Sachverhalt
1.
1.1
Bei
de m
am
...
2011
geborenen
X.___
besteht
ein
anerkanntes
Geburtsgebrechen
nach
Ziffer
446
(angeborene
Schallempfindungsschwerhö rigkeit)
im
Sinne
von
Art.
13
Abs.
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversi cherung
(IVG ,
in
der
bis
Ende
2021
gültig
gewesenen
Fassung )
in
Verbindung
mit
der
gestützt
auf
Art.
1
Abs.
2
der
Verordnung
über
Geburtsgebrechen
(GgV
[SR
831.232.21,
in
Kraft
bis
31.
Dezember
2021],
seit
1.
Januar
2022
GgV-EDI)
erlassenen
Liste
im
Anhang
der
GgV.
Aufgrund
einer
am
1 5.
Juli
2013
(Eingangsdatum)
erfolgten
Anmeldung
(Urk.
6/ 2 )
und
nach
medizinischen
Abklärungen
erteilte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
de m
Versicherten
Kostengutsprache
für
medizinische
Behandlungen
des
Geburtsgebrechens
und
die
in
diesem
Zusammenhang
ärztlich
verordneten
Behandlungsgeräte
(vgl.
Mitteilung
vom
5 .
August
2013 ,
Urk.
6/ 6 ).
Alsdann
erteilte
sie
Kostengutsprache
für
ein
Cochlea- I mplantat
beidseits ,
spätere
Anpassungen
am
Hörgerät
sowie
weitere
Hilfsmittel
( vgl.
Mitteilungen
vom
15.,
1 6.
und
3 1.
Januar
2014,
Urk.
6/16
f. ;
vgl.
Operationsbericht
vom
13.
Dezember
2013,
Urk.
6/21/2
f.,
vgl.
Mitteilung
vom
2 6.
Januar
2016,
Urk.
6/32;
Mitteilung
vom
1 2.
September
2017,
Urk.
6/45;
Mitteilung en
vom
5.
Oktober
2018,
Urk.
6/5 5
f.;
Mitteilung
vom
2 4.
Januar
2020,
Urk.
6/62;
Mitteilung
vom
2.
Juni
2020,
Urk.
6/66 ) . 1.2
Am
1.
Juli
20 14
(Eingangsdatum)
ersuchte
d er
Versicherte
um
Ausrichtung
einer
Hilflosenent schädigung
(Urk.
6/ 22
ff.).
Nach
entsprechenden
Abklärungen
und
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
6/ 25 )
sprach
ih m
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
2 5.
September
2014
rückwirkend
ab
1.
August
201 4
eine
Hilflosenentschädigung
leichten
Grades
im
Sonderfall
für
Minderjährige
zu
(Urk.
6/ 26 ). 1.3
Im
Rahmen
einer
im
August
202 4
eröffneten
amtlichen
Revision
(vgl.
Urk.
6 /69
ff.)
holte
die
IV-Stelle
den
Bericht
von
Dr.
med.
Z.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Oto-Rhino-Laryngologie,
U niversitätsspital
A.___ ,
vom
1 0 .
Juli
202 4
ein
(Urk.
6/ 68 ).
Gestützt
darauf
und
nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
6/ 70 ,
Urk.
6/ 72 )
hob
die
IV-Stelle
die
zugesprochene
Hilflosenentschädigung
mit
Verfügung
vom
2 3.
Oktober
202 4
per
3 0 .
Novemb er
202 4
auf
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___ ,
gesetzlich
vertreten
durch
seine
Mutter ,
am
2 5 .
November
2024
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
ih m
in
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
vom
2 3.
Oktober
2024
weiterhin
eine
Hilflosenentschädigung
leichten
Grades
zuzusprechen.
Eventualiter
sei
die
Sache
zur
weiteren
Abklärung
und
neuer
Entscheidung
an
die
IV-Stelle
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2 ).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 6.
Januar
2025
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5),
was
de m
Beschwerdeführer
am
2 2 .
Januar
202 5
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
7). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Am
E. 1.4 Art.
37
IVV
sieht
drei
Hilflosigkeitsgrade
vor.
Gemäss
Abs.
3
dieser
Bestimmung
gilt
die
Hilflosigkeit
als
leicht,
wenn
die
versicherte
Person
trotz
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln: a. in
mindestens
zwei
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheblicher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist; b. einer
dauernden
persönlichen
Überwachung
bedarf; c. einer
durch
das
Gebrechen
bedingten
ständigen
und
besonders
aufwendigen
Pflege
bedarf; d. wegen
einer
schweren
Sinnesschädigung
oder
eines
schweren
körperlichen
Gebrechens
nur
dank
regelmässiger
und
erheblicher
Dienstleistungen
Dritter
gesellschaftliche
Kontakte
pflegen
kann;
oder e. (dies
nur
bei
Volljährigen
[Art.
42 bis
Abs.
5
IVG])
dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
38
IVV
angewiesen
ist.
E. 1.5 B ei
Kinder n
ist
eine
schwere
Hörschädigung
(hochgradige
Schwerhörigkeit,
höchstgradige
Schwerhörigkeit,
an
Taubheit
grenzende
Schwerhörigkeit
und
Taubheit)
ab
einem
Hörverlustgrad
von
60
%
bzw.
ab
einer
Hörschwelle
von
55
dB
im
Frequenzbereich
500
bis
4000
Hz
anzunehmen
(Rz.
3016
des
Kreis schreibens
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherung
[BSV]
über
Hilflosigkeit
vom
1.
Januar
2022
[KSH],
Stand:
1.
J anuar
202 4 ).
Kinder
mit
schwerer
Hörschädigung
haben
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung
leichten
Grades,
wenn - sie
taub
sind
im
Sinne
von
Rz.
3005
( Hörverlustgrad
auf
dem
Sprachaudiogramm
von
100
Prozent
bzw.
Hörschwelle
von
120
dB
und
mehr ); - keine
Hilfsmittelversorgung
erfolgt
(unmöglich,
kann
keine
Verbesserung
erzielen
oder
vom
Kind
nicht
gewünscht); - trotz
Hilfsmittel
kein
genügendes
Sprachverständnis
erreicht
wird,
und - sie
für
die
Herstellung
des
Kontaktes
mit
der
Umwelt
erhebliche
Hilfe
von
Drittpersonen
benötigen
(Rz.
3017
KSH ,
vgl.
auch
Rz.
3011
KSH ).
Der
Anspruch
wird
bejaht,
wenn
regelmässige
und
erhebliche
Dienstleistungen
der
Eltern
oder
Dritter
notwendig
sind,
damit
das
betreffende
Kind
gesellschaftliche
Kontakte
pflegen
kann.
Darunter
fallen
alle
Aufwendungen,
welche
zum
Ziel
haben,
die
Kommunikationsfähigkeit
des
behinderten
Kindes
zu
fördern
(z.B.
schulische
und
pädagogisch-therapeutische
Massnahmen
wie
Anwenden
der
erlernten
und
von
Spezialisten
empfohlenen
Übungen
zu
Hause,
invaliditätsbedingt
notwendige
Hilfe
beim
Schreibenlernen,
Spracherwerb,
Lippenablesen ,
Rz.
3018
KSH ).
Langsames
Sprechen
oder
wenn
zuerst
die
Aufmerksamkeit
des
Kindes
auf
sich
gelenkt
werden
muss,
gelten
nicht
als
pädagogische
Massnahmen
und
werden
nicht
berücksichtigt
(Rz.
3019
KSH) .
Der
Zeitaufwand
für
die
Pflege
und
den
Gebrauch
des
Hilfsmittels
steht
nicht
in
Zusammenhang
mit
der
Pflege
gesellschaftlicher
Kontakte
und
kann
nicht
berücksichtigt
werden
(Rz.
3020
KSH).
Der
Initialaufwand,
um
den
Umgang
mit
einem
Hilfsmittel
zu
erlernen,
kann
ebenfalls
nicht
berücksichtigt
werden
(Rz.
3021
KSH).
Bei
Kindern
mit
schwerer
Hörschädigung,
die
für
die
Herstellung
des
Kontaktes
mit
der
Umwelt
erhebliche
Hilfe
von
Drittpersonen
benötigen,
gelten
d ie
Voraus - setzungen
für
eine
Hilflosenentschädigung
leichten
Grades
als
erfüllt .
Weitere
Abklärungen
sind
nicht
erforderlich
(KSH
Rz.
3011).
E. 1.6 Verwaltungsweisungen,
wie
etwa
Wegleitungen
oder
Kreisschreiben,
richten
sich
an
die
Durchführungsstellen
und
sind
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbindlich.
Dieses
soll
sie
bei
seiner
Entscheidung
aber
berücksichtigen,
sofern
sie
eine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwend baren
gesetzlichen
Bestimmungen
zulassen.
Das
Gericht
weicht
also
nicht
ohne
triftigen
Grund
von
Verwaltungsweisungen
ab,
wenn
diese
eine
überzeugende
Konkretisierung
der
rechtlichen
Vorgaben
darstellen.
Insofern
wird
dem
Bestreben
der
Verwaltung,
durch
interne
Weisungen
eine
rechtsgleiche
Gesetzes anwendung
zu
gewährleisten,
Rechnung
getragen
(BGE
146
V
224
E.
4.4.2,
141
V
365
E.
E. 2.1 Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
eine
Hilflosenentschädigung
im
Sonderfall
setze
eine
an
Taubheit
grenzende
Schwerhörigkeit
ab
einem
Hörverlust
von
60
%
bei
korrigierten
Werten
beziehungsweise
Hörschwelle
von
55
dB
im
Frequenzbereich
von
500
bis
max.
4000
Hz
voraus .
Laut
Bericht
des
Universitätsspitals
A.___
vom
1 5.
Juli
2024
betrage
die
Hörschwelle
in
diesem
Frequenzbereich
mit
Korrektur
seit
2018
30
dB.
Das
Sprachverständnis
sei
genügend.
Damit
seien
die
Voraussetzungen
für
die
Hilflosenentschädigung
im
Sonderfall
nicht
mehr
erfüllt
( Urk.
2).
E. 2.2 Dagegen
wandte
der
Beschwerdeführer
ein,
der
Bericht
vom
1 0.
Juli
2024
stelle
keine
genügende
und
verlässliche
Entscheidungsg rundlage
im
Sinne
des
Untersuchungsgrundsatzes
dar .
Dies
betreffe
insbesondere
die
Bestätigung
des
genügenden
Sprachverständnisses
mit
Korrektur.
Es
bleibe
völlig
im
Dunkeln,
wann
letztmals
eine
Untersuchung
stattgefunden
habe.
Entsprechende
Angaben
liessen
sich
dem
Bericht
nicht
entnehmen.
In
diesem
Sinne
sei
der
angefochtene
Entscheid
bereits
aufgrund
nicht
rechtsgenüglicher
Feststellung
des
entscheidrelevanten
Sachverhalts
im
Sinne
von
Art.
43
ATSG
zurückzuweisen.
Nach
aktueller
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
seien
die
unkorrigierten
Hörwerte
der
Anspruchsprüfung
zugrunde
zu
legen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_66/2024
vom
7.
August
2024
E.
6.2.2).
Zudem
bestünden
erhebliche
Zweifel
daran,
dass
der
Beschwerdeführer
tatsächlich
über
ein
genügendes
Sprachverständnis
verfüge.
Ausweislich
der
Akten
erhalte
er
in
der
Schule
2
Stunden
pro
Woche
audiopädagogische
Unterstützung.
Im
Bericht
der
Audiopädagogie
aus
dem
Jahre
2018
sei
eine
verzögerte
Sprachentwicklung
dokumentiert
worden.
Ausserdem
belegten
die
Ausführungen
der
gesetzlichen
Vertreter
eine
dauerhafte
und
erhebliche
Dritthilfe
zur
Pflege
der
gesellschaftlichen
Kontakte
des
Beschwerdeführers.
Wie
sich
das
Sprachverständnis
tatsächlich
darstelle,
sei
fachärztlich
–
gegebenenfalls
mit
zusätzliche n
standardisierte n
Sprachentwicklungstests
–
sowie
durch
die
Einholung
eines
entsprechenden
Berichts
beim
Audiopädagogen
rechtsgenüglich
abzuklären.
Abschliessend
sei
darauf
hinzuweisen,
dass
es
sich
beim
Kreisschreiben
KSIH
[recte:
KSH]
um
eine
Verwaltungs ver ordnung
handle,
welche
keine
Rechtsverbindlichkeit
entfalte.
Indem
das
KSIH
[recte:
KSH]
in
Ziffer
3017
5/22
kumulative
Voraussetzungen
(ungenügendes
Sprachverständnis
trotz
Hilfsmittel
sowie
Dritthilfe
für
Kontakt
mit
der
Umwelt)
für
einen
Leistungsanspruch
im
Rahmen
von
Art.
37
Abs.
3
lit.
d
IVV
vorsehe,
ergänze
die
Verwaltungsanweisung
in
unzulässiger
Weise
die
rechtlichen
Voraussetzungen
für
eine
Hilflosenentschädigung .
Laut
Verordnung
bestehe
ein
Anspruch,
wenn
die
versicherte
Person
trotz
Abgabe
von
Hilfsmitteln
wegen
einer
schweren
Sinnesschädigung
nur
dank
regelmässigen
und
erheblichen
Dienstleistungen
von
Dritten
gesellschaftliche
Kontakte
pflegen
kann.
Das
zusätzliche
Kriterium
des
altersentsprechenden
Sprachverständnisses
–
im
Übrigen
als
unbestimmter
Rechtsbegriff
zu
qualifizieren
–
gemäss
KSIH
[recte:
KSH]
finde
sich
in
Art.
37
Abs.
3
lit.
d
IVV
nicht
und
werde
vom
Wortlaut
der
Verordnungsbestimmung
auch
nicht
gedeckt.
Es
handle
sich
also
um
eine
unzulässige
Ergänzung
zur
Begründung
des
Leistungsanspruchs,
weshalb
darauf
nicht
abgestellt
werden
dürfe
( Urk.
1). 3.
Infolge
der
seit
2018
verringerten
Hörschwelle
im
massgeblichen
Frequenzbereich
(von
105
dB
beidseits
auf
30
dB;
vgl.
Urk.
6/68/1)
ist
seit
der
mit
Verfügung
vom
2 5.
September
2014
zugesprochenen
Hilflosenentschädigung
leichten
Grades
im
Sonderfall
eine
revisionsrelevante
Veränderung
eingetreten
(vgl.
hievor
E.
1.2) . 4. 4. 1
Ausweislich
der
Akten
besteht
beim
Beschwerdeführer
eine
angeborene,
beid seitige,
an
Taubheit
grenzende
Schwerhörigkeit
mit
Einsatz
einer
Cochlea-Implantation
beidseits
am
1 3.
Dezember
2013
(vgl.
Urk.
6/ 5/7,
Urk.
6/11 ;
Operationsbericht,
Urk.
6/21/2
f. ).
E. 2.3 mit
Hinweisen): - Ankleiden,
Auskleiden; - Aufstehen,
Absitzen,
Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung
der
Notdurft; - Fortbewegung
(im
oder
ausser
Haus),
Kontaktaufnahme.
Bei
Minderjährigen
ist
nur
der
Mehrbedarf
an
Hilfeleistungen
und
persönlicher
Überwachung
im
Vergleich
zu
nicht
behinderten
Minderjährigen
gleichen
Alters
zu
berücksichtigen
(Art.
37
Abs.
4
IVV).
E. 2.4 m.w.H.). 2.
E. 4 Aufl.
2022,
N.
144
zu
Art.
30).
Nach
Art.
17
Abs.
2
ATSG
wird
jede
andere
(als
eine
Invalidenrente)
formell
rechtskräftig
zugesprochene
Dauerleistung
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
sich
der
ihr
zu
Grunde
liegende
Sachverhalt
nachträglich
erheblich
verändert
hat.
Gemäss
Art.
35
Abs.
2
Satz
1
IVV
finden
die
Art.
87–88 bis
IVV
Anwendung,
wenn
sich
in
der
Folge
–
nach
Entstehung
des
Hilflosenentschädigungsanspruchs
(Art.
35
Abs.
1
IVV;
BGE
125
V
256
E.
3b)
–
der
Grad
der
Hilflosigkeit
in
erheblicher
Weise
ändert.
Die
Erhöhung,
Herabsetzung
oder
Aufhebung
einer
Hilflosenentschädigung
gestützt
auf
Art.
17
Abs.
2
ATSG
setzt
folglich
einen
Revisionsgrund
voraus.
Darunter
ist
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen,
unter
anderem
Verbesserung
oder
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
oder
Verwendung
neuer
Hilfsmittel,
zu
verstehen,
die
geeignet
ist,
den
Grad
der
Hilflo sigkeit
und
damit
den
Umfang
des
Anspruchs
zu
beeinflussen
(BGE
137
V
424
E.
3.1
mit
Hinweis;
vgl.
BGE
141
V
E. 4.2 Dr.
Z.___
hielt
im
Bericht
vom
1 0 .
Juli
202 4
fest,
die
Hörschwelle
de s
Beschwerdeführer s
liege
im
Frequenzbereich
von
500
bis
4000
Hz
bei
105
dB
ohne
Korrektur
(seit
201 3 )
resp.
bei
3 0
dB
mit
Korrektur
(seit
mindestens
20
E. 4.4 Mit
der
einwandweise
eingereichten
tabellarischen
Übersicht
machte
die
Mutter
des
Beschwerdeführers
ihren
Mehraufwand
für
Massnahmen
zur
Sprachunterstützung
(mehrmals
täglich
den
Blickkontakt
abwarten,
Lippenlesen
ermöglichen
und
zur
Unterstützung
gebärden ;
mehrmals
wöchentliche
Sprachübungen
in
Form
von
Vor-
und
Nachsprechen
einzelne r
Buchstaben
und
Wörter ;
tägliches
Erinner n
an
das
Lesetraining ;
wöchentliche
Besuche
in
der
Stadtbibliothek
mit
Unterstützung
bei
der
Bücherwahl ;
wöchentliches
Trainieren
der
Gebärdensprache ;
tägliches
Unterstützen
beim
Textverständnis
beim
Lesen
deutsch sprachiger
Bücher
durch
Zeigen
passender
Bilder;
tägliches
Unterstützen
beim
Erlernen
von
Vokabeln
in
Fremdsprachen
etwa
durch
korrektes
Vorsprechen
mit
Mundbild,
Mimik
und
Gebärdensprache ;
wöchentliches
Trainieren
der
Gebärdensprache
mit
online-Modulen;
jährliches
Instruieren
des
Sporttrainers
im
Umgang
mit
Gehörlosen )
sowie
für
die
«weitere
Unterstützung/Strukturierung»
(tägliches
Wecken,
da
der
Beschwerdeführer
den
Wecker
nicht
höre;
tägliches
Mittagessen
zu
Hause
zwecks
ruhiger
Mittagpause;
mehrmals
täglich es
E rinnern,
den
Akku
des
Implantates
zu
prüfen
und
gegebenenfalls
auszuwechseln/aufzuladen;
tägliches
Erinnern,
die
Implantate
über
Nacht
in
die
Trockenbox
zu
legen;
wöchentlich
die
wichtigen
Ereignissen
auf
der
Wochentafel
erstellen;
mehrmals
jährlicher
Austausch
mit
dem
Audiopädagogen
sowie
Schullehrpersonen;
zwei
Mal
jährliches
Begleiten
zu
den
Kontrollterminen
im
A.___ ;
bedarfsweises
Organisieren
von
Ersatzteilen
oder
Reparaturen
des
Hörgeräts)
geltend .
Sodann
organisiere
die
Mutter
des
Beschwerdeführers
mehrmals
jährlich e
Treffen
mit
gehörlosen
Freunden
und
ermögliche
so
den
Austausch
in
der
Peergruppe.
Zudem
spreche
sie
wöchentlich
mit
den
hörenden
Freunden
am
Telefon
und
ermögliche
so
den
Austausch
mit
der
Peergruppe
am
Wohnort.
Schliesslich
fahre
sie
den
Beschwerdeführer
wöchentlich
zum
Sportverein
( Urk.
6/82). 5 .
5 .1
Laut
fachärztlichem
Bericht
von
Dr.
Z.___
vom
13.
Februar
2023
figuriert
die
korrigierte
Hörschwelle
der
Beschwerdeführerin
im
massgeblichen
Frequenz bereich
von
500
bis
4000
Hz
bei
3 0
dB.
Dies
ist
unbestritten.
Damit
liegt
die
Hörschwelle
de s
Beschwerdeführer s
unterhalb
des
Grenzwerts
für
die
Annahme
einer
schweren
Hörschädigung
im
Sinne
von
Art.
37
Abs.
3
lit.
d
IVV
(vgl.
E.
1.4,
1.5).
5 .2
Der
beschwerdeweisen
Argumentation,
wonach
zur
Bestimmung
des
Hörschadens
auf
die
nicht
korrigierten
Hörwerte
abzustellen
sei,
kann
bereits
mit
Blick
auf
die
Schadenminderungspflicht
nicht
gefolgt
werden.
Demnach
ist
die
versicherte
Person
verpflichtet,
geeignete
und
zumutbare
Massnahmen
zu
treffen,
um
ihre
Selbständigkeit
zu
erhalten
oder
wiederherzustellen.
Unterlässt
sie
dies,
so
kann
die
entsprechende
Hilfe
bei
der
Bemessung
der
Hilflosigkeit
nicht
berücksichtigt
werden
(ZAK
1989
S.
213,
1986
S.
481).
Dazu
passend
ergibt
sich
aus
Art.
37
Abs.
3
IVV
ein
ausdrücklicher
Hilfsmittelvorbehalt
(vgl.
Ingress:
„trotz
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln“).
Mithin
ist
möglich,
dass
ei n
von
der
Sozialversi cherung
entschädigtes
Hilfsmittel
eine
Hilflosigkeit
ausschlies st
(Rz.
10001
KSH ;
BGE
117
V
146
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_592/2020
vom
15.
April
2021
E.
4.2).
Im
beschwerdeweise
zitierten
Urteil
8C_66/2024
vom
7.
August
2024
hat
das
Bundesgericht
denn
auch
nicht
entschieden,
dass
der
Anspruchsprüfung
auf
Hilflosenentschädigung
im
Sonderfall
die
unkorrigierten
Hörwerte
zugrunde
zu
legen
sind.
Im
Gegenteil
hat
es
damit
das
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
im
Verfahren
IV.2023.417
vom
3 0.
November
2023
bestätigt,
worin
–
in
einem
ähnlich
gelagerten
Sachverhalt
–
die
Aufhebung
der
Hilflosenentschädigung
bei
einer
korrigierte n
Hörschwelle
bei
E. 9 E.
E. 13 ATSG)
in
der
Schweiz,
die
hilflos
(Art.
9
ATSG)
sind,
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung.
Vorbehalten
bleibt
Artikel
42 bis
IVG,
der
besondere
Voraussetzungen
für
Minderjährige
umschreibt.
Als
hilflos
gilt
eine
Person,
die
wegen
einer
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
für
alltägliche
Lebensverrichtungen
dauernd
der
Hilfe
Dritter
oder
der
persönlichen
Überwa chung
bedarf
(Art.
9
ATSG).
Im
Bereich
der
Invalidenversicherung
gilt
auch
eine
Person
als
hilflos,
welche
zu
Hause
lebt
und
wegen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
angewiesen
ist
(Art.
42
Abs.
3
Satz
1
IVG;
Art.
38
IVV).
Liegt
ausschliesslich
eine
Beeinträchtigung
der
psychischen
Gesundheit
vor,
so
gilt
die
Person
nur
als
hilflos,
wenn
sie
Anspruch
auf
eine
Rente
hat
(Art.
42
Abs.
3
Satz
2
IVG).
Praxisgemäss
sind
die
folgenden
sechs
alltäglichen
Lebensverrichtungen
massgebend
(BGE
148
V
28
E.
2.5.1,
133
V
450
E.
7.2,
121
V
88
E.
3a,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_241/2022
vom
5.
August
2022
E.
E. 18 ).
Mit
der
Hörhilfe
sei
das
altersentsprechende
Sprachverständnis
genügend .
Der
Beschwerdeführer
besuche
die
Regelschule
und
es
bestünden
audiopädagogische
Massnahmen ;
e ine
Logopädie
werde
nicht
besucht
(Urk.
6/ 68 ).
4 .3
Gestützt
darauf
kam
die
zuständige
Sachbearbeiterin
des
Abklärungsdienstes
mit
Stellungnahme
vom
2 5.
Juli
2024
zum
Schluss,
die
Voraussetzungen
für
eine
Hilflosenentschädigung
im
Sonderfall
seien
nicht
erfüllt,
da
die
korrigierten
Hörwerte
die
Grenzwerte
nicht
erreichten
und
das
Sprachverständnis
de s
Beschwerdeführer s
genügend
sei
(Urk.
6/ 69 ).
E. 20 dB
im
massgeblichen
Frequenzbereich
von
500
bis
4000
Hz
als
rechtens
beurteilt
wurde.
5 .3
Bei
den
unbestritten
gebliebenen
Hörwerten
de s
Beschwerdeführer s
scheitert
der
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung
leichtes
Grades
im
Sonderfall
bereits
an
der
Voraussetzung
eines
schweren
Hörschadens.
Mithin
geht
die
beschwerde weise
Argumentation
ins
Leere.
Die
behauptete
unzulässige
Verschärfung
der
Anspruchsvoraussetzungen
im
KSH
erweist
sich
überdies
als
unbehelflich;
beim
ungenügenden
Sprachverständnis
gemäss
Rz.
3017
KSH
handelt
es
sich
lediglich
um
die
Konkretisierung/Manifestation / Folge
der
in
Art.
37
Abs.
3
IVV
vorausge setzten
schweren
Sinnesschädigung.
Anzumerken
ist
auch,
dass
sich
keine
Anhaltspunkte
ergeben,
d ie
vo n
Dr.
Z.___
im
Bericht
vom
10.
Juli
2024
bestätigte
Sprach verständigung
anzuzweifeln.
Soweit
der
Beschwerdeführer
bemängelt,
dem
Bericht
lasse
sich
das
Datum
der
letzten
Untersuchung
nicht
ent nehmen
( Urk.
1
S.
5),
ergibt
sich
jedenfalls
aus
dem
einwandweise
geltend
gemachten
Mehraufwand
seiner
Mutter,
dass
zweimal
jährlich
ärztliche
Kontroll termine
im
Universitätsspital
A.___
stattfinden
(vgl.
Urk.
6/82/3).
Eine
im
Zeitpunkt
des
angefochtenen
Entscheids
ungenügende
Sprachverständigung
lässt
sich
auch
aus
dem
Bericht
des
audiopädagogischen
Dienstes
anno
2018 ,
worin
eine
(damals)
verzögerte
Sprachentwicklung
festgehalten
wurde
(vgl.
Urk.
6/51) ,
nicht
ableiten.
Insbesondere
besucht
der
Beschwerdeführer
aktuell
die
Regelschule
und
benötigt
keine
Logopädie.
Im
Übrigen
begründete
er
nicht,
weshalb
und
inwiefern
ein
ungenügendes
Sprachverständnis
anzunehmen
wäre .
Bleibt
schliesslich
darauf
hinzuweisen,
dass
der
geltend
gemachte
Zeitaufwand
für
Pflege
und
Gebrauch
des
Hörgeräts
und
dessen
Bestandteile
(vgl.
Urk.
6/ 82 )
nicht
in
Zusammenhang
mit
der
Pflege
gesellschaftlicher
Kontakte
steht ,
weshalb
er
unter
diesem
Aspekt
nicht
berücksichtigt
werden
k ann
(Rz.
3020
KSH).
Überdies
gelten
blosse
Hin weise
und
verbale
Erinnerungen
zur
selbständigen
Erledigung
von
Verrichtungen
al s
unerheblich
(Rz.
2014).
Unbeachtlich
ist
etwa
auch
die
Notwendigkeit,
die
Aufmerksamkeit
resp.
den
Blickkontakt
des
Beschwerdeführers
abzuwarten
(Rz.
3019
KSH).
Bei
den
mehrmals
jähr lich
organisierten
Treffen
und
wöchentlichen
Telefonaten
zwecks
Austausch
mit
den
Freunden
kann
von
einem
regelmässigen
und
erheblichen
Aufwand
nicht
die
Rede
sein.
Die
Hilfe
gilt
als
regelmässig,
wenn
die
versicherte
Person
sie
täglich
benötigt
oder
hypothetisch
täglich
nötig
haben
kann
(Rz.
2010
KSH).
Beim
vorliegenden
Ergebnis
besteht
–
entgegen
de m
Beschwerdeführer
–
kein
Anlass
für
weitere
Abklärungen
(antizipierte
Beweiswürdigung;
vgl.
BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3
je
mit
Hinweisen) . 5.4
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdegegnerin
einen
Anspruch
de s
Beschwerde führer s
auf
Hilflosenentschädigung
anlässlich
der
revisionsweisen
Überprüfung
zu
Recht
verneint.
Da
auch
der
Zeitpunkt
der
Aufhebung
der
bisher
ausgerich te ten
Hilflosenentschädigung
(vgl.
Art.
88 bis
Abs.
2
lit.
a
IVV)
nicht
zu
bean standen
ist,
ist
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
abzuweisen. 6.
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Entspre chend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
sind
sie
de m
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Evalotta
Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Dispositiv
- 1.1 Bei de m am ... 2011 geborenen X.___ besteht ein anerkanntes Geburtsgebrechen nach Ziffer 446 (angeborene Schallempfindungsschwerhö rigkeit) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG , in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung ) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV [SR 831.232.21, in Kraft bis
- Dezember 2021], seit
- Januar 2022 GgV-EDI) erlassenen Liste im Anhang der GgV. Aufgrund einer am 1
- Juli 2013 (Eingangsdatum) erfolgten Anmeldung (Urk. 6/ 2 ) und nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, de m Versicherten Kostengutsprache für medizinische Behandlungen des Geburtsgebrechens und die in diesem Zusammenhang ärztlich verordneten Behandlungsgeräte (vgl. Mitteilung vom 5 . August 2013 , Urk. 6/ 6 ). Alsdann erteilte sie Kostengutsprache für ein Cochlea- I mplantat beidseits , spätere Anpassungen am Hörgerät sowie weitere Hilfsmittel ( vgl. Mitteilungen vom 15., 1
- und 3
- Januar 2014, Urk. 6/16 f. ; vgl. Operationsbericht vom
- Dezember 2013, Urk. 6/21/2 f., vgl. Mitteilung vom 2
- Januar 2016, Urk. 6/32; Mitteilung vom 1
- September 2017, Urk. 6/45; Mitteilung en vom
- Oktober 2018, Urk. 6/5 5 f.; Mitteilung vom 2
- Januar 2020, Urk. 6/62; Mitteilung vom
- Juni 2020, Urk. 6/66 ) . 1.2 Am
- Juli 20 14 (Eingangsdatum) ersuchte d er Versicherte um Ausrichtung einer Hilflosenent schädigung (Urk. 6/ 22 ff.). Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 25 ) sprach ih m die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- September 2014 rückwirkend ab
- August 201 4 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall für Minderjährige zu (Urk. 6/ 26 ). 1.3 Im Rahmen einer im August 202 4 eröffneten amtlichen Revision (vgl. Urk. 6 /69 ff.) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, U niversitätsspital A.___ , vom 1 0 . Juli 202 4 ein (Urk. 6/ 68 ). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 70 , Urk. 6/ 72 ) hob die IV-Stelle die zugesprochene Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2
- Oktober 202 4 per 3 0 . Novemb er 202 4 auf (Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ , gesetzlich vertreten durch seine Mutter , am 2 5 . November 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ih m in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2
- Oktober 2024 weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwerdeführer am 2 2 . Januar 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem
- Januar
- Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab
- Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom
- Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom
- April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung,
- Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom
- Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom
- September 2014 E. 3.2 und E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom
- Mai 2017 E. 1). 1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG, der besondere Voraussetzungen für Minderjährige umschreibt. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom
- August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 1.4 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. (dies nur bei Volljährigen [Art. 42 bis Abs. 5 IVG]) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.5 B ei Kinder n ist eine schwere Hörschädigung (hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen (Rz. 3016 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit vom
- Januar 2022 [KSH], Stand:
- J anuar 202 4 ). Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn - sie taub sind im Sinne von Rz. 3005 ( Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr ); - keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich, kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht); - trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und - sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (Rz. 3017 KSH , vgl. auch Rz. 3011 KSH ). Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen , Rz. 3018 KSH ). Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt (Rz. 3019 KSH) . Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berücksichtigt werden (Rz. 3020 KSH). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Rz. 3021 KSH). Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, gelten d ie Voraus - setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt . Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich (KSH Rz. 3011). 1.6 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall setze eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit ab einem Hörverlust von 60 % bei korrigierten Werten beziehungsweise Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich von 500 bis max. 4000 Hz voraus . Laut Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 1
- Juli 2024 betrage die Hörschwelle in diesem Frequenzbereich mit Korrektur seit 2018 30 dB. Das Sprachverständnis sei genügend. Damit seien die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung im Sonderfall nicht mehr erfüllt ( Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der Bericht vom 1
- Juli 2024 stelle keine genügende und verlässliche Entscheidungsg rundlage im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes dar . Dies betreffe insbesondere die Bestätigung des genügenden Sprachverständnisses mit Korrektur. Es bleibe völlig im Dunkeln, wann letztmals eine Untersuchung stattgefunden habe. Entsprechende Angaben liessen sich dem Bericht nicht entnehmen. In diesem Sinne sei der angefochtene Entscheid bereits aufgrund nicht rechtsgenüglicher Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne von Art. 43 ATSG zurückzuweisen. Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die unkorrigierten Hörwerte der Anspruchsprüfung zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2024 vom
- August 2024 E. 6.2.2). Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über ein genügendes Sprachverständnis verfüge. Ausweislich der Akten erhalte er in der Schule 2 Stunden pro Woche audiopädagogische Unterstützung. Im Bericht der Audiopädagogie aus dem Jahre 2018 sei eine verzögerte Sprachentwicklung dokumentiert worden. Ausserdem belegten die Ausführungen der gesetzlichen Vertreter eine dauerhafte und erhebliche Dritthilfe zur Pflege der gesellschaftlichen Kontakte des Beschwerdeführers. Wie sich das Sprachverständnis tatsächlich darstelle, sei fachärztlich – gegebenenfalls mit zusätzliche n standardisierte n Sprachentwicklungstests – sowie durch die Einholung eines entsprechenden Berichts beim Audiopädagogen rechtsgenüglich abzuklären. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Kreisschreiben KSIH [recte: KSH] um eine Verwaltungs ver ordnung handle, welche keine Rechtsverbindlichkeit entfalte. Indem das KSIH [recte: KSH] in Ziffer 3017 5/22 kumulative Voraussetzungen (ungenügendes Sprachverständnis trotz Hilfsmittel sowie Dritthilfe für Kontakt mit der Umwelt) für einen Leistungsanspruch im Rahmen von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV vorsehe, ergänze die Verwaltungsanweisung in unzulässiger Weise die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung . Laut Verordnung bestehe ein Anspruch, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen von Dritten gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Das zusätzliche Kriterium des altersentsprechenden Sprachverständnisses – im Übrigen als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren – gemäss KSIH [recte: KSH] finde sich in Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nicht und werde vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung auch nicht gedeckt. Es handle sich also um eine unzulässige Ergänzung zur Begründung des Leistungsanspruchs, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe ( Urk. 1).
- Infolge der seit 2018 verringerten Hörschwelle im massgeblichen Frequenzbereich (von 105 dB beidseits auf 30 dB; vgl. Urk. 6/68/1) ist seit der mit Verfügung vom 2
- September 2014 zugesprochenen Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten (vgl. hievor E. 1.2) .
- 4. 1 Ausweislich der Akten besteht beim Beschwerdeführer eine angeborene, beid seitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Einsatz einer Cochlea-Implantation beidseits am 1
- Dezember 2013 (vgl. Urk. 6/ 5/7, Urk. 6/11 ; Operationsbericht, Urk. 6/21/2 f. ). 4.2 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 1 0 . Juli 202 4 fest, die Hörschwelle de s Beschwerdeführer s liege im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz bei 105 dB ohne Korrektur (seit 201 3 ) resp. bei 3 0 dB mit Korrektur (seit mindestens 20 18 ). Mit der Hörhilfe sei das altersentsprechende Sprachverständnis genügend . Der Beschwerdeführer besuche die Regelschule und es bestünden audiopädagogische Massnahmen ; e ine Logopädie werde nicht besucht (Urk. 6/ 68 ). 4 .3 Gestützt darauf kam die zuständige Sachbearbeiterin des Abklärungsdienstes mit Stellungnahme vom 2
- Juli 2024 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall seien nicht erfüllt, da die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte nicht erreichten und das Sprachverständnis de s Beschwerdeführer s genügend sei (Urk. 6/ 69 ). 4.4 Mit der einwandweise eingereichten tabellarischen Übersicht machte die Mutter des Beschwerdeführers ihren Mehraufwand für Massnahmen zur Sprachunterstützung (mehrmals täglich den Blickkontakt abwarten, Lippenlesen ermöglichen und zur Unterstützung gebärden ; mehrmals wöchentliche Sprachübungen in Form von Vor- und Nachsprechen einzelne r Buchstaben und Wörter ; tägliches Erinner n an das Lesetraining ; wöchentliche Besuche in der Stadtbibliothek mit Unterstützung bei der Bücherwahl ; wöchentliches Trainieren der Gebärdensprache ; tägliches Unterstützen beim Textverständnis beim Lesen deutsch sprachiger Bücher durch Zeigen passender Bilder; tägliches Unterstützen beim Erlernen von Vokabeln in Fremdsprachen etwa durch korrektes Vorsprechen mit Mundbild, Mimik und Gebärdensprache ; wöchentliches Trainieren der Gebärdensprache mit online-Modulen; jährliches Instruieren des Sporttrainers im Umgang mit Gehörlosen ) sowie für die «weitere Unterstützung/Strukturierung» (tägliches Wecken, da der Beschwerdeführer den Wecker nicht höre; tägliches Mittagessen zu Hause zwecks ruhiger Mittagpause; mehrmals täglich es E rinnern, den Akku des Implantates zu prüfen und gegebenenfalls auszuwechseln/aufzuladen; tägliches Erinnern, die Implantate über Nacht in die Trockenbox zu legen; wöchentlich die wichtigen Ereignissen auf der Wochentafel erstellen; mehrmals jährlicher Austausch mit dem Audiopädagogen sowie Schullehrpersonen; zwei Mal jährliches Begleiten zu den Kontrollterminen im A.___ ; bedarfsweises Organisieren von Ersatzteilen oder Reparaturen des Hörgeräts) geltend . Sodann organisiere die Mutter des Beschwerdeführers mehrmals jährlich e Treffen mit gehörlosen Freunden und ermögliche so den Austausch in der Peergruppe. Zudem spreche sie wöchentlich mit den hörenden Freunden am Telefon und ermögliche so den Austausch mit der Peergruppe am Wohnort. Schliesslich fahre sie den Beschwerdeführer wöchentlich zum Sportverein ( Urk. 6/82). 5 . 5 .1 Laut fachärztlichem Bericht von Dr. Z.___ vom
- Februar 2023 figuriert die korrigierte Hörschwelle der Beschwerdeführerin im massgeblichen Frequenz bereich von 500 bis 4000 Hz bei 3 0 dB. Dies ist unbestritten. Damit liegt die Hörschwelle de s Beschwerdeführer s unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. E. 1.4, 1.5). 5 .2 Der beschwerdeweisen Argumentation, wonach zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei, kann bereits mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nicht gefolgt werden. Demnach ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Dazu passend ergibt sich aus Art. 37 Abs. 3 IVV ein ausdrücklicher Hilfsmittelvorbehalt (vgl. Ingress: „trotz der Abgabe von Hilfsmitteln“). Mithin ist möglich, dass ei n von der Sozialversi cherung entschädigtes Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschlies st (Rz. 10001 KSH ; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom
- April 2021 E. 4.2). Im beschwerdeweise zitierten Urteil 8C_66/2024 vom
- August 2024 hat das Bundesgericht denn auch nicht entschieden, dass der Anspruchsprüfung auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall die unkorrigierten Hörwerte zugrunde zu legen sind. Im Gegenteil hat es damit das Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2023.417 vom 3
- November 2023 bestätigt, worin – in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt – die Aufhebung der Hilflosenentschädigung bei einer korrigierte n Hörschwelle bei 20 dB im massgeblichen Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz als rechtens beurteilt wurde. 5 .3 Bei den unbestritten gebliebenen Hörwerten de s Beschwerdeführer s scheitert der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichtes Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens. Mithin geht die beschwerde weise Argumentation ins Leere. Die behauptete unzulässige Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im KSH erweist sich überdies als unbehelflich; beim ungenügenden Sprachverständnis gemäss Rz. 3017 KSH handelt es sich lediglich um die Konkretisierung/Manifestation / Folge der in Art. 37 Abs. 3 IVV vorausge setzten schweren Sinnesschädigung. Anzumerken ist auch, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben, d ie vo n Dr. Z.___ im Bericht vom
- Juli 2024 bestätigte Sprach verständigung anzuzweifeln. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dem Bericht lasse sich das Datum der letzten Untersuchung nicht ent nehmen ( Urk. 1 S. 5), ergibt sich jedenfalls aus dem einwandweise geltend gemachten Mehraufwand seiner Mutter, dass zweimal jährlich ärztliche Kontroll termine im Universitätsspital A.___ stattfinden (vgl. Urk. 6/82/3). Eine im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ungenügende Sprachverständigung lässt sich auch aus dem Bericht des audiopädagogischen Dienstes anno 2018 , worin eine (damals) verzögerte Sprachentwicklung festgehalten wurde (vgl. Urk. 6/51) , nicht ableiten. Insbesondere besucht der Beschwerdeführer aktuell die Regelschule und benötigt keine Logopädie. Im Übrigen begründete er nicht, weshalb und inwiefern ein ungenügendes Sprachverständnis anzunehmen wäre . Bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Zeitaufwand für Pflege und Gebrauch des Hörgeräts und dessen Bestandteile (vgl. Urk. 6/ 82 ) nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte steht , weshalb er unter diesem Aspekt nicht berücksichtigt werden k ann (Rz. 3020 KSH). Überdies gelten blosse Hin weise und verbale Erinnerungen zur selbständigen Erledigung von Verrichtungen al s unerheblich (Rz. 2014). Unbeachtlich ist etwa auch die Notwendigkeit, die Aufmerksamkeit resp. den Blickkontakt des Beschwerdeführers abzuwarten (Rz. 3019 KSH). Bei den mehrmals jähr lich organisierten Treffen und wöchentlichen Telefonaten zwecks Austausch mit den Freunden kann von einem regelmässigen und erheblichen Aufwand nicht die Rede sein. Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Rz. 2010 KSH). Beim vorliegenden Ergebnis besteht – entgegen de m Beschwerdeführer – kein Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) . 5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch de s Beschwerde führer s auf Hilflosenentschädigung anlässlich der revisionsweisen Überprüfung zu Recht verneint. Da auch der Zeitpunkt der Aufhebung der bisher ausgerich te ten Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) nicht zu bean standen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00686
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 4.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gesetzlich
vertreten
durch
die
Mutter
Y.___ diese
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Evalotta
Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse
12,
8001
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Bei
de m
am
...
2011
geborenen
X.___
besteht
ein
anerkanntes
Geburtsgebrechen
nach
Ziffer
446
(angeborene
Schallempfindungsschwerhö rigkeit)
im
Sinne
von
Art.
13
Abs.
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversi cherung
(IVG ,
in
der
bis
Ende
2021
gültig
gewesenen
Fassung )
in
Verbindung
mit
der
gestützt
auf
Art.
1
Abs.
2
der
Verordnung
über
Geburtsgebrechen
(GgV
[SR
831.232.21,
in
Kraft
bis
31.
Dezember
2021],
seit
1.
Januar
2022
GgV-EDI)
erlassenen
Liste
im
Anhang
der
GgV.
Aufgrund
einer
am
1 5.
Juli
2013
(Eingangsdatum)
erfolgten
Anmeldung
(Urk.
6/ 2 )
und
nach
medizinischen
Abklärungen
erteilte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
de m
Versicherten
Kostengutsprache
für
medizinische
Behandlungen
des
Geburtsgebrechens
und
die
in
diesem
Zusammenhang
ärztlich
verordneten
Behandlungsgeräte
(vgl.
Mitteilung
vom
5 .
August
2013 ,
Urk.
6/ 6 ).
Alsdann
erteilte
sie
Kostengutsprache
für
ein
Cochlea- I mplantat
beidseits ,
spätere
Anpassungen
am
Hörgerät
sowie
weitere
Hilfsmittel
( vgl.
Mitteilungen
vom
15.,
1 6.
und
3 1.
Januar
2014,
Urk.
6/16
f. ;
vgl.
Operationsbericht
vom
13.
Dezember
2013,
Urk.
6/21/2
f.,
vgl.
Mitteilung
vom
2 6.
Januar
2016,
Urk.
6/32;
Mitteilung
vom
1 2.
September
2017,
Urk.
6/45;
Mitteilung en
vom
5.
Oktober
2018,
Urk.
6/5 5
f.;
Mitteilung
vom
2 4.
Januar
2020,
Urk.
6/62;
Mitteilung
vom
2.
Juni
2020,
Urk.
6/66 ) . 1.2
Am
1.
Juli
20 14
(Eingangsdatum)
ersuchte
d er
Versicherte
um
Ausrichtung
einer
Hilflosenent schädigung
(Urk.
6/ 22
ff.).
Nach
entsprechenden
Abklärungen
und
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
6/ 25 )
sprach
ih m
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
2 5.
September
2014
rückwirkend
ab
1.
August
201 4
eine
Hilflosenentschädigung
leichten
Grades
im
Sonderfall
für
Minderjährige
zu
(Urk.
6/ 26 ). 1.3
Im
Rahmen
einer
im
August
202 4
eröffneten
amtlichen
Revision
(vgl.
Urk.
6 /69
ff.)
holte
die
IV-Stelle
den
Bericht
von
Dr.
med.
Z.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Oto-Rhino-Laryngologie,
U niversitätsspital
A.___ ,
vom
1 0 .
Juli
202 4
ein
(Urk.
6/ 68 ).
Gestützt
darauf
und
nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
6/ 70 ,
Urk.
6/ 72 )
hob
die
IV-Stelle
die
zugesprochene
Hilflosenentschädigung
mit
Verfügung
vom
2 3.
Oktober
202 4
per
3 0 .
Novemb er
202 4
auf
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___ ,
gesetzlich
vertreten
durch
seine
Mutter ,
am
2 5 .
November
2024
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
ih m
in
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
vom
2 3.
Oktober
2024
weiterhin
eine
Hilflosenentschädigung
leichten
Grades
zuzusprechen.
Eventualiter
sei
die
Sache
zur
weiteren
Abklärung
und
neuer
Entscheidung
an
die
IV-Stelle
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2 ).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 6.
Januar
2025
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5),
was
de m
Beschwerdeführer
am
2 2 .
Januar
202 5
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
7). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
IVG
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Rege lungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
2022.
Da
der
Zeitpunkt
der
für
die
Revision
des
Anspruchs
auf
Hilflosenentschädigung
massgebenden
Änderung
nach
Art.
88a
IVV
vorliegend
ebenfalls
frühestens
ab
diesem
Datum
in
Betracht
fällt,
sind
die
ab
1.
Januar
2022
gültigen
Rechtsvorschriften
anwendbar. 1.2
Die
Revision
einer
Hilflosenentschädigung
richtet
sich
nach
Art.
17
Abs.
2
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
35
Abs.
2
IVV;
das
gesamte
Rentenrevisionsrecht
ist
sinn gemäss
anwendbar
(BGE
137
V
424
E.
2.2
mit
Hinweisen;
Urteile
des
Bundes gerichts
9C_248/2017
vom
15.
Februar
2018
E.
3.2
und
8C_30/2010
vom
8.
April
2010
E.
2.2
mit
Hinweis;
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenver sicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
144
zu
Art.
30).
Nach
Art.
17
Abs.
2
ATSG
wird
jede
andere
(als
eine
Invalidenrente)
formell
rechtskräftig
zugesprochene
Dauerleistung
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
sich
der
ihr
zu
Grunde
liegende
Sachverhalt
nachträglich
erheblich
verändert
hat.
Gemäss
Art.
35
Abs.
2
Satz
1
IVV
finden
die
Art.
87–88 bis
IVV
Anwendung,
wenn
sich
in
der
Folge
–
nach
Entstehung
des
Hilflosenentschädigungsanspruchs
(Art.
35
Abs.
1
IVV;
BGE
125
V
256
E.
3b)
–
der
Grad
der
Hilflosigkeit
in
erheblicher
Weise
ändert.
Die
Erhöhung,
Herabsetzung
oder
Aufhebung
einer
Hilflosenentschädigung
gestützt
auf
Art.
17
Abs.
2
ATSG
setzt
folglich
einen
Revisionsgrund
voraus.
Darunter
ist
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen,
unter
anderem
Verbesserung
oder
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
oder
Verwendung
neuer
Hilfsmittel,
zu
verstehen,
die
geeignet
ist,
den
Grad
der
Hilflo sigkeit
und
damit
den
Umfang
des
Anspruchs
zu
beeinflussen
(BGE
137
V
424
E.
3.1
mit
Hinweis;
vgl.
BGE
141
V
9
E.
2.3;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_248/2017
vom
15.
Februar
2018
E.
3.2).
Zeitlicher
Referenzpunkt
für
die
Prüfung
einer
anspruchserheblichen
Änderung
bildet
die
letzte
rechtskräftige
Verfügung,
welche
auf
einer
materiellen
Prüfung
des
Leistungsanspruchs
mit
rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung
und
Beweiswürdigung
beruht
(vgl.
BGE
133
V
108;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_204/2014
vom
9.
September
2014
E.
3.2
und
E.
3.3).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Anspruch
auf
Hilflosenent schädigung
in
rechtlicher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(vgl.
BGE
141
V
9
E.
2.3
und
E.
6.1;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_72/2017
vom
23.
Mai
2017
E.
1). 1.3
Gemäss
Art.
42
Abs.
1
IVG
haben
Versicherte
mit
Wohnsitz
und
gewöhnlichem
Aufenthalt
(Art.
13
ATSG)
in
der
Schweiz,
die
hilflos
(Art.
9
ATSG)
sind,
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung.
Vorbehalten
bleibt
Artikel
42 bis
IVG,
der
besondere
Voraussetzungen
für
Minderjährige
umschreibt.
Als
hilflos
gilt
eine
Person,
die
wegen
einer
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
für
alltägliche
Lebensverrichtungen
dauernd
der
Hilfe
Dritter
oder
der
persönlichen
Überwa chung
bedarf
(Art.
9
ATSG).
Im
Bereich
der
Invalidenversicherung
gilt
auch
eine
Person
als
hilflos,
welche
zu
Hause
lebt
und
wegen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
angewiesen
ist
(Art.
42
Abs.
3
Satz
1
IVG;
Art.
38
IVV).
Liegt
ausschliesslich
eine
Beeinträchtigung
der
psychischen
Gesundheit
vor,
so
gilt
die
Person
nur
als
hilflos,
wenn
sie
Anspruch
auf
eine
Rente
hat
(Art.
42
Abs.
3
Satz
2
IVG).
Praxisgemäss
sind
die
folgenden
sechs
alltäglichen
Lebensverrichtungen
massgebend
(BGE
148
V
28
E.
2.5.1,
133
V
450
E.
7.2,
121
V
88
E.
3a,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_241/2022
vom
5.
August
2022
E.
2.3
mit
Hinweisen): - Ankleiden,
Auskleiden; - Aufstehen,
Absitzen,
Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung
der
Notdurft; - Fortbewegung
(im
oder
ausser
Haus),
Kontaktaufnahme.
Bei
Minderjährigen
ist
nur
der
Mehrbedarf
an
Hilfeleistungen
und
persönlicher
Überwachung
im
Vergleich
zu
nicht
behinderten
Minderjährigen
gleichen
Alters
zu
berücksichtigen
(Art.
37
Abs.
4
IVV). 1.4
Art.
37
IVV
sieht
drei
Hilflosigkeitsgrade
vor.
Gemäss
Abs.
3
dieser
Bestimmung
gilt
die
Hilflosigkeit
als
leicht,
wenn
die
versicherte
Person
trotz
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln: a. in
mindestens
zwei
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheblicher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist; b. einer
dauernden
persönlichen
Überwachung
bedarf; c. einer
durch
das
Gebrechen
bedingten
ständigen
und
besonders
aufwendigen
Pflege
bedarf; d. wegen
einer
schweren
Sinnesschädigung
oder
eines
schweren
körperlichen
Gebrechens
nur
dank
regelmässiger
und
erheblicher
Dienstleistungen
Dritter
gesellschaftliche
Kontakte
pflegen
kann;
oder e. (dies
nur
bei
Volljährigen
[Art.
42 bis
Abs.
5
IVG])
dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
38
IVV
angewiesen
ist. 1.5
B ei
Kinder n
ist
eine
schwere
Hörschädigung
(hochgradige
Schwerhörigkeit,
höchstgradige
Schwerhörigkeit,
an
Taubheit
grenzende
Schwerhörigkeit
und
Taubheit)
ab
einem
Hörverlustgrad
von
60
%
bzw.
ab
einer
Hörschwelle
von
55
dB
im
Frequenzbereich
500
bis
4000
Hz
anzunehmen
(Rz.
3016
des
Kreis schreibens
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherung
[BSV]
über
Hilflosigkeit
vom
1.
Januar
2022
[KSH],
Stand:
1.
J anuar
202 4 ).
Kinder
mit
schwerer
Hörschädigung
haben
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung
leichten
Grades,
wenn - sie
taub
sind
im
Sinne
von
Rz.
3005
( Hörverlustgrad
auf
dem
Sprachaudiogramm
von
100
Prozent
bzw.
Hörschwelle
von
120
dB
und
mehr ); - keine
Hilfsmittelversorgung
erfolgt
(unmöglich,
kann
keine
Verbesserung
erzielen
oder
vom
Kind
nicht
gewünscht); - trotz
Hilfsmittel
kein
genügendes
Sprachverständnis
erreicht
wird,
und - sie
für
die
Herstellung
des
Kontaktes
mit
der
Umwelt
erhebliche
Hilfe
von
Drittpersonen
benötigen
(Rz.
3017
KSH ,
vgl.
auch
Rz.
3011
KSH ).
Der
Anspruch
wird
bejaht,
wenn
regelmässige
und
erhebliche
Dienstleistungen
der
Eltern
oder
Dritter
notwendig
sind,
damit
das
betreffende
Kind
gesellschaftliche
Kontakte
pflegen
kann.
Darunter
fallen
alle
Aufwendungen,
welche
zum
Ziel
haben,
die
Kommunikationsfähigkeit
des
behinderten
Kindes
zu
fördern
(z.B.
schulische
und
pädagogisch-therapeutische
Massnahmen
wie
Anwenden
der
erlernten
und
von
Spezialisten
empfohlenen
Übungen
zu
Hause,
invaliditätsbedingt
notwendige
Hilfe
beim
Schreibenlernen,
Spracherwerb,
Lippenablesen ,
Rz.
3018
KSH ).
Langsames
Sprechen
oder
wenn
zuerst
die
Aufmerksamkeit
des
Kindes
auf
sich
gelenkt
werden
muss,
gelten
nicht
als
pädagogische
Massnahmen
und
werden
nicht
berücksichtigt
(Rz.
3019
KSH) .
Der
Zeitaufwand
für
die
Pflege
und
den
Gebrauch
des
Hilfsmittels
steht
nicht
in
Zusammenhang
mit
der
Pflege
gesellschaftlicher
Kontakte
und
kann
nicht
berücksichtigt
werden
(Rz.
3020
KSH).
Der
Initialaufwand,
um
den
Umgang
mit
einem
Hilfsmittel
zu
erlernen,
kann
ebenfalls
nicht
berücksichtigt
werden
(Rz.
3021
KSH).
Bei
Kindern
mit
schwerer
Hörschädigung,
die
für
die
Herstellung
des
Kontaktes
mit
der
Umwelt
erhebliche
Hilfe
von
Drittpersonen
benötigen,
gelten
d ie
Voraus - setzungen
für
eine
Hilflosenentschädigung
leichten
Grades
als
erfüllt .
Weitere
Abklärungen
sind
nicht
erforderlich
(KSH
Rz.
3011).
1.6
Verwaltungsweisungen,
wie
etwa
Wegleitungen
oder
Kreisschreiben,
richten
sich
an
die
Durchführungsstellen
und
sind
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbindlich.
Dieses
soll
sie
bei
seiner
Entscheidung
aber
berücksichtigen,
sofern
sie
eine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwend baren
gesetzlichen
Bestimmungen
zulassen.
Das
Gericht
weicht
also
nicht
ohne
triftigen
Grund
von
Verwaltungsweisungen
ab,
wenn
diese
eine
überzeugende
Konkretisierung
der
rechtlichen
Vorgaben
darstellen.
Insofern
wird
dem
Bestreben
der
Verwaltung,
durch
interne
Weisungen
eine
rechtsgleiche
Gesetzes anwendung
zu
gewährleisten,
Rechnung
getragen
(BGE
146
V
224
E.
4.4.2,
141
V
365
E.
2.4
m.w.H.). 2.
2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
eine
Hilflosenentschädigung
im
Sonderfall
setze
eine
an
Taubheit
grenzende
Schwerhörigkeit
ab
einem
Hörverlust
von
60
%
bei
korrigierten
Werten
beziehungsweise
Hörschwelle
von
55
dB
im
Frequenzbereich
von
500
bis
max.
4000
Hz
voraus .
Laut
Bericht
des
Universitätsspitals
A.___
vom
1 5.
Juli
2024
betrage
die
Hörschwelle
in
diesem
Frequenzbereich
mit
Korrektur
seit
2018
30
dB.
Das
Sprachverständnis
sei
genügend.
Damit
seien
die
Voraussetzungen
für
die
Hilflosenentschädigung
im
Sonderfall
nicht
mehr
erfüllt
( Urk.
2). 2.2
Dagegen
wandte
der
Beschwerdeführer
ein,
der
Bericht
vom
1 0.
Juli
2024
stelle
keine
genügende
und
verlässliche
Entscheidungsg rundlage
im
Sinne
des
Untersuchungsgrundsatzes
dar .
Dies
betreffe
insbesondere
die
Bestätigung
des
genügenden
Sprachverständnisses
mit
Korrektur.
Es
bleibe
völlig
im
Dunkeln,
wann
letztmals
eine
Untersuchung
stattgefunden
habe.
Entsprechende
Angaben
liessen
sich
dem
Bericht
nicht
entnehmen.
In
diesem
Sinne
sei
der
angefochtene
Entscheid
bereits
aufgrund
nicht
rechtsgenüglicher
Feststellung
des
entscheidrelevanten
Sachverhalts
im
Sinne
von
Art.
43
ATSG
zurückzuweisen.
Nach
aktueller
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
seien
die
unkorrigierten
Hörwerte
der
Anspruchsprüfung
zugrunde
zu
legen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_66/2024
vom
7.
August
2024
E.
6.2.2).
Zudem
bestünden
erhebliche
Zweifel
daran,
dass
der
Beschwerdeführer
tatsächlich
über
ein
genügendes
Sprachverständnis
verfüge.
Ausweislich
der
Akten
erhalte
er
in
der
Schule
2
Stunden
pro
Woche
audiopädagogische
Unterstützung.
Im
Bericht
der
Audiopädagogie
aus
dem
Jahre
2018
sei
eine
verzögerte
Sprachentwicklung
dokumentiert
worden.
Ausserdem
belegten
die
Ausführungen
der
gesetzlichen
Vertreter
eine
dauerhafte
und
erhebliche
Dritthilfe
zur
Pflege
der
gesellschaftlichen
Kontakte
des
Beschwerdeführers.
Wie
sich
das
Sprachverständnis
tatsächlich
darstelle,
sei
fachärztlich
–
gegebenenfalls
mit
zusätzliche n
standardisierte n
Sprachentwicklungstests
–
sowie
durch
die
Einholung
eines
entsprechenden
Berichts
beim
Audiopädagogen
rechtsgenüglich
abzuklären.
Abschliessend
sei
darauf
hinzuweisen,
dass
es
sich
beim
Kreisschreiben
KSIH
[recte:
KSH]
um
eine
Verwaltungs ver ordnung
handle,
welche
keine
Rechtsverbindlichkeit
entfalte.
Indem
das
KSIH
[recte:
KSH]
in
Ziffer
3017
5/22
kumulative
Voraussetzungen
(ungenügendes
Sprachverständnis
trotz
Hilfsmittel
sowie
Dritthilfe
für
Kontakt
mit
der
Umwelt)
für
einen
Leistungsanspruch
im
Rahmen
von
Art.
37
Abs.
3
lit.
d
IVV
vorsehe,
ergänze
die
Verwaltungsanweisung
in
unzulässiger
Weise
die
rechtlichen
Voraussetzungen
für
eine
Hilflosenentschädigung .
Laut
Verordnung
bestehe
ein
Anspruch,
wenn
die
versicherte
Person
trotz
Abgabe
von
Hilfsmitteln
wegen
einer
schweren
Sinnesschädigung
nur
dank
regelmässigen
und
erheblichen
Dienstleistungen
von
Dritten
gesellschaftliche
Kontakte
pflegen
kann.
Das
zusätzliche
Kriterium
des
altersentsprechenden
Sprachverständnisses
–
im
Übrigen
als
unbestimmter
Rechtsbegriff
zu
qualifizieren
–
gemäss
KSIH
[recte:
KSH]
finde
sich
in
Art.
37
Abs.
3
lit.
d
IVV
nicht
und
werde
vom
Wortlaut
der
Verordnungsbestimmung
auch
nicht
gedeckt.
Es
handle
sich
also
um
eine
unzulässige
Ergänzung
zur
Begründung
des
Leistungsanspruchs,
weshalb
darauf
nicht
abgestellt
werden
dürfe
( Urk.
1). 3.
Infolge
der
seit
2018
verringerten
Hörschwelle
im
massgeblichen
Frequenzbereich
(von
105
dB
beidseits
auf
30
dB;
vgl.
Urk.
6/68/1)
ist
seit
der
mit
Verfügung
vom
2 5.
September
2014
zugesprochenen
Hilflosenentschädigung
leichten
Grades
im
Sonderfall
eine
revisionsrelevante
Veränderung
eingetreten
(vgl.
hievor
E.
1.2) . 4. 4. 1
Ausweislich
der
Akten
besteht
beim
Beschwerdeführer
eine
angeborene,
beid seitige,
an
Taubheit
grenzende
Schwerhörigkeit
mit
Einsatz
einer
Cochlea-Implantation
beidseits
am
1 3.
Dezember
2013
(vgl.
Urk.
6/ 5/7,
Urk.
6/11 ;
Operationsbericht,
Urk.
6/21/2
f. ). 4.2
Dr.
Z.___
hielt
im
Bericht
vom
1 0 .
Juli
202 4
fest,
die
Hörschwelle
de s
Beschwerdeführer s
liege
im
Frequenzbereich
von
500
bis
4000
Hz
bei
105
dB
ohne
Korrektur
(seit
201 3 )
resp.
bei
3 0
dB
mit
Korrektur
(seit
mindestens
20 18 ).
Mit
der
Hörhilfe
sei
das
altersentsprechende
Sprachverständnis
genügend .
Der
Beschwerdeführer
besuche
die
Regelschule
und
es
bestünden
audiopädagogische
Massnahmen ;
e ine
Logopädie
werde
nicht
besucht
(Urk.
6/ 68 ).
4 .3
Gestützt
darauf
kam
die
zuständige
Sachbearbeiterin
des
Abklärungsdienstes
mit
Stellungnahme
vom
2 5.
Juli
2024
zum
Schluss,
die
Voraussetzungen
für
eine
Hilflosenentschädigung
im
Sonderfall
seien
nicht
erfüllt,
da
die
korrigierten
Hörwerte
die
Grenzwerte
nicht
erreichten
und
das
Sprachverständnis
de s
Beschwerdeführer s
genügend
sei
(Urk.
6/ 69 ).
4.4
Mit
der
einwandweise
eingereichten
tabellarischen
Übersicht
machte
die
Mutter
des
Beschwerdeführers
ihren
Mehraufwand
für
Massnahmen
zur
Sprachunterstützung
(mehrmals
täglich
den
Blickkontakt
abwarten,
Lippenlesen
ermöglichen
und
zur
Unterstützung
gebärden ;
mehrmals
wöchentliche
Sprachübungen
in
Form
von
Vor-
und
Nachsprechen
einzelne r
Buchstaben
und
Wörter ;
tägliches
Erinner n
an
das
Lesetraining ;
wöchentliche
Besuche
in
der
Stadtbibliothek
mit
Unterstützung
bei
der
Bücherwahl ;
wöchentliches
Trainieren
der
Gebärdensprache ;
tägliches
Unterstützen
beim
Textverständnis
beim
Lesen
deutsch sprachiger
Bücher
durch
Zeigen
passender
Bilder;
tägliches
Unterstützen
beim
Erlernen
von
Vokabeln
in
Fremdsprachen
etwa
durch
korrektes
Vorsprechen
mit
Mundbild,
Mimik
und
Gebärdensprache ;
wöchentliches
Trainieren
der
Gebärdensprache
mit
online-Modulen;
jährliches
Instruieren
des
Sporttrainers
im
Umgang
mit
Gehörlosen )
sowie
für
die
«weitere
Unterstützung/Strukturierung»
(tägliches
Wecken,
da
der
Beschwerdeführer
den
Wecker
nicht
höre;
tägliches
Mittagessen
zu
Hause
zwecks
ruhiger
Mittagpause;
mehrmals
täglich es
E rinnern,
den
Akku
des
Implantates
zu
prüfen
und
gegebenenfalls
auszuwechseln/aufzuladen;
tägliches
Erinnern,
die
Implantate
über
Nacht
in
die
Trockenbox
zu
legen;
wöchentlich
die
wichtigen
Ereignissen
auf
der
Wochentafel
erstellen;
mehrmals
jährlicher
Austausch
mit
dem
Audiopädagogen
sowie
Schullehrpersonen;
zwei
Mal
jährliches
Begleiten
zu
den
Kontrollterminen
im
A.___ ;
bedarfsweises
Organisieren
von
Ersatzteilen
oder
Reparaturen
des
Hörgeräts)
geltend .
Sodann
organisiere
die
Mutter
des
Beschwerdeführers
mehrmals
jährlich e
Treffen
mit
gehörlosen
Freunden
und
ermögliche
so
den
Austausch
in
der
Peergruppe.
Zudem
spreche
sie
wöchentlich
mit
den
hörenden
Freunden
am
Telefon
und
ermögliche
so
den
Austausch
mit
der
Peergruppe
am
Wohnort.
Schliesslich
fahre
sie
den
Beschwerdeführer
wöchentlich
zum
Sportverein
( Urk.
6/82). 5 .
5 .1
Laut
fachärztlichem
Bericht
von
Dr.
Z.___
vom
13.
Februar
2023
figuriert
die
korrigierte
Hörschwelle
der
Beschwerdeführerin
im
massgeblichen
Frequenz bereich
von
500
bis
4000
Hz
bei
3 0
dB.
Dies
ist
unbestritten.
Damit
liegt
die
Hörschwelle
de s
Beschwerdeführer s
unterhalb
des
Grenzwerts
für
die
Annahme
einer
schweren
Hörschädigung
im
Sinne
von
Art.
37
Abs.
3
lit.
d
IVV
(vgl.
E.
1.4,
1.5).
5 .2
Der
beschwerdeweisen
Argumentation,
wonach
zur
Bestimmung
des
Hörschadens
auf
die
nicht
korrigierten
Hörwerte
abzustellen
sei,
kann
bereits
mit
Blick
auf
die
Schadenminderungspflicht
nicht
gefolgt
werden.
Demnach
ist
die
versicherte
Person
verpflichtet,
geeignete
und
zumutbare
Massnahmen
zu
treffen,
um
ihre
Selbständigkeit
zu
erhalten
oder
wiederherzustellen.
Unterlässt
sie
dies,
so
kann
die
entsprechende
Hilfe
bei
der
Bemessung
der
Hilflosigkeit
nicht
berücksichtigt
werden
(ZAK
1989
S.
213,
1986
S.
481).
Dazu
passend
ergibt
sich
aus
Art.
37
Abs.
3
IVV
ein
ausdrücklicher
Hilfsmittelvorbehalt
(vgl.
Ingress:
„trotz
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln“).
Mithin
ist
möglich,
dass
ei n
von
der
Sozialversi cherung
entschädigtes
Hilfsmittel
eine
Hilflosigkeit
ausschlies st
(Rz.
10001
KSH ;
BGE
117
V
146
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_592/2020
vom
15.
April
2021
E.
4.2).
Im
beschwerdeweise
zitierten
Urteil
8C_66/2024
vom
7.
August
2024
hat
das
Bundesgericht
denn
auch
nicht
entschieden,
dass
der
Anspruchsprüfung
auf
Hilflosenentschädigung
im
Sonderfall
die
unkorrigierten
Hörwerte
zugrunde
zu
legen
sind.
Im
Gegenteil
hat
es
damit
das
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
im
Verfahren
IV.2023.417
vom
3 0.
November
2023
bestätigt,
worin
–
in
einem
ähnlich
gelagerten
Sachverhalt
–
die
Aufhebung
der
Hilflosenentschädigung
bei
einer
korrigierte n
Hörschwelle
bei
20
dB
im
massgeblichen
Frequenzbereich
von
500
bis
4000
Hz
als
rechtens
beurteilt
wurde.
5 .3
Bei
den
unbestritten
gebliebenen
Hörwerten
de s
Beschwerdeführer s
scheitert
der
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung
leichtes
Grades
im
Sonderfall
bereits
an
der
Voraussetzung
eines
schweren
Hörschadens.
Mithin
geht
die
beschwerde weise
Argumentation
ins
Leere.
Die
behauptete
unzulässige
Verschärfung
der
Anspruchsvoraussetzungen
im
KSH
erweist
sich
überdies
als
unbehelflich;
beim
ungenügenden
Sprachverständnis
gemäss
Rz.
3017
KSH
handelt
es
sich
lediglich
um
die
Konkretisierung/Manifestation / Folge
der
in
Art.
37
Abs.
3
IVV
vorausge setzten
schweren
Sinnesschädigung.
Anzumerken
ist
auch,
dass
sich
keine
Anhaltspunkte
ergeben,
d ie
vo n
Dr.
Z.___
im
Bericht
vom
10.
Juli
2024
bestätigte
Sprach verständigung
anzuzweifeln.
Soweit
der
Beschwerdeführer
bemängelt,
dem
Bericht
lasse
sich
das
Datum
der
letzten
Untersuchung
nicht
ent nehmen
( Urk.
1
S.
5),
ergibt
sich
jedenfalls
aus
dem
einwandweise
geltend
gemachten
Mehraufwand
seiner
Mutter,
dass
zweimal
jährlich
ärztliche
Kontroll termine
im
Universitätsspital
A.___
stattfinden
(vgl.
Urk.
6/82/3).
Eine
im
Zeitpunkt
des
angefochtenen
Entscheids
ungenügende
Sprachverständigung
lässt
sich
auch
aus
dem
Bericht
des
audiopädagogischen
Dienstes
anno
2018 ,
worin
eine
(damals)
verzögerte
Sprachentwicklung
festgehalten
wurde
(vgl.
Urk.
6/51) ,
nicht
ableiten.
Insbesondere
besucht
der
Beschwerdeführer
aktuell
die
Regelschule
und
benötigt
keine
Logopädie.
Im
Übrigen
begründete
er
nicht,
weshalb
und
inwiefern
ein
ungenügendes
Sprachverständnis
anzunehmen
wäre .
Bleibt
schliesslich
darauf
hinzuweisen,
dass
der
geltend
gemachte
Zeitaufwand
für
Pflege
und
Gebrauch
des
Hörgeräts
und
dessen
Bestandteile
(vgl.
Urk.
6/ 82 )
nicht
in
Zusammenhang
mit
der
Pflege
gesellschaftlicher
Kontakte
steht ,
weshalb
er
unter
diesem
Aspekt
nicht
berücksichtigt
werden
k ann
(Rz.
3020
KSH).
Überdies
gelten
blosse
Hin weise
und
verbale
Erinnerungen
zur
selbständigen
Erledigung
von
Verrichtungen
al s
unerheblich
(Rz.
2014).
Unbeachtlich
ist
etwa
auch
die
Notwendigkeit,
die
Aufmerksamkeit
resp.
den
Blickkontakt
des
Beschwerdeführers
abzuwarten
(Rz.
3019
KSH).
Bei
den
mehrmals
jähr lich
organisierten
Treffen
und
wöchentlichen
Telefonaten
zwecks
Austausch
mit
den
Freunden
kann
von
einem
regelmässigen
und
erheblichen
Aufwand
nicht
die
Rede
sein.
Die
Hilfe
gilt
als
regelmässig,
wenn
die
versicherte
Person
sie
täglich
benötigt
oder
hypothetisch
täglich
nötig
haben
kann
(Rz.
2010
KSH).
Beim
vorliegenden
Ergebnis
besteht
–
entgegen
de m
Beschwerdeführer
–
kein
Anlass
für
weitere
Abklärungen
(antizipierte
Beweiswürdigung;
vgl.
BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3
je
mit
Hinweisen) . 5.4
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdegegnerin
einen
Anspruch
de s
Beschwerde führer s
auf
Hilflosenentschädigung
anlässlich
der
revisionsweisen
Überprüfung
zu
Recht
verneint.
Da
auch
der
Zeitpunkt
der
Aufhebung
der
bisher
ausgerich te ten
Hilflosenentschädigung
(vgl.
Art.
88 bis
Abs.
2
lit.
a
IVV)
nicht
zu
bean standen
ist,
ist
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
abzuweisen. 6.
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Entspre chend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
sind
sie
de m
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Evalotta
Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger