opencaselaw.ch

IV.2016.00726

Rückweisung zur weiteren umfassenden Abklärungen insbesondere auch in erwerblicher Hinsicht nach Geschäftsaufgabe. Invaliditätsbemessungsmethode unklar.

Zürich SozVersG · 2017-12-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 9. Juli 2015 geltend machte, er habe seinen Gastronomiebetrieb aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, weshalb er kein Erwerbseinkommen mehr erziele und sich auch die Symptome seiner Krankheit verstärkt hätten (Urk. 7/83),

die IV-Stelle nach Eingang von Berichten von Dr. med. B.___, FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, und lic . phil. C.___, Fachpsychologe für Psy chiatrie FSP (Urk. 7/96, Urk. 7/97 und Urk. 7/99),

mit Vorbescheid vom 30. November 2015 die Leistungsabweisung in Aussicht stellte

mit der Begrün dung, die Unterlagen wiesen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus (Urk. 7/104),

die IV-Stelle t rotz

dem erneuten Hinweis des Beschwerdeführers im Einwand auf massgeblich Änderungen der erwerblichen Verhältnisse,

weshalb an d er bisherigen Bemessungsmethode nicht festgehalten werden könne (Urk. 7/110),

in ihrem abschlägigen Leistungsentscheid (Urk. 2) weiterhin an der bisherigen Auffassung festgehalten hat,

es genügen d ist, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheb lichen Tatsa chenspektrum glaubhaft dartut, die Verwaltung diesfalls

verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständ lich auch in rechtliche

r) Hinsicht allseitig zu prüfen

(BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen),

es die IV-Stelle indessen unterlassen hat, den entscheiderheblichen Sachverhalt in e rwerblicher Hinsicht, insbesondere auch bezüglich der Methode der Invali ditätsbemessung zu prüfen,

der Abklärungsmangel auch nicht aufgrund der Ausführungen in der Beschwer - de antwort

behoben werden kann, wonach bereits die frü heren medizi nischen Abklärungen mit einer körperdysmorphen Störung und einer depressi ven Störung m ittelgradiger Ausprägung rechtsprechungsgemäss keinen langan dauernden erheblichen Gesundheitsschaden ausgewiesen

hätten und sich bereits damals ein Einkommensvergleich erübrigt habe (Urk. 6), denn einerseits weist die Argumentation auf eine jüngst

abgeänderte Rechtsprechung bezüglich de pressive Störung en leichter bis mi ttelgradiger Ausprägung hin (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3 0. November 2017 8C_841/2016 und 8C_130/2017), und anderseits ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Ve rfügungszeitpunkt zu erhe ben, weshalb dem rund dreieinhalb Jahre früher erstellten Gutachten für die aktuelle Beurteilung des Leistungsanspruchs grundsätzlich nichts abzugewinnen ist,

deshalb d ie angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2016 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen umfassenden Abklärungen in med izinischer und erwerblicher Hin s i cht und neuer Entsche idung an die IV-Stelle zurückzu weisen ist, in weiterer Erwägung, dass

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung rechtsprechungsgemäss a ls vollständiges Obsiegen gilt,

demzufolge die auf Fr.

E. 6 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der E rwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00726

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

27. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___ Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, mit Verfü gung vom 2 3. Mai 2016 (Urk.

2) einen Anspruch von X.___, geboren 1965, auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) verneint hatte;

nach Einsicht in die Beschwerde vom

21. Juni 2016 (Urk. 1), mit welcher X.___ deren Aufhe bung und die Zusprache einer Invaliden rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weit eren Abklärung an die IV-Stelle, beantragte, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwer deantwort der IV-Stelle vom 2 4. August 2016 (Urk. 6) sowie in die übrigen Verfahrensakten; in Erwägung, dass

die IV-Stelle ein erstes Leistungsbegehren des Beschwerdeführer s mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 4. September 2014 abgewiesen hat (Urk. 7/82), wobei sie gestützt auf Erhebungen im Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers und dem hierbei erstellten Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 1. Juli 2014 (Urk. 7/77/1-10) eine Erwerbs - einbusse von 33 % ermittelte, einen entsprechenden Invaliditä tsgrad festlegte und einen Rentenanspruch aufgrund eines unter 40 % liegenden Invaliditätsgrades verneinte,

die IV-Stelle im damaligen Verwaltungsverfahren ein fachpsychiatrisches Gutach ten bei Dr. med. Dr. rer nat. A.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, erstellen liess, welches dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gastwirt eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % attestierte (Urk. 7/54

S. 13, Gutachten vom 1 9. Dezember 2012),

der Beschwerdeführer in d er Neuanmeldung vom

2 9. Juli 2015 geltend machte, er habe seinen Gastronomiebetrieb aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, weshalb er kein Erwerbseinkommen mehr erziele und sich auch die Symptome seiner Krankheit verstärkt hätten (Urk. 7/83),

die IV-Stelle nach Eingang von Berichten von Dr. med. B.___, FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, und lic . phil. C.___, Fachpsychologe für Psy chiatrie FSP (Urk. 7/96, Urk. 7/97 und Urk. 7/99),

mit Vorbescheid vom 30. November 2015 die Leistungsabweisung in Aussicht stellte

mit der Begrün dung, die Unterlagen wiesen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus (Urk. 7/104),

die IV-Stelle t rotz

dem erneuten Hinweis des Beschwerdeführers im Einwand auf massgeblich Änderungen der erwerblichen Verhältnisse,

weshalb an d er bisherigen Bemessungsmethode nicht festgehalten werden könne (Urk. 7/110),

in ihrem abschlägigen Leistungsentscheid (Urk. 2) weiterhin an der bisherigen Auffassung festgehalten hat,

es genügen d ist, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheb lichen Tatsa chenspektrum glaubhaft dartut, die Verwaltung diesfalls

verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständ lich auch in rechtliche

r) Hinsicht allseitig zu prüfen

(BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen),

es die IV-Stelle indessen unterlassen hat, den entscheiderheblichen Sachverhalt in e rwerblicher Hinsicht, insbesondere auch bezüglich der Methode der Invali ditätsbemessung zu prüfen,

der Abklärungsmangel auch nicht aufgrund der Ausführungen in der Beschwer - de antwort

behoben werden kann, wonach bereits die frü heren medizi nischen Abklärungen mit einer körperdysmorphen Störung und einer depressi ven Störung m ittelgradiger Ausprägung rechtsprechungsgemäss keinen langan dauernden erheblichen Gesundheitsschaden ausgewiesen

hätten und sich bereits damals ein Einkommensvergleich erübrigt habe (Urk. 6), denn einerseits weist die Argumentation auf eine jüngst

abgeänderte Rechtsprechung bezüglich de pressive Störung en leichter bis mi ttelgradiger Ausprägung hin (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3 0. November 2017 8C_841/2016 und 8C_130/2017), und anderseits ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Ve rfügungszeitpunkt zu erhe ben, weshalb dem rund dreieinhalb Jahre früher erstellten Gutachten für die aktuelle Beurteilung des Leistungsanspruchs grundsätzlich nichts abzugewinnen ist,

deshalb d ie angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2016 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen umfassenden Abklärungen in med izinischer und erwerblicher Hin s i cht und neuer Entsche idung an die IV-Stelle zurückzu weisen ist, in weiterer Erwägung, dass

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung rechtsprechungsgemäss a ls vollständiges Obsiegen gilt,

demzufolge die auf Fr. 6 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der E rwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef