opencaselaw.ch

IV.2025.00399

Gesuch um Kostengutsprache für Hilfsmittel (LKW mit Hebebühne bzw. Raupenbühne) mangels Eignung und Verhältnismässigkeit abgewiesen; das Hilfsmittel hätte zwar eine Arbeitserleichterung zur Folge, würde aber nichts daran ändern, dass die weiterhin ausgeübte bisherige Tätigkeit auch in anderen wesentlichen Punkten nicht dem medizinischen Belastungsprofil entspricht.

Zürich SozVersG · 2025-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1982,

hat

eine

Lehre

zum

Kaminfeger

EFZ

abgeschlossen

und

die

höhere

Fachprüfung

zum

Kaminfegermeister

absolviert .

Seit

Januar

2022

ist

er

als

Geschäftsführer

seines

eigenen

Unternehmens

tätig

( Urk.

10/2/6-7,

10/18

und

10/93).

Am

2 0.

Mai

2022

zog

er

sich

im

Rahmen

eines

Fussballspiels

eine

Verletzung

am

rechten

oberen

Fussgelenk

(OSG)

zu

(Urk.

10/7/33-34 ),

welche

zunächst

konservativ

behandelt

wurde.

Am

1 1.

Juli

2023

wurde

aufgrund

persistierender

Beschwerden

ein

operativer

Eingriff

in

der

Klinik

Y.___

durchgeführt

( Urk.

10/28/44-45).

Als

zuständiger

Unfallversicherer

erbrachte

die

Suva

die

gesetzlichen

Leistungen

(vgl.

Urk.

10/7/29,

10/28/6-7).

Unter

Hinweis

auf

die

erlittene

Verletzung

meldete

sich

der

Versicherte

am

26.

August

2022

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/2).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

holte

nebst

Berichten

der

behandelnden

Arztpersonen

( Urk.

10/13 ,

10/32,

10/34,

10/65

und

10/69)

insbesondere

die

Akten

der

Suva

ein

( Urk.

10/7,

10/28,

10/82,

10/85

f.

und

10/100).

Nach

der

im

Juli

2023

stattgefundenen

Operation

nahm

der

Versicherte

seine

Tätigkeit

wieder

in

einem

Teilzeitpensum

zuletzt

in

Höhe

von

40

%

auf

( Urk.

10/29,

10/82/12) .

Zusätzlich

ging

er

ab

September

2024

in

einem

Pensum

von

rund

20

%

einer

Tätigkeit

als

Lehrbeauftragter

nach

( Urk.

10/82/45).

Nachdem

d er

Versicherte

um

Kostengutsprache

für

ein

Hilfsmittel

(LKW

mit

Hebebühne

[VERSALIFT

VTX

240

G3])

in

Höhe

von

Fr.

193'120.65

ersucht

hatte

( Urk.

10/48

[Offerte],

10/53/1) ,

holte

die

IV-Stelle

eine

Stellungnahme

des

Z.___

ein

(fachtechnische

Beurteilung

vom

1 7.

September

2024;

Urk.

10/62/2-4).

Mit

Vorbescheid

vom

4.

November

2024

nahm

sie

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

( Urk.

10/68),

wogegen

der

Versi cherte

Einwand

erhob

( Urk.

10/73,

10/79).

Nach

erneuter

Rücksprache

mit

der

Z.___

( Urk.

10/88)

und

Konsultation

des

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD;

Stellungnahme

vom

3.

April

2025,

Urk.

10/95/2-3)

verfügte

die

IV-Stelle

am

7.

Mai

2025

im

angekündigten

Sinne

( Urk.

2

=

Urk.

10/96). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

2.

Juni

2025

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegeh ren,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

ihm

sei

im

Rahmen

der

Hilfsmittelversorgung

Kostengutsprache

für

einen

LKW

mit

Hebebühne

bzw.

für

eine

Raupenbühne

mit

Anhänger

zu

erteilen.

Eventualiter

sei

die

Angelegenheit

zu

weiteren

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

( Urk.

1

S.

2).

Mit

Eingabe

vom

1 8.

Juni

2025

( Urk.

6)

reichte

der

Beschwerdeführer

einen

Bericht

seines

behandelnden

Arztes

Dr.

med.

A.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates

sowie

Leitender

Arzt

Fusschirurgie

an

der

Klinik

Y.___ ,

vom

2.

Juni

2025

zu

den

Akten

( Urk.

7).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

7.

Juli

2025

schloss

die

Beschwerde gegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

9),

worüber

der

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

8.

Juli

2025

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

( Urk.

11). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

haben

Invalide

oder

von

einer

Invalidität

bedrohte

Versicherte

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

soweit

diese

notwendig

und

geeignet

sind,

die

Erwerbsfähigkeit

wieder

herzustellen,

zu

erhalten

oder

zu

verbessern

(lit.

a)

und

die

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

die

einzelnen

Massnahmen

erfüllt

sind

(lit.

b).

Zu

den

Eingliederungsmassnahmen

gehört

nach

Art.

8

Abs.

E. 1.1 Gemäss

Art.

8

Abs.

E. 1.2 Gemäss

Art.

21

IVG

hat

die

versicherte

Person

im

Rahmen

einer

vom

Bundesrat

aufzustellenden

Liste

Anspruch

auf

jene

Hilfsmittel,

deren

sie

für

die

Ausübung

der

Erwerbstätigkeit

oder

der

Tätigkeit

im

Aufgabenbereich,

zur

Erhaltung

oder

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit,

für

die

Schulung,

die

Aus-

und

Weiterbildung

oder

zum

Zwecke

der

funktionellen

Angewöhnung

bedarf

(Abs.

1).

Versicherte,

die

infolge

ihrer

Invalidität

für

die

Fortbewegung,

für

die

Herstellung

des

Kontaktes

mit

der

Umwelt

oder

für

die

Selbstsorge

kostspieliger

Geräte

bedürfen,

haben

im

Rahmen

einer

vom

Bundesrat

aufzustellenden

Liste

ohne

Rücksicht

auf

die

Erwerbsfähigkeit

Anspruch

auf

solche

Hilfsmittel

(Abs.

2).

Die

Versicherung

gibt

die

Hilfsmittel

zu

Eigentum

oder

leihweise

in

einfacher

und

zweckmässiger

Ausführung

ab.

Ersetzt

ein

Hilfsmittel

Gegenstände,

die

der

Versicherte

auch

ohne

Invalidität

anschaffen

müsste,

so

hat

er

sich

an

den

Kosten

zu

beteiligen

(Abs.

3).

Der

Bundesrat

kann

vorsehen,

dass

der

Versicherte

ein

leihweise

abgegebenes

Hilfsmittel

nach

Wegfall

der

Anspruchsvoraussetzungen

weiter

verwenden

darf

(Abs.

4).

Die

Befugnis

zur

Aufstellung

der

Hilfsmittelliste

und

zum

Erlass

ergänzender

Vorschriften

im

Sinne

von

Art.

21

Abs.

E. 1.4 Den

Berichten

und

Gutachten

versicherungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

kommt

nach

der

Rechtsprechung

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

134

V

231

E.

5.1

mit

Hinweis

auf

BGE

125

V

351

E.

3b/ee).

Trotz

dieser

grundsätzlichen

Beweiseignung

kommt

den

Berichten

versicherungsinterner

medizinischer

Fachpersonen

praxisgemäss

nicht

dieselbe

Beweiskraft

zu

wie

einem

gerichtlichen

oder

im

Verfahren

nach

Art.

44

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

vom

Versicherungsträger

veranlassten

Gutachten

unabhängiger

Sachver ständiger.

Soll

ein

Versicherungsfall

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssig keit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(BGE

142

V

58

E.

5.1;

139

V

225

E.

5.2;

135

V

465

E.

E. 3 lit.

d

IVG

auch

die

Abgabe

von

Hilfsmitteln.

E. 3.1 Zunächst

ist

da

formeller

Natur

(vgl.

BGE

144

I

E. 3.2 Aus

dem

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

( Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung,

BV)

folgt

die

Verpflichtung

der

Behörde,

ihren

Entscheid

zu

begründen.

Dabei

ist

nicht

erforderlich,

dass

sie

sich

mit

allen

Parteistandpunkten

einlässlich

ausei nandersetzt

und

jedes

einzelne

Vorbringen

ausdrücklich

widerlegt.

Vielmehr

kann

sie

sich

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Punkte

beschränken.

Die

Begründung

muss

so

abgefasst

sein,

dass

sich

die

betroffene

Person

über

die

Tragweite

des

Entscheids

Rechenschaft

geben

und

ihn

in

voller

Kenntnis

der

Sache

an

die

höhere

Instanz

weiterziehen

kann.

In

diesem

Sinne

müssen

wenigs tens

kurz

die

Überlegungen

genannt

werden,

von

denen

sich

die

Behörde

hat

leiten

lassen

und

auf

die

sich

ihr

Entscheid

stützt

(BGE

148

III

30

E.

3.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_41/2024

vom

5.

August

2025

E.

5.2).

E. 3.3 Es

trifft

zwar

zu,

dass

sich

die

Beschwerdegegnerin

in

der

angefochtenen

Verfü gung

nicht

explizit

mit

den

Arztberichten

der

Klinik

Y.___

befasst

hat.

Sie

hat

jedoch

aufgezeigt ,

auf

welche

medizinischen

Erkenntnisse

sie

sich

im

Rahmen

ihrer

Entscheidfindung

gestützt

hat.

Davon

abgesehen

war

es

dem

Beschwerde führer

möglich,

sein

Anliegen

in

der

Beschwerde

sachgerecht

vor

dem

Sozialver sicherungsgericht

darzulegen,

welches

sowohl

den

Sachverhalt

als

auch

die

Rechtslage

frei

überprüft

(vgl.

§

18a

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungs gericht;

GSVGer).

Darüber

hinaus

sprechen

auch

verfahrensökonomische

Gründe

gegen

die

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

verbunden

mit

der

Rückwei sung

zur

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs.

In

Anbetracht

der

konkreten

Gegebenheiten

würde

ein

solches

Vorgehen

zu

einem

formalistischen

Leerlauf

und

unnötigen

Verzögerungen

führen,

was

mit

dem

Interesse

der

versicherten

Person

an

einer

möglichst

beförderlichen

Beurteilung

ihres

Anspruchs

nicht

zu

vereinbaren

wäre

(vgl.

BGE

142

II

218

E.

2.8.1,

137

I

195

E.

2.3.2,

je

mit

Hinwei sen).

Eine

Rückweisung

zur

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

w urde

vom

Beschwerdeführer

denn

auch

nicht

verlangt. 4.

E. 4 IVG

hat

der

Bundesrat

in

Art.

14

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

an

das

Eidgenössische

Depar tement

des

Innern

(EDI)

übertragen,

welches

die

Verordnung

über

die

Abgabe

von

Hilfsmitteln

durch

die

Invalidenversicherung

(HVI)

mit

anhangsweise

aufgeführ ter

Hilfsmittelliste

erlassen

hat.

Laut

Art.

2

HVI

besteht

im

Rahmen

der

im

Anhang

aufgeführten

Liste

Anspruch

auf

Hilfsmittel,

soweit

diese

für

die

Fortbe wegung,

die

Herstellung

des

Kontaktes

mit

der

Umwelt

oder

für

die

Selbstsorge

notwendig

sind

(Abs.

1).

Anspruch

auf

die

in

dieser

Liste

mit

*

bezeichneten

Hilfs mittel

besteht

nur,

soweit

diese

für

die

Ausübung

einer

Erwerbstätigkeit

oder

die

Tätigkeit

im

Aufgabenbereich,

für

die

Schulung,

die

Ausbildung,

die

funktionelle

Angewöhnung

oder

für

die

in

der

zutreffenden

Ziffer

des

Anhangs

ausdrücklich

genannte

Tätigkeit

notwendig

sind

(Abs.

2;

BGE

122

V

212

E.

2a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_647/2018

vom

1.

Februar

2019

E.

3.3). 1. 3

Nach

der

Rechtsprechung

unterliegt

die

Hilfsmittelversorgung

den

allgemeinen

Anspruchsvoraussetzungen

gemäss

Art.

E. 4.1 In

medizinischer

Hinsicht

ist

aktenkundig,

dass

die

Versicherungsmediziner i n

Dr.

med.

C.___ ,

Fachärztin

für

Chirurgie,

am

2 1.

Januar

2025

einen

Untersuchungsbericht

zuhanden

der

Suva

verfasste

( Urk.

10/82/6-15).

Diesem

ist

folgende

Diagnose

zu

entnehmen

( Urk.

10/82/14): - OSG-Distorsion

rechts

am

2 0.

Mai

2022

mit/bei - symptomatischer

osteochondraler

Läsion

posterolaterale

Talusschulter - initial

frustrane r

konservative r

Therapie - 7.

Juli

2023:

dorsale

OSG-Arthroskopie

mit

Débridement

einer

osteo chondralen

Läsion

posterolateral

und

Mikrofrakturierung.

Die

Behandlung

in

der

Klinik

Y.___

sei

zwischenzeitlich

abgeschlossen

und

der

medizinische

Endzustand

sei

erreicht

worden.

Heute

finde

sich

ein

im

Wesentlichen

erfreulicher

Residualzustand

nach

folgenhafter

OSG-Distorsion

rechts

im

Mai

2022

mit

nachvollziehbar

zunehmenden

Beschwerden

unter

maxi maler

Belastung,

die

in

der

angestammten

Tätigkeit

kaum

zu

vermeiden

sei.

Es

bestehe

klar

eine

Wiedereingliederungsproblematik

mit

aktuell

weiterhin

vorhan dener

Unklarheit

bezüglich

des

beruflichen

Fortgangs

( Urk.

10/82/14).

Dem

Beschwerdeführer

sei

die

angestammte

Tätigkeit

nicht

mehr

im

vollen

Umfang

zuzumuten,

da

diese

zu

schwer

und

zu

belastend

sei.

Zudem

sei

sie

mit

dem

Einnehmen

von

Zwangshaltungen,

dem

repetitiven

Arbeiten

im

Steildachbereich

sowie

dem

Besteigen

von

Leitern,

Treppen

und

Gerüsten

verbunden.

Zumutbar

sei

eine

leichte

bis

selten

mittelschwere,

überwiegend

sitzende

Tätigkeit

mit

der

Möglichkeit

zum

Positionswechsel,

d.h.

Stehen/Gehen

sollten

frei

wählbar

sein.

Zu

vermeiden

seien

das

repetitive

Einnehmen

von

Zwangshaltungen

wie

Kauern,

Kriechen

und

Hocken,

repetitives

Laufen

auf

unebenem

Gelände,

repetitives

Bergauf-

und

Bergablaufen

sowie

repetitives

Besteigen

von

Leitern

und

Gerüsten.

Eine

derart

angepasste

Tätigkeit

sei

in

voller

Präsenz

und

Leistung

zuzumuten

( Urk.

10/82/15).

E. 4.2 mit

Hinweis ). 5.3

Nach

dem

Gesagten

ist

festzuhalten,

dass

das

beantragte

Hilfsmittel

sei

es

nun

in

Gestalt

einer

Hebe-

oder

einer

Raupenbühne

mit

überwiegender

Wahrschein lichkeit

lediglich

zu

einer

punktuellen

Entlastung

des

Beschwerdeführers

bei

Ausübung

seiner

bisherigen

Erwerbstätigkeit

führen

würde ,

da

sich

diese

ange sichts

der

beweiskräftigen

versicherungsinternen

medizinischen

Feststellungen

auch

unter

mehreren

anderen

Aspekten

nicht

als

leidensangepasst

erweist.

Das

beantragte

Hilfsmittel

erweist

sich

daher

nicht

als

geeignet,

die

Erwerbsfähigkeit

in

wesentlicher

Weise

langfristig

zu

erhalten

oder

zu

verbessern.

Davon

abgesehen

mangelt

es

an

einem

vernünftigen

Verhältnis

zwischen

dem

voraus sichtlichen

Erfolg

des

gewählten

Hilfsmittels

und

dessen

im

konkreten

Fall

ausserordentlich

hohen

Kosten.

Mithin

kann

in

Nachachtung

der

Einschätzung

der

Z.___

( Urk.

10/62/3)

nicht

von

einer

einfachen

Hilfsmittelversorgung

gespro chen

werden.

Dies

wird

auch

dadurch

veranschaulicht,

dass

die

Laufzeit

eines

gemäss

Z.___

einzig

in

Frage

kommenden

selbstamortisierenden

Darlehens

als

besondere

Abgabeform

von

kostspieligen

Hilfsmitteln

(vgl.

hierzu

Rz .

2131

ff.

des

Kreisschreibens

über

die

Abgabe

von

Hilfsmitteln

durch

die

Invalidenversiche rung

(KHMI),

Stand:

1.

Januar

2025)

mindestens

20

Jahre

betragen

müsste

und

folglich

wohl

bis

zum

Eintritt

des

Beschwerdeführers

in

das

AHV-Rentenalter

reichen

würde.

Schliesslich

bleibt

in

Bezug

auf

das

beschwerdeweise

vorgebrachte

Argument

der

hohen

Kosteneinsparung

in

Bezug

auf

berufliche

Massnahmen

durch

die

Beschwerdegegnerin

anzumerken,

dass

eine

Austauschbefugnis

von

der

Funktion

her

austauschbare

Leistungen

voraussetzt

(Meyer/Reichmuth,

Bundes gesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

Art.

21-21 quater

N.

34).

Selbst

wenn

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

eine

Umschulung

im

Sinne

von

Art.

17

IVG

hätte,

liesse

sich

daraus

folglich

für

den

konkret

zur

Debatte

stehen den

Hilfsmittelanspruch

mangels

funktioneller

Gleichartigkeit

nichts

zu

seinen

Gunsten

ableiten. 6 .

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdegegnerin

die

Kostengutsprache

für

die

beantragte

Hilfsmittelversorgung

in

der

angefochtene n

Verfügung

vom

7.

Mai

2025

zu

Recht

abgelehnt.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

ist

abzuweisen. 7 .

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurtei len

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

6 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

6 00 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zu gestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Andrea

Mengis - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 4.3 Der

behandelnde

Arzt

des

Beschwerdeführers,

Dr.

A.___ ,

äusserte

sich

mit

Bericht

vom

1 5.

November

2024

dahingehend,

dass

er

den

Bedarf

für

die

Hebe bühne

uneingeschränkt

bestätigen

könne.

Diese

würde

dem

Beschwerdeführer

erlauben,

das

Pensum

in

seiner

körperlich

fordernden

Arbeit

erheblich

zu

steigern

und

vor

allem

langfristig

beizubehalten

( Urk.

10/69).

Mit

Bericht

vom

2.

Juni

2025

hielt

Dr.

A.___

sodann

fest,

eine

Hebebühne

würde

eine

deutliche

Diversifizierung

und

auch

Änderung

des

Arbeitsplatzprofils

für

den

Beschwerde führer

bedeuten.

Dadurch

sei

es

ihm

möglich,

schweres

Heben

oder

Laufen

von

längeren

Gehstrecken

insbesondere

Treppen

zu

vermeiden.

In

der

Hebebühne

könnte

er

sowohl

stehend

als

auch

knieend

arbeiten.

Es

sei

somit

nicht

vollständig

zutreffend,

dass

durch

die

Hebebühne

ein

Arbeitsprofil

mit

ausschliesslich

länge rem

Stehen

oder

ausschliesslich

längerem

Sitzen

und

Stehen

entstünde

( Urk.

7

[=

Urk.

10/101]). 5. 5.1

Die

Versicherungsmedizinerin

Dr.

C.___

hat

in

Anbetracht

des

beim

Beschwerde führer

ausgewiesenen

Gesundheitsschadens

am

rechten

OSG

ein

nachvollziehba res

medizinisches

Zumutbarkeitsprofil

formuliert .

Es

leuchtet

insbesondere

ein,

dass

sie

leichte

bis

selten

mittelschwere,

überwiegend

sitzende

Tätigkeiten

mit

der

Möglichkeit

zum

Positionswechsel

als

angepasst

eingestuft

hat.

Überzeugend

ist

ferner,

dass

u.a.

auf

das

repetitive

Einnehmen

von

Zwangshaltungen

sowie

auf

das

repetitive

Besteigen

von

Leitern

und

Gerüsten

verzichtet

werden

sollte

( Urk.

10/82/15 ).

Anderslautende

fachärztliche

Einschätzungen

sind

in

diesem

Zusammenhang

denn

auch

nicht

aktenkundig.

So

übernahm

der

RAD-Arzt

p ract.

med.

D.___

die

Beu rteilung

von

Dr.

C.___

wortgetreu

( Urk.

10/95/3).

Auch

der

behandelnde

Arzt

Dr.

A.___

sprach

sich

in

seinen

Berichten

nicht

gegen

das

genannte

Belastungsprofil

aus

( Urk.

7,

Urk.

10/69). 5.2

Ohne

Weiteres

überzeugt

v or

diesem

Hintergrund

auch

die

übereinstimmende

Schlussfolgerung

von

Dr.

C.___

und

pract.

med.

D.___ ,

dass

dem

Beschwerde führer

die

angestammte

Tätigkeit

nicht

mehr

im

vollen

Umfang

zuzumuten

ist ,

da

diese

mit

einer

zu

hohen

körperlichen

Belastung,

dem

Einnehmen

von

Zwangshaltungen,

dem

repetitiven

Arbeiten

im

Steildachbereich

sowie

dem

Besteigen

von

Leitern,

Treppen

und

Gerüsten

verbunden

ist

(Urk.

10/82/15,

10/95/3).

Laut

Ausführungen

des

Beschwerdeführers

in

der

Arbeitsplatzbeschrei bung

vom

5.

September

2022

geht

sowohl

die

Tätigkeit

als

Kaminfeger

als

auch

diejenige

als

Solarzellenreiniger

ungefähr

mit

denselben

(hohen)

körperlichen

Anforderungen

einher

( Urk.

10/28/226).

Es

liegt

zwar

durchaus

auf

der

Hand ,

dass

die

beantragte

Hebe-

bzw.

Raupen bühne

eine

Arbeitserleichterung

für

den

Beschwerdeführer

zur

Folge

hätte,

da

durch

deren

Nutzung

das

aus

medizinischer

Sicht

zu

vermeidende

repetitive

Besteigen

von

Leitern,

Treppen

und

Gerüsten

zumindest

bei

Erfüllung

derjenigen

Aufträge

entfallen

würde ,

in

denen

aufgrund

der

konkreten

baulichen

Verhält nisse

mittels

Bühne

effektiv

ein

Zugang

zu

den

Dächern

her gestellt

werden

k önnte .

Die

bisherige

Tätigkeit

entspricht

allerdings

nicht

bloss

aufgrund

der

Notwendigkeit

des

Besteigens

von

Leitern,

Treppen

und

Gerüsten

nicht

dem

von

fachärztlicher

Seite

statuierten

Belastungsprofil.

Sie

geht

zusätzlich

mit

Zwangs haltungen ,

dem

Heben

schwerer

Lasten

und

ständigem

Stehen

einher

( Urk.

10/28/227);

in

überwiegend

sitzend er

Position

kann

sie

jeden falls

nicht

ausgeübt

werden.

Es

erschliesst

sich

nicht,

wie

eine

Hebe-

oder

Raupenbühne

in

diesen

Belangen

zu

einer

wesentlichen

körperlichen

Entlastung

beitragen

könnte .

Als

lebensfremd

erweist

sich

in

diesem

Zusammenhang

die

Anmerkung

des

behandelnden

Arztes

Dr.

A.___ ,

wonach

in

der

Hebebühne

auch

knieend

gearbeitet

und

dadurch

einem

Arbeitsprofil

mit

ausschliesslich

längerem

Stehen

entgegengewirkt

werden

könne

( Urk.

7).

Ebenso

wenig

gelingt

es

ihm

aufzuzei gen,

inwiefern

das

beantragte

Hilfsmittel

zu

einer

«deutlichen

Diversifizierung

und

auch

Änderung

des

Arbeitsplatzprofils»

führen

soll.

Die

Ausführungen

von

Dr.

A.___

untermauern

insgesamt

die

Erfahrungstatsache,

dass

behan delnde

Arztpersonen

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrau ensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

Dies

wird

umso

deutlicher

angesichts

des

Umstands,

dass

ein

eigentlicher

Rollenwechsel

vom

behandelnden

Arzt

zum

Parteivertreter

stattgefunden

hat,

indem

Dr.

A.___

sowohl

nach

Erlass

des

Vorbescheids

( Urk.

10/68)

als

auch

der

nun

angefochtenen

Verfügung

( Urk.

2)

bei

der

Beschwerdegegnerin

um

eine

erneute

Evaluation

respektive

um

eine

Bewilligung

der

Hebebühne

ersucht

hat

( Urk.

7,

Urk.

6/69).

Seinen

Ausfüh rungen

k ommt

deshalb

im

Vornherein

nur

sehr

begrenzter

Beweiswert

zu

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_532/2024

vom

26.

Juni

2025

E.

E. 4.4 und

E.

4.7). 2. 2.1

In

der

angefochtenen

Verfügung

vom

7.

Mai

2025

erwog

die

Beschwerdegegne rin,

die

Z.___

habe

eine

Abklärung

mit

dem

Beschwerdeführer

vor

Ort

und

in

Rücksprache

mit

dem

offerierenden

Fachhändler

durchgeführt.

Die

Offerte

der

Firma

B.___

AG

vom

1

E. 8 Abs.

1

IVG;

BGE

134

V

105

E.

3

mit

Hinweisen).

Nach

der

Rechtsprechung

bezieht

sich

die

Notwendigkeit

des

Hilfsmittels

auf

die

konkrete

Situation,

in

welcher

die

versi cherte

Person

lebt

(vgl.

BGE

135

I

161

E.

5.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_272/2018

vom

22.

Juni

2018

E.

3.2).

E. 9 Juni

2024

sei

grundsätzlich

korrekt .

Die

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

es

nicht

üblich

sei,

für

die

Reinigung

von

Solarzellen

auf

Dächern

einen

LKW

mit

Hebebühne

einzusetzen.

Deshalb

könnten

in

diesem

Fall

keine

Mehrkosten

berechnet

werden,

sondern

es

gelte

das

gesamte

Fahrzeug

mit

Hebebühne

als

Hilfsmittel.

Das

Fahrzeug

benötige

ausreichend

Platz,

um

an

das

Dach

zu

gelangen.

Oft

seien

Zufahrten

zu

Einfamilienhäusern,

welche

zum

Hauptklientel

gehörten,

nicht

breit

genug,

um

nahe

genug

heranfah ren

zu

können.

Zudem

könne

nur

eine

Dachseite

bearbeitet

werden,

falls

sich

auf

beiden

Seiten

Solaranlagen

befänden.

Hinzu

komme,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

bisherige

Tätigkeit

als

Schornsteinfeger

aus

arbeitsmedizinischer

Sicht

nicht

mehr

zumutbar

sei.

Zu

vermeiden

seien

dauerhaft

stehende/gehende

Tätigkeiten,

das

Heben/Tragen

von

schweren

Lasten,

häufiges

Treppensteigen

sowie

das

Stei gen

auf

Leitern

und

Gerüste.

Somit

erweise

sich

die

Reinigung

der

Solarzellen

als

nicht

sinnvoll.

Das

Hilfsmittel

«LKW

mit

Hebebühne»

könne

im

Übrigen

nicht

als

einfach

qualifiziert

werden

( Urk.

2

S.

2).

Bezugnehmend

auf

den

Einwand

des

Beschwerdeführers

betonte

die

Beschwerdegegnerin

sodann,

dass

die

Übernahme

des

Hilfsmittels

aus

medizinischen

Gründen

nicht

indiziert

sei.

Überdies

sei

es

gesetzlich

nicht

vorgesehen,

dass

eine

Austauschbefugnis

zwischen

einem

Hilfs mittel

und

beruflichen

Eingliederungsmassnahmen

bestehe

( Urk.

2

S.

3). 2.2

In

seiner

Beschwerdeschrift

vom

2.

Juni

2025

machte

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

geltend,

es

sei

unbestritten,

dass

er

seinen

angestammten

Beruf

als

Kaminfegermeister

aufgrund

seiner

Fussgelenksverletzung

nicht

mehr

ausüben

könne

( Urk.

1

S.

4).

Er

habe

auf

Umschulungsmassnahmen

der

Invalidenversi cherung

verzichtet

und

sich

stattdessen

mit

der

Reinigung

von

Solarzellen

einen

neuen

Geschäftszweig

innerhalb

seines

Unternehmens

geschaffen.

Um

diese

uneingeschränkt

ausüben

zu

können,

benötige

er

die

beantragte

Hebebühne

( Urk.

1

S.

5).

In

den

Arztberichten

der

Klinik

Y.___

vom

2 6.

September

und

1 5.

November

2024

sei

die

erhebliche

Steigerung

und

langfristige

Beibehaltung

der

Arbeitsfähigkeit

in

der

neuen

Tätigkeit

aus

fachmedizinischer

Sicht

ausdrück lich

bestätigt

worden.

In

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

habe

sich

die

Beschwerdegegnerin

mit

keinem

Wort

zu

den

beiden

Berichten

geäussert ,

weshalb

die

angefochtene

Verfügung

nur

schon

aus

diesem

Grund

aufzuheben

sei

( Urk.

1

S.

7) .

Des

Weiteren

sei

es

aus

formalrechtlicher

Sicht

korrekt,

dass

die

Austauschbefugnis

nur

innerhalb

der

Leistungskategorie

Hilfsmittel

und

nicht

anstelle

von

beruflichen

Massnahmen

beansprucht

werden

könne.

Indem

ihm

die

berufliche

Wiedereingliederung

jedoch

selbst

gelungen

sei,

habe

die

Invaliden versicherung

hohe

Kosten

für

berufliche

Massnahmen

einsparen

können,

da

er

als

Berufsfachmann

mit

Meisterausbildung

Anspruch

auf

eine

mehrjährige

Umschulung

gehabt

hätte.

Die

Kostengutsprache

für

das

beantragte

Hilfsmittel

erscheine

daher

nicht

nur

als

zweckmässig,

sondern

auch

als

einfach

bzw.

verhältnismässig

kostengünstig

( Urk.

1

S.

9).

Es

verhalte

sich

im

Übrigen

so,

dass

das

Angebot

der

B.___

AG

aufgrund

der

langen

Verfahrensdauer

nicht

mehr

gültig

sei.

Als

Alternative

liege

nun

eine

Offerte

der

O.___

für

eine

Raupenbühne

mit

Korbdrehung

in

Höhe

von

Fr.

83'900. --

vor.

Hinzu

kämen

schätzungsweise

weitere

Fr.

60'000. --

für

ein

Zugfahrzeug

mit

geeignetem

Anhänger.

Es

werde

daher

um

Kostengutsprache

von

Fr.

150'000.--

(Raupen bühne,

Anhänger

und

Zugfahrzeug)

bzw.

von

mindestens

Fr.

95'000.--

(Raupen bühne

und

Anhänger)

ersucht

( Urk.

1

S.

8).

Unter

Verweis

auf

den

ärztlichen

Bericht

von

Dr.

A.___

vom

2.

Juni

2025

( Urk.

7)

betonte

der

Beschwerdeführer

schliesslich

mit

Eingabe

vom

1 8.

Juni

2025,

dass

mit

der

beantragten

Hebebühne

ein

angepasstes

Arbeitsplatz-

und

ein

erweitertes

Belastbarkeitsprofil

ermöglicht

werde

( Urk.

6). 3.

E. 11 E.

5.3,

137

I

195

E.

2.2)

die

Rüge

der

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

zu

prüfen,

wobei

d er

Beschwerde führer

geltend

macht,

d ie

Beschwerdegegner in

habe

sich

nicht

zu

den

Berichten

der

Klinik

Y.___

geäussert

( Urk.

1

S.

7 ).

Mithin

rügt

er

eine

ungenügende

Begründung

des

angefochtenen

Entscheids.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechts vertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00399 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 29.

September

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Andrea

Mengis Procap

Schweiz Frohburgstrasse

4,

Postfach,

4601

Olten gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1982,

hat

eine

Lehre

zum

Kaminfeger

EFZ

abgeschlossen

und

die

höhere

Fachprüfung

zum

Kaminfegermeister

absolviert .

Seit

Januar

2022

ist

er

als

Geschäftsführer

seines

eigenen

Unternehmens

tätig

( Urk.

10/2/6-7,

10/18

und

10/93).

Am

2 0.

Mai

2022

zog

er

sich

im

Rahmen

eines

Fussballspiels

eine

Verletzung

am

rechten

oberen

Fussgelenk

(OSG)

zu

(Urk.

10/7/33-34 ),

welche

zunächst

konservativ

behandelt

wurde.

Am

1 1.

Juli

2023

wurde

aufgrund

persistierender

Beschwerden

ein

operativer

Eingriff

in

der

Klinik

Y.___

durchgeführt

( Urk.

10/28/44-45).

Als

zuständiger

Unfallversicherer

erbrachte

die

Suva

die

gesetzlichen

Leistungen

(vgl.

Urk.

10/7/29,

10/28/6-7).

Unter

Hinweis

auf

die

erlittene

Verletzung

meldete

sich

der

Versicherte

am

26.

August

2022

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/2).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

holte

nebst

Berichten

der

behandelnden

Arztpersonen

( Urk.

10/13 ,

10/32,

10/34,

10/65

und

10/69)

insbesondere

die

Akten

der

Suva

ein

( Urk.

10/7,

10/28,

10/82,

10/85

f.

und

10/100).

Nach

der

im

Juli

2023

stattgefundenen

Operation

nahm

der

Versicherte

seine

Tätigkeit

wieder

in

einem

Teilzeitpensum

zuletzt

in

Höhe

von

40

%

auf

( Urk.

10/29,

10/82/12) .

Zusätzlich

ging

er

ab

September

2024

in

einem

Pensum

von

rund

20

%

einer

Tätigkeit

als

Lehrbeauftragter

nach

( Urk.

10/82/45).

Nachdem

d er

Versicherte

um

Kostengutsprache

für

ein

Hilfsmittel

(LKW

mit

Hebebühne

[VERSALIFT

VTX

240

G3])

in

Höhe

von

Fr.

193'120.65

ersucht

hatte

( Urk.

10/48

[Offerte],

10/53/1) ,

holte

die

IV-Stelle

eine

Stellungnahme

des

Z.___

ein

(fachtechnische

Beurteilung

vom

1 7.

September

2024;

Urk.

10/62/2-4).

Mit

Vorbescheid

vom

4.

November

2024

nahm

sie

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

( Urk.

10/68),

wogegen

der

Versi cherte

Einwand

erhob

( Urk.

10/73,

10/79).

Nach

erneuter

Rücksprache

mit

der

Z.___

( Urk.

10/88)

und

Konsultation

des

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD;

Stellungnahme

vom

3.

April

2025,

Urk.

10/95/2-3)

verfügte

die

IV-Stelle

am

7.

Mai

2025

im

angekündigten

Sinne

( Urk.

2

=

Urk.

10/96). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

2.

Juni

2025

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegeh ren,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

ihm

sei

im

Rahmen

der

Hilfsmittelversorgung

Kostengutsprache

für

einen

LKW

mit

Hebebühne

bzw.

für

eine

Raupenbühne

mit

Anhänger

zu

erteilen.

Eventualiter

sei

die

Angelegenheit

zu

weiteren

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

( Urk.

1

S.

2).

Mit

Eingabe

vom

1 8.

Juni

2025

( Urk.

6)

reichte

der

Beschwerdeführer

einen

Bericht

seines

behandelnden

Arztes

Dr.

med.

A.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates

sowie

Leitender

Arzt

Fusschirurgie

an

der

Klinik

Y.___ ,

vom

2.

Juni

2025

zu

den

Akten

( Urk.

7).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

7.

Juli

2025

schloss

die

Beschwerde gegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

9),

worüber

der

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

8.

Juli

2025

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

( Urk.

11). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

haben

Invalide

oder

von

einer

Invalidität

bedrohte

Versicherte

Anspruch

auf

Eingliederungsmassnahmen,

soweit

diese

notwendig

und

geeignet

sind,

die

Erwerbsfähigkeit

wieder

herzustellen,

zu

erhalten

oder

zu

verbessern

(lit.

a)

und

die

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

die

einzelnen

Massnahmen

erfüllt

sind

(lit.

b).

Zu

den

Eingliederungsmassnahmen

gehört

nach

Art.

8

Abs.

3

lit.

d

IVG

auch

die

Abgabe

von

Hilfsmitteln. 1.2

Gemäss

Art.

21

IVG

hat

die

versicherte

Person

im

Rahmen

einer

vom

Bundesrat

aufzustellenden

Liste

Anspruch

auf

jene

Hilfsmittel,

deren

sie

für

die

Ausübung

der

Erwerbstätigkeit

oder

der

Tätigkeit

im

Aufgabenbereich,

zur

Erhaltung

oder

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit,

für

die

Schulung,

die

Aus-

und

Weiterbildung

oder

zum

Zwecke

der

funktionellen

Angewöhnung

bedarf

(Abs.

1).

Versicherte,

die

infolge

ihrer

Invalidität

für

die

Fortbewegung,

für

die

Herstellung

des

Kontaktes

mit

der

Umwelt

oder

für

die

Selbstsorge

kostspieliger

Geräte

bedürfen,

haben

im

Rahmen

einer

vom

Bundesrat

aufzustellenden

Liste

ohne

Rücksicht

auf

die

Erwerbsfähigkeit

Anspruch

auf

solche

Hilfsmittel

(Abs.

2).

Die

Versicherung

gibt

die

Hilfsmittel

zu

Eigentum

oder

leihweise

in

einfacher

und

zweckmässiger

Ausführung

ab.

Ersetzt

ein

Hilfsmittel

Gegenstände,

die

der

Versicherte

auch

ohne

Invalidität

anschaffen

müsste,

so

hat

er

sich

an

den

Kosten

zu

beteiligen

(Abs.

3).

Der

Bundesrat

kann

vorsehen,

dass

der

Versicherte

ein

leihweise

abgegebenes

Hilfsmittel

nach

Wegfall

der

Anspruchsvoraussetzungen

weiter

verwenden

darf

(Abs.

4).

Die

Befugnis

zur

Aufstellung

der

Hilfsmittelliste

und

zum

Erlass

ergänzender

Vorschriften

im

Sinne

von

Art.

21

Abs.

4

IVG

hat

der

Bundesrat

in

Art.

14

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

an

das

Eidgenössische

Depar tement

des

Innern

(EDI)

übertragen,

welches

die

Verordnung

über

die

Abgabe

von

Hilfsmitteln

durch

die

Invalidenversicherung

(HVI)

mit

anhangsweise

aufgeführ ter

Hilfsmittelliste

erlassen

hat.

Laut

Art.

2

HVI

besteht

im

Rahmen

der

im

Anhang

aufgeführten

Liste

Anspruch

auf

Hilfsmittel,

soweit

diese

für

die

Fortbe wegung,

die

Herstellung

des

Kontaktes

mit

der

Umwelt

oder

für

die

Selbstsorge

notwendig

sind

(Abs.

1).

Anspruch

auf

die

in

dieser

Liste

mit

*

bezeichneten

Hilfs mittel

besteht

nur,

soweit

diese

für

die

Ausübung

einer

Erwerbstätigkeit

oder

die

Tätigkeit

im

Aufgabenbereich,

für

die

Schulung,

die

Ausbildung,

die

funktionelle

Angewöhnung

oder

für

die

in

der

zutreffenden

Ziffer

des

Anhangs

ausdrücklich

genannte

Tätigkeit

notwendig

sind

(Abs.

2;

BGE

122

V

212

E.

2a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_647/2018

vom

1.

Februar

2019

E.

3.3). 1. 3

Nach

der

Rechtsprechung

unterliegt

die

Hilfsmittelversorgung

den

allgemeinen

Anspruchsvoraussetzungen

gemäss

Art.

8

IVG

(Geeignetheit,

Erforderlichkeit,

Eingliederungswirksamkeit;

BGE

122

V

212

E.

2c).

Leistungen,

die

im

Anhang

zur

HVI

aufgeführt

sind,

werden

nicht

ohne

weiteres,

sondern

nur

soweit

erforderlich

und

lediglich

in

einfacher

und

zweckmässiger

Ausführung

erbracht

(Art.

21

Abs.

2

IVG;

Art.

2

Abs.

4

HVI).

Die

Invalidenversicherung

ist

auch

im

Bereich

der

Hilfsmittel

keine

umfassende

Versicherung,

welche

sämtliche

durch

die

Invalidität

verursachten

Kosten

abdecken

will;

das

Gesetz

will

die

Eingliede rung

lediglich

soweit

sicherstellen,

als

diese

im

Einzelfall

notwendig,

aber

auch

genügend

ist

und

zudem

der

voraussichtliche

Erfolg

der

Eingliederungsmassnah men

in

einem

vernünftigen

Verhältnis

zu

ihren

Kosten

steht

(Art.

8

Abs.

1

IVG;

BGE

134

V

105

E.

3

mit

Hinweisen).

Nach

der

Rechtsprechung

bezieht

sich

die

Notwendigkeit

des

Hilfsmittels

auf

die

konkrete

Situation,

in

welcher

die

versi cherte

Person

lebt

(vgl.

BGE

135

I

161

E.

5.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_272/2018

vom

22.

Juni

2018

E.

3.2). 1.4

Den

Berichten

und

Gutachten

versicherungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

kommt

nach

der

Rechtsprechung

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

134

V

231

E.

5.1

mit

Hinweis

auf

BGE

125

V

351

E.

3b/ee).

Trotz

dieser

grundsätzlichen

Beweiseignung

kommt

den

Berichten

versicherungsinterner

medizinischer

Fachpersonen

praxisgemäss

nicht

dieselbe

Beweiskraft

zu

wie

einem

gerichtlichen

oder

im

Verfahren

nach

Art.

44

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

vom

Versicherungsträger

veranlassten

Gutachten

unabhängiger

Sachver ständiger.

Soll

ein

Versicherungsfall

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssig keit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(BGE

142

V

58

E.

5.1;

139

V

225

E.

5.2;

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 2. 2.1

In

der

angefochtenen

Verfügung

vom

7.

Mai

2025

erwog

die

Beschwerdegegne rin,

die

Z.___

habe

eine

Abklärung

mit

dem

Beschwerdeführer

vor

Ort

und

in

Rücksprache

mit

dem

offerierenden

Fachhändler

durchgeführt.

Die

Offerte

der

Firma

B.___

AG

vom

1 9.

Juni

2024

sei

grundsätzlich

korrekt .

Die

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

es

nicht

üblich

sei,

für

die

Reinigung

von

Solarzellen

auf

Dächern

einen

LKW

mit

Hebebühne

einzusetzen.

Deshalb

könnten

in

diesem

Fall

keine

Mehrkosten

berechnet

werden,

sondern

es

gelte

das

gesamte

Fahrzeug

mit

Hebebühne

als

Hilfsmittel.

Das

Fahrzeug

benötige

ausreichend

Platz,

um

an

das

Dach

zu

gelangen.

Oft

seien

Zufahrten

zu

Einfamilienhäusern,

welche

zum

Hauptklientel

gehörten,

nicht

breit

genug,

um

nahe

genug

heranfah ren

zu

können.

Zudem

könne

nur

eine

Dachseite

bearbeitet

werden,

falls

sich

auf

beiden

Seiten

Solaranlagen

befänden.

Hinzu

komme,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

bisherige

Tätigkeit

als

Schornsteinfeger

aus

arbeitsmedizinischer

Sicht

nicht

mehr

zumutbar

sei.

Zu

vermeiden

seien

dauerhaft

stehende/gehende

Tätigkeiten,

das

Heben/Tragen

von

schweren

Lasten,

häufiges

Treppensteigen

sowie

das

Stei gen

auf

Leitern

und

Gerüste.

Somit

erweise

sich

die

Reinigung

der

Solarzellen

als

nicht

sinnvoll.

Das

Hilfsmittel

«LKW

mit

Hebebühne»

könne

im

Übrigen

nicht

als

einfach

qualifiziert

werden

( Urk.

2

S.

2).

Bezugnehmend

auf

den

Einwand

des

Beschwerdeführers

betonte

die

Beschwerdegegnerin

sodann,

dass

die

Übernahme

des

Hilfsmittels

aus

medizinischen

Gründen

nicht

indiziert

sei.

Überdies

sei

es

gesetzlich

nicht

vorgesehen,

dass

eine

Austauschbefugnis

zwischen

einem

Hilfs mittel

und

beruflichen

Eingliederungsmassnahmen

bestehe

( Urk.

2

S.

3). 2.2

In

seiner

Beschwerdeschrift

vom

2.

Juni

2025

machte

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

geltend,

es

sei

unbestritten,

dass

er

seinen

angestammten

Beruf

als

Kaminfegermeister

aufgrund

seiner

Fussgelenksverletzung

nicht

mehr

ausüben

könne

( Urk.

1

S.

4).

Er

habe

auf

Umschulungsmassnahmen

der

Invalidenversi cherung

verzichtet

und

sich

stattdessen

mit

der

Reinigung

von

Solarzellen

einen

neuen

Geschäftszweig

innerhalb

seines

Unternehmens

geschaffen.

Um

diese

uneingeschränkt

ausüben

zu

können,

benötige

er

die

beantragte

Hebebühne

( Urk.

1

S.

5).

In

den

Arztberichten

der

Klinik

Y.___

vom

2 6.

September

und

1 5.

November

2024

sei

die

erhebliche

Steigerung

und

langfristige

Beibehaltung

der

Arbeitsfähigkeit

in

der

neuen

Tätigkeit

aus

fachmedizinischer

Sicht

ausdrück lich

bestätigt

worden.

In

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

habe

sich

die

Beschwerdegegnerin

mit

keinem

Wort

zu

den

beiden

Berichten

geäussert ,

weshalb

die

angefochtene

Verfügung

nur

schon

aus

diesem

Grund

aufzuheben

sei

( Urk.

1

S.

7) .

Des

Weiteren

sei

es

aus

formalrechtlicher

Sicht

korrekt,

dass

die

Austauschbefugnis

nur

innerhalb

der

Leistungskategorie

Hilfsmittel

und

nicht

anstelle

von

beruflichen

Massnahmen

beansprucht

werden

könne.

Indem

ihm

die

berufliche

Wiedereingliederung

jedoch

selbst

gelungen

sei,

habe

die

Invaliden versicherung

hohe

Kosten

für

berufliche

Massnahmen

einsparen

können,

da

er

als

Berufsfachmann

mit

Meisterausbildung

Anspruch

auf

eine

mehrjährige

Umschulung

gehabt

hätte.

Die

Kostengutsprache

für

das

beantragte

Hilfsmittel

erscheine

daher

nicht

nur

als

zweckmässig,

sondern

auch

als

einfach

bzw.

verhältnismässig

kostengünstig

( Urk.

1

S.

9).

Es

verhalte

sich

im

Übrigen

so,

dass

das

Angebot

der

B.___

AG

aufgrund

der

langen

Verfahrensdauer

nicht

mehr

gültig

sei.

Als

Alternative

liege

nun

eine

Offerte

der

O.___

für

eine

Raupenbühne

mit

Korbdrehung

in

Höhe

von

Fr.

83'900. --

vor.

Hinzu

kämen

schätzungsweise

weitere

Fr.

60'000. --

für

ein

Zugfahrzeug

mit

geeignetem

Anhänger.

Es

werde

daher

um

Kostengutsprache

von

Fr.

150'000.--

(Raupen bühne,

Anhänger

und

Zugfahrzeug)

bzw.

von

mindestens

Fr.

95'000.--

(Raupen bühne

und

Anhänger)

ersucht

( Urk.

1

S.

8).

Unter

Verweis

auf

den

ärztlichen

Bericht

von

Dr.

A.___

vom

2.

Juni

2025

( Urk.

7)

betonte

der

Beschwerdeführer

schliesslich

mit

Eingabe

vom

1 8.

Juni

2025,

dass

mit

der

beantragten

Hebebühne

ein

angepasstes

Arbeitsplatz-

und

ein

erweitertes

Belastbarkeitsprofil

ermöglicht

werde

( Urk.

6). 3. 3.1

Zunächst

ist

da

formeller

Natur

(vgl.

BGE

144

I

11

E.

5.3,

137

I

195

E.

2.2)

die

Rüge

der

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

zu

prüfen,

wobei

d er

Beschwerde führer

geltend

macht,

d ie

Beschwerdegegner in

habe

sich

nicht

zu

den

Berichten

der

Klinik

Y.___

geäussert

( Urk.

1

S.

7 ).

Mithin

rügt

er

eine

ungenügende

Begründung

des

angefochtenen

Entscheids. 3.2

Aus

dem

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

( Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung,

BV)

folgt

die

Verpflichtung

der

Behörde,

ihren

Entscheid

zu

begründen.

Dabei

ist

nicht

erforderlich,

dass

sie

sich

mit

allen

Parteistandpunkten

einlässlich

ausei nandersetzt

und

jedes

einzelne

Vorbringen

ausdrücklich

widerlegt.

Vielmehr

kann

sie

sich

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Punkte

beschränken.

Die

Begründung

muss

so

abgefasst

sein,

dass

sich

die

betroffene

Person

über

die

Tragweite

des

Entscheids

Rechenschaft

geben

und

ihn

in

voller

Kenntnis

der

Sache

an

die

höhere

Instanz

weiterziehen

kann.

In

diesem

Sinne

müssen

wenigs tens

kurz

die

Überlegungen

genannt

werden,

von

denen

sich

die

Behörde

hat

leiten

lassen

und

auf

die

sich

ihr

Entscheid

stützt

(BGE

148

III

30

E.

3.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_41/2024

vom

5.

August

2025

E.

5.2). 3.3

Es

trifft

zwar

zu,

dass

sich

die

Beschwerdegegnerin

in

der

angefochtenen

Verfü gung

nicht

explizit

mit

den

Arztberichten

der

Klinik

Y.___

befasst

hat.

Sie

hat

jedoch

aufgezeigt ,

auf

welche

medizinischen

Erkenntnisse

sie

sich

im

Rahmen

ihrer

Entscheidfindung

gestützt

hat.

Davon

abgesehen

war

es

dem

Beschwerde führer

möglich,

sein

Anliegen

in

der

Beschwerde

sachgerecht

vor

dem

Sozialver sicherungsgericht

darzulegen,

welches

sowohl

den

Sachverhalt

als

auch

die

Rechtslage

frei

überprüft

(vgl.

§

18a

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungs gericht;

GSVGer).

Darüber

hinaus

sprechen

auch

verfahrensökonomische

Gründe

gegen

die

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

verbunden

mit

der

Rückwei sung

zur

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs.

In

Anbetracht

der

konkreten

Gegebenheiten

würde

ein

solches

Vorgehen

zu

einem

formalistischen

Leerlauf

und

unnötigen

Verzögerungen

führen,

was

mit

dem

Interesse

der

versicherten

Person

an

einer

möglichst

beförderlichen

Beurteilung

ihres

Anspruchs

nicht

zu

vereinbaren

wäre

(vgl.

BGE

142

II

218

E.

2.8.1,

137

I

195

E.

2.3.2,

je

mit

Hinwei sen).

Eine

Rückweisung

zur

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

w urde

vom

Beschwerdeführer

denn

auch

nicht

verlangt. 4. 4.1

In

medizinischer

Hinsicht

ist

aktenkundig,

dass

die

Versicherungsmediziner i n

Dr.

med.

C.___ ,

Fachärztin

für

Chirurgie,

am

2 1.

Januar

2025

einen

Untersuchungsbericht

zuhanden

der

Suva

verfasste

( Urk.

10/82/6-15).

Diesem

ist

folgende

Diagnose

zu

entnehmen

( Urk.

10/82/14): - OSG-Distorsion

rechts

am

2 0.

Mai

2022

mit/bei - symptomatischer

osteochondraler

Läsion

posterolaterale

Talusschulter - initial

frustrane r

konservative r

Therapie - 7.

Juli

2023:

dorsale

OSG-Arthroskopie

mit

Débridement

einer

osteo chondralen

Läsion

posterolateral

und

Mikrofrakturierung.

Die

Behandlung

in

der

Klinik

Y.___

sei

zwischenzeitlich

abgeschlossen

und

der

medizinische

Endzustand

sei

erreicht

worden.

Heute

finde

sich

ein

im

Wesentlichen

erfreulicher

Residualzustand

nach

folgenhafter

OSG-Distorsion

rechts

im

Mai

2022

mit

nachvollziehbar

zunehmenden

Beschwerden

unter

maxi maler

Belastung,

die

in

der

angestammten

Tätigkeit

kaum

zu

vermeiden

sei.

Es

bestehe

klar

eine

Wiedereingliederungsproblematik

mit

aktuell

weiterhin

vorhan dener

Unklarheit

bezüglich

des

beruflichen

Fortgangs

( Urk.

10/82/14).

Dem

Beschwerdeführer

sei

die

angestammte

Tätigkeit

nicht

mehr

im

vollen

Umfang

zuzumuten,

da

diese

zu

schwer

und

zu

belastend

sei.

Zudem

sei

sie

mit

dem

Einnehmen

von

Zwangshaltungen,

dem

repetitiven

Arbeiten

im

Steildachbereich

sowie

dem

Besteigen

von

Leitern,

Treppen

und

Gerüsten

verbunden.

Zumutbar

sei

eine

leichte

bis

selten

mittelschwere,

überwiegend

sitzende

Tätigkeit

mit

der

Möglichkeit

zum

Positionswechsel,

d.h.

Stehen/Gehen

sollten

frei

wählbar

sein.

Zu

vermeiden

seien

das

repetitive

Einnehmen

von

Zwangshaltungen

wie

Kauern,

Kriechen

und

Hocken,

repetitives

Laufen

auf

unebenem

Gelände,

repetitives

Bergauf-

und

Bergablaufen

sowie

repetitives

Besteigen

von

Leitern

und

Gerüsten.

Eine

derart

angepasste

Tätigkeit

sei

in

voller

Präsenz

und

Leistung

zuzumuten

( Urk.

10/82/15). 4.2

Der

RAD-Arzt

pract.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Arbeitsmedizin,

übernahm

diese

Einschätzung

in

seiner

Stellungnahme

vom

3.

April

202 5.

Er

hielt

überdies

fest,

dass

eine

rein

stehende

Tätigkeit

nicht

dem

von

der

Suva

formulierten

Belastungsprofil

für

eine

ideal

angepasste

Tätigkeit

entspreche.

Der

Beschwerdeführer

sei

jedoch

sicherlich

in

der

Lage,

zeitweise

stehende

Tätigkeiten

in

einem

Korb

bzw.

auf

einer

Hebebühne

auszuüben.

Wie

gross

der

Anteil

an

rein

stehenden

Tätigkeiten

bei

dem

durch

den

Beschwerdeführer

geplanten

neuen

Tätigkeitsfeld

sei,

könne

nicht

beurteilt

werden

( Urk.

10/95/3). 4.3

Der

behandelnde

Arzt

des

Beschwerdeführers,

Dr.

A.___ ,

äusserte

sich

mit

Bericht

vom

1 5.

November

2024

dahingehend,

dass

er

den

Bedarf

für

die

Hebe bühne

uneingeschränkt

bestätigen

könne.

Diese

würde

dem

Beschwerdeführer

erlauben,

das

Pensum

in

seiner

körperlich

fordernden

Arbeit

erheblich

zu

steigern

und

vor

allem

langfristig

beizubehalten

( Urk.

10/69).

Mit

Bericht

vom

2.

Juni

2025

hielt

Dr.

A.___

sodann

fest,

eine

Hebebühne

würde

eine

deutliche

Diversifizierung

und

auch

Änderung

des

Arbeitsplatzprofils

für

den

Beschwerde führer

bedeuten.

Dadurch

sei

es

ihm

möglich,

schweres

Heben

oder

Laufen

von

längeren

Gehstrecken

insbesondere

Treppen

zu

vermeiden.

In

der

Hebebühne

könnte

er

sowohl

stehend

als

auch

knieend

arbeiten.

Es

sei

somit

nicht

vollständig

zutreffend,

dass

durch

die

Hebebühne

ein

Arbeitsprofil

mit

ausschliesslich

länge rem

Stehen

oder

ausschliesslich

längerem

Sitzen

und

Stehen

entstünde

( Urk.

7

[=

Urk.

10/101]). 5. 5.1

Die

Versicherungsmedizinerin

Dr.

C.___

hat

in

Anbetracht

des

beim

Beschwerde führer

ausgewiesenen

Gesundheitsschadens

am

rechten

OSG

ein

nachvollziehba res

medizinisches

Zumutbarkeitsprofil

formuliert .

Es

leuchtet

insbesondere

ein,

dass

sie

leichte

bis

selten

mittelschwere,

überwiegend

sitzende

Tätigkeiten

mit

der

Möglichkeit

zum

Positionswechsel

als

angepasst

eingestuft

hat.

Überzeugend

ist

ferner,

dass

u.a.

auf

das

repetitive

Einnehmen

von

Zwangshaltungen

sowie

auf

das

repetitive

Besteigen

von

Leitern

und

Gerüsten

verzichtet

werden

sollte

( Urk.

10/82/15 ).

Anderslautende

fachärztliche

Einschätzungen

sind

in

diesem

Zusammenhang

denn

auch

nicht

aktenkundig.

So

übernahm

der

RAD-Arzt

p ract.

med.

D.___

die

Beu rteilung

von

Dr.

C.___

wortgetreu

( Urk.

10/95/3).

Auch

der

behandelnde

Arzt

Dr.

A.___

sprach

sich

in

seinen

Berichten

nicht

gegen

das

genannte

Belastungsprofil

aus

( Urk.

7,

Urk.

10/69). 5.2

Ohne

Weiteres

überzeugt

v or

diesem

Hintergrund

auch

die

übereinstimmende

Schlussfolgerung

von

Dr.

C.___

und

pract.

med.

D.___ ,

dass

dem

Beschwerde führer

die

angestammte

Tätigkeit

nicht

mehr

im

vollen

Umfang

zuzumuten

ist ,

da

diese

mit

einer

zu

hohen

körperlichen

Belastung,

dem

Einnehmen

von

Zwangshaltungen,

dem

repetitiven

Arbeiten

im

Steildachbereich

sowie

dem

Besteigen

von

Leitern,

Treppen

und

Gerüsten

verbunden

ist

(Urk.

10/82/15,

10/95/3).

Laut

Ausführungen

des

Beschwerdeführers

in

der

Arbeitsplatzbeschrei bung

vom

5.

September

2022

geht

sowohl

die

Tätigkeit

als

Kaminfeger

als

auch

diejenige

als

Solarzellenreiniger

ungefähr

mit

denselben

(hohen)

körperlichen

Anforderungen

einher

( Urk.

10/28/226).

Es

liegt

zwar

durchaus

auf

der

Hand ,

dass

die

beantragte

Hebe-

bzw.

Raupen bühne

eine

Arbeitserleichterung

für

den

Beschwerdeführer

zur

Folge

hätte,

da

durch

deren

Nutzung

das

aus

medizinischer

Sicht

zu

vermeidende

repetitive

Besteigen

von

Leitern,

Treppen

und

Gerüsten

zumindest

bei

Erfüllung

derjenigen

Aufträge

entfallen

würde ,

in

denen

aufgrund

der

konkreten

baulichen

Verhält nisse

mittels

Bühne

effektiv

ein

Zugang

zu

den

Dächern

her gestellt

werden

k önnte .

Die

bisherige

Tätigkeit

entspricht

allerdings

nicht

bloss

aufgrund

der

Notwendigkeit

des

Besteigens

von

Leitern,

Treppen

und

Gerüsten

nicht

dem

von

fachärztlicher

Seite

statuierten

Belastungsprofil.

Sie

geht

zusätzlich

mit

Zwangs haltungen ,

dem

Heben

schwerer

Lasten

und

ständigem

Stehen

einher

( Urk.

10/28/227);

in

überwiegend

sitzend er

Position

kann

sie

jeden falls

nicht

ausgeübt

werden.

Es

erschliesst

sich

nicht,

wie

eine

Hebe-

oder

Raupenbühne

in

diesen

Belangen

zu

einer

wesentlichen

körperlichen

Entlastung

beitragen

könnte .

Als

lebensfremd

erweist

sich

in

diesem

Zusammenhang

die

Anmerkung

des

behandelnden

Arztes

Dr.

A.___ ,

wonach

in

der

Hebebühne

auch

knieend

gearbeitet

und

dadurch

einem

Arbeitsprofil

mit

ausschliesslich

längerem

Stehen

entgegengewirkt

werden

könne

( Urk.

7).

Ebenso

wenig

gelingt

es

ihm

aufzuzei gen,

inwiefern

das

beantragte

Hilfsmittel

zu

einer

«deutlichen

Diversifizierung

und

auch

Änderung

des

Arbeitsplatzprofils»

führen

soll.

Die

Ausführungen

von

Dr.

A.___

untermauern

insgesamt

die

Erfahrungstatsache,

dass

behan delnde

Arztpersonen

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrau ensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

Dies

wird

umso

deutlicher

angesichts

des

Umstands,

dass

ein

eigentlicher

Rollenwechsel

vom

behandelnden

Arzt

zum

Parteivertreter

stattgefunden

hat,

indem

Dr.

A.___

sowohl

nach

Erlass

des

Vorbescheids

( Urk.

10/68)

als

auch

der

nun

angefochtenen

Verfügung

( Urk.

2)

bei

der

Beschwerdegegnerin

um

eine

erneute

Evaluation

respektive

um

eine

Bewilligung

der

Hebebühne

ersucht

hat

( Urk.

7,

Urk.

6/69).

Seinen

Ausfüh rungen

k ommt

deshalb

im

Vornherein

nur

sehr

begrenzter

Beweiswert

zu

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_532/2024

vom

26.

Juni

2025

E.

4.2

mit

Hinweis ). 5.3

Nach

dem

Gesagten

ist

festzuhalten,

dass

das

beantragte

Hilfsmittel

sei

es

nun

in

Gestalt

einer

Hebe-

oder

einer

Raupenbühne

mit

überwiegender

Wahrschein lichkeit

lediglich

zu

einer

punktuellen

Entlastung

des

Beschwerdeführers

bei

Ausübung

seiner

bisherigen

Erwerbstätigkeit

führen

würde ,

da

sich

diese

ange sichts

der

beweiskräftigen

versicherungsinternen

medizinischen

Feststellungen

auch

unter

mehreren

anderen

Aspekten

nicht

als

leidensangepasst

erweist.

Das

beantragte

Hilfsmittel

erweist

sich

daher

nicht

als

geeignet,

die

Erwerbsfähigkeit

in

wesentlicher

Weise

langfristig

zu

erhalten

oder

zu

verbessern.

Davon

abgesehen

mangelt

es

an

einem

vernünftigen

Verhältnis

zwischen

dem

voraus sichtlichen

Erfolg

des

gewählten

Hilfsmittels

und

dessen

im

konkreten

Fall

ausserordentlich

hohen

Kosten.

Mithin

kann

in

Nachachtung

der

Einschätzung

der

Z.___

( Urk.

10/62/3)

nicht

von

einer

einfachen

Hilfsmittelversorgung

gespro chen

werden.

Dies

wird

auch

dadurch

veranschaulicht,

dass

die

Laufzeit

eines

gemäss

Z.___

einzig

in

Frage

kommenden

selbstamortisierenden

Darlehens

als

besondere

Abgabeform

von

kostspieligen

Hilfsmitteln

(vgl.

hierzu

Rz .

2131

ff.

des

Kreisschreibens

über

die

Abgabe

von

Hilfsmitteln

durch

die

Invalidenversiche rung

(KHMI),

Stand:

1.

Januar

2025)

mindestens

20

Jahre

betragen

müsste

und

folglich

wohl

bis

zum

Eintritt

des

Beschwerdeführers

in

das

AHV-Rentenalter

reichen

würde.

Schliesslich

bleibt

in

Bezug

auf

das

beschwerdeweise

vorgebrachte

Argument

der

hohen

Kosteneinsparung

in

Bezug

auf

berufliche

Massnahmen

durch

die

Beschwerdegegnerin

anzumerken,

dass

eine

Austauschbefugnis

von

der

Funktion

her

austauschbare

Leistungen

voraussetzt

(Meyer/Reichmuth,

Bundes gesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

Art.

21-21 quater

N.

34).

Selbst

wenn

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

eine

Umschulung

im

Sinne

von

Art.

17

IVG

hätte,

liesse

sich

daraus

folglich

für

den

konkret

zur

Debatte

stehen den

Hilfsmittelanspruch

mangels

funktioneller

Gleichartigkeit

nichts

zu

seinen

Gunsten

ableiten. 6 .

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdegegnerin

die

Kostengutsprache

für

die

beantragte

Hilfsmittelversorgung

in

der

angefochtene n

Verfügung

vom

7.

Mai

2025

zu

Recht

abgelehnt.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

ist

abzuweisen. 7 .

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurtei len

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

6 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

6 00 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zu gestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Andrea

Mengis - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechts vertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch