Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
198 3,
absolvierte
in
seiner
Heimat
Bulgarien
das
Gym nasium
und
schloss
eine
Berufsausbildung
zur
diplomierten
Pflegefachperson
ab
(Urk.
7/4
S.
5
Ziff.
5.2
und
5.3,
Urk.
7/12),
welche
nach
seiner
Einreise
in
die
Schweiz
(1.
März
2013,
Urk.
7/4
S.
2
Ziff.
1. 4)
mit
Verfügung
des
Schweize rischen
Roten
Kreuzes
vom
9.
April
2014
als
Ausbildungsabschluss
mit
Diplom
anerkannt
wurde
(Urk.
7/3) .
Seit
1.
Dezember
2015
arbeitet
er
als
diplomierter
Pflegefachmann
im
Spital
Y.___
der
Z.___
AG
in
einem
Pensum
zwischen
70
und
100 %
(Urk.
7/ 11,
7/ 12) .
2020
absolvierte
er
sämtliche
Module
zum
med izinischen
Masseur,
hat
aber
die
Abschlussprüfung
noch
nicht
abgelegt
und
arbeitet
seit
2023
nebenberuflich
als
Masseur
in
eigener
Praxis
(Urk.
7/ 31/5,
7/ 39/9-10).
Am
2 9.
Oktober
2024
meldete
sich
X.___
unter
Hinweis
auf
einen
Morbus
Stargardt
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/4
Ziff.
6.1).
Anlässlich
eines
Standortgesprächs
vom
1 2.
November
2024
erklärte
der
Versicherte,
eine
Umschulung
zum
Therapeuten
für
Sehbehinderte
machen
zu
wollen
(Urk.
7/6).
Am
1 5.
Februar
2025
absolvierte
er
die
Aufnahmeprüfung
zur
Physiotherapeutenausbildung
für
Sehbehinderte
an
der
A.___
(Urk.
7/39/10),
welche
er
bestand
(Urk.
7/39/14,
vgl.
auch
Semesterbestätigung
Herbstsemester
2025,
Urk.
3/3).
Am
1 0.
März
2025
erteilte
die
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
Kostengutsprache
für
ein
seh behindertentechnisches
Assessment
bei
der
B.___
(B.___,
Urk.
7/ 19,
Low
Vision
Bericht
vom
1 9.
März
2025
zum
am
1 8.
März
2025
durchgeführten
Assessment,
Urk.
7/ 30,
sowie
Assessmentbericht
vom
2 6.
März
2025,
Urk.
7/ 31).
Mit
Schreiben
vom
1 4.
Mai
2025
forderte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
auf,
vorgelagert
zu
allfälligen
weiteren
beruflichen
Massnahmen
die
von
der
B.___
empfohlene
Grundschulung
während
zwei
bis
drei
Quartalen
zu
absolvieren
und
in
diesem
Zusammenhang
die
Bereitschaftserklärung
bis
3 0.
Mai
2025
unter schrieben
zurückzuschicken.
Gleichzeitig
wies
sie
den
Versicherten
als
Folgen
einer
Nichteinhaltung
seiner
Mitwirkungspflicht
darauf
hin,
dass
die
Berufs beratung
beendet,
keine
Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt
würden
und
sein
Verhalten
ebenfalls
Auswirkungen
auf
den
Rentenanspruch
haben
könn t e
(Urk.
7/ 33).
Mit
Vorbescheid
vom
1 1.
Juni
2025
stellte
die
IV-Stelle
dem
Ver sicherten
in
Aussicht,
keine
Kostengutsprache
für
berufliche
Massnahmen
und
eine
Invalidenrente
zu
erteilen,
da
er
nicht
bereit
gewesen
sei,
den
nächsten
Eingliederungsschritt
in
Form
einer
Schulung
geeigneter
Hilfsmittel
sowie
sehbehindertengerechter
Arbeitstechnik
(Grundschulung)
wahrzunehmen
(Urk.
7/ 35).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
2 3.
Juni
2025
Einwand
und
ersuchte
um
Übernahme
der
Umschulungskosten
für
die
Ausbildung
zum
Physiotherapeuten
für
Sehbehinderte
(Urk.
7/ 36).
Mit
Verfügung
vom
3.
September
2025
hielt
die
IV-Stelle
am
vorbeschiedenen
Entscheid
fest
(Urk.
7/ 38
=
Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
6.
Oktober
2025
Beschwerde
und
beantragte,
die
Beschwerdegegnerin
sei
unter
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
zu
verpflichten,
ihm
ab
Anspruchsbeginn
die
gesetzlichen
Leistungen
nach
de m
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
zuzusprechen,
insbesondere
die
Kostengutsprache
für
die
Umschulung
zum
Physiotherapeuten,
Taggelder
während
der
Umschulung
und
Wartezeittaggelder
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerde gegnerin
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
1 3.
November
2025
auf
Ab weisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
1 7.
November
2025
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
8). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Invalide
oder
von
einer
Invalidität
(Art.
8
des
Bundesgesetzes
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG)
bedrohte
Versicherte
haben
ge mäss
Art.
8
Abs.
E. 1.2 In
der
Regel
besteht
nur
Anspruch
auf
die
dem
jeweiligen
Eingliederungszweck
angemessenen,
notwendigen
Massnahmen,
nicht
aber
auf
die
nach
den
gege benen
Umständen
bestmöglichen
Vorkehren
(vgl.
Art.
E. 1.3.1 Gemäss
Art.
E. 1.3.2 Der
Anspruch
auf
Umschulung
setzt
voraus,
dass
die
versicherte
Person
wegen
der
Art
und
Schwere
des
Gesundheitsschadens
im
bisher
ausgeübten
Beruf
und
in
den
für
sie
ohne
zusätzliche
berufliche
Ausbildung
offen
stehenden
zumut baren
Erwerbstätigkeiten
eine
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
Erwerbs einbusse
von
etwa
20%
erleidet,
wobei
es
sich
um
einen
blossen
Richtwert
handelt
(BGE
130
V
488
E.
4.2,
124
V
108
E.
2a
und
b,
je
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_266/2021
vom
13.
Juli
2021
E.
4.2.3
mit
Hinweisen).
E. 1.4 Entzieht
oder
widersetzt
sich
eine
versicherte
Person
einer
zumutbaren
Behandlung
oder
Eingliederung
ins
Erwerbsleben,
die
eine
wesentliche
Ver besserung
der
Erwerbsunfähigkeit
oder
eine
neue
Erwerbsmöglichkeit
verspricht,
oder
trägt
sie
nicht
aus
eigenem
Antrieb
das
ihr
Zumutbare
dazu
bei,
so
können
ihr
die
Leistungen
vorübergehend
oder
dauernd
gekürzt
oder
verweigert
werden.
Sie
muss
vorher
schriftlich
gemahnt
und
auf
die
Rechtsfolgen
hingewiesen
werden;
ihr
ist
eine
angemessene
Bedenkzeit
einzuräumen.
Behandlungs-
oder
Eingliederungsmassnahmen,
die
eine
Gefahr
für
Leben
und
Gesundheit
darstellen,
sind
nicht
zumutbar
(Art.
E. 3 in
medizinischen
Mass nahmen
(lit.
a),
Beratung
und
Begleitung
(lit.
a bis),
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung
(lit.
a ter),
Massnahmen
beruflicher
Art
(lit.
b)
und
in
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln
(lit.
d).
E. 3.1 Aktenmässig
erstellt
und
unbestritten
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
an
einer
schwergradigen
Sehstörung
rechts
und
links
aufgrund
ei nes
Morbus
Stargardt
mit
fortgeschrittener
Makuladystrophie
leidet
(vgl.
unter
anderem
Urk.
7/ 20/3).
Ebenfalls
unbestritten
und
nicht
in
Frage
zu
stellen
ist,
dass
er
aufgrund
dieser
Gesundheitsstörung
seiner
bis
anhin
ausgeübten
Tätigkeit
als
Pfleger
im
Nach t dienst
bei
der
Z.___
auf
Dauer
nicht
mehr
nachkommen
kann
(vgl.
dazu:
Urk.
7/ 31/3)
und,
hätte
er
die
Behinderung
gegenüber
der
Arbeit geberin
kommuniziert,
zumindest
seit
Februar
2025
als
arbeitsunfähig
zu
betrachten
wäre
(vgl.
Urk.
7/ 39/9),
weshalb
er
jedenfalls
von
einer
Invalidität
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1
IVG
in
Verbindung
mit
Art.
1 novies
IVV
bedroht
ist .
E. 3.2 ,
9C_122/2012
vom
5.
Juni
2013
E.
5.2.1
mit
Hinweis).
Dass
es
sich
beim
Berufs abschluss
zum
Physiotherapeuten
um
einen
Bachelor
of
Science
handelt
und
damit
um
einen
höheren
Berufsabschluss
als
den
anerkannten
zum
diplomierten
Pflegefachmann,
steht
der
Annahme
der
Gleichwertigkeit
im
hier
zu
beur teilenden
Fall
angesichts
der
vergleichbaren
Verdienstmöglichkeiten
nicht
ent gegen.
Sodann
ist
die
Tätigkeit
als
Physiotherapeut,
wenn
auch
körperlich,
so
doch
ange sichts
der
verschiedenen
Therapieformen
überwiegend
wahrscheinlich
deutlich
weniger
anstrengend
als
diejenige
eines
medizinischen
Masseurs,
was
für
die
zeitliche
und
damit
auch
die
wirtschaftlich-finanzielle
Angemessenheit
der
Ein gliederungsmassnahme
spricht,
hat
doch
der
Beschwerdeführer
mit
Jahrgang
1983
noch
mehr
als
20
Jahre
Erwerbsleben
vor
sich
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_792/2019
vom
2 8.
Februar
2020
E.
4.2,
in
welchem
eine
ein-
bis
zweijährige
Ausbildung
selbst
bei
einem
56-jährigen
noch
ohne
weiteres
als
angemessen
bezeichnet
wurde).
E. 3.3 Soweit
die
Beschwerdegegnerin
von
der
annähernden
Gleichwertigkeit
der
Ver dienstmöglichkeiten
eines
medizinischen
Masseurs
mit
denjenigen
eines
diplo mierten
Pflegers
ausgeht
(Urk.
2
S.
2),
trifft
dies
nach
dem
unter
E.
E. 3.4 Was
die
Eignung
der
Umschulung
anbelangt
und
damit
einhergehend
die
sachliche
und
persönliche
Angemessenheit
derselben,
erachtete
die
Beschwerde gegnerin
die
Ausbildung
zum
Physiotherapeuten
als
nicht
geeignet,
weil
zum
Beispiel
Bewegungen
des
Patienten
beobachtet
werden
müssten
(Urk.
2
S.
2).
Angesichts
dessen,
dass
für
blinde
oder
sehbehinderte
Menschen
relativ
wenige
Beruf e
im
Gesundheitsbereich
in
Frage
kommen,
die
A.___
aber
den
Lehrgang
in
Physiotherapie
explizit
für
blinde
und
sehbehinderte
Menschen
anbietet,
dieser
mithin
auf
deren
Bedürfnisse
zugeschnitten
und
fraglos
auf
eine
wirtschaftliche
Verwertbarkeit
des
Erlernten
ausgerichtet
ist,
kann
der
grund sätzlichen
Verneinung
der
Eignung
dieses
Berufs
durch
die
Beschwerdegegnerin
nicht
gefolgt
werden.
Auch
sprach
sich
die
zuständige
Berufscoachin
der
B.___
im
Assessmentbericht
vom
2 6.
März
2025
nicht
nur
für
die
Geeignetheit
der
Tätigkeit
als
medizinischer
Masseur
mit
einer
Sehbehinderung
aus,
sondern
bezeichnete
auch
den
Beruf
als
Physiotherapeut
grösstenteils
als
mit
einer
Sehbehinderung
vereinbar
(Urk.
7/ 31/5).
Zwar
erachtete
sie
nicht
die
ganze
Bandbreite
der
anfallenden
Aufgaben
als
ausführbar,
je
nach
visueller
Situation
fielen
Teilbereiche
weg
und
brauche
es
Anpassungen
(Urk.
7/ 39/17).
Indes
lässt
dies
nicht
auf
die
Ungeeignetheit
der
Umschulung
schliessen,
sind
derartige
Anpassungen
und
Rücksichtnahmen
doch
insbesondere
in
einem
Team
durchaus
realistisch
und
ist
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
einen
beacht lichen
Teil
der
Aufgaben
bewältigen
könnte.
Dies
gilt
umso
mehr,
als
er
mit
seinen
medizinischen
Vorkenntnissen
hierfür
als
persönlich
besonders
geeignet
erscheint.
E. 3.5 Nach
dem
Gesagten
entsprich t
die
beantragte
Umschulung
zum
Physio therapeuten
an
der
A.___
den
Erfordernissen
der
Gleichwertigkeit
und
Geeignetheit
der
Massnahme.
Auch
erweist
sie
sich
mit
Blick
auf
die
verbleibende
Aktivitätsdauer
als
zeitlich
und
wirtschaftlich
angemessen
(vgl.
zu
den
Studien gebühren:
Urk.
1
S.
7) .
Dass
das
Eingliederungsziel
auch
mit
dem
weniger
auf wändigen
Abschluss
als
medizinischer
Masseur
erreicht
werden
könnte,
ist
insbesondere
unter
dem
Blickwinkel
der
Gleichwertigkeit
der
Verdienst möglichkeiten
zu
verneinen
(E.
3.3.) .
E. 3.6 Der
Beschwerdeführer
hat
das
Aufnahmeverfahren
für
die
Physiotherapeuten ausbildung
für
Sehbehinderte
der
A.___,
welches
unter
anderem
einen
Eig nungstest
bei
der
B.___
beinhaltet
und
voraussetzt,
dass
die
sehbehinderten
Anwärter
ein
eigenes
mobiles
Notizsystem
und
geeignete
Lernstrategien
beherrschen
sowie
über
sehr
gute
PC-Kenntnisse
verfügen,
offensichtlich
bestanden
und
die
Aus bildung
im
Herbstsemester
2025
begonnen
(Urk.
3/3).
Betreffend
Hilfsmittel
während
der
Ausbildung
wird
er
gemäss
eigenen
Angaben
sehr
gut
vom
Blinden verband
unterstützt
(Urk.
7/ 39/14).
Ob
die
von
der
B.___
aufgrund
des
Assessments
vom
1 8.
März
2025
als
notwendig
erachtete
Grundschulung
von
zwei
bis
drei
Quartalen,
um
eine
effiziente
sehbehindertengerechte
Arbeitsweise
am
PC
zu
erreichen,
die
visuelle
Belastung
und
Ermüdung
zu
reduzieren
und
um
seine
Effizienz
und
Leistungsfähigkeit
zu
erhöhen
(Urk.
7/ 31/6),
angesichts
der
vom
Beschwerdeführer
im
Aufnahme verfahren
gezeigten
Qualitäten
weiterhin
angezeigt
ist
und
eingliederungs wirksam
wäre,
sei
dahingestellt .
Erstellt
ist
jedenfalls,
d ass
der
Beschwerdeführer,
hätte
er
die
auferlegte
vorbereitende
Eingliederungsmassnahme
erfüllt,
dennoch
einen
Anspruch
auf
die
beantragte
Umschulung
hätte .
Entsprechende
begleitende
berufsvorbereitende
Massnahmen
könnten
auch
begleitend
zum
Studium
oder
gegebenenfalls
im
Anschluss
daran
erfolgen. 4.
Wie
unter
E.
2.4
dargelegt,
müssen
nach
dem
Verhältnismässigkeitsprinzip
das
Mass
der
Sanktion
(Leistungskürzung
oder
-verweigerung)
und
der
voraus sichtliche
Eingliederungserfolg
einander
entsprechen.
Die
versicherte
Person
ist
grundsätzlich
so
zu
stellen,
wie
wenn
sie
ihre
Schadenminderungspflicht
wahrgenommen
hätte,
was
umgekehrt
bedeutet,
dass
Leistungen,
welche
bei
gesetzeskonformem
Verhalten
dennoch
zu
erbringen
wären,
nicht
gekürzt
oder
verweigert
werden
können.
Damit
erweist
sich
die
Verweigerung
einer
Umschulungsmassnahme
gemäss
Art.
17
IVG
zufolge
der
Nichterfüllung
der
Auflage
in
Form
der
vorbereitenden
beruflichen
Massnahme
bei
der
B.___
als
nicht
rechtmässig.
Der
Beschwerdeführer
hat
nach
dem
Gesagten
Anspruch
auf
Umschulung
in
Form
der
beantragten
Ausbildung
zum
Physiotherapeuten
an
der
A.___
ab
Herbstsemester
202 5.
Insoweit
ist
die
Beschwerde
gutzuheissen.
Nicht
Gegenstand
des
angefochtenen
Entscheids
bildet
der
Anspruch
auf
Tag gelder
nach
Art.
22
IVG
und
Taggelder
in
Sonderfällen
gemäss
Art.
22 bis
Abs.
7
IVG
in
Verbindung
mit
Art.
18
IVV.
Insoweit
ist
auf
die
Beschwerde
nicht
einzu treten.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
hierüber
zu
verfügen
haben. 5. 5.1
Die
Gerichtskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
auf
Fr.
700. --
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen . 5.2
Bei
diesem
Ausgang
des
Verfahrens
hat
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung,
welche
in
Anwendung
von
§
34
Abs.
3
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
auf
Fr.
2‘ 6 00. --
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzulegen
und
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Soweit
auf
die
Beschwerde
eingetreten
wird,
wird
diese
gutgeheissen .
Die
angefochtene
Verfügung
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
3.
September
2025
wird
aufgehoben,
und
es
wird
festgestellt,
dass
der
Beschwerde führer
Anspruch
auf
die
Umschulung
zum
Physiotherapeuten
für
Sehbehinderte
an
der
A.___
ab
dem
Herbstsemester
2025
hat . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 . --
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Partei entschädigung
von
Fr.
2 ' 600 . --
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Stephanie
C.
Elms - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 12 September
2022
E.
2.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Eine
Eingliederungsmassnahme
hat
neben
den
in
Art.
8
Abs.
1
IVG
ausdrücklich
genannten
Erfordernissen
der
Geeignetheit
und
Notwendigkeit
auch
demjenigen
der
Angemessenheit
(Verhältnismässigkeit
im
engeren
Sinne)
als
drittem
Teilgehalt
des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
zu
genügen.
Sie
muss
demnach
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
tatsächlichen
und
rechtlichen
Umstände
des
Einzelfalles
in
einem
angemessenen
Verhältnis
zum
angestrebten
Ein gliederungsziel
stehen.
Dabei
lassen
sich
vier
Teilaspekte
unterscheiden,
nämlich
die
sachliche,
die
zeitliche,
die
finanzielle
und
die
persönliche
Angemessenheit.
Danach
muss
die
Massnahme
prognostisch
ein
bestimmtes
Mass
an
Ein gliederungswirksamkeit
aufweisen;
sodann
muss
gewährleistet
sein,
dass
der
an gestrebte
Eingliederungserfolg
voraussichtlich
von
einer
gewissen
Dauer
ist;
des
Weiteren
muss
der
zu
erwartende
Erfolg
in
einem
vernünftigen
Verhältnis
zu
den
Kosten
der
konkreten
Eingliederungsmassnahme
stehen;
schliesslich
muss
die
konkrete
Massnahme
dem
Betroffenen
auch
zumutbar
sein
(BGE
143
V
190
E.
2.2;
142
V
523
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen;
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_71/2023
vom
5.
September
2023
E.
E. 17 IVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
Umschulung
auf
eine
neue
Erwerbstätigkeit,
wenn
die
Umschulung
infolge
Invalidität
notwendig
ist
und
dadurch
die
Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich
erhalten
od er
verbessert
werden
kann
(Abs.
1).
Der
Umschulung
auf
eine
neue
Erwerbstätigkeit
ist
die
Wiedereinschulung
in
den
bisher igen
Beruf
gleichgestellt
(Abs.
2).
Al s
Um schulung
gelten
gemäss
Art.
6
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
Ausbildungsmassnahmen,
die
Versicherte
nach
Abschluss
einer
erstmaligen
beruflichen
Ausbildung
oder
nach
Aufnahme
einer
Erwerbs tätigkeit
ohne
vorgängige
berufliche
Ausbildung
wegen
ihrer
Invalidität
zur
Erhaltung
oder
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit
benötigen.
Unter
Umschulung
ist
dabei
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
die
Summe
der
Eingliederungsmassnahmen
berufsbildender
Art
zu
verstehen,
die
notwendig
und
geeignet
sind,
der
vor
Eintritt
der
Invalidität
bereits
erwerbstätig
gewesenen
versicherten
Person
eine
ihrer
früheren
annähernd
gleichwertige
Erwerbs möglichkeit
zu
vermitteln.
Dabei
bezieht
sich
der
Begriff
der
« annähernden
Gleichwertigkeit »
nicht
in
erster
Linie
auf
das
Ausbildungsniveau
als
solches,
sondern
auf
die
nach
erfolgter
Eingliederung
zu
erwartende
Verdienstmöglichkeit
(BGE
130
V
488
E.
4.2
S;
SVR
2021
IV
Nr.
72
[Urteil
des
Bundesgerichts
9C_623/2020
vom
8.
März
2021
E.
2]).
E. 21 Abs.
4
ATSG
sind
streng,
wo
eine
erhöhte
Inanspruchnahme
der
Invaliden versicherung
in
Frage
steht,
namentlich
wenn
der
Verzicht
auf
schadenmindernde
Vorkehren
Rentenleistungen
auslöst
oder
perpetuiert.
Nach
Art.
7a
IVG
gilt
als
Ausfluss
einer
verstärkten
Schadenminderungspflicht
und
Ausdruck
des
Prinzips
«Eingliederung
statt
Rente»
der
Grundsatz
der
Zumutbarkeit
jeder
Massnahme,
die
der
Eingliederung
ins
Erwerbsleben
oder
in
einen
Aufgabenbereich
dient
(BGE
145
V
2
E.
4.2.3).
Die
Beweislast
für
die
Unzumutbarkeit
einer
Massnahme
im
Sinne
von
Art.
7
Abs.
2
IVG
liegt
bei
der
versicherten
Person.
Nach
dem
Verhältnismässigkeitsprinzip
müssen
das
Mass
der
Sanktion
(Leistungskürzung
oder
-verweigerung)
und
der
voraussichtliche
Eingliederungserfolg
(Verbesserung
oder
Erhaltung
der
Erwerbsfähigkeit)
einander
entsprechen.
Die
versicherte
Person
ist
grundsätzlich
so
zu
stellen,
wie
wenn
sie
ihre
Schaden minderungspflicht
wahrgenommen
hätte.
Für
die
Frage
nach
dem
mutmasslichen
Eingliederungserfolg
bedarf
es
keines
strikten
Beweises,
sondern
es
genügt
eine
je
nach
den
Umständen
zu
konkretisierende
gewisse
Wahrscheinlichkeit,
dass
die
Vorkehr,
der
sich
die
versicherte
Person
widersetzt
oder
entzogen
hat,
erfolgreich
gewesen
wäre
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_345/2022
vom
12.
Oktober
2022
E.
5.4.2
mit
Hinweisen). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
einen
Leistungsanspruch
des
Beschwerde führers
im
angefochtenen
Entscheid
damit,
der
Beschwerdeführer
sei,
indem
er
sich
nicht
bereit
erklärt
habe,
an
der
sehbehindertentechnischen
Grundschulung
bei
der
B.___ / C.___
in
Basel
teilzunehmen,
seiner
Mitwirkungspflicht
nicht
nachgekommen,
weshalb
keine
weiterführenden
Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt
würden.
Zudem
habe
er
mit
der
Ausbildung
zum
medizinischen
Masseur
bereits
eine
gesundheitsangepasste
Ausbildung
absolviert.
Die
Möglich keit
einer
Unterstützung
durch
die
Invalidenversicherung
bei
der
Vorbereitung
und
Absolvierung
der
noch
fehlenden
Berufsprüfung
nach
der
Grundschulung
bei
der
B.___
sei
als
Möglichkeit
besprochen
worden.
Diese
Massnahme
sei
einfach
und
zweckmässig
und
der
Gesundheit
angepasst.
Ausserdem
seien
die
Erwerbs möglichkeiten
vergleichbar
mit
denjenigen
als
Pflegefachmann.
Eine
zusätzliche
mehrjährige
Ausbildung
zum
Physio therapeuten
erfülle
die
Kriterien
der
Ein fachheit
und
Zweckmässigkeit
nicht.
Auch
sei
diese
Ausbildung
im
Vergleich
zu
derjenigen
zum
medizinischen
Masseur
gesundheitlich
weniger
passend,
weil
zum
Beispiel
die
Bewegungen
von
Patienten
beobachtet
werden
müssten
(Urk.
2
S.
2). 2.2
Der
Beschwerdeführer
bringt
dagegen
in
seiner
Beschwerde
vor
(Urk.
1),
er
habe
bereits
im
Zeitpunkt
der
Auferlegung
der
Eingliederungsm assnahme
bei
der
B.___
durch
die
Beschwerdegegnerin
(1 4.
Mai
2025,
Urk.
7/ 33)
alle
Anforderungen
zum
Studiengang
zum
P hysiotherapeuten
an
der
A.___,
Lehrgang
Physio therapie
für
Sehbehinderte,
erfüllt,
wovon
die
Beschwerdegegnerin
Kenntnis
ge habt
habe.
Dabei
würden
speziell
für
blinde
und
sehbehinderte
Studierende
auf
der
Homepage
der
A.___
Voraussetzungen
beschrieben
wie
unter
anderem
gute
PC-Kenntnisse,
eigenes
Notebook,
das
B eherrschen
geeigneter
Lernstrategien
und
ein
eigenes
mobiles
Notizsystem,
eine
hohe
Mobilität
und
gute
räumliche
Orien tierung
sowie
ein
akzeptierender
und
unkomplizierter
Umgang
mit
der
eigenen
Sehbehinderung,
w elche
er
offensichtlich
erfüllt
habe
(Urk.
1
S.
5
f.
Ziff.
14,
Ziff.
15
und
Ziff.
17) .
Die
von
der
Beschwerdegegnerin
angeordnete
Massnahme,
im
Anschluss
an
das
Assessment
einen
weiteren
Kurs
während
dreier
Quartale
durchzuführen
mit
dem
Inhalt
der
Abklärung
von
geeigneten
Hilfsmitteln
und
dem
Erle r nen
kompen satorische r
Arbeitstechniken
sowie
des
konzentrierten
Trainings
einer
effizienten
und
sehbehindertengerechten
Arbeitsweise
an
zwei
bis
drei
Tagen
pro
Woche,
wäre
offensichtlich
nicht
zielführend
und
daher
auch
unangemessen
gewesen.
Erschwerend
hätte
er
hierfür
auch
noch
von
Zürich
nach
Basel
pendeln
müssen,
ohne
seinem
Eingliederungsziel,
nämlich
so
rasch
als
möglich
ein
renten ausschliessendes
Einkommen
zu
erzielen,
näher
gekommen
zu
sein.
Die
auferlegte
Massnahme
sei
weder
wirtschaftlich,
verhältnismässig
noch
zielführend
gewesen,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
zu
Unrecht
wegen
mangelnder
Mitwirkung
ihre
Leistungspflicht
verneint
habe
(S.
6
f.
Ziff.
1 8
bis
Ziff.
20).
Was
die
beantragte
Umschulung
zum
Physiotherapeuten
anbelange,
sei
diese
so wohl
mit
Blick
auf
die
Verdienstmöglichkeiten
als
auch
Qualität,
Aus bildungsdauer
und
Weiterbildungsmöglichkeit
im
Gegensatz
zur
Ausbildung
zum
medizinischen
Masseur
als
gleichwertig
zu
betrachten.
Als
medizinischer
Masseur
würde
er
nicht
nur
deutlich
weniger
verdienen,
denn
als
Pflegefachmann.
Die
Ausbildung
erweise
sich
auch
unter
qualitativen
Gesichtspunkten
nicht
als
gleichwertig
(S.
8
ff.
Ziff.
E. 24 ff.). 2.3
Mit
dem
angefochtenen
Entscheid
wies
die
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
auf
die
beantragte
Umschulung
zum
Physiotherapeuten
an
der
A.___,
Lehrgang
Physiotherapie
für
Sehbehinderte
einerseits
mit
der
Begründung
ab,
der
Beschwerdeführer
habe
seine
Pflicht
zur
Mitwirkung
bei
der
Eingliederung
verletzt,
weshalb
weitere
Eingliederungsmassnahmen
gestützt
auf
Art.
21
Abs.
4
ATSG
und
Art.
7b
Abs.
1
IVG
verweigert
würden
(vgl.
auch
gesetzliche
Grundlagen,
QR-Code,
Urk.
2
S.
3).
Andererseits
verneinte
sie
einen
Anspruch
auf
die
beantragte
Umschulung
auch
materiell,
indem
sie
diese
als
weder
einfach
und
zweckmässig
noch
als
gesundheitlich
angepasst
beurteilte. 2.4
Unter
streitgegenständlichen
Gesichtspunkten
gilt
es
dabei
zunächst
die
Frage
zu
klären,
ob
der
Beschwerdeführer,
hätte
er
die
auferlegte
vorbereitende
Ein gliederungsmassnahme
erfüllt,
was
er
unbestritten
nicht
tat,
einen
Anspruch
auf
die
beantragte
Umschulung
hätte.
Denn
n ach
dem
Verhältnismässigkeitsprinzip
müssen
das
Mass
der
Sanktion
(Leistungskürzung
oder
-verweigerung)
und
der
voraussichtliche
Eingliederungserfolg
(Verbesserung
oder
Erhaltung
der
Erwerbs fähigkeit)
einander
entsprechen.
Die
versicherte
Person
ist
grundsätzlich
so
zu
stellen,
wie
wenn
sie
ihre
Schadenminderungspflicht
wahrgenommen
hätte
(E.
1.4),
was
umgekehrt
bedeutet,
dass
Leistungen,
welche
bei
gesetzeskonformem
Verhalten
dennoch
zu
erbringen
wären,
nicht
gekürzt
oder
verweigert
werden
können
(vgl.
SVR
2008
IV
Nr.
7
S.
19;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_830/2012
vom
1 3.
März
2013
E.
2.2). 3.
E. 27 %
(Fr.
5'305. --
x
12:
40
x
41.7
[ Bundesamt
für
Statistik,
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen,
T.
03.02.03.01.04.01 ] :
100.3
x
102
[ Tabelle
T1. 1 . 2 0 ]
x
0.8
./.
10 %
[ Art.
26 bis
Abs.
3
IVV]
=
Fr.
48'593.-
+
Fr.
15'000.--
=
Fr.
63'593.--;
Fr.
86'990.--
-
Fr.
63'593
=
Fr.
23'397. --
x
100:
Fr.
86'990.--).
Noch
höher
fiele
die
Mindesterwerbseinbusse
aus,
würde
auf
den
statistischen
Lohn
für
Hilfstätigkeiten
im
Gesundheit s -
und
Sozialwesen
von
monatlich
Fr.
4'98 3 . --
abgestellt
(LSE
2022,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau
1,
Männer,
Ziff.
86-88).
Ebenfalls
erfüllt
wäre
die
Anspruchsvoraussetzung
einer
Mindesterwerbseinbuss e
von
20 %,
würde
man
dem
Beschwerdeführer
die
per
Selbsteingliederung
ange eignete
Erwerbsmöglichkeit
als
medizinischer
Masseur
zu
100 %
anrechnen.
Dass
er
den
im
Nebenverdienst
erzielten
Lohn
hochgerechnet
auch
in
einem
100% Pensum
auf
Dauer
erzielen
könnte,
scheint
nicht
nur
mit
Blick
auf
den
notwendigen
Patientenstamm,
sondern
auch
unter
Berücksichtigung
der
körper lichen
Belastung
dieser
Tätigkeit
als
unwahrscheinlich.
Der
mittlere
Lohn
eines
medizinischen
Masseurs
in
den
ersten
vier
Berufsjahren
be lief
sich
im
Kanton
Zürich
im
Jahr
202 4
denn
auch
«nur»
auf
Fr.
57'600.--
(vgl.
Lohnbuch
2024,
Alle
Löhne
der
Schweiz
auf
einen
Blick,
Zürich
2024,
S.
543,
vgl.
auch
unter:
https://www.medinside.ch/post/das-wird-aktuell-in-der-gesundheitsbranche-entloehnt
mit
dem
Verweis
auf
die
Lohnempfehlungen
des
Schweizerischen
Verbandes
für
Medizinische
Massage
[SVBM],
zuletzt
besucht
am
2 5.
November
202 5) .
Er
lag
damit
gar
tiefer
als
der
Bruttolohn
gemäss
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Total,
Männer,
Kompetenzniveau
1.
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00657 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 2 3.
Dezember
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Stephanie
C.
Elms schadenanwaelte
AG Industriestrasse
13c,
6300
Zug gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
198 3,
absolvierte
in
seiner
Heimat
Bulgarien
das
Gym nasium
und
schloss
eine
Berufsausbildung
zur
diplomierten
Pflegefachperson
ab
(Urk.
7/4
S.
5
Ziff.
5.2
und
5.3,
Urk.
7/12),
welche
nach
seiner
Einreise
in
die
Schweiz
(1.
März
2013,
Urk.
7/4
S.
2
Ziff.
1. 4)
mit
Verfügung
des
Schweize rischen
Roten
Kreuzes
vom
9.
April
2014
als
Ausbildungsabschluss
mit
Diplom
anerkannt
wurde
(Urk.
7/3) .
Seit
1.
Dezember
2015
arbeitet
er
als
diplomierter
Pflegefachmann
im
Spital
Y.___
der
Z.___
AG
in
einem
Pensum
zwischen
70
und
100 %
(Urk.
7/ 11,
7/ 12) .
2020
absolvierte
er
sämtliche
Module
zum
med izinischen
Masseur,
hat
aber
die
Abschlussprüfung
noch
nicht
abgelegt
und
arbeitet
seit
2023
nebenberuflich
als
Masseur
in
eigener
Praxis
(Urk.
7/ 31/5,
7/ 39/9-10).
Am
2 9.
Oktober
2024
meldete
sich
X.___
unter
Hinweis
auf
einen
Morbus
Stargardt
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/4
Ziff.
6.1).
Anlässlich
eines
Standortgesprächs
vom
1 2.
November
2024
erklärte
der
Versicherte,
eine
Umschulung
zum
Therapeuten
für
Sehbehinderte
machen
zu
wollen
(Urk.
7/6).
Am
1 5.
Februar
2025
absolvierte
er
die
Aufnahmeprüfung
zur
Physiotherapeutenausbildung
für
Sehbehinderte
an
der
A.___
(Urk.
7/39/10),
welche
er
bestand
(Urk.
7/39/14,
vgl.
auch
Semesterbestätigung
Herbstsemester
2025,
Urk.
3/3).
Am
1 0.
März
2025
erteilte
die
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
Kostengutsprache
für
ein
seh behindertentechnisches
Assessment
bei
der
B.___
(B.___,
Urk.
7/ 19,
Low
Vision
Bericht
vom
1 9.
März
2025
zum
am
1 8.
März
2025
durchgeführten
Assessment,
Urk.
7/ 30,
sowie
Assessmentbericht
vom
2 6.
März
2025,
Urk.
7/ 31).
Mit
Schreiben
vom
1 4.
Mai
2025
forderte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
auf,
vorgelagert
zu
allfälligen
weiteren
beruflichen
Massnahmen
die
von
der
B.___
empfohlene
Grundschulung
während
zwei
bis
drei
Quartalen
zu
absolvieren
und
in
diesem
Zusammenhang
die
Bereitschaftserklärung
bis
3 0.
Mai
2025
unter schrieben
zurückzuschicken.
Gleichzeitig
wies
sie
den
Versicherten
als
Folgen
einer
Nichteinhaltung
seiner
Mitwirkungspflicht
darauf
hin,
dass
die
Berufs beratung
beendet,
keine
Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt
würden
und
sein
Verhalten
ebenfalls
Auswirkungen
auf
den
Rentenanspruch
haben
könn t e
(Urk.
7/ 33).
Mit
Vorbescheid
vom
1 1.
Juni
2025
stellte
die
IV-Stelle
dem
Ver sicherten
in
Aussicht,
keine
Kostengutsprache
für
berufliche
Massnahmen
und
eine
Invalidenrente
zu
erteilen,
da
er
nicht
bereit
gewesen
sei,
den
nächsten
Eingliederungsschritt
in
Form
einer
Schulung
geeigneter
Hilfsmittel
sowie
sehbehindertengerechter
Arbeitstechnik
(Grundschulung)
wahrzunehmen
(Urk.
7/ 35).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
2 3.
Juni
2025
Einwand
und
ersuchte
um
Übernahme
der
Umschulungskosten
für
die
Ausbildung
zum
Physiotherapeuten
für
Sehbehinderte
(Urk.
7/ 36).
Mit
Verfügung
vom
3.
September
2025
hielt
die
IV-Stelle
am
vorbeschiedenen
Entscheid
fest
(Urk.
7/ 38
=
Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
6.
Oktober
2025
Beschwerde
und
beantragte,
die
Beschwerdegegnerin
sei
unter
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
zu
verpflichten,
ihm
ab
Anspruchsbeginn
die
gesetzlichen
Leistungen
nach
de m
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
zuzusprechen,
insbesondere
die
Kostengutsprache
für
die
Umschulung
zum
Physiotherapeuten,
Taggelder
während
der
Umschulung
und
Wartezeittaggelder
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerde gegnerin
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
1 3.
November
2025
auf
Ab weisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
1 7.
November
2025
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
8). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Invalide
oder
von
einer
Invalidität
(Art.
8
des
Bundesgesetzes
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG)
bedrohte
Versicherte
haben
ge mäss
Art.
8
Abs.
1
IVG
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
soweit: a.
diese
notwendig
und
geeignet
sind,
die
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähig keit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
wieder
herzustellen,
zu
er halten
oder
zu
verbessern;
und b.
die
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
die
einzelnen
Massnahmen
erfüllt
sind.
Der
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen
besteht
unabhängig
von
der
Aus übung
einer
Erwerbstätigkeit
vor
Eintritt
der
Invalidität.
Bei
der
Festlegung
der
Massnahmen
sind
insbesondere
zu
berücksichtigen: a.
das
Alter; b.
der
Entwicklungsstand; c.
die
Fähigkeiten
der
versicherten
Person;
und d.
die
zu
erwartende
Dauer
des
Erwerbslebens
(Abs.
1 bis).
Die
Eingliederungsmassnahmen
bestehen
gemäss
Abs.
3
in
medizinischen
Mass nahmen
(lit.
a),
Beratung
und
Begleitung
(lit.
a bis),
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung
(lit.
a ter),
Massnahmen
beruflicher
Art
(lit.
b)
und
in
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln
(lit.
d). 1.2
In
der
Regel
besteht
nur
Anspruch
auf
die
dem
jeweiligen
Eingliederungszweck
angemessenen,
notwendigen
Massnahmen,
nicht
aber
auf
die
nach
den
gege benen
Umständen
bestmöglichen
Vorkehren
(vgl.
Art.
8
Abs.
1
IVG).
Denn
das
Gesetz
will
die
Eingliederung
lediglich
so
weit
sicherstellen,
als
diese
im
Einzelfall
notwendig,
aber
auch
genügend
ist.
Dabei
lässt
sich
der
Umfang
der
er forderlichen
Vorkehren
nicht
in
abstrakter
Weise
festlegen,
indem
ein
Minimum
an
Wissen
und
Können
vorausgesetzt
wird
und
nur
diejenigen
Massnahmen
als
berufsbildend
anerkannt
werden,
die
auf
dem
angenommenen
Minimalstandard
aufbauen;
auszugehen
ist
vielmehr
von
den
Umständen
des
konkreten
Falles,
wozu
auch
die
von
Person
zu
Person
unterschiedliche
subjektive
und
objektive
Eingliederungsfähigkeit
(Gesundheitszustand,
Leistungsvermögen,
Bildungs fähigkeit,
Motivation
etc.)
gehört
(BGE
142
V
523
E.
6.3
mit
Hinweisen;
Urteil e
des
Bundesgerichts
8C_503/2022
vom
8.
Februar
2023
E.
3.3
und
9C_131/2022
vom
12.
September
2022
E.
2.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Eine
Eingliederungsmassnahme
hat
neben
den
in
Art.
8
Abs.
1
IVG
ausdrücklich
genannten
Erfordernissen
der
Geeignetheit
und
Notwendigkeit
auch
demjenigen
der
Angemessenheit
(Verhältnismässigkeit
im
engeren
Sinne)
als
drittem
Teilgehalt
des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
zu
genügen.
Sie
muss
demnach
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
tatsächlichen
und
rechtlichen
Umstände
des
Einzelfalles
in
einem
angemessenen
Verhältnis
zum
angestrebten
Ein gliederungsziel
stehen.
Dabei
lassen
sich
vier
Teilaspekte
unterscheiden,
nämlich
die
sachliche,
die
zeitliche,
die
finanzielle
und
die
persönliche
Angemessenheit.
Danach
muss
die
Massnahme
prognostisch
ein
bestimmtes
Mass
an
Ein gliederungswirksamkeit
aufweisen;
sodann
muss
gewährleistet
sein,
dass
der
an gestrebte
Eingliederungserfolg
voraussichtlich
von
einer
gewissen
Dauer
ist;
des
Weiteren
muss
der
zu
erwartende
Erfolg
in
einem
vernünftigen
Verhältnis
zu
den
Kosten
der
konkreten
Eingliederungsmassnahme
stehen;
schliesslich
muss
die
konkrete
Massnahme
dem
Betroffenen
auch
zumutbar
sein
(BGE
143
V
190
E.
2.2;
142
V
523
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen;
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_71/2023
vom
5.
September
2023
E.
3.3.1
und
8C_266/2022
vom
8.
März
2023
E.
2.2). 1.3 1.3.1
Gemäss
Art.
17
IVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
Umschulung
auf
eine
neue
Erwerbstätigkeit,
wenn
die
Umschulung
infolge
Invalidität
notwendig
ist
und
dadurch
die
Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich
erhalten
od er
verbessert
werden
kann
(Abs.
1).
Der
Umschulung
auf
eine
neue
Erwerbstätigkeit
ist
die
Wiedereinschulung
in
den
bisher igen
Beruf
gleichgestellt
(Abs.
2).
Al s
Um schulung
gelten
gemäss
Art.
6
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
Ausbildungsmassnahmen,
die
Versicherte
nach
Abschluss
einer
erstmaligen
beruflichen
Ausbildung
oder
nach
Aufnahme
einer
Erwerbs tätigkeit
ohne
vorgängige
berufliche
Ausbildung
wegen
ihrer
Invalidität
zur
Erhaltung
oder
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit
benötigen.
Unter
Umschulung
ist
dabei
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
die
Summe
der
Eingliederungsmassnahmen
berufsbildender
Art
zu
verstehen,
die
notwendig
und
geeignet
sind,
der
vor
Eintritt
der
Invalidität
bereits
erwerbstätig
gewesenen
versicherten
Person
eine
ihrer
früheren
annähernd
gleichwertige
Erwerbs möglichkeit
zu
vermitteln.
Dabei
bezieht
sich
der
Begriff
der
« annähernden
Gleichwertigkeit »
nicht
in
erster
Linie
auf
das
Ausbildungsniveau
als
solches,
sondern
auf
die
nach
erfolgter
Eingliederung
zu
erwartende
Verdienstmöglichkeit
(BGE
130
V
488
E.
4.2
S;
SVR
2021
IV
Nr.
72
[Urteil
des
Bundesgerichts
9C_623/2020
vom
8.
März
2021
E.
2]). 1.3.2
Der
Anspruch
auf
Umschulung
setzt
voraus,
dass
die
versicherte
Person
wegen
der
Art
und
Schwere
des
Gesundheitsschadens
im
bisher
ausgeübten
Beruf
und
in
den
für
sie
ohne
zusätzliche
berufliche
Ausbildung
offen
stehenden
zumut baren
Erwerbstätigkeiten
eine
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
Erwerbs einbusse
von
etwa
20%
erleidet,
wobei
es
sich
um
einen
blossen
Richtwert
handelt
(BGE
130
V
488
E.
4.2,
124
V
108
E.
2a
und
b,
je
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_266/2021
vom
13.
Juli
2021
E.
4.2.3
mit
Hinweisen). 1.4
Entzieht
oder
widersetzt
sich
eine
versicherte
Person
einer
zumutbaren
Behandlung
oder
Eingliederung
ins
Erwerbsleben,
die
eine
wesentliche
Ver besserung
der
Erwerbsunfähigkeit
oder
eine
neue
Erwerbsmöglichkeit
verspricht,
oder
trägt
sie
nicht
aus
eigenem
Antrieb
das
ihr
Zumutbare
dazu
bei,
so
können
ihr
die
Leistungen
vorübergehend
oder
dauernd
gekürzt
oder
verweigert
werden.
Sie
muss
vorher
schriftlich
gemahnt
und
auf
die
Rechtsfolgen
hingewiesen
werden;
ihr
ist
eine
angemessene
Bedenkzeit
einzuräumen.
Behandlungs-
oder
Eingliederungsmassnahmen,
die
eine
Gefahr
für
Leben
und
Gesundheit
darstellen,
sind
nicht
zumutbar
(Art.
21
Abs.
4
ATSG).
Diese
Bestimmung
ist
auch
auf
die
Invalidenversicherung
anwendbar
(Art.
1
IVG),
wird
aber
im
IVG
wie
folgt
ergänzt:
Die
versicherte
Person
muss
alles
ihr
Zumutbare
unternehmen,
um
die
Dauer
und
das
Ausmass
der
Arbeitsunfähigkeit
(Art.
6
ATSG)
zu
verringern
und
den
Eintritt
der
Invalidität
(Art.
8
ATSG)
zu
ver hindern
(Art.
7
Abs.
1
IVG).
Sie
muss
an
allen
zumutbaren
Massnahmen,
die
zur
Erhaltung
des
bestehenden
Arbeitsplatzes
oder
zu
ihrer
Eingliederung
ins
Erwerbsleben
oder
in
einen
dem
Erwerbsleben
gleichgestellten
Aufgabenbereich
dienen,
aktiv
teilnehmen.
Dies
sind
insbesondere
Integrationsmassnahmen
zur
Vorbereitung
auf
die
berufliche
Eingliederung
und
Massnahmen
beruflicher
Art
(Art.
7
Abs.
2
lit.
b
und
c
IVG).
Als
zumutbar
gilt
jede
Massnahme,
die
der
Eingliederung
der
versicherten
Person
dient;
ausgenommen
sind
Massnahmen,
die
ihrem
Gesundheitszustand
nicht
angemessen
sind
(Art.
7b
Abs.
1
IVG).
Beim
Entscheid
über
die
Kürzung
oder
Verweigerung
von
Leistungen
sind
alle
Um stände
des
einzelnen
Falles,
insbesondere
das
Ausmass
des
Verschuldens
der
ver sicherten
Person,
zu
berücksichtigen
(Art.
7b
Abs.
3
IVG).
Die
Anforderungen
an
die
Schadenminderungspflicht
im
Sinne
von
Art.
21
Abs.
4
ATSG
sind
streng,
wo
eine
erhöhte
Inanspruchnahme
der
Invaliden versicherung
in
Frage
steht,
namentlich
wenn
der
Verzicht
auf
schadenmindernde
Vorkehren
Rentenleistungen
auslöst
oder
perpetuiert.
Nach
Art.
7a
IVG
gilt
als
Ausfluss
einer
verstärkten
Schadenminderungspflicht
und
Ausdruck
des
Prinzips
«Eingliederung
statt
Rente»
der
Grundsatz
der
Zumutbarkeit
jeder
Massnahme,
die
der
Eingliederung
ins
Erwerbsleben
oder
in
einen
Aufgabenbereich
dient
(BGE
145
V
2
E.
4.2.3).
Die
Beweislast
für
die
Unzumutbarkeit
einer
Massnahme
im
Sinne
von
Art.
7
Abs.
2
IVG
liegt
bei
der
versicherten
Person.
Nach
dem
Verhältnismässigkeitsprinzip
müssen
das
Mass
der
Sanktion
(Leistungskürzung
oder
-verweigerung)
und
der
voraussichtliche
Eingliederungserfolg
(Verbesserung
oder
Erhaltung
der
Erwerbsfähigkeit)
einander
entsprechen.
Die
versicherte
Person
ist
grundsätzlich
so
zu
stellen,
wie
wenn
sie
ihre
Schaden minderungspflicht
wahrgenommen
hätte.
Für
die
Frage
nach
dem
mutmasslichen
Eingliederungserfolg
bedarf
es
keines
strikten
Beweises,
sondern
es
genügt
eine
je
nach
den
Umständen
zu
konkretisierende
gewisse
Wahrscheinlichkeit,
dass
die
Vorkehr,
der
sich
die
versicherte
Person
widersetzt
oder
entzogen
hat,
erfolgreich
gewesen
wäre
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_345/2022
vom
12.
Oktober
2022
E.
5.4.2
mit
Hinweisen). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
einen
Leistungsanspruch
des
Beschwerde führers
im
angefochtenen
Entscheid
damit,
der
Beschwerdeführer
sei,
indem
er
sich
nicht
bereit
erklärt
habe,
an
der
sehbehindertentechnischen
Grundschulung
bei
der
B.___ / C.___
in
Basel
teilzunehmen,
seiner
Mitwirkungspflicht
nicht
nachgekommen,
weshalb
keine
weiterführenden
Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt
würden.
Zudem
habe
er
mit
der
Ausbildung
zum
medizinischen
Masseur
bereits
eine
gesundheitsangepasste
Ausbildung
absolviert.
Die
Möglich keit
einer
Unterstützung
durch
die
Invalidenversicherung
bei
der
Vorbereitung
und
Absolvierung
der
noch
fehlenden
Berufsprüfung
nach
der
Grundschulung
bei
der
B.___
sei
als
Möglichkeit
besprochen
worden.
Diese
Massnahme
sei
einfach
und
zweckmässig
und
der
Gesundheit
angepasst.
Ausserdem
seien
die
Erwerbs möglichkeiten
vergleichbar
mit
denjenigen
als
Pflegefachmann.
Eine
zusätzliche
mehrjährige
Ausbildung
zum
Physio therapeuten
erfülle
die
Kriterien
der
Ein fachheit
und
Zweckmässigkeit
nicht.
Auch
sei
diese
Ausbildung
im
Vergleich
zu
derjenigen
zum
medizinischen
Masseur
gesundheitlich
weniger
passend,
weil
zum
Beispiel
die
Bewegungen
von
Patienten
beobachtet
werden
müssten
(Urk.
2
S.
2). 2.2
Der
Beschwerdeführer
bringt
dagegen
in
seiner
Beschwerde
vor
(Urk.
1),
er
habe
bereits
im
Zeitpunkt
der
Auferlegung
der
Eingliederungsm assnahme
bei
der
B.___
durch
die
Beschwerdegegnerin
(1 4.
Mai
2025,
Urk.
7/ 33)
alle
Anforderungen
zum
Studiengang
zum
P hysiotherapeuten
an
der
A.___,
Lehrgang
Physio therapie
für
Sehbehinderte,
erfüllt,
wovon
die
Beschwerdegegnerin
Kenntnis
ge habt
habe.
Dabei
würden
speziell
für
blinde
und
sehbehinderte
Studierende
auf
der
Homepage
der
A.___
Voraussetzungen
beschrieben
wie
unter
anderem
gute
PC-Kenntnisse,
eigenes
Notebook,
das
B eherrschen
geeigneter
Lernstrategien
und
ein
eigenes
mobiles
Notizsystem,
eine
hohe
Mobilität
und
gute
räumliche
Orien tierung
sowie
ein
akzeptierender
und
unkomplizierter
Umgang
mit
der
eigenen
Sehbehinderung,
w elche
er
offensichtlich
erfüllt
habe
(Urk.
1
S.
5
f.
Ziff.
14,
Ziff.
15
und
Ziff.
17) .
Die
von
der
Beschwerdegegnerin
angeordnete
Massnahme,
im
Anschluss
an
das
Assessment
einen
weiteren
Kurs
während
dreier
Quartale
durchzuführen
mit
dem
Inhalt
der
Abklärung
von
geeigneten
Hilfsmitteln
und
dem
Erle r nen
kompen satorische r
Arbeitstechniken
sowie
des
konzentrierten
Trainings
einer
effizienten
und
sehbehindertengerechten
Arbeitsweise
an
zwei
bis
drei
Tagen
pro
Woche,
wäre
offensichtlich
nicht
zielführend
und
daher
auch
unangemessen
gewesen.
Erschwerend
hätte
er
hierfür
auch
noch
von
Zürich
nach
Basel
pendeln
müssen,
ohne
seinem
Eingliederungsziel,
nämlich
so
rasch
als
möglich
ein
renten ausschliessendes
Einkommen
zu
erzielen,
näher
gekommen
zu
sein.
Die
auferlegte
Massnahme
sei
weder
wirtschaftlich,
verhältnismässig
noch
zielführend
gewesen,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
zu
Unrecht
wegen
mangelnder
Mitwirkung
ihre
Leistungspflicht
verneint
habe
(S.
6
f.
Ziff.
1 8
bis
Ziff.
20).
Was
die
beantragte
Umschulung
zum
Physiotherapeuten
anbelange,
sei
diese
so wohl
mit
Blick
auf
die
Verdienstmöglichkeiten
als
auch
Qualität,
Aus bildungsdauer
und
Weiterbildungsmöglichkeit
im
Gegensatz
zur
Ausbildung
zum
medizinischen
Masseur
als
gleichwertig
zu
betrachten.
Als
medizinischer
Masseur
würde
er
nicht
nur
deutlich
weniger
verdienen,
denn
als
Pflegefachmann.
Die
Ausbildung
erweise
sich
auch
unter
qualitativen
Gesichtspunkten
nicht
als
gleichwertig
(S.
8
ff.
Ziff.
24
ff.). 2.3
Mit
dem
angefochtenen
Entscheid
wies
die
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
auf
die
beantragte
Umschulung
zum
Physiotherapeuten
an
der
A.___,
Lehrgang
Physiotherapie
für
Sehbehinderte
einerseits
mit
der
Begründung
ab,
der
Beschwerdeführer
habe
seine
Pflicht
zur
Mitwirkung
bei
der
Eingliederung
verletzt,
weshalb
weitere
Eingliederungsmassnahmen
gestützt
auf
Art.
21
Abs.
4
ATSG
und
Art.
7b
Abs.
1
IVG
verweigert
würden
(vgl.
auch
gesetzliche
Grundlagen,
QR-Code,
Urk.
2
S.
3).
Andererseits
verneinte
sie
einen
Anspruch
auf
die
beantragte
Umschulung
auch
materiell,
indem
sie
diese
als
weder
einfach
und
zweckmässig
noch
als
gesundheitlich
angepasst
beurteilte. 2.4
Unter
streitgegenständlichen
Gesichtspunkten
gilt
es
dabei
zunächst
die
Frage
zu
klären,
ob
der
Beschwerdeführer,
hätte
er
die
auferlegte
vorbereitende
Ein gliederungsmassnahme
erfüllt,
was
er
unbestritten
nicht
tat,
einen
Anspruch
auf
die
beantragte
Umschulung
hätte.
Denn
n ach
dem
Verhältnismässigkeitsprinzip
müssen
das
Mass
der
Sanktion
(Leistungskürzung
oder
-verweigerung)
und
der
voraussichtliche
Eingliederungserfolg
(Verbesserung
oder
Erhaltung
der
Erwerbs fähigkeit)
einander
entsprechen.
Die
versicherte
Person
ist
grundsätzlich
so
zu
stellen,
wie
wenn
sie
ihre
Schadenminderungspflicht
wahrgenommen
hätte
(E.
1.4),
was
umgekehrt
bedeutet,
dass
Leistungen,
welche
bei
gesetzeskonformem
Verhalten
dennoch
zu
erbringen
wären,
nicht
gekürzt
oder
verweigert
werden
können
(vgl.
SVR
2008
IV
Nr.
7
S.
19;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_830/2012
vom
1 3.
März
2013
E.
2.2). 3. 3.1
Aktenmässig
erstellt
und
unbestritten
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
an
einer
schwergradigen
Sehstörung
rechts
und
links
aufgrund
ei nes
Morbus
Stargardt
mit
fortgeschrittener
Makuladystrophie
leidet
(vgl.
unter
anderem
Urk.
7/ 20/3).
Ebenfalls
unbestritten
und
nicht
in
Frage
zu
stellen
ist,
dass
er
aufgrund
dieser
Gesundheitsstörung
seiner
bis
anhin
ausgeübten
Tätigkeit
als
Pfleger
im
Nach t dienst
bei
der
Z.___
auf
Dauer
nicht
mehr
nachkommen
kann
(vgl.
dazu:
Urk.
7/ 31/3)
und,
hätte
er
die
Behinderung
gegenüber
der
Arbeit geberin
kommuniziert,
zumindest
seit
Februar
2025
als
arbeitsunfähig
zu
betrachten
wäre
(vgl.
Urk.
7/ 39/9),
weshalb
er
jedenfalls
von
einer
Invalidität
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1
IVG
in
Verbindung
mit
Art.
1 novies
IVV
bedroht
ist . 3.2
Was
die
vorausgesetzte
Mindesthöhe
des
Invaliditätsgrades
für
den
Um schulungsanspruch
anbelangt,
erzielte
der
Beschwerdeführer
2023
in
einem
80% Pensum
als
Pfleger
im
Nachtdienst
(vgl.
dazu:
Urk.
7/ 39/6)
einen
Bruttolohn
von
Fr.
69'745.--
(Urk.
7/ 8/1)
und
arbeitete
daneben
als
selbständiger
medizinischer
Masseur
(Urk.
7/ 39/10) .
Der
Nominallohnentwicklung
angepasst
führt
dies
zu
einem
Einkommen
als
Pfleger
im
Jahr
2024
im
bisher
ausgeübten
80%-Pensum
von
Fr.
71'990.--
(Fr.
69'745 .-- :
99.4
[2023]
x
102.6
[2024];
Bundesamt
für
Statistik,
Nominallohnindex
Männer,
2021-2024,
Tabelle
T1. 1 . 20).
Als
selbständigerwerbender
medizinischer
Masseur
verdiente
er
gemäss
eigenen
Angaben
zwischen
Fr.
500.--
bis
2000.--
pro
Monat,
wobei
diese
Einnahmen
bisher
AHV-rechtlich
noch
nicht
verabgabt
wurden
(Urk.
7/39/10
f.;
vgl.
auch
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto,
Urk.
7 /8).
Rechnet
man
zum
Einkommen
als
P fl eger
von
Fr.
71'990. --
ein
Nebene inkommen
von
Fr.
15'000.--
(Fr.
500.--
+
Fr.
2’000.--:
2
x
12),
welches
auch
auf
Seiten
des
Invalideneinkommens
zu
berücksichtigen
sein
wird,
hinzu,
resultiert
ein
Validenlohn
von
Fr.
86'990.--.
Verglichen
mit
dem
monatlichen
Bruttolohn
(Zentralwert)
gemäss
der
vom
Bundesamt
für
Statistik
herausgegebenen
Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
2022,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Total,
Männer,
Kompetenzniveau
1
(einfache
Tätigkeiten
körperlicher
oder
handwerklicher
Art)
von
Fr.
5'305.--,
resultiert
bei
einem
80%-Pensum
als
Pfleger
unter
Berücksichtigung
des
weiterhin
zu rechenbaren
Nebenverdienstes
von
Fr.
15'000.--
ein
I nvaliditätsgrad
von
gerundet
27
%
(Fr.
5'305. --
x
12:
40
x
41.7
[ Bundesamt
für
Statistik,
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilungen,
T.
03.02.03.01.04.01 ] :
100.3
x
102
[ Tabelle
T1. 1 . 2 0 ]
x
0.8
./.
10 %
[ Art.
26 bis
Abs.
3
IVV]
=
Fr.
48'593.-
+
Fr.
15'000.--
=
Fr.
63'593.--;
Fr.
86'990.--
-
Fr.
63'593
=
Fr.
23'397. --
x
100:
Fr.
86'990.--).
Noch
höher
fiele
die
Mindesterwerbseinbusse
aus,
würde
auf
den
statistischen
Lohn
für
Hilfstätigkeiten
im
Gesundheit s -
und
Sozialwesen
von
monatlich
Fr.
4'98 3 . --
abgestellt
(LSE
2022,
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau
1,
Männer,
Ziff.
86-88).
Ebenfalls
erfüllt
wäre
die
Anspruchsvoraussetzung
einer
Mindesterwerbseinbuss e
von
20 %,
würde
man
dem
Beschwerdeführer
die
per
Selbsteingliederung
ange eignete
Erwerbsmöglichkeit
als
medizinischer
Masseur
zu
100 %
anrechnen.
Dass
er
den
im
Nebenverdienst
erzielten
Lohn
hochgerechnet
auch
in
einem
100% Pensum
auf
Dauer
erzielen
könnte,
scheint
nicht
nur
mit
Blick
auf
den
notwendigen
Patientenstamm,
sondern
auch
unter
Berücksichtigung
der
körper lichen
Belastung
dieser
Tätigkeit
als
unwahrscheinlich.
Der
mittlere
Lohn
eines
medizinischen
Masseurs
in
den
ersten
vier
Berufsjahren
be lief
sich
im
Kanton
Zürich
im
Jahr
202 4
denn
auch
«nur»
auf
Fr.
57'600.--
(vgl.
Lohnbuch
2024,
Alle
Löhne
der
Schweiz
auf
einen
Blick,
Zürich
2024,
S.
543,
vgl.
auch
unter:
https://www.medinside.ch/post/das-wird-aktuell-in-der-gesundheitsbranche-entloehnt
mit
dem
Verweis
auf
die
Lohnempfehlungen
des
Schweizerischen
Verbandes
für
Medizinische
Massage
[SVBM],
zuletzt
besucht
am
2 5.
November
202 5) .
Er
lag
damit
gar
tiefer
als
der
Bruttolohn
gemäss
Tabelle
TA1_tirage_skill_level,
Total,
Männer,
Kompetenzniveau
1. 3.3
Soweit
die
Beschwerdegegnerin
von
der
annähernden
Gleichwertigkeit
der
Ver dienstmöglichkeiten
eines
medizinischen
Masseurs
mit
denjenigen
eines
diplo mierten
Pflegers
ausgeht
(Urk.
2
S.
2),
trifft
dies
nach
dem
unter
E.
3.2
Dargelegten
nicht
zu.
Ihre
einzig
gestützt
auf
den
Stundenansatz
für
medizinische
Massage
gestützte
Betrachtungsweise
(Urk.
7/ 39/17)
greift
hier
offensichtlich
zu
kurz
und
berücksichtigt
weder
Aufwendungen
für
Sozialversicherungsabzüge,
Weiterbildungen,
Raummiete,
administrative
Aufgaben
und
Kranken kassenanerkennung
etc.
noch
die
tatsächlichen
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
entsprechenden
Arbeitsmarkt.
Wenn
auch
wenn
immer
möglich
an
die
bereits
vorhandenen
Kenntnisse
und
Erfahrungen
anzuknüpfen
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_792/2019
vom
2 8.
Februar
2020
E.
4.2),
so
würde
der
Beschwerdeführer
alleine
durch
die
Absolvierung
der
Berufsprüfung
zum
medizi nischen
Masseur
nicht
in
die
Lage
versetzt,
eine
seiner
früheren
Verdienstmöglichkeit
annähernd
gleichwertige
Erwerbstätigkeit
auszuüben.
Auch
ist
angesichts
des
qualitativen
Stellenwerts
der
Ausbildung,
welche
«nur»
mit
einem
eidgenössischen
Fachausweis
abschliesst
(EFA,
vgl.
unter:
https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=7743,
zuletzt
besuch t
am
2 5.
November
2025)
sowie
mit
Blick
auf
die
Lohnangaben
gemäss
Lohnbuch
2024
(a.a.O.,
S.
243)
nicht
auf
eine
überdurchschnittliche
Einkommensentwicklung
zu
schliessen
(BGE
124
V
108;
AHI
1997
83).
Zudem
gilt
es
mit
Blick
darauf,
dass
der
angestrebte
Eingliederungserfolg
von
einer
gewissen
Dauer
sein
sollte,
zu
berücksichtigen,
dass
eine
hochprozentige
Tätigkeit
als
medizinischer
Masseur,
soweit
der
Markt
diese
überhaupt
erlaubt,
angesichts
der
erheblichen
körperlichen
Anforderungen
dieses
Berufs
kaum
bis
ans
Ende
des
Erwerbslebens
des
1983
geborenen
Beschwerdeführers
durchführbar
wäre
(vgl.
dazu
auch
Urk.
7/ 39/17) .
Dagegen
können
Physiotherapeuten
gemäss
dem
Lohnbuch
2024
zumindest
in
Kliniken
im
Kanton
Zürich
ein
deutlich
höheres
Einkommen
von
jährlich
Fr.
86'858.85
erzielen
(a.a.O.,
S.
529
f.
[inklusive
1 3.
Monatslohn];
vgl.
auch
unter:
https://www.medi-karriere.ch/medizinische-berufe/physiotherapeut-lohn/,
zuletzt
besucht
2 5.
November
2025) .
Damit
hätte
der
Beschwerdeführer,
welcher
eine
langjährige
Berufserfahrung
in
einem
Spital
aufweist,
eine
annähernd
gleichwertige
Erwerbsmöglichkeit
wie
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Pfleger
im
Nachtdienst.
Im
Einzelfall
kann
auch
eine
Ausbildung,
die
eine
-
verglichen
mit
der
Arbeit
vor
Invaliditätseintritt
-
anspruchsvollere
Tätigkeit
erlaubt,
von
der
Invalidenver sicherung
übernommen
werden,
wenn
Art
und
Ausmass
der
Invalidität
und
deren
berufliche
Auswirkungen
so
schwerwiegend
sind,
dass
die
Arbeitsleistung
nur
auf
dieser
höheren
Berufsstufe
optimal
verwertet
werden
kann
(Art.
6 bis
Abs.
2
IVV;
Urteil e
des
Bundesgerichts
9C_580/2021
vom
4.
Februar
2022
E.
3.2,
9C_122/2012
vom
5.
Juni
2013
E.
5.2.1
mit
Hinweis).
Dass
es
sich
beim
Berufs abschluss
zum
Physiotherapeuten
um
einen
Bachelor
of
Science
handelt
und
damit
um
einen
höheren
Berufsabschluss
als
den
anerkannten
zum
diplomierten
Pflegefachmann,
steht
der
Annahme
der
Gleichwertigkeit
im
hier
zu
beur teilenden
Fall
angesichts
der
vergleichbaren
Verdienstmöglichkeiten
nicht
ent gegen.
Sodann
ist
die
Tätigkeit
als
Physiotherapeut,
wenn
auch
körperlich,
so
doch
ange sichts
der
verschiedenen
Therapieformen
überwiegend
wahrscheinlich
deutlich
weniger
anstrengend
als
diejenige
eines
medizinischen
Masseurs,
was
für
die
zeitliche
und
damit
auch
die
wirtschaftlich-finanzielle
Angemessenheit
der
Ein gliederungsmassnahme
spricht,
hat
doch
der
Beschwerdeführer
mit
Jahrgang
1983
noch
mehr
als
20
Jahre
Erwerbsleben
vor
sich
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_792/2019
vom
2 8.
Februar
2020
E.
4.2,
in
welchem
eine
ein-
bis
zweijährige
Ausbildung
selbst
bei
einem
56-jährigen
noch
ohne
weiteres
als
angemessen
bezeichnet
wurde). 3.4
Was
die
Eignung
der
Umschulung
anbelangt
und
damit
einhergehend
die
sachliche
und
persönliche
Angemessenheit
derselben,
erachtete
die
Beschwerde gegnerin
die
Ausbildung
zum
Physiotherapeuten
als
nicht
geeignet,
weil
zum
Beispiel
Bewegungen
des
Patienten
beobachtet
werden
müssten
(Urk.
2
S.
2).
Angesichts
dessen,
dass
für
blinde
oder
sehbehinderte
Menschen
relativ
wenige
Beruf e
im
Gesundheitsbereich
in
Frage
kommen,
die
A.___
aber
den
Lehrgang
in
Physiotherapie
explizit
für
blinde
und
sehbehinderte
Menschen
anbietet,
dieser
mithin
auf
deren
Bedürfnisse
zugeschnitten
und
fraglos
auf
eine
wirtschaftliche
Verwertbarkeit
des
Erlernten
ausgerichtet
ist,
kann
der
grund sätzlichen
Verneinung
der
Eignung
dieses
Berufs
durch
die
Beschwerdegegnerin
nicht
gefolgt
werden.
Auch
sprach
sich
die
zuständige
Berufscoachin
der
B.___
im
Assessmentbericht
vom
2 6.
März
2025
nicht
nur
für
die
Geeignetheit
der
Tätigkeit
als
medizinischer
Masseur
mit
einer
Sehbehinderung
aus,
sondern
bezeichnete
auch
den
Beruf
als
Physiotherapeut
grösstenteils
als
mit
einer
Sehbehinderung
vereinbar
(Urk.
7/ 31/5).
Zwar
erachtete
sie
nicht
die
ganze
Bandbreite
der
anfallenden
Aufgaben
als
ausführbar,
je
nach
visueller
Situation
fielen
Teilbereiche
weg
und
brauche
es
Anpassungen
(Urk.
7/ 39/17).
Indes
lässt
dies
nicht
auf
die
Ungeeignetheit
der
Umschulung
schliessen,
sind
derartige
Anpassungen
und
Rücksichtnahmen
doch
insbesondere
in
einem
Team
durchaus
realistisch
und
ist
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
einen
beacht lichen
Teil
der
Aufgaben
bewältigen
könnte.
Dies
gilt
umso
mehr,
als
er
mit
seinen
medizinischen
Vorkenntnissen
hierfür
als
persönlich
besonders
geeignet
erscheint. 3.5
Nach
dem
Gesagten
entsprich t
die
beantragte
Umschulung
zum
Physio therapeuten
an
der
A.___
den
Erfordernissen
der
Gleichwertigkeit
und
Geeignetheit
der
Massnahme.
Auch
erweist
sie
sich
mit
Blick
auf
die
verbleibende
Aktivitätsdauer
als
zeitlich
und
wirtschaftlich
angemessen
(vgl.
zu
den
Studien gebühren:
Urk.
1
S.
7) .
Dass
das
Eingliederungsziel
auch
mit
dem
weniger
auf wändigen
Abschluss
als
medizinischer
Masseur
erreicht
werden
könnte,
ist
insbesondere
unter
dem
Blickwinkel
der
Gleichwertigkeit
der
Verdienst möglichkeiten
zu
verneinen
(E.
3.3.) . 3.6
Der
Beschwerdeführer
hat
das
Aufnahmeverfahren
für
die
Physiotherapeuten ausbildung
für
Sehbehinderte
der
A.___,
welches
unter
anderem
einen
Eig nungstest
bei
der
B.___
beinhaltet
und
voraussetzt,
dass
die
sehbehinderten
Anwärter
ein
eigenes
mobiles
Notizsystem
und
geeignete
Lernstrategien
beherrschen
sowie
über
sehr
gute
PC-Kenntnisse
verfügen,
offensichtlich
bestanden
und
die
Aus bildung
im
Herbstsemester
2025
begonnen
(Urk.
3/3).
Betreffend
Hilfsmittel
während
der
Ausbildung
wird
er
gemäss
eigenen
Angaben
sehr
gut
vom
Blinden verband
unterstützt
(Urk.
7/ 39/14).
Ob
die
von
der
B.___
aufgrund
des
Assessments
vom
1 8.
März
2025
als
notwendig
erachtete
Grundschulung
von
zwei
bis
drei
Quartalen,
um
eine
effiziente
sehbehindertengerechte
Arbeitsweise
am
PC
zu
erreichen,
die
visuelle
Belastung
und
Ermüdung
zu
reduzieren
und
um
seine
Effizienz
und
Leistungsfähigkeit
zu
erhöhen
(Urk.
7/ 31/6),
angesichts
der
vom
Beschwerdeführer
im
Aufnahme verfahren
gezeigten
Qualitäten
weiterhin
angezeigt
ist
und
eingliederungs wirksam
wäre,
sei
dahingestellt .
Erstellt
ist
jedenfalls,
d ass
der
Beschwerdeführer,
hätte
er
die
auferlegte
vorbereitende
Eingliederungsmassnahme
erfüllt,
dennoch
einen
Anspruch
auf
die
beantragte
Umschulung
hätte .
Entsprechende
begleitende
berufsvorbereitende
Massnahmen
könnten
auch
begleitend
zum
Studium
oder
gegebenenfalls
im
Anschluss
daran
erfolgen. 4.
Wie
unter
E.
2.4
dargelegt,
müssen
nach
dem
Verhältnismässigkeitsprinzip
das
Mass
der
Sanktion
(Leistungskürzung
oder
-verweigerung)
und
der
voraus sichtliche
Eingliederungserfolg
einander
entsprechen.
Die
versicherte
Person
ist
grundsätzlich
so
zu
stellen,
wie
wenn
sie
ihre
Schadenminderungspflicht
wahrgenommen
hätte,
was
umgekehrt
bedeutet,
dass
Leistungen,
welche
bei
gesetzeskonformem
Verhalten
dennoch
zu
erbringen
wären,
nicht
gekürzt
oder
verweigert
werden
können.
Damit
erweist
sich
die
Verweigerung
einer
Umschulungsmassnahme
gemäss
Art.
17
IVG
zufolge
der
Nichterfüllung
der
Auflage
in
Form
der
vorbereitenden
beruflichen
Massnahme
bei
der
B.___
als
nicht
rechtmässig.
Der
Beschwerdeführer
hat
nach
dem
Gesagten
Anspruch
auf
Umschulung
in
Form
der
beantragten
Ausbildung
zum
Physiotherapeuten
an
der
A.___
ab
Herbstsemester
202 5.
Insoweit
ist
die
Beschwerde
gutzuheissen.
Nicht
Gegenstand
des
angefochtenen
Entscheids
bildet
der
Anspruch
auf
Tag gelder
nach
Art.
22
IVG
und
Taggelder
in
Sonderfällen
gemäss
Art.
22 bis
Abs.
7
IVG
in
Verbindung
mit
Art.
18
IVV.
Insoweit
ist
auf
die
Beschwerde
nicht
einzu treten.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
hierüber
zu
verfügen
haben. 5. 5.1
Die
Gerichtskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
auf
Fr.
700. --
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen . 5.2
Bei
diesem
Ausgang
des
Verfahrens
hat
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung,
welche
in
Anwendung
von
§
34
Abs.
3
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
auf
Fr.
2‘ 6 00. --
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzulegen
und
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Soweit
auf
die
Beschwerde
eingetreten
wird,
wird
diese
gutgeheissen .
Die
angefochtene
Verfügung
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
3.
September
2025
wird
aufgehoben,
und
es
wird
festgestellt,
dass
der
Beschwerde führer
Anspruch
auf
die
Umschulung
zum
Physiotherapeuten
für
Sehbehinderte
an
der
A.___
ab
dem
Herbstsemester
2025
hat . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 . --
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Partei entschädigung
von
Fr.
2 ' 600 . --
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Stephanie
C.
Elms - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer