Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1995 ,
ist
verheiratet
und
Mutter
eines
2022
geborenen Sohnes. Sie verfügt über eine in Z.___ abgeschlossene Berufsausbildung als Automobilkauffrau. Zuletzt war sie ab 2 6.
August 2019 für die Y.___ AG als Verkaufskoordinatorin tätig . Am 1 4.
September 2022 meldete sich
die
Versicherte
unter
Hinweis
auf
Müdigkeit
und
Erschöpfung
nach
drei
Erkrankungen an Covid-19 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ,
und d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete hernach Abklärungen zu den gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen der Versicherten
ein
( Urk.
6/ 2
ff.).
Am
4.
Juni
2024
erliess
die
IV-Stelle
einen
Vorbescheid, mit dem sie die Verneinung des Anspruch s der Versicherten auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte ( Urk.
6/67). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob
die
Versicherte
Einwände
( Urk.
6/69,
Urk.
6/81).
Mit
der
am
1 8.
Novem ber 2024 erlassenen Verfügung entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides ( Urk.
6/87 = Urk.
2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. November 2024 erhob die Versicherte am 6. Januar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
diese
nach den noch notwendigen Abklärungen über die Sache neu entscheide. Eventualiter
sei
ih r
eine
befristete
Rente
zuzusprechen
( Urk.
1).
In
der
Beschwerde antwort vom 1 3.
Februar 2025 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk.
5). Davon wurde der Versicherten am 1 7.
Februar 2025 Kenntnis gegeben ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
September
2022
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invali denversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
März
2023
ausgerichtet werden (vgl. Art.
29 Abs.
1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1.
Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel
29 Abs.
1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18.
Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs.
3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13
ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.4
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE
132
V
93
E.
4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).
2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
ihres
Entscheides
aus,
seit
April 2022 sei die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkaufskoordinatorin eingeschränkt. Dieser Zeitpunkt markiere den Beginn des Wartejahres. Aufgrund der durchgeführten ärztlichen Abklärungen sei nach Würdigung des Abklärungsergebnisses durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich gebessert habe und bei Ergreifung der geeignete n
therapeutischen Massnahmen mit einer weiteren Besserung gerechnet werden könne. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die psychosozialen Belastungen hätten nach Angaben der Beschwerdeführerin im Übrigen nachgelassen ( Urk.
1 S.
1 f.).
In der Vernehmlassung verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Standpunkte ( Urk. 5). 2.2
In der Beschwerdeschrift wird
zusammengefasst geltend gemacht , die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der E ntscheid beruhe auf einer
unvollständigen
Beweisgrundlage.
Entgegen
der
Auffassung
der
Beschwerdegegnerin lasse sich eine voll erhaltene Erwerbsfähigkeit nicht damit beweisen, dass die Tagesstruktur erhalten sei und die Beschwerdeführerin in der Lage sei, sich um ihr Kleinkind zu kümmern. Eine Erwerbsbeeinträchtigung lasse sich so dann
ebenso
wenig
allein
mit
dem
Verweis
auf
psychosoziale
Belastungen
aufgrund
der
Geburt
ihres
Kindes
zwei
Monate
nach
der
dritten
Erkrankung
an
Corona
und der Kündigung der Arbeitsstelle per Ende September 2022 verneinen. Diese r Standpunkt der Beschwerdegegnerin sei spekulativ . Die Beschwerdeführerin habe seit
ihrem
1 6.
Lebensjahr
stets
vollzeitlich
gearbeitet
respektive
in
Ausbildung
gestanden.
M it
ihrem
Zuzug
in
die
Schweiz
im
Jahr
2019
habe
sie
eine
Stelle
antreten können. Die nach dem Stellenverlust vorhandenen Zukunftssorgen seien indessen nicht die Ursache für die Erschöpfbarkeit und Kraftlosigkeit , sondern vielmehr die Post- Covid -Erkrankung . Darin seien sich die behandelnden Ärzte in den Fachgebieten Allgemeinmedizin, Pneumologie und Psychiatrie einig. Hinzu komme, dass
auch
der
RAD
im
September
2023
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit zwischen
April
2022
und
September
2023
ausgegangen
sei,
was
für
einen
jedenfalls befristeten Anspruch auf eine Rente spreche. Für die Zeit nach September 2023 lägen mit Ausnahme einer neuropsychologischen Beurteilung keine Arztberichte vor, die eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 40
% hinreichend belegten. Die im April 2024 vom RAD nunmehr vertretene Auffassung, gesamthaft sei von einer
objektiv
gebesserten
körperlichen
Leistungsfähigkeit
auszugehen,
da
die
neuropsychologische Untersuchung nicht valide Untersuchungsergebnisse gezeitigt habe und
daher
der
Verdacht
auf
eine
Aggravation
bestehe,
sei
indessen
nicht
nachvollziehbar.
Nicht
einmal
der
Zeitpunkt
der
erwähnten
Besserung
sei
ersichtlich
( Urk.
1
S.
6
f f .
Rz .
16
ff.).
Im
Sozialversicherungsverfahren
gelte
der
Untersuchungsgrundsatz,
weswegen
der
entscheidrelevante
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
zu
ermitteln sei. Der Verzicht auf die entsprechenden Abklärungsmassnahmen verletze Bundesrecht. Zusätzliche Abklärungen seien auch erforderlich, wenn der bislang festgestellte Sachverhalt unauflösliche Widersprüche enthalte oder eine entscheidwesentliche Tatfrage auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beruhe. Die s sei hier der Fall, weswegen zusätzliche Abklärungen nötig seien. Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund des aktuellen Erkenntnisstandes nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern weitergehende Abklärungen in die Wege leiten müssen . Insbesondere die im neuropsychologischen Bericht vom 1 3.
Februar 2024 geäusserte Hypothese hinsichtlich Aggravationstendenz sei nicht hinreichend abgestützt und könne nicht Grundlage der Entscheidung der Beschwerdegegnerin sei n , einen Leistungsanspruch zu verneinen ( Urk. 1 S. 10 ff. Rz . 26 ff.). 3. 3.1
Insbesondere g estützt auf d ie Berichte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Pneumologie, Chefarzt, Kantonsspital B.___ ( B.___ ) , Klinik für Pneumologie, vom 1 2.
September 2022 ( Urk.
6/14/9 f.),
vom 27.
Januar 2023 (Urk.
6/37/16-17) und vom 2 8.
Februar 2023 ( Urk.
6/21/3-8), der Ärzte der C.___ ( C.___ ) vom 10.
Februar 2023 (Urk.
6/37/61-62) und vom 4.
Mai 2023 ( Urk.
6/35/1-4) sowie von Dr.
med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin,
vom
1 4.
Juni
2023
( Urk.
6/37/11-15)
nannte
RAD-Ärztin
Dr.
med. E.___ ,
Fachärztin
für
Innere
Medizin
und
Infektiologie,
am
5.
Septem ber
2023
(wiedergegeben
im
Feststellungsblatt
für
den
Beschluss
vom
4.
Juni
2024 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Fatigue-Zustand mit/bei SARS Covid-2-Infekt en im November 2020, Mai 2021 und März 2022 mit persistierender Müdigkeit und Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode im
Februar
202 3.
Dazu
hielt
sie
fest,
die
Beschwerdeführerin
weise
auf
körperlicher und kognitiver Ebene Leistungsintoleranzen mit rascher Ermüdung, Reizempfindlichkeit und ausgeprägter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen auf. In Gesamt sei von einem besserungsfähigen Störungsbild auszugehen. Es sei eine negative
Wechselwirkung
zwischen
Depression
und
der
Covid -Infektion
anzunehmen. Mit einer Besserung des Zustandes innert sechs Monaten sei zu rechnen. Die Behandlung auf somatischer Ebene sei adäquat, die psychiatrische Behandlung hingegen nicht. Von den C.___ -Ärzten sei ein e Anbindung in die Tagesklinik zum Aufbau eines Tagesstruktur empfohlen worden. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin leide an einer Fatigue-Problematik, die nach der dritten Erkrankung an SARS- Cov 2 im März 2022 aufgetreten sei. Zwei Monat e zuvor, im Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin Mutter geworden , und d ie Kündigung der Arbeitsstelle sei im September 2022 erfolgt. Aufgrund dieser Ereignisse sei es schwierig zu eruieren, welche Faktoren letztlich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Am ehesten sei von einer multifaktoriellen Ursache auszugehen. Zur versicherungsmedizinischen Beurteilung seien weitere Unterlagen zum Verlauf der P hysio therapie erforderlich und weitere Informationen zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin sowie zu den durchgeführten Therapien. Ferner sei der Hausarzt zu ersuchen, eine ambulante neuropsychologische Untersuchung mit Beschwerdevalidierung zwecks Objektivierung der Einschränkungen in d i e Wege zu leiten . Aus psychiatrischer Sicht werde eine tagesklinische Behandlung zur Erlangung der Eingliederungsfähigkeit empfohlen ( Urk. 6/66/4-6). 3.2
Nach
Eingang
d es
Verlaufsberichts
d es
Physiotherapeuten
F.___ ,
B.___ ,
vom 11.
Januar 2024 ( Urk.
6/60) und des Berichts zur neuropsychologischen Untersuchung durch Dr.
phil. G.___ , Fachpsychologin FSP, Klinik für Neurologie, Universitätsspital
H.___
( H.___ ),
vom
1 3.
Februar
2024
( Urk.
6/62)
hielt
RAD-Ärztin Dr.
E.___
am
2 4.
April
2024
fest,
die
auffällige
Perfomanzvalidierung
bei
der
neuro psychologischen Abklärung lasse an eine Aggravation denken. Das dargestellte kognitive
Leistungsprofil
sei
daher
nur
von
geringer
Aussagekraft.
Vom
H.___
seien
keine therapeutischen Empfehlungen erfolgt , und es sei keine Verlaufskontrolle vorgesehen. Gemäss den Darlegungen im Bericht des Physiotherapeuten am B.___ sei der Gesundheitszustand gebessert , und die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische
Massnahmen
weiter
steigern.
Gemäss
den
Angaben
der
Beschwerdeführerin selber sei eine Tagesstruktur vorhanden . Sie sei insbesondere in der Lage, ihren
dreizehn
Monate
alten
Sohn
adäquat
zu
versorgen.
Dies
setze
ein
ausreichendes Aktivitätsniveau voraus. In der Gesamtschau sei am ehesten von einer multifaktoriellen Ursache auszugehen, wo vor allem psychosoziale Aspekte (wie das Versorgen eines Neugeborenen) impliziert seien. Sowohl aus pneumologischer Sicht als auch von Seiten der
C.___
hätte ab Frühjahr 2023 mit der Wiedereingliederung begonnen werden können . Diese Beurteilung decke sich mit derjenigen durch die Allianz. Objektiv betrachtet sei von einer verbesserten körperlichen Leistungsfähigkeit auszugehen . Eine dauerhafte Einschränkung sei nicht mehr nach vollziehbar ( Urk. 6/66/9). 3.3
Am 6.
November 2024 nahm Dr.
E.___ erneut Stellung und führte aus, den nach Erlass des Vorbescheides erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden. Neue ärztliche
Berichte
seien
nicht
vorgelegt
worden.
An
der
abschliessenden
RA D -Stellungnahme vom 2 4.
April 2024 sei festzuhalten. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie leide unter einer neuropsychologischen Funktionsstörung , basiere auf Mutmassungen. Einer medizinischen Laienbeurteilung könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung eine Diagnosestellung nicht möglich ( Urk.
6/86/3). 4 . 4 .1 4.1.1
Für RAD-Ärztin Dr.
E.___ am Wesentlichsten ins Gewicht ge fallen war die neurologische Beurteilung am
H.___ ( Urk.
6/66/9, Urk.
6 /86/3).
Dr. phil.
G.___
vom H.___
fasste
in
ihrem
Bericht
vom
1 3.
Februar
2024
(Urk.
6/62)
zusammen,
insgesamt
seien
unterdurchschnittliche
Leistungen
hinsichtlich
Aufmerksamkeit,
Gedächtnis, Exekutivfunktionen
und
Visuo -Konstruktion
sowie
eine
Fatigue
festzustellen
gewesen. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin nicht über Aufmerksamkeits-
und
Gedächtnisdefizite
berichtet.
Sie
habe
lediglich
über
eine
starke
Erschöpfbarkeit geklagt, die nach der dritten Covid -Erkrankung aufgetreten sei. Prinzipiell entsprächen die kognitiven Minderleistungen gemäss den SV NP-Kriterien einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung , und der dargestellte Krankheitsverlauf sei auch bei anderen Patienten mit einem Long- Covid -Syndrom
zu
beobachten.
Aufgrund
der
leicht
auffälligen
Ergebnisse
in
einem Verfahren zur Performanzvalidierung sei jedoch auch an eine Aggravation zu
denken.
Daher
habe
das
dargestellte
kognitive
Leistungsniveau
nur
eine
geringe Aussagekraft, obschon kognitive Defizite nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich derzeit nicht einschätzen ( S. 3 ). 4.1.2
Entgegen der RAD-Beurteilung ergab die neuropsychologische Untersuchung tatsächlich
nicht
schlechthin
unverwertbare
Ergebnisse.
Es
zeigten
sich
bei
der
Untersuchung
leichte
bis
mittelschwere
neurokognitive
Einschränkungen ,
und
nach
der Einschätzung von Dr.
phil. G.___
zeigte sich ein Krankheitsverlauf, wie er
für
an Long- Covid
erkrankte
Patienten
typisch
ist .
A llerdings
liess
das
Verfahren
zur
Performanzvalidierung
die Fachpsychologin
mit Bezug auf die in der Untersuchung erbrachten Leistungen auch an eine Aggr a vation denken. Von einem klaren Nachweis oder eindeutigen Anhaltspunkten in diese Richtung sprach diese
indessen nicht. Eine Aggravation liegt mithin höchstens im Bereich des Möglichen. Im Übrigen wies Dr.
phil.
G.___ explizit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie über eine starke Erschöpfbarkeit klage ( Urk.
6/62 S. 3). Gestützt auf das Ergebnis der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil.
G.___ kann somit eine erwerbsrelevante Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen respektive nicht von einer bereits erfolgten gesundheitlichen Besserung ausgegangen werden, so dass ein Leistungsanspruch im Vornherein zu verneinen wäre . 4 . 2 4.2.1
Dem
Bericht
des
Physiotherapeuten
F.___ vom
1 1.
Januar
2024
ist
zu
entnehmen, die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2022 einmal monatlich in Behandlung. Grund für die Behandlung sei die eingeschränkte funktionelle Belastbarkeit. Ziel der Behandlung sei der Aufbau der motorisch-kognitiven und kardiopulmonalen Funktion en . Die Motivation der Beschwerdeführerin sei sehr hoch . Der Gesundheitszustand sei verbessert
( Urk. 6/60/ 3-5 ). 4.2.2
Zur an sich richtige n Schlussfolgerung von RAD-Ärztin Dr.
E.___ , gemäss den Darlegungen im Bericht des Physiotherapeuten am B.___ sei der Gesundheitszustand gebessert , und die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen weiter steigern, ist festzuhalten , dass dies allein noch nicht die Feststellung
erlaubt , es sei keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten (vgl. Urk.
2 S. 2) . E ntsprechende s verbietet sich umso mehr, nachdem RAD-Ärztin Dr.
E.___ in ihrer ersten Beurteilung vom 5.
September 2023 zur Einschätzung gelangt war, d ie Beschwerdeführerin leide an einer Fatigue-Problematik, die nach der dritten Erkrankung an SARS- Cov 2 im März 2022 aufgetreten sei. E s liege
ein Störungsbild mit ungünstiger Wechselwirkung zwischen Depression und der dritten Covid -Infektion vor und damit ein Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe ( Urk. 6/66/ 5- 6).
Dass Dr.
E.___ das Leiden gleichzeitig als grundsätzlich besserungsfähig beurteilte und darüber hinaus auch vom Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren in der Form der Betreuungsaufgaben für ein Kleinkind (vgl. Urk.
6/2/4) und einer Stellenkündigung (vgl. Urk.
6/15/1) ausging, ändert daran nichts, zumal Dr.
E.___ die Behandlung auf somatischer Ebene als leitliniengerecht einstufte. Gemäss der Beurteilung des Physiotherapeuten im Bericht vom 1 1.
Januar 2024 hatte eine Zustandsverbesserung zwar eingesetzt (Urk.
6/60/3) , von welcher Dauer bis zum Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, dazu sind dem Bericht indessen keine Angaben zu entnehmen. Abschliessende Schlussfolgerung en waren zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht möglich.
D ie
psychiatrische
Behandlung
hatte
Dr.
E.___
zwar
als
nicht
zureichend
eingestuft ( Urk.
6/66/5) und auf die Empfehlung seitens der behandelnden Ärzte der C.___
verwiesen, gemäss der eine tagesklinische Behandlung zum Aufbau eine r Tagesstruktur angezeigt sei ( Urk.
6/66/6 ; vgl. Urk. 6/35/1-4 Ziff. 2.8 und Ziff. 4.3 ). Inwiefern dies umgesetzt wurde, ist nicht aktenkundig. Eine allfällige Verletzung der Schadenminderungspflicht könnte der Beschwerdeführerin indessen nur nach Massgabe von Art. 21 Abs. 4 ATSG entgegengehalten werden. 5.
Eine den Entscheid der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar rechtfertigende Beurteilungsgrundlage fehlt nach dem Gesagten. Das von der Beschwerdegegnerin per
April
2022
eröffnete
Wartejahr
( Urk.
2
S.
1)
endete
Ende
März
202 3.
Noch
am 5.
September 2023 hielt RAD-Ärztin Dr.
E.___ gestützt auf die ihr zu diesem Zeitpunkt
vorliegenden
ärztlichen
Berichte
und
Beurteilungen
fest,
es
liege
ein
Gesund heitsschaden
vor,
der
sich
längerfristig
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe ( Urk.
6/66/6). In ihrer weiteren Stellungnahme vom 6.
November 2024 wies sie zwar darauf hin , es habe sich seinerzeit nicht um eine abschliessende
Beurteilung
gehandelt
( Urk.
6/86/3).
Indessen
erlauben
auch
die
seither
eingeholten
und
als
relevant
erachte te n
ärztlichen
Berichte
des
H.___
und
des
B.___
(vgl.
vorstehende
E.
4 )
nicht
den
gegenteiligen
Schluss,
es
sei
keine
längerfris tige Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit eingetreten. Ein zumindest vorübergehender Anspruch auf eine Rente kann jedenfalls nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden . Mit Blick auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 4.
September
2022
( Urk.
6/2)
fällt
ein
Leistungsanspruch
unter
Berücksichtigung
der
Karenzfrist
von
sechs
Monaten
gemäss
Art.
29
Abs.
1
IVG
ab
März
2023
in
Betracht.
Die
behandelnden
Ärzte
jedenfalls
waren
in
ihren
Berichten
vom
2 8.
Febru ar
2023
( Urk.
6/21/ 3-8
Ziff.
2.7
und
Ziff.
4.3 ),
vom
4.
Mai
2023
( Urk.
6/35
Ziff.
1.3 , Ziff. 2.7, Ziff. 4.1-4.3 ) und
vom 1 4.
Juni 2023 ( Urk.
7/37/11-14 Ziff. 1.4 ) noch von einer weitreichenden Einschränkung resp ektive einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dass bis zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns kein leistungsrelevanter Gesundheitsschaden eingetreten war oder sich der gesundheitliche Zustand bereits wieder in einem leistungsausschliessenden Umfang gebessert hatte, steht aufgrund der Akten nicht fest. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die im Januar 2022 Mutter geworden ist, ein Kleinkind zu betreuen hat und hierzu auch in der Lage erscheint (vgl. Urk.
6/66/6, Urk.
6/66/9), wobei allerdings genauere Angaben zur Betreuungssituation nicht aktenkundig gemacht wurden, rechtfertigt es nicht, auf eine fehlende erwerbliche Beeinträchtigung zu schliessen . Der Sachverhalt erweist sich mit anderen Worten bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als nicht ausreichend abgeklärt. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist mithin begründet und ebenso ihr Antrag, es sei die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Vordergrund stehen weitere ärztliche Abklärungen mit spezifische m Fokus auf die Folgen einer Erkrankung an Long- Covid . Nach Vornahme dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen haben. Erfolgt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, ist es entbehrlich , auf die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwehrung des Akteneinsichtsrechts ( Urk. 1 S. 16) näher einzugehen. 6. 6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE
141 V 281 E.
11.1, 137 V 210 E.
7.1, 137 V 57 E.
2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE
137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.
11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Die Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
bemisst
sich
nach
der
Bedeutu n g der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§
34 Abs.
3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt §
7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht
( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
I n Anwendung dieser Grundsätze erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
18.
November
2024
betreffend
Invaliden rente aufgehoben , und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese , nach Vornahme der noch nötigen weiteren Abklärungen , über den Leistungsanspruch von X.___ erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ ,
geboren
1995 ,
ist
verheiratet
und
Mutter
eines
2022
geborenen Sohnes. Sie verfügt über eine in Z.___ abgeschlossene Berufsausbildung als Automobilkauffrau. Zuletzt war sie ab 2
E. 1.1 Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
September
2022
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invali denversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
März
2023
ausgerichtet werden (vgl. Art.
29 Abs.
1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1.
Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.3 , Ziff. 2.7, Ziff. 4.1-4.3 ) und
vom 1 4.
Juni 2023 ( Urk.
7/37/11-14 Ziff. 1.4 ) noch von einer weitreichenden Einschränkung resp ektive einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dass bis zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns kein leistungsrelevanter Gesundheitsschaden eingetreten war oder sich der gesundheitliche Zustand bereits wieder in einem leistungsausschliessenden Umfang gebessert hatte, steht aufgrund der Akten nicht fest. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die im Januar 2022 Mutter geworden ist, ein Kleinkind zu betreuen hat und hierzu auch in der Lage erscheint (vgl. Urk.
6/66/6, Urk.
6/66/9), wobei allerdings genauere Angaben zur Betreuungssituation nicht aktenkundig gemacht wurden, rechtfertigt es nicht, auf eine fehlende erwerbliche Beeinträchtigung zu schliessen . Der Sachverhalt erweist sich mit anderen Worten bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als nicht ausreichend abgeklärt. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist mithin begründet und ebenso ihr Antrag, es sei die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Vordergrund stehen weitere ärztliche Abklärungen mit spezifische m Fokus auf die Folgen einer Erkrankung an Long- Covid . Nach Vornahme dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen haben. Erfolgt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, ist es entbehrlich , auf die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwehrung des Akteneinsichtsrechts ( Urk. 1 S. 16) näher einzugehen. 6.
E. 1.4 Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE
132
V
93
E.
4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).
2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
ihres
Entscheides
aus,
seit
April 2022 sei die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkaufskoordinatorin eingeschränkt. Dieser Zeitpunkt markiere den Beginn des Wartejahres. Aufgrund der durchgeführten ärztlichen Abklärungen sei nach Würdigung des Abklärungsergebnisses durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich gebessert habe und bei Ergreifung der geeignete n
therapeutischen Massnahmen mit einer weiteren Besserung gerechnet werden könne. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die psychosozialen Belastungen hätten nach Angaben der Beschwerdeführerin im Übrigen nachgelassen ( Urk.
1 S.
1 f.).
In der Vernehmlassung verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Standpunkte ( Urk. 5). 2.2
In der Beschwerdeschrift wird
zusammengefasst geltend gemacht , die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der E ntscheid beruhe auf einer
unvollständigen
Beweisgrundlage.
Entgegen
der
Auffassung
der
Beschwerdegegnerin lasse sich eine voll erhaltene Erwerbsfähigkeit nicht damit beweisen, dass die Tagesstruktur erhalten sei und die Beschwerdeführerin in der Lage sei, sich um ihr Kleinkind zu kümmern. Eine Erwerbsbeeinträchtigung lasse sich so dann
ebenso
wenig
allein
mit
dem
Verweis
auf
psychosoziale
Belastungen
aufgrund
der
Geburt
ihres
Kindes
zwei
Monate
nach
der
dritten
Erkrankung
an
Corona
und der Kündigung der Arbeitsstelle per Ende September 2022 verneinen. Diese r Standpunkt der Beschwerdegegnerin sei spekulativ . Die Beschwerdeführerin habe seit
ihrem
1 6.
Lebensjahr
stets
vollzeitlich
gearbeitet
respektive
in
Ausbildung
gestanden.
M it
ihrem
Zuzug
in
die
Schweiz
im
Jahr
2019
habe
sie
eine
Stelle
antreten können. Die nach dem Stellenverlust vorhandenen Zukunftssorgen seien indessen nicht die Ursache für die Erschöpfbarkeit und Kraftlosigkeit , sondern vielmehr die Post- Covid -Erkrankung . Darin seien sich die behandelnden Ärzte in den Fachgebieten Allgemeinmedizin, Pneumologie und Psychiatrie einig. Hinzu komme, dass
auch
der
RAD
im
September
2023
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit zwischen
April
2022
und
September
2023
ausgegangen
sei,
was
für
einen
jedenfalls befristeten Anspruch auf eine Rente spreche. Für die Zeit nach September 2023 lägen mit Ausnahme einer neuropsychologischen Beurteilung keine Arztberichte vor, die eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 40
% hinreichend belegten. Die im April 2024 vom RAD nunmehr vertretene Auffassung, gesamthaft sei von einer
objektiv
gebesserten
körperlichen
Leistungsfähigkeit
auszugehen,
da
die
neuropsychologische Untersuchung nicht valide Untersuchungsergebnisse gezeitigt habe und
daher
der
Verdacht
auf
eine
Aggravation
bestehe,
sei
indessen
nicht
nachvollziehbar.
Nicht
einmal
der
Zeitpunkt
der
erwähnten
Besserung
sei
ersichtlich
( Urk.
1
S.
6
f f .
Rz .
E. 6 August 2019 für die Y.___ AG als Verkaufskoordinatorin tätig . Am 1 4.
September 2022 meldete sich
die
Versicherte
unter
Hinweis
auf
Müdigkeit
und
Erschöpfung
nach
drei
Erkrankungen an Covid-19 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ,
und d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete hernach Abklärungen zu den gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen der Versicherten
ein
( Urk.
6/ 2
ff.).
Am
4.
Juni
2024
erliess
die
IV-Stelle
einen
Vorbescheid, mit dem sie die Verneinung des Anspruch s der Versicherten auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte ( Urk.
6/67). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob
die
Versicherte
Einwände
( Urk.
6/69,
Urk.
6/81).
Mit
der
am
1
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE
141 V 281 E.
11.1, 137 V 210 E.
7.1, 137 V 57 E.
2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE
137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.
11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Die Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
bemisst
sich
nach
der
Bedeutu n g der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§
34 Abs.
3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt §
7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht
( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
I n Anwendung dieser Grundsätze erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
18.
November
2024
betreffend
Invaliden rente aufgehoben , und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese , nach Vornahme der noch nötigen weiteren Abklärungen , über den Leistungsanspruch von X.___ erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
E. 8 Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2 ATSG).
E. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
E. 16 ff.).
Im
Sozialversicherungsverfahren
gelte
der
Untersuchungsgrundsatz,
weswegen
der
entscheidrelevante
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
zu
ermitteln sei. Der Verzicht auf die entsprechenden Abklärungsmassnahmen verletze Bundesrecht. Zusätzliche Abklärungen seien auch erforderlich, wenn der bislang festgestellte Sachverhalt unauflösliche Widersprüche enthalte oder eine entscheidwesentliche Tatfrage auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beruhe. Die s sei hier der Fall, weswegen zusätzliche Abklärungen nötig seien. Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund des aktuellen Erkenntnisstandes nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern weitergehende Abklärungen in die Wege leiten müssen . Insbesondere die im neuropsychologischen Bericht vom 1 3.
Februar 2024 geäusserte Hypothese hinsichtlich Aggravationstendenz sei nicht hinreichend abgestützt und könne nicht Grundlage der Entscheidung der Beschwerdegegnerin sei n , einen Leistungsanspruch zu verneinen ( Urk. 1 S. 10 ff. Rz . 26 ff.). 3. 3.1
Insbesondere g estützt auf d ie Berichte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Pneumologie, Chefarzt, Kantonsspital B.___ ( B.___ ) , Klinik für Pneumologie, vom 1 2.
September 2022 ( Urk.
6/14/9 f.),
vom 27.
Januar 2023 (Urk.
6/37/16-17) und vom 2 8.
Februar 2023 ( Urk.
6/21/3-8), der Ärzte der C.___ ( C.___ ) vom 10.
Februar 2023 (Urk.
6/37/61-62) und vom 4.
Mai 2023 ( Urk.
6/35/1-4) sowie von Dr.
med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin,
vom
1 4.
Juni
2023
( Urk.
6/37/11-15)
nannte
RAD-Ärztin
Dr.
med. E.___ ,
Fachärztin
für
Innere
Medizin
und
Infektiologie,
am
5.
Septem ber
2023
(wiedergegeben
im
Feststellungsblatt
für
den
Beschluss
vom
4.
Juni
2024 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Fatigue-Zustand mit/bei SARS Covid-2-Infekt en im November 2020, Mai 2021 und März 2022 mit persistierender Müdigkeit und Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode im
Februar
202 3.
Dazu
hielt
sie
fest,
die
Beschwerdeführerin
weise
auf
körperlicher und kognitiver Ebene Leistungsintoleranzen mit rascher Ermüdung, Reizempfindlichkeit und ausgeprägter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen auf. In Gesamt sei von einem besserungsfähigen Störungsbild auszugehen. Es sei eine negative
Wechselwirkung
zwischen
Depression
und
der
Covid -Infektion
anzunehmen. Mit einer Besserung des Zustandes innert sechs Monaten sei zu rechnen. Die Behandlung auf somatischer Ebene sei adäquat, die psychiatrische Behandlung hingegen nicht. Von den C.___ -Ärzten sei ein e Anbindung in die Tagesklinik zum Aufbau eines Tagesstruktur empfohlen worden. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin leide an einer Fatigue-Problematik, die nach der dritten Erkrankung an SARS- Cov 2 im März 2022 aufgetreten sei. Zwei Monat e zuvor, im Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin Mutter geworden , und d ie Kündigung der Arbeitsstelle sei im September 2022 erfolgt. Aufgrund dieser Ereignisse sei es schwierig zu eruieren, welche Faktoren letztlich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Am ehesten sei von einer multifaktoriellen Ursache auszugehen. Zur versicherungsmedizinischen Beurteilung seien weitere Unterlagen zum Verlauf der P hysio therapie erforderlich und weitere Informationen zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin sowie zu den durchgeführten Therapien. Ferner sei der Hausarzt zu ersuchen, eine ambulante neuropsychologische Untersuchung mit Beschwerdevalidierung zwecks Objektivierung der Einschränkungen in d i e Wege zu leiten . Aus psychiatrischer Sicht werde eine tagesklinische Behandlung zur Erlangung der Eingliederungsfähigkeit empfohlen ( Urk. 6/66/4-6). 3.2
Nach
Eingang
d es
Verlaufsberichts
d es
Physiotherapeuten
F.___ ,
B.___ ,
vom 11.
Januar 2024 ( Urk.
6/60) und des Berichts zur neuropsychologischen Untersuchung durch Dr.
phil. G.___ , Fachpsychologin FSP, Klinik für Neurologie, Universitätsspital
H.___
( H.___ ),
vom
1 3.
Februar
2024
( Urk.
6/62)
hielt
RAD-Ärztin Dr.
E.___
am
2 4.
April
2024
fest,
die
auffällige
Perfomanzvalidierung
bei
der
neuro psychologischen Abklärung lasse an eine Aggravation denken. Das dargestellte kognitive
Leistungsprofil
sei
daher
nur
von
geringer
Aussagekraft.
Vom
H.___
seien
keine therapeutischen Empfehlungen erfolgt , und es sei keine Verlaufskontrolle vorgesehen. Gemäss den Darlegungen im Bericht des Physiotherapeuten am B.___ sei der Gesundheitszustand gebessert , und die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische
Massnahmen
weiter
steigern.
Gemäss
den
Angaben
der
Beschwerdeführerin selber sei eine Tagesstruktur vorhanden . Sie sei insbesondere in der Lage, ihren
dreizehn
Monate
alten
Sohn
adäquat
zu
versorgen.
Dies
setze
ein
ausreichendes Aktivitätsniveau voraus. In der Gesamtschau sei am ehesten von einer multifaktoriellen Ursache auszugehen, wo vor allem psychosoziale Aspekte (wie das Versorgen eines Neugeborenen) impliziert seien. Sowohl aus pneumologischer Sicht als auch von Seiten der
C.___
hätte ab Frühjahr 2023 mit der Wiedereingliederung begonnen werden können . Diese Beurteilung decke sich mit derjenigen durch die Allianz. Objektiv betrachtet sei von einer verbesserten körperlichen Leistungsfähigkeit auszugehen . Eine dauerhafte Einschränkung sei nicht mehr nach vollziehbar ( Urk. 6/66/9). 3.3
Am 6.
November 2024 nahm Dr.
E.___ erneut Stellung und führte aus, den nach Erlass des Vorbescheides erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden. Neue ärztliche
Berichte
seien
nicht
vorgelegt
worden.
An
der
abschliessenden
RA D -Stellungnahme vom 2 4.
April 2024 sei festzuhalten. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie leide unter einer neuropsychologischen Funktionsstörung , basiere auf Mutmassungen. Einer medizinischen Laienbeurteilung könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung eine Diagnosestellung nicht möglich ( Urk.
6/86/3). 4 . 4 .1 4.1.1
Für RAD-Ärztin Dr.
E.___ am Wesentlichsten ins Gewicht ge fallen war die neurologische Beurteilung am
H.___ ( Urk.
6/66/9, Urk.
6 /86/3).
Dr. phil.
G.___
vom H.___
fasste
in
ihrem
Bericht
vom
1 3.
Februar
2024
(Urk.
6/62)
zusammen,
insgesamt
seien
unterdurchschnittliche
Leistungen
hinsichtlich
Aufmerksamkeit,
Gedächtnis, Exekutivfunktionen
und
Visuo -Konstruktion
sowie
eine
Fatigue
festzustellen
gewesen. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin nicht über Aufmerksamkeits-
und
Gedächtnisdefizite
berichtet.
Sie
habe
lediglich
über
eine
starke
Erschöpfbarkeit geklagt, die nach der dritten Covid -Erkrankung aufgetreten sei. Prinzipiell entsprächen die kognitiven Minderleistungen gemäss den SV NP-Kriterien einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung , und der dargestellte Krankheitsverlauf sei auch bei anderen Patienten mit einem Long- Covid -Syndrom
zu
beobachten.
Aufgrund
der
leicht
auffälligen
Ergebnisse
in
einem Verfahren zur Performanzvalidierung sei jedoch auch an eine Aggravation zu
denken.
Daher
habe
das
dargestellte
kognitive
Leistungsniveau
nur
eine
geringe Aussagekraft, obschon kognitive Defizite nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich derzeit nicht einschätzen ( S. 3 ). 4.1.2
Entgegen der RAD-Beurteilung ergab die neuropsychologische Untersuchung tatsächlich
nicht
schlechthin
unverwertbare
Ergebnisse.
Es
zeigten
sich
bei
der
Untersuchung
leichte
bis
mittelschwere
neurokognitive
Einschränkungen ,
und
nach
der Einschätzung von Dr.
phil. G.___
zeigte sich ein Krankheitsverlauf, wie er
für
an Long- Covid
erkrankte
Patienten
typisch
ist .
A llerdings
liess
das
Verfahren
zur
Performanzvalidierung
die Fachpsychologin
mit Bezug auf die in der Untersuchung erbrachten Leistungen auch an eine Aggr a vation denken. Von einem klaren Nachweis oder eindeutigen Anhaltspunkten in diese Richtung sprach diese
indessen nicht. Eine Aggravation liegt mithin höchstens im Bereich des Möglichen. Im Übrigen wies Dr.
phil.
G.___ explizit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie über eine starke Erschöpfbarkeit klage ( Urk.
6/62 S. 3). Gestützt auf das Ergebnis der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil.
G.___ kann somit eine erwerbsrelevante Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen respektive nicht von einer bereits erfolgten gesundheitlichen Besserung ausgegangen werden, so dass ein Leistungsanspruch im Vornherein zu verneinen wäre . 4 . 2 4.2.1
Dem
Bericht
des
Physiotherapeuten
F.___ vom
1 1.
Januar
2024
ist
zu
entnehmen, die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2022 einmal monatlich in Behandlung. Grund für die Behandlung sei die eingeschränkte funktionelle Belastbarkeit. Ziel der Behandlung sei der Aufbau der motorisch-kognitiven und kardiopulmonalen Funktion en . Die Motivation der Beschwerdeführerin sei sehr hoch . Der Gesundheitszustand sei verbessert
( Urk. 6/60/ 3-5 ). 4.2.2
Zur an sich richtige n Schlussfolgerung von RAD-Ärztin Dr.
E.___ , gemäss den Darlegungen im Bericht des Physiotherapeuten am B.___ sei der Gesundheitszustand gebessert , und die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen weiter steigern, ist festzuhalten , dass dies allein noch nicht die Feststellung
erlaubt , es sei keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten (vgl. Urk.
2 S. 2) . E ntsprechende s verbietet sich umso mehr, nachdem RAD-Ärztin Dr.
E.___ in ihrer ersten Beurteilung vom 5.
September 2023 zur Einschätzung gelangt war, d ie Beschwerdeführerin leide an einer Fatigue-Problematik, die nach der dritten Erkrankung an SARS- Cov 2 im März 2022 aufgetreten sei. E s liege
ein Störungsbild mit ungünstiger Wechselwirkung zwischen Depression und der dritten Covid -Infektion vor und damit ein Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe ( Urk. 6/66/ 5- 6).
Dass Dr.
E.___ das Leiden gleichzeitig als grundsätzlich besserungsfähig beurteilte und darüber hinaus auch vom Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren in der Form der Betreuungsaufgaben für ein Kleinkind (vgl. Urk.
6/2/4) und einer Stellenkündigung (vgl. Urk.
6/15/1) ausging, ändert daran nichts, zumal Dr.
E.___ die Behandlung auf somatischer Ebene als leitliniengerecht einstufte. Gemäss der Beurteilung des Physiotherapeuten im Bericht vom 1 1.
Januar 2024 hatte eine Zustandsverbesserung zwar eingesetzt (Urk.
6/60/3) , von welcher Dauer bis zum Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, dazu sind dem Bericht indessen keine Angaben zu entnehmen. Abschliessende Schlussfolgerung en waren zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht möglich.
D ie
psychiatrische
Behandlung
hatte
Dr.
E.___
zwar
als
nicht
zureichend
eingestuft ( Urk.
6/66/5) und auf die Empfehlung seitens der behandelnden Ärzte der C.___
verwiesen, gemäss der eine tagesklinische Behandlung zum Aufbau eine r Tagesstruktur angezeigt sei ( Urk.
6/66/6 ; vgl. Urk. 6/35/1-4 Ziff. 2.8 und Ziff. 4.3 ). Inwiefern dies umgesetzt wurde, ist nicht aktenkundig. Eine allfällige Verletzung der Schadenminderungspflicht könnte der Beschwerdeführerin indessen nur nach Massgabe von Art.
E. 21 Abs. 4 ATSG entgegengehalten werden. 5.
Eine den Entscheid der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar rechtfertigende Beurteilungsgrundlage fehlt nach dem Gesagten. Das von der Beschwerdegegnerin per
April
2022
eröffnete
Wartejahr
( Urk.
2
S.
1)
endete
Ende
März
202 3.
Noch
am 5.
September 2023 hielt RAD-Ärztin Dr.
E.___ gestützt auf die ihr zu diesem Zeitpunkt
vorliegenden
ärztlichen
Berichte
und
Beurteilungen
fest,
es
liege
ein
Gesund heitsschaden
vor,
der
sich
längerfristig
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe ( Urk.
6/66/6). In ihrer weiteren Stellungnahme vom 6.
November 2024 wies sie zwar darauf hin , es habe sich seinerzeit nicht um eine abschliessende
Beurteilung
gehandelt
( Urk.
6/86/3).
Indessen
erlauben
auch
die
seither
eingeholten
und
als
relevant
erachte te n
ärztlichen
Berichte
des
H.___
und
des
B.___
(vgl.
vorstehende
E.
4 )
nicht
den
gegenteiligen
Schluss,
es
sei
keine
längerfris tige Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit eingetreten. Ein zumindest vorübergehender Anspruch auf eine Rente kann jedenfalls nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden . Mit Blick auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 4.
September
2022
( Urk.
6/2)
fällt
ein
Leistungsanspruch
unter
Berücksichtigung
der
Karenzfrist
von
sechs
Monaten
gemäss
Art.
29
Abs.
1
IVG
ab
März
2023
in
Betracht.
Die
behandelnden
Ärzte
jedenfalls
waren
in
ihren
Berichten
vom
2 8.
Febru ar
2023
( Urk.
6/21/ 3-8
Ziff.
2.7
und
Ziff.
4.3 ),
vom
4.
Mai
2023
( Urk.
6/35
Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00008 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
14. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1995 ,
ist
verheiratet
und
Mutter
eines
2022
geborenen Sohnes. Sie verfügt über eine in Z.___ abgeschlossene Berufsausbildung als Automobilkauffrau. Zuletzt war sie ab 2 6.
August 2019 für die Y.___ AG als Verkaufskoordinatorin tätig . Am 1 4.
September 2022 meldete sich
die
Versicherte
unter
Hinweis
auf
Müdigkeit
und
Erschöpfung
nach
drei
Erkrankungen an Covid-19 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ,
und d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete hernach Abklärungen zu den gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen der Versicherten
ein
( Urk.
6/ 2
ff.).
Am
4.
Juni
2024
erliess
die
IV-Stelle
einen
Vorbescheid, mit dem sie die Verneinung des Anspruch s der Versicherten auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte ( Urk.
6/67). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob
die
Versicherte
Einwände
( Urk.
6/69,
Urk.
6/81).
Mit
der
am
1 8.
Novem ber 2024 erlassenen Verfügung entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides ( Urk.
6/87 = Urk.
2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. November 2024 erhob die Versicherte am 6. Januar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
diese
nach den noch notwendigen Abklärungen über die Sache neu entscheide. Eventualiter
sei
ih r
eine
befristete
Rente
zuzusprechen
( Urk.
1).
In
der
Beschwerde antwort vom 1 3.
Februar 2025 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk.
5). Davon wurde der Versicherten am 1 7.
Februar 2025 Kenntnis gegeben ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
September
2022
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invali denversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
März
2023
ausgerichtet werden (vgl. Art.
29 Abs.
1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1.
Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel
29 Abs.
1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18.
Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs.
3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13
ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.4
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE
132
V
93
E.
4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).
2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
ihres
Entscheides
aus,
seit
April 2022 sei die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkaufskoordinatorin eingeschränkt. Dieser Zeitpunkt markiere den Beginn des Wartejahres. Aufgrund der durchgeführten ärztlichen Abklärungen sei nach Würdigung des Abklärungsergebnisses durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich gebessert habe und bei Ergreifung der geeignete n
therapeutischen Massnahmen mit einer weiteren Besserung gerechnet werden könne. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die psychosozialen Belastungen hätten nach Angaben der Beschwerdeführerin im Übrigen nachgelassen ( Urk.
1 S.
1 f.).
In der Vernehmlassung verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Standpunkte ( Urk. 5). 2.2
In der Beschwerdeschrift wird
zusammengefasst geltend gemacht , die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der E ntscheid beruhe auf einer
unvollständigen
Beweisgrundlage.
Entgegen
der
Auffassung
der
Beschwerdegegnerin lasse sich eine voll erhaltene Erwerbsfähigkeit nicht damit beweisen, dass die Tagesstruktur erhalten sei und die Beschwerdeführerin in der Lage sei, sich um ihr Kleinkind zu kümmern. Eine Erwerbsbeeinträchtigung lasse sich so dann
ebenso
wenig
allein
mit
dem
Verweis
auf
psychosoziale
Belastungen
aufgrund
der
Geburt
ihres
Kindes
zwei
Monate
nach
der
dritten
Erkrankung
an
Corona
und der Kündigung der Arbeitsstelle per Ende September 2022 verneinen. Diese r Standpunkt der Beschwerdegegnerin sei spekulativ . Die Beschwerdeführerin habe seit
ihrem
1 6.
Lebensjahr
stets
vollzeitlich
gearbeitet
respektive
in
Ausbildung
gestanden.
M it
ihrem
Zuzug
in
die
Schweiz
im
Jahr
2019
habe
sie
eine
Stelle
antreten können. Die nach dem Stellenverlust vorhandenen Zukunftssorgen seien indessen nicht die Ursache für die Erschöpfbarkeit und Kraftlosigkeit , sondern vielmehr die Post- Covid -Erkrankung . Darin seien sich die behandelnden Ärzte in den Fachgebieten Allgemeinmedizin, Pneumologie und Psychiatrie einig. Hinzu komme, dass
auch
der
RAD
im
September
2023
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit zwischen
April
2022
und
September
2023
ausgegangen
sei,
was
für
einen
jedenfalls befristeten Anspruch auf eine Rente spreche. Für die Zeit nach September 2023 lägen mit Ausnahme einer neuropsychologischen Beurteilung keine Arztberichte vor, die eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 40
% hinreichend belegten. Die im April 2024 vom RAD nunmehr vertretene Auffassung, gesamthaft sei von einer
objektiv
gebesserten
körperlichen
Leistungsfähigkeit
auszugehen,
da
die
neuropsychologische Untersuchung nicht valide Untersuchungsergebnisse gezeitigt habe und
daher
der
Verdacht
auf
eine
Aggravation
bestehe,
sei
indessen
nicht
nachvollziehbar.
Nicht
einmal
der
Zeitpunkt
der
erwähnten
Besserung
sei
ersichtlich
( Urk.
1
S.
6
f f .
Rz .
16
ff.).
Im
Sozialversicherungsverfahren
gelte
der
Untersuchungsgrundsatz,
weswegen
der
entscheidrelevante
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
zu
ermitteln sei. Der Verzicht auf die entsprechenden Abklärungsmassnahmen verletze Bundesrecht. Zusätzliche Abklärungen seien auch erforderlich, wenn der bislang festgestellte Sachverhalt unauflösliche Widersprüche enthalte oder eine entscheidwesentliche Tatfrage auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beruhe. Die s sei hier der Fall, weswegen zusätzliche Abklärungen nötig seien. Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund des aktuellen Erkenntnisstandes nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern weitergehende Abklärungen in die Wege leiten müssen . Insbesondere die im neuropsychologischen Bericht vom 1 3.
Februar 2024 geäusserte Hypothese hinsichtlich Aggravationstendenz sei nicht hinreichend abgestützt und könne nicht Grundlage der Entscheidung der Beschwerdegegnerin sei n , einen Leistungsanspruch zu verneinen ( Urk. 1 S. 10 ff. Rz . 26 ff.). 3. 3.1
Insbesondere g estützt auf d ie Berichte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Pneumologie, Chefarzt, Kantonsspital B.___ ( B.___ ) , Klinik für Pneumologie, vom 1 2.
September 2022 ( Urk.
6/14/9 f.),
vom 27.
Januar 2023 (Urk.
6/37/16-17) und vom 2 8.
Februar 2023 ( Urk.
6/21/3-8), der Ärzte der C.___ ( C.___ ) vom 10.
Februar 2023 (Urk.
6/37/61-62) und vom 4.
Mai 2023 ( Urk.
6/35/1-4) sowie von Dr.
med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin,
vom
1 4.
Juni
2023
( Urk.
6/37/11-15)
nannte
RAD-Ärztin
Dr.
med. E.___ ,
Fachärztin
für
Innere
Medizin
und
Infektiologie,
am
5.
Septem ber
2023
(wiedergegeben
im
Feststellungsblatt
für
den
Beschluss
vom
4.
Juni
2024 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Fatigue-Zustand mit/bei SARS Covid-2-Infekt en im November 2020, Mai 2021 und März 2022 mit persistierender Müdigkeit und Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode im
Februar
202 3.
Dazu
hielt
sie
fest,
die
Beschwerdeführerin
weise
auf
körperlicher und kognitiver Ebene Leistungsintoleranzen mit rascher Ermüdung, Reizempfindlichkeit und ausgeprägter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen auf. In Gesamt sei von einem besserungsfähigen Störungsbild auszugehen. Es sei eine negative
Wechselwirkung
zwischen
Depression
und
der
Covid -Infektion
anzunehmen. Mit einer Besserung des Zustandes innert sechs Monaten sei zu rechnen. Die Behandlung auf somatischer Ebene sei adäquat, die psychiatrische Behandlung hingegen nicht. Von den C.___ -Ärzten sei ein e Anbindung in die Tagesklinik zum Aufbau eines Tagesstruktur empfohlen worden. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin leide an einer Fatigue-Problematik, die nach der dritten Erkrankung an SARS- Cov 2 im März 2022 aufgetreten sei. Zwei Monat e zuvor, im Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin Mutter geworden , und d ie Kündigung der Arbeitsstelle sei im September 2022 erfolgt. Aufgrund dieser Ereignisse sei es schwierig zu eruieren, welche Faktoren letztlich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Am ehesten sei von einer multifaktoriellen Ursache auszugehen. Zur versicherungsmedizinischen Beurteilung seien weitere Unterlagen zum Verlauf der P hysio therapie erforderlich und weitere Informationen zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin sowie zu den durchgeführten Therapien. Ferner sei der Hausarzt zu ersuchen, eine ambulante neuropsychologische Untersuchung mit Beschwerdevalidierung zwecks Objektivierung der Einschränkungen in d i e Wege zu leiten . Aus psychiatrischer Sicht werde eine tagesklinische Behandlung zur Erlangung der Eingliederungsfähigkeit empfohlen ( Urk. 6/66/4-6). 3.2
Nach
Eingang
d es
Verlaufsberichts
d es
Physiotherapeuten
F.___ ,
B.___ ,
vom 11.
Januar 2024 ( Urk.
6/60) und des Berichts zur neuropsychologischen Untersuchung durch Dr.
phil. G.___ , Fachpsychologin FSP, Klinik für Neurologie, Universitätsspital
H.___
( H.___ ),
vom
1 3.
Februar
2024
( Urk.
6/62)
hielt
RAD-Ärztin Dr.
E.___
am
2 4.
April
2024
fest,
die
auffällige
Perfomanzvalidierung
bei
der
neuro psychologischen Abklärung lasse an eine Aggravation denken. Das dargestellte kognitive
Leistungsprofil
sei
daher
nur
von
geringer
Aussagekraft.
Vom
H.___
seien
keine therapeutischen Empfehlungen erfolgt , und es sei keine Verlaufskontrolle vorgesehen. Gemäss den Darlegungen im Bericht des Physiotherapeuten am B.___ sei der Gesundheitszustand gebessert , und die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische
Massnahmen
weiter
steigern.
Gemäss
den
Angaben
der
Beschwerdeführerin selber sei eine Tagesstruktur vorhanden . Sie sei insbesondere in der Lage, ihren
dreizehn
Monate
alten
Sohn
adäquat
zu
versorgen.
Dies
setze
ein
ausreichendes Aktivitätsniveau voraus. In der Gesamtschau sei am ehesten von einer multifaktoriellen Ursache auszugehen, wo vor allem psychosoziale Aspekte (wie das Versorgen eines Neugeborenen) impliziert seien. Sowohl aus pneumologischer Sicht als auch von Seiten der
C.___
hätte ab Frühjahr 2023 mit der Wiedereingliederung begonnen werden können . Diese Beurteilung decke sich mit derjenigen durch die Allianz. Objektiv betrachtet sei von einer verbesserten körperlichen Leistungsfähigkeit auszugehen . Eine dauerhafte Einschränkung sei nicht mehr nach vollziehbar ( Urk. 6/66/9). 3.3
Am 6.
November 2024 nahm Dr.
E.___ erneut Stellung und führte aus, den nach Erlass des Vorbescheides erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden. Neue ärztliche
Berichte
seien
nicht
vorgelegt
worden.
An
der
abschliessenden
RA D -Stellungnahme vom 2 4.
April 2024 sei festzuhalten. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie leide unter einer neuropsychologischen Funktionsstörung , basiere auf Mutmassungen. Einer medizinischen Laienbeurteilung könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung eine Diagnosestellung nicht möglich ( Urk.
6/86/3). 4 . 4 .1 4.1.1
Für RAD-Ärztin Dr.
E.___ am Wesentlichsten ins Gewicht ge fallen war die neurologische Beurteilung am
H.___ ( Urk.
6/66/9, Urk.
6 /86/3).
Dr. phil.
G.___
vom H.___
fasste
in
ihrem
Bericht
vom
1 3.
Februar
2024
(Urk.
6/62)
zusammen,
insgesamt
seien
unterdurchschnittliche
Leistungen
hinsichtlich
Aufmerksamkeit,
Gedächtnis, Exekutivfunktionen
und
Visuo -Konstruktion
sowie
eine
Fatigue
festzustellen
gewesen. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin nicht über Aufmerksamkeits-
und
Gedächtnisdefizite
berichtet.
Sie
habe
lediglich
über
eine
starke
Erschöpfbarkeit geklagt, die nach der dritten Covid -Erkrankung aufgetreten sei. Prinzipiell entsprächen die kognitiven Minderleistungen gemäss den SV NP-Kriterien einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung , und der dargestellte Krankheitsverlauf sei auch bei anderen Patienten mit einem Long- Covid -Syndrom
zu
beobachten.
Aufgrund
der
leicht
auffälligen
Ergebnisse
in
einem Verfahren zur Performanzvalidierung sei jedoch auch an eine Aggravation zu
denken.
Daher
habe
das
dargestellte
kognitive
Leistungsniveau
nur
eine
geringe Aussagekraft, obschon kognitive Defizite nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich derzeit nicht einschätzen ( S. 3 ). 4.1.2
Entgegen der RAD-Beurteilung ergab die neuropsychologische Untersuchung tatsächlich
nicht
schlechthin
unverwertbare
Ergebnisse.
Es
zeigten
sich
bei
der
Untersuchung
leichte
bis
mittelschwere
neurokognitive
Einschränkungen ,
und
nach
der Einschätzung von Dr.
phil. G.___
zeigte sich ein Krankheitsverlauf, wie er
für
an Long- Covid
erkrankte
Patienten
typisch
ist .
A llerdings
liess
das
Verfahren
zur
Performanzvalidierung
die Fachpsychologin
mit Bezug auf die in der Untersuchung erbrachten Leistungen auch an eine Aggr a vation denken. Von einem klaren Nachweis oder eindeutigen Anhaltspunkten in diese Richtung sprach diese
indessen nicht. Eine Aggravation liegt mithin höchstens im Bereich des Möglichen. Im Übrigen wies Dr.
phil.
G.___ explizit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie über eine starke Erschöpfbarkeit klage ( Urk.
6/62 S. 3). Gestützt auf das Ergebnis der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil.
G.___ kann somit eine erwerbsrelevante Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen respektive nicht von einer bereits erfolgten gesundheitlichen Besserung ausgegangen werden, so dass ein Leistungsanspruch im Vornherein zu verneinen wäre . 4 . 2 4.2.1
Dem
Bericht
des
Physiotherapeuten
F.___ vom
1 1.
Januar
2024
ist
zu
entnehmen, die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2022 einmal monatlich in Behandlung. Grund für die Behandlung sei die eingeschränkte funktionelle Belastbarkeit. Ziel der Behandlung sei der Aufbau der motorisch-kognitiven und kardiopulmonalen Funktion en . Die Motivation der Beschwerdeführerin sei sehr hoch . Der Gesundheitszustand sei verbessert
( Urk. 6/60/ 3-5 ). 4.2.2
Zur an sich richtige n Schlussfolgerung von RAD-Ärztin Dr.
E.___ , gemäss den Darlegungen im Bericht des Physiotherapeuten am B.___ sei der Gesundheitszustand gebessert , und die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen weiter steigern, ist festzuhalten , dass dies allein noch nicht die Feststellung
erlaubt , es sei keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten (vgl. Urk.
2 S. 2) . E ntsprechende s verbietet sich umso mehr, nachdem RAD-Ärztin Dr.
E.___ in ihrer ersten Beurteilung vom 5.
September 2023 zur Einschätzung gelangt war, d ie Beschwerdeführerin leide an einer Fatigue-Problematik, die nach der dritten Erkrankung an SARS- Cov 2 im März 2022 aufgetreten sei. E s liege
ein Störungsbild mit ungünstiger Wechselwirkung zwischen Depression und der dritten Covid -Infektion vor und damit ein Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe ( Urk. 6/66/ 5- 6).
Dass Dr.
E.___ das Leiden gleichzeitig als grundsätzlich besserungsfähig beurteilte und darüber hinaus auch vom Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren in der Form der Betreuungsaufgaben für ein Kleinkind (vgl. Urk.
6/2/4) und einer Stellenkündigung (vgl. Urk.
6/15/1) ausging, ändert daran nichts, zumal Dr.
E.___ die Behandlung auf somatischer Ebene als leitliniengerecht einstufte. Gemäss der Beurteilung des Physiotherapeuten im Bericht vom 1 1.
Januar 2024 hatte eine Zustandsverbesserung zwar eingesetzt (Urk.
6/60/3) , von welcher Dauer bis zum Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, dazu sind dem Bericht indessen keine Angaben zu entnehmen. Abschliessende Schlussfolgerung en waren zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht möglich.
D ie
psychiatrische
Behandlung
hatte
Dr.
E.___
zwar
als
nicht
zureichend
eingestuft ( Urk.
6/66/5) und auf die Empfehlung seitens der behandelnden Ärzte der C.___
verwiesen, gemäss der eine tagesklinische Behandlung zum Aufbau eine r Tagesstruktur angezeigt sei ( Urk.
6/66/6 ; vgl. Urk. 6/35/1-4 Ziff. 2.8 und Ziff. 4.3 ). Inwiefern dies umgesetzt wurde, ist nicht aktenkundig. Eine allfällige Verletzung der Schadenminderungspflicht könnte der Beschwerdeführerin indessen nur nach Massgabe von Art. 21 Abs. 4 ATSG entgegengehalten werden. 5.
Eine den Entscheid der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar rechtfertigende Beurteilungsgrundlage fehlt nach dem Gesagten. Das von der Beschwerdegegnerin per
April
2022
eröffnete
Wartejahr
( Urk.
2
S.
1)
endete
Ende
März
202 3.
Noch
am 5.
September 2023 hielt RAD-Ärztin Dr.
E.___ gestützt auf die ihr zu diesem Zeitpunkt
vorliegenden
ärztlichen
Berichte
und
Beurteilungen
fest,
es
liege
ein
Gesund heitsschaden
vor,
der
sich
längerfristig
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten Tätigkeit ausgewirkt habe ( Urk.
6/66/6). In ihrer weiteren Stellungnahme vom 6.
November 2024 wies sie zwar darauf hin , es habe sich seinerzeit nicht um eine abschliessende
Beurteilung
gehandelt
( Urk.
6/86/3).
Indessen
erlauben
auch
die
seither
eingeholten
und
als
relevant
erachte te n
ärztlichen
Berichte
des
H.___
und
des
B.___
(vgl.
vorstehende
E.
4 )
nicht
den
gegenteiligen
Schluss,
es
sei
keine
längerfris tige Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit eingetreten. Ein zumindest vorübergehender Anspruch auf eine Rente kann jedenfalls nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden . Mit Blick auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 4.
September
2022
( Urk.
6/2)
fällt
ein
Leistungsanspruch
unter
Berücksichtigung
der
Karenzfrist
von
sechs
Monaten
gemäss
Art.
29
Abs.
1
IVG
ab
März
2023
in
Betracht.
Die
behandelnden
Ärzte
jedenfalls
waren
in
ihren
Berichten
vom
2 8.
Febru ar
2023
( Urk.
6/21/ 3-8
Ziff.
2.7
und
Ziff.
4.3 ),
vom
4.
Mai
2023
( Urk.
6/35
Ziff.
1.3 , Ziff. 2.7, Ziff. 4.1-4.3 ) und
vom 1 4.
Juni 2023 ( Urk.
7/37/11-14 Ziff. 1.4 ) noch von einer weitreichenden Einschränkung resp ektive einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dass bis zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns kein leistungsrelevanter Gesundheitsschaden eingetreten war oder sich der gesundheitliche Zustand bereits wieder in einem leistungsausschliessenden Umfang gebessert hatte, steht aufgrund der Akten nicht fest. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die im Januar 2022 Mutter geworden ist, ein Kleinkind zu betreuen hat und hierzu auch in der Lage erscheint (vgl. Urk.
6/66/6, Urk.
6/66/9), wobei allerdings genauere Angaben zur Betreuungssituation nicht aktenkundig gemacht wurden, rechtfertigt es nicht, auf eine fehlende erwerbliche Beeinträchtigung zu schliessen . Der Sachverhalt erweist sich mit anderen Worten bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als nicht ausreichend abgeklärt. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist mithin begründet und ebenso ihr Antrag, es sei die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Vordergrund stehen weitere ärztliche Abklärungen mit spezifische m Fokus auf die Folgen einer Erkrankung an Long- Covid . Nach Vornahme dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen haben. Erfolgt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, ist es entbehrlich , auf die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwehrung des Akteneinsichtsrechts ( Urk. 1 S. 16) näher einzugehen. 6. 6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE
141 V 281 E.
11.1, 137 V 210 E.
7.1, 137 V 57 E.
2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE
137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.
11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Die Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
bemisst
sich
nach
der
Bedeutu n g der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§
34 Abs.
3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt §
7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht
( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
I n Anwendung dieser Grundsätze erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
18.
November
2024
betreffend
Invaliden rente aufgehoben , und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese , nach Vornahme der noch nötigen weiteren Abklärungen , über den Leistungsanspruch von X.___ erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm