opencaselaw.ch

IV.2025.00298

Nach Rückweisung eingeholtes Gutachten beweiskräftig. kein invalidisierender Gesundheitsschaden.

Zürich SozVersG · 2025-12-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der

1974

geborene

X.___

war

seit

dem

7.

Februar

2007

als

Maschinen führer

bei

der

Y.___

AG

in

einem

vollen

Pensum

tätig

(Urk.

9 /8).

Am

4.

August

2021

(Eingangsdatum)

meldete

sich

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

eine

psychische

Störung

(Persönlichkeitsstörung,

Trauma

und

depressive

Symptome)

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

9 /2).

Die

IV-Stelle

holte

die

Akten

des

Krankentaggeldversicherers

ein

und

tätigte

medizinische

und

erwerbliche

Abklä rungen.

Mit

Vorbescheid

vom

17.

Mai

2022

stellte

sie

dem

Versicherten

die

Abwei sung

seines

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

(Urk.

9 /21).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

3.

Juni

2022

Einwände

(Urk.

9 /28).

Vom

12.

bis

28.

Juli

2022

begab

er

sich

in

eine

stationäre

Behandlung

im

Z.___

(Urk.

9 /37

und

Urk.

9 /39).

Die

IV-Stelle

tätigte

in

der

Folge

weitere

Abklärungen.

Aufgrund

einer

anonymen

Meldung

vom

18.

November

2022

(Urk.

9 /65)

holte

die

IV-Stelle

Akten

des

Strassenverkehrsamtes

des

Kantons

Zürich

(Urk.

9 /42),

des

Staatssekretariats

für

Migration

(Urk.

9 /63)

und

der

Staats anwaltschaft

Zürich-Sihl

(Urk.

9 /64)

ein.

Nachdem

sie

dem

Versicherten

das

rechtliche

Gehör

gewährt

hatte

(Urk.

9 /66-68),

holte

sie

eine

Beurteilung

ihres

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD)

ein

(Urk.

9 /70/5).

Gestützt

darauf

verneinte

sie

mit

Verfügung

vom

11.

Mai

2023

einen

Leistungsanspruch

des

Versicherten

(Urk.

9 /71).

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

hiess

das

Sozialver sicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

vom

19.

Februar

2024

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

die

Sache

zur

ergänzenden

Abklärung

an

die

IV Stelle

zurück wies

(Urk.

9 / 87,

Verfahren

IV.2023.00308). 1.2

Die

IV-Stelle

holte

in

der

Folge

medizinische

Berichte

ein

und

veranlasste

eine

Begutachtung

(Psychiatrie/Neuropsychologie).

Das

Gutachten

wurde

am

2.

Januar

2025

erstattet

(Urk.

9 / 115-116).

Gestützt

darauf

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

10 .

Januar

2025

d ie

Abweisung

seines

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

(Urk.

9/ 120).

Im

Rahmen

des

Einwandverfahrens

reichte

der

Versicherte

eine

Stellungnahme

seines

behandelnden

Psychiaters

ein

(Urk.

9/128).

Die

IV-Stelle

holte

sodann

eine

Stellungnahme

ihres

RAD

ein

(Urk.

9 / 1 30)

und

verneinte

mit

Verfügung

vom

20.

März

2025

einen

Leistungs anspruch

des

Versicherten

(Urk.

9 / 131

=

Urk.

2).

2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

28.

April

2025

Beschwerde

und

beantragte,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

sei

eine

neue

psychiatrische

und

neuropsychologische

Begutachtung

vorzunehmen

und

danach

erneut

über

das

Leistungsbegehren

zu

entscheiden.

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

er

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

13.

Juni

2025

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

8),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

16.

Juni

2025

mitgeteilt

wurde

(Urk.

10).

Der

Beschwerdeführer

reichte

weitere

medizinische

Berichte

ein

(Urk.

1 1 -14),

welche

der

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügung

4.

August

2025

zur

Kenntnisnahme

zugestellt

wurden

(Urk.

15).

Die

in

der

Folge

vom

Beschwerdeführer

eingereichten

Berichte

(Urk.

16-19)

werden

der

Beschwerdegegnerin

mit

dem

vorliegenden

Urteil

zur

Kenntnis

gebracht. 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

ist,

soweit

für

die

Entscheidfindung

erforderlich,

in

den

n achfolgenden

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]),

die

Annahme

eines

psychi schen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

E. 1.1 Die

Grundsätze

für

die

Bestimmung

des

in

zeitlicher

Hinsicht

anwendbare n

Recht s

sowie

d ie

rechtlichen

Grundlagen

und

die

Rechtsprechung

betreffend

den

Invaliditätsbegriff

(Art.

7

und

Art.

8

Abs.

E. 1.2 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abge geben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

ver fügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gege benen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.).

Den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezial ärzte

(sog.

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

137

V

210

E.

1.3.4,

135

V

465

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.). Das

Gutachten

zeichnet

sich

dadurch

aus,

dass

es

auf

Kenntnis

der

systematisch

erschlossenen

Vorakten

beruht,

eigene

Erhebungen

der

Gutachterperson

auswertet

sowie

eine

inhaltlich

qualifizierte,

umfassende,

auf

medizinischem

Fachwissen

basierende

Einschätzung

eines

komplexen

Sachver halts

abgibt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_92/2025

vom

29.

Oktober

2025

E.

5.1

mit

Hinweis).

Bei

der

Beweiswürdigung

ist

zu

beachten,

dass

die

psychiatrische

Exploration

von

der

Natur

der

Sache

her

nicht

ermessensfrei

erfolgen

kann,

sondern

notgedrungen

eine

hohe

Variabilität

aufweist

und

unausweichlich

Ermessenszüge

trägt

(vgl.

BGE

154

V

361

E.

4.1.2

und

E.

4.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_100/2024

vom

19.

September

2024

E.

7.1

mit

Hinweisen).

Sie

eröffnet

dem

oder

der

Begut achtenden

daher

praktisch

immer

einen

gewissen

Spielraum,

innerhalb

dessen

verschiedene

medizinisch-psychiatrische

Interpretationen

möglich,

zulässig

und

zu

respektieren

sind,

sofern

dabei

lege

artis

vorgegangen

wird

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_92/2025

vom

29.

Oktober

2025

E.

5.2

mit

weiteren

Hinwei sen). 2.

2.1

In

der

angefochtenen

Verfügung

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

die

medizini schen

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

keine

Diagnose

ausgewiesen

sei,

welche

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirke.

Die

bisherige

Tätigkeit

als

Maschinen führer

sei

weiterhin

im

100%-Pensum

zumutbar

(Urk.

2). 2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

im

Wesentlichen

geltend,

der

Stellung nahme

von

Dr.

med.

A.___

sowie

lic.

p hil.

B.___

sei

zu

entnehmen,

dass

das

Gutachten

weder

vollständig

noch

schlüssig

und

an

einigen

Stellen

ambiva lent

sei.

Der

Gutachter

habe

weder

die

Diagnosen

noch

den

Behandlungsverlauf

im

medizinischen

Sinne

ernsthaft

untersucht

und

Schlüsse

daraus

gezogen.

Viel mehr

sei

zu

erkennen,

dass

er

die

von

der

SVA

zugestellten

Polizeiberichte

und

Informationen

vorher

gelesen

und

ihn

(den

Beschwerdeführer)

mit

einer

voreinge nommenen

Haltung

befragt

habe.

Das

Gutachten

sei

nicht

beweiskräftig,

weshalb

nicht

darauf

abgestellt

werden

könne

(Urk.

1

S.

3

f.). 2.3

In

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

13.

Juni

2025

hielt

die

Beschwerdegegnerin

ergän zend

fest,

der

Umstand,

dass

die

Gutachter

ihre

Expertise

in

Kenntnis

der

polizeilichen

Einvernahme-Protokolle

und

deren

Würdigung

durch

den

regiona len

ärztlichen

Dienst

erstellt

hätten,

lass e

nicht

auf

mangelnde

Objektivität

oder

Voreingenommenheit

schliessen.

Ebenso

wenig

sprächen

die

durch

die

Gutachter

festgestellten

Inkohärenzen/Widersprüche

für

eine

Parteilichkeit

oder

Befangen heit.

Sei

es

doch

genuine

Aufgabe

des

Gutachters,

Diskrepanzen

zwischen

den

Angaben

in

den

Akten,

den

Selbstauskünften

und/oder

dem

beobachtbaren

Ver halten

der

versicherten

Person

zu

beschreiben,

einzuordnen,

zu

berücksichtigen

und

hinsichtlich

ihrer

Bedeutung

zu

interpretieren.

Das

ps y chiatrisch-neuropsy chologische

Gutachten

erfülle

die

Beweiskriterien

(Urk.

8). 3.

3.1

lic.

phil

C.___,

eidg.

a nerkannter

Neuropsychologe,

führte

in

seinem

neuropsy chologischen

Teilgutachten

vom

27.

Dezember

2024

betreffend

die

Untersu chung

vom

E. 4 Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

E. 4.1 Das

psychiatrische

Gutachten

vom

2.

Januar

2025

erfüllt

die

praxisgemässen

Anfor derungen

an

den

Beweiswert

einer

medizinischen

Expertise .

(vgl.

vorne

E.

1. 2) .

Insbesondere

setzt

es

sich

mit

den

abweichenden

Diagnosen

aus

den

Vor akten

auseinander

und

nimmt

dazu

schlüssig

Stellung.

Der

Gutachter

zeigt

die

Inkonsis tenzen

zwischen

den

vom

Beschwerdeführer

geschilderten

Beschwerden

bzw.

seinem

teilweise

demonstrativ

gezeigten

Verhalten

und

den

objektiven

Befun den

auf

und

würdigt

diese

in

nachvollziehbarer

Weise.

Die

Darlegung

der

medizi nischen

Zusammenhänge

ist

einleuchtend

und

die

Schlussfolgerungen

sind

begrün det.

E. 4.2 D er

psychiatrische

Gutachter

stützte

seine

Beurteilung

in

erster

Linie

auf

die

klinische

Untersuchung

mit

Anamneseerhebung,

Symptomerfassung

und

Verhaltens beobachtung

sowie

auf

die

vorhandenen

Akten.

Soweit

sich

der

Beschwerdeführer

auf

die

abweichende

Einschätzung

des

behan delnden

Psychotherapeuten

beruft

(Urk.

1

S.

4

f.),

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

d ie

unter schiedliche

Natur

von

Behandlungsauftrag

der

therapeutisch

tätigen

(Fach-)

Per son

einerseits

und

Begutachtungsauftrag

des

amtlich

bestellten

fach - medizini schen

Experten

anderseits

es

nicht

zu lässt,

ein

Administrativ-

oder

Gerichtsgut achten

stets

in

Frage

zu

stellen

und

zum

Anlass

weiterer

Abklärungen

zu

nehmen,

wenn

die

behandelnden

Arztpersonen

bzw.

Therapiekräfte

zu

anderslautenden

Einschätzungen

gelangen.

Vorbehalten

bleiben

Fälle,

in

denen

sich

eine

abwei chende

Beurteilung

aufdrängt,

weil

diese

wichtige

-

und

nicht

rein

subjektiver

Interpretation

entspringende

-

Aspekte

benennen,

die

bei

der

Begutachtung

uner kannt

oder

ungewürdigt

geblieben

sind

(vgl.

nicht

publ.

E.

E. 4.3 Im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

reichte

der

Beschwerdeführer

den

n ach

Verfügungserlass

datierende n

Bericht

der

F.___

vom

3.

b zw.

15.

Juli

2025

betref fend

einen

stationären

Aufenthalt

vom

10.

Juni

bis

9.

Juli

2025

ein.

Soweit

dieser

Bericht

Rückschlüsse

auf

den

Zeitpunkt

der

angefochtenen

Verfügung

zulässt,

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Diagnosen

einer

emotional

instabilen

Persönlichkeits störung:

Borderline-Typ

und

einer

posttraumatische n

Belastungs störung

aus

den

Berichten

des

Z.___

von

2022

übernommen

wurden.

Ausserdem

wurde

auf

eine

bereits

bekannte

paranoide

Schizophrenie

ver wiesen.

Der

Eintritt

in

die

Klinik

sei

freiwillig

erfolgt,

nachdem

sich

der

Beschwerde führer

durch

oberflächliches

Schneiden

selbst

verletzt

habe

(vgl.

vorne

E.

3.6) .

Da

der

Bericht

weder

eine

Herleitung

der

Diagnosen

noch

eine

Auseinander setzung

mit

dem

psychiatrischen

Gutachten

enthält,

ist

er

nicht

geeig net,

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

der

Expertise

zu

begründen.

W ichtige

Aspekte,

die

bei

der

Begutachtung

unberücksichtigt

geblieben

worden

wären,

sind

dem

Bericht

nicht

zu

entnehmen.

Dasselbe

gilt

für

die

Berichte

des

Hausarztes

des

Beschwerdeführers

(Urk.

17/1-2),

bei

welche n

es

sich

ohnehin

nicht

um

fach ärztliche

Beurteilungen

handelt. 4. 4

Damit

ist

der

medizinische

Sachverhalt

erstellt.

Von

weiteren

Abklärungen

sind

keine

entscheidrelevanten

Erkenntnisse

für

die

Beurteilung

des

medizinischen

Sachverhalts

bis

zum

Erlass

der

hier

angefochtenen

Verfügung

zu

erwarten,

wes halb

darauf

verzichtet

werden

kann

(zur

antizipierten

Beweiswürdigung

vgl.

statt

vieler:

BGE

144

V

361

E.

E. 6 ATSG

und

de n

Untersuchungsgrundsatz

(Art.

43,

Art.

61

lit.

c

ATSG)

wurden

im

Urteil

IV.2023.00308

vom

19.

Februar

2024

dargelegt.

Darauf

wird

verwiesen.

E. 6.2 des

Urteils

BGE

142

V

342;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_174/2023

vom

5.

Oktober

2023

E.

5.3.1

mit

Hinweis;

8C_150/2022

vom

7.

November

2022

E.

12.3;

8C_ 370/2020

vom

15.

Oktober

2020

E.

7.2

mit

Hinweisen).

Dass

der

Gutachter

von

den

behan delnden

Ärzten

und

Therapeuten

festgestellte

wichtige

Aspekte

nicht

erkannt

hät te,

ist

nicht

ersichtlich .

Im

Übrigen

ist

im

Rahmen

einer

Begutachtung

nicht

erforderlich,

dass

die

Gutachter

zu

jedem

Bericht

der

behandelnden

Arztpersonen

Stellung

nehmen

(vgl.

Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_313/2020

vom

12.

August

2020

E.

8.2.1).

Der

psychiatrische

Gutachter

hat

die

vo m

Beschwerdeführer

geklagten

Beschwer den

ausführlich

dokumentiert

und

setzte

sich

hinreichend

mit

den

vorhandenen

psychiatrischen

Berichten

auseinander.

Er

zeigte

Inkonsistenzen

bezüglich

der

Angaben

in

der

Anamnese

und

bei

der

Verhaltensbeobachtung

sowie

Diskre panzen

in

Bezug

auf

die

Berichte

des

behandelnden

Psychiaters

auf .

Er

wies

darauf

hin,

dass

die

Herleitung

der

vom

Behandler

genannten

Diagnosen

in

kei nem

einzigen

Bericht

anhand

etablierter

Kriterien

des

DSM-5

oder

ICD-10

erfolgt

sei.

Auch

in

Bezug

auf

die

Berichte

des

Z.___

hielt

er

fest,

dass

an

keiner

Stelle

mit

diagnostischen

Kriterien

das

schizophrene

Residuum,

die

Depres sion,

die

posttraumatische

Belastungsstörung

oder

die

emotionale

Instabi lität

begründe t

worden

sei en .

Im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Un t ersuchung

wurde

dargelegt,

dass

sich

solche

hoch

auffälligen

Resultate

der

Performanzvalidierung

weder

durch

das

Vorliegen

einer

nichtorganischen

oder

organischen

psychischen

Störung

noch

durch

eine

allfällige

Medikamentennebenwirkung

hinreichend

erklären

liessen .

Es

sei

mit

hoher

Wahrscheinlichkeit

von

einer

Aggravation

kognitiver

Beschwerden

und

einer

nicht

authentischen

Beschwerdeschilderung

auszugehen .

Dies

passe

auch

vollumfänglich

zu

den

Eindrücken

während

der

psychiatrischen

Begutachtung,

wo

die

vom

Beschwerdeführer

gezeigten

kognitiven

Einschrän kungen

ausgesprochen

wenig

glaubhaft

gewirkt

hätten .

I n

der

Explorations situation

hätten

sich

ausserdem

keine

typischen

Anzeichen

für

ein

psychotisches

akutes

Erleben

beobachten

lassen .

Es

habe

sich

auch

kein

plausibles

Verhalten

beobachten

lassen,

das

auf

Flashbacks

oder

dissoziatives

Erleben

hingedeutet

hätte.

Der

Gutachter

wies

des

W eiteren

darauf

hin,

dass

kein

einziges

medizini sches

Dokument

psychische

Probleme

vor

2020

belege .

Psychotische

Symptome,

schwere

Persönlichkeitsstörungen

oder

posttraumatische

Belastungsstörungen

hätten

sich

jedoch

unabdingbar

bereits

früher

zeigen

müssen .

D er

Beschwerde führer

habe

fast

15

Jahre

in

völlig

unauffälliger

Weise

ein

100%-Pensum

in

einem

anspruchsvollen

Beruf

als

Maschinenführer

leisten

können.

Eine

paranoide

Schizophrenie

wäre

damit

nicht

vereinbar

gewesen.

Angesichts

der

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Exploration

mit

hoher

Wahrscheinlichkeit

festgestellten

Aggravation

kognitiver

Beschwerden

und

einer

nicht

authentischen

Beschwerdeschilderung

ist

ohne

Weiteres

nachvollziehbar,

dass

der

psychiatrische

Gutachter

auf

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

nicht

abstellte

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_92/2025

vom

29.

Oktober

2025

E.

6.2.2) .

Der

Gutachter

zeigt e

insgesamt

schlüssig

auf,

dass

vor

dem

Hintergrund

massiver

Inkohärenzen

keine

psychiatrische

Diagnose

gestellt

werden

k ann .

Demgegenüber

stützte n

sich

der

behandelnde

Psych ologe

B.___

und

Psychiater

Dr.

A.___

-

auf

de r en

Aussagen

sich

der

Beschwerdeführer

hauptsächlich

beruft

-

praktisch

ausschliesslich

auf

die

subjektiven

Angaben

des

Beschwerdeführers .

Daraus

ergeben

sich

jedoch

keine

relevanten

Aspekte,

welche

die

Beweiskraft

der

psychiatrischen

Expertise

ernsthaft

in

Zweifel

ziehen

könnte

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_723/2022

vom

6.

Oktober

2023

E.

6.3) .

So

wies

auch

RAD Psychiater

Dr.

E.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

E. 6.5 mit

Hinweisen). 4. 5

Demzufolge

hat

d ie

Beschwerdegegnerin

das

Vorliegen

eines

invalidisierenden

psychischen

Leidens

zu

Recht

verneint.

Die

Beschwerde

erweist

sich

als

unbe gründet

und

ist

abzuweisen. 5.

5.1

Der

Beschwerdeführer

stellte

ein

Gesuch

um

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozess führung

für

das

vorliegende

Verfahren

(Urk.

1).

Die

Voraussetzungen

gemäss

§

16

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

sind

erfüllt,

weshalb

dem

Gesuch

zu

entsprechen

ist.

Gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

ist

d er

Beschwerdeführer

zur

Nachzahlung

verpflichtet,

sobald

er

dazu

in

der

Lage

ist. 5.2

Die

Kosten

des

Verfahrens

sind

auf

Fr.

7 00.--

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

de m

Beschwerdeführer

aufzuerlegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG),

jedoch

zufolge

Gewäh rung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen. Das

Gericht

beschliesst:

In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

28.

April

2025

wird

dem

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt, und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewäh rung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

16,

Urk.

17

und

Urk.

19/1-2 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaLeicht

E. 10 Dezember

2024

aus,

d as

Ergebnis

von

drei

gut

standardi sierten

Performanzvalidierungsverfahren

habe

bei

allen

drei

Tests

gewichtige

Auffälligkeiten

zutage

gefördert.

Die

durchwegs

auffälligen

Resultate

in

explizi ten

Performanzvalidierungstests

a ber

auch

bei

mehreren

eingebetteten

Faktoren

sprächen

für

eine

unzureichende

Leistungsbereitschaft

während

der

neuropsy chologischen

Begutachtung.

In

mehreren

Fällen

hätten

die

Leistungen

in

einem

Bereich

gelegen,

in

dem

von

einem

Totalausfall

der

Gedächtnisleistung

ausgegangen

werden

müsste.

Solche

hoch

auffälligen

Resultate

der

Perfor - manzvalidie rung

liessen

sich

weder

durch

das

Vorliegen

einer

nichtorganischen

oder

organi schen

psychischen

Störung

noch

durch

eine

allfällige

Medikamenten - neben wirkung

hinreichend

erklären .

Insbesondere

seien

die

kognitiven

Perfor - manzvali derungstests

so

konzipiert,

dass

sie

sogar

von

Patienten

mit

fortgeschrittener

Demenz

erfolgreich

gelöst

werden

könnten

(Urk.

9/116/13).

Darüber

hinaus

hätten

sich

Inkonsistenzen

bezüglich

der

Angaben

in

der

Anamnese

und

bei

der

Verhaltensbeobachtung

gezeigt.

In

einem

Fragebogen

zu

typischen

und

atypi schen

kognitiven

psychischen

und

somatischen

Symptomen

hätten

sich

Hinweise

auf

eine

deutliche

Betonung

der

Beschwerden

ergeben.

Das

Verhältnis

zwischen

echten

und

Pseudobeschwerden

habe

deutlich

über

dem

kritischen

Grenzwert

gele gen.

Zusammenfassend

sei

mit

hoher

Wahrscheinlichkeit

von

einer

Aggrava tion

kognitiver

Beschwerden

und

einer

nicht

authentischen

Beschwerdeschilde rung

auszugehen

(Urk.

9/116/14).

Das

aktuelle

kognitive

Leistungsprofil

zeige

formal,

d.h.

ohne

Berücksichtigung

der

Beschwerdevalidierung

und

allein

aufgrund

des

kognitiven

Testprofils

beur teilt,

eine

insgesamt

mindestens

mittelgradige

bis

schwere

kognitive

Störung

mit

Einschränkungen

von

attentionalen,

mnestischen,

exekutiven

visuell-räumlichen

Teilfunktionen

und

Rechenfähigkeiten.

Auch

hätten

sich

deutliche

affektive

Auf fälligkeiten

(Angst

und

Depression)

und

eine

ausgeprägte

Fatigue

gezeigt,

wofür

die

eingenommenen

Medikamente

mitverantwortlich

sein

könnten.

Die

allge meine

Intelligenz

im

Sinne

des

schlussfolgernden

Denkens

sei

deutlich

unter durchschnittlich

gewesen

(im

Bereich

einer

leichten

Intelligenzminderung).

In

einem

orientierenden

Verfahren

zur

Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz

(kristalline

Intelligenz)

sei

allerdings

nur

ein

leicht

unterdurchschnittliches

Ergebnis

erreicht

worden.

Grundsätzlich

seien

psychische

Störungen,

wie

sie

in

der

Anam nese

des

Exploranden

dokumentiert

seien,

geeignet,

bestimmte

kognitive

Ein schränkungen

zu

begründen,

jedoch

nicht

in

dem

vom

Versicherten

gezeigten

Ausmass.

Auch

Verständigungs-

und

Verständnisprobleme

als

Ursache

für

die

kognitiven

Einschränkungen

könnten,

mit

Ausnahme

möglicherweise

des

Theory

of

Mind-Tests,

ausgeschlossen

werden,

da

der

Beschwerdeführer

an

die

deutsche

Sprache

gewöhnt

sei,

es

wiederholtes

Nachfragen,

ob

die

Teilin - struktionen

ver standen

worden

seien,

gegeben

habe

und

teilweise

nonverbales

und

türkischspra chiges

Material

verwendet

worden

sei.

Bei

einer

mit

hoher

Wahrscheinlichkeit

vorliegenden

Aggravation

seien

sowohl

die

Glaubhaftigkeit

der

angegebenen

Beschwerden

als

auch

die

Plausibilität

der

diagnostisch

festgestellten

kognitiven

Leistungseinbussen

in

Frage

gestellt.

Das

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Begutachtung

ermittelte

kognitive

Profil

besitze

somit

kaum

Aussagekraft.

Ob

überhaupt

eine

kognitive

Störung

vorliege,

könne

nicht

erschlossen

werden.

Aufgrund

der

mit

hoher

Wahrscheinlichkeit

vor liegenden

Aggravation

seien

auch

keine

Aussagen

zur

Ätiologie

einer

allfällig

möglichen

kognitiven

Störung

möglich

(Urk.

9/116/15). 3.2

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

hielt

in

seinem

psychiatrischen

Teilgutachten

vom

2.

Januar

2025

betreffend

die

Unter suchung

vom

E. 13 Dezember

2024

fest,

die

vom

Beschwerdeführer

im

neuropsy chologischen

Teilgutachten

geschilderte

Symptomatik

sei

objektiv

unglaub würdig,

was

durch

die

entsprechenden

(wissenschaftlich

gut

abgesicherten)

Beschwerde validierungstests

belegt

worden

sei.

Dies

passe

auch

vollumfänglich

zu

den

Eindrücken

während

der

psychiatrischen

Begutachtung.

Darüberhinaus gehend

ergäben

sich

keinerlei

Hinweise

auf

eine

neuropsychologische

Störung.

Auch

in

der

psychiatrischen

Begutachtung

hätten

die

vom

Beschwerdeführer

gezeig ten

kognitiven

Einschränkungen

ausgesprochen

wenig

glaubhaft

gewirkt.

So

habe

er

an

seinen

Fingern

abgezählt,

als

er

gefragt

worden

sei,

welcher

Tag

heute

sei.

Im

Affekt

habe

sich

aus

der

Mimik

eine

Bedrücktheit

ergeben

und

der

Beschwerdeführer

habe

deutlich

reduzierte

Vitalgefühle

beschrieben.

Allerdings

habe

di e

mimische

Bedrücktheit

in

der

Verhaltensbeobachtung

sehr

demonstrativ

gewirkt.

Der

Beschwerdeführer

habe

subjektives

psychotisches

Erleben

insofern

beschrie ben,

dass

er

sich

von

anderen

Menschen

verfolgt

fühle

und

sich

deshalb

zu

Hause

verbarrikadiere.

Er

habe

auch

den

Eindruck,

dass

Menschen

vor

seiner

Wohnung

herumliefen.

Diese

Menschen

stammten

teilweise

von

der

Krankentaggeld - versicherung,

teilweise

auch

vom

russischen

Geheimdienst

und

teilweise

handle

es

sich

auch

um

ehemalige

Arbeitnehmer

der

Firma,

bei

welcher

er

beschäf tigt

gewesen

sei.

In

der

Explorationssituation

selbst

hätten

sich

jedoch

keine

typischen

Anzeichen

für

ein

psychotisches

akutes

Erleben

beobachten

lassen.

So

sei

der

Beschwerdeführer

an

keiner

Stelle

abgelenkt

gewesen

und

habe

einen

regen

Blickkontakt

mit

dem

Explorierenden

gehalten.

Auch

habe

er

nicht

gehetzt

gewirkt.

Üblicherweise

lägen

bei

psychotischem

Erleben

Ablenkungs phänomene

vor,

weil

die

Patienten

dann

nicht

dem

Gespräch

selbst

lauschten,

sondern

den

von

ihnen

wahrgenommenen

Stimmen.

Der

formale

Gedankengang

sei

klar

und

kohärent

gewesen,

jedoch

auf

diverse

Belastungsfaktoren

eingeengt.

So

habe

der

Beschwerdeführer

angegeben,

dass

er

in

der

Kindheit

von

seinem

Vater

häufig

geschlagen

worden

sei,

dass

er

vom

türkischen

Militär

gefoltert

wor den

sei

und

mitbekommen

habe,

wie

ein

Fr e und

von

ihm,

mit

dem

er

im

Auto

unterwegs

gewesen

sei,

erschossen

worden

sei.

Er

habe

angegeben,

dass

er

von

diesen

Ereignissen

immer

noch

gequält

werde.

Er

t r äume

davon

und

fühle

sich

beständig

bedroht.

Formal

habe

er

somit

traumaauslösende

Situationen

und

Intru sionen,

Hyperarousal

und

Albträume

aufgrund

dieser

traumaauslösenden

Situ ationen

beschrieben.

Allerdings

sei

kein

einziges

der

von

ihm

geschilderten

traumaauslösenden

Fakto r en

durch

objektive

Dokumente

belegt.

Auch

habe

die

Beschwerde validierung

im

neuropsychologischen

Gutachten

deutliche

Hinweise

für

eine

unplausible

Beschwerdeschilderung

erbracht.

Die

angebliche

Trauma - sympto matik

sei

somit

nicht

hinreichend

valide.

Im

Aktenmaterial

würden

Persönlichkeitsakzentuierungen

bzw.

-störungen

im

Sinne

emotionaler

Instabilität

oder

einer

paranoiden

Persönlichkeitsstruktur

behauptet,

doch

diese

seien

in

keinem

einzigen

Bericht

anhand

etablierter

Krite rien

des

DSM-5

oder

ICD-10

nachgewiesen

(Urk.

9/115/43

ff.) .

Es

werde

eine

para noide

Schizophrenie

geltend

gemacht.

Die

paranoide

Schizophrenie

ha be

jedoch

einen

Häufigkeitsgipfel

um

das

25.

Altersjahr.

P a ranoide

Schizophrenien,

die

nach

dem

30.

Lebensjahr

auftr ä ten,

existier t en

praktisch

nicht.

Beim

Beschwerde führer

seien

die

psychischen

Erstsymptome

jedoch

im

Alter

von

45

Jahren

aufgetreten.

Es

werde

behauptet,

dass

es

psychiatrische

Vordiagnosen

gege ben

habe,

aber

diese

seien

an

keiner

Stelle

durch

objektive

Dokumente

belegt.

Es

sei

hochgradig

unplausibel,

dass

der

Beschwerdeführer

und

auch

der

medizi nische

Behandler

massive

Antriebsstörungen

geltend

machten,

wenn

der

Beschwerde führer

andererseits

in

der

Lage

gewesen

sei,

einem

Bekannten

von

ihm

(der

ihm

angeblich

Geld

geschuldet

habe)

zu

drohen.

Eine

solche

Handlung

deute

auf

ein

sehr

hohes

Antriebsniveau

hin

und

sei

schlecht

mit

dem

angeblich

misstrauischen

zurückgezogenen

Lebensstil

zu

erklären,

sondern

spreche

eher

für

eine

sehr

nach

aussen

orientierte

furchtlose

Grundhaltung.

In

der

subjektiven

Schilderung

des

Exploranden

und

in

den

Berichten

der

ambulant

psychiat rischen/-psychologischen

Behandler

werde

Mobbing

am

Arbeitsplatz

als

primäre

Ursache

der

Problematik

ausgemacht.

In

den

Chatverläufen

der

Staatsan waltschaft

seien

die

Probleme

am

Arbeitsplatz

aber

bloss

die

sekundäre

Folge

der

Tatsache,

dass

ihm

ein

Bekannter

Geld

geschuldet

habe.

Darüber

hinaus

finde

sich

im

Chatverlauf

an

keiner

Stelle

ein

plausibler

Hinweis

auf

psychotisches

Erle ben.

Der

Beschwerdeführer

spreche

zwar

an

einer

Stelle

davon,

dass

das

Gesche hen

«wie

eine

Verschwörung»

gewesen

sei.

Aber

schon

das

Komparativum

«wie»

mache

sehr

deutlich,

dass

er

die

Erlebnisse

eben

nicht

wirklich

als

Ver schwörung

erlebt

habe.

Darüber

hinaus

wäre

für

eine

psychotische

Symptomatik

eine

bizarre,

verworrene

und

in

sich

formal

kaum

schlüssige

Darstellung

der

Ereig nisse

zu

erwarten

gewesen .

Der

Beschwerdeführer

habe

aber

in

den

Vernehmungs protokollen

und

den

Chats

letztlich

eine

völlig

unpsychotische

Sicht

auf

das

Geschehen

gegeben.

Er

habe

sich

durch

schlichte

finanzielle

Gegeben heiten

dazu

berechtigt

gesehen,

einen

anderen

Menschen

zu

bedrohen.

Der

Beschwerdeführer

habe

mit

hoher

Wahrscheinlichkeit

Benzodiazepine

und

Opiate

eingenommen

und

dies

während

der

Exploration

verschwiegen.

Die

entspre chenden

Drogenscreenings

seien

positiv

gewesen.

Dies

reihe

sich

in

die

inkohärente

Beschwerdeschilderung

ein .

Die

posttraumatische

Belastungsstörung

sei

dadurch

nicht

ausgewiesen,

dass

die

angeblich

T rauma

auslösenden

Ereignisse

nicht

mit

hinreichender

Objektivität

belegt

seien.

In

der

Verhaltensbeobachtung

habe

sich

kein

plausibles

Verhalten

ersehen

lassen,

das

auf

Flashbacks

oder

dis soziatives

Erleben

hingedeutet

hätte.

Der

Beschwerdeführer

sei

an

keiner

Stelle

abgelenkt

gewesen.

Er

habe

zwar

am

Anfang

gestottert,

aber

dieses

Stottern

habe

sich

im

weiteren

Gesprächsverlauf

völlig

sistiert.

Das

Aktivitätsniveau

sei

deutlich

höher

als

angegeben.

Er

verlasse

mindestens

einmal

täglich

das

Haus,

um

sich

ein

Essen

zu

holen.

Eine

absolute

Inkohärenz

sei,

dass

er

zunächst

angegeben

habe,

seit

Jahren

nicht

mehr

Auto

zu

fahren.

Als

er

dann

damit

konfrontiert

worden

sei,

dass

er

laut

behördlichen

Angaben

im

Januar

2024

ein

Auto

in

Verkehr

gebracht

habe,

habe

er

dies

plötzlich

zugegeben.

Eine

weitere

absolute

Inkohärenz

sei,

dass

er

über

Jahre

hinweg

einen

völlig

unauffälligen

psychiatrischen

Werde gang

gehabt

habe .

Kein

einziges

medizinisches

Dokument

belege

psychische

Probleme

vor

202 0.

Psychotische

Symptome,

schwere

Persönlichkeitsstörungen

oder

posttraumatische

Belastungsstörungen

hätten

sich

unabdingbar

bereits

frü her

zeigen

müssen

(Urk.

9/115/49

ff.) .

Zu

den

Berichten

des

behandelnden

Psych i aters

Dr.

A.___

vermerkte

der

Gut achter,

dass

die

ursprüngliche

Symptomatik

völlig

in

den

Hintergrund

getreten

sei.

Ursprünglich

sei

dokumentiert

worden,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

allem

durch

das

Gefühl,

von

seinen

ehemaligen

Arbeitskollegen

gemobbt

worden

zu

sein,

belastet

gewesen

sei.

Daraus

sei

in

den

aktuellen

Berichten

ein

diffuses

allge meines

Misstrauen

gegenüber

anderen

Menschen

geworden,

ohne

dass

klar

sei,

worauf

die

Symptomausweitung

zurückzuführen

sein

solle.

Eine

Exazerbation

psychotischer

Symptomatik

durch

blosse

Stressbelastungen

am

Arbeitsplatz

erscheine

hochgradig

unplausibel.

Dr.

A.___

habe

in

seinem

Bericht

vom

E. 16 September

2021

die

posttraumatische

Belastungsstörung

und

die

schizoaf fektive

Störung

nicht

nach

den

ICD-10

oder

DSM-Kriterien

hergeleitet.

Eine

grosse

Inkohärenz

stelle

dar,

dass

Dr.

A.___

in

seinem

Bericht

vom

22.

Juli

2021

trotz

fast

wortgleicher

Befunde

statt

einer

schizoaffektiven

Störung

eine

emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert

habe,

ohne

diese

anhand

etablierter

Kriterien

zu

beschr ei ben.

Nachvollziehbar

sei

ausschliesslich

die

Anpassungsstörung

im

Sinne

einer

Stressreaktion

auf

vermehrten

beruflichen

Stress.

Zum

Bericht

des

Z.___

vom

28.

Juli

2022

sei

zu

sagen,

dass

der

Bericht

an

keiner

Stelle

mit

diagnostischen

Kriterien

das

schizophrene

Residuum,

die

Depression,

die

posttraumatische

Belastungsstörung

oder

die

emotionale

Instabi lität

begründe.

Aus

dem

Bericht

des

Z.___

vom

25.

August

2022

ergäben

sich

in

diagnostischer

Hinsicht

keine

Hinweise

für

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

nach

den

DSM-5

oder

ICD-10-Kriterien.

Die

emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung

könne

lediglich

durch

die

Selbstver letzungen

nahegelegt

werden.

Allerdings

sei

Selbstverletzung

für

sich

genommen

kein

ausreichendes

Kriterium

für

das

Vorliegen

einer

emotional-instabilen

Persönlichkeits störung.

Im

Hinblick

auf

die

Selbstverletzungen

werde

nur

auf

die

eigenanamnestischen

Angaben

abgestellt.

Selbstverletzungen

seien

nicht

beo bachtet

worden.

Bei

der

paranoiden

Schizophrenie

werde

nicht

auf

die

Inkohä renz

hingewiesen,

dass

der

Beschwerdeführer

fast

15

Jahre

in

völlig

unauffälliger

Weise

ein

100%-Pensum

in

einem

anspruchsvollen

Beruf

als

Maschinenführer

habe

leisten

können.

Eine

paranoide

Schizophrenie

wäre

hiermit

nicht

vereinbar

gewesen.

In

der

Verhaltensbeobachtung

würden

keine

objektiven

Hinwe i se

auf

eine

Psychose

geliefert.

Die

angebliche

Befundverbesserung

werde

nur

aus

den

subjektiven

Angaben

des

Beschwerdeführers

geschlossen

(Urk.

9/115/53

ff.).

In

der

Gesamtwürdigung

gelangte

der

Gutachter

zum

Schluss,

dass

sich

aufgrund

der

massiven

Inkohärenzen

keine

validen

Diagnosen

stellen

liessen

und

keine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

attestiert

werden

könne

(Urk.

9/115/60

f.). 3.3

RAD-Arzt

Dr.

E.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

hielt

in

seiner

Stellungnahme

vom

3.

Januar

2025

fest,

das

Gutachten

sei

schlüssig

und

nachvollziehbar.

Die

vorbestehenden

Berichte

hätten

dem

Gutachter

vorgelegen

und

seien

gewürdigt

worden.

Die

Anamnese

sei

erhoben

worden

und

auf

die

Kla gen

des

Beschwerdeführers

sei

eingegangen

worden.

Die

in

der

Untersuchung

erhobenen

Befunde

seien

nachvollziehbar

dargestellt

worden.

Die

gezogenen

Schlussfolgerungen,

insbesondere

zur

Arbeitsfähigkeit,

seien

nachvollziehbar

(Urk.

9/119/6). 3. 4

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

lic.

phil.

B.___,

eidg.

anerkannter

Psychotherapeut,

hielten

in

ihrer

Stellung nahme

vom

6.

(mutmasslich)

Februar

2025

zum

psychiatrischen

Gutachten

fest,

dieses

sei

weder

vollständig

noch

schlüssig

und

an

einigen

Stellen

ambivalent.

Gesamthaft

sei

festzustellen,

dass

der

Gutachter

weder

die

Diagnosen

noch

den

Behandlungsverlauf

im

medizinischen

Sinne

ernsthaft

untersucht

und

objektive

Schlüsse

daraus

gezogen

habe.

Es

sei

deutlich

zu

erkennen,

dass

der

Gutachter

die

von

der

SVA

zugestellten

Polizeiberichte

und

Informationen

vorher

gelesen

und

den

Beschwerdeführer

mit

seiner

voreingenommen en

Haltung

befragt

habe.

Es

sei

nicht

darum

gegangen,

das

Leiden

zu

verstehen,

sondern

Widersprüche

festzulegen.

Es

sei

zu

erkennen,

dass

die

Anamnes e

völlig

unvollständig

sei.

Der

Grund

für

die

Inkohärenz

des

Beschwerdeführers

liege

in

seinen

kognitiven

Einschrän kungen,

zum

Teil

an

ungünstigen

Nebenwirkungen

der

Medikamente

sowie

an

den

Diagnosen.

Dr.

A.___

und

lic.

p hil.

B.___

hielten

an

den

gestellten

Diagnosen

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung,

einer

mittelgradigen

depres siven

Störung,

einer

emotional

instabilen

Persönlichkeitsstörung,

eines

schizophrenen

Residuums

und

einer

chronischen

paranoiden

Schizophrenie

fest

und

attestierten

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

(Urk.

9/128). 3. 5

RAD-Arzt

Dr.

E.___

führte

in

seiner

Stellungnahme

vom

E. 19 März

2025

darauf

hin,

dass

mit

dem

Bericht

von

lic.

phil

B.___

und

Dr.

A.___

keine

neuen

unberück sichtigten

medizinischen

Tatsachen

vorgebracht

würden

(vgl.

vorne

E.

3.5) .

Soweit

der

behandelnde

Psycho therapeut

das

psychiatrische

Gutachten

dahingehend

kritisiert,

es

sei

dem

Gutachter

darum

gegangen,

Widersprüche

festzulegen

(Urk.

9/128

S.

1

und

S.

7),

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

es

gerade

Aufgabe

des

Gutachters

ist,

allfällige

Inkohärenzen

und

Widersprüche

festzustellen

und

diese

zu

würdigen.

Die

Kenntnis

der

Strafa kten

begründet

keine

Voreingenommenheit

des

Gutachters

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_708/2017

vom

16.

Mai

2018

E.

3.1) .

Der

G utachter

ha t

eine

umfassende

Beurteilung

vor zuneh men,

wozu

selbstredend

auch

der

Einbezug

der

Strafakten

gehört.

Konkrete

Anhaltspunkte,

die

auf

eine

anscheinsweise

Befangenheit

des

psychiatrischen

Gutachters

im

kon kreten

Einzelfall

hindeuten

würden,

sind

nicht

ersichtlich

und

werden

vom

Beschwerde führer

auch

nicht

dargetan .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00298 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 10.

Dezember

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der

1974

geborene

X.___

war

seit

dem

7.

Februar

2007

als

Maschinen führer

bei

der

Y.___

AG

in

einem

vollen

Pensum

tätig

(Urk.

9 /8).

Am

4.

August

2021

(Eingangsdatum)

meldete

sich

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

eine

psychische

Störung

(Persönlichkeitsstörung,

Trauma

und

depressive

Symptome)

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

9 /2).

Die

IV-Stelle

holte

die

Akten

des

Krankentaggeldversicherers

ein

und

tätigte

medizinische

und

erwerbliche

Abklä rungen.

Mit

Vorbescheid

vom

17.

Mai

2022

stellte

sie

dem

Versicherten

die

Abwei sung

seines

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

(Urk.

9 /21).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

3.

Juni

2022

Einwände

(Urk.

9 /28).

Vom

12.

bis

28.

Juli

2022

begab

er

sich

in

eine

stationäre

Behandlung

im

Z.___

(Urk.

9 /37

und

Urk.

9 /39).

Die

IV-Stelle

tätigte

in

der

Folge

weitere

Abklärungen.

Aufgrund

einer

anonymen

Meldung

vom

18.

November

2022

(Urk.

9 /65)

holte

die

IV-Stelle

Akten

des

Strassenverkehrsamtes

des

Kantons

Zürich

(Urk.

9 /42),

des

Staatssekretariats

für

Migration

(Urk.

9 /63)

und

der

Staats anwaltschaft

Zürich-Sihl

(Urk.

9 /64)

ein.

Nachdem

sie

dem

Versicherten

das

rechtliche

Gehör

gewährt

hatte

(Urk.

9 /66-68),

holte

sie

eine

Beurteilung

ihres

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD)

ein

(Urk.

9 /70/5).

Gestützt

darauf

verneinte

sie

mit

Verfügung

vom

11.

Mai

2023

einen

Leistungsanspruch

des

Versicherten

(Urk.

9 /71).

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

hiess

das

Sozialver sicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

vom

19.

Februar

2024

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

die

Sache

zur

ergänzenden

Abklärung

an

die

IV Stelle

zurück wies

(Urk.

9 / 87,

Verfahren

IV.2023.00308). 1.2

Die

IV-Stelle

holte

in

der

Folge

medizinische

Berichte

ein

und

veranlasste

eine

Begutachtung

(Psychiatrie/Neuropsychologie).

Das

Gutachten

wurde

am

2.

Januar

2025

erstattet

(Urk.

9 / 115-116).

Gestützt

darauf

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

10 .

Januar

2025

d ie

Abweisung

seines

Leistungsbegehrens

in

Aussicht

(Urk.

9/ 120).

Im

Rahmen

des

Einwandverfahrens

reichte

der

Versicherte

eine

Stellungnahme

seines

behandelnden

Psychiaters

ein

(Urk.

9/128).

Die

IV-Stelle

holte

sodann

eine

Stellungnahme

ihres

RAD

ein

(Urk.

9 / 1 30)

und

verneinte

mit

Verfügung

vom

20.

März

2025

einen

Leistungs anspruch

des

Versicherten

(Urk.

9 / 131

=

Urk.

2).

2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

28.

April

2025

Beschwerde

und

beantragte,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

sei

eine

neue

psychiatrische

und

neuropsychologische

Begutachtung

vorzunehmen

und

danach

erneut

über

das

Leistungsbegehren

zu

entscheiden.

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

er

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

13.

Juni

2025

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

8),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

16.

Juni

2025

mitgeteilt

wurde

(Urk.

10).

Der

Beschwerdeführer

reichte

weitere

medizinische

Berichte

ein

(Urk.

1 1 -14),

welche

der

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügung

4.

August

2025

zur

Kenntnisnahme

zugestellt

wurden

(Urk.

15).

Die

in

der

Folge

vom

Beschwerdeführer

eingereichten

Berichte

(Urk.

16-19)

werden

der

Beschwerdegegnerin

mit

dem

vorliegenden

Urteil

zur

Kenntnis

gebracht. 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

ist,

soweit

für

die

Entscheidfindung

erforderlich,

in

den

n achfolgenden

Erwägungen

einzuge hen . Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Die

Grundsätze

für

die

Bestimmung

des

in

zeitlicher

Hinsicht

anwendbare n

Recht s

sowie

d ie

rechtlichen

Grundlagen

und

die

Rechtsprechung

betreffend

den

Invaliditätsbegriff

(Art.

7

und

Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]),

die

Annahme

eines

psychi schen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

und

de n

Untersuchungsgrundsatz

(Art.

43,

Art.

61

lit.

c

ATSG)

wurden

im

Urteil

IV.2023.00308

vom

19.

Februar

2024

dargelegt.

Darauf

wird

verwiesen. 1.2

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abge geben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

ver fügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gege benen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.).

Den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezial ärzte

(sog.

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

137

V

210

E.

1.3.4,

135

V

465

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.). Das

Gutachten

zeichnet

sich

dadurch

aus,

dass

es

auf

Kenntnis

der

systematisch

erschlossenen

Vorakten

beruht,

eigene

Erhebungen

der

Gutachterperson

auswertet

sowie

eine

inhaltlich

qualifizierte,

umfassende,

auf

medizinischem

Fachwissen

basierende

Einschätzung

eines

komplexen

Sachver halts

abgibt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_92/2025

vom

29.

Oktober

2025

E.

5.1

mit

Hinweis).

Bei

der

Beweiswürdigung

ist

zu

beachten,

dass

die

psychiatrische

Exploration

von

der

Natur

der

Sache

her

nicht

ermessensfrei

erfolgen

kann,

sondern

notgedrungen

eine

hohe

Variabilität

aufweist

und

unausweichlich

Ermessenszüge

trägt

(vgl.

BGE

154

V

361

E.

4.1.2

und

E.

4.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_100/2024

vom

19.

September

2024

E.

7.1

mit

Hinweisen).

Sie

eröffnet

dem

oder

der

Begut achtenden

daher

praktisch

immer

einen

gewissen

Spielraum,

innerhalb

dessen

verschiedene

medizinisch-psychiatrische

Interpretationen

möglich,

zulässig

und

zu

respektieren

sind,

sofern

dabei

lege

artis

vorgegangen

wird

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_92/2025

vom

29.

Oktober

2025

E.

5.2

mit

weiteren

Hinwei sen). 2.

2.1

In

der

angefochtenen

Verfügung

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

die

medizini schen

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

keine

Diagnose

ausgewiesen

sei,

welche

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirke.

Die

bisherige

Tätigkeit

als

Maschinen führer

sei

weiterhin

im

100%-Pensum

zumutbar

(Urk.

2). 2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

im

Wesentlichen

geltend,

der

Stellung nahme

von

Dr.

med.

A.___

sowie

lic.

p hil.

B.___

sei

zu

entnehmen,

dass

das

Gutachten

weder

vollständig

noch

schlüssig

und

an

einigen

Stellen

ambiva lent

sei.

Der

Gutachter

habe

weder

die

Diagnosen

noch

den

Behandlungsverlauf

im

medizinischen

Sinne

ernsthaft

untersucht

und

Schlüsse

daraus

gezogen.

Viel mehr

sei

zu

erkennen,

dass

er

die

von

der

SVA

zugestellten

Polizeiberichte

und

Informationen

vorher

gelesen

und

ihn

(den

Beschwerdeführer)

mit

einer

voreinge nommenen

Haltung

befragt

habe.

Das

Gutachten

sei

nicht

beweiskräftig,

weshalb

nicht

darauf

abgestellt

werden

könne

(Urk.

1

S.

3

f.). 2.3

In

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

13.

Juni

2025

hielt

die

Beschwerdegegnerin

ergän zend

fest,

der

Umstand,

dass

die

Gutachter

ihre

Expertise

in

Kenntnis

der

polizeilichen

Einvernahme-Protokolle

und

deren

Würdigung

durch

den

regiona len

ärztlichen

Dienst

erstellt

hätten,

lass e

nicht

auf

mangelnde

Objektivität

oder

Voreingenommenheit

schliessen.

Ebenso

wenig

sprächen

die

durch

die

Gutachter

festgestellten

Inkohärenzen/Widersprüche

für

eine

Parteilichkeit

oder

Befangen heit.

Sei

es

doch

genuine

Aufgabe

des

Gutachters,

Diskrepanzen

zwischen

den

Angaben

in

den

Akten,

den

Selbstauskünften

und/oder

dem

beobachtbaren

Ver halten

der

versicherten

Person

zu

beschreiben,

einzuordnen,

zu

berücksichtigen

und

hinsichtlich

ihrer

Bedeutung

zu

interpretieren.

Das

ps y chiatrisch-neuropsy chologische

Gutachten

erfülle

die

Beweiskriterien

(Urk.

8). 3.

3.1

lic.

phil

C.___,

eidg.

a nerkannter

Neuropsychologe,

führte

in

seinem

neuropsy chologischen

Teilgutachten

vom

27.

Dezember

2024

betreffend

die

Untersu chung

vom

10.

Dezember

2024

aus,

d as

Ergebnis

von

drei

gut

standardi sierten

Performanzvalidierungsverfahren

habe

bei

allen

drei

Tests

gewichtige

Auffälligkeiten

zutage

gefördert.

Die

durchwegs

auffälligen

Resultate

in

explizi ten

Performanzvalidierungstests

a ber

auch

bei

mehreren

eingebetteten

Faktoren

sprächen

für

eine

unzureichende

Leistungsbereitschaft

während

der

neuropsy chologischen

Begutachtung.

In

mehreren

Fällen

hätten

die

Leistungen

in

einem

Bereich

gelegen,

in

dem

von

einem

Totalausfall

der

Gedächtnisleistung

ausgegangen

werden

müsste.

Solche

hoch

auffälligen

Resultate

der

Perfor - manzvalidie rung

liessen

sich

weder

durch

das

Vorliegen

einer

nichtorganischen

oder

organi schen

psychischen

Störung

noch

durch

eine

allfällige

Medikamenten - neben wirkung

hinreichend

erklären .

Insbesondere

seien

die

kognitiven

Perfor - manzvali derungstests

so

konzipiert,

dass

sie

sogar

von

Patienten

mit

fortgeschrittener

Demenz

erfolgreich

gelöst

werden

könnten

(Urk.

9/116/13).

Darüber

hinaus

hätten

sich

Inkonsistenzen

bezüglich

der

Angaben

in

der

Anamnese

und

bei

der

Verhaltensbeobachtung

gezeigt.

In

einem

Fragebogen

zu

typischen

und

atypi schen

kognitiven

psychischen

und

somatischen

Symptomen

hätten

sich

Hinweise

auf

eine

deutliche

Betonung

der

Beschwerden

ergeben.

Das

Verhältnis

zwischen

echten

und

Pseudobeschwerden

habe

deutlich

über

dem

kritischen

Grenzwert

gele gen.

Zusammenfassend

sei

mit

hoher

Wahrscheinlichkeit

von

einer

Aggrava tion

kognitiver

Beschwerden

und

einer

nicht

authentischen

Beschwerdeschilde rung

auszugehen

(Urk.

9/116/14).

Das

aktuelle

kognitive

Leistungsprofil

zeige

formal,

d.h.

ohne

Berücksichtigung

der

Beschwerdevalidierung

und

allein

aufgrund

des

kognitiven

Testprofils

beur teilt,

eine

insgesamt

mindestens

mittelgradige

bis

schwere

kognitive

Störung

mit

Einschränkungen

von

attentionalen,

mnestischen,

exekutiven

visuell-räumlichen

Teilfunktionen

und

Rechenfähigkeiten.

Auch

hätten

sich

deutliche

affektive

Auf fälligkeiten

(Angst

und

Depression)

und

eine

ausgeprägte

Fatigue

gezeigt,

wofür

die

eingenommenen

Medikamente

mitverantwortlich

sein

könnten.

Die

allge meine

Intelligenz

im

Sinne

des

schlussfolgernden

Denkens

sei

deutlich

unter durchschnittlich

gewesen

(im

Bereich

einer

leichten

Intelligenzminderung).

In

einem

orientierenden

Verfahren

zur

Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz

(kristalline

Intelligenz)

sei

allerdings

nur

ein

leicht

unterdurchschnittliches

Ergebnis

erreicht

worden.

Grundsätzlich

seien

psychische

Störungen,

wie

sie

in

der

Anam nese

des

Exploranden

dokumentiert

seien,

geeignet,

bestimmte

kognitive

Ein schränkungen

zu

begründen,

jedoch

nicht

in

dem

vom

Versicherten

gezeigten

Ausmass.

Auch

Verständigungs-

und

Verständnisprobleme

als

Ursache

für

die

kognitiven

Einschränkungen

könnten,

mit

Ausnahme

möglicherweise

des

Theory

of

Mind-Tests,

ausgeschlossen

werden,

da

der

Beschwerdeführer

an

die

deutsche

Sprache

gewöhnt

sei,

es

wiederholtes

Nachfragen,

ob

die

Teilin - struktionen

ver standen

worden

seien,

gegeben

habe

und

teilweise

nonverbales

und

türkischspra chiges

Material

verwendet

worden

sei.

Bei

einer

mit

hoher

Wahrscheinlichkeit

vorliegenden

Aggravation

seien

sowohl

die

Glaubhaftigkeit

der

angegebenen

Beschwerden

als

auch

die

Plausibilität

der

diagnostisch

festgestellten

kognitiven

Leistungseinbussen

in

Frage

gestellt.

Das

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Begutachtung

ermittelte

kognitive

Profil

besitze

somit

kaum

Aussagekraft.

Ob

überhaupt

eine

kognitive

Störung

vorliege,

könne

nicht

erschlossen

werden.

Aufgrund

der

mit

hoher

Wahrscheinlichkeit

vor liegenden

Aggravation

seien

auch

keine

Aussagen

zur

Ätiologie

einer

allfällig

möglichen

kognitiven

Störung

möglich

(Urk.

9/116/15). 3.2

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

hielt

in

seinem

psychiatrischen

Teilgutachten

vom

2.

Januar

2025

betreffend

die

Unter suchung

vom

13.

Dezember

2024

fest,

die

vom

Beschwerdeführer

im

neuropsy chologischen

Teilgutachten

geschilderte

Symptomatik

sei

objektiv

unglaub würdig,

was

durch

die

entsprechenden

(wissenschaftlich

gut

abgesicherten)

Beschwerde validierungstests

belegt

worden

sei.

Dies

passe

auch

vollumfänglich

zu

den

Eindrücken

während

der

psychiatrischen

Begutachtung.

Darüberhinaus gehend

ergäben

sich

keinerlei

Hinweise

auf

eine

neuropsychologische

Störung.

Auch

in

der

psychiatrischen

Begutachtung

hätten

die

vom

Beschwerdeführer

gezeig ten

kognitiven

Einschränkungen

ausgesprochen

wenig

glaubhaft

gewirkt.

So

habe

er

an

seinen

Fingern

abgezählt,

als

er

gefragt

worden

sei,

welcher

Tag

heute

sei.

Im

Affekt

habe

sich

aus

der

Mimik

eine

Bedrücktheit

ergeben

und

der

Beschwerdeführer

habe

deutlich

reduzierte

Vitalgefühle

beschrieben.

Allerdings

habe

di e

mimische

Bedrücktheit

in

der

Verhaltensbeobachtung

sehr

demonstrativ

gewirkt.

Der

Beschwerdeführer

habe

subjektives

psychotisches

Erleben

insofern

beschrie ben,

dass

er

sich

von

anderen

Menschen

verfolgt

fühle

und

sich

deshalb

zu

Hause

verbarrikadiere.

Er

habe

auch

den

Eindruck,

dass

Menschen

vor

seiner

Wohnung

herumliefen.

Diese

Menschen

stammten

teilweise

von

der

Krankentaggeld - versicherung,

teilweise

auch

vom

russischen

Geheimdienst

und

teilweise

handle

es

sich

auch

um

ehemalige

Arbeitnehmer

der

Firma,

bei

welcher

er

beschäf tigt

gewesen

sei.

In

der

Explorationssituation

selbst

hätten

sich

jedoch

keine

typischen

Anzeichen

für

ein

psychotisches

akutes

Erleben

beobachten

lassen.

So

sei

der

Beschwerdeführer

an

keiner

Stelle

abgelenkt

gewesen

und

habe

einen

regen

Blickkontakt

mit

dem

Explorierenden

gehalten.

Auch

habe

er

nicht

gehetzt

gewirkt.

Üblicherweise

lägen

bei

psychotischem

Erleben

Ablenkungs phänomene

vor,

weil

die

Patienten

dann

nicht

dem

Gespräch

selbst

lauschten,

sondern

den

von

ihnen

wahrgenommenen

Stimmen.

Der

formale

Gedankengang

sei

klar

und

kohärent

gewesen,

jedoch

auf

diverse

Belastungsfaktoren

eingeengt.

So

habe

der

Beschwerdeführer

angegeben,

dass

er

in

der

Kindheit

von

seinem

Vater

häufig

geschlagen

worden

sei,

dass

er

vom

türkischen

Militär

gefoltert

wor den

sei

und

mitbekommen

habe,

wie

ein

Fr e und

von

ihm,

mit

dem

er

im

Auto

unterwegs

gewesen

sei,

erschossen

worden

sei.

Er

habe

angegeben,

dass

er

von

diesen

Ereignissen

immer

noch

gequält

werde.

Er

t r äume

davon

und

fühle

sich

beständig

bedroht.

Formal

habe

er

somit

traumaauslösende

Situationen

und

Intru sionen,

Hyperarousal

und

Albträume

aufgrund

dieser

traumaauslösenden

Situ ationen

beschrieben.

Allerdings

sei

kein

einziges

der

von

ihm

geschilderten

traumaauslösenden

Fakto r en

durch

objektive

Dokumente

belegt.

Auch

habe

die

Beschwerde validierung

im

neuropsychologischen

Gutachten

deutliche

Hinweise

für

eine

unplausible

Beschwerdeschilderung

erbracht.

Die

angebliche

Trauma - sympto matik

sei

somit

nicht

hinreichend

valide.

Im

Aktenmaterial

würden

Persönlichkeitsakzentuierungen

bzw.

-störungen

im

Sinne

emotionaler

Instabilität

oder

einer

paranoiden

Persönlichkeitsstruktur

behauptet,

doch

diese

seien

in

keinem

einzigen

Bericht

anhand

etablierter

Krite rien

des

DSM-5

oder

ICD-10

nachgewiesen

(Urk.

9/115/43

ff.) .

Es

werde

eine

para noide

Schizophrenie

geltend

gemacht.

Die

paranoide

Schizophrenie

ha be

jedoch

einen

Häufigkeitsgipfel

um

das

25.

Altersjahr.

P a ranoide

Schizophrenien,

die

nach

dem

30.

Lebensjahr

auftr ä ten,

existier t en

praktisch

nicht.

Beim

Beschwerde führer

seien

die

psychischen

Erstsymptome

jedoch

im

Alter

von

45

Jahren

aufgetreten.

Es

werde

behauptet,

dass

es

psychiatrische

Vordiagnosen

gege ben

habe,

aber

diese

seien

an

keiner

Stelle

durch

objektive

Dokumente

belegt.

Es

sei

hochgradig

unplausibel,

dass

der

Beschwerdeführer

und

auch

der

medizi nische

Behandler

massive

Antriebsstörungen

geltend

machten,

wenn

der

Beschwerde führer

andererseits

in

der

Lage

gewesen

sei,

einem

Bekannten

von

ihm

(der

ihm

angeblich

Geld

geschuldet

habe)

zu

drohen.

Eine

solche

Handlung

deute

auf

ein

sehr

hohes

Antriebsniveau

hin

und

sei

schlecht

mit

dem

angeblich

misstrauischen

zurückgezogenen

Lebensstil

zu

erklären,

sondern

spreche

eher

für

eine

sehr

nach

aussen

orientierte

furchtlose

Grundhaltung.

In

der

subjektiven

Schilderung

des

Exploranden

und

in

den

Berichten

der

ambulant

psychiat rischen/-psychologischen

Behandler

werde

Mobbing

am

Arbeitsplatz

als

primäre

Ursache

der

Problematik

ausgemacht.

In

den

Chatverläufen

der

Staatsan waltschaft

seien

die

Probleme

am

Arbeitsplatz

aber

bloss

die

sekundäre

Folge

der

Tatsache,

dass

ihm

ein

Bekannter

Geld

geschuldet

habe.

Darüber

hinaus

finde

sich

im

Chatverlauf

an

keiner

Stelle

ein

plausibler

Hinweis

auf

psychotisches

Erle ben.

Der

Beschwerdeführer

spreche

zwar

an

einer

Stelle

davon,

dass

das

Gesche hen

«wie

eine

Verschwörung»

gewesen

sei.

Aber

schon

das

Komparativum

«wie»

mache

sehr

deutlich,

dass

er

die

Erlebnisse

eben

nicht

wirklich

als

Ver schwörung

erlebt

habe.

Darüber

hinaus

wäre

für

eine

psychotische

Symptomatik

eine

bizarre,

verworrene

und

in

sich

formal

kaum

schlüssige

Darstellung

der

Ereig nisse

zu

erwarten

gewesen .

Der

Beschwerdeführer

habe

aber

in

den

Vernehmungs protokollen

und

den

Chats

letztlich

eine

völlig

unpsychotische

Sicht

auf

das

Geschehen

gegeben.

Er

habe

sich

durch

schlichte

finanzielle

Gegeben heiten

dazu

berechtigt

gesehen,

einen

anderen

Menschen

zu

bedrohen.

Der

Beschwerdeführer

habe

mit

hoher

Wahrscheinlichkeit

Benzodiazepine

und

Opiate

eingenommen

und

dies

während

der

Exploration

verschwiegen.

Die

entspre chenden

Drogenscreenings

seien

positiv

gewesen.

Dies

reihe

sich

in

die

inkohärente

Beschwerdeschilderung

ein .

Die

posttraumatische

Belastungsstörung

sei

dadurch

nicht

ausgewiesen,

dass

die

angeblich

T rauma

auslösenden

Ereignisse

nicht

mit

hinreichender

Objektivität

belegt

seien.

In

der

Verhaltensbeobachtung

habe

sich

kein

plausibles

Verhalten

ersehen

lassen,

das

auf

Flashbacks

oder

dis soziatives

Erleben

hingedeutet

hätte.

Der

Beschwerdeführer

sei

an

keiner

Stelle

abgelenkt

gewesen.

Er

habe

zwar

am

Anfang

gestottert,

aber

dieses

Stottern

habe

sich

im

weiteren

Gesprächsverlauf

völlig

sistiert.

Das

Aktivitätsniveau

sei

deutlich

höher

als

angegeben.

Er

verlasse

mindestens

einmal

täglich

das

Haus,

um

sich

ein

Essen

zu

holen.

Eine

absolute

Inkohärenz

sei,

dass

er

zunächst

angegeben

habe,

seit

Jahren

nicht

mehr

Auto

zu

fahren.

Als

er

dann

damit

konfrontiert

worden

sei,

dass

er

laut

behördlichen

Angaben

im

Januar

2024

ein

Auto

in

Verkehr

gebracht

habe,

habe

er

dies

plötzlich

zugegeben.

Eine

weitere

absolute

Inkohärenz

sei,

dass

er

über

Jahre

hinweg

einen

völlig

unauffälligen

psychiatrischen

Werde gang

gehabt

habe .

Kein

einziges

medizinisches

Dokument

belege

psychische

Probleme

vor

202 0.

Psychotische

Symptome,

schwere

Persönlichkeitsstörungen

oder

posttraumatische

Belastungsstörungen

hätten

sich

unabdingbar

bereits

frü her

zeigen

müssen

(Urk.

9/115/49

ff.) .

Zu

den

Berichten

des

behandelnden

Psych i aters

Dr.

A.___

vermerkte

der

Gut achter,

dass

die

ursprüngliche

Symptomatik

völlig

in

den

Hintergrund

getreten

sei.

Ursprünglich

sei

dokumentiert

worden,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

allem

durch

das

Gefühl,

von

seinen

ehemaligen

Arbeitskollegen

gemobbt

worden

zu

sein,

belastet

gewesen

sei.

Daraus

sei

in

den

aktuellen

Berichten

ein

diffuses

allge meines

Misstrauen

gegenüber

anderen

Menschen

geworden,

ohne

dass

klar

sei,

worauf

die

Symptomausweitung

zurückzuführen

sein

solle.

Eine

Exazerbation

psychotischer

Symptomatik

durch

blosse

Stressbelastungen

am

Arbeitsplatz

erscheine

hochgradig

unplausibel.

Dr.

A.___

habe

in

seinem

Bericht

vom

16.

September

2021

die

posttraumatische

Belastungsstörung

und

die

schizoaf fektive

Störung

nicht

nach

den

ICD-10

oder

DSM-Kriterien

hergeleitet.

Eine

grosse

Inkohärenz

stelle

dar,

dass

Dr.

A.___

in

seinem

Bericht

vom

22.

Juli

2021

trotz

fast

wortgleicher

Befunde

statt

einer

schizoaffektiven

Störung

eine

emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert

habe,

ohne

diese

anhand

etablierter

Kriterien

zu

beschr ei ben.

Nachvollziehbar

sei

ausschliesslich

die

Anpassungsstörung

im

Sinne

einer

Stressreaktion

auf

vermehrten

beruflichen

Stress.

Zum

Bericht

des

Z.___

vom

28.

Juli

2022

sei

zu

sagen,

dass

der

Bericht

an

keiner

Stelle

mit

diagnostischen

Kriterien

das

schizophrene

Residuum,

die

Depression,

die

posttraumatische

Belastungsstörung

oder

die

emotionale

Instabi lität

begründe.

Aus

dem

Bericht

des

Z.___

vom

25.

August

2022

ergäben

sich

in

diagnostischer

Hinsicht

keine

Hinweise

für

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

nach

den

DSM-5

oder

ICD-10-Kriterien.

Die

emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung

könne

lediglich

durch

die

Selbstver letzungen

nahegelegt

werden.

Allerdings

sei

Selbstverletzung

für

sich

genommen

kein

ausreichendes

Kriterium

für

das

Vorliegen

einer

emotional-instabilen

Persönlichkeits störung.

Im

Hinblick

auf

die

Selbstverletzungen

werde

nur

auf

die

eigenanamnestischen

Angaben

abgestellt.

Selbstverletzungen

seien

nicht

beo bachtet

worden.

Bei

der

paranoiden

Schizophrenie

werde

nicht

auf

die

Inkohä renz

hingewiesen,

dass

der

Beschwerdeführer

fast

15

Jahre

in

völlig

unauffälliger

Weise

ein

100%-Pensum

in

einem

anspruchsvollen

Beruf

als

Maschinenführer

habe

leisten

können.

Eine

paranoide

Schizophrenie

wäre

hiermit

nicht

vereinbar

gewesen.

In

der

Verhaltensbeobachtung

würden

keine

objektiven

Hinwe i se

auf

eine

Psychose

geliefert.

Die

angebliche

Befundverbesserung

werde

nur

aus

den

subjektiven

Angaben

des

Beschwerdeführers

geschlossen

(Urk.

9/115/53

ff.).

In

der

Gesamtwürdigung

gelangte

der

Gutachter

zum

Schluss,

dass

sich

aufgrund

der

massiven

Inkohärenzen

keine

validen

Diagnosen

stellen

liessen

und

keine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

attestiert

werden

könne

(Urk.

9/115/60

f.). 3.3

RAD-Arzt

Dr.

E.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

hielt

in

seiner

Stellungnahme

vom

3.

Januar

2025

fest,

das

Gutachten

sei

schlüssig

und

nachvollziehbar.

Die

vorbestehenden

Berichte

hätten

dem

Gutachter

vorgelegen

und

seien

gewürdigt

worden.

Die

Anamnese

sei

erhoben

worden

und

auf

die

Kla gen

des

Beschwerdeführers

sei

eingegangen

worden.

Die

in

der

Untersuchung

erhobenen

Befunde

seien

nachvollziehbar

dargestellt

worden.

Die

gezogenen

Schlussfolgerungen,

insbesondere

zur

Arbeitsfähigkeit,

seien

nachvollziehbar

(Urk.

9/119/6). 3. 4

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

lic.

phil.

B.___,

eidg.

anerkannter

Psychotherapeut,

hielten

in

ihrer

Stellung nahme

vom

6.

(mutmasslich)

Februar

2025

zum

psychiatrischen

Gutachten

fest,

dieses

sei

weder

vollständig

noch

schlüssig

und

an

einigen

Stellen

ambivalent.

Gesamthaft

sei

festzustellen,

dass

der

Gutachter

weder

die

Diagnosen

noch

den

Behandlungsverlauf

im

medizinischen

Sinne

ernsthaft

untersucht

und

objektive

Schlüsse

daraus

gezogen

habe.

Es

sei

deutlich

zu

erkennen,

dass

der

Gutachter

die

von

der

SVA

zugestellten

Polizeiberichte

und

Informationen

vorher

gelesen

und

den

Beschwerdeführer

mit

seiner

voreingenommen en

Haltung

befragt

habe.

Es

sei

nicht

darum

gegangen,

das

Leiden

zu

verstehen,

sondern

Widersprüche

festzulegen.

Es

sei

zu

erkennen,

dass

die

Anamnes e

völlig

unvollständig

sei.

Der

Grund

für

die

Inkohärenz

des

Beschwerdeführers

liege

in

seinen

kognitiven

Einschrän kungen,

zum

Teil

an

ungünstigen

Nebenwirkungen

der

Medikamente

sowie

an

den

Diagnosen.

Dr.

A.___

und

lic.

p hil.

B.___

hielten

an

den

gestellten

Diagnosen

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung,

einer

mittelgradigen

depres siven

Störung,

einer

emotional

instabilen

Persönlichkeitsstörung,

eines

schizophrenen

Residuums

und

einer

chronischen

paranoiden

Schizophrenie

fest

und

attestierten

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

(Urk.

9/128). 3. 5

RAD-Arzt

Dr.

E.___

führte

in

seiner

Stellungnahme

vom

19.

März

2025

aus,

das

psychiatrische

Gut achten

sei

unter

Einbezug

des

neuropsychologischen

Gutachtens

erstellt

worden.

Es

handle

sich

um

eine

detaillierte,

schlüssige

und

nachvollziehbare

gutachter liche

Beurteilung.

Der

Behandler

beurteile

denselben

medizinischen

Sachverhalt

anders.

Es

würden

keine

neuen

unberücksichtigten

medizinischen

Fak ten/Tatsachen

vorgebracht

(Urk.

9/130). 3.6

In

dem

nach

Verfügungserlass

datierenden

(provisorischen)

Austrittsbericht

der

F.___

vom

3.

Juli

2025

bzw.

15.

Juli

2025

betreffend

die

Hospitalisation

vom

10.

Juni

bis

9.

Juli

2025

wurden

die

fol genden

Diagnosen

genannt: - Paranoide

Schizophrenie

(ICD-10:

F20.0) a.e.

chronifiziert - Klinik:

Imperatives

Stimmenhören

mit

Suizidaufforderungen;

Ver folgungs wahn;

formal

gedanklich

verlangsamt

affektiv

verflacht - Therapie:

Olanzapin;

Risperidon - e motional

instabile

Persönlichkeitsstörung:

Borderline-Typ

(ICD-10:

F60.31) vordiagnostiziert

Z.___

Bericht

2022 - p osttraumatische

Belastungsstörung

(ICD-10:

F43.1) vordiagnostiziert

Bericht

2022

Z.___

Es

wurde

ausgeführt,

der

erste

Eintritt

in

domo

sei

freiwillig

erfolgt

als

Zuweisung

durch

das

Spital

G.___

bei

Selbstgefährdung

und

bei

Exazer bation

der

psychotischen

Symptomatik

vor

dem

Hintergrund

einer

bekannten

para noiden

Schizophrenie.

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

mit

seinem

Neffen

im

G.___

vorgestellt,

nachdem

er

sich

durch

oberflächliches

Schneiden

selbstverletzt

habe.

Imperative

Stimmen

hätten

ihm

das

befohlen.

Seit

zwei

Tagen

habe

er

wieder

vermehrt

Stimmen

gehört.

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

im

stationären

Setting

von

suizidalen

Handlungsabsichten

distanziert

und

sei

diesbezüglich

absprache fähig

gewesen

(Urk.

14

und

Urk.

19/ 2) . 4.

4.1

Das

psychiatrische

Gutachten

vom

2.

Januar

2025

erfüllt

die

praxisgemässen

Anfor derungen

an

den

Beweiswert

einer

medizinischen

Expertise .

(vgl.

vorne

E.

1. 2) .

Insbesondere

setzt

es

sich

mit

den

abweichenden

Diagnosen

aus

den

Vor akten

auseinander

und

nimmt

dazu

schlüssig

Stellung.

Der

Gutachter

zeigt

die

Inkonsis tenzen

zwischen

den

vom

Beschwerdeführer

geschilderten

Beschwerden

bzw.

seinem

teilweise

demonstrativ

gezeigten

Verhalten

und

den

objektiven

Befun den

auf

und

würdigt

diese

in

nachvollziehbarer

Weise.

Die

Darlegung

der

medizi nischen

Zusammenhänge

ist

einleuchtend

und

die

Schlussfolgerungen

sind

begrün det. 4.2

D er

psychiatrische

Gutachter

stützte

seine

Beurteilung

in

erster

Linie

auf

die

klinische

Untersuchung

mit

Anamneseerhebung,

Symptomerfassung

und

Verhaltens beobachtung

sowie

auf

die

vorhandenen

Akten.

Soweit

sich

der

Beschwerdeführer

auf

die

abweichende

Einschätzung

des

behan delnden

Psychotherapeuten

beruft

(Urk.

1

S.

4

f.),

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

d ie

unter schiedliche

Natur

von

Behandlungsauftrag

der

therapeutisch

tätigen

(Fach-)

Per son

einerseits

und

Begutachtungsauftrag

des

amtlich

bestellten

fach - medizini schen

Experten

anderseits

es

nicht

zu lässt,

ein

Administrativ-

oder

Gerichtsgut achten

stets

in

Frage

zu

stellen

und

zum

Anlass

weiterer

Abklärungen

zu

nehmen,

wenn

die

behandelnden

Arztpersonen

bzw.

Therapiekräfte

zu

anderslautenden

Einschätzungen

gelangen.

Vorbehalten

bleiben

Fälle,

in

denen

sich

eine

abwei chende

Beurteilung

aufdrängt,

weil

diese

wichtige

-

und

nicht

rein

subjektiver

Interpretation

entspringende

-

Aspekte

benennen,

die

bei

der

Begutachtung

uner kannt

oder

ungewürdigt

geblieben

sind

(vgl.

nicht

publ.

E.

6.2

des

Urteils

BGE

142

V

342;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_174/2023

vom

5.

Oktober

2023

E.

5.3.1

mit

Hinweis;

8C_150/2022

vom

7.

November

2022

E.

12.3;

8C_ 370/2020

vom

15.

Oktober

2020

E.

7.2

mit

Hinweisen).

Dass

der

Gutachter

von

den

behan delnden

Ärzten

und

Therapeuten

festgestellte

wichtige

Aspekte

nicht

erkannt

hät te,

ist

nicht

ersichtlich .

Im

Übrigen

ist

im

Rahmen

einer

Begutachtung

nicht

erforderlich,

dass

die

Gutachter

zu

jedem

Bericht

der

behandelnden

Arztpersonen

Stellung

nehmen

(vgl.

Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_313/2020

vom

12.

August

2020

E.

8.2.1).

Der

psychiatrische

Gutachter

hat

die

vo m

Beschwerdeführer

geklagten

Beschwer den

ausführlich

dokumentiert

und

setzte

sich

hinreichend

mit

den

vorhandenen

psychiatrischen

Berichten

auseinander.

Er

zeigte

Inkonsistenzen

bezüglich

der

Angaben

in

der

Anamnese

und

bei

der

Verhaltensbeobachtung

sowie

Diskre panzen

in

Bezug

auf

die

Berichte

des

behandelnden

Psychiaters

auf .

Er

wies

darauf

hin,

dass

die

Herleitung

der

vom

Behandler

genannten

Diagnosen

in

kei nem

einzigen

Bericht

anhand

etablierter

Kriterien

des

DSM-5

oder

ICD-10

erfolgt

sei.

Auch

in

Bezug

auf

die

Berichte

des

Z.___

hielt

er

fest,

dass

an

keiner

Stelle

mit

diagnostischen

Kriterien

das

schizophrene

Residuum,

die

Depres sion,

die

posttraumatische

Belastungsstörung

oder

die

emotionale

Instabi lität

begründe t

worden

sei en .

Im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Un t ersuchung

wurde

dargelegt,

dass

sich

solche

hoch

auffälligen

Resultate

der

Performanzvalidierung

weder

durch

das

Vorliegen

einer

nichtorganischen

oder

organischen

psychischen

Störung

noch

durch

eine

allfällige

Medikamentennebenwirkung

hinreichend

erklären

liessen .

Es

sei

mit

hoher

Wahrscheinlichkeit

von

einer

Aggravation

kognitiver

Beschwerden

und

einer

nicht

authentischen

Beschwerdeschilderung

auszugehen .

Dies

passe

auch

vollumfänglich

zu

den

Eindrücken

während

der

psychiatrischen

Begutachtung,

wo

die

vom

Beschwerdeführer

gezeigten

kognitiven

Einschrän kungen

ausgesprochen

wenig

glaubhaft

gewirkt

hätten .

I n

der

Explorations situation

hätten

sich

ausserdem

keine

typischen

Anzeichen

für

ein

psychotisches

akutes

Erleben

beobachten

lassen .

Es

habe

sich

auch

kein

plausibles

Verhalten

beobachten

lassen,

das

auf

Flashbacks

oder

dissoziatives

Erleben

hingedeutet

hätte.

Der

Gutachter

wies

des

W eiteren

darauf

hin,

dass

kein

einziges

medizini sches

Dokument

psychische

Probleme

vor

2020

belege .

Psychotische

Symptome,

schwere

Persönlichkeitsstörungen

oder

posttraumatische

Belastungsstörungen

hätten

sich

jedoch

unabdingbar

bereits

früher

zeigen

müssen .

D er

Beschwerde führer

habe

fast

15

Jahre

in

völlig

unauffälliger

Weise

ein

100%-Pensum

in

einem

anspruchsvollen

Beruf

als

Maschinenführer

leisten

können.

Eine

paranoide

Schizophrenie

wäre

damit

nicht

vereinbar

gewesen.

Angesichts

der

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Exploration

mit

hoher

Wahrscheinlichkeit

festgestellten

Aggravation

kognitiver

Beschwerden

und

einer

nicht

authentischen

Beschwerdeschilderung

ist

ohne

Weiteres

nachvollziehbar,

dass

der

psychiatrische

Gutachter

auf

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

nicht

abstellte

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_92/2025

vom

29.

Oktober

2025

E.

6.2.2) .

Der

Gutachter

zeigt e

insgesamt

schlüssig

auf,

dass

vor

dem

Hintergrund

massiver

Inkohärenzen

keine

psychiatrische

Diagnose

gestellt

werden

k ann .

Demgegenüber

stützte n

sich

der

behandelnde

Psych ologe

B.___

und

Psychiater

Dr.

A.___

-

auf

de r en

Aussagen

sich

der

Beschwerdeführer

hauptsächlich

beruft

-

praktisch

ausschliesslich

auf

die

subjektiven

Angaben

des

Beschwerdeführers .

Daraus

ergeben

sich

jedoch

keine

relevanten

Aspekte,

welche

die

Beweiskraft

der

psychiatrischen

Expertise

ernsthaft

in

Zweifel

ziehen

könnte

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_723/2022

vom

6.

Oktober

2023

E.

6.3) .

So

wies

auch

RAD Psychiater

Dr.

E.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

19.

März

2025

darauf

hin,

dass

mit

dem

Bericht

von

lic.

phil

B.___

und

Dr.

A.___

keine

neuen

unberück sichtigten

medizinischen

Tatsachen

vorgebracht

würden

(vgl.

vorne

E.

3.5) .

Soweit

der

behandelnde

Psycho therapeut

das

psychiatrische

Gutachten

dahingehend

kritisiert,

es

sei

dem

Gutachter

darum

gegangen,

Widersprüche

festzulegen

(Urk.

9/128

S.

1

und

S.

7),

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

es

gerade

Aufgabe

des

Gutachters

ist,

allfällige

Inkohärenzen

und

Widersprüche

festzustellen

und

diese

zu

würdigen.

Die

Kenntnis

der

Strafa kten

begründet

keine

Voreingenommenheit

des

Gutachters

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_708/2017

vom

16.

Mai

2018

E.

3.1) .

Der

G utachter

ha t

eine

umfassende

Beurteilung

vor zuneh men,

wozu

selbstredend

auch

der

Einbezug

der

Strafakten

gehört.

Konkrete

Anhaltspunkte,

die

auf

eine

anscheinsweise

Befangenheit

des

psychiatrischen

Gutachters

im

kon kreten

Einzelfall

hindeuten

würden,

sind

nicht

ersichtlich

und

werden

vom

Beschwerde führer

auch

nicht

dargetan . 4.3

Im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

reichte

der

Beschwerdeführer

den

n ach

Verfügungserlass

datierende n

Bericht

der

F.___

vom

3.

b zw.

15.

Juli

2025

betref fend

einen

stationären

Aufenthalt

vom

10.

Juni

bis

9.

Juli

2025

ein.

Soweit

dieser

Bericht

Rückschlüsse

auf

den

Zeitpunkt

der

angefochtenen

Verfügung

zulässt,

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Diagnosen

einer

emotional

instabilen

Persönlichkeits störung:

Borderline-Typ

und

einer

posttraumatische n

Belastungs störung

aus

den

Berichten

des

Z.___

von

2022

übernommen

wurden.

Ausserdem

wurde

auf

eine

bereits

bekannte

paranoide

Schizophrenie

ver wiesen.

Der

Eintritt

in

die

Klinik

sei

freiwillig

erfolgt,

nachdem

sich

der

Beschwerde führer

durch

oberflächliches

Schneiden

selbst

verletzt

habe

(vgl.

vorne

E.

3.6) .

Da

der

Bericht

weder

eine

Herleitung

der

Diagnosen

noch

eine

Auseinander setzung

mit

dem

psychiatrischen

Gutachten

enthält,

ist

er

nicht

geeig net,

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

der

Expertise

zu

begründen.

W ichtige

Aspekte,

die

bei

der

Begutachtung

unberücksichtigt

geblieben

worden

wären,

sind

dem

Bericht

nicht

zu

entnehmen.

Dasselbe

gilt

für

die

Berichte

des

Hausarztes

des

Beschwerdeführers

(Urk.

17/1-2),

bei

welche n

es

sich

ohnehin

nicht

um

fach ärztliche

Beurteilungen

handelt. 4. 4

Damit

ist

der

medizinische

Sachverhalt

erstellt.

Von

weiteren

Abklärungen

sind

keine

entscheidrelevanten

Erkenntnisse

für

die

Beurteilung

des

medizinischen

Sachverhalts

bis

zum

Erlass

der

hier

angefochtenen

Verfügung

zu

erwarten,

wes halb

darauf

verzichtet

werden

kann

(zur

antizipierten

Beweiswürdigung

vgl.

statt

vieler:

BGE

144

V

361

E.

6.5

mit

Hinweisen). 4. 5

Demzufolge

hat

d ie

Beschwerdegegnerin

das

Vorliegen

eines

invalidisierenden

psychischen

Leidens

zu

Recht

verneint.

Die

Beschwerde

erweist

sich

als

unbe gründet

und

ist

abzuweisen. 5.

5.1

Der

Beschwerdeführer

stellte

ein

Gesuch

um

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozess führung

für

das

vorliegende

Verfahren

(Urk.

1).

Die

Voraussetzungen

gemäss

§

16

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

sind

erfüllt,

weshalb

dem

Gesuch

zu

entsprechen

ist.

Gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

ist

d er

Beschwerdeführer

zur

Nachzahlung

verpflichtet,

sobald

er

dazu

in

der

Lage

ist. 5.2

Die

Kosten

des

Verfahrens

sind

auf

Fr.

7 00.--

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

de m

Beschwerdeführer

aufzuerlegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG),

jedoch

zufolge

Gewäh rung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen. Das

Gericht

beschliesst:

In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

28.

April

2025

wird

dem

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt, und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewäh rung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

16,

Urk.

17

und

Urk.

19/1-2 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaLeicht