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IV.2025.00513

Dass-Urteil; übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2025-11-06 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch von X.___ neu verfüge.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00513 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

6. November 2025 in Sachen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdeführerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

25. Juni 2025

den Anspruch von X.___ , geboren 2010, auf Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie ab dem 1. Mai 2024 abgewiesen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde der Helsana Versicherungen AG vom

8. August 2025 (Urk. 1), in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom

13. Oktober 2025 (Urk. 14 ) und in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

27. Oktober 2025 (Urk. 1 9), unter Hinweis darauf, dass d ie Beschwerdeführer in in der Beschwerde vom

8. August 2025 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Kostengutsprache für die benötigten medizini schen Massnahmen , eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragt (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom

13. Oktober 2025

mit Verweis auf die beiliegende Stellungnahme von dipl.-med.

Y.___ , Fach ärztin für Innere Medizin sowie für Präventivmedizin und Gesundheitswesen, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 24. September 2025 (Urk. 15) den Antrag stellt, die Sache sei zu weiteren Abklärungen , namentlich zu Rückfragen beim behandelnden Kinderarzt und zur Einholung eines Berichts der behan delnden Psychotherape utin ,

zurückzuweisen (Urk. 14 ), dass sich die Beschwerdeführer in in ihrer Stellungnahme vom

27. Oktober 2025

damit einverstanden erklärt und ihrerseits beantragt, die Beschwerde sei teilweise gut zuheissen sowie die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärun gen und neuem Entscheid zurückzuweisen, wobei von der Beschwerdegegnerin auch ein Bericht bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie sowie Psychotherapie, einzuholen sei und der Fall hernach einem Facharzt des RAD mit der fachärztlichen Qualifikation für die Beurteilung von psychischen Krankheiten von Jugendlichen vorzulegen sei (Urk. 19 S. 2 f.) , in Erwägung, dass laut

Art. 43 Abs. 1 Satz

1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG) der Versicherungsträger

die Begehren der versicher ten Person prüft , die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt , dass d as Gericht die Angelegenheit nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück weisen kann , besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde , dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen des einschlägigen medizinischen Sachverhaltes vorliegen, dass diese Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, dass die Beschwerdegegnerin die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen zu bestimmen haben wird (Art. 43 Abs. 1 bis

ATSG ; Art. 57 Abs. 3 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ), und mithin auch, welche ärzt lichen Berichte zur vollständigen und richtigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sein werden ( vgl. BGE 147 V 79 E. 7.4.2 , Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 ) , dass die Verfügung vom

25. Juni 2025 (Urk. 2) nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie die zur Vervollständigung des entscheidrelevanten Sach verhaltes

erforderlichen Abklärungen

vornehme und danach über den Anspruch von X.___ , geboren 2010, auf Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie ab dem 1. Mai 2024 neu verfüge, dass die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) auf Fr. 400. -- festzusetzen und ausgangsgemäss

der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind (vgl. BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.

11.1 mit Hinweis) , dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation handelt, keine Partei entschädigung ( Art.

61 lit .

g ATSG ) zuzusprechen ist (vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer ; BGE

126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24.

März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis) , erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch von X.___ neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippHartmann