Sachverhalt
1.
X.___, geboren am 6. März 2017, wurde von ihren Eltern am 3 0. Mai 2024 unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) sowie eine
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung
- (ADHS) bei der Invaliden versicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kanto n s Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht von med. pract . A.___, Facharzt für Pädiatrie und Stv . Leitender Arzt Entwicklungs pädiatrie am Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des B.___,
vom 2 4. Juni 2024 (Urk. 8/7) ein und stellte mit Vor bescheid vom 2 6. Juni 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/9, Urk. 8/10), wogegen die Eltern der Versicherten am 1 9. August 2024 Einwand erhoben (Urk. 8/12), den sie am 1 9. September 2024 ergänzten (Urk. 8/17) . In der Folge führte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen durch und legte die Sache Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom r egionalen ä rztlichen Dienst zur Stellungnahme vor (Urk. 8/29). M it erneu tem Vorbescheid vom 1 7. März 2025 stellte die IV-Stelle wiederum die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/27). Nachdem die Eltern der Ver sicherten dagegen am 2. Mai 2025 Einwand erhoben hatten (Urk. 8/ 36), verfügte die IV-Stelle am 1 8. August 2025 nach erneuter Vorlage an Dr. C.___ (Urk. 8/41/1 ff.) im angekündigten Sinne (Urk. 8/43 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhoben die Eltern der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin No ëlle Cerletti, am 1 6. September 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die Ver fügung vom 1 8. August 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ADHS-Erkrankung der Versicherten als Geburtsgebrechen Ziffer 404 und die Autismus-Spektrum-Störung der Versicherten als Geburtsgebrechen Ziffer 405 anzuerkennen und die entsprechenden Kosten für medizinische Mass nahmen zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom 2 0. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), w orüber d ie Versicherte mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2025 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am
1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV -EDI) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Der Anspruch auf Behand lung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Mass nahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV, Art. 3 ter Abs. 1 nIVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.4). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch a m
E. 1.2 KSME) . Alleine gestützt auf den Bericht von med. pract . A.___ lässt sich somit das Vorliegen des Geburtsge brechens Ziff. 404 GgV -EDI nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit verneinen.
E. 1.3 Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI sind angeborene Stö rungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beein trächtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antrie bes, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behand lung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME],
Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV -EDI, Stand: 1. Januar 2025).
E. 1.4 Autismus-Spektrum-Störungen werden als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 405 Anhang GgV -EDI anerkannt, sofern die Diagnose durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, es lägen zwei diametral unterschiedliche fachärztliche Beurteilungen zum Vorhandensein einer ADHS und einer ASS vor. Beides seien angeborene Störungen, weshalb nicht von erst im Verlauf aufgetretenen Auffälligkeiten ausgegangen werden könne. Zudem seien die Abklärungen zum Teil überlappend durchgeführt worden, weshalb nicht von einer entwicklungsbedingt eingeschränkten Erstbeurteilung ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 5).
Das Vorliegen einer ASS müsse kritisch beurteilt werden, da vom Entwicklungs pädiater med. pract .
A.___
keine diesbezüglichen Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Es könne erwartet werden, dass diese durch den diesbezüglich sehr erfahrenen Arzt nicht übersehen würden. Auch in der Entwicklungsanamnese von MSc
D.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, und i n deren Telefongespräch mit der Klassenlehrerin habe es keine eindeutigen, hin weisenden Beobachtungen gegeben. Die ASS-Diagnose basiere insbesondere auf den Antworten der Eltern im diagnostischen Interview. Insgesamt könne damit die Diagnosestellung der ASS nicht nachvollzogen werden (Urk. 2 S. 5).
Bezüglich der ADHS sei die Situation weniger eindeutig . D agegen spr ächen wiede rum die Einschätzung des erfahrenen Entwicklungspädiaters sowie das äusserst homogene Profil im IQ-Test, welches nicht auf relevante Teilleistungs störungen hinweise. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten und eine erhöhte moto rische Aktivität würden in beiden Berichten erwähnt. Während der Entwicklungs pädiater keine Konzentrationsstöru ng en oder exekutiven Defizite erwähne, führe die Psychotherapeutin
solche auf, eine entsprechende Testdiagnostik sei jedoch nicht durchgeführt worden. Rein basierend auf den Akten könne damit nicht ent schieden werden, welche der beiden fachärztlichen Beurteilungen bezüglich ADHS falsch liege. Insgesamt werde deshalb weiterhin empfohlen, eine erneute Testdiagnostik in einer auf ADHS spezialisierten Institution durchführen zu lassen (Urk. 2 S. 5).
Abschliessend könne festgestellt werden, dass derzeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziffer 404 und 405 Anhang GgV -EDI nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 6). 2.2
Die Besc hwerdeführerin brachte dagegen vor, auf die Einschätzung von RAD Ärztin Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, da diese als Fachärztin für Neurologie ohne kinderpädiatrische Spezialisierung nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfüge, um die fraglichen Störungsbilder beurteilen zu können (Urk. 1 S. 8 f.). Auch in inhaltlicher Hinsicht sei ihre Beurteilung sehr ober flächlich und unsorgfältig (Urk. 1 S. 10).
MSc
D.___ und Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsy chiatrie, hätten gestützt auf einen Therapie- und Untersuchungszeitraum von mehr als acht Monaten und unter Anwendung sämtlicher anerkannter hierfür notwendiger Diagnosewerkzeuge die Diagnose einer ASS sowie einer ADHS gestellt. Auf die Einschätzung von med. pract . A.___, der das Vorliegen beider Störungen verneine, könne dagegen nicht abgestellt werden, da er die Versicherte weder auf eine ASS noch auf eine ADHS untersucht und getestet habe. Seine Einschätzung beruhe zudem auf einer einzigen Konsultation ohne Fremdanam nese. Auch habe die von ihm empfohlene Behandlung – im Gegensatz zu derje nigen von Dr. F.___ und M Sc
D.___
- nicht angeschlagen, was auf eine falsche Einschätzung hinweise (Urk. 1 S. 18). Die Geburtsgebrechen Ziff. 404 und 405 seien daher anzuerkennen und der Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 19). 2.3
Strittig und z u prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengut sprache für medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen Ziff. 404 und Ziff. 405 Anhang GgV -EDI abgelehnt hat.
E. 3 Med. pract .
A.___
legte auf die nicht aktenkundige Rückfrage der IV-Stelle in seinem Schreiben vom 2 4. Juni 2024 dar, er habe die Versicherte im Juni 2023 in seiner Sprechstunde beurteilt. In der damaligen Diagnostik seien die Diagnose kriterien für eine Aufmerksamkeitsproblematik im Sinne einer ADHS, einer ASS oder auch einer POS definitiv nicht erfüllt gewesen (Urk. 8/7).
E. 3.1 Med. pract .
A.___
berichtete am 2 3. Oktober 2023 von einer im Juni 2023 in seiner Sprechstunde auf Zuweisung durch die behandelnde Kinderärztin durch geführten Beurteilung der Versicherten. Er stellte die Diagnosen eines leicht diskre panten Entwicklungsprofil s mit ausgeglichenem und homogene m Profil bezüg lich nonverbaler logischer Verarbeitung und verbaler Entwicklung im mittle ren bis oberen Normbereich, einer psychoemotionalen Reifeverzögerung und Ver haltensauffälligkeiten mit Hierarchieumkehr und oppositionellem Verhal ten bei gewährendem Erziehungsstil (Urk. 8/40/1). Er hielt fest, er habe mit der Versicherten den ganzen WPPSI-IV durchführen können. Hinweise auf das Vorhan densein einer ASS seien
während der Untersuchung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Versicherte habe insbesondere bezüglich ihrer ps y cho emotionalen Reife eine unauffällige Konzentrationsfähigkeit und exekutive Funktionen gezeigt. So erfülle sie die Kriterien für eine ADHS nicht und ihr Ver halten sollte a us seiner Sicht insbesondere weiter systemisch angegangen werden. Zur familiären Situation empfehle er eine psychologische Spiel-/Systemtherapie, gegebenenfalls auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Medizinisch halte er aktuell weder diagnostische noch weitere therapeutische Massnahmen für indiziert (Urk. 8/40/2).
E. 3.2 Die Psycho therapeutin
MSc
D.___, welche die Versicherte seit August 2023 mittels der empfohlenen Spieltherapie behandelt, berichtete am 2 3. April 2024 über ihre zwischen 2 0. März 2023 und 1 6. April 2024 durchgeführte testpsy chologische Untersuchung (Urk. 8/1). Sie kam zum Schluss, die Untersuchung habe bei der Versicherten das Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung (ICD-10 F90.0) bestätigt. Die Symptomatik sei in allen Lebens bereichen beobachtbar und ausgeprägt vorhanden. Die Versicherte weise zudem Besonderheiten und Schwierigkeiten in der sozialen Kommunikation und Inter aktion auf, die ebenfalls in allen Lebensbereichen auftreten würden. Diese Sympto matik erfülle die Diagnosekriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.5) in Form eines Asperger-Syndroms (Urk. 8/1/9).
E. 4 Dr. F.___ hielt in seinem Schreiben vom 2 0. September 2024 fest, bei der Ver sicherten lägen die Diagnosen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie einer Autismu s-S pektrum -S törung im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) vor. Die Diagnosestellung sei durch eine fundierte und leitliniengerechte Diagnostik erfolgt. In der Anamnese, der klini schen Symptomatik und der Testpsychologie seien die Diagnosekriterien für beide Störungsbilder klar erfüllt. Die Symptome der beiden Störungsbilder sowie die angewandten diagnostischen Verfahren würden die Kriterien für eine Aner kennung als Geburtsgebrechen 404 und 405 erfüllen (Urk. 8/19/1). 3.
E. 4.1.1 Vorab ist anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages an die IV-Stelle um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungs trägers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenver sicherung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Ver neinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. KSME, Anhang 4, Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV -EDI, Ziff. 1.1).
E. 4.1.2 Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV -EDI Anhang ist nur dann anzuer kennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätz lich zur diagnostizierten Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen (Störung des Verhaltens, Störung des Antriebs, Störung des Erfassens/Erkennens, Störung der Konzentra - tionsfähigkeit und Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses) kumulativ ausgewiesen sind (vgl. E. 1. 3 hievor).
Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI Anhang geht weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus, indem zusätzlich weitere Teilleistungs störungen diagnostiziert werden müssen. Wenn nur einzelne der erwähn ten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV -EDI Anhang nicht erfüllt (E. 1. 3 hiervor). Bis zu einer sicheren Diagnosestellung ist die Kostenträgerin notwendiger medizinischer Massnahmen die Krankenversicherung (KSME, Anhang 4
Ziff.
E. 4.2 Die Beschwer degegnerin verneinte die Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 404 und 405 Anhang GgV -EDI
gestützt auf die Aktenbeurteilung en von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 1 5. Oktober 2024 und 3 0. Juni/ 1 6. Juli 2025 (Urk. 8/29, Urk. 8/41/3 ff.)
mit der Begründung, dass diese derzeit nicht ausgewiesen seien (Urk. 2 S. 3 f.). Demgegenüber verwies die Beschwerdeführerin auf die Aus führungen von Dr. F.___ und MSc
D.___ (Urk. 8/1, Urk. 8/19, Urk. 8/25), wonach die Diagnosekriterien beider Geburtsgebrechen erfüllt seien (Urk. 1 S. 18).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, Dr. C.___ verfüge als Fach ärztin für Neurologie nicht über die Fachkompetenz, um die Störungsbilder der ASS und ADHS zu beurteilen (Urk. 1 S. 8 f.), wogegen die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, ein spezifischer Facharzttitel sei lediglich bei der Erstellung eines Untersuchungsberichts im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV durch den RAD erforderlich (Urk. 2 S. 6). Wie es sich diesbezüglich genau verhält, kann jedoch vorliegend offenbleiben. Denn zweifelsfrei für die Beurteilung als qualifiziert erweist sich med. pract . A.___ als Facharzt für Pädiatrie mit Spezialisierung auf Entwicklungspädiatrie und stellvertretender Leiter des Sozialpädiatrischen Zentrums des B.___, welches unter anderem auf Abklärungen, Beratungen und Behandlungen betreffend Entwicklungsstörungen, darunter ADHS und ASS spezialisiert ist. Die Kinderärztin der Beschwerdeführerin über wies diese denn auch aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und oppo sitionellem Verhalten zur Durchführung von weiteren Abklärungen an das Sozial pädiatrische Zentrum des B.___ (vgl. Urk. 8/40/1), worauf med. pract . A.___ die Beschwerdeführerin im Juni 2023 untersuchte. Der Umstand, dass med. pract . A.___ gegenüber de re n Eltern bereits beim Vorgespräch und ohne die Beschwer deführerin gesehen zu haben, geäussert haben soll, dass er eine ASS und eine ADHS für unwahrscheinlich halte (Urk. 1 S. 10), vermag ihn dabei nicht als vor eingenommen erscheinen zu lassen . Denn diese Darstellung findet im Bericht keine Stütze, ist doch dort lediglich die entsprechende Vermutung der Eltern beschrieben (Urk. 8/40/1). Vielmehr untersuchte med. pract . A.___ die Beschwer deführerin persönlich und führte mit dem WPPSI - IV ein standardisiertes Abklärungs verfahren durch (vgl. Urk. 8/40/3). Zur weiteren Einwendung der Beschwer deführerin, wonach es sich dabei nur um einen Intelligenztest und damit um eine oberflächliche Untersuchung handle (Urk. 1 S. 12), ist auszuführen, dass es grundsätzlich Sache des Untersuchers ist, zur Beantwortung der ihm unter breiteten Fragestellung geeignete Testverfahren auszuwählen und nach den Regeln der Kunst einzusetzen (KSME, Anhang 4, Ziff. 2.3).
Hinweise dafür, dass med. pract . A.___
bei der Auswahl und der Durchführung der Testverfahren nicht lege artis vorgegangen wäre, liegen keine vor, zumal MSc
D.___ die von ihr angebrachte Kritik betreffend die durch med. pract . A.___ nicht durchgeführten Untertests selbst als spitzfindig bezeichnete (Urk. 3/4 S. 2); die diesbezüglichen Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 15 f.) alleine vermögen keine Zweifel am Vorgehen des Facharztes zu wecken.
E. 4.2.2 Betreffend die Frage des Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziff. 404 kam med. pract . A.___ g estützt auf ein Vorgespräch mit den Eltern sowie die von ihm durchgeführten Untersuchungen der Beschwerdeführerin zum Schluss, ihre psychoemotionale Reife sei auf jeden Fall verzögert. Die Kriterien für eine ADHS hielt er dagegen aufgrund der bezüglich ihrer psychoemotionalen Entwicklung unauffälligen Konzentrationsfähigkeit und unauffälligen exekutiven Funktionen nicht für erfüllt (Urk. 8/40/2), was vor dem Hintergrund, dass eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit gemäss ICD-10 ein Kardinalsymptom für die Diagnose einer ADHS darstellt (Dilling/ Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage 2015, Bern 2015, S. 359) und dass gemäss KSME, Anhang 4, Ziff. 2.1 und Ziff. 2.1.4 überdies Störungen der Konzentrationsfähigkeit für die Aner kennung als Geburtsgebrechen Ziff. 404 vorausgesetzt werden, grundsätzlich ein leuchtet. Da die Kriterien für eine Anerkennung des Geburtsgebrechens kumulativ erfüllt sein müssen, ist es der Überzeugungskraft seiner Beurteilung sodann nicht abträglich, dass med. pract . A.___ die weiteren Anerkennungsk riterien für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 nicht prüfte, zumal sich in diesem Zeitpunkt die Frage nach dem Vorliegen eines Geburtsgebrechens noch gar nicht stellte. Fraglich ist jedoch, ob seine Abklärungen ausreichen, um eine Störung der Konzentration mit hinreichender Sicherheit
auszuschliessen . Dies gilt umso mehr, als
Dr. F.___ und MSc
D.___ eine solche gestützt auf ihre eigenen Abklärungen aus drücklich bejahten (Urk. 8/25/8).
E. 4.2.3 Dem medizinischen Leitfaden in Anhang 4 KSME betreffend die Teilleistungs störung der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit (Ziff. 2.1.4) ist zu ent nehmen, dass es Kinder gibt, die - falls die Ablenkbarkeit (als Teilaspekt der Konzentrations fähigkeit) im Vordergrund steht, was vorliegend gemäss Dr. F.___ und MSc
D.___ durchaus der Fall ist (Urk. 8/25/8)
- in der gut strukturierten und zeitlich oft auch stark eingeschränkten Testsituation gute Ergebnisse zeigen
(vor allem oft auch an den Tests am Computer, wo es meistens um direkte Reaktion auf einen Reiz geht). Hier sind dann die Befragung von Lehr personen und Eltern sehr wichtig, denn naturgemäss treten Störungen der Aufmerk samkeit eher im Gruppenkontext, bei Leistungsanforderungen sowie bei einer Fülle von Reizen auf.
Zu r Problematik der möglicherweise eingeschränkten Aussagekraft von stan dardisierten Testverfahren sind den Berichten von med. pract . A.___ keine Aus führungen zu entnehmen .
Vielmehr verliess er sich diesbezüglich – soweit ersichtlich – hauptsächlich auf die im WPPSI-IV erzielten (normalen) Testre sultate sowie den klinischen Eindruck, welche n er anlässlich seiner persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin gewonnen hat te . Zwar verwies er in seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2023 zusätzlich dazu auf ein Vorgespräch mit den Eltern der Beschwerdeführerin, welche insbesondere oppositionelles Ver halten und imperatives Ausdrücken beschrieben hätten (Urk. 8/40/1) . Ob dabei auch Konzentrationsstörungen erwähnt beziehungsweise erfragt wurden, ist nicht ersichtlich. Eine Befragung der (Kindergarten-)L ehrpersonen oder eine andere Fremdanamnese nahm med. pract . A.___ sodann nicht vor . Vor diesem Hinter grund sowie den abweichenden Erkenntnissen von Dr. F.___ und MSc
D.___ kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass im Fall der Beschwer deführerin
Konzentrationsstörungen vorliegen, welche in der damaligen Testsituation nicht erfasst werden konnten beziehungsweise unentdeckt blieben, zumal die Beschwerdeführerin sich mit knapp über 6 Jahren noch in einem sehr jungen Alter befand und es bei Kindern im Vorschulalter nicht einfach ist, ein ADHS oder ADS zu diagnostizieren
(Anhang 4 Ziff.
E. 4.3.1 Was die von der Beschwerdeführerin angerufene Beurteilung von Dr. F.___ und MSc
D.___
vom 2 6. November 2024 betrifft, worin diese die Diagnosen einer ADHS und ASS sowie sämtliche Kriterien des Geburtsgebrechens Ziff. 404 bestätigten (Urk. 8/25), zeichnet sich diese beziehungsweise insbesondere auch der Abklärungsbericht von MSc
D.___ vom 2 3. April 2024 (Urk. 8/ 1),
auf welchen sie teilweise verwiesen, durch eine vertiefte Abklärung der Beschwer deführerin und ihrer Fähigkeiten und Einschränkungen aus. Die von ihnen gestellten Diagnosen basieren auf einer ausführlichen Anamnese inklusive Fremdanamnese, die durchgeführte Testdiagnostik erfolgte über mehrere Termine und MSc
D.___, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Spiel therapie behandelt, konnte die se über eine längere Therapiedauer beobachten. Es ist davon auszugehen, dass durch dieses Vorgehen motivationale Effekte wie auch der Einfluss der Tagesform eher ausgeschlossen werden können als im von med. pract . A.___ durchgeführten Verfahren mit einmaliger Untersuchung der Beschwer deführerin . Ferner enthält der Bericht von Dr. F.___ und MSc
D.___
eine ausführliche Befundbeschreibung, wobei sie die erhobenen Befunde in die verschiedenen erforderlichen Kriterien aufschlüsselten und die Erfül lung sämtlicher Kriterien bejahten (Urk. 8/25/
E. 4.3.2 Z u berücksichtigen ist zudem, dass Geburtsgebrechen als Krankheiten im Rechts sinne (Art. 3 Abs. 2 ATSG) grundsätzlich von einem (Fach-)Arzt diagnostiziert werden müssen, um als solche anerkannt zu werden. Diesbezüglich hält Rz . 404.5 KSME fest, dass die im ersten Teilsatz von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI erwähnten Symptome ärztlich festgestellt sein müssen. Zwar hat der Kinder- und Jugendpsy chiater Dr. F.___ die Diagnosen bestätigt (Urk. 8/19, Urk. 8/25). Recht sprechungsgemäss bedeutet «ärztlich festgestellt» jedoch auch, dass der Arzt die Versicherte selbst untersucht, die klinischen Befunde erh oben und allenfalls fremdanamnestische Auskünfte eingeholt hat. Die persönliche Befassung, der unmit telbare Kontakt mit der versicherten Person ist Wesensmerkmal einer medizi nischen Diagnosestellung lege artis. Die Mitwirkung Dritter, insbesondere der Beizug nicht medizinischer Hilfspersonen ist nur in engen Grenzen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2016 vom 2. November 2016 E. 7.2). Gestützt auf den von Dr. F.___ und MSc
D.___ unterzeichneten Bericht vom 2 6. November 2024 (Urk. 8/25) kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, ob und in welchem Umfang sich Dr. F.___ mit der Beschwerdeführerin persönlich befasst hat. Zwar lassen sich dem Bericht eine Beschreibung ihres Ver haltens sowie diverse Befunde entnehmen, bezüglich deren Erhebung und der Fremdanamnese wurde jedoch stets auf den Abklärungsbericht von MSc
D.___ vom 2 3. April 2024 verwiesen (Urk. 8/25/6 und 8). Insgesamt erscheint somit fraglich, ob eine genügende fachärztliche Verifizierung und Plausibili sierung der erhobenen Befunde erfolgt ist, weshalb nicht ohne Weiteres auf den Bericht der behandelnden Fachpersonen abgestellt werden kann. Indessen kann – sollte sich ergeben, dass Dr. F.___
sich tatsächlich nicht im rechtsprechungs gemäss geforderten Umfang mit der Beschwerdeführerin persönlich befasst ha t
- mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch nicht gesagt werden, ein Bericht einer nichtärztlichen Psychotherapeutin sei von vornherein unbeachtlich; vielmehr
gibt er gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden
(BGE 151 V 258 E . 4.6).
E. 4.4 Was sodann das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 405
ASS betrifft, ist aus zuführen, dass das KSME diesbezüglich lediglich eine Bestätigung der Diagnose durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Entwicklungs pädiatrie voraussetzt. Sowohl Dr. F.___ als Facharzt für Kinder- und Jugendpsy chiatrie, der die Diagnose einer ASS bestätigte (Urk. 8/22, Urk. 8/25/1), als auch med. pract . A.___ als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie, welcher sie verneinte (Urk. 8/40/2), verfü gen über die diesbezüglich notwendige fachliche Qualifikation. D er Widerspruch der
unterschiedliche n Einschätzung en der beteiligten Fachärzte kann gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin nicht aufgelöst werden, da reine Aktenbeur teilungen rechtsprechungsgemäss nur beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). Von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt kann jedoch bei zwei sich diametral entgegenstehenden fachärztlichen Beurteilungen gerade nicht gesprochen werden, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beurteilung von RAD Ärztin Dr. C.___ abgestellt werden kann. Aufgrund d er widersprüchlichen Aktenlage bestehen indessen jedenfalls Hinweise dafür, dass die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 vorliegen könnte n, diesbezüglich sind jedoch ebenfalls weitere Abklärungen erforderlich .
E. 4.4.1 Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass gestützt auf die vorliegenden medizi nischen Unterlagen zwar Hinweise für das Vorliegen de r Geburtsgebrechen
Ziff. 404 und 405
bestehen, diese beim aktuellen Aktenstand jedoch nicht aus reichen, um die Anerkennungskriterien abschliessend bejahen oder verneinen zu können und daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind .
Insofern sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass allfällige weitere Abklärungsmassnahmen nicht von ihr durchzuführen seien (Urk. 2 S. 6), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei den hier vorzunehmenden sachver haltlichen Erhebungen um Abklärungen im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes handelt, nachdem bereits Berichte von Behandlern im Recht liegen, woraus sich nach dem Gesagten verschiedene Hinweise auf das Vorliegen einer ADHS im Sinne von Ziff. 404 sowie eines ASS im Sinne von Ziff. 405 Anhang GgV -EDI ergeben . Das Bundesgericht hat denn auch in vergleichbarer Konstel lation eine Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwer degegnerin vorgenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2023 vom 2 1. Mai 2024 E. 5.4) . Zudem sind auch gemäss Ziff. 404.8 KSME bei Kindern vor Voll endung des 9. Altersjahres in Zweifelsfällen die ärztlichen Feststellungen aus medizi nischer Sicht sorgfältig zu überprüfen und allenfalls durch eine von der IV-Stelle angeordnete spezialärztliche Untersuchung zu ergänzen.
E. 4.4.2 Nachdem die Voraussetzung des Behandlungsbeginns vor dem 9. Altersjahr mit der Aufnahme der Psychotherapie im Jahr 2023 (Urk. 3/4 S. 2) und der medikamen tösen Behandlung im Oktober 2024 (Urk. 8/ 25/9) erfüllt ist, hat die Beschwerdegegnerin demnach weitere fachärztliche Ab klärungen in Bezug auf das Vorliegen der für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 vorausge setzten Teilleistungsstörungen sowie d e s Geburtsgebrechen s
Ziff. 405 vorzunehmen. Die Wahl der Untersuchungsmethoden steht in ihrem Ermessen (vgl. Leitfaden Anhang 4 Ziff. 2.3). 4. 5
Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfü gung vom 1 8. August 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5.
E. 5 In ihrer Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2025 (richtig : wohl 2024) führte
die RAD-Ärztin Dr. C.___
aus, die Diagnosen einer ADHS und einer ASS seien am 2 0. September 2024 ärztlich bestätigt worden, in der initialen Abklärung durch eine spezialisierte Stelle (B.___) sei das Vorhandensein von beiden Stö rungen jedoch explizit verneint worden. Da es sich um tiefgreifende Störungen der Entwicklung handle, wären auch im jüngeren Alter trotz der erschwerten Diagnos tik gewisse Anzeichen zu erwarten. Aktuell sei eine detaillierte Beschrei bung des Verhaltens, der Testdiagnostik und Fragenbogenerhebung durch die bereits in die Behandlung einbezogene Psychologin erfolgt. Aus der Kurzstel lungnahme des beigezogenen Kinder- und Jugendpsychiaters gehe keine eigen ständige Abklärung hervor, er bestätige einfach das Vorhandensein beider Stö rungen. Ein gleichzeitiges Vorhandensein beider Störungen sei aussergewöhnlich und eine ärztliche Evaluation dieser Ausnahmesituation könne erwartet werden. Weiter erschwert sei die Situation dadurch, dass verschiedene Tests motivations bedingt nur unvollständig hätten durchgeführt werden können und zum Teil auf Resultate der Erstuntersuchung zurückgegriffen worden sei,
bei welcher die Stö rungen ausgeschlossen worden seien. Aus der Beschreibung der Lehrerin gingen eher ADHS-typische Verhaltensweisen hervor, ASS-typische Anzeichen würden weitgehend fehlen. In der ADHS-Diagnostik fehle zudem formal der Nachweis einer Gedächtnis- oder Merkfähigkeitsstörung. In der ASS-Diagnostik würden sich im Verhalten, der sozialen Interaktion und der Sprache viele Stärken zeigen, welche typischerweise bei eine r ASS nicht festgestellt würden. Insgesamt werde das Bild eines aussergewöhnlichen und lebhaften Kindes mit grossem kognitive m und reaktive m Potential geschildert, welches Anweisungen hinterfrage und sich kaum Autoritäten unterordnen könne. Ob der Versicherten die diagnostische Ein ordnung in ADHS und ASS gerecht werde, sei aufgrund der gesamten zur Verfü gung gestellten Unterlagen nicht eindeutig. Es könne erwartet werden, dass bei zunehmendem Alter die Diagnose einfacher werde. Entsprechend werde bei zwei diametral unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen eine dritte Evaluation in einem unabhängigen, anerkannten, auf ADHS und ASS spezialisierten Institut empfohlen (Urk. 8/29/3). 3.
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2’200 .-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantos Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. August 2025 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
E. 6 Dr. F.___ und MSc
D.___
führten in ihre m Bericht zu Handen der Beschwer degegnerin vom 2 6. November 2024 die Diagnosen einer ASS und einer ADHS auf; es lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 404 und 405 vo r (Urk. 8/25/1 f.). Der Gesundheitszustand der Versicherten habe Auswirkungen auf den Schul besuch, der Start der Medikation mit Medikinet im Oktober 2024 habe zu einer Verbesserung der schulischen Situation geführt (Urk. 8/25/1). Die Versicherte benötige eine Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen, begleitende Eltern gespräche und den Austausch mit der Schule sowie eine Medikation (Urk. 8/25/2). Es bestehe eine Hilflosigkeit, namentlich benötige die Versicherte seit dem Säuglings alter eine aussergewöhnlich enge Begleitung durch die Eltern. Bei Weiter führung der Unterstützungsmassnahmen und im Verlauf bei Bedarf zusätz licher Unterstützung in der Schule (Sonderschulstatus) sei davon auszugehen, dass es der Versicherten gelingen werde, weitere Entwicklungsschritte zu machen, um in der Schule weiterhin teilzuhaben und ihr Potential umzusetzen (Urk. 8/25/3).
Im gleichentags erstellten « Arztbericht I nfantiles POS Ziff. 404 GgV »
erläuterten Dr. F.___ und MSc
D.___
die Befunde im Zusammenhang mit den für eine Anerkennung als Geburtsgebrechen Ziff. 404 erforderlichen Kriterien
im Detail (Urk. 8/25/5 ff.). 3.
E. 7 f.) . Dabei blieben sie jedoch insbesondere im Hinblick auf die Kriterien der Störungen des Erfassens und Erken nen s und der Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen eher vage, indem sie Schwierigkeiten in der auditiven Wahrnehmung und der visuomotorischen Integration beziehungsweise in der visuellen und auditiven Merkfähigkeit sowie im Arbeitsgedächtnis bejahten, ohne zu beschreiben, wie sich diese konkret äus serten, beziehungsweise ohne diese mit den Resultaten der durchgeführten Testdiagnos tik zu untermauern (Urk. 8/25/7 f.) . Letzteres wäre insbesondere für die Anerkennung des Kriteriums der Störung des Erfassens jedoch erforderlich (Anhang 4
Ziff. 2.1.3 KSME).
Insgesamt ergeben sich aus den Berichten von Dr. F.___ und MSc
D.___ somit Hinweise darauf, dass die Anerkennungs kriterien für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 erfüllt sein könnten, diese erweisen sich jedoch für dessen Anerkennung aktuell als ungenügend, wovon auch RAD Ärztin Dr. C.___ ausging (Urk. 8/41/4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00606 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 9. Februar 2026 in Sachen X.___, geb. 2017 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren am 6. März 2017, wurde von ihren Eltern am 3 0. Mai 2024 unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) sowie eine
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung
- (ADHS) bei der Invaliden versicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kanto n s Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht von med. pract . A.___, Facharzt für Pädiatrie und Stv . Leitender Arzt Entwicklungs pädiatrie am Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des B.___,
vom 2 4. Juni 2024 (Urk. 8/7) ein und stellte mit Vor bescheid vom 2 6. Juni 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/9, Urk. 8/10), wogegen die Eltern der Versicherten am 1 9. August 2024 Einwand erhoben (Urk. 8/12), den sie am 1 9. September 2024 ergänzten (Urk. 8/17) . In der Folge führte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen durch und legte die Sache Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom r egionalen ä rztlichen Dienst zur Stellungnahme vor (Urk. 8/29). M it erneu tem Vorbescheid vom 1 7. März 2025 stellte die IV-Stelle wiederum die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/27). Nachdem die Eltern der Ver sicherten dagegen am 2. Mai 2025 Einwand erhoben hatten (Urk. 8/ 36), verfügte die IV-Stelle am 1 8. August 2025 nach erneuter Vorlage an Dr. C.___ (Urk. 8/41/1 ff.) im angekündigten Sinne (Urk. 8/43 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhoben die Eltern der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin No ëlle Cerletti, am 1 6. September 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die Ver fügung vom 1 8. August 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ADHS-Erkrankung der Versicherten als Geburtsgebrechen Ziffer 404 und die Autismus-Spektrum-Störung der Versicherten als Geburtsgebrechen Ziffer 405 anzuerkennen und die entsprechenden Kosten für medizinische Mass nahmen zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom 2 0. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), w orüber d ie Versicherte mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2025 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am
1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV -EDI) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Der Anspruch auf Behand lung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Mass nahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV, Art. 3 ter Abs. 1 nIVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.4). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch a m 3 0. Mai 2024 gestellt und die medizinischen Massnahmen wurden nach dem 1. Januar 2022 verordnet bzw. eingeleitet. Damit sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsge brechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buch stabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vor schriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.3
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI sind angeborene Stö rungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beein trächtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antrie bes, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behand lung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME],
Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV -EDI, Stand: 1. Januar 2025). 1.4
Autismus-Spektrum-Störungen werden als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 405 Anhang GgV -EDI anerkannt, sofern die Diagnose durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, es lägen zwei diametral unterschiedliche fachärztliche Beurteilungen zum Vorhandensein einer ADHS und einer ASS vor. Beides seien angeborene Störungen, weshalb nicht von erst im Verlauf aufgetretenen Auffälligkeiten ausgegangen werden könne. Zudem seien die Abklärungen zum Teil überlappend durchgeführt worden, weshalb nicht von einer entwicklungsbedingt eingeschränkten Erstbeurteilung ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 5).
Das Vorliegen einer ASS müsse kritisch beurteilt werden, da vom Entwicklungs pädiater med. pract .
A.___
keine diesbezüglichen Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Es könne erwartet werden, dass diese durch den diesbezüglich sehr erfahrenen Arzt nicht übersehen würden. Auch in der Entwicklungsanamnese von MSc
D.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, und i n deren Telefongespräch mit der Klassenlehrerin habe es keine eindeutigen, hin weisenden Beobachtungen gegeben. Die ASS-Diagnose basiere insbesondere auf den Antworten der Eltern im diagnostischen Interview. Insgesamt könne damit die Diagnosestellung der ASS nicht nachvollzogen werden (Urk. 2 S. 5).
Bezüglich der ADHS sei die Situation weniger eindeutig . D agegen spr ächen wiede rum die Einschätzung des erfahrenen Entwicklungspädiaters sowie das äusserst homogene Profil im IQ-Test, welches nicht auf relevante Teilleistungs störungen hinweise. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten und eine erhöhte moto rische Aktivität würden in beiden Berichten erwähnt. Während der Entwicklungs pädiater keine Konzentrationsstöru ng en oder exekutiven Defizite erwähne, führe die Psychotherapeutin
solche auf, eine entsprechende Testdiagnostik sei jedoch nicht durchgeführt worden. Rein basierend auf den Akten könne damit nicht ent schieden werden, welche der beiden fachärztlichen Beurteilungen bezüglich ADHS falsch liege. Insgesamt werde deshalb weiterhin empfohlen, eine erneute Testdiagnostik in einer auf ADHS spezialisierten Institution durchführen zu lassen (Urk. 2 S. 5).
Abschliessend könne festgestellt werden, dass derzeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziffer 404 und 405 Anhang GgV -EDI nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 6). 2.2
Die Besc hwerdeführerin brachte dagegen vor, auf die Einschätzung von RAD Ärztin Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, da diese als Fachärztin für Neurologie ohne kinderpädiatrische Spezialisierung nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfüge, um die fraglichen Störungsbilder beurteilen zu können (Urk. 1 S. 8 f.). Auch in inhaltlicher Hinsicht sei ihre Beurteilung sehr ober flächlich und unsorgfältig (Urk. 1 S. 10).
MSc
D.___ und Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsy chiatrie, hätten gestützt auf einen Therapie- und Untersuchungszeitraum von mehr als acht Monaten und unter Anwendung sämtlicher anerkannter hierfür notwendiger Diagnosewerkzeuge die Diagnose einer ASS sowie einer ADHS gestellt. Auf die Einschätzung von med. pract . A.___, der das Vorliegen beider Störungen verneine, könne dagegen nicht abgestellt werden, da er die Versicherte weder auf eine ASS noch auf eine ADHS untersucht und getestet habe. Seine Einschätzung beruhe zudem auf einer einzigen Konsultation ohne Fremdanam nese. Auch habe die von ihm empfohlene Behandlung – im Gegensatz zu derje nigen von Dr. F.___ und M Sc
D.___
- nicht angeschlagen, was auf eine falsche Einschätzung hinweise (Urk. 1 S. 18). Die Geburtsgebrechen Ziff. 404 und 405 seien daher anzuerkennen und der Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 19). 2.3
Strittig und z u prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengut sprache für medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen Ziff. 404 und Ziff. 405 Anhang GgV -EDI abgelehnt hat. 3. 3.1
Med. pract .
A.___
berichtete am 2 3. Oktober 2023 von einer im Juni 2023 in seiner Sprechstunde auf Zuweisung durch die behandelnde Kinderärztin durch geführten Beurteilung der Versicherten. Er stellte die Diagnosen eines leicht diskre panten Entwicklungsprofil s mit ausgeglichenem und homogene m Profil bezüg lich nonverbaler logischer Verarbeitung und verbaler Entwicklung im mittle ren bis oberen Normbereich, einer psychoemotionalen Reifeverzögerung und Ver haltensauffälligkeiten mit Hierarchieumkehr und oppositionellem Verhal ten bei gewährendem Erziehungsstil (Urk. 8/40/1). Er hielt fest, er habe mit der Versicherten den ganzen WPPSI-IV durchführen können. Hinweise auf das Vorhan densein einer ASS seien
während der Untersuchung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Versicherte habe insbesondere bezüglich ihrer ps y cho emotionalen Reife eine unauffällige Konzentrationsfähigkeit und exekutive Funktionen gezeigt. So erfülle sie die Kriterien für eine ADHS nicht und ihr Ver halten sollte a us seiner Sicht insbesondere weiter systemisch angegangen werden. Zur familiären Situation empfehle er eine psychologische Spiel-/Systemtherapie, gegebenenfalls auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Medizinisch halte er aktuell weder diagnostische noch weitere therapeutische Massnahmen für indiziert (Urk. 8/40/2). 3.2
Die Psycho therapeutin
MSc
D.___, welche die Versicherte seit August 2023 mittels der empfohlenen Spieltherapie behandelt, berichtete am 2 3. April 2024 über ihre zwischen 2 0. März 2023 und 1 6. April 2024 durchgeführte testpsy chologische Untersuchung (Urk. 8/1). Sie kam zum Schluss, die Untersuchung habe bei der Versicherten das Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung (ICD-10 F90.0) bestätigt. Die Symptomatik sei in allen Lebens bereichen beobachtbar und ausgeprägt vorhanden. Die Versicherte weise zudem Besonderheiten und Schwierigkeiten in der sozialen Kommunikation und Inter aktion auf, die ebenfalls in allen Lebensbereichen auftreten würden. Diese Sympto matik erfülle die Diagnosekriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.5) in Form eines Asperger-Syndroms (Urk. 8/1/9). 3. 3
Med. pract .
A.___
legte auf die nicht aktenkundige Rückfrage der IV-Stelle in seinem Schreiben vom 2 4. Juni 2024 dar, er habe die Versicherte im Juni 2023 in seiner Sprechstunde beurteilt. In der damaligen Diagnostik seien die Diagnose kriterien für eine Aufmerksamkeitsproblematik im Sinne einer ADHS, einer ASS oder auch einer POS definitiv nicht erfüllt gewesen (Urk. 8/7). 3. 4
Dr. F.___ hielt in seinem Schreiben vom 2 0. September 2024 fest, bei der Ver sicherten lägen die Diagnosen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie einer Autismu s-S pektrum -S törung im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) vor. Die Diagnosestellung sei durch eine fundierte und leitliniengerechte Diagnostik erfolgt. In der Anamnese, der klini schen Symptomatik und der Testpsychologie seien die Diagnosekriterien für beide Störungsbilder klar erfüllt. Die Symptome der beiden Störungsbilder sowie die angewandten diagnostischen Verfahren würden die Kriterien für eine Aner kennung als Geburtsgebrechen 404 und 405 erfüllen (Urk. 8/19/1). 3. 5
In ihrer Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2025 (richtig : wohl 2024) führte
die RAD-Ärztin Dr. C.___
aus, die Diagnosen einer ADHS und einer ASS seien am 2 0. September 2024 ärztlich bestätigt worden, in der initialen Abklärung durch eine spezialisierte Stelle (B.___) sei das Vorhandensein von beiden Stö rungen jedoch explizit verneint worden. Da es sich um tiefgreifende Störungen der Entwicklung handle, wären auch im jüngeren Alter trotz der erschwerten Diagnos tik gewisse Anzeichen zu erwarten. Aktuell sei eine detaillierte Beschrei bung des Verhaltens, der Testdiagnostik und Fragenbogenerhebung durch die bereits in die Behandlung einbezogene Psychologin erfolgt. Aus der Kurzstel lungnahme des beigezogenen Kinder- und Jugendpsychiaters gehe keine eigen ständige Abklärung hervor, er bestätige einfach das Vorhandensein beider Stö rungen. Ein gleichzeitiges Vorhandensein beider Störungen sei aussergewöhnlich und eine ärztliche Evaluation dieser Ausnahmesituation könne erwartet werden. Weiter erschwert sei die Situation dadurch, dass verschiedene Tests motivations bedingt nur unvollständig hätten durchgeführt werden können und zum Teil auf Resultate der Erstuntersuchung zurückgegriffen worden sei,
bei welcher die Stö rungen ausgeschlossen worden seien. Aus der Beschreibung der Lehrerin gingen eher ADHS-typische Verhaltensweisen hervor, ASS-typische Anzeichen würden weitgehend fehlen. In der ADHS-Diagnostik fehle zudem formal der Nachweis einer Gedächtnis- oder Merkfähigkeitsstörung. In der ASS-Diagnostik würden sich im Verhalten, der sozialen Interaktion und der Sprache viele Stärken zeigen, welche typischerweise bei eine r ASS nicht festgestellt würden. Insgesamt werde das Bild eines aussergewöhnlichen und lebhaften Kindes mit grossem kognitive m und reaktive m Potential geschildert, welches Anweisungen hinterfrage und sich kaum Autoritäten unterordnen könne. Ob der Versicherten die diagnostische Ein ordnung in ADHS und ASS gerecht werde, sei aufgrund der gesamten zur Verfü gung gestellten Unterlagen nicht eindeutig. Es könne erwartet werden, dass bei zunehmendem Alter die Diagnose einfacher werde. Entsprechend werde bei zwei diametral unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen eine dritte Evaluation in einem unabhängigen, anerkannten, auf ADHS und ASS spezialisierten Institut empfohlen (Urk. 8/29/3). 3. 6
Dr. F.___ und MSc
D.___
führten in ihre m Bericht zu Handen der Beschwer degegnerin vom 2 6. November 2024 die Diagnosen einer ASS und einer ADHS auf; es lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 404 und 405 vo r (Urk. 8/25/1 f.). Der Gesundheitszustand der Versicherten habe Auswirkungen auf den Schul besuch, der Start der Medikation mit Medikinet im Oktober 2024 habe zu einer Verbesserung der schulischen Situation geführt (Urk. 8/25/1). Die Versicherte benötige eine Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen, begleitende Eltern gespräche und den Austausch mit der Schule sowie eine Medikation (Urk. 8/25/2). Es bestehe eine Hilflosigkeit, namentlich benötige die Versicherte seit dem Säuglings alter eine aussergewöhnlich enge Begleitung durch die Eltern. Bei Weiter führung der Unterstützungsmassnahmen und im Verlauf bei Bedarf zusätz licher Unterstützung in der Schule (Sonderschulstatus) sei davon auszugehen, dass es der Versicherten gelingen werde, weitere Entwicklungsschritte zu machen, um in der Schule weiterhin teilzuhaben und ihr Potential umzusetzen (Urk. 8/25/3).
Im gleichentags erstellten « Arztbericht I nfantiles POS Ziff. 404 GgV »
erläuterten Dr. F.___ und MSc
D.___
die Befunde im Zusammenhang mit den für eine Anerkennung als Geburtsgebrechen Ziff. 404 erforderlichen Kriterien
im Detail (Urk. 8/25/5 ff.). 3. 7
Dr. C.___ ergänzte am 3 0. Juni/ 1 6. Juli 2025, d as Vorliegen einer ASS müsse kritisch beurteilt werden, da der Entwicklungsp ädiater in dieser Hinsicht keinerlei Auffälligkeiten festgestellt habe; es könne erwartet werden, dass solche durch den diesbezüglich sehr erfahrenen Arzt nicht übersehen würden. Auch in der Entwicklungsanamnese der Psychotherapeutin und im Telefongespräch mit der Klassenlehrerin gebe es keine eindeutigen hinweisenden Beobachtungen. Die ASS-Diagnose basiere insbesondere auf den Antworten der Eltern im diagnos tischen Interview. Insgesamt könne damit die Diagnosestellung de r ASS weiterhin nicht nachvollzogen werden (Urk. 8/41/3 f.).
Bezüglich des Vorliegens einer ADHS sei die Situation weniger eindeutig. Dage gen sprech e wiederum die Einschätzung des erfahrenen Entwicklungspädiaters sowie das äusserst homogene Profil im IQ-Test, welches nicht auf relevante Teilleistungs störungen hinweise. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten und eine erhöhte motorische Aktivität würden in beiden Berichten erwähnt. Während der Entwicklungspädiater keine Konzentrationsstörungen und exekutiven Defizite erwähne, führe die Psychotherapeutin diese auf, eine entsprechende Test diagnostik sei jedoch nicht erfolgt. Rein basierend auf den Akten könne damit nicht entschieden werden, welche der beiden fachärztlichen Beurteilungen bezüg lich ADHS falsch liege. Insgesamt werde deshalb weiterhin empfohlen, eine erneute Testdiagnostik in einer auf ADHS spezialisierten Institution durchführen zu lassen (Urk. 8/41/4). 4. 4.1
4.1.1
Vorab ist anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages an die IV-Stelle um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungs trägers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenver sicherung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Ver neinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. KSME, Anhang 4, Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV -EDI, Ziff. 1.1). 4.1.2
Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV -EDI Anhang ist nur dann anzuer kennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätz lich zur diagnostizierten Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen (Störung des Verhaltens, Störung des Antriebs, Störung des Erfassens/Erkennens, Störung der Konzentra - tionsfähigkeit und Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses) kumulativ ausgewiesen sind (vgl. E. 1. 3 hievor).
Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI Anhang geht weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus, indem zusätzlich weitere Teilleistungs störungen diagnostiziert werden müssen. Wenn nur einzelne der erwähn ten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV -EDI Anhang nicht erfüllt (E. 1. 3 hiervor). Bis zu einer sicheren Diagnosestellung ist die Kostenträgerin notwendiger medizinischer Massnahmen die Krankenversicherung (KSME, Anhang 4
Ziff. 1.2 a.E .). 4.2
Die Beschwer degegnerin verneinte die Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 404 und 405 Anhang GgV -EDI
gestützt auf die Aktenbeurteilung en von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 1 5. Oktober 2024 und 3 0. Juni/ 1 6. Juli 2025 (Urk. 8/29, Urk. 8/41/3 ff.)
mit der Begründung, dass diese derzeit nicht ausgewiesen seien (Urk. 2 S. 3 f.). Demgegenüber verwies die Beschwerdeführerin auf die Aus führungen von Dr. F.___ und MSc
D.___ (Urk. 8/1, Urk. 8/19, Urk. 8/25), wonach die Diagnosekriterien beider Geburtsgebrechen erfüllt seien (Urk. 1 S. 18). 4.2.1
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, Dr. C.___ verfüge als Fach ärztin für Neurologie nicht über die Fachkompetenz, um die Störungsbilder der ASS und ADHS zu beurteilen (Urk. 1 S. 8 f.), wogegen die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, ein spezifischer Facharzttitel sei lediglich bei der Erstellung eines Untersuchungsberichts im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV durch den RAD erforderlich (Urk. 2 S. 6). Wie es sich diesbezüglich genau verhält, kann jedoch vorliegend offenbleiben. Denn zweifelsfrei für die Beurteilung als qualifiziert erweist sich med. pract . A.___ als Facharzt für Pädiatrie mit Spezialisierung auf Entwicklungspädiatrie und stellvertretender Leiter des Sozialpädiatrischen Zentrums des B.___, welches unter anderem auf Abklärungen, Beratungen und Behandlungen betreffend Entwicklungsstörungen, darunter ADHS und ASS spezialisiert ist. Die Kinderärztin der Beschwerdeführerin über wies diese denn auch aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und oppo sitionellem Verhalten zur Durchführung von weiteren Abklärungen an das Sozial pädiatrische Zentrum des B.___ (vgl. Urk. 8/40/1), worauf med. pract . A.___ die Beschwerdeführerin im Juni 2023 untersuchte. Der Umstand, dass med. pract . A.___ gegenüber de re n Eltern bereits beim Vorgespräch und ohne die Beschwer deführerin gesehen zu haben, geäussert haben soll, dass er eine ASS und eine ADHS für unwahrscheinlich halte (Urk. 1 S. 10), vermag ihn dabei nicht als vor eingenommen erscheinen zu lassen . Denn diese Darstellung findet im Bericht keine Stütze, ist doch dort lediglich die entsprechende Vermutung der Eltern beschrieben (Urk. 8/40/1). Vielmehr untersuchte med. pract . A.___ die Beschwer deführerin persönlich und führte mit dem WPPSI - IV ein standardisiertes Abklärungs verfahren durch (vgl. Urk. 8/40/3). Zur weiteren Einwendung der Beschwer deführerin, wonach es sich dabei nur um einen Intelligenztest und damit um eine oberflächliche Untersuchung handle (Urk. 1 S. 12), ist auszuführen, dass es grundsätzlich Sache des Untersuchers ist, zur Beantwortung der ihm unter breiteten Fragestellung geeignete Testverfahren auszuwählen und nach den Regeln der Kunst einzusetzen (KSME, Anhang 4, Ziff. 2.3).
Hinweise dafür, dass med. pract . A.___
bei der Auswahl und der Durchführung der Testverfahren nicht lege artis vorgegangen wäre, liegen keine vor, zumal MSc
D.___ die von ihr angebrachte Kritik betreffend die durch med. pract . A.___ nicht durchgeführten Untertests selbst als spitzfindig bezeichnete (Urk. 3/4 S. 2); die diesbezüglichen Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 15 f.) alleine vermögen keine Zweifel am Vorgehen des Facharztes zu wecken. 4.2.2
Betreffend die Frage des Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziff. 404 kam med. pract . A.___ g estützt auf ein Vorgespräch mit den Eltern sowie die von ihm durchgeführten Untersuchungen der Beschwerdeführerin zum Schluss, ihre psychoemotionale Reife sei auf jeden Fall verzögert. Die Kriterien für eine ADHS hielt er dagegen aufgrund der bezüglich ihrer psychoemotionalen Entwicklung unauffälligen Konzentrationsfähigkeit und unauffälligen exekutiven Funktionen nicht für erfüllt (Urk. 8/40/2), was vor dem Hintergrund, dass eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit gemäss ICD-10 ein Kardinalsymptom für die Diagnose einer ADHS darstellt (Dilling/ Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage 2015, Bern 2015, S. 359) und dass gemäss KSME, Anhang 4, Ziff. 2.1 und Ziff. 2.1.4 überdies Störungen der Konzentrationsfähigkeit für die Aner kennung als Geburtsgebrechen Ziff. 404 vorausgesetzt werden, grundsätzlich ein leuchtet. Da die Kriterien für eine Anerkennung des Geburtsgebrechens kumulativ erfüllt sein müssen, ist es der Überzeugungskraft seiner Beurteilung sodann nicht abträglich, dass med. pract . A.___ die weiteren Anerkennungsk riterien für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 nicht prüfte, zumal sich in diesem Zeitpunkt die Frage nach dem Vorliegen eines Geburtsgebrechens noch gar nicht stellte. Fraglich ist jedoch, ob seine Abklärungen ausreichen, um eine Störung der Konzentration mit hinreichender Sicherheit
auszuschliessen . Dies gilt umso mehr, als
Dr. F.___ und MSc
D.___ eine solche gestützt auf ihre eigenen Abklärungen aus drücklich bejahten (Urk. 8/25/8). 4.2.3
Dem medizinischen Leitfaden in Anhang 4 KSME betreffend die Teilleistungs störung der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit (Ziff. 2.1.4) ist zu ent nehmen, dass es Kinder gibt, die - falls die Ablenkbarkeit (als Teilaspekt der Konzentrations fähigkeit) im Vordergrund steht, was vorliegend gemäss Dr. F.___ und MSc
D.___ durchaus der Fall ist (Urk. 8/25/8)
- in der gut strukturierten und zeitlich oft auch stark eingeschränkten Testsituation gute Ergebnisse zeigen
(vor allem oft auch an den Tests am Computer, wo es meistens um direkte Reaktion auf einen Reiz geht). Hier sind dann die Befragung von Lehr personen und Eltern sehr wichtig, denn naturgemäss treten Störungen der Aufmerk samkeit eher im Gruppenkontext, bei Leistungsanforderungen sowie bei einer Fülle von Reizen auf.
Zu r Problematik der möglicherweise eingeschränkten Aussagekraft von stan dardisierten Testverfahren sind den Berichten von med. pract . A.___ keine Aus führungen zu entnehmen .
Vielmehr verliess er sich diesbezüglich – soweit ersichtlich – hauptsächlich auf die im WPPSI-IV erzielten (normalen) Testre sultate sowie den klinischen Eindruck, welche n er anlässlich seiner persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin gewonnen hat te . Zwar verwies er in seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2023 zusätzlich dazu auf ein Vorgespräch mit den Eltern der Beschwerdeführerin, welche insbesondere oppositionelles Ver halten und imperatives Ausdrücken beschrieben hätten (Urk. 8/40/1) . Ob dabei auch Konzentrationsstörungen erwähnt beziehungsweise erfragt wurden, ist nicht ersichtlich. Eine Befragung der (Kindergarten-)L ehrpersonen oder eine andere Fremdanamnese nahm med. pract . A.___ sodann nicht vor . Vor diesem Hinter grund sowie den abweichenden Erkenntnissen von Dr. F.___ und MSc
D.___ kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass im Fall der Beschwer deführerin
Konzentrationsstörungen vorliegen, welche in der damaligen Testsituation nicht erfasst werden konnten beziehungsweise unentdeckt blieben, zumal die Beschwerdeführerin sich mit knapp über 6 Jahren noch in einem sehr jungen Alter befand und es bei Kindern im Vorschulalter nicht einfach ist, ein ADHS oder ADS zu diagnostizieren
(Anhang 4 Ziff. 1.2 KSME) . Alleine gestützt auf den Bericht von med. pract . A.___ lässt sich somit das Vorliegen des Geburtsge brechens Ziff. 404 GgV -EDI nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit verneinen. 4.3
4.3.1
Was die von der Beschwerdeführerin angerufene Beurteilung von Dr. F.___ und MSc
D.___
vom 2 6. November 2024 betrifft, worin diese die Diagnosen einer ADHS und ASS sowie sämtliche Kriterien des Geburtsgebrechens Ziff. 404 bestätigten (Urk. 8/25), zeichnet sich diese beziehungsweise insbesondere auch der Abklärungsbericht von MSc
D.___ vom 2 3. April 2024 (Urk. 8/ 1),
auf welchen sie teilweise verwiesen, durch eine vertiefte Abklärung der Beschwer deführerin und ihrer Fähigkeiten und Einschränkungen aus. Die von ihnen gestellten Diagnosen basieren auf einer ausführlichen Anamnese inklusive Fremdanamnese, die durchgeführte Testdiagnostik erfolgte über mehrere Termine und MSc
D.___, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Spiel therapie behandelt, konnte die se über eine längere Therapiedauer beobachten. Es ist davon auszugehen, dass durch dieses Vorgehen motivationale Effekte wie auch der Einfluss der Tagesform eher ausgeschlossen werden können als im von med. pract . A.___ durchgeführten Verfahren mit einmaliger Untersuchung der Beschwer deführerin . Ferner enthält der Bericht von Dr. F.___ und MSc
D.___
eine ausführliche Befundbeschreibung, wobei sie die erhobenen Befunde in die verschiedenen erforderlichen Kriterien aufschlüsselten und die Erfül lung sämtlicher Kriterien bejahten (Urk. 8/25/ 7 f.) . Dabei blieben sie jedoch insbesondere im Hinblick auf die Kriterien der Störungen des Erfassens und Erken nen s und der Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen eher vage, indem sie Schwierigkeiten in der auditiven Wahrnehmung und der visuomotorischen Integration beziehungsweise in der visuellen und auditiven Merkfähigkeit sowie im Arbeitsgedächtnis bejahten, ohne zu beschreiben, wie sich diese konkret äus serten, beziehungsweise ohne diese mit den Resultaten der durchgeführten Testdiagnos tik zu untermauern (Urk. 8/25/7 f.) . Letzteres wäre insbesondere für die Anerkennung des Kriteriums der Störung des Erfassens jedoch erforderlich (Anhang 4
Ziff. 2.1.3 KSME).
Insgesamt ergeben sich aus den Berichten von Dr. F.___ und MSc
D.___ somit Hinweise darauf, dass die Anerkennungs kriterien für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 erfüllt sein könnten, diese erweisen sich jedoch für dessen Anerkennung aktuell als ungenügend, wovon auch RAD Ärztin Dr. C.___ ausging (Urk. 8/41/4). 4.3.2
Z u berücksichtigen ist zudem, dass Geburtsgebrechen als Krankheiten im Rechts sinne (Art. 3 Abs. 2 ATSG) grundsätzlich von einem (Fach-)Arzt diagnostiziert werden müssen, um als solche anerkannt zu werden. Diesbezüglich hält Rz . 404.5 KSME fest, dass die im ersten Teilsatz von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI erwähnten Symptome ärztlich festgestellt sein müssen. Zwar hat der Kinder- und Jugendpsy chiater Dr. F.___ die Diagnosen bestätigt (Urk. 8/19, Urk. 8/25). Recht sprechungsgemäss bedeutet «ärztlich festgestellt» jedoch auch, dass der Arzt die Versicherte selbst untersucht, die klinischen Befunde erh oben und allenfalls fremdanamnestische Auskünfte eingeholt hat. Die persönliche Befassung, der unmit telbare Kontakt mit der versicherten Person ist Wesensmerkmal einer medizi nischen Diagnosestellung lege artis. Die Mitwirkung Dritter, insbesondere der Beizug nicht medizinischer Hilfspersonen ist nur in engen Grenzen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2016 vom 2. November 2016 E. 7.2). Gestützt auf den von Dr. F.___ und MSc
D.___ unterzeichneten Bericht vom 2 6. November 2024 (Urk. 8/25) kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, ob und in welchem Umfang sich Dr. F.___ mit der Beschwerdeführerin persönlich befasst hat. Zwar lassen sich dem Bericht eine Beschreibung ihres Ver haltens sowie diverse Befunde entnehmen, bezüglich deren Erhebung und der Fremdanamnese wurde jedoch stets auf den Abklärungsbericht von MSc
D.___ vom 2 3. April 2024 verwiesen (Urk. 8/25/6 und 8). Insgesamt erscheint somit fraglich, ob eine genügende fachärztliche Verifizierung und Plausibili sierung der erhobenen Befunde erfolgt ist, weshalb nicht ohne Weiteres auf den Bericht der behandelnden Fachpersonen abgestellt werden kann. Indessen kann – sollte sich ergeben, dass Dr. F.___
sich tatsächlich nicht im rechtsprechungs gemäss geforderten Umfang mit der Beschwerdeführerin persönlich befasst ha t
- mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch nicht gesagt werden, ein Bericht einer nichtärztlichen Psychotherapeutin sei von vornherein unbeachtlich; vielmehr
gibt er gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden
(BGE 151 V 258 E . 4.6). 4.4
Was sodann das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 405
ASS betrifft, ist aus zuführen, dass das KSME diesbezüglich lediglich eine Bestätigung der Diagnose durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Entwicklungs pädiatrie voraussetzt. Sowohl Dr. F.___ als Facharzt für Kinder- und Jugendpsy chiatrie, der die Diagnose einer ASS bestätigte (Urk. 8/22, Urk. 8/25/1), als auch med. pract . A.___ als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie, welcher sie verneinte (Urk. 8/40/2), verfü gen über die diesbezüglich notwendige fachliche Qualifikation. D er Widerspruch der
unterschiedliche n Einschätzung en der beteiligten Fachärzte kann gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin nicht aufgelöst werden, da reine Aktenbeur teilungen rechtsprechungsgemäss nur beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). Von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt kann jedoch bei zwei sich diametral entgegenstehenden fachärztlichen Beurteilungen gerade nicht gesprochen werden, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beurteilung von RAD Ärztin Dr. C.___ abgestellt werden kann. Aufgrund d er widersprüchlichen Aktenlage bestehen indessen jedenfalls Hinweise dafür, dass die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 vorliegen könnte n, diesbezüglich sind jedoch ebenfalls weitere Abklärungen erforderlich . 4.4.1
Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass gestützt auf die vorliegenden medizi nischen Unterlagen zwar Hinweise für das Vorliegen de r Geburtsgebrechen
Ziff. 404 und 405
bestehen, diese beim aktuellen Aktenstand jedoch nicht aus reichen, um die Anerkennungskriterien abschliessend bejahen oder verneinen zu können und daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind .
Insofern sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass allfällige weitere Abklärungsmassnahmen nicht von ihr durchzuführen seien (Urk. 2 S. 6), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei den hier vorzunehmenden sachver haltlichen Erhebungen um Abklärungen im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes handelt, nachdem bereits Berichte von Behandlern im Recht liegen, woraus sich nach dem Gesagten verschiedene Hinweise auf das Vorliegen einer ADHS im Sinne von Ziff. 404 sowie eines ASS im Sinne von Ziff. 405 Anhang GgV -EDI ergeben . Das Bundesgericht hat denn auch in vergleichbarer Konstel lation eine Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwer degegnerin vorgenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2023 vom 2 1. Mai 2024 E. 5.4) . Zudem sind auch gemäss Ziff. 404.8 KSME bei Kindern vor Voll endung des 9. Altersjahres in Zweifelsfällen die ärztlichen Feststellungen aus medizi nischer Sicht sorgfältig zu überprüfen und allenfalls durch eine von der IV-Stelle angeordnete spezialärztliche Untersuchung zu ergänzen. 4.4.2
Nachdem die Voraussetzung des Behandlungsbeginns vor dem 9. Altersjahr mit der Aufnahme der Psychotherapie im Jahr 2023 (Urk. 3/4 S. 2) und der medikamen tösen Behandlung im Oktober 2024 (Urk. 8/ 25/9) erfüllt ist, hat die Beschwerdegegnerin demnach weitere fachärztliche Ab klärungen in Bezug auf das Vorliegen der für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 vorausge setzten Teilleistungsstörungen sowie d e s Geburtsgebrechen s
Ziff. 405 vorzunehmen. Die Wahl der Untersuchungsmethoden steht in ihrem Ermessen (vgl. Leitfaden Anhang 4 Ziff. 2.3). 4. 5
Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfü gung vom 1 8. August 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2’200 .-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantos Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. August 2025 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser