opencaselaw.ch

IV.2024.00757

Nichteintreten auf Neuanmeldung. Der Beschwerdeführer hat keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht.

Zürich SozVersG · 2025-04-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1979, ist gelernter Elektromonteur ( Urk. 9/1, Urk. 9/2/1).

Am 12. Dezember 2003 verursachte er als Autolenker einen Selbstunfall, bei welche m er sich diverse Verletzungen (stabile Halswirbelsäulen fraktur, stumpfes Thorax- und Abdominaltrauma , Beckenringfraktur, stabile Lendenwirbel säulen fraktur, pro ximale Femurfraktur und nicht dislozierte Tibiafraktur links, Seiten bandläsion und Rissq u etschwunde mit Gelenkseröffnung am rechten Knie sowie grosse Skalpverletzung ) zuzog ( Urk. 9/4/105, Urk.

9/4/108). Er meldete sich am 4. No vember 2004 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf die seit dem Unfall beste hende Behinderung (allgemeine Belastung/Beweglichkeit, Urk. 9/2/5) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Nachdem sie das Gesuch geprüft hatte, kam die IV-Stelle für die Kosten

der berufliche n Abklärung in der Ausbildungsstätte Y.___ vom 11. Dezember

2006 bis 31. März 2007 auf (Mitteilung vom 3. November 2006, Urk. 9/36).

Her nach teilte s ie dem Versicherten a m 2 .

April 200 7 mit, dass sie die Kosten für eine

Umschulung zum ICT/Network-Professional mit SIZ-Prü fung übernehme. Die Umschulung werde vom 1. April 2007 bis 31. März 2009 in der Ausbildungs stätte Y.___

durchgeführt (Urk. 9/50). Diese Verfügung hob die IV-Stelle in der Folge m it Ver fügung vom 24.

Juni 2008

wieder a uf. Dazu führte sie im Wesent lichen aus, dass d er Versicherte die Umschulung vorzeitig beendet habe. Er sei am 13. Juni 2008 aus der Ausbildungsstätte Y.___ ausgetreten, weil er eine Arbeitsstelle gefun den habe. Gemäss Arbeitsvertrag habe er am 16. Juni 2008 eine Stelle als Haus wart/Stellvertreter Geschäftsleitung angetreten (Urk. 9/56/1).

Mit Eingabe vom 4. August 2008 ersuchte der Versicherte um Kostengutsprache für die Wiederholung der SIZ-Assistentenprüfung sowie für die weiteren Kurs kosten (Urk.

9/62/1). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 18.

September 2008 ab (Urk.

9/64).

Hernach tätigte s ie Abklärungen zum Rentenanspruch.

S ie sprach dem Ver sicherten m it Verfügung vom

4. Juni

2009 für die Zeitperiode vom 12.

Dezember 2004 bis 18.

Oktober 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk.

9/ 87-88 ).

Dies blieb unangefochten. 1. 2

Am 4. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/91). Die IV-Stelle trat auf das neue Leis tungsbegehren ein und tätigte Abklärungen in medizinischer und in beruf lich-erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2022 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 9/158). Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen keine gesundheitlichen Einschrän kun gen vorliegen würden. Es stünden vielmehr psychosoziale Belas tungsfaktoren (körperliche Erkrankung der Ehefrau, Erziehungspflichten für den Sohn zu allei nigen Lasten, komplexe finanzielle Situation) im Vordergrund. Diese Fakto ren seien bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus zu klammern (Urk. 9/158). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte keine Beschwerde. 1. 3

X.___

ersuchte am 17.

April 2024 (Eingangsdatum) wieder um die Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen (Urk.

9/166). Mit Schreiben vom 7.

Mai 2024 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, durch Einreichung von Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 2 3. Mai 2022 wesentlich verändert hätten ( Urk. 9/169). Daraufhin ging der IV-Stelle das Schreiben der Hausärztin des Versicherten, Dr. med. univ. Z.___ , praktische Ärztin,

A.___ AG, vom 30.

Mai 2024 zu (Urk. 9/170). Dr. med. B.___ , Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärzt lichen Dienst (RAD) der

IV Stelle hielt am 3. September 2024 fest, dass sie keine Veränderung des

Gesund heitsschadens seit der letzten materiellen Prüfung des RAD vom 29.

März

2022 beziehungsweise seit der Verfügung vom 23.

Mai 2022 feststellen könne (Urk. 9/171/2). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 27. Septem ber 2024 an, dass sie auf sein neues Leistungs begehren vom 17. April 2024 nicht eintreten werde (Urk. 9/177).

Dagegen erhob die hierzu bevollmächtigte Arbeit geberin des Versicherten (Urk. 9/181) am 11. Oktober 2024 Einwand (Urk. 9/179). Sie begründete dies mit Eingabe vom 18.

Oktober 2024 (Urk. 9/183). Die IV-Stelle legte die mit der E inwanderhebung eingereichten ärzt lichen Berichte und Atteste (Urk.

9/ 182, Urk. 9/185-190 ) RAD Ärztin Dr.

B.___

vor (Urk. 9/192/3). Diese hielt am 5. November 2024 dafür, dass den vom Ver sicherten aufgelegten Berichten keine Veränderung oder

Ver schlech terung des Gesund heitszustandes seit der Verfügung vom 23. Mai

2022 zu entnehmen sei (Urk. 9/192/3). Am 1 5. November 2024 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden, dass sie auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten vom 1 7. April 2024 nicht eintrete (Urk.

2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 1 4 . Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung vom 15.

November 2024 aufzuheben und es sei auf das am 17.

April 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene Gesuch des Beschwerdeführers vom 11.

April 2024 einzutreten . 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin .» 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9/1-196), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht - lichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers (Urk. 9/166) ging bei der Beschwerde gegnerin am 17. April 2024 ein (Urk. 9/169/1). Ein allfälliger Rentenanspruch würde somit frühestens ab 1.

Oktober 2024 bestehen (Art.

29 Abs.

1 und

3 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_155/2024 vom 11. März 2025 E. 3.1). Vorliegend kommen folglich die ab 1. Januar 202 2 gültigen Bestimmungen zur Anwendung.

Da die massgebenden Bestimmungen betreffend Voraussetzung des Glaubhaft machens einer Änderung des Gesundheitszustands ( Art. 87 Abs. 2 f. IVV) im Zuge der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision unverändert geblieben sind, stellen sich diesbezüglich so oder anders keine intertemporal rechtlichen Fragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23.

August 2023 E.

3.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4 1.4.1

Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.4.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen ). 1.5 1.5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1 . 5 .3

Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). 1 . 5 . 4

Bei der Würdigung von Berichten der behandelnden Ärzte — seien es Hausärzte oder Spezialärzte — ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5; 125

V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 15.

November 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit den im Zuge seiner Neuanmeldung vom 17.

April 2024 eingereichten Arztberichten nicht glaubhaft gemacht habe, dass si ch seine gesundheitliche Situation seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 23.

Mai 2022 wesentlich v eränder t habe. Auf sein neues Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten (Urk.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt im W esentlichen v orbringen, dass e r ab Mai 2022 in einem 80%-Pensum als Sicherungsanlagen-Engineer Coc für die C.___ AG tätig gewesen sei.

W egen einer seit Oktober 2023 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit sei es dann zur Neuanmeldung vom 17.

April 2024 gekommen . I m Bericht vom 29.

August 2024 habe seine Hausärztin ausgeführt, dass das Arbeitspensum per

1. Juni 2024 auf 40 % habe ge steigert werden können , obschon weiterhin Einschränkungen im Zusammenhang mit Tages mü digkeit, erhöhter Erholungs zeit, redu zierter

Stressresilienz , allge meiner Energie losigkeit und damit verbun denen Konzentrationsstörungen sowie chronischer Diarrhoe mit Schwächezu ständen best ünden (Urk.

1 S.

8) . Alsdann habe ihm seine Arbeitgeberin am 12.

September 2024 eröffnet , dass er gemäss der Beurteilung

durch die D.___ AG vom September 2024

aus gesundheitlichen Gründen in der bisherigen Funktion als CoC Engineer dauerhaft arbeitsunfähig sei. Aus diesem Grund habe er seine bisherige Stelle bei der C.___ AG verloren. Die Stelle sei bereits neu besetzt worden. Dessen ungeachtet sei die C.___ AG aber bestrebt, für ihn in ihrem Unternehmen eine dauerhafte Reintegra tionslösung zu finden. Er arbeite aktuell an einem Schonarbeitsplatz. Sein Arbeitspensum entspreche 32 % eines

Vollzeitpensums (Urk.

1 S.

9). Zu berücksichtigen sei weiter, dass er am 6. März

2024 nach einem Verkehrsunfall vom Unfallverur sacher derart geohrfeigt w orden sei , dass

er seither an einem

— die Arbeitsfähigkeit ebenfalls tangierenden — Tinnitus leide. Zur Abklärung dieser gesundheitlichen Einschrän kungen habe

a m

2 2. März 2024 bei Dr. med. E.___ eine ohrenärzt liche Untersuchung stattgefunden .

Er leide darüber hinaus ver mehrt und verstärkt

unter B eschwerden , welche auf den Unfall vom

12. De zember 2003 zurückzuführen seien . So habe er im linken Fuss und im linken Bein häufig stärkere Schmerzen. Es würden ihm überdies Rücken schmer zen und Nacken be schwerden zu schaffen machen .

Die Abklärungen der soma tischen Beschwer den erfolge schrittweise . Im Jahr 2024 habe er einstweilen die ihn stark ein schrän kenden Verdauungsbeschwerden abklären lassen , wie dem Bericht von Dr.

med. F.___ , Facharzt FMH für Gastroenterologie, Allge meine Innere Medizin, vom 9. Juli 2024 zu e ntnehmen sei. Bezüglich der Tages müdigkeit hätten Abklä rungen in der Klinik G.___ statt gefunden . Im definitiven Austritts bericht der Klinik G.___

vom 19.

August 2024 sei als Hauptdiagnose eine über mässige Tages mü digkeit bei normalen Schlafzeiten sowie St atus nach Poly trauma bei Verkehrs unfall 2003 festgehalten worden . Insgesamt werde von einer ausge prägten Tages müdigkeit im Kontext eines stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas im Jahr 2003, gegeben en falls eines Burnouts-Syndroms ausgegangen . Es sei die Reevaluation einer probatorisch einmalig eingesetzten Stimulantien therapie in der Sprechstunde von Dr. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie, Klinik G.___ ,

vorgesehen

(Urk.

1 S.

10) . Nach seiner Neuanmeldung vom 17.

April 2024

habe er

die beschriebene wesent liche Veränderung seines Gesundheits zu stands mit den bei der Beschwerdegeg nerin

eingereichten

Arztberich ten dokumentiert und damit glaubhaft gemacht . Die Beschwerde geg nerin sei somit zu verpflichten, auf sein neues

Leistungsbe gehren ein zu trete n und dieses zu prüfe n (Urk.

1 S.

11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf die Neuanmel dung vom 1 7. April 2024 eingetreten ist. 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Stellungnahmen vor: 3.2

Dem Austrittsbericht der I.___ AG, Psychiatriezentrum J.___ , vom 18.

Oktober 2023 ist zur Behandlung vom 2 0. Februar 2020 bis 5.

September 2023 unter anderem zu entnehmen , dass es der Beschwerdeführer mit Hilfe der Beschwerde gegnerin ab dem Jahr 2020 sukzessive geschafft habe, sich in seinem beruflichen Umfeld zu reintegrieren. In der Zeit v on 2021 bis April 2022 habe ein Arbeits pen sum von 80

% erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe dieses Pen sum in der Folge halten kön nen. Er sei in der Lage gewesen, seine

beruflichen Aufgaben bei der C.___ zu bewältigen. Dies allerdings mit einem

überdauernden Gefühl der Herausforderung und, je nach Belastung, wiederaufsteigenden dif fu sen Ängsten und körperlichen Begleitsymptomen (Druck auf der Brust, Durchfall, Zittern, Urk. 9/187/1). Auf grund der chronischen Rückenschmerzen und wieder holten Leis tungs ausfälle der Ehefrau in Kindes - erziehung und Haushalt habe eine heraus fordernde häusliche Situation bestanden. Der Beschwerdeführer habe zudem über einen ste tigen finanziellen Druck berichtet. Nach einer mehrere Monate anhaltenden Stabilisierung sei ein Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung angedacht worden. Dies habe zunächst zu einer Destabilisierung mit berichteter Überforderung auf der Arbeit und einer Steigerung der Ängste sowie Verschlechterung der körperlichen Symptomatik, die ebenfalls mehrere Monate gedauert habe , geführt . Nach Überwindung dieser Phase habe sich eine Ambiten denz bezüglich der we i teren Behandlung gezeigt, bis sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Konsultation plötzlich und im Affekt entschieden habe, die Therapeutin zu wech seln. Zuletzt habe eine teilremittierte Depression mit Angst symptomen und körperlichen Beschwerden bestanden sowie eine organische Persönlich keits störung nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Auffälligkeiten im Denken, Affekt und in

den sozialen Interaktionen. Eine ambulante Psycho the rapie könne bei Leidensdruck empfohlen werden. Eine psychotherapeutische Anbindung solle der

Beschwerdeführer selbständig organisieren. Es werde um hausärztliche Verordnung der Medikation unter jährlichen Labor - und EKG-Kontrollen gebeten ( Urk. 9/187/2). 3.3

Nach den Abklärungen in der Klinik G.___

vom 29.

bis 31.

Januar 2024 wurde im definitiven Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2024 die Diagnose übermässige Tagesmüdigkeit (Hypersomnie bei normalen Schlafzeiten, kein Hinweis auf schlafbezogene Atemstörung oder Bewegungsstörung im Schlaf) festgehalten (Urk.

9/182/10). In der Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt , dass die bei der Testung mittels

Epworth

Sleepiness

Scale (ESS) erreichte Punktzahl Ausdruck einer grenz wertig gesteigerten Einschlafneigung sei. Im Maintenance of

Wake fulness Test (MWT) sei allerdings ein Normalbefund erhoben worden (kein Sekun denschlaf bzw. Einschlafen). Dieser Test eigne sich auch zur Beurteilung der Fahr eignung. Dies bezüglich liege somit keine Einschränkung vor. Mit den in zwei

Nächten auf ge zeichneten Polysomnographien hätten sodann organische Ursa chen im Sinne von schlaf bezogenen Atmungs- und Bewegungsstörungen als Ursache einer all fälli gen mangelnden Schlafqualität ausgeschlossen werden können. Es sei daher am ehesten von einer psychisch bedingten Fatigue-Symptomatik auszugehen (Urk.

9/182/11). 3. 4

Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr.

K.___ , führte im Bericht vom 3 0. Mai

2024 die folgenden Diagnosen auf (Urk.

9/170 /1-2 ): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Hauptsymptome Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörung, Schlaf - störung - Chronische Diarrhoe (ICD-10: K52 9) - seit Pol y trauma 200 3 mit Nierenlazeration links und retroperitonealem Hämatom sowie - Komplikationen: traumatische Pankreatitis, Ösophagitis, intraab domi naler Infekt bei

open abdomen , Cholezystitis perforata , Gallenleck im Cysticus -Stumpf, infiziertes

Biliom nach Stent-Dislokation - 04/2024 Zöliakie Serologie neg ativ - 04/2024 HP S t uhltest neg ativ

- Pankreas- Elastase im Stuhl 880

ug /g (nicht vermindert) - Verdacht auf ( V. a. )

organische

Persönlichkeitsstörung

nach

schwere m

Schädel - Hirn -Trauma (ICD-10: F07.0) - Status nach ( St. n . ) Polytrauma bei

Verkehrsunfall 2003 - Vitamin B12 Mangel ( ED ? 2019) - Anti- INtrinsic

Faktor AK neg. 12/2023 - Tinnitus rechts

Dazu hielt

Dr. K.___

fest , dass der Beschwerdeführer seit 20.

Oktober 2023 arbeitsunfähig sei. Bis dahin habe er sein Pensum bereits frei willig auf 80 % reduziert, da ein 100% - Pensum und Schichtdienst aus

gesund heitlichen Gründen seine Kräfte überstiegen hätte n . Insgesamt sei der Beschwer deführer sehr m oti viert zu arbeiten . Dies sei ihm aktuell aber aufgrund der ange führten Diagnosen nicht

möglich. Bezüglich Diagnose 2 ( chronische Diarrhoe ) s eien noch weitere Abklärungen geplant. Bezüglich Diagnose 1 (mittelgradige depressive Episode) erfolge eine medikamentöse Therapie sowie eine regelmässige Psychotherapie bei

L. ___ , Fach psycho login für Psychotherapie FSP, A.___ AG (Urk.

9/170/1) . 3. 5

Der Gastroenterologe Dr. F.___

führte im Bericht vom 9. Juli 2024 insbeson dere aus , dass Gastroskopie und Koloskopie einen unauffälligen anatomischen Befund gezeigt hätten. Des Weiteren h ätten e ine mikroskopische Kolitis und eine chronisch entzünd liche Darmerkrankung histologisch ausgeschlossen werden können . Damit habe keine strukturelle Ursache für die Durchfälle gefunden werden können . Alsdann habe sich s onographisch ein unauffälliger Situs ohne Hinweise auf eine Cholelithiasis oder Da r m motilitätsstörungen ge zeigt .

Die direkte Bestimmung der Laktaseaktivität aus der tiefen Dünndarmbiop s ie habe aber eine eingeschränkte Aktivität ergeben . Damit liege eine Laktose i ntoleranz vor. Die Beschwerden könnten somit durch die fehlende Laktoseaktivität erklärt werden (Urk.

9/186/2). 3. 6

Im Bericht zuhanden der von der C.___ AG beauftragten D.___ AG vom 29.

August 2024 führte Dr.

K.___ aus, dass das Arbeitspensum des

Beschwerdeführers per

1.

Juni 2024 auf 40

% habe

erhöht werden können .

Einschränkungen bestünden aber weiterhin im Zusammenhang mit Tagesmüdigkeit, erhöhter Erholungszeit, reduzierter

Stressresilienz , allge meiner Energielosigkeit und damit verbundenen Konzentrationsstörungen sowie chronischer Diarrhoe mit Schwächezuständen . Bezüglich Arbeitstätigkeit seien d ie folgenden Schonauf lagen weiterhin zwingend ein zuhalten: Regelmässige berechenbare Arbeitszeiten von maximal 5

Stunden und möglichst gleichmässige Arbeitsbelastung, keine Nachtarbeit, keine Arbeit im Leitstand ; dort sei eine gleichmässige Arbeitsbe las tung nicht möglich. Dr. K.___ hielt weiter fest, dass nach dem langen Verlauf davon auszugehen sei, dass auch längerfristig eine angepasste Tätigkeit erforder lich sei (Urk.

9/182/25). 3. 7

Das von der D.___ AG im Zusammenhang mit dem Abklärungs auftrag der C.___ AG versandte Formular wurde am 9. September 2024 von Dr. med. M.___ , praktische Ärztin, visiert (Urk. 9/182/30) . Im Formular wurde unter «Beurteilung der heutigen vertraglichen Funktion (gemäss Personal stammblatt)» unter anderem bei «Arbeitsunfähigkeit (Betriebsmedizin)» ange ge ben, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es wurde ferner angegeben, dass keine Berufsinvalidität nach Vorsorgereglement PK C.___ bestehe (Urk. 9/182/30). 3. 8

Der Beurteilung im Bericht der Klinik G ._ __ vom 1 9. August 2024

ist zu entnehmen, dass vor dem Beginn einer probatorischen Stimulantientherapie bei vor liegender Hypersomnie eine erneute Schlaflaboruntersuchung sowie eine neuro psychologische Testung und psychologische Evaluation durchgeführt worden sei. In der neuropsycho lo gischen Untersuchung vom 18.

Juli 2024 h ätten sich zusam menfassend mit Aus nahme der physischen Aufmerksamkeits - aktivierung keine neuropsychologischen Auffälligkeiten gezeigt. Demnach hätten die subjektiv beklagten Fatigue-Symp tome in der neuropsychologischen Kurz - untersuchung nicht dokumentiert werden können (Urk.

9/185/3). Psychia - trischerseits hätten sich sodann keine Hinweise auf eine Kontrain dikation für eine Behandlung mit Modafinil ergeben, so dass am 19.

Juli 2024 probatorisch eine einmalige Gabe erfolgt sei (Urk.

9/185/3). In der Polysomno graphie vom 19./2 0. Juli 2024 habe sich weiterhin keine organische Ursache im Sinne von schlafbezogenen Atmungs- oder Bewegungsstörungen als Ursache für die Tagesmüdigkeit gefun den (Urk.

9/185/3-4). Insgesamt sei von einer ausge prägten Tagesmüdigkeit im Kontext eines stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas im Jahr

2003 und gegebe nen falls eines Burnout-Syndroms aus zugehen . Eine Reevaluation der probato risch einmal angesetzten Stimulantientherapie mittels Modafinil finde in der Sprech stunde von Dr. N.___ statt. Ein Aufgebot folge separat (Urk.

9/185/4). 3.9

RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2024 fest, dass die i n der Klinik G.___

wegen der seit 2018/19 beklagte n ausgeprägte n Tagesmüdigkeit durchgeführt e Schlafabklärung — bis auf die vom Beschwerde führer ausgefüllte Epworth Schläfrigkeitsskala — d urchweg s unauffällige Befunde ergeben habe . Alsdann sei im Bericht der Klinik G.___ vom 19.

August 20 24 ein unauffälliges MR Gehirn ohne residuelle Veränderung nach dem Unfall im Jahr

2003 erwähnt worden . Nach der neuropsychologischen Untersuchung vom 18.

Juli 20 24 seien keine Auffälligkeiten beschrieben worden .

D ie subjektiv beklagte n Fatigue-Symptome hätten nicht objektiviert werden können . Des Weiteren sei die Koloskopie vom 9.

Juli 2024 — b is auf die Feststellung einer Laktose i ntoleranz — ebenfalls u nauffällig gewesen . Aus sämtlichen vorgelegten Berichten ergebe sich somit keine Veränderung oder Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Verfügung vom 2 3. Mai 2022 (Urk.

9/192/2) . 4. 4.1

4.1.1

Bei Erlass der Verfügung vom 23.

Mai 2022 stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von RAD-Arzt, Dr. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (F), vom 29. März 2022 (Urk. 9/155/11-12) ab.

Dr. O.___ befasste sich mit dem Arztbericht der I.___ AG , Psychia trie zentrum J.___ ,

vom 4.

März 2022, mit welchem die Fachärztinnen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), aktuell teilremittiert, und einen Verdacht auf organische Persönlichkeitsstörung nach Hirntrauma (ICD-10: F62.8) diagnostiziert (Urk.

9/151/2) und dem Beschwerdeführer eine 40%ige Arbeitsun fähigkeit für die ausgeübte Tätigkeit als Werkprüfer Elektronische Stellwerke attestiert hatten (Urk.

9/151/2; Urk.

9/15 5 /10-12). Unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung von psychischen Gesundheits störungen zu beachtenden Standardindikatoren ( BGE 143 V 418 E. 6 und 7, BGE 141 V 281 E. 4.1.3 ) gelangte Dr. O.___ zum Schluss, dass die von den Behand lerinnen gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar seien . Es bestünden viele Inkonsistenzen und es stünden viele psycho soziale Faktoren im Vordergrund. Aus medizinischer Sicht liege kein iv-relevanter Gesundheits - schaden vor (Urk.

9/155/12). 4. 1. 2

Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 17. April 2024 ( Urk. 9/166) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer m it Schreiben vom 7.

Mai 2024 auf , eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 23.

Mai 2022 glaubhaft zu machen ( Urk. 9/169). Im hernach der Beschwerdegegnerin zugestellten Bericht vom 30. Mai 2024 hielt die Haus ärztin des Beschwerdeführers unter anderem die Diagnose

m ittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F32.1) fest ( E. 3.4 ).

Die RAD-Psychiaterin Dr. B.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 3.

September 2024 dahingehend, dass im Bericht von Dr. K.___ vom 30.

Mai 2024 keine neuen, bislang unberück sich tigten medizinischen Fakten oder Tat sachen vorgebracht worden seien. Es könne somit keine Veränderung des Gesundheitsschadens seit der letzten materiellen Prüfung des RAD vom 2 9. März 2022 beziehungsweise seit der Verfügung vom 23.

Mai 2022 festgestellt werden (Urk.

9/171/2).

Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführer, seit er die Psychotherapie im Psychiatriezentrum J.___ am

5.

September 2023 beendet hat ( E.

3.2 ) , nicht mehr bei einer Psychiaterin oder einem Psychiater in Behandlung. Seine Hausärztin hat ihm unter anderem die Antidepressiva Paronex und Trittico

retard verschrieben ( Urk. 9/170/2) und es findet ihren Angabe n zufolge in der A.___ AG, wo Dr.

K.___ selber auch tätig ist, eine regelmässige Psychotherapie

bei einer

Psychotherapeutin statt (E.

3.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Psychiaterin sich mit ihrer Stel lungnahme vom 3.

September 2024 lediglich mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der praktischen Ärztin Dr. K.___ vom 30.

Mai 2024 (E. 3.4) befasste , denn der Beschwerdeführer hat keine weiteren Berichte zur in der A.___ AG durchgeführten Psychotherapie eingereicht. Diesbezüglich gilt

es zu beachten, dass d ie Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtsprechungsgemäss bei

der versicherten Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom

16.

Dezember

2024 E.

4.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43

Abs. 1 bzw.

Art. 61 lit . c ATSG) kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine massge bliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leis tungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E.

5.2.5; Urteil 8C_431/2024 vom 16.

Dezember 2024 E.

4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2024 vom 1 2. März 2025 E.

2.3.1 mit Hinweisen ). Es ver mag daher zu überzeugen, dass die Fachärztin für Psychiatrie anhand des aufge legten Berichts vom 30.

Mai 2024 (E.

3.4) keine Verschlechterung des psychischen Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers feststellen konnte, auch wenn die praktische Ärztin darin die Diagnose m ittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F32.1)

aufgeführt hat (E.

3.4). 4. 2

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Arbeitsfähigkeit durch somatische Gesundheitsstörungen eingeschränkt sei (E.

2.2) . Allerdings hat die zur Abklärung des chronischen Durchfalls durchgeführte gastro enterologische Unter suchung einzig eine Laktoseinto leranz und ansonsten unauf fällige Befunde ergeben (E. 3.5). Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, dass die Milchzucker-Unverträglichkeit ihn bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschränke. Bezüglich der Tagesmüdigkeit wurden Abklärungen in der Klinik G.___

vorgenommen . Es konnte aber keine organische Ursache gefunden werden (E.

3.3, E.

3.8). Mangels objektivierbare r Befunde ist somit auch in soma - tischer

Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung seit der Verfügung vom

23. Mai

2022 ausge wiesen, wie der RAD am 5. November 2024 mit einer schlüssigen Begrün dung festhielt (E.

3.9).

In Ergänzung seiner mit dem Einwand vom 18.

Oktober 2024 gemachten Ausführungen (Urk.

9/183/2-3) bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weiter vor, dass ein Tinnitus bestehe, der

seine Arbeits fähigkeit beeinträchtige . Er leide zudem an Beschwerden im

linken Fuss und im linken Bein sowie im Rücken und an

Nackenbeschwerden. Diese Beschwerden seien allesamt auf den Unfall vom

12. De zember 2003 zurückzu führen und würden nunmehr wieder verstärkt auftreten (E. 2.2) . Darauf ist zu erwidern, dass das kantonale Gericht seiner beschwerde weisen Überprüfung einer Nichtein tre tensverfügung im Rahmen des invaliden versicherungs - rechtlichen Neuanmel dungsverfahren grundsätzlich den Sachver halt zu Grunde zu legen hat, wie er sich der Verwaltung bot ( Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweis) . Zudem hat der Beschwerdeführer so oder anders keine Arztberichte aufgelegt, welche seinen Standpunkt stützen würden. 4 . 3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten keine erhebliche Verschlechterung seines Gesund heits zustandes glaubhaft gemacht wurde.

Da keine objektivierbare Befunde vorliegen, die die geltend gemachten Einschränkungen des Beschwerdeführers erklärten könnten (E. 4.1.2, E. 4.2), muss auch auf sein Vor brin gen, wonach die Beschwerdegegnerin eigentlich das Vorliegen wesentliche r Änderungen seit der Verfügung vom 24.

Juni 2009

(Urk. 9/87-88)

hätte prüfen müssen

(Urk. 1 S. 4), nicht weiter eingegangen werden. An der Beurteilung würde sich nichts ändern, selbst wenn dem diesbe züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen wäre. 4.4

Was die Prüfung von allfälligen wesentlichen Veränderunge n in beruflich-erwerblicher Hinsicht seit der Verfügung vom 2 3. Mai 2022 ( Urk. 9/158) betrifft, so ist d er Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die C.___ AG im Einwand gegen den Vorbescheid vom 18.

Oktober 2024 ausführte, der Beschwerdeführer arbeite (nunmehr) in einer Schontätigkeit (Urk.

9/183/2). Die angefochtene Ver fügung der Beschwerdegegnerin ist gleichwohl nicht zu beanstanden .

Wie festgehalten (E. 4.1.2, E. 4.2) , f ehlen objektivierbare Befunde , welche die vom Beschwerde führer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar be gründen würden . Daran ändert die davon abweichende Einschätzung der Arbeit geberin des Beschwerde führers bezüglich dessen berufliche r Einsatz fähigkeit nichts. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht - lichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers (Urk. 9/166) ging bei der Beschwerde gegnerin am 17. April 2024 ein (Urk. 9/169/1). Ein allfälliger Rentenanspruch würde somit frühestens ab 1.

Oktober 2024 bestehen (Art.

29 Abs.

1 und

3 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_155/2024 vom 11. März 2025 E. 3.1). Vorliegend kommen folglich die ab 1. Januar 202 2 gültigen Bestimmungen zur Anwendung.

Da die massgebenden Bestimmungen betreffend Voraussetzung des Glaubhaft machens einer Änderung des Gesundheitszustands ( Art. 87 Abs. 2 f. IVV) im Zuge der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision unverändert geblieben sind, stellen sich diesbezüglich so oder anders keine intertemporal rechtlichen Fragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23.

August 2023 E.

3.1).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

E. 1.4.1 Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

E. 1.4.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen ).

E. 1.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1 . 5 .3

Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). 1 . 5 . 4

Bei der Würdigung von Berichten der behandelnden Ärzte — seien es Hausärzte oder Spezialärzte — ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5; 125

V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). 2.

E. 2 .

April 200

E. 2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 15.

November 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit den im Zuge seiner Neuanmeldung vom 17.

April 2024 eingereichten Arztberichten nicht glaubhaft gemacht habe, dass si ch seine gesundheitliche Situation seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 23.

Mai 2022 wesentlich v eränder t habe. Auf sein neues Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten (Urk.

2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt im W esentlichen v orbringen, dass e r ab Mai 2022 in einem 80%-Pensum als Sicherungsanlagen-Engineer Coc für die C.___ AG tätig gewesen sei.

W egen einer seit Oktober 2023 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit sei es dann zur Neuanmeldung vom 17.

April 2024 gekommen . I m Bericht vom 29.

August 2024 habe seine Hausärztin ausgeführt, dass das Arbeitspensum per

1. Juni 2024 auf 40 % habe ge steigert werden können , obschon weiterhin Einschränkungen im Zusammenhang mit Tages mü digkeit, erhöhter Erholungs zeit, redu zierter

Stressresilienz , allge meiner Energie losigkeit und damit verbun denen Konzentrationsstörungen sowie chronischer Diarrhoe mit Schwächezu ständen best ünden (Urk.

1 S.

8) . Alsdann habe ihm seine Arbeitgeberin am

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf die Neuanmel dung vom 1 7. April 2024 eingetreten ist. 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Stellungnahmen vor: 3.2

Dem Austrittsbericht der I.___ AG, Psychiatriezentrum J.___ , vom 18.

Oktober 2023 ist zur Behandlung vom 2 0. Februar 2020 bis 5.

September 2023 unter anderem zu entnehmen , dass es der Beschwerdeführer mit Hilfe der Beschwerde gegnerin ab dem Jahr 2020 sukzessive geschafft habe, sich in seinem beruflichen Umfeld zu reintegrieren. In der Zeit v on 2021 bis April 2022 habe ein Arbeits pen sum von 80

% erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe dieses Pen sum in der Folge halten kön nen. Er sei in der Lage gewesen, seine

beruflichen Aufgaben bei der C.___ zu bewältigen. Dies allerdings mit einem

überdauernden Gefühl der Herausforderung und, je nach Belastung, wiederaufsteigenden dif fu sen Ängsten und körperlichen Begleitsymptomen (Druck auf der Brust, Durchfall, Zittern, Urk. 9/187/1). Auf grund der chronischen Rückenschmerzen und wieder holten Leis tungs ausfälle der Ehefrau in Kindes - erziehung und Haushalt habe eine heraus fordernde häusliche Situation bestanden. Der Beschwerdeführer habe zudem über einen ste tigen finanziellen Druck berichtet. Nach einer mehrere Monate anhaltenden Stabilisierung sei ein Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung angedacht worden. Dies habe zunächst zu einer Destabilisierung mit berichteter Überforderung auf der Arbeit und einer Steigerung der Ängste sowie Verschlechterung der körperlichen Symptomatik, die ebenfalls mehrere Monate gedauert habe , geführt . Nach Überwindung dieser Phase habe sich eine Ambiten denz bezüglich der we i teren Behandlung gezeigt, bis sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Konsultation plötzlich und im Affekt entschieden habe, die Therapeutin zu wech seln. Zuletzt habe eine teilremittierte Depression mit Angst symptomen und körperlichen Beschwerden bestanden sowie eine organische Persönlich keits störung nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Auffälligkeiten im Denken, Affekt und in

den sozialen Interaktionen. Eine ambulante Psycho the rapie könne bei Leidensdruck empfohlen werden. Eine psychotherapeutische Anbindung solle der

Beschwerdeführer selbständig organisieren. Es werde um hausärztliche Verordnung der Medikation unter jährlichen Labor - und EKG-Kontrollen gebeten ( Urk. 9/187/2). 3.3

Nach den Abklärungen in der Klinik G.___

vom 29.

bis 31.

Januar 2024 wurde im definitiven Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2024 die Diagnose übermässige Tagesmüdigkeit (Hypersomnie bei normalen Schlafzeiten, kein Hinweis auf schlafbezogene Atemstörung oder Bewegungsstörung im Schlaf) festgehalten (Urk.

9/182/10). In der Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt , dass die bei der Testung mittels

Epworth

Sleepiness

Scale (ESS) erreichte Punktzahl Ausdruck einer grenz wertig gesteigerten Einschlafneigung sei. Im Maintenance of

Wake fulness Test (MWT) sei allerdings ein Normalbefund erhoben worden (kein Sekun denschlaf bzw. Einschlafen). Dieser Test eigne sich auch zur Beurteilung der Fahr eignung. Dies bezüglich liege somit keine Einschränkung vor. Mit den in zwei

Nächten auf ge zeichneten Polysomnographien hätten sodann organische Ursa chen im Sinne von schlaf bezogenen Atmungs- und Bewegungsstörungen als Ursache einer all fälli gen mangelnden Schlafqualität ausgeschlossen werden können. Es sei daher am ehesten von einer psychisch bedingten Fatigue-Symptomatik auszugehen (Urk.

9/182/11). 3. 4

Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr.

K.___ , führte im Bericht vom 3 0. Mai

2024 die folgenden Diagnosen auf (Urk.

9/170 /1-2 ): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Hauptsymptome Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörung, Schlaf - störung - Chronische Diarrhoe (ICD-10: K52 9) - seit Pol y trauma 200 3 mit Nierenlazeration links und retroperitonealem Hämatom sowie - Komplikationen: traumatische Pankreatitis, Ösophagitis, intraab domi naler Infekt bei

open abdomen , Cholezystitis perforata , Gallenleck im Cysticus -Stumpf, infiziertes

Biliom nach Stent-Dislokation - 04/2024 Zöliakie Serologie neg ativ - 04/2024 HP S t uhltest neg ativ

- Pankreas- Elastase im Stuhl 880

ug /g (nicht vermindert) - Verdacht auf ( V. a. )

organische

Persönlichkeitsstörung

nach

schwere m

Schädel - Hirn -Trauma (ICD-10: F07.0) - Status nach ( St. n . ) Polytrauma bei

Verkehrsunfall 2003 - Vitamin B12 Mangel ( ED ? 2019) - Anti- INtrinsic

Faktor AK neg. 12/2023 - Tinnitus rechts

Dazu hielt

Dr. K.___

fest , dass der Beschwerdeführer seit 20.

Oktober 2023 arbeitsunfähig sei. Bis dahin habe er sein Pensum bereits frei willig auf 80 % reduziert, da ein 100% - Pensum und Schichtdienst aus

gesund heitlichen Gründen seine Kräfte überstiegen hätte n . Insgesamt sei der Beschwer deführer sehr m oti viert zu arbeiten . Dies sei ihm aktuell aber aufgrund der ange führten Diagnosen nicht

möglich. Bezüglich Diagnose 2 ( chronische Diarrhoe ) s eien noch weitere Abklärungen geplant. Bezüglich Diagnose 1 (mittelgradige depressive Episode) erfolge eine medikamentöse Therapie sowie eine regelmässige Psychotherapie bei

L. ___ , Fach psycho login für Psychotherapie FSP, A.___ AG (Urk.

9/170/1) . 3. 5

Der Gastroenterologe Dr. F.___

führte im Bericht vom 9. Juli 2024 insbeson dere aus , dass Gastroskopie und Koloskopie einen unauffälligen anatomischen Befund gezeigt hätten. Des Weiteren h ätten e ine mikroskopische Kolitis und eine chronisch entzünd liche Darmerkrankung histologisch ausgeschlossen werden können . Damit habe keine strukturelle Ursache für die Durchfälle gefunden werden können . Alsdann habe sich s onographisch ein unauffälliger Situs ohne Hinweise auf eine Cholelithiasis oder Da r m motilitätsstörungen ge zeigt .

Die direkte Bestimmung der Laktaseaktivität aus der tiefen Dünndarmbiop s ie habe aber eine eingeschränkte Aktivität ergeben . Damit liege eine Laktose i ntoleranz vor. Die Beschwerden könnten somit durch die fehlende Laktoseaktivität erklärt werden (Urk.

9/186/2). 3. 6

Im Bericht zuhanden der von der C.___ AG beauftragten D.___ AG vom 29.

August 2024 führte Dr.

K.___ aus, dass das Arbeitspensum des

Beschwerdeführers per

1.

Juni 2024 auf 40

% habe

erhöht werden können .

Einschränkungen bestünden aber weiterhin im Zusammenhang mit Tagesmüdigkeit, erhöhter Erholungszeit, reduzierter

Stressresilienz , allge meiner Energielosigkeit und damit verbundenen Konzentrationsstörungen sowie chronischer Diarrhoe mit Schwächezuständen . Bezüglich Arbeitstätigkeit seien d ie folgenden Schonauf lagen weiterhin zwingend ein zuhalten: Regelmässige berechenbare Arbeitszeiten von maximal 5

Stunden und möglichst gleichmässige Arbeitsbelastung, keine Nachtarbeit, keine Arbeit im Leitstand ; dort sei eine gleichmässige Arbeitsbe las tung nicht möglich. Dr. K.___ hielt weiter fest, dass nach dem langen Verlauf davon auszugehen sei, dass auch längerfristig eine angepasste Tätigkeit erforder lich sei (Urk.

9/182/25). 3. 7

Das von der D.___ AG im Zusammenhang mit dem Abklärungs auftrag der C.___ AG versandte Formular wurde am 9. September 2024 von Dr. med. M.___ , praktische Ärztin, visiert (Urk. 9/182/30) . Im Formular wurde unter «Beurteilung der heutigen vertraglichen Funktion (gemäss Personal stammblatt)» unter anderem bei «Arbeitsunfähigkeit (Betriebsmedizin)» ange ge ben, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es wurde ferner angegeben, dass keine Berufsinvalidität nach Vorsorgereglement PK C.___ bestehe (Urk. 9/182/30). 3. 8

Der Beurteilung im Bericht der Klinik G ._ __ vom 1 9. August 2024

ist zu entnehmen, dass vor dem Beginn einer probatorischen Stimulantientherapie bei vor liegender Hypersomnie eine erneute Schlaflaboruntersuchung sowie eine neuro psychologische Testung und psychologische Evaluation durchgeführt worden sei. In der neuropsycho lo gischen Untersuchung vom 18.

Juli 2024 h ätten sich zusam menfassend mit Aus nahme der physischen Aufmerksamkeits - aktivierung keine neuropsychologischen Auffälligkeiten gezeigt. Demnach hätten die subjektiv beklagten Fatigue-Symp tome in der neuropsychologischen Kurz - untersuchung nicht dokumentiert werden können (Urk.

9/185/3). Psychia - trischerseits hätten sich sodann keine Hinweise auf eine Kontrain dikation für eine Behandlung mit Modafinil ergeben, so dass am 19.

Juli 2024 probatorisch eine einmalige Gabe erfolgt sei (Urk.

9/185/3). In der Polysomno graphie vom 19./2 0. Juli 2024 habe sich weiterhin keine organische Ursache im Sinne von schlafbezogenen Atmungs- oder Bewegungsstörungen als Ursache für die Tagesmüdigkeit gefun den (Urk.

9/185/3-4). Insgesamt sei von einer ausge prägten Tagesmüdigkeit im Kontext eines stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas im Jahr

2003 und gegebe nen falls eines Burnout-Syndroms aus zugehen . Eine Reevaluation der probato risch einmal angesetzten Stimulantientherapie mittels Modafinil finde in der Sprech stunde von Dr. N.___ statt. Ein Aufgebot folge separat (Urk.

9/185/4). 3.9

RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2024 fest, dass die i n der Klinik G.___

wegen der seit 2018/19 beklagte n ausgeprägte n Tagesmüdigkeit durchgeführt e Schlafabklärung — bis auf die vom Beschwerde führer ausgefüllte Epworth Schläfrigkeitsskala — d urchweg s unauffällige Befunde ergeben habe . Alsdann sei im Bericht der Klinik G.___ vom 19.

August 20 24 ein unauffälliges MR Gehirn ohne residuelle Veränderung nach dem Unfall im Jahr

2003 erwähnt worden . Nach der neuropsychologischen Untersuchung vom 18.

Juli 20 24 seien keine Auffälligkeiten beschrieben worden .

D ie subjektiv beklagte n Fatigue-Symptome hätten nicht objektiviert werden können . Des Weiteren sei die Koloskopie vom 9.

Juli 2024 — b is auf die Feststellung einer Laktose i ntoleranz — ebenfalls u nauffällig gewesen . Aus sämtlichen vorgelegten Berichten ergebe sich somit keine Veränderung oder Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Verfügung vom 2 3. Mai 2022 (Urk.

9/192/2) . 4. 4.1

4.1.1

Bei Erlass der Verfügung vom 23.

Mai 2022 stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von RAD-Arzt, Dr. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (F), vom 29. März 2022 (Urk. 9/155/11-12) ab.

Dr. O.___ befasste sich mit dem Arztbericht der I.___ AG , Psychia trie zentrum J.___ ,

vom 4.

März 2022, mit welchem die Fachärztinnen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), aktuell teilremittiert, und einen Verdacht auf organische Persönlichkeitsstörung nach Hirntrauma (ICD-10: F62.8) diagnostiziert (Urk.

9/151/2) und dem Beschwerdeführer eine 40%ige Arbeitsun fähigkeit für die ausgeübte Tätigkeit als Werkprüfer Elektronische Stellwerke attestiert hatten (Urk.

9/151/2; Urk.

9/15 5 /10-12). Unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung von psychischen Gesundheits störungen zu beachtenden Standardindikatoren ( BGE 143 V 418 E. 6 und 7, BGE 141 V 281 E. 4.1.3 ) gelangte Dr. O.___ zum Schluss, dass die von den Behand lerinnen gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar seien . Es bestünden viele Inkonsistenzen und es stünden viele psycho soziale Faktoren im Vordergrund. Aus medizinischer Sicht liege kein iv-relevanter Gesundheits - schaden vor (Urk.

9/155/12). 4. 1. 2

Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 17. April 2024 ( Urk. 9/166) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer m it Schreiben vom 7.

Mai 2024 auf , eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 23.

Mai 2022 glaubhaft zu machen ( Urk. 9/169). Im hernach der Beschwerdegegnerin zugestellten Bericht vom 30. Mai 2024 hielt die Haus ärztin des Beschwerdeführers unter anderem die Diagnose

m ittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F32.1) fest ( E. 3.4 ).

Die RAD-Psychiaterin Dr. B.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 3.

September 2024 dahingehend, dass im Bericht von Dr. K.___ vom 30.

Mai 2024 keine neuen, bislang unberück sich tigten medizinischen Fakten oder Tat sachen vorgebracht worden seien. Es könne somit keine Veränderung des Gesundheitsschadens seit der letzten materiellen Prüfung des RAD vom 2 9. März 2022 beziehungsweise seit der Verfügung vom 23.

Mai 2022 festgestellt werden (Urk.

9/171/2).

Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführer, seit er die Psychotherapie im Psychiatriezentrum J.___ am

5.

September 2023 beendet hat ( E.

3.2 ) , nicht mehr bei einer Psychiaterin oder einem Psychiater in Behandlung. Seine Hausärztin hat ihm unter anderem die Antidepressiva Paronex und Trittico

retard verschrieben ( Urk. 9/170/2) und es findet ihren Angabe n zufolge in der A.___ AG, wo Dr.

K.___ selber auch tätig ist, eine regelmässige Psychotherapie

bei einer

Psychotherapeutin statt (E.

3.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Psychiaterin sich mit ihrer Stel lungnahme vom 3.

September 2024 lediglich mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der praktischen Ärztin Dr. K.___ vom 30.

Mai 2024 (E. 3.4) befasste , denn der Beschwerdeführer hat keine weiteren Berichte zur in der A.___ AG durchgeführten Psychotherapie eingereicht. Diesbezüglich gilt

es zu beachten, dass d ie Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtsprechungsgemäss bei

der versicherten Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom

E. 2.3.1 mit Hinweisen ). Es ver mag daher zu überzeugen, dass die Fachärztin für Psychiatrie anhand des aufge legten Berichts vom 30.

Mai 2024 (E.

3.4) keine Verschlechterung des psychischen Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers feststellen konnte, auch wenn die praktische Ärztin darin die Diagnose m ittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F32.1)

aufgeführt hat (E.

3.4). 4. 2

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Arbeitsfähigkeit durch somatische Gesundheitsstörungen eingeschränkt sei (E.

2.2) . Allerdings hat die zur Abklärung des chronischen Durchfalls durchgeführte gastro enterologische Unter suchung einzig eine Laktoseinto leranz und ansonsten unauf fällige Befunde ergeben (E. 3.5). Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, dass die Milchzucker-Unverträglichkeit ihn bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschränke. Bezüglich der Tagesmüdigkeit wurden Abklärungen in der Klinik G.___

vorgenommen . Es konnte aber keine organische Ursache gefunden werden (E.

3.3, E.

3.8). Mangels objektivierbare r Befunde ist somit auch in soma - tischer

Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung seit der Verfügung vom

23. Mai

2022 ausge wiesen, wie der RAD am 5. November 2024 mit einer schlüssigen Begrün dung festhielt (E.

3.9).

In Ergänzung seiner mit dem Einwand vom 18.

Oktober 2024 gemachten Ausführungen (Urk.

9/183/2-3) bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weiter vor, dass ein Tinnitus bestehe, der

seine Arbeits fähigkeit beeinträchtige . Er leide zudem an Beschwerden im

linken Fuss und im linken Bein sowie im Rücken und an

Nackenbeschwerden. Diese Beschwerden seien allesamt auf den Unfall vom

12. De zember 2003 zurückzu führen und würden nunmehr wieder verstärkt auftreten (E. 2.2) . Darauf ist zu erwidern, dass das kantonale Gericht seiner beschwerde weisen Überprüfung einer Nichtein tre tensverfügung im Rahmen des invaliden versicherungs - rechtlichen Neuanmel dungsverfahren grundsätzlich den Sachver halt zu Grunde zu legen hat, wie er sich der Verwaltung bot ( Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweis) . Zudem hat der Beschwerdeführer so oder anders keine Arztberichte aufgelegt, welche seinen Standpunkt stützen würden. 4 . 3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten keine erhebliche Verschlechterung seines Gesund heits zustandes glaubhaft gemacht wurde.

Da keine objektivierbare Befunde vorliegen, die die geltend gemachten Einschränkungen des Beschwerdeführers erklärten könnten (E. 4.1.2, E. 4.2), muss auch auf sein Vor brin gen, wonach die Beschwerdegegnerin eigentlich das Vorliegen wesentliche r Änderungen seit der Verfügung vom 24.

Juni 2009

(Urk. 9/87-88)

hätte prüfen müssen

(Urk. 1 S. 4), nicht weiter eingegangen werden. An der Beurteilung würde sich nichts ändern, selbst wenn dem diesbe züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen wäre. 4.4

Was die Prüfung von allfälligen wesentlichen Veränderunge n in beruflich-erwerblicher Hinsicht seit der Verfügung vom 2 3. Mai 2022 ( Urk. 9/158) betrifft, so ist d er Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die C.___ AG im Einwand gegen den Vorbescheid vom 18.

Oktober 2024 ausführte, der Beschwerdeführer arbeite (nunmehr) in einer Schontätigkeit (Urk.

9/183/2). Die angefochtene Ver fügung der Beschwerdegegnerin ist gleichwohl nicht zu beanstanden .

Wie festgehalten (E. 4.1.2, E. 4.2) , f ehlen objektivierbare Befunde , welche die vom Beschwerde führer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar be gründen würden . Daran ändert die davon abweichende Einschätzung der Arbeit geberin des Beschwerde führers bezüglich dessen berufliche r Einsatz fähigkeit nichts. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 7 mit, dass sie die Kosten für eine

Umschulung zum ICT/Network-Professional mit SIZ-Prü fung übernehme. Die Umschulung werde vom 1. April 2007 bis 31. März 2009 in der Ausbildungs stätte Y.___

durchgeführt (Urk. 9/50). Diese Verfügung hob die IV-Stelle in der Folge m it Ver fügung vom 24.

Juni 2008

wieder a uf. Dazu führte sie im Wesent lichen aus, dass d er Versicherte die Umschulung vorzeitig beendet habe. Er sei am 13. Juni 2008 aus der Ausbildungsstätte Y.___ ausgetreten, weil er eine Arbeitsstelle gefun den habe. Gemäss Arbeitsvertrag habe er am 16. Juni 2008 eine Stelle als Haus wart/Stellvertreter Geschäftsleitung angetreten (Urk. 9/56/1).

Mit Eingabe vom 4. August 2008 ersuchte der Versicherte um Kostengutsprache für die Wiederholung der SIZ-Assistentenprüfung sowie für die weiteren Kurs kosten (Urk.

9/62/1). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 18.

September 2008 ab (Urk.

9/64).

Hernach tätigte s ie Abklärungen zum Rentenanspruch.

S ie sprach dem Ver sicherten m it Verfügung vom

4. Juni

2009 für die Zeitperiode vom 12.

Dezember 2004 bis 18.

Oktober 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk.

9/ 87-88 ).

Dies blieb unangefochten. 1. 2

Am 4. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/91). Die IV-Stelle trat auf das neue Leis tungsbegehren ein und tätigte Abklärungen in medizinischer und in beruf lich-erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2022 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 9/158). Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen keine gesundheitlichen Einschrän kun gen vorliegen würden. Es stünden vielmehr psychosoziale Belas tungsfaktoren (körperliche Erkrankung der Ehefrau, Erziehungspflichten für den Sohn zu allei nigen Lasten, komplexe finanzielle Situation) im Vordergrund. Diese Fakto ren seien bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus zu klammern (Urk. 9/158). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte keine Beschwerde. 1. 3

X.___

ersuchte am 17.

April 2024 (Eingangsdatum) wieder um die Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen (Urk.

9/166). Mit Schreiben vom 7.

Mai 2024 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, durch Einreichung von Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 2 3. Mai 2022 wesentlich verändert hätten ( Urk. 9/169). Daraufhin ging der IV-Stelle das Schreiben der Hausärztin des Versicherten, Dr. med. univ. Z.___ , praktische Ärztin,

A.___ AG, vom 30.

Mai 2024 zu (Urk. 9/170). Dr. med. B.___ , Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärzt lichen Dienst (RAD) der

IV Stelle hielt am 3. September 2024 fest, dass sie keine Veränderung des

Gesund heitsschadens seit der letzten materiellen Prüfung des RAD vom 29.

März

2022 beziehungsweise seit der Verfügung vom 23.

Mai 2022 feststellen könne (Urk. 9/171/2). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 27. Septem ber 2024 an, dass sie auf sein neues Leistungs begehren vom 17. April 2024 nicht eintreten werde (Urk. 9/177).

Dagegen erhob die hierzu bevollmächtigte Arbeit geberin des Versicherten (Urk. 9/181) am 11. Oktober 2024 Einwand (Urk. 9/179). Sie begründete dies mit Eingabe vom 18.

Oktober 2024 (Urk. 9/183). Die IV-Stelle legte die mit der E inwanderhebung eingereichten ärzt lichen Berichte und Atteste (Urk.

9/ 182, Urk. 9/185-190 ) RAD Ärztin Dr.

B.___

vor (Urk. 9/192/3). Diese hielt am 5. November 2024 dafür, dass den vom Ver sicherten aufgelegten Berichten keine Veränderung oder

Ver schlech terung des Gesund heitszustandes seit der Verfügung vom 23. Mai

2022 zu entnehmen sei (Urk. 9/192/3). Am 1 5. November 2024 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden, dass sie auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten vom 1 7. April 2024 nicht eintrete (Urk.

2). 2.

E. 12 September 2024 eröffnet , dass er gemäss der Beurteilung

durch die D.___ AG vom September 2024

aus gesundheitlichen Gründen in der bisherigen Funktion als CoC Engineer dauerhaft arbeitsunfähig sei. Aus diesem Grund habe er seine bisherige Stelle bei der C.___ AG verloren. Die Stelle sei bereits neu besetzt worden. Dessen ungeachtet sei die C.___ AG aber bestrebt, für ihn in ihrem Unternehmen eine dauerhafte Reintegra tionslösung zu finden. Er arbeite aktuell an einem Schonarbeitsplatz. Sein Arbeitspensum entspreche 32 % eines

Vollzeitpensums (Urk.

1 S.

9). Zu berücksichtigen sei weiter, dass er am 6. März

2024 nach einem Verkehrsunfall vom Unfallverur sacher derart geohrfeigt w orden sei , dass

er seither an einem

— die Arbeitsfähigkeit ebenfalls tangierenden — Tinnitus leide. Zur Abklärung dieser gesundheitlichen Einschrän kungen habe

a m

2 2. März 2024 bei Dr. med. E.___ eine ohrenärzt liche Untersuchung stattgefunden .

Er leide darüber hinaus ver mehrt und verstärkt

unter B eschwerden , welche auf den Unfall vom

12. De zember 2003 zurückzuführen seien . So habe er im linken Fuss und im linken Bein häufig stärkere Schmerzen. Es würden ihm überdies Rücken schmer zen und Nacken be schwerden zu schaffen machen .

Die Abklärungen der soma tischen Beschwer den erfolge schrittweise . Im Jahr 2024 habe er einstweilen die ihn stark ein schrän kenden Verdauungsbeschwerden abklären lassen , wie dem Bericht von Dr.

med. F.___ , Facharzt FMH für Gastroenterologie, Allge meine Innere Medizin, vom 9. Juli 2024 zu e ntnehmen sei. Bezüglich der Tages müdigkeit hätten Abklä rungen in der Klinik G.___ statt gefunden . Im definitiven Austritts bericht der Klinik G.___

vom 19.

August 2024 sei als Hauptdiagnose eine über mässige Tages mü digkeit bei normalen Schlafzeiten sowie St atus nach Poly trauma bei Verkehrs unfall 2003 festgehalten worden . Insgesamt werde von einer ausge prägten Tages müdigkeit im Kontext eines stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas im Jahr 2003, gegeben en falls eines Burnouts-Syndroms ausgegangen . Es sei die Reevaluation einer probatorisch einmalig eingesetzten Stimulantien therapie in der Sprechstunde von Dr. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie, Klinik G.___ ,

vorgesehen

(Urk.

1 S.

10) . Nach seiner Neuanmeldung vom 17.

April 2024

habe er

die beschriebene wesent liche Veränderung seines Gesundheits zu stands mit den bei der Beschwerdegeg nerin

eingereichten

Arztberich ten dokumentiert und damit glaubhaft gemacht . Die Beschwerde geg nerin sei somit zu verpflichten, auf sein neues

Leistungsbe gehren ein zu trete n und dieses zu prüfe n (Urk.

1 S.

11).

E. 16 Dezember

2024 E.

4.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43

Abs. 1 bzw.

Art. 61 lit . c ATSG) kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine massge bliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leis tungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E.

5.2.5; Urteil 8C_431/2024 vom 16.

Dezember 2024 E.

4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2024 vom 1 2. März 2025 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00757 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

30. April 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1979, ist gelernter Elektromonteur ( Urk. 9/1, Urk. 9/2/1).

Am 12. Dezember 2003 verursachte er als Autolenker einen Selbstunfall, bei welche m er sich diverse Verletzungen (stabile Halswirbelsäulen fraktur, stumpfes Thorax- und Abdominaltrauma , Beckenringfraktur, stabile Lendenwirbel säulen fraktur, pro ximale Femurfraktur und nicht dislozierte Tibiafraktur links, Seiten bandläsion und Rissq u etschwunde mit Gelenkseröffnung am rechten Knie sowie grosse Skalpverletzung ) zuzog ( Urk. 9/4/105, Urk.

9/4/108). Er meldete sich am 4. No vember 2004 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf die seit dem Unfall beste hende Behinderung (allgemeine Belastung/Beweglichkeit, Urk. 9/2/5) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Nachdem sie das Gesuch geprüft hatte, kam die IV-Stelle für die Kosten

der berufliche n Abklärung in der Ausbildungsstätte Y.___ vom 11. Dezember

2006 bis 31. März 2007 auf (Mitteilung vom 3. November 2006, Urk. 9/36).

Her nach teilte s ie dem Versicherten a m 2 .

April 200 7 mit, dass sie die Kosten für eine

Umschulung zum ICT/Network-Professional mit SIZ-Prü fung übernehme. Die Umschulung werde vom 1. April 2007 bis 31. März 2009 in der Ausbildungs stätte Y.___

durchgeführt (Urk. 9/50). Diese Verfügung hob die IV-Stelle in der Folge m it Ver fügung vom 24.

Juni 2008

wieder a uf. Dazu führte sie im Wesent lichen aus, dass d er Versicherte die Umschulung vorzeitig beendet habe. Er sei am 13. Juni 2008 aus der Ausbildungsstätte Y.___ ausgetreten, weil er eine Arbeitsstelle gefun den habe. Gemäss Arbeitsvertrag habe er am 16. Juni 2008 eine Stelle als Haus wart/Stellvertreter Geschäftsleitung angetreten (Urk. 9/56/1).

Mit Eingabe vom 4. August 2008 ersuchte der Versicherte um Kostengutsprache für die Wiederholung der SIZ-Assistentenprüfung sowie für die weiteren Kurs kosten (Urk.

9/62/1). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 18.

September 2008 ab (Urk.

9/64).

Hernach tätigte s ie Abklärungen zum Rentenanspruch.

S ie sprach dem Ver sicherten m it Verfügung vom

4. Juni

2009 für die Zeitperiode vom 12.

Dezember 2004 bis 18.

Oktober 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk.

9/ 87-88 ).

Dies blieb unangefochten. 1. 2

Am 4. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/91). Die IV-Stelle trat auf das neue Leis tungsbegehren ein und tätigte Abklärungen in medizinischer und in beruf lich-erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2022 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 9/158). Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen keine gesundheitlichen Einschrän kun gen vorliegen würden. Es stünden vielmehr psychosoziale Belas tungsfaktoren (körperliche Erkrankung der Ehefrau, Erziehungspflichten für den Sohn zu allei nigen Lasten, komplexe finanzielle Situation) im Vordergrund. Diese Fakto ren seien bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus zu klammern (Urk. 9/158). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte keine Beschwerde. 1. 3

X.___

ersuchte am 17.

April 2024 (Eingangsdatum) wieder um die Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen (Urk.

9/166). Mit Schreiben vom 7.

Mai 2024 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, durch Einreichung von Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 2 3. Mai 2022 wesentlich verändert hätten ( Urk. 9/169). Daraufhin ging der IV-Stelle das Schreiben der Hausärztin des Versicherten, Dr. med. univ. Z.___ , praktische Ärztin,

A.___ AG, vom 30.

Mai 2024 zu (Urk. 9/170). Dr. med. B.___ , Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärzt lichen Dienst (RAD) der

IV Stelle hielt am 3. September 2024 fest, dass sie keine Veränderung des

Gesund heitsschadens seit der letzten materiellen Prüfung des RAD vom 29.

März

2022 beziehungsweise seit der Verfügung vom 23.

Mai 2022 feststellen könne (Urk. 9/171/2). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 27. Septem ber 2024 an, dass sie auf sein neues Leistungs begehren vom 17. April 2024 nicht eintreten werde (Urk. 9/177).

Dagegen erhob die hierzu bevollmächtigte Arbeit geberin des Versicherten (Urk. 9/181) am 11. Oktober 2024 Einwand (Urk. 9/179). Sie begründete dies mit Eingabe vom 18.

Oktober 2024 (Urk. 9/183). Die IV-Stelle legte die mit der E inwanderhebung eingereichten ärzt lichen Berichte und Atteste (Urk.

9/ 182, Urk. 9/185-190 ) RAD Ärztin Dr.

B.___

vor (Urk. 9/192/3). Diese hielt am 5. November 2024 dafür, dass den vom Ver sicherten aufgelegten Berichten keine Veränderung oder

Ver schlech terung des Gesund heitszustandes seit der Verfügung vom 23. Mai

2022 zu entnehmen sei (Urk. 9/192/3). Am 1 5. November 2024 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden, dass sie auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten vom 1 7. April 2024 nicht eintrete (Urk.

2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 1 4 . Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung vom 15.

November 2024 aufzuheben und es sei auf das am 17.

April 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene Gesuch des Beschwerdeführers vom 11.

April 2024 einzutreten . 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin .» 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9/1-196), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht - lichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers (Urk. 9/166) ging bei der Beschwerde gegnerin am 17. April 2024 ein (Urk. 9/169/1). Ein allfälliger Rentenanspruch würde somit frühestens ab 1.

Oktober 2024 bestehen (Art.

29 Abs.

1 und

3 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_155/2024 vom 11. März 2025 E. 3.1). Vorliegend kommen folglich die ab 1. Januar 202 2 gültigen Bestimmungen zur Anwendung.

Da die massgebenden Bestimmungen betreffend Voraussetzung des Glaubhaft machens einer Änderung des Gesundheitszustands ( Art. 87 Abs. 2 f. IVV) im Zuge der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision unverändert geblieben sind, stellen sich diesbezüglich so oder anders keine intertemporal rechtlichen Fragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23.

August 2023 E.

3.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4 1.4.1

Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.4.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen ). 1.5 1.5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1 . 5 .3

Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). 1 . 5 . 4

Bei der Würdigung von Berichten der behandelnden Ärzte — seien es Hausärzte oder Spezialärzte — ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5; 125

V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 15.

November 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit den im Zuge seiner Neuanmeldung vom 17.

April 2024 eingereichten Arztberichten nicht glaubhaft gemacht habe, dass si ch seine gesundheitliche Situation seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 23.

Mai 2022 wesentlich v eränder t habe. Auf sein neues Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten (Urk.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt im W esentlichen v orbringen, dass e r ab Mai 2022 in einem 80%-Pensum als Sicherungsanlagen-Engineer Coc für die C.___ AG tätig gewesen sei.

W egen einer seit Oktober 2023 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit sei es dann zur Neuanmeldung vom 17.

April 2024 gekommen . I m Bericht vom 29.

August 2024 habe seine Hausärztin ausgeführt, dass das Arbeitspensum per

1. Juni 2024 auf 40 % habe ge steigert werden können , obschon weiterhin Einschränkungen im Zusammenhang mit Tages mü digkeit, erhöhter Erholungs zeit, redu zierter

Stressresilienz , allge meiner Energie losigkeit und damit verbun denen Konzentrationsstörungen sowie chronischer Diarrhoe mit Schwächezu ständen best ünden (Urk.

1 S.

8) . Alsdann habe ihm seine Arbeitgeberin am 12.

September 2024 eröffnet , dass er gemäss der Beurteilung

durch die D.___ AG vom September 2024

aus gesundheitlichen Gründen in der bisherigen Funktion als CoC Engineer dauerhaft arbeitsunfähig sei. Aus diesem Grund habe er seine bisherige Stelle bei der C.___ AG verloren. Die Stelle sei bereits neu besetzt worden. Dessen ungeachtet sei die C.___ AG aber bestrebt, für ihn in ihrem Unternehmen eine dauerhafte Reintegra tionslösung zu finden. Er arbeite aktuell an einem Schonarbeitsplatz. Sein Arbeitspensum entspreche 32 % eines

Vollzeitpensums (Urk.

1 S.

9). Zu berücksichtigen sei weiter, dass er am 6. März

2024 nach einem Verkehrsunfall vom Unfallverur sacher derart geohrfeigt w orden sei , dass

er seither an einem

— die Arbeitsfähigkeit ebenfalls tangierenden — Tinnitus leide. Zur Abklärung dieser gesundheitlichen Einschrän kungen habe

a m

2 2. März 2024 bei Dr. med. E.___ eine ohrenärzt liche Untersuchung stattgefunden .

Er leide darüber hinaus ver mehrt und verstärkt

unter B eschwerden , welche auf den Unfall vom

12. De zember 2003 zurückzuführen seien . So habe er im linken Fuss und im linken Bein häufig stärkere Schmerzen. Es würden ihm überdies Rücken schmer zen und Nacken be schwerden zu schaffen machen .

Die Abklärungen der soma tischen Beschwer den erfolge schrittweise . Im Jahr 2024 habe er einstweilen die ihn stark ein schrän kenden Verdauungsbeschwerden abklären lassen , wie dem Bericht von Dr.

med. F.___ , Facharzt FMH für Gastroenterologie, Allge meine Innere Medizin, vom 9. Juli 2024 zu e ntnehmen sei. Bezüglich der Tages müdigkeit hätten Abklä rungen in der Klinik G.___ statt gefunden . Im definitiven Austritts bericht der Klinik G.___

vom 19.

August 2024 sei als Hauptdiagnose eine über mässige Tages mü digkeit bei normalen Schlafzeiten sowie St atus nach Poly trauma bei Verkehrs unfall 2003 festgehalten worden . Insgesamt werde von einer ausge prägten Tages müdigkeit im Kontext eines stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas im Jahr 2003, gegeben en falls eines Burnouts-Syndroms ausgegangen . Es sei die Reevaluation einer probatorisch einmalig eingesetzten Stimulantien therapie in der Sprechstunde von Dr. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie, Klinik G.___ ,

vorgesehen

(Urk.

1 S.

10) . Nach seiner Neuanmeldung vom 17.

April 2024

habe er

die beschriebene wesent liche Veränderung seines Gesundheits zu stands mit den bei der Beschwerdegeg nerin

eingereichten

Arztberich ten dokumentiert und damit glaubhaft gemacht . Die Beschwerde geg nerin sei somit zu verpflichten, auf sein neues

Leistungsbe gehren ein zu trete n und dieses zu prüfe n (Urk.

1 S.

11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf die Neuanmel dung vom 1 7. April 2024 eingetreten ist. 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Stellungnahmen vor: 3.2

Dem Austrittsbericht der I.___ AG, Psychiatriezentrum J.___ , vom 18.

Oktober 2023 ist zur Behandlung vom 2 0. Februar 2020 bis 5.

September 2023 unter anderem zu entnehmen , dass es der Beschwerdeführer mit Hilfe der Beschwerde gegnerin ab dem Jahr 2020 sukzessive geschafft habe, sich in seinem beruflichen Umfeld zu reintegrieren. In der Zeit v on 2021 bis April 2022 habe ein Arbeits pen sum von 80

% erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe dieses Pen sum in der Folge halten kön nen. Er sei in der Lage gewesen, seine

beruflichen Aufgaben bei der C.___ zu bewältigen. Dies allerdings mit einem

überdauernden Gefühl der Herausforderung und, je nach Belastung, wiederaufsteigenden dif fu sen Ängsten und körperlichen Begleitsymptomen (Druck auf der Brust, Durchfall, Zittern, Urk. 9/187/1). Auf grund der chronischen Rückenschmerzen und wieder holten Leis tungs ausfälle der Ehefrau in Kindes - erziehung und Haushalt habe eine heraus fordernde häusliche Situation bestanden. Der Beschwerdeführer habe zudem über einen ste tigen finanziellen Druck berichtet. Nach einer mehrere Monate anhaltenden Stabilisierung sei ein Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung angedacht worden. Dies habe zunächst zu einer Destabilisierung mit berichteter Überforderung auf der Arbeit und einer Steigerung der Ängste sowie Verschlechterung der körperlichen Symptomatik, die ebenfalls mehrere Monate gedauert habe , geführt . Nach Überwindung dieser Phase habe sich eine Ambiten denz bezüglich der we i teren Behandlung gezeigt, bis sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Konsultation plötzlich und im Affekt entschieden habe, die Therapeutin zu wech seln. Zuletzt habe eine teilremittierte Depression mit Angst symptomen und körperlichen Beschwerden bestanden sowie eine organische Persönlich keits störung nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Auffälligkeiten im Denken, Affekt und in

den sozialen Interaktionen. Eine ambulante Psycho the rapie könne bei Leidensdruck empfohlen werden. Eine psychotherapeutische Anbindung solle der

Beschwerdeführer selbständig organisieren. Es werde um hausärztliche Verordnung der Medikation unter jährlichen Labor - und EKG-Kontrollen gebeten ( Urk. 9/187/2). 3.3

Nach den Abklärungen in der Klinik G.___

vom 29.

bis 31.

Januar 2024 wurde im definitiven Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2024 die Diagnose übermässige Tagesmüdigkeit (Hypersomnie bei normalen Schlafzeiten, kein Hinweis auf schlafbezogene Atemstörung oder Bewegungsstörung im Schlaf) festgehalten (Urk.

9/182/10). In der Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt , dass die bei der Testung mittels

Epworth

Sleepiness

Scale (ESS) erreichte Punktzahl Ausdruck einer grenz wertig gesteigerten Einschlafneigung sei. Im Maintenance of

Wake fulness Test (MWT) sei allerdings ein Normalbefund erhoben worden (kein Sekun denschlaf bzw. Einschlafen). Dieser Test eigne sich auch zur Beurteilung der Fahr eignung. Dies bezüglich liege somit keine Einschränkung vor. Mit den in zwei

Nächten auf ge zeichneten Polysomnographien hätten sodann organische Ursa chen im Sinne von schlaf bezogenen Atmungs- und Bewegungsstörungen als Ursache einer all fälli gen mangelnden Schlafqualität ausgeschlossen werden können. Es sei daher am ehesten von einer psychisch bedingten Fatigue-Symptomatik auszugehen (Urk.

9/182/11). 3. 4

Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr.

K.___ , führte im Bericht vom 3 0. Mai

2024 die folgenden Diagnosen auf (Urk.

9/170 /1-2 ): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Hauptsymptome Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörung, Schlaf - störung - Chronische Diarrhoe (ICD-10: K52 9) - seit Pol y trauma 200 3 mit Nierenlazeration links und retroperitonealem Hämatom sowie - Komplikationen: traumatische Pankreatitis, Ösophagitis, intraab domi naler Infekt bei

open abdomen , Cholezystitis perforata , Gallenleck im Cysticus -Stumpf, infiziertes

Biliom nach Stent-Dislokation - 04/2024 Zöliakie Serologie neg ativ - 04/2024 HP S t uhltest neg ativ

- Pankreas- Elastase im Stuhl 880

ug /g (nicht vermindert) - Verdacht auf ( V. a. )

organische

Persönlichkeitsstörung

nach

schwere m

Schädel - Hirn -Trauma (ICD-10: F07.0) - Status nach ( St. n . ) Polytrauma bei

Verkehrsunfall 2003 - Vitamin B12 Mangel ( ED ? 2019) - Anti- INtrinsic

Faktor AK neg. 12/2023 - Tinnitus rechts

Dazu hielt

Dr. K.___

fest , dass der Beschwerdeführer seit 20.

Oktober 2023 arbeitsunfähig sei. Bis dahin habe er sein Pensum bereits frei willig auf 80 % reduziert, da ein 100% - Pensum und Schichtdienst aus

gesund heitlichen Gründen seine Kräfte überstiegen hätte n . Insgesamt sei der Beschwer deführer sehr m oti viert zu arbeiten . Dies sei ihm aktuell aber aufgrund der ange führten Diagnosen nicht

möglich. Bezüglich Diagnose 2 ( chronische Diarrhoe ) s eien noch weitere Abklärungen geplant. Bezüglich Diagnose 1 (mittelgradige depressive Episode) erfolge eine medikamentöse Therapie sowie eine regelmässige Psychotherapie bei

L. ___ , Fach psycho login für Psychotherapie FSP, A.___ AG (Urk.

9/170/1) . 3. 5

Der Gastroenterologe Dr. F.___

führte im Bericht vom 9. Juli 2024 insbeson dere aus , dass Gastroskopie und Koloskopie einen unauffälligen anatomischen Befund gezeigt hätten. Des Weiteren h ätten e ine mikroskopische Kolitis und eine chronisch entzünd liche Darmerkrankung histologisch ausgeschlossen werden können . Damit habe keine strukturelle Ursache für die Durchfälle gefunden werden können . Alsdann habe sich s onographisch ein unauffälliger Situs ohne Hinweise auf eine Cholelithiasis oder Da r m motilitätsstörungen ge zeigt .

Die direkte Bestimmung der Laktaseaktivität aus der tiefen Dünndarmbiop s ie habe aber eine eingeschränkte Aktivität ergeben . Damit liege eine Laktose i ntoleranz vor. Die Beschwerden könnten somit durch die fehlende Laktoseaktivität erklärt werden (Urk.

9/186/2). 3. 6

Im Bericht zuhanden der von der C.___ AG beauftragten D.___ AG vom 29.

August 2024 führte Dr.

K.___ aus, dass das Arbeitspensum des

Beschwerdeführers per

1.

Juni 2024 auf 40

% habe

erhöht werden können .

Einschränkungen bestünden aber weiterhin im Zusammenhang mit Tagesmüdigkeit, erhöhter Erholungszeit, reduzierter

Stressresilienz , allge meiner Energielosigkeit und damit verbundenen Konzentrationsstörungen sowie chronischer Diarrhoe mit Schwächezuständen . Bezüglich Arbeitstätigkeit seien d ie folgenden Schonauf lagen weiterhin zwingend ein zuhalten: Regelmässige berechenbare Arbeitszeiten von maximal 5

Stunden und möglichst gleichmässige Arbeitsbelastung, keine Nachtarbeit, keine Arbeit im Leitstand ; dort sei eine gleichmässige Arbeitsbe las tung nicht möglich. Dr. K.___ hielt weiter fest, dass nach dem langen Verlauf davon auszugehen sei, dass auch längerfristig eine angepasste Tätigkeit erforder lich sei (Urk.

9/182/25). 3. 7

Das von der D.___ AG im Zusammenhang mit dem Abklärungs auftrag der C.___ AG versandte Formular wurde am 9. September 2024 von Dr. med. M.___ , praktische Ärztin, visiert (Urk. 9/182/30) . Im Formular wurde unter «Beurteilung der heutigen vertraglichen Funktion (gemäss Personal stammblatt)» unter anderem bei «Arbeitsunfähigkeit (Betriebsmedizin)» ange ge ben, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es wurde ferner angegeben, dass keine Berufsinvalidität nach Vorsorgereglement PK C.___ bestehe (Urk. 9/182/30). 3. 8

Der Beurteilung im Bericht der Klinik G ._ __ vom 1 9. August 2024

ist zu entnehmen, dass vor dem Beginn einer probatorischen Stimulantientherapie bei vor liegender Hypersomnie eine erneute Schlaflaboruntersuchung sowie eine neuro psychologische Testung und psychologische Evaluation durchgeführt worden sei. In der neuropsycho lo gischen Untersuchung vom 18.

Juli 2024 h ätten sich zusam menfassend mit Aus nahme der physischen Aufmerksamkeits - aktivierung keine neuropsychologischen Auffälligkeiten gezeigt. Demnach hätten die subjektiv beklagten Fatigue-Symp tome in der neuropsychologischen Kurz - untersuchung nicht dokumentiert werden können (Urk.

9/185/3). Psychia - trischerseits hätten sich sodann keine Hinweise auf eine Kontrain dikation für eine Behandlung mit Modafinil ergeben, so dass am 19.

Juli 2024 probatorisch eine einmalige Gabe erfolgt sei (Urk.

9/185/3). In der Polysomno graphie vom 19./2 0. Juli 2024 habe sich weiterhin keine organische Ursache im Sinne von schlafbezogenen Atmungs- oder Bewegungsstörungen als Ursache für die Tagesmüdigkeit gefun den (Urk.

9/185/3-4). Insgesamt sei von einer ausge prägten Tagesmüdigkeit im Kontext eines stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas im Jahr

2003 und gegebe nen falls eines Burnout-Syndroms aus zugehen . Eine Reevaluation der probato risch einmal angesetzten Stimulantientherapie mittels Modafinil finde in der Sprech stunde von Dr. N.___ statt. Ein Aufgebot folge separat (Urk.

9/185/4). 3.9

RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2024 fest, dass die i n der Klinik G.___

wegen der seit 2018/19 beklagte n ausgeprägte n Tagesmüdigkeit durchgeführt e Schlafabklärung — bis auf die vom Beschwerde führer ausgefüllte Epworth Schläfrigkeitsskala — d urchweg s unauffällige Befunde ergeben habe . Alsdann sei im Bericht der Klinik G.___ vom 19.

August 20 24 ein unauffälliges MR Gehirn ohne residuelle Veränderung nach dem Unfall im Jahr

2003 erwähnt worden . Nach der neuropsychologischen Untersuchung vom 18.

Juli 20 24 seien keine Auffälligkeiten beschrieben worden .

D ie subjektiv beklagte n Fatigue-Symptome hätten nicht objektiviert werden können . Des Weiteren sei die Koloskopie vom 9.

Juli 2024 — b is auf die Feststellung einer Laktose i ntoleranz — ebenfalls u nauffällig gewesen . Aus sämtlichen vorgelegten Berichten ergebe sich somit keine Veränderung oder Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Verfügung vom 2 3. Mai 2022 (Urk.

9/192/2) . 4. 4.1

4.1.1

Bei Erlass der Verfügung vom 23.

Mai 2022 stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von RAD-Arzt, Dr. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (F), vom 29. März 2022 (Urk. 9/155/11-12) ab.

Dr. O.___ befasste sich mit dem Arztbericht der I.___ AG , Psychia trie zentrum J.___ ,

vom 4.

März 2022, mit welchem die Fachärztinnen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), aktuell teilremittiert, und einen Verdacht auf organische Persönlichkeitsstörung nach Hirntrauma (ICD-10: F62.8) diagnostiziert (Urk.

9/151/2) und dem Beschwerdeführer eine 40%ige Arbeitsun fähigkeit für die ausgeübte Tätigkeit als Werkprüfer Elektronische Stellwerke attestiert hatten (Urk.

9/151/2; Urk.

9/15 5 /10-12). Unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung von psychischen Gesundheits störungen zu beachtenden Standardindikatoren ( BGE 143 V 418 E. 6 und 7, BGE 141 V 281 E. 4.1.3 ) gelangte Dr. O.___ zum Schluss, dass die von den Behand lerinnen gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar seien . Es bestünden viele Inkonsistenzen und es stünden viele psycho soziale Faktoren im Vordergrund. Aus medizinischer Sicht liege kein iv-relevanter Gesundheits - schaden vor (Urk.

9/155/12). 4. 1. 2

Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 17. April 2024 ( Urk. 9/166) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer m it Schreiben vom 7.

Mai 2024 auf , eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 23.

Mai 2022 glaubhaft zu machen ( Urk. 9/169). Im hernach der Beschwerdegegnerin zugestellten Bericht vom 30. Mai 2024 hielt die Haus ärztin des Beschwerdeführers unter anderem die Diagnose

m ittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F32.1) fest ( E. 3.4 ).

Die RAD-Psychiaterin Dr. B.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 3.

September 2024 dahingehend, dass im Bericht von Dr. K.___ vom 30.

Mai 2024 keine neuen, bislang unberück sich tigten medizinischen Fakten oder Tat sachen vorgebracht worden seien. Es könne somit keine Veränderung des Gesundheitsschadens seit der letzten materiellen Prüfung des RAD vom 2 9. März 2022 beziehungsweise seit der Verfügung vom 23.

Mai 2022 festgestellt werden (Urk.

9/171/2).

Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführer, seit er die Psychotherapie im Psychiatriezentrum J.___ am

5.

September 2023 beendet hat ( E.

3.2 ) , nicht mehr bei einer Psychiaterin oder einem Psychiater in Behandlung. Seine Hausärztin hat ihm unter anderem die Antidepressiva Paronex und Trittico

retard verschrieben ( Urk. 9/170/2) und es findet ihren Angabe n zufolge in der A.___ AG, wo Dr.

K.___ selber auch tätig ist, eine regelmässige Psychotherapie

bei einer

Psychotherapeutin statt (E.

3.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Psychiaterin sich mit ihrer Stel lungnahme vom 3.

September 2024 lediglich mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der praktischen Ärztin Dr. K.___ vom 30.

Mai 2024 (E. 3.4) befasste , denn der Beschwerdeführer hat keine weiteren Berichte zur in der A.___ AG durchgeführten Psychotherapie eingereicht. Diesbezüglich gilt

es zu beachten, dass d ie Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtsprechungsgemäss bei

der versicherten Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom

16.

Dezember

2024 E.

4.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43

Abs. 1 bzw.

Art. 61 lit . c ATSG) kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine massge bliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leis tungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E.

5.2.5; Urteil 8C_431/2024 vom 16.

Dezember 2024 E.

4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2024 vom 1 2. März 2025 E.

2.3.1 mit Hinweisen ). Es ver mag daher zu überzeugen, dass die Fachärztin für Psychiatrie anhand des aufge legten Berichts vom 30.

Mai 2024 (E.

3.4) keine Verschlechterung des psychischen Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers feststellen konnte, auch wenn die praktische Ärztin darin die Diagnose m ittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F32.1)

aufgeführt hat (E.

3.4). 4. 2

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Arbeitsfähigkeit durch somatische Gesundheitsstörungen eingeschränkt sei (E.

2.2) . Allerdings hat die zur Abklärung des chronischen Durchfalls durchgeführte gastro enterologische Unter suchung einzig eine Laktoseinto leranz und ansonsten unauf fällige Befunde ergeben (E. 3.5). Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, dass die Milchzucker-Unverträglichkeit ihn bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschränke. Bezüglich der Tagesmüdigkeit wurden Abklärungen in der Klinik G.___

vorgenommen . Es konnte aber keine organische Ursache gefunden werden (E.

3.3, E.

3.8). Mangels objektivierbare r Befunde ist somit auch in soma - tischer

Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung seit der Verfügung vom

23. Mai

2022 ausge wiesen, wie der RAD am 5. November 2024 mit einer schlüssigen Begrün dung festhielt (E.

3.9).

In Ergänzung seiner mit dem Einwand vom 18.

Oktober 2024 gemachten Ausführungen (Urk.

9/183/2-3) bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weiter vor, dass ein Tinnitus bestehe, der

seine Arbeits fähigkeit beeinträchtige . Er leide zudem an Beschwerden im

linken Fuss und im linken Bein sowie im Rücken und an

Nackenbeschwerden. Diese Beschwerden seien allesamt auf den Unfall vom

12. De zember 2003 zurückzu führen und würden nunmehr wieder verstärkt auftreten (E. 2.2) . Darauf ist zu erwidern, dass das kantonale Gericht seiner beschwerde weisen Überprüfung einer Nichtein tre tensverfügung im Rahmen des invaliden versicherungs - rechtlichen Neuanmel dungsverfahren grundsätzlich den Sachver halt zu Grunde zu legen hat, wie er sich der Verwaltung bot ( Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweis) . Zudem hat der Beschwerdeführer so oder anders keine Arztberichte aufgelegt, welche seinen Standpunkt stützen würden. 4 . 3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten keine erhebliche Verschlechterung seines Gesund heits zustandes glaubhaft gemacht wurde.

Da keine objektivierbare Befunde vorliegen, die die geltend gemachten Einschränkungen des Beschwerdeführers erklärten könnten (E. 4.1.2, E. 4.2), muss auch auf sein Vor brin gen, wonach die Beschwerdegegnerin eigentlich das Vorliegen wesentliche r Änderungen seit der Verfügung vom 24.

Juni 2009

(Urk. 9/87-88)

hätte prüfen müssen

(Urk. 1 S. 4), nicht weiter eingegangen werden. An der Beurteilung würde sich nichts ändern, selbst wenn dem diesbe züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen wäre. 4.4

Was die Prüfung von allfälligen wesentlichen Veränderunge n in beruflich-erwerblicher Hinsicht seit der Verfügung vom 2 3. Mai 2022 ( Urk. 9/158) betrifft, so ist d er Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die C.___ AG im Einwand gegen den Vorbescheid vom 18.

Oktober 2024 ausführte, der Beschwerdeführer arbeite (nunmehr) in einer Schontätigkeit (Urk.

9/183/2). Die angefochtene Ver fügung der Beschwerdegegnerin ist gleichwohl nicht zu beanstanden .

Wie festgehalten (E. 4.1.2, E. 4.2) , f ehlen objektivierbare Befunde , welche die vom Beschwerde führer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar be gründen würden . Daran ändert die davon abweichende Einschätzung der Arbeit geberin des Beschwerde führers bezüglich dessen berufliche r Einsatz fähigkeit nichts. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher