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IV.2025.00140

Erstanmeldung Rente, AUF 100 % in angestammter Tätigkeit; bestrittene AF in angepasster Tätigkeit; auf RAD-Stellungnahme kann abgestellt werden; Abweisung (BGE 8C_103/2026)

Zürich SozVersG · 2025-12-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1988, absolvierte im Kosovo einen Studiengang in Management und Informatik (Urk. 6/4/3-13; Urk. 6/11). Nach Einreise in die Schweiz im November 2019 arbeitete er v on April bis November 2020

im Gleis bau (vgl. Urk. 6/4/2) und war danach

ab 2 2 . März 2021 als Lüftungsmonteur bei der Y.___ GmbH in einem 100 % Pensum tätig (Urk. 6/15) . Am 8. April 2021 stürzte er aus zweieinhalb Metern Höhe von einem Rollgerüst (Urk. 6/100/20) und erlitt eine Frontobasisfraktur mit Beteilung des Orbitadachs (Urk. 6/101/961) . Die Stelle wurde seitens des Arbeitgebers per

31. Oktober 2021 gekündigt (Urk. 6/ 101/733).

Am 6. August 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit diesem Unfallereignis persistierende gesundheitliche Beeinträchtigungen b ei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Suva, bei (vgl. insbesondere Urk. 6/100/1-20; Urk. 101/1-964), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 26. November 2024; Urk. 6/106)

und Bericht e des Haus arztes (Urk. 6 /8 5)

sowie des Arbeitgeber s ein (Urk. 6/15). Des Weiteren führte sie diverse Eingliederungsmassnahmen mit dem Versicherten

durch (vgl. Urk. 6/33, Potentialabklärung; Urk. 6/ 45, Kostenübernahme für Deutschkurse; Urk. 6/53, Abschlussbericht Aufbautraining; Urk. 6/59 f., Arbeitsvermittlung Teil

1 : Assessment und Suche eines Einsatzplatzes; Urk. 6/66, Arbeitsvermittlung Teil

2: Arbeitsversuch in der Z.___; Urk. 6/74, Arbeitsvermittlung Teil

3: Unterstützung bei der Suche einer geeigneten Festanstellung und Nachbetreuung; Urk. 6/83 f., Abschluss der Arbeitsvermittlung; Urk. 6/88, Bericht zur Arbeits vermittlung) und richtete

im Rahmen des Arbeitsversuchs vom 15. Mai 2023 bis 12. November 2023 Taggelder

aus (Urk. 6/66, 69) . Mit Vorbescheid vom 26. November 2024 stellte sie die Abweisung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/107) .

Dag egen erhob der Versicherte am 19 . Dezember 2024 Einwand (Urk. 6/ 108) . A m

7. Februar 2025

verfügte d ie IV-Stelle

im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk.

6/115). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese eine externe poly disziplinäre Begutachtung in Auftrag gebe und hernach erneut über seinen Leistungsanspruch entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom

31. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber d er Beschwerdeführer mit Verfügung vom

3. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar

2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund des Unfalles im April 2021 und der im August 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2022

nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Urk. 6/105/10) ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %, mithin einem solchen von 40 bis 49 %, gelten prozentuale Anteile zwischen 25 und 47.5 % (Abs. 4). 1.4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was den Beweiswert von Berichten dieser Personen schmälern kann. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Arbeits leistung in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lüftungsmonteur bleibe eingeschränkt (Urk. 2 S. 1). D as Wartejahr sei am 7. April 2022 erfüllt gewesen. In einer angepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil bestehe seit März 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Dem Beschwerdeführer sei es möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe

(Urk. 2 S. 2). Gestützt auf die Lohnangaben seines letzten Arbeitgebers würde der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit Fr. 69'518.64 erzielen. Der noch mögliche Verdienst sei anhand statistische r Lohnangaben ermittelt worden. Im zumutbaren vollen Pensum in einer angepassten Tätigkeit könne er einen Lohn von Fr. 67'480.94 verdienen. Daraus ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'037.70 und ein Invaliditäts grad von 3 % (Urk. 2 S. 3). 2.2

Demgegenüber brachte d er Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1),

das von der Beschwerdegegnerin erstellte Zumutbarkeitsprofil widerspreche jenem der Suva in relevanter Weise (Ziff. 11). Es bestehe keine volle Arbeitsfähigkeit mehr, die Tätigkeit dürfe nicht kognitiv anspruchsvoll sein und unbestrittener massen leide er infolge des Unfalles an psychische n Beschwerde n und sei dadurch eingeschränkt. Entsprechend weise er einen erhöhten Pausenbedarf und damit nur eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

auf. Darüber hinaus sei er auch in einer an gepassten Tätigkeit aufgrund der kognitiven Defizite eingeschränkt. Ihm müsse deshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % gewährt werden (Ziff. 12). Die Einschränkung durch die bleibende Störung der Riechfunktion werde vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) klein geredet. Die Abweichung der Beschwerdegegnerin von der Beurteilung der Suva erweise sich als unbegründet und sei nicht schlüssig. Eine polydisziplinäre Untersuchung sei deswegen unum gänglich . Zudem erweise sich die Berechnung des Invaliditätsgrades als falsch (Ziff. 13). 3.

3.1

Am

19. April 2021 berichtete Dr. med. A.___, Neurochirurgie des Spitals B.___, über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8.

bis 20. April 20 21 (vgl. Urk. 6/101/312) und nannte folgende Diagnose

(Urk. 6/101/961) : - Frontobasisfraktur mit Beteiligung des Orbitadaches im Rahmen eines Schädelhirntrauma nach Sturz aus 2.5 Metern Höhe mit: - traumatischer Subarachnoidalblutung linkshemisphärisch sowie akutem Subduralhämatom 3mm rechtshemisphärisch - undislozierter Fraktur des linken Orbitadaches - undislozierter Fraktur der lateralen Wand des Sinus sphenoidalis links - longitudinaler Fraktur des Felsenbeines links - fraglicher Sprengung der Sutura

lambdoidea links Der Beschwerdeführer habe sich mit gering ausgeprägten neurokognitiven Defiziten gezeigt. Im Verlauf habe sich eine klinisch-neurologische Besserung gezeigt, sodass er sich weitestgehend selbständig mobil gezeigt habe (Urk. 6/101/962). Mit Korrigenda vom 21. November 2022 wurde der Austritts bericht um die Diagnose Fraktur Processus costales des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 rechts A0 (A-Null) gemäss der AO-Klassifikation (=

klinisch insignifikante Fraktur) ergänzt . Diese radio graph isch nachweisbare Verletzung sei ohne klinische Konsequenz geblieben (Urk. 6/101/312) . 3.2

Der Versicherungsarzt der Suva, Dr. med. C.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), führte in seinem Bericht vom 7.

Juni 2021 aus, der Beschwerdeführer leide unter anderem an einer Contusio

labyrinthi links und an einer unklare n Geruchsveränderung (Urk. 6/101/90 0). Bezüglich Arbeitsfähigkeit bestehe aus ORL-ärztlicher Sicht bei Schwindelbeschwerden eine erhöhte Unfall gefahr bei Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe. Die Arbeit als Lüftungsmonteur sei deshalb für Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe, wo eine Absturzgefahr bestehe, bis zur zentralen Kompensation der Schwindelbeschwerden aufgrund einer erhöhten Unfallgefahr zu unterlassen. Diesbezüglich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% (Urk. 6/101/902). 3. 3

Die Fachpersonen der Klinik D.___ erstatteten am 9. Juni 2021 den Austrittsbericht über den Aufenthalt vom 20. April bis 1. Juni 202 1. Sie stellten zusätzlich zu r obigen Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.1) folgende Diagnosen (Urk. 6/101/891): - Akrophobie - Anosmie - posttraumatische Contusio

labyrinthi links - Fraktur des Processus costalis des Lendenwirbelkörpers 1 rechts nach Sturz am 8. April 2021 Am 23. April 2021 sei en aufgrund starker Kopfschmerzen eine MRI-tomographische Bildgebung durchgeführt, eine Nachblutung ausgeschlossen u nd die beklagten tieflumbalen Rückenschmerzen konservativ therapiert worden . Bis zum 14. Juni 2021 attestierten die Fachpersonen eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Lüftungsmonteur. Aufgrund der Schwindelbeschwerden, die mit einer erhöhten Unfallgefahr einhergingen, sei bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf Gerüsten, Leitern und in der Höhe auszugehen (Urk. 6/101/892). Die Physiotherapeuten und -therapeutinnen berichteten, die körperliche Belastbarkeit habe im Verlauf der stationären Rehabilitation geringfügig verbessert werden können .

Die I ntensität der Kopf- und Rückenschmerzen hätten sich subjektiv reduziert; gemäss der numerische n Rating-Skala (NRS) von 10/10 auf 6 / 10 beziehungsweise von 8/10 auf 4-7/10 (Urk. 6/101/893 oben). Aus ergotherapeutischer Sicht hätten leichte Fortschritte in der kognitiven Belastbarkeit erzielt werden können. Bei Austritt sei erst nach 30 Minuten ein Leistungsabfall zu erkennen gewesen und bei wiederholenden Aufgaben habe der Beschwerdeführer strukturell vorgehen können. Defizite in der Aufmerksamkeit, der Konzentration und in der kognitiven Belastbarkeit blieben weiterhin stabil (Urk. 6/101/893). Neuropsychologisch liege eine leichte bis mittelschwere Störung vor mit kognitiven Minderleistungen in attentionalen Teilfunktionen sowie reduzierten Leistungen in der verbalen Merkspanne und der verbalsemantischen Fluenz sowie bei noch reduzierter Belastbarkeit infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8). Ein Wiedererlangen der Fahreignung sei in naher Zukunft realistisch . Hin sichtlich der beruflichen Funktionsfähigkeit seien insbesondere bei erhöhten kognitiven Anforderungen sowie lang andauernder kognitiver Belastung Ein schränkungen zu erwarten. Vor dem Hintergrund der reduzierten Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit sei zudem bei verschiedenen Tätigkeiten, ins besondere bei hohen konzentrativen Anforderungen, mit einem erhöhten Zeit aufwand zu rechnen . Es empfehle sich daher, den beruflichen Wiedereinstieg mit einem deutlich reduzierten Pensum anzugehen, idealerweise in Form eines therapeutischen Arbeitsversuches. Bei positivem Verlauf könne das Pensum sodann schrittweise gesteigert werden

(Urk.  6/101/894). 3. 4

Die leitende Fachpsychologin Dr. rer. soc . E.___, Neuropsychologie und Neurorehabilitation, Klinik F.___, führte in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2021 aus, die Untersuchung vom 15. Oktober 2021 habe ungefähr drei Stunden gedauert. Nach einer Stunde und 20 Minuten sei auf Wunsch des Beschwerde führers eine Pause eingelegt worden, da er die Abnahme seiner Konzentration bemerkt habe (Urk. 6/101/675) . Es bestehe weiterhin eine neuropsychologische Funktionsstörung als Folge des Schädelhirntraumas (ICD-10 F07.2). Der Schweregrad der Hirnfunktionsstörung sei inzwischen als leicht zu bezeichnen (entsprechend Suva Tabelle 8) .

Die Fahreignung sei wieder gegeben (Urk. 6/101/676) .

Aus rein neuropsychologischer Sicht sei es dem Beschwerdeführer möglich, eine berufliche Tätigkeit mit zunächst reduziertem täglichen Stundenumfang wieder aufzunehmen. Aufgrund der noch reduzierten Belastbarkeit könne er ein Pensum von 40-50

% auf fünf Tage verteilt bewältigen, wenn er Pausen in Abhängigkeit seines Befindens einlegen könne und das Arbeitstempo nicht zu hoch sei. Da eine erhöhte Ermüdbarkeit bei Computer gestützten Aufgaben zu beobachten gewesen sei, soll t e der Anteil der PC-Arbeit nicht zu hoch sein und die mögliche Dauer der PC-Arbeit soll t e erprobt werden (Urk. 6/101/676) . 3.5

Im Rahmen der

Potentialabklärung arbeitete der Beschwerdeführer vom 18. Januar bis 14. Februar 2022 im Büro- und Werkstattbereich des Kompetenz zentrums der Klinik D.___ . Die Fachpersonen hielten in ihrer Stellung nahme vom 16. Februar 2022 fest, die Arbeitsqualität sei bei allen Aufgaben stellungen auf gutem Niveau gewesen (Urk. 6/33/1). D er Beschwerdeführer habe eine Präsenzzeit von vier Stunden an fünf Arbeitstagen erreicht, was einer An wesenheit von 50 % entspreche. Die Leistung und Belastbarkeit seien während der Präsenzzeit noch eingeschränkt. Dies zeige sich durch eine schnellere Ermüdbarkeit und ein leicht erhöhtes Pausenbedürfnis. Körperliche Aktivitäten in der Massnahme hätten vermehrt Rückenschmerzen ausgelöst, was sich negativ auf die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ausgewirkt habe. Kognitive Belastung, das heisst Aufgaben, welche ein hohes Mass an Konzentration erforder te n, könnten zu Kopfschmerzen und schneller geistiger Ermüdung führen . Aufgrund der gezeigten Leistungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes erst teilweise erfülle (Urk. 6/33/2). 3.6

Der Versicherungsarzt der Suva, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 9. März 2022 aus, es bestünden neurologisch-versicherungsmedizinisch bestätigte strukturelle Verletzungsfolgen mit gliotisch -narbigen Veränderungen beidseits frontal-basal und temporal als organische Grundlage für eine neuropsychologisch bestätigte leichte kognitive Ein schränkung (Urk. 6/101/56 7) . Ein Arbeitstraining mit einer leichten bis mittel schweren Arbeit im angestammten Bereich des Lüftungstechnikers, vorzugsweise im Werkstattbereich für ein mindestens 50%iges Arbeitspensum an fünf Arbeits tagen sei zumutbar . Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gelte auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt

(Urk. 6/101/56 8 Ziff. 2.1.2) . 3. 7

Versicherungsärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für ORL, b ericht ete

am 27. April 202 2, die otoneurologische Untersuchung zeige eine un auffällige peripher vestibuläre und zentral vestibuläre Gleichgewichtsfunktion. Solange subjektiv Schwindel bestehe, sollten Arbeiten mit Absturzgefahr und solche, bei denen rotierende Maschinenelemente erfasst werden könnten, unter bleiben. Da der Beschwerdeführer über Höhenangst berichte, sei eine Wieder aufnahme der Arbeitstätigkeit als Lüftungsmonteur nicht realistisch. Die Auf nahme einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 50 % verteilt auf fünf Tage sollte zumutbar sein. Eine Arbeitstätigkeit in sitzender Tätigkeit sollte

langfristig in einem 100 % - Pensum angestrebt werden (Urk. 6/101/515) . 3.8

Vom 7. Juni bis 4. September 2022 nahm der Beschwerdeführer an einem Auf bautraining im Hinblick auf eine Vermittlung im ersten Arbeitsmarkt – wiederum in der Klinik D.___

– teil. Die Fachpersonen berichteten am

9. September

2022, e r habe eine Präsenzzeit von sechs Stunden an fünf Arbeitstagen erreicht, was einer ungefähren Anwesenheit von 70 % entspreche. Die Leistung und Belastbarkeit sei en tagesformabhängig und abhängig von der Aufgabenstellung noch eingeschränkt. Dies zeige sich durch schnellere Ermüdbarkeit und ein leicht erhöhtes Pausenbedürfnis an einzelnen Tagen. Es sei zu keinen Absenzen auf grund der Kopf- und Rückenschmerzen gekommen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er im Vergleich zur Potentialabklärung weniger Kopf schmerzen gehabt

(Urk. 6/53/2) . Am Computer sei es ihm über mehrere Stunden möglich gewesen, Arbeiten ohne zusätzliche Pausen zu den institutionell vor gegebenen Pausen auszuführen (Urk. 6/53/ 6) . Gegenwärtig erfülle er die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes bei einer ihm angepassten Tätigkeit im Bürobereich – leichte, sitzende, wechselbelastende Tätigkeit ohne körperlich hohe Belastung – mit reduziertem Pensum von 50 %. Ein weiterer Aufbau der Belastbarkeit soll t e im ersten Arbeitsmarkt mit aufbauendem Pensum erfolgen. Im Vergleich zur Potentialabklärung verfüge der Beschwerdeführer

über mehr Ressourcen und Strategien im Umgang mit Schmerzen (Urk. 6/53/2). 3.9

Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 17. Januar 2023 als Diagnose Kopfschmerzen in Folge der Frontobasisfraktur mit Beteiligung des Orbitadaches im Rahmen eines Schädelhirntraumas nach Sturz aus 2.5 Metern Höhe (Urk. 6/101/276). Ausser der Anosmie bei Schädelbasis fraktur frontal und Störung der Knochenleitung links liege neurologisch gesamt haft ein unauffälliger Neurostatus vor; insbesondere bestünden keine senso motorischen Ausfälle (Urk. 6/101/277). 3. 10

Die Fachpsychologinnen der Praxis J.___ berichteten am 11. März 2023 über eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei eigenanamnestisch zeitlich reduzierter mentaler Belastbarkeit (Urk. 6/101/216 Ziff. 3). Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine dreistündige Untersuchung gegeben gewesen. Ver glichen mit der neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Oktober 2021 hätten sich leichte Verbesserungen gezeigt . Bereits damals hätten sich abgesehen von vereinzelten leichten Minderleistungen in mnestischen Teilbereiche n norm gerechte Ergebnisse finden lassen . Die mnestischen Minderleistungen hätten sich zurückgebildet und seien nicht mehr objektivierbar. Aufgrund normgerechter Leistungen in allen geprüften verkehrsrelevanten kognitiven Funktionen seien die kognitiven Fahreignungsvoraussetzungen gegeben (Urk. 6/101/217 Ziff. 4).

Aus rein neuropsychologischer Sicht sei leistungsmässig in der angestammten oder in einer bildungsentsprechenden Verweistätigkeit von keiner Einschränkung auszugehen (Urk. 6/101/217 Ziff. 5).

3. 11

Dr. med. K.___, Fachar z t für Allgemeine Innere Medizin und Nephro logie, führte in seinem Bericht vom 18. März 2024 aus, der Beschwerdeführer habe Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen (Urk.

6/85/ 3 f.),

und attestierte ihm sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/85/6). Als Funktionseinschränkungen nannte er Schmerzen, Schwindel, Konzentration, Vergesslichkeit und der Beschwerdeführer könne nicht riechen (Urk. 6/85/5 Ziff. 3.4). Des Weiteren hielt er fest, der Beschwerdeführer fahre Auto (Urk. 6/85/5 Ziff. 3.6). 3. 12

Dr.

G.___

führte in seinem Bericht vom 10.

August 2023 zu Händen der Suva

aus, neurologisch-versicherungstechnisch bestehe ein medizinischer Endzustand, bei dem weitere Behandlungen nicht zu einer Besserung führten. Die kognitiven Befunde seien unauffällig. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ganztä g ig-vollzeitig mit einer effektiven Arbeitsleistung/Rendement von 80 % bei ausreichend Pausen (Urk. 6/101/170) . Nach Einbezug der Angaben zum Deutschkurs und zum Arbeitsversuch (vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Suva vom 10. Oktober 2023, Urk. 6/101/142) hielt er sowohl am 29. November 2023 (Urk. 6/101/124 f.) als auch am 6. August 2024 an dieser Einschätzung fest (Urk. 6/101/21 f.). 3. 13

Gemäss Bericht vom 6. Juni 2024 über die Arbeitsvermittlung arbeitete der Beschwerdeführer während des Arbeitsversuches regulär mit einem Pensum von 50 %. Zusammen mit dem Deutschkurs sei er insgesamt auf ein Pensum von 100 % gekommen. Während der Sommerferien habe er sein Arbeitspensum auf 70 % bis 100 % erhöht. Dies habe gezeigt, dass er flexibel und bereit gewesen sei, mehr zu arbeiten (Urk. 6/88/1 Ziff. 6). Der Arbeitsversuch sei für die Dauer vom 15. Mai bis

12. November 2023 vorgesehen gewesen (Urk. 6/88/1 Ziff. 2; vgl. Urk. 6/66/1). D er Beschwerdeführer habe indessen

einige Tage vor Ablauf der Massnahme den Vaterschaftsurlaub des im August 2023 geborenen Baby s

an getreten .

Obwohl bereits zu Beginn entsprechend kommuniziert, sei der Beschwerdeführer darüber enttäuscht gewesen, dass ihm keine Festanstellung angeboten worden sei . In der Folge sei en

seine Leistung en deutlich gesunken. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr so freundlich und präsent gewesen wie vorher. Dies habe dazu geführt, dass er sich nicht aktiv an der Stellensuche beteiligt habe . Er habe trotz klärender Gespräche keine eigenen Vorschläge eingebracht und habe viele Möglichkeiten abgelehnt, was die Akquisition sphase erheblich erschwert habe. Durch die mangelnde Eigeninitiative sei es bis zum Abschluss der Massnahme zu keiner Anstellung gekommen. Ein weiteres Problem habe der Rückgang seiner Deutschkenntnisse nach dem Arbeitsversuch dargestellt. Zu Hause habe er kein Deutsch gesprochen. Zudem bringe der Beschwerdeführer in seinem gewünschten Suchbereich noch zu wenig Erfahrung mit (vgl. Urk. 6/84/19, 21 und 24; vgl. Urk. 6/88/2 Ziff. 6 f.). 3. 14

RAD- Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2024

(Urk. 6/105/7 -9)

aus, der Beschwerdeführer habe ein Schädelhirntrauma erlitten. Diesbezüglich bestünden Einschränkungen, die sich durch eine Riechstörung, ein en eingeschränkte n Geschmacksinn, eine eingeschränkte Belastbarkeit sowie Ängste bei Tätigkeiten in exponierten Lagen

äusser te n

(Urk. 6/105/7) . Weitere Folgen

des Unfalls seien in den detaillierten fachärztlichen Abklärungen nicht objektiviert worden. Ins besondere hätten sich keine Anhaltspunkte für die vom Hausarzt zusätzlich zu den kognitiven Störungen erwähnten Schmerzen und Schwindelbeschwerden

finden lassen (Urk. 6/105/8) . Das Belastungsprofil bestehe aus leichter bis mittelschwerer körperlicher Tätig keit, ohne die Notwendigkeit von Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Ebenfalls zu vermeiden seien kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten mit selbständiger Planung und Entscheidungsfindung sowie Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Riechfunktion, wie beispielsweise Parfümherstellung oder Kochen

(Urk. 6/105/7). Seit dem Unfallereignis vom 8. April 2021 könne von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lüftungs monteur ausgegangen werden.

In einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht, basierend auf den Akten (vgl. dazu die Ausführungen in Urk. 6/105/8), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall bis zur ersten neuropsychologischen Untersuchung im Oktober 2021 nach vollziehbar. Anschliessend sei von einer rund 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Im Rahmen der beruflichen Eingliederung sei zwischen zeitlich eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden (Urk. 6/105/7) . Bei fehlendem Ausweis weiterer gesundheitlicher Funktionsstörungen sei seit der neuro psychologischen Testung vom März 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/105/ 7 f.) . 4. 4. 1

Unbestritten ist die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Lüftungs monteur aufgrund der Ängste bei Tätigkeiten in exponierten Lagen und der erhöhten Unfallgefahr auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe bei subjektiven Schwindelbeschwerden (vgl. E. 3.2, E. 3.7, E. 3. 14 und E. 3 .1).

Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien hingegen darüber, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält (vgl. vorstehende E.

2.1 f.) . 4.2

Die vorliegenden Akten dokumentieren

im zeitlichen Verlauf stetig e gesund heitliche Fortschritte des Beschwerd e führers . Anlässlich des Austritt s aus der Klinik D.___ berichteten die

Fachpersonen

am 9. Juni 2021 von einer aus n europsychologisch er Sicht bestehenden

leichte n bis mittelschwere n Störung, welche sich durch eine reduzierte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit

zeige (vgl. E. 3.3).

Während die Leistung damals bereits nach 30 Minuten abfiel, benötigte der Beschwerdeführer rund drei Monate später

– anlässlich der un gefähr dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Oktober 2021 in der Klinik F.___ – erst nach einer Stunde und 20 Minuten eine Pause aufgrund abnehmender Konzentration. Der Schweregrad der Hirnfunktionsstörung wurde nur noch als leicht eingestuft und die Fahreignung seit der Untersuchung vom 15. Oktober 2021

für

wieder gegeben

erachtet .

Aus neuropsychologischer Sicht war es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine berufliche Tätigkeit im Umfang von 40 % bis 50 % aufzunehmen, soweit die Möglichkeit bestand, Pausen in Ab hängigkeit seines Befindens einzulegen (E. 3.4) . Im Rahmen der Potentialabklärung Anfang des Jahres 2022 gingen die Fach personen trotz schneller Ermüdbarkeit und leicht erhöhtem Pausenbedürfnis bei einer Anwesenheit von 50 % und guter Arbeitsqualität davon aus, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes (er st) teilweise erfülle (E. 3.5).

Auch die Versicherungsmediziner und die -medizinerin der Suva gingen kurz darauf – im März und im April 2022 – von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (E. 3.6 f.).

Dr. H.___ stellte eine günstige Prognose, indem sie festhielt, dass langfristig in sitzender Tätigkeit ein 100 % Pensum anzustreben sei (E. 3.7).

Im Sommer desselben Jahres erreichte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Aufbautrainings eine Anwesenheit von etwa 70 %, was einer Steigerung von 20 % im Vergleich zur Potentialabklärung, welche rund ein halbes Jahr zurück lag, entspricht . Zudem war der Beschwerdeführer im Stande,

über mehrere Stunden am Computer Arbeiten zu erledigen, ohne zusätzliche Pausen über das Mass der institutionell v orgeschriebenen hinaus einzulegen – dies im Gegensatz anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Oktober 2021, als bei c omputergestützten Aufgaben noch eine erhöhte Ermüdbarkeit festzustellen war (E. 3.5; E. 3.8).

Die Einschätzung der

Fachpsychologinnen vom März 2023, wonach

eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit ohne

objektivierbar e mnestische Minderleistungen

bestehe und der Beschwerdeführer aus rein neuropsychologischer Sicht in der angestammten oder in einer bildungs entsprechenden Verweistätigkeit nicht (mehr) e in ge schränk t

sei (E. 3.10), bestätigte sich in der Folge anlässlich des von Mai bis November 2023 absolvierten Arbeitsversuches . Zum einen war es dem Beschwerdeführer nunmehr möglich, vormittags einen dreistündigen Deutschkurs zu besuchen und anschliessend den ganzen Nachmittag zu arbeiten. Andererseits erhöhte er während de r Sommerferien sein reguläres Arbeitspensum von 50 % auf 70 % bis 100 %, ohne zusätzliche Pausen einzulegen . Die ihm übertragenen Aufgaben erfüllte er mit gute r Qualität. Insgesamt erachteten die Eingliederungsfach personen ein Pensum von 100 % für erreicht . Dass sich die Leistung des Beschwerdeführers gegen Ende der Eingliederungsmassnahme deutlich ver schlechterte, war nicht auf

gesundheitliche Ursachen zurück zuführen, sondern vielmehr durch die fehlende Anschlusslösung begründet (E. 3.13). Schliesslich wurde im September 2023 im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung ein Pensum von 100 % für die Stellensuche ab 16. November 2023, also nach dem Arbeitsversuch, festgelegt (vgl. Urk. 6/84/19 unten). 4.3

Zusammenfassend dokumentieren die obigen Berichte, dass der Beschwerde führer nach erheblicher Kopfverletzung (E. 3.1) nunmehr wieder über eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit verfügt. Dass die RAD-Ärztin angesichts dieser Gegebenheiten ab dem Zeitpunkt der Eingliederung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten für erreicht erachtete (E. 3.14), überzeugt . Insbesondere vermag der

Bericht des Hausarztes Dr. K.___ (vgl. E. 3. 11) hieran nichts zu ändern,

blieben seine Angaben doch sehr vage und fehlt es seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung, welche nicht nur im Widerspruch zu den übrigen Berichten der medizinischen und psychologischen Fachpersonen sowie auch zu jenen über die Eingliederungsmassnahmen steht, an jeglicher Begründung. Was de n Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die Beschwerde gegnerin weiche ohne Begründung von der Einschätzung des Unfallversicherers ab (E. 2.2), vermag er ebenso wenig durchzudringen. So hielt auch Dr. G.___

eine ganztägig-vollzeitige Beschäftigung für zumutbar, erachtete jedoch eine Ein schränkung des Rendements von 20 % infolge vermehrter Pausen für gegeben (Urk. 6/101/124). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeits versuches ohne zusätzliche Pausen gute Leistungen erbracht hatte (Urk.

6/101/142), Hinweise auf weitere Schwierigkeiten gesundheitlicher Art – sowohl aus somatischer als auch psychischer Sicht - fehlten, sondern vielmehr die Arbeitsqualität gegen Ende der Massnahme unter negativen Perspektiven und mangelnder Motivation litt (Urk. 6/88/2), lässt sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit über die Einschätzung der RAD-Ärztin hinaus nicht begründen .

Der Anosmie sowie der vom Beschwerdeführer eigenanamnestisch berichteten erhöhten Ermüdbarkeit trug die RAD-Ärztin im Rahmen des Belastungsprofils zudem hinreichend Rechnung, indem sie Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Riechfunktion ebenso ausschloss wie kognitiv an spruchsvolle Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/105/7) .

Schliesslich fehlt es an Anhalts punkten für eine relevante psychiatrische Erkrankung und ist denn auch eine fachärztlich gestellte Diagnose nicht aktenkundig. 4. 4

Nach dem Gesagten erweist sich die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. L.___ vom 6. November 2024 als schlüssig und nachvollziehbar begründet . Inwiefern von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen andere ent scheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, ist bei der konkreten

Ausgangs lage

namentlich der beweiskräftigen RAD-Beurteilung, an der keine auch nur geringen Zweifel bestehen, nicht ersichtlich. Damit ist ab März 2023 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Beschäftigungen auszugehen (vgl. E. 3.14). 5.

5.1

Auf der Grundlage d ieser Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

Aufgrund der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, welche von der Beschwerdegegnerin per 12. März 2024 beendet wurden (vgl. Urk. 6/83), fiele der frühestmögliche Renten beginn

nach dem Prinzip « Eingliederung vor Rente »

auf März 2024, welcher Zeitpunkt für den nachfolgenden Einkommensvergleich massgebend ist .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog.

Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach d em Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krank heit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5. 2

5. 2 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134

V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5. 2 .2

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichts erklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit über wiegender Wahrschein lichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). 5. 2 .3

Im November 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. V on April bis November 2020 arbeitete er im Gleisbau (vgl. Urk. 6/4/2) und war danach ab 2 2 .

März 2021 als Lüftungsmonteur tätig (Urk. 6/15).

Im Jahr 2009 hatte er ein Studium in Informatik und Management im Kosovo absolviert . Der erlangte Ab schluss entspricht formal einem Bachelor einer Schweizer Hochschule . Dabei handelt es sich indessen bloss um eine vergleichende Einstufung und nicht um eine Anerkennung (Urk. 6/11) .

Es gibt allerdings keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall eine entsprechende Arbeitsstelle gesucht hätte . Erst nach dem Unfall erklärte er, dass er nicht mehr in seine angestammte Tätigkeit zurückkehren wolle und stattdessen eine seinem Studi en abschluss ent sprechende Stelle anstreb e

– mitunter aus Angst, nochmals zu verunfallen (vgl. u.a. Urk. 6/33/2). Demzufolge ist überwiegend wahrscheinlich, dass er seine bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte . E in beruflicher Auf stieg steht somit nicht zur Diskussion, zumal der Beschwerdeführer zum Zeit punkt des Unfallereignisses gerade seit knapp drei Wochen bei der Y.___ GmbH tätig gewesen war und zuvor keine Berufserfahrung als Lüftungsmonteur erlangt hatte (vgl. Urk. 6/100/20). Es kommt hinzu, dass sich während der Eingliederung seine geringen Deutschkenntnisse als auch die mangelnde Erfahrung in dem von ihm gewünschten Suchbereich als ein schränkend gezeigt hatten (vgl. E. 3.13). 5. 2 .4

In der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdegegnerin dem Validen einkommen das vom Arbeitgeber deklarierte Jahreseinkommen im Gesundheits fall von Fr. 67'600. -- für das Jahr 2021 zugrunde (vgl. Urk. 6/15/4 Ziff. 5.1; Urk. 6/104), was nach

dem Vorgenannten nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 202 4 resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr.

70'094.20 (Fr. 6 7 ' 600 .-- / 105.7 * 109.6; vgl. Bundes amt für Statistik [BFS], Nominallohnindex, Männer, 2011-2024 [T 1.1.10 ]). Für ein davon abweichendes Valideneinkommen, wie

vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Urk. 1 Ziff. 13),

bleibt kein Raum . 5. 3 5. 3 .1

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art . 25 Absatz 3 IVV bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5. 3 .2

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen zutreffend gestützt auf die LSE 202 2 ermittelt, da d er Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten kann und für alle anderen Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist. Zudem hat te er seit dem Unfall keine Arbeitsstelle mehr, womit kein effektiv erzieltes Einkommen vorliegt (vgl. Urk. 6/104/1) . Die Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) bildet den Regelfall (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hin weisen) und erweist sich auch vorliegend als angemessen. Ausgehend vom Zentralwert für Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 ergibt sich in Anbetracht des medizinisch-theoretisch zumutbaren Vollzeitpensums für angepasste Tätigkeiten sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 202 4 und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) als auch des vorzunehmenden Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr.

6 1 ' 465.15 (Fr. 5' 305 .-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'305 *

2'372

* 0.9). Weitere Abzüge sind nicht zulässig und kämen nach den bisherigen Ausführungen auch ansonsten nicht in Betracht. 5. 4

Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr.

70'094.20

und einem Invalideneinkommen von Fr. 6 1 ' 465.15 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 8' 629.05 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 1 2

% (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21 . September 2022 E. 7). Dementsprechend besteht mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %

k ein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Vollständigkeit halber bleibt anzu merken, dass sich selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % statt 100 % nichts an dieser Beurteilung ändern würde. 6.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom

7. Februar 2025

nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1988, absolvierte im Kosovo einen Studiengang in Management und Informatik (Urk. 6/4/3-13; Urk. 6/11). Nach Einreise in die Schweiz im November 2019 arbeitete er v on April bis November 2020

im Gleis bau (vgl. Urk. 6/4/2) und war danach

ab

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar

2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund des Unfalles im April 2021 und der im August 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2022

nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Urk. 6/105/10) ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.1.10 ]). Für ein davon abweichendes Valideneinkommen, wie

vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Urk. 1 Ziff. 13),

bleibt kein Raum . 5. 3 5. 3 .1

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art . 25 Absatz 3 IVV bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5. 3 .2

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen zutreffend gestützt auf die LSE 202 2 ermittelt, da d er Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten kann und für alle anderen Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist. Zudem hat te er seit dem Unfall keine Arbeitsstelle mehr, womit kein effektiv erzieltes Einkommen vorliegt (vgl. Urk. 6/104/1) . Die Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) bildet den Regelfall (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hin weisen) und erweist sich auch vorliegend als angemessen. Ausgehend vom Zentralwert für Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 ergibt sich in Anbetracht des medizinisch-theoretisch zumutbaren Vollzeitpensums für angepasste Tätigkeiten sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 202 4 und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) als auch des vorzunehmenden Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr.

6 1 ' 465.15 (Fr. 5' 305 .-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'305 *

2'372

* 0.9). Weitere Abzüge sind nicht zulässig und kämen nach den bisherigen Ausführungen auch ansonsten nicht in Betracht. 5. 4

Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr.

70'094.20

und einem Invalideneinkommen von Fr. 6 1 ' 465.15 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 8' 629.05 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 1 2

% (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21 . September 2022 E. 7). Dementsprechend besteht mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %

k ein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Vollständigkeit halber bleibt anzu merken, dass sich selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % statt 100 % nichts an dieser Beurteilung ändern würde. 6.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom

7. Februar 2025

nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %, mithin einem solchen von 40 bis 49 %, gelten prozentuale Anteile zwischen 25 und 47.5 % (Abs. 4).

E. 1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was den Beweiswert von Berichten dieser Personen schmälern kann. 2.

E. 2 . März 2021 als Lüftungsmonteur bei der Y.___ GmbH in einem 100 % Pensum tätig (Urk. 6/15) . Am 8. April 2021 stürzte er aus zweieinhalb Metern Höhe von einem Rollgerüst (Urk. 6/100/20) und erlitt eine Frontobasisfraktur mit Beteilung des Orbitadachs (Urk. 6/101/961) . Die Stelle wurde seitens des Arbeitgebers per

31. Oktober 2021 gekündigt (Urk. 6/ 101/733).

Am 6. August 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit diesem Unfallereignis persistierende gesundheitliche Beeinträchtigungen b ei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Suva, bei (vgl. insbesondere Urk. 6/100/1-20; Urk. 101/1-964), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 26. November 2024; Urk. 6/106)

und Bericht e des Haus arztes (Urk.

E. 2.1 f.) . 4.2

Die vorliegenden Akten dokumentieren

im zeitlichen Verlauf stetig e gesund heitliche Fortschritte des Beschwerd e führers . Anlässlich des Austritt s aus der Klinik D.___ berichteten die

Fachpersonen

am 9. Juni 2021 von einer aus n europsychologisch er Sicht bestehenden

leichte n bis mittelschwere n Störung, welche sich durch eine reduzierte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit

zeige (vgl. E. 3.3).

Während die Leistung damals bereits nach 30 Minuten abfiel, benötigte der Beschwerdeführer rund drei Monate später

– anlässlich der un gefähr dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Oktober 2021 in der Klinik F.___ – erst nach einer Stunde und 20 Minuten eine Pause aufgrund abnehmender Konzentration. Der Schweregrad der Hirnfunktionsstörung wurde nur noch als leicht eingestuft und die Fahreignung seit der Untersuchung vom 15. Oktober 2021

für

wieder gegeben

erachtet .

Aus neuropsychologischer Sicht war es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine berufliche Tätigkeit im Umfang von 40 % bis 50 % aufzunehmen, soweit die Möglichkeit bestand, Pausen in Ab hängigkeit seines Befindens einzulegen (E. 3.4) . Im Rahmen der Potentialabklärung Anfang des Jahres 2022 gingen die Fach personen trotz schneller Ermüdbarkeit und leicht erhöhtem Pausenbedürfnis bei einer Anwesenheit von 50 % und guter Arbeitsqualität davon aus, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes (er st) teilweise erfülle (E. 3.5).

Auch die Versicherungsmediziner und die -medizinerin der Suva gingen kurz darauf – im März und im April 2022 – von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (E. 3.6 f.).

Dr. H.___ stellte eine günstige Prognose, indem sie festhielt, dass langfristig in sitzender Tätigkeit ein 100 % Pensum anzustreben sei (E. 3.7).

Im Sommer desselben Jahres erreichte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Aufbautrainings eine Anwesenheit von etwa 70 %, was einer Steigerung von 20 % im Vergleich zur Potentialabklärung, welche rund ein halbes Jahr zurück lag, entspricht . Zudem war der Beschwerdeführer im Stande,

über mehrere Stunden am Computer Arbeiten zu erledigen, ohne zusätzliche Pausen über das Mass der institutionell v orgeschriebenen hinaus einzulegen – dies im Gegensatz anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Oktober 2021, als bei c omputergestützten Aufgaben noch eine erhöhte Ermüdbarkeit festzustellen war (E. 3.5; E. 3.8).

Die Einschätzung der

Fachpsychologinnen vom März 2023, wonach

eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit ohne

objektivierbar e mnestische Minderleistungen

bestehe und der Beschwerdeführer aus rein neuropsychologischer Sicht in der angestammten oder in einer bildungs entsprechenden Verweistätigkeit nicht (mehr) e in ge schränk t

sei (E. 3.10), bestätigte sich in der Folge anlässlich des von Mai bis November 2023 absolvierten Arbeitsversuches . Zum einen war es dem Beschwerdeführer nunmehr möglich, vormittags einen dreistündigen Deutschkurs zu besuchen und anschliessend den ganzen Nachmittag zu arbeiten. Andererseits erhöhte er während de r Sommerferien sein reguläres Arbeitspensum von 50 % auf 70 % bis 100 %, ohne zusätzliche Pausen einzulegen . Die ihm übertragenen Aufgaben erfüllte er mit gute r Qualität. Insgesamt erachteten die Eingliederungsfach personen ein Pensum von 100 % für erreicht . Dass sich die Leistung des Beschwerdeführers gegen Ende der Eingliederungsmassnahme deutlich ver schlechterte, war nicht auf

gesundheitliche Ursachen zurück zuführen, sondern vielmehr durch die fehlende Anschlusslösung begründet (E. 3.13). Schliesslich wurde im September 2023 im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung ein Pensum von 100 % für die Stellensuche ab 16. November 2023, also nach dem Arbeitsversuch, festgelegt (vgl. Urk. 6/84/19 unten). 4.3

Zusammenfassend dokumentieren die obigen Berichte, dass der Beschwerde führer nach erheblicher Kopfverletzung (E. 3.1) nunmehr wieder über eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit verfügt. Dass die RAD-Ärztin angesichts dieser Gegebenheiten ab dem Zeitpunkt der Eingliederung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten für erreicht erachtete (E. 3.14), überzeugt . Insbesondere vermag der

Bericht des Hausarztes Dr. K.___ (vgl. E. 3. 11) hieran nichts zu ändern,

blieben seine Angaben doch sehr vage und fehlt es seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung, welche nicht nur im Widerspruch zu den übrigen Berichten der medizinischen und psychologischen Fachpersonen sowie auch zu jenen über die Eingliederungsmassnahmen steht, an jeglicher Begründung. Was de n Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die Beschwerde gegnerin weiche ohne Begründung von der Einschätzung des Unfallversicherers ab (E. 2.2), vermag er ebenso wenig durchzudringen. So hielt auch Dr. G.___

eine ganztägig-vollzeitige Beschäftigung für zumutbar, erachtete jedoch eine Ein schränkung des Rendements von 20 % infolge vermehrter Pausen für gegeben (Urk. 6/101/124). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeits versuches ohne zusätzliche Pausen gute Leistungen erbracht hatte (Urk.

6/101/142), Hinweise auf weitere Schwierigkeiten gesundheitlicher Art – sowohl aus somatischer als auch psychischer Sicht - fehlten, sondern vielmehr die Arbeitsqualität gegen Ende der Massnahme unter negativen Perspektiven und mangelnder Motivation litt (Urk. 6/88/2), lässt sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit über die Einschätzung der RAD-Ärztin hinaus nicht begründen .

Der Anosmie sowie der vom Beschwerdeführer eigenanamnestisch berichteten erhöhten Ermüdbarkeit trug die RAD-Ärztin im Rahmen des Belastungsprofils zudem hinreichend Rechnung, indem sie Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Riechfunktion ebenso ausschloss wie kognitiv an spruchsvolle Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/105/7) .

Schliesslich fehlt es an Anhalts punkten für eine relevante psychiatrische Erkrankung und ist denn auch eine fachärztlich gestellte Diagnose nicht aktenkundig. 4. 4

Nach dem Gesagten erweist sich die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. L.___ vom 6. November 2024 als schlüssig und nachvollziehbar begründet . Inwiefern von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen andere ent scheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, ist bei der konkreten

Ausgangs lage

namentlich der beweiskräftigen RAD-Beurteilung, an der keine auch nur geringen Zweifel bestehen, nicht ersichtlich. Damit ist ab März 2023 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Beschäftigungen auszugehen (vgl. E. 3.14). 5.

5.1

Auf der Grundlage d ieser Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

Aufgrund der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, welche von der Beschwerdegegnerin per 12. März 2024 beendet wurden (vgl. Urk. 6/83), fiele der frühestmögliche Renten beginn

nach dem Prinzip « Eingliederung vor Rente »

auf März 2024, welcher Zeitpunkt für den nachfolgenden Einkommensvergleich massgebend ist .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog.

Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach d em Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krank heit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5. 2

5. 2 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134

V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5. 2 .2

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichts erklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit über wiegender Wahrschein lichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). 5. 2 .3

Im November 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. V on April bis November 2020 arbeitete er im Gleisbau (vgl. Urk. 6/4/2) und war danach ab 2 2 .

März 2021 als Lüftungsmonteur tätig (Urk. 6/15).

Im Jahr 2009 hatte er ein Studium in Informatik und Management im Kosovo absolviert . Der erlangte Ab schluss entspricht formal einem Bachelor einer Schweizer Hochschule . Dabei handelt es sich indessen bloss um eine vergleichende Einstufung und nicht um eine Anerkennung (Urk. 6/11) .

Es gibt allerdings keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall eine entsprechende Arbeitsstelle gesucht hätte . Erst nach dem Unfall erklärte er, dass er nicht mehr in seine angestammte Tätigkeit zurückkehren wolle und stattdessen eine seinem Studi en abschluss ent sprechende Stelle anstreb e

– mitunter aus Angst, nochmals zu verunfallen (vgl. u.a. Urk. 6/33/2). Demzufolge ist überwiegend wahrscheinlich, dass er seine bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte . E in beruflicher Auf stieg steht somit nicht zur Diskussion, zumal der Beschwerdeführer zum Zeit punkt des Unfallereignisses gerade seit knapp drei Wochen bei der Y.___ GmbH tätig gewesen war und zuvor keine Berufserfahrung als Lüftungsmonteur erlangt hatte (vgl. Urk. 6/100/20). Es kommt hinzu, dass sich während der Eingliederung seine geringen Deutschkenntnisse als auch die mangelnde Erfahrung in dem von ihm gewünschten Suchbereich als ein schränkend gezeigt hatten (vgl. E. 3.13). 5. 2 .4

In der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdegegnerin dem Validen einkommen das vom Arbeitgeber deklarierte Jahreseinkommen im Gesundheits fall von Fr. 67'600. -- für das Jahr 2021 zugrunde (vgl. Urk. 6/15/4 Ziff. 5.1; Urk. 6/104), was nach

dem Vorgenannten nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 202 4 resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr.

70'094.20 (Fr. 6 7 ' 600 .-- / 105.7 * 109.6; vgl. Bundes amt für Statistik [BFS], Nominallohnindex, Männer, 2011-2024 [T

E. 2.2 Demgegenüber brachte d er Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1),

das von der Beschwerdegegnerin erstellte Zumutbarkeitsprofil widerspreche jenem der Suva in relevanter Weise (Ziff. 11). Es bestehe keine volle Arbeitsfähigkeit mehr, die Tätigkeit dürfe nicht kognitiv anspruchsvoll sein und unbestrittener massen leide er infolge des Unfalles an psychische n Beschwerde n und sei dadurch eingeschränkt. Entsprechend weise er einen erhöhten Pausenbedarf und damit nur eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

auf. Darüber hinaus sei er auch in einer an gepassten Tätigkeit aufgrund der kognitiven Defizite eingeschränkt. Ihm müsse deshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % gewährt werden (Ziff. 12). Die Einschränkung durch die bleibende Störung der Riechfunktion werde vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) klein geredet. Die Abweichung der Beschwerdegegnerin von der Beurteilung der Suva erweise sich als unbegründet und sei nicht schlüssig. Eine polydisziplinäre Untersuchung sei deswegen unum gänglich . Zudem erweise sich die Berechnung des Invaliditätsgrades als falsch (Ziff. 13). 3.

3.1

Am

19. April 2021 berichtete Dr. med. A.___, Neurochirurgie des Spitals B.___, über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8.

bis 20. April 20 21 (vgl. Urk. 6/101/312) und nannte folgende Diagnose

(Urk. 6/101/961) : - Frontobasisfraktur mit Beteiligung des Orbitadaches im Rahmen eines Schädelhirntrauma nach Sturz aus 2.5 Metern Höhe mit: - traumatischer Subarachnoidalblutung linkshemisphärisch sowie akutem Subduralhämatom 3mm rechtshemisphärisch - undislozierter Fraktur des linken Orbitadaches - undislozierter Fraktur der lateralen Wand des Sinus sphenoidalis links - longitudinaler Fraktur des Felsenbeines links - fraglicher Sprengung der Sutura

lambdoidea links Der Beschwerdeführer habe sich mit gering ausgeprägten neurokognitiven Defiziten gezeigt. Im Verlauf habe sich eine klinisch-neurologische Besserung gezeigt, sodass er sich weitestgehend selbständig mobil gezeigt habe (Urk. 6/101/962). Mit Korrigenda vom 21. November 2022 wurde der Austritts bericht um die Diagnose Fraktur Processus costales des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 rechts A0 (A-Null) gemäss der AO-Klassifikation (=

klinisch insignifikante Fraktur) ergänzt . Diese radio graph isch nachweisbare Verletzung sei ohne klinische Konsequenz geblieben (Urk. 6/101/312) . 3.2

Der Versicherungsarzt der Suva, Dr. med. C.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), führte in seinem Bericht vom

E. 6 /8 5)

sowie des Arbeitgeber s ein (Urk. 6/15). Des Weiteren führte sie diverse Eingliederungsmassnahmen mit dem Versicherten

durch (vgl. Urk. 6/33, Potentialabklärung; Urk. 6/ 45, Kostenübernahme für Deutschkurse; Urk. 6/53, Abschlussbericht Aufbautraining; Urk. 6/59 f., Arbeitsvermittlung Teil

1 : Assessment und Suche eines Einsatzplatzes; Urk. 6/66, Arbeitsvermittlung Teil

2: Arbeitsversuch in der Z.___; Urk. 6/74, Arbeitsvermittlung Teil

3: Unterstützung bei der Suche einer geeigneten Festanstellung und Nachbetreuung; Urk. 6/83 f., Abschluss der Arbeitsvermittlung; Urk. 6/88, Bericht zur Arbeits vermittlung) und richtete

im Rahmen des Arbeitsversuchs vom 15. Mai 2023 bis 12. November 2023 Taggelder

aus (Urk. 6/66, 69) . Mit Vorbescheid vom 26. November 2024 stellte sie die Abweisung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/107) .

Dag egen erhob der Versicherte am 19 . Dezember 2024 Einwand (Urk. 6/ 108) . A m

7. Februar 2025

verfügte d ie IV-Stelle

im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk.

6/115). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese eine externe poly disziplinäre Begutachtung in Auftrag gebe und hernach erneut über seinen Leistungsanspruch entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom

31. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber d er Beschwerdeführer mit Verfügung vom

3. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk.

E. 7 Juni 2021 aus, der Beschwerdeführer leide unter anderem an einer Contusio

labyrinthi links und an einer unklare n Geruchsveränderung (Urk. 6/101/90 0). Bezüglich Arbeitsfähigkeit bestehe aus ORL-ärztlicher Sicht bei Schwindelbeschwerden eine erhöhte Unfall gefahr bei Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe. Die Arbeit als Lüftungsmonteur sei deshalb für Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe, wo eine Absturzgefahr bestehe, bis zur zentralen Kompensation der Schwindelbeschwerden aufgrund einer erhöhten Unfallgefahr zu unterlassen. Diesbezüglich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% (Urk. 6/101/902). 3. 3

Die Fachpersonen der Klinik D.___ erstatteten am 9. Juni 2021 den Austrittsbericht über den Aufenthalt vom 20. April bis 1. Juni 202 1. Sie stellten zusätzlich zu r obigen Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.1) folgende Diagnosen (Urk. 6/101/891): - Akrophobie - Anosmie - posttraumatische Contusio

labyrinthi links - Fraktur des Processus costalis des Lendenwirbelkörpers 1 rechts nach Sturz am 8. April 2021 Am 23. April 2021 sei en aufgrund starker Kopfschmerzen eine MRI-tomographische Bildgebung durchgeführt, eine Nachblutung ausgeschlossen u nd die beklagten tieflumbalen Rückenschmerzen konservativ therapiert worden . Bis zum 14. Juni 2021 attestierten die Fachpersonen eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Lüftungsmonteur. Aufgrund der Schwindelbeschwerden, die mit einer erhöhten Unfallgefahr einhergingen, sei bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf Gerüsten, Leitern und in der Höhe auszugehen (Urk. 6/101/892). Die Physiotherapeuten und -therapeutinnen berichteten, die körperliche Belastbarkeit habe im Verlauf der stationären Rehabilitation geringfügig verbessert werden können .

Die I ntensität der Kopf- und Rückenschmerzen hätten sich subjektiv reduziert; gemäss der numerische n Rating-Skala (NRS) von 10/10 auf 6 /

E. 10 Die Fachpsychologinnen der Praxis J.___ berichteten am 11. März 2023 über eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei eigenanamnestisch zeitlich reduzierter mentaler Belastbarkeit (Urk. 6/101/216 Ziff. 3). Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine dreistündige Untersuchung gegeben gewesen. Ver glichen mit der neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Oktober 2021 hätten sich leichte Verbesserungen gezeigt . Bereits damals hätten sich abgesehen von vereinzelten leichten Minderleistungen in mnestischen Teilbereiche n norm gerechte Ergebnisse finden lassen . Die mnestischen Minderleistungen hätten sich zurückgebildet und seien nicht mehr objektivierbar. Aufgrund normgerechter Leistungen in allen geprüften verkehrsrelevanten kognitiven Funktionen seien die kognitiven Fahreignungsvoraussetzungen gegeben (Urk. 6/101/217 Ziff. 4).

Aus rein neuropsychologischer Sicht sei leistungsmässig in der angestammten oder in einer bildungsentsprechenden Verweistätigkeit von keiner Einschränkung auszugehen (Urk. 6/101/217 Ziff. 5).

3.

E. 11 Dr. med. K.___, Fachar z t für Allgemeine Innere Medizin und Nephro logie, führte in seinem Bericht vom 18. März 2024 aus, der Beschwerdeführer habe Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen (Urk.

6/85/ 3 f.),

und attestierte ihm sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/85/6). Als Funktionseinschränkungen nannte er Schmerzen, Schwindel, Konzentration, Vergesslichkeit und der Beschwerdeführer könne nicht riechen (Urk. 6/85/5 Ziff. 3.4). Des Weiteren hielt er fest, der Beschwerdeführer fahre Auto (Urk. 6/85/5 Ziff. 3.6). 3.

E. 12 Dr.

G.___

führte in seinem Bericht vom 10.

August 2023 zu Händen der Suva

aus, neurologisch-versicherungstechnisch bestehe ein medizinischer Endzustand, bei dem weitere Behandlungen nicht zu einer Besserung führten. Die kognitiven Befunde seien unauffällig. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ganztä g ig-vollzeitig mit einer effektiven Arbeitsleistung/Rendement von 80 % bei ausreichend Pausen (Urk. 6/101/170) . Nach Einbezug der Angaben zum Deutschkurs und zum Arbeitsversuch (vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Suva vom 10. Oktober 2023, Urk. 6/101/142) hielt er sowohl am 29. November 2023 (Urk. 6/101/124 f.) als auch am 6. August 2024 an dieser Einschätzung fest (Urk. 6/101/21 f.). 3.

E. 13 Gemäss Bericht vom 6. Juni 2024 über die Arbeitsvermittlung arbeitete der Beschwerdeführer während des Arbeitsversuches regulär mit einem Pensum von 50 %. Zusammen mit dem Deutschkurs sei er insgesamt auf ein Pensum von 100 % gekommen. Während der Sommerferien habe er sein Arbeitspensum auf 70 % bis 100 % erhöht. Dies habe gezeigt, dass er flexibel und bereit gewesen sei, mehr zu arbeiten (Urk. 6/88/1 Ziff. 6). Der Arbeitsversuch sei für die Dauer vom 15. Mai bis

12. November 2023 vorgesehen gewesen (Urk. 6/88/1 Ziff. 2; vgl. Urk. 6/66/1). D er Beschwerdeführer habe indessen

einige Tage vor Ablauf der Massnahme den Vaterschaftsurlaub des im August 2023 geborenen Baby s

an getreten .

Obwohl bereits zu Beginn entsprechend kommuniziert, sei der Beschwerdeführer darüber enttäuscht gewesen, dass ihm keine Festanstellung angeboten worden sei . In der Folge sei en

seine Leistung en deutlich gesunken. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr so freundlich und präsent gewesen wie vorher. Dies habe dazu geführt, dass er sich nicht aktiv an der Stellensuche beteiligt habe . Er habe trotz klärender Gespräche keine eigenen Vorschläge eingebracht und habe viele Möglichkeiten abgelehnt, was die Akquisition sphase erheblich erschwert habe. Durch die mangelnde Eigeninitiative sei es bis zum Abschluss der Massnahme zu keiner Anstellung gekommen. Ein weiteres Problem habe der Rückgang seiner Deutschkenntnisse nach dem Arbeitsversuch dargestellt. Zu Hause habe er kein Deutsch gesprochen. Zudem bringe der Beschwerdeführer in seinem gewünschten Suchbereich noch zu wenig Erfahrung mit (vgl. Urk. 6/84/19, 21 und 24; vgl. Urk. 6/88/2 Ziff. 6 f.). 3.

E. 14 und E. 3 .1).

Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien hingegen darüber, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält (vgl. vorstehende E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00140 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom 1 8. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1988, absolvierte im Kosovo einen Studiengang in Management und Informatik (Urk. 6/4/3-13; Urk. 6/11). Nach Einreise in die Schweiz im November 2019 arbeitete er v on April bis November 2020

im Gleis bau (vgl. Urk. 6/4/2) und war danach

ab 2 2 . März 2021 als Lüftungsmonteur bei der Y.___ GmbH in einem 100 % Pensum tätig (Urk. 6/15) . Am 8. April 2021 stürzte er aus zweieinhalb Metern Höhe von einem Rollgerüst (Urk. 6/100/20) und erlitt eine Frontobasisfraktur mit Beteilung des Orbitadachs (Urk. 6/101/961) . Die Stelle wurde seitens des Arbeitgebers per

31. Oktober 2021 gekündigt (Urk. 6/ 101/733).

Am 6. August 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit diesem Unfallereignis persistierende gesundheitliche Beeinträchtigungen b ei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Suva, bei (vgl. insbesondere Urk. 6/100/1-20; Urk. 101/1-964), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 26. November 2024; Urk. 6/106)

und Bericht e des Haus arztes (Urk. 6 /8 5)

sowie des Arbeitgeber s ein (Urk. 6/15). Des Weiteren führte sie diverse Eingliederungsmassnahmen mit dem Versicherten

durch (vgl. Urk. 6/33, Potentialabklärung; Urk. 6/ 45, Kostenübernahme für Deutschkurse; Urk. 6/53, Abschlussbericht Aufbautraining; Urk. 6/59 f., Arbeitsvermittlung Teil

1 : Assessment und Suche eines Einsatzplatzes; Urk. 6/66, Arbeitsvermittlung Teil

2: Arbeitsversuch in der Z.___; Urk. 6/74, Arbeitsvermittlung Teil

3: Unterstützung bei der Suche einer geeigneten Festanstellung und Nachbetreuung; Urk. 6/83 f., Abschluss der Arbeitsvermittlung; Urk. 6/88, Bericht zur Arbeits vermittlung) und richtete

im Rahmen des Arbeitsversuchs vom 15. Mai 2023 bis 12. November 2023 Taggelder

aus (Urk. 6/66, 69) . Mit Vorbescheid vom 26. November 2024 stellte sie die Abweisung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/107) .

Dag egen erhob der Versicherte am 19 . Dezember 2024 Einwand (Urk. 6/ 108) . A m

7. Februar 2025

verfügte d ie IV-Stelle

im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk.

6/115). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese eine externe poly disziplinäre Begutachtung in Auftrag gebe und hernach erneut über seinen Leistungsanspruch entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom

31. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber d er Beschwerdeführer mit Verfügung vom

3. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar

2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund des Unfalles im April 2021 und der im August 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2022

nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Urk. 6/105/10) ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %, mithin einem solchen von 40 bis 49 %, gelten prozentuale Anteile zwischen 25 und 47.5 % (Abs. 4). 1.4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was den Beweiswert von Berichten dieser Personen schmälern kann. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Arbeits leistung in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lüftungsmonteur bleibe eingeschränkt (Urk. 2 S. 1). D as Wartejahr sei am 7. April 2022 erfüllt gewesen. In einer angepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil bestehe seit März 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Dem Beschwerdeführer sei es möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe

(Urk. 2 S. 2). Gestützt auf die Lohnangaben seines letzten Arbeitgebers würde der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit Fr. 69'518.64 erzielen. Der noch mögliche Verdienst sei anhand statistische r Lohnangaben ermittelt worden. Im zumutbaren vollen Pensum in einer angepassten Tätigkeit könne er einen Lohn von Fr. 67'480.94 verdienen. Daraus ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'037.70 und ein Invaliditäts grad von 3 % (Urk. 2 S. 3). 2.2

Demgegenüber brachte d er Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1),

das von der Beschwerdegegnerin erstellte Zumutbarkeitsprofil widerspreche jenem der Suva in relevanter Weise (Ziff. 11). Es bestehe keine volle Arbeitsfähigkeit mehr, die Tätigkeit dürfe nicht kognitiv anspruchsvoll sein und unbestrittener massen leide er infolge des Unfalles an psychische n Beschwerde n und sei dadurch eingeschränkt. Entsprechend weise er einen erhöhten Pausenbedarf und damit nur eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

auf. Darüber hinaus sei er auch in einer an gepassten Tätigkeit aufgrund der kognitiven Defizite eingeschränkt. Ihm müsse deshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % gewährt werden (Ziff. 12). Die Einschränkung durch die bleibende Störung der Riechfunktion werde vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) klein geredet. Die Abweichung der Beschwerdegegnerin von der Beurteilung der Suva erweise sich als unbegründet und sei nicht schlüssig. Eine polydisziplinäre Untersuchung sei deswegen unum gänglich . Zudem erweise sich die Berechnung des Invaliditätsgrades als falsch (Ziff. 13). 3.

3.1

Am

19. April 2021 berichtete Dr. med. A.___, Neurochirurgie des Spitals B.___, über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8.

bis 20. April 20 21 (vgl. Urk. 6/101/312) und nannte folgende Diagnose

(Urk. 6/101/961) : - Frontobasisfraktur mit Beteiligung des Orbitadaches im Rahmen eines Schädelhirntrauma nach Sturz aus 2.5 Metern Höhe mit: - traumatischer Subarachnoidalblutung linkshemisphärisch sowie akutem Subduralhämatom 3mm rechtshemisphärisch - undislozierter Fraktur des linken Orbitadaches - undislozierter Fraktur der lateralen Wand des Sinus sphenoidalis links - longitudinaler Fraktur des Felsenbeines links - fraglicher Sprengung der Sutura

lambdoidea links Der Beschwerdeführer habe sich mit gering ausgeprägten neurokognitiven Defiziten gezeigt. Im Verlauf habe sich eine klinisch-neurologische Besserung gezeigt, sodass er sich weitestgehend selbständig mobil gezeigt habe (Urk. 6/101/962). Mit Korrigenda vom 21. November 2022 wurde der Austritts bericht um die Diagnose Fraktur Processus costales des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 rechts A0 (A-Null) gemäss der AO-Klassifikation (=

klinisch insignifikante Fraktur) ergänzt . Diese radio graph isch nachweisbare Verletzung sei ohne klinische Konsequenz geblieben (Urk. 6/101/312) . 3.2

Der Versicherungsarzt der Suva, Dr. med. C.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), führte in seinem Bericht vom 7.

Juni 2021 aus, der Beschwerdeführer leide unter anderem an einer Contusio

labyrinthi links und an einer unklare n Geruchsveränderung (Urk. 6/101/90 0). Bezüglich Arbeitsfähigkeit bestehe aus ORL-ärztlicher Sicht bei Schwindelbeschwerden eine erhöhte Unfall gefahr bei Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe. Die Arbeit als Lüftungsmonteur sei deshalb für Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe, wo eine Absturzgefahr bestehe, bis zur zentralen Kompensation der Schwindelbeschwerden aufgrund einer erhöhten Unfallgefahr zu unterlassen. Diesbezüglich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% (Urk. 6/101/902). 3. 3

Die Fachpersonen der Klinik D.___ erstatteten am 9. Juni 2021 den Austrittsbericht über den Aufenthalt vom 20. April bis 1. Juni 202 1. Sie stellten zusätzlich zu r obigen Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.1) folgende Diagnosen (Urk. 6/101/891): - Akrophobie - Anosmie - posttraumatische Contusio

labyrinthi links - Fraktur des Processus costalis des Lendenwirbelkörpers 1 rechts nach Sturz am 8. April 2021 Am 23. April 2021 sei en aufgrund starker Kopfschmerzen eine MRI-tomographische Bildgebung durchgeführt, eine Nachblutung ausgeschlossen u nd die beklagten tieflumbalen Rückenschmerzen konservativ therapiert worden . Bis zum 14. Juni 2021 attestierten die Fachpersonen eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Lüftungsmonteur. Aufgrund der Schwindelbeschwerden, die mit einer erhöhten Unfallgefahr einhergingen, sei bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf Gerüsten, Leitern und in der Höhe auszugehen (Urk. 6/101/892). Die Physiotherapeuten und -therapeutinnen berichteten, die körperliche Belastbarkeit habe im Verlauf der stationären Rehabilitation geringfügig verbessert werden können .

Die I ntensität der Kopf- und Rückenschmerzen hätten sich subjektiv reduziert; gemäss der numerische n Rating-Skala (NRS) von 10/10 auf 6 / 10 beziehungsweise von 8/10 auf 4-7/10 (Urk. 6/101/893 oben). Aus ergotherapeutischer Sicht hätten leichte Fortschritte in der kognitiven Belastbarkeit erzielt werden können. Bei Austritt sei erst nach 30 Minuten ein Leistungsabfall zu erkennen gewesen und bei wiederholenden Aufgaben habe der Beschwerdeführer strukturell vorgehen können. Defizite in der Aufmerksamkeit, der Konzentration und in der kognitiven Belastbarkeit blieben weiterhin stabil (Urk. 6/101/893). Neuropsychologisch liege eine leichte bis mittelschwere Störung vor mit kognitiven Minderleistungen in attentionalen Teilfunktionen sowie reduzierten Leistungen in der verbalen Merkspanne und der verbalsemantischen Fluenz sowie bei noch reduzierter Belastbarkeit infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8). Ein Wiedererlangen der Fahreignung sei in naher Zukunft realistisch . Hin sichtlich der beruflichen Funktionsfähigkeit seien insbesondere bei erhöhten kognitiven Anforderungen sowie lang andauernder kognitiver Belastung Ein schränkungen zu erwarten. Vor dem Hintergrund der reduzierten Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit sei zudem bei verschiedenen Tätigkeiten, ins besondere bei hohen konzentrativen Anforderungen, mit einem erhöhten Zeit aufwand zu rechnen . Es empfehle sich daher, den beruflichen Wiedereinstieg mit einem deutlich reduzierten Pensum anzugehen, idealerweise in Form eines therapeutischen Arbeitsversuches. Bei positivem Verlauf könne das Pensum sodann schrittweise gesteigert werden

(Urk.  6/101/894). 3. 4

Die leitende Fachpsychologin Dr. rer. soc . E.___, Neuropsychologie und Neurorehabilitation, Klinik F.___, führte in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2021 aus, die Untersuchung vom 15. Oktober 2021 habe ungefähr drei Stunden gedauert. Nach einer Stunde und 20 Minuten sei auf Wunsch des Beschwerde führers eine Pause eingelegt worden, da er die Abnahme seiner Konzentration bemerkt habe (Urk. 6/101/675) . Es bestehe weiterhin eine neuropsychologische Funktionsstörung als Folge des Schädelhirntraumas (ICD-10 F07.2). Der Schweregrad der Hirnfunktionsstörung sei inzwischen als leicht zu bezeichnen (entsprechend Suva Tabelle 8) .

Die Fahreignung sei wieder gegeben (Urk. 6/101/676) .

Aus rein neuropsychologischer Sicht sei es dem Beschwerdeführer möglich, eine berufliche Tätigkeit mit zunächst reduziertem täglichen Stundenumfang wieder aufzunehmen. Aufgrund der noch reduzierten Belastbarkeit könne er ein Pensum von 40-50

% auf fünf Tage verteilt bewältigen, wenn er Pausen in Abhängigkeit seines Befindens einlegen könne und das Arbeitstempo nicht zu hoch sei. Da eine erhöhte Ermüdbarkeit bei Computer gestützten Aufgaben zu beobachten gewesen sei, soll t e der Anteil der PC-Arbeit nicht zu hoch sein und die mögliche Dauer der PC-Arbeit soll t e erprobt werden (Urk. 6/101/676) . 3.5

Im Rahmen der

Potentialabklärung arbeitete der Beschwerdeführer vom 18. Januar bis 14. Februar 2022 im Büro- und Werkstattbereich des Kompetenz zentrums der Klinik D.___ . Die Fachpersonen hielten in ihrer Stellung nahme vom 16. Februar 2022 fest, die Arbeitsqualität sei bei allen Aufgaben stellungen auf gutem Niveau gewesen (Urk. 6/33/1). D er Beschwerdeführer habe eine Präsenzzeit von vier Stunden an fünf Arbeitstagen erreicht, was einer An wesenheit von 50 % entspreche. Die Leistung und Belastbarkeit seien während der Präsenzzeit noch eingeschränkt. Dies zeige sich durch eine schnellere Ermüdbarkeit und ein leicht erhöhtes Pausenbedürfnis. Körperliche Aktivitäten in der Massnahme hätten vermehrt Rückenschmerzen ausgelöst, was sich negativ auf die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ausgewirkt habe. Kognitive Belastung, das heisst Aufgaben, welche ein hohes Mass an Konzentration erforder te n, könnten zu Kopfschmerzen und schneller geistiger Ermüdung führen . Aufgrund der gezeigten Leistungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes erst teilweise erfülle (Urk. 6/33/2). 3.6

Der Versicherungsarzt der Suva, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 9. März 2022 aus, es bestünden neurologisch-versicherungsmedizinisch bestätigte strukturelle Verletzungsfolgen mit gliotisch -narbigen Veränderungen beidseits frontal-basal und temporal als organische Grundlage für eine neuropsychologisch bestätigte leichte kognitive Ein schränkung (Urk. 6/101/56 7) . Ein Arbeitstraining mit einer leichten bis mittel schweren Arbeit im angestammten Bereich des Lüftungstechnikers, vorzugsweise im Werkstattbereich für ein mindestens 50%iges Arbeitspensum an fünf Arbeits tagen sei zumutbar . Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gelte auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt

(Urk. 6/101/56 8 Ziff. 2.1.2) . 3. 7

Versicherungsärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für ORL, b ericht ete

am 27. April 202 2, die otoneurologische Untersuchung zeige eine un auffällige peripher vestibuläre und zentral vestibuläre Gleichgewichtsfunktion. Solange subjektiv Schwindel bestehe, sollten Arbeiten mit Absturzgefahr und solche, bei denen rotierende Maschinenelemente erfasst werden könnten, unter bleiben. Da der Beschwerdeführer über Höhenangst berichte, sei eine Wieder aufnahme der Arbeitstätigkeit als Lüftungsmonteur nicht realistisch. Die Auf nahme einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 50 % verteilt auf fünf Tage sollte zumutbar sein. Eine Arbeitstätigkeit in sitzender Tätigkeit sollte

langfristig in einem 100 % - Pensum angestrebt werden (Urk. 6/101/515) . 3.8

Vom 7. Juni bis 4. September 2022 nahm der Beschwerdeführer an einem Auf bautraining im Hinblick auf eine Vermittlung im ersten Arbeitsmarkt – wiederum in der Klinik D.___

– teil. Die Fachpersonen berichteten am

9. September

2022, e r habe eine Präsenzzeit von sechs Stunden an fünf Arbeitstagen erreicht, was einer ungefähren Anwesenheit von 70 % entspreche. Die Leistung und Belastbarkeit sei en tagesformabhängig und abhängig von der Aufgabenstellung noch eingeschränkt. Dies zeige sich durch schnellere Ermüdbarkeit und ein leicht erhöhtes Pausenbedürfnis an einzelnen Tagen. Es sei zu keinen Absenzen auf grund der Kopf- und Rückenschmerzen gekommen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er im Vergleich zur Potentialabklärung weniger Kopf schmerzen gehabt

(Urk. 6/53/2) . Am Computer sei es ihm über mehrere Stunden möglich gewesen, Arbeiten ohne zusätzliche Pausen zu den institutionell vor gegebenen Pausen auszuführen (Urk. 6/53/ 6) . Gegenwärtig erfülle er die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes bei einer ihm angepassten Tätigkeit im Bürobereich – leichte, sitzende, wechselbelastende Tätigkeit ohne körperlich hohe Belastung – mit reduziertem Pensum von 50 %. Ein weiterer Aufbau der Belastbarkeit soll t e im ersten Arbeitsmarkt mit aufbauendem Pensum erfolgen. Im Vergleich zur Potentialabklärung verfüge der Beschwerdeführer

über mehr Ressourcen und Strategien im Umgang mit Schmerzen (Urk. 6/53/2). 3.9

Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 17. Januar 2023 als Diagnose Kopfschmerzen in Folge der Frontobasisfraktur mit Beteiligung des Orbitadaches im Rahmen eines Schädelhirntraumas nach Sturz aus 2.5 Metern Höhe (Urk. 6/101/276). Ausser der Anosmie bei Schädelbasis fraktur frontal und Störung der Knochenleitung links liege neurologisch gesamt haft ein unauffälliger Neurostatus vor; insbesondere bestünden keine senso motorischen Ausfälle (Urk. 6/101/277). 3. 10

Die Fachpsychologinnen der Praxis J.___ berichteten am 11. März 2023 über eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei eigenanamnestisch zeitlich reduzierter mentaler Belastbarkeit (Urk. 6/101/216 Ziff. 3). Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine dreistündige Untersuchung gegeben gewesen. Ver glichen mit der neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Oktober 2021 hätten sich leichte Verbesserungen gezeigt . Bereits damals hätten sich abgesehen von vereinzelten leichten Minderleistungen in mnestischen Teilbereiche n norm gerechte Ergebnisse finden lassen . Die mnestischen Minderleistungen hätten sich zurückgebildet und seien nicht mehr objektivierbar. Aufgrund normgerechter Leistungen in allen geprüften verkehrsrelevanten kognitiven Funktionen seien die kognitiven Fahreignungsvoraussetzungen gegeben (Urk. 6/101/217 Ziff. 4).

Aus rein neuropsychologischer Sicht sei leistungsmässig in der angestammten oder in einer bildungsentsprechenden Verweistätigkeit von keiner Einschränkung auszugehen (Urk. 6/101/217 Ziff. 5).

3. 11

Dr. med. K.___, Fachar z t für Allgemeine Innere Medizin und Nephro logie, führte in seinem Bericht vom 18. März 2024 aus, der Beschwerdeführer habe Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen (Urk.

6/85/ 3 f.),

und attestierte ihm sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/85/6). Als Funktionseinschränkungen nannte er Schmerzen, Schwindel, Konzentration, Vergesslichkeit und der Beschwerdeführer könne nicht riechen (Urk. 6/85/5 Ziff. 3.4). Des Weiteren hielt er fest, der Beschwerdeführer fahre Auto (Urk. 6/85/5 Ziff. 3.6). 3. 12

Dr.

G.___

führte in seinem Bericht vom 10.

August 2023 zu Händen der Suva

aus, neurologisch-versicherungstechnisch bestehe ein medizinischer Endzustand, bei dem weitere Behandlungen nicht zu einer Besserung führten. Die kognitiven Befunde seien unauffällig. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ganztä g ig-vollzeitig mit einer effektiven Arbeitsleistung/Rendement von 80 % bei ausreichend Pausen (Urk. 6/101/170) . Nach Einbezug der Angaben zum Deutschkurs und zum Arbeitsversuch (vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Suva vom 10. Oktober 2023, Urk. 6/101/142) hielt er sowohl am 29. November 2023 (Urk. 6/101/124 f.) als auch am 6. August 2024 an dieser Einschätzung fest (Urk. 6/101/21 f.). 3. 13

Gemäss Bericht vom 6. Juni 2024 über die Arbeitsvermittlung arbeitete der Beschwerdeführer während des Arbeitsversuches regulär mit einem Pensum von 50 %. Zusammen mit dem Deutschkurs sei er insgesamt auf ein Pensum von 100 % gekommen. Während der Sommerferien habe er sein Arbeitspensum auf 70 % bis 100 % erhöht. Dies habe gezeigt, dass er flexibel und bereit gewesen sei, mehr zu arbeiten (Urk. 6/88/1 Ziff. 6). Der Arbeitsversuch sei für die Dauer vom 15. Mai bis

12. November 2023 vorgesehen gewesen (Urk. 6/88/1 Ziff. 2; vgl. Urk. 6/66/1). D er Beschwerdeführer habe indessen

einige Tage vor Ablauf der Massnahme den Vaterschaftsurlaub des im August 2023 geborenen Baby s

an getreten .

Obwohl bereits zu Beginn entsprechend kommuniziert, sei der Beschwerdeführer darüber enttäuscht gewesen, dass ihm keine Festanstellung angeboten worden sei . In der Folge sei en

seine Leistung en deutlich gesunken. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr so freundlich und präsent gewesen wie vorher. Dies habe dazu geführt, dass er sich nicht aktiv an der Stellensuche beteiligt habe . Er habe trotz klärender Gespräche keine eigenen Vorschläge eingebracht und habe viele Möglichkeiten abgelehnt, was die Akquisition sphase erheblich erschwert habe. Durch die mangelnde Eigeninitiative sei es bis zum Abschluss der Massnahme zu keiner Anstellung gekommen. Ein weiteres Problem habe der Rückgang seiner Deutschkenntnisse nach dem Arbeitsversuch dargestellt. Zu Hause habe er kein Deutsch gesprochen. Zudem bringe der Beschwerdeführer in seinem gewünschten Suchbereich noch zu wenig Erfahrung mit (vgl. Urk. 6/84/19, 21 und 24; vgl. Urk. 6/88/2 Ziff. 6 f.). 3. 14

RAD- Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2024

(Urk. 6/105/7 -9)

aus, der Beschwerdeführer habe ein Schädelhirntrauma erlitten. Diesbezüglich bestünden Einschränkungen, die sich durch eine Riechstörung, ein en eingeschränkte n Geschmacksinn, eine eingeschränkte Belastbarkeit sowie Ängste bei Tätigkeiten in exponierten Lagen

äusser te n

(Urk. 6/105/7) . Weitere Folgen

des Unfalls seien in den detaillierten fachärztlichen Abklärungen nicht objektiviert worden. Ins besondere hätten sich keine Anhaltspunkte für die vom Hausarzt zusätzlich zu den kognitiven Störungen erwähnten Schmerzen und Schwindelbeschwerden

finden lassen (Urk. 6/105/8) . Das Belastungsprofil bestehe aus leichter bis mittelschwerer körperlicher Tätig keit, ohne die Notwendigkeit von Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Ebenfalls zu vermeiden seien kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten mit selbständiger Planung und Entscheidungsfindung sowie Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Riechfunktion, wie beispielsweise Parfümherstellung oder Kochen

(Urk. 6/105/7). Seit dem Unfallereignis vom 8. April 2021 könne von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lüftungs monteur ausgegangen werden.

In einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht, basierend auf den Akten (vgl. dazu die Ausführungen in Urk. 6/105/8), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall bis zur ersten neuropsychologischen Untersuchung im Oktober 2021 nach vollziehbar. Anschliessend sei von einer rund 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Im Rahmen der beruflichen Eingliederung sei zwischen zeitlich eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden (Urk. 6/105/7) . Bei fehlendem Ausweis weiterer gesundheitlicher Funktionsstörungen sei seit der neuro psychologischen Testung vom März 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/105/ 7 f.) . 4. 4. 1

Unbestritten ist die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Lüftungs monteur aufgrund der Ängste bei Tätigkeiten in exponierten Lagen und der erhöhten Unfallgefahr auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe bei subjektiven Schwindelbeschwerden (vgl. E. 3.2, E. 3.7, E. 3. 14 und E. 3 .1).

Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien hingegen darüber, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält (vgl. vorstehende E.

2.1 f.) . 4.2

Die vorliegenden Akten dokumentieren

im zeitlichen Verlauf stetig e gesund heitliche Fortschritte des Beschwerd e führers . Anlässlich des Austritt s aus der Klinik D.___ berichteten die

Fachpersonen

am 9. Juni 2021 von einer aus n europsychologisch er Sicht bestehenden

leichte n bis mittelschwere n Störung, welche sich durch eine reduzierte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit

zeige (vgl. E. 3.3).

Während die Leistung damals bereits nach 30 Minuten abfiel, benötigte der Beschwerdeführer rund drei Monate später

– anlässlich der un gefähr dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Oktober 2021 in der Klinik F.___ – erst nach einer Stunde und 20 Minuten eine Pause aufgrund abnehmender Konzentration. Der Schweregrad der Hirnfunktionsstörung wurde nur noch als leicht eingestuft und die Fahreignung seit der Untersuchung vom 15. Oktober 2021

für

wieder gegeben

erachtet .

Aus neuropsychologischer Sicht war es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine berufliche Tätigkeit im Umfang von 40 % bis 50 % aufzunehmen, soweit die Möglichkeit bestand, Pausen in Ab hängigkeit seines Befindens einzulegen (E. 3.4) . Im Rahmen der Potentialabklärung Anfang des Jahres 2022 gingen die Fach personen trotz schneller Ermüdbarkeit und leicht erhöhtem Pausenbedürfnis bei einer Anwesenheit von 50 % und guter Arbeitsqualität davon aus, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes (er st) teilweise erfülle (E. 3.5).

Auch die Versicherungsmediziner und die -medizinerin der Suva gingen kurz darauf – im März und im April 2022 – von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (E. 3.6 f.).

Dr. H.___ stellte eine günstige Prognose, indem sie festhielt, dass langfristig in sitzender Tätigkeit ein 100 % Pensum anzustreben sei (E. 3.7).

Im Sommer desselben Jahres erreichte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Aufbautrainings eine Anwesenheit von etwa 70 %, was einer Steigerung von 20 % im Vergleich zur Potentialabklärung, welche rund ein halbes Jahr zurück lag, entspricht . Zudem war der Beschwerdeführer im Stande,

über mehrere Stunden am Computer Arbeiten zu erledigen, ohne zusätzliche Pausen über das Mass der institutionell v orgeschriebenen hinaus einzulegen – dies im Gegensatz anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Oktober 2021, als bei c omputergestützten Aufgaben noch eine erhöhte Ermüdbarkeit festzustellen war (E. 3.5; E. 3.8).

Die Einschätzung der

Fachpsychologinnen vom März 2023, wonach

eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit ohne

objektivierbar e mnestische Minderleistungen

bestehe und der Beschwerdeführer aus rein neuropsychologischer Sicht in der angestammten oder in einer bildungs entsprechenden Verweistätigkeit nicht (mehr) e in ge schränk t

sei (E. 3.10), bestätigte sich in der Folge anlässlich des von Mai bis November 2023 absolvierten Arbeitsversuches . Zum einen war es dem Beschwerdeführer nunmehr möglich, vormittags einen dreistündigen Deutschkurs zu besuchen und anschliessend den ganzen Nachmittag zu arbeiten. Andererseits erhöhte er während de r Sommerferien sein reguläres Arbeitspensum von 50 % auf 70 % bis 100 %, ohne zusätzliche Pausen einzulegen . Die ihm übertragenen Aufgaben erfüllte er mit gute r Qualität. Insgesamt erachteten die Eingliederungsfach personen ein Pensum von 100 % für erreicht . Dass sich die Leistung des Beschwerdeführers gegen Ende der Eingliederungsmassnahme deutlich ver schlechterte, war nicht auf

gesundheitliche Ursachen zurück zuführen, sondern vielmehr durch die fehlende Anschlusslösung begründet (E. 3.13). Schliesslich wurde im September 2023 im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung ein Pensum von 100 % für die Stellensuche ab 16. November 2023, also nach dem Arbeitsversuch, festgelegt (vgl. Urk. 6/84/19 unten). 4.3

Zusammenfassend dokumentieren die obigen Berichte, dass der Beschwerde führer nach erheblicher Kopfverletzung (E. 3.1) nunmehr wieder über eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit verfügt. Dass die RAD-Ärztin angesichts dieser Gegebenheiten ab dem Zeitpunkt der Eingliederung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten für erreicht erachtete (E. 3.14), überzeugt . Insbesondere vermag der

Bericht des Hausarztes Dr. K.___ (vgl. E. 3. 11) hieran nichts zu ändern,

blieben seine Angaben doch sehr vage und fehlt es seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung, welche nicht nur im Widerspruch zu den übrigen Berichten der medizinischen und psychologischen Fachpersonen sowie auch zu jenen über die Eingliederungsmassnahmen steht, an jeglicher Begründung. Was de n Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die Beschwerde gegnerin weiche ohne Begründung von der Einschätzung des Unfallversicherers ab (E. 2.2), vermag er ebenso wenig durchzudringen. So hielt auch Dr. G.___

eine ganztägig-vollzeitige Beschäftigung für zumutbar, erachtete jedoch eine Ein schränkung des Rendements von 20 % infolge vermehrter Pausen für gegeben (Urk. 6/101/124). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeits versuches ohne zusätzliche Pausen gute Leistungen erbracht hatte (Urk.

6/101/142), Hinweise auf weitere Schwierigkeiten gesundheitlicher Art – sowohl aus somatischer als auch psychischer Sicht - fehlten, sondern vielmehr die Arbeitsqualität gegen Ende der Massnahme unter negativen Perspektiven und mangelnder Motivation litt (Urk. 6/88/2), lässt sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit über die Einschätzung der RAD-Ärztin hinaus nicht begründen .

Der Anosmie sowie der vom Beschwerdeführer eigenanamnestisch berichteten erhöhten Ermüdbarkeit trug die RAD-Ärztin im Rahmen des Belastungsprofils zudem hinreichend Rechnung, indem sie Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Riechfunktion ebenso ausschloss wie kognitiv an spruchsvolle Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/105/7) .

Schliesslich fehlt es an Anhalts punkten für eine relevante psychiatrische Erkrankung und ist denn auch eine fachärztlich gestellte Diagnose nicht aktenkundig. 4. 4

Nach dem Gesagten erweist sich die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. L.___ vom 6. November 2024 als schlüssig und nachvollziehbar begründet . Inwiefern von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen andere ent scheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, ist bei der konkreten

Ausgangs lage

namentlich der beweiskräftigen RAD-Beurteilung, an der keine auch nur geringen Zweifel bestehen, nicht ersichtlich. Damit ist ab März 2023 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Beschäftigungen auszugehen (vgl. E. 3.14). 5.

5.1

Auf der Grundlage d ieser Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

Aufgrund der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, welche von der Beschwerdegegnerin per 12. März 2024 beendet wurden (vgl. Urk. 6/83), fiele der frühestmögliche Renten beginn

nach dem Prinzip « Eingliederung vor Rente »

auf März 2024, welcher Zeitpunkt für den nachfolgenden Einkommensvergleich massgebend ist .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog.

Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach d em Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krank heit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5. 2

5. 2 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134

V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5. 2 .2

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichts erklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit über wiegender Wahrschein lichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). 5. 2 .3

Im November 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. V on April bis November 2020 arbeitete er im Gleisbau (vgl. Urk. 6/4/2) und war danach ab 2 2 .

März 2021 als Lüftungsmonteur tätig (Urk. 6/15).

Im Jahr 2009 hatte er ein Studium in Informatik und Management im Kosovo absolviert . Der erlangte Ab schluss entspricht formal einem Bachelor einer Schweizer Hochschule . Dabei handelt es sich indessen bloss um eine vergleichende Einstufung und nicht um eine Anerkennung (Urk. 6/11) .

Es gibt allerdings keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall eine entsprechende Arbeitsstelle gesucht hätte . Erst nach dem Unfall erklärte er, dass er nicht mehr in seine angestammte Tätigkeit zurückkehren wolle und stattdessen eine seinem Studi en abschluss ent sprechende Stelle anstreb e

– mitunter aus Angst, nochmals zu verunfallen (vgl. u.a. Urk. 6/33/2). Demzufolge ist überwiegend wahrscheinlich, dass er seine bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte . E in beruflicher Auf stieg steht somit nicht zur Diskussion, zumal der Beschwerdeführer zum Zeit punkt des Unfallereignisses gerade seit knapp drei Wochen bei der Y.___ GmbH tätig gewesen war und zuvor keine Berufserfahrung als Lüftungsmonteur erlangt hatte (vgl. Urk. 6/100/20). Es kommt hinzu, dass sich während der Eingliederung seine geringen Deutschkenntnisse als auch die mangelnde Erfahrung in dem von ihm gewünschten Suchbereich als ein schränkend gezeigt hatten (vgl. E. 3.13). 5. 2 .4

In der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdegegnerin dem Validen einkommen das vom Arbeitgeber deklarierte Jahreseinkommen im Gesundheits fall von Fr. 67'600. -- für das Jahr 2021 zugrunde (vgl. Urk. 6/15/4 Ziff. 5.1; Urk. 6/104), was nach

dem Vorgenannten nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 202 4 resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr.

70'094.20 (Fr. 6 7 ' 600 .-- / 105.7 * 109.6; vgl. Bundes amt für Statistik [BFS], Nominallohnindex, Männer, 2011-2024 [T 1.1.10 ]). Für ein davon abweichendes Valideneinkommen, wie

vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Urk. 1 Ziff. 13),

bleibt kein Raum . 5. 3 5. 3 .1

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art . 25 Absatz 3 IVV bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab ellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5. 3 .2

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen zutreffend gestützt auf die LSE 202 2 ermittelt, da d er Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten kann und für alle anderen Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist. Zudem hat te er seit dem Unfall keine Arbeitsstelle mehr, womit kein effektiv erzieltes Einkommen vorliegt (vgl. Urk. 6/104/1) . Die Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) bildet den Regelfall (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hin weisen) und erweist sich auch vorliegend als angemessen. Ausgehend vom Zentralwert für Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 ergibt sich in Anbetracht des medizinisch-theoretisch zumutbaren Vollzeitpensums für angepasste Tätigkeiten sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 202 4 und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) als auch des vorzunehmenden Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26 bis

Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr.

6 1 ' 465.15 (Fr. 5' 305 .-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'305 *

2'372

* 0.9). Weitere Abzüge sind nicht zulässig und kämen nach den bisherigen Ausführungen auch ansonsten nicht in Betracht. 5. 4

Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr.

70'094.20

und einem Invalideneinkommen von Fr. 6 1 ' 465.15 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 8' 629.05 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 1 2

% (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21 . September 2022 E. 7). Dementsprechend besteht mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %

k ein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Vollständigkeit halber bleibt anzu merken, dass sich selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % statt 100 % nichts an dieser Beurteilung ändern würde. 6.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom

7. Februar 2025

nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara