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IV.2017.01059

Neuanmeldung: Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht: mittelgradige depressive Störung und Agoraphobie; Prüfung der Standardindikatoren; Rückweisung zur Durchführung eines Einkommensvergleichs.

Zürich SozVersG · 2018-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1971, Mutter von zwei Kindern, meldete sich am 1 7. Februar 2001

unter Hinweis auf psychische B eschwerden und einen gebro chenen Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2001 zu (Urk. 7/23).

Mit Mitteil ung

vom 1 9. Juni 2003 (Urk. 7/32) hielt die IV-Stelle Aargau fest, der Rentenan spruch sei unverändert .

Im November 2004 wurde erneut eine Renten revision eingeleitet (vgl.

Urk. 7/36/2).

Am 1 5. Januar 20 08 teilte die IV-Stelle Aargau der Versicher ten mit, dass ihr Anspruch auf eine Invalidenr ente unverändert sei

(Urk. 7/59) . N ach der Geburt des dritten Kindes im November 2004 (vgl. Urk. 7/38) wurde die Versicherte neu als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert und es wurde ein Invaliditätsgrad von 70 %

berechnet .

1.2

Nach Eingang eines am 1 0. Mai 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/75) holte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kan tons

Zürich, IV-Stelle, bei Dr. med. Z.___ ein psychiatrisch es Gut achten ein, das am 1 9. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/81; vgl. auch ergän zende Stellungnahme vom 9. Februar 2012, Urk. 7/83). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/86; Urk. 7/87)

hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 8. Mai 2012 die bisher ausgerich tete Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/89).

1.3

Unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Skol i ose, Versteifung des linken Sprung gelenk s, Deformation der inneren Organe und psychische Störungen (wie Angstzustände, Panikattacke und Depression)

meldete sich die Versicherte am 1 9. November 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/97). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/112) stellte die IV Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine Ver änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Nach Einwand der Ver sicher ten (Urk. 7/113 und Urk. 7/118) holte die IV-Stelle bei Dr. med. A.___ und med. pract . B.___ ein bi disziplinäres Gutachten (psychiatrisch und rheumatologisch) ein, das am 6. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/125). Nach verschiedenen RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk. 7/170/4-6; Urk. 7/139-140) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten der Ärzte des C.___ ein, welches am 1 7. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/162/1-65). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/166) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Scha den minde rungs pflicht betreffend Gewichtsreduktion, Physiotherapie, psychia trisch-psycho therapeutische Behandlung, Medikamentenoptimierung und tages klini sche Behandlung (Urk. 7 /165). Nach Einwand der Versicherten (Urk. 7 /167; Urk. 7 /173) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Sep tember 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/175 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 2 8. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. September 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Verfügung vom Mai 2012 sei wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Ger ichtsverfügung vom 2 2. Dezember 2017 wurde antragsgemäss (vgl.

Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige

und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.

2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenaufhebung vom Mai 2012 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, dass bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (S. 2 Mitte) . Infolge Selbstlimitierung seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können (S. 2 f.). Von einem leidensbedingten Abzug werde abgesehen, da der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin wie auch eine optimal angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei (S. 3 oben). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid vom 7. Juni 2017 ausgeführt, dass sich keine neuen Aspekte ergeben hätten und ihr die bisherige wie auch jede andere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und stehe in argem Widerspruch zu den eingeholten medizinischen Berichten und Gutachten, welche durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit festhalten und eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung ausweisen würden. Es werde sogar festgehalten, dass wohl der Entscheid vom Mai 2012 an sich unrichtig sei und wiedererwägungsweise aufgehoben werden müsste, da dieser aufgrund eines nicht verwertbaren Gutachtens erlassen worden sei (S. 4 unten). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Rentenprüfung vorgenom men worden sei. Vorliegend müsste auch ein leidensangepasster Abzug beachtet werden (S. 5 oben). 3. 3.1

Die Rentenzusprache im Juli 2002 (Urk. 7/23) erfolgte insbesondere gestützt auf den Untersuc hungsbericht des Regionalen Ärzt lich en Dienstes (RAD)

D.___ vom 7. Dezember 20 01 (Urk. 7/14). In d ies e m Bericht ist

k eine eindeu tige Diag nose aufgeführt . D en darin zitierten Berichten sind die Diagnosen eines Ve r dachts auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reak tion (F32.21) beziehungsweise einer mittel gradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (F32.10) nach Suizidversuch sowie einige Z-Diagnosen zu entnehmen (vgl. hierzu Austrittsbericht der E.___ vom 1 8. September 20 01 mit Diagnose eines Verdachts auf Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion [ F32.21 ] und Austrittsbericht vom 2 1. November 20 01 mit Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode [ F32.10 ]; Urk. 7/ 17). Daneben wird von einem Sta tus nach Arthrodese des oberen Sprunggelenkes (OSG) wegen OSG -Arthrose n ach medialseitiger

Talustrümmer fraktur und Chopard -Luxation im August 2000 gesp rochen.

Es wurde lediglich eine allge meine Untersuchung durch den RAD vorgenommen. Betreffend A rbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass diese vor allem durch den jetzigen psychischen Zustand eingeschränkt sei. Vom Somatischen her sei der Beschwerdeführerin

in vorwiegend sitzenden Tätigkeit en eine Arbeitsfähigkeit von 50 -75 % zumutbar. Insgesamt könne zum jetzigen Zeitpunkt eine

Arbeitsunfähigkeit

von über 70 % in allen Tätigkeiten attestiert werden (S. 5 oben) . Angesichts der möglichen Verbesserung sei in einem Jahr eine Revision vorzunehmen (S. 5 Mitte) . 3.2

Bei der Rentenaufhebung im Mai 2012 (Urk. 7/89) stützte sich die Beschwerde gegnerin auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 7/81). Dr. Z.___ führte aus, dass die depressiven Episoden der Jahre 2000 bis 2002 remittiert seien. Die Kriterien einer depressiven Episode seien bei der aktuellen Untersuchung klar nicht erfüllt (S. 11 Mitte) . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit sei als Hauptdiagnose eine Dysthymia (F34.1) anzunehmen, die auf der Grundlage einer rezidivierenden depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert sei, entstanden sei (S. 11 oben) . Die Berichte zwischen 2002 und heute liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Dysthymia bereits seit 2002 vorliege (S. 11 Mitte) . Diese begründe keine längerfristige, invaliden versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit (S. 18 oben) . Es handle sich um einen seit 2002 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, der durch ihn anders beurteilt werde als in den Vorberichten (S. 19 Mitte) . Die viel fältige n psychosoziale n Faktoren wirkten deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration und zur (zumutbaren) Überwindung der dysthymen Verstimmung (S. 18 Mitte) . Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Februar 2012 (Urk. 7/83)

hielt

Dr. Z.___ fest, dass bereits 2001 bei der ursprünglichen Rentenzusprache die Beurteilung der A rbeitsfähigkeit inadäquat gewesen sei, da keine nachvollziehbaren objektiven tatsächlichen De fizite vorgelegen seien, die eine relevante Arbeitsunfähigkeit hätten begründen können (S. 1 unten) . 4. 4.1

Die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Mit Bericht vom 1 3. März 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/104) diagnostizierten die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ und der Fachpsychologe

lic . phil. G.___ eine rezidivierende depressive Störung (F33.1), gegenwärtig mittelgradiger Episode, bestehend seit 1998 (Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin leide an depressiven und Angstsymptomen (Ziff. 1.4) . Sie attestierten ihr eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin seit dem 2 2. August 20 12 (Ziff. 1.6) . 4.3

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 2 4. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/106)

an, dass sie d ie Einschränkung en nicht wirklich beurteilen könne; die Beschwerde führerin sei seit dem Jahr 2000 keiner Arb eitstätigkeit mehr nachgegangen . Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin könne sie den Alltag nicht alleine bewältigen . Wege ausserhalb der Wohnung lege sie nur in Begleitung zurück. Nach 30 Minuten müsse sie wieder abliegen. Sie brauche einen ständigen Rück zugsraum. Somit sei aktuell überhaupt keine Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.7) .

4.4

RAD-Arzt med. pract . I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, hielt mit Stellungnahme vo m 3. Juli 2013 (Urk. 7/110/3) fest, dass kei ne neuen Aspekte vorlägen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes ausweisen würden.

4.5

Dr. F.___ und lic . phil. G.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 3 . September 2013 (Urk. 7/116) eine Double Depression mit Phasen einer rezidivierenden depressiven Störung und Dysthymia sowie eine emotional instabile und selbst unsichere Persönlichkeitsstörung. Insgesamt wurde über eine Verbesserung der depressiven Symptomatik berichtet (S. 1 unten). 4.6

Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte im Bericht vom 2 3 . September 2013

(Urk. 7/117) aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ausgeprägten lumboischialgieforme n Beschwerden bei ihm in Behand lung stehe . Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die Tätigkeit als Verkäuferin, aber auch für andere mittelschwe re und körperlich schwere Tätigkeiten . 4.7

Dr. med. A.___, Facha rzt für Rheumatologie und Inner e Medizin, und med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im bidisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/125) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Mitte/unten): - rezidivierende depressive Störung, aktuell im Ausmass einer schweren depressiven Episode (F33.2), aktuell nicht medikamentös behandelt - Agoraphobie - akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen und selbstunsiche ren Zügen - anamnestisch Kleptomanie - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei radiologisch leichten Spondyl arthrosen L4/5 und L5/S1 mit Aktivierungszeichen L5/S1 - Status nach Arthrodese des oberen und unteren Sprunggelenkes lin k s - r esiduelle

Peritendinitis

der Achillessehne und Tibialis

posterior -Sehne

Der Psychiater med. pract . B.___ hielt fest, dass die Bes chwerdeführerin ein ausgeprägt depressives Zustandsbild zeige (S. 11 f.) . Sie zeige eine deutlich depressiv-ängstlich ausgelenkte Grundstimmung, einen verminderten Antrieb, eine ausgeprägte motorische Unruhe, eine durchgängige emotionale Labilität und fehlende Belastbarkeit und ein durchgängig ausgeprägtes Angsterleben mit massiv gestörter Interaktion. Dies korrespondiere mit der Aktenlage und der berichteten persönlichen Situation mit völligem soziale n Rückzug und als uner träglich erlebten Kontakten mit Anderen . Gemäss Laboruntersuchung werde das Antidepressivum aktuell nicht eingenommen (S. 12 oben) . Formal bedeute die aktuelle Beurteilung eine Verschlecht erung gegenüber der Beurteilung respek tive dem Befund durc h Dr. Z.___ (S. 13 oben) . Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten Psychopathologie mit deutlich eingeschränkter Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Inter aktions fähigkeit und Flexibilität sowie massiv reduzierter emotionaler Belast barkeit als nicht arbeitsfähig in der freien Wirtschaft zu qualifizieren (S. 13 Mit te) . Da die Medikamente aktuell nicht eingenommen würden, sei theore tisch eine Verbesserung möglich, prognostisch aber kaum zu erwarten (S. 13 unten) . Retrospektiv sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur Begutachtung durch Dr. Z.___ vom Dezember 2011 ausgewiesen. Ab Juni 20 12 sei formal aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Aktenlage und aktueller Untersu chungs ergebnisse wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Damit stünden Befund und Beurteilung durch Dr. Z.___ im Widerspruch zum psychiatri schen Längsverlauf (S. 14 Mitte) . Ein erfolgsversprechend umsetzbares Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit könne aktuell nicht formuliert wer den (S. 14 unten). Auch wenn eine langfristig stabile Besserung wenig wahrscheinlich sei, werde e ine psychiatrische Verlaufsbeurteilung nach einem Jahr nach zuvor konsequent durchgeführter und kontrollierter antidepressiver Therapie empfohlen (S. 15 oben) .

Im r heumatologische n Gutachten

(Urk. 7/126) wurde ausgeführt, die Beschwer deführerin sei im Jahr 2000 in suizidaler Absicht von einem Balkon gesprungen und habe sich dabei eine schwere Talus-Trümmerfraktur sowie eine Chopart -Luxation zugezogen (S. 10 unten). Aktuell beklage sie einerseits Rückenschmer zen lumbal seit einigen Jahren, die nun ständig vorhanden seien, andererseits weiterhin Beschwerden am linken Fuss (S. 11 Mitte).

Von Seiten des Fusses sei insbesondere die Gehfähigkeit betroffen (S. 12 unten). Aus r ein rheumatologi s ch er Sicht betrage die Rest-Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin maximal 2 mal 2

Stunden pro Tag. In einer angepasste n, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne repetitives Heben oder Hantieren von Lasten über 5 kg oder von Einzellasten über 12.5 kg und ohne häufige Gehstrecken über 50 bis maximal 100 Meter sei eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von etwa 80 % anzunehmen (S. 13 Mitte).

4.8

Die RAD-Ärzte

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie

med. prakt. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihren Stellungnahmen vom 1 6. respektive 1 7. Juni 20 14 (Urk. 7/170/4-6) fest, dass a uf das bidisziplinäre Gutachten abzu stellen sei . Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege kein veränderter G esundheitszustand seit der letzten Verfügung von 2008 vor. 4.9

Am 1 9. September 20 14 wurde die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abgeklärt. Im entsprechenden Bericht vom 4. Juli 20 17 (Urk. 7/169) wurde

die Beschwerdeführerin neu als zu 100 % erwerbstätig ab 2008 qualifi ziert (S. 3 Ziff. 2.6). 4.10

Mit Schreiben vom 8. November 20 14 (Urk. 7/138) nahm die behandelnde Psychiater in

Dr. F.___ Stellung zur Pharmakotherapie . Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführer in auch unter antidepressiver Medikation

gegenwärtig und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig

sei . 4.11

RAD- Psychiater med. prakt. L.___

nahm mit E-Mail vom 2 9. Juli 20 15 (Urk. 7/139) erneut Stellung zum Gutachten. Er gab an, dass sich bei vertiefter Durchsicht Inkonsistenzen und Differenzen fänden. So passe d ie Hochzeit vo m 1 5. Juni 20 12 nicht zu einer gravierenden Depression, wegen der die Beschwer deführerin ab dem 2 9. Dezember bei Dr. F.___ behandel t worden sei . Der Ehe mann sei erst 2012 in die Schweiz einge reist. Auch habe die Beschwerdeführe rin Benzodiazepine besorgen und einen Doppelumzug in den Monaten August und September 2014 bewerkstelligen können

(S. 1 unten) .

Mit E-Mail vom

1 8. September 20 15 (Urk. 7/140) ergänzte med. prakt. L.___,

dass sich der Gutachter nicht nach den zumindest vo n früher bekannten psychosozialen Belastu ngen erkundigt habe und keine neue Hospi talisation erörtere, obwohl eine solche angesichts früherer Aufenthalte ei n baldiges Auf blühen erwarten liesse .

4.12

Die behandelnde Psyc hiaterin

Dr. F.___

hielt im Bericht vom

2 7. August 20 1 6 (Urk. 7/147)

fest, dass die Beschwerdeführerin nun zusätzlich das Vollbild einer posttraumatischen Bel astungsstörung (PTBS) mit täglichen in trusiven Erinne rungen an die Gewalt des Ex-Mannes gegen sie, sehr hohem emotionalen Erre gungsniveau, Vermeidung von Traumaerinnerungen, traumabezogenen negati ven Veränderungen von Kognitionen und Schemata und einer signifikanten Einschränkung ihres Funktionsniveaus zeige (S. 4 unten) . Es bestehe eine 100 % ige

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit (S. 5 Mitte) .

4.13

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des C.___ vom 1 7. Februar 20 17 (Urk. 7/162/1-65) basiert auf einer orthopädischen, einer psychiatrischen und einer internistischen Untersuchung, einem MRI der LWS, einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 oben) . Die Ärzte des C.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 Ziff. 12.1): - Pseudolumbofemoralgie rechts bei leichten Facettengelenksarthrosen L4/5 sowie L5/S1 mit leichter Retrolisthesis von L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding ohne neurale Kompression - Schmerzpersistenz nach OSG-Arthrodese links im März 2001 und sub talarer

Arthrodese sowie Arthrodese im Talonavicular -Gelenk im März 2002 bei leichtem Senkfuss und Beinverkürzung - rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episo den (F33.1) - Agoraphobie (F40.0)

Des Weiteren wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 62 f. Ziff. 12.2): - Akzentuierte kombinierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und ängstlichen selbstunsicheren Zügen (Z73.1) - Dissoziative Störungen mit dissoziativer Fuge (F44.1)

Aus internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57 Ziff. 3.1).

Aus o rthopädisch er Sicht wurde ausgeführt, die Schmerzen in der Lenden wirbelsäule (LWS) könnten nur teilweise auf die im MRI sichtbaren leichten Facettengelenksarthrosen zurückgeführt werden. Das Ausmass der demon strierten abnormen Untersuchungsbefunde der LWS sowie der subjektiven Ein schränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit könne aufgrund des MRI Befunds nur unvollständig nachvollzogen werden (S. 58 oben). Aufgrund der Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk sei das Laufen auf dreihundert Meter beschränkt (S. 58 Mitte). Die Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit habe eine Selbstlimitierung bei gewissen Funktionen ergeben. Infolge dessen seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwert bar und die Beurteilung stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überle gungen. Ganztags stehende und gehende Tä tigkeiten seien nicht zumutbar, aber l eichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Arbeit (S. 21 unten) . Die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführer in in der a ngestammte n Tätigkeit als Hilfsarbeite rin beim Herstellen von Katalogen, vorwiegend stehend, zwischendurch auch gehend, körperlich leicht

und in temperierten Räumen betrage seit März 2013 60 % . In einer angepasst en

Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungs weise sitzend und stehend, ohne Gehen (insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen),

ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhal tungen, ohne Heben von Lasten vom Boden über 10 kg, Tragen vorne über 12.5

kg, einhändigem Tragen rechts über 10 kg und links über 7.5 kg,

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit März 20 13 (S. 23) .

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass sich

t rotz ungünstiger Kind heitsentwicklung und traumatisierenden Ereignissen in Kroatien erst im Zusammenhang mit zunehmenden Partnerpro blemen während der erste n Ehe eine zuneh mende emotionale Instabilität mit depressiven Stimmungs schwankungen entwickelt habe (S. 43 unten) .

Gegenwärtig fänden sich Symp tome einer mittelgradigen depressiven Episode mi t bedrückter Stimmung, affektlabilem, überwiegend weinerlichem, klagsame m Verhalten mit Stöhnen, wechselnd mit kurzen Stimmungsaufhellungen mit nahezu überschiessendem Lachen und es bestünden damit deutliche psychogene Verhal tensweisen . Die Beschwerdeführerin wirke psychomotorisch unruhig mit Nesteln der Hände und im Antrieb reduziert. Sie wirke im Denken negativistisch auf ihre soziale Situa tion und die durchgemachten Erlebnisse eingeengt und äussere Zukunftsängste und Existenzängste. Es liessen sich Suizidgedanken erheben. Die Motivation und Interessen erschienen vermindert (S. 59 f.). Daneben fänden sich Hinweise für eine Agoraphobie mit Meidung von Menschenansammlungen und sozialem Rückzugsverhalten . Damit könne sie nicht alleine einkaufen, meide öffentliche Verkehrsmittel wie Busse und reagiere bei Anwesenheit vieler Menschen mit thorakalem Druckgefühl und Atemnot sowie Fluchtverhalten. Auch fänden sich Hinweise für dissoziative Störungen mit Hinweisen auf eine dissoziative Fugue, indem sie wiederholt nicht mehr wisse, wo sie sich örtlich aufhalte.

Es fänden sich akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 60 Mitte), jedoch k eine eindeutigen Hinweise für eine bereits bestehende Persönlichkeitsstörung. Auch gebe es k eine eindeutigen Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung . Die körperlichen Beschwerden dürften zumindest teilweise organisch erklärbar sein und hinzu komme eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung (S. 60 unten) . Trotz der zu erhebenden traumatisierenden Erlebnisse fänden sich keine eindeu tigen Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; S. 44 unten) . Es liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor; ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen (S. 54 Ziff. 8.5). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mai 2012 anzunehmen (S. 54 Ziff. 8.6).

Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung und der Agoraphobie sei in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähig keit seit Mai 2012 anzunehmen (S. 51 unten). In einer angepassten, geistig ein fachen Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung mit klar strukturierten Aufgaben sowie ohne Unter- oder Überforderung, sei seit mindestens Mai 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 52 f.).

Die Beschwerdeführer in bedürfe einer regel mässigen psychiatrischen und medi kamentösen Therapie, die durchaus noch intensiviert werden könnte. Darüber hinaus seien auch tagesklinische Behandlungen mit Tagesstrukturierung zu empfehlen . Die Prognose erscheine nur begrenzt günstig. Unter den aufgezeig ten Behandlungsmassnahmen sei innerhalb eines Jahres eine allmähliche Besse rung des psychischen Zustandsbildes und eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten (S. 53 Ziff. 8.4) .

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der angestammte n Tätigkeit eine 60 % ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätigkeiten eine 70 % ige Arbeitsfähigkeit, je seit mindestens Mai 20 12 (S. 63 Ziff. 13) .

4.14

RAD- Arzt Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Stellungnahme vom 2 8. März 20 17 (Urk. 7/170/8-9) aus, dass a uf das Gutachten abgestellt werden könne . Ein Jahr nach Behandlungsanpassung sei eine medizinische

Reevaluation vorzunehmen . 5. 5.1

D ie Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Entscheid vom Mai 2012 wiedererwägungsweise auf zuhe ben sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). In den medizinischen Berichten und Gutachten werde festgehalten, dass der Entscheid vom Mai 2012 wohl an sich unrichtig sei, da er aufgrund eines nicht verwertbaren Gutachtens erlassen worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG

kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügung en zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Die am 8. Mai 2012 verfügte

Rentenaufhebung (Urk. 7/89) stützte sich auf das ausführliche psychiatrische Guta chten von Dr. Z.___ vom Januar 2012 und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der psychiatrische Gutachter med. pract . B.___ hielt im Juni 2014 zwar fest, dass die Beurteilung durch Dr. Z.___ im Widerspruch zum psychiatrischen Längsverlauf stehe. Im C.___ -Gutachten vom Februar 2017 wurde demgegenüber ausgeführt, dass dem psychiatrischen Gut achten von Dr. Z.___ weitgehend zugestimmt werden könne (Urk. 7/162 /1-65 S. 51 oben). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht von einer zweifel losen Unrichtigkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ und der darauf basierenden Rentenaufhebung ausgegangen werden. 5.2

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 1 7. Februar 2017 abgestellt wer den. Dieses erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1. 4) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztli chen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das G utachten umfassend und ver mag zu überzeugen.

Zum bidisziplinären Gutachten vom Juni 2014 führten die Ärzte des C.___ aus, dass die Diagnose des Rheumatologen Dr. A.___ nicht präzis sei und seine Kriterien für eine adaptierte Tätigkeit willkürlich und durch die jetzt durchge führte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit widerlegt worden seien. Entsprechend sei dieses Gutachten nicht verwertbar (Urk. 7/162/1-65 S.

24 Ziff. 8.5). Dem psychiatrischen Gutachten von med. pract . B.___ könne nur teilweise zugestimmt werden. Für eine schwere depressive Episode fänden sich nach den ungenauen anamnestischen Angaben keine eindeutigen Hinweise (Urk. 7/162/1-65 S. 51 oben).

Damit ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte des C.___ davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Agoraphobie leidet, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit respektive von 30 % in einer angepassten Tätigkeit bewirk en .

In somatischer Hinsicht ist im Wesentlichen von einer Pseudolumbofemoralgie rechts sowie einer Schmerz persistenz nach OSG-Arthrodese links auszugehen, welche ebenfalls eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

bewirken, die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit jedoch nicht beein flussen.

Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ – bei welche r d ie Beschwerde führerin seit Juni 2012 in Behandlung steht (vgl. Urk. 7/104 Ziff. 1.2) – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal zwischen ih r und de r Beschwerdeführerin eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.5).

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 1 7. Februar 2017 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin

in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätig keiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht. 6. 6.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 6.2

Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

E ine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte des C.___ sowie die übrigen m edizinischen Akten möglich. W eitere medizinische Abklärungen sind demnach

nicht erforderlich. 6.3

Mit Bezug auf den ersten Indikator („Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome") ergibt sich aus dem C.___ -Gutachten, dass sich die mittelgradige depressive Episode in einer bedrückten Stimmung, affektlabilem, überwiegend weinerlichem, klagsame m Verhalten äussere, wechselnd mit kur zen Stimmungsaufhellungen mit nahezu überschiessendem Lachen. Die Beschwer deführerin sei psychomotorisch unruhig, im Antrieb reduziert und im Denken eingeengt. Aufgrund der Agoraphobie könne sie nicht alleine einkau fen, meide öffentliche Verkehrsmittel und reagiere bei Anwesenheit vieler Menschen mit thorakalem Druckgefühl und Atemnot.

Betreffend Funktions einschränkungen wurde im C.___ -Gutachten festgehalten, dass die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Moti vation, die Anpassungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelast barkeit erheblich beeinträchtigt seien (Urk. 7/162/1-65 S. 50 Ziff. 7.3).

Zum T agesablauf ist bekannt, dass die Beschwerdeführer in gegen 6.00 Uhr auf stehe, einen Kaffee trinke und um 7.00 Uhr den Sohn wecke. Nachdem dieser zur Schule gegangen sei, mache sie etwas im Haushalt, wobei sie nicht staub saugen oder kochen könne, da sie immer etwas vergesse. Nachmittags gegen 14 .00 oder 15 .00 Uhr trinke sie Kaffee und mache Vorbereitungen für das Abendessen, das sie meist zusammen mit dem Ehemann koche. Dann sei sie mit den Kindern zusammen und gehe anschliessend in ihr Zimmer und geniesse die Stille . Gegen 20.00 Uhr oder 20.30 Uhr nehme sie die Abendmedikamente ein, sehe fern und gehe meist zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr zu Bett. Ein Hobby habe sie seit 2000 nicht mehr; früher habe sie Aktivitäten mit den Kindern unternommen (Urk. 7/162/1-65 S. 38 Ziff. 3.2.6) .

Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem

C.___ -Gutachten, dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausge nützt seien. So könne die psychiatrische und medikamentöse Therapie durchaus noch intensiviert werden. Darüber hinaus seien auch tagesklinische Behandlun gen mit Tagesstrukturierung zu empfehlen (Urk. 7/162/1-65 S . 49).

Als Komorbiditäten sind die Pseudolumbofemoralgie rechts sowie die Schmerz persistenz nach OSG-Arthrodese zu erwähnen.

Bezüglich Persönlichkeit wurden akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emo tional instabilen und ängstlichen, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (mit Meidung von sozialen und beruflichen Kontakten mit sozialem Rückzugsverhal ten) sowie histronischen Persönlichkeitszügen (mit deutlichen Verhaltensauffäl ligkeiten, theatralischem Verhalten, übertriebenem Ausdruck von Gefühlen, labiler Affektivität und appellativem Verhalten) genannt (Urk. 7/162/1-65 S. 47 Mitte). Die Beschwerdeführerin wirke trotz der Affektlabilität relativ gut kommunikationsfähig und gut kontaktfähig (Urk. 7/162/1-65 S. 50 Ziff. 7.3).

Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammenlebt und zumindest einige Aktivitäten im Tagesablauf mit Versorgung der Kinder und teilweiser Versor gung des Haushaltes zeigt (vgl. Urk. 7/162/1-65 S. 50 Ziff. 7.3).

Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz.

Die Einschränkungen im Erwerbs bereich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensberei chen überein. So beteiligt sich die Beschwerdeführer in nur teilweise

an der Haushaltsführung und nimmt –

auch mit den Kindern – keine

ausserhäuslichen Aktivitäten mehr wahr . Es besteht ein gewisser sozialer Rückzug. Als vorhande ne Ressourcen sind die intakte Partnersituation, die gute Beziehung zu den Kindern

und die gute Kommunikations- und Kontaktfähigkeit zu erwähnen. Die Beschwerdeführer in steht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, was auf einen ausgewiesenen Leidensdruck hindeutet. Ob die Psychotherapie zu intensi vieren ist, ist grundsätzlich Sache des behandelnden Psychiaters (vgl. Michael E.

Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in Riemer-Kafka/ Hürzeler, Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2017, S.

145). 6. 4

Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standard indika toren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem C.___ - Gutachten ergibt, abgestellt werden kann. Entsprechend besteht in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des C.___ ist somit ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Mai 2012 in psychiatri scher Hinsicht verschlechtert hat.

Z u prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen.

7. 7.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin auch die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 70 % zumutbar sei (S. 3 oben) und führte keinen Einkommensvergleich durch. Dies ist angesichts der Aktenlage nicht richtig, wurde der Beschwerde führerin im C.___ -Gutachten doch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit attestiert. Angesichts der 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit diversen Einschränkungen und Anforderungen sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht (vgl. vorstehende E. 4.13), ist ein Einkommens vergleich erforderlich . 7.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 7.3

Die Sache ist zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Gestützt dar auf wird sie über den Rentena nspruch de r Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. Im Falle eines Rentenan spruchs ist wohl eine baldige Revision vorzusehen,

zumal die Ärzte des C.___

ausführten, dass unter den aufgezeigten Behandlungsmassnahmen innerhalb eines Jahres eine allmähliche Besserung des psychischen Zustandsbildes und eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten sei . In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2017 gutzuheissen. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 3. September 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä ru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 3. Sep tember 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/175 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 ).

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 1 7. Februar 2017 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin

in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätig keiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht. 6.

E. 2 8. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. September 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Verfügung vom Mai 2012 sei wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 (Urk.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenaufhebung vom Mai 2012 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, dass bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (S. 2 Mitte) . Infolge Selbstlimitierung seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können (S. 2 f.). Von einem leidensbedingten Abzug werde abgesehen, da der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin wie auch eine optimal angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei (S. 3 oben).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid vom 7. Juni 2017 ausgeführt, dass sich keine neuen Aspekte ergeben hätten und ihr die bisherige wie auch jede andere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und stehe in argem Widerspruch zu den eingeholten medizinischen Berichten und Gutachten, welche durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit festhalten und eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung ausweisen würden. Es werde sogar festgehalten, dass wohl der Entscheid vom Mai 2012 an sich unrichtig sei und wiedererwägungsweise aufgehoben werden müsste, da dieser aufgrund eines nicht verwertbaren Gutachtens erlassen worden sei (S. 4 unten). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Rentenprüfung vorgenom men worden sei. Vorliegend müsste auch ein leidensangepasster Abzug beachtet werden (S. 5 oben). 3. 3.1

Die Rentenzusprache im Juli 2002 (Urk. 7/23) erfolgte insbesondere gestützt auf den Untersuc hungsbericht des Regionalen Ärzt lich en Dienstes (RAD)

D.___ vom 7. Dezember 20 01 (Urk. 7/14). In d ies e m Bericht ist

k eine eindeu tige Diag nose aufgeführt . D en darin zitierten Berichten sind die Diagnosen eines Ve r dachts auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reak tion (F32.21) beziehungsweise einer mittel gradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (F32.10) nach Suizidversuch sowie einige Z-Diagnosen zu entnehmen (vgl. hierzu Austrittsbericht der E.___ vom 1 8. September 20 01 mit Diagnose eines Verdachts auf Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion [ F32.21 ] und Austrittsbericht vom 2 1. November 20 01 mit Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode [ F32.10 ]; Urk. 7/ 17). Daneben wird von einem Sta tus nach Arthrodese des oberen Sprunggelenkes (OSG) wegen OSG -Arthrose n ach medialseitiger

Talustrümmer fraktur und Chopard -Luxation im August 2000 gesp rochen.

Es wurde lediglich eine allge meine Untersuchung durch den RAD vorgenommen. Betreffend A rbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass diese vor allem durch den jetzigen psychischen Zustand eingeschränkt sei. Vom Somatischen her sei der Beschwerdeführerin

in vorwiegend sitzenden Tätigkeit en eine Arbeitsfähigkeit von 50 -75 % zumutbar. Insgesamt könne zum jetzigen Zeitpunkt eine

Arbeitsunfähigkeit

von über 70 % in allen Tätigkeiten attestiert werden (S. 5 oben) . Angesichts der möglichen Verbesserung sei in einem Jahr eine Revision vorzunehmen (S. 5 Mitte) . 3.2

Bei der Rentenaufhebung im Mai 2012 (Urk. 7/89) stützte sich die Beschwerde gegnerin auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 7/81). Dr. Z.___ führte aus, dass die depressiven Episoden der Jahre 2000 bis 2002 remittiert seien. Die Kriterien einer depressiven Episode seien bei der aktuellen Untersuchung klar nicht erfüllt (S. 11 Mitte) . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit sei als Hauptdiagnose eine Dysthymia (F34.1) anzunehmen, die auf der Grundlage einer rezidivierenden depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert sei, entstanden sei (S. 11 oben) . Die Berichte zwischen 2002 und heute liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Dysthymia bereits seit 2002 vorliege (S. 11 Mitte) . Diese begründe keine längerfristige, invaliden versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit (S. 18 oben) . Es handle sich um einen seit 2002 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, der durch ihn anders beurteilt werde als in den Vorberichten (S. 19 Mitte) . Die viel fältige n psychosoziale n Faktoren wirkten deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration und zur (zumutbaren) Überwindung der dysthymen Verstimmung (S. 18 Mitte) . Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Februar 2012 (Urk. 7/83)

hielt

Dr. Z.___ fest, dass bereits 2001 bei der ursprünglichen Rentenzusprache die Beurteilung der A rbeitsfähigkeit inadäquat gewesen sei, da keine nachvollziehbaren objektiven tatsächlichen De fizite vorgelegen seien, die eine relevante Arbeitsunfähigkeit hätten begründen können (S. 1 unten) . 4. 4.1

Die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Mit Bericht vom 1 3. März 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/104) diagnostizierten die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ und der Fachpsychologe

lic . phil. G.___ eine rezidivierende depressive Störung (F33.1), gegenwärtig mittelgradiger Episode, bestehend seit 1998 (Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin leide an depressiven und Angstsymptomen (Ziff. 1.4) . Sie attestierten ihr eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin seit dem 2 2. August 20

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Ger ichtsverfügung vom 2 2. Dezember 2017 wurde antragsgemäss (vgl.

Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.

E. 6.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 6.2 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

E ine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte des C.___ sowie die übrigen m edizinischen Akten möglich. W eitere medizinische Abklärungen sind demnach

nicht erforderlich.

E. 6.3 Mit Bezug auf den ersten Indikator („Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome") ergibt sich aus dem C.___ -Gutachten, dass sich die mittelgradige depressive Episode in einer bedrückten Stimmung, affektlabilem, überwiegend weinerlichem, klagsame m Verhalten äussere, wechselnd mit kur zen Stimmungsaufhellungen mit nahezu überschiessendem Lachen. Die Beschwer deführerin sei psychomotorisch unruhig, im Antrieb reduziert und im Denken eingeengt. Aufgrund der Agoraphobie könne sie nicht alleine einkau fen, meide öffentliche Verkehrsmittel und reagiere bei Anwesenheit vieler Menschen mit thorakalem Druckgefühl und Atemnot.

Betreffend Funktions einschränkungen wurde im C.___ -Gutachten festgehalten, dass die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Moti vation, die Anpassungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelast barkeit erheblich beeinträchtigt seien (Urk. 7/162/1-65 S. 50 Ziff. 7.3).

Zum T agesablauf ist bekannt, dass die Beschwerdeführer in gegen 6.00 Uhr auf stehe, einen Kaffee trinke und um 7.00 Uhr den Sohn wecke. Nachdem dieser zur Schule gegangen sei, mache sie etwas im Haushalt, wobei sie nicht staub saugen oder kochen könne, da sie immer etwas vergesse. Nachmittags gegen 14 .00 oder 15 .00 Uhr trinke sie Kaffee und mache Vorbereitungen für das Abendessen, das sie meist zusammen mit dem Ehemann koche. Dann sei sie mit den Kindern zusammen und gehe anschliessend in ihr Zimmer und geniesse die Stille . Gegen 20.00 Uhr oder 20.30 Uhr nehme sie die Abendmedikamente ein, sehe fern und gehe meist zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr zu Bett. Ein Hobby habe sie seit 2000 nicht mehr; früher habe sie Aktivitäten mit den Kindern unternommen (Urk. 7/162/1-65 S. 38 Ziff. 3.2.6) .

Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem

C.___ -Gutachten, dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausge nützt seien. So könne die psychiatrische und medikamentöse Therapie durchaus noch intensiviert werden. Darüber hinaus seien auch tagesklinische Behandlun gen mit Tagesstrukturierung zu empfehlen (Urk. 7/162/1-65 S . 49).

Als Komorbiditäten sind die Pseudolumbofemoralgie rechts sowie die Schmerz persistenz nach OSG-Arthrodese zu erwähnen.

Bezüglich Persönlichkeit wurden akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emo tional instabilen und ängstlichen, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (mit Meidung von sozialen und beruflichen Kontakten mit sozialem Rückzugsverhal ten) sowie histronischen Persönlichkeitszügen (mit deutlichen Verhaltensauffäl ligkeiten, theatralischem Verhalten, übertriebenem Ausdruck von Gefühlen, labiler Affektivität und appellativem Verhalten) genannt (Urk. 7/162/1-65 S. 47 Mitte). Die Beschwerdeführerin wirke trotz der Affektlabilität relativ gut kommunikationsfähig und gut kontaktfähig (Urk. 7/162/1-65 S. 50 Ziff. 7.3).

Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammenlebt und zumindest einige Aktivitäten im Tagesablauf mit Versorgung der Kinder und teilweiser Versor gung des Haushaltes zeigt (vgl. Urk. 7/162/1-65 S. 50 Ziff. 7.3).

Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz.

Die Einschränkungen im Erwerbs bereich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensberei chen überein. So beteiligt sich die Beschwerdeführer in nur teilweise

an der Haushaltsführung und nimmt –

auch mit den Kindern – keine

ausserhäuslichen Aktivitäten mehr wahr . Es besteht ein gewisser sozialer Rückzug. Als vorhande ne Ressourcen sind die intakte Partnersituation, die gute Beziehung zu den Kindern

und die gute Kommunikations- und Kontaktfähigkeit zu erwähnen. Die Beschwerdeführer in steht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, was auf einen ausgewiesenen Leidensdruck hindeutet. Ob die Psychotherapie zu intensi vieren ist, ist grundsätzlich Sache des behandelnden Psychiaters (vgl. Michael E.

Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in Riemer-Kafka/ Hürzeler, Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2017, S.

145). 6. 4

Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standard indika toren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem C.___ - Gutachten ergibt, abgestellt werden kann. Entsprechend besteht in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des C.___ ist somit ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Mai 2012 in psychiatri scher Hinsicht verschlechtert hat.

Z u prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen.

7. 7.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin auch die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 70 % zumutbar sei (S. 3 oben) und führte keinen Einkommensvergleich durch. Dies ist angesichts der Aktenlage nicht richtig, wurde der Beschwerde führerin im C.___ -Gutachten doch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit attestiert. Angesichts der 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit diversen Einschränkungen und Anforderungen sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht (vgl. vorstehende E. 4.13), ist ein Einkommens vergleich erforderlich . 7.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 7.3

Die Sache ist zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Gestützt dar auf wird sie über den Rentena nspruch de r Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. Im Falle eines Rentenan spruchs ist wohl eine baldige Revision vorzusehen,

zumal die Ärzte des C.___

ausführten, dass unter den aufgezeigten Behandlungsmassnahmen innerhalb eines Jahres eine allmähliche Besserung des psychischen Zustandsbildes und eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten sei . In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2017 gutzuheissen. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 3. September 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä ru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 sei formal aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Aktenlage und aktueller Untersu chungs ergebnisse wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Damit stünden Befund und Beurteilung durch Dr. Z.___ im Widerspruch zum psychiatri schen Längsverlauf (S. 14 Mitte) . Ein erfolgsversprechend umsetzbares Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit könne aktuell nicht formuliert wer den (S. 14 unten). Auch wenn eine langfristig stabile Besserung wenig wahrscheinlich sei, werde e ine psychiatrische Verlaufsbeurteilung nach einem Jahr nach zuvor konsequent durchgeführter und kontrollierter antidepressiver Therapie empfohlen (S. 15 oben) .

Im r heumatologische n Gutachten

(Urk. 7/126) wurde ausgeführt, die Beschwer deführerin sei im Jahr 2000 in suizidaler Absicht von einem Balkon gesprungen und habe sich dabei eine schwere Talus-Trümmerfraktur sowie eine Chopart -Luxation zugezogen (S. 10 unten). Aktuell beklage sie einerseits Rückenschmer zen lumbal seit einigen Jahren, die nun ständig vorhanden seien, andererseits weiterhin Beschwerden am linken Fuss (S. 11 Mitte).

Von Seiten des Fusses sei insbesondere die Gehfähigkeit betroffen (S. 12 unten). Aus r ein rheumatologi s ch er Sicht betrage die Rest-Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin maximal 2 mal 2

Stunden pro Tag. In einer angepasste n, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne repetitives Heben oder Hantieren von Lasten über 5 kg oder von Einzellasten über 12.5 kg und ohne häufige Gehstrecken über 50 bis maximal 100 Meter sei eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von etwa 80 % anzunehmen (S. 13 Mitte).

4.8

Die RAD-Ärzte

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie

med. prakt. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihren Stellungnahmen vom 1 6. respektive 1 7. Juni 20

E. 12.1 ): - Pseudolumbofemoralgie rechts bei leichten Facettengelenksarthrosen L4/5 sowie L5/S1 mit leichter Retrolisthesis von L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding ohne neurale Kompression - Schmerzpersistenz nach OSG-Arthrodese links im März 2001 und sub talarer

Arthrodese sowie Arthrodese im Talonavicular -Gelenk im März 2002 bei leichtem Senkfuss und Beinverkürzung - rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episo den (F33.1) - Agoraphobie (F40.0)

Des Weiteren wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 62 f. Ziff. 12.2): - Akzentuierte kombinierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und ängstlichen selbstunsicheren Zügen (Z73.1) - Dissoziative Störungen mit dissoziativer Fuge (F44.1)

Aus internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57 Ziff. 3.1).

Aus o rthopädisch er Sicht wurde ausgeführt, die Schmerzen in der Lenden wirbelsäule (LWS) könnten nur teilweise auf die im MRI sichtbaren leichten Facettengelenksarthrosen zurückgeführt werden. Das Ausmass der demon strierten abnormen Untersuchungsbefunde der LWS sowie der subjektiven Ein schränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit könne aufgrund des MRI Befunds nur unvollständig nachvollzogen werden (S. 58 oben). Aufgrund der Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk sei das Laufen auf dreihundert Meter beschränkt (S. 58 Mitte). Die Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit habe eine Selbstlimitierung bei gewissen Funktionen ergeben. Infolge dessen seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwert bar und die Beurteilung stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überle gungen. Ganztags stehende und gehende Tä tigkeiten seien nicht zumutbar, aber l eichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Arbeit (S. 21 unten) . Die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführer in in der a ngestammte n Tätigkeit als Hilfsarbeite rin beim Herstellen von Katalogen, vorwiegend stehend, zwischendurch auch gehend, körperlich leicht

und in temperierten Räumen betrage seit März 2013 60 % . In einer angepasst en

Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungs weise sitzend und stehend, ohne Gehen (insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen),

ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhal tungen, ohne Heben von Lasten vom Boden über 10 kg, Tragen vorne über 12.5

kg, einhändigem Tragen rechts über 10 kg und links über 7.5 kg,

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit März

E. 14 wurde die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abgeklärt. Im entsprechenden Bericht vom 4. Juli 20

E. 17 (Urk. 7/162/1-65) basiert auf einer orthopädischen, einer psychiatrischen und einer internistischen Untersuchung, einem MRI der LWS, einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 oben) . Die Ärzte des C.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 Ziff.

E. 20 12 (S. 63 Ziff. 13) .

4.14

RAD- Arzt Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Stellungnahme vom 2 8. März 20 17 (Urk. 7/170/8-9) aus, dass a uf das Gutachten abgestellt werden könne . Ein Jahr nach Behandlungsanpassung sei eine medizinische

Reevaluation vorzunehmen . 5. 5.1

D ie Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Entscheid vom Mai 2012 wiedererwägungsweise auf zuhe ben sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). In den medizinischen Berichten und Gutachten werde festgehalten, dass der Entscheid vom Mai 2012 wohl an sich unrichtig sei, da er aufgrund eines nicht verwertbaren Gutachtens erlassen worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG

kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügung en zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Die am 8. Mai 2012 verfügte

Rentenaufhebung (Urk. 7/89) stützte sich auf das ausführliche psychiatrische Guta chten von Dr. Z.___ vom Januar 2012 und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der psychiatrische Gutachter med. pract . B.___ hielt im Juni 2014 zwar fest, dass die Beurteilung durch Dr. Z.___ im Widerspruch zum psychiatrischen Längsverlauf stehe. Im C.___ -Gutachten vom Februar 2017 wurde demgegenüber ausgeführt, dass dem psychiatrischen Gut achten von Dr. Z.___ weitgehend zugestimmt werden könne (Urk. 7/162 /1-65 S. 51 oben). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht von einer zweifel losen Unrichtigkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ und der darauf basierenden Rentenaufhebung ausgegangen werden. 5.2

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 1 7. Februar 2017 abgestellt wer den. Dieses erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1. 4) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztli chen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das G utachten umfassend und ver mag zu überzeugen.

Zum bidisziplinären Gutachten vom Juni 2014 führten die Ärzte des C.___ aus, dass die Diagnose des Rheumatologen Dr. A.___ nicht präzis sei und seine Kriterien für eine adaptierte Tätigkeit willkürlich und durch die jetzt durchge führte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit widerlegt worden seien. Entsprechend sei dieses Gutachten nicht verwertbar (Urk. 7/162/1-65 S.

E. 24 Ziff. 8.5). Dem psychiatrischen Gutachten von med. pract . B.___ könne nur teilweise zugestimmt werden. Für eine schwere depressive Episode fänden sich nach den ungenauen anamnestischen Angaben keine eindeutigen Hinweise (Urk. 7/162/1-65 S. 51 oben).

Damit ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte des C.___ davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Agoraphobie leidet, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit respektive von 30 % in einer angepassten Tätigkeit bewirk en .

In somatischer Hinsicht ist im Wesentlichen von einer Pseudolumbofemoralgie rechts sowie einer Schmerz persistenz nach OSG-Arthrodese links auszugehen, welche ebenfalls eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

bewirken, die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit jedoch nicht beein flussen.

Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ – bei welche r d ie Beschwerde führerin seit Juni 2012 in Behandlung steht (vgl. Urk. 7/104 Ziff. 1.2) – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal zwischen ih r und de r Beschwerdeführerin eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01059

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

28. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1971, Mutter von zwei Kindern, meldete sich am 1 7. Februar 2001

unter Hinweis auf psychische B eschwerden und einen gebro chenen Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2001 zu (Urk. 7/23).

Mit Mitteil ung

vom 1 9. Juni 2003 (Urk. 7/32) hielt die IV-Stelle Aargau fest, der Rentenan spruch sei unverändert .

Im November 2004 wurde erneut eine Renten revision eingeleitet (vgl.

Urk. 7/36/2).

Am 1 5. Januar 20 08 teilte die IV-Stelle Aargau der Versicher ten mit, dass ihr Anspruch auf eine Invalidenr ente unverändert sei

(Urk. 7/59) . N ach der Geburt des dritten Kindes im November 2004 (vgl. Urk. 7/38) wurde die Versicherte neu als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert und es wurde ein Invaliditätsgrad von 70 %

berechnet .

1.2

Nach Eingang eines am 1 0. Mai 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/75) holte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kan tons

Zürich, IV-Stelle, bei Dr. med. Z.___ ein psychiatrisch es Gut achten ein, das am 1 9. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/81; vgl. auch ergän zende Stellungnahme vom 9. Februar 2012, Urk. 7/83). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/86; Urk. 7/87)

hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 8. Mai 2012 die bisher ausgerich tete Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/89).

1.3

Unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Skol i ose, Versteifung des linken Sprung gelenk s, Deformation der inneren Organe und psychische Störungen (wie Angstzustände, Panikattacke und Depression)

meldete sich die Versicherte am 1 9. November 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/97). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/112) stellte die IV Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine Ver änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Nach Einwand der Ver sicher ten (Urk. 7/113 und Urk. 7/118) holte die IV-Stelle bei Dr. med. A.___ und med. pract . B.___ ein bi disziplinäres Gutachten (psychiatrisch und rheumatologisch) ein, das am 6. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/125). Nach verschiedenen RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk. 7/170/4-6; Urk. 7/139-140) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten der Ärzte des C.___ ein, welches am 1 7. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/162/1-65). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/166) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Scha den minde rungs pflicht betreffend Gewichtsreduktion, Physiotherapie, psychia trisch-psycho therapeutische Behandlung, Medikamentenoptimierung und tages klini sche Behandlung (Urk. 7 /165). Nach Einwand der Versicherten (Urk. 7 /167; Urk. 7 /173) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Sep tember 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/175 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 2 8. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. September 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Verfügung vom Mai 2012 sei wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Ger ichtsverfügung vom 2 2. Dezember 2017 wurde antragsgemäss (vgl.

Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige

und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.

2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenaufhebung vom Mai 2012 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, dass bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (S. 2 Mitte) . Infolge Selbstlimitierung seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können (S. 2 f.). Von einem leidensbedingten Abzug werde abgesehen, da der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin wie auch eine optimal angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei (S. 3 oben). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid vom 7. Juni 2017 ausgeführt, dass sich keine neuen Aspekte ergeben hätten und ihr die bisherige wie auch jede andere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und stehe in argem Widerspruch zu den eingeholten medizinischen Berichten und Gutachten, welche durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit festhalten und eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung ausweisen würden. Es werde sogar festgehalten, dass wohl der Entscheid vom Mai 2012 an sich unrichtig sei und wiedererwägungsweise aufgehoben werden müsste, da dieser aufgrund eines nicht verwertbaren Gutachtens erlassen worden sei (S. 4 unten). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Rentenprüfung vorgenom men worden sei. Vorliegend müsste auch ein leidensangepasster Abzug beachtet werden (S. 5 oben). 3. 3.1

Die Rentenzusprache im Juli 2002 (Urk. 7/23) erfolgte insbesondere gestützt auf den Untersuc hungsbericht des Regionalen Ärzt lich en Dienstes (RAD)

D.___ vom 7. Dezember 20 01 (Urk. 7/14). In d ies e m Bericht ist

k eine eindeu tige Diag nose aufgeführt . D en darin zitierten Berichten sind die Diagnosen eines Ve r dachts auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reak tion (F32.21) beziehungsweise einer mittel gradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (F32.10) nach Suizidversuch sowie einige Z-Diagnosen zu entnehmen (vgl. hierzu Austrittsbericht der E.___ vom 1 8. September 20 01 mit Diagnose eines Verdachts auf Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion [ F32.21 ] und Austrittsbericht vom 2 1. November 20 01 mit Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode [ F32.10 ]; Urk. 7/ 17). Daneben wird von einem Sta tus nach Arthrodese des oberen Sprunggelenkes (OSG) wegen OSG -Arthrose n ach medialseitiger

Talustrümmer fraktur und Chopard -Luxation im August 2000 gesp rochen.

Es wurde lediglich eine allge meine Untersuchung durch den RAD vorgenommen. Betreffend A rbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass diese vor allem durch den jetzigen psychischen Zustand eingeschränkt sei. Vom Somatischen her sei der Beschwerdeführerin

in vorwiegend sitzenden Tätigkeit en eine Arbeitsfähigkeit von 50 -75 % zumutbar. Insgesamt könne zum jetzigen Zeitpunkt eine

Arbeitsunfähigkeit

von über 70 % in allen Tätigkeiten attestiert werden (S. 5 oben) . Angesichts der möglichen Verbesserung sei in einem Jahr eine Revision vorzunehmen (S. 5 Mitte) . 3.2

Bei der Rentenaufhebung im Mai 2012 (Urk. 7/89) stützte sich die Beschwerde gegnerin auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 7/81). Dr. Z.___ führte aus, dass die depressiven Episoden der Jahre 2000 bis 2002 remittiert seien. Die Kriterien einer depressiven Episode seien bei der aktuellen Untersuchung klar nicht erfüllt (S. 11 Mitte) . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit sei als Hauptdiagnose eine Dysthymia (F34.1) anzunehmen, die auf der Grundlage einer rezidivierenden depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert sei, entstanden sei (S. 11 oben) . Die Berichte zwischen 2002 und heute liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Dysthymia bereits seit 2002 vorliege (S. 11 Mitte) . Diese begründe keine längerfristige, invaliden versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit (S. 18 oben) . Es handle sich um einen seit 2002 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, der durch ihn anders beurteilt werde als in den Vorberichten (S. 19 Mitte) . Die viel fältige n psychosoziale n Faktoren wirkten deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration und zur (zumutbaren) Überwindung der dysthymen Verstimmung (S. 18 Mitte) . Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Februar 2012 (Urk. 7/83)

hielt

Dr. Z.___ fest, dass bereits 2001 bei der ursprünglichen Rentenzusprache die Beurteilung der A rbeitsfähigkeit inadäquat gewesen sei, da keine nachvollziehbaren objektiven tatsächlichen De fizite vorgelegen seien, die eine relevante Arbeitsunfähigkeit hätten begründen können (S. 1 unten) . 4. 4.1

Die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Mit Bericht vom 1 3. März 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/104) diagnostizierten die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ und der Fachpsychologe

lic . phil. G.___ eine rezidivierende depressive Störung (F33.1), gegenwärtig mittelgradiger Episode, bestehend seit 1998 (Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin leide an depressiven und Angstsymptomen (Ziff. 1.4) . Sie attestierten ihr eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin seit dem 2 2. August 20 12 (Ziff. 1.6) . 4.3

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 2 4. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/106)

an, dass sie d ie Einschränkung en nicht wirklich beurteilen könne; die Beschwerde führerin sei seit dem Jahr 2000 keiner Arb eitstätigkeit mehr nachgegangen . Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin könne sie den Alltag nicht alleine bewältigen . Wege ausserhalb der Wohnung lege sie nur in Begleitung zurück. Nach 30 Minuten müsse sie wieder abliegen. Sie brauche einen ständigen Rück zugsraum. Somit sei aktuell überhaupt keine Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.7) .

4.4

RAD-Arzt med. pract . I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, hielt mit Stellungnahme vo m 3. Juli 2013 (Urk. 7/110/3) fest, dass kei ne neuen Aspekte vorlägen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes ausweisen würden.

4.5

Dr. F.___ und lic . phil. G.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 3 . September 2013 (Urk. 7/116) eine Double Depression mit Phasen einer rezidivierenden depressiven Störung und Dysthymia sowie eine emotional instabile und selbst unsichere Persönlichkeitsstörung. Insgesamt wurde über eine Verbesserung der depressiven Symptomatik berichtet (S. 1 unten). 4.6

Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte im Bericht vom 2 3 . September 2013

(Urk. 7/117) aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ausgeprägten lumboischialgieforme n Beschwerden bei ihm in Behand lung stehe . Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die Tätigkeit als Verkäuferin, aber auch für andere mittelschwe re und körperlich schwere Tätigkeiten . 4.7

Dr. med. A.___, Facha rzt für Rheumatologie und Inner e Medizin, und med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im bidisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/125) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Mitte/unten): - rezidivierende depressive Störung, aktuell im Ausmass einer schweren depressiven Episode (F33.2), aktuell nicht medikamentös behandelt - Agoraphobie - akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen und selbstunsiche ren Zügen - anamnestisch Kleptomanie - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei radiologisch leichten Spondyl arthrosen L4/5 und L5/S1 mit Aktivierungszeichen L5/S1 - Status nach Arthrodese des oberen und unteren Sprunggelenkes lin k s - r esiduelle

Peritendinitis

der Achillessehne und Tibialis

posterior -Sehne

Der Psychiater med. pract . B.___ hielt fest, dass die Bes chwerdeführerin ein ausgeprägt depressives Zustandsbild zeige (S. 11 f.) . Sie zeige eine deutlich depressiv-ängstlich ausgelenkte Grundstimmung, einen verminderten Antrieb, eine ausgeprägte motorische Unruhe, eine durchgängige emotionale Labilität und fehlende Belastbarkeit und ein durchgängig ausgeprägtes Angsterleben mit massiv gestörter Interaktion. Dies korrespondiere mit der Aktenlage und der berichteten persönlichen Situation mit völligem soziale n Rückzug und als uner träglich erlebten Kontakten mit Anderen . Gemäss Laboruntersuchung werde das Antidepressivum aktuell nicht eingenommen (S. 12 oben) . Formal bedeute die aktuelle Beurteilung eine Verschlecht erung gegenüber der Beurteilung respek tive dem Befund durc h Dr. Z.___ (S. 13 oben) . Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten Psychopathologie mit deutlich eingeschränkter Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Inter aktions fähigkeit und Flexibilität sowie massiv reduzierter emotionaler Belast barkeit als nicht arbeitsfähig in der freien Wirtschaft zu qualifizieren (S. 13 Mit te) . Da die Medikamente aktuell nicht eingenommen würden, sei theore tisch eine Verbesserung möglich, prognostisch aber kaum zu erwarten (S. 13 unten) . Retrospektiv sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur Begutachtung durch Dr. Z.___ vom Dezember 2011 ausgewiesen. Ab Juni 20 12 sei formal aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Aktenlage und aktueller Untersu chungs ergebnisse wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Damit stünden Befund und Beurteilung durch Dr. Z.___ im Widerspruch zum psychiatri schen Längsverlauf (S. 14 Mitte) . Ein erfolgsversprechend umsetzbares Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit könne aktuell nicht formuliert wer den (S. 14 unten). Auch wenn eine langfristig stabile Besserung wenig wahrscheinlich sei, werde e ine psychiatrische Verlaufsbeurteilung nach einem Jahr nach zuvor konsequent durchgeführter und kontrollierter antidepressiver Therapie empfohlen (S. 15 oben) .

Im r heumatologische n Gutachten

(Urk. 7/126) wurde ausgeführt, die Beschwer deführerin sei im Jahr 2000 in suizidaler Absicht von einem Balkon gesprungen und habe sich dabei eine schwere Talus-Trümmerfraktur sowie eine Chopart -Luxation zugezogen (S. 10 unten). Aktuell beklage sie einerseits Rückenschmer zen lumbal seit einigen Jahren, die nun ständig vorhanden seien, andererseits weiterhin Beschwerden am linken Fuss (S. 11 Mitte).

Von Seiten des Fusses sei insbesondere die Gehfähigkeit betroffen (S. 12 unten). Aus r ein rheumatologi s ch er Sicht betrage die Rest-Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin maximal 2 mal 2

Stunden pro Tag. In einer angepasste n, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne repetitives Heben oder Hantieren von Lasten über 5 kg oder von Einzellasten über 12.5 kg und ohne häufige Gehstrecken über 50 bis maximal 100 Meter sei eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von etwa 80 % anzunehmen (S. 13 Mitte).

4.8

Die RAD-Ärzte

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie

med. prakt. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihren Stellungnahmen vom 1 6. respektive 1 7. Juni 20 14 (Urk. 7/170/4-6) fest, dass a uf das bidisziplinäre Gutachten abzu stellen sei . Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege kein veränderter G esundheitszustand seit der letzten Verfügung von 2008 vor. 4.9

Am 1 9. September 20 14 wurde die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abgeklärt. Im entsprechenden Bericht vom 4. Juli 20 17 (Urk. 7/169) wurde

die Beschwerdeführerin neu als zu 100 % erwerbstätig ab 2008 qualifi ziert (S. 3 Ziff. 2.6). 4.10

Mit Schreiben vom 8. November 20 14 (Urk. 7/138) nahm die behandelnde Psychiater in

Dr. F.___ Stellung zur Pharmakotherapie . Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführer in auch unter antidepressiver Medikation

gegenwärtig und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig

sei . 4.11

RAD- Psychiater med. prakt. L.___

nahm mit E-Mail vom 2 9. Juli 20 15 (Urk. 7/139) erneut Stellung zum Gutachten. Er gab an, dass sich bei vertiefter Durchsicht Inkonsistenzen und Differenzen fänden. So passe d ie Hochzeit vo m 1 5. Juni 20 12 nicht zu einer gravierenden Depression, wegen der die Beschwer deführerin ab dem 2 9. Dezember bei Dr. F.___ behandel t worden sei . Der Ehe mann sei erst 2012 in die Schweiz einge reist. Auch habe die Beschwerdeführe rin Benzodiazepine besorgen und einen Doppelumzug in den Monaten August und September 2014 bewerkstelligen können

(S. 1 unten) .

Mit E-Mail vom

1 8. September 20 15 (Urk. 7/140) ergänzte med. prakt. L.___,

dass sich der Gutachter nicht nach den zumindest vo n früher bekannten psychosozialen Belastu ngen erkundigt habe und keine neue Hospi talisation erörtere, obwohl eine solche angesichts früherer Aufenthalte ei n baldiges Auf blühen erwarten liesse .

4.12

Die behandelnde Psyc hiaterin

Dr. F.___

hielt im Bericht vom

2 7. August 20 1 6 (Urk. 7/147)

fest, dass die Beschwerdeführerin nun zusätzlich das Vollbild einer posttraumatischen Bel astungsstörung (PTBS) mit täglichen in trusiven Erinne rungen an die Gewalt des Ex-Mannes gegen sie, sehr hohem emotionalen Erre gungsniveau, Vermeidung von Traumaerinnerungen, traumabezogenen negati ven Veränderungen von Kognitionen und Schemata und einer signifikanten Einschränkung ihres Funktionsniveaus zeige (S. 4 unten) . Es bestehe eine 100 % ige

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit (S. 5 Mitte) .

4.13

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des C.___ vom 1 7. Februar 20 17 (Urk. 7/162/1-65) basiert auf einer orthopädischen, einer psychiatrischen und einer internistischen Untersuchung, einem MRI der LWS, einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 oben) . Die Ärzte des C.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 Ziff. 12.1): - Pseudolumbofemoralgie rechts bei leichten Facettengelenksarthrosen L4/5 sowie L5/S1 mit leichter Retrolisthesis von L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding ohne neurale Kompression - Schmerzpersistenz nach OSG-Arthrodese links im März 2001 und sub talarer

Arthrodese sowie Arthrodese im Talonavicular -Gelenk im März 2002 bei leichtem Senkfuss und Beinverkürzung - rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episo den (F33.1) - Agoraphobie (F40.0)

Des Weiteren wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 62 f. Ziff. 12.2): - Akzentuierte kombinierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und ängstlichen selbstunsicheren Zügen (Z73.1) - Dissoziative Störungen mit dissoziativer Fuge (F44.1)

Aus internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57 Ziff. 3.1).

Aus o rthopädisch er Sicht wurde ausgeführt, die Schmerzen in der Lenden wirbelsäule (LWS) könnten nur teilweise auf die im MRI sichtbaren leichten Facettengelenksarthrosen zurückgeführt werden. Das Ausmass der demon strierten abnormen Untersuchungsbefunde der LWS sowie der subjektiven Ein schränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit könne aufgrund des MRI Befunds nur unvollständig nachvollzogen werden (S. 58 oben). Aufgrund der Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk sei das Laufen auf dreihundert Meter beschränkt (S. 58 Mitte). Die Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit habe eine Selbstlimitierung bei gewissen Funktionen ergeben. Infolge dessen seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwert bar und die Beurteilung stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überle gungen. Ganztags stehende und gehende Tä tigkeiten seien nicht zumutbar, aber l eichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Arbeit (S. 21 unten) . Die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführer in in der a ngestammte n Tätigkeit als Hilfsarbeite rin beim Herstellen von Katalogen, vorwiegend stehend, zwischendurch auch gehend, körperlich leicht

und in temperierten Räumen betrage seit März 2013 60 % . In einer angepasst en

Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungs weise sitzend und stehend, ohne Gehen (insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen),

ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhal tungen, ohne Heben von Lasten vom Boden über 10 kg, Tragen vorne über 12.5

kg, einhändigem Tragen rechts über 10 kg und links über 7.5 kg,

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit März 20 13 (S. 23) .

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass sich

t rotz ungünstiger Kind heitsentwicklung und traumatisierenden Ereignissen in Kroatien erst im Zusammenhang mit zunehmenden Partnerpro blemen während der erste n Ehe eine zuneh mende emotionale Instabilität mit depressiven Stimmungs schwankungen entwickelt habe (S. 43 unten) .

Gegenwärtig fänden sich Symp tome einer mittelgradigen depressiven Episode mi t bedrückter Stimmung, affektlabilem, überwiegend weinerlichem, klagsame m Verhalten mit Stöhnen, wechselnd mit kurzen Stimmungsaufhellungen mit nahezu überschiessendem Lachen und es bestünden damit deutliche psychogene Verhal tensweisen . Die Beschwerdeführerin wirke psychomotorisch unruhig mit Nesteln der Hände und im Antrieb reduziert. Sie wirke im Denken negativistisch auf ihre soziale Situa tion und die durchgemachten Erlebnisse eingeengt und äussere Zukunftsängste und Existenzängste. Es liessen sich Suizidgedanken erheben. Die Motivation und Interessen erschienen vermindert (S. 59 f.). Daneben fänden sich Hinweise für eine Agoraphobie mit Meidung von Menschenansammlungen und sozialem Rückzugsverhalten . Damit könne sie nicht alleine einkaufen, meide öffentliche Verkehrsmittel wie Busse und reagiere bei Anwesenheit vieler Menschen mit thorakalem Druckgefühl und Atemnot sowie Fluchtverhalten. Auch fänden sich Hinweise für dissoziative Störungen mit Hinweisen auf eine dissoziative Fugue, indem sie wiederholt nicht mehr wisse, wo sie sich örtlich aufhalte.

Es fänden sich akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 60 Mitte), jedoch k eine eindeutigen Hinweise für eine bereits bestehende Persönlichkeitsstörung. Auch gebe es k eine eindeutigen Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung . Die körperlichen Beschwerden dürften zumindest teilweise organisch erklärbar sein und hinzu komme eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung (S. 60 unten) . Trotz der zu erhebenden traumatisierenden Erlebnisse fänden sich keine eindeu tigen Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; S. 44 unten) . Es liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor; ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen (S. 54 Ziff. 8.5). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mai 2012 anzunehmen (S. 54 Ziff. 8.6).

Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung und der Agoraphobie sei in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähig keit seit Mai 2012 anzunehmen (S. 51 unten). In einer angepassten, geistig ein fachen Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung mit klar strukturierten Aufgaben sowie ohne Unter- oder Überforderung, sei seit mindestens Mai 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 52 f.).

Die Beschwerdeführer in bedürfe einer regel mässigen psychiatrischen und medi kamentösen Therapie, die durchaus noch intensiviert werden könnte. Darüber hinaus seien auch tagesklinische Behandlungen mit Tagesstrukturierung zu empfehlen . Die Prognose erscheine nur begrenzt günstig. Unter den aufgezeig ten Behandlungsmassnahmen sei innerhalb eines Jahres eine allmähliche Besse rung des psychischen Zustandsbildes und eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten (S. 53 Ziff. 8.4) .

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der angestammte n Tätigkeit eine 60 % ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätigkeiten eine 70 % ige Arbeitsfähigkeit, je seit mindestens Mai 20 12 (S. 63 Ziff. 13) .

4.14

RAD- Arzt Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Stellungnahme vom 2 8. März 20 17 (Urk. 7/170/8-9) aus, dass a uf das Gutachten abgestellt werden könne . Ein Jahr nach Behandlungsanpassung sei eine medizinische

Reevaluation vorzunehmen . 5. 5.1

D ie Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Entscheid vom Mai 2012 wiedererwägungsweise auf zuhe ben sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). In den medizinischen Berichten und Gutachten werde festgehalten, dass der Entscheid vom Mai 2012 wohl an sich unrichtig sei, da er aufgrund eines nicht verwertbaren Gutachtens erlassen worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG

kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügung en zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Die am 8. Mai 2012 verfügte

Rentenaufhebung (Urk. 7/89) stützte sich auf das ausführliche psychiatrische Guta chten von Dr. Z.___ vom Januar 2012 und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der psychiatrische Gutachter med. pract . B.___ hielt im Juni 2014 zwar fest, dass die Beurteilung durch Dr. Z.___ im Widerspruch zum psychiatrischen Längsverlauf stehe. Im C.___ -Gutachten vom Februar 2017 wurde demgegenüber ausgeführt, dass dem psychiatrischen Gut achten von Dr. Z.___ weitgehend zugestimmt werden könne (Urk. 7/162 /1-65 S. 51 oben). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht von einer zweifel losen Unrichtigkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ und der darauf basierenden Rentenaufhebung ausgegangen werden. 5.2

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 1 7. Februar 2017 abgestellt wer den. Dieses erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1. 4) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztli chen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das G utachten umfassend und ver mag zu überzeugen.

Zum bidisziplinären Gutachten vom Juni 2014 führten die Ärzte des C.___ aus, dass die Diagnose des Rheumatologen Dr. A.___ nicht präzis sei und seine Kriterien für eine adaptierte Tätigkeit willkürlich und durch die jetzt durchge führte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit widerlegt worden seien. Entsprechend sei dieses Gutachten nicht verwertbar (Urk. 7/162/1-65 S.

24 Ziff. 8.5). Dem psychiatrischen Gutachten von med. pract . B.___ könne nur teilweise zugestimmt werden. Für eine schwere depressive Episode fänden sich nach den ungenauen anamnestischen Angaben keine eindeutigen Hinweise (Urk. 7/162/1-65 S. 51 oben).

Damit ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte des C.___ davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Agoraphobie leidet, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit respektive von 30 % in einer angepassten Tätigkeit bewirk en .

In somatischer Hinsicht ist im Wesentlichen von einer Pseudolumbofemoralgie rechts sowie einer Schmerz persistenz nach OSG-Arthrodese links auszugehen, welche ebenfalls eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

bewirken, die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit jedoch nicht beein flussen.

Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ – bei welche r d ie Beschwerde führerin seit Juni 2012 in Behandlung steht (vgl. Urk. 7/104 Ziff. 1.2) – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal zwischen ih r und de r Beschwerdeführerin eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.5).

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 1 7. Februar 2017 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin

in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätig keiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht. 6. 6.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 6.2

Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

E ine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte des C.___ sowie die übrigen m edizinischen Akten möglich. W eitere medizinische Abklärungen sind demnach

nicht erforderlich. 6.3

Mit Bezug auf den ersten Indikator („Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome") ergibt sich aus dem C.___ -Gutachten, dass sich die mittelgradige depressive Episode in einer bedrückten Stimmung, affektlabilem, überwiegend weinerlichem, klagsame m Verhalten äussere, wechselnd mit kur zen Stimmungsaufhellungen mit nahezu überschiessendem Lachen. Die Beschwer deführerin sei psychomotorisch unruhig, im Antrieb reduziert und im Denken eingeengt. Aufgrund der Agoraphobie könne sie nicht alleine einkau fen, meide öffentliche Verkehrsmittel und reagiere bei Anwesenheit vieler Menschen mit thorakalem Druckgefühl und Atemnot.

Betreffend Funktions einschränkungen wurde im C.___ -Gutachten festgehalten, dass die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Moti vation, die Anpassungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelast barkeit erheblich beeinträchtigt seien (Urk. 7/162/1-65 S. 50 Ziff. 7.3).

Zum T agesablauf ist bekannt, dass die Beschwerdeführer in gegen 6.00 Uhr auf stehe, einen Kaffee trinke und um 7.00 Uhr den Sohn wecke. Nachdem dieser zur Schule gegangen sei, mache sie etwas im Haushalt, wobei sie nicht staub saugen oder kochen könne, da sie immer etwas vergesse. Nachmittags gegen 14 .00 oder 15 .00 Uhr trinke sie Kaffee und mache Vorbereitungen für das Abendessen, das sie meist zusammen mit dem Ehemann koche. Dann sei sie mit den Kindern zusammen und gehe anschliessend in ihr Zimmer und geniesse die Stille . Gegen 20.00 Uhr oder 20.30 Uhr nehme sie die Abendmedikamente ein, sehe fern und gehe meist zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr zu Bett. Ein Hobby habe sie seit 2000 nicht mehr; früher habe sie Aktivitäten mit den Kindern unternommen (Urk. 7/162/1-65 S. 38 Ziff. 3.2.6) .

Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem

C.___ -Gutachten, dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausge nützt seien. So könne die psychiatrische und medikamentöse Therapie durchaus noch intensiviert werden. Darüber hinaus seien auch tagesklinische Behandlun gen mit Tagesstrukturierung zu empfehlen (Urk. 7/162/1-65 S . 49).

Als Komorbiditäten sind die Pseudolumbofemoralgie rechts sowie die Schmerz persistenz nach OSG-Arthrodese zu erwähnen.

Bezüglich Persönlichkeit wurden akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emo tional instabilen und ängstlichen, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (mit Meidung von sozialen und beruflichen Kontakten mit sozialem Rückzugsverhal ten) sowie histronischen Persönlichkeitszügen (mit deutlichen Verhaltensauffäl ligkeiten, theatralischem Verhalten, übertriebenem Ausdruck von Gefühlen, labiler Affektivität und appellativem Verhalten) genannt (Urk. 7/162/1-65 S. 47 Mitte). Die Beschwerdeführerin wirke trotz der Affektlabilität relativ gut kommunikationsfähig und gut kontaktfähig (Urk. 7/162/1-65 S. 50 Ziff. 7.3).

Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammenlebt und zumindest einige Aktivitäten im Tagesablauf mit Versorgung der Kinder und teilweiser Versor gung des Haushaltes zeigt (vgl. Urk. 7/162/1-65 S. 50 Ziff. 7.3).

Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz.

Die Einschränkungen im Erwerbs bereich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensberei chen überein. So beteiligt sich die Beschwerdeführer in nur teilweise

an der Haushaltsführung und nimmt –

auch mit den Kindern – keine

ausserhäuslichen Aktivitäten mehr wahr . Es besteht ein gewisser sozialer Rückzug. Als vorhande ne Ressourcen sind die intakte Partnersituation, die gute Beziehung zu den Kindern

und die gute Kommunikations- und Kontaktfähigkeit zu erwähnen. Die Beschwerdeführer in steht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, was auf einen ausgewiesenen Leidensdruck hindeutet. Ob die Psychotherapie zu intensi vieren ist, ist grundsätzlich Sache des behandelnden Psychiaters (vgl. Michael E.

Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in Riemer-Kafka/ Hürzeler, Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2017, S.

145). 6. 4

Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standard indika toren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem C.___ - Gutachten ergibt, abgestellt werden kann. Entsprechend besteht in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des C.___ ist somit ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Mai 2012 in psychiatri scher Hinsicht verschlechtert hat.

Z u prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen.

7. 7.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin auch die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 70 % zumutbar sei (S. 3 oben) und führte keinen Einkommensvergleich durch. Dies ist angesichts der Aktenlage nicht richtig, wurde der Beschwerde führerin im C.___ -Gutachten doch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit attestiert. Angesichts der 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit diversen Einschränkungen und Anforderungen sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht (vgl. vorstehende E. 4.13), ist ein Einkommens vergleich erforderlich . 7.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 7.3

Die Sache ist zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Gestützt dar auf wird sie über den Rentena nspruch de r Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. Im Falle eines Rentenan spruchs ist wohl eine baldige Revision vorzusehen,

zumal die Ärzte des C.___

ausführten, dass unter den aufgezeigten Behandlungsmassnahmen innerhalb eines Jahres eine allmähliche Besserung des psychischen Zustandsbildes und eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten sei . In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2017 gutzuheissen. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 3. September 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä ru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni