Sachverhalt
1. 1.1
Unter
Hinweis
auf
eine
Beschwerdeproblematik
aus
dem
urologischen
Fach bereich
meldete sich
X.___ , geboren 1965, am 6. Juli 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk.
2/8/14).
Nach
Abklärungen
in
medizinischer
und
erwerblicher
Hinsicht
sowie
der Feststellung des Krankentaggeldversicherers, wonach ab August 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2/8/28), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
der
Versicherten
mangels
erfüllten
Wartejahrs
mit
Verfügung
vom
15 .
November
2021
ab
(Urk .
2/8/31 ;
Vorbescheid
vom
6 .
Oktober
2021,
Urk .
2/8/30).
Am 13. März 2023 liess X.___ erneut um Leistungsausrichtung durch die Invalidenversicherung ersuchen (Urk. 2/8/33, 2/8/34), weshalb die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten beizog (Urk. 2/8/38) sowie aktuelle Arztberichte einholte (Urk. 2/8/40-41, 2/8/46-53). Mit Vor bescheid vom 11. Juli 2023 zeigte sie X.___ an, das Leistungsbegehren abzuweisen, da vor Ablauf der einjährigen Wartezeit keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2/ 8/55). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2023 Einwand (Urk. 2/ 8/60). Am 26. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 2/ 2). 1.2
Die
hiergegen
von
X.___
erhobene
Beschwerde
vom
27.
November
2023 mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter sei ihr ab dem 1. Oktober 2023 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 2/1), wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Juli 2024 ab . Einen Anspruch auf die aus prozessualer Sicht beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erachtete das Gericht zufolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde für nicht gegeben (Urk.
2/10; Verfahrens-Nr. IV.2023.00630). 2.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 verpflichtete das von der Beschwerdeführerin in der Folge angerufene Bundesgericht in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 23. Juli 2024 das hiesige Gericht zur Durchführung einer öffentl i chen Verhandlung (Urk. 1) . A m 28. Januar 2025 wurden die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung vorgeladen (Urk. 3), welche am 1.
April 2025 ohne die Beschwerdegegnerin
- ihr war das persönliche Erscheinen freigestellt worden (vgl. Urk. 3 und 6 ) - stattfand. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde den Parteien Kenntnis der Plädoyernotizen von Rechtsanwalt Loss vom 1. April 2025 (Urk. 8) sowie des Protokoll s der öffentlichen Verhandlung vom 1. April 2025 (Urk. 11) gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28 Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 2 5 bis 47.5 Prozent (Abs. 4) . 1.4
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss Bericht der Neuro-Urologie, K linik Y.___ , vom 28. März respektive 17. Mai 2023 (Urk. 2/8/40-41) leidet die Beschwerdeführerin an einer (1)
Störung
der
unteren
Harntraktfunktion
und
einem
chronischen
Becken schmerzsyndrom unklarer Ätiologie mit rezidivierenden Harnwegsinfekten mit
normokapazitive r , hypersensitive r und überaktive r Harnblase mit Detrusor-Sphinkter- Dyssynergie .
Zudem
bestehen
eine
(2)
Sarkoidose
(Erst diagnose
12/2022), ein (3) Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie beidseits
mit
Kolposuspension
und
Appendektomie
(02/2021)
bei
Uterus
fibromyo matosus und Descensus uteri sowie ein (4) Status nach Sectio caesarea 1994 und 1991 (Urk. 2/ 8/41/1-2). Den Behandlern zufolge ist die Diagnose einer Störung der unteren Harntraktfunktion und eines chronischen Becken schmerzsyndroms unklarer Ätiologie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/ 8/40/3) und wurde der Beschwerdeführerin aus urologischer Sicht bislang keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 2/ 8/40/2). Die bisherige Behandlung habe eine ungenügende Verbesserung der Drang- und Schmerzsymptomatik gezeigt und es bestehe weiterhin eine Einschränkung der Lebensqualität. Aus diesem Grund werde eine neue Medikation installiert und sei in drei Monaten eine Verlaufskontrolle zur Evaluation des Therapieerfolges vorgesehen (Urk. 2/ 8/41/3). 2.1.2
Im darauffolgenden Bericht vom 5. Juli 2023 (Urk. 2/ 8/59) wurden dieselben, vorgenannten Diagnosen wiederholt und von einer nicht zufriedenstellenden Harnblasensituation mit anhaltenden Drangsymptomen und suprapubischen Schmerzen berichtet, welche im Zusammenhang mit unzureichend kontrollierten Detrusorüberaktivität en gesehen w ürden , weshalb ein Therapiewechsel geplant sei. Es sei in sechs Wochen eine Verlaufskontrolle geplant. 2.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt am 5. Juli 2023 über die bei der Beschwerdeführerin mit im Dezember 2022 erstdiagnostizierter
Sarkoidose
erfolgte
Verlaufskontrolle
fest
(Urk.
2/ 8/50),
es
bestehe
subjektiv
ein
stabiler
Verlauf
bei
nach
wie
vor
respiratorischer
Beschwer defreiheit.
Unverändert
bestehe
eine
Müdigkeit,
welche
möglicherweise
auf
anderwei tige Ursachen zurückzuführen sei. Das Hauptproblem der Beschwerde führerin sei die
ausgeprägte
Schmerzsymptomatik
bei
chronischem
Becken-/Blasen-Schmerz syndrom unklarer Ätiologie. Die zwischenzeitlich stattgefundene ophthalmologische und kardiologische Abklärung habe keinen Anhalt für eine Mitbeteiligung im Rahmen der Sarkoidose ergeben. Angesichts der fehlenden Beschwerden sowie der stabilen Lungenfunktion bestehe (aus pulmonaler Sicht) keine Therapieindikation für die Sarkoidose (Urk. 2/ 8/50/2). Aus pneumologischer Sicht sei weder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren noch sei bislang eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 2/ 8/46/4). 3. 3.1
Gestützt auf die Auskunft des zuständigen Krankentaggeldversicherers vom 21.
September 2021, wonach die Beschwerdeführerin ab Ende Juli 2021 wieder vollständig arbeitsfähig war (Urk.
2/28), hatte die Beschwerdegegnerin deren erste s Leistungsgesuch mangels erfüllter einjähriger Warte zeit
mit Verfügung vom 15. November 2021 abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.2
Was d as von X.___ am 13. März 2023 erneut eingereichte Leistungsg esuch anbelangt, so erhellt aus den Akten, dass es nach wie vor an einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mangelt. So wurde weder in der Fachrichtung Neuro-Urologie, wo die Beschwerdeführerin seit dem 10. Oktober 2022 in Behandlung steht (Urk. 2/ 8/40/2), noch aus pneumologischer Sicht, welche Therapie am 9. Dezember 2022 aufgenommen worden war (Urk.
2/ 8/46/4),
eine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
(E.
2.1-2.2).
Dass
die
behandelnden
Spezialä rzte
eine
Arbeitsunfähigkeit
verneinen,
stellt e
die
Beschwerdeführerin
denn zu Recht nicht in Abrede (Urk. 2/ 1 S. 4 und 8) . Neue Berichte, welche das wiederholte
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin,
wonach
dennoch
eine
Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 1 S. 13, Urk. 8 , Protokoll, Urk. 11), stützten, liess sie auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung nicht auflegen. Vielmehr beschränkte sich ihr Rechtsvertreter darauf, eine Arbeitsunfähigkeit zu behaupten und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu beanstanden, ohne entsprechende Fundstellen zu ben en nen oder Belege einzureiche n , welche das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zumindest als möglich erscheinen liessen . Das Schreiben der Hausärztin vom 31.
Januar 2025, wonach bei der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 9/8), vermag eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im hier massgebenden Zeitraum von März bis Oktober 2023 jedenfalls nicht zu belegen, sondern ist offenkundig als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Zum einen hielt die Ärztin explizit fest, die Beschwerdeführerin letztmals im Mai 2022 untersucht und sich für das Schreiben auf die Berichte ihrer Kollegen gestützt zu haben. Wie vorstehend ausgeführt ,
haben die Fachärzte
eine Arbeitsunfähigkeit indessen ausdrücklich verneint , was vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht in Frage gestellt wird (Protokoll, Urk. 11 S. 2 unten ). Die ab dem Jahr 2022 durch die Hausärztin «attestierte» Arbeitsunfähigkeit stützt sich denn ihren eigenen Angaben
zufolge auch einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk.
9/10 : «nach Angaben des Patienten» ). Im Übrigen sind die in dieser Zusammenstellung von der Ärztin gemachten Angaben auch anderweitig widersprüchlich , soll die Beschwerdeführerin ab 1.
September 2021 sowohl zu 50 als auch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe zumindest im relevanten Zeitpunkt (der angefochtenen Verfügung)
eine Arbeitsunfähigkeit
- wenn allenfalls auch bloss im Sinne einer nicht auszuschliessenden circulus
vitiosus -Situation bei im Übrigen fehlender Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit in den einzelnen Disziplinen (vgl. Protokoll, Urk. 11 S.
2 oben ) - bestanden, erweist sich damit als haltlos. W eitere Abklärungen drängen sich damit nicht auf, zumal die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung eingereichten Berichte nicht Anlass geben , die medizinische Situation bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung anders als von den Spezialärzten bislang getan (E.
2) einzuordnen.
Damit entfällt zum vornherein die (erneute) Eröffnung des Wartejahres (vgl. Art. 29 ter IVV) und fehlt es - selbst bei weiterem Zeitablauf bis März 2024 - an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr (E. 1.2, vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_190/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3, wonach mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit das Wartejahr nicht zu erfüllen ist).
Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Lebensqualität der Beschwerdeführerin den Angaben der Ärzte zufolge noch eingeschränkt war , weitere therapeutische Optionen offenst anden und die Ätiologie des Beckenschmerzsyndroms bislang ungeklärt blieb (E. 2.1). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin alleine aus dem Umstand, dass ihr im Jahr 2021 Medikamente zur Behandlung psychischer Beschwerden verschrieben worden waren (Urk. 2/ 3/3), etwas zu ihren Gunsten ableiten, zeigte sie der Beschwerdegegnerin weder im Rahmen der Anmeldung (Urk. 2/8/33) noch auf explizite Nachfrage (Urk. 2/8/44) an, in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung zu stehen und lassen sich in den bis zum Verfügungszeitpunkt aufliegenden medizinischen Berichten keinerlei Hinweise auf psychische Beschwerden finden (E. 2). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr psychisches Leiden sei komplett unberücksichtigt geblieben (Urk. 2/8/60/7 [Einwand zum Vorbescheid], Urk. 2/1 S. 12 [Beschwerde vom 27. November 2023]), zielt angesichts dieser Aktenlage ins Leere. Soweit sie das von der Hausärztin am 7. November 2023 - dem Begleitschreiben der Ärztin zufolge ohne persönliche Untersuchung (vgl. Urk. 9/8) - verfasste Dauerrezept für Antidepressiva (Urk. 9/9) sowie den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 24. Oktober 2024 (Urk. 9/11) auflegen liess, beschlagen diese nicht den massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2023 . Im Übrigen lassen auch diese beiden Dokumente weder auf eine anhaltende, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen
noch erscheint eine solche wahrscheinlich . Vielmehr hielt die Psychotherapeutin fest, die Beschwerdeführerin wisse heute, wie sie aus «diesen Niederlagen» wieder herauskomme . Eine Arbeitsunfähigkeit attestiert e sie nicht
(Urk.
9/11
S.
2).
Welche
Diagnosen
letztlich
genannt
sind
und
ob
deren
Anzahl vollständig ist, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, besteht doch zwischen ärztlich
gestellter
Diagnose
und
Arbeitsunfähigkeit
keine
unmittelbare
Korrelation
(BGE 140 V 193 E. 3.1), sondern sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.1). Wenn auch eine Einschränkung der Lebensqualität beschrieben ist, so mangelt es dennoch an einer dokumentierten Verminderung der Arbeitsfähigkeit
aus medizinische r Sicht.
E rgänzend ist an dieser Stelle anzufügen, dass eine Prognose ihrem Wesen nach stets
mit
Unsicherheit
behaftet
ist.
Es
ist
indessen
nicht
Aufgabe
der
Invalidenversicherung ,
sondern
fällt
vielmehr
in
den
Aufgabenbereich
der
sozialen
Krankenver sicherung, mögliche Symptome abzuklären und Therapieoptionen aufzuzeigen, wenn wie vorliegend keine konkreten Hinweise
auf eine massgebliche Leistungseinschränkung aktenkundig sind . Fehlt
es - wovon selbst die Beschwerdeführerin zumindest für den relevanten Zeitraum ausgeht -
an einer Arbeitsunfähigkeit , mangelt es infolge fehlender Eröffnung des Wartejahres an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr (E. 3.2.) und damit an einer der Voraussetzung en für einen Rentenanspruch. Für weitere Abklärungen von Amtes wegen besteht daher kein Raum . Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
E. 1.4 Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss Bericht der Neuro-Urologie, K linik Y.___ , vom 28. März respektive 17. Mai 2023 (Urk. 2/8/40-41) leidet die Beschwerdeführerin an einer (1)
Störung
der
unteren
Harntraktfunktion
und
einem
chronischen
Becken schmerzsyndrom unklarer Ätiologie mit rezidivierenden Harnwegsinfekten mit
normokapazitive r , hypersensitive r und überaktive r Harnblase mit Detrusor-Sphinkter- Dyssynergie .
Zudem
bestehen
eine
(2)
Sarkoidose
(Erst diagnose
12/2022), ein (3) Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie beidseits
mit
Kolposuspension
und
Appendektomie
(02/2021)
bei
Uterus
fibromyo matosus und Descensus uteri sowie ein (4) Status nach Sectio caesarea 1994 und 1991 (Urk. 2/ 8/41/1-2). Den Behandlern zufolge ist die Diagnose einer Störung der unteren Harntraktfunktion und eines chronischen Becken schmerzsyndroms unklarer Ätiologie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/ 8/40/3) und wurde der Beschwerdeführerin aus urologischer Sicht bislang keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 2/ 8/40/2). Die bisherige Behandlung habe eine ungenügende Verbesserung der Drang- und Schmerzsymptomatik gezeigt und es bestehe weiterhin eine Einschränkung der Lebensqualität. Aus diesem Grund werde eine neue Medikation installiert und sei in drei Monaten eine Verlaufskontrolle zur Evaluation des Therapieerfolges vorgesehen (Urk. 2/ 8/41/3). 2.1.2
Im darauffolgenden Bericht vom 5. Juli 2023 (Urk. 2/ 8/59) wurden dieselben, vorgenannten Diagnosen wiederholt und von einer nicht zufriedenstellenden Harnblasensituation mit anhaltenden Drangsymptomen und suprapubischen Schmerzen berichtet, welche im Zusammenhang mit unzureichend kontrollierten Detrusorüberaktivität en gesehen w ürden , weshalb ein Therapiewechsel geplant sei. Es sei in sechs Wochen eine Verlaufskontrolle geplant. 2.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt am 5. Juli 2023 über die bei der Beschwerdeführerin mit im Dezember 2022 erstdiagnostizierter
Sarkoidose
erfolgte
Verlaufskontrolle
fest
(Urk.
2/ 8/50),
es
bestehe
subjektiv
ein
stabiler
Verlauf
bei
nach
wie
vor
respiratorischer
Beschwer defreiheit.
Unverändert
bestehe
eine
Müdigkeit,
welche
möglicherweise
auf
anderwei tige Ursachen zurückzuführen sei. Das Hauptproblem der Beschwerde führerin sei die
ausgeprägte
Schmerzsymptomatik
bei
chronischem
Becken-/Blasen-Schmerz syndrom unklarer Ätiologie. Die zwischenzeitlich stattgefundene ophthalmologische und kardiologische Abklärung habe keinen Anhalt für eine Mitbeteiligung im Rahmen der Sarkoidose ergeben. Angesichts der fehlenden Beschwerden sowie der stabilen Lungenfunktion bestehe (aus pulmonaler Sicht) keine Therapieindikation für die Sarkoidose (Urk. 2/ 8/50/2). Aus pneumologischer Sicht sei weder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren noch sei bislang eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 2/ 8/46/4). 3. 3.1
Gestützt auf die Auskunft des zuständigen Krankentaggeldversicherers vom 21.
September 2021, wonach die Beschwerdeführerin ab Ende Juli 2021 wieder vollständig arbeitsfähig war (Urk.
2/28), hatte die Beschwerdegegnerin deren erste s Leistungsgesuch mangels erfüllter einjähriger Warte zeit
mit Verfügung vom 15. November 2021 abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.2
Was d as von X.___ am 13. März 2023 erneut eingereichte Leistungsg esuch anbelangt, so erhellt aus den Akten, dass es nach wie vor an einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mangelt. So wurde weder in der Fachrichtung Neuro-Urologie, wo die Beschwerdeführerin seit dem 10. Oktober 2022 in Behandlung steht (Urk. 2/ 8/40/2), noch aus pneumologischer Sicht, welche Therapie am 9. Dezember 2022 aufgenommen worden war (Urk.
2/ 8/46/4),
eine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
(E.
2.1-2.2).
Dass
die
behandelnden
Spezialä rzte
eine
Arbeitsunfähigkeit
verneinen,
stellt e
die
Beschwerdeführerin
denn zu Recht nicht in Abrede (Urk. 2/ 1 S. 4 und 8) . Neue Berichte, welche das wiederholte
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin,
wonach
dennoch
eine
Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 1 S. 13, Urk. 8 , Protokoll, Urk. 11), stützten, liess sie auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung nicht auflegen. Vielmehr beschränkte sich ihr Rechtsvertreter darauf, eine Arbeitsunfähigkeit zu behaupten und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu beanstanden, ohne entsprechende Fundstellen zu ben en nen oder Belege einzureiche n , welche das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zumindest als möglich erscheinen liessen . Das Schreiben der Hausärztin vom 31.
Januar 2025, wonach bei der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 9/8), vermag eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im hier massgebenden Zeitraum von März bis Oktober 2023 jedenfalls nicht zu belegen, sondern ist offenkundig als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Zum einen hielt die Ärztin explizit fest, die Beschwerdeführerin letztmals im Mai 2022 untersucht und sich für das Schreiben auf die Berichte ihrer Kollegen gestützt zu haben. Wie vorstehend ausgeführt ,
haben die Fachärzte
eine Arbeitsunfähigkeit indessen ausdrücklich verneint , was vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht in Frage gestellt wird (Protokoll, Urk. 11 S. 2 unten ). Die ab dem Jahr 2022 durch die Hausärztin «attestierte» Arbeitsunfähigkeit stützt sich denn ihren eigenen Angaben
zufolge auch einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk.
9/10 : «nach Angaben des Patienten» ). Im Übrigen sind die in dieser Zusammenstellung von der Ärztin gemachten Angaben auch anderweitig widersprüchlich , soll die Beschwerdeführerin ab 1.
September 2021 sowohl zu 50 als auch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe zumindest im relevanten Zeitpunkt (der angefochtenen Verfügung)
eine Arbeitsunfähigkeit
- wenn allenfalls auch bloss im Sinne einer nicht auszuschliessenden circulus
vitiosus -Situation bei im Übrigen fehlender Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit in den einzelnen Disziplinen (vgl. Protokoll, Urk. 11 S.
2 oben ) - bestanden, erweist sich damit als haltlos. W eitere Abklärungen drängen sich damit nicht auf, zumal die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung eingereichten Berichte nicht Anlass geben , die medizinische Situation bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung anders als von den Spezialärzten bislang getan (E.
2) einzuordnen.
Damit entfällt zum vornherein die (erneute) Eröffnung des Wartejahres (vgl. Art. 29 ter IVV) und fehlt es - selbst bei weiterem Zeitablauf bis März 2024 - an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr (E. 1.2, vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_190/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3, wonach mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit das Wartejahr nicht zu erfüllen ist).
Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Lebensqualität der Beschwerdeführerin den Angaben der Ärzte zufolge noch eingeschränkt war , weitere therapeutische Optionen offenst anden und die Ätiologie des Beckenschmerzsyndroms bislang ungeklärt blieb (E. 2.1). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin alleine aus dem Umstand, dass ihr im Jahr 2021 Medikamente zur Behandlung psychischer Beschwerden verschrieben worden waren (Urk. 2/ 3/3), etwas zu ihren Gunsten ableiten, zeigte sie der Beschwerdegegnerin weder im Rahmen der Anmeldung (Urk. 2/8/33) noch auf explizite Nachfrage (Urk. 2/8/44) an, in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung zu stehen und lassen sich in den bis zum Verfügungszeitpunkt aufliegenden medizinischen Berichten keinerlei Hinweise auf psychische Beschwerden finden (E. 2). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr psychisches Leiden sei komplett unberücksichtigt geblieben (Urk. 2/8/60/7 [Einwand zum Vorbescheid], Urk. 2/1 S. 12 [Beschwerde vom 27. November 2023]), zielt angesichts dieser Aktenlage ins Leere. Soweit sie das von der Hausärztin am 7. November 2023 - dem Begleitschreiben der Ärztin zufolge ohne persönliche Untersuchung (vgl. Urk. 9/8) - verfasste Dauerrezept für Antidepressiva (Urk. 9/9) sowie den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 24. Oktober 2024 (Urk. 9/11) auflegen liess, beschlagen diese nicht den massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2023 . Im Übrigen lassen auch diese beiden Dokumente weder auf eine anhaltende, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen
noch erscheint eine solche wahrscheinlich . Vielmehr hielt die Psychotherapeutin fest, die Beschwerdeführerin wisse heute, wie sie aus «diesen Niederlagen» wieder herauskomme . Eine Arbeitsunfähigkeit attestiert e sie nicht
(Urk.
9/11
S.
2).
Welche
Diagnosen
letztlich
genannt
sind
und
ob
deren
Anzahl vollständig ist, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, besteht doch zwischen ärztlich
gestellter
Diagnose
und
Arbeitsunfähigkeit
keine
unmittelbare
Korrelation
(BGE 140 V 193 E. 3.1), sondern sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.1). Wenn auch eine Einschränkung der Lebensqualität beschrieben ist, so mangelt es dennoch an einer dokumentierten Verminderung der Arbeitsfähigkeit
aus medizinische r Sicht.
E rgänzend ist an dieser Stelle anzufügen, dass eine Prognose ihrem Wesen nach stets
mit
Unsicherheit
behaftet
ist.
Es
ist
indessen
nicht
Aufgabe
der
Invalidenversicherung ,
sondern
fällt
vielmehr
in
den
Aufgabenbereich
der
sozialen
Krankenver sicherung, mögliche Symptome abzuklären und Therapieoptionen aufzuzeigen, wenn wie vorliegend keine konkreten Hinweise
auf eine massgebliche Leistungseinschränkung aktenkundig sind . Fehlt
es - wovon selbst die Beschwerdeführerin zumindest für den relevanten Zeitraum ausgeht -
an einer Arbeitsunfähigkeit , mangelt es infolge fehlender Eröffnung des Wartejahres an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr (E. 3.2.) und damit an einer der Voraussetzung en für einen Rentenanspruch. Für weitere Abklärungen von Amtes wegen besteht daher kein Raum . Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
E. 6 .
Oktober
2021,
Urk .
2/8/30).
Am 13. März 2023 liess X.___ erneut um Leistungsausrichtung durch die Invalidenversicherung ersuchen (Urk. 2/8/33, 2/8/34), weshalb die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten beizog (Urk. 2/8/38) sowie aktuelle Arztberichte einholte (Urk. 2/8/40-41, 2/8/46-53). Mit Vor bescheid vom 11. Juli 2023 zeigte sie X.___ an, das Leistungsbegehren abzuweisen, da vor Ablauf der einjährigen Wartezeit keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2/ 8/55). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2023 Einwand (Urk. 2/ 8/60). Am 26. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 2/ 2).
E. 8 Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28 Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 2 5 bis 47.5 Prozent (Abs. 4) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00036 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
30. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss advokatur
kanonengasse Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Unter
Hinweis
auf
eine
Beschwerdeproblematik
aus
dem
urologischen
Fach bereich
meldete sich
X.___ , geboren 1965, am 6. Juli 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk.
2/8/14).
Nach
Abklärungen
in
medizinischer
und
erwerblicher
Hinsicht
sowie
der Feststellung des Krankentaggeldversicherers, wonach ab August 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2/8/28), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
der
Versicherten
mangels
erfüllten
Wartejahrs
mit
Verfügung
vom
15 .
November
2021
ab
(Urk .
2/8/31 ;
Vorbescheid
vom
6 .
Oktober
2021,
Urk .
2/8/30).
Am 13. März 2023 liess X.___ erneut um Leistungsausrichtung durch die Invalidenversicherung ersuchen (Urk. 2/8/33, 2/8/34), weshalb die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten beizog (Urk. 2/8/38) sowie aktuelle Arztberichte einholte (Urk. 2/8/40-41, 2/8/46-53). Mit Vor bescheid vom 11. Juli 2023 zeigte sie X.___ an, das Leistungsbegehren abzuweisen, da vor Ablauf der einjährigen Wartezeit keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2/ 8/55). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2023 Einwand (Urk. 2/ 8/60). Am 26. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 2/ 2). 1.2
Die
hiergegen
von
X.___
erhobene
Beschwerde
vom
27.
November
2023 mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter sei ihr ab dem 1. Oktober 2023 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 2/1), wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Juli 2024 ab . Einen Anspruch auf die aus prozessualer Sicht beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erachtete das Gericht zufolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde für nicht gegeben (Urk.
2/10; Verfahrens-Nr. IV.2023.00630). 2.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 verpflichtete das von der Beschwerdeführerin in der Folge angerufene Bundesgericht in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 23. Juli 2024 das hiesige Gericht zur Durchführung einer öffentl i chen Verhandlung (Urk. 1) . A m 28. Januar 2025 wurden die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung vorgeladen (Urk. 3), welche am 1.
April 2025 ohne die Beschwerdegegnerin
- ihr war das persönliche Erscheinen freigestellt worden (vgl. Urk. 3 und 6 ) - stattfand. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde den Parteien Kenntnis der Plädoyernotizen von Rechtsanwalt Loss vom 1. April 2025 (Urk. 8) sowie des Protokoll s der öffentlichen Verhandlung vom 1. April 2025 (Urk. 11) gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28 Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 2 5 bis 47.5 Prozent (Abs. 4) . 1.4
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss Bericht der Neuro-Urologie, K linik Y.___ , vom 28. März respektive 17. Mai 2023 (Urk. 2/8/40-41) leidet die Beschwerdeführerin an einer (1)
Störung
der
unteren
Harntraktfunktion
und
einem
chronischen
Becken schmerzsyndrom unklarer Ätiologie mit rezidivierenden Harnwegsinfekten mit
normokapazitive r , hypersensitive r und überaktive r Harnblase mit Detrusor-Sphinkter- Dyssynergie .
Zudem
bestehen
eine
(2)
Sarkoidose
(Erst diagnose
12/2022), ein (3) Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie beidseits
mit
Kolposuspension
und
Appendektomie
(02/2021)
bei
Uterus
fibromyo matosus und Descensus uteri sowie ein (4) Status nach Sectio caesarea 1994 und 1991 (Urk. 2/ 8/41/1-2). Den Behandlern zufolge ist die Diagnose einer Störung der unteren Harntraktfunktion und eines chronischen Becken schmerzsyndroms unklarer Ätiologie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/ 8/40/3) und wurde der Beschwerdeführerin aus urologischer Sicht bislang keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 2/ 8/40/2). Die bisherige Behandlung habe eine ungenügende Verbesserung der Drang- und Schmerzsymptomatik gezeigt und es bestehe weiterhin eine Einschränkung der Lebensqualität. Aus diesem Grund werde eine neue Medikation installiert und sei in drei Monaten eine Verlaufskontrolle zur Evaluation des Therapieerfolges vorgesehen (Urk. 2/ 8/41/3). 2.1.2
Im darauffolgenden Bericht vom 5. Juli 2023 (Urk. 2/ 8/59) wurden dieselben, vorgenannten Diagnosen wiederholt und von einer nicht zufriedenstellenden Harnblasensituation mit anhaltenden Drangsymptomen und suprapubischen Schmerzen berichtet, welche im Zusammenhang mit unzureichend kontrollierten Detrusorüberaktivität en gesehen w ürden , weshalb ein Therapiewechsel geplant sei. Es sei in sechs Wochen eine Verlaufskontrolle geplant. 2.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt am 5. Juli 2023 über die bei der Beschwerdeführerin mit im Dezember 2022 erstdiagnostizierter
Sarkoidose
erfolgte
Verlaufskontrolle
fest
(Urk.
2/ 8/50),
es
bestehe
subjektiv
ein
stabiler
Verlauf
bei
nach
wie
vor
respiratorischer
Beschwer defreiheit.
Unverändert
bestehe
eine
Müdigkeit,
welche
möglicherweise
auf
anderwei tige Ursachen zurückzuführen sei. Das Hauptproblem der Beschwerde führerin sei die
ausgeprägte
Schmerzsymptomatik
bei
chronischem
Becken-/Blasen-Schmerz syndrom unklarer Ätiologie. Die zwischenzeitlich stattgefundene ophthalmologische und kardiologische Abklärung habe keinen Anhalt für eine Mitbeteiligung im Rahmen der Sarkoidose ergeben. Angesichts der fehlenden Beschwerden sowie der stabilen Lungenfunktion bestehe (aus pulmonaler Sicht) keine Therapieindikation für die Sarkoidose (Urk. 2/ 8/50/2). Aus pneumologischer Sicht sei weder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren noch sei bislang eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 2/ 8/46/4). 3. 3.1
Gestützt auf die Auskunft des zuständigen Krankentaggeldversicherers vom 21.
September 2021, wonach die Beschwerdeführerin ab Ende Juli 2021 wieder vollständig arbeitsfähig war (Urk.
2/28), hatte die Beschwerdegegnerin deren erste s Leistungsgesuch mangels erfüllter einjähriger Warte zeit
mit Verfügung vom 15. November 2021 abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.2
Was d as von X.___ am 13. März 2023 erneut eingereichte Leistungsg esuch anbelangt, so erhellt aus den Akten, dass es nach wie vor an einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mangelt. So wurde weder in der Fachrichtung Neuro-Urologie, wo die Beschwerdeführerin seit dem 10. Oktober 2022 in Behandlung steht (Urk. 2/ 8/40/2), noch aus pneumologischer Sicht, welche Therapie am 9. Dezember 2022 aufgenommen worden war (Urk.
2/ 8/46/4),
eine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
(E.
2.1-2.2).
Dass
die
behandelnden
Spezialä rzte
eine
Arbeitsunfähigkeit
verneinen,
stellt e
die
Beschwerdeführerin
denn zu Recht nicht in Abrede (Urk. 2/ 1 S. 4 und 8) . Neue Berichte, welche das wiederholte
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin,
wonach
dennoch
eine
Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 1 S. 13, Urk. 8 , Protokoll, Urk. 11), stützten, liess sie auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung nicht auflegen. Vielmehr beschränkte sich ihr Rechtsvertreter darauf, eine Arbeitsunfähigkeit zu behaupten und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu beanstanden, ohne entsprechende Fundstellen zu ben en nen oder Belege einzureiche n , welche das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zumindest als möglich erscheinen liessen . Das Schreiben der Hausärztin vom 31.
Januar 2025, wonach bei der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 9/8), vermag eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im hier massgebenden Zeitraum von März bis Oktober 2023 jedenfalls nicht zu belegen, sondern ist offenkundig als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Zum einen hielt die Ärztin explizit fest, die Beschwerdeführerin letztmals im Mai 2022 untersucht und sich für das Schreiben auf die Berichte ihrer Kollegen gestützt zu haben. Wie vorstehend ausgeführt ,
haben die Fachärzte
eine Arbeitsunfähigkeit indessen ausdrücklich verneint , was vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht in Frage gestellt wird (Protokoll, Urk. 11 S. 2 unten ). Die ab dem Jahr 2022 durch die Hausärztin «attestierte» Arbeitsunfähigkeit stützt sich denn ihren eigenen Angaben
zufolge auch einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk.
9/10 : «nach Angaben des Patienten» ). Im Übrigen sind die in dieser Zusammenstellung von der Ärztin gemachten Angaben auch anderweitig widersprüchlich , soll die Beschwerdeführerin ab 1.
September 2021 sowohl zu 50 als auch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe zumindest im relevanten Zeitpunkt (der angefochtenen Verfügung)
eine Arbeitsunfähigkeit
- wenn allenfalls auch bloss im Sinne einer nicht auszuschliessenden circulus
vitiosus -Situation bei im Übrigen fehlender Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit in den einzelnen Disziplinen (vgl. Protokoll, Urk. 11 S.
2 oben ) - bestanden, erweist sich damit als haltlos. W eitere Abklärungen drängen sich damit nicht auf, zumal die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung eingereichten Berichte nicht Anlass geben , die medizinische Situation bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung anders als von den Spezialärzten bislang getan (E.
2) einzuordnen.
Damit entfällt zum vornherein die (erneute) Eröffnung des Wartejahres (vgl. Art. 29 ter IVV) und fehlt es - selbst bei weiterem Zeitablauf bis März 2024 - an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr (E. 1.2, vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_190/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3, wonach mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit das Wartejahr nicht zu erfüllen ist).
Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Lebensqualität der Beschwerdeführerin den Angaben der Ärzte zufolge noch eingeschränkt war , weitere therapeutische Optionen offenst anden und die Ätiologie des Beckenschmerzsyndroms bislang ungeklärt blieb (E. 2.1). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin alleine aus dem Umstand, dass ihr im Jahr 2021 Medikamente zur Behandlung psychischer Beschwerden verschrieben worden waren (Urk. 2/ 3/3), etwas zu ihren Gunsten ableiten, zeigte sie der Beschwerdegegnerin weder im Rahmen der Anmeldung (Urk. 2/8/33) noch auf explizite Nachfrage (Urk. 2/8/44) an, in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung zu stehen und lassen sich in den bis zum Verfügungszeitpunkt aufliegenden medizinischen Berichten keinerlei Hinweise auf psychische Beschwerden finden (E. 2). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr psychisches Leiden sei komplett unberücksichtigt geblieben (Urk. 2/8/60/7 [Einwand zum Vorbescheid], Urk. 2/1 S. 12 [Beschwerde vom 27. November 2023]), zielt angesichts dieser Aktenlage ins Leere. Soweit sie das von der Hausärztin am 7. November 2023 - dem Begleitschreiben der Ärztin zufolge ohne persönliche Untersuchung (vgl. Urk. 9/8) - verfasste Dauerrezept für Antidepressiva (Urk. 9/9) sowie den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 24. Oktober 2024 (Urk. 9/11) auflegen liess, beschlagen diese nicht den massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2023 . Im Übrigen lassen auch diese beiden Dokumente weder auf eine anhaltende, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen
noch erscheint eine solche wahrscheinlich . Vielmehr hielt die Psychotherapeutin fest, die Beschwerdeführerin wisse heute, wie sie aus «diesen Niederlagen» wieder herauskomme . Eine Arbeitsunfähigkeit attestiert e sie nicht
(Urk.
9/11
S.
2).
Welche
Diagnosen
letztlich
genannt
sind
und
ob
deren
Anzahl vollständig ist, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, besteht doch zwischen ärztlich
gestellter
Diagnose
und
Arbeitsunfähigkeit
keine
unmittelbare
Korrelation
(BGE 140 V 193 E. 3.1), sondern sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.1). Wenn auch eine Einschränkung der Lebensqualität beschrieben ist, so mangelt es dennoch an einer dokumentierten Verminderung der Arbeitsfähigkeit
aus medizinische r Sicht.
E rgänzend ist an dieser Stelle anzufügen, dass eine Prognose ihrem Wesen nach stets
mit
Unsicherheit
behaftet
ist.
Es
ist
indessen
nicht
Aufgabe
der
Invalidenversicherung ,
sondern
fällt
vielmehr
in
den
Aufgabenbereich
der
sozialen
Krankenver sicherung, mögliche Symptome abzuklären und Therapieoptionen aufzuzeigen, wenn wie vorliegend keine konkreten Hinweise
auf eine massgebliche Leistungseinschränkung aktenkundig sind . Fehlt
es - wovon selbst die Beschwerdeführerin zumindest für den relevanten Zeitraum ausgeht -
an einer Arbeitsunfähigkeit , mangelt es infolge fehlender Eröffnung des Wartejahres an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr (E. 3.2.) und damit an einer der Voraussetzung en für einen Rentenanspruch. Für weitere Abklärungen von Amtes wegen besteht daher kein Raum . Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro