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IV.2025.00657

Anspruch auf Umschulung zum Physiotherapeuten für Sehbehinderte, Verweigerung der Umschulung zufolge Nichterfüllung einer auferlegten vorbereitenden beruflichen Massnahme in Form der Grundschulung bei der SIBU unverhältnismässig. Gutheissung, soweit auf Beschwerde eingetreten.

Zürich SozVersG · 2025-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

198 3,

absolvierte

in

seiner

Heimat

Bulgarien

das

Gym nasium

und

schloss

eine

Berufsausbildung

zur

diplomierten

Pflegefachperson

ab

(Urk.

7/4

S.

5

Ziff.

5.2

und

5.3,

Urk.

7/12),

welche

nach

seiner

Einreise

in

die

Schweiz

(1.

März

2013,

Urk.

7/4

S.

2

Ziff.

1. 4)

mit

Verfügung

des

Schweize rischen

Roten

Kreuzes

vom

9.

April

2014

als

Ausbildungsabschluss

mit

Diplom

anerkannt

wurde

(Urk.

7/3) .

Seit

1.

Dezember

2015

arbeitet

er

als

diplomierter

Pflegefachmann

im

Spital

Y.___

der

Z.___

AG

in

einem

Pensum

zwischen

70

und

100 %

(Urk.

7/ 11,

7/ 12) .

2020

absolvierte

er

sämtliche

Module

zum

med izinischen

Masseur,

hat

aber

die

Abschlussprüfung

noch

nicht

abgelegt

und

arbeitet

seit

2023

nebenberuflich

als

Masseur

in

eigener

Praxis

(Urk.

7/ 31/5,

7/ 39/9-10).

Am

2 9.

Oktober

2024

meldete

sich

X.___

unter

Hinweis

auf

einen

Morbus

Stargardt

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/4

Ziff.

6.1).

Anlässlich

eines

Standortgesprächs

vom

1 2.

November

2024

erklärte

der

Versicherte,

eine

Umschulung

zum

Therapeuten

für

Sehbehinderte

machen

zu

wollen

(Urk.

7/6).

Am

1 5.

Februar

2025

absolvierte

er

die

Aufnahmeprüfung

zur

Physiotherapeutenausbildung

für

Sehbehinderte

an

der

A.___

(Urk.

7/39/10),

welche

er

bestand

(Urk.

7/39/14,

vgl.

auch

Semesterbestätigung

Herbstsemester

2025,

Urk.

3/3).

Am

1 0.

März

2025

erteilte

die

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

Kostengutsprache

für

ein

seh behindertentechnisches

Assessment

bei

der

B.___

(B.___,

Urk.

7/ 19,

Low

Vision

Bericht

vom

1 9.

März

2025

zum

am

1 8.

März

2025

durchgeführten

Assessment,

Urk.

7/ 30,

sowie

Assessmentbericht

vom

2 6.

März

2025,

Urk.

7/ 31).

Mit

Schreiben

vom

1 4.

Mai

2025

forderte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

auf,

vorgelagert

zu

allfälligen

weiteren

beruflichen

Massnahmen

die

von

der

B.___

empfohlene

Grundschulung

während

zwei

bis

drei

Quartalen

zu

absolvieren

und

in

diesem

Zusammenhang

die

Bereitschaftserklärung

bis

3 0.

Mai

2025

unter schrieben

zurückzuschicken.

Gleichzeitig

wies

sie

den

Versicherten

als

Folgen

einer

Nichteinhaltung

seiner

Mitwirkungspflicht

darauf

hin,

dass

die

Berufs beratung

beendet,

keine

Eingliederungsmassnahmen

durchgeführt

würden

und

sein

Verhalten

ebenfalls

Auswirkungen

auf

den

Rentenanspruch

haben

könn t e

(Urk.

7/ 33).

Mit

Vorbescheid

vom

1 1.

Juni

2025

stellte

die

IV-Stelle

dem

Ver sicherten

in

Aussicht,

keine

Kostengutsprache

für

berufliche

Massnahmen

und

eine

Invalidenrente

zu

erteilen,

da

er

nicht

bereit

gewesen

sei,

den

nächsten

Eingliederungsschritt

in

Form

einer

Schulung

geeigneter

Hilfsmittel

sowie

sehbehindertengerechter

Arbeitstechnik

(Grundschulung)

wahrzunehmen

(Urk.

7/ 35).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

2 3.

Juni

2025

Einwand

und

ersuchte

um

Übernahme

der

Umschulungskosten

für

die

Ausbildung

zum

Physiotherapeuten

für

Sehbehinderte

(Urk.

7/ 36).

Mit

Verfügung

vom

3.

September

2025

hielt

die

IV-Stelle

am

vorbeschiedenen

Entscheid

fest

(Urk.

7/ 38

=

Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

6.

Oktober

2025

Beschwerde

und

beantragte,

die

Beschwerdegegnerin

sei

unter

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

zu

verpflichten,

ihm

ab

Anspruchsbeginn

die

gesetzlichen

Leistungen

nach

de m

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

zuzusprechen,

insbesondere

die

Kostengutsprache

für

die

Umschulung

zum

Physiotherapeuten,

Taggelder

während

der

Umschulung

und

Wartezeittaggelder

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerde gegnerin

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

1 3.

November

2025

auf

Ab weisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

worüber

der

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

1 7.

November

2025

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

8). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 bis).

Die

Eingliederungsmassnahmen

bestehen

gemäss

Abs.

E. 1.1 Invalide

oder

von

einer

Invalidität

(Art.

8

des

Bundesgesetzes

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG)

bedrohte

Versicherte

haben

ge mäss

Art.

8

Abs.

E. 1.2 In

der

Regel

besteht

nur

Anspruch

auf

die

dem

jeweiligen

Eingliederungszweck

angemessenen,

notwendigen

Massnahmen,

nicht

aber

auf

die

nach

den

gege benen

Umständen

bestmöglichen

Vorkehren

(vgl.

Art.

E. 1.3.1 Gemäss

Art.

E. 1.3.2 Der

Anspruch

auf

Umschulung

setzt

voraus,

dass

die

versicherte

Person

wegen

der

Art

und

Schwere

des

Gesundheitsschadens

im

bisher

ausgeübten

Beruf

und

in

den

für

sie

ohne

zusätzliche

berufliche

Ausbildung

offen

stehenden

zumut baren

Erwerbstätigkeiten

eine

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

Erwerbs einbusse

von

etwa

20%

erleidet,

wobei

es

sich

um

einen

blossen

Richtwert

handelt

(BGE

130

V

488

E.

4.2,

124

V

108

E.

2a

und

b,

je

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_266/2021

vom

13.

Juli

2021

E.

4.2.3

mit

Hinweisen).

E. 1.4 Entzieht

oder

widersetzt

sich

eine

versicherte

Person

einer

zumutbaren

Behandlung

oder

Eingliederung

ins

Erwerbsleben,

die

eine

wesentliche

Ver besserung

der

Erwerbsunfähigkeit

oder

eine

neue

Erwerbsmöglichkeit

verspricht,

oder

trägt

sie

nicht

aus

eigenem

Antrieb

das

ihr

Zumutbare

dazu

bei,

so

können

ihr

die

Leistungen

vorübergehend

oder

dauernd

gekürzt

oder

verweigert

werden.

Sie

muss

vorher

schriftlich

gemahnt

und

auf

die

Rechtsfolgen

hingewiesen

werden;

ihr

ist

eine

angemessene

Bedenkzeit

einzuräumen.

Behandlungs-

oder

Eingliederungsmassnahmen,

die

eine

Gefahr

für

Leben

und

Gesundheit

darstellen,

sind

nicht

zumutbar

(Art.

E. 3 in

medizinischen

Mass nahmen

(lit.

a),

Beratung

und

Begleitung

(lit.

a bis),

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung

(lit.

a ter),

Massnahmen

beruflicher

Art

(lit.

b)

und

in

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln

(lit.

d).

E. 3.1 Aktenmässig

erstellt

und

unbestritten

ist,

dass

der

Beschwerdeführer

an

einer

schwergradigen

Sehstörung

rechts

und

links

aufgrund

ei nes

Morbus

Stargardt

mit

fortgeschrittener

Makuladystrophie

leidet

(vgl.

unter

anderem

Urk.

7/ 20/3).

Ebenfalls

unbestritten

und

nicht

in

Frage

zu

stellen

ist,

dass

er

aufgrund

dieser

Gesundheitsstörung

seiner

bis

anhin

ausgeübten

Tätigkeit

als

Pfleger

im

Nach t dienst

bei

der

Z.___

auf

Dauer

nicht

mehr

nachkommen

kann

(vgl.

dazu:

Urk.

7/ 31/3)

und,

hätte

er

die

Behinderung

gegenüber

der

Arbeit geberin

kommuniziert,

zumindest

seit

Februar

2025

als

arbeitsunfähig

zu

betrachten

wäre

(vgl.

Urk.

7/ 39/9),

weshalb

er

jedenfalls

von

einer

Invalidität

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1

IVG

in

Verbindung

mit

Art.

1 novies

IVV

bedroht

ist .

E. 3.2 ,

9C_122/2012

vom

5.

Juni

2013

E.

5.2.1

mit

Hinweis).

Dass

es

sich

beim

Berufs abschluss

zum

Physiotherapeuten

um

einen

Bachelor

of

Science

handelt

und

damit

um

einen

höheren

Berufsabschluss

als

den

anerkannten

zum

diplomierten

Pflegefachmann,

steht

der

Annahme

der

Gleichwertigkeit

im

hier

zu

beur teilenden

Fall

angesichts

der

vergleichbaren

Verdienstmöglichkeiten

nicht

ent gegen.

Sodann

ist

die

Tätigkeit

als

Physiotherapeut,

wenn

auch

körperlich,

so

doch

ange sichts

der

verschiedenen

Therapieformen

überwiegend

wahrscheinlich

deutlich

weniger

anstrengend

als

diejenige

eines

medizinischen

Masseurs,

was

für

die

zeitliche

und

damit

auch

die

wirtschaftlich-finanzielle

Angemessenheit

der

Ein gliederungsmassnahme

spricht,

hat

doch

der

Beschwerdeführer

mit

Jahrgang

1983

noch

mehr

als

20

Jahre

Erwerbsleben

vor

sich

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_792/2019

vom

2 8.

Februar

2020

E.

4.2,

in

welchem

eine

ein-

bis

zweijährige

Ausbildung

selbst

bei

einem

56-jährigen

noch

ohne

weiteres

als

angemessen

bezeichnet

wurde).

E. 3.3 Soweit

die

Beschwerdegegnerin

von

der

annähernden

Gleichwertigkeit

der

Ver dienstmöglichkeiten

eines

medizinischen

Masseurs

mit

denjenigen

eines

diplo mierten

Pflegers

ausgeht

(Urk.

2

S.

2),

trifft

dies

nach

dem

unter

E.

E. 3.3.1 und

8C_266/2022

vom

8.

März

2023

E.

2.2).

E. 3.4 Was

die

Eignung

der

Umschulung

anbelangt

und

damit

einhergehend

die

sachliche

und

persönliche

Angemessenheit

derselben,

erachtete

die

Beschwerde gegnerin

die

Ausbildung

zum

Physiotherapeuten

als

nicht

geeignet,

weil

zum

Beispiel

Bewegungen

des

Patienten

beobachtet

werden

müssten

(Urk.

2

S.

2).

Angesichts

dessen,

dass

für

blinde

oder

sehbehinderte

Menschen

relativ

wenige

Beruf e

im

Gesundheitsbereich

in

Frage

kommen,

die

A.___

aber

den

Lehrgang

in

Physiotherapie

explizit

für

blinde

und

sehbehinderte

Menschen

anbietet,

dieser

mithin

auf

deren

Bedürfnisse

zugeschnitten

und

fraglos

auf

eine

wirtschaftliche

Verwertbarkeit

des

Erlernten

ausgerichtet

ist,

kann

der

grund sätzlichen

Verneinung

der

Eignung

dieses

Berufs

durch

die

Beschwerdegegnerin

nicht

gefolgt

werden.

Auch

sprach

sich

die

zuständige

Berufscoachin

der

B.___

im

Assessmentbericht

vom

2 6.

März

2025

nicht

nur

für

die

Geeignetheit

der

Tätigkeit

als

medizinischer

Masseur

mit

einer

Sehbehinderung

aus,

sondern

bezeichnete

auch

den

Beruf

als

Physiotherapeut

grösstenteils

als

mit

einer

Sehbehinderung

vereinbar

(Urk.

7/ 31/5).

Zwar

erachtete

sie

nicht

die

ganze

Bandbreite

der

anfallenden

Aufgaben

als

ausführbar,

je

nach

visueller

Situation

fielen

Teilbereiche

weg

und

brauche

es

Anpassungen

(Urk.

7/ 39/17).

Indes

lässt

dies

nicht

auf

die

Ungeeignetheit

der

Umschulung

schliessen,

sind

derartige

Anpassungen

und

Rücksichtnahmen

doch

insbesondere

in

einem

Team

durchaus

realistisch

und

ist

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

einen

beacht lichen

Teil

der

Aufgaben

bewältigen

könnte.

Dies

gilt

umso

mehr,

als

er

mit

seinen

medizinischen

Vorkenntnissen

hierfür

als

persönlich

besonders

geeignet

erscheint.

E. 3.5 Nach

dem

Gesagten

entsprich t

die

beantragte

Umschulung

zum

Physio therapeuten

an

der

A.___

den

Erfordernissen

der

Gleichwertigkeit

und

Geeignetheit

der

Massnahme.

Auch

erweist

sie

sich

mit

Blick

auf

die

verbleibende

Aktivitätsdauer

als

zeitlich

und

wirtschaftlich

angemessen

(vgl.

zu

den

Studien gebühren:

Urk.

1

S.

7) .

Dass

das

Eingliederungsziel

auch

mit

dem

weniger

auf wändigen

Abschluss

als

medizinischer

Masseur

erreicht

werden

könnte,

ist

insbesondere

unter

dem

Blickwinkel

der

Gleichwertigkeit

der

Verdienst möglichkeiten

zu

verneinen

(E.

3.3.) .

E. 3.6 Der

Beschwerdeführer

hat

das

Aufnahmeverfahren

für

die

Physiotherapeuten ausbildung

für

Sehbehinderte

der

A.___,

welches

unter

anderem

einen

Eig nungstest

bei

der

B.___

beinhaltet

und

voraussetzt,

dass

die

sehbehinderten

Anwärter

ein

eigenes

mobiles

Notizsystem

und

geeignete

Lernstrategien

beherrschen

sowie

über

sehr

gute

PC-Kenntnisse

verfügen,

offensichtlich

bestanden

und

die

Aus bildung

im

Herbstsemester

2025

begonnen

(Urk.

3/3).

Betreffend

Hilfsmittel

während

der

Ausbildung

wird

er

gemäss

eigenen

Angaben

sehr

gut

vom

Blinden verband

unterstützt

(Urk.

7/ 39/14).

Ob

die

von

der

B.___

aufgrund

des

Assessments

vom

1 8.

März

2025

als

notwendig

erachtete

Grundschulung

von

zwei

bis

drei

Quartalen,

um

eine

effiziente

sehbehindertengerechte

Arbeitsweise

am

PC

zu

erreichen,

die

visuelle

Belastung

und

Ermüdung

zu

reduzieren

und

um

seine

Effizienz

und

Leistungsfähigkeit

zu

erhöhen

(Urk.

7/ 31/6),

angesichts

der

vom

Beschwerdeführer

im

Aufnahme verfahren

gezeigten

Qualitäten

weiterhin

angezeigt

ist

und

eingliederungs wirksam

wäre,

sei

dahingestellt .

Erstellt

ist

jedenfalls,

d ass

der

Beschwerdeführer,

hätte

er

die

auferlegte

vorbereitende

Eingliederungsmassnahme

erfüllt,

dennoch

einen

Anspruch

auf

die

beantragte

Umschulung

hätte .

Entsprechende

begleitende

berufsvorbereitende

Massnahmen

könnten

auch

begleitend

zum

Studium

oder

gegebenenfalls

im

Anschluss

daran

erfolgen. 4.

Wie

unter

E.

2.4

dargelegt,

müssen

nach

dem

Verhältnismässigkeitsprinzip

das

Mass

der

Sanktion

(Leistungskürzung

oder

-verweigerung)

und

der

voraus sichtliche

Eingliederungserfolg

einander

entsprechen.

Die

versicherte

Person

ist

grundsätzlich

so

zu

stellen,

wie

wenn

sie

ihre

Schadenminderungspflicht

wahrgenommen

hätte,

was

umgekehrt

bedeutet,

dass

Leistungen,

welche

bei

gesetzeskonformem

Verhalten

dennoch

zu

erbringen

wären,

nicht

gekürzt

oder

verweigert

werden

können.

Damit

erweist

sich

die

Verweigerung

einer

Umschulungsmassnahme

gemäss

Art.

17

IVG

zufolge

der

Nichterfüllung

der

Auflage

in

Form

der

vorbereitenden

beruflichen

Massnahme

bei

der

B.___

als

nicht

rechtmässig.

Der

Beschwerdeführer

hat

nach

dem

Gesagten

Anspruch

auf

Umschulung

in

Form

der

beantragten

Ausbildung

zum

Physiotherapeuten

an

der

A.___

ab

Herbstsemester

202 5.

Insoweit

ist

die

Beschwerde

gutzuheissen.

Nicht

Gegenstand

des

angefochtenen

Entscheids

bildet

der

Anspruch

auf

Tag gelder

nach

Art.

22

IVG

und

Taggelder

in

Sonderfällen

gemäss

Art.

22 bis

Abs.

7

IVG

in

Verbindung

mit

Art.

18

IVV.

Insoweit

ist

auf

die

Beschwerde

nicht

einzu treten.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

hierüber

zu

verfügen

haben. 5. 5.1

Die

Gerichtskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

auf

Fr.

700. --

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen . 5.2

Bei

diesem

Ausgang

des

Verfahrens

hat

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung,

welche

in

Anwendung

von

§

34

Abs.

3

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

auf

Fr.

2‘ 6 00. --

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzulegen

und

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Soweit

auf

die

Beschwerde

eingetreten

wird,

wird

diese

gutgeheissen .

Die

angefochtene

Verfügung

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

3.

September

2025

wird

aufgehoben,

und

es

wird

festgestellt,

dass

der

Beschwerde führer

Anspruch

auf

die

Umschulung

zum

Physiotherapeuten

für

Sehbehinderte

an

der

A.___

ab

dem

Herbstsemester

2025

hat . 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 . --

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Partei entschädigung

von

Fr.

2 ' 600 . --

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Stephanie

C.

Elms - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 8 Februar

2023

E.

E. 12 September

2022

E.

2.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Eine

Eingliederungsmassnahme

hat

neben

den

in

Art.

8

Abs.

1

IVG

ausdrücklich

genannten

Erfordernissen

der

Geeignetheit

und

Notwendigkeit

auch

demjenigen

der

Angemessenheit

(Verhältnismässigkeit

im

engeren

Sinne)

als

drittem

Teilgehalt

des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

zu

genügen.

Sie

muss

demnach

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

tatsächlichen

und

rechtlichen

Umstände

des

Einzelfalles

in

einem

angemessenen

Verhältnis

zum

angestrebten

Ein gliederungsziel

stehen.

Dabei

lassen

sich

vier

Teilaspekte

unterscheiden,

nämlich

die

sachliche,

die

zeitliche,

die

finanzielle

und

die

persönliche

Angemessenheit.

Danach

muss

die

Massnahme

prognostisch

ein

bestimmtes

Mass

an

Ein gliederungswirksamkeit

aufweisen;

sodann

muss

gewährleistet

sein,

dass

der

an gestrebte

Eingliederungserfolg

voraussichtlich

von

einer

gewissen

Dauer

ist;

des

Weiteren

muss

der

zu

erwartende

Erfolg

in

einem

vernünftigen

Verhältnis

zu

den

Kosten

der

konkreten

Eingliederungsmassnahme

stehen;

schliesslich

muss

die

konkrete

Massnahme

dem

Betroffenen

auch

zumutbar

sein

(BGE

143

V

190

E.

2.2;

142

V

523

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_71/2023

vom

5.

September

2023

E.

E. 17 IVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

Umschulung

auf

eine

neue

Erwerbstätigkeit,

wenn

die

Umschulung

infolge

Invalidität

notwendig

ist

und

dadurch

die

Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich

erhalten

od er

verbessert

werden

kann

(Abs.

1).

Der

Umschulung

auf

eine

neue

Erwerbstätigkeit

ist

die

Wiedereinschulung

in

den

bisher igen

Beruf

gleichgestellt

(Abs.

2).

Al s

Um schulung

gelten

gemäss

Art.

6

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

Ausbildungsmassnahmen,

die

Versicherte

nach

Abschluss

einer

erstmaligen

beruflichen

Ausbildung

oder

nach

Aufnahme

einer

Erwerbs tätigkeit

ohne

vorgängige

berufliche

Ausbildung

wegen

ihrer

Invalidität

zur

Erhaltung

oder

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit

benötigen.

Unter

Umschulung

ist

dabei

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

die

Summe

der

Eingliederungsmassnahmen

berufsbildender

Art

zu

verstehen,

die

notwendig

und

geeignet

sind,

der

vor

Eintritt

der

Invalidität

bereits

erwerbstätig

gewesenen

versicherten

Person

eine

ihrer

früheren

annähernd

gleichwertige

Erwerbs möglichkeit

zu

vermitteln.

Dabei

bezieht

sich

der

Begriff

der

« annähernden

Gleichwertigkeit »

nicht

in

erster

Linie

auf

das

Ausbildungsniveau

als

solches,

sondern

auf

die

nach

erfolgter

Eingliederung

zu

erwartende

Verdienstmöglichkeit

(BGE

130

V

488

E.

4.2

S;

SVR

2021

IV

Nr.

72

[Urteil

des

Bundesgerichts

9C_623/2020

vom

8.

März

2021

E.

2]).

E. 21 Abs.

4

ATSG

sind

streng,

wo

eine

erhöhte

Inanspruchnahme

der

Invaliden versicherung

in

Frage

steht,

namentlich

wenn

der

Verzicht

auf

schadenmindernde

Vorkehren

Rentenleistungen

auslöst

oder

perpetuiert.

Nach

Art.

7a

IVG

gilt

als

Ausfluss

einer

verstärkten

Schadenminderungspflicht

und

Ausdruck

des

Prinzips

«Eingliederung

statt

Rente»

der

Grundsatz

der

Zumutbarkeit

jeder

Massnahme,

die

der

Eingliederung

ins

Erwerbsleben

oder

in

einen

Aufgabenbereich

dient

(BGE

145

V

2

E.

4.2.3).

Die

Beweislast

für

die

Unzumutbarkeit

einer

Massnahme

im

Sinne

von

Art.

7

Abs.

2

IVG

liegt

bei

der

versicherten

Person.

Nach

dem

Verhältnismässigkeitsprinzip

müssen

das

Mass

der

Sanktion

(Leistungskürzung

oder

-verweigerung)

und

der

voraussichtliche

Eingliederungserfolg

(Verbesserung

oder

Erhaltung

der

Erwerbsfähigkeit)

einander

entsprechen.

Die

versicherte

Person

ist

grundsätzlich

so

zu

stellen,

wie

wenn

sie

ihre

Schaden minderungspflicht

wahrgenommen

hätte.

Für

die

Frage

nach

dem

mutmasslichen

Eingliederungserfolg

bedarf

es

keines

strikten

Beweises,

sondern

es

genügt

eine

je

nach

den

Umständen

zu

konkretisierende

gewisse

Wahrscheinlichkeit,

dass

die

Vorkehr,

der

sich

die

versicherte

Person

widersetzt

oder

entzogen

hat,

erfolgreich

gewesen

wäre

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_345/2022

vom

12.

Oktober

2022

E.

5.4.2

mit

Hinweisen). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

einen

Leistungsanspruch

des

Beschwerde führers

im

angefochtenen

Entscheid

damit,

der

Beschwerdeführer

sei,

indem

er

sich

nicht

bereit

erklärt

habe,

an

der

sehbehindertentechnischen

Grundschulung

bei

der

B.___ / C.___

in

Basel

teilzunehmen,

seiner

Mitwirkungspflicht

nicht

nachgekommen,

weshalb

keine

weiterführenden

Eingliederungsmassnahmen

durchgeführt

würden.

Zudem

habe

er

mit

der

Ausbildung

zum

medizinischen

Masseur

bereits

eine

gesundheitsangepasste

Ausbildung

absolviert.

Die

Möglich keit

einer

Unterstützung

durch

die

Invalidenversicherung

bei

der

Vorbereitung

und

Absolvierung

der

noch

fehlenden

Berufsprüfung

nach

der

Grundschulung

bei

der

B.___

sei

als

Möglichkeit

besprochen

worden.

Diese

Massnahme

sei

einfach

und

zweckmässig

und

der

Gesundheit

angepasst.

Ausserdem

seien

die

Erwerbs möglichkeiten

vergleichbar

mit

denjenigen

als

Pflegefachmann.

Eine

zusätzliche

mehrjährige

Ausbildung

zum

Physio therapeuten

erfülle

die

Kriterien

der

Ein fachheit

und

Zweckmässigkeit

nicht.

Auch

sei

diese

Ausbildung

im

Vergleich

zu

derjenigen

zum

medizinischen

Masseur

gesundheitlich

weniger

passend,

weil

zum

Beispiel

die

Bewegungen

von

Patienten

beobachtet

werden

müssten

(Urk.

2

S.

2). 2.2

Der

Beschwerdeführer

bringt

dagegen

in

seiner

Beschwerde

vor

(Urk.

1),

er

habe

bereits

im

Zeitpunkt

der

Auferlegung

der

Eingliederungsm assnahme

bei

der

B.___

durch

die

Beschwerdegegnerin

(1 4.

Mai

2025,

Urk.

7/ 33)

alle

Anforderungen

zum

Studiengang

zum

P hysiotherapeuten

an

der

A.___,

Lehrgang

Physio therapie

für

Sehbehinderte,

erfüllt,

wovon

die

Beschwerdegegnerin

Kenntnis

ge habt

habe.

Dabei

würden

speziell

für

blinde

und

sehbehinderte

Studierende

auf

der

Homepage

der

A.___

Voraussetzungen

beschrieben

wie

unter

anderem

gute

PC-Kenntnisse,

eigenes

Notebook,

das

B eherrschen

geeigneter

Lernstrategien

und

ein

eigenes

mobiles

Notizsystem,

eine

hohe

Mobilität

und

gute

räumliche

Orien tierung

sowie

ein

akzeptierender

und

unkomplizierter

Umgang

mit

der

eigenen

Sehbehinderung,

w elche

er

offensichtlich

erfüllt

habe

(Urk.

1

S.

5

f.

Ziff.

14,

Ziff.

15

und

Ziff.

17) .

Die

von

der

Beschwerdegegnerin

angeordnete

Massnahme,

im

Anschluss

an

das

Assessment

einen

weiteren

Kurs

während

dreier

Quartale

durchzuführen

mit

dem

Inhalt

der

Abklärung

von

geeigneten

Hilfsmitteln

und

dem

Erle r nen

kompen satorische r

Arbeitstechniken

sowie

des

konzentrierten

Trainings

einer

effizienten

und

sehbehindertengerechten

Arbeitsweise

an

zwei

bis

drei

Tagen

pro

Woche,

wäre

offensichtlich

nicht

zielführend

und

daher

auch

unangemessen

gewesen.

Erschwerend

hätte

er

hierfür

auch

noch

von

Zürich

nach

Basel

pendeln

müssen,

ohne

seinem

Eingliederungsziel,

nämlich

so

rasch

als

möglich

ein

renten ausschliessendes

Einkommen

zu

erzielen,

näher

gekommen

zu

sein.

Die

auferlegte

Massnahme

sei

weder

wirtschaftlich,

verhältnismässig

noch

zielführend

gewesen,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

zu

Unrecht

wegen

mangelnder

Mitwirkung

ihre

Leistungspflicht

verneint

habe

(S.

6

f.

Ziff.

1 8

bis

Ziff.

20).

Was

die

beantragte

Umschulung

zum

Physiotherapeuten

anbelange,

sei

diese

so wohl

mit

Blick

auf

die

Verdienstmöglichkeiten

als

auch

Qualität,

Aus bildungsdauer

und

Weiterbildungsmöglichkeit

im

Gegensatz

zur

Ausbildung

zum

medizinischen

Masseur

als

gleichwertig

zu

betrachten.

Als

medizinischer

Masseur

würde

er

nicht

nur

deutlich

weniger

verdienen,

denn

als

Pflegefachmann.

Die

Ausbildung

erweise

sich

auch

unter

qualitativen

Gesichtspunkten

nicht

als

gleichwertig

(S.

8

ff.

Ziff.

E. 24 ff.). 2.3

Mit

dem

angefochtenen

Entscheid

wies

die

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

auf

die

beantragte

Umschulung

zum

Physiotherapeuten

an

der

A.___,

Lehrgang

Physiotherapie

für

Sehbehinderte

einerseits

mit

der

Begründung

ab,

der

Beschwerdeführer

habe

seine

Pflicht

zur

Mitwirkung

bei

der

Eingliederung

verletzt,

weshalb

weitere

Eingliederungsmassnahmen

gestützt

auf

Art.

21

Abs.

4

ATSG

und

Art.

7b

Abs.

1

IVG

verweigert

würden

(vgl.

auch

gesetzliche

Grundlagen,

QR-Code,

Urk.

2

S.

3).

Andererseits

verneinte

sie

einen

Anspruch

auf

die

beantragte

Umschulung

auch

materiell,

indem

sie

diese

als

weder

einfach

und

zweckmässig

noch

als

gesundheitlich

angepasst

beurteilte. 2.4

Unter

streitgegenständlichen

Gesichtspunkten

gilt

es

dabei

zunächst

die

Frage

zu

klären,

ob

der

Beschwerdeführer,

hätte

er

die

auferlegte

vorbereitende

Ein gliederungsmassnahme

erfüllt,

was

er

unbestritten

nicht

tat,

einen

Anspruch

auf

die

beantragte

Umschulung

hätte.

Denn

n ach

dem

Verhältnismässigkeitsprinzip

müssen

das

Mass

der

Sanktion

(Leistungskürzung

oder

-verweigerung)

und

der

voraussichtliche

Eingliederungserfolg

(Verbesserung

oder

Erhaltung

der

Erwerbs fähigkeit)

einander

entsprechen.

Die

versicherte

Person

ist

grundsätzlich

so

zu

stellen,

wie

wenn

sie

ihre

Schadenminderungspflicht

wahrgenommen

hätte

(E.

1.4),

was

umgekehrt

bedeutet,

dass

Leistungen,

welche

bei

gesetzeskonformem

Verhalten

dennoch

zu

erbringen

wären,

nicht

gekürzt

oder

verweigert

werden

können

(vgl.

SVR

2008

IV

Nr.

7

S.

19;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_830/2012

vom

1 3.

März

2013

E.

2.2). 3.

E. 27 %

(Fr.

5'305. --

x

12:

40

x

41.7

[ Bundesamt

für

Statistik,

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen,

T.

03.02.03.01.04.01 ] :

100.3

x

102

[ Tabelle

T1. 1 . 2 0 ]

x

0.8

./.

10 %

[ Art.

26 bis

Abs.

3

IVV]

=

Fr.

48'593.-

+

Fr.

15'000.--

=

Fr.

63'593.--;

Fr.

86'990.--

-

Fr.

63'593

=

Fr.

23'397. --

x

100:

Fr.

86'990.--).

Noch

höher

fiele

die

Mindesterwerbseinbusse

aus,

würde

auf

den

statistischen

Lohn

für

Hilfstätigkeiten

im

Gesundheit s -

und

Sozialwesen

von

monatlich

Fr.

4'98 3 . --

abgestellt

(LSE

2022,

Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau

1,

Männer,

Ziff.

86-88).

Ebenfalls

erfüllt

wäre

die

Anspruchsvoraussetzung

einer

Mindesterwerbseinbuss e

von

20 %,

würde

man

dem

Beschwerdeführer

die

per

Selbsteingliederung

ange eignete

Erwerbsmöglichkeit

als

medizinischer

Masseur

zu

100 %

anrechnen.

Dass

er

den

im

Nebenverdienst

erzielten

Lohn

hochgerechnet

auch

in

einem

100% Pensum

auf

Dauer

erzielen

könnte,

scheint

nicht

nur

mit

Blick

auf

den

notwendigen

Patientenstamm,

sondern

auch

unter

Berücksichtigung

der

körper lichen

Belastung

dieser

Tätigkeit

als

unwahrscheinlich.

Der

mittlere

Lohn

eines

medizinischen

Masseurs

in

den

ersten

vier

Berufsjahren

be lief

sich

im

Kanton

Zürich

im

Jahr

202 4

denn

auch

«nur»

auf

Fr.

57'600.--

(vgl.

Lohnbuch

2024,

Alle

Löhne

der

Schweiz

auf

einen

Blick,

Zürich

2024,

S.

543,

vgl.

auch

unter:

https://www.medinside.ch/post/das-wird-aktuell-in-der-gesundheitsbranche-entloehnt

mit

dem

Verweis

auf

die

Lohnempfehlungen

des

Schweizerischen

Verbandes

für

Medizinische

Massage

[SVBM],

zuletzt

besucht

am

2 5.

November

202 5) .

Er

lag

damit

gar

tiefer

als

der

Bruttolohn

gemäss

Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Total,

Männer,

Kompetenzniveau

1.

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00657 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 2 3.

Dezember

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Stephanie

C.

Elms schadenanwaelte

AG Industriestrasse

13c,

6300

Zug gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

198 3,

absolvierte

in

seiner

Heimat

Bulgarien

das

Gym nasium

und

schloss

eine

Berufsausbildung

zur

diplomierten

Pflegefachperson

ab

(Urk.

7/4

S.

5

Ziff.

5.2

und

5.3,

Urk.

7/12),

welche

nach

seiner

Einreise

in

die

Schweiz

(1.

März

2013,

Urk.

7/4

S.

2

Ziff.

1. 4)

mit

Verfügung

des

Schweize rischen

Roten

Kreuzes

vom

9.

April

2014

als

Ausbildungsabschluss

mit

Diplom

anerkannt

wurde

(Urk.

7/3) .

Seit

1.

Dezember

2015

arbeitet

er

als

diplomierter

Pflegefachmann

im

Spital

Y.___

der

Z.___

AG

in

einem

Pensum

zwischen

70

und

100 %

(Urk.

7/ 11,

7/ 12) .

2020

absolvierte

er

sämtliche

Module

zum

med izinischen

Masseur,

hat

aber

die

Abschlussprüfung

noch

nicht

abgelegt

und

arbeitet

seit

2023

nebenberuflich

als

Masseur

in

eigener

Praxis

(Urk.

7/ 31/5,

7/ 39/9-10).

Am

2 9.

Oktober

2024

meldete

sich

X.___

unter

Hinweis

auf

einen

Morbus

Stargardt

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/4

Ziff.

6.1).

Anlässlich

eines

Standortgesprächs

vom

1 2.

November

2024

erklärte

der

Versicherte,

eine

Umschulung

zum

Therapeuten

für

Sehbehinderte

machen

zu

wollen

(Urk.

7/6).

Am

1 5.

Februar

2025

absolvierte

er

die

Aufnahmeprüfung

zur

Physiotherapeutenausbildung

für

Sehbehinderte

an

der

A.___

(Urk.

7/39/10),

welche

er

bestand

(Urk.

7/39/14,

vgl.

auch

Semesterbestätigung

Herbstsemester

2025,

Urk.

3/3).

Am

1 0.

März

2025

erteilte

die

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

Kostengutsprache

für

ein

seh behindertentechnisches

Assessment

bei

der

B.___

(B.___,

Urk.

7/ 19,

Low

Vision

Bericht

vom

1 9.

März

2025

zum

am

1 8.

März

2025

durchgeführten

Assessment,

Urk.

7/ 30,

sowie

Assessmentbericht

vom

2 6.

März

2025,

Urk.

7/ 31).

Mit

Schreiben

vom

1 4.

Mai

2025

forderte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

auf,

vorgelagert

zu

allfälligen

weiteren

beruflichen

Massnahmen

die

von

der

B.___

empfohlene

Grundschulung

während

zwei

bis

drei

Quartalen

zu

absolvieren

und

in

diesem

Zusammenhang

die

Bereitschaftserklärung

bis

3 0.

Mai

2025

unter schrieben

zurückzuschicken.

Gleichzeitig

wies

sie

den

Versicherten

als

Folgen

einer

Nichteinhaltung

seiner

Mitwirkungspflicht

darauf

hin,

dass

die

Berufs beratung

beendet,

keine

Eingliederungsmassnahmen

durchgeführt

würden

und

sein

Verhalten

ebenfalls

Auswirkungen

auf

den

Rentenanspruch

haben

könn t e

(Urk.

7/ 33).

Mit

Vorbescheid

vom

1 1.

Juni

2025

stellte

die

IV-Stelle

dem

Ver sicherten

in

Aussicht,

keine

Kostengutsprache

für

berufliche

Massnahmen

und

eine

Invalidenrente

zu

erteilen,

da

er

nicht

bereit

gewesen

sei,

den

nächsten

Eingliederungsschritt

in

Form

einer

Schulung

geeigneter

Hilfsmittel

sowie

sehbehindertengerechter

Arbeitstechnik

(Grundschulung)

wahrzunehmen

(Urk.

7/ 35).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

2 3.

Juni

2025

Einwand

und

ersuchte

um

Übernahme

der

Umschulungskosten

für

die

Ausbildung

zum

Physiotherapeuten

für

Sehbehinderte

(Urk.

7/ 36).

Mit

Verfügung

vom

3.

September

2025

hielt

die

IV-Stelle

am

vorbeschiedenen

Entscheid

fest

(Urk.

7/ 38

=

Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

6.

Oktober

2025

Beschwerde

und

beantragte,

die

Beschwerdegegnerin

sei

unter

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

zu

verpflichten,

ihm

ab

Anspruchsbeginn

die

gesetzlichen

Leistungen

nach

de m

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

zuzusprechen,

insbesondere

die

Kostengutsprache

für

die

Umschulung

zum

Physiotherapeuten,

Taggelder

während

der

Umschulung

und

Wartezeittaggelder

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerde gegnerin

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

1 3.

November

2025

auf

Ab weisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

worüber

der

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

1 7.

November

2025

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

8). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Invalide

oder

von

einer

Invalidität

(Art.

8

des

Bundesgesetzes

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG)

bedrohte

Versicherte

haben

ge mäss

Art.

8

Abs.

1

IVG

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

soweit: a.

diese

notwendig

und

geeignet

sind,

die

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähig keit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

wieder

herzustellen,

zu

er halten

oder

zu

verbessern;

und b.

die

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

die

einzelnen

Massnahmen

erfüllt

sind.

Der

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen

besteht

unabhängig

von

der

Aus übung

einer

Erwerbstätigkeit

vor

Eintritt

der

Invalidität.

Bei

der

Festlegung

der

Massnahmen

sind

insbesondere

zu

berücksichtigen: a.

das

Alter; b.

der

Entwicklungsstand; c.

die

Fähigkeiten

der

versicherten

Person;

und d.

die

zu

erwartende

Dauer

des

Erwerbslebens

(Abs.

1 bis).

Die

Eingliederungsmassnahmen

bestehen

gemäss

Abs.

3

in

medizinischen

Mass nahmen

(lit.

a),

Beratung

und

Begleitung

(lit.

a bis),

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung

(lit.

a ter),

Massnahmen

beruflicher

Art

(lit.

b)

und

in

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln

(lit.

d). 1.2

In

der

Regel

besteht

nur

Anspruch

auf

die

dem

jeweiligen

Eingliederungszweck

angemessenen,

notwendigen

Massnahmen,

nicht

aber

auf

die

nach

den

gege benen

Umständen

bestmöglichen

Vorkehren

(vgl.

Art.

8

Abs.

1

IVG).

Denn

das

Gesetz

will

die

Eingliederung

lediglich

so

weit

sicherstellen,

als

diese

im

Einzelfall

notwendig,

aber

auch

genügend

ist.

Dabei

lässt

sich

der

Umfang

der

er forderlichen

Vorkehren

nicht

in

abstrakter

Weise

festlegen,

indem

ein

Minimum

an

Wissen

und

Können

vorausgesetzt

wird

und

nur

diejenigen

Massnahmen

als

berufsbildend

anerkannt

werden,

die

auf

dem

angenommenen

Minimalstandard

aufbauen;

auszugehen

ist

vielmehr

von

den

Umständen

des

konkreten

Falles,

wozu

auch

die

von

Person

zu

Person

unterschiedliche

subjektive

und

objektive

Eingliederungsfähigkeit

(Gesundheitszustand,

Leistungsvermögen,

Bildungs fähigkeit,

Motivation

etc.)

gehört

(BGE

142

V

523

E.

6.3

mit

Hinweisen;

Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_503/2022

vom

8.

Februar

2023

E.

3.3

und

9C_131/2022

vom

12.

September

2022

E.

2.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Eine

Eingliederungsmassnahme

hat

neben

den

in

Art.

8

Abs.

1

IVG

ausdrücklich

genannten

Erfordernissen

der

Geeignetheit

und

Notwendigkeit

auch

demjenigen

der

Angemessenheit

(Verhältnismässigkeit

im

engeren

Sinne)

als

drittem

Teilgehalt

des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

zu

genügen.

Sie

muss

demnach

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

tatsächlichen

und

rechtlichen

Umstände

des

Einzelfalles

in

einem

angemessenen

Verhältnis

zum

angestrebten

Ein gliederungsziel

stehen.

Dabei

lassen

sich

vier

Teilaspekte

unterscheiden,

nämlich

die

sachliche,

die

zeitliche,

die

finanzielle

und

die

persönliche

Angemessenheit.

Danach

muss

die

Massnahme

prognostisch

ein

bestimmtes

Mass

an

Ein gliederungswirksamkeit

aufweisen;

sodann

muss

gewährleistet

sein,

dass

der

an gestrebte

Eingliederungserfolg

voraussichtlich

von

einer

gewissen

Dauer

ist;

des

Weiteren

muss

der

zu

erwartende

Erfolg

in

einem

vernünftigen

Verhältnis

zu

den

Kosten

der

konkreten

Eingliederungsmassnahme

stehen;

schliesslich

muss

die

konkrete

Massnahme

dem

Betroffenen

auch

zumutbar

sein

(BGE

143

V

190

E.

2.2;

142

V

523

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_71/2023

vom

5.

September

2023

E.

3.3.1

und

8C_266/2022

vom

8.

März

2023

E.

2.2). 1.3 1.3.1

Gemäss

Art.

17

IVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

Umschulung

auf

eine

neue

Erwerbstätigkeit,

wenn

die

Umschulung

infolge

Invalidität

notwendig

ist

und

dadurch

die

Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich

erhalten

od er

verbessert

werden

kann

(Abs.

1).

Der

Umschulung

auf

eine

neue

Erwerbstätigkeit

ist

die

Wiedereinschulung

in

den

bisher igen

Beruf

gleichgestellt

(Abs.

2).

Al s

Um schulung

gelten

gemäss

Art.

6

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

Ausbildungsmassnahmen,

die

Versicherte

nach

Abschluss

einer

erstmaligen

beruflichen

Ausbildung

oder

nach

Aufnahme

einer

Erwerbs tätigkeit

ohne

vorgängige

berufliche

Ausbildung

wegen

ihrer

Invalidität

zur

Erhaltung

oder

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit

benötigen.

Unter

Umschulung

ist

dabei

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

die

Summe

der

Eingliederungsmassnahmen

berufsbildender

Art

zu

verstehen,

die

notwendig

und

geeignet

sind,

der

vor

Eintritt

der

Invalidität

bereits

erwerbstätig

gewesenen

versicherten

Person

eine

ihrer

früheren

annähernd

gleichwertige

Erwerbs möglichkeit

zu

vermitteln.

Dabei

bezieht

sich

der

Begriff

der

« annähernden

Gleichwertigkeit »

nicht

in

erster

Linie

auf

das

Ausbildungsniveau

als

solches,

sondern

auf

die

nach

erfolgter

Eingliederung

zu

erwartende

Verdienstmöglichkeit

(BGE

130

V

488

E.

4.2

S;

SVR

2021

IV

Nr.

72

[Urteil

des

Bundesgerichts

9C_623/2020

vom

8.

März

2021

E.

2]). 1.3.2

Der

Anspruch

auf

Umschulung

setzt

voraus,

dass

die

versicherte

Person

wegen

der

Art

und

Schwere

des

Gesundheitsschadens

im

bisher

ausgeübten

Beruf

und

in

den

für

sie

ohne

zusätzliche

berufliche

Ausbildung

offen

stehenden

zumut baren

Erwerbstätigkeiten

eine

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

Erwerbs einbusse

von

etwa

20%

erleidet,

wobei

es

sich

um

einen

blossen

Richtwert

handelt

(BGE

130

V

488

E.

4.2,

124

V

108

E.

2a

und

b,

je

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_266/2021

vom

13.

Juli

2021

E.

4.2.3

mit

Hinweisen). 1.4

Entzieht

oder

widersetzt

sich

eine

versicherte

Person

einer

zumutbaren

Behandlung

oder

Eingliederung

ins

Erwerbsleben,

die

eine

wesentliche

Ver besserung

der

Erwerbsunfähigkeit

oder

eine

neue

Erwerbsmöglichkeit

verspricht,

oder

trägt

sie

nicht

aus

eigenem

Antrieb

das

ihr

Zumutbare

dazu

bei,

so

können

ihr

die

Leistungen

vorübergehend

oder

dauernd

gekürzt

oder

verweigert

werden.

Sie

muss

vorher

schriftlich

gemahnt

und

auf

die

Rechtsfolgen

hingewiesen

werden;

ihr

ist

eine

angemessene

Bedenkzeit

einzuräumen.

Behandlungs-

oder

Eingliederungsmassnahmen,

die

eine

Gefahr

für

Leben

und

Gesundheit

darstellen,

sind

nicht

zumutbar

(Art.

21

Abs.

4

ATSG).

Diese

Bestimmung

ist

auch

auf

die

Invalidenversicherung

anwendbar

(Art.

1

IVG),

wird

aber

im

IVG

wie

folgt

ergänzt:

Die

versicherte

Person

muss

alles

ihr

Zumutbare

unternehmen,

um

die

Dauer

und

das

Ausmass

der

Arbeitsunfähigkeit

(Art.

6

ATSG)

zu

verringern

und

den

Eintritt

der

Invalidität

(Art.

8

ATSG)

zu

ver hindern

(Art.

7

Abs.

1

IVG).

Sie

muss

an

allen

zumutbaren

Massnahmen,

die

zur

Erhaltung

des

bestehenden

Arbeitsplatzes

oder

zu

ihrer

Eingliederung

ins

Erwerbsleben

oder

in

einen

dem

Erwerbsleben

gleichgestellten

Aufgabenbereich

dienen,

aktiv

teilnehmen.

Dies

sind

insbesondere

Integrationsmassnahmen

zur

Vorbereitung

auf

die

berufliche

Eingliederung

und

Massnahmen

beruflicher

Art

(Art.

7

Abs.

2

lit.

b

und

c

IVG).

Als

zumutbar

gilt

jede

Massnahme,

die

der

Eingliederung

der

versicherten

Person

dient;

ausgenommen

sind

Massnahmen,

die

ihrem

Gesundheitszustand

nicht

angemessen

sind

(Art.

7b

Abs.

1

IVG).

Beim

Entscheid

über

die

Kürzung

oder

Verweigerung

von

Leistungen

sind

alle

Um stände

des

einzelnen

Falles,

insbesondere

das

Ausmass

des

Verschuldens

der

ver sicherten

Person,

zu

berücksichtigen

(Art.

7b

Abs.

3

IVG).

Die

Anforderungen

an

die

Schadenminderungspflicht

im

Sinne

von

Art.

21

Abs.

4

ATSG

sind

streng,

wo

eine

erhöhte

Inanspruchnahme

der

Invaliden versicherung

in

Frage

steht,

namentlich

wenn

der

Verzicht

auf

schadenmindernde

Vorkehren

Rentenleistungen

auslöst

oder

perpetuiert.

Nach

Art.

7a

IVG

gilt

als

Ausfluss

einer

verstärkten

Schadenminderungspflicht

und

Ausdruck

des

Prinzips

«Eingliederung

statt

Rente»

der

Grundsatz

der

Zumutbarkeit

jeder

Massnahme,

die

der

Eingliederung

ins

Erwerbsleben

oder

in

einen

Aufgabenbereich

dient

(BGE

145

V

2

E.

4.2.3).

Die

Beweislast

für

die

Unzumutbarkeit

einer

Massnahme

im

Sinne

von

Art.

7

Abs.

2

IVG

liegt

bei

der

versicherten

Person.

Nach

dem

Verhältnismässigkeitsprinzip

müssen

das

Mass

der

Sanktion

(Leistungskürzung

oder

-verweigerung)

und

der

voraussichtliche

Eingliederungserfolg

(Verbesserung

oder

Erhaltung

der

Erwerbsfähigkeit)

einander

entsprechen.

Die

versicherte

Person

ist

grundsätzlich

so

zu

stellen,

wie

wenn

sie

ihre

Schaden minderungspflicht

wahrgenommen

hätte.

Für

die

Frage

nach

dem

mutmasslichen

Eingliederungserfolg

bedarf

es

keines

strikten

Beweises,

sondern

es

genügt

eine

je

nach

den

Umständen

zu

konkretisierende

gewisse

Wahrscheinlichkeit,

dass

die

Vorkehr,

der

sich

die

versicherte

Person

widersetzt

oder

entzogen

hat,

erfolgreich

gewesen

wäre

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_345/2022

vom

12.

Oktober

2022

E.

5.4.2

mit

Hinweisen). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

einen

Leistungsanspruch

des

Beschwerde führers

im

angefochtenen

Entscheid

damit,

der

Beschwerdeführer

sei,

indem

er

sich

nicht

bereit

erklärt

habe,

an

der

sehbehindertentechnischen

Grundschulung

bei

der

B.___ / C.___

in

Basel

teilzunehmen,

seiner

Mitwirkungspflicht

nicht

nachgekommen,

weshalb

keine

weiterführenden

Eingliederungsmassnahmen

durchgeführt

würden.

Zudem

habe

er

mit

der

Ausbildung

zum

medizinischen

Masseur

bereits

eine

gesundheitsangepasste

Ausbildung

absolviert.

Die

Möglich keit

einer

Unterstützung

durch

die

Invalidenversicherung

bei

der

Vorbereitung

und

Absolvierung

der

noch

fehlenden

Berufsprüfung

nach

der

Grundschulung

bei

der

B.___

sei

als

Möglichkeit

besprochen

worden.

Diese

Massnahme

sei

einfach

und

zweckmässig

und

der

Gesundheit

angepasst.

Ausserdem

seien

die

Erwerbs möglichkeiten

vergleichbar

mit

denjenigen

als

Pflegefachmann.

Eine

zusätzliche

mehrjährige

Ausbildung

zum

Physio therapeuten

erfülle

die

Kriterien

der

Ein fachheit

und

Zweckmässigkeit

nicht.

Auch

sei

diese

Ausbildung

im

Vergleich

zu

derjenigen

zum

medizinischen

Masseur

gesundheitlich

weniger

passend,

weil

zum

Beispiel

die

Bewegungen

von

Patienten

beobachtet

werden

müssten

(Urk.

2

S.

2). 2.2

Der

Beschwerdeführer

bringt

dagegen

in

seiner

Beschwerde

vor

(Urk.

1),

er

habe

bereits

im

Zeitpunkt

der

Auferlegung

der

Eingliederungsm assnahme

bei

der

B.___

durch

die

Beschwerdegegnerin

(1 4.

Mai

2025,

Urk.

7/ 33)

alle

Anforderungen

zum

Studiengang

zum

P hysiotherapeuten

an

der

A.___,

Lehrgang

Physio therapie

für

Sehbehinderte,

erfüllt,

wovon

die

Beschwerdegegnerin

Kenntnis

ge habt

habe.

Dabei

würden

speziell

für

blinde

und

sehbehinderte

Studierende

auf

der

Homepage

der

A.___

Voraussetzungen

beschrieben

wie

unter

anderem

gute

PC-Kenntnisse,

eigenes

Notebook,

das

B eherrschen

geeigneter

Lernstrategien

und

ein

eigenes

mobiles

Notizsystem,

eine

hohe

Mobilität

und

gute

räumliche

Orien tierung

sowie

ein

akzeptierender

und

unkomplizierter

Umgang

mit

der

eigenen

Sehbehinderung,

w elche

er

offensichtlich

erfüllt

habe

(Urk.

1

S.

5

f.

Ziff.

14,

Ziff.

15

und

Ziff.

17) .

Die

von

der

Beschwerdegegnerin

angeordnete

Massnahme,

im

Anschluss

an

das

Assessment

einen

weiteren

Kurs

während

dreier

Quartale

durchzuführen

mit

dem

Inhalt

der

Abklärung

von

geeigneten

Hilfsmitteln

und

dem

Erle r nen

kompen satorische r

Arbeitstechniken

sowie

des

konzentrierten

Trainings

einer

effizienten

und

sehbehindertengerechten

Arbeitsweise

an

zwei

bis

drei

Tagen

pro

Woche,

wäre

offensichtlich

nicht

zielführend

und

daher

auch

unangemessen

gewesen.

Erschwerend

hätte

er

hierfür

auch

noch

von

Zürich

nach

Basel

pendeln

müssen,

ohne

seinem

Eingliederungsziel,

nämlich

so

rasch

als

möglich

ein

renten ausschliessendes

Einkommen

zu

erzielen,

näher

gekommen

zu

sein.

Die

auferlegte

Massnahme

sei

weder

wirtschaftlich,

verhältnismässig

noch

zielführend

gewesen,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

zu

Unrecht

wegen

mangelnder

Mitwirkung

ihre

Leistungspflicht

verneint

habe

(S.

6

f.

Ziff.

1 8

bis

Ziff.

20).

Was

die

beantragte

Umschulung

zum

Physiotherapeuten

anbelange,

sei

diese

so wohl

mit

Blick

auf

die

Verdienstmöglichkeiten

als

auch

Qualität,

Aus bildungsdauer

und

Weiterbildungsmöglichkeit

im

Gegensatz

zur

Ausbildung

zum

medizinischen

Masseur

als

gleichwertig

zu

betrachten.

Als

medizinischer

Masseur

würde

er

nicht

nur

deutlich

weniger

verdienen,

denn

als

Pflegefachmann.

Die

Ausbildung

erweise

sich

auch

unter

qualitativen

Gesichtspunkten

nicht

als

gleichwertig

(S.

8

ff.

Ziff.

24

ff.). 2.3

Mit

dem

angefochtenen

Entscheid

wies

die

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

auf

die

beantragte

Umschulung

zum

Physiotherapeuten

an

der

A.___,

Lehrgang

Physiotherapie

für

Sehbehinderte

einerseits

mit

der

Begründung

ab,

der

Beschwerdeführer

habe

seine

Pflicht

zur

Mitwirkung

bei

der

Eingliederung

verletzt,

weshalb

weitere

Eingliederungsmassnahmen

gestützt

auf

Art.

21

Abs.

4

ATSG

und

Art.

7b

Abs.

1

IVG

verweigert

würden

(vgl.

auch

gesetzliche

Grundlagen,

QR-Code,

Urk.

2

S.

3).

Andererseits

verneinte

sie

einen

Anspruch

auf

die

beantragte

Umschulung

auch

materiell,

indem

sie

diese

als

weder

einfach

und

zweckmässig

noch

als

gesundheitlich

angepasst

beurteilte. 2.4

Unter

streitgegenständlichen

Gesichtspunkten

gilt

es

dabei

zunächst

die

Frage

zu

klären,

ob

der

Beschwerdeführer,

hätte

er

die

auferlegte

vorbereitende

Ein gliederungsmassnahme

erfüllt,

was

er

unbestritten

nicht

tat,

einen

Anspruch

auf

die

beantragte

Umschulung

hätte.

Denn

n ach

dem

Verhältnismässigkeitsprinzip

müssen

das

Mass

der

Sanktion

(Leistungskürzung

oder

-verweigerung)

und

der

voraussichtliche

Eingliederungserfolg

(Verbesserung

oder

Erhaltung

der

Erwerbs fähigkeit)

einander

entsprechen.

Die

versicherte

Person

ist

grundsätzlich

so

zu

stellen,

wie

wenn

sie

ihre

Schadenminderungspflicht

wahrgenommen

hätte

(E.

1.4),

was

umgekehrt

bedeutet,

dass

Leistungen,

welche

bei

gesetzeskonformem

Verhalten

dennoch

zu

erbringen

wären,

nicht

gekürzt

oder

verweigert

werden

können

(vgl.

SVR

2008

IV

Nr.

7

S.

19;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_830/2012

vom

1 3.

März

2013

E.

2.2). 3. 3.1

Aktenmässig

erstellt

und

unbestritten

ist,

dass

der

Beschwerdeführer

an

einer

schwergradigen

Sehstörung

rechts

und

links

aufgrund

ei nes

Morbus

Stargardt

mit

fortgeschrittener

Makuladystrophie

leidet

(vgl.

unter

anderem

Urk.

7/ 20/3).

Ebenfalls

unbestritten

und

nicht

in

Frage

zu

stellen

ist,

dass

er

aufgrund

dieser

Gesundheitsstörung

seiner

bis

anhin

ausgeübten

Tätigkeit

als

Pfleger

im

Nach t dienst

bei

der

Z.___

auf

Dauer

nicht

mehr

nachkommen

kann

(vgl.

dazu:

Urk.

7/ 31/3)

und,

hätte

er

die

Behinderung

gegenüber

der

Arbeit geberin

kommuniziert,

zumindest

seit

Februar

2025

als

arbeitsunfähig

zu

betrachten

wäre

(vgl.

Urk.

7/ 39/9),

weshalb

er

jedenfalls

von

einer

Invalidität

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1

IVG

in

Verbindung

mit

Art.

1 novies

IVV

bedroht

ist . 3.2

Was

die

vorausgesetzte

Mindesthöhe

des

Invaliditätsgrades

für

den

Um schulungsanspruch

anbelangt,

erzielte

der

Beschwerdeführer

2023

in

einem

80% Pensum

als

Pfleger

im

Nachtdienst

(vgl.

dazu:

Urk.

7/ 39/6)

einen

Bruttolohn

von

Fr.

69'745.--

(Urk.

7/ 8/1)

und

arbeitete

daneben

als

selbständiger

medizinischer

Masseur

(Urk.

7/ 39/10) .

Der

Nominallohnentwicklung

angepasst

führt

dies

zu

einem

Einkommen

als

Pfleger

im

Jahr

2024

im

bisher

ausgeübten

80%-Pensum

von

Fr.

71'990.--

(Fr.

69'745 .-- :

99.4

[2023]

x

102.6

[2024];

Bundesamt

für

Statistik,

Nominallohnindex

Männer,

2021-2024,

Tabelle

T1. 1 . 20).

Als

selbständigerwerbender

medizinischer

Masseur

verdiente

er

gemäss

eigenen

Angaben

zwischen

Fr.

500.--

bis

2000.--

pro

Monat,

wobei

diese

Einnahmen

bisher

AHV-rechtlich

noch

nicht

verabgabt

wurden

(Urk.

7/39/10

f.;

vgl.

auch

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto,

Urk.

7 /8).

Rechnet

man

zum

Einkommen

als

P fl eger

von

Fr.

71'990. --

ein

Nebene inkommen

von

Fr.

15'000.--

(Fr.

500.--

+

Fr.

2’000.--:

2

x

12),

welches

auch

auf

Seiten

des

Invalideneinkommens

zu

berücksichtigen

sein

wird,

hinzu,

resultiert

ein

Validenlohn

von

Fr.

86'990.--.

Verglichen

mit

dem

monatlichen

Bruttolohn

(Zentralwert)

gemäss

der

vom

Bundesamt

für

Statistik

herausgegebenen

Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

2022,

Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Total,

Männer,

Kompetenzniveau

1

(einfache

Tätigkeiten

körperlicher

oder

handwerklicher

Art)

von

Fr.

5'305.--,

resultiert

bei

einem

80%-Pensum

als

Pfleger

unter

Berücksichtigung

des

weiterhin

zu rechenbaren

Nebenverdienstes

von

Fr.

15'000.--

ein

I nvaliditätsgrad

von

gerundet

27

%

(Fr.

5'305. --

x

12:

40

x

41.7

[ Bundesamt

für

Statistik,

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilungen,

T.

03.02.03.01.04.01 ] :

100.3

x

102

[ Tabelle

T1. 1 . 2 0 ]

x

0.8

./.

10 %

[ Art.

26 bis

Abs.

3

IVV]

=

Fr.

48'593.-

+

Fr.

15'000.--

=

Fr.

63'593.--;

Fr.

86'990.--

-

Fr.

63'593

=

Fr.

23'397. --

x

100:

Fr.

86'990.--).

Noch

höher

fiele

die

Mindesterwerbseinbusse

aus,

würde

auf

den

statistischen

Lohn

für

Hilfstätigkeiten

im

Gesundheit s -

und

Sozialwesen

von

monatlich

Fr.

4'98 3 . --

abgestellt

(LSE

2022,

Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau

1,

Männer,

Ziff.

86-88).

Ebenfalls

erfüllt

wäre

die

Anspruchsvoraussetzung

einer

Mindesterwerbseinbuss e

von

20 %,

würde

man

dem

Beschwerdeführer

die

per

Selbsteingliederung

ange eignete

Erwerbsmöglichkeit

als

medizinischer

Masseur

zu

100 %

anrechnen.

Dass

er

den

im

Nebenverdienst

erzielten

Lohn

hochgerechnet

auch

in

einem

100% Pensum

auf

Dauer

erzielen

könnte,

scheint

nicht

nur

mit

Blick

auf

den

notwendigen

Patientenstamm,

sondern

auch

unter

Berücksichtigung

der

körper lichen

Belastung

dieser

Tätigkeit

als

unwahrscheinlich.

Der

mittlere

Lohn

eines

medizinischen

Masseurs

in

den

ersten

vier

Berufsjahren

be lief

sich

im

Kanton

Zürich

im

Jahr

202 4

denn

auch

«nur»

auf

Fr.

57'600.--

(vgl.

Lohnbuch

2024,

Alle

Löhne

der

Schweiz

auf

einen

Blick,

Zürich

2024,

S.

543,

vgl.

auch

unter:

https://www.medinside.ch/post/das-wird-aktuell-in-der-gesundheitsbranche-entloehnt

mit

dem

Verweis

auf

die

Lohnempfehlungen

des

Schweizerischen

Verbandes

für

Medizinische

Massage

[SVBM],

zuletzt

besucht

am

2 5.

November

202 5) .

Er

lag

damit

gar

tiefer

als

der

Bruttolohn

gemäss

Tabelle

TA1_tirage_skill_level,

Total,

Männer,

Kompetenzniveau

1. 3.3

Soweit

die

Beschwerdegegnerin

von

der

annähernden

Gleichwertigkeit

der

Ver dienstmöglichkeiten

eines

medizinischen

Masseurs

mit

denjenigen

eines

diplo mierten

Pflegers

ausgeht

(Urk.

2

S.

2),

trifft

dies

nach

dem

unter

E.

3.2

Dargelegten

nicht

zu.

Ihre

einzig

gestützt

auf

den

Stundenansatz

für

medizinische

Massage

gestützte

Betrachtungsweise

(Urk.

7/ 39/17)

greift

hier

offensichtlich

zu

kurz

und

berücksichtigt

weder

Aufwendungen

für

Sozialversicherungsabzüge,

Weiterbildungen,

Raummiete,

administrative

Aufgaben

und

Kranken kassenanerkennung

etc.

noch

die

tatsächlichen

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

entsprechenden

Arbeitsmarkt.

Wenn

auch

wenn

immer

möglich

an

die

bereits

vorhandenen

Kenntnisse

und

Erfahrungen

anzuknüpfen

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_792/2019

vom

2 8.

Februar

2020

E.

4.2),

so

würde

der

Beschwerdeführer

alleine

durch

die

Absolvierung

der

Berufsprüfung

zum

medizi nischen

Masseur

nicht

in

die

Lage

versetzt,

eine

seiner

früheren

Verdienstmöglichkeit

annähernd

gleichwertige

Erwerbstätigkeit

auszuüben.

Auch

ist

angesichts

des

qualitativen

Stellenwerts

der

Ausbildung,

welche

«nur»

mit

einem

eidgenössischen

Fachausweis

abschliesst

(EFA,

vgl.

unter:

https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=7743,

zuletzt

besuch t

am

2 5.

November

2025)

sowie

mit

Blick

auf

die

Lohnangaben

gemäss

Lohnbuch

2024

(a.a.O.,

S.

243)

nicht

auf

eine

überdurchschnittliche

Einkommensentwicklung

zu

schliessen

(BGE

124

V

108;

AHI

1997

83).

Zudem

gilt

es

mit

Blick

darauf,

dass

der

angestrebte

Eingliederungserfolg

von

einer

gewissen

Dauer

sein

sollte,

zu

berücksichtigen,

dass

eine

hochprozentige

Tätigkeit

als

medizinischer

Masseur,

soweit

der

Markt

diese

überhaupt

erlaubt,

angesichts

der

erheblichen

körperlichen

Anforderungen

dieses

Berufs

kaum

bis

ans

Ende

des

Erwerbslebens

des

1983

geborenen

Beschwerdeführers

durchführbar

wäre

(vgl.

dazu

auch

Urk.

7/ 39/17) .

Dagegen

können

Physiotherapeuten

gemäss

dem

Lohnbuch

2024

zumindest

in

Kliniken

im

Kanton

Zürich

ein

deutlich

höheres

Einkommen

von

jährlich

Fr.

86'858.85

erzielen

(a.a.O.,

S.

529

f.

[inklusive

1 3.

Monatslohn];

vgl.

auch

unter:

https://www.medi-karriere.ch/medizinische-berufe/physiotherapeut-lohn/,

zuletzt

besucht

2 5.

November

2025) .

Damit

hätte

der

Beschwerdeführer,

welcher

eine

langjährige

Berufserfahrung

in

einem

Spital

aufweist,

eine

annähernd

gleichwertige

Erwerbsmöglichkeit

wie

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Pfleger

im

Nachtdienst.

Im

Einzelfall

kann

auch

eine

Ausbildung,

die

eine

-

verglichen

mit

der

Arbeit

vor

Invaliditätseintritt

-

anspruchsvollere

Tätigkeit

erlaubt,

von

der

Invalidenver sicherung

übernommen

werden,

wenn

Art

und

Ausmass

der

Invalidität

und

deren

berufliche

Auswirkungen

so

schwerwiegend

sind,

dass

die

Arbeitsleistung

nur

auf

dieser

höheren

Berufsstufe

optimal

verwertet

werden

kann

(Art.

6 bis

Abs.

2

IVV;

Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_580/2021

vom

4.

Februar

2022

E.

3.2,

9C_122/2012

vom

5.

Juni

2013

E.

5.2.1

mit

Hinweis).

Dass

es

sich

beim

Berufs abschluss

zum

Physiotherapeuten

um

einen

Bachelor

of

Science

handelt

und

damit

um

einen

höheren

Berufsabschluss

als

den

anerkannten

zum

diplomierten

Pflegefachmann,

steht

der

Annahme

der

Gleichwertigkeit

im

hier

zu

beur teilenden

Fall

angesichts

der

vergleichbaren

Verdienstmöglichkeiten

nicht

ent gegen.

Sodann

ist

die

Tätigkeit

als

Physiotherapeut,

wenn

auch

körperlich,

so

doch

ange sichts

der

verschiedenen

Therapieformen

überwiegend

wahrscheinlich

deutlich

weniger

anstrengend

als

diejenige

eines

medizinischen

Masseurs,

was

für

die

zeitliche

und

damit

auch

die

wirtschaftlich-finanzielle

Angemessenheit

der

Ein gliederungsmassnahme

spricht,

hat

doch

der

Beschwerdeführer

mit

Jahrgang

1983

noch

mehr

als

20

Jahre

Erwerbsleben

vor

sich

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_792/2019

vom

2 8.

Februar

2020

E.

4.2,

in

welchem

eine

ein-

bis

zweijährige

Ausbildung

selbst

bei

einem

56-jährigen

noch

ohne

weiteres

als

angemessen

bezeichnet

wurde). 3.4

Was

die

Eignung

der

Umschulung

anbelangt

und

damit

einhergehend

die

sachliche

und

persönliche

Angemessenheit

derselben,

erachtete

die

Beschwerde gegnerin

die

Ausbildung

zum

Physiotherapeuten

als

nicht

geeignet,

weil

zum

Beispiel

Bewegungen

des

Patienten

beobachtet

werden

müssten

(Urk.

2

S.

2).

Angesichts

dessen,

dass

für

blinde

oder

sehbehinderte

Menschen

relativ

wenige

Beruf e

im

Gesundheitsbereich

in

Frage

kommen,

die

A.___

aber

den

Lehrgang

in

Physiotherapie

explizit

für

blinde

und

sehbehinderte

Menschen

anbietet,

dieser

mithin

auf

deren

Bedürfnisse

zugeschnitten

und

fraglos

auf

eine

wirtschaftliche

Verwertbarkeit

des

Erlernten

ausgerichtet

ist,

kann

der

grund sätzlichen

Verneinung

der

Eignung

dieses

Berufs

durch

die

Beschwerdegegnerin

nicht

gefolgt

werden.

Auch

sprach

sich

die

zuständige

Berufscoachin

der

B.___

im

Assessmentbericht

vom

2 6.

März

2025

nicht

nur

für

die

Geeignetheit

der

Tätigkeit

als

medizinischer

Masseur

mit

einer

Sehbehinderung

aus,

sondern

bezeichnete

auch

den

Beruf

als

Physiotherapeut

grösstenteils

als

mit

einer

Sehbehinderung

vereinbar

(Urk.

7/ 31/5).

Zwar

erachtete

sie

nicht

die

ganze

Bandbreite

der

anfallenden

Aufgaben

als

ausführbar,

je

nach

visueller

Situation

fielen

Teilbereiche

weg

und

brauche

es

Anpassungen

(Urk.

7/ 39/17).

Indes

lässt

dies

nicht

auf

die

Ungeeignetheit

der

Umschulung

schliessen,

sind

derartige

Anpassungen

und

Rücksichtnahmen

doch

insbesondere

in

einem

Team

durchaus

realistisch

und

ist

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

einen

beacht lichen

Teil

der

Aufgaben

bewältigen

könnte.

Dies

gilt

umso

mehr,

als

er

mit

seinen

medizinischen

Vorkenntnissen

hierfür

als

persönlich

besonders

geeignet

erscheint. 3.5

Nach

dem

Gesagten

entsprich t

die

beantragte

Umschulung

zum

Physio therapeuten

an

der

A.___

den

Erfordernissen

der

Gleichwertigkeit

und

Geeignetheit

der

Massnahme.

Auch

erweist

sie

sich

mit

Blick

auf

die

verbleibende

Aktivitätsdauer

als

zeitlich

und

wirtschaftlich

angemessen

(vgl.

zu

den

Studien gebühren:

Urk.

1

S.

7) .

Dass

das

Eingliederungsziel

auch

mit

dem

weniger

auf wändigen

Abschluss

als

medizinischer

Masseur

erreicht

werden

könnte,

ist

insbesondere

unter

dem

Blickwinkel

der

Gleichwertigkeit

der

Verdienst möglichkeiten

zu

verneinen

(E.

3.3.) . 3.6

Der

Beschwerdeführer

hat

das

Aufnahmeverfahren

für

die

Physiotherapeuten ausbildung

für

Sehbehinderte

der

A.___,

welches

unter

anderem

einen

Eig nungstest

bei

der

B.___

beinhaltet

und

voraussetzt,

dass

die

sehbehinderten

Anwärter

ein

eigenes

mobiles

Notizsystem

und

geeignete

Lernstrategien

beherrschen

sowie

über

sehr

gute

PC-Kenntnisse

verfügen,

offensichtlich

bestanden

und

die

Aus bildung

im

Herbstsemester

2025

begonnen

(Urk.

3/3).

Betreffend

Hilfsmittel

während

der

Ausbildung

wird

er

gemäss

eigenen

Angaben

sehr

gut

vom

Blinden verband

unterstützt

(Urk.

7/ 39/14).

Ob

die

von

der

B.___

aufgrund

des

Assessments

vom

1 8.

März

2025

als

notwendig

erachtete

Grundschulung

von

zwei

bis

drei

Quartalen,

um

eine

effiziente

sehbehindertengerechte

Arbeitsweise

am

PC

zu

erreichen,

die

visuelle

Belastung

und

Ermüdung

zu

reduzieren

und

um

seine

Effizienz

und

Leistungsfähigkeit

zu

erhöhen

(Urk.

7/ 31/6),

angesichts

der

vom

Beschwerdeführer

im

Aufnahme verfahren

gezeigten

Qualitäten

weiterhin

angezeigt

ist

und

eingliederungs wirksam

wäre,

sei

dahingestellt .

Erstellt

ist

jedenfalls,

d ass

der

Beschwerdeführer,

hätte

er

die

auferlegte

vorbereitende

Eingliederungsmassnahme

erfüllt,

dennoch

einen

Anspruch

auf

die

beantragte

Umschulung

hätte .

Entsprechende

begleitende

berufsvorbereitende

Massnahmen

könnten

auch

begleitend

zum

Studium

oder

gegebenenfalls

im

Anschluss

daran

erfolgen. 4.

Wie

unter

E.

2.4

dargelegt,

müssen

nach

dem

Verhältnismässigkeitsprinzip

das

Mass

der

Sanktion

(Leistungskürzung

oder

-verweigerung)

und

der

voraus sichtliche

Eingliederungserfolg

einander

entsprechen.

Die

versicherte

Person

ist

grundsätzlich

so

zu

stellen,

wie

wenn

sie

ihre

Schadenminderungspflicht

wahrgenommen

hätte,

was

umgekehrt

bedeutet,

dass

Leistungen,

welche

bei

gesetzeskonformem

Verhalten

dennoch

zu

erbringen

wären,

nicht

gekürzt

oder

verweigert

werden

können.

Damit

erweist

sich

die

Verweigerung

einer

Umschulungsmassnahme

gemäss

Art.

17

IVG

zufolge

der

Nichterfüllung

der

Auflage

in

Form

der

vorbereitenden

beruflichen

Massnahme

bei

der

B.___

als

nicht

rechtmässig.

Der

Beschwerdeführer

hat

nach

dem

Gesagten

Anspruch

auf

Umschulung

in

Form

der

beantragten

Ausbildung

zum

Physiotherapeuten

an

der

A.___

ab

Herbstsemester

202 5.

Insoweit

ist

die

Beschwerde

gutzuheissen.

Nicht

Gegenstand

des

angefochtenen

Entscheids

bildet

der

Anspruch

auf

Tag gelder

nach

Art.

22

IVG

und

Taggelder

in

Sonderfällen

gemäss

Art.

22 bis

Abs.

7

IVG

in

Verbindung

mit

Art.

18

IVV.

Insoweit

ist

auf

die

Beschwerde

nicht

einzu treten.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

hierüber

zu

verfügen

haben. 5. 5.1

Die

Gerichtskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

auf

Fr.

700. --

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen . 5.2

Bei

diesem

Ausgang

des

Verfahrens

hat

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung,

welche

in

Anwendung

von

§

34

Abs.

3

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

auf

Fr.

2‘ 6 00. --

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzulegen

und

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Soweit

auf

die

Beschwerde

eingetreten

wird,

wird

diese

gutgeheissen .

Die

angefochtene

Verfügung

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

3.

September

2025

wird

aufgehoben,

und

es

wird

festgestellt,

dass

der

Beschwerde führer

Anspruch

auf

die

Umschulung

zum

Physiotherapeuten

für

Sehbehinderte

an

der

A.___

ab

dem

Herbstsemester

2025

hat . 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 . --

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Partei entschädigung

von

Fr.

2 ' 600 . --

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Stephanie

C.

Elms - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer