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IV.2025.00358

Kosten für die medizinische Massnahme infolge Geburtsgebrechens (Ziff. 384 GgV-Anhang) sind von der IV-Stelle zu übernehmen.

Zürich SozVersG · 2025-10-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die Eltern meldeten die 2007 geborene X.___ am 8. März 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Hirntumor bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Invaliden versicherung (medizinische Mass nahmen)

an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Spitals Z.___ ein ( Urk. 8/7 ) und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 9. April 2021 die Kostenvergütung für me di zi nische Mass nahmen zur Behand lung des Geburts gebrechens Ziffer 384

des Anhangs der Veror dnung über die Geburtsgebrechen

( GgV -EDI ; a ngeborene und embryonale Hirntumore wie Medulloblastome, Ependymome , Gliome, Plexus papillome , Chordome ) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte ab dem

12. März 2021 bis zum 30. September 2027 (Vollendung 20. Altersjahr)

zu ( Urk. 8 / 8 ) . 1.2

Am 13. Dezember 2024

beantragte die für die Versicherte zu stän dige Kranken versicherung , stellvertretend für die Versicherte, Kostenprüfung der in den Jahren 2022 bis 2024 durchgeführten neuropsychologischen Be hand lung im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 384 (Urk. 8/14). Nach Einholung der medizinischen Auskünfte des Spitals Z.___ (Urk. 8/18 und Urk. 8/19) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Januar 2025 die Ab weisung des Gesuchs um Übernahme der Kosten für die neuropsychologische Behandlung in Aussicht (Urk. 8/24). Hiergegen er hoben die gesetz lichen Vertreter der Versicher ten am 30. Januar 2025 per E-Mail Einwand (Urk. 8/25) und liessen am 24. Februar

2024 durch ihre Rechtsvertreterin die Begründung nachreichen (Urk. 8/34). Mit Ver fügung vom 1. April 2025 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren um Kosten übernahme für die neuropsychologische Behandlung wie vor be schie den ab ( Urk. 8/37 = Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob die Rechtsvertreterin der Versicherten mit Eingabe vom 19. Mai

2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 1. April 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der neuropsychologischen Therapie im Zusammenhang mit dem aner kannten Geburtsgebrechen Ziff. 384 sowohl rückwirkend für die Jahre 2021 bis 2024 wie auch in Zukunft zu übernehmen. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die neuropsychologischen Leistungen keine Kosten gut sprache der Beschwerdegegnerin einholen müsse.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 7. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Strittig ist die Übernahme der Kosten für die neuropsychologische Behandlung, die nach Lage der Akten im Juni 2021 angeordnet wurde (vgl. Urk. 8/31).

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) und die neue GgV vom 3. November 2021 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sac hverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 1. April

202 5.

Hinsichtlich der Kosten für die neuropsychologische Behandlung ist damit ein Sachverhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht sowohl vor wie nach den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 19. Juni 2020 (Weiterent wicklung der IV) bzw. der Totalrevision der GgV zu Rechtsfolgen führt . Soweit mangels Rele vanz nichts anderes vermerkt, werden nachfolgend der Einfachheit halber jedoch die gesetzlichen Bestimmungen in der neuen, ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zitiert. 1.3

Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.

fachärztlich diagnostiziert sind; b.

die Gesundheit beeinträchtigen; c.

einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.

eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.

mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsge brechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.4

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG: a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten, 2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren , 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen; b.

medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; c.

die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arz neimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; d.

die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation; e.

den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f.

die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln; g.

die medizinisch notwendigen Transportkosten.

Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG ; bis Ende 2021 vgl. Art. 2 Abs. 1 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV ). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG). 1.5

Die IV übernimmt die notwendigen und ärztlich angeordneten medizinischen Massnahmen, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW-Kriterien) sind ( Art. 14 Abs. 2 IVG). Gemäss Kreisschreiben über die medizinischen Einglie derungsmassnahmen der IV (KSME; Stand: 1. Januar 2025) zählen zu den medizinischen Massnahmen der IV Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physio therapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte, welche die oben genannten Kriterien erfüllen ( Rz . 6.2). 1.6

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2025 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, zu den medizinischen Massnahmen gehörten Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physiotherapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien. Die neuropsychologische Behandlung stelle keine Leistung der Invaliden versiche rung dar, auch nicht zum Geburtsgebrechen Ziff. 38 4. Eine Kostenübernahme erfolge deshalb nicht. 2.2

Demgegenüber wurde in der Beschwerde vom 19. Mai 2025 (Urk. 1) zusammen fassend vor ge bracht, das Leiden der Beschwerdeführerin sei als Geburtsgebrechen Ziff. 384 anerkannt. Gemäss Art. 13 IVG habe die Beschwerdegegnerin medi zini sche Massnahmen zur Behandlung eines anerkannten Geburtsgebrechens zu übernehmen, sofern diese direkt der Beseitigung oder Milderung der Folgen dienten. Die neuropsychologische Therapie sei ärztlich angeordnet und diene der Milderung der Folgen des Geburtsgebrechens, insbesondere der durch den Hirntumor ausgelösten Epilepsie und der daraus bedingten Einschränkungen. Die neuropsychologische Therapie sei tariflich anerkannt und die Ablehnung der angeordneten neuropsychologischen Therapie rechtswidrig. 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Kosten für die neuropsychologische Behandlung der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu über neh men sind. 3. 3.1

Grundlage für die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 9. April 2021 (vgl. Urk. 8/8) war der Arztbericht des Spitals Z.___ vom 9. April 2021 (Urk. 8/7). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am Geburtsgebrechen Ziff. 384 GgV -Anhang leide und das Gangliogliom WHO Grad I im rechten Temporallappen am 1 2. März 2021 operativ entfernt wurde. Eine Therapie sei nicht geplant, die Beschwerdeführerin habe sich in den kom menden Jahren aber regelmässigen, klinischen und MR-tomographischen Kon trollen zu unterziehen. Der zuständige Facharzt hielt anamnestisch ausserdem epilep tische Anfälle fest. 3.2

Prof. Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte eine strukturelle fokale Epilepsie mit fokal zu tonisch-klonischen Anfällen bei Gangliogliom WHO I rechts temporal, welche mit Levetiracetam therapiert werde. Sie ordnete am 3. Juni 2021 ausserdem eine neuropsycho logi sche Therapie an (vgl. Urk. 8/31). 3.3

Im Rahmen einer radiologischen Untersuchung wurde am 8. Juni 2022 ein Tumorrezidiv am Resektionsrand rechts temporal entdeckt, das am 29. Juni 2022 vollständig entfernt wurde (vgl. Arztbericht des Spitals Z.___ vom 14. Januar 2025, Urk. 8/18). Als Nebendiagnose wiederholten die behandelnden Ärzte eine fokale Epilepsie struktureller Ätiologie im Rahmen des diagnostizierten pleomorphen Xanthoastrozytom CNS WHO Grad 2 mit BRAF V600E-Mutation. Durch die Therapie mit Levetiracetam sei die Beschwerde führerin postoperativ (grösstenteils) anfallsfrei. Die Beschwerdeführerin benötige als Nachfolge der Operationen und der Therapie eine psychotherapeutische Betreuung (Urk. 8/18; vgl. auch Arztbericht vom 2 4. Oktober 2024, Urk. 8/19). 4. 4.1

Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gangliogliom diagnostiziert wurde, womit das Geburtsgebrechen Ziff. 384 GgV -Anhang vorliegt. Die Be schwerdegegnerin kommt seit dem

12. März 2021 für die medizinischen Mass nahmen zur Behandlung

des Geburtsgebrechens Ziff. 384 GgV -Anhang auf (Urk. 8 / 8 ). Die Kostenübernahme begrenzte sie auf den Zeitpunkt der Vollendung des 2 0. Altersjahres durch die Versicherte, mithin bis zum 3 0. September

20 2 7. Daraus folgt, dass die Be schwerde gegnerin grundsätzlich für die Kosten der medi zinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 384 GgV -Anhang seit 2021 leistungspflichtig war.

Des Weiteren sind sich die Parteien soweit ersichtlich darüber einig, dass die ange ordnete neuropsychologische Therapie mit dem diagnostizierten Geburts ge bre chen Ziff. 384 in Zusammenhang steht. Dies ergibt sich denn auch aus den medizinischen Unterlagen. So beurteilten die Fachärzte die fokale Epilepsie struk tureller Ätiologie im Rahmen des Gangliogliom s WHO I rechts temporal respektive des pleomorphen Xanthoastrozytom s CNS WHO Grad 2 (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hier vor).

Prof. Dr. A.___

ordnete deshalb eine neuropsychologi sche Therapie an (E. 3.2), was angesichts der festgestellten fokalen Ausfälle mit Bewusstseinseinschränkungen und der intermittierenden regionalen Verlang samung rechts temporal (vgl. Urk. 8/18) nachvollziehbar ist.

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Kosten für die angeordnete neuro psy chologische Therapie von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. 4.2

Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, wonach die neuropsychologische Thera pie, auch zum Geburtsgebrechen Ziff. 384, keine Leistung der Invaliden versiche rung darstelle (vgl. E. 2.1), erweist sich als nicht zutreffend. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV gelten Behandlungen, die notwendigerweise durch eine Ärztin oder einen Arzt oder – auf deren Anordnung hin – durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind . Nicht darunter fallen Vorkehren, welche (mit oder ohne Anleitung) durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2022 vom 23. August 2023 E. 5.2, 8C_541/2018 vom 10. April 2019 E. 4.3.1). Als Hilfs personen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 IVG gelten alle Personen mit einem anerkannten Diplom in Krankenpflege, Physiotherapie, Ergo therapie, Er näh rungsberatung und Psychotherapie, welche die kantonalen Vor schriften betreffend die Berufsausübung erfüllen (vgl. Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, Rz . 4 zu Art. 14 mit Hinweis auf Rz . 1202 KSME ). Die neuropsychologische The rapie wurde am 3. Juni 2021 von Prof. Dr. A.___ angeordnet (Urk. 8/31) und von Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. phil. C.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, durch ge führt (vgl. Urk. 8/32). Sowohl Dr. phil. B.___ als auch Dr. phil. C.___ verfügen über einen in der Schweiz anerkannten Fachtitel in Psycho logie. Personen mit einem anerkannten Diplom in Neuropsychologie werden im Kreisschreiben zwar nicht explizit als Hilfs-personen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 IVG genannt, haben mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen jedoch als solche zu gelten, zumal die Psychotherapie im Kreisschreiben erwähnt wird und es sich dabei ebenfalls – gleich wie bei der neuropsychologischen Ausbildung – um eine fach liche Weiter bildung der psychologischen Grundaus bildung handelt. Jedenfalls ist die an geordnete neuropsychologische Therapie medizinisch indiziert und not wen diger weise durch eine medizinische Hilfsperson vorzunehmen. Damit handelt es sich um eine von der Invaliden versicherung zu übernehmende medizinische Mass nahme nach Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG. Dafür spricht auch, dass die neuropsychologischen Leistungen im Tarifvertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz (H+), der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) sowie der Invaliden versicherung, den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallver sicherung und dem Bundes amt für Militärversicherungen vom 31. Dezember 2003 geregelt sind (Urk. 8/33) . Die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Einzeltherapie (vgl. Urk. 8/32) ist tarifiert (vgl. Urk. 8/33/5) und gemäss Art. 6 des Tarifvertrages von der Be schwer de gegnerin zu übernehmen. Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass die neuropsychologische Behandlung – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – keine Leistung der Invaliden versicherung darstellen soll. Die in Rz . 6.2 KSME genannten Massnahmen stellen ausserdem keine abschliessende Aufzählung dar. Vielmehr gelten gemäss Art. 14 IVG – unter anderem – sämtliche Leistungen, die ärztlich angeordnet sind, als medi zinische Massnahmen. Überdies gewährte die Beschwerde gegnerin bereits mehr fach Kostengutsprache für die neuropsycho logische Therapie (vgl. Urk. 3/9, Urk. 3/11, Urk. 3/12, Urk. 3/13), auch explizit im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen Ziff. 384 (vgl. Urk. 3/10).

In Anbetracht all dieser Umstände erweist sich die Verfügung vom 1. April 2025 als unrichtig . Die Beschwerdegegnerin hat für die Kosten der ärztlich an geordne ten neuro psycho logischen Therapie der Be schwer de führerin (im Zusammenhang mit dem Ge burts gebrechen Ziff.

384) ab dem 3. Juni 2021 (vgl. Urk. 8/31) aufzukommen. 4.3

Soweit in der Beschwerde um Feststellung

ersucht wurde, dass für die neuro psychologische Leistung keine vorgängige Kostengutsprache eingeholt werden muss (Urk. 1 S. 2), fehlt es – insbesondere mit Blick auf das Ergebnis im vor liegenden Verfahren – an einem Feststellungs- resp. Rechtsschutzinteresse. E in s olches ist in der Regel gegeben, wenn das In teresse an der (sofortigen) Fest stellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Um fangs von Rechten und Pflichten nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann ( vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 59 N 1 1 mit Hinweis auf BGE 149 II 147 E.

3.3.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2020 vom 9. Juni 2020 E. 5.2). Vorliegend ist ein solches Interesse weder dargetan noch ersichtlich. Dies bezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2025 aufgehoben wird und festgestellt wird, dass die Be schwerde gegnerin für die neuropsychologische Behandlung der Beschwerdeführerin ab dem 3. Juni 2021 leistungspflichtig ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerde führerin eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 2 8 0 .-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. April 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die neuropsychologische Behandlung von X.___ ab dem 3. Juni 2021 leistungspflichtig ist.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Boldi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikStadler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 1.2 Strittig ist die Übernahme der Kosten für die neuropsychologische Behandlung, die nach Lage der Akten im Juni 2021 angeordnet wurde (vgl. Urk. 8/31).

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) und die neue GgV vom 3. November 2021 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sac hverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 1. April

202 5.

Hinsichtlich der Kosten für die neuropsychologische Behandlung ist damit ein Sachverhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht sowohl vor wie nach den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 19. Juni 2020 (Weiterent wicklung der IV) bzw. der Totalrevision der GgV zu Rechtsfolgen führt . Soweit mangels Rele vanz nichts anderes vermerkt, werden nachfolgend der Einfachheit halber jedoch die gesetzlichen Bestimmungen in der neuen, ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zitiert.

E. 1.3 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.

fachärztlich diagnostiziert sind; b.

die Gesundheit beeinträchtigen; c.

einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.

eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.

mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsge brechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV).

E. 1.4 Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG: a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten, 2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren ,

E. 1.5 Die IV übernimmt die notwendigen und ärztlich angeordneten medizinischen Massnahmen, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW-Kriterien) sind ( Art. 14 Abs. 2 IVG). Gemäss Kreisschreiben über die medizinischen Einglie derungsmassnahmen der IV (KSME; Stand: 1. Januar 2025) zählen zu den medizinischen Massnahmen der IV Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physio therapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte, welche die oben genannten Kriterien erfüllen ( Rz . 6.2).

E. 1.6 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Rechtsvertreterin der Versicherten mit Eingabe vom 19. Mai

2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 1. April 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der neuropsychologischen Therapie im Zusammenhang mit dem aner kannten Geburtsgebrechen Ziff. 384 sowohl rückwirkend für die Jahre 2021 bis 2024 wie auch in Zukunft zu übernehmen. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die neuropsychologischen Leistungen keine Kosten gut sprache der Beschwerdegegnerin einholen müsse.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 7. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2025 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, zu den medizinischen Massnahmen gehörten Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physiotherapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien. Die neuropsychologische Behandlung stelle keine Leistung der Invaliden versiche rung dar, auch nicht zum Geburtsgebrechen Ziff. 38 4. Eine Kostenübernahme erfolge deshalb nicht.

E. 2.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vom 19. Mai 2025 (Urk. 1) zusammen fassend vor ge bracht, das Leiden der Beschwerdeführerin sei als Geburtsgebrechen Ziff. 384 anerkannt. Gemäss Art. 13 IVG habe die Beschwerdegegnerin medi zini sche Massnahmen zur Behandlung eines anerkannten Geburtsgebrechens zu übernehmen, sofern diese direkt der Beseitigung oder Milderung der Folgen dienten. Die neuropsychologische Therapie sei ärztlich angeordnet und diene der Milderung der Folgen des Geburtsgebrechens, insbesondere der durch den Hirntumor ausgelösten Epilepsie und der daraus bedingten Einschränkungen. Die neuropsychologische Therapie sei tariflich anerkannt und die Ablehnung der angeordneten neuropsychologischen Therapie rechtswidrig.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Kosten für die neuropsychologische Behandlung der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu über neh men sind.

E. 3 GgV ). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG).

E. 3.1 Grundlage für die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 9. April 2021 (vgl. Urk. 8/8) war der Arztbericht des Spitals Z.___ vom 9. April 2021 (Urk. 8/7). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am Geburtsgebrechen Ziff. 384 GgV -Anhang leide und das Gangliogliom WHO Grad I im rechten Temporallappen am 1 2. März 2021 operativ entfernt wurde. Eine Therapie sei nicht geplant, die Beschwerdeführerin habe sich in den kom menden Jahren aber regelmässigen, klinischen und MR-tomographischen Kon trollen zu unterziehen. Der zuständige Facharzt hielt anamnestisch ausserdem epilep tische Anfälle fest.

E. 3.2 Prof. Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte eine strukturelle fokale Epilepsie mit fokal zu tonisch-klonischen Anfällen bei Gangliogliom WHO I rechts temporal, welche mit Levetiracetam therapiert werde. Sie ordnete am 3. Juni 2021 ausserdem eine neuropsycho logi sche Therapie an (vgl. Urk. 8/31).

E. 3.3 Im Rahmen einer radiologischen Untersuchung wurde am 8. Juni 2022 ein Tumorrezidiv am Resektionsrand rechts temporal entdeckt, das am 29. Juni 2022 vollständig entfernt wurde (vgl. Arztbericht des Spitals Z.___ vom 14. Januar 2025, Urk. 8/18). Als Nebendiagnose wiederholten die behandelnden Ärzte eine fokale Epilepsie struktureller Ätiologie im Rahmen des diagnostizierten pleomorphen Xanthoastrozytom CNS WHO Grad 2 mit BRAF V600E-Mutation. Durch die Therapie mit Levetiracetam sei die Beschwerde führerin postoperativ (grösstenteils) anfallsfrei. Die Beschwerdeführerin benötige als Nachfolge der Operationen und der Therapie eine psychotherapeutische Betreuung (Urk. 8/18; vgl. auch Arztbericht vom 2 4. Oktober 2024, Urk. 8/19).

E. 4.1 Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gangliogliom diagnostiziert wurde, womit das Geburtsgebrechen Ziff. 384 GgV -Anhang vorliegt. Die Be schwerdegegnerin kommt seit dem

12. März 2021 für die medizinischen Mass nahmen zur Behandlung

des Geburtsgebrechens Ziff. 384 GgV -Anhang auf (Urk. 8 /

E. 4.2 Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, wonach die neuropsychologische Thera pie, auch zum Geburtsgebrechen Ziff. 384, keine Leistung der Invaliden versiche rung darstelle (vgl. E. 2.1), erweist sich als nicht zutreffend. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art.

E. 4.3 Soweit in der Beschwerde um Feststellung

ersucht wurde, dass für die neuro psychologische Leistung keine vorgängige Kostengutsprache eingeholt werden muss (Urk. 1 S. 2), fehlt es – insbesondere mit Blick auf das Ergebnis im vor liegenden Verfahren – an einem Feststellungs- resp. Rechtsschutzinteresse. E in s olches ist in der Regel gegeben, wenn das In teresse an der (sofortigen) Fest stellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Um fangs von Rechten und Pflichten nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann ( vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 59 N 1 1 mit Hinweis auf BGE 149 II 147 E.

3.3.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2020 vom 9. Juni 2020 E. 5.2). Vorliegend ist ein solches Interesse weder dargetan noch ersichtlich. Dies bezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2025 aufgehoben wird und festgestellt wird, dass die Be schwerde gegnerin für die neuropsychologische Behandlung der Beschwerdeführerin ab dem 3. Juni 2021 leistungspflichtig ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerde führerin eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 2 8 0 .-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. April 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die neuropsychologische Behandlung von X.___ ab dem 3. Juni 2021 leistungspflichtig ist.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Boldi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikStadler

E. 8 ). Die Kostenübernahme begrenzte sie auf den Zeitpunkt der Vollendung des 2 0. Altersjahres durch die Versicherte, mithin bis zum 3 0. September

20 2 7. Daraus folgt, dass die Be schwerde gegnerin grundsätzlich für die Kosten der medi zinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 384 GgV -Anhang seit 2021 leistungspflichtig war.

Des Weiteren sind sich die Parteien soweit ersichtlich darüber einig, dass die ange ordnete neuropsychologische Therapie mit dem diagnostizierten Geburts ge bre chen Ziff. 384 in Zusammenhang steht. Dies ergibt sich denn auch aus den medizinischen Unterlagen. So beurteilten die Fachärzte die fokale Epilepsie struk tureller Ätiologie im Rahmen des Gangliogliom s WHO I rechts temporal respektive des pleomorphen Xanthoastrozytom s CNS WHO Grad 2 (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hier vor).

Prof. Dr. A.___

ordnete deshalb eine neuropsychologi sche Therapie an (E. 3.2), was angesichts der festgestellten fokalen Ausfälle mit Bewusstseinseinschränkungen und der intermittierenden regionalen Verlang samung rechts temporal (vgl. Urk. 8/18) nachvollziehbar ist.

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Kosten für die angeordnete neuro psy chologische Therapie von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.

E. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

E. 14 IVG – unter anderem – sämtliche Leistungen, die ärztlich angeordnet sind, als medi zinische Massnahmen. Überdies gewährte die Beschwerde gegnerin bereits mehr fach Kostengutsprache für die neuropsycho logische Therapie (vgl. Urk. 3/9, Urk. 3/11, Urk. 3/12, Urk. 3/13), auch explizit im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen Ziff. 384 (vgl. Urk. 3/10).

In Anbetracht all dieser Umstände erweist sich die Verfügung vom 1. April 2025 als unrichtig . Die Beschwerdegegnerin hat für die Kosten der ärztlich an geordne ten neuro psycho logischen Therapie der Be schwer de führerin (im Zusammenhang mit dem Ge burts gebrechen Ziff.

384) ab dem 3. Juni 2021 (vgl. Urk. 8/31) aufzukommen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00358 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2. Oktober 2025 in Sachen X.___ , geb. 2007 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boldi SwissLegal Dürr + Partner Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die Eltern meldeten die 2007 geborene X.___ am 8. März 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Hirntumor bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Invaliden versicherung (medizinische Mass nahmen)

an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Spitals Z.___ ein ( Urk. 8/7 ) und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 9. April 2021 die Kostenvergütung für me di zi nische Mass nahmen zur Behand lung des Geburts gebrechens Ziffer 384

des Anhangs der Veror dnung über die Geburtsgebrechen

( GgV -EDI ; a ngeborene und embryonale Hirntumore wie Medulloblastome, Ependymome , Gliome, Plexus papillome , Chordome ) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte ab dem

12. März 2021 bis zum 30. September 2027 (Vollendung 20. Altersjahr)

zu ( Urk. 8 / 8 ) . 1.2

Am 13. Dezember 2024

beantragte die für die Versicherte zu stän dige Kranken versicherung , stellvertretend für die Versicherte, Kostenprüfung der in den Jahren 2022 bis 2024 durchgeführten neuropsychologischen Be hand lung im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 384 (Urk. 8/14). Nach Einholung der medizinischen Auskünfte des Spitals Z.___ (Urk. 8/18 und Urk. 8/19) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Januar 2025 die Ab weisung des Gesuchs um Übernahme der Kosten für die neuropsychologische Behandlung in Aussicht (Urk. 8/24). Hiergegen er hoben die gesetz lichen Vertreter der Versicher ten am 30. Januar 2025 per E-Mail Einwand (Urk. 8/25) und liessen am 24. Februar

2024 durch ihre Rechtsvertreterin die Begründung nachreichen (Urk. 8/34). Mit Ver fügung vom 1. April 2025 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren um Kosten übernahme für die neuropsychologische Behandlung wie vor be schie den ab ( Urk. 8/37 = Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob die Rechtsvertreterin der Versicherten mit Eingabe vom 19. Mai

2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 1. April 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der neuropsychologischen Therapie im Zusammenhang mit dem aner kannten Geburtsgebrechen Ziff. 384 sowohl rückwirkend für die Jahre 2021 bis 2024 wie auch in Zukunft zu übernehmen. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die neuropsychologischen Leistungen keine Kosten gut sprache der Beschwerdegegnerin einholen müsse.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 7. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Strittig ist die Übernahme der Kosten für die neuropsychologische Behandlung, die nach Lage der Akten im Juni 2021 angeordnet wurde (vgl. Urk. 8/31).

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) und die neue GgV vom 3. November 2021 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sac hverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 1. April

202 5.

Hinsichtlich der Kosten für die neuropsychologische Behandlung ist damit ein Sachverhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht sowohl vor wie nach den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 19. Juni 2020 (Weiterent wicklung der IV) bzw. der Totalrevision der GgV zu Rechtsfolgen führt . Soweit mangels Rele vanz nichts anderes vermerkt, werden nachfolgend der Einfachheit halber jedoch die gesetzlichen Bestimmungen in der neuen, ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zitiert. 1.3

Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.

fachärztlich diagnostiziert sind; b.

die Gesundheit beeinträchtigen; c.

einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.

eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.

mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsge brechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.4

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG: a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten, 2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren , 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen; b.

medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; c.

die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arz neimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; d.

die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation; e.

den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f.

die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln; g.

die medizinisch notwendigen Transportkosten.

Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG ; bis Ende 2021 vgl. Art. 2 Abs. 1 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV ). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG). 1.5

Die IV übernimmt die notwendigen und ärztlich angeordneten medizinischen Massnahmen, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW-Kriterien) sind ( Art. 14 Abs. 2 IVG). Gemäss Kreisschreiben über die medizinischen Einglie derungsmassnahmen der IV (KSME; Stand: 1. Januar 2025) zählen zu den medizinischen Massnahmen der IV Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physio therapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte, welche die oben genannten Kriterien erfüllen ( Rz . 6.2). 1.6

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2025 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, zu den medizinischen Massnahmen gehörten Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physiotherapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien. Die neuropsychologische Behandlung stelle keine Leistung der Invaliden versiche rung dar, auch nicht zum Geburtsgebrechen Ziff. 38 4. Eine Kostenübernahme erfolge deshalb nicht. 2.2

Demgegenüber wurde in der Beschwerde vom 19. Mai 2025 (Urk. 1) zusammen fassend vor ge bracht, das Leiden der Beschwerdeführerin sei als Geburtsgebrechen Ziff. 384 anerkannt. Gemäss Art. 13 IVG habe die Beschwerdegegnerin medi zini sche Massnahmen zur Behandlung eines anerkannten Geburtsgebrechens zu übernehmen, sofern diese direkt der Beseitigung oder Milderung der Folgen dienten. Die neuropsychologische Therapie sei ärztlich angeordnet und diene der Milderung der Folgen des Geburtsgebrechens, insbesondere der durch den Hirntumor ausgelösten Epilepsie und der daraus bedingten Einschränkungen. Die neuropsychologische Therapie sei tariflich anerkannt und die Ablehnung der angeordneten neuropsychologischen Therapie rechtswidrig. 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Kosten für die neuropsychologische Behandlung der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu über neh men sind. 3. 3.1

Grundlage für die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 9. April 2021 (vgl. Urk. 8/8) war der Arztbericht des Spitals Z.___ vom 9. April 2021 (Urk. 8/7). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am Geburtsgebrechen Ziff. 384 GgV -Anhang leide und das Gangliogliom WHO Grad I im rechten Temporallappen am 1 2. März 2021 operativ entfernt wurde. Eine Therapie sei nicht geplant, die Beschwerdeführerin habe sich in den kom menden Jahren aber regelmässigen, klinischen und MR-tomographischen Kon trollen zu unterziehen. Der zuständige Facharzt hielt anamnestisch ausserdem epilep tische Anfälle fest. 3.2

Prof. Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte eine strukturelle fokale Epilepsie mit fokal zu tonisch-klonischen Anfällen bei Gangliogliom WHO I rechts temporal, welche mit Levetiracetam therapiert werde. Sie ordnete am 3. Juni 2021 ausserdem eine neuropsycho logi sche Therapie an (vgl. Urk. 8/31). 3.3

Im Rahmen einer radiologischen Untersuchung wurde am 8. Juni 2022 ein Tumorrezidiv am Resektionsrand rechts temporal entdeckt, das am 29. Juni 2022 vollständig entfernt wurde (vgl. Arztbericht des Spitals Z.___ vom 14. Januar 2025, Urk. 8/18). Als Nebendiagnose wiederholten die behandelnden Ärzte eine fokale Epilepsie struktureller Ätiologie im Rahmen des diagnostizierten pleomorphen Xanthoastrozytom CNS WHO Grad 2 mit BRAF V600E-Mutation. Durch die Therapie mit Levetiracetam sei die Beschwerde führerin postoperativ (grösstenteils) anfallsfrei. Die Beschwerdeführerin benötige als Nachfolge der Operationen und der Therapie eine psychotherapeutische Betreuung (Urk. 8/18; vgl. auch Arztbericht vom 2 4. Oktober 2024, Urk. 8/19). 4. 4.1

Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gangliogliom diagnostiziert wurde, womit das Geburtsgebrechen Ziff. 384 GgV -Anhang vorliegt. Die Be schwerdegegnerin kommt seit dem

12. März 2021 für die medizinischen Mass nahmen zur Behandlung

des Geburtsgebrechens Ziff. 384 GgV -Anhang auf (Urk. 8 / 8 ). Die Kostenübernahme begrenzte sie auf den Zeitpunkt der Vollendung des 2 0. Altersjahres durch die Versicherte, mithin bis zum 3 0. September

20 2 7. Daraus folgt, dass die Be schwerde gegnerin grundsätzlich für die Kosten der medi zinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 384 GgV -Anhang seit 2021 leistungspflichtig war.

Des Weiteren sind sich die Parteien soweit ersichtlich darüber einig, dass die ange ordnete neuropsychologische Therapie mit dem diagnostizierten Geburts ge bre chen Ziff. 384 in Zusammenhang steht. Dies ergibt sich denn auch aus den medizinischen Unterlagen. So beurteilten die Fachärzte die fokale Epilepsie struk tureller Ätiologie im Rahmen des Gangliogliom s WHO I rechts temporal respektive des pleomorphen Xanthoastrozytom s CNS WHO Grad 2 (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hier vor).

Prof. Dr. A.___

ordnete deshalb eine neuropsychologi sche Therapie an (E. 3.2), was angesichts der festgestellten fokalen Ausfälle mit Bewusstseinseinschränkungen und der intermittierenden regionalen Verlang samung rechts temporal (vgl. Urk. 8/18) nachvollziehbar ist.

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Kosten für die angeordnete neuro psy chologische Therapie von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. 4.2

Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, wonach die neuropsychologische Thera pie, auch zum Geburtsgebrechen Ziff. 384, keine Leistung der Invaliden versiche rung darstelle (vgl. E. 2.1), erweist sich als nicht zutreffend. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV gelten Behandlungen, die notwendigerweise durch eine Ärztin oder einen Arzt oder – auf deren Anordnung hin – durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind . Nicht darunter fallen Vorkehren, welche (mit oder ohne Anleitung) durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2022 vom 23. August 2023 E. 5.2, 8C_541/2018 vom 10. April 2019 E. 4.3.1). Als Hilfs personen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 IVG gelten alle Personen mit einem anerkannten Diplom in Krankenpflege, Physiotherapie, Ergo therapie, Er näh rungsberatung und Psychotherapie, welche die kantonalen Vor schriften betreffend die Berufsausübung erfüllen (vgl. Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, Rz . 4 zu Art. 14 mit Hinweis auf Rz . 1202 KSME ). Die neuropsychologische The rapie wurde am 3. Juni 2021 von Prof. Dr. A.___ angeordnet (Urk. 8/31) und von Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. phil. C.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, durch ge führt (vgl. Urk. 8/32). Sowohl Dr. phil. B.___ als auch Dr. phil. C.___ verfügen über einen in der Schweiz anerkannten Fachtitel in Psycho logie. Personen mit einem anerkannten Diplom in Neuropsychologie werden im Kreisschreiben zwar nicht explizit als Hilfs-personen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a Ziff. 3 IVG genannt, haben mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen jedoch als solche zu gelten, zumal die Psychotherapie im Kreisschreiben erwähnt wird und es sich dabei ebenfalls – gleich wie bei der neuropsychologischen Ausbildung – um eine fach liche Weiter bildung der psychologischen Grundaus bildung handelt. Jedenfalls ist die an geordnete neuropsychologische Therapie medizinisch indiziert und not wen diger weise durch eine medizinische Hilfsperson vorzunehmen. Damit handelt es sich um eine von der Invaliden versicherung zu übernehmende medizinische Mass nahme nach Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG. Dafür spricht auch, dass die neuropsychologischen Leistungen im Tarifvertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz (H+), der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) sowie der Invaliden versicherung, den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallver sicherung und dem Bundes amt für Militärversicherungen vom 31. Dezember 2003 geregelt sind (Urk. 8/33) . Die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Einzeltherapie (vgl. Urk. 8/32) ist tarifiert (vgl. Urk. 8/33/5) und gemäss Art. 6 des Tarifvertrages von der Be schwer de gegnerin zu übernehmen. Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass die neuropsychologische Behandlung – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – keine Leistung der Invaliden versicherung darstellen soll. Die in Rz . 6.2 KSME genannten Massnahmen stellen ausserdem keine abschliessende Aufzählung dar. Vielmehr gelten gemäss Art. 14 IVG – unter anderem – sämtliche Leistungen, die ärztlich angeordnet sind, als medi zinische Massnahmen. Überdies gewährte die Beschwerde gegnerin bereits mehr fach Kostengutsprache für die neuropsycho logische Therapie (vgl. Urk. 3/9, Urk. 3/11, Urk. 3/12, Urk. 3/13), auch explizit im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen Ziff. 384 (vgl. Urk. 3/10).

In Anbetracht all dieser Umstände erweist sich die Verfügung vom 1. April 2025 als unrichtig . Die Beschwerdegegnerin hat für die Kosten der ärztlich an geordne ten neuro psycho logischen Therapie der Be schwer de führerin (im Zusammenhang mit dem Ge burts gebrechen Ziff.

384) ab dem 3. Juni 2021 (vgl. Urk. 8/31) aufzukommen. 4.3

Soweit in der Beschwerde um Feststellung

ersucht wurde, dass für die neuro psychologische Leistung keine vorgängige Kostengutsprache eingeholt werden muss (Urk. 1 S. 2), fehlt es – insbesondere mit Blick auf das Ergebnis im vor liegenden Verfahren – an einem Feststellungs- resp. Rechtsschutzinteresse. E in s olches ist in der Regel gegeben, wenn das In teresse an der (sofortigen) Fest stellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Um fangs von Rechten und Pflichten nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann ( vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 59 N 1 1 mit Hinweis auf BGE 149 II 147 E.

3.3.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2020 vom 9. Juni 2020 E. 5.2). Vorliegend ist ein solches Interesse weder dargetan noch ersichtlich. Dies bezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2025 aufgehoben wird und festgestellt wird, dass die Be schwerde gegnerin für die neuropsychologische Behandlung der Beschwerdeführerin ab dem 3. Juni 2021 leistungspflichtig ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerde führerin eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 2 8 0 .-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. April 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die neuropsychologische Behandlung von X.___ ab dem 3. Juni 2021 leistungspflichtig ist.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Boldi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikStadler