Sachverhalt
1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ war seit dem
13. Oktober 2000 a ls Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___
tätig. Am 19. Juni 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisch - rezidivie ren des
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom erstmals bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 f. , Urk. 8/11) . Mit Verfügung en vom
15. Mai
2008 (Urk. 8/ 56 f.) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. März 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhende Dreiviertelsrente sowie mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % bzw. 70 % (ab Juli 2007) beruhende ganze Rente samt akzessorischer Kinderrenten zu. Diese bestätigte die IV-Stelle im Rahmen amt licher Revisionsverfahren mit Mitteilung en vom 25. Juni 2009 (Urk. 8/67) und 14. Juli 2011 (Urk. 8/76). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung
dagegen verneinte die IV-Stelle mi t Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 8/80). 1.2
Nachdem die Versicherte ihren Wohnsitz zwischenzeitlich nach Portugal verlegt hatte, leitete die zuständige IV -Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein erneutes Revisionsverfahren ein. Sie tätigte medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin und FMH Rheu matologie, begutachten (Expertise vom 11. September 2015; Urk. 8/117/28-52) . In der Folge hob die IVSTA die Invalidenrente m it Verfügung vom 18.
Okto ber
2016 mit Wirkung ab 1. Dezember
2016 auf. Die dagegen erhobene Be schwer de vom 11.
November
2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2018 ab (Prozess-Nr. C-6964/2016 ). 1.3
Am 23. August 2019 (Urk. 8/87) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leis tun gs bezug an. Die nach dem Umzug der Versicherten in die Schweiz wiederum zu ständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März
2020 (Urk. 8/121) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Ein wand vom 18. Mai 2020 (Urk. 8/129) verfügte die IV-Stelle am 29. Juni 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 26. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr eine angemessene IV-Rente zuzusprechen, eventuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Massnahmen neu entscheide, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Dr. iur ., Dr.
h. c. rer . publ . Marco Mona, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog die Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 26. August 2020 (Urk. 6) wieder zurück.
Die IV-Stelle schloss am 9. Oktober 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än de rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fern er kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni
2020 (Urk. 2)
zur Hauptsache , aus medizinischer Sicht lägen keine wesentlichen Veränderungen der gesundheitlichen Einschränkungen seit Januar 2016 vor. Der Beschwerdeführerin seien angepasste Tätigkeiten ohne bückende und kniende Tätigkeiten sowie ohne Tätigkeiten über den Schulterhorizontalen und ohne Rumpfdrehung weiterhin zumutbar (S. 2). 2.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Beur teilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Feststellung s blatt habe den Mangel, dass sie nicht nach einer Veränderung im Vergleich zur Beurteilung vom Jahre 2016 suche sondern sich damit begnüge, festzustellen, dass die 2018 beschriebenen B a n d scheibenveränderungen mehrjährig vorbestehend seien. Dass sie gemäss richterliche r Feststellung damals keine Reiz
- oder Ausfallsymp tomatik gezeigt hätten, heute aber sehr wohl in äusserst schmerzhafter Weise, übergehe der Vertrauensarzt der IV, ebenso die heute für alle Beteiligten, auch für medi zinische Laien, sichtbare schwere depressive Episode (S. 6 , S. 4 ). 2.3
Vergleichszeitpunkt bildet die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. November 2018 geschützte rentenaufhebende Verfügung vom 18. Okto ber
2016 , welcher umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zugrunde lagen. 3. 3.1 3.1.1
Die rentenaufhebende Verfügung vom 18. Oktober 2016 basierte zur Hauptsache auf dem Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ . Diese stellten in ihrer Expertise vom 11. September 2015 (Urk. 8/117/28-52) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13): - Lumbovertebrales und spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei -
26. März 2009 Mikrodiskektomie L4/5 links sowie mikrochirurgische S equesterentfernung L4/5 rechts
3. Dezember 2010 - myostatische
Dysbalance und Haltungsinsuffizienz (Motor Control/
Core Stability ) - Wi despread
Pain -Syndrom/Fibromyalgi e - Schmerzlokalisationen 11/19 Punkten (18/18 Fibromyalgie-Tender points ) - Symptomschwere 9/9 Punkten (betone Schlafstörungen, Erschöpfungs zustand und verminderte Leistungsfähigkeit) - Teil 2 b Symptomscore 3/3 Punkten (betone Darmunregelmässigkeiten, Abdominalkrämpfe , Muskelschwäche, Schwindel, Kopfschmerzsymp to matik, Taubheits- und Kribbelparästhes ien, unruhige Beine, Depres sion, kalte Extremitäten, Muskelschmerzen, Lufthunger, Appetitverlust)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 13, 19): - CTS-Operation links Mai 2005 - Hemistrumektomie links Februar 2000 - Secti o caesarea 2002 - H ysterektomie - Adipositas per magna (BMI 41) - Dyslipidämie unter Sta ti nen - Status nach Periarthropathia
humeroscapularis linksbetont - Anamnestisch rezidivierend depressive Episoden, zurzeit remittiert (ICD-10 F33.4) - Anamnestisch anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3.1.2
Aus rheumatologischer Sicht könn t e n ein lumbovertebrales und lumbo spondy logenes Schmerzsyndrom objek tiviert werden sowie ein Status nach radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik der Nervenwurzel L4 links und L5 rechts bei Dis kushernie L4/5, welche 2009 sowie 2010 operativ saniert worden seien. Die in den Vorgutachten aufgeführten isch i algiformen Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits damals schon auf die intermittierende n und unter Belastung auftretende n Nervenkompressionen zurückzuführen. Aktuell könne keine radikuläre Reizsymptomatik objektiviert werden. Neben der lumbo verte bralen Schmerzsymptomatik, welche begünstigt werde durch die muskuläre Hal tungsinsuffizienz bei Dekonditionierung der autochthonen Rückenmuskulatur sowie der Rumpfmuskulatur, komme ein deutliches Widespread
Pain Syndrom/
Fibromyalgie hinzu, welches im Gutachten von 2007 noch nicht als solches erkannt worden sei. Es bestehe insbesondere eine deutliche Symptomschwere und Symptomscore mit funktionellen und au ch vegetativen Symptomen, wobei die Kriterien gemäss ACR 2010 allesamt erfüllt würden. Bei dominant ersichtlicher Symptomschwere mit Leistungsarmut, Erschöpfung und Schlafstörungen, sei eine Einflussnahme auf die körperliche Leistungsfähigkeit vorhanden. Aus rein soma tischer Sicht wäre eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ab Juni 2011 durchführbar gewesen. Die medizinischen Massnahmen aus rheumatologischer Sicht zielten auf rekonditionierende Mass nahmen im Selbstmanagement (S. 24). 3.1.3
Aus psychiatrischer Sicht fänden sich heute keine Befunde, die eine psychia tri sche Diagnose gemäss ICD-10-Kriterien begründeten. Weder bestehe bei der Be schwerdeführer in eine depressive Episode, noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Berücksichtige man die zumutbare Willensanstrengung, die funk tionellen Einschränkungen, die Ressourcen und die Indikatoren sowie die Kon sistenz, so müsse festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Be einträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei vollschichtig arbeitsfähig. Die Prognose sei gut, die Behandlung sei nach wie vor indiziert, vor allem in Anbetracht gewisser psycho sozialer Probleme. Diese seien invaliditätsfremd. Der Verlauf der Verbesserung der Symptomatik sei nicht dokumentiert. Die Aktenlage sei diesbezüglich nicht aussagekräftig. Es könne allerhöchstens als wahrscheinlich angenommen werden, dass der vorliegende Befund schon seit Anfang 2015 bestanden habe. Ob die Beschwerdeführerin die Medikamente einnehme oder nicht, also die Compliance schlecht wäre, habe auf die Bemessung der Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit keinen Einfluss (S. 24 f.). 3.1.4
Gesamtmedizinisch sei die rheumatologische Beurteilung bezüglich der Arbeits fähigkeit massgebend und somit ab Juni 2011 eine adaptierte Verweistätigkeit (näher ausgeführt auf S. 15: leichte, wechselbelastende Tätigkeit, sitzend, stehend und gehend zu 100 % bei 20%iger Reduktion der Leistungsfähigkeit infolge der Schmerzsymptomatik, erhöhtem Pausenbedarf und verlangsamtem Arbeitstempo; vermieden werden sollten bückende, kniende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen und in Rumpfreklination oder mit Rumpfdrehung) i n einem Pensum von 80 % zumutbar . Da aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Aktenlage vorliege, könne die psychiatrische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit ab Anfang 2015 als gesichert beurteilt werden. Somit werde gesamtmedizinisch ab Januar 2015 eine 80 % Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 25). 3.2
Dem Gericht liegen zur Beurteilung dessen, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum 29. Juni 2020 (Verfügungserlass) entwickelte, unter anderem folgende medizinischen Unterlagen vor: 3.2.1
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ attestierte in ihrem Be richt vom 23. April 2019 (Urk. 8/86) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und stellte fest , es handle sich um eine anhaltende Depression in verschiedenem Ausmass, sowie chronische invalidisierende Schmerzen in Verbindung mit sowohl psychi schen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren. 3.2.2
Gemäss den Ausführungen im Bericht des Spitals C.___ vom 13. Juni 2019 (Urk. 8/ 95 /20 f.) war die Beschwerdeführerin vom 7. bis 13. Juni 2019 im Rahmen einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei akuten immobilisierenden lumbalen Rückenschmerzen hospitalisiert. Ein MRI habe links paramedian eine betonte Diskusextrusion Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 mit Kompression der Wurzel L4 links rezessal gezeigt; zusätzlich LWK 4/5 mit Osteochondrosis
intervertebralis und leichter foraminaler Einengung links betont. Die Beschwerdeführer in sei mit Analgesie und Physiotherapie behandelt worden und es sei im Segment L4 links eine CT-gesteuerte Infiltration am 13. Juni 2019 durchgeführt worden , welche problemlos verlaufen sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführer in deutlich weni ger Schmerzen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe schmerzkompensiert nach Hause entlassen werden können (S. 2). 3.2.3
Dr. med. D.___ , Innere Medizin / Rheumatologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 11. August 2019 (Urk. 8/85) zur Hauptsache eine mittelgradig bis schwere de pressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren, einen psychophysischen Erschöpfungszustand, eine rezidivie rende Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eine Periathropathia
humeroscapularis links (ca. 2012) , eine Gonarthrose beidseits (Beschwerden ca. 10 Jahre), eine Fibromyalgie (Erstdiagnose 2018) , eine Adi positas präoperativ Grad III (BMI 45,49 kg/m2), einen Status nach Teilthyreoi dektomie (2000) sowie einen Status nach Schussverletzung in der Kindheit (S. 4 f.) .
Er hielt fest, der chronologische Verlauf bei der Beschwerdeführerin, basierend auf sämtlichen Konsultationen in der rheumatologischen Praxis seit Januar 2016 , zeige eindeutig, dass die Periode von Januar 2016 bis Dezember 2018 in Bezug auf den Bewegungsapparat (Rücken, Knie- und Schulter-Gelenke) sowie von der Seite der psychischen Erkrankung gemäss den Informationen der Beschwerde führerin ausgesprochen instabil gewesen sei. Trotz adäquater medikamentöser Therapie, sowie zusätzlichen Therapien, sei diese Periode von häufigen Schmerz rückfällen geprägt gewesen, welche die Versorgung des Haushaltes nur mit grösster
Mühe erlaubt und wiederholt zu Notfallkonsultationen/ Hospitalisationen geführt hätten. Auch die bariatrische Operation vom Mai 2018, welche eine signifikante Gewichtsreduktion ermöglicht habe, habe in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden keine signifikante Besserung erzielt. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Periode nicht in der Lage gewesen , eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (S. 5).
Aus realistischen medizinischen Gründen sei eine Rückkehr in den freien Arbeits markt für die Besch werdeführerin illusorisch (S. 6 ). 3.2.4
In Beurteilung der medizinischen Aktenlage gelangte RAD -Arzt Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie (FMH), am 20. März 2020 (Urk. 8/120) zum Schluss, rheumatologisch würden im Wesentlichen Diagnosen genannt, welche bereits seit mindestens 2016 bekannt gewesen seien. Im CT der Lendenwirbelsäule von 2018 seien degenerative Bandscheibenveränderungen genannt. Auch jene seien mehrjährig vorbestehend gewesen. Der jetzige klinische Verlauf weise auf keine dauerhaften neurologischen Ausfälle hin. Im akuten psychiatrischen Arzt be richt werde von einer mittelschweren bis schweren Depression ausgegangen. Eine diese stützende Psychopathologie sei nirgends erwähnt, mehrheitlich sei fachüberschreitend neben psychischen Faktoren von medizinischen Krankheits faktoren die Rede. Gesamthaft könne rein objektiv keine namhafte Veränderung im Gesundheitszustand seit 2016 festgestellt werden (S. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre leistungsabweisende Verfügung vom 29. Juni 2020 (Urk. 2) unter anderem auf die Einschätzung ihres RAD -Arzte s (E. 3. 2.4 ) . Diese basiert ausschliesslich auf der Würdigung der bekannten medizi nischen Aktenlage und stellt praxisgemäss grundsätzlich eine hinreichende Beur teilungsgrundlage dar. Indes kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.2
Dr. E.___ gelang t e nachvollziehbar zum Schluss, dass rein objektiv keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustands seit 2016 festgestellt werden kann. Gegensätzliches lässt sich a us der medizinischen Aktenlage auch nicht folgern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt die medizinische Aktenlage nicht auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes schliessen . Zwar nennt Dr. B.___ in ihrem Bericht ( E. 3. 2.1 )
eine anhaltende Depression in verschiedenem Ausmass sowie chronische invalidisierende Schmer zen in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch m edizinischen Krankheitsfaktoren. Zum einen fehlt jedoch jegliche Befunderhebung, Herleitung dieser Diagnosen sowie Bezugnahme auf die daraus abzuleitenden (neuen) Funk tionseinschränkungen. Zum anderen setzt sich Dr. B.___ nicht m it der massgeblichen Frage der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin auseinander. Die postulierte anhaltende Depression sowie die chroni schen, invalidisierenden Schmerzen lassen viel mehr eine Chronifizierung anneh men und zeigen somit, dass es sich um ein Andauern eines bereits besteh enden Beschwerdebildes handelt. Dies ist nicht als Verschlechterung des Gesundheits zustands zu werten ( Urteil des Bun desgerichts 8C_217/2017 vom 30. Mai
2017 E.
5.2 ), umso mehr, als Dr. B.___ bereits 2009 bei vergleichbaren Diagnosen eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 8/62/3). 4.3
Selbiges gilt für die Stellungnahme Dr. D.___ s (E. 3 .2.3 ) . I n Bez ug auf die psy chische Situation kann auf das vorher Gesagte verwiesen werden.
I n rheuma tologischer Hinsicht listet Dr. D.___ unter Verweis auf ein CT der Lenden wirbel säule vom Februar 2018 als neu eine rezessale
Diskusprotrusion L3/4 links mit Kontakt zur Wurzel L4, eine bilaterale links-betonte degenerative Neuroforamen stenose L4/5 (L4) sowie eine bilaterale rechts-betonte Spondylarthrose L5/S1 auf , daraus folgende funktionelle Einschränkungen bringt er indes nicht vor.
Ab gesehen davon, dass Dr. A.___ seine Einschätzung im Gutachten vom 1 1. September 2015 in Kenntnis der degenerativen Veränderung, unter anderem der Spondylarthrose auf Höhe L5/S1 und eines breitbasigen Diskus- Bulging bis nach intraforaminal reichend L4/5 beidseits mit Kontakt zur Nervenwurzel L4/5 ,
formulierte (vgl. Urk. 8/117 S. 40), ergibt sich eine gesundheitliche Veränderung nicht allein aus neuen Ergebnissen bildgebender Untersuchungen; für die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Degeneration der Wirbel säule sind in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteile 9C_126/2019 vom 1 9. Juni 2019 E. 4.4.1; 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.1; 8C_45/2017 vom 2 6. Juli 2017 E. 5.3). Konkrete Hinweise darauf, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit dem Erlass der rentenaufhebenden Ver fügung vom 18.
Oktober
2016 wesentlich verändert hätte, finden sich jedoch nicht. So besteht auch zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsun fähig keit keine unmittelbare Korrelation. Massgebend sind vielmehr die konkreten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Ent sprechend stellt denn auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE
141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne belässt es Dr. D.___ bei der pauschalen Feststellung einer von Januar 2016 bis Dezember 2018 von häufigen Schmerz rückfällen geprägten Periode und stützt sich hierbei vornehmlich auf Angaben der Beschwerdeführerin , setzt e
sich im Weiteren dagegen
weder mit dem im Ver gleichszeitpunkt gutachterlich festgelegten Tätigkeitsprofil der Beschwerdefüh rerin auseinander, noch leitete er nachvollziehbar und schlüssig aus den Be fun den resultierende und darüber hinaus gehende , neue Einschränkungen her. Auch aus dem gescheiterten Versuch der Aufnahme einer Tätigkeit in der Reini gungs branche vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzulei ten, ent spricht dies doch gemeinhin nicht einer adaptierten, leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit an einem ergonomisch eingerichteten Tisch mit Vermeidung von Arbei ten über der Schulterhorizontalen und in Rumpfreklination oder mit Rumpf drehun g (vgl. Urk. 8/117/42). Zudem ergib t sich aus dem Bericht
des Spitals C.___ vom 13. Juni 2019
(E. 3 .2.2 ) , dass die Beschwerdeführerin nach Durch führung einer CT-gesteuerten Infiltration im Segment L4 gleichentags schmerz kompensiert nach Hause entlassen werden konnte. Demnach bedurfte die Be schwerdeführerin
zwar kurzzeitig einer Behandlung, indes ist nicht erkennbar, dass es sich dabei um langandauernde Verschlechterungen im Sinne einer neuen Ausfallsymptomatik handeln sollte, welche eine weitere Einschränkung der Leis tungsfähigkeit nach sich zieht. 4.4
Gegen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprich t schliesslich der Umstand, dass die B eschwerdeführer in bereits im Vergleichszeit punkt gegenüber den Gutachtern Dres . Z.___ und A.___ über durch gehend starke Schmerzen (VAS 8 und 9) am ganzen Körper sowie viele Kopf schmerzen klagte, eine starke Hilfsbedürftigkeit zur Bewältigung des Alltages angab und sich selber als vollständig arbeitsunfähig einschätzte (Urk. 8/117/28-52 S. 9, S. 11, S. 16). Dennoch erachteten sie die Gutachter als in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (E. 3 .1.4 ) . Nichts anderes ist Dr. D.___ s Bericht zu entnehmen, wenn er gestützt auf Informationen der Beschwerdeführerin festhält, dass die Bes chwerdeführerin von häufigen Schmerzrückfällen geplagt ist, welche eine Versorgung des Haushalts nur mit grosser Mühe erlauben (vgl. Urk. 8/85 S. 5
f.). Eine Zunahme der Schmerzintensität seit dem Vergleichszeitpunkt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken könnte, ist nicht erkennbar. 4.5
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegneri n sich auf die aktenbasierte Einschätzung ihres RADs stützte und eine wesentliche Ver änderung des Gesundheitszustandes verneinte. Insgesamt ergeben sich in Berück sichtigung des gutachterlichen Tätigkeitsprofils im Vergleichszeitpunkt keine Hinweise auf zusätzliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Da sich somit keine Zweifel an der Einschätzung des RAD -Arzte s ergeben , kann in antizipierter Beweiswürdigung
auf weitere Abklärungen
– wie eventualiter von der Beschwer deführerin beantragt (Urk. 1 S. 2) – hierzu verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) und auf Fr.
600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än de rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fern er kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 26. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr eine angemessene IV-Rente zuzusprechen, eventuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Massnahmen neu entscheide, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Dr. iur ., Dr.
h. c. rer . publ . Marco Mona, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog die Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 26. August 2020 (Urk. 6) wieder zurück.
Die IV-Stelle schloss am 9. Oktober 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 )
eine anhaltende Depression in verschiedenem Ausmass sowie chronische invalidisierende Schmer zen in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch m edizinischen Krankheitsfaktoren. Zum einen fehlt jedoch jegliche Befunderhebung, Herleitung dieser Diagnosen sowie Bezugnahme auf die daraus abzuleitenden (neuen) Funk tionseinschränkungen. Zum anderen setzt sich Dr. B.___ nicht m it der massgeblichen Frage der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin auseinander. Die postulierte anhaltende Depression sowie die chroni schen, invalidisierenden Schmerzen lassen viel mehr eine Chronifizierung anneh men und zeigen somit, dass es sich um ein Andauern eines bereits besteh enden Beschwerdebildes handelt. Dies ist nicht als Verschlechterung des Gesundheits zustands zu werten ( Urteil des Bun desgerichts 8C_217/2017 vom 30. Mai
2017 E.
5.2 ), umso mehr, als Dr. B.___ bereits 2009 bei vergleichbaren Diagnosen eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 8/62/3).
E. 2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Beur teilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Feststellung s blatt habe den Mangel, dass sie nicht nach einer Veränderung im Vergleich zur Beurteilung vom Jahre 2016 suche sondern sich damit begnüge, festzustellen, dass die 2018 beschriebenen B a n d scheibenveränderungen mehrjährig vorbestehend seien. Dass sie gemäss richterliche r Feststellung damals keine Reiz
- oder Ausfallsymp tomatik gezeigt hätten, heute aber sehr wohl in äusserst schmerzhafter Weise, übergehe der Vertrauensarzt der IV, ebenso die heute für alle Beteiligten, auch für medi zinische Laien, sichtbare schwere depressive Episode (S. 6 , S. 4 ).
E. 2.3 Vergleichszeitpunkt bildet die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. November 2018 geschützte rentenaufhebende Verfügung vom 18. Okto ber
2016 , welcher umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zugrunde lagen.
E. 2.4 ) . Diese basiert ausschliesslich auf der Würdigung der bekannten medizi nischen Aktenlage und stellt praxisgemäss grundsätzlich eine hinreichende Beur teilungsgrundlage dar. Indes kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 3.1.1 Die rentenaufhebende Verfügung vom 18. Oktober 2016 basierte zur Hauptsache auf dem Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ . Diese stellten in ihrer Expertise vom 11. September 2015 (Urk. 8/117/28-52) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13): - Lumbovertebrales und spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei -
26. März 2009 Mikrodiskektomie L4/5 links sowie mikrochirurgische S equesterentfernung L4/5 rechts
3. Dezember 2010 - myostatische
Dysbalance und Haltungsinsuffizienz (Motor Control/
Core Stability ) - Wi despread
Pain -Syndrom/Fibromyalgi e - Schmerzlokalisationen 11/19 Punkten (18/18 Fibromyalgie-Tender points ) - Symptomschwere 9/9 Punkten (betone Schlafstörungen, Erschöpfungs zustand und verminderte Leistungsfähigkeit) - Teil 2 b Symptomscore 3/3 Punkten (betone Darmunregelmässigkeiten, Abdominalkrämpfe , Muskelschwäche, Schwindel, Kopfschmerzsymp to matik, Taubheits- und Kribbelparästhes ien, unruhige Beine, Depres sion, kalte Extremitäten, Muskelschmerzen, Lufthunger, Appetitverlust)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 13, 19): - CTS-Operation links Mai 2005 - Hemistrumektomie links Februar 2000 - Secti o caesarea 2002 - H ysterektomie - Adipositas per magna (BMI 41) - Dyslipidämie unter Sta ti nen - Status nach Periarthropathia
humeroscapularis linksbetont - Anamnestisch rezidivierend depressive Episoden, zurzeit remittiert (ICD-10 F33.4) - Anamnestisch anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
E. 3.1.2 Aus rheumatologischer Sicht könn t e n ein lumbovertebrales und lumbo spondy logenes Schmerzsyndrom objek tiviert werden sowie ein Status nach radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik der Nervenwurzel L4 links und L5 rechts bei Dis kushernie L4/5, welche 2009 sowie 2010 operativ saniert worden seien. Die in den Vorgutachten aufgeführten isch i algiformen Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits damals schon auf die intermittierende n und unter Belastung auftretende n Nervenkompressionen zurückzuführen. Aktuell könne keine radikuläre Reizsymptomatik objektiviert werden. Neben der lumbo verte bralen Schmerzsymptomatik, welche begünstigt werde durch die muskuläre Hal tungsinsuffizienz bei Dekonditionierung der autochthonen Rückenmuskulatur sowie der Rumpfmuskulatur, komme ein deutliches Widespread
Pain Syndrom/
Fibromyalgie hinzu, welches im Gutachten von 2007 noch nicht als solches erkannt worden sei. Es bestehe insbesondere eine deutliche Symptomschwere und Symptomscore mit funktionellen und au ch vegetativen Symptomen, wobei die Kriterien gemäss ACR 2010 allesamt erfüllt würden. Bei dominant ersichtlicher Symptomschwere mit Leistungsarmut, Erschöpfung und Schlafstörungen, sei eine Einflussnahme auf die körperliche Leistungsfähigkeit vorhanden. Aus rein soma tischer Sicht wäre eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ab Juni 2011 durchführbar gewesen. Die medizinischen Massnahmen aus rheumatologischer Sicht zielten auf rekonditionierende Mass nahmen im Selbstmanagement (S. 24).
E. 3.1.3 Aus psychiatrischer Sicht fänden sich heute keine Befunde, die eine psychia tri sche Diagnose gemäss ICD-10-Kriterien begründeten. Weder bestehe bei der Be schwerdeführer in eine depressive Episode, noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Berücksichtige man die zumutbare Willensanstrengung, die funk tionellen Einschränkungen, die Ressourcen und die Indikatoren sowie die Kon sistenz, so müsse festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Be einträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei vollschichtig arbeitsfähig. Die Prognose sei gut, die Behandlung sei nach wie vor indiziert, vor allem in Anbetracht gewisser psycho sozialer Probleme. Diese seien invaliditätsfremd. Der Verlauf der Verbesserung der Symptomatik sei nicht dokumentiert. Die Aktenlage sei diesbezüglich nicht aussagekräftig. Es könne allerhöchstens als wahrscheinlich angenommen werden, dass der vorliegende Befund schon seit Anfang 2015 bestanden habe. Ob die Beschwerdeführerin die Medikamente einnehme oder nicht, also die Compliance schlecht wäre, habe auf die Bemessung der Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit keinen Einfluss (S. 24 f.).
E. 3.1.4 Gesamtmedizinisch sei die rheumatologische Beurteilung bezüglich der Arbeits fähigkeit massgebend und somit ab Juni 2011 eine adaptierte Verweistätigkeit (näher ausgeführt auf S. 15: leichte, wechselbelastende Tätigkeit, sitzend, stehend und gehend zu 100 % bei 20%iger Reduktion der Leistungsfähigkeit infolge der Schmerzsymptomatik, erhöhtem Pausenbedarf und verlangsamtem Arbeitstempo; vermieden werden sollten bückende, kniende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen und in Rumpfreklination oder mit Rumpfdrehung) i n einem Pensum von 80 % zumutbar . Da aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Aktenlage vorliege, könne die psychiatrische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit ab Anfang 2015 als gesichert beurteilt werden. Somit werde gesamtmedizinisch ab Januar 2015 eine 80 % Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 25).
E. 3.2 Dem Gericht liegen zur Beurteilung dessen, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum 29. Juni 2020 (Verfügungserlass) entwickelte, unter anderem folgende medizinischen Unterlagen vor:
E. 3.2.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ attestierte in ihrem Be richt vom 23. April 2019 (Urk. 8/86) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und stellte fest , es handle sich um eine anhaltende Depression in verschiedenem Ausmass, sowie chronische invalidisierende Schmerzen in Verbindung mit sowohl psychi schen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren.
E. 3.2.2 Gemäss den Ausführungen im Bericht des Spitals C.___ vom 13. Juni 2019 (Urk. 8/ 95 /20 f.) war die Beschwerdeführerin vom 7. bis 13. Juni 2019 im Rahmen einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei akuten immobilisierenden lumbalen Rückenschmerzen hospitalisiert. Ein MRI habe links paramedian eine betonte Diskusextrusion Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 mit Kompression der Wurzel L4 links rezessal gezeigt; zusätzlich LWK 4/5 mit Osteochondrosis
intervertebralis und leichter foraminaler Einengung links betont. Die Beschwerdeführer in sei mit Analgesie und Physiotherapie behandelt worden und es sei im Segment L4 links eine CT-gesteuerte Infiltration am 13. Juni 2019 durchgeführt worden , welche problemlos verlaufen sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführer in deutlich weni ger Schmerzen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe schmerzkompensiert nach Hause entlassen werden können (S. 2).
E. 3.2.3 Dr. med. D.___ , Innere Medizin / Rheumatologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 11. August 2019 (Urk. 8/85) zur Hauptsache eine mittelgradig bis schwere de pressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren, einen psychophysischen Erschöpfungszustand, eine rezidivie rende Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eine Periathropathia
humeroscapularis links (ca. 2012) , eine Gonarthrose beidseits (Beschwerden ca. 10 Jahre), eine Fibromyalgie (Erstdiagnose 2018) , eine Adi positas präoperativ Grad III (BMI 45,49 kg/m2), einen Status nach Teilthyreoi dektomie (2000) sowie einen Status nach Schussverletzung in der Kindheit (S. 4 f.) .
Er hielt fest, der chronologische Verlauf bei der Beschwerdeführerin, basierend auf sämtlichen Konsultationen in der rheumatologischen Praxis seit Januar 2016 , zeige eindeutig, dass die Periode von Januar 2016 bis Dezember 2018 in Bezug auf den Bewegungsapparat (Rücken, Knie- und Schulter-Gelenke) sowie von der Seite der psychischen Erkrankung gemäss den Informationen der Beschwerde führerin ausgesprochen instabil gewesen sei. Trotz adäquater medikamentöser Therapie, sowie zusätzlichen Therapien, sei diese Periode von häufigen Schmerz rückfällen geprägt gewesen, welche die Versorgung des Haushaltes nur mit grösster
Mühe erlaubt und wiederholt zu Notfallkonsultationen/ Hospitalisationen geführt hätten. Auch die bariatrische Operation vom Mai 2018, welche eine signifikante Gewichtsreduktion ermöglicht habe, habe in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden keine signifikante Besserung erzielt. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Periode nicht in der Lage gewesen , eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (S. 5).
Aus realistischen medizinischen Gründen sei eine Rückkehr in den freien Arbeits markt für die Besch werdeführerin illusorisch (S. 6 ).
E. 3.2.4 In Beurteilung der medizinischen Aktenlage gelangte RAD -Arzt Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie (FMH), am 20. März 2020 (Urk. 8/120) zum Schluss, rheumatologisch würden im Wesentlichen Diagnosen genannt, welche bereits seit mindestens 2016 bekannt gewesen seien. Im CT der Lendenwirbelsäule von 2018 seien degenerative Bandscheibenveränderungen genannt. Auch jene seien mehrjährig vorbestehend gewesen. Der jetzige klinische Verlauf weise auf keine dauerhaften neurologischen Ausfälle hin. Im akuten psychiatrischen Arzt be richt werde von einer mittelschweren bis schweren Depression ausgegangen. Eine diese stützende Psychopathologie sei nirgends erwähnt, mehrheitlich sei fachüberschreitend neben psychischen Faktoren von medizinischen Krankheits faktoren die Rede. Gesamthaft könne rein objektiv keine namhafte Veränderung im Gesundheitszustand seit 2016 festgestellt werden (S. 4).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre leistungsabweisende Verfügung vom 29. Juni 2020 (Urk. 2) unter anderem auf die Einschätzung ihres RAD -Arzte s (E. 3.
E. 4.2 Dr. E.___ gelang t e nachvollziehbar zum Schluss, dass rein objektiv keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustands seit 2016 festgestellt werden kann. Gegensätzliches lässt sich a us der medizinischen Aktenlage auch nicht folgern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt die medizinische Aktenlage nicht auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes schliessen . Zwar nennt Dr. B.___ in ihrem Bericht ( E. 3.
E. 4.3 Selbiges gilt für die Stellungnahme Dr. D.___ s (E. 3 .2.3 ) . I n Bez ug auf die psy chische Situation kann auf das vorher Gesagte verwiesen werden.
I n rheuma tologischer Hinsicht listet Dr. D.___ unter Verweis auf ein CT der Lenden wirbel säule vom Februar 2018 als neu eine rezessale
Diskusprotrusion L3/4 links mit Kontakt zur Wurzel L4, eine bilaterale links-betonte degenerative Neuroforamen stenose L4/5 (L4) sowie eine bilaterale rechts-betonte Spondylarthrose L5/S1 auf , daraus folgende funktionelle Einschränkungen bringt er indes nicht vor.
Ab gesehen davon, dass Dr. A.___ seine Einschätzung im Gutachten vom 1 1. September 2015 in Kenntnis der degenerativen Veränderung, unter anderem der Spondylarthrose auf Höhe L5/S1 und eines breitbasigen Diskus- Bulging bis nach intraforaminal reichend L4/5 beidseits mit Kontakt zur Nervenwurzel L4/5 ,
formulierte (vgl. Urk. 8/117 S. 40), ergibt sich eine gesundheitliche Veränderung nicht allein aus neuen Ergebnissen bildgebender Untersuchungen; für die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Degeneration der Wirbel säule sind in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteile 9C_126/2019 vom 1 9. Juni 2019 E. 4.4.1; 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.1; 8C_45/2017 vom 2 6. Juli 2017 E. 5.3). Konkrete Hinweise darauf, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit dem Erlass der rentenaufhebenden Ver fügung vom 18.
Oktober
2016 wesentlich verändert hätte, finden sich jedoch nicht. So besteht auch zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsun fähig keit keine unmittelbare Korrelation. Massgebend sind vielmehr die konkreten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Ent sprechend stellt denn auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE
141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne belässt es Dr. D.___ bei der pauschalen Feststellung einer von Januar 2016 bis Dezember 2018 von häufigen Schmerz rückfällen geprägten Periode und stützt sich hierbei vornehmlich auf Angaben der Beschwerdeführerin , setzt e
sich im Weiteren dagegen
weder mit dem im Ver gleichszeitpunkt gutachterlich festgelegten Tätigkeitsprofil der Beschwerdefüh rerin auseinander, noch leitete er nachvollziehbar und schlüssig aus den Be fun den resultierende und darüber hinaus gehende , neue Einschränkungen her. Auch aus dem gescheiterten Versuch der Aufnahme einer Tätigkeit in der Reini gungs branche vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzulei ten, ent spricht dies doch gemeinhin nicht einer adaptierten, leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit an einem ergonomisch eingerichteten Tisch mit Vermeidung von Arbei ten über der Schulterhorizontalen und in Rumpfreklination oder mit Rumpf drehun g (vgl. Urk. 8/117/42). Zudem ergib t sich aus dem Bericht
des Spitals C.___ vom 13. Juni 2019
(E. 3 .2.2 ) , dass die Beschwerdeführerin nach Durch führung einer CT-gesteuerten Infiltration im Segment L4 gleichentags schmerz kompensiert nach Hause entlassen werden konnte. Demnach bedurfte die Be schwerdeführerin
zwar kurzzeitig einer Behandlung, indes ist nicht erkennbar, dass es sich dabei um langandauernde Verschlechterungen im Sinne einer neuen Ausfallsymptomatik handeln sollte, welche eine weitere Einschränkung der Leis tungsfähigkeit nach sich zieht.
E. 4.4 Gegen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprich t schliesslich der Umstand, dass die B eschwerdeführer in bereits im Vergleichszeit punkt gegenüber den Gutachtern Dres . Z.___ und A.___ über durch gehend starke Schmerzen (VAS 8 und 9) am ganzen Körper sowie viele Kopf schmerzen klagte, eine starke Hilfsbedürftigkeit zur Bewältigung des Alltages angab und sich selber als vollständig arbeitsunfähig einschätzte (Urk. 8/117/28-52 S. 9, S. 11, S. 16). Dennoch erachteten sie die Gutachter als in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (E. 3 .1.4 ) . Nichts anderes ist Dr. D.___ s Bericht zu entnehmen, wenn er gestützt auf Informationen der Beschwerdeführerin festhält, dass die Bes chwerdeführerin von häufigen Schmerzrückfällen geplagt ist, welche eine Versorgung des Haushalts nur mit grosser Mühe erlauben (vgl. Urk. 8/85 S. 5
f.). Eine Zunahme der Schmerzintensität seit dem Vergleichszeitpunkt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken könnte, ist nicht erkennbar.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegneri n sich auf die aktenbasierte Einschätzung ihres RADs stützte und eine wesentliche Ver änderung des Gesundheitszustandes verneinte. Insgesamt ergeben sich in Berück sichtigung des gutachterlichen Tätigkeitsprofils im Vergleichszeitpunkt keine Hinweise auf zusätzliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Da sich somit keine Zweifel an der Einschätzung des RAD -Arzte s ergeben , kann in antizipierter Beweiswürdigung
auf weitere Abklärungen
– wie eventualiter von der Beschwer deführerin beantragt (Urk. 1 S. 2) – hierzu verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) und auf Fr.
600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Dispositiv
- 1.1 Die 1970 geborene X.___ war seit dem
- Oktober 2000 a ls Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ tätig. Am 19. Juni 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisch - rezidivie ren des lumbospondylogenes Schmerzsyndrom erstmals bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 f. , Urk. 8/11) . Mit Verfügung en vom
- Mai 2008 (Urk. 8/ 56 f.) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. März 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhende Dreiviertelsrente sowie mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % bzw. 70 % (ab Juli 2007) beruhende ganze Rente samt akzessorischer Kinderrenten zu. Diese bestätigte die IV-Stelle im Rahmen amt licher Revisionsverfahren mit Mitteilung en vom 25. Juni 2009 (Urk. 8/67) und 14. Juli 2011 (Urk. 8/76). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung dagegen verneinte die IV-Stelle mi t Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 8/80). 1.2 Nachdem die Versicherte ihren Wohnsitz zwischenzeitlich nach Portugal verlegt hatte, leitete die zuständige IV -Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein erneutes Revisionsverfahren ein. Sie tätigte medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin und FMH Rheu matologie, begutachten (Expertise vom 11. September 2015; Urk. 8/117/28-52) . In der Folge hob die IVSTA die Invalidenrente m it Verfügung vom 18. Okto ber 2016 mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 auf. Die dagegen erhobene Be schwer de vom
- November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2018 ab (Prozess-Nr. C-6964/2016 ). 1.3 Am 23. August 2019 (Urk. 8/87) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leis tun gs bezug an. Die nach dem Umzug der Versicherten in die Schweiz wiederum zu ständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2020 (Urk. 8/121) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Ein wand vom 18. Mai 2020 (Urk. 8/129) verfügte die IV-Stelle am 29. Juni 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.
- Dagegen erhob die Versicherte am 26. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr eine angemessene IV-Rente zuzusprechen, eventuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Massnahmen neu entscheide, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Dr. iur ., Dr. h. c. rer . publ . Marco Mona, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog die Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 26. August 2020 (Urk. 6) wieder zurück. Die IV-Stelle schloss am 9. Oktober 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än de rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fern er kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2020 (Urk. 2) zur Hauptsache , aus medizinischer Sicht lägen keine wesentlichen Veränderungen der gesundheitlichen Einschränkungen seit Januar 2016 vor. Der Beschwerdeführerin seien angepasste Tätigkeiten ohne bückende und kniende Tätigkeiten sowie ohne Tätigkeiten über den Schulterhorizontalen und ohne Rumpfdrehung weiterhin zumutbar (S. 2). 2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Beur teilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Feststellung s blatt habe den Mangel, dass sie nicht nach einer Veränderung im Vergleich zur Beurteilung vom Jahre 2016 suche sondern sich damit begnüge, festzustellen, dass die 2018 beschriebenen B a n d scheibenveränderungen mehrjährig vorbestehend seien. Dass sie gemäss richterliche r Feststellung damals keine Reiz - oder Ausfallsymp tomatik gezeigt hätten, heute aber sehr wohl in äusserst schmerzhafter Weise, übergehe der Vertrauensarzt der IV, ebenso die heute für alle Beteiligten, auch für medi zinische Laien, sichtbare schwere depressive Episode (S. 6 , S. 4 ). 2.3 Vergleichszeitpunkt bildet die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2018 geschützte rentenaufhebende Verfügung vom 18. Okto ber 2016 , welcher umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zugrunde lagen.
- 3.1 3.1.1 Die rentenaufhebende Verfügung vom 18. Oktober 2016 basierte zur Hauptsache auf dem Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ . Diese stellten in ihrer Expertise vom 11. September 2015 (Urk. 8/117/28-52) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13): - Lumbovertebrales und spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei -
- März 2009 Mikrodiskektomie L4/5 links sowie mikrochirurgische S equesterentfernung L4/5 rechts
- Dezember 2010 - myostatische Dysbalance und Haltungsinsuffizienz (Motor Control/ Core Stability ) - Wi despread Pain -Syndrom/Fibromyalgi e - Schmerzlokalisationen 11/19 Punkten (18/18 Fibromyalgie-Tender points ) - Symptomschwere 9/9 Punkten (betone Schlafstörungen, Erschöpfungs zustand und verminderte Leistungsfähigkeit) - Teil 2 b Symptomscore 3/3 Punkten (betone Darmunregelmässigkeiten, Abdominalkrämpfe , Muskelschwäche, Schwindel, Kopfschmerzsymp to matik, Taubheits- und Kribbelparästhes ien, unruhige Beine, Depres sion, kalte Extremitäten, Muskelschmerzen, Lufthunger, Appetitverlust) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 13, 19): - CTS-Operation links Mai 2005 - Hemistrumektomie links Februar 2000 - Secti o caesarea 2002 - H ysterektomie - Adipositas per magna (BMI 41) - Dyslipidämie unter Sta ti nen - Status nach Periarthropathia humeroscapularis linksbetont - Anamnestisch rezidivierend depressive Episoden, zurzeit remittiert (ICD-10 F33.4) - Anamnestisch anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3.1.2 Aus rheumatologischer Sicht könn t e n ein lumbovertebrales und lumbo spondy logenes Schmerzsyndrom objek tiviert werden sowie ein Status nach radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik der Nervenwurzel L4 links und L5 rechts bei Dis kushernie L4/5, welche 2009 sowie 2010 operativ saniert worden seien. Die in den Vorgutachten aufgeführten isch i algiformen Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits damals schon auf die intermittierende n und unter Belastung auftretende n Nervenkompressionen zurückzuführen. Aktuell könne keine radikuläre Reizsymptomatik objektiviert werden. Neben der lumbo verte bralen Schmerzsymptomatik, welche begünstigt werde durch die muskuläre Hal tungsinsuffizienz bei Dekonditionierung der autochthonen Rückenmuskulatur sowie der Rumpfmuskulatur, komme ein deutliches Widespread Pain Syndrom/ Fibromyalgie hinzu, welches im Gutachten von 2007 noch nicht als solches erkannt worden sei. Es bestehe insbesondere eine deutliche Symptomschwere und Symptomscore mit funktionellen und au ch vegetativen Symptomen, wobei die Kriterien gemäss ACR 2010 allesamt erfüllt würden. Bei dominant ersichtlicher Symptomschwere mit Leistungsarmut, Erschöpfung und Schlafstörungen, sei eine Einflussnahme auf die körperliche Leistungsfähigkeit vorhanden. Aus rein soma tischer Sicht wäre eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ab Juni 2011 durchführbar gewesen. Die medizinischen Massnahmen aus rheumatologischer Sicht zielten auf rekonditionierende Mass nahmen im Selbstmanagement (S. 24). 3.1.3 Aus psychiatrischer Sicht fänden sich heute keine Befunde, die eine psychia tri sche Diagnose gemäss ICD-10-Kriterien begründeten. Weder bestehe bei der Be schwerdeführer in eine depressive Episode, noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Berücksichtige man die zumutbare Willensanstrengung, die funk tionellen Einschränkungen, die Ressourcen und die Indikatoren sowie die Kon sistenz, so müsse festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Be einträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei vollschichtig arbeitsfähig. Die Prognose sei gut, die Behandlung sei nach wie vor indiziert, vor allem in Anbetracht gewisser psycho sozialer Probleme. Diese seien invaliditätsfremd. Der Verlauf der Verbesserung der Symptomatik sei nicht dokumentiert. Die Aktenlage sei diesbezüglich nicht aussagekräftig. Es könne allerhöchstens als wahrscheinlich angenommen werden, dass der vorliegende Befund schon seit Anfang 2015 bestanden habe. Ob die Beschwerdeführerin die Medikamente einnehme oder nicht, also die Compliance schlecht wäre, habe auf die Bemessung der Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit keinen Einfluss (S. 24 f.). 3.1.4 Gesamtmedizinisch sei die rheumatologische Beurteilung bezüglich der Arbeits fähigkeit massgebend und somit ab Juni 2011 eine adaptierte Verweistätigkeit (näher ausgeführt auf S. 15: leichte, wechselbelastende Tätigkeit, sitzend, stehend und gehend zu 100 % bei 20%iger Reduktion der Leistungsfähigkeit infolge der Schmerzsymptomatik, erhöhtem Pausenbedarf und verlangsamtem Arbeitstempo; vermieden werden sollten bückende, kniende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen und in Rumpfreklination oder mit Rumpfdrehung) i n einem Pensum von 80 % zumutbar . Da aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Aktenlage vorliege, könne die psychiatrische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit ab Anfang 2015 als gesichert beurteilt werden. Somit werde gesamtmedizinisch ab Januar 2015 eine 80 % Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 25). 3.2 Dem Gericht liegen zur Beurteilung dessen, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum 29. Juni 2020 (Verfügungserlass) entwickelte, unter anderem folgende medizinischen Unterlagen vor: 3.2.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ attestierte in ihrem Be richt vom 23. April 2019 (Urk. 8/86) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und stellte fest , es handle sich um eine anhaltende Depression in verschiedenem Ausmass, sowie chronische invalidisierende Schmerzen in Verbindung mit sowohl psychi schen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren. 3.2.2 Gemäss den Ausführungen im Bericht des Spitals C.___ vom 13. Juni 2019 (Urk. 8/ 95 /20 f.) war die Beschwerdeführerin vom 7. bis 13. Juni 2019 im Rahmen einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei akuten immobilisierenden lumbalen Rückenschmerzen hospitalisiert. Ein MRI habe links paramedian eine betonte Diskusextrusion Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 mit Kompression der Wurzel L4 links rezessal gezeigt; zusätzlich LWK 4/5 mit Osteochondrosis intervertebralis und leichter foraminaler Einengung links betont. Die Beschwerdeführer in sei mit Analgesie und Physiotherapie behandelt worden und es sei im Segment L4 links eine CT-gesteuerte Infiltration am 13. Juni 2019 durchgeführt worden , welche problemlos verlaufen sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführer in deutlich weni ger Schmerzen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe schmerzkompensiert nach Hause entlassen werden können (S. 2). 3.2.3 Dr. med. D.___ , Innere Medizin / Rheumatologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 11. August 2019 (Urk. 8/85) zur Hauptsache eine mittelgradig bis schwere de pressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren, einen psychophysischen Erschöpfungszustand, eine rezidivie rende Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eine Periathropathia humeroscapularis links (ca. 2012) , eine Gonarthrose beidseits (Beschwerden ca. 10 Jahre), eine Fibromyalgie (Erstdiagnose 2018) , eine Adi positas präoperativ Grad III (BMI 45,49 kg/m2), einen Status nach Teilthyreoi dektomie (2000) sowie einen Status nach Schussverletzung in der Kindheit (S. 4 f.) . Er hielt fest, der chronologische Verlauf bei der Beschwerdeführerin, basierend auf sämtlichen Konsultationen in der rheumatologischen Praxis seit Januar 2016 , zeige eindeutig, dass die Periode von Januar 2016 bis Dezember 2018 in Bezug auf den Bewegungsapparat (Rücken, Knie- und Schulter-Gelenke) sowie von der Seite der psychischen Erkrankung gemäss den Informationen der Beschwerde führerin ausgesprochen instabil gewesen sei. Trotz adäquater medikamentöser Therapie, sowie zusätzlichen Therapien, sei diese Periode von häufigen Schmerz rückfällen geprägt gewesen, welche die Versorgung des Haushaltes nur mit grösster Mühe erlaubt und wiederholt zu Notfallkonsultationen/ Hospitalisationen geführt hätten. Auch die bariatrische Operation vom Mai 2018, welche eine signifikante Gewichtsreduktion ermöglicht habe, habe in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden keine signifikante Besserung erzielt. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Periode nicht in der Lage gewesen , eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (S. 5). Aus realistischen medizinischen Gründen sei eine Rückkehr in den freien Arbeits markt für die Besch werdeführerin illusorisch (S. 6 ). 3.2.4 In Beurteilung der medizinischen Aktenlage gelangte RAD -Arzt Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie (FMH), am 20. März 2020 (Urk. 8/120) zum Schluss, rheumatologisch würden im Wesentlichen Diagnosen genannt, welche bereits seit mindestens 2016 bekannt gewesen seien. Im CT der Lendenwirbelsäule von 2018 seien degenerative Bandscheibenveränderungen genannt. Auch jene seien mehrjährig vorbestehend gewesen. Der jetzige klinische Verlauf weise auf keine dauerhaften neurologischen Ausfälle hin. Im akuten psychiatrischen Arzt be richt werde von einer mittelschweren bis schweren Depression ausgegangen. Eine diese stützende Psychopathologie sei nirgends erwähnt, mehrheitlich sei fachüberschreitend neben psychischen Faktoren von medizinischen Krankheits faktoren die Rede. Gesamthaft könne rein objektiv keine namhafte Veränderung im Gesundheitszustand seit 2016 festgestellt werden (S. 4).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre leistungsabweisende Verfügung vom 29. Juni 2020 (Urk. 2) unter anderem auf die Einschätzung ihres RAD -Arzte s (E. 3. 2.4 ) . Diese basiert ausschliesslich auf der Würdigung der bekannten medizi nischen Aktenlage und stellt praxisgemäss grundsätzlich eine hinreichende Beur teilungsgrundlage dar. Indes kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom
- Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.2 Dr. E.___ gelang t e nachvollziehbar zum Schluss, dass rein objektiv keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustands seit 2016 festgestellt werden kann. Gegensätzliches lässt sich a us der medizinischen Aktenlage auch nicht folgern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt die medizinische Aktenlage nicht auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes schliessen . Zwar nennt Dr. B.___ in ihrem Bericht ( E.
- 2.1 ) eine anhaltende Depression in verschiedenem Ausmass sowie chronische invalidisierende Schmer zen in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch m edizinischen Krankheitsfaktoren. Zum einen fehlt jedoch jegliche Befunderhebung, Herleitung dieser Diagnosen sowie Bezugnahme auf die daraus abzuleitenden (neuen) Funk tionseinschränkungen. Zum anderen setzt sich Dr. B.___ nicht m it der massgeblichen Frage der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin auseinander. Die postulierte anhaltende Depression sowie die chroni schen, invalidisierenden Schmerzen lassen viel mehr eine Chronifizierung anneh men und zeigen somit, dass es sich um ein Andauern eines bereits besteh enden Beschwerdebildes handelt. Dies ist nicht als Verschlechterung des Gesundheits zustands zu werten ( Urteil des Bun desgerichts 8C_217/2017 vom 30. Mai 2017 E. 5.2 ), umso mehr, als Dr. B.___ bereits 2009 bei vergleichbaren Diagnosen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 8/62/3). 4.3 Selbiges gilt für die Stellungnahme Dr. D.___ s (E. 3 .2.3 ) . I n Bez ug auf die psy chische Situation kann auf das vorher Gesagte verwiesen werden. I n rheuma tologischer Hinsicht listet Dr. D.___ unter Verweis auf ein CT der Lenden wirbel säule vom Februar 2018 als neu eine rezessale Diskusprotrusion L3/4 links mit Kontakt zur Wurzel L4, eine bilaterale links-betonte degenerative Neuroforamen stenose L4/5 (L4) sowie eine bilaterale rechts-betonte Spondylarthrose L5/S1 auf , daraus folgende funktionelle Einschränkungen bringt er indes nicht vor. Ab gesehen davon, dass Dr. A.___ seine Einschätzung im Gutachten vom 1
- September 2015 in Kenntnis der degenerativen Veränderung, unter anderem der Spondylarthrose auf Höhe L5/S1 und eines breitbasigen Diskus- Bulging bis nach intraforaminal reichend L4/5 beidseits mit Kontakt zur Nervenwurzel L4/5 , formulierte (vgl. Urk. 8/117 S. 40), ergibt sich eine gesundheitliche Veränderung nicht allein aus neuen Ergebnissen bildgebender Untersuchungen; für die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Degeneration der Wirbel säule sind in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteile 9C_126/2019 vom 1
- Juni 2019 E. 4.4.1; 9C_491/2017 vom 2
- September 2017 E. 4.1; 8C_45/2017 vom 2
- Juli 2017 E. 5.3). Konkrete Hinweise darauf, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit dem Erlass der rentenaufhebenden Ver fügung vom
- Oktober 2016 wesentlich verändert hätte, finden sich jedoch nicht. So besteht auch zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsun fähig keit keine unmittelbare Korrelation. Massgebend sind vielmehr die konkreten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2
- Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Ent sprechend stellt denn auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne belässt es Dr. D.___ bei der pauschalen Feststellung einer von Januar 2016 bis Dezember 2018 von häufigen Schmerz rückfällen geprägten Periode und stützt sich hierbei vornehmlich auf Angaben der Beschwerdeführerin , setzt e sich im Weiteren dagegen weder mit dem im Ver gleichszeitpunkt gutachterlich festgelegten Tätigkeitsprofil der Beschwerdefüh rerin auseinander, noch leitete er nachvollziehbar und schlüssig aus den Be fun den resultierende und darüber hinaus gehende , neue Einschränkungen her. Auch aus dem gescheiterten Versuch der Aufnahme einer Tätigkeit in der Reini gungs branche vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzulei ten, ent spricht dies doch gemeinhin nicht einer adaptierten, leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit an einem ergonomisch eingerichteten Tisch mit Vermeidung von Arbei ten über der Schulterhorizontalen und in Rumpfreklination oder mit Rumpf drehun g (vgl. Urk. 8/117/42). Zudem ergib t sich aus dem Bericht des Spitals C.___ vom 13. Juni 2019 (E. 3 .2.2 ) , dass die Beschwerdeführerin nach Durch führung einer CT-gesteuerten Infiltration im Segment L4 gleichentags schmerz kompensiert nach Hause entlassen werden konnte. Demnach bedurfte die Be schwerdeführerin zwar kurzzeitig einer Behandlung, indes ist nicht erkennbar, dass es sich dabei um langandauernde Verschlechterungen im Sinne einer neuen Ausfallsymptomatik handeln sollte, welche eine weitere Einschränkung der Leis tungsfähigkeit nach sich zieht. 4.4 Gegen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprich t schliesslich der Umstand, dass die B eschwerdeführer in bereits im Vergleichszeit punkt gegenüber den Gutachtern Dres . Z.___ und A.___ über durch gehend starke Schmerzen (VAS 8 und 9) am ganzen Körper sowie viele Kopf schmerzen klagte, eine starke Hilfsbedürftigkeit zur Bewältigung des Alltages angab und sich selber als vollständig arbeitsunfähig einschätzte (Urk. 8/117/28-52 S. 9, S. 11, S. 16). Dennoch erachteten sie die Gutachter als in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (E. 3 .1.4 ) . Nichts anderes ist Dr. D.___ s Bericht zu entnehmen, wenn er gestützt auf Informationen der Beschwerdeführerin festhält, dass die Bes chwerdeführerin von häufigen Schmerzrückfällen geplagt ist, welche eine Versorgung des Haushalts nur mit grosser Mühe erlauben (vgl. Urk. 8/85 S. 5 f.). Eine Zunahme der Schmerzintensität seit dem Vergleichszeitpunkt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken könnte, ist nicht erkennbar. 4.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegneri n sich auf die aktenbasierte Einschätzung ihres RADs stützte und eine wesentliche Ver änderung des Gesundheitszustandes verneinte. Insgesamt ergeben sich in Berück sichtigung des gutachterlichen Tätigkeitsprofils im Vergleichszeitpunkt keine Hinweise auf zusätzliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Da sich somit keine Zweifel an der Einschätzung des RAD -Arzte s ergeben , kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen – wie eventualiter von der Beschwer deführerin beantragt (Urk. 1 S. 2) – hierzu verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00558
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 1 8. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona Advokaturbüro Neugasse 116, 8005 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ war seit dem
13. Oktober 2000 a ls Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___
tätig. Am 19. Juni 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisch - rezidivie ren des
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom erstmals bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 f. , Urk. 8/11) . Mit Verfügung en vom
15. Mai
2008 (Urk. 8/ 56 f.) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. März 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhende Dreiviertelsrente sowie mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % bzw. 70 % (ab Juli 2007) beruhende ganze Rente samt akzessorischer Kinderrenten zu. Diese bestätigte die IV-Stelle im Rahmen amt licher Revisionsverfahren mit Mitteilung en vom 25. Juni 2009 (Urk. 8/67) und 14. Juli 2011 (Urk. 8/76). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung
dagegen verneinte die IV-Stelle mi t Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 8/80). 1.2
Nachdem die Versicherte ihren Wohnsitz zwischenzeitlich nach Portugal verlegt hatte, leitete die zuständige IV -Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein erneutes Revisionsverfahren ein. Sie tätigte medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin und FMH Rheu matologie, begutachten (Expertise vom 11. September 2015; Urk. 8/117/28-52) . In der Folge hob die IVSTA die Invalidenrente m it Verfügung vom 18.
Okto ber
2016 mit Wirkung ab 1. Dezember
2016 auf. Die dagegen erhobene Be schwer de vom 11.
November
2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2018 ab (Prozess-Nr. C-6964/2016 ). 1.3
Am 23. August 2019 (Urk. 8/87) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leis tun gs bezug an. Die nach dem Umzug der Versicherten in die Schweiz wiederum zu ständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März
2020 (Urk. 8/121) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Ein wand vom 18. Mai 2020 (Urk. 8/129) verfügte die IV-Stelle am 29. Juni 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 26. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr eine angemessene IV-Rente zuzusprechen, eventuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Massnahmen neu entscheide, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Dr. iur ., Dr.
h. c. rer . publ . Marco Mona, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog die Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 26. August 2020 (Urk. 6) wieder zurück.
Die IV-Stelle schloss am 9. Oktober 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än de rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fern er kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni
2020 (Urk. 2)
zur Hauptsache , aus medizinischer Sicht lägen keine wesentlichen Veränderungen der gesundheitlichen Einschränkungen seit Januar 2016 vor. Der Beschwerdeführerin seien angepasste Tätigkeiten ohne bückende und kniende Tätigkeiten sowie ohne Tätigkeiten über den Schulterhorizontalen und ohne Rumpfdrehung weiterhin zumutbar (S. 2). 2.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Beur teilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Feststellung s blatt habe den Mangel, dass sie nicht nach einer Veränderung im Vergleich zur Beurteilung vom Jahre 2016 suche sondern sich damit begnüge, festzustellen, dass die 2018 beschriebenen B a n d scheibenveränderungen mehrjährig vorbestehend seien. Dass sie gemäss richterliche r Feststellung damals keine Reiz
- oder Ausfallsymp tomatik gezeigt hätten, heute aber sehr wohl in äusserst schmerzhafter Weise, übergehe der Vertrauensarzt der IV, ebenso die heute für alle Beteiligten, auch für medi zinische Laien, sichtbare schwere depressive Episode (S. 6 , S. 4 ). 2.3
Vergleichszeitpunkt bildet die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. November 2018 geschützte rentenaufhebende Verfügung vom 18. Okto ber
2016 , welcher umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zugrunde lagen. 3. 3.1 3.1.1
Die rentenaufhebende Verfügung vom 18. Oktober 2016 basierte zur Hauptsache auf dem Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ . Diese stellten in ihrer Expertise vom 11. September 2015 (Urk. 8/117/28-52) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13): - Lumbovertebrales und spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei -
26. März 2009 Mikrodiskektomie L4/5 links sowie mikrochirurgische S equesterentfernung L4/5 rechts
3. Dezember 2010 - myostatische
Dysbalance und Haltungsinsuffizienz (Motor Control/
Core Stability ) - Wi despread
Pain -Syndrom/Fibromyalgi e - Schmerzlokalisationen 11/19 Punkten (18/18 Fibromyalgie-Tender points ) - Symptomschwere 9/9 Punkten (betone Schlafstörungen, Erschöpfungs zustand und verminderte Leistungsfähigkeit) - Teil 2 b Symptomscore 3/3 Punkten (betone Darmunregelmässigkeiten, Abdominalkrämpfe , Muskelschwäche, Schwindel, Kopfschmerzsymp to matik, Taubheits- und Kribbelparästhes ien, unruhige Beine, Depres sion, kalte Extremitäten, Muskelschmerzen, Lufthunger, Appetitverlust)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 13, 19): - CTS-Operation links Mai 2005 - Hemistrumektomie links Februar 2000 - Secti o caesarea 2002 - H ysterektomie - Adipositas per magna (BMI 41) - Dyslipidämie unter Sta ti nen - Status nach Periarthropathia
humeroscapularis linksbetont - Anamnestisch rezidivierend depressive Episoden, zurzeit remittiert (ICD-10 F33.4) - Anamnestisch anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3.1.2
Aus rheumatologischer Sicht könn t e n ein lumbovertebrales und lumbo spondy logenes Schmerzsyndrom objek tiviert werden sowie ein Status nach radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik der Nervenwurzel L4 links und L5 rechts bei Dis kushernie L4/5, welche 2009 sowie 2010 operativ saniert worden seien. Die in den Vorgutachten aufgeführten isch i algiformen Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits damals schon auf die intermittierende n und unter Belastung auftretende n Nervenkompressionen zurückzuführen. Aktuell könne keine radikuläre Reizsymptomatik objektiviert werden. Neben der lumbo verte bralen Schmerzsymptomatik, welche begünstigt werde durch die muskuläre Hal tungsinsuffizienz bei Dekonditionierung der autochthonen Rückenmuskulatur sowie der Rumpfmuskulatur, komme ein deutliches Widespread
Pain Syndrom/
Fibromyalgie hinzu, welches im Gutachten von 2007 noch nicht als solches erkannt worden sei. Es bestehe insbesondere eine deutliche Symptomschwere und Symptomscore mit funktionellen und au ch vegetativen Symptomen, wobei die Kriterien gemäss ACR 2010 allesamt erfüllt würden. Bei dominant ersichtlicher Symptomschwere mit Leistungsarmut, Erschöpfung und Schlafstörungen, sei eine Einflussnahme auf die körperliche Leistungsfähigkeit vorhanden. Aus rein soma tischer Sicht wäre eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ab Juni 2011 durchführbar gewesen. Die medizinischen Massnahmen aus rheumatologischer Sicht zielten auf rekonditionierende Mass nahmen im Selbstmanagement (S. 24). 3.1.3
Aus psychiatrischer Sicht fänden sich heute keine Befunde, die eine psychia tri sche Diagnose gemäss ICD-10-Kriterien begründeten. Weder bestehe bei der Be schwerdeführer in eine depressive Episode, noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Berücksichtige man die zumutbare Willensanstrengung, die funk tionellen Einschränkungen, die Ressourcen und die Indikatoren sowie die Kon sistenz, so müsse festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Be einträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei vollschichtig arbeitsfähig. Die Prognose sei gut, die Behandlung sei nach wie vor indiziert, vor allem in Anbetracht gewisser psycho sozialer Probleme. Diese seien invaliditätsfremd. Der Verlauf der Verbesserung der Symptomatik sei nicht dokumentiert. Die Aktenlage sei diesbezüglich nicht aussagekräftig. Es könne allerhöchstens als wahrscheinlich angenommen werden, dass der vorliegende Befund schon seit Anfang 2015 bestanden habe. Ob die Beschwerdeführerin die Medikamente einnehme oder nicht, also die Compliance schlecht wäre, habe auf die Bemessung der Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit keinen Einfluss (S. 24 f.). 3.1.4
Gesamtmedizinisch sei die rheumatologische Beurteilung bezüglich der Arbeits fähigkeit massgebend und somit ab Juni 2011 eine adaptierte Verweistätigkeit (näher ausgeführt auf S. 15: leichte, wechselbelastende Tätigkeit, sitzend, stehend und gehend zu 100 % bei 20%iger Reduktion der Leistungsfähigkeit infolge der Schmerzsymptomatik, erhöhtem Pausenbedarf und verlangsamtem Arbeitstempo; vermieden werden sollten bückende, kniende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen und in Rumpfreklination oder mit Rumpfdrehung) i n einem Pensum von 80 % zumutbar . Da aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Aktenlage vorliege, könne die psychiatrische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit ab Anfang 2015 als gesichert beurteilt werden. Somit werde gesamtmedizinisch ab Januar 2015 eine 80 % Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 25). 3.2
Dem Gericht liegen zur Beurteilung dessen, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum 29. Juni 2020 (Verfügungserlass) entwickelte, unter anderem folgende medizinischen Unterlagen vor: 3.2.1
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ attestierte in ihrem Be richt vom 23. April 2019 (Urk. 8/86) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und stellte fest , es handle sich um eine anhaltende Depression in verschiedenem Ausmass, sowie chronische invalidisierende Schmerzen in Verbindung mit sowohl psychi schen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren. 3.2.2
Gemäss den Ausführungen im Bericht des Spitals C.___ vom 13. Juni 2019 (Urk. 8/ 95 /20 f.) war die Beschwerdeführerin vom 7. bis 13. Juni 2019 im Rahmen einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei akuten immobilisierenden lumbalen Rückenschmerzen hospitalisiert. Ein MRI habe links paramedian eine betonte Diskusextrusion Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 mit Kompression der Wurzel L4 links rezessal gezeigt; zusätzlich LWK 4/5 mit Osteochondrosis
intervertebralis und leichter foraminaler Einengung links betont. Die Beschwerdeführer in sei mit Analgesie und Physiotherapie behandelt worden und es sei im Segment L4 links eine CT-gesteuerte Infiltration am 13. Juni 2019 durchgeführt worden , welche problemlos verlaufen sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführer in deutlich weni ger Schmerzen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe schmerzkompensiert nach Hause entlassen werden können (S. 2). 3.2.3
Dr. med. D.___ , Innere Medizin / Rheumatologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 11. August 2019 (Urk. 8/85) zur Hauptsache eine mittelgradig bis schwere de pressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren, einen psychophysischen Erschöpfungszustand, eine rezidivie rende Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eine Periathropathia
humeroscapularis links (ca. 2012) , eine Gonarthrose beidseits (Beschwerden ca. 10 Jahre), eine Fibromyalgie (Erstdiagnose 2018) , eine Adi positas präoperativ Grad III (BMI 45,49 kg/m2), einen Status nach Teilthyreoi dektomie (2000) sowie einen Status nach Schussverletzung in der Kindheit (S. 4 f.) .
Er hielt fest, der chronologische Verlauf bei der Beschwerdeführerin, basierend auf sämtlichen Konsultationen in der rheumatologischen Praxis seit Januar 2016 , zeige eindeutig, dass die Periode von Januar 2016 bis Dezember 2018 in Bezug auf den Bewegungsapparat (Rücken, Knie- und Schulter-Gelenke) sowie von der Seite der psychischen Erkrankung gemäss den Informationen der Beschwerde führerin ausgesprochen instabil gewesen sei. Trotz adäquater medikamentöser Therapie, sowie zusätzlichen Therapien, sei diese Periode von häufigen Schmerz rückfällen geprägt gewesen, welche die Versorgung des Haushaltes nur mit grösster
Mühe erlaubt und wiederholt zu Notfallkonsultationen/ Hospitalisationen geführt hätten. Auch die bariatrische Operation vom Mai 2018, welche eine signifikante Gewichtsreduktion ermöglicht habe, habe in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden keine signifikante Besserung erzielt. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Periode nicht in der Lage gewesen , eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (S. 5).
Aus realistischen medizinischen Gründen sei eine Rückkehr in den freien Arbeits markt für die Besch werdeführerin illusorisch (S. 6 ). 3.2.4
In Beurteilung der medizinischen Aktenlage gelangte RAD -Arzt Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie (FMH), am 20. März 2020 (Urk. 8/120) zum Schluss, rheumatologisch würden im Wesentlichen Diagnosen genannt, welche bereits seit mindestens 2016 bekannt gewesen seien. Im CT der Lendenwirbelsäule von 2018 seien degenerative Bandscheibenveränderungen genannt. Auch jene seien mehrjährig vorbestehend gewesen. Der jetzige klinische Verlauf weise auf keine dauerhaften neurologischen Ausfälle hin. Im akuten psychiatrischen Arzt be richt werde von einer mittelschweren bis schweren Depression ausgegangen. Eine diese stützende Psychopathologie sei nirgends erwähnt, mehrheitlich sei fachüberschreitend neben psychischen Faktoren von medizinischen Krankheits faktoren die Rede. Gesamthaft könne rein objektiv keine namhafte Veränderung im Gesundheitszustand seit 2016 festgestellt werden (S. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre leistungsabweisende Verfügung vom 29. Juni 2020 (Urk. 2) unter anderem auf die Einschätzung ihres RAD -Arzte s (E. 3. 2.4 ) . Diese basiert ausschliesslich auf der Würdigung der bekannten medizi nischen Aktenlage und stellt praxisgemäss grundsätzlich eine hinreichende Beur teilungsgrundlage dar. Indes kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.2
Dr. E.___ gelang t e nachvollziehbar zum Schluss, dass rein objektiv keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustands seit 2016 festgestellt werden kann. Gegensätzliches lässt sich a us der medizinischen Aktenlage auch nicht folgern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt die medizinische Aktenlage nicht auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes schliessen . Zwar nennt Dr. B.___ in ihrem Bericht ( E. 3. 2.1 )
eine anhaltende Depression in verschiedenem Ausmass sowie chronische invalidisierende Schmer zen in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch m edizinischen Krankheitsfaktoren. Zum einen fehlt jedoch jegliche Befunderhebung, Herleitung dieser Diagnosen sowie Bezugnahme auf die daraus abzuleitenden (neuen) Funk tionseinschränkungen. Zum anderen setzt sich Dr. B.___ nicht m it der massgeblichen Frage der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin auseinander. Die postulierte anhaltende Depression sowie die chroni schen, invalidisierenden Schmerzen lassen viel mehr eine Chronifizierung anneh men und zeigen somit, dass es sich um ein Andauern eines bereits besteh enden Beschwerdebildes handelt. Dies ist nicht als Verschlechterung des Gesundheits zustands zu werten ( Urteil des Bun desgerichts 8C_217/2017 vom 30. Mai
2017 E.
5.2 ), umso mehr, als Dr. B.___ bereits 2009 bei vergleichbaren Diagnosen eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 8/62/3). 4.3
Selbiges gilt für die Stellungnahme Dr. D.___ s (E. 3 .2.3 ) . I n Bez ug auf die psy chische Situation kann auf das vorher Gesagte verwiesen werden.
I n rheuma tologischer Hinsicht listet Dr. D.___ unter Verweis auf ein CT der Lenden wirbel säule vom Februar 2018 als neu eine rezessale
Diskusprotrusion L3/4 links mit Kontakt zur Wurzel L4, eine bilaterale links-betonte degenerative Neuroforamen stenose L4/5 (L4) sowie eine bilaterale rechts-betonte Spondylarthrose L5/S1 auf , daraus folgende funktionelle Einschränkungen bringt er indes nicht vor.
Ab gesehen davon, dass Dr. A.___ seine Einschätzung im Gutachten vom 1 1. September 2015 in Kenntnis der degenerativen Veränderung, unter anderem der Spondylarthrose auf Höhe L5/S1 und eines breitbasigen Diskus- Bulging bis nach intraforaminal reichend L4/5 beidseits mit Kontakt zur Nervenwurzel L4/5 ,
formulierte (vgl. Urk. 8/117 S. 40), ergibt sich eine gesundheitliche Veränderung nicht allein aus neuen Ergebnissen bildgebender Untersuchungen; für die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Degeneration der Wirbel säule sind in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteile 9C_126/2019 vom 1 9. Juni 2019 E. 4.4.1; 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.1; 8C_45/2017 vom 2 6. Juli 2017 E. 5.3). Konkrete Hinweise darauf, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit dem Erlass der rentenaufhebenden Ver fügung vom 18.
Oktober
2016 wesentlich verändert hätte, finden sich jedoch nicht. So besteht auch zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsun fähig keit keine unmittelbare Korrelation. Massgebend sind vielmehr die konkreten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Ent sprechend stellt denn auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE
141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne belässt es Dr. D.___ bei der pauschalen Feststellung einer von Januar 2016 bis Dezember 2018 von häufigen Schmerz rückfällen geprägten Periode und stützt sich hierbei vornehmlich auf Angaben der Beschwerdeführerin , setzt e
sich im Weiteren dagegen
weder mit dem im Ver gleichszeitpunkt gutachterlich festgelegten Tätigkeitsprofil der Beschwerdefüh rerin auseinander, noch leitete er nachvollziehbar und schlüssig aus den Be fun den resultierende und darüber hinaus gehende , neue Einschränkungen her. Auch aus dem gescheiterten Versuch der Aufnahme einer Tätigkeit in der Reini gungs branche vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzulei ten, ent spricht dies doch gemeinhin nicht einer adaptierten, leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit an einem ergonomisch eingerichteten Tisch mit Vermeidung von Arbei ten über der Schulterhorizontalen und in Rumpfreklination oder mit Rumpf drehun g (vgl. Urk. 8/117/42). Zudem ergib t sich aus dem Bericht
des Spitals C.___ vom 13. Juni 2019
(E. 3 .2.2 ) , dass die Beschwerdeführerin nach Durch führung einer CT-gesteuerten Infiltration im Segment L4 gleichentags schmerz kompensiert nach Hause entlassen werden konnte. Demnach bedurfte die Be schwerdeführerin
zwar kurzzeitig einer Behandlung, indes ist nicht erkennbar, dass es sich dabei um langandauernde Verschlechterungen im Sinne einer neuen Ausfallsymptomatik handeln sollte, welche eine weitere Einschränkung der Leis tungsfähigkeit nach sich zieht. 4.4
Gegen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprich t schliesslich der Umstand, dass die B eschwerdeführer in bereits im Vergleichszeit punkt gegenüber den Gutachtern Dres . Z.___ und A.___ über durch gehend starke Schmerzen (VAS 8 und 9) am ganzen Körper sowie viele Kopf schmerzen klagte, eine starke Hilfsbedürftigkeit zur Bewältigung des Alltages angab und sich selber als vollständig arbeitsunfähig einschätzte (Urk. 8/117/28-52 S. 9, S. 11, S. 16). Dennoch erachteten sie die Gutachter als in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (E. 3 .1.4 ) . Nichts anderes ist Dr. D.___ s Bericht zu entnehmen, wenn er gestützt auf Informationen der Beschwerdeführerin festhält, dass die Bes chwerdeführerin von häufigen Schmerzrückfällen geplagt ist, welche eine Versorgung des Haushalts nur mit grosser Mühe erlauben (vgl. Urk. 8/85 S. 5
f.). Eine Zunahme der Schmerzintensität seit dem Vergleichszeitpunkt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken könnte, ist nicht erkennbar. 4.5
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegneri n sich auf die aktenbasierte Einschätzung ihres RADs stützte und eine wesentliche Ver änderung des Gesundheitszustandes verneinte. Insgesamt ergeben sich in Berück sichtigung des gutachterlichen Tätigkeitsprofils im Vergleichszeitpunkt keine Hinweise auf zusätzliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Da sich somit keine Zweifel an der Einschätzung des RAD -Arzte s ergeben , kann in antizipierter Beweiswürdigung
auf weitere Abklärungen
– wie eventualiter von der Beschwer deführerin beantragt (Urk. 1 S. 2) – hierzu verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) und auf Fr.
600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht