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IV.2025.00042

Verfrühter Entscheid über den Rentenanspruch bei noch laufender Eingliederung und Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich von noch 40 %.

Zürich SozVersG · 2025-05-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1966 geborene X.___

absolvierte in seinem Herkunftsland Ausbildun gen als Verkäufer und als Kellner ( Urk. 6/12/2) und lebt seit 1990 in der Schweiz ( Urk. 6/7/1). Am 2 2. Februar 2012 meldete er sich erstmals bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung aufgrund lumbaler Beschwerden zum Leistungs bezug an (Urk. 6/7), nachdem er die Geschäftsführung eines Restaurant s im Oktober 2011 aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen (Urk. 6/12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und ging gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Oktober 2012 davon aus, eine angepasste Tätigkeit sei dem Versicherten seit 1. Juli 2012 wieder zu 100 % zumutbar (Urk. 6/23/ 2 -4). S ie verneinte mit Verfügung vom 3 0. November 2012 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/26). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Im weiteren Verlauf arbeitete der Versicherte als Buschauffeur, wobei er seit Februar 2015 mit einem 100 % - Pensum von

der Stadt Y.___ , Z.___ , angestellt ist ( Urk. 6/27/8, Urk. 6/29/3, Urk. 6/ 50/1-2 ). Im Juni 2023 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1 0. Februar 2023 infolge koronarer Herzerkrankungen bestehende Arbeits un fähigkeit erneut bei der Ei d genössi s chen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/27). Die IV-Stelle nahm daraufhin Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge, Urk. 6/29-30) zu den Akten und holte laufend Informationen bei der (von der Arbeitgeberin) mit dem Care/ Case Management betrauten A.___ AG ein ( Urk. 6/34, Urk. 6/3 6 -39, Urk. 6/42 und Urk. 6/45). Am 3. Juli 2024 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invaliden versicherung seien zurzeit laut Auskunft des Case Managers nicht not wendig ( Urk. 6/46). Hinsichtlich der Abklärung eines allfälligen Rentenanspruchs holte die IV-Stelle hernach den Arbeitgeberfragebogen von Z.___ vom 2 3. Juli 2024 ( Urk. 6/50) sowie

Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/53, Urk. 6/61 ) ein und nahm die von der Arbeitgeberin des Versicherten eingeholte vertrauensärztliche Beurteilung vom 6. September 2024 zu den Akten (Urk. 6/63). Nach einem weiteren Telefonat mit der A.___ AG vom 2 5. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit gleichentags erstelltem Vorbescheid die Abwei sung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/69). Am 4. Dezember 2024 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/71 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Dezember 2024 erhob der Versicherte am 2 2. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ver bunden mit der Auflage, gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein medizinischen Administ rativgutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin sei weiter zu verpflichten, nach Einholen des medizinischen Administrativgutachtens über seine invaliden versicherungsrechtlichen Ansprüche neu zu befinden. In prozessualer Hinsicht beantragte er, gestützt auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen er vom Gericht persönlich zu befragen sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2025 auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des formellen Antrags auf eine öffentliche Verhandlung ( Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.3

Entsprechend dem Ausgeführten gilt in der Invalidenversicherung der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnah men (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die ver si cherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliede rungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen , Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2023 vom 1 2. Februar 2025 E. 2.1 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 , seit Februar 2023 sei der Beschwerdeführer in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt. D er Eingliederungsprozess mittels Case Managements der Arbeitgeberin laufe noch, aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterla gen sei jedoch bereits klar, dass zeitnah eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Busfahrer erreicht werden könne. Da der Invalidi tätsgrad damit unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invaliden rente. Lasse sic h die versicherungsmedizinisch zumutbare Arbeitsfä higkeit als Busfahrer nicht umsetzen, sei es ihm zuzumuten, mit der Restarbeits fähigkeit von 100 % in einer optimal angepassten Tätigkeit ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2025 merkte sie hinsichtlich des materiellen Anspruchs des Beschwerdeführers an, dass auch gemäss dem Bericht des B.___ ( B.___ ) vom 2 8. August 2024 lediglich eine kleine belastungsinduzierte Ischämie inferoseptal vor liege ( Urk. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 2 2. Januar 2025 zusammen gefasst auf den Standpunkt, es sei nicht klar, ob er in seiner ange stammten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erlangen werde. Die vertrauensärztliche Beurteilung sei (bei kardiologischen Einschränkungen) fach fremd durch einen Facharzt für Chirurgie erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Daher sei sie zu verpflichten, gestützt auf Art. 44 ATSG ein kardiologisches Administrativgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 4-6). Zuvor sei er zu seiner Tätigkeit als Busfahrer sowie zu den dabei beste henden Einschränkungen durch die kardiologischen Beschwerden eingehend per sönlich zu befragen ( Urk. 1 S. 6). 3.

3.1

Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Auflistung der Arbeitgeberin anfangs ab 7. Februar 2023 bis Ende September 2023 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit

gemel det und hernach schwankte seine Arbeitsunfähigkeit bis 2 3. August 2024 zwischen 40 % und 100 % (Urk. 6/50/24). Am 5. Februar 2023 war der Beschwerde führer wegen Thoraxschmerzen dem B.___ zugewiesen worden, wo eine schwere koronare 3-Gefässerkrankung diagnostiziert wurde. Es folg t e eine Verlegung ins C.___ ( C.___ ) zur eiligen aortokoronaren Bypassope ration, welche am 1 3. Februar 2023 durchgeführt wurde (Bericht des B.___ vom 2 1. August 2024, Urk. 6/53/2 -3 ). Im selben Formularb ericht hielt der Kardiologe des B.___ fest, die aktuelle medizinische Situation könne nicht beschrie ben werden, da am 2 8. August 2024 eine MRI-Untersuchung des Herze n s anstehe . Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit (anamnestisch Berufskraftfahrer ) nicht wesentlich einge schränkt (Urk. 6/53/3). Informationen zur beruflichen Situation lägen ihm keine vor. Es bestünden keine Funktionseinschränkungen und es gebe keine Zweifel an der Fahreignung (Urk. 6/53/4).

Dem radiologischen Bericht des B.___ vom 2 8. August 2024 über die am Vortag durchgeführte MRI-Untersuchung des Herzens ist im Wesentlichen zu entneh men, dass eine kleine belastungsinduzierte Ischämie inferoseptal (basal) bestehe, im direkten Bildvergleich in etwa stabil zu August 2023 (Urk. 6/61). 3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 6. September 2024 über seine vertrauensärztliche Untersuchung vom Vortag. Er gelangte zum Schluss, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 2 4. August 2024 noch 40 % , wobei die Anzahl der Arbeitsstunden gemäss Einsatzplan noch nicht ganz wieder der 60%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Es bestünden gewisse Restbe schwerden, das Pensum scheine aber machbar, was auch durch eine hohe Punkt wertung in der Fahrstilüberwachung bestätigt scheine. Bis zum 2. Februar 2025 sollte noch einmal eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein, jedoch erwarte er keine Steigerung auf 100 % bis dahin. Bis zum Erlangen einer Arbeits fähigkeit von 80 % sei das Beibehalten des Frühdienstes empfehlenswert. Es sei zu prüfen, ob künftig eine R eduktion des Arbeitspensums möglich sei. Die Teilarbeits fähigkeit dürfte in den nächsten Wochen, beispielsweise auf Ende September 2024, weiter gesteigert werden . Des Weiteren merkte er an, grundsätz lich sei eine Fahruntauglichkeit mit einer Fluguntauglichkeit gleichzusetzen, wes halb es befremdlich sei, dass eine Flugtauglichkeit ausgesprochen worden sei, jedoch eine Arbeitsunfähigkeit

attestiert werde . Unter dem Aspekt, dass er aus kardiologischer Sicht flugtauglich sei, sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über die nächsten Wochen gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe hierzu ange merkt, dass er die Fliegerei jeweils für maximal eine halbe bis eine Stunde ausübe und teilweise von einem Instruktor begleitet werde. Zudem sage er Flüge ab, wenn er sich nicht fit fühle (Urk. 6/63/1 -2 ). 4.

4.1

4.1.1

Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 lief der Eingliederungsprozess laut Verfügung noch ( Urk. 2 S. 1 unten). Bei der aktuellsten dokumentierten Untersuchung vom 5. September 2024 lag noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vor ( Urk. 6/63/1 Ziffer 1). L iess und l ässt sich diese durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht mehr reduzieren, wäre ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (E. 1.2 vorstehend).

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmäs sigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach verhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war

(BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) . Prognostisch wurde zwar im September 2024 von einer weiteren Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen ( Urk. 6/63) . Ob diese effektiv umgesetzt werden konnte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024, ist jedoch nicht aktenkundig . Aufgrund der Akten ist nicht hinreichend klar, ob die Arbeitsfähigkeit als Buschauffeur tatsächlich über 60 % lag. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss der aktuellsten Beur teilung vom 6. September 2024 noch nicht wieder ganz zu 60 % arbeitete (Urk. 6/63/1 Ziff. 1). Als sich die IV-Stelle am 2 5. Oktober 2024 noch einmal mit der A.___ AG austauschte, lag die

- allerdings durch den Hausarzt - attestierte Arbeitsunfähigkeit weiterhin bei 40 % ( Urk. 6/68/1).

Eine fachärztliche Einschät zung lag nicht vor und war auch nicht eingeholt worden. 4.1.2

Für den Fall, dass sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit als Busfahrer nicht umsetzen lasse, postulierte die Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöge ( Urk. 2 S. 2). Dem Bericht vom 6. September 2024 über die vertrauensärztliche Untersuchung sind keine Angaben zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu entnehmen (Urk. 6/63). Dass die IV Kundenberatung anhand der vorhandenen medizinischen Berichte sowie der Flugtauglichkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit schliesst (vgl. Urk. 6/67/4), kann bei dieser Sachlage nicht gefolgt werden . Dem medizinischen Dienst der IV-Stelle wurde das Dossier nicht zur Beurteilung vorge legt (vgl. Urk. 6/67). Der Kardiologe des B.___ hatte zwar angegeben, es bestün den keine Funktionseinschränkungen ( Urk. 6/53/4), jedoch basierte diese Beurteilung noch nicht auf der aktuellsten MRI-Untersuchung ( Urk. 6/53/3). Überdies steht sie im Widerspruch zur vom Hausarzt attestierten und vom Vertrauens arzt der Arbeitgeberin übernommenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 6/63/1 Urk. 6/68/1), ohne dass dieser Widerspruch von einem Arzt thema tisiert worden wäre. Nach dem Gesagten steht die eventualiter angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. 4.2

Bei nach Lage der Akten noch laufender Eingliederung und fachärztlich nicht abschliessend attestierter Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Busfahrer und nötigen falls im Bereich einer angepassten Tätigkeit war der Entscheid über den Fallabschluss mit Rentenverneinung verfrüht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a und Art. 28 Abs. 1 bis IVG sowie vorstehende E. 1.2 und 1.3 ).

In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 4. Dezember 202 4 (Urk. 2) daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung zurück zuweisen, damit sie - dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» folgend - neu über

den Rentenanspruch

befinde . Hierfür wird die Beschwerdegegnerin aktu elle kardiologische Berichte einzuholen haben und gegebenenfalls die Sache einem internistischen oder kardiologischen Mediziner allenfalls des RAD zur Beur teilung vorzulegen haben.

Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung zu m Einholen eine s medizinischen Administrativgutachtens beantragt ( Urk. 1 S. 2

Ziff. 2 ) , bleibt festzuhalten, dass die Veranlassung eine s solchen ins Ermessen der Beschwerdegegnerin gestellt ist, sollte der Beschwerdeführer nach Abschluss von Case/Care Management sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenver sicherung nicht ohnehin wieder in einem rentenausschliessenden Umfang arbeits tätig sein können. 5 .

Da dem Haupta ntrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin gefolgt wird, kann das kantonale Gericht von der Durchführung der beantragten öffentlichen Verhand lung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2024 vom 1 8. Dezember 2024 E. 2.2

am Ende mit Hinweisen) . Auch für die Vornahme einer persönlichen Befragung, welche im Rahmen der öffentlichen Verhandlung beantragt wurde ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 5), besteht zumindest zur z eit keine Veranlas sung

bei prognostisch noch möglicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit , weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann ( BGE

144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 ) . 6. 6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00. --

anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]).

Unter Berücksichtigung besagte r Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Partei entschädigung ermessens weise auf Fr. 1'700. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00042 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

26. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1966 geborene X.___

absolvierte in seinem Herkunftsland Ausbildun gen als Verkäufer und als Kellner ( Urk. 6/12/2) und lebt seit 1990 in der Schweiz ( Urk. 6/7/1). Am 2 2. Februar 2012 meldete er sich erstmals bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung aufgrund lumbaler Beschwerden zum Leistungs bezug an (Urk. 6/7), nachdem er die Geschäftsführung eines Restaurant s im Oktober 2011 aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen (Urk. 6/12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und ging gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Oktober 2012 davon aus, eine angepasste Tätigkeit sei dem Versicherten seit 1. Juli 2012 wieder zu 100 % zumutbar (Urk. 6/23/ 2 -4). S ie verneinte mit Verfügung vom 3 0. November 2012 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/26). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Im weiteren Verlauf arbeitete der Versicherte als Buschauffeur, wobei er seit Februar 2015 mit einem 100 % - Pensum von

der Stadt Y.___ , Z.___ , angestellt ist ( Urk. 6/27/8, Urk. 6/29/3, Urk. 6/ 50/1-2 ). Im Juni 2023 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1 0. Februar 2023 infolge koronarer Herzerkrankungen bestehende Arbeits un fähigkeit erneut bei der Ei d genössi s chen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/27). Die IV-Stelle nahm daraufhin Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge, Urk. 6/29-30) zu den Akten und holte laufend Informationen bei der (von der Arbeitgeberin) mit dem Care/ Case Management betrauten A.___ AG ein ( Urk. 6/34, Urk. 6/3 6 -39, Urk. 6/42 und Urk. 6/45). Am 3. Juli 2024 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invaliden versicherung seien zurzeit laut Auskunft des Case Managers nicht not wendig ( Urk. 6/46). Hinsichtlich der Abklärung eines allfälligen Rentenanspruchs holte die IV-Stelle hernach den Arbeitgeberfragebogen von Z.___ vom 2 3. Juli 2024 ( Urk. 6/50) sowie

Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/53, Urk. 6/61 ) ein und nahm die von der Arbeitgeberin des Versicherten eingeholte vertrauensärztliche Beurteilung vom 6. September 2024 zu den Akten (Urk. 6/63). Nach einem weiteren Telefonat mit der A.___ AG vom 2 5. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit gleichentags erstelltem Vorbescheid die Abwei sung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/69). Am 4. Dezember 2024 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/71 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Dezember 2024 erhob der Versicherte am 2 2. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ver bunden mit der Auflage, gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein medizinischen Administ rativgutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin sei weiter zu verpflichten, nach Einholen des medizinischen Administrativgutachtens über seine invaliden versicherungsrechtlichen Ansprüche neu zu befinden. In prozessualer Hinsicht beantragte er, gestützt auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen er vom Gericht persönlich zu befragen sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2025 auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des formellen Antrags auf eine öffentliche Verhandlung ( Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.3

Entsprechend dem Ausgeführten gilt in der Invalidenversicherung der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnah men (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die ver si cherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliede rungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen , Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2023 vom 1 2. Februar 2025 E. 2.1 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 , seit Februar 2023 sei der Beschwerdeführer in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt. D er Eingliederungsprozess mittels Case Managements der Arbeitgeberin laufe noch, aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterla gen sei jedoch bereits klar, dass zeitnah eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Busfahrer erreicht werden könne. Da der Invalidi tätsgrad damit unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invaliden rente. Lasse sic h die versicherungsmedizinisch zumutbare Arbeitsfä higkeit als Busfahrer nicht umsetzen, sei es ihm zuzumuten, mit der Restarbeits fähigkeit von 100 % in einer optimal angepassten Tätigkeit ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2025 merkte sie hinsichtlich des materiellen Anspruchs des Beschwerdeführers an, dass auch gemäss dem Bericht des B.___ ( B.___ ) vom 2 8. August 2024 lediglich eine kleine belastungsinduzierte Ischämie inferoseptal vor liege ( Urk. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 2 2. Januar 2025 zusammen gefasst auf den Standpunkt, es sei nicht klar, ob er in seiner ange stammten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erlangen werde. Die vertrauensärztliche Beurteilung sei (bei kardiologischen Einschränkungen) fach fremd durch einen Facharzt für Chirurgie erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Daher sei sie zu verpflichten, gestützt auf Art. 44 ATSG ein kardiologisches Administrativgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 4-6). Zuvor sei er zu seiner Tätigkeit als Busfahrer sowie zu den dabei beste henden Einschränkungen durch die kardiologischen Beschwerden eingehend per sönlich zu befragen ( Urk. 1 S. 6). 3.

3.1

Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Auflistung der Arbeitgeberin anfangs ab 7. Februar 2023 bis Ende September 2023 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit

gemel det und hernach schwankte seine Arbeitsunfähigkeit bis 2 3. August 2024 zwischen 40 % und 100 % (Urk. 6/50/24). Am 5. Februar 2023 war der Beschwerde führer wegen Thoraxschmerzen dem B.___ zugewiesen worden, wo eine schwere koronare 3-Gefässerkrankung diagnostiziert wurde. Es folg t e eine Verlegung ins C.___ ( C.___ ) zur eiligen aortokoronaren Bypassope ration, welche am 1 3. Februar 2023 durchgeführt wurde (Bericht des B.___ vom 2 1. August 2024, Urk. 6/53/2 -3 ). Im selben Formularb ericht hielt der Kardiologe des B.___ fest, die aktuelle medizinische Situation könne nicht beschrie ben werden, da am 2 8. August 2024 eine MRI-Untersuchung des Herze n s anstehe . Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit (anamnestisch Berufskraftfahrer ) nicht wesentlich einge schränkt (Urk. 6/53/3). Informationen zur beruflichen Situation lägen ihm keine vor. Es bestünden keine Funktionseinschränkungen und es gebe keine Zweifel an der Fahreignung (Urk. 6/53/4).

Dem radiologischen Bericht des B.___ vom 2 8. August 2024 über die am Vortag durchgeführte MRI-Untersuchung des Herzens ist im Wesentlichen zu entneh men, dass eine kleine belastungsinduzierte Ischämie inferoseptal (basal) bestehe, im direkten Bildvergleich in etwa stabil zu August 2023 (Urk. 6/61). 3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 6. September 2024 über seine vertrauensärztliche Untersuchung vom Vortag. Er gelangte zum Schluss, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 2 4. August 2024 noch 40 % , wobei die Anzahl der Arbeitsstunden gemäss Einsatzplan noch nicht ganz wieder der 60%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Es bestünden gewisse Restbe schwerden, das Pensum scheine aber machbar, was auch durch eine hohe Punkt wertung in der Fahrstilüberwachung bestätigt scheine. Bis zum 2. Februar 2025 sollte noch einmal eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein, jedoch erwarte er keine Steigerung auf 100 % bis dahin. Bis zum Erlangen einer Arbeits fähigkeit von 80 % sei das Beibehalten des Frühdienstes empfehlenswert. Es sei zu prüfen, ob künftig eine R eduktion des Arbeitspensums möglich sei. Die Teilarbeits fähigkeit dürfte in den nächsten Wochen, beispielsweise auf Ende September 2024, weiter gesteigert werden . Des Weiteren merkte er an, grundsätz lich sei eine Fahruntauglichkeit mit einer Fluguntauglichkeit gleichzusetzen, wes halb es befremdlich sei, dass eine Flugtauglichkeit ausgesprochen worden sei, jedoch eine Arbeitsunfähigkeit

attestiert werde . Unter dem Aspekt, dass er aus kardiologischer Sicht flugtauglich sei, sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über die nächsten Wochen gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe hierzu ange merkt, dass er die Fliegerei jeweils für maximal eine halbe bis eine Stunde ausübe und teilweise von einem Instruktor begleitet werde. Zudem sage er Flüge ab, wenn er sich nicht fit fühle (Urk. 6/63/1 -2 ). 4.

4.1

4.1.1

Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 lief der Eingliederungsprozess laut Verfügung noch ( Urk. 2 S. 1 unten). Bei der aktuellsten dokumentierten Untersuchung vom 5. September 2024 lag noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vor ( Urk. 6/63/1 Ziffer 1). L iess und l ässt sich diese durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht mehr reduzieren, wäre ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (E. 1.2 vorstehend).

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmäs sigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach verhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war

(BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) . Prognostisch wurde zwar im September 2024 von einer weiteren Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen ( Urk. 6/63) . Ob diese effektiv umgesetzt werden konnte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024, ist jedoch nicht aktenkundig . Aufgrund der Akten ist nicht hinreichend klar, ob die Arbeitsfähigkeit als Buschauffeur tatsächlich über 60 % lag. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss der aktuellsten Beur teilung vom 6. September 2024 noch nicht wieder ganz zu 60 % arbeitete (Urk. 6/63/1 Ziff. 1). Als sich die IV-Stelle am 2 5. Oktober 2024 noch einmal mit der A.___ AG austauschte, lag die

- allerdings durch den Hausarzt - attestierte Arbeitsunfähigkeit weiterhin bei 40 % ( Urk. 6/68/1).

Eine fachärztliche Einschät zung lag nicht vor und war auch nicht eingeholt worden. 4.1.2

Für den Fall, dass sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit als Busfahrer nicht umsetzen lasse, postulierte die Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöge ( Urk. 2 S. 2). Dem Bericht vom 6. September 2024 über die vertrauensärztliche Untersuchung sind keine Angaben zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu entnehmen (Urk. 6/63). Dass die IV Kundenberatung anhand der vorhandenen medizinischen Berichte sowie der Flugtauglichkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit schliesst (vgl. Urk. 6/67/4), kann bei dieser Sachlage nicht gefolgt werden . Dem medizinischen Dienst der IV-Stelle wurde das Dossier nicht zur Beurteilung vorge legt (vgl. Urk. 6/67). Der Kardiologe des B.___ hatte zwar angegeben, es bestün den keine Funktionseinschränkungen ( Urk. 6/53/4), jedoch basierte diese Beurteilung noch nicht auf der aktuellsten MRI-Untersuchung ( Urk. 6/53/3). Überdies steht sie im Widerspruch zur vom Hausarzt attestierten und vom Vertrauens arzt der Arbeitgeberin übernommenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 6/63/1 Urk. 6/68/1), ohne dass dieser Widerspruch von einem Arzt thema tisiert worden wäre. Nach dem Gesagten steht die eventualiter angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. 4.2

Bei nach Lage der Akten noch laufender Eingliederung und fachärztlich nicht abschliessend attestierter Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Busfahrer und nötigen falls im Bereich einer angepassten Tätigkeit war der Entscheid über den Fallabschluss mit Rentenverneinung verfrüht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a und Art. 28 Abs. 1 bis IVG sowie vorstehende E. 1.2 und 1.3 ).

In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 4. Dezember 202 4 (Urk. 2) daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung zurück zuweisen, damit sie - dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» folgend - neu über

den Rentenanspruch

befinde . Hierfür wird die Beschwerdegegnerin aktu elle kardiologische Berichte einzuholen haben und gegebenenfalls die Sache einem internistischen oder kardiologischen Mediziner allenfalls des RAD zur Beur teilung vorzulegen haben.

Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung zu m Einholen eine s medizinischen Administrativgutachtens beantragt ( Urk. 1 S. 2

Ziff. 2 ) , bleibt festzuhalten, dass die Veranlassung eine s solchen ins Ermessen der Beschwerdegegnerin gestellt ist, sollte der Beschwerdeführer nach Abschluss von Case/Care Management sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenver sicherung nicht ohnehin wieder in einem rentenausschliessenden Umfang arbeits tätig sein können. 5 .

Da dem Haupta ntrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin gefolgt wird, kann das kantonale Gericht von der Durchführung der beantragten öffentlichen Verhand lung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2024 vom 1 8. Dezember 2024 E. 2.2

am Ende mit Hinweisen) . Auch für die Vornahme einer persönlichen Befragung, welche im Rahmen der öffentlichen Verhandlung beantragt wurde ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 5), besteht zumindest zur z eit keine Veranlas sung

bei prognostisch noch möglicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit , weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann ( BGE

144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 ) . 6. 6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00. --

anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]).

Unter Berücksichtigung besagte r Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Partei entschädigung ermessens weise auf Fr. 1'700. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer