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IV.2025.00779

Nichteintreten, da beantragte berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsgegenstand, Überweisung zur Weiterbehandlung

Zürich SozVersG ·IV · 2026-03-06 · Deutsch ZH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die 1971 geborene, aus Y.___ stammende

X.___ (verheiratet, Mutter von zwei erwachsenen Kindern) arbeitete nach einer in Z.___ abgeschlossenen Berufsausbildung als Buchhalter i n zuletzt jeweils teilzeitlich als Verkäuferin und Reinigungsangestellte (Urk. 7/3) .

Am 1 8 . Juli 202 3 (Eingangs datum) meldete sie sich wegen Rückenschmerzen bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/3).

In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte der Versicherten mit Schreiben vom

13. Februar 2024 mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und daher die Rentenprüfung einge leitet werde (Urk. 7/35).

Gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Februar 2024 (vgl. F e sts t ellungs b l a tt für den Beschluss vom 10.

Mai 2024, Urk. 7/40 S. 3 ff.) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Mai 2024 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an, wonach sie bei einem Invaliditätsgrad von 10 % keinen Anspruch au f eine Inva lidenrente habe (Urk. 7/41). Nachdem X.___ mit ihrem Einwand vom 9. Juni 2024 erneut um berufliche Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte (Urk. 7/45), aktualisierte die IV-Stelle ihre Abklärungen und führte eine Eingliederungsberatung durch (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungs beratung vom 14. Februar 2025, Urk. 7/74). Mit Mitteilung vom 16. Dezember 2024 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung ab dem 13. Januar bis 7. Februar 2025 (Urk. 7/65), worüber im Abschlussbericht vom 13. Februar 2025 berichtet wurde (Urk. 7/71). Mit Mitteilung vom 14. Februar 2025 (Urk. 7/73) wies die IV Stelle weiterführende Eingliederungsmassnahmen aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse ab. Am 4. Juni 2025 erfolgte eine Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungs bericht vom 26. Juni 2025, Urk. 7/80), wobei die Versicherte als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert wurde. Die IV Stelle kündigte X.___ mit neuem Vorbescheid vom

3. Juli 2025 anhand des vorgenommenen Einkommensvergleichs unter Anwen dung der gemischten Methode und eine s daraus resultierenden Invaliditätsgrad s von 34.4 % die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 7/83) . Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juli 2025 Einwand (Urk. 7/87 resp. Urk. 7/89). Nach dem der RAD am

2. Oktober 2025 eine versicherungsmedizinische Beurteilung abgegeben hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 9. Oktober 2025, Urk. 7/ 98 S. 2), verfügte die IV-Stelle am

9. Oktober 2025 die vorbeschiedene Abweisung des Leistungsbegehrens (Invalidenrente, Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2025 Beschwerde und beantragte berufliche Eingliederungsmassnahmen, so insbesondere Unter stützung bei der Suche nach einer geschützten A r beitsstelle und ein persönliches Gespräch zur Reintegration

(Urk. 1 S. 2, zuständigkeitshalber überwiesen; Urk. 3 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026, die Beschwerde sei hinsichtlich des Rentenentscheides mangels entspre chenden Überprüfungsbegehrens abzuweisen und hinsichtlich des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-104).

E. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Inso weit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

E. 2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadres saten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, wel chen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde.

E. 3.1 Die Verfügung vom 9. Oktober 2025 (Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung für dieses dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Gegenstand desselben bildet der

von der Beschwer degegner in beurteilte Anspruch auf eine Invalidenrente. Sowohl im eingangs genann ten Betreffnis

wie auch in der

Umschreibung

des geprüften Gegenstandes sowie in der Begründung wird ausschliesslich zum Rentenanspruch Stellung genom men.

In Bezug auf den Verfügungsgegenstand fehlt ein konkreter Antrag auf Änderung des Dispositivs.

Der von der Beschwerdeführerin vorliegend beantragte Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

- in Form von Unterstützung bei der Suche nach einer geschützten Arbeitsstelle und ein persönliches Gespräch zur Reintegration (Urk. 1 S. 2) - liegt damit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

E. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise festhält (Urk. 6), wird hinsichtlich des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sein, ob es sich beim Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2025 (Urk. 1) um ein neues Gesuch um Eingliederungsmassnahmen handelt oder es sich dabei um ein Begeh ren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung der noch nicht rechtskräftigen Mit teilung vom 14. Februar 2025, womit weiterführende Eingliederungsmassnahmen aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse ab gewiesen wurden (Urk. 7/73), han delt.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Geiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00779 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Geiger Beschluss vom 6. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Die 1971 geborene, aus Y.___ stammende

X.___ (verheiratet, Mutter von zwei erwachsenen Kindern) arbeitete nach einer in Z.___ abgeschlossenen Berufsausbildung als Buchhalter i n zuletzt jeweils teilzeitlich als Verkäuferin und Reinigungsangestellte (Urk. 7/3) .

Am 1 8 . Juli 202 3 (Eingangs datum) meldete sie sich wegen Rückenschmerzen bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/3).

In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte der Versicherten mit Schreiben vom

13. Februar 2024 mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und daher die Rentenprüfung einge leitet werde (Urk. 7/35).

Gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Februar 2024 (vgl. F e sts t ellungs b l a tt für den Beschluss vom 10.

Mai 2024, Urk. 7/40 S. 3 ff.) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Mai 2024 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an, wonach sie bei einem Invaliditätsgrad von 10 % keinen Anspruch au f eine Inva lidenrente habe (Urk. 7/41). Nachdem X.___ mit ihrem Einwand vom 9. Juni 2024 erneut um berufliche Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte (Urk. 7/45), aktualisierte die IV-Stelle ihre Abklärungen und führte eine Eingliederungsberatung durch (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungs beratung vom 14. Februar 2025, Urk. 7/74). Mit Mitteilung vom 16. Dezember 2024 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung ab dem 13. Januar bis 7. Februar 2025 (Urk. 7/65), worüber im Abschlussbericht vom 13. Februar 2025 berichtet wurde (Urk. 7/71). Mit Mitteilung vom 14. Februar 2025 (Urk. 7/73) wies die IV Stelle weiterführende Eingliederungsmassnahmen aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse ab. Am 4. Juni 2025 erfolgte eine Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungs bericht vom 26. Juni 2025, Urk. 7/80), wobei die Versicherte als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert wurde. Die IV Stelle kündigte X.___ mit neuem Vorbescheid vom

3. Juli 2025 anhand des vorgenommenen Einkommensvergleichs unter Anwen dung der gemischten Methode und eine s daraus resultierenden Invaliditätsgrad s von 34.4 % die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 7/83) . Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juli 2025 Einwand (Urk. 7/87 resp. Urk. 7/89). Nach dem der RAD am

2. Oktober 2025 eine versicherungsmedizinische Beurteilung abgegeben hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 9. Oktober 2025, Urk. 7/ 98 S. 2), verfügte die IV-Stelle am

9. Oktober 2025 die vorbeschiedene Abweisung des Leistungsbegehrens (Invalidenrente, Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2025 Beschwerde und beantragte berufliche Eingliederungsmassnahmen, so insbesondere Unter stützung bei der Suche nach einer geschützten A r beitsstelle und ein persönliches Gespräch zur Reintegration

(Urk. 1 S. 2, zuständigkeitshalber überwiesen; Urk. 3 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026, die Beschwerde sei hinsichtlich des Rentenentscheides mangels entspre chenden Überprüfungsbegehrens abzuweisen und hinsichtlich des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-104). 2.

2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Inso weit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2.2

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadres saten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, wel chen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. 3. 3.1

Die Verfügung vom 9. Oktober 2025 (Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung für dieses dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Gegenstand desselben bildet der

von der Beschwer degegner in beurteilte Anspruch auf eine Invalidenrente. Sowohl im eingangs genann ten Betreffnis

wie auch in der

Umschreibung

des geprüften Gegenstandes sowie in der Begründung wird ausschliesslich zum Rentenanspruch Stellung genom men.

In Bezug auf den Verfügungsgegenstand fehlt ein konkreter Antrag auf Änderung des Dispositivs.

Der von der Beschwerdeführerin vorliegend beantragte Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

- in Form von Unterstützung bei der Suche nach einer geschützten Arbeitsstelle und ein persönliches Gespräch zur Reintegration (Urk. 1 S. 2) - liegt damit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.2

Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise festhält (Urk. 6), wird hinsichtlich des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sein, ob es sich beim Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2025 (Urk. 1) um ein neues Gesuch um Eingliederungsmassnahmen handelt oder es sich dabei um ein Begeh ren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung der noch nicht rechtskräftigen Mit teilung vom 14. Februar 2025, womit weiterführende Eingliederungsmassnahmen aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse ab gewiesen wurden (Urk. 7/73), han delt. 4.

Die Kosten des Verfahrens sind auf

Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Sache wird zur Weiterbehandlung gemäss den obigen Erwägungen an die Beschwer degegnerin überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Geiger