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IV.2024.00686

Hilo im Sonderfall zu Recht aufgehoben, da Grenzwert für schwere Hörschädigung nicht erreicht

Zürich SozVersG · 2025-03-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Bei

de m

am

...

2011

geborenen

X.___

besteht

ein

anerkanntes

Geburtsgebrechen

nach

Ziffer

446

(angeborene

Schallempfindungsschwerhö rigkeit)

im

Sinne

von

Art.

13

Abs.

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversi cherung

(IVG ,

in

der

bis

Ende

2021

gültig

gewesenen

Fassung )

in

Verbindung

mit

der

gestützt

auf

Art.

1

Abs.

2

der

Verordnung

über

Geburtsgebrechen

(GgV

[SR

831.232.21,

in

Kraft

bis

31.

Dezember

2021],

seit

1.

Januar

2022

GgV-EDI)

erlassenen

Liste

im

Anhang

der

GgV.

Aufgrund

einer

am

1 5.

Juli

2013

(Eingangsdatum)

erfolgten

Anmeldung

(Urk.

6/ 2 )

und

nach

medizinischen

Abklärungen

erteilte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

de m

Versicherten

Kostengutsprache

für

medizinische

Behandlungen

des

Geburtsgebrechens

und

die

in

diesem

Zusammenhang

ärztlich

verordneten

Behandlungsgeräte

(vgl.

Mitteilung

vom

5 .

August

2013 ,

Urk.

6/ 6 ).

Alsdann

erteilte

sie

Kostengutsprache

für

ein

Cochlea- I mplantat

beidseits ,

spätere

Anpassungen

am

Hörgerät

sowie

weitere

Hilfsmittel

( vgl.

Mitteilungen

vom

15.,

1 6.

und

3 1.

Januar

2014,

Urk.

6/16

f. ;

vgl.

Operationsbericht

vom

13.

Dezember

2013,

Urk.

6/21/2

f.,

vgl.

Mitteilung

vom

2 6.

Januar

2016,

Urk.

6/32;

Mitteilung

vom

1 2.

September

2017,

Urk.

6/45;

Mitteilung en

vom

5.

Oktober

2018,

Urk.

6/5 5

f.;

Mitteilung

vom

2 4.

Januar

2020,

Urk.

6/62;

Mitteilung

vom

2.

Juni

2020,

Urk.

6/66 ) . 1.2

Am

1.

Juli

20 14

(Eingangsdatum)

ersuchte

d er

Versicherte

um

Ausrichtung

einer

Hilflosenent schädigung

(Urk.

6/ 22

ff.).

Nach

entsprechenden

Abklärungen

und

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

6/ 25 )

sprach

ih m

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

2 5.

September

2014

rückwirkend

ab

1.

August

201 4

eine

Hilflosenentschädigung

leichten

Grades

im

Sonderfall

für

Minderjährige

zu

(Urk.

6/ 26 ). 1.3

Im

Rahmen

einer

im

August

202 4

eröffneten

amtlichen

Revision

(vgl.

Urk.

6 /69

ff.)

holte

die

IV-Stelle

den

Bericht

von

Dr.

med.

Z.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Oto-Rhino-Laryngologie,

U niversitätsspital

A.___ ,

vom

1 0 .

Juli

202 4

ein

(Urk.

6/ 68 ).

Gestützt

darauf

und

nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

6/ 70 ,

Urk.

6/ 72 )

hob

die

IV-Stelle

die

zugesprochene

Hilflosenentschädigung

mit

Verfügung

vom

2 3.

Oktober

202 4

per

3 0 .

Novemb er

202 4

auf

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X.___ ,

gesetzlich

vertreten

durch

seine

Mutter ,

am

2 5 .

November

2024

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

ih m

in

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

vom

2 3.

Oktober

2024

weiterhin

eine

Hilflosenentschädigung

leichten

Grades

zuzusprechen.

Eventualiter

sei

die

Sache

zur

weiteren

Abklärung

und

neuer

Entscheidung

an

die

IV-Stelle

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2 ).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 6.

Januar

2025

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5),

was

de m

Beschwerdeführer

am

2 2 .

Januar

202 5

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

7). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Januar

2022

gültigen

Rechtsvorschriften

anwendbar.

E. 1.2 Die

Revision

einer

Hilflosenentschädigung

richtet

sich

nach

Art.

17

Abs.

E. 1.3 Gemäss

Art.

42

Abs.

1

IVG

haben

Versicherte

mit

Wohnsitz

und

gewöhnlichem

Aufenthalt

(Art.

E. 1.4 Art.

37

IVV

sieht

drei

Hilflosigkeitsgrade

vor.

Gemäss

Abs.

3

dieser

Bestimmung

gilt

die

Hilflosigkeit

als

leicht,

wenn

die

versicherte

Person

trotz

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln: a. in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheblicher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist; b. einer

dauernden

persönlichen

Überwachung

bedarf; c. einer

durch

das

Gebrechen

bedingten

ständigen

und

besonders

aufwendigen

Pflege

bedarf; d. wegen

einer

schweren

Sinnesschädigung

oder

eines

schweren

körperlichen

Gebrechens

nur

dank

regelmässiger

und

erheblicher

Dienstleistungen

Dritter

gesellschaftliche

Kontakte

pflegen

kann;

oder e. (dies

nur

bei

Volljährigen

[Art.

42 bis

Abs.

5

IVG])

dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

38

IVV

angewiesen

ist.

E. 1.5 B ei

Kinder n

ist

eine

schwere

Hörschädigung

(hochgradige

Schwerhörigkeit,

höchstgradige

Schwerhörigkeit,

an

Taubheit

grenzende

Schwerhörigkeit

und

Taubheit)

ab

einem

Hörverlustgrad

von

60

%

bzw.

ab

einer

Hörschwelle

von

55

dB

im

Frequenzbereich

500

bis

4000

Hz

anzunehmen

(Rz.

3016

des

Kreis schreibens

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherung

[BSV]

über

Hilflosigkeit

vom

1.

Januar

2022

[KSH],

Stand:

1.

J anuar

202 4 ).

Kinder

mit

schwerer

Hörschädigung

haben

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung

leichten

Grades,

wenn - sie

taub

sind

im

Sinne

von

Rz.

3005

( Hörverlustgrad

auf

dem

Sprachaudiogramm

von

100

Prozent

bzw.

Hörschwelle

von

120

dB

und

mehr ); - keine

Hilfsmittelversorgung

erfolgt

(unmöglich,

kann

keine

Verbesserung

erzielen

oder

vom

Kind

nicht

gewünscht); - trotz

Hilfsmittel

kein

genügendes

Sprachverständnis

erreicht

wird,

und - sie

für

die

Herstellung

des

Kontaktes

mit

der

Umwelt

erhebliche

Hilfe

von

Drittpersonen

benötigen

(Rz.

3017

KSH ,

vgl.

auch

Rz.

3011

KSH ).

Der

Anspruch

wird

bejaht,

wenn

regelmässige

und

erhebliche

Dienstleistungen

der

Eltern

oder

Dritter

notwendig

sind,

damit

das

betreffende

Kind

gesellschaftliche

Kontakte

pflegen

kann.

Darunter

fallen

alle

Aufwendungen,

welche

zum

Ziel

haben,

die

Kommunikationsfähigkeit

des

behinderten

Kindes

zu

fördern

(z.B.

schulische

und

pädagogisch-therapeutische

Massnahmen

wie

Anwenden

der

erlernten

und

von

Spezialisten

empfohlenen

Übungen

zu

Hause,

invaliditätsbedingt

notwendige

Hilfe

beim

Schreibenlernen,

Spracherwerb,

Lippenablesen ,

Rz.

3018

KSH ).

Langsames

Sprechen

oder

wenn

zuerst

die

Aufmerksamkeit

des

Kindes

auf

sich

gelenkt

werden

muss,

gelten

nicht

als

pädagogische

Massnahmen

und

werden

nicht

berücksichtigt

(Rz.

3019

KSH) .

Der

Zeitaufwand

für

die

Pflege

und

den

Gebrauch

des

Hilfsmittels

steht

nicht

in

Zusammenhang

mit

der

Pflege

gesellschaftlicher

Kontakte

und

kann

nicht

berücksichtigt

werden

(Rz.

3020

KSH).

Der

Initialaufwand,

um

den

Umgang

mit

einem

Hilfsmittel

zu

erlernen,

kann

ebenfalls

nicht

berücksichtigt

werden

(Rz.

3021

KSH).

Bei

Kindern

mit

schwerer

Hörschädigung,

die

für

die

Herstellung

des

Kontaktes

mit

der

Umwelt

erhebliche

Hilfe

von

Drittpersonen

benötigen,

gelten

d ie

Voraus - setzungen

für

eine

Hilflosenentschädigung

leichten

Grades

als

erfüllt .

Weitere

Abklärungen

sind

nicht

erforderlich

(KSH

Rz.

3011).

E. 1.6 Verwaltungsweisungen,

wie

etwa

Wegleitungen

oder

Kreisschreiben,

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entscheidung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwend baren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulassen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungsweisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestreben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzes anwendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

146

V

224

E.

4.4.2,

141

V

365

E.

E. 2 IVV;

das

gesamte

Rentenrevisionsrecht

ist

sinn gemäss

anwendbar

(BGE

137

V

424

E.

E. 2.1 Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

eine

Hilflosenentschädigung

im

Sonderfall

setze

eine

an

Taubheit

grenzende

Schwerhörigkeit

ab

einem

Hörverlust

von

60

%

bei

korrigierten

Werten

beziehungsweise

Hörschwelle

von

55

dB

im

Frequenzbereich

von

500

bis

max.

4000

Hz

voraus .

Laut

Bericht

des

Universitätsspitals

A.___

vom

1 5.

Juli

2024

betrage

die

Hörschwelle

in

diesem

Frequenzbereich

mit

Korrektur

seit

2018

30

dB.

Das

Sprachverständnis

sei

genügend.

Damit

seien

die

Voraussetzungen

für

die

Hilflosenentschädigung

im

Sonderfall

nicht

mehr

erfüllt

( Urk.

2).

E. 2.2 Dagegen

wandte

der

Beschwerdeführer

ein,

der

Bericht

vom

1 0.

Juli

2024

stelle

keine

genügende

und

verlässliche

Entscheidungsg rundlage

im

Sinne

des

Untersuchungsgrundsatzes

dar .

Dies

betreffe

insbesondere

die

Bestätigung

des

genügenden

Sprachverständnisses

mit

Korrektur.

Es

bleibe

völlig

im

Dunkeln,

wann

letztmals

eine

Untersuchung

stattgefunden

habe.

Entsprechende

Angaben

liessen

sich

dem

Bericht

nicht

entnehmen.

In

diesem

Sinne

sei

der

angefochtene

Entscheid

bereits

aufgrund

nicht

rechtsgenüglicher

Feststellung

des

entscheidrelevanten

Sachverhalts

im

Sinne

von

Art.

43

ATSG

zurückzuweisen.

Nach

aktueller

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

seien

die

unkorrigierten

Hörwerte

der

Anspruchsprüfung

zugrunde

zu

legen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_66/2024

vom

7.

August

2024

E.

6.2.2).

Zudem

bestünden

erhebliche

Zweifel

daran,

dass

der

Beschwerdeführer

tatsächlich

über

ein

genügendes

Sprachverständnis

verfüge.

Ausweislich

der

Akten

erhalte

er

in

der

Schule

2

Stunden

pro

Woche

audiopädagogische

Unterstützung.

Im

Bericht

der

Audiopädagogie

aus

dem

Jahre

2018

sei

eine

verzögerte

Sprachentwicklung

dokumentiert

worden.

Ausserdem

belegten

die

Ausführungen

der

gesetzlichen

Vertreter

eine

dauerhafte

und

erhebliche

Dritthilfe

zur

Pflege

der

gesellschaftlichen

Kontakte

des

Beschwerdeführers.

Wie

sich

das

Sprachverständnis

tatsächlich

darstelle,

sei

fachärztlich

gegebenenfalls

mit

zusätzliche n

standardisierte n

Sprachentwicklungstests

sowie

durch

die

Einholung

eines

entsprechenden

Berichts

beim

Audiopädagogen

rechtsgenüglich

abzuklären.

Abschliessend

sei

darauf

hinzuweisen,

dass

es

sich

beim

Kreisschreiben

KSIH

[recte:

KSH]

um

eine

Verwaltungs ver ordnung

handle,

welche

keine

Rechtsverbindlichkeit

entfalte.

Indem

das

KSIH

[recte:

KSH]

in

Ziffer

3017

5/22

kumulative

Voraussetzungen

(ungenügendes

Sprachverständnis

trotz

Hilfsmittel

sowie

Dritthilfe

für

Kontakt

mit

der

Umwelt)

für

einen

Leistungsanspruch

im

Rahmen

von

Art.

37

Abs.

3

lit.

d

IVV

vorsehe,

ergänze

die

Verwaltungsanweisung

in

unzulässiger

Weise

die

rechtlichen

Voraussetzungen

für

eine

Hilflosenentschädigung .

Laut

Verordnung

bestehe

ein

Anspruch,

wenn

die

versicherte

Person

trotz

Abgabe

von

Hilfsmitteln

wegen

einer

schweren

Sinnesschädigung

nur

dank

regelmässigen

und

erheblichen

Dienstleistungen

von

Dritten

gesellschaftliche

Kontakte

pflegen

kann.

Das

zusätzliche

Kriterium

des

altersentsprechenden

Sprachverständnisses

im

Übrigen

als

unbestimmter

Rechtsbegriff

zu

qualifizieren

gemäss

KSIH

[recte:

KSH]

finde

sich

in

Art.

37

Abs.

3

lit.

d

IVV

nicht

und

werde

vom

Wortlaut

der

Verordnungsbestimmung

auch

nicht

gedeckt.

Es

handle

sich

also

um

eine

unzulässige

Ergänzung

zur

Begründung

des

Leistungsanspruchs,

weshalb

darauf

nicht

abgestellt

werden

dürfe

( Urk.

1). 3.

Infolge

der

seit

2018

verringerten

Hörschwelle

im

massgeblichen

Frequenzbereich

(von

105

dB

beidseits

auf

30

dB;

vgl.

Urk.

6/68/1)

ist

seit

der

mit

Verfügung

vom

2 5.

September

2014

zugesprochenen

Hilflosenentschädigung

leichten

Grades

im

Sonderfall

eine

revisionsrelevante

Veränderung

eingetreten

(vgl.

hievor

E.

1.2) . 4. 4. 1

Ausweislich

der

Akten

besteht

beim

Beschwerdeführer

eine

angeborene,

beid seitige,

an

Taubheit

grenzende

Schwerhörigkeit

mit

Einsatz

einer

Cochlea-Implantation

beidseits

am

1 3.

Dezember

2013

(vgl.

Urk.

6/ 5/7,

Urk.

6/11 ;

Operationsbericht,

Urk.

6/21/2

f. ).

E. 2.3 mit

Hinweisen): - Ankleiden,

Auskleiden; - Aufstehen,

Absitzen,

Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung

der

Notdurft; - Fortbewegung

(im

oder

ausser

Haus),

Kontaktaufnahme.

Bei

Minderjährigen

ist

nur

der

Mehrbedarf

an

Hilfeleistungen

und

persönlicher

Überwachung

im

Vergleich

zu

nicht

behinderten

Minderjährigen

gleichen

Alters

zu

berücksichtigen

(Art.

37

Abs.

4

IVV).

E. 2.4 m.w.H.). 2.

E. 4 Aufl.

2022,

N.

144

zu

Art.

30).

Nach

Art.

17

Abs.

2

ATSG

wird

jede

andere

(als

eine

Invalidenrente)

formell

rechtskräftig

zugesprochene

Dauerleistung

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

sich

der

ihr

zu

Grunde

liegende

Sachverhalt

nachträglich

erheblich

verändert

hat.

Gemäss

Art.

35

Abs.

2

Satz

1

IVV

finden

die

Art.

87–88 bis

IVV

Anwendung,

wenn

sich

in

der

Folge

nach

Entstehung

des

Hilflosenentschädigungsanspruchs

(Art.

35

Abs.

1

IVV;

BGE

125

V

256

E.

3b)

der

Grad

der

Hilflosigkeit

in

erheblicher

Weise

ändert.

Die

Erhöhung,

Herabsetzung

oder

Aufhebung

einer

Hilflosenentschädigung

gestützt

auf

Art.

17

Abs.

2

ATSG

setzt

folglich

einen

Revisionsgrund

voraus.

Darunter

ist

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen,

unter

anderem

Verbesserung

oder

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

oder

Verwendung

neuer

Hilfsmittel,

zu

verstehen,

die

geeignet

ist,

den

Grad

der

Hilflo sigkeit

und

damit

den

Umfang

des

Anspruchs

zu

beeinflussen

(BGE

137

V

424

E.

3.1

mit

Hinweis;

vgl.

BGE

141

V

E. 4.2 Dr.

Z.___

hielt

im

Bericht

vom

1 0 .

Juli

202 4

fest,

die

Hörschwelle

de s

Beschwerdeführer s

liege

im

Frequenzbereich

von

500

bis

4000

Hz

bei

105

dB

ohne

Korrektur

(seit

201 3 )

resp.

bei

3 0

dB

mit

Korrektur

(seit

mindestens

20

E. 4.4 Mit

der

einwandweise

eingereichten

tabellarischen

Übersicht

machte

die

Mutter

des

Beschwerdeführers

ihren

Mehraufwand

für

Massnahmen

zur

Sprachunterstützung

(mehrmals

täglich

den

Blickkontakt

abwarten,

Lippenlesen

ermöglichen

und

zur

Unterstützung

gebärden ;

mehrmals

wöchentliche

Sprachübungen

in

Form

von

Vor-

und

Nachsprechen

einzelne r

Buchstaben

und

Wörter ;

tägliches

Erinner n

an

das

Lesetraining ;

wöchentliche

Besuche

in

der

Stadtbibliothek

mit

Unterstützung

bei

der

Bücherwahl ;

wöchentliches

Trainieren

der

Gebärdensprache ;

tägliches

Unterstützen

beim

Textverständnis

beim

Lesen

deutsch sprachiger

Bücher

durch

Zeigen

passender

Bilder;

tägliches

Unterstützen

beim

Erlernen

von

Vokabeln

in

Fremdsprachen

etwa

durch

korrektes

Vorsprechen

mit

Mundbild,

Mimik

und

Gebärdensprache ;

wöchentliches

Trainieren

der

Gebärdensprache

mit

online-Modulen;

jährliches

Instruieren

des

Sporttrainers

im

Umgang

mit

Gehörlosen )

sowie

für

die

«weitere

Unterstützung/Strukturierung»

(tägliches

Wecken,

da

der

Beschwerdeführer

den

Wecker

nicht

höre;

tägliches

Mittagessen

zu

Hause

zwecks

ruhiger

Mittagpause;

mehrmals

täglich es

E rinnern,

den

Akku

des

Implantates

zu

prüfen

und

gegebenenfalls

auszuwechseln/aufzuladen;

tägliches

Erinnern,

die

Implantate

über

Nacht

in

die

Trockenbox

zu

legen;

wöchentlich

die

wichtigen

Ereignissen

auf

der

Wochentafel

erstellen;

mehrmals

jährlicher

Austausch

mit

dem

Audiopädagogen

sowie

Schullehrpersonen;

zwei

Mal

jährliches

Begleiten

zu

den

Kontrollterminen

im

A.___ ;

bedarfsweises

Organisieren

von

Ersatzteilen

oder

Reparaturen

des

Hörgeräts)

geltend .

Sodann

organisiere

die

Mutter

des

Beschwerdeführers

mehrmals

jährlich e

Treffen

mit

gehörlosen

Freunden

und

ermögliche

so

den

Austausch

in

der

Peergruppe.

Zudem

spreche

sie

wöchentlich

mit

den

hörenden

Freunden

am

Telefon

und

ermögliche

so

den

Austausch

mit

der

Peergruppe

am

Wohnort.

Schliesslich

fahre

sie

den

Beschwerdeführer

wöchentlich

zum

Sportverein

( Urk.

6/82). 5 .

5 .1

Laut

fachärztlichem

Bericht

von

Dr.

Z.___

vom

13.

Februar

2023

figuriert

die

korrigierte

Hörschwelle

der

Beschwerdeführerin

im

massgeblichen

Frequenz bereich

von

500

bis

4000

Hz

bei

3 0

dB.

Dies

ist

unbestritten.

Damit

liegt

die

Hörschwelle

de s

Beschwerdeführer s

unterhalb

des

Grenzwerts

für

die

Annahme

einer

schweren

Hörschädigung

im

Sinne

von

Art.

37

Abs.

3

lit.

d

IVV

(vgl.

E.

1.4,

1.5).

5 .2

Der

beschwerdeweisen

Argumentation,

wonach

zur

Bestimmung

des

Hörschadens

auf

die

nicht

korrigierten

Hörwerte

abzustellen

sei,

kann

bereits

mit

Blick

auf

die

Schadenminderungspflicht

nicht

gefolgt

werden.

Demnach

ist

die

versicherte

Person

verpflichtet,

geeignete

und

zumutbare

Massnahmen

zu

treffen,

um

ihre

Selbständigkeit

zu

erhalten

oder

wiederherzustellen.

Unterlässt

sie

dies,

so

kann

die

entsprechende

Hilfe

bei

der

Bemessung

der

Hilflosigkeit

nicht

berücksichtigt

werden

(ZAK

1989

S.

213,

1986

S.

481).

Dazu

passend

ergibt

sich

aus

Art.

37

Abs.

3

IVV

ein

ausdrücklicher

Hilfsmittelvorbehalt

(vgl.

Ingress:

„trotz

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln“).

Mithin

ist

möglich,

dass

ei n

von

der

Sozialversi cherung

entschädigtes

Hilfsmittel

eine

Hilflosigkeit

ausschlies st

(Rz.

10001

KSH ;

BGE

117

V

146

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_592/2020

vom

15.

April

2021

E.

4.2).

Im

beschwerdeweise

zitierten

Urteil

8C_66/2024

vom

7.

August

2024

hat

das

Bundesgericht

denn

auch

nicht

entschieden,

dass

der

Anspruchsprüfung

auf

Hilflosenentschädigung

im

Sonderfall

die

unkorrigierten

Hörwerte

zugrunde

zu

legen

sind.

Im

Gegenteil

hat

es

damit

das

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

im

Verfahren

IV.2023.417

vom

3 0.

November

2023

bestätigt,

worin

in

einem

ähnlich

gelagerten

Sachverhalt

die

Aufhebung

der

Hilflosenentschädigung

bei

einer

korrigierte n

Hörschwelle

bei

E. 9 E.

E. 13 ATSG)

in

der

Schweiz,

die

hilflos

(Art.

9

ATSG)

sind,

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung.

Vorbehalten

bleibt

Artikel

42 bis

IVG,

der

besondere

Voraussetzungen

für

Minderjährige

umschreibt.

Als

hilflos

gilt

eine

Person,

die

wegen

einer

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

für

alltägliche

Lebensverrichtungen

dauernd

der

Hilfe

Dritter

oder

der

persönlichen

Überwa chung

bedarf

(Art.

9

ATSG).

Im

Bereich

der

Invalidenversicherung

gilt

auch

eine

Person

als

hilflos,

welche

zu

Hause

lebt

und

wegen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

angewiesen

ist

(Art.

42

Abs.

3

Satz

1

IVG;

Art.

38

IVV).

Liegt

ausschliesslich

eine

Beeinträchtigung

der

psychischen

Gesundheit

vor,

so

gilt

die

Person

nur

als

hilflos,

wenn

sie

Anspruch

auf

eine

Rente

hat

(Art.

42

Abs.

3

Satz

2

IVG).

Praxisgemäss

sind

die

folgenden

sechs

alltäglichen

Lebensverrichtungen

massgebend

(BGE

148

V

28

E.

2.5.1,

133

V

450

E.

7.2,

121

V

88

E.

3a,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_241/2022

vom

5.

August

2022

E.

E. 18 ).

Mit

der

Hörhilfe

sei

das

altersentsprechende

Sprachverständnis

genügend .

Der

Beschwerdeführer

besuche

die

Regelschule

und

es

bestünden

audiopädagogische

Massnahmen ;

e ine

Logopädie

werde

nicht

besucht

(Urk.

6/ 68 ).

4 .3

Gestützt

darauf

kam

die

zuständige

Sachbearbeiterin

des

Abklärungsdienstes

mit

Stellungnahme

vom

2 5.

Juli

2024

zum

Schluss,

die

Voraussetzungen

für

eine

Hilflosenentschädigung

im

Sonderfall

seien

nicht

erfüllt,

da

die

korrigierten

Hörwerte

die

Grenzwerte

nicht

erreichten

und

das

Sprachverständnis

de s

Beschwerdeführer s

genügend

sei

(Urk.

6/ 69 ).

E. 20 dB

im

massgeblichen

Frequenzbereich

von

500

bis

4000

Hz

als

rechtens

beurteilt

wurde.

5 .3

Bei

den

unbestritten

gebliebenen

Hörwerten

de s

Beschwerdeführer s

scheitert

der

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung

leichtes

Grades

im

Sonderfall

bereits

an

der

Voraussetzung

eines

schweren

Hörschadens.

Mithin

geht

die

beschwerde weise

Argumentation

ins

Leere.

Die

behauptete

unzulässige

Verschärfung

der

Anspruchsvoraussetzungen

im

KSH

erweist

sich

überdies

als

unbehelflich;

beim

ungenügenden

Sprachverständnis

gemäss

Rz.

3017

KSH

handelt

es

sich

lediglich

um

die

Konkretisierung/Manifestation / Folge

der

in

Art.

37

Abs.

3

IVV

vorausge setzten

schweren

Sinnesschädigung.

Anzumerken

ist

auch,

dass

sich

keine

Anhaltspunkte

ergeben,

d ie

vo n

Dr.

Z.___

im

Bericht

vom

10.

Juli

2024

bestätigte

Sprach verständigung

anzuzweifeln.

Soweit

der

Beschwerdeführer

bemängelt,

dem

Bericht

lasse

sich

das

Datum

der

letzten

Untersuchung

nicht

ent nehmen

( Urk.

1

S.

5),

ergibt

sich

jedenfalls

aus

dem

einwandweise

geltend

gemachten

Mehraufwand

seiner

Mutter,

dass

zweimal

jährlich

ärztliche

Kontroll termine

im

Universitätsspital

A.___

stattfinden

(vgl.

Urk.

6/82/3).

Eine

im

Zeitpunkt

des

angefochtenen

Entscheids

ungenügende

Sprachverständigung

lässt

sich

auch

aus

dem

Bericht

des

audiopädagogischen

Dienstes

anno

2018 ,

worin

eine

(damals)

verzögerte

Sprachentwicklung

festgehalten

wurde

(vgl.

Urk.

6/51) ,

nicht

ableiten.

Insbesondere

besucht

der

Beschwerdeführer

aktuell

die

Regelschule

und

benötigt

keine

Logopädie.

Im

Übrigen

begründete

er

nicht,

weshalb

und

inwiefern

ein

ungenügendes

Sprachverständnis

anzunehmen

wäre .

Bleibt

schliesslich

darauf

hinzuweisen,

dass

der

geltend

gemachte

Zeitaufwand

für

Pflege

und

Gebrauch

des

Hörgeräts

und

dessen

Bestandteile

(vgl.

Urk.

6/ 82 )

nicht

in

Zusammenhang

mit

der

Pflege

gesellschaftlicher

Kontakte

steht ,

weshalb

er

unter

diesem

Aspekt

nicht

berücksichtigt

werden

k ann

(Rz.

3020

KSH).

Überdies

gelten

blosse

Hin weise

und

verbale

Erinnerungen

zur

selbständigen

Erledigung

von

Verrichtungen

al s

unerheblich

(Rz.

2014).

Unbeachtlich

ist

etwa

auch

die

Notwendigkeit,

die

Aufmerksamkeit

resp.

den

Blickkontakt

des

Beschwerdeführers

abzuwarten

(Rz.

3019

KSH).

Bei

den

mehrmals

jähr lich

organisierten

Treffen

und

wöchentlichen

Telefonaten

zwecks

Austausch

mit

den

Freunden

kann

von

einem

regelmässigen

und

erheblichen

Aufwand

nicht

die

Rede

sein.

Die

Hilfe

gilt

als

regelmässig,

wenn

die

versicherte

Person

sie

täglich

benötigt

oder

hypothetisch

täglich

nötig

haben

kann

(Rz.

2010

KSH).

Beim

vorliegenden

Ergebnis

besteht

entgegen

de m

Beschwerdeführer

kein

Anlass

für

weitere

Abklärungen

(antizipierte

Beweiswürdigung;

vgl.

BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3

je

mit

Hinweisen) . 5.4

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdegegnerin

einen

Anspruch

de s

Beschwerde führer s

auf

Hilflosenentschädigung

anlässlich

der

revisionsweisen

Überprüfung

zu

Recht

verneint.

Da

auch

der

Zeitpunkt

der

Aufhebung

der

bisher

ausgerich te ten

Hilflosenentschädigung

(vgl.

Art.

88 bis

Abs.

2

lit.

a

IVV)

nicht

zu

bean standen

ist,

ist

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

abzuweisen. 6.

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Entspre chend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

sind

sie

de m

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Evalotta

Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Dispositiv
  1. 1.1      Bei de m am ... 2011 geborenen X.___ besteht ein anerkanntes Geburtsgebrechen nach Ziffer 446 (angeborene Schallempfindungsschwerhö rigkeit) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG , in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung ) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV [SR 831.232.21, in Kraft bis
  2. Dezember 2021], seit
  3. Januar 2022 GgV-EDI) erlassenen Liste im Anhang der GgV. Aufgrund einer am 1
  4. Juli 2013 (Eingangsdatum) erfolgten Anmeldung (Urk. 6/ 2 ) und nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, de m Versicherten Kostengutsprache für medizinische Behandlungen des Geburtsgebrechens und die in diesem Zusammenhang ärztlich verordneten Behandlungsgeräte (vgl. Mitteilung vom 5 . August 2013 , Urk. 6/ 6 ). Alsdann erteilte sie Kostengutsprache für ein Cochlea- I mplantat beidseits , spätere Anpassungen am Hörgerät sowie weitere Hilfsmittel ( vgl. Mitteilungen vom 15., 1
  5. und 3
  6. Januar 2014, Urk. 6/16 f. ; vgl. Operationsbericht vom
  7. Dezember 2013, Urk. 6/21/2 f., vgl. Mitteilung vom 2
  8. Januar 2016, Urk. 6/32; Mitteilung vom 1
  9. September 2017, Urk. 6/45; Mitteilung en vom
  10. Oktober 2018, Urk. 6/5 5 f.; Mitteilung vom 2
  11. Januar 2020, Urk. 6/62; Mitteilung vom
  12. Juni 2020, Urk. 6/66 ) . 1.2      Am
  13. Juli 20 14 (Eingangsdatum) ersuchte d er Versicherte um Ausrichtung einer Hilflosenent schädigung (Urk. 6/ 22 ff.). Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 25 ) sprach ih m die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  14. September 2014 rückwirkend ab
  15. August 201 4 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall für Minderjährige zu (Urk. 6/ 26 ). 1.3      Im Rahmen einer im August 202 4 eröffneten amtlichen Revision (vgl. Urk. 6 /69 ff.) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, U niversitätsspital A.___ , vom 1 0 . Juli 202 4 ein (Urk. 6/ 68 ). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 70 , Urk. 6/ 72 ) hob die IV-Stelle die zugesprochene Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2
  16. Oktober 202 4 per 3 0 . Novemb er 202 4 auf (Urk. 2).
  17. Dagegen erhob X.___ , gesetzlich vertreten durch seine Mutter , am 2 5 . November 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ih m in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2
  18. Oktober 2024 weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  19. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwerdeführer am 2 2 . Januar 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Am
  21. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem
  22. Januar
  23. Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab
  24. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2      Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom
  25. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom
  26. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung,
  27. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).      Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.      Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom
  28. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom
  29. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom
  30. Mai 2017 E. 1). 1.3      Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG, der besondere Voraussetzungen für Minderjährige umschreibt. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom
  31. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.      Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 1.4      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. (dies nur bei Volljährigen [Art. 42 bis Abs. 5 IVG]) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.5      B ei Kinder n ist eine schwere Hörschädigung (hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen (Rz. 3016 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit vom
  32. Januar 2022 [KSH], Stand:
  33. J anuar 202 4 ).      Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn - sie taub sind im Sinne von Rz. 3005 ( Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr ); - keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich, kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht); - trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und - sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (Rz. 3017 KSH , vgl. auch Rz. 3011 KSH ).      Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen , Rz. 3018 KSH ). Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt (Rz. 3019 KSH) . Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berücksichtigt werden (Rz. 3020 KSH). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Rz. 3021 KSH).      Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, gelten d ie Voraus - setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt . Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich (KSH Rz. 3011). 1.6      Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
  34. 2.1      Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall setze eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit ab einem Hörverlust von 60 % bei korrigierten Werten beziehungsweise Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich von 500 bis max. 4000 Hz voraus . Laut Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 1
  35. Juli 2024 betrage die Hörschwelle in diesem Frequenzbereich mit Korrektur seit 2018 30 dB. Das Sprachverständnis sei genügend. Damit seien die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung im Sonderfall nicht mehr erfüllt ( Urk. 2). 2.2      Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der Bericht vom 1
  36. Juli 2024 stelle keine genügende und verlässliche Entscheidungsg rundlage im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes dar . Dies betreffe insbesondere die Bestätigung des genügenden Sprachverständnisses mit Korrektur. Es bleibe völlig im Dunkeln, wann letztmals eine Untersuchung stattgefunden habe. Entsprechende Angaben liessen sich dem Bericht nicht entnehmen. In diesem Sinne sei der angefochtene Entscheid bereits aufgrund nicht rechtsgenüglicher Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne von Art. 43 ATSG zurückzuweisen. Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die unkorrigierten Hörwerte der Anspruchsprüfung zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2024 vom
  37. August 2024 E. 6.2.2). Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über ein genügendes Sprachverständnis verfüge. Ausweislich der Akten erhalte er in der Schule 2 Stunden pro Woche audiopädagogische Unterstützung. Im Bericht der Audiopädagogie aus dem Jahre 2018 sei eine verzögerte Sprachentwicklung dokumentiert worden. Ausserdem belegten die Ausführungen der gesetzlichen Vertreter eine dauerhafte und erhebliche Dritthilfe zur Pflege der gesellschaftlichen Kontakte des Beschwerdeführers. Wie sich das Sprachverständnis tatsächlich darstelle, sei fachärztlich – gegebenenfalls mit zusätzliche n standardisierte n Sprachentwicklungstests – sowie durch die Einholung eines entsprechenden Berichts beim Audiopädagogen rechtsgenüglich abzuklären. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Kreisschreiben KSIH [recte: KSH] um eine Verwaltungs ver ordnung handle, welche keine Rechtsverbindlichkeit entfalte. Indem das KSIH [recte: KSH] in Ziffer 3017 5/22 kumulative Voraussetzungen (ungenügendes Sprachverständnis trotz Hilfsmittel sowie Dritthilfe für Kontakt mit der Umwelt) für einen Leistungsanspruch im Rahmen von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV vorsehe, ergänze die Verwaltungsanweisung in unzulässiger Weise die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung . Laut Verordnung bestehe ein Anspruch, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen von Dritten gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Das zusätzliche Kriterium des altersentsprechenden Sprachverständnisses – im Übrigen als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren – gemäss KSIH [recte: KSH] finde sich in Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nicht und werde vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung auch nicht gedeckt. Es handle sich also um eine unzulässige Ergänzung zur Begründung des Leistungsanspruchs, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe ( Urk. 1).
  38. Infolge der seit 2018 verringerten Hörschwelle im massgeblichen Frequenzbereich (von 105 dB beidseits auf 30 dB; vgl. Urk. 6/68/1) ist seit der mit Verfügung vom 2
  39. September 2014 zugesprochenen Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten (vgl. hievor E. 1.2) .
  40. 4. 1      Ausweislich der Akten besteht beim Beschwerdeführer eine angeborene, beid seitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Einsatz einer Cochlea-Implantation beidseits am 1
  41. Dezember 2013 (vgl. Urk. 6/ 5/7, Urk. 6/11 ; Operationsbericht, Urk. 6/21/2 f. ). 4.2      Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 1 0 . Juli 202 4 fest, die Hörschwelle de s Beschwerdeführer s liege im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz bei 105 dB ohne Korrektur (seit 201 3 ) resp. bei 3 0 dB mit Korrektur (seit mindestens 20 18 ). Mit der Hörhilfe sei das altersentsprechende Sprachverständnis genügend . Der Beschwerdeführer besuche die Regelschule und es bestünden audiopädagogische Massnahmen ; e ine Logopädie werde nicht besucht (Urk. 6/ 68 ). 4 .3      Gestützt darauf kam die zuständige Sachbearbeiterin des Abklärungsdienstes mit Stellungnahme vom 2
  42. Juli 2024 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall seien nicht erfüllt, da die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte nicht erreichten und das Sprachverständnis de s Beschwerdeführer s genügend sei (Urk. 6/ 69 ). 4.4      Mit der einwandweise eingereichten tabellarischen Übersicht machte die Mutter des Beschwerdeführers ihren Mehraufwand für Massnahmen zur Sprachunterstützung (mehrmals täglich den Blickkontakt abwarten, Lippenlesen ermöglichen und zur Unterstützung gebärden ; mehrmals wöchentliche Sprachübungen in Form von Vor- und Nachsprechen einzelne r Buchstaben und Wörter ; tägliches Erinner n an das Lesetraining ; wöchentliche Besuche in der Stadtbibliothek mit Unterstützung bei der Bücherwahl ; wöchentliches Trainieren der Gebärdensprache ; tägliches Unterstützen beim Textverständnis beim Lesen deutsch sprachiger Bücher durch Zeigen passender Bilder; tägliches Unterstützen beim Erlernen von Vokabeln in Fremdsprachen etwa durch korrektes Vorsprechen mit Mundbild, Mimik und Gebärdensprache ; wöchentliches Trainieren der Gebärdensprache mit online-Modulen; jährliches Instruieren des Sporttrainers im Umgang mit Gehörlosen ) sowie für die «weitere Unterstützung/Strukturierung» (tägliches Wecken, da der Beschwerdeführer den Wecker nicht höre; tägliches Mittagessen zu Hause zwecks ruhiger Mittagpause; mehrmals täglich es E rinnern, den Akku des Implantates zu prüfen und gegebenenfalls auszuwechseln/aufzuladen; tägliches Erinnern, die Implantate über Nacht in die Trockenbox zu legen; wöchentlich die wichtigen Ereignissen auf der Wochentafel erstellen; mehrmals jährlicher Austausch mit dem Audiopädagogen sowie Schullehrpersonen; zwei Mal jährliches Begleiten zu den Kontrollterminen im A.___ ; bedarfsweises Organisieren von Ersatzteilen oder Reparaturen des Hörgeräts) geltend . Sodann organisiere die Mutter des Beschwerdeführers mehrmals jährlich e Treffen mit gehörlosen Freunden und ermögliche so den Austausch in der Peergruppe. Zudem spreche sie wöchentlich mit den hörenden Freunden am Telefon und ermögliche so den Austausch mit der Peergruppe am Wohnort. Schliesslich fahre sie den Beschwerdeführer wöchentlich zum Sportverein ( Urk. 6/82). 5 .      5 .1      Laut fachärztlichem Bericht von Dr. Z.___ vom
  43. Februar 2023 figuriert die korrigierte Hörschwelle der Beschwerdeführerin im massgeblichen Frequenz bereich von 500 bis 4000 Hz bei 3 0 dB. Dies ist unbestritten. Damit liegt die Hörschwelle de s Beschwerdeführer s unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. E. 1.4, 1.5). 5 .2      Der beschwerdeweisen Argumentation, wonach zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei, kann bereits mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nicht gefolgt werden. Demnach ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Dazu passend ergibt sich aus Art. 37 Abs. 3 IVV ein ausdrücklicher Hilfsmittelvorbehalt (vgl. Ingress: „trotz der Abgabe von Hilfsmitteln“). Mithin ist möglich, dass ei n von der Sozialversi cherung entschädigtes Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschlies st (Rz. 10001 KSH ; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom
  44. April 2021 E. 4.2). Im beschwerdeweise zitierten Urteil 8C_66/2024 vom
  45. August 2024 hat das Bundesgericht denn auch nicht entschieden, dass der Anspruchsprüfung auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall die unkorrigierten Hörwerte zugrunde zu legen sind. Im Gegenteil hat es damit das Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2023.417 vom 3
  46. November 2023 bestätigt, worin – in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt – die Aufhebung der Hilflosenentschädigung bei einer korrigierte n Hörschwelle bei 20 dB im massgeblichen Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz als rechtens beurteilt wurde. 5 .3      Bei den unbestritten gebliebenen Hörwerten de s Beschwerdeführer s scheitert der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichtes Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens. Mithin geht die beschwerde weise Argumentation ins Leere. Die behauptete unzulässige Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im KSH erweist sich überdies als unbehelflich; beim ungenügenden Sprachverständnis gemäss Rz. 3017 KSH handelt es sich lediglich um die Konkretisierung/Manifestation / Folge der in Art. 37 Abs. 3 IVV vorausge setzten schweren Sinnesschädigung. Anzumerken ist auch, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben, d ie vo n Dr. Z.___ im Bericht vom
  47. Juli 2024 bestätigte Sprach verständigung anzuzweifeln. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dem Bericht lasse sich das Datum der letzten Untersuchung nicht ent nehmen ( Urk. 1 S. 5), ergibt sich jedenfalls aus dem einwandweise geltend gemachten Mehraufwand seiner Mutter, dass zweimal jährlich ärztliche Kontroll termine im Universitätsspital A.___ stattfinden (vgl. Urk. 6/82/3). Eine im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ungenügende Sprachverständigung lässt sich auch aus dem Bericht des audiopädagogischen Dienstes anno 2018 , worin eine (damals) verzögerte Sprachentwicklung festgehalten wurde (vgl. Urk. 6/51) , nicht ableiten. Insbesondere besucht der Beschwerdeführer aktuell die Regelschule und benötigt keine Logopädie. Im Übrigen begründete er nicht, weshalb und inwiefern ein ungenügendes Sprachverständnis anzunehmen wäre . Bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Zeitaufwand für Pflege und Gebrauch des Hörgeräts und dessen Bestandteile (vgl. Urk. 6/ 82 ) nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte steht , weshalb er unter diesem Aspekt nicht berücksichtigt werden k ann (Rz. 3020 KSH). Überdies gelten blosse Hin weise und verbale Erinnerungen zur selbständigen Erledigung von Verrichtungen al s unerheblich (Rz. 2014). Unbeachtlich ist etwa auch die Notwendigkeit, die Aufmerksamkeit resp. den Blickkontakt des Beschwerdeführers abzuwarten (Rz. 3019 KSH). Bei den mehrmals jähr lich organisierten Treffen und wöchentlichen Telefonaten zwecks Austausch mit den Freunden kann von einem regelmässigen und erheblichen Aufwand nicht die Rede sein. Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Rz. 2010 KSH).      Beim vorliegenden Ergebnis besteht – entgegen de m Beschwerdeführer – kein Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) . 5.4      Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch de s Beschwerde führer s auf Hilflosenentschädigung anlässlich der revisionsweisen Überprüfung zu Recht verneint. Da auch der Zeitpunkt der Aufhebung der bisher ausgerich te ten Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) nicht zu bean standen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  48. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  49. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  50. Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  51. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  52. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  53. Juli bis und mit dem
  54. August sowie vom
  55. Dezember bis und mit dem
  56. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00686

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 4.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gesetzlich

vertreten

durch

die

Mutter

Y.___ diese

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Evalotta

Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse

12,

8001

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Bei

de m

am

...

2011

geborenen

X.___

besteht

ein

anerkanntes

Geburtsgebrechen

nach

Ziffer

446

(angeborene

Schallempfindungsschwerhö rigkeit)

im

Sinne

von

Art.

13

Abs.

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversi cherung

(IVG ,

in

der

bis

Ende

2021

gültig

gewesenen

Fassung )

in

Verbindung

mit

der

gestützt

auf

Art.

1

Abs.

2

der

Verordnung

über

Geburtsgebrechen

(GgV

[SR

831.232.21,

in

Kraft

bis

31.

Dezember

2021],

seit

1.

Januar

2022

GgV-EDI)

erlassenen

Liste

im

Anhang

der

GgV.

Aufgrund

einer

am

1 5.

Juli

2013

(Eingangsdatum)

erfolgten

Anmeldung

(Urk.

6/ 2 )

und

nach

medizinischen

Abklärungen

erteilte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

de m

Versicherten

Kostengutsprache

für

medizinische

Behandlungen

des

Geburtsgebrechens

und

die

in

diesem

Zusammenhang

ärztlich

verordneten

Behandlungsgeräte

(vgl.

Mitteilung

vom

5 .

August

2013 ,

Urk.

6/ 6 ).

Alsdann

erteilte

sie

Kostengutsprache

für

ein

Cochlea- I mplantat

beidseits ,

spätere

Anpassungen

am

Hörgerät

sowie

weitere

Hilfsmittel

( vgl.

Mitteilungen

vom

15.,

1 6.

und

3 1.

Januar

2014,

Urk.

6/16

f. ;

vgl.

Operationsbericht

vom

13.

Dezember

2013,

Urk.

6/21/2

f.,

vgl.

Mitteilung

vom

2 6.

Januar

2016,

Urk.

6/32;

Mitteilung

vom

1 2.

September

2017,

Urk.

6/45;

Mitteilung en

vom

5.

Oktober

2018,

Urk.

6/5 5

f.;

Mitteilung

vom

2 4.

Januar

2020,

Urk.

6/62;

Mitteilung

vom

2.

Juni

2020,

Urk.

6/66 ) . 1.2

Am

1.

Juli

20 14

(Eingangsdatum)

ersuchte

d er

Versicherte

um

Ausrichtung

einer

Hilflosenent schädigung

(Urk.

6/ 22

ff.).

Nach

entsprechenden

Abklärungen

und

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

6/ 25 )

sprach

ih m

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

2 5.

September

2014

rückwirkend

ab

1.

August

201 4

eine

Hilflosenentschädigung

leichten

Grades

im

Sonderfall

für

Minderjährige

zu

(Urk.

6/ 26 ). 1.3

Im

Rahmen

einer

im

August

202 4

eröffneten

amtlichen

Revision

(vgl.

Urk.

6 /69

ff.)

holte

die

IV-Stelle

den

Bericht

von

Dr.

med.

Z.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Oto-Rhino-Laryngologie,

U niversitätsspital

A.___ ,

vom

1 0 .

Juli

202 4

ein

(Urk.

6/ 68 ).

Gestützt

darauf

und

nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

6/ 70 ,

Urk.

6/ 72 )

hob

die

IV-Stelle

die

zugesprochene

Hilflosenentschädigung

mit

Verfügung

vom

2 3.

Oktober

202 4

per

3 0 .

Novemb er

202 4

auf

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X.___ ,

gesetzlich

vertreten

durch

seine

Mutter ,

am

2 5 .

November

2024

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

ih m

in

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

vom

2 3.

Oktober

2024

weiterhin

eine

Hilflosenentschädigung

leichten

Grades

zuzusprechen.

Eventualiter

sei

die

Sache

zur

weiteren

Abklärung

und

neuer

Entscheidung

an

die

IV-Stelle

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2 ).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 6.

Januar

2025

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5),

was

de m

Beschwerdeführer

am

2 2 .

Januar

202 5

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

7). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

IVG

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Rege lungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

2022.

Da

der

Zeitpunkt

der

für

die

Revision

des

Anspruchs

auf

Hilflosenentschädigung

massgebenden

Änderung

nach

Art.

88a

IVV

vorliegend

ebenfalls

frühestens

ab

diesem

Datum

in

Betracht

fällt,

sind

die

ab

1.

Januar

2022

gültigen

Rechtsvorschriften

anwendbar. 1.2

Die

Revision

einer

Hilflosenentschädigung

richtet

sich

nach

Art.

17

Abs.

2

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

35

Abs.

2

IVV;

das

gesamte

Rentenrevisionsrecht

ist

sinn gemäss

anwendbar

(BGE

137

V

424

E.

2.2

mit

Hinweisen;

Urteile

des

Bundes gerichts

9C_248/2017

vom

15.

Februar

2018

E.

3.2

und

8C_30/2010

vom

8.

April

2010

E.

2.2

mit

Hinweis;

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenver sicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

144

zu

Art.

30).

Nach

Art.

17

Abs.

2

ATSG

wird

jede

andere

(als

eine

Invalidenrente)

formell

rechtskräftig

zugesprochene

Dauerleistung

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

sich

der

ihr

zu

Grunde

liegende

Sachverhalt

nachträglich

erheblich

verändert

hat.

Gemäss

Art.

35

Abs.

2

Satz

1

IVV

finden

die

Art.

87–88 bis

IVV

Anwendung,

wenn

sich

in

der

Folge

nach

Entstehung

des

Hilflosenentschädigungsanspruchs

(Art.

35

Abs.

1

IVV;

BGE

125

V

256

E.

3b)

der

Grad

der

Hilflosigkeit

in

erheblicher

Weise

ändert.

Die

Erhöhung,

Herabsetzung

oder

Aufhebung

einer

Hilflosenentschädigung

gestützt

auf

Art.

17

Abs.

2

ATSG

setzt

folglich

einen

Revisionsgrund

voraus.

Darunter

ist

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen,

unter

anderem

Verbesserung

oder

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

oder

Verwendung

neuer

Hilfsmittel,

zu

verstehen,

die

geeignet

ist,

den

Grad

der

Hilflo sigkeit

und

damit

den

Umfang

des

Anspruchs

zu

beeinflussen

(BGE

137

V

424

E.

3.1

mit

Hinweis;

vgl.

BGE

141

V

9

E.

2.3;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_248/2017

vom

15.

Februar

2018

E.

3.2).

Zeitlicher

Referenzpunkt

für

die

Prüfung

einer

anspruchserheblichen

Änderung

bildet

die

letzte

rechtskräftige

Verfügung,

welche

auf

einer

materiellen

Prüfung

des

Leistungsanspruchs

mit

rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung

und

Beweiswürdigung

beruht

(vgl.

BGE

133

V

108;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_204/2014

vom

9.

September

2014

E.

3.2

und

E.

3.3).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Anspruch

auf

Hilflosenent schädigung

in

rechtlicher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(vgl.

BGE

141

V

9

E.

2.3

und

E.

6.1;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_72/2017

vom

23.

Mai

2017

E.

1). 1.3

Gemäss

Art.

42

Abs.

1

IVG

haben

Versicherte

mit

Wohnsitz

und

gewöhnlichem

Aufenthalt

(Art.

13

ATSG)

in

der

Schweiz,

die

hilflos

(Art.

9

ATSG)

sind,

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung.

Vorbehalten

bleibt

Artikel

42 bis

IVG,

der

besondere

Voraussetzungen

für

Minderjährige

umschreibt.

Als

hilflos

gilt

eine

Person,

die

wegen

einer

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

für

alltägliche

Lebensverrichtungen

dauernd

der

Hilfe

Dritter

oder

der

persönlichen

Überwa chung

bedarf

(Art.

9

ATSG).

Im

Bereich

der

Invalidenversicherung

gilt

auch

eine

Person

als

hilflos,

welche

zu

Hause

lebt

und

wegen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

angewiesen

ist

(Art.

42

Abs.

3

Satz

1

IVG;

Art.

38

IVV).

Liegt

ausschliesslich

eine

Beeinträchtigung

der

psychischen

Gesundheit

vor,

so

gilt

die

Person

nur

als

hilflos,

wenn

sie

Anspruch

auf

eine

Rente

hat

(Art.

42

Abs.

3

Satz

2

IVG).

Praxisgemäss

sind

die

folgenden

sechs

alltäglichen

Lebensverrichtungen

massgebend

(BGE

148

V

28

E.

2.5.1,

133

V

450

E.

7.2,

121

V

88

E.

3a,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_241/2022

vom

5.

August

2022

E.

2.3

mit

Hinweisen): - Ankleiden,

Auskleiden; - Aufstehen,

Absitzen,

Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung

der

Notdurft; - Fortbewegung

(im

oder

ausser

Haus),

Kontaktaufnahme.

Bei

Minderjährigen

ist

nur

der

Mehrbedarf

an

Hilfeleistungen

und

persönlicher

Überwachung

im

Vergleich

zu

nicht

behinderten

Minderjährigen

gleichen

Alters

zu

berücksichtigen

(Art.

37

Abs.

4

IVV). 1.4

Art.

37

IVV

sieht

drei

Hilflosigkeitsgrade

vor.

Gemäss

Abs.

3

dieser

Bestimmung

gilt

die

Hilflosigkeit

als

leicht,

wenn

die

versicherte

Person

trotz

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln: a. in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheblicher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist; b. einer

dauernden

persönlichen

Überwachung

bedarf; c. einer

durch

das

Gebrechen

bedingten

ständigen

und

besonders

aufwendigen

Pflege

bedarf; d. wegen

einer

schweren

Sinnesschädigung

oder

eines

schweren

körperlichen

Gebrechens

nur

dank

regelmässiger

und

erheblicher

Dienstleistungen

Dritter

gesellschaftliche

Kontakte

pflegen

kann;

oder e. (dies

nur

bei

Volljährigen

[Art.

42 bis

Abs.

5

IVG])

dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

38

IVV

angewiesen

ist. 1.5

B ei

Kinder n

ist

eine

schwere

Hörschädigung

(hochgradige

Schwerhörigkeit,

höchstgradige

Schwerhörigkeit,

an

Taubheit

grenzende

Schwerhörigkeit

und

Taubheit)

ab

einem

Hörverlustgrad

von

60

%

bzw.

ab

einer

Hörschwelle

von

55

dB

im

Frequenzbereich

500

bis

4000

Hz

anzunehmen

(Rz.

3016

des

Kreis schreibens

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherung

[BSV]

über

Hilflosigkeit

vom

1.

Januar

2022

[KSH],

Stand:

1.

J anuar

202 4 ).

Kinder

mit

schwerer

Hörschädigung

haben

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung

leichten

Grades,

wenn - sie

taub

sind

im

Sinne

von

Rz.

3005

( Hörverlustgrad

auf

dem

Sprachaudiogramm

von

100

Prozent

bzw.

Hörschwelle

von

120

dB

und

mehr ); - keine

Hilfsmittelversorgung

erfolgt

(unmöglich,

kann

keine

Verbesserung

erzielen

oder

vom

Kind

nicht

gewünscht); - trotz

Hilfsmittel

kein

genügendes

Sprachverständnis

erreicht

wird,

und - sie

für

die

Herstellung

des

Kontaktes

mit

der

Umwelt

erhebliche

Hilfe

von

Drittpersonen

benötigen

(Rz.

3017

KSH ,

vgl.

auch

Rz.

3011

KSH ).

Der

Anspruch

wird

bejaht,

wenn

regelmässige

und

erhebliche

Dienstleistungen

der

Eltern

oder

Dritter

notwendig

sind,

damit

das

betreffende

Kind

gesellschaftliche

Kontakte

pflegen

kann.

Darunter

fallen

alle

Aufwendungen,

welche

zum

Ziel

haben,

die

Kommunikationsfähigkeit

des

behinderten

Kindes

zu

fördern

(z.B.

schulische

und

pädagogisch-therapeutische

Massnahmen

wie

Anwenden

der

erlernten

und

von

Spezialisten

empfohlenen

Übungen

zu

Hause,

invaliditätsbedingt

notwendige

Hilfe

beim

Schreibenlernen,

Spracherwerb,

Lippenablesen ,

Rz.

3018

KSH ).

Langsames

Sprechen

oder

wenn

zuerst

die

Aufmerksamkeit

des

Kindes

auf

sich

gelenkt

werden

muss,

gelten

nicht

als

pädagogische

Massnahmen

und

werden

nicht

berücksichtigt

(Rz.

3019

KSH) .

Der

Zeitaufwand

für

die

Pflege

und

den

Gebrauch

des

Hilfsmittels

steht

nicht

in

Zusammenhang

mit

der

Pflege

gesellschaftlicher

Kontakte

und

kann

nicht

berücksichtigt

werden

(Rz.

3020

KSH).

Der

Initialaufwand,

um

den

Umgang

mit

einem

Hilfsmittel

zu

erlernen,

kann

ebenfalls

nicht

berücksichtigt

werden

(Rz.

3021

KSH).

Bei

Kindern

mit

schwerer

Hörschädigung,

die

für

die

Herstellung

des

Kontaktes

mit

der

Umwelt

erhebliche

Hilfe

von

Drittpersonen

benötigen,

gelten

d ie

Voraus - setzungen

für

eine

Hilflosenentschädigung

leichten

Grades

als

erfüllt .

Weitere

Abklärungen

sind

nicht

erforderlich

(KSH

Rz.

3011).

1.6

Verwaltungsweisungen,

wie

etwa

Wegleitungen

oder

Kreisschreiben,

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entscheidung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwend baren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulassen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungsweisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestreben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzes anwendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

146

V

224

E.

4.4.2,

141

V

365

E.

2.4

m.w.H.). 2.

2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

eine

Hilflosenentschädigung

im

Sonderfall

setze

eine

an

Taubheit

grenzende

Schwerhörigkeit

ab

einem

Hörverlust

von

60

%

bei

korrigierten

Werten

beziehungsweise

Hörschwelle

von

55

dB

im

Frequenzbereich

von

500

bis

max.

4000

Hz

voraus .

Laut

Bericht

des

Universitätsspitals

A.___

vom

1 5.

Juli

2024

betrage

die

Hörschwelle

in

diesem

Frequenzbereich

mit

Korrektur

seit

2018

30

dB.

Das

Sprachverständnis

sei

genügend.

Damit

seien

die

Voraussetzungen

für

die

Hilflosenentschädigung

im

Sonderfall

nicht

mehr

erfüllt

( Urk.

2). 2.2

Dagegen

wandte

der

Beschwerdeführer

ein,

der

Bericht

vom

1 0.

Juli

2024

stelle

keine

genügende

und

verlässliche

Entscheidungsg rundlage

im

Sinne

des

Untersuchungsgrundsatzes

dar .

Dies

betreffe

insbesondere

die

Bestätigung

des

genügenden

Sprachverständnisses

mit

Korrektur.

Es

bleibe

völlig

im

Dunkeln,

wann

letztmals

eine

Untersuchung

stattgefunden

habe.

Entsprechende

Angaben

liessen

sich

dem

Bericht

nicht

entnehmen.

In

diesem

Sinne

sei

der

angefochtene

Entscheid

bereits

aufgrund

nicht

rechtsgenüglicher

Feststellung

des

entscheidrelevanten

Sachverhalts

im

Sinne

von

Art.

43

ATSG

zurückzuweisen.

Nach

aktueller

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

seien

die

unkorrigierten

Hörwerte

der

Anspruchsprüfung

zugrunde

zu

legen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_66/2024

vom

7.

August

2024

E.

6.2.2).

Zudem

bestünden

erhebliche

Zweifel

daran,

dass

der

Beschwerdeführer

tatsächlich

über

ein

genügendes

Sprachverständnis

verfüge.

Ausweislich

der

Akten

erhalte

er

in

der

Schule

2

Stunden

pro

Woche

audiopädagogische

Unterstützung.

Im

Bericht

der

Audiopädagogie

aus

dem

Jahre

2018

sei

eine

verzögerte

Sprachentwicklung

dokumentiert

worden.

Ausserdem

belegten

die

Ausführungen

der

gesetzlichen

Vertreter

eine

dauerhafte

und

erhebliche

Dritthilfe

zur

Pflege

der

gesellschaftlichen

Kontakte

des

Beschwerdeführers.

Wie

sich

das

Sprachverständnis

tatsächlich

darstelle,

sei

fachärztlich

gegebenenfalls

mit

zusätzliche n

standardisierte n

Sprachentwicklungstests

sowie

durch

die

Einholung

eines

entsprechenden

Berichts

beim

Audiopädagogen

rechtsgenüglich

abzuklären.

Abschliessend

sei

darauf

hinzuweisen,

dass

es

sich

beim

Kreisschreiben

KSIH

[recte:

KSH]

um

eine

Verwaltungs ver ordnung

handle,

welche

keine

Rechtsverbindlichkeit

entfalte.

Indem

das

KSIH

[recte:

KSH]

in

Ziffer

3017

5/22

kumulative

Voraussetzungen

(ungenügendes

Sprachverständnis

trotz

Hilfsmittel

sowie

Dritthilfe

für

Kontakt

mit

der

Umwelt)

für

einen

Leistungsanspruch

im

Rahmen

von

Art.

37

Abs.

3

lit.

d

IVV

vorsehe,

ergänze

die

Verwaltungsanweisung

in

unzulässiger

Weise

die

rechtlichen

Voraussetzungen

für

eine

Hilflosenentschädigung .

Laut

Verordnung

bestehe

ein

Anspruch,

wenn

die

versicherte

Person

trotz

Abgabe

von

Hilfsmitteln

wegen

einer

schweren

Sinnesschädigung

nur

dank

regelmässigen

und

erheblichen

Dienstleistungen

von

Dritten

gesellschaftliche

Kontakte

pflegen

kann.

Das

zusätzliche

Kriterium

des

altersentsprechenden

Sprachverständnisses

im

Übrigen

als

unbestimmter

Rechtsbegriff

zu

qualifizieren

gemäss

KSIH

[recte:

KSH]

finde

sich

in

Art.

37

Abs.

3

lit.

d

IVV

nicht

und

werde

vom

Wortlaut

der

Verordnungsbestimmung

auch

nicht

gedeckt.

Es

handle

sich

also

um

eine

unzulässige

Ergänzung

zur

Begründung

des

Leistungsanspruchs,

weshalb

darauf

nicht

abgestellt

werden

dürfe

( Urk.

1). 3.

Infolge

der

seit

2018

verringerten

Hörschwelle

im

massgeblichen

Frequenzbereich

(von

105

dB

beidseits

auf

30

dB;

vgl.

Urk.

6/68/1)

ist

seit

der

mit

Verfügung

vom

2 5.

September

2014

zugesprochenen

Hilflosenentschädigung

leichten

Grades

im

Sonderfall

eine

revisionsrelevante

Veränderung

eingetreten

(vgl.

hievor

E.

1.2) . 4. 4. 1

Ausweislich

der

Akten

besteht

beim

Beschwerdeführer

eine

angeborene,

beid seitige,

an

Taubheit

grenzende

Schwerhörigkeit

mit

Einsatz

einer

Cochlea-Implantation

beidseits

am

1 3.

Dezember

2013

(vgl.

Urk.

6/ 5/7,

Urk.

6/11 ;

Operationsbericht,

Urk.

6/21/2

f. ). 4.2

Dr.

Z.___

hielt

im

Bericht

vom

1 0 .

Juli

202 4

fest,

die

Hörschwelle

de s

Beschwerdeführer s

liege

im

Frequenzbereich

von

500

bis

4000

Hz

bei

105

dB

ohne

Korrektur

(seit

201 3 )

resp.

bei

3 0

dB

mit

Korrektur

(seit

mindestens

20 18 ).

Mit

der

Hörhilfe

sei

das

altersentsprechende

Sprachverständnis

genügend .

Der

Beschwerdeführer

besuche

die

Regelschule

und

es

bestünden

audiopädagogische

Massnahmen ;

e ine

Logopädie

werde

nicht

besucht

(Urk.

6/ 68 ).

4 .3

Gestützt

darauf

kam

die

zuständige

Sachbearbeiterin

des

Abklärungsdienstes

mit

Stellungnahme

vom

2 5.

Juli

2024

zum

Schluss,

die

Voraussetzungen

für

eine

Hilflosenentschädigung

im

Sonderfall

seien

nicht

erfüllt,

da

die

korrigierten

Hörwerte

die

Grenzwerte

nicht

erreichten

und

das

Sprachverständnis

de s

Beschwerdeführer s

genügend

sei

(Urk.

6/ 69 ).

4.4

Mit

der

einwandweise

eingereichten

tabellarischen

Übersicht

machte

die

Mutter

des

Beschwerdeführers

ihren

Mehraufwand

für

Massnahmen

zur

Sprachunterstützung

(mehrmals

täglich

den

Blickkontakt

abwarten,

Lippenlesen

ermöglichen

und

zur

Unterstützung

gebärden ;

mehrmals

wöchentliche

Sprachübungen

in

Form

von

Vor-

und

Nachsprechen

einzelne r

Buchstaben

und

Wörter ;

tägliches

Erinner n

an

das

Lesetraining ;

wöchentliche

Besuche

in

der

Stadtbibliothek

mit

Unterstützung

bei

der

Bücherwahl ;

wöchentliches

Trainieren

der

Gebärdensprache ;

tägliches

Unterstützen

beim

Textverständnis

beim

Lesen

deutsch sprachiger

Bücher

durch

Zeigen

passender

Bilder;

tägliches

Unterstützen

beim

Erlernen

von

Vokabeln

in

Fremdsprachen

etwa

durch

korrektes

Vorsprechen

mit

Mundbild,

Mimik

und

Gebärdensprache ;

wöchentliches

Trainieren

der

Gebärdensprache

mit

online-Modulen;

jährliches

Instruieren

des

Sporttrainers

im

Umgang

mit

Gehörlosen )

sowie

für

die

«weitere

Unterstützung/Strukturierung»

(tägliches

Wecken,

da

der

Beschwerdeführer

den

Wecker

nicht

höre;

tägliches

Mittagessen

zu

Hause

zwecks

ruhiger

Mittagpause;

mehrmals

täglich es

E rinnern,

den

Akku

des

Implantates

zu

prüfen

und

gegebenenfalls

auszuwechseln/aufzuladen;

tägliches

Erinnern,

die

Implantate

über

Nacht

in

die

Trockenbox

zu

legen;

wöchentlich

die

wichtigen

Ereignissen

auf

der

Wochentafel

erstellen;

mehrmals

jährlicher

Austausch

mit

dem

Audiopädagogen

sowie

Schullehrpersonen;

zwei

Mal

jährliches

Begleiten

zu

den

Kontrollterminen

im

A.___ ;

bedarfsweises

Organisieren

von

Ersatzteilen

oder

Reparaturen

des

Hörgeräts)

geltend .

Sodann

organisiere

die

Mutter

des

Beschwerdeführers

mehrmals

jährlich e

Treffen

mit

gehörlosen

Freunden

und

ermögliche

so

den

Austausch

in

der

Peergruppe.

Zudem

spreche

sie

wöchentlich

mit

den

hörenden

Freunden

am

Telefon

und

ermögliche

so

den

Austausch

mit

der

Peergruppe

am

Wohnort.

Schliesslich

fahre

sie

den

Beschwerdeführer

wöchentlich

zum

Sportverein

( Urk.

6/82). 5 .

5 .1

Laut

fachärztlichem

Bericht

von

Dr.

Z.___

vom

13.

Februar

2023

figuriert

die

korrigierte

Hörschwelle

der

Beschwerdeführerin

im

massgeblichen

Frequenz bereich

von

500

bis

4000

Hz

bei

3 0

dB.

Dies

ist

unbestritten.

Damit

liegt

die

Hörschwelle

de s

Beschwerdeführer s

unterhalb

des

Grenzwerts

für

die

Annahme

einer

schweren

Hörschädigung

im

Sinne

von

Art.

37

Abs.

3

lit.

d

IVV

(vgl.

E.

1.4,

1.5).

5 .2

Der

beschwerdeweisen

Argumentation,

wonach

zur

Bestimmung

des

Hörschadens

auf

die

nicht

korrigierten

Hörwerte

abzustellen

sei,

kann

bereits

mit

Blick

auf

die

Schadenminderungspflicht

nicht

gefolgt

werden.

Demnach

ist

die

versicherte

Person

verpflichtet,

geeignete

und

zumutbare

Massnahmen

zu

treffen,

um

ihre

Selbständigkeit

zu

erhalten

oder

wiederherzustellen.

Unterlässt

sie

dies,

so

kann

die

entsprechende

Hilfe

bei

der

Bemessung

der

Hilflosigkeit

nicht

berücksichtigt

werden

(ZAK

1989

S.

213,

1986

S.

481).

Dazu

passend

ergibt

sich

aus

Art.

37

Abs.

3

IVV

ein

ausdrücklicher

Hilfsmittelvorbehalt

(vgl.

Ingress:

„trotz

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln“).

Mithin

ist

möglich,

dass

ei n

von

der

Sozialversi cherung

entschädigtes

Hilfsmittel

eine

Hilflosigkeit

ausschlies st

(Rz.

10001

KSH ;

BGE

117

V

146

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_592/2020

vom

15.

April

2021

E.

4.2).

Im

beschwerdeweise

zitierten

Urteil

8C_66/2024

vom

7.

August

2024

hat

das

Bundesgericht

denn

auch

nicht

entschieden,

dass

der

Anspruchsprüfung

auf

Hilflosenentschädigung

im

Sonderfall

die

unkorrigierten

Hörwerte

zugrunde

zu

legen

sind.

Im

Gegenteil

hat

es

damit

das

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

im

Verfahren

IV.2023.417

vom

3 0.

November

2023

bestätigt,

worin

in

einem

ähnlich

gelagerten

Sachverhalt

die

Aufhebung

der

Hilflosenentschädigung

bei

einer

korrigierte n

Hörschwelle

bei

20

dB

im

massgeblichen

Frequenzbereich

von

500

bis

4000

Hz

als

rechtens

beurteilt

wurde.

5 .3

Bei

den

unbestritten

gebliebenen

Hörwerten

de s

Beschwerdeführer s

scheitert

der

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung

leichtes

Grades

im

Sonderfall

bereits

an

der

Voraussetzung

eines

schweren

Hörschadens.

Mithin

geht

die

beschwerde weise

Argumentation

ins

Leere.

Die

behauptete

unzulässige

Verschärfung

der

Anspruchsvoraussetzungen

im

KSH

erweist

sich

überdies

als

unbehelflich;

beim

ungenügenden

Sprachverständnis

gemäss

Rz.

3017

KSH

handelt

es

sich

lediglich

um

die

Konkretisierung/Manifestation / Folge

der

in

Art.

37

Abs.

3

IVV

vorausge setzten

schweren

Sinnesschädigung.

Anzumerken

ist

auch,

dass

sich

keine

Anhaltspunkte

ergeben,

d ie

vo n

Dr.

Z.___

im

Bericht

vom

10.

Juli

2024

bestätigte

Sprach verständigung

anzuzweifeln.

Soweit

der

Beschwerdeführer

bemängelt,

dem

Bericht

lasse

sich

das

Datum

der

letzten

Untersuchung

nicht

ent nehmen

( Urk.

1

S.

5),

ergibt

sich

jedenfalls

aus

dem

einwandweise

geltend

gemachten

Mehraufwand

seiner

Mutter,

dass

zweimal

jährlich

ärztliche

Kontroll termine

im

Universitätsspital

A.___

stattfinden

(vgl.

Urk.

6/82/3).

Eine

im

Zeitpunkt

des

angefochtenen

Entscheids

ungenügende

Sprachverständigung

lässt

sich

auch

aus

dem

Bericht

des

audiopädagogischen

Dienstes

anno

2018 ,

worin

eine

(damals)

verzögerte

Sprachentwicklung

festgehalten

wurde

(vgl.

Urk.

6/51) ,

nicht

ableiten.

Insbesondere

besucht

der

Beschwerdeführer

aktuell

die

Regelschule

und

benötigt

keine

Logopädie.

Im

Übrigen

begründete

er

nicht,

weshalb

und

inwiefern

ein

ungenügendes

Sprachverständnis

anzunehmen

wäre .

Bleibt

schliesslich

darauf

hinzuweisen,

dass

der

geltend

gemachte

Zeitaufwand

für

Pflege

und

Gebrauch

des

Hörgeräts

und

dessen

Bestandteile

(vgl.

Urk.

6/ 82 )

nicht

in

Zusammenhang

mit

der

Pflege

gesellschaftlicher

Kontakte

steht ,

weshalb

er

unter

diesem

Aspekt

nicht

berücksichtigt

werden

k ann

(Rz.

3020

KSH).

Überdies

gelten

blosse

Hin weise

und

verbale

Erinnerungen

zur

selbständigen

Erledigung

von

Verrichtungen

al s

unerheblich

(Rz.

2014).

Unbeachtlich

ist

etwa

auch

die

Notwendigkeit,

die

Aufmerksamkeit

resp.

den

Blickkontakt

des

Beschwerdeführers

abzuwarten

(Rz.

3019

KSH).

Bei

den

mehrmals

jähr lich

organisierten

Treffen

und

wöchentlichen

Telefonaten

zwecks

Austausch

mit

den

Freunden

kann

von

einem

regelmässigen

und

erheblichen

Aufwand

nicht

die

Rede

sein.

Die

Hilfe

gilt

als

regelmässig,

wenn

die

versicherte

Person

sie

täglich

benötigt

oder

hypothetisch

täglich

nötig

haben

kann

(Rz.

2010

KSH).

Beim

vorliegenden

Ergebnis

besteht

entgegen

de m

Beschwerdeführer

kein

Anlass

für

weitere

Abklärungen

(antizipierte

Beweiswürdigung;

vgl.

BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3

je

mit

Hinweisen) . 5.4

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdegegnerin

einen

Anspruch

de s

Beschwerde führer s

auf

Hilflosenentschädigung

anlässlich

der

revisionsweisen

Überprüfung

zu

Recht

verneint.

Da

auch

der

Zeitpunkt

der

Aufhebung

der

bisher

ausgerich te ten

Hilflosenentschädigung

(vgl.

Art.

88 bis

Abs.

2

lit.

a

IVV)

nicht

zu

bean standen

ist,

ist

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

abzuweisen. 6.

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Entspre chend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

sind

sie

de m

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Evalotta

Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger