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IV.2025.00257

Gutheissung und Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zu den Fragen, ob die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist, und ob die Benützung eines Sitzhöhenlifts zum Elektrorollstuhl die Arbeitsfähigkeit diesbezüglich mindestens in einem Umfang von 10 % verbessern würde.

Zürich SozVersG · 2025-07-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren

19 85 ,

leidet

seit

ihrer

Geburt

unter

einem

Dysmo r phie -Syndrom

bei

einer

Systemerkrankung

des

Skeletts

im

Sinne

eines

kamptomele n Zwergwuchs es

bei schwerer Kyphoskoliose mit druckbedingter Myelopathie der unteren Extremität und bei kognitiver, sprachlicher, motorischer und sozialer Behinderung (Urk.

6/339/9-11 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2004 (Urk.

6/268/3-4) mit Wirkung ab

1. Juli 2003 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 (Urk.

6/312) mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 87 % zu. Seit

1. Oktober 2004 ist die Versicherte im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes bei der Stiftung Y.___ , Z.___ , im Bereich des Blumenladen s und der Gärtnerei tätig (Urk. 6/295) . 1.2

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 (Urk. 6/240) sprach die IV-Stelle der Versicherten erstmals einen Elektrorollstuhl mit einem elektrischen Sitzhöhenlift (vgl.

Urk. 6/230/1 und Urk. 6/239/1) zu. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 (Urk. 6/363) sprach die IV-Stelle der Versicherten erneut einen Elektrorollstuhl mit einem Sitzhöhenlift zu (vgl. Urk. 6/353 und Urk. 6/357/1-2). Am 14. Juli 2024 liess die Versicherte die IV-Stelle um Kostengut sprache für einen Elektrorollstuhl mit Sitzhöhenlift im Betrag von insgesamt Fr. 27'017.60 ersuchen (Urk. 6/403), worauf die IV-Stelle bei der Schweizerischen Arbeitsgemein schaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) eine fachtech nische Beurteilung des Kostengutsprachegesuchs vom

12. August 2024 ( Urk. 6/410/2-3 ) einholte . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 6/423 und Urk.

6/428 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2025 (Urk. 6/431 = Urk. 2) ein en

Elektrorollstuhl ( ohne Sitzhöhenlift ) im Betrag von Fr. 23'639.47 zu und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf einen Sitzhöhenlift dazu . 2.

Gegen

die

Verfügung

vom

20.

März

2025

(Urk.

2)

erhob

die

Versicherte

am

27. März 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf einen Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl verneint worden sei, und es sei ihr ein Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl gemäss dem Kostengutsprachegesuch zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und er neuter Verfügung über den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl mit Sitzhöhenlift an sie zurückzuweisen. Davon wurde der Beschwerdeführerin am 28.

Mai 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften

im

Sinne

von

Art.

21

Abs.

4

IVG

hat

der

Bundesrat

in

Art.

14

der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen ha

t. Laut Art.

2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die S elbstsorge notwendig sind (Abs.

1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs.

2; BGE

122 V 212 E.

2a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3 ). 1.2

Im Hinblick auf die Gleichstellung der im Aufgabenbereich tätigen mit den erwerbstätigen

Versicherten,

bei

denen

ein

Mindesteinkommen

für

den

Anspruch

auf

die im Anhang zur HVI mit * bezeichneten Hilfsmittel genügt, hat dies indessen auch

für

andere

Hilfsmittel

im

Aufgabenbereich

zu

gelten.

Der

Anspruch

auf

solche

Hilfsmittel setzt mithin voraus, dass die versicherte Person in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich tätig ist. Was noch als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich dabei aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesser ung des Leistungsvermögens (BGE 122 V 212 E. 4c/ aa , 117 V 271 E. 2b/ bb in fine ; ZAK 1992 S. 215 E.

2bb). 1.3

Nach

der

Rechtsprechung

unterliegt

die

Hilfsmittelversorgung

den

allgemeinen

Anspruchsvoraussetzungen

gemäss

Art.

8

IVG

(Geeignetheit,

Erforderlichkeit,

Eingliederungswirksamkeit;

BGE

122

V

212

E.

2c).

Leistungen,

die

im

Anhang

zur

HVI

aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich

in

einfacher

und

zweckmässiger

Ausführung

erbracht

(Art.

21

Abs.

2

IVG;

Art.

2 Abs.

4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine

umfassende

Versicherung,

welche

sämtliche

durch

die

Invalidität

verursachten

Kosten

abdecken

will;

das

Gesetz

will

die

Eingliederung

lediglich

soweit

sicherstellen,

als

diese

im

Einzelfall

notwendig,

aber

auch

genügend

ist

und

zudem

der

voraussichtliche

Erfolg

der

Eingliederungsmassnahmen

in

einem

vernünftigen

Ver hältnis zu ihren Kosten steht (Art.

8 Abs.

1 IVG; BGE

134 V 105 E.

3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung

bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE

135

I

161

E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22.

Juni

2018 E.

3.2). 1. 4

Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbe wegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Roll stühle). Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang werden Elektrorollstühle an Versicherte abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können , wobei die Abgabe leihweise erfolgt . 1.5

Ziff. 13 HVI-Anhang befasst sich mit den Hilfsmittel n am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie mit den bauliche n Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges . Ziff. 13.01 HVI-Anhang betrifft die invaliditätsbedingten Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, die Zusatzgeräte und die Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie die der Behinderung angepassten Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen. Wenn es sich bei diesen Geräten um solche handelt, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen, wobei die Abgabe leihweise erfolgt. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von Fr. 400.-- nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. 1.6

Gemäss Rz .

1021 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

( KHMI )

können

Hilfsmittel

für

die

Tätigkeit

im

Aufgabenbe reich

nur

abgegeben

werden,

wenn

die

Arbeitsfähigkeit

gesteigert

werden

kann

(in

der

Regel

10

%

gemäss

Haushaltsabklärung).

Gemäss

der

Rechtsprechung

stellt

die se

Weisung eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

verlangten

Eingliederungswirksamkeit

eines

Hilfsmittels

dar.

Die

10

%-Klau sel

ist

jedoch

nicht

als

absolutes

Minimum

zu

verstehen,

sondern

als

Richtmass

zur

Beurteilung der Beachtlichkeit, wobei Abweichungen im Einzelfall möglich sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts

9C_765/2020

vom

12.

April

2021

E.

3

und

BGE

129

V

67

E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für einen elektrischen Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl nicht erfülle, weil sie

kein Jahreseinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 4'851.-- bei Ausübung einer Tätigkeit im geschützten Rahmen erreiche (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie den Sitzhöhenlift nicht lediglich für die Ausübung der Tätigkeit im geschützten Rahmen benötige. Vielmehr bedürfe sie eines Sitzhöhenlifts auch für ihr soziales Leben, und um dabei eine gewisse Selbstständigkeit zu erreichen. Da sich die Krankheit ihre r Mutter (mit der s ie zusammenlebt)

verschlimmert habe, müsse sie zudem vermehrt kleinere Einkäufe selbst tätigen. Dabei sei sie auf einen Sitzhöhenlift angewiesen (Urk. 1) . 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin als eine im Aufgabenbereich des Haushalts tätige Person zu qualifizieren sei, und - bejahendenfalls

- die Frage, ob ein Sitzhöhenlift zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise des Leistungsvermögens im Aufgabenbereich von mindestens 10 % beitragen könne, bis anhin nicht abgeklärt worden seien, weshalb die Sache zu einer diesbezüglichen ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch an sie zurückzuweisen sei (S. 2). 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Fragen, ob die Beschwerdeführerin als eine im Aufgabenbereich des Haushalts tätige Person zu qualifizieren ist , und ob ein Sitzhöhenlift zu einer erheblichen Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von mindestens 10 % führen könnte, von der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht abgeklärt wurden . Insbesondere wurde diesbezüglich keine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführt. Gemäss Rz . 1021 KHMI ist eine solche Haushaltabklärung indes für die Beurteilung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel für die T ätigkeit im Aufgabenbereich erforderlich. 3.2

Nach Gesagtem erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich des Haushalts tätig ist, und - bei Bejahung dieser Frage - ob die Benützung eines Sitzhöhenlifts zum Elektrorollstuhl ihre diesbezügliche Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich mindestens in einem Umfang von 10 % verbessern würde, nicht als rechtsgenügend abgeklärt . Die Sache ist d eshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin veranlasse und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen elektrischen Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl erneut verfüge.

Die Beschwerde ist in genanntem Sinne daher gutzuheissen. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

bei

Streitigkeiten

um

die

Bewilligung

oder

die

Verweigerung

von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2025 insoweit aufgehoben wird , als darin ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine n Sitzhöhenlift verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Sitzhöhenlift erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Oktober 2004 ist die Versicherte im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes bei der Stiftung Y.___ , Z.___ , im Bereich des Blumenladen s und der Gärtnerei tätig (Urk. 6/295) .

E. 1.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften

im

Sinne

von

Art.

21

Abs.

E. 1.2 Im Hinblick auf die Gleichstellung der im Aufgabenbereich tätigen mit den erwerbstätigen

Versicherten,

bei

denen

ein

Mindesteinkommen

für

den

Anspruch

auf

die im Anhang zur HVI mit * bezeichneten Hilfsmittel genügt, hat dies indessen auch

für

andere

Hilfsmittel

im

Aufgabenbereich

zu

gelten.

Der

Anspruch

auf

solche

Hilfsmittel setzt mithin voraus, dass die versicherte Person in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich tätig ist. Was noch als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich dabei aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesser ung des Leistungsvermögens (BGE 122 V 212 E. 4c/ aa , 117 V 271 E. 2b/ bb in fine ; ZAK 1992 S. 215 E.

2bb).

E. 1.3 Nach

der

Rechtsprechung

unterliegt

die

Hilfsmittelversorgung

den

allgemeinen

Anspruchsvoraussetzungen

gemäss

Art.

E. 1.5 Ziff. 13 HVI-Anhang befasst sich mit den Hilfsmittel n am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie mit den bauliche n Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges . Ziff. 13.01 HVI-Anhang betrifft die invaliditätsbedingten Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, die Zusatzgeräte und die Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie die der Behinderung angepassten Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen. Wenn es sich bei diesen Geräten um solche handelt, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen, wobei die Abgabe leihweise erfolgt. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von Fr. 400.-- nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person.

E. 1.6 Gemäss Rz .

1021 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

( KHMI )

können

Hilfsmittel

für

die

Tätigkeit

im

Aufgabenbe reich

nur

abgegeben

werden,

wenn

die

Arbeitsfähigkeit

gesteigert

werden

kann

(in

der

Regel

E. 2 Gegen

die

Verfügung

vom

20.

März

2025

(Urk.

2)

erhob

die

Versicherte

am

27. März 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf einen Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl verneint worden sei, und es sei ihr ein Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl gemäss dem Kostengutsprachegesuch zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und er neuter Verfügung über den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl mit Sitzhöhenlift an sie zurückzuweisen. Davon wurde der Beschwerdeführerin am 28.

Mai 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für einen elektrischen Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl nicht erfülle, weil sie

kein Jahreseinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 4'851.-- bei Ausübung einer Tätigkeit im geschützten Rahmen erreiche (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie den Sitzhöhenlift nicht lediglich für die Ausübung der Tätigkeit im geschützten Rahmen benötige. Vielmehr bedürfe sie eines Sitzhöhenlifts auch für ihr soziales Leben, und um dabei eine gewisse Selbstständigkeit zu erreichen. Da sich die Krankheit ihre r Mutter (mit der s ie zusammenlebt)

verschlimmert habe, müsse sie zudem vermehrt kleinere Einkäufe selbst tätigen. Dabei sei sie auf einen Sitzhöhenlift angewiesen (Urk. 1) .

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin als eine im Aufgabenbereich des Haushalts tätige Person zu qualifizieren sei, und - bejahendenfalls

- die Frage, ob ein Sitzhöhenlift zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise des Leistungsvermögens im Aufgabenbereich von mindestens 10 % beitragen könne, bis anhin nicht abgeklärt worden seien, weshalb die Sache zu einer diesbezüglichen ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch an sie zurückzuweisen sei (S. 2). 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Fragen, ob die Beschwerdeführerin als eine im Aufgabenbereich des Haushalts tätige Person zu qualifizieren ist , und ob ein Sitzhöhenlift zu einer erheblichen Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von mindestens 10 % führen könnte, von der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht abgeklärt wurden . Insbesondere wurde diesbezüglich keine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführt. Gemäss Rz . 1021 KHMI ist eine solche Haushaltabklärung indes für die Beurteilung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel für die T ätigkeit im Aufgabenbereich erforderlich. 3.2

Nach Gesagtem erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich des Haushalts tätig ist, und - bei Bejahung dieser Frage - ob die Benützung eines Sitzhöhenlifts zum Elektrorollstuhl ihre diesbezügliche Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich mindestens in einem Umfang von 10 % verbessern würde, nicht als rechtsgenügend abgeklärt . Die Sache ist d eshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin veranlasse und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen elektrischen Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl erneut verfüge.

Die Beschwerde ist in genanntem Sinne daher gutzuheissen. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

bei

Streitigkeiten

um

die

Bewilligung

oder

die

Verweigerung

von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2025 insoweit aufgehoben wird , als darin ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine n Sitzhöhenlift verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Sitzhöhenlift erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

E. 4 IVG

hat

der

Bundesrat

in

Art.

14

der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen ha

t. Laut Art.

2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die S elbstsorge notwendig sind (Abs.

1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs.

2; BGE

122 V 212 E.

2a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3 ).

E. 8 Abs.

1 IVG; BGE

134 V 105 E.

3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung

bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE

135

I

161

E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22.

Juni

2018 E.

3.2). 1. 4

Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbe wegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Roll stühle). Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang werden Elektrorollstühle an Versicherte abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können , wobei die Abgabe leihweise erfolgt .

E. 10 %-Klau sel

ist

jedoch

nicht

als

absolutes

Minimum

zu

verstehen,

sondern

als

Richtmass

zur

Beurteilung der Beachtlichkeit, wobei Abweichungen im Einzelfall möglich sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts

9C_765/2020

vom

E. 12 April

2021

E.

3

und

BGE

129

V

67

E. 2.2). 2.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00257 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

10. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren

19 85 ,

leidet

seit

ihrer

Geburt

unter

einem

Dysmo r phie -Syndrom

bei

einer

Systemerkrankung

des

Skeletts

im

Sinne

eines

kamptomele n Zwergwuchs es

bei schwerer Kyphoskoliose mit druckbedingter Myelopathie der unteren Extremität und bei kognitiver, sprachlicher, motorischer und sozialer Behinderung (Urk.

6/339/9-11 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2004 (Urk.

6/268/3-4) mit Wirkung ab

1. Juli 2003 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 (Urk.

6/312) mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 87 % zu. Seit

1. Oktober 2004 ist die Versicherte im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes bei der Stiftung Y.___ , Z.___ , im Bereich des Blumenladen s und der Gärtnerei tätig (Urk. 6/295) . 1.2

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 (Urk. 6/240) sprach die IV-Stelle der Versicherten erstmals einen Elektrorollstuhl mit einem elektrischen Sitzhöhenlift (vgl.

Urk. 6/230/1 und Urk. 6/239/1) zu. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 (Urk. 6/363) sprach die IV-Stelle der Versicherten erneut einen Elektrorollstuhl mit einem Sitzhöhenlift zu (vgl. Urk. 6/353 und Urk. 6/357/1-2). Am 14. Juli 2024 liess die Versicherte die IV-Stelle um Kostengut sprache für einen Elektrorollstuhl mit Sitzhöhenlift im Betrag von insgesamt Fr. 27'017.60 ersuchen (Urk. 6/403), worauf die IV-Stelle bei der Schweizerischen Arbeitsgemein schaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) eine fachtech nische Beurteilung des Kostengutsprachegesuchs vom

12. August 2024 ( Urk. 6/410/2-3 ) einholte . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 6/423 und Urk.

6/428 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2025 (Urk. 6/431 = Urk. 2) ein en

Elektrorollstuhl ( ohne Sitzhöhenlift ) im Betrag von Fr. 23'639.47 zu und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf einen Sitzhöhenlift dazu . 2.

Gegen

die

Verfügung

vom

20.

März

2025

(Urk.

2)

erhob

die

Versicherte

am

27. März 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf einen Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl verneint worden sei, und es sei ihr ein Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl gemäss dem Kostengutsprachegesuch zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und er neuter Verfügung über den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl mit Sitzhöhenlift an sie zurückzuweisen. Davon wurde der Beschwerdeführerin am 28.

Mai 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften

im

Sinne

von

Art.

21

Abs.

4

IVG

hat

der

Bundesrat

in

Art.

14

der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen ha

t. Laut Art.

2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die S elbstsorge notwendig sind (Abs.

1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs.

2; BGE

122 V 212 E.

2a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3 ). 1.2

Im Hinblick auf die Gleichstellung der im Aufgabenbereich tätigen mit den erwerbstätigen

Versicherten,

bei

denen

ein

Mindesteinkommen

für

den

Anspruch

auf

die im Anhang zur HVI mit * bezeichneten Hilfsmittel genügt, hat dies indessen auch

für

andere

Hilfsmittel

im

Aufgabenbereich

zu

gelten.

Der

Anspruch

auf

solche

Hilfsmittel setzt mithin voraus, dass die versicherte Person in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich tätig ist. Was noch als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich dabei aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesser ung des Leistungsvermögens (BGE 122 V 212 E. 4c/ aa , 117 V 271 E. 2b/ bb in fine ; ZAK 1992 S. 215 E.

2bb). 1.3

Nach

der

Rechtsprechung

unterliegt

die

Hilfsmittelversorgung

den

allgemeinen

Anspruchsvoraussetzungen

gemäss

Art.

8

IVG

(Geeignetheit,

Erforderlichkeit,

Eingliederungswirksamkeit;

BGE

122

V

212

E.

2c).

Leistungen,

die

im

Anhang

zur

HVI

aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich

in

einfacher

und

zweckmässiger

Ausführung

erbracht

(Art.

21

Abs.

2

IVG;

Art.

2 Abs.

4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine

umfassende

Versicherung,

welche

sämtliche

durch

die

Invalidität

verursachten

Kosten

abdecken

will;

das

Gesetz

will

die

Eingliederung

lediglich

soweit

sicherstellen,

als

diese

im

Einzelfall

notwendig,

aber

auch

genügend

ist

und

zudem

der

voraussichtliche

Erfolg

der

Eingliederungsmassnahmen

in

einem

vernünftigen

Ver hältnis zu ihren Kosten steht (Art.

8 Abs.

1 IVG; BGE

134 V 105 E.

3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung

bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE

135

I

161

E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22.

Juni

2018 E.

3.2). 1. 4

Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbe wegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Roll stühle). Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang werden Elektrorollstühle an Versicherte abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können , wobei die Abgabe leihweise erfolgt . 1.5

Ziff. 13 HVI-Anhang befasst sich mit den Hilfsmittel n am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie mit den bauliche n Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges . Ziff. 13.01 HVI-Anhang betrifft die invaliditätsbedingten Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, die Zusatzgeräte und die Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie die der Behinderung angepassten Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen. Wenn es sich bei diesen Geräten um solche handelt, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen, wobei die Abgabe leihweise erfolgt. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von Fr. 400.-- nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. 1.6

Gemäss Rz .

1021 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

( KHMI )

können

Hilfsmittel

für

die

Tätigkeit

im

Aufgabenbe reich

nur

abgegeben

werden,

wenn

die

Arbeitsfähigkeit

gesteigert

werden

kann

(in

der

Regel

10

%

gemäss

Haushaltsabklärung).

Gemäss

der

Rechtsprechung

stellt

die se

Weisung eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

verlangten

Eingliederungswirksamkeit

eines

Hilfsmittels

dar.

Die

10

%-Klau sel

ist

jedoch

nicht

als

absolutes

Minimum

zu

verstehen,

sondern

als

Richtmass

zur

Beurteilung der Beachtlichkeit, wobei Abweichungen im Einzelfall möglich sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts

9C_765/2020

vom

12.

April

2021

E.

3

und

BGE

129

V

67

E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für einen elektrischen Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl nicht erfülle, weil sie

kein Jahreseinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 4'851.-- bei Ausübung einer Tätigkeit im geschützten Rahmen erreiche (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie den Sitzhöhenlift nicht lediglich für die Ausübung der Tätigkeit im geschützten Rahmen benötige. Vielmehr bedürfe sie eines Sitzhöhenlifts auch für ihr soziales Leben, und um dabei eine gewisse Selbstständigkeit zu erreichen. Da sich die Krankheit ihre r Mutter (mit der s ie zusammenlebt)

verschlimmert habe, müsse sie zudem vermehrt kleinere Einkäufe selbst tätigen. Dabei sei sie auf einen Sitzhöhenlift angewiesen (Urk. 1) . 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin als eine im Aufgabenbereich des Haushalts tätige Person zu qualifizieren sei, und - bejahendenfalls

- die Frage, ob ein Sitzhöhenlift zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise des Leistungsvermögens im Aufgabenbereich von mindestens 10 % beitragen könne, bis anhin nicht abgeklärt worden seien, weshalb die Sache zu einer diesbezüglichen ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch an sie zurückzuweisen sei (S. 2). 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Fragen, ob die Beschwerdeführerin als eine im Aufgabenbereich des Haushalts tätige Person zu qualifizieren ist , und ob ein Sitzhöhenlift zu einer erheblichen Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von mindestens 10 % führen könnte, von der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht abgeklärt wurden . Insbesondere wurde diesbezüglich keine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführt. Gemäss Rz . 1021 KHMI ist eine solche Haushaltabklärung indes für die Beurteilung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel für die T ätigkeit im Aufgabenbereich erforderlich. 3.2

Nach Gesagtem erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich des Haushalts tätig ist, und - bei Bejahung dieser Frage - ob die Benützung eines Sitzhöhenlifts zum Elektrorollstuhl ihre diesbezügliche Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich mindestens in einem Umfang von 10 % verbessern würde, nicht als rechtsgenügend abgeklärt . Die Sache ist d eshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin veranlasse und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen elektrischen Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl erneut verfüge.

Die Beschwerde ist in genanntem Sinne daher gutzuheissen. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

bei

Streitigkeiten

um

die

Bewilligung

oder

die

Verweigerung

von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2025 insoweit aufgehoben wird , als darin ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine n Sitzhöhenlift verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Sitzhöhenlift erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz