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IV.2024.00659

Neuanmeldung; Keine Verschlechterung des psychischen Zustands; auf MEDAS-Gutachten kann abgestellt werden

Zürich SozVersG · 2025-07-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 29. Dezember 2001 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9 /5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärungen durch und liess den Versicherten am 25. September 2002 von den Ärzten der Klinik Y.___ , Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, psychiatrisch begutachten (Urk. 9 /23). Mit Verfügungen vom 18. Februar 2004 (Urk. 9 /38) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 9 /41, Urk. 9 /48, Urk. 9 /49 S. 6 f.) hiess sie am 8.

Dezember 2004 in

dem

Sinne

teilweise

gut,

dass

sie

dem

Versicherten

zusätzlich

berufliche

Mass nahmen

(Arbeitsvermittlung)

zusprach

(Urk.

9 /50).

Seine

gegen

diesen

Einspracheentscheid am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde (Urk.

9 /53 S. 4 ff.) zog der Versicherte am 27. September 2005 vorbehaltlos zurück; das entsprechende Verfahren wurde in der Folge mit Urteil vom 28. September 2005 (Urk. 9 /62) abgeschrieben. 1.2

Nachdem sie am 8. Februar 2006 - unter Hinweis darauf, dass der Versicherte angegeben habe, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen - den Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügt hatte (Urk. 9/ 75), traf die IV-Stelle St. Gallen wiederum berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten im Mai 2007 von den Ärzten des Z.___ (Z .___ ) polydisziplinär begutachten (Urk. 9 /91). Daraufhin schrieb sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. September 2007, dass er mangels einer rentenrelevanten Veränderung weiterhin Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 55

% basierende halbe Rente habe (Urk. 9 /93). 1.3

Unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ersuchte

der

Versicherte

die

IV-Stelle

St.

Gallen

am

22.

April

2008

um

Ausrichtung

einer

ganzen

Invalidenrente

beziehungsweise

-

eventualiter

-

um

Durchführung

von

Eingliederungsmassnahmen (Urk.

9 /98). Mit Vorbescheid vom 14.

August 2008 (Urk. 9 /109) verneinte die - aufgrund eines Umzugs des Versicherten (Urk. 9 /86) neu zuständige - IV-Stelle Zürich den Anspruch auf eine höhere Rente. Auf Einwand des Versicherten (Urk. 9 /110) hin und nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens (Urk. 9 /116) verfügte sie am 12. Februar 2009 - nunmehr (unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen von 15 statt bis dahin 10 %) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 % - die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 9 /122). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00272; Urk. 9 /130) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_671/2010 vom 31. August 2010 (Urk. 9 /133) nicht ein. 1.4

Im

Juni

2012

leitete

die

IV-Stelle

wiederum

ein

Revisionsverfahren

ein

(Urk.

9 /138)

und

liess

den

Versicherten

erneut

polydisziplinär

begutachten

(Expertise

der

Reha klinik A.___ vom 15. Januar 2014, Urk. 9 /174). Im September 2014 nahm der Versicherte an einem Belastbarkeitstraining teil, welches nach drei Tagen krankheitsbedingt abgebrochen werden musste (Urk. 9 /187). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 /195) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Juli 2015 auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 9/204 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. März 2017 ab (Urk. 9/217). 1. 5

Am

13.

September

2017

reichte

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

eine

erhebliche

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustands

eine

Neuanmeldung

ein

mit

dem

Antrag, es seien ihm die vollen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk.

9/21 8 -220).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

9/22 4 ,

9/225 ,

9/227-237 )

trat

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

27.

Februar

2018

auf

das

Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachen s

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustand s des Versicherten nicht ein (Urk. 9/239) .

Mit Urteil vom 13.

August 2019 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk.

9/248). 1. 6

Am

25 .

August

2020

reichte

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

eine

erhebliche

Verschlechterung seines Gesundheitszustands eine Neuanmeldung ein mit dem Antrag, es seien ihm die vollen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk.

9/249).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.

9/254 ,

9/25 6 - 25 8 ) tra t die IV-Stelle m it Verfügung vom 30.

Juni 2021

auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk.

9/262). Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2021 Beschwerde ( Urk.

9/272

S.

3-27 ) .

Das

hiesige

Gericht

hiess

die

Beschwerde

mit

Urteil

vom

24.

Juni 2022

in dem Sinne gut , dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde , damit diese auf die Neuanmeldung vom 25. August 2020 eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe (Urk. 9/282).

Die

IV-Stelle

holte

daraufhin

medizinische

Berichte ,

insbesondere

ein

polydisziplinäres

Gutachten

der

MEDAS

B.___

GmbH

( datierend

vom

11 .

Juli

2024,

Urk.

9/323) ,

ein .

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

9/327-330 ), wies die IV-Stelle das Leistungs begehren des Versicherten mit Verfügung vom 14.

Oktober 2024 ab (Urk .

2 ) . 2.

Dagegen erhob X.___

am 13. November 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm «die volle IV-Rente » zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als sein Rechtsvertreter einzusetzen (Urk. 1) . Am 13. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) .

Mit Verfügung vom 22.

Januar 2025 (Urk. 10) wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht . Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Thomas Plüss , Aarau, abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr.

1'000.-- aufgefordert . Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet ( vgl. Urk. 1 2 f. ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Bei Revisionsfällen, in denen die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 liegt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102; Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023).

Der Beschwerdeführer machte im April 2021 eine Verschlechterung geltend, womit

- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Dreimonatsfrist - eine allfällige massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage anzuwenden, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

entsprechend

erhöht,

herab gesetzt

oder

aufgehoben

(Art.

17

Abs.

1

ATSG).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE

141

V

9 E.

2.3, 134

V

131

E.

3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE

144

I

28 E.

2.2, 130

V

343 E.

3.5, 117

V

198 E.

3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2021

vom

27.

April

2021

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141 V 9 E.

2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021

vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H .). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2024 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit November 2000 in seiner Tätigkeit als Bodenleger eingeschränkt und zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er aber zu 100

% arbeitsfähig. Ein Einkommensvergleich habe ein en Invaliditätsgrad von 6

% ergeben , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die medizinische Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter

hätten fest gehalten , dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger zu 100

% arbeitsunfähig sei. Es gehe deshalb nicht an, ihn für nicht näher definierte «leichte» Arbeiten zu 100

% arbeitsfähig zu erklären. Ein im Jahre 2014 begonnenes Belastbarkeitstraining habe er nach drei Tagen auf Grund von gesundheitlichen Problemen abbrechen müssen. Auch sei es als Folge seiner langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt zu Dekonditionierung mit Funktionseinschränkungen gekommen, weshalb er nicht für leichte Arbeiten zu 100

% arbeitsfähig erklärt werden könne (S. 5). Auch vor dem Hintergrund der 25-jährigen

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, dem abgebrochenen Wiedereingliederungsversuch sowie der fehlenden Ausbildung sei es ihm nicht möglich, eine ihm entsprechende Arbeitsstelle zu finden (S. 9 ). 3.

Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet vorliegend die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14.

März 2017 bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

8.

Juli 2015 , mit welcher sie die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob . 4. 4.1

In

ihrem

Gutachten

vom

15.

Januar

2014

(Urk.

9 /174)

hielten

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. D.___ M.H.A., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. E.___ , Psychologe, von der Rehaklinik A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3): - Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom - Periarthropathie der rechten Hüfte bei leichter Konfigurationsstörung des Femurkopfes rechts

Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale - Status nach inkompletter Exzision eines xanthomatösen fibrösen Histiozytoms am Unterschenkel links - Thrombozytenfunktionsstörung - Dysthymie

Dazu hielten sie fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten subjektiven Beschwerden durch die Befunde nur teilweise hätten erklären lassen. An einer Einsatzfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztägig dürfe aus orthopädischer Sicht nach wie vor festgehalten werden. Vor dem Hintergrund des neuropsychologischen Berichtes über eine unspezifische Störung aufgrund von eindeutigen Aggravations- oder simulativen Tendenzen dürften die Klagen des Beschwerdeführers nur mit Zurückhaltung gewertet werden. Auf psychiatrischer Ebene habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt. Heute könne

von

einer

Dysthymie

(F34.1)

gesprochen

werden.

Von

einer

depressiven

Epi sode

und

insbesondere

einem

mittelschweren

Zustandsbild

könne

heute

nicht

mehr

gesprochen werden. Dies auch gestützt auf die neuropsychologische Abklärung und allgemeine Konsistenzprüfung. Auf orthopädischer Ebene sei die Situation unverändert, wobei aufgrund neuer Forschungsergebnisse bezüglich rechter Hüfte eine günstigere Prognose gestellt werden dürfe. Es sei nicht zwingend, dass sich dort eine progrediente Coxarthrose entwickle. An einer Belastbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit dürfe festgehalten werden. Gesamthaft zeige sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf psychischer Ebene, gleichbleibend im Bereich des Bewegungsapparates.

In Anbetracht hoher Inkonsistenzen mit mehr oder weniger bewusstseinsnahen Aggravationstendenzen bei einer weitgehend beschwerdeorientierten Diagnostik, welche

sich

bereits

ab

2002

im

Längsschnitt

wie

im

Querschnitt

abgezeichnet

hät ten, bestehe aus gutachterlicher Sicht eine hohe Unsicherheit bei der Beurtei lung, inwiefern

eine

klinisch

bedeutsame

Störung

zu

welchem

Zeitraum

in

welcher

Ausprägung mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils vorgelegen habe. Aktuell könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen

werden,

dass

aus

psychiatrisch-gutachterlicher

Sicht

seit

der

Begutachtung

2007

eine

massgebliche

Besserung

des

psychischen

Zustandes

stattgefunden

habe,

und

damit

auch

eine

Besserung

der

Arbeitsfähigkeit,

sodass

aktuell

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

aus

medizinisch-theoretischer

Sicht

keine

Minderung

der

Arbeitsfähigkeit

mehr

begründet

werden

könne,

weder

in

angestammter

noch

in

angepasster

Tätigkeit.

Aktuell

führe

die

Diagnose

nicht

mehr

zu

einer

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit.

Was

die

Prognose

in

Bezug

auf

eine

adäquate

Behandlung

und

eine

Eingliederung

betreffe,

so

seien

es

in

erster

Linie

medizinalfrem de Faktoren wie lange Berentungsdauer und Arbeitsabstinenz, fragliche Compli ance bei der Behandlung im Falle authentischer Beschwerden, klare Hinweise auf eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe Aggravation und verminderte Leistungsbereitschaft, welche eine Umsetzung der hier ermittelten Arbeitsfähigkeit erschwerten oder verunmöglichten. Für den Bewegungsapparat sei die Situation unverändert. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wechselbelastend erscheine unverändert möglich.

Nach adäquater Re-Konditionierung seien Belastungen mit Gewichten bis 10

kg gut

tolerierbar.

Lange

Gehstrecken

über

500

m

ohne

Unterbruch

und

insbesondere

eine

vornüber

geneigte

Haltung

während

mehr

als

zehn

Minuten

ohne

Unterbruch

seien zu vermeiden, eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu fordern. In diesem Rahmen sei aus somatischer Sicht von einem Ganztageseinsatz auszugehen. Für die frühere Tätigkeit als Bodenleger bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S.

4

f.). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen

Beschwerdepräsentation

ausgegangen

werden.

Aufgrund

der

Ergeb nisse

in

der

klinisch-psychiatrischen

wie

der

neuropsychologischen

Untersuchung

sei davon auszugehen, dass eine bewusstseinsnahe Aggravation der kognitiven Beschwerden bestehe. Für die psychiatrische Einschätzung sei dies berücksichtigt worden (S. 5). 4.2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm in seinem Bericht vom 15. August 2020 (Urk. 9/256) Bezug auf die von ihm in seinem Bericht vom 26 Juli 2018 (Urk. 9/244) gestellten Diagnosen (S. 18) : - Chronische Depression - E rhebliche Störung der Schmerzverarbeitung mit komplexem und sich ausweitendem Schmerzsyndrom und einer zunehmenden psychischen Überlagerung vom ängstlichen, vor allem aber depressiven Typus - Charakterpathologie ; Entdifferenzierung durch «sekundäre Neurotisierung »; pathologische Anpassung des Struktursystems - Systemische Diagnose: Sozial und familiär dysfunktionales System

Dr. F.___ hielt diesbezüglich fest, dass sich seit seinem Bericht im Jahre

2018 in allen Bereichen eine Intensivierung verzeichne und eine Akzentverschiebung in dem Sinne erfolgt sei , dass die maladaptiven Züge der Persönlichkeit gegenüber früher stärker in den Vordergrund getreten seien und das Zustandsbild zu dominieren oder deutlicher zu prägen begonnen hätte n

(S. 19). Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage mindestens 95 %. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasste n Tätigkeiten liege praktisch ebenso

hoch. Er empfahl in der Folge eine Berentung als einzige wirksame Massnahme, die eine wenigstens geringfügige Verbesserung des Zustands herbeiführen könne (S. 22) . 4.3

Im Verlaufsbericht vom 22. September 2023 (Eingangsdatum) hielt Dr. med. G.___ , H.___ AG, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/306): - Depression - Chronisches Lumbovertebralschmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule - Cox-Arthrose bds . ED Juni 2021 - Chron. ISG-Schmerzsyndrom bds .

Dr. G.___

hielt

weiter

fest,

er

empfehle

höchstens

im

Zusammenhang

mit

einem

Be schäftigungsprogramm

und

einer

Tagesstruktur

eine

vier stündige

bzw.

eine

Halbtagstätigkeit,

wobei

mit

einer

verminderten

Leistungsfähigkeit

zu

rechnen

sei.

Wie

hoch die Verminderung in der Leistungsfähigkeit sei, könne er hingegen nicht beantworten. Der Beschwerdeführer habe keine Ressourcen, keine Motivation und keine berufliche Ausbildung. Er fahre aber bis zu eineinhalb Stunden Auto und verstehe gut deutsch. 4. 4

Dr.

med.

I.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

Dr.

med.

J.___ ,

Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, l ic.

phil.

K.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FS P , med. pract .

L.___ , Facharzt Neurologie, Dr.

med.

M.___ , Facharzt FMH für Neurologie , sowie Dr.

med.

von N.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , MEDAS

B.___

GmbH,

stellten

in

ihrem

Gutachten

vom

11.

Juli

2024

( interdisziplinäre Gesamtbeurteilung: Urk.

9/323 /87-101 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9) : - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei schweren degen e rativen Veränderungen L3/L4, L4/L5 und L5/S1 bds . - St. n. multiplen lokalen Infiltrationen über mehrere Jahre ( Epiduralblock , L5 rechts, Facettengelenke) - St. n. endoskopischer minimal-invasiver Denervation der Facettengelenke L3-S2 (S1/S2 besteht eine Übergangsanomalie) 2017

Sie hielten zudem folgende Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9) : - Coxarthrose beidseits – St. n. diagno s tisch/therapeutischer Infiltration Hüfte links am 30.06.2021 - Dysthymie - Dysfunkt i onale Störungsverarbeitung - Inkonstante und unplausible kognitive Symptomproduktion vor dem Hintergrund einer auffälligen Symptomvalidierung

Laut neurologischer Begutachtung fänden sich zusätzlich zu der aktenanamnestisch dokumentierten L5-Radikulopathie rechts neu Hinweise auf radikuläre Reizsymptome L5 links. Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sei nichtsdestotrotz zu 100 % gegeben (S. 12 ).

Aus orthopädischer Sicht zeig t en sich sowohl im Bereich der Hüfte als auch an der Lendenwirbelsäule klinisch und radiologisch objektivierbare Befunde, welche die Beschwerden erklärten. Allerdings sei die Plausibilität dahingehend nicht gegeben , dass sich das ausgeprägte Schmerzbild und die subjektiv massiven Einschränkungen nicht vollständig auf die objektiven Befunde abstützen liessen

( Urk.

9/323/24 ).

A us

psychiatrischer Sicht erachteten die Gutachter Hinweise auf ein aktuelles Depressionsgescheh e n oder ein erhöhtes Depressionsrisiko als diskutabel . Auf affektivem Gebiet dominiere tatsächlich die Symptomatik einer Dysthymie, was

bereits auch

im

Gutachten

der

Rehaklinik

A.___

vom

15.

Januar

2014

(Urk.

9/174)

beschrieben worden sei . Darüberhinausgehende depressive Phasen liessen sich aber nicht eindeutig abgrenzen, weder in zeitlicher Dimension noch im Sinne des Umfangs der Symptomlast , was auch damit korreliere , dass sich in der langjährigen Behandlungsgeschichte keine stationären oder teilstationären Aufenthalte fänden und sich keine komplexe Pharmakotherapie nachweisen lasse. Ebenso wenig habe es Komplikationen gegeben wie etwa eine Suchtentwicklung oder Suizidversuche. Die

Diagnose

einer

Dysthymie

sei

zudem

kompatibel

mit

dem

Terminus

« chronische

Depression » , wie er

in mehreren Berichten von Dr. F.___

verwendet worden sei . Das

Störungsbild

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

sei

in

den

letzten

zehn

Jahren hingegen sicher nicht mehr nachzuweisen und widerspreche auch der Einschätzung des langjährig behandelnden Psychiaters. Die von Dr.

med. O.___ in

ihrem

Bericht

vom

22.

Dezember

2023

(Urk.

9/312)

gestellte

Diagnose

einer

rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sei nicht nachvollziehbar , zumal in ihrem Bericht depressive Episoden nicht klar abgegrenzt dargestellt und auch keine symptomfreien Intervalle geschildert w ü rden . Zudem

könne

auch

mangels

nosologische r

Begründung

der

diagnostischen

Einord nung nicht auf den Bericht abgestützt werden ( Urk.

9/323/43-44 ). Es l ie ssen sich

diverse leichtgradige Funktionseinschränkungen ableiten ( Urk.

9/323/51 ). Diese Einschränkungen erfolgten insbesondere im Rahmen von Dekonditionierung . I m Ergebnis sollte dem Beschwerdeführer trotz bzw. unter Berücksichtigung dieser mit psychischer Krankheit verbundenen Funktionseinschränkungen aber möglich sein, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit etwa 8.4 Stunden täglich anwesend zu sein ( Urk. 9/323/57 ). Im massgeblichen Zeitraum habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich verändert ( Urk. 9/323/59 ). Es sei aus psychiatrische r

Sicht keine Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkennbar ( Urk. 9/323/54 ).

Die Gutachter nahmen weiter Bezug auf die Ausführungen von Dr.

F.___ , welcher von einer Charakterpathologie, einer sekundären Neurotisierung und einer pathologischen Anpassung des Struktursystems gesprochen habe . Die Bilder einer Persönlichkeitsstörung seien damit jedoch nicht erfüllt. Der teilweise Rückzug sei plausibilisierbar auch im Rahmen der Nonpartizipation bzw. der vor einem Vierteljahrhundert abgebrochenen Erwerbsbiographie ( Urk. 9/323/ 45).

Aus neurologischer Sicht habe sich eine unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion gezeigt , welche am ehesten im Rahmen einer Symptomverdeutlichung

zu

interpretieren

sei

( Urk.

9/323/ 71-72).

Aufgrund

der

Auffälligkeiten

und Inkonsistenzen, resp ektive

einer nicht durchgehend ausreichend gegebenen Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft habe die tatsächlich e kognitive Leistungsfähigkeit nicht beurteilt werden können ( Urk. 9/323/ 72, 96 ) .

Die Gutachter kamen zum Schluss, die Gesamtarbeitsfähigkeit sei durch das chronische lumbale vertebrale Schmerzsyndrom eingeschränkt, welches seine Ursache in degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule habe.

Aufgrund des Rückenleidens sei die körperlich schwere Tätigkeit als Bodenleger aus neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen zu 100

% arbeitsfähig, wobei eine leichte körperliche wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Bücken und Heben von mehr als

10

kg zu empfehlen sei ( Urk. 9/323/ 96-97 ). 5.

Das

polydisziplinäre

Gutachten

der

MEDAS

vom

11.

Juli

2024

beruht

auf

den

erfor derlichen

orthopädischen,

psychiatrische n,

neuropsychologischen

und

neurologi schen

Untersuchungen

und

wurde

in

Kenntnis

der

und

in

Auseinandersetzung

mit

den

fallrelevanten

Vorakten

erstel l t .

Die

Gutachter

legten

die

medizinischen

Zusam menhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander. So zeigten sie auf, dass neu zusätzlich zu der aktenanamnestisch dokumentierten L5-Radikulopathie rechts Hinweise auf radikuläre Reizsymptome L5 links besteh en . Unter Berücksichtigung diese s Befunds sowie des

diagnostizierten c hronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger weiterhin vollumfänglich eingeschränkt. Die Gutachter legten des Weiteren dar , dass die Situation bezüglich der psychische n Beschwerden

seit der letzten Begutachtung unverändert

geblieben ist, insbesondere eine rezidivierende depressive Störung in den letzten zehn Jahren sicher nicht mehr vorhanden

war . Dabei begründe te n sie ausführlich ,

dass

Funktionseinschränkungen

bestehen ,

insgesamt

aber

Inkonsisten zen

in

der

Plausibilität

vorliegen

und

die

Beschwerden

nicht

zu

einer

Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen. Sie leg t en

nachvollziehbar

dar ,

dass

die

von

Dr.

med.

P.___ ,

Assistenzärztin

Psychia t rie,

und Dr.

med. Q.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, R.___ AG, in ihrem Bericht vom 22.

Dezember 2023 (Urk.

9/312 ) gestellte

Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige Episode, nicht nachvollziehbar is t und mangels nosologische r Begründung ihres

Berichts

nicht

darauf

abgestützt

werden

kann .

Die

Gutachter

gelang t en

sodann

zum

ausführlich

begründeten

und

für

das

Gericht

nachvollziehbaren

Schluss,

dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bodenleger weiterhin zu 100

% , in einer angepassten, leichten bis mittelschweren, wechsel belastenden Tätigkeit

mit

Belastungen

mit

Gewichten

bis

10

kg

hingegen

zu

100

%

arbeitsfähig

ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Entscheidgrundlage und es ist gestützt darauf ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 8.

Juli 2015 (E. 3) keine anspruchsrelevante Veränderung erfahren hat . 6. 6.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, es werde in der medizinischen Beurteilung in keiner Art und Weise ausgeführt, welche Art von Arbeitstätigkeit er zum heutigen Zeitpunkt ausführen könnte.

Unter diesen Umständen könne es nicht angehen, ihn für eine plakativ erwähnte «leichte» Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig zu erklären. Dies sei schlicht unrealistisch.

Diesbezüglich ergibt sich, dass a n die Konkretisierung von dem Beschwerdeführer verfügbaren Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_257/2022

vom

21.

Februar

2023

E.

6.3

mit

Hinweisen ).

Gemäss MEDAS-Gutachten vom 11.

Juli 2024 kommen leichte körperliche wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Bücken und Heben von Lasten über 10

kg in Frage , sofern keine Zwangshaltung mit Kauern, Bücken oder Knien gefordert wird , womit sie das Funktionsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit für den Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise umschrieben haben . Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mangels Ausbildung sowie aufgrund seiner 25-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt keine Chancen, eine ihm entsprechende Arbeitsstelle zu finden, verkennt er, dass für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitspl ä tzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8.

Juni 2021 E.

5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4.

Aufl. 2022, N.

134 zu Art.

28a) . Die Erschwernisse des Beschwerdeführers in der beruflichen Integration sind mangels eines relevanten Gesundheitsschadens als invaliditätsfremd zu betrachten , welche nicht zu berücksichtigen sind. 6.2

Zuletzt

vermag

auch

das

Vorbringen

des

Beschwerdeführers,

er

habe

im

Jahr

2014

ein Belastbarkeitstraining nach wenigen Tagen auf Grund von gesundheitlichen Problemen abbrechen müssen , keine Zweifel an dem Gutachten hervorzurufen , zumal die Durchführung des Belastbarkeitstrainings mehr als zehn Jahre zurückliegt und im MEDAS-Gutachten mitberücksichtigt wurde. 6. 3

Zusammengefasst

ist

nach

dem

Ausgeführten

eine

anspruchsrelevante

gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt, weshalb

-

bei

Fehlen

von

Anhaltspunkten

für

eine

erwerbliche

Veränderung

-

kein

Revisionsgrund gegeben ist . Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist

das

Verfahren

kostenpflichtig

und

sind

die

Gerichtskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG ermessensweise auf Fr.

7 00. -- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.

1'000.-- zu verrechnen .

Im Mehrbetrag von Fr.

3 00.-- wird die Kaution zurückerstatte t . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 1'000.-- verrechnet . Im Mehrbetrag von Fr. 300.-- wird die Kaution de m Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Plüss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGempeler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Bei Revisionsfällen, in denen die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 liegt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102; Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023).

Der Beschwerdeführer machte im April 2021 eine Verschlechterung geltend, womit

- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Dreimonatsfrist - eine allfällige massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage anzuwenden, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2 IVG).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

entsprechend

erhöht,

herab gesetzt

oder

aufgehoben

(Art.

17

Abs.

1

ATSG).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE

141

V

9 E.

2.3, 134

V

131

E.

3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE

144

I

28 E.

2.2, 130

V

343 E.

3.5, 117

V

198 E.

3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2021

vom

27.

April

2021

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141 V 9 E.

2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021

vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H .).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2024 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit November 2000 in seiner Tätigkeit als Bodenleger eingeschränkt und zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er aber zu 100

% arbeitsfähig. Ein Einkommensvergleich habe ein en Invaliditätsgrad von 6

% ergeben , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die medizinische Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter

hätten fest gehalten , dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger zu 100

% arbeitsunfähig sei. Es gehe deshalb nicht an, ihn für nicht näher definierte «leichte» Arbeiten zu 100

% arbeitsfähig zu erklären. Ein im Jahre 2014 begonnenes Belastbarkeitstraining habe er nach drei Tagen auf Grund von gesundheitlichen Problemen abbrechen müssen. Auch sei es als Folge seiner langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt zu Dekonditionierung mit Funktionseinschränkungen gekommen, weshalb er nicht für leichte Arbeiten zu 100

% arbeitsfähig erklärt werden könne (S. 5). Auch vor dem Hintergrund der 25-jährigen

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, dem abgebrochenen Wiedereingliederungsversuch sowie der fehlenden Ausbildung sei es ihm nicht möglich, eine ihm entsprechende Arbeitsstelle zu finden (S. 9 ). 3.

Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet vorliegend die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom

E. 5 Am

13.

September

2017

reichte

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

eine

erhebliche

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustands

eine

Neuanmeldung

ein

mit

dem

Antrag, es seien ihm die vollen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk.

9/21

E. 8 ) tra t die IV-Stelle m it Verfügung vom 30.

Juni 2021

auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk.

9/262). Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2021 Beschwerde ( Urk.

9/272

S.

3-27 ) .

Das

hiesige

Gericht

hiess

die

Beschwerde

mit

Urteil

vom

24.

Juni 2022

in dem Sinne gut , dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde , damit diese auf die Neuanmeldung vom 25. August 2020 eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe (Urk. 9/282).

Die

IV-Stelle

holte

daraufhin

medizinische

Berichte ,

insbesondere

ein

polydisziplinäres

Gutachten

der

MEDAS

B.___

GmbH

( datierend

vom

E. 11 .

Juli

2024,

Urk.

9/323) ,

ein .

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

9/327-330 ), wies die IV-Stelle das Leistungs begehren des Versicherten mit Verfügung vom 14.

Oktober 2024 ab (Urk .

2 ) . 2.

Dagegen erhob X.___

am 13. November 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm «die volle IV-Rente » zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als sein Rechtsvertreter einzusetzen (Urk. 1) . Am 13. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) .

Mit Verfügung vom 22.

Januar 2025 (Urk. 10) wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht . Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Thomas Plüss , Aarau, abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr.

1'000.-- aufgefordert . Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet ( vgl. Urk. 1 2 f. ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 14 März 2017 bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

8.

Juli 2015 , mit welcher sie die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob . 4. 4.1

In

ihrem

Gutachten

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGempeler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00659 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Gempeler Urteil vom

10. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss Plüss Rechtsanwalt und Notar Zwischen den Toren 4, 5001 Aarau 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 29. Dezember 2001 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9 /5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärungen durch und liess den Versicherten am 25. September 2002 von den Ärzten der Klinik Y.___ , Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, psychiatrisch begutachten (Urk. 9 /23). Mit Verfügungen vom 18. Februar 2004 (Urk. 9 /38) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 9 /41, Urk. 9 /48, Urk. 9 /49 S. 6 f.) hiess sie am 8.

Dezember 2004 in

dem

Sinne

teilweise

gut,

dass

sie

dem

Versicherten

zusätzlich

berufliche

Mass nahmen

(Arbeitsvermittlung)

zusprach

(Urk.

9 /50).

Seine

gegen

diesen

Einspracheentscheid am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde (Urk.

9 /53 S. 4 ff.) zog der Versicherte am 27. September 2005 vorbehaltlos zurück; das entsprechende Verfahren wurde in der Folge mit Urteil vom 28. September 2005 (Urk. 9 /62) abgeschrieben. 1.2

Nachdem sie am 8. Februar 2006 - unter Hinweis darauf, dass der Versicherte angegeben habe, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen - den Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügt hatte (Urk. 9/ 75), traf die IV-Stelle St. Gallen wiederum berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten im Mai 2007 von den Ärzten des Z.___ (Z .___ ) polydisziplinär begutachten (Urk. 9 /91). Daraufhin schrieb sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. September 2007, dass er mangels einer rentenrelevanten Veränderung weiterhin Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 55

% basierende halbe Rente habe (Urk. 9 /93). 1.3

Unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ersuchte

der

Versicherte

die

IV-Stelle

St.

Gallen

am

22.

April

2008

um

Ausrichtung

einer

ganzen

Invalidenrente

beziehungsweise

-

eventualiter

-

um

Durchführung

von

Eingliederungsmassnahmen (Urk.

9 /98). Mit Vorbescheid vom 14.

August 2008 (Urk. 9 /109) verneinte die - aufgrund eines Umzugs des Versicherten (Urk. 9 /86) neu zuständige - IV-Stelle Zürich den Anspruch auf eine höhere Rente. Auf Einwand des Versicherten (Urk. 9 /110) hin und nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens (Urk. 9 /116) verfügte sie am 12. Februar 2009 - nunmehr (unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen von 15 statt bis dahin 10 %) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 % - die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 9 /122). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00272; Urk. 9 /130) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_671/2010 vom 31. August 2010 (Urk. 9 /133) nicht ein. 1.4

Im

Juni

2012

leitete

die

IV-Stelle

wiederum

ein

Revisionsverfahren

ein

(Urk.

9 /138)

und

liess

den

Versicherten

erneut

polydisziplinär

begutachten

(Expertise

der

Reha klinik A.___ vom 15. Januar 2014, Urk. 9 /174). Im September 2014 nahm der Versicherte an einem Belastbarkeitstraining teil, welches nach drei Tagen krankheitsbedingt abgebrochen werden musste (Urk. 9 /187). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 /195) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Juli 2015 auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 9/204 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. März 2017 ab (Urk. 9/217). 1. 5

Am

13.

September

2017

reichte

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

eine

erhebliche

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustands

eine

Neuanmeldung

ein

mit

dem

Antrag, es seien ihm die vollen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk.

9/21 8 -220).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

9/22 4 ,

9/225 ,

9/227-237 )

trat

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

27.

Februar

2018

auf

das

Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachen s

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustand s des Versicherten nicht ein (Urk. 9/239) .

Mit Urteil vom 13.

August 2019 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk.

9/248). 1. 6

Am

25 .

August

2020

reichte

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

eine

erhebliche

Verschlechterung seines Gesundheitszustands eine Neuanmeldung ein mit dem Antrag, es seien ihm die vollen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk.

9/249).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.

9/254 ,

9/25 6 - 25 8 ) tra t die IV-Stelle m it Verfügung vom 30.

Juni 2021

auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk.

9/262). Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2021 Beschwerde ( Urk.

9/272

S.

3-27 ) .

Das

hiesige

Gericht

hiess

die

Beschwerde

mit

Urteil

vom

24.

Juni 2022

in dem Sinne gut , dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde , damit diese auf die Neuanmeldung vom 25. August 2020 eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe (Urk. 9/282).

Die

IV-Stelle

holte

daraufhin

medizinische

Berichte ,

insbesondere

ein

polydisziplinäres

Gutachten

der

MEDAS

B.___

GmbH

( datierend

vom

11 .

Juli

2024,

Urk.

9/323) ,

ein .

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

9/327-330 ), wies die IV-Stelle das Leistungs begehren des Versicherten mit Verfügung vom 14.

Oktober 2024 ab (Urk .

2 ) . 2.

Dagegen erhob X.___

am 13. November 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm «die volle IV-Rente » zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als sein Rechtsvertreter einzusetzen (Urk. 1) . Am 13. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) .

Mit Verfügung vom 22.

Januar 2025 (Urk. 10) wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht . Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Thomas Plüss , Aarau, abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr.

1'000.-- aufgefordert . Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet ( vgl. Urk. 1 2 f. ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Bei Revisionsfällen, in denen die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 liegt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102; Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023).

Der Beschwerdeführer machte im April 2021 eine Verschlechterung geltend, womit

- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Dreimonatsfrist - eine allfällige massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage anzuwenden, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

entsprechend

erhöht,

herab gesetzt

oder

aufgehoben

(Art.

17

Abs.

1

ATSG).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE

141

V

9 E.

2.3, 134

V

131

E.

3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE

144

I

28 E.

2.2, 130

V

343 E.

3.5, 117

V

198 E.

3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2021

vom

27.

April

2021

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141 V 9 E.

2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021

vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H .). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2024 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit November 2000 in seiner Tätigkeit als Bodenleger eingeschränkt und zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er aber zu 100

% arbeitsfähig. Ein Einkommensvergleich habe ein en Invaliditätsgrad von 6

% ergeben , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die medizinische Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter

hätten fest gehalten , dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger zu 100

% arbeitsunfähig sei. Es gehe deshalb nicht an, ihn für nicht näher definierte «leichte» Arbeiten zu 100

% arbeitsfähig zu erklären. Ein im Jahre 2014 begonnenes Belastbarkeitstraining habe er nach drei Tagen auf Grund von gesundheitlichen Problemen abbrechen müssen. Auch sei es als Folge seiner langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt zu Dekonditionierung mit Funktionseinschränkungen gekommen, weshalb er nicht für leichte Arbeiten zu 100

% arbeitsfähig erklärt werden könne (S. 5). Auch vor dem Hintergrund der 25-jährigen

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, dem abgebrochenen Wiedereingliederungsversuch sowie der fehlenden Ausbildung sei es ihm nicht möglich, eine ihm entsprechende Arbeitsstelle zu finden (S. 9 ). 3.

Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet vorliegend die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14.

März 2017 bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

8.

Juli 2015 , mit welcher sie die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob . 4. 4.1

In

ihrem

Gutachten

vom

15.

Januar

2014

(Urk.

9 /174)

hielten

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. D.___ M.H.A., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. E.___ , Psychologe, von der Rehaklinik A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3): - Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom - Periarthropathie der rechten Hüfte bei leichter Konfigurationsstörung des Femurkopfes rechts

Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale - Status nach inkompletter Exzision eines xanthomatösen fibrösen Histiozytoms am Unterschenkel links - Thrombozytenfunktionsstörung - Dysthymie

Dazu hielten sie fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten subjektiven Beschwerden durch die Befunde nur teilweise hätten erklären lassen. An einer Einsatzfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztägig dürfe aus orthopädischer Sicht nach wie vor festgehalten werden. Vor dem Hintergrund des neuropsychologischen Berichtes über eine unspezifische Störung aufgrund von eindeutigen Aggravations- oder simulativen Tendenzen dürften die Klagen des Beschwerdeführers nur mit Zurückhaltung gewertet werden. Auf psychiatrischer Ebene habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt. Heute könne

von

einer

Dysthymie

(F34.1)

gesprochen

werden.

Von

einer

depressiven

Epi sode

und

insbesondere

einem

mittelschweren

Zustandsbild

könne

heute

nicht

mehr

gesprochen werden. Dies auch gestützt auf die neuropsychologische Abklärung und allgemeine Konsistenzprüfung. Auf orthopädischer Ebene sei die Situation unverändert, wobei aufgrund neuer Forschungsergebnisse bezüglich rechter Hüfte eine günstigere Prognose gestellt werden dürfe. Es sei nicht zwingend, dass sich dort eine progrediente Coxarthrose entwickle. An einer Belastbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit dürfe festgehalten werden. Gesamthaft zeige sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf psychischer Ebene, gleichbleibend im Bereich des Bewegungsapparates.

In Anbetracht hoher Inkonsistenzen mit mehr oder weniger bewusstseinsnahen Aggravationstendenzen bei einer weitgehend beschwerdeorientierten Diagnostik, welche

sich

bereits

ab

2002

im

Längsschnitt

wie

im

Querschnitt

abgezeichnet

hät ten, bestehe aus gutachterlicher Sicht eine hohe Unsicherheit bei der Beurtei lung, inwiefern

eine

klinisch

bedeutsame

Störung

zu

welchem

Zeitraum

in

welcher

Ausprägung mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils vorgelegen habe. Aktuell könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen

werden,

dass

aus

psychiatrisch-gutachterlicher

Sicht

seit

der

Begutachtung

2007

eine

massgebliche

Besserung

des

psychischen

Zustandes

stattgefunden

habe,

und

damit

auch

eine

Besserung

der

Arbeitsfähigkeit,

sodass

aktuell

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

aus

medizinisch-theoretischer

Sicht

keine

Minderung

der

Arbeitsfähigkeit

mehr

begründet

werden

könne,

weder

in

angestammter

noch

in

angepasster

Tätigkeit.

Aktuell

führe

die

Diagnose

nicht

mehr

zu

einer

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit.

Was

die

Prognose

in

Bezug

auf

eine

adäquate

Behandlung

und

eine

Eingliederung

betreffe,

so

seien

es

in

erster

Linie

medizinalfrem de Faktoren wie lange Berentungsdauer und Arbeitsabstinenz, fragliche Compli ance bei der Behandlung im Falle authentischer Beschwerden, klare Hinweise auf eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe Aggravation und verminderte Leistungsbereitschaft, welche eine Umsetzung der hier ermittelten Arbeitsfähigkeit erschwerten oder verunmöglichten. Für den Bewegungsapparat sei die Situation unverändert. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wechselbelastend erscheine unverändert möglich.

Nach adäquater Re-Konditionierung seien Belastungen mit Gewichten bis 10

kg gut

tolerierbar.

Lange

Gehstrecken

über

500

m

ohne

Unterbruch

und

insbesondere

eine

vornüber

geneigte

Haltung

während

mehr

als

zehn

Minuten

ohne

Unterbruch

seien zu vermeiden, eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu fordern. In diesem Rahmen sei aus somatischer Sicht von einem Ganztageseinsatz auszugehen. Für die frühere Tätigkeit als Bodenleger bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S.

4

f.). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen

Beschwerdepräsentation

ausgegangen

werden.

Aufgrund

der

Ergeb nisse

in

der

klinisch-psychiatrischen

wie

der

neuropsychologischen

Untersuchung

sei davon auszugehen, dass eine bewusstseinsnahe Aggravation der kognitiven Beschwerden bestehe. Für die psychiatrische Einschätzung sei dies berücksichtigt worden (S. 5). 4.2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm in seinem Bericht vom 15. August 2020 (Urk. 9/256) Bezug auf die von ihm in seinem Bericht vom 26 Juli 2018 (Urk. 9/244) gestellten Diagnosen (S. 18) : - Chronische Depression - E rhebliche Störung der Schmerzverarbeitung mit komplexem und sich ausweitendem Schmerzsyndrom und einer zunehmenden psychischen Überlagerung vom ängstlichen, vor allem aber depressiven Typus - Charakterpathologie ; Entdifferenzierung durch «sekundäre Neurotisierung »; pathologische Anpassung des Struktursystems - Systemische Diagnose: Sozial und familiär dysfunktionales System

Dr. F.___ hielt diesbezüglich fest, dass sich seit seinem Bericht im Jahre

2018 in allen Bereichen eine Intensivierung verzeichne und eine Akzentverschiebung in dem Sinne erfolgt sei , dass die maladaptiven Züge der Persönlichkeit gegenüber früher stärker in den Vordergrund getreten seien und das Zustandsbild zu dominieren oder deutlicher zu prägen begonnen hätte n

(S. 19). Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage mindestens 95 %. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasste n Tätigkeiten liege praktisch ebenso

hoch. Er empfahl in der Folge eine Berentung als einzige wirksame Massnahme, die eine wenigstens geringfügige Verbesserung des Zustands herbeiführen könne (S. 22) . 4.3

Im Verlaufsbericht vom 22. September 2023 (Eingangsdatum) hielt Dr. med. G.___ , H.___ AG, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/306): - Depression - Chronisches Lumbovertebralschmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule - Cox-Arthrose bds . ED Juni 2021 - Chron. ISG-Schmerzsyndrom bds .

Dr. G.___

hielt

weiter

fest,

er

empfehle

höchstens

im

Zusammenhang

mit

einem

Be schäftigungsprogramm

und

einer

Tagesstruktur

eine

vier stündige

bzw.

eine

Halbtagstätigkeit,

wobei

mit

einer

verminderten

Leistungsfähigkeit

zu

rechnen

sei.

Wie

hoch die Verminderung in der Leistungsfähigkeit sei, könne er hingegen nicht beantworten. Der Beschwerdeführer habe keine Ressourcen, keine Motivation und keine berufliche Ausbildung. Er fahre aber bis zu eineinhalb Stunden Auto und verstehe gut deutsch. 4. 4

Dr.

med.

I.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

Dr.

med.

J.___ ,

Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, l ic.

phil.

K.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FS P , med. pract .

L.___ , Facharzt Neurologie, Dr.

med.

M.___ , Facharzt FMH für Neurologie , sowie Dr.

med.

von N.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , MEDAS

B.___

GmbH,

stellten

in

ihrem

Gutachten

vom

11.

Juli

2024

( interdisziplinäre Gesamtbeurteilung: Urk.

9/323 /87-101 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9) : - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei schweren degen e rativen Veränderungen L3/L4, L4/L5 und L5/S1 bds . - St. n. multiplen lokalen Infiltrationen über mehrere Jahre ( Epiduralblock , L5 rechts, Facettengelenke) - St. n. endoskopischer minimal-invasiver Denervation der Facettengelenke L3-S2 (S1/S2 besteht eine Übergangsanomalie) 2017

Sie hielten zudem folgende Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9) : - Coxarthrose beidseits – St. n. diagno s tisch/therapeutischer Infiltration Hüfte links am 30.06.2021 - Dysthymie - Dysfunkt i onale Störungsverarbeitung - Inkonstante und unplausible kognitive Symptomproduktion vor dem Hintergrund einer auffälligen Symptomvalidierung

Laut neurologischer Begutachtung fänden sich zusätzlich zu der aktenanamnestisch dokumentierten L5-Radikulopathie rechts neu Hinweise auf radikuläre Reizsymptome L5 links. Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sei nichtsdestotrotz zu 100 % gegeben (S. 12 ).

Aus orthopädischer Sicht zeig t en sich sowohl im Bereich der Hüfte als auch an der Lendenwirbelsäule klinisch und radiologisch objektivierbare Befunde, welche die Beschwerden erklärten. Allerdings sei die Plausibilität dahingehend nicht gegeben , dass sich das ausgeprägte Schmerzbild und die subjektiv massiven Einschränkungen nicht vollständig auf die objektiven Befunde abstützen liessen

( Urk.

9/323/24 ).

A us

psychiatrischer Sicht erachteten die Gutachter Hinweise auf ein aktuelles Depressionsgescheh e n oder ein erhöhtes Depressionsrisiko als diskutabel . Auf affektivem Gebiet dominiere tatsächlich die Symptomatik einer Dysthymie, was

bereits auch

im

Gutachten

der

Rehaklinik

A.___

vom

15.

Januar

2014

(Urk.

9/174)

beschrieben worden sei . Darüberhinausgehende depressive Phasen liessen sich aber nicht eindeutig abgrenzen, weder in zeitlicher Dimension noch im Sinne des Umfangs der Symptomlast , was auch damit korreliere , dass sich in der langjährigen Behandlungsgeschichte keine stationären oder teilstationären Aufenthalte fänden und sich keine komplexe Pharmakotherapie nachweisen lasse. Ebenso wenig habe es Komplikationen gegeben wie etwa eine Suchtentwicklung oder Suizidversuche. Die

Diagnose

einer

Dysthymie

sei

zudem

kompatibel

mit

dem

Terminus

« chronische

Depression » , wie er

in mehreren Berichten von Dr. F.___

verwendet worden sei . Das

Störungsbild

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

sei

in

den

letzten

zehn

Jahren hingegen sicher nicht mehr nachzuweisen und widerspreche auch der Einschätzung des langjährig behandelnden Psychiaters. Die von Dr.

med. O.___ in

ihrem

Bericht

vom

22.

Dezember

2023

(Urk.

9/312)

gestellte

Diagnose

einer

rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sei nicht nachvollziehbar , zumal in ihrem Bericht depressive Episoden nicht klar abgegrenzt dargestellt und auch keine symptomfreien Intervalle geschildert w ü rden . Zudem

könne

auch

mangels

nosologische r

Begründung

der

diagnostischen

Einord nung nicht auf den Bericht abgestützt werden ( Urk.

9/323/43-44 ). Es l ie ssen sich

diverse leichtgradige Funktionseinschränkungen ableiten ( Urk.

9/323/51 ). Diese Einschränkungen erfolgten insbesondere im Rahmen von Dekonditionierung . I m Ergebnis sollte dem Beschwerdeführer trotz bzw. unter Berücksichtigung dieser mit psychischer Krankheit verbundenen Funktionseinschränkungen aber möglich sein, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit etwa 8.4 Stunden täglich anwesend zu sein ( Urk. 9/323/57 ). Im massgeblichen Zeitraum habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich verändert ( Urk. 9/323/59 ). Es sei aus psychiatrische r

Sicht keine Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkennbar ( Urk. 9/323/54 ).

Die Gutachter nahmen weiter Bezug auf die Ausführungen von Dr.

F.___ , welcher von einer Charakterpathologie, einer sekundären Neurotisierung und einer pathologischen Anpassung des Struktursystems gesprochen habe . Die Bilder einer Persönlichkeitsstörung seien damit jedoch nicht erfüllt. Der teilweise Rückzug sei plausibilisierbar auch im Rahmen der Nonpartizipation bzw. der vor einem Vierteljahrhundert abgebrochenen Erwerbsbiographie ( Urk. 9/323/ 45).

Aus neurologischer Sicht habe sich eine unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion gezeigt , welche am ehesten im Rahmen einer Symptomverdeutlichung

zu

interpretieren

sei

( Urk.

9/323/ 71-72).

Aufgrund

der

Auffälligkeiten

und Inkonsistenzen, resp ektive

einer nicht durchgehend ausreichend gegebenen Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft habe die tatsächlich e kognitive Leistungsfähigkeit nicht beurteilt werden können ( Urk. 9/323/ 72, 96 ) .

Die Gutachter kamen zum Schluss, die Gesamtarbeitsfähigkeit sei durch das chronische lumbale vertebrale Schmerzsyndrom eingeschränkt, welches seine Ursache in degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule habe.

Aufgrund des Rückenleidens sei die körperlich schwere Tätigkeit als Bodenleger aus neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen zu 100

% arbeitsfähig, wobei eine leichte körperliche wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Bücken und Heben von mehr als

10

kg zu empfehlen sei ( Urk. 9/323/ 96-97 ). 5.

Das

polydisziplinäre

Gutachten

der

MEDAS

vom

11.

Juli

2024

beruht

auf

den

erfor derlichen

orthopädischen,

psychiatrische n,

neuropsychologischen

und

neurologi schen

Untersuchungen

und

wurde

in

Kenntnis

der

und

in

Auseinandersetzung

mit

den

fallrelevanten

Vorakten

erstel l t .

Die

Gutachter

legten

die

medizinischen

Zusam menhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander. So zeigten sie auf, dass neu zusätzlich zu der aktenanamnestisch dokumentierten L5-Radikulopathie rechts Hinweise auf radikuläre Reizsymptome L5 links besteh en . Unter Berücksichtigung diese s Befunds sowie des

diagnostizierten c hronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger weiterhin vollumfänglich eingeschränkt. Die Gutachter legten des Weiteren dar , dass die Situation bezüglich der psychische n Beschwerden

seit der letzten Begutachtung unverändert

geblieben ist, insbesondere eine rezidivierende depressive Störung in den letzten zehn Jahren sicher nicht mehr vorhanden

war . Dabei begründe te n sie ausführlich ,

dass

Funktionseinschränkungen

bestehen ,

insgesamt

aber

Inkonsisten zen

in

der

Plausibilität

vorliegen

und

die

Beschwerden

nicht

zu

einer

Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen. Sie leg t en

nachvollziehbar

dar ,

dass

die

von

Dr.

med.

P.___ ,

Assistenzärztin

Psychia t rie,

und Dr.

med. Q.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, R.___ AG, in ihrem Bericht vom 22.

Dezember 2023 (Urk.

9/312 ) gestellte

Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige Episode, nicht nachvollziehbar is t und mangels nosologische r Begründung ihres

Berichts

nicht

darauf

abgestützt

werden

kann .

Die

Gutachter

gelang t en

sodann

zum

ausführlich

begründeten

und

für

das

Gericht

nachvollziehbaren

Schluss,

dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bodenleger weiterhin zu 100

% , in einer angepassten, leichten bis mittelschweren, wechsel belastenden Tätigkeit

mit

Belastungen

mit

Gewichten

bis

10

kg

hingegen

zu

100

%

arbeitsfähig

ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Entscheidgrundlage und es ist gestützt darauf ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 8.

Juli 2015 (E. 3) keine anspruchsrelevante Veränderung erfahren hat . 6. 6.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, es werde in der medizinischen Beurteilung in keiner Art und Weise ausgeführt, welche Art von Arbeitstätigkeit er zum heutigen Zeitpunkt ausführen könnte.

Unter diesen Umständen könne es nicht angehen, ihn für eine plakativ erwähnte «leichte» Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig zu erklären. Dies sei schlicht unrealistisch.

Diesbezüglich ergibt sich, dass a n die Konkretisierung von dem Beschwerdeführer verfügbaren Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_257/2022

vom

21.

Februar

2023

E.

6.3

mit

Hinweisen ).

Gemäss MEDAS-Gutachten vom 11.

Juli 2024 kommen leichte körperliche wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Bücken und Heben von Lasten über 10

kg in Frage , sofern keine Zwangshaltung mit Kauern, Bücken oder Knien gefordert wird , womit sie das Funktionsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit für den Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise umschrieben haben . Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mangels Ausbildung sowie aufgrund seiner 25-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt keine Chancen, eine ihm entsprechende Arbeitsstelle zu finden, verkennt er, dass für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitspl ä tzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8.

Juni 2021 E.

5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4.

Aufl. 2022, N.

134 zu Art.

28a) . Die Erschwernisse des Beschwerdeführers in der beruflichen Integration sind mangels eines relevanten Gesundheitsschadens als invaliditätsfremd zu betrachten , welche nicht zu berücksichtigen sind. 6.2

Zuletzt

vermag

auch

das

Vorbringen

des

Beschwerdeführers,

er

habe

im

Jahr

2014

ein Belastbarkeitstraining nach wenigen Tagen auf Grund von gesundheitlichen Problemen abbrechen müssen , keine Zweifel an dem Gutachten hervorzurufen , zumal die Durchführung des Belastbarkeitstrainings mehr als zehn Jahre zurückliegt und im MEDAS-Gutachten mitberücksichtigt wurde. 6. 3

Zusammengefasst

ist

nach

dem

Ausgeführten

eine

anspruchsrelevante

gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt, weshalb

-

bei

Fehlen

von

Anhaltspunkten

für

eine

erwerbliche

Veränderung

-

kein

Revisionsgrund gegeben ist . Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist

das

Verfahren

kostenpflichtig

und

sind

die

Gerichtskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG ermessensweise auf Fr.

7 00. -- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.

1'000.-- zu verrechnen .

Im Mehrbetrag von Fr.

3 00.-- wird die Kaution zurückerstatte t . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 1'000.-- verrechnet . Im Mehrbetrag von Fr. 300.-- wird die Kaution de m Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Plüss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubGempeler