Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1976, war zuletzt vom 1. Dezember 1995 bis 28. Februar 2001 als Hausangestellte im vollzeitlichen Umfang beim Y.___, Z.___ (Urk. 14/18 Ziff. 1), und anschliessend vom 1. März 2003 bis 30. Sep tember 2004 (vgl. Urk. 14/19/10-11) als Küchenangestellte beim A.___, Z.___ (Urk. 14/19 /1-3 Ziff. 1), erwerbstätig gewesen, als sie sich am
29. November 2004 mit dem Hin weis auf unfallbedingte Beschwerden im Bereich der HWS (Halswirbelsäule; Urk. 14/3 Ziff. 7.1-7.2) bei der Invalidenversi cherung zum Leis tungsbezug an mel dete . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich verschiedene Unterlagen zum Unfall der Ver sicherten vom 20. September 2003 (Urk. 14/14-17, Urk. 14/22, Urk. 14/30-31) bei und sprach der Versicherten mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 17. November 2005 (Urk. 14/44) für die Zeit ab 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, zu. 1.2
Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision (vgl. Urk. 14/46) liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutach ten vom 25. Februar 2008; Urk. 14/70) und stellte mit Mit teilung vom 14. März 2008 (Urk. 14/74) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % fest. 1.3
Im Rahmen einer weiteren von Amte s wegen durchgeführten Rentenrevision (vgl.
Urk. 14/76/1-4) holte die IV-Stelle einen Bericht bei dem die Versicherte behan delnden psychiatrischen Facharzt (Urk. 14/79/6) ein und stellte mit Mittei lung vom 8. Juli 2010 (Urk. 14 /81) einen unveränderten Anspruch der Versicher ten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % fest. 1.4
Im Rahmen einer weiteren von Amte s wegen durchgeführten Rentenrevision (vgl.
Urk. 14 /85/1-8) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutach ten (Gutachten vom 28. März 2014; Urk. 14 /100/1-61) und stellte mit Mitteilung vom 4. Juni 2014 (Urk. 14 /104) einen unveränderten Anspruch der Ver sicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % fest. 1.5
Nach einer weiteren von Amte s wegen durchgeführten Rentenrevision (vgl. Urk.
14/115) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom
23. Juli 2019 (Urk. 14/1 92) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % fest . 1.6
Nach Durchführung einer Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versi cherten (Abklärungsbericht vom 10. Juli 2018; Urk. 14 /171) sprach die IV-Stelle der Versicherten nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 14 /169) mit Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 14 /181 und Urk. 14 /173/1-5) eine Hilflosenentschädi gung für eine leichte Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zu. In Gut heissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Beschwerde hob das hies i ge Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 30. April 2020 (Prozess Nr. IV.2018.01052; Urk. 14/201) die Verfügung vom 2. November 2018 auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung an die IV-Stelle zurück . 1. 7
In Nachachtung des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 30. April 2020 liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch (Gutachten vom 24. Mai 2023; Urk. 14/274/1 44) und neuropsychologisch (Gutachten vom
22. Mai 2023; Urk. 14/274/49-65) begutachten . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/288 und Urk. 14/308) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20.
Dezember 2023 (Urk. 14/314) eine Hilflosigkeit der Versicherten und hob die Hilflosenentschädigung per Ende des Monats Januar 2024 auf. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 (Urk. 14/321 und Urk. 14/319) hob die IV-Stelle die Verfü gung vom 20. Dezember 2023 wiedererwägungsweise auf, verneinte erneut eine Hilflosigkeit der Versicherten und hob die Hilflosenentschädigung per Ende des Monats Februar 2024 auf . 1. 8
Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 19. Januar 2024 (Urk. 14/322) Leistungen der Arbeitsvermittlung und mit Mitteilung vom 20.
Au gust 2024 (Urk. 14/329) Coaching-Leistungen im Sinne eines Aufbautrainings zu. Mit Mitteilung vom 8. November 2024 (Urk. 14/339) beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen und insbesondere diejenigen eines Aufbautraining s, da ein Aufbautraining gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. 1. 9
Nach einer weiteren von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/343, Urk.
14/356 und Urk. 14/361) mit Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 14/363 = Urk. 2) einen Leistungsa nspruch der Versicherten und hob die bisher ausgerich tete ganze Invalidenrente per Ende des Monats Mai 2025 auf. 2.
Gegen die Verfügung vom
3. April 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15.
Mai 2025 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dass diese aufzuheben sei, und dass die IV-Stelle zu verpflichten sei, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurich ten; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom
22. September 2025 (Urk. 13) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. September 2025 (Urk. 16) wurde der Beschwerdeführerin davon Kenntnis gegeben, und es wurde ihr antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung gewährt. Das Gericht zieht
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 und Ziff. 1.3). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Winter 2016 einmal in der Woche einer Unterstüt zung durch eine psychiatrische Spitex im Sinne einer Grundreinigung der Woh nung und stützender Gespräche bedürfe (Ziff. 1.4). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht fortlaufend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Die Beschwerde führerin nehme ein- bis zweimalige ärztliche Konsultationen in der Woche wahr (Ziff. 3.1) und werde medikamentös mit Wellbutrin und Trittico behan delt (Ziff. 3.2). Auf Grund der bestehenden Chronifizierung des Beschwerdebildes, der Komorbidität und der Schwere der Symptomatik sei die Prognose als schlecht beziehungsweise als negativ einzustufen (Ziff. 3.3). 3. 6
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erwähnte im Haushalt abklä rungs bericht vom 10. Juli 2018 (Urk.
E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil e des Bun desgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen) .
E. 1.5 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1 und 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizini schen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevan ten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermittel n (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Bei einer Rentenrevision ist Gegenstand des Beweises somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in Tatsachen, welche den medizinischen Unterlagen zu entnehmen sind. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner F.___ tionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheider heblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfor der nisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewer tun gen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Ver änderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert habe n (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.3).
E. 1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die F.___ tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.8 Praxisgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechts anwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorüber gehen den) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblich keit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE
144
V 50 E. 4.3). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berück sichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 148 V 49 E. 6.2.1, 145 V 361 E.
E. 1.9 ). 8. 8.1
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab März 2025, und mithin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 2), in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. 8.2
Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbs fähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Diese Bestimmung setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat und ein Rentenanspruch bestand (Urteile des Bundesgerichts 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2; 8C_834/2008 vom 5. Juni 2009 E. 4.3.1 und 4.3.2; 8C_551/2008 vom 13. No vember 2008 E. 3.3 und I 179/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b). Wurde indes die auf G rund des ersten Schadens zugesprochene Rente bereits vor dem zweiten Ereignis aufgehoben, findet die Bestimmung von Art 88a Abs. 2 IVV mangels revidierbarer Rente keine Anwendung und das zweite Ereignis löst eine neue Wartefrist aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2008 vom 5. Juni 2009 E. 4.3. 2). 8.3
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache ent scheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung mitein beziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitge genstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog zu den Vorausset zun gen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) – nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 m.w.H .). 8.4
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 2) die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin per
31. Mai beziehungsweise 1. Juni 2025 aufgehoben. D a zum Zeitpunkt einer allfälligen erheblichen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit im März 2025 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Rente noch nicht aufgehoben gewesen wäre, wäre eine Verschlechterung g emäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und mithin frühestens ab 1. Juni 2025. Die Frage nach einer allfälligen erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im März 2025 kommt daher innerhalb des Streitgegenstandes zu liegen, weshalb sich die Prüfung der Frage nach eine r
Ausdehnung des richterlichen Beurteilungs zeitraums beziehungsweise des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht nicht stell t . 9. 9.1
D ie erwähnte Beurteilung durch Dr. C.___ vom 31. März 2025 (vorstehend E.
E. 1.10 ). Denn der Gutachter hatte Kenntnis sämt licher massgeblicher medizinischer Vorakten, setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründete seine Schluss folgerungen in nachvollziehbarer Weise . Zudem verfügte er als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte fach ärztliche Aus- und Weiter bildung. 6.3.2
Der Gutachter setzte sich eingehend mit den psychiatrischen Vorakten ausein ander und legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass weder aus der Aktenlage noch aus dem aktuellen Beschwerdebild auf eine depressive Episode beziehungs weise eine rezidivierende depressive Störung geschlossen werden könne, und dass vielmehr eine Anpassungsstörung zu diagnostizieren sei, wobei die Beschwerde führerin durch verschiedene psychosoziale Ereignisse beeinträchtigt werde. Da eine psychiatrische Symptomatik in der späten Kindheit und Adoleszenz nicht erstellt sei, könne auch eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden. Zu überzeugen vermag sodann, dass der Gutachter davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unter einer Somatisierungsstörung und unter einer Konver sionsstörung leide, dass er die geschilderten Ohnmachtsanfälle als solche psycho gener Natur qualifizierte, und dass er davon ausging, dass sie der Beschwer deführerin als Rechtfertigung dienten, um sich nicht mit den eigenen Anteilen an der Problematik und einer möglichen Arbeitstätigkeit auseinandersetzen zu müssen .
6.3.3
Zu über zeugen vermag sodann, dass der Gutachter in seiner Beurteilung die Ergebnisse der von ihm veran lasste n neuropsychologische n Untersuchung mitbe rücksichtigte. Denn gemäss der Rechtsprechung ist es Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsycho logischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsy chologische Abklärung stellt eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 und 9C_566/2017 vom 2 0. November 2017 E. 2.1). Gemäss Ziff. 4.3.2.2 der Quali tätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenver sicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) 2016 (www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und - kommissionen/leitlinien) ist insbesondere bei schwer objektivierbaren Beschwerden oder geklagten F unk tionseinbussen der Einsatz von geeigneten Tests zur Evaluation der Leistungs fähigkeit und der Leistungsbereit schaft beziehungsweise der Validität der geklagten Symptome angezeigt.
Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter auf Grund des Umstandes, dass die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch geführte Überprüfung der Performanzvalidität keine Hinweise auf eine Aggra vation oder Simulation der kognitiven Beschwerden ergeben habe, davon ausging, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung diagnostizierten leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung im Umfang eine r Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % in ihrer Arbeits fähigkeit beeinträchtigt werde. Der Gutachter legte sodann in nachvollziehbarer Weise dar, dass a uf Grund der vielen auffälligen Inkonsistenzen in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, der Symptomverdeutlichung sowie auf Grund der Aktenlage eine Aggravation der geschilderten Symptomatik überwiegend wahrscheinlich sei, dass sich insbesondere auch anlässlich der neuropsycho lo gischen Untersuchung Inkonsistenzen gezeigt hätten, und dass eine gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen zu verneinen sei . Demzufolge kommt dem Gutachten von Prof. E.___ vom 24. Mai 2023 (vorstehend E.
E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
3. April 2025 (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das psychiatrisch e G utachten (vom 24. Mai 2023; vgl. Urk. 14/274/1 - 44) von erheblichen Inkonsistenzen und Diskrepanzen sowie von einer Aggravation auszugehen sei, und dass von der Arbeitsfähigkeits beurtei lung des Gutachters aus rechtlicher Sicht abzuweichen sei . Denn der Gut achter habe im Rahmen der Arbeitsfähigkeits beurtei lung psychosoziale Faktoren nicht angemessen berücksichtigt beziehungsweise nicht ausgeklammert . Zudem habe er insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in allen Lebensbereichen gleichermassen beeinträchtigt sei, und dass sie im privaten Bereich über erhebliche Ressourcen verfüge (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass gestützt auf eine Beurteilung des sie behandelnden psychiatrischen Facharztes davon auszugehen sei, dass sich ihr Gesundheitszustand nur zwischenzeitlich verbessert und anschliessend erneut verschlechtert habe (Urk. 1 S. 6). Aus Sicht des behandelnden psychiatrischen Facharztes habe jedenfalls zum Verfügungszeitpunkt eine vollständige Arbeits un fähigkeit bestanden, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente weiterhin ausgewiesen sei. Allenfalls sei die Sache zu ergänzender Abklärung des Sach verhalts hinsichtlich der Frage nach einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und erneuter Verfügung über den Rentenan spruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 8). 3.
E. 3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
E. 3.1 Vor Erlass der streitigen Verfügung betreffend Rentenaufhebung vom 3. April 2025 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerde führerin letztmals im Rahmen eines im Juni 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 14/190/1) in materieller Hinsicht umfassend geprüft. Die IV-Stelle führte am 9. Juli 2018 in Anwesenheit einer ihrer Abklärungsperson en
und eines psychiatrischen Facharztes ihres regionalen ärzt lichen Dienstes (RAD) eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerde führerin durch (Urk . 14/171). Gestützt auf die Stellungnahme des psychiatrischen Facharztes des RAD vom 28. August 2018 (Urk. 14/171/6 und Urk. 14/190/ 3 -4)
sowie auf den Bericht des behandelnden psychiatrischen Facharztes der Beschwer de führerin vom 3. Oktober 2017 (Urk. 14/156) stellte die Beschwerde gegnerin mit Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % sowie einen unveränderten Anspruch der Beschwer deführerin auf eine ganze Rente fest. Mit einem Schreiben gleichen Datums (Urk.
14/188) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zudem auf, sich in Nachachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht einer regel mässigen, engmaschigen psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und von der Einnahme von Benzodiazepinen dauerhaft abzusehen (S. 1).
E. 3.2 Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt - insbesondere der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192), womit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals in materieller Hin sicht geprüft und bestätigt wurde, bis zum Erlass der angefochtenen rentenauf hebenden Verfügung vom
3. April 2025 (Urk. 2) in einem für den Rentenanspruch relevanten Sinne erheblich verändert hat.
E. 3.3 ).
E. 3.4 B.___,
Psychologe und e idg. anerkannter Psychotherapeut, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 22. August 2015 (Urk.
E. 3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, stellte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2017 (Urk. 14/156) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2): - kombinierte Persönlichkeitsstörung, seit der Jugend - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, mit psy chotischen Zeichen, bestehend seit dem jungen Erwachsenenalter
Der Arzt stellte keine Veränderung des Befundes fest und ging von einem unver änderten Gesundheitszustand aus (Ziff.
E. 3.7 ),
wonach die Beschwerdeführerin unter einer stark chronifizierten Konversionsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen und dis sozia tiven Amnesien sowie unter einer Somatisierungsstörung leide, und wonach die Frage, ob sie noch zusätzlich unter einer ausgeprägten depressiven Störung leide, wegen eines anhaltenden Benzodiazepinmissbrauchs nicht zu beantworten sei .
Es sei bei einer stark chronifizierte n, komplexe n psychosomatische n Erkran kung von einer unveränderten vollständigen Arbeits un fähigkeit auszugehen.
E. 4.1 Über den Gesundheitszustand seit der Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens im Juli 2021 (vgl. Urk. 14/354/1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 2) geben die folgenden medizinischen Berichte Auskunft :
E. 4.1.1 und E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.1; 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E.
E. 4.2 ) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung in ihrer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % beeinträchtigt wurde, und dass auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Performanzvali dierung
diesbezüglich von keiner Aggravation auszugehen ist .
7.4
Die Beurteilung durch Prof. E.___ vermag indes insoweit nicht zu überzeugen, als er einerseits auf Grund vieler auffällige r Inkonsistenzen und
einer Symptom verdeutlichung eine Aggravation der geschilderten Symptomatik als überwiegend wahrscheinlich erachtete, und dass er andererseits der Beschwerdeführerin (abge sehen von der Leistungsminderung von 30 % auf Grund einer leichten bis mittel gradigen kognitiven Störung) dennoch aus psychiatrischer Sicht die Aus übung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsrades bezie hungs weise Präsenzgrades von lediglich 80 % zumuten wollte, und mithin von einer Arbeits unfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von 20 % ausging. Denn i nsoweit entspricht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Prof. E.___ nicht einer lege artis (und in Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen)
erfolgten medizinischen Schätzung
(vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3) . Denn dazu gehört es auch, die Auswirkungen einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheits schä di gung im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2; vorstehend E.
E. 4.2.1 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Gutachten vom 24. Mai 2023 (Urk. 14/274/1-44), dass die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde gegnerin am 22.
März 2023 psychiatrisch und am 19. Januar sowie am 21. April 2023 neuro psychologisch untersucht worden sei, wobei am 22. April 2023 ein Konsens gespräch stattgefunden habe (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 37): - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) - Konversionsstörung im Sinne einer dissoziativen Bewegungsstörung (F44.4) - Somatisierungsstörung (F.45.0)
E. 4.2.2 Der Gutachter erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vor dem Unfall im Jahre 2003 unter keinen psychischen Beschwerden gelitten habe (S. 19), und dass sie einen regen Austausch mit ihren Familienangehörigen und Verwandten, insbesondere mit ihren Schwestern, pflege . Sie stehe am Morgen in der Regel um sechs Uhr auf, danach frühstücke sie (S. 21) und begleite ihre Tochter zur Schule. Anschliessend verbringe sie regelmässig Zeit in der Natur, nehme das Mittagessen ein und gehe am Nachmittag mit ihrem Ehegatten oder ihren Schwestern einkaufen . Anschliessend hole sie ihre Tochter von der Schule ab. Nach dem Abendessen gehe sie um halb zehn Uhr schlafen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien jedoch zu einem grossen Teil widersprüchlich, und es bestünden deutliche Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung. Es erscheine insbesondere nicht als plausibel, dass die Beschwerdeführerin trotz der geschil derten Ohnmachtsanfälle weiterhin ein Fahrzeug lenke, dass sie sich trotz der geschilderten Vergesslichkeit an viele Daten zu erinnern vermöge, nicht aber an ihr Geburtsdatum (S.
22), und dass sie trotz der infolge der Ohnmachtsanfälle erlittenen Stürze keine Verletzungen aufweise (S. 19) bzw. sich dabei nie verletzt ha be (S. 29). Gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleich baren Lebensbereichen lägen nicht vor. Insbesondere betreue die Beschwerde führerin ihr e sieben Jahre alte Tochter und begleite sie zur Schule, unterhalte regen Kontakt zu ihren Schwestern und weiteren Familienmitgliedern, verfüge in ihrer Wohnumgebung über viele Bekanntschaften und erledige, abgesehen von de n
Spitexleistungen alle 14 Tage, zusammen mit ihren Schwestern den gesamten Haushalt (S. 29 f.). Die geklagten Symptome und F.___ tionseinbussen seien weder konsistent noch plausibel. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin teilweise Aufgaben nicht lösen können, die selbst demente Menschen in fortgeschrittenen Stadien in der Regel noch lösen könnten. Obwohl die Beschwerdeführerin einen erheblichen Leidensdruck geschildert habe, habe sie sich mit der anwesenden Dolmetscherin lebhaft, ohne Anspannung und ohne depressiven Affekt unter halten können (S.
30).
E. 4.2.3 Die neuropsychologische Untersuchung habe eine sprachungebundene allge meine Intelligenz im leicht unterdurchschnittlichen Bereich sowie eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung ergeben (S. 25) . Dadurch werde die Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten in einem Umfang von 30 % beeinträchtigt. Die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführte Über prüfung der Performanzvalidität habe keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation der kognitiven Beschwerden ergeben (S. 26) . Dies gelte indes nur hinsichtlich der kognitiven S törungen . Ansonsten sei die Frage nach eine r Aggra vation oder Simulation in einer Gesamtschau im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens zu beurteilen (S. 30). Auf Grund der vielen auffälligen Inkonsistenzen in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, der Symptomverdeutlichung sowie auf Grund der Aktenlage sei eine Aggravation der geschilderten Symp tomatik überwiegend wahrscheinlich (S. 3 0 f.). Inkonsistenzen hätten sich ins besondere auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere schwierige attentionale Aufgaben besser lösen können als einfach e Aufgaben. Sodann erstaune, dass die Beschwerde führerin trotz der teilweise unterdurchschnittlichen Testresultate weiterhin unfallfrei ein Fahrzeug lenke. Auch ha be erstaunt, dass die Beschwerdeführerin einerseits angegeben habe, Analphabetin zu sein, und andererseits erklärt habe, beim Lesen eine Brille zu benötigen (S. 26).
E. 4.2.4 Ein ängstlich depressives Bild habe sich in der Untersuchungssituation nicht objektivieren lassen. Auffällig seien sodann die relevant vorhandene Symptom verdeutlichungstendenz und die teilweise nicht plausiblen Beschwerdeschilde rungen. Die Konversionssymptomatik mit dissoziativen Ohnmachten werde in der Aktenlage plausibel geschildert und trete auch im Rahmen der neuropsy chologischen Begutachtung auf. In der klinisch-psychiatrischen Begutachtung trete kein entsprechender Anfall auf. Sodann sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während den geschilderten Ohnmachten eine gewisse Kör perkontrolle gehabt habe, und dass es dabei nicht zu Bewusstlosigkeiten gekommen sei (S. 31). Gegenwärtig seien keine Hinweise auf eine Benzodiazepin abhängigkeit mehr ersichtlich. In diagnostischer Hinsicht könne weder aus der Aktenlage noch aus dem aktuellen Beschwerdebild auf eine depressive Episode beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung geschlossen werden (S.
32). Vielmehr sei mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Anpassungsstörung auszugehen. Hierbei sei entscheidend, dass belastende Situa tionen vorlägen, auf die mit einer depressiven Symptomatik reagiert werde. Die Beschwerdeführerin werde durch verschiedene psychosoziale Ereignisse, wie die Krankheit ihres Ehegatten, ihre zu betreuende Tochter und den Unfall im Jahre 2003, belastet (S. 33) . Eine Persönlichkeitsstörung sei hingegen nicht zu diagnos tizieren . Denn es sei insbesondere k eine psychiatrische Symptomatik in der späten Kindheit und Adoleszenz erstellt. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben während zehn Jahren in einem Altersheim und vorher vormittags in einem Restaurant gearbeitet und jeweils am Nachmittag noch eine Schule besucht (S.
34) . Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ohnmachtsanfälle n handle es sich um Symptome einer Konversionsstörung . Die Ohnmachtsanfälle hätten eine psychogene Ursache und lieferten der Beschwerdeführerin im Sinne eines primären Krankheitsgewinns (S. 35) die Rechtfertigung, sich nicht mit eigenen Anteilen an der Problematik und einer möglichen Arbeitstätigkeit ause inandersetzen zu müssen. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin seit Jahren geklagten Schmerzen in verschiedenen Körperbereichen, ohne ein physiologisch erklärbares Muster, sei zusätzlich eine Somatisierungsstörung zu diagnostizieren (S. 36).
E. 4.2.5 Der Gutachter führte aus, dass eine schlechte Prognose zu stellen sei, weil das Krankheitskonzept der Beschwerdeführerin verfestigt sei. Dieses biete ihr im Rahmen der psychosozialen Situation keine andere Möglichkeit, als eine Flucht in die Krankheit (S. 38). Die Beschwerdeführerin sei gänzlich darauf fixiert, voll ständig arbeitsunfähig zu sein (S. 3 8 f.). In zeitlicher Hinsicht sei der Beschwerde führerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit und angepasster Tätigkeiten im Umfang eines Präsenzgrades von 80 % zuzumuten, wobei die verringerte Anwe senheitsleistung durch eine raschere Erschöpfbarkeit im Rahmen der Restsymp tomatik der Anpassungsstörung mit affektiver Symptomatik zu erklären sei. Während der Anwesen heitszeit bestehe auf Grund der anlässlich der neuropsy chologischen Untersuchung diagnostizierten leichten bis mittelgradigen kogni tiven Störung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 %. Insgesamt entspreche eine Anwesenheitsleistung von 80 % bei einer Leistungs fähigkeit von 70 % einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 56 % (bezogen auf ein Pensum von 100 %) . Dies gelte sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten (S. 40 ff.). Der zeitliche Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei in den letzten 20 Jahren im Wesentlichen unverändert
geblieben, ausser während de s
Zeitraums, in dem zusätzlich eine Benzodiazepin-Abhängigkeit diagnostiziert worden sei . In diesem Zeitraum habe eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden . Da die Beschwerde führerin angegeben habe, seit mindestens einem Jahr nicht mehr regelmässig Benzodiazepine einzunehmen, sei ab diesem Zeitpunkt - beziehungsweise ab März 2022 - von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 56 % auszugehen (S. 41) .
E. 4.3 Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, erwähnte in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 22. Mai 2023 (Urk. 14/274/49-65), dass sie dieses in Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten von Prof. E.___ verfasst habe, und dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar und 21. April 2023 neuropsychologisch untersucht worden sei (Urk. 14/274/51). Sie erwähnte, dass zur Validierung der kognitiven Leistungseinbussen der Beschwerdeführerin Performanzvalidierungstests durchgeführt und verfahrens immanente Validie rungs faktoren überprüft worden seien (Urk. 14/274/61). Obwohl die Performanz validierung keine Hinweise auf eine offensichtliche Aggravation von kognitiven Beschwerden ergeben habe, hätten sich gewisse Inkonsistenzen und Diskrepanzen gezeigt. So habe die Beschwerdeführerin gewisse anspruchsvollere Aufgaben besser gelöst als einfachere Aufgaben. Sodann habe erstaunt, dass die Beschwerdeführerin trotz den erzielten unterdurchschnittlichen Resultaten in den Aufgaben zur Überprüfung der selektiven Aufmerksamkeit und Verarbeitungs geschwindigkeit und zur intellektuellen Flexibilität weiterhin ein Fahrzeug lenke. Sodann s tehe die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie Analphabetin sei, im Widerspruch zu ihren weiteren Angaben, wonach sie eine Ausbildung zur Pflegefachfrau habe absolvieren wollen, und wonach sie zum Lesen einer Brille bedürfe (S. 62).
Die festgestellten kognitiven Teilleistungseinbussen entsprächen einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung. Dadurch sei von einer Einschränkung in der Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen (S. 6 3 f.).
E. 4.4 Prof. E.___ führte in seiner das Gutachten vom 24. Mai 2023 (vorstehend E.
E. 4.5 ), ist vorliegend nicht auf ein lediglich verdeutlichendes Verhalten,
sondern auf eine Aggravation zu schliessen. 7.3
Da es gemäss der Rechtsprechung Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.2.3 und 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8), ist auf Grund der Beurteilung durch Prof. E.___
vom 24. Mai 2023 (vorstehend E.
E. 4.6 ) nicht zu erfüllen. Insbesondere lässt sich daraus nicht entnehmen, inwieweit die beruflich-erwerbliche Arbeits fähigkeit wegen der darin erhobenen Befunde eingeschränkt sein soll. Sodann ist nicht zu erkennen, inwiefern Dr. C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken bei seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung miteinbezogen hätte . Vielmehr hat er diesbezüglich ausdrücklich postuliert, dass von den von der Beschwerdeführerin im privaten Rahmen ausgeübten Tätigkeiten, wie der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Tochter, nicht auf die berufliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden könne.
Sodann gilt es in Bezug auf Dr. C.___
die Erfah rungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der F unk tion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E.
4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.2; 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2 und 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung durch Dr. C.___
vorliegend jedenfalls nicht ausschliesslich beziehungsweise nicht abschliessend alleine
abgestellt werden. 9.4
Obwohl die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___
vom 31.
März 2025 aus den erwähnten Gründen (vorstehend E. 9.3) nicht zu überzeu gen vermag, enthält sie hinreichende Hinweise und Anhaltspunkte darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht ab März 2025 in erheblichem Umfang verschlechtert haben könnte. Da eine solche erhebliche Verschlechterung noch vor dem Erlass der angefochtenen, rentenauf hebenden Verfügung vom 3. April 2025 eingetreten sein könnte, und da die übrigen beteiligten psychiatrischen Fachärzte, insbesondere Prof. E.___ und Dr. G.___, zur Frage nach einer erheblichen Veränderung des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerdeführer in
in der Zeit ab März 2025 bisher nicht Stellung genommen haben, erscheint der Sachverhalt diesbezüglich nicht als rechtsgenügend abgeklärt und bedarf einer ergänzenden Abklärung. 10 .
10 .1
Das Gericht holt gemäss der Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbe sondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 10 .2
Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin
in psychiatrischer Hinsicht für die Zeit ab März 2025 als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie
- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesent li cher Entscheidgrundlagen
- die Frage nach einem im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheits schaden in der Zeit ab März 2025 neu beurteile und anschliessend über die Rentenaufhebung beziehungs weise über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird sie da bei bei Prof. E.___ ein Ver laufsgutachten zur Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung vom 22. März 2023, insbe sondere seit März 2025 erheblich verändert ha t oder nicht, einholen. Denn f ür eine solche Fragestellung erw eist
sich ein Verlaufsgutachten grundsätzlich als geeignet .
Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 11 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 12 . 12 .1
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34
GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV
SVGer). 12 .2
Ausgangsgemäss hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schädi gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auf Fr. 3’100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
3. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas, Zürich,
eine Parteientschädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl u sive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
E. 5.1 Unbestritten ist grundsätzlich, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Strittig ist hingegen, ob sich ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht im hier zu prüfenden Zeitraum anspruchsrelevant ver ändert hat und ob die Beschwerde gegnerin den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat.
E. 5.2 Bei Erlass der ursprünglichen, einen Rentenanspruch bejahenden Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192) stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Beurteilung durch den RAD-Psychiater dipl. med. D.___ vom 28. August 2018 (vorstehend E.
E. 5.3 In Würdigung der medizinischen Aktenlage b ei Erlass der Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur unter eine r
stark chronifizierte n, komplexe n psychosomatische n Erkrankung, sondern zusätzlich unter eine m anhaltenden Benzodiazepinmissbrauch
gelitten hat und dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt w ar . 6. 6.1
In Würdigung der medizinischen Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 3. April 2025 (Urk. 2) sind Anhaltspunkte einer fortdauernden Benzodiazepin abhängigkeit
nicht mehr ersichtlich. Prof. E.___
verneinte zudem in seine m Gutachten vom
24. Mai 2023 eine weiterbestehende Benzodiazepin abhängigkeit
ausdrücklich (vorstehend E. 4.2 .4. und E. 4.2.5). Prof. E.___ (vorstehend E. 4.2) und Dr. G.___ (vorstehend E. 4.5) gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin während des Zeitraums, in dem sie unter einer Benzodiazepinabhängigkeit gelitten habe, erheblich stärker als aktuell in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei . Es sei seither zu einer erheb lichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen, wobei davon auszugehen sei, dass spätestens ab einem Jahr vor der Untersuchung durch Prof. E.___
sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch auf angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 44 % beziehungsweise eine Arbeitsfähig keit von 5 6 % bestanden habe. Prof. E.___ und Dr. G.___ gingen sodann übereinstimmend davon aus, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen nicht erstellt sei, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte n
Beschwerden nicht immer konsistent gewesen seien . Zudem seien die geklagten Symptome und F unk tionseinbusse n
in ihrem Ausmass weder konsistent noch plausibel gewesen . Die Beschwerdeführerin habe insbesondere teilweise Aufgaben nicht lösen können, die selbst demente Men schen in fortgeschrittenen Stadien in der Regel noch lösen könnten . Insgesamt sei eine Aggravation der geschilderten Symptomatik überwiegend wahrschein lich. 6.2
Demgegenüber stellte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 31.
März 2025 (vorstehend E.
E. 10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
E. 14 /171/6) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer stark chronifizierten Konversionsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen und dissoziativen Amne sien sowie unter einer Somatisierungsstörung leide. Ob sie noch zusätzlich unter einer ausgeprägten depressiven Störung leide, sei gegenwärtig wegen eines anhaltenden Benzodiazepinmissbrauchs nicht zu beurteilen. Insgesamt bestehe eine seit dem Jahre 2003 stark chronifizierte, komplexe psychosomatische Erkrankung. Da die Therapien von der Beschwerdeführerin wahrgenommen wür den, sei ein Leidensdruck zu bejahen. Zusätzlich spielten ein sekundärer Krank heitsgewinn sowie ein kulturell geprägtes somatisches Krankheitsver ständnis eine Rolle. Infolgedessen habe eine Somatisierung stattgefunden. Er empfehle, dass ein neuer psychotherapeutischer Behandlungsansatz mit mindestens einer Sit zung alle zwei Wochen versucht werde. Zusätzlich sei ein langsamer Belastungs aufbau im Rahmen einer t agesklini schen Behandlung angezeigt. Damit könn t e eine Eingliederungsfähigkeit erreicht werden. 4.
Dispositiv
- Juni 2015 zu. In Gut heissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Beschwerde hob das hies i ge Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 30. April 2020 (Prozess Nr. IV.2018.01052; Urk. 14/201) die Verfügung vom 2. November 2018 auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung an die IV-Stelle zurück .
- 7 In Nachachtung des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 30. April 2020 liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch (Gutachten vom 24. Mai 2023; Urk. 14/274/1 44) und neuropsychologisch ( Gutachten vom
- Mai 2023; Urk. 14/274/49-65) begutachten . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/288 und Urk. 14/308) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 (Urk. 14/314) eine Hilflosigkeit der Versicherten und hob die Hilflosenentschädigung per Ende des Monats Januar 2024 auf. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 (Urk. 14/321 und Urk. 14/319) hob die IV-Stelle die Verfü gung vom 20. Dezember 2023 wiedererwägungsweise auf, verneinte erneut eine Hilflosigkeit der Versicherten und hob die Hilflosenentschädigung per Ende des Monats Februar 2024 auf .
- 8 Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 19. Januar 2024 (Urk. 14/322) Leistungen der Arbeitsvermittlung und mit Mitteilung vom 20. Au gust 2024 (Urk. 14/329) Coaching-Leistungen im Sinne eines Aufbautrainings zu. Mit Mitteilung vom 8. November 2024 (Urk. 14/339) beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen und insbesondere diejenigen eines Aufbautraining s , da ein Aufbautraining gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei.
- 9 Nach einer weiteren von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/343, Urk. 14/356 und Urk. 14/361) mit Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 14/363 = Urk. 2) einen Leistungsa nspruch der Versicherten und hob die bisher ausgerich tete ganze Invalidenrente per Ende des Monats Mai 2025 auf.
- Gegen die Verfügung vom
- April 2025 ( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am
- Mai 2025 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, dass diese aufzuheben sei , und dass die IV-Stelle zu verpflichten sei, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurich ten; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom
- September 2025 ( Urk. 13 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. September 2025 (Urk. 16) wurde der Beschwerdeführerin davon Kenntnis gegeben , und es wurde ihr antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
- 3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
- Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
- Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hinweisen). 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil e des Bun desgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen ) . 1.5 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1 und 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizini schen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevan ten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermittel n (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 1.6 Bei einer Rentenrevision ist Gegenstand des Beweises somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in Tatsachen, welche den medizinischen Unterlagen zu entnehmen sind. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner F.___ tionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheider heblich , soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 ). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfor der nisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewer tun gen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Ver änderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert habe n (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.3). 1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die F.___ tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.8 Praxisgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechts anwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorüber gehen den) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblich keit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berück sichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 148 V 49 E. 6.2.1, 145 V 361 E. 4.1.1 und E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.1; 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1 und E. 6.5; 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.1 und 8C_84/2022 19. Mai 2022 E. 5.2). 1.9 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annah me einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 und 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1).
- 10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1 ) . Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
- April 2025 (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das psychiatrisch e G utachten ( vom 24. Mai 2023; vgl. Urk. 14/274/1 - 44) von erheblichen Inkonsistenzen und Diskrepanzen sowie von einer Aggravation auszugehen sei, und dass von der Arbeitsfähigkeits beurtei lung des Gutachters aus rechtlicher Sicht abzuweichen sei . Denn der Gut achter habe im Rahmen der Arbeitsfähigkeits beurtei lung psychosoziale Faktoren nicht angemessen berücksichtigt beziehungsweise nicht ausgeklammert . Zudem habe er insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in allen Lebensbereichen gleichermassen beeinträchtigt sei, und dass sie im privaten Bereich über erhebliche Ressourcen verfüge (S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass gestützt auf eine Beurteilung des sie behandelnden psychiatrischen Facharztes davon auszugehen sei, dass sich ihr Gesundheitszustand nur zwischenzeitlich verbessert und anschliessend erneut verschlechtert habe (Urk. 1 S. 6). Aus Sicht des behandelnden psychiatrischen Facharztes habe jedenfalls zum Verfügungszeitpunkt eine vollständige Arbeits un fähigkeit bestanden, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente weiterhin ausgewiesen sei. Allenfalls sei die Sache zu ergänzender Abklärung des Sach verhalts hinsichtlich der Frage nach einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und erneuter Verfügung über den Rentenan spruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 8).
- 3.1 Vor Erlass der streitigen Verfügung betreffend Rentenaufhebung vom 3. April 2025 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerde führerin letztmals im Rahmen eines im Juni 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 14/190/1) in materieller Hinsicht umfassend geprüft. Die IV-Stelle führte am 9. Juli 2018 in Anwesenheit einer ihrer Abklärungsperson en und eines psychiatrischen Facharztes ihres regionalen ärzt lichen Dienstes (RAD) eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerde führerin durch (Urk . 14/171). Gestützt auf die Stellungnahme des psychiatrischen Facharztes des RAD vom 28. August 2018 (Urk. 14/171/6 und Urk. 14/190/ 3 -4) sowie auf den Bericht des behandelnden psychiatrischen Facharztes der Beschwer de führerin vom 3. Oktober 2017 (Urk. 14/156) stellte die Beschwerde gegnerin mit Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % sowie einen unveränderten Anspruch der Beschwer deführerin auf eine ganze Rente fest. Mit einem Schreiben gleichen Datums (Urk. 14/188) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zudem auf, sich in Nachachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht einer regel mässigen, engmaschigen psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und von der Einnahme von Benzodiazepinen dauerhaft abzusehen (S. 1). 3.2 Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden , ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt - insbesondere der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192 ), womit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals in materieller Hin sicht geprüft und bestätigt wurde, bis zum Erlass der angefochtenen rentenauf hebenden Verfügung vom
- April 2025 (Urk. 2) in einem für den Rentenanspruch relevanten Sinne erheblich verändert hat. 3.3 Bei Erlass der ursprünglichen , einen Rentenanspruch bejahenden Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192 ) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 3.4 B.___ , Psychologe und e idg. anerkannter Psychotherapeut , diagnosti zierte in seinem Bericht vom 22. August 2015 (Urk. 14 /119) eine Somatisierungs störung, eine gegenwärtig leichte depressive Episode sowie eine Persönlichkeits störung (Ziff. 1.2) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig schwanger sei, und dass sie die Medikamente Valium und Deanxit langsam abgesetzt habe und seit April 2015 nicht mehr einnehme (Ziff. 3.2). Für Tätig keiten ausser Haus bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Es sei eine schlechte Prognose zu stellen, da sich die Störung chronifiziert habe (Ziff. 3.3 ). 3.5 Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, stellte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2017 (Urk. 14/156) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2): - kombinierte Persönlichkeitsstörung, seit der Jugend - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, mit psy chotischen Zeichen, bestehend seit dem jungen Erwachsenenalter Der Arzt stellte keine Veränderung des Befundes fest und ging von einem unver änderten Gesundheitszustand aus (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Winter 2016 einmal in der Woche einer Unterstüt zung durch eine psychiatrische Spitex im Sinne einer Grundreinigung der Woh nung und stützender Gespräche bedürfe (Ziff. 1.4). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht fortlaufend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Die Beschwerde führerin nehme ein- bis zweimalige ärztliche Konsultationen in der Woche wahr (Ziff. 3.1) und werde medikamentös mit Wellbutrin und Trittico behan delt (Ziff. 3.2). Auf Grund der bestehenden Chronifizierung des Beschwerdebildes, der Komorbidität und der Schwere der Symptomatik sei die Prognose als schlecht beziehungsweise als negativ einzustufen (Ziff. 3.3).
- 6 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erwähnte im Haushalt abklä rungs bericht vom 10. Juli 2018 (Urk. 14 /171), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort vom 9. Juli 2018 angegeben habe, dass sie auf Verschreibung ihres Hausarzt es täglich 30 Milli gramm Valium einnehme, und dass sie deswegen verlangsamt gewirkt habe (Ziff. 1). 3.7 Dipl. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 (Urk. 14 /171/6) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer stark chronifizierten Konversionsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen und dissoziativen Amne sien sowie unter einer Somatisierungsstörung leide. Ob sie noch zusätzlich unter einer ausgeprägten depressiven Störung leide, sei gegenwärtig wegen eines anhaltenden Benzodiazepinmissbrauchs nicht zu beurteilen. Insgesamt bestehe eine seit dem Jahre 2003 stark chronifizierte, komplexe psychosomatische Erkrankung. Da die Therapien von der Beschwerdeführerin wahrgenommen wür den, sei ein Leidensdruck zu bejahen. Zusätzlich spielten ein sekundärer Krank heitsgewinn sowie ein kulturell geprägtes somatisches Krankheitsver ständnis eine Rolle. Infolgedessen habe eine Somatisierung stattgefunden. Er empfehle, dass ein neuer psychotherapeutischer Behandlungsansatz mit mindestens einer Sit zung alle zwei Wochen versucht werde. Zusätzlich sei ein langsamer Belastungs aufbau im Rahmen einer t agesklini schen Behandlung angezeigt. Damit könn t e eine Eingliederungsfähigkeit erreicht werden.
- 4.1 Über den Gesundheitszustand seit der Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens im Juli 2021 (vgl. Urk. 14/354/1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 2) geben die folgenden medizinischen Berichte Auskunft : 4.2 4.2.1 Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erwähnte in seinem Gutachten vom 24. Mai 2023 (Urk. 14/274/1-44), dass die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde gegnerin am 22. März 2023 psychiatrisch und am 19. Januar sowie am 21. April 2023 neuro psychologisch untersucht worden sei, wobei am 22. April 2023 ein Konsens gespräch stattgefunden habe (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 37): - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) - Konversionsstörung im Sinne einer dissoziativen Bewegungsstörung (F44.4) - Somatisierungsstörung (F.45.0) 4.2.2 Der Gutachter erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vor dem Unfall im Jahre 2003 unter keinen psychischen Beschwerden gelitten habe (S. 19) , und dass sie einen regen Austausch mit ihren Familienangehörigen und Verwandten, insbesondere mit ihren Schwestern , pflege . Sie stehe am Morgen in der Regel um sechs Uhr auf, danach frühstücke sie (S. 21) und begleite ihre Tochter zur Schule. Anschliessend verbringe sie regelmässig Zeit in der Natur, nehme das Mittagessen ein und gehe am Nachmittag mit ihrem Ehegatten oder ihren Schwestern einkaufen . Anschliessend hole sie ihre Tochter von der Schule ab. Nach dem Abendessen gehe sie um halb zehn Uhr schlafen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien jedoch zu einem grossen Teil widersprüchlich , und es bestünden deutliche Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung. Es erscheine insbesondere nicht als plausibel, dass die Beschwerdeführerin trotz der geschil derten Ohnmachtsanfälle weiterhin ein Fahrzeug lenke, dass sie sich trotz der geschilderten Vergesslichkeit an viele Daten zu erinnern vermöge , nicht aber an ihr Geburtsdatum (S. 22) , und dass sie trotz der infolge der Ohnmachtsanfälle erlittenen Stürze keine Verletzungen aufweise (S. 19) bzw. sich dabei nie verletzt ha be (S. 29). Gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleich baren Lebensbereichen lägen nicht vor. Insbesondere betreue die Beschwerde führerin ihr e sieben Jahre alte Tochter und begleite sie zur Schule, unterhalte regen Kontakt zu ihren Schwestern und weiteren Familienmitgliedern, verfüge in ihrer Wohnumgebung über viele Bekanntschaften und erledige, abgesehen von de n Spitexleistungen alle 14 Tage, zusammen mit ihren Schwestern den gesamten Haushalt (S. 29 f. ). Die geklagten Symptome und F.___ tionseinbussen seien weder konsistent noch plausibel. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin teilweise Aufgaben nicht lösen können, die selbst demente Menschen in fortgeschrittenen Stadien in der Regel noch lösen könnten. Obwohl die Beschwerdeführerin einen erheblichen Leidensdruck geschildert habe, habe sie sich mit der anwesenden Dolmetscherin lebhaft, ohne Anspannung und ohne depressiven Affekt unter halten können (S. 30). 4.2.3 Die neuropsychologische Untersuchung habe eine sprachungebundene allge meine Intelligenz im leicht unterdurchschnittlichen Bereich sowie eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung ergeben (S. 25) . Dadurch werde die Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten in einem Umfang von 30 % beeinträchtigt. Die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführte Über prüfung der Performanzvalidität habe keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation der kognitiven Beschwerden ergeben (S. 26) . Dies gelte indes nur hinsichtlich der kognitiven S törungen . Ansonsten sei die Frage nach eine r Aggra vation oder Simulation in einer Gesamtschau im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens zu beurteilen (S. 30). Auf Grund der vielen auffälligen Inkonsistenzen in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, der Symptomverdeutlichung sowie auf Grund der Aktenlage sei eine Aggravation der geschilderten Symp tomatik überwiegend wahrscheinlich (S. 3 0 f. ). Inkonsistenzen hätten sich ins besondere auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere schwierige attentionale Aufgaben besser lösen können als einfach e Aufgaben. Sodann erstaune, dass die Beschwerde führerin trotz der teilweise unterdurchschnittlichen Testresultate weiterhin unfallfrei ein Fahrzeug lenke. Auch ha be erstaunt, dass die Beschwerdeführerin einerseits angegeben habe, Analphabetin zu sein, und andererseits erklärt habe, beim Lesen eine Brille zu benötigen (S. 26). 4.2.4 Ein ängstlich depressives Bild habe sich in der Untersuchungssituation nicht objektivieren lassen. Auffällig seien sodann die relevant vorhandene Symptom verdeutlichungstendenz und die teilweise nicht plausiblen Beschwerdeschilde rungen. Die Konversionssymptomatik mit dissoziativen Ohnmachten werde in der Aktenlage plausibel geschildert und trete auch im Rahmen der neuropsy chologischen Begutachtung auf. In der klinisch-psychiatrischen Begutachtung trete kein entsprechender Anfall auf. Sodann sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während den geschilderten Ohnmachten eine gewisse Kör perkontrolle gehabt habe, und dass es dabei nicht zu Bewusstlosigkeiten gekommen sei (S. 31). Gegenwärtig seien keine Hinweise auf eine Benzodiazepin abhängigkeit mehr ersichtlich. In diagnostischer Hinsicht könne weder aus der Aktenlage noch aus dem aktuellen Beschwerdebild auf eine depressive Episode beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung geschlossen werden (S. 32). Vielmehr sei mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Anpassungsstörung auszugehen. Hierbei sei entscheidend , dass belastende Situa tionen vorlägen , auf die mit einer depressiven Symptomatik reagiert werde. Die Beschwerdeführerin werde durch verschiedene psychosoziale Ereignisse , wie die Krankheit ihres Ehegatten, ihre zu betreuende Tochter und den Unfall im Jahre 2003, belastet (S. 33) . Eine Persönlichkeitsstörung sei hingegen nicht zu diagnos tizieren . Denn es sei insbesondere k eine psychiatrische Symptomatik in der späten Kindheit und Adoleszenz erstellt. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben während zehn Jahren in einem Altersheim und vorher vormittags in einem Restaurant gearbeitet und jeweils am Nachmittag noch eine Schule besucht (S. 34) . Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ohnmachtsanfälle n handle es sich um Symptome einer Konversionsstörung . Die Ohnmachtsanfälle hätten eine psychogene Ursache und lieferten der Beschwerdeführerin im Sinne eines primären Krankheitsgewinns (S. 35) die Rechtfertigung, sich nicht mit eigenen Anteilen an der Problematik und einer möglichen Arbeitstätigkeit ause inandersetzen zu müssen. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin seit Jahren geklagten Schmerzen in verschiedenen Körperbereichen, ohne ein physiologisch erklärbares Muster, sei zusätzlich eine Somatisierungsstörung zu diagnostizieren (S. 36). 4.2.5 Der Gutachter führte aus, dass eine schlechte Prognose zu stellen sei , weil das Krankheitskonzept der Beschwerdeführerin verfestigt sei. Dieses biete ihr im Rahmen der psychosozialen Situation keine andere Möglichkeit, als eine Flucht in die Krankheit (S. 38). Die Beschwerdeführerin sei gänzlich darauf fixiert, voll ständig arbeitsunfähig zu sein (S. 3 8 f. ). In zeitlicher Hinsicht sei der Beschwerde führerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit und angepasster Tätigkeiten im Umfang eines Präsenzgrades von 80 % zuzumuten, wobei die verringerte Anwe senheitsleistung durch eine raschere Erschöpfbarkeit im Rahmen der Restsymp tomatik der Anpassungsstörung mit affektiver Symptomatik zu erklären sei. Während der Anwesen heitszeit bestehe auf Grund der anlässlich der neuropsy chologischen Untersuchung diagnostizierten leichten bis mittelgradigen kogni tiven Störung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 %. Insgesamt entspreche eine Anwesenheitsleistung von 80 % bei einer Leistungs fähigkeit von 70 % einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 56 % (bezogen auf ein Pensum von 100 % ) . Dies gelte sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten ( S. 40 ff. ). Der zeitliche Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei in den letzten 20 Jahren im Wesentlichen unverändert geblieben , ausser während de s Zeitraums, in dem zusätzlich eine Benzodiazepin-Abhängigkeit diagnostiziert worden sei . In diesem Zeitraum habe eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden . Da die Beschwerde führerin angegeben habe, seit mindestens einem Jahr nicht mehr regelmässig Benzodiazepine einzunehmen, sei ab diesem Zeitpunkt - beziehungsweise ab März 2022 - von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 56 % auszugehen (S. 41) . 4.3 Dr. phil. F.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie , erwähnte in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 22. Mai 2023 (Urk. 14/274/49-65), dass sie dieses in Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten von Prof. E.___ verfasst habe, und dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar und 21. April 2023 neuropsychologisch untersucht worden sei (Urk. 14/274/51). Sie erwähnte, dass zur Validierung der kognitiven Leistungseinbussen der Beschwerdeführerin Performanzvalidierungstests durchgeführt und verfahrens immanente Validie rungs faktoren überprüft worden seien (Urk. 14/274/61). Obwohl die Performanz validierung keine Hinweise auf eine offensichtliche Aggravation von kognitiven Beschwerden ergeben habe, hätten sich gewisse Inkonsistenzen und Diskrepanzen gezeigt. So habe die Beschwerdeführerin gewisse anspruchsvollere Aufgaben besser gelöst als einfachere Aufgaben. Sodann habe erstaunt, dass die Beschwerdeführerin trotz den erzielten unterdurchschnittlichen Resultaten in den Aufgaben zur Überprüfung der selektiven Aufmerksamkeit und Verarbeitungs geschwindigkeit und zur intellektuellen Flexibilität weiterhin ein Fahrzeug lenke. Sodann s tehe die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie Analphabetin sei , im Widerspruch zu ihren weiteren Angaben , wonach sie eine Ausbildung zur Pflegefachfrau habe absolvieren wollen, und wonach sie zum Lesen einer Brille bedürfe (S. 62). Die festgestellten kognitiven Teilleistungseinbussen entsprächen einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung. Dadurch sei von einer Einschränkung in der Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen (S. 6 3 f. ). 4.4 Prof. E.___ führte in seiner das Gutachten vom 24. Mai 2023 ( vorstehend E. 4.2 ) ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2023 (Urk. 14/278) aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die grundlegenden Haushaltstätigkeiten zu erbringen (S. 3). Allerdings werde sie dabei durch ihr e Familienangehörige n entlastet. Insbesondere werde sie bei administrativen Tätigkeiten durch ihren Ehemann und bei den übrigen Tätigkeiten sowohl durch ihren Ehemann als auch durch ihre Schwestern entlastet (S. 4). 4.5 Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2023 (Urk. 14/354/8-11) aus, dass das bidisziplinäre Gutachten von Prof. E.___ und Dr. phil. F.___ vom 24. Mai 2023 auf eigenen Untersuchungen beruhe, die g eklagten Beschwerden berück sichtige, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden sei und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge weitgehend einleuchte, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden könne. Gestützt darauf seien die folgenden Diagnosen mit und ohne langanhaltende beziehungs weise dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Urk. 14/354/8) : - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) - Konversionsstörung im Sinne einer dissoziativen Bewegungsstörung (F44.4) - Somatisierungsstörung (F45.0) Gestützt auf das Gutachten von Prof. E.___ se i in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit von 44 % beziehungsweise einer Arbeitsfähigkeit von 5 6 % auszugehen (Urk. 14/354/9). Hinsichtlich der Konsistenz und Plausibilität gelte es zu berücksichtigen, dass keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor lägen . Denn die Beschwerdeführerin betreue ihre sieben jährige Tochter und sei bezüglich der Behandlung wenig motiviert . Das ge schil dert e depressiv-ängstliche Syndrom sei in Anbetracht der Verhaltensbeob achtung nicht immer konsistent . Zudem seien die geklagten Symptome und Funk tions einbussen weder konsistent noch plausibel in ihrem Ausmass. Denn die Beschwerdeführerin habe teilweise Aufgaben nicht lösen können , die selbst demente Menschen in fortgeschrittenen Stadien in der Regel noch lösen könn t en. Wegen der vielen auffälligen Inkonsistenzen in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, der Symptomverdeutlichung sowie auf Grund von Hinweise n in der Aktenlage erschein e eine Aggravation der geschilderten Symptomatik als überwiegend wahrscheinlich. Zudem weis e auch die neuropsychologische Gut ach terin trotz unauffälliger Performanzvalidierung auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen während der neuropsychologischen Testung hin (Urk . 14/354/9) . Im Vergl e ich zur Verfügung vom 4. Juni 2014 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert, wobei die genaue Rückdatierung dieser Ver änderung nicht mehr möglich sei . Diese Veränderung habe aber seit mindestens einem Jahr bestanden . Es sei davon auszugehen, dass bei einer zusätzlichen Benzodiazepin-Abhängigkeit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheb lich stärker eingeschränkt gewesen sei . So habe der Vorgutachter ausge führt, dass eine differenzierte psychiatrische gutachterliche Untersuchung nicht möglich gewesen sei, da die Versicherte durch die Benzodiazepin-Einnahme völlig verladen ge wesen sei . Wann die Veränderung (Verbesserung) eingetreten sei, mithin s eit wann kein regelmässiger Benzodiazepin-Konsum mehr stattge funden habe, könne indes rückwirkend nur noch schwer beurteilt werden, wobei die Beschwerdeführerin selbst dafür einen Zeitraum von einem Jahr angegeben habe (Urk. 14/354/10). 4.6 Dr. C.___ nahm in seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerde führerin vom 31. März 2025 (Urk. 3) als behandelnder psychiatrischer Facharzt zum Gutachten von Prof. E.___ vom 2 4 . Mai 2023 Stellung. Er erwähnte, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2025 deutlich verschlechtert habe. Klinisch bestehe gegenwärtig eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Dies äussere sich in einer durchgehend gedrückten Stimmung, tiefer Hoffnungslosig keit, Interessenverlust und massivem Antriebsmangel. Die Beschwerdeführerin leide auch unter einem gestörten Schlaf, unter einem verminderten Appetit und unter einer reduzierten Konzentrationsfähigkeit . Objektiv falle auf, dass sie im Gespräch verlangsamt und leise spreche, ihre Gedanken kreisten häufig um Schuldgefühle und das Gefühl der Wertlosigkeit. Sie betone immer wieder, dass sie gar nichts mehr schaffe, was sich mit den Beobachtungen ihrer Alltags funk tion decke (S. 2). Es sei eine rezidivierende depressive Störung, aktuell Episode schweren Grades ohne psychotische Symptome, zu diagnostizieren. Dabei gelte es (die psychiatrische Erfahrungstatsache) zu berücksichtigen, dass die Funk tionalität zwischen depressiven Phasen vorübergehend relativ normal sein könne, ohne dass dadurch die Diagnose der Depression hinfällig würde. Die Beschwerde führerin habe im Winter 2024/2025 eine Phase teilweiser Remission der Depression erlebt. Zusätzlich leide sie unter einer kombinierten Persönlichkeits störung im Sinne einer Mischung aus histrionischen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitszügen (S. 4). Die Diagnosen einer dissoziativen Bewegungss törung und einer Somatisierungsstörung seien indes nicht zu stellen . Die beobachteten Anfälle entsprächen vielmehr dissoziativen Krampfanfällen nach ICD-10 F44.5, die epileptiforme , jedoch psychogen bedingte Zustände beschreibe (S. 6). Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in einem von Gewalt geprägten Elternhaus aufgewachsen sei, und dass sie später im Rahmen einer destruktiven ehelichen Beziehung unter massiver häuslicher Gewalt gelitten habe , sei eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11) zu diagnostizieren. Dies sei von Prof. E.___ in seinem Gutachten zu Unrecht nicht beachtet worden (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig. Eine Wiedereingliederung sei nicht realistisch, da selbst einfachste Anforderungen in einem geschützten Rahmen nur unter grosser Belastung und mit Hilfe Dritter bewältigt werden könn t en. Es bestehe eine vollständige berufliche Desintegration (S. 8). Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Untersuchung durch Prof. E.___ allenfalls in einer vorübergehenden Phase einer Teilremission beziehungsweise in einer stabilisierten Phase befunden. Dies bedeute indes nicht, dass es zu einer dauerhaften Genesung gekommen sei (S. 13). Ab März 2025 sei es vielmehr zu einer deutlichen Exazerbation der Depression im Sinne einer schweren depres si ven Episode gekommen (S. 14). Prof. E.___ habe sodann zu Unrecht davon abgesehen, eine ausführliche Persönlichkeitsanalyse durchzuführen (S. 15). Denn die Beschwerdeführerin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Anteilen (S. 16). Es bestehe eine soziale Isolation , und es könne nicht von im privaten Rahmen ausgeübten Tätigkeiten, wie der Haushaltsführung und der Betreuung der Tochter, auf die berufliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden (S. 17). Vielmehr sei der Beschwerdeführerin selbst in Zeiten mittlerer Symptomlast allenfalls höchstens eine sehr geringfügige, geschützte Tätigkeit zuzumuten, wenn überhaupt (S. 18).
- 5.1 Unbestritten ist grundsätzlich, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Strittig ist hingegen, ob sich ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht im hier zu prüfenden Zeitraum anspruchsrelevant ver ändert hat und ob die Beschwerde gegnerin den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. 5.2 Bei Erlass der ursprünglichen, einen Rentenanspruch bejahenden Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192) stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Beurteilung durch den RAD-Psychiater dipl. med. D.___ vom 28. August 2018 (vorstehend E. 3.7 ) , wonach die Beschwerdeführerin unter einer stark chronifizierten Konversionsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen und dis sozia tiven Amnesien sowie unter einer Somatisierungsstörung leide , und wonach die Frage, ob sie noch zusätzlich unter einer ausgeprägten depressiven Störung leide, wegen eines anhaltenden Benzodiazepinmissbrauchs nicht zu beantworten sei . Es sei bei einer stark chronifizierte n , komplexe n psychosomatische n Erkran kung von einer unveränderten vollständigen Arbeits un fähigkeit auszugehen. 5.3 In Würdigung der medizinischen Aktenlage b ei Erlass der Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur unter eine r stark chronifizierte n , komplexe n psychosomatische n Erkrankung , sondern zusätzlich unter eine m anhaltenden Benzodiazepinmissbrauch gelitten hat und dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt w ar .
- 6.1 In Würdigung der medizinischen Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 3. April 2025 (Urk. 2) sind Anhaltspunkte einer fortdauernden Benzodiazepin abhängigkeit nicht mehr ersichtlich. Prof. E.___ verneinte zudem in seine m Gutachten vom
- Mai 2023 eine weiterbestehende Benzodiazepin abhängigkeit ausdrücklich (vorstehend E. 4.2 .4. und E. 4.2.5 ). Prof. E.___ (vorstehend E. 4.2) und Dr. G.___ (vorstehend E. 4.5) gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin während des Zeitraums , in dem sie unter einer Benzodiazepinabhängigkeit gelitten habe, erheblich stärker als aktuell in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei . Es sei seither zu einer erheb lichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen , wobei davon auszugehen sei, dass spätestens ab einem Jahr vor der Untersuchung durch Prof. E.___ sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch auf angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 44 % beziehungsweise eine Arbeitsfähig keit von 5 6 % bestanden habe. Prof. E.___ und Dr. G.___ gingen sodann übereinstimmend davon aus, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen nicht erstellt sei , dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte n Beschwerden nicht immer konsistent gewesen seien . Zudem seien die geklagten Symptome und F unk tionseinbusse n in ihrem Ausmass weder konsistent noch plausibel gewesen . Die Beschwerdeführerin habe insbesondere teilweise Aufgaben nicht lösen können, die selbst demente Men schen in fortgeschrittenen Stadien in der Regel noch lösen könnten . Insgesamt sei eine Aggravation der geschilderten Symptomatik überwiegend wahrschein lich. 6.2 Demgegenüber stellte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 31. März 2025 (vorstehend E. 4.6 ) fest, dass sich der psychische Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin ab März 2025 deutlich verschlechtert habe, und dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch Prof. E.___ allenfalls lediglich vorübergehend in einer Phase der Teilremission befunden habe . Seit der gesundheitlichen Verschlechterung, zu welcher es im März 2025 gekommen sei, leide die Beschwerdeführerin unter einer schwere n depressive n Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Zusätzlich leide sie unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Mischung aus histrionischen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitszügen . Die beobachteten Anfälle seien als dissoziative Krampfanfälle unter F44.5 zu codieren und nicht unter F44.4 als dissoziative Bewegungsstörungen. Eine Somatisierungsstörung sei indes nicht zu diagnostizieren . Zudem leide sie unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung . Es bestehe eine vollständig e A rbeitsunfähig keit . Der Beschwerdeführerin sei auch in Zeiten mittlerer Symp tomlast höchstens eine sehr geringfügige, geschützte Tätigkeit zuzumuten . 6.3 6.3.1 Das Gutachten von Prof. E.___ vom 24. Mai 2023 (vorstehend E. 4.2 ) erfüllt die praxis gemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10 ). Denn der Gutachter hatte Kenntnis sämt licher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründete seine Schluss folgerungen in nachvollziehbarer Weise . Zudem verfügte er als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte fach ärztliche Aus- und Weiter bildung. 6.3.2 Der Gutachter setzte sich eingehend mit den psychiatrischen Vorakten ausein ander und legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass weder aus der Aktenlage noch aus dem aktuellen Beschwerdebild auf eine depressive Episode beziehungs weise eine rezidivierende depressive Störung geschlossen werden könne , und dass vielmehr eine Anpassungsstörung zu diagnostizieren sei, wobei die Beschwerde führerin durch verschiedene psychosoziale Ereignisse beeinträchtigt werde. Da eine psychiatrische Symptomatik in der späten Kindheit und Adoleszenz nicht erstellt sei, könne auch eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden. Zu überzeugen vermag sodann, dass der Gutachter davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unter einer Somatisierungsstörung und unter einer Konver sionsstörung leide , dass er die geschilderten Ohnmachtsanfälle als solche psycho gener Natur qualifizierte, und dass er davon ausging, dass sie der Beschwer deführerin als Rechtfertigung dienten, um sich nicht mit den eigenen Anteilen an der Problematik und einer möglichen Arbeitstätigkeit auseinandersetzen zu müssen . 6.3.3 Zu über zeugen vermag sodann, dass der Gutachter in seiner Beurteilung die Ergebnisse der von ihm veran lasste n neuropsychologische n Untersuchung mitbe rücksichtigte. Denn gemäss der Rechtsprechung ist es Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsycho logischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsy chologische Abklärung stellt eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1
- April 2019 E. 5.3 und 9C_566/2017 vom 2
- November 2017 E. 2.1). Gemäss Ziff. 4.3.2.2 der Quali tätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenver sicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) 2016 (www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und - kommissionen/leitlinien) ist insbesondere bei schwer objektivierbaren Beschwerden oder geklagten F unk tionseinbussen der Einsatz von geeigneten Tests zur Evaluation der Leistungs fähigkeit und der Leistungsbereit schaft beziehungsweise der Validität der geklagten Symptome angezeigt. Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter auf Grund des Umstandes, dass die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch geführte Überprüfung der Performanzvalidität keine Hinweise auf eine Aggra vation oder Simulation der kognitiven Beschwerden ergeben habe, davon ausging, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung diagnostizierten leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung im Umfang eine r Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % in ihrer Arbeits fähigkeit beeinträchtigt werde. Der Gutachter legte sodann in nachvollziehbarer Weise dar, dass a uf Grund der vielen auffälligen Inkonsistenzen in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, der Symptomverdeutlichung sowie auf Grund der Aktenlage eine Aggravation der geschilderten Symptomatik überwiegend wahrscheinlich sei, dass sich insbesondere auch anlässlich der neuropsycho lo gischen Untersuchung Inkonsistenzen gezeigt hätten, und dass eine gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen zu verneinen sei . Demzufolge kommt dem Gutachten von Prof. E.___ vom 24. Mai 2023 ( vorstehend E. 4.2 ) grundsätzlich Beweiswert zu .
- 7.1 Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 148 V 49 E. 6.2.1 und 145 V 361 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1 und E. 6.5). Es liegt keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vor, wenn das Gericht den Beweiswert der psychiatrischen Expertise aus medi zinischer Sicht nicht gänzlich in Frage stellt , sondern anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassen den Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abhandelt und nachweist, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben überein stimmen , und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der im Gutachten festgehaltenen Standardindikatoren es als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtet , dass die erhobenen Diagnosen keine erheblichen F unk tionellen Auswirkungen hätten , weshalb aus rechtlicher Sicht kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteh t ( BGE 145 V 361 E. 4.1.1 ; Urteil e des Bundesgerichts 8C_243/2025 vom 29. Januar 2026 E. 5.2.3.1 und 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 5.2). 7.2 In Würdigung der Aktenlage, insbesondere des Gutachtens von Prof. E.___ vom 24. Mai 2023 ( vorstehend E. 4.2 ) , wonach auf Grund vieler auffälliger Inkon sistenzen und einer Symptomverdeutlichung eine Aggravation der geschilderten Symptomatik überwiegend wahrscheinlich sei, und der damit übereinstimmenden Stellungnahme von Dr. G.___ vom 13. Juli 2023 ( vorstehend E. 4.5 ) , ist vorliegend nicht auf ein lediglich verdeutlichendes Verhalten , sondern auf eine Aggravation zu schliessen. 7.3 Da es gemäss der Rechtsprechung Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist , die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.2.3 und 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8) , ist auf Grund der Beurteilung durch Prof. E.___ vom 24. Mai 2023 (vorstehend E. 4.2 ) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung in ihrer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % beeinträchtigt wurde, und dass auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Performanzvali dierung diesbezüglich von keiner Aggravation auszugehen ist . 7.4 Die Beurteilung durch Prof. E.___ vermag indes insoweit nicht zu überzeugen, als er einerseits auf Grund vieler auffällige r Inkonsistenzen und einer Symptom verdeutlichung eine Aggravation der geschilderten Symptomatik als überwiegend wahrscheinlich erachtete, und dass er andererseits der Beschwerdeführerin (abge sehen von der Leistungsminderung von 30 % auf Grund einer leichten bis mittel gradigen kognitiven Störung ) dennoch aus psychiatrischer Sicht die Aus übung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsrades bezie hungs weise Präsenzgrades von lediglich 80 % zumuten wollte, und mithin von einer Arbeits unfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von 20 % ausging. Denn i nsoweit entspricht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Prof. E.___ nicht einer lege artis (und in Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen ) erfolgten medizinischen Schätzung (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3) . Denn dazu gehört es auch, die Auswirkungen einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheits schä di gung im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 ; vorstehend E. 1.9 ). Von der Beurteilung durch Prof. E.___ , wonach neben der Leistungsminderung von 30 % ( auf Grund einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung ) zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychiat rischer Sicht bestehe, ist daher auf Grund einer Aggravation abzuweichen. 7.5 Nach Gesagtem ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Prof. E.___ im Umfang von 20 % auf Grund der Aggravation zu bereinigen und es steht fest, dass eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 30 %, entsprechend einer Leistungsminderung auf Grund einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung in diesem Umfang , ausgewiesen ist. Da eine Aggravation vorliegt, erübrigt sich eine indikatoren geleitete Überprüfung des psychischen Leidens (vorstehend E. 1.9 ).
- 8.1 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab März 2025, und mithin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 2) , in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. 8.2 Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbs fähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Diese Bestimmung setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat und ein Rentenanspruch bestand (Urteile des Bundesgerichts 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2; 8C_834/2008 vom 5. Juni 2009 E. 4.3.1 und 4.3.2 ; 8C_551/2008 vom 13. No vember 2008 E. 3.3 und I 179/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b). Wurde indes die auf G rund des ersten Schadens zugesprochene Rente bereits vor dem zweiten Ereignis aufgehoben , findet die Bestimmung von Art 88a Abs. 2 IVV mangels revidierbarer Rente keine Anwendung und das zweite Ereignis löst eine neue Wartefrist aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2008 vom 5. Juni 2009 E. 4.3. 2). 8.3 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache ent scheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung mitein beziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitge genstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog zu den Vorausset zun gen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) – nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 m.w.H .). 8.4 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 2) die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin per
- Mai beziehungsweise 1. Juni 2025 aufgehoben. D a zum Zeitpunkt einer allfälligen erheblichen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit im März 2025 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Rente noch nicht aufgehoben gewesen wäre , wäre eine Verschlechterung g emäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und mithin frühestens ab 1. Juni 2025. Die Frage nach einer allfälligen erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im März 2025 kommt daher innerhalb des Streitgegenstandes zu liegen, weshalb sich die Prüfung der Frage nach eine r Ausdehnung des richterlichen Beurteilungs zeitraums beziehungsweise des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht nicht stell t .
- 9.1 D ie erwähnte Beurteilung durch Dr. C.___ vom 31. März 2025 (vorstehend E. 4.6 ), wonach sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im März 2025 deutlich verschlechtert habe und s ie unter einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome , leide, wo bei ihr gegenwärtig weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit noch die Ausübung angepasster Tätigkeiten zuzumuten und davon auszugehen sei, dass ihr selbst in Zeiten mittlerer Symptomlast allenfalls höchstens eine sehr geringfügige, geschützte Tätigkeit zuzumuten sei, vermag in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Denn es lässt sich seine r Beurteilung keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit de r Beschwerdeführe rin in der bishe rigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen d ie Beschwerdeführer in in F unk tioneller Hinsicht durch die festgestellten psychischen Gesundheitsbe ein trächti gungen bei der Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit vollständig eingeschränkt sein sollte. 9.2 Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die ärztlichen Experten gemäss der Rechtsprechung ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massge benden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar zu begrün den haben . Dazu ist erforderlich, dass sie den Bogen schlagen zum voraus gehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anam nese, Befunden, Diagnosen), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Das heisst, dass die psychiatrischen Experten substanziiert darzulegen haben, aus welchen medi zinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das F unk tionelle Leis tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen ( BGE 148 V 49 E. 6.2.1 und 1 43 V 418 E. 6). Dies bedeutet , dass es nich t genügt , dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Ver gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontroll zwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenan spre chen den Person ( BGE 148 V 49 E. 6.2.1 und 145 V 361 E. 4.3) . 9.3 Diese Voraussetzungen vermag die erwähnte Stellungnahme von Dr. C.___ vom 31. März 2025 (vorstehend E. 4.6 ) nicht zu erfüllen. Insbesondere lässt sich daraus nicht entnehmen, inwieweit die beruflich-erwerbliche Arbeits fähigkeit wegen der darin erhobenen Befunde eingeschränkt sein soll. Sodann ist nicht zu erkennen, inwiefern Dr. C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken bei seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung miteinbezogen hätte . Vielmehr hat er diesbezüglich ausdrücklich postuliert, dass von den von der Beschwerdeführerin im privaten Rahmen ausgeübten Tätigkeiten, wie der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Tochter, nicht auf die berufliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden könne. Sodann gilt es in Bezug auf Dr. C.___ die Erfah rungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der F unk tion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.2; 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2 und 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vorliegend jedenfalls nicht ausschliesslich beziehungsweise nicht abschliessend alleine abgestellt werden. 9.4 Obwohl die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ vom 31. März 2025 aus den erwähnten Gründen (vorstehend E. 9.3 ) nicht zu überzeu gen vermag, enthält sie hinreichende Hinweise und Anhaltspunkte darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht ab März 2025 in erheblichem Umfang verschlechtert haben könnte. Da eine solche erhebliche Verschlechterung noch vor dem Erlass der angefochtenen, rentenauf hebenden Verfügung vom 3. April 2025 eingetreten sein könnte, und da die übrigen beteiligten psychiatrischen Fachärzte, insbesondere Prof. E.___ und Dr. G.___ , zur Frage nach einer erheblichen Veränderung des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerdeführer in in der Zeit ab März 2025 bisher nicht Stellung genommen haben, erscheint der Sachverhalt diesbezüglich nicht als rechtsgenügend abgeklärt und bedarf einer ergänzenden Abklärung. 10 . 10 .1 Das Gericht holt gemäss der Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbe sondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 10 .2 Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in psychiatrischer Hinsicht für die Zeit ab März 2025 als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesent li cher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einem im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheits schaden in der Zeit ab März 2025 neu beurteile und anschliessend über die Rentenaufhebung beziehungs weise über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird sie da bei bei Prof. E.___ ein Ver laufsgutachten zur Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung vom 22. März 2023 , insbe sondere seit März 2025 erheblich verändert ha t oder nicht , einholen. Denn f ür eine solche Fragestellung erw eist sich ein Verlaufsgutachten grundsätzlich als geeignet . Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 11 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 12 . 12 .1 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer ). 12 .2 Ausgangsgemäss hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schädi gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auf Fr. 3’100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas , Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl u sive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00355 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
11. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1976, war zuletzt vom 1. Dezember 1995 bis 28. Februar 2001 als Hausangestellte im vollzeitlichen Umfang beim Y.___, Z.___ (Urk. 14/18 Ziff. 1), und anschliessend vom 1. März 2003 bis 30. Sep tember 2004 (vgl. Urk. 14/19/10-11) als Küchenangestellte beim A.___, Z.___ (Urk. 14/19 /1-3 Ziff. 1), erwerbstätig gewesen, als sie sich am
29. November 2004 mit dem Hin weis auf unfallbedingte Beschwerden im Bereich der HWS (Halswirbelsäule; Urk. 14/3 Ziff. 7.1-7.2) bei der Invalidenversi cherung zum Leis tungsbezug an mel dete . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich verschiedene Unterlagen zum Unfall der Ver sicherten vom 20. September 2003 (Urk. 14/14-17, Urk. 14/22, Urk. 14/30-31) bei und sprach der Versicherten mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 17. November 2005 (Urk. 14/44) für die Zeit ab 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, zu. 1.2
Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision (vgl. Urk. 14/46) liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutach ten vom 25. Februar 2008; Urk. 14/70) und stellte mit Mit teilung vom 14. März 2008 (Urk. 14/74) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % fest. 1.3
Im Rahmen einer weiteren von Amte s wegen durchgeführten Rentenrevision (vgl.
Urk. 14/76/1-4) holte die IV-Stelle einen Bericht bei dem die Versicherte behan delnden psychiatrischen Facharzt (Urk. 14/79/6) ein und stellte mit Mittei lung vom 8. Juli 2010 (Urk. 14 /81) einen unveränderten Anspruch der Versicher ten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % fest. 1.4
Im Rahmen einer weiteren von Amte s wegen durchgeführten Rentenrevision (vgl.
Urk. 14 /85/1-8) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutach ten (Gutachten vom 28. März 2014; Urk. 14 /100/1-61) und stellte mit Mitteilung vom 4. Juni 2014 (Urk. 14 /104) einen unveränderten Anspruch der Ver sicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % fest. 1.5
Nach einer weiteren von Amte s wegen durchgeführten Rentenrevision (vgl. Urk.
14/115) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom
23. Juli 2019 (Urk. 14/1 92) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % fest . 1.6
Nach Durchführung einer Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versi cherten (Abklärungsbericht vom 10. Juli 2018; Urk. 14 /171) sprach die IV-Stelle der Versicherten nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 14 /169) mit Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 14 /181 und Urk. 14 /173/1-5) eine Hilflosenentschädi gung für eine leichte Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zu. In Gut heissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Beschwerde hob das hies i ge Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 30. April 2020 (Prozess Nr. IV.2018.01052; Urk. 14/201) die Verfügung vom 2. November 2018 auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung an die IV-Stelle zurück . 1. 7
In Nachachtung des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 30. April 2020 liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch (Gutachten vom 24. Mai 2023; Urk. 14/274/1 44) und neuropsychologisch (Gutachten vom
22. Mai 2023; Urk. 14/274/49-65) begutachten . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/288 und Urk. 14/308) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20.
Dezember 2023 (Urk. 14/314) eine Hilflosigkeit der Versicherten und hob die Hilflosenentschädigung per Ende des Monats Januar 2024 auf. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 (Urk. 14/321 und Urk. 14/319) hob die IV-Stelle die Verfü gung vom 20. Dezember 2023 wiedererwägungsweise auf, verneinte erneut eine Hilflosigkeit der Versicherten und hob die Hilflosenentschädigung per Ende des Monats Februar 2024 auf . 1. 8
Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 19. Januar 2024 (Urk. 14/322) Leistungen der Arbeitsvermittlung und mit Mitteilung vom 20.
Au gust 2024 (Urk. 14/329) Coaching-Leistungen im Sinne eines Aufbautrainings zu. Mit Mitteilung vom 8. November 2024 (Urk. 14/339) beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen und insbesondere diejenigen eines Aufbautraining s, da ein Aufbautraining gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. 1. 9
Nach einer weiteren von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/343, Urk.
14/356 und Urk. 14/361) mit Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 14/363 = Urk. 2) einen Leistungsa nspruch der Versicherten und hob die bisher ausgerich tete ganze Invalidenrente per Ende des Monats Mai 2025 auf. 2.
Gegen die Verfügung vom
3. April 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15.
Mai 2025 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dass diese aufzuheben sei, und dass die IV-Stelle zu verpflichten sei, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurich ten; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom
22. September 2025 (Urk. 13) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. September 2025 (Urk. 16) wurde der Beschwerdeführerin davon Kenntnis gegeben, und es wurde ihr antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 3
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil e des Bun desgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen) . 1.5
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1 und 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizini schen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevan ten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermittel n (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 1.6
Bei einer Rentenrevision ist Gegenstand des Beweises somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in Tatsachen, welche den medizinischen Unterlagen zu entnehmen sind. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner F.___ tionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheider heblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfor der nisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewer tun gen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Ver änderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert habe n (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.3). 1.7
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die F.___ tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.8
Praxisgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechts anwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorüber gehen den) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblich keit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE
144
V 50 E. 4.3). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berück sichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 148 V 49 E. 6.2.1, 145 V 361 E.
4.1.1 und E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.1; 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E.
5.1 und E. 6.5; 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.1 und 8C_84/2022 19. Mai 2022 E. 5.2). 1.9
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annah me einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 und 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1). 1. 10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
3. April 2025 (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das psychiatrisch e G utachten (vom 24. Mai 2023; vgl. Urk. 14/274/1 - 44) von erheblichen Inkonsistenzen und Diskrepanzen sowie von einer Aggravation auszugehen sei, und dass von der Arbeitsfähigkeits beurtei lung des Gutachters aus rechtlicher Sicht abzuweichen sei . Denn der Gut achter habe im Rahmen der Arbeitsfähigkeits beurtei lung psychosoziale Faktoren nicht angemessen berücksichtigt beziehungsweise nicht ausgeklammert . Zudem habe er insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in allen Lebensbereichen gleichermassen beeinträchtigt sei, und dass sie im privaten Bereich über erhebliche Ressourcen verfüge (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass gestützt auf eine Beurteilung des sie behandelnden psychiatrischen Facharztes davon auszugehen sei, dass sich ihr Gesundheitszustand nur zwischenzeitlich verbessert und anschliessend erneut verschlechtert habe (Urk. 1 S. 6). Aus Sicht des behandelnden psychiatrischen Facharztes habe jedenfalls zum Verfügungszeitpunkt eine vollständige Arbeits un fähigkeit bestanden, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente weiterhin ausgewiesen sei. Allenfalls sei die Sache zu ergänzender Abklärung des Sach verhalts hinsichtlich der Frage nach einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und erneuter Verfügung über den Rentenan spruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Vor Erlass der streitigen Verfügung betreffend Rentenaufhebung vom 3. April 2025 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerde führerin letztmals im Rahmen eines im Juni 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 14/190/1) in materieller Hinsicht umfassend geprüft. Die IV-Stelle führte am 9. Juli 2018 in Anwesenheit einer ihrer Abklärungsperson en
und eines psychiatrischen Facharztes ihres regionalen ärzt lichen Dienstes (RAD) eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerde führerin durch (Urk . 14/171). Gestützt auf die Stellungnahme des psychiatrischen Facharztes des RAD vom 28. August 2018 (Urk. 14/171/6 und Urk. 14/190/ 3 -4)
sowie auf den Bericht des behandelnden psychiatrischen Facharztes der Beschwer de führerin vom 3. Oktober 2017 (Urk. 14/156) stellte die Beschwerde gegnerin mit Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % sowie einen unveränderten Anspruch der Beschwer deführerin auf eine ganze Rente fest. Mit einem Schreiben gleichen Datums (Urk.
14/188) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zudem auf, sich in Nachachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht einer regel mässigen, engmaschigen psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und von der Einnahme von Benzodiazepinen dauerhaft abzusehen (S. 1). 3.2
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt - insbesondere der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192), womit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals in materieller Hin sicht geprüft und bestätigt wurde, bis zum Erlass der angefochtenen rentenauf hebenden Verfügung vom
3. April 2025 (Urk. 2) in einem für den Rentenanspruch relevanten Sinne erheblich verändert hat. 3.3
Bei Erlass der ursprünglichen, einen Rentenanspruch bejahenden Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 3.4
B.___,
Psychologe und e idg. anerkannter Psychotherapeut, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 22. August 2015 (Urk. 14 /119) eine Somatisierungs störung, eine gegenwärtig leichte depressive Episode sowie eine Persönlichkeits störung (Ziff. 1.2) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig schwanger sei, und dass
sie die Medikamente Valium und Deanxit langsam abgesetzt habe und seit April 2015 nicht mehr einnehme (Ziff. 3.2). Für Tätig keiten ausser Haus bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Es sei eine schlechte Prognose zu stellen, da sich die Störung chronifiziert habe (Ziff. 3.3). 3.5
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, stellte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2017 (Urk. 14/156) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2): - kombinierte Persönlichkeitsstörung, seit der Jugend - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, mit psy chotischen Zeichen, bestehend seit dem jungen Erwachsenenalter
Der Arzt stellte keine Veränderung des Befundes fest und ging von einem unver änderten Gesundheitszustand aus (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Winter 2016 einmal in der Woche einer Unterstüt zung durch eine psychiatrische Spitex im Sinne einer Grundreinigung der Woh nung und stützender Gespräche bedürfe (Ziff. 1.4). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht fortlaufend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Die Beschwerde führerin nehme ein- bis zweimalige ärztliche Konsultationen in der Woche wahr (Ziff. 3.1) und werde medikamentös mit Wellbutrin und Trittico behan delt (Ziff. 3.2). Auf Grund der bestehenden Chronifizierung des Beschwerdebildes, der Komorbidität und der Schwere der Symptomatik sei die Prognose als schlecht beziehungsweise als negativ einzustufen (Ziff. 3.3). 3. 6
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erwähnte im Haushalt abklä rungs bericht vom 10. Juli 2018 (Urk. 14 /171), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort vom 9. Juli 2018 angegeben habe, dass sie auf Verschreibung ihres Hausarzt es
täglich 30 Milli gramm Valium einnehme, und dass sie deswegen verlangsamt gewirkt habe (Ziff. 1). 3.7
Dipl. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 (Urk. 14 /171/6) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer stark chronifizierten Konversionsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen und dissoziativen Amne sien sowie unter einer Somatisierungsstörung leide. Ob sie noch zusätzlich unter einer ausgeprägten depressiven Störung leide, sei gegenwärtig wegen eines anhaltenden Benzodiazepinmissbrauchs nicht zu beurteilen. Insgesamt bestehe eine seit dem Jahre 2003 stark chronifizierte, komplexe psychosomatische Erkrankung. Da die Therapien von der Beschwerdeführerin wahrgenommen wür den, sei ein Leidensdruck zu bejahen. Zusätzlich spielten ein sekundärer Krank heitsgewinn sowie ein kulturell geprägtes somatisches Krankheitsver ständnis eine Rolle. Infolgedessen habe eine Somatisierung stattgefunden. Er empfehle, dass ein neuer psychotherapeutischer Behandlungsansatz mit mindestens einer Sit zung alle zwei Wochen versucht werde. Zusätzlich sei ein langsamer Belastungs aufbau im Rahmen einer t agesklini schen Behandlung angezeigt. Damit könn t e eine Eingliederungsfähigkeit erreicht werden. 4. 4.1
Über den Gesundheitszustand seit der Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens im Juli 2021 (vgl. Urk. 14/354/1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 2) geben die folgenden medizinischen Berichte Auskunft : 4.2
4.2.1
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Gutachten vom 24. Mai 2023 (Urk. 14/274/1-44), dass die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde gegnerin am 22.
März 2023 psychiatrisch und am 19. Januar sowie am 21. April 2023 neuro psychologisch untersucht worden sei, wobei am 22. April 2023 ein Konsens gespräch stattgefunden habe (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 37): - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) - Konversionsstörung im Sinne einer dissoziativen Bewegungsstörung (F44.4) - Somatisierungsstörung (F.45.0) 4.2.2
Der Gutachter erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vor dem Unfall im Jahre 2003 unter keinen psychischen Beschwerden gelitten habe (S. 19), und dass sie einen regen Austausch mit ihren Familienangehörigen und Verwandten, insbesondere mit ihren Schwestern, pflege . Sie stehe am Morgen in der Regel um sechs Uhr auf, danach frühstücke sie (S. 21) und begleite ihre Tochter zur Schule. Anschliessend verbringe sie regelmässig Zeit in der Natur, nehme das Mittagessen ein und gehe am Nachmittag mit ihrem Ehegatten oder ihren Schwestern einkaufen . Anschliessend hole sie ihre Tochter von der Schule ab. Nach dem Abendessen gehe sie um halb zehn Uhr schlafen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien jedoch zu einem grossen Teil widersprüchlich, und es bestünden deutliche Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung. Es erscheine insbesondere nicht als plausibel, dass die Beschwerdeführerin trotz der geschil derten Ohnmachtsanfälle weiterhin ein Fahrzeug lenke, dass sie sich trotz der geschilderten Vergesslichkeit an viele Daten zu erinnern vermöge, nicht aber an ihr Geburtsdatum (S.
22), und dass sie trotz der infolge der Ohnmachtsanfälle erlittenen Stürze keine Verletzungen aufweise (S. 19) bzw. sich dabei nie verletzt ha be (S. 29). Gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleich baren Lebensbereichen lägen nicht vor. Insbesondere betreue die Beschwerde führerin ihr e sieben Jahre alte Tochter und begleite sie zur Schule, unterhalte regen Kontakt zu ihren Schwestern und weiteren Familienmitgliedern, verfüge in ihrer Wohnumgebung über viele Bekanntschaften und erledige, abgesehen von de n
Spitexleistungen alle 14 Tage, zusammen mit ihren Schwestern den gesamten Haushalt (S. 29 f.). Die geklagten Symptome und F.___ tionseinbussen seien weder konsistent noch plausibel. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin teilweise Aufgaben nicht lösen können, die selbst demente Menschen in fortgeschrittenen Stadien in der Regel noch lösen könnten. Obwohl die Beschwerdeführerin einen erheblichen Leidensdruck geschildert habe, habe sie sich mit der anwesenden Dolmetscherin lebhaft, ohne Anspannung und ohne depressiven Affekt unter halten können (S.
30). 4.2.3
Die neuropsychologische Untersuchung habe eine sprachungebundene allge meine Intelligenz im leicht unterdurchschnittlichen Bereich sowie eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung ergeben (S. 25) . Dadurch werde die Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten in einem Umfang von 30 % beeinträchtigt. Die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführte Über prüfung der Performanzvalidität habe keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation der kognitiven Beschwerden ergeben (S. 26) . Dies gelte indes nur hinsichtlich der kognitiven S törungen . Ansonsten sei die Frage nach eine r Aggra vation oder Simulation in einer Gesamtschau im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens zu beurteilen (S. 30). Auf Grund der vielen auffälligen Inkonsistenzen in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, der Symptomverdeutlichung sowie auf Grund der Aktenlage sei eine Aggravation der geschilderten Symp tomatik überwiegend wahrscheinlich (S. 3 0 f.). Inkonsistenzen hätten sich ins besondere auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere schwierige attentionale Aufgaben besser lösen können als einfach e Aufgaben. Sodann erstaune, dass die Beschwerde führerin trotz der teilweise unterdurchschnittlichen Testresultate weiterhin unfallfrei ein Fahrzeug lenke. Auch ha be erstaunt, dass die Beschwerdeführerin einerseits angegeben habe, Analphabetin zu sein, und andererseits erklärt habe, beim Lesen eine Brille zu benötigen (S. 26). 4.2.4
Ein ängstlich depressives Bild habe sich in der Untersuchungssituation nicht objektivieren lassen. Auffällig seien sodann die relevant vorhandene Symptom verdeutlichungstendenz und die teilweise nicht plausiblen Beschwerdeschilde rungen. Die Konversionssymptomatik mit dissoziativen Ohnmachten werde in der Aktenlage plausibel geschildert und trete auch im Rahmen der neuropsy chologischen Begutachtung auf. In der klinisch-psychiatrischen Begutachtung trete kein entsprechender Anfall auf. Sodann sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während den geschilderten Ohnmachten eine gewisse Kör perkontrolle gehabt habe, und dass es dabei nicht zu Bewusstlosigkeiten gekommen sei (S. 31). Gegenwärtig seien keine Hinweise auf eine Benzodiazepin abhängigkeit mehr ersichtlich. In diagnostischer Hinsicht könne weder aus der Aktenlage noch aus dem aktuellen Beschwerdebild auf eine depressive Episode beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung geschlossen werden (S.
32). Vielmehr sei mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Anpassungsstörung auszugehen. Hierbei sei entscheidend, dass belastende Situa tionen vorlägen, auf die mit einer depressiven Symptomatik reagiert werde. Die Beschwerdeführerin werde durch verschiedene psychosoziale Ereignisse, wie die Krankheit ihres Ehegatten, ihre zu betreuende Tochter und den Unfall im Jahre 2003, belastet (S. 33) . Eine Persönlichkeitsstörung sei hingegen nicht zu diagnos tizieren . Denn es sei insbesondere k eine psychiatrische Symptomatik in der späten Kindheit und Adoleszenz erstellt. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben während zehn Jahren in einem Altersheim und vorher vormittags in einem Restaurant gearbeitet und jeweils am Nachmittag noch eine Schule besucht (S.
34) . Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ohnmachtsanfälle n handle es sich um Symptome einer Konversionsstörung . Die Ohnmachtsanfälle hätten eine psychogene Ursache und lieferten der Beschwerdeführerin im Sinne eines primären Krankheitsgewinns (S. 35) die Rechtfertigung, sich nicht mit eigenen Anteilen an der Problematik und einer möglichen Arbeitstätigkeit ause inandersetzen zu müssen. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin seit Jahren geklagten Schmerzen in verschiedenen Körperbereichen, ohne ein physiologisch erklärbares Muster, sei zusätzlich eine Somatisierungsstörung zu diagnostizieren (S. 36). 4.2.5
Der Gutachter führte aus, dass eine schlechte Prognose zu stellen sei, weil das Krankheitskonzept der Beschwerdeführerin verfestigt sei. Dieses biete ihr im Rahmen der psychosozialen Situation keine andere Möglichkeit, als eine Flucht in die Krankheit (S. 38). Die Beschwerdeführerin sei gänzlich darauf fixiert, voll ständig arbeitsunfähig zu sein (S. 3 8 f.). In zeitlicher Hinsicht sei der Beschwerde führerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit und angepasster Tätigkeiten im Umfang eines Präsenzgrades von 80 % zuzumuten, wobei die verringerte Anwe senheitsleistung durch eine raschere Erschöpfbarkeit im Rahmen der Restsymp tomatik der Anpassungsstörung mit affektiver Symptomatik zu erklären sei. Während der Anwesen heitszeit bestehe auf Grund der anlässlich der neuropsy chologischen Untersuchung diagnostizierten leichten bis mittelgradigen kogni tiven Störung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 %. Insgesamt entspreche eine Anwesenheitsleistung von 80 % bei einer Leistungs fähigkeit von 70 % einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 56 % (bezogen auf ein Pensum von 100 %) . Dies gelte sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten (S. 40 ff.). Der zeitliche Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei in den letzten 20 Jahren im Wesentlichen unverändert
geblieben, ausser während de s
Zeitraums, in dem zusätzlich eine Benzodiazepin-Abhängigkeit diagnostiziert worden sei . In diesem Zeitraum habe eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden . Da die Beschwerde führerin angegeben habe, seit mindestens einem Jahr nicht mehr regelmässig Benzodiazepine einzunehmen, sei ab diesem Zeitpunkt - beziehungsweise ab März 2022 - von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 56 % auszugehen (S. 41) . 4.3
Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, erwähnte in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 22. Mai 2023 (Urk. 14/274/49-65), dass sie dieses in Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten von Prof. E.___ verfasst habe, und dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar und 21. April 2023 neuropsychologisch untersucht worden sei (Urk. 14/274/51). Sie erwähnte, dass zur Validierung der kognitiven Leistungseinbussen der Beschwerdeführerin Performanzvalidierungstests durchgeführt und verfahrens immanente Validie rungs faktoren überprüft worden seien (Urk. 14/274/61). Obwohl die Performanz validierung keine Hinweise auf eine offensichtliche Aggravation von kognitiven Beschwerden ergeben habe, hätten sich gewisse Inkonsistenzen und Diskrepanzen gezeigt. So habe die Beschwerdeführerin gewisse anspruchsvollere Aufgaben besser gelöst als einfachere Aufgaben. Sodann habe erstaunt, dass die Beschwerdeführerin trotz den erzielten unterdurchschnittlichen Resultaten in den Aufgaben zur Überprüfung der selektiven Aufmerksamkeit und Verarbeitungs geschwindigkeit und zur intellektuellen Flexibilität weiterhin ein Fahrzeug lenke. Sodann s tehe die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie Analphabetin sei, im Widerspruch zu ihren weiteren Angaben, wonach sie eine Ausbildung zur Pflegefachfrau habe absolvieren wollen, und wonach sie zum Lesen einer Brille bedürfe (S. 62).
Die festgestellten kognitiven Teilleistungseinbussen entsprächen einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung. Dadurch sei von einer Einschränkung in der Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen (S. 6 3 f.). 4.4
Prof. E.___ führte in seiner das Gutachten vom 24. Mai 2023 (vorstehend E. 4.2) ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2023 (Urk. 14/278) aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die grundlegenden Haushaltstätigkeiten zu erbringen (S. 3). Allerdings werde sie dabei durch ihr e
Familienangehörige n entlastet. Insbesondere werde sie bei administrativen Tätigkeiten durch ihren Ehemann und bei den übrigen Tätigkeiten sowohl durch ihren Ehemann als auch durch ihre Schwestern entlastet (S. 4). 4.5
Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2023 (Urk. 14/354/8-11) aus, dass das bidisziplinäre Gutachten von Prof. E.___ und Dr. phil. F.___ vom 24. Mai 2023 auf eigenen Untersuchungen beruhe, die g eklagten Beschwerden berück sichtige, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden sei und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge weitgehend einleuchte, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden könne. Gestützt darauf seien die folgenden Diagnosen mit und ohne langanhaltende beziehungs weise dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Urk. 14/354/8) : - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) - Konversionsstörung im Sinne einer dissoziativen Bewegungsstörung (F44.4) - Somatisierungsstörung (F45.0)
Gestützt auf das Gutachten von Prof. E.___ se i in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit von 44 % beziehungsweise einer Arbeitsfähigkeit von 5 6 % auszugehen (Urk. 14/354/9). Hinsichtlich der Konsistenz und Plausibilität gelte es zu berücksichtigen, dass keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren
Lebensbereichen vor lägen . Denn die Beschwerdeführerin betreue ihre sieben jährige Tochter und sei bezüglich der Behandlung wenig
motiviert . Das ge schil dert e depressiv-ängstliche Syndrom sei in Anbetracht der Verhaltensbeob achtung nicht immer konsistent . Zudem seien die geklagten Symptome und Funk tions einbussen weder konsistent noch plausibel in ihrem
Ausmass. Denn die Beschwerdeführerin habe teilweise Aufgaben nicht lösen können, die selbst demente Menschen in
fortgeschrittenen Stadien in der Regel noch lösen könn t en.
Wegen der vielen auffälligen Inkonsistenzen in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, der
Symptomverdeutlichung sowie auf Grund von Hinweise n in der Aktenlage erschein e eine Aggravation der
geschilderten Symptomatik als überwiegend wahrscheinlich. Zudem weis e auch die
neuropsychologische Gut ach terin trotz unauffälliger Performanzvalidierung auf Inkonsistenzen
und Diskrepanzen während der neuropsychologischen Testung hin (Urk . 14/354/9) .
Im Vergl e ich zur Verfügung vom 4. Juni 2014 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert, wobei die genaue Rückdatierung dieser Ver änderung nicht mehr möglich sei . Diese Veränderung habe aber seit mindestens einem Jahr bestanden . Es sei davon auszugehen, dass bei einer zusätzlichen Benzodiazepin-Abhängigkeit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheb lich stärker eingeschränkt gewesen sei . So habe der Vorgutachter ausge führt, dass eine differenzierte psychiatrische gutachterliche Untersuchung nicht möglich gewesen sei, da die Versicherte durch die Benzodiazepin-Einnahme völlig verladen ge wesen sei . Wann die Veränderung (Verbesserung) eingetreten sei, mithin s eit wann kein regelmässiger Benzodiazepin-Konsum mehr stattge funden habe, könne indes rückwirkend nur noch schwer beurteilt werden, wobei die Beschwerdeführerin selbst dafür einen Zeitraum von einem Jahr angegeben habe (Urk. 14/354/10). 4.6
Dr. C.___ nahm in seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerde führerin vom 31. März 2025 (Urk. 3) als behandelnder psychiatrischer Facharzt zum Gutachten von Prof. E.___ vom 2 4 . Mai 2023 Stellung. Er erwähnte, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2025 deutlich verschlechtert habe. Klinisch bestehe gegenwärtig eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Dies äussere sich in einer durchgehend gedrückten Stimmung, tiefer Hoffnungslosig keit, Interessenverlust und massivem Antriebsmangel. Die Beschwerdeführerin leide auch unter einem gestörten Schlaf, unter einem verminderten Appetit und unter einer reduzierten Konzentrationsfähigkeit . Objektiv falle auf, dass sie im Gespräch verlangsamt und leise spreche, ihre Gedanken kreisten häufig um Schuldgefühle und das Gefühl der Wertlosigkeit. Sie betone immer wieder, dass sie gar nichts mehr schaffe, was sich mit den Beobachtungen ihrer Alltags funk tion decke (S. 2). Es sei eine rezidivierende depressive Störung, aktuell Episode schweren Grades ohne psychotische Symptome, zu diagnostizieren. Dabei gelte es (die psychiatrische Erfahrungstatsache) zu berücksichtigen, dass die Funk tionalität zwischen depressiven Phasen vorübergehend relativ normal sein könne, ohne dass dadurch die Diagnose der Depression hinfällig würde. Die Beschwerde führerin habe im Winter 2024/2025 eine Phase teilweiser Remission der Depression erlebt. Zusätzlich leide sie unter einer kombinierten Persönlichkeits störung im Sinne einer Mischung aus histrionischen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitszügen (S. 4). Die Diagnosen einer dissoziativen Bewegungss törung und einer Somatisierungsstörung seien indes nicht zu stellen . Die beobachteten Anfälle entsprächen vielmehr dissoziativen Krampfanfällen nach ICD-10 F44.5, die epileptiforme, jedoch psychogen bedingte Zustände beschreibe (S. 6). Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in einem von Gewalt geprägten Elternhaus aufgewachsen sei, und dass sie später im Rahmen einer destruktiven ehelichen Beziehung unter massiver häuslicher Gewalt gelitten habe, sei eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11) zu diagnostizieren. Dies sei von Prof. E.___ in seinem Gutachten zu Unrecht nicht beachtet worden (S. 7).
Die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig. Eine Wiedereingliederung sei nicht realistisch, da selbst einfachste Anforderungen in einem geschützten Rahmen nur unter grosser Belastung und mit Hilfe Dritter bewältigt werden könn t en. Es bestehe eine vollständige berufliche Desintegration (S. 8). Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Untersuchung durch Prof. E.___
allenfalls in einer vorübergehenden Phase einer Teilremission beziehungsweise in einer stabilisierten Phase befunden. Dies bedeute indes nicht, dass es zu einer dauerhaften Genesung gekommen sei (S. 13). Ab März 2025 sei es vielmehr zu einer deutlichen Exazerbation der Depression im Sinne einer schweren depres si ven Episode gekommen (S. 14). Prof. E.___ habe sodann zu Unrecht davon abgesehen, eine ausführliche Persönlichkeitsanalyse durchzuführen (S.
15). Denn die Beschwerdeführerin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Anteilen (S. 16). Es bestehe eine soziale Isolation, und es könne nicht von im privaten Rahmen ausgeübten Tätigkeiten, wie der Haushaltsführung und der Betreuung der Tochter, auf die berufliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden (S. 17). Vielmehr sei der Beschwerdeführerin selbst in Zeiten mittlerer Symptomlast allenfalls höchstens eine sehr geringfügige, geschützte Tätigkeit zuzumuten, wenn überhaupt (S. 18). 5. 5.1
Unbestritten ist grundsätzlich, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Strittig ist hingegen, ob sich ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht im hier zu prüfenden Zeitraum anspruchsrelevant ver ändert hat und ob die Beschwerde gegnerin den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. 5.2
Bei Erlass der ursprünglichen, einen Rentenanspruch bejahenden Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192) stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Beurteilung durch den RAD-Psychiater dipl. med. D.___ vom 28. August 2018 (vorstehend E. 3.7),
wonach die Beschwerdeführerin unter einer stark chronifizierten Konversionsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen und dis sozia tiven Amnesien sowie unter einer Somatisierungsstörung leide, und wonach die Frage, ob sie noch zusätzlich unter einer ausgeprägten depressiven Störung leide, wegen eines anhaltenden Benzodiazepinmissbrauchs nicht zu beantworten sei .
Es sei bei einer stark chronifizierte n, komplexe n psychosomatische n Erkran kung von einer unveränderten vollständigen Arbeits un fähigkeit auszugehen. 5.3
In Würdigung der medizinischen Aktenlage b ei Erlass der Mitteilung vom 23. Juli 2019 (Urk. 14/192) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur unter eine r
stark chronifizierte n, komplexe n psychosomatische n Erkrankung, sondern zusätzlich unter eine m anhaltenden Benzodiazepinmissbrauch
gelitten hat und dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt w ar . 6. 6.1
In Würdigung der medizinischen Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 3. April 2025 (Urk. 2) sind Anhaltspunkte einer fortdauernden Benzodiazepin abhängigkeit
nicht mehr ersichtlich. Prof. E.___
verneinte zudem in seine m Gutachten vom
24. Mai 2023 eine weiterbestehende Benzodiazepin abhängigkeit
ausdrücklich (vorstehend E. 4.2 .4. und E. 4.2.5). Prof. E.___ (vorstehend E. 4.2) und Dr. G.___ (vorstehend E. 4.5) gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin während des Zeitraums, in dem sie unter einer Benzodiazepinabhängigkeit gelitten habe, erheblich stärker als aktuell in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei . Es sei seither zu einer erheb lichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen, wobei davon auszugehen sei, dass spätestens ab einem Jahr vor der Untersuchung durch Prof. E.___
sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch auf angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 44 % beziehungsweise eine Arbeitsfähig keit von 5 6 % bestanden habe. Prof. E.___ und Dr. G.___ gingen sodann übereinstimmend davon aus, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen nicht erstellt sei, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte n
Beschwerden nicht immer konsistent gewesen seien . Zudem seien die geklagten Symptome und F unk tionseinbusse n
in ihrem Ausmass weder konsistent noch plausibel gewesen . Die Beschwerdeführerin habe insbesondere teilweise Aufgaben nicht lösen können, die selbst demente Men schen in fortgeschrittenen Stadien in der Regel noch lösen könnten . Insgesamt sei eine Aggravation der geschilderten Symptomatik überwiegend wahrschein lich. 6.2
Demgegenüber stellte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 31.
März 2025 (vorstehend E. 4.6) fest, dass sich der psychische Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin ab März 2025 deutlich verschlechtert habe, und dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch Prof. E.___ allenfalls lediglich vorübergehend in einer Phase der Teilremission befunden habe . Seit der gesundheitlichen Verschlechterung, zu welcher es im März 2025 gekommen sei, leide die Beschwerdeführerin unter einer schwere n depressive n Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Zusätzlich leide sie unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Mischung aus histrionischen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitszügen . Die beobachteten Anfälle seien als dissoziative Krampfanfälle unter F44.5 zu codieren und nicht unter F44.4 als dissoziative Bewegungsstörungen. Eine Somatisierungsstörung
sei indes nicht zu diagnostizieren . Zudem leide sie unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung . Es bestehe eine vollständig e
A rbeitsunfähig keit . Der Beschwerdeführerin sei auch in Zeiten mittlerer Symp tomlast höchstens eine sehr geringfügige, geschützte Tätigkeit zuzumuten . 6.3
6.3.1
Das Gutachten von Prof. E.___
vom 24. Mai 2023 (vorstehend E. 4.2) erfüllt die praxis gemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10). Denn der Gutachter hatte Kenntnis sämt licher massgeblicher medizinischer Vorakten, setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründete seine Schluss folgerungen in nachvollziehbarer Weise . Zudem verfügte er als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte fach ärztliche Aus- und Weiter bildung. 6.3.2
Der Gutachter setzte sich eingehend mit den psychiatrischen Vorakten ausein ander und legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass weder aus der Aktenlage noch aus dem aktuellen Beschwerdebild auf eine depressive Episode beziehungs weise eine rezidivierende depressive Störung geschlossen werden könne, und dass vielmehr eine Anpassungsstörung zu diagnostizieren sei, wobei die Beschwerde führerin durch verschiedene psychosoziale Ereignisse beeinträchtigt werde. Da eine psychiatrische Symptomatik in der späten Kindheit und Adoleszenz nicht erstellt sei, könne auch eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden. Zu überzeugen vermag sodann, dass der Gutachter davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unter einer Somatisierungsstörung und unter einer Konver sionsstörung leide, dass er die geschilderten Ohnmachtsanfälle als solche psycho gener Natur qualifizierte, und dass er davon ausging, dass sie der Beschwer deführerin als Rechtfertigung dienten, um sich nicht mit den eigenen Anteilen an der Problematik und einer möglichen Arbeitstätigkeit auseinandersetzen zu müssen .
6.3.3
Zu über zeugen vermag sodann, dass der Gutachter in seiner Beurteilung die Ergebnisse der von ihm veran lasste n neuropsychologische n Untersuchung mitbe rücksichtigte. Denn gemäss der Rechtsprechung ist es Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsycho logischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsy chologische Abklärung stellt eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 und 9C_566/2017 vom 2 0. November 2017 E. 2.1). Gemäss Ziff. 4.3.2.2 der Quali tätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenver sicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) 2016 (www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und - kommissionen/leitlinien) ist insbesondere bei schwer objektivierbaren Beschwerden oder geklagten F unk tionseinbussen der Einsatz von geeigneten Tests zur Evaluation der Leistungs fähigkeit und der Leistungsbereit schaft beziehungsweise der Validität der geklagten Symptome angezeigt.
Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter auf Grund des Umstandes, dass die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch geführte Überprüfung der Performanzvalidität keine Hinweise auf eine Aggra vation oder Simulation der kognitiven Beschwerden ergeben habe, davon ausging, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung diagnostizierten leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung im Umfang eine r Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % in ihrer Arbeits fähigkeit beeinträchtigt werde. Der Gutachter legte sodann in nachvollziehbarer Weise dar, dass a uf Grund der vielen auffälligen Inkonsistenzen in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, der Symptomverdeutlichung sowie auf Grund der Aktenlage eine Aggravation der geschilderten Symptomatik überwiegend wahrscheinlich sei, dass sich insbesondere auch anlässlich der neuropsycho lo gischen Untersuchung Inkonsistenzen gezeigt hätten, und dass eine gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen zu verneinen sei . Demzufolge kommt dem Gutachten von Prof. E.___ vom 24. Mai 2023 (vorstehend E. 4.2) grundsätzlich Beweiswert zu . 7. 7.1
Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 148 V 49 E.
6.2.1 und 145 V 361 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021
E. 5.1 und E.
6.5). Es liegt keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vor, wenn das Gericht den Beweiswert der psychiatrischen Expertise aus medi zinischer Sicht nicht gänzlich in Frage stellt, sondern anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassen den Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abhandelt und nachweist, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben überein stimmen, und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der im Gutachten festgehaltenen Standardindikatoren es als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtet, dass die erhobenen Diagnosen keine erheblichen F unk tionellen Auswirkungen hätten, weshalb aus rechtlicher Sicht kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteh t (BGE 145 V 361 E. 4.1.1; Urteil e des Bundesgerichts 8C_243/2025 vom 29. Januar 2026 E. 5.2.3.1 und 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 5.2). 7.2
In Würdigung der Aktenlage, insbesondere des Gutachtens von Prof. E.___ vom 24. Mai 2023 (vorstehend E. 4.2), wonach
auf Grund vieler auffälliger Inkon sistenzen und einer Symptomverdeutlichung eine Aggravation der geschilderten Symptomatik überwiegend wahrscheinlich sei, und der damit übereinstimmenden Stellungnahme von Dr. G.___ vom 13. Juli 2023 (vorstehend E. 4.5), ist vorliegend nicht auf ein lediglich verdeutlichendes Verhalten,
sondern auf eine Aggravation zu schliessen. 7.3
Da es gemäss der Rechtsprechung Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.2.3 und 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8), ist auf Grund der Beurteilung durch Prof. E.___
vom 24. Mai 2023 (vorstehend E. 4.2) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung in ihrer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % beeinträchtigt wurde, und dass auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Performanzvali dierung
diesbezüglich von keiner Aggravation auszugehen ist .
7.4
Die Beurteilung durch Prof. E.___ vermag indes insoweit nicht zu überzeugen, als er einerseits auf Grund vieler auffällige r Inkonsistenzen und
einer Symptom verdeutlichung eine Aggravation der geschilderten Symptomatik als überwiegend wahrscheinlich erachtete, und dass er andererseits der Beschwerdeführerin (abge sehen von der Leistungsminderung von 30 % auf Grund einer leichten bis mittel gradigen kognitiven Störung) dennoch aus psychiatrischer Sicht die Aus übung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsrades bezie hungs weise Präsenzgrades von lediglich 80 % zumuten wollte, und mithin von einer Arbeits unfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von 20 % ausging. Denn i nsoweit entspricht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Prof. E.___ nicht einer lege artis (und in Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen)
erfolgten medizinischen Schätzung
(vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3) . Denn dazu gehört es auch, die Auswirkungen einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheits schä di gung im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2; vorstehend E. 1.9). Von der Beurteilung durch Prof. E.___, wonach neben der Leistungsminderung von 30 % (auf Grund einer leichten
bis mittelgradigen kognitiven Störung) zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychiat rischer Sicht bestehe, ist daher auf Grund einer Aggravation abzuweichen. 7.5
Nach Gesagtem ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Prof. E.___ im Umfang von 20 % auf Grund der Aggravation zu bereinigen und es steht fest, dass eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 30 %, entsprechend einer Leistungsminderung auf Grund einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung in diesem Umfang, ausgewiesen ist. Da eine Aggravation vorliegt, erübrigt sich eine indikatoren geleitete Überprüfung des psychischen Leidens (vorstehend E. 1.9). 8. 8.1
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab März 2025, und mithin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 2), in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. 8.2
Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbs fähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Diese Bestimmung setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat und ein Rentenanspruch bestand (Urteile des Bundesgerichts 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2; 8C_834/2008 vom 5. Juni 2009 E. 4.3.1 und 4.3.2; 8C_551/2008 vom 13. No vember 2008 E. 3.3 und I 179/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b). Wurde indes die auf G rund des ersten Schadens zugesprochene Rente bereits vor dem zweiten Ereignis aufgehoben, findet die Bestimmung von Art 88a Abs. 2 IVV mangels revidierbarer Rente keine Anwendung und das zweite Ereignis löst eine neue Wartefrist aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2008 vom 5. Juni 2009 E. 4.3. 2). 8.3
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache ent scheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung mitein beziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitge genstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog zu den Vorausset zun gen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) – nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 m.w.H .). 8.4
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 2) die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin per
31. Mai beziehungsweise 1. Juni 2025 aufgehoben. D a zum Zeitpunkt einer allfälligen erheblichen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit im März 2025 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Rente noch nicht aufgehoben gewesen wäre, wäre eine Verschlechterung g emäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und mithin frühestens ab 1. Juni 2025. Die Frage nach einer allfälligen erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im März 2025 kommt daher innerhalb des Streitgegenstandes zu liegen, weshalb sich die Prüfung der Frage nach eine r
Ausdehnung des richterlichen Beurteilungs zeitraums beziehungsweise des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht nicht stell t . 9. 9.1
D ie erwähnte Beurteilung durch Dr. C.___ vom 31. März 2025 (vorstehend E. 4.6), wonach sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im März 2025 deutlich verschlechtert habe und
s ie unter einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig
schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome, leide, wo bei ihr gegenwärtig weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit noch die Ausübung angepasster Tätigkeiten zuzumuten und davon auszugehen sei, dass ihr selbst in Zeiten mittlerer Symptomlast allenfalls höchstens eine sehr geringfügige, geschützte Tätigkeit zuzumuten sei, vermag in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Denn es lässt sich seine r Beurteilung keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit de r Beschwerdeführe rin in der bishe rigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen d ie Beschwerdeführer in in F unk tioneller Hinsicht durch die festgestellten psychischen Gesundheitsbe ein trächti gungen bei der Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit vollständig eingeschränkt sein sollte. 9.2
Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die ärztlichen Experten
gemäss der Rechtsprechung ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massge benden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar zu begrün den haben . Dazu ist erforderlich, dass sie den Bogen schlagen zum voraus gehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anam nese,
Befunden, Diagnosen), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Das heisst, dass die psychiatrischen Experten substanziiert darzulegen haben, aus welchen medi zinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das F unk tionelle Leis tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 148 V 49
E.
6.2.1 und
1 43 V 418 E. 6). Dies bedeutet, dass es nich t genügt, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Ver gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontroll zwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenan spre chen den Person
(BGE
148 V 49 E. 6.2.1 und 145 V 361 E. 4.3) . 9.3
Diese Voraussetzungen vermag die erwähnte Stellungnahme von Dr. C.___ vom 31. März 2025 (vorstehend E. 4.6) nicht zu erfüllen. Insbesondere lässt sich daraus nicht entnehmen, inwieweit die beruflich-erwerbliche Arbeits fähigkeit wegen der darin erhobenen Befunde eingeschränkt sein soll. Sodann ist nicht zu erkennen, inwiefern Dr. C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken bei seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung miteinbezogen hätte . Vielmehr hat er diesbezüglich ausdrücklich postuliert, dass von den von der Beschwerdeführerin im privaten Rahmen ausgeübten Tätigkeiten, wie der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Tochter, nicht auf die berufliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden könne.
Sodann gilt es in Bezug auf Dr. C.___
die Erfah rungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der F unk tion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E.
4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.2; 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2 und 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung durch Dr. C.___
vorliegend jedenfalls nicht ausschliesslich beziehungsweise nicht abschliessend alleine
abgestellt werden. 9.4
Obwohl die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___
vom 31.
März 2025 aus den erwähnten Gründen (vorstehend E. 9.3) nicht zu überzeu gen vermag, enthält sie hinreichende Hinweise und Anhaltspunkte darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht ab März 2025 in erheblichem Umfang verschlechtert haben könnte. Da eine solche erhebliche Verschlechterung noch vor dem Erlass der angefochtenen, rentenauf hebenden Verfügung vom 3. April 2025 eingetreten sein könnte, und da die übrigen beteiligten psychiatrischen Fachärzte, insbesondere Prof. E.___ und Dr. G.___, zur Frage nach einer erheblichen Veränderung des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerdeführer in
in der Zeit ab März 2025 bisher nicht Stellung genommen haben, erscheint der Sachverhalt diesbezüglich nicht als rechtsgenügend abgeklärt und bedarf einer ergänzenden Abklärung. 10 .
10 .1
Das Gericht holt gemäss der Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbe sondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 10 .2
Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin
in psychiatrischer Hinsicht für die Zeit ab März 2025 als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie
- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesent li cher Entscheidgrundlagen
- die Frage nach einem im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheits schaden in der Zeit ab März 2025 neu beurteile und anschliessend über die Rentenaufhebung beziehungs weise über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird sie da bei bei Prof. E.___ ein Ver laufsgutachten zur Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung vom 22. März 2023, insbe sondere seit März 2025 erheblich verändert ha t oder nicht, einholen. Denn f ür eine solche Fragestellung erw eist
sich ein Verlaufsgutachten grundsätzlich als geeignet .
Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 11 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 12 . 12 .1
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34
GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV
SVGer). 12 .2
Ausgangsgemäss hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schädi gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auf Fr. 3’100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
3. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas, Zürich,
eine Parteientschädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl u sive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz