Sachverhalt
1.
Der 2003 geborene X.___ absolvierte ab August 2019 eine Lehre zum Gärtner EFZ
bei der A.___ AG , wobei er die Lehre ab Beginn des zweiten Ausbildungsjahres im Rahmen einer Ausbildung E BA fort setzte (Urk.
8/34 -36 ). A m 2 9. Dezember 2020 stürzte X.___
mit dem Snow board ( Urk. 8/32/170). Er erlitt dabei ein schweres Schädel -H irn -T rauma (nach folgend: SHT) , eine Lungenkontusion mit fraglicher kleiner Lung e nlazeration im rechten Oberlappen und eine Kompressionsfraktur BWK 7 und 8 ( Urk. 8/32/158-160). Er war in der Folge arbeitsunfähig. Die Suva kam für Heilbehandlungs kosten auf und richtete Taggelder aus ( Urk. 8/32/5) . Per
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Der 2003 geborene X.___ absolvierte ab August 2019 eine Lehre zum Gärtner EFZ
bei der A.___ AG , wobei er die Lehre ab Beginn des zweiten Ausbildungsjahres im Rahmen einer Ausbildung E BA fort setzte (Urk.
8/34 -36 ). A m 2 9. Dezember 2020 stürzte X.___
mit dem Snow board ( Urk. 8/32/170). Er erlitt dabei ein schweres Schädel -H irn -T rauma (nach folgend: SHT) , eine Lungenkontusion mit fraglicher kleiner Lung e nlazeration im rechten Oberlappen und eine Kompressionsfraktur BWK 7 und 8 ( Urk. 8/32/158-160). Er war in der Folge arbeitsunfähig. Die Suva kam für Heilbehandlungs kosten auf und richtete Taggelder aus ( Urk. 8/32/5) . Per
Dispositiv
- April 2021 nahm X.___ die Arbeitstätigkeit bzw. Ausbildung wieder auf ( Urk. 8/32/92, Urk. 8/32/102, Urk. 8/32/108 , Urk. 8/70/3 ). I m Sommer 2021 schloss er die Aus bildung zum Landschaftsgärt n er EBA erfolgreich ab ( Urk. 8/53 ). Vom 1
- Juni bis am 2
- Juli 2021 war X.___ in stationärer Rehabilitation in der Reha klinik B.___ ( Urk. 8/32/10- 1 7). Die Suva richtete ab Beginn des Aufenthaltes in der Rehaklinik B .___ wieder Taggelder aus (Urk. 8/70/3-4). Während des Aufenthaltes in der Reh a klinik B .___ hatte sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an gemeldet ( Urk. 8/27). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei ( Urk. 8/32 , Urk. 8/41 , Urk. 8/55 ), holte einen Bericht der A.___ AG ( Urk. 8/34 ) sowie einen Bericht von C.___ , Fachpsy ch ologe für Neuropsychologie und Psychotherapie ( Urk. 8/44) , ein. Mit Mitteilung vom 12. April 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine beruflich-medizinische Abklärung im D.___ ( D.___ ) vom
- Mai bis
- August 2022 (Urk. 8/59) und sprach dem Versicherten für die Dauer der Massnahme Taggelder zu ( Urk. 8/75). Im Anschluss an die beruflich-mediz i nische Abklärung ( Urk. 8/83) absolvierte der Versicherte ab 1
- August 2022 eine ver tiefte berufliche Abklärung im D.___ ( Urk. 8/91 /2 ). Die IV-Stelle kam für die Kosten auf und richtete weiter Taggelder aus ( Urk. 8/78) . Am 2
- September 2022 wurde der Versicherte von dipl. Ärztin E.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva untersucht ( Urk. 8/137/360-366). Nach Abschluss der vertief t en beruflichen Abklärung am
- November 2022 absolvierte der Versicherte vom 1
- November 2022 bis am 9. Mai 2023 ein Arbeitstraining bei der F.___ AG, unterstützt durch ein Jobcoaching des D.___ ( Urk. 8/86 , Urk. 8/96 ). Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen derer Verletzung, regelmässig Ritalin einzu nehmen ( Urk. 8/97). Mit Schreiben vom 2
- August 2023 ( Urk. 8/120) ermahnte die IV-Stelle den Versicherten, den Nachweis der Einnahme von Ritalin erbringen zu können und seine Behandlung s termine wahrzunehmen. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, bei Nichteinhaltung die Eingliederungs massnahmen abzubrechen. Ab dem 14. August 2023 absolvierte der Versicherte unter Bezug von IV-Taggeldern ( Urk. 8/116) einen Arbeitsversuch bei der Gemeinde G.___ , unterstützt durch ein Coaching durch das Beratungs buffet ( Urk. 8/113) . Am 3
- August 2023 unterzog sich der Versicherte in der Rehaklinik B .___ einer neuropsychologische n Abklärung ( Urk. 8/121). Am
- September 2023 erstattete Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie so wie für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva eine neurologischen Aktenbeurteilung ( Urk. 8/137/72-75). Der Arbeits versuch des Versicherten bei der Gemeinde G.___ wurde per 3
- November 2023 abgebrochen ( Urk. 8/129 , Urk. 8/132 ). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom
- Januar 2024 fest, dass ihre Eingliederungs bemühungen abgeschlossen w e rden ( Urk. 8/134). Mit Verfügung vom
- Februar 2024 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte die Suva (Urk. 8/138). Ab dem
- Februar 2024 war der Versicherte bei der I.___ AG als Mitarbeiter Gartenbau angestellt, zunächst im Monatslohn und ab dem 1
- März 2024 im Stundenlohn ( Urk. 8/145). Mit Vorbescheid vom
- September 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen (U r k. 8/154), wogegen dieser Einwand erh o b und weitere berufliche Abklärungen beantragte ( Urk. 8/ 1 57). Mit Verfügung von 1
- Januar 2025 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
- Februar 2025 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung weiterer beruflicher Massnahmen, eventualiter einer Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
- März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
- März 2025 angezeigt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf g rund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung ( Urk. 8/27) könnten allfällige Rentenl eistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Eingliederungs massnahmen bzw. Massnahmen beruflicher Art w u rden nur für die Zeit nach Verfügungserlass beantragt. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit . a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a ter ), Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.4 Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungs fähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenk zeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Von einem fehlenden Eingliederungswillen darf indessen nur dann ausgegangen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Ein gliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Aus führungen respektive gestellten Anträge (Urteil e des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1 und 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2, je mit Hinweisen ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2), ein Anspruch auf Umschulung besteh e nicht, eben so sei ein Anspruch für ein e weitere Au sb il d ung nicht gegeben. Die bis anhin ang e botenen und aufgegleisten Mass nahmen hätten aufgrund intransparenter Kommunikation, Absenzen, Unpünktlichkeit, Verhalten im Team und Differenzen mit dem Vorgesetzten ab gebrochen werden müssen . Insgesamt seien bereits un t erschiedliche Abklärungen und Eingliederungsversuche unternommen worden , welche nicht nachhaltig gewesen seien . Es gelte weiterhin der Grundsatz Einglied erung vor Rente. Es sei ihnen ein aktueller Arztbericht einger e icht worden. Der Arzt könne zur Arbeits fähigkeit keine Auskun f t geben. Es werde im Bericht empfohlen , die neuro ps y chi a trische Therapie wi e der zu beginne n . Der Beschwerdeführer befinde sich seit längerem in keiner fachspezifischen Therapie mehr. Daher könne kein aktueller Bericht bei Fachsp e zi a listen angefo r dert w e rden, welcher eine Veränderung des G es undheits z u s tandes aufze i gen würde. Sollte sich der Beschwerdeführer mit der Aufnahme einer Thera p ie einverstanden erklären und diese auch regelmässige besuche n und eine Tagesstruktur aufweisen, könne erneut ein Zu s atzgesuch gestellt werden. 2.2 Beschwerdeweise wurde dagegen im Wesentlichen vorgebracht ( Urk. 1), der Beschwerdeführer habe zwar für einige Wochen eine Anstellung in der bisherigen Tätigkeit finden können. Doch wie bereits bei diversen Arbeitsversuchen z uvor habe er diese Stelle nur kurz behalten können und habe sie wieder verloren. Seit dem geh e er keiner regelmässigen Arbeit mehr nach. Er habe aus gesundheit lichen Gründen keine Arbeitsstelle länger als einige Wochen behalten können. Er sei bei den Arbeitsversuchen auf eine enge Begleitung angewi e sen gewesen. Ohne diese enge Begleitung sei die A r beit s qualität nicht zufriedenstellend gewesen . Die durch das schwere SHT veru r sachten leichten Verhaltensauffällig k eiten führten zu Unst i mmigkeiten mit den Arbeitgebern. Zu diesen Verhaltensa u f fälligkeiten zählten unter anderem Unzuverlässigkeit und Impulsivität. Hinzu komme, dass sich die Aufmerksamkeit im Verlauf der Zeit vermin d ere. Im neuro psycho l o gischen Bericht der Rehaklinik B .___ vom 31. Augu s t 2023 sei ebenfalls fest gehalten worden, dass besagte Defizite im A lltag durch Zeitdruck, St örreize etc. verstärkt würden, weshalb eine dauerhafte Leistun g seinschränkung bestehe. Es werde vom Beschwerdeführer erwartet, ein 70 bis 100 %-Pensum in seinem an gestammten Beruf als Gärtner zu bewältigen, obwohl in sämtlichen ärztlichen Berichten bleibende Einschränkungen dokumentiert wo r den seien. Leider sei es dem Beschwerdeführer nicht mö g lich, dieser Belastung standzuhalten und sämt liche Arbeitsversuche seien gescheitert. Da der Beschwerdeführer über mangelnde Krankheitseinsicht verfüge und sich ein normales Leben wünsche, gebe er subje k tiv immer wieder an, 100 % im an gestammten Beruf arbeite n zu können. Sowohl die Arztberichte als auch die gescheiterten A r beitsversu che zeigten jedoch, dass dies nicht möglich sein werde. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ohne weitere berufliche Massnahmen oder eine Umsch u lung nicht mögli c h sein werde, im e rsten Arbeits markt längerfrist ig eine Stelle zu halten und ein geregeltes Einkommen zu erzielen. Aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen und der daraus resultierenden Schwierigkeiten habe sich der Beschwerdeführer zu einer Therapie bei Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, entschieden. Die Therapie werde am
- Februar 2025 starten. Zudem werde der Beschwerdeführe r seit November 2024 von der K.___ GmbH unterstü t zt.
- 3.1 Es liegen insbesondere die folgenden Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor: 3.2 Suva-Ärztin E.___ untersuchte den B eschwerdeführer am 2
- September 202
- Sie hielt dazu mit Bericht vom
- Oktober 2022 fest ( Urk. 8/137/360-366), aufgrund des guten klinischen Befundes und der Angaben des Beschwerde führers, dass er keine relevanten Beschwerden habe und intensiv Sport treiben könne, sei ve r sicherungsmedi z i ni sch davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner aus somatischer Sicht ohne Ein s chränkungen zumutbar wäre. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden aus somati s cher Sicht keine Einschränkungen. Dabei müsse angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung und sportlich sehr aktiv sei, was sich positiv auf den aktuellen Zu s tand auswirke. Mittel- bis langfrist ig gesehen könne es jedoch zu einer Zu n a hme der Rückenbeschwerden kommen mit der Notwendi gk e i t , die Belastbarkeit erneut zu beurteil en . Es liege ein entschädi g ungspflichtiger Integritätssch a den vor. Da beim Beschwerdeführer nicht nur ein deutlicher Keilwinkel der beiden betroffenen Wirbelkörper, sondern auch eine rechtskonvexe skoliotische Haltung vorliege, sei trotz der fehlenden relevanten Schmerzsymptomatik der Integritätsschaden mit 5 % zu taxieren. Damit werde auch eine zukünftige leichte Zunahme der Schmerzsymptomatik berücksichtigt. 3.3 Am 3
- August 2023 wurde der Beschwerdeführer in der Rehaklinik B .___ neuropsychologisch untersucht. Mit Bericht dazu vom 3
- Augu s t 2023 (Urk. 8/137/93-99) erklärte Dr. phil. L.___ , F achpsychologe für Neur o psychologie FSP, in der letzten neuropsychologischen Un t ersuchung vom 1
- Juli 2021 in ihre m Hause sei eine leichte bis mittelschwere neuro psycholo g i s che Störung mit im Vordergrund stehenden exe k u t i v en Minderleistungen (kogn i tive Umstellfäh igkeit , ko gn iti v e Impulskontrolle, Handlun g splanung, Fehlerkontrolle) sowie Defiziten in einzel n en attention a l e n T e ilbereichen ( Alertness , geteilte Aufmerksamkeit) und Verhaltensauffälligkeiten (erhöhte Ermüdbarkeit, deutlich red u zierte Belastbarkeit, erhöhte Reizbarkeit, erhöhtes Sprechtempo, leicht umständlich e und sprunghafte Gedankengänge, pfli c htvergessen ) diagnostiz i ert worden. Äti o logisch sei diese infolge einer Schädigung des Gehi r ns (ICD-10 F07.8) sowie bei vorbekanntem ADHS mit Erst diagnose im Jahr 2016 interpretiert worden . Seit der neuropsychologischen Untersuchung vom Juli 2021 hätten si ch die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführer s deutlich erhol t , sodass nun auf Testebene ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil vorliege. Klinisch seien jedoch weiterhin ein bei zunehmender Müd i gkeit fluktuierender Aufmerksam keitsfoku s sowie leichte Verhaltensauffälligkeiten (psychomotorisc h e Unruhe, teilwe i se hektische und impulsive Aufgabenbea r bei tung, [ akten - ] anamnestisch Unzuverlässigkeit) feststellbar. Die Schwäche im logisch-abstrakten kombinatorischen Denkvermögen dürfte gestütz t auf d ie anamnestischen An gaben am ehesten vorbestehend sein. Die deutlichen kognitiven Verbesserungen dürften auf mehrere Faktoren zurückzuführen sein, wobei eine genauere Ab grenzung schwierig sei (hirnorganischer Erholungsverlauf nach THV, Vertrautheit mit den Tests/Lerneffekte bei wiederholten neuropsychologischen Unter suchungen, mögliche positive Wirkung des Ritali n s ). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer von der laborähnlichen Situation mit ruhigem , gut strukturier t e m Setting profitieren können. Es sei davon auszugehen, dass im beruflichen Alltag unter weniger optimalen Voraussetzungen (Zeitdruck, Störreize, längere konzentrative Beanspruchung) die oben beschriebenen Auffälligkeiten je nach Situation stärker zum Tragen kommen dürften und folglich eine Leistungsminderung resultiere. Bezüglich einer allfälligen beruflichen Umschulung sollten die kognitiven Voraussetzungen gegeben sein. Interferie re n dürften jedoch weiterhin die ADHS-typischen Symptome. 3.4 Dr. H.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva erklärte mit Stellungnahme vom
- September 2023 ( Urk. 8/137/72-7 6 ), durch weitere medi zini sche oder andere Behandlungsmass nahm en sei keine Verbesserung der Folgen des im Dezember 2020 erlittenen SHT zu erwarten. Zum Zeitpunkt der ambulanten neuropsycholo g i s chen Verlaufsuntersuchung in der Reha k linik B .___ am 3
- August 2023 sei eine Stabilisierung der neurologischen und neuropsycholo g ischen Unfallfolgen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Vorfeld von einer langdauernden und hochfrequenten neuro psychologischen T h erapie profi tier t . Die minimalen residuellen kogn i tiven Lei s tungsmin d erungen, welche am 3
- August 2023 objektiviert worden seien , und die geringfügigen Verhaltensauffälligkeiten, welche von neuro psychologischer Seit e am 3
- A u gust 2023 in den Zu s ammenhang mit dem erlittenen SHT gestellt worden seien (in A bg renzung von der aktenkundig vor be stehenden E r k r ankung an einem ADHS), liessen jeweils keine namhafte Leistungsmin d erung in Arbeits t ätigkeiten mit lei c hten und mitt e lho h en kog n itiven Ansprüchen erwarten. Der Beschwerdeführer sei aus rein neuropsychologischer Sicht für geeig ne t eingeschätzt, ein Kraftfahrzeug im Strassenverkehr zu lenken und Maschinen im R a hm e n einer Arbeitstätigkeit zu bedi e nen. Ausschliesslich für den Fall einer Aufnahme einer Ausbildung an einer F a chhochschu l e oder ein er Hoc h schule bzw. für eine Arbeitstätigkeit, welche über die gesamte A r beit s zeit die Aufrechterhaltung einer ausgesprochen hohen A ufmerksamkeit und Konzentra t ion erfordere, wäre – medi z in i sch-th e oretisch beurteilt - eine Lei s tungsmin d erung von 20 bis 30 % als daue r hafte Folge des SHT einzuschätzen. Dr. H.___ schätzte den Integritätsschaden im neurologischen und neuro psychologischen Gebiet auf 10 % . Er hielt dazu fest, bei minimalen dauerhaften und wahrscheinlich unfallkausalen kognitiven Leistungsminderungen liege beim Beschwerdeführer ein geringfügiges Verhaltenssyndrom vor, welches nicht mit Wahrscheinlichkeit als Folge der vorbestehenden ADHS-Erkrankung einzu schätzen sei. Es liege eine Einbusse der kognitiven Fähigkeiten im Ausmass «minimal bis leicht» vor.
- 5 Dipl.-psych . M.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie und Neuro psychologie FSP, hielt mit Bericht an die Suva vom
- Dezember 2023 (Urk. 8/137/29-36) als Diagnosen fest: - organisches Psychosyndrom nach SHT mit kognitiven Störungen und Verhaltensveränderungen (Erstdiagnose 2021 ; ICD-10 F07.2 ) - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Erstdiagnose 2016 ; ICD-10 F90.0 ) Der Beschwerdeführer habe mehrere vereinbarte und zugesagte Termine nicht eingehalten. Bei der Wiederaufnahme der Therapie am 2
- September 2023 h a be der Besch w erdeführer von seiner neuen Arbeitsstelle und den mittlerwe i le auf getretenen Konflikten mit dem anderen Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten berichtet. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl gehabt, dass er nicht ernst genommen werde und man übermässig streng mit ihm umgehe. Leider habe der Beschwerdeführer danach an keinen weiteren Therapiestunden mehr teil genommen. Für die erste verpasste Therapiestunde habe er sich nachträglich ohne echten Grund entschuldigt. Die nächsten beiden verabredeten Termine habe der Beschwerdeführer ebenfalls unentschuldigt ausfallen lassen, habe sich nicht mehr gemeldet und sei auch nicht erreichbar gewesen. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer schriftlich informiert, dass er keine Grundlage für die weitere Zusammenarbeit sehe und die Therapie beende. Der Beschwerdeführer leide unter typischen Folgen eines SHT . Erschwerend komme hinzu, dass er schon vor dem Unfall an einem diagnostizierten ADHS g eli tten habe, was sich mit den neuropsychologischen Folgen des SHT über schneide und wahrscheinlich verstärke. Aus seiner Sicht seien auch zum jetzigen Zeitpunkt n icht alle therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft. Allerdings sei die Motivation des Beschwerdeführers für zahlreiche mögliche therapeutische Massnahmen nicht stabil genug. Eine Fortführung der neuropsychologischen Behandlung sei nach einer anfangs positiven und vielversprechenden Ent wicklung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zielführend. Er vermute, dass der Beschwerdeführer von einer unmittelbaren Begleitung mehr profitieren könnte, also von einem Therapeuten, Berater oder Coach, der ihn regelmässig bei der Arbeit aufsuche und vor Ort bestehe nde Schwierigkeiten mit ihm und dem Vor gesetzten bespreche und Lösungen suche. Di e s stelle a ber keine neuro psychologische Therapie im engeren Sinne dar. Eine Auseinandersetzung mit den auftretenden Schwierigkeiten ausserhalb des konkreten Settings überford e re den Beschwerde führer aktuell offensichtlich und sei nicht zielführend. Aus neuro psychologischer Sicht wäre dringend erforderlich, dass der Beschwerdeführer das ADHS psychiatrisch behandeln lasse. Hier sehe er eine grosse Chance für eine Verbesserung insbesondere der Verhaltensaspekte seiner Problematik. Allerdings sei auch hierfür die Compliance des Beschwerdeführers notwendig.
- 6 M.Sc . N.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, nahm am
- November 2023 ein e neuropsychologische Untersuchung des Beschwerde führers vor. Sie hielt dazu mit Bericht vom 3
- Januar 2024 (Urk. 8/139 ) als neuropsychologische Diagnose fest: - o rganisches Psychosyndrom nach SHT 2021 (ICD-10 F07.2) - mit leichten bis punktuell mittelgradigen kognitiven Minderleistungen in Teilbereichen der Aufmerksamkeit- und Exekutivfunktionen sowie des Gedächtnisses - Verhaltensveränderungen einschliesslich einer verminderten Krankheitseinsicht - Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) Vor dem Hintergrund des schulischen- und beruflichen Werdegangs sowie den Resultaten aus der Intelligenzschätzu n g werde von einem durchschnittlichen intellektuellen Leistungsniveau ausgegangen. Im Vergleich dazu hätten leichte bis punktuell mittelgradige Minderleistungen in Teilbereichen der Exekutiv funktionen und des Gedächtnisses erhoben werden können . Im Bereich der Exekutivfunktionen hätten sich leichte Defizite des Arbeitsgedäch t nisses gezeigt, we l che sich in einer störbaren und interferenzanfälligen Informations verarbeitung geäussert hätten. Im Rahmen der H a ndlungsplanun g sei eine ins gesamt wenig zielgerichtete sowie verlangsamte und haften d e V o rgeh e nsweise mit ma ngelnden Lösungs i deen aufgefallen. Geplante Schritte seien nicht konseq u ent umgesetzt oder Handlungen vorzei t ig abgebrochen worden. Die ver bale Ideenprod uk tion sei grenzwertig ausgefallen, während sich die figurale Ideenpro d uktion knapp durchschnitt li ch präsentiert habe. Im Bereich des Gedächt n isses habe sich beim Lernen eine r Wortliste ein schwanken d er Lern verlauf mit einer insgesamt leicht unterdurc h schnittlichen Lernleistung gezeigt. Die E ri nne r ungsleistung nach einem B e haltensintervall sei leicht reduziert gewesen. Nebst Schwierigkeiten beim freien Abruf habe sich ein e geringe Diskrim in ationsleistung mit zahlreichen Interferenzen und falsch - positiv Nennungen beim Wiedererkennen gezeigt. Eine red u zierte Lern- und Abruf l eis tung habe sich auch beim Enkodieren und Erinnern kurzer Geschichten sowie einer geometrischen Figur gezeigt. Ätiologisch ordne sie die Befunde als Mischbild aus eine m vorbestehenden ADHS und den Folgen des erlittenen SHT ein. Im Vordergrund stehe eine organische P e rsönlichkeits- und Verhaltensveränderung einschl i esslich einer reduzierten Krankheitseinsicht . Die Leistungsunterschiede zwi s chen den Voruntersuchungen und der ak t uellen Untersuchung liessen sich als Folge einer Antriebs- und Impulskontrolls törung erklären, bei der die Verhaltenssteuerung zwi s chen Hemmung und Enthemmung schwanken könne. Während im Rahmen der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 3
- Augu s t 2023 die Impuls kontrollstörung im Vordergrund gestanden habe, hätten sich bei der aktuellen Un t ersuchung schwerpunktmässig apathische Symptome mit emotion a ler Indiffer e nz, einer schwanken d en Anstrengungsbereitschaft, Ideenmangel sowie Schw i erigkeiten bei der Initiierung und Aufrechterhaltung von Handlungen gezeigt. Die schlechteren Leistungen in der aktuellen Testung interpretiere sie als Ausdruck dieser Dynamik . Angesichts der Problemlöseschwierigkeiten im Alltag sowie den Überlegungen des Beschwerdeführers , seine beru f liche Ausbildung fortzuse t zen oder eine Um schulung zu machen, halte sie eine neuropsychologische Therapie und Begleitung für indiziert. Nebst dem E r we r b von Kompensationsstrategien und de r Förderung des Krankheitsverständnisses und der Selbsteinschätzung übernehme die neuropsycholo g i s ch e Therapie auch ein e wichtige Funktion bei der Verarbeitung allfälliger Misserfolge sowie der Krankheitsverarbeitung. Medikamentös könnte der Beschwerdeführer ausserdem von der Einnahme eines Psychostimulans profitier en .
- 7 Dipl. Arzt O.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom regionalen ärzt lichen Dienst (RAD) nahm am
- Juni 2024 Stellung ( Urk. 8/153/10-12) und führte dabei als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: - Polytrauma im Dezember 2020 mit schwerem SHT , Lungenkontusion, Kompression s fraktur BWK 7 und 8 Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er das ADHS (ICD-10 F90.0). G estützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2
- September 2022 bestünden aktuell kein e wesentlichen funktionellen Einschränkungen. Der Beschwerde fü h rer sei in der Lage , intensiv Sport zu treiben und habe keine relevanten Beschwerden. Er mache Kampfsporttraining und gehe viel und regelmässig ins Training. Eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner sei aus somatischer Sicht ohne Einschr ä nkungen zumutbar. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden keine weiteren funktionellen Einschränkungen. Aus kreisärztlich neurologischer Sicht sei ein stabiler Gesundheitszustand ab spätestens September 2023 erreicht. Es bestehe ein Integritätsschaden von 10 % auf neuro logische m /neuropsychologischem Fachgeb i et (minimal e dauerhafte und wahr scheinlich unfallkaus a le kognitive Leistungsminderung, Einbusse der neuro kognitiven Fähigkeit im Ausmass «minimal bis leicht» einzuschätzen). Mittel- bis langfristig könne es allerdings zu einer Zunahme der Rückenbeschwerden kommen mit der Notwendigkeit, die Belastbarkeit erneut zu beurteilen. Ab Sep t ember 2023 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Landschaftsgärtner auszugehen. Der Beschwerdeführer sei bei vorbestehende m ADHS in der Lage gewesen, eine A u s bildung zu absol v ieren und diese abzuschliessen. Bei ent sprechender Behandlung sei aus a r beitsmedi z inischer Sicht daher nic h t davon auszugehen, dass das ADHS länge r fr i stig wesentliche Auswirkun g en auf die Arbeitsfähigkeit habe.
- 8 Dr. med .P .___ , Facharzt für Chirurgie, erklärte mit Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1
- Oktober 2024 ( Urk. 8/159), beim Beschwerdeführer liege eine komplexe und längerfristig bestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Inwieweit diese durch den Beschwerdeführer, seine Veranlagung oder seine Unfallverletzung verursacht oder unterhalten werde, entziehe sich seinem Wissen . Eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in Prozenten erschein e ihm derzeit noch nicht sinnvoll.
- 9 Mit ärztlichem Zeugnis vom
- Februar 2025 erklärte Dr. med. J.___ , hiermit bestätige er, dass der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung sei und dass er aus neuropsychiatrischer Sicht auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeits fähig sei (U r k. 8/170). 4 . 4.1 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer verschiedene Ein gliederungsmassnahmen. So absolvierte er vom
- Mai bis am
- August 2022 eine beruflich-medizinische Abklärung ( Urk. 8/83 ; Urk. 8/59 ), vom 1
- August bis am
- November 2022 eine vertiefte berufliche Abklärung ( Urk. 8/91 ; Urk. 8/78 ) und in der Folge bis am
- Mai 2023 ein durch ein Jobcoaching unter stütztes Arbeitstraining ( Urk. 8/96 ; Urk. 8/86 ). Ab dem 1
- August 2023 absolvierte der Beschwerdeführer sodann einen Arbeitsversuch bei der Gemeinde G.___ , unterstützt durch ein en Jobcoach . Der Arbeitsversuch wurde per 3
- November 2023 abgebrochen ( Urk. 8/132; Urk. 8/113, Urk. 8/129). 4.2 Der Jobcoach hielt zum Arbeitsversuch bei der Gemeinde G.___ Folgendes fest ( Urk. 8/132): Der Start sei am 1
- August 2023 mit einem Arbeits pensum vom 60 % gewesen. Schon nach wenigen Tagen habe sich der Beschwerdeführer krankgemeldet. Von der Arbeitgeberin seien die ersten Rück meldungen gekommen, dass der Beschwerdeführer verschlafe und das allgemeine Verhalten sich verändert habe. Zum Anfang sei es ein angenehmes M iteinander gewesen , dann hätten Diskussionen begonnen, gestellte Aufgaben seien nach Sinn oder Machbarkeit hinterfragt worden. E s seien vom Beschwerdeführe r immer wieder arbe i tssicherheitsrelevante Themen zu diskut i eren versucht wor d e n, wie das Stehen auf Plastikkübeln und Arbeiten ohne Sicherheitsschuhe. Im Verlauf des Arbeitsversuch s sei der Beschwer d eführer nur einmal bei seinem Psychiater zu einem Termin gegangen. Dort habe er von seinem Arbeitsversuch berichtet, d er laut ihm sehr erfreulich verlaufe. Gleichzeitig hab e er aber von Konflikten mit den beiden Kollegen vor Ort berichtet, dass man ihn nicht gut behandle und er deutlich darunter leide. Obwohl er ständig versuche, sich zu kontrollieren, habe er aber Sorgen, ob ihm das immer gelingen könne. Auf solche Aussagen direkt angesprochen habe der Beschwerdeführer versucht, da s zu differ e nzieren und herunterzuspielen. E s habe immer wieder neue Konflikte gegeben, beispielsweise Krankmeldung en ohne Arztzeugnisse, keine oder nur schwere Erreichbarkeit. Der Beschwer deführer habe grosse Mühe gehabt, sich im vorhandenen Team einzuordne n . Anfang November sei geplant gewesen, den Beschwerdeführer in eine m anderen Arbeitsberei ch unterzubringen. Völlig un vorbereitet sei durch den Leiter Facility Management die Mitteilung über den Ab b ruch des Arbeitsversuch s aus betrieblichen Gründen zum 3
- November 2023 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei durch sie informiert worden, wora u f er bis zum Ende der Massnahme der Arbeit unentschuldi g t ferngeblieben sei. Der Auffo r derung, sich sofort beim RAV als arbeitssuchend zu melden, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1
- Juni 2023 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen derer Verletzung auferlegt, regelmässig Ritalin einzunehmen ( Urk. 8/97). Sodann hatte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2
- August 2023 ( Urk. 8/120) ermahnt, den Nachweis der Einnahme von Ritalin erbringen zu können und seine Behandlungs termine wahrzunehmen. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, bei Nichteinhaltung die Eingliederungsmassnahmen abzubrechen. Wie sich anfangs September 2023 herausstellte, war der Beschwerdeführer nicht bei einem Arzt in Behandlung, welcher ihm Ritalin hätte verschreiben können, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz fehlender Ritalin-Einnahme die Eingliederungs mass nahme (vorerst) weiterführte ( Urk. 8/122). Der Beschwerdeführer nahm in der Folge weder Ritalin ein noch eine psychiatrische Behandlung in Anspruch. In neuropsychologischer Behandlung war er letztmals am 2
- September 202
- Wie dipl. -psych. M.___ mit Bericht vom
- Dezember 2023 ausführte (E. 3.5) , konnte die Therapie nicht fortgesetzt werden, da der Beschwerdeführer den vereinbarten Terminen unentschuldigt fernblieb und auch nicht erreichbar war. Am
- November 2023 fand die neuropsychologische Untersuchung bei M.Sc . N.___ statt . M.Sc . N.___ hielt dazu mit Bericht vom 3
- Januar 2024 unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer von der Einnahme eines Psychostimulans profitieren könnte (E. 3.6 ) . Der Beschwerdeführer nahm in den folgenden Monaten bzw. bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
- Januar 2025 weder eine ärztliche oder neuropsychologische noch eine medikamentöse Behandlung in Anspruch .
- 4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nach September 202 3 weder einer psychiatrisch en noch eine r neuropsychologische n Behandlung unterzog . Er nahm auch kein Ritalin ein, obwohl ihm dies nicht nur von den Fachpersonen empfohlen, sondern von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen derer Verletzung auch auferlegt worden war. Nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der Gemeinde G.___ , welcher vorzeitig abgebrochen wurde, b ei fehlender ärztlicher, neuropsychologischer und medikamentöser Behandlung zu erheblichen Beanstandungen Anlass gab, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine erneute Gewährung von Eingliederungsmassnahmen von der Aufnahme einer adäquaten Therapie ab hängig macht e und, d a der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, mithin mehr als 15 Monate nach Abbruch der neuropsychologischen Behandlung bei dipl. -psych. M.___ , keine psychiatrische, neuropsychologische oder medikamentöse Therapie aufnahm, und er mit Ausnahme des von ihm mit unterzeichneten Einwandes ( Urk. 8/157) seinen Eingliederungswille n nicht kund tat, einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen – zumindest vorerst - verneinte . 5 . Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG voraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs massnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in f rage kommen, kann ein Renten anspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungs massnahmen anzuordnen (vgl. auch den seit
- Januar 2022 in Kraft stehende n Abs. 1 bis von Art. 28 IVG). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2023 vom 1
- Februar 2025 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 148 V 397 E. 6.2.4). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eingliederungsfähig ist. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage (vgl. E. 3) . Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ver neint hat, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit beanstandet wird.
- Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1
- Januar 2025 ( Urk. 2) sowie mit E-Mail vom 2
- Februar 2025 ( Urk. 8/175) den Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen hat , dass es ihm grundsätzlich offenstehe, ein Zusatzgesuch zu stellen.
- D as Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00097 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 3 0. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 2003 geborene X.___ absolvierte ab August 2019 eine Lehre zum Gärtner EFZ
bei der A.___ AG , wobei er die Lehre ab Beginn des zweiten Ausbildungsjahres im Rahmen einer Ausbildung E BA fort setzte (Urk.
8/34 -36 ). A m 2 9. Dezember 2020 stürzte X.___
mit dem Snow board ( Urk. 8/32/170). Er erlitt dabei ein schweres Schädel -H irn -T rauma (nach folgend: SHT) , eine Lungenkontusion mit fraglicher kleiner Lung e nlazeration im rechten Oberlappen und eine Kompressionsfraktur BWK 7 und 8 ( Urk. 8/32/158-160). Er war in der Folge arbeitsunfähig. Die Suva kam für Heilbehandlungs kosten auf und richtete Taggelder aus ( Urk. 8/32/5) . Per 1. April 2021 nahm X.___
die Arbeitstätigkeit bzw. Ausbildung wieder auf ( Urk.
8/32/92, Urk. 8/32/102, Urk. 8/32/108 , Urk. 8/70/3 ). I m Sommer 2021 schloss er die Aus bildung zum Landschaftsgärt n er EBA erfolgreich ab ( Urk. 8/53 ). Vom 1 5. Juni bis am 2 0. Juli 2021 war X.___ in stationärer Rehabilitation in der Reha klinik B.___ ( Urk. 8/32/10- 1 7).
Die Suva richtete ab Beginn des Aufenthaltes in der Rehaklinik B .___ wieder Taggelder aus (Urk.
8/70/3-4).
Während des Aufenthaltes in der Reh a klinik B .___ hatte sich X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an gemeldet ( Urk. 8/27). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei ( Urk. 8/32 , Urk.
8/41 , Urk. 8/55 ), holte einen Bericht der A.___ AG ( Urk. 8/34 ) sowie einen Bericht von C.___ , Fachpsy ch ologe für Neuropsychologie und Psychotherapie ( Urk. 8/44) , ein.
Mit Mitteilung vom 12.
April 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine beruflich-medizinische Abklärung im D.___ ( D.___ ) vom 9. Mai bis 9. August 2022 (Urk.
8/59) und sprach dem Versicherten für die Dauer der Massnahme Taggelder zu ( Urk. 8/75).
Im Anschluss an die beruflich-mediz i nische Abklärung ( Urk. 8/83) absolvierte der Versicherte ab
1 0. August 2022 eine
ver tiefte berufliche Abklärung im D.___ ( Urk. 8/91 /2 ). Die IV-Stelle kam für die Kosten auf und richtete weiter Taggelder aus ( Urk. 8/78) .
Am 2 7. September 2022 wurde der Versicherte von dipl. Ärztin E.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva untersucht ( Urk. 8/137/360-366). Nach Abschluss der vertief t en beruflichen Abklärung am 9.
November 2022 absolvierte der Versicherte vom 1 0. November 2022 bis am 9.
Mai 2023 ein Arbeitstraining bei der F.___ AG, unterstützt durch ein Jobcoaching des D.___ ( Urk. 8/86 , Urk. 8/96 ).
Mit Schreiben vom 12.
Juni 2023 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen derer Verletzung, regelmässig Ritalin einzu nehmen ( Urk. 8/97). Mit Schreiben vom 2 3. August 2023 ( Urk. 8/120) ermahnte die IV-Stelle den Versicherten, den Nachweis der Einnahme von Ritalin erbringen zu können und seine Behandlung s termine wahrzunehmen. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, bei Nichteinhaltung die Eingliederungs massnahmen abzubrechen. Ab dem 14.
August 2023 absolvierte der Versicherte unter Bezug von IV-Taggeldern ( Urk. 8/116) einen Arbeitsversuch bei der Gemeinde G.___ , unterstützt durch ein Coaching durch das Beratungs buffet ( Urk. 8/113) . Am 3 0. August 2023 unterzog sich der Versicherte in der Rehaklinik B .___ einer neuropsychologische n Abklärung ( Urk. 8/121). Am 7. September 2023 erstattete Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie so wie für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva eine neurologischen Aktenbeurteilung ( Urk. 8/137/72-75). Der Arbeits versuch des Versicherten bei der Gemeinde G.___ wurde per 3 0. November 2023 abgebrochen ( Urk. 8/129 , Urk. 8/132 ).
In der Folge hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Januar 2024 fest, dass ihre Eingliederungs bemühungen abgeschlossen w e rden ( Urk. 8/134).
Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte die Suva (Urk.
8/138). Ab dem 5. Februar 2024 war der Versicherte bei der I.___ AG als Mitarbeiter Gartenbau angestellt, zunächst im Monatslohn und ab dem 1 8. März 2024 im Stundenlohn ( Urk. 8/145). Mit Vorbescheid vom 2. September 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen (U r k.
8/154), wogegen dieser Einwand erh o b und weitere berufliche Abklärungen beantragte
( Urk. 8/ 1 57). Mit Verfügung von 1 0. Januar 2025 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte die Ausrichtung weiterer beruflicher Massnahmen, eventualiter einer Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 4. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. März 2025 angezeigt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar
2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf g rund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung ( Urk. 8/27) könnten allfällige Rentenl eistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Eingliederungs massnahmen bzw. Massnahmen beruflicher Art
w u rden nur für die Zeit nach Verfügungserlass beantragt. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1 ter ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit . a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a ter ), Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.4
Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungs fähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenk zeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Von einem fehlenden Eingliederungswillen darf indessen nur dann ausgegangen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Ein gliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Aus führungen respektive gestellten Anträge (Urteil e des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1 und 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2, je
mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2), ein Anspruch auf Umschulung besteh e nicht, eben so sei ein Anspruch für ein e weitere Au sb il d ung nicht gegeben. Die bis anhin ang e botenen
und aufgegleisten Mass nahmen hätten aufgrund intransparenter Kommunikation, Absenzen, Unpünktlichkeit, Verhalten im Team und Differenzen mit dem Vorgesetzten ab gebrochen werden müssen . Insgesamt seien bereits un t erschiedliche Abklärungen und Eingliederungsversuche unternommen worden , welche nicht nachhaltig gewesen seien . Es gelte weiterhin der Grundsatz Einglied erung vor Rente. Es sei ihnen ein aktueller Arztbericht einger e icht worden. Der Arzt könne zur Arbeits fähigkeit keine Auskun f t geben. Es werde im Bericht empfohlen , die neuro ps y chi a trische Therapie wi e der zu beginne n . Der Beschwerdeführer befinde sich seit längerem in keiner fachspezifischen Therapie mehr. Daher könne kein aktueller Bericht bei Fachsp e zi a listen angefo r dert w e rden, welcher eine Veränderung des G es undheits z u s tandes aufze i gen würde. Sollte sich der Beschwerdeführer mit der Aufnahme einer Thera p ie einverstanden erklären und diese auch regelmässige besuche n und eine Tagesstruktur aufweisen, könne erneut ein Zu s atzgesuch gestellt werden. 2.2
Beschwerdeweise wurde dagegen im Wesentlichen vorgebracht ( Urk. 1), der Beschwerdeführer habe zwar für einige Wochen eine Anstellung in der bisherigen Tätigkeit finden können. Doch wie bereits bei diversen Arbeitsversuchen z uvor habe er diese Stelle nur kurz behalten können und habe sie wieder verloren. Seit dem geh e er keiner regelmässigen Arbeit mehr nach. Er habe aus gesundheit lichen Gründen keine Arbeitsstelle länger als einige Wochen behalten können. Er sei bei den Arbeitsversuchen auf eine enge Begleitung angewi e sen gewesen. Ohne diese enge Begleitung sei die A r beit s qualität nicht zufriedenstellend gewesen . Die durch das schwere SHT veru r sachten leichten Verhaltensauffällig k eiten führten zu Unst i mmigkeiten mit den Arbeitgebern. Zu diesen Verhaltensa u f fälligkeiten zählten unter anderem Unzuverlässigkeit und Impulsivität. Hinzu komme, dass sich die Aufmerksamkeit im Verlauf der Zeit vermin d ere. Im neuro psycho l o gischen Bericht der Rehaklinik B .___ vom 31.
Augu s t 2023 sei ebenfalls fest gehalten worden, dass
besagte Defizite
im A lltag durch Zeitdruck, St örreize etc. verstärkt würden, weshalb eine dauerhafte Leistun g seinschränkung bestehe. Es werde vom Beschwerdeführer erwartet, ein 70 bis 100
%-Pensum in seinem an gestammten Beruf als Gärtner zu bewältigen, obwohl in sämtlichen ärztlichen Berichten bleibende Einschränkungen dokumentiert wo r den seien. Leider sei es dem Beschwerdeführer nicht mö g lich, dieser Belastung standzuhalten und sämt liche Arbeitsversuche seien gescheitert.
Da der Beschwerdeführer über mangelnde Krankheitseinsicht verfüge und sich ein normales Leben wünsche, gebe er subje k tiv immer wieder an, 100 % im an gestammten Beruf arbeite n zu können. Sowohl die Arztberichte als auch die gescheiterten A r beitsversu che zeigten jedoch, dass dies nicht möglich sein werde. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ohne weitere berufliche Massnahmen oder eine Umsch u lung nicht mögli c h sein werde, im e rsten Arbeits markt längerfrist ig eine Stelle zu halten und ein geregeltes Einkommen zu erzielen. Aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen und der daraus resultierenden Schwierigkeiten habe sich der Beschwerdeführer zu einer Therapie bei Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, entschieden. Die Therapie werde am 6. Februar 2025 starten. Zudem werde der Beschwerdeführe r seit November 2024 von der K.___ GmbH unterstü t zt. 3. 3.1
Es liegen insbesondere die folgenden Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
vor: 3.2
Suva-Ärztin E.___ untersuchte den B eschwerdeführer am 2 7. September 202 2. Sie hielt dazu mit Bericht vom 2. Oktober 2022 fest ( Urk. 8/137/360-366), aufgrund des guten klinischen Befundes und der Angaben des Beschwerde führers, dass er keine relevanten Beschwerden habe und intensiv Sport treiben könne, sei ve r sicherungsmedi z i ni sch davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner aus somatischer Sicht ohne Ein s chränkungen zumutbar wäre. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden aus somati s cher Sicht keine Einschränkungen. Dabei müsse angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung und sportlich sehr aktiv sei, was sich positiv auf den aktuellen Zu s tand auswirke. Mittel- bis langfrist ig gesehen könne es jedoch zu einer Zu n a hme der Rückenbeschwerden kommen mit der Notwendi gk e i t , die Belastbarkeit erneut zu beurteil en .
Es liege ein entschädi g ungspflichtiger Integritätssch a den vor. Da beim Beschwerdeführer nicht nur ein deutlicher Keilwinkel der beiden betroffenen Wirbelkörper, sondern auch eine rechtskonvexe skoliotische Haltung vorliege, sei trotz der fehlenden relevanten Schmerzsymptomatik der Integritätsschaden mit 5
% zu taxieren. Damit werde auch eine zukünftige leichte Zunahme der Schmerzsymptomatik berücksichtigt. 3.3
Am 3 0. August 2023 wurde der Beschwerdeführer in der Rehaklinik B .___ neuropsychologisch untersucht. Mit Bericht dazu vom 3 1. Augu s t 2023 (Urk.
8/137/93-99) erklärte Dr. phil. L.___ , F achpsychologe für Neur o psychologie FSP, in der letzten neuropsychologischen Un t ersuchung vom 1 5. Juli 2021 in ihre m Hause sei eine leichte bis mittelschwere neuro psycholo g i s che Störung mit im Vordergrund stehenden exe k u t i v en Minderleistungen (kogn i tive Umstellfäh igkeit , ko gn iti v e Impulskontrolle, Handlun g splanung, Fehlerkontrolle) sowie Defiziten in einzel n en attention a l e n T e ilbereichen ( Alertness , geteilte Aufmerksamkeit) und Verhaltensauffälligkeiten (erhöhte Ermüdbarkeit, deutlich red u zierte Belastbarkeit, erhöhte Reizbarkeit, erhöhtes Sprechtempo, leicht umständlich e und sprunghafte Gedankengänge, pfli c htvergessen ) diagnostiz i ert worden. Äti o logisch sei diese infolge einer Schädigung des Gehi r ns (ICD-10 F07.8) sowie bei vorbekanntem ADHS mit Erst diagnose im Jahr 2016 interpretiert worden .
Seit der neuropsychologischen Untersuchung vom Juli 2021 hätten si ch die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführer s deutlich erhol t , sodass nun auf Testebene ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil vorliege. Klinisch seien jedoch weiterhin ein bei zunehmender Müd i gkeit fluktuierender Aufmerksam keitsfoku s sowie leichte Verhaltensauffälligkeiten (psychomotorisc h e Unruhe, teilwe i se hektische und impulsive Aufgabenbea r bei tung, [ akten - ] anamnestisch Unzuverlässigkeit) feststellbar. Die Schwäche im logisch-abstrakten kombinatorischen Denkvermögen dürfte gestütz t auf d ie anamnestischen An gaben am ehesten vorbestehend sein. Die deutlichen kognitiven Verbesserungen dürften auf mehrere Faktoren zurückzuführen sein, wobei eine genauere Ab grenzung schwierig sei (hirnorganischer Erholungsverlauf nach THV, Vertrautheit mit den Tests/Lerneffekte bei wiederholten neuropsychologischen Unter suchungen, mögliche positive Wirkung des Ritali n s ).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer von der laborähnlichen Situation mit ruhigem , gut strukturier t e m Setting profitieren können. Es sei davon auszugehen, dass im beruflichen Alltag unter weniger optimalen Voraussetzungen (Zeitdruck, Störreize, längere konzentrative Beanspruchung) die oben beschriebenen Auffälligkeiten je nach Situation stärker zum Tragen kommen dürften und folglich eine Leistungsminderung resultiere. Bezüglich einer allfälligen beruflichen Umschulung sollten die kognitiven Voraussetzungen gegeben sein. Interferie re n dürften jedoch weiterhin die ADHS-typischen Symptome. 3.4
Dr. H.___
von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva erklärte mit Stellungnahme vom 7.
September 2023 ( Urk. 8/137/72-7 6 ), durch weitere medi zini sche oder andere Behandlungsmass nahm en sei keine Verbesserung der Folgen des im Dezember 2020 erlittenen SHT zu erwarten. Zum Zeitpunkt der ambulanten neuropsycholo g i s chen Verlaufsuntersuchung in der Reha k linik B .___ am 3 0. August 2023 sei eine Stabilisierung der neurologischen und neuropsycholo g ischen Unfallfolgen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Vorfeld von einer langdauernden und hochfrequenten neuro psychologischen T h erapie profi tier t . Die minimalen
residuellen kogn i tiven Lei s tungsmin d erungen, welche am 3 0. August 2023 objektiviert worden seien , und die geringfügigen Verhaltensauffälligkeiten, welche von neuro psychologischer Seit e am 3 0. A u gust 2023 in den Zu s ammenhang mit dem erlittenen SHT gestellt worden seien (in A bg renzung von der aktenkundig vor be stehenden E r k r ankung an einem ADHS), liessen jeweils keine namhafte Leistungsmin d erung in Arbeits t ätigkeiten mit lei c hten und mitt e lho h en kog n itiven Ansprüchen erwarten. Der Beschwerdeführer sei aus rein neuropsychologischer Sicht für geeig ne t eingeschätzt, ein Kraftfahrzeug im Strassenverkehr zu lenken und Maschinen im R a hm e n einer Arbeitstätigkeit zu bedi e nen. Ausschliesslich für den Fall einer Aufnahme einer Ausbildung an einer F a chhochschu l e oder ein er Hoc h schule bzw. für eine Arbeitstätigkeit, welche über die gesamte A r beit s zeit die Aufrechterhaltung einer ausgesprochen hohen A ufmerksamkeit und Konzentra t ion erfordere, wäre
– medi z in i sch-th e oretisch beurteilt - eine Lei s tungsmin d erung von 20 bis 30 % als daue r hafte Folge des SHT einzuschätzen.
Dr. H.___ schätzte den Integritätsschaden im neurologischen und neuro psychologischen Gebiet auf 10 % . Er hielt dazu fest, bei minimalen dauerhaften und wahrscheinlich unfallkausalen kognitiven Leistungsminderungen liege beim Beschwerdeführer ein geringfügiges Verhaltenssyndrom vor, welches nicht mit Wahrscheinlichkeit als Folge der vorbestehenden ADHS-Erkrankung einzu schätzen sei. Es liege eine Einbusse der kognitiven Fähigkeiten im Ausmass «minimal bis leicht» vor. 3. 5
Dipl.-psych .
M.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie und Neuro psychologie FSP, hielt mit Bericht an die Suva vom 1. Dezember 2023 (Urk.
8/137/29-36) als Diagnosen fest: - organisches Psychosyndrom nach SHT mit kognitiven Störungen und Verhaltensveränderungen (Erstdiagnose 2021 ; ICD-10 F07.2 ) - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Erstdiagnose 2016 ; ICD-10 F90.0 )
Der Beschwerdeführer habe mehrere vereinbarte und zugesagte Termine nicht eingehalten. Bei der Wiederaufnahme der Therapie am 2 9. September 2023 h a be der Besch w erdeführer von seiner neuen Arbeitsstelle und den mittlerwe i le auf getretenen Konflikten mit dem anderen Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten berichtet. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl gehabt, dass er nicht ernst genommen werde und man übermässig streng mit ihm umgehe. Leider habe der Beschwerdeführer danach an keinen weiteren Therapiestunden mehr teil genommen. Für die erste verpasste Therapiestunde habe er sich nachträglich ohne echten Grund entschuldigt. Die nächsten beiden verabredeten Termine habe der Beschwerdeführer ebenfalls unentschuldigt ausfallen lassen, habe sich nicht mehr gemeldet und sei auch nicht erreichbar gewesen. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer schriftlich informiert, dass er keine Grundlage für die weitere Zusammenarbeit sehe und die Therapie beende.
Der Beschwerdeführer leide unter typischen Folgen eines SHT . Erschwerend komme hinzu, dass er schon vor dem Unfall an einem diagnostizierten ADHS g eli tten habe, was sich mit den neuropsychologischen Folgen des SHT über schneide und wahrscheinlich verstärke. Aus seiner Sicht seien auch zum jetzigen Zeitpunkt n icht alle therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft. Allerdings sei die Motivation des Beschwerdeführers für zahlreiche mögliche therapeutische Massnahmen nicht stabil genug. Eine Fortführung der neuropsychologischen Behandlung sei nach einer anfangs positiven und vielversprechenden Ent wicklung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zielführend. Er vermute, dass der Beschwerdeführer von einer unmittelbaren Begleitung mehr profitieren könnte, also von einem Therapeuten, Berater oder Coach, der ihn regelmässig bei der Arbeit aufsuche und vor Ort bestehe nde Schwierigkeiten mit ihm und dem Vor gesetzten bespreche und Lösungen suche. Di e s stelle a ber keine neuro psychologische Therapie im engeren Sinne dar. Eine Auseinandersetzung mit den auftretenden Schwierigkeiten ausserhalb des konkreten Settings überford e re den Beschwerde führer aktuell offensichtlich und sei nicht zielführend. Aus neuro psychologischer Sicht wäre dringend erforderlich, dass der Beschwerdeführer das ADHS psychiatrisch behandeln lasse. Hier sehe er eine grosse Chance für eine Verbesserung insbesondere der Verhaltensaspekte seiner Problematik. Allerdings sei auch hierfür die Compliance des Beschwerdeführers notwendig. 3. 6
M.Sc . N.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, nahm am 7.
November 2023 ein e neuropsychologische Untersuchung des Beschwerde führers vor. Sie hielt dazu mit Bericht vom 3 1. Januar 2024 (Urk.
8/139 ) als neuropsychologische Diagnose fest: - o rganisches Psychosyndrom nach SHT 2021 (ICD-10 F07.2) - mit leichten bis punktuell mittelgradigen kognitiven Minderleistungen in Teilbereichen der Aufmerksamkeit- und Exekutivfunktionen sowie des Gedächtnisses - Verhaltensveränderungen einschliesslich einer verminderten Krankheitseinsicht - Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0)
Vor dem Hintergrund des schulischen- und beruflichen Werdegangs sowie den Resultaten aus der Intelligenzschätzu n g werde von einem durchschnittlichen intellektuellen Leistungsniveau ausgegangen. Im Vergleich dazu hätten leichte bis punktuell mittelgradige Minderleistungen in Teilbereichen der Exekutiv funktionen und des Gedächtnisses erhoben werden können . Im Bereich der Exekutivfunktionen hätten sich leichte Defizite des Arbeitsgedäch t nisses gezeigt, we l che sich in einer störbaren und interferenzanfälligen Informations verarbeitung geäussert hätten. Im Rahmen der H a ndlungsplanun g sei eine ins gesamt wenig zielgerichtete sowie verlangsamte und haften d e V o rgeh e nsweise mit ma ngelnden Lösungs i deen aufgefallen. Geplante Schritte seien nicht konseq u ent umgesetzt oder Handlungen vorzei t ig abgebrochen worden. Die ver bale Ideenprod uk tion sei grenzwertig ausgefallen, während sich die figurale Ideenpro d uktion knapp durchschnitt li ch präsentiert habe. Im Bereich des Gedächt n isses habe sich beim Lernen eine r Wortliste ein schwanken d er Lern verlauf mit einer insgesamt leicht unterdurc h schnittlichen Lernleistung gezeigt. Die E ri nne r ungsleistung nach einem B e haltensintervall sei leicht reduziert gewesen. Nebst Schwierigkeiten beim freien Abruf habe sich ein e geringe Diskrim in ationsleistung mit zahlreichen
Interferenzen und falsch - positiv Nennungen beim Wiedererkennen gezeigt. Eine red u zierte Lern- und Abruf l eis tung habe sich auch beim Enkodieren und Erinnern kurzer Geschichten sowie einer geometrischen Figur gezeigt.
Ätiologisch ordne sie die Befunde als Mischbild aus eine m
vorbestehenden ADHS und den Folgen des erlittenen SHT ein. Im Vordergrund stehe eine organische P e rsönlichkeits- und Verhaltensveränderung einschl i esslich einer reduzierten Krankheitseinsicht . Die Leistungsunterschiede zwi s chen den Voruntersuchungen und der ak t uellen Untersuchung liessen sich als Folge einer Antriebs- und Impulskontrolls törung erklären, bei der die Verhaltenssteuerung zwi s chen Hemmung und Enthemmung schwanken könne. Während im Rahmen der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 3 0. Augu s t 2023 die Impuls kontrollstörung im Vordergrund gestanden habe, hätten sich bei der aktuellen Un t ersuchung schwerpunktmässig apathische Symptome mit emotion a ler Indiffer e nz, einer schwanken d en Anstrengungsbereitschaft, Ideenmangel sowie Schw i erigkeiten bei der Initiierung und Aufrechterhaltung von Handlungen gezeigt. Die schlechteren Leistungen in der
aktuellen Testung interpretiere sie als Ausdruck dieser Dynamik .
Angesichts der Problemlöseschwierigkeiten im Alltag sowie den Überlegungen des Beschwerdeführers , seine beru f liche Ausbildung fortzuse t zen oder eine Um schulung zu machen, halte sie eine neuropsychologische Therapie und Begleitung für indiziert. Nebst dem E r we r b von Kompensationsstrategien und de r Förderung des Krankheitsverständnisses und der Selbsteinschätzung übernehme die neuropsycholo g i s ch e Therapie auch ein e wichtige Funktion bei der Verarbeitung allfälliger Misserfolge sowie der Krankheitsverarbeitung. Medikamentös könnte der Beschwerdeführer ausserdem von der Einnahme eines Psychostimulans profitier en . 3. 7
Dipl. Arzt O.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom regionalen ärzt lichen Dienst (RAD) nahm am 4. Juni 2024 Stellung ( Urk. 8/153/10-12) und führte dabei als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: - Polytrauma im Dezember 2020 mit schwerem SHT , Lungenkontusion, Kompression s fraktur BWK 7 und 8
Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er das ADHS (ICD-10 F90.0).
G estützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 7. September 2022 bestünden aktuell kein e wesentlichen funktionellen Einschränkungen. Der Beschwerde fü h rer sei in der Lage , intensiv Sport zu treiben und habe keine relevanten Beschwerden. Er mache Kampfsporttraining und gehe viel und regelmässig ins Training. Eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner sei aus somatischer Sicht ohne Einschr ä nkungen zumutbar. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden keine weiteren funktionellen Einschränkungen. Aus kreisärztlich neurologischer Sicht sei ein stabiler Gesundheitszustand ab spätestens September 2023 erreicht. Es bestehe ein Integritätsschaden von 10 % auf neuro logische m /neuropsychologischem Fachgeb i et (minimal e dauerhafte und wahr scheinlich unfallkaus a le kognitive Leistungsminderung, Einbusse der neuro kognitiven Fähigkeit im Ausmass «minimal bis leicht» einzuschätzen). Mittel- bis langfristig könne es allerdings zu einer Zunahme der Rückenbeschwerden kommen mit der Notwendigkeit, die Belastbarkeit erneut zu beurteilen. Ab Sep t ember 2023 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Landschaftsgärtner auszugehen. Der Beschwerdeführer sei bei vorbestehende m ADHS in der Lage gewesen, eine A u s bildung zu absol v ieren und diese abzuschliessen. Bei ent sprechender Behandlung sei aus a r beitsmedi z inischer Sicht daher
nic h t davon auszugehen, dass das ADHS länge r fr i stig wesentliche Auswirkun g en auf die Arbeitsfähigkeit habe. 3. 8
Dr. med .P .___ , Facharzt für Chirurgie, erklärte mit Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2024 ( Urk. 8/159), beim Beschwerdeführer liege eine komplexe und längerfristig
bestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Inwieweit diese durch den Beschwerdeführer, seine Veranlagung oder seine Unfallverletzung verursacht oder unterhalten werde, entziehe sich seinem Wissen . Eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in Prozenten erschein e ihm derzeit noch nicht sinnvoll. 3. 9
Mit ärztlichem Zeugnis vom 6. Februar 2025 erklärte Dr. med. J.___ , hiermit bestätige er, dass der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung sei und dass er aus neuropsychiatrischer Sicht auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeits fähig sei (U r k.
8/170). 4 . 4.1
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer verschiedene Ein gliederungsmassnahmen. So absolvierte er vom 9. Mai bis am 9. August 2022 eine beruflich-medizinische Abklärung ( Urk. 8/83 ; Urk. 8/59 ), vom 1 0. August bis am 9. November 2022 eine vertiefte berufliche Abklärung ( Urk. 8/91 ; Urk.
8/78 ) und in der Folge bis am 9. Mai 2023 ein durch ein Jobcoaching unter stütztes Arbeitstraining ( Urk. 8/96 ; Urk. 8/86 ). Ab dem 1 4. August 2023 absolvierte der Beschwerdeführer
sodann einen Arbeitsversuch bei der Gemeinde G.___ , unterstützt durch ein en Jobcoach . Der Arbeitsversuch wurde per 3 0. November 2023 abgebrochen ( Urk. 8/132; Urk. 8/113, Urk. 8/129). 4.2
Der Jobcoach hielt zum Arbeitsversuch bei der Gemeinde G.___
Folgendes fest ( Urk. 8/132): Der Start sei am 1 4. August 2023 mit einem Arbeits pensum vom 60
% gewesen. Schon nach wenigen Tagen habe sich der Beschwerdeführer krankgemeldet. Von der Arbeitgeberin seien die ersten Rück meldungen gekommen, dass der Beschwerdeführer verschlafe und das allgemeine Verhalten sich verändert habe. Zum Anfang sei es ein angenehmes M iteinander gewesen , dann hätten Diskussionen begonnen, gestellte Aufgaben seien nach Sinn oder Machbarkeit hinterfragt worden.
E s seien vom Beschwerdeführe r immer wieder arbe i tssicherheitsrelevante Themen zu diskut i eren versucht wor d e n, wie das Stehen auf Plastikkübeln und Arbeiten ohne Sicherheitsschuhe. Im Verlauf des Arbeitsversuch s sei der Beschwer d eführer nur einmal bei seinem Psychiater zu einem Termin gegangen. Dort habe er von seinem Arbeitsversuch berichtet, d er laut ihm sehr erfreulich verlaufe. Gleichzeitig hab e er aber von Konflikten mit den beiden Kollegen vor Ort berichtet, dass man ihn nicht gut behandle und er deutlich darunter leide. Obwohl er ständig versuche, sich zu kontrollieren, habe er aber Sorgen, ob ihm das immer gelingen könne. Auf solche Aussagen direkt angesprochen habe der Beschwerdeführer versucht, da s zu differ e nzieren und herunterzuspielen. E s habe immer wieder neue Konflikte gegeben, beispielsweise Krankmeldung en ohne Arztzeugnisse, keine oder nur schwere Erreichbarkeit. Der Beschwer deführer habe grosse Mühe gehabt, sich im vorhandenen Team einzuordne n . Anfang November sei geplant gewesen, den Beschwerdeführer in eine m anderen Arbeitsberei ch unterzubringen. Völlig un vorbereitet sei durch den Leiter Facility Management
die Mitteilung über den Ab b ruch des Arbeitsversuch s
aus betrieblichen Gründen zum 3 0. November 2023 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei durch sie informiert worden, wora u f er bis zum Ende der Massnahme der Arbeit unentschuldi g t ferngeblieben sei. Der Auffo r derung, sich sofort beim RAV als arbeitssuchend zu melden, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. 4.3
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 2. Juni
2023 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen derer Verletzung auferlegt, regelmässig Ritalin einzunehmen ( Urk. 8/97). Sodann hatte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 3. August 2023 ( Urk. 8/120) ermahnt, den Nachweis der Einnahme von Ritalin erbringen zu können und seine Behandlungs termine wahrzunehmen. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, bei Nichteinhaltung die Eingliederungsmassnahmen abzubrechen. Wie sich anfangs September 2023 herausstellte, war der Beschwerdeführer nicht bei einem Arzt in Behandlung, welcher ihm Ritalin hätte verschreiben können, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz fehlender Ritalin-Einnahme die Eingliederungs mass nahme
(vorerst) weiterführte ( Urk. 8/122).
Der Beschwerdeführer nahm in der Folge weder Ritalin ein noch eine psychiatrische Behandlung in Anspruch. In neuropsychologischer Behandlung war er letztmals am 2 9. September 202 3. Wie dipl. -psych. M.___ mit Bericht vom 1. Dezember 2023
ausführte (E. 3.5) , konnte die Therapie nicht fortgesetzt werden, da der Beschwerdeführer den vereinbarten Terminen unentschuldigt fernblieb und auch nicht erreichbar war.
Am 7. November 2023 fand die neuropsychologische Untersuchung bei M.Sc . N.___ statt . M.Sc . N.___
hielt dazu mit Bericht vom 3 1. Januar 2024 unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer von der Einnahme eines Psychostimulans profitieren könnte (E. 3.6 ) . Der Beschwerdeführer nahm in den folgenden Monaten bzw. bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Januar 2025 weder eine ärztliche oder neuropsychologische noch eine medikamentöse Behandlung in Anspruch . 4. 4
Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass sich der Beschwerdeführer nach September 202 3
weder einer psychiatrisch en noch eine r neuropsychologische n Behandlung unterzog . Er nahm auch kein Ritalin ein, obwohl ihm dies nicht nur von den Fachpersonen empfohlen, sondern von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen derer Verletzung auch auferlegt worden war. Nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der Gemeinde G.___ , welcher vorzeitig abgebrochen wurde, b ei fehlender ärztlicher, neuropsychologischer und medikamentöser Behandlung zu erheblichen Beanstandungen Anlass gab, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine erneute Gewährung von Eingliederungsmassnahmen von der Aufnahme einer adäquaten Therapie ab hängig macht e und, d a der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, mithin mehr als 15 Monate nach Abbruch der neuropsychologischen Behandlung bei dipl. -psych. M.___ , keine psychiatrische, neuropsychologische oder medikamentöse Therapie aufnahm, und er mit Ausnahme des von ihm mit unterzeichneten Einwandes ( Urk. 8/157) seinen Eingliederungswille n nicht kund tat, einen Anspruch auf weitere
Eingliederungsmassnahmen
– zumindest vorerst - verneinte . 5 .
Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG voraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs massnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in f rage kommen, kann ein Renten anspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungs massnahmen anzuordnen (vgl. auch den seit 1. Januar 2022 in Kraft stehende n
Abs. 1 bis von Art. 28 IVG). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2023
vom 1 2. Februar 2025 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 148 V 397 E. 6.2.4). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eingliederungsfähig ist. Diese Beurteilung steht
in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage (vgl. E. 3) . Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ver neint hat, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit beanstandet wird. 6.
Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Januar
2025 ( Urk. 2) sowie mit E-Mail vom 2 4. Februar 2025 ( Urk. 8/175) den Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen hat , dass es ihm grundsätzlich offenstehe, ein Zusatzgesuch zu stellen. 7.
D as Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler