Sachverhalt
1.
Die 1963 geborene X.___, welche nicht über eine Berufs ausbildung verfügt, ist Mutter von sechs volljährigen Kindern und reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein. Am 20. August 2024 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Knieprobleme bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle holte die Akten des
zuständigen Krankentaggeldversicherer s ein (Urk. 9 /13 und 9/19-21) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 9/ 23 und 9/25-36). Mit Schreiben vom 26. August 2024 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 9/11). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 28. April 2025 eine Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 9/41), wogegen die Versicherte Einwand erhob (Einwand vom 9. Mai 2025 [Urk. 9/42]; Begrün dung vom
2. Juni 2025 [Urk. 9/47]) und weitere Arztberichte vorlegte (Urk. 9/48 und 9/50). Mit Verfügung vom
15. Juli 2025 entschied die IV-Stelle wie vorbe schieden (Urk. 2 [= Urk. 9/53 ]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. August 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 15. Juli 2025 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Rentenleistungen zuzuspre chen. Eventualiter sei die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
19. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom
22. September 2025 angezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstel lungs
- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2). Die Mög lichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufs wechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2025 vom 8. Januar 2026 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
D er Zeitpunkt, in d em die Frage nach der Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit (BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3). Als ausge wiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundes gerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit
relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2 und 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3, je mit Hinweisen). 5. 1. 3
Aus m edizinisch er Sicht stand lange vor dem Verfügungszeitpunkt fest, dass in einer angepassten, weniger belastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit besteht. Erstmals erwähnte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 30. Mai 2024, dass sich die Beschwerdeführerin eine weniger belastende Arbeit suchen werde und dass er ihr aufgrund des Alters dazu geraten ha be, möglichst rasch eine angepasste Stelle zu suchen (Urk. 9/23/8). Dies wiederholte der Behandler in seinem Bericht vom
7. Juni 2025, in welchem er detailliert beschrieb, dass er am 23 . Mai 2024 eindringlich zur Suche einer angepassten Stelle geraten habe, da die Diagnose für eine Invalidenrente nicht ausreichend sei (Urk. 9/48/2). Dass aus medizinischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit zumutbar ist, war der im März 1963 geborene n
Beschwerde führerin demnach ab dem 23.
Mai 2024 und somit kurz nach ihrem einund sechzigsten Geburtstag bekannt. Auf diesen Zeitpunkt ist für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abzustellen (E. 5.1.2). Der Besch werdeführerin verbl ieb eine Aktivitätsdauer von gut drei Jahren und sieben Monaten bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters (Übergangsgeneration mit Jahrgang 1963: 64
Jahre und 9
Monate) .
Als angepasste, vorwiegend sitzend ausgeführte Tätigkeit kommen einfache Hilfsarbeitertätigkeiten des Kompetenz niveau s 1 in Frage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst auch eine verbleibende Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten bei einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 75
% die Aufnahme eine r neue n einfache n Erwerbstätigkeit nicht aus (Urteil des Bundesgericht 8C_535/2021 vom
25. November 2021 E. 5.4.1). Demzufolge ist auch bei der Beschwerdeführerin, der in einer einfachen angepassten Tätigkeit ein Pensum von 90 % zumutbar ist, von einer V erwertbarkeit auszugehen. Die diversen Stellenwechsel und die Tat sache, dass die Beschwerdeführerin seit langem immer bei mehreren Arbeitgebern in Teilzeitpensen angestellt war (Urk. 9/10), zeugen von der Fähigkeit, sich rasch an neue Umgebungen und Aufgaben anpassen zu können, was ebenso für eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spricht . Auch das Belastungsprofil der Tätig keit spricht nicht per se gegen die Verwertbarkeit, stellte das Bundesgericht doch fest, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt leichte Hilfsarbeiten ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen auch vorwiegend sitzend ange boten werden (Urteil des Bundesgericht 9C_500/2021 vom
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 2 S. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung
vom 15. Juli 2025 damit, dass
der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, bei der es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handl e, ein 90 %-Pensum zumut bar sei, wodurch es möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen seien geprüft worden. Gegen d ie in den Berichten vage angesprochene posttraumatische Belastungs störung (PTBS)
spreche die lange Latenzzeit und sie sei nie fachärztlich diagnos tiziert worden. Der Herzinfarkt habe einen unkomplizierten Verlauf genommen und das Elektrokardiogramm (EKG) am Folgetag habe keine relevanten Auffäl ligkeiten gezeigt (Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 7. August 2025 im Wesent lichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe fachärztlich nicht abgeklärt, welche Auswirkungen der erlittene Herzinfarkt auf die Arbeitsfähigkeit habe, und habe trotz des Wissen s um weitere Abklärungen verfügt. Auch die im Raum ste hende psychiatrische Erkrankung sei nicht gewertet und berücksichtigt worden. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass sie bereits 62 Jahre alt sei, und der zeitliche Horizont für eine berufliche Umstellung zu kurz sei, weshalb eine ganze Invalidenrente zusprechen sei (Urk. 1 S. 4-6).
E. 3 0. April 2025 attestiert worden . Die Prognose sei aufgrund der fehlenden Bereitschaft,
eine ak tive The rapie umzusetzen, ungünstig. Auch die längere Arbeitsunfähigkeit erschwere die Wiederaufnahme der Arbeit. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt Zimmermädchen in einem Hotel ohne Lift gewesen. Das Laufen und vor allem das Treppenlaufen sei en zeitlich limitiert. In einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 % gegeben (Urk. 9/25).
E. 3.1 Dr.
med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 20 . Februar 2025 fest, im Verlauf sei es zu zunehmende n Knie schmerzen bei Belastung bis zur Dekompensation der Gonarthrose rechts gekom men. Eine Einwilligung zur Operation des Knies habe die Beschwerdeführerin bis anhin nicht gegeben. Aktuell bestünden persistierende Knieschmerzen rechts und eine ungenügend behandelte Hypertonie. Er stellte die Diagnose « dekompensierte Gonarthrose rechts » und mass ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu . Er habe die Beschwerdeführerin ab dem 12. Januar 2024 bis 16. April 2024 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und an Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, zur weiteren Behandlung überwiesen (Urk. 9/23/1-6).
E. 3.2 Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 30. M ai 2024 fest, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in der rechten Kniekehle, die auf Teppen auch ventral im Knie aufträten.
Es sei bei einer intakten Beweglichkeit ein gerin ges retropatell a res Reiben, bei d seits, und im rechten Knie ein leichter Endphasenschmerz in der Flexion aufge fallen. In der Sonografie des rechten Knies sei eine geringe Gelenkspalt schmälerung lateral mit beginnenden Osteophyten, ein inhomogener Meniskus lateral ohne Chondro k al z inose und eine Baker-Zyste 18 x 35 mm festgestellt wor den. Gestützt darauf stelle er die Diagnose einer beginnenden medialen und femoropatell a ren Gonarthrose rechts mit Baker-Zyste. Die Zyste sei punktiert worden. Es sei
Physiotherapie eingeleitet und
es seien die weiteren Therapie optionen besprochen worden. Die Beschwerdeführerin werde sich eine weniger belastende Arbeit suchen, wobei er sie
darauf hingewiesen habe, dass sie auf grund des Alters möglichst rasch eine Stelle suchen solle (Urk. 9/23/7-8).
E. 3.3 In seinem Bericht vom 5. April 2025 führte Dr. Z.___
die Diagnose «Gonarthrose mit Baker-Zyste» auf und hielt fest, d ie Punktion der Zyste habe nur eine vorüber gehende Linderung gebracht. Eine Steroid-Infiltration wünsche die Beschwer deführerin nicht. Ein Training der Oberschenkelmuskulatur sei aufgrund der Kniebeschwerden nicht möglich gewesen und in der Physiotherapie habe man lokale a nalgetische Massnahmen umgesetzt. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei zwischen dem 17. April 1924 (recte: 2024) und dem
E. 3.5 Am 20. Juni 2025 nannte Dr. Y.___ die Diagnose einer PTBS und überwies die Beschwerdeführerin zur Trau ma therapie an einen in der Überweisung nicht genann ten Psychiater (Urk. 9/50/1) . 4.
E. 4 Im Austrittsbericht vom 18. Juni 2025 des A.___
über den Aufenthalt vom 15 . Mai 2025 bis 22. Mai 2025 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund akut in Ruhe auftretende r Palpationen und anschliessenden bren nenden, retrosternalen Schmerzen sowie einem Angstgefühl selbst
vorgestellt.
Als Ursache sei en ein hypertensiver Notfall mit B lutdruckwer t en bis 273/1
E. 4.1 Zu beurteilen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Rente der Invaliden versicherung und dabei zunächst die Frage nach der zumutbaren Arbeits fähigkeit. Dabei gehen die Parteien gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ (E. 3.3) übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin
auf grund der rheumatologischen Beschwerden in der angestammte n Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr
arbeitsfähig ist (insbesondere Urk. 9/40/4) .
Strittig und zu prüfen ist
die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 Ziff. 7-10).
E. 4.2 Die Besch w erdegegnerin stützt e sich bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf den Bericht des behandelnden Rheumatologen und ging von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 2, 9/25/6 und 9/40/4).
Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar begrün det und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (Urk. 1) . Diese machte einzig geltend, dass medizinische Berichte zu anderen Beschwerden nicht berücksichtig t worden seien und dass die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei (siehe nachfolgend). 4. 3
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der erlittene Herzinfarkt und die neu diagnostizierte Herzerkrankung fachärztlich von der Beschwerdeführerin nicht geprüft und bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Obwohl aus den Akten hervorgehe, dass weitere Abklärungen vorgesehen seien, habe die Beschwerdegegnerin verfügt (Urk. 1 Ziff. 7-8).
Es besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein unbedingter gesetz licher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3.
September 2015 E.
3.3.3). Darauf kann die Verwaltung indes sen nur verzichten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt in anderer Weise zweifelsfrei feststellen lässt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2021.00761 vom 29.
März 2022 E.
4). Anhand der Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in nicht angemessen Rechnung getragen worden wäre. Im Austrittsbericht des A.___ vom 18. Juni 2025, in dem die Diagnose eines NSTEMI Typ 2 am 15. Mai 2025 beschrieben wurde, hielten die behandelnden Ärzte
fest, dass bereits am Folgetag das EKG unauffällig gewesen sei . Bei einer hypertensiven Herzerkrankung und im weiteren Verlauf durchgehend hypertensiven Blutdruckwerte n wurde die Medika tion angepasst, wo durch sich der Blutdruck ohne Auftreten von Neben wirkungen normalisiert
hat . Nach einem einwöchigen Spitalaufenthalt wurde die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand entlassen, ohne dass im Bericht von fortbestehenden Einschränkungen gesprochen oder eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden wäre (Urk. 9/50/3-4). Es geht somit lediglich eine vorüber gehende Verschlechterung des Gesundheit szustandes aus d i e se m Bericht hervor. Der Sachverhalt ist vorliegend auch ohne fachärztliche Stellungnahme des RAD rechtsgenüglich erstellt und die von der Beschwerde gegnerin gezogen e Schlussfolgerung ist nachvollziehbar.
Hierzu ist zudem zu erwähnen, dass bereits im Vorbericht des behandelnden Hausarztes von einer ungenügend behandelten Hypertonie berichtet wurde (Urk. 9/23/2). Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt in einem Bericht aus dem Jahr 2021 fest, dass die Hypertonie bereits seit Jahren schlecht eingestellt sei, diverse Antihypertensiva nicht gut ver tragen w ü r den, wobei die geschilderten Beschwerden
nicht ganz plausibel seien, und eine Malcompliance vorlieg e (Urk. 9/23/11-12). Es handelt sich somit nicht um eine neu diagnostizierte Erkrankung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde .
G emäss den behandelnden Ärzten ha t diese Diagnose denn auch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/ 23/3 und 9/25/4) .
Auch aus dem Umstand, dass im Austrittbericht vom 18. Juni 2025 weitere Abklä rungen, insbesondere nephrologische Abklärungen zur Evaluation einer sekun dären Hypertonieursache empfohlen wurden (Urk. 9/50/4), vermag die Beschwer deführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal keine entspre chenden Weiterungen aktenkundig sind und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. 4. 4
Die Beschwerdeführerin macht e im W eiter e n geltend, dass auch die im Raum ste hende psychiatrische Erkrankung nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwer degegnerin habe einzig die Behandlungsbedürftigkeit der PTBS in Frage
gestellt, obwohl eine Behandlung aus ärztlicher Sicht dringen d indiziert und bereits aufgegleist sei (Urk. 1 Ziff. 9-10). Obwohl explizit in Aussicht gestellt wurde, dass psychiatrische Berichte bei Erhalt nachgereicht w ü rden (Urk. 1 Ziff. 9), legte sie keine solche auf.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Erstmals erwähnte Dr. B.___ im Jahr 2021 eine PTBS, wobei er lediglich darauf hinwies, dass sich die Beschwerdeführerin viele Sorgen mache, oft Angst habe und sich gestresst fühle. Es bestehe nicht nur eine PTBS als Kriegs flüchtling aus dem C.___, wo sie gemäss Angaben ihres Ehemannes allein mit sechs Kindern für ein Jahr im Wald gelebt habe, sondern es bestünden auch finan zielle Sorgen (Urk. 9/23/11). Im Austrittsbericht vom 18. Juni 2025 erwähnten die Stationsärzte, dass d ie Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund des laufenden Verfahrens betreffend Leistungen der Invalidenversicherung stark psychisch belastet gewesen sei. Sie empfahlen eine psychologische beziehungs weise psychiatrische Behandlung zur Verarbeitung des Fluchttraumas bei Ver dacht auf eine PTBS
und auf depressive Episoden (Urk. 9/50/4).
Dr. B.___, Dr. Y.___ und die behandelnden Ärzte des A.___ stellten die Diag nose beziehungsweise die Verdachtsdiagnose einer PTBS fachfremd (Urk. 9/23/2, 9/23/11, 9/50/1 und 9/50/4). Die Voraussetzung einer lege artis gestell ten Diagnose ist somit nicht erfüllt. Ferner wurden auch keine Befunde erhoben
(Urk. 9/23/2, 9/23/11, 9/50/1 und 9/50/4).
Selbst wenn die Verdachts diagnose von einem psychiatrischen Facharzt gestellt worden wäre, wäre die Diag nose a ls Verdachtsdiagnose nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E. 11.2.3). Es ist der Beschwer degegnerin demnach nicht vorzuwerfen, dass sie keine weiteren Abklärungen zu möglichen psychiatrischen Erkrankungen tätigte beziehungsweise diese nicht bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigte, insbesondere auch, da sich die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung befand.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Hinweis der
Beschwerde gegnerin auf die lange Latenzzeit
mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtspre chung, wonach eine Latenzzeit von mehr als sechs Monaten nach dem belasten den Ereignis nur bei besondere r Begründung und nur ganz ausnahmsweise zu berücksichtig en
ist (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 mit Hinweisen), nachvollziehbar erscheint . Es kann vorliegend offenbleiben, ob solche besonderen Umstände vor liegen, da es bereits an einer lege artis gestellten Diagnose mangelt. Auch aus der Feststellung der behandelnden Ärzte, die Beschwerdeführerin habe durch das Rentenprüfung sverfahren belastet gewirkt (Urk. 9/50/4), vermag sie nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten, da psychosoziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen eigenständigen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 4.3.3). 4. 5
Zusammengefasst ist die dem angefochtenen Rentenentscheid zu Grunde liegende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Von ergänzenden Beweis massnahmen, namentlich einer polydisziplinären Begutachtung (Urk.
1 S. 2), ist kein entscheidrelevanter Aufschluss zu erwarten. Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .).
5. 5.1 5.1.1
Uneinigkeit besteht darüber, ob die Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist. Die Beschwer deführerin machte eine Unverwertbarkeit aufgrund ihres fortgeschrit tenen Alters,
welches sich im Verfügungszeitpunkt auf 62 Jahre bel aufe,
geltend . Auch habe sie seit November 2017 für den gleichen Arbeitgeber gearbeitet (Urk. 1 Ziff.
12-13). 5.
E. 6 0 mmHg sowie elektrokardiografisch eine regelmässige Breitkom plextachykardie diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei hämody namisch durchgehend stabil gewesen. Es sei unter intravenöser Kalium- und Magnesiumsubstitution eine spontane Konversion in eine n
normo
- bis leicht tachykarden Sinusrhythmus mit rückläufigen Blutdruckwerten gelungen. Die Rhythmusstörungen seien als supraventrikuläre Tachykardie mit frequenz a b hängige m Linksschenkelblock gewertet worden. Eine Indikation für eine not fallmässige Koronarangiographie habe nicht bestanden. Die anschliessende Über wachung sei unauffällig geblieben.
Am Folgetag hätten sich echokardiographisch ausser Zeichen einer Linksherz hypertrophie keine relevanten Veränderungen gezeigt . Die systolischen Funk tionen seien regelrecht gewesen. Es werde daher von einem Nicht-ST Hebungsinfarkt (NSTEMI) Typ 2 ausgegangen. Im weiteren Verlauf sei es zu keiner erneuten Episode gekommen. Der Blutdruck habe sich nach einem Wechsel des Medikamentes normalisiert. Die weiteren Abklärungen seien ambulant geplant. Die Beschwerdeführerin habe sich vom laufenden Verfahren bei der Invali denversicherung stark psychisch belastet gezeigt. Sie sei in gutem Allgemeinzustand ausgetreten. Neben der Weiterführung der Behandlung des Blut hoch d ruckes, nephrologischer Abklärungen und kardiologischer Kontrollen sei auch die psychologische oder psychiatrische Betreuung zur Verarbeitung des Fluchttraumas und der anhalten d psychischen Belastung bei Verdacht auf eine PTBS und depressiver Episoden empfohlen worden (Urk. 9/50/3-4) .
E. 9 .
Dezember 20 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen) .
Gesamthaft ist von der Verwertbarkeit der festgestellten Restarbeitsfähigkeit aus zugehen. 5.2 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statis tische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl.
BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus gegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Validen einkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.2.2-4.3 und 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
5.2. 3
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezo gen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab el len der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwen dung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2.4
Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). 5.3
Vorliegend sind für die Bestimmung des Valideneinkommens entgegen de n Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin, welche auf statistische Werte a bstellte (Urk. 9/39), die letzten erzielten Einkommen heranzuziehen. Da die Beschwer deführerin in den Jahren vor E intritt des Gesundheitsschadens bei mehreren Arbeit gebern angestellt war und das Einkommen schwankte (Urk. 9/10/3), ist das Valideneinkommen anhand des Durchschnitts über mehrere Jahre zu ermitteln (E. 5.2. 3)
Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin das Validen einkommen einzig gestützt auf die im Jahr 2023 erzielten Einkommen ermittel n würde, da in diesem Jahr
- im Gegensatz zu den Vorjahren - keine Zahlungen der Arbeitslosenversicherung dokumentiert sind (Urk. 9/10/3) und die Einkom men höher ausfielen, wobei f raglich ist, ob sie dieses
überdurchschnittliche Einkom men weiterhin verdient hätte (Urk. 9/10; Bundesamt für Statistik, BFS, LSE 2020, Kompetenzniveau
1 für Frauen, Branche « Sonst ige wirtschaftliche Dienstl eistungen
[ ohne 78 ]»), würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tieren, wie im Folgenden zu zeigen ist.
Gemäss dem individuellen Kontoauszug (IK-Auszug, Urk. 9/10/3) verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 Fr. 67'221.-- (= Fr. 13'000.-- + Fr. 40'970.-- + Fr. 13'251.--). Zwischen 2023 und 2024 war die Lohnentwicklung in der ein schlägigen Branche negativ (vgl. BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2023-2024, N 77-82, Branche « sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten ») . Da kaum mit einer Reduktion des vereinbarten Lohnes zu rechnen ist, ist ein Validen einkommen von Fr. 67'221.-- anzunehmen. 5.4
Nachdem die Beschwerdeführerin keiner angepassten Tätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen (E. 5.2.3). D ie Beschwer deführer in verfügt nicht über eine Berufsausbildung (Urk. 9/4/7), wes halb die LSE 202 2, Kompetenzniveau 1 für Frauen, Total über alle Wirtschafts zweige, heranzuziehen und von einem Lohn von monatlich Fr. 4 ' 367 .--, beziehungs weise einem Jahreslohn von Fr. 52’404 .-- (= Fr. 4'367 .-- x 12) auszu gehen ist. Angepasst an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebs übliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 202 2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 202 4 (vgl. BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 2010-202 4, Frauen) resultiert bei 90%iger Arbeitsfähigkeit ein Einkom men von Fr. 5 1’329 .-- (= Fr. 52’404.-- / 40 x 41.7 / 2 822 [202 2 ] x 2 946 [202 4 ] x 0.9). Von diesem Einkommen ist ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen (E. 5.2.4). Somit ist ein Invalideneinkommen von Fr. 46'196.-- (=
Fr. 51'329.—x 0.9) zu berücksichtigen. 5.5
Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 21’ 0 25.-- (= Fr. 67'221.-- - Fr. 46'196.--). Dies entspricht einem Invaliditäts grad von gerundet 31 % (= Fr. 21’ 0 25.-- / Fr. 67'221.-- x 100).
6.
Mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2025 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegrün det und abzuweisen. 7.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00511 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Rüttimann Urteil vom
1. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1963 geborene X.___, welche nicht über eine Berufs ausbildung verfügt, ist Mutter von sechs volljährigen Kindern und reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein. Am 20. August 2024 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Knieprobleme bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle holte die Akten des
zuständigen Krankentaggeldversicherer s ein (Urk. 9 /13 und 9/19-21) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 9/ 23 und 9/25-36). Mit Schreiben vom 26. August 2024 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 9/11). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 28. April 2025 eine Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 9/41), wogegen die Versicherte Einwand erhob (Einwand vom 9. Mai 2025 [Urk. 9/42]; Begrün dung vom
2. Juni 2025 [Urk. 9/47]) und weitere Arztberichte vorlegte (Urk. 9/48 und 9/50). Mit Verfügung vom
15. Juli 2025 entschied die IV-Stelle wie vorbe schieden (Urk. 2 [= Urk. 9/53 ]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. August 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 15. Juli 2025 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Rentenleistungen zuzuspre chen. Eventualiter sei die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
19. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom
22. September 2025 angezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten
prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4) . 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung
vom 15. Juli 2025 damit, dass
der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, bei der es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handl e, ein 90 %-Pensum zumut bar sei, wodurch es möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen seien geprüft worden. Gegen d ie in den Berichten vage angesprochene posttraumatische Belastungs störung (PTBS)
spreche die lange Latenzzeit und sie sei nie fachärztlich diagnos tiziert worden. Der Herzinfarkt habe einen unkomplizierten Verlauf genommen und das Elektrokardiogramm (EKG) am Folgetag habe keine relevanten Auffäl ligkeiten gezeigt (Urk.
2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 7. August 2025 im Wesent lichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe fachärztlich nicht abgeklärt, welche Auswirkungen der erlittene Herzinfarkt auf die Arbeitsfähigkeit habe, und habe trotz des Wissen s um weitere Abklärungen verfügt. Auch die im Raum ste hende psychiatrische Erkrankung sei nicht gewertet und berücksichtigt worden. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass sie bereits 62 Jahre alt sei, und der zeitliche Horizont für eine berufliche Umstellung zu kurz sei, weshalb eine ganze Invalidenrente zusprechen sei (Urk. 1 S. 4-6). 3. 3.1
Dr.
med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 20 . Februar 2025 fest, im Verlauf sei es zu zunehmende n Knie schmerzen bei Belastung bis zur Dekompensation der Gonarthrose rechts gekom men. Eine Einwilligung zur Operation des Knies habe die Beschwerdeführerin bis anhin nicht gegeben. Aktuell bestünden persistierende Knieschmerzen rechts und eine ungenügend behandelte Hypertonie. Er stellte die Diagnose « dekompensierte Gonarthrose rechts » und mass ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu . Er habe die Beschwerdeführerin ab dem 12. Januar 2024 bis 16. April 2024 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und an Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, zur weiteren Behandlung überwiesen (Urk. 9/23/1-6). 3.2
Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 30. M ai 2024 fest, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in der rechten Kniekehle, die auf Teppen auch ventral im Knie aufträten.
Es sei bei einer intakten Beweglichkeit ein gerin ges retropatell a res Reiben, bei d seits, und im rechten Knie ein leichter Endphasenschmerz in der Flexion aufge fallen. In der Sonografie des rechten Knies sei eine geringe Gelenkspalt schmälerung lateral mit beginnenden Osteophyten, ein inhomogener Meniskus lateral ohne Chondro k al z inose und eine Baker-Zyste 18 x 35 mm festgestellt wor den. Gestützt darauf stelle er die Diagnose einer beginnenden medialen und femoropatell a ren Gonarthrose rechts mit Baker-Zyste. Die Zyste sei punktiert worden. Es sei
Physiotherapie eingeleitet und
es seien die weiteren Therapie optionen besprochen worden. Die Beschwerdeführerin werde sich eine weniger belastende Arbeit suchen, wobei er sie
darauf hingewiesen habe, dass sie auf grund des Alters möglichst rasch eine Stelle suchen solle (Urk. 9/23/7-8). 3.3
In seinem Bericht vom 5. April 2025 führte Dr. Z.___
die Diagnose «Gonarthrose mit Baker-Zyste» auf und hielt fest, d ie Punktion der Zyste habe nur eine vorüber gehende Linderung gebracht. Eine Steroid-Infiltration wünsche die Beschwer deführerin nicht. Ein Training der Oberschenkelmuskulatur sei aufgrund der Kniebeschwerden nicht möglich gewesen und in der Physiotherapie habe man lokale a nalgetische Massnahmen umgesetzt. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei zwischen dem 17. April 1924 (recte: 2024) und dem 3
0. April 2025 attestiert worden . Die Prognose sei aufgrund der fehlenden Bereitschaft,
eine ak tive The rapie umzusetzen, ungünstig. Auch die längere Arbeitsunfähigkeit erschwere die Wiederaufnahme der Arbeit. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt Zimmermädchen in einem Hotel ohne Lift gewesen. Das Laufen und vor allem das Treppenlaufen sei en zeitlich limitiert. In einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 % gegeben (Urk. 9/25). 3. 4
Im Austrittsbericht vom 18. Juni 2025 des A.___
über den Aufenthalt vom 15 . Mai 2025 bis 22. Mai 2025 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund akut in Ruhe auftretende r Palpationen und anschliessenden bren nenden, retrosternalen Schmerzen sowie einem Angstgefühl selbst
vorgestellt.
Als Ursache sei en ein hypertensiver Notfall mit B lutdruckwer t en bis 273/1 6 0 mmHg sowie elektrokardiografisch eine regelmässige Breitkom plextachykardie diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei hämody namisch durchgehend stabil gewesen. Es sei unter intravenöser Kalium- und Magnesiumsubstitution eine spontane Konversion in eine n
normo
- bis leicht tachykarden Sinusrhythmus mit rückläufigen Blutdruckwerten gelungen. Die Rhythmusstörungen seien als supraventrikuläre Tachykardie mit frequenz a b hängige m Linksschenkelblock gewertet worden. Eine Indikation für eine not fallmässige Koronarangiographie habe nicht bestanden. Die anschliessende Über wachung sei unauffällig geblieben.
Am Folgetag hätten sich echokardiographisch ausser Zeichen einer Linksherz hypertrophie keine relevanten Veränderungen gezeigt . Die systolischen Funk tionen seien regelrecht gewesen. Es werde daher von einem Nicht-ST Hebungsinfarkt (NSTEMI) Typ 2 ausgegangen. Im weiteren Verlauf sei es zu keiner erneuten Episode gekommen. Der Blutdruck habe sich nach einem Wechsel des Medikamentes normalisiert. Die weiteren Abklärungen seien ambulant geplant. Die Beschwerdeführerin habe sich vom laufenden Verfahren bei der Invali denversicherung stark psychisch belastet gezeigt. Sie sei in gutem Allgemeinzustand ausgetreten. Neben der Weiterführung der Behandlung des Blut hoch d ruckes, nephrologischer Abklärungen und kardiologischer Kontrollen sei auch die psychologische oder psychiatrische Betreuung zur Verarbeitung des Fluchttraumas und der anhalten d psychischen Belastung bei Verdacht auf eine PTBS und depressiver Episoden empfohlen worden (Urk. 9/50/3-4) . 3.5
Am 20. Juni 2025 nannte Dr. Y.___ die Diagnose einer PTBS und überwies die Beschwerdeführerin zur Trau ma therapie an einen in der Überweisung nicht genann ten Psychiater (Urk. 9/50/1) . 4. 4.1
Zu beurteilen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Rente der Invaliden versicherung und dabei zunächst die Frage nach der zumutbaren Arbeits fähigkeit. Dabei gehen die Parteien gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ (E. 3.3) übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin
auf grund der rheumatologischen Beschwerden in der angestammte n Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr
arbeitsfähig ist (insbesondere Urk. 9/40/4) .
Strittig und zu prüfen ist
die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 Ziff. 7-10). 4.2
Die Besch w erdegegnerin stützt e sich bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf den Bericht des behandelnden Rheumatologen und ging von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 2, 9/25/6 und 9/40/4).
Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar begrün det und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (Urk. 1) . Diese machte einzig geltend, dass medizinische Berichte zu anderen Beschwerden nicht berücksichtig t worden seien und dass die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei (siehe nachfolgend). 4. 3
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der erlittene Herzinfarkt und die neu diagnostizierte Herzerkrankung fachärztlich von der Beschwerdeführerin nicht geprüft und bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Obwohl aus den Akten hervorgehe, dass weitere Abklärungen vorgesehen seien, habe die Beschwerdegegnerin verfügt (Urk. 1 Ziff. 7-8).
Es besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein unbedingter gesetz licher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3.
September 2015 E.
3.3.3). Darauf kann die Verwaltung indes sen nur verzichten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt in anderer Weise zweifelsfrei feststellen lässt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2021.00761 vom 29.
März 2022 E.
4). Anhand der Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in nicht angemessen Rechnung getragen worden wäre. Im Austrittsbericht des A.___ vom 18. Juni 2025, in dem die Diagnose eines NSTEMI Typ 2 am 15. Mai 2025 beschrieben wurde, hielten die behandelnden Ärzte
fest, dass bereits am Folgetag das EKG unauffällig gewesen sei . Bei einer hypertensiven Herzerkrankung und im weiteren Verlauf durchgehend hypertensiven Blutdruckwerte n wurde die Medika tion angepasst, wo durch sich der Blutdruck ohne Auftreten von Neben wirkungen normalisiert
hat . Nach einem einwöchigen Spitalaufenthalt wurde die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand entlassen, ohne dass im Bericht von fortbestehenden Einschränkungen gesprochen oder eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden wäre (Urk. 9/50/3-4). Es geht somit lediglich eine vorüber gehende Verschlechterung des Gesundheit szustandes aus d i e se m Bericht hervor. Der Sachverhalt ist vorliegend auch ohne fachärztliche Stellungnahme des RAD rechtsgenüglich erstellt und die von der Beschwerde gegnerin gezogen e Schlussfolgerung ist nachvollziehbar.
Hierzu ist zudem zu erwähnen, dass bereits im Vorbericht des behandelnden Hausarztes von einer ungenügend behandelten Hypertonie berichtet wurde (Urk. 9/23/2). Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt in einem Bericht aus dem Jahr 2021 fest, dass die Hypertonie bereits seit Jahren schlecht eingestellt sei, diverse Antihypertensiva nicht gut ver tragen w ü r den, wobei die geschilderten Beschwerden
nicht ganz plausibel seien, und eine Malcompliance vorlieg e (Urk. 9/23/11-12). Es handelt sich somit nicht um eine neu diagnostizierte Erkrankung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde .
G emäss den behandelnden Ärzten ha t diese Diagnose denn auch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/ 23/3 und 9/25/4) .
Auch aus dem Umstand, dass im Austrittbericht vom 18. Juni 2025 weitere Abklä rungen, insbesondere nephrologische Abklärungen zur Evaluation einer sekun dären Hypertonieursache empfohlen wurden (Urk. 9/50/4), vermag die Beschwer deführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal keine entspre chenden Weiterungen aktenkundig sind und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. 4. 4
Die Beschwerdeführerin macht e im W eiter e n geltend, dass auch die im Raum ste hende psychiatrische Erkrankung nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwer degegnerin habe einzig die Behandlungsbedürftigkeit der PTBS in Frage
gestellt, obwohl eine Behandlung aus ärztlicher Sicht dringen d indiziert und bereits aufgegleist sei (Urk. 1 Ziff. 9-10). Obwohl explizit in Aussicht gestellt wurde, dass psychiatrische Berichte bei Erhalt nachgereicht w ü rden (Urk. 1 Ziff. 9), legte sie keine solche auf.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Erstmals erwähnte Dr. B.___ im Jahr 2021 eine PTBS, wobei er lediglich darauf hinwies, dass sich die Beschwerdeführerin viele Sorgen mache, oft Angst habe und sich gestresst fühle. Es bestehe nicht nur eine PTBS als Kriegs flüchtling aus dem C.___, wo sie gemäss Angaben ihres Ehemannes allein mit sechs Kindern für ein Jahr im Wald gelebt habe, sondern es bestünden auch finan zielle Sorgen (Urk. 9/23/11). Im Austrittsbericht vom 18. Juni 2025 erwähnten die Stationsärzte, dass d ie Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund des laufenden Verfahrens betreffend Leistungen der Invalidenversicherung stark psychisch belastet gewesen sei. Sie empfahlen eine psychologische beziehungs weise psychiatrische Behandlung zur Verarbeitung des Fluchttraumas bei Ver dacht auf eine PTBS
und auf depressive Episoden (Urk. 9/50/4).
Dr. B.___, Dr. Y.___ und die behandelnden Ärzte des A.___ stellten die Diag nose beziehungsweise die Verdachtsdiagnose einer PTBS fachfremd (Urk. 9/23/2, 9/23/11, 9/50/1 und 9/50/4). Die Voraussetzung einer lege artis gestell ten Diagnose ist somit nicht erfüllt. Ferner wurden auch keine Befunde erhoben
(Urk. 9/23/2, 9/23/11, 9/50/1 und 9/50/4).
Selbst wenn die Verdachts diagnose von einem psychiatrischen Facharzt gestellt worden wäre, wäre die Diag nose a ls Verdachtsdiagnose nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E. 11.2.3). Es ist der Beschwer degegnerin demnach nicht vorzuwerfen, dass sie keine weiteren Abklärungen zu möglichen psychiatrischen Erkrankungen tätigte beziehungsweise diese nicht bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigte, insbesondere auch, da sich die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung befand.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Hinweis der
Beschwerde gegnerin auf die lange Latenzzeit
mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtspre chung, wonach eine Latenzzeit von mehr als sechs Monaten nach dem belasten den Ereignis nur bei besondere r Begründung und nur ganz ausnahmsweise zu berücksichtig en
ist (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 mit Hinweisen), nachvollziehbar erscheint . Es kann vorliegend offenbleiben, ob solche besonderen Umstände vor liegen, da es bereits an einer lege artis gestellten Diagnose mangelt. Auch aus der Feststellung der behandelnden Ärzte, die Beschwerdeführerin habe durch das Rentenprüfung sverfahren belastet gewirkt (Urk. 9/50/4), vermag sie nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten, da psychosoziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen eigenständigen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 4.3.3). 4. 5
Zusammengefasst ist die dem angefochtenen Rentenentscheid zu Grunde liegende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Von ergänzenden Beweis massnahmen, namentlich einer polydisziplinären Begutachtung (Urk.
1 S. 2), ist kein entscheidrelevanter Aufschluss zu erwarten. Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .).
5. 5.1 5.1.1
Uneinigkeit besteht darüber, ob die Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist. Die Beschwer deführerin machte eine Unverwertbarkeit aufgrund ihres fortgeschrit tenen Alters,
welches sich im Verfügungszeitpunkt auf 62 Jahre bel aufe,
geltend . Auch habe sie seit November 2017 für den gleichen Arbeitgeber gearbeitet (Urk. 1 Ziff.
12-13). 5. 1.2
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstel lungs
- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2). Die Mög lichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufs wechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2025 vom 8. Januar 2026 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
D er Zeitpunkt, in d em die Frage nach der Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit (BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3). Als ausge wiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundes gerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit
relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2 und 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3, je mit Hinweisen). 5. 1. 3
Aus m edizinisch er Sicht stand lange vor dem Verfügungszeitpunkt fest, dass in einer angepassten, weniger belastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit besteht. Erstmals erwähnte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 30. Mai 2024, dass sich die Beschwerdeführerin eine weniger belastende Arbeit suchen werde und dass er ihr aufgrund des Alters dazu geraten ha be, möglichst rasch eine angepasste Stelle zu suchen (Urk. 9/23/8). Dies wiederholte der Behandler in seinem Bericht vom
7. Juni 2025, in welchem er detailliert beschrieb, dass er am 23 . Mai 2024 eindringlich zur Suche einer angepassten Stelle geraten habe, da die Diagnose für eine Invalidenrente nicht ausreichend sei (Urk. 9/48/2). Dass aus medizinischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit zumutbar ist, war der im März 1963 geborene n
Beschwerde führerin demnach ab dem 23.
Mai 2024 und somit kurz nach ihrem einund sechzigsten Geburtstag bekannt. Auf diesen Zeitpunkt ist für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abzustellen (E. 5.1.2). Der Besch werdeführerin verbl ieb eine Aktivitätsdauer von gut drei Jahren und sieben Monaten bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters (Übergangsgeneration mit Jahrgang 1963: 64
Jahre und 9
Monate) .
Als angepasste, vorwiegend sitzend ausgeführte Tätigkeit kommen einfache Hilfsarbeitertätigkeiten des Kompetenz niveau s 1 in Frage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst auch eine verbleibende Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten bei einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 75
% die Aufnahme eine r neue n einfache n Erwerbstätigkeit nicht aus (Urteil des Bundesgericht 8C_535/2021 vom
25. November 2021 E. 5.4.1). Demzufolge ist auch bei der Beschwerdeführerin, der in einer einfachen angepassten Tätigkeit ein Pensum von 90 % zumutbar ist, von einer V erwertbarkeit auszugehen. Die diversen Stellenwechsel und die Tat sache, dass die Beschwerdeführerin seit langem immer bei mehreren Arbeitgebern in Teilzeitpensen angestellt war (Urk. 9/10), zeugen von der Fähigkeit, sich rasch an neue Umgebungen und Aufgaben anpassen zu können, was ebenso für eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spricht . Auch das Belastungsprofil der Tätig keit spricht nicht per se gegen die Verwertbarkeit, stellte das Bundesgericht doch fest, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt leichte Hilfsarbeiten ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen auch vorwiegend sitzend ange boten werden (Urteil des Bundesgericht 9C_500/2021 vom 9 .
Dezember 20 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen) .
Gesamthaft ist von der Verwertbarkeit der festgestellten Restarbeitsfähigkeit aus zugehen. 5.2 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statis tische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl.
BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus gegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Validen einkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.2.2-4.3 und 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
5.2. 3
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezo gen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab el len der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwen dung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2.4
Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). 5.3
Vorliegend sind für die Bestimmung des Valideneinkommens entgegen de n Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin, welche auf statistische Werte a bstellte (Urk. 9/39), die letzten erzielten Einkommen heranzuziehen. Da die Beschwer deführerin in den Jahren vor E intritt des Gesundheitsschadens bei mehreren Arbeit gebern angestellt war und das Einkommen schwankte (Urk. 9/10/3), ist das Valideneinkommen anhand des Durchschnitts über mehrere Jahre zu ermitteln (E. 5.2. 3)
Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin das Validen einkommen einzig gestützt auf die im Jahr 2023 erzielten Einkommen ermittel n würde, da in diesem Jahr
- im Gegensatz zu den Vorjahren - keine Zahlungen der Arbeitslosenversicherung dokumentiert sind (Urk. 9/10/3) und die Einkom men höher ausfielen, wobei f raglich ist, ob sie dieses
überdurchschnittliche Einkom men weiterhin verdient hätte (Urk. 9/10; Bundesamt für Statistik, BFS, LSE 2020, Kompetenzniveau
1 für Frauen, Branche « Sonst ige wirtschaftliche Dienstl eistungen
[ ohne 78 ]»), würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tieren, wie im Folgenden zu zeigen ist.
Gemäss dem individuellen Kontoauszug (IK-Auszug, Urk. 9/10/3) verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 Fr. 67'221.-- (= Fr. 13'000.-- + Fr. 40'970.-- + Fr. 13'251.--). Zwischen 2023 und 2024 war die Lohnentwicklung in der ein schlägigen Branche negativ (vgl. BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2023-2024, N 77-82, Branche « sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten ») . Da kaum mit einer Reduktion des vereinbarten Lohnes zu rechnen ist, ist ein Validen einkommen von Fr. 67'221.-- anzunehmen. 5.4
Nachdem die Beschwerdeführerin keiner angepassten Tätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen (E. 5.2.3). D ie Beschwer deführer in verfügt nicht über eine Berufsausbildung (Urk. 9/4/7), wes halb die LSE 202 2, Kompetenzniveau 1 für Frauen, Total über alle Wirtschafts zweige, heranzuziehen und von einem Lohn von monatlich Fr. 4 ' 367 .--, beziehungs weise einem Jahreslohn von Fr. 52’404 .-- (= Fr. 4'367 .-- x 12) auszu gehen ist. Angepasst an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebs übliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 202 2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 202 4 (vgl. BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 2010-202 4, Frauen) resultiert bei 90%iger Arbeitsfähigkeit ein Einkom men von Fr. 5 1’329 .-- (= Fr. 52’404.-- / 40 x 41.7 / 2 822 [202 2 ] x 2 946 [202 4 ] x 0.9). Von diesem Einkommen ist ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen (E. 5.2.4). Somit ist ein Invalideneinkommen von Fr. 46'196.-- (=
Fr. 51'329.—x 0.9) zu berücksichtigen. 5.5
Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 21’ 0 25.-- (= Fr. 67'221.-- - Fr. 46'196.--). Dies entspricht einem Invaliditäts grad von gerundet 31 % (= Fr. 21’ 0 25.-- / Fr. 67'221.-- x 100).
6.
Mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2025 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegrün det und abzuweisen. 7.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann