Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
im
Oktober
2015,
wurde
von
seinen
Eltern
am
8 .
Mai 2025 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff.
404 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV -EDI)
zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk.
6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk.
6/5, Urk.
6/8 = 6/10) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk.
8/13-14) mit Verfügung vom 16. September 2025 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/1 6 = Urk. 2). 2.
A m 15.
Oktober 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.
September 2025 (Urk.
2) und beantragte, die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
sei
Kostengutsprache
für
medi zinische
Massnahmen
betreffend
das
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
Anhang
GgV -EDI zu gewähren (Urk.
1 S.
11). Mit Beschwerdeantwort vom 24.
November 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was dem Beschwerdeführer am 25.
November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV -EDI) in Kraft getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146
V
364 E.
7.1, 144
V
210 E.
4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 2022. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens
jedoch
nach
vollendeter
Geburt
(Art.
2
Abs.
1
GgV -EDI,
Art.
3 ter
Abs.
1 IVV). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch im Mai 2025 gestellt und die medizinischen Massnahmen in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen wurden nach dem 1.
Januar 2022 verordnet beziehungsweise eingeleitet. Damit sind die ab 1.
Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Versicherte haben gemäss Art.
13 Abs.
1 IVG bis zum vollendeten 20.
Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art.
3 Abs.
2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz
1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art.
3 Abs.
2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art.
3 Abs.
2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art.
3 Abs.
3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20.
Altersjahr vollendet hat (Art.
3 ter Abs.
2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel
14 ter Absatz
1 Buchstabe
b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel
13 IVG gewährt werden (Art.
3 bis Abs.
1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art.
3 bis Abs.
2 IVV). 1.3
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff.
404 Anhang GgV -EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis
von
Störungen
des
Verhaltens
im
Sinne
einer
krankhaften
Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebs, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfä higkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psy cho organisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4.
November 2016 E.
4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des neunten Lebensjahres erfolgt sein (Abs.
2 von Ziff.
404 Anhang GgV -EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19.
Dezember 2018 E.
2.3 mit Hinweisen sowie Ziff.
1.3
ff. des Anhangs
4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 2025). 1.4
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung der Diagnosestellung
und
des
Beginns
der
Behandlung
vor
der
Vollendung
des
neunten Lebensjahres um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder
erworben
ist.
Auf
diese
beiden
Voraussetzungen
kann
nicht
verzichtet
werden. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und
behandeltes
Leiden
nicht
mehr
auf
einem
angeborenen,
sondern
einem
erworbenen POS (heute: ADHS) beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der
Krankenversicherung
zu
übernehmen
ist.
Die
Befristung
bezweckt,
spätere
Einflussfaktoren
auszuschliessen,
die
mit
dem
Geburtsgebrechen
nichts
zu
tun
haben, aber dennoch zu den erwähnten Symptomen führen können. Erfolgen Diagnose oder Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS
(heute:
ADHS)
vorliegt .
Dabei
genügt
weder
eine
vor
dem
Stichtag
festgestellte Behandlungsbedürftigkeit noch die Anmeldung für eine im Sinne von
Ziff.
404 Anhang
GgV -EDI
anerkannte
Behandlung,
um
eine
solche
anzunehmen
(vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4.
November 2016 E.
4 sowie 8 C _23/2012 vom 5.
Juni 2012 E.
5.1.1-2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f, E. 3c/ bb und E. 4c).
1.5
Gemäss
Anhang 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
die
medizinischen
Eingliederungsmassnahmen
der
IV
[KSME],
gültig
ab
1.
Januar
2022,
Stand:
1.
Januar
2025
(Anhang
4)
gelten
die
Voraussetzungen
von
Ziff.
404 Anhang GgV -EDI als erfüllt, wenn vor Vollendung des
neunten
Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (per zeptive
oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten (sog. Anerkennungskriterien,
Ziff.
2.1 KSME-Anhang
4).
Bei der Diagnosestellung reicht es nicht aus, eine ADS-Symptomatik als POS zu bezeichnen, sondern die Anerkennungskriterien müssen mittels Untersuchung nachvollziehbar
belegt
sein
(Rz .
404.5
KSME,
Ziff.
1.3
KSME-Anhang
4).
Das
Bundesgericht hat die
Gesetzesmässigkeit der
Ziff.
404 GgV -EDI
Anhang sowie die Verordnungskonformität der seit
1.
Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungsweisungen
wiederholt
bestätigt
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_316/2018
vom 23.
Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 16.
September 2025 (Urk.
2), das Geburtsgebrechen Ziff .
404 Anhang GgV -EDI könne anerkannt werden, wenn die Störungen des Verhaltens vor dem neunten
Lebensjahr diagnostiziert, dokumentiert und behandelt worden seien. Vorliegend sei en die
Diagnose
eines
ADHS
am
10.
April
2025
gestellt,
d ie
Psychotherapie
am
24.
März 2025 eingeleitet und die Medikation am 10.
März 2025 gestartet worden. Gemäss Abklärungsbericht sei eine erste Anmeldung in der A.___ der B.___ (C.___, ab 2016 D.___) bereits am 14.
November 2023 erfolgt. Die Eltern hätten bereits im März 2024 bei diversen Psychotherapeuten für einen Therapieplatz angefragt. Trotz diesen frühen Bemühungen sei sowohl die Diagnose des ADHS als auch die Therapieeinleitung erst nach dem neunten
Geburtstag erfolgt. Entsprechend seien die Kriterien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens sowie die versicherungsmässigen
Anspruchsvoraussetzungen
nach
Art.
12
und
13
IVG
nicht
erfüllt (S. 2) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 24.
November 2025 (Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin
ergänzend
aus,
für
die
Annahme
eines
angeborenen
Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV -EDI ändere gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Behandlungsbeginn aufgrund von langen Wartezeiten bei den Ärzten erst nach dem neunten Geburtstag nichts daran, dass die Behandlung zu spät begonnen worden sei . Ebenso wenig reiche eine blosse Behandlungsbedürftigkeit vor dem neunten Geburtstag aus, um eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auszulösen (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Fallverlauf zeige, dass die Behandlung sofort begonnen worden sei, sobald dies medizinisch und organisatorisch möglich gewesen sei. Für die Beurteilung sei der Zeitpunkt der Diagnose massgebend. Erst als eine kompetente Ärztin die bereits vor dem neunten Lebensjahr durchgeführten Testungen gesichtet habe, habe umgehend mit der medikamentösen und psychologischen Behandlung gestartet werden können . Die Anmeldung zur Abklärung sei rechtzeitig elf Monate vor dem neunten Lebensjahr erfolgt. Aufgrund fehlender Abklärungsplätze seien sie durch den C.___ an eine Ärztin ohne ausreichende Fachkenntnisse vermittelt worden, welche im Februar und März 2024 und damit vor dem neunten Geburtstag einige standardisierte Tests durchgeführt habe (S.
3). Der C.___ habe empfohlen, die Abklärung in dieser Praxis abzubrechen und bei einer spezialisierten Ärztin neu anzufangen. Da er die Wartefrist erneut habe durchlaufen müssen, habe die effektive Abklärung erst nach dem neunten Geburtstag beginnen können. Die zweite Ärztin habe umgehend, basierend auf den vor dem neunten Geburtstag erhobenen Tests, eine medikamentöse Therapie empfohlen. Die Diagnosestellung sei sechs Monate nach dem neunten Geburtstag, aber hauptsächlich gestützt auf die vor dem Stichtag durchgeführten
Tests,
erfolgt.
Die
Altersgrenze
für
Diagnose
und
Therapie
sei
unter der
Annahme
festgelegt
worden,
dass
eine
Abklärung
innert
nützlicher
Frist
erfolgen könne. Es werde nicht berücksichtigt, dass er ohne eigenes Verschulden an eine Abklärungsperson mit fehlenden Kompetenzen verwiesen worden sei (S.
4).
Es sei wissenschaftlich belegt, dass ADHS zu rund 80 % genetisch bedingt sei. Daraus ergebe sich, dass - insbesondere, wenn wie vorliegend beide Elternteile betroffen seien - mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Geburtsgebrechen vorliege (S.
6). Zudem habe sich die internationale Klassifikation weiterentwicke lt; die ICD-11 nenne das 12.
Lebensjahr als relevanten Zeitpunkt für die ersten Symptome. Wenn überhaupt eine Altersgrenze anzuwenden sei, dann eine solche im Verhältnis der ICD-10 aber analog zur ICD-11 und damit von zwölf bis vierzehn Jahren (S.
7). Die ICD-11 sei am 1.
Januar 2022 in Kraft getreten, ihre vollständige Umsetzung werde von der WHO bis spätestens 2027 erwartet (S.
9). Der Bundesrat habe angekündigt, dass die Einführung der ICD-11 bis 2024 konkret geplant und dargelegt werden solle. Gemäss ICD-11 müssten die Symptome einer ADHS vor dem 12.
Lebensjahr auftreten. Eine verbindliche Diagnose müsse daher nicht zwingend vor dem neunten Geburtstag gestellt werden (S. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung und Behandlung eines Geburtsgebrechens nach
Ziff.
404 GgV -EDI
Anhang
erfüllt sind; mithin ob die ADHS rechtzeitig diagnostiziert und behandelt worden ist . 3. 3. 1
Am 21.
Mai 2025 teilte M.
Sc.
E.___, Psychologin, mit, sie habe keine Abklärung vorgenommen und könne sich bezüglich der Diagnose nicht äussern. Der Beschwerdeführer besuche bei ihr eine Psychotherapie. Die Abklärung sei bei Dr. med. F.___ erfolgt (Urk. 6/5). 3. 2
In ihrem Bericht vom 26.
Mai 2025 (Urk.
6/8 =Urk. 6/10) führte Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, aus, die Zuweisung sei durch die Kinderärztin Dr. med. G.___
aufgrund von Problemen in der Schule und zu Hause, Konzentrationsschwi e rigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten sowie der Verweigerung des Schulbesuchs erfolgt (Ziff.
2.1-2). D ie Diagnose des ADHS sowie des infantilen POS habe aufgrund der langen Wartefristen für eine entwicklungspädiatrische Abklärung erst am 10.
April 2025, nach dem neunten Geburtstag des Beschwerdeführers, gestellt werden können. Die Symptome seien aber bereits vor dem neunten Geburtstag vorhanden gewesen und die Diagnose hätte
bei
entsprechenden
Ressourcen
früher
gestellt
werden
können.
Eine
erste
Anmeldung bei m
C.___ sei am 14.
November 2023 durch die Eltern erfolgt. Auch hätten die se bereits im März 2024 bei diversen Psychotherapeutinnen für einen Therapieplatz angefragt (Ziff .
5.2). Am 8.
Februar 2024 habe Dr. med. H.___, Fachärztin für Ki nder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, mittels WISC
V-Test einen Intelligenzquotienten von 113 ermittelt (Ziff.
3.1). Sie selber
(Dr.
F.___) habe einen d2R-Test, einen Mottier -Test sowie einen Zürcher Grafomotorik-Test durchgeführt (Ziff.
5.3). Während der Abklärung habe sich der Beschwerdeführer depressiv-traurig und affektarm, zudem
eher
scheu,
unsicher
und
teilweise
verweigernd
präsentiert
(Ziff.
4.1).
Er
zeige einen gesteigerten Antrieb mit allgemein hoher Tätigkeitsaktivität bei hoher Fehlerzahl. Dies sei auch im d2R-Test aufgefallen, welcher habe abgebrochen werden müssen (Ziff.
4.2). Es zeige sich eine Störung des Erfassens, im Mottier -Test ergebe sich mit einem Rohwert von 15 ein stark reduziertes Resultat, dies spreche für eine Schwäche in der Lauterfassung und Diskriminierung (Ziff.
4.3). Weiter liege eine Konzentrationsstörung vor, was sich auch im Abbruch des d2R-Tests gezeigt habe. Im Zahlen-Symboltest aus dem WISC V-Test habe der Beschwerdeführer einen Wertpunkt von 6 erreicht, die Norm liege bei 10 +/-
3. Im CBCL
4.18 Elternfragebogen vom 18.
Januar 2024 liege der T-Wert von 75 im auffälligen Bereich für die Problemskala Aufmerksamkeitsprobleme (Ziff.
4.4). Weiter liege eine visuelle Merkfähigkeitsstörung vor, d er Untertest Bilderfolgen im WISC
V habe einen Wertpunkt von 6 ergeben bei einer Norm von 10 +/-
3 (Ziff.
4.5). Die medikamentöse Behandlung mit Ritalin habe am 10.
März 2025 begonnen, die wöchentliche Psychotherapie durch M. Sc. E.___ am 24. März 2025 (Ziff. 7.1-2). 3. 3
Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie,
regionaler ä rztlich er Dienst
(RAD),
führte
am
14.
Juli
2025
aus,
die
Diagnose
eines
ADHS
sei
am
10.
April 2025 gestellt worden. Die Psychotherapie sei am 24.
März 2025 eingeleitet worden, die Medikation am 10.
März 2025. Gemäss Abklärungsbericht sei eine erste Anmeldung im C.___ bereits am 14.
November 2023 erfolgt, die Abklärung bei Dr.
F.___ sei durch die Kinderärztin veranlasst worden. Die Eltern hätten bereits im März 2024 bei diversen Psychotherapeuten für einen Therapieplatz angefragt. Trotz den früheren Bemühungen der Eltern sei sowohl die Diagnose des ADHS als auch die Therapieeinleitung erst nach dem neunten Geburtstag erfolgt. Entsprechend seien die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nicht erfüllt. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV -EDI sei damit nicht ausgewiesen, es werde keine Anerkennung empfohlen (Urk. 6/12 S. 2). 4.4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit des versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV-Stelle ist somit nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Ziff. 1.1 Anhang 4 KSME). 4.2
Aufgrund der Akten ist erstellt und blieb unbestritten, dass die Diagnose n
ADHS sowie infantile s POS erstmals am 10.
April 2025 gestellt wurde (E.2.1-2, E.
3.2) . Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 das neunte Altersjahr erreicht hatte, erfolgte die Diagnosestellung zu spät. Daran vermögen auch die von den Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Einwände nicht zu ändern.
Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die rechtzeitig vor Vollendung des neunten Altersjahres erhobene Diagnose und der vor demselben Zeitpunkt liegende Behandlungsbeginn kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Massnahmen nach Art.
13 IVG im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV -EDI sind. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.4) . Erfolgen Diagnose und Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS (heute: ADHS) vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung vor Vollendung des neunten Altersjahres bestanden habe. Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich und durchaus denkbar gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - nicht geschah, hat die Invalidenversicherung gestützt auf Ziff.
404 Angang GgV -EDI keine medizinischen
Massnahmen
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_23/2012
vom
5.
Juni 2012 E.
5.1.1-2 unter Hinweis auf BGE 122
V
113 E.
2f, 3c/ bb und E.
4c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ändern auch lange Wartezeiten bei den Ärzten nichts am Erfordernis des rechtzeitigen Behandlungsbeginns (Urteil des Bundesgerichts I 508/06 vom 6. Februar 2007 E. 4).
Weiter
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Definition
des
Geburtsgebrechens
im
Sinne von Ziff.
404 Anhang GgV -EDI weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus geht, indem
weitere
Teilleistungsstörungen
diagnostiziert
werden
müssen.
Die
Diagnose kann gemäss dem aktuellen Wissensstand bereits bei vierjährigen oder noch jüngeren Kindern gestellt werden. Es handelt sich um schwere Störungen des Verhaltens, die so früh als möglich behandelt werden müssen, damit das Kind zum Beispiel im Kindergarten und in der Schule integriert werden kann. Die Störungen sind so schwer, dass sie sich bereits weit vor dem vollendeten neunten Altersjahr bemerkbar machen und mit (neuro-)psychologischen Testverfahren und weiteren (neuro-)pädiatrischen und/oder kinderpsychiatrischen Untersuchungen festgehalten werden können. Insofern grenzt die Alterslimite (vor Vollendung des neunten Altersjahres) die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form eines ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit einem blossen ADHS auftretenden Störungen ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23.
Oktober 2018 E. 5.2.1).
Soweit die Eltern geltend machen, die Diagnosestellung im April 2025 sei gestützt auf Tests erfolgt, welche bereits vor dem neunten Geburtstag durchgeführt worden
seien
(Urk.
1
S.
3),
ist
dies
nur
teilweise
zutreffend.
Aus
dem
Bericht
von
Dr.
F.___
vom
26.
Mai
2025
ergibt
sich,
dass
die
voruntersuchende
Ärztin
Dr.
H.___ im Februar 2024 - und damit tatsächlich vor dem neunten Geburtstag - einen WISC
V-Test durchführte. Gestützt auf die Resultate dieses Tests ergaben sich ein IQ von 113 sowie Hinweise auf eine Konzentrationsstörung sowie Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörung (Urk.
6/8 Ziff.
3.1 und 4.4-5). Zur Beurteilung einer allfälligen Antriebsstörung sowie Störungen des Erfassens und Erkennens waren jedoch weitere Tests notwendig (d2R-Test, Mottier -Test sowie Zürcher Grafomotorik-Test), welche erst durch Dr.
F.___
durch ge führt wurden (Urk.
6/8 Ziff.
5.3). Insofern waren die medizinischen Grundlagen zur vollständigen Diagnosestellung im Zeitpunkt der Vollendung des neunten Lebensjahres noch nicht erstellt.
Da für eine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff.
404 GgV -EDI nicht nur die rechtzeitige Diagnose eines ADHS vorausgesetzt ist, sondern weitere diagnostizierte Teilleistungsstörungen vorliegen müssen, bleibt auch der Hinweis auf die ADHS-Erkrankung beider Elternteile unbehelflich . 4.3
Auch aus dem Hinweis auf die überarbeitete Version der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-11), welche von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 28.
Mai 2019 verabschiedet wurde und am 1.
Januar 2022 in Kraft getreten ist, kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
abgeleitet
werden.
Gemäss
der
Interpellation
23.4184
vom
28.
September 2023 sowie der Stellungnahme des Bundesrates dazu vom 15.
November 2023 wurde für die Umstellung von der ICD-10 auf die ICD-11 eine flexible Übergangszeit von mindestens fünf Jahren vorgesehen. Der Einführungszeitpunkt der ICD-11 in das schweizerische Gesundheitswesen ist aktuell noch nicht bekannt (23.4184 | Wechsel von ICD-10 auf ICD-11 | Geschäft | Das
Schweizer
Parlament
,
www.parlament.ch/de/ratsbetrieb
,
zuletzt
besucht
am
18. Dezember 2025). Solange jedoch die ICD-11 für die Schweiz noch nicht definitiv und rechtsverbindlich eingeführt ist, bleibt die ICD-10 für die Beurteilung von Streitigkeiten massgebend . 4.4
Im
Lichte
der
obigen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 13 IVG zu Recht abgelehnt hat.
D ie angefochtene Verfügung vom 16.
September 2025 erweist sich insgesamt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr.
5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00686 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
22. Dezember 2025 in Sachen X.___, geb. 2015 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
im
Oktober
2015,
wurde
von
seinen
Eltern
am
8 .
Mai 2025 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff.
404 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV -EDI)
zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk.
6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk.
6/5, Urk.
6/8 = 6/10) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk.
8/13-14) mit Verfügung vom 16. September 2025 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/1 6 = Urk. 2). 2.
A m 15.
Oktober 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.
September 2025 (Urk.
2) und beantragte, die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
sei
Kostengutsprache
für
medi zinische
Massnahmen
betreffend
das
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
Anhang
GgV -EDI zu gewähren (Urk.
1 S.
11). Mit Beschwerdeantwort vom 24.
November 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was dem Beschwerdeführer am 25.
November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV -EDI) in Kraft getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146
V
364 E.
7.1, 144
V
210 E.
4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 2022. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens
jedoch
nach
vollendeter
Geburt
(Art.
2
Abs.
1
GgV -EDI,
Art.
3 ter
Abs.
1 IVV). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch im Mai 2025 gestellt und die medizinischen Massnahmen in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen wurden nach dem 1.
Januar 2022 verordnet beziehungsweise eingeleitet. Damit sind die ab 1.
Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Versicherte haben gemäss Art.
13 Abs.
1 IVG bis zum vollendeten 20.
Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art.
3 Abs.
2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz
1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art.
3 Abs.
2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art.
3 Abs.
2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art.
3 Abs.
3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20.
Altersjahr vollendet hat (Art.
3 ter Abs.
2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel
14 ter Absatz
1 Buchstabe
b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel
13 IVG gewährt werden (Art.
3 bis Abs.
1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art.
3 bis Abs.
2 IVV). 1.3
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff.
404 Anhang GgV -EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis
von
Störungen
des
Verhaltens
im
Sinne
einer
krankhaften
Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebs, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfä higkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psy cho organisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4.
November 2016 E.
4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des neunten Lebensjahres erfolgt sein (Abs.
2 von Ziff.
404 Anhang GgV -EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19.
Dezember 2018 E.
2.3 mit Hinweisen sowie Ziff.
1.3
ff. des Anhangs
4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 2025). 1.4
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung der Diagnosestellung
und
des
Beginns
der
Behandlung
vor
der
Vollendung
des
neunten Lebensjahres um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder
erworben
ist.
Auf
diese
beiden
Voraussetzungen
kann
nicht
verzichtet
werden. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und
behandeltes
Leiden
nicht
mehr
auf
einem
angeborenen,
sondern
einem
erworbenen POS (heute: ADHS) beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der
Krankenversicherung
zu
übernehmen
ist.
Die
Befristung
bezweckt,
spätere
Einflussfaktoren
auszuschliessen,
die
mit
dem
Geburtsgebrechen
nichts
zu
tun
haben, aber dennoch zu den erwähnten Symptomen führen können. Erfolgen Diagnose oder Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS
(heute:
ADHS)
vorliegt .
Dabei
genügt
weder
eine
vor
dem
Stichtag
festgestellte Behandlungsbedürftigkeit noch die Anmeldung für eine im Sinne von
Ziff.
404 Anhang
GgV -EDI
anerkannte
Behandlung,
um
eine
solche
anzunehmen
(vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4.
November 2016 E.
4 sowie 8 C _23/2012 vom 5.
Juni 2012 E.
5.1.1-2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f, E. 3c/ bb und E. 4c).
1.5
Gemäss
Anhang 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
die
medizinischen
Eingliederungsmassnahmen
der
IV
[KSME],
gültig
ab
1.
Januar
2022,
Stand:
1.
Januar
2025
(Anhang
4)
gelten
die
Voraussetzungen
von
Ziff.
404 Anhang GgV -EDI als erfüllt, wenn vor Vollendung des
neunten
Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (per zeptive
oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten (sog. Anerkennungskriterien,
Ziff.
2.1 KSME-Anhang
4).
Bei der Diagnosestellung reicht es nicht aus, eine ADS-Symptomatik als POS zu bezeichnen, sondern die Anerkennungskriterien müssen mittels Untersuchung nachvollziehbar
belegt
sein
(Rz .
404.5
KSME,
Ziff.
1.3
KSME-Anhang
4).
Das
Bundesgericht hat die
Gesetzesmässigkeit der
Ziff.
404 GgV -EDI
Anhang sowie die Verordnungskonformität der seit
1.
Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungsweisungen
wiederholt
bestätigt
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_316/2018
vom 23.
Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 16.
September 2025 (Urk.
2), das Geburtsgebrechen Ziff .
404 Anhang GgV -EDI könne anerkannt werden, wenn die Störungen des Verhaltens vor dem neunten
Lebensjahr diagnostiziert, dokumentiert und behandelt worden seien. Vorliegend sei en die
Diagnose
eines
ADHS
am
10.
April
2025
gestellt,
d ie
Psychotherapie
am
24.
März 2025 eingeleitet und die Medikation am 10.
März 2025 gestartet worden. Gemäss Abklärungsbericht sei eine erste Anmeldung in der A.___ der B.___ (C.___, ab 2016 D.___) bereits am 14.
November 2023 erfolgt. Die Eltern hätten bereits im März 2024 bei diversen Psychotherapeuten für einen Therapieplatz angefragt. Trotz diesen frühen Bemühungen sei sowohl die Diagnose des ADHS als auch die Therapieeinleitung erst nach dem neunten
Geburtstag erfolgt. Entsprechend seien die Kriterien für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens sowie die versicherungsmässigen
Anspruchsvoraussetzungen
nach
Art.
12
und
13
IVG
nicht
erfüllt (S. 2) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 24.
November 2025 (Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin
ergänzend
aus,
für
die
Annahme
eines
angeborenen
Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV -EDI ändere gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Behandlungsbeginn aufgrund von langen Wartezeiten bei den Ärzten erst nach dem neunten Geburtstag nichts daran, dass die Behandlung zu spät begonnen worden sei . Ebenso wenig reiche eine blosse Behandlungsbedürftigkeit vor dem neunten Geburtstag aus, um eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auszulösen (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Fallverlauf zeige, dass die Behandlung sofort begonnen worden sei, sobald dies medizinisch und organisatorisch möglich gewesen sei. Für die Beurteilung sei der Zeitpunkt der Diagnose massgebend. Erst als eine kompetente Ärztin die bereits vor dem neunten Lebensjahr durchgeführten Testungen gesichtet habe, habe umgehend mit der medikamentösen und psychologischen Behandlung gestartet werden können . Die Anmeldung zur Abklärung sei rechtzeitig elf Monate vor dem neunten Lebensjahr erfolgt. Aufgrund fehlender Abklärungsplätze seien sie durch den C.___ an eine Ärztin ohne ausreichende Fachkenntnisse vermittelt worden, welche im Februar und März 2024 und damit vor dem neunten Geburtstag einige standardisierte Tests durchgeführt habe (S.
3). Der C.___ habe empfohlen, die Abklärung in dieser Praxis abzubrechen und bei einer spezialisierten Ärztin neu anzufangen. Da er die Wartefrist erneut habe durchlaufen müssen, habe die effektive Abklärung erst nach dem neunten Geburtstag beginnen können. Die zweite Ärztin habe umgehend, basierend auf den vor dem neunten Geburtstag erhobenen Tests, eine medikamentöse Therapie empfohlen. Die Diagnosestellung sei sechs Monate nach dem neunten Geburtstag, aber hauptsächlich gestützt auf die vor dem Stichtag durchgeführten
Tests,
erfolgt.
Die
Altersgrenze
für
Diagnose
und
Therapie
sei
unter der
Annahme
festgelegt
worden,
dass
eine
Abklärung
innert
nützlicher
Frist
erfolgen könne. Es werde nicht berücksichtigt, dass er ohne eigenes Verschulden an eine Abklärungsperson mit fehlenden Kompetenzen verwiesen worden sei (S.
4).
Es sei wissenschaftlich belegt, dass ADHS zu rund 80 % genetisch bedingt sei. Daraus ergebe sich, dass - insbesondere, wenn wie vorliegend beide Elternteile betroffen seien - mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Geburtsgebrechen vorliege (S.
6). Zudem habe sich die internationale Klassifikation weiterentwicke lt; die ICD-11 nenne das 12.
Lebensjahr als relevanten Zeitpunkt für die ersten Symptome. Wenn überhaupt eine Altersgrenze anzuwenden sei, dann eine solche im Verhältnis der ICD-10 aber analog zur ICD-11 und damit von zwölf bis vierzehn Jahren (S.
7). Die ICD-11 sei am 1.
Januar 2022 in Kraft getreten, ihre vollständige Umsetzung werde von der WHO bis spätestens 2027 erwartet (S.
9). Der Bundesrat habe angekündigt, dass die Einführung der ICD-11 bis 2024 konkret geplant und dargelegt werden solle. Gemäss ICD-11 müssten die Symptome einer ADHS vor dem 12.
Lebensjahr auftreten. Eine verbindliche Diagnose müsse daher nicht zwingend vor dem neunten Geburtstag gestellt werden (S. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung und Behandlung eines Geburtsgebrechens nach
Ziff.
404 GgV -EDI
Anhang
erfüllt sind; mithin ob die ADHS rechtzeitig diagnostiziert und behandelt worden ist . 3. 3. 1
Am 21.
Mai 2025 teilte M.
Sc.
E.___, Psychologin, mit, sie habe keine Abklärung vorgenommen und könne sich bezüglich der Diagnose nicht äussern. Der Beschwerdeführer besuche bei ihr eine Psychotherapie. Die Abklärung sei bei Dr. med. F.___ erfolgt (Urk. 6/5). 3. 2
In ihrem Bericht vom 26.
Mai 2025 (Urk.
6/8 =Urk. 6/10) führte Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, aus, die Zuweisung sei durch die Kinderärztin Dr. med. G.___
aufgrund von Problemen in der Schule und zu Hause, Konzentrationsschwi e rigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten sowie der Verweigerung des Schulbesuchs erfolgt (Ziff.
2.1-2). D ie Diagnose des ADHS sowie des infantilen POS habe aufgrund der langen Wartefristen für eine entwicklungspädiatrische Abklärung erst am 10.
April 2025, nach dem neunten Geburtstag des Beschwerdeführers, gestellt werden können. Die Symptome seien aber bereits vor dem neunten Geburtstag vorhanden gewesen und die Diagnose hätte
bei
entsprechenden
Ressourcen
früher
gestellt
werden
können.
Eine
erste
Anmeldung bei m
C.___ sei am 14.
November 2023 durch die Eltern erfolgt. Auch hätten die se bereits im März 2024 bei diversen Psychotherapeutinnen für einen Therapieplatz angefragt (Ziff .
5.2). Am 8.
Februar 2024 habe Dr. med. H.___, Fachärztin für Ki nder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, mittels WISC
V-Test einen Intelligenzquotienten von 113 ermittelt (Ziff.
3.1). Sie selber
(Dr.
F.___) habe einen d2R-Test, einen Mottier -Test sowie einen Zürcher Grafomotorik-Test durchgeführt (Ziff.
5.3). Während der Abklärung habe sich der Beschwerdeführer depressiv-traurig und affektarm, zudem
eher
scheu,
unsicher
und
teilweise
verweigernd
präsentiert
(Ziff.
4.1).
Er
zeige einen gesteigerten Antrieb mit allgemein hoher Tätigkeitsaktivität bei hoher Fehlerzahl. Dies sei auch im d2R-Test aufgefallen, welcher habe abgebrochen werden müssen (Ziff.
4.2). Es zeige sich eine Störung des Erfassens, im Mottier -Test ergebe sich mit einem Rohwert von 15 ein stark reduziertes Resultat, dies spreche für eine Schwäche in der Lauterfassung und Diskriminierung (Ziff.
4.3). Weiter liege eine Konzentrationsstörung vor, was sich auch im Abbruch des d2R-Tests gezeigt habe. Im Zahlen-Symboltest aus dem WISC V-Test habe der Beschwerdeführer einen Wertpunkt von 6 erreicht, die Norm liege bei 10 +/-
3. Im CBCL
4.18 Elternfragebogen vom 18.
Januar 2024 liege der T-Wert von 75 im auffälligen Bereich für die Problemskala Aufmerksamkeitsprobleme (Ziff.
4.4). Weiter liege eine visuelle Merkfähigkeitsstörung vor, d er Untertest Bilderfolgen im WISC
V habe einen Wertpunkt von 6 ergeben bei einer Norm von 10 +/-
3 (Ziff.
4.5). Die medikamentöse Behandlung mit Ritalin habe am 10.
März 2025 begonnen, die wöchentliche Psychotherapie durch M. Sc. E.___ am 24. März 2025 (Ziff. 7.1-2). 3. 3
Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie,
regionaler ä rztlich er Dienst
(RAD),
führte
am
14.
Juli
2025
aus,
die
Diagnose
eines
ADHS
sei
am
10.
April 2025 gestellt worden. Die Psychotherapie sei am 24.
März 2025 eingeleitet worden, die Medikation am 10.
März 2025. Gemäss Abklärungsbericht sei eine erste Anmeldung im C.___ bereits am 14.
November 2023 erfolgt, die Abklärung bei Dr.
F.___ sei durch die Kinderärztin veranlasst worden. Die Eltern hätten bereits im März 2024 bei diversen Psychotherapeuten für einen Therapieplatz angefragt. Trotz den früheren Bemühungen der Eltern sei sowohl die Diagnose des ADHS als auch die Therapieeinleitung erst nach dem neunten Geburtstag erfolgt. Entsprechend seien die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nicht erfüllt. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV -EDI sei damit nicht ausgewiesen, es werde keine Anerkennung empfohlen (Urk. 6/12 S. 2). 4.4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit des versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV-Stelle ist somit nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Ziff. 1.1 Anhang 4 KSME). 4.2
Aufgrund der Akten ist erstellt und blieb unbestritten, dass die Diagnose n
ADHS sowie infantile s POS erstmals am 10.
April 2025 gestellt wurde (E.2.1-2, E.
3.2) . Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 das neunte Altersjahr erreicht hatte, erfolgte die Diagnosestellung zu spät. Daran vermögen auch die von den Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Einwände nicht zu ändern.
Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die rechtzeitig vor Vollendung des neunten Altersjahres erhobene Diagnose und der vor demselben Zeitpunkt liegende Behandlungsbeginn kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Massnahmen nach Art.
13 IVG im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV -EDI sind. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.4) . Erfolgen Diagnose und Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS (heute: ADHS) vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung vor Vollendung des neunten Altersjahres bestanden habe. Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich und durchaus denkbar gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - nicht geschah, hat die Invalidenversicherung gestützt auf Ziff.
404 Angang GgV -EDI keine medizinischen
Massnahmen
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_23/2012
vom
5.
Juni 2012 E.
5.1.1-2 unter Hinweis auf BGE 122
V
113 E.
2f, 3c/ bb und E.
4c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ändern auch lange Wartezeiten bei den Ärzten nichts am Erfordernis des rechtzeitigen Behandlungsbeginns (Urteil des Bundesgerichts I 508/06 vom 6. Februar 2007 E. 4).
Weiter
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Definition
des
Geburtsgebrechens
im
Sinne von Ziff.
404 Anhang GgV -EDI weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus geht, indem
weitere
Teilleistungsstörungen
diagnostiziert
werden
müssen.
Die
Diagnose kann gemäss dem aktuellen Wissensstand bereits bei vierjährigen oder noch jüngeren Kindern gestellt werden. Es handelt sich um schwere Störungen des Verhaltens, die so früh als möglich behandelt werden müssen, damit das Kind zum Beispiel im Kindergarten und in der Schule integriert werden kann. Die Störungen sind so schwer, dass sie sich bereits weit vor dem vollendeten neunten Altersjahr bemerkbar machen und mit (neuro-)psychologischen Testverfahren und weiteren (neuro-)pädiatrischen und/oder kinderpsychiatrischen Untersuchungen festgehalten werden können. Insofern grenzt die Alterslimite (vor Vollendung des neunten Altersjahres) die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form eines ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit einem blossen ADHS auftretenden Störungen ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23.
Oktober 2018 E. 5.2.1).
Soweit die Eltern geltend machen, die Diagnosestellung im April 2025 sei gestützt auf Tests erfolgt, welche bereits vor dem neunten Geburtstag durchgeführt worden
seien
(Urk.
1
S.
3),
ist
dies
nur
teilweise
zutreffend.
Aus
dem
Bericht
von
Dr.
F.___
vom
26.
Mai
2025
ergibt
sich,
dass
die
voruntersuchende
Ärztin
Dr.
H.___ im Februar 2024 - und damit tatsächlich vor dem neunten Geburtstag - einen WISC
V-Test durchführte. Gestützt auf die Resultate dieses Tests ergaben sich ein IQ von 113 sowie Hinweise auf eine Konzentrationsstörung sowie Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörung (Urk.
6/8 Ziff.
3.1 und 4.4-5). Zur Beurteilung einer allfälligen Antriebsstörung sowie Störungen des Erfassens und Erkennens waren jedoch weitere Tests notwendig (d2R-Test, Mottier -Test sowie Zürcher Grafomotorik-Test), welche erst durch Dr.
F.___
durch ge führt wurden (Urk.
6/8 Ziff.
5.3). Insofern waren die medizinischen Grundlagen zur vollständigen Diagnosestellung im Zeitpunkt der Vollendung des neunten Lebensjahres noch nicht erstellt.
Da für eine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff.
404 GgV -EDI nicht nur die rechtzeitige Diagnose eines ADHS vorausgesetzt ist, sondern weitere diagnostizierte Teilleistungsstörungen vorliegen müssen, bleibt auch der Hinweis auf die ADHS-Erkrankung beider Elternteile unbehelflich . 4.3
Auch aus dem Hinweis auf die überarbeitete Version der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-11), welche von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 28.
Mai 2019 verabschiedet wurde und am 1.
Januar 2022 in Kraft getreten ist, kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
abgeleitet
werden.
Gemäss
der
Interpellation
23.4184
vom
28.
September 2023 sowie der Stellungnahme des Bundesrates dazu vom 15.
November 2023 wurde für die Umstellung von der ICD-10 auf die ICD-11 eine flexible Übergangszeit von mindestens fünf Jahren vorgesehen. Der Einführungszeitpunkt der ICD-11 in das schweizerische Gesundheitswesen ist aktuell noch nicht bekannt (23.4184 | Wechsel von ICD-10 auf ICD-11 | Geschäft | Das
Schweizer
Parlament
,
www.parlament.ch/de/ratsbetrieb
,
zuletzt
besucht
am
18. Dezember 2025). Solange jedoch die ICD-11 für die Schweiz noch nicht definitiv und rechtsverbindlich eingeführt ist, bleibt die ICD-10 für die Beurteilung von Streitigkeiten massgebend . 4.4
Im
Lichte
der
obigen
Erwägungen
wurde
im
Fall
des
Beschwerdeführers
die
Diagnose
eines
ADHS
sowie
der
gemäss
Ziff.
404
Anhang
GgV -EDI
verlangten
weiteren Teilleistungsstörungen
nicht
vor
Ablauf
des
neunten
Lebensjahres
gestellt,
weshalb bereits eine der zwei kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff.
404 Anhang GgV -EDI fehlt. Vor diesem Hintergrund kann auf Ausführungen betreffend das zweite Merkmal des Behandlungsbeginns vor Vollendung des neunten Lebensjahres verzichtet werden, wobei anzumerken ist, dass mit der medikamentösen Behandlung erst am 10.
März 2025 und mit der wöchentlichen Psychotherapie am 24.
März 2025 und damit ebenfalls nach Vollendung des neunten Lebensjahres begonnen wurde (Urk.
6/8 Ziff.
7.1-2).
Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach Ziff.
404 Anhang GgV -EDI, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen nach Art.
13 IVG zu Recht abgelehnt hat.
D ie angefochtene Verfügung vom 16.
September 2025 erweist sich insgesamt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr.
5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig