Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, hat keinen Beruf erlernt und arbeitete bis am 2 2. November 2016 teilzeitlich als Raumpflegerin (Urk. 11/66). Am 1 9. April 2018 wurde für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Urk. 11/85). Die Versicherte
meldete sich am 2 1. April 2017 unter Hin weis auf einen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Suva ( Urk. 11/48 ; Urk. 11/58 ) und der Helsana ( Urk. 11/83) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/117; Urk. 11/120) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 1. November 2019 einen Rentenanspruch ( Urk. 11/124).
Die Versicherte meldete sich am 1 8. März 2020 unter Hinweis auf eine Trauma folgestörung , Anpassungsstörung und Persönlichkeitsstörung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nachdem d ie IV-Stelle medizinische und erwerb liche Abklärungen getätigt und das Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/146; Urk. 11/147; Urk. 11/156; 11/160) durchgeführt hatte, verneinte sie mit Verfü gung vom 3 1. August 2021 einen Leistungsanspruch ( Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3 0. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, nämlich berufli che Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise eine Rente. Eventualiter seien zunächst noch der aktuelle psychische Gesundheitszustand und die darauf beruhende Arbeitsfähigkeit mittels eines unabhängigen psychiatrischen Gutach tens abklären zu lassen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2022 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mi t Verfü gung vom 2 7. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 1. 5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2021 ( Urk.
2) fest, dass beim behandelnden Psychiater ein ausführlicher medizi nische r Bericht eingeholt worden sei und für die abschliessende Beurteilung der Regional e Ärztliche Dienst (RAD) Stellung bezogen habe. Aufgrund des Berichts könn t e n die Diagnose a bhängige Persönlichkeitsstörung und p osttraumatische Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden und erfüll t e n die entsprechenden ICD-10 Kriterien nicht. Aufgrund der gesamten Aktenlage könne keine Verände rung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 1 1. N ovember 2019 festgest ellt werden. Der Beschwerdeführerin sei somit weiterhin eine ange passte Tätigkeit im 100 % Pensum zumutbar. Es bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Integrationsmassnahmen bestehe nicht ( Urk. 2 S. 2). 2.2
D ie Beschwerdeführer in brachte dagegen vor ( Urk. 1) , der Bericht von Dr. med. Y.___ , Psychiatrie/Psychotherapie FMH, und lic . phil. Z.___
vom 2 6. August 2020 sei umfassend, sorgfältig und schlüssig formuliert und daher beweiskräftig. Die klaren diagnostischen Beurteilungen seien nachvollziehbar (S. 5). Der psychische Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Es liege eine Arbeitsun fähigkeit auf dem gesamten ersten Arbeitsmarkt vor (S. 6). Demgemäss bestehe Anspruch auf Leistungen der IV, nämlich auf berufliche E ingliederungsmass nahmen beziehungsweise auf eine Rente (S. 7). Sollt e die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin immer noch nicht ausreichend feststehen, so hätte zunächst noch eine unabhängige psychiatrische Begutachtung zu erfolgen (Eventual antrag) (S. 8). 2.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im Sinne eines Revisionsgrundes seit der Neuanmeldung am 1 8. März 2020 ( Urk. 11/131) leistungsrelevant verschlechtert hat. Vergleichszeitpunkt im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die r echtskräftige Verfügung vom 11. November 2019, welche sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung en des RAD vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 11/116/5-6) und 3 0. September 2019 ( Urk. 11/123/3) stützt , wonach folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden: - Zustand nach Implantation einer unikompa r timentellen medialen Kniepro these links bei - Medialer Gonarthrose (ED 08/2017) bei Zustand nach zweimalige m Sturz und Kontusion beider Kniegelenke (01/2018, 03/2018) bei - Gangstörung - Medialbetonte n Knieschmerzen rechts - Gang- und Gleichgewichtsstörung unklarer Genese - Femorale r Retroto r sion beidseits - Schulter-Arm-Syndrom - Chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom mit - paravertebral platzierte n
Myogelosen - Druck- und Bewegungsschmerz
Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei seit 8. November 2016 bis auf weiteres nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend ausgeübt, mit leichter Wechselbelastung) bestehe seit dem 1 2. März 2018 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/116/5) . 3. 3.1
Im Arztbericht von Dr. med. A.___ , Oberärztin , und Assistenzarzt B.___ ,
Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspital s C.___ , vom 1 9. Februar 2020 ( Urk. 11/141/2-4) wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Februar 2020 bei ihnen in Behandlung sei. Es beständen seit einem Streit mit einer Freundin vor einem Jahr Konzentrations schwierigkeiten, Antriebsminderung und Schlafstörungen. Es wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert ( Urk. 11/141/2). 3.2
Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ führten in ihrem ärztlichen Kurzbericht vom 5. Mai 2020 ( Urk. 11/138) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 7. August 2019 bei ihnen in psychotherapeutischer Behandlung sei. Sie diagnostizierten eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Die Beschwerdeführerin sei den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes auf grund der anhaltenden und schwerwiegenden psychischen Einschränkungen zurzeit und bis auf weiteres in keiner Weise gewachsen (S. 1). 3.3
Im Feststellungsblatt vom 1 2. Mai 2021 ( Urk. 11/145) findet sich die Notiz eines Telefonats mit RAD-Ärztin Z.___ . Darin wurde festgehalten, dass die Diagnose einer leichten depressiven Episode im Bericht des C.___
kein IV-relevanter Gesund heitsschaden
sei . Die Diagnosen im Bericht von Dr. Y.___ vom 5. Mai 2020 seien aufgrund fehlender Angaben und Ausführungen nicht nachvollziehbar (S. 2). 3.4
Dr. Y.___ und lic . phil .
Z.___ wiesen in ihrem Arztbericht vom 2 6. August 2020 ( Urk. 11/152) darauf hin, dass wöchentliche Psychotherapie sowie telefonische Kriseninterventionen stattfänden. Aktuell werde die Beschwerdeführerin zusätz lich von Assistenzarzt B.___
am C.___ medikamentös behandelt (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe von einer akuten psychischen Zustandsverschlech terung im März 2019 berichtet. Auslöser sei eine unerwartete, äusserst aggressive verbale Attacke ihrer engsten Freundin gewesen. Es wurde ein anfänglicher Schockzustand, gefolgt von anhaltendem Bedrohungsgefühl, ständigen Ängsten, hoher innerer Anspannung , negative m Gedankenkreisen und ausgeprägter Niedergeschlagenheit beschrieben . Sie fühle sich meist bedrückt, leide unter anhaltendem Energieverlust, starken Schwankungen in psychischer und körper licher Befindlichkeit, fehlender Zukunftsperspektive sowie ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen.
Es zeige sich ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Zustandsbild mit anhaltender Niedergeschlagenheit, negativem Gedankenkreisen, Antriebs- und Freudlosigkeit, Konzentrationsproblemen, rasche r Ermüdung, Verlust von Appetit und sozialem Rückzug (S. 3). Die bisherigen Befunde, der Behandlungsverlauf und die anamnetischen sowie fremdanamnetischen Angaben wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin neben der aktuell gebesserten depressive n Störung an den Folgen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dies vor dem Hintergrund einer defizitären Persönlich keitsentwicklung mit fehlender Selbstbehauptungsfähigkeit sowie übermässiger Abhängigkeit von anderen. Die Beschwerdeführerin sei bereits in ihrer Jugend und später in ihrer Ehe wiederholt schwerwiegenden körperlichen und seelischen Misshandlungen ausgesetzt worden, denen sie sich auch als Erwachsene wehrlos ausgeliefert ge fühlt hab e. Die biographische Anamnese, insbesondere ihr früheres und aktuelles Problemlösungs- und Beziehungsverhalten zeigten eine für abhän gige Persönlichkeiten typische Unfähigkeit zu selbständiger Lebensführung, eine kindlich wirkende Selbstunsicherheit sowie eine Abhängigkeit von Präsenz, Rat und Tat anderer Personen .
Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 7):
Psychiatrische Diagnosen zu Beginn der Behandlung in unserer Praxis - F32.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Psychiatrische Diagnosen im Verlauf der Behandlung - Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes zurzeit und bis auf weiteres noch in keiner Weise gewachsen. Im Rahmen eines rehabilitativen Arbeitstrainingsprogramm s im geschützten Rahmen werde die Arbeitsfähigkeit auf aktuell maximal 40 % geschätzt (S. 7). 3.5
RAD Ärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte betreffend Arztbericht von Dr. Y.___ und li c . phil. Z.___ aus ( Urk. 11/155/3 ), dass zwar viele traumatisierende Ereignisse berichtet worden seien, die Beschwerde führerin jedoch in der Vergangenheit nie in psychiatrischer Behandlung gewesen
sei . Das beschriebene Ereignis (verbale Attacke) erfülle das Eingangskriterium für eine PTSD nicht. Traumaspezifische Symptome seien weder von der Beschwerde führerin berichtet worden noch im psychopathologischen Befund aufgeführt worden. Aufgrund des psychopathologischen Befund s könne keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkannt werden. Weiter sei nicht klar, wie die Diagnose der Persönlichkeitsstörung gestellt wurde. Eine Herleitung gemäss ICD-10-Kritrien sei nicht beschrieben worden. Die allgemeinen ICD-10-Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung wären aufgrund des Berichts nicht erfüllt. Deshalb k önnten die Diagnosen a bhängige Pers önlichkeitsstörung (F60.7) und p osttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nicht nachvollzogen werden ; die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien nicht erfüllt. Eine leichte depressive Symptomatik könne zwar erkannt werden und sei am ehesten im Rahmen der körperlichen Beschwerden und psychosozialen Belastungsfaktoren zu sehen ( Vd . a. Anpassungsstörung [ F43.2 ] ). 3. 6
Beschwerdeweise reichte d ie Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. Y.___ und lic . phil .
Z.___
vom 2 9. September 2021 ( Urk. 3/4) ein. Zur Persön lichkeitsstörung wurde darin ausgeführt, dass die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. So zeigten sich die unter 1.2 des ausführ lichen IV-Arztberichts vom 2 6. August 2020 ( Urk. 11/152) aufgeführten Verhal tensmuster bei der Beschwerdeführerin anhaltend und in vielfältigen Lebensbe reichen seit ihrer Jugend sowohl in der Familie als auch bei der Arbeit und in Beziehungen. Sie liessen sich nicht als eine sekundäre Folge einer anderen Erkrankung und nicht hinreichend durch die Folgen der traumatisierenden Erfahrungen erklären. Die Verhaltensmuster zeigten im Vergleich zur Norm deut lich auffällige Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu andern. Das aussergewöhnliche Ausmass an Abhängigkeit zeige sich unter anderem auch darin, dass die Beschwerdeführerin immer wieder für sie schädliche Beziehungen auch unter B edingungen aufrecht erhalten ha be , die bei den meisten anderen Personen zu einer sofortigen Beendigung der Beziehung geführt hätten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Söhne würden un ter der wenig beeinflussbaren Unselbständigkeit der Beschwerdeführerin leiden und seien in der Gestaltung ihres Alltags und in Lebensentscheidungen dadurch eingeschränkt (z.B. Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, eine von der Mutterrolle unabhängige Lebensperspektive zu entwickeln, behinderte Ablösung der Söhne vom Elternhaus). Die Problematik habe sich in den letzten zwei bis drei Jahren eher noch verstärkt.
Die Kriterien für eine Abhängigkeitsstörung (ICD-10 F 60.7) seien ebenfalls erfüllt. So zeigten sich in der Anamnese und in den aktuellen Reaktions- und Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin seit Kindheit und Adoleszenz durch gehend zahlreich e Beispiele für ausgeprägte und in der Beziehungs- und Lebens gestaltung einschränkende charakterliche Erlebens- und Verhaltensmuster, die für eine abhängige Persönlichkeit typisch sind : so das Ermuntern oder die Erlaubnis an andere, die meisten wichtigen Entscheidung en für das eigene Leben zu treffen; unbehagliches Gefühl oder Hilflosigkeit, alleine zu sein, aus übertrie bener Angst, nicht für sich alleine s orgen zu können; eingeschränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen, ohne Ratschläge und Bestätigungen von andern; mangelnde Bereitschaft zur Äusserung selbst angemessener Ansprüche gegenüber Personen, zu denen eine Abhängi gkeit besteht sowie Unterordnung eigener Bedürfnisse aus Angst, Unterstützung und Rückhalt zu verlieren (S. 1-2).
Hinsichtlich posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1 ) seien die Kriterien ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit und später seitens ihres Ehemannes wiederholte Erfahrungen schwerer Formen von körperlicher Gewalt und anhaltende, aussergewöhnliche Bedrohungssituationen erlebt . Das Ausmass und die Häufigkeit der erlebten Bedrohungs- und Gewalt erlebnisse sei so erheblich gewesen , dass es bei fast jeder Person zu einer tiefgrei fende n Verzweiflung geführt hätte (S. 2) . Es liege ein Vermeidungsverhalten sowie ein sich wiederholtes, unwillkürliches Erleben der traumatisierenden Erfah rung (in Träumen, in Situationen, die Erinnerungen wecken) vor . Als solche r Trig ger /Auslöser für die akute psychische Zu standsverschlechterung
habe zum Beispiel die erwähnte sehr heftige, unerwartet verbale Aggressivität ihrer damals engsten Freundin gewirkt . Die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin auf die aggres s ive Konflikteskalation reagiert habe , weise klar darauf hin, dass sie in ihrem Erleben die Aggressivität ähnlich bedrohlich und gewalttätig wahr ge nommen habe, wie sie sie real in früheren Gewalterfahrungen erlitten habe. Dementsprechend habe sie auch über viele Monate nach dem V orfall ein e von aussen betrachtet völlig übertriebene Angst, ein Vermeidungsve r halten und eine Ohnmacht gegenüber allfälligen weiteren Begegnungen und befürchteten Angrif fen dieser Freundin geschildert ( Urk. 3/4 S. 3-4). 4. 4.1
Medizinisch basiert die angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2021 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf einem Telefongespräch mit RAD-Ärztin Z.___ vo m 1 1. Mai 2020 ( Urk. 11/145/
2) und ihre r Stellungnahme zum Arztbericht von Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ vom 2 6. August 2020 vom 21 . Oktober 2020 ( Urk. 11/155/ 3). 4.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4. 5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.6
4.6 .1
Vorab ist bezüglich der Telefonnotiz vom 1 1. Mai 2020 ( Urk. 11/145 S. 2) festzu halten, dass eine solche von der Beschwerdegegnerin erstellte – sehr kurz gehal tene – Aktennotiz nicht beweiskräftig ist. Denn gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene münd liche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden . Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 130 II 473 E. 4.2, 117 V 282 E. 4c, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit handelt es sich üblicherweise so auch im konkreten Fall um einen invalidenversicherungsrechtlich entscheidenden Aspekt, weshalb auf die lediglich telefonisch beim RAD eingeholte Auskunft nicht abgestellt werden kann. Dies muss umso mehr gelten, als nicht ersichtlich ist, ob und inwiefern der RAD über haupt Kenntnis von den medizinischen Vorakten hatte. 4.6 .2
Anschliessend wurde – nach erhobenem Einwand ( Urk. 11/147) und Eingang eines weiteren Arztberichtes – vom RAD ausgeführt ( Urk. 11/155) , dass im entsprechenden Arztbericht vom 2 6. August 2020 ( Urk. 11/152) von Dr. Y.___ und lic . phil .
Z.___ zwar viele traumatisierende Ereignisse berichtet worden seien, die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit jedoch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Das beschriebene Ereignis (verbale Attacke) erfülle das Eingangskriterium für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht. Trauma - spezifische Symptome seien weder von der Beschwerdeführerin berichtet worden noch im psychopathologischen Befund aufgeführt. «Unspezifische Alpträume» sei en kein traumaspezifisc hes Symptom (S. 3).
Es trifft gemäss Aktenlage zwar zu, dass in der Vergangenheit keine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen wurde, jedoch wurde die Beschwerdeführerin zweimal über länger e Zeit im Frauenhaus und durch die « missione
cattolica » betreut
( Urk. 3/4 S. 2) ; zudem fand
nach einer schweren suizidalen Krise im Jahr 2003 eine psychiat rische Krisenintervention am C.___ statt ( Urk. 11/152 S. 4) . Auch wiesen die behandelnden Ärzte darauf hin, dass das Bagatellisieren oder Verschweigen und Verdrängen der erlittenen Miss handlungen häufige Vermeidungsstrategien von Traum a -Betroffenen seien und legten damit nachvollziehbar dar, dass eine bisher nicht durchgeführte Therapie nicht per se gegen eine Traumafolge -Störung spricht
( Urk. 3/4 S. 3).
Entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin (Urk. 11/155 S. 3)
wurden sodann bereits im Arztbericht vom 2 6. August 2020 trauma - spezifische Symptome beschrieben . So wurde n unter anderem Ein- und Durchsc hlafstörungen und anhaltend hohe Angstbereitschaft mit Schreckhaftigkeit befundet
( Urk. 3/4 S. 6-7). Im ärztlichen B ericht vom 29. S eptember 2021 wurde auf die Diagnosekriterien einer posttrau matischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 näher eingegangen und
es wurde n
über mehrere Seiten
insbesondere das Vermeidungsverhalten, d as wiederholte, unwillkürliche E rleben der traumatisierenden Erfahrung und die anhaltenden Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung schlüssig und nachvollziehbar erläutert ( Urk. 3/4 S. 2-4; vgl . vorstehende E. 3.5) . Zu diesen Ausführungen nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung.
Der
Aussage der RAD-Ärztin, wonach das von den Behandlern beschriebene Ereignis (verbale Attacke ihrer engsten Freundin) das Eingangskriterium für post traumatische Belastungsstörung nicht erfülle, ist zu entgegnen, dass
die Behand ler dieses gar nie als Eingangskriterium für die genannte Diagnose sahen. So wurde bereits im Bericht vom 2 6. August 2020 ( Urk. 11/
152) erwähnt, dass die Bedrohung sängste gegenüber der Freundin zu einem Rückzug in die eigene Wohnung führten und zudem häufig mit unwillkürlich auftretenden Erinne rungen und Gefühlen aus früher erlebten Bedrohungssituationen assoziiert waren (S . 3 ) . Wie zudem im Bericht vom 2 9. September 2021 (Urk. 3/4) ergänzend ausgeführt wurde , handelt es sich bei der Aggressivität ihrer damals engsten Freundin lediglich um eine n Trigger/Auslöser für die akut psychische Zustands verschlechterung und nicht um das eigentliche Eingangskriterium der posttrau matischen Belastungsstörung . Die Behandler beschrieben ein Wiedererleben («Flashbacks») von früheren Trauma s ituationen in Form von auffällig starkem Angst- und Bedrohungserleben und Ohnmachtsgefühlen als Reaktion auf soge nannte Triggerreize , die gewisse Ähnlichkeiten mit traumatischen Erfahrungen in der Vergangenheit haben ( S. 3-4).
Als eigentliche traumatische Erfahrungen sahen sie jedoch die in der Kindheit der Beschwerdeführerin und insbesondere später seitens ihres Ehemannes wiederholte n
Erfahrungen schwerer Formen von körperliche r Gewalt und die anhaltende n , aussergewöhnliche n Bedrohungssitu ationen (S. 2) , was von der RAD-Ärztin nicht berücksichtigt wurde. 4.6.3
Darüber hinaus erwähnte die RAD-Ärztin , dass die beschriebene Niedergestimmt heit nicht d em geforderten ICD-10-Kriterium entspreche und keine mittelgradige depressive Symptoma tik gemäss ICD-10 erkannt werde ( Urk. 11/155/ S. 3). Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Schilderung der Behandler in ihrem Bericht vom 26. August 2020 ( Urk. 11/152),
wonach neben anhaltender Nie derge schlagenheit auch negative s Gedankenkreise n , Antriebs- und Freudlosigkeit, Konzentrationsprobleme, rasche Ermüdung , Verlus t von Appetit, sozialer Rück zug (S. 3) sowie Insuffizienzgefühle, starke Grübelneigung und negative Selbst- und Zukunftssicht (S. 7)
vorliegen .
Zu diesen Befunden
und zu ihrer Relevanz für die diagnostische Einordnung äusserte sich die RAD-Ärztin nicht . 4.6.4
Soweit die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme davon ausgeht , es sei nicht klar, wie die Diagnose der Persönlichkeitsstörung gestellt wurde, da keine Herleitung gemäss ICD-10-Kriterien beschrieben worden sei und die allgemeine n ICD-10-Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung aufgrund des Berichts nicht erfüllt seien ( Urk. 11/155/S. 3) , ist dazu anzumerken, dass spätes tens mit dem Bericht vom 2 9. September 2021 ( Urk. 3/4) die allgemeinen Krite rien für eine Persönlichkeitsstörung (S. 1) hergeleitet sowie die spezifischen Kriterien einer abhängigen Persönlichkeitsstörung abgehandelt wurden (S. 1-2) , wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess . 4. 7
Zusammengefasst ergibt sich nach dem Gesagten , dass aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte , insbesondere des jüngsten Berichts vom 2 9. September 2021 ( Urk. 3/4),
zumindest geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Akten beurteilung des RAD bestehen und diese somit nicht beweiskräftig ist, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.8
4. 8 .1
Es bleibt zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung einer leistungsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands für den entscheidrelevanten Zeitraum zulassen. 4. 8 .2
Bei den einschlägigen Berichten von Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ ( Urk. 11/ 138; Urk. 11/152 und Urk. 3/4) sowie dem Bericht des C.___ ( Urk. 11/141) handelt es sich allesamt um Berichte von behand e l nden Ärzten. Rechtsprechungsgemäss ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Thera piekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc)
weshalb die direkte Zusprechung von Leistungen der Invaliden versicherung im Wesentlichen gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2).
Darüber hinaus erfüllen sie die r echtsprechungsgemässen Anforderung en an den Beweiswert von Gutachten nicht. So müssen psychiatrische Gutachten dem Rechtsanwender nachvollziehbar darlegen, ob und inwiefern
eine funktionelle Leistungseinschränkung besteht . Gefordert sind vorab Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren (vgl. vorstehende E. 4.3 .) abzuhandeln beziehungsweise dementsprechend auch formal zu strukturieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 2 3. Juli 2021 E. 5.2.2). Auch diesen Anforderungen genügen die Berichte der behandelnden Fachleute nicht , da keine
Stellung zu den Standardindikatoren genommen wird und insbesondere Angaben zu Ressourcen fehlen , womit das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht abschliessend nachvollziehbar ist . 4.8.3
Der medizinische Sachverhalt ist in psychischer Hinsicht damit nicht genügend abgeklärt , weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht abkläre. 4.8 . 4
Im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Leistungsanspruch s wurden zudem somatische E rkrankungen mit A uswirkung
auf die funktionelle Leistungsfähig keit
f estgestellt , darunter insbesondere K niebeschwerden ( Urk. 11/116/5) und ein LWS-Syndrom ( Urk. 11/123/3 ; vgl. E. 2.3 ) . Demzufolge wird die Beschwerde gegnerin neben den genannten Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) auch prüfen müssen , ob und wie sich die psychischen Diagnosen mit den somatischen Erkrankungen in ihren Auswirkungen gegenseitig beeinflussen respektive wie die Arbeitsfähigkeit in der Gesamtschau zu beurteilen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades gegebenenfalls weitere Erhebungen im Hinblick auf den invalidenversicherungs rechtlichen Status der bis anhin teilerwerbstätigen Beschwerdeführerin sowie die konkreten Einschränkungen im Aufgabenbereich erforderlich sein
werden, vorzugsweise im Rahmen einer Haushaltsabklärung. 4.9
Zusammengefasst erweist
sich der medizinische Sachverhalt für eine abschlies sende Beurteilung der vorliegenden Streitfrage als ungenügend abgeklärt , weshalb
di e angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2021 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
ist , damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5. 1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, hat keinen Beruf erlernt und arbeitete bis am 2 2. November 2016 teilzeitlich als Raumpflegerin (Urk. 11/66). Am 1 9. April 2018 wurde für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Urk. 11/85). Die Versicherte
meldete sich am 2 1. April 2017 unter Hin weis auf einen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Suva ( Urk. 11/48 ; Urk. 11/58 ) und der Helsana ( Urk. 11/83) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/117; Urk. 11/120) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 1. November 2019 einen Rentenanspruch ( Urk. 11/124).
Die Versicherte meldete sich am 1 8. März 2020 unter Hinweis auf eine Trauma folgestörung , Anpassungsstörung und Persönlichkeitsstörung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nachdem d ie IV-Stelle medizinische und erwerb liche Abklärungen getätigt und das Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/146; Urk. 11/147; Urk. 11/156; 11/160) durchgeführt hatte, verneinte sie mit Verfü gung vom 3 1. August 2021 einen Leistungsanspruch ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 1. 5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 3 0. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, nämlich berufli che Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise eine Rente. Eventualiter seien zunächst noch der aktuelle psychische Gesundheitszustand und die darauf beruhende Arbeitsfähigkeit mittels eines unabhängigen psychiatrischen Gutach tens abklären zu lassen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2022 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mi t Verfü gung vom 2 7. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2021 ( Urk.
2) fest, dass beim behandelnden Psychiater ein ausführlicher medizi nische r Bericht eingeholt worden sei und für die abschliessende Beurteilung der Regional e Ärztliche Dienst (RAD) Stellung bezogen habe. Aufgrund des Berichts könn t e n die Diagnose a bhängige Persönlichkeitsstörung und p osttraumatische Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden und erfüll t e n die entsprechenden ICD-10 Kriterien nicht. Aufgrund der gesamten Aktenlage könne keine Verände rung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 1 1. N ovember 2019 festgest ellt werden. Der Beschwerdeführerin sei somit weiterhin eine ange passte Tätigkeit im 100 % Pensum zumutbar. Es bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Integrationsmassnahmen bestehe nicht ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 D ie Beschwerdeführer in brachte dagegen vor ( Urk. 1) , der Bericht von Dr. med. Y.___ , Psychiatrie/Psychotherapie FMH, und lic . phil. Z.___
vom 2 6. August 2020 sei umfassend, sorgfältig und schlüssig formuliert und daher beweiskräftig. Die klaren diagnostischen Beurteilungen seien nachvollziehbar (S. 5). Der psychische Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Es liege eine Arbeitsun fähigkeit auf dem gesamten ersten Arbeitsmarkt vor (S. 6). Demgemäss bestehe Anspruch auf Leistungen der IV, nämlich auf berufliche E ingliederungsmass nahmen beziehungsweise auf eine Rente (S. 7). Sollt e die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin immer noch nicht ausreichend feststehen, so hätte zunächst noch eine unabhängige psychiatrische Begutachtung zu erfolgen (Eventual antrag) (S. 8).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im Sinne eines Revisionsgrundes seit der Neuanmeldung am 1 8. März 2020 ( Urk. 11/131) leistungsrelevant verschlechtert hat. Vergleichszeitpunkt im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die r echtskräftige Verfügung vom 11. November 2019, welche sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung en des RAD vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 11/116/5-6) und 3 0. September 2019 ( Urk. 11/123/3) stützt , wonach folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden: - Zustand nach Implantation einer unikompa r timentellen medialen Kniepro these links bei - Medialer Gonarthrose (ED 08/2017) bei Zustand nach zweimalige m Sturz und Kontusion beider Kniegelenke (01/2018, 03/2018) bei - Gangstörung - Medialbetonte n Knieschmerzen rechts - Gang- und Gleichgewichtsstörung unklarer Genese - Femorale r Retroto r sion beidseits - Schulter-Arm-Syndrom - Chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom mit - paravertebral platzierte n
Myogelosen - Druck- und Bewegungsschmerz
Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei seit 8. November 2016 bis auf weiteres nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend ausgeübt, mit leichter Wechselbelastung) bestehe seit dem 1 2. März 2018 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/116/5) . 3. 3.1
Im Arztbericht von Dr. med. A.___ , Oberärztin , und Assistenzarzt B.___ ,
Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspital s C.___ , vom 1 9. Februar 2020 ( Urk. 11/141/2-4) wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Februar 2020 bei ihnen in Behandlung sei. Es beständen seit einem Streit mit einer Freundin vor einem Jahr Konzentrations schwierigkeiten, Antriebsminderung und Schlafstörungen. Es wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert ( Urk. 11/141/2). 3.2
Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ führten in ihrem ärztlichen Kurzbericht vom 5. Mai 2020 ( Urk. 11/138) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 7. August 2019 bei ihnen in psychotherapeutischer Behandlung sei. Sie diagnostizierten eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Die Beschwerdeführerin sei den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes auf grund der anhaltenden und schwerwiegenden psychischen Einschränkungen zurzeit und bis auf weiteres in keiner Weise gewachsen (S. 1). 3.3
Im Feststellungsblatt vom 1 2. Mai 2021 ( Urk. 11/145) findet sich die Notiz eines Telefonats mit RAD-Ärztin Z.___ . Darin wurde festgehalten, dass die Diagnose einer leichten depressiven Episode im Bericht des C.___
kein IV-relevanter Gesund heitsschaden
sei . Die Diagnosen im Bericht von Dr. Y.___ vom 5. Mai 2020 seien aufgrund fehlender Angaben und Ausführungen nicht nachvollziehbar (S. 2). 3.4
Dr. Y.___ und lic . phil .
Z.___ wiesen in ihrem Arztbericht vom 2 6. August 2020 ( Urk. 11/152) darauf hin, dass wöchentliche Psychotherapie sowie telefonische Kriseninterventionen stattfänden. Aktuell werde die Beschwerdeführerin zusätz lich von Assistenzarzt B.___
am C.___ medikamentös behandelt (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe von einer akuten psychischen Zustandsverschlech terung im März 2019 berichtet. Auslöser sei eine unerwartete, äusserst aggressive verbale Attacke ihrer engsten Freundin gewesen. Es wurde ein anfänglicher Schockzustand, gefolgt von anhaltendem Bedrohungsgefühl, ständigen Ängsten, hoher innerer Anspannung , negative m Gedankenkreisen und ausgeprägter Niedergeschlagenheit beschrieben . Sie fühle sich meist bedrückt, leide unter anhaltendem Energieverlust, starken Schwankungen in psychischer und körper licher Befindlichkeit, fehlender Zukunftsperspektive sowie ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen.
Es zeige sich ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Zustandsbild mit anhaltender Niedergeschlagenheit, negativem Gedankenkreisen, Antriebs- und Freudlosigkeit, Konzentrationsproblemen, rasche r Ermüdung, Verlust von Appetit und sozialem Rückzug (S. 3). Die bisherigen Befunde, der Behandlungsverlauf und die anamnetischen sowie fremdanamnetischen Angaben wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin neben der aktuell gebesserten depressive n Störung an den Folgen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dies vor dem Hintergrund einer defizitären Persönlich keitsentwicklung mit fehlender Selbstbehauptungsfähigkeit sowie übermässiger Abhängigkeit von anderen. Die Beschwerdeführerin sei bereits in ihrer Jugend und später in ihrer Ehe wiederholt schwerwiegenden körperlichen und seelischen Misshandlungen ausgesetzt worden, denen sie sich auch als Erwachsene wehrlos ausgeliefert ge fühlt hab e. Die biographische Anamnese, insbesondere ihr früheres und aktuelles Problemlösungs- und Beziehungsverhalten zeigten eine für abhän gige Persönlichkeiten typische Unfähigkeit zu selbständiger Lebensführung, eine kindlich wirkende Selbstunsicherheit sowie eine Abhängigkeit von Präsenz, Rat und Tat anderer Personen .
Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 7):
Psychiatrische Diagnosen zu Beginn der Behandlung in unserer Praxis - F32.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Psychiatrische Diagnosen im Verlauf der Behandlung - Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes zurzeit und bis auf weiteres noch in keiner Weise gewachsen. Im Rahmen eines rehabilitativen Arbeitstrainingsprogramm s im geschützten Rahmen werde die Arbeitsfähigkeit auf aktuell maximal 40 % geschätzt (S. 7). 3.5
RAD Ärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte betreffend Arztbericht von Dr. Y.___ und li c . phil. Z.___ aus ( Urk. 11/155/3 ), dass zwar viele traumatisierende Ereignisse berichtet worden seien, die Beschwerde führerin jedoch in der Vergangenheit nie in psychiatrischer Behandlung gewesen
sei . Das beschriebene Ereignis (verbale Attacke) erfülle das Eingangskriterium für eine PTSD nicht. Traumaspezifische Symptome seien weder von der Beschwerde führerin berichtet worden noch im psychopathologischen Befund aufgeführt worden. Aufgrund des psychopathologischen Befund s könne keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkannt werden. Weiter sei nicht klar, wie die Diagnose der Persönlichkeitsstörung gestellt wurde. Eine Herleitung gemäss ICD-10-Kritrien sei nicht beschrieben worden. Die allgemeinen ICD-10-Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung wären aufgrund des Berichts nicht erfüllt. Deshalb k önnten die Diagnosen a bhängige Pers önlichkeitsstörung (F60.7) und p osttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nicht nachvollzogen werden ; die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien nicht erfüllt. Eine leichte depressive Symptomatik könne zwar erkannt werden und sei am ehesten im Rahmen der körperlichen Beschwerden und psychosozialen Belastungsfaktoren zu sehen ( Vd . a. Anpassungsstörung [ F43.2 ] ). 3. 6
Beschwerdeweise reichte d ie Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. Y.___ und lic . phil .
Z.___
vom 2 9. September 2021 ( Urk. 3/4) ein. Zur Persön lichkeitsstörung wurde darin ausgeführt, dass die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. So zeigten sich die unter 1.2 des ausführ lichen IV-Arztberichts vom 2 6. August 2020 ( Urk. 11/152) aufgeführten Verhal tensmuster bei der Beschwerdeführerin anhaltend und in vielfältigen Lebensbe reichen seit ihrer Jugend sowohl in der Familie als auch bei der Arbeit und in Beziehungen. Sie liessen sich nicht als eine sekundäre Folge einer anderen Erkrankung und nicht hinreichend durch die Folgen der traumatisierenden Erfahrungen erklären. Die Verhaltensmuster zeigten im Vergleich zur Norm deut lich auffällige Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu andern. Das aussergewöhnliche Ausmass an Abhängigkeit zeige sich unter anderem auch darin, dass die Beschwerdeführerin immer wieder für sie schädliche Beziehungen auch unter B edingungen aufrecht erhalten ha be , die bei den meisten anderen Personen zu einer sofortigen Beendigung der Beziehung geführt hätten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Söhne würden un ter der wenig beeinflussbaren Unselbständigkeit der Beschwerdeführerin leiden und seien in der Gestaltung ihres Alltags und in Lebensentscheidungen dadurch eingeschränkt (z.B. Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, eine von der Mutterrolle unabhängige Lebensperspektive zu entwickeln, behinderte Ablösung der Söhne vom Elternhaus). Die Problematik habe sich in den letzten zwei bis drei Jahren eher noch verstärkt.
Die Kriterien für eine Abhängigkeitsstörung (ICD-10 F 60.7) seien ebenfalls erfüllt. So zeigten sich in der Anamnese und in den aktuellen Reaktions- und Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin seit Kindheit und Adoleszenz durch gehend zahlreich e Beispiele für ausgeprägte und in der Beziehungs- und Lebens gestaltung einschränkende charakterliche Erlebens- und Verhaltensmuster, die für eine abhängige Persönlichkeit typisch sind : so das Ermuntern oder die Erlaubnis an andere, die meisten wichtigen Entscheidung en für das eigene Leben zu treffen; unbehagliches Gefühl oder Hilflosigkeit, alleine zu sein, aus übertrie bener Angst, nicht für sich alleine s orgen zu können; eingeschränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen, ohne Ratschläge und Bestätigungen von andern; mangelnde Bereitschaft zur Äusserung selbst angemessener Ansprüche gegenüber Personen, zu denen eine Abhängi gkeit besteht sowie Unterordnung eigener Bedürfnisse aus Angst, Unterstützung und Rückhalt zu verlieren (S. 1-2).
Hinsichtlich posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1 ) seien die Kriterien ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit und später seitens ihres Ehemannes wiederholte Erfahrungen schwerer Formen von körperlicher Gewalt und anhaltende, aussergewöhnliche Bedrohungssituationen erlebt . Das Ausmass und die Häufigkeit der erlebten Bedrohungs- und Gewalt erlebnisse sei so erheblich gewesen , dass es bei fast jeder Person zu einer tiefgrei fende n Verzweiflung geführt hätte (S. 2) . Es liege ein Vermeidungsverhalten sowie ein sich wiederholtes, unwillkürliches Erleben der traumatisierenden Erfah rung (in Träumen, in Situationen, die Erinnerungen wecken) vor . Als solche r Trig ger /Auslöser für die akute psychische Zu standsverschlechterung
habe zum Beispiel die erwähnte sehr heftige, unerwartet verbale Aggressivität ihrer damals engsten Freundin gewirkt . Die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin auf die aggres s ive Konflikteskalation reagiert habe , weise klar darauf hin, dass sie in ihrem Erleben die Aggressivität ähnlich bedrohlich und gewalttätig wahr ge nommen habe, wie sie sie real in früheren Gewalterfahrungen erlitten habe. Dementsprechend habe sie auch über viele Monate nach dem V orfall ein e von aussen betrachtet völlig übertriebene Angst, ein Vermeidungsve r halten und eine Ohnmacht gegenüber allfälligen weiteren Begegnungen und befürchteten Angrif fen dieser Freundin geschildert ( Urk. 3/4 S. 3-4). 4. 4.1
Medizinisch basiert die angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2021 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf einem Telefongespräch mit RAD-Ärztin Z.___ vo m 1 1. Mai 2020 ( Urk. 11/145/
2) und ihre r Stellungnahme zum Arztbericht von Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ vom 2 6. August 2020 vom 21 . Oktober 2020 ( Urk. 11/155/ 3). 4.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4. 5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.6
4.6 .1
Vorab ist bezüglich der Telefonnotiz vom 1 1. Mai 2020 ( Urk. 11/145 S. 2) festzu halten, dass eine solche von der Beschwerdegegnerin erstellte – sehr kurz gehal tene – Aktennotiz nicht beweiskräftig ist. Denn gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene münd liche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden . Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 130 II 473 E. 4.2, 117 V 282 E. 4c, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit handelt es sich üblicherweise so auch im konkreten Fall um einen invalidenversicherungsrechtlich entscheidenden Aspekt, weshalb auf die lediglich telefonisch beim RAD eingeholte Auskunft nicht abgestellt werden kann. Dies muss umso mehr gelten, als nicht ersichtlich ist, ob und inwiefern der RAD über haupt Kenntnis von den medizinischen Vorakten hatte. 4.6 .2
Anschliessend wurde – nach erhobenem Einwand ( Urk. 11/147) und Eingang eines weiteren Arztberichtes – vom RAD ausgeführt ( Urk. 11/155) , dass im entsprechenden Arztbericht vom 2 6. August 2020 ( Urk. 11/152) von Dr. Y.___ und lic . phil .
Z.___ zwar viele traumatisierende Ereignisse berichtet worden seien, die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit jedoch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Das beschriebene Ereignis (verbale Attacke) erfülle das Eingangskriterium für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht. Trauma - spezifische Symptome seien weder von der Beschwerdeführerin berichtet worden noch im psychopathologischen Befund aufgeführt. «Unspezifische Alpträume» sei en kein traumaspezifisc hes Symptom (S. 3).
Es trifft gemäss Aktenlage zwar zu, dass in der Vergangenheit keine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen wurde, jedoch wurde die Beschwerdeführerin zweimal über länger e Zeit im Frauenhaus und durch die « missione
cattolica » betreut
( Urk. 3/4 S. 2) ; zudem fand
nach einer schweren suizidalen Krise im Jahr 2003 eine psychiat rische Krisenintervention am C.___ statt ( Urk. 11/152 S. 4) . Auch wiesen die behandelnden Ärzte darauf hin, dass das Bagatellisieren oder Verschweigen und Verdrängen der erlittenen Miss handlungen häufige Vermeidungsstrategien von Traum a -Betroffenen seien und legten damit nachvollziehbar dar, dass eine bisher nicht durchgeführte Therapie nicht per se gegen eine Traumafolge -Störung spricht
( Urk. 3/4 S. 3).
Entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin (Urk. 11/155 S. 3)
wurden sodann bereits im Arztbericht vom 2 6. August 2020 trauma - spezifische Symptome beschrieben . So wurde n unter anderem Ein- und Durchsc hlafstörungen und anhaltend hohe Angstbereitschaft mit Schreckhaftigkeit befundet
( Urk. 3/4 S. 6-7). Im ärztlichen B ericht vom 29. S eptember 2021 wurde auf die Diagnosekriterien einer posttrau matischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 näher eingegangen und
es wurde n
über mehrere Seiten
insbesondere das Vermeidungsverhalten, d as wiederholte, unwillkürliche E rleben der traumatisierenden Erfahrung und die anhaltenden Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung schlüssig und nachvollziehbar erläutert ( Urk. 3/4 S. 2-4; vgl . vorstehende E. 3.5) . Zu diesen Ausführungen nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung.
Der
Aussage der RAD-Ärztin, wonach das von den Behandlern beschriebene Ereignis (verbale Attacke ihrer engsten Freundin) das Eingangskriterium für post traumatische Belastungsstörung nicht erfülle, ist zu entgegnen, dass
die Behand ler dieses gar nie als Eingangskriterium für die genannte Diagnose sahen. So wurde bereits im Bericht vom 2 6. August 2020 ( Urk. 11/
152) erwähnt, dass die Bedrohung sängste gegenüber der Freundin zu einem Rückzug in die eigene Wohnung führten und zudem häufig mit unwillkürlich auftretenden Erinne rungen und Gefühlen aus früher erlebten Bedrohungssituationen assoziiert waren (S . 3 ) . Wie zudem im Bericht vom 2 9. September 2021 (Urk. 3/4) ergänzend ausgeführt wurde , handelt es sich bei der Aggressivität ihrer damals engsten Freundin lediglich um eine n Trigger/Auslöser für die akut psychische Zustands verschlechterung und nicht um das eigentliche Eingangskriterium der posttrau matischen Belastungsstörung . Die Behandler beschrieben ein Wiedererleben («Flashbacks») von früheren Trauma s ituationen in Form von auffällig starkem Angst- und Bedrohungserleben und Ohnmachtsgefühlen als Reaktion auf soge nannte Triggerreize , die gewisse Ähnlichkeiten mit traumatischen Erfahrungen in der Vergangenheit haben ( S. 3-4).
Als eigentliche traumatische Erfahrungen sahen sie jedoch die in der Kindheit der Beschwerdeführerin und insbesondere später seitens ihres Ehemannes wiederholte n
Erfahrungen schwerer Formen von körperliche r Gewalt und die anhaltende n , aussergewöhnliche n Bedrohungssitu ationen (S. 2) , was von der RAD-Ärztin nicht berücksichtigt wurde. 4.6.3
Darüber hinaus erwähnte die RAD-Ärztin , dass die beschriebene Niedergestimmt heit nicht d em geforderten ICD-10-Kriterium entspreche und keine mittelgradige depressive Symptoma tik gemäss ICD-10 erkannt werde ( Urk. 11/155/ S. 3). Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Schilderung der Behandler in ihrem Bericht vom 26. August 2020 ( Urk. 11/152),
wonach neben anhaltender Nie derge schlagenheit auch negative s Gedankenkreise n , Antriebs- und Freudlosigkeit, Konzentrationsprobleme, rasche Ermüdung , Verlus t von Appetit, sozialer Rück zug (S. 3) sowie Insuffizienzgefühle, starke Grübelneigung und negative Selbst- und Zukunftssicht (S. 7)
vorliegen .
Zu diesen Befunden
und zu ihrer Relevanz für die diagnostische Einordnung äusserte sich die RAD-Ärztin nicht . 4.6.4
Soweit die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme davon ausgeht , es sei nicht klar, wie die Diagnose der Persönlichkeitsstörung gestellt wurde, da keine Herleitung gemäss ICD-10-Kriterien beschrieben worden sei und die allgemeine n ICD-10-Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung aufgrund des Berichts nicht erfüllt seien ( Urk. 11/155/S. 3) , ist dazu anzumerken, dass spätes tens mit dem Bericht vom 2 9. September 2021 ( Urk. 3/4) die allgemeinen Krite rien für eine Persönlichkeitsstörung (S. 1) hergeleitet sowie die spezifischen Kriterien einer abhängigen Persönlichkeitsstörung abgehandelt wurden (S. 1-2) , wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess . 4. 7
Zusammengefasst ergibt sich nach dem Gesagten , dass aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte , insbesondere des jüngsten Berichts vom 2 9. September 2021 ( Urk. 3/4),
zumindest geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Akten beurteilung des RAD bestehen und diese somit nicht beweiskräftig ist, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.8
4.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 .2
Bei den einschlägigen Berichten von Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ ( Urk. 11/ 138; Urk. 11/152 und Urk. 3/4) sowie dem Bericht des C.___ ( Urk. 11/141) handelt es sich allesamt um Berichte von behand e l nden Ärzten. Rechtsprechungsgemäss ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Thera piekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc)
weshalb die direkte Zusprechung von Leistungen der Invaliden versicherung im Wesentlichen gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2).
Darüber hinaus erfüllen sie die r echtsprechungsgemässen Anforderung en an den Beweiswert von Gutachten nicht. So müssen psychiatrische Gutachten dem Rechtsanwender nachvollziehbar darlegen, ob und inwiefern
eine funktionelle Leistungseinschränkung besteht . Gefordert sind vorab Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren (vgl. vorstehende E. 4.3 .) abzuhandeln beziehungsweise dementsprechend auch formal zu strukturieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 2 3. Juli 2021 E. 5.2.2). Auch diesen Anforderungen genügen die Berichte der behandelnden Fachleute nicht , da keine
Stellung zu den Standardindikatoren genommen wird und insbesondere Angaben zu Ressourcen fehlen , womit das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht abschliessend nachvollziehbar ist . 4.8.3
Der medizinische Sachverhalt ist in psychischer Hinsicht damit nicht genügend abgeklärt , weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht abkläre. 4.8 . 4
Im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Leistungsanspruch s wurden zudem somatische E rkrankungen mit A uswirkung
auf die funktionelle Leistungsfähig keit
f estgestellt , darunter insbesondere K niebeschwerden ( Urk. 11/116/5) und ein LWS-Syndrom ( Urk. 11/123/3 ; vgl. E. 2.3 ) . Demzufolge wird die Beschwerde gegnerin neben den genannten Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) auch prüfen müssen , ob und wie sich die psychischen Diagnosen mit den somatischen Erkrankungen in ihren Auswirkungen gegenseitig beeinflussen respektive wie die Arbeitsfähigkeit in der Gesamtschau zu beurteilen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades gegebenenfalls weitere Erhebungen im Hinblick auf den invalidenversicherungs rechtlichen Status der bis anhin teilerwerbstätigen Beschwerdeführerin sowie die konkreten Einschränkungen im Aufgabenbereich erforderlich sein
werden, vorzugsweise im Rahmen einer Haushaltsabklärung. 4.9
Zusammengefasst erweist
sich der medizinische Sachverhalt für eine abschlies sende Beurteilung der vorliegenden Streitfrage als ungenügend abgeklärt , weshalb
di e angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2021 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
ist , damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5. 1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00583
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom 2 4. Juni 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, hat keinen Beruf erlernt und arbeitete bis am 2 2. November 2016 teilzeitlich als Raumpflegerin (Urk. 11/66). Am 1 9. April 2018 wurde für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Urk. 11/85). Die Versicherte
meldete sich am 2 1. April 2017 unter Hin weis auf einen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Suva ( Urk. 11/48 ; Urk. 11/58 ) und der Helsana ( Urk. 11/83) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/117; Urk. 11/120) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 1. November 2019 einen Rentenanspruch ( Urk. 11/124).
Die Versicherte meldete sich am 1 8. März 2020 unter Hinweis auf eine Trauma folgestörung , Anpassungsstörung und Persönlichkeitsstörung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nachdem d ie IV-Stelle medizinische und erwerb liche Abklärungen getätigt und das Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/146; Urk. 11/147; Urk. 11/156; 11/160) durchgeführt hatte, verneinte sie mit Verfü gung vom 3 1. August 2021 einen Leistungsanspruch ( Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3 0. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, nämlich berufli che Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise eine Rente. Eventualiter seien zunächst noch der aktuelle psychische Gesundheitszustand und die darauf beruhende Arbeitsfähigkeit mittels eines unabhängigen psychiatrischen Gutach tens abklären zu lassen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2022 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mi t Verfü gung vom 2 7. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 1. 5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2021 ( Urk.
2) fest, dass beim behandelnden Psychiater ein ausführlicher medizi nische r Bericht eingeholt worden sei und für die abschliessende Beurteilung der Regional e Ärztliche Dienst (RAD) Stellung bezogen habe. Aufgrund des Berichts könn t e n die Diagnose a bhängige Persönlichkeitsstörung und p osttraumatische Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden und erfüll t e n die entsprechenden ICD-10 Kriterien nicht. Aufgrund der gesamten Aktenlage könne keine Verände rung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 1 1. N ovember 2019 festgest ellt werden. Der Beschwerdeführerin sei somit weiterhin eine ange passte Tätigkeit im 100 % Pensum zumutbar. Es bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Integrationsmassnahmen bestehe nicht ( Urk. 2 S. 2). 2.2
D ie Beschwerdeführer in brachte dagegen vor ( Urk. 1) , der Bericht von Dr. med. Y.___ , Psychiatrie/Psychotherapie FMH, und lic . phil. Z.___
vom 2 6. August 2020 sei umfassend, sorgfältig und schlüssig formuliert und daher beweiskräftig. Die klaren diagnostischen Beurteilungen seien nachvollziehbar (S. 5). Der psychische Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Es liege eine Arbeitsun fähigkeit auf dem gesamten ersten Arbeitsmarkt vor (S. 6). Demgemäss bestehe Anspruch auf Leistungen der IV, nämlich auf berufliche E ingliederungsmass nahmen beziehungsweise auf eine Rente (S. 7). Sollt e die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin immer noch nicht ausreichend feststehen, so hätte zunächst noch eine unabhängige psychiatrische Begutachtung zu erfolgen (Eventual antrag) (S. 8). 2.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im Sinne eines Revisionsgrundes seit der Neuanmeldung am 1 8. März 2020 ( Urk. 11/131) leistungsrelevant verschlechtert hat. Vergleichszeitpunkt im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die r echtskräftige Verfügung vom 11. November 2019, welche sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung en des RAD vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 11/116/5-6) und 3 0. September 2019 ( Urk. 11/123/3) stützt , wonach folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden: - Zustand nach Implantation einer unikompa r timentellen medialen Kniepro these links bei - Medialer Gonarthrose (ED 08/2017) bei Zustand nach zweimalige m Sturz und Kontusion beider Kniegelenke (01/2018, 03/2018) bei - Gangstörung - Medialbetonte n Knieschmerzen rechts - Gang- und Gleichgewichtsstörung unklarer Genese - Femorale r Retroto r sion beidseits - Schulter-Arm-Syndrom - Chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom mit - paravertebral platzierte n
Myogelosen - Druck- und Bewegungsschmerz
Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei seit 8. November 2016 bis auf weiteres nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend ausgeübt, mit leichter Wechselbelastung) bestehe seit dem 1 2. März 2018 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/116/5) . 3. 3.1
Im Arztbericht von Dr. med. A.___ , Oberärztin , und Assistenzarzt B.___ ,
Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspital s C.___ , vom 1 9. Februar 2020 ( Urk. 11/141/2-4) wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Februar 2020 bei ihnen in Behandlung sei. Es beständen seit einem Streit mit einer Freundin vor einem Jahr Konzentrations schwierigkeiten, Antriebsminderung und Schlafstörungen. Es wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert ( Urk. 11/141/2). 3.2
Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ führten in ihrem ärztlichen Kurzbericht vom 5. Mai 2020 ( Urk. 11/138) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 7. August 2019 bei ihnen in psychotherapeutischer Behandlung sei. Sie diagnostizierten eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Die Beschwerdeführerin sei den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes auf grund der anhaltenden und schwerwiegenden psychischen Einschränkungen zurzeit und bis auf weiteres in keiner Weise gewachsen (S. 1). 3.3
Im Feststellungsblatt vom 1 2. Mai 2021 ( Urk. 11/145) findet sich die Notiz eines Telefonats mit RAD-Ärztin Z.___ . Darin wurde festgehalten, dass die Diagnose einer leichten depressiven Episode im Bericht des C.___
kein IV-relevanter Gesund heitsschaden
sei . Die Diagnosen im Bericht von Dr. Y.___ vom 5. Mai 2020 seien aufgrund fehlender Angaben und Ausführungen nicht nachvollziehbar (S. 2). 3.4
Dr. Y.___ und lic . phil .
Z.___ wiesen in ihrem Arztbericht vom 2 6. August 2020 ( Urk. 11/152) darauf hin, dass wöchentliche Psychotherapie sowie telefonische Kriseninterventionen stattfänden. Aktuell werde die Beschwerdeführerin zusätz lich von Assistenzarzt B.___
am C.___ medikamentös behandelt (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe von einer akuten psychischen Zustandsverschlech terung im März 2019 berichtet. Auslöser sei eine unerwartete, äusserst aggressive verbale Attacke ihrer engsten Freundin gewesen. Es wurde ein anfänglicher Schockzustand, gefolgt von anhaltendem Bedrohungsgefühl, ständigen Ängsten, hoher innerer Anspannung , negative m Gedankenkreisen und ausgeprägter Niedergeschlagenheit beschrieben . Sie fühle sich meist bedrückt, leide unter anhaltendem Energieverlust, starken Schwankungen in psychischer und körper licher Befindlichkeit, fehlender Zukunftsperspektive sowie ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen.
Es zeige sich ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Zustandsbild mit anhaltender Niedergeschlagenheit, negativem Gedankenkreisen, Antriebs- und Freudlosigkeit, Konzentrationsproblemen, rasche r Ermüdung, Verlust von Appetit und sozialem Rückzug (S. 3). Die bisherigen Befunde, der Behandlungsverlauf und die anamnetischen sowie fremdanamnetischen Angaben wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin neben der aktuell gebesserten depressive n Störung an den Folgen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dies vor dem Hintergrund einer defizitären Persönlich keitsentwicklung mit fehlender Selbstbehauptungsfähigkeit sowie übermässiger Abhängigkeit von anderen. Die Beschwerdeführerin sei bereits in ihrer Jugend und später in ihrer Ehe wiederholt schwerwiegenden körperlichen und seelischen Misshandlungen ausgesetzt worden, denen sie sich auch als Erwachsene wehrlos ausgeliefert ge fühlt hab e. Die biographische Anamnese, insbesondere ihr früheres und aktuelles Problemlösungs- und Beziehungsverhalten zeigten eine für abhän gige Persönlichkeiten typische Unfähigkeit zu selbständiger Lebensführung, eine kindlich wirkende Selbstunsicherheit sowie eine Abhängigkeit von Präsenz, Rat und Tat anderer Personen .
Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 7):
Psychiatrische Diagnosen zu Beginn der Behandlung in unserer Praxis - F32.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Psychiatrische Diagnosen im Verlauf der Behandlung - Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes zurzeit und bis auf weiteres noch in keiner Weise gewachsen. Im Rahmen eines rehabilitativen Arbeitstrainingsprogramm s im geschützten Rahmen werde die Arbeitsfähigkeit auf aktuell maximal 40 % geschätzt (S. 7). 3.5
RAD Ärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte betreffend Arztbericht von Dr. Y.___ und li c . phil. Z.___ aus ( Urk. 11/155/3 ), dass zwar viele traumatisierende Ereignisse berichtet worden seien, die Beschwerde führerin jedoch in der Vergangenheit nie in psychiatrischer Behandlung gewesen
sei . Das beschriebene Ereignis (verbale Attacke) erfülle das Eingangskriterium für eine PTSD nicht. Traumaspezifische Symptome seien weder von der Beschwerde führerin berichtet worden noch im psychopathologischen Befund aufgeführt worden. Aufgrund des psychopathologischen Befund s könne keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkannt werden. Weiter sei nicht klar, wie die Diagnose der Persönlichkeitsstörung gestellt wurde. Eine Herleitung gemäss ICD-10-Kritrien sei nicht beschrieben worden. Die allgemeinen ICD-10-Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung wären aufgrund des Berichts nicht erfüllt. Deshalb k önnten die Diagnosen a bhängige Pers önlichkeitsstörung (F60.7) und p osttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nicht nachvollzogen werden ; die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien nicht erfüllt. Eine leichte depressive Symptomatik könne zwar erkannt werden und sei am ehesten im Rahmen der körperlichen Beschwerden und psychosozialen Belastungsfaktoren zu sehen ( Vd . a. Anpassungsstörung [ F43.2 ] ). 3. 6
Beschwerdeweise reichte d ie Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. Y.___ und lic . phil .
Z.___
vom 2 9. September 2021 ( Urk. 3/4) ein. Zur Persön lichkeitsstörung wurde darin ausgeführt, dass die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. So zeigten sich die unter 1.2 des ausführ lichen IV-Arztberichts vom 2 6. August 2020 ( Urk. 11/152) aufgeführten Verhal tensmuster bei der Beschwerdeführerin anhaltend und in vielfältigen Lebensbe reichen seit ihrer Jugend sowohl in der Familie als auch bei der Arbeit und in Beziehungen. Sie liessen sich nicht als eine sekundäre Folge einer anderen Erkrankung und nicht hinreichend durch die Folgen der traumatisierenden Erfahrungen erklären. Die Verhaltensmuster zeigten im Vergleich zur Norm deut lich auffällige Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu andern. Das aussergewöhnliche Ausmass an Abhängigkeit zeige sich unter anderem auch darin, dass die Beschwerdeführerin immer wieder für sie schädliche Beziehungen auch unter B edingungen aufrecht erhalten ha be , die bei den meisten anderen Personen zu einer sofortigen Beendigung der Beziehung geführt hätten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Söhne würden un ter der wenig beeinflussbaren Unselbständigkeit der Beschwerdeführerin leiden und seien in der Gestaltung ihres Alltags und in Lebensentscheidungen dadurch eingeschränkt (z.B. Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, eine von der Mutterrolle unabhängige Lebensperspektive zu entwickeln, behinderte Ablösung der Söhne vom Elternhaus). Die Problematik habe sich in den letzten zwei bis drei Jahren eher noch verstärkt.
Die Kriterien für eine Abhängigkeitsstörung (ICD-10 F 60.7) seien ebenfalls erfüllt. So zeigten sich in der Anamnese und in den aktuellen Reaktions- und Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin seit Kindheit und Adoleszenz durch gehend zahlreich e Beispiele für ausgeprägte und in der Beziehungs- und Lebens gestaltung einschränkende charakterliche Erlebens- und Verhaltensmuster, die für eine abhängige Persönlichkeit typisch sind : so das Ermuntern oder die Erlaubnis an andere, die meisten wichtigen Entscheidung en für das eigene Leben zu treffen; unbehagliches Gefühl oder Hilflosigkeit, alleine zu sein, aus übertrie bener Angst, nicht für sich alleine s orgen zu können; eingeschränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen, ohne Ratschläge und Bestätigungen von andern; mangelnde Bereitschaft zur Äusserung selbst angemessener Ansprüche gegenüber Personen, zu denen eine Abhängi gkeit besteht sowie Unterordnung eigener Bedürfnisse aus Angst, Unterstützung und Rückhalt zu verlieren (S. 1-2).
Hinsichtlich posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1 ) seien die Kriterien ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit und später seitens ihres Ehemannes wiederholte Erfahrungen schwerer Formen von körperlicher Gewalt und anhaltende, aussergewöhnliche Bedrohungssituationen erlebt . Das Ausmass und die Häufigkeit der erlebten Bedrohungs- und Gewalt erlebnisse sei so erheblich gewesen , dass es bei fast jeder Person zu einer tiefgrei fende n Verzweiflung geführt hätte (S. 2) . Es liege ein Vermeidungsverhalten sowie ein sich wiederholtes, unwillkürliches Erleben der traumatisierenden Erfah rung (in Träumen, in Situationen, die Erinnerungen wecken) vor . Als solche r Trig ger /Auslöser für die akute psychische Zu standsverschlechterung
habe zum Beispiel die erwähnte sehr heftige, unerwartet verbale Aggressivität ihrer damals engsten Freundin gewirkt . Die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin auf die aggres s ive Konflikteskalation reagiert habe , weise klar darauf hin, dass sie in ihrem Erleben die Aggressivität ähnlich bedrohlich und gewalttätig wahr ge nommen habe, wie sie sie real in früheren Gewalterfahrungen erlitten habe. Dementsprechend habe sie auch über viele Monate nach dem V orfall ein e von aussen betrachtet völlig übertriebene Angst, ein Vermeidungsve r halten und eine Ohnmacht gegenüber allfälligen weiteren Begegnungen und befürchteten Angrif fen dieser Freundin geschildert ( Urk. 3/4 S. 3-4). 4. 4.1
Medizinisch basiert die angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2021 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf einem Telefongespräch mit RAD-Ärztin Z.___ vo m 1 1. Mai 2020 ( Urk. 11/145/
2) und ihre r Stellungnahme zum Arztbericht von Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ vom 2 6. August 2020 vom 21 . Oktober 2020 ( Urk. 11/155/ 3). 4.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4. 5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.6
4.6 .1
Vorab ist bezüglich der Telefonnotiz vom 1 1. Mai 2020 ( Urk. 11/145 S. 2) festzu halten, dass eine solche von der Beschwerdegegnerin erstellte – sehr kurz gehal tene – Aktennotiz nicht beweiskräftig ist. Denn gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene münd liche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden . Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 130 II 473 E. 4.2, 117 V 282 E. 4c, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit handelt es sich üblicherweise so auch im konkreten Fall um einen invalidenversicherungsrechtlich entscheidenden Aspekt, weshalb auf die lediglich telefonisch beim RAD eingeholte Auskunft nicht abgestellt werden kann. Dies muss umso mehr gelten, als nicht ersichtlich ist, ob und inwiefern der RAD über haupt Kenntnis von den medizinischen Vorakten hatte. 4.6 .2
Anschliessend wurde – nach erhobenem Einwand ( Urk. 11/147) und Eingang eines weiteren Arztberichtes – vom RAD ausgeführt ( Urk. 11/155) , dass im entsprechenden Arztbericht vom 2 6. August 2020 ( Urk. 11/152) von Dr. Y.___ und lic . phil .
Z.___ zwar viele traumatisierende Ereignisse berichtet worden seien, die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit jedoch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Das beschriebene Ereignis (verbale Attacke) erfülle das Eingangskriterium für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht. Trauma - spezifische Symptome seien weder von der Beschwerdeführerin berichtet worden noch im psychopathologischen Befund aufgeführt. «Unspezifische Alpträume» sei en kein traumaspezifisc hes Symptom (S. 3).
Es trifft gemäss Aktenlage zwar zu, dass in der Vergangenheit keine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen wurde, jedoch wurde die Beschwerdeführerin zweimal über länger e Zeit im Frauenhaus und durch die « missione
cattolica » betreut
( Urk. 3/4 S. 2) ; zudem fand
nach einer schweren suizidalen Krise im Jahr 2003 eine psychiat rische Krisenintervention am C.___ statt ( Urk. 11/152 S. 4) . Auch wiesen die behandelnden Ärzte darauf hin, dass das Bagatellisieren oder Verschweigen und Verdrängen der erlittenen Miss handlungen häufige Vermeidungsstrategien von Traum a -Betroffenen seien und legten damit nachvollziehbar dar, dass eine bisher nicht durchgeführte Therapie nicht per se gegen eine Traumafolge -Störung spricht
( Urk. 3/4 S. 3).
Entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin (Urk. 11/155 S. 3)
wurden sodann bereits im Arztbericht vom 2 6. August 2020 trauma - spezifische Symptome beschrieben . So wurde n unter anderem Ein- und Durchsc hlafstörungen und anhaltend hohe Angstbereitschaft mit Schreckhaftigkeit befundet
( Urk. 3/4 S. 6-7). Im ärztlichen B ericht vom 29. S eptember 2021 wurde auf die Diagnosekriterien einer posttrau matischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 näher eingegangen und
es wurde n
über mehrere Seiten
insbesondere das Vermeidungsverhalten, d as wiederholte, unwillkürliche E rleben der traumatisierenden Erfahrung und die anhaltenden Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung schlüssig und nachvollziehbar erläutert ( Urk. 3/4 S. 2-4; vgl . vorstehende E. 3.5) . Zu diesen Ausführungen nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung.
Der
Aussage der RAD-Ärztin, wonach das von den Behandlern beschriebene Ereignis (verbale Attacke ihrer engsten Freundin) das Eingangskriterium für post traumatische Belastungsstörung nicht erfülle, ist zu entgegnen, dass
die Behand ler dieses gar nie als Eingangskriterium für die genannte Diagnose sahen. So wurde bereits im Bericht vom 2 6. August 2020 ( Urk. 11/
152) erwähnt, dass die Bedrohung sängste gegenüber der Freundin zu einem Rückzug in die eigene Wohnung führten und zudem häufig mit unwillkürlich auftretenden Erinne rungen und Gefühlen aus früher erlebten Bedrohungssituationen assoziiert waren (S . 3 ) . Wie zudem im Bericht vom 2 9. September 2021 (Urk. 3/4) ergänzend ausgeführt wurde , handelt es sich bei der Aggressivität ihrer damals engsten Freundin lediglich um eine n Trigger/Auslöser für die akut psychische Zustands verschlechterung und nicht um das eigentliche Eingangskriterium der posttrau matischen Belastungsstörung . Die Behandler beschrieben ein Wiedererleben («Flashbacks») von früheren Trauma s ituationen in Form von auffällig starkem Angst- und Bedrohungserleben und Ohnmachtsgefühlen als Reaktion auf soge nannte Triggerreize , die gewisse Ähnlichkeiten mit traumatischen Erfahrungen in der Vergangenheit haben ( S. 3-4).
Als eigentliche traumatische Erfahrungen sahen sie jedoch die in der Kindheit der Beschwerdeführerin und insbesondere später seitens ihres Ehemannes wiederholte n
Erfahrungen schwerer Formen von körperliche r Gewalt und die anhaltende n , aussergewöhnliche n Bedrohungssitu ationen (S. 2) , was von der RAD-Ärztin nicht berücksichtigt wurde. 4.6.3
Darüber hinaus erwähnte die RAD-Ärztin , dass die beschriebene Niedergestimmt heit nicht d em geforderten ICD-10-Kriterium entspreche und keine mittelgradige depressive Symptoma tik gemäss ICD-10 erkannt werde ( Urk. 11/155/ S. 3). Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Schilderung der Behandler in ihrem Bericht vom 26. August 2020 ( Urk. 11/152),
wonach neben anhaltender Nie derge schlagenheit auch negative s Gedankenkreise n , Antriebs- und Freudlosigkeit, Konzentrationsprobleme, rasche Ermüdung , Verlus t von Appetit, sozialer Rück zug (S. 3) sowie Insuffizienzgefühle, starke Grübelneigung und negative Selbst- und Zukunftssicht (S. 7)
vorliegen .
Zu diesen Befunden
und zu ihrer Relevanz für die diagnostische Einordnung äusserte sich die RAD-Ärztin nicht . 4.6.4
Soweit die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme davon ausgeht , es sei nicht klar, wie die Diagnose der Persönlichkeitsstörung gestellt wurde, da keine Herleitung gemäss ICD-10-Kriterien beschrieben worden sei und die allgemeine n ICD-10-Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung aufgrund des Berichts nicht erfüllt seien ( Urk. 11/155/S. 3) , ist dazu anzumerken, dass spätes tens mit dem Bericht vom 2 9. September 2021 ( Urk. 3/4) die allgemeinen Krite rien für eine Persönlichkeitsstörung (S. 1) hergeleitet sowie die spezifischen Kriterien einer abhängigen Persönlichkeitsstörung abgehandelt wurden (S. 1-2) , wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess . 4. 7
Zusammengefasst ergibt sich nach dem Gesagten , dass aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte , insbesondere des jüngsten Berichts vom 2 9. September 2021 ( Urk. 3/4),
zumindest geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Akten beurteilung des RAD bestehen und diese somit nicht beweiskräftig ist, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.8
4. 8 .1
Es bleibt zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung einer leistungsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands für den entscheidrelevanten Zeitraum zulassen. 4. 8 .2
Bei den einschlägigen Berichten von Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ ( Urk. 11/ 138; Urk. 11/152 und Urk. 3/4) sowie dem Bericht des C.___ ( Urk. 11/141) handelt es sich allesamt um Berichte von behand e l nden Ärzten. Rechtsprechungsgemäss ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Thera piekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc)
weshalb die direkte Zusprechung von Leistungen der Invaliden versicherung im Wesentlichen gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2).
Darüber hinaus erfüllen sie die r echtsprechungsgemässen Anforderung en an den Beweiswert von Gutachten nicht. So müssen psychiatrische Gutachten dem Rechtsanwender nachvollziehbar darlegen, ob und inwiefern
eine funktionelle Leistungseinschränkung besteht . Gefordert sind vorab Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren (vgl. vorstehende E. 4.3 .) abzuhandeln beziehungsweise dementsprechend auch formal zu strukturieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 2 3. Juli 2021 E. 5.2.2). Auch diesen Anforderungen genügen die Berichte der behandelnden Fachleute nicht , da keine
Stellung zu den Standardindikatoren genommen wird und insbesondere Angaben zu Ressourcen fehlen , womit das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht abschliessend nachvollziehbar ist . 4.8.3
Der medizinische Sachverhalt ist in psychischer Hinsicht damit nicht genügend abgeklärt , weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht abkläre. 4.8 . 4
Im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Leistungsanspruch s wurden zudem somatische E rkrankungen mit A uswirkung
auf die funktionelle Leistungsfähig keit
f estgestellt , darunter insbesondere K niebeschwerden ( Urk. 11/116/5) und ein LWS-Syndrom ( Urk. 11/123/3 ; vgl. E. 2.3 ) . Demzufolge wird die Beschwerde gegnerin neben den genannten Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) auch prüfen müssen , ob und wie sich die psychischen Diagnosen mit den somatischen Erkrankungen in ihren Auswirkungen gegenseitig beeinflussen respektive wie die Arbeitsfähigkeit in der Gesamtschau zu beurteilen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades gegebenenfalls weitere Erhebungen im Hinblick auf den invalidenversicherungs rechtlichen Status der bis anhin teilerwerbstätigen Beschwerdeführerin sowie die konkreten Einschränkungen im Aufgabenbereich erforderlich sein
werden, vorzugsweise im Rahmen einer Haushaltsabklärung. 4.9
Zusammengefasst erweist
sich der medizinische Sachverhalt für eine abschlies sende Beurteilung der vorliegenden Streitfrage als ungenügend abgeklärt , weshalb
di e angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2021 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
ist , damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5. 1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone