Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1982,
hat
eine
Lehre
zum
Kaminfeger
EFZ
abgeschlossen
und
die
höhere
Fachprüfung
zum
Kaminfegermeister
absolviert .
Seit
Januar
2022
ist
er
als
Geschäftsführer
seines
eigenen
Unternehmens
tätig
( Urk.
10/2/6-7,
10/18
und
10/93).
Am
2 0.
Mai
2022
zog
er
sich
im
Rahmen
eines
Fussballspiels
eine
Verletzung
am
rechten
oberen
Fussgelenk
(OSG)
zu
(Urk.
10/7/33-34 ),
welche
zunächst
konservativ
behandelt
wurde.
Am
1 1.
Juli
2023
wurde
aufgrund
persistierender
Beschwerden
ein
operativer
Eingriff
in
der
Klinik
Y.___
durchgeführt
( Urk.
10/28/44-45).
Als
zuständiger
Unfallversicherer
erbrachte
die
Suva
die
gesetzlichen
Leistungen
(vgl.
Urk.
10/7/29,
10/28/6-7).
Unter
Hinweis
auf
die
erlittene
Verletzung
meldete
sich
der
Versicherte
am
26.
August
2022
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/2).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
holte
nebst
Berichten
der
behandelnden
Arztpersonen
( Urk.
10/13 ,
10/32,
10/34,
10/65
und
10/69)
insbesondere
die
Akten
der
Suva
ein
( Urk.
10/7,
10/28,
10/82,
10/85
f.
und
10/100).
Nach
der
im
Juli
2023
stattgefundenen
Operation
nahm
der
Versicherte
seine
Tätigkeit
wieder
in
einem
Teilzeitpensum
–
zuletzt
in
Höhe
von
40
%
auf
( Urk.
10/29,
10/82/12) .
Zusätzlich
ging
er
ab
September
2024
in
einem
Pensum
von
rund
20
%
einer
Tätigkeit
als
Lehrbeauftragter
nach
( Urk.
10/82/45).
Nachdem
d er
Versicherte
um
Kostengutsprache
für
ein
Hilfsmittel
(LKW
mit
Hebebühne
[VERSALIFT
VTX
240
G3])
in
Höhe
von
Fr.
193'120.65
ersucht
hatte
( Urk.
10/48
[Offerte],
10/53/1) ,
holte
die
IV-Stelle
eine
Stellungnahme
des
Z.___
ein
(fachtechnische
Beurteilung
vom
1 7.
September
2024;
Urk.
10/62/2-4).
Mit
Vorbescheid
vom
4.
November
2024
nahm
sie
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
( Urk.
10/68),
wogegen
der
Versi cherte
Einwand
erhob
( Urk.
10/73,
10/79).
Nach
erneuter
Rücksprache
mit
der
Z.___
( Urk.
10/88)
und
Konsultation
des
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD;
Stellungnahme
vom
3.
April
2025,
Urk.
10/95/2-3)
verfügte
die
IV-Stelle
am
7.
Mai
2025
im
angekündigten
Sinne
( Urk.
2
=
Urk.
10/96). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
2.
Juni
2025
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegeh ren,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
ihm
sei
im
Rahmen
der
Hilfsmittelversorgung
Kostengutsprache
für
einen
LKW
mit
Hebebühne
bzw.
für
eine
Raupenbühne
mit
Anhänger
zu
erteilen.
Eventualiter
sei
die
Angelegenheit
zu
weiteren
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Eingabe
vom
1 8.
Juni
2025
( Urk.
6)
reichte
der
Beschwerdeführer
einen
Bericht
seines
behandelnden
Arztes
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates
sowie
Leitender
Arzt
Fusschirurgie
an
der
Klinik
Y.___ ,
vom
2.
Juni
2025
zu
den
Akten
( Urk.
7).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
7.
Juli
2025
schloss
die
Beschwerde gegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
9),
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
8.
Juli
2025
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
( Urk.
11). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
haben
Invalide
oder
von
einer
Invalidität
bedrohte
Versicherte
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
soweit
diese
notwendig
und
geeignet
sind,
die
Erwerbsfähigkeit
wieder
herzustellen,
zu
erhalten
oder
zu
verbessern
(lit.
a)
und
die
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
die
einzelnen
Massnahmen
erfüllt
sind
(lit.
b).
Zu
den
Eingliederungsmassnahmen
gehört
nach
Art.
8
Abs.
E. 1.2 Gemäss
Art.
21
IVG
hat
die
versicherte
Person
im
Rahmen
einer
vom
Bundesrat
aufzustellenden
Liste
Anspruch
auf
jene
Hilfsmittel,
deren
sie
für
die
Ausübung
der
Erwerbstätigkeit
oder
der
Tätigkeit
im
Aufgabenbereich,
zur
Erhaltung
oder
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit,
für
die
Schulung,
die
Aus-
und
Weiterbildung
oder
zum
Zwecke
der
funktionellen
Angewöhnung
bedarf
(Abs.
1).
Versicherte,
die
infolge
ihrer
Invalidität
für
die
Fortbewegung,
für
die
Herstellung
des
Kontaktes
mit
der
Umwelt
oder
für
die
Selbstsorge
kostspieliger
Geräte
bedürfen,
haben
im
Rahmen
einer
vom
Bundesrat
aufzustellenden
Liste
ohne
Rücksicht
auf
die
Erwerbsfähigkeit
Anspruch
auf
solche
Hilfsmittel
(Abs.
2).
Die
Versicherung
gibt
die
Hilfsmittel
zu
Eigentum
oder
leihweise
in
einfacher
und
zweckmässiger
Ausführung
ab.
Ersetzt
ein
Hilfsmittel
Gegenstände,
die
der
Versicherte
auch
ohne
Invalidität
anschaffen
müsste,
so
hat
er
sich
an
den
Kosten
zu
beteiligen
(Abs.
3).
Der
Bundesrat
kann
vorsehen,
dass
der
Versicherte
ein
leihweise
abgegebenes
Hilfsmittel
nach
Wegfall
der
Anspruchsvoraussetzungen
weiter
verwenden
darf
(Abs.
4).
Die
Befugnis
zur
Aufstellung
der
Hilfsmittelliste
und
zum
Erlass
ergänzender
Vorschriften
im
Sinne
von
Art.
21
Abs.
E. 1.4 Den
Berichten
und
Gutachten
versicherungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
kommt
nach
der
Rechtsprechung
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
134
V
231
E.
5.1
mit
Hinweis
auf
BGE
125
V
351
E.
3b/ee).
Trotz
dieser
grundsätzlichen
Beweiseignung
kommt
den
Berichten
versicherungsinterner
medizinischer
Fachpersonen
praxisgemäss
nicht
dieselbe
Beweiskraft
zu
wie
einem
gerichtlichen
oder
im
Verfahren
nach
Art.
44
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
vom
Versicherungsträger
veranlassten
Gutachten
unabhängiger
Sachver ständiger.
Soll
ein
Versicherungsfall
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssig keit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(BGE
142
V
58
E.
5.1;
139
V
225
E.
5.2;
135
V
465
E.
E. 3.2 Aus
dem
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
( Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung,
BV)
folgt
die
Verpflichtung
der
Behörde,
ihren
Entscheid
zu
begründen.
Dabei
ist
nicht
erforderlich,
dass
sie
sich
mit
allen
Parteistandpunkten
einlässlich
ausei nandersetzt
und
jedes
einzelne
Vorbringen
ausdrücklich
widerlegt.
Vielmehr
kann
sie
sich
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Punkte
beschränken.
Die
Begründung
muss
so
abgefasst
sein,
dass
sich
die
betroffene
Person
über
die
Tragweite
des
Entscheids
Rechenschaft
geben
und
ihn
in
voller
Kenntnis
der
Sache
an
die
höhere
Instanz
weiterziehen
kann.
In
diesem
Sinne
müssen
wenigs tens
kurz
die
Überlegungen
genannt
werden,
von
denen
sich
die
Behörde
hat
leiten
lassen
und
auf
die
sich
ihr
Entscheid
stützt
(BGE
148
III
30
E.
3.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_41/2024
vom
5.
August
2025
E.
5.2).
E. 3.3 Es
trifft
zwar
zu,
dass
sich
die
Beschwerdegegnerin
in
der
angefochtenen
Verfü gung
nicht
explizit
mit
den
Arztberichten
der
Klinik
Y.___
befasst
hat.
Sie
hat
jedoch
aufgezeigt ,
auf
welche
medizinischen
Erkenntnisse
sie
sich
im
Rahmen
ihrer
Entscheidfindung
gestützt
hat.
Davon
abgesehen
war
es
dem
Beschwerde führer
möglich,
sein
Anliegen
in
der
Beschwerde
sachgerecht
vor
dem
Sozialver sicherungsgericht
darzulegen,
welches
sowohl
den
Sachverhalt
als
auch
die
Rechtslage
frei
überprüft
(vgl.
§
18a
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungs gericht;
GSVGer).
Darüber
hinaus
sprechen
auch
verfahrensökonomische
Gründe
gegen
die
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
verbunden
mit
der
Rückwei sung
zur
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs.
In
Anbetracht
der
konkreten
Gegebenheiten
würde
ein
solches
Vorgehen
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
unnötigen
Verzögerungen
führen,
was
mit
dem
Interesse
der
versicherten
Person
an
einer
möglichst
beförderlichen
Beurteilung
ihres
Anspruchs
nicht
zu
vereinbaren
wäre
(vgl.
BGE
142
II
218
E.
2.8.1,
137
I
195
E.
2.3.2,
je
mit
Hinwei sen).
Eine
Rückweisung
zur
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
w urde
vom
Beschwerdeführer
denn
auch
nicht
verlangt. 4.
E. 4 IVG
hat
der
Bundesrat
in
Art.
14
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
an
das
Eidgenössische
Depar tement
des
Innern
(EDI)
übertragen,
welches
die
Verordnung
über
die
Abgabe
von
Hilfsmitteln
durch
die
Invalidenversicherung
(HVI)
mit
anhangsweise
aufgeführ ter
Hilfsmittelliste
erlassen
hat.
Laut
Art.
2
HVI
besteht
im
Rahmen
der
im
Anhang
aufgeführten
Liste
Anspruch
auf
Hilfsmittel,
soweit
diese
für
die
Fortbe wegung,
die
Herstellung
des
Kontaktes
mit
der
Umwelt
oder
für
die
Selbstsorge
notwendig
sind
(Abs.
1).
Anspruch
auf
die
in
dieser
Liste
mit
*
bezeichneten
Hilfs mittel
besteht
nur,
soweit
diese
für
die
Ausübung
einer
Erwerbstätigkeit
oder
die
Tätigkeit
im
Aufgabenbereich,
für
die
Schulung,
die
Ausbildung,
die
funktionelle
Angewöhnung
oder
für
die
in
der
zutreffenden
Ziffer
des
Anhangs
ausdrücklich
genannte
Tätigkeit
notwendig
sind
(Abs.
2;
BGE
122
V
212
E.
2a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_647/2018
vom
1.
Februar
2019
E.
3.3). 1. 3
Nach
der
Rechtsprechung
unterliegt
die
Hilfsmittelversorgung
den
allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen
gemäss
Art.
E. 4.1 In
medizinischer
Hinsicht
ist
aktenkundig,
dass
die
Versicherungsmediziner i n
Dr.
med.
C.___ ,
Fachärztin
für
Chirurgie,
am
2 1.
Januar
2025
einen
Untersuchungsbericht
zuhanden
der
Suva
verfasste
( Urk.
10/82/6-15).
Diesem
ist
folgende
Diagnose
zu
entnehmen
( Urk.
10/82/14): - OSG-Distorsion
rechts
am
2 0.
Mai
2022
mit/bei - symptomatischer
osteochondraler
Läsion
posterolaterale
Talusschulter - initial
frustrane r
konservative r
Therapie - 7.
Juli
2023:
dorsale
OSG-Arthroskopie
mit
Débridement
einer
osteo chondralen
Läsion
posterolateral
und
Mikrofrakturierung.
Die
Behandlung
in
der
Klinik
Y.___
sei
zwischenzeitlich
abgeschlossen
und
der
medizinische
Endzustand
sei
erreicht
worden.
Heute
finde
sich
ein
im
Wesentlichen
erfreulicher
Residualzustand
nach
folgenhafter
OSG-Distorsion
rechts
im
Mai
2022
mit
nachvollziehbar
zunehmenden
Beschwerden
unter
maxi maler
Belastung,
die
in
der
angestammten
Tätigkeit
kaum
zu
vermeiden
sei.
Es
bestehe
klar
eine
Wiedereingliederungsproblematik
mit
aktuell
weiterhin
vorhan dener
Unklarheit
bezüglich
des
beruflichen
Fortgangs
( Urk.
10/82/14).
Dem
Beschwerdeführer
sei
die
angestammte
Tätigkeit
nicht
mehr
im
vollen
Umfang
zuzumuten,
da
diese
zu
schwer
und
zu
belastend
sei.
Zudem
sei
sie
mit
dem
Einnehmen
von
Zwangshaltungen,
dem
repetitiven
Arbeiten
im
Steildachbereich
sowie
dem
Besteigen
von
Leitern,
Treppen
und
Gerüsten
verbunden.
Zumutbar
sei
eine
leichte
bis
selten
mittelschwere,
überwiegend
sitzende
Tätigkeit
mit
der
Möglichkeit
zum
Positionswechsel,
d.h.
Stehen/Gehen
sollten
frei
wählbar
sein.
Zu
vermeiden
seien
das
repetitive
Einnehmen
von
Zwangshaltungen
wie
Kauern,
Kriechen
und
Hocken,
repetitives
Laufen
auf
unebenem
Gelände,
repetitives
Bergauf-
und
Bergablaufen
sowie
repetitives
Besteigen
von
Leitern
und
Gerüsten.
Eine
derart
angepasste
Tätigkeit
sei
in
voller
Präsenz
und
Leistung
zuzumuten
( Urk.
10/82/15).
E. 4.2 mit
Hinweis ). 5.3
Nach
dem
Gesagten
ist
festzuhalten,
dass
das
beantragte
Hilfsmittel
–
sei
es
nun
in
Gestalt
einer
Hebe-
oder
einer
Raupenbühne
–
mit
überwiegender
Wahrschein lichkeit
lediglich
zu
einer
punktuellen
Entlastung
des
Beschwerdeführers
bei
Ausübung
seiner
bisherigen
Erwerbstätigkeit
führen
würde ,
da
sich
diese
ange sichts
der
beweiskräftigen
versicherungsinternen
medizinischen
Feststellungen
auch
unter
mehreren
anderen
Aspekten
nicht
als
leidensangepasst
erweist.
Das
beantragte
Hilfsmittel
erweist
sich
daher
nicht
als
geeignet,
die
Erwerbsfähigkeit
in
wesentlicher
Weise
langfristig
zu
erhalten
oder
zu
verbessern.
Davon
abgesehen
mangelt
es
an
einem
vernünftigen
Verhältnis
zwischen
dem
voraus sichtlichen
Erfolg
des
gewählten
Hilfsmittels
und
dessen
im
konkreten
Fall
ausserordentlich
hohen
Kosten.
Mithin
kann
in
Nachachtung
der
Einschätzung
der
Z.___
( Urk.
10/62/3)
nicht
von
einer
einfachen
Hilfsmittelversorgung
gespro chen
werden.
Dies
wird
auch
dadurch
veranschaulicht,
dass
die
Laufzeit
eines
gemäss
Z.___
einzig
in
Frage
kommenden
selbstamortisierenden
Darlehens
als
besondere
Abgabeform
von
kostspieligen
Hilfsmitteln
(vgl.
hierzu
Rz .
2131
ff.
des
Kreisschreibens
über
die
Abgabe
von
Hilfsmitteln
durch
die
Invalidenversiche rung
(KHMI),
Stand:
1.
Januar
2025)
mindestens
20
Jahre
betragen
müsste
und
folglich
wohl
bis
zum
Eintritt
des
Beschwerdeführers
in
das
AHV-Rentenalter
reichen
würde.
Schliesslich
bleibt
in
Bezug
auf
das
beschwerdeweise
vorgebrachte
Argument
der
hohen
Kosteneinsparung
in
Bezug
auf
berufliche
Massnahmen
durch
die
Beschwerdegegnerin
anzumerken,
dass
eine
Austauschbefugnis
von
der
Funktion
her
austauschbare
Leistungen
voraussetzt
(Meyer/Reichmuth,
Bundes gesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
Art.
21-21 quater
N.
34).
Selbst
wenn
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
eine
Umschulung
im
Sinne
von
Art.
17
IVG
hätte,
liesse
sich
daraus
folglich
für
den
konkret
zur
Debatte
stehen den
Hilfsmittelanspruch
mangels
funktioneller
Gleichartigkeit
nichts
zu
seinen
Gunsten
ableiten. 6 .
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdegegnerin
die
Kostengutsprache
für
die
beantragte
Hilfsmittelversorgung
in
der
angefochtene n
Verfügung
vom
7.
Mai
2025
zu
Recht
abgelehnt.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
ist
abzuweisen. 7 .
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurtei len
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
6 00.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
6 00 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zu gestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Andrea
Mengis - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 4.3 Der
behandelnde
Arzt
des
Beschwerdeführers,
Dr.
A.___ ,
äusserte
sich
mit
Bericht
vom
1 5.
November
2024
dahingehend,
dass
er
den
Bedarf
für
die
Hebe bühne
uneingeschränkt
bestätigen
könne.
Diese
würde
dem
Beschwerdeführer
erlauben,
das
Pensum
in
seiner
körperlich
fordernden
Arbeit
erheblich
zu
steigern
und
vor
allem
langfristig
beizubehalten
( Urk.
10/69).
Mit
Bericht
vom
2.
Juni
2025
hielt
Dr.
A.___
sodann
fest,
eine
Hebebühne
würde
eine
deutliche
Diversifizierung
und
auch
Änderung
des
Arbeitsplatzprofils
für
den
Beschwerde führer
bedeuten.
Dadurch
sei
es
ihm
möglich,
schweres
Heben
oder
Laufen
von
längeren
Gehstrecken
–
insbesondere
Treppen
–
zu
vermeiden.
In
der
Hebebühne
könnte
er
sowohl
stehend
als
auch
knieend
arbeiten.
Es
sei
somit
nicht
vollständig
zutreffend,
dass
durch
die
Hebebühne
ein
Arbeitsprofil
mit
ausschliesslich
länge rem
Stehen
oder
ausschliesslich
längerem
Sitzen
und
Stehen
entstünde
( Urk.
7
[=
Urk.
10/101]). 5. 5.1
Die
Versicherungsmedizinerin
Dr.
C.___
hat
in
Anbetracht
des
beim
Beschwerde führer
ausgewiesenen
Gesundheitsschadens
am
rechten
OSG
ein
nachvollziehba res
medizinisches
Zumutbarkeitsprofil
formuliert .
Es
leuchtet
insbesondere
ein,
dass
sie
leichte
bis
selten
mittelschwere,
überwiegend
sitzende
Tätigkeiten
mit
der
Möglichkeit
zum
Positionswechsel
als
angepasst
eingestuft
hat.
Überzeugend
ist
ferner,
dass
u.a.
auf
das
repetitive
Einnehmen
von
Zwangshaltungen
sowie
auf
das
repetitive
Besteigen
von
Leitern
und
Gerüsten
verzichtet
werden
sollte
( Urk.
10/82/15 ).
Anderslautende
fachärztliche
Einschätzungen
sind
in
diesem
Zusammenhang
denn
auch
nicht
aktenkundig.
So
übernahm
der
RAD-Arzt
p ract.
med.
D.___
die
Beu rteilung
von
Dr.
C.___
wortgetreu
( Urk.
10/95/3).
Auch
der
behandelnde
Arzt
Dr.
A.___
sprach
sich
in
seinen
Berichten
nicht
gegen
das
genannte
Belastungsprofil
aus
( Urk.
7,
Urk.
10/69). 5.2
Ohne
Weiteres
überzeugt
v or
diesem
Hintergrund
auch
die
übereinstimmende
Schlussfolgerung
von
Dr.
C.___
und
pract.
med.
D.___ ,
dass
dem
Beschwerde führer
die
angestammte
Tätigkeit
nicht
mehr
im
vollen
Umfang
zuzumuten
ist ,
da
diese
mit
einer
zu
hohen
körperlichen
Belastung,
dem
Einnehmen
von
Zwangshaltungen,
dem
repetitiven
Arbeiten
im
Steildachbereich
sowie
dem
Besteigen
von
Leitern,
Treppen
und
Gerüsten
verbunden
ist
(Urk.
10/82/15,
10/95/3).
Laut
Ausführungen
des
Beschwerdeführers
in
der
Arbeitsplatzbeschrei bung
vom
5.
September
2022
geht
sowohl
die
Tätigkeit
als
Kaminfeger
als
auch
diejenige
als
Solarzellenreiniger
ungefähr
mit
denselben
(hohen)
körperlichen
Anforderungen
einher
( Urk.
10/28/226).
Es
liegt
zwar
durchaus
auf
der
Hand ,
dass
die
beantragte
Hebe-
bzw.
Raupen bühne
eine
Arbeitserleichterung
für
den
Beschwerdeführer
zur
Folge
hätte,
da
durch
deren
Nutzung
das
aus
medizinischer
Sicht
zu
vermeidende
repetitive
Besteigen
von
Leitern,
Treppen
und
Gerüsten
zumindest
bei
Erfüllung
derjenigen
Aufträge
entfallen
würde ,
in
denen
aufgrund
der
konkreten
baulichen
Verhält nisse
mittels
Bühne
effektiv
ein
Zugang
zu
den
Dächern
her gestellt
werden
k önnte .
Die
bisherige
Tätigkeit
entspricht
allerdings
nicht
bloss
aufgrund
der
Notwendigkeit
des
Besteigens
von
Leitern,
Treppen
und
Gerüsten
nicht
dem
von
fachärztlicher
Seite
statuierten
Belastungsprofil.
Sie
geht
zusätzlich
mit
Zwangs haltungen ,
dem
Heben
schwerer
Lasten
und
ständigem
Stehen
einher
( Urk.
10/28/227);
in
überwiegend
sitzend er
Position
kann
sie
jeden falls
nicht
ausgeübt
werden.
Es
erschliesst
sich
nicht,
wie
eine
Hebe-
oder
Raupenbühne
in
diesen
Belangen
zu
einer
wesentlichen
körperlichen
Entlastung
beitragen
könnte .
Als
lebensfremd
erweist
sich
in
diesem
Zusammenhang
die
Anmerkung
des
behandelnden
Arztes
Dr.
A.___ ,
wonach
in
der
Hebebühne
auch
knieend
gearbeitet
und
dadurch
einem
Arbeitsprofil
mit
ausschliesslich
längerem
Stehen
entgegengewirkt
werden
könne
( Urk.
7).
Ebenso
wenig
gelingt
es
ihm
aufzuzei gen,
inwiefern
das
beantragte
Hilfsmittel
zu
einer
«deutlichen
Diversifizierung
und
auch
Änderung
des
Arbeitsplatzprofils»
führen
soll.
Die
Ausführungen
von
Dr.
A.___
untermauern
insgesamt
die
Erfahrungstatsache,
dass
behan delnde
Arztpersonen
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrau ensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
Dies
wird
umso
deutlicher
angesichts
des
Umstands,
dass
ein
eigentlicher
Rollenwechsel
vom
behandelnden
Arzt
zum
Parteivertreter
stattgefunden
hat,
indem
Dr.
A.___
sowohl
nach
Erlass
des
Vorbescheids
( Urk.
10/68)
als
auch
der
nun
angefochtenen
Verfügung
( Urk.
2)
bei
der
Beschwerdegegnerin
um
eine
erneute
Evaluation
respektive
um
eine
Bewilligung
der
Hebebühne
ersucht
hat
( Urk.
7,
Urk.
6/69).
Seinen
Ausfüh rungen
k ommt
deshalb
im
Vornherein
nur
sehr
begrenzter
Beweiswert
zu
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_532/2024
vom
26.
Juni
2025
E.
E. 4.4 und
E.
4.7). 2. 2.1
In
der
angefochtenen
Verfügung
vom
7.
Mai
2025
erwog
die
Beschwerdegegne rin,
die
Z.___
habe
eine
Abklärung
mit
dem
Beschwerdeführer
vor
Ort
und
in
Rücksprache
mit
dem
offerierenden
Fachhändler
durchgeführt.
Die
Offerte
der
Firma
B.___
AG
vom
1
E. 8 Abs.
1
IVG;
BGE
134
V
105
E.
3
mit
Hinweisen).
Nach
der
Rechtsprechung
bezieht
sich
die
Notwendigkeit
des
Hilfsmittels
auf
die
konkrete
Situation,
in
welcher
die
versi cherte
Person
lebt
(vgl.
BGE
135
I
161
E.
5.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_272/2018
vom
22.
Juni
2018
E.
3.2).
E. 9 Juni
2024
sei
grundsätzlich
korrekt .
Die
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
es
nicht
üblich
sei,
für
die
Reinigung
von
Solarzellen
auf
Dächern
einen
LKW
mit
Hebebühne
einzusetzen.
Deshalb
könnten
in
diesem
Fall
keine
Mehrkosten
berechnet
werden,
sondern
es
gelte
das
gesamte
Fahrzeug
mit
Hebebühne
als
Hilfsmittel.
Das
Fahrzeug
benötige
ausreichend
Platz,
um
an
das
Dach
zu
gelangen.
Oft
seien
Zufahrten
zu
Einfamilienhäusern,
welche
zum
Hauptklientel
gehörten,
nicht
breit
genug,
um
nahe
genug
heranfah ren
zu
können.
Zudem
könne
nur
eine
Dachseite
bearbeitet
werden,
falls
sich
auf
beiden
Seiten
Solaranlagen
befänden.
Hinzu
komme,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
bisherige
Tätigkeit
als
Schornsteinfeger
aus
arbeitsmedizinischer
Sicht
nicht
mehr
zumutbar
sei.
Zu
vermeiden
seien
dauerhaft
stehende/gehende
Tätigkeiten,
das
Heben/Tragen
von
schweren
Lasten,
häufiges
Treppensteigen
sowie
das
Stei gen
auf
Leitern
und
Gerüste.
Somit
erweise
sich
die
Reinigung
der
Solarzellen
als
nicht
sinnvoll.
Das
Hilfsmittel
«LKW
mit
Hebebühne»
könne
im
Übrigen
nicht
als
einfach
qualifiziert
werden
( Urk.
2
S.
2).
Bezugnehmend
auf
den
Einwand
des
Beschwerdeführers
betonte
die
Beschwerdegegnerin
sodann,
dass
die
Übernahme
des
Hilfsmittels
aus
medizinischen
Gründen
nicht
indiziert
sei.
Überdies
sei
es
gesetzlich
nicht
vorgesehen,
dass
eine
Austauschbefugnis
zwischen
einem
Hilfs mittel
und
beruflichen
Eingliederungsmassnahmen
bestehe
( Urk.
2
S.
3). 2.2
In
seiner
Beschwerdeschrift
vom
2.
Juni
2025
machte
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
geltend,
es
sei
unbestritten,
dass
er
seinen
angestammten
Beruf
als
Kaminfegermeister
aufgrund
seiner
Fussgelenksverletzung
nicht
mehr
ausüben
könne
( Urk.
1
S.
4).
Er
habe
auf
Umschulungsmassnahmen
der
Invalidenversi cherung
verzichtet
und
sich
stattdessen
mit
der
Reinigung
von
Solarzellen
einen
neuen
Geschäftszweig
innerhalb
seines
Unternehmens
geschaffen.
Um
diese
uneingeschränkt
ausüben
zu
können,
benötige
er
die
beantragte
Hebebühne
( Urk.
1
S.
5).
In
den
Arztberichten
der
Klinik
Y.___
vom
2 6.
September
und
1 5.
November
2024
sei
die
erhebliche
Steigerung
und
langfristige
Beibehaltung
der
Arbeitsfähigkeit
in
der
neuen
Tätigkeit
aus
fachmedizinischer
Sicht
ausdrück lich
bestätigt
worden.
In
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
habe
sich
die
Beschwerdegegnerin
mit
keinem
Wort
zu
den
beiden
Berichten
geäussert ,
weshalb
die
angefochtene
Verfügung
nur
schon
aus
diesem
Grund
aufzuheben
sei
( Urk.
1
S.
7) .
Des
Weiteren
sei
es
aus
formalrechtlicher
Sicht
korrekt,
dass
die
Austauschbefugnis
nur
innerhalb
der
Leistungskategorie
Hilfsmittel
und
nicht
anstelle
von
beruflichen
Massnahmen
beansprucht
werden
könne.
Indem
ihm
die
berufliche
Wiedereingliederung
jedoch
selbst
gelungen
sei,
habe
die
Invaliden versicherung
hohe
Kosten
für
berufliche
Massnahmen
einsparen
können,
da
er
als
Berufsfachmann
mit
Meisterausbildung
Anspruch
auf
eine
mehrjährige
Umschulung
gehabt
hätte.
Die
Kostengutsprache
für
das
beantragte
Hilfsmittel
erscheine
daher
nicht
nur
als
zweckmässig,
sondern
auch
als
einfach
bzw.
verhältnismässig
kostengünstig
( Urk.
1
S.
9).
Es
verhalte
sich
im
Übrigen
so,
dass
das
Angebot
der
B.___
AG
aufgrund
der
langen
Verfahrensdauer
nicht
mehr
gültig
sei.
Als
Alternative
liege
nun
eine
Offerte
der
O.___
für
eine
Raupenbühne
mit
Korbdrehung
in
Höhe
von
Fr.
83'900. --
vor.
Hinzu
kämen
schätzungsweise
weitere
Fr.
60'000. --
für
ein
Zugfahrzeug
mit
geeignetem
Anhänger.
Es
werde
daher
um
Kostengutsprache
von
Fr.
150'000.--
(Raupen bühne,
Anhänger
und
Zugfahrzeug)
bzw.
von
mindestens
Fr.
95'000.--
(Raupen bühne
und
Anhänger)
ersucht
( Urk.
1
S.
8).
Unter
Verweis
auf
den
ärztlichen
Bericht
von
Dr.
A.___
vom
2.
Juni
2025
( Urk.
7)
betonte
der
Beschwerdeführer
schliesslich
mit
Eingabe
vom
1 8.
Juni
2025,
dass
mit
der
beantragten
Hebebühne
ein
angepasstes
Arbeitsplatz-
und
ein
erweitertes
Belastbarkeitsprofil
ermöglicht
werde
( Urk.
6). 3.
E. 11 E.
5.3,
137
I
195
E.
2.2)
die
Rüge
der
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
zu
prüfen,
wobei
d er
Beschwerde führer
geltend
macht,
d ie
Beschwerdegegner in
habe
sich
nicht
zu
den
Berichten
der
Klinik
Y.___
geäussert
( Urk.
1
S.
7 ).
Mithin
rügt
er
eine
ungenügende
Begründung
des
angefochtenen
Entscheids.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechts vertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00399 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 29.
September
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Andrea
Mengis Procap
Schweiz Frohburgstrasse
4,
Postfach,
4601
Olten gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1982,
hat
eine
Lehre
zum
Kaminfeger
EFZ
abgeschlossen
und
die
höhere
Fachprüfung
zum
Kaminfegermeister
absolviert .
Seit
Januar
2022
ist
er
als
Geschäftsführer
seines
eigenen
Unternehmens
tätig
( Urk.
10/2/6-7,
10/18
und
10/93).
Am
2 0.
Mai
2022
zog
er
sich
im
Rahmen
eines
Fussballspiels
eine
Verletzung
am
rechten
oberen
Fussgelenk
(OSG)
zu
(Urk.
10/7/33-34 ),
welche
zunächst
konservativ
behandelt
wurde.
Am
1 1.
Juli
2023
wurde
aufgrund
persistierender
Beschwerden
ein
operativer
Eingriff
in
der
Klinik
Y.___
durchgeführt
( Urk.
10/28/44-45).
Als
zuständiger
Unfallversicherer
erbrachte
die
Suva
die
gesetzlichen
Leistungen
(vgl.
Urk.
10/7/29,
10/28/6-7).
Unter
Hinweis
auf
die
erlittene
Verletzung
meldete
sich
der
Versicherte
am
26.
August
2022
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/2).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
holte
nebst
Berichten
der
behandelnden
Arztpersonen
( Urk.
10/13 ,
10/32,
10/34,
10/65
und
10/69)
insbesondere
die
Akten
der
Suva
ein
( Urk.
10/7,
10/28,
10/82,
10/85
f.
und
10/100).
Nach
der
im
Juli
2023
stattgefundenen
Operation
nahm
der
Versicherte
seine
Tätigkeit
wieder
in
einem
Teilzeitpensum
–
zuletzt
in
Höhe
von
40
%
auf
( Urk.
10/29,
10/82/12) .
Zusätzlich
ging
er
ab
September
2024
in
einem
Pensum
von
rund
20
%
einer
Tätigkeit
als
Lehrbeauftragter
nach
( Urk.
10/82/45).
Nachdem
d er
Versicherte
um
Kostengutsprache
für
ein
Hilfsmittel
(LKW
mit
Hebebühne
[VERSALIFT
VTX
240
G3])
in
Höhe
von
Fr.
193'120.65
ersucht
hatte
( Urk.
10/48
[Offerte],
10/53/1) ,
holte
die
IV-Stelle
eine
Stellungnahme
des
Z.___
ein
(fachtechnische
Beurteilung
vom
1 7.
September
2024;
Urk.
10/62/2-4).
Mit
Vorbescheid
vom
4.
November
2024
nahm
sie
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
( Urk.
10/68),
wogegen
der
Versi cherte
Einwand
erhob
( Urk.
10/73,
10/79).
Nach
erneuter
Rücksprache
mit
der
Z.___
( Urk.
10/88)
und
Konsultation
des
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD;
Stellungnahme
vom
3.
April
2025,
Urk.
10/95/2-3)
verfügte
die
IV-Stelle
am
7.
Mai
2025
im
angekündigten
Sinne
( Urk.
2
=
Urk.
10/96). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
2.
Juni
2025
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegeh ren,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
ihm
sei
im
Rahmen
der
Hilfsmittelversorgung
Kostengutsprache
für
einen
LKW
mit
Hebebühne
bzw.
für
eine
Raupenbühne
mit
Anhänger
zu
erteilen.
Eventualiter
sei
die
Angelegenheit
zu
weiteren
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Eingabe
vom
1 8.
Juni
2025
( Urk.
6)
reichte
der
Beschwerdeführer
einen
Bericht
seines
behandelnden
Arztes
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates
sowie
Leitender
Arzt
Fusschirurgie
an
der
Klinik
Y.___ ,
vom
2.
Juni
2025
zu
den
Akten
( Urk.
7).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
7.
Juli
2025
schloss
die
Beschwerde gegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
9),
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
8.
Juli
2025
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
( Urk.
11). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
haben
Invalide
oder
von
einer
Invalidität
bedrohte
Versicherte
Anspruch
auf
Eingliederungsmassnahmen,
soweit
diese
notwendig
und
geeignet
sind,
die
Erwerbsfähigkeit
wieder
herzustellen,
zu
erhalten
oder
zu
verbessern
(lit.
a)
und
die
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
die
einzelnen
Massnahmen
erfüllt
sind
(lit.
b).
Zu
den
Eingliederungsmassnahmen
gehört
nach
Art.
8
Abs.
3
lit.
d
IVG
auch
die
Abgabe
von
Hilfsmitteln. 1.2
Gemäss
Art.
21
IVG
hat
die
versicherte
Person
im
Rahmen
einer
vom
Bundesrat
aufzustellenden
Liste
Anspruch
auf
jene
Hilfsmittel,
deren
sie
für
die
Ausübung
der
Erwerbstätigkeit
oder
der
Tätigkeit
im
Aufgabenbereich,
zur
Erhaltung
oder
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit,
für
die
Schulung,
die
Aus-
und
Weiterbildung
oder
zum
Zwecke
der
funktionellen
Angewöhnung
bedarf
(Abs.
1).
Versicherte,
die
infolge
ihrer
Invalidität
für
die
Fortbewegung,
für
die
Herstellung
des
Kontaktes
mit
der
Umwelt
oder
für
die
Selbstsorge
kostspieliger
Geräte
bedürfen,
haben
im
Rahmen
einer
vom
Bundesrat
aufzustellenden
Liste
ohne
Rücksicht
auf
die
Erwerbsfähigkeit
Anspruch
auf
solche
Hilfsmittel
(Abs.
2).
Die
Versicherung
gibt
die
Hilfsmittel
zu
Eigentum
oder
leihweise
in
einfacher
und
zweckmässiger
Ausführung
ab.
Ersetzt
ein
Hilfsmittel
Gegenstände,
die
der
Versicherte
auch
ohne
Invalidität
anschaffen
müsste,
so
hat
er
sich
an
den
Kosten
zu
beteiligen
(Abs.
3).
Der
Bundesrat
kann
vorsehen,
dass
der
Versicherte
ein
leihweise
abgegebenes
Hilfsmittel
nach
Wegfall
der
Anspruchsvoraussetzungen
weiter
verwenden
darf
(Abs.
4).
Die
Befugnis
zur
Aufstellung
der
Hilfsmittelliste
und
zum
Erlass
ergänzender
Vorschriften
im
Sinne
von
Art.
21
Abs.
4
IVG
hat
der
Bundesrat
in
Art.
14
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
an
das
Eidgenössische
Depar tement
des
Innern
(EDI)
übertragen,
welches
die
Verordnung
über
die
Abgabe
von
Hilfsmitteln
durch
die
Invalidenversicherung
(HVI)
mit
anhangsweise
aufgeführ ter
Hilfsmittelliste
erlassen
hat.
Laut
Art.
2
HVI
besteht
im
Rahmen
der
im
Anhang
aufgeführten
Liste
Anspruch
auf
Hilfsmittel,
soweit
diese
für
die
Fortbe wegung,
die
Herstellung
des
Kontaktes
mit
der
Umwelt
oder
für
die
Selbstsorge
notwendig
sind
(Abs.
1).
Anspruch
auf
die
in
dieser
Liste
mit
*
bezeichneten
Hilfs mittel
besteht
nur,
soweit
diese
für
die
Ausübung
einer
Erwerbstätigkeit
oder
die
Tätigkeit
im
Aufgabenbereich,
für
die
Schulung,
die
Ausbildung,
die
funktionelle
Angewöhnung
oder
für
die
in
der
zutreffenden
Ziffer
des
Anhangs
ausdrücklich
genannte
Tätigkeit
notwendig
sind
(Abs.
2;
BGE
122
V
212
E.
2a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_647/2018
vom
1.
Februar
2019
E.
3.3). 1. 3
Nach
der
Rechtsprechung
unterliegt
die
Hilfsmittelversorgung
den
allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen
gemäss
Art.
8
IVG
(Geeignetheit,
Erforderlichkeit,
Eingliederungswirksamkeit;
BGE
122
V
212
E.
2c).
Leistungen,
die
im
Anhang
zur
HVI
aufgeführt
sind,
werden
nicht
ohne
weiteres,
sondern
nur
soweit
erforderlich
und
lediglich
in
einfacher
und
zweckmässiger
Ausführung
erbracht
(Art.
21
Abs.
2
IVG;
Art.
2
Abs.
4
HVI).
Die
Invalidenversicherung
ist
auch
im
Bereich
der
Hilfsmittel
keine
umfassende
Versicherung,
welche
sämtliche
durch
die
Invalidität
verursachten
Kosten
abdecken
will;
das
Gesetz
will
die
Eingliede rung
lediglich
soweit
sicherstellen,
als
diese
im
Einzelfall
notwendig,
aber
auch
genügend
ist
und
zudem
der
voraussichtliche
Erfolg
der
Eingliederungsmassnah men
in
einem
vernünftigen
Verhältnis
zu
ihren
Kosten
steht
(Art.
8
Abs.
1
IVG;
BGE
134
V
105
E.
3
mit
Hinweisen).
Nach
der
Rechtsprechung
bezieht
sich
die
Notwendigkeit
des
Hilfsmittels
auf
die
konkrete
Situation,
in
welcher
die
versi cherte
Person
lebt
(vgl.
BGE
135
I
161
E.
5.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_272/2018
vom
22.
Juni
2018
E.
3.2). 1.4
Den
Berichten
und
Gutachten
versicherungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
kommt
nach
der
Rechtsprechung
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
134
V
231
E.
5.1
mit
Hinweis
auf
BGE
125
V
351
E.
3b/ee).
Trotz
dieser
grundsätzlichen
Beweiseignung
kommt
den
Berichten
versicherungsinterner
medizinischer
Fachpersonen
praxisgemäss
nicht
dieselbe
Beweiskraft
zu
wie
einem
gerichtlichen
oder
im
Verfahren
nach
Art.
44
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
vom
Versicherungsträger
veranlassten
Gutachten
unabhängiger
Sachver ständiger.
Soll
ein
Versicherungsfall
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssig keit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(BGE
142
V
58
E.
5.1;
139
V
225
E.
5.2;
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 2. 2.1
In
der
angefochtenen
Verfügung
vom
7.
Mai
2025
erwog
die
Beschwerdegegne rin,
die
Z.___
habe
eine
Abklärung
mit
dem
Beschwerdeführer
vor
Ort
und
in
Rücksprache
mit
dem
offerierenden
Fachhändler
durchgeführt.
Die
Offerte
der
Firma
B.___
AG
vom
1 9.
Juni
2024
sei
grundsätzlich
korrekt .
Die
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
es
nicht
üblich
sei,
für
die
Reinigung
von
Solarzellen
auf
Dächern
einen
LKW
mit
Hebebühne
einzusetzen.
Deshalb
könnten
in
diesem
Fall
keine
Mehrkosten
berechnet
werden,
sondern
es
gelte
das
gesamte
Fahrzeug
mit
Hebebühne
als
Hilfsmittel.
Das
Fahrzeug
benötige
ausreichend
Platz,
um
an
das
Dach
zu
gelangen.
Oft
seien
Zufahrten
zu
Einfamilienhäusern,
welche
zum
Hauptklientel
gehörten,
nicht
breit
genug,
um
nahe
genug
heranfah ren
zu
können.
Zudem
könne
nur
eine
Dachseite
bearbeitet
werden,
falls
sich
auf
beiden
Seiten
Solaranlagen
befänden.
Hinzu
komme,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
bisherige
Tätigkeit
als
Schornsteinfeger
aus
arbeitsmedizinischer
Sicht
nicht
mehr
zumutbar
sei.
Zu
vermeiden
seien
dauerhaft
stehende/gehende
Tätigkeiten,
das
Heben/Tragen
von
schweren
Lasten,
häufiges
Treppensteigen
sowie
das
Stei gen
auf
Leitern
und
Gerüste.
Somit
erweise
sich
die
Reinigung
der
Solarzellen
als
nicht
sinnvoll.
Das
Hilfsmittel
«LKW
mit
Hebebühne»
könne
im
Übrigen
nicht
als
einfach
qualifiziert
werden
( Urk.
2
S.
2).
Bezugnehmend
auf
den
Einwand
des
Beschwerdeführers
betonte
die
Beschwerdegegnerin
sodann,
dass
die
Übernahme
des
Hilfsmittels
aus
medizinischen
Gründen
nicht
indiziert
sei.
Überdies
sei
es
gesetzlich
nicht
vorgesehen,
dass
eine
Austauschbefugnis
zwischen
einem
Hilfs mittel
und
beruflichen
Eingliederungsmassnahmen
bestehe
( Urk.
2
S.
3). 2.2
In
seiner
Beschwerdeschrift
vom
2.
Juni
2025
machte
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
geltend,
es
sei
unbestritten,
dass
er
seinen
angestammten
Beruf
als
Kaminfegermeister
aufgrund
seiner
Fussgelenksverletzung
nicht
mehr
ausüben
könne
( Urk.
1
S.
4).
Er
habe
auf
Umschulungsmassnahmen
der
Invalidenversi cherung
verzichtet
und
sich
stattdessen
mit
der
Reinigung
von
Solarzellen
einen
neuen
Geschäftszweig
innerhalb
seines
Unternehmens
geschaffen.
Um
diese
uneingeschränkt
ausüben
zu
können,
benötige
er
die
beantragte
Hebebühne
( Urk.
1
S.
5).
In
den
Arztberichten
der
Klinik
Y.___
vom
2 6.
September
und
1 5.
November
2024
sei
die
erhebliche
Steigerung
und
langfristige
Beibehaltung
der
Arbeitsfähigkeit
in
der
neuen
Tätigkeit
aus
fachmedizinischer
Sicht
ausdrück lich
bestätigt
worden.
In
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
habe
sich
die
Beschwerdegegnerin
mit
keinem
Wort
zu
den
beiden
Berichten
geäussert ,
weshalb
die
angefochtene
Verfügung
nur
schon
aus
diesem
Grund
aufzuheben
sei
( Urk.
1
S.
7) .
Des
Weiteren
sei
es
aus
formalrechtlicher
Sicht
korrekt,
dass
die
Austauschbefugnis
nur
innerhalb
der
Leistungskategorie
Hilfsmittel
und
nicht
anstelle
von
beruflichen
Massnahmen
beansprucht
werden
könne.
Indem
ihm
die
berufliche
Wiedereingliederung
jedoch
selbst
gelungen
sei,
habe
die
Invaliden versicherung
hohe
Kosten
für
berufliche
Massnahmen
einsparen
können,
da
er
als
Berufsfachmann
mit
Meisterausbildung
Anspruch
auf
eine
mehrjährige
Umschulung
gehabt
hätte.
Die
Kostengutsprache
für
das
beantragte
Hilfsmittel
erscheine
daher
nicht
nur
als
zweckmässig,
sondern
auch
als
einfach
bzw.
verhältnismässig
kostengünstig
( Urk.
1
S.
9).
Es
verhalte
sich
im
Übrigen
so,
dass
das
Angebot
der
B.___
AG
aufgrund
der
langen
Verfahrensdauer
nicht
mehr
gültig
sei.
Als
Alternative
liege
nun
eine
Offerte
der
O.___
für
eine
Raupenbühne
mit
Korbdrehung
in
Höhe
von
Fr.
83'900. --
vor.
Hinzu
kämen
schätzungsweise
weitere
Fr.
60'000. --
für
ein
Zugfahrzeug
mit
geeignetem
Anhänger.
Es
werde
daher
um
Kostengutsprache
von
Fr.
150'000.--
(Raupen bühne,
Anhänger
und
Zugfahrzeug)
bzw.
von
mindestens
Fr.
95'000.--
(Raupen bühne
und
Anhänger)
ersucht
( Urk.
1
S.
8).
Unter
Verweis
auf
den
ärztlichen
Bericht
von
Dr.
A.___
vom
2.
Juni
2025
( Urk.
7)
betonte
der
Beschwerdeführer
schliesslich
mit
Eingabe
vom
1 8.
Juni
2025,
dass
mit
der
beantragten
Hebebühne
ein
angepasstes
Arbeitsplatz-
und
ein
erweitertes
Belastbarkeitsprofil
ermöglicht
werde
( Urk.
6). 3. 3.1
Zunächst
ist
da
formeller
Natur
(vgl.
BGE
144
I
11
E.
5.3,
137
I
195
E.
2.2)
die
Rüge
der
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
zu
prüfen,
wobei
d er
Beschwerde führer
geltend
macht,
d ie
Beschwerdegegner in
habe
sich
nicht
zu
den
Berichten
der
Klinik
Y.___
geäussert
( Urk.
1
S.
7 ).
Mithin
rügt
er
eine
ungenügende
Begründung
des
angefochtenen
Entscheids. 3.2
Aus
dem
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
( Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung,
BV)
folgt
die
Verpflichtung
der
Behörde,
ihren
Entscheid
zu
begründen.
Dabei
ist
nicht
erforderlich,
dass
sie
sich
mit
allen
Parteistandpunkten
einlässlich
ausei nandersetzt
und
jedes
einzelne
Vorbringen
ausdrücklich
widerlegt.
Vielmehr
kann
sie
sich
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Punkte
beschränken.
Die
Begründung
muss
so
abgefasst
sein,
dass
sich
die
betroffene
Person
über
die
Tragweite
des
Entscheids
Rechenschaft
geben
und
ihn
in
voller
Kenntnis
der
Sache
an
die
höhere
Instanz
weiterziehen
kann.
In
diesem
Sinne
müssen
wenigs tens
kurz
die
Überlegungen
genannt
werden,
von
denen
sich
die
Behörde
hat
leiten
lassen
und
auf
die
sich
ihr
Entscheid
stützt
(BGE
148
III
30
E.
3.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_41/2024
vom
5.
August
2025
E.
5.2). 3.3
Es
trifft
zwar
zu,
dass
sich
die
Beschwerdegegnerin
in
der
angefochtenen
Verfü gung
nicht
explizit
mit
den
Arztberichten
der
Klinik
Y.___
befasst
hat.
Sie
hat
jedoch
aufgezeigt ,
auf
welche
medizinischen
Erkenntnisse
sie
sich
im
Rahmen
ihrer
Entscheidfindung
gestützt
hat.
Davon
abgesehen
war
es
dem
Beschwerde führer
möglich,
sein
Anliegen
in
der
Beschwerde
sachgerecht
vor
dem
Sozialver sicherungsgericht
darzulegen,
welches
sowohl
den
Sachverhalt
als
auch
die
Rechtslage
frei
überprüft
(vgl.
§
18a
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungs gericht;
GSVGer).
Darüber
hinaus
sprechen
auch
verfahrensökonomische
Gründe
gegen
die
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
verbunden
mit
der
Rückwei sung
zur
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs.
In
Anbetracht
der
konkreten
Gegebenheiten
würde
ein
solches
Vorgehen
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
unnötigen
Verzögerungen
führen,
was
mit
dem
Interesse
der
versicherten
Person
an
einer
möglichst
beförderlichen
Beurteilung
ihres
Anspruchs
nicht
zu
vereinbaren
wäre
(vgl.
BGE
142
II
218
E.
2.8.1,
137
I
195
E.
2.3.2,
je
mit
Hinwei sen).
Eine
Rückweisung
zur
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
w urde
vom
Beschwerdeführer
denn
auch
nicht
verlangt. 4. 4.1
In
medizinischer
Hinsicht
ist
aktenkundig,
dass
die
Versicherungsmediziner i n
Dr.
med.
C.___ ,
Fachärztin
für
Chirurgie,
am
2 1.
Januar
2025
einen
Untersuchungsbericht
zuhanden
der
Suva
verfasste
( Urk.
10/82/6-15).
Diesem
ist
folgende
Diagnose
zu
entnehmen
( Urk.
10/82/14): - OSG-Distorsion
rechts
am
2 0.
Mai
2022
mit/bei - symptomatischer
osteochondraler
Läsion
posterolaterale
Talusschulter - initial
frustrane r
konservative r
Therapie - 7.
Juli
2023:
dorsale
OSG-Arthroskopie
mit
Débridement
einer
osteo chondralen
Läsion
posterolateral
und
Mikrofrakturierung.
Die
Behandlung
in
der
Klinik
Y.___
sei
zwischenzeitlich
abgeschlossen
und
der
medizinische
Endzustand
sei
erreicht
worden.
Heute
finde
sich
ein
im
Wesentlichen
erfreulicher
Residualzustand
nach
folgenhafter
OSG-Distorsion
rechts
im
Mai
2022
mit
nachvollziehbar
zunehmenden
Beschwerden
unter
maxi maler
Belastung,
die
in
der
angestammten
Tätigkeit
kaum
zu
vermeiden
sei.
Es
bestehe
klar
eine
Wiedereingliederungsproblematik
mit
aktuell
weiterhin
vorhan dener
Unklarheit
bezüglich
des
beruflichen
Fortgangs
( Urk.
10/82/14).
Dem
Beschwerdeführer
sei
die
angestammte
Tätigkeit
nicht
mehr
im
vollen
Umfang
zuzumuten,
da
diese
zu
schwer
und
zu
belastend
sei.
Zudem
sei
sie
mit
dem
Einnehmen
von
Zwangshaltungen,
dem
repetitiven
Arbeiten
im
Steildachbereich
sowie
dem
Besteigen
von
Leitern,
Treppen
und
Gerüsten
verbunden.
Zumutbar
sei
eine
leichte
bis
selten
mittelschwere,
überwiegend
sitzende
Tätigkeit
mit
der
Möglichkeit
zum
Positionswechsel,
d.h.
Stehen/Gehen
sollten
frei
wählbar
sein.
Zu
vermeiden
seien
das
repetitive
Einnehmen
von
Zwangshaltungen
wie
Kauern,
Kriechen
und
Hocken,
repetitives
Laufen
auf
unebenem
Gelände,
repetitives
Bergauf-
und
Bergablaufen
sowie
repetitives
Besteigen
von
Leitern
und
Gerüsten.
Eine
derart
angepasste
Tätigkeit
sei
in
voller
Präsenz
und
Leistung
zuzumuten
( Urk.
10/82/15). 4.2
Der
RAD-Arzt
pract.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Arbeitsmedizin,
übernahm
diese
Einschätzung
in
seiner
Stellungnahme
vom
3.
April
202 5.
Er
hielt
überdies
fest,
dass
eine
rein
stehende
Tätigkeit
nicht
dem
von
der
Suva
formulierten
Belastungsprofil
für
eine
ideal
angepasste
Tätigkeit
entspreche.
Der
Beschwerdeführer
sei
jedoch
sicherlich
in
der
Lage,
zeitweise
stehende
Tätigkeiten
in
einem
Korb
bzw.
auf
einer
Hebebühne
auszuüben.
Wie
gross
der
Anteil
an
rein
stehenden
Tätigkeiten
bei
dem
durch
den
Beschwerdeführer
geplanten
neuen
Tätigkeitsfeld
sei,
könne
nicht
beurteilt
werden
( Urk.
10/95/3). 4.3
Der
behandelnde
Arzt
des
Beschwerdeführers,
Dr.
A.___ ,
äusserte
sich
mit
Bericht
vom
1 5.
November
2024
dahingehend,
dass
er
den
Bedarf
für
die
Hebe bühne
uneingeschränkt
bestätigen
könne.
Diese
würde
dem
Beschwerdeführer
erlauben,
das
Pensum
in
seiner
körperlich
fordernden
Arbeit
erheblich
zu
steigern
und
vor
allem
langfristig
beizubehalten
( Urk.
10/69).
Mit
Bericht
vom
2.
Juni
2025
hielt
Dr.
A.___
sodann
fest,
eine
Hebebühne
würde
eine
deutliche
Diversifizierung
und
auch
Änderung
des
Arbeitsplatzprofils
für
den
Beschwerde führer
bedeuten.
Dadurch
sei
es
ihm
möglich,
schweres
Heben
oder
Laufen
von
längeren
Gehstrecken
–
insbesondere
Treppen
–
zu
vermeiden.
In
der
Hebebühne
könnte
er
sowohl
stehend
als
auch
knieend
arbeiten.
Es
sei
somit
nicht
vollständig
zutreffend,
dass
durch
die
Hebebühne
ein
Arbeitsprofil
mit
ausschliesslich
länge rem
Stehen
oder
ausschliesslich
längerem
Sitzen
und
Stehen
entstünde
( Urk.
7
[=
Urk.
10/101]). 5. 5.1
Die
Versicherungsmedizinerin
Dr.
C.___
hat
in
Anbetracht
des
beim
Beschwerde führer
ausgewiesenen
Gesundheitsschadens
am
rechten
OSG
ein
nachvollziehba res
medizinisches
Zumutbarkeitsprofil
formuliert .
Es
leuchtet
insbesondere
ein,
dass
sie
leichte
bis
selten
mittelschwere,
überwiegend
sitzende
Tätigkeiten
mit
der
Möglichkeit
zum
Positionswechsel
als
angepasst
eingestuft
hat.
Überzeugend
ist
ferner,
dass
u.a.
auf
das
repetitive
Einnehmen
von
Zwangshaltungen
sowie
auf
das
repetitive
Besteigen
von
Leitern
und
Gerüsten
verzichtet
werden
sollte
( Urk.
10/82/15 ).
Anderslautende
fachärztliche
Einschätzungen
sind
in
diesem
Zusammenhang
denn
auch
nicht
aktenkundig.
So
übernahm
der
RAD-Arzt
p ract.
med.
D.___
die
Beu rteilung
von
Dr.
C.___
wortgetreu
( Urk.
10/95/3).
Auch
der
behandelnde
Arzt
Dr.
A.___
sprach
sich
in
seinen
Berichten
nicht
gegen
das
genannte
Belastungsprofil
aus
( Urk.
7,
Urk.
10/69). 5.2
Ohne
Weiteres
überzeugt
v or
diesem
Hintergrund
auch
die
übereinstimmende
Schlussfolgerung
von
Dr.
C.___
und
pract.
med.
D.___ ,
dass
dem
Beschwerde führer
die
angestammte
Tätigkeit
nicht
mehr
im
vollen
Umfang
zuzumuten
ist ,
da
diese
mit
einer
zu
hohen
körperlichen
Belastung,
dem
Einnehmen
von
Zwangshaltungen,
dem
repetitiven
Arbeiten
im
Steildachbereich
sowie
dem
Besteigen
von
Leitern,
Treppen
und
Gerüsten
verbunden
ist
(Urk.
10/82/15,
10/95/3).
Laut
Ausführungen
des
Beschwerdeführers
in
der
Arbeitsplatzbeschrei bung
vom
5.
September
2022
geht
sowohl
die
Tätigkeit
als
Kaminfeger
als
auch
diejenige
als
Solarzellenreiniger
ungefähr
mit
denselben
(hohen)
körperlichen
Anforderungen
einher
( Urk.
10/28/226).
Es
liegt
zwar
durchaus
auf
der
Hand ,
dass
die
beantragte
Hebe-
bzw.
Raupen bühne
eine
Arbeitserleichterung
für
den
Beschwerdeführer
zur
Folge
hätte,
da
durch
deren
Nutzung
das
aus
medizinischer
Sicht
zu
vermeidende
repetitive
Besteigen
von
Leitern,
Treppen
und
Gerüsten
zumindest
bei
Erfüllung
derjenigen
Aufträge
entfallen
würde ,
in
denen
aufgrund
der
konkreten
baulichen
Verhält nisse
mittels
Bühne
effektiv
ein
Zugang
zu
den
Dächern
her gestellt
werden
k önnte .
Die
bisherige
Tätigkeit
entspricht
allerdings
nicht
bloss
aufgrund
der
Notwendigkeit
des
Besteigens
von
Leitern,
Treppen
und
Gerüsten
nicht
dem
von
fachärztlicher
Seite
statuierten
Belastungsprofil.
Sie
geht
zusätzlich
mit
Zwangs haltungen ,
dem
Heben
schwerer
Lasten
und
ständigem
Stehen
einher
( Urk.
10/28/227);
in
überwiegend
sitzend er
Position
kann
sie
jeden falls
nicht
ausgeübt
werden.
Es
erschliesst
sich
nicht,
wie
eine
Hebe-
oder
Raupenbühne
in
diesen
Belangen
zu
einer
wesentlichen
körperlichen
Entlastung
beitragen
könnte .
Als
lebensfremd
erweist
sich
in
diesem
Zusammenhang
die
Anmerkung
des
behandelnden
Arztes
Dr.
A.___ ,
wonach
in
der
Hebebühne
auch
knieend
gearbeitet
und
dadurch
einem
Arbeitsprofil
mit
ausschliesslich
längerem
Stehen
entgegengewirkt
werden
könne
( Urk.
7).
Ebenso
wenig
gelingt
es
ihm
aufzuzei gen,
inwiefern
das
beantragte
Hilfsmittel
zu
einer
«deutlichen
Diversifizierung
und
auch
Änderung
des
Arbeitsplatzprofils»
führen
soll.
Die
Ausführungen
von
Dr.
A.___
untermauern
insgesamt
die
Erfahrungstatsache,
dass
behan delnde
Arztpersonen
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrau ensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
Dies
wird
umso
deutlicher
angesichts
des
Umstands,
dass
ein
eigentlicher
Rollenwechsel
vom
behandelnden
Arzt
zum
Parteivertreter
stattgefunden
hat,
indem
Dr.
A.___
sowohl
nach
Erlass
des
Vorbescheids
( Urk.
10/68)
als
auch
der
nun
angefochtenen
Verfügung
( Urk.
2)
bei
der
Beschwerdegegnerin
um
eine
erneute
Evaluation
respektive
um
eine
Bewilligung
der
Hebebühne
ersucht
hat
( Urk.
7,
Urk.
6/69).
Seinen
Ausfüh rungen
k ommt
deshalb
im
Vornherein
nur
sehr
begrenzter
Beweiswert
zu
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_532/2024
vom
26.
Juni
2025
E.
4.2
mit
Hinweis ). 5.3
Nach
dem
Gesagten
ist
festzuhalten,
dass
das
beantragte
Hilfsmittel
–
sei
es
nun
in
Gestalt
einer
Hebe-
oder
einer
Raupenbühne
–
mit
überwiegender
Wahrschein lichkeit
lediglich
zu
einer
punktuellen
Entlastung
des
Beschwerdeführers
bei
Ausübung
seiner
bisherigen
Erwerbstätigkeit
führen
würde ,
da
sich
diese
ange sichts
der
beweiskräftigen
versicherungsinternen
medizinischen
Feststellungen
auch
unter
mehreren
anderen
Aspekten
nicht
als
leidensangepasst
erweist.
Das
beantragte
Hilfsmittel
erweist
sich
daher
nicht
als
geeignet,
die
Erwerbsfähigkeit
in
wesentlicher
Weise
langfristig
zu
erhalten
oder
zu
verbessern.
Davon
abgesehen
mangelt
es
an
einem
vernünftigen
Verhältnis
zwischen
dem
voraus sichtlichen
Erfolg
des
gewählten
Hilfsmittels
und
dessen
im
konkreten
Fall
ausserordentlich
hohen
Kosten.
Mithin
kann
in
Nachachtung
der
Einschätzung
der
Z.___
( Urk.
10/62/3)
nicht
von
einer
einfachen
Hilfsmittelversorgung
gespro chen
werden.
Dies
wird
auch
dadurch
veranschaulicht,
dass
die
Laufzeit
eines
gemäss
Z.___
einzig
in
Frage
kommenden
selbstamortisierenden
Darlehens
als
besondere
Abgabeform
von
kostspieligen
Hilfsmitteln
(vgl.
hierzu
Rz .
2131
ff.
des
Kreisschreibens
über
die
Abgabe
von
Hilfsmitteln
durch
die
Invalidenversiche rung
(KHMI),
Stand:
1.
Januar
2025)
mindestens
20
Jahre
betragen
müsste
und
folglich
wohl
bis
zum
Eintritt
des
Beschwerdeführers
in
das
AHV-Rentenalter
reichen
würde.
Schliesslich
bleibt
in
Bezug
auf
das
beschwerdeweise
vorgebrachte
Argument
der
hohen
Kosteneinsparung
in
Bezug
auf
berufliche
Massnahmen
durch
die
Beschwerdegegnerin
anzumerken,
dass
eine
Austauschbefugnis
von
der
Funktion
her
austauschbare
Leistungen
voraussetzt
(Meyer/Reichmuth,
Bundes gesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
Art.
21-21 quater
N.
34).
Selbst
wenn
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
eine
Umschulung
im
Sinne
von
Art.
17
IVG
hätte,
liesse
sich
daraus
folglich
für
den
konkret
zur
Debatte
stehen den
Hilfsmittelanspruch
mangels
funktioneller
Gleichartigkeit
nichts
zu
seinen
Gunsten
ableiten. 6 .
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdegegnerin
die
Kostengutsprache
für
die
beantragte
Hilfsmittelversorgung
in
der
angefochtene n
Verfügung
vom
7.
Mai
2025
zu
Recht
abgelehnt.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
ist
abzuweisen. 7 .
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurtei len
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
6 00.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
6 00 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zu gestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Andrea
Mengis - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechts vertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch