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IV.2025.00189

Örtliche Zuständigkeit und Rückforderung bestritten. Abweisung (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-09-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren 1970, meldete sich am 3 1. Oktober 2018 unter Hinweis auf Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an. I m Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 7. Juni 2021 eine Umschulung zur Arbeitsagogin vom 1.

September 2021 bis 3 1. Oktober 202 3. Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2022 brach die IV-Stelle die Umschulung unter Aufhebung der Mitteilung vom 1 7. Juni 2021 a b . Die

erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2022.00119 vom 4. März 2024 und die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022 und 9C_255/2024 vom 2 0. Juni 2025 abge wiesen ( Urk. 6 ). 1.2

Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle eine Teilrückfor derung von Zahlungen an die Versicherte im Zeitraum von 2 2. Juni 2022 bis 1 7. Februar 2023 für Schulgeld, Lehrmittel, Reisekosten und Verpflegung von Fr. 11'760.85 in Aussicht ( Urk. 3/7) . Dagegen wandte sich die Versicherte mit Eingaben vom 1 9. Dezember 2024, 2 0. Januar, 3 0. Januar und 1 2. Februar 2025 ( Urk. 3/2, 3/3, 3/4 und 3/6). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2025 hielt die IV Stelle an der Rückforderung von Fr. 11'760.85 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5. März 2025 Beschwerde mit dem Antrag , «E s sei die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2025 [Vers. Nr. …] de r Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als nichtig zu qualifi zieren und ersatzlos aufzuheben, eventualiter abzuweisen » ( Urk. 1). Mit gerichtli cher Verfügung vom 4. April 2025 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Bundesgericht hängigen Verfahren 9C_320/2022 und 9C_255/2024 sistiert ( Urk. 4). Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils (betreffend beide Prozesse) vom 20.

Juni 2025 ( Urk.

6) wurde die Sistierung am 1 4. Juli 2025 aufgehoben und die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert ( Urk. 7). Mit Ein gabe vom 2 5. Juli mit Ergänzung vom 1 5. August 2025 ( Urk.

9) hielt die Beschwerde führerin an ihrem bisherigen Antrag fest. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. August 2025 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Die Ein gaben wurden den Parteien am 2 0. August 2025 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid ( Urk. 2) , dass sie auch nach dem Wohnortwechsel der Beschwerdeführerin in einen anderen Kanton weiterhin für d as vorliegende Verfahren zuständig sei. B ereits mit Vorbescheid vom 24.

November 2021 habe sie die Eingliederungsm assnahmen abgebrochen. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb bekannt gewesen, dass ihr ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr zugestanden hätten. Dennoch seien fälschlicherweise folgende Zahlungen erfolgt: Eingereicht Bezahlt Leistung Leistungszeitraum Betrag CHF 07.06.2022 22.06.2022 Lehrgang

Systemische

Arbeitsagogin 2021/2023, Teil 2 7'800.00 24.06.2022 06.07.2022 Reisekosten und Verpflegung 01.12.2021 -

27.04.2022 486.00 05.08.2022 19.08.2022 Reisekosten 29.04.2022 32.80 05.08.2022 19.08.2022 Reisekosten und Verpflegung 13.05.2022 -

24.06.2022 270.00 06.11.2022 16.11.2022 Reisekosten und Verpflegung 07.07.2022 - 26.08.2022 158.40 06.11.2022 16.11.2022 Reisekosten und Verpflegung 19.09.2022 - 26.10.2022 422.40 06.11.2022 18.11.2022 Lehrmittel 31.03.2022 - 13.05.2022 255.85 31.12.2022 18.01.2023 Reisekosten und Verpflegung

Prak tikum 01.06.2022 - 01.07.2022 715.00 31.12.2022 18.01.2023 Reisekosten und Verpflegung

Praktikum 01.04.2022 - 31.05.2022 923.00 07.02.2023 17.02.2023 Reisekosten und Verpflegung 04.11.2022 - 16.01.2023 393.40 07.02.2023 17.02.2023 Verpflegung

für

Praktikum 03.01.2023 - 31.01.2023 304.00 11’760.85

Sie seien verpflichtet, die zu Unrecht der Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistun gen zurückzufordern. 1 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 1), sie habe seit August 2022 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau ,

weshalb nicht die Beschwerdegegnerin,

sondern die SVA Aargau für das Verfahren zuständig sei . Die Beschwerdegegnerin versuche sodann einen Geldbetrag im Umfang von Fr.

11'760.85 zurückzufordern, welchen sie ihr gar nicht überwiesen habe . A ls Beweis, dass die Beschwerdegegnerin ihr im Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis 7.

Februar 2023 nichts von dem überwiesen habe, was sie in der Verfügung vom 1 1. Februar 2025 behaupte (Lehrgang, Reisekosten, Verpflegung und Lehrmittel), lege sie ihren Kontoauszug bei, worin alle Zahlungseingänge der Beschwerde gegnerin aufgelistet seien. Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr im Zeitraum vom 2 5. Januar 2021 bis 2 5. Januar 2025 einzig und alleine die IV-Taggelder im Umfang von Fr. 16'066.95 entrichtet habe und d iese auch ledig lich vom 2 5. August bis 1 0. Dezember 202 1. Dabei stehe auf dem

Kontoauszug ausdrücklich, dass die einzelnen Zahlungen IV-Taggeld 756.4459.4088.53 gewe sen seien. E in anderes Zahlungskonto als dieses Privatkonto besitze sie nicht (S.

7) .

In der Eingabe vom 1 5. August 2025 hielt die Beschwerde führerin

zudem fest ( Urk. 12 S. 6), dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Geldleistungen per 2 4. November 2021 eingestellt und keinerlei Zahlungen an sie (die Beschwerde führerin) geleistet habe. Mithin sei der Rückforderungsanspruch frei erfunden. 2. 2.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.2

2.2.1

Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV Stelle bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels der versicherten Person innerhalb der Schweiz im Ver laufe des Verfahrens erhalten (vgl. Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV). 2.2.2

Ausgangspunkt der v orliegenden Streitigkeit bilden Eingliederungsmassnahmen , d ie der

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3 1. Oktober 2018

durch die Beschwerdegegnerin gewährt wurden. Anfechtungs gegenstand im vorliegenden Verfahren ist

die Rückforderung

von

– wie die Beschwerde gegnerin geltend macht – Versicherungsleistungen , die nach dieser Anmeldung

im Rahmen erfolgte r Eingliederungsmassnahmen nach deren Einstel lung zu Unrecht weiterhin der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurden .

Für die I V gilt gemäss den hiervor erwähnten Bestimmungen die Besonderheit, dass für die Bestimmung des örtlich zuständigen kantonalen Gerichts der Wohnsitz im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug mass gebend ist (dazu BGE 123 V 180 E. 5). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt nämlich - unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 bis bis Abs. 2 quater IVV bei Auslandbezug - im Verlauf des Verfahrens erhalten (vgl. Art. 40 Abs. 3 IVV). Daran ändert Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) grundsätzlich nichts, weil für den Sozialver sicherungszweig der Invalidenversicherung eine separate Regelung besteht, welche der allgemeinen Norm im ATSG vorgeht ( lex specialis) .

D ass sich die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung der von ihr erbrachten Leis tungen als örtlich zuständig erachtet hat, ist damit nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich in den Kanton Aargau gezogen ist. 2.3

Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass der Hinweis der Beschwerde gegnerin auf den Abschluss des Gerichtsverfahrens im Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2024 ( Urk. 3/7) falsch war. Das respektive die Verfahren wurden erst mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022 und 9C_255/2024 vom 2 0. Juni 2025 abgeschlossen.

Der Erlass einer Rückforderungsverfügung setzt indes grundsätzlich keinen rechtskräftigen materiellen Entscheid betreffend die Ansprüche voraus. Es steht der Verwaltung etwa frei, gleichzeitig über einen Anspruch und eine Rückfor derung zu befinden. Die gerichtliche Überprüfung hat in der Folge selbstredend vorweg zu klären, wie es sich mit den materiellen Ansprüchen verhält, bevor über eine Rückforderung entschieden werden kann.

Vorliegend haben sich die Sachverhaltselemente allesamt vor Erlass der Rückforderungsverfügung verwirklicht, weshalb mit Gerichtsverfügung vom 4. April 2025 ( Urk.

4) eine Sistierung de s Verfahren s bis zur rechtskräftigen Erledi gung der am Bundesgericht hängigen Prozesse verfügt wurde. Das Bundgerichts urteil ist diesbezüglich kein Sachverhaltselement, sondern lediglich die abschliessende rechtliche Beurteilung des Vorgefallenen. Diese Konstellation unterscheidet sich von derjenigen, welche von der Beschwerdeführerin zitiert wurde ( Urk. 12 S. 2: Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2022.00094 vom 1 7. August 2023). In jenem Prozess ging es darum, dass die Verwaltung während der Rechtshängigkeit vorsorgliche Massnahmen in der selben Sache verfügte. Dies beschlug unmittelbar die stritt ig en Ansprüche, vorliegend hingegen beschlug die Verfügung der Beschwerdegegnerin die Rückforderung und damit eine andere Thematik als den Anspruch an sich. 2. 4

2. 4 .1

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 2. 4 .2

Die von der Beschwerdegegnerin zur Rückforderung geltend gemachten Zahlun gen an die Beschwerdeführerin beschlagen den Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis 7. Februar 202 3. Dabei kann d ie relative Frist frühestens mit der tatsächlichen Auszahlung einsetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2010 vom 8. November 2011 E. 2.1). Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2024 stellte die Beschwerde gegnerin

die

R ückforderung in Aussicht. Damit wurde die Frist gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2). 3.

3.1

Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022, 9C_255/2024 vom 2 0. Juni 2025 ( Urk.

6) wurden die Beschwerden gegen die Urteile des hiesigen Gerichts vom 2.

Mai 2022 (IV.2021.00756) betreffend Taggeld und vom 5. März 2024 (IV.2022.00119) betreffend Abbruch der beruflichen Massnahmen abgewiesen. Das Bundesgericht erkannte, dass bereits per 2 2. Oktober 2021 feststand, dass die Eingliederungsmassnahm nicht mehr weitergeführt würden und damit der Taggeld anspruch bereits auf diesen Zeitpunkt hin geendet habe (vgl. E. 7 des Urteils).

Damit ist letztinstanzlich entschieden, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen bereits per 2 2. Oktober 2021 geendet ha t. S oweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Einstellung der Eingliederungs massnahme erneut in Frage stellt, ist sie damit nicht mehr zu hören . Es handelt sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache ( res

iudicata ) , auf welche

im vorliegen den Verfahren nicht mehr ein getreten werden kann . 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, die in der Rückforderungsverfügung aufgeführten Zahlungen erhalten zu habe

n. Sie macht geltend ,

nach der Einstel lung der Leistungen per 2 4. November 2021

keinerlei Zahlungen

seitens der Beschwerde gegnerin mehr erhalten zu haben . Zur Untermauerung verweist sie auf eine

Kontoauszug- Zusammenstellung

ihres Privatkonto s

«…»

( Urk. 3/8).

Aus d e r

Zusammenstellung

geht hervor , dass bei der Abfrage der Filter « sva » verwende t wurde .

Es ist daher festzuhalten , dass es sich hierbei nicht um eine n vollständigen Papierauszug der Raiffeisenbank handelt, was auch explizit ver merkt ist . Der Kontoauszug ist folglich

un vollständig und weist auch lediglich Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 2 5. August bis 10.

Dezember 2021 au

s. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass nach diesem Zeitraum keine weitere n Zahlungen erfolgt sind.

Für die hier streitgegenständlichen Zahlungen vom 2 2. Juni 2022 bis 17. Februar 2023

lässt sich aus dieser Zusammenstellung daher nicht s ableiten . 3.2.2

Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Bestreitung der Zahlung en am 25.

Juli 2025 eingereichte Leistungsübersicht zeigt folgendes auf: Übersicht Leistungen und Überweisungen Leistung Leistungszeitraum Betrag in CHF Leistung bezahlt am IBAN Zahlungsempfänger Lehrgang

“ Systemische

Arbeitsagogin ”

+ SAA46 2021/2023 Teil 2 7'800.00 22.06.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 01.12.2021 - 27.04.2022 486.00 06.07.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten 29.04.2022 32.80 19.08.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 13.05.2022 - 24.06.2022 270.00 19.08.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 07.07.2022 - 26.08.2022 158.40 16.11.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 19.09.2022 - 26.10.2022 422.40 16.11.2022 «…» X.___, Winterthur Lehrmittel 31.03.2022 - 13.05.2022 255.85 18. 1 1.202 2 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung

für

Praktikum 01.06.2022 - 01.07.2022 715.00 18.01.2023 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung

für

Praktikum 01.04.2022 - 31.05.2022 923.00 1 8 .0 1 .2023 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 04.11.2022 - 16.01.2023 393.40 17.02.2023 «…» X.___, Winterthur Verpflegung

für

Praktikum 03.01.2023 - 31.01.2023 304.00 17.02.2023 «…» X.___, Winterthur 11’760.85 Diese Angaben entsprechen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung .

Zudem wird aufgezeigt , dass die Zahlungen auf dass e lbe Bank konto

erfolgten , welche s auch die Beschwerdeführerin für die Erstellung ihres unvollständigen Kontoauszugs herangezogen hat te und dass

- ihren Angaben zufolge - ihr einziges Bankkonto sei . D ie Zahlungsangaben der Beschwerdeführerin stehen somit nicht im Widerspruch zu den von ihr selbst eingereichten Beweismitteln. Einen vollständigen Kontoauszug für den hier relevanten Zeitraum 2 2. Juni 2022 bis 1 7. Februar 2023 ,

der die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Zahlungen hätte in Zweifel ziehen könn en , konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht beibringen . Insbesondere äusserte sie sich auch nach Bekanntgabe der Z usammen stellung der Beschwerde gegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. August 2025 ( Urk. 10 und Urk. 11) durch

die gerichtliche Verfügung vom 20.

August 2025 ( Urk. 14) nicht mehr dazu .

Dass die Beschwerdegegnerin d ie Zahlungen an die Beschwerdegegnerin im relevanten Zeitraum ausgerichtet hat, ist damit rechtsgenüglich belegt. Da kein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestand, sind sie zurückzuerstatten. 4.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Rückforderungsverfügung vom

1 1. Februar 202 5 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG – gemäss Art. 61 lit . f bis ATSG kostenlos (vgl. auch BGE 122 V 221). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der besc hwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___ ,

geboren 1970, meldete sich am

E. 1.2 Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle eine Teilrückfor derung von Zahlungen an die Versicherte im Zeitraum von 2 2. Juni 2022 bis 1 7. Februar 2023 für Schulgeld, Lehrmittel, Reisekosten und Verpflegung von Fr. 11'760.85 in Aussicht ( Urk. 3/7) . Dagegen wandte sich die Versicherte mit Eingaben vom 1 9. Dezember 2024, 2 0. Januar, 3 0. Januar und 1 2. Februar 2025 ( Urk. 3/2, 3/3, 3/4 und 3/6). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2025 hielt die IV Stelle an der Rückforderung von Fr. 11'760.85 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5. März 2025 Beschwerde mit dem Antrag , «E s sei die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2025 [Vers. Nr. …] de r Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als nichtig zu qualifi zieren und ersatzlos aufzuheben, eventualiter abzuweisen » ( Urk. 1). Mit gerichtli cher Verfügung vom 4. April 2025 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Bundesgericht hängigen Verfahren 9C_320/2022 und 9C_255/2024 sistiert ( Urk. 4). Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils (betreffend beide Prozesse) vom 20.

Juni 2025 ( Urk.

6) wurde die Sistierung am 1 4. Juli 2025 aufgehoben und die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert ( Urk. 7). Mit Ein gabe vom 2 5. Juli mit Ergänzung vom 1 5. August 2025 ( Urk.

9) hielt die Beschwerde führerin an ihrem bisherigen Antrag fest. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. August 2025 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Die Ein gaben wurden den Parteien am 2 0. August 2025 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid ( Urk. 2) , dass sie auch nach dem Wohnortwechsel der Beschwerdeführerin in einen anderen Kanton weiterhin für d as vorliegende Verfahren zuständig sei. B ereits mit Vorbescheid vom 24.

November 2021 habe sie die Eingliederungsm assnahmen abgebrochen. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb bekannt gewesen, dass ihr ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr zugestanden hätten. Dennoch seien fälschlicherweise folgende Zahlungen erfolgt: Eingereicht Bezahlt Leistung Leistungszeitraum Betrag CHF 07.06.2022 22.06.2022 Lehrgang

Systemische

Arbeitsagogin 2021/2023, Teil 2 7'800.00 24.06.2022 06.07.2022 Reisekosten und Verpflegung 01.12.2021 -

27.04.2022 486.00 05.08.2022 19.08.2022 Reisekosten 29.04.2022 32.80 05.08.2022 19.08.2022 Reisekosten und Verpflegung 13.05.2022 -

24.06.2022 270.00 06.11.2022 16.11.2022 Reisekosten und Verpflegung 07.07.2022 - 26.08.2022 158.40 06.11.2022 16.11.2022 Reisekosten und Verpflegung 19.09.2022 - 26.10.2022 422.40 06.11.2022 18.11.2022 Lehrmittel 31.03.2022 - 13.05.2022 255.85 31.12.2022 18.01.2023 Reisekosten und Verpflegung

Prak tikum 01.06.2022 - 01.07.2022 715.00 31.12.2022 18.01.2023 Reisekosten und Verpflegung

Praktikum 01.04.2022 - 31.05.2022 923.00 07.02.2023 17.02.2023 Reisekosten und Verpflegung 04.11.2022 - 16.01.2023 393.40 07.02.2023 17.02.2023 Verpflegung

für

Praktikum 03.01.2023 - 31.01.2023 304.00 11’760.85

Sie seien verpflichtet, die zu Unrecht der Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistun gen zurückzufordern. 1 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 1), sie habe seit August 2022 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau ,

weshalb nicht die Beschwerdegegnerin,

sondern die SVA Aargau für das Verfahren zuständig sei . Die Beschwerdegegnerin versuche sodann einen Geldbetrag im Umfang von Fr.

11'760.85 zurückzufordern, welchen sie ihr gar nicht überwiesen habe . A ls Beweis, dass die Beschwerdegegnerin ihr im Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis

E. 3 1. Oktober 2018 unter Hinweis auf Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an. I m Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 7. Juni 2021 eine Umschulung zur Arbeitsagogin vom 1.

September 2021 bis 3 1. Oktober 202 3. Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2022 brach die IV-Stelle die Umschulung unter Aufhebung der Mitteilung vom 1 7. Juni 2021 a b . Die

erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2022.00119 vom 4. März 2024 und die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022 und 9C_255/2024 vom 2 0. Juni 2025 abge wiesen ( Urk.

E. 3.1 Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022, 9C_255/2024 vom 2 0. Juni 2025 ( Urk.

6) wurden die Beschwerden gegen die Urteile des hiesigen Gerichts vom 2.

Mai 2022 (IV.2021.00756) betreffend Taggeld und vom 5. März 2024 (IV.2022.00119) betreffend Abbruch der beruflichen Massnahmen abgewiesen. Das Bundesgericht erkannte, dass bereits per 2 2. Oktober 2021 feststand, dass die Eingliederungsmassnahm nicht mehr weitergeführt würden und damit der Taggeld anspruch bereits auf diesen Zeitpunkt hin geendet habe (vgl. E. 7 des Urteils).

Damit ist letztinstanzlich entschieden, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen bereits per 2 2. Oktober 2021 geendet ha t. S oweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Einstellung der Eingliederungs massnahme erneut in Frage stellt, ist sie damit nicht mehr zu hören . Es handelt sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache ( res

iudicata ) , auf welche

im vorliegen den Verfahren nicht mehr ein getreten werden kann .

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, die in der Rückforderungsverfügung aufgeführten Zahlungen erhalten zu habe

n. Sie macht geltend ,

nach der Einstel lung der Leistungen per 2 4. November 2021

keinerlei Zahlungen

seitens der Beschwerde gegnerin mehr erhalten zu haben . Zur Untermauerung verweist sie auf eine

Kontoauszug- Zusammenstellung

ihres Privatkonto s

«…»

( Urk. 3/8).

Aus d e r

Zusammenstellung

geht hervor , dass bei der Abfrage der Filter « sva » verwende t wurde .

Es ist daher festzuhalten , dass es sich hierbei nicht um eine n vollständigen Papierauszug der Raiffeisenbank handelt, was auch explizit ver merkt ist . Der Kontoauszug ist folglich

un vollständig und weist auch lediglich Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 2 5. August bis 10.

Dezember 2021 au

s. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass nach diesem Zeitraum keine weitere n Zahlungen erfolgt sind.

Für die hier streitgegenständlichen Zahlungen vom 2 2. Juni 2022 bis 17. Februar 2023

lässt sich aus dieser Zusammenstellung daher nicht s ableiten .

E. 3.2.2 Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Bestreitung der Zahlung en am 25.

Juli 2025 eingereichte Leistungsübersicht zeigt folgendes auf: Übersicht Leistungen und Überweisungen Leistung Leistungszeitraum Betrag in CHF Leistung bezahlt am IBAN Zahlungsempfänger Lehrgang

“ Systemische

Arbeitsagogin ”

+ SAA46 2021/2023 Teil 2 7'800.00 22.06.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 01.12.2021 - 27.04.2022 486.00 06.07.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten 29.04.2022 32.80 19.08.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 13.05.2022 - 24.06.2022 270.00 19.08.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 07.07.2022 - 26.08.2022 158.40 16.11.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 19.09.2022 - 26.10.2022 422.40 16.11.2022 «…» X.___, Winterthur Lehrmittel 31.03.2022 - 13.05.2022 255.85 18. 1 1.202 2 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung

für

Praktikum 01.06.2022 - 01.07.2022 715.00 18.01.2023 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung

für

Praktikum 01.04.2022 - 31.05.2022 923.00 1 8 .0 1 .2023 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 04.11.2022 - 16.01.2023 393.40 17.02.2023 «…» X.___, Winterthur Verpflegung

für

Praktikum 03.01.2023 - 31.01.2023 304.00 17.02.2023 «…» X.___, Winterthur 11’760.85 Diese Angaben entsprechen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung .

Zudem wird aufgezeigt , dass die Zahlungen auf dass e lbe Bank konto

erfolgten , welche s auch die Beschwerdeführerin für die Erstellung ihres unvollständigen Kontoauszugs herangezogen hat te und dass

- ihren Angaben zufolge - ihr einziges Bankkonto sei . D ie Zahlungsangaben der Beschwerdeführerin stehen somit nicht im Widerspruch zu den von ihr selbst eingereichten Beweismitteln. Einen vollständigen Kontoauszug für den hier relevanten Zeitraum 2 2. Juni 2022 bis 1 7. Februar 2023 ,

der die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Zahlungen hätte in Zweifel ziehen könn en , konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht beibringen . Insbesondere äusserte sie sich auch nach Bekanntgabe der Z usammen stellung der Beschwerde gegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. August 2025 ( Urk. 10 und Urk. 11) durch

die gerichtliche Verfügung vom 20.

August 2025 ( Urk. 14) nicht mehr dazu .

Dass die Beschwerdegegnerin d ie Zahlungen an die Beschwerdegegnerin im relevanten Zeitraum ausgerichtet hat, ist damit rechtsgenüglich belegt. Da kein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestand, sind sie zurückzuerstatten. 4.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Rückforderungsverfügung vom

1 1. Februar 202 5 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG – gemäss Art. 61 lit . f bis ATSG kostenlos (vgl. auch BGE 122 V 221). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der besc hwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 6 ).

E. 7 Februar 2023 nichts von dem überwiesen habe, was sie in der Verfügung vom 1 1. Februar 2025 behaupte (Lehrgang, Reisekosten, Verpflegung und Lehrmittel), lege sie ihren Kontoauszug bei, worin alle Zahlungseingänge der Beschwerde gegnerin aufgelistet seien. Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr im Zeitraum vom 2 5. Januar 2021 bis 2 5. Januar 2025 einzig und alleine die IV-Taggelder im Umfang von Fr. 16'066.95 entrichtet habe und d iese auch ledig lich vom 2 5. August bis 1 0. Dezember 202 1. Dabei stehe auf dem

Kontoauszug ausdrücklich, dass die einzelnen Zahlungen IV-Taggeld 756.4459.4088.53 gewe sen seien. E in anderes Zahlungskonto als dieses Privatkonto besitze sie nicht (S.

7) .

In der Eingabe vom 1 5. August 2025 hielt die Beschwerde führerin

zudem fest ( Urk.

E. 12 S. 2: Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2022.00094 vom 1 7. August 2023). In jenem Prozess ging es darum, dass die Verwaltung während der Rechtshängigkeit vorsorgliche Massnahmen in der selben Sache verfügte. Dies beschlug unmittelbar die stritt ig en Ansprüche, vorliegend hingegen beschlug die Verfügung der Beschwerdegegnerin die Rückforderung und damit eine andere Thematik als den Anspruch an sich. 2. 4

2. 4 .1

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 2. 4 .2

Die von der Beschwerdegegnerin zur Rückforderung geltend gemachten Zahlun gen an die Beschwerdeführerin beschlagen den Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis 7. Februar 202 3. Dabei kann d ie relative Frist frühestens mit der tatsächlichen Auszahlung einsetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2010 vom 8. November 2011 E. 2.1). Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2024 stellte die Beschwerde gegnerin

die

R ückforderung in Aussicht. Damit wurde die Frist gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2). 3.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1970, meldete sich am 3
  2. Oktober 2018 unter Hinweis auf Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an. I m Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
  3. Juni 2021 eine Umschulung zur Arbeitsagogin vom 1.   September 2021 bis 3
  4. Oktober 202
  5. Mit Verfügung vom 2
  6. Januar 2022 brach die IV-Stelle die Umschulung unter Aufhebung der Mitteilung vom 1
  7. Juni 2021 a b . Die erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2022.00119 vom
  8. März 2024 und die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022 und 9C_255/2024 vom 2
  9. Juni 2025 abge wiesen ( Urk.  6 ). 1.2      Mit Vorbescheid vom 1
  10. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle eine Teilrückfor derung von Zahlungen an die Versicherte im Zeitraum von 2
  11. Juni 2022 bis 1
  12. Februar 2023 für Schulgeld, Lehrmittel, Reisekosten und Verpflegung von Fr.  11'760.85 in Aussicht ( Urk.  3/7) . Dagegen wandte sich die Versicherte mit Eingaben vom 1
  13. Dezember 2024, 2
  14. Januar, 3
  15. Januar und 1
  16. Februar 2025 ( Urk.  3/2, 3/3, 3/4 und 3/6). Mit Verfügung vom 1
  17. Februar 2025 hielt die IV Stelle an der Rückforderung von Fr.  11'760.85 fest ( Urk.  2).
  18. Dagegen erhob die Versicherte am
  19. März 2025 Beschwerde mit dem Antrag , «E s sei die angefochtene Verfügung vom 1
  20. Februar 2025 [Vers. Nr. …] de r Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als nichtig zu qualifi zieren und ersatzlos aufzuheben, eventualiter abzuweisen » ( Urk.  1). Mit gerichtli cher Verfügung vom
  21. April 2025 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Bundesgericht hängigen Verfahren 9C_320/2022 und 9C_255/2024 sistiert ( Urk.  4). Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils (betreffend beide Prozesse) vom 20.   Juni 2025 ( Urk.  6) wurde die Sistierung am 1
  22. Juli 2025 aufgehoben und die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert ( Urk.  7). Mit Ein gabe vom 2
  23. Juli mit Ergänzung vom 1
  24. August 2025 ( Urk.  9) hielt die Beschwerde führerin an ihrem bisherigen Antrag fest. Die Beschwerdegegnerin beantragte am
  25. August 2025 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  10). Die Ein gaben wurden den Parteien am 2
  26. August 2025 zur Kenntnis ge bracht ( Urk.  14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  27. 1. 1      Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid ( Urk.  2) , dass sie auch nach dem Wohnortwechsel der Beschwerdeführerin in einen anderen Kanton weiterhin für d as vorliegende Verfahren zuständig sei. B ereits mit Vorbescheid vom 24.   November 2021 habe sie die Eingliederungsm assnahmen abgebrochen. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb bekannt gewesen, dass ihr ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr zugestanden hätten. Dennoch seien fälschlicherweise folgende Zahlungen erfolgt: Eingereicht Bezahlt Leistung Leistungszeitraum Betrag CHF 07.06.2022 22.06.2022 Lehrgang Systemische Arbeitsagogin 2021/2023, Teil 2 7'800.00 24.06.2022 06.07.2022 Reisekosten und Verpflegung 01.12.2021 - 27.04.2022 486.00 05.08.2022 19.08.2022 Reisekosten 29.04.2022 32.80 05.08.2022 19.08.2022 Reisekosten und Verpflegung 13.05.2022 - 24.06.2022 270.00 06.11.2022 16.11.2022 Reisekosten und Verpflegung 07.07.2022 - 26.08.2022 158.40 06.11.2022 16.11.2022 Reisekosten und Verpflegung 19.09.2022 - 26.10.2022 422.40 06.11.2022 18.11.2022 Lehrmittel 31.03.2022 - 13.05.2022 255.85 31.12.2022 18.01.2023 Reisekosten und Verpflegung Prak tikum 01.06.2022 - 01.07.2022 715.00 31.12.2022 18.01.2023 Reisekosten und Verpflegung Praktikum 01.04.2022 - 31.05.2022 923.00 07.02.2023 17.02.2023 Reisekosten und Verpflegung 04.11.2022 - 16.01.2023 393.40 07.02.2023 17.02.2023 Verpflegung für Praktikum 03.01.2023 - 31.01.2023 304.00 11’760.85      Sie seien verpflichtet, die zu Unrecht der Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistun gen zurückzufordern. 1 .2      Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk.  1 S. 1), sie habe seit August 2022 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau , weshalb nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die SVA Aargau für das Verfahren zuständig sei . Die Beschwerdegegnerin versuche sodann einen Geldbetrag im Umfang von Fr.   11'760.85 zurückzufordern, welchen sie ihr gar nicht überwiesen habe . A ls Beweis, dass die Beschwerdegegnerin ihr im Zeitraum vom
  28. Juni 2022 bis
  29. Februar 2023 nichts von dem überwiesen habe, was sie in der Verfügung vom 1
  30. Februar 2025 behaupte (Lehrgang, Reisekosten, Verpflegung und Lehrmittel), lege sie ihren Kontoauszug bei, worin alle Zahlungseingänge der Beschwerde gegnerin aufgelistet seien. Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr im Zeitraum vom 2
  31. Januar 2021 bis 2
  32. Januar 2025 einzig und alleine die IV-Taggelder im Umfang von Fr.  16'066.95 entrichtet habe und d iese auch ledig lich vom 2
  33. August bis 1
  34. Dezember 202
  35. Dabei stehe auf dem Kontoauszug ausdrücklich, dass die einzelnen Zahlungen IV-Taggeld 756.4459.4088.53 gewe sen seien. E in anderes Zahlungskonto als dieses Privatkonto besitze sie nicht (S.   7) .      In der Eingabe vom 1
  36. August 2025 hielt die Beschwerde führerin zudem fest ( Urk.  12 S. 6), dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Geldleistungen per 2
  37. November 2021 eingestellt und keinerlei Zahlungen an sie (die Beschwerde führerin) geleistet habe. Mithin sei der Rückforderungsanspruch frei erfunden.
  38. 2.1      Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.2      2.2.1      Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art.  55 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV Stelle bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels der versicherten Person innerhalb der Schweiz im Ver laufe des Verfahrens erhalten (vgl. Art.  40 Abs.  3 der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV). 2.2.2      Ausgangspunkt der v orliegenden Streitigkeit bilden Eingliederungsmassnahmen , d ie der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3
  39. Oktober 2018 durch die Beschwerdegegnerin gewährt wurden. Anfechtungs gegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Rückforderung von – wie die Beschwerde gegnerin geltend macht – Versicherungsleistungen , die nach dieser Anmeldung im Rahmen erfolgte r Eingliederungsmassnahmen nach deren Einstel lung zu Unrecht weiterhin der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurden .      Für die I V gilt gemäss den hiervor erwähnten Bestimmungen die Besonderheit, dass für die Bestimmung des örtlich zuständigen kantonalen Gerichts der Wohnsitz im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug mass gebend ist (dazu BGE 123 V 180 E. 5). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt nämlich - unter Vorbehalt von Art.  40 Abs.  2 bis bis Abs.  2 quater IVV bei Auslandbezug - im Verlauf des Verfahrens erhalten (vgl. Art.  40 Abs.  3 IVV). Daran ändert Art.  58 Abs.  1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) grundsätzlich nichts, weil für den Sozialver sicherungszweig der Invalidenversicherung eine separate Regelung besteht, welche der allgemeinen Norm im ATSG vorgeht ( lex specialis) .      D ass sich die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung der von ihr erbrachten Leis tungen als örtlich zuständig erachtet hat, ist damit nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich in den Kanton Aargau gezogen ist. 2.3      Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass der Hinweis der Beschwerde gegnerin auf den Abschluss des Gerichtsverfahrens im Vorbescheid vom 1
  40. Dezember 2024 ( Urk.  3/7) falsch war. Das respektive die Verfahren wurden erst mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022 und 9C_255/2024 vom 2
  41. Juni 2025 abgeschlossen.      Der Erlass einer Rückforderungsverfügung setzt indes grundsätzlich keinen rechtskräftigen materiellen Entscheid betreffend die Ansprüche voraus. Es steht der Verwaltung etwa frei, gleichzeitig über einen Anspruch und eine Rückfor derung zu befinden. Die gerichtliche Überprüfung hat in der Folge selbstredend vorweg zu klären, wie es sich mit den materiellen Ansprüchen verhält, bevor über eine Rückforderung entschieden werden kann.      Vorliegend haben sich die Sachverhaltselemente allesamt vor Erlass der Rückforderungsverfügung verwirklicht, weshalb mit Gerichtsverfügung vom
  42. April 2025 ( Urk.  4) eine Sistierung de s Verfahren s bis zur rechtskräftigen Erledi gung der am Bundesgericht hängigen Prozesse verfügt wurde. Das Bundgerichts urteil ist diesbezüglich kein Sachverhaltselement, sondern lediglich die abschliessende rechtliche Beurteilung des Vorgefallenen. Diese Konstellation unterscheidet sich von derjenigen, welche von der Beschwerdeführerin zitiert wurde ( Urk.  12 S. 2: Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2022.00094 vom 1
  43. August 2023). In jenem Prozess ging es darum, dass die Verwaltung während der Rechtshängigkeit vorsorgliche Massnahmen in der selben Sache verfügte. Dies beschlug unmittelbar die stritt ig en Ansprüche, vorliegend hingegen beschlug die Verfügung der Beschwerdegegnerin die Rückforderung und damit eine andere Thematik als den Anspruch an sich.
  44. 4
  45. 4 .1      Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt.      Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art.  25 Abs.  2 ATSG) .
  46. 4 .2      Die von der Beschwerdegegnerin zur Rückforderung geltend gemachten Zahlun gen an die Beschwerdeführerin beschlagen den Zeitraum vom
  47. Juni 2022 bis
  48. Februar 202
  49. Dabei kann d ie relative Frist frühestens mit der tatsächlichen Auszahlung einsetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2010 vom
  50. November 2011 E. 2.1). Mit Vorbescheid vom 1
  51. Dezember 2024 stellte die Beschwerde gegnerin die R ückforderung in Aussicht. Damit wurde die Frist gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2010 vom
  52. Februar 2011 E. 2).
  53. 3.1      Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022, 9C_255/2024 vom 2
  54. Juni 2025 ( Urk.  6) wurden die Beschwerden gegen die Urteile des hiesigen Gerichts vom 2.   Mai 2022 (IV.2021.00756) betreffend Taggeld und vom
  55. März 2024 (IV.2022.00119) betreffend Abbruch der beruflichen Massnahmen abgewiesen. Das Bundesgericht erkannte, dass bereits per 2
  56. Oktober 2021 feststand, dass die Eingliederungsmassnahm nicht mehr weitergeführt würden und damit der Taggeld anspruch bereits auf diesen Zeitpunkt hin geendet habe (vgl. E. 7 des Urteils).      Damit ist letztinstanzlich entschieden, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen bereits per 2
  57. Oktober 2021 geendet ha t. S oweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Einstellung der Eingliederungs massnahme erneut in Frage stellt, ist sie damit nicht mehr zu hören . Es handelt sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache ( res iudicata ) , auf welche im vorliegen den Verfahren nicht mehr ein getreten werden kann . 3.2      3.2.1      Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, die in der Rückforderungsverfügung aufgeführten Zahlungen erhalten zu habe n. Sie macht geltend , nach der Einstel lung der Leistungen per 2
  58. November 2021 keinerlei Zahlungen seitens der Beschwerde gegnerin mehr erhalten zu haben . Zur Untermauerung verweist sie auf eine Kontoauszug- Zusammenstellung ihres Privatkonto s «…» ( Urk.  3/8).      Aus d e r Zusammenstellung geht hervor , dass bei der Abfrage der Filter « sva » verwende t wurde . Es ist daher festzuhalten , dass es sich hierbei nicht um eine n vollständigen Papierauszug der Raiffeisenbank handelt, was auch explizit ver merkt ist . Der Kontoauszug ist folglich un vollständig und weist auch lediglich Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 2
  59. August bis 10.   Dezember 2021 au s. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass nach diesem Zeitraum keine weitere n Zahlungen erfolgt sind.      Für die hier streitgegenständlichen Zahlungen vom 2
  60. Juni 2022 bis 17. Februar 2023 lässt sich aus dieser Zusammenstellung daher nicht s ableiten . 3.2.2      Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Bestreitung der Zahlung en am 25.   Juli 2025 eingereichte Leistungsübersicht zeigt folgendes auf: Übersicht Leistungen und Überweisungen Leistung Leistungszeitraum Betrag in CHF Leistung bezahlt am IBAN Zahlungsempfänger Lehrgang “ Systemische Arbeitsagogin ” + SAA46 2021/2023 Teil 2 7'800.00 22.06.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 01.12.2021 - 27.04.2022 486.00 06.07.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten 29.04.2022 32.80 19.08.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 13.05.2022 - 24.06.2022 270.00 19.08.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 07.07.2022 - 26.08.2022 158.40 16.11.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 19.09.2022 - 26.10.2022 422.40 16.11.2022 «…» X.___, Winterthur Lehrmittel 31.03.2022 - 13.05.2022 255.85
  61. 1 1.202 2 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung für Praktikum 01.06.2022 - 01.07.2022 715.00 18.01.2023 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung für Praktikum 01.04.2022 - 31.05.2022 923.00 1 8 .0 1 .2023 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 04.11.2022 - 16.01.2023 393.40 17.02.2023 «…» X.___, Winterthur Verpflegung für Praktikum 03.01.2023 - 31.01.2023 304.00 17.02.2023 «…» X.___, Winterthur 11’760.85 Diese Angaben entsprechen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung . Zudem wird aufgezeigt , dass die Zahlungen auf dass e lbe Bank konto erfolgten , welche s auch die Beschwerdeführerin für die Erstellung ihres unvollständigen Kontoauszugs herangezogen hat te und dass - ihren Angaben zufolge - ihr einziges Bankkonto sei . D ie Zahlungsangaben der Beschwerdeführerin stehen somit nicht im Widerspruch zu den von ihr selbst eingereichten Beweismitteln. Einen vollständigen Kontoauszug für den hier relevanten Zeitraum 2
  62. Juni 2022 bis 1
  63. Februar 2023 , der die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Zahlungen hätte in Zweifel ziehen könn en , konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht beibringen . Insbesondere äusserte sie sich auch nach Bekanntgabe der Z usammen stellung der Beschwerde gegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom
  64. August 2025 ( Urk.  10 und Urk.  11) durch die gerichtliche Verfügung vom 20.   August 2025 ( Urk.  14) nicht mehr dazu . Dass die Beschwerdegegnerin d ie Zahlungen an die Beschwerdegegnerin im relevanten Zeitraum ausgerichtet hat, ist damit rechtsgenüglich belegt. Da kein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestand, sind sie zurückzuerstatten.
  65. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 1
  66. Februar 202 5 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  67. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren – in Abweichung von Art.  69 Abs.  1 bis IVG – gemäss Art.  61 lit . f bis ATSG kostenlos (vgl. auch BGE 122 V 221). Der Einzelrichter erkennt:
  68. Die Beschwerde wird abgewiesen .
  69. Das Verfahren ist kostenlos.
  70. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  71. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der besc hwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00189 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

19. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren 1970, meldete sich am 3 1. Oktober 2018 unter Hinweis auf Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an. I m Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 7. Juni 2021 eine Umschulung zur Arbeitsagogin vom 1.

September 2021 bis 3 1. Oktober 202 3. Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2022 brach die IV-Stelle die Umschulung unter Aufhebung der Mitteilung vom 1 7. Juni 2021 a b . Die

erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2022.00119 vom 4. März 2024 und die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022 und 9C_255/2024 vom 2 0. Juni 2025 abge wiesen ( Urk. 6 ). 1.2

Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle eine Teilrückfor derung von Zahlungen an die Versicherte im Zeitraum von 2 2. Juni 2022 bis 1 7. Februar 2023 für Schulgeld, Lehrmittel, Reisekosten und Verpflegung von Fr. 11'760.85 in Aussicht ( Urk. 3/7) . Dagegen wandte sich die Versicherte mit Eingaben vom 1 9. Dezember 2024, 2 0. Januar, 3 0. Januar und 1 2. Februar 2025 ( Urk. 3/2, 3/3, 3/4 und 3/6). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2025 hielt die IV Stelle an der Rückforderung von Fr. 11'760.85 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5. März 2025 Beschwerde mit dem Antrag , «E s sei die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2025 [Vers. Nr. …] de r Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als nichtig zu qualifi zieren und ersatzlos aufzuheben, eventualiter abzuweisen » ( Urk. 1). Mit gerichtli cher Verfügung vom 4. April 2025 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Bundesgericht hängigen Verfahren 9C_320/2022 und 9C_255/2024 sistiert ( Urk. 4). Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils (betreffend beide Prozesse) vom 20.

Juni 2025 ( Urk.

6) wurde die Sistierung am 1 4. Juli 2025 aufgehoben und die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert ( Urk. 7). Mit Ein gabe vom 2 5. Juli mit Ergänzung vom 1 5. August 2025 ( Urk.

9) hielt die Beschwerde führerin an ihrem bisherigen Antrag fest. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. August 2025 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Die Ein gaben wurden den Parteien am 2 0. August 2025 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid ( Urk. 2) , dass sie auch nach dem Wohnortwechsel der Beschwerdeführerin in einen anderen Kanton weiterhin für d as vorliegende Verfahren zuständig sei. B ereits mit Vorbescheid vom 24.

November 2021 habe sie die Eingliederungsm assnahmen abgebrochen. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb bekannt gewesen, dass ihr ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr zugestanden hätten. Dennoch seien fälschlicherweise folgende Zahlungen erfolgt: Eingereicht Bezahlt Leistung Leistungszeitraum Betrag CHF 07.06.2022 22.06.2022 Lehrgang

Systemische

Arbeitsagogin 2021/2023, Teil 2 7'800.00 24.06.2022 06.07.2022 Reisekosten und Verpflegung 01.12.2021 -

27.04.2022 486.00 05.08.2022 19.08.2022 Reisekosten 29.04.2022 32.80 05.08.2022 19.08.2022 Reisekosten und Verpflegung 13.05.2022 -

24.06.2022 270.00 06.11.2022 16.11.2022 Reisekosten und Verpflegung 07.07.2022 - 26.08.2022 158.40 06.11.2022 16.11.2022 Reisekosten und Verpflegung 19.09.2022 - 26.10.2022 422.40 06.11.2022 18.11.2022 Lehrmittel 31.03.2022 - 13.05.2022 255.85 31.12.2022 18.01.2023 Reisekosten und Verpflegung

Prak tikum 01.06.2022 - 01.07.2022 715.00 31.12.2022 18.01.2023 Reisekosten und Verpflegung

Praktikum 01.04.2022 - 31.05.2022 923.00 07.02.2023 17.02.2023 Reisekosten und Verpflegung 04.11.2022 - 16.01.2023 393.40 07.02.2023 17.02.2023 Verpflegung

für

Praktikum 03.01.2023 - 31.01.2023 304.00 11’760.85

Sie seien verpflichtet, die zu Unrecht der Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistun gen zurückzufordern. 1 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 1), sie habe seit August 2022 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau ,

weshalb nicht die Beschwerdegegnerin,

sondern die SVA Aargau für das Verfahren zuständig sei . Die Beschwerdegegnerin versuche sodann einen Geldbetrag im Umfang von Fr.

11'760.85 zurückzufordern, welchen sie ihr gar nicht überwiesen habe . A ls Beweis, dass die Beschwerdegegnerin ihr im Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis 7.

Februar 2023 nichts von dem überwiesen habe, was sie in der Verfügung vom 1 1. Februar 2025 behaupte (Lehrgang, Reisekosten, Verpflegung und Lehrmittel), lege sie ihren Kontoauszug bei, worin alle Zahlungseingänge der Beschwerde gegnerin aufgelistet seien. Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr im Zeitraum vom 2 5. Januar 2021 bis 2 5. Januar 2025 einzig und alleine die IV-Taggelder im Umfang von Fr. 16'066.95 entrichtet habe und d iese auch ledig lich vom 2 5. August bis 1 0. Dezember 202 1. Dabei stehe auf dem

Kontoauszug ausdrücklich, dass die einzelnen Zahlungen IV-Taggeld 756.4459.4088.53 gewe sen seien. E in anderes Zahlungskonto als dieses Privatkonto besitze sie nicht (S.

7) .

In der Eingabe vom 1 5. August 2025 hielt die Beschwerde führerin

zudem fest ( Urk. 12 S. 6), dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Geldleistungen per 2 4. November 2021 eingestellt und keinerlei Zahlungen an sie (die Beschwerde führerin) geleistet habe. Mithin sei der Rückforderungsanspruch frei erfunden. 2. 2.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.2

2.2.1

Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV Stelle bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels der versicherten Person innerhalb der Schweiz im Ver laufe des Verfahrens erhalten (vgl. Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV). 2.2.2

Ausgangspunkt der v orliegenden Streitigkeit bilden Eingliederungsmassnahmen , d ie der

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3 1. Oktober 2018

durch die Beschwerdegegnerin gewährt wurden. Anfechtungs gegenstand im vorliegenden Verfahren ist

die Rückforderung

von

– wie die Beschwerde gegnerin geltend macht – Versicherungsleistungen , die nach dieser Anmeldung

im Rahmen erfolgte r Eingliederungsmassnahmen nach deren Einstel lung zu Unrecht weiterhin der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurden .

Für die I V gilt gemäss den hiervor erwähnten Bestimmungen die Besonderheit, dass für die Bestimmung des örtlich zuständigen kantonalen Gerichts der Wohnsitz im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug mass gebend ist (dazu BGE 123 V 180 E. 5). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt nämlich - unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 bis bis Abs. 2 quater IVV bei Auslandbezug - im Verlauf des Verfahrens erhalten (vgl. Art. 40 Abs. 3 IVV). Daran ändert Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) grundsätzlich nichts, weil für den Sozialver sicherungszweig der Invalidenversicherung eine separate Regelung besteht, welche der allgemeinen Norm im ATSG vorgeht ( lex specialis) .

D ass sich die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung der von ihr erbrachten Leis tungen als örtlich zuständig erachtet hat, ist damit nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich in den Kanton Aargau gezogen ist. 2.3

Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass der Hinweis der Beschwerde gegnerin auf den Abschluss des Gerichtsverfahrens im Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2024 ( Urk. 3/7) falsch war. Das respektive die Verfahren wurden erst mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022 und 9C_255/2024 vom 2 0. Juni 2025 abgeschlossen.

Der Erlass einer Rückforderungsverfügung setzt indes grundsätzlich keinen rechtskräftigen materiellen Entscheid betreffend die Ansprüche voraus. Es steht der Verwaltung etwa frei, gleichzeitig über einen Anspruch und eine Rückfor derung zu befinden. Die gerichtliche Überprüfung hat in der Folge selbstredend vorweg zu klären, wie es sich mit den materiellen Ansprüchen verhält, bevor über eine Rückforderung entschieden werden kann.

Vorliegend haben sich die Sachverhaltselemente allesamt vor Erlass der Rückforderungsverfügung verwirklicht, weshalb mit Gerichtsverfügung vom 4. April 2025 ( Urk.

4) eine Sistierung de s Verfahren s bis zur rechtskräftigen Erledi gung der am Bundesgericht hängigen Prozesse verfügt wurde. Das Bundgerichts urteil ist diesbezüglich kein Sachverhaltselement, sondern lediglich die abschliessende rechtliche Beurteilung des Vorgefallenen. Diese Konstellation unterscheidet sich von derjenigen, welche von der Beschwerdeführerin zitiert wurde ( Urk. 12 S. 2: Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2022.00094 vom 1 7. August 2023). In jenem Prozess ging es darum, dass die Verwaltung während der Rechtshängigkeit vorsorgliche Massnahmen in der selben Sache verfügte. Dies beschlug unmittelbar die stritt ig en Ansprüche, vorliegend hingegen beschlug die Verfügung der Beschwerdegegnerin die Rückforderung und damit eine andere Thematik als den Anspruch an sich. 2. 4

2. 4 .1

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 2. 4 .2

Die von der Beschwerdegegnerin zur Rückforderung geltend gemachten Zahlun gen an die Beschwerdeführerin beschlagen den Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis 7. Februar 202 3. Dabei kann d ie relative Frist frühestens mit der tatsächlichen Auszahlung einsetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2010 vom 8. November 2011 E. 2.1). Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2024 stellte die Beschwerde gegnerin

die

R ückforderung in Aussicht. Damit wurde die Frist gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2). 3.

3.1

Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022, 9C_255/2024 vom 2 0. Juni 2025 ( Urk.

6) wurden die Beschwerden gegen die Urteile des hiesigen Gerichts vom 2.

Mai 2022 (IV.2021.00756) betreffend Taggeld und vom 5. März 2024 (IV.2022.00119) betreffend Abbruch der beruflichen Massnahmen abgewiesen. Das Bundesgericht erkannte, dass bereits per 2 2. Oktober 2021 feststand, dass die Eingliederungsmassnahm nicht mehr weitergeführt würden und damit der Taggeld anspruch bereits auf diesen Zeitpunkt hin geendet habe (vgl. E. 7 des Urteils).

Damit ist letztinstanzlich entschieden, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen bereits per 2 2. Oktober 2021 geendet ha t. S oweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Einstellung der Eingliederungs massnahme erneut in Frage stellt, ist sie damit nicht mehr zu hören . Es handelt sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache ( res

iudicata ) , auf welche

im vorliegen den Verfahren nicht mehr ein getreten werden kann . 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, die in der Rückforderungsverfügung aufgeführten Zahlungen erhalten zu habe

n. Sie macht geltend ,

nach der Einstel lung der Leistungen per 2 4. November 2021

keinerlei Zahlungen

seitens der Beschwerde gegnerin mehr erhalten zu haben . Zur Untermauerung verweist sie auf eine

Kontoauszug- Zusammenstellung

ihres Privatkonto s

«…»

( Urk. 3/8).

Aus d e r

Zusammenstellung

geht hervor , dass bei der Abfrage der Filter « sva » verwende t wurde .

Es ist daher festzuhalten , dass es sich hierbei nicht um eine n vollständigen Papierauszug der Raiffeisenbank handelt, was auch explizit ver merkt ist . Der Kontoauszug ist folglich

un vollständig und weist auch lediglich Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 2 5. August bis 10.

Dezember 2021 au

s. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass nach diesem Zeitraum keine weitere n Zahlungen erfolgt sind.

Für die hier streitgegenständlichen Zahlungen vom 2 2. Juni 2022 bis 17. Februar 2023

lässt sich aus dieser Zusammenstellung daher nicht s ableiten . 3.2.2

Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Bestreitung der Zahlung en am 25.

Juli 2025 eingereichte Leistungsübersicht zeigt folgendes auf: Übersicht Leistungen und Überweisungen Leistung Leistungszeitraum Betrag in CHF Leistung bezahlt am IBAN Zahlungsempfänger Lehrgang

“ Systemische

Arbeitsagogin ”

+ SAA46 2021/2023 Teil 2 7'800.00 22.06.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 01.12.2021 - 27.04.2022 486.00 06.07.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten 29.04.2022 32.80 19.08.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 13.05.2022 - 24.06.2022 270.00 19.08.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 07.07.2022 - 26.08.2022 158.40 16.11.2022 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 19.09.2022 - 26.10.2022 422.40 16.11.2022 «…» X.___, Winterthur Lehrmittel 31.03.2022 - 13.05.2022 255.85 18. 1 1.202 2 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung

für

Praktikum 01.06.2022 - 01.07.2022 715.00 18.01.2023 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung

für

Praktikum 01.04.2022 - 31.05.2022 923.00 1 8 .0 1 .2023 «…» X.___, Winterthur Reisekosten und Verpflegung 04.11.2022 - 16.01.2023 393.40 17.02.2023 «…» X.___, Winterthur Verpflegung

für

Praktikum 03.01.2023 - 31.01.2023 304.00 17.02.2023 «…» X.___, Winterthur 11’760.85 Diese Angaben entsprechen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung .

Zudem wird aufgezeigt , dass die Zahlungen auf dass e lbe Bank konto

erfolgten , welche s auch die Beschwerdeführerin für die Erstellung ihres unvollständigen Kontoauszugs herangezogen hat te und dass

- ihren Angaben zufolge - ihr einziges Bankkonto sei . D ie Zahlungsangaben der Beschwerdeführerin stehen somit nicht im Widerspruch zu den von ihr selbst eingereichten Beweismitteln. Einen vollständigen Kontoauszug für den hier relevanten Zeitraum 2 2. Juni 2022 bis 1 7. Februar 2023 ,

der die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Zahlungen hätte in Zweifel ziehen könn en , konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht beibringen . Insbesondere äusserte sie sich auch nach Bekanntgabe der Z usammen stellung der Beschwerde gegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. August 2025 ( Urk. 10 und Urk. 11) durch

die gerichtliche Verfügung vom 20.

August 2025 ( Urk. 14) nicht mehr dazu .

Dass die Beschwerdegegnerin d ie Zahlungen an die Beschwerdegegnerin im relevanten Zeitraum ausgerichtet hat, ist damit rechtsgenüglich belegt. Da kein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestand, sind sie zurückzuerstatten. 4.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Rückforderungsverfügung vom

1 1. Februar 202 5 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG – gemäss Art. 61 lit . f bis ATSG kostenlos (vgl. auch BGE 122 V 221). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der besc hwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef