Sachverhalt
1.
X.___, geboren 5. Oktober 2015, wurde am 2 1. August 2024 von ihren Eltern
(bzw. ihrem Vater) unter Hinweis auf ADS (Aufmerksamkeitsstörung) ohne Hyper aktivität zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Medizi nische Massnahmen) angemeldet (Urk.
11/1). Die IV-Stelle tätigte da raufhin medizi nische Abklärungen
in Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziffer
404, holte namentlich bei den Eltern von X.___ Auskünfte (Urk.
11/4, Urk. 11/7) sowie bei der behandelnden Kinderärztin med. pract . A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, einen ärztlichen Bericht ein (Urk.
11/5). Mit Vorbescheid vom 4.
November 2024 (Urk. 11/8) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs be geh rens in Aussicht (kein e
Kostengutsprache
für medizinische Massnahmen [ Geburtsgebrechen Ziffer 404 ]) . Dagegen erhob en der Vater von X.___ am 2.
Dezember 2024 (Urk. 11/13) sowie die zuständige Krankenversicherung Hel s a na
Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) am 6.
Dezember 2024 (Urk. 11/15) je Einwand. Nach Einholung einer Stellungnahme von
Dr. med.
B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 11/17), verfügte die IV - Stelle am 24.
Janu a r 2025 im ange kündigten Sinne und lehnte eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen
(Geburtsgebrechen Ziffer 404) ab (Urk.
2). 2.
2.1
Dagegen erhob
X.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 1 7. Februar 2025 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 24.
Januar 2025 aufzuheben (1.), es sei der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Einglie derung gestützt auf Art. 12 IVG zu erteilen (2.), eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Kostengutsprache gestützt auf Art. 12 IVG zurückzuweisen (3.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2) . D ieses Verfahren wurde hier orts unter der Prozessnummer IV.2025.00154 angelegt. 2.2
Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2025 erhob auch die Helsana Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 2 4. Janu a r 2025
sei aufzuheben und die Invalidenversicherung (IV) sei zu verpflichten, Kosten gutsprache für die benötigten medizinischen Massnahmen zu erteilen (1.),
eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons Bern (richtig : Zürich) zurückzuweisen (2.), unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk.
4/1 S.
2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozessn ummer IV.2025.001 6 1 angelegt. 2.3
Mit Verfügung vom 1 1. März 2025 wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess Nr. IV.2025.000161 als dadurch erledigt abgeschrieben
(Urk. 5).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 5.
Juni 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
10), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10.
Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Medi zi nische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufge tretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nic ht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Ve r ordnung über die Invali den versicherung; IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV);
davon ausgenommen ist Ziff. 404 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV -EDI; Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans-Ulrich/ Cardinaux Basile [ Hrsg. ], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 13 N 5) .
Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versi cherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidge nössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Mas s nahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV; vgl. Anhang der vorgenannten GgV -EDI). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.2
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nach weis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfas sens (perzeptiven Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behand lung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 GgV -EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19 . Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhang s 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizini schen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 202 5) .
1. 3
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedin gung der Diagnosestellung und des Beginns der Behandlung vor der Vollendung des 9. Lebens jahres um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnos ti ziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern auf einem erworbenen POS beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Die Befristung bezweckt, spätere Einflussfaktoren auszuschliessen, die mit dem Geburtsgebrechen nichts zu tun haben, aber dennoch zu den erwähnten Symptomen führen können. Erfolgen Diag nose oder Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein ange borenes POS vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4 sowie 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1-5.1.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f, E. 3c/ bb und E. 4c). 1.4
Im eben zitierten Urteil hat das Bundesgericht bestätigt, dass Ziff. 404 GgV -EDI gesetz- und verfassungsmässig ist (Urteil 9C_418/2016
E . 6 mit Hinweis auf BGE 122 V 113
). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin 1 sei am 17.
Juli 2024 die Diagnose eines ADS gestellt worden. Zum Zeitpunkt des 9. Geburtstags am 5.
Oktober 2024 sei noch keine anerkannte Therapieform für das ADS begonnen worden;
die Elterninstruktion und die Psychomotorik -T herapie (wohl: Neur o feedback-Therapie) gehörten nicht dazu. Da gemäss KSME eine ADHS spezifische Therapie bis zum 9. Geburtstag eingeleitet worden sein müsse, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV -EDI nicht erfüllt (Urk. 2) . 2.2
Dagegen lässt die durch ihre Eltern gesetzlich vertretene Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vorbringen, bei ihr seien die gemäss
Ziff. 404 GgV -EDI
voraus ges e tzten Störungen (des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträch tigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit) allesamt vor handen. Die genannten Auffälligkeiten gefährdeten die Eingliederung in die obliga torische Schule, weshalb medizinische Massnahmen (Psychotherapie und medikamentöse Behandlung) zur Eingliederung dringend angezeigt seien. Die im November 2024 begonnene Psychotherapie beeinflusse die Beschwerdeführer i n 1 positiv, die Therapie diene in erster Linie der Eingliederung in die obligatorische Schule. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Kosten für die genannten Eingliederungs massnahmen gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen. Dass sie eine Kostenübernahme auch gestützt auf Art. 12 IVG geprüft habe, gehe aus dem Entscheid nicht hervor (Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdeführerin 2 macht zur Hauptsache geltend, die Beschwerde gegnerin lasse unbeachtet, dass die Beschwerdeführ e rin 1 bereits vor Erreichen des 9. Altersjahres auf einer Warteliste für Psychotherapie gewesen sei. Wie bereits im Einwand vorgebracht, bestehe bereits seit mehreren Monaten eine grosse Nachfrage an Psychotherapieplätzen, insbesondere bei Kindern und Jugend lichen . Dass die Beschwerdeführerin 1 vor ihrem 9.
Altersjahr mangels eines verfügbare n Therapiep l atzes unverschuldeterweise keine Psychotherapie habe beginnen können, könne die Beschwerdegegnerin nicht zu ihren Gunsten auslegen. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Mitwirkungspflicht erfüllt (Urk.
4/1). 2.4
In ihrer Vernehmlassung vom 5.
Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin zusam mengefasst fest, für eine Kostengutsprache für medizinischen Massnahme n
fehle es an der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung des rechtzeitigen Behandlungs beginns (Urk. 10). 3. 3.1
Die seit 1. April 2024 behandelnde Kinderärztin m ed. pract . A.___ führte in ihrem Formularbericht vom 6.
September 2024 zuhanden der Beschwerde gegnerin im W esentlichen aus,
die Beschwerdeführerin 1 sei von ihren Eltern bei ihr (med. pract . A.___, als Kinderärztin) wegen Konzentrations problemen im Unter richt und bei den Hausaufgaben, schwachen Schulleistungen und Auffäl ligkeiten im Sozialverhalten, vor allem im Kontakt mit Gleichaltrigen, angemeldet worden. Am 17.
Juli 2024 habe sie die Diagnose gemäss Ziff. 404 GgV -EDI gestellt. Die Beschwerdeführerin 1 sei auf der Warteliste für Psychotherapie, eine Medikation mit Methylphenidad sei bald geplant (EKG und Laborkontrolle noch ausstehend; Urk. 11/5) . 3.2
In ihrer Telefonnotiz vom 1. November 2024 hielt die zuständige Sachbe arbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, g emäss Auskunft des Vaters der Beschwerde führerin 1 sei bisher keine ADHS (richtig wohl: ADS) - spezifische The rapie gestartet worden. Am Nachmittag finde das Erstgespräch mit der Psy chologin statt, die Medikation soll im November 2024 begonnen werden. Eine Ergotherapie sei nicht geplant. Am 29.
August 2024 sei eine Neurofeedback -T hera p ie gestartet worden (Urk. 11/7). 3.3
Am 2. Dezember 2024 führte med. pract . A.___ bezugnehmend auf den Vorbe scheid vom 4. November
2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sie habe bereits am 1 7. Juli 2024 wie auch am 4. September 2024 mit der Familie ein psychosoziales Beratungsgespräch geführt. Im Rahmen dieser Termine habe unter anderem eine Elterninstruktion über Verhaltensmassnahmen daheim und in der Schule stattgefunden . Sie bitte daher um Neuprüfung des Entschei d s (Urk.
11/12). 3.4
In ihrer Stellungnahme vom 1 5. Januar 2025 führte Dr. B .___ vom RAD zur Haup t sache aus, es seien verschiedene Thera p ieformen durch die IV anerkannt, die Elterninstruktion und die Psychomotorik -T hera p ie (wohl: Neurofeedback-Therapie)
zählten nicht dazu. Bezüglich anerkannter ADHS - spezifischer Therapie formen sei eine Psychotherapie und medikamentöse Therapie eingeleitet worden, beide jedoch erst im Folgemonat nach Erreichen des 9. Geburtstages. Da gemäss KSME eine ADHS - spezifische Therapie bis zum 9.
Geburtstag eingeleitet sein m ü ss e, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des G eburtsgebrechens Ziff. 404 GgV -EDI
nicht erfüllt (U r k.
11/17) . 3.5
Im beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom 1 7. Februar 2025 führte med .
pract . A.___ aus, sie unterstütze die Eltern im Antrag auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Eingliederung gestützt auf Art. 12 IVG. Sie habe bei der Beschwerdeführerin 1 die Diagnose eines ADS im Sommer 2024 gestellt. Im Rahmen des Diagnosegesprächs am 1 7. Juli 2024 sowie in einem weiteren psychoedukativen Gespräch am 4. September 2024 habe sie mit der Familie die verschiedenen von der IV anerkannten therapeutischen Möglichkeiten diskutiert;
diese hätten sich für eine Psychotherapie wie einen Therapieversuch mit einem Stimulans entschieden. Aufgrund langer Wartezeiten in den Psychothe rapiepraxen im Raum C.___ habe die Psychotherapie jedoch nicht direkt begonnen werden können. Bei positiver Familienanamnese bezüglich kardialer Erkrankungen sei der Start einer medikamentösen Therapie nicht sofort möglich gewesen, die erforderlichen Laboruntersuchungen und die kardiologische Beur teilung seien ebenfalls mit Wartezeiten verbunden gewesen. Bei sehr hohem Leidens druck habe die Beschwerdeführerin 1 in der Zwischenzeit mit Neu rofeedback begonnen. Die ersten durch die IV anerkannten therapeutischen Mass nahmen hätten somit erst nach dem 9. Geburtstag im November 2024 begonnen mit der Aufnahme der Psychotherapie. Der Start der m edikamentösen Behand lung sei im März 2025 geplant. Beide Massnahmen seien für die Patientin von grosser Wichtigkeit, um die Eingliederung in die Regelschule nicht zu gefährden (Urk.
3/2). 4. 4.1
Unbestrittenermassen erfolgte die fachärztliche Diagnosestellung
(einer Störung im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI)
durch med .
pract . A.___
am
1 7. Juli 2024 (Urk. 11/5
Ziff. 4.2)
und folglich, bevor die
Beschwerdeführeri n 1 am 5. Oktober 2024 das
9. Altersjahr vollendet hatte.
Unstreitig ist im vorliegenden Verfahren
ebenfalls, dass
die Beschwerdeführerin 1 vor dem 5. Oktober 2024 zwar auf einer Warteliste für Psychotherapie stand, effektiv jedoch lediglich
eine Neurofeed back -T hera p ie und Elterninstruktion durchgeführt wurde n, welche beiden Vor kehren nicht zu den von der Invalidenversicherung anerkannten Behandlunge n zählen (vgl. dazu Ziff. 1.3 ff. des Anhang s 4 KSME) . Unstreitig ist somit auch, dass die B e schwerdefüh r erin 1
eine anerkannte
B e h a nd lung
(Psychother a pie und medikamentöse Behandlung) erst nach Vollendung des 9.
Altersjahrs au fnahm. 4.2
Es ist folglich erstellt, dass vor dem 5. Oktober 2024 keine spezifische Therapie zur Behandlung der von med. pract . A.___ diagnostizierten ADS durchgeführt wurde. Da dies rechtsprechungsgemäss neben der zeitgerechten Diagnose stellung eine kumulative Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. vorstehende E. 1.3), ent fällt der Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG nur schon aus diesem Grund. Daran vermag weder die vor dem massgebenden Stich tag festge stellte Behandlungsbedürftigkeit noch die Anmeldung für eine im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI anerkannte Behandlung etwas zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E.
4.4 mit Hinweisen) . Insbe sondere ergibt auch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1, dass sie sich
bei Vollendung des 9. Altersjahrs auf einer Warteliste für Psychotherapie befand. So
hielt
die höchstrichterliche Rechtsprechung wiederholt daran fest, dass aus Gründen der Rechtssicherheit am klaren Kriterium des effektiven Behandlungs beginns fest zuhalten sei (vgl. etwa Urteile I 558/00 vom 3 1. August 2001 E. 2d, I 27/03 vom 1 2. Dezember 2003 E. 2.4 und 2.6, I 451/06 vom 2 3. Januar 2007 E. 4.3, I 508/0 6 vom 6. Feb r uar 2007 E. 4) .
K ommt vorliegend hinzu, dass zwischen Diagnose stellung
am 17. J uli 2024 und Aufnahme der Psychotherapie im November 2024 rund vier Monate verstrichen,
i n Bezug auf welche konkrete Zeitspanne
die Rechtsprechun g
trotz nicht sogleich verfügbarer Behandlungs plätze explizit
auf dem Behandlungsbeginn als Anspruchsvoraussetzung bestan d en hat
(vgl. Urteil I 27/03 vom 1 2. Dezember 2003 E.
2.6 mit Hinweisen in Bezug auf eine Wartezeit von 4 ½ Monaten). Auch vorliegend hat d ie IV-Stelle daher
nicht für die langen Wartezeiten einzu stehen, zumal auch nicht dargetan wird oder ersichtlich is t, weshalb die Anhandnahme der Abklärungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bzw. erst kurz vor Vollendung de s
9. Altersjahr s
erfolgte .
E ine allfällige Unkenntnis der Eltern in Bezug auf die entscheidende Bedeutung des 9. Geburtstages änderte im Übrigen nichts (vgl. Urteil I 558/00 vom 3 1. August 2001 E. 2d; vgl. auch Urteil 9C_855/2017 vom 1 9. Dezember 2018 E. 3.3).
Dass schliesslich der Beginn der medikamentösen Therapie vor Voll endung des
9. Altersjahr s an den noch vorzunehmenden Abklärungen (Labor, EKG) gescheitert wäre, wird nicht konkret geltend gemacht. Dies ist umso weniger anzunehmen, als in der Folge nach Beginn der Psychotherapie mit der medikamen töse n Therapie jedenfalls noch bis im März 2025 zugewartet wurde (Urk.
3/2) . 4.3
Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass
a uf den Zeitpunkt des effektiven Behandlungs beginn s im November 2024 abzustellen ist, fand eine ADS spezifische Therapie
erst nach Vollendung des 9.
Lebensjahres der Beschwer deführer i n 1
statt. Es fehlt daher an den
spezifischen
Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach
Ziff. 404
GgV -EDI . Somit hat die Beschwer degegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen nach
Art. 13 IVG zu Recht abgelehnt . Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr näher zu prüfen, ob zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung überhaupt
auch sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (vgl.
vorstehend E. 1.2). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, dass die Kosten der im November 2024 begon nene n Psychotherapie (einschliesslich der medikamentösen Behandlung) von der Beschwerdegegner i n nach Art. 12 IVG zu übernehmen s eien (Urk. 1) . 5. 2
Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behand lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).
Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berück sichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine güns tige Prognose stellt (Abs. 3).
Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behand lungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliede rung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV). 5.3
Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minder jährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizi nisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Mas sgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). 5.4
Gemäss Ziff. 1.4 des Anhang s 4
KSME sind kongenitale Hi r nstörungen, die erst nach Vollendung des 9. Lebensjahres tatsächli c h behandelt werden, wie andere psychische Störungen im Lichte von Art. 12 IVG zu beurteilen. 5.5
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin 1 wegen schulischer Schwierigkeiten (Konzentrationsprobleme im Unterricht und bei den Hausaufgaben, schwache Schulleistungen und Auffälligkeiten im Sozialverhalten) bei med. pract . A.___ angemeldet und in der Folge durch diese abgeklärt (vgl. Ausführungen von med. pract . A.___ vom 6. September 2024; Urk. 11/5). Somit fielen die beantragten medizinischen Vorkehren auch unter dem Titel der medizinischen Massnahmen zur Eingliederung (Verbesserung der Schulfähigkeit) gemäss Art. 12 IVG in Betracht. Wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht geltend macht, beurteilte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf medizinische Massnahmen allerdings
ledig lich nach Art. 13 IVG (Medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburts gebrechen);
eine Beurteilung
des Leistungsanspruchs gestützt auf
Art. 12 IVG (Medizinische Massnahmen zur Eingliederung) und damit verbundene Abklä rungen
erfolgten hingegen nicht . So äusserte
sie sich z ur Frage, wie es sich mit dem Anspruch nach
Art. 1 2 IVG
verhält,
weder in der an g efochtenen Verfü gung
noch
– trotz entsprechender Anträge und A usführungen der B e schwer deführer i n 1 (vgl. Urk. 1) –
insbesondere in der Vernehmlassung vom 5.
Juni 2025 (Urk.
10).
5.6
Hat die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Art. 12 IVG keinerlei Fest stellungen getätigt, ist d ie Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an sie zurückzuweisen, damit sie die s nachhole und über den streitigen Anspruch de r Beschwerdeführerin 1 auf medizinische Massnahmen neu entscheide.
Offen kundig waren im Verfügungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Psychotherapie nicht ge ge ben, war diese noch nicht aufgenommen worden und konnte diese entsprechend auch noch nicht ein Jahr dauern. Dies ist indes eine zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 v om 1 8. Juli 20 16 E. 4 .2). Die Beschwerdeführerin 1 nahm aber andere Therapien in Anspruch, weshalb darüber zu befinden ist. Ang e sichts des mittlerweile eing e tretenen Zeitablaufs wird die Beschwerdegegnerin nunmehr auch über den Anspruch auf Psychotherapie zu entscheiden haben. 6.
Zusammengefasst werden die Beschwerden in dem Sinne gut ge heissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf medizi nische Massnahmen unter dem Titel von
Art. 12 IVG prüfe und hernach neu verfüge . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf
Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprech end dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegner i n aufzuerlegen . 7 . 2
7 .2.1
Mit Beschwerde vom 17.
Februar 2025 beantrag t e die
B e schwer d efüh r erin 1, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern,
sowie mit Beschwerde vom 2 4. Februar 2025 die Beschwerdeführerin 2 die Zusprechung einer Parteientschädigung
(Urk. 1 S. 2, Urk. 4/1 S. 2) . 7 .2.2
Den (unvertretenen) Eltern und ges etzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angele genheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Alsdann darf i m sozialversicherungsrechtlichen Verfahren obsie genden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organi sationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwen dung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hin weis). Auch d ie Beschwerdeführerin 2 hat daher keinen Anspruch auf Parteient schädigung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden
in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 4. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf medizinische Massnahmen
nach Art. 12 IVG neu entscheide. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Den Beschwerdeführenden wird keine Partei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 5. Oktober 2015, wurde am 2 1. August 2024 von ihren Eltern
(bzw. ihrem Vater) unter Hinweis auf ADS (Aufmerksamkeitsstörung) ohne Hyper aktivität zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Medizi nische Massnahmen) angemeldet (Urk.
11/1). Die IV-Stelle tätigte da raufhin medizi nische Abklärungen
in Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziffer
404, holte namentlich bei den Eltern von X.___ Auskünfte (Urk.
11/4, Urk. 11/7) sowie bei der behandelnden Kinderärztin med. pract . A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, einen ärztlichen Bericht ein (Urk.
11/5). Mit Vorbescheid vom 4.
November 2024 (Urk. 11/8) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs be geh rens in Aussicht (kein e
Kostengutsprache
für medizinische Massnahmen [ Geburtsgebrechen Ziffer 404 ]) . Dagegen erhob en der Vater von X.___ am 2.
Dezember 2024 (Urk. 11/13) sowie die zuständige Krankenversicherung Hel s a na
Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) am 6.
Dezember 2024 (Urk. 11/15) je Einwand. Nach Einholung einer Stellungnahme von
Dr. med.
B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 11/17), verfügte die IV - Stelle am 24.
Janu a r 2025 im ange kündigten Sinne und lehnte eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen
(Geburtsgebrechen Ziffer 404) ab (Urk.
2).
E. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Medi zi nische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufge tretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nic ht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Ve r ordnung über die Invali den versicherung; IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV);
davon ausgenommen ist Ziff. 404 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV -EDI; Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans-Ulrich/ Cardinaux Basile [ Hrsg. ], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 13 N 5) .
Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versi cherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidge nössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Mas s nahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV; vgl. Anhang der vorgenannten GgV -EDI). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV).
E. 1.2 ). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, dass die Kosten der im November 2024 begon nene n Psychotherapie (einschliesslich der medikamentösen Behandlung) von der Beschwerdegegner i n nach Art.
E. 1.4 des Anhang s 4
KSME sind kongenitale Hi r nstörungen, die erst nach Vollendung des 9. Lebensjahres tatsächli c h behandelt werden, wie andere psychische Störungen im Lichte von Art.
E. 2 ). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozessn ummer IV.2025.001
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin 1 sei am 17.
Juli 2024 die Diagnose eines ADS gestellt worden. Zum Zeitpunkt des 9. Geburtstags am 5.
Oktober 2024 sei noch keine anerkannte Therapieform für das ADS begonnen worden;
die Elterninstruktion und die Psychomotorik -T herapie (wohl: Neur o feedback-Therapie) gehörten nicht dazu. Da gemäss KSME eine ADHS spezifische Therapie bis zum 9. Geburtstag eingeleitet worden sein müsse, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV -EDI nicht erfüllt (Urk. 2) .
E. 2.2 Dagegen lässt die durch ihre Eltern gesetzlich vertretene Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vorbringen, bei ihr seien die gemäss
Ziff. 404 GgV -EDI
voraus ges e tzten Störungen (des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträch tigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit) allesamt vor handen. Die genannten Auffälligkeiten gefährdeten die Eingliederung in die obliga torische Schule, weshalb medizinische Massnahmen (Psychotherapie und medikamentöse Behandlung) zur Eingliederung dringend angezeigt seien. Die im November 2024 begonnene Psychotherapie beeinflusse die Beschwerdeführer i n 1 positiv, die Therapie diene in erster Linie der Eingliederung in die obligatorische Schule. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Kosten für die genannten Eingliederungs massnahmen gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen. Dass sie eine Kostenübernahme auch gestützt auf Art. 12 IVG geprüft habe, gehe aus dem Entscheid nicht hervor (Urk. 1).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin 2 macht zur Hauptsache geltend, die Beschwerde gegnerin lasse unbeachtet, dass die Beschwerdeführ e rin 1 bereits vor Erreichen des 9. Altersjahres auf einer Warteliste für Psychotherapie gewesen sei. Wie bereits im Einwand vorgebracht, bestehe bereits seit mehreren Monaten eine grosse Nachfrage an Psychotherapieplätzen, insbesondere bei Kindern und Jugend lichen . Dass die Beschwerdeführerin 1 vor ihrem 9.
Altersjahr mangels eines verfügbare n Therapiep l atzes unverschuldeterweise keine Psychotherapie habe beginnen können, könne die Beschwerdegegnerin nicht zu ihren Gunsten auslegen. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Mitwirkungspflicht erfüllt (Urk.
4/1).
E. 2.4 und 2.6, I 451/06 vom 2 3. Januar 2007 E. 4.3, I 508/0
E. 2.6 mit Hinweisen in Bezug auf eine Wartezeit von 4 ½ Monaten). Auch vorliegend hat d ie IV-Stelle daher
nicht für die langen Wartezeiten einzu stehen, zumal auch nicht dargetan wird oder ersichtlich is t, weshalb die Anhandnahme der Abklärungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bzw. erst kurz vor Vollendung de s
9. Altersjahr s
erfolgte .
E ine allfällige Unkenntnis der Eltern in Bezug auf die entscheidende Bedeutung des 9. Geburtstages änderte im Übrigen nichts (vgl. Urteil I 558/00 vom 3 1. August 2001 E. 2d; vgl. auch Urteil 9C_855/2017 vom 1 9. Dezember 2018 E. 3.3).
Dass schliesslich der Beginn der medikamentösen Therapie vor Voll endung des
9. Altersjahr s an den noch vorzunehmenden Abklärungen (Labor, EKG) gescheitert wäre, wird nicht konkret geltend gemacht. Dies ist umso weniger anzunehmen, als in der Folge nach Beginn der Psychotherapie mit der medikamen töse n Therapie jedenfalls noch bis im März 2025 zugewartet wurde (Urk.
3/2) . 4.3
Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass
a uf den Zeitpunkt des effektiven Behandlungs beginn s im November 2024 abzustellen ist, fand eine ADS spezifische Therapie
erst nach Vollendung des
E. 6 vom 6. Feb r uar 2007 E. 4) .
K ommt vorliegend hinzu, dass zwischen Diagnose stellung
am 17. J uli 2024 und Aufnahme der Psychotherapie im November 2024 rund vier Monate verstrichen,
i n Bezug auf welche konkrete Zeitspanne
die Rechtsprechun g
trotz nicht sogleich verfügbarer Behandlungs plätze explizit
auf dem Behandlungsbeginn als Anspruchsvoraussetzung bestan d en hat
(vgl. Urteil I 27/03 vom 1 2. Dezember 2003 E.
E. 9 Lebensjahres der Beschwer deführer i n 1
statt. Es fehlt daher an den
spezifischen
Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach
Ziff. 404
GgV -EDI . Somit hat die Beschwer degegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen nach
Art. 13 IVG zu Recht abgelehnt . Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr näher zu prüfen, ob zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung überhaupt
auch sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (vgl.
vorstehend E.
E. 12 IVG in Betracht. Wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht geltend macht, beurteilte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf medizinische Massnahmen allerdings
ledig lich nach Art.
E. 13 IVG (Medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburts gebrechen);
eine Beurteilung
des Leistungsanspruchs gestützt auf
Art. 12 IVG (Medizinische Massnahmen zur Eingliederung) und damit verbundene Abklä rungen
erfolgten hingegen nicht . So äusserte
sie sich z ur Frage, wie es sich mit dem Anspruch nach
Art. 1 2 IVG
verhält,
weder in der an g efochtenen Verfü gung
noch
– trotz entsprechender Anträge und A usführungen der B e schwer deführer i n 1 (vgl. Urk. 1) –
insbesondere in der Vernehmlassung vom 5.
Juni 2025 (Urk.
10).
5.6
Hat die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Art. 12 IVG keinerlei Fest stellungen getätigt, ist d ie Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an sie zurückzuweisen, damit sie die s nachhole und über den streitigen Anspruch de r Beschwerdeführerin 1 auf medizinische Massnahmen neu entscheide.
Offen kundig waren im Verfügungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Psychotherapie nicht ge ge ben, war diese noch nicht aufgenommen worden und konnte diese entsprechend auch noch nicht ein Jahr dauern. Dies ist indes eine zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 v om 1 8. Juli 20
E. 16 E. 4 .2). Die Beschwerdeführerin 1 nahm aber andere Therapien in Anspruch, weshalb darüber zu befinden ist. Ang e sichts des mittlerweile eing e tretenen Zeitablaufs wird die Beschwerdegegnerin nunmehr auch über den Anspruch auf Psychotherapie zu entscheiden haben. 6.
Zusammengefasst werden die Beschwerden in dem Sinne gut ge heissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf medizi nische Massnahmen unter dem Titel von
Art. 12 IVG prüfe und hernach neu verfüge . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf
Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprech end dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegner i n aufzuerlegen . 7 . 2
7 .2.1
Mit Beschwerde vom 17.
Februar 2025 beantrag t e die
B e schwer d efüh r erin 1, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern,
sowie mit Beschwerde vom 2 4. Februar 2025 die Beschwerdeführerin 2 die Zusprechung einer Parteientschädigung
(Urk. 1 S. 2, Urk. 4/1 S. 2) . 7 .2.2
Den (unvertretenen) Eltern und ges etzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angele genheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Alsdann darf i m sozialversicherungsrechtlichen Verfahren obsie genden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organi sationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwen dung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hin weis). Auch d ie Beschwerdeführerin 2 hat daher keinen Anspruch auf Parteient schädigung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden
in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 4. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf medizinische Massnahmen
nach Art. 12 IVG neu entscheide. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Den Beschwerdeführenden wird keine Partei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00154 damit vereinigt: IV.2025.00161 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 2. Dezember 2025 in Sachen 1.
X.___, geb. 2015 2.
Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdeführerinnen Beschwerdeführerin 1 gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ Beschwerdeführerin 2 Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 5. Oktober 2015, wurde am 2 1. August 2024 von ihren Eltern
(bzw. ihrem Vater) unter Hinweis auf ADS (Aufmerksamkeitsstörung) ohne Hyper aktivität zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Medizi nische Massnahmen) angemeldet (Urk.
11/1). Die IV-Stelle tätigte da raufhin medizi nische Abklärungen
in Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziffer
404, holte namentlich bei den Eltern von X.___ Auskünfte (Urk.
11/4, Urk. 11/7) sowie bei der behandelnden Kinderärztin med. pract . A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, einen ärztlichen Bericht ein (Urk.
11/5). Mit Vorbescheid vom 4.
November 2024 (Urk. 11/8) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs be geh rens in Aussicht (kein e
Kostengutsprache
für medizinische Massnahmen [ Geburtsgebrechen Ziffer 404 ]) . Dagegen erhob en der Vater von X.___ am 2.
Dezember 2024 (Urk. 11/13) sowie die zuständige Krankenversicherung Hel s a na
Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) am 6.
Dezember 2024 (Urk. 11/15) je Einwand. Nach Einholung einer Stellungnahme von
Dr. med.
B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 11/17), verfügte die IV - Stelle am 24.
Janu a r 2025 im ange kündigten Sinne und lehnte eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen
(Geburtsgebrechen Ziffer 404) ab (Urk.
2). 2.
2.1
Dagegen erhob
X.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 1 7. Februar 2025 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 24.
Januar 2025 aufzuheben (1.), es sei der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Einglie derung gestützt auf Art. 12 IVG zu erteilen (2.), eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Kostengutsprache gestützt auf Art. 12 IVG zurückzuweisen (3.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2) . D ieses Verfahren wurde hier orts unter der Prozessnummer IV.2025.00154 angelegt. 2.2
Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2025 erhob auch die Helsana Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 2 4. Janu a r 2025
sei aufzuheben und die Invalidenversicherung (IV) sei zu verpflichten, Kosten gutsprache für die benötigten medizinischen Massnahmen zu erteilen (1.),
eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons Bern (richtig : Zürich) zurückzuweisen (2.), unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk.
4/1 S.
2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozessn ummer IV.2025.001 6 1 angelegt. 2.3
Mit Verfügung vom 1 1. März 2025 wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess Nr. IV.2025.000161 als dadurch erledigt abgeschrieben
(Urk. 5).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 5.
Juni 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
10), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10.
Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Medi zi nische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufge tretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nic ht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Ve r ordnung über die Invali den versicherung; IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV);
davon ausgenommen ist Ziff. 404 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV -EDI; Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans-Ulrich/ Cardinaux Basile [ Hrsg. ], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 13 N 5) .
Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versi cherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidge nössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Mas s nahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV; vgl. Anhang der vorgenannten GgV -EDI). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.2
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nach weis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfas sens (perzeptiven Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behand lung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 GgV -EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19 . Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhang s 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizini schen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 202 5) .
1. 3
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedin gung der Diagnosestellung und des Beginns der Behandlung vor der Vollendung des 9. Lebens jahres um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnos ti ziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern auf einem erworbenen POS beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Die Befristung bezweckt, spätere Einflussfaktoren auszuschliessen, die mit dem Geburtsgebrechen nichts zu tun haben, aber dennoch zu den erwähnten Symptomen führen können. Erfolgen Diag nose oder Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein ange borenes POS vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4 sowie 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1-5.1.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f, E. 3c/ bb und E. 4c). 1.4
Im eben zitierten Urteil hat das Bundesgericht bestätigt, dass Ziff. 404 GgV -EDI gesetz- und verfassungsmässig ist (Urteil 9C_418/2016
E . 6 mit Hinweis auf BGE 122 V 113
). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin 1 sei am 17.
Juli 2024 die Diagnose eines ADS gestellt worden. Zum Zeitpunkt des 9. Geburtstags am 5.
Oktober 2024 sei noch keine anerkannte Therapieform für das ADS begonnen worden;
die Elterninstruktion und die Psychomotorik -T herapie (wohl: Neur o feedback-Therapie) gehörten nicht dazu. Da gemäss KSME eine ADHS spezifische Therapie bis zum 9. Geburtstag eingeleitet worden sein müsse, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV -EDI nicht erfüllt (Urk. 2) . 2.2
Dagegen lässt die durch ihre Eltern gesetzlich vertretene Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vorbringen, bei ihr seien die gemäss
Ziff. 404 GgV -EDI
voraus ges e tzten Störungen (des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträch tigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit) allesamt vor handen. Die genannten Auffälligkeiten gefährdeten die Eingliederung in die obliga torische Schule, weshalb medizinische Massnahmen (Psychotherapie und medikamentöse Behandlung) zur Eingliederung dringend angezeigt seien. Die im November 2024 begonnene Psychotherapie beeinflusse die Beschwerdeführer i n 1 positiv, die Therapie diene in erster Linie der Eingliederung in die obligatorische Schule. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Kosten für die genannten Eingliederungs massnahmen gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen. Dass sie eine Kostenübernahme auch gestützt auf Art. 12 IVG geprüft habe, gehe aus dem Entscheid nicht hervor (Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdeführerin 2 macht zur Hauptsache geltend, die Beschwerde gegnerin lasse unbeachtet, dass die Beschwerdeführ e rin 1 bereits vor Erreichen des 9. Altersjahres auf einer Warteliste für Psychotherapie gewesen sei. Wie bereits im Einwand vorgebracht, bestehe bereits seit mehreren Monaten eine grosse Nachfrage an Psychotherapieplätzen, insbesondere bei Kindern und Jugend lichen . Dass die Beschwerdeführerin 1 vor ihrem 9.
Altersjahr mangels eines verfügbare n Therapiep l atzes unverschuldeterweise keine Psychotherapie habe beginnen können, könne die Beschwerdegegnerin nicht zu ihren Gunsten auslegen. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Mitwirkungspflicht erfüllt (Urk.
4/1). 2.4
In ihrer Vernehmlassung vom 5.
Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin zusam mengefasst fest, für eine Kostengutsprache für medizinischen Massnahme n
fehle es an der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung des rechtzeitigen Behandlungs beginns (Urk. 10). 3. 3.1
Die seit 1. April 2024 behandelnde Kinderärztin m ed. pract . A.___ führte in ihrem Formularbericht vom 6.
September 2024 zuhanden der Beschwerde gegnerin im W esentlichen aus,
die Beschwerdeführerin 1 sei von ihren Eltern bei ihr (med. pract . A.___, als Kinderärztin) wegen Konzentrations problemen im Unter richt und bei den Hausaufgaben, schwachen Schulleistungen und Auffäl ligkeiten im Sozialverhalten, vor allem im Kontakt mit Gleichaltrigen, angemeldet worden. Am 17.
Juli 2024 habe sie die Diagnose gemäss Ziff. 404 GgV -EDI gestellt. Die Beschwerdeführerin 1 sei auf der Warteliste für Psychotherapie, eine Medikation mit Methylphenidad sei bald geplant (EKG und Laborkontrolle noch ausstehend; Urk. 11/5) . 3.2
In ihrer Telefonnotiz vom 1. November 2024 hielt die zuständige Sachbe arbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, g emäss Auskunft des Vaters der Beschwerde führerin 1 sei bisher keine ADHS (richtig wohl: ADS) - spezifische The rapie gestartet worden. Am Nachmittag finde das Erstgespräch mit der Psy chologin statt, die Medikation soll im November 2024 begonnen werden. Eine Ergotherapie sei nicht geplant. Am 29.
August 2024 sei eine Neurofeedback -T hera p ie gestartet worden (Urk. 11/7). 3.3
Am 2. Dezember 2024 führte med. pract . A.___ bezugnehmend auf den Vorbe scheid vom 4. November
2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sie habe bereits am 1 7. Juli 2024 wie auch am 4. September 2024 mit der Familie ein psychosoziales Beratungsgespräch geführt. Im Rahmen dieser Termine habe unter anderem eine Elterninstruktion über Verhaltensmassnahmen daheim und in der Schule stattgefunden . Sie bitte daher um Neuprüfung des Entschei d s (Urk.
11/12). 3.4
In ihrer Stellungnahme vom 1 5. Januar 2025 führte Dr. B .___ vom RAD zur Haup t sache aus, es seien verschiedene Thera p ieformen durch die IV anerkannt, die Elterninstruktion und die Psychomotorik -T hera p ie (wohl: Neurofeedback-Therapie)
zählten nicht dazu. Bezüglich anerkannter ADHS - spezifischer Therapie formen sei eine Psychotherapie und medikamentöse Therapie eingeleitet worden, beide jedoch erst im Folgemonat nach Erreichen des 9. Geburtstages. Da gemäss KSME eine ADHS - spezifische Therapie bis zum 9.
Geburtstag eingeleitet sein m ü ss e, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des G eburtsgebrechens Ziff. 404 GgV -EDI
nicht erfüllt (U r k.
11/17) . 3.5
Im beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom 1 7. Februar 2025 führte med .
pract . A.___ aus, sie unterstütze die Eltern im Antrag auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Eingliederung gestützt auf Art. 12 IVG. Sie habe bei der Beschwerdeführerin 1 die Diagnose eines ADS im Sommer 2024 gestellt. Im Rahmen des Diagnosegesprächs am 1 7. Juli 2024 sowie in einem weiteren psychoedukativen Gespräch am 4. September 2024 habe sie mit der Familie die verschiedenen von der IV anerkannten therapeutischen Möglichkeiten diskutiert;
diese hätten sich für eine Psychotherapie wie einen Therapieversuch mit einem Stimulans entschieden. Aufgrund langer Wartezeiten in den Psychothe rapiepraxen im Raum C.___ habe die Psychotherapie jedoch nicht direkt begonnen werden können. Bei positiver Familienanamnese bezüglich kardialer Erkrankungen sei der Start einer medikamentösen Therapie nicht sofort möglich gewesen, die erforderlichen Laboruntersuchungen und die kardiologische Beur teilung seien ebenfalls mit Wartezeiten verbunden gewesen. Bei sehr hohem Leidens druck habe die Beschwerdeführerin 1 in der Zwischenzeit mit Neu rofeedback begonnen. Die ersten durch die IV anerkannten therapeutischen Mass nahmen hätten somit erst nach dem 9. Geburtstag im November 2024 begonnen mit der Aufnahme der Psychotherapie. Der Start der m edikamentösen Behand lung sei im März 2025 geplant. Beide Massnahmen seien für die Patientin von grosser Wichtigkeit, um die Eingliederung in die Regelschule nicht zu gefährden (Urk.
3/2). 4. 4.1
Unbestrittenermassen erfolgte die fachärztliche Diagnosestellung
(einer Störung im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI)
durch med .
pract . A.___
am
1 7. Juli 2024 (Urk. 11/5
Ziff. 4.2)
und folglich, bevor die
Beschwerdeführeri n 1 am 5. Oktober 2024 das
9. Altersjahr vollendet hatte.
Unstreitig ist im vorliegenden Verfahren
ebenfalls, dass
die Beschwerdeführerin 1 vor dem 5. Oktober 2024 zwar auf einer Warteliste für Psychotherapie stand, effektiv jedoch lediglich
eine Neurofeed back -T hera p ie und Elterninstruktion durchgeführt wurde n, welche beiden Vor kehren nicht zu den von der Invalidenversicherung anerkannten Behandlunge n zählen (vgl. dazu Ziff. 1.3 ff. des Anhang s 4 KSME) . Unstreitig ist somit auch, dass die B e schwerdefüh r erin 1
eine anerkannte
B e h a nd lung
(Psychother a pie und medikamentöse Behandlung) erst nach Vollendung des 9.
Altersjahrs au fnahm. 4.2
Es ist folglich erstellt, dass vor dem 5. Oktober 2024 keine spezifische Therapie zur Behandlung der von med. pract . A.___ diagnostizierten ADS durchgeführt wurde. Da dies rechtsprechungsgemäss neben der zeitgerechten Diagnose stellung eine kumulative Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. vorstehende E. 1.3), ent fällt der Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG nur schon aus diesem Grund. Daran vermag weder die vor dem massgebenden Stich tag festge stellte Behandlungsbedürftigkeit noch die Anmeldung für eine im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI anerkannte Behandlung etwas zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E.
4.4 mit Hinweisen) . Insbe sondere ergibt auch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1, dass sie sich
bei Vollendung des 9. Altersjahrs auf einer Warteliste für Psychotherapie befand. So
hielt
die höchstrichterliche Rechtsprechung wiederholt daran fest, dass aus Gründen der Rechtssicherheit am klaren Kriterium des effektiven Behandlungs beginns fest zuhalten sei (vgl. etwa Urteile I 558/00 vom 3 1. August 2001 E. 2d, I 27/03 vom 1 2. Dezember 2003 E. 2.4 und 2.6, I 451/06 vom 2 3. Januar 2007 E. 4.3, I 508/0 6 vom 6. Feb r uar 2007 E. 4) .
K ommt vorliegend hinzu, dass zwischen Diagnose stellung
am 17. J uli 2024 und Aufnahme der Psychotherapie im November 2024 rund vier Monate verstrichen,
i n Bezug auf welche konkrete Zeitspanne
die Rechtsprechun g
trotz nicht sogleich verfügbarer Behandlungs plätze explizit
auf dem Behandlungsbeginn als Anspruchsvoraussetzung bestan d en hat
(vgl. Urteil I 27/03 vom 1 2. Dezember 2003 E.
2.6 mit Hinweisen in Bezug auf eine Wartezeit von 4 ½ Monaten). Auch vorliegend hat d ie IV-Stelle daher
nicht für die langen Wartezeiten einzu stehen, zumal auch nicht dargetan wird oder ersichtlich is t, weshalb die Anhandnahme der Abklärungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bzw. erst kurz vor Vollendung de s
9. Altersjahr s
erfolgte .
E ine allfällige Unkenntnis der Eltern in Bezug auf die entscheidende Bedeutung des 9. Geburtstages änderte im Übrigen nichts (vgl. Urteil I 558/00 vom 3 1. August 2001 E. 2d; vgl. auch Urteil 9C_855/2017 vom 1 9. Dezember 2018 E. 3.3).
Dass schliesslich der Beginn der medikamentösen Therapie vor Voll endung des
9. Altersjahr s an den noch vorzunehmenden Abklärungen (Labor, EKG) gescheitert wäre, wird nicht konkret geltend gemacht. Dies ist umso weniger anzunehmen, als in der Folge nach Beginn der Psychotherapie mit der medikamen töse n Therapie jedenfalls noch bis im März 2025 zugewartet wurde (Urk.
3/2) . 4.3
Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass
a uf den Zeitpunkt des effektiven Behandlungs beginn s im November 2024 abzustellen ist, fand eine ADS spezifische Therapie
erst nach Vollendung des 9.
Lebensjahres der Beschwer deführer i n 1
statt. Es fehlt daher an den
spezifischen
Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach
Ziff. 404
GgV -EDI . Somit hat die Beschwer degegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen nach
Art. 13 IVG zu Recht abgelehnt . Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr näher zu prüfen, ob zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung überhaupt
auch sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (vgl.
vorstehend E. 1.2). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, dass die Kosten der im November 2024 begon nene n Psychotherapie (einschliesslich der medikamentösen Behandlung) von der Beschwerdegegner i n nach Art. 12 IVG zu übernehmen s eien (Urk. 1) . 5. 2
Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behand lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).
Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berück sichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine güns tige Prognose stellt (Abs. 3).
Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behand lungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliede rung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV). 5.3
Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minder jährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizi nisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Mas sgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). 5.4
Gemäss Ziff. 1.4 des Anhang s 4
KSME sind kongenitale Hi r nstörungen, die erst nach Vollendung des 9. Lebensjahres tatsächli c h behandelt werden, wie andere psychische Störungen im Lichte von Art. 12 IVG zu beurteilen. 5.5
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin 1 wegen schulischer Schwierigkeiten (Konzentrationsprobleme im Unterricht und bei den Hausaufgaben, schwache Schulleistungen und Auffälligkeiten im Sozialverhalten) bei med. pract . A.___ angemeldet und in der Folge durch diese abgeklärt (vgl. Ausführungen von med. pract . A.___ vom 6. September 2024; Urk. 11/5). Somit fielen die beantragten medizinischen Vorkehren auch unter dem Titel der medizinischen Massnahmen zur Eingliederung (Verbesserung der Schulfähigkeit) gemäss Art. 12 IVG in Betracht. Wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht geltend macht, beurteilte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf medizinische Massnahmen allerdings
ledig lich nach Art. 13 IVG (Medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburts gebrechen);
eine Beurteilung
des Leistungsanspruchs gestützt auf
Art. 12 IVG (Medizinische Massnahmen zur Eingliederung) und damit verbundene Abklä rungen
erfolgten hingegen nicht . So äusserte
sie sich z ur Frage, wie es sich mit dem Anspruch nach
Art. 1 2 IVG
verhält,
weder in der an g efochtenen Verfü gung
noch
– trotz entsprechender Anträge und A usführungen der B e schwer deführer i n 1 (vgl. Urk. 1) –
insbesondere in der Vernehmlassung vom 5.
Juni 2025 (Urk.
10).
5.6
Hat die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Art. 12 IVG keinerlei Fest stellungen getätigt, ist d ie Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an sie zurückzuweisen, damit sie die s nachhole und über den streitigen Anspruch de r Beschwerdeführerin 1 auf medizinische Massnahmen neu entscheide.
Offen kundig waren im Verfügungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Psychotherapie nicht ge ge ben, war diese noch nicht aufgenommen worden und konnte diese entsprechend auch noch nicht ein Jahr dauern. Dies ist indes eine zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 v om 1 8. Juli 20 16 E. 4 .2). Die Beschwerdeführerin 1 nahm aber andere Therapien in Anspruch, weshalb darüber zu befinden ist. Ang e sichts des mittlerweile eing e tretenen Zeitablaufs wird die Beschwerdegegnerin nunmehr auch über den Anspruch auf Psychotherapie zu entscheiden haben. 6.
Zusammengefasst werden die Beschwerden in dem Sinne gut ge heissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf medizi nische Massnahmen unter dem Titel von
Art. 12 IVG prüfe und hernach neu verfüge . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf
Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprech end dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegner i n aufzuerlegen . 7 . 2
7 .2.1
Mit Beschwerde vom 17.
Februar 2025 beantrag t e die
B e schwer d efüh r erin 1, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern,
sowie mit Beschwerde vom 2 4. Februar 2025 die Beschwerdeführerin 2 die Zusprechung einer Parteientschädigung
(Urk. 1 S. 2, Urk. 4/1 S. 2) . 7 .2.2
Den (unvertretenen) Eltern und ges etzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angele genheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Alsdann darf i m sozialversicherungsrechtlichen Verfahren obsie genden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organi sationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwen dung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hin weis). Auch d ie Beschwerdeführerin 2 hat daher keinen Anspruch auf Parteient schädigung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden
in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 4. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf medizinische Massnahmen
nach Art. 12 IVG neu entscheide. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Den Beschwerdeführenden wird keine Partei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann