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IV.2025.00364

Erneute Rückweisung, da sich das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten nicht wie vom Gericht als nötig erachtet zur retrospektiven Entwicklung der Arbeitsfähigkeit äussert und die IV-Stelle – abweichend von der gerichtlichen Feststellung - keinen Einkommensvergleich zur Invaliditätsgradermittlung vorgenommen hat

Zürich SozVersG · 2026-01-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1963 geborene X.___ arbeitete ab Juni 2021 als Staplerfahrer bei der Y.___ AG in Dietikon (Urk. 6/3/6, Urk. 6/19/2). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2021 wegen Dauerschmerzen in der rechten Hand meldete er sich am 9. Mai 2022 bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder einer Rente an (Urk. 6/3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/6), holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/18) und zog die Akten des Krankentag geldversi cherers bei (Urk. 6/11). Gestützt auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Dezember 2022, dass d er Versicherte in einer leidensan gepassten Tätigkeit ab dem 7. Dezember 2022 wieder zu 80 % arbeiten könne (Urk. 6/19/4-6), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 3. Januar 2023 einen renten verneinenden Entscheid in Aussicht

(Urk. 6/20). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/22), zog die IV-Stelle das von Dr. med. Z.___, Facharzt für Hand chirurgie, im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellte Gutachten vom 27. Januar 2023 bei (Urk. 6/26). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 6/30/2-3) verneinte sie mit Verfügung vom 9. März 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/34; vgl. auch Urk. 6/31-33) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/35/3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil IV.2023.00175 vom 2 1. August 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Einholung eines fachärztlich-handchirurgischen und nötigenfalls auch -rheuma tologischen Gutachtens, Durchführung eines Einkommensvergleichs und zum anschliessendem erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies, mit dem Hinweis, für die Zeit vom 9. November bis 6. Dezember 2022 habe eine 100%ige Invalidität bestanden (Urk. 6/37). 1.2

Die IV-S t elle zog in der Folge zunächst einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte b ei (Urk. 6/50). Am 1 4. November 2023 stellte der Versicherte bei ihr das Gesuch um Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/51; vgl. auch Urk. 6/53). Anschliessend holte die IV-Stelle das bidisziplinäre hand chirurgisch-rheumatologische Gutachten der Gutachtenstelle A.___ AG (nachfolgend A.___)

vom 3. Januar 2025 ein

(Urk. 6/85). Da Dr. med. B.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 2 3. Januar 2025 als b eweiskräftig einstufte, ging die IV-Stelle gestützt darauf von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten aus (Urk. 6/89/4-5) .

M it Vorbescheid vom 2 5. Februar 2025 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, weil er in der Lage sei, ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen (Urk. 6/90). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/94), verfügte die IV-Stelle am 2 3. April 2025 im angekündigten Sinn (Urk. 2 = Urk. 6/96). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Mai 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2025

stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 2. Juli 2025 wurde dem Beschwerde führer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7; vgl. auch Urk. 8-9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgebenden Rechtsgrundlagen betreffend die Begriffe Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]; E. 1.1 [Urk. 6/ 37/3 ]), die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 bis 4 IVG; E. 1. 2 [ Urk. 6/37/3-4 ]), die Bestimmung des Invalidi tätsgrads mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; E. 1. 3 [ Urk. 6/37/4 ]) sowie über die Entstehung des Renten anspruchs und die Auszahlung der Rente (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; E. 1.4 [Urk. 6/37/4 ])

wurden bereits im Rückweisungsurteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich

IV.20 23 .00 175 vom 21 . August 202 3

(Urk. 6/37) darge legt. Darauf ist zu

verwe i sen. 2.

Während die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers nunmehr mit der Begründung verneint, gemäss bidisziplinärem Gutachten vom 3. Januar

2025 und Stellungnahme des RAD vom 2 3. Januar 2025 sei dem Beschwerde führer eine optimal angepasste Tätigkeit mit reduziertem körper lichem Einsatz insbesondere der rechten Hand zu 80 % zumutbar, weshalb er in

der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2, Urk. 5), stellt sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, er habe

Anspruch auf eine Rente. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne er keine

leichteren Tätigkeiten ausführen, da solche in seinem Arbeitsumfeld als Logistiker/Staplerfahrer nicht existierten. Laut dem Gutachten könne die rechte Hand nur bis 2 kg belastet werden. Sämtliche Staplerfahrzeuge müssten aber mit der rechten Hand bedient werden, was bei allfälligen Schmerzattacken zu Problemen führe. Ebenso müssten immer wieder Lasten (Kisten, Kartons etc.) angehoben werden (Urk. 1; vgl. auch Urk. 8). 3.

3.1

Im Rückweisungsurteil IV.20 23 .00 175 vom

21 . August 202 3 (Urk. 6/37)

hielt das Sozialversicherungsgericht in E. 4.1 Folgendes fest:

Die medizinische Aktenlage sei insofern einheitlich, als dass sämtliche Ärzte dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 12. August 2021 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer attestiert hätt en (Urk. 6/13/2, Urk. 6/19/5, Urk. 6/26/2). Auch in einer leidensangepassten Tätig keit sei ihm frühestens ab dem 7. Dezember 2022 eine Teilarbeitsfähigkeit von maximal 80 % bescheinigt worden (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3). Demnach sei er nach der damaligen Aktenlage für die Zeitspanne vom 12. August 2022 - dem spätestmöglichen Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG - bis 6. Dezember 2022 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und damit zu 100 % invalid gewesen . Da er sich am 9. Mai 2022 zum Leistungs bezug angemeldet gehabt habe (Urk. 6/3), sei die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits am 9. November 2022 abgelaufen. Folglich habe nach Ablauf der Warte- und Karenzfrist und vor Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vom 9. November bis 6. Dezember 2022 eine 100%ige Invalidität bestanden . Ab Anfang November 2022 stehe

dem Beschwerdeführer also grundsätzlich – vorbehältlich abweichender Ergebnisse der noch vorzuneh menden weiteren Abklärungen – eine allenfalls befristete oder abgestufte Rente zu. Dabei sei von Bedeutung, dass auch eine nur einen Tag nach Ablauf der Wartezeit andauernde Invalidität von mindestens 40 % einen Renten anspruch auszulösen verm öge .

In E. 4.2.4 führte das Sozialversicherungsgericht sodann aus:

Da sowohl Dr. B.___ als auch Dr. Z.___ den Beschwerdeführer in behinde rungs angepassten Tätigkeiten als eingeschränkt arbeitsfähig erachtet hätt en (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3), könne eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit in solchen Tätigkeiten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Sach verhalt erweis e sich somit als weiter abklärungsbedürftig. Weil die IV-Stelle bisher

keine gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst ha be, rechtfertig e es sich, die Sache hierzu an sie zurückzuweisen. Zunächst werde sie eine neutrale fachärztlich-handchirurgische und nötigenfalls auch -rheuma tologische Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensan ge passten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf zu veranlassen haben. Hernach werde sie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Invalidi täts gradbestim mung erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinne hiess das Gericht die Beschwerde gut. 3.2

In Nachachtung der gerichtlichen Anweisungen holte die IV-Stelle das hand chirurgisch-rheumatologische Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 3. Januar 2025 (Urk. 6/85) ein.

Das Gutachten basiert auf der handchirurgischen Exploration durch Dr. med. C.___, Facharzt für Handchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, vom 2 7. September 2024 und der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 7. Oktober 202 4. Anschliessend

wurde mittels elektronischer Kommunikation unter Mitwirkung des medizinischen Leiters Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Konsens ermittelt

(Urk. 6/85/1-2, Urk. 6/85/9, Urk. 6/85/67).

Die Gutachter stellten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/85/4) : - chronifizierte Handgelenksschmerzen rechts (adominant) - d ifferentialdiagnostisch im Rahmen einer primären Polyarthrose / beginnenden psoriatischen Arthritis / beginnenden anderweitigen rheumatischen Genese - b ei folgenden Röntgenbefunden vom 2 7. September 2024: r andsklero sierte Osteolyse im Os lunatum, differentialdiagnostisch als Ganglion einzuordnen . Weitere Ganglien im Os capitatum und in der Metacar pale-I-Basis. Kleine Osteophyten am Os scaphoideum und angedeutet im Daumensattelgelenk. Keine fortgeschrittenen degenerativen Verän derungen. Keine frische Fraktur. Regelrechte Gelenksstellung. - oligosymptomatische Heberden-Arthrosen PIP-Gelenke des Ring- und Kleinfingers rechts (adominant)

Nicht auf die Arbeitsfähigkeit wirk t sich laut den Gutachtern eine Psoriasis vulgaris aus, mangels Anhaltspunkten für eine aktive Psoriasisarthritis (Urk. 6/85/4). Weiter legten die Gutachter dar, aufgrund der degenerativen Natur der Beschwerden müsse davon ausgegangen werden, dass durch weitere Thera pien allenfalls ein Fortschreiten der degenerativen Veränderungen verlangsamt oder die Symptome gelindert werden könnten. Eine völlige Wiederherstellung des

ursprünglichen Zustands sei nicht möglich (Urk. 6/85/5, Urk. 6/85/9) . Dass der

Beschwerdeführer trotz der Beschwerden seiner Arbeit in der Logistik/im Warenumschlag nachgehen könne, beweise er seit Anfang 2024, indem er in temporärer Anstellung für die Firma F.___

wieder als Stapler fahrer / in der Entladung in einem reduzierten Arbeitspensum von 80-100 % tätig sei (Urk. 6/85/3, Urk. 6/85/5 -6).

Dabei

manifestiere sich eine bemerkenswerte Resilienz, führe er die Arbeiten gemäss eigenen Angaben doch trotz Schmerzen und Bewegungseinschränkungen durch (Urk. 6/85/35) . Er

habe eine

hohe intrin sische Motivation gezeigt, trotz seiner Beschwerden weiterzuarbeiten, und ange geben, die Arbeitsbedingungen aus finanziellen Gründen bis zur Pensionierung ertragen zu wollen . Allerdings würde

er eine leichtere Arbeit bevorzugen und habe diesbezüglich auch konkrete Vorstellungen (T ätigkeit in der G.___ oder Fahrservice ohne längere Strecken wegen der Schmerzen im rechten Hand gelenk [ Urk. 6/85/6, Urk. 6/85/24, Urk. 6/85/35 ]).

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten, auch aktuell ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer, welche das Heben schwerer Lasten und das beidhändige Bedienen von Geräten erfordere, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei uneingeschränkter zeitlicher Anwesenheit. Die Leistungseinschränkung rühre daher, dass er wegen Schmerzen, eingeschränkter Belastbarkeit und verminderter Feinmotorik die adominante rechte Hand nur mit Einschränkungen als Hilfshand einsetzen könne. Dies führe auch zu einem erhöhten Pausenbedarf . Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass gewisse Aktivitäten nicht einhändig durchgeführt werden könnten, was zu einer weiteren Leistungseinschränkung führe (Urk. 6/85/6-7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die vorwie gend mit der dominanten linken Hand ausgeführt werden könne, ohne regelmäs siges Heben und Bewegen von Gegenständen über 5 kg mit der rechten Hand, ohne dauernde feinmotorische Verrichtungen sowie ohne Vibrationen und Kälteexposition bestehe – bei vollzeitlicher Präsenz – eine Leistungseinschrän kung von etwa 20 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 6/85/7-8).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der Begutachtung (Urk. 6/85/7-8). 4. 4.1

Anders als der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 1), basiert die angefochtene Verfügung nicht auf dem Gutachten vom 2 7. Januar 2023 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Handchirurgie, vom 2 7. Januar 2023 (Urk. 6/26), sondern auf dem

bidisziplinären handchirurgisch-rheumatologischen Gutachten der Gutach ten stelle A.___ vom 3. Januar 2025 (Urk. 2 S. 2). Dieses Gutachten beruht grund sätzlich auf allseitigen, das heisst sowohl handchirurgischen als auch rheumatologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/85/21-30, Urk. 6/85/47-51), ist in Kenntnis der Vorakten abge geben

worden (Urk. 6/85/ 17-21, Urk. 6/85/45-47), leuchtet in der Beur teilung der

medizinischen Situation ein

und enthält begründete Schluss folgerungen (Urk. 6/85/5-8, Urk. 6/85/ 34-38, Urk. 6/85/53-54).

Insbesondere berück sich tigten

die Gutachter bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

die vom

Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten, gesundheitsbedingten Einschrän kungen beim Staplerfahren

(Urk. 1), indem sie nur von einer 60%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgingen. Diese Einschätzung erscheint überzeugend und realistisch, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung seit mehreren Monaten – allerdings unter erheblichen Schmerzen – wieder zu 80-100 % als Staplerfahrer arbeitete

(Urk. 6/85/3, Urk. 6/85/5-6) .

Gleichzeitig leuchtet aber auch ein, dass der Beschwerdeführer in einer leidens angepassten Tätigkeit, welche die adominante rechte Hand weniger belastet, wie von den Gutachtern attestiert eine höhere Restarbeitsfähigkeit von 80 % reali sieren könnte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (Urk. 1). Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Januar 2025 grund sätzlich sämtliche Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 4.2

Wie bereits in E. 4.1 des Rückweisungsurteils festgehalten, hat der Beschwerde führer unter Berücksichtigung des Datums seiner Anmeldung zum Leistungs bezug (9. Mai 2022 [Urk. 6/3 /8 ]) nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

am 9. November 2022 frühestens ab dem Monats anfang am 1. November 2022 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Invaliden rente. Die Entstehung eines Rentenanspruchs setzt zusätzlich das Bestehen der einjährigen Wartezeit mit einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit voraus (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) . Deshalb ist zur Beurteilung des Rentenanspruchs die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. November 2021 – ein Jahr vor dem frühestmög lichen Rentenbeginn gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG – und in einer leidensange passten Tätigkeit spätestens ab dem 1. November 2022 – dem frühest möglichen Rentenbeginn – massgeblich.

Das bidis z iplinäre Gutachten äussert sich trotz entsprechender Fragestellung durch die IV-Stelle nur zur Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, nicht aber zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. November 2021 und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. November 2022 (Urk. 6/85/7-8). Deshalb ist die Expertise unvollständig.

In E. 4.1 des Rückweisungsurteils wies das Sozialversicherungsgericht die IV Stelle darauf hin, gemäss damaliger Aktenlage müsse nach Ablauf der einjährigen Wartezeit und der sechsmonatigen Karenzfrist am 9. November 2022 bis zum 6. Dezember 2022 von einer 100%igen Invalidität des Beschwerdeführers ausge gangen werden. Dies führe – vorbehältlich der Ergebnisse des noch einzuho lenden medizinischen Gutachtens – zumindest zum Anspruch auf eine befristete Rente; denn auch eine nur einen Tag nach Ablauf der Wartezeit andauernde Invalidität von mindestens 40 % vermöge gemäss Rz . 2221 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand 1. Juli 2022) einen Rentenanspruch auszulösen. Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. November 2021 in der angestammten Tätigkeit sowie ab dem 1. November 2022 in leidensangepassten Tätigkeiten von entschei dender Bedeutung für den Rentenanspruch des Beschwer deführers. Dr. B.___ vom RAD äusserte sich hier zu in seiner Stellungname vom 2 3. Januar 2025 eben falls nicht (Urk. 6/89/4-5) .

Bei dieser Aktenlage wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, den Gutachtern der A.___ eine entsprechende Rückfrage zu stellen . Da es hierbei um eine punk tuelle Ergänzung eines grundsätzlich beweiskräftigen Gutachtens geht und noch weitere Fragen offen sind (vgl. nachfolgende Erwägung), rechtfertigt es sich, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie dies nachhole . 4.3

In E. 4.2.4 des Rückweisungsurteils forderte das Sozialversicherungsgericht die IV-Stelle auf, zur Bestimmung des Invaliditätsgrads einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen, mit dem Hinweis, dies habe sie bisher unterlassen.

Zwar hat die IV-Stelle bereits vor Erlass des Vorbescheid s vom 3. Januar 2023 (Urk. 6/20) Abklärungen im Hinblick auf den Lohn, welchen der Beschwerde führer ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), getätigt (vgl. Urk. 6/11/12, Urk. 6/19/2). Hingegen hat sie das zumutbare Invaliden einkommen in einer leidensangepassten Tätigkeit bisher nicht ermittelt (vgl.

Urk. 6/19/6, Urk. 6/ 30/3, Urk. 6/89/5) . Insbesondere finden sich in den Akten keinerlei Informationen zu den unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils und der Berufsausbildung/-erfahrung des Beschwerde führers in Frage kommenden konkreten beruflichen Einsatzmöglichkeiten. Damit ist auch unklar, auf welcher statistischen Basis das Invalideneinkommen in einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ermittelt werden soll, das heisst welcher Tabellenlohn (und welches Anforde rungsprofil) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen ist und wie hoch dann gegebenenfalls ein leidensbedingter Abzug auszufallen hat. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wieder eine Arbeits tätigkeit aufgenommen hat, weshalb zu beurteilen ist, ob und inwieweit das dabei erzielte Einkommen heranzuziehen ist. Der erforderliche Einkommensvergleich kann nicht ersatzweise vom Gericht vorgenommen werden, da

ein solches Vorgehen für den Beschwerdeführer den Verlust einer

Entscheidungsi nstanz mit voller Kognition zur Folge hätte,

zumal im Hinblick auf die Ermittlung des Inva lideneinkommen s gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus der Differenz zum Valideneinkommen effektiv ein Renten anspruch resultiert.

Die Sache ist daher auch zur Vornahme der genannten weiteren erwerblichen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nach erfolgten Abklärungen im Sinne von E . 4.2 und 4.3 wird die IV-Stelle erneut über den Anspruch d e s Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab November 2022 zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

2 3. April 202 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne

der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November

2022 entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der 1963 geborene X.___ arbeitete ab Juni 2021 als Staplerfahrer bei der Y.___ AG in Dietikon (Urk. 6/3/6, Urk. 6/19/2). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2021 wegen Dauerschmerzen in der rechten Hand meldete er sich am 9. Mai 2022 bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder einer Rente an (Urk. 6/3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/6), holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/18) und zog die Akten des Krankentag geldversi cherers bei (Urk. 6/11). Gestützt auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Dezember 2022, dass d er Versicherte in einer leidensan gepassten Tätigkeit ab dem 7. Dezember 2022 wieder zu 80 % arbeiten könne (Urk. 6/19/4-6), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 3. Januar 2023 einen renten verneinenden Entscheid in Aussicht

(Urk. 6/20). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/22), zog die IV-Stelle das von Dr. med. Z.___, Facharzt für Hand chirurgie, im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellte Gutachten vom 27. Januar 2023 bei (Urk. 6/26). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 6/30/2-3) verneinte sie mit Verfügung vom 9. März 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/34; vgl. auch Urk. 6/31-33) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/35/3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil IV.2023.00175 vom 2 1. August 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Einholung eines fachärztlich-handchirurgischen und nötigenfalls auch -rheuma tologischen Gutachtens, Durchführung eines Einkommensvergleichs und zum anschliessendem erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies, mit dem Hinweis, für die Zeit vom 9. November bis 6. Dezember 2022 habe eine 100%ige Invalidität bestanden (Urk. 6/37).

E. 1.2 Die IV-S t elle zog in der Folge zunächst einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte b ei (Urk. 6/50). Am 1 4. November 2023 stellte der Versicherte bei ihr das Gesuch um Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/51; vgl. auch Urk. 6/53). Anschliessend holte die IV-Stelle das bidisziplinäre hand chirurgisch-rheumatologische Gutachten der Gutachtenstelle A.___ AG (nachfolgend A.___)

vom 3. Januar 2025 ein

(Urk. 6/85). Da Dr. med. B.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 2 3. Januar 2025 als b eweiskräftig einstufte, ging die IV-Stelle gestützt darauf von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten aus (Urk. 6/89/4-5) .

M it Vorbescheid vom

E. 2 [ Urk. 6/37/3-4 ]), die Bestimmung des Invalidi tätsgrads mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; E. 1.

E. 3 (Urk. 6/37)

hielt das Sozialversicherungsgericht in E. 4.1 Folgendes fest:

Die medizinische Aktenlage sei insofern einheitlich, als dass sämtliche Ärzte dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 12. August 2021 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer attestiert hätt en (Urk. 6/13/2, Urk. 6/19/5, Urk. 6/26/2). Auch in einer leidensangepassten Tätig keit sei ihm frühestens ab dem 7. Dezember 2022 eine Teilarbeitsfähigkeit von maximal 80 % bescheinigt worden (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3). Demnach sei er nach der damaligen Aktenlage für die Zeitspanne vom 12. August 2022 - dem spätestmöglichen Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG - bis 6. Dezember 2022 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und damit zu 100 % invalid gewesen . Da er sich am 9. Mai 2022 zum Leistungs bezug angemeldet gehabt habe (Urk. 6/3), sei die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits am 9. November 2022 abgelaufen. Folglich habe nach Ablauf der Warte- und Karenzfrist und vor Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vom 9. November bis 6. Dezember 2022 eine 100%ige Invalidität bestanden . Ab Anfang November 2022 stehe

dem Beschwerdeführer also grundsätzlich – vorbehältlich abweichender Ergebnisse der noch vorzuneh menden weiteren Abklärungen – eine allenfalls befristete oder abgestufte Rente zu. Dabei sei von Bedeutung, dass auch eine nur einen Tag nach Ablauf der Wartezeit andauernde Invalidität von mindestens 40 % einen Renten anspruch auszulösen verm öge .

In E. 4.2.4 führte das Sozialversicherungsgericht sodann aus:

Da sowohl Dr. B.___ als auch Dr. Z.___ den Beschwerdeführer in behinde rungs angepassten Tätigkeiten als eingeschränkt arbeitsfähig erachtet hätt en (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3), könne eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit in solchen Tätigkeiten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Sach verhalt erweis e sich somit als weiter abklärungsbedürftig. Weil die IV-Stelle bisher

keine gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst ha be, rechtfertig e es sich, die Sache hierzu an sie zurückzuweisen. Zunächst werde sie eine neutrale fachärztlich-handchirurgische und nötigenfalls auch -rheuma tologische Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensan ge passten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf zu veranlassen haben. Hernach werde sie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Invalidi täts gradbestim mung erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinne hiess das Gericht die Beschwerde gut.

E. 3.1 Im Rückweisungsurteil IV.20 23 .00 175 vom

21 . August 202

E. 3.2 In Nachachtung der gerichtlichen Anweisungen holte die IV-Stelle das hand chirurgisch-rheumatologische Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 3. Januar 2025 (Urk. 6/85) ein.

Das Gutachten basiert auf der handchirurgischen Exploration durch Dr. med. C.___, Facharzt für Handchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, vom 2 7. September 2024 und der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 7. Oktober 202 4. Anschliessend

wurde mittels elektronischer Kommunikation unter Mitwirkung des medizinischen Leiters Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Konsens ermittelt

(Urk. 6/85/1-2, Urk. 6/85/9, Urk. 6/85/67).

Die Gutachter stellten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/85/4) : - chronifizierte Handgelenksschmerzen rechts (adominant) - d ifferentialdiagnostisch im Rahmen einer primären Polyarthrose / beginnenden psoriatischen Arthritis / beginnenden anderweitigen rheumatischen Genese - b ei folgenden Röntgenbefunden vom 2 7. September 2024: r andsklero sierte Osteolyse im Os lunatum, differentialdiagnostisch als Ganglion einzuordnen . Weitere Ganglien im Os capitatum und in der Metacar pale-I-Basis. Kleine Osteophyten am Os scaphoideum und angedeutet im Daumensattelgelenk. Keine fortgeschrittenen degenerativen Verän derungen. Keine frische Fraktur. Regelrechte Gelenksstellung. - oligosymptomatische Heberden-Arthrosen PIP-Gelenke des Ring- und Kleinfingers rechts (adominant)

Nicht auf die Arbeitsfähigkeit wirk t sich laut den Gutachtern eine Psoriasis vulgaris aus, mangels Anhaltspunkten für eine aktive Psoriasisarthritis (Urk. 6/85/4). Weiter legten die Gutachter dar, aufgrund der degenerativen Natur der Beschwerden müsse davon ausgegangen werden, dass durch weitere Thera pien allenfalls ein Fortschreiten der degenerativen Veränderungen verlangsamt oder die Symptome gelindert werden könnten. Eine völlige Wiederherstellung des

ursprünglichen Zustands sei nicht möglich (Urk. 6/85/5, Urk. 6/85/9) . Dass der

Beschwerdeführer trotz der Beschwerden seiner Arbeit in der Logistik/im Warenumschlag nachgehen könne, beweise er seit Anfang 2024, indem er in temporärer Anstellung für die Firma F.___

wieder als Stapler fahrer / in der Entladung in einem reduzierten Arbeitspensum von 80-100 % tätig sei (Urk. 6/85/3, Urk. 6/85/5 -6).

Dabei

manifestiere sich eine bemerkenswerte Resilienz, führe er die Arbeiten gemäss eigenen Angaben doch trotz Schmerzen und Bewegungseinschränkungen durch (Urk. 6/85/35) . Er

habe eine

hohe intrin sische Motivation gezeigt, trotz seiner Beschwerden weiterzuarbeiten, und ange geben, die Arbeitsbedingungen aus finanziellen Gründen bis zur Pensionierung ertragen zu wollen . Allerdings würde

er eine leichtere Arbeit bevorzugen und habe diesbezüglich auch konkrete Vorstellungen (T ätigkeit in der G.___ oder Fahrservice ohne längere Strecken wegen der Schmerzen im rechten Hand gelenk [ Urk. 6/85/6, Urk. 6/85/24, Urk. 6/85/35 ]).

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten, auch aktuell ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer, welche das Heben schwerer Lasten und das beidhändige Bedienen von Geräten erfordere, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei uneingeschränkter zeitlicher Anwesenheit. Die Leistungseinschränkung rühre daher, dass er wegen Schmerzen, eingeschränkter Belastbarkeit und verminderter Feinmotorik die adominante rechte Hand nur mit Einschränkungen als Hilfshand einsetzen könne. Dies führe auch zu einem erhöhten Pausenbedarf . Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass gewisse Aktivitäten nicht einhändig durchgeführt werden könnten, was zu einer weiteren Leistungseinschränkung führe (Urk. 6/85/6-7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die vorwie gend mit der dominanten linken Hand ausgeführt werden könne, ohne regelmäs siges Heben und Bewegen von Gegenständen über 5 kg mit der rechten Hand, ohne dauernde feinmotorische Verrichtungen sowie ohne Vibrationen und Kälteexposition bestehe – bei vollzeitlicher Präsenz – eine Leistungseinschrän kung von etwa 20 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 6/85/7-8).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der Begutachtung (Urk. 6/85/7-8).

E. 4.1 des Rückweisungsurteils festgehalten, hat der Beschwerde führer unter Berücksichtigung des Datums seiner Anmeldung zum Leistungs bezug (9. Mai 2022 [Urk. 6/3 /8 ]) nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

am 9. November 2022 frühestens ab dem Monats anfang am 1. November 2022 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Invaliden rente. Die Entstehung eines Rentenanspruchs setzt zusätzlich das Bestehen der einjährigen Wartezeit mit einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit voraus (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) . Deshalb ist zur Beurteilung des Rentenanspruchs die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. November 2021 – ein Jahr vor dem frühestmög lichen Rentenbeginn gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG – und in einer leidensange passten Tätigkeit spätestens ab dem 1. November 2022 – dem frühest möglichen Rentenbeginn – massgeblich.

Das bidis z iplinäre Gutachten äussert sich trotz entsprechender Fragestellung durch die IV-Stelle nur zur Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, nicht aber zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. November 2021 und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. November 2022 (Urk. 6/85/7-8). Deshalb ist die Expertise unvollständig.

In E. 4.1 des Rückweisungsurteils wies das Sozialversicherungsgericht die IV Stelle darauf hin, gemäss damaliger Aktenlage müsse nach Ablauf der einjährigen Wartezeit und der sechsmonatigen Karenzfrist am 9. November 2022 bis zum 6. Dezember 2022 von einer 100%igen Invalidität des Beschwerdeführers ausge gangen werden. Dies führe – vorbehältlich der Ergebnisse des noch einzuho lenden medizinischen Gutachtens – zumindest zum Anspruch auf eine befristete Rente; denn auch eine nur einen Tag nach Ablauf der Wartezeit andauernde Invalidität von mindestens 40 % vermöge gemäss Rz . 2221 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand 1. Juli 2022) einen Rentenanspruch auszulösen. Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. November 2021 in der angestammten Tätigkeit sowie ab dem 1. November 2022 in leidensangepassten Tätigkeiten von entschei dender Bedeutung für den Rentenanspruch des Beschwer deführers. Dr. B.___ vom RAD äusserte sich hier zu in seiner Stellungname vom 2 3. Januar 2025 eben falls nicht (Urk. 6/89/4-5) .

Bei dieser Aktenlage wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, den Gutachtern der A.___ eine entsprechende Rückfrage zu stellen . Da es hierbei um eine punk tuelle Ergänzung eines grundsätzlich beweiskräftigen Gutachtens geht und noch weitere Fragen offen sind (vgl. nachfolgende Erwägung), rechtfertigt es sich, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie dies nachhole .

E. 4.2 und 4.3 wird die IV-Stelle erneut über den Anspruch d e s Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab November 2022 zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4.3 In E. 4.2.4 des Rückweisungsurteils forderte das Sozialversicherungsgericht die IV-Stelle auf, zur Bestimmung des Invaliditätsgrads einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen, mit dem Hinweis, dies habe sie bisher unterlassen.

Zwar hat die IV-Stelle bereits vor Erlass des Vorbescheid s vom 3. Januar 2023 (Urk. 6/20) Abklärungen im Hinblick auf den Lohn, welchen der Beschwerde führer ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), getätigt (vgl. Urk. 6/11/12, Urk. 6/19/2). Hingegen hat sie das zumutbare Invaliden einkommen in einer leidensangepassten Tätigkeit bisher nicht ermittelt (vgl.

Urk. 6/19/6, Urk. 6/ 30/3, Urk. 6/89/5) . Insbesondere finden sich in den Akten keinerlei Informationen zu den unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils und der Berufsausbildung/-erfahrung des Beschwerde führers in Frage kommenden konkreten beruflichen Einsatzmöglichkeiten. Damit ist auch unklar, auf welcher statistischen Basis das Invalideneinkommen in einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ermittelt werden soll, das heisst welcher Tabellenlohn (und welches Anforde rungsprofil) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen ist und wie hoch dann gegebenenfalls ein leidensbedingter Abzug auszufallen hat. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wieder eine Arbeits tätigkeit aufgenommen hat, weshalb zu beurteilen ist, ob und inwieweit das dabei erzielte Einkommen heranzuziehen ist. Der erforderliche Einkommensvergleich kann nicht ersatzweise vom Gericht vorgenommen werden, da

ein solches Vorgehen für den Beschwerdeführer den Verlust einer

Entscheidungsi nstanz mit voller Kognition zur Folge hätte,

zumal im Hinblick auf die Ermittlung des Inva lideneinkommen s gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus der Differenz zum Valideneinkommen effektiv ein Renten anspruch resultiert.

Die Sache ist daher auch zur Vornahme der genannten weiteren erwerblichen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nach erfolgten Abklärungen im Sinne von E .

E. 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne

der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November

2022 entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00364 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 3. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1963 geborene X.___ arbeitete ab Juni 2021 als Staplerfahrer bei der Y.___ AG in Dietikon (Urk. 6/3/6, Urk. 6/19/2). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2021 wegen Dauerschmerzen in der rechten Hand meldete er sich am 9. Mai 2022 bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder einer Rente an (Urk. 6/3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/6), holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/18) und zog die Akten des Krankentag geldversi cherers bei (Urk. 6/11). Gestützt auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Dezember 2022, dass d er Versicherte in einer leidensan gepassten Tätigkeit ab dem 7. Dezember 2022 wieder zu 80 % arbeiten könne (Urk. 6/19/4-6), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 3. Januar 2023 einen renten verneinenden Entscheid in Aussicht

(Urk. 6/20). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/22), zog die IV-Stelle das von Dr. med. Z.___, Facharzt für Hand chirurgie, im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellte Gutachten vom 27. Januar 2023 bei (Urk. 6/26). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 6/30/2-3) verneinte sie mit Verfügung vom 9. März 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/34; vgl. auch Urk. 6/31-33) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/35/3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil IV.2023.00175 vom 2 1. August 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Einholung eines fachärztlich-handchirurgischen und nötigenfalls auch -rheuma tologischen Gutachtens, Durchführung eines Einkommensvergleichs und zum anschliessendem erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies, mit dem Hinweis, für die Zeit vom 9. November bis 6. Dezember 2022 habe eine 100%ige Invalidität bestanden (Urk. 6/37). 1.2

Die IV-S t elle zog in der Folge zunächst einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte b ei (Urk. 6/50). Am 1 4. November 2023 stellte der Versicherte bei ihr das Gesuch um Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/51; vgl. auch Urk. 6/53). Anschliessend holte die IV-Stelle das bidisziplinäre hand chirurgisch-rheumatologische Gutachten der Gutachtenstelle A.___ AG (nachfolgend A.___)

vom 3. Januar 2025 ein

(Urk. 6/85). Da Dr. med. B.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 2 3. Januar 2025 als b eweiskräftig einstufte, ging die IV-Stelle gestützt darauf von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten aus (Urk. 6/89/4-5) .

M it Vorbescheid vom 2 5. Februar 2025 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, weil er in der Lage sei, ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen (Urk. 6/90). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/94), verfügte die IV-Stelle am 2 3. April 2025 im angekündigten Sinn (Urk. 2 = Urk. 6/96). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Mai 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2025

stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 2. Juli 2025 wurde dem Beschwerde führer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7; vgl. auch Urk. 8-9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgebenden Rechtsgrundlagen betreffend die Begriffe Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]; E. 1.1 [Urk. 6/ 37/3 ]), die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 bis 4 IVG; E. 1. 2 [ Urk. 6/37/3-4 ]), die Bestimmung des Invalidi tätsgrads mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; E. 1. 3 [ Urk. 6/37/4 ]) sowie über die Entstehung des Renten anspruchs und die Auszahlung der Rente (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; E. 1.4 [Urk. 6/37/4 ])

wurden bereits im Rückweisungsurteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich

IV.20 23 .00 175 vom 21 . August 202 3

(Urk. 6/37) darge legt. Darauf ist zu

verwe i sen. 2.

Während die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers nunmehr mit der Begründung verneint, gemäss bidisziplinärem Gutachten vom 3. Januar

2025 und Stellungnahme des RAD vom 2 3. Januar 2025 sei dem Beschwerde führer eine optimal angepasste Tätigkeit mit reduziertem körper lichem Einsatz insbesondere der rechten Hand zu 80 % zumutbar, weshalb er in

der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2, Urk. 5), stellt sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, er habe

Anspruch auf eine Rente. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne er keine

leichteren Tätigkeiten ausführen, da solche in seinem Arbeitsumfeld als Logistiker/Staplerfahrer nicht existierten. Laut dem Gutachten könne die rechte Hand nur bis 2 kg belastet werden. Sämtliche Staplerfahrzeuge müssten aber mit der rechten Hand bedient werden, was bei allfälligen Schmerzattacken zu Problemen führe. Ebenso müssten immer wieder Lasten (Kisten, Kartons etc.) angehoben werden (Urk. 1; vgl. auch Urk. 8). 3.

3.1

Im Rückweisungsurteil IV.20 23 .00 175 vom

21 . August 202 3 (Urk. 6/37)

hielt das Sozialversicherungsgericht in E. 4.1 Folgendes fest:

Die medizinische Aktenlage sei insofern einheitlich, als dass sämtliche Ärzte dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 12. August 2021 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer attestiert hätt en (Urk. 6/13/2, Urk. 6/19/5, Urk. 6/26/2). Auch in einer leidensangepassten Tätig keit sei ihm frühestens ab dem 7. Dezember 2022 eine Teilarbeitsfähigkeit von maximal 80 % bescheinigt worden (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3). Demnach sei er nach der damaligen Aktenlage für die Zeitspanne vom 12. August 2022 - dem spätestmöglichen Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG - bis 6. Dezember 2022 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und damit zu 100 % invalid gewesen . Da er sich am 9. Mai 2022 zum Leistungs bezug angemeldet gehabt habe (Urk. 6/3), sei die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits am 9. November 2022 abgelaufen. Folglich habe nach Ablauf der Warte- und Karenzfrist und vor Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vom 9. November bis 6. Dezember 2022 eine 100%ige Invalidität bestanden . Ab Anfang November 2022 stehe

dem Beschwerdeführer also grundsätzlich – vorbehältlich abweichender Ergebnisse der noch vorzuneh menden weiteren Abklärungen – eine allenfalls befristete oder abgestufte Rente zu. Dabei sei von Bedeutung, dass auch eine nur einen Tag nach Ablauf der Wartezeit andauernde Invalidität von mindestens 40 % einen Renten anspruch auszulösen verm öge .

In E. 4.2.4 führte das Sozialversicherungsgericht sodann aus:

Da sowohl Dr. B.___ als auch Dr. Z.___ den Beschwerdeführer in behinde rungs angepassten Tätigkeiten als eingeschränkt arbeitsfähig erachtet hätt en (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3), könne eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit in solchen Tätigkeiten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Sach verhalt erweis e sich somit als weiter abklärungsbedürftig. Weil die IV-Stelle bisher

keine gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst ha be, rechtfertig e es sich, die Sache hierzu an sie zurückzuweisen. Zunächst werde sie eine neutrale fachärztlich-handchirurgische und nötigenfalls auch -rheuma tologische Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensan ge passten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf zu veranlassen haben. Hernach werde sie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Invalidi täts gradbestim mung erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinne hiess das Gericht die Beschwerde gut. 3.2

In Nachachtung der gerichtlichen Anweisungen holte die IV-Stelle das hand chirurgisch-rheumatologische Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 3. Januar 2025 (Urk. 6/85) ein.

Das Gutachten basiert auf der handchirurgischen Exploration durch Dr. med. C.___, Facharzt für Handchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, vom 2 7. September 2024 und der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 7. Oktober 202 4. Anschliessend

wurde mittels elektronischer Kommunikation unter Mitwirkung des medizinischen Leiters Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Konsens ermittelt

(Urk. 6/85/1-2, Urk. 6/85/9, Urk. 6/85/67).

Die Gutachter stellten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/85/4) : - chronifizierte Handgelenksschmerzen rechts (adominant) - d ifferentialdiagnostisch im Rahmen einer primären Polyarthrose / beginnenden psoriatischen Arthritis / beginnenden anderweitigen rheumatischen Genese - b ei folgenden Röntgenbefunden vom 2 7. September 2024: r andsklero sierte Osteolyse im Os lunatum, differentialdiagnostisch als Ganglion einzuordnen . Weitere Ganglien im Os capitatum und in der Metacar pale-I-Basis. Kleine Osteophyten am Os scaphoideum und angedeutet im Daumensattelgelenk. Keine fortgeschrittenen degenerativen Verän derungen. Keine frische Fraktur. Regelrechte Gelenksstellung. - oligosymptomatische Heberden-Arthrosen PIP-Gelenke des Ring- und Kleinfingers rechts (adominant)

Nicht auf die Arbeitsfähigkeit wirk t sich laut den Gutachtern eine Psoriasis vulgaris aus, mangels Anhaltspunkten für eine aktive Psoriasisarthritis (Urk. 6/85/4). Weiter legten die Gutachter dar, aufgrund der degenerativen Natur der Beschwerden müsse davon ausgegangen werden, dass durch weitere Thera pien allenfalls ein Fortschreiten der degenerativen Veränderungen verlangsamt oder die Symptome gelindert werden könnten. Eine völlige Wiederherstellung des

ursprünglichen Zustands sei nicht möglich (Urk. 6/85/5, Urk. 6/85/9) . Dass der

Beschwerdeführer trotz der Beschwerden seiner Arbeit in der Logistik/im Warenumschlag nachgehen könne, beweise er seit Anfang 2024, indem er in temporärer Anstellung für die Firma F.___

wieder als Stapler fahrer / in der Entladung in einem reduzierten Arbeitspensum von 80-100 % tätig sei (Urk. 6/85/3, Urk. 6/85/5 -6).

Dabei

manifestiere sich eine bemerkenswerte Resilienz, führe er die Arbeiten gemäss eigenen Angaben doch trotz Schmerzen und Bewegungseinschränkungen durch (Urk. 6/85/35) . Er

habe eine

hohe intrin sische Motivation gezeigt, trotz seiner Beschwerden weiterzuarbeiten, und ange geben, die Arbeitsbedingungen aus finanziellen Gründen bis zur Pensionierung ertragen zu wollen . Allerdings würde

er eine leichtere Arbeit bevorzugen und habe diesbezüglich auch konkrete Vorstellungen (T ätigkeit in der G.___ oder Fahrservice ohne längere Strecken wegen der Schmerzen im rechten Hand gelenk [ Urk. 6/85/6, Urk. 6/85/24, Urk. 6/85/35 ]).

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten, auch aktuell ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer, welche das Heben schwerer Lasten und das beidhändige Bedienen von Geräten erfordere, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei uneingeschränkter zeitlicher Anwesenheit. Die Leistungseinschränkung rühre daher, dass er wegen Schmerzen, eingeschränkter Belastbarkeit und verminderter Feinmotorik die adominante rechte Hand nur mit Einschränkungen als Hilfshand einsetzen könne. Dies führe auch zu einem erhöhten Pausenbedarf . Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass gewisse Aktivitäten nicht einhändig durchgeführt werden könnten, was zu einer weiteren Leistungseinschränkung führe (Urk. 6/85/6-7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die vorwie gend mit der dominanten linken Hand ausgeführt werden könne, ohne regelmäs siges Heben und Bewegen von Gegenständen über 5 kg mit der rechten Hand, ohne dauernde feinmotorische Verrichtungen sowie ohne Vibrationen und Kälteexposition bestehe – bei vollzeitlicher Präsenz – eine Leistungseinschrän kung von etwa 20 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 6/85/7-8).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der Begutachtung (Urk. 6/85/7-8). 4. 4.1

Anders als der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 1), basiert die angefochtene Verfügung nicht auf dem Gutachten vom 2 7. Januar 2023 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Handchirurgie, vom 2 7. Januar 2023 (Urk. 6/26), sondern auf dem

bidisziplinären handchirurgisch-rheumatologischen Gutachten der Gutach ten stelle A.___ vom 3. Januar 2025 (Urk. 2 S. 2). Dieses Gutachten beruht grund sätzlich auf allseitigen, das heisst sowohl handchirurgischen als auch rheumatologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/85/21-30, Urk. 6/85/47-51), ist in Kenntnis der Vorakten abge geben

worden (Urk. 6/85/ 17-21, Urk. 6/85/45-47), leuchtet in der Beur teilung der

medizinischen Situation ein

und enthält begründete Schluss folgerungen (Urk. 6/85/5-8, Urk. 6/85/ 34-38, Urk. 6/85/53-54).

Insbesondere berück sich tigten

die Gutachter bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

die vom

Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten, gesundheitsbedingten Einschrän kungen beim Staplerfahren

(Urk. 1), indem sie nur von einer 60%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgingen. Diese Einschätzung erscheint überzeugend und realistisch, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung seit mehreren Monaten – allerdings unter erheblichen Schmerzen – wieder zu 80-100 % als Staplerfahrer arbeitete

(Urk. 6/85/3, Urk. 6/85/5-6) .

Gleichzeitig leuchtet aber auch ein, dass der Beschwerdeführer in einer leidens angepassten Tätigkeit, welche die adominante rechte Hand weniger belastet, wie von den Gutachtern attestiert eine höhere Restarbeitsfähigkeit von 80 % reali sieren könnte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (Urk. 1). Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Januar 2025 grund sätzlich sämtliche Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 4.2

Wie bereits in E. 4.1 des Rückweisungsurteils festgehalten, hat der Beschwerde führer unter Berücksichtigung des Datums seiner Anmeldung zum Leistungs bezug (9. Mai 2022 [Urk. 6/3 /8 ]) nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

am 9. November 2022 frühestens ab dem Monats anfang am 1. November 2022 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Invaliden rente. Die Entstehung eines Rentenanspruchs setzt zusätzlich das Bestehen der einjährigen Wartezeit mit einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit voraus (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) . Deshalb ist zur Beurteilung des Rentenanspruchs die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. November 2021 – ein Jahr vor dem frühestmög lichen Rentenbeginn gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG – und in einer leidensange passten Tätigkeit spätestens ab dem 1. November 2022 – dem frühest möglichen Rentenbeginn – massgeblich.

Das bidis z iplinäre Gutachten äussert sich trotz entsprechender Fragestellung durch die IV-Stelle nur zur Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, nicht aber zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. November 2021 und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. November 2022 (Urk. 6/85/7-8). Deshalb ist die Expertise unvollständig.

In E. 4.1 des Rückweisungsurteils wies das Sozialversicherungsgericht die IV Stelle darauf hin, gemäss damaliger Aktenlage müsse nach Ablauf der einjährigen Wartezeit und der sechsmonatigen Karenzfrist am 9. November 2022 bis zum 6. Dezember 2022 von einer 100%igen Invalidität des Beschwerdeführers ausge gangen werden. Dies führe – vorbehältlich der Ergebnisse des noch einzuho lenden medizinischen Gutachtens – zumindest zum Anspruch auf eine befristete Rente; denn auch eine nur einen Tag nach Ablauf der Wartezeit andauernde Invalidität von mindestens 40 % vermöge gemäss Rz . 2221 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand 1. Juli 2022) einen Rentenanspruch auszulösen. Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. November 2021 in der angestammten Tätigkeit sowie ab dem 1. November 2022 in leidensangepassten Tätigkeiten von entschei dender Bedeutung für den Rentenanspruch des Beschwer deführers. Dr. B.___ vom RAD äusserte sich hier zu in seiner Stellungname vom 2 3. Januar 2025 eben falls nicht (Urk. 6/89/4-5) .

Bei dieser Aktenlage wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, den Gutachtern der A.___ eine entsprechende Rückfrage zu stellen . Da es hierbei um eine punk tuelle Ergänzung eines grundsätzlich beweiskräftigen Gutachtens geht und noch weitere Fragen offen sind (vgl. nachfolgende Erwägung), rechtfertigt es sich, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie dies nachhole . 4.3

In E. 4.2.4 des Rückweisungsurteils forderte das Sozialversicherungsgericht die IV-Stelle auf, zur Bestimmung des Invaliditätsgrads einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen, mit dem Hinweis, dies habe sie bisher unterlassen.

Zwar hat die IV-Stelle bereits vor Erlass des Vorbescheid s vom 3. Januar 2023 (Urk. 6/20) Abklärungen im Hinblick auf den Lohn, welchen der Beschwerde führer ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), getätigt (vgl. Urk. 6/11/12, Urk. 6/19/2). Hingegen hat sie das zumutbare Invaliden einkommen in einer leidensangepassten Tätigkeit bisher nicht ermittelt (vgl.

Urk. 6/19/6, Urk. 6/ 30/3, Urk. 6/89/5) . Insbesondere finden sich in den Akten keinerlei Informationen zu den unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils und der Berufsausbildung/-erfahrung des Beschwerde führers in Frage kommenden konkreten beruflichen Einsatzmöglichkeiten. Damit ist auch unklar, auf welcher statistischen Basis das Invalideneinkommen in einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ermittelt werden soll, das heisst welcher Tabellenlohn (und welches Anforde rungsprofil) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen ist und wie hoch dann gegebenenfalls ein leidensbedingter Abzug auszufallen hat. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wieder eine Arbeits tätigkeit aufgenommen hat, weshalb zu beurteilen ist, ob und inwieweit das dabei erzielte Einkommen heranzuziehen ist. Der erforderliche Einkommensvergleich kann nicht ersatzweise vom Gericht vorgenommen werden, da

ein solches Vorgehen für den Beschwerdeführer den Verlust einer

Entscheidungsi nstanz mit voller Kognition zur Folge hätte,

zumal im Hinblick auf die Ermittlung des Inva lideneinkommen s gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus der Differenz zum Valideneinkommen effektiv ein Renten anspruch resultiert.

Die Sache ist daher auch zur Vornahme der genannten weiteren erwerblichen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nach erfolgten Abklärungen im Sinne von E . 4.2 und 4.3 wird die IV-Stelle erneut über den Anspruch d e s Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab November 2022 zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

2 3. April 202 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne

der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November

2022 entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt