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IV.2023.00199

Sachverhalt ungenügend abgeklärt; sowohl in medizinischer Hinsicht als auch bezüglich der versicherungsmässigen Voraussetzungen.

Zürich SozVersG · 2023-11-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1981, serbischer Staatsbürger,

absolvierte in Serbien die Schule Y.___ (Urk. 7/1 S. 1 und S. 5). Am 17. Juli 2017 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/26/39). Von Februar 2018 bis zur Löschung des Unterneh mens infolge Geschäftsaufgabe im November 2018 war der Versicherte

als Ein zelunternehmer im Handelsregister eingetragen (Urk. 9).

Zuvor und danach war er jeweils kurzzeitig für verschiedene Betriebe in verschiedenen Funktionen (unter anderem als

Elektromonteur oder Hilfs elektriker ) im Stundenlohn tätig , wobei ihm jeweils nach kurzer Zeit genkündigt wurde ( Urk. 7/1 S. 6, Urk. 7/17 S. 3 unten, Urk. 7/26/103-104, Urk. 7/29/5-6, Urk. 7/29/9-11 , Urk. 7/29/14, Urk. 7/29/16). Ansonsten war der Versicherte nicht erwerbstätig und bezog zumindest zeitweise Sozialhilfe (Urk. 7/13 , Urk. 7/26/111 ).

Vom 20. März bis 24. April 2020 war

er wegen psychischer Probleme im Z.___

fürsorgerisch untergebracht (vgl. Urk. 7/5 und Urk. 7/26/75). Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich der Versicherte am

5. November 2020 (Urk. 7/1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/83 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

3. März 2023 einen Leistungsanspruch (Urk.

2) . 2.

Der Versicherte erhob am 30 . März 2023 (Urk. 1/1; vgl. auch die E-Mail vom 31. März 2023 [Urk. 1/2] ) bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 . März 2023

und beantragte deren Überprüfung . Die Beschwerde wurde am 12. April 2023 (Urk. 3) an das hiesige Gerichte überwies en . Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24 . Mai 2023 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25 . Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 1.2.1

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge sowie Staatenlose (Art.

6 Abs.

1 IVG ) . Nach Art.

6 Abs.

2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchs berechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Art.

13 ATSG in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen wäh rend zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 1.2 .2

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art.

36 Abs.

1 IVG Versi cherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.

Laut Art. 14 des Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR-Nummer 0.831.109.682.1; Inkrafttreten 1. Januar 2019) erfüllt eine Person, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach serbischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs zeiten, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechts vorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden (Abs. 1) . Erreich en die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so finde t Abs a tz 1 keine Anwendung (Abs. 3) . 1.2.3

Gemäss Art. 13 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit erhalten Staatsangehörige von Serbien, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen,

Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten (Abs. 1) . 1.3

Das IVG kennt gemäss ständiger Rechtsprechung keinen einheitlichen Versicherungs fall, sondern folgt dem System des leistungsspezifischen Versicherungs falles. Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte (Versicherungs fälle) auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (BGE 112 V 275). Dies bedeutet etwa, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen Fehlens versicherungsmässiger Voraussetzungen später in Betracht fallende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 659/06 vom 22.

Februar 2007 E.

4). Fehlen andererseits die in Art.

6 Abs.

2 IVG statuier ten versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität, so sind sämtliche späteren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 160 zu Art.

4). 1.4

Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspru ches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art.

4 Abs.

2 IVG). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als einge treten, in dem der Anspruch nach Art.

28 Abs.

1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40

% arbeitsunfähig im Sinn von Art.

6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid im Sinn von Art.

8 ATSG ist. 1.5

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6 1.6.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu r ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7 ) .

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.6.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.6.4

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letzt lich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht be antwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt

(BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 7

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungs gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar heit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15.

März 2017 E.

2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentengesuchs mit Ver fügung vom 3 . März 2023 (Urk. 2) damit, die vorliegenden Befunde ergäben ein in sich unschlüssiges und unstimmiges Bild. Es bestünden Widersprüchlichkeiten in den Unterlagen. Ausserdem bestünden soziale Belastungsfaktoren wie finan zielle Probleme und Druck vom Migrationsamt betreffend Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung, welche von der IV-Stelle nicht berücksichtigt werden könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer erst drei Jahr e nach s einer Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 in medizinische Behand lung begeben habe, jedoch angegeben habe, bereits seit der Einreise gesundheit lich eingeschränkt gewesen zu sein. Er sei damals auch nicht in fachärztlicher Behandlung gewesen. Bis zum Zeitpunkt der Einreise habe eine volle Arbeitsfä higkeit bestanden, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe. Somit habe er gute Ressourcen gehabt, einer Tätigkeit nachzugehen. Er habe in der Vergangen heit erfolgreich ein Unternehmen mit 15 Mitarbeitern geführt. Auch deshalb sei es nicht nachvollziehbar, wieso plötzlich mit oder kurz nach der Ein reise in die Schweiz keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden haben soll (S. 1 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer erklärte dagegen in seiner Beschwerde vom 30 . März 2023 (Urk. 1 /1 ), er sei mit der Verfügung aufgrund seiner Krankheit nicht einverstan den. In der E-Mail vom 31. März 2023 (Urk. 1/2) führte er aus, die Argumente der Beschwerdegegnerin seien nicht richtig, sondern unvollständig und unklar. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3 . März 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführe rs auf Leistungen der Invalidenver sicherung zu Recht verneint hat. 3.

Zunächst ist fraglich , ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung überhaupt erfüllt sind. In der angefochtenen Verfügung finden sich dazu keine Bemerkungen (Urk. 2). Aus den versicherungsinternen Feststellungsblättern geht hervor, dass die Beschwerde gegnerin zumindest davon ausging, dass der Beschwerdeführer den Anteil der Beitragszeit in Serbien erfüllt hat ( Urk. 7/67 S. 6). Aufgrund der beglaubigten Unterlagen über die Beitragszeit der Sozialversicherung in Serbien scheint diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt zu sein (vgl. Urk. 7/35-36). Zur Frage , wie es sich mit der mindestens einjährigen Beitragszeit in der Schweiz verhält, finden sich in den Akten keine genaueren Angaben, weder in der angefochtenen Verfü gung noch in den versicherungsinternen Feststellungsblätter n (Urk. 2, Urk. 7/67 und Urk. 7/87). Anhand der vorhandenen Einträge im IK-Auszug (Urk. 7/13) und den lediglich kurzfristigen Anstellungen (vgl. vorstehend E. 4.2.3) bleiben Zwei fel, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung der mindestens einjährigen Bei tragszeit in der Schweiz tatsächlich erfüllt hat, ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. Ins Auge springen jedenfalls die im Auszug aus dem individuellen Konto verbuchten Einkommen (Urk. 7/6), welche seit der Einreise in die Schweiz nicht annähernd die Bestreitung der Lebenskosten ermöglichten, weshalb die Annahme einer bereits bei der Einreise bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Raume steht. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich die Frage nicht abschliessend beantworten . In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt somit

ungenügend abgeklärt . 4. 4 .1

Abgesehen davon bestehen aber auch hinsichtlich der Erwerbs- und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers offene Fragen , deren Beantwor tung relevant ist, falls die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu bejahen wären . Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: 4.2

Dr.

med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. das Medizinalberuferegister der Schweizerischen Eidgenossenschaft) , vom Spital B.___ in C.___ , wo der Beschwerdeführer vom 20. März bis 24. April 2020 behandelt wurde, nannte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2020 (Urk. 7/5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F30.2) sowie als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9; Ziff. 2.4-5). Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeit der Behandlung am B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Ziff. 1.3). 4.3

Oberarzt D.___ und damaliger Assistenzarzt E.___ von der p sychiatri schen Klinik F.___ , wo der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2020 ambulant behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2021 (Urk. 7/17) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaf fektive Störung, gegenwärtig depressiv, anamnestisch seit dem Jahr 2017 mit Erstdiagnose im Jahr 2020 (ICD-10 F25.1) , sowie eine Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung mit Erstdiagnose im Jahr 2020 (ICD-10 F90.0; Ziff. 2.5). Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine mindestens seit 25. Mai 2020 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten (Ziff. 1.3). 4.4

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) nannte in ihrer aktengestützten Stellungnahme vom 15. November 2021 (Urk. 7/67 S. 4 f.) als Diagnose mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) , und führte aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit spätestens der ersten psychiatrischen Behandlung in der Schweiz im März 2020, vermutlich seit der Einreise im Juli 2017 (S. 4 unten). Psychosoziale Belastungen mit Auswirkung auf das Krankheitsgeschehen seien nicht bekannt. Die funktio nellen Leistungseinschränkungen beträfen alle Lebensbereiche. Die medizini schen Unterlagen seien konsistent. Von einem dauerhaften Gesundheitsschaden sei auszugehen (S. 5 oben). 4.5

Oberärzte H.___ und E.___ (zuvor F.___ ) vom Zentrum I.___ in J.___ (vgl. Urk. 7/46 und Urk. 7/48), wo sich der Beschwerdeführer in monatlichen 60- minütigen Einzelsitzungen in integrierter psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung befand, nannten in ihrem Bericht vom 5. September 2022 (Urk. 7/48) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig gemischt (ICD-10 F25.2) , sowie eine Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung mit Erstdiag nose im Jahr 2020 (ICD-10 F90.0; Ziff. 2.5). Sie attestierten dem Beschwerde führer eine mindestens seit 25. Mai 2020 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten (Ziff. 1.3). 5. 5.1

Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die vorlie genden medizinischen Einschätzungen nicht abschliessend beurteilen. Die Fachärzte vertraten zwar im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin einhellig die Meinung, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet (E. 4.2 - 4.5 ) .

Eine differenzierte Herlei tung der Diagnosen (Manie mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F30.2, und schizoaffektive Störung, ICD-10 F25.1) und der Schluss von diesen auf eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit ist aber nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Allen

fachärztlichen Berichten mangelt es an einer Beurteilung anhand der rechtsprechungs gemässen Vorgaben und insbesondere an einer Auseinander setzung mit den rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren (E. 1.6) zur Plausibili sierung ihrer Einschätzun g.

Dies betrifft zunächst die Diskussion

von

so genannten psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren. Die Äusserung der versicherungsinterne n RAD-Ärztin Dr.

G.___ , dass keine psychosozialen Belastungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bekannt seien (E.

4 . 4 ),

widerspricht eindeutig der Aktenlage.

Unklar ist aber , ob die zweifelsfrei vorhandenen Belastungsfaktoren (unsicherer Aufenthaltsstatus, finanzielle Schwierigkeiten, familiäre Probleme) von den übrigen Fachärzten bei der Diagnosestellung und insbesondere bei der Einschätzung der funktionellen Folgen berücksichtigt wurden und welche Rolle ihnen zukommt . Zwar können im strukturierten Beweisverfahren

nicht einfach einzelne Beschwerden oder Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätz lich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz ausgeschieden werden (BGE 143 V 418 E. 8.1) , wie es die Beschwerdegegnerin mit ihrer so genannten «Ressourcenprüfung» gemacht hat (vgl. Urk. 7/67 S. 6 f.  und Urk. 7/68) . Dennoch ist ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Eine Diskussion dieser Umstände erfolgte in den fachärztlichen Berich ten bei der Diagnosestellung nicht. Im Rahmen des strukturierten Beweisver fahrens sind soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, zwar auszuklammern. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerde gegnerin sind diese aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung , sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). In den fachärztlichen Berichten finde t sich auch bei der Beurtei lung der funktionellen Leistungsfähigkeit keine Auseinandersetzung mit den bestehenden Belastungsfaktoren.

Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, dass hin sichtlich der Entstehung der psychischen Beschwerden und deren Schweregrad tatsächlich Diskrepanzen bestehen, die in den fachärztlichen Beurteilungen weder thematisiert noch kritisch diskutiert wurden. So steht die ärztlich postulierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit seit Einreise in die Schweiz bzw. seit dem Jahr 2020 im Widerspruch dazu , dass es dem Beschwerdeführer vor seiner Einreise im Jahr 2017 problemlos möglich gewesen sein soll, einen Betrieb mit 15 Personen zu leiten . Auf der anderen Seite finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits

seit seiner Einreise in

die Schweiz Mühe bekundete, längerfristig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen , dies auch in einem Zeitraum, in dem er nach eigenen Angaben in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer nur während einer sehr kurzen Zeit selbständig erwerbstätig war, wobei unklar ist, in welchem Umfang er im Rahmen seines Einzelunternehmens überhaupt Arbeiten ausführt e . Daneben ging er verschiedene, meist unbefristete Anstellungen ein, so mit der K.___ GmbH, mit der L.___ SA, mit der M.___ SA , mit der

N.___ und der O.___ AG

( Urk. 7/26/103-104, Urk. 7/29/9-11, Urk. 7/29/14, Urk. 7/29/16) , wobei er an keiner Stelle längere Zeit beschäftigt war. Nach eigenen Angaben wurde er wegen verschiedener Ausreden immer wie der entlassen (vgl. Urk. 7/17 S. 2 unten). Ob und wie dies alles

- auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität - gesundheitlich einzuordnen ist, dazu haben sich die Fachärzte in ihren Beurteilungen nicht geäussert.

Schliesslich erscheint unter dem Gesichtspunkt der «Konsistenz» diskussions würdig, dass sich

der Beschwerdeführer

erst im Jahr 2020, also drei Jahre

nach dem angegebenen erstmalige n Auftreten der Symptome im Jahr 2017 in medizi nische Behandlung begeben hat. Ebenso besteht eine Diskrepanz zwischen den gestellten schweren psychischen Störungen und der nur einmal monatlich statt findenden Psychotherapie. 5.2

Gestützt auf die vorliegenden Akten kann ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden zwar weder zum Vornherein ausgeschlossen werden, noch lässt sich ein solcher

aber mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Der medizinische Sachverhalt ist damit ungenügend abklärt.

So

kann von den vorliegenden ärztlichen Feststellungen mangels Auseinandersetzung mit den rechtserheblichen Indikatoren nicht unbesehen auf eine vollständige Arbeits unfähigkeit geschlossen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin kann aber einzig aufgrund der bestehenden Diskrepanzen e benso wenig von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Beurteilung des Leistungsgesuchs keine eigent liche Beweiswürdigung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens vorge nommen, sondern eine eigenständige medizinische Einschätzung .

M it Hinweis auf psychosoziale Faktoren und Widersprüchlichkeiten hat sie auf eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen, womit sie die Grenzen der gebotenen Rechtskontrolle klar überschritten bzw. eine unzulässige juristische Paral l elüber prüfung vorgenommen hat . Nach dem Gesagten wäre sie aufgrund der ihr oblie genden Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

aber verpflichtet gewesen, eine medizinische Beurteilung einzuholen, welche den höchstrichterlichen Anforde rungen an die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Beeinträchti gungen entspricht (E. 1.6) und diese entsprechend beweisrechtlich zu würdigen . Dies wird sie gegebenenfalls (vgl. E. 3) nachzuholen haben. 6.

Zusammengefasst erweist sich der Sachverhalt sowohl in Bezug auf die versicherungs mässigen Voraussetzung en als auch in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom

3. März 2023 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklä rungen zurückzuweisen.

In einem ersten Schritt wird die Beschwerdegegnerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine n Rentenanspruch - sprich die mindestens einjährige Beitragszeit in der Schweiz - abzuklären haben , allenfalls durch psychiatrische Abklärungen . Ebenso wird sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen abzuklären haben , wobei Letztere prima vista erfüllt erscheinen (E. 1.2.3 vorstehend) . Sollten die versicherungsmässigen Vorausset zungen für Leistungen der Invalidenversicherung (Rente oder zumindest Eingliederungs massnahmen) erfüllt sein, wird sie in einem nächsten Schritt ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen haben, welches erlaubt, den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sowie

seine Leistungs

- und allenfalls Eingliederungsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren zu beurteilen, und sich insbesondere auch mit der Rolle der psychosozialen Faktoren hinsichtlich des Krankheitsgeschehens auseinandersetzt . Das Gutachten wird sich insbesondere auch zum

Verlauf der Arbeitsfähigkeit und wegen der im Jahr 2017 erfolgten Einreise in die Schweiz speziell zum Zeitpunkt des Invalidität seintritts zu äussern haben .

Allenfalls ist ein solches Gutachten bereits zur Frage der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen notw e ndig. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun gen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, Rente) neu zu ent scheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art.

69 Abs.

1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3.

März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1981, serbischer Staatsbürger,

absolvierte in Serbien die Schule Y.___ (Urk. 7/1 S. 1 und S. 5). Am 17. Juli 2017 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/26/39). Von Februar 2018 bis zur Löschung des Unterneh mens infolge Geschäftsaufgabe im November 2018 war der Versicherte

als Ein zelunternehmer im Handelsregister eingetragen (Urk. 9).

Zuvor und danach war er jeweils kurzzeitig für verschiedene Betriebe in verschiedenen Funktionen (unter anderem als

Elektromonteur oder Hilfs elektriker ) im Stundenlohn tätig , wobei ihm jeweils nach kurzer Zeit genkündigt wurde ( Urk. 7/1 S. 6, Urk. 7/17 S.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 .2

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art.

36 Abs.

1 IVG Versi cherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.

Laut Art. 14 des Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR-Nummer 0.831.109.682.1; Inkrafttreten 1. Januar 2019) erfüllt eine Person, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach serbischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs zeiten, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechts vorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden (Abs. 1) . Erreich en die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so finde t Abs a tz 1 keine Anwendung (Abs. 3) .

E. 1.2.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge sowie Staatenlose (Art.

E. 1.2.3 Gemäss Art. 13 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit erhalten Staatsangehörige von Serbien, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen,

Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten (Abs. 1) .

E. 1.3 Das IVG kennt gemäss ständiger Rechtsprechung keinen einheitlichen Versicherungs fall, sondern folgt dem System des leistungsspezifischen Versicherungs falles. Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte (Versicherungs fälle) auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (BGE 112 V 275). Dies bedeutet etwa, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen Fehlens versicherungsmässiger Voraussetzungen später in Betracht fallende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 659/06 vom 22.

Februar 2007 E.

4). Fehlen andererseits die in Art.

E. 1.4 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspru ches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art.

4 Abs.

2 IVG). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als einge treten, in dem der Anspruch nach Art.

28 Abs.

1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40

% arbeitsunfähig im Sinn von Art.

E. 1.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.6.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.6.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu r ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7 ) .

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.6.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.6.4 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letzt lich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht be antwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt

(BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 7

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungs gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar heit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15.

März 2017 E.

2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentengesuchs mit Ver fügung vom 3 . März 2023 (Urk. 2) damit, die vorliegenden Befunde ergäben ein in sich unschlüssiges und unstimmiges Bild. Es bestünden Widersprüchlichkeiten in den Unterlagen. Ausserdem bestünden soziale Belastungsfaktoren wie finan zielle Probleme und Druck vom Migrationsamt betreffend Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung, welche von der IV-Stelle nicht berücksichtigt werden könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer erst drei Jahr e nach s einer Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 in medizinische Behand lung begeben habe, jedoch angegeben habe, bereits seit der Einreise gesundheit lich eingeschränkt gewesen zu sein. Er sei damals auch nicht in fachärztlicher Behandlung gewesen. Bis zum Zeitpunkt der Einreise habe eine volle Arbeitsfä higkeit bestanden, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe. Somit habe er gute Ressourcen gehabt, einer Tätigkeit nachzugehen. Er habe in der Vergangen heit erfolgreich ein Unternehmen mit 15 Mitarbeitern geführt. Auch deshalb sei es nicht nachvollziehbar, wieso plötzlich mit oder kurz nach der Ein reise in die Schweiz keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden haben soll (S. 1 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer erklärte dagegen in seiner Beschwerde vom 30 . März 2023 (Urk. 1 /1 ), er sei mit der Verfügung aufgrund seiner Krankheit nicht einverstan den. In der E-Mail vom 31. März 2023 (Urk. 1/2) führte er aus, die Argumente der Beschwerdegegnerin seien nicht richtig, sondern unvollständig und unklar. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3 . März 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführe rs auf Leistungen der Invalidenver sicherung zu Recht verneint hat. 3.

Zunächst ist fraglich , ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung überhaupt erfüllt sind. In der angefochtenen Verfügung finden sich dazu keine Bemerkungen (Urk. 2). Aus den versicherungsinternen Feststellungsblättern geht hervor, dass die Beschwerde gegnerin zumindest davon ausging, dass der Beschwerdeführer den Anteil der Beitragszeit in Serbien erfüllt hat ( Urk. 7/67 S. 6). Aufgrund der beglaubigten Unterlagen über die Beitragszeit der Sozialversicherung in Serbien scheint diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt zu sein (vgl. Urk. 7/35-36). Zur Frage , wie es sich mit der mindestens einjährigen Beitragszeit in der Schweiz verhält, finden sich in den Akten keine genaueren Angaben, weder in der angefochtenen Verfü gung noch in den versicherungsinternen Feststellungsblätter n (Urk. 2, Urk. 7/67 und Urk. 7/87). Anhand der vorhandenen Einträge im IK-Auszug (Urk. 7/13) und den lediglich kurzfristigen Anstellungen (vgl. vorstehend E. 4.2.3) bleiben Zwei fel, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung der mindestens einjährigen Bei tragszeit in der Schweiz tatsächlich erfüllt hat, ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. Ins Auge springen jedenfalls die im Auszug aus dem individuellen Konto verbuchten Einkommen (Urk. 7/6), welche seit der Einreise in die Schweiz nicht annähernd die Bestreitung der Lebenskosten ermöglichten, weshalb die Annahme einer bereits bei der Einreise bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Raume steht. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich die Frage nicht abschliessend beantworten . In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt somit

ungenügend abgeklärt . 4. 4 .1

Abgesehen davon bestehen aber auch hinsichtlich der Erwerbs- und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers offene Fragen , deren Beantwor tung relevant ist, falls die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu bejahen wären . Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: 4.2

Dr.

med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. das Medizinalberuferegister der Schweizerischen Eidgenossenschaft) , vom Spital B.___ in C.___ , wo der Beschwerdeführer vom 20. März bis 24. April 2020 behandelt wurde, nannte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2020 (Urk. 7/5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F30.2) sowie als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9; Ziff. 2.4-5). Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeit der Behandlung am B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Ziff. 1.3). 4.3

Oberarzt D.___ und damaliger Assistenzarzt E.___ von der p sychiatri schen Klinik F.___ , wo der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2020 ambulant behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2021 (Urk. 7/17) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaf fektive Störung, gegenwärtig depressiv, anamnestisch seit dem Jahr 2017 mit Erstdiagnose im Jahr 2020 (ICD-10 F25.1) , sowie eine Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung mit Erstdiagnose im Jahr 2020 (ICD-10 F90.0; Ziff. 2.5). Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine mindestens seit 25. Mai 2020 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten (Ziff. 1.3). 4.4

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) nannte in ihrer aktengestützten Stellungnahme vom 15. November 2021 (Urk. 7/67 S. 4 f.) als Diagnose mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) , und führte aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit spätestens der ersten psychiatrischen Behandlung in der Schweiz im März 2020, vermutlich seit der Einreise im Juli 2017 (S. 4 unten). Psychosoziale Belastungen mit Auswirkung auf das Krankheitsgeschehen seien nicht bekannt. Die funktio nellen Leistungseinschränkungen beträfen alle Lebensbereiche. Die medizini schen Unterlagen seien konsistent. Von einem dauerhaften Gesundheitsschaden sei auszugehen (S. 5 oben). 4.5

Oberärzte H.___ und E.___ (zuvor F.___ ) vom Zentrum I.___ in J.___ (vgl. Urk. 7/46 und Urk. 7/48), wo sich der Beschwerdeführer in monatlichen 60- minütigen Einzelsitzungen in integrierter psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung befand, nannten in ihrem Bericht vom 5. September 2022 (Urk. 7/48) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig gemischt (ICD-10 F25.2) , sowie eine Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung mit Erstdiag nose im Jahr 2020 (ICD-10 F90.0; Ziff. 2.5). Sie attestierten dem Beschwerde führer eine mindestens seit 25. Mai 2020 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten (Ziff. 1.3). 5. 5.1

Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die vorlie genden medizinischen Einschätzungen nicht abschliessend beurteilen. Die Fachärzte vertraten zwar im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin einhellig die Meinung, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet (E. 4.2 - 4.5 ) .

Eine differenzierte Herlei tung der Diagnosen (Manie mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F30.2, und schizoaffektive Störung, ICD-10 F25.1) und der Schluss von diesen auf eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit ist aber nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Allen

fachärztlichen Berichten mangelt es an einer Beurteilung anhand der rechtsprechungs gemässen Vorgaben und insbesondere an einer Auseinander setzung mit den rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren (E. 1.6) zur Plausibili sierung ihrer Einschätzun g.

Dies betrifft zunächst die Diskussion

von

so genannten psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren. Die Äusserung der versicherungsinterne n RAD-Ärztin Dr.

G.___ , dass keine psychosozialen Belastungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bekannt seien (E.

4 . 4 ),

widerspricht eindeutig der Aktenlage.

Unklar ist aber , ob die zweifelsfrei vorhandenen Belastungsfaktoren (unsicherer Aufenthaltsstatus, finanzielle Schwierigkeiten, familiäre Probleme) von den übrigen Fachärzten bei der Diagnosestellung und insbesondere bei der Einschätzung der funktionellen Folgen berücksichtigt wurden und welche Rolle ihnen zukommt . Zwar können im strukturierten Beweisverfahren

nicht einfach einzelne Beschwerden oder Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätz lich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz ausgeschieden werden (BGE 143 V 418 E. 8.1) , wie es die Beschwerdegegnerin mit ihrer so genannten «Ressourcenprüfung» gemacht hat (vgl. Urk. 7/67 S. 6 f.  und Urk. 7/68) . Dennoch ist ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Eine Diskussion dieser Umstände erfolgte in den fachärztlichen Berich ten bei der Diagnosestellung nicht. Im Rahmen des strukturierten Beweisver fahrens sind soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, zwar auszuklammern. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerde gegnerin sind diese aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung , sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). In den fachärztlichen Berichten finde t sich auch bei der Beurtei lung der funktionellen Leistungsfähigkeit keine Auseinandersetzung mit den bestehenden Belastungsfaktoren.

Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, dass hin sichtlich der Entstehung der psychischen Beschwerden und deren Schweregrad tatsächlich Diskrepanzen bestehen, die in den fachärztlichen Beurteilungen weder thematisiert noch kritisch diskutiert wurden. So steht die ärztlich postulierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit seit Einreise in die Schweiz bzw. seit dem Jahr 2020 im Widerspruch dazu , dass es dem Beschwerdeführer vor seiner Einreise im Jahr 2017 problemlos möglich gewesen sein soll, einen Betrieb mit 15 Personen zu leiten . Auf der anderen Seite finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits

seit seiner Einreise in

die Schweiz Mühe bekundete, längerfristig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen , dies auch in einem Zeitraum, in dem er nach eigenen Angaben in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer nur während einer sehr kurzen Zeit selbständig erwerbstätig war, wobei unklar ist, in welchem Umfang er im Rahmen seines Einzelunternehmens überhaupt Arbeiten ausführt e . Daneben ging er verschiedene, meist unbefristete Anstellungen ein, so mit der K.___ GmbH, mit der L.___ SA, mit der M.___ SA , mit der

N.___ und der O.___ AG

( Urk. 7/26/103-104, Urk. 7/29/9-11, Urk. 7/29/14, Urk. 7/29/16) , wobei er an keiner Stelle längere Zeit beschäftigt war. Nach eigenen Angaben wurde er wegen verschiedener Ausreden immer wie der entlassen (vgl. Urk. 7/17 S. 2 unten). Ob und wie dies alles

- auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität - gesundheitlich einzuordnen ist, dazu haben sich die Fachärzte in ihren Beurteilungen nicht geäussert.

Schliesslich erscheint unter dem Gesichtspunkt der «Konsistenz» diskussions würdig, dass sich

der Beschwerdeführer

erst im Jahr 2020, also drei Jahre

nach dem angegebenen erstmalige n Auftreten der Symptome im Jahr 2017 in medizi nische Behandlung begeben hat. Ebenso besteht eine Diskrepanz zwischen den gestellten schweren psychischen Störungen und der nur einmal monatlich statt findenden Psychotherapie. 5.2

Gestützt auf die vorliegenden Akten kann ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden zwar weder zum Vornherein ausgeschlossen werden, noch lässt sich ein solcher

aber mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Der medizinische Sachverhalt ist damit ungenügend abklärt.

So

kann von den vorliegenden ärztlichen Feststellungen mangels Auseinandersetzung mit den rechtserheblichen Indikatoren nicht unbesehen auf eine vollständige Arbeits unfähigkeit geschlossen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin kann aber einzig aufgrund der bestehenden Diskrepanzen e benso wenig von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Beurteilung des Leistungsgesuchs keine eigent liche Beweiswürdigung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens vorge nommen, sondern eine eigenständige medizinische Einschätzung .

M it Hinweis auf psychosoziale Faktoren und Widersprüchlichkeiten hat sie auf eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen, womit sie die Grenzen der gebotenen Rechtskontrolle klar überschritten bzw. eine unzulässige juristische Paral l elüber prüfung vorgenommen hat . Nach dem Gesagten wäre sie aufgrund der ihr oblie genden Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

aber verpflichtet gewesen, eine medizinische Beurteilung einzuholen, welche den höchstrichterlichen Anforde rungen an die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Beeinträchti gungen entspricht (E. 1.6) und diese entsprechend beweisrechtlich zu würdigen . Dies wird sie gegebenenfalls (vgl. E. 3) nachzuholen haben. 6.

Zusammengefasst erweist sich der Sachverhalt sowohl in Bezug auf die versicherungs mässigen Voraussetzung en als auch in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom

3. März 2023 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklä rungen zurückzuweisen.

In einem ersten Schritt wird die Beschwerdegegnerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine n Rentenanspruch - sprich die mindestens einjährige Beitragszeit in der Schweiz - abzuklären haben , allenfalls durch psychiatrische Abklärungen . Ebenso wird sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen abzuklären haben , wobei Letztere prima vista erfüllt erscheinen (E. 1.2.3 vorstehend) . Sollten die versicherungsmässigen Vorausset zungen für Leistungen der Invalidenversicherung (Rente oder zumindest Eingliederungs massnahmen) erfüllt sein, wird sie in einem nächsten Schritt ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen haben, welches erlaubt, den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sowie

seine Leistungs

- und allenfalls Eingliederungsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren zu beurteilen, und sich insbesondere auch mit der Rolle der psychosozialen Faktoren hinsichtlich des Krankheitsgeschehens auseinandersetzt . Das Gutachten wird sich insbesondere auch zum

Verlauf der Arbeitsfähigkeit und wegen der im Jahr 2017 erfolgten Einreise in die Schweiz speziell zum Zeitpunkt des Invalidität seintritts zu äussern haben .

Allenfalls ist ein solches Gutachten bereits zur Frage der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen notw e ndig. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun gen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, Rente) neu zu ent scheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art.

69 Abs.

1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3.

März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 3 . März 2023

und beantragte deren Überprüfung . Die Beschwerde wurde am 12. April 2023 (Urk. 3) an das hiesige Gerichte überwies en . Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24 . Mai 2023 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25 . Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid im Sinn von Art.

E. 8 ATSG ist.

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00199

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

13. November 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1981, serbischer Staatsbürger,

absolvierte in Serbien die Schule Y.___ (Urk. 7/1 S. 1 und S. 5). Am 17. Juli 2017 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/26/39). Von Februar 2018 bis zur Löschung des Unterneh mens infolge Geschäftsaufgabe im November 2018 war der Versicherte

als Ein zelunternehmer im Handelsregister eingetragen (Urk. 9).

Zuvor und danach war er jeweils kurzzeitig für verschiedene Betriebe in verschiedenen Funktionen (unter anderem als

Elektromonteur oder Hilfs elektriker ) im Stundenlohn tätig , wobei ihm jeweils nach kurzer Zeit genkündigt wurde ( Urk. 7/1 S. 6, Urk. 7/17 S. 3 unten, Urk. 7/26/103-104, Urk. 7/29/5-6, Urk. 7/29/9-11 , Urk. 7/29/14, Urk. 7/29/16). Ansonsten war der Versicherte nicht erwerbstätig und bezog zumindest zeitweise Sozialhilfe (Urk. 7/13 , Urk. 7/26/111 ).

Vom 20. März bis 24. April 2020 war

er wegen psychischer Probleme im Z.___

fürsorgerisch untergebracht (vgl. Urk. 7/5 und Urk. 7/26/75). Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich der Versicherte am

5. November 2020 (Urk. 7/1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/83 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

3. März 2023 einen Leistungsanspruch (Urk.

2) . 2.

Der Versicherte erhob am 30 . März 2023 (Urk. 1/1; vgl. auch die E-Mail vom 31. März 2023 [Urk. 1/2] ) bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 . März 2023

und beantragte deren Überprüfung . Die Beschwerde wurde am 12. April 2023 (Urk. 3) an das hiesige Gerichte überwies en . Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24 . Mai 2023 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25 . Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 1.2.1

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge sowie Staatenlose (Art.

6 Abs.

1 IVG ) . Nach Art.

6 Abs.

2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchs berechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Art.

13 ATSG in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen wäh rend zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 1.2 .2

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art.

36 Abs.

1 IVG Versi cherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.

Laut Art. 14 des Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR-Nummer 0.831.109.682.1; Inkrafttreten 1. Januar 2019) erfüllt eine Person, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach serbischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs zeiten, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechts vorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden (Abs. 1) . Erreich en die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so finde t Abs a tz 1 keine Anwendung (Abs. 3) . 1.2.3

Gemäss Art. 13 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit erhalten Staatsangehörige von Serbien, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen,

Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten (Abs. 1) . 1.3

Das IVG kennt gemäss ständiger Rechtsprechung keinen einheitlichen Versicherungs fall, sondern folgt dem System des leistungsspezifischen Versicherungs falles. Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte (Versicherungs fälle) auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (BGE 112 V 275). Dies bedeutet etwa, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen Fehlens versicherungsmässiger Voraussetzungen später in Betracht fallende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 659/06 vom 22.

Februar 2007 E.

4). Fehlen andererseits die in Art.

6 Abs.

2 IVG statuier ten versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität, so sind sämtliche späteren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 160 zu Art.

4). 1.4

Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspru ches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art.

4 Abs.

2 IVG). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als einge treten, in dem der Anspruch nach Art.

28 Abs.

1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40

% arbeitsunfähig im Sinn von Art.

6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid im Sinn von Art.

8 ATSG ist. 1.5

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6 1.6.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu r ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7 ) .

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.6.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.6.4

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letzt lich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht be antwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt

(BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 7

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungs gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar heit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15.

März 2017 E.

2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentengesuchs mit Ver fügung vom 3 . März 2023 (Urk. 2) damit, die vorliegenden Befunde ergäben ein in sich unschlüssiges und unstimmiges Bild. Es bestünden Widersprüchlichkeiten in den Unterlagen. Ausserdem bestünden soziale Belastungsfaktoren wie finan zielle Probleme und Druck vom Migrationsamt betreffend Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung, welche von der IV-Stelle nicht berücksichtigt werden könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer erst drei Jahr e nach s einer Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 in medizinische Behand lung begeben habe, jedoch angegeben habe, bereits seit der Einreise gesundheit lich eingeschränkt gewesen zu sein. Er sei damals auch nicht in fachärztlicher Behandlung gewesen. Bis zum Zeitpunkt der Einreise habe eine volle Arbeitsfä higkeit bestanden, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe. Somit habe er gute Ressourcen gehabt, einer Tätigkeit nachzugehen. Er habe in der Vergangen heit erfolgreich ein Unternehmen mit 15 Mitarbeitern geführt. Auch deshalb sei es nicht nachvollziehbar, wieso plötzlich mit oder kurz nach der Ein reise in die Schweiz keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden haben soll (S. 1 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer erklärte dagegen in seiner Beschwerde vom 30 . März 2023 (Urk. 1 /1 ), er sei mit der Verfügung aufgrund seiner Krankheit nicht einverstan den. In der E-Mail vom 31. März 2023 (Urk. 1/2) führte er aus, die Argumente der Beschwerdegegnerin seien nicht richtig, sondern unvollständig und unklar. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3 . März 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführe rs auf Leistungen der Invalidenver sicherung zu Recht verneint hat. 3.

Zunächst ist fraglich , ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung überhaupt erfüllt sind. In der angefochtenen Verfügung finden sich dazu keine Bemerkungen (Urk. 2). Aus den versicherungsinternen Feststellungsblättern geht hervor, dass die Beschwerde gegnerin zumindest davon ausging, dass der Beschwerdeführer den Anteil der Beitragszeit in Serbien erfüllt hat ( Urk. 7/67 S. 6). Aufgrund der beglaubigten Unterlagen über die Beitragszeit der Sozialversicherung in Serbien scheint diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt zu sein (vgl. Urk. 7/35-36). Zur Frage , wie es sich mit der mindestens einjährigen Beitragszeit in der Schweiz verhält, finden sich in den Akten keine genaueren Angaben, weder in der angefochtenen Verfü gung noch in den versicherungsinternen Feststellungsblätter n (Urk. 2, Urk. 7/67 und Urk. 7/87). Anhand der vorhandenen Einträge im IK-Auszug (Urk. 7/13) und den lediglich kurzfristigen Anstellungen (vgl. vorstehend E. 4.2.3) bleiben Zwei fel, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung der mindestens einjährigen Bei tragszeit in der Schweiz tatsächlich erfüllt hat, ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. Ins Auge springen jedenfalls die im Auszug aus dem individuellen Konto verbuchten Einkommen (Urk. 7/6), welche seit der Einreise in die Schweiz nicht annähernd die Bestreitung der Lebenskosten ermöglichten, weshalb die Annahme einer bereits bei der Einreise bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Raume steht. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich die Frage nicht abschliessend beantworten . In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt somit

ungenügend abgeklärt . 4. 4 .1

Abgesehen davon bestehen aber auch hinsichtlich der Erwerbs- und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers offene Fragen , deren Beantwor tung relevant ist, falls die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu bejahen wären . Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: 4.2

Dr.

med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. das Medizinalberuferegister der Schweizerischen Eidgenossenschaft) , vom Spital B.___ in C.___ , wo der Beschwerdeführer vom 20. März bis 24. April 2020 behandelt wurde, nannte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2020 (Urk. 7/5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F30.2) sowie als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9; Ziff. 2.4-5). Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeit der Behandlung am B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Ziff. 1.3). 4.3

Oberarzt D.___ und damaliger Assistenzarzt E.___ von der p sychiatri schen Klinik F.___ , wo der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2020 ambulant behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2021 (Urk. 7/17) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaf fektive Störung, gegenwärtig depressiv, anamnestisch seit dem Jahr 2017 mit Erstdiagnose im Jahr 2020 (ICD-10 F25.1) , sowie eine Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung mit Erstdiagnose im Jahr 2020 (ICD-10 F90.0; Ziff. 2.5). Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine mindestens seit 25. Mai 2020 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten (Ziff. 1.3). 4.4

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) nannte in ihrer aktengestützten Stellungnahme vom 15. November 2021 (Urk. 7/67 S. 4 f.) als Diagnose mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) , und führte aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit spätestens der ersten psychiatrischen Behandlung in der Schweiz im März 2020, vermutlich seit der Einreise im Juli 2017 (S. 4 unten). Psychosoziale Belastungen mit Auswirkung auf das Krankheitsgeschehen seien nicht bekannt. Die funktio nellen Leistungseinschränkungen beträfen alle Lebensbereiche. Die medizini schen Unterlagen seien konsistent. Von einem dauerhaften Gesundheitsschaden sei auszugehen (S. 5 oben). 4.5

Oberärzte H.___ und E.___ (zuvor F.___ ) vom Zentrum I.___ in J.___ (vgl. Urk. 7/46 und Urk. 7/48), wo sich der Beschwerdeführer in monatlichen 60- minütigen Einzelsitzungen in integrierter psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung befand, nannten in ihrem Bericht vom 5. September 2022 (Urk. 7/48) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig gemischt (ICD-10 F25.2) , sowie eine Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung mit Erstdiag nose im Jahr 2020 (ICD-10 F90.0; Ziff. 2.5). Sie attestierten dem Beschwerde führer eine mindestens seit 25. Mai 2020 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten (Ziff. 1.3). 5. 5.1

Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die vorlie genden medizinischen Einschätzungen nicht abschliessend beurteilen. Die Fachärzte vertraten zwar im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin einhellig die Meinung, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet (E. 4.2 - 4.5 ) .

Eine differenzierte Herlei tung der Diagnosen (Manie mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F30.2, und schizoaffektive Störung, ICD-10 F25.1) und der Schluss von diesen auf eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit ist aber nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Allen

fachärztlichen Berichten mangelt es an einer Beurteilung anhand der rechtsprechungs gemässen Vorgaben und insbesondere an einer Auseinander setzung mit den rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren (E. 1.6) zur Plausibili sierung ihrer Einschätzun g.

Dies betrifft zunächst die Diskussion

von

so genannten psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren. Die Äusserung der versicherungsinterne n RAD-Ärztin Dr.

G.___ , dass keine psychosozialen Belastungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bekannt seien (E.

4 . 4 ),

widerspricht eindeutig der Aktenlage.

Unklar ist aber , ob die zweifelsfrei vorhandenen Belastungsfaktoren (unsicherer Aufenthaltsstatus, finanzielle Schwierigkeiten, familiäre Probleme) von den übrigen Fachärzten bei der Diagnosestellung und insbesondere bei der Einschätzung der funktionellen Folgen berücksichtigt wurden und welche Rolle ihnen zukommt . Zwar können im strukturierten Beweisverfahren

nicht einfach einzelne Beschwerden oder Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätz lich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz ausgeschieden werden (BGE 143 V 418 E. 8.1) , wie es die Beschwerdegegnerin mit ihrer so genannten «Ressourcenprüfung» gemacht hat (vgl. Urk. 7/67 S. 6 f.  und Urk. 7/68) . Dennoch ist ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Eine Diskussion dieser Umstände erfolgte in den fachärztlichen Berich ten bei der Diagnosestellung nicht. Im Rahmen des strukturierten Beweisver fahrens sind soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, zwar auszuklammern. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerde gegnerin sind diese aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung , sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). In den fachärztlichen Berichten finde t sich auch bei der Beurtei lung der funktionellen Leistungsfähigkeit keine Auseinandersetzung mit den bestehenden Belastungsfaktoren.

Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, dass hin sichtlich der Entstehung der psychischen Beschwerden und deren Schweregrad tatsächlich Diskrepanzen bestehen, die in den fachärztlichen Beurteilungen weder thematisiert noch kritisch diskutiert wurden. So steht die ärztlich postulierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit seit Einreise in die Schweiz bzw. seit dem Jahr 2020 im Widerspruch dazu , dass es dem Beschwerdeführer vor seiner Einreise im Jahr 2017 problemlos möglich gewesen sein soll, einen Betrieb mit 15 Personen zu leiten . Auf der anderen Seite finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits

seit seiner Einreise in

die Schweiz Mühe bekundete, längerfristig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen , dies auch in einem Zeitraum, in dem er nach eigenen Angaben in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer nur während einer sehr kurzen Zeit selbständig erwerbstätig war, wobei unklar ist, in welchem Umfang er im Rahmen seines Einzelunternehmens überhaupt Arbeiten ausführt e . Daneben ging er verschiedene, meist unbefristete Anstellungen ein, so mit der K.___ GmbH, mit der L.___ SA, mit der M.___ SA , mit der

N.___ und der O.___ AG

( Urk. 7/26/103-104, Urk. 7/29/9-11, Urk. 7/29/14, Urk. 7/29/16) , wobei er an keiner Stelle längere Zeit beschäftigt war. Nach eigenen Angaben wurde er wegen verschiedener Ausreden immer wie der entlassen (vgl. Urk. 7/17 S. 2 unten). Ob und wie dies alles

- auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität - gesundheitlich einzuordnen ist, dazu haben sich die Fachärzte in ihren Beurteilungen nicht geäussert.

Schliesslich erscheint unter dem Gesichtspunkt der «Konsistenz» diskussions würdig, dass sich

der Beschwerdeführer

erst im Jahr 2020, also drei Jahre

nach dem angegebenen erstmalige n Auftreten der Symptome im Jahr 2017 in medizi nische Behandlung begeben hat. Ebenso besteht eine Diskrepanz zwischen den gestellten schweren psychischen Störungen und der nur einmal monatlich statt findenden Psychotherapie. 5.2

Gestützt auf die vorliegenden Akten kann ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden zwar weder zum Vornherein ausgeschlossen werden, noch lässt sich ein solcher

aber mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Der medizinische Sachverhalt ist damit ungenügend abklärt.

So

kann von den vorliegenden ärztlichen Feststellungen mangels Auseinandersetzung mit den rechtserheblichen Indikatoren nicht unbesehen auf eine vollständige Arbeits unfähigkeit geschlossen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin kann aber einzig aufgrund der bestehenden Diskrepanzen e benso wenig von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Beurteilung des Leistungsgesuchs keine eigent liche Beweiswürdigung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens vorge nommen, sondern eine eigenständige medizinische Einschätzung .

M it Hinweis auf psychosoziale Faktoren und Widersprüchlichkeiten hat sie auf eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen, womit sie die Grenzen der gebotenen Rechtskontrolle klar überschritten bzw. eine unzulässige juristische Paral l elüber prüfung vorgenommen hat . Nach dem Gesagten wäre sie aufgrund der ihr oblie genden Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

aber verpflichtet gewesen, eine medizinische Beurteilung einzuholen, welche den höchstrichterlichen Anforde rungen an die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Beeinträchti gungen entspricht (E. 1.6) und diese entsprechend beweisrechtlich zu würdigen . Dies wird sie gegebenenfalls (vgl. E. 3) nachzuholen haben. 6.

Zusammengefasst erweist sich der Sachverhalt sowohl in Bezug auf die versicherungs mässigen Voraussetzung en als auch in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom

3. März 2023 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklä rungen zurückzuweisen.

In einem ersten Schritt wird die Beschwerdegegnerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine n Rentenanspruch - sprich die mindestens einjährige Beitragszeit in der Schweiz - abzuklären haben , allenfalls durch psychiatrische Abklärungen . Ebenso wird sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen abzuklären haben , wobei Letztere prima vista erfüllt erscheinen (E. 1.2.3 vorstehend) . Sollten die versicherungsmässigen Vorausset zungen für Leistungen der Invalidenversicherung (Rente oder zumindest Eingliederungs massnahmen) erfüllt sein, wird sie in einem nächsten Schritt ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen haben, welches erlaubt, den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sowie

seine Leistungs

- und allenfalls Eingliederungsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren zu beurteilen, und sich insbesondere auch mit der Rolle der psychosozialen Faktoren hinsichtlich des Krankheitsgeschehens auseinandersetzt . Das Gutachten wird sich insbesondere auch zum

Verlauf der Arbeitsfähigkeit und wegen der im Jahr 2017 erfolgten Einreise in die Schweiz speziell zum Zeitpunkt des Invalidität seintritts zu äussern haben .

Allenfalls ist ein solches Gutachten bereits zur Frage der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen notw e ndig. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun gen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, Rente) neu zu ent scheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art.

69 Abs.

1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3.

März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller