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IV.2025.00057

Neuanmeldung: die IV-Stelle trat zwar auf das neue Gesuch ein, wies dieses aber ohne weitere Abklärungen ab; RAD-Stellungnahme überzeugt nicht; Rückweisung.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-06-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1971, Mutter von zwei Kindern, meldete sich am 17. Februar 2001 unter Hinweis auf psychische B eschwerden und einen gebro chenen Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfü gung vom 4. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2001 zu (Urk. 7/23).

Mit Mitteilung en

vom 19. Juni 2003 (Urk. 7/32) und 1

5. Januar 20 08

(Urk. 7/59) teilte die IV-Stelle Aargau der 2004 zum dritten Mal Mutter gewordenen (vgl.

Urk. 7/38) Versicher ten mit, dass ihr Anspruch auf eine Invalidenr ente unverän dert sei . 1.2

Nach Eingang eines am 10. Mai 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/75) holte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, bei Dr. med. Y.___ ein psychiatrisches Gut achten ein, das am 19. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/81; vgl. auch ergän zende Stellungnahme vom 9. Februar 2012, Urk. 7/83). Nach durchgeführ tem Vorbe scheidverfahren

(Urk. 7/86,

Urk. 7/87) hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 8. Mai 2012 die bisher ausgerichtete Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/89). 1.3

Unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Skol i ose, Versteifung des linken Sprung ge lenk s, Deformation der inneren Organe und psychische Störungen (wie Angstzu stände, Panikattacke und Depression)

meldete sich die Versicherte am 19. November 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/97). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. Z.___ und med. pract . A.___ ein bidisziplinäres Gutachten (psychiatrisch und rheumatolo gisch) ein, das am 6. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/125). Nach verschiedenen RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk. 7/170/4- 8, Urk. 7/139-140) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten der Ärzte des B.___ (B.___) ein, welches am 17. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/162/1-65). Nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 7/165) und durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/ 166 -167,

Urk. 7/173)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Sep tember 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/175). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 176/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2 8. März 2018 (Prozess Nr. IV.2017.01059, Urk. 7/ 179) in dem Sinne gut, als es die Sache zur Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs

bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der ange stammten Tätigkeit bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätig keiten und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle

zurück wies. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/183, Urk. 7/186) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. September 2018 ab (Urk. 7/189) . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4

Am 2 8. Juli 2022 meldete sich die Versicherte

unter Hinweis auf eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation

erneut zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 197). Nach ergangen em Vorbescheid (Urk. 7/ 205)

trat d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2022 nicht auf die Neuanmeldung ein (Urk. 7/ 210). 1.5 A m 1 4. Februar 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin)

meldete sich die Versi cherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 212). Nach Auffor derung zur Einreichung von Beweismittel n (Urk. 7/215)

reichte die Versicherte zwei medizinische Berichte ein (Urk. 7/ 219).

In der Folge wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 221, Urk. 7/ 228) mit Verfügung vom 1 0. Dez ember 2024 ab (Urk. 7/ 23 1 = Urk. 2). 2.

D ie Versicherte erhob am 2 7. Januar 2025 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 1 0. Dez ember 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 1 4. Februar 2024 einzu treten, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen und über das Leistungsbegehren neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1 4. März 2025 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde de r Beschwerdeführer in am 2 6. März 2025 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 8).

Das Gericht zieht

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a).

E. 1.5 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat . War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren de r Beschwerdeführer in zu Recht abgewiesen hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, dass gestützt auf den Bericht von Dr. med. univ. C.___ und Dr. med. D.___ (E.___ Klinik, Bericht vom 6. Juni 2024, Urk. 7/219/3-5) eine neue Diagnose dazu gekommen sei. Das Belastungsprofil ändere sich jedoch nicht. Es seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von 70 % möglich. Der IV-Grad betrage 30 %; ein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung sei somit nicht gegeben (S. 1 unten). Die behandelnde Psychiaterin habe bereits in früheren Berichten eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erwähnt. Diese sei jedoch im Gutachten vom 17. Februar 2017 in mehreren Fach richtungen nicht als bestätigte Diagnose aufgeführt worden. Auch mit der neuen bestätigten Diagnose eines LWS-Syndroms bei aktivierter Osteochondrose und Spondylarthrose bestehe weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2 oben).

E. 2.3 Die Beschwerdeführer in machte in ihr er Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass eine Abweisung des Leistungsbegehrens nur dann möglich sei, wenn eine Neuanmel dung auch materiell geprüft werde (S. 6 Mitte).

Die

Beschwerdegegnerin

unterlasse es pflichtwidrig, auf die Neuanmeldung einzutreten und den Sachverhalt seriös zu prüfen. Obwohl sie auf die Neuanmeldung nicht eintrete, nehme sie – ohne irgendwelche Abklärungen getätigt zu haben – eine antizipierte materielle Prüfung vor und behaupte, es liege nach wie vor eine Erwerbsfähigkeit von 70 % vor. Es könne nicht nachvollzogen werden, worauf sich die Beurteilung stütze (S. 8 unten). Das Vorliegen einer neuen Diagnose sei unbestritten. Die Beschwer degegnerin bestätige, dass es sich beim LWS-Syndrom bei aktivierter Osteo chondrose und Spondylarthrose um eine bisher nicht bekannte Diagnose handle. Auch bei der Osteoporose handle es sich um eine neue Diagnose. Die Symptom belastung durch die PTBS habe zugenommen; bei der Diagnose « komplexe PTBS » handle es sich ebenfalls um eine neue Diagnose . Deshalb sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und ihrer gesetz lichen Abklärungspflicht nachzukommen (S. 9 oben).

E. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet

der der abschlägigen Rentenverfügung vom 2 4. September 2018 (Urk. 7/189)

zugrundeliegende Sachverhalt . Dieser Verfügung lag in medizi nischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des B.___ vom 17. Februar 2017 (Urk. 7 / 162/1-65) zugrunde (vgl. Urteil des Sozialver - sicherungs gerichts vom 28.

März 2018, Urk. 7/179, mit welchem die Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde).

E. 3.2 Die Ärzte des B.___ nannten in ihrem Gutachten vom 17. Februar 2017 (Urk. 7 / 162/1-65) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 Ziff. 12.1): - Pseudolumbofemoralgie rechts bei leichten Facettengelenksarthrosen L4/5 sowie L5/S1 mit leichter Retrolisthesis von L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding ohne neurale Kompression - Schmerzpersistenz nach OSG-Arthrodese links im März 2001 und subtalarer Arthrodese sowie Arthrodese im Talonavicular -Gelenk im März 2002 bei leichtem Senkfuss und Beinverkürzung - rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (F33.1) - Agoraphobie (F40.0)

Des Weiteren wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 62 f. Ziff. 12.2): - a kzentuierte kombinierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und ängstlichen selbstunsicheren Zügen (Z73.1) - d issoziative Störungen mit dissoziativer Fuge (F44.1)

Aus internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 57 Ziff. 3.1).

Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die Schmerzen in der Lenden wir belsäule (LWS) könnten nur teilweise auf die im MRI sichtbaren leichten Facetten gelenksarthrosen zurückgeführt werden. Das Ausmass der demon strierten abnor men Untersuchungsbefunde der LWS sowie der subjektiven Ein schränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit könne aufgrund des MRI Befunds nur unvoll ständig nachvollzogen werden (S. 58 oben). Aufgrund der Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk sei das Laufen auf dreihundert Meter beschränkt (S. 58 Mitte). Die Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit habe eine Selbstlimi tierung bei gewissen Funktionen ergeben. Infolge dessen seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwert bar und die Beurteilung stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überle gungen. Ganztags stehende und gehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar, aber leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Arbeit (S. 21 unten). Die Arbeitsfä higkeit der Beschwer deführerin in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeite rin beim Herstellen von Katalogen, vorwiegend stehend, zwischendurch auch gehend, körperlich leicht und in temperierten Räumen betrage seit März 2013 60 %. In einer angepassten Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungs weise sitzend und stehend, ohne Gehen (insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen), ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhal tungen, ohne Heben von Lasten vom Boden über 10 kg, Tragen vorne über 12.5 kg, einhändigem Tragen rechts über 10 kg und links über 7.5 kg, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit März 2013 (S. 23).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass sich trotz ungünstiger Kindheitsentwicklung und traumatisierenden Ereignissen in R.___ erst im Zusam menhang mit zunehmenden Partnerproblemen während der ersten Ehe eine zunehmende emotionale Instabilität mit depressiven Stimmungs schwankungen entwickelt habe (S. 43 unten). Gegenwärtig fänden sich Symp tome einer mittelgradigen depressiven Episode mit bedrückter Stimmung, affekt labilem, überwiegend weinerlichem, klagsamem Verhalten mit Stöhnen, wechselnd mit kurzen Stimmungsaufhellungen mit nahezu überschiessendem Lachen und es bestünden damit deutliche psychogene Verhaltensweisen. Die Beschwer deführerin wirke psychomotorisch unruhig mit Nesteln der Hände und im Antrieb reduziert. Sie wirke im Denken negativistisch auf ihre soziale Situa tion und die durchgemachten Erlebnisse eingeengt und äussere Zukunftsängste und Existenz ängste. Es liessen sich Suizidgedanken erheben. Die Motivation und Interessen erschienen vermindert (S. 59 f.). Daneben fänden sich Hinweise für eine Agora phobie mit Meidung von Menschenansammlungen und sozialem Rückzugs verhalten. Damit könne sie nicht alleine einkaufen, meide öffentliche Verkehrs mittel wie Busse und reagiere bei Anwesenheit vieler Menschen mit thorakalem Druckgefühl und Atemnot sowie Fluchtverhalten. Auch fänden sich Hinweise für dissoziative Störungen mit Hinweisen auf eine dissoziative Fugue, indem sie wieder holt nicht mehr wisse, wo sie sich örtlich aufhalte. Es fänden sich akzen tuierte Persönlichkeitszüge (S. 60 Mitte), jedoch keine eindeutigen Hinweise für eine bereits bestehende Persönlichkeitsstörung. Auch gebe es keine eindeutigen Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die körperlichen Beschwerden dürften zumindest teilweise organisch erklärbar sein und hinzu komme eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusam menhang mit der rezidivierenden depressiven Störung (S. 60 unten). Trotz der zu erhebenden traumatisierenden Erlebnisse fänden sich keine eindeu tigen Hinweise für eine PTBS (S. 44 unten). Es liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor; ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen (S. 54 Ziff. 8.5). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit Mai 2012 anzunehmen (S. 54 Ziff. 8.6).

Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung und der Agoraphobie sei in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähig keit seit Mai 2012 anzunehmen (S. 51 unten). In einer angepassten, geistig ein fachen Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung mit klar strukturierten Aufgaben sowie ohne Unter- oder Überforderung, sei seit mindestens Mai 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 52 f.).

Die Beschwerdeführerin bedürfe einer regelmässigen psychiatrischen und medi kamentösen Therapie, die durchaus noch intensiviert werden könnte. Darüber hinaus seien auch tagesklinische Behandlungen mit Tagesstrukturierung zu empfehlen. Die Prognose erscheine nur begrenzt günstig. Unter den aufgezeig ten Behandlungsmassnahmen sei innerhalb eines Jahres eine allmähliche Besse rung des psychischen Zustandsbildes und eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit zu erwarten (S. 53 Ziff. 8.4).

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, je seit mindestens Mai 2012 (S. 63 Ziff. 13).

E. 4 1 3

Die Ärzte der E.___ Klinik, Wirbelsäulenchirurgie,

berichteten am 2 0. Januar 2025 (Urk. 3/3) über die ambulante Intervention vom 1 3. Januar 2025 (Sakral block).

E. 4.1 1

Die Psychiaterin Dr. I.___ nannte in ihre m Bericht vom 9. Oktober 2024 (Urk. 7/ 227) dieselben Diagnosen wie im früheren Bericht vom 2 9. Mai 2022 (vgl.

vorstehend E. 4. 5). Sie wies wiederum auf die Zunahme der

Symptombelastung durch die PTBS hin (S. 1 Ziff. 3). Auch hielt sie erneut fest, dass die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei und eine Verbesserung in den folgenden zwei bis drei Jahren nicht zu erwarten sei (S. 3 Ziff. 7).

E. 4.2 Im Bericht der E.___ Klinik, Neurologie, vom 3. August 2021 (Urk. 7/195/5 7) wurde n folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1): - generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom beinbetont - Status nach OSG-Arthrodese links 2000 nach Sprung aus dem 4. Stock in suizidaler Absicht

Die Beschwerdeführerin berichte, seit einigen Monaten linksbetont an stärksten Schmerzen im Bereich insbesondere der Fusssohle zu leiden. Diese würden durch Gehen oder Stehen, teilweise auch durch Sitzen provoziert (S. 1 f.). Teilweise würden die Schmerzen nadelstreifenartig entlang ihres lateralen Unterschenkels und Oberschenkels nach proximal ausstrahlen. Zudem berichte die Beschwerde führerin von langjährigen Lumbalgien, für die sie von Dr. F.___, G.___ Klinik, seit etwa 10 Jahren wiederholt Infiltrationsbehandlungen erhalten habe (S. 2 oben).

E. 4.3 Im Bericht der

E.___ Klinik, Rheumatologie und Rehabilitation,

über die Konsultation vom

1 4. Oktober 2021 (Urk. 7/195/ 16-18) wurden folgende Haupt diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - Ganzkörperschmerzen, Hyperalgesie, Allodynie - im Vordergrund bilaterale Beinschmerzen - Tenderpoints 18/18 - MR-tomographisch keine höhergradigen degenerativen Verände rungen, keine Neurokompression (MRI HWS, BWS und LWS vom 11.05.2021, extern) - keine Zeichen einer Polyneuropathie (Elektrophysiologie 26.04.2021, H.___ Spital) - Einflussfaktoren: chronische Müdigkeit, Konzentrations- und Schlaf störungen, chronische Depression in psychiatrischer Betreuung - Status nach mehreren Wirbelsäuleninfiltrationen bei chronisch rezidivie rendem lumbospondylogenem Syndrom - Dr. F.___, G.___ Klinik - jeweils gutes Ansprechen der Rückenschmerzen

Anamnestisch bestünden seit rund einem Jahr Schmerzen der Beine vom Becken bis zur Fusssohle beidseits, aktuell linksbetont. Eine Verstärkung der Schmerzen erfolge bei Belastung (vor allem beim Laufen), aber auch bei langem Sitzen (S. 1 unten). In der Gesamtschau aller Befunde sei von einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom mit diffusen myofaszialen Druckdolenzen im ganzen Körper auszugehen. Die rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzen könne die Beschwerdeführerin gut von der Hauptsymptomatik unterscheiden. Die chroni sche Müdigkeit, die Konzentrations- und Schlafstörungen und die chroni sche Depression seien wichtige Einflussfaktoren der Schmerzchronifizierung (S. 2 unten).

E. 5 9

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5.1 E ine neue Anmeldung wird nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat (vgl. vorstehend E. 1.4).

D er Richter hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d as heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und der Versi cherte deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beur teilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einge treten ist (BGE 109 V 108 E. 2.b) .

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahmen ihrer RAD-Ärztin dipl. med. J.___

sowie der zustän digen Kundenberaterin .

Dipl. med. J.___ hielt in der Stellungnahme vom 1 4. August 2024 fest, dass die geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungs medizinischer Sicht glaubhaft und durch entsprechende Untersuchungen belegt sei und seit mehr als drei Monaten andauere. Durch die Wirbelsäulenerkrankung ändere sich das Belastungsprofil; es seien nur noch leichte wechselbelastende Tätig keiten möglich. Diese Tätigkeiten könnten mindestens in einem 70% Pen s um verrichtet werden . Sie empfahl ein Nichteintreten auf die Neuan - meldung (vgl. vorstehend E. 4.10) . Die zuständige Kundenberaterin der Beschwerde gegnerin führte daraufhin aus, dass die neue Diagnose das Belastungsprofil nicht ändere. Es seien weiterhin leichte wechselbelastende Tätigkeiten im 70%-Pensum möglich. Der Invaliditätsgrad betrage 30 % gemäss Prozentvergleich. D as Gesuch sei abzuweisen (Stellungnahme vom 2 0. September 2024, Urk. 7/ 220/4) .

In der Folge wies d ie Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwer deführerin

mit Verfügung vom 1 0. Dez ember 2024 ab (Urk. 2) .

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin – zumindest formell – auf die Neuanmeldung eingetreten. Somit ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet

der der

abschlägigen Rentenverfügung vom 2 4. September 2018 (Urk. 7/189)

zugrundeliegende Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 1.5) . Auf die Neuan meldung vom Juli 2022 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 6. September 2022 nicht ein (Urk. 7/210); eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand nicht statt .

E. 5.4 Wie bereits ausgeführt, lag der abschlägigen Rentenverfügung vom 24.

September 2018 in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des B.___ vom 17. Februar 2017 (Urk. 7 / 162/1-65) zugrunde .

Seither sind im Wesentlichen die vorstehend zitierten Berichte verschiedener Abtei lungen der E.___ Klinik sowie der behandelnden Psychiaterin Dr.

I.___ eingegangen. Den Berichten ist zu entnehmen, dass im Jahr 2000 ein Suizidversuch erfolgte (bei sehr schwerer Depression, vgl. vorstehend E. 4.4).

I m Oktober 2021 wurde ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom diagnostiziert (vgl. vorstehend E.

4.3). Im Mai 2024 wurde die Diagnose einer Osteoporose gestellt (vgl. vorstehend E. 4.8). Die Ärzte der E.___ Klinik diagnostiziert en ein

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei aktivierter Osteochondrose (vgl. vorstehend E. 4.9).

Dr. I.___ nannte aus psychiatrischer Sicht unter anderem die Diagnosen einer PTBS und neu auch einer komplexen PTBS. Sie wies in ihren Berichten auf eine Besserung des depressiven Syndroms und

eine Zunahme der

Symptombelastung durch die PTBS hin (vgl. vorstehend E. 4.5 und E. 4.11).

Die Beschwerdegegnerin legte die eingegangenen medizinischen Berichte ihrer RAD-Ärztin dipl. med. J.___ zur Beurteilung vor. Dipl. med. J.___ kam aufgrund der Akten zum Schluss, dass die Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungsmedizinischer Sicht glaubhaft sei. Neu liege ein LWS-Syndrom bei aktivierter Osteochondrose und Spondylarthrose vor.

Der Beschwerdeführerin seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von mindestens 70 % möglich . Zum psychischen Gesundheitszustand äusserte sich die RAD Ärztin nicht.

E. 5.5 Festzuhalten ist, dass das B.___ -Gutachten im Zeitpunkt der Neuanmeldung (Februa r 2024) bereits sieben Jahre alt war .

Die Ärzte der E.___ Klinik nannten in ihren Berichten die aktuellen Diagno sen und Befunde, machten jedoch grundsätzlich keine Angaben zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin. Gemäss Beurteilung durch RAD-Ärztin

dipl. med. J.___ ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Wirbelsäulener krankung). Aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___ ergeben sich

Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheits zustandes aus psychiatrischer Sicht seit 201 8.

Dr. I.___ diagnostizierte bereits im Jahr 2016 eine PTBS (vgl. Urk. 7/147). I m B.___ -Gutachten vom Februar 2017

wurde n eine rezidivierende depressive Stö rung sowie eine Agoraphobie diagnostiziert; die Diagnose einer PTBS wurde ver neint (es fänden sich keine eindeutigen Hinweise für eine PTBS, vgl. vorstehend E. 3.2). In den aktuellen Berichten hielt Dr. I.___ fest, dass die Beschwer deführerin gegenwärtig stärker belastet sei durch Intrusionen, einen hohen emotio nalen Anpassungszustand mit sehr ausgeprägter Schreckhaftigkeit, Lärm empfindlichkeit, psychovegetativen Stresssymptomen und schwerer Ausprägung von Ganzkörperschmerzen in Form eines Fibromyalgiesyndroms . Sie empfahl eine Begutachtung bei einem Psychiater mit Spezialisierung auf Traumafolge störungen (vgl. vorstehend E. 4.5). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass die PTBS im Gutachten vom 17. Februar 2017 in mehreren Fachrichtungen nicht als bestätigte Diagnose aufgeführt worden sei (Urk. 2 S. 2), ist dies nicht massgebend. Denn relevant ist nicht die genaue Diagnose, sondern allein der aufgrund der Auswirkungen des Leidens ermittelte Grad der Arbeits unfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 704/05 vom 3. Februar 2006 E. 2.5).

Vor diesem Hintergrund vermag die kurze Aktenbeurteilung durch RAD-Ärztin dipl. med. J.___, bei welcher es sich um eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin handelt, nicht zu überzeugen. Sie berücksichtigte lediglich die Wirbelsäulen beschwerden und gab ohne weitere Erklärungen an, dass leichte wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von mindestens 70 % möglich seien.

Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festhielt, dass der Invaliditätsgrad 30 % betrage (Urk. 2 S. 1 unten), ist dies nicht nachvollziehbar. Im Entscheid des hiesigen G erichts vom 28. März 2018 (Urk. 7/179) wurde festge halten, dass angesichts der 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit diversen Einschrän kungen und Anforderungen sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiat rischer Sicht ein Einkommens vergleich erforderlich sei (E. 7.1). Mit Verfügung vom 2 4. September 2018 (Urk. 7/189) nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkom mensvergleich vor (vgl. auch Urk. 7/181) und errechnete – unter Berück sichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % – einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 33 %.

E. 5.6 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Gemäss

Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungs träger von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhalts zu sorgen .

Vorliegend trat d ie Beschwerdegegnerin zwar (zumindest formell) auf die Neuan meldung ein, wies das neue Gesuch jedoch ohne weitere Abklärungen ab.

E. 6 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

E. 7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteient schädigung hat .

E. 7.2 Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschä digung von Fr.

1’ 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dez ember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgte n Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00057 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 2 2. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser c/o Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1971, Mutter von zwei Kindern, meldete sich am 17. Februar 2001 unter Hinweis auf psychische B eschwerden und einen gebro chenen Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfü gung vom 4. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2001 zu (Urk. 7/23).

Mit Mitteilung en

vom 19. Juni 2003 (Urk. 7/32) und 1

5. Januar 20 08

(Urk. 7/59) teilte die IV-Stelle Aargau der 2004 zum dritten Mal Mutter gewordenen (vgl.

Urk. 7/38) Versicher ten mit, dass ihr Anspruch auf eine Invalidenr ente unverän dert sei . 1.2

Nach Eingang eines am 10. Mai 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/75) holte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, bei Dr. med. Y.___ ein psychiatrisches Gut achten ein, das am 19. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/81; vgl. auch ergän zende Stellungnahme vom 9. Februar 2012, Urk. 7/83). Nach durchgeführ tem Vorbe scheidverfahren

(Urk. 7/86,

Urk. 7/87) hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 8. Mai 2012 die bisher ausgerichtete Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/89). 1.3

Unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Skol i ose, Versteifung des linken Sprung ge lenk s, Deformation der inneren Organe und psychische Störungen (wie Angstzu stände, Panikattacke und Depression)

meldete sich die Versicherte am 19. November 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/97). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. Z.___ und med. pract . A.___ ein bidisziplinäres Gutachten (psychiatrisch und rheumatolo gisch) ein, das am 6. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/125). Nach verschiedenen RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk. 7/170/4- 8, Urk. 7/139-140) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten der Ärzte des B.___ (B.___) ein, welches am 17. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/162/1-65). Nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 7/165) und durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/ 166 -167,

Urk. 7/173)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Sep tember 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/175). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 176/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2 8. März 2018 (Prozess Nr. IV.2017.01059, Urk. 7/ 179) in dem Sinne gut, als es die Sache zur Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs

bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der ange stammten Tätigkeit bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätig keiten und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle

zurück wies. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/183, Urk. 7/186) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. September 2018 ab (Urk. 7/189) . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4

Am 2 8. Juli 2022 meldete sich die Versicherte

unter Hinweis auf eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation

erneut zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 197). Nach ergangen em Vorbescheid (Urk. 7/ 205)

trat d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2022 nicht auf die Neuanmeldung ein (Urk. 7/ 210). 1.5 A m 1 4. Februar 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin)

meldete sich die Versi cherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 212). Nach Auffor derung zur Einreichung von Beweismittel n (Urk. 7/215)

reichte die Versicherte zwei medizinische Berichte ein (Urk. 7/ 219).

In der Folge wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 221, Urk. 7/ 228) mit Verfügung vom 1 0. Dez ember 2024 ab (Urk. 7/ 23 1 = Urk. 2). 2.

D ie Versicherte erhob am 2 7. Januar 2025 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 1 0. Dez ember 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 1 4. Februar 2024 einzu treten, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen und über das Leistungsbegehren neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1 4. März 2025 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde de r Beschwerdeführer in am 2 6. März 2025 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Februar 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat . War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren de r Beschwerdeführer in zu Recht abgewiesen hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, dass gestützt auf den Bericht von Dr. med. univ. C.___ und Dr. med. D.___ (E.___ Klinik, Bericht vom 6. Juni 2024, Urk. 7/219/3-5) eine neue Diagnose dazu gekommen sei. Das Belastungsprofil ändere sich jedoch nicht. Es seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von 70 % möglich. Der IV-Grad betrage 30 %; ein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung sei somit nicht gegeben (S. 1 unten). Die behandelnde Psychiaterin habe bereits in früheren Berichten eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erwähnt. Diese sei jedoch im Gutachten vom 17. Februar 2017 in mehreren Fach richtungen nicht als bestätigte Diagnose aufgeführt worden. Auch mit der neuen bestätigten Diagnose eines LWS-Syndroms bei aktivierter Osteochondrose und Spondylarthrose bestehe weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2 oben). 2.3

Die Beschwerdeführer in machte in ihr er Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass eine Abweisung des Leistungsbegehrens nur dann möglich sei, wenn eine Neuanmel dung auch materiell geprüft werde (S. 6 Mitte).

Die

Beschwerdegegnerin

unterlasse es pflichtwidrig, auf die Neuanmeldung einzutreten und den Sachverhalt seriös zu prüfen. Obwohl sie auf die Neuanmeldung nicht eintrete, nehme sie – ohne irgendwelche Abklärungen getätigt zu haben – eine antizipierte materielle Prüfung vor und behaupte, es liege nach wie vor eine Erwerbsfähigkeit von 70 % vor. Es könne nicht nachvollzogen werden, worauf sich die Beurteilung stütze (S. 8 unten). Das Vorliegen einer neuen Diagnose sei unbestritten. Die Beschwer degegnerin bestätige, dass es sich beim LWS-Syndrom bei aktivierter Osteo chondrose und Spondylarthrose um eine bisher nicht bekannte Diagnose handle. Auch bei der Osteoporose handle es sich um eine neue Diagnose. Die Symptom belastung durch die PTBS habe zugenommen; bei der Diagnose « komplexe PTBS » handle es sich ebenfalls um eine neue Diagnose . Deshalb sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und ihrer gesetz lichen Abklärungspflicht nachzukommen (S. 9 oben). 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet

der der abschlägigen Rentenverfügung vom 2 4. September 2018 (Urk. 7/189)

zugrundeliegende Sachverhalt . Dieser Verfügung lag in medizi nischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des B.___ vom 17. Februar 2017 (Urk. 7 / 162/1-65) zugrunde (vgl. Urteil des Sozialver - sicherungs gerichts vom 28.

März 2018, Urk. 7/179, mit welchem die Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde). 3.2

Die Ärzte des B.___ nannten in ihrem Gutachten vom 17. Februar 2017 (Urk. 7 / 162/1-65) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 Ziff. 12.1): - Pseudolumbofemoralgie rechts bei leichten Facettengelenksarthrosen L4/5 sowie L5/S1 mit leichter Retrolisthesis von L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding ohne neurale Kompression - Schmerzpersistenz nach OSG-Arthrodese links im März 2001 und subtalarer Arthrodese sowie Arthrodese im Talonavicular -Gelenk im März 2002 bei leichtem Senkfuss und Beinverkürzung - rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (F33.1) - Agoraphobie (F40.0)

Des Weiteren wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 62 f. Ziff. 12.2): - a kzentuierte kombinierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und ängstlichen selbstunsicheren Zügen (Z73.1) - d issoziative Störungen mit dissoziativer Fuge (F44.1)

Aus internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 57 Ziff. 3.1).

Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die Schmerzen in der Lenden wir belsäule (LWS) könnten nur teilweise auf die im MRI sichtbaren leichten Facetten gelenksarthrosen zurückgeführt werden. Das Ausmass der demon strierten abnor men Untersuchungsbefunde der LWS sowie der subjektiven Ein schränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit könne aufgrund des MRI Befunds nur unvoll ständig nachvollzogen werden (S. 58 oben). Aufgrund der Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk sei das Laufen auf dreihundert Meter beschränkt (S. 58 Mitte). Die Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit habe eine Selbstlimi tierung bei gewissen Funktionen ergeben. Infolge dessen seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwert bar und die Beurteilung stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überle gungen. Ganztags stehende und gehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar, aber leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Arbeit (S. 21 unten). Die Arbeitsfä higkeit der Beschwer deführerin in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeite rin beim Herstellen von Katalogen, vorwiegend stehend, zwischendurch auch gehend, körperlich leicht und in temperierten Räumen betrage seit März 2013 60 %. In einer angepassten Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungs weise sitzend und stehend, ohne Gehen (insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen), ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhal tungen, ohne Heben von Lasten vom Boden über 10 kg, Tragen vorne über 12.5 kg, einhändigem Tragen rechts über 10 kg und links über 7.5 kg, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit März 2013 (S. 23).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass sich trotz ungünstiger Kindheitsentwicklung und traumatisierenden Ereignissen in R.___ erst im Zusam menhang mit zunehmenden Partnerproblemen während der ersten Ehe eine zunehmende emotionale Instabilität mit depressiven Stimmungs schwankungen entwickelt habe (S. 43 unten). Gegenwärtig fänden sich Symp tome einer mittelgradigen depressiven Episode mit bedrückter Stimmung, affekt labilem, überwiegend weinerlichem, klagsamem Verhalten mit Stöhnen, wechselnd mit kurzen Stimmungsaufhellungen mit nahezu überschiessendem Lachen und es bestünden damit deutliche psychogene Verhaltensweisen. Die Beschwer deführerin wirke psychomotorisch unruhig mit Nesteln der Hände und im Antrieb reduziert. Sie wirke im Denken negativistisch auf ihre soziale Situa tion und die durchgemachten Erlebnisse eingeengt und äussere Zukunftsängste und Existenz ängste. Es liessen sich Suizidgedanken erheben. Die Motivation und Interessen erschienen vermindert (S. 59 f.). Daneben fänden sich Hinweise für eine Agora phobie mit Meidung von Menschenansammlungen und sozialem Rückzugs verhalten. Damit könne sie nicht alleine einkaufen, meide öffentliche Verkehrs mittel wie Busse und reagiere bei Anwesenheit vieler Menschen mit thorakalem Druckgefühl und Atemnot sowie Fluchtverhalten. Auch fänden sich Hinweise für dissoziative Störungen mit Hinweisen auf eine dissoziative Fugue, indem sie wieder holt nicht mehr wisse, wo sie sich örtlich aufhalte. Es fänden sich akzen tuierte Persönlichkeitszüge (S. 60 Mitte), jedoch keine eindeutigen Hinweise für eine bereits bestehende Persönlichkeitsstörung. Auch gebe es keine eindeutigen Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die körperlichen Beschwerden dürften zumindest teilweise organisch erklärbar sein und hinzu komme eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusam menhang mit der rezidivierenden depressiven Störung (S. 60 unten). Trotz der zu erhebenden traumatisierenden Erlebnisse fänden sich keine eindeu tigen Hinweise für eine PTBS (S. 44 unten). Es liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor; ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen (S. 54 Ziff. 8.5). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit Mai 2012 anzunehmen (S. 54 Ziff. 8.6).

Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung und der Agoraphobie sei in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähig keit seit Mai 2012 anzunehmen (S. 51 unten). In einer angepassten, geistig ein fachen Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung mit klar strukturierten Aufgaben sowie ohne Unter- oder Überforderung, sei seit mindestens Mai 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 52 f.).

Die Beschwerdeführerin bedürfe einer regelmässigen psychiatrischen und medi kamentösen Therapie, die durchaus noch intensiviert werden könnte. Darüber hinaus seien auch tagesklinische Behandlungen mit Tagesstrukturierung zu empfehlen. Die Prognose erscheine nur begrenzt günstig. Unter den aufgezeig ten Behandlungsmassnahmen sei innerhalb eines Jahres eine allmähliche Besse rung des psychischen Zustandsbildes und eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit zu erwarten (S. 53 Ziff. 8.4).

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, je seit mindestens Mai 2012 (S. 63 Ziff. 13). 4. 4.1

Die im Rahmen der Neuanmeldung en vom 2 8. Juli 2022 sowie vom 1 4. Februar 2024

eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwer deführerin folgendes Bild : 4.2

Im Bericht der E.___ Klinik, Neurologie, vom 3. August 2021 (Urk. 7/195/5 7) wurde n folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1): - generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom beinbetont - Status nach OSG-Arthrodese links 2000 nach Sprung aus dem 4. Stock in suizidaler Absicht

Die Beschwerdeführerin berichte, seit einigen Monaten linksbetont an stärksten Schmerzen im Bereich insbesondere der Fusssohle zu leiden. Diese würden durch Gehen oder Stehen, teilweise auch durch Sitzen provoziert (S. 1 f.). Teilweise würden die Schmerzen nadelstreifenartig entlang ihres lateralen Unterschenkels und Oberschenkels nach proximal ausstrahlen. Zudem berichte die Beschwerde führerin von langjährigen Lumbalgien, für die sie von Dr. F.___, G.___ Klinik, seit etwa 10 Jahren wiederholt Infiltrationsbehandlungen erhalten habe (S. 2 oben). 4.3

Im Bericht der

E.___ Klinik, Rheumatologie und Rehabilitation,

über die Konsultation vom

1 4. Oktober 2021 (Urk. 7/195/ 16-18) wurden folgende Haupt diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - Ganzkörperschmerzen, Hyperalgesie, Allodynie - im Vordergrund bilaterale Beinschmerzen - Tenderpoints 18/18 - MR-tomographisch keine höhergradigen degenerativen Verände rungen, keine Neurokompression (MRI HWS, BWS und LWS vom 11.05.2021, extern) - keine Zeichen einer Polyneuropathie (Elektrophysiologie 26.04.2021, H.___ Spital) - Einflussfaktoren: chronische Müdigkeit, Konzentrations- und Schlaf störungen, chronische Depression in psychiatrischer Betreuung - Status nach mehreren Wirbelsäuleninfiltrationen bei chronisch rezidivie rendem lumbospondylogenem Syndrom - Dr. F.___, G.___ Klinik - jeweils gutes Ansprechen der Rückenschmerzen

Anamnestisch bestünden seit rund einem Jahr Schmerzen der Beine vom Becken bis zur Fusssohle beidseits, aktuell linksbetont. Eine Verstärkung der Schmerzen erfolge bei Belastung (vor allem beim Laufen), aber auch bei langem Sitzen (S. 1 unten). In der Gesamtschau aller Befunde sei von einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom mit diffusen myofaszialen Druckdolenzen im ganzen Körper auszugehen. Die rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzen könne die Beschwerdeführerin gut von der Hauptsymptomatik unterscheiden. Die chroni sche Müdigkeit, die Konzentrations- und Schlafstörungen und die chroni sche Depression seien wichtige Einflussfaktoren der Schmerzchronifizierung (S. 2 unten). 4. 4

Die Ärzte der Rheumatologie und Rehabilitation der

E.___ Klinik führten in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2022 (Urk. 7/ 195/9-11) aus, dass sich die Beschwer den seit Oktober 2020 deutlich verstärkt hätten. Die Exazerbation der diffusen Schmerzen im ganzen Körper wirke sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Eine prozentuale Angabe aus rein rheumatologischer Sicht mache jedoch wenig Sinn. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Suizidversuch im Jahr 2000 aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig bei sehr schwerer Depression (S. 2 oben). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für die angestammte Tätig keit als Verkäuferin mindestens 50 % arbeitsunfähig. Zumutbar wären Tätig keiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung und wechselnde n Positionen (S. 2 Mitte). 4. 5

Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Juni 2012 in Behandlung steht, nannte im Bericht vom 2 9. Mai 2022 (Urk. 7/195 /1-4) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und komplexe PTBS nach ICD-11 - dissoziative Fugue (ICD-10: F44.1) - Agoraphobie (ICD-10: F40.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Status nach körperlicher Misshandlung in der Kindheit (Z61.6) und sexuel lem Missbrauch als 12jähriges Mädchen (Z61.5); Betroffensein von Krieg als junge Erwachsene (Z65.5) und Traumatisierung durch Gewalt in der ersten Ehe von 1994 bis 2008 (Z63.0)

Dr. I.___ hielt fest, dass die ärztliche Psychotherapie im Rahmen von Einzel sitzungen einmal wöchentlich erfolge (S. 1 unten). Seit 2018 sei es einerseits im Verlauf zu einer Besserung des chronifizierten depressiven Syndroms gekommen, das initial schwer ausgeprägt gewesen sei. Gegenwärtig sei ein mittelgradig ausge prägtes depressives Syndrom nachweisbar . Andererseits habe die Symptom belastung durch die posttraumatische Belastungsstörung zugenommen. Die Beschwer deführerin sei gegenwärtig stärker belastet durch Intrusionen, einen hohen emotionalen Anpassungszustand mit sehr ausgeprägter Schreckhaftigkeit, Lärmempfindlichkeit, psychovegetativen Stresssymptomen (Engegefühl im Hals, Druckgefühlen im Brustkorb und Bauchraum, Völlegefühl und schmerzhaften Muskelverspannungen) und schwerer Ausprägung von Ganzkörperschmerzen in Form eines Fibromyalgiesyndroms (S. 2 Ziff. 3). Die posttraumatische Belastungs störung sei im psychopathologischen Befund objektivierbar. Die komplexe PTBS sei im Interview zur komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt worden. Das Fibromyalgiesyndrom sei in der rheumatologischen Untersuchung objektiviert worden (S. 2 Ziff. 4).

Dr. I.___

führte aus, dass die PTBS bereits im Jahr 2016 von ihr diagnostiziert worden sei. Die Beobachtung des B.___ Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin über Intrusionen nicht spontan berichte, sei gerade Ausdruck des bei PTBS sehr typischen Vermeidungs verhaltens. Sie bemühe sich ständig, traumatische Erinnerungen fernzuhalte n und vermeide Trigger. Der Leidensdruck durch die PTBS habe in den letzten Jahren zugenommen. Dies sei zu erklären mit einer Zunahme von Trigger-Ereig nissen, einerseits durch seltene ungewollte Begegnungen mit dem Ex-Ehemann, einer starken Ähnlichkeit der Mimik und Gestik des jetzt erwachsen gewordenen Sohnes mit seinem Vater und einer Wiederbelebung der sexuellen Traumati sierung ihrer Jugendzeit durch eine sexuelle Traumatisierung einer Tochter der Beschwerdeführerin vor etwa drei Jahren (S. 2 Ziff. 6). Zusätzlich zu der typischen Symptomtrias der PTBS müsse auch das ausgeprägte Schmerzsyndrom als ein Ausdruck der schweren Traumafolge-Erkrankung betrachtet werden (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer letzten Berufstätigkeit als auch in einer angepasste n Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Bezüglich der Arbeits fähigkeit sei die Prognose ungünstig. Eine Verbesserung sei in den folgenden zwei bis drei Jahren nicht zu erwarten (S.

3 Ziff. 7). Dr. I.___

hielt abschliessend fest, dass sie eine erneute Begutachtung bei einem Psychiater mit Spezialisierung auf Traumafolgestörungen empfehle (beispielsweise

S.___; S. 4 Ziff. 16). 4. 6

D ipl. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, r egio naler ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdeg egnerin, hielt in ihrer Stellung nahme vom 8. August 2022 (Urk. 7/204/3)

fest, dass Dr. I.___ bereits im Jahr 2012 eingeschätzt habe, dass ihrer Patientin keine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Diese Einschätzung sei 2016 wiederholt worden, das Gesuch sei abgewiesen worden. Im Vergleich zu 2016 seien 2022 keine neuen, bisher nicht berücksichtigten Diagnosen ausgewiesen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. 4. 7

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 1 4. November 2023 (Urk. 7/211/1) aus, dass es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Lendenwir belsäule seit dem 5. Oktober 2023 wieder deutlich schlechter gehe. Dementspre chend habe er eine aktuelle MRI-Untersuchung der LWS veranlasst; hier zeige sich eine deutliche Progredienz der degenerativen Veränderungen. 4. 8

Die Ärzt inn e n der Rheumatologie und Rehabilitation der E.___ Klinik nannten in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2024 (Urk. 7/219/1-2) folgende Haupt diagnosen (S. 1) : - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Osteoporose ED 05/2024 - OSG-Distorsion rechts 03.11.2021

Die heutige Sprechstunde erfolge zur Durchführung einer Knochendichtemessung bei rezidivierenden Wirbelsäuleninfiltration mit Steroiden. Densitometrisch könne die Diagnose einer Osteoporose gestellt werden bei osteoporotischen Wer ten im Bereich der LWS (S. 2). 4. 9

Die Ärzte der E.___ Klinik, Wirbelsäulenchirurgie, nannten im Bericht vom 6. Juni 2024 (Urk. 7/219/3- 5) folgende Hauptdiagnosen (S. 1) : - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - aktivierte Osteochondrose L5/S1 - Bandscheibenprotrusionen mit rezessaler Bedrängung der L5/S1 Nerven wurzel, rechts mehr als links mit radikulärer Schmerzausstrahlung, rechts mehr als links - Fibromyalgia rheumatica - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom

Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Lumboischialgie mit intermit tierender Ausstrahlung passend zum Dermatom S1 ohne sensomotorische Defizite (S. 2). 4. 10

RAD-Ärztin dipl . med.

J.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 4. August 2024 (Urk. 7/220/4) aus, dass der Beschwerdeführerin neu ein LWS-Syndrom bei aktivierter Osteochondrose und Spondylarthrose attestiert werde; diese Diagnose sei bisher nicht aktenkundig gewesen. Der geltend gemachte Veränderungsgrund des Gesundheitszustandes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht glaubhaft und durch entsprechende Unterlagen belegt. Die geltend gemachte Veränderung sei mehr als drei Monate dauernd. Durch die Wirbelsäulenerkrankung ändere sich das Belastungsprofil der ungelernten Beschwerdeführerin, es seien nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten möglich. Diese Tätigkeiten könnten min destens in einem 70%-Pensum verrichtet werden. Es werde weiterhin Nichtein treten empfohlen. 4.1 1

Die Psychiaterin Dr. I.___ nannte in ihre m Bericht vom 9. Oktober 2024 (Urk. 7/ 227) dieselben Diagnosen wie im früheren Bericht vom 2 9. Mai 2022 (vgl.

vorstehend E. 4. 5). Sie wies wiederum auf die Zunahme der

Symptombelastung durch die PTBS hin (S. 1 Ziff. 3). Auch hielt sie erneut fest, dass die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei und eine Verbesserung in den folgenden zwei bis drei Jahren nicht zu erwarten sei (S. 3 Ziff. 7). 4. 1 2

Im Bericht der E.___ Klinik, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 2 6. Novembe r 202 4 (Urk. 3/4) wurde – neben den Hauptdiagnosen gemäss dem früheren Bericht vom 2 9. Mai 2024 (vgl. Urk. 7/219/1-2) – neu die Diagnose einer Ten d ovaginitis stenosans Dig III und V rechts genannt (S. 1). Nach der peritendi nösen Infiltration im Bereich der Flexorensehne Dig III Hand rechts bestehe kein Spicken des Fingers mehr. Unverändert bestünden generalisierte Schmerzen bei bekanntem chronischem Schmerzsyndrom mit fibromyalgiformen Beschwerden. Bezüglich der Rückenschmerzen sei im Dezember die Durchführung eines Sakral blockes geplant (S. 2). 4. 1 3

Die Ärzte der E.___ Klinik, Wirbelsäulenchirurgie,

berichteten am 2 0. Januar 2025 (Urk. 3/3) über die ambulante Intervention vom 1 3. Januar 2025 (Sakral block).

5. 5.1

E ine neue Anmeldung wird nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat (vgl. vorstehend E. 1.4).

D er Richter hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d as heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und der Versi cherte deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beur teilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einge treten ist (BGE 109 V 108 E. 2.b) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahmen ihrer RAD-Ärztin dipl. med. J.___

sowie der zustän digen Kundenberaterin .

Dipl. med. J.___ hielt in der Stellungnahme vom 1 4. August 2024 fest, dass die geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungs medizinischer Sicht glaubhaft und durch entsprechende Untersuchungen belegt sei und seit mehr als drei Monaten andauere. Durch die Wirbelsäulenerkrankung ändere sich das Belastungsprofil; es seien nur noch leichte wechselbelastende Tätig keiten möglich. Diese Tätigkeiten könnten mindestens in einem 70% Pen s um verrichtet werden . Sie empfahl ein Nichteintreten auf die Neuan - meldung (vgl. vorstehend E. 4.10) . Die zuständige Kundenberaterin der Beschwerde gegnerin führte daraufhin aus, dass die neue Diagnose das Belastungsprofil nicht ändere. Es seien weiterhin leichte wechselbelastende Tätigkeiten im 70%-Pensum möglich. Der Invaliditätsgrad betrage 30 % gemäss Prozentvergleich. D as Gesuch sei abzuweisen (Stellungnahme vom 2 0. September 2024, Urk. 7/ 220/4) .

In der Folge wies d ie Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwer deführerin

mit Verfügung vom 1 0. Dez ember 2024 ab (Urk. 2) . 5.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin – zumindest formell – auf die Neuanmeldung eingetreten. Somit ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet

der der

abschlägigen Rentenverfügung vom 2 4. September 2018 (Urk. 7/189)

zugrundeliegende Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 1.5) . Auf die Neuan meldung vom Juli 2022 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 6. September 2022 nicht ein (Urk. 7/210); eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand nicht statt . 5.4

Wie bereits ausgeführt, lag der abschlägigen Rentenverfügung vom 24.

September 2018 in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des B.___ vom 17. Februar 2017 (Urk. 7 / 162/1-65) zugrunde .

Seither sind im Wesentlichen die vorstehend zitierten Berichte verschiedener Abtei lungen der E.___ Klinik sowie der behandelnden Psychiaterin Dr.

I.___ eingegangen. Den Berichten ist zu entnehmen, dass im Jahr 2000 ein Suizidversuch erfolgte (bei sehr schwerer Depression, vgl. vorstehend E. 4.4).

I m Oktober 2021 wurde ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom diagnostiziert (vgl. vorstehend E.

4.3). Im Mai 2024 wurde die Diagnose einer Osteoporose gestellt (vgl. vorstehend E. 4.8). Die Ärzte der E.___ Klinik diagnostiziert en ein

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei aktivierter Osteochondrose (vgl. vorstehend E. 4.9).

Dr. I.___ nannte aus psychiatrischer Sicht unter anderem die Diagnosen einer PTBS und neu auch einer komplexen PTBS. Sie wies in ihren Berichten auf eine Besserung des depressiven Syndroms und

eine Zunahme der

Symptombelastung durch die PTBS hin (vgl. vorstehend E. 4.5 und E. 4.11).

Die Beschwerdegegnerin legte die eingegangenen medizinischen Berichte ihrer RAD-Ärztin dipl. med. J.___ zur Beurteilung vor. Dipl. med. J.___ kam aufgrund der Akten zum Schluss, dass die Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungsmedizinischer Sicht glaubhaft sei. Neu liege ein LWS-Syndrom bei aktivierter Osteochondrose und Spondylarthrose vor.

Der Beschwerdeführerin seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von mindestens 70 % möglich . Zum psychischen Gesundheitszustand äusserte sich die RAD Ärztin nicht. 5.5

Festzuhalten ist, dass das B.___ -Gutachten im Zeitpunkt der Neuanmeldung (Februa r 2024) bereits sieben Jahre alt war .

Die Ärzte der E.___ Klinik nannten in ihren Berichten die aktuellen Diagno sen und Befunde, machten jedoch grundsätzlich keine Angaben zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin. Gemäss Beurteilung durch RAD-Ärztin

dipl. med. J.___ ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Wirbelsäulener krankung). Aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___ ergeben sich

Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheits zustandes aus psychiatrischer Sicht seit 201 8.

Dr. I.___ diagnostizierte bereits im Jahr 2016 eine PTBS (vgl. Urk. 7/147). I m B.___ -Gutachten vom Februar 2017

wurde n eine rezidivierende depressive Stö rung sowie eine Agoraphobie diagnostiziert; die Diagnose einer PTBS wurde ver neint (es fänden sich keine eindeutigen Hinweise für eine PTBS, vgl. vorstehend E. 3.2). In den aktuellen Berichten hielt Dr. I.___ fest, dass die Beschwer deführerin gegenwärtig stärker belastet sei durch Intrusionen, einen hohen emotio nalen Anpassungszustand mit sehr ausgeprägter Schreckhaftigkeit, Lärm empfindlichkeit, psychovegetativen Stresssymptomen und schwerer Ausprägung von Ganzkörperschmerzen in Form eines Fibromyalgiesyndroms . Sie empfahl eine Begutachtung bei einem Psychiater mit Spezialisierung auf Traumafolge störungen (vgl. vorstehend E. 4.5). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass die PTBS im Gutachten vom 17. Februar 2017 in mehreren Fachrichtungen nicht als bestätigte Diagnose aufgeführt worden sei (Urk. 2 S. 2), ist dies nicht massgebend. Denn relevant ist nicht die genaue Diagnose, sondern allein der aufgrund der Auswirkungen des Leidens ermittelte Grad der Arbeits unfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 704/05 vom 3. Februar 2006 E. 2.5).

Vor diesem Hintergrund vermag die kurze Aktenbeurteilung durch RAD-Ärztin dipl. med. J.___, bei welcher es sich um eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin handelt, nicht zu überzeugen. Sie berücksichtigte lediglich die Wirbelsäulen beschwerden und gab ohne weitere Erklärungen an, dass leichte wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von mindestens 70 % möglich seien.

Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festhielt, dass der Invaliditätsgrad 30 % betrage (Urk. 2 S. 1 unten), ist dies nicht nachvollziehbar. Im Entscheid des hiesigen G erichts vom 28. März 2018 (Urk. 7/179) wurde festge halten, dass angesichts der 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit diversen Einschrän kungen und Anforderungen sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiat rischer Sicht ein Einkommens vergleich erforderlich sei (E. 7.1). Mit Verfügung vom 2 4. September 2018 (Urk. 7/189) nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkom mensvergleich vor (vgl. auch Urk. 7/181) und errechnete – unter Berück sichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % – einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 33 %. 5.6

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Gemäss

Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungs träger von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhalts zu sorgen .

Vorliegend trat d ie Beschwerdegegnerin zwar (zumindest formell) auf die Neuan meldung ein, wies das neue Gesuch jedoch ohne weitere Abklärungen ab. 5. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 5. 8

Vorliegend ergibt sich, dass ein

abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglic h ist, da der

entscheid relevante

Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in, weshalb die Beschwer degegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen hat. 5. 9

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7. 7.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteient schädigung hat . 7.2

Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschä digung von Fr.

1’ 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dez ember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgte n Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni