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IV.2022.00339

Rentenrevision. Statusänderung infolge Geburt eines Kindes. Sachverhalt bezüglich Qualifikation im Erwerbs- und Haushaltsbereich, Einschränkung im Haushalt und Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2023-05-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1984 geborene X.___

absolvierte von 2004 bis 2008 eine Berufs lehre als Dentalassistentin. In der Folge arbeitete sie von August bis November 2009 als Dentalassistentin (Urk.

7/ 29 ). Seit

15.

September 2010 war sie als Mit arbeiterin Produktion bei der Y.___

AG tätig . Ab dem 22.

Oktober 2013 war sie zu 100 % arbeitsunfähig und das Arbeitsverhältnis wurde per 31.

Mai 2014 gekündigt (Urk.

7/13). Am 8.

April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Ver sicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

7/1).

Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Ab

19.

Dezember

201 4 durchlief die Versicherte berufliche Massnahmen im Sinne eine s

Aufbautrainings (Urk.

7/32 ff.). Am 1.

Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

7/70). Mit Verfügung vom 1.

November 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1.

August 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Urk.

7/94). Am 5.

November 2016 brachte die Versicherte ihr erstes Kind zur Welt ( Urk.

7/98). Am 17.

Mai 2021

kam ihr zweites Kind zur Welt. Am 18.

Juni 2021 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk.

7/101

ff.). Am 14.

Oktober 2021 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Haushaltsabklärungsbericht vom 15.

Oktober 2021, Urk.

7/110). Nach durchgeführte m

Vorbescheidverfahren (Urk.

7/113

ff.) setzte die IV-Stelle die Rente der Versicherten samt Kinderrenten mit Verfügung vom 16 .

Mai 202 2

auf eine Viertelsrente herab (Urk.

7/ 120-122 = Urk.

2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14.

Juni 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr nicht mehr als eine Viertelsrente zugesprochen werde und es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten . Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme einer erneuten Haushalts abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 26.

August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.

6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1.

September 2022 mitgeteilt wurde (Urk.

8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Bei Revisionsfällen ist entscheidend, wann die massgebende Änderung eingetreten ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. D er vorliegende Streit betrifft allerdings ein Rente nrevisionsverfahren , das aufgrund eine r im Jahr 2021 eingetretenen Änderung (Statuswechsel) eingeleitet wurde. Demzufolge sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2 mit Hinweisen). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung prä judiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).

Mit dem neuen Berechnungsmodell des Art. 27 bis IVV wird den Anforderungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz

vom 2.

Februar 2016 (7186/09) Genüge getan. Damit besteht kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbs tätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt des Kindes dafür verantwortlich ist. Das Bundesgericht qualifizierte die mit der Neufassung des Art. 27 bis IVV verbleibenden Ungleichheiten als verhältnismässig und daher konventionskonform; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit zu einem für die versicherte Person ungünstigen Resultat führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE

147

V

124 ). 1.3

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.

27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art.

16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs. 4 IVV). 1. 4

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und er werblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung , die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1. 5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die An gaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).

2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, infolge der Geburt des zweiten Kindes und gestützt auf die Abklärung vom 14. Oktober 2021 liege ein Statuswechsel und damit ein Revisionsgrund vor. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit 40 % erwerbstätig und die restlichen 60 % im Haushalt tätig wäre. Die gesundheitliche Situation habe sich seit 2016 nicht wesentlich verändert. Es sei ihr weiterhin eine angepasste Tätig keit zu 20 % zumutbar. Im Erwerbsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 79 % und im Haushaltsbereich sei sie zu 19.4 % eingeschränkt. Es res ul tiere somit ein Invaliditätsgrad von 43 %, weshalb sie Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, anläss lich der Haushaltsabklärung habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit der Frage, welches Pensum sie bei guter Gesundheit ausüben würde, vollkommen überfordert gewesen sei. Die Abklärungsperson habe die Qualifikation deshalb gestützt auf eine Budgetberechnung hypothetisch festgesetzt. Die Abklärungs person habe ausgeführt, der Ehemann könnte in einem vollen Pensum arbeiten. Dabei dürfe allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass er erst 2013 in die Schweiz gekommen sei und es ihm seither nicht gelungen sei, eine stabile beruf liche Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin verfüge hingegen über Aus bildungen, sei in der Schweiz aufgewachsen und spreche Deutsch. Es sei deshalb davon auszugehen, dass si e ein hohes Erwerbspensum ausüben müsste . Die Aus gaben seien auf mindestens F r . 88'775. -- pro Jahr festzusetzen. Auch wenn da von ausgegangen w e rde, dass der Ehemann mehr als Fr. 38'400.-- (12 x Fr. 3'200.--) verdienen würde, so zum Beispiel Fr. 50'000. -- pro Jahr, müsste die Beschwerdeführerin die restlichen Fr. 39'775.-- verdienen. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 46'410.-- pro Jahr wäre dies allerdings nur mit einem Pen sum von 80 % möglich . Die Beschwerdegegnerin sei von einer Restarbeitsfähig keit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, obwohl die behandelnde Psychiaterin im Verlaufsbericht vom 14. September 2021 klar fest gehalten habe, die Restarbeitsfähigkeit betrage auch in einer angepassten Tä t ig keit 0 %. Auch der RAD sei in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.

Eine normale Unterstützung des Ehegatten im Haushalt könne unter die Schadenminderungspflicht subsumiert werden, nicht aber eine Reduktion des Arbeitspensums bei einer solch prekären finanziellen Situation. Auch die Unterstützung durch die Spitex, die Nachbarn und die Kirchgemeinde seien nicht unter die Schadenminderungspflicht zu sub sumieren . Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung im Haushalt wesent lich höher ausfalle, als die Abklärung ergeben habe

(Urk. 1 S. 5

ff.). 3.

3.1

Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt mit Verfügung vom 1.

November 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/ 94 ) . Diese Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der RAD-Stellungnahme vom

15. Januar 2016 (Urk. 7/ 83/5 f. ).

RAD- Ä rzt in

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

nannte darin gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61), vor allem Zwangs handlungen. Sie hielt fest, es bestünden vereinzelt Flashbacks sowie Albträume und Dissoziationen, Affektlabilität, Aufmerksamkeits- und Konzentrations störungen und sozialer Rückzug. Diese Symptome würden in Stresssituationen verstärkt und bei Belastungssituationen auftreten. Seit dem 21. Oktober 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2016 bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere An forderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Aktuell und mittel fristig liege ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit um 80

% einschränke (Urk. 7/83/5 f.). 3.2

Dem angefochtenen Entscheid liegen insbesondere die folgenden Unterlagen zu grunde : 3.2.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 14. September 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin die folgenden Diagnosen: - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) - Dep e rsonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD10 F48.1) - Zwanghaftigkeit bei Belastungssituationen - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD10 Z61) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD10 F33.0) - St. n. dissoziativer Störung, gemischt (ICD10 F44.7)

Sie führte aus, die Konzentration sei in Belastungssituationen nach wie vor mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. In solchen Situationen könne es auch zu Depersonalisations- und Derealisationserleben mit Entfremdungsgefühlen und Loslösung vom eigenen Denken, vom Körper und von der Welt kommen. Des wegen werde neu die Diagnose Depersonalisations- und Derealisationssyndrom als eigenständige Diagnose gestellt. Es bestehe nach wie vor eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Die dissoziative Symptomatik habe sich reduziert, weswegen diese Diagnose nicht mehr gestellt werde. Die Beziehungsaufnahme zu anderen Menschen habe sich leicht verbessert. Sie nehme ihre Umgebung weniger feind selig wahr und habe neue, wenn auch wenige Bekanntschaften geschlossen. Die Kontaktaufnahme sei lebendiger und das Interesse an anderen Menschen grösser. Wen n sie sich aber in die Enge gedrängt fühle, habe sie die Tendenz ,

das Gegen über nicht mehr als jemand mit eigenen Bedürfnissen wahrzunehmen. Ihr Ein fühlungsvermögen sei dann deutlich reduziert. Es falle ihr dann sehr schwer, sich selbst zu beruhigen. Teilweise könne es dann zu aggressiven Durchbrüchen kommen (Störung in der Affekt- und Impulssteuerung und in der Selbstwert regulierung). Nach wie vor bestehe ein tendenzieller krankhafter Hang zum Perfektionismus (Putzzwang, Ordnung) , insbesondere in Belastungssituationen. Es bestünden Insuffizienzgefühle und Schuldgefühle . Die Beschwerdeführerin brauch e Hilfe durch die psychiatrische Spitex (zwei M al pro Woche), um den All tag zu strukturieren. Die Spitex helfe beim Einüben von Bewältigungsstrategien im Alltag und leite die Beschwerdeführerin im Umgang mit Angst und Aggression an. Sie unterstütze sie in Krisensituationen und fördere die Gestaltung der sozialen Kontakte . Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 106). 3. 2. 2

Im Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Oktober 2021 wurde festgehalten, ge mäss Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Ehemann i m Stundenlohn bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt und stehe daneben noch für den Fahrservice B.___

als Taxifahrer im Einsatz. Er übe kein Vollzeitpensum aus. Sein Einsatz ent spreche ca. zwei bis vier Arbeitstagen pro Woche. Welchen Lohn ihr Ehemann dabei erzielen würde, habe sie keine Ahnung. Sein letzter Monatslohn habe z.B. rund Fr. 3'200. -- betragen. Er habe seine Arbeit wegen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ein Teilpensum reduziert . So könne er sie bei der Kinder betreuung und den Haushaltsarbeiten besser unterstützen. Um die Organisation und Arbeitsabläufe im Haushalt gewährleisten zu können, werde sie zusätzlich zwei Mal pro Woche von der Spitex unterstützt. An ihren gesundheitlichen Beschwerden leid e sie schon so lange, dass sie sich über ihre berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden noch nie Gedanken gemacht habe. Deshalb sei sie mit dieser Frage auch völlig überfordert und habe keine Ahnung. Die jetzige Arbeits situation ihres Ehemannes und die finanzielle Situation seien belastend. Sie habe sich auch nach Kindertagesstätten umgeschaut. Sie hätte keinerlei Probleme, wenn ihre Kinder zeitweise in einem Hort oder einer Tagesstätte betreut würden.

Die Abklärungsperson hielt - unter Hinweis auf mit der Frage nach der beruf lichen Situation ohne Gesundheitsschaden völlig überforderte Beschwerde führerin - fest, die Qualifikation werde mit einer hypothetischen Einschätzung fest gelegt. Dazu führte sie aus, aus rein finanziellen Gründen wäre ohne Gesund heitsschaden die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angezeigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Ehemann diesfalls einer Erwerbstätigkeit im Aus mass von 100 % nachgehen und somit auch ein etwas höheres Einkommen erzielen würde. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wäre für den Lebens unterhalt noch ein Zusatzeinkommen von ca. Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.--

pro Monat notwendig (Durchschnitt Fr. 1'750. -- x 12 = Fr. 21'000.-- pro Jahr). Dem aktuellen Feststellungsblatt könne entnommen werden, dass für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100

% ein Valideneinkommen von Fr. 46'410.-- pro Jahr festgelegt worden sei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ent spreche dies im Jahr 2021 einem Valideneinkommen von Fr. 48'537.30 pro Jahr. Somit könne bei dem hypothetisch angenommen Einkommen von rund Fr.

21'000. -- pro Jahr von einem Arbeitspensum von ca. 40 % ausgegangen werden . Die Beschwerdegegnerin werde als Teilerwerbstätige (40 % Erwerbs bereich und 60 % Aufgabenbereich Haushalt) qualifiziert. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe insgesamt eine Einschränkung von 19.4 %. Die Arbeiten im Haushalt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden vom Ehemann, einer Nachbarin, der katholischen Kirchgemeinde und der psychosozialen Spitex (zwei Mal pro Woche) ausgeführt (Urk. 7/110). 3. 2. 3

RAD-Ärztin Dr. Z.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2022 fest, die Ergebnisse des Haushaltsabklärungsberichts seien aus Sicht des RAD plausibel, da die Beschwerdeführerin viel Unterstützung im Haushalt durch ihren Ehemann und bezüglich der Organisation durch die psychiatrische Spitex erhalte. Der Ehemann arbeite nicht vollzeitig, sondern stundenweise bei zwei verschiedenen Arbeitgebern. Damit sei die Versicherte aber am Rande der Belast barkeit und für eine Tätigkeit ausser Haus (im ersten Arbeitsmarkt) bestehe nun seit der Geburt des zweiten Kindes eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/118 S. 2). 4.

4.1

Die revisionsweise Herabsetzung des Rentenanspruchs d er Beschwerdeführerin per 1. Juli 2022 erfolgte aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vor genommenen Statu sänderung . Dass die Beschwerdeführerin erstmals am 5.

November 2016 und am 17.

Mai 2021 zum zweiten Mal Mutter geworden ist, sind neue Fakten im Sinne von Art.

17 ATSG , welche die neue Basis darstellen für die Hypothese, in welche m Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall im Haushalts- und im Erwerbsbereich tätig wäre.

Gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist ein Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbs tätigkeit als Revisionsgrund grundsätzlich zulässig , auch wenn einzig die Geburt eines Kindes Grund dafür ist . D aran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente

führen kann (vgl. vorne E. 1.2). Insoweit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Geburt des zweiten Kindes eingeleitete Rentenrevision als rechtskonform. 4.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheits fall zu 40

% erwerbstätig und zu 60

% im Aufgabenbereich Haushalt tätig und ermittelte den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode. Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und einer Ein schränkung von insgesamt 19.4

% im Aufgabenbereich Haushalt resultierte ein Invaliditätsgrad von 43

% und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . 4.3

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht von einem mutmasslichen 40% -Pensum im erwerblichen Bereich und 60

% im Aufgabenbereich Haushalt ausgegangen ist bzw. ob die Statusfrage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass sie schon so lange an ihren gesundheitlichen Beschwerden leide, dass sie sich über ihre berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden noch nie Gedanken gemacht habe. Sie sei mit dieser Frage überfordert und habe keine Ahnung . Früher habe sie sich jeweils vorgestellt, dass sie sicher einmal Kinder haben werde und nur noch in einem kleinen Pensum von vielleicht 10 bis 20 % arbeiten werde. Sie könne aber jetzt nicht sagen, ob sie heute ohne Gesundheitsschaden tatsächlich nur in einem so geringen Ausmass erwerbstätig wäre. Sie sei manchmal auf Mütter neidisch, die trotz Kindern noch einer ansprechenden Erwerbstätigkeit nachgingen. Sie hätte auch keinerlei Probleme, wenn ihre Kinder zeitweise in einem Hort oder einer Tagesstätte betreut würden (Urk.

7/110/3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden , das s die Beschwerdegegnerin den Aussagen der Beschwerde führerin betreffend den hypothetischen Gesundheitsfall kein entscheidendes Ge wicht beigemessen hat. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde tätig wäre, sind unter diesen Umständen praxisgemäss primär die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_247/2021 vom 21.

Dezember 2021 E.

5 und 9C_779/2015 vom 4.

Mai 2016 E.

5.1 je mit Hinweisen).

Die Abklärungsperson ging nachvollziehbar davon aus, dass die Beschwerde führerin aus finanziellen Gründen trotz der Betreuung von zwei Kindern

( im Kleinkind- und Kindergartenalter )

( teil ) erwerbstätig wäre. Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits tätig wäre, wie die Abklärungsperson an nimmt , kann aufgrund der Akten indessen nicht beurteilt werden, zumal er aktuell lediglich zwei bis vier Arbeitstage pro Woche im Stundenlohn arbeitet und unklar ist, ob er jemals ein volles Pensum ausgeübt hat . So weist die Beschwerdeführerin denn auch darauf hin, dass es ihrem Ehemann, der 2013 in die Schweiz gekommen sei und über keine Berufsausbildung verfüg e , bisher nicht gelungen sei , eine stabile berufliche Existenz aufzubauen (vgl. Urk. 1 S. 6).

Im Übrigen ist die Statusfrage danach zu beurteilen, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 , 141 V 15 E. 3.1 ) , weshalb nicht unbesehen davon ausgegangen werden kann , d er Ehemann wäre zu 100 % arbeitstätig, wenn sie gesund wäre . Ausserdem

wurde die Höhe seines Einkommens nicht näher abgeklärt . Lediglich aufgrund eines einzigen Monatslohns , der sich gemäss Angabe der Beschwerdeführerin auf rund Fr. 3'200. -- beläuft, kann bei derart unregelmässigen Arbeitseinsätzen im Stundenlohn nicht auf ein Durchschnittseinkommen geschlossen werden. Das von der Abklärungsperson ohne hinreichende Erläuterung angenommene mut massliche Familieneinkommen erscheint zudem sehr tief . Wenn das hypothetische Einkommen anhand der finanziellen Verhältnisse ermittelt wird, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, das Ehepaar würde sich mit einem Einkommen im Bereich des Existenzminimums begnügen .

Insgesamt steht gestützt auf den Abklärungsbericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.

4. 4

In Bezug auf die Einschränkungen im Haushaltsbereich ist festzuhalten , dass der Haushalsabklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist , weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person

– wie vorliegend - an psychischen Beschwerden leidet . Diesfalls ist den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen

als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Ab klärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. vorne E. 1.5).

Den Berichten der behandelnden Psychiaterin

ist zu ent nehmen , dass die Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Kinder regelmässig überfordert ist und auf die psychiatrische Spitex angewiesen ist. Aus dem

- nach Verfügungserlass datierenden - E-Mail-Schreiben der behandelnden Psychiaterin an die Rechtsvert r eterin der Beschwerdeführerin geht

zudem hervor , dass auch eine Familienbegleitung durch die KESB

in Erwägung gezogen wurde (Urk. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig , einen Bericht der psychiatrischen Spitex sowie ärztliche Beurteilungen einzuholen , um die Ein schränkungen im Haushalt und insbesondere in der Kinderbetreuung zu beurteilen . RAD-Ärztin Z.___ hielt zwar fest, die Ergebnisse des Abklärungs berichtes seien plausibel, da die Beschwerdeführerin viel Unterstützung im Haus halt durch ihren Ehemann und die psychiatrische Spitex erhalte , äusserte sich aber nicht zu den konkreten gesundheitsbedingten Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht .

Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen , dass die Unterstützung durch die Spitex sowie allenfalls auch diejenige durch den Ehemann, soweit dieser sein Pensum reduziert und ihm dadurch eine Erwerbseinbusse entsteht, nicht mehr unter die Schadenminderungspflicht fallen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen ). Insofern kann die umfangreiche Unterstützung auch nicht als Begründung für die Plausibilität des Abklärungsberichts herangezogen werden.

So wies denn auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es nicht schlüssig erscheine, dass die Beschwerdeführerin auf die Spitex angewiesen sei, aber nur eine Einschränkung von 19.4 % bestehe (Urk. 7 / 118/2). Die Akten lage erweist sich somit auch in Bezug auf die Einschränkungen im Haushalt als u n vollständig und es drängen sich weitere Abklärungen auf. 4. 5

Bezüglich Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen , dass die behandelnde Psychiaterin ihr

eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert e (vgl. vorne E.

3.2.1). In Übereinstimmung damit hielt RAD-Ärztin Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin

sei am Rande der Belastbarkeit und für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe seit der Geburt des zweiten Kindes eine volle Arbeits unfähigkeit (vgl. vorne E. 3.2.3). Diese Einschätzung vermag zwar nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin ging jedoch weiterhin von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit aus

- was die Beschwerdeführerin zu Recht rügt (Urk. 1 S. 7 f.) - ohne sich mit den medizinischen Beurteilungen auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu tätigen .

Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_477/2022 vom 1 8. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen) .

Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt somit auch hinsichtlich der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ungenügend festgest e llt. 4.6

Insgesamt erweist sich die Aktenlage als unzureichend. Es sind

weitere Ab klärungen erforderlich , u m

die Qualifikation der Beschwerdeführerin im Erwerbs bereich und im Aufgabenbereich Haushalt , ihre Einschränkungen im Haushalt

sowie

ihre Arbeitsfähigkeit zu beurteilen .

Die angefochtene Verfügung ist dem nach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzende n Abklärung en im Sinne der Erwägungen über den Renten anspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiege n gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) auf Fr. 1 ' 800 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16.

Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr.

1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1984 geborene X.___

absolvierte von 2004 bis 2008 eine Berufs lehre als Dentalassistentin. In der Folge arbeitete sie von August bis November 2009 als Dentalassistentin (Urk.

7/ 29 ). Seit

15.

September 2010 war sie als Mit arbeiterin Produktion bei der Y.___

AG tätig . Ab dem 22.

Oktober 2013 war sie zu 100 % arbeitsunfähig und das Arbeitsverhältnis wurde per 31.

Mai 2014 gekündigt (Urk.

7/13). Am 8.

April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Ver sicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

7/1).

Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Ab

19.

Dezember

201

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Bei Revisionsfällen ist entscheidend, wann die massgebende Änderung eingetreten ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. D er vorliegende Streit betrifft allerdings ein Rente nrevisionsverfahren , das aufgrund eine r im Jahr 2021 eingetretenen Änderung (Statuswechsel) eingeleitet wurde. Demzufolge sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden .

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2 mit Hinweisen). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung prä judiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).

Mit dem neuen Berechnungsmodell des Art. 27 bis IVV wird den Anforderungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz

vom 2.

Februar 2016 (7186/09) Genüge getan. Damit besteht kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbs tätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt des Kindes dafür verantwortlich ist. Das Bundesgericht qualifizierte die mit der Neufassung des Art. 27 bis IVV verbleibenden Ungleichheiten als verhältnismässig und daher konventionskonform; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit zu einem für die versicherte Person ungünstigen Resultat führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE

147

V

124 ).

E. 1.3 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.

27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art.

16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs. 4 IVV). 1.

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).

2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, infolge der Geburt des zweiten Kindes und gestützt auf die Abklärung vom 14. Oktober 2021 liege ein Statuswechsel und damit ein Revisionsgrund vor. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit 40 % erwerbstätig und die restlichen 60 % im Haushalt tätig wäre. Die gesundheitliche Situation habe sich seit 2016 nicht wesentlich verändert. Es sei ihr weiterhin eine angepasste Tätig keit zu 20 % zumutbar. Im Erwerbsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 79 % und im Haushaltsbereich sei sie zu 19.4 % eingeschränkt. Es res ul tiere somit ein Invaliditätsgrad von 43 %, weshalb sie Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, anläss lich der Haushaltsabklärung habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit der Frage, welches Pensum sie bei guter Gesundheit ausüben würde, vollkommen überfordert gewesen sei. Die Abklärungsperson habe die Qualifikation deshalb gestützt auf eine Budgetberechnung hypothetisch festgesetzt. Die Abklärungs person habe ausgeführt, der Ehemann könnte in einem vollen Pensum arbeiten. Dabei dürfe allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass er erst 2013 in die Schweiz gekommen sei und es ihm seither nicht gelungen sei, eine stabile beruf liche Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin verfüge hingegen über Aus bildungen, sei in der Schweiz aufgewachsen und spreche Deutsch. Es sei deshalb davon auszugehen, dass si e ein hohes Erwerbspensum ausüben müsste . Die Aus gaben seien auf mindestens F r . 88'775. -- pro Jahr festzusetzen. Auch wenn da von ausgegangen w e rde, dass der Ehemann mehr als Fr. 38'400.-- (12 x Fr. 3'200.--) verdienen würde, so zum Beispiel Fr. 50'000. -- pro Jahr, müsste die Beschwerdeführerin die restlichen Fr. 39'775.-- verdienen. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 46'410.-- pro Jahr wäre dies allerdings nur mit einem Pen sum von 80 % möglich . Die Beschwerdegegnerin sei von einer Restarbeitsfähig keit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, obwohl die behandelnde Psychiaterin im Verlaufsbericht vom 14. September 2021 klar fest gehalten habe, die Restarbeitsfähigkeit betrage auch in einer angepassten Tä t ig keit 0 %. Auch der RAD sei in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.

Eine normale Unterstützung des Ehegatten im Haushalt könne unter die Schadenminderungspflicht subsumiert werden, nicht aber eine Reduktion des Arbeitspensums bei einer solch prekären finanziellen Situation. Auch die Unterstützung durch die Spitex, die Nachbarn und die Kirchgemeinde seien nicht unter die Schadenminderungspflicht zu sub sumieren . Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung im Haushalt wesent lich höher ausfalle, als die Abklärung ergeben habe

(Urk. 1 S. 5

ff.). 3.

3.1

Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt mit Verfügung vom 1.

November 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/ 94 ) . Diese Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der RAD-Stellungnahme vom

15. Januar 2016 (Urk. 7/ 83/5 f. ).

RAD- Ä rzt in

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

nannte darin gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61), vor allem Zwangs handlungen. Sie hielt fest, es bestünden vereinzelt Flashbacks sowie Albträume und Dissoziationen, Affektlabilität, Aufmerksamkeits- und Konzentrations störungen und sozialer Rückzug. Diese Symptome würden in Stresssituationen verstärkt und bei Belastungssituationen auftreten. Seit dem 21. Oktober 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2016 bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere An forderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Aktuell und mittel fristig liege ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit um 80

% einschränke (Urk. 7/83/5 f.). 3.2

Dem angefochtenen Entscheid liegen insbesondere die folgenden Unterlagen zu grunde : 3.2.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 14. September 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin die folgenden Diagnosen: - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD

E. 4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und er werblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung , die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.

E. 4.1 Die revisionsweise Herabsetzung des Rentenanspruchs d er Beschwerdeführerin per 1. Juli 2022 erfolgte aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vor genommenen Statu sänderung . Dass die Beschwerdeführerin erstmals am 5.

November 2016 und am 17.

Mai 2021 zum zweiten Mal Mutter geworden ist, sind neue Fakten im Sinne von Art.

17 ATSG , welche die neue Basis darstellen für die Hypothese, in welche m Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall im Haushalts- und im Erwerbsbereich tätig wäre.

Gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist ein Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbs tätigkeit als Revisionsgrund grundsätzlich zulässig , auch wenn einzig die Geburt eines Kindes Grund dafür ist . D aran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente

führen kann (vgl. vorne E. 1.2). Insoweit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Geburt des zweiten Kindes eingeleitete Rentenrevision als rechtskonform.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheits fall zu 40

% erwerbstätig und zu 60

% im Aufgabenbereich Haushalt tätig und ermittelte den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode. Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und einer Ein schränkung von insgesamt 19.4

% im Aufgabenbereich Haushalt resultierte ein Invaliditätsgrad von 43

% und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente .

E. 4.3 Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht von einem mutmasslichen 40% -Pensum im erwerblichen Bereich und 60

% im Aufgabenbereich Haushalt ausgegangen ist bzw. ob die Statusfrage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass sie schon so lange an ihren gesundheitlichen Beschwerden leide, dass sie sich über ihre berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden noch nie Gedanken gemacht habe. Sie sei mit dieser Frage überfordert und habe keine Ahnung . Früher habe sie sich jeweils vorgestellt, dass sie sicher einmal Kinder haben werde und nur noch in einem kleinen Pensum von vielleicht 10 bis 20 % arbeiten werde. Sie könne aber jetzt nicht sagen, ob sie heute ohne Gesundheitsschaden tatsächlich nur in einem so geringen Ausmass erwerbstätig wäre. Sie sei manchmal auf Mütter neidisch, die trotz Kindern noch einer ansprechenden Erwerbstätigkeit nachgingen. Sie hätte auch keinerlei Probleme, wenn ihre Kinder zeitweise in einem Hort oder einer Tagesstätte betreut würden (Urk.

7/110/3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden , das s die Beschwerdegegnerin den Aussagen der Beschwerde führerin betreffend den hypothetischen Gesundheitsfall kein entscheidendes Ge wicht beigemessen hat. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde tätig wäre, sind unter diesen Umständen praxisgemäss primär die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_247/2021 vom 21.

Dezember 2021 E.

5 und 9C_779/2015 vom 4.

Mai 2016 E.

E. 4.6 Insgesamt erweist sich die Aktenlage als unzureichend. Es sind

weitere Ab klärungen erforderlich , u m

die Qualifikation der Beschwerdeführerin im Erwerbs bereich und im Aufgabenbereich Haushalt , ihre Einschränkungen im Haushalt

sowie

ihre Arbeitsfähigkeit zu beurteilen .

Die angefochtene Verfügung ist dem nach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzende n Abklärung en im Sinne der Erwägungen über den Renten anspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 5.

E. 5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die An gaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiege n gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) auf Fr. 1 ' 800 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16.

Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr.

1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 10 F43.1) - Dep e rsonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD10 F48.1) - Zwanghaftigkeit bei Belastungssituationen - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD10 Z61) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD10 F33.0) - St. n. dissoziativer Störung, gemischt (ICD10 F44.7)

Sie führte aus, die Konzentration sei in Belastungssituationen nach wie vor mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. In solchen Situationen könne es auch zu Depersonalisations- und Derealisationserleben mit Entfremdungsgefühlen und Loslösung vom eigenen Denken, vom Körper und von der Welt kommen. Des wegen werde neu die Diagnose Depersonalisations- und Derealisationssyndrom als eigenständige Diagnose gestellt. Es bestehe nach wie vor eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Die dissoziative Symptomatik habe sich reduziert, weswegen diese Diagnose nicht mehr gestellt werde. Die Beziehungsaufnahme zu anderen Menschen habe sich leicht verbessert. Sie nehme ihre Umgebung weniger feind selig wahr und habe neue, wenn auch wenige Bekanntschaften geschlossen. Die Kontaktaufnahme sei lebendiger und das Interesse an anderen Menschen grösser. Wen n sie sich aber in die Enge gedrängt fühle, habe sie die Tendenz ,

das Gegen über nicht mehr als jemand mit eigenen Bedürfnissen wahrzunehmen. Ihr Ein fühlungsvermögen sei dann deutlich reduziert. Es falle ihr dann sehr schwer, sich selbst zu beruhigen. Teilweise könne es dann zu aggressiven Durchbrüchen kommen (Störung in der Affekt- und Impulssteuerung und in der Selbstwert regulierung). Nach wie vor bestehe ein tendenzieller krankhafter Hang zum Perfektionismus (Putzzwang, Ordnung) , insbesondere in Belastungssituationen. Es bestünden Insuffizienzgefühle und Schuldgefühle . Die Beschwerdeführerin brauch e Hilfe durch die psychiatrische Spitex (zwei M al pro Woche), um den All tag zu strukturieren. Die Spitex helfe beim Einüben von Bewältigungsstrategien im Alltag und leite die Beschwerdeführerin im Umgang mit Angst und Aggression an. Sie unterstütze sie in Krisensituationen und fördere die Gestaltung der sozialen Kontakte . Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 106). 3. 2. 2

Im Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Oktober 2021 wurde festgehalten, ge mäss Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Ehemann i m Stundenlohn bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt und stehe daneben noch für den Fahrservice B.___

als Taxifahrer im Einsatz. Er übe kein Vollzeitpensum aus. Sein Einsatz ent spreche ca. zwei bis vier Arbeitstagen pro Woche. Welchen Lohn ihr Ehemann dabei erzielen würde, habe sie keine Ahnung. Sein letzter Monatslohn habe z.B. rund Fr. 3'200. -- betragen. Er habe seine Arbeit wegen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ein Teilpensum reduziert . So könne er sie bei der Kinder betreuung und den Haushaltsarbeiten besser unterstützen. Um die Organisation und Arbeitsabläufe im Haushalt gewährleisten zu können, werde sie zusätzlich zwei Mal pro Woche von der Spitex unterstützt. An ihren gesundheitlichen Beschwerden leid e sie schon so lange, dass sie sich über ihre berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden noch nie Gedanken gemacht habe. Deshalb sei sie mit dieser Frage auch völlig überfordert und habe keine Ahnung. Die jetzige Arbeits situation ihres Ehemannes und die finanzielle Situation seien belastend. Sie habe sich auch nach Kindertagesstätten umgeschaut. Sie hätte keinerlei Probleme, wenn ihre Kinder zeitweise in einem Hort oder einer Tagesstätte betreut würden.

Die Abklärungsperson hielt - unter Hinweis auf mit der Frage nach der beruf lichen Situation ohne Gesundheitsschaden völlig überforderte Beschwerde führerin - fest, die Qualifikation werde mit einer hypothetischen Einschätzung fest gelegt. Dazu führte sie aus, aus rein finanziellen Gründen wäre ohne Gesund heitsschaden die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angezeigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Ehemann diesfalls einer Erwerbstätigkeit im Aus mass von 100 % nachgehen und somit auch ein etwas höheres Einkommen erzielen würde. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wäre für den Lebens unterhalt noch ein Zusatzeinkommen von ca. Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.--

pro Monat notwendig (Durchschnitt Fr. 1'750. -- x 12 = Fr. 21'000.-- pro Jahr). Dem aktuellen Feststellungsblatt könne entnommen werden, dass für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100

% ein Valideneinkommen von Fr. 46'410.-- pro Jahr festgelegt worden sei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ent spreche dies im Jahr 2021 einem Valideneinkommen von Fr. 48'537.30 pro Jahr. Somit könne bei dem hypothetisch angenommen Einkommen von rund Fr.

21'000. -- pro Jahr von einem Arbeitspensum von ca. 40 % ausgegangen werden . Die Beschwerdegegnerin werde als Teilerwerbstätige (40 % Erwerbs bereich und 60 % Aufgabenbereich Haushalt) qualifiziert. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe insgesamt eine Einschränkung von 19.4 %. Die Arbeiten im Haushalt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden vom Ehemann, einer Nachbarin, der katholischen Kirchgemeinde und der psychosozialen Spitex (zwei Mal pro Woche) ausgeführt (Urk. 7/110). 3. 2. 3

RAD-Ärztin Dr. Z.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2022 fest, die Ergebnisse des Haushaltsabklärungsberichts seien aus Sicht des RAD plausibel, da die Beschwerdeführerin viel Unterstützung im Haushalt durch ihren Ehemann und bezüglich der Organisation durch die psychiatrische Spitex erhalte. Der Ehemann arbeite nicht vollzeitig, sondern stundenweise bei zwei verschiedenen Arbeitgebern. Damit sei die Versicherte aber am Rande der Belast barkeit und für eine Tätigkeit ausser Haus (im ersten Arbeitsmarkt) bestehe nun seit der Geburt des zweiten Kindes eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/118 S. 2). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00339

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

12. Mai 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1984 geborene X.___

absolvierte von 2004 bis 2008 eine Berufs lehre als Dentalassistentin. In der Folge arbeitete sie von August bis November 2009 als Dentalassistentin (Urk.

7/ 29 ). Seit

15.

September 2010 war sie als Mit arbeiterin Produktion bei der Y.___

AG tätig . Ab dem 22.

Oktober 2013 war sie zu 100 % arbeitsunfähig und das Arbeitsverhältnis wurde per 31.

Mai 2014 gekündigt (Urk.

7/13). Am 8.

April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Ver sicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

7/1).

Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Ab

19.

Dezember

201 4 durchlief die Versicherte berufliche Massnahmen im Sinne eine s

Aufbautrainings (Urk.

7/32 ff.). Am 1.

Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

7/70). Mit Verfügung vom 1.

November 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1.

August 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Urk.

7/94). Am 5.

November 2016 brachte die Versicherte ihr erstes Kind zur Welt ( Urk.

7/98). Am 17.

Mai 2021

kam ihr zweites Kind zur Welt. Am 18.

Juni 2021 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk.

7/101

ff.). Am 14.

Oktober 2021 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Haushaltsabklärungsbericht vom 15.

Oktober 2021, Urk.

7/110). Nach durchgeführte m

Vorbescheidverfahren (Urk.

7/113

ff.) setzte die IV-Stelle die Rente der Versicherten samt Kinderrenten mit Verfügung vom 16 .

Mai 202 2

auf eine Viertelsrente herab (Urk.

7/ 120-122 = Urk.

2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14.

Juni 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr nicht mehr als eine Viertelsrente zugesprochen werde und es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten . Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme einer erneuten Haushalts abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 26.

August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.

6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1.

September 2022 mitgeteilt wurde (Urk.

8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Bei Revisionsfällen ist entscheidend, wann die massgebende Änderung eingetreten ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. D er vorliegende Streit betrifft allerdings ein Rente nrevisionsverfahren , das aufgrund eine r im Jahr 2021 eingetretenen Änderung (Statuswechsel) eingeleitet wurde. Demzufolge sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2 mit Hinweisen). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung prä judiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).

Mit dem neuen Berechnungsmodell des Art. 27 bis IVV wird den Anforderungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz

vom 2.

Februar 2016 (7186/09) Genüge getan. Damit besteht kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbs tätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt des Kindes dafür verantwortlich ist. Das Bundesgericht qualifizierte die mit der Neufassung des Art. 27 bis IVV verbleibenden Ungleichheiten als verhältnismässig und daher konventionskonform; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit zu einem für die versicherte Person ungünstigen Resultat führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE

147

V

124 ). 1.3

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.

27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art.

16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs. 4 IVV). 1. 4

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und er werblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung , die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1. 5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die An gaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).

2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, infolge der Geburt des zweiten Kindes und gestützt auf die Abklärung vom 14. Oktober 2021 liege ein Statuswechsel und damit ein Revisionsgrund vor. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit 40 % erwerbstätig und die restlichen 60 % im Haushalt tätig wäre. Die gesundheitliche Situation habe sich seit 2016 nicht wesentlich verändert. Es sei ihr weiterhin eine angepasste Tätig keit zu 20 % zumutbar. Im Erwerbsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 79 % und im Haushaltsbereich sei sie zu 19.4 % eingeschränkt. Es res ul tiere somit ein Invaliditätsgrad von 43 %, weshalb sie Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, anläss lich der Haushaltsabklärung habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit der Frage, welches Pensum sie bei guter Gesundheit ausüben würde, vollkommen überfordert gewesen sei. Die Abklärungsperson habe die Qualifikation deshalb gestützt auf eine Budgetberechnung hypothetisch festgesetzt. Die Abklärungs person habe ausgeführt, der Ehemann könnte in einem vollen Pensum arbeiten. Dabei dürfe allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass er erst 2013 in die Schweiz gekommen sei und es ihm seither nicht gelungen sei, eine stabile beruf liche Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin verfüge hingegen über Aus bildungen, sei in der Schweiz aufgewachsen und spreche Deutsch. Es sei deshalb davon auszugehen, dass si e ein hohes Erwerbspensum ausüben müsste . Die Aus gaben seien auf mindestens F r . 88'775. -- pro Jahr festzusetzen. Auch wenn da von ausgegangen w e rde, dass der Ehemann mehr als Fr. 38'400.-- (12 x Fr. 3'200.--) verdienen würde, so zum Beispiel Fr. 50'000. -- pro Jahr, müsste die Beschwerdeführerin die restlichen Fr. 39'775.-- verdienen. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 46'410.-- pro Jahr wäre dies allerdings nur mit einem Pen sum von 80 % möglich . Die Beschwerdegegnerin sei von einer Restarbeitsfähig keit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, obwohl die behandelnde Psychiaterin im Verlaufsbericht vom 14. September 2021 klar fest gehalten habe, die Restarbeitsfähigkeit betrage auch in einer angepassten Tä t ig keit 0 %. Auch der RAD sei in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.

Eine normale Unterstützung des Ehegatten im Haushalt könne unter die Schadenminderungspflicht subsumiert werden, nicht aber eine Reduktion des Arbeitspensums bei einer solch prekären finanziellen Situation. Auch die Unterstützung durch die Spitex, die Nachbarn und die Kirchgemeinde seien nicht unter die Schadenminderungspflicht zu sub sumieren . Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung im Haushalt wesent lich höher ausfalle, als die Abklärung ergeben habe

(Urk. 1 S. 5

ff.). 3.

3.1

Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt mit Verfügung vom 1.

November 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/ 94 ) . Diese Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der RAD-Stellungnahme vom

15. Januar 2016 (Urk. 7/ 83/5 f. ).

RAD- Ä rzt in

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

nannte darin gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61), vor allem Zwangs handlungen. Sie hielt fest, es bestünden vereinzelt Flashbacks sowie Albträume und Dissoziationen, Affektlabilität, Aufmerksamkeits- und Konzentrations störungen und sozialer Rückzug. Diese Symptome würden in Stresssituationen verstärkt und bei Belastungssituationen auftreten. Seit dem 21. Oktober 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2016 bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere An forderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Aktuell und mittel fristig liege ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit um 80

% einschränke (Urk. 7/83/5 f.). 3.2

Dem angefochtenen Entscheid liegen insbesondere die folgenden Unterlagen zu grunde : 3.2.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 14. September 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin die folgenden Diagnosen: - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) - Dep e rsonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD10 F48.1) - Zwanghaftigkeit bei Belastungssituationen - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD10 Z61) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD10 F33.0) - St. n. dissoziativer Störung, gemischt (ICD10 F44.7)

Sie führte aus, die Konzentration sei in Belastungssituationen nach wie vor mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. In solchen Situationen könne es auch zu Depersonalisations- und Derealisationserleben mit Entfremdungsgefühlen und Loslösung vom eigenen Denken, vom Körper und von der Welt kommen. Des wegen werde neu die Diagnose Depersonalisations- und Derealisationssyndrom als eigenständige Diagnose gestellt. Es bestehe nach wie vor eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Die dissoziative Symptomatik habe sich reduziert, weswegen diese Diagnose nicht mehr gestellt werde. Die Beziehungsaufnahme zu anderen Menschen habe sich leicht verbessert. Sie nehme ihre Umgebung weniger feind selig wahr und habe neue, wenn auch wenige Bekanntschaften geschlossen. Die Kontaktaufnahme sei lebendiger und das Interesse an anderen Menschen grösser. Wen n sie sich aber in die Enge gedrängt fühle, habe sie die Tendenz ,

das Gegen über nicht mehr als jemand mit eigenen Bedürfnissen wahrzunehmen. Ihr Ein fühlungsvermögen sei dann deutlich reduziert. Es falle ihr dann sehr schwer, sich selbst zu beruhigen. Teilweise könne es dann zu aggressiven Durchbrüchen kommen (Störung in der Affekt- und Impulssteuerung und in der Selbstwert regulierung). Nach wie vor bestehe ein tendenzieller krankhafter Hang zum Perfektionismus (Putzzwang, Ordnung) , insbesondere in Belastungssituationen. Es bestünden Insuffizienzgefühle und Schuldgefühle . Die Beschwerdeführerin brauch e Hilfe durch die psychiatrische Spitex (zwei M al pro Woche), um den All tag zu strukturieren. Die Spitex helfe beim Einüben von Bewältigungsstrategien im Alltag und leite die Beschwerdeführerin im Umgang mit Angst und Aggression an. Sie unterstütze sie in Krisensituationen und fördere die Gestaltung der sozialen Kontakte . Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 106). 3. 2. 2

Im Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Oktober 2021 wurde festgehalten, ge mäss Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Ehemann i m Stundenlohn bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt und stehe daneben noch für den Fahrservice B.___

als Taxifahrer im Einsatz. Er übe kein Vollzeitpensum aus. Sein Einsatz ent spreche ca. zwei bis vier Arbeitstagen pro Woche. Welchen Lohn ihr Ehemann dabei erzielen würde, habe sie keine Ahnung. Sein letzter Monatslohn habe z.B. rund Fr. 3'200. -- betragen. Er habe seine Arbeit wegen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ein Teilpensum reduziert . So könne er sie bei der Kinder betreuung und den Haushaltsarbeiten besser unterstützen. Um die Organisation und Arbeitsabläufe im Haushalt gewährleisten zu können, werde sie zusätzlich zwei Mal pro Woche von der Spitex unterstützt. An ihren gesundheitlichen Beschwerden leid e sie schon so lange, dass sie sich über ihre berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden noch nie Gedanken gemacht habe. Deshalb sei sie mit dieser Frage auch völlig überfordert und habe keine Ahnung. Die jetzige Arbeits situation ihres Ehemannes und die finanzielle Situation seien belastend. Sie habe sich auch nach Kindertagesstätten umgeschaut. Sie hätte keinerlei Probleme, wenn ihre Kinder zeitweise in einem Hort oder einer Tagesstätte betreut würden.

Die Abklärungsperson hielt - unter Hinweis auf mit der Frage nach der beruf lichen Situation ohne Gesundheitsschaden völlig überforderte Beschwerde führerin - fest, die Qualifikation werde mit einer hypothetischen Einschätzung fest gelegt. Dazu führte sie aus, aus rein finanziellen Gründen wäre ohne Gesund heitsschaden die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angezeigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Ehemann diesfalls einer Erwerbstätigkeit im Aus mass von 100 % nachgehen und somit auch ein etwas höheres Einkommen erzielen würde. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wäre für den Lebens unterhalt noch ein Zusatzeinkommen von ca. Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.--

pro Monat notwendig (Durchschnitt Fr. 1'750. -- x 12 = Fr. 21'000.-- pro Jahr). Dem aktuellen Feststellungsblatt könne entnommen werden, dass für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100

% ein Valideneinkommen von Fr. 46'410.-- pro Jahr festgelegt worden sei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ent spreche dies im Jahr 2021 einem Valideneinkommen von Fr. 48'537.30 pro Jahr. Somit könne bei dem hypothetisch angenommen Einkommen von rund Fr.

21'000. -- pro Jahr von einem Arbeitspensum von ca. 40 % ausgegangen werden . Die Beschwerdegegnerin werde als Teilerwerbstätige (40 % Erwerbs bereich und 60 % Aufgabenbereich Haushalt) qualifiziert. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe insgesamt eine Einschränkung von 19.4 %. Die Arbeiten im Haushalt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden vom Ehemann, einer Nachbarin, der katholischen Kirchgemeinde und der psychosozialen Spitex (zwei Mal pro Woche) ausgeführt (Urk. 7/110). 3. 2. 3

RAD-Ärztin Dr. Z.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2022 fest, die Ergebnisse des Haushaltsabklärungsberichts seien aus Sicht des RAD plausibel, da die Beschwerdeführerin viel Unterstützung im Haushalt durch ihren Ehemann und bezüglich der Organisation durch die psychiatrische Spitex erhalte. Der Ehemann arbeite nicht vollzeitig, sondern stundenweise bei zwei verschiedenen Arbeitgebern. Damit sei die Versicherte aber am Rande der Belast barkeit und für eine Tätigkeit ausser Haus (im ersten Arbeitsmarkt) bestehe nun seit der Geburt des zweiten Kindes eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/118 S. 2). 4.

4.1

Die revisionsweise Herabsetzung des Rentenanspruchs d er Beschwerdeführerin per 1. Juli 2022 erfolgte aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vor genommenen Statu sänderung . Dass die Beschwerdeführerin erstmals am 5.

November 2016 und am 17.

Mai 2021 zum zweiten Mal Mutter geworden ist, sind neue Fakten im Sinne von Art.

17 ATSG , welche die neue Basis darstellen für die Hypothese, in welche m Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall im Haushalts- und im Erwerbsbereich tätig wäre.

Gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist ein Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbs tätigkeit als Revisionsgrund grundsätzlich zulässig , auch wenn einzig die Geburt eines Kindes Grund dafür ist . D aran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente

führen kann (vgl. vorne E. 1.2). Insoweit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Geburt des zweiten Kindes eingeleitete Rentenrevision als rechtskonform. 4.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheits fall zu 40

% erwerbstätig und zu 60

% im Aufgabenbereich Haushalt tätig und ermittelte den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode. Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und einer Ein schränkung von insgesamt 19.4

% im Aufgabenbereich Haushalt resultierte ein Invaliditätsgrad von 43

% und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . 4.3

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht von einem mutmasslichen 40% -Pensum im erwerblichen Bereich und 60

% im Aufgabenbereich Haushalt ausgegangen ist bzw. ob die Statusfrage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass sie schon so lange an ihren gesundheitlichen Beschwerden leide, dass sie sich über ihre berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden noch nie Gedanken gemacht habe. Sie sei mit dieser Frage überfordert und habe keine Ahnung . Früher habe sie sich jeweils vorgestellt, dass sie sicher einmal Kinder haben werde und nur noch in einem kleinen Pensum von vielleicht 10 bis 20 % arbeiten werde. Sie könne aber jetzt nicht sagen, ob sie heute ohne Gesundheitsschaden tatsächlich nur in einem so geringen Ausmass erwerbstätig wäre. Sie sei manchmal auf Mütter neidisch, die trotz Kindern noch einer ansprechenden Erwerbstätigkeit nachgingen. Sie hätte auch keinerlei Probleme, wenn ihre Kinder zeitweise in einem Hort oder einer Tagesstätte betreut würden (Urk.

7/110/3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden , das s die Beschwerdegegnerin den Aussagen der Beschwerde führerin betreffend den hypothetischen Gesundheitsfall kein entscheidendes Ge wicht beigemessen hat. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde tätig wäre, sind unter diesen Umständen praxisgemäss primär die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_247/2021 vom 21.

Dezember 2021 E.

5 und 9C_779/2015 vom 4.

Mai 2016 E.

5.1 je mit Hinweisen).

Die Abklärungsperson ging nachvollziehbar davon aus, dass die Beschwerde führerin aus finanziellen Gründen trotz der Betreuung von zwei Kindern

( im Kleinkind- und Kindergartenalter )

( teil ) erwerbstätig wäre. Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits tätig wäre, wie die Abklärungsperson an nimmt , kann aufgrund der Akten indessen nicht beurteilt werden, zumal er aktuell lediglich zwei bis vier Arbeitstage pro Woche im Stundenlohn arbeitet und unklar ist, ob er jemals ein volles Pensum ausgeübt hat . So weist die Beschwerdeführerin denn auch darauf hin, dass es ihrem Ehemann, der 2013 in die Schweiz gekommen sei und über keine Berufsausbildung verfüg e , bisher nicht gelungen sei , eine stabile berufliche Existenz aufzubauen (vgl. Urk. 1 S. 6).

Im Übrigen ist die Statusfrage danach zu beurteilen, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 , 141 V 15 E. 3.1 ) , weshalb nicht unbesehen davon ausgegangen werden kann , d er Ehemann wäre zu 100 % arbeitstätig, wenn sie gesund wäre . Ausserdem

wurde die Höhe seines Einkommens nicht näher abgeklärt . Lediglich aufgrund eines einzigen Monatslohns , der sich gemäss Angabe der Beschwerdeführerin auf rund Fr. 3'200. -- beläuft, kann bei derart unregelmässigen Arbeitseinsätzen im Stundenlohn nicht auf ein Durchschnittseinkommen geschlossen werden. Das von der Abklärungsperson ohne hinreichende Erläuterung angenommene mut massliche Familieneinkommen erscheint zudem sehr tief . Wenn das hypothetische Einkommen anhand der finanziellen Verhältnisse ermittelt wird, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, das Ehepaar würde sich mit einem Einkommen im Bereich des Existenzminimums begnügen .

Insgesamt steht gestützt auf den Abklärungsbericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.

4. 4

In Bezug auf die Einschränkungen im Haushaltsbereich ist festzuhalten , dass der Haushalsabklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist , weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person

– wie vorliegend - an psychischen Beschwerden leidet . Diesfalls ist den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen

als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Ab klärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. vorne E. 1.5).

Den Berichten der behandelnden Psychiaterin

ist zu ent nehmen , dass die Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Kinder regelmässig überfordert ist und auf die psychiatrische Spitex angewiesen ist. Aus dem

- nach Verfügungserlass datierenden - E-Mail-Schreiben der behandelnden Psychiaterin an die Rechtsvert r eterin der Beschwerdeführerin geht

zudem hervor , dass auch eine Familienbegleitung durch die KESB

in Erwägung gezogen wurde (Urk. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig , einen Bericht der psychiatrischen Spitex sowie ärztliche Beurteilungen einzuholen , um die Ein schränkungen im Haushalt und insbesondere in der Kinderbetreuung zu beurteilen . RAD-Ärztin Z.___ hielt zwar fest, die Ergebnisse des Abklärungs berichtes seien plausibel, da die Beschwerdeführerin viel Unterstützung im Haus halt durch ihren Ehemann und die psychiatrische Spitex erhalte , äusserte sich aber nicht zu den konkreten gesundheitsbedingten Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht .

Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen , dass die Unterstützung durch die Spitex sowie allenfalls auch diejenige durch den Ehemann, soweit dieser sein Pensum reduziert und ihm dadurch eine Erwerbseinbusse entsteht, nicht mehr unter die Schadenminderungspflicht fallen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen ). Insofern kann die umfangreiche Unterstützung auch nicht als Begründung für die Plausibilität des Abklärungsberichts herangezogen werden.

So wies denn auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es nicht schlüssig erscheine, dass die Beschwerdeführerin auf die Spitex angewiesen sei, aber nur eine Einschränkung von 19.4 % bestehe (Urk. 7 / 118/2). Die Akten lage erweist sich somit auch in Bezug auf die Einschränkungen im Haushalt als u n vollständig und es drängen sich weitere Abklärungen auf. 4. 5

Bezüglich Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen , dass die behandelnde Psychiaterin ihr

eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert e (vgl. vorne E.

3.2.1). In Übereinstimmung damit hielt RAD-Ärztin Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin

sei am Rande der Belastbarkeit und für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe seit der Geburt des zweiten Kindes eine volle Arbeits unfähigkeit (vgl. vorne E. 3.2.3). Diese Einschätzung vermag zwar nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin ging jedoch weiterhin von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit aus

- was die Beschwerdeführerin zu Recht rügt (Urk. 1 S. 7 f.) - ohne sich mit den medizinischen Beurteilungen auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu tätigen .

Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_477/2022 vom 1 8. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen) .

Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt somit auch hinsichtlich der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ungenügend festgest e llt. 4.6

Insgesamt erweist sich die Aktenlage als unzureichend. Es sind

weitere Ab klärungen erforderlich , u m

die Qualifikation der Beschwerdeführerin im Erwerbs bereich und im Aufgabenbereich Haushalt , ihre Einschränkungen im Haushalt

sowie

ihre Arbeitsfähigkeit zu beurteilen .

Die angefochtene Verfügung ist dem nach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzende n Abklärung en im Sinne der Erwägungen über den Renten anspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiege n gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) auf Fr. 1 ' 800 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16.

Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr.

1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht