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IV.2025.00095

Anpassungsstörung und mittelgradige depressive Episode fallen als dauerhaften bzw. invalidisierenden Gesundheitsschaden ausser Betracht.

Zürich SozVersG · 2025-08-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1968, hat in Deutschland eine Ausbildung zum Diplom kaufmann absolviert ( Urk. 5/2/5, 5/18/7) und war ab dem 1. August 2016 bei der Y.___ AG, Zürich, als Lokführer sowie

Mitarbeiter in der Kurzfristplanung Zugfüh rer und Rangier angestellt ( Urk. 5/1/2, 5/6 und 5/14/3 ). Am 2 6. Februar 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine Belastungsstörung und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schloss die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt m it Mitteilung vom 3 0. Juli 2020 ab , da der Versicherte am 3. August 2020 eine Ausbildung als Kundenbegleiter bei der Y.___ AG beginnen und in dieser Tätigkeit wieder in einem 100%-Pensum arbeiten werde. Er sei somit rentenausschliessend eingegliedert ( Urk. 5/10). 1.2

Am 2. Januar 2023 ersuchte der Versicherte erneut um die Ausrichtung von Leistun gen der Invalidenversicherung ( Urk. 5/18), nachdem er zuletzt vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Oktober 2022 für die Z.___ GmbH, Fehraltorf, als Projekt leiter angestellt gewesen war ( Urk. 5/24/20-21, 5/24/63 und 5/49). Die IV Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (AXA Versicherungen AG; Urk. 5/14 f., 5/24) . Im Rahmen zweier am 1 3. März und 2 9. Juni 2023 geführ ter Telefonate teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er zu 50 % arbeits unfähig sei und sich für die übrigen 50 % beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung gemeldet habe. Er benötige aktuell keine zusätzliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung ( Urk. 5/27, 5/33). Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle am 3 0. Juni 2023 schriftlich mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Renten anspruch geprüft werde ( Urk. 5/34). Nach Eingang von Berichten der behan delnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie ( Urk. 5/41, 5/45) , nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. September 2024 die Abweisung des Leistungsbegehren s

in Aussicht (Urk.

5/55). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Oktober 2024 Einwand (Urk.

5/56), worauf die IV-Stelle am 1 8. Dezember 2024 im angekündigten Sinne verfügte ( Urk. 2 = Urk. 5/68). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2025 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neu beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1 3. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. März 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Januar 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung ( Urk. 5/18) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Dezember 2024 im Wesentlichen fest, dass laut der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers sicher seit Sommer 2024 eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Anlässlich eines Gesprächs betreffend die berufliche Integration habe er mitge teilt, sich lediglich eine Remote-Arbeit vorstellen zu können, da er teilweise seine Mutter in Deutschland betreue. Eine Arbeit an fünf Tagen pro Woche in der Schweiz könne er sich nicht vorstellen. Er möchte keine beruflichen Massnahmen durchführen, sondern den Rentenanspruch geprüft haben. Dieser entstehe erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen, für welche dem Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehle. Die Diagnosen würden zudem keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umschreiben, weshalb kein Leiden ausgewiesen sei, das in seiner Art und Schwere Leistungen der Invaliden versicherung auszulösen vermöge. Im Einwand seien keine neuen, bisher unberück sichtigten Tatsachen geltend gemacht worden ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2025 bestritt der Beschwerdeführer, keine beruflichen Massnahmen durchführen zu wollen. Er sei dazu lediglich aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. Des Weiteren werde bestrit ten, dass keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege. Er sei nachweislich seit mehreren Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es treffe nicht zu, dass seit Sommer 2024 wieder eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei; dies widerspreche dem Bericht der behandelnden Ärztin vom 1 1. Juni 202 4. Daraus ergebe sich insbeson dere die Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer mittel gradigen depressiven Episode. Ferner sei ersichtlich, dass bis am 1 2. Juli 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, nicht aber , dass sich diese anschlies send reduziert habe. Der gesamte Arztbericht sei ignoriert worden und es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Beschwerdegegnerin stütze. Sie sei somit nicht nur ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, sondern habe auch ihre Abklärungs- und Untersuchungspflicht verletzt. Es hätte eine tiefergehende Prü fung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und desjenigen auf eine Invaliden rente stattfinden müssen ( Urk. 1 S. 3 f.). 2.3

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungs pflicht nicht nachgekommen ( Urk. 1 S. 4) , beschlägt die Frage der hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs, was vorab zu prüfen ist.

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erach teten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV )

fliessende Begründungs pflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) gerade noch gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte dar, auf welchen medizinischen Grund lagen ihre Entscheidung basiert , nämlich auf den Berichten der behandelnden Psychiaterin vom 1 1. Juni und 5. Juli 2024 , und dass die genannten Diagnosen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben ( Urk. 2 S. 2). Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf die se für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). D er Beschwerde führer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügung infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8.

März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die (sinngemässe) Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit als unbegründet. 3. 3.1

Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer initial ab dem 4. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 5/15, 5/41/2). 3.2

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 4. November 202 2. In seinem Bericht vom 6. November 2022 diagnostizierte er eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1). Aktuell übersteige die Symptomschwere eine Anpassungsstörung (Urk. 5/14/5). Der Beschwerdeführer habe sich bewusstseinsklar und allseits orien tiert präsentiert. Er habe von leichten Konzentrations- und Gedächtnis störungen berichtet. Das Denken sei leicht verlangsamt erschienen ; inhaltlich habe der Beschwerdeführer mittelschwer auf seine berufliche Situation nach Kündigung trotz gut gemachtem Job eingeengt gewirkt. Nebst einem schweren Grübelzwang hätten insbesondere ein leichtes Misstrauen, eine schwer vermin derte Kraft, Energie und Lebendigkeit , eine mittelschwere Ängstlichkeit, eine leichte Dysphorie und Gereiztheit sowie eine mittelschwere innere Unruhe fest gestellt werden können. Ferner bestünden u.a. eine mittelschwere soziale Rück zugstendenz und mittelschwere Durchschlafstörungen ( Urk. 5/14/4). Bis zum 3 1. Dezember 2022 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätig keit ausgewiesen. Danach sei aller Voraussicht nach ab Januar 2023 von einer steigerbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 5/14/5-7). 3.3 3.3.1

Dem Bericht von

Dr. A.___ vom 1 1. Juni 2024 ist folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 5/41/3): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) im Sinne einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10 F32.1).

Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Depression bis am 3 1. Januar 2023 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Sein Zustand habe sich langsam gebessert und ab 1. Februar 2023 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestan den. Die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hätten jedoch seinen Zustand erneut langsam verschlechtert, sodass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2023 bis vorläufig Ende Juni 2024 wieder als vollständig arbeits unfähig beurteilt worden sei ( Urk. 5/41/2-3). Aktuell sei der Beschwerdeführer unkonzentriert, ratlos, entmutigt, gereizt, innerlich unruhig und besorgt. Ferner seien der Antrieb sowie die Lust- und Freudeempfindung vermindert. Hinzu kämen Existenzängste ( Urk. 5/41/3). Eventuell sei ein schrittweiser Wieder einstieg mit beruflichen Massnahmen möglich ( Urk. 5/41/5). 3.3.2

Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 äusserte sich Dr. A.___ unter Bezugnahme auf Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2024 ( Urk. 5/43) dahinge hend, dass die Unterstützung durch die Invalidenversicherung mittels beruflicher Massnahmen ab sofort anfangs während drei Stunden pro Tag möglich sei ( Urk. 5/45). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente. Die Beschwerdegegnerin gelangte auf der Grundlage der soeben dargelegten medizinischen Akten zum Schluss, die gestellten Diagnosen gingen nicht mit einer längerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einher (Urk.

2 S. 2). Der Beschwerdeführer erachtet demgegenüber eine mehrjährige Arbeitsun fähigkeit für ausgewiesen und vertritt den Standpunkt, de r medizinische Sach verhalt sei ungenügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 3 f.). 4.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialver sicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungs gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzu nehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfas sender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zu Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffe nen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwar ten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E.

4.2 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1

Weder der angefochtenen Verfügung noch den übrigen Akten ist eine nähere Begründung für die Beurteilung der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, dass die gestellten Diagnosen nicht mit einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit verbun den seien.

Bezüglich der Anpassungsstörung trifft es zwar zu, dass nach den Klassifikationskriterien unter F43.2 Störungen erfasst werden, deren Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten. Die Anpassungsstörung ist also medizinisch gesehen per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. Auflage 2015, F43.2 , S. 209), weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit im Regelfall ausser Betracht fällt. Anders verhält es sich jedoch bei den Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion F43.21 (Urteil des Bundesgericht s 9C_436/2022 vom 2 6. Januar 2022 E. 3.2.1). Letztere Diagnose wurde vo n der b ehandelnden Fach ärztin im Kurzb ericht vom 1 0. Oktober 2022 ohne Begründung genannt. Da keine nachvollziehbar e Herleitung der Diagnose erfolgte und erst seit dem 4. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 5/15), ist diese Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dazu kommt, dass Dr. A.___

im weiteren Verlauf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) im Sinne einer mittel gradigen depressiven Episode diagnostizierte ( Urk. 5/41/3) , ohne dass ersicht lich war, dass und inwiefern sich die Befundlage verändert hat te . 4.3.2

Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung ging am 4. November 2022 davon aus, die Symptomatik übersteige eine Anpassungsstörung, und diagnosti zierte eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1). Dieser Diagnose ist ebenfalls inhärent, dass sie nicht anhaltend ist, denn länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen werden grundsätzlich unter ICD-10 F33 (rezidi vierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 als anhaltende affektive Stö rung erfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.3) , wovon jedoch keiner der befassten Fachärzte sprach . Vielmehr umschrieb auch Dr. A.___ die diagnostizierte Anpassungsstörung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode.

Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass sich rechtsprechungsgemäss selbst e ine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psy chiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krank heit definieren lässt , was ein invalidisierendes Geschehen jedoch erfordert . Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachper sonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen ( BGE 148 V 49 E. 6.2.2). 4.3.3

Aus den medizinischen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die An passungs störung bzw. die depressive Episode mit Interferenzen einherginge . Solche ma chte auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Hinsichtlich der ärztlichen Behand lungen ist anzumerken , dass d ie vom Beschwerdeführer ab Juli 2022 einmal pro Monat in Anspruch genommene ambulante Behandlung ( Urk. 5/14/2, 5/41/2) für sich allein nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hindeutet , da dies grund sätzlich keine konsequente Depressionstherapie darstellt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_444/2016 vom 3 1. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 4.3.2

Gestützt auf diese fachärztliche n Beurteilung en fällt ein invalidisierendes Krankheits geschehen ausser Betracht. W eitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so dass von den weiteren Beweisvor kehren abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E.

6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .) . Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Visar

Keraj - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Januar 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung ( Urk. 5/18) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2 S. 2). Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf die se für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). D er Beschwerde führer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügung infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8.

März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die (sinngemässe) Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit als unbegründet.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Dezember 2024 im Wesentlichen fest, dass laut der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers sicher seit Sommer 2024 eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Anlässlich eines Gesprächs betreffend die berufliche Integration habe er mitge teilt, sich lediglich eine Remote-Arbeit vorstellen zu können, da er teilweise seine Mutter in Deutschland betreue. Eine Arbeit an fünf Tagen pro Woche in der Schweiz könne er sich nicht vorstellen. Er möchte keine beruflichen Massnahmen durchführen, sondern den Rentenanspruch geprüft haben. Dieser entstehe erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen, für welche dem Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehle. Die Diagnosen würden zudem keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umschreiben, weshalb kein Leiden ausgewiesen sei, das in seiner Art und Schwere Leistungen der Invaliden versicherung auszulösen vermöge. Im Einwand seien keine neuen, bisher unberück sichtigten Tatsachen geltend gemacht worden ( Urk.

E. 2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2025 bestritt der Beschwerdeführer, keine beruflichen Massnahmen durchführen zu wollen. Er sei dazu lediglich aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. Des Weiteren werde bestrit ten, dass keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege. Er sei nachweislich seit mehreren Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es treffe nicht zu, dass seit Sommer 2024 wieder eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei; dies widerspreche dem Bericht der behandelnden Ärztin vom 1 1. Juni 202 4. Daraus ergebe sich insbeson dere die Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer mittel gradigen depressiven Episode. Ferner sei ersichtlich, dass bis am 1 2. Juli 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, nicht aber , dass sich diese anschlies send reduziert habe. Der gesamte Arztbericht sei ignoriert worden und es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Beschwerdegegnerin stütze. Sie sei somit nicht nur ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, sondern habe auch ihre Abklärungs- und Untersuchungspflicht verletzt. Es hätte eine tiefergehende Prü fung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und desjenigen auf eine Invaliden rente stattfinden müssen ( Urk. 1 S. 3 f.).

E. 2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungs pflicht nicht nachgekommen ( Urk. 1 S. 4) , beschlägt die Frage der hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs, was vorab zu prüfen ist.

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erach teten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV )

fliessende Begründungs pflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) gerade noch gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte dar, auf welchen medizinischen Grund lagen ihre Entscheidung basiert , nämlich auf den Berichten der behandelnden Psychiaterin vom 1 1. Juni und 5. Juli 2024 , und dass die genannten Diagnosen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben ( Urk.

E. 3.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer initial ab dem 4. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 5/15, 5/41/2).

E. 3.2 Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 4. November 202 2. In seinem Bericht vom 6. November 2022 diagnostizierte er eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1). Aktuell übersteige die Symptomschwere eine Anpassungsstörung (Urk. 5/14/5). Der Beschwerdeführer habe sich bewusstseinsklar und allseits orien tiert präsentiert. Er habe von leichten Konzentrations- und Gedächtnis störungen berichtet. Das Denken sei leicht verlangsamt erschienen ; inhaltlich habe der Beschwerdeführer mittelschwer auf seine berufliche Situation nach Kündigung trotz gut gemachtem Job eingeengt gewirkt. Nebst einem schweren Grübelzwang hätten insbesondere ein leichtes Misstrauen, eine schwer vermin derte Kraft, Energie und Lebendigkeit , eine mittelschwere Ängstlichkeit, eine leichte Dysphorie und Gereiztheit sowie eine mittelschwere innere Unruhe fest gestellt werden können. Ferner bestünden u.a. eine mittelschwere soziale Rück zugstendenz und mittelschwere Durchschlafstörungen ( Urk. 5/14/4). Bis zum 3 1. Dezember 2022 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätig keit ausgewiesen. Danach sei aller Voraussicht nach ab Januar 2023 von einer steigerbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 5/14/5-7).

E. 3.3.1 Dem Bericht von

Dr. A.___ vom 1 1. Juni 2024 ist folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 5/41/3): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) im Sinne einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10 F32.1).

Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Depression bis am 3 1. Januar 2023 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Sein Zustand habe sich langsam gebessert und ab 1. Februar 2023 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestan den. Die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hätten jedoch seinen Zustand erneut langsam verschlechtert, sodass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2023 bis vorläufig Ende Juni 2024 wieder als vollständig arbeits unfähig beurteilt worden sei ( Urk. 5/41/2-3). Aktuell sei der Beschwerdeführer unkonzentriert, ratlos, entmutigt, gereizt, innerlich unruhig und besorgt. Ferner seien der Antrieb sowie die Lust- und Freudeempfindung vermindert. Hinzu kämen Existenzängste ( Urk. 5/41/3). Eventuell sei ein schrittweiser Wieder einstieg mit beruflichen Massnahmen möglich ( Urk. 5/41/5).

E. 3.3.2 Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 äusserte sich Dr. A.___ unter Bezugnahme auf Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2024 ( Urk. 5/43) dahinge hend, dass die Unterstützung durch die Invalidenversicherung mittels beruflicher Massnahmen ab sofort anfangs während drei Stunden pro Tag möglich sei ( Urk. 5/45).

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente. Die Beschwerdegegnerin gelangte auf der Grundlage der soeben dargelegten medizinischen Akten zum Schluss, die gestellten Diagnosen gingen nicht mit einer längerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einher (Urk.

2 S. 2). Der Beschwerdeführer erachtet demgegenüber eine mehrjährige Arbeitsun fähigkeit für ausgewiesen und vertritt den Standpunkt, de r medizinische Sach verhalt sei ungenügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 3 f.).

E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 4.3.1 Weder der angefochtenen Verfügung noch den übrigen Akten ist eine nähere Begründung für die Beurteilung der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, dass die gestellten Diagnosen nicht mit einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit verbun den seien.

Bezüglich der Anpassungsstörung trifft es zwar zu, dass nach den Klassifikationskriterien unter F43.2 Störungen erfasst werden, deren Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten. Die Anpassungsstörung ist also medizinisch gesehen per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. Auflage 2015, F43.2 , S. 209), weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit im Regelfall ausser Betracht fällt. Anders verhält es sich jedoch bei den Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion F43.21 (Urteil des Bundesgericht s 9C_436/2022 vom 2 6. Januar 2022 E. 3.2.1). Letztere Diagnose wurde vo n der b ehandelnden Fach ärztin im Kurzb ericht vom 1 0. Oktober 2022 ohne Begründung genannt. Da keine nachvollziehbar e Herleitung der Diagnose erfolgte und erst seit dem 4. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 5/15), ist diese Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dazu kommt, dass Dr. A.___

im weiteren Verlauf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) im Sinne einer mittel gradigen depressiven Episode diagnostizierte ( Urk. 5/41/3) , ohne dass ersicht lich war, dass und inwiefern sich die Befundlage verändert hat te .

E. 4.3.2 Gestützt auf diese fachärztliche n Beurteilung en fällt ein invalidisierendes Krankheits geschehen ausser Betracht. W eitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so dass von den weiteren Beweisvor kehren abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E.

6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .) . Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 4.3.3 Aus den medizinischen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die An passungs störung bzw. die depressive Episode mit Interferenzen einherginge . Solche ma chte auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Hinsichtlich der ärztlichen Behand lungen ist anzumerken , dass d ie vom Beschwerdeführer ab Juli 2022 einmal pro Monat in Anspruch genommene ambulante Behandlung ( Urk. 5/14/2, 5/41/2) für sich allein nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hindeutet , da dies grund sätzlich keine konsequente Depressionstherapie darstellt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_444/2016 vom 3 1. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen).

E. 5 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Visar

Keraj - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1968, hat in Deutschland eine Ausbildung zum Diplom kaufmann absolviert ( Urk.  5/2/5, 5/18/7) und war ab dem
  2. August 2016 bei der Y.___ AG, Zürich, als Lokführer sowie Mitarbeiter in der Kurzfristplanung Zugfüh rer und Rangier angestellt ( Urk.  5/1/2, 5/6 und 5/14/3 ). Am 2
  3. Februar 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine Belastungsstörung und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  5/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schloss die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt m it Mitteilung vom 3
  4. Juli 2020 ab , da der Versicherte am
  5. August 2020 eine Ausbildung als Kundenbegleiter bei der Y.___ AG beginnen und in dieser Tätigkeit wieder in einem 100%-Pensum arbeiten werde. Er sei somit rentenausschliessend eingegliedert ( Urk.  5/10). 1.2      Am
  6. Januar 2023 ersuchte der Versicherte erneut um die Ausrichtung von Leistun gen der Invalidenversicherung ( Urk.  5/18), nachdem er zuletzt vom 1. Oktober 2021 bis 3
  7. Oktober 2022 für die Z.___ GmbH, Fehraltorf, als Projekt leiter angestellt gewesen war ( Urk.  5/24/20-21, 5/24/63 und 5/49). Die IV Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (AXA Versicherungen AG; Urk.  5/14 f., 5/24) . Im Rahmen zweier am 1
  8. März und 2
  9. Juni 2023 geführ ter Telefonate teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er zu 50  % arbeits unfähig sei und sich für die übrigen 50  % beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung gemeldet habe. Er benötige aktuell keine zusätzliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung ( Urk.  5/27, 5/33). Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle am 3
  10. Juni 2023 schriftlich mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Renten anspruch geprüft werde ( Urk.  5/34). Nach Eingang von Berichten der behan delnden Ärztin Dr.  med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie ( Urk.  5/41, 5/45) , nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. September 2024 die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht (Urk.   5/55). Dagegen erhob der Versicherte am 2
  11. Oktober 2024 Einwand (Urk.   5/56), worauf die IV-Stelle am 1
  12. Dezember 2024 im angekündigten Sinne verfügte ( Urk.  2 = Urk.  5/68).
  13. Dagegen erhob X.___ am
  14. Februar 2025 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neu beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1
  15. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  4), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
  16. März 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  6). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  18. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im Januar 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung ( Urk.  5/18) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1.4      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1
  20. Dezember 2024 im Wesentlichen fest, dass laut der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers sicher seit Sommer 2024 eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Anlässlich eines Gesprächs betreffend die berufliche Integration habe er mitge teilt, sich lediglich eine Remote-Arbeit vorstellen zu können, da er teilweise seine Mutter in Deutschland betreue. Eine Arbeit an fünf Tagen pro Woche in der Schweiz könne er sich nicht vorstellen. Er möchte keine beruflichen Massnahmen durchführen, sondern den Rentenanspruch geprüft haben. Dieser entstehe erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen, für welche dem Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehle. Die Diagnosen würden zudem keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umschreiben, weshalb kein Leiden ausgewiesen sei, das in seiner Art und Schwere Leistungen der Invaliden versicherung auszulösen vermöge. Im Einwand seien keine neuen, bisher unberück sichtigten Tatsachen geltend gemacht worden ( Urk.  2 S. 1 f.). 2.2      In seiner Beschwerdeschrift vom
  21. Februar 2025 bestritt der Beschwerdeführer, keine beruflichen Massnahmen durchführen zu wollen. Er sei dazu lediglich aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. Des Weiteren werde bestrit ten, dass keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege. Er sei nachweislich seit mehreren Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es treffe nicht zu, dass seit Sommer 2024 wieder eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei; dies widerspreche dem Bericht der behandelnden Ärztin vom 1
  22. Juni 202
  23. Daraus ergebe sich insbeson dere die Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer mittel gradigen depressiven Episode. Ferner sei ersichtlich, dass bis am 1
  24. Juli 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, nicht aber , dass sich diese anschlies send reduziert habe. Der gesamte Arztbericht sei ignoriert worden und es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Beschwerdegegnerin stütze. Sie sei somit nicht nur ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, sondern habe auch ihre Abklärungs- und Untersuchungspflicht verletzt. Es hätte eine tiefergehende Prü fung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und desjenigen auf eine Invaliden rente stattfinden müssen ( Urk.  1 S. 3 f.). 2.3      Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungs pflicht nicht nachgekommen ( Urk.  1 S. 4) , beschlägt die Frage der hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs, was vorab zu prüfen ist.      Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erach teten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) fliessende Begründungs pflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).      Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) gerade noch gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte dar, auf welchen medizinischen Grund lagen ihre Entscheidung basiert , nämlich auf den Berichten der behandelnden Psychiaterin vom 1
  25. Juni und
  26. Juli 2024 , und dass die genannten Diagnosen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben ( Urk.  2 S. 2). Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf die se für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). D er Beschwerde führer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügung infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8.   März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die (sinngemässe) Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit als unbegründet.
  27. 3.1      Die behandelnde Psychiaterin Dr.  A.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer initial ab dem
  28. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk.  5/15, 5/41/2). 3.2      Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 4. November 202
  29. In seinem Bericht vom
  30. November 2022 diagnostizierte er eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1). Aktuell übersteige die Symptomschwere eine Anpassungsstörung (Urk. 5/14/5). Der Beschwerdeführer habe sich bewusstseinsklar und allseits orien tiert präsentiert. Er habe von leichten Konzentrations- und Gedächtnis störungen berichtet. Das Denken sei leicht verlangsamt erschienen ; inhaltlich habe der Beschwerdeführer mittelschwer auf seine berufliche Situation nach Kündigung trotz gut gemachtem Job eingeengt gewirkt. Nebst einem schweren Grübelzwang hätten insbesondere ein leichtes Misstrauen, eine schwer vermin derte Kraft, Energie und Lebendigkeit , eine mittelschwere Ängstlichkeit, eine leichte Dysphorie und Gereiztheit sowie eine mittelschwere innere Unruhe fest gestellt werden können. Ferner bestünden u.a. eine mittelschwere soziale Rück zugstendenz und mittelschwere Durchschlafstörungen ( Urk.  5/14/4). Bis zum 3
  31. Dezember 2022 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätig keit ausgewiesen. Danach sei aller Voraussicht nach ab Januar 2023 von einer steigerbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk.  5/14/5-7). 3.3 3.3.1      Dem Bericht von Dr.  A.___ vom 1
  32. Juni 2024 ist folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 5/41/3): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) im Sinne einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10 F32.1).      Dr.  A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Depression bis am 3
  33. Januar 2023 zu 100  % krankgeschrieben gewesen sei. Sein Zustand habe sich langsam gebessert und ab
  34. Februar 2023 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestan den. Die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hätten jedoch seinen Zustand erneut langsam verschlechtert, sodass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2023 bis vorläufig Ende Juni 2024 wieder als vollständig arbeits unfähig beurteilt worden sei ( Urk.  5/41/2-3). Aktuell sei der Beschwerdeführer unkonzentriert, ratlos, entmutigt, gereizt, innerlich unruhig und besorgt. Ferner seien der Antrieb sowie die Lust- und Freudeempfindung vermindert. Hinzu kämen Existenzängste ( Urk.  5/41/3). Eventuell sei ein schrittweiser Wieder einstieg mit beruflichen Massnahmen möglich ( Urk.  5/41/5). 3.3.2      Mit Schreiben vom
  35. Juli 2024 äusserte sich Dr.  A.___ unter Bezugnahme auf Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom
  36. Juli 2024 ( Urk.  5/43) dahinge hend, dass die Unterstützung durch die Invalidenversicherung mittels beruflicher Massnahmen ab sofort anfangs während drei Stunden pro Tag möglich sei ( Urk.  5/45).
  37. 4.1      Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente. Die Beschwerdegegnerin gelangte auf der Grundlage der soeben dargelegten medizinischen Akten zum Schluss, die gestellten Diagnosen gingen nicht mit einer längerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einher (Urk.   2 S. 2). Der Beschwerdeführer erachtet demgegenüber eine mehrjährige Arbeitsun fähigkeit für ausgewiesen und vertritt den Standpunkt, de r medizinische Sach verhalt sei ungenügend abgeklärt ( Urk.  1 S. 3 f.). 4.2      Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialver sicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs.  1 und Art.  61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungs gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzu nehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfas sender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zu Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffe nen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwar ten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom
  38. Dezember 2023 E.   4.2 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1      Weder der angefochtenen Verfügung noch den übrigen Akten ist eine nähere Begründung für die Beurteilung der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, dass die gestellten Diagnosen nicht mit einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit verbun den seien.      Bezüglich der Anpassungsstörung trifft es zwar zu, dass nach den Klassifikationskriterien unter F43.2 Störungen erfasst werden, deren Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten. Die Anpassungsstörung ist also medizinisch gesehen per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1
  39. Auflage 2015, F43.2 , S. 209), weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit im Regelfall ausser Betracht fällt. Anders verhält es sich jedoch bei den Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion F43.21 (Urteil des Bundesgericht s 9C_436/2022 vom 2
  40. Januar 2022 E. 3.2.1). Letztere Diagnose wurde vo n der b ehandelnden Fach ärztin im Kurzb ericht vom 1
  41. Oktober 2022 ohne Begründung genannt. Da keine nachvollziehbar e Herleitung der Diagnose erfolgte und erst seit dem
  42. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war ( Urk.  5/15), ist diese Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dazu kommt, dass Dr.  A.___ im weiteren Verlauf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) im Sinne einer mittel gradigen depressiven Episode diagnostizierte ( Urk.  5/41/3) , ohne dass ersicht lich war, dass und inwiefern sich die Befundlage verändert hat te . 4.3.2      Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung ging am
  43. November 2022 davon aus, die Symptomatik übersteige eine Anpassungsstörung, und diagnosti zierte eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1). Dieser Diagnose ist ebenfalls inhärent, dass sie nicht anhaltend ist, denn länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen werden grundsätzlich unter ICD-10 F33 (rezidi vierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 als anhaltende affektive Stö rung erfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
  44. April 2016 E. 4.3) , wovon jedoch keiner der befassten Fachärzte sprach . Vielmehr umschrieb auch Dr.  A.___ die diagnostizierte Anpassungsstörung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode.      Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass sich rechtsprechungsgemäss selbst e ine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psy chiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krank heit definieren lässt , was ein invalidisierendes Geschehen jedoch erfordert . Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachper sonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen ( BGE 148 V 49 E. 6.2.2). 4.3.3      Aus den medizinischen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die An passungs störung bzw. die depressive Episode mit Interferenzen einherginge . Solche ma chte auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Hinsichtlich der ärztlichen Behand lungen ist anzumerken , dass d ie vom Beschwerdeführer ab Juli 2022 einmal pro Monat in Anspruch genommene ambulante Behandlung ( Urk.  5/14/2, 5/41/2) für sich allein nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hindeutet , da dies grund sätzlich keine konsequente Depressionstherapie darstellt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_444/2016 vom 3
  45. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 4.3.2      Gestützt auf diese fachärztliche n Beurteilung en fällt ein invalidisierendes Krankheits geschehen ausser Betracht. W eitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so dass von den weiteren Beweisvor kehren abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E.   6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .) . Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .      Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
  46. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  47. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Visar Keraj - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00095 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

18. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Visar

Keraj Adreno AG Wiggenweg 3, 9404 Rorschacherberg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1968, hat in Deutschland eine Ausbildung zum Diplom kaufmann absolviert ( Urk. 5/2/5, 5/18/7) und war ab dem 1. August 2016 bei der Y.___ AG, Zürich, als Lokführer sowie

Mitarbeiter in der Kurzfristplanung Zugfüh rer und Rangier angestellt ( Urk. 5/1/2, 5/6 und 5/14/3 ). Am 2 6. Februar 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine Belastungsstörung und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schloss die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt m it Mitteilung vom 3 0. Juli 2020 ab , da der Versicherte am 3. August 2020 eine Ausbildung als Kundenbegleiter bei der Y.___ AG beginnen und in dieser Tätigkeit wieder in einem 100%-Pensum arbeiten werde. Er sei somit rentenausschliessend eingegliedert ( Urk. 5/10). 1.2

Am 2. Januar 2023 ersuchte der Versicherte erneut um die Ausrichtung von Leistun gen der Invalidenversicherung ( Urk. 5/18), nachdem er zuletzt vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Oktober 2022 für die Z.___ GmbH, Fehraltorf, als Projekt leiter angestellt gewesen war ( Urk. 5/24/20-21, 5/24/63 und 5/49). Die IV Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (AXA Versicherungen AG; Urk. 5/14 f., 5/24) . Im Rahmen zweier am 1 3. März und 2 9. Juni 2023 geführ ter Telefonate teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er zu 50 % arbeits unfähig sei und sich für die übrigen 50 % beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung gemeldet habe. Er benötige aktuell keine zusätzliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung ( Urk. 5/27, 5/33). Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle am 3 0. Juni 2023 schriftlich mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Renten anspruch geprüft werde ( Urk. 5/34). Nach Eingang von Berichten der behan delnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie ( Urk. 5/41, 5/45) , nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. September 2024 die Abweisung des Leistungsbegehren s

in Aussicht (Urk.

5/55). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Oktober 2024 Einwand (Urk.

5/56), worauf die IV-Stelle am 1 8. Dezember 2024 im angekündigten Sinne verfügte ( Urk. 2 = Urk. 5/68). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2025 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neu beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1 3. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. März 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Januar 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung ( Urk. 5/18) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Dezember 2024 im Wesentlichen fest, dass laut der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers sicher seit Sommer 2024 eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Anlässlich eines Gesprächs betreffend die berufliche Integration habe er mitge teilt, sich lediglich eine Remote-Arbeit vorstellen zu können, da er teilweise seine Mutter in Deutschland betreue. Eine Arbeit an fünf Tagen pro Woche in der Schweiz könne er sich nicht vorstellen. Er möchte keine beruflichen Massnahmen durchführen, sondern den Rentenanspruch geprüft haben. Dieser entstehe erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen, für welche dem Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehle. Die Diagnosen würden zudem keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umschreiben, weshalb kein Leiden ausgewiesen sei, das in seiner Art und Schwere Leistungen der Invaliden versicherung auszulösen vermöge. Im Einwand seien keine neuen, bisher unberück sichtigten Tatsachen geltend gemacht worden ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2025 bestritt der Beschwerdeführer, keine beruflichen Massnahmen durchführen zu wollen. Er sei dazu lediglich aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. Des Weiteren werde bestrit ten, dass keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege. Er sei nachweislich seit mehreren Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es treffe nicht zu, dass seit Sommer 2024 wieder eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei; dies widerspreche dem Bericht der behandelnden Ärztin vom 1 1. Juni 202 4. Daraus ergebe sich insbeson dere die Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer mittel gradigen depressiven Episode. Ferner sei ersichtlich, dass bis am 1 2. Juli 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, nicht aber , dass sich diese anschlies send reduziert habe. Der gesamte Arztbericht sei ignoriert worden und es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Beschwerdegegnerin stütze. Sie sei somit nicht nur ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, sondern habe auch ihre Abklärungs- und Untersuchungspflicht verletzt. Es hätte eine tiefergehende Prü fung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und desjenigen auf eine Invaliden rente stattfinden müssen ( Urk. 1 S. 3 f.). 2.3

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungs pflicht nicht nachgekommen ( Urk. 1 S. 4) , beschlägt die Frage der hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs, was vorab zu prüfen ist.

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erach teten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV )

fliessende Begründungs pflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) gerade noch gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte dar, auf welchen medizinischen Grund lagen ihre Entscheidung basiert , nämlich auf den Berichten der behandelnden Psychiaterin vom 1 1. Juni und 5. Juli 2024 , und dass die genannten Diagnosen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben ( Urk. 2 S. 2). Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf die se für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). D er Beschwerde führer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügung infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8.

März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die (sinngemässe) Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit als unbegründet. 3. 3.1

Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer initial ab dem 4. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 5/15, 5/41/2). 3.2

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 4. November 202 2. In seinem Bericht vom 6. November 2022 diagnostizierte er eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1). Aktuell übersteige die Symptomschwere eine Anpassungsstörung (Urk. 5/14/5). Der Beschwerdeführer habe sich bewusstseinsklar und allseits orien tiert präsentiert. Er habe von leichten Konzentrations- und Gedächtnis störungen berichtet. Das Denken sei leicht verlangsamt erschienen ; inhaltlich habe der Beschwerdeführer mittelschwer auf seine berufliche Situation nach Kündigung trotz gut gemachtem Job eingeengt gewirkt. Nebst einem schweren Grübelzwang hätten insbesondere ein leichtes Misstrauen, eine schwer vermin derte Kraft, Energie und Lebendigkeit , eine mittelschwere Ängstlichkeit, eine leichte Dysphorie und Gereiztheit sowie eine mittelschwere innere Unruhe fest gestellt werden können. Ferner bestünden u.a. eine mittelschwere soziale Rück zugstendenz und mittelschwere Durchschlafstörungen ( Urk. 5/14/4). Bis zum 3 1. Dezember 2022 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätig keit ausgewiesen. Danach sei aller Voraussicht nach ab Januar 2023 von einer steigerbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 5/14/5-7). 3.3 3.3.1

Dem Bericht von

Dr. A.___ vom 1 1. Juni 2024 ist folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 5/41/3): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) im Sinne einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10 F32.1).

Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Depression bis am 3 1. Januar 2023 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Sein Zustand habe sich langsam gebessert und ab 1. Februar 2023 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestan den. Die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hätten jedoch seinen Zustand erneut langsam verschlechtert, sodass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2023 bis vorläufig Ende Juni 2024 wieder als vollständig arbeits unfähig beurteilt worden sei ( Urk. 5/41/2-3). Aktuell sei der Beschwerdeführer unkonzentriert, ratlos, entmutigt, gereizt, innerlich unruhig und besorgt. Ferner seien der Antrieb sowie die Lust- und Freudeempfindung vermindert. Hinzu kämen Existenzängste ( Urk. 5/41/3). Eventuell sei ein schrittweiser Wieder einstieg mit beruflichen Massnahmen möglich ( Urk. 5/41/5). 3.3.2

Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 äusserte sich Dr. A.___ unter Bezugnahme auf Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2024 ( Urk. 5/43) dahinge hend, dass die Unterstützung durch die Invalidenversicherung mittels beruflicher Massnahmen ab sofort anfangs während drei Stunden pro Tag möglich sei ( Urk. 5/45). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente. Die Beschwerdegegnerin gelangte auf der Grundlage der soeben dargelegten medizinischen Akten zum Schluss, die gestellten Diagnosen gingen nicht mit einer längerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einher (Urk.

2 S. 2). Der Beschwerdeführer erachtet demgegenüber eine mehrjährige Arbeitsun fähigkeit für ausgewiesen und vertritt den Standpunkt, de r medizinische Sach verhalt sei ungenügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 3 f.). 4.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialver sicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungs gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzu nehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfas sender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zu Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffe nen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwar ten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E.

4.2 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1

Weder der angefochtenen Verfügung noch den übrigen Akten ist eine nähere Begründung für die Beurteilung der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, dass die gestellten Diagnosen nicht mit einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit verbun den seien.

Bezüglich der Anpassungsstörung trifft es zwar zu, dass nach den Klassifikationskriterien unter F43.2 Störungen erfasst werden, deren Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten. Die Anpassungsstörung ist also medizinisch gesehen per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. Auflage 2015, F43.2 , S. 209), weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit im Regelfall ausser Betracht fällt. Anders verhält es sich jedoch bei den Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion F43.21 (Urteil des Bundesgericht s 9C_436/2022 vom 2 6. Januar 2022 E. 3.2.1). Letztere Diagnose wurde vo n der b ehandelnden Fach ärztin im Kurzb ericht vom 1 0. Oktober 2022 ohne Begründung genannt. Da keine nachvollziehbar e Herleitung der Diagnose erfolgte und erst seit dem 4. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 5/15), ist diese Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dazu kommt, dass Dr. A.___

im weiteren Verlauf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) im Sinne einer mittel gradigen depressiven Episode diagnostizierte ( Urk. 5/41/3) , ohne dass ersicht lich war, dass und inwiefern sich die Befundlage verändert hat te . 4.3.2

Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung ging am 4. November 2022 davon aus, die Symptomatik übersteige eine Anpassungsstörung, und diagnosti zierte eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1). Dieser Diagnose ist ebenfalls inhärent, dass sie nicht anhaltend ist, denn länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen werden grundsätzlich unter ICD-10 F33 (rezidi vierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 als anhaltende affektive Stö rung erfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.3) , wovon jedoch keiner der befassten Fachärzte sprach . Vielmehr umschrieb auch Dr. A.___ die diagnostizierte Anpassungsstörung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode.

Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass sich rechtsprechungsgemäss selbst e ine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psy chiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krank heit definieren lässt , was ein invalidisierendes Geschehen jedoch erfordert . Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachper sonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen ( BGE 148 V 49 E. 6.2.2). 4.3.3

Aus den medizinischen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die An passungs störung bzw. die depressive Episode mit Interferenzen einherginge . Solche ma chte auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Hinsichtlich der ärztlichen Behand lungen ist anzumerken , dass d ie vom Beschwerdeführer ab Juli 2022 einmal pro Monat in Anspruch genommene ambulante Behandlung ( Urk. 5/14/2, 5/41/2) für sich allein nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hindeutet , da dies grund sätzlich keine konsequente Depressionstherapie darstellt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_444/2016 vom 3 1. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 4.3.2

Gestützt auf diese fachärztliche n Beurteilung en fällt ein invalidisierendes Krankheits geschehen ausser Betracht. W eitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so dass von den weiteren Beweisvor kehren abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E.

6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .) . Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Visar

Keraj - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch