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IV.2025.00044

Neuanmeldung; beweiswertiges KTG-Gutachten und Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz fortgeschrittenem Alter; Teilrente bei Abstellen auf den letzten Lohn (anstelle LSE) vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung

Zürich SozVersG · 2025-11-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ , der über eine Ausbildung als Logistik fachmann verfügt und als Logistiker arbeitete, meldete sich am 23. März 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Beschwerden i n Zusammenhang mit einem Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 ). Diese holte Akten des Kranken taggeldversicherers (Urk. 7/8)

sowie des Unfallversicherer s (Urk. 7/16) ein und tätigte medizinische sowie berufliche Abklärungen (Urk. 7/9-11, Urk. 7/15 , Urk. 7/20-21, Urk. 7/26-27 und Urk. 7/ 42 ). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Vorbescheid vom 8. Juli 2016 [Urk. 7/47]; Einwand vom 30. August 2016 [Urk. 7/48]

mit ergänzender Begründung vom 27. September 2016 [Urk . 7/57 ] ) verneinte die IV - Stelle mit Verfügung vom

20. Februar 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten

(Urk . 7/68 ) . D ie d agegen erhob ene Beschwerde (Urk . 7/76) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom

31. Mai 2017 (Verfahren Nr. IV. 2017.00315 ) in dem Sinne gut , dass die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/79 ). 1.2

Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ ein, welches am

17. April 2018 erstattet wurde (Urk. 7/92 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 14. August 2018 [Urk. 7/94]; Einwand vom 20. August 2018 [Urk. 7/96] mit anschliessendem Ver zicht auf eine ergänzende Begründung [Urk. 7/98] ) verneinte die IV - Stelle mit Verfügung vom

15. Oktober 2018 einen Rentenanspruch (Urk . 7/99 ) des Versi cherten. 1.3

Am 20. November 20 2 3 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV - Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/102 ) und machte eine Verschlech terung seines Gesundheitszustandes geltend ( Blockierung der Schultern, Arme, Beine und des Rückens seit 1 0 . Juli 2023). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizi nische sowie berufliche Situation ab (Urk. 7/111, Urk. 7/114-115, Urk. 7/124-146, Urk. 7/150 und Urk. 7/155 ) und zog die Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/ 153-154 ) . Mit Vorbescheid vom 24. September 2024 (Urk. 7/167) stellte die IV-Stell e dem Versicherten die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aussicht. Nach ungenutzt verstrichener Einwandfrist verfügte die IV-Stelle am

4. November 2024 wie vorbeschieden (Urk.

2

[=

Urk. 7/171] ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 1), welche diese an das hiesigen Sozialversicherungsgericht weiterleitete (Urk. 3). Er beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Rente der Invaliden versicherung zuzusprechen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2026 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten Prüfung des Anspruches , die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hinweisen) .

In zeit licher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 4 . November 2024 erwog die Beschwerde gegnerin, aus den Unterlagen gehe hervor , dass der Beschwerdeführer seit Juli 2023 gesundheitlich eingeschränkt sei und dass in einer optimal angepassten Tätig keit ein 100 %-Pensum zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 15 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass nicht absehbar sei, wie sich sein Zustand bei Ausführung einer angepassten Tätigkeit entwickeln w e rde. Es sei ihm aufgrund seiner Beschwerden trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen , wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Es sei en seine gesundheitliche Situation sowie seine beruflichen Möglichkeiten zu berücksichtigen (Urk. 1). 3. 3.1

Bei der vorliegend strittigen Sache handelt es sich um eine Neuanmeldung, auf wel che die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen materiell eingetreten ist. Zu prüfen ist somit, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Ver fügung vom 1 5. Oktober 2018 (Urk. 7/99) zu Grunde lag, bis zum Erlass der hier ange fochtenen Ver fügung vom 4. November 2024 eine rentenrelevante Verschlechte rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3. 2

I m Y.___ - G utachten vom 17. April 20 1 8 , auf das sich die Beschwerdegegnerin für die Verfügung in Jahr 2018 vorwiegend stützte, wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/91/25): - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M53.0, M53.1)

Es wurden zudem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/91/25): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) - Metabolisches Syndrom - latente Hypothyreose (ICD- E03.9) - Verdacht auf Medikamenten- Malcompliance (ICD-10 Z91.1)

Der Rheumatologe führte aus, es bestehe eine leichte Wirbelsäulenfehlhaltung im Sinne eines Flachrückens und einer gut

kompensierten leichten Skoliose. Die segmentale Untersuchung der LWS und BWS sei absolut

unauffällig, insbeson dere ohne jegliche endphasige Schmerzprovokation gewesen . Demgegenüber habe

im zervikalen Status eine ganz massive Bewegungsein schränkung in allen Bewegungsrichtungen

festgestellt werden können , ähnlich wie dies bereits in früheren dokumentierten fachärztlichen

Evaluationen der Fall gewesen sei. Der Schulter-, Ellbogen-, Hand-Status sei absolut regelrecht gewesen, i nsbesondere seien die funktionellen Bewegungen im Schultergürtel norma l gewesen . Bei der Kraftprüfung

am Schultergürte l hätten sich diskrepante Befunde gefunden : Wenn die Rotatorenmanschettenmuskulatur

gleichzeitig beidseits geprüft würde , impo nier e eine deutlich stärkere Innervation der

Rotatorenmanschettenmuskulatur auf der rechte n gegenüber der linken Seite. Werde

im Anschluss d anach nur isoliert der linke Schultergürtel kraftmässig geprüft, ergebe sich ein e im Wesentlichen

gleiche Kraftausübung links wie vorher bei der bilateralen Prüfung auf der rechten

asymptomatischen Seite. Das heisse eine eindeutige motorische Einbusse der Kraft der

Rotatorenman schetten muskulatur

könne eindeutig nicht objektiviert werden. Aus klinisch-rheuma tologischer Sicht gebe es keine Hinweise für das Vorliegen einer zervikale n oder lumboradikuläre n akute n oder residuelle n radi ku l äre n Ausfallssymptomatik .

Das le tzte MRT HWS und LWS vom Februar 2016 habe zervikal insgesamt nur leichtgradige

degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusion auf verschie de nen Etagen mit einem Kontakt

zur Nervenwurzel C6 und C7 links und einer forami nalen Kompression der Nervenwurzel C7 rechts ergeben .

Das Ausmass der aktuellen sowie auch im Rahmen von früheren Untersuchungen präsentierten

massiven Bewegungseinschränkungen der HWS könne durch die insgesamt nur geringgradigen

degenerativen HWS-Veränderungen nicht abschliessend soma tisch orientiert eindeutig erklärt

werden.

Aufgrund der aktuellen klinisch-rheumatologischen Befunde besteh e für die ange stammte

Tätigkeit als Logistikfachmann sowie für sonstige körperlich leichte bis mitteischwere

wechselbelastende berufliche Tätigkeit eine 80%- ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei eine

um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit zu r Gewährung von regelmässigen Pausen bereits

berücksichtig w orden sei , dies unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen:

Der Explorand soll te optimale Arbeitsplatz bedingungen im Sinne einer guten Arbeitsplatzergonomie

vorfinden. Vermieden werden sollten stereotype Rotationsbewegungen oder Flexions- und

Rekli nationsbewegungen der HWS , in diesem Sinne auch repetitive Überkopfbe wegungen mit den

Schultergelenken. In mehrheitlicher Schulterneutralstellung best ünden keinerlei Einbussen für

Tätigkeiten an einer PC-Tastatur sowie für sonstige manuelle Tätigkeiten. Ebenso wenig bes tünden Einbussen in Bezug auf die Gehfähigkeit, sodass neben der angestammten Tätigkeit verschiedenste

Verweistätig keiten im oben erwähnten Rahmen aus klinisch-rheumatologischer Sicht möglich seien (Urk.

7/91/19 -20 ). Die Einschätzung des Rheumatologen zur Arbeitsfähigkeit wurde im Konsensgutachten übernommen (Urk.

7/92/27). 3. 3

Im Gutachten der Z.___ vom 27. Mai 202 4 , welches zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellt wurde und auf das sich die Beschwerde gegnerin beim Erlass der Verfügung vom 4. November 2024 vorwiegend stützte ( Urk. 2 und Urk. 7/165/3) , wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/154/30-32): - chronisches C ervikalsyndrom - chronisches Lumbalsyndrom

Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

genannt (Urk. 7/154/30-32): - Deltoideusatrophie links mit diskreter Parese der Oberarmabduktion - arterieller Hypertonus - Diabetes Mel l itus Typ 2 - Hypothyreose - leichte Kraftminderung des Schultergelenkes links - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, aktuell leichtgradig - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Der neurologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass seit dem Unfall im Jahre 2014 rezidivierende Nackenschmerzen bestehen würden. Bezüglich dieser Nackenschmerzen hätten sich keine grossen Ände rungen ergeben und er habe gelernt, damit zu leben. Im Juli 2023 habe er zweimal eine akute Blockade im Kreuz erlitten und habe sich kaum bewegen können. Die Kreuzschmerzen hätten sich mittlerweile deutlich zurückgebildet. Bei körperlicher Belastung bemerke er eine Zunahme. Solange er wenig belaste beziehungsweise wenig arbeite, seien die Kreuzschmerzen kein Problem. Die Hauptbeschwerde n

seien die anhaltenden Nackenschmerzen, welche immer in der Intensität von 2-3 auf der visuellen Analogskala (VAS)

bestehen würden. Wenn die Schmerzen stark ausgeprägt seien, betrage die Intensität bis zu VAS 1 0. Die Schmerzen sei en im Nackenbereich bei teilweiser Ausstrahlung in die Schultern. Die ambulante Reha, in der er sich seit Februar 2024 befinde, habe nicht zur wesentlichen Besserung der Symptomatik geführt. Aufgrund der Schmerzen sehe e r sich im angestammten Arbeitsplatz nicht mehr arbeitsfähig, da er dort auch mittelschwere bis schwere Lasten tragen müsse. Leichte Büroarbeiten oder Supervisionsarbeiten als Leiter eines Lagers könne er sich allerdings vorstellen (Urk. 7/154/16-17).

In seinem Befund hielt der neurologische Gutachter fest, dass kein Schmerz- oder Schonver halten beobachtet worden sei und der Beschwerdeführer während der gesamten Untersuchung nicht schmerzgequält gewirkt habe (Urk. 7/154/19 ) . Es h abe sich eine Deltoideusatrophie mit diskreter Parese der Oberarmabduktion in der Unter suchung gezeigt. Ansonsten habe ein normaler Untersuchungsbefund vorgelegen. Es hätten sich keine zervikale n oder lumbale n Nervenwurzelirritationen auslösen lassen. Für die beklagten Schmerzen würden aktuell keine Anhalt spunkte für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese

bestehen . Es habe sich keine neurologi sche Erkrankung feststellen lassen, welche die Schmerzen erkläre, und es habe sich auch keine arbeitsrelevante Diagnose stellen lassen (Urk. 7/154/25).

Der psychiatrische Gutachter hielt im Befund fest, dass die Auffassung, Aufmerk samkeit und Konzentration leicht vermindert gewesen sei en , das Arbeitsge dächtnis sei jedoch regelrecht gewesen . Auch der Antrieb sei leicht vermindert und die Psychomotorik reduziert sowie angespannt gewesen. Formgedanklich seie n nachvollziehbare Zukunftssorgen festgestellt worden. Im Affekt sei der Beschwerde führer leicht depressiv gedrückt und erschöpft gewesen, eine Auslen kung sei im Gespräch jedoch möglich gewesen. Eine Ich-Störung habe nicht vorgelegen. Es sei en jedoch ein sozialer Rückzug, ein v erminderter Appetit, s chmerz bedingte Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine verminderte Libido ange geben worden. Die Krankheitsbewältigung und -akzeptanz sei unzureichend (Urk. 7/154/50). Im Querschnitt sei en eine leichtgradige Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren festgestellt worden. In der Selbsteinschätzung habe der Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung eine schwergradige Depression ange geben. Diese bekannte Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung sowie die nachvollziehbare Verdeutlichungstendenz würden einer erschwerten Krankheitsbewältigung und -akzeptanz

entsprechen . Der Krankheitsverlauf sei laut Akten und Schilderungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und kon gruent. Es würden auch Einschränkungen im Privatleben vorliegen. Die Arbeits fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht aufgehoben (Urk. 7/154/52).

Der orthopädisch-traumatologische Gutachter hielt zusätzlich zu den bereits erläu terten Beschwerden fest, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen i m Bereich des rechten Schultergelenks und über ein Schwächegefühl in beiden Armen geklagt. Er könne aufgrund der Schmerzen knapp 100 Meter gehen (Urk. 7/154/70). Zum Befund hielt der Gutachter fest, dass in der einstündigen Exploration keine Zeichen von qualvollen Ruheschmerzen, Schmerzen beim län geren Verharren in einer Position oder Stresszeichen hätten festgestellt werden k önne

n. Beim Entkleiden hätten keine Schonhaltungen oder Bewegungsein schränkungen objektiviert werden können . Es habe sich eine Doppel-S-Form der Wirbelsäule gezeigt. In der Halswirbelsäule sei ein auffälliger Befund festgestellt worden: Die Rotation, die Seitenneigung sowie die Vor- und Rückb ie ge seien beidseitig mittelgradig eingeschränkt gewesen. Es seien an mehreren Stellen Druckschmerzen angegeben worden. Im Bereich der Brustwirbelsäule seien keine Bewegungseinschränkungen oder Druckschmerzen festgestellt worden. Auch die Muskulatur und die Atembeweglichkeit des Brustkorbes sei symmetrisch gewe sen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sei ein unauffälliger Befund festgestellt worden. Im Bereich de r oberen Extremitäten sei die Haltung d er Schultern in Neutralstellung asymmetrisch mit Tiefstand links. Es liege eine Verschmäch tigung der linken Schulterkontur und beidseitig der Schulterblattprotraktion vor. Die Flexion, die Abduktion und die Aussenrotation sei en im linken Schulter gelenk minim eingeschränkt gewesen. Es seien links endphasige Schmerzen ange geben worden. In den unteren Extremitäten habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt (Urk. 7/154/ 73-76) . Die geklagten Nacken- und Rückenschmerzen seinen objektivierbar. Es würden sich strukturelle Veränderungen finden. Die geklagten Nackenschmerzen würden den läsional üblichen

Beschwerden eines degene rativen Bandscheibenverschleisses der Halswirbelsäule entsprechen. Das Ausmass der Schmerzen lasse sich anhand der Untersuchung und den bildgebenden Abklä rungen, die sich in den Akten befinden, erklären. Gleiches gelte auch für die geklag ten Rückenschmerzen. Es wurden die Diagnosen eines chronischen Cervikal syndroms und eines chronischen Lumbalsyndroms gestellt (Urk. 7/154/80-81). Prognostisch sei mit einem Weiterbestand de r belastungs abhängigen Nacken- und Rückenschmerzen zu rechnen (Urk. 7/154/82).

Im Konsensgutachten hielten die Gutachter eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest. Diese sei eine oftmalig körperlich schwere Tätig keit, die oftmalig in Fehl- und Zwangshaltungen ausgeführt werde. Eine solche Tätigkeit würde zu einer nichtzumutbaren Schmerzzunahme und zu einer Beschleu nigung der Progression des anlagebedingten degenerativen Verschleiss leidens der Wirbelsäule führen. Der Beschwerdeführer sei in allen Tätigkeiten 100%ig und anhaltend arbeitsunfähig, welche mit oftmaligem schwerem Heben und Tragen verbunden seien, welche in Fehl- und Zwangshaltungen für die Wirbel säule auszuführen seien, und welche auf Leitern und Gerüsten auszuführen seien. Solche Tätigkeiten liessen eine nicht zumutbare Schmerzzunahme erwarten und führten zu einer Beschleunigung der Progression des anlagebedingten degenerativen Verschleissleidens, und stellten somit eine Gefährdung dar.

In allen leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden, in ergonomisch korrekter Haltung ausgeführten Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/154/33-34). 3. 4

Im Bericht vom 11. Juli 2024 nannte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med.

A.___ , Fachärztin für allgemeine Innere Medizin, ebenfalls die Diagnosen eines chronisches Cervikalsyndrom s und eines chroni schen Lumbalsyndroms, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch sie sprach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Logistikleiter, da es sich um eine körperlich strenge Arbeit handle, und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (Urk. 7/15 5 /5-7). 4. 4.1

Das Gutachten der Z.___ vom

27. Mai 2024

wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 7/154/7-15 , Urk. 7/154/38-46, Urk. 7/154/60-70 und Urk. 7/154/78-80 ) , den vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden ( Urk. 7/154/16-17 , Urk. 7/154/47

und Urk. 7/154/70 )

sowie gestützt auf die umfassenden fachärztlichen Untersu chungen ( Urk. 7/154/ 19-23 , Urk. 7/154/49-51 und Urk. 7/154/73 -78 ) erstattet.

Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und leuchten ein ( Urk. 7/ 154/24-27 , Urk. 7/154/32-34 , Urk. 7/154/ 51-56 und Urk. 7/154/ 81-85 ). Mithin erfüllt das Gutachten grundsätzlich die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestell ten Anforderungen ( BGE 135 V 231 E. 5.1 ).

Auch wenn

sich das Gutachten nicht explizit zum Vorliegen einer Verschlechterung äussert, obwohl dies das entschei dende Beweisthema einer Revision beziehungsweise Neuanmeldung ist, genügt es vorliegen d , da es evident ist (siehe Vergleich der bildgebenden Befunde [Urk. 7/154/78-80]) , dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H .). Dem Beschwerdeführer war es 2018 möglich zu 80 % in seiner angestammten Tätigkeit zu arbeiten (vgl. E. 3. 2 ), wohingegen im neunen Gutachten nicht nur eine weitere Diagnose festgehalten wurde , sondern auch eine Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr zumutbar eingestuft wurde (vgl. E. 3. 3 ). 4.2

S oweit der Beschwerdeführer die Einschätzung der Gutachter, dass ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden kann, in Frage stellt (Urk. 1), ist zu berücksichtigen, dass selbst die behandelnde Hausärztin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus geht (vgl. E. 3. 4 ). Es ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , womit der hausärztlichen Attes tierung einer vollen Arbeitsfähigkeit besonderes Gewicht zukommt . Vom ortho pädischen Gutachter wurde der Ausschluss von schweren körperlichen Tätig keiten damit begründet, dass diese zu einer Beschleunigung der Progression des anlagebedingten degenerativen Verschleissleidens führen würden (Urk. 7/154/84). Zwar hielt der Gutachter fest, dass im Rahmen des natürlichen Alterungsprozesses ein weiter e s Vorschreiten des Verschleissleidens zu erwarten sei , bei Einhaltung der Belastungslimite in einer angepassten Tätigkeit sei jedoch keine Beschleunigung dieses Prozesses zu erwarten

(Urk. 7/154/83). Die mögli chen Auswirkungen einer angepassten Tätigkeit wurden von den Gutachtern somit genügend berücksichtigt und eine über den Alterungsprozess hinausge hende Verschlechterung

wurde für eine angepasste Tätigkeit nachvollziehbar ver neint . 4.3

Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der Z.___ , das zu überzeugen vermag, ab. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätig keit besteht.

Gemäss dem orthopädischen Gutachter besteh t diese Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab Ende Mai 2024 (Urk. 7/154/84). Aufgrund de r Akten ist eine Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 11. Juli 2023 belegt (Urk. 7/153/6).

Das Wartejahr nach Art.

28 Abs.

1 lit .

b IVG endete somit am 10. Juli 2024, womit nach Neuanmeldung am 20. November 2023

eine Renten leistung frühestens ab dem 1. Juli 2024 möglich ist (Art. 29 Abs. 3 IVG) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob das Alter des Beschwerdeführers und die gescheiterten Ver suche, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen zu wenig berücksichtigt wurden , wie der Beschwerdeführer moniert (Urk. 1) und welcher Invaliditätsgrad resultiert, um zu beurteilen, ob ein Anspruch au f eine (Teil-)Invalidenrente besteht. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

5. 3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 ; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV ) .

Das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen und das ohne Invalidität erziel bare Einkommen sind also nicht zwingend identisch (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., Art. 28a 50), woran der seit dem 1. Januar 2022 geltende Art. 26 IVV nichts geändert hat. Eine Invalidität (Art. 8 ATSG) liegt bereits bei einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit vor; eine solche wurde dem Beschwerde führer von den Y.___ -Gutachtern ab Juli 2015 im Umfang von 20 % (80 % arbeitsfähig) in der angestammten Tätigkeit wie auch in Veweisungstätig keiten attestiert (Urk. 7/92/27). 5.3.2

Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bestehen seit Juni 2014 (Urk. 7/2/3-12, Urk. 7/3, Urk. 7/16/36 und Urk. 7/20/7). Die ärztlich attestierten Arbeitsun fähigkeiten ab August 2014 wegen des HWS-Bandscheibenvorfalls ( Diskus protrusion HWK5/6) in der Tätigkeit als Logistik fachmann, Teamleiter Abteilung interne Transporte bei der B.___ AG (Urk. 7/15/2, Urk. 7/21/1; nachfolgend: B.___ ) sind bis März 2017 aktenkundig (Urk. 7/2, Urk. 7/15/7-11, Urk. 7/16/29, Urk. 7/18-19, Urk. 7/20/9, Urk. 7/26, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/38, Urk. 7/41, Urk. 7/60 und Urk. 7/73). Der Beschwerde führer äusserte gegenüber der Ein gliederungsberaterin im April 2015, es sei ihm ein Anliegen, beim langjährigen Arbeitgeber beschäftigt zu bleiben (Urk. 7/46/6).

Die B.___ hob das seit März 1990 bestehende Arbeitsver hältnis we gen den gesundheits beding ten Absenzen jedoch per Juni 2016 auf – mutmasslich nach Aussteuerung aus der Krankentaggeld ver sicherung (Urk. 7/15/3, Urk. 7/92/6 und Urk. 7/114/4). Mithin verlor der Beschwerde führer die Stelle bei der B.___ wegen des HWS-Leidens, das durchgehend bis heute besteht. Im Rück weisungs-Urteil vom 31.

Mai 2017 hielt das hiesige Gericht zur seit April 2016 im Raume stehenden Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zwischen 50 75

% fest, die behandelnden Ärzte hätten es unterlassen, darzutun, welche Ver richtungen dem Beschwerdeführer im Einzelnen aufgrund welcher Funktions ausfälle nicht mehr zumutbar sein sollten, entsprechend sei nicht ersichtlich, inwie weit der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, körper lich leichte Tätigkeiten auszuüben (Urk.

7/79/7). Im für das Urteil massgebenden Verfügungs zeitpunkt von Februar 2017 attestierten die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer noch immer, in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig zu sein, wovon er ausgehen durfte. An dieser Tatsache ändert nichts, dass die Y.___ Gutachter im April 2018 dafürhielten, es hätte seit Juli 2015 nie eine höher gra dige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisie renden Erkrankung bestanden, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit (sowie in Verweisungstä tigkeiten) zu 80 % arbeitsfähig (Urk.

7/92/27).

Gestützt auf die Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer erst wieder ab 2019 als Fachmitarbeiter im C.___ in Kreuzlingen sowie als Fach mitarbeiter Informatik bei D.___ in Schlieren arbeitstätig war, 2019 bis 2020 als Rezeptionist bei der E.___ AG in Winterthur, 2021 bis 2022 war er im F.___ AG angestellt, ab Mai 2022 als Lagerleiter Logistik bei der G.___ AG (Urk.

7/115, Urk. 7/154/48; nachfolgend: G.___ ), welche Stelle er krankheitsbedingt, wegen des Zervikalsyndroms , bereits Ende Oktober 2023 wieder verlor (Urk.

7/114/4 und Urk. 7/119/3). 5.3.3

Wenn aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsgebiet nicht ohne Weiteres abgeleitet werden darf, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 a.E .) , kann - e contrario - aus einer erfolglosen Invalidenkarriere in neuen Tätigkeitsgebieten nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte auch ohne Invalidität denselben beruflichen Abstieg durchlebt.

Aufgrund der langjährigen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu B.___ , bei der er seine gesamte Aus- und Weiterbildung (Urk.

7/21/2-13) durchlaufen hatte und einen überdurchsch nitt lich hohen Lohn erzielte (Urk. 7/15 und Urk. 7/115/2), erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass er diese Stelle behalten hätte, wenn die B.___ ihm nicht gesundheitsbedingt im Juni 2016 wegen des bis heute anhal tenden Zervikalsyn droms gekündigt hätte. Die seither durchlaufenen beruf li chen Stationen widerspiegeln nicht das hohe Ausbildungsniveau des Beschwer de führers, das die Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, den Tabellen lohn gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der LSE festzulegen (Urk.

7/164/2): Der Beschwer de führer konnte sein profundes Fachwissen als Logistikfachmann EF offen sichtlich gesundheitsbedingt und im Wissen um die ihm (haus)ärzt licherseits seit 2014 attes tierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr erwerb lich verwer ten. Dies machte er beschwerdeweise sinngemäss geltend, ausführend, er habe mehrfach versucht, wieder in das Arbeitsleben einzusteigen, habe aber feststellen müssen, dass er aufgrund seiner Beschwerden und der Krankheit gescheitert sei (Urk.

1).

Da sich das Valideneinkommen danach bestimmt, was die versicherte Person i m massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persön li chen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit verdient hätte , und da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art.

8 Abs.

1 ATSG ; BGE 145 V 141 E.

5.2.1), ist im vorliegenden Fall nicht auf das beim letz ten Arbeitgeber G.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustel len, aber auch nicht auf einen statistischen Wert, wie dies die Beschwerde gegnerin in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) tat. Vielmehr ist das bei der B.___ erzielte Einkommen heranzuziehen. 5.3.4

Im Jahr 2013, dem letzten Jahr vor den sich manifestierenden gesundheitlichen Einschränkungen, hat der Beschwerdeführer bei B.___ ein Jahreseinkommen von Fr. 101'245.-- erzielt (Urk. 7/115/2). Hochgerechnet auf das Jahr 2023, dem Jahr für welches im Verfügungszeitpunkt die aktuellsten statistischen Daten vorlagen, entspricht dies einem Validene inkommen von Fr. 105'319.--

(= Fr. 101'245 .-- / 101 .9 x 106 , siehe Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 1 .1 0 , Nominallohnindex, Männer , 201 1 -2024, H 49-53 , Branche « Verkehr und Lagerei » ) . 5. 4

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab el len der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3 ; zur Verwen dung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1 ). Die Verwendung der Tabel lenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invaliden versicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Tätigkeit mehr nachgeht, ist das Invaliden einkommen gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen. Die angepasste Tätig keit kann keiner klaren Branche zugeordnet werden und es ist auch unklar , inwie weit der Beschwerdeführer bei der Jobsuche auf seine Ausbildung als Logistik fachmann zurückgreifen kann . Es ist daher die LSE 2022, Kompetenz niveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige, heranzuziehen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 2 S. 2) und von einem Lohn von monatlich Fr. 5’305.--, beziehungsweise einem Jahreslohn von Fr. 63’660.-- auszugehen. Angepasst an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeits zeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2023) sowie unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (vgl. BFS, Tabelle T1. 1 .1 0 , Nominallohnindex, Männer , 201 1 -2024, H 49-53 , Branche « Ver kehr und Lagerei » ) resultiert ein Einkommen von Fr. 67’4 81 .-- (= Fr. 63’660.-- / 40 x 41.7 / 107.1 x 108.9 ).

Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 60'7 33 .-- (=

Fr. 67’4 81 .-- - 10 %).

5.5

Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 44’ 586 . -- (= Fr. 105'319.-- - Fr. 60'7 33 .--) . Dies entspricht einem Invaliditäts grad von gerundet 42 % (= Fr. 44’ 586 . -- / Fr. 105'319.-- x 100). 5. 6

Der Beschwerdeführer macht gelten d , dass ihm ein Wiedereinstieg ins Arbeits leben nicht gelungen sei , sowie da s s seine gesundheitliche Situation und seine beruflichen Möglichkeiten berücksichtigt werden müssen (Urk. 1). Er macht somit sinngemäss gelten d , die Rest arbeits fähigkeit sei aufgrund seiner Einschrän kungen und seines Alters nicht mehr verwertbar.

Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bereits bei der Definition des Anforderungs profils einer angepassten Tätigkeit berücksichtig und können nicht erneut bei der Frage der Verwertbarkeit berücksichtigt werden. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob dieses Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit oder das Alter des Beschwerdeführers zu einer Unverwertbarkeit des Restarbeitsfähigkeit führen.

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massge bend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil de s Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweis en ; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022 , N. 134 zu Art. 28a ).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinwei sen).

Vorliegend handelt es sich bei der angepassten Tätigkeit, um genau so eine körper lich leichte und wechselbelastende Tätigkeit. Auch kann der Beschwerde führer aus seiner ab 2019 sehr wechselhaften Erwerbsbiografie (Urk. 7/115/3 und Urk. 7/154/48) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da einerseits nicht klar ist, ob es sich um befristete Stellen handelte oder ob er diese aufgrund von körperlichen Einschränkungen verloren hat. Zudem ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, welcher sich durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Ange bot von und Nachfrage nach Arbeitskräften auszeichnet.

Dass es dem Beschwerde führer noch nicht gelungen ist, eine angepasste Tätigkeit zu finden, spricht nicht gegen

eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, da entspre chende Stellen auf einem ausgeglichenen Markt vorhanden wären. Aufgrund des Anforderungsprofils der angepassten Tätigkeit liegt keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor.

Auch das Alter des Beschwerdeführers, welcher im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, welche nach Recht sprechung massgebend ist (BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3) ,

59 J ahre alt war, spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit. Das Bundesgericht hat für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2 und 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3, je mit Hinweisen). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jah ren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

Es kann somit nicht von einer Unverwertbarkeit der festgestellten Restarbeitsfä higkeit ausgegangen werden. 5.7

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von 42 % vorliegt. Dem Beschwerdeführer steht in Gutheissung der Beschwerde eine Rente in der H öhe von 30 % einer ganzen Rente zu (E. 1.3) . 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

4. November 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab

1. Juli 2024

bei einem Invalidi tätsgrad von 42 % Anspruch auf eine Rente in Höhe von 30 % einer ganze n Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.

E. 1.3 Am 20. November 20

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass nicht absehbar sei, wie sich sein Zustand bei Ausführung einer angepassten Tätigkeit entwickeln w e rde. Es sei ihm aufgrund seiner Beschwerden trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen , wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Es sei en seine gesundheitliche Situation sowie seine beruflichen Möglichkeiten zu berücksichtigen (Urk. 1). 3.

E. 3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten Prüfung des Anspruches , die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hinweisen) .

In zeit licher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). 2.

E. 3.1 mit Hinweis ). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massge bend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil de s Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweis en ; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022 , N. 134 zu Art. 28a ).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinwei sen).

Vorliegend handelt es sich bei der angepassten Tätigkeit, um genau so eine körper lich leichte und wechselbelastende Tätigkeit. Auch kann der Beschwerde führer aus seiner ab 2019 sehr wechselhaften Erwerbsbiografie (Urk. 7/115/3 und Urk. 7/154/48) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da einerseits nicht klar ist, ob es sich um befristete Stellen handelte oder ob er diese aufgrund von körperlichen Einschränkungen verloren hat. Zudem ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, welcher sich durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Ange bot von und Nachfrage nach Arbeitskräften auszeichnet.

Dass es dem Beschwerde führer noch nicht gelungen ist, eine angepasste Tätigkeit zu finden, spricht nicht gegen

eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, da entspre chende Stellen auf einem ausgeglichenen Markt vorhanden wären. Aufgrund des Anforderungsprofils der angepassten Tätigkeit liegt keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor.

Auch das Alter des Beschwerdeführers, welcher im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, welche nach Recht sprechung massgebend ist (BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3) ,

59 J ahre alt war, spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit. Das Bundesgericht hat für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2 und 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3, je mit Hinweisen). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jah ren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

Es kann somit nicht von einer Unverwertbarkeit der festgestellten Restarbeitsfä higkeit ausgegangen werden. 5.7

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von 42 % vorliegt. Dem Beschwerdeführer steht in Gutheissung der Beschwerde eine Rente in der H öhe von 30 % einer ganzen Rente zu (E. 1.3) . 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

4. November 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab

1. Juli 2024

bei einem Invalidi tätsgrad von 42 % Anspruch auf eine Rente in Höhe von 30 % einer ganze n Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann

E. 4 . November 2024 erwog die Beschwerde gegnerin, aus den Unterlagen gehe hervor , dass der Beschwerdeführer seit Juli 2023 gesundheitlich eingeschränkt sei und dass in einer optimal angepassten Tätig keit ein 100 %-Pensum zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 15 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 4.1 Das Gutachten der Z.___ vom

27. Mai 2024

wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 7/154/7-15 , Urk. 7/154/38-46, Urk. 7/154/60-70 und Urk. 7/154/78-80 ) , den vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden ( Urk. 7/154/16-17 , Urk. 7/154/47

und Urk. 7/154/70 )

sowie gestützt auf die umfassenden fachärztlichen Untersu chungen ( Urk. 7/154/ 19-23 , Urk. 7/154/49-51 und Urk. 7/154/73 -78 ) erstattet.

Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und leuchten ein ( Urk. 7/ 154/24-27 , Urk. 7/154/32-34 , Urk. 7/154/ 51-56 und Urk. 7/154/ 81-85 ). Mithin erfüllt das Gutachten grundsätzlich die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestell ten Anforderungen ( BGE 135 V 231 E. 5.1 ).

Auch wenn

sich das Gutachten nicht explizit zum Vorliegen einer Verschlechterung äussert, obwohl dies das entschei dende Beweisthema einer Revision beziehungsweise Neuanmeldung ist, genügt es vorliegen d , da es evident ist (siehe Vergleich der bildgebenden Befunde [Urk. 7/154/78-80]) , dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H .). Dem Beschwerdeführer war es 2018 möglich zu 80 % in seiner angestammten Tätigkeit zu arbeiten (vgl. E. 3. 2 ), wohingegen im neunen Gutachten nicht nur eine weitere Diagnose festgehalten wurde , sondern auch eine Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr zumutbar eingestuft wurde (vgl. E. 3. 3 ).

E. 4.2 S oweit der Beschwerdeführer die Einschätzung der Gutachter, dass ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden kann, in Frage stellt (Urk. 1), ist zu berücksichtigen, dass selbst die behandelnde Hausärztin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus geht (vgl. E. 3. 4 ). Es ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , womit der hausärztlichen Attes tierung einer vollen Arbeitsfähigkeit besonderes Gewicht zukommt . Vom ortho pädischen Gutachter wurde der Ausschluss von schweren körperlichen Tätig keiten damit begründet, dass diese zu einer Beschleunigung der Progression des anlagebedingten degenerativen Verschleissleidens führen würden (Urk. 7/154/84). Zwar hielt der Gutachter fest, dass im Rahmen des natürlichen Alterungsprozesses ein weiter e s Vorschreiten des Verschleissleidens zu erwarten sei , bei Einhaltung der Belastungslimite in einer angepassten Tätigkeit sei jedoch keine Beschleunigung dieses Prozesses zu erwarten

(Urk. 7/154/83). Die mögli chen Auswirkungen einer angepassten Tätigkeit wurden von den Gutachtern somit genügend berücksichtigt und eine über den Alterungsprozess hinausge hende Verschlechterung

wurde für eine angepasste Tätigkeit nachvollziehbar ver neint .

E. 4.3 Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der Z.___ , das zu überzeugen vermag, ab. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätig keit besteht.

Gemäss dem orthopädischen Gutachter besteh t diese Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab Ende Mai 2024 (Urk. 7/154/84). Aufgrund de r Akten ist eine Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 11. Juli 2023 belegt (Urk. 7/153/6).

Das Wartejahr nach Art.

28 Abs.

1 lit .

b IVG endete somit am 10. Juli 2024, womit nach Neuanmeldung am 20. November 2023

eine Renten leistung frühestens ab dem 1. Juli 2024 möglich ist (Art. 29 Abs. 3 IVG) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob das Alter des Beschwerdeführers und die gescheiterten Ver suche, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen zu wenig berücksichtigt wurden , wie der Beschwerdeführer moniert (Urk. 1) und welcher Invaliditätsgrad resultiert, um zu beurteilen, ob ein Anspruch au f eine (Teil-)Invalidenrente besteht. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

5. 3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 ; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV ) .

Das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen und das ohne Invalidität erziel bare Einkommen sind also nicht zwingend identisch (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., Art. 28a 50), woran der seit dem 1. Januar 2022 geltende Art. 26 IVV nichts geändert hat. Eine Invalidität (Art. 8 ATSG) liegt bereits bei einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit vor; eine solche wurde dem Beschwerde führer von den Y.___ -Gutachtern ab Juli 2015 im Umfang von 20 % (80 % arbeitsfähig) in der angestammten Tätigkeit wie auch in Veweisungstätig keiten attestiert (Urk. 7/92/27). 5.3.2

Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bestehen seit Juni 2014 (Urk. 7/2/3-12, Urk. 7/3, Urk. 7/16/36 und Urk. 7/20/7). Die ärztlich attestierten Arbeitsun fähigkeiten ab August 2014 wegen des HWS-Bandscheibenvorfalls ( Diskus protrusion HWK5/6) in der Tätigkeit als Logistik fachmann, Teamleiter Abteilung interne Transporte bei der B.___ AG (Urk. 7/15/2, Urk. 7/21/1; nachfolgend: B.___ ) sind bis März 2017 aktenkundig (Urk. 7/2, Urk. 7/15/7-11, Urk. 7/16/29, Urk. 7/18-19, Urk. 7/20/9, Urk. 7/26, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/38, Urk. 7/41, Urk. 7/60 und Urk. 7/73). Der Beschwerde führer äusserte gegenüber der Ein gliederungsberaterin im April 2015, es sei ihm ein Anliegen, beim langjährigen Arbeitgeber beschäftigt zu bleiben (Urk. 7/46/6).

Die B.___ hob das seit März 1990 bestehende Arbeitsver hältnis we gen den gesundheits beding ten Absenzen jedoch per Juni 2016 auf – mutmasslich nach Aussteuerung aus der Krankentaggeld ver sicherung (Urk. 7/15/3, Urk. 7/92/6 und Urk. 7/114/4). Mithin verlor der Beschwerde führer die Stelle bei der B.___ wegen des HWS-Leidens, das durchgehend bis heute besteht. Im Rück weisungs-Urteil vom 31.

Mai 2017 hielt das hiesige Gericht zur seit April 2016 im Raume stehenden Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zwischen 50 75

% fest, die behandelnden Ärzte hätten es unterlassen, darzutun, welche Ver richtungen dem Beschwerdeführer im Einzelnen aufgrund welcher Funktions ausfälle nicht mehr zumutbar sein sollten, entsprechend sei nicht ersichtlich, inwie weit der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, körper lich leichte Tätigkeiten auszuüben (Urk.

7/79/7). Im für das Urteil massgebenden Verfügungs zeitpunkt von Februar 2017 attestierten die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer noch immer, in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig zu sein, wovon er ausgehen durfte. An dieser Tatsache ändert nichts, dass die Y.___ Gutachter im April 2018 dafürhielten, es hätte seit Juli 2015 nie eine höher gra dige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisie renden Erkrankung bestanden, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit (sowie in Verweisungstä tigkeiten) zu 80 % arbeitsfähig (Urk.

7/92/27).

Gestützt auf die Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer erst wieder ab 2019 als Fachmitarbeiter im C.___ in Kreuzlingen sowie als Fach mitarbeiter Informatik bei D.___ in Schlieren arbeitstätig war, 2019 bis 2020 als Rezeptionist bei der E.___ AG in Winterthur, 2021 bis 2022 war er im F.___ AG angestellt, ab Mai 2022 als Lagerleiter Logistik bei der G.___ AG (Urk.

7/115, Urk. 7/154/48; nachfolgend: G.___ ), welche Stelle er krankheitsbedingt, wegen des Zervikalsyndroms , bereits Ende Oktober 2023 wieder verlor (Urk.

7/114/4 und Urk. 7/119/3). 5.3.3

Wenn aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsgebiet nicht ohne Weiteres abgeleitet werden darf, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 a.E .) , kann - e contrario - aus einer erfolglosen Invalidenkarriere in neuen Tätigkeitsgebieten nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte auch ohne Invalidität denselben beruflichen Abstieg durchlebt.

Aufgrund der langjährigen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu B.___ , bei der er seine gesamte Aus- und Weiterbildung (Urk.

7/21/2-13) durchlaufen hatte und einen überdurchsch nitt lich hohen Lohn erzielte (Urk. 7/15 und Urk. 7/115/2), erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass er diese Stelle behalten hätte, wenn die B.___ ihm nicht gesundheitsbedingt im Juni 2016 wegen des bis heute anhal tenden Zervikalsyn droms gekündigt hätte. Die seither durchlaufenen beruf li chen Stationen widerspiegeln nicht das hohe Ausbildungsniveau des Beschwer de führers, das die Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, den Tabellen lohn gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der LSE festzulegen (Urk.

7/164/2): Der Beschwer de führer konnte sein profundes Fachwissen als Logistikfachmann EF offen sichtlich gesundheitsbedingt und im Wissen um die ihm (haus)ärzt licherseits seit 2014 attes tierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr erwerb lich verwer ten. Dies machte er beschwerdeweise sinngemäss geltend, ausführend, er habe mehrfach versucht, wieder in das Arbeitsleben einzusteigen, habe aber feststellen müssen, dass er aufgrund seiner Beschwerden und der Krankheit gescheitert sei (Urk.

1).

Da sich das Valideneinkommen danach bestimmt, was die versicherte Person i m massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persön li chen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit verdient hätte , und da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art.

E. 8 Abs.

1 ATSG ; BGE 145 V 141 E.

5.2.1), ist im vorliegenden Fall nicht auf das beim letz ten Arbeitgeber G.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustel len, aber auch nicht auf einen statistischen Wert, wie dies die Beschwerde gegnerin in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) tat. Vielmehr ist das bei der B.___ erzielte Einkommen heranzuziehen. 5.3.4

Im Jahr 2013, dem letzten Jahr vor den sich manifestierenden gesundheitlichen Einschränkungen, hat der Beschwerdeführer bei B.___ ein Jahreseinkommen von Fr. 101'245.-- erzielt (Urk. 7/115/2). Hochgerechnet auf das Jahr 2023, dem Jahr für welches im Verfügungszeitpunkt die aktuellsten statistischen Daten vorlagen, entspricht dies einem Validene inkommen von Fr. 105'319.--

(= Fr. 101'245 .-- / 101 .9 x 106 , siehe Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 1 .1 0 , Nominallohnindex, Männer , 201 1 -2024, H 49-53 , Branche « Verkehr und Lagerei » ) . 5. 4

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab el len der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3 ; zur Verwen dung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1 ). Die Verwendung der Tabel lenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invaliden versicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Tätigkeit mehr nachgeht, ist das Invaliden einkommen gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen. Die angepasste Tätig keit kann keiner klaren Branche zugeordnet werden und es ist auch unklar , inwie weit der Beschwerdeführer bei der Jobsuche auf seine Ausbildung als Logistik fachmann zurückgreifen kann . Es ist daher die LSE 2022, Kompetenz niveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige, heranzuziehen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 2 S. 2) und von einem Lohn von monatlich Fr. 5’305.--, beziehungsweise einem Jahreslohn von Fr. 63’660.-- auszugehen. Angepasst an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeits zeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2023) sowie unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (vgl. BFS, Tabelle T1. 1 .1 0 , Nominallohnindex, Männer , 201 1 -2024, H 49-53 , Branche « Ver kehr und Lagerei » ) resultiert ein Einkommen von Fr. 67’4 81 .-- (= Fr. 63’660.-- / 40 x 41.7 / 107.1 x 108.9 ).

Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 60'7 33 .-- (=

Fr. 67’4 81 .-- - 10 %).

5.5

Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 44’ 586 . -- (= Fr. 105'319.-- - Fr. 60'7 33 .--) . Dies entspricht einem Invaliditäts grad von gerundet 42 % (= Fr. 44’ 586 . -- / Fr. 105'319.-- x 100). 5. 6

Der Beschwerdeführer macht gelten d , dass ihm ein Wiedereinstieg ins Arbeits leben nicht gelungen sei , sowie da s s seine gesundheitliche Situation und seine beruflichen Möglichkeiten berücksichtigt werden müssen (Urk. 1). Er macht somit sinngemäss gelten d , die Rest arbeits fähigkeit sei aufgrund seiner Einschrän kungen und seines Alters nicht mehr verwertbar.

Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bereits bei der Definition des Anforderungs profils einer angepassten Tätigkeit berücksichtig und können nicht erneut bei der Frage der Verwertbarkeit berücksichtigt werden. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob dieses Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit oder das Alter des Beschwerdeführers zu einer Unverwertbarkeit des Restarbeitsfähigkeit führen.

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00044 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Rüttimann Urteil vom

6. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ , der über eine Ausbildung als Logistik fachmann verfügt und als Logistiker arbeitete, meldete sich am 23. März 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Beschwerden i n Zusammenhang mit einem Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 ). Diese holte Akten des Kranken taggeldversicherers (Urk. 7/8)

sowie des Unfallversicherer s (Urk. 7/16) ein und tätigte medizinische sowie berufliche Abklärungen (Urk. 7/9-11, Urk. 7/15 , Urk. 7/20-21, Urk. 7/26-27 und Urk. 7/ 42 ). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Vorbescheid vom 8. Juli 2016 [Urk. 7/47]; Einwand vom 30. August 2016 [Urk. 7/48]

mit ergänzender Begründung vom 27. September 2016 [Urk . 7/57 ] ) verneinte die IV - Stelle mit Verfügung vom

20. Februar 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten

(Urk . 7/68 ) . D ie d agegen erhob ene Beschwerde (Urk . 7/76) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom

31. Mai 2017 (Verfahren Nr. IV. 2017.00315 ) in dem Sinne gut , dass die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/79 ). 1.2

Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ ein, welches am

17. April 2018 erstattet wurde (Urk. 7/92 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 14. August 2018 [Urk. 7/94]; Einwand vom 20. August 2018 [Urk. 7/96] mit anschliessendem Ver zicht auf eine ergänzende Begründung [Urk. 7/98] ) verneinte die IV - Stelle mit Verfügung vom

15. Oktober 2018 einen Rentenanspruch (Urk . 7/99 ) des Versi cherten. 1.3

Am 20. November 20 2 3 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV - Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/102 ) und machte eine Verschlech terung seines Gesundheitszustandes geltend ( Blockierung der Schultern, Arme, Beine und des Rückens seit 1 0 . Juli 2023). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizi nische sowie berufliche Situation ab (Urk. 7/111, Urk. 7/114-115, Urk. 7/124-146, Urk. 7/150 und Urk. 7/155 ) und zog die Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/ 153-154 ) . Mit Vorbescheid vom 24. September 2024 (Urk. 7/167) stellte die IV-Stell e dem Versicherten die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aussicht. Nach ungenutzt verstrichener Einwandfrist verfügte die IV-Stelle am

4. November 2024 wie vorbeschieden (Urk.

2

[=

Urk. 7/171] ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 1), welche diese an das hiesigen Sozialversicherungsgericht weiterleitete (Urk. 3). Er beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Rente der Invaliden versicherung zuzusprechen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2026 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten Prüfung des Anspruches , die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hinweisen) .

In zeit licher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 4 . November 2024 erwog die Beschwerde gegnerin, aus den Unterlagen gehe hervor , dass der Beschwerdeführer seit Juli 2023 gesundheitlich eingeschränkt sei und dass in einer optimal angepassten Tätig keit ein 100 %-Pensum zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 15 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass nicht absehbar sei, wie sich sein Zustand bei Ausführung einer angepassten Tätigkeit entwickeln w e rde. Es sei ihm aufgrund seiner Beschwerden trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen , wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Es sei en seine gesundheitliche Situation sowie seine beruflichen Möglichkeiten zu berücksichtigen (Urk. 1). 3. 3.1

Bei der vorliegend strittigen Sache handelt es sich um eine Neuanmeldung, auf wel che die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen materiell eingetreten ist. Zu prüfen ist somit, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Ver fügung vom 1 5. Oktober 2018 (Urk. 7/99) zu Grunde lag, bis zum Erlass der hier ange fochtenen Ver fügung vom 4. November 2024 eine rentenrelevante Verschlechte rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3. 2

I m Y.___ - G utachten vom 17. April 20 1 8 , auf das sich die Beschwerdegegnerin für die Verfügung in Jahr 2018 vorwiegend stützte, wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/91/25): - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M53.0, M53.1)

Es wurden zudem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/91/25): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) - Metabolisches Syndrom - latente Hypothyreose (ICD- E03.9) - Verdacht auf Medikamenten- Malcompliance (ICD-10 Z91.1)

Der Rheumatologe führte aus, es bestehe eine leichte Wirbelsäulenfehlhaltung im Sinne eines Flachrückens und einer gut

kompensierten leichten Skoliose. Die segmentale Untersuchung der LWS und BWS sei absolut

unauffällig, insbeson dere ohne jegliche endphasige Schmerzprovokation gewesen . Demgegenüber habe

im zervikalen Status eine ganz massive Bewegungsein schränkung in allen Bewegungsrichtungen

festgestellt werden können , ähnlich wie dies bereits in früheren dokumentierten fachärztlichen

Evaluationen der Fall gewesen sei. Der Schulter-, Ellbogen-, Hand-Status sei absolut regelrecht gewesen, i nsbesondere seien die funktionellen Bewegungen im Schultergürtel norma l gewesen . Bei der Kraftprüfung

am Schultergürte l hätten sich diskrepante Befunde gefunden : Wenn die Rotatorenmanschettenmuskulatur

gleichzeitig beidseits geprüft würde , impo nier e eine deutlich stärkere Innervation der

Rotatorenmanschettenmuskulatur auf der rechte n gegenüber der linken Seite. Werde

im Anschluss d anach nur isoliert der linke Schultergürtel kraftmässig geprüft, ergebe sich ein e im Wesentlichen

gleiche Kraftausübung links wie vorher bei der bilateralen Prüfung auf der rechten

asymptomatischen Seite. Das heisse eine eindeutige motorische Einbusse der Kraft der

Rotatorenman schetten muskulatur

könne eindeutig nicht objektiviert werden. Aus klinisch-rheuma tologischer Sicht gebe es keine Hinweise für das Vorliegen einer zervikale n oder lumboradikuläre n akute n oder residuelle n radi ku l äre n Ausfallssymptomatik .

Das le tzte MRT HWS und LWS vom Februar 2016 habe zervikal insgesamt nur leichtgradige

degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusion auf verschie de nen Etagen mit einem Kontakt

zur Nervenwurzel C6 und C7 links und einer forami nalen Kompression der Nervenwurzel C7 rechts ergeben .

Das Ausmass der aktuellen sowie auch im Rahmen von früheren Untersuchungen präsentierten

massiven Bewegungseinschränkungen der HWS könne durch die insgesamt nur geringgradigen

degenerativen HWS-Veränderungen nicht abschliessend soma tisch orientiert eindeutig erklärt

werden.

Aufgrund der aktuellen klinisch-rheumatologischen Befunde besteh e für die ange stammte

Tätigkeit als Logistikfachmann sowie für sonstige körperlich leichte bis mitteischwere

wechselbelastende berufliche Tätigkeit eine 80%- ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei eine

um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit zu r Gewährung von regelmässigen Pausen bereits

berücksichtig w orden sei , dies unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen:

Der Explorand soll te optimale Arbeitsplatz bedingungen im Sinne einer guten Arbeitsplatzergonomie

vorfinden. Vermieden werden sollten stereotype Rotationsbewegungen oder Flexions- und

Rekli nationsbewegungen der HWS , in diesem Sinne auch repetitive Überkopfbe wegungen mit den

Schultergelenken. In mehrheitlicher Schulterneutralstellung best ünden keinerlei Einbussen für

Tätigkeiten an einer PC-Tastatur sowie für sonstige manuelle Tätigkeiten. Ebenso wenig bes tünden Einbussen in Bezug auf die Gehfähigkeit, sodass neben der angestammten Tätigkeit verschiedenste

Verweistätig keiten im oben erwähnten Rahmen aus klinisch-rheumatologischer Sicht möglich seien (Urk.

7/91/19 -20 ). Die Einschätzung des Rheumatologen zur Arbeitsfähigkeit wurde im Konsensgutachten übernommen (Urk.

7/92/27). 3. 3

Im Gutachten der Z.___ vom 27. Mai 202 4 , welches zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellt wurde und auf das sich die Beschwerde gegnerin beim Erlass der Verfügung vom 4. November 2024 vorwiegend stützte ( Urk. 2 und Urk. 7/165/3) , wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/154/30-32): - chronisches C ervikalsyndrom - chronisches Lumbalsyndrom

Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

genannt (Urk. 7/154/30-32): - Deltoideusatrophie links mit diskreter Parese der Oberarmabduktion - arterieller Hypertonus - Diabetes Mel l itus Typ 2 - Hypothyreose - leichte Kraftminderung des Schultergelenkes links - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, aktuell leichtgradig - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Der neurologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass seit dem Unfall im Jahre 2014 rezidivierende Nackenschmerzen bestehen würden. Bezüglich dieser Nackenschmerzen hätten sich keine grossen Ände rungen ergeben und er habe gelernt, damit zu leben. Im Juli 2023 habe er zweimal eine akute Blockade im Kreuz erlitten und habe sich kaum bewegen können. Die Kreuzschmerzen hätten sich mittlerweile deutlich zurückgebildet. Bei körperlicher Belastung bemerke er eine Zunahme. Solange er wenig belaste beziehungsweise wenig arbeite, seien die Kreuzschmerzen kein Problem. Die Hauptbeschwerde n

seien die anhaltenden Nackenschmerzen, welche immer in der Intensität von 2-3 auf der visuellen Analogskala (VAS)

bestehen würden. Wenn die Schmerzen stark ausgeprägt seien, betrage die Intensität bis zu VAS 1 0. Die Schmerzen sei en im Nackenbereich bei teilweiser Ausstrahlung in die Schultern. Die ambulante Reha, in der er sich seit Februar 2024 befinde, habe nicht zur wesentlichen Besserung der Symptomatik geführt. Aufgrund der Schmerzen sehe e r sich im angestammten Arbeitsplatz nicht mehr arbeitsfähig, da er dort auch mittelschwere bis schwere Lasten tragen müsse. Leichte Büroarbeiten oder Supervisionsarbeiten als Leiter eines Lagers könne er sich allerdings vorstellen (Urk. 7/154/16-17).

In seinem Befund hielt der neurologische Gutachter fest, dass kein Schmerz- oder Schonver halten beobachtet worden sei und der Beschwerdeführer während der gesamten Untersuchung nicht schmerzgequält gewirkt habe (Urk. 7/154/19 ) . Es h abe sich eine Deltoideusatrophie mit diskreter Parese der Oberarmabduktion in der Unter suchung gezeigt. Ansonsten habe ein normaler Untersuchungsbefund vorgelegen. Es hätten sich keine zervikale n oder lumbale n Nervenwurzelirritationen auslösen lassen. Für die beklagten Schmerzen würden aktuell keine Anhalt spunkte für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese

bestehen . Es habe sich keine neurologi sche Erkrankung feststellen lassen, welche die Schmerzen erkläre, und es habe sich auch keine arbeitsrelevante Diagnose stellen lassen (Urk. 7/154/25).

Der psychiatrische Gutachter hielt im Befund fest, dass die Auffassung, Aufmerk samkeit und Konzentration leicht vermindert gewesen sei en , das Arbeitsge dächtnis sei jedoch regelrecht gewesen . Auch der Antrieb sei leicht vermindert und die Psychomotorik reduziert sowie angespannt gewesen. Formgedanklich seie n nachvollziehbare Zukunftssorgen festgestellt worden. Im Affekt sei der Beschwerde führer leicht depressiv gedrückt und erschöpft gewesen, eine Auslen kung sei im Gespräch jedoch möglich gewesen. Eine Ich-Störung habe nicht vorgelegen. Es sei en jedoch ein sozialer Rückzug, ein v erminderter Appetit, s chmerz bedingte Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine verminderte Libido ange geben worden. Die Krankheitsbewältigung und -akzeptanz sei unzureichend (Urk. 7/154/50). Im Querschnitt sei en eine leichtgradige Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren festgestellt worden. In der Selbsteinschätzung habe der Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung eine schwergradige Depression ange geben. Diese bekannte Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung sowie die nachvollziehbare Verdeutlichungstendenz würden einer erschwerten Krankheitsbewältigung und -akzeptanz

entsprechen . Der Krankheitsverlauf sei laut Akten und Schilderungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und kon gruent. Es würden auch Einschränkungen im Privatleben vorliegen. Die Arbeits fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht aufgehoben (Urk. 7/154/52).

Der orthopädisch-traumatologische Gutachter hielt zusätzlich zu den bereits erläu terten Beschwerden fest, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen i m Bereich des rechten Schultergelenks und über ein Schwächegefühl in beiden Armen geklagt. Er könne aufgrund der Schmerzen knapp 100 Meter gehen (Urk. 7/154/70). Zum Befund hielt der Gutachter fest, dass in der einstündigen Exploration keine Zeichen von qualvollen Ruheschmerzen, Schmerzen beim län geren Verharren in einer Position oder Stresszeichen hätten festgestellt werden k önne

n. Beim Entkleiden hätten keine Schonhaltungen oder Bewegungsein schränkungen objektiviert werden können . Es habe sich eine Doppel-S-Form der Wirbelsäule gezeigt. In der Halswirbelsäule sei ein auffälliger Befund festgestellt worden: Die Rotation, die Seitenneigung sowie die Vor- und Rückb ie ge seien beidseitig mittelgradig eingeschränkt gewesen. Es seien an mehreren Stellen Druckschmerzen angegeben worden. Im Bereich der Brustwirbelsäule seien keine Bewegungseinschränkungen oder Druckschmerzen festgestellt worden. Auch die Muskulatur und die Atembeweglichkeit des Brustkorbes sei symmetrisch gewe sen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sei ein unauffälliger Befund festgestellt worden. Im Bereich de r oberen Extremitäten sei die Haltung d er Schultern in Neutralstellung asymmetrisch mit Tiefstand links. Es liege eine Verschmäch tigung der linken Schulterkontur und beidseitig der Schulterblattprotraktion vor. Die Flexion, die Abduktion und die Aussenrotation sei en im linken Schulter gelenk minim eingeschränkt gewesen. Es seien links endphasige Schmerzen ange geben worden. In den unteren Extremitäten habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt (Urk. 7/154/ 73-76) . Die geklagten Nacken- und Rückenschmerzen seinen objektivierbar. Es würden sich strukturelle Veränderungen finden. Die geklagten Nackenschmerzen würden den läsional üblichen

Beschwerden eines degene rativen Bandscheibenverschleisses der Halswirbelsäule entsprechen. Das Ausmass der Schmerzen lasse sich anhand der Untersuchung und den bildgebenden Abklä rungen, die sich in den Akten befinden, erklären. Gleiches gelte auch für die geklag ten Rückenschmerzen. Es wurden die Diagnosen eines chronischen Cervikal syndroms und eines chronischen Lumbalsyndroms gestellt (Urk. 7/154/80-81). Prognostisch sei mit einem Weiterbestand de r belastungs abhängigen Nacken- und Rückenschmerzen zu rechnen (Urk. 7/154/82).

Im Konsensgutachten hielten die Gutachter eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest. Diese sei eine oftmalig körperlich schwere Tätig keit, die oftmalig in Fehl- und Zwangshaltungen ausgeführt werde. Eine solche Tätigkeit würde zu einer nichtzumutbaren Schmerzzunahme und zu einer Beschleu nigung der Progression des anlagebedingten degenerativen Verschleiss leidens der Wirbelsäule führen. Der Beschwerdeführer sei in allen Tätigkeiten 100%ig und anhaltend arbeitsunfähig, welche mit oftmaligem schwerem Heben und Tragen verbunden seien, welche in Fehl- und Zwangshaltungen für die Wirbel säule auszuführen seien, und welche auf Leitern und Gerüsten auszuführen seien. Solche Tätigkeiten liessen eine nicht zumutbare Schmerzzunahme erwarten und führten zu einer Beschleunigung der Progression des anlagebedingten degenerativen Verschleissleidens, und stellten somit eine Gefährdung dar.

In allen leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden, in ergonomisch korrekter Haltung ausgeführten Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/154/33-34). 3. 4

Im Bericht vom 11. Juli 2024 nannte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med.

A.___ , Fachärztin für allgemeine Innere Medizin, ebenfalls die Diagnosen eines chronisches Cervikalsyndrom s und eines chroni schen Lumbalsyndroms, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch sie sprach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Logistikleiter, da es sich um eine körperlich strenge Arbeit handle, und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (Urk. 7/15 5 /5-7). 4. 4.1

Das Gutachten der Z.___ vom

27. Mai 2024

wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 7/154/7-15 , Urk. 7/154/38-46, Urk. 7/154/60-70 und Urk. 7/154/78-80 ) , den vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden ( Urk. 7/154/16-17 , Urk. 7/154/47

und Urk. 7/154/70 )

sowie gestützt auf die umfassenden fachärztlichen Untersu chungen ( Urk. 7/154/ 19-23 , Urk. 7/154/49-51 und Urk. 7/154/73 -78 ) erstattet.

Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und leuchten ein ( Urk. 7/ 154/24-27 , Urk. 7/154/32-34 , Urk. 7/154/ 51-56 und Urk. 7/154/ 81-85 ). Mithin erfüllt das Gutachten grundsätzlich die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestell ten Anforderungen ( BGE 135 V 231 E. 5.1 ).

Auch wenn

sich das Gutachten nicht explizit zum Vorliegen einer Verschlechterung äussert, obwohl dies das entschei dende Beweisthema einer Revision beziehungsweise Neuanmeldung ist, genügt es vorliegen d , da es evident ist (siehe Vergleich der bildgebenden Befunde [Urk. 7/154/78-80]) , dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H .). Dem Beschwerdeführer war es 2018 möglich zu 80 % in seiner angestammten Tätigkeit zu arbeiten (vgl. E. 3. 2 ), wohingegen im neunen Gutachten nicht nur eine weitere Diagnose festgehalten wurde , sondern auch eine Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr zumutbar eingestuft wurde (vgl. E. 3. 3 ). 4.2

S oweit der Beschwerdeführer die Einschätzung der Gutachter, dass ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden kann, in Frage stellt (Urk. 1), ist zu berücksichtigen, dass selbst die behandelnde Hausärztin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus geht (vgl. E. 3. 4 ). Es ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , womit der hausärztlichen Attes tierung einer vollen Arbeitsfähigkeit besonderes Gewicht zukommt . Vom ortho pädischen Gutachter wurde der Ausschluss von schweren körperlichen Tätig keiten damit begründet, dass diese zu einer Beschleunigung der Progression des anlagebedingten degenerativen Verschleissleidens führen würden (Urk. 7/154/84). Zwar hielt der Gutachter fest, dass im Rahmen des natürlichen Alterungsprozesses ein weiter e s Vorschreiten des Verschleissleidens zu erwarten sei , bei Einhaltung der Belastungslimite in einer angepassten Tätigkeit sei jedoch keine Beschleunigung dieses Prozesses zu erwarten

(Urk. 7/154/83). Die mögli chen Auswirkungen einer angepassten Tätigkeit wurden von den Gutachtern somit genügend berücksichtigt und eine über den Alterungsprozess hinausge hende Verschlechterung

wurde für eine angepasste Tätigkeit nachvollziehbar ver neint . 4.3

Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der Z.___ , das zu überzeugen vermag, ab. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätig keit besteht.

Gemäss dem orthopädischen Gutachter besteh t diese Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab Ende Mai 2024 (Urk. 7/154/84). Aufgrund de r Akten ist eine Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 11. Juli 2023 belegt (Urk. 7/153/6).

Das Wartejahr nach Art.

28 Abs.

1 lit .

b IVG endete somit am 10. Juli 2024, womit nach Neuanmeldung am 20. November 2023

eine Renten leistung frühestens ab dem 1. Juli 2024 möglich ist (Art. 29 Abs. 3 IVG) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob das Alter des Beschwerdeführers und die gescheiterten Ver suche, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen zu wenig berücksichtigt wurden , wie der Beschwerdeführer moniert (Urk. 1) und welcher Invaliditätsgrad resultiert, um zu beurteilen, ob ein Anspruch au f eine (Teil-)Invalidenrente besteht. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

5. 3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 ; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV ) .

Das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen und das ohne Invalidität erziel bare Einkommen sind also nicht zwingend identisch (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., Art. 28a 50), woran der seit dem 1. Januar 2022 geltende Art. 26 IVV nichts geändert hat. Eine Invalidität (Art. 8 ATSG) liegt bereits bei einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit vor; eine solche wurde dem Beschwerde führer von den Y.___ -Gutachtern ab Juli 2015 im Umfang von 20 % (80 % arbeitsfähig) in der angestammten Tätigkeit wie auch in Veweisungstätig keiten attestiert (Urk. 7/92/27). 5.3.2

Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bestehen seit Juni 2014 (Urk. 7/2/3-12, Urk. 7/3, Urk. 7/16/36 und Urk. 7/20/7). Die ärztlich attestierten Arbeitsun fähigkeiten ab August 2014 wegen des HWS-Bandscheibenvorfalls ( Diskus protrusion HWK5/6) in der Tätigkeit als Logistik fachmann, Teamleiter Abteilung interne Transporte bei der B.___ AG (Urk. 7/15/2, Urk. 7/21/1; nachfolgend: B.___ ) sind bis März 2017 aktenkundig (Urk. 7/2, Urk. 7/15/7-11, Urk. 7/16/29, Urk. 7/18-19, Urk. 7/20/9, Urk. 7/26, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/38, Urk. 7/41, Urk. 7/60 und Urk. 7/73). Der Beschwerde führer äusserte gegenüber der Ein gliederungsberaterin im April 2015, es sei ihm ein Anliegen, beim langjährigen Arbeitgeber beschäftigt zu bleiben (Urk. 7/46/6).

Die B.___ hob das seit März 1990 bestehende Arbeitsver hältnis we gen den gesundheits beding ten Absenzen jedoch per Juni 2016 auf – mutmasslich nach Aussteuerung aus der Krankentaggeld ver sicherung (Urk. 7/15/3, Urk. 7/92/6 und Urk. 7/114/4). Mithin verlor der Beschwerde führer die Stelle bei der B.___ wegen des HWS-Leidens, das durchgehend bis heute besteht. Im Rück weisungs-Urteil vom 31.

Mai 2017 hielt das hiesige Gericht zur seit April 2016 im Raume stehenden Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zwischen 50 75

% fest, die behandelnden Ärzte hätten es unterlassen, darzutun, welche Ver richtungen dem Beschwerdeführer im Einzelnen aufgrund welcher Funktions ausfälle nicht mehr zumutbar sein sollten, entsprechend sei nicht ersichtlich, inwie weit der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, körper lich leichte Tätigkeiten auszuüben (Urk.

7/79/7). Im für das Urteil massgebenden Verfügungs zeitpunkt von Februar 2017 attestierten die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer noch immer, in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig zu sein, wovon er ausgehen durfte. An dieser Tatsache ändert nichts, dass die Y.___ Gutachter im April 2018 dafürhielten, es hätte seit Juli 2015 nie eine höher gra dige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisie renden Erkrankung bestanden, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit (sowie in Verweisungstä tigkeiten) zu 80 % arbeitsfähig (Urk.

7/92/27).

Gestützt auf die Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer erst wieder ab 2019 als Fachmitarbeiter im C.___ in Kreuzlingen sowie als Fach mitarbeiter Informatik bei D.___ in Schlieren arbeitstätig war, 2019 bis 2020 als Rezeptionist bei der E.___ AG in Winterthur, 2021 bis 2022 war er im F.___ AG angestellt, ab Mai 2022 als Lagerleiter Logistik bei der G.___ AG (Urk.

7/115, Urk. 7/154/48; nachfolgend: G.___ ), welche Stelle er krankheitsbedingt, wegen des Zervikalsyndroms , bereits Ende Oktober 2023 wieder verlor (Urk.

7/114/4 und Urk. 7/119/3). 5.3.3

Wenn aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsgebiet nicht ohne Weiteres abgeleitet werden darf, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 a.E .) , kann - e contrario - aus einer erfolglosen Invalidenkarriere in neuen Tätigkeitsgebieten nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte auch ohne Invalidität denselben beruflichen Abstieg durchlebt.

Aufgrund der langjährigen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu B.___ , bei der er seine gesamte Aus- und Weiterbildung (Urk.

7/21/2-13) durchlaufen hatte und einen überdurchsch nitt lich hohen Lohn erzielte (Urk. 7/15 und Urk. 7/115/2), erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass er diese Stelle behalten hätte, wenn die B.___ ihm nicht gesundheitsbedingt im Juni 2016 wegen des bis heute anhal tenden Zervikalsyn droms gekündigt hätte. Die seither durchlaufenen beruf li chen Stationen widerspiegeln nicht das hohe Ausbildungsniveau des Beschwer de führers, das die Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, den Tabellen lohn gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der LSE festzulegen (Urk.

7/164/2): Der Beschwer de führer konnte sein profundes Fachwissen als Logistikfachmann EF offen sichtlich gesundheitsbedingt und im Wissen um die ihm (haus)ärzt licherseits seit 2014 attes tierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr erwerb lich verwer ten. Dies machte er beschwerdeweise sinngemäss geltend, ausführend, er habe mehrfach versucht, wieder in das Arbeitsleben einzusteigen, habe aber feststellen müssen, dass er aufgrund seiner Beschwerden und der Krankheit gescheitert sei (Urk.

1).

Da sich das Valideneinkommen danach bestimmt, was die versicherte Person i m massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persön li chen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit verdient hätte , und da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art.

8 Abs.

1 ATSG ; BGE 145 V 141 E.

5.2.1), ist im vorliegenden Fall nicht auf das beim letz ten Arbeitgeber G.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustel len, aber auch nicht auf einen statistischen Wert, wie dies die Beschwerde gegnerin in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) tat. Vielmehr ist das bei der B.___ erzielte Einkommen heranzuziehen. 5.3.4

Im Jahr 2013, dem letzten Jahr vor den sich manifestierenden gesundheitlichen Einschränkungen, hat der Beschwerdeführer bei B.___ ein Jahreseinkommen von Fr. 101'245.-- erzielt (Urk. 7/115/2). Hochgerechnet auf das Jahr 2023, dem Jahr für welches im Verfügungszeitpunkt die aktuellsten statistischen Daten vorlagen, entspricht dies einem Validene inkommen von Fr. 105'319.--

(= Fr. 101'245 .-- / 101 .9 x 106 , siehe Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 1 .1 0 , Nominallohnindex, Männer , 201 1 -2024, H 49-53 , Branche « Verkehr und Lagerei » ) . 5. 4

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tab el len der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3 ; zur Verwen dung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1 ). Die Verwendung der Tabel lenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invaliden versicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Tätigkeit mehr nachgeht, ist das Invaliden einkommen gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen. Die angepasste Tätig keit kann keiner klaren Branche zugeordnet werden und es ist auch unklar , inwie weit der Beschwerdeführer bei der Jobsuche auf seine Ausbildung als Logistik fachmann zurückgreifen kann . Es ist daher die LSE 2022, Kompetenz niveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige, heranzuziehen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 2 S. 2) und von einem Lohn von monatlich Fr. 5’305.--, beziehungsweise einem Jahreslohn von Fr. 63’660.-- auszugehen. Angepasst an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeits zeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2023) sowie unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (vgl. BFS, Tabelle T1. 1 .1 0 , Nominallohnindex, Männer , 201 1 -2024, H 49-53 , Branche « Ver kehr und Lagerei » ) resultiert ein Einkommen von Fr. 67’4 81 .-- (= Fr. 63’660.-- / 40 x 41.7 / 107.1 x 108.9 ).

Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 60'7 33 .-- (=

Fr. 67’4 81 .-- - 10 %).

5.5

Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 44’ 586 . -- (= Fr. 105'319.-- - Fr. 60'7 33 .--) . Dies entspricht einem Invaliditäts grad von gerundet 42 % (= Fr. 44’ 586 . -- / Fr. 105'319.-- x 100). 5. 6

Der Beschwerdeführer macht gelten d , dass ihm ein Wiedereinstieg ins Arbeits leben nicht gelungen sei , sowie da s s seine gesundheitliche Situation und seine beruflichen Möglichkeiten berücksichtigt werden müssen (Urk. 1). Er macht somit sinngemäss gelten d , die Rest arbeits fähigkeit sei aufgrund seiner Einschrän kungen und seines Alters nicht mehr verwertbar.

Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bereits bei der Definition des Anforderungs profils einer angepassten Tätigkeit berücksichtig und können nicht erneut bei der Frage der Verwertbarkeit berücksichtigt werden. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob dieses Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit oder das Alter des Beschwerdeführers zu einer Unverwertbarkeit des Restarbeitsfähigkeit führen.

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massge bend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil de s Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweis en ; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022 , N. 134 zu Art. 28a ).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinwei sen).

Vorliegend handelt es sich bei der angepassten Tätigkeit, um genau so eine körper lich leichte und wechselbelastende Tätigkeit. Auch kann der Beschwerde führer aus seiner ab 2019 sehr wechselhaften Erwerbsbiografie (Urk. 7/115/3 und Urk. 7/154/48) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da einerseits nicht klar ist, ob es sich um befristete Stellen handelte oder ob er diese aufgrund von körperlichen Einschränkungen verloren hat. Zudem ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, welcher sich durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Ange bot von und Nachfrage nach Arbeitskräften auszeichnet.

Dass es dem Beschwerde führer noch nicht gelungen ist, eine angepasste Tätigkeit zu finden, spricht nicht gegen

eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, da entspre chende Stellen auf einem ausgeglichenen Markt vorhanden wären. Aufgrund des Anforderungsprofils der angepassten Tätigkeit liegt keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor.

Auch das Alter des Beschwerdeführers, welcher im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, welche nach Recht sprechung massgebend ist (BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3) ,

59 J ahre alt war, spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit. Das Bundesgericht hat für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2 und 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3, je mit Hinweisen). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jah ren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

Es kann somit nicht von einer Unverwertbarkeit der festgestellten Restarbeitsfä higkeit ausgegangen werden. 5.7

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von 42 % vorliegt. Dem Beschwerdeführer steht in Gutheissung der Beschwerde eine Rente in der H öhe von 30 % einer ganzen Rente zu (E. 1.3) . 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

4. November 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab

1. Juli 2024

bei einem Invalidi tätsgrad von 42 % Anspruch auf eine Rente in Höhe von 30 % einer ganze n Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippRüttimann