Sachverhalt
1.
Der 1963 geborene X.___
arbeitete ab Juni 2021 als Staplerfahrer bei der Y.___
AG in Z.___ (Urk. 6/3/6, Urk. 6/19/2). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2021
wegen Dauerschmerzen in der rechten Hand meldete er sich am 9. Mai 2022 bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder einer Rente an (Urk. 6/3/4-8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/6), holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/ 13, Urk. 6/16, Urk. 6/18) und zog die Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 6/11), der bereits Taggelder ausgerichtet hatte (Urk. 6/11/76-114). In der Folge legte sie die Akten dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vor. Dieser gelangte am 2 8. Dezember 2022 zur Beurteilung, dass der Versicherte im angestammten Beruf weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 7. Dezember 2022 hingegen wi e der zu 80 % arbeiten könne (Urk. 6/19/4-6). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Januar 2023 in Aussicht, sein Gesuch um Erhöhung seiner Invalidenrente abzuweisen (Urk. 6/20). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/22), zog die IV-Stelle das von Dr. med. A.___, Facharzt für Hand chirurgie, im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellte Gutachten vom 2 7. Januar 2023 bei (Urk. 6/26) . Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 6/30/2-3) verfügte die IV-Stelle am 2 4. Februar 2023, das Erhöhungsgesuch des Versicher ten werde abgewiesen (Urk. 6/31). Nachdem sie bemerkt hatte, dass dem Versi cherten bisher noch gar keine Rente zugesprochen worden war (Urk. 6/32-33), erliess die IV-Stelle eine weitere, die frühere ersetzende Verfügung vom 9. März 2023, mit der sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ver neinte (Urk. 2 = Urk. 6 /3 4). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. März 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Mai 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art . 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5
Gemäss Art. 54a Abs. 2 IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung. Nach Art. 49
Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) können die RAD Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
Während die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass er in optimal angepassten Tätigkeiten, die mit dem dominanten linken Handgelenk ausgeführt werden könnten, zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ bestehe nach wie vor eine erhebliche Einschränkung in der rechten Hand. Die Beurteilung, dass er zu 80 % arbeitsfähig sei, werde von den behan delnden Ärzten nicht geteilt. Er sei auch nie durch einen Arzt der IV-Stelle begutachtet worden. Deshalb sei ihm – allenfalls nach einer weiteren Begut achtung – eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Leitende Ärztin Handchirurgie am Stadtspital B.___, behan delte den Beschwerdeführer seit dem 1 2. August 202 1, als er sie wegen einer star ken Schwellung des rechten Handgelenks erstmals konsultiert hatte
(Urk. 6/13/2). In ihren Verlaufsberichten vom 1 2. August, 3. Oktober (Eingangsdatum bei der IV-Stelle), 5. Oktober und 7. Dezember 2022 diagnostizierte sie
einen Status nach einer arthroskopischen Handgelenksynovialektomie rechts a m 2. März 2022 bei chronifizierter Handgelenksynovialitis mit unter anderem drittgradiger Partiallä sion des SL-Bandes. Wegen eines erheblichen Kraftdefizits, einer reduzierten Beweglichkeit, Belastungsschmerzen sowie intermittierenden Hauteffloreszenzen aufgrund einer Psoriasis attestierte sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
seit dem 1 2. August 2021 (Urk. 6/13/2, Urk. 6/16/2, Urk. 6/18).
In ihren
B ericht en vom
5. Oktober und 7. Dezember 2022 hielt sie zum Verlauf fest, die Schmerzen und die Psoriasis sowie die Beweglichkeit hätten sich auch subjektiv etwas gebessert . Der Beschwerdeführer habe aber nach wie vor erhebliche Belastungsschmerzen. Auf der linken Seite bestünden hingegen kaum Beschwerden. Handchirurgischerseits
gebe es momentan nicht wirklich weitere Therapieoptionen. Vielleicht habe die Symptomatik auch eine gewisse rheumati sche Genese, zumal die Psoriasis aktuell nicht besonders gut behandelbar sei . Sie denke, der Beschwerdeführer sei nun für leichtere Arbeiten grundsätzlich wieder arbeitsfähig; in seinem alten Job als Lagerist, der schweres Heben und Tragen erfordere, sei er sicherlich auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig.
Sie habe eine Wie dervorstellung bei Bedarf vereinbart;
s ollten die Beschwerden exazerbieren und am linken Handgelenk oder an den übrigen Fingergelenken auftreten, sollte nochmals eine rheumatologische Verlaufsabklärung gemacht werden (Urk. 6/18) . 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom RAD, dem die Akten zur versicherungsmedizinischen Würdigung vorgelegt wur den, verfasste seine Stellungnahme zu Handen der IV-Stelle am 2 2. Dezember 202 2. Er hielt fest, beim Beschwerdeführer sei es, bedingt durch eine Psoriasis vulgaris, möglicherweise mit einer rheumatologischen Komponente, zur Ausbil dung eines Synovialitis im Bereich des rechten Handgelenks gekommen. Trotz erfolgter operativer Synovialektomie seien pathologische Veränderungen verblie ben, die einen chronischen Schmerzzustand unter Belastung mit einer vermin derten Belastbarkeit und leichten Funktionseinschränkung des rechten Handge lenks
bewirkten. Dieser Gesundheitsschaden am rechten Handgelenk werde auf Dauer verbleiben und habe zur Folge, dass d er Beschwerdeführer keine Tätig keiten mehr ausüben
könne, die mit einer Belastung des rechten Handgelenks verbunden seien. Im angestammten Beruf als Lagerist sei er deshalb seit dem 2 7. Juli 2021 unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. Sämtliche anderen Tätig keiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg seien dagegen zumutbar . In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe a b dem 7. Dezember 2022 (der letzt maligen Vorstellung im Stadtspital B.___ [ Urk. 6/19/4]) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere aus der Notwendigkeit zu verlängerten Pausen wegen teilweise auftretenden Ruheschmerzen (Urk. 6/19/5-6). 3.3
In seinem Gutachten vom 2 7. Januar 2023 zu Handen des Krankentaggeldversi cherers hielt der Handchirurg Dr. A.___ fes t, seit Beginn der Symptomatik am 9. August 2021 sei es trotz diverser Behandlungsmassnahmen, inklusive einer Arthroskopie, zu keiner wesentlichen Beschwerdebesserung gekommen, weshalb die Prognose eher ungünstig sei.
Objektivierbar seien eine deutliche Verminde rung der Kraft auf der rechten Seite sowie deutliche Druckdolenzen im Bereich des 1. Strecksehnenfaches radiocarpal . In der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gabelstaplerführer bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Generell sei das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Hand nur bis 2 kg möglich. Aktuell seien dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten zumutbar, die er mit der linken Hand ausüben könne und bei denen die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werde (Urk. 6/26/2) . Wegen des deutlichen Kraftdefizits in der rechten Hand und der Schmerzen im Handgelenk werde die Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit deutlich reduziert, so dass bloss eine 50% ige Leistung denkbar sei (Urk. 6/26/2-3) . 3.4
Seitens der Kundenberat erin wurde sodann am 1 6. Februar 2023 «Kurzrückspra che» mit Dr. C.___ gehalten. Gemäss der vom RAD-Arzt nicht visierten Notiz der Kundenberaterin soll dieser das Gutachten von Dr. A.___ eingesehen und ausgeführt haben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei . Im Bereich des rechten Handgelenks liege ein dauerhafter Gesundheitsschaden vor. Deshalb könne auch nicht von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (Urk. 6/30/2-3) . 4. 4.1
Die medizinische Aktenlage ist insofern einheitlich, als dass sämtliche Ärzte dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 1 2. August 2021
eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer attestierten (Urk. 6/13/2, Urk. 6/19/5, Urk. 6/26/2) . A uch in einer leidensangepassten Tätig keit wurde ihm frühestens ab dem 7. Dezember 2022 eine Teilarbeitsfähigkeit von maximal 80 % bescheinigt (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3) . Demnach war er nach der gegenwärtigen Aktenlage für die Zeitspanne vom 1 2. August 2022 - dem spätestmöglichen Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E. 1.2) - bis 6. Dezember 2022 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und damit zu 100 % invalid. Da er sich am 9. Mai 2022
zum Leistungs bezug angemeldet hatte
(Urk. 6/3), war
die sechsmonatige Karenzfrist gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG
bereits am 9. November 2022 abgelaufen (vgl. vorste hend E. 1.4). Folglich bestand nach Ablauf der Warte- und Karenzfrist und vor Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vom 9. November bis 6. Dezember 2022 eine
100%ige Invalidität. Ab
Anfang November 2022 stünde dem Beschwerdeführer
also
grundsätzlich – vorbehältlich abweichender Ergebnisse der noch vorzunehmenden weiteren Abklärungen (vgl. nachfolgend e E rwägung) –
eine allenfalls befristete oder abgestufte Rente zu . Dabei ist von Bedeutung, dass auch eine nur einen Tag nach Ablauf der Wartezeit andauernde Invalidität von mindestens 40 % einen Rentenanspruch auszulösen vermag (vgl. Rz 2221 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung, KSIR, Stand 1. Juli 2022). 4.2
4.2.1
Zu prüfen bleibt die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten. 4.2.2
Vorwegzuschicken ist, dass der Beweiswert der in einer blossen Notiz der Sach bearbeiterin festgehaltenen RAD-Einschätzung vom 1 6. Februar 2023 (Urk.
6/30/2-3) mangels Visum des RAD-Arzt es zumindest vermindert ist. Denn rechtsprechungsgemäss kann e ine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar stellen, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesent lichen Punkten
des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen
- wie hier die ärztliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c).
Darüber hinaus handelt es sich b ei den Stellungnahmen des RAD -Arztes Dr. C.___ vom 2 2. Dezember 2022 und 1 6. Februar 2023 nicht um Erkennt nisse, die
auf der Basis persönlich vorgenommener Untersuchungen gewonnen wurden . S ie stellen folglich keine Berichte im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV
dar, wonach der RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durchführen kann, deren Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dr. C.___ hat bloss die bereits dokumentierten
Befunde in den Berichten der Handchirurgen Dr. A.___ vom Stadtspital B.___ und Dr. A.___
einer fachärztlichen Würdigung unterzogen (Urk. 6/19/4-6, Urk. 6/30/2-3) . S eine Stellungnahmen vermögen sich deshalb lediglich dahingehend zu äussern, ob der einen oder anderen ärztlichen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 647 /20 20 vom 2 6. August 20 21 E. 4 . 2 mit Hinweisen).
Diese Einschränkung wurde
von Dr. C.___ nicht eingehalten : Obwohl die behandelnde Handchirurgin Dr. A.___ es unterliess, die zumutbare Restarbeits fähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten in Prozenten eines Vollzeitpensums anzugeben (Urk. 6/18 /1, Urk. 6/18/3; vgl. auch Urk. 6/13/5), und der Gutachter Dr. A.___ bloss von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten ausging (Urk.
6/26/2-3), bescheinigte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer - ohne ihn selbst untersucht zu haben - davon abweichend eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/30/2-3); die Gründe für seine unterschiedliche Zumutbarkeitsbeurteilung werden nicht auf gezeigt . Die IV-Stelle hätte sich deshalb nicht darauf stützen dürfen, sondern prüfen müssen, ob auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne. 4. 2. 3
Dr. A.___ erwähnte in seinem Gutachten vom 2 7. Januar 2023 lediglich gesundheitliche Beeinträchtigungen in der rechten Hand (Urk. 6/26/1-2) und attestierte dem Beschwerdeführer – insofern überzeugend – eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden muss (Urk. 6/26/2-3) . Nicht nachvollziehbar sind dagegen seine weiteren Ausführungen, wonach in einer solchen angepassten Tätigkeit nur eine 50%ige Leistung möglich sei, weil die Handkraft rechts deutlich vermindert sei und die rechte Hand wegen der Schmerzen im Handgelenk nur begrenzt einge setzt werden könne. Denn diese Einschränkungen wurden von Dr. A.___
bereits bei der Bestimmung des Zum utbarkeitsprofils, also der in qualitativer Hin sicht noch möglichen Tätigkeiten, berücksichtigt. Ohne Begründung, weshalb daneben noch eine erhebliche quantitative beziehungsweise zeitliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % resultiert, vermag die Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu überzeugen. Aus diesem Grund lässt sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auch nicht gestützt auf sein Gutachten vom 2 7. Januar 2023 bestimmen. 4. 2. 4
Da sowohl Dr. C.___ als auch Dr. A.___
den Beschwerdeführer in behinderungs angepassten Tätigkeiten als
e in ge schränk t
a rbeitsfähig erachteten (Urk. 6/19/5-6,
Urk. 6/26/2-3), kann eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit in solchen Tätigkeiten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Sachver halt erweist sich somit als weiter abklärungsbedürftig. Weil die IV-Stelle bisher keine gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführer s
veran lass t hat, recht fertigt es sich, die Sache hierzu an sie zurückzuweisen. Zunächst
wird sie eine neutrale fachärztlich -handchirurgische und nötigenfalls auch - rheumatologische Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensange passten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf zu veranlassen habe
n. Hernach wird sie unter Berücksichtigung des vorstehend in Erwägung 4.1 Gesagten und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Invaliditätsgradbestimmung (vgl. vorstehend E. 1.3)
– was sie bis anhin unterlassen hat (Urk. 6/30/1)
- erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 7 00. -- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 202 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1963 geborene X.___
arbeitete ab Juni 2021 als Staplerfahrer bei der Y.___
AG in Z.___ (Urk. 6/3/6, Urk. 6/19/2). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2021
wegen Dauerschmerzen in der rechten Hand meldete er sich am 9. Mai 2022 bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder einer Rente an (Urk. 6/3/4-8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/6), holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/ 13, Urk. 6/16, Urk. 6/18) und zog die Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 6/11), der bereits Taggelder ausgerichtet hatte (Urk. 6/11/76-114). In der Folge legte sie die Akten dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vor. Dieser gelangte am 2 8. Dezember 2022 zur Beurteilung, dass der Versicherte im angestammten Beruf weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 7. Dezember 2022 hingegen wi e der zu 80 % arbeiten könne (Urk. 6/19/4-6). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Januar 2023 in Aussicht, sein Gesuch um Erhöhung seiner Invalidenrente abzuweisen (Urk. 6/20). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/22), zog die IV-Stelle das von Dr. med. A.___, Facharzt für Hand chirurgie, im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellte Gutachten vom 2 7. Januar 2023 bei (Urk. 6/26) . Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 6/30/2-3) verfügte die IV-Stelle am 2 4. Februar 2023, das Erhöhungsgesuch des Versicher ten werde abgewiesen (Urk. 6/31). Nachdem sie bemerkt hatte, dass dem Versi cherten bisher noch gar keine Rente zugesprochen worden war (Urk. 6/32-33), erliess die IV-Stelle eine weitere, die frühere ersetzende Verfügung vom 9. März 2023, mit der sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ver neinte (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
E. 1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art . 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
E. 1.5 Gemäss Art. 54a Abs. 2 IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung. Nach Art. 49
Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) können die RAD Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
Während die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass er in optimal angepassten Tätigkeiten, die mit dem dominanten linken Handgelenk ausgeführt werden könnten, zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ bestehe nach wie vor eine erhebliche Einschränkung in der rechten Hand. Die Beurteilung, dass er zu 80 % arbeitsfähig sei, werde von den behan delnden Ärzten nicht geteilt. Er sei auch nie durch einen Arzt der IV-Stelle begutachtet worden. Deshalb sei ihm – allenfalls nach einer weiteren Begut achtung – eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Leitende Ärztin Handchirurgie am Stadtspital B.___, behan delte den Beschwerdeführer seit dem 1 2. August 202 1, als er sie wegen einer star ken Schwellung des rechten Handgelenks erstmals konsultiert hatte
(Urk. 6/13/2). In ihren Verlaufsberichten vom 1 2. August, 3. Oktober (Eingangsdatum bei der IV-Stelle), 5. Oktober und 7. Dezember 2022 diagnostizierte sie
einen Status nach einer arthroskopischen Handgelenksynovialektomie rechts a m 2. März 2022 bei chronifizierter Handgelenksynovialitis mit unter anderem drittgradiger Partiallä sion des SL-Bandes. Wegen eines erheblichen Kraftdefizits, einer reduzierten Beweglichkeit, Belastungsschmerzen sowie intermittierenden Hauteffloreszenzen aufgrund einer Psoriasis attestierte sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
seit dem 1 2. August 2021 (Urk. 6/13/2, Urk. 6/16/2, Urk. 6/18).
In ihren
B ericht en vom
5. Oktober und 7. Dezember 2022 hielt sie zum Verlauf fest, die Schmerzen und die Psoriasis sowie die Beweglichkeit hätten sich auch subjektiv etwas gebessert . Der Beschwerdeführer habe aber nach wie vor erhebliche Belastungsschmerzen. Auf der linken Seite bestünden hingegen kaum Beschwerden. Handchirurgischerseits
gebe es momentan nicht wirklich weitere Therapieoptionen. Vielleicht habe die Symptomatik auch eine gewisse rheumati sche Genese, zumal die Psoriasis aktuell nicht besonders gut behandelbar sei . Sie denke, der Beschwerdeführer sei nun für leichtere Arbeiten grundsätzlich wieder arbeitsfähig; in seinem alten Job als Lagerist, der schweres Heben und Tragen erfordere, sei er sicherlich auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig.
Sie habe eine Wie dervorstellung bei Bedarf vereinbart;
s ollten die Beschwerden exazerbieren und am linken Handgelenk oder an den übrigen Fingergelenken auftreten, sollte nochmals eine rheumatologische Verlaufsabklärung gemacht werden (Urk. 6/18) . 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom RAD, dem die Akten zur versicherungsmedizinischen Würdigung vorgelegt wur den, verfasste seine Stellungnahme zu Handen der IV-Stelle am 2 2. Dezember 202 2. Er hielt fest, beim Beschwerdeführer sei es, bedingt durch eine Psoriasis vulgaris, möglicherweise mit einer rheumatologischen Komponente, zur Ausbil dung eines Synovialitis im Bereich des rechten Handgelenks gekommen. Trotz erfolgter operativer Synovialektomie seien pathologische Veränderungen verblie ben, die einen chronischen Schmerzzustand unter Belastung mit einer vermin derten Belastbarkeit und leichten Funktionseinschränkung des rechten Handge lenks
bewirkten. Dieser Gesundheitsschaden am rechten Handgelenk werde auf Dauer verbleiben und habe zur Folge, dass d er Beschwerdeführer keine Tätig keiten mehr ausüben
könne, die mit einer Belastung des rechten Handgelenks verbunden seien. Im angestammten Beruf als Lagerist sei er deshalb seit dem 2 7. Juli 2021 unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. Sämtliche anderen Tätig keiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg seien dagegen zumutbar . In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe a b dem 7. Dezember 2022 (der letzt maligen Vorstellung im Stadtspital B.___ [ Urk. 6/19/4]) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere aus der Notwendigkeit zu verlängerten Pausen wegen teilweise auftretenden Ruheschmerzen (Urk. 6/19/5-6). 3.3
In seinem Gutachten vom 2 7. Januar 2023 zu Handen des Krankentaggeldversi cherers hielt der Handchirurg Dr. A.___ fes t, seit Beginn der Symptomatik am 9. August 2021 sei es trotz diverser Behandlungsmassnahmen, inklusive einer Arthroskopie, zu keiner wesentlichen Beschwerdebesserung gekommen, weshalb die Prognose eher ungünstig sei.
Objektivierbar seien eine deutliche Verminde rung der Kraft auf der rechten Seite sowie deutliche Druckdolenzen im Bereich des 1. Strecksehnenfaches radiocarpal . In der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gabelstaplerführer bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Generell sei das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Hand nur bis 2 kg möglich. Aktuell seien dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten zumutbar, die er mit der linken Hand ausüben könne und bei denen die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werde (Urk. 6/26/2) . Wegen des deutlichen Kraftdefizits in der rechten Hand und der Schmerzen im Handgelenk werde die Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit deutlich reduziert, so dass bloss eine 50% ige Leistung denkbar sei (Urk. 6/26/2-3) . 3.4
Seitens der Kundenberat erin wurde sodann am 1 6. Februar 2023 «Kurzrückspra che» mit Dr. C.___ gehalten. Gemäss der vom RAD-Arzt nicht visierten Notiz der Kundenberaterin soll dieser das Gutachten von Dr. A.___ eingesehen und ausgeführt haben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei . Im Bereich des rechten Handgelenks liege ein dauerhafter Gesundheitsschaden vor. Deshalb könne auch nicht von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (Urk. 6/30/2-3) . 4. 4.1
Die medizinische Aktenlage ist insofern einheitlich, als dass sämtliche Ärzte dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 1 2. August 2021
eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer attestierten (Urk. 6/13/2, Urk. 6/19/5, Urk. 6/26/2) . A uch in einer leidensangepassten Tätig keit wurde ihm frühestens ab dem 7. Dezember 2022 eine Teilarbeitsfähigkeit von maximal 80 % bescheinigt (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3) . Demnach war er nach der gegenwärtigen Aktenlage für die Zeitspanne vom 1 2. August 2022 - dem spätestmöglichen Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E. 1.2) - bis 6. Dezember 2022 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und damit zu 100 % invalid. Da er sich am 9. Mai 2022
zum Leistungs bezug angemeldet hatte
(Urk. 6/3), war
die sechsmonatige Karenzfrist gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG
bereits am 9. November 2022 abgelaufen (vgl. vorste hend E. 1.4). Folglich bestand nach Ablauf der Warte- und Karenzfrist und vor Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vom 9. November bis 6. Dezember 2022 eine
100%ige Invalidität. Ab
Anfang November 2022 stünde dem Beschwerdeführer
also
grundsätzlich – vorbehältlich abweichender Ergebnisse der noch vorzunehmenden weiteren Abklärungen (vgl. nachfolgend e E rwägung) –
eine allenfalls befristete oder abgestufte Rente zu . Dabei ist von Bedeutung, dass auch eine nur einen Tag nach Ablauf der Wartezeit andauernde Invalidität von mindestens 40 % einen Rentenanspruch auszulösen vermag (vgl. Rz 2221 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung, KSIR, Stand 1. Juli 2022). 4.2
4.2.1
Zu prüfen bleibt die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten. 4.2.2
Vorwegzuschicken ist, dass der Beweiswert der in einer blossen Notiz der Sach bearbeiterin festgehaltenen RAD-Einschätzung vom 1 6. Februar 2023 (Urk.
6/30/2-3) mangels Visum des RAD-Arzt es zumindest vermindert ist. Denn rechtsprechungsgemäss kann e ine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar stellen, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesent lichen Punkten
des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen
- wie hier die ärztliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c).
Darüber hinaus handelt es sich b ei den Stellungnahmen des RAD -Arztes Dr. C.___ vom 2 2. Dezember 2022 und 1 6. Februar 2023 nicht um Erkennt nisse, die
auf der Basis persönlich vorgenommener Untersuchungen gewonnen wurden . S ie stellen folglich keine Berichte im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV
dar, wonach der RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durchführen kann, deren Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dr. C.___ hat bloss die bereits dokumentierten
Befunde in den Berichten der Handchirurgen Dr. A.___ vom Stadtspital B.___ und Dr. A.___
einer fachärztlichen Würdigung unterzogen (Urk. 6/19/4-6, Urk. 6/30/2-3) . S eine Stellungnahmen vermögen sich deshalb lediglich dahingehend zu äussern, ob der einen oder anderen ärztlichen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 647 /20 20 vom 2 6. August 20 21 E. 4 . 2 mit Hinweisen).
Diese Einschränkung wurde
von Dr. C.___ nicht eingehalten : Obwohl die behandelnde Handchirurgin Dr. A.___ es unterliess, die zumutbare Restarbeits fähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten in Prozenten eines Vollzeitpensums anzugeben (Urk. 6/18 /1, Urk. 6/18/3; vgl. auch Urk. 6/13/5), und der Gutachter Dr. A.___ bloss von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten ausging (Urk.
6/26/2-3), bescheinigte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer - ohne ihn selbst untersucht zu haben - davon abweichend eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/30/2-3); die Gründe für seine unterschiedliche Zumutbarkeitsbeurteilung werden nicht auf gezeigt . Die IV-Stelle hätte sich deshalb nicht darauf stützen dürfen, sondern prüfen müssen, ob auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne. 4. 2. 3
Dr. A.___ erwähnte in seinem Gutachten vom 2 7. Januar 2023 lediglich gesundheitliche Beeinträchtigungen in der rechten Hand (Urk. 6/26/1-2) und attestierte dem Beschwerdeführer – insofern überzeugend – eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden muss (Urk. 6/26/2-3) . Nicht nachvollziehbar sind dagegen seine weiteren Ausführungen, wonach in einer solchen angepassten Tätigkeit nur eine 50%ige Leistung möglich sei, weil die Handkraft rechts deutlich vermindert sei und die rechte Hand wegen der Schmerzen im Handgelenk nur begrenzt einge setzt werden könne. Denn diese Einschränkungen wurden von Dr. A.___
bereits bei der Bestimmung des Zum utbarkeitsprofils, also der in qualitativer Hin sicht noch möglichen Tätigkeiten, berücksichtigt. Ohne Begründung, weshalb daneben noch eine erhebliche quantitative beziehungsweise zeitliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % resultiert, vermag die Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu überzeugen. Aus diesem Grund lässt sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auch nicht gestützt auf sein Gutachten vom 2 7. Januar 2023 bestimmen. 4. 2. 4
Da sowohl Dr. C.___ als auch Dr. A.___
den Beschwerdeführer in behinderungs angepassten Tätigkeiten als
e in ge schränk t
a rbeitsfähig erachteten (Urk. 6/19/5-6,
Urk. 6/26/2-3), kann eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit in solchen Tätigkeiten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Sachver halt erweist sich somit als weiter abklärungsbedürftig. Weil die IV-Stelle bisher keine gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführer s
veran lass t hat, recht fertigt es sich, die Sache hierzu an sie zurückzuweisen. Zunächst
wird sie eine neutrale fachärztlich -handchirurgische und nötigenfalls auch - rheumatologische Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensange passten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf zu veranlassen habe
n. Hernach wird sie unter Berücksichtigung des vorstehend in Erwägung 4.1 Gesagten und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Invaliditätsgradbestimmung (vgl. vorstehend E. 1.3)
– was sie bis anhin unterlassen hat (Urk. 6/30/1)
- erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr.
E. 2 = Urk.
E. 6 /3 4). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. März 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Mai 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 00. -- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 202 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00175
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
21. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1963 geborene X.___
arbeitete ab Juni 2021 als Staplerfahrer bei der Y.___
AG in Z.___ (Urk. 6/3/6, Urk. 6/19/2). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2021
wegen Dauerschmerzen in der rechten Hand meldete er sich am 9. Mai 2022 bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder einer Rente an (Urk. 6/3/4-8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/6), holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/ 13, Urk. 6/16, Urk. 6/18) und zog die Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 6/11), der bereits Taggelder ausgerichtet hatte (Urk. 6/11/76-114). In der Folge legte sie die Akten dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vor. Dieser gelangte am 2 8. Dezember 2022 zur Beurteilung, dass der Versicherte im angestammten Beruf weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 7. Dezember 2022 hingegen wi e der zu 80 % arbeiten könne (Urk. 6/19/4-6). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Januar 2023 in Aussicht, sein Gesuch um Erhöhung seiner Invalidenrente abzuweisen (Urk. 6/20). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/22), zog die IV-Stelle das von Dr. med. A.___, Facharzt für Hand chirurgie, im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellte Gutachten vom 2 7. Januar 2023 bei (Urk. 6/26) . Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 6/30/2-3) verfügte die IV-Stelle am 2 4. Februar 2023, das Erhöhungsgesuch des Versicher ten werde abgewiesen (Urk. 6/31). Nachdem sie bemerkt hatte, dass dem Versi cherten bisher noch gar keine Rente zugesprochen worden war (Urk. 6/32-33), erliess die IV-Stelle eine weitere, die frühere ersetzende Verfügung vom 9. März 2023, mit der sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ver neinte (Urk. 2 = Urk. 6 /3 4). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. März 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Mai 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art . 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5
Gemäss Art. 54a Abs. 2 IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung. Nach Art. 49
Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) können die RAD Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
Während die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass er in optimal angepassten Tätigkeiten, die mit dem dominanten linken Handgelenk ausgeführt werden könnten, zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ bestehe nach wie vor eine erhebliche Einschränkung in der rechten Hand. Die Beurteilung, dass er zu 80 % arbeitsfähig sei, werde von den behan delnden Ärzten nicht geteilt. Er sei auch nie durch einen Arzt der IV-Stelle begutachtet worden. Deshalb sei ihm – allenfalls nach einer weiteren Begut achtung – eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Leitende Ärztin Handchirurgie am Stadtspital B.___, behan delte den Beschwerdeführer seit dem 1 2. August 202 1, als er sie wegen einer star ken Schwellung des rechten Handgelenks erstmals konsultiert hatte
(Urk. 6/13/2). In ihren Verlaufsberichten vom 1 2. August, 3. Oktober (Eingangsdatum bei der IV-Stelle), 5. Oktober und 7. Dezember 2022 diagnostizierte sie
einen Status nach einer arthroskopischen Handgelenksynovialektomie rechts a m 2. März 2022 bei chronifizierter Handgelenksynovialitis mit unter anderem drittgradiger Partiallä sion des SL-Bandes. Wegen eines erheblichen Kraftdefizits, einer reduzierten Beweglichkeit, Belastungsschmerzen sowie intermittierenden Hauteffloreszenzen aufgrund einer Psoriasis attestierte sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
seit dem 1 2. August 2021 (Urk. 6/13/2, Urk. 6/16/2, Urk. 6/18).
In ihren
B ericht en vom
5. Oktober und 7. Dezember 2022 hielt sie zum Verlauf fest, die Schmerzen und die Psoriasis sowie die Beweglichkeit hätten sich auch subjektiv etwas gebessert . Der Beschwerdeführer habe aber nach wie vor erhebliche Belastungsschmerzen. Auf der linken Seite bestünden hingegen kaum Beschwerden. Handchirurgischerseits
gebe es momentan nicht wirklich weitere Therapieoptionen. Vielleicht habe die Symptomatik auch eine gewisse rheumati sche Genese, zumal die Psoriasis aktuell nicht besonders gut behandelbar sei . Sie denke, der Beschwerdeführer sei nun für leichtere Arbeiten grundsätzlich wieder arbeitsfähig; in seinem alten Job als Lagerist, der schweres Heben und Tragen erfordere, sei er sicherlich auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig.
Sie habe eine Wie dervorstellung bei Bedarf vereinbart;
s ollten die Beschwerden exazerbieren und am linken Handgelenk oder an den übrigen Fingergelenken auftreten, sollte nochmals eine rheumatologische Verlaufsabklärung gemacht werden (Urk. 6/18) . 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom RAD, dem die Akten zur versicherungsmedizinischen Würdigung vorgelegt wur den, verfasste seine Stellungnahme zu Handen der IV-Stelle am 2 2. Dezember 202 2. Er hielt fest, beim Beschwerdeführer sei es, bedingt durch eine Psoriasis vulgaris, möglicherweise mit einer rheumatologischen Komponente, zur Ausbil dung eines Synovialitis im Bereich des rechten Handgelenks gekommen. Trotz erfolgter operativer Synovialektomie seien pathologische Veränderungen verblie ben, die einen chronischen Schmerzzustand unter Belastung mit einer vermin derten Belastbarkeit und leichten Funktionseinschränkung des rechten Handge lenks
bewirkten. Dieser Gesundheitsschaden am rechten Handgelenk werde auf Dauer verbleiben und habe zur Folge, dass d er Beschwerdeführer keine Tätig keiten mehr ausüben
könne, die mit einer Belastung des rechten Handgelenks verbunden seien. Im angestammten Beruf als Lagerist sei er deshalb seit dem 2 7. Juli 2021 unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. Sämtliche anderen Tätig keiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg seien dagegen zumutbar . In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe a b dem 7. Dezember 2022 (der letzt maligen Vorstellung im Stadtspital B.___ [ Urk. 6/19/4]) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere aus der Notwendigkeit zu verlängerten Pausen wegen teilweise auftretenden Ruheschmerzen (Urk. 6/19/5-6). 3.3
In seinem Gutachten vom 2 7. Januar 2023 zu Handen des Krankentaggeldversi cherers hielt der Handchirurg Dr. A.___ fes t, seit Beginn der Symptomatik am 9. August 2021 sei es trotz diverser Behandlungsmassnahmen, inklusive einer Arthroskopie, zu keiner wesentlichen Beschwerdebesserung gekommen, weshalb die Prognose eher ungünstig sei.
Objektivierbar seien eine deutliche Verminde rung der Kraft auf der rechten Seite sowie deutliche Druckdolenzen im Bereich des 1. Strecksehnenfaches radiocarpal . In der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gabelstaplerführer bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Generell sei das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Hand nur bis 2 kg möglich. Aktuell seien dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten zumutbar, die er mit der linken Hand ausüben könne und bei denen die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werde (Urk. 6/26/2) . Wegen des deutlichen Kraftdefizits in der rechten Hand und der Schmerzen im Handgelenk werde die Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit deutlich reduziert, so dass bloss eine 50% ige Leistung denkbar sei (Urk. 6/26/2-3) . 3.4
Seitens der Kundenberat erin wurde sodann am 1 6. Februar 2023 «Kurzrückspra che» mit Dr. C.___ gehalten. Gemäss der vom RAD-Arzt nicht visierten Notiz der Kundenberaterin soll dieser das Gutachten von Dr. A.___ eingesehen und ausgeführt haben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei . Im Bereich des rechten Handgelenks liege ein dauerhafter Gesundheitsschaden vor. Deshalb könne auch nicht von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (Urk. 6/30/2-3) . 4. 4.1
Die medizinische Aktenlage ist insofern einheitlich, als dass sämtliche Ärzte dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 1 2. August 2021
eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer attestierten (Urk. 6/13/2, Urk. 6/19/5, Urk. 6/26/2) . A uch in einer leidensangepassten Tätig keit wurde ihm frühestens ab dem 7. Dezember 2022 eine Teilarbeitsfähigkeit von maximal 80 % bescheinigt (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3) . Demnach war er nach der gegenwärtigen Aktenlage für die Zeitspanne vom 1 2. August 2022 - dem spätestmöglichen Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E. 1.2) - bis 6. Dezember 2022 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und damit zu 100 % invalid. Da er sich am 9. Mai 2022
zum Leistungs bezug angemeldet hatte
(Urk. 6/3), war
die sechsmonatige Karenzfrist gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG
bereits am 9. November 2022 abgelaufen (vgl. vorste hend E. 1.4). Folglich bestand nach Ablauf der Warte- und Karenzfrist und vor Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vom 9. November bis 6. Dezember 2022 eine
100%ige Invalidität. Ab
Anfang November 2022 stünde dem Beschwerdeführer
also
grundsätzlich – vorbehältlich abweichender Ergebnisse der noch vorzunehmenden weiteren Abklärungen (vgl. nachfolgend e E rwägung) –
eine allenfalls befristete oder abgestufte Rente zu . Dabei ist von Bedeutung, dass auch eine nur einen Tag nach Ablauf der Wartezeit andauernde Invalidität von mindestens 40 % einen Rentenanspruch auszulösen vermag (vgl. Rz 2221 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung, KSIR, Stand 1. Juli 2022). 4.2
4.2.1
Zu prüfen bleibt die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten. 4.2.2
Vorwegzuschicken ist, dass der Beweiswert der in einer blossen Notiz der Sach bearbeiterin festgehaltenen RAD-Einschätzung vom 1 6. Februar 2023 (Urk.
6/30/2-3) mangels Visum des RAD-Arzt es zumindest vermindert ist. Denn rechtsprechungsgemäss kann e ine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar stellen, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesent lichen Punkten
des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen
- wie hier die ärztliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c).
Darüber hinaus handelt es sich b ei den Stellungnahmen des RAD -Arztes Dr. C.___ vom 2 2. Dezember 2022 und 1 6. Februar 2023 nicht um Erkennt nisse, die
auf der Basis persönlich vorgenommener Untersuchungen gewonnen wurden . S ie stellen folglich keine Berichte im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV
dar, wonach der RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durchführen kann, deren Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dr. C.___ hat bloss die bereits dokumentierten
Befunde in den Berichten der Handchirurgen Dr. A.___ vom Stadtspital B.___ und Dr. A.___
einer fachärztlichen Würdigung unterzogen (Urk. 6/19/4-6, Urk. 6/30/2-3) . S eine Stellungnahmen vermögen sich deshalb lediglich dahingehend zu äussern, ob der einen oder anderen ärztlichen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 647 /20 20 vom 2 6. August 20 21 E. 4 . 2 mit Hinweisen).
Diese Einschränkung wurde
von Dr. C.___ nicht eingehalten : Obwohl die behandelnde Handchirurgin Dr. A.___ es unterliess, die zumutbare Restarbeits fähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten in Prozenten eines Vollzeitpensums anzugeben (Urk. 6/18 /1, Urk. 6/18/3; vgl. auch Urk. 6/13/5), und der Gutachter Dr. A.___ bloss von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten ausging (Urk.
6/26/2-3), bescheinigte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer - ohne ihn selbst untersucht zu haben - davon abweichend eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/30/2-3); die Gründe für seine unterschiedliche Zumutbarkeitsbeurteilung werden nicht auf gezeigt . Die IV-Stelle hätte sich deshalb nicht darauf stützen dürfen, sondern prüfen müssen, ob auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne. 4. 2. 3
Dr. A.___ erwähnte in seinem Gutachten vom 2 7. Januar 2023 lediglich gesundheitliche Beeinträchtigungen in der rechten Hand (Urk. 6/26/1-2) und attestierte dem Beschwerdeführer – insofern überzeugend – eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden muss (Urk. 6/26/2-3) . Nicht nachvollziehbar sind dagegen seine weiteren Ausführungen, wonach in einer solchen angepassten Tätigkeit nur eine 50%ige Leistung möglich sei, weil die Handkraft rechts deutlich vermindert sei und die rechte Hand wegen der Schmerzen im Handgelenk nur begrenzt einge setzt werden könne. Denn diese Einschränkungen wurden von Dr. A.___
bereits bei der Bestimmung des Zum utbarkeitsprofils, also der in qualitativer Hin sicht noch möglichen Tätigkeiten, berücksichtigt. Ohne Begründung, weshalb daneben noch eine erhebliche quantitative beziehungsweise zeitliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % resultiert, vermag die Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu überzeugen. Aus diesem Grund lässt sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auch nicht gestützt auf sein Gutachten vom 2 7. Januar 2023 bestimmen. 4. 2. 4
Da sowohl Dr. C.___ als auch Dr. A.___
den Beschwerdeführer in behinderungs angepassten Tätigkeiten als
e in ge schränk t
a rbeitsfähig erachteten (Urk. 6/19/5-6,
Urk. 6/26/2-3), kann eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit in solchen Tätigkeiten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Sachver halt erweist sich somit als weiter abklärungsbedürftig. Weil die IV-Stelle bisher keine gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführer s
veran lass t hat, recht fertigt es sich, die Sache hierzu an sie zurückzuweisen. Zunächst
wird sie eine neutrale fachärztlich -handchirurgische und nötigenfalls auch - rheumatologische Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensange passten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf zu veranlassen habe
n. Hernach wird sie unter Berücksichtigung des vorstehend in Erwägung 4.1 Gesagten und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Invaliditätsgradbestimmung (vgl. vorstehend E. 1.3)
– was sie bis anhin unterlassen hat (Urk. 6/30/1)
- erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 7 00. -- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 202 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt