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IV.2025.00446

Erstanmeldung zu beruflichen Massnahmen. Vorlage eines neuen Arztberichts im Einwandverfahren mit neuen Diagnosen. Arztbericht wurde RAD nicht vorgelegt, Kundenberaterin hat in Eigenregie entschieden. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2025-11-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der 1992 geborene

X.___, ohne Ausbildung und bis Ende August 2024 bei der Y.___ vollzeitlich im Customer Service und Marketing tätig, meldete sich am 2 2. Januar 2025 unter Hinweis darauf, dass er aktuell zwei- bis dreimal

wöchentlich wegen sozialen Problemen und Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber

psychologisch betreut werde, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/25/1-123) bei. Mit Vorbescheid vom 3. April 2025 (Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, wogegen dies er am 5. Mai 2025 Einwand (Urk. 7/29) erhob . Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2025 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2025 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die geeigneten beruflichen Mass nahmen, unter anderem eine geeignete Umschulung, zu gewähren (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2025 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i n V erbindung m it Art. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Par teien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tat sachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 54a des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) stehen die regio nalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumut baren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medi zinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk.

2) damit, dass der Krankschreibung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2024 Probleme am Arbeitsplatz zugrunde gelegen hätten. Bei Konflikten am Arbeitsplatz sei davon auszugehen, dass diese nicht langandauernd seien und sich bei Wegfall der Belastung auch der Gesundheitszustand langsam verbessere. Im Rahmen der spezialärztlichen Untersuchung im Auftrag des Krankentaggeldversicherers sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden. Es sei von einer nicht langandauernden und durch berufliche Belastungen ausgelöste gesundheitliche Beeinträchtigung auszugehen, welche nicht von der Invalidenversicherung versichert sei, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe . Die Beschwerdegegnerin wies weiter darauf hin, dass die IV-Anmeldung aufgrund eines Burnouts im Zusammenhang mit eine m Arbeits platzkonflikt erfolgt sei. Eine Störung der Konzentrations- und Aufmerksamkeits fähigkeit sei damals nicht erwähnt und erst im Einwandverfahren als Grund für den Stellenverlust genannt worden. Die Aufmerksamkeitsdefizit - /Hyperaktivi tätsstörung (ADHS) sei nie richtig behandelt w o rden und der Beschwerdeführer habe bis im Juli 2024 auch nie eine adäquate Behandlung in Anspruch genom men und befinde sich erst seit Januar 2025 in psychotherapeutischer Behandlung. Er habe sodann in den letzten Jahren weder selbständig noch mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine Ausbildung in Angriff genommen. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Ausbildung (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Abklärung des Krankentaggeldversicherers nur die psychische Seite der medizinischen Problematik thematisiert habe, wobei diese Abklärung zum Ziel gehabt habe, das kurzfristige Taggeldeinstellungsinteresse des Krankentag geldversicherers zu befriedigen. Zudem sei die Abklärung vor Erlass der Gesetzesno velle in Art. 177 der Schweizerischen Zivilprozessordnung entstanden und die Grundsätze der monodisziplinären Begutachtung im Sozialversicherungs recht seien nicht eingehalten worden. Allein deshalb könne nicht auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste einseitige Gutachten ab gestellt werden (S. 2 Ziff. 3). D ie Beschwerdegegnerin sei zudem im Einwandver fahren darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht nur an psychische n Probleme n

leid e, sondern seit seiner Jugend auch eine ADHS Problematik bestehe. Letztere sei auch der Grund gewesen, warum er keine Lehre abgeschlossen habe. Ungeachtet dessen habe es die Beschwerdegegnerin nicht für nötig gehalten, die gesamte medizinische Problematik inklusive AHDS und Augen leiden in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Dadurch habe sie den Untersuchungs grundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Damit sei zunächst zwingend notwendig, eine vollständige gesamtmedizinische Abklä rung durchzuführen, bevor Ansprüche des Beschwerdeführers gesetzeskonform evaluiert würden (Ziff. 4 f f.) . Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach im vorliegenden Fall ausschliesslich eine arbeitsplatzbezogene psychische Sympto matik vorliege, stimme mit der Wirklichkeit nicht überein. Gemäss dem Bericht der Z.___ AG (Z.___) vom 1 5. April 2025 sei die schulische und berufliche Laufbahn durch d ie ADHS beeinträchtigt worden . Im genannten Bericht seien zudem neben der vorherrschenden psychiatrischen Proble matik ganz andere Diagnosen als in der Abklärung des Krankentaggeld versicherers genannt worden (S. 3 f. Ziff. 7 f.). Der Beschwerdeführer wolle nun eine Behandlung der ADHS an die Hand nehmen, damit er sich für eine adäquate Wiedereingliederung befähigen könne, wobei er diesbezüglich auf die Unter stützung der Beschwerdegegnerin angewiesen sei (S. 4 Ziff. 10). 3. 3.1

Gemäss den Berichten der A.___

aus den Jahren 2005 bis 2008 wurde beim Beschwerdeführer nach einem Abfall der schuli schen Leistungen nach Übertritt in die Oberstufe und bei Vorliegen von Konzentrations schwierigkeiten und Reizbarkeit eine ADHS (ICD-10 F91.1), eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie eine affektiv bedingte Lern-Leistungshemmung diagnostiziert. Nach entsprechender Unterstützung des Beschwerdeführers

durch die

A.___ un d Medikation mit Ritalin 2006/2007 sowie einer Besserung der schulischen Leistungen wurde das Verfahren bei der A.___ im Dezember 2008 abgeschlossen (Urk. 7/28/5-10). 3.2

Im Austritts bericht der B.___

vom 2 8. Juli 2024 (Urk. 7/ 25/ 118-12 1) betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 7. bis 2 2. Juli 2024 wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z5 6)

Auslöser der Selbstzuweisung und der aktuellen Krise sei

eine starke Zunahme von Stressoren/Konflikten am Arbeitsplatz und eine daraus resultierende Kündigung am 1 5. Juli 2024 gewesen (S. 1).

Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Befinden habe sich im Verlauf der Therapie wesentlich gebessert, er habe mit seinem Arbeitgeber emotional abgeschlos sen und

seinen Lebenslauf aktualisiert, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Er sei auf Eigeninitiative in Rücksprache mit dem Fallführer am 2 2. Juli 2024 in die gewohnten Verhältnisse ausgetreten und organisiere die ambulante Nachsorge selbst . (S. 3 f.).

Vom 1 7. Juli bis 4. August 2024 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 4). 3. 3

Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Bericht betreffend Plausibili sierung Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. November 2024 (Urk. 7/25/112-117) fest, dass aktuell keine oder unklare Diagnosen beständen und eine 100%ige Arbeits fähigkeit vorliege (S. 5). Der Beschwerdeführer habe über eine emotionale Reaktion auf eine belastende Situation am Arbeitsplatz berichtet. Diese sei vom Behandler als Anpassungsstörung eingeordnet worden, was gut nachvollziehbar sei. Es habe eine gewisse affektive Beteiligung bestanden und der Beschwerdef ü hrer habe über leichte Symptome als Folge der belastenden Situation berichtet, was sicher ein Stück weit als normalpsychologische Reaktion betrachtet werden könne. Nachdem offenbar eine stationäre Krisenintervention notwendig geworden sei, lasse sich zumin dest zu Beginn von einer krankhaften Komponente ausgehen. Damit könne die Diagnose einer Anpassungsstörung nachvoll zogen werden . Anlässlich der Exploration habe lediglich eine diskrete Restsymptomatik bestan den und vom Beschwerdeführer seien weder wesentliche Einschränkungen geltend gemacht worden, noch hätten sich wesentliche pathologische Befunde erh e ben lassen. Bei Betrachtung der aktuellen Lebenssituation hätten sich keine wesent lichen Einschränkungen feststellen lassen und es habe den Anschein, als sei der Beschwerdeführer in der Lage, mit wichtigen Personen zu interagieren, seinen Inte ressen nachzugehen, seine Alltagspflichten zu erledigen und über den Tag hin weg aktiv zu sein. Insgesamt lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivieren (S. 5 f.). 3. 4

Dr. med. D.___, Leitende Ärztin, und Psychologe E.___, Z.___, nannten in ihrem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 1 5. April 2025 (Urk. 7/28 /1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differenzialdiagnose: Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - ADHS (ICD-10 F90.0; im Jugendalter diagnostiziert) - weitere ophtalmologische Diagnosen (Hyperopie, Astigmatismus, Amb l yopie)

Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Anpassungsstörung, die seine emotionale Stabilität und Belastbarkeit erheb lich beeinträchtigen würden. Die Symptome der ADHS, inklusive Unaufmerk samkeit und Impulsivität, würden diese Herausforderungen verstärken und zu einer verminderten Fähigkeit

beim Umgang mit Stress und Anforderungen im berufli chen Alltag führen. Die ophtalmologischen Diagnosen würden die visuellen Fähigkeiten beeinträchtigen und die Bewältigung der alltäglichen Aufgaben erschwe ren, was zu zusätzlichem Stress und einer weiteren Reduzierung der Belastbar keit führe. Vor diesem Hintergrund sei aus psychotherapeutischer Sicht vorerst ein IV-gestütztes Belastbarkeits- und Aufbautraining erforderlich, um den Beschwerdeführer z u unterstützen, seine physische und psychische Belastbarkeit bei einem beginnenden Arbeitspensum von drei Stunden an fünf Tagen pro Woche vorzugsweise im Arbeitsfeld KV/Marketing/Verkauf schrittweise zu steigern (S. 1).

Das im Jugendalter diagnostizierte ADHS habe den Beschwerdeführer erheblich in seiner schulischen und beruflichen Laufbahn beeinträchtigt. Die Symptome von Unaufmerksamkeit, Impulsivität und Schwierigkeiten bei der Organisation würden zu erheblichen Herausforderungen führen. Diese Einschränkungen hätten den erfolg reichen Abschluss einer Lehre verhindert und seine beruflichen Möglich keiten stark eingeschränkt (S. 1).

Eine IV-gestützte erstmalige berufliche Ausbildung sei aus psychotherapeutischer Sicht notwendig, um dem Beschwerdeführer eine geeignete berufliche Perspektive zu ermöglichen. Eine speziell angepasste Ausbildung würden den besonderen Bedürf nissen des Beschwerdeführers Rechnung tragen und ihm helfen, seine Fähig keit in einem unterstützenden Umfeld zu entwickeln (S. 2). 4.

4.1

Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Einwandverfahrens unter anderem den Bericht der Z.___ vom 1 5. April 2025 (Urk. 7/28/1-2) ein, in wel chem eine seit dem Jugendalter bestehende ADHS diagnostiziert wurde, di e insbeson dere den Abschluss einer Lehre verhindert und die beruflichen Möglich keiten des Beschwerdeführers stark eingeschränkt habe (S. 1). Demgegenüber wurde das Vorliegen einer ADHS weder im Bericht der B.___ vom 2 8. Juli 2024 noch im Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. November 2024 thema tisiert (vgl.

E. 3.2-3). Vor diesem Hintergrund hätte sich zumindest eine psychiat rische Einschätzung de s RAD aufgedrängt, um die Auswirkungen der beim Beschwerde führer fachärztlich diagnostizierten ADHS auf die berufliche Lauf bahn und Erwerbsmöglichkeiten zu beurteilen oder zusätzliche Untersuchungen zu veranlassen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, nachdem die zuständige Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin den genannten Bericht der Z.___ nicht dem RAD vorlegte, sondern einen Leistungsanspruch des Beschwerde führers im Wesentlichen mit dem Hinweis verneinte, es scheine beim Beschwer deführer im Einwandverfahren die Idee entstanden zu sein, die von ihm im Jugend alter verpasste Ausbildung nun auf Kosten der Invalidenversicherung nachzuholen (Urk. 8/31 S. 2).

4.2

Bei fehlender medizinischer Darlegung der von der Beschwerdegegnerin angenom menen Verhältnisse

und namentlich ausgebliebener mediz i nischer Würdi gung der seitens der Z.___ erwähnten ADHS-Problematik erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung zurückzu weisen. Anschliessend hat sie über einen Leistungsa nspruch de s Beschwerde führer s erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung zu, welche mit

Fr. 1’400 .-- zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 202 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1992 geborene

X.___, ohne Ausbildung und bis Ende August 2024 bei der Y.___ vollzeitlich im Customer Service und Marketing tätig, meldete sich am 2 2. Januar 2025 unter Hinweis darauf, dass er aktuell zwei- bis dreimal

wöchentlich wegen sozialen Problemen und Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber

psychologisch betreut werde, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/25/1-123) bei. Mit Vorbescheid vom 3. April 2025 (Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, wogegen dies er am 5. Mai 2025 Einwand (Urk. 7/29) erhob . Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i n V erbindung m it Art. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Par teien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tat sachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss Art. 54a des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) stehen die regio nalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumut baren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medi zinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2025 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2025 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die geeigneten beruflichen Mass nahmen, unter anderem eine geeignete Umschulung, zu gewähren (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2025 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk.

2) damit, dass der Krankschreibung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2024 Probleme am Arbeitsplatz zugrunde gelegen hätten. Bei Konflikten am Arbeitsplatz sei davon auszugehen, dass diese nicht langandauernd seien und sich bei Wegfall der Belastung auch der Gesundheitszustand langsam verbessere. Im Rahmen der spezialärztlichen Untersuchung im Auftrag des Krankentaggeldversicherers sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden. Es sei von einer nicht langandauernden und durch berufliche Belastungen ausgelöste gesundheitliche Beeinträchtigung auszugehen, welche nicht von der Invalidenversicherung versichert sei, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe . Die Beschwerdegegnerin wies weiter darauf hin, dass die IV-Anmeldung aufgrund eines Burnouts im Zusammenhang mit eine m Arbeits platzkonflikt erfolgt sei. Eine Störung der Konzentrations- und Aufmerksamkeits fähigkeit sei damals nicht erwähnt und erst im Einwandverfahren als Grund für den Stellenverlust genannt worden. Die Aufmerksamkeitsdefizit - /Hyperaktivi tätsstörung (ADHS) sei nie richtig behandelt w o rden und der Beschwerdeführer habe bis im Juli 2024 auch nie eine adäquate Behandlung in Anspruch genom men und befinde sich erst seit Januar 2025 in psychotherapeutischer Behandlung. Er habe sodann in den letzten Jahren weder selbständig noch mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine Ausbildung in Angriff genommen. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Ausbildung (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Abklärung des Krankentaggeldversicherers nur die psychische Seite der medizinischen Problematik thematisiert habe, wobei diese Abklärung zum Ziel gehabt habe, das kurzfristige Taggeldeinstellungsinteresse des Krankentag geldversicherers zu befriedigen. Zudem sei die Abklärung vor Erlass der Gesetzesno velle in Art. 177 der Schweizerischen Zivilprozessordnung entstanden und die Grundsätze der monodisziplinären Begutachtung im Sozialversicherungs recht seien nicht eingehalten worden. Allein deshalb könne nicht auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste einseitige Gutachten ab gestellt werden (S. 2 Ziff. 3). D ie Beschwerdegegnerin sei zudem im Einwandver fahren darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht nur an psychische n Probleme n

leid e, sondern seit seiner Jugend auch eine ADHS Problematik bestehe. Letztere sei auch der Grund gewesen, warum er keine Lehre abgeschlossen habe. Ungeachtet dessen habe es die Beschwerdegegnerin nicht für nötig gehalten, die gesamte medizinische Problematik inklusive AHDS und Augen leiden in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Dadurch habe sie den Untersuchungs grundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Damit sei zunächst zwingend notwendig, eine vollständige gesamtmedizinische Abklä rung durchzuführen, bevor Ansprüche des Beschwerdeführers gesetzeskonform evaluiert würden (Ziff.

E. 4 f f.) . Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach im vorliegenden Fall ausschliesslich eine arbeitsplatzbezogene psychische Sympto matik vorliege, stimme mit der Wirklichkeit nicht überein. Gemäss dem Bericht der Z.___ AG (Z.___) vom 1 5. April 2025 sei die schulische und berufliche Laufbahn durch d ie ADHS beeinträchtigt worden . Im genannten Bericht seien zudem neben der vorherrschenden psychiatrischen Proble matik ganz andere Diagnosen als in der Abklärung des Krankentaggeld versicherers genannt worden (S. 3 f. Ziff.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Einwandverfahrens unter anderem den Bericht der Z.___ vom 1 5. April 2025 (Urk. 7/28/1-2) ein, in wel chem eine seit dem Jugendalter bestehende ADHS diagnostiziert wurde, di e insbeson dere den Abschluss einer Lehre verhindert und die beruflichen Möglich keiten des Beschwerdeführers stark eingeschränkt habe (S. 1). Demgegenüber wurde das Vorliegen einer ADHS weder im Bericht der B.___ vom 2 8. Juli 2024 noch im Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. November 2024 thema tisiert (vgl.

E. 3.2-3). Vor diesem Hintergrund hätte sich zumindest eine psychiat rische Einschätzung de s RAD aufgedrängt, um die Auswirkungen der beim Beschwerde führer fachärztlich diagnostizierten ADHS auf die berufliche Lauf bahn und Erwerbsmöglichkeiten zu beurteilen oder zusätzliche Untersuchungen zu veranlassen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, nachdem die zuständige Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin den genannten Bericht der Z.___ nicht dem RAD vorlegte, sondern einen Leistungsanspruch des Beschwerde führers im Wesentlichen mit dem Hinweis verneinte, es scheine beim Beschwer deführer im Einwandverfahren die Idee entstanden zu sein, die von ihm im Jugend alter verpasste Ausbildung nun auf Kosten der Invalidenversicherung nachzuholen (Urk. 8/31 S. 2).

E. 4.2 Bei fehlender medizinischer Darlegung der von der Beschwerdegegnerin angenom menen Verhältnisse

und namentlich ausgebliebener mediz i nischer Würdi gung der seitens der Z.___ erwähnten ADHS-Problematik erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung zurückzu weisen. Anschliessend hat sie über einen Leistungsa nspruch de s Beschwerde führer s erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung zu, welche mit

Fr. 1’400 .-- zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 202 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 7 f.). Der Beschwerdeführer wolle nun eine Behandlung der ADHS an die Hand nehmen, damit er sich für eine adäquate Wiedereingliederung befähigen könne, wobei er diesbezüglich auf die Unter stützung der Beschwerdegegnerin angewiesen sei (S. 4 Ziff. 10). 3. 3.1

Gemäss den Berichten der A.___

aus den Jahren 2005 bis 2008 wurde beim Beschwerdeführer nach einem Abfall der schuli schen Leistungen nach Übertritt in die Oberstufe und bei Vorliegen von Konzentrations schwierigkeiten und Reizbarkeit eine ADHS (ICD-10 F91.1), eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie eine affektiv bedingte Lern-Leistungshemmung diagnostiziert. Nach entsprechender Unterstützung des Beschwerdeführers

durch die

A.___ un d Medikation mit Ritalin 2006/2007 sowie einer Besserung der schulischen Leistungen wurde das Verfahren bei der A.___ im Dezember 2008 abgeschlossen (Urk. 7/28/5-10). 3.2

Im Austritts bericht der B.___

vom 2 8. Juli 2024 (Urk. 7/ 25/ 118-12 1) betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 7. bis 2 2. Juli 2024 wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z5 6)

Auslöser der Selbstzuweisung und der aktuellen Krise sei

eine starke Zunahme von Stressoren/Konflikten am Arbeitsplatz und eine daraus resultierende Kündigung am 1 5. Juli 2024 gewesen (S. 1).

Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Befinden habe sich im Verlauf der Therapie wesentlich gebessert, er habe mit seinem Arbeitgeber emotional abgeschlos sen und

seinen Lebenslauf aktualisiert, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Er sei auf Eigeninitiative in Rücksprache mit dem Fallführer am 2 2. Juli 2024 in die gewohnten Verhältnisse ausgetreten und organisiere die ambulante Nachsorge selbst . (S. 3 f.).

Vom 1 7. Juli bis 4. August 2024 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 4). 3. 3

Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Bericht betreffend Plausibili sierung Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. November 2024 (Urk. 7/25/112-117) fest, dass aktuell keine oder unklare Diagnosen beständen und eine 100%ige Arbeits fähigkeit vorliege (S. 5). Der Beschwerdeführer habe über eine emotionale Reaktion auf eine belastende Situation am Arbeitsplatz berichtet. Diese sei vom Behandler als Anpassungsstörung eingeordnet worden, was gut nachvollziehbar sei. Es habe eine gewisse affektive Beteiligung bestanden und der Beschwerdef ü hrer habe über leichte Symptome als Folge der belastenden Situation berichtet, was sicher ein Stück weit als normalpsychologische Reaktion betrachtet werden könne. Nachdem offenbar eine stationäre Krisenintervention notwendig geworden sei, lasse sich zumin dest zu Beginn von einer krankhaften Komponente ausgehen. Damit könne die Diagnose einer Anpassungsstörung nachvoll zogen werden . Anlässlich der Exploration habe lediglich eine diskrete Restsymptomatik bestan den und vom Beschwerdeführer seien weder wesentliche Einschränkungen geltend gemacht worden, noch hätten sich wesentliche pathologische Befunde erh e ben lassen. Bei Betrachtung der aktuellen Lebenssituation hätten sich keine wesent lichen Einschränkungen feststellen lassen und es habe den Anschein, als sei der Beschwerdeführer in der Lage, mit wichtigen Personen zu interagieren, seinen Inte ressen nachzugehen, seine Alltagspflichten zu erledigen und über den Tag hin weg aktiv zu sein. Insgesamt lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivieren (S. 5 f.). 3. 4

Dr. med. D.___, Leitende Ärztin, und Psychologe E.___, Z.___, nannten in ihrem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 1 5. April 2025 (Urk. 7/28 /1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differenzialdiagnose: Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - ADHS (ICD-10 F90.0; im Jugendalter diagnostiziert) - weitere ophtalmologische Diagnosen (Hyperopie, Astigmatismus, Amb l yopie)

Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Anpassungsstörung, die seine emotionale Stabilität und Belastbarkeit erheb lich beeinträchtigen würden. Die Symptome der ADHS, inklusive Unaufmerk samkeit und Impulsivität, würden diese Herausforderungen verstärken und zu einer verminderten Fähigkeit

beim Umgang mit Stress und Anforderungen im berufli chen Alltag führen. Die ophtalmologischen Diagnosen würden die visuellen Fähigkeiten beeinträchtigen und die Bewältigung der alltäglichen Aufgaben erschwe ren, was zu zusätzlichem Stress und einer weiteren Reduzierung der Belastbar keit führe. Vor diesem Hintergrund sei aus psychotherapeutischer Sicht vorerst ein IV-gestütztes Belastbarkeits- und Aufbautraining erforderlich, um den Beschwerdeführer z u unterstützen, seine physische und psychische Belastbarkeit bei einem beginnenden Arbeitspensum von drei Stunden an fünf Tagen pro Woche vorzugsweise im Arbeitsfeld KV/Marketing/Verkauf schrittweise zu steigern (S. 1).

Das im Jugendalter diagnostizierte ADHS habe den Beschwerdeführer erheblich in seiner schulischen und beruflichen Laufbahn beeinträchtigt. Die Symptome von Unaufmerksamkeit, Impulsivität und Schwierigkeiten bei der Organisation würden zu erheblichen Herausforderungen führen. Diese Einschränkungen hätten den erfolg reichen Abschluss einer Lehre verhindert und seine beruflichen Möglich keiten stark eingeschränkt (S. 1).

Eine IV-gestützte erstmalige berufliche Ausbildung sei aus psychotherapeutischer Sicht notwendig, um dem Beschwerdeführer eine geeignete berufliche Perspektive zu ermöglichen. Eine speziell angepasste Ausbildung würden den besonderen Bedürf nissen des Beschwerdeführers Rechnung tragen und ihm helfen, seine Fähig keit in einem unterstützenden Umfeld zu entwickeln (S. 2). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00446 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 8. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1992 geborene

X.___, ohne Ausbildung und bis Ende August 2024 bei der Y.___ vollzeitlich im Customer Service und Marketing tätig, meldete sich am 2 2. Januar 2025 unter Hinweis darauf, dass er aktuell zwei- bis dreimal

wöchentlich wegen sozialen Problemen und Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber

psychologisch betreut werde, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/25/1-123) bei. Mit Vorbescheid vom 3. April 2025 (Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, wogegen dies er am 5. Mai 2025 Einwand (Urk. 7/29) erhob . Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2025 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2025 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die geeigneten beruflichen Mass nahmen, unter anderem eine geeignete Umschulung, zu gewähren (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2025 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i n V erbindung m it Art. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Par teien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tat sachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 54a des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) stehen die regio nalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumut baren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medi zinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk.

2) damit, dass der Krankschreibung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2024 Probleme am Arbeitsplatz zugrunde gelegen hätten. Bei Konflikten am Arbeitsplatz sei davon auszugehen, dass diese nicht langandauernd seien und sich bei Wegfall der Belastung auch der Gesundheitszustand langsam verbessere. Im Rahmen der spezialärztlichen Untersuchung im Auftrag des Krankentaggeldversicherers sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden. Es sei von einer nicht langandauernden und durch berufliche Belastungen ausgelöste gesundheitliche Beeinträchtigung auszugehen, welche nicht von der Invalidenversicherung versichert sei, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe . Die Beschwerdegegnerin wies weiter darauf hin, dass die IV-Anmeldung aufgrund eines Burnouts im Zusammenhang mit eine m Arbeits platzkonflikt erfolgt sei. Eine Störung der Konzentrations- und Aufmerksamkeits fähigkeit sei damals nicht erwähnt und erst im Einwandverfahren als Grund für den Stellenverlust genannt worden. Die Aufmerksamkeitsdefizit - /Hyperaktivi tätsstörung (ADHS) sei nie richtig behandelt w o rden und der Beschwerdeführer habe bis im Juli 2024 auch nie eine adäquate Behandlung in Anspruch genom men und befinde sich erst seit Januar 2025 in psychotherapeutischer Behandlung. Er habe sodann in den letzten Jahren weder selbständig noch mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine Ausbildung in Angriff genommen. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Ausbildung (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Abklärung des Krankentaggeldversicherers nur die psychische Seite der medizinischen Problematik thematisiert habe, wobei diese Abklärung zum Ziel gehabt habe, das kurzfristige Taggeldeinstellungsinteresse des Krankentag geldversicherers zu befriedigen. Zudem sei die Abklärung vor Erlass der Gesetzesno velle in Art. 177 der Schweizerischen Zivilprozessordnung entstanden und die Grundsätze der monodisziplinären Begutachtung im Sozialversicherungs recht seien nicht eingehalten worden. Allein deshalb könne nicht auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste einseitige Gutachten ab gestellt werden (S. 2 Ziff. 3). D ie Beschwerdegegnerin sei zudem im Einwandver fahren darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht nur an psychische n Probleme n

leid e, sondern seit seiner Jugend auch eine ADHS Problematik bestehe. Letztere sei auch der Grund gewesen, warum er keine Lehre abgeschlossen habe. Ungeachtet dessen habe es die Beschwerdegegnerin nicht für nötig gehalten, die gesamte medizinische Problematik inklusive AHDS und Augen leiden in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Dadurch habe sie den Untersuchungs grundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Damit sei zunächst zwingend notwendig, eine vollständige gesamtmedizinische Abklä rung durchzuführen, bevor Ansprüche des Beschwerdeführers gesetzeskonform evaluiert würden (Ziff. 4 f f.) . Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach im vorliegenden Fall ausschliesslich eine arbeitsplatzbezogene psychische Sympto matik vorliege, stimme mit der Wirklichkeit nicht überein. Gemäss dem Bericht der Z.___ AG (Z.___) vom 1 5. April 2025 sei die schulische und berufliche Laufbahn durch d ie ADHS beeinträchtigt worden . Im genannten Bericht seien zudem neben der vorherrschenden psychiatrischen Proble matik ganz andere Diagnosen als in der Abklärung des Krankentaggeld versicherers genannt worden (S. 3 f. Ziff. 7 f.). Der Beschwerdeführer wolle nun eine Behandlung der ADHS an die Hand nehmen, damit er sich für eine adäquate Wiedereingliederung befähigen könne, wobei er diesbezüglich auf die Unter stützung der Beschwerdegegnerin angewiesen sei (S. 4 Ziff. 10). 3. 3.1

Gemäss den Berichten der A.___

aus den Jahren 2005 bis 2008 wurde beim Beschwerdeführer nach einem Abfall der schuli schen Leistungen nach Übertritt in die Oberstufe und bei Vorliegen von Konzentrations schwierigkeiten und Reizbarkeit eine ADHS (ICD-10 F91.1), eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie eine affektiv bedingte Lern-Leistungshemmung diagnostiziert. Nach entsprechender Unterstützung des Beschwerdeführers

durch die

A.___ un d Medikation mit Ritalin 2006/2007 sowie einer Besserung der schulischen Leistungen wurde das Verfahren bei der A.___ im Dezember 2008 abgeschlossen (Urk. 7/28/5-10). 3.2

Im Austritts bericht der B.___

vom 2 8. Juli 2024 (Urk. 7/ 25/ 118-12 1) betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 7. bis 2 2. Juli 2024 wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z5 6)

Auslöser der Selbstzuweisung und der aktuellen Krise sei

eine starke Zunahme von Stressoren/Konflikten am Arbeitsplatz und eine daraus resultierende Kündigung am 1 5. Juli 2024 gewesen (S. 1).

Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Befinden habe sich im Verlauf der Therapie wesentlich gebessert, er habe mit seinem Arbeitgeber emotional abgeschlos sen und

seinen Lebenslauf aktualisiert, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Er sei auf Eigeninitiative in Rücksprache mit dem Fallführer am 2 2. Juli 2024 in die gewohnten Verhältnisse ausgetreten und organisiere die ambulante Nachsorge selbst . (S. 3 f.).

Vom 1 7. Juli bis 4. August 2024 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 4). 3. 3

Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Bericht betreffend Plausibili sierung Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. November 2024 (Urk. 7/25/112-117) fest, dass aktuell keine oder unklare Diagnosen beständen und eine 100%ige Arbeits fähigkeit vorliege (S. 5). Der Beschwerdeführer habe über eine emotionale Reaktion auf eine belastende Situation am Arbeitsplatz berichtet. Diese sei vom Behandler als Anpassungsstörung eingeordnet worden, was gut nachvollziehbar sei. Es habe eine gewisse affektive Beteiligung bestanden und der Beschwerdef ü hrer habe über leichte Symptome als Folge der belastenden Situation berichtet, was sicher ein Stück weit als normalpsychologische Reaktion betrachtet werden könne. Nachdem offenbar eine stationäre Krisenintervention notwendig geworden sei, lasse sich zumin dest zu Beginn von einer krankhaften Komponente ausgehen. Damit könne die Diagnose einer Anpassungsstörung nachvoll zogen werden . Anlässlich der Exploration habe lediglich eine diskrete Restsymptomatik bestan den und vom Beschwerdeführer seien weder wesentliche Einschränkungen geltend gemacht worden, noch hätten sich wesentliche pathologische Befunde erh e ben lassen. Bei Betrachtung der aktuellen Lebenssituation hätten sich keine wesent lichen Einschränkungen feststellen lassen und es habe den Anschein, als sei der Beschwerdeführer in der Lage, mit wichtigen Personen zu interagieren, seinen Inte ressen nachzugehen, seine Alltagspflichten zu erledigen und über den Tag hin weg aktiv zu sein. Insgesamt lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivieren (S. 5 f.). 3. 4

Dr. med. D.___, Leitende Ärztin, und Psychologe E.___, Z.___, nannten in ihrem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 1 5. April 2025 (Urk. 7/28 /1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differenzialdiagnose: Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - ADHS (ICD-10 F90.0; im Jugendalter diagnostiziert) - weitere ophtalmologische Diagnosen (Hyperopie, Astigmatismus, Amb l yopie)

Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Anpassungsstörung, die seine emotionale Stabilität und Belastbarkeit erheb lich beeinträchtigen würden. Die Symptome der ADHS, inklusive Unaufmerk samkeit und Impulsivität, würden diese Herausforderungen verstärken und zu einer verminderten Fähigkeit

beim Umgang mit Stress und Anforderungen im berufli chen Alltag führen. Die ophtalmologischen Diagnosen würden die visuellen Fähigkeiten beeinträchtigen und die Bewältigung der alltäglichen Aufgaben erschwe ren, was zu zusätzlichem Stress und einer weiteren Reduzierung der Belastbar keit führe. Vor diesem Hintergrund sei aus psychotherapeutischer Sicht vorerst ein IV-gestütztes Belastbarkeits- und Aufbautraining erforderlich, um den Beschwerdeführer z u unterstützen, seine physische und psychische Belastbarkeit bei einem beginnenden Arbeitspensum von drei Stunden an fünf Tagen pro Woche vorzugsweise im Arbeitsfeld KV/Marketing/Verkauf schrittweise zu steigern (S. 1).

Das im Jugendalter diagnostizierte ADHS habe den Beschwerdeführer erheblich in seiner schulischen und beruflichen Laufbahn beeinträchtigt. Die Symptome von Unaufmerksamkeit, Impulsivität und Schwierigkeiten bei der Organisation würden zu erheblichen Herausforderungen führen. Diese Einschränkungen hätten den erfolg reichen Abschluss einer Lehre verhindert und seine beruflichen Möglich keiten stark eingeschränkt (S. 1).

Eine IV-gestützte erstmalige berufliche Ausbildung sei aus psychotherapeutischer Sicht notwendig, um dem Beschwerdeführer eine geeignete berufliche Perspektive zu ermöglichen. Eine speziell angepasste Ausbildung würden den besonderen Bedürf nissen des Beschwerdeführers Rechnung tragen und ihm helfen, seine Fähig keit in einem unterstützenden Umfeld zu entwickeln (S. 2). 4.

4.1

Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Einwandverfahrens unter anderem den Bericht der Z.___ vom 1 5. April 2025 (Urk. 7/28/1-2) ein, in wel chem eine seit dem Jugendalter bestehende ADHS diagnostiziert wurde, di e insbeson dere den Abschluss einer Lehre verhindert und die beruflichen Möglich keiten des Beschwerdeführers stark eingeschränkt habe (S. 1). Demgegenüber wurde das Vorliegen einer ADHS weder im Bericht der B.___ vom 2 8. Juli 2024 noch im Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. November 2024 thema tisiert (vgl.

E. 3.2-3). Vor diesem Hintergrund hätte sich zumindest eine psychiat rische Einschätzung de s RAD aufgedrängt, um die Auswirkungen der beim Beschwerde führer fachärztlich diagnostizierten ADHS auf die berufliche Lauf bahn und Erwerbsmöglichkeiten zu beurteilen oder zusätzliche Untersuchungen zu veranlassen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, nachdem die zuständige Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin den genannten Bericht der Z.___ nicht dem RAD vorlegte, sondern einen Leistungsanspruch des Beschwerde führers im Wesentlichen mit dem Hinweis verneinte, es scheine beim Beschwer deführer im Einwandverfahren die Idee entstanden zu sein, die von ihm im Jugend alter verpasste Ausbildung nun auf Kosten der Invalidenversicherung nachzuholen (Urk. 8/31 S. 2).

4.2

Bei fehlender medizinischer Darlegung der von der Beschwerdegegnerin angenom menen Verhältnisse

und namentlich ausgebliebener mediz i nischer Würdi gung der seitens der Z.___ erwähnten ADHS-Problematik erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung zurückzu weisen. Anschliessend hat sie über einen Leistungsa nspruch de s Beschwerde führer s erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung zu, welche mit

Fr. 1’400 .-- zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 202 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais