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IV.2024.00764

Übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2025-03-26 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 26 März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Stadt B ülach Sozialberatung Allmendstrasse 6, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Die

1976

geborene

X.___

meldete

sich

am

11.

August

2015

(Eingangs datum)

unter

Hinweis

auf

nach

einem

unfallbedingten

Bruch

persistierende

Beschwerden

am

rechten

Fuss

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

12/2) .

I hr

Leistungsbegehren

wurde

mit

Verfügung

vom

24.

September

2018

abgewiesen

(Urk.

12/59).

Am

24.

Juni

2021

(Eingangsdatum)

meldete

sich

die

Versicherte

erneut

zum

Leis tungsbezug

an ,

dies

unter

Hinweis

auf

diverse

somatische

Beschwerden

sowie

auf

eine

Adipositas

Grad

III-IV

(Urk.

12/64) ,

woraufhin

ihr

Leistungsbegehren

mit

Verfügung

vom

12.

November

2024

abgewiesen

wurde

(Urk.

2

=

Urk.

12/145).

2.

Dagegen

erhob

die

durch

die

Stadt B ülach ,

Soziales

und

Gesundheit,

vertretene

Versicherte

Beschwerde

beim

hiesigen

Gericht

und

beantragte,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihr

die

gesetzlichen

Leistungen

der

Inva lidenversicherung

(berufliche

Massnahmen

und/oder

eine

Invalidenrente)

auszu richten.

Eventualiter

sei

die

Sache

zur

Vornahme/Veranlassung

ergänzender

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

In

prozessualer

Hin sicht

beantragte

die

Beschwerdeführerin

unter

anderem

die

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

4.

März

2025

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

unter

Hinweis

auf

die

Änderung

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

Anspruch

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung

bei

Adipositas

(Urteil

8C_104/2024

vom

22.

Oktober

2024

[zur

Publikation

vorgesehen])

die

teilweise

Gutheissung

der

Beschwerde

in

dem

Sinne,

als

die

Sache

zu

weiteren

Abklärun gen

an

sie

zurückzuweisen

sei

(Urk.

11).

Nach

Fristansetzung

durch

das

hiesige

Gericht

(Verfügung

vom

5.

März

2025

[Urk.

13])

nahm

die

Beschwerdeführerin

mit

Eingabe

vom

10.

März

2025

Stellung

und

erklärte,

mit

der

Rückweisung

der

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

gemäss

ihrem

Eventualantrag

einverstanden

zu

sein;

sie

ziehe

den

Hauptantrag

zurück

(Urk.

15).

3.

Es

liegen

übereinstimmende

Parteianträge

auf

Rückweisung

der

Sache

zur

weite ren

Abklärung

vor.

Eine

solche

steht

mit

der

Rechts-

und

Aktenlage ,

insbesondere

mit

der

geänderten

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

im

bereits

erwähnten

Urteil

8C_104/2024

vom

22.

Oktober

2024

(zur

Publikation

vorgesehen) ,

im

Ein klang .

Die

Beschwerdegegnerin

hat

der

Beschwerdeführerin

mit

Schreiben

vom

12.

Juli

2022

zwar

eine

Mitwirkungspflicht

(richtig:

eine

Schadenminderungs pflicht ;

in

casu

eine

Abklärung

und

Behandlung

in

einer

spezialisierten

Adiposi tassprechstunde)

auferlegt

(Urk.

12/92;

vgl.

auch

das

Schreiben

an

das

Spital B ülach

[Urk.

12/108]).

Doch

blieb

das

Ergebnis

der

Adipositas- Behandlung

unge klärt

und

wurde

das

Leistungsbegehren

nicht

zuletzt

auch

unter

dem

Hinweis

auf

die

fehlende

Bereitschaft

der

Beschwerdeführerin,

die

von

ärztlicher

Seite

vorge schlagene

Fussoperation

durchzuführen

(vgl.

den

Bericht

des

Spitals B ülach

vom

15.

Oktober

2023

[Urk.

12/124]

sowie

vom

E. 27 Februar

2024

[Urk.

12/129]) ,

abgewiesen

(vgl.

Urk.

2

sowie

die

Stellungnahme

des

regionalen

ärztlichen

Diens tes

[RAD]

vom

2.

April

2024

[Urk.

12/131/10-11]) ,

obwohl

in

Bezug

auf

eine

Fussoperation

nie

eine

Schadenminderungspflicht

auferlegt

worden

war.

Entsprechend

ist

die

Beschwerde

in

dem

Sinne

gutzuheissen,

als

die

angefochtene

Verfügung

vom

12.

November

2024

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwer degegnerin

zurückzuweisen

ist,

damit

diese

weitere

Abklärungen

vornehme

und

hernach

über

das

Leistungsbegehren

der

Beschwerdeführerin

neu

verfüge. 4. 4.1

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kanto nalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

600.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen ,

unabhängig

davon,

ob

sie

beantragt

oder

ob

das

Begehren

im

Haupt-

oder

Eventualantrag

gestellt

wird

(BGE

141

V

281

E.

11.1,

137

V

210

E.

7.1,

137

V

57

E.

2.2) .

Folglich

sind

die

Gerichtskosten

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Das

Gesuch

der

Beschwerdeführerin

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozess führung

erweist

sich

somit

als

gegenstandslos. 4.2

Die

durch

die

Stadt B ülach

vertretene

Beschwerdeführerin

beantragte

eine

Par teientschädigung

(Urk.

1

und

Urk.

15) .

Ihr

steht

als

Institution

der

öffentlichen

Sozialhilfe

jedoch

keine

Parteientschädigung

zu

( BGE

126

V

11

E.

5;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_52/2022

vom

2.

Juni

2022

E.

6 ) ,

weshalb

ihr

auch

keine

zuzusprechen

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

als

die

angefochtene

Verfügung

vom

12.

November

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese

nach

erfolgter

Abklärung

über

den

Leistungsanspruch

der

Beschwerdeführerin

neu

entscheide. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

600 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Der

Beschwerdeführerin

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Stadt B ülach - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle ,

unter

Beilage

des

Doppels

von

Urk.

15 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00764 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 26.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Stadt B ülach Sozialberatung Allmendstrasse 6, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Die

1976

geborene

X.___

meldete

sich

am

11.

August

2015

(Eingangs datum)

unter

Hinweis

auf

nach

einem

unfallbedingten

Bruch

persistierende

Beschwerden

am

rechten

Fuss

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

12/2) .

I hr

Leistungsbegehren

wurde

mit

Verfügung

vom

24.

September

2018

abgewiesen

(Urk.

12/59).

Am

24.

Juni

2021

(Eingangsdatum)

meldete

sich

die

Versicherte

erneut

zum

Leis tungsbezug

an ,

dies

unter

Hinweis

auf

diverse

somatische

Beschwerden

sowie

auf

eine

Adipositas

Grad

III-IV

(Urk.

12/64) ,

woraufhin

ihr

Leistungsbegehren

mit

Verfügung

vom

12.

November

2024

abgewiesen

wurde

(Urk.

2

=

Urk.

12/145).

2.

Dagegen

erhob

die

durch

die

Stadt B ülach ,

Soziales

und

Gesundheit,

vertretene

Versicherte

Beschwerde

beim

hiesigen

Gericht

und

beantragte,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihr

die

gesetzlichen

Leistungen

der

Inva lidenversicherung

(berufliche

Massnahmen

und/oder

eine

Invalidenrente)

auszu richten.

Eventualiter

sei

die

Sache

zur

Vornahme/Veranlassung

ergänzender

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

In

prozessualer

Hin sicht

beantragte

die

Beschwerdeführerin

unter

anderem

die

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

4.

März

2025

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

unter

Hinweis

auf

die

Änderung

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

Anspruch

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung

bei

Adipositas

(Urteil

8C_104/2024

vom

22.

Oktober

2024

[zur

Publikation

vorgesehen])

die

teilweise

Gutheissung

der

Beschwerde

in

dem

Sinne,

als

die

Sache

zu

weiteren

Abklärun gen

an

sie

zurückzuweisen

sei

(Urk.

11).

Nach

Fristansetzung

durch

das

hiesige

Gericht

(Verfügung

vom

5.

März

2025

[Urk.

13])

nahm

die

Beschwerdeführerin

mit

Eingabe

vom

10.

März

2025

Stellung

und

erklärte,

mit

der

Rückweisung

der

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

gemäss

ihrem

Eventualantrag

einverstanden

zu

sein;

sie

ziehe

den

Hauptantrag

zurück

(Urk.

15).

3.

Es

liegen

übereinstimmende

Parteianträge

auf

Rückweisung

der

Sache

zur

weite ren

Abklärung

vor.

Eine

solche

steht

mit

der

Rechts-

und

Aktenlage ,

insbesondere

mit

der

geänderten

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

im

bereits

erwähnten

Urteil

8C_104/2024

vom

22.

Oktober

2024

(zur

Publikation

vorgesehen) ,

im

Ein klang .

Die

Beschwerdegegnerin

hat

der

Beschwerdeführerin

mit

Schreiben

vom

12.

Juli

2022

zwar

eine

Mitwirkungspflicht

(richtig:

eine

Schadenminderungs pflicht ;

in

casu

eine

Abklärung

und

Behandlung

in

einer

spezialisierten

Adiposi tassprechstunde)

auferlegt

(Urk.

12/92;

vgl.

auch

das

Schreiben

an

das

Spital B ülach

[Urk.

12/108]).

Doch

blieb

das

Ergebnis

der

Adipositas- Behandlung

unge klärt

und

wurde

das

Leistungsbegehren

nicht

zuletzt

auch

unter

dem

Hinweis

auf

die

fehlende

Bereitschaft

der

Beschwerdeführerin,

die

von

ärztlicher

Seite

vorge schlagene

Fussoperation

durchzuführen

(vgl.

den

Bericht

des

Spitals B ülach

vom

15.

Oktober

2023

[Urk.

12/124]

sowie

vom

27.

Februar

2024

[Urk.

12/129]) ,

abgewiesen

(vgl.

Urk.

2

sowie

die

Stellungnahme

des

regionalen

ärztlichen

Diens tes

[RAD]

vom

2.

April

2024

[Urk.

12/131/10-11]) ,

obwohl

in

Bezug

auf

eine

Fussoperation

nie

eine

Schadenminderungspflicht

auferlegt

worden

war.

Entsprechend

ist

die

Beschwerde

in

dem

Sinne

gutzuheissen,

als

die

angefochtene

Verfügung

vom

12.

November

2024

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwer degegnerin

zurückzuweisen

ist,

damit

diese

weitere

Abklärungen

vornehme

und

hernach

über

das

Leistungsbegehren

der

Beschwerdeführerin

neu

verfüge. 4. 4.1

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kanto nalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

600.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen ,

unabhängig

davon,

ob

sie

beantragt

oder

ob

das

Begehren

im

Haupt-

oder

Eventualantrag

gestellt

wird

(BGE

141

V

281

E.

11.1,

137

V

210

E.

7.1,

137

V

57

E.

2.2) .

Folglich

sind

die

Gerichtskosten

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Das

Gesuch

der

Beschwerdeführerin

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozess führung

erweist

sich

somit

als

gegenstandslos. 4.2

Die

durch

die

Stadt B ülach

vertretene

Beschwerdeführerin

beantragte

eine

Par teientschädigung

(Urk.

1

und

Urk.

15) .

Ihr

steht

als

Institution

der

öffentlichen

Sozialhilfe

jedoch

keine

Parteientschädigung

zu

( BGE

126

V

11

E.

5;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_52/2022

vom

2.

Juni

2022

E.

6 ) ,

weshalb

ihr

auch

keine

zuzusprechen

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

als

die

angefochtene

Verfügung

vom

12.

November

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese

nach

erfolgter

Abklärung

über

den

Leistungsanspruch

der

Beschwerdeführerin

neu

entscheide. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

600 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Der

Beschwerdeführerin

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Stadt B ülach - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle ,

unter

Beilage

des

Doppels

von

Urk.

15 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro