Erwägungen (3 Absätze)
E. 26 März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Stadt B ülach Sozialberatung Allmendstrasse 6, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Die
1976
geborene
X.___
meldete
sich
am
11.
August
2015
(Eingangs datum)
unter
Hinweis
auf
nach
einem
unfallbedingten
Bruch
persistierende
Beschwerden
am
rechten
Fuss
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
12/2) .
I hr
Leistungsbegehren
wurde
mit
Verfügung
vom
24.
September
2018
abgewiesen
(Urk.
12/59).
Am
24.
Juni
2021
(Eingangsdatum)
meldete
sich
die
Versicherte
erneut
zum
Leis tungsbezug
an ,
dies
unter
Hinweis
auf
diverse
somatische
Beschwerden
sowie
auf
eine
Adipositas
Grad
III-IV
(Urk.
12/64) ,
woraufhin
ihr
Leistungsbegehren
mit
Verfügung
vom
12.
November
2024
abgewiesen
wurde
(Urk.
2
=
Urk.
12/145).
2.
Dagegen
erhob
die
durch
die
Stadt B ülach ,
Soziales
und
Gesundheit,
vertretene
Versicherte
Beschwerde
beim
hiesigen
Gericht
und
beantragte,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihr
die
gesetzlichen
Leistungen
der
Inva lidenversicherung
(berufliche
Massnahmen
und/oder
eine
Invalidenrente)
auszu richten.
Eventualiter
sei
die
Sache
zur
Vornahme/Veranlassung
ergänzender
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
In
prozessualer
Hin sicht
beantragte
die
Beschwerdeführerin
unter
anderem
die
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
4.
März
2025
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
unter
Hinweis
auf
die
Änderung
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
Anspruch
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung
bei
Adipositas
(Urteil
8C_104/2024
vom
22.
Oktober
2024
[zur
Publikation
vorgesehen])
die
teilweise
Gutheissung
der
Beschwerde
in
dem
Sinne,
als
die
Sache
zu
weiteren
Abklärun gen
an
sie
zurückzuweisen
sei
(Urk.
11).
Nach
Fristansetzung
durch
das
hiesige
Gericht
(Verfügung
vom
5.
März
2025
[Urk.
13])
nahm
die
Beschwerdeführerin
mit
Eingabe
vom
10.
März
2025
Stellung
und
erklärte,
mit
der
Rückweisung
der
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
gemäss
ihrem
Eventualantrag
einverstanden
zu
sein;
sie
ziehe
den
Hauptantrag
zurück
(Urk.
15).
3.
Es
liegen
übereinstimmende
Parteianträge
auf
Rückweisung
der
Sache
zur
weite ren
Abklärung
vor.
Eine
solche
steht
mit
der
Rechts-
und
Aktenlage ,
insbesondere
mit
der
geänderten
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
im
bereits
erwähnten
Urteil
8C_104/2024
vom
22.
Oktober
2024
(zur
Publikation
vorgesehen) ,
im
Ein klang .
Die
Beschwerdegegnerin
hat
der
Beschwerdeführerin
mit
Schreiben
vom
12.
Juli
2022
zwar
eine
Mitwirkungspflicht
(richtig:
eine
Schadenminderungs pflicht ;
in
casu
eine
Abklärung
und
Behandlung
in
einer
spezialisierten
Adiposi tassprechstunde)
auferlegt
(Urk.
12/92;
vgl.
auch
das
Schreiben
an
das
Spital B ülach
[Urk.
12/108]).
Doch
blieb
das
Ergebnis
der
Adipositas- Behandlung
unge klärt
und
wurde
das
Leistungsbegehren
nicht
zuletzt
auch
unter
dem
Hinweis
auf
die
fehlende
Bereitschaft
der
Beschwerdeführerin,
die
von
ärztlicher
Seite
vorge schlagene
Fussoperation
durchzuführen
(vgl.
den
Bericht
des
Spitals B ülach
vom
15.
Oktober
2023
[Urk.
12/124]
sowie
vom
E. 27 Februar
2024
[Urk.
12/129]) ,
abgewiesen
(vgl.
Urk.
2
sowie
die
Stellungnahme
des
regionalen
ärztlichen
Diens tes
[RAD]
vom
2.
April
2024
[Urk.
12/131/10-11]) ,
obwohl
in
Bezug
auf
eine
Fussoperation
nie
eine
Schadenminderungspflicht
auferlegt
worden
war.
Entsprechend
ist
die
Beschwerde
in
dem
Sinne
gutzuheissen,
als
die
angefochtene
Verfügung
vom
12.
November
2024
aufzuheben
und
die
Sache
an
die
Beschwer degegnerin
zurückzuweisen
ist,
damit
diese
weitere
Abklärungen
vornehme
und
hernach
über
das
Leistungsbegehren
der
Beschwerdeführerin
neu
verfüge. 4. 4.1
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kanto nalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
600.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen ,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren
im
Haupt-
oder
Eventualantrag
gestellt
wird
(BGE
141
V
281
E.
11.1,
137
V
210
E.
7.1,
137
V
57
E.
2.2) .
Folglich
sind
die
Gerichtskosten
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Das
Gesuch
der
Beschwerdeführerin
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozess führung
erweist
sich
somit
als
gegenstandslos. 4.2
Die
durch
die
Stadt B ülach
vertretene
Beschwerdeführerin
beantragte
eine
Par teientschädigung
(Urk.
1
und
Urk.
15) .
Ihr
steht
als
Institution
der
öffentlichen
Sozialhilfe
jedoch
keine
Parteientschädigung
zu
( BGE
126
V
11
E.
5;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_52/2022
vom
2.
Juni
2022
E.
6 ) ,
weshalb
ihr
auch
keine
zuzusprechen
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
als
die
angefochtene
Verfügung
vom
12.
November
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese
nach
erfolgter
Abklärung
über
den
Leistungsanspruch
der
Beschwerdeführerin
neu
entscheide. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
600 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Der
Beschwerdeführerin
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Stadt B ülach - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle ,
unter
Beilage
des
Doppels
von
Urk.
15 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00764 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 26.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Stadt B ülach Sozialberatung Allmendstrasse 6, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Die
1976
geborene
X.___
meldete
sich
am
11.
August
2015
(Eingangs datum)
unter
Hinweis
auf
nach
einem
unfallbedingten
Bruch
persistierende
Beschwerden
am
rechten
Fuss
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
12/2) .
I hr
Leistungsbegehren
wurde
mit
Verfügung
vom
24.
September
2018
abgewiesen
(Urk.
12/59).
Am
24.
Juni
2021
(Eingangsdatum)
meldete
sich
die
Versicherte
erneut
zum
Leis tungsbezug
an ,
dies
unter
Hinweis
auf
diverse
somatische
Beschwerden
sowie
auf
eine
Adipositas
Grad
III-IV
(Urk.
12/64) ,
woraufhin
ihr
Leistungsbegehren
mit
Verfügung
vom
12.
November
2024
abgewiesen
wurde
(Urk.
2
=
Urk.
12/145).
2.
Dagegen
erhob
die
durch
die
Stadt B ülach ,
Soziales
und
Gesundheit,
vertretene
Versicherte
Beschwerde
beim
hiesigen
Gericht
und
beantragte,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihr
die
gesetzlichen
Leistungen
der
Inva lidenversicherung
(berufliche
Massnahmen
und/oder
eine
Invalidenrente)
auszu richten.
Eventualiter
sei
die
Sache
zur
Vornahme/Veranlassung
ergänzender
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
In
prozessualer
Hin sicht
beantragte
die
Beschwerdeführerin
unter
anderem
die
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
4.
März
2025
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
unter
Hinweis
auf
die
Änderung
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
Anspruch
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung
bei
Adipositas
(Urteil
8C_104/2024
vom
22.
Oktober
2024
[zur
Publikation
vorgesehen])
die
teilweise
Gutheissung
der
Beschwerde
in
dem
Sinne,
als
die
Sache
zu
weiteren
Abklärun gen
an
sie
zurückzuweisen
sei
(Urk.
11).
Nach
Fristansetzung
durch
das
hiesige
Gericht
(Verfügung
vom
5.
März
2025
[Urk.
13])
nahm
die
Beschwerdeführerin
mit
Eingabe
vom
10.
März
2025
Stellung
und
erklärte,
mit
der
Rückweisung
der
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
gemäss
ihrem
Eventualantrag
einverstanden
zu
sein;
sie
ziehe
den
Hauptantrag
zurück
(Urk.
15).
3.
Es
liegen
übereinstimmende
Parteianträge
auf
Rückweisung
der
Sache
zur
weite ren
Abklärung
vor.
Eine
solche
steht
mit
der
Rechts-
und
Aktenlage ,
insbesondere
mit
der
geänderten
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
im
bereits
erwähnten
Urteil
8C_104/2024
vom
22.
Oktober
2024
(zur
Publikation
vorgesehen) ,
im
Ein klang .
Die
Beschwerdegegnerin
hat
der
Beschwerdeführerin
mit
Schreiben
vom
12.
Juli
2022
zwar
eine
Mitwirkungspflicht
(richtig:
eine
Schadenminderungs pflicht ;
in
casu
eine
Abklärung
und
Behandlung
in
einer
spezialisierten
Adiposi tassprechstunde)
auferlegt
(Urk.
12/92;
vgl.
auch
das
Schreiben
an
das
Spital B ülach
[Urk.
12/108]).
Doch
blieb
das
Ergebnis
der
Adipositas- Behandlung
unge klärt
und
wurde
das
Leistungsbegehren
nicht
zuletzt
auch
unter
dem
Hinweis
auf
die
fehlende
Bereitschaft
der
Beschwerdeführerin,
die
von
ärztlicher
Seite
vorge schlagene
Fussoperation
durchzuführen
(vgl.
den
Bericht
des
Spitals B ülach
vom
15.
Oktober
2023
[Urk.
12/124]
sowie
vom
27.
Februar
2024
[Urk.
12/129]) ,
abgewiesen
(vgl.
Urk.
2
sowie
die
Stellungnahme
des
regionalen
ärztlichen
Diens tes
[RAD]
vom
2.
April
2024
[Urk.
12/131/10-11]) ,
obwohl
in
Bezug
auf
eine
Fussoperation
nie
eine
Schadenminderungspflicht
auferlegt
worden
war.
Entsprechend
ist
die
Beschwerde
in
dem
Sinne
gutzuheissen,
als
die
angefochtene
Verfügung
vom
12.
November
2024
aufzuheben
und
die
Sache
an
die
Beschwer degegnerin
zurückzuweisen
ist,
damit
diese
weitere
Abklärungen
vornehme
und
hernach
über
das
Leistungsbegehren
der
Beschwerdeführerin
neu
verfüge. 4. 4.1
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kanto nalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
600.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen ,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren
im
Haupt-
oder
Eventualantrag
gestellt
wird
(BGE
141
V
281
E.
11.1,
137
V
210
E.
7.1,
137
V
57
E.
2.2) .
Folglich
sind
die
Gerichtskosten
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Das
Gesuch
der
Beschwerdeführerin
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozess führung
erweist
sich
somit
als
gegenstandslos. 4.2
Die
durch
die
Stadt B ülach
vertretene
Beschwerdeführerin
beantragte
eine
Par teientschädigung
(Urk.
1
und
Urk.
15) .
Ihr
steht
als
Institution
der
öffentlichen
Sozialhilfe
jedoch
keine
Parteientschädigung
zu
( BGE
126
V
11
E.
5;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_52/2022
vom
2.
Juni
2022
E.
6 ) ,
weshalb
ihr
auch
keine
zuzusprechen
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
als
die
angefochtene
Verfügung
vom
12.
November
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese
nach
erfolgter
Abklärung
über
den
Leistungsanspruch
der
Beschwerdeführerin
neu
entscheide. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
600 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Der
Beschwerdeführerin
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Stadt B ülach - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle ,
unter
Beilage
des
Doppels
von
Urk.
15 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro