Sachverhalt
1.
1.1
Der
1974
geborene
X.___
war
seit
dem
7.
Februar
2007
als
Maschinen führer
bei
der
Y.___
AG
in
einem
vollen
Pensum
tätig
(Urk.
9 /8).
Am
4.
August
2021
(Eingangsdatum)
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
eine
psychische
Störung
(Persönlichkeitsstörung,
Trauma
und
depressive
Symptome)
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
9 /2).
Die
IV-Stelle
holte
die
Akten
des
Krankentaggeldversicherers
ein
und
tätigte
medizinische
und
erwerbliche
Abklä rungen.
Mit
Vorbescheid
vom
17.
Mai
2022
stellte
sie
dem
Versicherten
die
Abwei sung
seines
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
(Urk.
9 /21).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
3.
Juni
2022
Einwände
(Urk.
9 /28).
Vom
12.
bis
28.
Juli
2022
begab
er
sich
in
eine
stationäre
Behandlung
im
Z.___
(Urk.
9 /37
und
Urk.
9 /39).
Die
IV-Stelle
tätigte
in
der
Folge
weitere
Abklärungen.
Aufgrund
einer
anonymen
Meldung
vom
18.
November
2022
(Urk.
9 /65)
holte
die
IV-Stelle
Akten
des
Strassenverkehrsamtes
des
Kantons
Zürich
(Urk.
9 /42),
des
Staatssekretariats
für
Migration
(Urk.
9 /63)
und
der
Staats anwaltschaft
Zürich-Sihl
(Urk.
9 /64)
ein.
Nachdem
sie
dem
Versicherten
das
rechtliche
Gehör
gewährt
hatte
(Urk.
9 /66-68),
holte
sie
eine
Beurteilung
ihres
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD)
ein
(Urk.
9 /70/5).
Gestützt
darauf
verneinte
sie
mit
Verfügung
vom
11.
Mai
2023
einen
Leistungsanspruch
des
Versicherten
(Urk.
9 /71).
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
hiess
das
Sozialver sicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
vom
19.
Februar
2024
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
die
Sache
zur
ergänzenden
Abklärung
an
die
IV Stelle
zurück wies
(Urk.
9 / 87,
Verfahren
IV.2023.00308). 1.2
Die
IV-Stelle
holte
in
der
Folge
medizinische
Berichte
ein
und
veranlasste
eine
Begutachtung
(Psychiatrie/Neuropsychologie).
Das
Gutachten
wurde
am
2.
Januar
2025
erstattet
(Urk.
9 / 115-116).
Gestützt
darauf
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
10 .
Januar
2025
d ie
Abweisung
seines
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
(Urk.
9/ 120).
Im
Rahmen
des
Einwandverfahrens
reichte
der
Versicherte
eine
Stellungnahme
seines
behandelnden
Psychiaters
ein
(Urk.
9/128).
Die
IV-Stelle
holte
sodann
eine
Stellungnahme
ihres
RAD
ein
(Urk.
9 / 1 30)
und
verneinte
mit
Verfügung
vom
20.
März
2025
einen
Leistungs anspruch
des
Versicherten
(Urk.
9 / 131
=
Urk.
2).
2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
28.
April
2025
Beschwerde
und
beantragte,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
sei
eine
neue
psychiatrische
und
neuropsychologische
Begutachtung
vorzunehmen
und
danach
erneut
über
das
Leistungsbegehren
zu
entscheiden.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
er
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
13.
Juni
2025
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
8),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
16.
Juni
2025
mitgeteilt
wurde
(Urk.
10).
Der
Beschwerdeführer
reichte
weitere
medizinische
Berichte
ein
(Urk.
1 1 -14),
welche
der
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügung
4.
August
2025
zur
Kenntnisnahme
zugestellt
wurden
(Urk.
15).
Die
in
der
Folge
vom
Beschwerdeführer
eingereichten
Berichte
(Urk.
16-19)
werden
der
Beschwerdegegnerin
mit
dem
vorliegenden
Urteil
zur
Kenntnis
gebracht. 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
ist,
soweit
für
die
Entscheidfindung
erforderlich,
in
den
n achfolgenden
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]),
die
Annahme
eines
psychi schen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
E. 1.1 Die
Grundsätze
für
die
Bestimmung
des
in
zeitlicher
Hinsicht
anwendbare n
Recht s
sowie
d ie
rechtlichen
Grundlagen
und
die
Rechtsprechung
betreffend
den
Invaliditätsbegriff
(Art.
7
und
Art.
8
Abs.
E. 1.2 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abge geben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
ver fügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gege benen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.).
Den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezial ärzte
(sog.
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
137
V
210
E.
1.3.4,
135
V
465
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.). Das
Gutachten
zeichnet
sich
dadurch
aus,
dass
es
auf
Kenntnis
der
systematisch
erschlossenen
Vorakten
beruht,
eigene
Erhebungen
der
Gutachterperson
auswertet
sowie
eine
inhaltlich
qualifizierte,
umfassende,
auf
medizinischem
Fachwissen
basierende
Einschätzung
eines
komplexen
Sachver halts
abgibt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_92/2025
vom
29.
Oktober
2025
E.
5.1
mit
Hinweis).
Bei
der
Beweiswürdigung
ist
zu
beachten,
dass
die
psychiatrische
Exploration
von
der
Natur
der
Sache
her
nicht
ermessensfrei
erfolgen
kann,
sondern
notgedrungen
eine
hohe
Variabilität
aufweist
und
unausweichlich
Ermessenszüge
trägt
(vgl.
BGE
154
V
361
E.
4.1.2
und
E.
4.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_100/2024
vom
19.
September
2024
E.
7.1
mit
Hinweisen).
Sie
eröffnet
dem
oder
der
Begut achtenden
daher
praktisch
immer
einen
gewissen
Spielraum,
innerhalb
dessen
verschiedene
medizinisch-psychiatrische
Interpretationen
möglich,
zulässig
und
zu
respektieren
sind,
sofern
dabei
lege
artis
vorgegangen
wird
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_92/2025
vom
29.
Oktober
2025
E.
5.2
mit
weiteren
Hinwei sen). 2.
2.1
In
der
angefochtenen
Verfügung
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
die
medizini schen
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
keine
Diagnose
ausgewiesen
sei,
welche
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirke.
Die
bisherige
Tätigkeit
als
Maschinen führer
sei
weiterhin
im
100%-Pensum
zumutbar
(Urk.
2). 2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
im
Wesentlichen
geltend,
der
Stellung nahme
von
Dr.
med.
A.___
sowie
lic.
p hil.
B.___
sei
zu
entnehmen,
dass
das
Gutachten
weder
vollständig
noch
schlüssig
und
an
einigen
Stellen
ambiva lent
sei.
Der
Gutachter
habe
weder
die
Diagnosen
noch
den
Behandlungsverlauf
im
medizinischen
Sinne
ernsthaft
untersucht
und
Schlüsse
daraus
gezogen.
Viel mehr
sei
zu
erkennen,
dass
er
die
von
der
SVA
zugestellten
Polizeiberichte
und
Informationen
vorher
gelesen
und
ihn
(den
Beschwerdeführer)
mit
einer
voreinge nommenen
Haltung
befragt
habe.
Das
Gutachten
sei
nicht
beweiskräftig,
weshalb
nicht
darauf
abgestellt
werden
könne
(Urk.
1
S.
3
f.). 2.3
In
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
13.
Juni
2025
hielt
die
Beschwerdegegnerin
ergän zend
fest,
der
Umstand,
dass
die
Gutachter
ihre
Expertise
in
Kenntnis
der
polizeilichen
Einvernahme-Protokolle
und
deren
Würdigung
durch
den
regiona len
ärztlichen
Dienst
erstellt
hätten,
lass e
nicht
auf
mangelnde
Objektivität
oder
Voreingenommenheit
schliessen.
Ebenso
wenig
sprächen
die
durch
die
Gutachter
festgestellten
Inkohärenzen/Widersprüche
für
eine
Parteilichkeit
oder
Befangen heit.
Sei
es
doch
genuine
Aufgabe
des
Gutachters,
Diskrepanzen
zwischen
den
Angaben
in
den
Akten,
den
Selbstauskünften
und/oder
dem
beobachtbaren
Ver halten
der
versicherten
Person
zu
beschreiben,
einzuordnen,
zu
berücksichtigen
und
hinsichtlich
ihrer
Bedeutung
zu
interpretieren.
Das
ps y chiatrisch-neuropsy chologische
Gutachten
erfülle
die
Beweiskriterien
(Urk.
8). 3.
3.1
lic.
phil
C.___,
eidg.
a nerkannter
Neuropsychologe,
führte
in
seinem
neuropsy chologischen
Teilgutachten
vom
27.
Dezember
2024
betreffend
die
Untersu chung
vom
E. 4.1 Das
psychiatrische
Gutachten
vom
2.
Januar
2025
erfüllt
die
praxisgemässen
Anfor derungen
an
den
Beweiswert
einer
medizinischen
Expertise .
(vgl.
vorne
E.
1. 2) .
Insbesondere
setzt
es
sich
mit
den
abweichenden
Diagnosen
aus
den
Vor akten
auseinander
und
nimmt
dazu
schlüssig
Stellung.
Der
Gutachter
zeigt
die
Inkonsis tenzen
zwischen
den
vom
Beschwerdeführer
geschilderten
Beschwerden
bzw.
seinem
teilweise
demonstrativ
gezeigten
Verhalten
und
den
objektiven
Befun den
auf
und
würdigt
diese
in
nachvollziehbarer
Weise.
Die
Darlegung
der
medizi nischen
Zusammenhänge
ist
einleuchtend
und
die
Schlussfolgerungen
sind
begrün det.
E. 4.2 D er
psychiatrische
Gutachter
stützte
seine
Beurteilung
in
erster
Linie
auf
die
klinische
Untersuchung
mit
Anamneseerhebung,
Symptomerfassung
und
Verhaltens beobachtung
sowie
auf
die
vorhandenen
Akten.
Soweit
sich
der
Beschwerdeführer
auf
die
abweichende
Einschätzung
des
behan delnden
Psychotherapeuten
beruft
(Urk.
1
S.
4
f.),
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
d ie
unter schiedliche
Natur
von
Behandlungsauftrag
der
therapeutisch
tätigen
(Fach-)
Per son
einerseits
und
Begutachtungsauftrag
des
amtlich
bestellten
fach - medizini schen
Experten
anderseits
es
nicht
zu lässt,
ein
Administrativ-
oder
Gerichtsgut achten
stets
in
Frage
zu
stellen
und
zum
Anlass
weiterer
Abklärungen
zu
nehmen,
wenn
die
behandelnden
Arztpersonen
bzw.
Therapiekräfte
zu
anderslautenden
Einschätzungen
gelangen.
Vorbehalten
bleiben
Fälle,
in
denen
sich
eine
abwei chende
Beurteilung
aufdrängt,
weil
diese
wichtige
-
und
nicht
rein
subjektiver
Interpretation
entspringende
-
Aspekte
benennen,
die
bei
der
Begutachtung
uner kannt
oder
ungewürdigt
geblieben
sind
(vgl.
nicht
publ.
E.
E. 4.3 Im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
reichte
der
Beschwerdeführer
den
n ach
Verfügungserlass
datierende n
Bericht
der
F.___
vom
3.
b zw.
15.
Juli
2025
betref fend
einen
stationären
Aufenthalt
vom
10.
Juni
bis
9.
Juli
2025
ein.
Soweit
dieser
Bericht
Rückschlüsse
auf
den
Zeitpunkt
der
angefochtenen
Verfügung
zulässt,
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Diagnosen
einer
emotional
instabilen
Persönlichkeits störung:
Borderline-Typ
und
einer
posttraumatische n
Belastungs störung
aus
den
Berichten
des
Z.___
von
2022
übernommen
wurden.
Ausserdem
wurde
auf
eine
bereits
bekannte
paranoide
Schizophrenie
ver wiesen.
Der
Eintritt
in
die
Klinik
sei
freiwillig
erfolgt,
nachdem
sich
der
Beschwerde führer
durch
oberflächliches
Schneiden
selbst
verletzt
habe
(vgl.
vorne
E.
3.6) .
Da
der
Bericht
weder
eine
Herleitung
der
Diagnosen
noch
eine
Auseinander setzung
mit
dem
psychiatrischen
Gutachten
enthält,
ist
er
nicht
geeig net,
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
der
Expertise
zu
begründen.
W ichtige
Aspekte,
die
bei
der
Begutachtung
unberücksichtigt
geblieben
worden
wären,
sind
dem
Bericht
nicht
zu
entnehmen.
Dasselbe
gilt
für
die
Berichte
des
Hausarztes
des
Beschwerdeführers
(Urk.
17/1-2),
bei
welche n
es
sich
ohnehin
nicht
um
fach ärztliche
Beurteilungen
handelt. 4. 4
Damit
ist
der
medizinische
Sachverhalt
erstellt.
Von
weiteren
Abklärungen
sind
keine
entscheidrelevanten
Erkenntnisse
für
die
Beurteilung
des
medizinischen
Sachverhalts
bis
zum
Erlass
der
hier
angefochtenen
Verfügung
zu
erwarten,
wes halb
darauf
verzichtet
werden
kann
(zur
antizipierten
Beweiswürdigung
vgl.
statt
vieler:
BGE
144
V
361
E.
E. 6 ATSG
und
de n
Untersuchungsgrundsatz
(Art.
43,
Art.
61
lit.
c
ATSG)
wurden
im
Urteil
IV.2023.00308
vom
19.
Februar
2024
dargelegt.
Darauf
wird
verwiesen.
E. 6.2 des
Urteils
BGE
142
V
342;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_174/2023
vom
5.
Oktober
2023
E.
5.3.1
mit
Hinweis;
8C_150/2022
vom
7.
November
2022
E.
12.3;
8C_ 370/2020
vom
15.
Oktober
2020
E.
7.2
mit
Hinweisen).
Dass
der
Gutachter
von
den
behan delnden
Ärzten
und
Therapeuten
festgestellte
wichtige
Aspekte
nicht
erkannt
hät te,
ist
nicht
ersichtlich .
Im
Übrigen
ist
im
Rahmen
einer
Begutachtung
nicht
erforderlich,
dass
die
Gutachter
zu
jedem
Bericht
der
behandelnden
Arztpersonen
Stellung
nehmen
(vgl.
Urteil e
des
Bundesgerichts
8C_313/2020
vom
12.
August
2020
E.
8.2.1).
Der
psychiatrische
Gutachter
hat
die
vo m
Beschwerdeführer
geklagten
Beschwer den
ausführlich
dokumentiert
und
setzte
sich
hinreichend
mit
den
vorhandenen
psychiatrischen
Berichten
auseinander.
Er
zeigte
Inkonsistenzen
bezüglich
der
Angaben
in
der
Anamnese
und
bei
der
Verhaltensbeobachtung
sowie
Diskre panzen
in
Bezug
auf
die
Berichte
des
behandelnden
Psychiaters
auf .
Er
wies
darauf
hin,
dass
die
Herleitung
der
vom
Behandler
genannten
Diagnosen
in
kei nem
einzigen
Bericht
anhand
etablierter
Kriterien
des
DSM-5
oder
ICD-10
erfolgt
sei.
Auch
in
Bezug
auf
die
Berichte
des
Z.___
hielt
er
fest,
dass
an
keiner
Stelle
mit
diagnostischen
Kriterien
das
schizophrene
Residuum,
die
Depres sion,
die
posttraumatische
Belastungsstörung
oder
die
emotionale
Instabi lität
begründe t
worden
sei en .
Im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Un t ersuchung
wurde
dargelegt,
dass
sich
solche
hoch
auffälligen
Resultate
der
Performanzvalidierung
weder
durch
das
Vorliegen
einer
nichtorganischen
oder
organischen
psychischen
Störung
noch
durch
eine
allfällige
Medikamentennebenwirkung
hinreichend
erklären
liessen .
Es
sei
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
von
einer
Aggravation
kognitiver
Beschwerden
und
einer
nicht
authentischen
Beschwerdeschilderung
auszugehen .
Dies
passe
auch
vollumfänglich
zu
den
Eindrücken
während
der
psychiatrischen
Begutachtung,
wo
die
vom
Beschwerdeführer
gezeigten
kognitiven
Einschrän kungen
ausgesprochen
wenig
glaubhaft
gewirkt
hätten .
I n
der
Explorations situation
hätten
sich
ausserdem
keine
typischen
Anzeichen
für
ein
psychotisches
akutes
Erleben
beobachten
lassen .
Es
habe
sich
auch
kein
plausibles
Verhalten
beobachten
lassen,
das
auf
Flashbacks
oder
dissoziatives
Erleben
hingedeutet
hätte.
Der
Gutachter
wies
des
W eiteren
darauf
hin,
dass
kein
einziges
medizini sches
Dokument
psychische
Probleme
vor
2020
belege .
Psychotische
Symptome,
schwere
Persönlichkeitsstörungen
oder
posttraumatische
Belastungsstörungen
hätten
sich
jedoch
unabdingbar
bereits
früher
zeigen
müssen .
D er
Beschwerde führer
habe
fast
15
Jahre
in
völlig
unauffälliger
Weise
ein
100%-Pensum
in
einem
anspruchsvollen
Beruf
als
Maschinenführer
leisten
können.
Eine
paranoide
Schizophrenie
wäre
damit
nicht
vereinbar
gewesen.
Angesichts
der
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Exploration
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
festgestellten
Aggravation
kognitiver
Beschwerden
und
einer
nicht
authentischen
Beschwerdeschilderung
ist
ohne
Weiteres
nachvollziehbar,
dass
der
psychiatrische
Gutachter
auf
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
nicht
abstellte
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_92/2025
vom
29.
Oktober
2025
E.
6.2.2) .
Der
Gutachter
zeigt e
insgesamt
schlüssig
auf,
dass
vor
dem
Hintergrund
massiver
Inkohärenzen
keine
psychiatrische
Diagnose
gestellt
werden
k ann .
Demgegenüber
stützte n
sich
der
behandelnde
Psych ologe
B.___
und
Psychiater
Dr.
A.___
-
auf
de r en
Aussagen
sich
der
Beschwerdeführer
hauptsächlich
beruft
-
praktisch
ausschliesslich
auf
die
subjektiven
Angaben
des
Beschwerdeführers .
Daraus
ergeben
sich
jedoch
keine
relevanten
Aspekte,
welche
die
Beweiskraft
der
psychiatrischen
Expertise
ernsthaft
in
Zweifel
ziehen
könnte
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_723/2022
vom
6.
Oktober
2023
E.
6.3) .
So
wies
auch
RAD Psychiater
Dr.
E.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
E. 6.5 mit
Hinweisen). 4. 5
Demzufolge
hat
d ie
Beschwerdegegnerin
das
Vorliegen
eines
invalidisierenden
psychischen
Leidens
zu
Recht
verneint.
Die
Beschwerde
erweist
sich
als
unbe gründet
und
ist
abzuweisen. 5.
5.1
Der
Beschwerdeführer
stellte
ein
Gesuch
um
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozess führung
für
das
vorliegende
Verfahren
(Urk.
1).
Die
Voraussetzungen
gemäss
§
16
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
sind
erfüllt,
weshalb
dem
Gesuch
zu
entsprechen
ist.
Gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
ist
d er
Beschwerdeführer
zur
Nachzahlung
verpflichtet,
sobald
er
dazu
in
der
Lage
ist. 5.2
Die
Kosten
des
Verfahrens
sind
auf
Fr.
7 00.--
festzusetzen
und
ausgangsgemäss
de m
Beschwerdeführer
aufzuerlegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG),
jedoch
zufolge
Gewäh rung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen. Das
Gericht
beschliesst:
In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
28.
April
2025
wird
dem
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt, und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewäh rung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
16,
Urk.
17
und
Urk.
19/1-2 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaLeicht
E. 10 Dezember
2024
aus,
d as
Ergebnis
von
drei
gut
standardi sierten
Performanzvalidierungsverfahren
habe
bei
allen
drei
Tests
gewichtige
Auffälligkeiten
zutage
gefördert.
Die
durchwegs
auffälligen
Resultate
in
explizi ten
Performanzvalidierungstests
a ber
auch
bei
mehreren
eingebetteten
Faktoren
sprächen
für
eine
unzureichende
Leistungsbereitschaft
während
der
neuropsy chologischen
Begutachtung.
In
mehreren
Fällen
hätten
die
Leistungen
in
einem
Bereich
gelegen,
in
dem
von
einem
Totalausfall
der
Gedächtnisleistung
ausgegangen
werden
müsste.
Solche
hoch
auffälligen
Resultate
der
Perfor - manzvalidie rung
liessen
sich
weder
durch
das
Vorliegen
einer
nichtorganischen
oder
organi schen
psychischen
Störung
noch
durch
eine
allfällige
Medikamenten - neben wirkung
hinreichend
erklären .
Insbesondere
seien
die
kognitiven
Perfor - manzvali derungstests
so
konzipiert,
dass
sie
sogar
von
Patienten
mit
fortgeschrittener
Demenz
erfolgreich
gelöst
werden
könnten
(Urk.
9/116/13).
Darüber
hinaus
hätten
sich
Inkonsistenzen
bezüglich
der
Angaben
in
der
Anamnese
und
bei
der
Verhaltensbeobachtung
gezeigt.
In
einem
Fragebogen
zu
typischen
und
atypi schen
kognitiven
psychischen
und
somatischen
Symptomen
hätten
sich
Hinweise
auf
eine
deutliche
Betonung
der
Beschwerden
ergeben.
Das
Verhältnis
zwischen
echten
und
Pseudobeschwerden
habe
deutlich
über
dem
kritischen
Grenzwert
gele gen.
Zusammenfassend
sei
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
von
einer
Aggrava tion
kognitiver
Beschwerden
und
einer
nicht
authentischen
Beschwerdeschilde rung
auszugehen
(Urk.
9/116/14).
Das
aktuelle
kognitive
Leistungsprofil
zeige
formal,
d.h.
ohne
Berücksichtigung
der
Beschwerdevalidierung
und
allein
aufgrund
des
kognitiven
Testprofils
beur teilt,
eine
insgesamt
mindestens
mittelgradige
bis
schwere
kognitive
Störung
mit
Einschränkungen
von
attentionalen,
mnestischen,
exekutiven
visuell-räumlichen
Teilfunktionen
und
Rechenfähigkeiten.
Auch
hätten
sich
deutliche
affektive
Auf fälligkeiten
(Angst
und
Depression)
und
eine
ausgeprägte
Fatigue
gezeigt,
wofür
die
eingenommenen
Medikamente
mitverantwortlich
sein
könnten.
Die
allge meine
Intelligenz
im
Sinne
des
schlussfolgernden
Denkens
sei
deutlich
unter durchschnittlich
gewesen
(im
Bereich
einer
leichten
Intelligenzminderung).
In
einem
orientierenden
Verfahren
zur
Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz
(kristalline
Intelligenz)
sei
allerdings
nur
ein
leicht
unterdurchschnittliches
Ergebnis
erreicht
worden.
Grundsätzlich
seien
psychische
Störungen,
wie
sie
in
der
Anam nese
des
Exploranden
dokumentiert
seien,
geeignet,
bestimmte
kognitive
Ein schränkungen
zu
begründen,
jedoch
nicht
in
dem
vom
Versicherten
gezeigten
Ausmass.
Auch
Verständigungs-
und
Verständnisprobleme
als
Ursache
für
die
kognitiven
Einschränkungen
könnten,
mit
Ausnahme
möglicherweise
des
Theory
of
Mind-Tests,
ausgeschlossen
werden,
da
der
Beschwerdeführer
an
die
deutsche
Sprache
gewöhnt
sei,
es
wiederholtes
Nachfragen,
ob
die
Teilin - struktionen
ver standen
worden
seien,
gegeben
habe
und
teilweise
nonverbales
und
türkischspra chiges
Material
verwendet
worden
sei.
Bei
einer
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
vorliegenden
Aggravation
seien
sowohl
die
Glaubhaftigkeit
der
angegebenen
Beschwerden
als
auch
die
Plausibilität
der
diagnostisch
festgestellten
kognitiven
Leistungseinbussen
in
Frage
gestellt.
Das
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Begutachtung
ermittelte
kognitive
Profil
besitze
somit
kaum
Aussagekraft.
Ob
überhaupt
eine
kognitive
Störung
vorliege,
könne
nicht
erschlossen
werden.
Aufgrund
der
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
vor liegenden
Aggravation
seien
auch
keine
Aussagen
zur
Ätiologie
einer
allfällig
möglichen
kognitiven
Störung
möglich
(Urk.
9/116/15). 3.2
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
hielt
in
seinem
psychiatrischen
Teilgutachten
vom
2.
Januar
2025
betreffend
die
Unter suchung
vom
E. 13 Dezember
2024
fest,
die
vom
Beschwerdeführer
im
neuropsy chologischen
Teilgutachten
geschilderte
Symptomatik
sei
objektiv
unglaub würdig,
was
durch
die
entsprechenden
(wissenschaftlich
gut
abgesicherten)
Beschwerde validierungstests
belegt
worden
sei.
Dies
passe
auch
vollumfänglich
zu
den
Eindrücken
während
der
psychiatrischen
Begutachtung.
Darüberhinaus gehend
ergäben
sich
keinerlei
Hinweise
auf
eine
neuropsychologische
Störung.
Auch
in
der
psychiatrischen
Begutachtung
hätten
die
vom
Beschwerdeführer
gezeig ten
kognitiven
Einschränkungen
ausgesprochen
wenig
glaubhaft
gewirkt.
So
habe
er
an
seinen
Fingern
abgezählt,
als
er
gefragt
worden
sei,
welcher
Tag
heute
sei.
Im
Affekt
habe
sich
aus
der
Mimik
eine
Bedrücktheit
ergeben
und
der
Beschwerdeführer
habe
deutlich
reduzierte
Vitalgefühle
beschrieben.
Allerdings
habe
di e
mimische
Bedrücktheit
in
der
Verhaltensbeobachtung
sehr
demonstrativ
gewirkt.
Der
Beschwerdeführer
habe
subjektives
psychotisches
Erleben
insofern
beschrie ben,
dass
er
sich
von
anderen
Menschen
verfolgt
fühle
und
sich
deshalb
zu
Hause
verbarrikadiere.
Er
habe
auch
den
Eindruck,
dass
Menschen
vor
seiner
Wohnung
herumliefen.
Diese
Menschen
stammten
teilweise
von
der
Krankentaggeld - versicherung,
teilweise
auch
vom
russischen
Geheimdienst
und
teilweise
handle
es
sich
auch
um
ehemalige
Arbeitnehmer
der
Firma,
bei
welcher
er
beschäf tigt
gewesen
sei.
In
der
Explorationssituation
selbst
hätten
sich
jedoch
keine
typischen
Anzeichen
für
ein
psychotisches
akutes
Erleben
beobachten
lassen.
So
sei
der
Beschwerdeführer
an
keiner
Stelle
abgelenkt
gewesen
und
habe
einen
regen
Blickkontakt
mit
dem
Explorierenden
gehalten.
Auch
habe
er
nicht
gehetzt
gewirkt.
Üblicherweise
lägen
bei
psychotischem
Erleben
Ablenkungs phänomene
vor,
weil
die
Patienten
dann
nicht
dem
Gespräch
selbst
lauschten,
sondern
den
von
ihnen
wahrgenommenen
Stimmen.
Der
formale
Gedankengang
sei
klar
und
kohärent
gewesen,
jedoch
auf
diverse
Belastungsfaktoren
eingeengt.
So
habe
der
Beschwerdeführer
angegeben,
dass
er
in
der
Kindheit
von
seinem
Vater
häufig
geschlagen
worden
sei,
dass
er
vom
türkischen
Militär
gefoltert
wor den
sei
und
mitbekommen
habe,
wie
ein
Fr e und
von
ihm,
mit
dem
er
im
Auto
unterwegs
gewesen
sei,
erschossen
worden
sei.
Er
habe
angegeben,
dass
er
von
diesen
Ereignissen
immer
noch
gequält
werde.
Er
t r äume
davon
und
fühle
sich
beständig
bedroht.
Formal
habe
er
somit
traumaauslösende
Situationen
und
Intru sionen,
Hyperarousal
und
Albträume
aufgrund
dieser
traumaauslösenden
Situ ationen
beschrieben.
Allerdings
sei
kein
einziges
der
von
ihm
geschilderten
traumaauslösenden
Fakto r en
durch
objektive
Dokumente
belegt.
Auch
habe
die
Beschwerde validierung
im
neuropsychologischen
Gutachten
deutliche
Hinweise
für
eine
unplausible
Beschwerdeschilderung
erbracht.
Die
angebliche
Trauma - sympto matik
sei
somit
nicht
hinreichend
valide.
Im
Aktenmaterial
würden
Persönlichkeitsakzentuierungen
bzw.
-störungen
im
Sinne
emotionaler
Instabilität
oder
einer
paranoiden
Persönlichkeitsstruktur
behauptet,
doch
diese
seien
in
keinem
einzigen
Bericht
anhand
etablierter
Krite rien
des
DSM-5
oder
ICD-10
nachgewiesen
(Urk.
9/115/43
ff.) .
Es
werde
eine
para noide
Schizophrenie
geltend
gemacht.
Die
paranoide
Schizophrenie
ha be
jedoch
einen
Häufigkeitsgipfel
um
das
25.
Altersjahr.
P a ranoide
Schizophrenien,
die
nach
dem
30.
Lebensjahr
auftr ä ten,
existier t en
praktisch
nicht.
Beim
Beschwerde führer
seien
die
psychischen
Erstsymptome
jedoch
im
Alter
von
45
Jahren
aufgetreten.
Es
werde
behauptet,
dass
es
psychiatrische
Vordiagnosen
gege ben
habe,
aber
diese
seien
an
keiner
Stelle
durch
objektive
Dokumente
belegt.
Es
sei
hochgradig
unplausibel,
dass
der
Beschwerdeführer
und
auch
der
medizi nische
Behandler
massive
Antriebsstörungen
geltend
machten,
wenn
der
Beschwerde führer
andererseits
in
der
Lage
gewesen
sei,
einem
Bekannten
von
ihm
(der
ihm
angeblich
Geld
geschuldet
habe)
zu
drohen.
Eine
solche
Handlung
deute
auf
ein
sehr
hohes
Antriebsniveau
hin
und
sei
schlecht
mit
dem
angeblich
misstrauischen
zurückgezogenen
Lebensstil
zu
erklären,
sondern
spreche
eher
für
eine
sehr
nach
aussen
orientierte
furchtlose
Grundhaltung.
In
der
subjektiven
Schilderung
des
Exploranden
und
in
den
Berichten
der
ambulant
psychiat rischen/-psychologischen
Behandler
werde
Mobbing
am
Arbeitsplatz
als
primäre
Ursache
der
Problematik
ausgemacht.
In
den
Chatverläufen
der
Staatsan waltschaft
seien
die
Probleme
am
Arbeitsplatz
aber
bloss
die
sekundäre
Folge
der
Tatsache,
dass
ihm
ein
Bekannter
Geld
geschuldet
habe.
Darüber
hinaus
finde
sich
im
Chatverlauf
an
keiner
Stelle
ein
plausibler
Hinweis
auf
psychotisches
Erle ben.
Der
Beschwerdeführer
spreche
zwar
an
einer
Stelle
davon,
dass
das
Gesche hen
«wie
eine
Verschwörung»
gewesen
sei.
Aber
schon
das
Komparativum
«wie»
mache
sehr
deutlich,
dass
er
die
Erlebnisse
eben
nicht
wirklich
als
Ver schwörung
erlebt
habe.
Darüber
hinaus
wäre
für
eine
psychotische
Symptomatik
eine
bizarre,
verworrene
und
in
sich
formal
kaum
schlüssige
Darstellung
der
Ereig nisse
zu
erwarten
gewesen .
Der
Beschwerdeführer
habe
aber
in
den
Vernehmungs protokollen
und
den
Chats
letztlich
eine
völlig
unpsychotische
Sicht
auf
das
Geschehen
gegeben.
Er
habe
sich
durch
schlichte
finanzielle
Gegeben heiten
dazu
berechtigt
gesehen,
einen
anderen
Menschen
zu
bedrohen.
Der
Beschwerdeführer
habe
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
Benzodiazepine
und
Opiate
eingenommen
und
dies
während
der
Exploration
verschwiegen.
Die
entspre chenden
Drogenscreenings
seien
positiv
gewesen.
Dies
reihe
sich
in
die
inkohärente
Beschwerdeschilderung
ein .
Die
posttraumatische
Belastungsstörung
sei
dadurch
nicht
ausgewiesen,
dass
die
angeblich
T rauma
auslösenden
Ereignisse
nicht
mit
hinreichender
Objektivität
belegt
seien.
In
der
Verhaltensbeobachtung
habe
sich
kein
plausibles
Verhalten
ersehen
lassen,
das
auf
Flashbacks
oder
dis soziatives
Erleben
hingedeutet
hätte.
Der
Beschwerdeführer
sei
an
keiner
Stelle
abgelenkt
gewesen.
Er
habe
zwar
am
Anfang
gestottert,
aber
dieses
Stottern
habe
sich
im
weiteren
Gesprächsverlauf
völlig
sistiert.
Das
Aktivitätsniveau
sei
deutlich
höher
als
angegeben.
Er
verlasse
mindestens
einmal
täglich
das
Haus,
um
sich
ein
Essen
zu
holen.
Eine
absolute
Inkohärenz
sei,
dass
er
zunächst
angegeben
habe,
seit
Jahren
nicht
mehr
Auto
zu
fahren.
Als
er
dann
damit
konfrontiert
worden
sei,
dass
er
laut
behördlichen
Angaben
im
Januar
2024
ein
Auto
in
Verkehr
gebracht
habe,
habe
er
dies
plötzlich
zugegeben.
Eine
weitere
absolute
Inkohärenz
sei,
dass
er
über
Jahre
hinweg
einen
völlig
unauffälligen
psychiatrischen
Werde gang
gehabt
habe .
Kein
einziges
medizinisches
Dokument
belege
psychische
Probleme
vor
202 0.
Psychotische
Symptome,
schwere
Persönlichkeitsstörungen
oder
posttraumatische
Belastungsstörungen
hätten
sich
unabdingbar
bereits
frü her
zeigen
müssen
(Urk.
9/115/49
ff.) .
Zu
den
Berichten
des
behandelnden
Psych i aters
Dr.
A.___
vermerkte
der
Gut achter,
dass
die
ursprüngliche
Symptomatik
völlig
in
den
Hintergrund
getreten
sei.
Ursprünglich
sei
dokumentiert
worden,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
allem
durch
das
Gefühl,
von
seinen
ehemaligen
Arbeitskollegen
gemobbt
worden
zu
sein,
belastet
gewesen
sei.
Daraus
sei
in
den
aktuellen
Berichten
ein
diffuses
allge meines
Misstrauen
gegenüber
anderen
Menschen
geworden,
ohne
dass
klar
sei,
worauf
die
Symptomausweitung
zurückzuführen
sein
solle.
Eine
Exazerbation
psychotischer
Symptomatik
durch
blosse
Stressbelastungen
am
Arbeitsplatz
erscheine
hochgradig
unplausibel.
Dr.
A.___
habe
in
seinem
Bericht
vom
E. 16 September
2021
die
posttraumatische
Belastungsstörung
und
die
schizoaf fektive
Störung
nicht
nach
den
ICD-10
oder
DSM-Kriterien
hergeleitet.
Eine
grosse
Inkohärenz
stelle
dar,
dass
Dr.
A.___
in
seinem
Bericht
vom
22.
Juli
2021
trotz
fast
wortgleicher
Befunde
statt
einer
schizoaffektiven
Störung
eine
emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert
habe,
ohne
diese
anhand
etablierter
Kriterien
zu
beschr ei ben.
Nachvollziehbar
sei
ausschliesslich
die
Anpassungsstörung
im
Sinne
einer
Stressreaktion
auf
vermehrten
beruflichen
Stress.
Zum
Bericht
des
Z.___
vom
28.
Juli
2022
sei
zu
sagen,
dass
der
Bericht
an
keiner
Stelle
mit
diagnostischen
Kriterien
das
schizophrene
Residuum,
die
Depression,
die
posttraumatische
Belastungsstörung
oder
die
emotionale
Instabi lität
begründe.
Aus
dem
Bericht
des
Z.___
vom
25.
August
2022
ergäben
sich
in
diagnostischer
Hinsicht
keine
Hinweise
für
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
nach
den
DSM-5
oder
ICD-10-Kriterien.
Die
emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung
könne
lediglich
durch
die
Selbstver letzungen
nahegelegt
werden.
Allerdings
sei
Selbstverletzung
für
sich
genommen
kein
ausreichendes
Kriterium
für
das
Vorliegen
einer
emotional-instabilen
Persönlichkeits störung.
Im
Hinblick
auf
die
Selbstverletzungen
werde
nur
auf
die
eigenanamnestischen
Angaben
abgestellt.
Selbstverletzungen
seien
nicht
beo bachtet
worden.
Bei
der
paranoiden
Schizophrenie
werde
nicht
auf
die
Inkohä renz
hingewiesen,
dass
der
Beschwerdeführer
fast
15
Jahre
in
völlig
unauffälliger
Weise
ein
100%-Pensum
in
einem
anspruchsvollen
Beruf
als
Maschinenführer
habe
leisten
können.
Eine
paranoide
Schizophrenie
wäre
hiermit
nicht
vereinbar
gewesen.
In
der
Verhaltensbeobachtung
würden
keine
objektiven
Hinwe i se
auf
eine
Psychose
geliefert.
Die
angebliche
Befundverbesserung
werde
nur
aus
den
subjektiven
Angaben
des
Beschwerdeführers
geschlossen
(Urk.
9/115/53
ff.).
In
der
Gesamtwürdigung
gelangte
der
Gutachter
zum
Schluss,
dass
sich
aufgrund
der
massiven
Inkohärenzen
keine
validen
Diagnosen
stellen
liessen
und
keine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
attestiert
werden
könne
(Urk.
9/115/60
f.). 3.3
RAD-Arzt
Dr.
E.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
hielt
in
seiner
Stellungnahme
vom
3.
Januar
2025
fest,
das
Gutachten
sei
schlüssig
und
nachvollziehbar.
Die
vorbestehenden
Berichte
hätten
dem
Gutachter
vorgelegen
und
seien
gewürdigt
worden.
Die
Anamnese
sei
erhoben
worden
und
auf
die
Kla gen
des
Beschwerdeführers
sei
eingegangen
worden.
Die
in
der
Untersuchung
erhobenen
Befunde
seien
nachvollziehbar
dargestellt
worden.
Die
gezogenen
Schlussfolgerungen,
insbesondere
zur
Arbeitsfähigkeit,
seien
nachvollziehbar
(Urk.
9/119/6). 3. 4
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
lic.
phil.
B.___,
eidg.
anerkannter
Psychotherapeut,
hielten
in
ihrer
Stellung nahme
vom
6.
(mutmasslich)
Februar
2025
zum
psychiatrischen
Gutachten
fest,
dieses
sei
weder
vollständig
noch
schlüssig
und
an
einigen
Stellen
ambivalent.
Gesamthaft
sei
festzustellen,
dass
der
Gutachter
weder
die
Diagnosen
noch
den
Behandlungsverlauf
im
medizinischen
Sinne
ernsthaft
untersucht
und
objektive
Schlüsse
daraus
gezogen
habe.
Es
sei
deutlich
zu
erkennen,
dass
der
Gutachter
die
von
der
SVA
zugestellten
Polizeiberichte
und
Informationen
vorher
gelesen
und
den
Beschwerdeführer
mit
seiner
voreingenommen en
Haltung
befragt
habe.
Es
sei
nicht
darum
gegangen,
das
Leiden
zu
verstehen,
sondern
Widersprüche
festzulegen.
Es
sei
zu
erkennen,
dass
die
Anamnes e
völlig
unvollständig
sei.
Der
Grund
für
die
Inkohärenz
des
Beschwerdeführers
liege
in
seinen
kognitiven
Einschrän kungen,
zum
Teil
an
ungünstigen
Nebenwirkungen
der
Medikamente
sowie
an
den
Diagnosen.
Dr.
A.___
und
lic.
p hil.
B.___
hielten
an
den
gestellten
Diagnosen
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung,
einer
mittelgradigen
depres siven
Störung,
einer
emotional
instabilen
Persönlichkeitsstörung,
eines
schizophrenen
Residuums
und
einer
chronischen
paranoiden
Schizophrenie
fest
und
attestierten
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
(Urk.
9/128). 3. 5
RAD-Arzt
Dr.
E.___
führte
in
seiner
Stellungnahme
vom
E. 19 März
2025
darauf
hin,
dass
mit
dem
Bericht
von
lic.
phil
B.___
und
Dr.
A.___
keine
neuen
unberück sichtigten
medizinischen
Tatsachen
vorgebracht
würden
(vgl.
vorne
E.
3.5) .
Soweit
der
behandelnde
Psycho therapeut
das
psychiatrische
Gutachten
dahingehend
kritisiert,
es
sei
dem
Gutachter
darum
gegangen,
Widersprüche
festzulegen
(Urk.
9/128
S.
1
und
S.
7),
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
es
gerade
Aufgabe
des
Gutachters
ist,
allfällige
Inkohärenzen
und
Widersprüche
festzustellen
und
diese
zu
würdigen.
Die
Kenntnis
der
Strafa kten
begründet
keine
Voreingenommenheit
des
Gutachters
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_708/2017
vom
16.
Mai
2018
E.
3.1) .
Der
G utachter
ha t
eine
umfassende
Beurteilung
vor zuneh men,
wozu
selbstredend
auch
der
Einbezug
der
Strafakten
gehört.
Konkrete
Anhaltspunkte,
die
auf
eine
anscheinsweise
Befangenheit
des
psychiatrischen
Gutachters
im
kon kreten
Einzelfall
hindeuten
würden,
sind
nicht
ersichtlich
und
werden
vom
Beschwerde führer
auch
nicht
dargetan .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00298 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 10.
Dezember
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der
1974
geborene
X.___
war
seit
dem
7.
Februar
2007
als
Maschinen führer
bei
der
Y.___
AG
in
einem
vollen
Pensum
tätig
(Urk.
9 /8).
Am
4.
August
2021
(Eingangsdatum)
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
eine
psychische
Störung
(Persönlichkeitsstörung,
Trauma
und
depressive
Symptome)
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
9 /2).
Die
IV-Stelle
holte
die
Akten
des
Krankentaggeldversicherers
ein
und
tätigte
medizinische
und
erwerbliche
Abklä rungen.
Mit
Vorbescheid
vom
17.
Mai
2022
stellte
sie
dem
Versicherten
die
Abwei sung
seines
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
(Urk.
9 /21).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
3.
Juni
2022
Einwände
(Urk.
9 /28).
Vom
12.
bis
28.
Juli
2022
begab
er
sich
in
eine
stationäre
Behandlung
im
Z.___
(Urk.
9 /37
und
Urk.
9 /39).
Die
IV-Stelle
tätigte
in
der
Folge
weitere
Abklärungen.
Aufgrund
einer
anonymen
Meldung
vom
18.
November
2022
(Urk.
9 /65)
holte
die
IV-Stelle
Akten
des
Strassenverkehrsamtes
des
Kantons
Zürich
(Urk.
9 /42),
des
Staatssekretariats
für
Migration
(Urk.
9 /63)
und
der
Staats anwaltschaft
Zürich-Sihl
(Urk.
9 /64)
ein.
Nachdem
sie
dem
Versicherten
das
rechtliche
Gehör
gewährt
hatte
(Urk.
9 /66-68),
holte
sie
eine
Beurteilung
ihres
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD)
ein
(Urk.
9 /70/5).
Gestützt
darauf
verneinte
sie
mit
Verfügung
vom
11.
Mai
2023
einen
Leistungsanspruch
des
Versicherten
(Urk.
9 /71).
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
hiess
das
Sozialver sicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
vom
19.
Februar
2024
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
die
Sache
zur
ergänzenden
Abklärung
an
die
IV Stelle
zurück wies
(Urk.
9 / 87,
Verfahren
IV.2023.00308). 1.2
Die
IV-Stelle
holte
in
der
Folge
medizinische
Berichte
ein
und
veranlasste
eine
Begutachtung
(Psychiatrie/Neuropsychologie).
Das
Gutachten
wurde
am
2.
Januar
2025
erstattet
(Urk.
9 / 115-116).
Gestützt
darauf
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
10 .
Januar
2025
d ie
Abweisung
seines
Leistungsbegehrens
in
Aussicht
(Urk.
9/ 120).
Im
Rahmen
des
Einwandverfahrens
reichte
der
Versicherte
eine
Stellungnahme
seines
behandelnden
Psychiaters
ein
(Urk.
9/128).
Die
IV-Stelle
holte
sodann
eine
Stellungnahme
ihres
RAD
ein
(Urk.
9 / 1 30)
und
verneinte
mit
Verfügung
vom
20.
März
2025
einen
Leistungs anspruch
des
Versicherten
(Urk.
9 / 131
=
Urk.
2).
2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
28.
April
2025
Beschwerde
und
beantragte,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
sei
eine
neue
psychiatrische
und
neuropsychologische
Begutachtung
vorzunehmen
und
danach
erneut
über
das
Leistungsbegehren
zu
entscheiden.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
er
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
13.
Juni
2025
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
8),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
16.
Juni
2025
mitgeteilt
wurde
(Urk.
10).
Der
Beschwerdeführer
reichte
weitere
medizinische
Berichte
ein
(Urk.
1 1 -14),
welche
der
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügung
4.
August
2025
zur
Kenntnisnahme
zugestellt
wurden
(Urk.
15).
Die
in
der
Folge
vom
Beschwerdeführer
eingereichten
Berichte
(Urk.
16-19)
werden
der
Beschwerdegegnerin
mit
dem
vorliegenden
Urteil
zur
Kenntnis
gebracht. 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
ist,
soweit
für
die
Entscheidfindung
erforderlich,
in
den
n achfolgenden
Erwägungen
einzuge hen . Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Die
Grundsätze
für
die
Bestimmung
des
in
zeitlicher
Hinsicht
anwendbare n
Recht s
sowie
d ie
rechtlichen
Grundlagen
und
die
Rechtsprechung
betreffend
den
Invaliditätsbegriff
(Art.
7
und
Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]),
die
Annahme
eines
psychi schen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
und
de n
Untersuchungsgrundsatz
(Art.
43,
Art.
61
lit.
c
ATSG)
wurden
im
Urteil
IV.2023.00308
vom
19.
Februar
2024
dargelegt.
Darauf
wird
verwiesen. 1.2
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abge geben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
ver fügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gege benen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.).
Den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezial ärzte
(sog.
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
137
V
210
E.
1.3.4,
135
V
465
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.). Das
Gutachten
zeichnet
sich
dadurch
aus,
dass
es
auf
Kenntnis
der
systematisch
erschlossenen
Vorakten
beruht,
eigene
Erhebungen
der
Gutachterperson
auswertet
sowie
eine
inhaltlich
qualifizierte,
umfassende,
auf
medizinischem
Fachwissen
basierende
Einschätzung
eines
komplexen
Sachver halts
abgibt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_92/2025
vom
29.
Oktober
2025
E.
5.1
mit
Hinweis).
Bei
der
Beweiswürdigung
ist
zu
beachten,
dass
die
psychiatrische
Exploration
von
der
Natur
der
Sache
her
nicht
ermessensfrei
erfolgen
kann,
sondern
notgedrungen
eine
hohe
Variabilität
aufweist
und
unausweichlich
Ermessenszüge
trägt
(vgl.
BGE
154
V
361
E.
4.1.2
und
E.
4.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_100/2024
vom
19.
September
2024
E.
7.1
mit
Hinweisen).
Sie
eröffnet
dem
oder
der
Begut achtenden
daher
praktisch
immer
einen
gewissen
Spielraum,
innerhalb
dessen
verschiedene
medizinisch-psychiatrische
Interpretationen
möglich,
zulässig
und
zu
respektieren
sind,
sofern
dabei
lege
artis
vorgegangen
wird
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_92/2025
vom
29.
Oktober
2025
E.
5.2
mit
weiteren
Hinwei sen). 2.
2.1
In
der
angefochtenen
Verfügung
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
die
medizini schen
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
keine
Diagnose
ausgewiesen
sei,
welche
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirke.
Die
bisherige
Tätigkeit
als
Maschinen führer
sei
weiterhin
im
100%-Pensum
zumutbar
(Urk.
2). 2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
im
Wesentlichen
geltend,
der
Stellung nahme
von
Dr.
med.
A.___
sowie
lic.
p hil.
B.___
sei
zu
entnehmen,
dass
das
Gutachten
weder
vollständig
noch
schlüssig
und
an
einigen
Stellen
ambiva lent
sei.
Der
Gutachter
habe
weder
die
Diagnosen
noch
den
Behandlungsverlauf
im
medizinischen
Sinne
ernsthaft
untersucht
und
Schlüsse
daraus
gezogen.
Viel mehr
sei
zu
erkennen,
dass
er
die
von
der
SVA
zugestellten
Polizeiberichte
und
Informationen
vorher
gelesen
und
ihn
(den
Beschwerdeführer)
mit
einer
voreinge nommenen
Haltung
befragt
habe.
Das
Gutachten
sei
nicht
beweiskräftig,
weshalb
nicht
darauf
abgestellt
werden
könne
(Urk.
1
S.
3
f.). 2.3
In
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
13.
Juni
2025
hielt
die
Beschwerdegegnerin
ergän zend
fest,
der
Umstand,
dass
die
Gutachter
ihre
Expertise
in
Kenntnis
der
polizeilichen
Einvernahme-Protokolle
und
deren
Würdigung
durch
den
regiona len
ärztlichen
Dienst
erstellt
hätten,
lass e
nicht
auf
mangelnde
Objektivität
oder
Voreingenommenheit
schliessen.
Ebenso
wenig
sprächen
die
durch
die
Gutachter
festgestellten
Inkohärenzen/Widersprüche
für
eine
Parteilichkeit
oder
Befangen heit.
Sei
es
doch
genuine
Aufgabe
des
Gutachters,
Diskrepanzen
zwischen
den
Angaben
in
den
Akten,
den
Selbstauskünften
und/oder
dem
beobachtbaren
Ver halten
der
versicherten
Person
zu
beschreiben,
einzuordnen,
zu
berücksichtigen
und
hinsichtlich
ihrer
Bedeutung
zu
interpretieren.
Das
ps y chiatrisch-neuropsy chologische
Gutachten
erfülle
die
Beweiskriterien
(Urk.
8). 3.
3.1
lic.
phil
C.___,
eidg.
a nerkannter
Neuropsychologe,
führte
in
seinem
neuropsy chologischen
Teilgutachten
vom
27.
Dezember
2024
betreffend
die
Untersu chung
vom
10.
Dezember
2024
aus,
d as
Ergebnis
von
drei
gut
standardi sierten
Performanzvalidierungsverfahren
habe
bei
allen
drei
Tests
gewichtige
Auffälligkeiten
zutage
gefördert.
Die
durchwegs
auffälligen
Resultate
in
explizi ten
Performanzvalidierungstests
a ber
auch
bei
mehreren
eingebetteten
Faktoren
sprächen
für
eine
unzureichende
Leistungsbereitschaft
während
der
neuropsy chologischen
Begutachtung.
In
mehreren
Fällen
hätten
die
Leistungen
in
einem
Bereich
gelegen,
in
dem
von
einem
Totalausfall
der
Gedächtnisleistung
ausgegangen
werden
müsste.
Solche
hoch
auffälligen
Resultate
der
Perfor - manzvalidie rung
liessen
sich
weder
durch
das
Vorliegen
einer
nichtorganischen
oder
organi schen
psychischen
Störung
noch
durch
eine
allfällige
Medikamenten - neben wirkung
hinreichend
erklären .
Insbesondere
seien
die
kognitiven
Perfor - manzvali derungstests
so
konzipiert,
dass
sie
sogar
von
Patienten
mit
fortgeschrittener
Demenz
erfolgreich
gelöst
werden
könnten
(Urk.
9/116/13).
Darüber
hinaus
hätten
sich
Inkonsistenzen
bezüglich
der
Angaben
in
der
Anamnese
und
bei
der
Verhaltensbeobachtung
gezeigt.
In
einem
Fragebogen
zu
typischen
und
atypi schen
kognitiven
psychischen
und
somatischen
Symptomen
hätten
sich
Hinweise
auf
eine
deutliche
Betonung
der
Beschwerden
ergeben.
Das
Verhältnis
zwischen
echten
und
Pseudobeschwerden
habe
deutlich
über
dem
kritischen
Grenzwert
gele gen.
Zusammenfassend
sei
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
von
einer
Aggrava tion
kognitiver
Beschwerden
und
einer
nicht
authentischen
Beschwerdeschilde rung
auszugehen
(Urk.
9/116/14).
Das
aktuelle
kognitive
Leistungsprofil
zeige
formal,
d.h.
ohne
Berücksichtigung
der
Beschwerdevalidierung
und
allein
aufgrund
des
kognitiven
Testprofils
beur teilt,
eine
insgesamt
mindestens
mittelgradige
bis
schwere
kognitive
Störung
mit
Einschränkungen
von
attentionalen,
mnestischen,
exekutiven
visuell-räumlichen
Teilfunktionen
und
Rechenfähigkeiten.
Auch
hätten
sich
deutliche
affektive
Auf fälligkeiten
(Angst
und
Depression)
und
eine
ausgeprägte
Fatigue
gezeigt,
wofür
die
eingenommenen
Medikamente
mitverantwortlich
sein
könnten.
Die
allge meine
Intelligenz
im
Sinne
des
schlussfolgernden
Denkens
sei
deutlich
unter durchschnittlich
gewesen
(im
Bereich
einer
leichten
Intelligenzminderung).
In
einem
orientierenden
Verfahren
zur
Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz
(kristalline
Intelligenz)
sei
allerdings
nur
ein
leicht
unterdurchschnittliches
Ergebnis
erreicht
worden.
Grundsätzlich
seien
psychische
Störungen,
wie
sie
in
der
Anam nese
des
Exploranden
dokumentiert
seien,
geeignet,
bestimmte
kognitive
Ein schränkungen
zu
begründen,
jedoch
nicht
in
dem
vom
Versicherten
gezeigten
Ausmass.
Auch
Verständigungs-
und
Verständnisprobleme
als
Ursache
für
die
kognitiven
Einschränkungen
könnten,
mit
Ausnahme
möglicherweise
des
Theory
of
Mind-Tests,
ausgeschlossen
werden,
da
der
Beschwerdeführer
an
die
deutsche
Sprache
gewöhnt
sei,
es
wiederholtes
Nachfragen,
ob
die
Teilin - struktionen
ver standen
worden
seien,
gegeben
habe
und
teilweise
nonverbales
und
türkischspra chiges
Material
verwendet
worden
sei.
Bei
einer
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
vorliegenden
Aggravation
seien
sowohl
die
Glaubhaftigkeit
der
angegebenen
Beschwerden
als
auch
die
Plausibilität
der
diagnostisch
festgestellten
kognitiven
Leistungseinbussen
in
Frage
gestellt.
Das
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Begutachtung
ermittelte
kognitive
Profil
besitze
somit
kaum
Aussagekraft.
Ob
überhaupt
eine
kognitive
Störung
vorliege,
könne
nicht
erschlossen
werden.
Aufgrund
der
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
vor liegenden
Aggravation
seien
auch
keine
Aussagen
zur
Ätiologie
einer
allfällig
möglichen
kognitiven
Störung
möglich
(Urk.
9/116/15). 3.2
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
hielt
in
seinem
psychiatrischen
Teilgutachten
vom
2.
Januar
2025
betreffend
die
Unter suchung
vom
13.
Dezember
2024
fest,
die
vom
Beschwerdeführer
im
neuropsy chologischen
Teilgutachten
geschilderte
Symptomatik
sei
objektiv
unglaub würdig,
was
durch
die
entsprechenden
(wissenschaftlich
gut
abgesicherten)
Beschwerde validierungstests
belegt
worden
sei.
Dies
passe
auch
vollumfänglich
zu
den
Eindrücken
während
der
psychiatrischen
Begutachtung.
Darüberhinaus gehend
ergäben
sich
keinerlei
Hinweise
auf
eine
neuropsychologische
Störung.
Auch
in
der
psychiatrischen
Begutachtung
hätten
die
vom
Beschwerdeführer
gezeig ten
kognitiven
Einschränkungen
ausgesprochen
wenig
glaubhaft
gewirkt.
So
habe
er
an
seinen
Fingern
abgezählt,
als
er
gefragt
worden
sei,
welcher
Tag
heute
sei.
Im
Affekt
habe
sich
aus
der
Mimik
eine
Bedrücktheit
ergeben
und
der
Beschwerdeführer
habe
deutlich
reduzierte
Vitalgefühle
beschrieben.
Allerdings
habe
di e
mimische
Bedrücktheit
in
der
Verhaltensbeobachtung
sehr
demonstrativ
gewirkt.
Der
Beschwerdeführer
habe
subjektives
psychotisches
Erleben
insofern
beschrie ben,
dass
er
sich
von
anderen
Menschen
verfolgt
fühle
und
sich
deshalb
zu
Hause
verbarrikadiere.
Er
habe
auch
den
Eindruck,
dass
Menschen
vor
seiner
Wohnung
herumliefen.
Diese
Menschen
stammten
teilweise
von
der
Krankentaggeld - versicherung,
teilweise
auch
vom
russischen
Geheimdienst
und
teilweise
handle
es
sich
auch
um
ehemalige
Arbeitnehmer
der
Firma,
bei
welcher
er
beschäf tigt
gewesen
sei.
In
der
Explorationssituation
selbst
hätten
sich
jedoch
keine
typischen
Anzeichen
für
ein
psychotisches
akutes
Erleben
beobachten
lassen.
So
sei
der
Beschwerdeführer
an
keiner
Stelle
abgelenkt
gewesen
und
habe
einen
regen
Blickkontakt
mit
dem
Explorierenden
gehalten.
Auch
habe
er
nicht
gehetzt
gewirkt.
Üblicherweise
lägen
bei
psychotischem
Erleben
Ablenkungs phänomene
vor,
weil
die
Patienten
dann
nicht
dem
Gespräch
selbst
lauschten,
sondern
den
von
ihnen
wahrgenommenen
Stimmen.
Der
formale
Gedankengang
sei
klar
und
kohärent
gewesen,
jedoch
auf
diverse
Belastungsfaktoren
eingeengt.
So
habe
der
Beschwerdeführer
angegeben,
dass
er
in
der
Kindheit
von
seinem
Vater
häufig
geschlagen
worden
sei,
dass
er
vom
türkischen
Militär
gefoltert
wor den
sei
und
mitbekommen
habe,
wie
ein
Fr e und
von
ihm,
mit
dem
er
im
Auto
unterwegs
gewesen
sei,
erschossen
worden
sei.
Er
habe
angegeben,
dass
er
von
diesen
Ereignissen
immer
noch
gequält
werde.
Er
t r äume
davon
und
fühle
sich
beständig
bedroht.
Formal
habe
er
somit
traumaauslösende
Situationen
und
Intru sionen,
Hyperarousal
und
Albträume
aufgrund
dieser
traumaauslösenden
Situ ationen
beschrieben.
Allerdings
sei
kein
einziges
der
von
ihm
geschilderten
traumaauslösenden
Fakto r en
durch
objektive
Dokumente
belegt.
Auch
habe
die
Beschwerde validierung
im
neuropsychologischen
Gutachten
deutliche
Hinweise
für
eine
unplausible
Beschwerdeschilderung
erbracht.
Die
angebliche
Trauma - sympto matik
sei
somit
nicht
hinreichend
valide.
Im
Aktenmaterial
würden
Persönlichkeitsakzentuierungen
bzw.
-störungen
im
Sinne
emotionaler
Instabilität
oder
einer
paranoiden
Persönlichkeitsstruktur
behauptet,
doch
diese
seien
in
keinem
einzigen
Bericht
anhand
etablierter
Krite rien
des
DSM-5
oder
ICD-10
nachgewiesen
(Urk.
9/115/43
ff.) .
Es
werde
eine
para noide
Schizophrenie
geltend
gemacht.
Die
paranoide
Schizophrenie
ha be
jedoch
einen
Häufigkeitsgipfel
um
das
25.
Altersjahr.
P a ranoide
Schizophrenien,
die
nach
dem
30.
Lebensjahr
auftr ä ten,
existier t en
praktisch
nicht.
Beim
Beschwerde führer
seien
die
psychischen
Erstsymptome
jedoch
im
Alter
von
45
Jahren
aufgetreten.
Es
werde
behauptet,
dass
es
psychiatrische
Vordiagnosen
gege ben
habe,
aber
diese
seien
an
keiner
Stelle
durch
objektive
Dokumente
belegt.
Es
sei
hochgradig
unplausibel,
dass
der
Beschwerdeführer
und
auch
der
medizi nische
Behandler
massive
Antriebsstörungen
geltend
machten,
wenn
der
Beschwerde führer
andererseits
in
der
Lage
gewesen
sei,
einem
Bekannten
von
ihm
(der
ihm
angeblich
Geld
geschuldet
habe)
zu
drohen.
Eine
solche
Handlung
deute
auf
ein
sehr
hohes
Antriebsniveau
hin
und
sei
schlecht
mit
dem
angeblich
misstrauischen
zurückgezogenen
Lebensstil
zu
erklären,
sondern
spreche
eher
für
eine
sehr
nach
aussen
orientierte
furchtlose
Grundhaltung.
In
der
subjektiven
Schilderung
des
Exploranden
und
in
den
Berichten
der
ambulant
psychiat rischen/-psychologischen
Behandler
werde
Mobbing
am
Arbeitsplatz
als
primäre
Ursache
der
Problematik
ausgemacht.
In
den
Chatverläufen
der
Staatsan waltschaft
seien
die
Probleme
am
Arbeitsplatz
aber
bloss
die
sekundäre
Folge
der
Tatsache,
dass
ihm
ein
Bekannter
Geld
geschuldet
habe.
Darüber
hinaus
finde
sich
im
Chatverlauf
an
keiner
Stelle
ein
plausibler
Hinweis
auf
psychotisches
Erle ben.
Der
Beschwerdeführer
spreche
zwar
an
einer
Stelle
davon,
dass
das
Gesche hen
«wie
eine
Verschwörung»
gewesen
sei.
Aber
schon
das
Komparativum
«wie»
mache
sehr
deutlich,
dass
er
die
Erlebnisse
eben
nicht
wirklich
als
Ver schwörung
erlebt
habe.
Darüber
hinaus
wäre
für
eine
psychotische
Symptomatik
eine
bizarre,
verworrene
und
in
sich
formal
kaum
schlüssige
Darstellung
der
Ereig nisse
zu
erwarten
gewesen .
Der
Beschwerdeführer
habe
aber
in
den
Vernehmungs protokollen
und
den
Chats
letztlich
eine
völlig
unpsychotische
Sicht
auf
das
Geschehen
gegeben.
Er
habe
sich
durch
schlichte
finanzielle
Gegeben heiten
dazu
berechtigt
gesehen,
einen
anderen
Menschen
zu
bedrohen.
Der
Beschwerdeführer
habe
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
Benzodiazepine
und
Opiate
eingenommen
und
dies
während
der
Exploration
verschwiegen.
Die
entspre chenden
Drogenscreenings
seien
positiv
gewesen.
Dies
reihe
sich
in
die
inkohärente
Beschwerdeschilderung
ein .
Die
posttraumatische
Belastungsstörung
sei
dadurch
nicht
ausgewiesen,
dass
die
angeblich
T rauma
auslösenden
Ereignisse
nicht
mit
hinreichender
Objektivität
belegt
seien.
In
der
Verhaltensbeobachtung
habe
sich
kein
plausibles
Verhalten
ersehen
lassen,
das
auf
Flashbacks
oder
dis soziatives
Erleben
hingedeutet
hätte.
Der
Beschwerdeführer
sei
an
keiner
Stelle
abgelenkt
gewesen.
Er
habe
zwar
am
Anfang
gestottert,
aber
dieses
Stottern
habe
sich
im
weiteren
Gesprächsverlauf
völlig
sistiert.
Das
Aktivitätsniveau
sei
deutlich
höher
als
angegeben.
Er
verlasse
mindestens
einmal
täglich
das
Haus,
um
sich
ein
Essen
zu
holen.
Eine
absolute
Inkohärenz
sei,
dass
er
zunächst
angegeben
habe,
seit
Jahren
nicht
mehr
Auto
zu
fahren.
Als
er
dann
damit
konfrontiert
worden
sei,
dass
er
laut
behördlichen
Angaben
im
Januar
2024
ein
Auto
in
Verkehr
gebracht
habe,
habe
er
dies
plötzlich
zugegeben.
Eine
weitere
absolute
Inkohärenz
sei,
dass
er
über
Jahre
hinweg
einen
völlig
unauffälligen
psychiatrischen
Werde gang
gehabt
habe .
Kein
einziges
medizinisches
Dokument
belege
psychische
Probleme
vor
202 0.
Psychotische
Symptome,
schwere
Persönlichkeitsstörungen
oder
posttraumatische
Belastungsstörungen
hätten
sich
unabdingbar
bereits
frü her
zeigen
müssen
(Urk.
9/115/49
ff.) .
Zu
den
Berichten
des
behandelnden
Psych i aters
Dr.
A.___
vermerkte
der
Gut achter,
dass
die
ursprüngliche
Symptomatik
völlig
in
den
Hintergrund
getreten
sei.
Ursprünglich
sei
dokumentiert
worden,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
allem
durch
das
Gefühl,
von
seinen
ehemaligen
Arbeitskollegen
gemobbt
worden
zu
sein,
belastet
gewesen
sei.
Daraus
sei
in
den
aktuellen
Berichten
ein
diffuses
allge meines
Misstrauen
gegenüber
anderen
Menschen
geworden,
ohne
dass
klar
sei,
worauf
die
Symptomausweitung
zurückzuführen
sein
solle.
Eine
Exazerbation
psychotischer
Symptomatik
durch
blosse
Stressbelastungen
am
Arbeitsplatz
erscheine
hochgradig
unplausibel.
Dr.
A.___
habe
in
seinem
Bericht
vom
16.
September
2021
die
posttraumatische
Belastungsstörung
und
die
schizoaf fektive
Störung
nicht
nach
den
ICD-10
oder
DSM-Kriterien
hergeleitet.
Eine
grosse
Inkohärenz
stelle
dar,
dass
Dr.
A.___
in
seinem
Bericht
vom
22.
Juli
2021
trotz
fast
wortgleicher
Befunde
statt
einer
schizoaffektiven
Störung
eine
emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert
habe,
ohne
diese
anhand
etablierter
Kriterien
zu
beschr ei ben.
Nachvollziehbar
sei
ausschliesslich
die
Anpassungsstörung
im
Sinne
einer
Stressreaktion
auf
vermehrten
beruflichen
Stress.
Zum
Bericht
des
Z.___
vom
28.
Juli
2022
sei
zu
sagen,
dass
der
Bericht
an
keiner
Stelle
mit
diagnostischen
Kriterien
das
schizophrene
Residuum,
die
Depression,
die
posttraumatische
Belastungsstörung
oder
die
emotionale
Instabi lität
begründe.
Aus
dem
Bericht
des
Z.___
vom
25.
August
2022
ergäben
sich
in
diagnostischer
Hinsicht
keine
Hinweise
für
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
nach
den
DSM-5
oder
ICD-10-Kriterien.
Die
emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung
könne
lediglich
durch
die
Selbstver letzungen
nahegelegt
werden.
Allerdings
sei
Selbstverletzung
für
sich
genommen
kein
ausreichendes
Kriterium
für
das
Vorliegen
einer
emotional-instabilen
Persönlichkeits störung.
Im
Hinblick
auf
die
Selbstverletzungen
werde
nur
auf
die
eigenanamnestischen
Angaben
abgestellt.
Selbstverletzungen
seien
nicht
beo bachtet
worden.
Bei
der
paranoiden
Schizophrenie
werde
nicht
auf
die
Inkohä renz
hingewiesen,
dass
der
Beschwerdeführer
fast
15
Jahre
in
völlig
unauffälliger
Weise
ein
100%-Pensum
in
einem
anspruchsvollen
Beruf
als
Maschinenführer
habe
leisten
können.
Eine
paranoide
Schizophrenie
wäre
hiermit
nicht
vereinbar
gewesen.
In
der
Verhaltensbeobachtung
würden
keine
objektiven
Hinwe i se
auf
eine
Psychose
geliefert.
Die
angebliche
Befundverbesserung
werde
nur
aus
den
subjektiven
Angaben
des
Beschwerdeführers
geschlossen
(Urk.
9/115/53
ff.).
In
der
Gesamtwürdigung
gelangte
der
Gutachter
zum
Schluss,
dass
sich
aufgrund
der
massiven
Inkohärenzen
keine
validen
Diagnosen
stellen
liessen
und
keine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
attestiert
werden
könne
(Urk.
9/115/60
f.). 3.3
RAD-Arzt
Dr.
E.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
hielt
in
seiner
Stellungnahme
vom
3.
Januar
2025
fest,
das
Gutachten
sei
schlüssig
und
nachvollziehbar.
Die
vorbestehenden
Berichte
hätten
dem
Gutachter
vorgelegen
und
seien
gewürdigt
worden.
Die
Anamnese
sei
erhoben
worden
und
auf
die
Kla gen
des
Beschwerdeführers
sei
eingegangen
worden.
Die
in
der
Untersuchung
erhobenen
Befunde
seien
nachvollziehbar
dargestellt
worden.
Die
gezogenen
Schlussfolgerungen,
insbesondere
zur
Arbeitsfähigkeit,
seien
nachvollziehbar
(Urk.
9/119/6). 3. 4
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
lic.
phil.
B.___,
eidg.
anerkannter
Psychotherapeut,
hielten
in
ihrer
Stellung nahme
vom
6.
(mutmasslich)
Februar
2025
zum
psychiatrischen
Gutachten
fest,
dieses
sei
weder
vollständig
noch
schlüssig
und
an
einigen
Stellen
ambivalent.
Gesamthaft
sei
festzustellen,
dass
der
Gutachter
weder
die
Diagnosen
noch
den
Behandlungsverlauf
im
medizinischen
Sinne
ernsthaft
untersucht
und
objektive
Schlüsse
daraus
gezogen
habe.
Es
sei
deutlich
zu
erkennen,
dass
der
Gutachter
die
von
der
SVA
zugestellten
Polizeiberichte
und
Informationen
vorher
gelesen
und
den
Beschwerdeführer
mit
seiner
voreingenommen en
Haltung
befragt
habe.
Es
sei
nicht
darum
gegangen,
das
Leiden
zu
verstehen,
sondern
Widersprüche
festzulegen.
Es
sei
zu
erkennen,
dass
die
Anamnes e
völlig
unvollständig
sei.
Der
Grund
für
die
Inkohärenz
des
Beschwerdeführers
liege
in
seinen
kognitiven
Einschrän kungen,
zum
Teil
an
ungünstigen
Nebenwirkungen
der
Medikamente
sowie
an
den
Diagnosen.
Dr.
A.___
und
lic.
p hil.
B.___
hielten
an
den
gestellten
Diagnosen
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung,
einer
mittelgradigen
depres siven
Störung,
einer
emotional
instabilen
Persönlichkeitsstörung,
eines
schizophrenen
Residuums
und
einer
chronischen
paranoiden
Schizophrenie
fest
und
attestierten
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
(Urk.
9/128). 3. 5
RAD-Arzt
Dr.
E.___
führte
in
seiner
Stellungnahme
vom
19.
März
2025
aus,
das
psychiatrische
Gut achten
sei
unter
Einbezug
des
neuropsychologischen
Gutachtens
erstellt
worden.
Es
handle
sich
um
eine
detaillierte,
schlüssige
und
nachvollziehbare
gutachter liche
Beurteilung.
Der
Behandler
beurteile
denselben
medizinischen
Sachverhalt
anders.
Es
würden
keine
neuen
unberücksichtigten
medizinischen
Fak ten/Tatsachen
vorgebracht
(Urk.
9/130). 3.6
In
dem
nach
Verfügungserlass
datierenden
(provisorischen)
Austrittsbericht
der
F.___
vom
3.
Juli
2025
bzw.
15.
Juli
2025
betreffend
die
Hospitalisation
vom
10.
Juni
bis
9.
Juli
2025
wurden
die
fol genden
Diagnosen
genannt: - Paranoide
Schizophrenie
(ICD-10:
F20.0) a.e.
chronifiziert - Klinik:
Imperatives
Stimmenhören
mit
Suizidaufforderungen;
Ver folgungs wahn;
formal
gedanklich
verlangsamt
affektiv
verflacht - Therapie:
Olanzapin;
Risperidon - e motional
instabile
Persönlichkeitsstörung:
Borderline-Typ
(ICD-10:
F60.31) vordiagnostiziert
Z.___
Bericht
2022 - p osttraumatische
Belastungsstörung
(ICD-10:
F43.1) vordiagnostiziert
Bericht
2022
Z.___
Es
wurde
ausgeführt,
der
erste
Eintritt
in
domo
sei
freiwillig
erfolgt
als
Zuweisung
durch
das
Spital
G.___
bei
Selbstgefährdung
und
bei
Exazer bation
der
psychotischen
Symptomatik
vor
dem
Hintergrund
einer
bekannten
para noiden
Schizophrenie.
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
mit
seinem
Neffen
im
G.___
vorgestellt,
nachdem
er
sich
durch
oberflächliches
Schneiden
selbstverletzt
habe.
Imperative
Stimmen
hätten
ihm
das
befohlen.
Seit
zwei
Tagen
habe
er
wieder
vermehrt
Stimmen
gehört.
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
im
stationären
Setting
von
suizidalen
Handlungsabsichten
distanziert
und
sei
diesbezüglich
absprache fähig
gewesen
(Urk.
14
und
Urk.
19/ 2) . 4.
4.1
Das
psychiatrische
Gutachten
vom
2.
Januar
2025
erfüllt
die
praxisgemässen
Anfor derungen
an
den
Beweiswert
einer
medizinischen
Expertise .
(vgl.
vorne
E.
1. 2) .
Insbesondere
setzt
es
sich
mit
den
abweichenden
Diagnosen
aus
den
Vor akten
auseinander
und
nimmt
dazu
schlüssig
Stellung.
Der
Gutachter
zeigt
die
Inkonsis tenzen
zwischen
den
vom
Beschwerdeführer
geschilderten
Beschwerden
bzw.
seinem
teilweise
demonstrativ
gezeigten
Verhalten
und
den
objektiven
Befun den
auf
und
würdigt
diese
in
nachvollziehbarer
Weise.
Die
Darlegung
der
medizi nischen
Zusammenhänge
ist
einleuchtend
und
die
Schlussfolgerungen
sind
begrün det. 4.2
D er
psychiatrische
Gutachter
stützte
seine
Beurteilung
in
erster
Linie
auf
die
klinische
Untersuchung
mit
Anamneseerhebung,
Symptomerfassung
und
Verhaltens beobachtung
sowie
auf
die
vorhandenen
Akten.
Soweit
sich
der
Beschwerdeführer
auf
die
abweichende
Einschätzung
des
behan delnden
Psychotherapeuten
beruft
(Urk.
1
S.
4
f.),
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
d ie
unter schiedliche
Natur
von
Behandlungsauftrag
der
therapeutisch
tätigen
(Fach-)
Per son
einerseits
und
Begutachtungsauftrag
des
amtlich
bestellten
fach - medizini schen
Experten
anderseits
es
nicht
zu lässt,
ein
Administrativ-
oder
Gerichtsgut achten
stets
in
Frage
zu
stellen
und
zum
Anlass
weiterer
Abklärungen
zu
nehmen,
wenn
die
behandelnden
Arztpersonen
bzw.
Therapiekräfte
zu
anderslautenden
Einschätzungen
gelangen.
Vorbehalten
bleiben
Fälle,
in
denen
sich
eine
abwei chende
Beurteilung
aufdrängt,
weil
diese
wichtige
-
und
nicht
rein
subjektiver
Interpretation
entspringende
-
Aspekte
benennen,
die
bei
der
Begutachtung
uner kannt
oder
ungewürdigt
geblieben
sind
(vgl.
nicht
publ.
E.
6.2
des
Urteils
BGE
142
V
342;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_174/2023
vom
5.
Oktober
2023
E.
5.3.1
mit
Hinweis;
8C_150/2022
vom
7.
November
2022
E.
12.3;
8C_ 370/2020
vom
15.
Oktober
2020
E.
7.2
mit
Hinweisen).
Dass
der
Gutachter
von
den
behan delnden
Ärzten
und
Therapeuten
festgestellte
wichtige
Aspekte
nicht
erkannt
hät te,
ist
nicht
ersichtlich .
Im
Übrigen
ist
im
Rahmen
einer
Begutachtung
nicht
erforderlich,
dass
die
Gutachter
zu
jedem
Bericht
der
behandelnden
Arztpersonen
Stellung
nehmen
(vgl.
Urteil e
des
Bundesgerichts
8C_313/2020
vom
12.
August
2020
E.
8.2.1).
Der
psychiatrische
Gutachter
hat
die
vo m
Beschwerdeführer
geklagten
Beschwer den
ausführlich
dokumentiert
und
setzte
sich
hinreichend
mit
den
vorhandenen
psychiatrischen
Berichten
auseinander.
Er
zeigte
Inkonsistenzen
bezüglich
der
Angaben
in
der
Anamnese
und
bei
der
Verhaltensbeobachtung
sowie
Diskre panzen
in
Bezug
auf
die
Berichte
des
behandelnden
Psychiaters
auf .
Er
wies
darauf
hin,
dass
die
Herleitung
der
vom
Behandler
genannten
Diagnosen
in
kei nem
einzigen
Bericht
anhand
etablierter
Kriterien
des
DSM-5
oder
ICD-10
erfolgt
sei.
Auch
in
Bezug
auf
die
Berichte
des
Z.___
hielt
er
fest,
dass
an
keiner
Stelle
mit
diagnostischen
Kriterien
das
schizophrene
Residuum,
die
Depres sion,
die
posttraumatische
Belastungsstörung
oder
die
emotionale
Instabi lität
begründe t
worden
sei en .
Im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Un t ersuchung
wurde
dargelegt,
dass
sich
solche
hoch
auffälligen
Resultate
der
Performanzvalidierung
weder
durch
das
Vorliegen
einer
nichtorganischen
oder
organischen
psychischen
Störung
noch
durch
eine
allfällige
Medikamentennebenwirkung
hinreichend
erklären
liessen .
Es
sei
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
von
einer
Aggravation
kognitiver
Beschwerden
und
einer
nicht
authentischen
Beschwerdeschilderung
auszugehen .
Dies
passe
auch
vollumfänglich
zu
den
Eindrücken
während
der
psychiatrischen
Begutachtung,
wo
die
vom
Beschwerdeführer
gezeigten
kognitiven
Einschrän kungen
ausgesprochen
wenig
glaubhaft
gewirkt
hätten .
I n
der
Explorations situation
hätten
sich
ausserdem
keine
typischen
Anzeichen
für
ein
psychotisches
akutes
Erleben
beobachten
lassen .
Es
habe
sich
auch
kein
plausibles
Verhalten
beobachten
lassen,
das
auf
Flashbacks
oder
dissoziatives
Erleben
hingedeutet
hätte.
Der
Gutachter
wies
des
W eiteren
darauf
hin,
dass
kein
einziges
medizini sches
Dokument
psychische
Probleme
vor
2020
belege .
Psychotische
Symptome,
schwere
Persönlichkeitsstörungen
oder
posttraumatische
Belastungsstörungen
hätten
sich
jedoch
unabdingbar
bereits
früher
zeigen
müssen .
D er
Beschwerde führer
habe
fast
15
Jahre
in
völlig
unauffälliger
Weise
ein
100%-Pensum
in
einem
anspruchsvollen
Beruf
als
Maschinenführer
leisten
können.
Eine
paranoide
Schizophrenie
wäre
damit
nicht
vereinbar
gewesen.
Angesichts
der
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Exploration
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit
festgestellten
Aggravation
kognitiver
Beschwerden
und
einer
nicht
authentischen
Beschwerdeschilderung
ist
ohne
Weiteres
nachvollziehbar,
dass
der
psychiatrische
Gutachter
auf
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
nicht
abstellte
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_92/2025
vom
29.
Oktober
2025
E.
6.2.2) .
Der
Gutachter
zeigt e
insgesamt
schlüssig
auf,
dass
vor
dem
Hintergrund
massiver
Inkohärenzen
keine
psychiatrische
Diagnose
gestellt
werden
k ann .
Demgegenüber
stützte n
sich
der
behandelnde
Psych ologe
B.___
und
Psychiater
Dr.
A.___
-
auf
de r en
Aussagen
sich
der
Beschwerdeführer
hauptsächlich
beruft
-
praktisch
ausschliesslich
auf
die
subjektiven
Angaben
des
Beschwerdeführers .
Daraus
ergeben
sich
jedoch
keine
relevanten
Aspekte,
welche
die
Beweiskraft
der
psychiatrischen
Expertise
ernsthaft
in
Zweifel
ziehen
könnte
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_723/2022
vom
6.
Oktober
2023
E.
6.3) .
So
wies
auch
RAD Psychiater
Dr.
E.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
19.
März
2025
darauf
hin,
dass
mit
dem
Bericht
von
lic.
phil
B.___
und
Dr.
A.___
keine
neuen
unberück sichtigten
medizinischen
Tatsachen
vorgebracht
würden
(vgl.
vorne
E.
3.5) .
Soweit
der
behandelnde
Psycho therapeut
das
psychiatrische
Gutachten
dahingehend
kritisiert,
es
sei
dem
Gutachter
darum
gegangen,
Widersprüche
festzulegen
(Urk.
9/128
S.
1
und
S.
7),
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
es
gerade
Aufgabe
des
Gutachters
ist,
allfällige
Inkohärenzen
und
Widersprüche
festzustellen
und
diese
zu
würdigen.
Die
Kenntnis
der
Strafa kten
begründet
keine
Voreingenommenheit
des
Gutachters
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_708/2017
vom
16.
Mai
2018
E.
3.1) .
Der
G utachter
ha t
eine
umfassende
Beurteilung
vor zuneh men,
wozu
selbstredend
auch
der
Einbezug
der
Strafakten
gehört.
Konkrete
Anhaltspunkte,
die
auf
eine
anscheinsweise
Befangenheit
des
psychiatrischen
Gutachters
im
kon kreten
Einzelfall
hindeuten
würden,
sind
nicht
ersichtlich
und
werden
vom
Beschwerde führer
auch
nicht
dargetan . 4.3
Im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
reichte
der
Beschwerdeführer
den
n ach
Verfügungserlass
datierende n
Bericht
der
F.___
vom
3.
b zw.
15.
Juli
2025
betref fend
einen
stationären
Aufenthalt
vom
10.
Juni
bis
9.
Juli
2025
ein.
Soweit
dieser
Bericht
Rückschlüsse
auf
den
Zeitpunkt
der
angefochtenen
Verfügung
zulässt,
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Diagnosen
einer
emotional
instabilen
Persönlichkeits störung:
Borderline-Typ
und
einer
posttraumatische n
Belastungs störung
aus
den
Berichten
des
Z.___
von
2022
übernommen
wurden.
Ausserdem
wurde
auf
eine
bereits
bekannte
paranoide
Schizophrenie
ver wiesen.
Der
Eintritt
in
die
Klinik
sei
freiwillig
erfolgt,
nachdem
sich
der
Beschwerde führer
durch
oberflächliches
Schneiden
selbst
verletzt
habe
(vgl.
vorne
E.
3.6) .
Da
der
Bericht
weder
eine
Herleitung
der
Diagnosen
noch
eine
Auseinander setzung
mit
dem
psychiatrischen
Gutachten
enthält,
ist
er
nicht
geeig net,
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
der
Expertise
zu
begründen.
W ichtige
Aspekte,
die
bei
der
Begutachtung
unberücksichtigt
geblieben
worden
wären,
sind
dem
Bericht
nicht
zu
entnehmen.
Dasselbe
gilt
für
die
Berichte
des
Hausarztes
des
Beschwerdeführers
(Urk.
17/1-2),
bei
welche n
es
sich
ohnehin
nicht
um
fach ärztliche
Beurteilungen
handelt. 4. 4
Damit
ist
der
medizinische
Sachverhalt
erstellt.
Von
weiteren
Abklärungen
sind
keine
entscheidrelevanten
Erkenntnisse
für
die
Beurteilung
des
medizinischen
Sachverhalts
bis
zum
Erlass
der
hier
angefochtenen
Verfügung
zu
erwarten,
wes halb
darauf
verzichtet
werden
kann
(zur
antizipierten
Beweiswürdigung
vgl.
statt
vieler:
BGE
144
V
361
E.
6.5
mit
Hinweisen). 4. 5
Demzufolge
hat
d ie
Beschwerdegegnerin
das
Vorliegen
eines
invalidisierenden
psychischen
Leidens
zu
Recht
verneint.
Die
Beschwerde
erweist
sich
als
unbe gründet
und
ist
abzuweisen. 5.
5.1
Der
Beschwerdeführer
stellte
ein
Gesuch
um
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozess führung
für
das
vorliegende
Verfahren
(Urk.
1).
Die
Voraussetzungen
gemäss
§
16
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
sind
erfüllt,
weshalb
dem
Gesuch
zu
entsprechen
ist.
Gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
ist
d er
Beschwerdeführer
zur
Nachzahlung
verpflichtet,
sobald
er
dazu
in
der
Lage
ist. 5.2
Die
Kosten
des
Verfahrens
sind
auf
Fr.
7 00.--
festzusetzen
und
ausgangsgemäss
de m
Beschwerdeführer
aufzuerlegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG),
jedoch
zufolge
Gewäh rung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen. Das
Gericht
beschliesst:
In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
28.
April
2025
wird
dem
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt, und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewäh rung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
16,
Urk.
17
und
Urk.
19/1-2 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaLeicht