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IV.2025.00418

Erstanmeldung. Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen, insbesondere ob Eintritt der Invalidität vor Einreise in die Schweiz erfolgte. Gestützt auf psychiatrisches Gutachten und Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers erfolgte Invaliditätseintritt vor Einreise. Abweisung. (hängig)

Zürich SozVersG · 2026-05-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1981,

Y.___

Staatsbürger,

absolvierte

in

Y.___

die

Elektrotechnische

Schule

(Urk.

6/ 4 /5).

Am

17.

Juli

2017

reiste

er

in

die

Schweiz

ein

(Urk.

6/2 9 /39).

Von

Februar

2018

bis

zur

Löschung

des

Unternehmens

infolge

Geschäftsaufgabe

im

November

2018

war

der

Versicherte

als

Einzelunternehmer

im

Handelsregister

eingetragen

(Urk.

8).

Zuvor

und

danach

war

er

jeweils

kurz zeitig

für

verschiedene

Betriebe

in

verschiedenen

Funktionen

(unter

anderem

als

Elektromonteur

oder

Hilfselektriker)

im

Stundenlohn

tätig,

wobei

ihm

jeweils

nach

kurzer

Zeit

gekündigt

wurde

(Urk.

6/ 4,

Urk.

6/ 20

S.

3,

Urk.

6/29/ 30,

Urk.

6/ 29 / 44-45,

Urk.

6/29/213,

Urk.

6/32/1,

Urk.

6/32/4,

Urk.

6/180/55-56).

Ansonsten

war

der

Versicherte

nicht

erwerbstätig

und

bezog

zumindest

zeitweise

Sozialhilfe

(Urk.

6/ 4,

Urk.

6/ 215).

Vom

20.

März

bis

24.

April

2020

war

er

wegen

psychischer

Probleme

im

Z.___

fürsorgerisch

untergebracht

(vgl.

Urk.

6/8,

Urk.

6/2 9 /75).

Unter

Hinweis

auf

psychische

Beschwerden

meldete

sich

der

Versicherte

am

5.

November

2020

(Urk.

6/ 4)

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an.

Die

Sozialversicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

verneinte

mit

Verfügung

vom

3.

März

202 3

(Urk.

6/100)

einen

Leistungsanspruch.

Die

dagegen

vom

Versicherten

am

3 0.

März

202 3

erhobene

Beschwerde

(Urk.

6/110/3)

hiess

das

Sozial versicherungsgericht

mit

Urteil

vom

1 3.

November

2023

(Urk.

6/116,

Prozess

IV.2023.00199)

insofern

gut,

als

es

die

angefochtene

Verfügung

vom

3.

März

2023

aufhob

und

die

Sache

an

die

IV-Stelle

zurückwies,

damit

diese

weitere

Ab klärungen

vornehme

und

hernach

über

den

Leistungsanspruch

des

Versicherten

neu

verfüge

(S.

13).

In

der

Folge

nahm

die

IV-Stelle

weitere

medizinische

Abklärungen

vor

und

ver anlasste

eine

psychiatrische

Begutachtung

bei

Prof

Dr.

med.

A.___,

Fach arzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

(Expertise

vom

1 3.

Januar

2025;

Urk.

6/180/ 2-43).

Mit

Mitteilung

vom

9.

Dezember

2024

(Urk.

6/172)

hielt

die

IV-Stelle

de n

Versicherte n

unter

Hinweis

auf

seine

Mitwirkungspflicht

an,

sich

der

im

Rahmen

der

Begutachtung

notwendigen

Laboruntersuchung

zu

unterziehen.

Mit

Vorbescheid

vom

2 8.

Februar

2025

(Urk.

6/190)

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

und

teilte

ihm

gleichentags

mit,

dass

sein

Gesundheitszustand

durch

eine

psychiatrische

Klinik behandlung

von

mindestens

sechs

Wochen

zwecks

Kokainentzug,

Absetzen

der

aktuellen

Medikation

und

allenfalls

diagnoseabhängige

medikamentöse

Neu einstellung

verbessert

und

dadurch

eine

Steigerung

der

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

erwartet

werden

könne

(Urk.

6/189).

Am

2 6.

März

2025

erhob

der

Versicherte

Einwand

(Urk.

6/194 /1-6)

gegen

den

Vorbescheid,

worauf

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

1 3.

Mai

2025

(Urk.

2)

einen

Leistungsanspruch

des

Versicherten

verneinte. 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

1 0.

Juni

2025

Beschwerde

(Urk.

1)

und

beantragte

sinngemäss

die

Aufhebung

der

Verfügung

vom

1 3.

Mai

202 5.

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 9.

August

2025

(Urk.

5)

schloss

die

Beschwerde gegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

am

2 5.

August

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

7). Das

Gericht

zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.2 Schweizerische

und

ausländische

Staatsangehörige

sowie

Staatenlose

haben

gemäss

Art.

E. 1.3 Nach

Art.

4

Abs.

2

IVG

gilt

die

Invalidität

als

eingetreten,

sobald

sie

die

für

die

Begründung

des

Anspruches

auf

die

jeweilige

Leistung

erforderliche

Art

und

Schwere

erreicht

hat.

Dieser

Zeitpunkt

ist

objektiv

aufgrund

des

Gesundheits zustandes

festzustellen;

zufällige

externe

Faktoren

sind

unerheblich

(BGE

112

V

275

E.

1b).

Er

beurteilt

sich

auch

nicht

nach

dem

Zeitpunkt,

in

dem

eine

An meldung

eingereicht

oder

von

dem

an

eine

Leistung

gefordert

wird

und

stimmt

nicht

notwendigerweise

mit

dem

Zeitpunkt

überein,

in

welchem

die

versicherte

Person

erstmals

Kenntnis

davon

bekommt,

dass

der

Gesundheitsschaden

An spruch

auf

Versicherungsleistu ngen

geben

kann

(BGE

126

V

5

E.

2b,

118

V

79

E.

3a,

je

mi t

Hinweisen).

Aus

Art.

4

Abs.

2

IVG

ergibt

sich,

dass

der

Eintritt

der

Invalidität

für

die

einzelnen

Leistungen

der

Invalidenversicherung

autonom

zu

bestimmen

ist

(sog.

leistungsspezifische

Invalidität).

Dabei

sind

die

rechtlichen

Vorgaben

zu

ber ücksichtigen,

die

sich

aus

Art.

4

Abs .

1

IVG

(in

Verbindung

mit

Art.

8

ATSG)

ergeben.

Folglich

begründet

der

Gesundheitsschaden

für

jede

Leistungsart

innerhalb

der

Eingliederungsmassnahmen

je

einen

eigenen

Versicherungsfall

(BGE

112

V

275;

vgl.

auch

BGE

137

V

417

E.

2.2.3,

126

V

461

E.

1

mit

Hinweis).

Im

Fall

einer

Rente

gilt

die

Invalidität

in

dem

Zeitpunkt

als

eingetreten,

in

dem

der

Anspruch

nach

Art.

28

Abs.

1

IVG

entsteht.

Demnach

setzt

der

Renten anspruch

voraus,

dass

die

versicherte

Person

ihre

Erwerbsfähigkeit

nicht

durch

zumut bare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

ver bes sern

kann,

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durch schnitt lich

mindestens

40

%

arbeitsunfähig

im

Sinn

von

Art.

6

ATSG

gewesen

ist

und

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

im

Sinne

von

Art.

8

ATSG

ist.

E. 1.4 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1). 2.

E. 2 Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

leistungsabweisende

Verfügung

(Urk.

2)

damit,

dass

gemäss

den

medizinischen

Abklärungen

die

Arbeitsunfähigkeit

nicht

verbindlich

beurteilt

werden

könne.

Es

bestünden

deutliche

Hinweise

auf

eine

Übertreibung

oder

Vortäuschung

von

Krankheitsmerkmalen,

die

geklagten

Funktionseinbussen

seien

nicht

nachvollziehbar

und

das

Beschwerdebild

sei

nur

ungenau

und

oberflächlich

beschrieben

worden.

Es

sei

möglich,

dass

die

Auffälligkeiten

auf

Persönlichkeitsaspekte

und

den

Konsum

psychotroper

Substanzen

zurückzuführen

sei en

und

die

Arbeitsfähigkeit

ohne

Konsum

weit gehend

erhalten

wäre.

Es

bestünden

zudem

soziale

Belastungsfaktoren

(finanzielle

Probleme,

Druck

vom

Migrationsamt,

Krankheit

der

Ehefrau,

Abhängigkeit

vom

Sozialamt).

Im

Weiteren

seien

die

Diagnosen

unklar

und

es

bestehe

eine

uneinheitliche

und

wahrscheinlich

kontraindizierte

und

völlig

atypische

Medikation

sowie

ein

Kokainkonsum.

Die

Arbeitsfähigkeit

könne

durch

medizinische

Massnahmen

relevant

verbessert

werden.

D as

vorliegende

Gesamt bild

sei

nach

wie

vor

unstimmig,

weshalb

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bestehe

(S.

2).

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

machte

geltend,

der

Gutachter

habe

nicht

berücksichtigt,

dass

es

ihm

wegen

der

langjährigen

Therapie

und

Medikamenteneinnahme

besser

gehe,

und

habe

deshalb

die

Symptome

nicht

erkennen

können

(Urk.

1).

Dieser

Einwand

geht

fehl,

nachdem

Prof.

Dr.

A.___

insbesondere

unter

Berücksichtigung

der

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Beschwerden

und

der

von

ihm

eingenommenen

Medikamente

von

einer

schweren

psychi sche n

Erkrankung

aus ging

(Urk.

6/189/ 2-43

S.

33) . 4.3

Mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

massgebenden

Beweisgrad

der

über wiegenden

Wahrscheinlichkeit

ist

aufgrund

der

Expertise

von

Prof.

Dr.

A.___

erstellt,

dass

der

Beschwerdeführer

bereits

bei

der

Einreise

in

die

Schweiz

im

Juli

2017

an

einer

schweren

psychi schen

Erkrankung

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gelitten

hat .

Der

Umstand,

dass

die

psychische

Störung

im

Rahmen

der

Begutachtung

nicht

einer

bestimmten

Diagnose

zugeordne t

werden

konnte

(Urk.

6/180/ 2-43

S.

33),

ist

bei

der

Beurteilung

der

Frage

nach

dem

Zeit punkt

des

Eintritts

der

Invalidität

(vgl.

E.

4.1)

nicht

relevant.

Für

das

Vorliegen

einer

Invalidität

ist

nicht

die

diagnostische

Einordnung

eines

Gesundheits schadens

entscheidend,

sondern

der

psychopathologische

Befund

und

der

Schweregrad

der

Symptomatik

(vgl.

BGE

136

V

279

E.

3.2.1).

Im

Weiteren

ist

b ei

de r

von

Prof.

Dr.

A.___

und

den

behandelnden

Ärzten

genannten

Persönlichkeits störung,

ADHS

und

den

Erkrankung en

des

schizophrenen

Formenkreises

ein

ent sprechender

Krankheitsbeginn

im

Jahre

2017

und

damit

erst

im

Alter

von

37

Jahren

nicht

plausibel.

Gleichermassen

ist

es

unwahrscheinlich,

dass

die

genannten

Erkrankungen

wie

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemacht

erst

im

Jahr

2020

während

des

Klinikaufenthalts

in

Z.___

plötzlich

aufgetreten

sind .

Persönlichkeitsstörungen

sowie

ADHS

beginnen

im

Kindes-/Jugendalter

und

bei

Erkrankungen

aus

dem

schizophrenen

Formenkreis

entwickelt

sich

die

Sympto matik

über

längere

Zeit

schleichend

(Urk.

6/180/ 2-43

S.

24

f.,

S.

32

f.) .

Im

Weiteren

spricht

auch

die

Erwerbsbiographie

dafür,

dass

der

Beschwerde führer

aufgrund

seiner

psychischen

Erkrankung

bereits

zum

Zeitpunkt

sein er

Einreise

in

die

Schweiz

im

Jahr e

2017

in

seiner

Erwerbsfähigkeit

erheblich

eingeschränkt

war.

Sowohl

in

der

Zeit

in

Y.___

als

auch

in

derjenigen

in

der

Schweiz

zeig t

sich

eine

Vielzahl

von

Anstellungen

und

Tätigkeitsbereichen .

Trotz

Absolvierung

einer

e lektrotechnischen

Schule

in

Y.___

war

der

Beschwerdeführer

für

längere

Zeit

in

wechselnden

Anstellungen

als

Servicemitarbeiter

(Hotel,

Restaurant,

Bar),

Mitarbeiter

in

einer

Möbelfirma

und

als

Musi k

DJ

tätig

(Urk.

6/180/55-56).

Für

die

Jahre

2007

bis

2009

fehlen

Angaben

des

Beschwerdeführers

betreffend

Berufstätigkeit

(vgl.

Urk.

6/180/55) .

Aufgrund

der

beglaubigten

Unterlagen

über

die

Beitragszeit

der

Sozialversicherung

in

Y.___

(Urk.

6/43-44)

ist

ersichtlich,

dass

der

Beschwerdeführer

lediglich

in

den

Jahren

E. 2.3 In

der

Beschwerdeantwort

(Urk.

5)

präzisierte

die

Beschwerdegegnerin,

dass

der

psychiatrische

Gutachter

aufgrund

der

Laborwerte

auf

eine

fehlende

Compliance

betreffend

Medikation

sowie

einen

Kokainkonsum

geschlossen

habe

(S.

1

Ziff.

3) .

Im

Weiteren

sei

der

Experte

vor

dem

Hintergrund

der

Erwerbsbiographie

zum

Schluss

gekommen,

dass

der

Krankheitsbeginn

mit

leicht

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

schon

vor

der

Einreise

in

die

Schweiz

gelegen

habe.

Die

nicht

existenzsichernd

abgerechneten

Lohnbe i träge

nebst

den

mehrheitlichen

Bei trägen

als

Nichterwerbstätiger

im

individuellen

Konto

(IK)

des

Beschwerdeführers

würden

eine

massiv

beeinträchtigte

Erwerbsfähigkeit

bereits

bei

seiner

Einreise

in

die

Schweiz

am

1 7.

Juli

2017

belegen

und

die

gutachterliche

Erkenntnis

bestätigen.

Vor

diesen

Hintergrund

sei

rechtsgenüglich

dafür

zu

halten,

dass

der

Versicherungsfall

aufgrund

der

psychischen

Beschwerden

bereits

vor

der

Einreise

in

die

Schweiz

eingetreten

sei.

Damit

könne

der

Beschwerdeführer

das

erforderliche

Beitragsjahr

gemäss

Art.

6

Abs.

2

IVG

in

der

Schweiz

nicht

erfüllen

(S.

1

f.

Ziff.

4).

Im

Weiteren

führte

die

Beschwerdegegnerin

aus,

dem

Gutachter

sei

es

aufgrund

der

Untersuchung

des

Beschwerdeführers

und

de r

unterbreiteten

Akten

nicht

möglich

gewesen,

eine

valide

Angabe

zu r

vorliegenden

Erkrankung

vorzunehmen,

sondern

lediglich

eine

syndromale

Umschreibung.

Allerdings

scheine

aufgrund

der

Aktenlage

deutlich,

dass

eine

schwere

psychische

Beeinträchtigung

vorliege,

wobei

nicht

valide

angegeben

werden

könne,

welcher

Art

diese

sei .

Im

Rahmen

der

gutachterlichen

Untersuchung

hätten

deutliche

Hin weise

auf

eine

Aggravation

vorgelegen.

Gestützt

auf

sämtliche

verfügbare n

Informationen

sei

die

diagnostische

Situation

des

Beschwerdeführers

gemäss

dem

Experten

derart

unklar

gewesen,

dass

keine

validen

Angaben

zum

Einfluss

all fälliger

Diagnosen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hätten

gemacht

werden

können

(Ziff.

6).

3.

Prof.

Dr.

A.___

führte

in

seinem

psychiatrischen

Gutachten

vom

1 3.

Januar

2025

(Urk.

6/180/2-4 3)

aus,

dass

sowohl

in

den

Schilderung en

als

auch

im

mit gebrachten

Lebenslauf

des

Beschwerdeführers

viele

Dinge

unklar

geblieben

seien.

Dies

gelte

insbesondere

für

den

unklaren

Beginn

der

Erkrankung.

Der

vom

Beschwerdeführer

angegebene

Beginn

des

Krankwerden s

während

des

Klinik aufenthalts

in

Z.___

-

der

Beschwerdeführer

habe

berichtet,

man

habe

ihn

ver giften

und

mit

Medikamenten

schädigen

wollen

-

sei

nicht

plausibel .

Mit

weit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

sei

die

Klinikeinweisung

schon

wegen

einer

vorbestehende n

psychiatrische n

Symptomatik

erfolgt.

Der

genaue

Beginn

der

psychiatrischen

Auffälligkeiten

sei

aus

den

bestehenden

Unterlagen

und

den

An gaben

des

Beschwerdeführers

anlässlich

der

Exploration

nicht

eindeutig

festzu stellen,

da

medizinische

Unterlagen

erst

seit

2020

vorliegen

würden.

Ein

plötzlicher

Beginn

der

Symptomatik,

wie

ihn

der

Beschwerdeführer

mit

de m

K linikaufenthalt

in

Z.___

postuliere,

wäre

für

sämtliche

in

der

Aktenlage

gestellten

Diagnosen

ungewöhnlich

respektive

mindestens

für

eine

Persönlichkeitsstörung

und

eine

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS)

nicht

möglich.

Auch

bei

Erkrankungen

des

schizophrenen

Formenkreises

beginne

die

Symptomatik

in

aller

Regel

über

längere

Zeit

schleichend.

Der

recht

unstete

berufliche

Lebenslauf

mit

den

vom

Beschwerdeführer

angegebenen

Tätigkeiten

könne

gewisse

Indizien

liefern

für

eine

schon

nach

Abschluss

der

Schule

respektive

des

Militärdienstes

bestehende

auffällige

psychische

Situation

(S.

20,

S.

24

f.).

Eine

valide

Angabe

zu

den

beim

Beschwerdeführer

vorliegenden

Erkrankungen

sei

aufgrund

der

vorhandenen

Informationen

inklusive

gutachterliche r

Untersuchung

aus

folgenden

Gründen

nicht

möglich

(S.

28

ff.) :

(i)

Die

Aktenlage

sei

bezüglich

der

gestellten

Diagnosen

sehr

uneinheitlich.

Die

Diagnosen

-

Manie,

schizoaffektive

Störung,

ADHS

und

Persönlichkeitsstörung

seien

sehr

unter schiedlich

und

würden

sich

teilweise

gegenseitig

ausschliessen.

Sich

rückblickend

ein

Bild

über

die

gestellten

Diagnosen

zu

machen,

sei

auch

deshalb

schwierig,

da

keine

der

erwähnten

Diagnosen

ausführlich

begründet

respektive

kriteriengeleitet

nach

ICD-10

überprüft

worden

sei.

Es

sei

indes

r elativ

sicher

und

von

mehreren

Behandlern

einhellig

dokumentiert,

dass

eine

psychotische

Symptomatik

vorliege,

wobei

die

Diagnosezuteilung

unklar

sei .

Nachvollzie h bar

sei

wohl

am

ehesten

die

Diagnose

einer

schizoaffektiven

Störung,

da

beim

Beschwerdeführer

eine

mehr fach

überlappende

affektive

Symptomatik

und

wahnhaftes

Erleben

diagnostiziert

werde.

Vor

diese m

Hintergrund

könne

weder

aus

den

Befunden

in

der

Aktenlage

noch

aus

den

angegebenen

Diagnosen

eine

ausreichend

begründete

Diagnose

eruiert

werden.

Allerdings

scheine

aus

der

Aktenlage

schon

deutlich,

dass

eine

schwere

psychische

Beeinträchtigung

vorliege,

wobei

deren

Art

nicht

valide

angegeben

werden

könne.

(ii)

A us

dem

psychopathologischen

Befund

sei

während

der

Begutachtung

eine

gesicherte

Diagnostik

kaum

abzuleiten.

Abgesehen

davon,

dass

beim

Beschwerdeführer

deutliche

Hinweise

auf

eine

Aggravation

vorliegen

würden,

sei

das

klinische

Bild

von

ihm

uncharakteristisch

geschildert

worden.

Er

habe

von

schwere n

Konzentrationsstörungen

berichtet,

ein

Nachlassen

der

Konzentration

während

der

knapp

zweieinhalbstündigen

Unter suchung

sei

aber

nicht

feststellbar

gewesen.

Mit

überwiegender

Wahrscheinlich keit

habe

er

Wahngedanken

beschrieben,

insbesondere

betreffend

die

Über zeugung,

die

Krankheit

sei

durch

den

Klinikaufenthalt

in

Z.___

ausgelöst

worden .

Allerdings

sei

auch

hier

nicht

ausgeschlossen,

dass

diese

und

andere

Anschuldigungen

gegenüber

Behörden/Klinik

auf

dem

Boden

einer

schweren

Persönlichkeitsstörung

stattfänden .

D er

Beschwerdeführer

habe

überwiegend

ein

deprimiert

ängstliches

Bild

beschrieben,

wobei

ein

leichtes

depressives

Syndrom

auch

in

der

gutachterlichen

Untersuchung

habe

objektiviert

werden

können.

Allerdings

habe

er

auch

von

gereizte n

und

euphorische n

Zustände n

be richtet,

was

möglicherweise

zu

einer

maniformen

Symptomatik

passen

könnte.

(iii)

Besonders

erschwert

werde

die

psychopathologische

Beurteilung

in

der

aktuellen

gutachterlichen

Untersuchung

dadurch,

dass

diese

mit

einem

Dolmetscher

habe

durchgeführt

werden

müssen.

Dadurch

habe

die

unmittelbare

Beurteilung

der

sprachlichen,

gestischen

und

mimischen

Reaktion

auf

die

vom

Experten

gestell ten

Fragen

gefehlt.

Gerade

bei

psychotischen

Erkrankungen

sei

es

sehr

wichtig

zu

beurteilen,

wie

die

betroffene

Person

beispielsweise

auf

konfrontative

Ein wände

des

Sachverständigen

reagiere.

(iv)

Die

psychopharmakologische

Behandlung

zeige

sich

sehr

uneinheitlich,

nachdem

Psychostimulanzien

(welche

bei

Erkrankungen

aus

dem

schizophrenen

Formenkreis

kontraindiziert

seien)

sowie

vier

verschiedene

Neuroleptika

(was

zu

unübersehbaren

pharmakologischen

Interaktionen

führen

könne)

verabreicht

würden,

betreffend

das

Antidepressivum

Trazodon

ein

toxischer

Serumspiegel

vorliege

und

bezüglich

des

bei

ADHS

indizierte n

Medikament s

Focalin

eine

unüblich

hohe

Dosis

verordnet

worden

sei.

(v)

In

der

Laboruntersuchung

habe

sich

ein

positiver

Befund

für

die

Einnahme

von

Kokain

sowie

Methylphenidat

(Focalin)

gefunden,

obwohl

sich

in

den

Akten

k eine

entsprechende

Diagnose

und

kein

Hinweis

auf

einen

Suchtmittelkonsum

fänden.

Mit

zumindest

leicht

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

liege

eine

Einflussnahme

der

genannten

Substanzen

auf

das

psychopathologische

Bild

vor,

allerdings

sei

auch

nicht

auszuschliessen,

dass

bei

einer

möglichen

psychotischen

Erkrankung

zusätzlich

und

unabhängig

davon

eine

Suchterkrankung

vorliege .

Zusammengefasst

könne

vorliegend

keine

valide

Diagnose

gestellt

werden.

Beim

Beschwerdeführer

bestehe

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

eine

schwere

psychische

Erkrankung,

wobei

nicht

ausgeschlossen

werden

könne,

dass

die

erwähnte

psychotische

Erlebnisform

durch

den

Einfluss

psychotroper

Substanzen

ausgelöst

werde

und

das

norm abweichende

Verhalten

in

zwischenmenschlichen

Situationen

auf

eine

Persönlichkeitsstörung

zurückzuführen

sei .

Da

die

diagnostische

Situation

derart

unklar

sei,

könn ten

keine

valide n

Angabe n

zum

Einfluss

allfälliger

Diagnosen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gemacht

werden

(S.

32) .

Es

sei

nicht

ausgeschlossen,

dass

beim

Beschwerdeführer

eine

wahnhafte

Störung

vorliege,

und

der

Nachweis

eines

Kokain-Konsums

in

der

aktuellen

Laboruntersuchung

entspreche

mindestens

einem

schädlichen

Kokaing ebrauch

(S.

34).

D ie

Frage

nach

dem

Beginn

der

psychischen

Erkrankung

könne

nicht

mit

aus reichender

Sicherheit

beantwortet

werden,

w enn

nicht

sicher

sei,

welche

Krank heit

überhaupt

vorliege.

Allerdings

sei

bei

allen

diagnostizierten

Erkrankungen

aus

der

Aktenlage

sehr

unwahrscheinlich,

dass

diese

plötzlich

im

Jahre

2020

begonnen

hätten.

Ganz

ausgeschlossen

erscheine,

dass

sie

durch

den

Klinik aufenthalt

in

Z.___

verursacht

worden

seien.

Es

sei

wahrscheinlich,

dass

schon

früheres

auffälliges

Erleben

und

Verhalten

des

Beschwerdeführers

zum

Klinik aufenthalt

geführt

h ätten .

Auch

der

unstete

berufliche

Lebenslauf

nach

Abschluss

der

Ausbildung

ergebe

gewisse

Indizien

dafür,

dass

beim

Beschwerdeführer

schon

nach

Ende

der

Ausbildung

psychische

Auffälligkeiten

hätten

vorhanden

sein

könn e n.

Definitiv

ausgeschlossen

sei,

dass

eine

Persönlichkeitsstörung

erst

im

Jahre

2020

und

damit

im

Alter

von

39

Jahren

begonnen

habe.

Ebenso

sei

eine

ADHS

eine

Erkrankung

des

Kindes-

und

Jugendalters,

die

sich

zwar

im

Erwachsenenalter

fortsetzen

könne,

jedoch

kaum

erst

im

Erwachsenenalter

beginne.

Eine

Hyperaktivität

finde

sich

in

der

aktuellen

gutachterlichen

Unter suchung

nicht

und

sei

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

beschrieben

worden .

Ebenso

wäre

für

eine

Erkrankung

aus

dem

schizophrenen

Formenkreis

das

Erst erkrankungsalter

von

39

Jahren

unüblich.

B ei

schizoaffektiven

Störungen

liege

der

Peak

des

Ersterkrankungsalters

zwar

etwas

höher

als

bei

schizophrenen

Störungen,

ein

Erstbeginn

mit

39

Jahren

sei

aber

eher

atypisch.

Damit

könne

zur

Frage

des

Krankheitsbeginns

keine

ausreichend

valide

Aussage

gemacht

werden .

Es

bestünden

aber

Hinweise

darauf,

dass

der

Beschwerdeführer

schon

vor

der

Immigration

in

die

Schweiz

an

psychischen

Beeinträchtigungen

gelitten

habe

(S.

32

f.).

Zusammengefasst

seien

bei

der

unklaren

Datenlage

folgende

Aussagen

zu

machen: • Mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

liege

beim

Beschwerdeführer

eine

schwere

psychische

Erkrankung

vor,

welche

Auswirkungen

auf

die

Arbeits fähigkeit

habe . • Da

die

Art

der

Erkrankung

nicht

valide

bestimmt

werden

könne,

könne

das

Ausmass

der

Störung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

mit

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

angegeben

werden. • Mit

leicht

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

liege

der

Krankheitsbeginn

schon

vor

der

Einreise

in

die

Schweiz . • Die

psychophar m akol o gische

Behandlung

sei

nicht

nachvollziehbar

und

teil weise

kontraindiziert . • Die

Laborwerte

würden

auf

eine

unzuverlässige

Medikamenteneinnahme

hinweisen . • Die

Psychostimulanzien

Focalin

(ve r ordnet)

und

Kokain

hätten

mit

über wiegender

Wahrscheinlichkeit

Einfluss

auf

die

Psychopathologie

des

Beschwerdeführers

(S.

33).

Der

Summenwert

des

Mini-ICF-APP

habe

weit

über

dem

Mittelwert

von

arbeits fähigen

Patienten

gelegen,

wobei

sich

insbesondere

eine

erheblich

ausgeprägte

Störung

bei

der

Planung/Strukturierung

von

Aufgaben,

Kompetenzanwendung,

der

Widerstands-/Durchhaltefähigkeit,

der

Fähigkeit

zu

Spontanaktivitäten

sowie

der

Gruppenfähigkeit

gezeigt

habe .

Bei

der

Interpretation

des

ausserordentlich

hohen

Wert e s

sei

indes

zu

berücksichtigen,

dass

fast

alle

Angaben

zur

Beurteilung

der

Aktivitäts-

und

Partizipationsbeeinträchtigungen

vom

Beschwerdeführer

stamm t en

und

damit

nur

sehr

eingeschränkt

objektiviert

werden

könnten.

In

Anbetracht

der

Hinweise

auf

eine

Symptomverdeutlichung

respektive

allfällige

Aggravation

der

Beschwerden

sei

davon

auszugehen,

dass

der

Wert

zu

hoch

sei.

Allerdings

sei

mit

überwiegender

Sicherheit

davon

auszugehen,

dass

auch

bei

Berücksichtigung

dieser

Faktoren

ein

auffälliger

Wert

bestehen

bleibe.

Das

Profil

der

Störungen

könnte

zu

den

in

der

Aktenlage

erwähnten

Diagnosen

passen

(S.

34).

Im

Zusammenhang

mit

der

Validierung

der

geklagten

psychischen

Symptome

sei

im

Rahmen

des

IOP-29

ein

Wahrscheinlichkeitswert

von

62

%

für

eine

über triebene

Beschwerdendarstellung

ermittelt

worden.

Damit

würden

sich

im

Rahmen

dieses

Verfahrens

Hinweise

auf

eine

Aggravation

oder

Simulation

von

psychischen

Beschwerden

zeigen,

wobei

der

Wert

mindestens

den

klinischen

Ver dacht

auf

eine

Symptomverdeutlichung

bestätige

(S.

34).

Prof.

Dr.

A.___

führte

weiter

aus,

dass

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Elektriker

bei

der

diagnostisch

unklaren

Situation

und

den

Zweifeln

an

der

festgestellten

Psychopathologie

nicht

ausreichend

valide

zu

beurteilen

sei.

Es

sei

nicht

ausgeschlossen,

dass

die

Auffälligkeiten

im

Erleben

und

Verhalten

allein

auf

Persönlichkeitsaspekte

und

den

bestehenden

Konsum

psychotroper

Substanzen

zurückzuführen

sei

und

damit

die

Arbeitsfähigkeit

weitgehend

erhalten

wäre.

Mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

bestehe

allerdings

eine

schwere

psychische

Erkrankung,

die

einen

wesentlichen

Einfluss

auf

die

Arbeits fähigkeit

habe.

Wie

gross

dieser

Einfluss

sei,

könne

bei

nicht

ausreichend

valide r

Diagnostik

und

den

komplexen

beschriebenen

Zusatzbedingungen

(unter

anderem

Medikation,

psychosoziale

Faktoren)

nicht

zuverlässig

angegeben

werden.

Dasselbe

gelte

für

eine

optimal

angepasste

Tätigkeit .

Es

müsse

zunächst

die

gesundheitliche

Situation

geklärt

werden,

bevor

optimale

Anpassungen

an

die

möglicherweise

bestehenden

Erkrankungen

definiert

werden

könnten

(S.

39).

Bei

der

insgesamt

völlig

unübersichtlichen

diagnostischen

Situation,

der

uneinheitlichen

und

möglicherweise

kontraindizierten

und

in

der

Kombination

völlig

atypischen

Medikation

sowie

dem

ungeklärten

Einfluss

des

Kokain gebrauchs

auf

die

Symptomatik

respektive

Arbeitsfähigkeit

komme

für

die

weitere

Klärung

der

gesundheitlichen

Situation

nur

ein

längerer

stationärer

Aufenthalt

in

einer

psychiatrischen

Klinik

in

Frage.

Nur

dort

könne

durch

längerfristige

Beobachtung

des

Beschwerdeführers

und

des

Verlaufs

der

Sympto matik

ein

Bild

über

die

bestehenden

Diagnosen

erstellt

werden.

Idealerweise

wäre

dieser

stationäre

Aufenthalt

mit

einem

Absetzversuch

sämtlicher

Medikamente,

der

diagnostischen

Klärung

und

schliesslich

einem

gezielten,

diagnosegeleiteten

Neuaufbau

der

psychopharmakologischen

und

psychotherapeutischen

Behandlung

zu

verbinden

(S.

39

f.) .

4.

4.1

Stri t tig

und

zu

prüfen

ist,

ob

beim

Beschwerdeführer

bei

der

Einreise

in

die

Schweiz

im

Ja hre

201 7

bereits

eine

psychische

Erkrankung

bestanden

und

die

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

in

erheblichem

Umfang

(mindestens

40

%)

ein geschränkt

hat.

War

der

Beschwerdeführer

bei

der

Einreise

in

die

Schweiz

schon

mindestens

zu

40

%

invalid,

kann

er

die

erforderliche

Beitragszeit

bis

zum

Eintritt

der

Invalidität

nicht

erfüllt

haben

und

der

Anspruch

auf

eine

ordentliche

Invalidenrente

ist,

ohne

dass

deren

weitere

Voraussetzungen

noch

zu

prüfen

wären,

zu

verneinen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_93/2017

vom

30.

Mai

2017

E.

4.1).

In

diesem

Zusammenhang

ist

vorab

festzustellen,

dass

es

generell

und

namentlich

bei

psychischen

Störungen

schwierig

ist,

rückwirkend

und

überdies

für

einen

weit

zurückliegenden

Zeitraum

die

Arbeitsfähigkeit

zuverlässig

zu

beurteilen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_167/2014

vom

8.

August

2014

E.

6.2). 4.2

4.2.1

Das

psychiatrische

Gutachten

von

Prof.

Dr.

A.___

vom

1 3.

Januar

2025

(vgl.

E.

3)

erfüllt

die

praxisgemässen

formellen

Anforderungen

für

eine

beweiskräftige

medizinische

Entscheidungsgrundlage.

D er

Fach arzt

war

qualifiziert

zur

Beurteilung

des

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Beschwerdebildes,

er

hatt e

Kenntnis

der

medizinischen

Vorakten

(Anamnese;

Urk.

6/180/2-43

S.

8

ff.),

er

setzte

sich

in

angemessener

Weise

mit

den

geäusserten

Beschwerden

auseinander

(S.

E. 3.2.1 mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

November

2020

(Urk.

6/1)

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Mai

2021

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrecht lichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird.

E. 6 IVG

Anspruch

auf

Leistungen

gemäss

den

nachstehenden

Bestimmungen.

Art.

39

bleibt

vorbehalten

(Abs.

1).

Sieht

ein

von

der

Schweiz

abgeschlossenes

Sozialversicherungsabkommen

die

Leistungspflicht

nur

des

einen

Vertragsstaates

vor,

so

besteht

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

wenn

die

von

Schweizerinnen

und

Schweizern

oder

Angehörigen

des

Vertragsstaates

in

beiden

Ländern

zurückgelegten

Versicherungszeiten

nach

der

Zusammenrechnung

einen

Rentenanspruch

nach

dem

Recht

des

andern

Vertrags staates

begründen

(Abs.

1 bis).

Ausländische

Staatsangehörige

sind,

vorbehältlich

Artikel

E. 9 Absatz

3,

nur

anspruchsberechtigt,

solange

sie

ihren

Wohnsitz

und

gewöhnlichen

Aufenthalt

(Art.

E. 13 ATSG)

in

der

Schweiz

haben

und

sofern

sie

bei

Eintritt

der

Invalidität

während

mindestens

eines

vollen

Jahres

Beiträge

geleistet

oder

sich

ununterbrochen

während

zehn

Jahren

in

der

Schweiz

aufgehalten

haben.

E. 15 f.,

S.

19,

S.

21

ff.)

und

nahm

Bezug

auf

die

medizinischen

Vorakten

(S.

25,

S.

28

f.) .

Er

kommentierte

insbesondere

die

von

anderen

Arztpersonen

inkonsistent

gestellten

psychiatrischen

Diagnosen

und

würdigte

diese

nach vollziehbar

(S.

25,

S.

28

f.) .

Der

Experte

schälte

die

Inkonsistenzen

zwischen

den

geschilderten

Beschwerden

und

den

objektiven

Befunden

respektive

dem

teil weise

gezeigten

Verhalten

des

Beschwerdeführers

heraus

und

würdigte

diese

in

einleuchtender

Weise

(S.

21,

S.

34

f.) .

Die

Expertise

erfüllt

demnach

die

praxis gemässen

Kriterien

an

den

Beweiswert

eines

ärztlichen

Gutachtens

(BGE

125

V

351

E.

3a;

122

V

157

E.

1c),

weshalb

für

die

Entscheidfindung

grundsätzlich

darauf

abzustellen

ist.

In

diesem

Sinne

legte

Prof.

Dr.

A.___

nachvollziehbar

dar,

dass

beim

Beschwerdeführer

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

eine

schwere

psychische

Erkrankung

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

vorlieg t

und

der

Krankheitsbeginn

schon

vor

der

Einreise

in

die

Schweiz

lag

(Urk.

6/180/ 2-43

S.

33). 4.

E. 20 S.

3,

Urk.

6/29/30,

Urk.

6/ 29 / 44-45,

Urk.

6/29/213,

Urk.

6/32/1,

Urk.

6/32/4,

Urk.

6/180/55-56).

Von

Februar

2018

bis

zur

Löschung

des

Unternehmens

infolge

Geschäftsaufgabe

im

November

2018

war

der

Beschwerdeführer

als

Einzel unternehmer

im

Handelsregister

eingetragen

(Urk.

8).

I n

den

IK-Ausz ügen

vom

2 3.

Dezember

2020

(Urk.

6/9)

und

2 0.

August

2024

(Urk.

6/148)

sind

einzig

für

die

Monate

November

bis

Dezember

2017,

Februar

bis

Oktober

2018

(selbständig

erwerbend)

respektive

August

2018

und

Juli

bis

August

2020

tiefe

Einkommen

verbucht,

wobei

diese

seit

der

Einreise

in

die

Schweiz

nicht

annäh ernd

die

Bestreitung

der

Lebenskosten

ermöglichten.

Ansonsten

war

der

Beschwerdeführer

nicht

erwerbstätig

und

bezog

zumindest

zeitweise

Sozialhilfe

(Urk.

6/4,

Urk.

6/29/111;

vgl.

auch

Urk.

6/29/95).

4.4

Unter

Würdigung

sämtlicher

Umstände

ist

daher

mit

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

die

Erwerbsfähigkeit

des

Beschwerde führers

bereits

bei

der

Einreise

in

die

Schweiz

im

Jahre

2017

in

einem

Ausmass

beeinträchtigt

war,

welches

einer

rentenspezifischen

Invalidität

entspricht.

Damit

hatte

der

Beschwerdeführer

die

erforderliche

Beitragszeit

für

eine

Invalidenrente

bei

Eintritt

der

Invalidität

nicht

erfüllt.

Bei

diesem

Ergebnis

erübrigen

sich

Ausführungen

betreffend

den

Einwand

des

Beschwerdeführers,

wonach

die

Ab klärung

seines

Gesundheitszustands

im

Rahmen

eines

Klinikaufenthalts

zu

erfolgen

habe

und

das

hiesige

Verfahren

erst

nach

vollständiger

Klärung

der

gesundheitlichen

und

erwerblichen

Situation

abzuschliessen

sei

(Urk.

1

S.

1) .

Eine

solche

Abklärung

würde

den

aktuellen

Gesundheitszustand

des

Beschwerde führers

betreffen

und

würde

deshalb

nichts

daran

ändern,

dass

die

Invalidität

bereits

zum

Zeitpunkt

der

Einreise

in

die

Schweiz

bestand .

Ebenso

wenig

lassen

die

vom

Beschwerdeführer

im

Beschwerdeverfahren

neu

eingereichten

medizinischen

Unterlagen

sowie

Schreiben

des

Amtes

für

Strassenverkehr

und

Schifffahrt

des

Kantons

Freiburg

aus

den

Jahren

2024

und

2025

(Urk.

3/1-6)

Rückschlüsse

auf

den

Gesundheitszu stand

des

Beschwerdeführers

im

Jahre

2017

zu.

Was

schliesslich

den

Hinweis

des

Beschwerdeführers

betreffend

Entschädigung

im

Zusammenhang

mit

Fehldiagnosen

angeht

(Urk.

1),

ist

zu

berücksichtigen,

dass

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

einzig

die

Ver fügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

1 3.

Mai

2025

(Urk.

2)

betreffend

Abweisung

des

Rentenanspruch s

Streitgegenstand

bildet. 5.

Nach

dem

Gesagten

erweist

sich

die

angefochtene

Verfügung

vom

1 3.

Mai

2025

als

rechtens,

weshalb

die

Beschwerde

abzuweisen

ist. 6.

Die

Verfahrenskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

auf

Fr.

600.--

festzu setzen.

Ausgangsgemäss

sind

sie

dem

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

600 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00418

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 4.

Mai

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1981,

Y.___

Staatsbürger,

absolvierte

in

Y.___

die

Elektrotechnische

Schule

(Urk.

6/ 4 /5).

Am

17.

Juli

2017

reiste

er

in

die

Schweiz

ein

(Urk.

6/2 9 /39).

Von

Februar

2018

bis

zur

Löschung

des

Unternehmens

infolge

Geschäftsaufgabe

im

November

2018

war

der

Versicherte

als

Einzelunternehmer

im

Handelsregister

eingetragen

(Urk.

8).

Zuvor

und

danach

war

er

jeweils

kurz zeitig

für

verschiedene

Betriebe

in

verschiedenen

Funktionen

(unter

anderem

als

Elektromonteur

oder

Hilfselektriker)

im

Stundenlohn

tätig,

wobei

ihm

jeweils

nach

kurzer

Zeit

gekündigt

wurde

(Urk.

6/ 4,

Urk.

6/ 20

S.

3,

Urk.

6/29/ 30,

Urk.

6/ 29 / 44-45,

Urk.

6/29/213,

Urk.

6/32/1,

Urk.

6/32/4,

Urk.

6/180/55-56).

Ansonsten

war

der

Versicherte

nicht

erwerbstätig

und

bezog

zumindest

zeitweise

Sozialhilfe

(Urk.

6/ 4,

Urk.

6/ 215).

Vom

20.

März

bis

24.

April

2020

war

er

wegen

psychischer

Probleme

im

Z.___

fürsorgerisch

untergebracht

(vgl.

Urk.

6/8,

Urk.

6/2 9 /75).

Unter

Hinweis

auf

psychische

Beschwerden

meldete

sich

der

Versicherte

am

5.

November

2020

(Urk.

6/ 4)

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an.

Die

Sozialversicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

verneinte

mit

Verfügung

vom

3.

März

202 3

(Urk.

6/100)

einen

Leistungsanspruch.

Die

dagegen

vom

Versicherten

am

3 0.

März

202 3

erhobene

Beschwerde

(Urk.

6/110/3)

hiess

das

Sozial versicherungsgericht

mit

Urteil

vom

1 3.

November

2023

(Urk.

6/116,

Prozess

IV.2023.00199)

insofern

gut,

als

es

die

angefochtene

Verfügung

vom

3.

März

2023

aufhob

und

die

Sache

an

die

IV-Stelle

zurückwies,

damit

diese

weitere

Ab klärungen

vornehme

und

hernach

über

den

Leistungsanspruch

des

Versicherten

neu

verfüge

(S.

13).

In

der

Folge

nahm

die

IV-Stelle

weitere

medizinische

Abklärungen

vor

und

ver anlasste

eine

psychiatrische

Begutachtung

bei

Prof

Dr.

med.

A.___,

Fach arzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

(Expertise

vom

1 3.

Januar

2025;

Urk.

6/180/ 2-43).

Mit

Mitteilung

vom

9.

Dezember

2024

(Urk.

6/172)

hielt

die

IV-Stelle

de n

Versicherte n

unter

Hinweis

auf

seine

Mitwirkungspflicht

an,

sich

der

im

Rahmen

der

Begutachtung

notwendigen

Laboruntersuchung

zu

unterziehen.

Mit

Vorbescheid

vom

2 8.

Februar

2025

(Urk.

6/190)

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

und

teilte

ihm

gleichentags

mit,

dass

sein

Gesundheitszustand

durch

eine

psychiatrische

Klinik behandlung

von

mindestens

sechs

Wochen

zwecks

Kokainentzug,

Absetzen

der

aktuellen

Medikation

und

allenfalls

diagnoseabhängige

medikamentöse

Neu einstellung

verbessert

und

dadurch

eine

Steigerung

der

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

erwartet

werden

könne

(Urk.

6/189).

Am

2 6.

März

2025

erhob

der

Versicherte

Einwand

(Urk.

6/194 /1-6)

gegen

den

Vorbescheid,

worauf

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

1 3.

Mai

2025

(Urk.

2)

einen

Leistungsanspruch

des

Versicherten

verneinte. 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

1 0.

Juni

2025

Beschwerde

(Urk.

1)

und

beantragte

sinngemäss

die

Aufhebung

der

Verfügung

vom

1 3.

Mai

202 5.

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 9.

August

2025

(Urk.

5)

schloss

die

Beschwerde gegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

am

2 5.

August

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

7). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung : 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

November

2020

(Urk.

6/1)

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Mai

2021

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrecht lichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1.2

Schweizerische

und

ausländische

Staatsangehörige

sowie

Staatenlose

haben

gemäss

Art.

6

IVG

Anspruch

auf

Leistungen

gemäss

den

nachstehenden

Bestimmungen.

Art.

39

bleibt

vorbehalten

(Abs.

1).

Sieht

ein

von

der

Schweiz

abgeschlossenes

Sozialversicherungsabkommen

die

Leistungspflicht

nur

des

einen

Vertragsstaates

vor,

so

besteht

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

wenn

die

von

Schweizerinnen

und

Schweizern

oder

Angehörigen

des

Vertragsstaates

in

beiden

Ländern

zurückgelegten

Versicherungszeiten

nach

der

Zusammenrechnung

einen

Rentenanspruch

nach

dem

Recht

des

andern

Vertrags staates

begründen

(Abs.

1 bis).

Ausländische

Staatsangehörige

sind,

vorbehältlich

Artikel

9

Absatz

3,

nur

anspruchsberechtigt,

solange

sie

ihren

Wohnsitz

und

gewöhnlichen

Aufenthalt

(Art.

13

ATSG)

in

der

Schweiz

haben

und

sofern

sie

bei

Eintritt

der

Invalidität

während

mindestens

eines

vollen

Jahres

Beiträge

geleistet

oder

sich

ununterbrochen

während

zehn

Jahren

in

der

Schweiz

aufgehalten

haben.

1.3

Nach

Art.

4

Abs.

2

IVG

gilt

die

Invalidität

als

eingetreten,

sobald

sie

die

für

die

Begründung

des

Anspruches

auf

die

jeweilige

Leistung

erforderliche

Art

und

Schwere

erreicht

hat.

Dieser

Zeitpunkt

ist

objektiv

aufgrund

des

Gesundheits zustandes

festzustellen;

zufällige

externe

Faktoren

sind

unerheblich

(BGE

112

V

275

E.

1b).

Er

beurteilt

sich

auch

nicht

nach

dem

Zeitpunkt,

in

dem

eine

An meldung

eingereicht

oder

von

dem

an

eine

Leistung

gefordert

wird

und

stimmt

nicht

notwendigerweise

mit

dem

Zeitpunkt

überein,

in

welchem

die

versicherte

Person

erstmals

Kenntnis

davon

bekommt,

dass

der

Gesundheitsschaden

An spruch

auf

Versicherungsleistu ngen

geben

kann

(BGE

126

V

5

E.

2b,

118

V

79

E.

3a,

je

mi t

Hinweisen).

Aus

Art.

4

Abs.

2

IVG

ergibt

sich,

dass

der

Eintritt

der

Invalidität

für

die

einzelnen

Leistungen

der

Invalidenversicherung

autonom

zu

bestimmen

ist

(sog.

leistungsspezifische

Invalidität).

Dabei

sind

die

rechtlichen

Vorgaben

zu

ber ücksichtigen,

die

sich

aus

Art.

4

Abs .

1

IVG

(in

Verbindung

mit

Art.

8

ATSG)

ergeben.

Folglich

begründet

der

Gesundheitsschaden

für

jede

Leistungsart

innerhalb

der

Eingliederungsmassnahmen

je

einen

eigenen

Versicherungsfall

(BGE

112

V

275;

vgl.

auch

BGE

137

V

417

E.

2.2.3,

126

V

461

E.

1

mit

Hinweis).

Im

Fall

einer

Rente

gilt

die

Invalidität

in

dem

Zeitpunkt

als

eingetreten,

in

dem

der

Anspruch

nach

Art.

28

Abs.

1

IVG

entsteht.

Demnach

setzt

der

Renten anspruch

voraus,

dass

die

versicherte

Person

ihre

Erwerbsfähigkeit

nicht

durch

zumut bare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

ver bes sern

kann,

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durch schnitt lich

mindestens

40

%

arbeitsunfähig

im

Sinn

von

Art.

6

ATSG

gewesen

ist

und

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

im

Sinne

von

Art.

8

ATSG

ist. 1.4

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

leistungsabweisende

Verfügung

(Urk.

2)

damit,

dass

gemäss

den

medizinischen

Abklärungen

die

Arbeitsunfähigkeit

nicht

verbindlich

beurteilt

werden

könne.

Es

bestünden

deutliche

Hinweise

auf

eine

Übertreibung

oder

Vortäuschung

von

Krankheitsmerkmalen,

die

geklagten

Funktionseinbussen

seien

nicht

nachvollziehbar

und

das

Beschwerdebild

sei

nur

ungenau

und

oberflächlich

beschrieben

worden.

Es

sei

möglich,

dass

die

Auffälligkeiten

auf

Persönlichkeitsaspekte

und

den

Konsum

psychotroper

Substanzen

zurückzuführen

sei en

und

die

Arbeitsfähigkeit

ohne

Konsum

weit gehend

erhalten

wäre.

Es

bestünden

zudem

soziale

Belastungsfaktoren

(finanzielle

Probleme,

Druck

vom

Migrationsamt,

Krankheit

der

Ehefrau,

Abhängigkeit

vom

Sozialamt).

Im

Weiteren

seien

die

Diagnosen

unklar

und

es

bestehe

eine

uneinheitliche

und

wahrscheinlich

kontraindizierte

und

völlig

atypische

Medikation

sowie

ein

Kokainkonsum.

Die

Arbeitsfähigkeit

könne

durch

medizinische

Massnahmen

relevant

verbessert

werden.

D as

vorliegende

Gesamt bild

sei

nach

wie

vor

unstimmig,

weshalb

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bestehe

(S.

2). 2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

geltend

(Urk.

1),

sein

Gesundheits zustand

sei

im

Rahmen

einer

Einweisung

in

eine

Klinik

endgültig

zu

klären.

Auf grund

der

langjährigen

Medikamenteneinnahme

und

Therapie

gehe

es

ihm

besser,

weshalb

der

Gutachter

die

Symptome

nicht

habe

erkennen

können. 2.3

In

der

Beschwerdeantwort

(Urk.

5)

präzisierte

die

Beschwerdegegnerin,

dass

der

psychiatrische

Gutachter

aufgrund

der

Laborwerte

auf

eine

fehlende

Compliance

betreffend

Medikation

sowie

einen

Kokainkonsum

geschlossen

habe

(S.

1

Ziff.

3) .

Im

Weiteren

sei

der

Experte

vor

dem

Hintergrund

der

Erwerbsbiographie

zum

Schluss

gekommen,

dass

der

Krankheitsbeginn

mit

leicht

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

schon

vor

der

Einreise

in

die

Schweiz

gelegen

habe.

Die

nicht

existenzsichernd

abgerechneten

Lohnbe i träge

nebst

den

mehrheitlichen

Bei trägen

als

Nichterwerbstätiger

im

individuellen

Konto

(IK)

des

Beschwerdeführers

würden

eine

massiv

beeinträchtigte

Erwerbsfähigkeit

bereits

bei

seiner

Einreise

in

die

Schweiz

am

1 7.

Juli

2017

belegen

und

die

gutachterliche

Erkenntnis

bestätigen.

Vor

diesen

Hintergrund

sei

rechtsgenüglich

dafür

zu

halten,

dass

der

Versicherungsfall

aufgrund

der

psychischen

Beschwerden

bereits

vor

der

Einreise

in

die

Schweiz

eingetreten

sei.

Damit

könne

der

Beschwerdeführer

das

erforderliche

Beitragsjahr

gemäss

Art.

6

Abs.

2

IVG

in

der

Schweiz

nicht

erfüllen

(S.

1

f.

Ziff.

4).

Im

Weiteren

führte

die

Beschwerdegegnerin

aus,

dem

Gutachter

sei

es

aufgrund

der

Untersuchung

des

Beschwerdeführers

und

de r

unterbreiteten

Akten

nicht

möglich

gewesen,

eine

valide

Angabe

zu r

vorliegenden

Erkrankung

vorzunehmen,

sondern

lediglich

eine

syndromale

Umschreibung.

Allerdings

scheine

aufgrund

der

Aktenlage

deutlich,

dass

eine

schwere

psychische

Beeinträchtigung

vorliege,

wobei

nicht

valide

angegeben

werden

könne,

welcher

Art

diese

sei .

Im

Rahmen

der

gutachterlichen

Untersuchung

hätten

deutliche

Hin weise

auf

eine

Aggravation

vorgelegen.

Gestützt

auf

sämtliche

verfügbare n

Informationen

sei

die

diagnostische

Situation

des

Beschwerdeführers

gemäss

dem

Experten

derart

unklar

gewesen,

dass

keine

validen

Angaben

zum

Einfluss

all fälliger

Diagnosen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hätten

gemacht

werden

können

(Ziff.

6).

3.

Prof.

Dr.

A.___

führte

in

seinem

psychiatrischen

Gutachten

vom

1 3.

Januar

2025

(Urk.

6/180/2-4 3)

aus,

dass

sowohl

in

den

Schilderung en

als

auch

im

mit gebrachten

Lebenslauf

des

Beschwerdeführers

viele

Dinge

unklar

geblieben

seien.

Dies

gelte

insbesondere

für

den

unklaren

Beginn

der

Erkrankung.

Der

vom

Beschwerdeführer

angegebene

Beginn

des

Krankwerden s

während

des

Klinik aufenthalts

in

Z.___

-

der

Beschwerdeführer

habe

berichtet,

man

habe

ihn

ver giften

und

mit

Medikamenten

schädigen

wollen

-

sei

nicht

plausibel .

Mit

weit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

sei

die

Klinikeinweisung

schon

wegen

einer

vorbestehende n

psychiatrische n

Symptomatik

erfolgt.

Der

genaue

Beginn

der

psychiatrischen

Auffälligkeiten

sei

aus

den

bestehenden

Unterlagen

und

den

An gaben

des

Beschwerdeführers

anlässlich

der

Exploration

nicht

eindeutig

festzu stellen,

da

medizinische

Unterlagen

erst

seit

2020

vorliegen

würden.

Ein

plötzlicher

Beginn

der

Symptomatik,

wie

ihn

der

Beschwerdeführer

mit

de m

K linikaufenthalt

in

Z.___

postuliere,

wäre

für

sämtliche

in

der

Aktenlage

gestellten

Diagnosen

ungewöhnlich

respektive

mindestens

für

eine

Persönlichkeitsstörung

und

eine

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS)

nicht

möglich.

Auch

bei

Erkrankungen

des

schizophrenen

Formenkreises

beginne

die

Symptomatik

in

aller

Regel

über

längere

Zeit

schleichend.

Der

recht

unstete

berufliche

Lebenslauf

mit

den

vom

Beschwerdeführer

angegebenen

Tätigkeiten

könne

gewisse

Indizien

liefern

für

eine

schon

nach

Abschluss

der

Schule

respektive

des

Militärdienstes

bestehende

auffällige

psychische

Situation

(S.

20,

S.

24

f.).

Eine

valide

Angabe

zu

den

beim

Beschwerdeführer

vorliegenden

Erkrankungen

sei

aufgrund

der

vorhandenen

Informationen

inklusive

gutachterliche r

Untersuchung

aus

folgenden

Gründen

nicht

möglich

(S.

28

ff.) :

(i)

Die

Aktenlage

sei

bezüglich

der

gestellten

Diagnosen

sehr

uneinheitlich.

Die

Diagnosen

-

Manie,

schizoaffektive

Störung,

ADHS

und

Persönlichkeitsstörung

seien

sehr

unter schiedlich

und

würden

sich

teilweise

gegenseitig

ausschliessen.

Sich

rückblickend

ein

Bild

über

die

gestellten

Diagnosen

zu

machen,

sei

auch

deshalb

schwierig,

da

keine

der

erwähnten

Diagnosen

ausführlich

begründet

respektive

kriteriengeleitet

nach

ICD-10

überprüft

worden

sei.

Es

sei

indes

r elativ

sicher

und

von

mehreren

Behandlern

einhellig

dokumentiert,

dass

eine

psychotische

Symptomatik

vorliege,

wobei

die

Diagnosezuteilung

unklar

sei .

Nachvollzie h bar

sei

wohl

am

ehesten

die

Diagnose

einer

schizoaffektiven

Störung,

da

beim

Beschwerdeführer

eine

mehr fach

überlappende

affektive

Symptomatik

und

wahnhaftes

Erleben

diagnostiziert

werde.

Vor

diese m

Hintergrund

könne

weder

aus

den

Befunden

in

der

Aktenlage

noch

aus

den

angegebenen

Diagnosen

eine

ausreichend

begründete

Diagnose

eruiert

werden.

Allerdings

scheine

aus

der

Aktenlage

schon

deutlich,

dass

eine

schwere

psychische

Beeinträchtigung

vorliege,

wobei

deren

Art

nicht

valide

angegeben

werden

könne.

(ii)

A us

dem

psychopathologischen

Befund

sei

während

der

Begutachtung

eine

gesicherte

Diagnostik

kaum

abzuleiten.

Abgesehen

davon,

dass

beim

Beschwerdeführer

deutliche

Hinweise

auf

eine

Aggravation

vorliegen

würden,

sei

das

klinische

Bild

von

ihm

uncharakteristisch

geschildert

worden.

Er

habe

von

schwere n

Konzentrationsstörungen

berichtet,

ein

Nachlassen

der

Konzentration

während

der

knapp

zweieinhalbstündigen

Unter suchung

sei

aber

nicht

feststellbar

gewesen.

Mit

überwiegender

Wahrscheinlich keit

habe

er

Wahngedanken

beschrieben,

insbesondere

betreffend

die

Über zeugung,

die

Krankheit

sei

durch

den

Klinikaufenthalt

in

Z.___

ausgelöst

worden .

Allerdings

sei

auch

hier

nicht

ausgeschlossen,

dass

diese

und

andere

Anschuldigungen

gegenüber

Behörden/Klinik

auf

dem

Boden

einer

schweren

Persönlichkeitsstörung

stattfänden .

D er

Beschwerdeführer

habe

überwiegend

ein

deprimiert

ängstliches

Bild

beschrieben,

wobei

ein

leichtes

depressives

Syndrom

auch

in

der

gutachterlichen

Untersuchung

habe

objektiviert

werden

können.

Allerdings

habe

er

auch

von

gereizte n

und

euphorische n

Zustände n

be richtet,

was

möglicherweise

zu

einer

maniformen

Symptomatik

passen

könnte.

(iii)

Besonders

erschwert

werde

die

psychopathologische

Beurteilung

in

der

aktuellen

gutachterlichen

Untersuchung

dadurch,

dass

diese

mit

einem

Dolmetscher

habe

durchgeführt

werden

müssen.

Dadurch

habe

die

unmittelbare

Beurteilung

der

sprachlichen,

gestischen

und

mimischen

Reaktion

auf

die

vom

Experten

gestell ten

Fragen

gefehlt.

Gerade

bei

psychotischen

Erkrankungen

sei

es

sehr

wichtig

zu

beurteilen,

wie

die

betroffene

Person

beispielsweise

auf

konfrontative

Ein wände

des

Sachverständigen

reagiere.

(iv)

Die

psychopharmakologische

Behandlung

zeige

sich

sehr

uneinheitlich,

nachdem

Psychostimulanzien

(welche

bei

Erkrankungen

aus

dem

schizophrenen

Formenkreis

kontraindiziert

seien)

sowie

vier

verschiedene

Neuroleptika

(was

zu

unübersehbaren

pharmakologischen

Interaktionen

führen

könne)

verabreicht

würden,

betreffend

das

Antidepressivum

Trazodon

ein

toxischer

Serumspiegel

vorliege

und

bezüglich

des

bei

ADHS

indizierte n

Medikament s

Focalin

eine

unüblich

hohe

Dosis

verordnet

worden

sei.

(v)

In

der

Laboruntersuchung

habe

sich

ein

positiver

Befund

für

die

Einnahme

von

Kokain

sowie

Methylphenidat

(Focalin)

gefunden,

obwohl

sich

in

den

Akten

k eine

entsprechende

Diagnose

und

kein

Hinweis

auf

einen

Suchtmittelkonsum

fänden.

Mit

zumindest

leicht

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

liege

eine

Einflussnahme

der

genannten

Substanzen

auf

das

psychopathologische

Bild

vor,

allerdings

sei

auch

nicht

auszuschliessen,

dass

bei

einer

möglichen

psychotischen

Erkrankung

zusätzlich

und

unabhängig

davon

eine

Suchterkrankung

vorliege .

Zusammengefasst

könne

vorliegend

keine

valide

Diagnose

gestellt

werden.

Beim

Beschwerdeführer

bestehe

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

eine

schwere

psychische

Erkrankung,

wobei

nicht

ausgeschlossen

werden

könne,

dass

die

erwähnte

psychotische

Erlebnisform

durch

den

Einfluss

psychotroper

Substanzen

ausgelöst

werde

und

das

norm abweichende

Verhalten

in

zwischenmenschlichen

Situationen

auf

eine

Persönlichkeitsstörung

zurückzuführen

sei .

Da

die

diagnostische

Situation

derart

unklar

sei,

könn ten

keine

valide n

Angabe n

zum

Einfluss

allfälliger

Diagnosen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gemacht

werden

(S.

32) .

Es

sei

nicht

ausgeschlossen,

dass

beim

Beschwerdeführer

eine

wahnhafte

Störung

vorliege,

und

der

Nachweis

eines

Kokain-Konsums

in

der

aktuellen

Laboruntersuchung

entspreche

mindestens

einem

schädlichen

Kokaing ebrauch

(S.

34).

D ie

Frage

nach

dem

Beginn

der

psychischen

Erkrankung

könne

nicht

mit

aus reichender

Sicherheit

beantwortet

werden,

w enn

nicht

sicher

sei,

welche

Krank heit

überhaupt

vorliege.

Allerdings

sei

bei

allen

diagnostizierten

Erkrankungen

aus

der

Aktenlage

sehr

unwahrscheinlich,

dass

diese

plötzlich

im

Jahre

2020

begonnen

hätten.

Ganz

ausgeschlossen

erscheine,

dass

sie

durch

den

Klinik aufenthalt

in

Z.___

verursacht

worden

seien.

Es

sei

wahrscheinlich,

dass

schon

früheres

auffälliges

Erleben

und

Verhalten

des

Beschwerdeführers

zum

Klinik aufenthalt

geführt

h ätten .

Auch

der

unstete

berufliche

Lebenslauf

nach

Abschluss

der

Ausbildung

ergebe

gewisse

Indizien

dafür,

dass

beim

Beschwerdeführer

schon

nach

Ende

der

Ausbildung

psychische

Auffälligkeiten

hätten

vorhanden

sein

könn e n.

Definitiv

ausgeschlossen

sei,

dass

eine

Persönlichkeitsstörung

erst

im

Jahre

2020

und

damit

im

Alter

von

39

Jahren

begonnen

habe.

Ebenso

sei

eine

ADHS

eine

Erkrankung

des

Kindes-

und

Jugendalters,

die

sich

zwar

im

Erwachsenenalter

fortsetzen

könne,

jedoch

kaum

erst

im

Erwachsenenalter

beginne.

Eine

Hyperaktivität

finde

sich

in

der

aktuellen

gutachterlichen

Unter suchung

nicht

und

sei

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

beschrieben

worden .

Ebenso

wäre

für

eine

Erkrankung

aus

dem

schizophrenen

Formenkreis

das

Erst erkrankungsalter

von

39

Jahren

unüblich.

B ei

schizoaffektiven

Störungen

liege

der

Peak

des

Ersterkrankungsalters

zwar

etwas

höher

als

bei

schizophrenen

Störungen,

ein

Erstbeginn

mit

39

Jahren

sei

aber

eher

atypisch.

Damit

könne

zur

Frage

des

Krankheitsbeginns

keine

ausreichend

valide

Aussage

gemacht

werden .

Es

bestünden

aber

Hinweise

darauf,

dass

der

Beschwerdeführer

schon

vor

der

Immigration

in

die

Schweiz

an

psychischen

Beeinträchtigungen

gelitten

habe

(S.

32

f.).

Zusammengefasst

seien

bei

der

unklaren

Datenlage

folgende

Aussagen

zu

machen: • Mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

liege

beim

Beschwerdeführer

eine

schwere

psychische

Erkrankung

vor,

welche

Auswirkungen

auf

die

Arbeits fähigkeit

habe . • Da

die

Art

der

Erkrankung

nicht

valide

bestimmt

werden

könne,

könne

das

Ausmass

der

Störung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

mit

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

angegeben

werden. • Mit

leicht

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

liege

der

Krankheitsbeginn

schon

vor

der

Einreise

in

die

Schweiz . • Die

psychophar m akol o gische

Behandlung

sei

nicht

nachvollziehbar

und

teil weise

kontraindiziert . • Die

Laborwerte

würden

auf

eine

unzuverlässige

Medikamenteneinnahme

hinweisen . • Die

Psychostimulanzien

Focalin

(ve r ordnet)

und

Kokain

hätten

mit

über wiegender

Wahrscheinlichkeit

Einfluss

auf

die

Psychopathologie

des

Beschwerdeführers

(S.

33).

Der

Summenwert

des

Mini-ICF-APP

habe

weit

über

dem

Mittelwert

von

arbeits fähigen

Patienten

gelegen,

wobei

sich

insbesondere

eine

erheblich

ausgeprägte

Störung

bei

der

Planung/Strukturierung

von

Aufgaben,

Kompetenzanwendung,

der

Widerstands-/Durchhaltefähigkeit,

der

Fähigkeit

zu

Spontanaktivitäten

sowie

der

Gruppenfähigkeit

gezeigt

habe .

Bei

der

Interpretation

des

ausserordentlich

hohen

Wert e s

sei

indes

zu

berücksichtigen,

dass

fast

alle

Angaben

zur

Beurteilung

der

Aktivitäts-

und

Partizipationsbeeinträchtigungen

vom

Beschwerdeführer

stamm t en

und

damit

nur

sehr

eingeschränkt

objektiviert

werden

könnten.

In

Anbetracht

der

Hinweise

auf

eine

Symptomverdeutlichung

respektive

allfällige

Aggravation

der

Beschwerden

sei

davon

auszugehen,

dass

der

Wert

zu

hoch

sei.

Allerdings

sei

mit

überwiegender

Sicherheit

davon

auszugehen,

dass

auch

bei

Berücksichtigung

dieser

Faktoren

ein

auffälliger

Wert

bestehen

bleibe.

Das

Profil

der

Störungen

könnte

zu

den

in

der

Aktenlage

erwähnten

Diagnosen

passen

(S.

34).

Im

Zusammenhang

mit

der

Validierung

der

geklagten

psychischen

Symptome

sei

im

Rahmen

des

IOP-29

ein

Wahrscheinlichkeitswert

von

62

%

für

eine

über triebene

Beschwerdendarstellung

ermittelt

worden.

Damit

würden

sich

im

Rahmen

dieses

Verfahrens

Hinweise

auf

eine

Aggravation

oder

Simulation

von

psychischen

Beschwerden

zeigen,

wobei

der

Wert

mindestens

den

klinischen

Ver dacht

auf

eine

Symptomverdeutlichung

bestätige

(S.

34).

Prof.

Dr.

A.___

führte

weiter

aus,

dass

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Elektriker

bei

der

diagnostisch

unklaren

Situation

und

den

Zweifeln

an

der

festgestellten

Psychopathologie

nicht

ausreichend

valide

zu

beurteilen

sei.

Es

sei

nicht

ausgeschlossen,

dass

die

Auffälligkeiten

im

Erleben

und

Verhalten

allein

auf

Persönlichkeitsaspekte

und

den

bestehenden

Konsum

psychotroper

Substanzen

zurückzuführen

sei

und

damit

die

Arbeitsfähigkeit

weitgehend

erhalten

wäre.

Mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

bestehe

allerdings

eine

schwere

psychische

Erkrankung,

die

einen

wesentlichen

Einfluss

auf

die

Arbeits fähigkeit

habe.

Wie

gross

dieser

Einfluss

sei,

könne

bei

nicht

ausreichend

valide r

Diagnostik

und

den

komplexen

beschriebenen

Zusatzbedingungen

(unter

anderem

Medikation,

psychosoziale

Faktoren)

nicht

zuverlässig

angegeben

werden.

Dasselbe

gelte

für

eine

optimal

angepasste

Tätigkeit .

Es

müsse

zunächst

die

gesundheitliche

Situation

geklärt

werden,

bevor

optimale

Anpassungen

an

die

möglicherweise

bestehenden

Erkrankungen

definiert

werden

könnten

(S.

39).

Bei

der

insgesamt

völlig

unübersichtlichen

diagnostischen

Situation,

der

uneinheitlichen

und

möglicherweise

kontraindizierten

und

in

der

Kombination

völlig

atypischen

Medikation

sowie

dem

ungeklärten

Einfluss

des

Kokain gebrauchs

auf

die

Symptomatik

respektive

Arbeitsfähigkeit

komme

für

die

weitere

Klärung

der

gesundheitlichen

Situation

nur

ein

längerer

stationärer

Aufenthalt

in

einer

psychiatrischen

Klinik

in

Frage.

Nur

dort

könne

durch

längerfristige

Beobachtung

des

Beschwerdeführers

und

des

Verlaufs

der

Sympto matik

ein

Bild

über

die

bestehenden

Diagnosen

erstellt

werden.

Idealerweise

wäre

dieser

stationäre

Aufenthalt

mit

einem

Absetzversuch

sämtlicher

Medikamente,

der

diagnostischen

Klärung

und

schliesslich

einem

gezielten,

diagnosegeleiteten

Neuaufbau

der

psychopharmakologischen

und

psychotherapeutischen

Behandlung

zu

verbinden

(S.

39

f.) .

4.

4.1

Stri t tig

und

zu

prüfen

ist,

ob

beim

Beschwerdeführer

bei

der

Einreise

in

die

Schweiz

im

Ja hre

201 7

bereits

eine

psychische

Erkrankung

bestanden

und

die

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

in

erheblichem

Umfang

(mindestens

40

%)

ein geschränkt

hat.

War

der

Beschwerdeführer

bei

der

Einreise

in

die

Schweiz

schon

mindestens

zu

40

%

invalid,

kann

er

die

erforderliche

Beitragszeit

bis

zum

Eintritt

der

Invalidität

nicht

erfüllt

haben

und

der

Anspruch

auf

eine

ordentliche

Invalidenrente

ist,

ohne

dass

deren

weitere

Voraussetzungen

noch

zu

prüfen

wären,

zu

verneinen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_93/2017

vom

30.

Mai

2017

E.

4.1).

In

diesem

Zusammenhang

ist

vorab

festzustellen,

dass

es

generell

und

namentlich

bei

psychischen

Störungen

schwierig

ist,

rückwirkend

und

überdies

für

einen

weit

zurückliegenden

Zeitraum

die

Arbeitsfähigkeit

zuverlässig

zu

beurteilen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_167/2014

vom

8.

August

2014

E.

6.2). 4.2

4.2.1

Das

psychiatrische

Gutachten

von

Prof.

Dr.

A.___

vom

1 3.

Januar

2025

(vgl.

E.

3)

erfüllt

die

praxisgemässen

formellen

Anforderungen

für

eine

beweiskräftige

medizinische

Entscheidungsgrundlage.

D er

Fach arzt

war

qualifiziert

zur

Beurteilung

des

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Beschwerdebildes,

er

hatt e

Kenntnis

der

medizinischen

Vorakten

(Anamnese;

Urk.

6/180/2-43

S.

8

ff.),

er

setzte

sich

in

angemessener

Weise

mit

den

geäusserten

Beschwerden

auseinander

(S.

15

f.,

S.

19,

S.

21

ff.)

und

nahm

Bezug

auf

die

medizinischen

Vorakten

(S.

25,

S.

28

f.) .

Er

kommentierte

insbesondere

die

von

anderen

Arztpersonen

inkonsistent

gestellten

psychiatrischen

Diagnosen

und

würdigte

diese

nach vollziehbar

(S.

25,

S.

28

f.) .

Der

Experte

schälte

die

Inkonsistenzen

zwischen

den

geschilderten

Beschwerden

und

den

objektiven

Befunden

respektive

dem

teil weise

gezeigten

Verhalten

des

Beschwerdeführers

heraus

und

würdigte

diese

in

einleuchtender

Weise

(S.

21,

S.

34

f.) .

Die

Expertise

erfüllt

demnach

die

praxis gemässen

Kriterien

an

den

Beweiswert

eines

ärztlichen

Gutachtens

(BGE

125

V

351

E.

3a;

122

V

157

E.

1c),

weshalb

für

die

Entscheidfindung

grundsätzlich

darauf

abzustellen

ist.

In

diesem

Sinne

legte

Prof.

Dr.

A.___

nachvollziehbar

dar,

dass

beim

Beschwerdeführer

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

eine

schwere

psychische

Erkrankung

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

vorlieg t

und

der

Krankheitsbeginn

schon

vor

der

Einreise

in

die

Schweiz

lag

(Urk.

6/180/ 2-43

S.

33). 4. 2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

geltend,

der

Gutachter

habe

nicht

berücksichtigt,

dass

es

ihm

wegen

der

langjährigen

Therapie

und

Medikamenteneinnahme

besser

gehe,

und

habe

deshalb

die

Symptome

nicht

erkennen

können

(Urk.

1).

Dieser

Einwand

geht

fehl,

nachdem

Prof.

Dr.

A.___

insbesondere

unter

Berücksichtigung

der

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Beschwerden

und

der

von

ihm

eingenommenen

Medikamente

von

einer

schweren

psychi sche n

Erkrankung

aus ging

(Urk.

6/189/ 2-43

S.

33) . 4.3

Mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

massgebenden

Beweisgrad

der

über wiegenden

Wahrscheinlichkeit

ist

aufgrund

der

Expertise

von

Prof.

Dr.

A.___

erstellt,

dass

der

Beschwerdeführer

bereits

bei

der

Einreise

in

die

Schweiz

im

Juli

2017

an

einer

schweren

psychi schen

Erkrankung

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gelitten

hat .

Der

Umstand,

dass

die

psychische

Störung

im

Rahmen

der

Begutachtung

nicht

einer

bestimmten

Diagnose

zugeordne t

werden

konnte

(Urk.

6/180/ 2-43

S.

33),

ist

bei

der

Beurteilung

der

Frage

nach

dem

Zeit punkt

des

Eintritts

der

Invalidität

(vgl.

E.

4.1)

nicht

relevant.

Für

das

Vorliegen

einer

Invalidität

ist

nicht

die

diagnostische

Einordnung

eines

Gesundheits schadens

entscheidend,

sondern

der

psychopathologische

Befund

und

der

Schweregrad

der

Symptomatik

(vgl.

BGE

136

V

279

E.

3.2.1).

Im

Weiteren

ist

b ei

de r

von

Prof.

Dr.

A.___

und

den

behandelnden

Ärzten

genannten

Persönlichkeits störung,

ADHS

und

den

Erkrankung en

des

schizophrenen

Formenkreises

ein

ent sprechender

Krankheitsbeginn

im

Jahre

2017

und

damit

erst

im

Alter

von

37

Jahren

nicht

plausibel.

Gleichermassen

ist

es

unwahrscheinlich,

dass

die

genannten

Erkrankungen

wie

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemacht

erst

im

Jahr

2020

während

des

Klinikaufenthalts

in

Z.___

plötzlich

aufgetreten

sind .

Persönlichkeitsstörungen

sowie

ADHS

beginnen

im

Kindes-/Jugendalter

und

bei

Erkrankungen

aus

dem

schizophrenen

Formenkreis

entwickelt

sich

die

Sympto matik

über

längere

Zeit

schleichend

(Urk.

6/180/ 2-43

S.

24

f.,

S.

32

f.) .

Im

Weiteren

spricht

auch

die

Erwerbsbiographie

dafür,

dass

der

Beschwerde führer

aufgrund

seiner

psychischen

Erkrankung

bereits

zum

Zeitpunkt

sein er

Einreise

in

die

Schweiz

im

Jahr e

2017

in

seiner

Erwerbsfähigkeit

erheblich

eingeschränkt

war.

Sowohl

in

der

Zeit

in

Y.___

als

auch

in

derjenigen

in

der

Schweiz

zeig t

sich

eine

Vielzahl

von

Anstellungen

und

Tätigkeitsbereichen .

Trotz

Absolvierung

einer

e lektrotechnischen

Schule

in

Y.___

war

der

Beschwerdeführer

für

längere

Zeit

in

wechselnden

Anstellungen

als

Servicemitarbeiter

(Hotel,

Restaurant,

Bar),

Mitarbeiter

in

einer

Möbelfirma

und

als

Musi k

DJ

tätig

(Urk.

6/180/55-56).

Für

die

Jahre

2007

bis

2009

fehlen

Angaben

des

Beschwerdeführers

betreffend

Berufstätigkeit

(vgl.

Urk.

6/180/55) .

Aufgrund

der

beglaubigten

Unterlagen

über

die

Beitragszeit

der

Sozialversicherung

in

Y.___

(Urk.

6/43-44)

ist

ersichtlich,

dass

der

Beschwerdeführer

lediglich

in

den

Jahren

20 0 6

(Dezember),

20 0 7

(Januar)

sowie

2010

(Oktober)

bis

2016

(August)

bei

der

Sozialversicherung

angemeldet

war,

wobei

einzig

für

die

Jahre

2006

und

2007

Einkommen

ein getragen

sind.

Prof.

Dr.

A.___

weist

in

diesem

Zusammenhang

darauf

hin,

dass

aufgrund

des

unstete n

berufliche n

Lebenslauf s

mit

den

vom

Beschwerdeführer

angegebenen

Tätigkeiten

Hinweise

für

eine

schon

nach

Abschluss

der

Schule

respektive

des

Militärdienstes

bestehende

auffällige

psychische

Situation

bestehen

(Urk.

6/180/2- 43

S.

20,

S.

24).

In

der

Schweiz

war

der

Beschwerdeführer

jeweils

kurzzeitig

für

verschiedene

Betriebe

in

verschiedenen

Funktionen

(unter

anderem

als

Elektromonteur

oder

Hilfselektriker)

im

Stundenlohn

tätig,

wobei

sämtliche

Arbeitsverhältnisse

aufgrund

der

Kündigung

seitens

der

Arbeitgeber

gemäss

Angaben

des

Beschwerdeführers

unter

dem

Vorwand

verschiedener

Ausreden

nach

relativ

kurzer

Zeit

scheiterten

(Urk.

6 / 4,

Urk.

6 / 20

S.

3,

Urk.

6/29/30,

Urk.

6/ 29 / 44-45,

Urk.

6/29/213,

Urk.

6/32/1,

Urk.

6/32/4,

Urk.

6/180/55-56).

Von

Februar

2018

bis

zur

Löschung

des

Unternehmens

infolge

Geschäftsaufgabe

im

November

2018

war

der

Beschwerdeführer

als

Einzel unternehmer

im

Handelsregister

eingetragen

(Urk.

8).

I n

den

IK-Ausz ügen

vom

2 3.

Dezember

2020

(Urk.

6/9)

und

2 0.

August

2024

(Urk.

6/148)

sind

einzig

für

die

Monate

November

bis

Dezember

2017,

Februar

bis

Oktober

2018

(selbständig

erwerbend)

respektive

August

2018

und

Juli

bis

August

2020

tiefe

Einkommen

verbucht,

wobei

diese

seit

der

Einreise

in

die

Schweiz

nicht

annäh ernd

die

Bestreitung

der

Lebenskosten

ermöglichten.

Ansonsten

war

der

Beschwerdeführer

nicht

erwerbstätig

und

bezog

zumindest

zeitweise

Sozialhilfe

(Urk.

6/4,

Urk.

6/29/111;

vgl.

auch

Urk.

6/29/95).

4.4

Unter

Würdigung

sämtlicher

Umstände

ist

daher

mit

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

die

Erwerbsfähigkeit

des

Beschwerde führers

bereits

bei

der

Einreise

in

die

Schweiz

im

Jahre

2017

in

einem

Ausmass

beeinträchtigt

war,

welches

einer

rentenspezifischen

Invalidität

entspricht.

Damit

hatte

der

Beschwerdeführer

die

erforderliche

Beitragszeit

für

eine

Invalidenrente

bei

Eintritt

der

Invalidität

nicht

erfüllt.

Bei

diesem

Ergebnis

erübrigen

sich

Ausführungen

betreffend

den

Einwand

des

Beschwerdeführers,

wonach

die

Ab klärung

seines

Gesundheitszustands

im

Rahmen

eines

Klinikaufenthalts

zu

erfolgen

habe

und

das

hiesige

Verfahren

erst

nach

vollständiger

Klärung

der

gesundheitlichen

und

erwerblichen

Situation

abzuschliessen

sei

(Urk.

1

S.

1) .

Eine

solche

Abklärung

würde

den

aktuellen

Gesundheitszustand

des

Beschwerde führers

betreffen

und

würde

deshalb

nichts

daran

ändern,

dass

die

Invalidität

bereits

zum

Zeitpunkt

der

Einreise

in

die

Schweiz

bestand .

Ebenso

wenig

lassen

die

vom

Beschwerdeführer

im

Beschwerdeverfahren

neu

eingereichten

medizinischen

Unterlagen

sowie

Schreiben

des

Amtes

für

Strassenverkehr

und

Schifffahrt

des

Kantons

Freiburg

aus

den

Jahren

2024

und

2025

(Urk.

3/1-6)

Rückschlüsse

auf

den

Gesundheitszu stand

des

Beschwerdeführers

im

Jahre

2017

zu.

Was

schliesslich

den

Hinweis

des

Beschwerdeführers

betreffend

Entschädigung

im

Zusammenhang

mit

Fehldiagnosen

angeht

(Urk.

1),

ist

zu

berücksichtigen,

dass

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

einzig

die

Ver fügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

1 3.

Mai

2025

(Urk.

2)

betreffend

Abweisung

des

Rentenanspruch s

Streitgegenstand

bildet. 5.

Nach

dem

Gesagten

erweist

sich

die

angefochtene

Verfügung

vom

1 3.

Mai

2025

als

rechtens,

weshalb

die

Beschwerde

abzuweisen

ist. 6.

Die

Verfahrenskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

auf

Fr.

600.--

festzu setzen.

Ausgangsgemäss

sind

sie

dem

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

600 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais