opencaselaw.ch

IV.2025.00050

Der Beschwerdeführer kann trotz seiner koronaren Herzerkrankung und der (gemäss fachärztlicher Beurteilung behandelbaren) somatische Belastungsstörung mit der Ausübung der bisherigen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-06-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der türkische Staatsangehörige X.___, geboren 1978, absolvierte nach der Schule in der Türkei keine Berufsausbildung (Urk. 7/1/ 1, Urk. 7/1/5). Im Jahr 2001 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/1/1). Ab dem 1. September 2021 arbeitete X.___ in einem 100%-Pensum als Mitarbeiter Gastronomie im Restau rant Y.___ in Z.___ (Urk. 7/1/6). Das Restaurant Y.___ wird von der A.___ GmbH betrieben (Urk. 7/1/6). X.___ ist Eigentümer der Stamm anteile der A.___

GmbH (vgl. den Internet- Handelsregistera B ._ __ ug vom 2 0. Mai 2026). Am 1 7 . Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Bypass-Operation vo m 1 8. April 2022 (vgl. Urk. 7/15/1) sowie einen Diabetes und Augen probleme (Urk. 7/1/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/4/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/3, Urk. 7/5) und medizi nischer (Urk. 7/11-19, Urk. 7/21-22, Urk. 7/25-31, Urk. 7/33, Urk. 7/35-37) Hin sicht. Am 9. Februar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund eines erneuten stationären Aufenthalts gesund heits bedingt keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien. Sie werde die weiteren Heilbehandlungen abwarten und hernach prüfen, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 7/38/2).

In der Folge nahm die IV-Stelle zunächst die Berichte zur Herzoperation im Uni ver sitätsspital B.___ vom 7. Februar 2023 (Urk. 7/41) sowie zu den darauf folgenden

Untersuchungen und Behand lungen (Urk. 7/43-44, Urk. 7/61-62,

Urk. 7/76,

Urk. 7/78) zu den Akten. Nach Einsicht in den Verlaufsbericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 1 6. November 2023 (Urk. 7/79) gab die IV-Stelle ein kardiologisch-psychiatrische s Gutachten bei der D.___ AG

in Auftrag, das am 8. Mai 2024 erstattet wurde (Urk. 7/96) . Dieses Gutachten bildete die Grundlage für den Vorbescheid vom 1 1. September 2024,

mit welchem die IV-Stelle dem Versicher ten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/99). Dagegen erhob X.___ am 1 1. Oktober 2024 Einwand,

worin er unter anderem festhielt, dass er Dr. C.___ um eine Stellung nahme und Zusendung der aktuellen medizinischen Berichte gebeten habe (Urk. 7/106/3). Die IV-Stelle setzte dem Versicherten für die Einreichung weiterer Unterlagen eine Frist bis 2 1. Oktober 2024 an (Urk. 7/108). Dieser ersuchte mit eine r am 2 1. Oktober 2024 zur Post gegebenen Eingabe um Erstreckung der Frist (Urk. 7/112). Die IV-Stelle erliess am 2 2. Oktober 2024 eine leistungs abweisende Verfügung (Urk. 7/114). Am Folgetag hob sie diese Ver fü gung wiedererwä gungs weise auf und sie gab dem Versicherten Gelegenheit zur Einreichung der medizi nischen Berichte innert eine r

nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen (Urk. 7/117). Der Ver sicherte reichte die Unterlagen (Urk. 7/ 120) mit Eingabe vom 2 2. Novem ber 2024 (Urk. 7/ 121) ein. Nach Prüfung der Berichte (vgl. Urk. 7/123) wies

die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom

10. Dezember 2024

ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2) :

« 1. Die Verfügung der IV vom 1 0. Dezember 2024 sei aufzuheben und dem Beschwer de führer eine Rente der Invalidenversicherung au s richten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV vom 1 0. Dezember 2024 aufzuheben und weitere Abklärungen zu tätigen. 3. Subeventualiter sei die Verfügung der IV vom 1 0. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache an die IV zurückzuweisen, damit sie berufliche Integrationsmassnahmen prüfe. Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).» 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2025 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-124), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Vorab ist zum (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von beruflichen Integrationsmass nahmen (Urk. 1 S. 2) festzuhalten, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerde führers auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü gung vom 1 0. Dezember 2024 (Urk. 2) ist . Bei dieser Verfügung geht es um den von der Beschwerdegegnerin beurteilten Anspruch auf eine Invalidenrente. So wohl im eingangs genannten Betreffnis als auch in der Um schreibung des geprüften Gegenstandes und in der Begründung wird ausschliesslich zum Renten anspruch Stellung genommen (vgl.

Urk. 2).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts ver hältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich — in Form einer Ver fügung — Stellung genommen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) . Mangels Anfech tungsobjekt ist somit auf das Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von beruflichen Integrationsmass nahmen nicht einzutreten (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2025.00779 vom 6. März 2026 E. 3.1).

E. 1.5 Treppen (bzw. Etagen, vgl. Urk. 7/62/3) bewältigen könne. Dies ents preche NYHA II. Es sei ein i nsgesamt stabiler Verlauf bei noch andauern der Dekonditionierung festgestellt worden . Im Echokardiogramm im August 2023 sei dann eine verbesserte Herzfunktion (EF 39 %) sichtbar

ge worden, bei noch unverändert andauernder rascher Ermüdung. Der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/76/3) habe angegeben, dass d ie stationäre Rehabilitation keine wesentliche Besserung gebracht habe . Er fühle sich nicht arbeitsfähig. Gemäss dem Verlaufs bericht von Dr. C.___ vom

16. November 2023 sei der Versicherte wegen der raschen körperlichen

Er schöpfung zu 100 %

arbeitsunfähig, auch in einer ange passten leichten Tätigkeit (Urk. 7/76/3).

Dazu hielt Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer gemäss de n vorliegenden A rztberichte n wegen einer ischämischen Kardiomyopathie bei einer

koronaren 3-Gefässerkrankung mit St atus

nach einem Seitenwandinfarkt und vier fach-aorto koronarer

Bypassoperation im April 2022 in der bisherigen Tätigkeit nachvoll ziehbar zu 100 %

arbeitsunfähig sei. Therapeutisch sei zwischenzeitlich im Okto ber 2022 eine mehrfache Stentimplantation bei einem ausgedehnten

Ischämie nachweis im PET-CT

sowie im Februar 2023 die prophylaktische Implantation eines ICD-Systems erfolgt. Zwischenzeitlich habe sich die Herzfunktion, auch unter Ausbau der medikamentösen Therapie, gebessert . Sie sei zuletzt noch grenzwertig mittelgradig (EF 39%) eingeschränkt gewesen .

E ine volle Arbeitsun fähigkeit auch in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit könne nicht ohne W eiteres

nachvollzogen werden. Dem Dossier könne ferner entnommen werden, dass im kardiologischen Arztbericht des Spital I.___ bereits eine psy chiatrische Therapie

empfohlen worden sei. Sie empfehle daher die Durchführung einer bidisziplinäre n kardiologisch-psychiatrische n Begutachtung (Urk. 7/98/9) .

E. 2 S.

2-3).

E. 2.2 In d er angefochtenen Verfügung vom

10. Dezember 2024

hielt die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen

fest,

ein Anspruch auf eine Invalidenrente setzte unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne Unterbruch durchschnitt lich mindestens 40 % arbeitsunfähig sei und hernach eine voraussichtlich daue rnde Erwerbsunfähigkeit bestehe . Beim Beschwerde führer habe diese Wartezeit mit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. April 2022 begonnen. Das Wartejahr habe am 14. April 2023 geendet. G emäss ihren medizinischen Abklärun gen sei der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesund heitsschadens am 15.

April 2022 bezüglich der bisherigen Tätigkeit im eigenen Restaurant vorübergehend vollum fänglich arbeitsunfähig gewesen . Ab Mitte Juni 2022 sei er zu 50 % arbeits fähig gewesen . Ab Mitte August 2022 sei ihm die bisherige Tätigkeit wieder ganz tä g ig zumutbar. Allerdings sei er nur noch zu 85 % arbeitsfähig, da seine Leistung aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs eingeschränkt sei . Diese Einschätzung gelte auch für eine andere Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt . Wenn die vorgenannten Zeiten mit ganz und teilweise bestehender Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet würden, so habe im Wartejahr ab 15. April 2022 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40

% vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe f olglich das

Wartejahr nicht be standen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 2) . Es müsse zudem festgehalten werden, dass keine erwerbliche Einbusse ersichtlich sei (Urk. 2 S. 3), habe der B eschwerdeführer doch mit seiner Tätigkeit im eigenen Restaurant nach Eintritt des Gesundheitsschadens mehr verdient, als dies vor dem Beginn seiner gesundheitlichen Probleme im Jahr 2022 der Fall gewesen sei (Urk.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen Folgendes vor : In medizinischer Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre

Gutachten der D.___ AG vom 1 6. April 2024 abgestellt. Diese Expertise sei jedoch nicht beweiskräftig. Im psychia tri schen Teilg utachten vom 1 6. April 2024 sei zwar erwähnt worden, dass e r spontan geäussert habe, er wolle sterben («Er habe bereits ein paar Mal überlegt, mit Tabletten ewig zu schlafen») . Dieser Suizidalität sei vom Gutachter

aber zu wenig Beachtung geschenkt worden (Urk. 1 S.

6) .

Gleiches gelte für die gemäss Mini-ICF-APP bestehende erhebliche Beeinträch tigung der Belast barkeit und

Ausdauer sowie die K raftlosigkeit und Erschöpfung (Urk. 1 S.

6).

Des Weiteren seien die Ausführungen des kardiologischen Gutach ters zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und erläu terungsbedürftig (Urk. 1 S. 6- 7).

Es müsste n die Berichte der behandeln den Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt werden. N icht nur sein Hausarzt habe ihm wegen de r verschiedenartigen gesundheitlichen

Beschwerden für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. D ie in Spitälern tätige n Fachärzte würden ebens o von einer stark

eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus gehen . In seinem Fall komme erschwerend hinzu, dass s eine zahlreichen

Gesundheits störungen sich gegenseitig negativ beeinflussen

würden .

Wie aus den mit der Eingabe vom 2 2. November 2024 eingereichten Berichten

hervorgeh e, befinde er sich in engmaschiger Behandlung. Er habe versucht, alle von den Ärzten vorgeschlagenen Massnah men umzusetzen. N ach langer Suche habe er nunmehr auch einen psychiatrischen Therapieplatz gefunden

(Urk. 1 S.

6) . Die Beschwerde gegnerin habe die Berichte, welche er mit dem Einwand eingereicht habe, den E.___ -Gutachtern nicht zur Stellungnahme vorgelegt (Urk.

1 S.

7). Nach dem Vorgenannten sei

von einer stark

eingeschränkten Erwerbsf ähigkeit aus gehen .

Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender ein höheres Einkommen erzielen soll als vor den gesundheitlichen Beschwerden. Bei der Bemessung des Invaliden einkommens sei jedenfalls ein Abzug von 25 % vorzunehmen, da er seine Er werbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichen Einkom men verwerten könnte (Urk.

1 S.

8).

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2

3 .2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung

(IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 3.2.2 ). Gemäss den Vorbringen in der Beschwerde vom 27. Januar 2025 muss er nunmehr mit einer Psychotherapie begonnen haben (E. 2.3) . Dies hat keine Konsequenzen für das vorliegende Besc hwerdeverfahren. Bis zum Erlass der in zeitlicher Hinsicht den Anfechtungs gegenstand des Beschwerdev erfahrens (BGE 125 V 413 E. 1a, 121 V 362 E. 1) bildenden angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 2) lagen un bestrittenermassen noch keine echtzeitlichen Arzt berichte von psychiatrischen Fachpersonen

vor.

Nach dem Gesagten kommt dem

bidisziplinären Gutachten der

D.___ AG vom 8. Mai 2024 (E.

4.5) voller Beweiswert zu, womit nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde gegnerin in medizinischer Hinsicht darauf abgestellt hat.

E. 3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 3.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).

E. 3.4.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

E. 3.4.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

E. 4.1 Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Gutachten vor:

E. 4.2 Im Arztbericht vom 8. September 2022 hielt Dr. C.___

insbesondere fest, dass beim Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren ein Diabetes mellitus Typ-II, welcher leider nicht optimal eingestellt gewesen sei, bekannt sei. Am 15. April 2022 sei es zu einem STEMI (ST-Hebungsinfarkt) bei schwerer koronarer 3-Gefässer kran kung gekommen, wobei am 18. April 2022 notfallmässig ein 4-facher AC-Bypass ange legt worden sei. Der Verlauf sei leider protrahiert mit ausgeprägter Müdigkeit, Schwindelgefühl, unspezifischen Thoraxschmerzen, Kraft losig keit, Schlafstörun gen, Angstgefühl u. ä. (Urk. 7/11/3).

Dr. C.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Herzinfarkt seine Tätigkeit als Pizzaiolo und Kellner noch nicht habe aufnehmen können (Urk.

7/11/3). Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit in der freien Wirtschaft aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten. Hingegen sei ihm eine leichte, wechsel belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Stossen von schweren Lasten theoretisch zu ca. 30 bis 40 % zumutbar, wobei mit häufigen krank heitsbedingten Arbeitsausfällen zu rechnen sei (Urk. 7/11/4).

E. 4.3 Im Verlaufsbericht vom 1 6. November 2023 antwortete

Dr. C.___ auf die Frage, ob sich die Befunde verändert hätten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ischämischen Kardiopathie mit Herzinfarkt und 4-facher AC-Bypass -Opera tion mehrfach im B.___

behandelt worden sei . Im Februar 2023 s e i pro phylak tisch ein S-ICD (subkutan implantierbarer Kardioverter-Defibrillator) ein ge setzt w o rden. Die kardiale Rehabilitation habe wegen des persistierenden Schwin dels bei NYHA (New York Heart Association)-Stadium II bis III ab gebro chen werden müssen . Der Beschwerdeführer klage nach wie vor über diffuse Müdigkeit, Engegefühl bei körperlicher Belastung im Sinne von NYHA II bis III und zum Teil sehr störenden Schwindel (Urk. 7/79/2).

Dr. C.___

führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit — selbst eine körperlich leichte Tätigkeit — in der freien Wirtschaft aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten (Urk.

7/79/2).

E. 4.4 Dr. med. F.___, Fachärztin Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 fest, dass beim 46-jährigen Beschwerdeführer gemäss dem kardiologischen Arzt bericht des B.___ vom 2 6. April 2022 eine

ischämische Kardiomyopathie bei einer koronaren 3-Gefässerkrankung mit einem akuten

Lateralwandinfarkt am 15.

April 2022 vor liege . Therapeutisch sei die notfallmässige Rekanalisation der

linken Kranzarterie und eines Seitenastes erfolgt . Die Herzfunktion sei initial grenz wertig mittelgradig (EF 39%)

eingeschränkt gewesen .

Laut dem

Arzt bericht

von Dr. C.___ vom 8.

September 2022 habe d er

Beschwerdeführer

weiterhin über eine andauernde Müdigkeit,

Kraftlosigkeit, Angstgefühle und unspezifische Brust schmerzen geklagt . Eine körperlich leichte Tätigkeit sei in einem 30 bis 40%-Pensum möglich. Gemäss Echokardiogramm vom 2 3. September 2022 habe sich die Herzfunktion zwischenzeitlich verschlechtert . Es habe sich

eine noch mittel gradig Einschränkung (Ejektionsfraktion [ EF ] 32%) ergeben (Urk. 7/98/8) .

Ein e am selben Tag durchgeführte

Positronen-Emissions-Tomografie (PET) -CT habe eine ausgedehnte Ischämie gezeigt. Deswe gen sei am 13.

Oktober 2022 eine er neute

Koronarangio graphie vorgenommen worden . Bei dieser Untersuchung habe sich neu ein Verschluss des Ramus circumflexus sowie eine

Progression der Stenosen in der rechten Kran z arterie und ein peripherer Verschluss des Bypasses auf die rechte Kranzarterie gezeigt (Urk. 7/98/8-9) . Therapeutisch sei en

eine

drei fache Stentimplantation der rechten Kranzarterie sowie eine zwei fache Stent implantation der Seitenäste erfolgt . Die medikamentöse Therapie der Herzinsuffi zienz s e i ausgeweitet worden . Laut Austrittsbericht der J.___ Rehazentren vom 26. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer abschliessend 57

% der Sollleistung erreichen können, ohne Ischämienachweis. Da sich im Echokardiogramm vom 24. November 2022 eine unverändert mittel- bis höhergradig eingeschränkte Herz funktion gezeigt habe, sei die Indikation zur Implantation eines ICD-Systems gestellt und am 7. Februar 2023 durchgeführt worden . Analog dem Verlaufs bericht vom 3 0. April 2023 habe sich ein stabiler Verlauf mit subjektiv andauern der

Müdigkeit und or t hostatische m Schwindel gezeigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass e r (ohne Pausen, vgl. Urk. 7/62/3)

E. 4.5 3

Ferner attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit eine 85%ige Arbeitsfähigkeit (Urk.

7/96/8). Der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit während 8.5 Stunden pro Tag verrichten, jedoch bestehe eine Einschränkung der Leistung um 15 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei reduzierter psychischer Resilienz und eingeschränkter kör per licher Leistungsfähigkeit (Urk.

7/96/8).

Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung d er Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass in Ermangelung von fachpsychiatrischen Berichten unter Berück sichtigung der somatischen Aktenlage, anamnestischen Angaben und der Ergebnisse der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine jemals bestehende Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen vor dem STEMI im April 202 2 festgestellt werden könn t e n .

Bei Myokardinfarkt und nachfolgender koronarer Bypassoperation werde bis zum 1 5. Juni 2022 von einer aufgehobenen Arbeits fähigkeit und danach im Rahmen der Rekonvaleszenz bis zum 1 5. August 2022 von einer um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Danach sei die Arbeitsfähigkeit kardiologisch wie psychiatrisch um 15 % eingeschränkt gewesen (Urk.

7/96/8).

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit bezifferten die Gutachter ebenfalls mit 85 % (Urk. 7/96/9).

E. 4.5.1 Am bidisziplinären Gutachten der D.___ AG vom 8. Mai 2024 waren G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. univ. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie-Diabetologie und Kardiologie, beteiligt (Urk. 7/96/3). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Urk.

7/96/6): - Koronare Herzerkrankung mit Status nach lateralem STEMI am 1 5. April 2022 bei koronarer 3-Gefässerkrankung ACBP am 1 8. April 2022 (ICD-10: I25.9) - Herzinsuffizienz aufgrund der koronaren Herzerkrankung mit zuletzt mittelgradig eingeschränkter systolischer Linksventrikelfunktion und Zustand nach ICD-Implantation im Februar/2023 in primärprophy lak tischer Indikation (ICD-10: I50.9) - Somatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82)

E. 4.5.2 In ihrer «Synthese/Quintessenz aus allen Fachgebieten und funktionellen Ein schränkungen» führten die Gutachter aus, dass kardiologisch eine koronare Herz erkrankung mit Status nach lateralem STEMI sowie eine Herzinsuffizienz auf grund der koronaren Herzerkrankung mit zuletzt mittelgradig eingeschränkter systolischer Linksventrikelfunktion und Zustand nach ICD-Implantation Februar 2023 diagnostiziert werden könne. Sie sei durchwegs adäquat behandelt w o rden. V orhandene Stellungnahmen zu einer vollständig aufgehobenen Arbeits fähigkeit aufgrund der kardiologischen Problematik könnten von gutachter lich kardio logischer Seite her nicht nachvollzogen werden. Da zumindest ein Teil der vom Beschwerdeführer geäusserten Einschränkungen durch eine Dekondi tio nierung bedingt zu sein scheine, sollte eine erneute Rehabilitationsbehandlung erwogen werden. Psychiatrisch könne eine s omatische Belastungsstörung

diag nos tiziert werden. Diese sei als reaktiv a uf den erlebten Herzinfarkt und insbesondere die körperlichen

Veränderungen eines vormals hoch leistungs fähigen Menschen mit einem hohen persönlichen

Leistungsanspruch an zusehen. Es st ünden multiple Psychotherapieverfahren zur Verfügung, welche

zeitnah begonnen werden sollten. Die Prognose sei grundsätzlich als günstig zu bewerten.

Hinderungs gründe für das Erreichen eine r vollständigen Arbeitsfähigkeit seien nicht ersichtlich . Daher werde eine Rebegutachtung in 12 bis 24 Monaten emp fohlen (Urk. 7/96/7).

E. 4.6 Der Beurteilung im Bericht zur Sprechstunde für Herzinsuffizienz im B.___ vom 2 9. Mai 2024 ist insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Verlaufs kontrolle bei ischämischer Kardiomyopathie mit zuletzt mittelschwer einge schränkter Auswurffraktion (EF 35 %) bei bekannter koronarer 3-Gefässer kran kung (Erstdiagnose [ED] April/2022) erschienen sei . E r habe sich in einem stabilen Allgemeinzustand präsentiert, mit weiterhin einige Sekunden bestehen dem Druck auf der Brust sowie Belastungsdyspnoe NYHA II - III . Laborchemisch hab e sich erfreulicherweise bei normwertigem Kreatinin von 78umol/l ein norm wertiges NT-proBNP passend zum kompensierten Zustand des Beschwerde führers gezeigt . Das LDL-Cholesterin habe mit 0.8

mmol/l im sekundär prophylaktischen Zielbereich gelegen . Klinisch habe sich der Beschwerdeführer aktuell normotensiv und euvoläm präsentiert .

Er sei erneut zur regelmässigen Blut druckmessung und Gewichtsmessung sowie Dokumentation dieser Werte ermuntert worden . Die pektanginösen Beschwer den seien unter Ivabradin nicht verändert und gleich wie vor der letzten Herz katheteruntersuchung im November 202 3.

Bei aktuell jedoch deutlich bes serer Frequenzkontrolle im Ruhe-EKG mit Ruhefrequenz von 57/min und der SmartPass-OFF-Episode in der S-ICD Abfrage werde aber von einer Dosis steigerung des Ivabradins abgeraten. Insgesamt würden die persistierenden atypischen anginösen Beschwerden durch eine medikamentöse Therapie als nicht gut zugänglich gesehen (Differentialdiagnose [DD : ] mikrovaskuläre Angina), wofür jedoch die Lebensstiländerungen und Optimierungen umso wichtiger seien. Es müsse weiter festgehalten werden, dass die Therapie mit Ozempic gemäss dem Beschwer de führer und dem letzten endokrinologischen Bericht nicht zu einer relevan ten Gewichtsreduktion geführt und bei Nebenwirkungen (Diarrhoe, Blähun gen) vom Beschwerdeführer w ieder beendet worden sei . Der HbA1c-Wert sei mit 8.9

% deutlich angestiegen (Vorwert 6.7% vom

2/2024), sodass eine weitere Inten sivierung der Therapie unbedingt erfolgen sollte . Insbesondere

eine i ntensive

Lebens stiländerung. Eine solche sei b eim Beschwerdeführer zentral . Allerdings könne der Beschwerdeführer eine solche Lebensstiländerung nur selbst ini tiieren und umsetzen. Ihm werde zu einer Gewichtsab nahme durch eine gesunde, ausgewogene und leicht

kalorienreduzierte Ernährung geraten. Dies sollte mit regelmässiger sportlicher Betätigung inklusive Kraft- und Ausdauer trai ning er gänzt werden. Dem Beschwerdeführer sei überdies erneut die Auf nahme der bereits aufgegleisten wohnortsnahen ambulanten kardialen Reha bi lita tion im Spital I.___ empfohlen worden. Psychisch wirke d er Beschwerdeführer trotz der bereits bestehenden Therapie mit Sertralin durch seine Krankheits geschichte immer noch sehr belastet und er lasse sich auch aktuell nicht für ein sinnvolles edukatives Gespräch abholen (er unterbreche das Gespräch immer wieder). Es werde dringend eine muttersprachliche psychologische Anbindung empfohlen und der Hausarzt werde gebeten, dies zu veranlassen (Urk. 7/120/5).

E. 4.7 In seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31.

Oktober 2024 führte Dr. C.___ insbesondere aus, dass der Beschwer de führer aktuell über massive Müdigkeit und Schwindel, Dyspnoe bei geringster kör perlicher Belastung, ein retrosternales Druckgefühl, chronische Diarrhö, Schlaf störungen, insbesondere Einschlafprobleme, ein Gefühl von Insuffizienz ge gen über Familie und sozialem Umfeld mit Grübeln, Morgentief, Antriebs losigkeit, Freudlosigkeit und einen passive n Todeswunsch klage (Urk. 7/120/2). Dr. C.___ hielt weiter fest, dass

d ie psychosomatische Belastung und die damit verbundene depressive Symptomatik sich im Verlauf zunehmend verstärkt hätten und eine signifikante Belastung im Alltag des Beschwerdeführers dar stellen würden . Vor dem Myokardinfarkt sei der Beschwerdeführer in leiten der Funktion im Familienrestaurant tätig gewesen . Sein Arbeitstag habe um ca. 05:00

Uhr begonnen. Er habe umfangreiche organisatorische und operative Tätigkeiten ausgeführt, die bis spätabends an ged auert hätt en (ca. 23:00 Uhr). Dies habe unter anderem Einkäufe, die Vorbereitung und Durchführung des Mittags- und Abendservices sowie Küchen- und Reinigungsaufgaben umfasst . Diese phy sisch und psychisch anspruchsvolle Tätigkeit könne der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Zustand nicht mehr ausüben . Aufgrund der stark eingeschränkten Herz funktion (NYHA II-III) und der begleitenden kardiometabolischen und psy chischen Komorbiditäten sei der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, in seinem bisherigen Arbeitsfeld tätig zu sein. Die aktuelle Belastbarkeit würde maximal für eine stark reduzierte Tätigkeit, welche auf 2 bis 2 . 5 Stunden pro Tag in einem geschützten Arbeitsumfeld beschränkt werden sollte, ausreichen . Ein umfang reicheres Arbeitspensum würde ein Risiko für eine weitere Verschlech terung des Gesundheitszustands und eine Überlastung darstellen (Urk. 7/120/2) .

E. 5 Zu den medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzu halten, dass erst das von

ihr eingeholte kardiologisch-psychiatrische Gutachten der D.___ AG vom 8. Mai 2024 (E. 4.5) die beweiskräftigen Angaben zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers (und insbesondere zu deren Verlauf) liefer te, die zur Beur teilung des geltend gemachten Anspruchs auf eine Invaliden rente erforder lich sind. Gemäss überzeugenden Ausführungen der RAD-Ärztin Dr.

F.___ vom 6.

Dezember 2023 (E.

4.4) konnte

den bis zur Expertise vom 8.

Mai 2024 (E.

4.5) vorliegenden Berichte n

zwar die (hier interessierende) Krankenge schichte des Beschwerdeführers ab Beginn seiner Herzprobleme im April 2022 entnommen werden . Allerdings äusserte sich — soweit ersichtlich — einzig der Hausarzt, Dr. C.___, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s und seine Beurteilung vom 16. Novem ber 2023, wonach in jeglichen Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (E. 4.3), war für die RAD-Ärztin aufgrund der Befunde und des Therapieverlaufs nicht schlüssig. Da Dr.

F.___ den Akten Hinweise auf psychische Beschwerde n des Beschwerdeführers entnommen hatte (E.

4.4), war

e s im vorliegenden Fall ebenfalls angezeigt, nicht nur die Aus wirkungen der kardiologische n Gesundheitsstörung, sondern auch allfällige psychisch bedingte Einsch ränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abklären zu lassen . Die von der Beschwerdegegnerin hierfür beauftragen Gutach ter der D.___ AG erstellten ihr e Expertise vom 8. Mai 2024 (E.

4.5) in Kennt nis der Vorakten (vgl. Urk. 7/96/12-20) und nach der kardio logischen Unter suchung vom 28. März 2024 und der psychia trischen Unter suchung vom

16. April 2024 (samt Laboruntersuchungen, Urk. 7/96/3), anlässlich derer sie detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 7/96/25-28,

Urk. 7/96/38-39) und den Beschwerde führer insbesondere auch zu dessen Beschwerden befragten (Urk. 7/96/23-25, Urk. 7/96/37-38). Der kardiologische Gutachter hielt fest, dass sich beim Beschwerdeführer als Folge der koronaren Herzerkrankung mit Infarkt eine Herz insuffizienz mit zuletzt mittelgradig eingeschränkter systolischer Links ventrikel funktion entwickelt habe (Urk. 7/96/40). Er hat weiter nachvollziehbar aufgezeigt, dass für den Beschwerdeführer wegen dieser Gesundheitsstörung besonders anstrenge nde Arbeiten, im Besonderen Arbeiten, bei welcher er über einen Zeitraum von über fünf Minuten so belastet wäre, dass er dabei nicht flies send sprechen könnte, nicht geeig net sind . Aufgrund der koronaren Herz er krankung sei, so der Gutachter weiter, selbst bei körperlich nur leicht anstren genden Arbeiten

von einem erhöhten Pausenbedarf au szu gehen (Urk. 7/96/40) . Als schlüssig und überzeugend erweisen sich zudem seine Ausführungen zum zeit lichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/96/43). Entgegen dem unsubs tantiiert gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) enthält diese Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung, denn der Gutachter hat bei seiner Einschätzung auf die Therapie und Rekonvaleszenz nach dem Myokar dinfarkt vom 15.

April 2022 Bezug genommen (Urk.

7/96/43). Der Beschwerde führer selbst misst den im Einwandverfahren mit Eingabe vom 22. No vember 2024 (Urk. 7/121) eingereichten Berichte n

entscheidende Bedeutung zu (E.

2.3). Allerdings findet sein Vorbringen, wonach die behandelnden Ärzte einhellig von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien (E. 2.3), in diesen Berichten keine Stütze. D em Bericht des B.___ vom 29.

Mai 2024 ist, wie festgehalten (E. 4.6), kein Arbeitsun fähig keitsattest zu entnehmen. Dort ist im Gegenteil von eine m fehlen den Krank heits verständnis und einer Selbstlimitation des Klägers die Rede (Urk. 7/120/9, wonach der Beschwerdeführer bei der Untersuchung im B.___ vom 29. Mai 2024 sehr aufgewühlt gewesen sei und die Ratschläge immer unter brochen habe. Er fühle sich weiterhin sehr einge schränkt in der Belastbarkeit. Die Reha in I.___ wolle er eigentlich nicht wahrnehmen. Keiner verstehe, dass er einfach zu krank sei, um etwas zu leisten). Die

Ausführungen im Bericht des Spitals I.___ vom 8. Mai 2024 ge h en in dieselbe Richtung beziehungsweise dort wurde n ichts an deres festgehalten (vgl. Urk. 7/12 0 /12-13).

Vor diesem Hinter grund vermag auch die letzte Beurteilung von Dr. C.___

vom 31. Oktober 2024 (E. 4.7) nicht zu überzeugen. Aus den genannten Gründen (E. 3.4.4) muss die Beurteilung des Hausarztes so oder anders mit Zurückhaltung gewürdigt werden.

Gegen die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters

wandte der Beschwerde führer zunächst ein, dass dieser die Hinweise auf eine Suizidalität in seinen spontanen Angaben bei der Begutachtung nicht ausreichend gewürdigt habe

(E. 2.3). Der Gutachter hat die entspre chenden Äus serung jedoch in seinem Gutachten festgehalten

(vgl. Urk. 7/96/23) und dazu insbesondere ausgeführt, dass (gemäss dem Beschwerdeführer) aktuell kein «Um setzungs wunsch» bestehe (Urk. 7/96/26).

D ie Tatsache allein, dass der Gutachter die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben anders würdigte, als der Beschwer deführer selbst, vermag keine Zweifel an der gutachterlichen Beur teilung zu begründen. Dasselbe lässt sich zur gutachterlichen Auswertung des Mini-ICF-APP (vgl. Urk. 7/96/29) sagen, womit der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Rügen ebenso wenig durchdringt (E. 2.3). Der psych ia trische Gutachter hielt schlüssig fest, dass die körperlichen Symptome und die damit einhergehenden Sorgen und Ängste beim Beschwerde führer zu einer somatischen Belastungs störung geführt hätten (Urk.

7/96/30). Der Gutachter war ebenfalls der Ansicht, dass die Au fnahme einer regelmässigen Psychotherapie angezeigt sei. Diesfalls sehe er keine Hinderungs gründe für das Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit (Urk.

7/96/33) . Jedenfalls beurteilte der Fach arzt die bei der Untersuchung vom 16. April 2024 festgestellte psychische Einschränkung (bereits vor der empfohlenen Therapie) als leicht (Urk. 7/96/29), womit er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar als nicht wesentlich eingeschränkt ansah (E. 4.5.3). Damit kann vorliegend ein strukturiertes Beweisverfahren unterbleiben (E.

E. 6.1 Ausgehend von den Ausführungen der E.___ - Gutachter zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit (E.

4.5.3) errechnete die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer während des Wartejahres vom 1 5. April 202 2 bis 1 4. April 202 3 durchschnittlich zu 35

%

arbeitsunfähig war (Urk.

7/98/12) . Die Berech nung als solche blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten und es sind keine offensichtlichen Berech nungs fehler a usz umachen.

E. 6.2 Allerdings muss in den Zeiten, als d er Beschwerdeführer im B.___ in stationärer Behandlung war (13.

bis 18.

Oktober 2022, Urk.

7/25/1, und

E. 6.3 Im Falle des Beschwerdeführers fehlt es aber an der Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG . Er war nach von nach Ablauf des Wartejahres nicht zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG). Gemäss de n beweiskräftigen Fest st el lungen der E.___ -Gutachter ist der Beschwerdeführer seit dem

1 6. August 2022 in der bisherigen Tätigkeit zu 15 % eingeschränkt (E.

4.5.3). Anders als im mit Urteil des Bundesgericht 9C_878/2017 vom 19.

Februar 2018 beurteilten Fall (insbes. E. 5 jenes Urteils) bestand hier bei Ablauf des Wartejahres keine Invalidität, war der Beschwerde führer doch in der Lage, ein rentenausschliessen des Einkommen zu erzielen, was er gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerde geg nerin (E.

2.2) bereits während der Wartezeit im Jahr 2022 und bei deren Ende im Jahr 2023 (Jahreseinkommen in der Höhe von jeweils Fr. 110'496.--, vgl. den IK-A usz ug vom 23. Mai 2024, Urk. 9/97/2)

auch getan hat.

Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente (E. 3.3) sind somit nicht erfüllt.

E. 7 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten ist.

E. 8 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00050 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

18. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök HAK Rechtsanwälte Weberstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der türkische Staatsangehörige X.___, geboren 1978, absolvierte nach der Schule in der Türkei keine Berufsausbildung (Urk. 7/1/ 1, Urk. 7/1/5). Im Jahr 2001 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/1/1). Ab dem 1. September 2021 arbeitete X.___ in einem 100%-Pensum als Mitarbeiter Gastronomie im Restau rant Y.___ in Z.___ (Urk. 7/1/6). Das Restaurant Y.___ wird von der A.___ GmbH betrieben (Urk. 7/1/6). X.___ ist Eigentümer der Stamm anteile der A.___

GmbH (vgl. den Internet- Handelsregistera B ._ __ ug vom 2 0. Mai 2026). Am 1 7 . Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Bypass-Operation vo m 1 8. April 2022 (vgl. Urk. 7/15/1) sowie einen Diabetes und Augen probleme (Urk. 7/1/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/4/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/3, Urk. 7/5) und medizi nischer (Urk. 7/11-19, Urk. 7/21-22, Urk. 7/25-31, Urk. 7/33, Urk. 7/35-37) Hin sicht. Am 9. Februar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund eines erneuten stationären Aufenthalts gesund heits bedingt keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien. Sie werde die weiteren Heilbehandlungen abwarten und hernach prüfen, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 7/38/2).

In der Folge nahm die IV-Stelle zunächst die Berichte zur Herzoperation im Uni ver sitätsspital B.___ vom 7. Februar 2023 (Urk. 7/41) sowie zu den darauf folgenden

Untersuchungen und Behand lungen (Urk. 7/43-44, Urk. 7/61-62,

Urk. 7/76,

Urk. 7/78) zu den Akten. Nach Einsicht in den Verlaufsbericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 1 6. November 2023 (Urk. 7/79) gab die IV-Stelle ein kardiologisch-psychiatrische s Gutachten bei der D.___ AG

in Auftrag, das am 8. Mai 2024 erstattet wurde (Urk. 7/96) . Dieses Gutachten bildete die Grundlage für den Vorbescheid vom 1 1. September 2024,

mit welchem die IV-Stelle dem Versicher ten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/99). Dagegen erhob X.___ am 1 1. Oktober 2024 Einwand,

worin er unter anderem festhielt, dass er Dr. C.___ um eine Stellung nahme und Zusendung der aktuellen medizinischen Berichte gebeten habe (Urk. 7/106/3). Die IV-Stelle setzte dem Versicherten für die Einreichung weiterer Unterlagen eine Frist bis 2 1. Oktober 2024 an (Urk. 7/108). Dieser ersuchte mit eine r am 2 1. Oktober 2024 zur Post gegebenen Eingabe um Erstreckung der Frist (Urk. 7/112). Die IV-Stelle erliess am 2 2. Oktober 2024 eine leistungs abweisende Verfügung (Urk. 7/114). Am Folgetag hob sie diese Ver fü gung wiedererwä gungs weise auf und sie gab dem Versicherten Gelegenheit zur Einreichung der medizi nischen Berichte innert eine r

nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen (Urk. 7/117). Der Ver sicherte reichte die Unterlagen (Urk. 7/ 120) mit Eingabe vom 2 2. Novem ber 2024 (Urk. 7/ 121) ein. Nach Prüfung der Berichte (vgl. Urk. 7/123) wies

die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom

10. Dezember 2024

ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2) :

« 1. Die Verfügung der IV vom 1 0. Dezember 2024 sei aufzuheben und dem Beschwer de führer eine Rente der Invalidenversicherung au s richten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV vom 1 0. Dezember 2024 aufzuheben und weitere Abklärungen zu tätigen. 3. Subeventualiter sei die Verfügung der IV vom 1 0. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache an die IV zurückzuweisen, damit sie berufliche Integrationsmassnahmen prüfe. Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).» 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2025 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-124), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist zum (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von beruflichen Integrationsmass nahmen (Urk. 1 S. 2) festzuhalten, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerde führers auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü gung vom 1 0. Dezember 2024 (Urk. 2) ist . Bei dieser Verfügung geht es um den von der Beschwerdegegnerin beurteilten Anspruch auf eine Invalidenrente. So wohl im eingangs genannten Betreffnis als auch in der Um schreibung des geprüften Gegenstandes und in der Begründung wird ausschliesslich zum Renten anspruch Stellung genommen (vgl.

Urk. 2).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts ver hältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich — in Form einer Ver fügung — Stellung genommen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) . Mangels Anfech tungsobjekt ist somit auf das Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von beruflichen Integrationsmass nahmen nicht einzutreten (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2025.00779 vom 6. März 2026 E. 3.1). 2 .

2 .1

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In validenrente hat. 2.2

In d er angefochtenen Verfügung vom

10. Dezember 2024

hielt die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen

fest,

ein Anspruch auf eine Invalidenrente setzte unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne Unterbruch durchschnitt lich mindestens 40 % arbeitsunfähig sei und hernach eine voraussichtlich daue rnde Erwerbsunfähigkeit bestehe . Beim Beschwerde führer habe diese Wartezeit mit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. April 2022 begonnen. Das Wartejahr habe am 14. April 2023 geendet. G emäss ihren medizinischen Abklärun gen sei der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesund heitsschadens am 15.

April 2022 bezüglich der bisherigen Tätigkeit im eigenen Restaurant vorübergehend vollum fänglich arbeitsunfähig gewesen . Ab Mitte Juni 2022 sei er zu 50 % arbeits fähig gewesen . Ab Mitte August 2022 sei ihm die bisherige Tätigkeit wieder ganz tä g ig zumutbar. Allerdings sei er nur noch zu 85 % arbeitsfähig, da seine Leistung aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs eingeschränkt sei . Diese Einschätzung gelte auch für eine andere Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt . Wenn die vorgenannten Zeiten mit ganz und teilweise bestehender Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet würden, so habe im Wartejahr ab 15. April 2022 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40

% vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe f olglich das

Wartejahr nicht be standen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 2) . Es müsse zudem festgehalten werden, dass keine erwerbliche Einbusse ersichtlich sei (Urk. 2 S. 3), habe der B eschwerdeführer doch mit seiner Tätigkeit im eigenen Restaurant nach Eintritt des Gesundheitsschadens mehr verdient, als dies vor dem Beginn seiner gesundheitlichen Probleme im Jahr 2022 der Fall gewesen sei (Urk.

2 S.

2-3). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen Folgendes vor : In medizinischer Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre

Gutachten der D.___ AG vom 1 6. April 2024 abgestellt. Diese Expertise sei jedoch nicht beweiskräftig. Im psychia tri schen Teilg utachten vom 1 6. April 2024 sei zwar erwähnt worden, dass e r spontan geäussert habe, er wolle sterben («Er habe bereits ein paar Mal überlegt, mit Tabletten ewig zu schlafen») . Dieser Suizidalität sei vom Gutachter

aber zu wenig Beachtung geschenkt worden (Urk. 1 S.

6) .

Gleiches gelte für die gemäss Mini-ICF-APP bestehende erhebliche Beeinträch tigung der Belast barkeit und

Ausdauer sowie die K raftlosigkeit und Erschöpfung (Urk. 1 S.

6).

Des Weiteren seien die Ausführungen des kardiologischen Gutach ters zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und erläu terungsbedürftig (Urk. 1 S. 6- 7).

Es müsste n die Berichte der behandeln den Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt werden. N icht nur sein Hausarzt habe ihm wegen de r verschiedenartigen gesundheitlichen

Beschwerden für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. D ie in Spitälern tätige n Fachärzte würden ebens o von einer stark

eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus gehen . In seinem Fall komme erschwerend hinzu, dass s eine zahlreichen

Gesundheits störungen sich gegenseitig negativ beeinflussen

würden .

Wie aus den mit der Eingabe vom 2 2. November 2024 eingereichten Berichten

hervorgeh e, befinde er sich in engmaschiger Behandlung. Er habe versucht, alle von den Ärzten vorgeschlagenen Massnah men umzusetzen. N ach langer Suche habe er nunmehr auch einen psychiatrischen Therapieplatz gefunden

(Urk. 1 S.

6) . Die Beschwerde gegnerin habe die Berichte, welche er mit dem Einwand eingereicht habe, den E.___ -Gutachtern nicht zur Stellungnahme vorgelegt (Urk.

1 S.

7). Nach dem Vorgenannten sei

von einer stark

eingeschränkten Erwerbsf ähigkeit aus gehen .

Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender ein höheres Einkommen erzielen soll als vor den gesundheitlichen Beschwerden. Bei der Bemessung des Invaliden einkommens sei jedenfalls ein Abzug von 25 % vorzunehmen, da er seine Er werbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichen Einkom men verwerten könnte (Urk.

1 S.

8). 3. 3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2

3 .2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung

(IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 3.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 3.4

3.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 3.4.3

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3.4.4

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 4. 4.1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Gutachten vor: 4.2

Im Arztbericht vom 8. September 2022 hielt Dr. C.___

insbesondere fest, dass beim Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren ein Diabetes mellitus Typ-II, welcher leider nicht optimal eingestellt gewesen sei, bekannt sei. Am 15. April 2022 sei es zu einem STEMI (ST-Hebungsinfarkt) bei schwerer koronarer 3-Gefässer kran kung gekommen, wobei am 18. April 2022 notfallmässig ein 4-facher AC-Bypass ange legt worden sei. Der Verlauf sei leider protrahiert mit ausgeprägter Müdigkeit, Schwindelgefühl, unspezifischen Thoraxschmerzen, Kraft losig keit, Schlafstörun gen, Angstgefühl u. ä. (Urk. 7/11/3).

Dr. C.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Herzinfarkt seine Tätigkeit als Pizzaiolo und Kellner noch nicht habe aufnehmen können (Urk.

7/11/3). Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit in der freien Wirtschaft aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten. Hingegen sei ihm eine leichte, wechsel belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Stossen von schweren Lasten theoretisch zu ca. 30 bis 40 % zumutbar, wobei mit häufigen krank heitsbedingten Arbeitsausfällen zu rechnen sei (Urk. 7/11/4). 4.3

Im Verlaufsbericht vom 1 6. November 2023 antwortete

Dr. C.___ auf die Frage, ob sich die Befunde verändert hätten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ischämischen Kardiopathie mit Herzinfarkt und 4-facher AC-Bypass -Opera tion mehrfach im B.___

behandelt worden sei . Im Februar 2023 s e i pro phylak tisch ein S-ICD (subkutan implantierbarer Kardioverter-Defibrillator) ein ge setzt w o rden. Die kardiale Rehabilitation habe wegen des persistierenden Schwin dels bei NYHA (New York Heart Association)-Stadium II bis III ab gebro chen werden müssen . Der Beschwerdeführer klage nach wie vor über diffuse Müdigkeit, Engegefühl bei körperlicher Belastung im Sinne von NYHA II bis III und zum Teil sehr störenden Schwindel (Urk. 7/79/2).

Dr. C.___

führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit — selbst eine körperlich leichte Tätigkeit — in der freien Wirtschaft aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten (Urk.

7/79/2). 4.4

Dr. med. F.___, Fachärztin Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 fest, dass beim 46-jährigen Beschwerdeführer gemäss dem kardiologischen Arzt bericht des B.___ vom 2 6. April 2022 eine

ischämische Kardiomyopathie bei einer koronaren 3-Gefässerkrankung mit einem akuten

Lateralwandinfarkt am 15.

April 2022 vor liege . Therapeutisch sei die notfallmässige Rekanalisation der

linken Kranzarterie und eines Seitenastes erfolgt . Die Herzfunktion sei initial grenz wertig mittelgradig (EF 39%)

eingeschränkt gewesen .

Laut dem

Arzt bericht

von Dr. C.___ vom 8.

September 2022 habe d er

Beschwerdeführer

weiterhin über eine andauernde Müdigkeit,

Kraftlosigkeit, Angstgefühle und unspezifische Brust schmerzen geklagt . Eine körperlich leichte Tätigkeit sei in einem 30 bis 40%-Pensum möglich. Gemäss Echokardiogramm vom 2 3. September 2022 habe sich die Herzfunktion zwischenzeitlich verschlechtert . Es habe sich

eine noch mittel gradig Einschränkung (Ejektionsfraktion [ EF ] 32%) ergeben (Urk. 7/98/8) .

Ein e am selben Tag durchgeführte

Positronen-Emissions-Tomografie (PET) -CT habe eine ausgedehnte Ischämie gezeigt. Deswe gen sei am 13.

Oktober 2022 eine er neute

Koronarangio graphie vorgenommen worden . Bei dieser Untersuchung habe sich neu ein Verschluss des Ramus circumflexus sowie eine

Progression der Stenosen in der rechten Kran z arterie und ein peripherer Verschluss des Bypasses auf die rechte Kranzarterie gezeigt (Urk. 7/98/8-9) . Therapeutisch sei en

eine

drei fache Stentimplantation der rechten Kranzarterie sowie eine zwei fache Stent implantation der Seitenäste erfolgt . Die medikamentöse Therapie der Herzinsuffi zienz s e i ausgeweitet worden . Laut Austrittsbericht der J.___ Rehazentren vom 26. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer abschliessend 57

% der Sollleistung erreichen können, ohne Ischämienachweis. Da sich im Echokardiogramm vom 24. November 2022 eine unverändert mittel- bis höhergradig eingeschränkte Herz funktion gezeigt habe, sei die Indikation zur Implantation eines ICD-Systems gestellt und am 7. Februar 2023 durchgeführt worden . Analog dem Verlaufs bericht vom 3 0. April 2023 habe sich ein stabiler Verlauf mit subjektiv andauern der

Müdigkeit und or t hostatische m Schwindel gezeigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass e r (ohne Pausen, vgl. Urk. 7/62/3) 1.5 Treppen (bzw. Etagen, vgl. Urk. 7/62/3) bewältigen könne. Dies ents preche NYHA II. Es sei ein i nsgesamt stabiler Verlauf bei noch andauern der Dekonditionierung festgestellt worden . Im Echokardiogramm im August 2023 sei dann eine verbesserte Herzfunktion (EF 39 %) sichtbar

ge worden, bei noch unverändert andauernder rascher Ermüdung. Der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/76/3) habe angegeben, dass d ie stationäre Rehabilitation keine wesentliche Besserung gebracht habe . Er fühle sich nicht arbeitsfähig. Gemäss dem Verlaufs bericht von Dr. C.___ vom

16. November 2023 sei der Versicherte wegen der raschen körperlichen

Er schöpfung zu 100 %

arbeitsunfähig, auch in einer ange passten leichten Tätigkeit (Urk. 7/76/3).

Dazu hielt Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer gemäss de n vorliegenden A rztberichte n wegen einer ischämischen Kardiomyopathie bei einer

koronaren 3-Gefässerkrankung mit St atus

nach einem Seitenwandinfarkt und vier fach-aorto koronarer

Bypassoperation im April 2022 in der bisherigen Tätigkeit nachvoll ziehbar zu 100 %

arbeitsunfähig sei. Therapeutisch sei zwischenzeitlich im Okto ber 2022 eine mehrfache Stentimplantation bei einem ausgedehnten

Ischämie nachweis im PET-CT

sowie im Februar 2023 die prophylaktische Implantation eines ICD-Systems erfolgt. Zwischenzeitlich habe sich die Herzfunktion, auch unter Ausbau der medikamentösen Therapie, gebessert . Sie sei zuletzt noch grenzwertig mittelgradig (EF 39%) eingeschränkt gewesen .

E ine volle Arbeitsun fähigkeit auch in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit könne nicht ohne W eiteres

nachvollzogen werden. Dem Dossier könne ferner entnommen werden, dass im kardiologischen Arztbericht des Spital I.___ bereits eine psy chiatrische Therapie

empfohlen worden sei. Sie empfehle daher die Durchführung einer bidisziplinäre n kardiologisch-psychiatrische n Begutachtung (Urk. 7/98/9) . 4.5

4.5.1

Am bidisziplinären Gutachten der D.___ AG vom 8. Mai 2024 waren G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. univ. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie-Diabetologie und Kardiologie, beteiligt (Urk. 7/96/3). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Urk.

7/96/6): - Koronare Herzerkrankung mit Status nach lateralem STEMI am 1 5. April 2022 bei koronarer 3-Gefässerkrankung ACBP am 1 8. April 2022 (ICD-10: I25.9) - Herzinsuffizienz aufgrund der koronaren Herzerkrankung mit zuletzt mittelgradig eingeschränkter systolischer Linksventrikelfunktion und Zustand nach ICD-Implantation im Februar/2023 in primärprophy lak tischer Indikation (ICD-10: I50.9) - Somatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82) 4.5.2

In ihrer «Synthese/Quintessenz aus allen Fachgebieten und funktionellen Ein schränkungen» führten die Gutachter aus, dass kardiologisch eine koronare Herz erkrankung mit Status nach lateralem STEMI sowie eine Herzinsuffizienz auf grund der koronaren Herzerkrankung mit zuletzt mittelgradig eingeschränkter systolischer Linksventrikelfunktion und Zustand nach ICD-Implantation Februar 2023 diagnostiziert werden könne. Sie sei durchwegs adäquat behandelt w o rden. V orhandene Stellungnahmen zu einer vollständig aufgehobenen Arbeits fähigkeit aufgrund der kardiologischen Problematik könnten von gutachter lich kardio logischer Seite her nicht nachvollzogen werden. Da zumindest ein Teil der vom Beschwerdeführer geäusserten Einschränkungen durch eine Dekondi tio nierung bedingt zu sein scheine, sollte eine erneute Rehabilitationsbehandlung erwogen werden. Psychiatrisch könne eine s omatische Belastungsstörung

diag nos tiziert werden. Diese sei als reaktiv a uf den erlebten Herzinfarkt und insbesondere die körperlichen

Veränderungen eines vormals hoch leistungs fähigen Menschen mit einem hohen persönlichen

Leistungsanspruch an zusehen. Es st ünden multiple Psychotherapieverfahren zur Verfügung, welche

zeitnah begonnen werden sollten. Die Prognose sei grundsätzlich als günstig zu bewerten.

Hinderungs gründe für das Erreichen eine r vollständigen Arbeitsfähigkeit seien nicht ersichtlich . Daher werde eine Rebegutachtung in 12 bis 24 Monaten emp fohlen (Urk. 7/96/7). 4.5. 3

Ferner attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit eine 85%ige Arbeitsfähigkeit (Urk.

7/96/8). Der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit während 8.5 Stunden pro Tag verrichten, jedoch bestehe eine Einschränkung der Leistung um 15 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei reduzierter psychischer Resilienz und eingeschränkter kör per licher Leistungsfähigkeit (Urk.

7/96/8).

Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung d er Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass in Ermangelung von fachpsychiatrischen Berichten unter Berück sichtigung der somatischen Aktenlage, anamnestischen Angaben und der Ergebnisse der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine jemals bestehende Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen vor dem STEMI im April 202 2 festgestellt werden könn t e n .

Bei Myokardinfarkt und nachfolgender koronarer Bypassoperation werde bis zum 1 5. Juni 2022 von einer aufgehobenen Arbeits fähigkeit und danach im Rahmen der Rekonvaleszenz bis zum 1 5. August 2022 von einer um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Danach sei die Arbeitsfähigkeit kardiologisch wie psychiatrisch um 15 % eingeschränkt gewesen (Urk.

7/96/8).

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit bezifferten die Gutachter ebenfalls mit 85 % (Urk. 7/96/9). 4.6

Der Beurteilung im Bericht zur Sprechstunde für Herzinsuffizienz im B.___ vom 2 9. Mai 2024 ist insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Verlaufs kontrolle bei ischämischer Kardiomyopathie mit zuletzt mittelschwer einge schränkter Auswurffraktion (EF 35 %) bei bekannter koronarer 3-Gefässer kran kung (Erstdiagnose [ED] April/2022) erschienen sei . E r habe sich in einem stabilen Allgemeinzustand präsentiert, mit weiterhin einige Sekunden bestehen dem Druck auf der Brust sowie Belastungsdyspnoe NYHA II - III . Laborchemisch hab e sich erfreulicherweise bei normwertigem Kreatinin von 78umol/l ein norm wertiges NT-proBNP passend zum kompensierten Zustand des Beschwerde führers gezeigt . Das LDL-Cholesterin habe mit 0.8

mmol/l im sekundär prophylaktischen Zielbereich gelegen . Klinisch habe sich der Beschwerdeführer aktuell normotensiv und euvoläm präsentiert .

Er sei erneut zur regelmässigen Blut druckmessung und Gewichtsmessung sowie Dokumentation dieser Werte ermuntert worden . Die pektanginösen Beschwer den seien unter Ivabradin nicht verändert und gleich wie vor der letzten Herz katheteruntersuchung im November 202 3.

Bei aktuell jedoch deutlich bes serer Frequenzkontrolle im Ruhe-EKG mit Ruhefrequenz von 57/min und der SmartPass-OFF-Episode in der S-ICD Abfrage werde aber von einer Dosis steigerung des Ivabradins abgeraten. Insgesamt würden die persistierenden atypischen anginösen Beschwerden durch eine medikamentöse Therapie als nicht gut zugänglich gesehen (Differentialdiagnose [DD : ] mikrovaskuläre Angina), wofür jedoch die Lebensstiländerungen und Optimierungen umso wichtiger seien. Es müsse weiter festgehalten werden, dass die Therapie mit Ozempic gemäss dem Beschwer de führer und dem letzten endokrinologischen Bericht nicht zu einer relevan ten Gewichtsreduktion geführt und bei Nebenwirkungen (Diarrhoe, Blähun gen) vom Beschwerdeführer w ieder beendet worden sei . Der HbA1c-Wert sei mit 8.9

% deutlich angestiegen (Vorwert 6.7% vom

2/2024), sodass eine weitere Inten sivierung der Therapie unbedingt erfolgen sollte . Insbesondere

eine i ntensive

Lebens stiländerung. Eine solche sei b eim Beschwerdeführer zentral . Allerdings könne der Beschwerdeführer eine solche Lebensstiländerung nur selbst ini tiieren und umsetzen. Ihm werde zu einer Gewichtsab nahme durch eine gesunde, ausgewogene und leicht

kalorienreduzierte Ernährung geraten. Dies sollte mit regelmässiger sportlicher Betätigung inklusive Kraft- und Ausdauer trai ning er gänzt werden. Dem Beschwerdeführer sei überdies erneut die Auf nahme der bereits aufgegleisten wohnortsnahen ambulanten kardialen Reha bi lita tion im Spital I.___ empfohlen worden. Psychisch wirke d er Beschwerdeführer trotz der bereits bestehenden Therapie mit Sertralin durch seine Krankheits geschichte immer noch sehr belastet und er lasse sich auch aktuell nicht für ein sinnvolles edukatives Gespräch abholen (er unterbreche das Gespräch immer wieder). Es werde dringend eine muttersprachliche psychologische Anbindung empfohlen und der Hausarzt werde gebeten, dies zu veranlassen (Urk. 7/120/5). 4.7

In seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31.

Oktober 2024 führte Dr. C.___ insbesondere aus, dass der Beschwer de führer aktuell über massive Müdigkeit und Schwindel, Dyspnoe bei geringster kör perlicher Belastung, ein retrosternales Druckgefühl, chronische Diarrhö, Schlaf störungen, insbesondere Einschlafprobleme, ein Gefühl von Insuffizienz ge gen über Familie und sozialem Umfeld mit Grübeln, Morgentief, Antriebs losigkeit, Freudlosigkeit und einen passive n Todeswunsch klage (Urk. 7/120/2). Dr. C.___ hielt weiter fest, dass

d ie psychosomatische Belastung und die damit verbundene depressive Symptomatik sich im Verlauf zunehmend verstärkt hätten und eine signifikante Belastung im Alltag des Beschwerdeführers dar stellen würden . Vor dem Myokardinfarkt sei der Beschwerdeführer in leiten der Funktion im Familienrestaurant tätig gewesen . Sein Arbeitstag habe um ca. 05:00

Uhr begonnen. Er habe umfangreiche organisatorische und operative Tätigkeiten ausgeführt, die bis spätabends an ged auert hätt en (ca. 23:00 Uhr). Dies habe unter anderem Einkäufe, die Vorbereitung und Durchführung des Mittags- und Abendservices sowie Küchen- und Reinigungsaufgaben umfasst . Diese phy sisch und psychisch anspruchsvolle Tätigkeit könne der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Zustand nicht mehr ausüben . Aufgrund der stark eingeschränkten Herz funktion (NYHA II-III) und der begleitenden kardiometabolischen und psy chischen Komorbiditäten sei der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, in seinem bisherigen Arbeitsfeld tätig zu sein. Die aktuelle Belastbarkeit würde maximal für eine stark reduzierte Tätigkeit, welche auf 2 bis 2 . 5 Stunden pro Tag in einem geschützten Arbeitsumfeld beschränkt werden sollte, ausreichen . Ein umfang reicheres Arbeitspensum würde ein Risiko für eine weitere Verschlech terung des Gesundheitszustands und eine Überlastung darstellen (Urk. 7/120/2) . 5.

Zu den medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzu halten, dass erst das von

ihr eingeholte kardiologisch-psychiatrische Gutachten der D.___ AG vom 8. Mai 2024 (E. 4.5) die beweiskräftigen Angaben zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers (und insbesondere zu deren Verlauf) liefer te, die zur Beur teilung des geltend gemachten Anspruchs auf eine Invaliden rente erforder lich sind. Gemäss überzeugenden Ausführungen der RAD-Ärztin Dr.

F.___ vom 6.

Dezember 2023 (E.

4.4) konnte

den bis zur Expertise vom 8.

Mai 2024 (E.

4.5) vorliegenden Berichte n

zwar die (hier interessierende) Krankenge schichte des Beschwerdeführers ab Beginn seiner Herzprobleme im April 2022 entnommen werden . Allerdings äusserte sich — soweit ersichtlich — einzig der Hausarzt, Dr. C.___, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s und seine Beurteilung vom 16. Novem ber 2023, wonach in jeglichen Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (E. 4.3), war für die RAD-Ärztin aufgrund der Befunde und des Therapieverlaufs nicht schlüssig. Da Dr.

F.___ den Akten Hinweise auf psychische Beschwerde n des Beschwerdeführers entnommen hatte (E.

4.4), war

e s im vorliegenden Fall ebenfalls angezeigt, nicht nur die Aus wirkungen der kardiologische n Gesundheitsstörung, sondern auch allfällige psychisch bedingte Einsch ränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abklären zu lassen . Die von der Beschwerdegegnerin hierfür beauftragen Gutach ter der D.___ AG erstellten ihr e Expertise vom 8. Mai 2024 (E.

4.5) in Kennt nis der Vorakten (vgl. Urk. 7/96/12-20) und nach der kardio logischen Unter suchung vom 28. März 2024 und der psychia trischen Unter suchung vom

16. April 2024 (samt Laboruntersuchungen, Urk. 7/96/3), anlässlich derer sie detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 7/96/25-28,

Urk. 7/96/38-39) und den Beschwerde führer insbesondere auch zu dessen Beschwerden befragten (Urk. 7/96/23-25, Urk. 7/96/37-38). Der kardiologische Gutachter hielt fest, dass sich beim Beschwerdeführer als Folge der koronaren Herzerkrankung mit Infarkt eine Herz insuffizienz mit zuletzt mittelgradig eingeschränkter systolischer Links ventrikel funktion entwickelt habe (Urk. 7/96/40). Er hat weiter nachvollziehbar aufgezeigt, dass für den Beschwerdeführer wegen dieser Gesundheitsstörung besonders anstrenge nde Arbeiten, im Besonderen Arbeiten, bei welcher er über einen Zeitraum von über fünf Minuten so belastet wäre, dass er dabei nicht flies send sprechen könnte, nicht geeig net sind . Aufgrund der koronaren Herz er krankung sei, so der Gutachter weiter, selbst bei körperlich nur leicht anstren genden Arbeiten

von einem erhöhten Pausenbedarf au szu gehen (Urk. 7/96/40) . Als schlüssig und überzeugend erweisen sich zudem seine Ausführungen zum zeit lichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/96/43). Entgegen dem unsubs tantiiert gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) enthält diese Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung, denn der Gutachter hat bei seiner Einschätzung auf die Therapie und Rekonvaleszenz nach dem Myokar dinfarkt vom 15.

April 2022 Bezug genommen (Urk.

7/96/43). Der Beschwerde führer selbst misst den im Einwandverfahren mit Eingabe vom 22. No vember 2024 (Urk. 7/121) eingereichten Berichte n

entscheidende Bedeutung zu (E.

2.3). Allerdings findet sein Vorbringen, wonach die behandelnden Ärzte einhellig von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien (E. 2.3), in diesen Berichten keine Stütze. D em Bericht des B.___ vom 29.

Mai 2024 ist, wie festgehalten (E. 4.6), kein Arbeitsun fähig keitsattest zu entnehmen. Dort ist im Gegenteil von eine m fehlen den Krank heits verständnis und einer Selbstlimitation des Klägers die Rede (Urk. 7/120/9, wonach der Beschwerdeführer bei der Untersuchung im B.___ vom 29. Mai 2024 sehr aufgewühlt gewesen sei und die Ratschläge immer unter brochen habe. Er fühle sich weiterhin sehr einge schränkt in der Belastbarkeit. Die Reha in I.___ wolle er eigentlich nicht wahrnehmen. Keiner verstehe, dass er einfach zu krank sei, um etwas zu leisten). Die

Ausführungen im Bericht des Spitals I.___ vom 8. Mai 2024 ge h en in dieselbe Richtung beziehungsweise dort wurde n ichts an deres festgehalten (vgl. Urk. 7/12 0 /12-13).

Vor diesem Hinter grund vermag auch die letzte Beurteilung von Dr. C.___

vom 31. Oktober 2024 (E. 4.7) nicht zu überzeugen. Aus den genannten Gründen (E. 3.4.4) muss die Beurteilung des Hausarztes so oder anders mit Zurückhaltung gewürdigt werden.

Gegen die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters

wandte der Beschwerde führer zunächst ein, dass dieser die Hinweise auf eine Suizidalität in seinen spontanen Angaben bei der Begutachtung nicht ausreichend gewürdigt habe

(E. 2.3). Der Gutachter hat die entspre chenden Äus serung jedoch in seinem Gutachten festgehalten

(vgl. Urk. 7/96/23) und dazu insbesondere ausgeführt, dass (gemäss dem Beschwerdeführer) aktuell kein «Um setzungs wunsch» bestehe (Urk. 7/96/26).

D ie Tatsache allein, dass der Gutachter die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben anders würdigte, als der Beschwer deführer selbst, vermag keine Zweifel an der gutachterlichen Beur teilung zu begründen. Dasselbe lässt sich zur gutachterlichen Auswertung des Mini-ICF-APP (vgl. Urk. 7/96/29) sagen, womit der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Rügen ebenso wenig durchdringt (E. 2.3). Der psych ia trische Gutachter hielt schlüssig fest, dass die körperlichen Symptome und die damit einhergehenden Sorgen und Ängste beim Beschwerde führer zu einer somatischen Belastungs störung geführt hätten (Urk.

7/96/30). Der Gutachter war ebenfalls der Ansicht, dass die Au fnahme einer regelmässigen Psychotherapie angezeigt sei. Diesfalls sehe er keine Hinderungs gründe für das Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit (Urk.

7/96/33) . Jedenfalls beurteilte der Fach arzt die bei der Untersuchung vom 16. April 2024 festgestellte psychische Einschränkung (bereits vor der empfohlenen Therapie) als leicht (Urk. 7/96/29), womit er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar als nicht wesentlich eingeschränkt ansah (E. 4.5.3). Damit kann vorliegend ein strukturiertes Beweisverfahren unterbleiben (E.

3.2.2). Gemäss den Vorbringen in der Beschwerde vom 27. Januar 2025 muss er nunmehr mit einer Psychotherapie begonnen haben (E. 2.3) . Dies hat keine Konsequenzen für das vorliegende Besc hwerdeverfahren. Bis zum Erlass der in zeitlicher Hinsicht den Anfechtungs gegenstand des Beschwerdev erfahrens (BGE 125 V 413 E. 1a, 121 V 362 E. 1) bildenden angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 2) lagen un bestrittenermassen noch keine echtzeitlichen Arzt berichte von psychiatrischen Fachpersonen

vor.

Nach dem Gesagten kommt dem

bidisziplinären Gutachten der

D.___ AG vom 8. Mai 2024 (E.

4.5) voller Beweiswert zu, womit nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde gegnerin in medizinischer Hinsicht darauf abgestellt hat. 6.

6.1

Ausgehend von den Ausführungen der E.___ - Gutachter zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit (E.

4.5.3) errechnete die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer während des Wartejahres vom 1 5. April 202 2 bis 1 4. April 202 3 durchschnittlich zu 35

%

arbeitsunfähig war (Urk.

7/98/12) . Die Berech nung als solche blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten und es sind keine offensichtlichen Berech nungs fehler a usz umachen. 6.2

Allerdings muss in den Zeiten, als d er Beschwerdeführer im B.___ in stationärer Behandlung war (13.

bis 18.

Oktober 2022, Urk.

7/25/1, und 7.

und 8.

Februar 2023, Urk.

7/43/1, vgl. auch die Übersicht über die durchgeführten Therapien im Bericht des B.___ vom 29.

Mai 2024, Urk.

7/120/9) und sich in der stationären kardiovaskulären Rehabilitation in den J.___ Rehazentren (18.

Oktober bis 4.

Novem ber 2022, Urk.

7/33/5) befand, ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden . Ausgehend von der Bere chnung der Beschwerdegegnerin (62 Tage 100 % ige Arbeitsunfähigkeit [AUF], 61 Tage 50 % ige AUF, 242 Tage 15 % ige AUF) ergibt sich bei zusätzlichen 25 Tagen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (13.

Oktober bis 4.

November 2022 + 7 .

bis 8.

Februar 2022) im Wartejahr

vom 15.

April 2022 bis 14.

April 2023 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von

41,109

% (87 Tage 100 % ige AUF, 61 Tage 50 % ige AUF, 217 Tage 15 % ige AUF) . Der Beschwerdeführer hat das Wartejahr (E.

3.3) folglich erfüllt . 6.3

Im Falle des Beschwerdeführers fehlt es aber an der Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG . Er war nach von nach Ablauf des Wartejahres nicht zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG). Gemäss de n beweiskräftigen Fest st el lungen der E.___ -Gutachter ist der Beschwerdeführer seit dem

1 6. August 2022 in der bisherigen Tätigkeit zu 15 % eingeschränkt (E.

4.5.3). Anders als im mit Urteil des Bundesgericht 9C_878/2017 vom 19.

Februar 2018 beurteilten Fall (insbes. E. 5 jenes Urteils) bestand hier bei Ablauf des Wartejahres keine Invalidität, war der Beschwerde führer doch in der Lage, ein rentenausschliessen des Einkommen zu erzielen, was er gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerde geg nerin (E.

2.2) bereits während der Wartezeit im Jahr 2022 und bei deren Ende im Jahr 2023 (Jahreseinkommen in der Höhe von jeweils Fr. 110'496.--, vgl. den IK-A usz ug vom 23. Mai 2024, Urk. 9/97/2)

auch getan hat.

Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente (E. 3.3) sind somit nicht erfüllt. 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten ist. 8.

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher