Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970, verfügt über ein Lizentiat der Wirtschafts wissenschaften der Universität Y.___ (Urk. 7/5) und war vom 1. April 2022 bis am 31. Juli 2023 bei der Z.___ AG als Senior Rel a tionship Manager tätig (Urk. 7/6/6 Ziff. 5.4). Am 24. Oktober 2023 meldete sie sich
unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6/6 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Kran kentaggeldversicherung
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Vaudoise, Urk. 7/10/1-94)
bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug; Urk.
7/ 14 ) ein . Am 8. Novem ber 2023 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 7/13 ) und im Juni 2024 ging der Bericht vom 11. März 2024 über den stationären Aufenthalt in der Privatklinik A.___
vom 15. Januar bis 29. Febru ar 2024 ein (Urk. 7/17) . Gestützt dar auf sowie auf den Bericht
des behandelnden
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 10. Juli 2024 (Urk. 7/ 21) stellte die IV-Stelle de r Versicherten mit Vorbescheid vom
14. August 2024 die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht , da keine die Arbeitsfähigkeit dauer haft beeinträchtigende Einschränkungen vorlägen (Urk.
7/ 24 ). Dagegen erhob diese am
12. September 2024 Einw a nd , den sie
am 1. November 2024 unter Beilage von Bericht en von Dr. B.___ vom
16. September 2024 (Urk. 7/34/2-3)
und vom
18. Oktober 2024 (Urk.
7/ 34 /1 ) begründete (Urk. 7/28, Urk. 7/35) . Am
27. November 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk.
7/ 37 = Urk.
2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte
mit Eingabe vom
13. Januar 2025
Beschwerde und beantragte ,
die Verfügung vom 27. November 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Versicherten eine ganze Invalidenr ente auszurichten.
E ventualiter sei die Streits ache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen und sie zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk.
1 S.
2). Weiter reichte sie ärztliche Berichte ins Recht (Urk. 3/3-6) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
27. Februar 202 5 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
6), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom
3. März 2025 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Replik vom
8. April 202 5
hielt d ie Beschwerdeführer in
unter Beilage eine s Bericht s von Dr . B.___ vom
27. März 2025 (Urk.
11 ) an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 10) . Diese Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
15. April 2025 zugestellt (Urk.
1 2 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. April 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Inva lidenversicherung (Urk. 7/6) könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Ein vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten, das nicht nach Art.
44 ATSG erstellt wurde, kommt in Bezug auf den Beweiswert versiche rungs internen Feststellungen gleich
( Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2024 vom 12.
Dezember 2024 E. 2.3 m.w.H .). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
27. November 2024 erwog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen , es sei keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen
(Urk.
2 S.
1). U nter Therapie habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stetig verbessert. I m Verfügungszeit punkt liege noch eine leichtgradige depressive Episode vor. E s bestehe auch therapeutisches Potential, das noch nicht ausgeschöpft worden sei
(Urk.
2 S.
2) . 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2025 vor, dass
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die Diagnosen an sich, sondern die funktionellen Einschränkungen massgebend seien.
Ihr sei aufgrund der anerkannten mittelschweren bis schweren funk tio nellen Einschränkungen weder bisher noch inskünftig die verantwortungsvolle ehemalige Tätigkeit zumutbar. Aus diesem Grunde müsse von einem iv-relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 f . Ziff. 8 f . ).
Die bisherigen intensiven Therapien hätten nicht ansatzweise die angestammte Tätigkeit wieder ermöglicht. Aufgrund des hohen V aliden e inkommens
von Fr. 200'000.-- sowie unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
( LSE ) und des Pauschal abzugs habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). N achdem die Fachärzte übereinstimmend die funktionellen Einschränkungen festgestellt hätten , müssten diese mittels neutraler Abklärung beurteilt werden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom
27. Februar 2025
brachte die Beschwerde gegnerin vor, im (zuhanden de s Krankentaggeldversicherers verfassten )
Verlaufs gutachten vom 6. August 2024 (vgl. Urk. 3/6) habe Dipl. Arzt C .___ die depressive Episode im Untersuchungszeitpunkt als völlig remittiert erachtet. Die festge stellten Funktionseinschränkungen hätten keiner Diagnose nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems zugeordnet werden können, weswegen kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und sich die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens mit strukturiertem Beweisverfahren erübrige. Ein Burnout stelle keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urk. 6 S. 1 f . ).
Selbst wenn von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ausgegangen würde, sei zu berücksichtigen, dass sich leicht- bis mittelgradige depressive Störunge n ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychiat rische , invalidisierende Krankheit definieren liesse n
(Urk. 6 S. 2) . 2.4
Unter Hinweis auf den Verlaufsb ericht von Dr. B.___ vom
27. März 202 5 (Urk.
1 1 ) betonte die Beschwerdeführerin mit Replik vom
8. April 2025 , s ie sei in der Belastbarkeit und in den kognitiven Funktionen weiterhin deutlich einge schränkt, weshalb Dr. B.___
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert habe . Somit sei von einem iv-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen . Es gelte zu berücksichtigen, dass es sich bei den Ausführungen von Dipl. Arzt C .___
um eine subjektive Beurteilung zugunsten der Vaudoise handle (Urk.
1 0 S.
2 ) . 2. 5
Strittig ist der Rentenanspruch für die Zeit ab Ablauf des Wartejahres im April 2024.
3.
3.1
Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie), diagnostizierte in seinem Bericht
vo m 13. Juni 2023
zu Händen der Krankent aggeldversicherung ein Unwohlsein und eine Ermüdung (ICD - 10
R53 ) sowie als Differentialdiagnose ( DD ) eine
mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1 ) . Er attestierte der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsunfähigkeit von 80
% seit April 2023
(Urk. 7/10/74 Ziff. 8). Die Arbeitsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber betrage ca. 25 %. Nach Fortführen der Therapie sei eine deutliche Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit ca. im Oktober 2023 zu erwarten
(Urk. 7/10/73 Ziff. 6). 3.2
Dr. med. (BG) E.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychothera pie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete im Auftrag der Krankentaggeld versicherung Vaudoise am 20. Juni 2023 , es seien keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es bestehe eine 100%ige A rbeitsfähigkeit
(Urk. 7/10/6 4 ; vgl. auch den bestätigenden Bericht vom 10. September 2023, Urk. 7/10/3 2-3 4 ) . 3.3
Vom
25. Juni 2023 bis 16. Juli 2023 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung im Gesund h eitszentrum F.___ . Ein entsprechender (Austritts-) Bericht liegt nicht in den Akten, der Aufenthalt geht jedoch aus verschiedenen medizinischen Akten hervor (Urk. 7/10/47, vgl. Urk. 7/10/5, Urk. 7/10/28 unten, Urk. 7/10/40, Urk. 7/13).
Dr. D.___
führte am 7. August 2023 aus , dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin ab Mitte Juni innerhalb kurzer Zeit derart verschlimmert hätten, dass der
stationäre Aufenthalt in der Klinik F.___ , welcher zunächst für zwei Wochen geplant gewesen sei, auf drei Wochen habe verlängert werden müssen. Mit den dort durchgeführten Therapie-Massnahmen habe sie sich erfreulich stabilisiert und etwas erholt. Die Arbeitsunfähigkeit habe weiterhin 100 % – zunächst bis 14. August 2023 – betragen. Er empfehle der Beschwerde führerin eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung ihres gegenwärtigen Gesundheitszustandes (Urk. 7/10/37). 3.4
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ berichtete am 20. September 2023, es liege mit
Störung en der Konzentration, der Auffassung und der Aufmerksamkeit sowie Störungen der Verdauung und Ein- und Durchschlafstörungen eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11) vor. Wegen der Schwere der Erkrankung sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder zumutbaren Verweistätigkeit derzeit und wohl noch länger zu 100
% arbeitsunfähig (Urk. 7/10/26-27). 3. 5
D ipl. Arzt C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Plausibilisierung der Arbeitsun fähigkeit durch. Die Exploration der Beschwerdeführer in fand am 11. Oktober 2023 statt. Dem Bericht vom 26. Oktober 2023 ( Urk. 7/10/3-9 ) sind die Diagnosen Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) ,
k ombinierte Persön lichkeitsstörung [ histrionisch, narzisstisch ]
(ICD-10 F60.8) und die D ifferential diagnose p osttraumatische Belastungsstörung
( PTBS ) mit Latenzzeit und spätem Beginn
(ICD-10 F43.1 ) zu entnehmen
(Urk. 7/10/7 Frage 3) . Weiter sind schwere bis sehr schwere Einschränkungen der folgenden Funktionen festgehalten : Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Grup penfähigkeit .
Die Arbeitsunfähigkeit b e trage
100 % in der angestammte n Tätig keit und sei b is zum 30. November 2023 ausgewiesen . Die mutmassliche Entwicklung könne nicht beurteilt werden (Urk. 7/10/7 Frage 4 ).
Es sei nicht beurteilbar, ob in einer angepassten Tätigkeit eine Reduktion der Arbeitsun fähigkeit erreicht werden könne. In einer Tätigkeit oh ne Nachtschicht, ohne Zeitdruck oder Kundenkontakt, ohne Verantwortung für Mitarbeitende und komplexe Arbeitsvorgänge, ohne hohe Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bestehe aktuell eine
Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (Urk. 7/10/7 f. Frage 5 ).
Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit könne nicht beurteilt werden . Hinsichtlich Therapie sei eine Intensivierung des Settings – i m Sinne eines tagesklinischen Aufenthalts, besser eines stationäre n Aufenthaltes – in einer Klinik mit psychoth erapeutischem Schwerpunkt angezeigt, ebenso eine Evalua tion der Medikation sowie die Einleitung einer ausreichend wirksamen anti depressiven Behandlung
(Urk. 7/10/ 8 Frage 8 ) . 3. 6
Die Fachpersonen der Privatklinik A.___ diagnostizierten im Bericht vom 11. März 2024
über den stationären Aufenthalt vom 15. Januar bis
29. Februar 2024
eine mittelgradige depr essive Episode ( ICD-10 F32.1 ) sowie ein E r schöp fungssyndrom (Burnout-Syndrom ,
ICD-10 Z73.0 , Urk. 7/17/1 Ziff. 1 ) .
Die Beschwerdeführer in sei bis zum 24. März 2024 zu
100 % krankgeschrieben worden. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit für eine andere Tätigkeit unterscheide sich aufgrund der Symptomatik nicht von der angestammte n Tätigkeit . Grundsätzlich sei bei weiterhin positivem Verlauf mit einer Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sei jedoch noch keine verlässliche Prognose möglich (Urk. 7/17/3 Ziff. 7) . Insgesamt könne die Behandlung als Erfolg gewertet w erden. Die Beschwerdeführer in habe sich formalgedanklich weniger eingeengt gezeigt. Während des Aufenthaltes habe sie sich deutlich stabilisieren können. Nachhaltend würden jedoch Gefühle der Kränkung im Rahmen der in den Augen der Beschwerdeführerin missbräuchlichen Kündigung, nach interpersonellen Schwierigkeiten,
persistieren
(Urk. 7/17 /3 Ziff. 5 ) . Die depressive Symptomatik sei noch nicht vollständig remittiert (Urk. 7/17 /4 Ziff. 8 ) . 3. 7
Dipl. Arzt C .___ berichtet e
in seiner Aktenbeurteilung vo m 19. April 2024 (Urk. 3/4) , beim Austritt aus der Privatklinik A.___ sei lediglich eine «Krän kung» persistierend gewesen , welche als nicht pathologisch zu bewerten sei und entsprechend grundsätzlich als überwindbar gelte. Die im Bericht der Privatklinik A.___ genannten, leichten bis mittelschwere n funktionale n Einschränkungen der Flexibilität, Umstellung, Durchhaltefähigkeit und Selbstbe hauptung könnten durch eine angepasste Tätigkeit teilweise bis gänzlich ausge glichen werden. Somit seien keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche keine Arbeits unfähigkeit begründen würden (Urk. 3/4 /3 ) . 3. 8
Dr. B.___
sprach im Bericht vom 17. Mai 2024 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 3/5) von eine r
rezidivierende n depr essive n Störung mit g egenwärtig mittelgradige r Episode (ICD-10 F33.1, S. 1 Ziff. 1). I n einer ange passte n , also einer zumutbaren Verweistätigkeit (Kaderfunktion ) bestehe keine Arbeitsfähigkeit . Die Aktenbeurteilung durch D ipl. Arzt C .___ berücksichtige etwas zu einseitig das kategoriale Element der ICD-Diagnostik; auch eine Kränkung könne zu veritablen depressiven Episoden führen (S. 3 Ziff. 3) .
Im Bericht vom 10. Juli 2024 (Urk. 7/21) bestätigt e
Dr. B.___ die Diagnose .
I n der bisherigen Tätigkeit in einer Kaderfunktion sowie in zumutbaren Verweistätig keiten sei die Arbeitsfähigkeit
um 80-100 % eingeschränkt ( Urk. 7/21/1 ) . U nter Psychopharmaka und intensivierter Psychotherapie mit bis zu zwei Konsul ta tionen pro Woche habe sich das Zustandsbild stabilisiert und sogar leicht gebessert . Die Prognose sei günstig, sodass innert weniger Wochen bis Monate mit einer Steigerung der A rbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 7/21 /3 ) . 3. 9
Dipl. Arzt C .___ n ahm in seinem gestützt auf seine Untersuchung vom 31. Juli 2024 verfassten
Bericht vom 6. August 2024 Bezug auf den Bericht von Dr. B.___ vom 17 .
Mai 2024 ( vgl. Urk. 3/5). Die Diagnose einer d epress iven Episode könne nicht allein aus den subjektiven Beschwerden abgeleitet werden . Die von Dr. B.___ geschilderte Symptomatik erfülle nicht die Kriterien einer mittelschweren Episode. Die korrekte Diagnose wäre eine
rezidivierende depr essive Störung mit g egen w ärtig leichte r Episode (ICD-10 F33.0 , Urk. 3/6 S. 2 ) .
Eine Kommuni ka tionsstörung im Sinne von Aggravation könne aufgrund der vielen Inkonsis tenzen nicht ausgeschlossen werden (Urk. 3/6 S. 4). Es bestünden lediglich mittel schwere Einschränkungen einiger Funktionen sowie eine schwere Einschränkung der Flexibilität. Die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit seien unklar. Denn es würden sich aus der Exploration keine relevanten Einschränkungen der Stimmung und des Antriebs ergeben, der Alltag könne gut bewältigt werden und die Beschwerdeführer in gehe regelmässig Interessen nach. Ausserdem bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen ihren verschiedenen Angaben: kraftlos vs. r egelmässige Termine und vielschichtige Interessen, soziale Kontakte vs. s ich zu Hause isolieren, kraftlos vs. Aufgaben im Alltag gut zu bewältigen, usw. Die depressive Episode sei als remittiert zu betrachten (ICD-10 F33.4). Aufgrund der Anamnese bestehe mindestens der Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit einer dramatischen Selbstdarstellung und oberflächlichen Affekte (ICD-10 F60.4).
I n der angestammte n Tätigkeit attestierte er eine 6 0%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/ 6 S. 5), wobei
diese bis mind estens am 8.
September 2024
ausgewiesen sei .
Die angestammte Tätigkeit stelle überdurchschnittlich hohe Anforderungen an Flexibilität und Umstellungs fähigkeit sowie Selbst b ehauptung und Kontakt zu Dritten. Diese Fähigkeit sei aber aufgrund der Persönlichkeitsproblematik eingeschränkt . Die mutmassliche Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne nicht engeschätzt werden (Urk. 3/6 S. 6 oben ). Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 20 %. Diese wäre
eine rein subaltern aus zu führende Bürotätigkeit ohne Kundenkontakt, ohne Verantwortung für Mitarbeitende und komplexe Arbeitsvorgänge sowie ohne Zeitdruck
( Urk. 3/6 S. 6 ).
3. 10
Dazu hielt
Dr.
B.___
am
1 6 . September 2024
fest , eine rezidivierende depressive Störung unterliege naturgemäss Schwankungen, er
gehe derzeit von einer leich ten depr essiven Episode im Rahmen der rez idivierenden depr essiven Störung (ICD-10 F33.0) aus (Urk. 7/34/ 3 ) .
A m 18. Oktober 2024 ergänzte er , dass er bei der Beschwerdeführer in nach wie vor von einer 100%igen
A rbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten verantwor tungsvollen Tätigkeit ausgehe .
I n sämtlichen zumutbaren Verweistätigkeiten betrage die A rbeitsunfähigkeit 80 % (Urk. 7/34/1) .
In seinem Verlaufsbericht vom 27. März 2025 führte
Dr. B.___ aus , t rotz einiger Fortschritte in der Therapie habe sich der Zustand punkto A rbeitsfähigkeit nicht wesentlich verbessert. Aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführer in in ihrer Belastbarkeit noch deutlich eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 80-100 % in der angestammt en Tätigkeit und in sämtlichen zumutbaren Verweistätigkeiten (Urk. 11) . 4.
4.1
Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers , Dipl. Arzt C .____ ,
untersuchte die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 (Urk. 7/10/3-9) sowie am 31. Juli 2024 (Urk. 3/6) und erstellte am 19. April 2024 ein Aktengutachten (Urk. 3/4).
Anlässlich der ersten Untersuchung vom 11. Oktober 2023 nannte er als Diag nose n Angst und depressive Episode gemischt (ICD-10 F41.2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
[histrionisch, narzisstisch] (ICD-10 F60.8, Urk. 7/10/7) und stellte im Gegensatz zur Vertrauensärztin Dr. E.___
(Urk. 7/10/64) die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2023 nicht in Frage . Im Zeitraum des frühestmöglichen Rentenbeginns , mithin bei Ablauf des mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2023 (Urk. 7/10/74 Ziff. 8) eröffneten Wartejahres, hielt er g estützt auf das Aktengutachten vom 19. April 2024 davon abweichend
fest, dass keine oder eine unklare Diagnose vorliege , und schloss auf
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/4 S. 3) . Der Beweiswert seines Berichts wird allerdings dadurch geschmälert, da ss er die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 nicht persönlich exploriert hat und auch nicht dargelegt hat, inwiefern si ch die Befundlage seit seinem letzten Bericht verändert hat . Anlässlich der Untersuchung vom 31. Juli 2024 sprach er abermals von unklaren Diagnosen , aber er postulierte nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der ange stammten sowie von 20 % in einer Verweistätigkeit (Urk. 3/6 S. 5 f.) , ohne diese Zumutbarkeitsbeurteilung nachvollziehbar zu begründen , welche mit Blick auf die – aus seiner Sicht – völlig remittierte depressive Episode (vgl. Urk. 3/6 S. 5) auch nicht plausibel ist . Die im Verlauf unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeiten und Diagnosen erwecken erhebliche Zweifel an der Schlüssig keit seiner Beurteilung en . Bei Ablauf des Wartejahres im April 202 4
stellten die Behandler und Dipl. Arzt C .___
zwar unterschiedliche Diagnosen, dennoch gingen sie alle n ach dem stationären Aufenthalt in der Privatk linik A.___ von einer Besserung bzw. Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 7/17/3 f. , Urk. 3/4 S. 3 , Urk. 7/21/3 ) .
Dr . B.___ diagnostizierte im weiteren Verlauf übereinstimmend mit den Fachpersonen der Privatklinik A.___
trotz der Besserung weiterhin e i ne mittelgradige depressive Störung (Urk . 3/5
S. 1 Ziff. 1 , Urk. 7/21/1) , w elche sich gemäss Dr. B.___ erst im Herbst 2024 in eine leichte Störung zurückbildete (Urk. 7/34/3) . Allerdings ging er weiterhin von einer A rbeitsunfähigkeit von 100
% in der angestammt en bzw. von 80
% in einer angepasst en Tätigkeit aus (Urk. 7/34/1, vgl. Urk. 11) , was nicht zu überzeugen vermag. Nach dem Gesagten ergeben sich mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen . D en
im Auftrag des Kranken taggeldversichere r s
verfassten Berichte n von Dipl. Arzt C .___
ist daher der Beweiswert ebenso abzusprechen (vgl. vorstehend E. 1.5) , wie den
Beurteilung en der Behandler.
4.2
Weiter gilt es zu prüfen, ob bei der gegebenen Sachlage weitere Abklärungen erforderlich sind.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war im April 2024 nach dem Aufenthalt in der Privatklinik A.___ gebessert. Im Austrittsbericht war die Rede von einer mittelgradigen depressiven Episode, was definitionsgemäss als vorübergehendes Krankheitsgeschehen zu betrachten ist. Das weiter erwähnte Burnout-Syndrom hat als Z-Diagnose aus Sicht der Invalidenversicherung ausser Acht zu bleiben , da diese von
vornherein keine rechtserhebliche Gesundheits beeinträchtigung dar stell t ( Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 3.2 ). Dr. B.___ erwähnte am 17. Mai und am 10. Juli 2024 seinerseits ein bloss mittelgradiges depressives Geschehen .
Selbst wenn von durch die behandelnden Fachleute gestellten Diagnosen aus zugehen wäre , könnte ein invalidisierender Gesundheitsschaden nur ange nom men werden, wenn Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten vor liegen. Denn rechtsprechungsgemäss lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidi sierende Erkran kung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen ( BGE 148 V 49
E.
6.2.2). Im Verlauf des Krankheitsgeschehens standen neben der Depressivität eine Persönlichkeitsstörung und Ängste im Raum. So diagnostizierte Dipl. Arzt C .___ anfänglich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8 ; Urk. 7/10/7) , welches Krankheitsbild s ich in einem andauernden und gleichförmigen Verhal tensmuster zeigt . Im Bericht vom 6. August 2024 äusserte er indes nur noch de n Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit einer dramatischen Selbstdarstellung und oberflächlichen Affekte n (ICD-10 F60.4, Urk. 3/6 S. 5) , sodass eine Persönlichkeitsstörung nicht hinreichend belegt ist . Zudem stellten w eder die behandelnden Ärzte noch die Vertrauensärztin Dr. E.___
eine Persönlichkeitsstörung fest.
Rechtsprechungsgemäss ist mit tels einer blossen Verdacht sdiagnose ein invalidisierendes Leiden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urteil des Bundes gerichts 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1) , sodass insoweit nicht von
einer Interferenz die Rede sein kann .
4.3
Im Rahmen des depressiven Leidens wurden von den behandelnden Ärzten Ängste – diffuse Ängste, Existenzangst, Realängste bezüglich Gesundheit und Finanzen sowie Zukunftsängste – anamnestisch festgehalten, ohne jedoch eine Angstdiagnose nach der ICD-10-Klassifikation zu stellen (vgl. Urk. 7/1/1, Urk. 7/17/1, Urk. 7/21/2). Dipl. Arzt C .___ diagnostizierte zwar anlässlich der ersten Exploration vom 11. Oktober 2023 Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2 , Urk. 7/10/7 ), jedoch verneinte die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Untersuchung vom
31. Juli 2024
spezifische Ängste und Zwänge ausser Existenzängste, welche Dipl. Arzt C .___ als nicht unbedingt nachvoll ziehbar erachtete und keine Angst d iagnose mehr stellte
(Urk. 3/6 S. 4).
Hin sichtlich der Ängste kann somit ebenfalls keine Interferenz erblickt werden. 4.4
Demnach liegen keine nennenswerten Interferenzen durch psychiatrische Komor biditäten vor. Immerhin ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin ambulanten und stationären Therapien unterzogen hat, was im Verlauf zur Verbesserung des depressiven Geschehens geführt hat. Bisher hat sie jedoch -
selbst in der Privat klinik A.___ - als Medikation zur Hauptsache Johanniskrautpräparate und homöopathische Arzneimittel angewendet
(vgl. Urk. 7/17/2, Urk. 7/10/5, Urk. 3/6 S. 3) , was einerseits auf einen eher geringen Leidensdruck hindeutet und andererseits noch ein wesentliches Therapiepotential offen lässt . 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten und mit nicht unwesentlichem therapeutischen Potential hin sichtlich der Medikation kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. V on zusätzlichen rückwirkenden Abklärungen ist in diesem Sinne auch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.
1d) , weshalb entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) darauf zu verzichten ist. D ie Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwer deführerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 7 . November 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzu weisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde füh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1970, verfügt über ein Lizentiat der Wirtschafts wissenschaften der Universität Y.___ (Urk. 7/5) und war vom 1. April 2022 bis am 31. Juli 2023 bei der Z.___ AG als Senior Rel a tionship Manager tätig (Urk. 7/6/6 Ziff. 5.4). Am 24. Oktober 2023 meldete sie sich
unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6/6 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Kran kentaggeldversicherung
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Vaudoise, Urk. 7/10/1-94)
bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug; Urk.
7/ 14 ) ein . Am 8. Novem ber 2023 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 7/13 ) und im Juni 2024 ging der Bericht vom 11. März 2024 über den stationären Aufenthalt in der Privatklinik A.___
vom 15. Januar bis 29. Febru ar 2024 ein (Urk. 7/17) . Gestützt dar auf sowie auf den Bericht
des behandelnden
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 10. Juli 2024 (Urk. 7/ 21) stellte die IV-Stelle de r Versicherten mit Vorbescheid vom
14. August 2024 die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht , da keine die Arbeitsfähigkeit dauer haft beeinträchtigende Einschränkungen vorlägen (Urk.
7/ 24 ). Dagegen erhob diese am
12. September 2024 Einw a nd , den sie
am 1. November 2024 unter Beilage von Bericht en von Dr. B.___ vom
16. September 2024 (Urk. 7/34/2-3)
und vom
18. Oktober 2024 (Urk.
7/ 34 /1 ) begründete (Urk. 7/28, Urk. 7/35) . Am
27. November 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk.
7/ 37 = Urk.
2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Inva lidenversicherung (Urk. 7/6) könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 2 Dagegen erhob d ie Versicherte
mit Eingabe vom
13. Januar 2025
Beschwerde und beantragte ,
die Verfügung vom 27. November 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Versicherten eine ganze Invalidenr ente auszurichten.
E ventualiter sei die Streits ache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen und sie zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk.
1 S.
2). Weiter reichte sie ärztliche Berichte ins Recht (Urk. 3/3-6) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
27. Februar 202
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom
27. November 2024 erwog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen , es sei keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen
(Urk.
2 S.
1). U nter Therapie habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stetig verbessert. I m Verfügungszeit punkt liege noch eine leichtgradige depressive Episode vor. E s bestehe auch therapeutisches Potential, das noch nicht ausgeschöpft worden sei
(Urk.
2 S.
2) .
E. 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2025 vor, dass
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die Diagnosen an sich, sondern die funktionellen Einschränkungen massgebend seien.
Ihr sei aufgrund der anerkannten mittelschweren bis schweren funk tio nellen Einschränkungen weder bisher noch inskünftig die verantwortungsvolle ehemalige Tätigkeit zumutbar. Aus diesem Grunde müsse von einem iv-relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 f . Ziff. 8 f . ).
Die bisherigen intensiven Therapien hätten nicht ansatzweise die angestammte Tätigkeit wieder ermöglicht. Aufgrund des hohen V aliden e inkommens
von Fr. 200'000.-- sowie unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
( LSE ) und des Pauschal abzugs habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). N achdem die Fachärzte übereinstimmend die funktionellen Einschränkungen festgestellt hätten , müssten diese mittels neutraler Abklärung beurteilt werden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
27. Februar 2025
brachte die Beschwerde gegnerin vor, im (zuhanden de s Krankentaggeldversicherers verfassten )
Verlaufs gutachten vom 6. August 2024 (vgl. Urk. 3/6) habe Dipl. Arzt C .___ die depressive Episode im Untersuchungszeitpunkt als völlig remittiert erachtet. Die festge stellten Funktionseinschränkungen hätten keiner Diagnose nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems zugeordnet werden können, weswegen kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und sich die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens mit strukturiertem Beweisverfahren erübrige. Ein Burnout stelle keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urk. 6 S. 1 f . ).
Selbst wenn von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ausgegangen würde, sei zu berücksichtigen, dass sich leicht- bis mittelgradige depressive Störunge n ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychiat rische , invalidisierende Krankheit definieren liesse n
(Urk. 6 S. 2) .
E. 2.4 Unter Hinweis auf den Verlaufsb ericht von Dr. B.___ vom
27. März 202 5 (Urk.
1 1 ) betonte die Beschwerdeführerin mit Replik vom
8. April 2025 , s ie sei in der Belastbarkeit und in den kognitiven Funktionen weiterhin deutlich einge schränkt, weshalb Dr. B.___
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert habe . Somit sei von einem iv-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen . Es gelte zu berücksichtigen, dass es sich bei den Ausführungen von Dipl. Arzt C .___
um eine subjektive Beurteilung zugunsten der Vaudoise handle (Urk.
1 0 S.
2 ) . 2. 5
Strittig ist der Rentenanspruch für die Zeit ab Ablauf des Wartejahres im April 2024.
3.
3.1
Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie), diagnostizierte in seinem Bericht
vo m 13. Juni 2023
zu Händen der Krankent aggeldversicherung ein Unwohlsein und eine Ermüdung (ICD -
E. 5 hielt d ie Beschwerdeführer in
unter Beilage eine s Bericht s von Dr . B.___ vom
27. März 2025 (Urk.
11 ) an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 10) . Diese Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
15. April 2025 zugestellt (Urk.
1 2 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. April 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Ein vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten, das nicht nach Art.
44 ATSG erstellt wurde, kommt in Bezug auf den Beweiswert versiche rungs internen Feststellungen gleich
( Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2024 vom 12.
Dezember 2024 E.
E. 10 Dazu hielt
Dr.
B.___
am
1 6 . September 2024
fest , eine rezidivierende depressive Störung unterliege naturgemäss Schwankungen, er
gehe derzeit von einer leich ten depr essiven Episode im Rahmen der rez idivierenden depr essiven Störung (ICD-10 F33.0) aus (Urk. 7/34/ 3 ) .
A m 18. Oktober 2024 ergänzte er , dass er bei der Beschwerdeführer in nach wie vor von einer 100%igen
A rbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten verantwor tungsvollen Tätigkeit ausgehe .
I n sämtlichen zumutbaren Verweistätigkeiten betrage die A rbeitsunfähigkeit 80 % (Urk. 7/34/1) .
In seinem Verlaufsbericht vom 27. März 2025 führte
Dr. B.___ aus , t rotz einiger Fortschritte in der Therapie habe sich der Zustand punkto A rbeitsfähigkeit nicht wesentlich verbessert. Aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführer in in ihrer Belastbarkeit noch deutlich eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 80-100 % in der angestammt en Tätigkeit und in sämtlichen zumutbaren Verweistätigkeiten (Urk. 11) . 4.
4.1
Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers , Dipl. Arzt C .____ ,
untersuchte die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 (Urk. 7/10/3-9) sowie am 31. Juli 2024 (Urk. 3/6) und erstellte am 19. April 2024 ein Aktengutachten (Urk. 3/4).
Anlässlich der ersten Untersuchung vom 11. Oktober 2023 nannte er als Diag nose n Angst und depressive Episode gemischt (ICD-10 F41.2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
[histrionisch, narzisstisch] (ICD-10 F60.8, Urk. 7/10/7) und stellte im Gegensatz zur Vertrauensärztin Dr. E.___
(Urk. 7/10/64) die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2023 nicht in Frage . Im Zeitraum des frühestmöglichen Rentenbeginns , mithin bei Ablauf des mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2023 (Urk. 7/10/74 Ziff. 8) eröffneten Wartejahres, hielt er g estützt auf das Aktengutachten vom 19. April 2024 davon abweichend
fest, dass keine oder eine unklare Diagnose vorliege , und schloss auf
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/4 S. 3) . Der Beweiswert seines Berichts wird allerdings dadurch geschmälert, da ss er die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 nicht persönlich exploriert hat und auch nicht dargelegt hat, inwiefern si ch die Befundlage seit seinem letzten Bericht verändert hat . Anlässlich der Untersuchung vom 31. Juli 2024 sprach er abermals von unklaren Diagnosen , aber er postulierte nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der ange stammten sowie von 20 % in einer Verweistätigkeit (Urk. 3/6 S. 5 f.) , ohne diese Zumutbarkeitsbeurteilung nachvollziehbar zu begründen , welche mit Blick auf die – aus seiner Sicht – völlig remittierte depressive Episode (vgl. Urk. 3/6 S. 5) auch nicht plausibel ist . Die im Verlauf unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeiten und Diagnosen erwecken erhebliche Zweifel an der Schlüssig keit seiner Beurteilung en . Bei Ablauf des Wartejahres im April 202 4
stellten die Behandler und Dipl. Arzt C .___
zwar unterschiedliche Diagnosen, dennoch gingen sie alle n ach dem stationären Aufenthalt in der Privatk linik A.___ von einer Besserung bzw. Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 7/17/3 f. , Urk. 3/4 S. 3 , Urk. 7/21/3 ) .
Dr . B.___ diagnostizierte im weiteren Verlauf übereinstimmend mit den Fachpersonen der Privatklinik A.___
trotz der Besserung weiterhin e i ne mittelgradige depressive Störung (Urk . 3/5
S. 1 Ziff. 1 , Urk. 7/21/1) , w elche sich gemäss Dr. B.___ erst im Herbst 2024 in eine leichte Störung zurückbildete (Urk. 7/34/3) . Allerdings ging er weiterhin von einer A rbeitsunfähigkeit von 100
% in der angestammt en bzw. von 80
% in einer angepasst en Tätigkeit aus (Urk. 7/34/1, vgl. Urk. 11) , was nicht zu überzeugen vermag. Nach dem Gesagten ergeben sich mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen . D en
im Auftrag des Kranken taggeldversichere r s
verfassten Berichte n von Dipl. Arzt C .___
ist daher der Beweiswert ebenso abzusprechen (vgl. vorstehend E. 1.5) , wie den
Beurteilung en der Behandler.
4.2
Weiter gilt es zu prüfen, ob bei der gegebenen Sachlage weitere Abklärungen erforderlich sind.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war im April 2024 nach dem Aufenthalt in der Privatklinik A.___ gebessert. Im Austrittsbericht war die Rede von einer mittelgradigen depressiven Episode, was definitionsgemäss als vorübergehendes Krankheitsgeschehen zu betrachten ist. Das weiter erwähnte Burnout-Syndrom hat als Z-Diagnose aus Sicht der Invalidenversicherung ausser Acht zu bleiben , da diese von
vornherein keine rechtserhebliche Gesundheits beeinträchtigung dar stell t ( Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 3.2 ). Dr. B.___ erwähnte am 17. Mai und am 10. Juli 2024 seinerseits ein bloss mittelgradiges depressives Geschehen .
Selbst wenn von durch die behandelnden Fachleute gestellten Diagnosen aus zugehen wäre , könnte ein invalidisierender Gesundheitsschaden nur ange nom men werden, wenn Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten vor liegen. Denn rechtsprechungsgemäss lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidi sierende Erkran kung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen ( BGE 148 V 49
E.
6.2.2). Im Verlauf des Krankheitsgeschehens standen neben der Depressivität eine Persönlichkeitsstörung und Ängste im Raum. So diagnostizierte Dipl. Arzt C .___ anfänglich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8 ; Urk. 7/10/7) , welches Krankheitsbild s ich in einem andauernden und gleichförmigen Verhal tensmuster zeigt . Im Bericht vom 6. August 2024 äusserte er indes nur noch de n Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit einer dramatischen Selbstdarstellung und oberflächlichen Affekte n (ICD-10 F60.4, Urk. 3/6 S. 5) , sodass eine Persönlichkeitsstörung nicht hinreichend belegt ist . Zudem stellten w eder die behandelnden Ärzte noch die Vertrauensärztin Dr. E.___
eine Persönlichkeitsstörung fest.
Rechtsprechungsgemäss ist mit tels einer blossen Verdacht sdiagnose ein invalidisierendes Leiden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urteil des Bundes gerichts 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1) , sodass insoweit nicht von
einer Interferenz die Rede sein kann .
4.3
Im Rahmen des depressiven Leidens wurden von den behandelnden Ärzten Ängste – diffuse Ängste, Existenzangst, Realängste bezüglich Gesundheit und Finanzen sowie Zukunftsängste – anamnestisch festgehalten, ohne jedoch eine Angstdiagnose nach der ICD-10-Klassifikation zu stellen (vgl. Urk. 7/1/1, Urk. 7/17/1, Urk. 7/21/2). Dipl. Arzt C .___ diagnostizierte zwar anlässlich der ersten Exploration vom 11. Oktober 2023 Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2 , Urk. 7/10/7 ), jedoch verneinte die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Untersuchung vom
31. Juli 2024
spezifische Ängste und Zwänge ausser Existenzängste, welche Dipl. Arzt C .___ als nicht unbedingt nachvoll ziehbar erachtete und keine Angst d iagnose mehr stellte
(Urk. 3/6 S. 4).
Hin sichtlich der Ängste kann somit ebenfalls keine Interferenz erblickt werden. 4.4
Demnach liegen keine nennenswerten Interferenzen durch psychiatrische Komor biditäten vor. Immerhin ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin ambulanten und stationären Therapien unterzogen hat, was im Verlauf zur Verbesserung des depressiven Geschehens geführt hat. Bisher hat sie jedoch -
selbst in der Privat klinik A.___ - als Medikation zur Hauptsache Johanniskrautpräparate und homöopathische Arzneimittel angewendet
(vgl. Urk. 7/17/2, Urk. 7/10/5, Urk. 3/6 S. 3) , was einerseits auf einen eher geringen Leidensdruck hindeutet und andererseits noch ein wesentliches Therapiepotential offen lässt . 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten und mit nicht unwesentlichem therapeutischen Potential hin sichtlich der Medikation kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. V on zusätzlichen rückwirkenden Abklärungen ist in diesem Sinne auch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.
1d) , weshalb entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) darauf zu verzichten ist. D ie Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwer deführerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 7 . November 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzu weisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde füh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00027 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom
28. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970, verfügt über ein Lizentiat der Wirtschafts wissenschaften der Universität Y.___ (Urk. 7/5) und war vom 1. April 2022 bis am 31. Juli 2023 bei der Z.___ AG als Senior Rel a tionship Manager tätig (Urk. 7/6/6 Ziff. 5.4). Am 24. Oktober 2023 meldete sie sich
unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6/6 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Kran kentaggeldversicherung
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Vaudoise, Urk. 7/10/1-94)
bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug; Urk.
7/ 14 ) ein . Am 8. Novem ber 2023 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 7/13 ) und im Juni 2024 ging der Bericht vom 11. März 2024 über den stationären Aufenthalt in der Privatklinik A.___
vom 15. Januar bis 29. Febru ar 2024 ein (Urk. 7/17) . Gestützt dar auf sowie auf den Bericht
des behandelnden
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 10. Juli 2024 (Urk. 7/ 21) stellte die IV-Stelle de r Versicherten mit Vorbescheid vom
14. August 2024 die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht , da keine die Arbeitsfähigkeit dauer haft beeinträchtigende Einschränkungen vorlägen (Urk.
7/ 24 ). Dagegen erhob diese am
12. September 2024 Einw a nd , den sie
am 1. November 2024 unter Beilage von Bericht en von Dr. B.___ vom
16. September 2024 (Urk. 7/34/2-3)
und vom
18. Oktober 2024 (Urk.
7/ 34 /1 ) begründete (Urk. 7/28, Urk. 7/35) . Am
27. November 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk.
7/ 37 = Urk.
2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte
mit Eingabe vom
13. Januar 2025
Beschwerde und beantragte ,
die Verfügung vom 27. November 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Versicherten eine ganze Invalidenr ente auszurichten.
E ventualiter sei die Streits ache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen und sie zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk.
1 S.
2). Weiter reichte sie ärztliche Berichte ins Recht (Urk. 3/3-6) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
27. Februar 202 5 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
6), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom
3. März 2025 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Replik vom
8. April 202 5
hielt d ie Beschwerdeführer in
unter Beilage eine s Bericht s von Dr . B.___ vom
27. März 2025 (Urk.
11 ) an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 10) . Diese Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
15. April 2025 zugestellt (Urk.
1 2 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. April 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Inva lidenversicherung (Urk. 7/6) könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Ein vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten, das nicht nach Art.
44 ATSG erstellt wurde, kommt in Bezug auf den Beweiswert versiche rungs internen Feststellungen gleich
( Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2024 vom 12.
Dezember 2024 E. 2.3 m.w.H .). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
27. November 2024 erwog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen , es sei keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen
(Urk.
2 S.
1). U nter Therapie habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stetig verbessert. I m Verfügungszeit punkt liege noch eine leichtgradige depressive Episode vor. E s bestehe auch therapeutisches Potential, das noch nicht ausgeschöpft worden sei
(Urk.
2 S.
2) . 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2025 vor, dass
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die Diagnosen an sich, sondern die funktionellen Einschränkungen massgebend seien.
Ihr sei aufgrund der anerkannten mittelschweren bis schweren funk tio nellen Einschränkungen weder bisher noch inskünftig die verantwortungsvolle ehemalige Tätigkeit zumutbar. Aus diesem Grunde müsse von einem iv-relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 f . Ziff. 8 f . ).
Die bisherigen intensiven Therapien hätten nicht ansatzweise die angestammte Tätigkeit wieder ermöglicht. Aufgrund des hohen V aliden e inkommens
von Fr. 200'000.-- sowie unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
( LSE ) und des Pauschal abzugs habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). N achdem die Fachärzte übereinstimmend die funktionellen Einschränkungen festgestellt hätten , müssten diese mittels neutraler Abklärung beurteilt werden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom
27. Februar 2025
brachte die Beschwerde gegnerin vor, im (zuhanden de s Krankentaggeldversicherers verfassten )
Verlaufs gutachten vom 6. August 2024 (vgl. Urk. 3/6) habe Dipl. Arzt C .___ die depressive Episode im Untersuchungszeitpunkt als völlig remittiert erachtet. Die festge stellten Funktionseinschränkungen hätten keiner Diagnose nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems zugeordnet werden können, weswegen kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und sich die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens mit strukturiertem Beweisverfahren erübrige. Ein Burnout stelle keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urk. 6 S. 1 f . ).
Selbst wenn von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ausgegangen würde, sei zu berücksichtigen, dass sich leicht- bis mittelgradige depressive Störunge n ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychiat rische , invalidisierende Krankheit definieren liesse n
(Urk. 6 S. 2) . 2.4
Unter Hinweis auf den Verlaufsb ericht von Dr. B.___ vom
27. März 202 5 (Urk.
1 1 ) betonte die Beschwerdeführerin mit Replik vom
8. April 2025 , s ie sei in der Belastbarkeit und in den kognitiven Funktionen weiterhin deutlich einge schränkt, weshalb Dr. B.___
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert habe . Somit sei von einem iv-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen . Es gelte zu berücksichtigen, dass es sich bei den Ausführungen von Dipl. Arzt C .___
um eine subjektive Beurteilung zugunsten der Vaudoise handle (Urk.
1 0 S.
2 ) . 2. 5
Strittig ist der Rentenanspruch für die Zeit ab Ablauf des Wartejahres im April 2024.
3.
3.1
Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie), diagnostizierte in seinem Bericht
vo m 13. Juni 2023
zu Händen der Krankent aggeldversicherung ein Unwohlsein und eine Ermüdung (ICD - 10
R53 ) sowie als Differentialdiagnose ( DD ) eine
mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1 ) . Er attestierte der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsunfähigkeit von 80
% seit April 2023
(Urk. 7/10/74 Ziff. 8). Die Arbeitsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber betrage ca. 25 %. Nach Fortführen der Therapie sei eine deutliche Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit ca. im Oktober 2023 zu erwarten
(Urk. 7/10/73 Ziff. 6). 3.2
Dr. med. (BG) E.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychothera pie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete im Auftrag der Krankentaggeld versicherung Vaudoise am 20. Juni 2023 , es seien keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es bestehe eine 100%ige A rbeitsfähigkeit
(Urk. 7/10/6 4 ; vgl. auch den bestätigenden Bericht vom 10. September 2023, Urk. 7/10/3 2-3 4 ) . 3.3
Vom
25. Juni 2023 bis 16. Juli 2023 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung im Gesund h eitszentrum F.___ . Ein entsprechender (Austritts-) Bericht liegt nicht in den Akten, der Aufenthalt geht jedoch aus verschiedenen medizinischen Akten hervor (Urk. 7/10/47, vgl. Urk. 7/10/5, Urk. 7/10/28 unten, Urk. 7/10/40, Urk. 7/13).
Dr. D.___
führte am 7. August 2023 aus , dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin ab Mitte Juni innerhalb kurzer Zeit derart verschlimmert hätten, dass der
stationäre Aufenthalt in der Klinik F.___ , welcher zunächst für zwei Wochen geplant gewesen sei, auf drei Wochen habe verlängert werden müssen. Mit den dort durchgeführten Therapie-Massnahmen habe sie sich erfreulich stabilisiert und etwas erholt. Die Arbeitsunfähigkeit habe weiterhin 100 % – zunächst bis 14. August 2023 – betragen. Er empfehle der Beschwerde führerin eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung ihres gegenwärtigen Gesundheitszustandes (Urk. 7/10/37). 3.4
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ berichtete am 20. September 2023, es liege mit
Störung en der Konzentration, der Auffassung und der Aufmerksamkeit sowie Störungen der Verdauung und Ein- und Durchschlafstörungen eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11) vor. Wegen der Schwere der Erkrankung sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder zumutbaren Verweistätigkeit derzeit und wohl noch länger zu 100
% arbeitsunfähig (Urk. 7/10/26-27). 3. 5
D ipl. Arzt C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Plausibilisierung der Arbeitsun fähigkeit durch. Die Exploration der Beschwerdeführer in fand am 11. Oktober 2023 statt. Dem Bericht vom 26. Oktober 2023 ( Urk. 7/10/3-9 ) sind die Diagnosen Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) ,
k ombinierte Persön lichkeitsstörung [ histrionisch, narzisstisch ]
(ICD-10 F60.8) und die D ifferential diagnose p osttraumatische Belastungsstörung
( PTBS ) mit Latenzzeit und spätem Beginn
(ICD-10 F43.1 ) zu entnehmen
(Urk. 7/10/7 Frage 3) . Weiter sind schwere bis sehr schwere Einschränkungen der folgenden Funktionen festgehalten : Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Grup penfähigkeit .
Die Arbeitsunfähigkeit b e trage
100 % in der angestammte n Tätig keit und sei b is zum 30. November 2023 ausgewiesen . Die mutmassliche Entwicklung könne nicht beurteilt werden (Urk. 7/10/7 Frage 4 ).
Es sei nicht beurteilbar, ob in einer angepassten Tätigkeit eine Reduktion der Arbeitsun fähigkeit erreicht werden könne. In einer Tätigkeit oh ne Nachtschicht, ohne Zeitdruck oder Kundenkontakt, ohne Verantwortung für Mitarbeitende und komplexe Arbeitsvorgänge, ohne hohe Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bestehe aktuell eine
Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (Urk. 7/10/7 f. Frage 5 ).
Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit könne nicht beurteilt werden . Hinsichtlich Therapie sei eine Intensivierung des Settings – i m Sinne eines tagesklinischen Aufenthalts, besser eines stationäre n Aufenthaltes – in einer Klinik mit psychoth erapeutischem Schwerpunkt angezeigt, ebenso eine Evalua tion der Medikation sowie die Einleitung einer ausreichend wirksamen anti depressiven Behandlung
(Urk. 7/10/ 8 Frage 8 ) . 3. 6
Die Fachpersonen der Privatklinik A.___ diagnostizierten im Bericht vom 11. März 2024
über den stationären Aufenthalt vom 15. Januar bis
29. Februar 2024
eine mittelgradige depr essive Episode ( ICD-10 F32.1 ) sowie ein E r schöp fungssyndrom (Burnout-Syndrom ,
ICD-10 Z73.0 , Urk. 7/17/1 Ziff. 1 ) .
Die Beschwerdeführer in sei bis zum 24. März 2024 zu
100 % krankgeschrieben worden. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit für eine andere Tätigkeit unterscheide sich aufgrund der Symptomatik nicht von der angestammte n Tätigkeit . Grundsätzlich sei bei weiterhin positivem Verlauf mit einer Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sei jedoch noch keine verlässliche Prognose möglich (Urk. 7/17/3 Ziff. 7) . Insgesamt könne die Behandlung als Erfolg gewertet w erden. Die Beschwerdeführer in habe sich formalgedanklich weniger eingeengt gezeigt. Während des Aufenthaltes habe sie sich deutlich stabilisieren können. Nachhaltend würden jedoch Gefühle der Kränkung im Rahmen der in den Augen der Beschwerdeführerin missbräuchlichen Kündigung, nach interpersonellen Schwierigkeiten,
persistieren
(Urk. 7/17 /3 Ziff. 5 ) . Die depressive Symptomatik sei noch nicht vollständig remittiert (Urk. 7/17 /4 Ziff. 8 ) . 3. 7
Dipl. Arzt C .___ berichtet e
in seiner Aktenbeurteilung vo m 19. April 2024 (Urk. 3/4) , beim Austritt aus der Privatklinik A.___ sei lediglich eine «Krän kung» persistierend gewesen , welche als nicht pathologisch zu bewerten sei und entsprechend grundsätzlich als überwindbar gelte. Die im Bericht der Privatklinik A.___ genannten, leichten bis mittelschwere n funktionale n Einschränkungen der Flexibilität, Umstellung, Durchhaltefähigkeit und Selbstbe hauptung könnten durch eine angepasste Tätigkeit teilweise bis gänzlich ausge glichen werden. Somit seien keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche keine Arbeits unfähigkeit begründen würden (Urk. 3/4 /3 ) . 3. 8
Dr. B.___
sprach im Bericht vom 17. Mai 2024 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 3/5) von eine r
rezidivierende n depr essive n Störung mit g egenwärtig mittelgradige r Episode (ICD-10 F33.1, S. 1 Ziff. 1). I n einer ange passte n , also einer zumutbaren Verweistätigkeit (Kaderfunktion ) bestehe keine Arbeitsfähigkeit . Die Aktenbeurteilung durch D ipl. Arzt C .___ berücksichtige etwas zu einseitig das kategoriale Element der ICD-Diagnostik; auch eine Kränkung könne zu veritablen depressiven Episoden führen (S. 3 Ziff. 3) .
Im Bericht vom 10. Juli 2024 (Urk. 7/21) bestätigt e
Dr. B.___ die Diagnose .
I n der bisherigen Tätigkeit in einer Kaderfunktion sowie in zumutbaren Verweistätig keiten sei die Arbeitsfähigkeit
um 80-100 % eingeschränkt ( Urk. 7/21/1 ) . U nter Psychopharmaka und intensivierter Psychotherapie mit bis zu zwei Konsul ta tionen pro Woche habe sich das Zustandsbild stabilisiert und sogar leicht gebessert . Die Prognose sei günstig, sodass innert weniger Wochen bis Monate mit einer Steigerung der A rbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 7/21 /3 ) . 3. 9
Dipl. Arzt C .___ n ahm in seinem gestützt auf seine Untersuchung vom 31. Juli 2024 verfassten
Bericht vom 6. August 2024 Bezug auf den Bericht von Dr. B.___ vom 17 .
Mai 2024 ( vgl. Urk. 3/5). Die Diagnose einer d epress iven Episode könne nicht allein aus den subjektiven Beschwerden abgeleitet werden . Die von Dr. B.___ geschilderte Symptomatik erfülle nicht die Kriterien einer mittelschweren Episode. Die korrekte Diagnose wäre eine
rezidivierende depr essive Störung mit g egen w ärtig leichte r Episode (ICD-10 F33.0 , Urk. 3/6 S. 2 ) .
Eine Kommuni ka tionsstörung im Sinne von Aggravation könne aufgrund der vielen Inkonsis tenzen nicht ausgeschlossen werden (Urk. 3/6 S. 4). Es bestünden lediglich mittel schwere Einschränkungen einiger Funktionen sowie eine schwere Einschränkung der Flexibilität. Die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit seien unklar. Denn es würden sich aus der Exploration keine relevanten Einschränkungen der Stimmung und des Antriebs ergeben, der Alltag könne gut bewältigt werden und die Beschwerdeführer in gehe regelmässig Interessen nach. Ausserdem bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen ihren verschiedenen Angaben: kraftlos vs. r egelmässige Termine und vielschichtige Interessen, soziale Kontakte vs. s ich zu Hause isolieren, kraftlos vs. Aufgaben im Alltag gut zu bewältigen, usw. Die depressive Episode sei als remittiert zu betrachten (ICD-10 F33.4). Aufgrund der Anamnese bestehe mindestens der Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit einer dramatischen Selbstdarstellung und oberflächlichen Affekte (ICD-10 F60.4).
I n der angestammte n Tätigkeit attestierte er eine 6 0%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/ 6 S. 5), wobei
diese bis mind estens am 8.
September 2024
ausgewiesen sei .
Die angestammte Tätigkeit stelle überdurchschnittlich hohe Anforderungen an Flexibilität und Umstellungs fähigkeit sowie Selbst b ehauptung und Kontakt zu Dritten. Diese Fähigkeit sei aber aufgrund der Persönlichkeitsproblematik eingeschränkt . Die mutmassliche Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne nicht engeschätzt werden (Urk. 3/6 S. 6 oben ). Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 20 %. Diese wäre
eine rein subaltern aus zu führende Bürotätigkeit ohne Kundenkontakt, ohne Verantwortung für Mitarbeitende und komplexe Arbeitsvorgänge sowie ohne Zeitdruck
( Urk. 3/6 S. 6 ).
3. 10
Dazu hielt
Dr.
B.___
am
1 6 . September 2024
fest , eine rezidivierende depressive Störung unterliege naturgemäss Schwankungen, er
gehe derzeit von einer leich ten depr essiven Episode im Rahmen der rez idivierenden depr essiven Störung (ICD-10 F33.0) aus (Urk. 7/34/ 3 ) .
A m 18. Oktober 2024 ergänzte er , dass er bei der Beschwerdeführer in nach wie vor von einer 100%igen
A rbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten verantwor tungsvollen Tätigkeit ausgehe .
I n sämtlichen zumutbaren Verweistätigkeiten betrage die A rbeitsunfähigkeit 80 % (Urk. 7/34/1) .
In seinem Verlaufsbericht vom 27. März 2025 führte
Dr. B.___ aus , t rotz einiger Fortschritte in der Therapie habe sich der Zustand punkto A rbeitsfähigkeit nicht wesentlich verbessert. Aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführer in in ihrer Belastbarkeit noch deutlich eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 80-100 % in der angestammt en Tätigkeit und in sämtlichen zumutbaren Verweistätigkeiten (Urk. 11) . 4.
4.1
Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers , Dipl. Arzt C .____ ,
untersuchte die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 (Urk. 7/10/3-9) sowie am 31. Juli 2024 (Urk. 3/6) und erstellte am 19. April 2024 ein Aktengutachten (Urk. 3/4).
Anlässlich der ersten Untersuchung vom 11. Oktober 2023 nannte er als Diag nose n Angst und depressive Episode gemischt (ICD-10 F41.2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
[histrionisch, narzisstisch] (ICD-10 F60.8, Urk. 7/10/7) und stellte im Gegensatz zur Vertrauensärztin Dr. E.___
(Urk. 7/10/64) die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2023 nicht in Frage . Im Zeitraum des frühestmöglichen Rentenbeginns , mithin bei Ablauf des mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2023 (Urk. 7/10/74 Ziff. 8) eröffneten Wartejahres, hielt er g estützt auf das Aktengutachten vom 19. April 2024 davon abweichend
fest, dass keine oder eine unklare Diagnose vorliege , und schloss auf
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/4 S. 3) . Der Beweiswert seines Berichts wird allerdings dadurch geschmälert, da ss er die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 nicht persönlich exploriert hat und auch nicht dargelegt hat, inwiefern si ch die Befundlage seit seinem letzten Bericht verändert hat . Anlässlich der Untersuchung vom 31. Juli 2024 sprach er abermals von unklaren Diagnosen , aber er postulierte nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der ange stammten sowie von 20 % in einer Verweistätigkeit (Urk. 3/6 S. 5 f.) , ohne diese Zumutbarkeitsbeurteilung nachvollziehbar zu begründen , welche mit Blick auf die – aus seiner Sicht – völlig remittierte depressive Episode (vgl. Urk. 3/6 S. 5) auch nicht plausibel ist . Die im Verlauf unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeiten und Diagnosen erwecken erhebliche Zweifel an der Schlüssig keit seiner Beurteilung en . Bei Ablauf des Wartejahres im April 202 4
stellten die Behandler und Dipl. Arzt C .___
zwar unterschiedliche Diagnosen, dennoch gingen sie alle n ach dem stationären Aufenthalt in der Privatk linik A.___ von einer Besserung bzw. Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 7/17/3 f. , Urk. 3/4 S. 3 , Urk. 7/21/3 ) .
Dr . B.___ diagnostizierte im weiteren Verlauf übereinstimmend mit den Fachpersonen der Privatklinik A.___
trotz der Besserung weiterhin e i ne mittelgradige depressive Störung (Urk . 3/5
S. 1 Ziff. 1 , Urk. 7/21/1) , w elche sich gemäss Dr. B.___ erst im Herbst 2024 in eine leichte Störung zurückbildete (Urk. 7/34/3) . Allerdings ging er weiterhin von einer A rbeitsunfähigkeit von 100
% in der angestammt en bzw. von 80
% in einer angepasst en Tätigkeit aus (Urk. 7/34/1, vgl. Urk. 11) , was nicht zu überzeugen vermag. Nach dem Gesagten ergeben sich mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen . D en
im Auftrag des Kranken taggeldversichere r s
verfassten Berichte n von Dipl. Arzt C .___
ist daher der Beweiswert ebenso abzusprechen (vgl. vorstehend E. 1.5) , wie den
Beurteilung en der Behandler.
4.2
Weiter gilt es zu prüfen, ob bei der gegebenen Sachlage weitere Abklärungen erforderlich sind.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war im April 2024 nach dem Aufenthalt in der Privatklinik A.___ gebessert. Im Austrittsbericht war die Rede von einer mittelgradigen depressiven Episode, was definitionsgemäss als vorübergehendes Krankheitsgeschehen zu betrachten ist. Das weiter erwähnte Burnout-Syndrom hat als Z-Diagnose aus Sicht der Invalidenversicherung ausser Acht zu bleiben , da diese von
vornherein keine rechtserhebliche Gesundheits beeinträchtigung dar stell t ( Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 3.2 ). Dr. B.___ erwähnte am 17. Mai und am 10. Juli 2024 seinerseits ein bloss mittelgradiges depressives Geschehen .
Selbst wenn von durch die behandelnden Fachleute gestellten Diagnosen aus zugehen wäre , könnte ein invalidisierender Gesundheitsschaden nur ange nom men werden, wenn Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten vor liegen. Denn rechtsprechungsgemäss lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidi sierende Erkran kung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen ( BGE 148 V 49
E.
6.2.2). Im Verlauf des Krankheitsgeschehens standen neben der Depressivität eine Persönlichkeitsstörung und Ängste im Raum. So diagnostizierte Dipl. Arzt C .___ anfänglich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8 ; Urk. 7/10/7) , welches Krankheitsbild s ich in einem andauernden und gleichförmigen Verhal tensmuster zeigt . Im Bericht vom 6. August 2024 äusserte er indes nur noch de n Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit einer dramatischen Selbstdarstellung und oberflächlichen Affekte n (ICD-10 F60.4, Urk. 3/6 S. 5) , sodass eine Persönlichkeitsstörung nicht hinreichend belegt ist . Zudem stellten w eder die behandelnden Ärzte noch die Vertrauensärztin Dr. E.___
eine Persönlichkeitsstörung fest.
Rechtsprechungsgemäss ist mit tels einer blossen Verdacht sdiagnose ein invalidisierendes Leiden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urteil des Bundes gerichts 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1) , sodass insoweit nicht von
einer Interferenz die Rede sein kann .
4.3
Im Rahmen des depressiven Leidens wurden von den behandelnden Ärzten Ängste – diffuse Ängste, Existenzangst, Realängste bezüglich Gesundheit und Finanzen sowie Zukunftsängste – anamnestisch festgehalten, ohne jedoch eine Angstdiagnose nach der ICD-10-Klassifikation zu stellen (vgl. Urk. 7/1/1, Urk. 7/17/1, Urk. 7/21/2). Dipl. Arzt C .___ diagnostizierte zwar anlässlich der ersten Exploration vom 11. Oktober 2023 Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2 , Urk. 7/10/7 ), jedoch verneinte die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Untersuchung vom
31. Juli 2024
spezifische Ängste und Zwänge ausser Existenzängste, welche Dipl. Arzt C .___ als nicht unbedingt nachvoll ziehbar erachtete und keine Angst d iagnose mehr stellte
(Urk. 3/6 S. 4).
Hin sichtlich der Ängste kann somit ebenfalls keine Interferenz erblickt werden. 4.4
Demnach liegen keine nennenswerten Interferenzen durch psychiatrische Komor biditäten vor. Immerhin ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin ambulanten und stationären Therapien unterzogen hat, was im Verlauf zur Verbesserung des depressiven Geschehens geführt hat. Bisher hat sie jedoch -
selbst in der Privat klinik A.___ - als Medikation zur Hauptsache Johanniskrautpräparate und homöopathische Arzneimittel angewendet
(vgl. Urk. 7/17/2, Urk. 7/10/5, Urk. 3/6 S. 3) , was einerseits auf einen eher geringen Leidensdruck hindeutet und andererseits noch ein wesentliches Therapiepotential offen lässt . 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten und mit nicht unwesentlichem therapeutischen Potential hin sichtlich der Medikation kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. V on zusätzlichen rückwirkenden Abklärungen ist in diesem Sinne auch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.
1d) , weshalb entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) darauf zu verzichten ist. D ie Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwer deführerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 7 . November 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzu weisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde füh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrO'Hara