Sachverhalt
1.
X.___ , geb oren 2015 , wurde von ihre n Eltern am 1 3. Oktober 20 2 3 unter Hinweis auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstö rung (ADHS) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnah men angemeldet ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich nahm medizinische Abklärungen vor ( Urk. 6/5, Urk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 6/22) und wies das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens ( Urk. 6/24, Urk. 6/27+33) mit Verfügung vom 7. Januar 2025 ( Urk. 2)
ab. 2.
Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 7. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Anerkennung der ADHS-Erkrankung als Geburtsgebrechen mit Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Mutter der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behand lung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen ( Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Abs. 2). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in der Liste im Anhang Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -EDI) die in Betracht fallenden Geburtsgebrechen aufgeführt ( Art. 1 GgV -EDI). 1 .2
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei voll endeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV -EDI ) ; davon ausgenommen ist Ziff. 404 GgV -EDI Anhang (Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans- Ulrich/ Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundes gesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 202 2 , Art. 13 N 5) . Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI Anhang sind angeborene Störun gen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumula tivem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträch tigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptiven Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4) . D ie Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein ( Abs. 2 von Ziff. 404 GgV -EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 1 9. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 202 5). 1. 3
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung « mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt » um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Das Fehlen von wenigstens einem der beiden Merkmale begründet die unwiderlegbare Rechtsvermutung, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechts sinne vor. Dabei genügt weder eine vor dem Stichtag festgestellte Behandlungs bedürftigkeit noch die Anmeldung für eine im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI
Anhang anerkannte Behandlung, um eine solche anzunehmen (BGE 122 V 113 E. 3c/ bb und E. 4c; SVR 2017 IV Nr. 26 S. 73, 9C_418/2016 E. 4 mit Hinweisen). 1. 4
Gemäss KSME-Anhang 4 gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV -EDI Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störun gen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive
oder Wahrnehmungs störungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten ( sog. Anerkennungskriterien, Ziff. 2.1 KSME-Anhang 4 ) . Bei der Diagnose stellung reicht es nicht aus, eine ADS-Symptomatik als POS zu bezeichnen, son dern die Anerkennungskriterien müssen mittels Untersuchung nachvollziehbar belegt sein ( Rz . 404.5 KSME , Ziff. 1.3 KSME-Anhang 4) . Das Bundesgericht hat die Gesetzesmässigkeit der Ziff. 404 GgV -EDI Anhang sowie die Verordnungs konformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungs weisungen ( Rs . 404.5 KSME) wiederholt bestätigt (Urteil des Bundesgerichts
9C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung und Behand lung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV -EDI Anhang erfüllt sind ( Art. 13 IVG) . Unbestritten ist, dass vorliegend eine Kostengutsprache für allfällige Therapien gestützt auf Art. 12 IVG nicht zu prüfen ist. Es kann hierzu auf die Ausführungen in der Verfügung vom 7. Januar 2025 verwiesen werden ( Urk. 1, Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin lehnt die Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV -EDI Anhang ab mit der Begründung, bei der Versicherten seien keine Störung des Antriebs, keine Störung des Erfassens/Erkennens und auch keine Störung der Merkfähigkeit ausgewiesen . Bei ihrer Beurteilung stützte sie sich auf die Stellungnahmen von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 2). 2.3
Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin sämtliche Anerkennungskrite rien für ein
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI Anhang als gege ben ( Urk. 1). 3. 3.1
Aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten , Mühe beim Lesen und Schreiben sowie Verhaltensauffälligkeiten mit Schwierigkeiten in der emotionalen Regula tion wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Kinderarzt
Dr. med. A.___ , Facharzt fü r Pädiatrie , an
Dr. med. B.___ , Facharzt für Pädiatrie, zur entwicklungspädiatri schen Abklärung
über wiesen , welche am 5. und 2 3. September 2023 stattfand ( Urk. 6/5/1-3).
Dr. med. B.___
diagnostizierte ein en altersentsprechende n kognitive n Entwick lungsstand und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung.
Testdi a - gnostisch führte er den Kaufmann-ABC II-Test sowie den Zürcher Neuromoto rik-Test durch. Beim Kaufmann-ABC II Test liegt die Norm bei 100+/-1 5. Es ergaben sich folgende Resultate: Sequenziell 106, Simultan 9 5 , Lernen 110 , Wissen 100, Planen 85 und FKI 9 7. Zudem wurden Untertests durchgeführt, die Norm liegt bei diesen bei 10+/- 3. Die Resultate waren: Atlantis 11, Geschichten ergän zen 7, Zahlen nachsprechen 12, Rover 7, Wort und Sachwissen
9 , Symbole
12 , Dreiecke
11 , Wortreihe
10 , Handbewegungen
6 , Muster ergänzen
8 und
Rätsel
1 1. Die Testung nach
Zürcher Neuromotorik ergab folgende Resultate: Statische Balance
P 10-25 , Adaptive Leistungen (Steckbrett)
P 25-5
0. Dr. B.___
führte aus, er habe die Beschwerdeführerin im Alter von acht Jahren untersucht und sie als herziges , aber auch ungeduldiges, teilweise mürrisches Mädchen kennengelernt .
Für die kognitiven Testung habe sie immer wieder motiviert werden müssen. Sie zeig e eine kurze Aufmerksamkeitsspanne und l asse sich schnell ablenken. Insge samt habe
sie altersentsprechende Resultate in der kognitiven
Testung mit jedoch visueller Merkfähigkeitsschwäche erzielt .
Sowohl im Gönners - Elternfragebogen als auch im Gönners - Fragebogen , ausgefüllt durch die Lehrperson ,
hätten sich Auffälligkeiten in den Bereichen Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität/ lmpulsivität , Lern en , e xekutive Funktionen und Aggressivität/Trotz gezeigt . Aufgrund der Befunde und Anamnese sei von einer Aufmerksamkeitsstörung im Sinne eines ADHS mit visueller Merkfähigkeitsschwäche auszugehen. Eine Anmeldung bei der IV unter der Ziff. 404 [ GgV -EDI Anhang ] sei indiziert
(Bericht vom 2 1. Dezember 2023, Urk. 6/5/6-8 ) . 3.2
Mit Schreiben vom 1 8. März 2024 bestätigte C.___ , eidg . aner kannte Psychotherapeutin D.___ , dass die Beschwerdeführerin bei ihr vom 6. September bis 1 5. November 2021 für zehn Konsultationen in Therapie war . Es habe von Anfang an der Verdach t auf eine Aufmerksamkeitsstörung mit Schwer punkt auf Impulsivität und Stimmungslabilität bestanden, weshalb sie den Eltern geraten habe, die Beschwerdeführerin auf ein ADHS hin abklären zu lassen ( Urk. 6/14). Weiter ist den Akten zu entn e hmen, dass die Beschwerdeführerin vom 2 4. März 20 21 bis 7. Februar 2023 eine Psychomotoriktherapie
besucht e ( Urk. 6/16). Seit 2 6. März 2024 ist sie nun in Ergotherapie ( Urk. 6/13). 3.3
Auf den Hinweis der IV-Stelle, dass aus den Testbefunden keine Antriebsstörung, keine Störung des Erfassens/Erkennens und keine Störung der Gedächtnisfunkti onen herleitbar seien, und der Aufforderung, eine entsprechende Dokumentation vorzulegen, antwortete Dr. A.___ mit Schreiben vom 3 0. Mai 2024, dass die auditive Testung im Normbereich gelegen habe und die visuelle (Handbewegung)
mit einem Rohwert von 6 in der Testung (Normwert 10+/-3) unterdurchschnittlich gewesen sei . Hinsichtlich der Antriebsstörung sei zu bemerken, dass die Beschwerde führerin Mühe mit dem Einhalten von Grenzen habe, was immer wie der zu Grenzüberschreitungen führe, bei allgemein sehr hohen Tagesaktivitäten ( Urk. 6/22). 3.4
Im - nach Erlass des Vorbescheids - verfassten Bericht vom 2 6. November 2024 erklärte die Ergotherapeutin, E.___ , die Beschwerdeführerin sei ein aufgestelltes Mädchen mit sehr viel Energie. Es falle ihr sehr schwer, sich zu strukturieren und sich dauerhaft auf eine Aufgabe einzulassen, es sei denn, diese sei von ihr selbst gewählt. In der Therapie könne sie gut fokussiert und struktu riert werden. Dabei würden unter anderem ihre Exekutivfunktionen in den Bereichen Inhibition (Aufmerksamkeit lenken, Prioritäten setzen) sowie Arbeitsge dächtnis (planvolles Handeln, Handlungsverläufe reflektieren) geübt ( Urk. 6/38). 4. 4.1
Fest steht, dass be i der Beschwerdeführerin im September 2023 eine einfache Aktivitäts- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert wurde. Auch die Behandlungsbedürftigkeit der Symptomatik einer ADHS vor Vollendung des 9. Altersjahres ist unbestritten. 4.2
Strittig ist demgegenüber die Zuordnung des Leistungsträgers , also der Invaliden versicherung oder der Krankenversicherung . Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV -EDI Anhang ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend not wendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstö rungen (Störung des Verhaltens, Störung des Antriebs, Störung des Erfas sens/Erkennens, Störung der Konzentrationsfähigkeit und Störung der Merkfä higkeit/des Gedächtnisses) kumulativ ausgewiesen sind (vgl. E. 1 . 4 hievor).
Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI Anhang geht weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus , indem zusätzlich weitere Teil leistungsstörungen diagnostiziert werden müssen . Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV -EDI Anhang nicht erfüllt (E. 1.4 hiervor) . Bis zu einer sicheren Diagnosestellung ist die Kostenträgerin notwendiger medi zinischer Massnahmen die Krankenversicherung ( R z . 406.6 KSME). 4. 3
Die RAD-Ärztin Dr. Z.____
bejahte gestützt auf die Berichte der behandeln den Ärzte das Vorliegen einer Störung des Verhaltens und der Konzentrationsfä higkeit. Die weiteren Kriterien erachtete sie als nicht gegeben. Zum Kriterium der Antriebsstörung führte sie aus, in der Testsituation habe keine motorische Unruhe festgestellt werden können. Auf Rückfrage erwähne der Behandler, dass die Beschwerde führerin Mühe beim Einhalten von Gr enzen habe, es käme zu Grenzüber schreitungen bei sehr hohen Tagesaktivitäten. Diese Antwort beschreibe jedoch Verhaltensstörungen. Antriebsstörungen könnten daraus nicht abgeleitet werden. Zudem werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Schwie rigkeiten habe, eine Aufgabe zu beginnen oder zu Ende zu führen. Dies genüge jedoch nicht als Beleg für eine Antriebsstörung, da aus den Unterlagen kein Antriebs mangel hervorgehe. Bezüglich de r Kriteri en der Störung des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses sei festzuhalten, dass testdiagnostisch kein Nachweis für Defizite bestehe. Im Antwortschreiben vom 3 0. Mai 2024 verweise der behandelnde Arzt darauf, dass sich im Untertest «Handbewegungen» (Rohwert 6, Norm 7-13) Auffälligkeiten gezeigt hätten. Beide Teilleistungss törungen würden damit begründet. In sämtlichen weiteren Tests und Untertests seien Werte im Normbereich ermittelt worden. Der Untertest «Handbe wegungen» entspreche einem visuell basierten Untertest zur Erfassung einzelheit lichen Denkens. Die übrigen Untertests zeigten keine Auffälligkeiten bezüglich des einzelheitlichen Denkens oder der visuellen Fähigkeiten. Das auffällige Resul tat habe daher nicht unabhängig bestätigt werden können. Der angegebene Befund belege damit nicht eine Störung des Erfassens/Erkennens bzw. eine Stö rung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses . Der Wert von 6 liege zwar unterhalb der Norm. Ein derartig isoliertes Ergebnis könne zwar auf leichte Schwierigkeiten im betreffenden Test hindeuten, könne jedoch auch einem Zufallsbefund entspre chen. Auffälligkeiten in den Untertests müssten anschliessend mit spezifischen Tests weiter abgeklärt werden. Im KSME würden eine ganze Reihe verschiedener Tests zum Nachweis von Störungen des Erfassens/Erkennens und Störungen der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses aufgeführt und deren Durchführung werde im Zusammenhang mit der Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV -EDI Anhang gefordert. Diese seien jedoch nicht durchgeführt worden. Soweit die Ergotherapeutin auf Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin , sich zu strukturieren, sich dauerhaft auf eine Aufgabe einzulassen oder schulische Auf gaben zu schildern, hinweise, benenne sie primär Verhaltensstörungen. Solches werde bei ADHS häufig beobachtet, entspreche jedoch keinem Nachweis einer Störung des Erfassens/Erkennens und der Gedächtnisfunktionen (Stellungnah men vom 1 1. Juni 2024 und 1 9. Dezember 2024, Urk. 6/23/2-3, Urk. 6/42/2-3). 5. 5.1
Eine Störung des Antriebes kann sich in Form einer Antriebssteigerung oder -verminderung zeigen (das Kind ist z.B. zum Handeln auf eine Aufforderung ange wiesen). Störungen des Antriebes lassen sich sowohl in der Praxis beobach ten als auch anamnestisch erfragen. Ein Antriebsüberschuss zeigt sich häufig neben der typischen Psychomotorik in einer hohen Arbeitsgeschwindigkeit bei hoher Fehlerzahl, hoher Sprechgeschwindigkeit, allgemein hoher Tätigkeitsak tivität, Grenzüberschreitungen sowie allgemeiner Mühe im Einhalten von Gren zen. Ein Antriebsmangel führt oft zu einer äusserst niedrigen Arbeitsgeschwin digkeit, einem deutlich erschwerten Arbeitsbeginn oder einem « Versanden » bei selbständiger Arbeit ( Ziff. 2.1.2 KSME-Anhang 4 ).
Bei Störungen des Erfassens stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und audita tiven Wahrnehmung im Vordergrund. Zu fordern ist hier eine klar defi nierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Zum Erfassen von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren . Viele Intelligenztests haben entsprechende Untertests , wie z.B. das Bild ere rgänzen, der Mosaiktest, das Figurenlegen, das Gestalter schliessen, die Zauberfenster und die Dreiecke. Zusätzlich gibt es auch viele Verfah ren aus dem visuokonstruktiven Bereich: d ie Figure complexe von Rey oder der DTVP ( Developmental Test of Visual Perception ). So besteht die Möglich keit, die Figur-Grund-Unterscheidung, die Formkonstanz, die Raumlage, räumli che Beziehungen und die analytisch-synthetische Formerfassung zu prüfen. Wichtig ist stets die Differenzierung zwischen Störungen des Erfassens und der Reproduktion ( Ziff. 2.1.2 KSME-Anhang 4).
Störungen der Merkfähigkeit werden meist definiert als eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses. Das akustische Kurzzeitgedächtnis kann mit sehr vielen Tests geprüft werden: Zahlen nachsprechen, Wortreihen, Anweisungen, Mottier - Silben. Die visuelle Merkfähigkeit kann mit dem Wiedererkennen von Gesichtern, visuellen Lerntests (z.B. Rey visual
learning , DCS, wo mit Stäbchen komplizierte Muster nachgelegt werden müssen) erfasst werden. So erlauben viele Tests eine Beurteilung des Kurzzeit g edächtnisses. Auch für die Lernfähigkeit gibt es Test verfahren (DCS und VLMT - visueller Lern- und Merkfähigkeitstest). Einige dieser Verfahren (z.B. Figure de Rey, oder die Wechsler Memory Scale ) erlauben auch eine Beurteilung des Langzeitgedächtnisses ( Ziff. 2.1. 5 KSME-Anhang 4 ). 5.2
Die behandelnden Ärzte begründeten die Störung des Erfassens/Erkennens und die Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses einzig damit, dass die Beschwerde führerin beim Untertest «Handbewegung» den Wert 6 erzielt hatte. Dieser Wert ist leicht unterdurchschnittlich. Bereits ein Wert von 7 wäre genü gend. Sämtliche weiteren Tests und Untertests er gaben durchschnittliche Werte und zeigten keine Auffälligkeiten des einzelheitlichen Denkens oder der visuellen Fähigkeiten. D er RAD-Ärztin Dr. Z.___ ist beizupflichten, dass es sich um ein isoliertes Ergebnis handelt, welches einem Zufallsbefund entsprechen kann. Verifiziert wurde dieser Wert nicht , obschon hierzu Tests zur Verfügung st ünden . Damit wurden
die Teilleistungsstörungen des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses
testdiagnostisch
nicht rechtsgenügend erhoben , insbesondere nicht vor Vollendung des neunten Lebensjahres . Auch die weiter e n Ausführungen in den Berichten genüg en nicht als Nachweis für eine Störung des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses . Dies gilt nament lich in Bezug auf den Bericht der Ergotherapeutin vom 2 6. November 2024 ( Urk. 6/38), auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft ( Urk. 1 S. 7). Die darin erwähnte Schwierigkeit der Beschwerdeführerin , sich zu strukturieren , sich auf eine Aufgabe einzulassen und zu berichten, was si e in der Schule bearbeitet, steh t primär im Zusammenhang mit den Teilleistungskompetenzen Verhalten und Konzentration. Gleiches gilt für das Üben von Exekutivfunktionen in den Bereich Inhibition und Arbeitsgedächtnis (planvolles Handeln, Handlungsverläufe; vgl. dazu Ziff. 2.1.1 und 2.1. 4 KSME-Anhang 4 ). 5.3
Da
eine Störung des Erfassens/Erkennens und eine Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses nicht rechtsgenüglich ausgewiesen sind , sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, damit die Beschwerdegegnerin gestützt auf Ziffer 404 GgV -EDI Anhang verpflichtet werden könnte, medizinische Massnahmen im Rahmen de s ADHS zu erbringen.
Es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob eine Störung des Antriebs zu bejahen ist.
5.4
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 7 . Januar 202 5 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden . Di e dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Abschliessend bleibt anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungs trägers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenver sicherung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Vernei nung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Ent scheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. Ziff. 1.1 KSME Anhang 4 ). 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___ , geb oren 2015 , wurde von ihre n Eltern am 1 3. Oktober 20
E. 1.1 KSME Anhang 4 ). 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger
E. 1.3 KSME-Anhang 4) . Das Bundesgericht hat die Gesetzesmässigkeit der Ziff. 404 GgV -EDI Anhang sowie die Verordnungs konformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungs weisungen ( Rs . 404.5 KSME) wiederholt bestätigt (Urteil des Bundesgerichts
9C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.
E. 2.1 4 KSME-Anhang 4 ).
E. 2.1.1 und
E. 2.1.2 KSME-Anhang 4).
Störungen der Merkfähigkeit werden meist definiert als eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses. Das akustische Kurzzeitgedächtnis kann mit sehr vielen Tests geprüft werden: Zahlen nachsprechen, Wortreihen, Anweisungen, Mottier - Silben. Die visuelle Merkfähigkeit kann mit dem Wiedererkennen von Gesichtern, visuellen Lerntests (z.B. Rey visual
learning , DCS, wo mit Stäbchen komplizierte Muster nachgelegt werden müssen) erfasst werden. So erlauben viele Tests eine Beurteilung des Kurzzeit g edächtnisses. Auch für die Lernfähigkeit gibt es Test verfahren (DCS und VLMT - visueller Lern- und Merkfähigkeitstest). Einige dieser Verfahren (z.B. Figure de Rey, oder die Wechsler Memory Scale ) erlauben auch eine Beurteilung des Langzeitgedächtnisses ( Ziff.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin lehnt die Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV -EDI Anhang ab mit der Begründung, bei der Versicherten seien keine Störung des Antriebs, keine Störung des Erfassens/Erkennens und auch keine Störung der Merkfähigkeit ausgewiesen . Bei ihrer Beurteilung stützte sie sich auf die Stellungnahmen von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 2).
E. 2.3 Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin sämtliche Anerkennungskrite rien für ein
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI Anhang als gege ben ( Urk. 1). 3.
E. 3 Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung « mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt » um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Das Fehlen von wenigstens einem der beiden Merkmale begründet die unwiderlegbare Rechtsvermutung, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechts sinne vor. Dabei genügt weder eine vor dem Stichtag festgestellte Behandlungs bedürftigkeit noch die Anmeldung für eine im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI
Anhang anerkannte Behandlung, um eine solche anzunehmen (BGE 122 V 113 E. 3c/ bb und E. 4c; SVR 2017 IV Nr. 26 S. 73, 9C_418/2016 E. 4 mit Hinweisen). 1.
E. 3.1 Aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten , Mühe beim Lesen und Schreiben sowie Verhaltensauffälligkeiten mit Schwierigkeiten in der emotionalen Regula tion wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Kinderarzt
Dr. med. A.___ , Facharzt fü r Pädiatrie , an
Dr. med. B.___ , Facharzt für Pädiatrie, zur entwicklungspädiatri schen Abklärung
über wiesen , welche am 5. und 2 3. September 2023 stattfand ( Urk. 6/5/1-3).
Dr. med. B.___
diagnostizierte ein en altersentsprechende n kognitive n Entwick lungsstand und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung.
Testdi a - gnostisch führte er den Kaufmann-ABC II-Test sowie den Zürcher Neuromoto rik-Test durch. Beim Kaufmann-ABC II Test liegt die Norm bei 100+/-1 5. Es ergaben sich folgende Resultate: Sequenziell 106, Simultan 9
E. 3.2 Mit Schreiben vom 1 8. März 2024 bestätigte C.___ , eidg . aner kannte Psychotherapeutin D.___ , dass die Beschwerdeführerin bei ihr vom 6. September bis 1 5. November 2021 für zehn Konsultationen in Therapie war . Es habe von Anfang an der Verdach t auf eine Aufmerksamkeitsstörung mit Schwer punkt auf Impulsivität und Stimmungslabilität bestanden, weshalb sie den Eltern geraten habe, die Beschwerdeführerin auf ein ADHS hin abklären zu lassen ( Urk. 6/14). Weiter ist den Akten zu entn e hmen, dass die Beschwerdeführerin vom 2 4. März 20 21 bis 7. Februar 2023 eine Psychomotoriktherapie
besucht e ( Urk. 6/16). Seit 2 6. März 2024 ist sie nun in Ergotherapie ( Urk. 6/13).
E. 3.3 Auf den Hinweis der IV-Stelle, dass aus den Testbefunden keine Antriebsstörung, keine Störung des Erfassens/Erkennens und keine Störung der Gedächtnisfunkti onen herleitbar seien, und der Aufforderung, eine entsprechende Dokumentation vorzulegen, antwortete Dr. A.___ mit Schreiben vom 3 0. Mai 2024, dass die auditive Testung im Normbereich gelegen habe und die visuelle (Handbewegung)
mit einem Rohwert von 6 in der Testung (Normwert 10+/-3) unterdurchschnittlich gewesen sei . Hinsichtlich der Antriebsstörung sei zu bemerken, dass die Beschwerde führerin Mühe mit dem Einhalten von Grenzen habe, was immer wie der zu Grenzüberschreitungen führe, bei allgemein sehr hohen Tagesaktivitäten ( Urk. 6/22).
E. 3.4 Im - nach Erlass des Vorbescheids - verfassten Bericht vom 2 6. November 2024 erklärte die Ergotherapeutin, E.___ , die Beschwerdeführerin sei ein aufgestelltes Mädchen mit sehr viel Energie. Es falle ihr sehr schwer, sich zu strukturieren und sich dauerhaft auf eine Aufgabe einzulassen, es sei denn, diese sei von ihr selbst gewählt. In der Therapie könne sie gut fokussiert und struktu riert werden. Dabei würden unter anderem ihre Exekutivfunktionen in den Bereichen Inhibition (Aufmerksamkeit lenken, Prioritäten setzen) sowie Arbeitsge dächtnis (planvolles Handeln, Handlungsverläufe reflektieren) geübt ( Urk. 6/38). 4.
E. 4 ) . Bei der Diagnose stellung reicht es nicht aus, eine ADS-Symptomatik als POS zu bezeichnen, son dern die Anerkennungskriterien müssen mittels Untersuchung nachvollziehbar belegt sein ( Rz . 404.5 KSME , Ziff.
E. 4.1 Fest steht, dass be i der Beschwerdeführerin im September 2023 eine einfache Aktivitäts- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert wurde. Auch die Behandlungsbedürftigkeit der Symptomatik einer ADHS vor Vollendung des 9. Altersjahres ist unbestritten.
E. 4.2 Strittig ist demgegenüber die Zuordnung des Leistungsträgers , also der Invaliden versicherung oder der Krankenversicherung . Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV -EDI Anhang ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend not wendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art.
E. 5 , Lernen 110 , Wissen 100, Planen 85 und FKI 9 7. Zudem wurden Untertests durchgeführt, die Norm liegt bei diesen bei 10+/- 3. Die Resultate waren: Atlantis 11, Geschichten ergän zen 7, Zahlen nachsprechen 12, Rover 7, Wort und Sachwissen
E. 5.1 Eine Störung des Antriebes kann sich in Form einer Antriebssteigerung oder -verminderung zeigen (das Kind ist z.B. zum Handeln auf eine Aufforderung ange wiesen). Störungen des Antriebes lassen sich sowohl in der Praxis beobach ten als auch anamnestisch erfragen. Ein Antriebsüberschuss zeigt sich häufig neben der typischen Psychomotorik in einer hohen Arbeitsgeschwindigkeit bei hoher Fehlerzahl, hoher Sprechgeschwindigkeit, allgemein hoher Tätigkeitsak tivität, Grenzüberschreitungen sowie allgemeiner Mühe im Einhalten von Gren zen. Ein Antriebsmangel führt oft zu einer äusserst niedrigen Arbeitsgeschwin digkeit, einem deutlich erschwerten Arbeitsbeginn oder einem « Versanden » bei selbständiger Arbeit ( Ziff.
E. 5.2 Die behandelnden Ärzte begründeten die Störung des Erfassens/Erkennens und die Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses einzig damit, dass die Beschwerde führerin beim Untertest «Handbewegung» den Wert 6 erzielt hatte. Dieser Wert ist leicht unterdurchschnittlich. Bereits ein Wert von 7 wäre genü gend. Sämtliche weiteren Tests und Untertests er gaben durchschnittliche Werte und zeigten keine Auffälligkeiten des einzelheitlichen Denkens oder der visuellen Fähigkeiten. D er RAD-Ärztin Dr. Z.___ ist beizupflichten, dass es sich um ein isoliertes Ergebnis handelt, welches einem Zufallsbefund entsprechen kann. Verifiziert wurde dieser Wert nicht , obschon hierzu Tests zur Verfügung st ünden . Damit wurden
die Teilleistungsstörungen des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses
testdiagnostisch
nicht rechtsgenügend erhoben , insbesondere nicht vor Vollendung des neunten Lebensjahres . Auch die weiter e n Ausführungen in den Berichten genüg en nicht als Nachweis für eine Störung des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses . Dies gilt nament lich in Bezug auf den Bericht der Ergotherapeutin vom 2 6. November 2024 ( Urk. 6/38), auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft ( Urk. 1 S. 7). Die darin erwähnte Schwierigkeit der Beschwerdeführerin , sich zu strukturieren , sich auf eine Aufgabe einzulassen und zu berichten, was si e in der Schule bearbeitet, steh t primär im Zusammenhang mit den Teilleistungskompetenzen Verhalten und Konzentration. Gleiches gilt für das Üben von Exekutivfunktionen in den Bereich Inhibition und Arbeitsgedächtnis (planvolles Handeln, Handlungsverläufe; vgl. dazu Ziff.
E. 5.3 Da
eine Störung des Erfassens/Erkennens und eine Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses nicht rechtsgenüglich ausgewiesen sind , sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, damit die Beschwerdegegnerin gestützt auf Ziffer 404 GgV -EDI Anhang verpflichtet werden könnte, medizinische Massnahmen im Rahmen de s ADHS zu erbringen.
Es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob eine Störung des Antriebs zu bejahen ist.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 7 . Januar 202 5 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden . Di e dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Abschliessend bleibt anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungs trägers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenver sicherung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Vernei nung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Ent scheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. Ziff.
E. 9 , Symbole
E. 12 , Dreiecke
11 , Wortreihe
10 , Handbewegungen
6 , Muster ergänzen
8 und
Rätsel
1 1. Die Testung nach
Zürcher Neuromotorik ergab folgende Resultate: Statische Balance
P 10-25 , Adaptive Leistungen (Steckbrett)
P 25-5
0. Dr. B.___
führte aus, er habe die Beschwerdeführerin im Alter von acht Jahren untersucht und sie als herziges , aber auch ungeduldiges, teilweise mürrisches Mädchen kennengelernt .
Für die kognitiven Testung habe sie immer wieder motiviert werden müssen. Sie zeig e eine kurze Aufmerksamkeitsspanne und l asse sich schnell ablenken. Insge samt habe
sie altersentsprechende Resultate in der kognitiven
Testung mit jedoch visueller Merkfähigkeitsschwäche erzielt .
Sowohl im Gönners - Elternfragebogen als auch im Gönners - Fragebogen , ausgefüllt durch die Lehrperson ,
hätten sich Auffälligkeiten in den Bereichen Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität/ lmpulsivität , Lern en , e xekutive Funktionen und Aggressivität/Trotz gezeigt . Aufgrund der Befunde und Anamnese sei von einer Aufmerksamkeitsstörung im Sinne eines ADHS mit visueller Merkfähigkeitsschwäche auszugehen. Eine Anmeldung bei der IV unter der Ziff. 404 [ GgV -EDI Anhang ] sei indiziert
(Bericht vom 2 1. Dezember 2023, Urk. 6/5/6-8 ) .
E. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstö rungen (Störung des Verhaltens, Störung des Antriebs, Störung des Erfas sens/Erkennens, Störung der Konzentrationsfähigkeit und Störung der Merkfä higkeit/des Gedächtnisses) kumulativ ausgewiesen sind (vgl. E. 1 . 4 hievor).
Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI Anhang geht weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus , indem zusätzlich weitere Teil leistungsstörungen diagnostiziert werden müssen . Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV -EDI Anhang nicht erfüllt (E. 1.4 hiervor) . Bis zu einer sicheren Diagnosestellung ist die Kostenträgerin notwendiger medi zinischer Massnahmen die Krankenversicherung ( R z . 406.6 KSME). 4. 3
Die RAD-Ärztin Dr. Z.____
bejahte gestützt auf die Berichte der behandeln den Ärzte das Vorliegen einer Störung des Verhaltens und der Konzentrationsfä higkeit. Die weiteren Kriterien erachtete sie als nicht gegeben. Zum Kriterium der Antriebsstörung führte sie aus, in der Testsituation habe keine motorische Unruhe festgestellt werden können. Auf Rückfrage erwähne der Behandler, dass die Beschwerde führerin Mühe beim Einhalten von Gr enzen habe, es käme zu Grenzüber schreitungen bei sehr hohen Tagesaktivitäten. Diese Antwort beschreibe jedoch Verhaltensstörungen. Antriebsstörungen könnten daraus nicht abgeleitet werden. Zudem werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Schwie rigkeiten habe, eine Aufgabe zu beginnen oder zu Ende zu führen. Dies genüge jedoch nicht als Beleg für eine Antriebsstörung, da aus den Unterlagen kein Antriebs mangel hervorgehe. Bezüglich de r Kriteri en der Störung des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses sei festzuhalten, dass testdiagnostisch kein Nachweis für Defizite bestehe. Im Antwortschreiben vom 3 0. Mai 2024 verweise der behandelnde Arzt darauf, dass sich im Untertest «Handbewegungen» (Rohwert 6, Norm 7-13) Auffälligkeiten gezeigt hätten. Beide Teilleistungss törungen würden damit begründet. In sämtlichen weiteren Tests und Untertests seien Werte im Normbereich ermittelt worden. Der Untertest «Handbe wegungen» entspreche einem visuell basierten Untertest zur Erfassung einzelheit lichen Denkens. Die übrigen Untertests zeigten keine Auffälligkeiten bezüglich des einzelheitlichen Denkens oder der visuellen Fähigkeiten. Das auffällige Resul tat habe daher nicht unabhängig bestätigt werden können. Der angegebene Befund belege damit nicht eine Störung des Erfassens/Erkennens bzw. eine Stö rung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses . Der Wert von 6 liege zwar unterhalb der Norm. Ein derartig isoliertes Ergebnis könne zwar auf leichte Schwierigkeiten im betreffenden Test hindeuten, könne jedoch auch einem Zufallsbefund entspre chen. Auffälligkeiten in den Untertests müssten anschliessend mit spezifischen Tests weiter abgeklärt werden. Im KSME würden eine ganze Reihe verschiedener Tests zum Nachweis von Störungen des Erfassens/Erkennens und Störungen der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses aufgeführt und deren Durchführung werde im Zusammenhang mit der Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV -EDI Anhang gefordert. Diese seien jedoch nicht durchgeführt worden. Soweit die Ergotherapeutin auf Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin , sich zu strukturieren, sich dauerhaft auf eine Aufgabe einzulassen oder schulische Auf gaben zu schildern, hinweise, benenne sie primär Verhaltensstörungen. Solches werde bei ADHS häufig beobachtet, entspreche jedoch keinem Nachweis einer Störung des Erfassens/Erkennens und der Gedächtnisfunktionen (Stellungnah men vom 1 1. Juni 2024 und 1 9. Dezember 2024, Urk. 6/23/2-3, Urk. 6/42/2-3). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00114 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
14. Mai 2025 in Sachen X.___ , geb. 2015 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geb oren 2015 , wurde von ihre n Eltern am 1 3. Oktober 20 2 3 unter Hinweis auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstö rung (ADHS) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnah men angemeldet ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich nahm medizinische Abklärungen vor ( Urk. 6/5, Urk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 6/22) und wies das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens ( Urk. 6/24, Urk. 6/27+33) mit Verfügung vom 7. Januar 2025 ( Urk. 2)
ab. 2.
Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 7. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Anerkennung der ADHS-Erkrankung als Geburtsgebrechen mit Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Mutter der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behand lung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen ( Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Abs. 2). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in der Liste im Anhang Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -EDI) die in Betracht fallenden Geburtsgebrechen aufgeführt ( Art. 1 GgV -EDI). 1 .2
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei voll endeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV -EDI ) ; davon ausgenommen ist Ziff. 404 GgV -EDI Anhang (Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans- Ulrich/ Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundes gesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 202 2 , Art. 13 N 5) . Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI Anhang sind angeborene Störun gen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumula tivem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträch tigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptiven Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4) . D ie Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein ( Abs. 2 von Ziff. 404 GgV -EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 1 9. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 202 5). 1. 3
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung « mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt » um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Das Fehlen von wenigstens einem der beiden Merkmale begründet die unwiderlegbare Rechtsvermutung, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechts sinne vor. Dabei genügt weder eine vor dem Stichtag festgestellte Behandlungs bedürftigkeit noch die Anmeldung für eine im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI
Anhang anerkannte Behandlung, um eine solche anzunehmen (BGE 122 V 113 E. 3c/ bb und E. 4c; SVR 2017 IV Nr. 26 S. 73, 9C_418/2016 E. 4 mit Hinweisen). 1. 4
Gemäss KSME-Anhang 4 gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV -EDI Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störun gen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive
oder Wahrnehmungs störungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten ( sog. Anerkennungskriterien, Ziff. 2.1 KSME-Anhang 4 ) . Bei der Diagnose stellung reicht es nicht aus, eine ADS-Symptomatik als POS zu bezeichnen, son dern die Anerkennungskriterien müssen mittels Untersuchung nachvollziehbar belegt sein ( Rz . 404.5 KSME , Ziff. 1.3 KSME-Anhang 4) . Das Bundesgericht hat die Gesetzesmässigkeit der Ziff. 404 GgV -EDI Anhang sowie die Verordnungs konformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungs weisungen ( Rs . 404.5 KSME) wiederholt bestätigt (Urteil des Bundesgerichts
9C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung und Behand lung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV -EDI Anhang erfüllt sind ( Art. 13 IVG) . Unbestritten ist, dass vorliegend eine Kostengutsprache für allfällige Therapien gestützt auf Art. 12 IVG nicht zu prüfen ist. Es kann hierzu auf die Ausführungen in der Verfügung vom 7. Januar 2025 verwiesen werden ( Urk. 1, Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin lehnt die Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV -EDI Anhang ab mit der Begründung, bei der Versicherten seien keine Störung des Antriebs, keine Störung des Erfassens/Erkennens und auch keine Störung der Merkfähigkeit ausgewiesen . Bei ihrer Beurteilung stützte sie sich auf die Stellungnahmen von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 2). 2.3
Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin sämtliche Anerkennungskrite rien für ein
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI Anhang als gege ben ( Urk. 1). 3. 3.1
Aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten , Mühe beim Lesen und Schreiben sowie Verhaltensauffälligkeiten mit Schwierigkeiten in der emotionalen Regula tion wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Kinderarzt
Dr. med. A.___ , Facharzt fü r Pädiatrie , an
Dr. med. B.___ , Facharzt für Pädiatrie, zur entwicklungspädiatri schen Abklärung
über wiesen , welche am 5. und 2 3. September 2023 stattfand ( Urk. 6/5/1-3).
Dr. med. B.___
diagnostizierte ein en altersentsprechende n kognitive n Entwick lungsstand und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung.
Testdi a - gnostisch führte er den Kaufmann-ABC II-Test sowie den Zürcher Neuromoto rik-Test durch. Beim Kaufmann-ABC II Test liegt die Norm bei 100+/-1 5. Es ergaben sich folgende Resultate: Sequenziell 106, Simultan 9 5 , Lernen 110 , Wissen 100, Planen 85 und FKI 9 7. Zudem wurden Untertests durchgeführt, die Norm liegt bei diesen bei 10+/- 3. Die Resultate waren: Atlantis 11, Geschichten ergän zen 7, Zahlen nachsprechen 12, Rover 7, Wort und Sachwissen
9 , Symbole
12 , Dreiecke
11 , Wortreihe
10 , Handbewegungen
6 , Muster ergänzen
8 und
Rätsel
1 1. Die Testung nach
Zürcher Neuromotorik ergab folgende Resultate: Statische Balance
P 10-25 , Adaptive Leistungen (Steckbrett)
P 25-5
0. Dr. B.___
führte aus, er habe die Beschwerdeführerin im Alter von acht Jahren untersucht und sie als herziges , aber auch ungeduldiges, teilweise mürrisches Mädchen kennengelernt .
Für die kognitiven Testung habe sie immer wieder motiviert werden müssen. Sie zeig e eine kurze Aufmerksamkeitsspanne und l asse sich schnell ablenken. Insge samt habe
sie altersentsprechende Resultate in der kognitiven
Testung mit jedoch visueller Merkfähigkeitsschwäche erzielt .
Sowohl im Gönners - Elternfragebogen als auch im Gönners - Fragebogen , ausgefüllt durch die Lehrperson ,
hätten sich Auffälligkeiten in den Bereichen Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität/ lmpulsivität , Lern en , e xekutive Funktionen und Aggressivität/Trotz gezeigt . Aufgrund der Befunde und Anamnese sei von einer Aufmerksamkeitsstörung im Sinne eines ADHS mit visueller Merkfähigkeitsschwäche auszugehen. Eine Anmeldung bei der IV unter der Ziff. 404 [ GgV -EDI Anhang ] sei indiziert
(Bericht vom 2 1. Dezember 2023, Urk. 6/5/6-8 ) . 3.2
Mit Schreiben vom 1 8. März 2024 bestätigte C.___ , eidg . aner kannte Psychotherapeutin D.___ , dass die Beschwerdeführerin bei ihr vom 6. September bis 1 5. November 2021 für zehn Konsultationen in Therapie war . Es habe von Anfang an der Verdach t auf eine Aufmerksamkeitsstörung mit Schwer punkt auf Impulsivität und Stimmungslabilität bestanden, weshalb sie den Eltern geraten habe, die Beschwerdeführerin auf ein ADHS hin abklären zu lassen ( Urk. 6/14). Weiter ist den Akten zu entn e hmen, dass die Beschwerdeführerin vom 2 4. März 20 21 bis 7. Februar 2023 eine Psychomotoriktherapie
besucht e ( Urk. 6/16). Seit 2 6. März 2024 ist sie nun in Ergotherapie ( Urk. 6/13). 3.3
Auf den Hinweis der IV-Stelle, dass aus den Testbefunden keine Antriebsstörung, keine Störung des Erfassens/Erkennens und keine Störung der Gedächtnisfunkti onen herleitbar seien, und der Aufforderung, eine entsprechende Dokumentation vorzulegen, antwortete Dr. A.___ mit Schreiben vom 3 0. Mai 2024, dass die auditive Testung im Normbereich gelegen habe und die visuelle (Handbewegung)
mit einem Rohwert von 6 in der Testung (Normwert 10+/-3) unterdurchschnittlich gewesen sei . Hinsichtlich der Antriebsstörung sei zu bemerken, dass die Beschwerde führerin Mühe mit dem Einhalten von Grenzen habe, was immer wie der zu Grenzüberschreitungen führe, bei allgemein sehr hohen Tagesaktivitäten ( Urk. 6/22). 3.4
Im - nach Erlass des Vorbescheids - verfassten Bericht vom 2 6. November 2024 erklärte die Ergotherapeutin, E.___ , die Beschwerdeführerin sei ein aufgestelltes Mädchen mit sehr viel Energie. Es falle ihr sehr schwer, sich zu strukturieren und sich dauerhaft auf eine Aufgabe einzulassen, es sei denn, diese sei von ihr selbst gewählt. In der Therapie könne sie gut fokussiert und struktu riert werden. Dabei würden unter anderem ihre Exekutivfunktionen in den Bereichen Inhibition (Aufmerksamkeit lenken, Prioritäten setzen) sowie Arbeitsge dächtnis (planvolles Handeln, Handlungsverläufe reflektieren) geübt ( Urk. 6/38). 4. 4.1
Fest steht, dass be i der Beschwerdeführerin im September 2023 eine einfache Aktivitäts- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert wurde. Auch die Behandlungsbedürftigkeit der Symptomatik einer ADHS vor Vollendung des 9. Altersjahres ist unbestritten. 4.2
Strittig ist demgegenüber die Zuordnung des Leistungsträgers , also der Invaliden versicherung oder der Krankenversicherung . Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV -EDI Anhang ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend not wendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstö rungen (Störung des Verhaltens, Störung des Antriebs, Störung des Erfas sens/Erkennens, Störung der Konzentrationsfähigkeit und Störung der Merkfä higkeit/des Gedächtnisses) kumulativ ausgewiesen sind (vgl. E. 1 . 4 hievor).
Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV -EDI Anhang geht weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus , indem zusätzlich weitere Teil leistungsstörungen diagnostiziert werden müssen . Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV -EDI Anhang nicht erfüllt (E. 1.4 hiervor) . Bis zu einer sicheren Diagnosestellung ist die Kostenträgerin notwendiger medi zinischer Massnahmen die Krankenversicherung ( R z . 406.6 KSME). 4. 3
Die RAD-Ärztin Dr. Z.____
bejahte gestützt auf die Berichte der behandeln den Ärzte das Vorliegen einer Störung des Verhaltens und der Konzentrationsfä higkeit. Die weiteren Kriterien erachtete sie als nicht gegeben. Zum Kriterium der Antriebsstörung führte sie aus, in der Testsituation habe keine motorische Unruhe festgestellt werden können. Auf Rückfrage erwähne der Behandler, dass die Beschwerde führerin Mühe beim Einhalten von Gr enzen habe, es käme zu Grenzüber schreitungen bei sehr hohen Tagesaktivitäten. Diese Antwort beschreibe jedoch Verhaltensstörungen. Antriebsstörungen könnten daraus nicht abgeleitet werden. Zudem werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Schwie rigkeiten habe, eine Aufgabe zu beginnen oder zu Ende zu führen. Dies genüge jedoch nicht als Beleg für eine Antriebsstörung, da aus den Unterlagen kein Antriebs mangel hervorgehe. Bezüglich de r Kriteri en der Störung des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses sei festzuhalten, dass testdiagnostisch kein Nachweis für Defizite bestehe. Im Antwortschreiben vom 3 0. Mai 2024 verweise der behandelnde Arzt darauf, dass sich im Untertest «Handbewegungen» (Rohwert 6, Norm 7-13) Auffälligkeiten gezeigt hätten. Beide Teilleistungss törungen würden damit begründet. In sämtlichen weiteren Tests und Untertests seien Werte im Normbereich ermittelt worden. Der Untertest «Handbe wegungen» entspreche einem visuell basierten Untertest zur Erfassung einzelheit lichen Denkens. Die übrigen Untertests zeigten keine Auffälligkeiten bezüglich des einzelheitlichen Denkens oder der visuellen Fähigkeiten. Das auffällige Resul tat habe daher nicht unabhängig bestätigt werden können. Der angegebene Befund belege damit nicht eine Störung des Erfassens/Erkennens bzw. eine Stö rung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses . Der Wert von 6 liege zwar unterhalb der Norm. Ein derartig isoliertes Ergebnis könne zwar auf leichte Schwierigkeiten im betreffenden Test hindeuten, könne jedoch auch einem Zufallsbefund entspre chen. Auffälligkeiten in den Untertests müssten anschliessend mit spezifischen Tests weiter abgeklärt werden. Im KSME würden eine ganze Reihe verschiedener Tests zum Nachweis von Störungen des Erfassens/Erkennens und Störungen der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses aufgeführt und deren Durchführung werde im Zusammenhang mit der Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV -EDI Anhang gefordert. Diese seien jedoch nicht durchgeführt worden. Soweit die Ergotherapeutin auf Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin , sich zu strukturieren, sich dauerhaft auf eine Aufgabe einzulassen oder schulische Auf gaben zu schildern, hinweise, benenne sie primär Verhaltensstörungen. Solches werde bei ADHS häufig beobachtet, entspreche jedoch keinem Nachweis einer Störung des Erfassens/Erkennens und der Gedächtnisfunktionen (Stellungnah men vom 1 1. Juni 2024 und 1 9. Dezember 2024, Urk. 6/23/2-3, Urk. 6/42/2-3). 5. 5.1
Eine Störung des Antriebes kann sich in Form einer Antriebssteigerung oder -verminderung zeigen (das Kind ist z.B. zum Handeln auf eine Aufforderung ange wiesen). Störungen des Antriebes lassen sich sowohl in der Praxis beobach ten als auch anamnestisch erfragen. Ein Antriebsüberschuss zeigt sich häufig neben der typischen Psychomotorik in einer hohen Arbeitsgeschwindigkeit bei hoher Fehlerzahl, hoher Sprechgeschwindigkeit, allgemein hoher Tätigkeitsak tivität, Grenzüberschreitungen sowie allgemeiner Mühe im Einhalten von Gren zen. Ein Antriebsmangel führt oft zu einer äusserst niedrigen Arbeitsgeschwin digkeit, einem deutlich erschwerten Arbeitsbeginn oder einem « Versanden » bei selbständiger Arbeit ( Ziff. 2.1.2 KSME-Anhang 4 ).
Bei Störungen des Erfassens stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und audita tiven Wahrnehmung im Vordergrund. Zu fordern ist hier eine klar defi nierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Zum Erfassen von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren . Viele Intelligenztests haben entsprechende Untertests , wie z.B. das Bild ere rgänzen, der Mosaiktest, das Figurenlegen, das Gestalter schliessen, die Zauberfenster und die Dreiecke. Zusätzlich gibt es auch viele Verfah ren aus dem visuokonstruktiven Bereich: d ie Figure complexe von Rey oder der DTVP ( Developmental Test of Visual Perception ). So besteht die Möglich keit, die Figur-Grund-Unterscheidung, die Formkonstanz, die Raumlage, räumli che Beziehungen und die analytisch-synthetische Formerfassung zu prüfen. Wichtig ist stets die Differenzierung zwischen Störungen des Erfassens und der Reproduktion ( Ziff. 2.1.2 KSME-Anhang 4).
Störungen der Merkfähigkeit werden meist definiert als eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses. Das akustische Kurzzeitgedächtnis kann mit sehr vielen Tests geprüft werden: Zahlen nachsprechen, Wortreihen, Anweisungen, Mottier - Silben. Die visuelle Merkfähigkeit kann mit dem Wiedererkennen von Gesichtern, visuellen Lerntests (z.B. Rey visual
learning , DCS, wo mit Stäbchen komplizierte Muster nachgelegt werden müssen) erfasst werden. So erlauben viele Tests eine Beurteilung des Kurzzeit g edächtnisses. Auch für die Lernfähigkeit gibt es Test verfahren (DCS und VLMT - visueller Lern- und Merkfähigkeitstest). Einige dieser Verfahren (z.B. Figure de Rey, oder die Wechsler Memory Scale ) erlauben auch eine Beurteilung des Langzeitgedächtnisses ( Ziff. 2.1. 5 KSME-Anhang 4 ). 5.2
Die behandelnden Ärzte begründeten die Störung des Erfassens/Erkennens und die Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses einzig damit, dass die Beschwerde führerin beim Untertest «Handbewegung» den Wert 6 erzielt hatte. Dieser Wert ist leicht unterdurchschnittlich. Bereits ein Wert von 7 wäre genü gend. Sämtliche weiteren Tests und Untertests er gaben durchschnittliche Werte und zeigten keine Auffälligkeiten des einzelheitlichen Denkens oder der visuellen Fähigkeiten. D er RAD-Ärztin Dr. Z.___ ist beizupflichten, dass es sich um ein isoliertes Ergebnis handelt, welches einem Zufallsbefund entsprechen kann. Verifiziert wurde dieser Wert nicht , obschon hierzu Tests zur Verfügung st ünden . Damit wurden
die Teilleistungsstörungen des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses
testdiagnostisch
nicht rechtsgenügend erhoben , insbesondere nicht vor Vollendung des neunten Lebensjahres . Auch die weiter e n Ausführungen in den Berichten genüg en nicht als Nachweis für eine Störung des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses . Dies gilt nament lich in Bezug auf den Bericht der Ergotherapeutin vom 2 6. November 2024 ( Urk. 6/38), auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft ( Urk. 1 S. 7). Die darin erwähnte Schwierigkeit der Beschwerdeführerin , sich zu strukturieren , sich auf eine Aufgabe einzulassen und zu berichten, was si e in der Schule bearbeitet, steh t primär im Zusammenhang mit den Teilleistungskompetenzen Verhalten und Konzentration. Gleiches gilt für das Üben von Exekutivfunktionen in den Bereich Inhibition und Arbeitsgedächtnis (planvolles Handeln, Handlungsverläufe; vgl. dazu Ziff. 2.1.1 und 2.1. 4 KSME-Anhang 4 ). 5.3
Da
eine Störung des Erfassens/Erkennens und eine Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses nicht rechtsgenüglich ausgewiesen sind , sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, damit die Beschwerdegegnerin gestützt auf Ziffer 404 GgV -EDI Anhang verpflichtet werden könnte, medizinische Massnahmen im Rahmen de s ADHS zu erbringen.
Es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob eine Störung des Antriebs zu bejahen ist.
5.4
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 7 . Januar 202 5 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden . Di e dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Abschliessend bleibt anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungs trägers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenver sicherung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Vernei nung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Ent scheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. Ziff. 1.1 KSME Anhang 4 ). 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger