opencaselaw.ch

IV.2025.00349

Nach Rückweisungsurteil wurde in den weiteren Abklärungen (insb. RAD-Untersuch) kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden festgestellt, Abweisung. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-09-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1962 geborene X.___

meldete sich am 1. Juli 2020 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

1 1 /2 ). Diese zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung (Urk.

1 1 /3-4, Urk.

1 1 /35, 1 1 /58 und Urk.

1 1 /62 ) bei

und tätigte medizinische (Urk.

1 1 /13, Urk.

1 1 /18, Urk.

1 1 /49 und

Urk.

1 1 /54) sowie erwerbliche (Urk.

1 1 /10 und

Urk.

1 1 /12) Abklärungen. Mit Schreiben vom 19.

Januar 2021 setzte sie den Versi cherten darüber in Kenntnis, dass keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt würden (Urk.

1 1 /26). Nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk.

1 1 /75) verneinte sie mit Verfügung vom 18.

Oktober 2022 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk.

1 1 /89).

Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk.

11/97) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00615 vom 14. Juni 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache – in Auf hebung der angefochtenen Verfügung – an die IV-Stelle zur Aktualisierung der medizinischen Aktenlage zurückwies. Dies e Aktualisierung habe zumindest in Form e iner psychiatrischen Untersuchung durch einen Arzt des regionalen ärzt lichen Dienstes (RAD)

zu erfolgen (Urk.

11 /1 07 ). 1.2

Anschliessend

nahm

die

IV-Stelle

weitere

B erichte

der

behandelnden

Ärzte

zu

den Akten (Urk.

11/104/2-4 , Urk.

11/119, Urk.

11/1 2 2 , Urk.

11/125 -126 , Urk.

11/129, Urk.

11/134 und Urk.

11/146-149 ) . Im Gespräch vom 9.

Juli 2024 wurde der Ver sicherte

von der IV-Stelle mit den Ergebnissen einer von dieser durchgeführten Spezialabklärung konfrontiert (Urk.

10 und Urk.

11/163-164) , und im Anschluss fand ein e Untersuch ung durch den RAD-Arzt

Dr.

med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

statt ( Urk.

11/158-160 ). Nach Einholung weitere r

Arztb erichte (Urk.

11/165/2-3 und Urk.

11/169-170) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14.

November 2024 [Urk.

11/174]; Einwand vom 13.

Dezember 2024 [Urk.

1 1/177 ] mit ergänzender Begründung vom 9.

Februar 2025 [Urk.

11/187 ]) verneinte d ie IV-Stelle mit Ver fügung vom 8.

Mai 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 1 1 / 193 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

16. Mai 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss , es sei ihm ab dem 1. März 2021 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen

(Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

3. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) .

Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom

7. Juli 2025 angezeigt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 1 3 ).

Der Beschwerdeführer erstattete seine Replik am 9. Juli 2025 (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2025 angezeigt wurde (Urk. 17). Diese verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18), wovon der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 19. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.

Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.

Januar 2022 entstandener Rentenan spruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung vom 8.

Mai 2025

(Urk. 2) erging nach dem 1.

Janu ar

2022.

Da

vorliegend

der

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

ab

dem

1.

März

2021 strittig

ist

(vgl.

Urk.

1

S.

1) ,

sich

der

massgebliche

Sachverhalt

also

vor

dem

1.

Januar 2022 verwirklichte , sind die bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Die

massgeblichen

rechtlichen

Grundlagen

zum

Invaliditätsbegriff,

zum

Rentenan spruch

und

zum

Beweiswert

medizinischer

Berichte

wurden

bereits

in

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts

IV. 2022.00615 vom 14.

Juni 2023 wiedergegeben (Urk . 11/107/2-5 ), weshalb darauf verwiesen werden

kann.

E. 3.1 In Nachachtung des Urteils IV.2022.00615 des hiesigen Sozialversicherungs gerichts vom 14. Juni 2023 veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 5. Juli 2024 stattfand (Urk. 11/158/1).

E. 3.2 Mit Bericht vom 8. Juli 2024 hielt Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer über psychiatrische Beschwerden klage . Er könne zwar Reisen inklusive Flug reisen unternehmen und sich im Ausland aufhalten.

E r halte jedoch für die Familie eine Fassade aufrecht. Er werde in der kommenden Woche in Sizilien die Hochzeit der Tochter organisieren. Der Beschwerdeführer habe zudem an gegeben , dass die Hüftprothese zu einem « Z iehen» im Bereich des Oberschenkels führe. Das Plasmazellmyelom bereite ihm am meisten Sorgen. Er spüre

ein Ziehen und Ste chen, welches sich entlang der Adern ausbreite. Zu Beginn der Exploration habe sich der Beschwerdeführer immer wieder zur Seite geneigt, die Hand auf die Brust gelegt und kurz gehustet. Das Husten sei im Verlauf der Exploration verschwun den (Urk. 11/158/2) .

Zum psych opathologischen Befund hielt der RAD-Arzt fest, dass das Bewusstsein ungetrü b t und die Orientierung zu allen Qualitäten unbeeinträchtigt gewesen seien.

Das formale Denken sei kohärent und flüssig gewesen. Antworten seien ohne Verzögerung, klar und präzise gegeben worden. Auch habe der Beschwer deführer seine Lebensgeschichte und die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau wiedergeben können , was auf unauffällige mne s tische Funktionen hindeute. Es seien keine relevanten kognitiven Schwierigkeiten festgestellt wor den. Im Affekt sei der Beschwerdeführer nahezu vollständig indifferent gewesen und eine emotionale Auslenkung sei während des Gespräches nicht gelungen. Auch sei der Beschwerdeführer zu Beginn klagsam gewesen, was bei d er Verab schiedung nicht mehr zu bemerken gewesen sei (Urk. 11/158/2) .

Zur Beurteilung führte der RAD-Arzt aus, da s s die im Verlauf gestellten psychi atrischen Diagnosen nicht bestätigt werden könn t en. Weder d er aktuelle Befund noch die vollständig erhaltene n Alltagsfertigkeiten , welche auch die Übernahme von umfangreichen Vorbereitungen für die Hochzeit beinhalte n würden , würden auf eine psychiatrische Erkrankung und auf einen dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden hinweisen. Nach Konfrontation mit den getätigten Spezialabklärungen habe der Versicherte denn auch selber nicht mehr auf dem Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung bestanden . Man sehe ihm eine Erkrankung nicht an, weil er diese überspiele und eine Fassade aufrechter halte.

Dazu führte Dr. Y.___ aus, e ine Dissimulation einer psychiatrischen Erkrankung sei über die angegebenen längeren Zeiträume und Urlaubsreisen mit Angehörigen nicht möglich. Auch bewege sich der Beschwerdeführer mit Autos und Zweirädern im Strassenverkehr . Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung keine typischen, zu einer psychiatrischen Diagnose zugehörigen Symptome nennen können und sei in seinen Beschwerdeschilderungen vage und ausweichend geblieben.

Zusammenfassend würden d as Untersuchungsergebnis und die Ergebnisse der Spezialabklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen eines dauerhaften die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden s sprechen (Urk. 11/158/2-3).

E. 3.3 Nachdem der Beschwerdeführer über diverse neu aufgetretene somatische Beschwerden geklagt hatte (Urk. 11/121), zog die IV-Stelle Berichte der behan delnden Ärzte bei.

Dr.

med .

Z.___ ,

Assistenz ärztin ,

und

Prof.

Dr.

med.

A.___ ,

Fach arzt für allgemeine Innere Medizin und Blutkrankheiten (Hämatologie) , hielten in ihrem Bericht vom 8.

Februar 2023 fest, dass der Beschwerdeführer über thorakale und epigastrische Beschwerden, die seit sieben Jahren bestehen würden, sowie über Gewichtsverlust klage. In der Untersuchung seien laborchemisch eine milde hyporegeneratorische normochrome, normozytäre Anämie, eine erhöhte Blutsen kungsgeschwindigkeit sowie ein leichter Folsäuremangel festgestellt wor den. In der Immunfixation hätten sich eine Bande von Typ IgA Lambda und eine schwach positive Bande vom Typ Ig G Lambda gezeigt. In der Knochenmarkpunktion hät ten sich 15 % atypische, klonale Plasmazellen gezeigt. Die festgestellte diffuse Infiltration der Wirbelsäule passe gut zu einem Infiltrationsgrad von 15 %. Ansonsten sei der B efund unauffällig beziehungsweise im Normbereich ausgefal len. In der Ganzkörper- Magnetresonanztomographie hätten sich keine Osteolysen und keine Myelom-typischen Läsionen gefunden.

Zusammenfassend würde ein atypisches Plasmazellmyelom vom Typ IgA und IgG Lambda vorliegen. Es würden keine Marker für Malignität oder Endorganschäden vorliegen. Die Anämie sei nicht ganz geklärt, sei jedoch am ehesten auf den Fol säuremangel zurückzuführen, weshalb mit der Substitution begonnen werde. Es sei eine Verlaufskontrolle alle drei Monate vorgesehen (Urk. 11/104/3).

E. 3.5 Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , äusserte in seinem Bericht vom 6. November 2023, dass trotz der im Jahr 2018 eingesetzten Hüfttotalprothese eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 11/125/8). 3.

E. 4 Auch im Bericht über die jüngst stattgefundene Verlaufskontrolle vom 15. Juli 2024 hielt Dr. med. B.___ , Facharzt für allgemeine Innere Medizin und Blutkrankheiten (Hämatologie) , fest, dass ein atypisches Plasmazellmyelom vom Typ IgA und IgG vorliege. Die Anämie sei leicht zunehmend . Aktuell würden sich keine klaren Hinweise auf eine Progression zeigen und es sei eine Verlaufs kontrolle in drei Monaten vorgesehen (Urk. 11/165/3). Es bestehe aus hämatolo gischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/169/4).

E. 4.1 Gestützt auf die Beurteilung des Dr. Y.___ sowie die Einschätzungen der behandelnden Ärzte kam die IV-Stelle zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einschätzung des Dr. Y.___ könne nicht gefolgt werden. Das Gespräch habe viel zu kurz gedauert und Dr. Y.___ habe ihn körperlich nicht untersucht, womit es ihm auch nicht möglich gewesen sei, seine Beschwerden zu beurteilen (Urk. 1).

E. 4.2 Die Einschätzung des Dr. Y.___ vermag zu überzeugen.

Sie beruht auf sorgfäl tigen und allseitigen Untersuchungen , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden . Dr. Y.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

Das s keine psychiatrische Diagnose gestellt und somit auch kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden festgestellt werden konnte , ist angesichts des anlässlich der RAD-Untersuchung erhobenen unauffälligen Befundes nach vollziehbar. Wie bereits im Rückweisungsurteil IV.202 2.00615 festgestellt wurde , erhob auch Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie , einen weitgehend unauffälligen Befund und sprach von einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 4.1 in IV.202 2.00615). Ebenso

spr e ch en

die

Beendigung

der

psychotherapeutische n

Behandlung

im

November

2022

durch

den

Beschwerdeführer

(Urk.

11/134)

und

der

Umstand ,

dass er selber nach Eröffnung der Ergebnisse der Spezialabklärung nicht mehr auf dem Vorhandensein einer psychiatrischen Erkrankung bestand (Urk. 11/158/3) , dafür, dass keine psychiatrische Diagnose vorliegt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die RAD-Untersuchung s ei viel zu kurz gewesen und es habe keine physische Untersuchung stattgefunden, vermag an der Beweiskraft der Einschätzung des Dr. Y.___ keine Zweifel zu wecken. Es kommt für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Frage stellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8.

Juli 2022 E.

5.2.2 mit Hinweisen). Die Dauer der psychiatri schen Exploration unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessens spielraum des Experten (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10.

Septem ber 2021 E.

5.2.1 mit Hinweisen). Wie dargelegt setzte sich der RAD-Arzt mit allen wichtigen Fragestellungen auseinander. Der Bericht ist vollständig und im Ergebnis schlüssig (siehe oben, E. 4.2). Auch in Anbetracht dessen, dass ein psy chiatrisch unauffälliger Befund erhoben wurde und bereits in den Vorakten ein weitgehend unauffälliger Befund festgehalten wurde, ist die eher kurze Dauer der Untersuchung durch den RAD nicht zu beanstanden.

Auch das Vorbringen, Dr. ___ hätte ihn körperlich untersuchen müssen um seine Beschwerden beurteilen zu können, verfängt nicht. Es versteht sich von selbst, dass im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung keine körperlichen Abklärungen getätigt werden. Zudem wurde im Rückweisungsentscheid IV.202 2.00615 einzig eine Ergänzung der psychiatrischen Akten gefordert und explizit erwähnt, dass in somatischer Hinsicht keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen werden müssten , da gestützt auf die Berichte der Behandler diesbezüglich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (E. 4.2-4.3 IV.202 2.00615). In den dennoch durch die IV-Stelle beigezogenen Berichten, die sich mit den somatischen Beschwerden befassten, wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (siehe oben, E. 3.3-3.5). Es drängte sich daher keine ergänzende Untersuchung zu den geklagten somatischen Beschwerden auf.

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, aus den Ergebnissen der von der IV-Stelle durchgeführte n Spezialabklärung, welche in der Sammlung von im Internet öffentlich zugänglichen Fotos sowie Videos bestand (Urk. 10), könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Fotos und Videos würden Momentaufnahmen darstellen, welche nichts über seinen Gesundheitszustand aussagen würden (Urk. 1 und 15). Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass das Resultat der Spezialabklärungen nicht ausschlaggebend für die Abwei sung des Leistungsbegehrens in der Verfügung vom 8. Mai 2025 war. Grund für die Abweisung war, dass weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden festge stellt wurde (siehe E. 3.2-3.5). Die Beurteilung von Dr. Y.___ stützte sich dabei auf die von ihm durchgeführte Untersuchung. Auch wenn ihm die Fotos und Videos durch die IV-Stelle zur Verfügung gestellt wurden, basiert seine Ein schätzung nicht auf dieser Spezialabklärung . Vielmehr begründete er seine Ein schätzung mit den von ihm erhobenen Befunden sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag nicht eingeschränkt ist (Urk . 11/158/1-2). Es bleibt indes darauf hinzuweisen, dass die durch die Fotos und Videos vermittelten Eindrücke über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Beurteilung von Dr. Y.___ untermauern.

E. 4.3 Bezüglich der somatischen Beschwerden, die der Beschwerdeführer geltend macht, wurde von den behandelnden Ärzte

keine Arbeitsunfähigkeit attestiert

(siehe E. 3.3-3. 5 ). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keine wei teren somatischen Abklärungen tätigte und

– nach Vorlegung der Berichte an den RAD – von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit ausging. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er leide inzwischen auch an einem Basaliom, welches operativ habe entfernt werden müssen (Urk. 1 S. 4). Zum einen legte der Beschwerdeführer keine Arztberichte auf, welche das Vorliegen eines Basalioms belegen würden. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern durch den - offenbar bereits erfolgten – operativen Eingriff seine Arbeitsfähigkeit län gerfristig eingeschränkt sein sollte. 4. 4

Nach

dem

Gesagten

stellte

die

IV-Stelle

in

psychiatrischer

Hinsicht

zu

Recht

auf

die

Einschätzung

des

Dr.

Y.___

sowie

in

somatischer

Hinsicht

auf

die

Beurteilung der behandelnden Ärzte ab. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht gel tenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr.

E. 6 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00349 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Rüttimann Urteil vom

8. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1962 geborene X.___

meldete sich am 1. Juli 2020 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

1 1 /2 ). Diese zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung (Urk.

1 1 /3-4, Urk.

1 1 /35, 1 1 /58 und Urk.

1 1 /62 ) bei

und tätigte medizinische (Urk.

1 1 /13, Urk.

1 1 /18, Urk.

1 1 /49 und

Urk.

1 1 /54) sowie erwerbliche (Urk.

1 1 /10 und

Urk.

1 1 /12) Abklärungen. Mit Schreiben vom 19.

Januar 2021 setzte sie den Versi cherten darüber in Kenntnis, dass keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt würden (Urk.

1 1 /26). Nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk.

1 1 /75) verneinte sie mit Verfügung vom 18.

Oktober 2022 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk.

1 1 /89).

Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk.

11/97) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00615 vom 14. Juni 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache – in Auf hebung der angefochtenen Verfügung – an die IV-Stelle zur Aktualisierung der medizinischen Aktenlage zurückwies. Dies e Aktualisierung habe zumindest in Form e iner psychiatrischen Untersuchung durch einen Arzt des regionalen ärzt lichen Dienstes (RAD)

zu erfolgen (Urk.

11 /1 07 ). 1.2

Anschliessend

nahm

die

IV-Stelle

weitere

B erichte

der

behandelnden

Ärzte

zu

den Akten (Urk.

11/104/2-4 , Urk.

11/119, Urk.

11/1 2 2 , Urk.

11/125 -126 , Urk.

11/129, Urk.

11/134 und Urk.

11/146-149 ) . Im Gespräch vom 9.

Juli 2024 wurde der Ver sicherte

von der IV-Stelle mit den Ergebnissen einer von dieser durchgeführten Spezialabklärung konfrontiert (Urk.

10 und Urk.

11/163-164) , und im Anschluss fand ein e Untersuch ung durch den RAD-Arzt

Dr.

med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

statt ( Urk.

11/158-160 ). Nach Einholung weitere r

Arztb erichte (Urk.

11/165/2-3 und Urk.

11/169-170) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14.

November 2024 [Urk.

11/174]; Einwand vom 13.

Dezember 2024 [Urk.

1 1/177 ] mit ergänzender Begründung vom 9.

Februar 2025 [Urk.

11/187 ]) verneinte d ie IV-Stelle mit Ver fügung vom 8.

Mai 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 1 1 / 193 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

16. Mai 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss , es sei ihm ab dem 1. März 2021 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen

(Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

3. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) .

Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom

7. Juli 2025 angezeigt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 1 3 ).

Der Beschwerdeführer erstattete seine Replik am 9. Juli 2025 (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2025 angezeigt wurde (Urk. 17). Diese verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18), wovon der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 19. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.

Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.

Januar 2022 entstandener Rentenan spruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung vom 8.

Mai 2025

(Urk. 2) erging nach dem 1.

Janu ar

2022.

Da

vorliegend

der

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

ab

dem

1.

März

2021 strittig

ist

(vgl.

Urk.

1

S.

1) ,

sich

der

massgebliche

Sachverhalt

also

vor

dem

1.

Januar 2022 verwirklichte , sind die bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Die

massgeblichen

rechtlichen

Grundlagen

zum

Invaliditätsbegriff,

zum

Rentenan spruch

und

zum

Beweiswert

medizinischer

Berichte

wurden

bereits

in

Erwägung

1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts

IV. 2022.00615 vom 14.

Juni 2023 wiedergegeben (Urk . 11/107/2-5 ), weshalb darauf verwiesen werden

kann. 1. 3

Ergänzend ist zu erwähnen ,

dass g emäss Art. 54a IVG die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leis tungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leis tungsanspruchs. Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Der

Beweiswert

von

RAD-Berichten

nach

Art.

49

Abs.

2

IVV

ist

mit

jenem

externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e

die angefochtene Verfügung mit den Ergeb nissen der RAD-Untersuchung sowie der Spezialabklärung, die mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit gegen eine n dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränken den Gesundheitsschaden sprechen würden. Gemäss Einschätzung des RAD -Arztes könne auch bei der neu aufgetretenen dermatologischen Problematik nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden (Urk. 2) .

In der Beschwerdeantwort ergänz te die Beschwerdegegnerin insbesondere , dass anlässlich der Untersuchung durch den RAD-Facharzt für Psychiatrie keine psy chiatrische Erkrankung festgestellt w orden sei . Die vom Beschwerdeführe r

vor getragenen Befindlichkeitsstörungen würden weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Invalidität begründen. Die Berichte zu den geklagten somatischen Beschwer den seien dem RAD ( somatische Fachrichtung )

ebenfalls vorgelegt worden. Diese

würden auf keine langdauernden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit schlies sen lassen (Urk. 9 S. 4-5). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e

im Wesentlichen geltend, dass die Fotos und Video aufnahmen, die in der Spezialabklärung herangezogen wurden, nicht geeignet seien, seinen Gesundheitszustand zu beurteilen . Teilweise seien die Auf nahmen vor Auftreten der Symptome entstanden. Viele der Fotos seien auch an Familienanlässen gemacht worden , an denen er habe teilnehmen müssen . Die RAD- U ntersuchung habe lediglich 20 Minuten gedauert und sein körperliche r Zustand sei nicht untersucht worden . Er leide unter diverse n somatischen Beschwerden , welche er aufzählte,

und ergänzt e , dass ein Basaliom operativ behandelt worden sei (Urk. 1) .

In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausfüh rungen fest und wies erneut auf seinen schlechten Gesundheitszustand sowie die multiplen Beschwerden hin (Urk. 15). 3. 3.1

In Nachachtung des Urteils IV.2022.00615 des hiesigen Sozialversicherungs gerichts vom 14. Juni 2023 veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 5. Juli 2024 stattfand (Urk. 11/158/1). 3.2

Mit Bericht vom 8. Juli 2024 hielt Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer über psychiatrische Beschwerden klage . Er könne zwar Reisen inklusive Flug reisen unternehmen und sich im Ausland aufhalten.

E r halte jedoch für die Familie eine Fassade aufrecht. Er werde in der kommenden Woche in Sizilien die Hochzeit der Tochter organisieren. Der Beschwerdeführer habe zudem an gegeben , dass die Hüftprothese zu einem « Z iehen» im Bereich des Oberschenkels führe. Das Plasmazellmyelom bereite ihm am meisten Sorgen. Er spüre

ein Ziehen und Ste chen, welches sich entlang der Adern ausbreite. Zu Beginn der Exploration habe sich der Beschwerdeführer immer wieder zur Seite geneigt, die Hand auf die Brust gelegt und kurz gehustet. Das Husten sei im Verlauf der Exploration verschwun den (Urk. 11/158/2) .

Zum psych opathologischen Befund hielt der RAD-Arzt fest, dass das Bewusstsein ungetrü b t und die Orientierung zu allen Qualitäten unbeeinträchtigt gewesen seien.

Das formale Denken sei kohärent und flüssig gewesen. Antworten seien ohne Verzögerung, klar und präzise gegeben worden. Auch habe der Beschwer deführer seine Lebensgeschichte und die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau wiedergeben können , was auf unauffällige mne s tische Funktionen hindeute. Es seien keine relevanten kognitiven Schwierigkeiten festgestellt wor den. Im Affekt sei der Beschwerdeführer nahezu vollständig indifferent gewesen und eine emotionale Auslenkung sei während des Gespräches nicht gelungen. Auch sei der Beschwerdeführer zu Beginn klagsam gewesen, was bei d er Verab schiedung nicht mehr zu bemerken gewesen sei (Urk. 11/158/2) .

Zur Beurteilung führte der RAD-Arzt aus, da s s die im Verlauf gestellten psychi atrischen Diagnosen nicht bestätigt werden könn t en. Weder d er aktuelle Befund noch die vollständig erhaltene n Alltagsfertigkeiten , welche auch die Übernahme von umfangreichen Vorbereitungen für die Hochzeit beinhalte n würden , würden auf eine psychiatrische Erkrankung und auf einen dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden hinweisen. Nach Konfrontation mit den getätigten Spezialabklärungen habe der Versicherte denn auch selber nicht mehr auf dem Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung bestanden . Man sehe ihm eine Erkrankung nicht an, weil er diese überspiele und eine Fassade aufrechter halte.

Dazu führte Dr. Y.___ aus, e ine Dissimulation einer psychiatrischen Erkrankung sei über die angegebenen längeren Zeiträume und Urlaubsreisen mit Angehörigen nicht möglich. Auch bewege sich der Beschwerdeführer mit Autos und Zweirädern im Strassenverkehr . Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung keine typischen, zu einer psychiatrischen Diagnose zugehörigen Symptome nennen können und sei in seinen Beschwerdeschilderungen vage und ausweichend geblieben.

Zusammenfassend würden d as Untersuchungsergebnis und die Ergebnisse der Spezialabklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen eines dauerhaften die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden s sprechen (Urk. 11/158/2-3). 3.3

Nachdem der Beschwerdeführer über diverse neu aufgetretene somatische Beschwerden geklagt hatte (Urk. 11/121), zog die IV-Stelle Berichte der behan delnden Ärzte bei.

Dr.

med .

Z.___ ,

Assistenz ärztin ,

und

Prof.

Dr.

med.

A.___ ,

Fach arzt für allgemeine Innere Medizin und Blutkrankheiten (Hämatologie) , hielten in ihrem Bericht vom 8.

Februar 2023 fest, dass der Beschwerdeführer über thorakale und epigastrische Beschwerden, die seit sieben Jahren bestehen würden, sowie über Gewichtsverlust klage. In der Untersuchung seien laborchemisch eine milde hyporegeneratorische normochrome, normozytäre Anämie, eine erhöhte Blutsen kungsgeschwindigkeit sowie ein leichter Folsäuremangel festgestellt wor den. In der Immunfixation hätten sich eine Bande von Typ IgA Lambda und eine schwach positive Bande vom Typ Ig G Lambda gezeigt. In der Knochenmarkpunktion hät ten sich 15 % atypische, klonale Plasmazellen gezeigt. Die festgestellte diffuse Infiltration der Wirbelsäule passe gut zu einem Infiltrationsgrad von 15 %. Ansonsten sei der B efund unauffällig beziehungsweise im Normbereich ausgefal len. In der Ganzkörper- Magnetresonanztomographie hätten sich keine Osteolysen und keine Myelom-typischen Läsionen gefunden.

Zusammenfassend würde ein atypisches Plasmazellmyelom vom Typ IgA und IgG Lambda vorliegen. Es würden keine Marker für Malignität oder Endorganschäden vorliegen. Die Anämie sei nicht ganz geklärt, sei jedoch am ehesten auf den Fol säuremangel zurückzuführen, weshalb mit der Substitution begonnen werde. Es sei eine Verlaufskontrolle alle drei Monate vorgesehen (Urk. 11/104/3). 3 . 4

Auch im Bericht über die jüngst stattgefundene Verlaufskontrolle vom 15. Juli 2024 hielt Dr. med. B.___ , Facharzt für allgemeine Innere Medizin und Blutkrankheiten (Hämatologie) , fest, dass ein atypisches Plasmazellmyelom vom Typ IgA und IgG vorliege. Die Anämie sei leicht zunehmend . Aktuell würden sich keine klaren Hinweise auf eine Progression zeigen und es sei eine Verlaufs kontrolle in drei Monaten vorgesehen (Urk. 11/165/3). Es bestehe aus hämatolo gischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/169/4). 3.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , äusserte in seinem Bericht vom 6. November 2023, dass trotz der im Jahr 2018 eingesetzten Hüfttotalprothese eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 11/125/8). 3. 6

RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für orthopädische Chi rurgie ,

nahm zu den eingeholten Arztberichten zwei Mal Stellung. Dabei kam er in Über einstimmung mit den behandelnden Ärzten zum Schluss, dass es sich beim asymptomatische Plasmazellmyelom , bei der Anämie

und der eingesetzten Hüft totalprothese um k einen invalidisierenden Gesundheitsschaden handle und eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestehe (Urk. 11/173/8 und Urk. 11/192/4). 4. 4.1

Gestützt auf die Beurteilung des Dr. Y.___ sowie die Einschätzungen der behandelnden Ärzte kam die IV-Stelle zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einschätzung des Dr. Y.___ könne nicht gefolgt werden. Das Gespräch habe viel zu kurz gedauert und Dr. Y.___ habe ihn körperlich nicht untersucht, womit es ihm auch nicht möglich gewesen sei, seine Beschwerden zu beurteilen (Urk. 1). 4.2

Die Einschätzung des Dr. Y.___ vermag zu überzeugen.

Sie beruht auf sorgfäl tigen und allseitigen Untersuchungen , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden . Dr. Y.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

Das s keine psychiatrische Diagnose gestellt und somit auch kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden festgestellt werden konnte , ist angesichts des anlässlich der RAD-Untersuchung erhobenen unauffälligen Befundes nach vollziehbar. Wie bereits im Rückweisungsurteil IV.202 2.00615 festgestellt wurde , erhob auch Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie , einen weitgehend unauffälligen Befund und sprach von einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 4.1 in IV.202 2.00615). Ebenso

spr e ch en

die

Beendigung

der

psychotherapeutische n

Behandlung

im

November

2022

durch

den

Beschwerdeführer

(Urk.

11/134)

und

der

Umstand ,

dass er selber nach Eröffnung der Ergebnisse der Spezialabklärung nicht mehr auf dem Vorhandensein einer psychiatrischen Erkrankung bestand (Urk. 11/158/3) , dafür, dass keine psychiatrische Diagnose vorliegt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die RAD-Untersuchung s ei viel zu kurz gewesen und es habe keine physische Untersuchung stattgefunden, vermag an der Beweiskraft der Einschätzung des Dr. Y.___ keine Zweifel zu wecken. Es kommt für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Frage stellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8.

Juli 2022 E.

5.2.2 mit Hinweisen). Die Dauer der psychiatri schen Exploration unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessens spielraum des Experten (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10.

Septem ber 2021 E.

5.2.1 mit Hinweisen). Wie dargelegt setzte sich der RAD-Arzt mit allen wichtigen Fragestellungen auseinander. Der Bericht ist vollständig und im Ergebnis schlüssig (siehe oben, E. 4.2). Auch in Anbetracht dessen, dass ein psy chiatrisch unauffälliger Befund erhoben wurde und bereits in den Vorakten ein weitgehend unauffälliger Befund festgehalten wurde, ist die eher kurze Dauer der Untersuchung durch den RAD nicht zu beanstanden.

Auch das Vorbringen, Dr. ___ hätte ihn körperlich untersuchen müssen um seine Beschwerden beurteilen zu können, verfängt nicht. Es versteht sich von selbst, dass im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung keine körperlichen Abklärungen getätigt werden. Zudem wurde im Rückweisungsentscheid IV.202 2.00615 einzig eine Ergänzung der psychiatrischen Akten gefordert und explizit erwähnt, dass in somatischer Hinsicht keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen werden müssten , da gestützt auf die Berichte der Behandler diesbezüglich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (E. 4.2-4.3 IV.202 2.00615). In den dennoch durch die IV-Stelle beigezogenen Berichten, die sich mit den somatischen Beschwerden befassten, wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (siehe oben, E. 3.3-3.5). Es drängte sich daher keine ergänzende Untersuchung zu den geklagten somatischen Beschwerden auf.

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, aus den Ergebnissen der von der IV-Stelle durchgeführte n Spezialabklärung, welche in der Sammlung von im Internet öffentlich zugänglichen Fotos sowie Videos bestand (Urk. 10), könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Fotos und Videos würden Momentaufnahmen darstellen, welche nichts über seinen Gesundheitszustand aussagen würden (Urk. 1 und 15). Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass das Resultat der Spezialabklärungen nicht ausschlaggebend für die Abwei sung des Leistungsbegehrens in der Verfügung vom 8. Mai 2025 war. Grund für die Abweisung war, dass weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden festge stellt wurde (siehe E. 3.2-3.5). Die Beurteilung von Dr. Y.___ stützte sich dabei auf die von ihm durchgeführte Untersuchung. Auch wenn ihm die Fotos und Videos durch die IV-Stelle zur Verfügung gestellt wurden, basiert seine Ein schätzung nicht auf dieser Spezialabklärung . Vielmehr begründete er seine Ein schätzung mit den von ihm erhobenen Befunden sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag nicht eingeschränkt ist (Urk . 11/158/1-2). Es bleibt indes darauf hinzuweisen, dass die durch die Fotos und Videos vermittelten Eindrücke über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Beurteilung von Dr. Y.___ untermauern. 4.3

Bezüglich der somatischen Beschwerden, die der Beschwerdeführer geltend macht, wurde von den behandelnden Ärzte

keine Arbeitsunfähigkeit attestiert

(siehe E. 3.3-3. 5 ). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keine wei teren somatischen Abklärungen tätigte und

– nach Vorlegung der Berichte an den RAD – von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit ausging. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er leide inzwischen auch an einem Basaliom, welches operativ habe entfernt werden müssen (Urk. 1 S. 4). Zum einen legte der Beschwerdeführer keine Arztberichte auf, welche das Vorliegen eines Basalioms belegen würden. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern durch den - offenbar bereits erfolgten – operativen Eingriff seine Arbeitsfähigkeit län gerfristig eingeschränkt sein sollte. 4. 4

Nach

dem

Gesagten

stellte

die

IV-Stelle

in

psychiatrischer

Hinsicht

zu

Recht

auf

die

Einschätzung

des

Dr.

Y.___

sowie

in

somatischer

Hinsicht

auf

die

Beurteilung der behandelnden Ärzte ab. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht gel tenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr.

6 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann