Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1981,
Y.___
Staatsbürger,
absolvierte
in
Y.___
die
Elektrotechnische
Schule
(Urk.
6/ 4 /5).
Am
17.
Juli
2017
reiste
er
in
die
Schweiz
ein
(Urk.
6/2 9 /39).
Von
Februar
2018
bis
zur
Löschung
des
Unternehmens
infolge
Geschäftsaufgabe
im
November
2018
war
der
Versicherte
als
Einzelunternehmer
im
Handelsregister
eingetragen
(Urk.
8).
Zuvor
und
danach
war
er
jeweils
kurz zeitig
für
verschiedene
Betriebe
in
verschiedenen
Funktionen
(unter
anderem
als
Elektromonteur
oder
Hilfselektriker)
im
Stundenlohn
tätig,
wobei
ihm
jeweils
nach
kurzer
Zeit
gekündigt
wurde
(Urk.
6/ 4,
Urk.
6/ 20
S.
3,
Urk.
6/29/ 30,
Urk.
6/ 29 / 44-45,
Urk.
6/29/213,
Urk.
6/32/1,
Urk.
6/32/4,
Urk.
6/180/55-56).
Ansonsten
war
der
Versicherte
nicht
erwerbstätig
und
bezog
zumindest
zeitweise
Sozialhilfe
(Urk.
6/ 4,
Urk.
6/ 215).
Vom
20.
März
bis
24.
April
2020
war
er
wegen
psychischer
Probleme
im
Z.___
fürsorgerisch
untergebracht
(vgl.
Urk.
6/8,
Urk.
6/2 9 /75).
Unter
Hinweis
auf
psychische
Beschwerden
meldete
sich
der
Versicherte
am
5.
November
2020
(Urk.
6/ 4)
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an.
Die
Sozialversicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
verneinte
mit
Verfügung
vom
3.
März
202 3
(Urk.
6/100)
einen
Leistungsanspruch.
Die
dagegen
vom
Versicherten
am
3 0.
März
202 3
erhobene
Beschwerde
(Urk.
6/110/3)
hiess
das
Sozial versicherungsgericht
mit
Urteil
vom
1 3.
November
2023
(Urk.
6/116,
Prozess
IV.2023.00199)
insofern
gut,
als
es
die
angefochtene
Verfügung
vom
3.
März
2023
aufhob
und
die
Sache
an
die
IV-Stelle
zurückwies,
damit
diese
weitere
Ab klärungen
vornehme
und
hernach
über
den
Leistungsanspruch
des
Versicherten
neu
verfüge
(S.
13).
In
der
Folge
nahm
die
IV-Stelle
weitere
medizinische
Abklärungen
vor
und
ver anlasste
eine
psychiatrische
Begutachtung
bei
Prof
Dr.
med.
A.___,
Fach arzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
(Expertise
vom
1 3.
Januar
2025;
Urk.
6/180/ 2-43).
Mit
Mitteilung
vom
9.
Dezember
2024
(Urk.
6/172)
hielt
die
IV-Stelle
de n
Versicherte n
unter
Hinweis
auf
seine
Mitwirkungspflicht
an,
sich
der
im
Rahmen
der
Begutachtung
notwendigen
Laboruntersuchung
zu
unterziehen.
Mit
Vorbescheid
vom
2 8.
Februar
2025
(Urk.
6/190)
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
und
teilte
ihm
gleichentags
mit,
dass
sein
Gesundheitszustand
durch
eine
psychiatrische
Klinik behandlung
von
mindestens
sechs
Wochen
zwecks
Kokainentzug,
Absetzen
der
aktuellen
Medikation
und
allenfalls
diagnoseabhängige
medikamentöse
Neu einstellung
verbessert
und
dadurch
eine
Steigerung
der
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
erwartet
werden
könne
(Urk.
6/189).
Am
2 6.
März
2025
erhob
der
Versicherte
Einwand
(Urk.
6/194 /1-6)
gegen
den
Vorbescheid,
worauf
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
1 3.
Mai
2025
(Urk.
2)
einen
Leistungsanspruch
des
Versicherten
verneinte. 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
1 0.
Juni
2025
Beschwerde
(Urk.
1)
und
beantragte
sinngemäss
die
Aufhebung
der
Verfügung
vom
1 3.
Mai
202 5.
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 9.
August
2025
(Urk.
5)
schloss
die
Beschwerde gegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
am
2 5.
August
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
7). Das
Gericht
zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.3 Nach
Art.
4
Abs.
2
IVG
gilt
die
Invalidität
als
eingetreten,
sobald
sie
die
für
die
Begründung
des
Anspruches
auf
die
jeweilige
Leistung
erforderliche
Art
und
Schwere
erreicht
hat.
Dieser
Zeitpunkt
ist
objektiv
aufgrund
des
Gesundheits zustandes
festzustellen;
zufällige
externe
Faktoren
sind
unerheblich
(BGE
112
V
275
E.
1b).
Er
beurteilt
sich
auch
nicht
nach
dem
Zeitpunkt,
in
dem
eine
An meldung
eingereicht
oder
von
dem
an
eine
Leistung
gefordert
wird
und
stimmt
nicht
notwendigerweise
mit
dem
Zeitpunkt
überein,
in
welchem
die
versicherte
Person
erstmals
Kenntnis
davon
bekommt,
dass
der
Gesundheitsschaden
An spruch
auf
Versicherungsleistu ngen
geben
kann
(BGE
126
V
5
E.
2b,
118
V
79
E.
3a,
je
mi t
Hinweisen).
Aus
Art.
4
Abs.
2
IVG
ergibt
sich,
dass
der
Eintritt
der
Invalidität
für
die
einzelnen
Leistungen
der
Invalidenversicherung
autonom
zu
bestimmen
ist
(sog.
leistungsspezifische
Invalidität).
Dabei
sind
die
rechtlichen
Vorgaben
zu
ber ücksichtigen,
die
sich
aus
Art.
4
Abs .
1
IVG
(in
Verbindung
mit
Art.
8
ATSG)
ergeben.
Folglich
begründet
der
Gesundheitsschaden
für
jede
Leistungsart
innerhalb
der
Eingliederungsmassnahmen
je
einen
eigenen
Versicherungsfall
(BGE
112
V
275;
vgl.
auch
BGE
137
V
417
E.
2.2.3,
126
V
461
E.
1
mit
Hinweis).
Im
Fall
einer
Rente
gilt
die
Invalidität
in
dem
Zeitpunkt
als
eingetreten,
in
dem
der
Anspruch
nach
Art.
28
Abs.
1
IVG
entsteht.
Demnach
setzt
der
Renten anspruch
voraus,
dass
die
versicherte
Person
ihre
Erwerbsfähigkeit
nicht
durch
zumut bare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
ver bes sern
kann,
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durch schnitt lich
mindestens
40
%
arbeitsunfähig
im
Sinn
von
Art.
6
ATSG
gewesen
ist
und
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
im
Sinne
von
Art.
8
ATSG
ist.
E. 1.4 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1). 2.
E. 2 Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
leistungsabweisende
Verfügung
(Urk.
2)
damit,
dass
gemäss
den
medizinischen
Abklärungen
die
Arbeitsunfähigkeit
nicht
verbindlich
beurteilt
werden
könne.
Es
bestünden
deutliche
Hinweise
auf
eine
Übertreibung
oder
Vortäuschung
von
Krankheitsmerkmalen,
die
geklagten
Funktionseinbussen
seien
nicht
nachvollziehbar
und
das
Beschwerdebild
sei
nur
ungenau
und
oberflächlich
beschrieben
worden.
Es
sei
möglich,
dass
die
Auffälligkeiten
auf
Persönlichkeitsaspekte
und
den
Konsum
psychotroper
Substanzen
zurückzuführen
sei en
und
die
Arbeitsfähigkeit
ohne
Konsum
weit gehend
erhalten
wäre.
Es
bestünden
zudem
soziale
Belastungsfaktoren
(finanzielle
Probleme,
Druck
vom
Migrationsamt,
Krankheit
der
Ehefrau,
Abhängigkeit
vom
Sozialamt).
Im
Weiteren
seien
die
Diagnosen
unklar
und
es
bestehe
eine
uneinheitliche
und
wahrscheinlich
kontraindizierte
und
völlig
atypische
Medikation
sowie
ein
Kokainkonsum.
Die
Arbeitsfähigkeit
könne
durch
medizinische
Massnahmen
relevant
verbessert
werden.
D as
vorliegende
Gesamt bild
sei
nach
wie
vor
unstimmig,
weshalb
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bestehe
(S.
2).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
machte
geltend,
der
Gutachter
habe
nicht
berücksichtigt,
dass
es
ihm
wegen
der
langjährigen
Therapie
und
Medikamenteneinnahme
besser
gehe,
und
habe
deshalb
die
Symptome
nicht
erkennen
können
(Urk.
1).
Dieser
Einwand
geht
fehl,
nachdem
Prof.
Dr.
A.___
insbesondere
unter
Berücksichtigung
der
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Beschwerden
und
der
von
ihm
eingenommenen
Medikamente
von
einer
schweren
psychi sche n
Erkrankung
aus ging
(Urk.
6/189/ 2-43
S.
33) . 4.3
Mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
massgebenden
Beweisgrad
der
über wiegenden
Wahrscheinlichkeit
ist
aufgrund
der
Expertise
von
Prof.
Dr.
A.___
erstellt,
dass
der
Beschwerdeführer
bereits
bei
der
Einreise
in
die
Schweiz
im
Juli
2017
an
einer
schweren
psychi schen
Erkrankung
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gelitten
hat .
Der
Umstand,
dass
die
psychische
Störung
im
Rahmen
der
Begutachtung
nicht
einer
bestimmten
Diagnose
zugeordne t
werden
konnte
(Urk.
6/180/ 2-43
S.
33),
ist
bei
der
Beurteilung
der
Frage
nach
dem
Zeit punkt
des
Eintritts
der
Invalidität
(vgl.
E.
4.1)
nicht
relevant.
Für
das
Vorliegen
einer
Invalidität
ist
nicht
die
diagnostische
Einordnung
eines
Gesundheits schadens
entscheidend,
sondern
der
psychopathologische
Befund
und
der
Schweregrad
der
Symptomatik
(vgl.
BGE
136
V
279
E.
3.2.1).
Im
Weiteren
ist
b ei
de r
von
Prof.
Dr.
A.___
und
den
behandelnden
Ärzten
genannten
Persönlichkeits störung,
ADHS
und
den
Erkrankung en
des
schizophrenen
Formenkreises
ein
ent sprechender
Krankheitsbeginn
im
Jahre
2017
und
damit
erst
im
Alter
von
37
Jahren
nicht
plausibel.
Gleichermassen
ist
es
unwahrscheinlich,
dass
die
genannten
Erkrankungen
–
wie
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemacht
–
erst
im
Jahr
2020
während
des
Klinikaufenthalts
in
Z.___
plötzlich
aufgetreten
sind .
Persönlichkeitsstörungen
sowie
ADHS
beginnen
im
Kindes-/Jugendalter
und
bei
Erkrankungen
aus
dem
schizophrenen
Formenkreis
entwickelt
sich
die
Sympto matik
über
längere
Zeit
schleichend
(Urk.
6/180/ 2-43
S.
24
f.,
S.
32
f.) .
Im
Weiteren
spricht
auch
die
Erwerbsbiographie
dafür,
dass
der
Beschwerde führer
aufgrund
seiner
psychischen
Erkrankung
bereits
zum
Zeitpunkt
sein er
Einreise
in
die
Schweiz
im
Jahr e
2017
in
seiner
Erwerbsfähigkeit
erheblich
eingeschränkt
war.
Sowohl
in
der
Zeit
in
Y.___
als
auch
in
derjenigen
in
der
Schweiz
zeig t
sich
eine
Vielzahl
von
Anstellungen
und
Tätigkeitsbereichen .
Trotz
Absolvierung
einer
e lektrotechnischen
Schule
in
Y.___
war
der
Beschwerdeführer
für
längere
Zeit
in
wechselnden
Anstellungen
als
Servicemitarbeiter
(Hotel,
Restaurant,
Bar),
Mitarbeiter
in
einer
Möbelfirma
und
als
Musi k
DJ
tätig
(Urk.
6/180/55-56).
Für
die
Jahre
2007
bis
2009
fehlen
Angaben
des
Beschwerdeführers
betreffend
Berufstätigkeit
(vgl.
Urk.
6/180/55) .
Aufgrund
der
beglaubigten
Unterlagen
über
die
Beitragszeit
der
Sozialversicherung
in
Y.___
(Urk.
6/43-44)
ist
ersichtlich,
dass
der
Beschwerdeführer
lediglich
in
den
Jahren
E. 2.3 In
der
Beschwerdeantwort
(Urk.
5)
präzisierte
die
Beschwerdegegnerin,
dass
der
psychiatrische
Gutachter
aufgrund
der
Laborwerte
auf
eine
fehlende
Compliance
betreffend
Medikation
sowie
einen
Kokainkonsum
geschlossen
habe
(S.
1
Ziff.
3) .
Im
Weiteren
sei
der
Experte
vor
dem
Hintergrund
der
Erwerbsbiographie
zum
Schluss
gekommen,
dass
der
Krankheitsbeginn
mit
leicht
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
schon
vor
der
Einreise
in
die
Schweiz
gelegen
habe.
Die
nicht
existenzsichernd
abgerechneten
Lohnbe i träge
nebst
den
mehrheitlichen
Bei trägen
als
Nichterwerbstätiger
im
individuellen
Konto
(IK)
des
Beschwerdeführers
würden
eine
massiv
beeinträchtigte
Erwerbsfähigkeit
bereits
bei
seiner
Einreise
in
die
Schweiz
am
1 7.
Juli
2017
belegen
und
die
gutachterliche
Erkenntnis
bestätigen.
Vor
diesen
Hintergrund
sei
rechtsgenüglich
dafür
zu
halten,
dass
der
Versicherungsfall
aufgrund
der
psychischen
Beschwerden
bereits
vor
der
Einreise
in
die
Schweiz
eingetreten
sei.
Damit
könne
der
Beschwerdeführer
das
erforderliche
Beitragsjahr
gemäss
Art.
6
Abs.
2
IVG
in
der
Schweiz
nicht
erfüllen
(S.
1
f.
Ziff.
4).
Im
Weiteren
führte
die
Beschwerdegegnerin
aus,
dem
Gutachter
sei
es
aufgrund
der
Untersuchung
des
Beschwerdeführers
und
de r
unterbreiteten
Akten
nicht
möglich
gewesen,
eine
valide
Angabe
zu r
vorliegenden
Erkrankung
vorzunehmen,
sondern
lediglich
eine
syndromale
Umschreibung.
Allerdings
scheine
aufgrund
der
Aktenlage
deutlich,
dass
eine
schwere
psychische
Beeinträchtigung
vorliege,
wobei
nicht
valide
angegeben
werden
könne,
welcher
Art
diese
sei .
Im
Rahmen
der
gutachterlichen
Untersuchung
hätten
deutliche
Hin weise
auf
eine
Aggravation
vorgelegen.
Gestützt
auf
sämtliche
verfügbare n
Informationen
sei
die
diagnostische
Situation
des
Beschwerdeführers
gemäss
dem
Experten
derart
unklar
gewesen,
dass
keine
validen
Angaben
zum
Einfluss
all fälliger
Diagnosen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hätten
gemacht
werden
können
(Ziff.
6).
3.
Prof.
Dr.
A.___
führte
in
seinem
psychiatrischen
Gutachten
vom
1 3.
Januar
2025
(Urk.
6/180/2-4 3)
aus,
dass
sowohl
in
den
Schilderung en
als
auch
im
mit gebrachten
Lebenslauf
des
Beschwerdeführers
viele
Dinge
unklar
geblieben
seien.
Dies
gelte
insbesondere
für
den
unklaren
Beginn
der
Erkrankung.
Der
vom
Beschwerdeführer
angegebene
Beginn
des
Krankwerden s
während
des
Klinik aufenthalts
in
Z.___
-
der
Beschwerdeführer
habe
berichtet,
man
habe
ihn
ver giften
und
mit
Medikamenten
schädigen
wollen
-
sei
nicht
plausibel .
Mit
weit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
sei
die
Klinikeinweisung
schon
wegen
einer
vorbestehende n
psychiatrische n
Symptomatik
erfolgt.
Der
genaue
Beginn
der
psychiatrischen
Auffälligkeiten
sei
aus
den
bestehenden
Unterlagen
und
den
An gaben
des
Beschwerdeführers
anlässlich
der
Exploration
nicht
eindeutig
festzu stellen,
da
medizinische
Unterlagen
erst
seit
2020
vorliegen
würden.
Ein
plötzlicher
Beginn
der
Symptomatik,
wie
ihn
der
Beschwerdeführer
mit
de m
K linikaufenthalt
in
Z.___
postuliere,
wäre
für
sämtliche
in
der
Aktenlage
gestellten
Diagnosen
ungewöhnlich
respektive
mindestens
für
eine
Persönlichkeitsstörung
und
eine
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS)
nicht
möglich.
Auch
bei
Erkrankungen
des
schizophrenen
Formenkreises
beginne
die
Symptomatik
in
aller
Regel
über
längere
Zeit
schleichend.
Der
recht
unstete
berufliche
Lebenslauf
mit
den
vom
Beschwerdeführer
angegebenen
Tätigkeiten
könne
gewisse
Indizien
liefern
für
eine
schon
nach
Abschluss
der
Schule
respektive
des
Militärdienstes
bestehende
auffällige
psychische
Situation
(S.
20,
S.
24
f.).
Eine
valide
Angabe
zu
den
beim
Beschwerdeführer
vorliegenden
Erkrankungen
sei
aufgrund
der
vorhandenen
Informationen
inklusive
gutachterliche r
Untersuchung
aus
folgenden
Gründen
nicht
möglich
(S.
28
ff.) :
(i)
Die
Aktenlage
sei
bezüglich
der
gestellten
Diagnosen
sehr
uneinheitlich.
Die
Diagnosen
-
Manie,
schizoaffektive
Störung,
ADHS
und
Persönlichkeitsstörung
–
seien
sehr
unter schiedlich
und
würden
sich
teilweise
gegenseitig
ausschliessen.
Sich
rückblickend
ein
Bild
über
die
gestellten
Diagnosen
zu
machen,
sei
auch
deshalb
schwierig,
da
keine
der
erwähnten
Diagnosen
ausführlich
begründet
respektive
kriteriengeleitet
nach
ICD-10
überprüft
worden
sei.
Es
sei
indes
r elativ
sicher
und
von
mehreren
Behandlern
einhellig
dokumentiert,
dass
eine
psychotische
Symptomatik
vorliege,
wobei
die
Diagnosezuteilung
unklar
sei .
Nachvollzie h bar
sei
wohl
am
ehesten
die
Diagnose
einer
schizoaffektiven
Störung,
da
beim
Beschwerdeführer
eine
mehr fach
überlappende
affektive
Symptomatik
und
wahnhaftes
Erleben
diagnostiziert
werde.
Vor
diese m
Hintergrund
könne
weder
aus
den
Befunden
in
der
Aktenlage
noch
aus
den
angegebenen
Diagnosen
eine
ausreichend
begründete
Diagnose
eruiert
werden.
Allerdings
scheine
aus
der
Aktenlage
schon
deutlich,
dass
eine
schwere
psychische
Beeinträchtigung
vorliege,
wobei
deren
Art
nicht
valide
angegeben
werden
könne.
(ii)
A us
dem
psychopathologischen
Befund
sei
während
der
Begutachtung
eine
gesicherte
Diagnostik
kaum
abzuleiten.
Abgesehen
davon,
dass
beim
Beschwerdeführer
deutliche
Hinweise
auf
eine
Aggravation
vorliegen
würden,
sei
das
klinische
Bild
von
ihm
uncharakteristisch
geschildert
worden.
Er
habe
von
schwere n
Konzentrationsstörungen
berichtet,
ein
Nachlassen
der
Konzentration
während
der
knapp
zweieinhalbstündigen
Unter suchung
sei
aber
nicht
feststellbar
gewesen.
Mit
überwiegender
Wahrscheinlich keit
habe
er
Wahngedanken
beschrieben,
insbesondere
betreffend
die
Über zeugung,
die
Krankheit
sei
durch
den
Klinikaufenthalt
in
Z.___
ausgelöst
worden .
Allerdings
sei
auch
hier
nicht
ausgeschlossen,
dass
diese
und
andere
Anschuldigungen
gegenüber
Behörden/Klinik
auf
dem
Boden
einer
schweren
Persönlichkeitsstörung
stattfänden .
D er
Beschwerdeführer
habe
überwiegend
ein
deprimiert
ängstliches
Bild
beschrieben,
wobei
ein
leichtes
depressives
Syndrom
auch
in
der
gutachterlichen
Untersuchung
habe
objektiviert
werden
können.
Allerdings
habe
er
auch
von
gereizte n
und
euphorische n
Zustände n
be richtet,
was
möglicherweise
zu
einer
maniformen
Symptomatik
passen
könnte.
(iii)
Besonders
erschwert
werde
die
psychopathologische
Beurteilung
in
der
aktuellen
gutachterlichen
Untersuchung
dadurch,
dass
diese
mit
einem
Dolmetscher
habe
durchgeführt
werden
müssen.
Dadurch
habe
die
unmittelbare
Beurteilung
der
sprachlichen,
gestischen
und
mimischen
Reaktion
auf
die
vom
Experten
gestell ten
Fragen
gefehlt.
Gerade
bei
psychotischen
Erkrankungen
sei
es
sehr
wichtig
zu
beurteilen,
wie
die
betroffene
Person
beispielsweise
auf
konfrontative
Ein wände
des
Sachverständigen
reagiere.
(iv)
Die
psychopharmakologische
Behandlung
zeige
sich
sehr
uneinheitlich,
nachdem
Psychostimulanzien
(welche
bei
Erkrankungen
aus
dem
schizophrenen
Formenkreis
kontraindiziert
seien)
sowie
vier
verschiedene
Neuroleptika
(was
zu
unübersehbaren
pharmakologischen
Interaktionen
führen
könne)
verabreicht
würden,
betreffend
das
Antidepressivum
Trazodon
ein
toxischer
Serumspiegel
vorliege
und
bezüglich
des
bei
ADHS
indizierte n
Medikament s
Focalin
eine
unüblich
hohe
Dosis
verordnet
worden
sei.
(v)
In
der
Laboruntersuchung
habe
sich
ein
positiver
Befund
für
die
Einnahme
von
Kokain
sowie
Methylphenidat
(Focalin)
gefunden,
obwohl
sich
in
den
Akten
k eine
entsprechende
Diagnose
und
kein
Hinweis
auf
einen
Suchtmittelkonsum
fänden.
Mit
zumindest
leicht
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
liege
eine
Einflussnahme
der
genannten
Substanzen
auf
das
psychopathologische
Bild
vor,
allerdings
sei
auch
nicht
auszuschliessen,
dass
bei
einer
möglichen
psychotischen
Erkrankung
zusätzlich
und
unabhängig
davon
eine
Suchterkrankung
vorliege .
Zusammengefasst
könne
vorliegend
keine
valide
Diagnose
gestellt
werden.
Beim
Beschwerdeführer
bestehe
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
schwere
psychische
Erkrankung,
wobei
nicht
ausgeschlossen
werden
könne,
dass
die
erwähnte
psychotische
Erlebnisform
durch
den
Einfluss
psychotroper
Substanzen
ausgelöst
werde
und
das
norm abweichende
Verhalten
in
zwischenmenschlichen
Situationen
auf
eine
Persönlichkeitsstörung
zurückzuführen
sei .
Da
die
diagnostische
Situation
derart
unklar
sei,
könn ten
keine
valide n
Angabe n
zum
Einfluss
allfälliger
Diagnosen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gemacht
werden
(S.
32) .
Es
sei
nicht
ausgeschlossen,
dass
beim
Beschwerdeführer
eine
wahnhafte
Störung
vorliege,
und
der
Nachweis
eines
Kokain-Konsums
in
der
aktuellen
Laboruntersuchung
entspreche
mindestens
einem
schädlichen
Kokaing ebrauch
(S.
34).
D ie
Frage
nach
dem
Beginn
der
psychischen
Erkrankung
könne
nicht
mit
aus reichender
Sicherheit
beantwortet
werden,
w enn
nicht
sicher
sei,
welche
Krank heit
überhaupt
vorliege.
Allerdings
sei
bei
allen
diagnostizierten
Erkrankungen
aus
der
Aktenlage
sehr
unwahrscheinlich,
dass
diese
plötzlich
im
Jahre
2020
begonnen
hätten.
Ganz
ausgeschlossen
erscheine,
dass
sie
durch
den
Klinik aufenthalt
in
Z.___
verursacht
worden
seien.
Es
sei
wahrscheinlich,
dass
schon
früheres
auffälliges
Erleben
und
Verhalten
des
Beschwerdeführers
zum
Klinik aufenthalt
geführt
h ätten .
Auch
der
unstete
berufliche
Lebenslauf
nach
Abschluss
der
Ausbildung
ergebe
gewisse
Indizien
dafür,
dass
beim
Beschwerdeführer
schon
nach
Ende
der
Ausbildung
psychische
Auffälligkeiten
hätten
vorhanden
sein
könn e n.
Definitiv
ausgeschlossen
sei,
dass
eine
Persönlichkeitsstörung
erst
im
Jahre
2020
und
damit
im
Alter
von
39
Jahren
begonnen
habe.
Ebenso
sei
eine
ADHS
eine
Erkrankung
des
Kindes-
und
Jugendalters,
die
sich
zwar
im
Erwachsenenalter
fortsetzen
könne,
jedoch
kaum
erst
im
Erwachsenenalter
beginne.
Eine
Hyperaktivität
finde
sich
in
der
aktuellen
gutachterlichen
Unter suchung
nicht
und
sei
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
beschrieben
worden .
Ebenso
wäre
für
eine
Erkrankung
aus
dem
schizophrenen
Formenkreis
das
Erst erkrankungsalter
von
39
Jahren
unüblich.
B ei
schizoaffektiven
Störungen
liege
der
Peak
des
Ersterkrankungsalters
zwar
etwas
höher
als
bei
schizophrenen
Störungen,
ein
Erstbeginn
mit
39
Jahren
sei
aber
eher
atypisch.
Damit
könne
zur
Frage
des
Krankheitsbeginns
keine
ausreichend
valide
Aussage
gemacht
werden .
Es
bestünden
aber
Hinweise
darauf,
dass
der
Beschwerdeführer
schon
vor
der
Immigration
in
die
Schweiz
an
psychischen
Beeinträchtigungen
gelitten
habe
(S.
32
f.).
Zusammengefasst
seien
bei
der
unklaren
Datenlage
folgende
Aussagen
zu
machen: • Mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
liege
beim
Beschwerdeführer
eine
schwere
psychische
Erkrankung
vor,
welche
Auswirkungen
auf
die
Arbeits fähigkeit
habe . • Da
die
Art
der
Erkrankung
nicht
valide
bestimmt
werden
könne,
könne
das
Ausmass
der
Störung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
mit
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
angegeben
werden. • Mit
leicht
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
liege
der
Krankheitsbeginn
schon
vor
der
Einreise
in
die
Schweiz . • Die
psychophar m akol o gische
Behandlung
sei
nicht
nachvollziehbar
und
teil weise
kontraindiziert . • Die
Laborwerte
würden
auf
eine
unzuverlässige
Medikamenteneinnahme
hinweisen . • Die
Psychostimulanzien
Focalin
(ve r ordnet)
und
Kokain
hätten
mit
über wiegender
Wahrscheinlichkeit
Einfluss
auf
die
Psychopathologie
des
Beschwerdeführers
(S.
33).
Der
Summenwert
des
Mini-ICF-APP
habe
weit
über
dem
Mittelwert
von
arbeits fähigen
Patienten
gelegen,
wobei
sich
insbesondere
eine
erheblich
ausgeprägte
Störung
bei
der
Planung/Strukturierung
von
Aufgaben,
Kompetenzanwendung,
der
Widerstands-/Durchhaltefähigkeit,
der
Fähigkeit
zu
Spontanaktivitäten
sowie
der
Gruppenfähigkeit
gezeigt
habe .
Bei
der
Interpretation
des
ausserordentlich
hohen
Wert e s
sei
indes
zu
berücksichtigen,
dass
fast
alle
Angaben
zur
Beurteilung
der
Aktivitäts-
und
Partizipationsbeeinträchtigungen
vom
Beschwerdeführer
stamm t en
und
damit
nur
sehr
eingeschränkt
objektiviert
werden
könnten.
In
Anbetracht
der
Hinweise
auf
eine
Symptomverdeutlichung
respektive
allfällige
Aggravation
der
Beschwerden
sei
davon
auszugehen,
dass
der
Wert
zu
hoch
sei.
Allerdings
sei
mit
überwiegender
Sicherheit
davon
auszugehen,
dass
auch
bei
Berücksichtigung
dieser
Faktoren
ein
auffälliger
Wert
bestehen
bleibe.
Das
Profil
der
Störungen
könnte
zu
den
in
der
Aktenlage
erwähnten
Diagnosen
passen
(S.
34).
Im
Zusammenhang
mit
der
Validierung
der
geklagten
psychischen
Symptome
sei
im
Rahmen
des
IOP-29
ein
Wahrscheinlichkeitswert
von
62
%
für
eine
über triebene
Beschwerdendarstellung
ermittelt
worden.
Damit
würden
sich
im
Rahmen
dieses
Verfahrens
Hinweise
auf
eine
Aggravation
oder
Simulation
von
psychischen
Beschwerden
zeigen,
wobei
der
Wert
mindestens
den
klinischen
Ver dacht
auf
eine
Symptomverdeutlichung
bestätige
(S.
34).
Prof.
Dr.
A.___
führte
weiter
aus,
dass
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Elektriker
bei
der
diagnostisch
unklaren
Situation
und
den
Zweifeln
an
der
festgestellten
Psychopathologie
nicht
ausreichend
valide
zu
beurteilen
sei.
Es
sei
nicht
ausgeschlossen,
dass
die
Auffälligkeiten
im
Erleben
und
Verhalten
allein
auf
Persönlichkeitsaspekte
und
den
bestehenden
Konsum
psychotroper
Substanzen
zurückzuführen
sei
und
damit
die
Arbeitsfähigkeit
weitgehend
erhalten
wäre.
Mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
bestehe
allerdings
eine
schwere
psychische
Erkrankung,
die
einen
wesentlichen
Einfluss
auf
die
Arbeits fähigkeit
habe.
Wie
gross
dieser
Einfluss
sei,
könne
bei
nicht
ausreichend
valide r
Diagnostik
und
den
komplexen
beschriebenen
Zusatzbedingungen
(unter
anderem
Medikation,
psychosoziale
Faktoren)
nicht
zuverlässig
angegeben
werden.
Dasselbe
gelte
für
eine
optimal
angepasste
Tätigkeit .
Es
müsse
zunächst
die
gesundheitliche
Situation
geklärt
werden,
bevor
optimale
Anpassungen
an
die
möglicherweise
bestehenden
Erkrankungen
definiert
werden
könnten
(S.
39).
Bei
der
insgesamt
völlig
unübersichtlichen
diagnostischen
Situation,
der
uneinheitlichen
und
möglicherweise
kontraindizierten
und
in
der
Kombination
völlig
atypischen
Medikation
sowie
dem
ungeklärten
Einfluss
des
Kokain gebrauchs
auf
die
Symptomatik
respektive
Arbeitsfähigkeit
komme
für
die
weitere
Klärung
der
gesundheitlichen
Situation
nur
ein
längerer
stationärer
Aufenthalt
in
einer
psychiatrischen
Klinik
in
Frage.
Nur
dort
könne
durch
längerfristige
Beobachtung
des
Beschwerdeführers
und
des
Verlaufs
der
Sympto matik
ein
Bild
über
die
bestehenden
Diagnosen
erstellt
werden.
Idealerweise
wäre
dieser
stationäre
Aufenthalt
mit
einem
Absetzversuch
sämtlicher
Medikamente,
der
diagnostischen
Klärung
und
schliesslich
einem
gezielten,
diagnosegeleiteten
Neuaufbau
der
psychopharmakologischen
und
psychotherapeutischen
Behandlung
zu
verbinden
(S.
39
f.) .
4.
4.1
Stri t tig
und
zu
prüfen
ist,
ob
beim
Beschwerdeführer
bei
der
Einreise
in
die
Schweiz
im
Ja hre
201 7
bereits
eine
psychische
Erkrankung
bestanden
und
die
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
in
erheblichem
Umfang
(mindestens
40
%)
ein geschränkt
hat.
War
der
Beschwerdeführer
bei
der
Einreise
in
die
Schweiz
schon
mindestens
zu
40
%
invalid,
kann
er
die
erforderliche
Beitragszeit
bis
zum
Eintritt
der
Invalidität
nicht
erfüllt
haben
und
der
Anspruch
auf
eine
ordentliche
Invalidenrente
ist,
ohne
dass
deren
weitere
Voraussetzungen
noch
zu
prüfen
wären,
zu
verneinen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_93/2017
vom
30.
Mai
2017
E.
4.1).
In
diesem
Zusammenhang
ist
vorab
festzustellen,
dass
es
generell
und
namentlich
bei
psychischen
Störungen
schwierig
ist,
rückwirkend
und
überdies
für
einen
weit
zurückliegenden
Zeitraum
die
Arbeitsfähigkeit
zuverlässig
zu
beurteilen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_167/2014
vom
8.
August
2014
E.
6.2). 4.2
4.2.1
Das
psychiatrische
Gutachten
von
Prof.
Dr.
A.___
vom
1 3.
Januar
2025
(vgl.
E.
3)
erfüllt
die
praxisgemässen
formellen
Anforderungen
für
eine
beweiskräftige
medizinische
Entscheidungsgrundlage.
D er
Fach arzt
war
qualifiziert
zur
Beurteilung
des
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Beschwerdebildes,
er
hatt e
Kenntnis
der
medizinischen
Vorakten
(Anamnese;
Urk.
6/180/2-43
S.
8
ff.),
er
setzte
sich
in
angemessener
Weise
mit
den
geäusserten
Beschwerden
auseinander
(S.
E. 3.2.1 mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
November
2020
(Urk.
6/1)
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Mai
2021
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrecht lichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird.
E. 6 IVG
Anspruch
auf
Leistungen
gemäss
den
nachstehenden
Bestimmungen.
Art.
39
bleibt
vorbehalten
(Abs.
1).
Sieht
ein
von
der
Schweiz
abgeschlossenes
Sozialversicherungsabkommen
die
Leistungspflicht
nur
des
einen
Vertragsstaates
vor,
so
besteht
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
wenn
die
von
Schweizerinnen
und
Schweizern
oder
Angehörigen
des
Vertragsstaates
in
beiden
Ländern
zurückgelegten
Versicherungszeiten
nach
der
Zusammenrechnung
einen
Rentenanspruch
nach
dem
Recht
des
andern
Vertrags staates
begründen
(Abs.
1 bis).
Ausländische
Staatsangehörige
sind,
vorbehältlich
Artikel
E. 13 ATSG)
in
der
Schweiz
haben
und
sofern
sie
bei
Eintritt
der
Invalidität
während
mindestens
eines
vollen
Jahres
Beiträge
geleistet
oder
sich
ununterbrochen
während
zehn
Jahren
in
der
Schweiz
aufgehalten
haben.
E. 15 f.,
S.
19,
S.
21
ff.)
und
nahm
Bezug
auf
die
medizinischen
Vorakten
(S.
25,
S.
28
f.) .
Er
kommentierte
insbesondere
die
von
anderen
Arztpersonen
inkonsistent
gestellten
psychiatrischen
Diagnosen
und
würdigte
diese
nach vollziehbar
(S.
25,
S.
28
f.) .
Der
Experte
schälte
die
Inkonsistenzen
zwischen
den
geschilderten
Beschwerden
und
den
objektiven
Befunden
respektive
dem
teil weise
gezeigten
Verhalten
des
Beschwerdeführers
heraus
und
würdigte
diese
in
einleuchtender
Weise
(S.
21,
S.
34
f.) .
Die
Expertise
erfüllt
demnach
die
praxis gemässen
Kriterien
an
den
Beweiswert
eines
ärztlichen
Gutachtens
(BGE
125
V
351
E.
3a;
122
V
157
E.
1c),
weshalb
für
die
Entscheidfindung
grundsätzlich
darauf
abzustellen
ist.
In
diesem
Sinne
legte
Prof.
Dr.
A.___
nachvollziehbar
dar,
dass
beim
Beschwerdeführer
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
schwere
psychische
Erkrankung
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
vorlieg t
und
der
Krankheitsbeginn
schon
vor
der
Einreise
in
die
Schweiz
lag
(Urk.
6/180/ 2-43
S.
33). 4.
E. 20 S.
3,
Urk.
6/29/30,
Urk.
6/ 29 / 44-45,
Urk.
6/29/213,
Urk.
6/32/1,
Urk.
6/32/4,
Urk.
6/180/55-56).
Von
Februar
2018
bis
zur
Löschung
des
Unternehmens
infolge
Geschäftsaufgabe
im
November
2018
war
der
Beschwerdeführer
als
Einzel unternehmer
im
Handelsregister
eingetragen
(Urk.
8).
I n
den
IK-Ausz ügen
vom
2 3.
Dezember
2020
(Urk.
6/9)
und
2 0.
August
2024
(Urk.
6/148)
sind
einzig
für
die
Monate
November
bis
Dezember
2017,
Februar
bis
Oktober
2018
(selbständig
erwerbend)
respektive
August
2018
und
Juli
bis
August
2020
tiefe
Einkommen
verbucht,
wobei
diese
seit
der
Einreise
in
die
Schweiz
nicht
annäh ernd
die
Bestreitung
der
Lebenskosten
ermöglichten.
Ansonsten
war
der
Beschwerdeführer
nicht
erwerbstätig
und
bezog
zumindest
zeitweise
Sozialhilfe
(Urk.
6/4,
Urk.
6/29/111;
vgl.
auch
Urk.
6/29/95).
4.4
Unter
Würdigung
sämtlicher
Umstände
ist
daher
mit
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
die
Erwerbsfähigkeit
des
Beschwerde führers
bereits
bei
der
Einreise
in
die
Schweiz
im
Jahre
2017
in
einem
Ausmass
beeinträchtigt
war,
welches
einer
rentenspezifischen
Invalidität
entspricht.
Damit
hatte
der
Beschwerdeführer
die
erforderliche
Beitragszeit
für
eine
Invalidenrente
bei
Eintritt
der
Invalidität
nicht
erfüllt.
Bei
diesem
Ergebnis
erübrigen
sich
Ausführungen
betreffend
den
Einwand
des
Beschwerdeführers,
wonach
die
Ab klärung
seines
Gesundheitszustands
im
Rahmen
eines
Klinikaufenthalts
zu
erfolgen
habe
und
das
hiesige
Verfahren
erst
nach
vollständiger
Klärung
der
gesundheitlichen
und
erwerblichen
Situation
abzuschliessen
sei
(Urk.
1
S.
1) .
Eine
solche
Abklärung
würde
den
aktuellen
Gesundheitszustand
des
Beschwerde führers
betreffen
und
würde
deshalb
nichts
daran
ändern,
dass
die
Invalidität
bereits
zum
Zeitpunkt
der
Einreise
in
die
Schweiz
bestand .
Ebenso
wenig
lassen
die
vom
Beschwerdeführer
im
Beschwerdeverfahren
neu
eingereichten
medizinischen
Unterlagen
sowie
Schreiben
des
Amtes
für
Strassenverkehr
und
Schifffahrt
des
Kantons
Freiburg
aus
den
Jahren
2024
und
2025
(Urk.
3/1-6)
Rückschlüsse
auf
den
Gesundheitszu stand
des
Beschwerdeführers
im
Jahre
2017
zu.
Was
schliesslich
den
Hinweis
des
Beschwerdeführers
betreffend
Entschädigung
im
Zusammenhang
mit
Fehldiagnosen
angeht
(Urk.
1),
ist
zu
berücksichtigen,
dass
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren
einzig
die
Ver fügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
1 3.
Mai
2025
(Urk.
2)
betreffend
Abweisung
des
Rentenanspruch s
Streitgegenstand
bildet. 5.
Nach
dem
Gesagten
erweist
sich
die
angefochtene
Verfügung
vom
1 3.
Mai
2025
als
rechtens,
weshalb
die
Beschwerde
abzuweisen
ist. 6.
Die
Verfahrenskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
auf
Fr.
600.--
festzu setzen.
Ausgangsgemäss
sind
sie
dem
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
600 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00418
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 4.
Mai
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1981,
Y.___
Staatsbürger,
absolvierte
in
Y.___
die
Elektrotechnische
Schule
(Urk.
6/ 4 /5).
Am
17.
Juli
2017
reiste
er
in
die
Schweiz
ein
(Urk.
6/2 9 /39).
Von
Februar
2018
bis
zur
Löschung
des
Unternehmens
infolge
Geschäftsaufgabe
im
November
2018
war
der
Versicherte
als
Einzelunternehmer
im
Handelsregister
eingetragen
(Urk.
8).
Zuvor
und
danach
war
er
jeweils
kurz zeitig
für
verschiedene
Betriebe
in
verschiedenen
Funktionen
(unter
anderem
als
Elektromonteur
oder
Hilfselektriker)
im
Stundenlohn
tätig,
wobei
ihm
jeweils
nach
kurzer
Zeit
gekündigt
wurde
(Urk.
6/ 4,
Urk.
6/ 20
S.
3,
Urk.
6/29/ 30,
Urk.
6/ 29 / 44-45,
Urk.
6/29/213,
Urk.
6/32/1,
Urk.
6/32/4,
Urk.
6/180/55-56).
Ansonsten
war
der
Versicherte
nicht
erwerbstätig
und
bezog
zumindest
zeitweise
Sozialhilfe
(Urk.
6/ 4,
Urk.
6/ 215).
Vom
20.
März
bis
24.
April
2020
war
er
wegen
psychischer
Probleme
im
Z.___
fürsorgerisch
untergebracht
(vgl.
Urk.
6/8,
Urk.
6/2 9 /75).
Unter
Hinweis
auf
psychische
Beschwerden
meldete
sich
der
Versicherte
am
5.
November
2020
(Urk.
6/ 4)
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an.
Die
Sozialversicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
verneinte
mit
Verfügung
vom
3.
März
202 3
(Urk.
6/100)
einen
Leistungsanspruch.
Die
dagegen
vom
Versicherten
am
3 0.
März
202 3
erhobene
Beschwerde
(Urk.
6/110/3)
hiess
das
Sozial versicherungsgericht
mit
Urteil
vom
1 3.
November
2023
(Urk.
6/116,
Prozess
IV.2023.00199)
insofern
gut,
als
es
die
angefochtene
Verfügung
vom
3.
März
2023
aufhob
und
die
Sache
an
die
IV-Stelle
zurückwies,
damit
diese
weitere
Ab klärungen
vornehme
und
hernach
über
den
Leistungsanspruch
des
Versicherten
neu
verfüge
(S.
13).
In
der
Folge
nahm
die
IV-Stelle
weitere
medizinische
Abklärungen
vor
und
ver anlasste
eine
psychiatrische
Begutachtung
bei
Prof
Dr.
med.
A.___,
Fach arzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
(Expertise
vom
1 3.
Januar
2025;
Urk.
6/180/ 2-43).
Mit
Mitteilung
vom
9.
Dezember
2024
(Urk.
6/172)
hielt
die
IV-Stelle
de n
Versicherte n
unter
Hinweis
auf
seine
Mitwirkungspflicht
an,
sich
der
im
Rahmen
der
Begutachtung
notwendigen
Laboruntersuchung
zu
unterziehen.
Mit
Vorbescheid
vom
2 8.
Februar
2025
(Urk.
6/190)
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
und
teilte
ihm
gleichentags
mit,
dass
sein
Gesundheitszustand
durch
eine
psychiatrische
Klinik behandlung
von
mindestens
sechs
Wochen
zwecks
Kokainentzug,
Absetzen
der
aktuellen
Medikation
und
allenfalls
diagnoseabhängige
medikamentöse
Neu einstellung
verbessert
und
dadurch
eine
Steigerung
der
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
erwartet
werden
könne
(Urk.
6/189).
Am
2 6.
März
2025
erhob
der
Versicherte
Einwand
(Urk.
6/194 /1-6)
gegen
den
Vorbescheid,
worauf
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
1 3.
Mai
2025
(Urk.
2)
einen
Leistungsanspruch
des
Versicherten
verneinte. 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
1 0.
Juni
2025
Beschwerde
(Urk.
1)
und
beantragte
sinngemäss
die
Aufhebung
der
Verfügung
vom
1 3.
Mai
202 5.
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 9.
August
2025
(Urk.
5)
schloss
die
Beschwerde gegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
am
2 5.
August
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
7). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung : 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
November
2020
(Urk.
6/1)
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Mai
2021
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrecht lichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1.2
Schweizerische
und
ausländische
Staatsangehörige
sowie
Staatenlose
haben
gemäss
Art.
6
IVG
Anspruch
auf
Leistungen
gemäss
den
nachstehenden
Bestimmungen.
Art.
39
bleibt
vorbehalten
(Abs.
1).
Sieht
ein
von
der
Schweiz
abgeschlossenes
Sozialversicherungsabkommen
die
Leistungspflicht
nur
des
einen
Vertragsstaates
vor,
so
besteht
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
wenn
die
von
Schweizerinnen
und
Schweizern
oder
Angehörigen
des
Vertragsstaates
in
beiden
Ländern
zurückgelegten
Versicherungszeiten
nach
der
Zusammenrechnung
einen
Rentenanspruch
nach
dem
Recht
des
andern
Vertrags staates
begründen
(Abs.
1 bis).
Ausländische
Staatsangehörige
sind,
vorbehältlich
Artikel
9
Absatz
3,
nur
anspruchsberechtigt,
solange
sie
ihren
Wohnsitz
und
gewöhnlichen
Aufenthalt
(Art.
13
ATSG)
in
der
Schweiz
haben
und
sofern
sie
bei
Eintritt
der
Invalidität
während
mindestens
eines
vollen
Jahres
Beiträge
geleistet
oder
sich
ununterbrochen
während
zehn
Jahren
in
der
Schweiz
aufgehalten
haben.
1.3
Nach
Art.
4
Abs.
2
IVG
gilt
die
Invalidität
als
eingetreten,
sobald
sie
die
für
die
Begründung
des
Anspruches
auf
die
jeweilige
Leistung
erforderliche
Art
und
Schwere
erreicht
hat.
Dieser
Zeitpunkt
ist
objektiv
aufgrund
des
Gesundheits zustandes
festzustellen;
zufällige
externe
Faktoren
sind
unerheblich
(BGE
112
V
275
E.
1b).
Er
beurteilt
sich
auch
nicht
nach
dem
Zeitpunkt,
in
dem
eine
An meldung
eingereicht
oder
von
dem
an
eine
Leistung
gefordert
wird
und
stimmt
nicht
notwendigerweise
mit
dem
Zeitpunkt
überein,
in
welchem
die
versicherte
Person
erstmals
Kenntnis
davon
bekommt,
dass
der
Gesundheitsschaden
An spruch
auf
Versicherungsleistu ngen
geben
kann
(BGE
126
V
5
E.
2b,
118
V
79
E.
3a,
je
mi t
Hinweisen).
Aus
Art.
4
Abs.
2
IVG
ergibt
sich,
dass
der
Eintritt
der
Invalidität
für
die
einzelnen
Leistungen
der
Invalidenversicherung
autonom
zu
bestimmen
ist
(sog.
leistungsspezifische
Invalidität).
Dabei
sind
die
rechtlichen
Vorgaben
zu
ber ücksichtigen,
die
sich
aus
Art.
4
Abs .
1
IVG
(in
Verbindung
mit
Art.
8
ATSG)
ergeben.
Folglich
begründet
der
Gesundheitsschaden
für
jede
Leistungsart
innerhalb
der
Eingliederungsmassnahmen
je
einen
eigenen
Versicherungsfall
(BGE
112
V
275;
vgl.
auch
BGE
137
V
417
E.
2.2.3,
126
V
461
E.
1
mit
Hinweis).
Im
Fall
einer
Rente
gilt
die
Invalidität
in
dem
Zeitpunkt
als
eingetreten,
in
dem
der
Anspruch
nach
Art.
28
Abs.
1
IVG
entsteht.
Demnach
setzt
der
Renten anspruch
voraus,
dass
die
versicherte
Person
ihre
Erwerbsfähigkeit
nicht
durch
zumut bare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
ver bes sern
kann,
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durch schnitt lich
mindestens
40
%
arbeitsunfähig
im
Sinn
von
Art.
6
ATSG
gewesen
ist
und
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
im
Sinne
von
Art.
8
ATSG
ist. 1.4
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
leistungsabweisende
Verfügung
(Urk.
2)
damit,
dass
gemäss
den
medizinischen
Abklärungen
die
Arbeitsunfähigkeit
nicht
verbindlich
beurteilt
werden
könne.
Es
bestünden
deutliche
Hinweise
auf
eine
Übertreibung
oder
Vortäuschung
von
Krankheitsmerkmalen,
die
geklagten
Funktionseinbussen
seien
nicht
nachvollziehbar
und
das
Beschwerdebild
sei
nur
ungenau
und
oberflächlich
beschrieben
worden.
Es
sei
möglich,
dass
die
Auffälligkeiten
auf
Persönlichkeitsaspekte
und
den
Konsum
psychotroper
Substanzen
zurückzuführen
sei en
und
die
Arbeitsfähigkeit
ohne
Konsum
weit gehend
erhalten
wäre.
Es
bestünden
zudem
soziale
Belastungsfaktoren
(finanzielle
Probleme,
Druck
vom
Migrationsamt,
Krankheit
der
Ehefrau,
Abhängigkeit
vom
Sozialamt).
Im
Weiteren
seien
die
Diagnosen
unklar
und
es
bestehe
eine
uneinheitliche
und
wahrscheinlich
kontraindizierte
und
völlig
atypische
Medikation
sowie
ein
Kokainkonsum.
Die
Arbeitsfähigkeit
könne
durch
medizinische
Massnahmen
relevant
verbessert
werden.
D as
vorliegende
Gesamt bild
sei
nach
wie
vor
unstimmig,
weshalb
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bestehe
(S.
2). 2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
geltend
(Urk.
1),
sein
Gesundheits zustand
sei
im
Rahmen
einer
Einweisung
in
eine
Klinik
endgültig
zu
klären.
Auf grund
der
langjährigen
Medikamenteneinnahme
und
Therapie
gehe
es
ihm
besser,
weshalb
der
Gutachter
die
Symptome
nicht
habe
erkennen
können. 2.3
In
der
Beschwerdeantwort
(Urk.
5)
präzisierte
die
Beschwerdegegnerin,
dass
der
psychiatrische
Gutachter
aufgrund
der
Laborwerte
auf
eine
fehlende
Compliance
betreffend
Medikation
sowie
einen
Kokainkonsum
geschlossen
habe
(S.
1
Ziff.
3) .
Im
Weiteren
sei
der
Experte
vor
dem
Hintergrund
der
Erwerbsbiographie
zum
Schluss
gekommen,
dass
der
Krankheitsbeginn
mit
leicht
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
schon
vor
der
Einreise
in
die
Schweiz
gelegen
habe.
Die
nicht
existenzsichernd
abgerechneten
Lohnbe i träge
nebst
den
mehrheitlichen
Bei trägen
als
Nichterwerbstätiger
im
individuellen
Konto
(IK)
des
Beschwerdeführers
würden
eine
massiv
beeinträchtigte
Erwerbsfähigkeit
bereits
bei
seiner
Einreise
in
die
Schweiz
am
1 7.
Juli
2017
belegen
und
die
gutachterliche
Erkenntnis
bestätigen.
Vor
diesen
Hintergrund
sei
rechtsgenüglich
dafür
zu
halten,
dass
der
Versicherungsfall
aufgrund
der
psychischen
Beschwerden
bereits
vor
der
Einreise
in
die
Schweiz
eingetreten
sei.
Damit
könne
der
Beschwerdeführer
das
erforderliche
Beitragsjahr
gemäss
Art.
6
Abs.
2
IVG
in
der
Schweiz
nicht
erfüllen
(S.
1
f.
Ziff.
4).
Im
Weiteren
führte
die
Beschwerdegegnerin
aus,
dem
Gutachter
sei
es
aufgrund
der
Untersuchung
des
Beschwerdeführers
und
de r
unterbreiteten
Akten
nicht
möglich
gewesen,
eine
valide
Angabe
zu r
vorliegenden
Erkrankung
vorzunehmen,
sondern
lediglich
eine
syndromale
Umschreibung.
Allerdings
scheine
aufgrund
der
Aktenlage
deutlich,
dass
eine
schwere
psychische
Beeinträchtigung
vorliege,
wobei
nicht
valide
angegeben
werden
könne,
welcher
Art
diese
sei .
Im
Rahmen
der
gutachterlichen
Untersuchung
hätten
deutliche
Hin weise
auf
eine
Aggravation
vorgelegen.
Gestützt
auf
sämtliche
verfügbare n
Informationen
sei
die
diagnostische
Situation
des
Beschwerdeführers
gemäss
dem
Experten
derart
unklar
gewesen,
dass
keine
validen
Angaben
zum
Einfluss
all fälliger
Diagnosen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hätten
gemacht
werden
können
(Ziff.
6).
3.
Prof.
Dr.
A.___
führte
in
seinem
psychiatrischen
Gutachten
vom
1 3.
Januar
2025
(Urk.
6/180/2-4 3)
aus,
dass
sowohl
in
den
Schilderung en
als
auch
im
mit gebrachten
Lebenslauf
des
Beschwerdeführers
viele
Dinge
unklar
geblieben
seien.
Dies
gelte
insbesondere
für
den
unklaren
Beginn
der
Erkrankung.
Der
vom
Beschwerdeführer
angegebene
Beginn
des
Krankwerden s
während
des
Klinik aufenthalts
in
Z.___
-
der
Beschwerdeführer
habe
berichtet,
man
habe
ihn
ver giften
und
mit
Medikamenten
schädigen
wollen
-
sei
nicht
plausibel .
Mit
weit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
sei
die
Klinikeinweisung
schon
wegen
einer
vorbestehende n
psychiatrische n
Symptomatik
erfolgt.
Der
genaue
Beginn
der
psychiatrischen
Auffälligkeiten
sei
aus
den
bestehenden
Unterlagen
und
den
An gaben
des
Beschwerdeführers
anlässlich
der
Exploration
nicht
eindeutig
festzu stellen,
da
medizinische
Unterlagen
erst
seit
2020
vorliegen
würden.
Ein
plötzlicher
Beginn
der
Symptomatik,
wie
ihn
der
Beschwerdeführer
mit
de m
K linikaufenthalt
in
Z.___
postuliere,
wäre
für
sämtliche
in
der
Aktenlage
gestellten
Diagnosen
ungewöhnlich
respektive
mindestens
für
eine
Persönlichkeitsstörung
und
eine
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS)
nicht
möglich.
Auch
bei
Erkrankungen
des
schizophrenen
Formenkreises
beginne
die
Symptomatik
in
aller
Regel
über
längere
Zeit
schleichend.
Der
recht
unstete
berufliche
Lebenslauf
mit
den
vom
Beschwerdeführer
angegebenen
Tätigkeiten
könne
gewisse
Indizien
liefern
für
eine
schon
nach
Abschluss
der
Schule
respektive
des
Militärdienstes
bestehende
auffällige
psychische
Situation
(S.
20,
S.
24
f.).
Eine
valide
Angabe
zu
den
beim
Beschwerdeführer
vorliegenden
Erkrankungen
sei
aufgrund
der
vorhandenen
Informationen
inklusive
gutachterliche r
Untersuchung
aus
folgenden
Gründen
nicht
möglich
(S.
28
ff.) :
(i)
Die
Aktenlage
sei
bezüglich
der
gestellten
Diagnosen
sehr
uneinheitlich.
Die
Diagnosen
-
Manie,
schizoaffektive
Störung,
ADHS
und
Persönlichkeitsstörung
–
seien
sehr
unter schiedlich
und
würden
sich
teilweise
gegenseitig
ausschliessen.
Sich
rückblickend
ein
Bild
über
die
gestellten
Diagnosen
zu
machen,
sei
auch
deshalb
schwierig,
da
keine
der
erwähnten
Diagnosen
ausführlich
begründet
respektive
kriteriengeleitet
nach
ICD-10
überprüft
worden
sei.
Es
sei
indes
r elativ
sicher
und
von
mehreren
Behandlern
einhellig
dokumentiert,
dass
eine
psychotische
Symptomatik
vorliege,
wobei
die
Diagnosezuteilung
unklar
sei .
Nachvollzie h bar
sei
wohl
am
ehesten
die
Diagnose
einer
schizoaffektiven
Störung,
da
beim
Beschwerdeführer
eine
mehr fach
überlappende
affektive
Symptomatik
und
wahnhaftes
Erleben
diagnostiziert
werde.
Vor
diese m
Hintergrund
könne
weder
aus
den
Befunden
in
der
Aktenlage
noch
aus
den
angegebenen
Diagnosen
eine
ausreichend
begründete
Diagnose
eruiert
werden.
Allerdings
scheine
aus
der
Aktenlage
schon
deutlich,
dass
eine
schwere
psychische
Beeinträchtigung
vorliege,
wobei
deren
Art
nicht
valide
angegeben
werden
könne.
(ii)
A us
dem
psychopathologischen
Befund
sei
während
der
Begutachtung
eine
gesicherte
Diagnostik
kaum
abzuleiten.
Abgesehen
davon,
dass
beim
Beschwerdeführer
deutliche
Hinweise
auf
eine
Aggravation
vorliegen
würden,
sei
das
klinische
Bild
von
ihm
uncharakteristisch
geschildert
worden.
Er
habe
von
schwere n
Konzentrationsstörungen
berichtet,
ein
Nachlassen
der
Konzentration
während
der
knapp
zweieinhalbstündigen
Unter suchung
sei
aber
nicht
feststellbar
gewesen.
Mit
überwiegender
Wahrscheinlich keit
habe
er
Wahngedanken
beschrieben,
insbesondere
betreffend
die
Über zeugung,
die
Krankheit
sei
durch
den
Klinikaufenthalt
in
Z.___
ausgelöst
worden .
Allerdings
sei
auch
hier
nicht
ausgeschlossen,
dass
diese
und
andere
Anschuldigungen
gegenüber
Behörden/Klinik
auf
dem
Boden
einer
schweren
Persönlichkeitsstörung
stattfänden .
D er
Beschwerdeführer
habe
überwiegend
ein
deprimiert
ängstliches
Bild
beschrieben,
wobei
ein
leichtes
depressives
Syndrom
auch
in
der
gutachterlichen
Untersuchung
habe
objektiviert
werden
können.
Allerdings
habe
er
auch
von
gereizte n
und
euphorische n
Zustände n
be richtet,
was
möglicherweise
zu
einer
maniformen
Symptomatik
passen
könnte.
(iii)
Besonders
erschwert
werde
die
psychopathologische
Beurteilung
in
der
aktuellen
gutachterlichen
Untersuchung
dadurch,
dass
diese
mit
einem
Dolmetscher
habe
durchgeführt
werden
müssen.
Dadurch
habe
die
unmittelbare
Beurteilung
der
sprachlichen,
gestischen
und
mimischen
Reaktion
auf
die
vom
Experten
gestell ten
Fragen
gefehlt.
Gerade
bei
psychotischen
Erkrankungen
sei
es
sehr
wichtig
zu
beurteilen,
wie
die
betroffene
Person
beispielsweise
auf
konfrontative
Ein wände
des
Sachverständigen
reagiere.
(iv)
Die
psychopharmakologische
Behandlung
zeige
sich
sehr
uneinheitlich,
nachdem
Psychostimulanzien
(welche
bei
Erkrankungen
aus
dem
schizophrenen
Formenkreis
kontraindiziert
seien)
sowie
vier
verschiedene
Neuroleptika
(was
zu
unübersehbaren
pharmakologischen
Interaktionen
führen
könne)
verabreicht
würden,
betreffend
das
Antidepressivum
Trazodon
ein
toxischer
Serumspiegel
vorliege
und
bezüglich
des
bei
ADHS
indizierte n
Medikament s
Focalin
eine
unüblich
hohe
Dosis
verordnet
worden
sei.
(v)
In
der
Laboruntersuchung
habe
sich
ein
positiver
Befund
für
die
Einnahme
von
Kokain
sowie
Methylphenidat
(Focalin)
gefunden,
obwohl
sich
in
den
Akten
k eine
entsprechende
Diagnose
und
kein
Hinweis
auf
einen
Suchtmittelkonsum
fänden.
Mit
zumindest
leicht
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
liege
eine
Einflussnahme
der
genannten
Substanzen
auf
das
psychopathologische
Bild
vor,
allerdings
sei
auch
nicht
auszuschliessen,
dass
bei
einer
möglichen
psychotischen
Erkrankung
zusätzlich
und
unabhängig
davon
eine
Suchterkrankung
vorliege .
Zusammengefasst
könne
vorliegend
keine
valide
Diagnose
gestellt
werden.
Beim
Beschwerdeführer
bestehe
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
schwere
psychische
Erkrankung,
wobei
nicht
ausgeschlossen
werden
könne,
dass
die
erwähnte
psychotische
Erlebnisform
durch
den
Einfluss
psychotroper
Substanzen
ausgelöst
werde
und
das
norm abweichende
Verhalten
in
zwischenmenschlichen
Situationen
auf
eine
Persönlichkeitsstörung
zurückzuführen
sei .
Da
die
diagnostische
Situation
derart
unklar
sei,
könn ten
keine
valide n
Angabe n
zum
Einfluss
allfälliger
Diagnosen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gemacht
werden
(S.
32) .
Es
sei
nicht
ausgeschlossen,
dass
beim
Beschwerdeführer
eine
wahnhafte
Störung
vorliege,
und
der
Nachweis
eines
Kokain-Konsums
in
der
aktuellen
Laboruntersuchung
entspreche
mindestens
einem
schädlichen
Kokaing ebrauch
(S.
34).
D ie
Frage
nach
dem
Beginn
der
psychischen
Erkrankung
könne
nicht
mit
aus reichender
Sicherheit
beantwortet
werden,
w enn
nicht
sicher
sei,
welche
Krank heit
überhaupt
vorliege.
Allerdings
sei
bei
allen
diagnostizierten
Erkrankungen
aus
der
Aktenlage
sehr
unwahrscheinlich,
dass
diese
plötzlich
im
Jahre
2020
begonnen
hätten.
Ganz
ausgeschlossen
erscheine,
dass
sie
durch
den
Klinik aufenthalt
in
Z.___
verursacht
worden
seien.
Es
sei
wahrscheinlich,
dass
schon
früheres
auffälliges
Erleben
und
Verhalten
des
Beschwerdeführers
zum
Klinik aufenthalt
geführt
h ätten .
Auch
der
unstete
berufliche
Lebenslauf
nach
Abschluss
der
Ausbildung
ergebe
gewisse
Indizien
dafür,
dass
beim
Beschwerdeführer
schon
nach
Ende
der
Ausbildung
psychische
Auffälligkeiten
hätten
vorhanden
sein
könn e n.
Definitiv
ausgeschlossen
sei,
dass
eine
Persönlichkeitsstörung
erst
im
Jahre
2020
und
damit
im
Alter
von
39
Jahren
begonnen
habe.
Ebenso
sei
eine
ADHS
eine
Erkrankung
des
Kindes-
und
Jugendalters,
die
sich
zwar
im
Erwachsenenalter
fortsetzen
könne,
jedoch
kaum
erst
im
Erwachsenenalter
beginne.
Eine
Hyperaktivität
finde
sich
in
der
aktuellen
gutachterlichen
Unter suchung
nicht
und
sei
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
beschrieben
worden .
Ebenso
wäre
für
eine
Erkrankung
aus
dem
schizophrenen
Formenkreis
das
Erst erkrankungsalter
von
39
Jahren
unüblich.
B ei
schizoaffektiven
Störungen
liege
der
Peak
des
Ersterkrankungsalters
zwar
etwas
höher
als
bei
schizophrenen
Störungen,
ein
Erstbeginn
mit
39
Jahren
sei
aber
eher
atypisch.
Damit
könne
zur
Frage
des
Krankheitsbeginns
keine
ausreichend
valide
Aussage
gemacht
werden .
Es
bestünden
aber
Hinweise
darauf,
dass
der
Beschwerdeführer
schon
vor
der
Immigration
in
die
Schweiz
an
psychischen
Beeinträchtigungen
gelitten
habe
(S.
32
f.).
Zusammengefasst
seien
bei
der
unklaren
Datenlage
folgende
Aussagen
zu
machen: • Mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
liege
beim
Beschwerdeführer
eine
schwere
psychische
Erkrankung
vor,
welche
Auswirkungen
auf
die
Arbeits fähigkeit
habe . • Da
die
Art
der
Erkrankung
nicht
valide
bestimmt
werden
könne,
könne
das
Ausmass
der
Störung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
mit
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
angegeben
werden. • Mit
leicht
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
liege
der
Krankheitsbeginn
schon
vor
der
Einreise
in
die
Schweiz . • Die
psychophar m akol o gische
Behandlung
sei
nicht
nachvollziehbar
und
teil weise
kontraindiziert . • Die
Laborwerte
würden
auf
eine
unzuverlässige
Medikamenteneinnahme
hinweisen . • Die
Psychostimulanzien
Focalin
(ve r ordnet)
und
Kokain
hätten
mit
über wiegender
Wahrscheinlichkeit
Einfluss
auf
die
Psychopathologie
des
Beschwerdeführers
(S.
33).
Der
Summenwert
des
Mini-ICF-APP
habe
weit
über
dem
Mittelwert
von
arbeits fähigen
Patienten
gelegen,
wobei
sich
insbesondere
eine
erheblich
ausgeprägte
Störung
bei
der
Planung/Strukturierung
von
Aufgaben,
Kompetenzanwendung,
der
Widerstands-/Durchhaltefähigkeit,
der
Fähigkeit
zu
Spontanaktivitäten
sowie
der
Gruppenfähigkeit
gezeigt
habe .
Bei
der
Interpretation
des
ausserordentlich
hohen
Wert e s
sei
indes
zu
berücksichtigen,
dass
fast
alle
Angaben
zur
Beurteilung
der
Aktivitäts-
und
Partizipationsbeeinträchtigungen
vom
Beschwerdeführer
stamm t en
und
damit
nur
sehr
eingeschränkt
objektiviert
werden
könnten.
In
Anbetracht
der
Hinweise
auf
eine
Symptomverdeutlichung
respektive
allfällige
Aggravation
der
Beschwerden
sei
davon
auszugehen,
dass
der
Wert
zu
hoch
sei.
Allerdings
sei
mit
überwiegender
Sicherheit
davon
auszugehen,
dass
auch
bei
Berücksichtigung
dieser
Faktoren
ein
auffälliger
Wert
bestehen
bleibe.
Das
Profil
der
Störungen
könnte
zu
den
in
der
Aktenlage
erwähnten
Diagnosen
passen
(S.
34).
Im
Zusammenhang
mit
der
Validierung
der
geklagten
psychischen
Symptome
sei
im
Rahmen
des
IOP-29
ein
Wahrscheinlichkeitswert
von
62
%
für
eine
über triebene
Beschwerdendarstellung
ermittelt
worden.
Damit
würden
sich
im
Rahmen
dieses
Verfahrens
Hinweise
auf
eine
Aggravation
oder
Simulation
von
psychischen
Beschwerden
zeigen,
wobei
der
Wert
mindestens
den
klinischen
Ver dacht
auf
eine
Symptomverdeutlichung
bestätige
(S.
34).
Prof.
Dr.
A.___
führte
weiter
aus,
dass
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Elektriker
bei
der
diagnostisch
unklaren
Situation
und
den
Zweifeln
an
der
festgestellten
Psychopathologie
nicht
ausreichend
valide
zu
beurteilen
sei.
Es
sei
nicht
ausgeschlossen,
dass
die
Auffälligkeiten
im
Erleben
und
Verhalten
allein
auf
Persönlichkeitsaspekte
und
den
bestehenden
Konsum
psychotroper
Substanzen
zurückzuführen
sei
und
damit
die
Arbeitsfähigkeit
weitgehend
erhalten
wäre.
Mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
bestehe
allerdings
eine
schwere
psychische
Erkrankung,
die
einen
wesentlichen
Einfluss
auf
die
Arbeits fähigkeit
habe.
Wie
gross
dieser
Einfluss
sei,
könne
bei
nicht
ausreichend
valide r
Diagnostik
und
den
komplexen
beschriebenen
Zusatzbedingungen
(unter
anderem
Medikation,
psychosoziale
Faktoren)
nicht
zuverlässig
angegeben
werden.
Dasselbe
gelte
für
eine
optimal
angepasste
Tätigkeit .
Es
müsse
zunächst
die
gesundheitliche
Situation
geklärt
werden,
bevor
optimale
Anpassungen
an
die
möglicherweise
bestehenden
Erkrankungen
definiert
werden
könnten
(S.
39).
Bei
der
insgesamt
völlig
unübersichtlichen
diagnostischen
Situation,
der
uneinheitlichen
und
möglicherweise
kontraindizierten
und
in
der
Kombination
völlig
atypischen
Medikation
sowie
dem
ungeklärten
Einfluss
des
Kokain gebrauchs
auf
die
Symptomatik
respektive
Arbeitsfähigkeit
komme
für
die
weitere
Klärung
der
gesundheitlichen
Situation
nur
ein
längerer
stationärer
Aufenthalt
in
einer
psychiatrischen
Klinik
in
Frage.
Nur
dort
könne
durch
längerfristige
Beobachtung
des
Beschwerdeführers
und
des
Verlaufs
der
Sympto matik
ein
Bild
über
die
bestehenden
Diagnosen
erstellt
werden.
Idealerweise
wäre
dieser
stationäre
Aufenthalt
mit
einem
Absetzversuch
sämtlicher
Medikamente,
der
diagnostischen
Klärung
und
schliesslich
einem
gezielten,
diagnosegeleiteten
Neuaufbau
der
psychopharmakologischen
und
psychotherapeutischen
Behandlung
zu
verbinden
(S.
39
f.) .
4.
4.1
Stri t tig
und
zu
prüfen
ist,
ob
beim
Beschwerdeführer
bei
der
Einreise
in
die
Schweiz
im
Ja hre
201 7
bereits
eine
psychische
Erkrankung
bestanden
und
die
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
in
erheblichem
Umfang
(mindestens
40
%)
ein geschränkt
hat.
War
der
Beschwerdeführer
bei
der
Einreise
in
die
Schweiz
schon
mindestens
zu
40
%
invalid,
kann
er
die
erforderliche
Beitragszeit
bis
zum
Eintritt
der
Invalidität
nicht
erfüllt
haben
und
der
Anspruch
auf
eine
ordentliche
Invalidenrente
ist,
ohne
dass
deren
weitere
Voraussetzungen
noch
zu
prüfen
wären,
zu
verneinen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_93/2017
vom
30.
Mai
2017
E.
4.1).
In
diesem
Zusammenhang
ist
vorab
festzustellen,
dass
es
generell
und
namentlich
bei
psychischen
Störungen
schwierig
ist,
rückwirkend
und
überdies
für
einen
weit
zurückliegenden
Zeitraum
die
Arbeitsfähigkeit
zuverlässig
zu
beurteilen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_167/2014
vom
8.
August
2014
E.
6.2). 4.2
4.2.1
Das
psychiatrische
Gutachten
von
Prof.
Dr.
A.___
vom
1 3.
Januar
2025
(vgl.
E.
3)
erfüllt
die
praxisgemässen
formellen
Anforderungen
für
eine
beweiskräftige
medizinische
Entscheidungsgrundlage.
D er
Fach arzt
war
qualifiziert
zur
Beurteilung
des
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Beschwerdebildes,
er
hatt e
Kenntnis
der
medizinischen
Vorakten
(Anamnese;
Urk.
6/180/2-43
S.
8
ff.),
er
setzte
sich
in
angemessener
Weise
mit
den
geäusserten
Beschwerden
auseinander
(S.
15
f.,
S.
19,
S.
21
ff.)
und
nahm
Bezug
auf
die
medizinischen
Vorakten
(S.
25,
S.
28
f.) .
Er
kommentierte
insbesondere
die
von
anderen
Arztpersonen
inkonsistent
gestellten
psychiatrischen
Diagnosen
und
würdigte
diese
nach vollziehbar
(S.
25,
S.
28
f.) .
Der
Experte
schälte
die
Inkonsistenzen
zwischen
den
geschilderten
Beschwerden
und
den
objektiven
Befunden
respektive
dem
teil weise
gezeigten
Verhalten
des
Beschwerdeführers
heraus
und
würdigte
diese
in
einleuchtender
Weise
(S.
21,
S.
34
f.) .
Die
Expertise
erfüllt
demnach
die
praxis gemässen
Kriterien
an
den
Beweiswert
eines
ärztlichen
Gutachtens
(BGE
125
V
351
E.
3a;
122
V
157
E.
1c),
weshalb
für
die
Entscheidfindung
grundsätzlich
darauf
abzustellen
ist.
In
diesem
Sinne
legte
Prof.
Dr.
A.___
nachvollziehbar
dar,
dass
beim
Beschwerdeführer
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
schwere
psychische
Erkrankung
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
vorlieg t
und
der
Krankheitsbeginn
schon
vor
der
Einreise
in
die
Schweiz
lag
(Urk.
6/180/ 2-43
S.
33). 4. 2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend,
der
Gutachter
habe
nicht
berücksichtigt,
dass
es
ihm
wegen
der
langjährigen
Therapie
und
Medikamenteneinnahme
besser
gehe,
und
habe
deshalb
die
Symptome
nicht
erkennen
können
(Urk.
1).
Dieser
Einwand
geht
fehl,
nachdem
Prof.
Dr.
A.___
insbesondere
unter
Berücksichtigung
der
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Beschwerden
und
der
von
ihm
eingenommenen
Medikamente
von
einer
schweren
psychi sche n
Erkrankung
aus ging
(Urk.
6/189/ 2-43
S.
33) . 4.3
Mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
massgebenden
Beweisgrad
der
über wiegenden
Wahrscheinlichkeit
ist
aufgrund
der
Expertise
von
Prof.
Dr.
A.___
erstellt,
dass
der
Beschwerdeführer
bereits
bei
der
Einreise
in
die
Schweiz
im
Juli
2017
an
einer
schweren
psychi schen
Erkrankung
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gelitten
hat .
Der
Umstand,
dass
die
psychische
Störung
im
Rahmen
der
Begutachtung
nicht
einer
bestimmten
Diagnose
zugeordne t
werden
konnte
(Urk.
6/180/ 2-43
S.
33),
ist
bei
der
Beurteilung
der
Frage
nach
dem
Zeit punkt
des
Eintritts
der
Invalidität
(vgl.
E.
4.1)
nicht
relevant.
Für
das
Vorliegen
einer
Invalidität
ist
nicht
die
diagnostische
Einordnung
eines
Gesundheits schadens
entscheidend,
sondern
der
psychopathologische
Befund
und
der
Schweregrad
der
Symptomatik
(vgl.
BGE
136
V
279
E.
3.2.1).
Im
Weiteren
ist
b ei
de r
von
Prof.
Dr.
A.___
und
den
behandelnden
Ärzten
genannten
Persönlichkeits störung,
ADHS
und
den
Erkrankung en
des
schizophrenen
Formenkreises
ein
ent sprechender
Krankheitsbeginn
im
Jahre
2017
und
damit
erst
im
Alter
von
37
Jahren
nicht
plausibel.
Gleichermassen
ist
es
unwahrscheinlich,
dass
die
genannten
Erkrankungen
–
wie
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemacht
–
erst
im
Jahr
2020
während
des
Klinikaufenthalts
in
Z.___
plötzlich
aufgetreten
sind .
Persönlichkeitsstörungen
sowie
ADHS
beginnen
im
Kindes-/Jugendalter
und
bei
Erkrankungen
aus
dem
schizophrenen
Formenkreis
entwickelt
sich
die
Sympto matik
über
längere
Zeit
schleichend
(Urk.
6/180/ 2-43
S.
24
f.,
S.
32
f.) .
Im
Weiteren
spricht
auch
die
Erwerbsbiographie
dafür,
dass
der
Beschwerde führer
aufgrund
seiner
psychischen
Erkrankung
bereits
zum
Zeitpunkt
sein er
Einreise
in
die
Schweiz
im
Jahr e
2017
in
seiner
Erwerbsfähigkeit
erheblich
eingeschränkt
war.
Sowohl
in
der
Zeit
in
Y.___
als
auch
in
derjenigen
in
der
Schweiz
zeig t
sich
eine
Vielzahl
von
Anstellungen
und
Tätigkeitsbereichen .
Trotz
Absolvierung
einer
e lektrotechnischen
Schule
in
Y.___
war
der
Beschwerdeführer
für
längere
Zeit
in
wechselnden
Anstellungen
als
Servicemitarbeiter
(Hotel,
Restaurant,
Bar),
Mitarbeiter
in
einer
Möbelfirma
und
als
Musi k
DJ
tätig
(Urk.
6/180/55-56).
Für
die
Jahre
2007
bis
2009
fehlen
Angaben
des
Beschwerdeführers
betreffend
Berufstätigkeit
(vgl.
Urk.
6/180/55) .
Aufgrund
der
beglaubigten
Unterlagen
über
die
Beitragszeit
der
Sozialversicherung
in
Y.___
(Urk.
6/43-44)
ist
ersichtlich,
dass
der
Beschwerdeführer
lediglich
in
den
Jahren
20 0 6
(Dezember),
20 0 7
(Januar)
sowie
2010
(Oktober)
bis
2016
(August)
bei
der
Sozialversicherung
angemeldet
war,
wobei
einzig
für
die
Jahre
2006
und
2007
Einkommen
ein getragen
sind.
Prof.
Dr.
A.___
weist
in
diesem
Zusammenhang
darauf
hin,
dass
aufgrund
des
unstete n
berufliche n
Lebenslauf s
mit
den
vom
Beschwerdeführer
angegebenen
Tätigkeiten
Hinweise
für
eine
schon
nach
Abschluss
der
Schule
respektive
des
Militärdienstes
bestehende
auffällige
psychische
Situation
bestehen
(Urk.
6/180/2- 43
S.
20,
S.
24).
In
der
Schweiz
war
der
Beschwerdeführer
jeweils
kurzzeitig
für
verschiedene
Betriebe
in
verschiedenen
Funktionen
(unter
anderem
als
Elektromonteur
oder
Hilfselektriker)
im
Stundenlohn
tätig,
wobei
sämtliche
Arbeitsverhältnisse
aufgrund
der
Kündigung
seitens
der
Arbeitgeber
–
gemäss
Angaben
des
Beschwerdeführers
unter
dem
Vorwand
verschiedener
Ausreden
–
nach
relativ
kurzer
Zeit
scheiterten
(Urk.
6 / 4,
Urk.
6 / 20
S.
3,
Urk.
6/29/30,
Urk.
6/ 29 / 44-45,
Urk.
6/29/213,
Urk.
6/32/1,
Urk.
6/32/4,
Urk.
6/180/55-56).
Von
Februar
2018
bis
zur
Löschung
des
Unternehmens
infolge
Geschäftsaufgabe
im
November
2018
war
der
Beschwerdeführer
als
Einzel unternehmer
im
Handelsregister
eingetragen
(Urk.
8).
I n
den
IK-Ausz ügen
vom
2 3.
Dezember
2020
(Urk.
6/9)
und
2 0.
August
2024
(Urk.
6/148)
sind
einzig
für
die
Monate
November
bis
Dezember
2017,
Februar
bis
Oktober
2018
(selbständig
erwerbend)
respektive
August
2018
und
Juli
bis
August
2020
tiefe
Einkommen
verbucht,
wobei
diese
seit
der
Einreise
in
die
Schweiz
nicht
annäh ernd
die
Bestreitung
der
Lebenskosten
ermöglichten.
Ansonsten
war
der
Beschwerdeführer
nicht
erwerbstätig
und
bezog
zumindest
zeitweise
Sozialhilfe
(Urk.
6/4,
Urk.
6/29/111;
vgl.
auch
Urk.
6/29/95).
4.4
Unter
Würdigung
sämtlicher
Umstände
ist
daher
mit
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
die
Erwerbsfähigkeit
des
Beschwerde führers
bereits
bei
der
Einreise
in
die
Schweiz
im
Jahre
2017
in
einem
Ausmass
beeinträchtigt
war,
welches
einer
rentenspezifischen
Invalidität
entspricht.
Damit
hatte
der
Beschwerdeführer
die
erforderliche
Beitragszeit
für
eine
Invalidenrente
bei
Eintritt
der
Invalidität
nicht
erfüllt.
Bei
diesem
Ergebnis
erübrigen
sich
Ausführungen
betreffend
den
Einwand
des
Beschwerdeführers,
wonach
die
Ab klärung
seines
Gesundheitszustands
im
Rahmen
eines
Klinikaufenthalts
zu
erfolgen
habe
und
das
hiesige
Verfahren
erst
nach
vollständiger
Klärung
der
gesundheitlichen
und
erwerblichen
Situation
abzuschliessen
sei
(Urk.
1
S.
1) .
Eine
solche
Abklärung
würde
den
aktuellen
Gesundheitszustand
des
Beschwerde führers
betreffen
und
würde
deshalb
nichts
daran
ändern,
dass
die
Invalidität
bereits
zum
Zeitpunkt
der
Einreise
in
die
Schweiz
bestand .
Ebenso
wenig
lassen
die
vom
Beschwerdeführer
im
Beschwerdeverfahren
neu
eingereichten
medizinischen
Unterlagen
sowie
Schreiben
des
Amtes
für
Strassenverkehr
und
Schifffahrt
des
Kantons
Freiburg
aus
den
Jahren
2024
und
2025
(Urk.
3/1-6)
Rückschlüsse
auf
den
Gesundheitszu stand
des
Beschwerdeführers
im
Jahre
2017
zu.
Was
schliesslich
den
Hinweis
des
Beschwerdeführers
betreffend
Entschädigung
im
Zusammenhang
mit
Fehldiagnosen
angeht
(Urk.
1),
ist
zu
berücksichtigen,
dass
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren
einzig
die
Ver fügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
1 3.
Mai
2025
(Urk.
2)
betreffend
Abweisung
des
Rentenanspruch s
Streitgegenstand
bildet. 5.
Nach
dem
Gesagten
erweist
sich
die
angefochtene
Verfügung
vom
1 3.
Mai
2025
als
rechtens,
weshalb
die
Beschwerde
abzuweisen
ist. 6.
Die
Verfahrenskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
auf
Fr.
600.--
festzu setzen.
Ausgangsgemäss
sind
sie
dem
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
600 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais