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IV.2025.00285

Rentenanspruch bei Teilerwerbstätigkeit; psychiatrischer RAD-Untersuchungsbericht beweiskräftig; Einkommensvergleich gestützt auf statistische Löhne; unklar, ob im Haushaltsbereich Spitexhilfe in Anspruch genommen werden musste; fehlende Abklärung der Einschränkung im Haushalt vor Ort durch die IV-Stelle; Rückweisung für weitere Abklärungen im Aufgabenbereich

Zürich SozVersG ·IV · 2026-08-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1984 geborene X.___ ist Mutter einer im März 2021 gebo renen Tochter (Urk. 12/ 35,

Urk. 12/46). In ihrem erlernten Beruf als Kleinkinder zieherin arbeitete sie bis Mai 2018 (Urk. 12/42/4; vgl. Urk. 12/ 4 8 /2).

Das am 1. Februar 2020 aufgenommene Arbeitsverhältnis als Pferdepflegerin in einem 70 % Pensum zwischen ihr und der Z.___ GmbH wurde im gegenseitigen Ein vernehmen per Ende des Mutterschaftsurlaubes auf den 31. Juli 2021 aufge löst, da eine Reduktion des Pensums oder eine Umverteilung der Arbeitszeiten aus betrieblichen Gründen nicht realisiert werden konnte (Urk. 12/59 /7). Seit 1. März 2022 arbeitet sie in ungekündigtem Arbeitsverhältnis als Pferdepflegerin beim Unternehmen A.___ . Das anfängliche Pensum von 20 % beträgt seit November 2022 16 %,

aufgeteilt in zwei Stunden an vier Tagen pro Woche (Urk. 12/52 /2, Urk. 12/109/2) . 1.2

A m

2. März 2022 (Datum Posteingang) meldete sich

die Versicherte bei der Invaliden versicherung zur Früherfassung an (Urk. 12/ 41). Am

6. April 2022 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug unter Hinweis auf eine seit der Jugend bestehende Depression und eine Borderline -Störung (Urk. 12/ 45/6). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte

Arbeitgeberberichte

(Urk. 12/52, Urk. 12/59),

B erichte der behandelnden Arztpersonen und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 12/34,

Urk. 12/48, Urk. 12/71, Urk. 12/94, Urk. 12/120) sowie Akten der Krankentaggeldversicherung

Helvetia

Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Urk. 12/76 /1- 15; nachfolgend Helvetia) ein .

Am 27.

Februar 2024 fand eine psychiatrische Untersuchung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) statt (Bericht vom 2 9. Februar 2024; Urk. 12/95). Auf eine Abklärung zu Qualifikation und Arbeitsfähigkeit im Haus halt vor Ort verzichtete die IV-Stelle

am 3 0. Mai 2024 und legte die Qualifikation auf 60 % Erwerbs- und 40 % Haushalttätigkeit fest (Urk. 12/97). Sie

wies das Leistungsbegehren der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 12/100,

Urk. 12/104,

Urk. 12/109-112)

mit Verfügung vom

27. Januar 2025

(nochmal s zugestellt am 2 0. März 2025;

vgl. Urk. 2/2) aufgrund eines rentenaus schliessenden Invaliditätsgrades von unter 40 % ab (Urk. 2 /1 = Urk. 12/ 122). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

11. April 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorliege und es sei ihr eine entsprechende Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

18. Juni 2025

beanstandete die Beschwerdegegnerin das Fehlen der Vertretungsvollmacht für das vorliegende Verfahren und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin mit Verfügung vom 26. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurden. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Einreichung der Vertretungsvollmacht angesetzt (Urk. 13), welche am 7. Juli 2025 einging (Urk. 16) . Das Gericht zieht

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 bis IVV von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Auf Grund der im April 2022 anhängig gemachten Anmel dung (Urk.

12/45)

bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2022

ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 und Urk. 12/73/9 Ziff. 2.3; Urk.

12/109) .

Die bisher erfolgten Behandlungsver suche mit Psycho- und Pharmakotherapie mit verschiedenen Medikamenten seien kaum als erfolgreich zu bezeichnen (Urk. 12/109/2).

Gemäss Zeugnis von Dr. B.___ vom 1 3. August 2024 war die Beschwerde führerin während der Behandlung bei ihr eine Zeit

lang zu 100 % und dann zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 3/4 = Urk. 12/111). I m Zeugnis vom 3 0. März 2022 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

nur für den Monat April 2022 (Urk. 12/44) . Im Bericht vom 4. Juli 2022 erwähnte sie eine

aktuelle

Arbeitsun fähigkeit von 80 % (Urk. 12/55/7) . Laut Berichten vom 8. März und 1 8. August 2023 sowie 8. August 2024 wurde d ie Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit von zwei Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche

im November 2022 auf zwei Stunden täglich an vier Tagen pro Woche reduziert, um eine psychische Dekompensation zu verhindern (Urk. 12/63/4 f. Ziff. 1.3 und 4.2). Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 16 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 84 % (Urk. 12/73/11 Ziff. 4.1 f .; Urk. 12/109/2; vgl. auch das ärztliche Zeugnis vom 13. August 2024, Urk. 12/111 = Urk. 3/4).

Für die Tätigkeit als Erzieherin, welche aufgrund der instabilen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu viel Verant wortung für die Kinder bedeute, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/73/ 7

Ziff.

E. 1.3 ; Urk. 12/73/ 11 Ziff. 4.1 f .; Urk. 12/109/2). Es liege zudem eine Unfähigkeit zur Integration in andere Berufstätigkeiten vor (Urk. 12/109/2 oben) . Die Beschwerdeführerin sei in der Haushaltsführung eingeschränkt, sie habe Mühe, die Wäsche zu sortieren (Urk. 12/73/12 Ziff. 4.5) . E inmal wöchentlich erhalte sie Unterstützung durch die psychiatrische Spitex, welche ihr bei der Alltags bewältigung helfe, sie bei der Bewältigung von Krisen unterstütze und begleite sowie Ressourcenarbeit als Hilfe zur Selbsthilfe für das Wiedererlangen der Selbständigkeit leiste (Urk. 12/55/8 oben;

Urk. 12/63/5 oben; Urk. 12/73/8 Mitte; Urk. 12/109/1 unten). 4 .2

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 und nannte im Bericht vom

29. Februar 2024 folgende Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 12/95/8

Ziff. 9): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehender schizoi der, paranoider und abhängiger Akzentuierung (ICD-10 F61) - wiederkehrende depressive Episode in gegenwärtig mittelgradiger Ausprä gung (ICD-10 F33.1) . D er Beschwerdeführerin sei zumutbar, eine rein berufliche Tätigkeit

- ausschliess lich in der Tierpflege - im Umfang von sechs Stunden täglich

auszuüben, abzüg lich einer 20%igen Leistungsminderung aufgrund depressionsbedingter Ein schränkungen, bezogen auf eine 40

Stunden Woche; demzufolge attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 60 %

als Tierpflegerin . Die jetzige Tätigkeit mit etwa zwei Stunden Tierpflege an vier Tagen pro Woche, mithin acht Wochenstunden bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (= 100

% : 41.7 Stunden x 8 Stunden), ent spreche der derzeitigen Belastungsgrenze neben den Fahrzeiten sowie der Versor gung der drei Jahre alten Tochter und des Haushaltes. In der Summe der Aufga ben als Pferdepflege rin und als alleinerziehende Mutter sei maximal eine 60%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 12/95/9).

Die gelernte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin sei krankheitsbedingt aufgrund der persönlichkeitsbedingten Einschränkungen im Hinblick auf zwischenmenschliche Beziehungen sowie die Verantwortungsübernahme nicht mehr möglich bzw.

erachte er als ungünstig (Urk. 12/95/10).

Eine Einschränkung der Tätigkeit im Haushalt liege nicht vor . Die Beschwerde führerin habe

seit Sommer 2023 keine Hilfe im Haushalt durch die Spitex mehr und erledige seither alles selbst

(Urk. 12/95/10,

vgl. Urk. 12/95/ 2 unten).

In seiner Stellungnahme zum Einwand vom 6. Januar 2025 präzisierte er, seine Einschätzung decke sich in der Summe mit der Leistungseinschätzung der behan delnden Psychiaterin. Seine abweichende diagnostische Einordnung der Sympto matik als kombinierte (und nicht Borderline -) Persönlichkeitsstörung wirke sich aus versicherungsmedizinischer Sicht funktionell nicht weniger einschränkend aus. Die bisherige psychiatrische Therapie erscheine adäquat, eine Therapie-Intensi vierung könne nicht gefordert werden (Urk. 12 /121 /5). Die derzeit ausge übte Tätigkeit als Pferdepflegerin während zwei Stunden an vier Tagen pro Woche entspreche der Leistungsfähigkeit, sei optimal und lasse sich aus medizi nischer Sicht und unter Berücksichtigung der logistischen Herausforderungen (langer Anfahrtsweg, Kinderbetreuung) nicht steigern . Die ermittelte 60%ige Arbeits fähigkeit bezeichne die funktionelle Leistungsfähigkeit ohne die Zusatz belastungen der Betreuungsaufgaben und ohne die ressourcenmindernden Fahr zeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere der eingeschränkten Wege fähigkeit .

Der RAD-Arzt sah die Diskrepanz seiner Einschätzung zu jener der behan delnden Psychiaterin in der u n terschiedlichen Bewertung der Lebens situation bei weitgehender Übereinstimmung der medizinischen Sachlage. Er bestä tig t e in der Summe die von der behandelnden Psychiaterin postulierte Leistungs einschätzung in ihrer Gesamtheit, er habe die ressourcenmindernden IV fremden Faktoren wie Kinderbetreuung inklusive Haushaltsarbeit sowie logisti sche Herausforderungen mit langen Anfahrtswege n herausgearbeitet

(Urk. 12/121/ 5 - 6). Weiter wies er darauf hin, falls die Beschwerdeführerin wei terhin Hilfe im Haushalt oder in der Administration erhalte, sei dies möglicher weise im Rahmen einer Abklärung durch de n A bklärungs dienst

zu erfassen (Urk. 12/121/6) .

E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.2 ), was die Parteien denn auch nicht in Abrede stellten .

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

E. 1.6 .1). Dass s ie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerbli chen Erfolg verwerten kann, ist im Übrigen nicht anzunehmen. Dafür, dass sie über hinreichend berufliche Ressourcen verfügt, spricht folgende r Umstand : In der aktuellen, mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % ausgeübten Tätigkeit als Pferdepflegerin bei der A.___ verdiente sie im Jahr 2022 b rutto Fr. 1'087.50 pro Monat, was bei 13 Monatslöhnen einem Jahresein kommen von Fr. 14'137.50 entspricht (Urk. 12/42/4, Urk. 12/52/5). Hochge rechnet auf ein Vollzeitpensum ergäbe dies einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 70'687.50, welcher das ermittelte Einkommen über alle Wirtschaftszweige von Fr. 54'631.17 erheblich übertrifft. Deshalb ist kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.6 .1 .

Umgerechnet auf das noch zumutbare Pensum von 60 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 32'778.70 (Fr. 54'631.17 x 60 %).

E. 1.6.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).

Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6).

Demnach soll mit dem Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwer ten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

E. 1.6.2 Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung sieht neu vor, dass vom statistisch bestimmten Ausgangswert bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nach Art. 25 Abs. 3 IVV 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio nellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs.

E. 1.7 sowie nachstehend E. 7). Ferner klammerte er von der Zumutbarkeits beurteilung zu Recht den

täglichen Arbeitsweg von zwei Stunden mit den öffent lichen Verkehrsmitteln aus, da nicht belegt ist, d ass ih r die Zurücklegung d ies es Arbeitsweges aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts I 325/02 vom 3 0. Januar 2004 E. 2.2). Zwar kann die Beschwerde führerin öffentliche Verkehrsmittel nur dank Begleitung ihres Hund es angstfrei benutz en (Urk. 12/95/7, Urk. 12/95/9). Es ist aber nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass dies zu einer erheblichen Ressourcenminderung und dadurch zu einer weiteren,

über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 % hinausgehenden Einschränkung ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit als Tierpflegerin führt.

Die Einschätzung von Dr. C.___

fusst auf der persönlichen Untersuchung vom 27. Februar 2024 (Urk. 12/95/5-7) mit ausführliche r Anamnese erhebung, klini scher Befunderhebung, testpsychologischen Abklärungen, der Auseinanderset zung mit den Vorakten (Urk. 12/95/1-5, 12/95/10) und der Beurteilung der funktio nellen Einschränkungen anhand der Mini-ICF -APP (Urk. 12/95/9). Zusätz lich berücksichtigte der RAD-Psychiater bei seiner Beurteilung Ressourcen der Beschwerdeführerin (unterstützende soziale Kontakte [ Urk. 12/ 95/2-3], ihren Hund beziehungsweise ihre Tierliebe sowie die Tochter, welche ihrem Leben neuen Sinn gebe [ Urk. 12/ 95/5]) und unterzog ihre Angaben einer wenigstens summarischen, indes hinreichend überzeugenden

Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht . So legte er überzeugend dar, die Beschwerdeschilderung sei im Wesentlichen konsistent gewesen; einzig hinsicht lich ihrer Beurteilung, dass sie die angestammte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin gar nicht mehr ausüben könne, sei eine gewisse Selbstlimitierung anzunehmen (Urk. 12/95/7), welche Aussage sich aber letztlich mit seiner Einschätzung deckt, diese Tätigkeit sei krankheitsbedingt nicht möglich oder ungünstig (Urk. 12/95/10) . Zudem hielt er fest, dass eine allfällige Intensivierung der psy chiatrischen Therapie derzeit nicht erfolgversprechend sei (12/121/5). Weiter berück sichtigte Dr. C.___

das eingeschränkte ausserberufliche Aktivitätsniveau (Urk. 12/95/9), die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behan - delnden Psychiaterin Dr. B.___ (Urk. 12/121/6) und die vor der Geburt im März 2021 als Tierpfle gerin erreichte Leistungsfähigkeit entsprechend einem 70 % -Pensum (Urk. 12/95/9).

Damit diskutierte er nebst den Befunden und Funktionseinbussen auch Inkonsis tenzen und ausserberufliche Aktivitäten und klammerte invaliditätsfremde Gesichts punkte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus. Deshalb überzeugt seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Tierpflegerin auch im Lichte der Standardindikatoren (vorstehend E.

E. 1.8 Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Nach Art. 49 IVV können die RAD d ie geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksich tigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begrün den (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 2 4

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und insbe sondere, ob und inwieweit s ie im Erwerbs- und im Aufgabenbereich einge schränkt ist.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich aufgrund veränderter Lebensumstände

(Geburt der Tochter) per März 2021 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf mindestens 60 % reduziert habe. Dieser Zeitpunkt entspreche de r Eröffnung des Wartejahres. Auch nach Ablauf des Wartejahres müsse mit einer Einschränkung von 40 % gerechnet werden (Urk. 2 /1 S. 1). Gemäss Eigenangaben der Beschwerdeführerin wäre sie bei guter Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig. Die Abklärungen hätten ergeben, dass im Haushalt keine Einschränkungen bestünden (Urk. 2 /1 S. 1 f.). Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage

8.4 % im Oktober 2022 bzw.

14.4 % ab Januar 2024, somit

bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 /1 S.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom

11. April 2025 (Datum Poststempel) zunächst in formeller Hinsicht geltend, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die angefochtene Verfügung direkt an ihre Vertreterin versendet worden sei, sei falsch. Die Beschwerdefrist beginne erst ab der Zustellung vom

20. März 2025 zu laufen (Urk. 1 S. 1; vgl. Urk. 2/2). Zur Sache führte sie aus, d ie Beschwerdegegnerin habe

eine medizinische Fehlein schätzung getroffen .

Sie sei seit Jahren trotz Therapie zu mindestens 80 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin blende die psychosoziale Belastung durch traumatische Lebensereignisse aus. Die tatsächliche Einschränkung im Haushalt werde trotz wöchentlicher Spitex-Betreuung fälschlicherweise verneint

(Urk. 1 S. 2). Bei der Be messung des Invaliditätsgrades sei auf statistische Werte zurückgegriffen worden statt auf die tatsächlichen konkreten Wert e . D ie Ein schätzung der Einschränkung im Haushaltbereich - basierend auf lediglich telefo nische m Kontakt - genüge nicht (Urk. 1 S. 3).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 vor, sie habe sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Rechtsvertreterin, der k onektis GmbH, die angefochtene Verfügung (nochmals) per Einschreiben vom 2 0. bzw. 2 1. März 2025 zugestellt und damit die Beschwerdefrist ausgelöst (Urk. 1 1 S. 1). Weiter beanstandete sie, dass f ür das Beschwerdeverfahren keine schriftliche Vertretungsvollmach t

der Beschwerdeführerin vor liege (Urk. 1 1 S. 2 oben).

Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung verwies sie auf den aus ihrer Sicht nachvollziehbar begründeten Bericht des RAD-Arztes. Auf die Aussagen der behan delnden Ärzte könne nicht abgestellt werden. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Tätigkeit en im Aufgabenbereich seien bekannt, weshalb der RAD und der Abklä rungsdienst zum Schluss gelangt seien, dass im Haushalt keine Einschrän kung vorliege . Insbesondere widerspreche die Behauptung der Beschwerde führerin, dass s i e weiterhin wöchentliche Spitexleistungen beziehe, ihren Anga ben im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den RAD am 2 7. Februar 202 4. Dort habe sie auch einen geregelten sowie aktiven Tagesablauf geschildert (vgl. Urk. 1 1 S. 2).

E. 3.1 In prozessualer Hinsicht ist Folgendes vorwegzuschicken.

Trotz Uneinigkeit der Parteien darüber, ob der Vertreterin der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung direkt nach deren Erlass zugestellt wurde, stimmen die Ausführungen der Parteien h insichtlich de s Zeitpunkt es, ab welchem die Frist zur Erhebung der Beschwerde zu laufen begann, überein (Urk. 1 S. 2; Urk. 11 S. 1). Beide Parteien gehen nämlich davon aus, dass die Beschwerdef rist gegen die Verfügung vom 27. Januar 2025 (Urk. 2 /1) erst nach deren Zustellung per Einschreiben am 20. März 2025 an die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/123) und am 21. März 2025 an ihre Vertret erin, die k onektis GmbH (vgl. Urk. 12/127),

zu laufen begann, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin kann ange sichts des allfälligen Versands der Verfügung am 27.

Januar 2025 mit A Post (Urk. 2/1 S. 1) eine frühere Zustellung nicht belegen, weshalb insofern auf die Aussage der Beschwerdeführerin abzustellen ist, wonach ihr und ihrer Rechts vertreterin die Verfügung zeitnah nicht eröffnet worden sei (Urk. 12/124; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.1) . Zwar ist der genaue Zeitpunkt der Zustellung en den Akten nicht zu entnehmen, jedoch wurde die Beschwerde am 11. April 2025 der Schweizerischen Post zu Handen des hiesigen Gerichts übergeben (vgl. Urk. 1 S. 1; Couvert zu Urk. 1), also jedenfalls vor Ablauf von 30 Tagen seit der Verfügungseröffnung

Ende März 20 25, womit die 30 tägige Beschwerde f rist ab Zustellung gewahrt ist (Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG) .

E. 3.2 Bezüglich des seitens der Beschwerdegegnerin beanstandeten Vertretungsver hältnisses (Urk. 11) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin a ufforderungs gemäss (vgl. Urk. 13) die unterzeichnete Vertretungsvollmacht am 4. Juli 2025 einreichte (Urk. 16), womit das Vertretungsverhältnis der

konektis GmbH c/o

Y.___ rechtsgenüglich belegt ist .

E. 3.3 Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 4 .

4 .1

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 4. Juli 2022 (Urk. 12/55), 8. März 2023 (Urk. 12/63), 18. August 2023 (Urk. 12/73) und 8. August 2024 (Urk. 12/109 = Urk. 3/2) über den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin und diagnostizierte jeweils eine emotional insta bile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), und eine rezidivie rende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradige n

depressiven Episode

(ICD-10

F33.1; Urk. 12/55/9

Ziff. 2.5, Urk. 12/63/4

Ziff. 1.2, Urk. 12/73/10 Ziff. 2.5, Urk. 12/109/2) . S ie berichtete, s eit Januar 2020 bef i nde sich die Beschwerdeführerin bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung; es fände n

einmal wöchentlich – in Krisen situationen zwei Mal wöchentlich (Urk. 12/55/7, Urk. 12/63/5)

– Psycho therapie und zusätzlich eine medikamentöse Therapie statt (Urk. 12/ 73/7 Ziff.

E. 5 Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig

(Urk. 12/121/7) zu qualifizieren. Dies gibt auf grund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. Urk. 12/65). Insbeson dere ergibt sich aus de n Feststellungen des Abklärungsdienstes vom 3 0. Mai 2024, dass die Tochter der Beschwerdeführerin unter der Woche an vier Vormit tagen und einem ganzen Tag in einer KITA fremdbetreut wurde, entsprechend dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Erwerbspensum von 60 % (Urk. 12/97/1).

Strittig und zu prüfen bleibt, inwieweit sie in den beiden Teilbereichen einge schränkt ist.

E. 6 . 3

Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde

2021 geboren (Urk. 12/76/5) .

Das damalige Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Z.___ GmbH als Pferdepflegerin in einem 70 % Pensum wurde im gegensei tigen Einvernehmen per Ende des Mutterschaftsurlaubes auf den 31. Juli 2021 aufge löst, da eine Reduktion des Pensums oder eine Umverteilung der Arbeitszeiten aus betrieblichen Gründen nicht realisiert werden konnte (Urk. 12/59/7).

Nach Lage der Akten bescheinigte die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___

der Beschwer deführerin erst im April 2022 (Urk. 12/44) und anhaltend ab Juli 2022 (Urk. 12/55/7) eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Im Widerspruch dazu

hielt sie im Zeugnis vom 1 3. August 2024 rückwirkend und ohne weitere Erläuterung fest, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Behandlung bei ihr im Januar 2020 eine Zeitlang zu 100 % und dann zu 80 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 3/4 = Urk. 12/111), was der Darstellung der Beschwerdeführerin entspricht (Urk. 12/42/3, Urk. 12/112/3) . Da lediglich die Verhältnisse ab Oktober 2021 interes sieren, erübrigen sich indes Weiterungen dazu. Denn der RAD-Psychiater ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2021 in der aktuellen, optimal angepasst en

Tätigkeit als Pferdepflegerin zu 40 % arbeitsunfähig sei (Urk. 12/99/8, Urk. 12/121/6), während er - gleich wie Dr. B.___ - die bisher ausgeübte angestammte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin als nicht möglich oder zumindest ungünstig

erachtete (Urk. 12/95/10). Damit kann mit der IV-Stelle davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab Oktober 2021 auch in der psychisch anforderungsreicheren angestammten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin (vgl. Urk. 12/95/10)

arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 12/99/9). Unter Berücksichtigung, dass

die Beschwer deführerin ab Oktober 2021 als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert wird (vgl.

Urk. 12/99/8-9, Urk. 12/121/7 sowie vorste hend E. 5), kann aufgrund der Beurteilung des RAD-Psychiaters Dr. C.___, der auch unter gesamthafter Berücksichtigung des Erwerbs- und Haushaltsbereichs von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 12/121/6), von einer insgesamt 40%igen Arbeits - unfähigkeit in beiden Bereichen ausgegangen werden (zur Berech nung der Arbeitsunfähigkeit und Wart e zeit im Rahmen der gemischten Methode vgl.

Rz .

2218 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2025).

Damit hatte die Beschwerdeführerin die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E. 1.4) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns, im Oktober 2022

(vorstehend E. 1.1), bestanden. Damals war sie in der optimal angepassten Tätigkeit als Pferdepflegerin zu 40 % arbeitsunfähig.

E. 6.2 ), weshalb ein weitere r

Einkommensvergleich vorzunehmen ist . Auf eine Anpassung der vorstehend für das Jahr 2022 ermittelten Vergleichseinkommen an die seitherige Nominallohnentwicklung kann verzichtet werden, da sie bei beiden (Validen- und Invaliden-)Einkommen zu erfolgen hätte und damit am Ergebnis nichts änderte. D as Invalideneinkommen ab 1. Januar 2024 beträgt demnach Fr. 29'500.8 3 (Fr. 32'778.70 x 90 %) . Verglichen mit dem unveränderten Valideneinkommen von Fr. 72'445.86 resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 42'945. 03 eine prozentuale Erwerbseinbusse von 5 9, 28 % (Fr. 42'945.03 geteilt durch Fr. 72'445.86) und ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 3 6 %

im mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich.

E. 7.1 Zu prüfen ist, wie sich die gesundheitliche Einschränkung im Erwerbsbereich auf den Invaliditätsgrad auswirkt. Dabei ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 60 % im Erwerbs bereich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre, weshalb die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nach Art. 27 bis IVV zur Anwendung gelangt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit mit tels eines Einkommensvergleichs (vorstehend E. 1.5) werden gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV zunächst die Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) und mit Invalidität (Invalideneinkommen) auf Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet (vorstehend E. 1.7) .

E. 7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung des Valideneinkommens die im März 2022 aufgenommene Tätigkeit als Pferdepflegerin zu Grunde (Urk. 12/98; Urk. 12/99/9 f.). Zu beachten ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin bis Mai 2018 im erlernten Beruf als Kleinkindererzieherin tätig war (Urk. 12/42/4, Urk. 12/95/2; vgl. Urk. 12/48/2) . Die letzte Stelle in diesem Beruf gab sie

im Mai 2018 offenbar nach einer Mobbing situation auf

und fühlte sich in der Folge nicht mehr in der Lag e, die damit verbundene

Verantwortung zu übernehmen

(Urk. 12/42/4, Urk. 12/95/2, Urk. 12/95/ 4 f., Urk. 12/95/ 7). Der RAD- Psychiater Dr. C.___

erachtete diese Tätigkeit aufgrund der - infolge der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung

definitionsgemäss seit der Jugend oder der Adoleszen z beste h enden

(vgl. Urk. 12/41/2) - persönlichkeitsbedingten Einschränkungen im Hinblick auf zwischenmenschliche Beziehungen und Verantwortungsübernahme als krankheitsbedingt zumindest ungünstig, auch wenn arbeitsplatzspezifische Besonderheiten zur Kündigung geführt hätten (Urk. 12/95/10). Somit ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin im erlernten Beruf als Kleinkinderzieherin (Urk. 12/45/5) tätig wäre .

Da die Löhne der Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der AHV in den letzten Jahren vor der Aufgabe der angestammten Tätigkeit schwankten und seither mehrere Jahre vergangen sind, in welchen sie nicht mehr im erlernten Beruf tätig war, rechtfertigt es sich, das Validenein kommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Die

bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

27. Januar 2025 aktuellsten veröffent lichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

im Oktober 2022 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2024 vom 1 4. November 2024 E. 6.4.2 mit Hinweisen)

sind der LSE 2022 zu entnehmen. Dabei rechtfertigt sich, das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nach Lage der Akten eine dreijährige kantonale Lehre mit einem Diplom abschloss

(Urk. 12/45/5, Urk. 12/98/1) und hernach bis ins Jahr 2018 auch in Leitungsfunktion (Urk. 12/95/2) auf diesem Beruf tätig war .

Aus der Tabelle

TA1_tirage_skill_level

ergibt sich für Frauen in der Branche Erziehung und Unter richt, Kompetenzniveau 2, ein standardisierter monatlicher Bruttolohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden) von Fr. 5'833.--.

Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41, 4 Stunden pro Woche in der Erziehungsbranche

(Ziff. 85) im Jahr 2022 (Bundesamt für Statis tik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, im Internet abrufbar)

resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 72'445.8 6 (Fr. 5'833. -- : 40 x 41.4 x 12; vgl. dazu auch den IK-Auszug Urk. 12/48).

E. 7.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwer degegnerin den Tabellenlohn über alle Wirtschaftszweige heran (LSE 202 2, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 2,

Frauen; Urk. 12/98/3). Dies ist grundsätzlich korrekt, da die Beschwerdeführerin die ihr aus medizinscher Sicht zumutbare Restarbeitsfähigkeit in ihrer aktuellen Tätigkeit als Pferdepfle gerin mit einem Beschäftigungspensum von 16 % (Urk. 12/109/2) nicht aus schöpft.

Der RAD-Arzt Dr. C.___

bescheinigte ihr auch in anderen Tätigkeiten, welche wegen persönlichkeitsbedingter Einschränkungen in Bezug auf zwischen menschliche Beziehungen und Verantwortungsübernahme (Urk. 12/95/10) einen hohen Anteil an Routinetätigkeiten ohne Schicht- oder Akkordarbeit sowie wenig zwischenmenschliche Interaktionen umfassen, eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 12/ 99/8) . Allerdings ist statt des Kompetenzniveaus

2, auf welches die IV Stelle abstellte, das Kompetenzniveau 1 anzuwenden, da die Beschwer - deführerin die in ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin erworbenen Kennt nisse und Fähigkeiten – trotz nach Eigenangaben zeitweiser innegehabter Leitungs funktion (Urk. 12/95/2)

– in einer Tätigkeit als Hilfs - arbeiterin nicht anwen den könnte. Der deshalb heranzuziehende standardisierte monatliche Brutto lohn von Fr. 4'367.-- (LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenz niveau 1,

Frauen) ist auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche über alle Wirtschaftsabteilungen betrachtet (Total) umzurechnen, was ein Jahreseinkommen von Fr. 54'631.1 7 ergibt (Fr. 4'367. -- : 40 x 41.7 x 12).

Da die Beschwerdeführerin zu mehr als 50 % teilzeitlich tätig sein könnte, entfällt der 10%ige Abzug für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der bis am 3 1. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Fassung (vgl. zum Ganzen vorstehend E.

E. 7.4 Wird das Invaliden einkommen von Fr. 32'778.70 am Valideneinkommen von Fr. 72'445.86 gemessen, resultiert bei einer invaliditätsbedingte n Erwerbsein busse von Fr. 39'667.16 eine prozentuale Erwerbseinbusse von gerundet 5 5 % (Fr. 39'667.16 geteilt durch Fr. 72'445.86). Gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 60 %, den die Beschwerdeführerin als Gesunde inne hätte (vorstehend E. 5), ergibt dies einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 3 3 % (vorstehend E. 1.7) ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per Oktober 2022.

E. 7.5 N ach der neusten, ab

1. Januar

2024 gültige n Version von

Art. 26 bis

Abs. 3 IVV werden

vom statistisch bestimmten

Ausgangswert bei der Bestimmung des Invaliden einkommens

10 Prozent abgezogen

(vgl. vorstehend E.

1.

E. 8.1 Zu prüfen bleibt, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung eingeschränkt ist.

E. 8.2 Bei im Haushalt tätigen Personen mit Teilerwerbstätigkeit nimmt die IV-Stelle grundsätzlich eine Abklärung vor Ort vor, wobei auf eine solche unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden kann, wenn die persönli chen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesund heitszustandes bereits genügend bekannt und aktenmässig belegt sind (vgl. Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 202 5, Rz .

3041-3042). Ein Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchti gungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umstän den Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person – wie vorliegend die Beschwerdeführerin –an psychischen Beschwerden leidet. Prinzi piell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1).

E. 8.3 Die IV-Stelle verzichtete darauf, eine Abklärung vor Ort durchzuführen.

Ihr Abklärungs dienst begründete diesen Entscheid

am

30. Mai 2024 damit,

d ie Beschwer deführerin habe anlässlich der RAD-Untersuchung vom 27. Februar 2024 einen sehr gut strukturierten Tagesablauf bestehend aus Erledigung des Haushalts und der Wäsche in den frühen Morgenstunden be schrieben . Aus ihren Angaben lasse sich erschliessen, dass sie sich gut um den Haushalt, ihre Tochter und nebenbei auch den Hund kümmern könne . Dementsprechend sei nicht von einer relevanten Einschränkung in diesem Bereich auszugehen (Urk. 12/97). Bei diese r

Beurteilung dürfte mitberücksichtigt worden sein, dass die Beschwer deführerin dem RAD-Psychiater Dr. C.___

laut dessen Untersuchung sbericht vom 2 9. Februar 2024 mitteilte, dass sie bis zum Sommer 2023 eine Spitex im Haushalt benötigt habe und seitdem alles selbst erledige (Urk. 12/95/2).

Die Beschwerdeführerin bemängelt demgegenüber beschwerdeweise, die tatsäch liche Einschränkung im Haushalt werde trotz wöchentlicher Betreuung durch die Spitex und zusätzlicher Unterstützung in administrativen Angelegenheiten – wel che sie bis dato entgegen den Angaben im RAD-Untersuchungsbericht erhalte – fälschlicherweise verneint. Es habe k ein Besuch vor Ort stattgefunden. Damit basiere der Entscheid der IV-Stelle auf unvollständigen Abklärungen (Urk. 1 S. 2 f.).

E. 8.4 Dass sie nach wie vor Unterstützung der Spitex erhalte, machte die Beschwer deführerin bereits in ihrem Einwand vom 1 5. August 2024 (Urk. 12/112/3-4) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 7. Juni 2024 (Urk. 12/100) geltend, mit folgender Präzisierung: Die Spitex helfe ihr schon seit mehreren Jahren ein mal pro Woche bei der Bewältigung ihres Alltags. Zusätzlich werde sie alle zwei Wochen durch eine weitere Fachperson unterstützt, die ihr bei administrativen Aufgaben zur Seite stehe (Urk. 12/112/3). Eine wöchentliche Unterstützung durch die psychiatrische Spitex wurde auch von der Behandlerin Dr. B.___ wieder holt erwähnt, zuletzt in ihrem Verlaufsbericht vom 8. August 2024 (Urk. 12/109/1). Zusätzlich erwähnte sie im Bericht vom 1 8. August 2023 eine Einschränkung in der Haushaltsführung, indem die Beschwerdeführerin Mühe habe, die Wäsche zu sortieren (Urk. 12/73/12). Es kann deshalb nicht ohne weitere Überprüfung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keine Spitex hilfe im Haushalt mehr benötigt, zumal auch der RAD-Arzt ein e Abklärung vor Ort nahelegte, falls die Beschwerdeführerin entgegen seiner Annahme Hilfe im Haushalt und bei der Administration erhalte (Urk. 12/121/6) .

Zwar ist

b ei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen) .

Festzuhalten ist aber, dass die Übernahme von Haushaltaufgaben, die nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung einen invaliditätsbedingten Ausfall begründet . Deshalb fiele eine allfällige Unter stützung durch die Spitex nicht unter die Schadenminderungspflicht und wäre im entsprechenden Umfang als Einschränkung anzuerkennen (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00339 vom 1 2. Mai 2023 E. 4.4 unter Hinweis auf BGE 133 V 504 E. 4.2).

E. 8.5 Da nach dem in E. 7.4-5 Gesagten bereits im mit 60 % gewichteten Erwerbs bereich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per Oktober 2022 ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 33 % sowie ab 1. Januar 2024 von gerundet 36 % resultiert, würde bereits eine

relativ tiefe Teilinvalidität im mit 40 % gewich teten Haushalt s bereich ausreichen, um zu einem rentenbegründenden Invaliditäts grad von 40 %

(vgl. vorstehend E. 1.4) zu führen. Angesichts der erwähn ten Hinweise, die auf

allenfalls relevante invaliditätsbedingte Einschrän kungen in diesem Bereich hindeuten, lässt sich die strittige Frage, ob die Beschwer deführerin ab 1. Oktober 2022 respektive 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente hat, nicht ohne ergänzende Abklärungen der Verhältnisse im Haus haltbereich beurteilen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurück zu w ei sen ist, damit sie vor Ort zu Hause bei der Beschwerdeführerin abkläre, inwiefern sie in ihrem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung eingeschränkt is

t. Da bei werden relevante Entwicklungen (evtl. Reduktion, Erhöhung oder Beendigung der allfälligen Spitexhilfe

oder der Hilfe bei der Administration im Verlauf, etwa im Sommer 20 2 3 gemäss Angaben im RAD-Bericht) ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Oktober 2022 soweit nötig zu berücksichtigen sein. Hernach wird die IV-Stelle den Gesamtinvaliditäts - grad in der Zeit ab Oktober 2022 zu ermitteln und erneut über den Renten anspruch zu verfügen haben.

E. 9 .

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Die V ertretung der Beschwer deführerin durch Y.___, konektis GmbH,

erfolgt gemäss deren Darstel lung im Auftrag der Stadt D.___, Sozialhilfe (Urk. 1 S. 1 und S. 3, Urk. 12/104/1). Rechtsprechungsgemäss hat jedoch die unterliegende Partei die Gegenpartei zu entschädigen, und zwar unabhängig davon, ob dieser aufgrund externer Vereinbarungen mit Dritten an sich keine eigenen Kosten erwachsen wären (BGE 122 V 278 E. 3e). Anderes gilt, wenn die Vertretung durch eine Institu tion der öffentlichen Sozialhilfe übernommen wird (Schulthess Kommentar ATSG, N. 212 zu Art. 61), was hier indes nicht der Fall ist. Die Beschwerde gegnerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen . Diese bemisst sich gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, das bei einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu r weiteren Abklärung als vollständig gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1), und ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

27. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenanspruch

de r

Beschwer deführer in neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - konektis GmbH c/o Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00285

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 7. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch konektis GmbH c/o Y.___ Eggstrasse 14f, 8134 Adliswil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1984 geborene X.___ ist Mutter einer im März 2021 gebo renen Tochter (Urk. 12/ 35,

Urk. 12/46). In ihrem erlernten Beruf als Kleinkinder zieherin arbeitete sie bis Mai 2018 (Urk. 12/42/4; vgl. Urk. 12/ 4 8 /2).

Das am 1. Februar 2020 aufgenommene Arbeitsverhältnis als Pferdepflegerin in einem 70 % Pensum zwischen ihr und der Z.___ GmbH wurde im gegenseitigen Ein vernehmen per Ende des Mutterschaftsurlaubes auf den 31. Juli 2021 aufge löst, da eine Reduktion des Pensums oder eine Umverteilung der Arbeitszeiten aus betrieblichen Gründen nicht realisiert werden konnte (Urk. 12/59 /7). Seit 1. März 2022 arbeitet sie in ungekündigtem Arbeitsverhältnis als Pferdepflegerin beim Unternehmen A.___ . Das anfängliche Pensum von 20 % beträgt seit November 2022 16 %,

aufgeteilt in zwei Stunden an vier Tagen pro Woche (Urk. 12/52 /2, Urk. 12/109/2) . 1.2

A m

2. März 2022 (Datum Posteingang) meldete sich

die Versicherte bei der Invaliden versicherung zur Früherfassung an (Urk. 12/ 41). Am

6. April 2022 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug unter Hinweis auf eine seit der Jugend bestehende Depression und eine Borderline -Störung (Urk. 12/ 45/6). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte

Arbeitgeberberichte

(Urk. 12/52, Urk. 12/59),

B erichte der behandelnden Arztpersonen und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 12/34,

Urk. 12/48, Urk. 12/71, Urk. 12/94, Urk. 12/120) sowie Akten der Krankentaggeldversicherung

Helvetia

Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Urk. 12/76 /1- 15; nachfolgend Helvetia) ein .

Am 27.

Februar 2024 fand eine psychiatrische Untersuchung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) statt (Bericht vom 2 9. Februar 2024; Urk. 12/95). Auf eine Abklärung zu Qualifikation und Arbeitsfähigkeit im Haus halt vor Ort verzichtete die IV-Stelle

am 3 0. Mai 2024 und legte die Qualifikation auf 60 % Erwerbs- und 40 % Haushalttätigkeit fest (Urk. 12/97). Sie

wies das Leistungsbegehren der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 12/100,

Urk. 12/104,

Urk. 12/109-112)

mit Verfügung vom

27. Januar 2025

(nochmal s zugestellt am 2 0. März 2025;

vgl. Urk. 2/2) aufgrund eines rentenaus schliessenden Invaliditätsgrades von unter 40 % ab (Urk. 2 /1 = Urk. 12/ 122). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

11. April 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorliege und es sei ihr eine entsprechende Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

18. Juni 2025

beanstandete die Beschwerdegegnerin das Fehlen der Vertretungsvollmacht für das vorliegende Verfahren und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin mit Verfügung vom 26. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurden. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Einreichung der Vertretungsvollmacht angesetzt (Urk. 13), welche am 7. Juli 2025 einging (Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Auf Grund der im April 2022 anhängig gemachten Anmel dung (Urk.

12/45)

bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2022

ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1).

Die Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bun desgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1 .5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krank heit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 1.6

1.6.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).

Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6).

Demnach soll mit dem Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwer ten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). 1.6.2

Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung sieht neu vor, dass vom statistisch bestimmten Ausgangswert bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nach Art. 25 Abs. 3 IVV 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio nellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. 1.7

Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.

das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti gungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.

das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und ent sprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; c.

die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.

der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufga benbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.

der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewich tet.

Die solcherart bemessene Invalidität im Erwerbs- und Aufgabenbereich - je bezo gen auf ein 100%-Pensum mit anschliessender Gewichtung entsprechend dem zeitlichen Anteil - berücksichtigt die Wechselwirkungen zwischen Erwerbs tätigkeit und Haushalt und erfüllt sämtliche Kriterien, um den Anforderungen des EGMR gerecht zu werden (vgl. BGE 145 V 370 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen sowie Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 173 zu Art. 28a, Rz . 3702 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial versicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2025). 1.8

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Nach Art. 49 IVV können die RAD d ie geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksich tigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begrün den (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich aufgrund veränderter Lebensumstände

(Geburt der Tochter) per März 2021 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf mindestens 60 % reduziert habe. Dieser Zeitpunkt entspreche de r Eröffnung des Wartejahres. Auch nach Ablauf des Wartejahres müsse mit einer Einschränkung von 40 % gerechnet werden (Urk. 2 /1 S. 1). Gemäss Eigenangaben der Beschwerdeführerin wäre sie bei guter Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig. Die Abklärungen hätten ergeben, dass im Haushalt keine Einschränkungen bestünden (Urk. 2 /1 S. 1 f.). Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage

8.4 % im Oktober 2022 bzw.

14.4 % ab Januar 2024, somit

bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 /1 S. 2- 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom

11. April 2025 (Datum Poststempel) zunächst in formeller Hinsicht geltend, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die angefochtene Verfügung direkt an ihre Vertreterin versendet worden sei, sei falsch. Die Beschwerdefrist beginne erst ab der Zustellung vom

20. März 2025 zu laufen (Urk. 1 S. 1; vgl. Urk. 2/2). Zur Sache führte sie aus, d ie Beschwerdegegnerin habe

eine medizinische Fehlein schätzung getroffen .

Sie sei seit Jahren trotz Therapie zu mindestens 80 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin blende die psychosoziale Belastung durch traumatische Lebensereignisse aus. Die tatsächliche Einschränkung im Haushalt werde trotz wöchentlicher Spitex-Betreuung fälschlicherweise verneint

(Urk. 1 S. 2). Bei der Be messung des Invaliditätsgrades sei auf statistische Werte zurückgegriffen worden statt auf die tatsächlichen konkreten Wert e . D ie Ein schätzung der Einschränkung im Haushaltbereich - basierend auf lediglich telefo nische m Kontakt - genüge nicht (Urk. 1 S. 3). 2.3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 vor, sie habe sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Rechtsvertreterin, der k onektis GmbH, die angefochtene Verfügung (nochmals) per Einschreiben vom 2 0. bzw. 2 1. März 2025 zugestellt und damit die Beschwerdefrist ausgelöst (Urk. 1 1 S. 1). Weiter beanstandete sie, dass f ür das Beschwerdeverfahren keine schriftliche Vertretungsvollmach t

der Beschwerdeführerin vor liege (Urk. 1 1 S. 2 oben).

Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung verwies sie auf den aus ihrer Sicht nachvollziehbar begründeten Bericht des RAD-Arztes. Auf die Aussagen der behan delnden Ärzte könne nicht abgestellt werden. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Tätigkeit en im Aufgabenbereich seien bekannt, weshalb der RAD und der Abklä rungsdienst zum Schluss gelangt seien, dass im Haushalt keine Einschrän kung vorliege . Insbesondere widerspreche die Behauptung der Beschwerde führerin, dass s i e weiterhin wöchentliche Spitexleistungen beziehe, ihren Anga ben im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den RAD am 2 7. Februar 202 4. Dort habe sie auch einen geregelten sowie aktiven Tagesablauf geschildert (vgl. Urk. 1 1 S. 2). 2. 4

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und insbe sondere, ob und inwieweit s ie im Erwerbs- und im Aufgabenbereich einge schränkt ist. 3.

3.1

In prozessualer Hinsicht ist Folgendes vorwegzuschicken.

Trotz Uneinigkeit der Parteien darüber, ob der Vertreterin der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung direkt nach deren Erlass zugestellt wurde, stimmen die Ausführungen der Parteien h insichtlich de s Zeitpunkt es, ab welchem die Frist zur Erhebung der Beschwerde zu laufen begann, überein (Urk. 1 S. 2; Urk. 11 S. 1). Beide Parteien gehen nämlich davon aus, dass die Beschwerdef rist gegen die Verfügung vom 27. Januar 2025 (Urk. 2 /1) erst nach deren Zustellung per Einschreiben am 20. März 2025 an die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/123) und am 21. März 2025 an ihre Vertret erin, die k onektis GmbH (vgl. Urk. 12/127),

zu laufen begann, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin kann ange sichts des allfälligen Versands der Verfügung am 27.

Januar 2025 mit A Post (Urk. 2/1 S. 1) eine frühere Zustellung nicht belegen, weshalb insofern auf die Aussage der Beschwerdeführerin abzustellen ist, wonach ihr und ihrer Rechts vertreterin die Verfügung zeitnah nicht eröffnet worden sei (Urk. 12/124; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.1) . Zwar ist der genaue Zeitpunkt der Zustellung en den Akten nicht zu entnehmen, jedoch wurde die Beschwerde am 11. April 2025 der Schweizerischen Post zu Handen des hiesigen Gerichts übergeben (vgl. Urk. 1 S. 1; Couvert zu Urk. 1), also jedenfalls vor Ablauf von 30 Tagen seit der Verfügungseröffnung

Ende März 20 25, womit die 30 tägige Beschwerde f rist ab Zustellung gewahrt ist (Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG) . 3.2

Bezüglich des seitens der Beschwerdegegnerin beanstandeten Vertretungsver hältnisses (Urk. 11) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin a ufforderungs gemäss (vgl. Urk. 13) die unterzeichnete Vertretungsvollmacht am 4. Juli 2025 einreichte (Urk. 16), womit das Vertretungsverhältnis der

konektis GmbH c/o

Y.___ rechtsgenüglich belegt ist . 3.3

Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 4 .

4 .1

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 4. Juli 2022 (Urk. 12/55), 8. März 2023 (Urk. 12/63), 18. August 2023 (Urk. 12/73) und 8. August 2024 (Urk. 12/109 = Urk. 3/2) über den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin und diagnostizierte jeweils eine emotional insta bile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), und eine rezidivie rende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradige n

depressiven Episode

(ICD-10

F33.1; Urk. 12/55/9

Ziff. 2.5, Urk. 12/63/4

Ziff. 1.2, Urk. 12/73/10 Ziff. 2.5, Urk. 12/109/2) . S ie berichtete, s eit Januar 2020 bef i nde sich die Beschwerdeführerin bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung; es fände n

einmal wöchentlich – in Krisen situationen zwei Mal wöchentlich (Urk. 12/55/7, Urk. 12/63/5)

– Psycho therapie und zusätzlich eine medikamentöse Therapie statt (Urk. 12/ 73/7 Ziff. 1.2 und Urk. 12/73/9 Ziff. 2.3; Urk.

12/109) .

Die bisher erfolgten Behandlungsver suche mit Psycho- und Pharmakotherapie mit verschiedenen Medikamenten seien kaum als erfolgreich zu bezeichnen (Urk. 12/109/2).

Gemäss Zeugnis von Dr. B.___ vom 1 3. August 2024 war die Beschwerde führerin während der Behandlung bei ihr eine Zeit

lang zu 100 % und dann zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 3/4 = Urk. 12/111). I m Zeugnis vom 3 0. März 2022 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

nur für den Monat April 2022 (Urk. 12/44) . Im Bericht vom 4. Juli 2022 erwähnte sie eine

aktuelle

Arbeitsun fähigkeit von 80 % (Urk. 12/55/7) . Laut Berichten vom 8. März und 1 8. August 2023 sowie 8. August 2024 wurde d ie Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit von zwei Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche

im November 2022 auf zwei Stunden täglich an vier Tagen pro Woche reduziert, um eine psychische Dekompensation zu verhindern (Urk. 12/63/4 f. Ziff. 1.3 und 4.2). Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 16 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 84 % (Urk. 12/73/11 Ziff. 4.1 f .; Urk. 12/109/2; vgl. auch das ärztliche Zeugnis vom 13. August 2024, Urk. 12/111 = Urk. 3/4).

Für die Tätigkeit als Erzieherin, welche aufgrund der instabilen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu viel Verant wortung für die Kinder bedeute, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/73/ 7

Ziff. 1.3; Urk. 12/73/ 11 Ziff. 4.1 f .; Urk. 12/109/2). Es liege zudem eine Unfähigkeit zur Integration in andere Berufstätigkeiten vor (Urk. 12/109/2 oben) . Die Beschwerdeführerin sei in der Haushaltsführung eingeschränkt, sie habe Mühe, die Wäsche zu sortieren (Urk. 12/73/12 Ziff. 4.5) . E inmal wöchentlich erhalte sie Unterstützung durch die psychiatrische Spitex, welche ihr bei der Alltags bewältigung helfe, sie bei der Bewältigung von Krisen unterstütze und begleite sowie Ressourcenarbeit als Hilfe zur Selbsthilfe für das Wiedererlangen der Selbständigkeit leiste (Urk. 12/55/8 oben;

Urk. 12/63/5 oben; Urk. 12/73/8 Mitte; Urk. 12/109/1 unten). 4 .2

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 und nannte im Bericht vom

29. Februar 2024 folgende Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 12/95/8

Ziff. 9): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehender schizoi der, paranoider und abhängiger Akzentuierung (ICD-10 F61) - wiederkehrende depressive Episode in gegenwärtig mittelgradiger Ausprä gung (ICD-10 F33.1) . D er Beschwerdeführerin sei zumutbar, eine rein berufliche Tätigkeit

- ausschliess lich in der Tierpflege - im Umfang von sechs Stunden täglich

auszuüben, abzüg lich einer 20%igen Leistungsminderung aufgrund depressionsbedingter Ein schränkungen, bezogen auf eine 40

Stunden Woche; demzufolge attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 60 %

als Tierpflegerin . Die jetzige Tätigkeit mit etwa zwei Stunden Tierpflege an vier Tagen pro Woche, mithin acht Wochenstunden bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (= 100

% : 41.7 Stunden x 8 Stunden), ent spreche der derzeitigen Belastungsgrenze neben den Fahrzeiten sowie der Versor gung der drei Jahre alten Tochter und des Haushaltes. In der Summe der Aufga ben als Pferdepflege rin und als alleinerziehende Mutter sei maximal eine 60%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 12/95/9).

Die gelernte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin sei krankheitsbedingt aufgrund der persönlichkeitsbedingten Einschränkungen im Hinblick auf zwischenmenschliche Beziehungen sowie die Verantwortungsübernahme nicht mehr möglich bzw.

erachte er als ungünstig (Urk. 12/95/10).

Eine Einschränkung der Tätigkeit im Haushalt liege nicht vor . Die Beschwerde führerin habe

seit Sommer 2023 keine Hilfe im Haushalt durch die Spitex mehr und erledige seither alles selbst

(Urk. 12/95/10,

vgl. Urk. 12/95/ 2 unten).

In seiner Stellungnahme zum Einwand vom 6. Januar 2025 präzisierte er, seine Einschätzung decke sich in der Summe mit der Leistungseinschätzung der behan delnden Psychiaterin. Seine abweichende diagnostische Einordnung der Sympto matik als kombinierte (und nicht Borderline -) Persönlichkeitsstörung wirke sich aus versicherungsmedizinischer Sicht funktionell nicht weniger einschränkend aus. Die bisherige psychiatrische Therapie erscheine adäquat, eine Therapie-Intensi vierung könne nicht gefordert werden (Urk. 12 /121 /5). Die derzeit ausge übte Tätigkeit als Pferdepflegerin während zwei Stunden an vier Tagen pro Woche entspreche der Leistungsfähigkeit, sei optimal und lasse sich aus medizi nischer Sicht und unter Berücksichtigung der logistischen Herausforderungen (langer Anfahrtsweg, Kinderbetreuung) nicht steigern . Die ermittelte 60%ige Arbeits fähigkeit bezeichne die funktionelle Leistungsfähigkeit ohne die Zusatz belastungen der Betreuungsaufgaben und ohne die ressourcenmindernden Fahr zeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere der eingeschränkten Wege fähigkeit .

Der RAD-Arzt sah die Diskrepanz seiner Einschätzung zu jener der behan delnden Psychiaterin in der u n terschiedlichen Bewertung der Lebens situation bei weitgehender Übereinstimmung der medizinischen Sachlage. Er bestä tig t e in der Summe die von der behandelnden Psychiaterin postulierte Leistungs einschätzung in ihrer Gesamtheit, er habe die ressourcenmindernden IV fremden Faktoren wie Kinderbetreuung inklusive Haushaltsarbeit sowie logisti sche Herausforderungen mit langen Anfahrtswege n herausgearbeitet

(Urk. 12/121/ 5 - 6). Weiter wies er darauf hin, falls die Beschwerdeführerin wei terhin Hilfe im Haushalt oder in der Administration erhalte, sei dies möglicher weise im Rahmen einer Abklärung durch de n A bklärungs dienst

zu erfassen (Urk. 12/121/6) . 5.

Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig

(Urk. 12/121/7) zu qualifizieren. Dies gibt auf grund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. Urk. 12/65). Insbeson dere ergibt sich aus de n Feststellungen des Abklärungsdienstes vom 3 0. Mai 2024, dass die Tochter der Beschwerdeführerin unter der Woche an vier Vormit tagen und einem ganzen Tag in einer KITA fremdbetreut wurde, entsprechend dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Erwerbspensum von 60 % (Urk. 12/97/1).

Strittig und zu prüfen bleibt, inwieweit sie in den beiden Teilbereichen einge schränkt ist. 6 . 6 . 1

Die Beschwerdeführerin führte ins Feld, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), obwohl die langjährig behandelnde Psychiaterin sowie andere Fachpersonen eine Borderline -Persönlichkeit s störung (ICD-10 F60.31) diagnostiziert hätten (Urk. 1 S. 2) .

Aller dings lassen sich in den Akten

- ausser de n Bericht en

von Dr. B.___

(vgl.

vorstehend E. 4.1) - keine weiteren Anhaltspunkte für eine Borderline -Persön lichkeit s störung finden . S owohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___

gingen jedoch übereinstimmend von eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine r Persönlichkeit s - störung aus (Urk. 12/73/10 Ziff. 2.5, Urk. 12/109/2, Urk. 12/95/8 Ziff. 9) . Ob diese als Störung vom Borderline -Typ (Dr. B.___) oder als kombinierte Störung (RAD-Arzt) gefasst wird, ist letztlich nicht ausschlaggebend, da rechtsprechungs - gemäss nicht die Diagnose, sondern deren konkrete Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit entscheidend sind (BGE

144 V 245 E.

5.5.2) .

Diesbezüglich wies Dr. C.___ aus drücklich darauf hin, die von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeits störung wirke sich aus versicherungsmedizinischer Sicht funk - tionell nicht weni ger einschränkend aus als eine Borderline -Störung (Urk. 12/121/5) . Im Übrigen gingen beide Psychiater übereinstimmend von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode aus (Urk. 12/95 /8, Urk. 12/109/2). Insofern ist ein krankheitswertiges psychisches Beschwerdebild

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt . 6 . 2

6 . 2 .1

Zu prüfen gilt es daher

zunächst, inwieweit die Beschwerdeführerin durch das diagnostizierte psychische Leiden funktionell in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist. Angesichts des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2022 (vgl. vorstehend E. 1.1) sind mit Blick auf das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; vorstehend E. 1.4) die Verhältnisse ab Oktober 2021 zu beleuchten .

6 . 2 .2

Aufgrund seiner Untersuchung vom 2 7. Februar 2024 gelangte der RAD Psychiater Dr. C.___

in seinem Bericht vom 29. Februar 2024 zu m Schluss, die Arbeit als Tierpflegerin sei - anders als die nicht mehr zumutbare angestammte Tätigkeit als Kleinkindererzieherin - unter Berücksichtigung der rein medizinisch bedingten Leistungsfähigkeit optimal angepasst. Er attestierte der Beschwerde führerin in dieser Funktion eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 12/95/8- 10, Urk. 9/121/6) beziehungsweise hielt fest, eine reine berufliche Tätigkeit sei

sechs Stunden täglich möglich, abzüglich einer depressionsbedingten Leistungsmin derung von 20 %, bezogen auf eine 40 - Stunden Woche (vgl.

Urk. 12/95/9 unten), was 60 % (100 : 8 Stunden x 6 Stunden x 80 %) entspricht .

E rgänz en d

wies er darauf hin, dies gelte nur ohne Berücksichtigung der Zusatzbelastung durch die

Versorgung des Kindes und des Haushaltes

als alleinerziehende Mutter und der resso u rcenmindernden Fahrzeiten an den Arbeitsort

(von rund einer Stunde pro Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln [ Urk. 12/95/2]) sowie der einge schränkten Wegefähigkeit

(Urk. 12/95/9) . Damit nahm er zur Arbeitsfähigkeit allein im Erwerb Stellung, was zur Ermittlung der Teilerwerbsfähigkeit im Erwerbs bereich im Rahmen der gemischten Methode unerlässlich ist (vgl. vorste hend E. 1.7 sowie nachstehend E. 7). Ferner klammerte er von der Zumutbarkeits beurteilung zu Recht den

täglichen Arbeitsweg von zwei Stunden mit den öffent lichen Verkehrsmitteln aus, da nicht belegt ist, d ass ih r die Zurücklegung d ies es Arbeitsweges aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts I 325/02 vom 3 0. Januar 2004 E. 2.2). Zwar kann die Beschwerde führerin öffentliche Verkehrsmittel nur dank Begleitung ihres Hund es angstfrei benutz en (Urk. 12/95/7, Urk. 12/95/9). Es ist aber nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass dies zu einer erheblichen Ressourcenminderung und dadurch zu einer weiteren,

über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 % hinausgehenden Einschränkung ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit als Tierpflegerin führt.

Die Einschätzung von Dr. C.___

fusst auf der persönlichen Untersuchung vom 27. Februar 2024 (Urk. 12/95/5-7) mit ausführliche r Anamnese erhebung, klini scher Befunderhebung, testpsychologischen Abklärungen, der Auseinanderset zung mit den Vorakten (Urk. 12/95/1-5, 12/95/10) und der Beurteilung der funktio nellen Einschränkungen anhand der Mini-ICF -APP (Urk. 12/95/9). Zusätz lich berücksichtigte der RAD-Psychiater bei seiner Beurteilung Ressourcen der Beschwerdeführerin (unterstützende soziale Kontakte [ Urk. 12/ 95/2-3], ihren Hund beziehungsweise ihre Tierliebe sowie die Tochter, welche ihrem Leben neuen Sinn gebe [ Urk. 12/ 95/5]) und unterzog ihre Angaben einer wenigstens summarischen, indes hinreichend überzeugenden

Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht . So legte er überzeugend dar, die Beschwerdeschilderung sei im Wesentlichen konsistent gewesen; einzig hinsicht lich ihrer Beurteilung, dass sie die angestammte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin gar nicht mehr ausüben könne, sei eine gewisse Selbstlimitierung anzunehmen (Urk. 12/95/7), welche Aussage sich aber letztlich mit seiner Einschätzung deckt, diese Tätigkeit sei krankheitsbedingt nicht möglich oder ungünstig (Urk. 12/95/10) . Zudem hielt er fest, dass eine allfällige Intensivierung der psy chiatrischen Therapie derzeit nicht erfolgversprechend sei (12/121/5). Weiter berück sichtigte Dr. C.___

das eingeschränkte ausserberufliche Aktivitätsniveau (Urk. 12/95/9), die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behan - delnden Psychiaterin Dr. B.___ (Urk. 12/121/6) und die vor der Geburt im März 2021 als Tierpfle gerin erreichte Leistungsfähigkeit entsprechend einem 70 % -Pensum (Urk. 12/95/9).

Damit diskutierte er nebst den Befunden und Funktionseinbussen auch Inkonsis tenzen und ausserberufliche Aktivitäten und klammerte invaliditätsfremde Gesichts punkte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus. Deshalb überzeugt seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Tierpflegerin auch im Lichte der Standardindikatoren (vorstehend E.

1.3.2), was die Parteien denn auch nicht in Abrede stellten . 6 . 2 .3

Im Gegensatz zu Dr. C.___ nahm die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ in ihren Berichten nicht zu den Standardindikatoren beziehungsweise zum wichti gen verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz Stellung . Ferner beurteilte sie die Arbeitsfähigkeit gesamthaft unter Berücksichtigung des von Dr. C.___ zu Recht ausgeklammerten Aufgabenbereichs als Hausfrau und alleinerziehende Mutter sowie des Arbeitswegs. Unter Ausserachtlassung dieser Aspekte unterscheiden sich die Einschätzungen der beiden Psychiater - von Dr. C.___ und Dr. B.___

- nicht wesentlich, was Dr. C.___ ausdrücklich anerkannte (Urk. 12/95/10 oben) . Jedenfalls ist hier auf die nach dem Gesagten überzeugender begründete und

die im Erwerbsbereich massgebenden

Aspekte berücksichtigende

Einschätzung des RAD-Psychiaters Dr. C.___ abzustellen, zumal die Berichte

- soweit sie letztlich überhaupt abweichen - von Dr. B.___ nicht geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD-Psychiaters zu wecken (vorstehend E. 1.8). Dabei darf auch die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), berücksichtigt werden. 6 .2.4

Zusammenfassend ist gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom

29. Februar 2024 samt Ergänzung vom

6. Januar 2025

mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2)

erwiesen, dass die Beschwer deführerin in ihrer aktuellen, optimal angepassten Tätigkeit als Pferde pflegerin und in anderen leidens angepassten Tätigkeiten zu 40 % arbeitsunfähig ist. Zu prüfen bleibt, ab wann diese Einschätzung gilt. 6 . 3

Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde

2021 geboren (Urk. 12/76/5) .

Das damalige Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Z.___ GmbH als Pferdepflegerin in einem 70 % Pensum wurde im gegensei tigen Einvernehmen per Ende des Mutterschaftsurlaubes auf den 31. Juli 2021 aufge löst, da eine Reduktion des Pensums oder eine Umverteilung der Arbeitszeiten aus betrieblichen Gründen nicht realisiert werden konnte (Urk. 12/59/7).

Nach Lage der Akten bescheinigte die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___

der Beschwer deführerin erst im April 2022 (Urk. 12/44) und anhaltend ab Juli 2022 (Urk. 12/55/7) eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Im Widerspruch dazu

hielt sie im Zeugnis vom 1 3. August 2024 rückwirkend und ohne weitere Erläuterung fest, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Behandlung bei ihr im Januar 2020 eine Zeitlang zu 100 % und dann zu 80 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 3/4 = Urk. 12/111), was der Darstellung der Beschwerdeführerin entspricht (Urk. 12/42/3, Urk. 12/112/3) . Da lediglich die Verhältnisse ab Oktober 2021 interes sieren, erübrigen sich indes Weiterungen dazu. Denn der RAD-Psychiater ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2021 in der aktuellen, optimal angepasst en

Tätigkeit als Pferdepflegerin zu 40 % arbeitsunfähig sei (Urk. 12/99/8, Urk. 12/121/6), während er - gleich wie Dr. B.___ - die bisher ausgeübte angestammte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin als nicht möglich oder zumindest ungünstig

erachtete (Urk. 12/95/10). Damit kann mit der IV-Stelle davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab Oktober 2021 auch in der psychisch anforderungsreicheren angestammten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin (vgl. Urk. 12/95/10)

arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 12/99/9). Unter Berücksichtigung, dass

die Beschwer deführerin ab Oktober 2021 als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert wird (vgl.

Urk. 12/99/8-9, Urk. 12/121/7 sowie vorste hend E. 5), kann aufgrund der Beurteilung des RAD-Psychiaters Dr. C.___, der auch unter gesamthafter Berücksichtigung des Erwerbs- und Haushaltsbereichs von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 12/121/6), von einer insgesamt 40%igen Arbeits - unfähigkeit in beiden Bereichen ausgegangen werden (zur Berech nung der Arbeitsunfähigkeit und Wart e zeit im Rahmen der gemischten Methode vgl.

Rz .

2218 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2025).

Damit hatte die Beschwerdeführerin die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E. 1.4) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns, im Oktober 2022

(vorstehend E. 1.1), bestanden. Damals war sie in der optimal angepassten Tätigkeit als Pferdepflegerin zu 40 % arbeitsunfähig. 7.

7.1

Zu prüfen ist, wie sich die gesundheitliche Einschränkung im Erwerbsbereich auf den Invaliditätsgrad auswirkt. Dabei ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 60 % im Erwerbs bereich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre, weshalb die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nach Art. 27 bis IVV zur Anwendung gelangt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit mit tels eines Einkommensvergleichs (vorstehend E. 1.5) werden gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV zunächst die Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) und mit Invalidität (Invalideneinkommen) auf Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet (vorstehend E. 1.7) . 7.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung des Valideneinkommens die im März 2022 aufgenommene Tätigkeit als Pferdepflegerin zu Grunde (Urk. 12/98; Urk. 12/99/9 f.). Zu beachten ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin bis Mai 2018 im erlernten Beruf als Kleinkindererzieherin tätig war (Urk. 12/42/4, Urk. 12/95/2; vgl. Urk. 12/48/2) . Die letzte Stelle in diesem Beruf gab sie

im Mai 2018 offenbar nach einer Mobbing situation auf

und fühlte sich in der Folge nicht mehr in der Lag e, die damit verbundene

Verantwortung zu übernehmen

(Urk. 12/42/4, Urk. 12/95/2, Urk. 12/95/ 4 f., Urk. 12/95/ 7). Der RAD- Psychiater Dr. C.___

erachtete diese Tätigkeit aufgrund der - infolge der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung

definitionsgemäss seit der Jugend oder der Adoleszen z beste h enden

(vgl. Urk. 12/41/2) - persönlichkeitsbedingten Einschränkungen im Hinblick auf zwischenmenschliche Beziehungen und Verantwortungsübernahme als krankheitsbedingt zumindest ungünstig, auch wenn arbeitsplatzspezifische Besonderheiten zur Kündigung geführt hätten (Urk. 12/95/10). Somit ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin im erlernten Beruf als Kleinkinderzieherin (Urk. 12/45/5) tätig wäre .

Da die Löhne der Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der AHV in den letzten Jahren vor der Aufgabe der angestammten Tätigkeit schwankten und seither mehrere Jahre vergangen sind, in welchen sie nicht mehr im erlernten Beruf tätig war, rechtfertigt es sich, das Validenein kommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Die

bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

27. Januar 2025 aktuellsten veröffent lichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

im Oktober 2022 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2024 vom 1 4. November 2024 E. 6.4.2 mit Hinweisen)

sind der LSE 2022 zu entnehmen. Dabei rechtfertigt sich, das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nach Lage der Akten eine dreijährige kantonale Lehre mit einem Diplom abschloss

(Urk. 12/45/5, Urk. 12/98/1) und hernach bis ins Jahr 2018 auch in Leitungsfunktion (Urk. 12/95/2) auf diesem Beruf tätig war .

Aus der Tabelle

TA1_tirage_skill_level

ergibt sich für Frauen in der Branche Erziehung und Unter richt, Kompetenzniveau 2, ein standardisierter monatlicher Bruttolohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden) von Fr. 5'833.--.

Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41, 4 Stunden pro Woche in der Erziehungsbranche

(Ziff. 85) im Jahr 2022 (Bundesamt für Statis tik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, im Internet abrufbar)

resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 72'445.8 6 (Fr. 5'833. -- : 40 x 41.4 x 12; vgl. dazu auch den IK-Auszug Urk. 12/48). 7.3

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwer degegnerin den Tabellenlohn über alle Wirtschaftszweige heran (LSE 202 2, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 2,

Frauen; Urk. 12/98/3). Dies ist grundsätzlich korrekt, da die Beschwerdeführerin die ihr aus medizinscher Sicht zumutbare Restarbeitsfähigkeit in ihrer aktuellen Tätigkeit als Pferdepfle gerin mit einem Beschäftigungspensum von 16 % (Urk. 12/109/2) nicht aus schöpft.

Der RAD-Arzt Dr. C.___

bescheinigte ihr auch in anderen Tätigkeiten, welche wegen persönlichkeitsbedingter Einschränkungen in Bezug auf zwischen menschliche Beziehungen und Verantwortungsübernahme (Urk. 12/95/10) einen hohen Anteil an Routinetätigkeiten ohne Schicht- oder Akkordarbeit sowie wenig zwischenmenschliche Interaktionen umfassen, eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 12/ 99/8) . Allerdings ist statt des Kompetenzniveaus

2, auf welches die IV Stelle abstellte, das Kompetenzniveau 1 anzuwenden, da die Beschwer - deführerin die in ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin erworbenen Kennt nisse und Fähigkeiten – trotz nach Eigenangaben zeitweiser innegehabter Leitungs funktion (Urk. 12/95/2)

– in einer Tätigkeit als Hilfs - arbeiterin nicht anwen den könnte. Der deshalb heranzuziehende standardisierte monatliche Brutto lohn von Fr. 4'367.-- (LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenz niveau 1,

Frauen) ist auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche über alle Wirtschaftsabteilungen betrachtet (Total) umzurechnen, was ein Jahreseinkommen von Fr. 54'631.1 7 ergibt (Fr. 4'367. -- : 40 x 41.7 x 12).

Da die Beschwerdeführerin zu mehr als 50 % teilzeitlich tätig sein könnte, entfällt der 10%ige Abzug für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der bis am 3 1. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Fassung (vgl. zum Ganzen vorstehend E.

1.6 .1). Dass s ie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerbli chen Erfolg verwerten kann, ist im Übrigen nicht anzunehmen. Dafür, dass sie über hinreichend berufliche Ressourcen verfügt, spricht folgende r Umstand : In der aktuellen, mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % ausgeübten Tätigkeit als Pferdepflegerin bei der A.___ verdiente sie im Jahr 2022 b rutto Fr. 1'087.50 pro Monat, was bei 13 Monatslöhnen einem Jahresein kommen von Fr. 14'137.50 entspricht (Urk. 12/42/4, Urk. 12/52/5). Hochge rechnet auf ein Vollzeitpensum ergäbe dies einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 70'687.50, welcher das ermittelte Einkommen über alle Wirtschaftszweige von Fr. 54'631.17 erheblich übertrifft. Deshalb ist kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.6 .1 .

Umgerechnet auf das noch zumutbare Pensum von 60 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 32'778.70 (Fr. 54'631.17 x 60 %). 7.4

Wird das Invaliden einkommen von Fr. 32'778.70 am Valideneinkommen von Fr. 72'445.86 gemessen, resultiert bei einer invaliditätsbedingte n Erwerbsein busse von Fr. 39'667.16 eine prozentuale Erwerbseinbusse von gerundet 5 5 % (Fr. 39'667.16 geteilt durch Fr. 72'445.86). Gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 60 %, den die Beschwerdeführerin als Gesunde inne hätte (vorstehend E. 5), ergibt dies einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 3 3 % (vorstehend E. 1.7) ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per Oktober 2022. 7.5

N ach der neusten, ab

1. Januar

2024 gültige n Version von

Art. 26 bis

Abs. 3 IVV werden

vom statistisch bestimmten

Ausgangswert bei der Bestimmung des Invaliden einkommens

10 Prozent abgezogen

(vgl. vorstehend E.

1. 6.2), weshalb ein weitere r

Einkommensvergleich vorzunehmen ist . Auf eine Anpassung der vorstehend für das Jahr 2022 ermittelten Vergleichseinkommen an die seitherige Nominallohnentwicklung kann verzichtet werden, da sie bei beiden (Validen- und Invaliden-)Einkommen zu erfolgen hätte und damit am Ergebnis nichts änderte. D as Invalideneinkommen ab 1. Januar 2024 beträgt demnach Fr. 29'500.8 3 (Fr. 32'778.70 x 90 %) . Verglichen mit dem unveränderten Valideneinkommen von Fr. 72'445.86 resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 42'945. 03 eine prozentuale Erwerbseinbusse von 5 9, 28 % (Fr. 42'945.03 geteilt durch Fr. 72'445.86) und ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 3 6 %

im mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich. 8.

8.1

Zu prüfen bleibt, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung eingeschränkt ist. 8.2

Bei im Haushalt tätigen Personen mit Teilerwerbstätigkeit nimmt die IV-Stelle grundsätzlich eine Abklärung vor Ort vor, wobei auf eine solche unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden kann, wenn die persönli chen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesund heitszustandes bereits genügend bekannt und aktenmässig belegt sind (vgl. Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 202 5, Rz .

3041-3042). Ein Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchti gungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umstän den Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person – wie vorliegend die Beschwerdeführerin –an psychischen Beschwerden leidet. Prinzi piell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1). 8.3

Die IV-Stelle verzichtete darauf, eine Abklärung vor Ort durchzuführen.

Ihr Abklärungs dienst begründete diesen Entscheid

am

30. Mai 2024 damit,

d ie Beschwer deführerin habe anlässlich der RAD-Untersuchung vom 27. Februar 2024 einen sehr gut strukturierten Tagesablauf bestehend aus Erledigung des Haushalts und der Wäsche in den frühen Morgenstunden be schrieben . Aus ihren Angaben lasse sich erschliessen, dass sie sich gut um den Haushalt, ihre Tochter und nebenbei auch den Hund kümmern könne . Dementsprechend sei nicht von einer relevanten Einschränkung in diesem Bereich auszugehen (Urk. 12/97). Bei diese r

Beurteilung dürfte mitberücksichtigt worden sein, dass die Beschwer deführerin dem RAD-Psychiater Dr. C.___

laut dessen Untersuchung sbericht vom 2 9. Februar 2024 mitteilte, dass sie bis zum Sommer 2023 eine Spitex im Haushalt benötigt habe und seitdem alles selbst erledige (Urk. 12/95/2).

Die Beschwerdeführerin bemängelt demgegenüber beschwerdeweise, die tatsäch liche Einschränkung im Haushalt werde trotz wöchentlicher Betreuung durch die Spitex und zusätzlicher Unterstützung in administrativen Angelegenheiten – wel che sie bis dato entgegen den Angaben im RAD-Untersuchungsbericht erhalte – fälschlicherweise verneint. Es habe k ein Besuch vor Ort stattgefunden. Damit basiere der Entscheid der IV-Stelle auf unvollständigen Abklärungen (Urk. 1 S. 2 f.). 8.4

Dass sie nach wie vor Unterstützung der Spitex erhalte, machte die Beschwer deführerin bereits in ihrem Einwand vom 1 5. August 2024 (Urk. 12/112/3-4) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 7. Juni 2024 (Urk. 12/100) geltend, mit folgender Präzisierung: Die Spitex helfe ihr schon seit mehreren Jahren ein mal pro Woche bei der Bewältigung ihres Alltags. Zusätzlich werde sie alle zwei Wochen durch eine weitere Fachperson unterstützt, die ihr bei administrativen Aufgaben zur Seite stehe (Urk. 12/112/3). Eine wöchentliche Unterstützung durch die psychiatrische Spitex wurde auch von der Behandlerin Dr. B.___ wieder holt erwähnt, zuletzt in ihrem Verlaufsbericht vom 8. August 2024 (Urk. 12/109/1). Zusätzlich erwähnte sie im Bericht vom 1 8. August 2023 eine Einschränkung in der Haushaltsführung, indem die Beschwerdeführerin Mühe habe, die Wäsche zu sortieren (Urk. 12/73/12). Es kann deshalb nicht ohne weitere Überprüfung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keine Spitex hilfe im Haushalt mehr benötigt, zumal auch der RAD-Arzt ein e Abklärung vor Ort nahelegte, falls die Beschwerdeführerin entgegen seiner Annahme Hilfe im Haushalt und bei der Administration erhalte (Urk. 12/121/6) .

Zwar ist

b ei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen) .

Festzuhalten ist aber, dass die Übernahme von Haushaltaufgaben, die nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung einen invaliditätsbedingten Ausfall begründet . Deshalb fiele eine allfällige Unter stützung durch die Spitex nicht unter die Schadenminderungspflicht und wäre im entsprechenden Umfang als Einschränkung anzuerkennen (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00339 vom 1 2. Mai 2023 E. 4.4 unter Hinweis auf BGE 133 V 504 E. 4.2). 8.5

Da nach dem in E. 7.4-5 Gesagten bereits im mit 60 % gewichteten Erwerbs bereich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per Oktober 2022 ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 33 % sowie ab 1. Januar 2024 von gerundet 36 % resultiert, würde bereits eine

relativ tiefe Teilinvalidität im mit 40 % gewich teten Haushalt s bereich ausreichen, um zu einem rentenbegründenden Invaliditäts grad von 40 %

(vgl. vorstehend E. 1.4) zu führen. Angesichts der erwähn ten Hinweise, die auf

allenfalls relevante invaliditätsbedingte Einschrän kungen in diesem Bereich hindeuten, lässt sich die strittige Frage, ob die Beschwer deführerin ab 1. Oktober 2022 respektive 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente hat, nicht ohne ergänzende Abklärungen der Verhältnisse im Haus haltbereich beurteilen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurück zu w ei sen ist, damit sie vor Ort zu Hause bei der Beschwerdeführerin abkläre, inwiefern sie in ihrem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung eingeschränkt is

t. Da bei werden relevante Entwicklungen (evtl. Reduktion, Erhöhung oder Beendigung der allfälligen Spitexhilfe

oder der Hilfe bei der Administration im Verlauf, etwa im Sommer 20 2 3 gemäss Angaben im RAD-Bericht) ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Oktober 2022 soweit nötig zu berücksichtigen sein. Hernach wird die IV-Stelle den Gesamtinvaliditäts - grad in der Zeit ab Oktober 2022 zu ermitteln und erneut über den Renten anspruch zu verfügen haben. 9 .

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Die V ertretung der Beschwer deführerin durch Y.___, konektis GmbH,

erfolgt gemäss deren Darstel lung im Auftrag der Stadt D.___, Sozialhilfe (Urk. 1 S. 1 und S. 3, Urk. 12/104/1). Rechtsprechungsgemäss hat jedoch die unterliegende Partei die Gegenpartei zu entschädigen, und zwar unabhängig davon, ob dieser aufgrund externer Vereinbarungen mit Dritten an sich keine eigenen Kosten erwachsen wären (BGE 122 V 278 E. 3e). Anderes gilt, wenn die Vertretung durch eine Institu tion der öffentlichen Sozialhilfe übernommen wird (Schulthess Kommentar ATSG, N. 212 zu Art. 61), was hier indes nicht der Fall ist. Die Beschwerde gegnerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen . Diese bemisst sich gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, das bei einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu r weiteren Abklärung als vollständig gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1), und ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

27. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenanspruch

de r

Beschwer deführer in neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - konektis GmbH c/o Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt