Sachverhalt
1.
Der 19 62 geborene X.___
meldete sich am
16. Januar 2025 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine starke Depression bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 5 ). Nach Durchführung eines Telefongesprächs mit dem Versicherten ( Urk. 6/11) stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 4 . Februar 202 5 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/1 3 ). Mit Verfügung vom 17. März 2025 entschied sie im angekündigt en Sinne ( Urk. 2 [= Urk. 6/ 24 ]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. April 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfü gung vom 17. März 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten sei, eine erneute medizinische und berufliche Abklärung vorzunehmen. So dann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Leistungsbegehren erneut zu prüfen und ihm eine angemessene Invalidenrente zu entrichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom
27. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3 1.3.1
Die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 3 .3
Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfä higkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesge richts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invaliden versicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit kau salen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Ge sundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funk tionelle Folgen zei tigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinan der aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belas tungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständig ten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisge mäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheits schaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog,
der Beschwerdeführer habe am 4. Februar 2025 telefonisch angegeben, dass seine Arbeitsunfähigkeit auf psychosoziale (famili äre) sowie finanzielle (schlechte Auftragslage als selbständiger Taxihalter) Gründe zurückzuführen sei. Dabei handle es sich um Faktoren ohne IV - Relevanz, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ge mäss dem Bericht seiner Psychiaterin an einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit Anpassungsproblemen und psychischer Belastung in Bezug auf mensch lichen Kontakt (Umgebung, Familie und Sozialfeld) leide. Daraus folge Unruhe, sozialer Rückzug und Antriebslosigkeit. Dabei handle es sich um eine ernsthafte Krankheit. Die Anzeichen und Symptome der Krankheit seien vor Therapiebeginn aufgetreten. Eine medikamentöse Behandlung mit diversen Medikamenten und Dosierungen sei vorgenommen worden, habe aber keine unmittelbare und posi tiv e Auswirkung gehabt. Es seien Angstzustände und Existenzängste aufgetreten. Im Dezember 2024 habe sich eine drastische Verschlechterung ereignet , da der Beschwerdeführer gesundheitliche und körperliche Schwierigkeiten sowie eine Operation habe erdulden müssen. Konzentration, Ausdauer, Gegenwartssinn und Motivation habe er seit langer Zeit nicht mehr. Die Nebenwirkungen der Medika mente seien teil s schwer zu ertragen gewesen. Gedankenkreise n würde seinen Alltag kennzeichnen ( Urk. 1). 3.
PD Dr. med. univ. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, stell t e in ihre m Bericht vom 10. April 2025 ( Urk.
3) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkre i s (ICD-10 Z63) - Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (Anpassungsprob leme an die Übergangsphasen im Lebenszyklus , ICD-10 Z60)
Sie führte aus, dass der B e schwerdeführer seit Mai 2024 bei ihr in psychiatrischer Therapie und bei Dr.
phil. Z.___ , Psychologin und eidgenös sisch anerkannte Psychotherapeutin, in regelmässiger Psychotherapie sei , nach dem sich sein psychischer Zustand in den vergangenen fünf bis sechs Monaten deutlich verschlechtert h abe . E r
habe anfangs Freudlosigkeit und Niedergeschla genheit, Unruhe, sozialen Rückzug und starke Antriebslosigkeit beklagt. Positive Emotionen seien kaum mehr spürbar gewesen. Nach der erfolglosen Medikation mit Citalopram und der Umstellung auf Sertralin sei im Herbst 2024 erstmals eine affektive Besserung zu spüren gewesen. In den Monaten Dezember 2024 und Ja nuar 2025 habe sich der depressive Zustand wieder verschlechtert, nachdem der Beschwerdeführer Grossvater geworden sei und sich einer Leistenhernienopera tion
habe unterziehen müssen. Er habe sich in den Psychotherapiesitzungen af fektlabil gezeigt, öfters geweint und sich einsam im Zusammenhang mit seiner Fitness-affinen Ehefrau gefüh l
t. Oft habe er Resignation geäussert und Existenz ängste angegeben. Bei der psychiatrischen Konsultation am 30. Januar 2025 habe er angegeben, dass er wegen der depressionsbedingt e n Konzentrationsstörungen zurzeit das Geschäft eines Taxifahre r s nicht ausüben könne. Der Umgang mit den Klienten sowie der Druck, die Ziele durch den Stadtverkehr in der von den Klien ten geforderten Zeit zu erreichen, habe die Grenzen seiner Belastbarkeit überstie gen. Auch wenn sich die Stimmung unter Sertralin stabilisiert habe, sei die Be lastungsfähigkeit im Zusammenhang mit einer deutlichen Konzentrationsstörung noch stark reduziert gewesen und der psychische Zustand noch nicht stabil. Ak tuell fühle sich der Beschwerdeführer sehr niedergeschlagen. Er leide unter star ken Ängsten und beklage starkes Gedankenkreise n , gegen das die aktuelle Medi kation nicht ausreichend helfe. Psychopathologisch zeige e r sich depressiv und kaum schwingungsfähig. Es sei nun eine Erhöhung der Medikation geplant. Eine Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht gegeben und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne externe Hilfe in seinen Beruf zurückkehren könne. Es werde deshalb eine berufliche IV-Massnahme empfohlen. 4. 4.1
Die IV-Stelle hat es vorliegend unterlassen, medizinische Abklärungen vorzuneh men. So hat sie weder einen Bericht bei de n ihr namentlich bekannten Ärzten (vgl. Urk. 6/5/7, 6/ 11 /2)
– der behandelnden Psychiaterin PD Dr. Y.___
sowie dem Hausarzt Dr. med. A.___ – eingefordert , n och h at sie sich ernsthaft um den Beizug der Akten der Helsana Zusatzversicherungen AG bemüht , welche die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers eingereicht ( Urk. 6/6) und diesem Tag geldleistungen erbrachte hatte ( Urk. 6/14) . Nach einem ersten fehlgeschlagenen Versuch, welcher vermutlich an die falsche Helsana-Gruppe gerichtet war (Helsana Versicherungen AG statt Helsana Zusatzversicherungen AG), folgte trotz des Hinweises, dass der Beschwerdeführer der Helsana Versicherungen AG nicht bekannt sei (vgl. Urk. 6/9) , kein e
weitere Anfrage mit k orrekte r Namens- und Adressangabe. Damit ist die IV-Stelle ihrer Untersuchungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen.
Insbesondere ist es auch nicht zulässig, ein Leistungs gesuch
ohne vertiefte
Kennt nis der gesundheitlichen Situation allein mit dem Hinweis auf psychosoziale Be lastungsf aktoren abzulehnen . B eim Vorliegen von psycho sozialen und soziokul tu rellen Faktoren ist vielmehr z u prüfen, ob diese
direkt oder nur mittelbar nega tive funktionelle Folgen zeitigen, insbesondere ob von der psychosozialen Belas tungs situation zu unter scheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychi sche Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beste hen (vgl. E. 1.3.3). 4.2
Im Rahmen der Beschwerde erhebung reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Ärztin PD
Dr.
Y.___ ein , in welche m eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnosti ziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Gestützt auf die sen Bericht ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert zumindest nicht zum Vornherein auszuschliessen . Auch steht die Therapierbarkeit und/oder die prognosti zierte Besserungsfähigkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht ent gegen, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungsan spruchs die Voraussetzungen gem äss Art. 28 Abs. 1 lit .
b und c IVG (vgl. E.
1.2) erfüllt sind. Gestützt auf den Bericht von PD Dr. Y.___ ist zudem von regelmässigen Psy chotherapiebesuchen bei eine r Fach ä rzt in sowie der Ein nahme von Psychopharmaka auszugehen, womit auch ein Leidensdruck nicht ohne weiteres verneint werden kann.
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung er füllt sind, lässt sich aber gestützt auf d ies en medizinischen Bericht nicht ab schlies send beurteilen:
Hinsichtlich der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, ist zu berück sichtigen, dass sich eine (leicht- bis) mittel gradige depres sive Störung (oder Episode) ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatri sche Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit de finieren lässt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Solche Umstände wurden von PD
Dr.
Y.___ indessen nicht aufgezeigt .
Zudem ist a ngesichts der eher marginalen Befunde auch die Diagnose einer m ittelgradigen depres siven Episode nicht gesichert . Jedenfalls ist es gestützt auf diese n Bericht nicht möglich, die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesu ndheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzu weisen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis, BGE 141 V 281 E. 6; BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4. 3
Vor dem Hintergrund dessen, dass sich in den medizinischen Akten keine nach vollziehbare Erklärung dafür findet, weshalb trotz der eher gering ausgeprägten Befunde eine 100%- ige
Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll (Urk. 6/11/1) und zu dem fraglich erscheint, ob die psychosozialen Belastungs faktoren bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert wurden,
wären
medizinische Ab klärungen zu tätigen gewesen . Nebst de m Beizug der medizinischen Akten von der Krankentaggeldversicherung wäre im Minimum
eine
Beurtei lung
– allenfalls mit einer eigenen ärztlichen Untersuchung
– durch den RAD
einzuholen gewesen , welche sich insbesondere auch zu den Befunden, den Diagnosen und der funktio nellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert und gegebenenfalls eine Indikatorenprüfung
vornimmt , in deren Rahmen auch die sozialen Belastungen im G esamtkontext zu würdigen sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1) . Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4. 4
Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als
abklärungs bedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom 1 7. März 202 5 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung von medizini schen und allenfalls erwerblichen Abklärungen sowie zu neuem Entscheid über den Leis tungsan spruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zu rückzuwei sen.
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ent scheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 19 62 geborene X.___
meldete sich am
16. Januar 2025 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine starke Depression bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
E. 1.3.1 Die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 3 .3
Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfä higkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesge richts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invaliden versicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit kau salen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Ge sundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funk tionelle Folgen zei tigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinan der aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belas tungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständig ten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisge mäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheits schaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog,
der Beschwerdeführer habe am 4. Februar 2025 telefonisch angegeben, dass seine Arbeitsunfähigkeit auf psychosoziale (famili äre) sowie finanzielle (schlechte Auftragslage als selbständiger Taxihalter) Gründe zurückzuführen sei. Dabei handle es sich um Faktoren ohne IV - Relevanz, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ge mäss dem Bericht seiner Psychiaterin an einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit Anpassungsproblemen und psychischer Belastung in Bezug auf mensch lichen Kontakt (Umgebung, Familie und Sozialfeld) leide. Daraus folge Unruhe, sozialer Rückzug und Antriebslosigkeit. Dabei handle es sich um eine ernsthafte Krankheit. Die Anzeichen und Symptome der Krankheit seien vor Therapiebeginn aufgetreten. Eine medikamentöse Behandlung mit diversen Medikamenten und Dosierungen sei vorgenommen worden, habe aber keine unmittelbare und posi tiv e Auswirkung gehabt. Es seien Angstzustände und Existenzängste aufgetreten. Im Dezember 2024 habe sich eine drastische Verschlechterung ereignet , da der Beschwerdeführer gesundheitliche und körperliche Schwierigkeiten sowie eine Operation habe erdulden müssen. Konzentration, Ausdauer, Gegenwartssinn und Motivation habe er seit langer Zeit nicht mehr. Die Nebenwirkungen der Medika mente seien teil s schwer zu ertragen gewesen. Gedankenkreise n würde seinen Alltag kennzeichnen ( Urk. 1). 3.
PD Dr. med. univ. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, stell t e in ihre m Bericht vom 10. April 2025 ( Urk.
3) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkre i s (ICD-10 Z63) - Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (Anpassungsprob leme an die Übergangsphasen im Lebenszyklus , ICD-10 Z60)
Sie führte aus, dass der B e schwerdeführer seit Mai 2024 bei ihr in psychiatrischer Therapie und bei Dr.
phil. Z.___ , Psychologin und eidgenös sisch anerkannte Psychotherapeutin, in regelmässiger Psychotherapie sei , nach dem sich sein psychischer Zustand in den vergangenen fünf bis sechs Monaten deutlich verschlechtert h abe . E r
habe anfangs Freudlosigkeit und Niedergeschla genheit, Unruhe, sozialen Rückzug und starke Antriebslosigkeit beklagt. Positive Emotionen seien kaum mehr spürbar gewesen. Nach der erfolglosen Medikation mit Citalopram und der Umstellung auf Sertralin sei im Herbst 2024 erstmals eine affektive Besserung zu spüren gewesen. In den Monaten Dezember 2024 und Ja nuar 2025 habe sich der depressive Zustand wieder verschlechtert, nachdem der Beschwerdeführer Grossvater geworden sei und sich einer Leistenhernienopera tion
habe unterziehen müssen. Er habe sich in den Psychotherapiesitzungen af fektlabil gezeigt, öfters geweint und sich einsam im Zusammenhang mit seiner Fitness-affinen Ehefrau gefüh l
t. Oft habe er Resignation geäussert und Existenz ängste angegeben. Bei der psychiatrischen Konsultation am 30. Januar 2025 habe er angegeben, dass er wegen der depressionsbedingt e n Konzentrationsstörungen zurzeit das Geschäft eines Taxifahre r s nicht ausüben könne. Der Umgang mit den Klienten sowie der Druck, die Ziele durch den Stadtverkehr in der von den Klien ten geforderten Zeit zu erreichen, habe die Grenzen seiner Belastbarkeit überstie gen. Auch wenn sich die Stimmung unter Sertralin stabilisiert habe, sei die Be lastungsfähigkeit im Zusammenhang mit einer deutlichen Konzentrationsstörung noch stark reduziert gewesen und der psychische Zustand noch nicht stabil. Ak tuell fühle sich der Beschwerdeführer sehr niedergeschlagen. Er leide unter star ken Ängsten und beklage starkes Gedankenkreise n , gegen das die aktuelle Medi kation nicht ausreichend helfe. Psychopathologisch zeige e r sich depressiv und kaum schwingungsfähig. Es sei nun eine Erhöhung der Medikation geplant. Eine Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht gegeben und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne externe Hilfe in seinen Beruf zurückkehren könne. Es werde deshalb eine berufliche IV-Massnahme empfohlen. 4. 4.1
Die IV-Stelle hat es vorliegend unterlassen, medizinische Abklärungen vorzuneh men. So hat sie weder einen Bericht bei de n ihr namentlich bekannten Ärzten (vgl. Urk. 6/5/7, 6/
E. 5 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/1 3 ). Mit Verfügung vom 17. März 2025 entschied sie im angekündigt en Sinne ( Urk. 2 [= Urk. 6/ 24 ]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. April 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfü gung vom 17. März 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten sei, eine erneute medizinische und berufliche Abklärung vorzunehmen. So dann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Leistungsbegehren erneut zu prüfen und ihm eine angemessene Invalidenrente zu entrichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom
27. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 11 /2)
– der behandelnden Psychiaterin PD Dr. Y.___
sowie dem Hausarzt Dr. med. A.___ – eingefordert , n och h at sie sich ernsthaft um den Beizug der Akten der Helsana Zusatzversicherungen AG bemüht , welche die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers eingereicht ( Urk. 6/6) und diesem Tag geldleistungen erbrachte hatte ( Urk. 6/14) . Nach einem ersten fehlgeschlagenen Versuch, welcher vermutlich an die falsche Helsana-Gruppe gerichtet war (Helsana Versicherungen AG statt Helsana Zusatzversicherungen AG), folgte trotz des Hinweises, dass der Beschwerdeführer der Helsana Versicherungen AG nicht bekannt sei (vgl. Urk. 6/9) , kein e
weitere Anfrage mit k orrekte r Namens- und Adressangabe. Damit ist die IV-Stelle ihrer Untersuchungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen.
Insbesondere ist es auch nicht zulässig, ein Leistungs gesuch
ohne vertiefte
Kennt nis der gesundheitlichen Situation allein mit dem Hinweis auf psychosoziale Be lastungsf aktoren abzulehnen . B eim Vorliegen von psycho sozialen und soziokul tu rellen Faktoren ist vielmehr z u prüfen, ob diese
direkt oder nur mittelbar nega tive funktionelle Folgen zeitigen, insbesondere ob von der psychosozialen Belas tungs situation zu unter scheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychi sche Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beste hen (vgl. E. 1.3.3). 4.2
Im Rahmen der Beschwerde erhebung reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Ärztin PD
Dr.
Y.___ ein , in welche m eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnosti ziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Gestützt auf die sen Bericht ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert zumindest nicht zum Vornherein auszuschliessen . Auch steht die Therapierbarkeit und/oder die prognosti zierte Besserungsfähigkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht ent gegen, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungsan spruchs die Voraussetzungen gem äss Art. 28 Abs. 1 lit .
b und c IVG (vgl. E.
1.2) erfüllt sind. Gestützt auf den Bericht von PD Dr. Y.___ ist zudem von regelmässigen Psy chotherapiebesuchen bei eine r Fach ä rzt in sowie der Ein nahme von Psychopharmaka auszugehen, womit auch ein Leidensdruck nicht ohne weiteres verneint werden kann.
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung er füllt sind, lässt sich aber gestützt auf d ies en medizinischen Bericht nicht ab schlies send beurteilen:
Hinsichtlich der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, ist zu berück sichtigen, dass sich eine (leicht- bis) mittel gradige depres sive Störung (oder Episode) ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatri sche Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit de finieren lässt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Solche Umstände wurden von PD
Dr.
Y.___ indessen nicht aufgezeigt .
Zudem ist a ngesichts der eher marginalen Befunde auch die Diagnose einer m ittelgradigen depres siven Episode nicht gesichert . Jedenfalls ist es gestützt auf diese n Bericht nicht möglich, die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesu ndheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzu weisen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis, BGE 141 V 281 E. 6; BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4. 3
Vor dem Hintergrund dessen, dass sich in den medizinischen Akten keine nach vollziehbare Erklärung dafür findet, weshalb trotz der eher gering ausgeprägten Befunde eine 100%- ige
Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll (Urk. 6/11/1) und zu dem fraglich erscheint, ob die psychosozialen Belastungs faktoren bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert wurden,
wären
medizinische Ab klärungen zu tätigen gewesen . Nebst de m Beizug der medizinischen Akten von der Krankentaggeldversicherung wäre im Minimum
eine
Beurtei lung
– allenfalls mit einer eigenen ärztlichen Untersuchung
– durch den RAD
einzuholen gewesen , welche sich insbesondere auch zu den Befunden, den Diagnosen und der funktio nellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert und gegebenenfalls eine Indikatorenprüfung
vornimmt , in deren Rahmen auch die sozialen Belastungen im G esamtkontext zu würdigen sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1) . Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4. 4
Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als
abklärungs bedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom 1 7. März 202 5 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung von medizini schen und allenfalls erwerblichen Abklärungen sowie zu neuem Entscheid über den Leis tungsan spruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zu rückzuwei sen.
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ent scheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00288 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
24. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 19 62 geborene X.___
meldete sich am
16. Januar 2025 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine starke Depression bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 5 ). Nach Durchführung eines Telefongesprächs mit dem Versicherten ( Urk. 6/11) stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 4 . Februar 202 5 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/1 3 ). Mit Verfügung vom 17. März 2025 entschied sie im angekündigt en Sinne ( Urk. 2 [= Urk. 6/ 24 ]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. April 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfü gung vom 17. März 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten sei, eine erneute medizinische und berufliche Abklärung vorzunehmen. So dann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Leistungsbegehren erneut zu prüfen und ihm eine angemessene Invalidenrente zu entrichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom
27. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3 1.3.1
Die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 3 .3
Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfä higkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesge richts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invaliden versicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit kau salen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Ge sundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funk tionelle Folgen zei tigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinan der aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belas tungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständig ten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisge mäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheits schaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog,
der Beschwerdeführer habe am 4. Februar 2025 telefonisch angegeben, dass seine Arbeitsunfähigkeit auf psychosoziale (famili äre) sowie finanzielle (schlechte Auftragslage als selbständiger Taxihalter) Gründe zurückzuführen sei. Dabei handle es sich um Faktoren ohne IV - Relevanz, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ge mäss dem Bericht seiner Psychiaterin an einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit Anpassungsproblemen und psychischer Belastung in Bezug auf mensch lichen Kontakt (Umgebung, Familie und Sozialfeld) leide. Daraus folge Unruhe, sozialer Rückzug und Antriebslosigkeit. Dabei handle es sich um eine ernsthafte Krankheit. Die Anzeichen und Symptome der Krankheit seien vor Therapiebeginn aufgetreten. Eine medikamentöse Behandlung mit diversen Medikamenten und Dosierungen sei vorgenommen worden, habe aber keine unmittelbare und posi tiv e Auswirkung gehabt. Es seien Angstzustände und Existenzängste aufgetreten. Im Dezember 2024 habe sich eine drastische Verschlechterung ereignet , da der Beschwerdeführer gesundheitliche und körperliche Schwierigkeiten sowie eine Operation habe erdulden müssen. Konzentration, Ausdauer, Gegenwartssinn und Motivation habe er seit langer Zeit nicht mehr. Die Nebenwirkungen der Medika mente seien teil s schwer zu ertragen gewesen. Gedankenkreise n würde seinen Alltag kennzeichnen ( Urk. 1). 3.
PD Dr. med. univ. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, stell t e in ihre m Bericht vom 10. April 2025 ( Urk.
3) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkre i s (ICD-10 Z63) - Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (Anpassungsprob leme an die Übergangsphasen im Lebenszyklus , ICD-10 Z60)
Sie führte aus, dass der B e schwerdeführer seit Mai 2024 bei ihr in psychiatrischer Therapie und bei Dr.
phil. Z.___ , Psychologin und eidgenös sisch anerkannte Psychotherapeutin, in regelmässiger Psychotherapie sei , nach dem sich sein psychischer Zustand in den vergangenen fünf bis sechs Monaten deutlich verschlechtert h abe . E r
habe anfangs Freudlosigkeit und Niedergeschla genheit, Unruhe, sozialen Rückzug und starke Antriebslosigkeit beklagt. Positive Emotionen seien kaum mehr spürbar gewesen. Nach der erfolglosen Medikation mit Citalopram und der Umstellung auf Sertralin sei im Herbst 2024 erstmals eine affektive Besserung zu spüren gewesen. In den Monaten Dezember 2024 und Ja nuar 2025 habe sich der depressive Zustand wieder verschlechtert, nachdem der Beschwerdeführer Grossvater geworden sei und sich einer Leistenhernienopera tion
habe unterziehen müssen. Er habe sich in den Psychotherapiesitzungen af fektlabil gezeigt, öfters geweint und sich einsam im Zusammenhang mit seiner Fitness-affinen Ehefrau gefüh l
t. Oft habe er Resignation geäussert und Existenz ängste angegeben. Bei der psychiatrischen Konsultation am 30. Januar 2025 habe er angegeben, dass er wegen der depressionsbedingt e n Konzentrationsstörungen zurzeit das Geschäft eines Taxifahre r s nicht ausüben könne. Der Umgang mit den Klienten sowie der Druck, die Ziele durch den Stadtverkehr in der von den Klien ten geforderten Zeit zu erreichen, habe die Grenzen seiner Belastbarkeit überstie gen. Auch wenn sich die Stimmung unter Sertralin stabilisiert habe, sei die Be lastungsfähigkeit im Zusammenhang mit einer deutlichen Konzentrationsstörung noch stark reduziert gewesen und der psychische Zustand noch nicht stabil. Ak tuell fühle sich der Beschwerdeführer sehr niedergeschlagen. Er leide unter star ken Ängsten und beklage starkes Gedankenkreise n , gegen das die aktuelle Medi kation nicht ausreichend helfe. Psychopathologisch zeige e r sich depressiv und kaum schwingungsfähig. Es sei nun eine Erhöhung der Medikation geplant. Eine Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht gegeben und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne externe Hilfe in seinen Beruf zurückkehren könne. Es werde deshalb eine berufliche IV-Massnahme empfohlen. 4. 4.1
Die IV-Stelle hat es vorliegend unterlassen, medizinische Abklärungen vorzuneh men. So hat sie weder einen Bericht bei de n ihr namentlich bekannten Ärzten (vgl. Urk. 6/5/7, 6/ 11 /2)
– der behandelnden Psychiaterin PD Dr. Y.___
sowie dem Hausarzt Dr. med. A.___ – eingefordert , n och h at sie sich ernsthaft um den Beizug der Akten der Helsana Zusatzversicherungen AG bemüht , welche die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers eingereicht ( Urk. 6/6) und diesem Tag geldleistungen erbrachte hatte ( Urk. 6/14) . Nach einem ersten fehlgeschlagenen Versuch, welcher vermutlich an die falsche Helsana-Gruppe gerichtet war (Helsana Versicherungen AG statt Helsana Zusatzversicherungen AG), folgte trotz des Hinweises, dass der Beschwerdeführer der Helsana Versicherungen AG nicht bekannt sei (vgl. Urk. 6/9) , kein e
weitere Anfrage mit k orrekte r Namens- und Adressangabe. Damit ist die IV-Stelle ihrer Untersuchungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen.
Insbesondere ist es auch nicht zulässig, ein Leistungs gesuch
ohne vertiefte
Kennt nis der gesundheitlichen Situation allein mit dem Hinweis auf psychosoziale Be lastungsf aktoren abzulehnen . B eim Vorliegen von psycho sozialen und soziokul tu rellen Faktoren ist vielmehr z u prüfen, ob diese
direkt oder nur mittelbar nega tive funktionelle Folgen zeitigen, insbesondere ob von der psychosozialen Belas tungs situation zu unter scheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychi sche Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beste hen (vgl. E. 1.3.3). 4.2
Im Rahmen der Beschwerde erhebung reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Ärztin PD
Dr.
Y.___ ein , in welche m eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnosti ziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Gestützt auf die sen Bericht ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert zumindest nicht zum Vornherein auszuschliessen . Auch steht die Therapierbarkeit und/oder die prognosti zierte Besserungsfähigkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht ent gegen, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungsan spruchs die Voraussetzungen gem äss Art. 28 Abs. 1 lit .
b und c IVG (vgl. E.
1.2) erfüllt sind. Gestützt auf den Bericht von PD Dr. Y.___ ist zudem von regelmässigen Psy chotherapiebesuchen bei eine r Fach ä rzt in sowie der Ein nahme von Psychopharmaka auszugehen, womit auch ein Leidensdruck nicht ohne weiteres verneint werden kann.
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung er füllt sind, lässt sich aber gestützt auf d ies en medizinischen Bericht nicht ab schlies send beurteilen:
Hinsichtlich der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, ist zu berück sichtigen, dass sich eine (leicht- bis) mittel gradige depres sive Störung (oder Episode) ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatri sche Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit de finieren lässt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Solche Umstände wurden von PD
Dr.
Y.___ indessen nicht aufgezeigt .
Zudem ist a ngesichts der eher marginalen Befunde auch die Diagnose einer m ittelgradigen depres siven Episode nicht gesichert . Jedenfalls ist es gestützt auf diese n Bericht nicht möglich, die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesu ndheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzu weisen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis, BGE 141 V 281 E. 6; BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4. 3
Vor dem Hintergrund dessen, dass sich in den medizinischen Akten keine nach vollziehbare Erklärung dafür findet, weshalb trotz der eher gering ausgeprägten Befunde eine 100%- ige
Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll (Urk. 6/11/1) und zu dem fraglich erscheint, ob die psychosozialen Belastungs faktoren bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert wurden,
wären
medizinische Ab klärungen zu tätigen gewesen . Nebst de m Beizug der medizinischen Akten von der Krankentaggeldversicherung wäre im Minimum
eine
Beurtei lung
– allenfalls mit einer eigenen ärztlichen Untersuchung
– durch den RAD
einzuholen gewesen , welche sich insbesondere auch zu den Befunden, den Diagnosen und der funktio nellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert und gegebenenfalls eine Indikatorenprüfung
vornimmt , in deren Rahmen auch die sozialen Belastungen im G esamtkontext zu würdigen sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1) . Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4. 4
Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als
abklärungs bedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom 1 7. März 202 5 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung von medizini schen und allenfalls erwerblichen Abklärungen sowie zu neuem Entscheid über den Leis tungsan spruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zu rückzuwei sen.
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ent scheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling