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IV.2025.00550

Nichteintreten der IV-Stelle auf Neuanmeldung; Anhaltspunkte für entscheiderhebliche Sachverhaltsänderung in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht (Verlust der Anstellung), sind glaubhaft dargetan.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-07-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 196 5, ist Vater zweier erwachsener Kinder (geb.

1994 und 1996),

verfügt über eine Berufsausbildung als Bäcker Konditor, eine Zusatzausbildung als Confiseur und war als Koch und

Gastronom in einem Restaurant selbständig erwerbstätig. Unter Angabe einer körperdysmorphen Störung und psychischen Beeinträchtigungen meldete er sich im Februar 2011 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 5 und Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach einer psychiatrische n Untersu chung (Gutachten vom 1 9. Dezember 2012 [ Urk. 9/54]) und einer Abklärung für

Selbständigerwerbende im Betrieb des Versicherten (Urk. 9/77) verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 2 4. September 2014 [ Urk. 9/ 82 ]). 1.2

Am 2 9. Juli 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/83 und Urk. 9/85). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2016 wies die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen ab (Urk. 9/115). Das hiesige Gericht hob diese Verfügung mit Urteil IV.2016.0076 vom 27.

Dezember 2017 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/122). Die IV-Stelle zog weitere Akten bei und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt

(Bericht vom 4. März 2019 [ Urk. 9/136]) .

Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2020 sprach sie dem Versicherten eine befriste te Dreiviertelsrente vom 1. Februar 2016 bis 3 0. November 2017 zu und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 37 % einen darüber hinaus gehenden Rentenan spruch (Urk. 9/151 und Urk. 9/158) . 1.3

A uf ein neues Leistungsbegehren vom

2. Februar 2024 (Urk. 9/15 9) trat die IV Stelle mit Verfügung vom 2 6. August 2024 nicht ein (Urk. 9/167). Am 7. Februar

2025 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungs bezug an (Urk. 9/168). Mit Vorbescheid vom 1 9. Mai 2025 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 9/195). Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juni 2025 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versichert e am 2 6. Aug u st 2025 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), es sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und d en Anspruch auf Leistungen der I nvalidenversicherung materiell zu prüfen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zog der Beschwerdeführer am

1 1. September 2025 zurück (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober

2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechts prechung

zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V

131

E. 3,

133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember

2024 E. 4.4) .

E. 1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitge genstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).

E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V

108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegan genen, aber b efristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), mit Verfügung vom 2 6. August 2024 sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden. Am 1 3. Februar 2025 sei das neue Gesuch eingegangen . Im Rahmen dieser Anmeldung habe der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen müssen. Die dazu eingereichten Beweismittel zeigten keine Veränderung der gesundheitlichen Situation. Deshalb habe sie auf das neue Gesuch nicht eintreten können . Mit dem am 2. Juni 2025 eingereichten Bericht seien auch keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden .

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 8), dass ihr regional er ärztlicher Dienst (RAD) ausgeführt habe, dass seit 2018 keine Verän derung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3

ff.), er sei nun 60 - jäh r ig und leide seit dem Alter von 10 Jahren an einer körperdysmorphen Störung . Trotz dieser Einschränkungen habe er sein Berufsleben weitgehend gemeistert, wobei ihm

z wischenzeitlich auch eine befristete Rente bis November 2017

zugesprochen worden sei. Per 1 7. November 2017 habe er eine Festanstel lung bei der Y.___ als Koch antreten können und es sei eine Ablösung von der IV erfolgt. Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung habe er sich vom 2 0. August bis 1 4. Oktober 2024 einem stationären Aufenthalt im Z.___ unterziehen müssen. Seine Arbeitsstelle sei verloren gegangen und die Krankentaggeldversicherung habe die Taggelder zu 100 % bezahlt. Die Verschlechterung sei seit der Verfügung vom 20.

Juli 2020 zu prüfen.

Mit dem stationären Aufenthalt im Z.___ und nachdem er sich bei der psychiatrischen Spitex habe anmelden müssen, weil er auch den Alltag nicht mehr eigenständig habe bewältigen k önne n, sei die Verschlechterung dokumentiert. Damit sei hinlänglich glaubhaft gemacht, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse seit der l etzten rechtskräftigen Abweisung verschlechtert h ätten (S. 6).

E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 7. Februar 2025 nicht eingetreten ist, weil es dem Beschwer deführer nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 2 0. Juli 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin letztmals den Leistungsanspruch einer materiellen Prüfung unterzogen und dem Beschwerdeführer eine befristete Dreiviertelsrente vom 1.

Februar 2016 bis 3 0. November 2017 zugesprochen hat (Urk. 9/151 und Urk.

9/158).

E. 4 . 6

RAD-Arzt C .___

führte nach Aktenvorlage in seiner Stellungnahme vom 17.

Mai 2025 (Urk. 9/ 194/3) aus, im Vergleich zu 2018 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu stand auszugehen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Längs schnittverlauf über die Jahre im Wesentlichen unverändert geblieben und es könne seit der RAD-Stellungnahme vom 5. Februar 2013 weiterhin an der dama ligen Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit festgehalten werden.

E. 4.1 Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt

im Gutachten vom 1 9. Dezember 20 12 (Urk. 9/64 S. 13)

fest, der Beschwerdeführer leide seit Kindheit an einer körperdysmorphen Störung gemäss ICD-10 F45. 2. Zudem bestehe seit etwa Januar 2011 eine depressive Störung, derzeit von mittlerem Ausprägungsgrad, das heiss e eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom gemäss ICD-10 F32.1 0. Zur Arbeitsfähigkeit führte

der Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit als Gastwirt sei seit Januar/Februar

2011 von einer 65%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der depressiven Symp tomatik, die sich unter anderem durch Antriebsmangel, Störung des Konzen trationsvermögens und Vergesslichkeit manifestiere. Als angepasste Tätigkeit müsste eine Arbeit ange sehen werden, die durch einen

deutlich weniger hohen Grad an Eigenplanung und - s trukturierung gekennzeichnet sei, was aber bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer die Nische, die er sich mit seiner Tätigkeit in seinem Restau rant /B ar -B etrieb geschaffen ha be, verlassen und sich an die Vorgaben und Routinen eines regulären Anstellungsverhältnisses anpassen müsste. Ob er dazu von seiner Persönlichkeit her in der Lage sei, scheine zweifelhaft. Es bestehe zudem die Gefahr, dass er dies als Scheitern interpretier e und sich dadurch möglicherweise die depressive Symptomatik verstärken könnte. I m Januar/Februar 2011 sei es, a usgelöst durch vorangegangene private Schwierig keiten, zur psychischen Dekompensation gekommen. Die Situation habe sich dann entspannt, als im April 2011 die neue Partnerin mit einem Pensum von 60 %

im Restaurant eingesprungen sei. Die Arbeitsfähigkeit scheine, soweit eruierbar, damals konstant bei ca. 35 % gelegen zu haben.

E. 4.2 Dr. med. B.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Verlaufsbericht vom 1 8. Mai 2018 (Urk. 9/129) zu Händen der Beschwerdegeg nerin aus, der Beschwerdeführer habe nach der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahre 2012, welche ihn in seinem Restaurationsbetrieb stark unterstützt habe,

zunehmend Probleme bei der Geschäftsführung bekommen. Insbesondere seine

Kontrollzwänge, die mangelnde Strukturierungsfähigkeit, seine anhal tenden

Selbstzweifel und Versagensängste hätten zu einer zunehmenden Dekompensation geführt. Krankheitsbedingt sei die Geschäftsaufgabe im April

2015 erfolgt.

Danach habe eine deutliche Zunahme der Symptomatik mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit stattgefunden . Seit Sommer 2017 sei es im Rahmen von Erfahrungen bei Arbeitsversuchen zu einer zunehmenden Verbesserung der Selbstwirksamkeit und zu einer Reduktion der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien gekommen. Die Selbstwertproblematik ha be sich durch die Aufnahme einer Tätigkeit als Koch

seit November 2017 verbessert und den Zustand stabilisiert. Der Beschwerde führer neig e aber nach wie vor dazu, sich durch seine hohen Ansprüche und Erwartungen an sich

selb st zu überfordern. Von daher erschein e das aktuelle Arbeitspensum von 60 %

ideal.

E. 5.1 Gemäss medizinische n Akten leidet der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer körperdysmorphen Störung (ICD-10 F45.2) und seit 2011 an einer depres siven Störung von mittlerem Ausprägungsgrad, die sich unter anderem durch Antriebsmangel, Störung des Konzentrationsvermögens und Vergesslichkeit manifestiert. In diesem Zusammenhang wurden

dem Beschwerdeführer jeweils Arbeitsunfähigkeiten zwischen 40 %

und 65 %

respektive Arbeitsfähigkeiten von 35 % bis 60 %

attestiert

(vgl. E. 4.1 bis E. 4.3 hiervor). Mit Hilfe der Ehegattin und später einer Lebenspartnerin, welche seine Defizite ausglichen, gelang es dem Beschwerdeführer jedoch,

seine Restarbeitsfähigkeit als se lbständiger Gastronom dennoch rentenausschliessend zu verwerten, wobei die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 33 % ermittelt e . Die Einschränkungen traten jedoch mit dem Wegfall d ieser

Dritth ilfe

derart zu Tage, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage war, die selbständige Erwerbst ätigkeit weiterzuführen, und er diese aufgeben musste .

Dennoch zeigte er sich bemüht, seine Restarbeitsfähigkeit weiterhin zu verwerten, und nahm dazu eine Anstellung als Koch in einer Kindertages st ä t te in einem Pensum von 60 % au f . In erwerblicher Hinsicht ermittelte d ie Beschwerde gegnerin daraus zuletzt einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 37 % .

G emäss Kündigungsschreiben vom 2 6. November 2024 (Urk. 3) hat der Beschwer deführer diese Anstellung nun aber ebenfalls verloren. Dem Austritts bericht des

Z.___ vom 2 2. Oktober 2024 kann dazu zwar entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer schon vor dem statio nären Aufenthalt

entschieden hat te, nicht mehr an diesen Arbeitsplatz zurückzu kehren . Als Grund ersahen die Behandler jedoch das Vermeidung sverhalten

des Beschwerdeführers als im Vordergrund stehend, sodass ein krankheitsbedingter Arbeitsplatzverlust im Vordergrund steht . Im W eiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wöchentlich über ein Jahr lang von einer psychiatrischen Spitex betreut w urde. Sodann steht der Beschwerdeführer bei Prof. Dr. E .___ in Behandlung, welcher als Symptomatik paranoide Verarbei tung smuster, Zweifel, zwanghafte Gedanken, Depressionen, Suizidgedanken, Sorgen und Ängste, einen hilflose n Zustand und soziale n Rückzug aufführt e, was

eine berufliche Tätigkeit als unmöglich erscheinen lasse und weshalb

der Beschwerdeführer zurzeit 100 % arbeitsunfähig sei n soll e . Als Behandlungs optionen wurden

dabei eine intensive ambulante Therapie, eine Erhöhung von Psychopharmaka und eventuell eine erneute stationäre Behandlung in der Klinik Z.___ thematisiert .

E. 5.2 Damit lässt sich e ntgegen den Ausführungen des RAD-Arzt es C .___

mit Blick auf die psychiatrischen Berichte nicht schliessen, dass im Zeitpunkt der Verfü gung vom 3 0. Juni 2025, rund fünf Jahre nach der Verfügung vom 2 0. Juli 2020,

mit welcher

letztmals materiell über den Rentenanspruch entschieden worden war, offenkundig keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sind . Dies insbesondere auch nicht, nachdem bereits damals hinsicht lich der Befunde

auf das

noch ältere Gutachten vom 1 9. Dezember 2012 abgestellt wurde.

Bereits im Urteil IV.2016.00726 vom 2 7. Dezember 2017 (Urk. 9/122) hat das hiesige Gericht darauf hingewiesen, dass es genügt, wenn die versicherte Person anlässlich einer Neuanmeldung zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub haft dartut und diesfalls die Verwaltung verpflichtet ist, auf das neue Leistungs begehren einzutreten.

Nachdem auch aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung als Koch in einer Kindertagesstäte verloren hat, liegt zusätzlich

auch eine entscheid erhebliche Sachverhaltsänderung in erwerblicher Hinsicht vor. Diesbezüglich fällt auf, dass die ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen zuweilen tiefer waren, als der Beschwerdeführer tatsächlich tätig war. Die Rentenaufhebung Ende 2017 erfolgte nicht aufgrund einer verbesserten Gesundheitssituation, sondern weil es dem Beschwerdeführer gelungen war, eine für ihn passende Stelle zu finden. Damit steht im Raum, dass diese Stelle in der Kindertagesstätte angepasst war und die Defizite des Beschwerdeführers nur bedingt zum Tragen kamen. Wie es sich damit nach dem Verlust dieser Stelle verhält, ist eine rentenrelevante Frage der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. Diesbezüglich ist eine Änderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht. 5 .3

Damit

ist insgesamt eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, sodass die Verwaltung verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 2 3. August 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2025 eintrete und seinen Leistungsanspruch materiell prüfe.

E. 6 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

De m Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ih m eine Partei entschädigung von Fr. 1 ‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 202 5 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom 7. Februar 202 5 einzutreten und diese mate riell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1 ’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00550 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser Peyer Alder Keiser

Lämmli, Rechtsanwälte Pestalozzistrasse 2, Postfach, 8201 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 196 5, ist Vater zweier erwachsener Kinder (geb.

1994 und 1996),

verfügt über eine Berufsausbildung als Bäcker Konditor, eine Zusatzausbildung als Confiseur und war als Koch und

Gastronom in einem Restaurant selbständig erwerbstätig. Unter Angabe einer körperdysmorphen Störung und psychischen Beeinträchtigungen meldete er sich im Februar 2011 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 5 und Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach einer psychiatrische n Untersu chung (Gutachten vom 1 9. Dezember 2012 [ Urk. 9/54]) und einer Abklärung für

Selbständigerwerbende im Betrieb des Versicherten (Urk. 9/77) verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 2 4. September 2014 [ Urk. 9/ 82 ]). 1.2

Am 2 9. Juli 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/83 und Urk. 9/85). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2016 wies die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen ab (Urk. 9/115). Das hiesige Gericht hob diese Verfügung mit Urteil IV.2016.0076 vom 27.

Dezember 2017 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/122). Die IV-Stelle zog weitere Akten bei und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt

(Bericht vom 4. März 2019 [ Urk. 9/136]) .

Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2020 sprach sie dem Versicherten eine befriste te Dreiviertelsrente vom 1. Februar 2016 bis 3 0. November 2017 zu und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 37 % einen darüber hinaus gehenden Rentenan spruch (Urk. 9/151 und Urk. 9/158) . 1.3

A uf ein neues Leistungsbegehren vom

2. Februar 2024 (Urk. 9/15 9) trat die IV Stelle mit Verfügung vom 2 6. August 2024 nicht ein (Urk. 9/167). Am 7. Februar

2025 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungs bezug an (Urk. 9/168). Mit Vorbescheid vom 1 9. Mai 2025 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 9/195). Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juni 2025 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versichert e am 2 6. Aug u st 2025 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), es sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und d en Anspruch auf Leistungen der I nvalidenversicherung materiell zu prüfen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zog der Beschwerdeführer am

1 1. September 2025 zurück (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober

2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitge genstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V

108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegan genen, aber b efristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2). 1. 3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechts prechung

zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V

131

E. 3,

133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember

2024 E. 4.4) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), mit Verfügung vom 2 6. August 2024 sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden. Am 1 3. Februar 2025 sei das neue Gesuch eingegangen . Im Rahmen dieser Anmeldung habe der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen müssen. Die dazu eingereichten Beweismittel zeigten keine Veränderung der gesundheitlichen Situation. Deshalb habe sie auf das neue Gesuch nicht eintreten können . Mit dem am 2. Juni 2025 eingereichten Bericht seien auch keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden .

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 8), dass ihr regional er ärztlicher Dienst (RAD) ausgeführt habe, dass seit 2018 keine Verän derung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3

ff.), er sei nun 60 - jäh r ig und leide seit dem Alter von 10 Jahren an einer körperdysmorphen Störung . Trotz dieser Einschränkungen habe er sein Berufsleben weitgehend gemeistert, wobei ihm

z wischenzeitlich auch eine befristete Rente bis November 2017

zugesprochen worden sei. Per 1 7. November 2017 habe er eine Festanstel lung bei der Y.___ als Koch antreten können und es sei eine Ablösung von der IV erfolgt. Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung habe er sich vom 2 0. August bis 1 4. Oktober 2024 einem stationären Aufenthalt im Z.___ unterziehen müssen. Seine Arbeitsstelle sei verloren gegangen und die Krankentaggeldversicherung habe die Taggelder zu 100 % bezahlt. Die Verschlechterung sei seit der Verfügung vom 20.

Juli 2020 zu prüfen.

Mit dem stationären Aufenthalt im Z.___ und nachdem er sich bei der psychiatrischen Spitex habe anmelden müssen, weil er auch den Alltag nicht mehr eigenständig habe bewältigen k önne n, sei die Verschlechterung dokumentiert. Damit sei hinlänglich glaubhaft gemacht, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse seit der l etzten rechtskräftigen Abweisung verschlechtert h ätten (S. 6). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 7. Februar 2025 nicht eingetreten ist, weil es dem Beschwer deführer nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 2 0. Juli 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin letztmals den Leistungsanspruch einer materiellen Prüfung unterzogen und dem Beschwerdeführer eine befristete Dreiviertelsrente vom 1.

Februar 2016 bis 3 0. November 2017 zugesprochen hat (Urk. 9/151 und Urk.

9/158). 4.

4.1

Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt

im Gutachten vom 1 9. Dezember 20 12 (Urk. 9/64 S. 13)

fest, der Beschwerdeführer leide seit Kindheit an einer körperdysmorphen Störung gemäss ICD-10 F45. 2. Zudem bestehe seit etwa Januar 2011 eine depressive Störung, derzeit von mittlerem Ausprägungsgrad, das heiss e eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom gemäss ICD-10 F32.1 0. Zur Arbeitsfähigkeit führte

der Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit als Gastwirt sei seit Januar/Februar

2011 von einer 65%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der depressiven Symp tomatik, die sich unter anderem durch Antriebsmangel, Störung des Konzen trationsvermögens und Vergesslichkeit manifestiere. Als angepasste Tätigkeit müsste eine Arbeit ange sehen werden, die durch einen

deutlich weniger hohen Grad an Eigenplanung und - s trukturierung gekennzeichnet sei, was aber bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer die Nische, die er sich mit seiner Tätigkeit in seinem Restau rant /B ar -B etrieb geschaffen ha be, verlassen und sich an die Vorgaben und Routinen eines regulären Anstellungsverhältnisses anpassen müsste. Ob er dazu von seiner Persönlichkeit her in der Lage sei, scheine zweifelhaft. Es bestehe zudem die Gefahr, dass er dies als Scheitern interpretier e und sich dadurch möglicherweise die depressive Symptomatik verstärken könnte. I m Januar/Februar 2011 sei es, a usgelöst durch vorangegangene private Schwierig keiten, zur psychischen Dekompensation gekommen. Die Situation habe sich dann entspannt, als im April 2011 die neue Partnerin mit einem Pensum von 60 %

im Restaurant eingesprungen sei. Die Arbeitsfähigkeit scheine, soweit eruierbar, damals konstant bei ca. 35 % gelegen zu haben. 4.2

Dr. med. B.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Verlaufsbericht vom 1 8. Mai 2018 (Urk. 9/129) zu Händen der Beschwerdegeg nerin aus, der Beschwerdeführer habe nach der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahre 2012, welche ihn in seinem Restaurationsbetrieb stark unterstützt habe,

zunehmend Probleme bei der Geschäftsführung bekommen. Insbesondere seine

Kontrollzwänge, die mangelnde Strukturierungsfähigkeit, seine anhal tenden

Selbstzweifel und Versagensängste hätten zu einer zunehmenden Dekompensation geführt. Krankheitsbedingt sei die Geschäftsaufgabe im April

2015 erfolgt.

Danach habe eine deutliche Zunahme der Symptomatik mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit stattgefunden . Seit Sommer 2017 sei es im Rahmen von Erfahrungen bei Arbeitsversuchen zu einer zunehmenden Verbesserung der Selbstwirksamkeit und zu einer Reduktion der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien gekommen. Die Selbstwertproblematik ha be sich durch die Aufnahme einer Tätigkeit als Koch

seit November 2017 verbessert und den Zustand stabilisiert. Der Beschwerde führer neig e aber nach wie vor dazu, sich durch seine hohen Ansprüche und Erwartungen an sich

selb st zu überfordern. Von daher erschein e das aktuelle Arbeitspensum von 60 %

ideal. 4. 3

RAD-Arzt pract . med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Aktenbeurteilung vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 9/145/4 f.) fest, es sei weiterhin im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand seit 2013 auszu gehen. Der Beschwerdeführer sei Ende 2012 psychiatrisch begutachtet worden und bereits damals habe bezüglich de r Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger

Tätigkeit eine Diskrepanz zwischen dem Gutachter und dem beh an delnden Psychiater bestanden .

Der Gutachter sei davon aus gegangen, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit auch an seinem

bisherigen Arbeits platz als Gastwirt seine selbständige Erwerbstätigkeit umsetzen könne, wobei er diesen Arbeitsplatz als

Nischenarbeitsplatz bezeichnet habe .

Unterdessen ha be sich die Arbeitssituation aber geändert, der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und arbeite als Koch in einer Kinder tages stätte, anfänglich zu 50 % und aktuell in einem Pensum von 60

%. Der Beschwer deführer sei weiterhin in psychiatrischer Behandlung und d ie attestierte Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schwanke seit 2012 zwischen 35 %

und 60 % . 4 . 4

Im Austrittsbericht des

Z.___ vom 2 2. Oktober 2024 (Urk. 9/182) über die stationäre Behandlung vom 2 0. August bis 1 4. Oktober 2024 nannten die Ärzte als Hauptd iagnosen eine körperdysmorphe Störung (ICD - 10 F45.2) und als Nebendiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1) . Der Beschwerdeführer leide nach eigenen Angaben seit dem Alter von z ir k a zehn Jahren unter einer körperdysmorphen Störung (KDS) . Die körperbezogenen Sorgen würden vor allem die Nase betreffen, in zweiter Linie auch die Haare. An der Nase störe ihn, dass sie nicht « männlich » genug sei. Er habe sich achtmal einer kosmetischen Nasenoperation unterzogen, zuletzt im Jahr 202 2. Nachdem auch diese nur zu einer vorübergehenden Besse rung geführt habe, habe sich die KDS seit einem Jahr wieder verschlimmert. Zudem habe der Beschwerdeführer einen vermehrten Haarausfall am Hinter kopf

bemerkt und sich deswegen einer Transplantation unterzogen, was eben falls

keine Besserung gebracht habe. Er sei vor allem durch das zwanghafte Kontrollieren seines Aussehens im Spiegel beeinträchtigt, welche s sich über mehrere Stunden erstrecken könne. Auch während der Arbeit komme es vor, dass er immer wieder ins Bad gehe, um sein Gesicht zu prüfen. Er empfinde keine rechte Freude am Leben, fühle sich of t depressiv, minderwertig, leide unter Selbstzweifeln und Schamgefühlen und empfinde immer wieder Hoffnungs losigkeit und flüchte sich in den Schlaf.

Mit 18 Jahren habe er sich erstmals in psychotherapeutische Behandlung begeben. In der Folge habe e r verschiedene Therapeuten und Psychiater aufge sucht, die ihm jedoch nur begrenzt hätten helfen können. Seit 2002 habe er sich bei Dr.

B.___ in D.___ in Behandlung befunden, der die Diagnose einer körperdysmorphen Störung gestellt und eine Behandlung mit Sertralin

eingeleitet habe, worunter sich die Beschwerden leicht gebessert hätten. Mit dem Umzug des Beschwerdeführers vor eineinhalb Jahren habe er den Psychiater gewechselt . Über ein Jahr lang sei er zudem von einer psychiatrischen Spitex wöchentlich betreut worden, wobei auch begleitete Expositionsübungen zu Hause stattgefunden hätten. Im Sinne der Selbsthilfe praktiziere er regelmässig Selbsthypnose und

arbeite mit einem Ratgeber « Keine Angst vor dem Spiegel » .

Schon vor dem stationären Aufenthalt ha be er sich entschieden, nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, wobei nach Eindruck des Behandlungsteams hierbei Vermeidungsmotive überwogen hätten. Die therapeutische Auseinander setzung mit familiären und beruflichen Kränkungen in der Vergangenheit und das erhöhte Bewusstsein für das durch die KDS Versäumte

hätten gegen Ende der Behandlung zu einer depressive n Reaktion geführt, welche sich in der Zunahme der BSCL-Werte bei Austritt widerspiegelt h abe . Insgesamt hätten einige Fortschritte in Bezug auf die KDS gemacht werden können, wie sich weniger schminken, den Körper ganzheitlicher betrachten, weniger auf die Nase fokus sieren. Der Beschwerdeführer habe ein besseres Verständnis der Ursachen und der Behandlung der KDS entwickeln können. Gleichzeitig hätten Schwankungen hinsichtlich der Symptomatik sowie eine mittelgradige bis schwere Ausprägung der KDS, u.a. mit wiederkehrenden Gedanken an erneute Schönheitsoperationen, persistiert. Zur Behandlung der erwähnten Selbstwertprobleme sei die Teilnahme an einer interpersonellen Gruppentherapie empfohlen worden. 4 . 5

Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 6. März 2025 (Urk. 9/183) aus, der Beschwerdeführer sei seit 2002 bei Dr. B.___ in D.___ in Behandlung gewesen, der die Diagnose einer k örperdysmorphen Störung gestellt und eine Behandlung mit Sertralin eingeleitet habe, worunter sich die Beschwerden leicht gebessert hätten. Seit dem Umzug des Beschwerdeführers vor eineinhalb Jahren sei er in seiner Behandlung. Der Beschwerdeführer sei über ein Jahr lang von einer psychiatrischen Spitex wöchentlich betreut worden, wobei auch begleitete Expositionsübungen zu Hause stattgefunden hätten. Die Symptomatik äussere sich in Form einer paranoiden Verarbeitung bezüglich

der Nase, von Zweifel n, zwanghafte n Gedanken, Depressionen, Suizidgedanken, Sorgen und Ängste n, eine m

hilflosen Zustand und eine m

soziale n Rückzug, sodass keine berufliche Tätigkeit möglich sei. Der Beschwerdeführer sei 100 % arbeitsunfähig. Weiterhin sei die intensive ambu lante Therapie, eine Erhöhung von

Psychopharmaka und eventuell eine erneute stationäre

Behandlung in der Klinik Z.___ vorgesehen.

Im Schreiben vom 2. Juni 2025 (Urk. 9/196) hielt Dr. E .___ fest, der Beschwerde führer sei komplett durch seine psychische Störung in seinem Denken und seiner Handlung gefangen, verlasse aus Angst kaum noch die Wohnung, lebe in paranoider Angst und zwanghaften Gedan ken und in einem hilflosen Zustand. Es komme regelmässig zu Suizidideen und - p lanungen,

mittels einer hohe n Dosis von Tabletten aus dem Leben zu scheiden. 4 . 6

RAD-Arzt C .___

führte nach Aktenvorlage in seiner Stellungnahme vom 17.

Mai 2025 (Urk. 9/ 194/3) aus, im Vergleich zu 2018 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu stand auszugehen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Längs schnittverlauf über die Jahre im Wesentlichen unverändert geblieben und es könne seit der RAD-Stellungnahme vom 5. Februar 2013 weiterhin an der dama ligen Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit festgehalten werden. 5. 5.1

Gemäss medizinische n Akten leidet der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer körperdysmorphen Störung (ICD-10 F45.2) und seit 2011 an einer depres siven Störung von mittlerem Ausprägungsgrad, die sich unter anderem durch Antriebsmangel, Störung des Konzentrationsvermögens und Vergesslichkeit manifestiert. In diesem Zusammenhang wurden

dem Beschwerdeführer jeweils Arbeitsunfähigkeiten zwischen 40 %

und 65 %

respektive Arbeitsfähigkeiten von 35 % bis 60 %

attestiert

(vgl. E. 4.1 bis E. 4.3 hiervor). Mit Hilfe der Ehegattin und später einer Lebenspartnerin, welche seine Defizite ausglichen, gelang es dem Beschwerdeführer jedoch,

seine Restarbeitsfähigkeit als se lbständiger Gastronom dennoch rentenausschliessend zu verwerten, wobei die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 33 % ermittelt e . Die Einschränkungen traten jedoch mit dem Wegfall d ieser

Dritth ilfe

derart zu Tage, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage war, die selbständige Erwerbst ätigkeit weiterzuführen, und er diese aufgeben musste .

Dennoch zeigte er sich bemüht, seine Restarbeitsfähigkeit weiterhin zu verwerten, und nahm dazu eine Anstellung als Koch in einer Kindertages st ä t te in einem Pensum von 60 % au f . In erwerblicher Hinsicht ermittelte d ie Beschwerde gegnerin daraus zuletzt einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 37 % .

G emäss Kündigungsschreiben vom 2 6. November 2024 (Urk. 3) hat der Beschwer deführer diese Anstellung nun aber ebenfalls verloren. Dem Austritts bericht des

Z.___ vom 2 2. Oktober 2024 kann dazu zwar entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer schon vor dem statio nären Aufenthalt

entschieden hat te, nicht mehr an diesen Arbeitsplatz zurückzu kehren . Als Grund ersahen die Behandler jedoch das Vermeidung sverhalten

des Beschwerdeführers als im Vordergrund stehend, sodass ein krankheitsbedingter Arbeitsplatzverlust im Vordergrund steht . Im W eiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wöchentlich über ein Jahr lang von einer psychiatrischen Spitex betreut w urde. Sodann steht der Beschwerdeführer bei Prof. Dr. E .___ in Behandlung, welcher als Symptomatik paranoide Verarbei tung smuster, Zweifel, zwanghafte Gedanken, Depressionen, Suizidgedanken, Sorgen und Ängste, einen hilflose n Zustand und soziale n Rückzug aufführt e, was

eine berufliche Tätigkeit als unmöglich erscheinen lasse und weshalb

der Beschwerdeführer zurzeit 100 % arbeitsunfähig sei n soll e . Als Behandlungs optionen wurden

dabei eine intensive ambulante Therapie, eine Erhöhung von Psychopharmaka und eventuell eine erneute stationäre Behandlung in der Klinik Z.___ thematisiert . 5.2

Damit lässt sich e ntgegen den Ausführungen des RAD-Arzt es C .___

mit Blick auf die psychiatrischen Berichte nicht schliessen, dass im Zeitpunkt der Verfü gung vom 3 0. Juni 2025, rund fünf Jahre nach der Verfügung vom 2 0. Juli 2020,

mit welcher

letztmals materiell über den Rentenanspruch entschieden worden war, offenkundig keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sind . Dies insbesondere auch nicht, nachdem bereits damals hinsicht lich der Befunde

auf das

noch ältere Gutachten vom 1 9. Dezember 2012 abgestellt wurde.

Bereits im Urteil IV.2016.00726 vom 2 7. Dezember 2017 (Urk. 9/122) hat das hiesige Gericht darauf hingewiesen, dass es genügt, wenn die versicherte Person anlässlich einer Neuanmeldung zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub haft dartut und diesfalls die Verwaltung verpflichtet ist, auf das neue Leistungs begehren einzutreten.

Nachdem auch aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung als Koch in einer Kindertagesstäte verloren hat, liegt zusätzlich

auch eine entscheid erhebliche Sachverhaltsänderung in erwerblicher Hinsicht vor. Diesbezüglich fällt auf, dass die ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen zuweilen tiefer waren, als der Beschwerdeführer tatsächlich tätig war. Die Rentenaufhebung Ende 2017 erfolgte nicht aufgrund einer verbesserten Gesundheitssituation, sondern weil es dem Beschwerdeführer gelungen war, eine für ihn passende Stelle zu finden. Damit steht im Raum, dass diese Stelle in der Kindertagesstätte angepasst war und die Defizite des Beschwerdeführers nur bedingt zum Tragen kamen. Wie es sich damit nach dem Verlust dieser Stelle verhält, ist eine rentenrelevante Frage der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. Diesbezüglich ist eine Änderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht. 5 .3

Damit

ist insgesamt eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, sodass die Verwaltung verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 2 3. August 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2025 eintrete und seinen Leistungsanspruch materiell prüfe. 6 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

De m Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ih m eine Partei entschädigung von Fr. 1 ‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 202 5 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom 7. Februar 202 5 einzutreten und diese mate riell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1 ’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef