Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 2000, wurde am 1 3. August 2013 wegen einer hyper kinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) sowie einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (ICD-10 F93.0) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 8/1, Urk. 8/7 Ziff. 1.1) . In der Folge erhielt er medizinische Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie zugesprochen ( Urk. 8/9) . Ab dem Jahr 2011 wurde der Versicherte sonderbeschult ; anfangs 2012 weilte er für sechs Monate stationär in der Y.___ des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich (vgl. Urk. 8/35/10-17) und besuchte hernach das Schulheim Z.___
sowie von August 2015 bis Juli 2017
das Schul- und Berufs bildungsheim A.___
(vgl. Urk. 8/17/6 unten, Urk. 8/17/8 oben, Urk.
8/35/2 Ziff.
2.1 ;
vgl. Urk. 8/3 9 ). 1.2
Am 1 3. Juli 2017 erfolgte erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug , dies u nter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ; Urk.
8/11 Ziff. 6.1) . Mit Schreiben vom
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 2000, wurde am 1 3. August 2013 wegen einer hyper kinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) sowie einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (ICD-10 F93.0) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 8/1, Urk. 8/7 Ziff. 1.1) . In der Folge erhielt er medizinische Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie zugesprochen ( Urk. 8/9) . Ab dem Jahr 2011 wurde der Versicherte sonderbeschult ; anfangs 2012 weilte er für sechs Monate stationär in der Y.___ des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich (vgl. Urk. 8/35/10-17) und besuchte hernach das Schulheim Z.___
sowie von August 2015 bis Juli 2017
das Schul- und Berufs bildungsheim A.___
(vgl. Urk. 8/17/6 unten, Urk. 8/17/8 oben, Urk.
8/35/2 Ziff.
2.1 ;
vgl. Urk. 8/3 9 ).
E. 1.2 Am 1 3. Juli 2017 erfolgte erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug , dies u nter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ; Urk.
8/11 Ziff. 6.1) . Mit Schreiben vom
Dispositiv
- November 2017 ( Urk. 8/18) forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten auf, sich während mindestens sechs Monaten in eine fachärztlich e psychiatrisch-psychologische Therapie zu begeben. In der Folge liess die damalige Beiständin des Versicherten (vgl. Urk. 8/26) der IV-Stelle eine Bestätigung zukommen, wonach d er Versicherte die auferlegte Massnahme in der B.___ , Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP), Ambulatorium C.___ , durch führe ( Urk. 8/30; vgl. auch Urk. 8/28 , Urk. 8/29/1 , Urk. 8/35 /2-5 ). Nach Eingang einer weiteren IV-Anmeldung des nunmehr erwachsenen und im Rahmen einer Erwachsenenschutzmassnahme verbeiständeten (vgl. 8/47, Urk. 8/52) Versicherten vom
- Oktober 2018 ( Urk. 8/49) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
- Oktober 2018 ( Urk. 8/56) K ostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker Logistik PrA i m Werkheim D.___ vom
- Oktober 2018 bis 3
- September 2020 (vgl. auch Urk. 8/53-54). Ergänzend übernahm sie die Kosten für ein Wohncoaching durch die Stiftung E.___ ( Urk. 8/63). Am
- Februar 2019 ( Urk. 8/66) und erneut am 1
- September 2019 ( Urk. 8/77) wurde der Versicherte schriftlich zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert und aufgrund einer Cannabiskonsum problematik (vgl. Urk. 8/90 S. 4 unten) unter anderem von ihm verlangt, dass er sich regelmässig in die Suchtberatung beg ibt . Am 2
- August 2019 erlitt der Versicherte ein Kontusionstrauma am linken Mittelfinger , w a s einen handchirurgischen Eingriff im Januar 2020 nach sich zog ( Urk. 8/84 , vgl. auch Urk. 8/172 ). Im Oktober 2019 wurde bildgebend eine Bandscheibenp roblematik im Bereich L5/S1 mit unter anderem einer L5/S1-Radikulopathie links objektiviert (vgl. Urk. 8/79/9, Urk. 8/86) . M it Mitteilung vom 1
- März 2020 ( Urk. 8/89) stellte die IV-Stelle den Abbruch der Ausbildung per 2
- Februar 2020 aufgrund der gesundheitlichen Situation fest und erklärte die Berufsberatung für abgeschlossen (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 1
- März 2020, Urk. 8/90 , sowie Abschlussbericht Werkheim D.___ vom 12. März 2020, Urk. 8/93 ). Nachdem dem Versicherten von Seiten der behandelnden Ärzte wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/9 7-98 , Urk. 8/100, Urk. 8/103), wurde die Wieder aufnahme der Ausbildung im Werkheim D.___ per
- Juli 2020 ins Auge gefasst (vgl. Urk. 8/107 S. 5 oben). Mit Mitteilung vom 1
- August 2020 (Urk. 8/116) liess die IV-Stelle verlauten , die beruflichen Massnahmen würden nicht wieder aufgenommen ; d a der Versicherte sich bereits am ersten Schultag nicht an die Regeln gehalten und danach auch nicht zur Arbeit im Werkheim D.___ erschienen sei , sei die Weiterführung der Ausbildung nicht möglich (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom
- August 2020, Urk. 8/107 , S. 6 f. ). Nach weiteren Abklärungen zur medizinischen Situation ( Bericht der Fachstelle Sucht F.___ vom
- August 2020, Urk. 8/117) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2020 ( Urk. 8/122) e i nen Renten anspruch mit der Begründung, es liege kein langandauernder Gesundheitsschaden vor . Diese Verfügung blieb unangefochten.
- 3 Am 2
- Juni 2021 wurde der Versicherte durch seine Beiständin erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/128) . Mit Schr ei ben vom 2
- Juli 2021 (Urk. 8/132) erging seitens der IV-Stelle die Aufforderung , die anbegehrten Leistungen zu konkretisieren und eine wesentliche Veränderung des Gesundheits zustands mittels Arztberichten zu beweisen. I m Rahmen der weiteren Korrespon denz wurde ein Re ntenanspruch geltend gemacht ( vgl. Urk. 8/138) und wurden insbesondere Arztberichte ( Urk. 8/136, Urk. 8/142) eingereicht. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ( Urk. 8/149, Urk. 8/152 , Urk. 8/157-158 ) , unter anderem auch im Zusammenhang mit einer am 1
- November 2022 erlittenen Verletzung am linken Fuss (vgl. Urk. 8/158 S . 2 oben), und unterbreitete die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme ( Urk. 8/159). Mit Mitteilung vom 1
- Januar 2023 (Urk. 8/160) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen unter Ver weis auf den Gesundheitszustand des Versicherten (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 1
- Januar 2023, Urk. 8/161) . Nach weiteren Abklärungen zur medizinischen Situation ( Urk. 8/163, Urk. 8/181/1-8 , Urk. 8/182, Urk. 8/186-187, Urk. 8/19 3/3-7 ) und erneuter Konsultation ihres RAD ( Urk. 8/222 S. 8 ff. ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 2
- September 202 3 ( Urk. 8/198) mit, d ass sie gestützt auf die vorhanden en Unterlagen nicht abschliessend beurteilen könne, ob die Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit längere Zeit andauere oder bleibend sei , u nd auferlegte ihm als Massnahme n , welche seinen Gesundheitszustand wesentlich verbessern könn t e n , eine regelmässige psychiatrische Behandlung - alle ein bis zwei Wochen für mindestens zwölf Monate, danach Frequenz im Ermessen der Behandler; Fortsetzung der Behandlung über die gesamte Dauer einer beruflichen Massnahme -, eine leitliniengerechte ADHS-Behandlung mit Psychostimulans sowie eine Abstinenz vo m Cannabis k onsum . Es werde erwartet, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch diese Massnahmen auf 100 % steigern lasse ( Ziff. 1) . Sie forderte den Versicherten auf, ihr bis zum 1
- Oktober 2023 mitzu t ei len, wo er die Mass na hm e n durchführen werde , und diese bis spätestens am
- November 2024 durchzuführen ( Ziff. 2 ). Sie wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin (Ziff. 3) und teilte ihm mit, dass , sollte er innert der angesetzten Fristen der Auflage nicht nachkomme n , dies zur Folge haben könne, dass sein Gesundheitszustand so beurteil t werde, als ob er die Massnahm e n durchgeführt hätte . Dies könne zur Abweisung seines Gesuchs führen ( Ziff. 4). Nach Prüfung der durch die Beiständin des Versicherten erhobenen Einwände ( vgl. Urk. 8/204, Urk. 8/207) hiel t die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Januar 2024 (Urk. 8/209) an de n auferlegten Massnahme n fest ( Ziff. 1) , und forderte den Versicherten auf, bis am 2
- Februar 2024 mitzuteilen, wo er die Massnahme n durchführen w er d e , und die Massnahme n bis spätestens am 3
- Dezember 2024 durchzuführen ( Ziff. 2) . Mit Schreiben vom
- Februar 2024 ( Urk. 8/210) äusserte sich die Beiständin des Versicherten abermals kritisch zu den auferlegten Massnahme n und wies auf offene Fragen hin. Zudem reichte sie einen aktuellen Arztbericht ( Urk. 8/211) ein . Nach erneuter Konsultation ihres RAD ( Urk. 8/ 222 S. 14 ) und Erlass eines Vorbescheid s ( Urk. 8/221 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Oktober 2024 (Urk. 8/223 = Urk. 2) einen R entenanspruch des Versicherten und wies das Leistungsbegehren ab.
- A m 2
- November 2024 ( Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- Oktober 2024 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Anordnung beruflicher Massnahmen in Form eines Belastungstrainings. Weiter seien keine Schadenminderungsmassnahmen aufzuerlegen. Nach Durchführung des Belastungstrainings seien weitere berufliche Massnahmen wie auch eine Erstaus bildung zu gewähren und die Rentenprüfung vorzunehmen. Eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Januar 2025 ( Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
- Februar 2025 ( Urk. 9) wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Eingang der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am
- Juli 2021, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-228) könnten allfällige Leistungen frühestens a b Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Pe rson auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
- 6
- 6 .1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG). Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar ( Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung , KVG ( Art. 7 Abs. 2 lit . b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind ( Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach (dem hier nicht zur Anwendung gebrachten , vgl. dazu nachstehend E. 3.2) Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Art. 7b Abs. 3 IVG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 1
- Oktober 2022 E. 5.4.1 ).
- 6 .2 Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst oder perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips « Eingliederung statt Rente » der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit (neu) bei der versicherten Person. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungs kürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schaden minderungspflicht wahrgenommen hätte . Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre ( Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 1
- Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegn erin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer d ie ihm mit Schreiben vom 2
- September 2023 auferlegte n medizinischen Massnahme n nicht durchgeführt habe . Wie im Schreiben angedroht , sei sein Gesundheitszustand daher so zu beurteilen, als ob die Mas s nahme n durchgeführt worden wäre n (S. 1 f.) . G emäss der Beurteilung durch ihren RAD liesse sich die Arbeitsfähigkeit nach Absolvierung der Mass nahme n auf 100 % steigern. Es liege somit keine Arbeitsunfähigkeit vor und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenver s icherung (S. 2 Mitte). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz. Zum einen sei d ie RAD-Psychiaterin nicht qualifiziert, zu den organisch festgestellten Beschwerde n Stellung zu nehmen (S. 13 Ziff. 51). Zum anderen sehe die Beschwerdegegnerin von ärztlich ang eregte n berufliche n Massnahmen in Form eines Belastungs trainings ab und auferlege gleichzeitig Massnahmen die – aus näher dargelegten Gründen (S. 14 f. Ziff. 55 ff. ) - gerade nicht geeignet seien, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen (S. 15 Ziff. 62). Es seien berufliche Mass nahmen in Form eines Belastungstrainings anzuordnen. Danach seien die Arbeitsfähigkeit ärztlich zu bestimmen, weitere berufliche Massnahmen wie auch eine Erstausbildung zu gewähren und die Rentenprüfung vorzunehmen (S. 15 Ziff. 60). Eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, welches Aufschluss über die Ressourcen und die Arbeitsfähigkeit gebe. So anerkenne selbst die RAD-Psychi a terin, dass die unzureichende Behandlung zum einen gesundheitsbedingt sei , und dass zum anderen auch intellektuell und sozial geringe Bewältigungsressourcen bestünden. Demnach könne ihm gerade nicht vorgeworfen werden, er würde sich einer Massnahme widersetzen (S. 15 Ziff. 61). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liege nicht vor. Weder widersetze er sich einer Eingliederung ins Erwerbsleben, noch sei eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit den angeordneten Massnahmen zu erwarten. Eine Cannabis abstinenz sei gemäss ärztlicher Empfehlung sodann (erst) im Rahmen der aufzugleisenden Behandlung an zustreben (S. 16 Ziff. 65).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2
- Juni 2021 eingetreten und hat – nach Abschluss der berufliche n Massnahmen unter Verweis auf den diesen entgegenstehenden (somatischen) Gesundheits zustand des Beschwerdeführers - Abklärungen zur Prüfung des Rentenanspruchs getätigt . Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der absc h lägigen Rentenverfügung vom 1
- November 2020 ( Urk. 8/122) jedenfalls insofern verändert hat, als in somatischer Hinsicht seit einem Ereignis vom
- November 2022 neu auc h ein e Problematik am linken Fuss im Raum steht (vgl. Urk. 8/158, Urk. 8/193/3-7), hatte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich den Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen allseitig zu prüfen ( vgl. vorstehend E. 1.5 ) . 3.2 Mit Verfügung vom 2
- Oktober 2024 ( Urk. 2) verneinte di e Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die ihm mit Schreiben vom
- September 2023 auferlegten ( und mit Schreiben vom
- Januar 2024 bestätigten ) Massnahmen nicht durchgeführt . Strittig und zu prüfen ist d amit nicht die materielle Begründetheit der Leistungsverweigerun g , sondern eine sanktionsweise verfügte Leistungsverweigerung . Sowohl im Schreiben vom 2
- September 2023 ( Urk. 8/198) als auch im Schreiben vom 2
- Januar 2024 ( Urk. 8/209) wies die Beschwerdegegne ri n den Beschwerdeführer explizit auf seine «Mitwirkungspflicht» hin, wobei sie Art. 43 ATSG (und im ersten Schreiben zudem Art. 7 IVG) zitierte (jeweils Ziff. 3) . In der angefochtenen Verfügung ging sie – wie im Schreiben vom 2
- September 2023 angedroht – vo n einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, entsprechend der prognos tischen Einschätzung durch ihren RAD für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Massnahmen durchgeführt hätt e. Dieses Vorgehen ist nur gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zulässig, sodass vorliegend von einer Auflage im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auszugehen ist. Eine solche verlangt, dass eine zumutbare Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht (vgl. vorstehend E. 1. 6 . 1-2 ). 4 . 4 . 1 Zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist vorab die medizinische Aktenlage darzulegen, insbesondere die Akten im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2
- Juni 2021 (Urk. 8/128) , mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin auferlegte n Mass nahmen aber auch frühere Berichte, aus welchen sich Informationen zum psych ischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben.
- 2 Im Schlussbericht vom 1
- Juli 2017 über die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers im Schul- und Berufsbildungsheim A.___ in der Zeit vom 2
- Juni 2016 bis 2
- Mai 2017 ( Urk. 8/17/5) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige insgesamt ein sehr kindliches, altersinadäquates Verhalten. Gepaart mit der ADHS-Symptomatik, dem Konsum von psychoaktiven Substanzen und der Adoleszenz-Problematik sei er in einem Umfeld von vielen anderen gefährdeten Jugendlichen sehr schwer führbar. Der durchgeführte Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder (HAWIK) habe eine niedrig ausgeprägte Gesamtintelligenz (Index-Wert von 79 Punkten) ergeben. Für eine Ausbildung auf dem Niveau einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) in einem geschützten Rahmen für einen handwerklichen Beruf wären die kognitiven und schulischen Voraussetzungen knapp erfüllt . 4.3 Im Bericht der B.___ , KJPP, Ambulatorium C.___ (vgl. Urk. 8/30) , vom 2
- Mai 2018 (Urk. 8/35/1-5) , wo der Beschwerdeführer seit dem 12. März 2018 behandelt wurde ( Ziff. 1.1-2) , wurde ausgeführt, 2010 sei eine hyperkinetische Störung des Sozial verhaltens diagnostiziert worden ( Ziff. 2.5; vgl. dazu Urk. 8/35/6-9). Der Beschwerdeführer zeige emotionale Symptome (Ängste, Nervosität, Reizbarkeit, Aggressivität), Aufmerksamkeitsprobleme, Ablenkbarkeit, Schwierigkeiten mit der Selbstorganisation sowie delinquentes Verhalten (Diebstahl, Körper verletzung, Schlägerei mit der Polizei; Ziff. 2.4). Aufgrund der langjährigen Verhaltens auffälligkeiten müsse mit Schwankungen bezüglich seiner Motivation, Arbeitshaltung und Arbeitsfähigkeit gerechnet werden ( Ziff. 2.7). Der Ein gliederung entgegen stünden eine eingeschränkte Selbststeuerung und Selbst kontrolle ( Ziff. 4.4). Am
- Januar 2019 war der Beschwerdeführer letztmals im Ambu latorium C.___ (vgl. Urk. 8/107 S. 5 unten, S. 6 oben) . 4.4 Im Bericht der Fachstelle Sucht F.___ vom
- August 2020 ( Urk. 8/117) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ursprünglich durch die Jugendanwaltschaft zugewiesen worden. Bei Behandlungsbeginn im Juni 2018 habe er die Kriterien des Cannabisabhängigkeitssyndroms (ICD-10 F12.2) erfüllt. Die Kurzberatung zum Thema Cannabis habe bis Juli 2018 gedauert. Im März 2019 habe der Beschwerdeführer die Fachstelle erneut kontaktiert aufgrund einer Therapie auflage im Rahmen einer Mitwirkungspflicht. Seither hätten zwölf Einzelgespräche stattgefunden, 16 Termine habe der Beschwerdeführer nicht wahr genommen. Aktuell könne die Diagnose eines Cannabisabhängigkeits syndroms nicht mehr vergeben werden, da der Beschwerdeführer seinen Konsum seit einem Jahr stark reduziert habe ( Ziff. 1, Ziff. 7) .
- 5 Die Psychologen der G.___ AG, Psychiatriezentrum H.___ (nachfolgend: H.___ ), berichteten am 1
- November 2020 über die Erstuntersuchung des Beschwerdeführers vom
- November 2020 ( Urk. 8/136) und nannten als Diagnose n eine einfache Aktivitäts- und Aufm erk sa m keits störung (ICD-10 F90.0) sowie einen Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1), remittiert (S. 1 Mitte) . Differential diagnostisch stünden aufgrund der Biographie wohl strukturelle Auffälligkeiten zur Diskussion. Es wurde die Beurteilung einer möglichen ADHS im ambulanten Setting in Aussicht genommen (S. 4 unten) .
- 6 Im Bericht vom 2
- März 2022 über die wirbelsäulenchirurgische Konsultation in der I.___- Klinik vom 1
- März 2022 ( Urk. 8/157/5-7) wurden d ie Befunde der Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS vom 2
- Februar 2022 und der Röntgenuntersuchung der LWS vom 1
- März 2022 wiede r gegeben (S. 2 Mitte). Es wurde aus geführt , aktuell präsentiere sich der Beschwerdeführer mit chronifizierenden Rückenschmerzen mit pseudoradikulären Ausstrahlungen im Rahmen der leichten Degeneration im Segment L5/S1 mit Facettengelenkserguss und mit paramedianer Diskushernie mit Tangierung der S1 Wurzel auf der linken Seite . E r werde bei den Kollegen der Neurologie für eine Facettengelenks- und eine Wurzelinfiltration angemeldet (S. 2 unten). Die Neurologen der I.___- Klinik berichteten am 2
- Mai 2022 ( Urk. 8/165/2-3) , es fänden sich keine Hinwe i se auf eine relevante radikuläre Schmerz komponente bei unauffälligen lumboradikulären Provokationsmanövern und fehlenden sensomotorischen Defiziten und Reflexasymmetrien. Da es in den letzten Wochen eher zu einer Besserung der Beschwerden gekommen sei, wünsche der Beschwerdeführe r aktuell keine Infiltration und wolle er die konservative Therapie fortführen (S. 2 Mitte).
- 7 Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ , berichtete am 1
- Mai 2022 ( Urk. 8/149) , der Beschwerdeführer stehe auf Zuweisung durch den Hausarzt seit dem 2
- Februar 2022 in seiner Behandlung (vgl. auch Eintrittsbericht vom 2
- Februar 2022, Urk. 8/167) . Di e letzte Kontrolle sei am 2
- März 2022 erfolgt ( Ziff. 1.1, Ziff. 2.1) . Zu stellen seien f olgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - klinischer Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) - aktenanamnestische einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) Der Beschwerdeführer sei mit Methylphenidat Depotabs 18 mg: 1-0-0-0 medikamentiert, wobei unklar sei, ob die Medikation aktuell noch eingenommen werde ( Ziff. 2.3). Zurzeit werde eine Verbesserung der Compliance und Adhärenz für die Behandlung angestrebt. Ob und in welcher Form d er Beschwerdeführer in eine kontinuierliche Therapie eingebunden werden könne, könne leider aktuell noch nicht eingeschätzt werden ( Ziff. 2.8). Er benötige ein berufliches Umfeld mit wenig Leistungsdruck bei gleichzeitig klarem strukturellem Rahmen ( Ziff. 3.3). Vermutlich bestünden Einschränkungen im Durchhaltevermögen und in der Frustrationstoleranz ( Ziff. 3.4). Die angestammte sowie eine leidensangepasste Tätigkeit seien ihm im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, mit Steigerungspotential ( Ziff. 4.1-2). Die Schwierigkeiten im Erzeugen von C ommitment für die Behandlung stünden einer Eingliederung im Weg ( Ziff. 4.4).
- 8 Am 2
- August 202 2 ( Urk. 8/152) berichtete Dr. J.___ , H.___ , der Beschwerde führer habe seit dem letzten Bericht vom 1
- Mai 2022 lediglich drei Konsultationstermine wahrgenommen , den letzten am 2
- August 2022 ( Ziff. 1.1). Hinsichtlich des klinischen Verdachts auf eine kombinierte Persönlich keitsstörung sei eine testpsychologische Abklärung ausstehend. Trotz einer positiven Entwicklung bestünden immer noch deutlich dysfunktion ale Verhaltens muster und interaktionelle Schwierigkeiten. Was das Abhängigkeits syndrom angehe, habe der Beschwerdeführer zuletzt eine Reduktion des THC-Konsums erreicht und strebe er eine Abstinenz an ( Ziff. 1.2). In eine r angepasste n Tätigkeit ohne Leistungsdruck und mit Betreuung/Coaching erscheine er aktuell für vier bis fünf Stunden pro Tag belastbar ( Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit, welche nicht genau quantifiziert werden könne. Unter Stress zeigten sich jedoch dysfunktion ale Verhaltensmuster, die zu inter aktionellen Schwierigkeiten und auch einer Minderung der Leistungs fähigkeit führen könnten ( Ziff. 2.2). Aktuell werde versucht, die regelmässige Wahrnehmung von Terminen zu verstetigen und eine ADHS-Medikation entsprechend den Guidelines zu etablieren ( Ziff. 3.1). Zurzeit sei der Beschwerdeführer mit Methylphenidat Depotabs 54 mg : 1-0-0-0 medikamentiert ( Ziff. 3.2). Ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, sei unklar. Aufgrund der grossen zeitlichen Latenz zur letzten Berufs tätigkeit und Einbindung in eine geordnete Tagesstruktur erscheine ein Belastungstraining und eine entsprechend betreute Massnahme als Voraus setzung, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen und absc h ätzen zu können ( Ziff. 4.1).
- 9 I m Bericht vom
- Dezember 2022 ( Urk. 8/158) nannte Dr. med. Dr. sc. nat. K.___ , Fachärztin für Neurologie, L.___ , als Diagnose eine Fussheberparese und Fusssenkerschwäche (links) nach Sturz am 1
- November 2022 mit Ausfallerscheinungen mit Kribbelparästhesie sowie Hypästhesien des Fusses . Weiter führte sie die Befunde des MRI des (linken) Knies vom 1
- November 2022 sowie die Ergebnisse der Elektroneurographie (ENG) vom
- Dezember 2022 an (S. 1 Mitte ).
- 10 I m internen Dokument « M edizinischer Sachverhalt: Stellungnahme zu Eingliederungsmassnahmen» vom 2
- Dezember 2022 ( Urk. 8/159 ) nahm RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1
- Dezember 2022 Stellung zu den Akten (S. 1-3). I m Rahmen einer stich wortartigen Zusammenfassung der medizinischen und sozialen Vorgeschichte führte sie unter anderem aus, 2018 sei erstmal s eine Cannabis-Abhängigkeit diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe auch andere psychotrope Substanzen konsumiert und ein zunehmend delinquentes Verhalten gezeigt. 2021 sei die Persistenz einer ADHS im Erwachsenenalter, nun mit der Codierung ICD-10 F90.0, bestätigt worden. Zudem sei der Verdacht auf eine Persönlichkeits störung geäussert worden. Beides sei nachvollziehbar. Die Cannabisabhängigkeit bestehe fort, eine konsequente Einnahme der verordneten Stimulans sei fraglich (S. 2 oben). Als Einschränkungen nannte die Dr. M.___ eine labile Stimmung sowie eine geringe Frustrationstoleranz. Weiter seien die Konfliktfähigkeit und soziale n Kompetenzen gering ausgeprägt sowie die emotionale und soziale Reife verzögert. Der Beschwerdeführer sei impulsiv und habe in der V orgeschichte Gewalt gegen Gegenstände und Personen gezeigt. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien gestört und der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar. Die Selbst organisation und Planungskompetenz seien reduziert (S. 2 Mitte). Was das Belastungsprofil anbelange, sei der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes Umfeld aber auch eine klar begrenzende Struktur mit enger Begleitung ange wiesen (S. 2 Mitte). In einer im gleichen Dokument enthaltenen Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 (S. 3-4) führte RAD- Ärztin Dr. med. N.___ , Fachärztin für Chirurgie, aus , es liege ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule vor . Generell sei eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangs haltung und Tragen schwerer Gegenstände anzuraten. Aufgrund eines Unfalls stehe weiter eine Nervenläsion im Raum, die bisher noch nicht elektro neurographisch habe nachgewiesen werden können. Es bestehe eine Orthesen versorgung von Fuss und Knie bei funktionell bestehender Lähmung der Fusshebung und Schwäche der Fusssenkung links und erlaubter Teilbelastung der linken unteren Extremität. Es bleibe die laufende Diagnostik abzuwarten. Ein Belastungs profil könne aufgrund des instabilen Gesundheitszustands nicht abschliessend erstellt werden ( S. 3 u nten). In einer von der fallzuständigen Berufsberaterin am 1
- Dezember 2022 und von RAD-Ärztin Dr. M.___ a m 1
- Dezember 2022 visierten Notiz im nämlichen Dokument ( S. 4 ) wurde die Notwendigkeit eine r Schadenminderungspflicht bejaht . Es wurde ausgeführt, f ür den Erfolg einer beruflichen Massnahme sei - die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt - eine Kombination aus sehr strukturiertem Setting ( wenn möglich integriertes Wohnen und Arbeiten ) sowie regelmässige r ( mindestens zweiwöch entliche r ) integrierter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung inklusive Stimulanzientherapie notwendig . Nur unter diesen Voraussetzungen könne ein erneuter Anlauf aus psychiatrischer Sicht erfolgreich verlaufen. Die Abstinenz von psychotropen Substanzen sollte sich durch eine konsequente Behandlung im Verlauf erreichen lassen. Mass nahmen zur Abstinenzförderung und -kontrolle zu ergreifen, sollte im Ermessen der behandelnden Therapeuten liegen .
- 11 Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete am
- Januar 2023 ( Urk. 8/163) , den Beschwerdeführer etwa ein- bis zweimal jährlich zu sehen. Die letzte Konsultation sei am
- Juli 2022 erfolgt ( Ziff. 1.1). Er verwies auf die Berichte der behandelnden Spezialärzte und erklärte, die ihm gestellten Fragen zur beruflichen Situation und zum Potenzial für die Eingliederung nicht beantworten zu können ( Ziff. 3-4) .
- 12 Am 1
- Januar 2023 ( Urk. 8/181 /9-10 ) berichtete Dr. K.___ (vorstehend E. 4. 9 ), zwischenzeitlich habe sich die Funktion des Nervus tibialis weitgehend normalisie rt. Persistierend sei aber eine Ausfallsymptomatik des Nervus p eroneus mit hochgradiger Fuss- Zehenheberparese (S. 1 Mitte ; vgl. auch Urk. 8/181/1-8 ).
- 1 3 Dr. J.___ , H.___ (vorstehend E. 4. 7 ), führte im Verlaufsbericht vom
- Februar 2023 ( Urk. 8/182) aus, die zurückliegende Berichtsperiode sei weiterhin geprägt gewesen von einer Inkonstanz in der Wahrnehmung von Terminen und Vereinbarungen. Insgesamt hätten seit dem 2
- August 2022 sechs ambulante Konsultationstermine in teilweise grösseren Abständen stattfinden können. Die Rapporte seien häufig eher auf eine kurzfristige Bedürfnis befriedigung ausgerichtet gewesen . Es habe jedoch ansatzweise eine stimmungs stabilisierende Medikation mit Valproat installiert werden können, wobei der Beschwerdeführer im Verlauf die Einnahme leider pausiert habe, sodass man derzeit wieder am Beginn einer Aufdosierung stehe ( Ziff. 1.3 , vgl. auch Ziff. 3.2 ). Aktuell sei keine regelmässige Tätigkeit vorhanden. Ein Belastungstraining wäre wünschenswert, um die Belastbarkeit besser beurteilen zu können. Ein solches sollte unter einer engmaschigen therapeutischen Betreuung halbschichtig begonnen und gegebenenfalls angepasst werden ( Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert. Im Wesentlichen imponierten eine verminderte Frustrationstoleranz sowie ein Mangel in der Konzentration, daher sei von einer Einschränkung von etwa 50 % auszugehen ( Ziff. 2.2). Die Prognose sei weiterhin eher unklar ( Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizi nische Massnahmen in Form eines Belastungstrainings verbessert werden ( Ziff. 4.1). F ür Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe eine Belastbarkeit im Umfang von etwa drei bis vier Stunden mit therapeutischer Begleitung (Ziff. 4.2).
- 1 4 Am 1
- April 2023 überwies Dr. K.___ (vorstehend E. 4. 9 ) den Beschwerdeführer an die Abteilung für plastische und Rekonstruktionschirurgie am Spital P.___ ( P.___ ; vgl. Urk. 8/186 S. 1 unten ) , wo am 1
- Mai 2023 ein operativer Nerventransfer erfolgte (vgl. Urk. 8/193/5 Ziff. 2.8). Im Formularbericht vom 1
- Juni 2023 ( Urk. 8/193/3-7) führte Dr. med. Q.___ , Oberär zt in, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, P.___ , aus, e s sei mit einer permanenten Schwäche bei der Fusshebung zu rechnen (Ziff. 2.7). Insofern bestehe eine Funktionseinschränkung ( Ziff. 3.4). Im Sitzen sei dem Beschwerdeführer ein volles Arbeitspensum möglich ( Ziff. 4.2). Am 2
- März 2024 ( Urk. 8/218 /3-4 ) berichtete Dr. Q.___ , der Beschwerde führer könne n un eine Fusshebung machen, die aber noch schwach sei. Die Zehenhebung sei nun komplett vorhanden und kräftig. Die Grosszehen hebung sei weiter hin nicht möglich und dies werde sich wahrscheinlich auch nicht verbessern. Insgesamt zeige sich soweit ein sehr gutes Resultat (S. 1 unten) .
- 1 5 In ihrer aktenbasierten Stellungnahme vom 2
- August 2023 ( Urk. 8/222 S. 9-11) erachtete RAD-Ärztin Dr. M.___ (vorstehend E. 4.1 0 ) folgende psychiatrische Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit a ls erstellt (S. 9 Mitte): - hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) - Erstdiagnose (ED) 2009 Im Erwachsenenalter analog: - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - in Kombination mit einer (kombinierten) Persönlichkeitsstörung (Verdacht auf / klinisch) Weiter führte sie die sich aus den Akten ergebenden somatischen Diagnosen als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 9 Mitte). Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F12.2), ED 2018 (S. 9 unten). Zusammenfassend hielt Dr. M.___ fest , es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. E in psychiatrischer Gesundheitsschaden bestehe seit der Kindheit. Es sei eine anhaltende Beeinträchtigung bei unzureichender Behandlung des Gesund heits schadens seit Eintritt ins Erwerbsleben wahrscheinlich. In welchem Umfang genau , lasse sich retrospektiv nicht beziffern. Die Behandlungsadhärenz sei bisher gering, sowohl was das Wahrnehmen von Behandlungsterminen als auch die Umsetzung von Behandlungsempfehlungen angehe. Dies sei auch, aber nicht ausschliesslich, durch den Gesundheitsschaden bedingt. Es bestünden wahrscheinlich auch unabhängige motivationale Faktoren und Nachreifungs bedarf. Die intellektuellen und sozialen Bewältigungsressourcen seien eher gering. Somatisch bestünden aufgrund der chronischen, degenerativen Rücken beschwerden und der Fussheberlähmung Funktionseinschränkungen, die im Belastungsprofil berücksichtigt werden müssten (S. 11 Mitte) . Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. J.___ bestünden eine halbtägige Präsenz fähigkeit und eine Leistungsfähigkeit angepasst von 50 % . Diese Einschätzung sei plausibel . Er empfehle eine berufliche Massnahme mit sukzessivem Aufbau der Belastbarkeit. In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen sollte eine Mass nahme mit therapeutischen Massnahmen flankiert werden. Auch das Einüben einer zuverlässigen Tagesstruktur bereits vor Beginn der Massnahme und ein betreutes Wohnen während der Ausbildung könnte n die Erfolgsaussichten erhöhen. Ein Abschluss auf EBA-Niveau in einer Tätigkeit gemäss Belastungs profil sei medizinisch-theoretisch möglich (S. 11 unten). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe aus psychiat rischer Sicht eine kombinierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % , ausgehend von einer auf 50 % geschätzten Leistungsfähigkeit und halbtägiger Präsenzfähigkeit. Mit medizinischen Massnahmen sei eine bis zu 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit gemäss Belastungsprofil versicherungsmedizinisch-theoretisch möglich (S. 10 unten). Als (therapeutische) medizinische Massnahmen nannte Dr. M.___ die von der Beschwerdegegnerin schliesslich mit Schreiben vom 2
- September 2023 ( Urk. 8/198) auferlegten Massnahmen. Die Einnahme eines Stimulans sowie die Abstinenz von Cannabis könne – mit näher dargelegten Methoden – überprüft werden ( S. 10 unten, S. 11 oben). 4.1 6 Mit Schreiben vom
- Januar 2024 ( Urk. 8/211) beantwortete Dr. J.___ , H.___ (vorstehend E.
- 7 ) , die ihm von der Beiständin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen. Er führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe e rfreulicherweise dafür gewonnen werden können, im Verlauf Termine regelmässiger wahrzunehmen und einzuhalten. Schwierig habe sich das Finden eines Commitment s für eine suffiziente Pharmakotherapie gestaltet. Bei einem vordiagnostizierten ADHS sei versuchsweise Methylphenidat punktuell ab Früh jahr 2022 verordnet worden. Leider habe aufgrund einer unregelmässigen Einnahme eine Dosisfindung nicht erfolgreich abgeschlossen werden können. Ebenfalls sei ein Behandlungsversuch mit Va l proat als Stimmungsstabilisierer erfolgt. In den Spiegelkontrollen seien die Werte mit einer Einnahme der verordneten Dosis nicht vereinbar gewesen. Es habe leider nie eine längere Einnahme in einer suffizienten Dosis erreicht werden können (S. 1 Mitte). In den Gesprächen sei es dem Beschwerdeführer leider bis heute nicht möglich gewesen, interaktionelle Schwierigkeiten unter dem Aspekt von eigenen Anteilen zu betrachten und auch entsprechend beeinflussen zu können. Schwierigkeiten würden als von aussen gemacht erlebt, was eine Veränderung von unangemessenen und als unangenehm empfundenen Verhaltensweisen erschwere (S. 1 unten, S. 2 oben). A ufgrund der zugrundeliegenden Erkrankung sei sicherlich von einem längerdauernden Behandlungsprozess auszug ehen . Ausserdem sollte zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit ein geeigneter Arbeitsplatz mit einer engmaschigen Betreuung vorliegen (S. 2 Ziff. 2). B ezüglich der ADHS stellten Psychostimulan z ien den Goldstandard in der Behandlung dar. Unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht für eine längerdauernde Einnahme gewonnen werden können . Ähnliche Schwierigkeiten hätten sich auch bei der Einstellung auf einen Stimmungs stabilisierer gezeigt. Leider sei der Beschwerdeführer auch in seinen Aussagen und seiner erklärten Bereitschaft zur Medikament enei n n ahme nicht kongruent. Di e Verabreichung gegen den Willen erscheine nicht verhältnismässig (S. 2 Ziff. 3). Danach gefragt, wie er die Wahrscheinlichkeit einschätze, dass der Beschwerde führer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig werden könne, gab Dr. J.___ an, eine genaue Quanti fizierung sei aktuell nicht möglich, da auch die Dauer einer weiteren Behandlung noch nicht abgeschätzt werden könne. Derzeit zeigten sich eher kleine Fortschritte (S. 2 Ziff. 5). Gemäss Schreiben der Beiständin des Beschwerdeführers vom
- Februar 2024 ( Urk. 8/210) sei die Behandlung bei Dr. J.___ mittlerweile beendet worden, da sie nicht zielführend gewesen sei , und lehne das H.___ eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers ab . 4.1 7 RAD-Ärztin Dr. M.___ (vorstehend E.
- 10 ) führte in ihrer Stellungnahme vom 2
- Mai 2024 ( Urk. 8/222 S. 14) aus, in der Einschätzung des medizinischen Sachverhalt s bestünden keine Divergenzen. Auch die Indikation der medizinischen Massnahme an sich sei nicht strittig. Eine medikamentöse Behandlung sei an sich medizinisch zumutbar. Das Schreiben von Dr. J.___ ändere nichts an ihrer Stellungnahme vom 28. August 2023.
- 5.1 Aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage kann festgehalten werden , dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeigt, welche von den behandelnden Fachpersonen im Rahmen einer psychiatrischen Problematik in Form einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens beziehungsweise eine s ADHS gesehen werden. Hinzu kommt eine Cannabis konsum problematik, w obei sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits seit der Primarschule Cannabis konsumiert (vgl. Urk. 8/136 S. 2 oben) . Was das ADHS anbelangt, so wurde ein solches von den Psychologen de s H.___ im Bericht vom 1
- November 2020 (vorstehend E. 4.5) zwar als Diagnose angeführt, die se aber insofern relativiert, als eine Beurteilung eines «möglichen» ADHS im ambulanten Setting in Aussicht genommen wurde . Gleichzeitig wurden aufgrund der Biographie differentialdiagnostisch strukturelle Auffälligkeiten in Erwägung gezogen. Eine vertiefte ADHS-Abklärung im ambulanten Setting wurde nach Lage der Akten bislang nicht durchgeführt . Der ab 2
- Februar 2022 behandelnde Psychiater Dr. J.___ erachtete im Zeitpunkt des Behandlungs beginns eine erneute testpsychologi sche Ab kl ä rung als nicht indiziert , wobei er darauf hin wies , dass hierfür vorgängig eine THC-Abstinenz erreicht werden sollte ( Urk. 8/167 S. 3 Mitte). Er führte die Diagnose eines ADHS jeweils als aktenanamnestische Diagnose an ( Urk. 8/149 Ziff. 2.5, Urk. 8/152 Ziff. 1.2, Urk. 8/182 Ziff. 1.2). Weiter erachtete Dr. J.___ die Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung als gegeben (Urk. 8/167 S. 3 oben, vorstehend E. 4.7). Eine diesbezügliche testpsychologische Abklärung ist seinen Angaben zufolge indes ausstehend (vgl. vorstehend E. 4.8). Damit aber ist festzu halten, dass sowo h l hin sichtlich eines (möglichen) ADHS als auch einer (möglichen) kombinierten Persönlichkeitsstörung diagnostische r Klärungsbedarf besteht. Dara n ändert nichts, dass RAD-Psychiaterin Dr. M.___ die gestellten Diagnosen als nachvollziehbar bezeichnete (vorstehend E. 4.10) beziehungsweise erstellt erachtete (vorstehend E. 4.15) . Ihre Einschätzung, wonach eine anhaltende Beein trächtig u ng bei unzure i chender Behand l ung eines seit der Kindheit bestehenden psychiatrischen Gesundheitsschadens wahrscheinlich sei, ist zwar plausibel. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands und de ssen Aus wirkungen auf das funktionale Leistungsvermögen des Beschwerdeführers erweist sich der Sachverhalt indes als weiter abklärungsbedürftig . Für eine verlässliche Beurteilung erscheint eine psychiatrische Begutachtung angezeigt , wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2 Nicht statthaft ist sodann, dass die RAD-Psychiaterin hinsichtlich der weiter im Raum stehenden Diagnose eine s Cannabisabhängigkeitssyndroms ohne nähere Begründung davon ausging, diese wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers aus (vorstehend E. 4.15) . Denn gemäss der mit BGE 145 V 215 geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt auch eine (allfällige) primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage und sind dessen Auswirkungen – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - grundsätzlich nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin anzuordnenden psychiatrischen Begutachtung wird daher auch zu beurteilen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein allfällig zu diagnostizierendes Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeits - und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
- 3 Solange es nach dem Gesagten an einer hinreichenden medizinischen Grundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fehlt, erweist sich die Auferlegung von Massnahmen zur Schadenminderung , wie sie sich aus dem Schreiben vom 2
- September 2023 ergeben, als verfrüht. Bei der gegebenen Sachlage kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob die auferlegten Massnahmen geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu bewirk en ( mutmasslicher Eingliederungserfolg, vgl. vorstehend E. 1. 6.2 ) . Die von RAD-Ärztin Dr. M.___ prognostizierte 100%ige Arbeits fähigkeit findet in den medizinischen Akten keine hinreichende Stütze. Mit Blick darauf, dass die RAD- Ärztin Dr. M.___ die aktenkundig geringe Behandlungs adhärenz des Beschwerdeführers zumindest teilweise als durch den Gesund heitsschaden bedingt erachtete (vorstehend E. 4.15) , wäre abgesehen davon auch die Verschuldensfrage näher zu beleuchten gewesen (vgl. Art. 7b Abs . 3 IVG). Denn nach der Rechtsprechung kann eine fehlende Krankheits einsicht der versicherten Person ihr unter Umständen dann nicht zum Verschulden gereichen, wenn diese gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_82/2013 vom 2
- März 2013 E. 3 mit Hinweisen). 5.4 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, sind ein Rückenleiden sowie ein Leiden am linken Fuss aufgrund einer am 18. November 2022 erlittenen Nervenläsion aktenkundig (vorstehend E. 4.6, E. 4.9, E. 4.12, E. 4.14). Mit Blick auf ersteres er achtete RAD-Ärztin Dr. N.___ im Dezember 2022 eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung en und Tragen schwerer Gegenstände als angezeigt (vorstehend E. 4.10) . Dies e Einschätzung ist soweit plausibel , zumal keine Berichte akten kundig sind , aus welchen sich weitergehende Einschränkungen ergäben. Hinsichtlich der linkseitigen Fussproblematik präsentierte sich im Februar 2022 dagegen ein noch instabiler Gesundheitszustand, weshalb sich RAD-Ärztin Dr. N.___ zum damaligen Zeitpunkt ausser Stande sah, ein abschliessendes Belastungsprofil zu formulieren (vorstehend E. 4.10). Mit einem im Mai 2023 durch geführten operative n Nerventransfer konnte in der Folge jedoch ein insgesamt sehr gutes Resultat erzielt werden . Im März 2024 berichtete die behandelnde Chirurgin des P.___ , dass der Beschwerdeführer nun wieder eine - wenn auch noch schwach e - Fusshebung machen könne (vorstehend E. 4.14) . In den Akten findet sich allerdings keine abschliessende fachärzt l iche Stellungn a hm e zur Arbeits fähigkeit aus somatischer Sicht und insbesondere zur Frage, ob und inwiefern aufgrund des Fussleidens unter Berücksichtigung des guten Operationsresultats von einem eingeschränkten Belastungsprofil auszu gehen ist. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin anzuordnenden Begutachtung wird daher auch der somatische Gesundheitszustand und insbesondere die Frage zu beurteilen sein, welche Tätigke it e n der Beschwerde führer unter Berücksichtigung seines Rücken- und Fusslei den s noch ausüben kann beziehungsweise wie es sich mit dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit verhält. 5.5 5.5.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern ( Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG). Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, hat die versicherte Person einen eigen ständigen Anspruch unter anderem auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( Art. 14a IVG) – worunter allenfalls auch das von Dr. J.___ angeregte Belastungstraining (vorstehend E. 4.8, E. 4.13) fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2024 vom 1
- Juni 2025 E. 4.2.1) - und auf Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 ff. IVG (vgl. Art. 8 Abs. 3 IVG); der Anspruch richtet sich nach dem leistungsspezifischen Invaliditäts begriff ( Art. 4 Abs. 2 IVG) resp ektive den leistungsspezifischen Anspruchs voraussetzungen ( Art. 8 Abs. 1 lit . b IVG ). Darüber hinaus dienen Eingliederungsleistungen der Schadenminderung im Verhältnis zur Dauerleistung Invalidenrente. Nach dem Grundsatz « Eingliederung vor/statt Rente » sollen renten anspruchsrelevante Sachverhalte günstig beeinflusst werden; dies meist, indem der versicherten Person Zugang zu einer « leidensangepassten » Tätigkeit ermög licht wird, deren Anforderungsprofil bestmöglich mit dem Belast barkeitsprofil der versicherten Person übereinstimmt. In diesem Sinn stellt Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG sicher, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erst entstehen kann, wenn keine geeigneten Integrations- und berufliche Massnahmen mehr infrage kommen. Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 ; vgl. nunmehr auch Art. 28 Abs. 1 bis IVG , in Kraft seit 1. Januar 2022 ). Im Umkehrschluss kann eine versicherte Person auch rückwirkend Anspruch auf eine Invalidenrente haben, wenn Abklärungsmassnahmen zeigen, dass sie nicht eingliederungsfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_5 3 9/2024 vom 1
- Juni 2025 E. 4.5.1-2 mit weiteren Hinweisen). Die ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungs fähigkeit gehört zu den Aufgaben der IV-Stelle (gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG). 5.5.2 Die Gründe einer Eingliederungsunfähigkeit sind gerichtsnotorisch häufig darin zu finden , dass es zunächst vor allem auf psychischer Ebene an den Voraus setzungen für eine erfolgreiche berufliche Integration fehlt; in solchen Fällen müssen diese Bedingungen durch eine eingliederungswirksame Therapie im Sinn von Art. 25 KVG erst einmal geschaffen werden. Die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung stehen dann nicht für sich allein, sondern kommen in Abstimmung mit therapeutischen Vorkehrungen zum Tragen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_5 3 9/2024 vom 1
- Juni 2025 E. 4.5.2). Ein Rentenanspruch kann entstehen , wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen ). Die grundsätzliche Behandel barkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein aus (BGE 145 V 215 E. 8.2 , BGE 143 V 409 E. 4.4, BGE 127 V 294 E. 4c ). Besteht keine aus Eigeninitiative umsetzbare Selbsteingliederungspflicht, weil die versicherte Person es nicht ohne Weiteres selber in der Hand hat, Arbeitsfähigkeit herzu stellen oder auf ihre Eingliederungsfähigkeit hinzuwirken, kann bei einem noch nicht austherapierten Leiden ein Rentenanspruch entstehen. Dies gilt auch, wenn das Behandlungspotential und die infrage kommenden therapeutischen Vorkehren abklärungsbedürftig sind . Die versicherte Person ist bei der Abklärung und Durchführung der auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzielenden Therapie mitwirkungspflichtig ( Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG). Die betreffenden Spielräume der Schadenminderung ( Art. 7 IVG) müssen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens definiert werden ( zur Publikation vorge sehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2023 vom 2
- Februar 2025 E. 5.1. 4 mit Hinweisen ).
- 6 Nach dem Gesagten ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den psychischen und somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s im Hinblick auf einen materiellen Leistungsentscheid im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung ergänzend abklär t . Das Gutachten wird sich namentlich zum Gesundheitszustand und zu r Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 und im Verlauf zu äussern haben, wobei aus psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. BGE 143 V 418 sowie BGE 145 V 215) sowie unter Ausschluss allfällig mitwirkender motivationaler und psycho sozialer Faktoren und in angemessener Würdigung der medizinischen und beruflichen Vorakten zu beurteilen sein wird. Ergänzende Abklärungen drängen sich insbesondere auch im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung des noch jungen Beschwerdeführers auf. In diesem Zusammenhang wird sich das psychiatrische Gutachten insbesondere dazu zu äussern haben, wie es sich mit dem Behandlungspotential und den infrage kommenden therapeutischen Vorkehren verhäl t. Hernach wird die Beschwerdegegnerin - in Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» (vgl. vorstehend E. 5.5.1) - mit den Fachpersonen der Eingliederung erneut geeignete Eingliederungsmassnahmen und – sollte die Eingliederungs fähigkeit des Beschwerdeführers (noch) verneint werden – auch die Frage nach einem (vorläufigen) Rentenanspruch zu prüfen und über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. Der Beschwerde führer wird gegebenenfalls in der gesetzlich vorgesehenen Form zur Wahrnehmung seine r Mitwirkungs - und Schadenminderungspflicht aufzufordern sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
- 2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist g estützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 3’900 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00678 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom
28. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 2000, wurde am 1 3. August 2013 wegen einer hyper kinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) sowie einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (ICD-10 F93.0) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 8/1, Urk. 8/7 Ziff. 1.1) . In der Folge erhielt er medizinische Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie zugesprochen ( Urk. 8/9) . Ab dem Jahr 2011 wurde der Versicherte sonderbeschult ; anfangs 2012 weilte er für sechs Monate stationär in der Y.___ des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich (vgl. Urk. 8/35/10-17) und besuchte hernach das Schulheim Z.___
sowie von August 2015 bis Juli 2017
das Schul- und Berufs bildungsheim A.___
(vgl. Urk. 8/17/6 unten, Urk. 8/17/8 oben, Urk.
8/35/2 Ziff.
2.1 ;
vgl. Urk. 8/3 9 ). 1.2
Am 1 3. Juli 2017 erfolgte erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug , dies u nter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ; Urk.
8/11 Ziff. 6.1) . Mit Schreiben vom 1. November 2017 ( Urk. 8/18) forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten auf, sich während mindestens sechs Monaten in eine fachärztlich e psychiatrisch-psychologische Therapie zu begeben. In der Folge liess die damalige Beiständin des Versicherten (vgl. Urk. 8/26) der IV-Stelle eine Bestätigung zukommen, wonach d er Versicherte die auferlegte Massnahme in der
B.___ , Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP), Ambulatorium C.___ , durch führe
( Urk. 8/30; vgl. auch
Urk. 8/28 , Urk. 8/29/1 , Urk. 8/35 /2-5 ).
Nach Eingang einer weiteren IV-Anmeldung des nunmehr erwachsenen und im Rahmen einer Erwachsenenschutzmassnahme verbeiständeten (vgl. 8/47, Urk.
8/52) Versicherten vom 4. Oktober 2018 ( Urk. 8/49) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk. 8/56) K ostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker Logistik PrA
i m Werkheim
D.___ vom 1. Oktober 2018 bis 3 0. September 2020 (vgl. auch Urk. 8/53-54).
Ergänzend übernahm sie die Kosten für ein Wohncoaching durch die Stiftung E.___ ( Urk. 8/63). Am 11.
Februar 2019 ( Urk. 8/66) und erneut am 1 2. September 2019 ( Urk. 8/77) wurde der Versicherte schriftlich zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert und aufgrund einer Cannabiskonsum problematik (vgl. Urk. 8/90 S. 4 unten) unter anderem von ihm verlangt, dass er sich regelmässig in die Suchtberatung beg ibt .
Am 2 6. August 2019 erlitt der Versicherte ein Kontusionstrauma am linken Mittelfinger , w a s einen handchirurgischen Eingriff im Januar 2020 nach sich zog
( Urk. 8/84 , vgl. auch Urk. 8/172 ).
Im Oktober 2019 wurde bildgebend eine Bandscheibenp roblematik im Bereich L5/S1 mit unter anderem einer L5/S1-Radikulopathie links objektiviert (vgl. Urk. 8/79/9, Urk. 8/86) . M it Mitteilung vom 1 0. März 2020 ( Urk. 8/89) stellte die IV-Stelle den Abbruch der Ausbildung per 2 9. Februar 2020 aufgrund der gesundheitlichen Situation fest
und erklärte die Berufsberatung für abgeschlossen (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 1 0. März 2020,
Urk. 8/90 , sowie Abschlussbericht Werkheim
D.___ vom 12.
März 2020, Urk. 8/93 ).
Nachdem dem Versicherten von Seiten der behandelnden Ärzte wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/9 7-98 , Urk. 8/100, Urk. 8/103), wurde die Wieder aufnahme der Ausbildung im Werkheim
D.___
per 1. Juli 2020 ins Auge gefasst (vgl. Urk. 8/107 S. 5 oben). Mit Mitteilung vom 1 4. August 2020 (Urk.
8/116) liess die IV-Stelle verlauten , die beruflichen Massnahmen würden nicht wieder aufgenommen ; d a der Versicherte sich bereits am ersten Schultag nicht an die Regeln gehalten und danach auch nicht zur Arbeit im Werkheim
D.___
erschienen sei , sei die Weiterführung der Ausbildung nicht möglich (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. August 2020, Urk. 8/107 , S. 6 f. ).
Nach weiteren Abklärungen zur medizinischen Situation ( Bericht der Fachstelle Sucht F.___ vom 6. August 2020, Urk. 8/117) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16.
November 2020 ( Urk. 8/122) e i nen Renten anspruch mit der Begründung, es liege kein langandauernder Gesundheitsschaden vor .
Diese Verfügung blieb unangefochten. 1. 3
Am 2 5. Juni 2021 wurde der Versicherte durch seine Beiständin erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/128) . Mit Schr ei ben vom 2 0. Juli 2021 (Urk.
8/132) erging seitens der IV-Stelle
die Aufforderung , die anbegehrten Leistungen zu konkretisieren und eine wesentliche Veränderung des Gesundheits zustands mittels Arztberichten zu beweisen. I m Rahmen der weiteren Korrespon denz
wurde ein Re ntenanspruch geltend gemacht ( vgl. Urk. 8/138) und wurden
insbesondere
Arztberichte ( Urk. 8/136, Urk. 8/142)
eingereicht. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ( Urk. 8/149, Urk.
8/152 , Urk. 8/157-158 ) , unter anderem auch im Zusammenhang mit einer am 1 8. November 2022 erlittenen Verletzung am linken Fuss (vgl. Urk. 8/158 S .
2 oben), und unterbreitete die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme ( Urk. 8/159). Mit Mitteilung vom 1 1. Januar 2023 (Urk.
8/160) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen unter Ver weis auf den Gesundheitszustand des Versicherten (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 1 1. Januar 2023,
Urk. 8/161) .
Nach weiteren Abklärungen zur medizinischen Situation ( Urk. 8/163, Urk.
8/181/1-8 , Urk. 8/182, Urk. 8/186-187, Urk. 8/19 3/3-7 ) und erneuter
Konsultation ihres RAD
( Urk. 8/222 S. 8 ff. ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 2 2. September 202 3 ( Urk. 8/198) mit, d ass sie gestützt auf die vorhanden en Unterlagen nicht abschliessend beurteilen könne, ob die Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit längere Zeit andauere oder bleibend sei , u nd auferlegte ihm als Massnahme n , welche seinen Gesundheitszustand wesentlich verbessern könn t e n , eine regelmässige psychiatrische Behandlung
- alle ein bis zwei Wochen für mindestens zwölf Monate, danach Frequenz im Ermessen der Behandler; Fortsetzung der Behandlung über die gesamte Dauer einer beruflichen Massnahme -, eine leitliniengerechte ADHS-Behandlung mit Psychostimulans sowie eine Abstinenz vo m Cannabis k onsum . Es werde erwartet, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch diese Massnahmen auf 100 % steigern lasse ( Ziff. 1) . Sie forderte den Versicherten auf, ihr bis zum 1 3. Oktober 2023 mitzu t ei len, wo er die Mass na hm e n durchführen werde , und diese bis spätestens am 1. November 2024 durchzuführen ( Ziff. 2 ). Sie wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin (Ziff.
3) und teilte ihm mit, dass , sollte
er innert der angesetzten Fristen der Auflage nicht nachkomme n , dies zur Folge haben könne, dass sein Gesundheitszustand so beurteil t werde, als ob er die Massnahm e n durchgeführt hätte . Dies könne zur Abweisung seines Gesuchs führen ( Ziff. 4).
Nach Prüfung der durch die Beiständin des Versicherten erhobenen Einwände ( vgl. Urk. 8/204, Urk. 8/207) hiel t die IV-Stelle mit Schreiben vom 22.
Januar 2024 (Urk.
8/209) an de n auferlegten Massnahme n fest
( Ziff. 1) , und forderte den Versicherten
auf, bis am 2 9. Februar 2024 mitzuteilen, wo er die Massnahme n durchführen w er d e , und die Massnahme n bis spätestens am 3 1.
Dezember 2024 durchzuführen ( Ziff. 2) . Mit
Schreiben vom
7. Februar 2024 ( Urk. 8/210)
äusserte sich die Beiständin des Versicherten abermals
kritisch zu den auferlegten Massnahme n und wies auf offene Fragen hin. Zudem reichte sie einen aktuellen Arztbericht ( Urk. 8/211) ein . Nach erneuter Konsultation ihres RAD ( Urk. 8/ 222 S. 14 ) und Erlass eines
Vorbescheid s
( Urk. 8/221 ) verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2024 (Urk. 8/223 = Urk.
2) einen R entenanspruch des Versicherten und wies das Leistungsbegehren ab. 2.
A m 2 0. November 2024 ( Urk.
1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Oktober 2024 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Anordnung beruflicher Massnahmen in Form eines Belastungstrainings. Weiter seien keine Schadenminderungsmassnahmen aufzuerlegen. Nach Durchführung des Belastungstrainings seien weitere berufliche Massnahmen wie auch eine Erstaus bildung zu gewähren und die Rentenprüfung vorzunehmen. Eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2025 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2025 ( Urk.
9) wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2021
anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Eingang der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2021, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-228) könnten allfällige Leistungen frühestens a b Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Pe rson auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.
7). 1.5
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a ).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1. 6 1. 6 .1
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG). Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar ( Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung , KVG
( Art. 7 Abs. 2 lit . b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind ( Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach (dem hier nicht zur Anwendung gebrachten , vgl. dazu nachstehend E. 3.2) Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Art. 7b Abs.
1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Art. 7b Abs. 3 IVG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 1 2. Oktober 2022 E. 5.4.1 ). 1. 6 .2
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs.
4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst oder perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips « Eingliederung statt Rente » der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit (neu) bei der versicherten Person. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungs kürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schaden minderungspflicht wahrgenommen hätte . Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine -
je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre ( Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 1 2. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegn erin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer d ie ihm mit Schreiben vom 2 2. September 2023 auferlegte n medizinischen Massnahme n nicht durchgeführt habe . Wie im Schreiben angedroht , sei sein Gesundheitszustand daher so zu beurteilen, als ob die Mas s nahme n durchgeführt worden wäre n (S. 1 f.) . G emäss der Beurteilung durch ihren RAD liesse sich die Arbeitsfähigkeit nach Absolvierung der Mass nahme n auf 100 % steigern. Es liege
somit keine Arbeitsunfähigkeit vor und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenver s icherung (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz. Zum einen sei d ie RAD-Psychiaterin nicht qualifiziert, zu den organisch festgestellten Beschwerde n Stellung zu nehmen (S. 13 Ziff. 51). Zum anderen sehe die Beschwerdegegnerin von ärztlich ang eregte n
berufliche n Massnahmen in Form eines Belastungs trainings ab und auferlege gleichzeitig Massnahmen die – aus näher dargelegten Gründen (S. 14 f. Ziff. 55 ff. ) - gerade nicht geeignet seien, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen (S. 15 Ziff. 62). Es seien berufliche Mass nahmen in Form eines Belastungstrainings anzuordnen. Danach seien die Arbeitsfähigkeit ärztlich zu bestimmen, weitere berufliche Massnahmen wie auch eine Erstausbildung zu gewähren und die Rentenprüfung vorzunehmen (S. 15 Ziff. 60). Eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, welches Aufschluss über die Ressourcen und die Arbeitsfähigkeit gebe. So anerkenne selbst die RAD-Psychi a terin, dass die unzureichende Behandlung zum einen gesundheitsbedingt sei , und dass zum anderen auch intellektuell und sozial geringe Bewältigungsressourcen bestünden. Demnach könne ihm gerade nicht vorgeworfen werden, er würde sich einer Massnahme widersetzen (S. 15 Ziff. 61). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liege nicht vor. Weder widersetze er sich einer Eingliederung ins Erwerbsleben, noch sei eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit den angeordneten Massnahmen zu erwarten.
Eine
Cannabis abstinenz sei gemäss ärztlicher Empfehlung sodann (erst) im Rahmen der aufzugleisenden Behandlung an zustreben (S. 16 Ziff. 65). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 5. Juni 2021 eingetreten und hat – nach Abschluss der berufliche n Massnahmen unter Verweis auf den diesen entgegenstehenden
(somatischen) Gesundheits zustand
des Beschwerdeführers - Abklärungen zur Prüfung des Rentenanspruchs getätigt . Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der absc h lägigen Rentenverfügung vom 1 6. November 2020 ( Urk. 8/122) jedenfalls insofern verändert hat, als in somatischer Hinsicht seit einem Ereignis vom
18. November 2022 neu auc h ein e Problematik am linken Fuss im Raum steht (vgl. Urk. 8/158, Urk. 8/193/3-7), hatte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich den
Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen allseitig zu prüfen
( vgl. vorstehend E.
1.5 ) . 3.2
Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2024
( Urk. 2) verneinte di e Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die ihm mit Schreiben vom 22.
September 2023
auferlegten ( und mit Schreiben vom 22.
Januar 2024 bestätigten )
Massnahmen nicht durchgeführt . Strittig und zu prüfen ist d amit nicht die materielle Begründetheit der Leistungsverweigerun g , sondern eine
sanktionsweise verfügte Leistungsverweigerung .
Sowohl im Schreiben vom 2 2. September 2023 ( Urk. 8/198) als auch im Schreiben vom 2 2. Januar 2024 ( Urk. 8/209) wies die Beschwerdegegne ri n den Beschwerdeführer explizit
auf seine «Mitwirkungspflicht» hin, wobei sie Art. 43 ATSG (und im ersten Schreiben zudem Art. 7 IVG) zitierte (jeweils Ziff. 3) . In der angefochtenen Verfügung ging sie – wie im Schreiben vom 2 2. September 2023 angedroht – vo n einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, entsprechend der prognos tischen Einschätzung durch ihren RAD für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Massnahmen durchgeführt hätt e. Dieses Vorgehen ist nur gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zulässig, sodass vorliegend von einer Auflage im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auszugehen ist. Eine solche verlangt, dass eine zumutbare Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht (vgl. vorstehend E. 1. 6 . 1-2 ). 4 . 4 . 1
Zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist vorab die medizinische Aktenlage darzulegen, insbesondere die Akten im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2 5. Juni 2021 (Urk.
8/128) , mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin auferlegte n Mass nahmen aber auch frühere Berichte, aus welchen sich Informationen zum psych ischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben. 4. 2
Im Schlussbericht vom 1 2. Juli 2017 über die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers im Schul- und Berufsbildungsheim A.___ in der Zeit vom 2 4. Juni 2016 bis 2 4. Mai 2017 ( Urk. 8/17/5) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige insgesamt ein sehr kindliches, altersinadäquates Verhalten. Gepaart mit der ADHS-Symptomatik, dem Konsum von psychoaktiven Substanzen und der Adoleszenz-Problematik sei er in einem Umfeld von vielen anderen gefährdeten Jugendlichen sehr schwer führbar. Der durchgeführte Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder (HAWIK) habe eine niedrig ausgeprägte Gesamtintelligenz (Index-Wert von 79 Punkten) ergeben. Für eine Ausbildung auf dem Niveau einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) in einem geschützten Rahmen für einen handwerklichen Beruf wären die kognitiven und schulischen Voraussetzungen knapp erfüllt . 4.3
Im Bericht der
B.___ , KJPP, Ambulatorium C.___ (vgl. Urk. 8/30) ,
vom 2 3. Mai 2018 (Urk.
8/35/1-5) , wo der Beschwerdeführer seit dem 12.
März 2018 behandelt wurde ( Ziff. 1.1-2) , wurde ausgeführt, 2010 sei eine hyperkinetische Störung des Sozial verhaltens diagnostiziert worden ( Ziff. 2.5; vgl. dazu Urk. 8/35/6-9). Der Beschwerdeführer zeige emotionale Symptome (Ängste, Nervosität, Reizbarkeit, Aggressivität), Aufmerksamkeitsprobleme, Ablenkbarkeit, Schwierigkeiten mit der Selbstorganisation sowie delinquentes Verhalten (Diebstahl, Körper verletzung, Schlägerei mit der Polizei; Ziff. 2.4). Aufgrund der langjährigen Verhaltens auffälligkeiten müsse mit Schwankungen bezüglich seiner Motivation, Arbeitshaltung und Arbeitsfähigkeit gerechnet werden ( Ziff. 2.7). Der Ein gliederung entgegen stünden eine eingeschränkte Selbststeuerung und Selbst kontrolle ( Ziff. 4.4).
Am 9.
Januar 2019 war der Beschwerdeführer letztmals im Ambu latorium C.___
(vgl. Urk. 8/107 S. 5 unten, S. 6 oben) . 4.4
Im Bericht der Fachstelle Sucht F.___ vom 6. August 2020 ( Urk. 8/117) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ursprünglich durch die Jugendanwaltschaft zugewiesen worden. Bei Behandlungsbeginn im Juni 2018 habe er die Kriterien des Cannabisabhängigkeitssyndroms (ICD-10 F12.2) erfüllt. Die Kurzberatung zum Thema Cannabis habe bis Juli 2018 gedauert. Im März 2019 habe der Beschwerdeführer die Fachstelle erneut kontaktiert aufgrund einer Therapie auflage im Rahmen einer Mitwirkungspflicht. Seither hätten zwölf Einzelgespräche stattgefunden, 16 Termine habe der Beschwerdeführer nicht wahr genommen.
Aktuell könne die Diagnose eines Cannabisabhängigkeits syndroms nicht mehr vergeben werden, da der Beschwerdeführer seinen Konsum seit einem Jahr stark reduziert habe ( Ziff. 1, Ziff. 7) . 4. 5
Die Psychologen der G.___ AG, Psychiatriezentrum H.___ (nachfolgend: H.___ ), berichteten am 1 7. November 2020 über die Erstuntersuchung des Beschwerdeführers vom 5. November 2020 ( Urk. 8/136) und nannten als
Diagnose n eine einfache Aktivitäts- und Aufm erk sa m keits störung (ICD-10 F90.0) sowie einen Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1), remittiert (S. 1 Mitte) .
Differential diagnostisch stünden aufgrund der Biographie wohl strukturelle Auffälligkeiten zur Diskussion. Es wurde die Beurteilung einer möglichen ADHS im ambulanten Setting in Aussicht
genommen (S. 4 unten) . 4. 6
Im Bericht vom 2 4. März 2022 über die wirbelsäulenchirurgische Konsultation in der I.___- Klinik
vom 1 4. März 2022 ( Urk. 8/157/5-7) wurden d ie Befunde der Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS vom 2 1. Februar 2022 und der Röntgenuntersuchung der LWS vom 1 4. März 2022
wiede r gegeben (S. 2 Mitte). Es wurde aus geführt , aktuell präsentiere sich der Beschwerdeführer mit chronifizierenden Rückenschmerzen mit pseudoradikulären Ausstrahlungen im Rahmen der leichten Degeneration im Segment L5/S1 mit Facettengelenkserguss und mit paramedianer Diskushernie mit Tangierung der S1 Wurzel auf der linken Seite . E r werde bei den Kollegen der Neurologie für eine Facettengelenks- und eine Wurzelinfiltration angemeldet (S. 2 unten).
Die Neurologen der I.___- Klinik berichteten am 2 3. Mai 2022 ( Urk. 8/165/2-3) , es fänden sich keine Hinwe i se auf eine relevante radikuläre Schmerz komponente bei unauffälligen lumboradikulären Provokationsmanövern und fehlenden sensomotorischen Defiziten und Reflexasymmetrien. Da es in den letzten Wochen eher zu einer Besserung der Beschwerden gekommen sei, wünsche der Beschwerdeführe r aktuell keine Infiltration und wolle er die konservative Therapie fortführen (S. 2 Mitte). 4. 7
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ , berichtete am 1 2. Mai 2022 ( Urk. 8/149) , der Beschwerdeführer stehe auf Zuweisung durch den Hausarzt seit dem 2 8. Februar 2022 in seiner Behandlung (vgl. auch Eintrittsbericht vom 2 8. Februar 2022, Urk. 8/167) . Di e letzte Kontrolle sei am 2 9. März 2022 erfolgt
( Ziff. 1.1, Ziff. 2.1) . Zu stellen seien f olgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - klinischer Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) - aktenanamnestische einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2)
Der Beschwerdeführer sei mit Methylphenidat Depotabs 18 mg: 1-0-0-0 medikamentiert, wobei unklar sei, ob die Medikation aktuell noch eingenommen werde ( Ziff. 2.3). Zurzeit werde eine Verbesserung der Compliance und Adhärenz für die Behandlung angestrebt. Ob und in welcher Form d er Beschwerdeführer in eine kontinuierliche Therapie eingebunden werden könne, könne leider aktuell noch nicht eingeschätzt werden ( Ziff. 2.8). Er benötige ein berufliches Umfeld mit wenig Leistungsdruck bei gleichzeitig klarem strukturellem Rahmen ( Ziff. 3.3). Vermutlich bestünden Einschränkungen im Durchhaltevermögen und in der Frustrationstoleranz ( Ziff. 3.4). Die angestammte sowie eine leidensangepasste Tätigkeit seien ihm im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, mit Steigerungspotential ( Ziff. 4.1-2). Die Schwierigkeiten im Erzeugen von C ommitment für die Behandlung stünden einer Eingliederung im Weg ( Ziff. 4.4). 4. 8
Am 2 3. August 202 2
( Urk. 8/152) berichtete Dr. J.___ , H.___ , der Beschwerde führer habe seit dem letzten Bericht vom 1 2. Mai 2022 lediglich drei Konsultationstermine wahrgenommen , den letzten am 2 2. August 2022 ( Ziff. 1.1). Hinsichtlich des klinischen Verdachts auf eine kombinierte Persönlich keitsstörung sei eine testpsychologische Abklärung ausstehend. Trotz einer positiven Entwicklung bestünden immer noch deutlich dysfunktion ale Verhaltens muster und interaktionelle Schwierigkeiten. Was das Abhängigkeits syndrom angehe, habe der Beschwerdeführer zuletzt eine Reduktion des THC-Konsums erreicht und strebe er eine Abstinenz an ( Ziff. 1.2). In eine r angepasste n Tätigkeit ohne Leistungsdruck und mit Betreuung/Coaching erscheine er aktuell für vier bis fünf Stunden pro Tag belastbar ( Ziff. 2.1). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit, welche nicht genau quantifiziert werden könne. Unter Stress zeigten sich jedoch dysfunktion ale Verhaltensmuster, die zu inter aktionellen Schwierigkeiten und auch einer Minderung der Leistungs fähigkeit führen könnten ( Ziff. 2.2). Aktuell werde versucht, die regelmässige Wahrnehmung von Terminen zu verstetigen und eine ADHS-Medikation entsprechend den Guidelines zu etablieren ( Ziff. 3.1). Zurzeit sei der Beschwerdeführer mit Methylphenidat Depotabs 54 mg : 1-0-0-0 medikamentiert ( Ziff. 3.2). Ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, sei unklar. Aufgrund der grossen zeitlichen Latenz zur letzten Berufs tätigkeit und Einbindung in eine geordnete Tagesstruktur erscheine ein Belastungstraining und eine entsprechend betreute Massnahme als Voraus setzung, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen und absc h ätzen zu können ( Ziff. 4.1). 4. 9
I m Bericht vom 6. Dezember 2022 ( Urk. 8/158) nannte
Dr. med. Dr. sc. nat. K.___ , Fachärztin für Neurologie, L.___ , als Diagnose eine Fussheberparese und Fusssenkerschwäche (links) nach Sturz am 1 8. November 2022 mit Ausfallerscheinungen mit Kribbelparästhesie sowie Hypästhesien des Fusses . Weiter führte sie die Befunde des MRI des (linken) Knies vom 1 9. November 2022
sowie die Ergebnisse der Elektroneurographie (ENG) vom 6. Dezember 2022 an (S. 1 Mitte ). 4. 10
I m internen Dokument « M edizinischer Sachverhalt: Stellungnahme zu Eingliederungsmassnahmen» vom 2 2. Dezember 2022 ( Urk. 8/159 ) nahm RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1 4. Dezember 2022 Stellung zu den Akten (S. 1-3). I m Rahmen einer stich wortartigen Zusammenfassung der medizinischen und sozialen Vorgeschichte
führte sie unter anderem aus, 2018 sei erstmal s eine Cannabis-Abhängigkeit diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe auch andere psychotrope Substanzen konsumiert und ein zunehmend delinquentes Verhalten gezeigt. 2021 sei die Persistenz einer ADHS im Erwachsenenalter, nun mit der Codierung ICD-10 F90.0, bestätigt worden. Zudem sei der Verdacht auf eine Persönlichkeits störung geäussert worden. Beides sei nachvollziehbar. Die Cannabisabhängigkeit bestehe fort, eine konsequente Einnahme der verordneten Stimulans sei fraglich (S. 2 oben). Als Einschränkungen nannte die Dr. M.___ eine labile Stimmung sowie eine geringe Frustrationstoleranz. Weiter seien die Konfliktfähigkeit und soziale n Kompetenzen gering ausgeprägt sowie die emotionale und soziale Reife verzögert. Der Beschwerdeführer sei impulsiv und habe in der V orgeschichte Gewalt gegen Gegenstände und Personen gezeigt. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien gestört und der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar. Die Selbst organisation und Planungskompetenz seien reduziert (S. 2 Mitte). Was das Belastungsprofil anbelange, sei der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes Umfeld aber auch eine klar begrenzende Struktur mit enger Begleitung ange wiesen (S. 2 Mitte).
In einer im gleichen Dokument enthaltenen Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 (S. 3-4) führte RAD- Ärztin
Dr. med. N.___ , Fachärztin für Chirurgie, aus , es liege ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule vor . Generell sei eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangs haltung und Tragen schwerer Gegenstände anzuraten. Aufgrund eines Unfalls stehe weiter eine Nervenläsion im Raum, die bisher noch nicht elektro neurographisch habe nachgewiesen werden können. Es bestehe eine Orthesen versorgung von Fuss und Knie bei funktionell bestehender Lähmung der Fusshebung und Schwäche der Fusssenkung links und erlaubter Teilbelastung der linken unteren Extremität. Es bleibe die laufende Diagnostik abzuwarten. Ein Belastungs profil könne aufgrund des instabilen Gesundheitszustands nicht abschliessend erstellt werden ( S. 3 u nten).
In einer von der fallzuständigen Berufsberaterin am 1 3. Dezember 2022 und von RAD-Ärztin Dr. M.___ a m 1 4. Dezember 2022 visierten Notiz im nämlichen Dokument ( S. 4 ) wurde die Notwendigkeit eine r Schadenminderungspflicht bejaht . Es wurde ausgeführt, f ür den Erfolg einer beruflichen Massnahme sei - die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt - eine Kombination aus sehr strukturiertem Setting
( wenn möglich integriertes Wohnen und Arbeiten ) sowie regelmässige r ( mindestens zweiwöch entliche r ) integrierter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung inklusive Stimulanzientherapie
notwendig . Nur unter diesen Voraussetzungen könne ein erneuter Anlauf aus psychiatrischer Sicht erfolgreich verlaufen. Die Abstinenz von psychotropen Substanzen sollte sich durch eine konsequente Behandlung im Verlauf erreichen lassen. Mass nahmen zur Abstinenzförderung und -kontrolle zu ergreifen, sollte im Ermessen der behandelnden Therapeuten liegen . 4. 11
Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete am 21.
Januar 2023 ( Urk. 8/163) , den Beschwerdeführer etwa ein- bis zweimal jährlich zu sehen. Die letzte Konsultation sei am 5. Juli 2022 erfolgt ( Ziff. 1.1). Er verwies auf die Berichte der behandelnden Spezialärzte und erklärte, die ihm gestellten Fragen zur beruflichen Situation und zum Potenzial für die Eingliederung nicht beantworten zu können ( Ziff. 3-4) . 4. 12
Am 1 7. Januar 2023 ( Urk. 8/181 /9-10 ) berichtete Dr. K.___ (vorstehend E. 4. 9 ), zwischenzeitlich habe sich die Funktion des Nervus
tibialis weitgehend normalisie rt. Persistierend sei aber eine Ausfallsymptomatik des Nervus
p eroneus mit hochgradiger Fuss- Zehenheberparese
(S. 1 Mitte ; vgl. auch Urk. 8/181/1-8 ). 4. 1 3
Dr. J.___ , H.___ (vorstehend E. 4. 7 ), führte im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2023 ( Urk. 8/182) aus, die zurückliegende Berichtsperiode sei weiterhin geprägt gewesen von einer Inkonstanz in der Wahrnehmung von Terminen und Vereinbarungen. Insgesamt hätten seit dem 2 2. August 2022 sechs ambulante Konsultationstermine in teilweise grösseren Abständen stattfinden können. Die Rapporte seien häufig eher auf eine kurzfristige Bedürfnis befriedigung ausgerichtet gewesen . Es habe jedoch ansatzweise eine stimmungs stabilisierende Medikation mit Valproat installiert werden können, wobei der Beschwerdeführer im Verlauf die Einnahme leider pausiert habe, sodass man derzeit wieder am Beginn einer Aufdosierung stehe ( Ziff. 1.3 , vgl. auch Ziff. 3.2 ). Aktuell sei keine regelmässige Tätigkeit vorhanden. Ein Belastungstraining wäre wünschenswert, um die Belastbarkeit besser beurteilen zu können. Ein solches sollte unter einer engmaschigen therapeutischen Betreuung halbschichtig begonnen und gegebenenfalls angepasst werden ( Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert. Im Wesentlichen imponierten eine verminderte Frustrationstoleranz sowie ein Mangel in der Konzentration, daher sei von einer Einschränkung von etwa 50 % auszugehen ( Ziff. 2.2). Die Prognose sei weiterhin eher unklar ( Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizi nische Massnahmen in Form eines Belastungstrainings verbessert werden ( Ziff. 4.1). F ür Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe eine Belastbarkeit im Umfang von etwa drei bis vier Stunden mit therapeutischer Begleitung (Ziff.
4.2). 4. 1 4
Am 1 8. April 2023 überwies
Dr. K.___
(vorstehend E. 4. 9 )
den Beschwerdeführer an die Abteilung für plastische und Rekonstruktionschirurgie am Spital
P.___ ( P.___ ; vgl. Urk. 8/186 S. 1 unten ) , wo am 1 5. Mai 2023 ein operativer Nerventransfer erfolgte (vgl. Urk. 8/193/5 Ziff. 2.8).
Im Formularbericht vom 1 4. Juni 2023 ( Urk. 8/193/3-7) führte Dr. med. Q.___ , Oberär zt in, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, P.___ , aus, e s sei mit einer permanenten Schwäche bei der Fusshebung zu rechnen (Ziff.
2.7). Insofern bestehe eine Funktionseinschränkung ( Ziff. 3.4). Im Sitzen sei dem Beschwerdeführer ein volles Arbeitspensum möglich ( Ziff. 4.2).
Am 2 1. März 2024 ( Urk. 8/218 /3-4 )
berichtete Dr. Q.___ , der Beschwerde führer könne n un eine Fusshebung machen, die aber noch schwach sei. Die Zehenhebung sei nun komplett vorhanden und kräftig. Die Grosszehen hebung sei weiter hin nicht möglich und dies werde sich wahrscheinlich auch nicht verbessern. Insgesamt zeige sich soweit ein sehr gutes Resultat (S. 1 unten) . 4. 1 5
In ihrer aktenbasierten Stellungnahme vom 2 8. August 2023 ( Urk. 8/222 S. 9-11) erachtete RAD-Ärztin Dr. M.___ (vorstehend E. 4.1 0 ) folgende psychiatrische Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit a ls erstellt (S. 9 Mitte): - hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) - Erstdiagnose (ED) 2009 Im Erwachsenenalter analog: - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - in Kombination mit einer (kombinierten) Persönlichkeitsstörung (Verdacht auf / klinisch)
Weiter
führte sie die sich aus den Akten ergebenden somatischen Diagnosen als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 9 Mitte). Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nannte sie eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F12.2), ED 2018
(S. 9 unten).
Zusammenfassend hielt
Dr. M.___
fest , es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. E in psychiatrischer Gesundheitsschaden bestehe seit der Kindheit. Es sei eine anhaltende Beeinträchtigung bei unzureichender Behandlung des Gesund heits schadens seit Eintritt ins Erwerbsleben wahrscheinlich. In welchem Umfang genau ,
lasse sich retrospektiv nicht beziffern. Die Behandlungsadhärenz sei bisher gering, sowohl was das Wahrnehmen von Behandlungsterminen als auch die Umsetzung von Behandlungsempfehlungen angehe. Dies sei auch, aber nicht ausschliesslich, durch den Gesundheitsschaden bedingt. Es bestünden wahrscheinlich auch unabhängige motivationale Faktoren und Nachreifungs bedarf. Die intellektuellen und sozialen Bewältigungsressourcen seien eher gering. Somatisch bestünden aufgrund der chronischen, degenerativen Rücken beschwerden und der Fussheberlähmung Funktionseinschränkungen, die im Belastungsprofil berücksichtigt werden müssten (S. 11 Mitte) . Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr.
J.___ bestünden eine halbtägige Präsenz fähigkeit und eine Leistungsfähigkeit angepasst von 50 % . Diese Einschätzung sei plausibel . Er empfehle eine berufliche Massnahme mit sukzessivem Aufbau der Belastbarkeit. In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen sollte eine Mass nahme mit therapeutischen Massnahmen flankiert werden. Auch das Einüben einer zuverlässigen Tagesstruktur bereits vor Beginn der Massnahme und ein betreutes Wohnen während der Ausbildung könnte n die Erfolgsaussichten erhöhen. Ein Abschluss auf EBA-Niveau in einer Tätigkeit gemäss Belastungs profil sei medizinisch-theoretisch möglich (S. 11 unten).
In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe aus psychiat rischer Sicht eine kombinierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % , ausgehend von einer auf 50 % geschätzten Leistungsfähigkeit und halbtägiger Präsenzfähigkeit. Mit medizinischen Massnahmen sei eine bis zu 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit gemäss Belastungsprofil versicherungsmedizinisch-theoretisch möglich (S. 10 unten). Als (therapeutische) medizinische Massnahmen nannte Dr. M.___ die von der Beschwerdegegnerin schliesslich mit Schreiben vom 2 2. September 2023 ( Urk. 8/198) auferlegten Massnahmen. Die Einnahme eines Stimulans sowie die Abstinenz von Cannabis könne – mit näher dargelegten Methoden – überprüft werden ( S. 10 unten, S. 11 oben). 4.1 6
Mit Schreiben vom
3. Januar 2024 ( Urk. 8/211) beantwortete
Dr. J.___ , H.___ (vorstehend E. 4. 7 ) , die ihm von der Beiständin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen. Er führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe e rfreulicherweise dafür gewonnen werden können, im Verlauf Termine regelmässiger wahrzunehmen und einzuhalten. Schwierig habe sich das Finden eines Commitment s für eine suffiziente Pharmakotherapie gestaltet. Bei einem vordiagnostizierten ADHS sei versuchsweise Methylphenidat punktuell ab Früh jahr 2022 verordnet worden. Leider habe aufgrund einer unregelmässigen Einnahme eine Dosisfindung nicht erfolgreich abgeschlossen werden können. Ebenfalls sei ein Behandlungsversuch mit Va l proat als Stimmungsstabilisierer erfolgt. In den Spiegelkontrollen seien die Werte mit einer Einnahme der verordneten Dosis nicht vereinbar gewesen. Es habe leider nie eine längere Einnahme in einer suffizienten Dosis erreicht werden können (S. 1 Mitte). In den Gesprächen sei es dem Beschwerdeführer leider bis heute nicht möglich gewesen, interaktionelle Schwierigkeiten unter dem Aspekt von eigenen Anteilen zu betrachten und auch entsprechend beeinflussen zu können. Schwierigkeiten würden als von aussen gemacht erlebt, was eine Veränderung von unangemessenen und als unangenehm empfundenen Verhaltensweisen erschwere (S. 1 unten, S. 2 oben).
A ufgrund der zugrundeliegenden Erkrankung sei sicherlich von einem längerdauernden Behandlungsprozess auszug ehen . Ausserdem sollte zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit ein geeigneter Arbeitsplatz mit einer engmaschigen Betreuung vorliegen
(S. 2 Ziff. 2). B ezüglich der ADHS stellten Psychostimulan z ien den Goldstandard in der Behandlung dar. Unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht für eine längerdauernde Einnahme gewonnen werden können . Ähnliche Schwierigkeiten hätten sich auch bei der Einstellung auf einen Stimmungs stabilisierer gezeigt. Leider sei der Beschwerdeführer auch in seinen Aussagen und seiner erklärten Bereitschaft zur Medikament enei n n ahme nicht kongruent. Di e Verabreichung gegen den Willen erscheine nicht verhältnismässig (S. 2 Ziff. 3). Danach gefragt, wie er die Wahrscheinlichkeit einschätze, dass der Beschwerde führer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig werden könne, gab Dr. J.___ an, eine genaue Quanti fizierung sei aktuell nicht möglich, da auch die Dauer einer weiteren Behandlung noch nicht abgeschätzt werden könne. Derzeit zeigten sich eher kleine Fortschritte
(S. 2 Ziff. 5).
Gemäss Schreiben der Beiständin des Beschwerdeführers vom
7. Februar 2024 ( Urk. 8/210)
sei die Behandlung bei Dr. J.___ mittlerweile beendet worden, da sie nicht zielführend gewesen sei , und lehne das
H.___ eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers ab . 4.1 7
RAD-Ärztin Dr. M.___ (vorstehend E. 4. 10 ) führte in ihrer Stellungnahme vom 2 8. Mai 2024
( Urk. 8/222 S. 14) aus, in der Einschätzung des medizinischen Sachverhalt s bestünden keine Divergenzen. Auch die Indikation der medizinischen Massnahme an sich sei nicht strittig. Eine medikamentöse Behandlung sei an sich medizinisch zumutbar. Das Schreiben von Dr. J.___ ändere nichts an ihrer Stellungnahme vom 28.
August 2023. 5. 5.1
Aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage kann festgehalten werden , dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeigt, welche von den behandelnden Fachpersonen im Rahmen einer psychiatrischen Problematik in Form einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens beziehungsweise eine s ADHS gesehen werden. Hinzu kommt eine Cannabis konsum problematik, w obei sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits seit der Primarschule Cannabis konsumiert (vgl. Urk.
8/136 S. 2 oben) .
Was das ADHS anbelangt, so wurde ein solches von den Psychologen de s H.___ im Bericht vom 1 7. November 2020 (vorstehend E. 4.5) zwar als Diagnose angeführt, die se aber insofern relativiert, als eine Beurteilung eines «möglichen» ADHS im ambulanten Setting in Aussicht genommen wurde . Gleichzeitig wurden aufgrund der Biographie differentialdiagnostisch strukturelle Auffälligkeiten in Erwägung gezogen. Eine vertiefte ADHS-Abklärung im ambulanten Setting wurde nach Lage der Akten bislang nicht durchgeführt . Der ab 2 8. Februar 2022 behandelnde Psychiater Dr. J.___ erachtete im Zeitpunkt des Behandlungs beginns eine erneute testpsychologi sche Ab kl ä rung als nicht indiziert ,
wobei er darauf hin wies , dass hierfür vorgängig eine THC-Abstinenz erreicht werden sollte ( Urk. 8/167 S. 3 Mitte). Er führte die Diagnose eines ADHS jeweils als aktenanamnestische Diagnose an ( Urk. 8/149 Ziff. 2.5, Urk. 8/152 Ziff.
1.2, Urk. 8/182 Ziff. 1.2). Weiter erachtete Dr. J.___ die Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung als gegeben (Urk.
8/167 S. 3 oben, vorstehend E. 4.7). Eine diesbezügliche testpsychologische Abklärung ist seinen Angaben zufolge indes ausstehend (vgl. vorstehend E. 4.8).
Damit aber ist festzu halten, dass sowo h l hin sichtlich eines (möglichen) ADHS als auch einer (möglichen) kombinierten Persönlichkeitsstörung
diagnostische r Klärungsbedarf besteht. Dara n ändert nichts, dass RAD-Psychiaterin Dr. M.___ die gestellten Diagnosen als nachvollziehbar bezeichnete (vorstehend E. 4.10) beziehungsweise erstellt erachtete (vorstehend E. 4.15) .
Ihre Einschätzung, wonach eine anhaltende Beein trächtig u ng bei unzure i chender Behand l ung eines seit der Kindheit bestehenden psychiatrischen Gesundheitsschadens wahrscheinlich sei, ist zwar plausibel. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands und de ssen Aus wirkungen auf das funktionale Leistungsvermögen des Beschwerdeführers erweist sich der Sachverhalt indes als weiter abklärungsbedürftig . Für eine verlässliche Beurteilung erscheint eine psychiatrische Begutachtung angezeigt , wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2
Nicht statthaft ist sodann, dass die RAD-Psychiaterin hinsichtlich der weiter im Raum stehenden Diagnose eine s Cannabisabhängigkeitssyndroms
ohne nähere Begründung davon ausging, diese wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers aus (vorstehend E. 4.15) . Denn gemäss der mit BGE 145 V 215 geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt auch eine (allfällige) primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage und sind dessen Auswirkungen
– gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - grundsätzlich nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin anzuordnenden psychiatrischen Begutachtung wird daher auch zu beurteilen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein allfällig zu diagnostizierendes Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeits
- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. 5. 3
Solange es nach dem Gesagten an einer hinreichenden medizinischen Grundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fehlt, erweist sich die Auferlegung von Massnahmen zur Schadenminderung , wie sie sich aus dem Schreiben vom 2 2. September 2023 ergeben, als verfrüht. Bei der gegebenen Sachlage kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob die auferlegten Massnahmen geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu bewirk en ( mutmasslicher Eingliederungserfolg, vgl. vorstehend E. 1. 6.2 ) .
Die von RAD-Ärztin Dr.
M.___
prognostizierte 100%ige Arbeits fähigkeit findet in den medizinischen Akten keine hinreichende Stütze. Mit Blick darauf, dass die RAD- Ärztin
Dr. M.___
die aktenkundig geringe Behandlungs adhärenz des Beschwerdeführers zumindest teilweise als durch den Gesund heitsschaden bedingt erachtete (vorstehend E. 4.15) , wäre abgesehen davon auch die Verschuldensfrage näher zu beleuchten gewesen (vgl. Art. 7b Abs . 3 IVG). Denn nach der Rechtsprechung kann eine fehlende Krankheits einsicht der versicherten Person ihr unter Umständen dann nicht zum Verschulden gereichen, wenn diese gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013 E. 3 mit Hinweisen). 5.4
Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, sind ein Rückenleiden sowie ein Leiden am linken Fuss aufgrund einer am 18. November 2022 erlittenen Nervenläsion aktenkundig (vorstehend E. 4.6, E.
4.9, E. 4.12, E. 4.14). Mit Blick auf ersteres er achtete RAD-Ärztin Dr. N.___ im Dezember 2022 eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung en und Tragen schwerer Gegenstände als angezeigt (vorstehend E.
4.10) . Dies e Einschätzung ist soweit plausibel , zumal keine Berichte akten kundig sind , aus welchen sich weitergehende Einschränkungen
ergäben. Hinsichtlich der linkseitigen Fussproblematik präsentierte sich im Februar 2022 dagegen ein noch instabiler Gesundheitszustand, weshalb sich RAD-Ärztin Dr.
N.___
zum damaligen Zeitpunkt ausser Stande sah, ein abschliessendes Belastungsprofil zu formulieren (vorstehend E. 4.10). Mit einem im Mai 2023 durch geführten
operative n Nerventransfer konnte
in der Folge jedoch ein insgesamt sehr gutes Resultat erzielt werden . Im März 2024 berichtete die behandelnde Chirurgin des P.___ , dass der Beschwerdeführer nun wieder eine -
wenn auch noch schwach e - Fusshebung machen könne (vorstehend E. 4.14) .
In den Akten findet sich allerdings keine abschliessende fachärzt l iche Stellungn a hm e
zur Arbeits fähigkeit aus somatischer Sicht und insbesondere zur Frage, ob und inwiefern aufgrund des Fussleidens unter Berücksichtigung des guten Operationsresultats von einem eingeschränkten Belastungsprofil auszu gehen ist. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin anzuordnenden Begutachtung wird daher auch der somatische Gesundheitszustand und insbesondere die Frage zu beurteilen sein, welche Tätigke it e n der Beschwerde führer unter Berücksichtigung seines
Rücken- und Fusslei den s noch ausüben kann beziehungsweise wie es sich mit dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit verhält. 5.5 5.5.1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern ( Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG). Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, hat die versicherte Person einen eigen ständigen Anspruch unter anderem auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( Art. 14a IVG)
– worunter allenfalls auch das von Dr. J.___ angeregte Belastungstraining (vorstehend E. 4.8, E. 4.13) fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2024 vom 1 2. Juni 2025 E. 4.2.1) - und auf Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 ff. IVG (vgl. Art. 8 Abs. 3 IVG); der Anspruch richtet sich nach dem leistungsspezifischen Invaliditäts begriff ( Art. 4 Abs. 2 IVG) resp ektive den leistungsspezifischen Anspruchs voraussetzungen ( Art. 8 Abs. 1 lit . b IVG ). Darüber hinaus dienen Eingliederungsleistungen der Schadenminderung im Verhältnis zur Dauerleistung Invalidenrente. Nach dem Grundsatz « Eingliederung vor/statt Rente » sollen renten anspruchsrelevante Sachverhalte günstig beeinflusst werden; dies meist, indem der versicherten Person Zugang zu einer « leidensangepassten » Tätigkeit ermög licht wird, deren Anforderungsprofil bestmöglich mit dem Belast barkeitsprofil der versicherten Person übereinstimmt. In diesem Sinn stellt Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG sicher, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erst entstehen kann, wenn keine geeigneten Integrations- und berufliche Massnahmen mehr infrage kommen. Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 ; vgl. nunmehr auch Art. 28 Abs. 1 bis IVG , in Kraft seit 1. Januar 2022 ). Im Umkehrschluss kann eine versicherte Person auch rückwirkend Anspruch auf eine Invalidenrente haben, wenn Abklärungsmassnahmen zeigen, dass sie nicht eingliederungsfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_5 3 9/2024 vom 1 2. Juni 2025 E. 4.5.1-2 mit weiteren Hinweisen). Die ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungs fähigkeit gehört zu den Aufgaben der IV-Stelle (gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG). 5.5.2
Die Gründe einer Eingliederungsunfähigkeit sind gerichtsnotorisch häufig darin zu finden , dass es zunächst vor allem auf psychischer Ebene an den Voraus setzungen für eine erfolgreiche berufliche Integration fehlt; in solchen Fällen müssen diese Bedingungen durch eine eingliederungswirksame Therapie im Sinn von Art. 25 KVG erst einmal geschaffen werden. Die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung stehen dann nicht für sich allein, sondern kommen in Abstimmung mit therapeutischen Vorkehrungen zum Tragen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_5 3 9/2024 vom 1 2. Juni 2025 E. 4.5.2).
Ein Rentenanspruch kann entstehen , wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2014 vom 5.
Februar 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen ). Die grundsätzliche Behandel barkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein aus (BGE 145 V 215 E. 8.2 , BGE 143 V 409 E. 4.4, BGE 127 V 294 E. 4c ). Besteht keine aus Eigeninitiative umsetzbare Selbsteingliederungspflicht, weil die versicherte Person es nicht ohne Weiteres selber in der Hand hat, Arbeitsfähigkeit herzu stellen oder auf ihre Eingliederungsfähigkeit hinzuwirken, kann bei einem noch nicht austherapierten Leiden ein Rentenanspruch entstehen. Dies gilt auch, wenn das Behandlungspotential und die infrage kommenden therapeutischen Vorkehren abklärungsbedürftig sind . Die versicherte Person ist bei der Abklärung und Durchführung der auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzielenden Therapie mitwirkungspflichtig ( Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG). Die betreffenden Spielräume der Schadenminderung ( Art. 7 IVG) müssen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens definiert werden ( zur Publikation vorge sehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2023 vom 2 8. Februar 2025 E. 5.1. 4 mit Hinweisen ). 5. 6
Nach dem Gesagten ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den psychischen und somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s im Hinblick auf einen materiellen Leistungsentscheid im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung ergänzend abklär t .
Das Gutachten wird sich namentlich zum Gesundheitszustand und zu r Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021
und im Verlauf zu äussern haben, wobei aus psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. BGE 143 V 418 sowie BGE 145 V 215) sowie
unter Ausschluss allfällig mitwirkender motivationaler und psycho sozialer Faktoren und in angemessener Würdigung der medizinischen und beruflichen Vorakten
zu beurteilen sein wird. Ergänzende Abklärungen drängen sich insbesondere auch im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung des noch jungen Beschwerdeführers auf. In diesem Zusammenhang wird sich das psychiatrische Gutachten insbesondere dazu zu äussern haben, wie es sich mit dem Behandlungspotential und den infrage kommenden therapeutischen Vorkehren
verhäl t.
Hernach wird die Beschwerdegegnerin - in Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» (vgl. vorstehend E. 5.5.1) - mit den Fachpersonen der Eingliederung erneut geeignete Eingliederungsmassnahmen und – sollte die Eingliederungs fähigkeit des Beschwerdeführers (noch) verneint werden – auch die Frage nach einem (vorläufigen) Rentenanspruch zu prüfen und über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. Der Beschwerde führer wird gegebenenfalls in der gesetzlich vorgesehenen Form zur Wahrnehmung seine r Mitwirkungs
- und Schadenminderungspflicht aufzufordern sein.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
6. 2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 900.--
anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist g estützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 3’900 .--
(inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan