Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zuletzt bis am 2 2. November 2016 teilzeitlich als Raumpflegerin (Urk. 7 /64). Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einem im November 2016 erlittenen Unfall meldete sie sich am 2 1. April 2017 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /4 5 Ziff. 6). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation unter Beizug der Akten der Suva und der Helsana ab (Urk. 11/ 56; Urk. 7/81). Mit Mitteilung vom 1 1. Juni 2019 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/111) und verneinte mit Verfügung vom 1 1. November 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7 /12 2).
Am 1 8. März 2020 meldete sich die Versicherte unter Angabe von gesundheit lichen Beeinträchtigungen zufolge einer Traumfolge störung,
einer Anpassungs störung und einer Persönlichkeitsstörung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/129 Ziff. 6) . D ie IV-Stelle tätigte erneut e
medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 3 1. August 2021 ein en Leistungs anspruch (Urk. 7/164).
Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des hiesige n Gericht s
IV.2021.00583 vom 2 4. Juni 2022 in dem Sinne gut geheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu ver füge
(Urk. 7/182).
In Umsetzung des gerichtlichen Urt eils aktualisierte die IV-Stelle die medizini schen Akten
(Urk. 7/194 und Urk. 7/203). Sodann veranlasste sie eine polydis ziplinäre Abklärung, die durch die
Y.___ AG Bern durchgeführt wurde. D as Gut achten wurde am 1 8. Januar 2024 erstellt (Urk. 7/245). M it Vorbescheid vom 1 1. April 2024 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invaliden rente in Aussicht (Urk. 7/253) . Daran hielt sich nach erhobenem Ein wand (Urk. 7/258) mit Verfügung vom 4. November 2024 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte am 2 2. November 2024 Beschwerde und bean tragte (Urk. 1 S. 2), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei zum Gesund heitszustand und zur Arbeitsfähigkeit zunächst noch ein psychi atrisches Gerichtsgutachten einzuholen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um
Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechtsvertretung.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 202 5
(Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 5. Januar 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 . 3).
E. 3 Zustand nach Karp a ltunnelsyndr o m beidseits, Erstdiagnose 06/2022
E. 3.2 Dr. Z.___
hielt im Bericht vom 2 3. Dezember 2022 (Urk. 7/194) die Behandlung seit 2 7. August 2019 fest . Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin ca. zweimal monatlich zur Pharmakotherapie in Behandlung. Im Laufe der ersten Behandlungs monate sei eine ausführliche Anamnese und Klärung der psychi schen Erkrankung erfolgt. Diese sei Folge multipler traumatisierender Erfahrun gen in Kindheit und Jugend sowie einer multipel belastete n Sozialanamnese mit wiederholter Gewalterfahrung im Erwachsenenalter, insbesondere häusliche Gewalt, und mit psychosoziale n Folgeprobleme n während der Ehe. Auslöser für die depressive
Dekompensation im Jahr 2019 sei eine Retraumatisierung durch einen aggressiven Beziehungsabbruch der engsten
Freundin, von der die Beschwer deführerin emotional stark abhängig gewesen sei. Im Verlauf habe sich die Beschwerdeführerin etwas stabilisieren können, sei aber i m Umgang mit gehäuft auf t retenden sozialen und gesundheitlichen
Problemsituationen weiter hin schnell emotional überfordert und auf therapeutische Unterstützung in
der Emotionsregulierung und Alltagsstruktur i erung angewiesen (Ziff. 2.2) . Eine regel mässige Psychotherapie finde bei der Fachpsychotherapeutin FSP lic. phil. A.___ in italieni s cher Muttersprache statt (Ziff. 2.8). Ein aktueller Bericht sei dort einzuholen (Ziff. 5).
E. 3.4.1 Im i nterdisziplinären Gutachten der Y.___
AG Bern vom 1 8. Januar 202 4 (Urk. 7/245 S. 1-96), welches aufgrund von Untersuchungen durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs - apparate s, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
erstellt wurde, listeten die Experten folgende Diagnosen auf (S. 7):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Status nach Implantation einer He mi prothese am l inken Knie (08/2017)
bei
Zustand nach medialer Gonarthrose l inks 2. Gonarthrose rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33 . 0) 2. Dependent e Per sö nl ic hkeitsak zentuierung (ICD- 10 Z73 . 0)
E. 3.4.2 Die fallführende psychiatrische
Expertin hielt fest (Urk. 7 / 245 / 3 4 ff.), die Beschwer deführerin berichte, dass es ihr im Moment nicht so gut gehe und ihr Zustand konfus sei. Sie habe viele Gedanken im Kopf und es würden ihr im mer wieder Dinge in den Sinn kommen, die ihr angetan worden seien. Sie frage sich oft, weshalb dies gerade ihr passiert sei. Früher sei dies nicht so gewesen und ihr Hauptziel sei gewesen, ihre Kinder grosszuziehen und hierfür zu arbeiten. Ihr Ehegatte sei aber gewalttätig ge wesen und habe an Schizophrenie gelit ten. 1998 sei sie in ein Frauenhaus geflohen und habe mit dortiger Hilfe gegen ihn
Anzeige erstattet. Im Jahr 2000 und 2001 habe dann wieder eine Annäherung stattge funden und sie sei von ihm mit dem dritten Kind schwanger geworden. Bereits im A lter von zwölf Jahren habe sie Gewalterfahrungen durch den Mann ihrer Schwester erlebt, welcher sie mehrfach vergewaltigt habe. Sie habe aber nichts erzählt, weil sie befürchtet habe, dass ihr Vater den Schwager sonst umbringen würde und weil sie ihrer Schwester nicht habe schaden wollen. Daran habe sie oft intrusive Gedanken, vor allem wenn sie allein zuhause sei. Ein Wiedererleben im Sinne von Flashbacks sei aber nicht vorhanden. Sie fühle sich jedoch oft beo bachtet und habe Sorge n, dass ein
F remde r im Haus sein könn t e. Von ihrem Ex Mann sei sie oft geschlagen worden . Er
habe i hr die Nase gebrochen, oft Zähne ausgeschlagen, ihre Trommelfelle zerstört und
den Kiefer gebrochen, wes halb sie mehrmals i m Krankenhaus gewesen sei . Die Trennung sei dann 2006 erfolgt, nachdem er sie vor ihren drei Söhnen erneut geschlagen habe. Sie habe seine Sachen genommen und vor die Türe gestellt . N ach seinen Drohungen habe sie mehrmals bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihm dann mitgeteilt, dass er ins Gefängnis käme, wenn er noch einmal drohen würde. Daraufhin sei er nach Italien geflüchtet und im Jahr 2017 sei er verstorben (S.
36) . Sie habe
auch klaustrophob ische Ängste, weshalb sie keine MRI-Untersuchungen durch führen lassen könne. Sie habe wiederholt Angst vor dem Einschlafen, aus Sorge, dass sie wieder von dem Erlebten träume. Sie vermeide manchmal zum Beispiel das Kochen, weil sie d ies daran erinnere, dass ihr Ex- Mann sie in solchen Situatio nen geschlagen habe. Allerdings vermeide sie dies nicht konsequent, son dern koche für sich selbst und für ihre Söhne zumeist das Abendessen. Dinge, die sie konsequent vermeiden würde, seien nicht vorhanden. So sei es ihr möglich, die Wohnung zu verlassen, einkaufen zu gehen oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beschwerdeführerin verneine auch eine dissoziative Sympto matik in Form von Absorption, Derealisation oder Depersonalisation. Sie sei auch in der Lage, sich zu entspannen. Sie gebe an, d ie Gedanken früher immer ver drängt zu haben und sich dieser nicht bewusst gewesen zu sein . E rst im Rahmen der Psychotherapie habe sie sich getraut über die Erlebnisse zu berichten und die Gedanken seien dabei wieder vermehrt in ihr Bewusstsein getreten (S. 37).
Zum Tagesablauf berichte sie (S. 39), sie stehe zwischen 7 Uhr und 7 . 30 Uhr auf, trinke einen Kaffee und rauche eine Zigarette. Danach ziehe s ie sich an und gehe für zirka 30 Minuten mit ihrem Hund spazieren. Danach dusche sie, esse eine Kleinigkeit, trinke erneut einen Kaffee und rauche Zigaretten. Danach erledige sie die Hausarbeit, mache zum Beispiel die Wäsche, putze oder bügle. Allerdings müsse sie immer wieder Pausen einlegen. Danach schaue sie ihre Serien. Zu Mit tag esse sie nicht, da sie ungerne allein esse. Gegen 16 Uhr beginne sie zu kochen und esse zusammen mit ihren Söhnen zwischen 18 Uhr und 18.30 Uhr zu Abend. Danach mache sie die Küche sauber, gehe nochmals mit dem Hund raus, aller dings nur kurz und sehe danach erneut fern. Zwischen 22 Uhr und 22.30 Uhr gehe sie zu Bett.
Zu den Untersuchungsbefunden hielt die Expertin fest (S. 40 f.), die Beschwer deführerin zeige sich zugewandt, situationsadäquat und sei mit dem Zug und in Begleitung ihres Sohnes angereist und pünktlich zur Untersuchung erschienen. Sie präsentiere sich in gutem Allgemein-, adipöse m Ernährungs- und gutem Pflege zustand. Es sei gelungen, ein en tragfähige n Kontakt herzustellen und die sen durchgehend aufrechtzuerhalten. Die Auffassung sei nicht erschwert, aber die Konzentration zum Ende der Begutachtung sei leicht beeinträchtigt gewesen. Hinweise auf intellektuelle Defizite hätten keine vorgelegen und die höheren kogni tiven Leistungen, wie problemlösendes Denken und Urteilsvermögen, seien angemessen differenziert erschien en . Die Beschwerdeführerin sei bewusstseins - klar, zeitlich örtlich, situativ und zur eigenen Person vollständig orientiert und es best ü nden keine Zeitgitterstörungen. Sie spreche mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit. Der formale Gedankengang sei geordnet und es zeig ten sich kein Wahngedanken, Halluzinationen, illusionären Verkennungen und auch anamnestisch keine Hinweise auf diesbezügliche Auffälligkeiten. Das Kurz- und das Langzeitgedächtnis wirkten unbeeinträchtigt und es liege keine Störung des Ich-Bewusstseins vor. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und regelrecht .
Es bestehe weder Ambivalenz noch Ambitendenz . Die Antriebslage sei leicht reduziert, die Gestik und Mimik überwiegend ruhig und die Stimmung und der Affekt seien synthym unterstrichen. Sie zeige sich in leicht gedrückter Grundstimmung mit erhaltener affektive r Schwingungsfähigkeit und ohne Affekt labilität und Affektinkontinenz .
Sie habe weder eine Anhedonie noch einen Rückgang von Interessen, aber ein en leichte n soziale n Rückzug angegeben
(S.
41) . In der Persönlichkeit habe sie sich verträglich und offen mit Hinweisen auf eine dependente Persönlichkeitsakzentuierung gezeigt . Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung im engeren Sinne hätten sich aber keine gefunden. Die Urteil s
- und Kritikfähigkeit seien erhalten und es ergäben sich keine Hinweise für para noide Denkinhalte. Hinsichtlich Motivation sehe sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im TOMM hätten sich Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung ergeben und im BDI-II Test habe die Beschwerdeführerin einen Wert verwirklicht, welcher für eine schwere depressive Symptomatik spreche (S. 42). Bei der Beschwerdeführerin sei en eine gedrückte Stimmung, ein überwiegend gedrückter Antrieb
sowie Ein schlaf
- und Konzentrationsstörungen zu verifizieren, welche die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllten. Im Widerspruch dazu zeigten sich in der test psychologischen Diagnostik mittels BDI-II Hinweise für eine schwere depressive Symptomatik. Dabei handle es sich aber um einen Selbstbeurteilungsfragebogen. Unter Berücksichtigung der Fragen, der klinischen Begutachtung und den Hin weisen auf eine Verdeutlichungstendenz sei von einer leichtgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (S.
44). E s zeigten sich auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung . D abei seien d ie Gewalter fahrungen durch den Ehemann und der sexuelle Missbrauch durch den Schwager glaubhaft und die Schilderungen in sich konsistent und nachvoll ziehbar, sodass vom Vorliegen traumatischer Erlebnisse ausgegangen werden könne. Ebenso sei das Kriterium des Auftretens anhaltende r Erinnerungen erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin sei aber kein ausgeprägtes traumaas s ozi i ertes Vermei dungsverhalten zu eruieren gewesen, sodass die Diagnose insgesamt nicht vergeben werden könne. Auch die Diagnose einer dependenten Persönlich keitsstörung könne nicht vergeben werden, da bereits die Allgemeinkriterien nicht erfüllt seien. Denn hierfür müssten charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster vorliegen, welche insgesamt deutlich von kul turell erwarteten und akzeptierten Normen abweichen würden . D iese Abwei chungen müssten sich in den Bereichen Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürftigkeitsbefriedigung und in der Art des Umgangs mit anderen Men schen und der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen zeigen, was bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei .
Auch innerhalb der Kindheit und Jugend hätten sich diesbezüglich keine Auffälligkeiten eruieren lassen. Deshalb sei ledig lich die Diagnose einer dependenten Persönlichkeitsakzentuierung zu stellen (S.
45).
Zur Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte die Expertin aus, im Mini-ICF-APP zeigten sich zwar leichte Einschränkungen im Bereich Anpas sung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie mittelgradige Einschrän kungen im Bereich Flexibilität und Umstellungs-, Selbstbehauptungs- und Gruppen fähigkeit sowie deutliche Einschränkungen im Bereich Entscheidungsund Urteilsfähigkeit und Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Einschrän kend sei hier aber auf die auffälligen Werte im TOMM hinzuweisen, sodass eine Verdeutlichungstendenz bestehe. Insgesamt liessen sich keine psychiatrischen Erkran kungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verifizieren (S. 46).
E. 3.4.3 Die neuropsychologische Expertin führte aus (S. 62 f.), es könne ein Zustand nach Karpa lt u nnelsyndrom beider Hände beschrieben werden. Nach einer chirur gischen Intervention an beiden Handgelenken im Jahr 2022 sei die Beschwer deführerin beschwerdefrei. Eine beschrieben e Schwindelsymptomatik finde kein neurologisches Korrelat. Aus isoliert neurologischer Sicht bestünden keine Einschrän kungen.
E. 3.4.4 Auf orthopädischem Fachgebiet hielt der Experte fest (S. 75), die Beschwer deführerin sei zuletzt von 201 5 bis 2016 in einem Hotel in der Reinigung
tätig gewesen. Nach einem Unfall seien vorbestehende Kniebeschwerden am linken Knie zunehmend gewesen, sodass die Indikation für eine Hemiprothese gestellt und die Implantation erfolgt sei. Am rechten Knie bestehe eine Gonarthrose .
A uf grund der Erkrankung der Kniegelenke könne der Beruf in der Reinigung nicht mehr ausgeübt werden . Die angegebenen Beschwerden an beiden Kniegelenken seien nachvollziehbar, wobei die Schmerzangaben bis neun auf der Ratingskala nicht der milden analgetischen Medikation entsprächen . Diskrepanzen bestünden auch zwischen Langfinger Zehenabstand im Langsitz und Finger-Boden-Abstand im Stehen. Ausserdem seien die Angaben, keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen zu können, bei dem recht strukturierten Tagesablauf und beim selbstän digen Erledigen aller häusliche n Arbeiten nicht plausibel (S. 76). O ptimal angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit in vorwiegend sitzender Körper haltung ohne Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr wie häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, wie insbe sondere Bücken, Kauern, oder Hocken, und ohne Arbeiten unter ungüns tigen Witterungsverhältnissen (S. 77). In der bisher ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durchgehend seit der Implantation der Hemipro these am linken Knie im Juli 201 7. In angepasster Tätigkeit bei genanntem Belastungs profil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 78).
E. 3.4.5 Der internistische Gutachter führte aus (S. 90), seit Februar 2019 sei eine arterielle Hypertonie bekannt, die mit einem ACE-Hemmer und Di u retik a behandelt werde. Der Blutdruck sei bei der Untersuchung leicht erhöht. Weitere relevante internis tische Erkrankungen bestünden nicht. Von internistischem Fachgebiet aus sei die Belastbarkeit nicht eingeschränkt.
E. 3.4.6 In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest (S. 13), es sei davon auszu gehen, dass sich di e Persönlichkeitsakzentuierung schon während der Jugend ent wickelt habe, bislang aber nicht behandlungsbedürftig geworden sei. Anhand der Akten habe sich die rezidivierende depressive Störung spätestens seit Februar 2020 entwickelt. Die degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenks, die sich zu einer symptomatischen Gonarthrose entwickelt hätten, seien zirka ein Jahr vor der orthopädischen Untersuchung als Arthrose symptomatisch gewor den, sodass die Veränderung des Gesundheitszustandes ab diesem Zeitpunkt anzu nehmen sei . Zur Arbeitsfähigkeit insgesamt bezogen auf die bisherige Tätig keit attestierten die Experten eine seit Implantation der Hemiprothese am linken Knie ab August 2017 durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. I n einer ange passten Tätigkeit gemäss (orthopädische m) Belastungsprofil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.).
E. 3.5 Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. April 2024 (Urk. 7/257) zum Gutachten aus, es zeigten sich Widersprüche zwischen den psychopathologischen Befunden der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. A.___ und den Befunden der Gutachterin. Die Diskrepanz en seien im Gutachten nicht geklärt worden. Bei der Diagnostik zur posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) habe die Gutach terin auf ein nicht erkennbar es Vermeidungsverhalten hingewiesen, tatsächlich sei die Beschwerdeführerin aber seit der Trennung/Scheidung vom gewalttätigen Ehemann 2006 keine neuen Beziehungen mehr eingegangen. Da das
Vermei dungsverhalten das einzige Symptome sei, welches für die Diagnose d er PTBS gefehlt habe, hätte dies mit allem Nachdruck geprüft werden müssen, was vor dem
Hintergrund der langjährigen, wiederholten und schweren Gewalter fahrungen
der Beschwerdeführerin unverständlich sei .
Bei der Diagnostik der depen denten Persönlichkeitsstör u ng habe die Gutachterin zwar fest gestellt, dass die Explorandin nur über einen kleinen
Freundeskreis und Freundschaften
ver füge, bei den en sie keine Sorgen vor Kontaktabbruch mehr
habe n müsse . D ie behandelnde Psychotherapeutin habe hier andere Beobachtungen gemacht, näm lich dass die Beschwerdeführerin hilfesuchend und um
Ratschläge bittend viele andere Personen konsultier e, wie Söhne, die Beiständin
und medizinische Fach personen . Dies zeige die typische Unfähigkeit zu selbständiger
Lebensführung, die kindlich wirkende
Selbstunsicherheit und die Abhängigkeit von
Präsenz, Rat und Tat anderer Personen, was auch nicht diskutiert worden sei . Bei der Diagnos tik der rezidivierenden depressiven Störung mach e die
Gutachterin nur gerade eine Querschnittsdiagnostik, ohne über Auslöser,
Ursachen, Verstärker, Verlauf und Inhalt der Störung eine Aussage zu machen,
so dass kein verständliches Krankheitsbild entsteh e .
B ei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität ver lasse sich die Gutachterin auf ein einziges Beschwerdevalidierungsverfahren
(TOMM), das
ein auffälliges Resultat gezeigt habe, um daraus abzuleiten, dass Verdeutlichungstendenzen bestünden. A llein daraus sei aber noch
keine nichtau thentische Leidensschilderung belegt. Es fehlten auch Angaben
zu Einschrän kungen im Längsschnitt . Die Gutachterin erwähn e
zwar einen aktuell noch insta bilen Zustand, ohne aber dessen Bedeutung für die künftige Leistungsfähigkeit zu
prüfen . Ohne eine
solche Einschätzung sei die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit
unvollständig, unzuverlässig und verzerrt.
E. 3.6 Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in ihrer Akten beurteilung vom 1 2. Juli 2024 (Urk. 7/259/2-3) fest, die Gutachterin habe die Diag nose p osttraumatische Belastungsstörung diskutiert und nachvollziehbar verneint. Ebenso habe sie aufgrund der notwendigen ICD-10 Kriterien abgeleitet, dass keine Persönlichkeitsstörung vorlieg e, also auch keine dependente Persönlich keitsstörung diagnostiziert werden könne.
Bei unterschiedlich erho benen psychopathologischen Befunden zu unterschiedlichen Zeitpunkten könne auch nicht von deutlichen Widersprüchen gesprochen werden. Die Erhebung von Fremdanamnesen liege im Ermessen der Gutachter in . Diese habe auch die geklag ten, ganz erheblichen Beschwerden, die auf schweren Gewalterfahrungen und sexu ellen Übergriffen beruh t e n, berücksichtigt. Beim TOMM sei es zwar zu Hin weisen auf eine nicht
authentische Beschwerdeschilderung gekommen, was aber die Gutachterin nicht als Aggravation, sondern als Verdeutlichungstendenz beur teilt habe. Die medizinische Sachlage sei ausführlich und nachvollziehbar disku tiert worden und dabe i sei, wenn auch eingeschränkt, auf die Aktenlage hinge wiesen worden . Die Schlussfolgerungen seien somit begründet. 4.
E. 4 St atus nach ASK linkes Kniegelenk
E. 4.1 Im Urteil IV.2021.00583 vom 2 4. Juni 2022 (Urk. 7/164 E. 4.8.2 f.)
erfolgte bereits eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Berichten der Behandler
Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ . Dazu wurde festgehalten, dass in den Berichten nicht nach vollziehbar dargelegt
ist, ob und inwiefern eine funktionelle Leistungs einschränkung besteh t . Sodann wurde darauf hingewiesen, dass nebst dem Fehlen eine r entsprechenden formale n Struktur der Berichte auch keine Auseinan dersetzung mit den Standardindikatoren erfolgt e und insbesondere Angaben zu Ressourcen fehl t en, sodass das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerde führerin und die daraus abzuleitende Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist . Im Hinblick darauf wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit der Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit in psychi scher Hins icht neu ab ge klär t
w erden . D abei war auch zu untersuchen, ob
sich die psychi atri schen Diagnosen mit den somatischen Erkrankungen in ihren Auswir kungen gegenseitig beeinflussen, und aus dieser Gesamtschau die Arbeitsfähig keit herzuleiten .
E. 4.2 Das im Rahmen des gerichtlichen Rückweisungsurteils durch die Beschwerdegeg nerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten der Y.___ AG Bern vom 1 8. Januar 2024 erfüllt diesbezüglich die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), setzt sich ausführlich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und beantwortet die offenen Fragen .
Die psychiatrische Expertin zeigte dazu nachvollziehbar
auf, dass bei der Beschwer deführerin eine gedrückte Stimmung, ein überwiegend gedrückter Antrieb sowie Einschlaf- und Konzentrationsstörungen vorliegen, welche die Kri terien für eine leichte depressive Episode erfüllen. Zur gleichen Diagnose gelangte auch die behandelnden Psychologin lic. phil. A.___
in ihrem Bericht vom 8.
Mai 2023 (E. 3.3 hiervor), sodass sich diesbezüglich keine Diskrepanzen ergeben . Zur
von Behandlerseite diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) legte die Expertin eingehend dar, dass glaubhaft schwerwiegende Gewalte r lebnisse vorliegen, die als Eingangskriterium einer PTBS nach ICD-10 gelten kön nen. Aufgrund der Untersuchungsbefunde konnte im Weiteren auch
d as Krite rium des Auftretens anhaltender Nachhalle rinnerungen als erfüllt erachtet werden, nachdem auf wiederholt e
Schlafstörungen aus Angst, von de n Erlebnissen
zu träumen,
hingewiesen worden war und die Beschwerdeführerin auch sonst angegeben hat te, bestimmte Aktivitäten zu meide n, die sie an Situationen erin nern, in denen ihr Gewalt angetan wurde .
Dass die Expertin die Diagnose den noch als nicht erfüllt erachtet e, wurde damit begründet, dass zwar Symptome einer PTBS vorliegen, daraus aber k ein ausgeprägtes
Vermeidungsverhalten eru iert werden konnte . V or dem Hintergrund des Aktivitätsniveau s
mit einem
gut strukturierte n
Tagesablauf
erscheint dies nachvollziehbar dargelegt .
So ist es
der Beschwerdeführer in
nach wie vor
möglich,
die Wohnung selbständig zu verlas sen, einkaufen und mit dem Hund mehrmals täglich spazieren zu gehen . Sie ist auch in der Lage,
die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutze n, den gemeinsamen Dreipersonenhaushalt mit Waschen, Nähen, Bügeln, P utzen und täglichem Kochen für die beiden erwachsenen Söhne zu erledigen .
Und sie war zum Beispiel auch in der Lage,
in ihr Heimatland zu reisen .
Dass vor diesem Hintergrund
ein tiefergreifendes, vom Schweregrad her
ausgeprägte s traumassoziierte s
Vermei dungsverhalten verneint wurde, ist damit hinreichend
begründet. Etwas anderes kann auch aus dem Einwand von Dr. Z.___ nicht hergeleitet, wonach die Beschwer deführerin seit der Trennung/Scheidung vom gewalttätigen Ehemann 2006 keine neuen Beziehungen mehr eingegangen
ist . Dies lässt für sich nicht auf ein Vermeidungsverhalten schliessen, welches die Beschwerdeführerin im All tag und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit erkennbar einschränkt.
Unter Bezugnahme auf die Untersuchungsbefunde legte die Expertin ebenso nachvollziehbar dar, dass auch die von Behandlerseite diagnostizierte
dependente Persönlichkeitsstörung zu verneinen ist . Denn charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster, die insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen abweichen, konnten anlässlich der Unter suchung nicht erhoben werden . Die Expertin zeigte dazu auf, dass sich eine solche Störung in den Bereichen Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürftig keitsbefriedigung, in der Art des Umgangs mit anderen Menschen sowie in der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen hätte abzeichnen müss en, w ofür sich in der Untersuchung
keine Anhaltspunkte ergeben haben . Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage sieht,
einer beruflichen Tätig keit nachzugehen, war damit aus objektiver psychiatrischer Sicht nicht zu begrün den. Entsprechend auffällig waren auch die Werte im Validierungstest TOMM (Test of Memory Malingering), aus welchem sich Hinweise für ein e nicht authentische Beschwerdeschilderung
ergaben . Ebenso ergab der BDI-II Test (Beck-Depressions-Inventar II) aufgrund
der subjektive n
Einschätzung der Beschwer deführerin ein en Wert entsprechend einer schweren Depression,
was selbst von Behandlerseite nicht bestätigt werden konnte . Damit ist nicht zu beanstan den, dass das psychiatrische Störungsbild im Rahmen der interdiszipli nären Begutachtung einzig als rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichte r Episode und als eine dependente Persönlichkeitsakzentuierung gesehen und dem Beschwerdebild keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde. 4. 3
Das Vorbringen de r Beschwerdeführer in, das Gutachten der
Y.___ AG weiche hinsichtlich der psychischen Problematik
von den behandelnden Ärzten ab, trifft damit nur vordergründig zu. Denn in Bezug auf den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist neben der einwandfrei festgestellten psychischen Erkran kung nach einem anerkannten Klassifikationssystem im Einzelfall entschei dend, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, wobei das Leistungsvermögen grundsätzlich anhand von Standardin dikatoren zu prüfen ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Dabei kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt (BGE 141 V 281).
Dass auf psychiatrischer Ebene vorliegend keine Arbeitsunfähigkeit besteht, begrün dete die psychiatrische Expertin hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor. Im Vordergrund ste hen primär invaliditätsfremde
F aktoren wie mangelnde Schul- und Berufs bildung, fehlende Deutschkenntniss e, finanzielle Schwierigkeiten und die Anhän gigkeit de r Beschwerdeführer in
vo m Sozialamt (vgl. Urk. 7/245/61 und 63) . Ein sozialer Rückzug verursacht durch Depression oder Antriebslosigkeit bei bereits vorbestehend hauptsächlich auf die Kernfamilie mit den drei Söhnen
beschränk ten Kontakten
konnte nicht aufgezeigt werden. Psychotherapeutische Therapien finden zwar statt, sodass in dieser Hinsicht ein gewisser Leidensdruck als erstellt gelten kann . Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse im Verlauf seit der rechtskräftigen Leistungsabweisung im November 2019 und anlässlich der Begutachtung im November 2023 ähnlich zeigten. Der Dreipersonenh aushalt mit zwei erwachsenen Söhnen wird nach wie vor durch die Beschwerdeführerin besorgt, welche kocht, putzt, näht, wäscht und bügelt, dabei in der Lage ist,
am öffentlichen Verkehr teilzunehmen, einkaufen zu gehen und mehrmals täglich Spaziergänge mit dem Hund zu unternehmen. Sodann besteht ein guter soziale r Rückhalt in der Kernf amilie mit den drei erwach senen Söhnen, wovon der jüngste und der älteste Sohn noch zuhause leben (Urk. 7 / 245 / 38). Trotz Belastungen sind damit persönliche Ressourcen vor handen, auf welche d ie Beschwerdeführer in zurückgreifen kann. Damit ist ange sichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheits störungen bei noch erhaltenen Ressourcen plausibel, dass die psychiat rische Expertin auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % schloss und aus gesamt medizinischer Sicht Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ausschliess lich im somatischen Bereich erhoben wurden.
Die neuerlichen Berichte der Behandler
ergeben dazu keine neuen Erkenntnisse und damit auch keinen Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E. 4b). Auch wenn die Angaben von Dr. Z.___ in seiner «Replik auf die Stellungnahme des RAD» vom 1 9. November 2024 (Urk. 3/4) durchaus nachvollziehbar sind, ändern sie nichts an der fehlenden Schilderung funktioneller Einschränkungen und vorhandener Ressourcen; der Bericht thema tisiert im Wesentlichen Fragen der Diagnosestellung, was im vorliegenden Zusam menhang nur von nebensächlicher Bedeutung ist. Ausschlaggebend erscheint, dass die Gutachter anhand der Anamnese und der Befunde unter Berück sichtigung psychosozialer Belastungen eine relevante funktionelle Ein schränkung nicht erkannt haben . 4. 4
Zusammenfassend und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der RAD-Ärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 1 2. Juli 2024 (vgl. E. 3.6 hiervor) besteht damit kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie im interdisziplinären Gutachten dargelegt wurde und wonach d ie Beschwer deführer in in angestammter Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr aber in einer den somatischen Gegebenheiten angepassten Tätigkeit ein 100%ige s Arbeits pensum zumutbar ist. 5.
E. 5 Lumbago bei - d egenerativen LWS - Veränderungen - Musku l ä rer Dysb a lance im R ü ckenbereich
E. 5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen ist festzu stellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis im November 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Daran hat sich s eit der Verfügung vom 1 1. November 2019 (Urk. 7/1 2 2),
mit welcher ein Rentenanspruch bereits rechts kräftig abgewiesen
worden war, nichts geändert. Am Status einer 60 %igen Erwerbs tätigkeit und 40% igen Tätigkeit im Aufgabenbereich gemäss Einkom mensvergleich vom 1 9. Juli 2019 (Urk. 7/113) kann damit weiterhin festgehalten werden.
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet und gemäss IK-Auszug seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1989 als Raumpflegerin
Einkommen in unterschiedlicher Höhe erwirtschaftet hat (vgl.
Urk. 7/250), ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen
nunmehr gestützt auf die Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2020 TA1, Sektor 3 Dienstleistungen Ziff. 77, 79-82 «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (ohne 78)» ermittelt und auf ein Validen einkommen in einem 100 % Pensum von Fr. 49'543.20 abgestellt hat (vgl.
Urk. 7/251/ 2).
E. 5.2 Das Invalideneinkommens ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls aufgrund der Tabellenwerte der LSE, was der gängigen Praxis entspricht, wenn
die versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat
(BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin stellte hierbei auf den Zentralwert der Tabelle TA1 der LSE 20 20, Zentralwert Frauen im Total, Kompetenzniveau 1 ab. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 ermittelte sie dabei das Invalideneinkommen mit Fr. 53 ' 492 . 76 (Fr. 4 ’ 276 .-- x 12 :
40 x 41.7 [ Urk. 7/251/2]), was ebenso korrekt erscheint.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa).
Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind de r Beschwerdeführer in körperlich leichte Tätigkeit en in vorwiegend sitzender Körperhaltung ohne Arbeiten mit erhöh ter Unfallgefahr wie häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, wie insbesondere Bücken, Kauern, oder Hocken, und ohne Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen vollzeitig zumutbar (vgl. E. 3. 4 . 4
und E. 3. 4 . 6).
Aufgrund des medizinischen Belastungsprofils steht de r Beschwerdeführer in damit noch ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Rechtsprechungsgemäss können unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 2 2. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss ist auch der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 2 9. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Dass d ie Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund keinen zusätzlichen Abzug berücksichtigt hat, ist damit auch nicht zu beanstanden.
E. 5.3 Gemäss den Erhebungen in der interdisziplinären Abklärung wurde festgehalten, dass d ie Beschwerdeführerin in der Lage ist,
alle anfallenden Tätigkeiten im Drei personenhaushalt ohne wesentliche Hilfe der beiden erwachsenen Söhne selbstän dig zu erledigen (vgl. Urk. 7/245/76). Damit ist auch die Auf fassung der Beschwerdegegnerin begründet, dass es bei voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Hilfsarbeitertätigkeit nicht wahrscheinlich ist, dass in der Haushaltsführung Ein schränkung en
bestehen, d ie ein en (T eil -) I nvaliditätsgrad in rententangierender Höhe begründen. Auf die Erhebung allfälliger Einschränkungen im Aufgaben bereich mittels einer Haushaltsabklärung durfte damit verzichtet werden .
E. 5.4 Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % lässt sich damit nicht ermitteln. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
E. 6 Hohl - und Spre i zfuss beidseits
E. 6.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 3/5 S. 5), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsver treter zu bestellen.
E. 6.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest-zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
E. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer), welche auf Fr. 2‘ 4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuches vom 22. November 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. D ie Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 7 Kra l lenzeh e n D2 und D4 links
E. 8 Arterie ll e Hypertonie
E. 9 Adipositas (BMI 32 . 9 kg/m 2)
E. 10 Nik otinabusus
Dispositiv
- X.___ , geboren 1965, hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zuletzt bis am 2
- November 2016 teilzeitlich als Raumpflegerin ( Urk. 7 /64). Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einem im November 2016 erlittenen Unfall meldete sie sich am 2
- April 2017 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /4 5 Ziff. 6 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation unter Beizug der Akten der Suva und der Helsana ab ( Urk. 11/ 56; Urk. 7/81 ). Mit Mitteilung vom 1
- Juni 2019 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab ( Urk. 7/111) und verneinte mit Verfügung vom 1
- November 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7 /12 2 ). Am 1
- März 2020 meldete sich die Versicherte unter Angabe von gesundheit lichen Beeinträchtigungen zufolge einer Traumfolge störung, einer Anpassungs störung und einer Persönlichkeitsstörung erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/129 Ziff. 6) . D ie IV-Stelle tätigte erneut e medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 3
- August 2021 ein en Leistungs anspruch ( Urk. 7/164 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesige n Gericht s IV.2021.00583 vom 2
- Juni 2022 in dem Sinne gut geheissen , dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit diese nach erfolgter Abklärung neu ver füge ( Urk. 7/182). In Umsetzung des gerichtlichen Urt eils aktualisierte die IV-Stelle die medizini schen Akten ( Urk. 7/194 und Urk. 7/203). Sodann veranlasste sie eine polydis ziplinäre Abklärung , die durch die Y.___ AG Bern durchgeführt wurde. D as Gut achten wurde am 1
- Januar 2024 erstellt ( Urk. 7/245). M it Vorbescheid vom 1
- April 2024 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invaliden rente in Aussicht ( Urk. 7/253) . Daran hielt sich nach erhobenem Ein wand ( Urk. 7/258) mit Verfügung vom
- November 2024 fest ( Urk. 2).
- Dagegen erhob d ie Versicherte am 2
- November 2024 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1 S. 2) , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei zum Gesund heitszustand und zur Arbeitsfähigkeit zunächst noch ein psychi atrisches Gerichtsgutachten einzuholen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
- Januar 202 5 ( Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 1
- Januar 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2020 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom
- November 2024 ( Urk. 2) aus, im November 2023 sei eine Begutachtung mit den medizinischen Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, und Psychiatrie veranlasst worden. Dabei habe sich keine psychiatrische Erkran kung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verifizieren lassen. In einer ihrer Gesundheit angepassten Hilfsarbeitertätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht längerdauernd gesundheitlich eingeschränkt und somit voll arbeitsfähig. Eine a nge passt e Tätigkeit sei dabei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, wie häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüs ten und ohne A r beiten in Zwangshaltung, wie insbesondere Bücken, Kauern oder Hocken. Bei voller Gesundheit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem 60 % Pensum als Zimmermädchen arbeiten würde. Da die Einkommen stark variiert hätt en, sei für das Valideneinkommen auf die Lohnan gaben des Bundes für Reinigungskräfte ab zustellen. Im Jahr 2020 sei in einem 100 % Pensum von einem Validene inkommen von Fr. 49'543.20 auszugehen . Das Invalideneinkommen betrage abgestellt auf die statistischen Lohnangaben für allge meine Hilfsarbeitertätigkeiten in einem 100 % Pensum , Fr. 53'492.8
- Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere keine Erwerbsein busse. Auf eine A bklärung im 40%igen Haushaltsbereich könne verzichtet werden , da bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Hilfsarbeiter tätigkeit nicht davon auszugehen sei , dass in der Haushaltsführung eine renten tangierend e Einschränkung vorliege. Der Invaliditätsgrad liege jedenfalls unter 40 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe . 2.2 D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG , insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten , könne nicht abgestellt werden. Sie leide an gravie renden psychischen Krankheiten mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit. B ei guter Gesundheit wäre sie auch zu mehr als 60 % erwerbstätig. De r in der angefochtenen Verfügung enthaltene Einkommensvergleich sei mit einem zu tiefen Validen - und einem zu hohen Invaliden einkommen veranschlagt worden und unzutreffend . Würden alle diese Fehler korrigiert, hätte sie Anspruch auf eine Invalidenr ente . Gemäss d en Berichten von Dr. med. Z.___ und lic. phil. A.___ vom 2
- August 2020 bestünden bei ihr die Diagnosen rezidivie rende depressive Störung mit somatischem Syndrom, abhängige Persön lichkeitsstörung sowie posttraumatische Belastungsstörung. D ie Behandler hätten festgestellt, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen den Anfor derungen des ersten Arbeitsmarkts schon damals und auch bis auf Weiteres nicht gewachsen sei . D ie B.___ habe am 1
- November 2022 eine erhebliche, jegliche Arbeitstätigkeit verhindernde psychische Einschränkung und die Diagnose chronische Depression nach diversen sexuellen und psychi schen Traumata in der Vorgeschichte erwähnt (S. 5) . Die RAD-Psychiaterin Dr. med. C.___ sei zwar zum Schluss gekommen, dass die Stellungnahmen der Behandler nicht geeignet seien , das Gutachten als mangelhaft darzustellen. Die Kritik von Dr. Z.___ belege aber die Mangelhaftigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens des Y.___ hinreichend, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 7 f. ) .
- 3. 1 Dipl. Arzt D.___ wies im Bericht der B.___ vom 1
- November 2022 ( Urk. 7/195) auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit
- Februar 2021 mit monatlichen Terminen hin . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Depression ( ED 2017 ) und eine Gon arthrose ( ED 2017 ) bei Status nach monokondylärer Arthroplastik sowie ein CTS (Carpaltunnelsyndrom) beidseits. Anamnestisch bestehe eine schwere psychische Vorgeschichte mit sexuellem Missbrauch in der Jugend und gewalttätigen Bezie hungen und seit 2017 eine Depression mit neben Stimmungstief auch Schlaf probleme n , Reizbarkeit, Antriebsstörung und Morgentief ( Ziff. 2.2) . Die Beschwer deführerin habe von ihnen keine Zeugnisse für Arbeitsunfähigkeiten erhal ten ( Ziff. 1 . 3). 3.2 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 2
- Dezember 2022 ( Urk. 7/194) die Behandlung seit 2
- August 2019 fest . Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin ca. zweimal monatlich zur Pharmakotherapie in Behandlung. Im Laufe der ersten Behandlungs monate sei eine ausführliche Anamnese und Klärung der psychi schen Erkrankung erfolgt. Diese sei Folge multipler traumatisierender Erfahrun gen in Kindheit und Jugend sowie einer multipel belastete n Sozialanamnese mit wiederholter Gewalterfahrung im Erwachsenenalter, insbesondere häusliche Gewalt , und mit psychosoziale n Folgeprobleme n während der Ehe. Auslöser für die depressive Dekompensation im Jahr 2019 sei eine Retraumatisierung durch einen aggressiven Beziehungsabbruch der engsten Freundin, von der die Beschwer deführerin emotional stark abhängig gewesen sei. Im Verlauf habe sich die Beschwerdeführerin etwas stabilisieren können, sei aber i m Umgang mit gehäuft auf t retenden sozialen und gesundheitlichen Problemsituationen weiter hin schnell emotional überfordert und auf therapeutische Unterstützung in der Emotionsregulierung und Alltagsstruktur i erung angewiesen ( Ziff. 2.2) . Eine regel mässige Psychotherapie finde bei der Fachpsychotherapeutin FSP lic. phil. A.___ in italieni s cher Muttersprache statt ( Ziff. 2.8). Ein aktueller Bericht sei dort einzuholen ( Ziff. 5).
- 3 L ic. phil. A.___ stellte im Bericht von
- Mai 2023 ( Urk. 7/203) folgende Diag nosen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert nach mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom
- Posttraumatische Belastungsstörung
- Abhängige Persönlichkeitsstörung Die Zuweisung sei im August 2019 durch den Hausarzt zur psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung wegen depressiver Symptomatik und Insomnie bei einer komplexen und schwerwiegenden psychosozialen Belastungssituation erfolgt. S eit dem Bericht im August 2020 sei die depressive Erkrankung weitge hend remittiert, bei ansonsten insgesamt weiterhin schwankende m Zustandsbild . Es bestehe eine leichte Abnahme der Dauer und Häufigkeit von depressiven Stimmungs einbrüchen und sonst keine wesentliche weitere Besserung der psychi schen Beschwerden. D ie psychoanalytisch orientierte Psychotherapie mit Res sourcen fördernden und kognitiv-verhaltenstherapeutischen Elementen finde 14 täglich bis wöchentlich statt .
- 4 3.4.1 Im i nterdisziplinären Gutachten der Y.___ AG Bern vom 1
- Januar 202 4 ( Urk. 7/245 S. 1-96) , welches aufgrund von Untersuchungen durch Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs - apparate s , Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erstellt wurde, listeten die Experten folgende Diagnosen auf (S. 7 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Status nach Implantation einer He mi prothese am l inken Knie (08/2017) bei Zustand nach medialer Gonarthrose l inks
- Gonarthrose rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33 . 0)
- Dependent e Per sö nl ic hkeitsak zentuierung (ICD- 10 Z73 . 0 )
- Zustand nach Karp a ltunnelsyndr o m beidseits, Erstdiagnose 06/2022
- St atus nach ASK linkes Kniegelenk
- Lumbago bei - d egenerativen LWS - Veränderungen - Musku l ä rer Dysb a lance im R ü ckenbereich
- Hohl - und Spre i zfuss beidseits
- Kra l lenzeh e n D2 und D4 links
- Arterie ll e Hypertonie
- Adipositas (BMI 32 . 9 kg/m 2 )
- Nik otinabusus 3.4.2 Die fallführende psychiatrische Expertin hielt fest ( Urk. 7 / 245 / 3 4 ff.), die Beschwer deführerin berichte, dass es ihr im Moment nicht so gut gehe und ihr Zustand konfus sei. Sie habe viele Gedanken im Kopf und es würden ihr im mer wieder Dinge in den Sinn kommen, die ihr angetan worden seien. Sie frage sich oft , weshalb dies gerade ihr passiert sei. Früher sei dies nicht so gewesen und ihr Hauptziel sei gewesen, ihre Kinder grosszuziehen und hierfür zu arbeiten. Ihr Ehegatte sei aber gewalttätig ge wesen und habe an Schizophrenie gelit ten. 1998 sei sie in ein Frauenhaus geflohen und habe mit dortiger Hilfe gegen ihn Anzeige erstattet. Im Jahr 2000 und 2001 habe dann wieder eine Annäherung stattge funden und sie sei von ihm mit dem dritten Kind schwanger geworden. Bereits im A lter von zwölf Jahren habe sie Gewalterfahrungen durch den Mann ihrer Schwester erlebt, welcher sie mehrfach vergewaltigt habe. Sie habe aber nichts erzählt, weil sie befürchtet habe, dass ihr Vater den Schwager sonst umbringen würde und weil sie ihrer Schwester nicht habe schaden wollen. Daran habe sie oft intrusive Gedanken, vor allem wenn sie allein zuhause sei. Ein Wiedererleben im Sinne von Flashbacks sei aber nicht vorhanden. Sie fühle sich jedoch oft beo bachtet und habe Sorge n , dass ein F remde r im Haus sein könn t e. Von ihrem Ex Mann sei sie oft geschlagen worden . Er habe i hr die Nase gebrochen, oft Zähne ausgeschlagen , ihre Trommelfelle zerstört und den Kiefer gebrochen , wes halb sie mehrmals i m Krankenhaus gewesen sei . Die Trennung sei dann 2006 erfolgt, nachdem er sie vor ihren drei Söhnen erneut geschlagen habe. Sie habe seine Sachen genommen und vor die Türe gestellt . N ach seinen Drohungen habe sie mehrmals bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihm dann mitgeteilt, dass er ins Gefängnis käme, wenn er noch einmal drohen würde. Daraufhin sei er nach Italien geflüchtet und im Jahr 2017 sei er verstorben (S. 36) . Sie habe auch klaustrophob ische Ängste, weshalb sie keine MRI-Untersuchungen durch führen lassen könne. Sie habe wiederholt Angst vor dem Einschlafen, aus Sorge, dass sie wieder von dem Erlebten träume. Sie vermeide manchmal zum Beispiel das Kochen, weil sie d ies daran erinnere, dass ihr Ex- Mann sie in solchen Situatio nen geschlagen habe. Allerdings vermeide sie dies nicht konsequent, son dern koche für sich selbst und für ihre Söhne zumeist das Abendessen. Dinge , die sie konsequent vermeiden würde, seien nicht vorhanden. So sei es ihr möglich , die Wohnung zu verlassen, einkaufen zu gehen oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beschwerdeführerin verneine auch eine dissoziative Sympto matik in Form von Absorption, Derealisation oder Depersonalisation. Sie sei auch in der Lage , sich zu entspannen. Sie gebe an, d ie Gedanken früher immer ver drängt zu haben und sich dieser nicht bewusst gewesen zu sein . E rst im Rahmen der Psychotherapie habe sie sich getraut über die Erlebnisse zu berichten und die Gedanken seien dabei wieder vermehrt in ihr Bewusstsein getreten (S. 37). Zum Tagesablauf berichte sie (S. 39) , sie stehe zwischen 7 Uhr und 7 . 30 Uhr auf, trinke einen Kaffee und rauche eine Zigarette. Danach ziehe s ie sich an und gehe für zirka 30 Minuten mit ihrem Hund spazieren. Danach dusche sie, esse eine Kleinigkeit , trinke erneut einen Kaffee und rauche Zigaretten. Danach erledige sie die Hausarbeit, mache zum Beispiel die Wäsche, putze oder bügle. Allerdings müsse sie immer wieder Pausen einlegen. Danach schaue sie ihre Serien. Zu Mit tag esse sie nicht, da sie ungerne allein esse. Gegen 16 Uhr beginne sie zu kochen und esse zusammen mit ihren Söhnen zwischen 18 Uhr und 18.30 Uhr zu Abend. Danach mache sie die Küche sauber, gehe nochmals mit dem Hund raus, aller dings nur kurz und sehe danach erneut fern. Zwischen 22 Uhr und 22.30 Uhr gehe sie zu Bett. Zu den Untersuchungsbefunden hielt die Expertin fest (S. 40 f.) , die Beschwer deführerin zeige sich zugewandt, situationsadäquat und sei mit dem Zug und in Begleitung ihres Sohnes angereist und pünktlich zur Untersuchung erschienen. Sie präsentiere sich in gutem Allgemein- , adipöse m Ernährungs- und gutem Pflege zustand. Es sei gelungen , ein en tragfähige n Kontakt herzustellen und die sen durchgehend aufrechtzuerhalten. Die Auffassung sei nicht erschwert , aber die Konzentration zum Ende der Begutachtung sei leicht beeinträchtigt gewesen. Hinweise auf intellektuelle Defizite hätten keine vorgelegen und die höheren kogni tiven Leistungen, wie problemlösendes Denken und Urteilsvermögen , seien angemessen differenziert erschien en . Die Beschwerdeführerin sei bewusstseins - klar, zeitlich örtlich, situativ und zur eigenen Person vollständig orientiert und es best ü nden keine Zeitgitterstörungen. Sie spreche mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit. Der formale Gedankengang sei geordnet und es zeig ten sich kein Wahngedanken, Halluzinationen, illusionären Verkennungen und auch anamnestisch keine Hinweise auf diesbezügliche Auffälligkeiten. Das Kurz- und das Langzeitgedächtnis wirkten unbeeinträchtigt und es liege keine Störung des Ich-Bewusstseins vor. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und regelrecht . Es bestehe weder Ambivalenz noch Ambitendenz . Die Antriebslage sei leicht reduziert, die Gestik und Mimik überwiegend ruhig und die Stimmung und der Affekt seien synthym unterstrichen. Sie zeige sich in leicht gedrückter Grundstimmung mit erhaltener affektive r Schwingungsfähigkeit und ohne Affekt labilität und Affektinkontinenz . Sie habe weder eine Anhedonie noch einen Rückgang von Interessen , aber ein en leichte n soziale n Rückzug angegeben (S. 41) . In der Persönlichkeit habe sie sich verträglich und offen mit Hinweisen auf eine dependente Persönlichkeitsakzentuierung gezeigt . Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung im engeren Sinne hätten sich aber keine gefunden. Die Urteil s - und Kritikfähigkeit seien erhalten und es ergäben sich keine Hinweise für para noide Denkinhalte. Hinsichtlich Motivation sehe sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage , einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im TOMM hätten sich Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung ergeben und im BDI-II Test habe die Beschwerdeführerin einen Wert verwirklicht, welcher für eine schwere depressive Symptomatik spreche (S. 42). Bei der Beschwerdeführerin sei en eine gedrückte Stimmung, ein überwiegend gedrückter Antrieb sowie Ein schlaf - und Konzentrationsstörungen zu verifizieren, welche die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllten. Im Widerspruch dazu zeigten sich in der test psychologischen Diagnostik mittels BDI-II Hinweise für eine schwere depressive Symptomatik. Dabei handle es sich aber um einen Selbstbeurteilungsfragebogen. Unter Berücksichtigung der Fragen, der klinischen Begutachtung und den Hin weisen auf eine Verdeutlichungstendenz sei von einer leichtgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (S. 44). E s zeigten sich auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung . D abei seien d ie Gewalter fahrungen durch den Ehemann und der sexuelle Missbrauch durch den Schwager glaubhaft und die Schilderungen in sich konsistent und nachvoll ziehbar, sodass vom Vorliegen traumatischer Erlebnisse ausgegangen werden könne. Ebenso sei das Kriterium des Auftretens anhaltende r Erinnerungen erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin sei aber kein ausgeprägtes traumaas s ozi i ertes Vermei dungsverhalten zu eruieren gewesen, sodass die Diagnose insgesamt nicht vergeben werden könne. Auch die Diagnose einer dependenten Persönlich keitsstörung könne nicht vergeben werden, da bereits die Allgemeinkriterien nicht erfüllt seien. Denn hierfür müssten charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster vorliegen, welche insgesamt deutlich von kul turell erwarteten und akzeptierten Normen abweichen würden . D iese Abwei chungen müssten sich in den Bereichen Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürftigkeitsbefriedigung und in der Art des Umgangs mit anderen Men schen und der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen zeigen, was bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei . Auch innerhalb der Kindheit und Jugend hätten sich diesbezüglich keine Auffälligkeiten eruieren lassen. Deshalb sei ledig lich die Diagnose einer dependenten Persönlichkeitsakzentuierung zu stellen (S. 45). Zur Würdigung von Fähigkeiten , Ressourcen und Belastungen führte die Expertin aus, im Mini-ICF-APP zeigten sich zwar leichte Einschränkungen im Bereich Anpas sung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie mittelgradige Einschrän kungen im Bereich Flexibilität und Umstellungs-, Selbstbehauptungs- und Gruppen fähigkeit sowie deutliche Einschränkungen im Bereich Entscheidungsund Urteilsfähigkeit und Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Einschrän kend sei hier aber auf die auffälligen Werte im TOMM hinzuweisen, sodass eine Verdeutlichungstendenz bestehe. Insgesamt liessen sich keine psychiatrischen Erkran kungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verifizieren (S. 46). 3.4.3 Die neuropsychologische Expertin führte aus ( S. 62 f. ), es könne ein Zustand nach Karpa lt u nnelsyndrom beider Hände beschrieben werden. Nach einer chirur gischen Intervention an beiden Handgelenken im Jahr 2022 sei die Beschwer deführerin beschwerdefrei. Eine beschrieben e Schwindelsymptomatik finde kein neurologisches Korrelat. Aus isoliert neurologischer Sicht bestünden keine Einschrän kungen. 3.4.4 Auf orthopädischem Fachgebiet hielt der Experte fest ( S. 75), die Beschwer deführerin sei zuletzt von 201 5 bis 2016 in einem Hotel in der Reinigung tätig gewesen. Nach einem Unfall seien vorbestehende Kniebeschwerden am linken Knie zunehmend gewesen, sodass die Indikation für eine Hemiprothese gestellt und die Implantation erfolgt sei. Am rechten Knie bestehe eine Gonarthrose . A uf grund der Erkrankung der Kniegelenke könne der Beruf in der Reinigung nicht mehr ausgeübt werden . Die angegebenen Beschwerden an beiden Kniegelenken seien nachvollziehbar, wobei die Schmerzangaben bis neun auf der Ratingskala nicht der milden analgetischen Medikation entsprächen . Diskrepanzen bestünden auch zwischen Langfinger Zehenabstand im Langsitz und Finger-Boden-Abstand im Stehen. Ausserdem seien die Angaben , keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen zu können, bei dem recht strukturierten Tagesablauf und beim selbstän digen Erledigen aller häusliche n Arbeiten nicht plausibel (S. 76). O ptimal angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit in vorwiegend sitzender Körper haltung ohne Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr wie häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, wie insbe sondere Bücken, Kauern, oder Hocken , und ohne Arbeiten unter ungüns tigen Witterungsverhältnissen (S. 77). In der bisher ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durchgehend seit der Implantation der Hemipro these am linken Knie im Juli 201
- In angepasster Tätigkeit bei genanntem Belastungs profil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 78). 3.4.5 Der internistische Gutachter führte aus ( S. 90 ), seit Februar 2019 sei eine arterielle Hypertonie bekannt, die mit einem ACE-Hemmer und Di u retik a behandelt werde. Der Blutdruck sei bei der Untersuchung leicht erhöht. Weitere relevante internis tische Erkrankungen bestünden nicht. Von internistischem Fachgebiet aus sei die Belastbarkeit nicht eingeschränkt. 3.4.6 In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest ( S. 13), es sei davon auszu gehen, dass sich di e Persönlichkeitsakzentuierung schon während der Jugend ent wickelt habe, bislang aber nicht behandlungsbedürftig geworden sei. Anhand der Akten habe sich die rezidivierende depressive Störung spätestens seit Februar 2020 entwickelt. Die degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenks, die sich zu einer symptomatischen Gonarthrose entwickelt hätten, seien zirka ein Jahr vor der orthopädischen Untersuchung als Arthrose symptomatisch gewor den , sodass die Veränderung des Gesundheitszustandes ab diesem Zeitpunkt anzu nehmen sei . Zur Arbeitsfähigkeit insgesamt bezogen auf die bisherige Tätig keit attestierten die Experten eine seit Implantation der Hemiprothese am linken Knie ab August 2017 durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. I n einer ange passten Tätigkeit gemäss (orthopädische m ) Belastungsprofil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.). 3.5 Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2
- April 2024 ( Urk. 7/257) zum Gutachten aus, es zeigten sich Widersprüche zwischen den psychopathologischen Befunden der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. A.___ und den Befunden der Gutachterin. Die Diskrepanz en seien im Gutachten nicht geklärt worden. Bei der Diagnostik zur posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) habe die Gutach terin auf ein nicht erkennbar es Vermeidungsverhalten hingewiesen, tatsächlich sei die Beschwerdeführerin aber seit der Trennung/Scheidung vom gewalttätigen Ehemann 2006 keine neuen Beziehungen mehr eingegangen. Da das Vermei dungsverhalten das einzige Symptome sei , welches für die Diagnose d er PTBS gefehlt habe, hätte dies mit allem Nachdruck geprüft werden müssen, was vor dem Hintergrund der langjährigen , wiederholten und schweren Gewalter fahrungen der Beschwerdeführerin unverständlich sei . Bei der Diagnostik der depen denten Persönlichkeitsstör u ng habe die Gutachterin zwar fest gestellt , dass die Explorandin nur über einen kleinen Freundeskreis und Freundschaften ver füge, bei den en sie keine Sorgen vor Kontaktabbruch mehr habe n müsse . D ie behandelnde Psychotherapeutin habe hier andere Beobachtungen gemacht, näm lich dass die Beschwerdeführerin hilfesuchend und um Ratschläge bittend viele andere Personen konsultier e , wie Söhne, die Beiständin und medizinische Fach personen . Dies zeige die typische Unfähigkeit zu selbständiger Lebensführung, die kindlich wirkende Selbstunsicherheit und die Abhängigkeit von Präsenz, Rat und Tat anderer Personen , was auch nicht diskutiert worden sei . Bei der Diagnos tik der rezidivierenden depressiven Störung mach e die Gutachterin nur gerade eine Querschnittsdiagnostik, ohne über Auslöser, Ursachen, Verstärker, Verlauf und Inhalt der Störung eine Aussage zu machen, so dass kein verständliches Krankheitsbild entsteh e . B ei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität ver lasse sich die Gutachterin auf ein einziges Beschwerdevalidierungsverfahren (TOMM), das ein auffälliges Resultat gezeigt habe, um daraus abzuleiten, dass Verdeutlichungstendenzen bestünden. A llein daraus sei aber noch keine nichtau thentische Leidensschilderung belegt. Es fehlten auch Angaben zu Einschrän kungen im Längsschnitt . Die Gutachterin erwähn e zwar einen aktuell noch insta bilen Zustand, ohne aber dessen Bedeutung für die künftige Leistungsfähigkeit zu prüfen . Ohne eine solche Einschätzung sei die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit unvollständig, unzuverlässig und verzerrt. 3.6 Dr. med. C.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , hielt in ihrer Akten beurteilung vom 1
- Juli 2024 ( Urk. 7/259/2-3) fest, die Gutachterin habe die Diag nose p osttraumatische Belastungsstörung diskutiert und nachvollziehbar verneint. Ebenso habe sie aufgrund der notwendigen ICD-10 Kriterien abgeleitet, dass keine Persönlichkeitsstörung vorlieg e , also auch keine dependente Persönlich keitsstörung diagnostiziert werden könne. Bei unterschiedlich erho benen psychopathologischen Befunden zu unterschiedlichen Zeitpunkten könne auch nicht von deutlichen Widersprüchen gesprochen werden. Die Erhebung von Fremdanamnesen liege im Ermessen der Gutachter in . Diese habe auch die geklag ten, ganz erheblichen Beschwerden, die auf schweren Gewalterfahrungen und sexu ellen Übergriffen beruh t e n , berücksichtigt. Beim TOMM sei es zwar zu Hin weisen auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung gekommen, was aber die Gutachterin nicht als Aggravation, sondern als Verdeutlichungstendenz beur teilt habe. Die medizinische Sachlage sei ausführlich und nachvollziehbar disku tiert worden und dabe i sei , wenn auch eingeschränkt , auf die Aktenlage hinge wiesen worden . Die Schlussfolgerungen seien somit begründet.
- 4.1 Im Urteil IV.2021.00583 vom 2
- Juni 2022 ( Urk. 7/164 E. 4.8.2 f.) erfolgte bereits eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Berichten der Behandler Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ . Dazu wurde festgehalten, dass in den Berichten nicht nach vollziehbar dargelegt ist , ob und inwiefern eine funktionelle Leistungs einschränkung besteh t . Sodann wurde darauf hingewiesen, dass nebst dem Fehlen eine r entsprechenden formale n Struktur der Berichte auch keine Auseinan dersetzung mit den Standardindikatoren erfolgt e und insbesondere Angaben zu Ressourcen fehl t en , sodass das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerde führerin und die daraus abzuleitende Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist . Im Hinblick darauf wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen , damit der Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit in psychi scher Hins icht neu ab ge klär t w erden . D abei war auch zu untersuchen, ob sich die psychi atri schen Diagnosen mit den somatischen Erkrankungen in ihren Auswir kungen gegenseitig beeinflussen , und aus dieser Gesamtschau die Arbeitsfähig keit herzuleiten . 4.2 Das im Rahmen des gerichtlichen Rückweisungsurteils durch die Beschwerdegeg nerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten der Y.___ AG Bern vom 1
- Januar 2024 erfüllt diesbezüglich die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), setzt sich ausführlich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und beantwortet die offenen Fragen . Die psychiatrische Expertin zeigte dazu nachvollziehbar auf , dass bei der Beschwer deführerin eine gedrückte Stimmung, ein überwiegend gedrückter Antrieb sowie Einschlaf- und Konzentrationsstörungen vorliegen , welche die Kri terien für eine leichte depressive Episode erfüllen. Zur gleichen Diagnose gelangte auch die behandelnden Psychologin lic. phil. A.___ in ihrem Bericht vom
- Mai 2023 (E. 3.3 hiervor) , sodass sich diesbezüglich keine Diskrepanzen ergeben . Zur von Behandlerseite diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) legte die Expertin eingehend dar , dass glaubhaft schwerwiegende Gewalte r lebnisse vorliegen , die als Eingangskriterium einer PTBS nach ICD-10 gelten kön nen. Aufgrund der Untersuchungsbefunde konnte im Weiteren auch d as Krite rium des Auftretens anhaltender Nachhalle rinnerungen als erfüllt erachtet werden , nachdem auf wiederholt e Schlafstörungen aus Angst , von de n Erlebnissen zu träumen , hingewiesen worden war und die Beschwerdeführerin auch sonst angegeben hat te , bestimmte Aktivitäten zu meide n , die sie an Situationen erin nern , in denen ihr Gewalt angetan wurde . Dass die Expertin die Diagnose den noch als nicht erfüllt erachtet e , wurde damit begründet, dass zwar Symptome einer PTBS vorliegen, daraus aber k ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten eru iert werden konnte . V or dem Hintergrund des Aktivitätsniveau s mit einem gut strukturierte n Tagesablauf erscheint dies nachvollziehbar dargelegt . So ist es der Beschwerdeführer in nach wie vor möglich , die Wohnung selbständig zu verlas sen, einkaufen und mit dem Hund mehrmals täglich spazieren zu gehen . Sie ist auch in der Lage , die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutze n , den gemeinsamen Dreipersonenhaushalt mit Waschen , Nähen, Bügeln, P utzen und täglichem Kochen für die beiden erwachsenen Söhne zu erledigen . Und sie war zum Beispiel auch in der Lage , in ihr Heimatland zu reisen . Dass vor diesem Hintergrund ein tiefergreifendes , vom Schweregrad her ausgeprägte s traumassoziierte s Vermei dungsverhalten verneint wurde , ist damit hinreichend begründet. Etwas anderes kann auch aus dem Einwand von Dr. Z.___ nicht hergeleitet , wonach die Beschwer deführerin seit der Trennung/Scheidung vom gewalttätigen Ehemann 2006 keine neuen Beziehungen mehr eingegangen ist . Dies lässt für sich nicht auf ein Vermeidungsverhalten schliessen, welches die Beschwerdeführerin im All tag und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit erkennbar einschränkt. Unter Bezugnahme auf die Untersuchungsbefunde legte die Expertin ebenso nachvollziehbar dar , dass auch die von Behandlerseite diagnostizierte dependente Persönlichkeitsstörung zu verneinen ist . Denn charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster , die insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen abweichen , konnten anlässlich der Unter suchung nicht erhoben werden . Die Expertin zeigte dazu auf , dass sich eine solche Störung in den Bereichen Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürftig keitsbefriedigung , in der Art des Umgangs mit anderen Menschen sowie in der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen hätte abzeichnen müss en, w ofür sich in der Untersuchung keine Anhaltspunkte ergeben haben . Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage sieht , einer beruflichen Tätig keit nachzugehen , war damit aus objektiver psychiatrischer Sicht nicht zu begrün den. Entsprechend auffällig waren auch die Werte im Validierungstest TOMM ( Test of Memory Malingering ) , aus welchem sich Hinweise für ein e nicht authentische Beschwerdeschilderung ergaben . Ebenso ergab der BDI-II Test ( Beck-Depressions-Inventar II) aufgrund der subjektive n Einschätzung der Beschwer deführerin ein en Wert entsprechend einer schweren Depression , was selbst von Behandlerseite nicht bestätigt werden konnte . Damit ist nicht zu beanstan den, dass das psychiatrische Störungsbild im Rahmen der interdiszipli nären Begutachtung einzig als rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichte r Episode und als eine dependente Persönlichkeitsakzentuierung gesehen und dem Beschwerdebild keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde.
- 3 Das Vorbringen de r Beschwerdeführer in , das Gutachten der Y.___ AG weiche hinsichtlich der psychischen Problematik von den behandelnden Ärzten ab, trifft damit nur vordergründig zu. Denn in Bezug auf den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist neben der einwandfrei festgestellten psychischen Erkran kung nach einem anerkannten Klassifikationssystem im Einzelfall entschei dend, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, wobei das Leistungsvermögen grundsätzlich anhand von Standardin dikatoren zu prüfen ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Dabei kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt (BGE 141 V 281). Dass auf psychiatrischer Ebene vorliegend keine Arbeitsunfähigkeit besteht, begrün dete die psychiatrische Expertin hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor. Im Vordergrund ste hen primär invaliditätsfremde F aktoren wie mangelnde Schul- und Berufs bildung, fehlende Deutschkenntniss e , finanzielle Schwierigkeiten und die Anhän gigkeit de r Beschwerdeführer in vo m Sozialamt (vgl. Urk. 7/245/61 und 63) . Ein sozialer Rückzug verursacht durch Depression oder Antriebslosigkeit bei bereits vorbestehend hauptsächlich auf die Kernfamilie mit den drei Söhnen beschränk ten Kontakten konnte nicht aufgezeigt werden. Psychotherapeutische Therapien finden zwar statt, sodass in dieser Hinsicht ein gewisser Leidensdruck als erstellt gelten kann . Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse im Verlauf seit der rechtskräftigen Leistungsabweisung im November 2019 und anlässlich der Begutachtung im November 2023 ähnlich zeigten. Der Dreipersonenh aushalt mit zwei erwachsenen Söhnen wird nach wie vor durch die Beschwerdeführerin besorgt, welche kocht, putzt, näht, wäscht und bügelt , dabei in der Lage ist , am öffentlichen Verkehr teilzunehmen , einkaufen zu gehen und mehrmals täglich Spaziergänge mit dem Hund zu unternehmen. Sodann besteht ein guter soziale r Rückhalt in der Kernf amilie mit den drei erwach senen Söhnen , wovon der jüngste und der älteste Sohn noch zuhause leben ( Urk. 7 / 245 / 38 ). Trotz Belastungen sind damit persönliche Ressourcen vor handen, auf welche d ie Beschwerdeführer in zurückgreifen kann. Damit ist ange sichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheits störungen bei noch erhaltenen Ressourcen plausibel, dass die psychiat rische Expertin auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % schloss und aus gesamt medizinischer Sicht Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ausschliess lich im somatischen Bereich erhoben wurden. Die neuerlichen Berichte der Behandler ergeben dazu keine neuen Erkenntnisse und damit auch keinen Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E. 4b). Auch wenn die Angaben von Dr. Z.___ in seiner «Replik auf die Stellungnahme des RAD» vom 1
- November 2024 ( Urk. 3/4) durchaus nachvollziehbar sind, ändern sie nichts an der fehlenden Schilderung funktioneller Einschränkungen und vorhandener Ressourcen ; der Bericht thema tisiert im Wesentlichen Fragen der Diagnosestellung, was im vorliegenden Zusam menhang nur von nebensächlicher Bedeutung ist. Ausschlaggebend erscheint, dass die Gutachter anhand der Anamnese und der Befunde unter Berück sichtigung psychosozialer Belastungen eine relevante funktionelle Ein schränkung nicht erkannt haben .
- 4 Zusammenfassend und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der RAD-Ärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 1
- Juli 2024 (vgl. E. 3.6 hiervor) besteht damit kein Anlass , nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie im interdisziplinären Gutachten dargelegt wurde und wonach d ie Beschwer deführer in in angestammter Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr aber in einer den somatischen Gegebenheiten angepassten Tätigkeit ein 100%ige s Arbeits pensum zumutbar ist.
- 5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen ist festzu stellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis im November 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Daran hat sich s eit der Verfügung vom 1
- November 2019 ( Urk. 7/1 2 2) , mit welcher ein Rentenanspruch bereits rechts kräftig abgewiesen worden war , nichts geändert. Am Status einer 60 %igen Erwerbs tätigkeit und 40% igen Tätigkeit im Aufgabenbereich gemäss Einkom mensvergleich vom 1
- Juli 2019 ( Urk. 7/113) kann damit weiterhin festgehalten werden. Im Hinblick darauf , dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet und gemäss IK-Auszug seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1989 als Raumpflegerin Einkommen in unterschiedlicher Höhe erwirtschaftet hat (vgl. Urk. 7/250), ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen nunmehr gestützt auf die Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2020 TA1 , Sektor 3 Dienstleistungen Ziff. 77, 79-82 «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (ohne 78)» ermittelt und auf ein Validen einkommen in einem 100 % Pensum von Fr. 49'543.20 abgestellt hat (vgl. Urk. 7/251/ 2 ). 5.2 Das Invalideneinkommens ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls aufgrund der Tabellenwerte der LSE, was der gängigen Praxis entspricht, wenn die versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin stellte hierbei auf den Zentralwert der Tabelle TA1 der LSE 20 20 , Zentralwert Frauen im Total, Kompetenzniveau 1 ab. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 ermittelte sie dabei das Invalideneinkommen mit Fr. 53 ' 492 . 76 ( Fr. 4 ’ 276 .-- x 12 : 40 x 41.7 [ Urk. 7/251/2] ) , was ebenso korrekt erscheint. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind de r Beschwerdeführer in körperlich leichte Tätigkeit en in vorwiegend sitzender Körperhaltung ohne Arbeiten mit erhöh ter Unfallgefahr wie häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, wie insbesondere Bücken, Kauern, oder Hocken , und ohne Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen vollzeitig zumutbar (vgl. E. 3. 4 . 4 und E. 3. 4 . 6 ). Aufgrund des medizinischen Belastungsprofils steht de r Beschwerdeführer in damit noch ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Rechtsprechungsgemäss können unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 2
- Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss ist auch der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 2
- Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Dass d ie Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund keinen zusätzlichen Abzug berücksichtigt hat, ist damit auch nicht zu beanstanden. 5.3 Gemäss den Erhebungen in der interdisziplinären Abklärung wurde festgehalten, dass d ie Beschwerdeführerin in der Lage ist , alle anfallenden Tätigkeiten im Drei personenhaushalt ohne wesentliche Hilfe der beiden erwachsenen Söhne selbstän dig zu erledigen (vgl. Urk. 7/245/76). Damit ist auch die Auf fassung der Beschwerdegegnerin begründet , dass es bei voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Hilfsarbeitertätigkeit nicht wahrscheinlich ist , dass in der Haushaltsführung Ein schränkung en bestehen , d ie ein en (T eil -) I nvaliditätsgrad in rententangierender Höhe begründen. Auf die Erhebung allfälliger Einschränkungen im Aufgaben bereich mittels einer Haushaltsabklärung durfte damit verzichtet werden . 5.4 Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % lässt sich damit nicht ermitteln. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 6.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 3/5 S. 5 ) , ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsver treter zu bestellen. 6.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest-zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich , eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer ), welche auf Fr. 2‘ 4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst , In Bewilligung des Gesuches vom 22. November 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. D ie Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00683 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 2. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zuletzt bis am 2 2. November 2016 teilzeitlich als Raumpflegerin (Urk. 7 /64). Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einem im November 2016 erlittenen Unfall meldete sie sich am 2 1. April 2017 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /4 5 Ziff. 6). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation unter Beizug der Akten der Suva und der Helsana ab (Urk. 11/ 56; Urk. 7/81). Mit Mitteilung vom 1 1. Juni 2019 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/111) und verneinte mit Verfügung vom 1 1. November 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7 /12 2).
Am 1 8. März 2020 meldete sich die Versicherte unter Angabe von gesundheit lichen Beeinträchtigungen zufolge einer Traumfolge störung,
einer Anpassungs störung und einer Persönlichkeitsstörung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/129 Ziff. 6) . D ie IV-Stelle tätigte erneut e
medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 3 1. August 2021 ein en Leistungs anspruch (Urk. 7/164).
Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des hiesige n Gericht s
IV.2021.00583 vom 2 4. Juni 2022 in dem Sinne gut geheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu ver füge
(Urk. 7/182).
In Umsetzung des gerichtlichen Urt eils aktualisierte die IV-Stelle die medizini schen Akten
(Urk. 7/194 und Urk. 7/203). Sodann veranlasste sie eine polydis ziplinäre Abklärung, die durch die
Y.___ AG Bern durchgeführt wurde. D as Gut achten wurde am 1 8. Januar 2024 erstellt (Urk. 7/245). M it Vorbescheid vom 1 1. April 2024 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invaliden rente in Aussicht (Urk. 7/253) . Daran hielt sich nach erhobenem Ein wand (Urk. 7/258) mit Verfügung vom 4. November 2024 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte am 2 2. November 2024 Beschwerde und bean tragte (Urk. 1 S. 2), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei zum Gesund heitszustand und zur Arbeitsfähigkeit zunächst noch ein psychi atrisches Gerichtsgutachten einzuholen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um
Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechtsvertretung.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 202 5
(Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 5. Januar 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2020 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 4.
November 2024 (Urk.
2) aus, im November 2023 sei eine Begutachtung mit den medizinischen Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, und Psychiatrie veranlasst worden. Dabei habe sich keine psychiatrische Erkran kung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verifizieren lassen. In einer ihrer Gesundheit angepassten Hilfsarbeitertätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht längerdauernd gesundheitlich eingeschränkt und somit voll arbeitsfähig. Eine a nge passt e
Tätigkeit sei dabei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, wie häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüs ten und ohne A r beiten in Zwangshaltung, wie insbesondere Bücken, Kauern oder Hocken. Bei voller Gesundheit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem 60 % Pensum als Zimmermädchen arbeiten würde. Da die Einkommen stark variiert hätt en, sei
für das Valideneinkommen auf die Lohnan gaben des Bundes für Reinigungskräfte ab zustellen. Im Jahr 2020 sei in einem 100 %
Pensum von einem Validene inkommen von Fr. 49'543.20 auszugehen . Das Invalideneinkommen betrage abgestellt auf die statistischen Lohnangaben für allge meine Hilfsarbeitertätigkeiten in einem 100 % Pensum, Fr.
53'492.8 0. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere keine Erwerbsein busse. Auf eine A bklärung im 40%igen Haushaltsbereich könne verzichtet werden, da bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Hilfsarbeiter tätigkeit
nicht davon auszugehen sei, dass in der
Haushaltsführung eine renten tangierend e
Einschränkung vorliege. Der Invaliditätsgrad liege jedenfalls unter 40
%, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe .
2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.
1 S.
4 f.), auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG, insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten, könne nicht abgestellt werden. Sie leide an gravie renden psychischen Krankheiten mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit. B ei guter Gesundheit wäre sie auch zu mehr
als 60 % erwerbstätig. De r in der angefochtenen Verfügung
enthaltene Einkommensvergleich sei mit einem zu tiefen Validen
- und einem zu hohen Invaliden einkommen
veranschlagt worden und unzutreffend . Würden alle diese Fehler korrigiert, hätte
sie Anspruch auf eine Invalidenr ente . Gemäss d en Berichten von Dr. med. Z.___ und lic. phil. A.___ vom 2 6. August 2020 bestünden
bei ihr die Diagnosen
rezidivie rende depressive Störung mit somatischem Syndrom, abhängige Persön lichkeitsstörung sowie posttraumatische Belastungsstörung. D ie Behandler hätten festgestellt, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen den Anfor derungen des ersten Arbeitsmarkts schon
damals und auch bis auf Weiteres nicht gewachsen sei . D ie B.___
habe am 1 1. November 2022 eine erhebliche, jegliche Arbeitstätigkeit verhindernde psychische Einschränkung
und die Diagnose chronische Depression nach diversen sexuellen und psychi schen Traumata in der Vorgeschichte erwähnt (S. 5) . Die RAD-Psychiaterin Dr. med. C.___ sei zwar zum Schluss gekommen, dass die Stellungnahmen der Behandler nicht geeignet seien, das Gutachten als mangelhaft darzustellen. Die Kritik von Dr. Z.___
belege aber die Mangelhaftigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens
des Y.___
hinreichend, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 7 f.) . 3. 3. 1
Dipl. Arzt D.___
wies im Bericht der B.___ vom 1 1.
November 2022 (Urk. 7/195) auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 3. Februar 2021 mit monatlichen Terminen hin . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Depression (ED 2017) und eine Gon arthrose (ED 2017)
bei Status nach monokondylärer Arthroplastik sowie ein CTS (Carpaltunnelsyndrom) beidseits. Anamnestisch bestehe eine schwere psychische Vorgeschichte mit sexuellem Missbrauch in der Jugend und gewalttätigen Bezie hungen und seit 2017 eine Depression mit neben Stimmungstief auch Schlaf probleme n, Reizbarkeit, Antriebsstörung und Morgentief (Ziff. 2.2) .
Die Beschwer deführerin habe von ihnen keine Zeugnisse für Arbeitsunfähigkeiten erhal ten (Ziff. 1 . 3). 3.2
Dr. Z.___
hielt im Bericht vom 2 3. Dezember 2022 (Urk. 7/194) die Behandlung seit 2 7. August 2019 fest . Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin ca. zweimal monatlich zur Pharmakotherapie in Behandlung. Im Laufe der ersten Behandlungs monate sei eine ausführliche Anamnese und Klärung der psychi schen Erkrankung erfolgt. Diese sei Folge multipler traumatisierender Erfahrun gen in Kindheit und Jugend sowie einer multipel belastete n Sozialanamnese mit wiederholter Gewalterfahrung im Erwachsenenalter, insbesondere häusliche Gewalt, und mit psychosoziale n Folgeprobleme n während der Ehe. Auslöser für die depressive
Dekompensation im Jahr 2019 sei eine Retraumatisierung durch einen aggressiven Beziehungsabbruch der engsten
Freundin, von der die Beschwer deführerin emotional stark abhängig gewesen sei. Im Verlauf habe sich die Beschwerdeführerin etwas stabilisieren können, sei aber i m Umgang mit gehäuft auf t retenden sozialen und gesundheitlichen
Problemsituationen weiter hin schnell emotional überfordert und auf therapeutische Unterstützung in
der Emotionsregulierung und Alltagsstruktur i erung angewiesen (Ziff. 2.2) . Eine regel mässige Psychotherapie finde bei der Fachpsychotherapeutin FSP lic. phil. A.___ in italieni s cher Muttersprache statt (Ziff. 2.8). Ein aktueller Bericht sei dort einzuholen (Ziff. 5). 3. 3
L ic. phil. A.___
stellte im Bericht von 8. Mai 2023 (Urk. 7/203) folgende Diag nosen: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert nach mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom 2. Posttraumatische Belastungsstörung 3. Abhängige Persönlichkeitsstörung Die Zuweisung sei im August 2019 durch den Hausarzt zur psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung wegen depressiver Symptomatik und Insomnie bei einer komplexen und
schwerwiegenden psychosozialen Belastungssituation erfolgt.
S eit dem Bericht im August 2020 sei die depressive Erkrankung weitge hend remittiert, bei ansonsten insgesamt weiterhin schwankende m Zustandsbild . Es bestehe eine leichte Abnahme der Dauer und Häufigkeit von depressiven Stimmungs einbrüchen und sonst keine wesentliche weitere Besserung
der psychi schen Beschwerden. D ie psychoanalytisch orientierte Psychotherapie mit Res sourcen fördernden und kognitiv-verhaltenstherapeutischen Elementen finde
14 täglich bis wöchentlich statt . 3. 4 3.4.1
Im i nterdisziplinären Gutachten der Y.___
AG Bern vom 1 8. Januar 202 4 (Urk. 7/245 S. 1-96), welches aufgrund von Untersuchungen durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs - apparate s, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
erstellt wurde, listeten die Experten folgende Diagnosen auf (S. 7):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Status nach Implantation einer He mi prothese am l inken Knie (08/2017)
bei
Zustand nach medialer Gonarthrose l inks 2. Gonarthrose rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33 . 0) 2. Dependent e Per sö nl ic hkeitsak zentuierung (ICD- 10 Z73 . 0) 3. Zustand nach Karp a ltunnelsyndr o m beidseits, Erstdiagnose 06/2022 4. St atus nach ASK linkes Kniegelenk 5. Lumbago bei - d egenerativen LWS - Veränderungen - Musku l ä rer Dysb a lance im R ü ckenbereich 6. Hohl - und Spre i zfuss beidseits 7. Kra l lenzeh e n D2 und D4 links 8. Arterie ll e Hypertonie 9. Adipositas (BMI 32 . 9 kg/m 2)
10. Nik otinabusus 3.4.2
Die fallführende psychiatrische
Expertin hielt fest (Urk. 7 / 245 / 3 4 ff.), die Beschwer deführerin berichte, dass es ihr im Moment nicht so gut gehe und ihr Zustand konfus sei. Sie habe viele Gedanken im Kopf und es würden ihr im mer wieder Dinge in den Sinn kommen, die ihr angetan worden seien. Sie frage sich oft, weshalb dies gerade ihr passiert sei. Früher sei dies nicht so gewesen und ihr Hauptziel sei gewesen, ihre Kinder grosszuziehen und hierfür zu arbeiten. Ihr Ehegatte sei aber gewalttätig ge wesen und habe an Schizophrenie gelit ten. 1998 sei sie in ein Frauenhaus geflohen und habe mit dortiger Hilfe gegen ihn
Anzeige erstattet. Im Jahr 2000 und 2001 habe dann wieder eine Annäherung stattge funden und sie sei von ihm mit dem dritten Kind schwanger geworden. Bereits im A lter von zwölf Jahren habe sie Gewalterfahrungen durch den Mann ihrer Schwester erlebt, welcher sie mehrfach vergewaltigt habe. Sie habe aber nichts erzählt, weil sie befürchtet habe, dass ihr Vater den Schwager sonst umbringen würde und weil sie ihrer Schwester nicht habe schaden wollen. Daran habe sie oft intrusive Gedanken, vor allem wenn sie allein zuhause sei. Ein Wiedererleben im Sinne von Flashbacks sei aber nicht vorhanden. Sie fühle sich jedoch oft beo bachtet und habe Sorge n, dass ein
F remde r im Haus sein könn t e. Von ihrem Ex Mann sei sie oft geschlagen worden . Er
habe i hr die Nase gebrochen, oft Zähne ausgeschlagen, ihre Trommelfelle zerstört und
den Kiefer gebrochen, wes halb sie mehrmals i m Krankenhaus gewesen sei . Die Trennung sei dann 2006 erfolgt, nachdem er sie vor ihren drei Söhnen erneut geschlagen habe. Sie habe seine Sachen genommen und vor die Türe gestellt . N ach seinen Drohungen habe sie mehrmals bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihm dann mitgeteilt, dass er ins Gefängnis käme, wenn er noch einmal drohen würde. Daraufhin sei er nach Italien geflüchtet und im Jahr 2017 sei er verstorben (S.
36) . Sie habe
auch klaustrophob ische Ängste, weshalb sie keine MRI-Untersuchungen durch führen lassen könne. Sie habe wiederholt Angst vor dem Einschlafen, aus Sorge, dass sie wieder von dem Erlebten träume. Sie vermeide manchmal zum Beispiel das Kochen, weil sie d ies daran erinnere, dass ihr Ex- Mann sie in solchen Situatio nen geschlagen habe. Allerdings vermeide sie dies nicht konsequent, son dern koche für sich selbst und für ihre Söhne zumeist das Abendessen. Dinge, die sie konsequent vermeiden würde, seien nicht vorhanden. So sei es ihr möglich, die Wohnung zu verlassen, einkaufen zu gehen oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beschwerdeführerin verneine auch eine dissoziative Sympto matik in Form von Absorption, Derealisation oder Depersonalisation. Sie sei auch in der Lage, sich zu entspannen. Sie gebe an, d ie Gedanken früher immer ver drängt zu haben und sich dieser nicht bewusst gewesen zu sein . E rst im Rahmen der Psychotherapie habe sie sich getraut über die Erlebnisse zu berichten und die Gedanken seien dabei wieder vermehrt in ihr Bewusstsein getreten (S. 37).
Zum Tagesablauf berichte sie (S. 39), sie stehe zwischen 7 Uhr und 7 . 30 Uhr auf, trinke einen Kaffee und rauche eine Zigarette. Danach ziehe s ie sich an und gehe für zirka 30 Minuten mit ihrem Hund spazieren. Danach dusche sie, esse eine Kleinigkeit, trinke erneut einen Kaffee und rauche Zigaretten. Danach erledige sie die Hausarbeit, mache zum Beispiel die Wäsche, putze oder bügle. Allerdings müsse sie immer wieder Pausen einlegen. Danach schaue sie ihre Serien. Zu Mit tag esse sie nicht, da sie ungerne allein esse. Gegen 16 Uhr beginne sie zu kochen und esse zusammen mit ihren Söhnen zwischen 18 Uhr und 18.30 Uhr zu Abend. Danach mache sie die Küche sauber, gehe nochmals mit dem Hund raus, aller dings nur kurz und sehe danach erneut fern. Zwischen 22 Uhr und 22.30 Uhr gehe sie zu Bett.
Zu den Untersuchungsbefunden hielt die Expertin fest (S. 40 f.), die Beschwer deführerin zeige sich zugewandt, situationsadäquat und sei mit dem Zug und in Begleitung ihres Sohnes angereist und pünktlich zur Untersuchung erschienen. Sie präsentiere sich in gutem Allgemein-, adipöse m Ernährungs- und gutem Pflege zustand. Es sei gelungen, ein en tragfähige n Kontakt herzustellen und die sen durchgehend aufrechtzuerhalten. Die Auffassung sei nicht erschwert, aber die Konzentration zum Ende der Begutachtung sei leicht beeinträchtigt gewesen. Hinweise auf intellektuelle Defizite hätten keine vorgelegen und die höheren kogni tiven Leistungen, wie problemlösendes Denken und Urteilsvermögen, seien angemessen differenziert erschien en . Die Beschwerdeführerin sei bewusstseins - klar, zeitlich örtlich, situativ und zur eigenen Person vollständig orientiert und es best ü nden keine Zeitgitterstörungen. Sie spreche mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit. Der formale Gedankengang sei geordnet und es zeig ten sich kein Wahngedanken, Halluzinationen, illusionären Verkennungen und auch anamnestisch keine Hinweise auf diesbezügliche Auffälligkeiten. Das Kurz- und das Langzeitgedächtnis wirkten unbeeinträchtigt und es liege keine Störung des Ich-Bewusstseins vor. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und regelrecht .
Es bestehe weder Ambivalenz noch Ambitendenz . Die Antriebslage sei leicht reduziert, die Gestik und Mimik überwiegend ruhig und die Stimmung und der Affekt seien synthym unterstrichen. Sie zeige sich in leicht gedrückter Grundstimmung mit erhaltener affektive r Schwingungsfähigkeit und ohne Affekt labilität und Affektinkontinenz .
Sie habe weder eine Anhedonie noch einen Rückgang von Interessen, aber ein en leichte n soziale n Rückzug angegeben
(S.
41) . In der Persönlichkeit habe sie sich verträglich und offen mit Hinweisen auf eine dependente Persönlichkeitsakzentuierung gezeigt . Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung im engeren Sinne hätten sich aber keine gefunden. Die Urteil s
- und Kritikfähigkeit seien erhalten und es ergäben sich keine Hinweise für para noide Denkinhalte. Hinsichtlich Motivation sehe sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im TOMM hätten sich Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung ergeben und im BDI-II Test habe die Beschwerdeführerin einen Wert verwirklicht, welcher für eine schwere depressive Symptomatik spreche (S. 42). Bei der Beschwerdeführerin sei en eine gedrückte Stimmung, ein überwiegend gedrückter Antrieb
sowie Ein schlaf
- und Konzentrationsstörungen zu verifizieren, welche die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllten. Im Widerspruch dazu zeigten sich in der test psychologischen Diagnostik mittels BDI-II Hinweise für eine schwere depressive Symptomatik. Dabei handle es sich aber um einen Selbstbeurteilungsfragebogen. Unter Berücksichtigung der Fragen, der klinischen Begutachtung und den Hin weisen auf eine Verdeutlichungstendenz sei von einer leichtgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (S.
44). E s zeigten sich auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung . D abei seien d ie Gewalter fahrungen durch den Ehemann und der sexuelle Missbrauch durch den Schwager glaubhaft und die Schilderungen in sich konsistent und nachvoll ziehbar, sodass vom Vorliegen traumatischer Erlebnisse ausgegangen werden könne. Ebenso sei das Kriterium des Auftretens anhaltende r Erinnerungen erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin sei aber kein ausgeprägtes traumaas s ozi i ertes Vermei dungsverhalten zu eruieren gewesen, sodass die Diagnose insgesamt nicht vergeben werden könne. Auch die Diagnose einer dependenten Persönlich keitsstörung könne nicht vergeben werden, da bereits die Allgemeinkriterien nicht erfüllt seien. Denn hierfür müssten charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster vorliegen, welche insgesamt deutlich von kul turell erwarteten und akzeptierten Normen abweichen würden . D iese Abwei chungen müssten sich in den Bereichen Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürftigkeitsbefriedigung und in der Art des Umgangs mit anderen Men schen und der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen zeigen, was bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei .
Auch innerhalb der Kindheit und Jugend hätten sich diesbezüglich keine Auffälligkeiten eruieren lassen. Deshalb sei ledig lich die Diagnose einer dependenten Persönlichkeitsakzentuierung zu stellen (S.
45).
Zur Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte die Expertin aus, im Mini-ICF-APP zeigten sich zwar leichte Einschränkungen im Bereich Anpas sung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie mittelgradige Einschrän kungen im Bereich Flexibilität und Umstellungs-, Selbstbehauptungs- und Gruppen fähigkeit sowie deutliche Einschränkungen im Bereich Entscheidungsund Urteilsfähigkeit und Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Einschrän kend sei hier aber auf die auffälligen Werte im TOMM hinzuweisen, sodass eine Verdeutlichungstendenz bestehe. Insgesamt liessen sich keine psychiatrischen Erkran kungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verifizieren (S. 46). 3.4.3
Die neuropsychologische Expertin führte aus (S. 62 f.), es könne ein Zustand nach Karpa lt u nnelsyndrom beider Hände beschrieben werden. Nach einer chirur gischen Intervention an beiden Handgelenken im Jahr 2022 sei die Beschwer deführerin beschwerdefrei. Eine beschrieben e Schwindelsymptomatik finde kein neurologisches Korrelat. Aus isoliert neurologischer Sicht bestünden keine Einschrän kungen. 3.4.4
Auf orthopädischem Fachgebiet hielt der Experte fest (S. 75), die Beschwer deführerin sei zuletzt von 201 5 bis 2016 in einem Hotel in der Reinigung
tätig gewesen. Nach einem Unfall seien vorbestehende Kniebeschwerden am linken Knie zunehmend gewesen, sodass die Indikation für eine Hemiprothese gestellt und die Implantation erfolgt sei. Am rechten Knie bestehe eine Gonarthrose .
A uf grund der Erkrankung der Kniegelenke könne der Beruf in der Reinigung nicht mehr ausgeübt werden . Die angegebenen Beschwerden an beiden Kniegelenken seien nachvollziehbar, wobei die Schmerzangaben bis neun auf der Ratingskala nicht der milden analgetischen Medikation entsprächen . Diskrepanzen bestünden auch zwischen Langfinger Zehenabstand im Langsitz und Finger-Boden-Abstand im Stehen. Ausserdem seien die Angaben, keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen zu können, bei dem recht strukturierten Tagesablauf und beim selbstän digen Erledigen aller häusliche n Arbeiten nicht plausibel (S. 76). O ptimal angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit in vorwiegend sitzender Körper haltung ohne Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr wie häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, wie insbe sondere Bücken, Kauern, oder Hocken, und ohne Arbeiten unter ungüns tigen Witterungsverhältnissen (S. 77). In der bisher ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durchgehend seit der Implantation der Hemipro these am linken Knie im Juli 201 7. In angepasster Tätigkeit bei genanntem Belastungs profil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 78). 3.4.5
Der internistische Gutachter führte aus (S. 90), seit Februar 2019 sei eine arterielle Hypertonie bekannt, die mit einem ACE-Hemmer und Di u retik a behandelt werde. Der Blutdruck sei bei der Untersuchung leicht erhöht. Weitere relevante internis tische Erkrankungen bestünden nicht. Von internistischem Fachgebiet aus sei die Belastbarkeit nicht eingeschränkt. 3.4.6
In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest (S. 13), es sei davon auszu gehen, dass sich di e Persönlichkeitsakzentuierung schon während der Jugend ent wickelt habe, bislang aber nicht behandlungsbedürftig geworden sei. Anhand der Akten habe sich die rezidivierende depressive Störung spätestens seit Februar 2020 entwickelt. Die degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenks, die sich zu einer symptomatischen Gonarthrose entwickelt hätten, seien zirka ein Jahr vor der orthopädischen Untersuchung als Arthrose symptomatisch gewor den, sodass die Veränderung des Gesundheitszustandes ab diesem Zeitpunkt anzu nehmen sei . Zur Arbeitsfähigkeit insgesamt bezogen auf die bisherige Tätig keit attestierten die Experten eine seit Implantation der Hemiprothese am linken Knie ab August 2017 durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. I n einer ange passten Tätigkeit gemäss (orthopädische m) Belastungsprofil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.). 3.5
Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. April 2024 (Urk. 7/257) zum Gutachten aus, es zeigten sich Widersprüche zwischen den psychopathologischen Befunden der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. A.___ und den Befunden der Gutachterin. Die Diskrepanz en seien im Gutachten nicht geklärt worden. Bei der Diagnostik zur posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) habe die Gutach terin auf ein nicht erkennbar es Vermeidungsverhalten hingewiesen, tatsächlich sei die Beschwerdeführerin aber seit der Trennung/Scheidung vom gewalttätigen Ehemann 2006 keine neuen Beziehungen mehr eingegangen. Da das
Vermei dungsverhalten das einzige Symptome sei, welches für die Diagnose d er PTBS gefehlt habe, hätte dies mit allem Nachdruck geprüft werden müssen, was vor dem
Hintergrund der langjährigen, wiederholten und schweren Gewalter fahrungen
der Beschwerdeführerin unverständlich sei .
Bei der Diagnostik der depen denten Persönlichkeitsstör u ng habe die Gutachterin zwar fest gestellt, dass die Explorandin nur über einen kleinen
Freundeskreis und Freundschaften
ver füge, bei den en sie keine Sorgen vor Kontaktabbruch mehr
habe n müsse . D ie behandelnde Psychotherapeutin habe hier andere Beobachtungen gemacht, näm lich dass die Beschwerdeführerin hilfesuchend und um
Ratschläge bittend viele andere Personen konsultier e, wie Söhne, die Beiständin
und medizinische Fach personen . Dies zeige die typische Unfähigkeit zu selbständiger
Lebensführung, die kindlich wirkende
Selbstunsicherheit und die Abhängigkeit von
Präsenz, Rat und Tat anderer Personen, was auch nicht diskutiert worden sei . Bei der Diagnos tik der rezidivierenden depressiven Störung mach e die
Gutachterin nur gerade eine Querschnittsdiagnostik, ohne über Auslöser,
Ursachen, Verstärker, Verlauf und Inhalt der Störung eine Aussage zu machen,
so dass kein verständliches Krankheitsbild entsteh e .
B ei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität ver lasse sich die Gutachterin auf ein einziges Beschwerdevalidierungsverfahren
(TOMM), das
ein auffälliges Resultat gezeigt habe, um daraus abzuleiten, dass Verdeutlichungstendenzen bestünden. A llein daraus sei aber noch
keine nichtau thentische Leidensschilderung belegt. Es fehlten auch Angaben
zu Einschrän kungen im Längsschnitt . Die Gutachterin erwähn e
zwar einen aktuell noch insta bilen Zustand, ohne aber dessen Bedeutung für die künftige Leistungsfähigkeit zu
prüfen . Ohne eine
solche Einschätzung sei die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit
unvollständig, unzuverlässig und verzerrt. 3.6
Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in ihrer Akten beurteilung vom 1 2. Juli 2024 (Urk. 7/259/2-3) fest, die Gutachterin habe die Diag nose p osttraumatische Belastungsstörung diskutiert und nachvollziehbar verneint. Ebenso habe sie aufgrund der notwendigen ICD-10 Kriterien abgeleitet, dass keine Persönlichkeitsstörung vorlieg e, also auch keine dependente Persönlich keitsstörung diagnostiziert werden könne.
Bei unterschiedlich erho benen psychopathologischen Befunden zu unterschiedlichen Zeitpunkten könne auch nicht von deutlichen Widersprüchen gesprochen werden. Die Erhebung von Fremdanamnesen liege im Ermessen der Gutachter in . Diese habe auch die geklag ten, ganz erheblichen Beschwerden, die auf schweren Gewalterfahrungen und sexu ellen Übergriffen beruh t e n, berücksichtigt. Beim TOMM sei es zwar zu Hin weisen auf eine nicht
authentische Beschwerdeschilderung gekommen, was aber die Gutachterin nicht als Aggravation, sondern als Verdeutlichungstendenz beur teilt habe. Die medizinische Sachlage sei ausführlich und nachvollziehbar disku tiert worden und dabe i sei, wenn auch eingeschränkt, auf die Aktenlage hinge wiesen worden . Die Schlussfolgerungen seien somit begründet. 4.
4.1
Im Urteil IV.2021.00583 vom 2 4. Juni 2022 (Urk. 7/164 E. 4.8.2 f.)
erfolgte bereits eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Berichten der Behandler
Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ . Dazu wurde festgehalten, dass in den Berichten nicht nach vollziehbar dargelegt
ist, ob und inwiefern eine funktionelle Leistungs einschränkung besteh t . Sodann wurde darauf hingewiesen, dass nebst dem Fehlen eine r entsprechenden formale n Struktur der Berichte auch keine Auseinan dersetzung mit den Standardindikatoren erfolgt e und insbesondere Angaben zu Ressourcen fehl t en, sodass das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerde führerin und die daraus abzuleitende Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist . Im Hinblick darauf wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit der Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit in psychi scher Hins icht neu ab ge klär t
w erden . D abei war auch zu untersuchen, ob
sich die psychi atri schen Diagnosen mit den somatischen Erkrankungen in ihren Auswir kungen gegenseitig beeinflussen, und aus dieser Gesamtschau die Arbeitsfähig keit herzuleiten . 4.2
Das im Rahmen des gerichtlichen Rückweisungsurteils durch die Beschwerdegeg nerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten der Y.___ AG Bern vom 1 8. Januar 2024 erfüllt diesbezüglich die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), setzt sich ausführlich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und beantwortet die offenen Fragen .
Die psychiatrische Expertin zeigte dazu nachvollziehbar
auf, dass bei der Beschwer deführerin eine gedrückte Stimmung, ein überwiegend gedrückter Antrieb sowie Einschlaf- und Konzentrationsstörungen vorliegen, welche die Kri terien für eine leichte depressive Episode erfüllen. Zur gleichen Diagnose gelangte auch die behandelnden Psychologin lic. phil. A.___
in ihrem Bericht vom 8.
Mai 2023 (E. 3.3 hiervor), sodass sich diesbezüglich keine Diskrepanzen ergeben . Zur
von Behandlerseite diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) legte die Expertin eingehend dar, dass glaubhaft schwerwiegende Gewalte r lebnisse vorliegen, die als Eingangskriterium einer PTBS nach ICD-10 gelten kön nen. Aufgrund der Untersuchungsbefunde konnte im Weiteren auch
d as Krite rium des Auftretens anhaltender Nachhalle rinnerungen als erfüllt erachtet werden, nachdem auf wiederholt e
Schlafstörungen aus Angst, von de n Erlebnissen
zu träumen,
hingewiesen worden war und die Beschwerdeführerin auch sonst angegeben hat te, bestimmte Aktivitäten zu meide n, die sie an Situationen erin nern, in denen ihr Gewalt angetan wurde .
Dass die Expertin die Diagnose den noch als nicht erfüllt erachtet e, wurde damit begründet, dass zwar Symptome einer PTBS vorliegen, daraus aber k ein ausgeprägtes
Vermeidungsverhalten eru iert werden konnte . V or dem Hintergrund des Aktivitätsniveau s
mit einem
gut strukturierte n
Tagesablauf
erscheint dies nachvollziehbar dargelegt .
So ist es
der Beschwerdeführer in
nach wie vor
möglich,
die Wohnung selbständig zu verlas sen, einkaufen und mit dem Hund mehrmals täglich spazieren zu gehen . Sie ist auch in der Lage,
die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutze n, den gemeinsamen Dreipersonenhaushalt mit Waschen, Nähen, Bügeln, P utzen und täglichem Kochen für die beiden erwachsenen Söhne zu erledigen .
Und sie war zum Beispiel auch in der Lage,
in ihr Heimatland zu reisen .
Dass vor diesem Hintergrund
ein tiefergreifendes, vom Schweregrad her
ausgeprägte s traumassoziierte s
Vermei dungsverhalten verneint wurde, ist damit hinreichend
begründet. Etwas anderes kann auch aus dem Einwand von Dr. Z.___ nicht hergeleitet, wonach die Beschwer deführerin seit der Trennung/Scheidung vom gewalttätigen Ehemann 2006 keine neuen Beziehungen mehr eingegangen
ist . Dies lässt für sich nicht auf ein Vermeidungsverhalten schliessen, welches die Beschwerdeführerin im All tag und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit erkennbar einschränkt.
Unter Bezugnahme auf die Untersuchungsbefunde legte die Expertin ebenso nachvollziehbar dar, dass auch die von Behandlerseite diagnostizierte
dependente Persönlichkeitsstörung zu verneinen ist . Denn charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster, die insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen abweichen, konnten anlässlich der Unter suchung nicht erhoben werden . Die Expertin zeigte dazu auf, dass sich eine solche Störung in den Bereichen Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürftig keitsbefriedigung, in der Art des Umgangs mit anderen Menschen sowie in der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen hätte abzeichnen müss en, w ofür sich in der Untersuchung
keine Anhaltspunkte ergeben haben . Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage sieht,
einer beruflichen Tätig keit nachzugehen, war damit aus objektiver psychiatrischer Sicht nicht zu begrün den. Entsprechend auffällig waren auch die Werte im Validierungstest TOMM (Test of Memory Malingering), aus welchem sich Hinweise für ein e nicht authentische Beschwerdeschilderung
ergaben . Ebenso ergab der BDI-II Test (Beck-Depressions-Inventar II) aufgrund
der subjektive n
Einschätzung der Beschwer deführerin ein en Wert entsprechend einer schweren Depression,
was selbst von Behandlerseite nicht bestätigt werden konnte . Damit ist nicht zu beanstan den, dass das psychiatrische Störungsbild im Rahmen der interdiszipli nären Begutachtung einzig als rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichte r Episode und als eine dependente Persönlichkeitsakzentuierung gesehen und dem Beschwerdebild keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde. 4. 3
Das Vorbringen de r Beschwerdeführer in, das Gutachten der
Y.___ AG weiche hinsichtlich der psychischen Problematik
von den behandelnden Ärzten ab, trifft damit nur vordergründig zu. Denn in Bezug auf den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist neben der einwandfrei festgestellten psychischen Erkran kung nach einem anerkannten Klassifikationssystem im Einzelfall entschei dend, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, wobei das Leistungsvermögen grundsätzlich anhand von Standardin dikatoren zu prüfen ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Dabei kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt (BGE 141 V 281).
Dass auf psychiatrischer Ebene vorliegend keine Arbeitsunfähigkeit besteht, begrün dete die psychiatrische Expertin hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor. Im Vordergrund ste hen primär invaliditätsfremde
F aktoren wie mangelnde Schul- und Berufs bildung, fehlende Deutschkenntniss e, finanzielle Schwierigkeiten und die Anhän gigkeit de r Beschwerdeführer in
vo m Sozialamt (vgl. Urk. 7/245/61 und 63) . Ein sozialer Rückzug verursacht durch Depression oder Antriebslosigkeit bei bereits vorbestehend hauptsächlich auf die Kernfamilie mit den drei Söhnen
beschränk ten Kontakten
konnte nicht aufgezeigt werden. Psychotherapeutische Therapien finden zwar statt, sodass in dieser Hinsicht ein gewisser Leidensdruck als erstellt gelten kann . Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse im Verlauf seit der rechtskräftigen Leistungsabweisung im November 2019 und anlässlich der Begutachtung im November 2023 ähnlich zeigten. Der Dreipersonenh aushalt mit zwei erwachsenen Söhnen wird nach wie vor durch die Beschwerdeführerin besorgt, welche kocht, putzt, näht, wäscht und bügelt, dabei in der Lage ist,
am öffentlichen Verkehr teilzunehmen, einkaufen zu gehen und mehrmals täglich Spaziergänge mit dem Hund zu unternehmen. Sodann besteht ein guter soziale r Rückhalt in der Kernf amilie mit den drei erwach senen Söhnen, wovon der jüngste und der älteste Sohn noch zuhause leben (Urk. 7 / 245 / 38). Trotz Belastungen sind damit persönliche Ressourcen vor handen, auf welche d ie Beschwerdeführer in zurückgreifen kann. Damit ist ange sichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheits störungen bei noch erhaltenen Ressourcen plausibel, dass die psychiat rische Expertin auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % schloss und aus gesamt medizinischer Sicht Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ausschliess lich im somatischen Bereich erhoben wurden.
Die neuerlichen Berichte der Behandler
ergeben dazu keine neuen Erkenntnisse und damit auch keinen Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswür digung; BGE 124 V 90 E. 4b). Auch wenn die Angaben von Dr. Z.___ in seiner «Replik auf die Stellungnahme des RAD» vom 1 9. November 2024 (Urk. 3/4) durchaus nachvollziehbar sind, ändern sie nichts an der fehlenden Schilderung funktioneller Einschränkungen und vorhandener Ressourcen; der Bericht thema tisiert im Wesentlichen Fragen der Diagnosestellung, was im vorliegenden Zusam menhang nur von nebensächlicher Bedeutung ist. Ausschlaggebend erscheint, dass die Gutachter anhand der Anamnese und der Befunde unter Berück sichtigung psychosozialer Belastungen eine relevante funktionelle Ein schränkung nicht erkannt haben . 4. 4
Zusammenfassend und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der RAD-Ärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 1 2. Juli 2024 (vgl. E. 3.6 hiervor) besteht damit kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie im interdisziplinären Gutachten dargelegt wurde und wonach d ie Beschwer deführer in in angestammter Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr aber in einer den somatischen Gegebenheiten angepassten Tätigkeit ein 100%ige s Arbeits pensum zumutbar ist. 5. 5.1
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen ist festzu stellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis im November 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Daran hat sich s eit der Verfügung vom 1 1. November 2019 (Urk. 7/1 2 2),
mit welcher ein Rentenanspruch bereits rechts kräftig abgewiesen
worden war, nichts geändert. Am Status einer 60 %igen Erwerbs tätigkeit und 40% igen Tätigkeit im Aufgabenbereich gemäss Einkom mensvergleich vom 1 9. Juli 2019 (Urk. 7/113) kann damit weiterhin festgehalten werden.
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet und gemäss IK-Auszug seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1989 als Raumpflegerin
Einkommen in unterschiedlicher Höhe erwirtschaftet hat (vgl.
Urk. 7/250), ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen
nunmehr gestützt auf die Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2020 TA1, Sektor 3 Dienstleistungen Ziff. 77, 79-82 «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (ohne 78)» ermittelt und auf ein Validen einkommen in einem 100 % Pensum von Fr. 49'543.20 abgestellt hat (vgl.
Urk. 7/251/ 2). 5.2
Das Invalideneinkommens ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls aufgrund der Tabellenwerte der LSE, was der gängigen Praxis entspricht, wenn
die versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat
(BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin stellte hierbei auf den Zentralwert der Tabelle TA1 der LSE 20 20, Zentralwert Frauen im Total, Kompetenzniveau 1 ab. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 ermittelte sie dabei das Invalideneinkommen mit Fr. 53 ' 492 . 76 (Fr. 4 ’ 276 .-- x 12 :
40 x 41.7 [ Urk. 7/251/2]), was ebenso korrekt erscheint.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa).
Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind de r Beschwerdeführer in körperlich leichte Tätigkeit en in vorwiegend sitzender Körperhaltung ohne Arbeiten mit erhöh ter Unfallgefahr wie häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, wie insbesondere Bücken, Kauern, oder Hocken, und ohne Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen vollzeitig zumutbar (vgl. E. 3. 4 . 4
und E. 3. 4 . 6).
Aufgrund des medizinischen Belastungsprofils steht de r Beschwerdeführer in damit noch ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Rechtsprechungsgemäss können unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 2 2. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss ist auch der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 2 9. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Dass d ie Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund keinen zusätzlichen Abzug berücksichtigt hat, ist damit auch nicht zu beanstanden. 5.3
Gemäss den Erhebungen in der interdisziplinären Abklärung wurde festgehalten, dass d ie Beschwerdeführerin in der Lage ist,
alle anfallenden Tätigkeiten im Drei personenhaushalt ohne wesentliche Hilfe der beiden erwachsenen Söhne selbstän dig zu erledigen (vgl. Urk. 7/245/76). Damit ist auch die Auf fassung der Beschwerdegegnerin begründet, dass es bei voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Hilfsarbeitertätigkeit nicht wahrscheinlich ist, dass in der Haushaltsführung Ein schränkung en
bestehen, d ie ein en (T eil -) I nvaliditätsgrad in rententangierender Höhe begründen. Auf die Erhebung allfälliger Einschränkungen im Aufgaben bereich mittels einer Haushaltsabklärung durfte damit verzichtet werden . 5.4
Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % lässt sich damit nicht ermitteln. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
6.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 3/5 S. 5), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsver treter zu bestellen. 6.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest-zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer), welche auf Fr. 2‘ 4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuches vom 22. November 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. D ie Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef