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IV.2024.00674

Anhaltende Verschlechterung im massgeblichen Zeitraum nicht glaubhaft dargetan

Zürich SozVersG · 2025-12-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1970 geborene X.___, ohne Berufsaus bildung und Mutter eines 1989 geborenen Sohnes und einer 2002 geborenen Tochter, war seit dem 1 3. Oktober 2000 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ tätig. Am 2 0. Juni 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Mit Verfügungen vom 1 5. Mai 2008 (Urk. 13 /56 f.) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. März 2006 eine auf einem Invali ditätsgrad von 60 % beruhende Dreiviertelsrente sowie mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % bzw. 70

% (ab Juli 2007) beruhende ganze Rente, zuzüglich

zweier akzessorischer Kinderrenten, zu. Diese bestätigte die IV-Stelle im Rahmen amtlicher Revisionsverfahren mit Mitteilun gen vom 2 5. Juni 2009 (Urk. 13 /67) und 1 4. Juli 2011 (Urk. 13 /76). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung dagegen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. November 2011 (Urk. 13 /80). 1.2

Nachdem die Versicherte ihren Wohnsitz zwischenzeitlich nach Portugal verlegt hatte, leitete die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erneut ein Revisionsverfahren ein . Sie tätigte medizinische Abklärungen und liess die Versicherte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, begutachten (Expertise vom 1 1. September 2015) . Gestützt darauf hob die IVSTA die Invalidenrente mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 auf. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2 1. November 2018 ab (Prozess-Nr. C-6964/2016). 1.3

Am 2 6. August 2019 (Urk. 13 /87) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an. Die nach dem Umzug der Versicherten in die Schweiz wiederum zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13 /121, Urk. 13 /129) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 9. Juni 2020 ab (Urk. 13/137). Die am 2 6. August 2020 dagegen erhobene Beschwerde

(Urk. 13/138/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00558 vom 1 8. Mai 2021 ab (Urk. 13/140) . 1.4

Das Gesuch der Versicherten um Unterstützung bei der Integration in eine ange passte Tätigkeit vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 13/141) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/143) mit Verfügung vom 2 4. September 2021 ab (Urk. 13/144). 1.5

Am 3. Januar 2022 meldete sich die Versichert e

abermals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/146). Nach entsprechender Aufforde rung (vgl. Schreiben vom 2 8. Januar 2022, Urk. 13/152)

reichte sie

zur Glaub haftmachung einer wesentlichen Veränderung fristgerecht weitere Unterlagen ein (Urk. 13/153 f.). Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 13/161 /2 f.) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 13/155) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2022 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 13/162). 1.6

Am 2 6. April 2024 meldete sich die Versicherte unter Beilage des Schreiben s

von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine innere Medizin, vom 27.

Februar 2024, de s Bericht s von

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1 8. April 2024 sowie des Austrittsbericht s der Klinik D.___ vom 3. August 2021 abermals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/17 1 ff.). Mit Schreiben vom 3 0. April 202 4 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, zur Glaubhaftmachung einer wesent lichen Veränderung den in der Neuanmeldung in Aussicht gestellten Bericht von

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

bis spätestens 1 0. Juni 2024

nachzureichen (Urk. 13/1 76). Dieser Aufforderung kam die Versicherte fristgerecht nach

(Urk. 13/1 77 f.). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 13/ 182, Urk. 13/ 1 8 7) und Beizug einer internen Stellung nahme durch den RAD (vgl. Urk. 13/194(2 f.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

16. Oktober 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 20 . November 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf die Wiederanmeldung einzutreten und tatsächliche sowie medizi nische Abklärungen zu tätigen, insbesondere eine interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 1 9. März 2025 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14). Am 1 0. Juli 2025 gab die Beschwerdeführerin ihre Replik zu den Akten (Urk. 25); die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom

1 1. September 2025 auf eine Duplik (Urk. 28), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs rechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a). 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsun fähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 1.3

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit Verfügung vom 2 0. Juni 2022 sei auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten worden. Am 2 6. April 2024 habe sich die Beschwerdeführerin neu angemeldet. Die Prüfung der Aktenlage habe

k eine wesentlich e

V eränder ung gezeigt, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, mit Verfügung vom 2 0. Juni 2020 [recte: 202 2 ] sei lediglich festgestellt worden, dass sich seit der letzten Verfügung [vom 1 8. Oktober 2016] keine Veränderung eingestellt habe. Mithin sei die Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 als zeitlicher Referenzpunkt zu betrachten . Diese stütze sich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 11.

September 2015 ab. Darin sei der Beschwerdeführerin infolge der somatischen Diagnosen, namentlich des lumbovertebrale n und spondylogene n Schmerzsyndroms sowie der Fibromyalgie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei keine Diagnose gestellt worden. Mithin seien sämtliche Akten ab dem 1 1. September 2015, mindestens jedoch ab dem 19.

Oktober 2016, bis dato geeignet, die Veränderung des Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. Infolge der bildgebenden Befunde mit radikulärer Reizkomponente bestehe eine eindeutige Verschlechterung der Rückensituation gegenüber 201 6. Gestützt auf das Gutachten 2015 habe damals keine radikuläre Reizkomponente bestanden. Im April 2020 h ätten sich im Sinne einer radiologischen Progredienz eine Wurzeltangierung auf Höhe L4/5 und im Oktober 2022 eine vollständig aufgebrauchte Bandscheibe L4/L5 ergeben . Mit anderen Worten sei die Bandscheibe auf diesem Niveau nicht mehr vorhanden und die Bodenplatte L4 – Knochen an Knochen – im direkten K on takt mit der Deckplatte L 5. Zudem bestehe seit 2023 eine Tendinopathie der Achillessehne links. Damit besteh e ein erschwerter Verlauf seit Ende 2020, gezeichnet durch erhebliche Exazerbationen mit ambulanten und stationären Spital b ehandlung en. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne sich auch aus einer fortschreitenden Chronifizierung eine richtungsweisende Minderung der Leistungsfähigkeit ergeben. Ferner habe Dr. C.___ im Schreiben vom 1 8. April 2024 darauf hingewiesen, dass sich infolge erfolgloser Arbeitsversuche gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin keiner leichten Tätigkeit nachgehen könne. Damit habe sich im Vergleich zur Situation anlässlich der Begutachtung 2015 auch die Arbeitsfähigkeit verändert. In psychiatrischer Hinsicht habe Dr. E.___

– im Gegensatz zur Situation anlässlich der Begutachtung - eine psychische Störung deutlichen Ausmasses festgehalten. Schliesslich erg e be sich auch aus den beschwerdeweise zusätzlich eingereichten Arztberichte n eine wesentliche Verschlechterung, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde näher begründete (Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, in somatischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin keine massgebliche Änderung glaubhaft machen können. Im Gegenteil hätten die dokumentierten Exazerbationen grössere zeitliche Abstände gezeigt und sei eine eindeutig radikuläre Reizsymp tomatik nicht dokumentiert worden. Klinisch und bildgebend bestehe eher eine Verbesserung der Befunde. Auch aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerde führ erin eine Verschlechterung nicht glaubhaft machen können (Urk.

12). 2.4

Die Beschwerdeführerin teilte replicando mit, die Beschwerdegegnerin habe sich weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort zum zeitlichen Referenzpunkt geäussert und es werde daran festgehalten, dass die Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 hierfür massgeblich sei. In der Beschwerde sei verschiedentlich dargelegt worden, dass sich die Verhältnisse in den bald 9 Jahren seit d iese m Referen z zeitpunkt in vielfacher Hinsicht verschlechtert h ätten . Entgegen der Beschwerdegegnerin habe Dr. C.___ eine radikuläre Reizsymptoma tik im Bericht vom 2 7. Juni 2024 ausdrücklich festgehalten. Der beschwerdeweise eingereichte Bericht vom 1 4. November 2024 habe während des Verwaltungsver fahrens noch nicht vorgelegen und sei als echtes Novum zu berücksichtigen. Die beschwerdeweise eingereichten MRT-Berichte vom 1 4. April 2020 und 2 0. Oktober 2022 seien in die Berichte von Dr. C.___ eingeflossen. Die Tatsache, dass sie separat eingereicht worden s eien, stehe deren Verwendung nicht entgegen. Mit hin seien alle mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Indessen sei auch ohne diese der dramatisch verschlechterte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf Basis der verbleibenden Doku mente glaubhaft: Die Bandscheiben seien aufgebraucht, die Lendenwirbel berühr ten sich Knochen auf Knochen und die Auswirkungen seien offensichtlich gut dokumentiert (Urk. 25). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2 6. April 2024 (Urk. 13/ 171 ff.)

zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mithin die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 2 9. Juni 2020

(Urk. 13/137) . Dieser lag eine rechtskonforme Sachverhalts abklärung und Beweiswürdigung zugrunde .

Es ändert auch nichts,

wenn mit Verfügung vom 2 9. Juni 2020 eine wesentliche Veränderung seit der rentenauf hebenden Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 verneint wurde .

Im Gegenteil verbietete sich eine neuerliche Überprüfung desselben Zeitraums bereits i nfolge abgeurteilter Sache (res

iudicata, vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV 2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1) .

Mithin ist vorliegend zu prüfen, ob seit dem 2 9. Juni 2020 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16.

Oktober 2024 eine Veränderung zumindest glaubhaft gemacht worden ist. 4.

4.1

Der Verfügung vom 2 9. Juni 2020 lag die nachfolgende medizinische Aktenlage zugrunde: 4. 2

Dr es .

Z.___ und A.___

hielten in ihrer Expertise vom 11. September 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00558 vom 1 8. Mai 2021 E. 3.1.1., Urk.

13/140/4): - Lumbovertebrales und spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei -

26. März 2009 Mikrodiskektomie L4/5 links sowie mikrochirurgische r

Sequesterentfernung L4/5 rechts 3. Dezember 2010 - myostatische r Dysbalance und Haltungsinsuffizienz (Motor Control/ Core Stability) - Wi despread Pain-Syndrom/Fibromyalgi e - Schmerzlokalisationen 11/19 Punkten (18/18 Fibromyalgie-Tender points) - Symptomschwere 9/9 Punkten (betone Schlafstörungen, Erschöpfungs zustand und verminderte Leistungsfähigkeit) - Teil 2 b Symptomscore 3/3 Punkten (beton t Darmunregelmässigkeiten, Abdominalkrämpfe, Muskelschwäche, Schwindel, Kopfschmerzsymp to matik, Taubheits- und Kribbelparästhesien, unruhige Beine, Depres sion, kalte Extremitäten, Muskelschmerzen, Lufthunger, Appetitverlust)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (vgl. Urteil IV.2020.00558 vom 1 8. Mai 2021 E. 3.1.1., Urk. 13/140/ 5): - CTS-Operation links Mai 2005 - Hemistrumektomie links Februar 2000 - Secti o caesarea 2002 - H ysterektomie - Adipositas per magna (BMI 41) - Dyslipidämie unter Sta ti nen - Status nach Periarthropathia

humeroscapularis linksbetont - Anamnestisch rezidivierend depressive Episoden, zurzeit remittiert (ICD-10 F33.4) - Anamnestisch anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Aus rheumatologischer Sicht könnten ein lumbovertebrales und lumbospondy-logenes Schmerzsyndrom objektiviert werden sowie ein Status nach radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik der Nervenwurzel L4 links und L5 rechts bei Diskushernie L4/5, welche 2009 sowie 2010 operativ saniert worden seien. Die in den Vorgutachten aufgeführten ischialgiformen Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits damals schon auf die intermittierenden und unter Belastung auftretenden Nervenkompressionen zurückzuführen. Neben der lumbovertebralen Schmerzsymptomatik, welche begünstigt werde durch die muskuläre Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung der autochthonen Rückenmuskulatur sowie der Rumpfmuskulatur, bestehe ein /e deutliche / s Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie . Die medizinischen Massnahmen aus rheumatologischer Sicht zielten auf rekonditionierende Massnahmen im Selbst management . Aus psychiatrischer Sicht fänden sich heute keine Befunde, die eine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10-Kriterien begründeten . Gesamtmedizi nisch sei die rheumatologische Beurteilung bezüglich der Arbeitsfähigkeit massgebend . Der Beschwerdeführerin sei ab Juni 2011 eine leichte, wechselbe lastende Tätigkeit, sitzend, stehend und gehend, im Pensum von 80 % zumutbar. Da aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Aktenlage vorliege, könne die psychiatrische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit ab Anfang 2015 als gesichert beurteilt werden. Somit werde gesamtmedizinisch ab Januar 2015 eine 80% ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urteil IV.2020.00558 vom 1 8. Mai 2021 E. 3.1.2 ff., Urk. 13/140/5 f.). 4 . 3

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 2 3. April 2019 eine anhaltende Depression volatilen Ausmasses und chronische Schmerzen in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren fest und attestierte der Beschwerdeführer in

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/86). 4. 4

Gemäss Bericht des Spitals G.___ vom 1 3. Juni 2019 war die Beschwerde führerin vom 7. bis 1 3. Juni 2019 im Rahmen einer notfallmässigen Selbstvor stellung bei akuten immobilisierenden lumbalen Rückenschmerzen hospitalisiert. Ein MRI habe links paramedian eine betonte Diskusextrusion Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 mit Kompression der Wurzel L4 links rezessal gezeigt; zusätzlich LWK 4/5 mit Osteochondrosis intervertebralis und leichter foraminaler Einengung links betont. Die Beschwerdeführerin sei mit Analgesie und Physiotherapie behandelt worden und es sei im Segment L4 links eine CT-gesteuerte Infiltration am 1 3. Juni 2019 durchgeführt worden, welche problemlos verlaufen sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin deutlich weniger Schmerzen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe schmerzkompensiert nach Hause entlassen werden können (Urk. 13/95/20 f.). 4. 5

Dr. C.___

diagnostizierte im Bericht vom 1 1. August 2019 (Urk. 13 /85) zur Haupt sache eine mittelgradig bis schwere depressive Episode, eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren, einen psychophysischen Erschöpfungszustand, eine rezidivierende Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eine Periathropathia

humeroscapularis links (ca. 2012), eine Gonarthrose beidseits (Beschwerden ca. 10 Jahre), eine Fibromyalgie (Erstdiagnose 2018), eine Adipositas präoperativ Grad III (BMI 45,49 kg/m2), einen Status nach Teilthyreoidektomie (2000) sowie einen Status nach Schussverletzung in der Kindheit (S. 4 f.). Der chronologische Verlauf bei der Beschwerdeführerin, basierend auf sämtlichen Konsultationen in der rheuma tologischen Praxis seit Januar 2016, zeige eindeutig, dass die Periode von Januar 2016 bis Dezember 2018 in Bezug auf den Bewegungsapparat (Rücken, Knie- und Schulter-Gelenke) sowie von der Seite der psychischen Erkrankung gemäss den Informationen der Beschwerdeführerin ausgesprochen instabil gewesen sei. Trotz adäquater medikamentöser Therapie und zusätzlichen Therapien sei diese Periode von häufigen Schmerzrückfällen geprägt gewesen, welche die Versorgung des Haushaltes nur mit grösster Mühe erlaubt und wiederholt zu Notfallkonsultatio nen/Hospitalisationen geführt hätten. Auch die bariatrische Operation vom Mai 2018, welche eine signifikante Gewichtsreduktion ermöglicht habe, habe in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden keine signifikante Besserung erzielt. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Periode nicht in der Lage gewesen, eine berufli che Tätigkeit aufzunehmen (S. 5).

Aus realistischen medizinischen Gründen sei eine Rückkehr in den freien Arbeitsmarkt für die Beschwerdeführerin illusorisch (S. 6). 5.

5.1

Mit der Neuanmeldung vom 2 6. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Akten ein : 5. 2

Im Schreiben vom 2 7. Februar 2024 hielt Dr. B.___

folgende Diagnosen fest (Urk.

13/171): - Status nach Pyelonephritis 2 2. September 2020: Nierenbeckenent zündung; - chronifizierendes, rezidivierendes neuroradikuläres Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins linke Bein bei/mit - Status nach Mikrodiskektomie L4-L5 - mehrere n Nervenwurzelinfiltrationen - chronische n, limitierende n Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich; - m ittelschweres Schlafapnoesyndrom; unter CPAP Behandlung; - r ezidivierende Depressionen, in psychiatrischer Behandlung .

Infolge der Nierenbeckenentzündung und Schlafapnoe seien keine relevanten Einschränkungen zu erwarten. Aufgrund des Schmerzsyndroms seien schwere Tätigkeiten und langes Sitzen und Stehen nicht empfehlenswert. Vermutungs weise bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % nach Massgabe der Beschwer den. Bei Mobilitätseinschränkung sei die Arbeitsfähigkeit gänzlich aufgehoben. In psychiatrischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit je nach Ausmass der aktuellen Episode zu beurteilen (Urk. 13/171). 5. 3

Im Schreiben vom 1 8. April 2024 berichtete Dr. C.___

über den Verlauf seit Ende 2020 und zitierte dabei auszugsweise diverse Arztberichte, namentlich den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 3. August 2021 (vgl. nachfolgend E.

5.4) sowie

den MRT-Bericht vom 2 0. Oktober 2022 (vgl. Urk. 3/4) . Zusammen fassend bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizkomponente, welches seit 2020 durch ausgeprägte Schmerz exazerbationen gekennzeichnet sei und im Dezember 2020 und Juli 2021 ambu lante resp. stationäre Behandlungen im Spital H.___ (nachfolgend: H.___)

resp. Spital G.___

zur Folge gehabt habe. MR- t omographisch hätten sich im April 2020 auf Höhe LWK 3/4 und 4/5 linksbetonte Bandscheibenprotrusionen mit Tangierung der L4 und L5 Wurzeln, links betont, gezeigt; am 2 0. Oktober 2022 hätten sich degenerative Veränderungen mit nahezu vollständig aufge brauchter Bandscheibe L4/L5 ergeben. Mithin sei es zu einer Progredienz der Abnutzung gekommen, was bestimmt künftig die Reizungen der Nervenwurzel

L 4/L5 verstärken werde. Zudem sei im Juni 2023 eine Tendinopathie der Achillessehne links diagnostiziert worden, wobei sich eine lange und regel mässige Physiotherapie als effizient erwiesen habe . Die Beschwerdeführer in habe durch wiederholt gescheiterte Arbeitsversuche

gezeigt, dass sie trotz Wille und Engagement keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne (Urk. 13/172 /1-5). 5. 4

Dem Austrittsbericht der Klinik D.___

vom 3. August 2021

über die stationäre Rehabilitation vom 2 6. Juli bis 1 4. August 2021 sind die bereits erwähnten Diagnosen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin leide nach eigenen Angaben seit vielen Jahren an LWS-Schmerzen. Eine Mikrodiskektomie im März 2009 sowie wiederholte Infiltrationen hätten keine grossartige Besserung erbracht. Seit einer Woche seien die Schmerzen wieder stärker. Sie fühle sich schwach und kraftlos. Die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt dekonditioniert, im Rollstuhl mobil und psychisch unauffällig gewesen und habe von der stationären Rehabilitation profitieren können. Vom 2 6. Juli bis 3 1. August 2021 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; die weitere Beurteilung ob liege de m Hausarzt (Urk. 13/172/6 ff.). 5. 5

Im psychiatrischen Bericht vom 1 0. Mai 2024 hielt der seit August 2022 im Monatsrhythmus behandelnde Dr. E.___

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht - bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz - syndrom (ICD-10: F62.80) fest. Die P harmakotherapi e sei im Wesentli chen von Dr. F.___ übernommen worden und bestehe aus Quetiapin 25 mg (0-0-2) als schlafinduzierende Medikation und Venlafaxin ER 75 mg (3-0-0) als Antidepressiva . Der psychische Zustand habe sich in den letzten sechs Monaten durch eine Zunahme des depressiven Syndroms mit Symptomen wie tiefe Trauer, Antriebs- und Konzentrationsstörungen, Lebensüberdruss und quälende Suizidgedanken verschlechtert (Urk. 13/177). 5. 6

Im einwandweise eingereichten Bericht vom 1 3. Juni 2024 über die gleichen tags erfolgte Notfallbehandlung im Spital G.___ hielten die behandelnden Notfallärzte fest, die Beschwerdeführerin habe sich mit plötzlich verspürten akuten tieflumbalen Schmerzen vorgestellt mit der B itte um Abgabe von Ox y contin, welches jeweils in solchen Situationen helfen würde . Klinisch habe sich eine tieflumbale Druckdolenz, regelrechte Motorik der unteren Extremitäten, (vorbestehend) reduzierte Sensorik an der Innenseite des rechten Unterschenkels sowie leicht reduzierte Sensorik am lateralen Oberschenkel links gezeigt . Nach Abgabe von 5mg Oxynorm und 1 g Dafalgan habe sich innert einer Stunde

eine deutliche Schmerzreduktion eingestellt und die Beschwerdeführerin sei in Beglei tung ihrer Tochter nach Hause entlassen worden (Urk. 13/190) . 5. 7

Im Einwandverfahren gab die Beschwerdeführerin ausserdem den Bericht von Dr. C.___ vom 2 7. Juni 2024 zu den Akten. Darin hielt dieser fest, anlässlich der notfallmässigen Selbstv orstellung im Spital G.___ am 1 3. Juni 2024 habe eine radikuläre Lähmung ausgeschlossen und eine Hospitalisation nach Abgabe von Oxynorm (5 mg sublingual) verhindert werden können. Aktuell seien die Schmer zen unter der täglichen Einnahme von Morphin-Präparaten weniger intensiv. E s würden dennoch erhebliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen persis tieren, welche das alltägliche Leben der Beschwerdeführerin erheblich erschweren und die Hilfe der Familie unumgänglich machten. Klinisch bestünden – näher umschriebene - Einschränkungen der Beweglichkeit sowie Druckdolenzen und eine reduzierte Sensorik des Unterschenkels links. Ein e unmittelbare Indikation für ein MRT ergebe sich daraus nicht. In therapeutischer Hinsicht sei die Einnahme von Oxycodon/Naloxon fortzusetzen und zu reduzieren, sobald die Schmerzen nachliessen. Zudem sei die Physiotherapie fortzusetzen (Urk. 13/191). 6.

6.1

Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen enthal ten keine Hinweise auf eine langandauernde und damit IV-relevante Verände rung . 6. 2

In psychiatrischer Hinsicht hielten die behandelnden Ärzte bereits

seit 2009 eine andauernde Persönlichkeits- und depressive Störung

volatilen Ausmass es sowie chronische invalidisierende Schmerzen in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest

(vgl. etwa Urk. 13 /62/3). Eine wesentliche Verschlechte rung erscheint mit Blick auf die von Dr. E.___

im Bericht vom 1 0. Mai 2024 festgehaltene

leicht- bis mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F33.1)

sowie den monatlichen Behandlungsrhythmus nicht glaubhaft . Soweit Dr. E.___

die postulierte

Verschlechterung

mit der

tiefe n Trauer, den Antriebs- und Konzent rationsstörungen, dem Lebensüberdruss und den quälenden Suizidgedanken der Beschwerdeführerin begründet, handelt es sich dabei vornehmlich um die subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin . Demgegenüber darf von einem Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung wenigstens erwartet werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbrin gen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber anzu nehmen, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_619/2022 vom 2 2. Juni 2023, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 6. 3

In rheumatologischer Hinsicht wurde im bidisziplinären Gutachten anno 2015 auf vorbekannte intermittierende und unter Belastung auftretende Nervenkom pressionen hingewiesen und wurden jedenfalls seit Juni 2019 (akute) symptoma tische Wurzelkompressionen entlang der Lendenwirbelsäule berichtet (vgl. hievor E. 4.4). Die von Dr. C.___ im Schreiben vom 1 8. April 2024 unter Verweis auf die MRT der LWS vom 2 0. Oktober 2022 festgehaltene vollständig aufgebrauchte Bandscheibe L4/L5 vermag per se keine wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt sich eine gesundheitliche Veränderung nicht allein aus neuen Ergebnissen bildgebender Untersuchungen; für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Degenerationen der Wirbelsäule sind in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteile 9C_126/2019 vom 1 9. Juni 2019 E. 4.4.1; 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.1; 8C_45/2017 vom 2 6. Juli 2017 E. 5.3). Vorliegend hielt Dr. C.___ lediglich in vager Prognose dafür, die Reizungen der Nervenwurzeln L4 und L5 würden sich künftig dadurch «bestimmt verstärken» (E. 5.3) . Mangels zumindest glaubhaft gemachter Darle gung konkreter Auswirkungen auf das Leistungsvermögen lässt sich aus dem beschwerdeweise bemühten Bundesgerichtsentscheid 8C_619/2022 vom 2 2. Juni 2023, wonach die fortschreitende Chronifizierung eines Leidens zu einer richtungsweisenden Minderung der Leistungsfähigkeit führen kann (vgl. E. 5.2), nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Kommt hinzu, dass im Nachgang der notfallmässigen Selbstvorstellung im Spital G.___ vom Juni 2024 eine deutliche Schmerzreduktion innert einer Stunde nach Abgabe von 5mg Oxynorm und 1g Dafalgan erreicht, eine radikuläre Lähmung ausgeschlossen und die Beschwerdeführerin schmerzkompensiert nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 13/190 f.). Anzumerken ist auch, dass die Beschwerdeführerin den Wirkstoff Oxycodon bei Schmerzexazerbationen bereits seit Jahren einnahm (vgl. etwa den Bericht des Spitals G.___ vom 1 3. Juni 2019, Urk. 13/9 5 /21, sowie den Bericht Dr. C.___ vom 1 1. August 2019, Urk. 13/85/5). Damit ist auch bereits gesagt, dass r ezidivierende Schmerze xazerbationen vorbekannt sind .

Daran ändern die (notfallmässigen) Selbstvorstellungen im H.___ resp. Spital G.___

infolge (erneuter) Schmerzexazerbationen im Dezember 2020, Juli 2021 sowie Juni 2024 nichts. Gemäss den von Dr. C.___ im Verlaufsbericht vom 1 8. April 2024 auszugsweise zitierten Arztberichten hielten die am 1 6. Juli 2021 behandelnden Notfallärzte des H.___

eine unveränderte Schmerzqualität und – intensität im Rahmen des langjährig chronisch rezidivierenden lumbospondylo genen Schmerzsyndroms fest (vgl. Urk. 13/172/2; vgl. auch Urk. 13/154/4 ff.). Alsdann ergab die klinische Untersuchung anlässlich der Hospitalisation im Spital G.___ vom 1 8. bis 2 6. Juli 2021 keine sensorischen oder motorischen Ausfälle; beim fehlenden Hinweis auf Red Flags wurde auf eine Bildgebung verzichtet . Der Übertritt in die Klinik D.___ diente der muskuloskelettalen Rehabilitation, nachdem im Spital G.___ aufgefallen war, dass die Beschwer deführerin über nahezu keine Stützmuskulatur in den Beinen und im Rücken verfügte (vgl. Urk.

13/ 154/5). Bereits Dres . Z.___ und A.___

wiesen auf die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin hin und empfahlen

rekondi tionierende Massnahmen im Selbstmanagement (vgl. hievor E. 4.2). Aus dem Austrittsbericht vom 3. August 2021 erhellt, dass das R e h a - Ziel (teilselbständiges Wohnen mit Hilfspersonen) weitestgehend erreicht wurde (Urk. 13/172/8). Alsdann erwiesen sich die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der im Juni 2023 diagnostizierten

Tendinopathie der Achillessehne links unbestrittenermassen als erfolgreich. Schliesslich berichtet e

Dr. C.___ bereits im August 2019, dass die Beschwerdeführerin von häufigen Schmerzrückfällen geplagt sei, welche eine Versorgung des Haushalts nur mit grosser Mühe erlaub t en (vgl. Urk. 13 /85 /5). Insoweit vermag auch der

einwandweise eingereichte Bericht vom 2 7. Juni 2024, worin Dr. C.___ erhebliche Schmerzen sowie die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag hervorhob (vgl. Urk. 13/191; vgl. hievor E. 5.7), keine wesentliche Veränderung darzutun .

Zudem postulierte Dr. C.___

bereits im Schreiben vom 1 1. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit (vgl. hievor E. 4.5) . Bei dieser Sachlage ist eine anspruchserhebliche Veränderung im massgeblichen Zeitraum nicht glaubhaft dargetan. 6. 4

Unter Hinweis auf das unter E. 1. 3 Gesagte hat die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin

auf die Neuanmeldung mangels glaubhaft gemachter Veränderung nicht ein ge treten ist.

Das im vorlie genden Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von Dr. C.___ vom 15.

November 2024

über die gleichen tags erfolgte Konsultation (Urk. 3/6) ist unbeachtlich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1).

Die Prüfung, ob eine relevante Änderung glaubhaft gemacht worden ist, kann einzig aufgrund der mit Neuanmeldung bis zur Nichteintretensverfügung eingegangen Unterlagen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Aus den beschwer deweise eingereichten MRT-Berichten (Urk. 3/3-4), auf welche Dr. C.___ im Verlaufsbericht vom 1 8. April 2024 (E. 5.3) Bezug nahm, ergeben sich keine entscheidrelevanten resp. neuen Erkenntnisse .

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 1 6. Oktober 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 ff.). Mit Schreiben vom

E. 1.1 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs rechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsun fähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit Verfügung vom 2 0. Juni 2022 sei auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten worden. Am 2 6. April 2024 habe sich die Beschwerdeführerin neu angemeldet. Die Prüfung der Aktenlage habe

k eine wesentlich e

V eränder ung gezeigt, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, mit Verfügung vom 2 0. Juni 2020 [recte: 202 2 ] sei lediglich festgestellt worden, dass sich seit der letzten Verfügung [vom 1 8. Oktober 2016] keine Veränderung eingestellt habe. Mithin sei die Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 als zeitlicher Referenzpunkt zu betrachten . Diese stütze sich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 11.

September 2015 ab. Darin sei der Beschwerdeführerin infolge der somatischen Diagnosen, namentlich des lumbovertebrale n und spondylogene n Schmerzsyndroms sowie der Fibromyalgie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei keine Diagnose gestellt worden. Mithin seien sämtliche Akten ab dem 1 1. September 2015, mindestens jedoch ab dem 19.

Oktober 2016, bis dato geeignet, die Veränderung des Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. Infolge der bildgebenden Befunde mit radikulärer Reizkomponente bestehe eine eindeutige Verschlechterung der Rückensituation gegenüber 201 6. Gestützt auf das Gutachten 2015 habe damals keine radikuläre Reizkomponente bestanden. Im April 2020 h ätten sich im Sinne einer radiologischen Progredienz eine Wurzeltangierung auf Höhe L4/5 und im Oktober 2022 eine vollständig aufgebrauchte Bandscheibe L4/L5 ergeben . Mit anderen Worten sei die Bandscheibe auf diesem Niveau nicht mehr vorhanden und die Bodenplatte L4 – Knochen an Knochen – im direkten K on takt mit der Deckplatte L 5. Zudem bestehe seit 2023 eine Tendinopathie der Achillessehne links. Damit besteh e ein erschwerter Verlauf seit Ende 2020, gezeichnet durch erhebliche Exazerbationen mit ambulanten und stationären Spital b ehandlung en. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne sich auch aus einer fortschreitenden Chronifizierung eine richtungsweisende Minderung der Leistungsfähigkeit ergeben. Ferner habe Dr. C.___ im Schreiben vom 1 8. April 2024 darauf hingewiesen, dass sich infolge erfolgloser Arbeitsversuche gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin keiner leichten Tätigkeit nachgehen könne. Damit habe sich im Vergleich zur Situation anlässlich der Begutachtung 2015 auch die Arbeitsfähigkeit verändert. In psychiatrischer Hinsicht habe Dr. E.___

– im Gegensatz zur Situation anlässlich der Begutachtung - eine psychische Störung deutlichen Ausmasses festgehalten. Schliesslich erg e be sich auch aus den beschwerdeweise zusätzlich eingereichten Arztberichte n eine wesentliche Verschlechterung, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde näher begründete (Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, in somatischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin keine massgebliche Änderung glaubhaft machen können. Im Gegenteil hätten die dokumentierten Exazerbationen grössere zeitliche Abstände gezeigt und sei eine eindeutig radikuläre Reizsymp tomatik nicht dokumentiert worden. Klinisch und bildgebend bestehe eher eine Verbesserung der Befunde. Auch aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerde führ erin eine Verschlechterung nicht glaubhaft machen können (Urk.

12). 2.4

Die Beschwerdeführerin teilte replicando mit, die Beschwerdegegnerin habe sich weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort zum zeitlichen Referenzpunkt geäussert und es werde daran festgehalten, dass die Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 hierfür massgeblich sei. In der Beschwerde sei verschiedentlich dargelegt worden, dass sich die Verhältnisse in den bald 9 Jahren seit d iese m Referen z zeitpunkt in vielfacher Hinsicht verschlechtert h ätten . Entgegen der Beschwerdegegnerin habe Dr. C.___ eine radikuläre Reizsymptoma tik im Bericht vom 2 7. Juni 2024 ausdrücklich festgehalten. Der beschwerdeweise eingereichte Bericht vom 1 4. November 2024 habe während des Verwaltungsver fahrens noch nicht vorgelegen und sei als echtes Novum zu berücksichtigen. Die beschwerdeweise eingereichten MRT-Berichte vom 1 4. April 2020 und 2 0. Oktober 2022 seien in die Berichte von Dr. C.___ eingeflossen. Die Tatsache, dass sie separat eingereicht worden s eien, stehe deren Verwendung nicht entgegen. Mit hin seien alle mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Indessen sei auch ohne diese der dramatisch verschlechterte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf Basis der verbleibenden Doku mente glaubhaft: Die Bandscheiben seien aufgebraucht, die Lendenwirbel berühr ten sich Knochen auf Knochen und die Auswirkungen seien offensichtlich gut dokumentiert (Urk. 25). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2 6. April 2024 (Urk. 13/ 171 ff.)

zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mithin die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 2 9. Juni 2020

(Urk. 13/137) . Dieser lag eine rechtskonforme Sachverhalts abklärung und Beweiswürdigung zugrunde .

Es ändert auch nichts,

wenn mit Verfügung vom 2 9. Juni 2020 eine wesentliche Veränderung seit der rentenauf hebenden Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 verneint wurde .

Im Gegenteil verbietete sich eine neuerliche Überprüfung desselben Zeitraums bereits i nfolge abgeurteilter Sache (res

iudicata, vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV 2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1) .

Mithin ist vorliegend zu prüfen, ob seit dem 2 9. Juni 2020 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16.

Oktober 2024 eine Veränderung zumindest glaubhaft gemacht worden ist. 4.

E. 1.5 Am 3. Januar 2022 meldete sich die Versichert e

abermals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/146). Nach entsprechender Aufforde rung (vgl. Schreiben vom 2 8. Januar 2022, Urk. 13/152)

reichte sie

zur Glaub haftmachung einer wesentlichen Veränderung fristgerecht weitere Unterlagen ein (Urk. 13/153 f.). Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 13/161 /2 f.) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 13/155) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2022 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 13/162).

E. 1.6 Am 2 6. April 2024 meldete sich die Versicherte unter Beilage des Schreiben s

von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine innere Medizin, vom 27.

Februar 2024, de s Bericht s von

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1 8. April 2024 sowie des Austrittsbericht s der Klinik D.___ vom 3. August 2021 abermals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/17

E. 3 0. April 202

E. 4 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, zur Glaubhaftmachung einer wesent lichen Veränderung den in der Neuanmeldung in Aussicht gestellten Bericht von

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

bis spätestens 1 0. Juni 2024

nachzureichen (Urk. 13/1 76). Dieser Aufforderung kam die Versicherte fristgerecht nach

(Urk. 13/1 77 f.). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 13/ 182, Urk. 13/ 1

E. 4.1 Der Verfügung vom 2 9. Juni 2020 lag die nachfolgende medizinische Aktenlage zugrunde: 4. 2

Dr es .

Z.___ und A.___

hielten in ihrer Expertise vom 11. September 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00558 vom 1 8. Mai 2021 E. 3.1.1., Urk.

13/140/4): - Lumbovertebrales und spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei -

26. März 2009 Mikrodiskektomie L4/5 links sowie mikrochirurgische r

Sequesterentfernung L4/5 rechts 3. Dezember 2010 - myostatische r Dysbalance und Haltungsinsuffizienz (Motor Control/ Core Stability) - Wi despread Pain-Syndrom/Fibromyalgi e - Schmerzlokalisationen 11/19 Punkten (18/18 Fibromyalgie-Tender points) - Symptomschwere 9/9 Punkten (betone Schlafstörungen, Erschöpfungs zustand und verminderte Leistungsfähigkeit) - Teil 2 b Symptomscore 3/3 Punkten (beton t Darmunregelmässigkeiten, Abdominalkrämpfe, Muskelschwäche, Schwindel, Kopfschmerzsymp to matik, Taubheits- und Kribbelparästhesien, unruhige Beine, Depres sion, kalte Extremitäten, Muskelschmerzen, Lufthunger, Appetitverlust)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (vgl. Urteil IV.2020.00558 vom 1 8. Mai 2021 E. 3.1.1., Urk. 13/140/ 5): - CTS-Operation links Mai 2005 - Hemistrumektomie links Februar 2000 - Secti o caesarea 2002 - H ysterektomie - Adipositas per magna (BMI 41) - Dyslipidämie unter Sta ti nen - Status nach Periarthropathia

humeroscapularis linksbetont - Anamnestisch rezidivierend depressive Episoden, zurzeit remittiert (ICD-10 F33.4) - Anamnestisch anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Aus rheumatologischer Sicht könnten ein lumbovertebrales und lumbospondy-logenes Schmerzsyndrom objektiviert werden sowie ein Status nach radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik der Nervenwurzel L4 links und L5 rechts bei Diskushernie L4/5, welche 2009 sowie 2010 operativ saniert worden seien. Die in den Vorgutachten aufgeführten ischialgiformen Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits damals schon auf die intermittierenden und unter Belastung auftretenden Nervenkompressionen zurückzuführen. Neben der lumbovertebralen Schmerzsymptomatik, welche begünstigt werde durch die muskuläre Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung der autochthonen Rückenmuskulatur sowie der Rumpfmuskulatur, bestehe ein /e deutliche / s Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie . Die medizinischen Massnahmen aus rheumatologischer Sicht zielten auf rekonditionierende Massnahmen im Selbst management . Aus psychiatrischer Sicht fänden sich heute keine Befunde, die eine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10-Kriterien begründeten . Gesamtmedizi nisch sei die rheumatologische Beurteilung bezüglich der Arbeitsfähigkeit massgebend . Der Beschwerdeführerin sei ab Juni 2011 eine leichte, wechselbe lastende Tätigkeit, sitzend, stehend und gehend, im Pensum von 80 % zumutbar. Da aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Aktenlage vorliege, könne die psychiatrische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit ab Anfang 2015 als gesichert beurteilt werden. Somit werde gesamtmedizinisch ab Januar 2015 eine 80% ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urteil IV.2020.00558 vom 1 8. Mai 2021 E. 3.1.2 ff., Urk. 13/140/5 f.). 4 . 3

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 2 3. April 2019 eine anhaltende Depression volatilen Ausmasses und chronische Schmerzen in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren fest und attestierte der Beschwerdeführer in

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/86). 4. 4

Gemäss Bericht des Spitals G.___ vom 1 3. Juni 2019 war die Beschwerde führerin vom 7. bis 1 3. Juni 2019 im Rahmen einer notfallmässigen Selbstvor stellung bei akuten immobilisierenden lumbalen Rückenschmerzen hospitalisiert. Ein MRI habe links paramedian eine betonte Diskusextrusion Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 mit Kompression der Wurzel L4 links rezessal gezeigt; zusätzlich LWK 4/5 mit Osteochondrosis intervertebralis und leichter foraminaler Einengung links betont. Die Beschwerdeführerin sei mit Analgesie und Physiotherapie behandelt worden und es sei im Segment L4 links eine CT-gesteuerte Infiltration am 1 3. Juni 2019 durchgeführt worden, welche problemlos verlaufen sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin deutlich weniger Schmerzen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe schmerzkompensiert nach Hause entlassen werden können (Urk. 13/95/20 f.). 4. 5

Dr. C.___

diagnostizierte im Bericht vom 1 1. August 2019 (Urk.

E. 8 7) und Beizug einer internen Stellung nahme durch den RAD (vgl. Urk. 13/194(2 f.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

16. Oktober 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 20 . November 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf die Wiederanmeldung einzutreten und tatsächliche sowie medizi nische Abklärungen zu tätigen, insbesondere eine interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 1 9. März 2025 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14). Am 1 0. Juli 2025 gab die Beschwerdeführerin ihre Replik zu den Akten (Urk. 25); die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom

1 1. September 2025 auf eine Duplik (Urk. 28), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 /85 /5). Insoweit vermag auch der

einwandweise eingereichte Bericht vom 2 7. Juni 2024, worin Dr. C.___ erhebliche Schmerzen sowie die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag hervorhob (vgl. Urk. 13/191; vgl. hievor E. 5.7), keine wesentliche Veränderung darzutun .

Zudem postulierte Dr. C.___

bereits im Schreiben vom 1 1. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit (vgl. hievor E. 4.5) . Bei dieser Sachlage ist eine anspruchserhebliche Veränderung im massgeblichen Zeitraum nicht glaubhaft dargetan. 6. 4

Unter Hinweis auf das unter E. 1. 3 Gesagte hat die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin

auf die Neuanmeldung mangels glaubhaft gemachter Veränderung nicht ein ge treten ist.

Das im vorlie genden Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von Dr. C.___ vom 15.

November 2024

über die gleichen tags erfolgte Konsultation (Urk. 3/6) ist unbeachtlich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1).

Die Prüfung, ob eine relevante Änderung glaubhaft gemacht worden ist, kann einzig aufgrund der mit Neuanmeldung bis zur Nichteintretensverfügung eingegangen Unterlagen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Aus den beschwer deweise eingereichten MRT-Berichten (Urk. 3/3-4), auf welche Dr. C.___ im Verlaufsbericht vom 1 8. April 2024 (E. 5.3) Bezug nahm, ergeben sich keine entscheidrelevanten resp. neuen Erkenntnisse .

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 1 6. Oktober 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00674 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 6. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriebel Gomweg 5, 8915 Hausen am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1970 geborene X.___, ohne Berufsaus bildung und Mutter eines 1989 geborenen Sohnes und einer 2002 geborenen Tochter, war seit dem 1 3. Oktober 2000 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ tätig. Am 2 0. Juni 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Mit Verfügungen vom 1 5. Mai 2008 (Urk. 13 /56 f.) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. März 2006 eine auf einem Invali ditätsgrad von 60 % beruhende Dreiviertelsrente sowie mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % bzw. 70

% (ab Juli 2007) beruhende ganze Rente, zuzüglich

zweier akzessorischer Kinderrenten, zu. Diese bestätigte die IV-Stelle im Rahmen amtlicher Revisionsverfahren mit Mitteilun gen vom 2 5. Juni 2009 (Urk. 13 /67) und 1 4. Juli 2011 (Urk. 13 /76). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung dagegen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. November 2011 (Urk. 13 /80). 1.2

Nachdem die Versicherte ihren Wohnsitz zwischenzeitlich nach Portugal verlegt hatte, leitete die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erneut ein Revisionsverfahren ein . Sie tätigte medizinische Abklärungen und liess die Versicherte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, begutachten (Expertise vom 1 1. September 2015) . Gestützt darauf hob die IVSTA die Invalidenrente mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 auf. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2 1. November 2018 ab (Prozess-Nr. C-6964/2016). 1.3

Am 2 6. August 2019 (Urk. 13 /87) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an. Die nach dem Umzug der Versicherten in die Schweiz wiederum zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13 /121, Urk. 13 /129) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 9. Juni 2020 ab (Urk. 13/137). Die am 2 6. August 2020 dagegen erhobene Beschwerde

(Urk. 13/138/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00558 vom 1 8. Mai 2021 ab (Urk. 13/140) . 1.4

Das Gesuch der Versicherten um Unterstützung bei der Integration in eine ange passte Tätigkeit vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 13/141) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/143) mit Verfügung vom 2 4. September 2021 ab (Urk. 13/144). 1.5

Am 3. Januar 2022 meldete sich die Versichert e

abermals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/146). Nach entsprechender Aufforde rung (vgl. Schreiben vom 2 8. Januar 2022, Urk. 13/152)

reichte sie

zur Glaub haftmachung einer wesentlichen Veränderung fristgerecht weitere Unterlagen ein (Urk. 13/153 f.). Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 13/161 /2 f.) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 13/155) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2022 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 13/162). 1.6

Am 2 6. April 2024 meldete sich die Versicherte unter Beilage des Schreiben s

von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine innere Medizin, vom 27.

Februar 2024, de s Bericht s von

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1 8. April 2024 sowie des Austrittsbericht s der Klinik D.___ vom 3. August 2021 abermals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/17 1 ff.). Mit Schreiben vom 3 0. April 202 4 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, zur Glaubhaftmachung einer wesent lichen Veränderung den in der Neuanmeldung in Aussicht gestellten Bericht von

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

bis spätestens 1 0. Juni 2024

nachzureichen (Urk. 13/1 76). Dieser Aufforderung kam die Versicherte fristgerecht nach

(Urk. 13/1 77 f.). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 13/ 182, Urk. 13/ 1 8 7) und Beizug einer internen Stellung nahme durch den RAD (vgl. Urk. 13/194(2 f.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

16. Oktober 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 20 . November 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf die Wiederanmeldung einzutreten und tatsächliche sowie medizi nische Abklärungen zu tätigen, insbesondere eine interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 1 9. März 2025 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14). Am 1 0. Juli 2025 gab die Beschwerdeführerin ihre Replik zu den Akten (Urk. 25); die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom

1 1. September 2025 auf eine Duplik (Urk. 28), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs rechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a). 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsun fähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 1.3

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit Verfügung vom 2 0. Juni 2022 sei auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten worden. Am 2 6. April 2024 habe sich die Beschwerdeführerin neu angemeldet. Die Prüfung der Aktenlage habe

k eine wesentlich e

V eränder ung gezeigt, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, mit Verfügung vom 2 0. Juni 2020 [recte: 202 2 ] sei lediglich festgestellt worden, dass sich seit der letzten Verfügung [vom 1 8. Oktober 2016] keine Veränderung eingestellt habe. Mithin sei die Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 als zeitlicher Referenzpunkt zu betrachten . Diese stütze sich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 11.

September 2015 ab. Darin sei der Beschwerdeführerin infolge der somatischen Diagnosen, namentlich des lumbovertebrale n und spondylogene n Schmerzsyndroms sowie der Fibromyalgie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei keine Diagnose gestellt worden. Mithin seien sämtliche Akten ab dem 1 1. September 2015, mindestens jedoch ab dem 19.

Oktober 2016, bis dato geeignet, die Veränderung des Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. Infolge der bildgebenden Befunde mit radikulärer Reizkomponente bestehe eine eindeutige Verschlechterung der Rückensituation gegenüber 201 6. Gestützt auf das Gutachten 2015 habe damals keine radikuläre Reizkomponente bestanden. Im April 2020 h ätten sich im Sinne einer radiologischen Progredienz eine Wurzeltangierung auf Höhe L4/5 und im Oktober 2022 eine vollständig aufgebrauchte Bandscheibe L4/L5 ergeben . Mit anderen Worten sei die Bandscheibe auf diesem Niveau nicht mehr vorhanden und die Bodenplatte L4 – Knochen an Knochen – im direkten K on takt mit der Deckplatte L 5. Zudem bestehe seit 2023 eine Tendinopathie der Achillessehne links. Damit besteh e ein erschwerter Verlauf seit Ende 2020, gezeichnet durch erhebliche Exazerbationen mit ambulanten und stationären Spital b ehandlung en. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne sich auch aus einer fortschreitenden Chronifizierung eine richtungsweisende Minderung der Leistungsfähigkeit ergeben. Ferner habe Dr. C.___ im Schreiben vom 1 8. April 2024 darauf hingewiesen, dass sich infolge erfolgloser Arbeitsversuche gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin keiner leichten Tätigkeit nachgehen könne. Damit habe sich im Vergleich zur Situation anlässlich der Begutachtung 2015 auch die Arbeitsfähigkeit verändert. In psychiatrischer Hinsicht habe Dr. E.___

– im Gegensatz zur Situation anlässlich der Begutachtung - eine psychische Störung deutlichen Ausmasses festgehalten. Schliesslich erg e be sich auch aus den beschwerdeweise zusätzlich eingereichten Arztberichte n eine wesentliche Verschlechterung, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde näher begründete (Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, in somatischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin keine massgebliche Änderung glaubhaft machen können. Im Gegenteil hätten die dokumentierten Exazerbationen grössere zeitliche Abstände gezeigt und sei eine eindeutig radikuläre Reizsymp tomatik nicht dokumentiert worden. Klinisch und bildgebend bestehe eher eine Verbesserung der Befunde. Auch aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerde führ erin eine Verschlechterung nicht glaubhaft machen können (Urk.

12). 2.4

Die Beschwerdeführerin teilte replicando mit, die Beschwerdegegnerin habe sich weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort zum zeitlichen Referenzpunkt geäussert und es werde daran festgehalten, dass die Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 hierfür massgeblich sei. In der Beschwerde sei verschiedentlich dargelegt worden, dass sich die Verhältnisse in den bald 9 Jahren seit d iese m Referen z zeitpunkt in vielfacher Hinsicht verschlechtert h ätten . Entgegen der Beschwerdegegnerin habe Dr. C.___ eine radikuläre Reizsymptoma tik im Bericht vom 2 7. Juni 2024 ausdrücklich festgehalten. Der beschwerdeweise eingereichte Bericht vom 1 4. November 2024 habe während des Verwaltungsver fahrens noch nicht vorgelegen und sei als echtes Novum zu berücksichtigen. Die beschwerdeweise eingereichten MRT-Berichte vom 1 4. April 2020 und 2 0. Oktober 2022 seien in die Berichte von Dr. C.___ eingeflossen. Die Tatsache, dass sie separat eingereicht worden s eien, stehe deren Verwendung nicht entgegen. Mit hin seien alle mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Indessen sei auch ohne diese der dramatisch verschlechterte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf Basis der verbleibenden Doku mente glaubhaft: Die Bandscheiben seien aufgebraucht, die Lendenwirbel berühr ten sich Knochen auf Knochen und die Auswirkungen seien offensichtlich gut dokumentiert (Urk. 25). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2 6. April 2024 (Urk. 13/ 171 ff.)

zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mithin die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 2 9. Juni 2020

(Urk. 13/137) . Dieser lag eine rechtskonforme Sachverhalts abklärung und Beweiswürdigung zugrunde .

Es ändert auch nichts,

wenn mit Verfügung vom 2 9. Juni 2020 eine wesentliche Veränderung seit der rentenauf hebenden Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 verneint wurde .

Im Gegenteil verbietete sich eine neuerliche Überprüfung desselben Zeitraums bereits i nfolge abgeurteilter Sache (res

iudicata, vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV 2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1) .

Mithin ist vorliegend zu prüfen, ob seit dem 2 9. Juni 2020 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16.

Oktober 2024 eine Veränderung zumindest glaubhaft gemacht worden ist. 4.

4.1

Der Verfügung vom 2 9. Juni 2020 lag die nachfolgende medizinische Aktenlage zugrunde: 4. 2

Dr es .

Z.___ und A.___

hielten in ihrer Expertise vom 11. September 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00558 vom 1 8. Mai 2021 E. 3.1.1., Urk.

13/140/4): - Lumbovertebrales und spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei -

26. März 2009 Mikrodiskektomie L4/5 links sowie mikrochirurgische r

Sequesterentfernung L4/5 rechts 3. Dezember 2010 - myostatische r Dysbalance und Haltungsinsuffizienz (Motor Control/ Core Stability) - Wi despread Pain-Syndrom/Fibromyalgi e - Schmerzlokalisationen 11/19 Punkten (18/18 Fibromyalgie-Tender points) - Symptomschwere 9/9 Punkten (betone Schlafstörungen, Erschöpfungs zustand und verminderte Leistungsfähigkeit) - Teil 2 b Symptomscore 3/3 Punkten (beton t Darmunregelmässigkeiten, Abdominalkrämpfe, Muskelschwäche, Schwindel, Kopfschmerzsymp to matik, Taubheits- und Kribbelparästhesien, unruhige Beine, Depres sion, kalte Extremitäten, Muskelschmerzen, Lufthunger, Appetitverlust)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (vgl. Urteil IV.2020.00558 vom 1 8. Mai 2021 E. 3.1.1., Urk. 13/140/ 5): - CTS-Operation links Mai 2005 - Hemistrumektomie links Februar 2000 - Secti o caesarea 2002 - H ysterektomie - Adipositas per magna (BMI 41) - Dyslipidämie unter Sta ti nen - Status nach Periarthropathia

humeroscapularis linksbetont - Anamnestisch rezidivierend depressive Episoden, zurzeit remittiert (ICD-10 F33.4) - Anamnestisch anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Aus rheumatologischer Sicht könnten ein lumbovertebrales und lumbospondy-logenes Schmerzsyndrom objektiviert werden sowie ein Status nach radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik der Nervenwurzel L4 links und L5 rechts bei Diskushernie L4/5, welche 2009 sowie 2010 operativ saniert worden seien. Die in den Vorgutachten aufgeführten ischialgiformen Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits damals schon auf die intermittierenden und unter Belastung auftretenden Nervenkompressionen zurückzuführen. Neben der lumbovertebralen Schmerzsymptomatik, welche begünstigt werde durch die muskuläre Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung der autochthonen Rückenmuskulatur sowie der Rumpfmuskulatur, bestehe ein /e deutliche / s Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie . Die medizinischen Massnahmen aus rheumatologischer Sicht zielten auf rekonditionierende Massnahmen im Selbst management . Aus psychiatrischer Sicht fänden sich heute keine Befunde, die eine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10-Kriterien begründeten . Gesamtmedizi nisch sei die rheumatologische Beurteilung bezüglich der Arbeitsfähigkeit massgebend . Der Beschwerdeführerin sei ab Juni 2011 eine leichte, wechselbe lastende Tätigkeit, sitzend, stehend und gehend, im Pensum von 80 % zumutbar. Da aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Aktenlage vorliege, könne die psychiatrische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit ab Anfang 2015 als gesichert beurteilt werden. Somit werde gesamtmedizinisch ab Januar 2015 eine 80% ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urteil IV.2020.00558 vom 1 8. Mai 2021 E. 3.1.2 ff., Urk. 13/140/5 f.). 4 . 3

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 2 3. April 2019 eine anhaltende Depression volatilen Ausmasses und chronische Schmerzen in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren fest und attestierte der Beschwerdeführer in

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/86). 4. 4

Gemäss Bericht des Spitals G.___ vom 1 3. Juni 2019 war die Beschwerde führerin vom 7. bis 1 3. Juni 2019 im Rahmen einer notfallmässigen Selbstvor stellung bei akuten immobilisierenden lumbalen Rückenschmerzen hospitalisiert. Ein MRI habe links paramedian eine betonte Diskusextrusion Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 mit Kompression der Wurzel L4 links rezessal gezeigt; zusätzlich LWK 4/5 mit Osteochondrosis intervertebralis und leichter foraminaler Einengung links betont. Die Beschwerdeführerin sei mit Analgesie und Physiotherapie behandelt worden und es sei im Segment L4 links eine CT-gesteuerte Infiltration am 1 3. Juni 2019 durchgeführt worden, welche problemlos verlaufen sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin deutlich weniger Schmerzen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe schmerzkompensiert nach Hause entlassen werden können (Urk. 13/95/20 f.). 4. 5

Dr. C.___

diagnostizierte im Bericht vom 1 1. August 2019 (Urk. 13 /85) zur Haupt sache eine mittelgradig bis schwere depressive Episode, eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren, einen psychophysischen Erschöpfungszustand, eine rezidivierende Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eine Periathropathia

humeroscapularis links (ca. 2012), eine Gonarthrose beidseits (Beschwerden ca. 10 Jahre), eine Fibromyalgie (Erstdiagnose 2018), eine Adipositas präoperativ Grad III (BMI 45,49 kg/m2), einen Status nach Teilthyreoidektomie (2000) sowie einen Status nach Schussverletzung in der Kindheit (S. 4 f.). Der chronologische Verlauf bei der Beschwerdeführerin, basierend auf sämtlichen Konsultationen in der rheuma tologischen Praxis seit Januar 2016, zeige eindeutig, dass die Periode von Januar 2016 bis Dezember 2018 in Bezug auf den Bewegungsapparat (Rücken, Knie- und Schulter-Gelenke) sowie von der Seite der psychischen Erkrankung gemäss den Informationen der Beschwerdeführerin ausgesprochen instabil gewesen sei. Trotz adäquater medikamentöser Therapie und zusätzlichen Therapien sei diese Periode von häufigen Schmerzrückfällen geprägt gewesen, welche die Versorgung des Haushaltes nur mit grösster Mühe erlaubt und wiederholt zu Notfallkonsultatio nen/Hospitalisationen geführt hätten. Auch die bariatrische Operation vom Mai 2018, welche eine signifikante Gewichtsreduktion ermöglicht habe, habe in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden keine signifikante Besserung erzielt. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Periode nicht in der Lage gewesen, eine berufli che Tätigkeit aufzunehmen (S. 5).

Aus realistischen medizinischen Gründen sei eine Rückkehr in den freien Arbeitsmarkt für die Beschwerdeführerin illusorisch (S. 6). 5.

5.1

Mit der Neuanmeldung vom 2 6. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Akten ein : 5. 2

Im Schreiben vom 2 7. Februar 2024 hielt Dr. B.___

folgende Diagnosen fest (Urk.

13/171): - Status nach Pyelonephritis 2 2. September 2020: Nierenbeckenent zündung; - chronifizierendes, rezidivierendes neuroradikuläres Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins linke Bein bei/mit - Status nach Mikrodiskektomie L4-L5 - mehrere n Nervenwurzelinfiltrationen - chronische n, limitierende n Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich; - m ittelschweres Schlafapnoesyndrom; unter CPAP Behandlung; - r ezidivierende Depressionen, in psychiatrischer Behandlung .

Infolge der Nierenbeckenentzündung und Schlafapnoe seien keine relevanten Einschränkungen zu erwarten. Aufgrund des Schmerzsyndroms seien schwere Tätigkeiten und langes Sitzen und Stehen nicht empfehlenswert. Vermutungs weise bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % nach Massgabe der Beschwer den. Bei Mobilitätseinschränkung sei die Arbeitsfähigkeit gänzlich aufgehoben. In psychiatrischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit je nach Ausmass der aktuellen Episode zu beurteilen (Urk. 13/171). 5. 3

Im Schreiben vom 1 8. April 2024 berichtete Dr. C.___

über den Verlauf seit Ende 2020 und zitierte dabei auszugsweise diverse Arztberichte, namentlich den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 3. August 2021 (vgl. nachfolgend E.

5.4) sowie

den MRT-Bericht vom 2 0. Oktober 2022 (vgl. Urk. 3/4) . Zusammen fassend bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizkomponente, welches seit 2020 durch ausgeprägte Schmerz exazerbationen gekennzeichnet sei und im Dezember 2020 und Juli 2021 ambu lante resp. stationäre Behandlungen im Spital H.___ (nachfolgend: H.___)

resp. Spital G.___

zur Folge gehabt habe. MR- t omographisch hätten sich im April 2020 auf Höhe LWK 3/4 und 4/5 linksbetonte Bandscheibenprotrusionen mit Tangierung der L4 und L5 Wurzeln, links betont, gezeigt; am 2 0. Oktober 2022 hätten sich degenerative Veränderungen mit nahezu vollständig aufge brauchter Bandscheibe L4/L5 ergeben. Mithin sei es zu einer Progredienz der Abnutzung gekommen, was bestimmt künftig die Reizungen der Nervenwurzel

L 4/L5 verstärken werde. Zudem sei im Juni 2023 eine Tendinopathie der Achillessehne links diagnostiziert worden, wobei sich eine lange und regel mässige Physiotherapie als effizient erwiesen habe . Die Beschwerdeführer in habe durch wiederholt gescheiterte Arbeitsversuche

gezeigt, dass sie trotz Wille und Engagement keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne (Urk. 13/172 /1-5). 5. 4

Dem Austrittsbericht der Klinik D.___

vom 3. August 2021

über die stationäre Rehabilitation vom 2 6. Juli bis 1 4. August 2021 sind die bereits erwähnten Diagnosen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin leide nach eigenen Angaben seit vielen Jahren an LWS-Schmerzen. Eine Mikrodiskektomie im März 2009 sowie wiederholte Infiltrationen hätten keine grossartige Besserung erbracht. Seit einer Woche seien die Schmerzen wieder stärker. Sie fühle sich schwach und kraftlos. Die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt dekonditioniert, im Rollstuhl mobil und psychisch unauffällig gewesen und habe von der stationären Rehabilitation profitieren können. Vom 2 6. Juli bis 3 1. August 2021 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; die weitere Beurteilung ob liege de m Hausarzt (Urk. 13/172/6 ff.). 5. 5

Im psychiatrischen Bericht vom 1 0. Mai 2024 hielt der seit August 2022 im Monatsrhythmus behandelnde Dr. E.___

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht - bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz - syndrom (ICD-10: F62.80) fest. Die P harmakotherapi e sei im Wesentli chen von Dr. F.___ übernommen worden und bestehe aus Quetiapin 25 mg (0-0-2) als schlafinduzierende Medikation und Venlafaxin ER 75 mg (3-0-0) als Antidepressiva . Der psychische Zustand habe sich in den letzten sechs Monaten durch eine Zunahme des depressiven Syndroms mit Symptomen wie tiefe Trauer, Antriebs- und Konzentrationsstörungen, Lebensüberdruss und quälende Suizidgedanken verschlechtert (Urk. 13/177). 5. 6

Im einwandweise eingereichten Bericht vom 1 3. Juni 2024 über die gleichen tags erfolgte Notfallbehandlung im Spital G.___ hielten die behandelnden Notfallärzte fest, die Beschwerdeführerin habe sich mit plötzlich verspürten akuten tieflumbalen Schmerzen vorgestellt mit der B itte um Abgabe von Ox y contin, welches jeweils in solchen Situationen helfen würde . Klinisch habe sich eine tieflumbale Druckdolenz, regelrechte Motorik der unteren Extremitäten, (vorbestehend) reduzierte Sensorik an der Innenseite des rechten Unterschenkels sowie leicht reduzierte Sensorik am lateralen Oberschenkel links gezeigt . Nach Abgabe von 5mg Oxynorm und 1 g Dafalgan habe sich innert einer Stunde

eine deutliche Schmerzreduktion eingestellt und die Beschwerdeführerin sei in Beglei tung ihrer Tochter nach Hause entlassen worden (Urk. 13/190) . 5. 7

Im Einwandverfahren gab die Beschwerdeführerin ausserdem den Bericht von Dr. C.___ vom 2 7. Juni 2024 zu den Akten. Darin hielt dieser fest, anlässlich der notfallmässigen Selbstv orstellung im Spital G.___ am 1 3. Juni 2024 habe eine radikuläre Lähmung ausgeschlossen und eine Hospitalisation nach Abgabe von Oxynorm (5 mg sublingual) verhindert werden können. Aktuell seien die Schmer zen unter der täglichen Einnahme von Morphin-Präparaten weniger intensiv. E s würden dennoch erhebliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen persis tieren, welche das alltägliche Leben der Beschwerdeführerin erheblich erschweren und die Hilfe der Familie unumgänglich machten. Klinisch bestünden – näher umschriebene - Einschränkungen der Beweglichkeit sowie Druckdolenzen und eine reduzierte Sensorik des Unterschenkels links. Ein e unmittelbare Indikation für ein MRT ergebe sich daraus nicht. In therapeutischer Hinsicht sei die Einnahme von Oxycodon/Naloxon fortzusetzen und zu reduzieren, sobald die Schmerzen nachliessen. Zudem sei die Physiotherapie fortzusetzen (Urk. 13/191). 6.

6.1

Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen enthal ten keine Hinweise auf eine langandauernde und damit IV-relevante Verände rung . 6. 2

In psychiatrischer Hinsicht hielten die behandelnden Ärzte bereits

seit 2009 eine andauernde Persönlichkeits- und depressive Störung

volatilen Ausmass es sowie chronische invalidisierende Schmerzen in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest

(vgl. etwa Urk. 13 /62/3). Eine wesentliche Verschlechte rung erscheint mit Blick auf die von Dr. E.___

im Bericht vom 1 0. Mai 2024 festgehaltene

leicht- bis mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F33.1)

sowie den monatlichen Behandlungsrhythmus nicht glaubhaft . Soweit Dr. E.___

die postulierte

Verschlechterung

mit der

tiefe n Trauer, den Antriebs- und Konzent rationsstörungen, dem Lebensüberdruss und den quälenden Suizidgedanken der Beschwerdeführerin begründet, handelt es sich dabei vornehmlich um die subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin . Demgegenüber darf von einem Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung wenigstens erwartet werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbrin gen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber anzu nehmen, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_619/2022 vom 2 2. Juni 2023, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 6. 3

In rheumatologischer Hinsicht wurde im bidisziplinären Gutachten anno 2015 auf vorbekannte intermittierende und unter Belastung auftretende Nervenkom pressionen hingewiesen und wurden jedenfalls seit Juni 2019 (akute) symptoma tische Wurzelkompressionen entlang der Lendenwirbelsäule berichtet (vgl. hievor E. 4.4). Die von Dr. C.___ im Schreiben vom 1 8. April 2024 unter Verweis auf die MRT der LWS vom 2 0. Oktober 2022 festgehaltene vollständig aufgebrauchte Bandscheibe L4/L5 vermag per se keine wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt sich eine gesundheitliche Veränderung nicht allein aus neuen Ergebnissen bildgebender Untersuchungen; für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Degenerationen der Wirbelsäule sind in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteile 9C_126/2019 vom 1 9. Juni 2019 E. 4.4.1; 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.1; 8C_45/2017 vom 2 6. Juli 2017 E. 5.3). Vorliegend hielt Dr. C.___ lediglich in vager Prognose dafür, die Reizungen der Nervenwurzeln L4 und L5 würden sich künftig dadurch «bestimmt verstärken» (E. 5.3) . Mangels zumindest glaubhaft gemachter Darle gung konkreter Auswirkungen auf das Leistungsvermögen lässt sich aus dem beschwerdeweise bemühten Bundesgerichtsentscheid 8C_619/2022 vom 2 2. Juni 2023, wonach die fortschreitende Chronifizierung eines Leidens zu einer richtungsweisenden Minderung der Leistungsfähigkeit führen kann (vgl. E. 5.2), nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Kommt hinzu, dass im Nachgang der notfallmässigen Selbstvorstellung im Spital G.___ vom Juni 2024 eine deutliche Schmerzreduktion innert einer Stunde nach Abgabe von 5mg Oxynorm und 1g Dafalgan erreicht, eine radikuläre Lähmung ausgeschlossen und die Beschwerdeführerin schmerzkompensiert nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 13/190 f.). Anzumerken ist auch, dass die Beschwerdeführerin den Wirkstoff Oxycodon bei Schmerzexazerbationen bereits seit Jahren einnahm (vgl. etwa den Bericht des Spitals G.___ vom 1 3. Juni 2019, Urk. 13/9 5 /21, sowie den Bericht Dr. C.___ vom 1 1. August 2019, Urk. 13/85/5). Damit ist auch bereits gesagt, dass r ezidivierende Schmerze xazerbationen vorbekannt sind .

Daran ändern die (notfallmässigen) Selbstvorstellungen im H.___ resp. Spital G.___

infolge (erneuter) Schmerzexazerbationen im Dezember 2020, Juli 2021 sowie Juni 2024 nichts. Gemäss den von Dr. C.___ im Verlaufsbericht vom 1 8. April 2024 auszugsweise zitierten Arztberichten hielten die am 1 6. Juli 2021 behandelnden Notfallärzte des H.___

eine unveränderte Schmerzqualität und – intensität im Rahmen des langjährig chronisch rezidivierenden lumbospondylo genen Schmerzsyndroms fest (vgl. Urk. 13/172/2; vgl. auch Urk. 13/154/4 ff.). Alsdann ergab die klinische Untersuchung anlässlich der Hospitalisation im Spital G.___ vom 1 8. bis 2 6. Juli 2021 keine sensorischen oder motorischen Ausfälle; beim fehlenden Hinweis auf Red Flags wurde auf eine Bildgebung verzichtet . Der Übertritt in die Klinik D.___ diente der muskuloskelettalen Rehabilitation, nachdem im Spital G.___ aufgefallen war, dass die Beschwer deführerin über nahezu keine Stützmuskulatur in den Beinen und im Rücken verfügte (vgl. Urk.

13/ 154/5). Bereits Dres . Z.___ und A.___

wiesen auf die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin hin und empfahlen

rekondi tionierende Massnahmen im Selbstmanagement (vgl. hievor E. 4.2). Aus dem Austrittsbericht vom 3. August 2021 erhellt, dass das R e h a - Ziel (teilselbständiges Wohnen mit Hilfspersonen) weitestgehend erreicht wurde (Urk. 13/172/8). Alsdann erwiesen sich die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der im Juni 2023 diagnostizierten

Tendinopathie der Achillessehne links unbestrittenermassen als erfolgreich. Schliesslich berichtet e

Dr. C.___ bereits im August 2019, dass die Beschwerdeführerin von häufigen Schmerzrückfällen geplagt sei, welche eine Versorgung des Haushalts nur mit grosser Mühe erlaub t en (vgl. Urk. 13 /85 /5). Insoweit vermag auch der

einwandweise eingereichte Bericht vom 2 7. Juni 2024, worin Dr. C.___ erhebliche Schmerzen sowie die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag hervorhob (vgl. Urk. 13/191; vgl. hievor E. 5.7), keine wesentliche Veränderung darzutun .

Zudem postulierte Dr. C.___

bereits im Schreiben vom 1 1. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit (vgl. hievor E. 4.5) . Bei dieser Sachlage ist eine anspruchserhebliche Veränderung im massgeblichen Zeitraum nicht glaubhaft dargetan. 6. 4

Unter Hinweis auf das unter E. 1. 3 Gesagte hat die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin

auf die Neuanmeldung mangels glaubhaft gemachter Veränderung nicht ein ge treten ist.

Das im vorlie genden Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von Dr. C.___ vom 15.

November 2024

über die gleichen tags erfolgte Konsultation (Urk. 3/6) ist unbeachtlich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1).

Die Prüfung, ob eine relevante Änderung glaubhaft gemacht worden ist, kann einzig aufgrund der mit Neuanmeldung bis zur Nichteintretensverfügung eingegangen Unterlagen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Aus den beschwer deweise eingereichten MRT-Berichten (Urk. 3/3-4), auf welche Dr. C.___ im Verlaufsbericht vom 1 8. April 2024 (E. 5.3) Bezug nahm, ergeben sich keine entscheidrelevanten resp. neuen Erkenntnisse .

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 1 6. Oktober 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger