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IV.2025.00706

URB im Verwaltungsverfahren; sachliche Notwendigkeit ist ausnahmsweise gegeben.

Zürich SozVersG · 2025-12-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1996, meldete sich erstmals am 26. Juli 2019 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine psychosomatische Beeinträchtigung in Form von

Panik attacken und Angstzuständen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9/5). Die IV-Stelle tätigte

verschiedene Abklärungen und gewährte ihr ab dem 14. April 2020 IV-Berufsberatung. Am 7. August 2020 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht auf (Urk. 9/32). Mit Verfügung vom 13. November 2020 wies sie das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass die Versicherte wiederholt nicht die geforderte Bereitschaft gezeigt habe, konstruktiv mit der Invalidenversicherung zusammen zuarbeiten und ihre Schwie rigkeiten aktiv anzugehen (Urk. 9/36).

Am 25. August 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Border line-Persönlichkeitsstörung und Hochsensibilität erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/43). Nach verschiedenen Abklärungen auferlegte ihr die IV-Stelle am 6. Juni 2023 eine Mitwirkungspflicht im Sinne der Durch führung einer mehrmonatigen teilstationären Behandlung auf einer störungs spezifischen Station zwecks Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/60). Mit E-Mail vom 11. August 2023 teilte die Versicherte mit, dass ein teilstationärer Aufenthalt in einer Klinik für sie nicht möglich sei (Urk. 9 /67), woraufhin die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 17. August 2023 [ Urk. 9 /69]) mit Verfügung vom 26. September 2023 einen Anspruch auf IV Leistungen verneinte (Urk. 9/70). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/72 /3 f.) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2023.00554 mit Urteil vom 13. September 2024 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach ergänzenden Abklängen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (Urk. 9/81). 1.2

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und gab insbesondere eine

psychiatrische sowie neuropsychologische Begutachtung bei Dr.

med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. Z.___

in Auftrag (Urk. 9/104, 111). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies

die

IV Stelle sodann das Gesuch der Versicherten um Bestellung einer unent geltlichen Rechts beiständin

(vgl. Urk. 9/106) mangels Notwendigkeit ab (Urk. 9/122 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 24. Oktober 2025 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2025 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

im IV-Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 6. November 2025 (Urk.

7) ergänzte sie, dass sie über keine Rechts schutzversicherung verfüge. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2025 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2025 angezeigt wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [ BV ]). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversiche rungsrechtlichen Verwal tungs verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versiche rungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozial versicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesge bun denheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grund satzes recht fertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit

der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berück sichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens vorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweili gen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht lichkeit des Sach verhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehö rige Interessen wahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .). 1. 3

Eine Rechtsprechung, die daraus hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu ge währen, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.]). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einwandverfahren damit, dass sich im vorliegenden Fall aktuell

weder komplexe rechtliche noch tatsächliche Fragen stellten. Das Sozial versicherungsgericht habe mit Urteil vom 13. September 2024 die Angelegenheit zu

weiteren medizinischen Abklärungen zurückgewiesen und das weitere Vorgehen

damit klar definiert und vorgegeben. Deshalb sei die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit nicht erfüllt und es bestehe momentan kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie aufgrund ihrer krankheitsbedingt en

dysfunktionalen Bewältigungsstrategien Gefahr laufe, dass ihr Leistungsgesuch ohne materielle Prüfung abgewiesen werde, weil sie auf die Aufforderungen und Fristansetzungen der Beschwerde gegnerin nicht angemessen und fristgerecht reagieren könne. Zudem seien nur dank der Ergänzungsfragen ihrer Rechtsvertreterin die entscheidwesentlichen Fragen an den Gutachter gestellt worden (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin wird von der Gemeinde A.___ (B.___) mit wirtschaft licher Sozialhilfe unter stützt (Urk. 3/2) und verfügt über keine Rechtsschutz ver sicherung (Urk. 7), welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deck en würde . Ihre finan zielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.

So dann kann das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer In va li denrente auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die IV-Stelle in Nachachtung des Rückweisungsentscheid es des Sozialversicherungsgerichts eine Begutachtung in Auftrag gegeben hat (vgl. Urk. 9/104, 111). 3.2

Umstritten ist jedoch insbesondere, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der Vertretung erfüllt ist . Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertre tung ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2, 8C_835/2016 vom 3. Februar

2017 E. 6.4.2). 3.3

Rechtsprechungsgemäss begründet nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativver fahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Um stände voraus, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwal tung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrens garantien im Sinn von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfü gungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt (SVR 2015 IV Nr.

18 S.

53, Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E.

5.2.1). Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (beispiels weise Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neu beurteilung des Gesundheits zustands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Ein kommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Ver beiständung erforderlich machen (SVR 2017 IV Nr.

57 S.

177, Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E.

3.3.1 mit Hinweisen). 3.4

Vorliegend hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Urteil vom 1 3. September 2024 (Urk. 9/81) zur weiteren medizinischen Abklä rung, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen . Dabei hat es – namentlich im Hinblick auf die in der Vergangenheit bereits auferlegte und von der Beschwerdeführerin nicht befolgte Schadenminderungspflicht – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gutachterperson dazu Stellung zu nehmen habe, ob aus fachärztlicher Sicht medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestünden und inwiefern diese zumutbar seien . D ie Beschwerdeführer in war bereits im damaligen gerichtlichen Ver fahren durch die heute nach wie vor gleiche

Rechtsbeist ändin vertreten. Rechtsanwältin Petra Oehmke

Schiess hat nunmehr in Wahrnehmung der praxis gemäss zu gewährleistenden Partizipationsrechte und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Gerichtsurteils Zusatzfragen zum Standard-Fragenkatalog der

IV-Stelle an den Gutachter gestellt (Urk. 9/109) . Aufgrund des bereits im Jahr

2019 erstmals anhängig gemachten Gesuchs der Beschwerdeführerin um IV Leistungen und der sowohl in den vergangenen als auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten im Zusam menhang mit der fehlenden oder ungenügenden Mitwirkung der Beschwer deführerin,

sowie insbesondere der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen (vgl.

Sachverhalt E. 1.1 sowie Urk. 9/83, 84, 85, 88, 95, 116, 117, 119, 120), erscheint es besonders wichtig, dass nunmehr innert nützlicher Frist eine Begutachtung stattfinden kann, welche rechtlich verwertbare Ergebnisse zeitigt. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, dass d ie Beschwerdeführer in frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu vertreten und allfällige Einwände – auch

gegen die vorge sehenen Fragen – vorzubringen. Dies setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche d ie Versicherte selbst nicht aufweist und welche ih r nur durch die Beiord nung eine r Rechtsvertreter in verschafft werden kann. Es besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin angesichts der komplexen verfahrensrechtlichen Anfor derungen mit Blick auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens nach dem Rückweisungsentscheid vom 13. September 2024 ohne anwaltliche Interes senwahrung ihre Partizipationsrechte nicht ausreichend wahrnehmen kann . Diesen konkreten Verhältnissen ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art.

37 Abs.

4 ATSG angemessen Rechnung zu tragen

(vgl. SVR 2009 IV Nr. 3

S. 4; SVR 2009 IV Nr.

5 S.

9; Urteile des Bundesgerichts I 415/06 vom 21. Juni

2007 E. 4.2 und 6.2; 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.2) .

Damit sprechen die Umstände i nsgesamt für die Erforderlichkeit der Vertretung. Es kann nicht mehr von einem ein fachen durchschnittlichen Sachverhalt ausge gangen werden. Aufgrund des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr ein fachen Fragestellungen kann de r Beschwerdeführer in auch nicht entgegen ge halten werden, sie hätte sich mit dem Beizug von Fach- und Ver trauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungs stellen behelfen sollen. Aus verfahrens ökonomischer Sicht erscheint es ausserdem als angezeigt, dass d ie Beschwerde führer in weiterhin durch diejenige

Rechtsbeis tändin vertreten wird, welche sie bereits im bisherigen Verfahren vertreten hat. 3.5

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine Situation vorliegt, welche ausnahmsweise den Beizug eine r Anw ältin für die Dauer des Vorbescheid ver fahrens erforderlich macht. Die angefochtene Verfügung der Beschwerde gegnerin vom

2. Oktober 2025

ist damit aufzuheben, und es ist de r Beschwerdeführer in im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren (Vorbescheidverfahren) in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

ein e unent geltliche Rechtsbeist ä nd in zu bestellen. 4 . 4 .1

Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 61 lit .

f bis ATSG und Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 4.2

Ausgangsgemäss hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer) sowie beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- auf Fr. 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist.

Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S.

2) als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Beschwerde gegnerin vom

2. Oktober 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWS T) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerSchilling

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 1.2 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [ BV ]). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversiche rungsrechtlichen Verwal tungs verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versiche rungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozial versicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesge bun denheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grund satzes recht fertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit

der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berück sichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens vorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweili gen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht lichkeit des Sach verhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehö rige Interessen wahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .). 1.

E. 2 Die Versicherte erhob am 24. Oktober 2025 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2025 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

im IV-Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 6. November 2025 (Urk.

7) ergänzte sie, dass sie über keine Rechts schutzversicherung verfüge. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2025 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2025 angezeigt wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einwandverfahren damit, dass sich im vorliegenden Fall aktuell

weder komplexe rechtliche noch tatsächliche Fragen stellten. Das Sozial versicherungsgericht habe mit Urteil vom 13. September 2024 die Angelegenheit zu

weiteren medizinischen Abklärungen zurückgewiesen und das weitere Vorgehen

damit klar definiert und vorgegeben. Deshalb sei die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit nicht erfüllt und es bestehe momentan kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie aufgrund ihrer krankheitsbedingt en

dysfunktionalen Bewältigungsstrategien Gefahr laufe, dass ihr Leistungsgesuch ohne materielle Prüfung abgewiesen werde, weil sie auf die Aufforderungen und Fristansetzungen der Beschwerde gegnerin nicht angemessen und fristgerecht reagieren könne. Zudem seien nur dank der Ergänzungsfragen ihrer Rechtsvertreterin die entscheidwesentlichen Fragen an den Gutachter gestellt worden (Urk. 1).

E. 3 Eine Rechtsprechung, die daraus hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu ge währen, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.]). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wird von der Gemeinde A.___ (B.___) mit wirtschaft licher Sozialhilfe unter stützt (Urk. 3/2) und verfügt über keine Rechtsschutz ver sicherung (Urk.

E. 3.2 Umstritten ist jedoch insbesondere, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der Vertretung erfüllt ist . Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertre tung ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2, 8C_835/2016 vom 3. Februar

2017 E. 6.4.2).

E. 3.3 Rechtsprechungsgemäss begründet nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativver fahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Um stände voraus, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwal tung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrens garantien im Sinn von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfü gungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt (SVR 2015 IV Nr.

18 S.

53, Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E.

5.2.1). Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (beispiels weise Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neu beurteilung des Gesundheits zustands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Ein kommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Ver beiständung erforderlich machen (SVR 2017 IV Nr.

57 S.

177, Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E.

E. 3.3.1 mit Hinweisen).

E. 3.4 Vorliegend hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Urteil vom 1 3. September 2024 (Urk. 9/81) zur weiteren medizinischen Abklä rung, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen . Dabei hat es – namentlich im Hinblick auf die in der Vergangenheit bereits auferlegte und von der Beschwerdeführerin nicht befolgte Schadenminderungspflicht – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gutachterperson dazu Stellung zu nehmen habe, ob aus fachärztlicher Sicht medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestünden und inwiefern diese zumutbar seien . D ie Beschwerdeführer in war bereits im damaligen gerichtlichen Ver fahren durch die heute nach wie vor gleiche

Rechtsbeist ändin vertreten. Rechtsanwältin Petra Oehmke

Schiess hat nunmehr in Wahrnehmung der praxis gemäss zu gewährleistenden Partizipationsrechte und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Gerichtsurteils Zusatzfragen zum Standard-Fragenkatalog der

IV-Stelle an den Gutachter gestellt (Urk. 9/109) . Aufgrund des bereits im Jahr

2019 erstmals anhängig gemachten Gesuchs der Beschwerdeführerin um IV Leistungen und der sowohl in den vergangenen als auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten im Zusam menhang mit der fehlenden oder ungenügenden Mitwirkung der Beschwer deführerin,

sowie insbesondere der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen (vgl.

Sachverhalt E. 1.1 sowie Urk. 9/83, 84, 85, 88, 95, 116, 117, 119, 120), erscheint es besonders wichtig, dass nunmehr innert nützlicher Frist eine Begutachtung stattfinden kann, welche rechtlich verwertbare Ergebnisse zeitigt. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, dass d ie Beschwerdeführer in frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu vertreten und allfällige Einwände – auch

gegen die vorge sehenen Fragen – vorzubringen. Dies setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche d ie Versicherte selbst nicht aufweist und welche ih r nur durch die Beiord nung eine r Rechtsvertreter in verschafft werden kann. Es besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin angesichts der komplexen verfahrensrechtlichen Anfor derungen mit Blick auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens nach dem Rückweisungsentscheid vom 13. September 2024 ohne anwaltliche Interes senwahrung ihre Partizipationsrechte nicht ausreichend wahrnehmen kann . Diesen konkreten Verhältnissen ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art.

37 Abs.

4 ATSG angemessen Rechnung zu tragen

(vgl. SVR 2009 IV Nr. 3

S. 4; SVR 2009 IV Nr.

5 S.

E. 3.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine Situation vorliegt, welche ausnahmsweise den Beizug eine r Anw ältin für die Dauer des Vorbescheid ver fahrens erforderlich macht. Die angefochtene Verfügung der Beschwerde gegnerin vom

2. Oktober 2025

ist damit aufzuheben, und es ist de r Beschwerdeführer in im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren (Vorbescheidverfahren) in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

ein e unent geltliche Rechtsbeist ä nd in zu bestellen. 4 . 4 .1

Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 61 lit .

f bis ATSG und Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 4.2

Ausgangsgemäss hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer) sowie beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- auf Fr. 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist.

Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S.

2) als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Beschwerde gegnerin vom

2. Oktober 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWS T) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerSchilling

E. 7 ), welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deck en würde . Ihre finan zielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.

So dann kann das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer In va li denrente auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die IV-Stelle in Nachachtung des Rückweisungsentscheid es des Sozialversicherungsgerichts eine Begutachtung in Auftrag gegeben hat (vgl. Urk. 9/104, 111).

E. 9 ; Urteile des Bundesgerichts I 415/06 vom 21. Juni

2007 E. 4.2 und 6.2; 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.2) .

Damit sprechen die Umstände i nsgesamt für die Erforderlichkeit der Vertretung. Es kann nicht mehr von einem ein fachen durchschnittlichen Sachverhalt ausge gangen werden. Aufgrund des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr ein fachen Fragestellungen kann de r Beschwerdeführer in auch nicht entgegen ge halten werden, sie hätte sich mit dem Beizug von Fach- und Ver trauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungs stellen behelfen sollen. Aus verfahrens ökonomischer Sicht erscheint es ausserdem als angezeigt, dass d ie Beschwerde führer in weiterhin durch diejenige

Rechtsbeis tändin vertreten wird, welche sie bereits im bisherigen Verfahren vertreten hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00706 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 5. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1996, meldete sich erstmals am 26. Juli 2019 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine psychosomatische Beeinträchtigung in Form von

Panik attacken und Angstzuständen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9/5). Die IV-Stelle tätigte

verschiedene Abklärungen und gewährte ihr ab dem 14. April 2020 IV-Berufsberatung. Am 7. August 2020 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht auf (Urk. 9/32). Mit Verfügung vom 13. November 2020 wies sie das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass die Versicherte wiederholt nicht die geforderte Bereitschaft gezeigt habe, konstruktiv mit der Invalidenversicherung zusammen zuarbeiten und ihre Schwie rigkeiten aktiv anzugehen (Urk. 9/36).

Am 25. August 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Border line-Persönlichkeitsstörung und Hochsensibilität erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/43). Nach verschiedenen Abklärungen auferlegte ihr die IV-Stelle am 6. Juni 2023 eine Mitwirkungspflicht im Sinne der Durch führung einer mehrmonatigen teilstationären Behandlung auf einer störungs spezifischen Station zwecks Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/60). Mit E-Mail vom 11. August 2023 teilte die Versicherte mit, dass ein teilstationärer Aufenthalt in einer Klinik für sie nicht möglich sei (Urk. 9 /67), woraufhin die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 17. August 2023 [ Urk. 9 /69]) mit Verfügung vom 26. September 2023 einen Anspruch auf IV Leistungen verneinte (Urk. 9/70). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/72 /3 f.) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2023.00554 mit Urteil vom 13. September 2024 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach ergänzenden Abklängen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (Urk. 9/81). 1.2

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und gab insbesondere eine

psychiatrische sowie neuropsychologische Begutachtung bei Dr.

med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. Z.___

in Auftrag (Urk. 9/104, 111). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies

die

IV Stelle sodann das Gesuch der Versicherten um Bestellung einer unent geltlichen Rechts beiständin

(vgl. Urk. 9/106) mangels Notwendigkeit ab (Urk. 9/122 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 24. Oktober 2025 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2025 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

im IV-Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 6. November 2025 (Urk.

7) ergänzte sie, dass sie über keine Rechts schutzversicherung verfüge. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2025 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2025 angezeigt wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [ BV ]). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversiche rungsrechtlichen Verwal tungs verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versiche rungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozial versicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesge bun denheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grund satzes recht fertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit

der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berück sichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens vorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweili gen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht lichkeit des Sach verhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehö rige Interessen wahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .). 1. 3

Eine Rechtsprechung, die daraus hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu ge währen, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.]). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einwandverfahren damit, dass sich im vorliegenden Fall aktuell

weder komplexe rechtliche noch tatsächliche Fragen stellten. Das Sozial versicherungsgericht habe mit Urteil vom 13. September 2024 die Angelegenheit zu

weiteren medizinischen Abklärungen zurückgewiesen und das weitere Vorgehen

damit klar definiert und vorgegeben. Deshalb sei die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit nicht erfüllt und es bestehe momentan kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie aufgrund ihrer krankheitsbedingt en

dysfunktionalen Bewältigungsstrategien Gefahr laufe, dass ihr Leistungsgesuch ohne materielle Prüfung abgewiesen werde, weil sie auf die Aufforderungen und Fristansetzungen der Beschwerde gegnerin nicht angemessen und fristgerecht reagieren könne. Zudem seien nur dank der Ergänzungsfragen ihrer Rechtsvertreterin die entscheidwesentlichen Fragen an den Gutachter gestellt worden (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin wird von der Gemeinde A.___ (B.___) mit wirtschaft licher Sozialhilfe unter stützt (Urk. 3/2) und verfügt über keine Rechtsschutz ver sicherung (Urk. 7), welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deck en würde . Ihre finan zielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.

So dann kann das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer In va li denrente auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die IV-Stelle in Nachachtung des Rückweisungsentscheid es des Sozialversicherungsgerichts eine Begutachtung in Auftrag gegeben hat (vgl. Urk. 9/104, 111). 3.2

Umstritten ist jedoch insbesondere, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der Vertretung erfüllt ist . Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertre tung ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2, 8C_835/2016 vom 3. Februar

2017 E. 6.4.2). 3.3

Rechtsprechungsgemäss begründet nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativver fahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Um stände voraus, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwal tung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrens garantien im Sinn von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfü gungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt (SVR 2015 IV Nr.

18 S.

53, Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E.

5.2.1). Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (beispiels weise Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neu beurteilung des Gesundheits zustands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Ein kommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Ver beiständung erforderlich machen (SVR 2017 IV Nr.

57 S.

177, Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E.

3.3.1 mit Hinweisen). 3.4

Vorliegend hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Urteil vom 1 3. September 2024 (Urk. 9/81) zur weiteren medizinischen Abklä rung, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen . Dabei hat es – namentlich im Hinblick auf die in der Vergangenheit bereits auferlegte und von der Beschwerdeführerin nicht befolgte Schadenminderungspflicht – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gutachterperson dazu Stellung zu nehmen habe, ob aus fachärztlicher Sicht medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestünden und inwiefern diese zumutbar seien . D ie Beschwerdeführer in war bereits im damaligen gerichtlichen Ver fahren durch die heute nach wie vor gleiche

Rechtsbeist ändin vertreten. Rechtsanwältin Petra Oehmke

Schiess hat nunmehr in Wahrnehmung der praxis gemäss zu gewährleistenden Partizipationsrechte und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Gerichtsurteils Zusatzfragen zum Standard-Fragenkatalog der

IV-Stelle an den Gutachter gestellt (Urk. 9/109) . Aufgrund des bereits im Jahr

2019 erstmals anhängig gemachten Gesuchs der Beschwerdeführerin um IV Leistungen und der sowohl in den vergangenen als auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten im Zusam menhang mit der fehlenden oder ungenügenden Mitwirkung der Beschwer deführerin,

sowie insbesondere der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen (vgl.

Sachverhalt E. 1.1 sowie Urk. 9/83, 84, 85, 88, 95, 116, 117, 119, 120), erscheint es besonders wichtig, dass nunmehr innert nützlicher Frist eine Begutachtung stattfinden kann, welche rechtlich verwertbare Ergebnisse zeitigt. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, dass d ie Beschwerdeführer in frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu vertreten und allfällige Einwände – auch

gegen die vorge sehenen Fragen – vorzubringen. Dies setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche d ie Versicherte selbst nicht aufweist und welche ih r nur durch die Beiord nung eine r Rechtsvertreter in verschafft werden kann. Es besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin angesichts der komplexen verfahrensrechtlichen Anfor derungen mit Blick auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens nach dem Rückweisungsentscheid vom 13. September 2024 ohne anwaltliche Interes senwahrung ihre Partizipationsrechte nicht ausreichend wahrnehmen kann . Diesen konkreten Verhältnissen ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art.

37 Abs.

4 ATSG angemessen Rechnung zu tragen

(vgl. SVR 2009 IV Nr. 3

S. 4; SVR 2009 IV Nr.

5 S.

9; Urteile des Bundesgerichts I 415/06 vom 21. Juni

2007 E. 4.2 und 6.2; 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.2) .

Damit sprechen die Umstände i nsgesamt für die Erforderlichkeit der Vertretung. Es kann nicht mehr von einem ein fachen durchschnittlichen Sachverhalt ausge gangen werden. Aufgrund des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr ein fachen Fragestellungen kann de r Beschwerdeführer in auch nicht entgegen ge halten werden, sie hätte sich mit dem Beizug von Fach- und Ver trauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungs stellen behelfen sollen. Aus verfahrens ökonomischer Sicht erscheint es ausserdem als angezeigt, dass d ie Beschwerde führer in weiterhin durch diejenige

Rechtsbeis tändin vertreten wird, welche sie bereits im bisherigen Verfahren vertreten hat. 3.5

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine Situation vorliegt, welche ausnahmsweise den Beizug eine r Anw ältin für die Dauer des Vorbescheid ver fahrens erforderlich macht. Die angefochtene Verfügung der Beschwerde gegnerin vom

2. Oktober 2025

ist damit aufzuheben, und es ist de r Beschwerdeführer in im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren (Vorbescheidverfahren) in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

ein e unent geltliche Rechtsbeist ä nd in zu bestellen. 4 . 4 .1

Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 61 lit .

f bis ATSG und Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 4.2

Ausgangsgemäss hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer) sowie beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- auf Fr. 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist.

Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S.

2) als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Beschwerde gegnerin vom

2. Oktober 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWS T) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerSchilling