Sachverhalt
1. Der
1990
geborene X.___ ,
diplomierter
Koch
und
vom
1.
Mai
bis
3 0.
Juli
2018
als
Fachverkäufer /Metzgerei
mit
einem
Pensum
von
80
%
bei
der
Genossenschaft
Z.___ tätig
( Urk.
10/20 ) ,
meldete
sich
am
15.
November
2018
unter
Hinweis
auf
ein
Adenom
an
der
Hypophyse
sowie
diverse
psychische
Erkrankungen
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungs bezug
an
( Urk.
10/3).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle,
nahm
erwerbliche
und
medizinische
Abklärungen
vor
und
informierte
den
Versicherten
am
2 3.
September
2019
über
die
Kostenübernahme
für
ein
Aufbau training
im
Bistro
A.___
vom
2 3.
September
2019
bis
22.
März
2020
( Urk.
10/30),
welches
am
2 3.
März
und
1 7.
Juni
2020
bis
zum
22.
Juni
beziehungs weise
2 3.
August
2020
verlängert
wurde
( Urk.
10/42 ,
Urk.
10/49 ).
Am
2 2.
April
202 0
erteilte
die
IV-Stelle
Kostengutsprache
für
ein
Jobcoaching
und
die
Unterstützung
bei
der
Stellensuche/Arbeitsvermittlung
bis
zum
2 2.
Juni
2020
respektive
vom
1 5.
April
bis
1 4.
Oktober
2020
( Urk.
10/47).
Mit
Mitteilung
vom
7.
Ju l i
2020
( Urk.
10/52)
wurde
das
Aufbautraining
und
Jobcoaching
unter
Hinweis
auf
einen
Unfall
des
Versicherten
a m
2 7.
Juni
2020
( Schnittverletzung
am
rechten
Oberarm
mit
Durchtrennung
des
Nervus
ulnaris
und
Nervus
cultaneus
antebrachii
medialis ,
Urk.
10/81 )
per
5.
Juli
2020
vorzeitig
abgebrochen.
Am
1 0.
September
2020
wurde
erneut
Kostengutsprache
für
ein
Aufbautraining
im
Bistro
A.___
vom
1 5.
September
bis
1 5.
Dezember
2020
erteilt
( Urk.
10/58) ,
welches
am
2 5.
November
2020
bis
zum
3 0.
April
2021
verlängert
wurde
( Urk.
10/72).
Gleichzeitig
wurde
eine
Kostengutsprache
für
ein
Jobcoaching
vom
2 3.
November
2020
bis
2 2.
Mai
2021
erteilt
( Urk.
10/73).
Mit
Mitteilung
vom
2 1.
April
2021
( Urk.
10/91)
informierte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
betreffend
d en
Arbeitsversuch
mit
Jobcoaching
im
Alters-
und
Pflegezentrum
B.___
vom
2 7.
April
bis
2 1.
Oktober
202 1.
Am
3.
November
2021
teilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit,
die
Eingliederungsmassnahmen
seien
abgeschlossen,
da
trotz
Unterstützung
keine
Arbeitsstelle
habe
gefunden
werd en
können
( Urk.
10/103).
In
der
Folge
holte
die
IV-Stelle
bei
der
C.___
AG
ein
polydis ziplinäres
Gutachten
( Allgemeine
Innere
Medizin,
Handchirurgie,
Neurologie,
Psych iatrie
und
Neuropsychologie)
ein
(Expertise
vom
1 3.
November
2023,
Urk.
10/148).
Mit
Vorbescheid
vom
8.
Januar
2024
( Urk.
10/154)
stellte
die
IV Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht,
woge gen
dieser
am
3.
Februar
2024
Einwand
( Urk.
10/158,
Urk.
10/163)
erhob.
Mit
Verfügung
vom
1 5.
Oktober
2024
( Urk.
2)
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Leistungs anspruch
des
Versicherten. 2. Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
7.
November
2024
Beschwerde
( Urk.
1)
und
beantragte,
es
sei
die
Verfügung
vom
1 5.
Oktober
2024
aufzuheben
und
ihm
eine
Rente
zuzusprechen.
Betreffend
Arbeitsunfähigkeit
sei
auf
die
Einschätzung
der
behandelnden
Handchirurgin
abzustellen ,
es
sei
bei
der
Berechnung
des
Invaliden einkommens
ein
Abzug
vom
Tabellenlohn
von
25
%
vorzunehmen
und
das
Valideneinkommen
sei
auf
ein
Pensum
von
100
%
zu
berechnen.
In
formeller
Hinsicht
stellte
er
das
Gesuch
um
unentgeltliche
Prozessführung
(S.
1).
Mit
Beschwerde antwort
vom
3.
Januar
2025
( Urk.
9)
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
am
7.
Januar
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
11). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.2 ) .
Von
Juni
2022
bis
November
2024
(vgl.
Urk.
10/199-200)
war
der
Beschwerdeführer
mit
einem
Pensum
von
60
%
als
Koch
und
stellvertretender
Betriebsleiter
bei
der
AB.___
tätig
( Urk.
10/148/50-76
S.
11).
Hinsichtlich
des
sozialen
Kontexts
ist
zu
berück sichtigen,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
der
Partnerin
zusammenlebt
und
das
Bestehen
eines
guten
Beziehungsnetzes
mit
Familie
und
wenigen
guten
Kollegen
angab.
Der
Beschwerdeführer
steht
gemäss
eigenen
Angaben
um
E. 1.3 Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
E. 1.4 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhal ten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
( Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
( Art.
8
ATSG)
sind.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Vier telsrente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
( Art.
28
Abs.
2
IVG).
E. 1.5 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2 ). 2.
E. 2 Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
1
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
führte
in
der
leistungsabweisende n
Verfügung
( Urk.
2)
aus ,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
6.
August
2018
in
seiner
bisherigen
Arbeits tätigkeit
eingeschränkt
sei.
Gemäss
Gutachten
sei
ihm
die
Tätigkeit
als
stellvertretender
Leiter
D.___
nicht
mehr
möglich,
wobei
mit
einer
solchen
Arbeit
ein
Lohn
von
Fr.
69'687.50
erwirtschaftet
werden
könnte
(S.
1).
Nach
Abschluss
der
Eingliederungsmassnahmen
bestehe
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
und
es
könnte
gestützt
auf
die
statistischen
Lohn angaben
ein
Einkommen
von
Fr.
52'858.65
erzielt
werden ,
was
ein en
Invalidi tätsgrad
von
24
%
ergebe.
Auch
unter
Berücksichtigung
des
seit
1.
Januar
2024
geltenden
Abzugs
von
10
%
resultiere
ein
Invaliditätsgrad
von
unter
40
% ,
weshalb
kein
Anspruch
auf
eine
Rente
bestehe
(S.
2).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
geltend
( Urk.
1),
der
behandelnde
Psychiater
Dr.
med.
E.___ ,
Oberarzt,
F.___
( F.___ ) ,
gehe
sowohl
in
der
angestam mten
als
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
aus .
Es
zeige
sich
bei
ihm
weiterhin
ein
schwan kendes
psychisches
Zustandsbild,
wobei
es
in
Phasen
erhöhter
Belastung
zu
zeitlich
begrenzten
Stimm ungseinbrüchen
mit
unter
anderem
problematischem
Kon sum
von
Alkohol
komme.
Der
psychiatrische
Experte
habe
der
erhöhten
Rückfall gefahr
bei
zu
hoher
Belastung
des
Beschwerdeführers
und
auch
den
ausserhalb
des
beruflichen
Umfeldes
bestehenden
Einschränkungen
aufgrund
der
zwang haften
Persönlichkeit
und
des
Aufmerksamkeitsdefizits
(ADS)
zu
wenig
Rechnung
getragen .
Entgegen
der
gutachterlichen
Einschätzung
bestehe
sodann
ein
–
wenn
auch
mit
kurz en
abstinenten
Phasen
–
regelmässiger
Konsum
von
Cannabis
und
opiathaltigen
Medikamenten .
Überdies
seien
die
bei
ihm
vorliegenden
erheb lichen
Beeinträchtigungen
im
Rahmen
der
Ressourcenprüfung
nicht
genügend
berücksichtigt
worden.
Aufgrund
des
fluktuierenden
Verlaufs
sei
der
Beschwerde führer
nach
Gutachtenserstattung
in
stationärer
psychi atrischer/psychotherapeutischer
Behandlung
gewesen
und
die
Konsumstörung
habe
sich
seit
der
Begutachtung
ve r stärkt
(S.
3
ff.
Ziff.
2.1).
Im
Weiteren
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
er
könne
mit
der
rechten
Hand
unter
Ausschluss
von
schweren
manuellen
und
feinmotorischen
Arbeiten
nur
noch
wenige
und
kurz zeitige
Tätigkeiten
ausführen,
wobei
die
behandelnde
Handchirurgin
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Koch
in
einem
Betrieb
ohne
Anpassungsmöglichkeit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
attestiert
habe.
In
der
aktuellen,
angepassten
Tätigkeit,
welche
der
Beschwerdeführer
mit
einem
Pensum
von
60
%
ausübe,
sei
bei
einer
Leistungsfähigkeit
von
80
%
von
einer
Gesamtarbeitsfähigkeit
von
maxi mal
50
%
auszugehen
(S.
5
f f .
Ziff.
2.2).
Der
Beschwerdeführer
führte
weiter
aus,
die
bei
ihm
aufgrund
der
psychischen
Störungen
und
der
bei
der
rechten
Hand
bestehenden
Einschränkungen
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
seien
im
Rahmen
der
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
nicht
genügend
berück sichtigt
worden
und
es
sei
vorliegend
ein
Leidensabzug
von
25
%
vorzunehmen
(S.
7
ff.
Ziff.
3.1).
Überdies
sei
das
vom
Beschwerdeführer
im
Jahre
2019
erzielte
Validene inkommen
auf
100
%
aufzurechnen,
nachdem
er
damals
in
einem
Pensum
von
90
%
angestellt
gewesen
sei
(S.
9
Ziff.
4). 3.
3.1 3.1 .1
Die
Gutachter
und
Gutachterinnen
der
C.___ ,
Dr.
med.
G.___ ,
Fachärztin
für
Innere
Medizin
FMH,
Dr.
med.
H.___ ,
F a chärztin
für
Handchirurgie
FMH ,
und
Chirurgie
FMH ,
Dr.
I.___ ,
Facharzt
für
Neurologie
FMH,
MSc
J.___ ,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie,
und
Dr.
med.
K.___ ,
Facharzt
für
Psychi atrie
und
Psychotherapie
FMH,
stellten
in
ihrer
Konsensbeurteilung
vom
1 3.
November
2023
( Urk.
10/148/1-30)
folgende
Diagnosen
(S.
E. 2.5 f. ): - m it
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode
(ICD-10
F33.1) - vorwiegend
Zwangsgedanken
oder
Grübelzwang
(ICD-10
F42.0) - einfache
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung,
Therapie
mit
Methyl phenida t
(ICD-10
F90.0) - komplexes
regionales
Schmerzsyndrom
der
oberen
Extremität,
Ketamin
alle
vier
Wochen - ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Opioide:
Schädlicher
Gebrauch
(Tramadol,
Zaldiar),
aktuell
abstinent
(ICD-10
F11.1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Alkohol :
Schädlicher
Gebrauch
(ICD-10
F1 0 .1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Tabak :
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F1 7 . 2 )
Die
Ärztinnen
führten
aus,
dass
es
seit
der
letzten
Berichterstattung
vermehrt
zum
Konsum
mit
schädlichem
Gebrauch
von
Substanzen
( Alkohol,
THC,
Kokain ,
Benzodi azepinen )
gekommen
sei.
Dies
entspreche
dem
im
letzten
Bericht
beschrie benen
reaktiven
Symptommuster
des
Beschwerdeführers,
der
bei
erhöhter
Belastung
unter
anderem
mit
erhöhter
Rückfallgefahr
betreffend
die
genannten
Substanzen
reagiere.
Bei
den
Belastungen
könne
es
sich
um
ein
erhöhtes
Arbeits aufkommen
sowie
persönliche
Enttäuschungen
bei
vorgenommenen
Ziele n/ Erwartungen
an
das
Umfeld
oder
sich
selbst
handeln.
Der
Beschwerde führer
habe
die
kürzlich
zurückliegende
grosse
Belastung
mit
der
Teilrenten-Ableh nung
genannt,
welche
bei
ihm
zu
einem
Stimmungseinbruch
und
Konsum rückfällen
geführt
habe ,
wobei
ihm
Häufigkeit
und
Menge
des
Substanzgebrauchs
entglitten
seien.
Es
sei en
deswegen
stationäre
Aufenthalt e
zur
Entwöhnung
vom
1 3.
Mai
bis
1 7.
Juni
2024
und
vom
2 7.
Juni
bis
2 2.
Juli
2024
aufgegleist
worden.
Aktuell
sei
er
abstinent
von
Alkohol
und
andere n
Substanzen .
Der
psychische
Zustand
des
Beschwerdeführers
sei
von
den
Vorbehandlern
als
schwankend
beschrie ben
worden
und
zeige
sich
dergleichen
in
den
bisher
durchgeführten
drei
Therapiesitzungen
(S.
2
Ziff.
2.2) .
Der
Beschwerdeführer
sei
nach
wie
vor
als
Koch
mit
einem
Pensum
von
60
%
im
Bistro
AA.___
bei
variabler
Einteilung
tätig
(S.
2
Ziff.
2.2) .
Seine
Leistungs fähigkeit
sei
aus
psychiatrischer
Sicht
eingeschränkt,
vor
allem
hinsichtlich
eines
stabilen
Leistungsniveaus
(spannungsabhängig
schwankend
zwischen
60
bis
100
% ).
Eine
Erhöhung
des
Arbeitspensums
auf
über
60
%
sei
nicht
realistisch
(S.
4
Ziff.
E. 2.6 ;
vgl.
auch
Urk.
10/25 ).
Der
Beschwerde führer
kündigte
die
Arbeitsstelle
bei
der
AB.___
denn
auch
nicht
aufgrund
einer
Verschlechterung
seines
psychischen
Zustands,
sondern
weil
sich
die
körperlichen
Anforderungen
am
Arbeitsort
aufgrund
der
Reduktion
des
Arbeitspensums
der
Küchenhilfe
nach
dem
Klinikaufenthalt
geändert
h a tt en .
Er
musste
neu
50
%
seiner
Arbeitszeit
für
das
A bwaschen
und
P utzen
aufwenden ,
wobei
das
Hantieren
mit
den
schweren
Töpfen,
die
Mehrarbeit
und
der
damit
verbundene
Stress/Druck
zu
heftigen
Schmerzen
führten
( Urk.
10/200). 4.3.4
Mit
der
Beschwerdegegnerin
ist
damit
g estützt
auf
die
Einschätzung
der
C.___ -Gutachter
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
zwar
in
seiner
angestamm ten
Tätigkeit
nicht
mehr,
in
einer
Tätigkeit
mit
aus
handchirurgischer,
neurologischer,
neuropsychologischer
sowie
psychiatrischer
Sicht
passende m
Anforderungsprofil
zu
80
%
bzw.
zu
100
%
mit
einem
Rendement
von
80
%
arbeits fähig
ist . 5 . 5 .1
Zu
prüfen
bleibt ,
wie
sich
die
Einschränkung
in
der
Arbeitsfähigkeit
in
erwerbli cher
Hinsicht
auswirkt,
wobei
die
Verhältnisse
im
Zeitpunkt
des
Beginns
des
Renten anspruchs
im
November
2021
( Abschluss
der
beruflichen
Massnahmen
per
Ende
Oktober
2021 ;
Urk.
10/92,
Urk.
10/103 ;
Art.
29
Abs.
2
IVG)
massgebend
sind
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3,
129
V
222
E.
4.1
und
E.
4.2,
128
V
174) .
5 .2
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypotheti schen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditäts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensver gleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2 ,
128
V
29
E.
1 ). 5 .3
5 .3.1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
ange passten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Aus nahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1). 5 .3.2
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
bei
der
Ermittlung
des
Validenlohns
auf
das
Einkommen
ab,
welches
der
Beschwerdeführer
bis
Februar
2017
beim
AC.___
erzielte
( Urk.
10/152).
Diese
Vorgehensweise
ist
nicht
zu
beanstanden
–
und
wird
auch
vom
Beschwerdeführer
nicht
in
Frage
gestellt
( Urk.
1
S.
9
Ziff.
4)
-,
nachdem
er
die
nachfolgende
Tätigkeit
bei
der Z.___ nur
für
kurz e
Zeit
ausübte
und
das
Arbeitsverhältnis
seitens
der
Arbeitgeberin
noch
in
der
Probezeit
aufgelöst
wurde
( Urk.
10/5
S.
2) .
Die
Beschwerdegegnerin
ging
gestützt
auf
den
Fragebogen
für
Arbeitgebende
vom
2 9.
Januar
2019
( Urk.
10/ 9 )
von
einem
AHV-pflichtigen
Monatslohn
von
Fr.
5'250.--
aus ,
was
unter
Berücksichtigung
des
1 3.
Monatslohns
sowie
des
Nominallohnindexes
für
das
relevante
Jahr
2021
(vgl.
E.
6.1)
ein
Jahressalär
von
Fr.
6 8 '929.26
ergibt
( Urk.
10/152
S.
1 ;
vgl.
auch
Urk.
10/37 ).
Auch
dies
ist
nicht
zu
beanstanden.
Der
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachte
Umstand,
er
sei
beim
AC.___
mit
einem
Pensum
von
90
%
angestellt
gewesen,
weshalb
der
von
der
Beschwerdegegnerin
angegebene
Betrag
auf
100
%
aufzurechnen
sei
( Urk.
1
S.
9
Ziff.
4),
ist
nicht
plausibel.
Gemäss
der
Auskunft
der
Arbeitgeberin
war
der
Beschwerdeführer
mit
einem
variablen
Arbeitspensum
zwischen
80
und
100
%
angestellt,
was
sich
in
de n
im
Fragebogen
aufgeführten
Monatslöhnen
für
das
Jahr
2015
und
2016
mit
unterschiedlich
hohen
Beträgen
widerspiegelt
( Urk.
10/9
S.
2
Ziff.
2.3,
S.
5
Ziff.
5).
Dabei
kann
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
ausgegangen
werden ,
dass
der
Betrag
von
Fr.
5'250.--
einem
Arbeitspensum
von
100
%
respektive
Fr.
4'200.--
einem
solchen
von
80
%
entspricht.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
damit
für
das
relevante
Jahr
2021
zugunsten
des
Beschwerdeführers
auf
ein
durchgehendes
Arbeitspensum
von
100
%
abgestellt. 5 .4
5 .4.1
Für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
können
nach
der
Rechtsprechung
Tabellenlöhne
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Statistik
periodisch
herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
herangezogen
werden
(BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5 .2,
129
V
472
E.
4.2.1 ).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
zur
Verwendung
der
aktuellsten
statistischen
Daten
bei
Rentenrevisionen
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.2.2,
142
V
178
E .
2.5.8.1,
133
V
545
E.
7.1).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BG E
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
Rn
55
und
89
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung). 5 .4.2
Der
Beschwerdeführer
ist
unter
Berücksichtigung
der
absolvierten
Ausbildungen
als
Koch
und
Ernährungsberater
sowie
seiner
bisherigen
Erwerbsbiographi e
-
wonach
er
nicht
nur
ausschliesslich
praktische
Tätigkeiten
ausführte,
sondern
auch
planerisch
und
organisatorisch
tätig
war
-
nicht
auf
die
Ausübung
rein
praktischer
Hilfsarbeite n
im
Sinne
des
Kompetenzniveaus
1
der
LSE
2020
beschränkt.
Entsprechend
ist
bei
der
Ermittlung
des
hypothetischen
Invalidenlohns
nicht
auf
das
Kompetenzniveau
1
abzustützen ,
sondern
es
rechtfertigt
sich
viel mehr
das
Abstellen
auf
das
Kompetenzniveau
2.
Damit
resultiert
gestützt
auf
die
LSE
2020
( Tabelle
TA1_Tirage_Skill_Level,
Total ,
Kompetenzniveau
2,
Männer)
für
das
Jahr
2021
unter
Berücksichtigung
der
betrieblichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
sowie
der
Nominallohnentwicklung
(vgl.
Urk.
10/152)
für
das
beim
Beschwerdeführer
relevante
80
% -Pensums
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
57'550.63
pro
Jahr
( Fr.
5'791
:
40
x
41.7
x
12
x
0.993
x
0.8 ). 5 .5
Aus
der
Gegenüberstellung
des
Validen-
und
Invalideneinkommens
resultiert
–
selbst
wenn
nach
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
vom
maximal
möglichen,
im
vorliegenden
Fall
aber
kaum
gerechtfertigten
Tabellenlohnabzug
von
25
%
ausgegangen
würde
(vgl.
Urk.
1
S.
7
ff.
Ziff.
3.1)
–
ein
rentenausschliessender
Invaliditätsgrad
von
gerundet
37
%
( Fr.
68'929.26
–
( Fr.
57'550.63
x
0.75)
:
Fr.
68'929.26
x
100).
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. 6 . 6 .1
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
8 00.--
anzusetzen. 6 .2
Nach
Gesetz
und
Praxis
sind
in
der
Regel
die
Voraussetzungen
für
die
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
erfüllt,
wenn
der
Pro zess
nicht
aussichtslos,
und
die
Partei
bedürftig
ist
(Art.
29
Abs.
3
der
Schweizerischen
Bundesverfassung;
BGE
135
I
1
E.
7.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_686/2020
vom
11.
Januar
2021
E.
1).
Da
der
vorliegende
Pro zess
nicht
als
von
vornherein
aussichtslos
bezeichnet
werden
kann
und
der
Beschwerdeführer
bedürftig
ist
(Urk.
7,
Urk.
8/1-5),
ist
ihm
antragsgemäss
(Urk.
1
S.
1)
die
unentgeltliche
Prozessführung
zu
bewilligen.
Die
dem
Beschwerdeführer
auferlegten
Gerichtskosten
sind
demnach
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
Der
Beschwerdeführer
ist
auf
seine
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
des
Gesetzes
über
das
Sozialver sicherungs gericht
(GSVGer)
hinzuweisen. Das
Gericht
beschliesst: In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
7.
November
2024
wird
dem
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
bewilligt,
und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Pro
Infirmis - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 2.7 ;
vgl.
auch
S.
5
Ziff.
4.1 ).
In
psychischer
Hins icht
sei
der
Beschwerde führer
vor
alle m
bezüglich
seiner
Fähigkeit
der
Planung/Strukturierung
von
Auf gaben
eingeschränkt,
wobei
es
bei
einem
zu
hohen
und
langandauernden
Arbeits aufkommen
trotz
stabilisierender
Medikation
zu
Überforderungssituationen
kommen
könne.
Darüber
hinaus
berichte
er
über
ein
Nachlassen
des
kurz zeitge dächtnisses,
was
i hn
im
Arbeitsalltag
bei
zu
hoher
Belastung
einschränke
und
Stress
verursache
(S.
4
f.
Ziff.
3.4). 3.7
Der
Psychiater
des
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD)
führte
in
seiner
Stellung nahme
vom
3.
September
2024
( Urk.
10/201 /5 )
aus,
dass
gegenüber
der
gutachter lichen
Beurteilung
kein
veränderter
medizinischer
Sachverhalt
vorliege.
Daran
würden
auch
die
erstmals
in
einem
Bericht
des
Jahres
2023
auftauchenden
Diagnosen
im
Zusammenhang
mit
abhängigkeitsbezogenen
Substanzen
nichts
ändern.
Es
liege
eine
durch
die
ambulanten
Behandler
andere
Beurteilung
dessel ben
Sachverhalts
vor. 4. 4.1
Zwischen
den
Parteien
ist
unbestritten,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
Ausübung
seiner
bisherigen
–
vor
dem
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
ausgeübten
-
Tätig keit
als
stellvertretender
Leiter
in
eine r
D.___ stube
nicht
mehr
zumutbar
ist
( Urk.
2
S.
1).
Strittig
ist
demgegenüber
der
Umfang
der
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit.
Während
die
Beschwerdegegnerin
diesbezüglich
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
ausgeht
(S.
2),
ist
nach
Ansicht
des
Beschwerdeführer s
lediglich
eine
solche
von
50
%
realistisch
( Urk.
1
S.
5
f. ,
S.
7 ). 4.2
Das
internistische,
neurologische
und
neuropsychologische
Teilgutachten
von
Dr.
G.___ ,
Dr.
I.___
und
der
Psychologin
J.___
wurden
vom
Beschwerde führer
nicht
explizit
in
Frage
gestellt
und
es
drängen
sich
weder
auf grund
der
übrigen
medizinischen
Akten
noch
im
Lichte
der
bundesgerichtlichen
Anforderungen
an
einen
bewe isw ertigen
ärztlichen
Bericht
(vgl.
E.
1.5)
Zweifel
an
den
Schlussfolgerungen
der
genannten
Experten
und
Expertinnen
auf.
Entspre chend
ist
in
internistischer
Hins icht
mangels
Einschränkungen
der
Leistungs fähigkeit
des
Beschwerdeführers
von
eine r
100%igen
Arbeitsfähigkeit
in
jeglicher
Tätigkeit
auszugehen
( Urk.
10/148/50-76
S.
E. 5 November
2018
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Mai
2019
ausge richtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
mass gebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird.
E. 5.3 mit
weiteren
Hinweisen ) .
Im
Übrigen
wird
im
Bericht
vom
8.
April
2024
( Urk.
10/161)
von
einem
weiterhin
bestehenden
Cannabiskon sum
sowie
in
anamnestischer
Hinsicht
auf
einen
zumindest
schäd lichen
Gebrauch
von
opiathaltigen
Medikamenten
hingewiesen
(S.
1),
was
im
psychiatrischen
Teilgutachten
bereits
berücksichtigt
wurde
( Urk.
10/138-172
S.
17,
S.
21 ,
S.
23 ).
Was
die
übrigen
nach
der
Begutachtung
verfassten
Berichte
der
behandelnden
Psychiater
(vgl.
E.
3.4-6)
angeht,
ist
Folgendes
zu
bemerken :
Der
in
den
Berichten
der
R.___
vom
1 7.
Juni
20 24
( Urk.
10/169 ),
der
U.___
Klinik
vom
2 5.
Juni
2024
( Urk.
10/183)
und
der
F.___
vom
1 2.
August
2024
( Urk.
10/184/1-6 )
erwähnte
vermehrte
Konsum
von
Suchtmitteln
war
gemäss
den
Angaben
des
Beschwerde führers
auf
die
grosse
Belastun g
aufgrund
der
Ablehnung
einer
IV-Teilrente
sowie
diverse
nicht
näher
beschriebene
sozioöko nom ische
Faktoren
zurückzuführen .
Dies
habe
zu
einem
Stimmungseinbruch
geführt ,
wobei
er
die
Kontrolle
über
die
Häufigkeit
und
Menge
des
Substanzkonsums
verlor en
habe
( Urk.
10/169
S.
2 ,
Urk.
10/184/1-6
S.
2
Ziff.
2.2).
Eine
mit
einem
vermehrten
Substanzgebrauch
einher gehende
Verschlechterung
des
psychischen
Gesundheitszustands
ist
praxis gemäss
indes
unbeachtlich,
soweit
–
wie
vorliegend
–
durch
einen
versicherungs rechtlich
unbeachtlichen
psychosozialen
Umstand
ausgelöst
und
unterhalten .
Gleich
verhält
es
sich
betreffend
die
im
Bericht
erwähnten
sozioökonomischen
Belastungsfaktoren.
Des
Weiteren
ist
es
im
Rahmen
der
stationären
Behandlung
bei
der
R.___
vom
1 3.
Mai
bis
1 7.
Juni
2024
beim
Beschwerdeführer
bereits
wieder
zu
einer
deutlichen
Stabilisierung
des
Zustands
gekommen
( Urk.
10/169
S.
5)
und
seitens
der
F.___
wurde
den
im
Bericht
vom
1 2.
August
2024
genannten
Diagnosen
betreffend
Substanzkonsum
keine
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähig keit
beigemessen
( Urk.
10/184/1-6
S.
4
Ziff.
E. 5.30 Uhr
auf,
geht
mit
dem
Hund
spazieren
und
frühstückt.
Um
6.50
Uhr
nehme
er
den
Bus/Zug
zu
AB.___ ,
wo
er
dann
für
sechs
bis
sieben
Stunden
arbeite.
Danach
komme
er
nach
Hause,
lege
sich
meistens
eine
halbe
Stunde
hin
und
mache
anschlies send
zirka
E. 8 Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommen den
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beur teilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbs unfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG).
E. 8.4 Stunden
bei
einem
Rendement
von
80
%.
Somit
bestehe
auf
dem
freien
Arbeitsmarkt
bezogen
auf
ein
100
%-Pensum
eine
Arbeits fähigkeit
von
80
%
(S.
23).
3.1.2
In
seinem
psychiatrischen
Teilgutachten
vom
2 6.
September
2023
( Urk.
10/138-172 )
hielt
der
psychiatrische
Gutachter
fest,
die
2019
diagnostizierte
ADHS
zeige
sich
in
der
Exploration
durch
Ablenkbarkeit,
Schwierigkeiten
mit
der
Aufrecht erhaltung
der
Aufmerksamkeit,
Missachtung
von
Einzelheiten,
Problemen
bei
der
Organisation
von
Aufgaben,
Vergesslichkeit
bei
Alltagstätigkeiten
und
Widerwil len
gegen
Aufgaben
mit
dem
Erfordernis
längerer
Anstrengung.
Der
Beschwerde führer
erfülle
fünf
von
mindestens
fünf
genannten
Kriterien
der
Unaufmerk samkeit
nach
DSM
5,
weshalb
die
entsprechende
Diagnose
nachvollziehbar
sei.
Auch
zeige
sich
die
Eigenanamnese
des
Beschwerdeführers
ty p isch
für
einen
ADHS-Verlauf.
Die
verschiedenen
beschriebenen
Suchterkrankungen
seien
als
Versuch
der
Selbstmedikation
zu
betrachten,
wobei
die
ADHS-Symptomatik
unter
Meth y lphenidat
deutlich
abgenommen
habe.
Der
Besch we rdeführer
bestä t ige
des
Weiteren
Gefühle
von
starkem
Zweifel,
eine
unverhältnismässige
Leistungs bezogenheit
unter
Vernachlässigung
von
Vergnügen,
ein
unbegründetes
Behar ren
darauf,
dass
andere
sich
den
eigenen
Gewohnheiten
unterordnen ,
sowie
einen
Perfektionismus ,
welcher
die
Fertigstellung
von
Aufgaben
verhindere.
Damit
seien
vier
Kriterien
einer
zwanghaften
Persönlichkeit
erfüllt.
Eine
Persönlichkeits störung
liege
indes
nicht
vor,
da
die
genannten
Kriterien
nicht
überdauernd
seien
respektive
nicht
seit
der
Kindheit
oder
der
späten
Jugend
bestanden
hätten.
Auf grund
der
Eigenschaften
seiner
zwanghaften
Persönlichkeit
sei
der
Beschwerde führer
bei
der
Arbeit
vor
allem
bei
Hektik
relativ
schnell
überfordert
und
könne
so
die
von
ihm
durch
die
zwanghafte
Persönlichkeit
gestellten
Anforderungen
an
sich
selbst
nicht
erfüllen.
Dies
resultiere
in
einer
depressiven
Symptomatik,
wobei
er
in
über f ordernden
Situationen
eine
Panikattacke
in
Form
von
ab rup tem
Auf treten
und
intensive m
Unbehagen
mit
begleitenden
vegetativen
Symptomen
(Atemnot,
Unruhe,
Zittern,
Beklemmungsgefühl,
Angst
vor
Kontrollverlust,
heiss/kalt
Empfinden)
erfahre,
welche
die
Kriterien
einer
Panikstörung
nach
ICD 1 0
erfülle.
Beim
Beschwerdeführer
beständen
weiter
Zwangsgedanken,
welche
als
eigene
Gedanken
wahrgenommen,
sich
wiederholen
und
als
unangenehm
und
unsinnig
betrachtet
würden.
Er
versuche ,
innerlich
Widersta n d
zu
leisten ,
und
fürchte
sich
vor
der
Ausführung
der
Zwangsgedanken,
unter
welchen
er
leide.
Eine
depressive
Erkrankung
sei
psychopathologisch
und
testpsychologisch
nicht
ausgew ie sen.
Im
Weiteren
liege
nach
wie
vor
ein
täglicher
Cannabis-Konsum
vor.
Es
bestehe
aber
keine
Abhängigkeit ,
welche
sich
durch
starkes
«Craving»,
vermin derte
Kon trolle
über
den
Substanzgebrauch
oder
Einengung
auf
den
Subst a nzgebrauch
äu ssere
(S.
E. 13 9
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG).
Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einer seits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
E. 15 f.): - mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - Schnittverletzung
Oberarm
rechts
vom
2 7.
Juni
2020
mit
Durchtrennung
Nervus
ulnaris
und
Nervus
cutaneus
antebrachii
med i alis
(ICD-10
S44.0,
S.44.8)
mit/bei - Status
nach
Wundrevision
Oberarm
rechts
und
epineuraler
Koaptation
Nervus
ulinaris
und
Nervus
c utaneus
antebrachii
medialis,
Neurolyse
und
in
situ- Dekompression
Nervus
ulnaris
Ellbogen
rechts
vom
2 7.
Juni
2020 - Status
nach
peripherem
Nerventransfer
Nervus
i nterosseus
anterior
pro
motorische
Faszikel
Nervus
ulnaris
End-zu-Seit
(Supercharge)
Unterarm
rechts
und
FDP
III-
bis
V-Tenodese
rechts
am
6.
August
2020 - n eurologisch
persistierende
Defizite
zirka
M4
Parese
N ervus
ulnaris
versorg ter
Muskulatur
mit
leichten
Hypotrophien
sowie
Feinmotorik störung - elektroneurographisch
weiterhin
Nachweis
einer
schweren
Affektion
des
N ervus
ulnaris
rechts,
jedoch
motorisch
und
sensibel
ableitbar - persistierendes
ausgeprägtes
intermittierendes
neuropathisches
Schmerzsyndrom - leichte
bis
mittelgradige
neuropsychologische
Störung
(ICD-10
F06.8
mit/bei - aktuell
( 3.
Oktober
2023)
mittelgradiger
depressiver
Verstimmung - sonstige
hyperkinetische
Störungen,
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivi tätsstörung
(ADHS)
im
Sinne
des
unaufmerksamen
Subtyps
nach
DSM
5
(ICD-10
F 90.8 ) - Persönlichkeitsakzentuierung
mit
zwanghaften
Anteilen
(ICD-10
Z73) - Panikstörung
(episodisch
paroxysmale
Angst,
ICD-10
F41.0) - ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - Nikotinabusus,
kumulativ
zirka
25
py
(ICD-10
Z72.0) - Mikroprolaktinom
Hypophyse,
6
mm,
Erstdiagnose
Juli
2018
(ICD-10
D35.2) - Unterarmfraktur
rechts
2 00 1
(ICD-10
S52.9) - Status
nach
Osteosynthese
Unterarm
rechts - Status
nach
Osteosynthesematerialentfernung
am
Unterarm
rechts - dringender
Verdacht
auf
Spannungstypkopfschmerzen
(ICD-10
F42.0) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Cannabinoide;
Schädlicher
Gebrauch
(ICD-10
F12.1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Kokain:
Abhängigkeits syndrom,
gegenwärtig
abstinent
(ICD-10
F14.20) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Alkohol :
Schädlicher
Gebrauch
(Status
nach;
ICD-10
F1 0 .1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Sedativa
oder
Hypnotika
Abhängigkeits syndrom,
gegenwärtig
abstinent
(Status
nach;
ICD-10
F1 3 .2)
In
psychiatrischer
Hinsicht
–
bezogen
auf
die
Tätigkeit
als
Koch
–
bestehe
bezüglich
der
Fähigkeit
zur
Anpassung
an
Regeln/Routinen,
zur
Pla nung/Strukturierung
von
Aufgaben
und
der
Flexibilität/Umstellungsfähigkeit
ein
Rating
von
2
bis
3
(mässig
bis
erheblich) .
Betreffend
die
Entscheidungs-/Urteils fähigkeit,
die
Widerstands-/Durchhaltefähigkeit
und
die
Gruppenfähigkeit
sei
von
einem
Rating
von
2
(mässig)
auszugehen
respektive
bei
der
Kompetenz-/Wissens anwendung,
der
Proaktivität/Spontanaktivitäten
und
der
Selbstbehauptungs fähigkeit
von
einem
solchen
von
1
(leicht) .
Hinsichtlich
der
Konver sation/Kontaktfähigkeit
zu
Dritten,
der
Fähigkeit
zu
engen
dy a dischen
Beziehungen,
der
Fähigkeit
zur
Selbstpflege/Selbstversorgung
und
der
Mobili tät/Verkehrsfähigkeit
best ä nden
keine
Einschränkungen
(Rating
0 ;
S.
E. 17 f. ,
Urk.
10/138-172
S.
24
f. ).
Unter
neurologischen
Gesichtspunkten
würden
sich
eine
verminderte
Kraftent wicklung
der
rechten
Hand
und
das
Auslösen
von
neuropathischen
Schmerzen
bei
Überlastung
zeigen .
Es
sei
zudem
die
Feinmotorik
der
rechten
dominanten
Hand
gestört
und
es
könne
immer
wieder
zu
neuropathischen
Schmerzen
kom men,
die
dann
die
Arbeitsfähigkeit
weiter
einschränken
würden
(S.
18).
Aus
neuropsychologischer
Sicht
verfüge
der
Beschwerdeführer
über
genügend
gute
kognitive
Ressourcen
und
zeige
keine
Einbussen
in
der
verbalen
Merk spanne,
im
Arbeitsgedächtnis
und
der
Lern-
und
Behaltensleistung.
Die
Exekutiv funktionen ,
die
visuelle
Wahrnehmung
und
die
räumlich-konstruktiven
Fähig keiten
würden
sich
regelrecht
abbilden
und
der
Beschwerdeführer
zeige
ein
gutes
Durchhaltevermögen,
wobei
die
vierstündige
Untersuchung
mit
zwei
(Rauch-)
P ausen
durchgeführt
worden
sei
(S.
18).
In
handchirurgische r
Hinsicht
würden
noch
ein
deutliches
Kraftdefizit
der
rechten
Hand,
eine
mässiggradige
Sensibilitätsstörung
sowie
eine
geringe
Bewegungs einschränkung
persistieren.
Zudem
habe
sich
ein
neuropathisches
Schmerzsyn drom
ausgebildet,
welches
unter
schmerztherapeutischer
Behandlung
meist
gut
kompensiert
sei
(S.
19).
In
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Koch
bestehe
aus
internistischer
Sicht
eine
Arbeits fähigkeit
von
100
%
respektive
in
handchirurgischer,
neurologischer,
neuropsy chologischer
und
psychiatrischer
Hinsicht
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
je
40
% .
In
einer
Verweistätigkeit
bestehe
unter
internistischen
Gesichtspunkten
eine
Arbeits fähigkeit
von
100
% ,
aus
neuropsychologischer
Sicht
eine
Arbeitsun fäh igkei t
von
10
%
und
aus
handchirurgischer,
neurologischer
und
psychiat rischer
Sicht
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
je
E. 20 %
in
einer
Verweistätigkeit.
Dabei
gelte
das
im
handchirurgischen,
neurologischen,
neuropsychologischen
und
psychiat rischen
Teilgutachten
geäusserte
Fähigkeitsprofil,
wobei
sich
aufgrund
der
interdis ziplinären
Konsensbeurteilung
keine
additive
Arbeitsunfähigkeit
ableite
(S.
20).
In
der
bisherigen
Tätigkeit
ergebe
sich
aus
interdisziplinärer
Sicht
eine
umsetz bare
Präsenzzeit
von
sechs
S tunden
und
ein
umsetzbares
Rendement
von
85
% .
Die
Rendement -B emessung
sei
durch
eine
verminderte
Kraftentwicklung
der
rechten
Hand,
das
Auslösen
von
neuropathischen
Schmerzen
bei
Überlastung,
eine
gestörte
Feinmotorik
der
rechten
dominanten
Hand ,
eine
depressive
Verstim mung
mit
Störung
der
Motivation,
das
Aufmerksamkeitsdefizit
und
d ie
Persönlichkeits akzentuierung
begründet .
Gestützt
auf
die
genannte
Zeit-
und
Leistungskomponente
ergebe
sich
aus
interdisziplinärer
Sicht
in
der
bisherigen
Tätigkeit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
40
%
(bezogen
auf
ein
100
% -Pensum;
S.
2 0
f.).
Aus
handchirurgischer
Sicht
habe
vom
Unfalltag
bis
Mitte
September
2020
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
bestanden.
Danach
habe
sich
die
Arbeits fähigkeit
bis
zum
aktuellen
Datum
auf
60
%
gest ei gert.
Aus
neurolo gischer
Sicht
könne
bezüglich
des
Verlaufs
de r
attestierten
Ar b eitsunfähigkeit
der
Hand c hirurgie
gefolgt
werden,
das
heisst
vom
Unfall
bis
Mitte
September
2020
habe
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestanden
und
ab
dann
noch
eine
40%ige
Arbeitsunfähigkeit
bis
zum
Untersuchungszeitpunkt.
In
neuropsychologischer
Hinsicht
sei
aufgrund
fehlender
Befunde
keine
retrospektive
Arbeitsfähigkeitsein schätzung
möglich.
Unter
psychiatrischen
Gesichtspunkten
bestehe
die
attestierte
Arbeitsfähigkeit
seit
Beginn
der
aktuellen
Arbeitsstelle
im
Juni
202 2.
Eine
Verbesse rung
dieser
Arbeitsfähigkeit
sollte
in
der
Zukunft
realistisch
sein
und
die
Arbeitsfähigkeit
sollte
sich
schätzungsweise
mit
der
nötigen
Unterstützung
um
10
%
alle
zwei
bis
drei
Monate
verbessern
(S.
E. 21 f.).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
ergebe
sich
aus
interdisziplinärer
Sicht
eine
umsetz bare
Präsenzzeit
von
E. 22 f.).
Die
Kernproblematik
des
Beschwerdeführers
werde
in
der
ADHS
gesehen
(S.
24).
In
der
bisherigen
Tätigkeit
könne
der
Beschwerdeführer
für
sechs
Stunden
anwe send
sein,
wobei
er
aufgrund
der
Aufmerksamkeitsstörung
und
der
Persönlichkeits akzentuierung
in
hektischen
Situationen
über f ordert
s e i ,
was
seine
Genauigkeit,
das
Tempo
und
die
Strukturierung
des
Arbeitsprozesses
beeinträch tige
und
zu
einer
Leistungseinschränkung
von
10
%
führe.
Entsprechend
sei
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
insgesamt
60
%
auszugehen.
Diese
bestehe
seit
Auf nahme
der
aktuellen
Arbeits tätigkeit
im
Juni
2022
(S.
30).
Im
Zusammenhang
mit
einer
angepassten
Tätigkeit
seien
nicht
monotone
Tätig keiten
ohne
Druck
und
mit
der
Möglichkeit
für
eine
niederschwellige
Unterstüt zung
durch
Dritte
geeignet.
Um
Routinen
zu
erlernen
benötige
der
Beschwerde führer
längere
Zeit
im
Vergleich
zur
Normalpopulation.
Aufgrund
der
eingeschränkten
Flexibilität
sollten
die
Arbeitszeiten
regelmässig
sein
und
er
benötige
genügend
Zeit
zur
Erholung,
weshalb
die
arbeitsrechtlichen
Ruhezeiten
unbedingt
einzuhalten
seien
und
Wochenend arbeit
vorerst
nicht
zu
empfehlen
sei.
Aufgrund
von
Aufmerksamkeitsdefiziten
mit
erhöhter
Ablenkbarkeit
werde
Teamarbeit
nur
empfohlen,
wenn
die
Arbeitstätigkeit
klar
strukturiert
und
abgegrenzt
sei .
In
zeit licher
Hinsicht
ergebe
sich
aus
psychiatrischer
Sicht
keine
Einschränkung.
Leistungs mässig
bestehe
eine
Einschränkung
von
20
% ,
da
das
Arbeitstempo
auf grund
des
Aufmerksamkeitsdefizits
mit
möglicher
Überforderung
reduziert
sei
und
vermehrte
Pausen
nötig
seien,
um
sich
zu
«sammeln».
Entsprechend
bestehe
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeits un fähigkeit
von
20
% .
Diese
bestehe
ab
Erstellung
des
Gutachtens
(S.
31
f.). 3.1.3
Dr.
H.___
führte
in
ihrem
handchirurgischen
Teilgutachten
vom
9.
November
2023
( Urk.
10/148/107-137)
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
eine
Schnittver letzung
am
Oberarm
rechts
mit
vollständiger
Durchtrennung
des
Nervus
ulnaris
und
des
Nervus
cutaneaus
antebrachii
medialis
zugezogen
(S.
23) .
Aktuell
persis tiere
ein
deutliches
Kraftdefizit
der
rech t en
Hand,
eine
mässiggradige
Sensibilitäts störung
und
eine
geringe
Bewegungseinschränkung.
Zudem
habe
sich
ein
neuropa thisches
Schmerzsyndrom
ausgebildet,
welches
unter
schmerzthera peutischer
Behandlung
meist
gut
kompensiert
sei
(S.
25).
In
der
angestammten
Tätigkeit
könne
der
Beschwerdeführer
aufgrund
der
neuropa thischen
Schmerzsymptomatik
zu
8 0
%
täglich
anwesend
sein.
Es
bestehe
eine
Einschränkung
der
Leistung
von
50
% ,
da
die
meisten
manuellen
Tätigkeiten
in
der
Küche
als
Rechtshänder
mit
der
rechten
Hand
aufgrund
der
neuropathischen
Schmerzsymptomatik,
der
persistierenden
Gefühlsstörungen
und
des
Kraftdefizits
nicht
oder
nur
für
kurz e
Zeit
ausgeführt
werden
könnten.
Entspre chend
ergebe
sich
in
der
bisherigen
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
60
%.
In
retrospektiver
Hinsicht
habe
in
der
Zeit
vom
Unfalltag
bis
Mitte
September
2020
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
danach
eine
60%ige
Arbeitsfähigkeit
bestan den
(S.
27).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sollten
mit
der
rechten
Hand
möglichst
wenig
und
wenn
dann
nur
kurz zeitige,
wechselbelastende
Tätigkeiten
ohne
repetitive
und
schwere
manuelle
Tätigkeiten
ausgeführt
werden.
Optimal
wäre
eine
beratende
oder
delegierende
Tätigkeit.
In
zeitlicher
Hinsicht
sei
ein e
vollschichtige
Arbeits fähigkeit
möglich.
Aufgrund
der
ausgeprägten
Restbeschwerden
des
rechten
Arms
als
Rechtshänder
bestehe
auch
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
eine
Einschränkung
von
20
% ,
so
dass
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
auszu gehen
sei.
Retrospektiv
gelte
dies
für
die
Zeit
nach
sechs
Monaten
seit
der
letzten
operativen
Therapie
respektive
ab
Februar
2021
(S.
28
f.) . 3.2
Dr.
med.
L.___ ,
Klinik
für
Plastische
Chirurgie
und
Handchirurgie,
S pital
M.___ ,
hielt
am
1 3.
März
2024
( Urk.
10/162)
fest,
dass
die
Arbeitsfä higkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Koch
in
einem
Betrieb
ohne
Möglich keit
einer
Anpassung
der
Tätigkeiten
auf
ein
reduziertes
Leistungsniveau
nicht
mehr
gegeben
wäre,
da
der
Beschwerdeführer
schwere
manuelle
Tätigkeiten
nicht
mehr
durchführen
könne
(S.
1
Ziff.
4).
Aktuell
sei
er
zwar
als
Koch
tätig ,
wobei
der
Arbeitgeber
jedoch
eine
angepasste
Tätigkeit
mit
wenigen
und
nur
kurz zeitig
wechselbelastenden
Tätigkeiten,
ohne
repetitive
oder
schwere
manuelle
Tätigkei ten
sicherstell e .
In
dieser
Tätigkeit
sei
er
mit
einer
Präsenz zeit
von
60
%
bei
einer
Leistungsfähigkeit
von
80
%
arbeitsfähig,
was
einer
Gesamtarbeitsfähigkeit
von
50
%
entspreche,
was
der
Belastungsgrenze
des
Beschwerdeführers
entspreche
( S.
2
Ziff.
5).
Abschliessend
hielt
die
behandelnde
Handchirurgin
fest,
dass
sich
seit
der
Begut achtung
keine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheitszustands
gezeigt
habe
( Ziff.
7). 3.3
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
E.___
führte
am
8.
April
2024
( Urk.
10/161)
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
seit
dem
1 1.
April
2019
in
der
integrierten
Suchthilfe
in
N.___
in
Behandlung.
Die
im
psychiatrischen
Teilgutachten
der
C.___
gestellten
Diagnosen
seien
nachvollziehbar.
Es
sei
jedoch
eine
affektive
Störung
mit
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
anzugeben,
da
beim
Beschwerde führer
wiederkehrende
depressive
Episoden
mit
bis
zu
mittelschwerer
Ausprägung
auftreten
könnten.
Des
Weiteren
bestehe
gemäss
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
ein
regelmässiger,
wenn
auch
mit
kurz en
abstinenten
Phasen
einherge hender
Cannabiskonsum
sowie
eine
klare
Abhängigkeitserkrankung.
Auf
anamnes tischer
Grundlage
bestehe
auch
ein
zumindest
schädlicher
Gebrauch
von
opiathaltigen
Medikamenten
(S.
1
Ziff.
1
f.).
In
der
angestammten
Tätigkeit
liege
–
in
Übereinstimmung
mit
dem
psychiat rischen
Gutachter
–
eine
60% ige
Arbeitsfähigkeit
vor
(S.
2
Ziff.
3).
Gleicher massen
sei
in
einer
angepassten
Tätigkeit
bei
einer
Präsenzzeit
von
70
%
und
einer
Leistungsfähigkeit
von
90
%
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
auszu gehen.
Der
Beschwerdeführer
befinde
sich
aktuell
in
einem
wohlwollenden
Arbeits umfeld,
welches
ihm
erlaube ,
sich
seinen
Einschränkungen
bei
Bedarf
anzu passen,
ohne
dass
es
zu
Einschränkungen
im
Arbeitsablauf
komme.
Hier
scheine
er
jedoch
sehr
auf
die
Rücksichtnahme
und
das
Verständnis
des
Arbeit gebers
und
der
Mitarbeiter
angewiesen
zu
sein.
Bei
einem
Wegfall
dieser
Toleranz
würde
sich
der
aktuelle
Arbeitsplatz
nicht
als
eine
optimal
angepasste
Tätigkeit
präsentieren
( Ziff.
4).
Aufgrund
der
gestellten
Diagnosen
gehe
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Freizeit
sehr
bedacht
mit
seinen
Ressourcen
um,
wobei
e r
relativ
schnell
an
seine
Belastungs grenzen
komme,
was
ein
hoher
Risikofaktor
für
einen
reaktiven
Substanz konsum
darstelle.
Diese
Anpassungen
führten
zu
einem
eingeschränkten
Aktivitätsradius,
was
zu
wenigen
sozialen
Kontakten
und
Rückzugstendenzen
führe.
Auch
im
Arbeitskontext
sei
er
i nsbesondere
aufgrund
der
ADS Symptomatik
und
der
zwanghaften
Persönlichkeitsakzentuierung
sehr
darauf
bedacht ,
seine
Belastungsgrenzen
nicht
zu
überstrapazieren.
Die
Folgen
seien
erfahrungs gemäss
ein
rascher
Leistungsabfall,
Blockaden
im
Ausführen
von
übertra genen
Aufgaben
und
situativ
eine
Verstärkung
der
psychischen
Symp tome,
was
die
Arbeitsfähigkeit
schnell
reduzieren
lasse,
was
wiederum
zur
psychi schen
Belastung
führe,
was
sich
auf
den
privaten
Bereich
auswirke
(S.
2
f.
Ziff.
5).
A bschliessend
wies
der
behandelnde
Psychiater
darauf
hin,
dass
sich
die
Konsum störung
gemäss
seiner
Einschätzung
seit
der
Begutachtung
verstärkt
habe
(S.
3
Ziff.
9). 3.4
Dr.
med.
O.___ ,
Oberarzt
und
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
Dr.
med.
P.___ ,
Leitende
Ärztin ,
und
Dr.
med.
Q.___ , Klinik R.___
AG,
stellten
in
ihrem
Austrittsbericht
vom
1 7.
Juni
2024
betreffend
die
Hospita lisation
vom
1 3.
Mai
bis
1 7.
Juni
2024
( Urk.
10/169)
folgende
Diagnosen
(S.
1): - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Sedativa
oder
Hypnotika:
Abhängig keitssyndrom
(ICD-10
F13.2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Sedativa
oder
Hypnotika:
Entzugs syndrom
(ICD-10
F13. 3 ) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Opioide :
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F1 1 .2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Cannabinoide :
Abhängigkeits syndrom
(ICD-10
F1 2 . 2 ) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Cannabinoide :
Entzugssyndrom
(ICD-10
F1 2 . 3 ) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Opioide :
Entzugssyndrom
(ICD-10
F1 1 . 3 ) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Kokain :
Abhängigkeitssyndrom ,
gegenwärtig
episodischer
Konsum
(ICD-10
F1 4 .2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Alkohol:
Schädlicher
Gebrauch
(ICD-10
F10.1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Tabak :
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F1 7 . 2 ) - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode
(ICD-10
F33.1) - Einfache
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung,
unter
Methylphenida t
(ICD-10
F90.0) - chronischer
Prurigo
nodularis,
unter
Therapie
mittels
Dupixent
(ICD-10
L28.1) - komplexes
regionales
Schmerzsyndrom
der
oberen
Extremität,
Ketamin
alle
vier
Wochen
(ICD-10
G90.7) - Schmerzen
im
rechten
Oberarm
nach
Nervendurchtrennung
2020
(ICD-10
R52.2) - Hypophysentumor/Prolaktinom,
Behandlung
mit
Cabergolin,
Erstdiagnose
zirka
2017
(ICD-10
D35.2)
Die
Ärzte
führten
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
seit
der
letzten
stationären
Entzugsbe handlung
im
J ahre
2022
etwa
ein
halbes
Jahr
abstinent
gewesen.
Auf grund
einer
IV-Teilrentenablehnung
und
diversen
sozioökonomischen
Belastun gen
sei
es
wieder
zu
einem
Rückfall
in
alte
Verhaltensmuster
gekommen.
Aktuell
konsumiere
er
sechs
Joints
THC
pro
Tag
und
habe
wieder
regelmässig
L o r aze pam
und
Alprazolam
konsumiert.
Episodisch
sei
es
zusätzlich
zum
Konsum
von
ärzt lich
nicht
verordneten
Opioiden,
Alkohol
und
Kokain
gekommen
(S .
2).
Die
Anamnese,
die
klinische
Verhaltensbeobachtung,
der
Verlauf
und
die
Befunde
sprächen
für
ein
Abhängigkeitssyndrom
von
Sedativa
und
Hypnotika,
Opiaten,
Cannabinoiden
und
Tabak.
Die
Kriterien
(in
Abgrenzung
zu
einem
schädlichen
Gebrauch)
wie
verminderte
Kontrollfähigkeit
bezüglich
des
Beginns/Beendigung/Menge
des
Konsums,
Toleranzentwicklung,
körperliche
Entzugs symptome,
Vernachlässigung
anderer
Interessen ,
anhaltender
Substanz konsum
trotz
Nachweis
schädlicher
Folgen
und
starker
Konsumwunsch
seien
erfüllt.
Zudem
bestehe
zumindest
ein
schädlicher
Gebrauch
von
Kokain
bei
aktuell
episodischen
Konsumereignissen.
Die
Zusammenschau
der
erhobenen
Anamnese,
Befunde
und
Psychometrie
spreche
sodann
für
das
Vorliegen
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode
und
einer
ADHS
(S.
3).
Während
des
Aufenthalts
sei
es
zu
einer
deutlichen
Stabilisierung
des
Zustands bildes
bei
persistierender
Symptomatik
im
Rahmen
der
bekannten
Diagnosen
gekom men,
so
dass
der
Beschwerdeführer
am
1 7.
Juni
2024
in
das
angestammte
Alltagsumfeld
mit
ausgebautem
ambulante m
Helfernetzwerk
zur
ambulanten
Überbrückung
bis
zur
Langzeitentwöhnung
habe
entlassen
werden
können
(S.
5
f.) . 3.5
Oberärztin
S.___
und
Assistenzärztin
T.___ ,
U.___
Klinik,
nannten
in
ihre m
Bericht
vom
2 5.
Juni
2024
betreffend
die
stationäre
Behandlung
vom
2 7.
Juni
bis
2 2.
Juli
2024
( Urk.
10/183 )
folgende
Diagnosen
(S.
1): - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Opioide :
Entzugs syndrom
(ICD-10
F1 1 . 3 ) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Opioide:
Abhängigkeitssyndrom
( unter
Targin;
ICD-10
F1 1 .2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Sedativa
oder
Hypnotika:
Abhängigkeits syndrom ,
gegenwärtig
abstinent
seit
Juli
2024
(ICD-10
F1 3 .2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Cannabinoide :
Abhängigkeitssyn drom,
gegenwärtig
abstinent
(ICD-10
F1 2 .2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Kokain :
Abhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig
abstinent
(ICD-10
F1 4 .2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Alkohol:
Schädlicher
Gebrauch
(ICD-10
F10.1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Tabak:
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F17.2) - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
teilremittiert
(ICD-10
F33. 4 ) - Einfache
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10
F90.0) - P rurigo
nodularis
(ICD-10
L28.1) - c hronische
periphere
neuropathische
Schmerzen - Schmerzen
im
rechten
Oberarm
nach
Nervendurchtrennung
2020
(ICD-10
R52.2) - Prolaktinom
(ICD-10
D35.2)
Der
Beschwerdeführer
sei
zur
Entzugsbehandlung
von
Opioiden
(Targin
20/10
mg*day)
aufgenommen
w o rden.
Die
Targindosierung
sei
schrittweise
auf
5/2.5mg
pro
Tag
reduziert
worden
und
der
Beschwerdeführer
sei
mit
dieser
Restdosis
vor zeitig
ausgetreten,
nachdem
die
Krankenkasse
eine
entsprechende
Kosten übernahme
abgelehnt
habe .
Er
habe
eigenständig
einen
Termin
bei
seiner
ambulan ten
Ärztin
organisiert,
mit
welcher
er
die
Möglichkeit
einer
weiteren
Reduk tion
der
Opioidmedikamentation
habe
planen
wollen
(S.
3 ,
S.
4;
vgl.
auch
Urk.
10/195). 3.6
Dr.
med.
V.___ ,
Leitende
Ärztin,
und
Dr.
med.
W.___ ,
Assistenzärztin,
F.___ ,
stellten
in
ihrem
Bericht
vom
1 2.
August
2024
( Urk.
10/184 /1-6 )
folgende
Diag nosen
(S.
3
f.
Ziff.
E. 23 f. ).
Unter
neurologi schen
Gesichtspunkten
besteht
in
einer
angepassten
Tätigkeit
aufgrund
der
vermin derten
Kraftentwicklung
der
rechten
Hand
und
de r
neuropathischen
Schmerzen
bei
deren
Überbelastung
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
( Urk.
10/77-106
S.
E. 26 f.).
Aus
neuropsychologischer
Sicht
ist
in
einer
angepassten
Tätigkeit
unter
Berücksichtigung
der
beim
Beschwerdeführer
vorliegenden
leichten
bis
mittel gradigen
neuropsychologischen
Störung
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
90
%
auszugehen
( Urk.
10/173-196
S.
20
f.). 4.3
4.3.1
Die
psychiatrische
Teilexpertise
von
Dr.
K.___
vom
2 6.
September
2023
und
d as
handchirurgische
Teilgutachten
von
Dr.
H.___
vom
9.
November
2023
(vgl.
E.
3 .1 .2-3 )
entspr e ch en
den
praxisgemässen
Anforderungen
an
den
Bewe isw ert
einer
Expertise.
So
sind
sie
für
die
streitigen
Belange
umfassend,
geben
sie
doch
Antwort
auf
die
Frage
nach
dem
Gesundheitszustand
und
der
verbleibenden
Arbeits fähigkeit
de s
Beschwerdeführer s .
Sie
beruhen
sodann
auf
den
notwendi gen
psychiatrischen
und
handchirurgischen
Untersuchungen.
D er
Gutachter
und
die
Gutachterin
berücksichtigten
detailliert
die
geklagten
Beschwerden
und
setz ten
sich
damit
auseinander
( Urk.
10/148/107- 137
S.
9
f.,
S.
21 ;
Urk.
10/138-172
S.
8
f. ,
S.
22
f. ) .
Die
Expertise n
wurde n
sodann
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anam nese)
abgegeben,
wobei
sich
der
Gutachter
und
die
Gutachterin
zur
Krankheits entwicklung
äusserten
und
Bezug
auf
die
medizinischen
Vorakten
nahmen
( Urk.
10/148/107-137
S.
8,
S.
20
f. ;
Urk.
10/138-172
S.
5,
S.
18
f. ) .
Schliesslich
leuchte n
die
Expertise n
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusam men hänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
ein
und
die
Schlussfolgerungen
im
Gutachten
sind
begründet. 4.3.2
In
diesem
Sinne
ging
Dr.
H.___
in
einer
angepassten
Tätigkeit
aus
handchirurgi scher
Sicht
unter
Hinweis
auf
das
Kraftdefizit
und
die
Gefühlsstörungen
der
rech ten
Hand
sowie
das
neuropathische
Schmerzsyndrom
nachvollziehbar
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
aus
( Urk.
10/148/107-137
S.
2 7
f. ).
Der
Einwand
des
Beschwerdeführers,
wonach
er
gemäss
der
Einschätzung
der
behandelnden
Handchirurgin
Dr.
L.___
vom
1 3.
März
2024
(vgl.
E.
3.2)
in
einer
angepassten
Tätigkeit
lediglich
zu
50
%
arbeitsfähig
sei
( Urk.
1
S.
5
ff.
Ziff.
2.2),
lässt
nicht
an
der
gutachterlichen
Einschätzung
zweifeln.
Zum
einen
ist
auf
die
unterschiedliche
Natur
von
Behandlungs-
und
Begutachtungsauftrag
zu
verweisen
( Urteil
des
Bundesgerichts
8C_820/2016
vom
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Dispositiv
- Der 1990 geborene X.___ , diplomierter Koch und vom
- Mai bis 3
- Juli 2018 als Fachverkäufer /Metzgerei mit einem Pensum von 80 % bei der Genossenschaft Z.___ tätig ( Urk. 10/20 ) , meldete sich am
- November 2018 unter Hinweis auf ein Adenom an der Hypophyse sowie diverse psychische Erkrankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte den Versicherten am 2
- September 2019 über die Kostenübernahme für ein Aufbau training im Bistro A.___ vom 2
- September 2019 bis
- März 2020 ( Urk. 10/30), welches am 2
- März und 1
- Juni 2020 bis zum
- Juni beziehungs weise 2
- August 2020 verlängert wurde ( Urk. 10/42 , Urk. 10/49 ). Am 2
- April 202 0 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Jobcoaching und die Unterstützung bei der Stellensuche/Arbeitsvermittlung bis zum 2
- Juni 2020 respektive vom 1
- April bis 1
- Oktober 2020 ( Urk. 10/47). Mit Mitteilung vom
- Ju l i 2020 ( Urk. 10/52) wurde das Aufbautraining und Jobcoaching unter Hinweis auf einen Unfall des Versicherten a m 2
- Juni 2020 ( Schnittverletzung am rechten Oberarm mit Durchtrennung des Nervus ulnaris und Nervus cultaneus antebrachii medialis , Urk. 10/81 ) per
- Juli 2020 vorzeitig abgebrochen. Am 1
- September 2020 wurde erneut Kostengutsprache für ein Aufbautraining im Bistro A.___ vom 1
- September bis 1
- Dezember 2020 erteilt ( Urk. 10/58) , welches am 2
- November 2020 bis zum 3
- April 2021 verlängert wurde ( Urk. 10/72). Gleichzeitig wurde eine Kostengutsprache für ein Jobcoaching vom 2
- November 2020 bis 2
- Mai 2021 erteilt ( Urk. 10/73). Mit Mitteilung vom 2
- April 2021 ( Urk. 10/91) informierte die IV-Stelle den Versicherten betreffend d en Arbeitsversuch mit Jobcoaching im Alters- und Pflegezentrum B.___ vom 2
- April bis 2
- Oktober 202
- Am
- November 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Eingliederungsmassnahmen seien abgeschlossen, da trotz Unterstützung keine Arbeitsstelle habe gefunden werd en können ( Urk. 10/103). In der Folge holte die IV-Stelle bei der C.___ AG ein polydis ziplinäres Gutachten ( Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Psych iatrie und Neuropsychologie) ein (Expertise vom 1
- November 2023, Urk. 10/148). Mit Vorbescheid vom
- Januar 2024 ( Urk. 10/154) stellte die IV Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, woge gen dieser am
- Februar 2024 Einwand ( Urk. 10/158, Urk. 10/163) erhob. Mit Verfügung vom 1
- Oktober 2024 ( Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch des Versicherten.
- Dagegen erhob der Versicherte am
- November 2024 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 1
- Oktober 2024 aufzuheben und ihm eine Rente zuzusprechen. Betreffend Arbeitsunfähigkeit sei auf die Einschätzung der behandelnden Handchirurgin abzustellen , es sei bei der Berechnung des Invaliden einkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen und das Valideneinkommen sei auf ein Pensum von 100 % zu berechnen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1). Mit Beschwerde antwort vom
- Januar 2025 ( Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
- Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
- Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
- Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
- Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
- Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im 1
- November 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2019 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis
- Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 . Februar 2018 E. 5.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom
- April 2024 E. 4.2 ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der leistungsabweisende n Verfügung ( Urk. 2) aus , dass der Beschwerdeführer seit dem
- August 2018 in seiner bisherigen Arbeits tätigkeit eingeschränkt sei. Gemäss Gutachten sei ihm die Tätigkeit als stellvertretender Leiter D.___ nicht mehr möglich, wobei mit einer solchen Arbeit ein Lohn von Fr. 69'687.50 erwirtschaftet werden könnte (S. 1). Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und es könnte gestützt auf die statistischen Lohn angaben ein Einkommen von Fr. 52'858.65 erzielt werden , was ein en Invalidi tätsgrad von 24 % ergebe. Auch unter Berücksichtigung des seit
- Januar 2024 geltenden Abzugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von unter 40 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___ , Oberarzt, F.___ ( F.___ ) , gehe sowohl in der angestam mten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus . Es zeige sich bei ihm weiterhin ein schwan kendes psychisches Zustandsbild, wobei es in Phasen erhöhter Belastung zu zeitlich begrenzten Stimm ungseinbrüchen mit unter anderem problematischem Kon sum von Alkohol komme. Der psychiatrische Experte habe der erhöhten Rückfall gefahr bei zu hoher Belastung des Beschwerdeführers und auch den ausserhalb des beruflichen Umfeldes bestehenden Einschränkungen aufgrund der zwang haften Persönlichkeit und des Aufmerksamkeitsdefizits (ADS) zu wenig Rechnung getragen . Entgegen der gutachterlichen Einschätzung bestehe sodann ein – wenn auch mit kurz en abstinenten Phasen – regelmässiger Konsum von Cannabis und opiathaltigen Medikamenten . Überdies seien die bei ihm vorliegenden erheb lichen Beeinträchtigungen im Rahmen der Ressourcenprüfung nicht genügend berücksichtigt worden. Aufgrund des fluktuierenden Verlaufs sei der Beschwerde führer nach Gutachtenserstattung in stationärer psychi atrischer/psychotherapeutischer Behandlung gewesen und die Konsumstörung habe sich seit der Begutachtung ve r stärkt (S. 3 ff. Ziff. 2.1). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er könne mit der rechten Hand unter Ausschluss von schweren manuellen und feinmotorischen Arbeiten nur noch wenige und kurz zeitige Tätigkeiten ausführen, wobei die behandelnde Handchirurgin in der angestammten Tätigkeit als Koch in einem Betrieb ohne Anpassungsmöglichkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe. In der aktuellen, angepassten Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 60 % ausübe, sei bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von maxi mal 50 % auszugehen (S. 5 f f . Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die bei ihm aufgrund der psychischen Störungen und der bei der rechten Hand bestehenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit seien im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht genügend berück sichtigt worden und es sei vorliegend ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (S. 7 ff. Ziff. 3.1). Überdies sei das vom Beschwerdeführer im Jahre 2019 erzielte Validene inkommen auf 100 % aufzurechnen, nachdem er damals in einem Pensum von 90 % angestellt gewesen sei (S. 9 Ziff. 4).
- 3.1 3.1 .1 Die Gutachter und Gutachterinnen der C.___ , Dr. med. G.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___ , F a chärztin für Handchirurgie FMH , und Chirurgie FMH , Dr. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, MSc J.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, stellten in ihrer Konsensbeurteilung vom 1
- November 2023 ( Urk. 10/148/1-30) folgende Diagnosen (S. 15 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Schnittverletzung Oberarm rechts vom 2
- Juni 2020 mit Durchtrennung Nervus ulnaris und Nervus cutaneus antebrachii med i alis (ICD-10 S44.0, S.44.8) mit/bei - Status nach Wundrevision Oberarm rechts und epineuraler Koaptation Nervus ulinaris und Nervus c utaneus antebrachii medialis, Neurolyse und in situ- Dekompression Nervus ulnaris Ellbogen rechts vom 2
- Juni 2020 - Status nach peripherem Nerventransfer Nervus i nterosseus anterior pro motorische Faszikel Nervus ulnaris End-zu-Seit (Supercharge) Unterarm rechts und FDP III- bis V-Tenodese rechts am
- August 2020 - n eurologisch persistierende Defizite zirka M4 Parese N ervus ulnaris versorg ter Muskulatur mit leichten Hypotrophien sowie Feinmotorik störung - elektroneurographisch weiterhin Nachweis einer schweren Affektion des N ervus ulnaris rechts, jedoch motorisch und sensibel ableitbar - persistierendes ausgeprägtes intermittierendes neuropathisches Schmerzsyndrom - leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.8 mit/bei - aktuell (
- Oktober 2023) mittelgradiger depressiver Verstimmung - sonstige hyperkinetische Störungen, Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivi tätsstörung (ADHS) im Sinne des unaufmerksamen Subtyps nach DSM 5 (ICD-10 F 90.8 ) - Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Anteilen (ICD-10 Z73) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Nikotinabusus, kumulativ zirka 25 py (ICD-10 Z72.0) - Mikroprolaktinom Hypophyse, 6 mm, Erstdiagnose Juli 2018 (ICD-10 D35.2) - Unterarmfraktur rechts 2 00 1 (ICD-10 S52.9) - Status nach Osteosynthese Unterarm rechts - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am Unterarm rechts - dringender Verdacht auf Spannungstypkopfschmerzen (ICD-10 F42.0) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide; Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Schädlicher Gebrauch (Status nach; ICD-10 F1 0 .1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent (Status nach; ICD-10 F1 3 .2) In psychiatrischer Hinsicht – bezogen auf die Tätigkeit als Koch – bestehe bezüglich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln/Routinen, zur Pla nung/Strukturierung von Aufgaben und der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit ein Rating von 2 bis 3 (mässig bis erheblich) . Betreffend die Entscheidungs-/Urteils fähigkeit, die Widerstands-/Durchhaltefähigkeit und die Gruppenfähigkeit sei von einem Rating von 2 (mässig) auszugehen respektive bei der Kompetenz-/Wissens anwendung, der Proaktivität/Spontanaktivitäten und der Selbstbehauptungs fähigkeit von einem solchen von 1 (leicht) . Hinsichtlich der Konver sation/Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zu engen dy a dischen Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege/Selbstversorgung und der Mobili tät/Verkehrsfähigkeit best ä nden keine Einschränkungen (Rating 0 ; S. 17 f. , Urk. 10/138-172 S. 24 f. ). Unter neurologischen Gesichtspunkten würden sich eine verminderte Kraftent wicklung der rechten Hand und das Auslösen von neuropathischen Schmerzen bei Überlastung zeigen . Es sei zudem die Feinmotorik der rechten dominanten Hand gestört und es könne immer wieder zu neuropathischen Schmerzen kom men, die dann die Arbeitsfähigkeit weiter einschränken würden (S. 18). Aus neuropsychologischer Sicht verfüge der Beschwerdeführer über genügend gute kognitive Ressourcen und zeige keine Einbussen in der verbalen Merk spanne, im Arbeitsgedächtnis und der Lern- und Behaltensleistung. Die Exekutiv funktionen , die visuelle Wahrnehmung und die räumlich-konstruktiven Fähig keiten würden sich regelrecht abbilden und der Beschwerdeführer zeige ein gutes Durchhaltevermögen, wobei die vierstündige Untersuchung mit zwei (Rauch-) P ausen durchgeführt worden sei (S. 18). In handchirurgische r Hinsicht würden noch ein deutliches Kraftdefizit der rechten Hand, eine mässiggradige Sensibilitätsstörung sowie eine geringe Bewegungs einschränkung persistieren. Zudem habe sich ein neuropathisches Schmerzsyn drom ausgebildet, welches unter schmerztherapeutischer Behandlung meist gut kompensiert sei (S. 19). In der bisherigen Tätigkeit als Koch bestehe aus internistischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 100 % respektive in handchirurgischer, neurologischer, neuropsy chologischer und psychiatrischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von je 40 % . In einer Verweistätigkeit bestehe unter internistischen Gesichtspunkten eine Arbeits fähigkeit von 100 % , aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsun fäh igkei t von 10 % und aus handchirurgischer, neurologischer und psychiat rischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von je 20 % . Hieraus ergebe sich aus inter disziplinärer Sicht eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit respektive eine solche von 20 % in einer Verweistätigkeit. Dabei gelte das im handchirurgischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiat rischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil, wobei sich aufgrund der interdis ziplinären Konsensbeurteilung keine additive Arbeitsunfähigkeit ableite (S. 20). In der bisherigen Tätigkeit ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine umsetz bare Präsenzzeit von sechs S tunden und ein umsetzbares Rendement von 85 % . Die Rendement -B emessung sei durch eine verminderte Kraftentwicklung der rechten Hand, das Auslösen von neuropathischen Schmerzen bei Überlastung, eine gestörte Feinmotorik der rechten dominanten Hand , eine depressive Verstim mung mit Störung der Motivation, das Aufmerksamkeitsdefizit und d ie Persönlichkeits akzentuierung begründet . Gestützt auf die genannte Zeit- und Leistungskomponente ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (bezogen auf ein 100 % -Pensum; S. 2 0 f.). Aus handchirurgischer Sicht habe vom Unfalltag bis Mitte September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach habe sich die Arbeits fähigkeit bis zum aktuellen Datum auf 60 % gest ei gert. Aus neurolo gischer Sicht könne bezüglich des Verlaufs de r attestierten Ar b eitsunfähigkeit der Hand c hirurgie gefolgt werden, das heisst vom Unfall bis Mitte September 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und ab dann noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Untersuchungszeitpunkt. In neuropsychologischer Hinsicht sei aufgrund fehlender Befunde keine retrospektive Arbeitsfähigkeitsein schätzung möglich. Unter psychiatrischen Gesichtspunkten bestehe die attestierte Arbeitsfähigkeit seit Beginn der aktuellen Arbeitsstelle im Juni 202
- Eine Verbesse rung dieser Arbeitsfähigkeit sollte in der Zukunft realistisch sein und die Arbeitsfähigkeit sollte sich schätzungsweise mit der nötigen Unterstützung um 10 % alle zwei bis drei Monate verbessern (S. 21 f.). In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine umsetz bare Präsenzzeit von 8.4 Stunden bei einem Rendement von 80 %. Somit bestehe auf dem freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein 100 %-Pensum eine Arbeits fähigkeit von 80 % (S. 23). 3.1.2 In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2
- September 2023 ( Urk. 10/138-172 ) hielt der psychiatrische Gutachter fest, die 2019 diagnostizierte ADHS zeige sich in der Exploration durch Ablenkbarkeit, Schwierigkeiten mit der Aufrecht erhaltung der Aufmerksamkeit, Missachtung von Einzelheiten, Problemen bei der Organisation von Aufgaben, Vergesslichkeit bei Alltagstätigkeiten und Widerwil len gegen Aufgaben mit dem Erfordernis längerer Anstrengung. Der Beschwerde führer erfülle fünf von mindestens fünf genannten Kriterien der Unaufmerk samkeit nach DSM 5, weshalb die entsprechende Diagnose nachvollziehbar sei. Auch zeige sich die Eigenanamnese des Beschwerdeführers ty p isch für einen ADHS-Verlauf. Die verschiedenen beschriebenen Suchterkrankungen seien als Versuch der Selbstmedikation zu betrachten, wobei die ADHS-Symptomatik unter Meth y lphenidat deutlich abgenommen habe. Der Besch we rdeführer bestä t ige des Weiteren Gefühle von starkem Zweifel, eine unverhältnismässige Leistungs bezogenheit unter Vernachlässigung von Vergnügen, ein unbegründetes Behar ren darauf, dass andere sich den eigenen Gewohnheiten unterordnen , sowie einen Perfektionismus , welcher die Fertigstellung von Aufgaben verhindere. Damit seien vier Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeit erfüllt. Eine Persönlichkeits störung liege indes nicht vor, da die genannten Kriterien nicht überdauernd seien respektive nicht seit der Kindheit oder der späten Jugend bestanden hätten. Auf grund der Eigenschaften seiner zwanghaften Persönlichkeit sei der Beschwerde führer bei der Arbeit vor allem bei Hektik relativ schnell überfordert und könne so die von ihm durch die zwanghafte Persönlichkeit gestellten Anforderungen an sich selbst nicht erfüllen. Dies resultiere in einer depressiven Symptomatik, wobei er in über f ordernden Situationen eine Panikattacke in Form von ab rup tem Auf treten und intensive m Unbehagen mit begleitenden vegetativen Symptomen (Atemnot, Unruhe, Zittern, Beklemmungsgefühl, Angst vor Kontrollverlust, heiss/kalt Empfinden) erfahre, welche die Kriterien einer Panikstörung nach ICD 1 0 erfülle. Beim Beschwerdeführer beständen weiter Zwangsgedanken, welche als eigene Gedanken wahrgenommen, sich wiederholen und als unangenehm und unsinnig betrachtet würden. Er versuche , innerlich Widersta n d zu leisten , und fürchte sich vor der Ausführung der Zwangsgedanken, unter welchen er leide. Eine depressive Erkrankung sei psychopathologisch und testpsychologisch nicht ausgew ie sen. Im Weiteren liege nach wie vor ein täglicher Cannabis-Konsum vor. Es bestehe aber keine Abhängigkeit , welche sich durch starkes «Craving», vermin derte Kon trolle über den Substanzgebrauch oder Einengung auf den Subst a nzgebrauch äu ssere (S. 22 f.). Die Kernproblematik des Beschwerdeführers werde in der ADHS gesehen (S. 24). In der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer für sechs Stunden anwe send sein, wobei er aufgrund der Aufmerksamkeitsstörung und der Persönlichkeits akzentuierung in hektischen Situationen über f ordert s e i , was seine Genauigkeit, das Tempo und die Strukturierung des Arbeitsprozesses beeinträch tige und zu einer Leistungseinschränkung von 10 % führe. Entsprechend sei von einer Arbeitsfähigkeit von insgesamt 60 % auszugehen. Diese bestehe seit Auf nahme der aktuellen Arbeits tätigkeit im Juni 2022 (S. 30). Im Zusammenhang mit einer angepassten Tätigkeit seien nicht monotone Tätig keiten ohne Druck und mit der Möglichkeit für eine niederschwellige Unterstüt zung durch Dritte geeignet. Um Routinen zu erlernen benötige der Beschwerde führer längere Zeit im Vergleich zur Normalpopulation. Aufgrund der eingeschränkten Flexibilität sollten die Arbeitszeiten regelmässig sein und er benötige genügend Zeit zur Erholung, weshalb die arbeitsrechtlichen Ruhezeiten unbedingt einzuhalten seien und Wochenend arbeit vorerst nicht zu empfehlen sei. Aufgrund von Aufmerksamkeitsdefiziten mit erhöhter Ablenkbarkeit werde Teamarbeit nur empfohlen, wenn die Arbeitstätigkeit klar strukturiert und abgegrenzt sei . In zeit licher Hinsicht ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung. Leistungs mässig bestehe eine Einschränkung von 20 % , da das Arbeitstempo auf grund des Aufmerksamkeitsdefizits mit möglicher Überforderung reduziert sei und vermehrte Pausen nötig seien, um sich zu «sammeln». Entsprechend bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits un fähigkeit von 20 % . Diese bestehe ab Erstellung des Gutachtens (S. 31 f.). 3.1.3 Dr. H.___ führte in ihrem handchirurgischen Teilgutachten vom
- November 2023 ( Urk. 10/148/107-137) aus, der Beschwerdeführer habe sich eine Schnittver letzung am Oberarm rechts mit vollständiger Durchtrennung des Nervus ulnaris und des Nervus cutaneaus antebrachii medialis zugezogen (S. 23) . Aktuell persis tiere ein deutliches Kraftdefizit der rech t en Hand, eine mässiggradige Sensibilitäts störung und eine geringe Bewegungseinschränkung. Zudem habe sich ein neuropa thisches Schmerzsyndrom ausgebildet, welches unter schmerzthera peutischer Behandlung meist gut kompensiert sei (S. 25). In der angestammten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der neuropa thischen Schmerzsymptomatik zu 8 0 % täglich anwesend sein. Es bestehe eine Einschränkung der Leistung von 50 % , da die meisten manuellen Tätigkeiten in der Küche als Rechtshänder mit der rechten Hand aufgrund der neuropathischen Schmerzsymptomatik, der persistierenden Gefühlsstörungen und des Kraftdefizits nicht oder nur für kurz e Zeit ausgeführt werden könnten. Entspre chend ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In retrospektiver Hinsicht habe in der Zeit vom Unfalltag bis Mitte September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestan den (S. 27). In einer angepassten Tätigkeit sollten mit der rechten Hand möglichst wenig und wenn dann nur kurz zeitige, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive und schwere manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden. Optimal wäre eine beratende oder delegierende Tätigkeit. In zeitlicher Hinsicht sei ein e vollschichtige Arbeits fähigkeit möglich. Aufgrund der ausgeprägten Restbeschwerden des rechten Arms als Rechtshänder bestehe auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % , so dass von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszu gehen sei. Retrospektiv gelte dies für die Zeit nach sechs Monaten seit der letzten operativen Therapie respektive ab Februar 2021 (S. 28 f.) . 3.2 Dr. med. L.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, S pital M.___ , hielt am 1
- März 2024 ( Urk. 10/162) fest, dass die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch in einem Betrieb ohne Möglich keit einer Anpassung der Tätigkeiten auf ein reduziertes Leistungsniveau nicht mehr gegeben wäre, da der Beschwerdeführer schwere manuelle Tätigkeiten nicht mehr durchführen könne (S. 1 Ziff. 4). Aktuell sei er zwar als Koch tätig , wobei der Arbeitgeber jedoch eine angepasste Tätigkeit mit wenigen und nur kurz zeitig wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne repetitive oder schwere manuelle Tätigkei ten sicherstell e . In dieser Tätigkeit sei er mit einer Präsenz zeit von 60 % bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % arbeitsfähig, was einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % entspreche, was der Belastungsgrenze des Beschwerdeführers entspreche ( S. 2 Ziff. 5). Abschliessend hielt die behandelnde Handchirurgin fest, dass sich seit der Begut achtung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands gezeigt habe ( Ziff. 7). 3.3 Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ führte am
- April 2024 ( Urk. 10/161) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1
- April 2019 in der integrierten Suchthilfe in N.___ in Behandlung. Die im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ gestellten Diagnosen seien nachvollziehbar. Es sei jedoch eine affektive Störung mit einer rezidivierenden depressiven Störung anzugeben, da beim Beschwerde führer wiederkehrende depressive Episoden mit bis zu mittelschwerer Ausprägung auftreten könnten. Des Weiteren bestehe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ein regelmässiger, wenn auch mit kurz en abstinenten Phasen einherge hender Cannabiskonsum sowie eine klare Abhängigkeitserkrankung. Auf anamnes tischer Grundlage bestehe auch ein zumindest schädlicher Gebrauch von opiathaltigen Medikamenten (S. 1 Ziff. 1 f.). In der angestammten Tätigkeit liege – in Übereinstimmung mit dem psychiat rischen Gutachter – eine 60% ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 2 Ziff. 3). Gleicher massen sei in einer angepassten Tätigkeit bei einer Präsenzzeit von 70 % und einer Leistungsfähigkeit von 90 % von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszu gehen. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einem wohlwollenden Arbeits umfeld, welches ihm erlaube , sich seinen Einschränkungen bei Bedarf anzu passen, ohne dass es zu Einschränkungen im Arbeitsablauf komme. Hier scheine er jedoch sehr auf die Rücksichtnahme und das Verständnis des Arbeit gebers und der Mitarbeiter angewiesen zu sein. Bei einem Wegfall dieser Toleranz würde sich der aktuelle Arbeitsplatz nicht als eine optimal angepasste Tätigkeit präsentieren ( Ziff. 4). Aufgrund der gestellten Diagnosen gehe der Beschwerdeführer in seiner Freizeit sehr bedacht mit seinen Ressourcen um, wobei e r relativ schnell an seine Belastungs grenzen komme, was ein hoher Risikofaktor für einen reaktiven Substanz konsum darstelle. Diese Anpassungen führten zu einem eingeschränkten Aktivitätsradius, was zu wenigen sozialen Kontakten und Rückzugstendenzen führe. Auch im Arbeitskontext sei er i nsbesondere aufgrund der ADS Symptomatik und der zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung sehr darauf bedacht , seine Belastungsgrenzen nicht zu überstrapazieren. Die Folgen seien erfahrungs gemäss ein rascher Leistungsabfall, Blockaden im Ausführen von übertra genen Aufgaben und situativ eine Verstärkung der psychischen Symp tome, was die Arbeitsfähigkeit schnell reduzieren lasse, was wiederum zur psychi schen Belastung führe, was sich auf den privaten Bereich auswirke (S. 2 f. Ziff. 5). A bschliessend wies der behandelnde Psychiater darauf hin, dass sich die Konsum störung gemäss seiner Einschätzung seit der Begutachtung verstärkt habe (S. 3 Ziff. 9). 3.4 Dr. med. O.___ , Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___ , Leitende Ärztin , und Dr. med. Q.___ , Klinik R.___ AG, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 1
- Juni 2024 betreffend die Hospita lisation vom 1
- Mai bis 1
- Juni 2024 ( Urk. 10/169) folgende Diagnosen (S. 1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängig keitssyndrom (ICD-10 F13.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Entzugs syndrom (ICD-10 F13. 3 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide : Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F1 1 .2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F1 2 . 2 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Entzugssyndrom (ICD-10 F1 2 . 3 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide : Entzugssyndrom (ICD-10 F1 1 . 3 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain : Abhängigkeitssyndrom , gegenwärtig episodischer Konsum (ICD-10 F1 4 .2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak : Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F1 7 . 2 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, unter Methylphenida t (ICD-10 F90.0) - chronischer Prurigo nodularis, unter Therapie mittels Dupixent (ICD-10 L28.1) - komplexes regionales Schmerzsyndrom der oberen Extremität, Ketamin alle vier Wochen (ICD-10 G90.7) - Schmerzen im rechten Oberarm nach Nervendurchtrennung 2020 (ICD-10 R52.2) - Hypophysentumor/Prolaktinom, Behandlung mit Cabergolin, Erstdiagnose zirka 2017 (ICD-10 D35.2) Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit der letzten stationären Entzugsbe handlung im J ahre 2022 etwa ein halbes Jahr abstinent gewesen. Auf grund einer IV-Teilrentenablehnung und diversen sozioökonomischen Belastun gen sei es wieder zu einem Rückfall in alte Verhaltensmuster gekommen. Aktuell konsumiere er sechs Joints THC pro Tag und habe wieder regelmässig L o r aze pam und Alprazolam konsumiert. Episodisch sei es zusätzlich zum Konsum von ärzt lich nicht verordneten Opioiden, Alkohol und Kokain gekommen (S . 2). Die Anamnese, die klinische Verhaltensbeobachtung, der Verlauf und die Befunde sprächen für ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika, Opiaten, Cannabinoiden und Tabak. Die Kriterien (in Abgrenzung zu einem schädlichen Gebrauch) wie verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns/Beendigung/Menge des Konsums, Toleranzentwicklung, körperliche Entzugs symptome, Vernachlässigung anderer Interessen , anhaltender Substanz konsum trotz Nachweis schädlicher Folgen und starker Konsumwunsch seien erfüllt. Zudem bestehe zumindest ein schädlicher Gebrauch von Kokain bei aktuell episodischen Konsumereignissen. Die Zusammenschau der erhobenen Anamnese, Befunde und Psychometrie spreche sodann für das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und einer ADHS (S. 3). Während des Aufenthalts sei es zu einer deutlichen Stabilisierung des Zustands bildes bei persistierender Symptomatik im Rahmen der bekannten Diagnosen gekom men, so dass der Beschwerdeführer am 1
- Juni 2024 in das angestammte Alltagsumfeld mit ausgebautem ambulante m Helfernetzwerk zur ambulanten Überbrückung bis zur Langzeitentwöhnung habe entlassen werden können (S. 5 f.) . 3.5 Oberärztin S.___ und Assistenzärztin T.___ , U.___ Klinik, nannten in ihre m Bericht vom 2
- Juni 2024 betreffend die stationäre Behandlung vom 2
- Juni bis 2
- Juli 2024 ( Urk. 10/183 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide : Entzugs syndrom (ICD-10 F1 1 . 3 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom ( unter Targin; ICD-10 F1 1 .2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeits syndrom , gegenwärtig abstinent seit Juli 2024 (ICD-10 F1 3 .2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F1 2 .2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain : Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F1 4 .2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33. 4 ) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - P rurigo nodularis (ICD-10 L28.1) - c hronische periphere neuropathische Schmerzen - Schmerzen im rechten Oberarm nach Nervendurchtrennung 2020 (ICD-10 R52.2) - Prolaktinom (ICD-10 D35.2) Der Beschwerdeführer sei zur Entzugsbehandlung von Opioiden (Targin 20/10 mg*day) aufgenommen w o rden. Die Targindosierung sei schrittweise auf 5/2.5mg pro Tag reduziert worden und der Beschwerdeführer sei mit dieser Restdosis vor zeitig ausgetreten, nachdem die Krankenkasse eine entsprechende Kosten übernahme abgelehnt habe . Er habe eigenständig einen Termin bei seiner ambulan ten Ärztin organisiert, mit welcher er die Möglichkeit einer weiteren Reduk tion der Opioidmedikamentation habe planen wollen (S. 3 , S. 4; vgl. auch Urk. 10/195). 3.6 Dr. med. V.___ , Leitende Ärztin, und Dr. med. W.___ , Assistenzärztin, F.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1
- August 2024 ( Urk. 10/184 /1-6 ) folgende Diag nosen (S. 3 f. Ziff. 2.5 f. ): - m it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Therapie mit Methyl phenida t (ICD-10 F90.0) - komplexes regionales Schmerzsyndrom der oberen Extremität, Ketamin alle vier Wochen - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Schädlicher Gebrauch (Tramadol, Zaldiar), aktuell abstinent (ICD-10 F11.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F1 0 .1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak : Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F1 7 . 2 ) Die Ärztinnen führten aus, dass es seit der letzten Berichterstattung vermehrt zum Konsum mit schädlichem Gebrauch von Substanzen ( Alkohol, THC, Kokain , Benzodi azepinen ) gekommen sei. Dies entspreche dem im letzten Bericht beschrie benen reaktiven Symptommuster des Beschwerdeführers, der bei erhöhter Belastung unter anderem mit erhöhter Rückfallgefahr betreffend die genannten Substanzen reagiere. Bei den Belastungen könne es sich um ein erhöhtes Arbeits aufkommen sowie persönliche Enttäuschungen bei vorgenommenen Ziele n/ Erwartungen an das Umfeld oder sich selbst handeln. Der Beschwerde führer habe die kürzlich zurückliegende grosse Belastung mit der Teilrenten-Ableh nung genannt, welche bei ihm zu einem Stimmungseinbruch und Konsum rückfällen geführt habe , wobei ihm Häufigkeit und Menge des Substanzgebrauchs entglitten seien. Es sei en deswegen stationäre Aufenthalt e zur Entwöhnung vom 1
- Mai bis 1
- Juni 2024 und vom 2
- Juni bis 2
- Juli 2024 aufgegleist worden. Aktuell sei er abstinent von Alkohol und andere n Substanzen . Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei von den Vorbehandlern als schwankend beschrie ben worden und zeige sich dergleichen in den bisher durchgeführten drei Therapiesitzungen (S. 2 Ziff. 2.2) . Der Beschwerdeführer sei nach wie vor als Koch mit einem Pensum von 60 % im Bistro AA.___ bei variabler Einteilung tätig (S. 2 Ziff. 2.2) . Seine Leistungs fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt, vor allem hinsichtlich eines stabilen Leistungsniveaus (spannungsabhängig schwankend zwischen 60 bis 100 % ). Eine Erhöhung des Arbeitspensums auf über 60 % sei nicht realistisch (S. 4 Ziff. 2.7 ; vgl. auch S. 5 Ziff. 4.1 ). In psychischer Hins icht sei der Beschwerde führer vor alle m bezüglich seiner Fähigkeit der Planung/Strukturierung von Auf gaben eingeschränkt, wobei es bei einem zu hohen und langandauernden Arbeits aufkommen trotz stabilisierender Medikation zu Überforderungssituationen kommen könne. Darüber hinaus berichte er über ein Nachlassen des kurz zeitge dächtnisses, was i hn im Arbeitsalltag bei zu hoher Belastung einschränke und Stress verursache (S. 4 f. Ziff. 3.4). 3.7 Der Psychiater des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) führte in seiner Stellung nahme vom
- September 2024 ( Urk. 10/201 /5 ) aus, dass gegenüber der gutachter lichen Beurteilung kein veränderter medizinischer Sachverhalt vorliege. Daran würden auch die erstmals in einem Bericht des Jahres 2023 auftauchenden Diagnosen im Zusammenhang mit abhängigkeitsbezogenen Substanzen nichts ändern. Es liege eine durch die ambulanten Behandler andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor.
- 4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen – vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten - Tätig keit als stellvertretender Leiter in eine r D.___ stube nicht mehr zumutbar ist ( Urk. 2 S. 1). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Während die Beschwerdegegnerin diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgeht (S. 2), ist nach Ansicht des Beschwerdeführer s lediglich eine solche von 50 % realistisch ( Urk. 1 S. 5 f. , S. 7 ). 4.2 Das internistische, neurologische und neuropsychologische Teilgutachten von Dr. G.___ , Dr. I.___ und der Psychologin J.___ wurden vom Beschwerde führer nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich weder auf grund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an einen bewe isw ertigen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.5) Zweifel an den Schlussfolgerungen der genannten Experten und Expertinnen auf. Entspre chend ist in internistischer Hins icht mangels Einschränkungen der Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers von eine r 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ( Urk. 10/148/50-76 S. 23 f. ). Unter neurologi schen Gesichtspunkten besteht in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der vermin derten Kraftentwicklung der rechten Hand und de r neuropathischen Schmerzen bei deren Überbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 10/77-106 S. 26 f.). Aus neuropsychologischer Sicht ist in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden leichten bis mittel gradigen neuropsychologischen Störung von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen ( Urk. 10/173-196 S. 20 f.). 4.3 4.3.1 Die psychiatrische Teilexpertise von Dr. K.___ vom 2
- September 2023 und d as handchirurgische Teilgutachten von Dr. H.___ vom
- November 2023 (vgl. E. 3 .1 .2-3 ) entspr e ch en den praxisgemässen Anforderungen an den Bewe isw ert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeits fähigkeit de s Beschwerdeführer s . Sie beruhen sodann auf den notwendi gen psychiatrischen und handchirurgischen Untersuchungen. D er Gutachter und die Gutachterin berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setz ten sich damit auseinander ( Urk. 10/148/107- 137 S. 9 f., S. 21 ; Urk. 10/138-172 S. 8 f. , S. 22 f. ) . Die Expertise n wurde n sodann in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben, wobei sich der Gutachter und die Gutachterin zur Krankheits entwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( Urk. 10/148/107-137 S. 8, S. 20 f. ; Urk. 10/138-172 S. 5, S. 18 f. ) . Schliesslich leuchte n die Expertise n in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet. 4.3.2 In diesem Sinne ging Dr. H.___ in einer angepassten Tätigkeit aus handchirurgi scher Sicht unter Hinweis auf das Kraftdefizit und die Gefühlsstörungen der rech ten Hand sowie das neuropathische Schmerzsyndrom nachvollziehbar von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus ( Urk. 10/148/107-137 S. 2 7 f. ). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er gemäss der Einschätzung der behandelnden Handchirurgin Dr. L.___ vom 1
- März 2024 (vgl. E. 3.2) in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2.2), lässt nicht an der gutachterlichen Einschätzung zweifeln. Zum einen ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom
- September 2017, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) . Zum anderen wird eine derart hohe Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von der Ärztin in keiner Weise plausibilisiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vom Beschwerde führer im Zeitpunkt der Begutachtung ausgeübten Tätigkeit im Ver gleich zur (bisherigen) Tätigkeit als stellvertretender Leiter einer D.___ nstube – bei welcher unter anderem das Heben und Tragen von leichten bis schweren Lasten erforderlich war ( Urk. 10/9/3) – insbesondere im Hinblick auf die Einschränkun gen der rechten Hand zwar um eine besser geeignete Arbeit han delte. Eine optimal angepasste Tätigkeit stellte sie indes nicht dar, umfasste sie doch unter anderem auch aus handchirurgischer Sicht für die rechte Hand unge eignete manuelle Tätigkeiten (zum Belastungsprofil vgl. Urk. 10/148/1-28 S. 22). Im Übrigen hielt Dr. L.___ im Zusammenhang mit der Konsultation vom 3
- Mai 2022 fest, dass in einer angepassten Tätigkeit je nach Tätigkeit ein volles Pensum denkbar sei ( Urk. 10/123/1-6 S. 5 Ziff. 4.2). Dies steht im Widerspruch zu der von ihr am 1
- März 2024 entsprechend postulierten Arbeitsfähigkeit von 60 % , zumal sie eine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers seit der Begutachtung ausdrücklich verneinte ( Urk. 10/162 S. 2 Ziff. 7). Was schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers angeht, die C.___ -Gut achter hätten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (fälschlicherweise) auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch im 60 % - Pensum abgestützt, die handchirurgische Expertin sei in der bisherigen Tätigkeit anstatt von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % von einer solchen von 60 % ausge gangen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine um 20 % höhere Arbeits fähigkeit als in der bisherigen Tätigkeit – mithin also 40 % - ( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.3), ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin ging in der bishe rigen Tätigkeit als stellvertretender Leiter einer D.___ stube von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. E. 4.1), weshalb die Ausführungen des Beschwerde führers betreffend die von der handchirurgischen Gutachterin attestierte Arbeits fähigkeit in der «bisherigen» Tätigkeit als Koch bei AB.___ ( Urk. 10/148/107-137 S. 30) im vorliegenden Kontext nicht ausschlaggebend sein können. Die von Dr. H.___ festgelegte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit ( Urk. 10/148/107-137 S. 31) ist nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es sich bei der im Zeitpunkt der Begut achtung vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit um keine optimal ange passte Tätigkeit handelte, weshalb das damalige Arbeitspensum von 60 % nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer optimal angepassten Tätigkeit gleichgesetzt werden kann. 4.3. 3 Dr. K.___ beschrieb aus psychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise eine AHDS, eine Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine Panikstörung , wobei er in einer ange passten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausging. Dem eben - falls diagnostizierten schädlichen Gebrauch respektive Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und Alkohol beziehungsweise von Kokain und Sedativa sowie den Zwangsgedanken oder dem Grübelzwang mass er nachvollziehbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 10/138-172 S. 21, S. 31) . Ebenso überzeugt seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch im Blickwinkel der massgebenden normativen Rahmenbe dingungen (vgl. E. 1.3). Der Experte ging von einer ADHS, einer Persönlichkeits akzentuierung sowie einer Panikstörung aus. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor, nachdem der Sachverständige im Wesentlichen leichte Defizite bei der Aufmerksamkeit und Konzentration respektive leicht- bis mittelgradige Einbussen bei der Merkfähigkeit, einen mittelgradigen umständlich und ablenkbaren formalen Gedankengang, Unsicherheiten betreffend Zukunft, eine euthym bis leicht niedergeschlagene Stimmung, eine leichtgradige Affekt starre/-armut sowie leichtgradige Schuldgefühle beschrieb ( Urk. 10/138-172 S. 16 f.). Komorbid bestätigte der Gutachter Zwangsgedanken oder Grübelzwang sowie einen schädlichen Gebrauch durch Cannabinoide (S. 21). In somatischer Hinsicht steht eine Durchtrennung des Nervus u l naris und Nervus cutaneus ante brachii medi a lis am rechten Oberarm mit neurologisch persistierenden Defiziten, einer schweren Affektion des Nervus ulnaris und einem neuropathischen Schmerzsyndrom im Vordergrund ( Urk. 10/148/1-28 S. 15 f.). Eine Persönlich keitsstörung wurde vom psychiatrischen Sachverständigen verneint. Es liegt jedoch eine Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Anteilen vor, wobei es vor allem in hektischen Arbeitssituationen zu einer Überforderung des Beschwerde führers kommt, da er die an sich selbst gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen vermag ( Urk. 10/138-172 S. 22). Der Beschwerdeführer nimmt regelmässig Psychopharmaka, unterzieht sich seit 2017 einer ambulanten Thera pie – im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung in einem Rhythmus von zwei Wochen -, stand im Jahre 2019 in tagesklinischer Behandlung und unterzog sich im Jahre 2018 und 2022 einer stationären Suchtbehandlung (S. 19; Urk. 10/148/50-76 S. 14 , Urk. 10/26 S. 1 Ziff. 1.2 ) . Von Juni 2022 bis November 2024 (vgl. Urk. 10/199-200) war der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 60 % als Koch und stellvertretender Betriebsleiter bei der AB.___ tätig ( Urk. 10/148/50-76 S. 11). Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berück sichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Partnerin zusammenlebt und das Bestehen eines guten Beziehungsnetzes mit Familie und wenigen guten Kollegen angab. Der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben um 5.30 Uhr auf, geht mit dem Hund spazieren und frühstückt. Um 6.50 Uhr nehme er den Bus/Zug zu AB.___ , wo er dann für sechs bis sieben Stunden arbeite. Danach komme er nach Hause, lege sich meistens eine halbe Stunde hin und mache anschlies send zirka 30 Minuten Haushalt. Dann gebe es Abendessen und danach mache er Sport oder male er oder unternehme etwas mit der Freundin und gehe mit dem Hund spazieren. Vor dem Zubettgehen schaue er mit der Freundin manchmal noch fern. Den Haushalt erledige er zusammen mit der Freundin, wobei er bei Schwierigkeiten (beispielsweise Tragen des Wäschekorbs) von ihr unterstützt werde. Als Hobbies nannte er Malen, Natur und Sport, wobei er ins Fitnesscenter gehe, renne oder Fahrrad fahre. Er spaziere täglich und lese viel, vor allem Selbsthilfebücher. Letztmals sei er im August 2023 für eine Woche in den Ferien gewesen ( Urk. 10/138-172 S. 12 f f . ; Urk. 10/148/50-76 S. 13 f. ) . Unter Berücksichtigung des sozialen Rückhalts, der absolvierten Ausbildungen (Koch, Ernährungsberater), der Tätigkeit bei AB.___ , der geordneten Tages struktur sowie der Arbeitsmotivation sind beim Beschwerdeführer trotz der Belas tungen aufgrund der psychischen und körperlichen Beschwerden hinreichend persönliche Ressourcen vorhanden, auf welche er zurückgreifen kann. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei weitgehend erhaltenen Ressourcen nicht zu bean standen, dass der psychiatrische Sachverständige auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % schloss. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 2
- Januar 2022 ( Urk. 10/115) und
- April 2024 (vgl. E. 3.3) , wo in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausge gangen werde ( Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 2.1), nichts zu ändern . Der Bericht vom 2
- Januar 2022 lag dem psychiatrischen Exper ten bei der Gutachtenserstellung vor ( Urk. 10/148/138-172 S. 5 in Verbin dung mit Urk. 10/148/31-49 S. 15 f.) . Im Weiteren ist rechtsprechungemäss ein Administrativgutachten nicht bereits in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurtei lung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärzt licher Interpretation entspringende Aspekte benennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 2
- November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) . Solche Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dies gilt auch mit Bezug auf den Bericht von Dr. E.___ vom
- April 2024 ( Urk. 10/161) . Des Weiteren ist in diesem Zusammen hang auch auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungs auftrag zu verweisen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom
- September 2017 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen ) . Im Übrigen wird im Bericht vom
- April 2024 ( Urk. 10/161) von einem weiterhin bestehenden Cannabiskon sum sowie in anamnestischer Hinsicht auf einen zumindest schäd lichen Gebrauch von opiathaltigen Medikamenten hingewiesen (S. 1), was im psychiatrischen Teilgutachten bereits berücksichtigt wurde ( Urk. 10/138-172 S. 17, S. 21 , S. 23 ). Was die übrigen nach der Begutachtung verfassten Berichte der behandelnden Psychiater (vgl. E. 3.4-6) angeht, ist Folgendes zu bemerken : Der in den Berichten der R.___ vom 1
- Juni 20 24 ( Urk. 10/169 ), der U.___ Klinik vom 2
- Juni 2024 ( Urk. 10/183) und der F.___ vom 1
- August 2024 ( Urk. 10/184/1-6 ) erwähnte vermehrte Konsum von Suchtmitteln war gemäss den Angaben des Beschwerde führers auf die grosse Belastun g aufgrund der Ablehnung einer IV-Teilrente sowie diverse nicht näher beschriebene sozioöko nom ische Faktoren zurückzuführen . Dies habe zu einem Stimmungseinbruch geführt , wobei er die Kontrolle über die Häufigkeit und Menge des Substanzkonsums verlor en habe ( Urk. 10/169 S. 2 , Urk. 10/184/1-6 S. 2 Ziff. 2.2). Eine mit einem vermehrten Substanzgebrauch einher gehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ist praxis gemäss indes unbeachtlich, soweit – wie vorliegend – durch einen versicherungs rechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umstand ausgelöst und unterhalten . Gleich verhält es sich betreffend die im Bericht erwähnten sozioökonomischen Belastungsfaktoren. Des Weiteren ist es im Rahmen der stationären Behandlung bei der R.___ vom 1
- Mai bis 1
- Juni 2024 beim Beschwerdeführer bereits wieder zu einer deutlichen Stabilisierung des Zustands gekommen ( Urk. 10/169 S. 5) und seitens der F.___ wurde den im Bericht vom 1
- August 2024 genannten Diagnosen betreffend Substanzkonsum keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit beigemessen ( Urk. 10/184/1-6 S. 4 Ziff. 2.6 ; vgl. auch Urk. 10/25 ). Der Beschwerde führer kündigte die Arbeitsstelle bei der AB.___ denn auch nicht aufgrund einer Verschlechterung seines psychischen Zustands, sondern weil sich die körperlichen Anforderungen am Arbeitsort aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums der Küchenhilfe nach dem Klinikaufenthalt geändert h a tt en . Er musste neu 50 % seiner Arbeitszeit für das A bwaschen und P utzen aufwenden , wobei das Hantieren mit den schweren Töpfen, die Mehrarbeit und der damit verbundene Stress/Druck zu heftigen Schmerzen führten ( Urk. 10/200). 4.3.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist damit g estützt auf die Einschätzung der C.___ -Gutachter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestamm ten Tätigkeit nicht mehr, in einer Tätigkeit mit aus handchirurgischer, neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Sicht passende m Anforderungsprofil zu 80 % bzw. zu 100 % mit einem Rendement von 80 % arbeits fähig ist . 5 . 5 .1 Zu prüfen bleibt , wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerbli cher Hinsicht auswirkt, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Renten anspruchs im November 2021 ( Abschluss der beruflichen Massnahmen per Ende Oktober 2021 ; Urk. 10/92, Urk. 10/103 ; Art. 29 Abs. 2 IVG) massgebend sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) . 5 .2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5 .3 5 .3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5 .3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Validenlohns auf das Einkommen ab, welches der Beschwerdeführer bis Februar 2017 beim AC.___ erzielte ( Urk. 10/152). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden – und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 4) -, nachdem er die nachfolgende Tätigkeit bei der Z.___ nur für kurz e Zeit ausübte und das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin noch in der Probezeit aufgelöst wurde ( Urk. 10/5 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Fragebogen für Arbeitgebende vom 2
- Januar 2019 ( Urk. 10/ 9 ) von einem AHV-pflichtigen Monatslohn von Fr. 5'250.-- aus , was unter Berücksichtigung des 1
- Monatslohns sowie des Nominallohnindexes für das relevante Jahr 2021 (vgl. E. 6.1) ein Jahressalär von Fr. 6 8 '929.26 ergibt ( Urk. 10/152 S. 1 ; vgl. auch Urk. 10/37 ). Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er sei beim AC.___ mit einem Pensum von 90 % angestellt gewesen, weshalb der von der Beschwerdegegnerin angegebene Betrag auf 100 % aufzurechnen sei ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 4), ist nicht plausibel. Gemäss der Auskunft der Arbeitgeberin war der Beschwerdeführer mit einem variablen Arbeitspensum zwischen 80 und 100 % angestellt, was sich in de n im Fragebogen aufgeführten Monatslöhnen für das Jahr 2015 und 2016 mit unterschiedlich hohen Beträgen widerspiegelt ( Urk. 10/9 S. 2 Ziff. 2.3, S. 5 Ziff. 5). Dabei kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden , dass der Betrag von Fr. 5'250.-- einem Arbeitspensum von 100 % respektive Fr. 4'200.-- einem solchen von 80 % entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat damit für das relevante Jahr 2021 zugunsten des Beschwerdeführers auf ein durchgehendes Arbeitspensum von 100 % abgestellt. 5 .4 5 .4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .4.2 Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der absolvierten Ausbildungen als Koch und Ernährungsberater sowie seiner bisherigen Erwerbsbiographi e - wonach er nicht nur ausschliesslich praktische Tätigkeiten ausführte, sondern auch planerisch und organisatorisch tätig war - nicht auf die Ausübung rein praktischer Hilfsarbeite n im Sinne des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2020 beschränkt. Entsprechend ist bei der Ermittlung des hypothetischen Invalidenlohns nicht auf das Kompetenzniveau 1 abzustützen , sondern es rechtfertigt sich viel mehr das Abstellen auf das Kompetenzniveau
- Damit resultiert gestützt auf die LSE 2020 ( Tabelle TA1_Tirage_Skill_Level, Total , Kompetenzniveau 2, Männer) für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. Urk. 10/152) für das beim Beschwerdeführer relevante 80 % -Pensums ein Invalideneinkommen von Fr. 57'550.63 pro Jahr ( Fr. 5'791 : 40 x 41.7 x 12 x 0.993 x 0.8 ). 5 .5 Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiert – selbst wenn nach der Auffassung des Beschwerdeführers vom maximal möglichen, im vorliegenden Fall aber kaum gerechtfertigten Tabellenlohnabzug von 25 % ausgegangen würde (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 3.1) – ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 37 % ( Fr. 68'929.26 – ( Fr. 57'550.63 x 0.75) : Fr. 68'929.26 x 100). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. 6 .2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom
- Januar 2021 E. 1). Da der vorliegende Pro zess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 7, Urk. 8/1-5), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf seine Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
- November 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00653
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 31.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Pro
Infirmis Sozialberatung, Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der
1990
geborene X.___ ,
diplomierter
Koch
und
vom
1.
Mai
bis
3 0.
Juli
2018
als
Fachverkäufer /Metzgerei
mit
einem
Pensum
von
80
%
bei
der
Genossenschaft
Z.___ tätig
( Urk.
10/20 ) ,
meldete
sich
am
15.
November
2018
unter
Hinweis
auf
ein
Adenom
an
der
Hypophyse
sowie
diverse
psychische
Erkrankungen
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungs bezug
an
( Urk.
10/3).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle,
nahm
erwerbliche
und
medizinische
Abklärungen
vor
und
informierte
den
Versicherten
am
2 3.
September
2019
über
die
Kostenübernahme
für
ein
Aufbau training
im
Bistro
A.___
vom
2 3.
September
2019
bis
22.
März
2020
( Urk.
10/30),
welches
am
2 3.
März
und
1 7.
Juni
2020
bis
zum
22.
Juni
beziehungs weise
2 3.
August
2020
verlängert
wurde
( Urk.
10/42 ,
Urk.
10/49 ).
Am
2 2.
April
202 0
erteilte
die
IV-Stelle
Kostengutsprache
für
ein
Jobcoaching
und
die
Unterstützung
bei
der
Stellensuche/Arbeitsvermittlung
bis
zum
2 2.
Juni
2020
respektive
vom
1 5.
April
bis
1 4.
Oktober
2020
( Urk.
10/47).
Mit
Mitteilung
vom
7.
Ju l i
2020
( Urk.
10/52)
wurde
das
Aufbautraining
und
Jobcoaching
unter
Hinweis
auf
einen
Unfall
des
Versicherten
a m
2 7.
Juni
2020
( Schnittverletzung
am
rechten
Oberarm
mit
Durchtrennung
des
Nervus
ulnaris
und
Nervus
cultaneus
antebrachii
medialis ,
Urk.
10/81 )
per
5.
Juli
2020
vorzeitig
abgebrochen.
Am
1 0.
September
2020
wurde
erneut
Kostengutsprache
für
ein
Aufbautraining
im
Bistro
A.___
vom
1 5.
September
bis
1 5.
Dezember
2020
erteilt
( Urk.
10/58) ,
welches
am
2 5.
November
2020
bis
zum
3 0.
April
2021
verlängert
wurde
( Urk.
10/72).
Gleichzeitig
wurde
eine
Kostengutsprache
für
ein
Jobcoaching
vom
2 3.
November
2020
bis
2 2.
Mai
2021
erteilt
( Urk.
10/73).
Mit
Mitteilung
vom
2 1.
April
2021
( Urk.
10/91)
informierte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
betreffend
d en
Arbeitsversuch
mit
Jobcoaching
im
Alters-
und
Pflegezentrum
B.___
vom
2 7.
April
bis
2 1.
Oktober
202 1.
Am
3.
November
2021
teilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit,
die
Eingliederungsmassnahmen
seien
abgeschlossen,
da
trotz
Unterstützung
keine
Arbeitsstelle
habe
gefunden
werd en
können
( Urk.
10/103).
In
der
Folge
holte
die
IV-Stelle
bei
der
C.___
AG
ein
polydis ziplinäres
Gutachten
( Allgemeine
Innere
Medizin,
Handchirurgie,
Neurologie,
Psych iatrie
und
Neuropsychologie)
ein
(Expertise
vom
1 3.
November
2023,
Urk.
10/148).
Mit
Vorbescheid
vom
8.
Januar
2024
( Urk.
10/154)
stellte
die
IV Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
in
Aussicht,
woge gen
dieser
am
3.
Februar
2024
Einwand
( Urk.
10/158,
Urk.
10/163)
erhob.
Mit
Verfügung
vom
1 5.
Oktober
2024
( Urk.
2)
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Leistungs anspruch
des
Versicherten. 2. Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
7.
November
2024
Beschwerde
( Urk.
1)
und
beantragte,
es
sei
die
Verfügung
vom
1 5.
Oktober
2024
aufzuheben
und
ihm
eine
Rente
zuzusprechen.
Betreffend
Arbeitsunfähigkeit
sei
auf
die
Einschätzung
der
behandelnden
Handchirurgin
abzustellen ,
es
sei
bei
der
Berechnung
des
Invaliden einkommens
ein
Abzug
vom
Tabellenlohn
von
25
%
vorzunehmen
und
das
Valideneinkommen
sei
auf
ein
Pensum
von
100
%
zu
berechnen.
In
formeller
Hinsicht
stellte
er
das
Gesuch
um
unentgeltliche
Prozessführung
(S.
1).
Mit
Beschwerde antwort
vom
3.
Januar
2025
( Urk.
9)
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
am
7.
Januar
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
11). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
1 5.
November
2018
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Mai
2019
ausge richtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
mass gebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommen den
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beur teilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbs unfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krank heit
ist
jedoch
nicht
ohne
W eiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invali dität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbs fähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
1 43
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
13 9
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG).
Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einer seits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
15 .
Februar
2018
E.
5.1).
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat
das
Bundesgericht
wie
folgt
systematisiert
(BGE
141
V
281
E.
4.3.1):
- Kategorie
«funktioneller
Schweregrad»
(E.
4.3) - Komplex
«Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1) - Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
(E.
4.3.1.1) - Behandlungs-
und
Eingliederungserfolg
oder
-resistenz
(E.
4.3.1.2) - Komorbiditäten
(E.
4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche
Res sourcen,
E.
4.3.2) - Komplex
«Sozialer
Kontext»
(E.
4.3.3)
- Kategorie
«Konsistenz»
(Gesichtspunkte
des
Verhaltens,
E.
4.4) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
vergleich baren
Lebensbereichen
(E.
4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener
Leidens druck
(E.
4.4.2)
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezogene
Aspekt
der
Konsistenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
1 5.
März
2018
E.
7.4). 1.4
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhal ten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
( Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
( Art.
8
ATSG)
sind.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Vier telsrente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
( Art.
28
Abs.
2
IVG). 1.5
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2 ). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
in
der
leistungsabweisende n
Verfügung
( Urk.
2)
aus ,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
6.
August
2018
in
seiner
bisherigen
Arbeits tätigkeit
eingeschränkt
sei.
Gemäss
Gutachten
sei
ihm
die
Tätigkeit
als
stellvertretender
Leiter
D.___
nicht
mehr
möglich,
wobei
mit
einer
solchen
Arbeit
ein
Lohn
von
Fr.
69'687.50
erwirtschaftet
werden
könnte
(S.
1).
Nach
Abschluss
der
Eingliederungsmassnahmen
bestehe
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
und
es
könnte
gestützt
auf
die
statistischen
Lohn angaben
ein
Einkommen
von
Fr.
52'858.65
erzielt
werden ,
was
ein en
Invalidi tätsgrad
von
24
%
ergebe.
Auch
unter
Berücksichtigung
des
seit
1.
Januar
2024
geltenden
Abzugs
von
10
%
resultiere
ein
Invaliditätsgrad
von
unter
40
% ,
weshalb
kein
Anspruch
auf
eine
Rente
bestehe
(S.
2). 2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
geltend
( Urk.
1),
der
behandelnde
Psychiater
Dr.
med.
E.___ ,
Oberarzt,
F.___
( F.___ ) ,
gehe
sowohl
in
der
angestam mten
als
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
aus .
Es
zeige
sich
bei
ihm
weiterhin
ein
schwan kendes
psychisches
Zustandsbild,
wobei
es
in
Phasen
erhöhter
Belastung
zu
zeitlich
begrenzten
Stimm ungseinbrüchen
mit
unter
anderem
problematischem
Kon sum
von
Alkohol
komme.
Der
psychiatrische
Experte
habe
der
erhöhten
Rückfall gefahr
bei
zu
hoher
Belastung
des
Beschwerdeführers
und
auch
den
ausserhalb
des
beruflichen
Umfeldes
bestehenden
Einschränkungen
aufgrund
der
zwang haften
Persönlichkeit
und
des
Aufmerksamkeitsdefizits
(ADS)
zu
wenig
Rechnung
getragen .
Entgegen
der
gutachterlichen
Einschätzung
bestehe
sodann
ein
–
wenn
auch
mit
kurz en
abstinenten
Phasen
–
regelmässiger
Konsum
von
Cannabis
und
opiathaltigen
Medikamenten .
Überdies
seien
die
bei
ihm
vorliegenden
erheb lichen
Beeinträchtigungen
im
Rahmen
der
Ressourcenprüfung
nicht
genügend
berücksichtigt
worden.
Aufgrund
des
fluktuierenden
Verlaufs
sei
der
Beschwerde führer
nach
Gutachtenserstattung
in
stationärer
psychi atrischer/psychotherapeutischer
Behandlung
gewesen
und
die
Konsumstörung
habe
sich
seit
der
Begutachtung
ve r stärkt
(S.
3
ff.
Ziff.
2.1).
Im
Weiteren
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
er
könne
mit
der
rechten
Hand
unter
Ausschluss
von
schweren
manuellen
und
feinmotorischen
Arbeiten
nur
noch
wenige
und
kurz zeitige
Tätigkeiten
ausführen,
wobei
die
behandelnde
Handchirurgin
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Koch
in
einem
Betrieb
ohne
Anpassungsmöglichkeit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
attestiert
habe.
In
der
aktuellen,
angepassten
Tätigkeit,
welche
der
Beschwerdeführer
mit
einem
Pensum
von
60
%
ausübe,
sei
bei
einer
Leistungsfähigkeit
von
80
%
von
einer
Gesamtarbeitsfähigkeit
von
maxi mal
50
%
auszugehen
(S.
5
f f .
Ziff.
2.2).
Der
Beschwerdeführer
führte
weiter
aus,
die
bei
ihm
aufgrund
der
psychischen
Störungen
und
der
bei
der
rechten
Hand
bestehenden
Einschränkungen
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
seien
im
Rahmen
der
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
nicht
genügend
berück sichtigt
worden
und
es
sei
vorliegend
ein
Leidensabzug
von
25
%
vorzunehmen
(S.
7
ff.
Ziff.
3.1).
Überdies
sei
das
vom
Beschwerdeführer
im
Jahre
2019
erzielte
Validene inkommen
auf
100
%
aufzurechnen,
nachdem
er
damals
in
einem
Pensum
von
90
%
angestellt
gewesen
sei
(S.
9
Ziff.
4). 3.
3.1 3.1 .1
Die
Gutachter
und
Gutachterinnen
der
C.___ ,
Dr.
med.
G.___ ,
Fachärztin
für
Innere
Medizin
FMH,
Dr.
med.
H.___ ,
F a chärztin
für
Handchirurgie
FMH ,
und
Chirurgie
FMH ,
Dr.
I.___ ,
Facharzt
für
Neurologie
FMH,
MSc
J.___ ,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie,
und
Dr.
med.
K.___ ,
Facharzt
für
Psychi atrie
und
Psychotherapie
FMH,
stellten
in
ihrer
Konsensbeurteilung
vom
1 3.
November
2023
( Urk.
10/148/1-30)
folgende
Diagnosen
(S.
15
f.): - mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - Schnittverletzung
Oberarm
rechts
vom
2 7.
Juni
2020
mit
Durchtrennung
Nervus
ulnaris
und
Nervus
cutaneus
antebrachii
med i alis
(ICD-10
S44.0,
S.44.8)
mit/bei - Status
nach
Wundrevision
Oberarm
rechts
und
epineuraler
Koaptation
Nervus
ulinaris
und
Nervus
c utaneus
antebrachii
medialis,
Neurolyse
und
in
situ- Dekompression
Nervus
ulnaris
Ellbogen
rechts
vom
2 7.
Juni
2020 - Status
nach
peripherem
Nerventransfer
Nervus
i nterosseus
anterior
pro
motorische
Faszikel
Nervus
ulnaris
End-zu-Seit
(Supercharge)
Unterarm
rechts
und
FDP
III-
bis
V-Tenodese
rechts
am
6.
August
2020 - n eurologisch
persistierende
Defizite
zirka
M4
Parese
N ervus
ulnaris
versorg ter
Muskulatur
mit
leichten
Hypotrophien
sowie
Feinmotorik störung - elektroneurographisch
weiterhin
Nachweis
einer
schweren
Affektion
des
N ervus
ulnaris
rechts,
jedoch
motorisch
und
sensibel
ableitbar - persistierendes
ausgeprägtes
intermittierendes
neuropathisches
Schmerzsyndrom - leichte
bis
mittelgradige
neuropsychologische
Störung
(ICD-10
F06.8
mit/bei - aktuell
( 3.
Oktober
2023)
mittelgradiger
depressiver
Verstimmung - sonstige
hyperkinetische
Störungen,
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivi tätsstörung
(ADHS)
im
Sinne
des
unaufmerksamen
Subtyps
nach
DSM
5
(ICD-10
F 90.8 ) - Persönlichkeitsakzentuierung
mit
zwanghaften
Anteilen
(ICD-10
Z73) - Panikstörung
(episodisch
paroxysmale
Angst,
ICD-10
F41.0) - ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - Nikotinabusus,
kumulativ
zirka
25
py
(ICD-10
Z72.0) - Mikroprolaktinom
Hypophyse,
6
mm,
Erstdiagnose
Juli
2018
(ICD-10
D35.2) - Unterarmfraktur
rechts
2 00 1
(ICD-10
S52.9) - Status
nach
Osteosynthese
Unterarm
rechts - Status
nach
Osteosynthesematerialentfernung
am
Unterarm
rechts - dringender
Verdacht
auf
Spannungstypkopfschmerzen
(ICD-10
F42.0) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Cannabinoide;
Schädlicher
Gebrauch
(ICD-10
F12.1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Kokain:
Abhängigkeits syndrom,
gegenwärtig
abstinent
(ICD-10
F14.20) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Alkohol :
Schädlicher
Gebrauch
(Status
nach;
ICD-10
F1 0 .1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Sedativa
oder
Hypnotika
Abhängigkeits syndrom,
gegenwärtig
abstinent
(Status
nach;
ICD-10
F1 3 .2)
In
psychiatrischer
Hinsicht
–
bezogen
auf
die
Tätigkeit
als
Koch
–
bestehe
bezüglich
der
Fähigkeit
zur
Anpassung
an
Regeln/Routinen,
zur
Pla nung/Strukturierung
von
Aufgaben
und
der
Flexibilität/Umstellungsfähigkeit
ein
Rating
von
2
bis
3
(mässig
bis
erheblich) .
Betreffend
die
Entscheidungs-/Urteils fähigkeit,
die
Widerstands-/Durchhaltefähigkeit
und
die
Gruppenfähigkeit
sei
von
einem
Rating
von
2
(mässig)
auszugehen
respektive
bei
der
Kompetenz-/Wissens anwendung,
der
Proaktivität/Spontanaktivitäten
und
der
Selbstbehauptungs fähigkeit
von
einem
solchen
von
1
(leicht) .
Hinsichtlich
der
Konver sation/Kontaktfähigkeit
zu
Dritten,
der
Fähigkeit
zu
engen
dy a dischen
Beziehungen,
der
Fähigkeit
zur
Selbstpflege/Selbstversorgung
und
der
Mobili tät/Verkehrsfähigkeit
best ä nden
keine
Einschränkungen
(Rating
0 ;
S.
17
f. ,
Urk.
10/138-172
S.
24
f. ).
Unter
neurologischen
Gesichtspunkten
würden
sich
eine
verminderte
Kraftent wicklung
der
rechten
Hand
und
das
Auslösen
von
neuropathischen
Schmerzen
bei
Überlastung
zeigen .
Es
sei
zudem
die
Feinmotorik
der
rechten
dominanten
Hand
gestört
und
es
könne
immer
wieder
zu
neuropathischen
Schmerzen
kom men,
die
dann
die
Arbeitsfähigkeit
weiter
einschränken
würden
(S.
18).
Aus
neuropsychologischer
Sicht
verfüge
der
Beschwerdeführer
über
genügend
gute
kognitive
Ressourcen
und
zeige
keine
Einbussen
in
der
verbalen
Merk spanne,
im
Arbeitsgedächtnis
und
der
Lern-
und
Behaltensleistung.
Die
Exekutiv funktionen ,
die
visuelle
Wahrnehmung
und
die
räumlich-konstruktiven
Fähig keiten
würden
sich
regelrecht
abbilden
und
der
Beschwerdeführer
zeige
ein
gutes
Durchhaltevermögen,
wobei
die
vierstündige
Untersuchung
mit
zwei
(Rauch-)
P ausen
durchgeführt
worden
sei
(S.
18).
In
handchirurgische r
Hinsicht
würden
noch
ein
deutliches
Kraftdefizit
der
rechten
Hand,
eine
mässiggradige
Sensibilitätsstörung
sowie
eine
geringe
Bewegungs einschränkung
persistieren.
Zudem
habe
sich
ein
neuropathisches
Schmerzsyn drom
ausgebildet,
welches
unter
schmerztherapeutischer
Behandlung
meist
gut
kompensiert
sei
(S.
19).
In
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Koch
bestehe
aus
internistischer
Sicht
eine
Arbeits fähigkeit
von
100
%
respektive
in
handchirurgischer,
neurologischer,
neuropsy chologischer
und
psychiatrischer
Hinsicht
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
je
40
% .
In
einer
Verweistätigkeit
bestehe
unter
internistischen
Gesichtspunkten
eine
Arbeits fähigkeit
von
100
% ,
aus
neuropsychologischer
Sicht
eine
Arbeitsun fäh igkei t
von
10
%
und
aus
handchirurgischer,
neurologischer
und
psychiat rischer
Sicht
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
je
20
% .
Hieraus
ergebe
sich
aus
inter disziplinärer
Sicht
eine
Gesamtarbeitsunfähigkeit
von
40
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
respektive
eine
solche
von
20
%
in
einer
Verweistätigkeit.
Dabei
gelte
das
im
handchirurgischen,
neurologischen,
neuropsychologischen
und
psychiat rischen
Teilgutachten
geäusserte
Fähigkeitsprofil,
wobei
sich
aufgrund
der
interdis ziplinären
Konsensbeurteilung
keine
additive
Arbeitsunfähigkeit
ableite
(S.
20).
In
der
bisherigen
Tätigkeit
ergebe
sich
aus
interdisziplinärer
Sicht
eine
umsetz bare
Präsenzzeit
von
sechs
S tunden
und
ein
umsetzbares
Rendement
von
85
% .
Die
Rendement -B emessung
sei
durch
eine
verminderte
Kraftentwicklung
der
rechten
Hand,
das
Auslösen
von
neuropathischen
Schmerzen
bei
Überlastung,
eine
gestörte
Feinmotorik
der
rechten
dominanten
Hand ,
eine
depressive
Verstim mung
mit
Störung
der
Motivation,
das
Aufmerksamkeitsdefizit
und
d ie
Persönlichkeits akzentuierung
begründet .
Gestützt
auf
die
genannte
Zeit-
und
Leistungskomponente
ergebe
sich
aus
interdisziplinärer
Sicht
in
der
bisherigen
Tätigkeit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
40
%
(bezogen
auf
ein
100
% -Pensum;
S.
2 0
f.).
Aus
handchirurgischer
Sicht
habe
vom
Unfalltag
bis
Mitte
September
2020
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
bestanden.
Danach
habe
sich
die
Arbeits fähigkeit
bis
zum
aktuellen
Datum
auf
60
%
gest ei gert.
Aus
neurolo gischer
Sicht
könne
bezüglich
des
Verlaufs
de r
attestierten
Ar b eitsunfähigkeit
der
Hand c hirurgie
gefolgt
werden,
das
heisst
vom
Unfall
bis
Mitte
September
2020
habe
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestanden
und
ab
dann
noch
eine
40%ige
Arbeitsunfähigkeit
bis
zum
Untersuchungszeitpunkt.
In
neuropsychologischer
Hinsicht
sei
aufgrund
fehlender
Befunde
keine
retrospektive
Arbeitsfähigkeitsein schätzung
möglich.
Unter
psychiatrischen
Gesichtspunkten
bestehe
die
attestierte
Arbeitsfähigkeit
seit
Beginn
der
aktuellen
Arbeitsstelle
im
Juni
202 2.
Eine
Verbesse rung
dieser
Arbeitsfähigkeit
sollte
in
der
Zukunft
realistisch
sein
und
die
Arbeitsfähigkeit
sollte
sich
schätzungsweise
mit
der
nötigen
Unterstützung
um
10
%
alle
zwei
bis
drei
Monate
verbessern
(S.
21
f.).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
ergebe
sich
aus
interdisziplinärer
Sicht
eine
umsetz bare
Präsenzzeit
von
8.4
Stunden
bei
einem
Rendement
von
80
%.
Somit
bestehe
auf
dem
freien
Arbeitsmarkt
bezogen
auf
ein
100
%-Pensum
eine
Arbeits fähigkeit
von
80
%
(S.
23).
3.1.2
In
seinem
psychiatrischen
Teilgutachten
vom
2 6.
September
2023
( Urk.
10/138-172 )
hielt
der
psychiatrische
Gutachter
fest,
die
2019
diagnostizierte
ADHS
zeige
sich
in
der
Exploration
durch
Ablenkbarkeit,
Schwierigkeiten
mit
der
Aufrecht erhaltung
der
Aufmerksamkeit,
Missachtung
von
Einzelheiten,
Problemen
bei
der
Organisation
von
Aufgaben,
Vergesslichkeit
bei
Alltagstätigkeiten
und
Widerwil len
gegen
Aufgaben
mit
dem
Erfordernis
längerer
Anstrengung.
Der
Beschwerde führer
erfülle
fünf
von
mindestens
fünf
genannten
Kriterien
der
Unaufmerk samkeit
nach
DSM
5,
weshalb
die
entsprechende
Diagnose
nachvollziehbar
sei.
Auch
zeige
sich
die
Eigenanamnese
des
Beschwerdeführers
ty p isch
für
einen
ADHS-Verlauf.
Die
verschiedenen
beschriebenen
Suchterkrankungen
seien
als
Versuch
der
Selbstmedikation
zu
betrachten,
wobei
die
ADHS-Symptomatik
unter
Meth y lphenidat
deutlich
abgenommen
habe.
Der
Besch we rdeführer
bestä t ige
des
Weiteren
Gefühle
von
starkem
Zweifel,
eine
unverhältnismässige
Leistungs bezogenheit
unter
Vernachlässigung
von
Vergnügen,
ein
unbegründetes
Behar ren
darauf,
dass
andere
sich
den
eigenen
Gewohnheiten
unterordnen ,
sowie
einen
Perfektionismus ,
welcher
die
Fertigstellung
von
Aufgaben
verhindere.
Damit
seien
vier
Kriterien
einer
zwanghaften
Persönlichkeit
erfüllt.
Eine
Persönlichkeits störung
liege
indes
nicht
vor,
da
die
genannten
Kriterien
nicht
überdauernd
seien
respektive
nicht
seit
der
Kindheit
oder
der
späten
Jugend
bestanden
hätten.
Auf grund
der
Eigenschaften
seiner
zwanghaften
Persönlichkeit
sei
der
Beschwerde führer
bei
der
Arbeit
vor
allem
bei
Hektik
relativ
schnell
überfordert
und
könne
so
die
von
ihm
durch
die
zwanghafte
Persönlichkeit
gestellten
Anforderungen
an
sich
selbst
nicht
erfüllen.
Dies
resultiere
in
einer
depressiven
Symptomatik,
wobei
er
in
über f ordernden
Situationen
eine
Panikattacke
in
Form
von
ab rup tem
Auf treten
und
intensive m
Unbehagen
mit
begleitenden
vegetativen
Symptomen
(Atemnot,
Unruhe,
Zittern,
Beklemmungsgefühl,
Angst
vor
Kontrollverlust,
heiss/kalt
Empfinden)
erfahre,
welche
die
Kriterien
einer
Panikstörung
nach
ICD 1 0
erfülle.
Beim
Beschwerdeführer
beständen
weiter
Zwangsgedanken,
welche
als
eigene
Gedanken
wahrgenommen,
sich
wiederholen
und
als
unangenehm
und
unsinnig
betrachtet
würden.
Er
versuche ,
innerlich
Widersta n d
zu
leisten ,
und
fürchte
sich
vor
der
Ausführung
der
Zwangsgedanken,
unter
welchen
er
leide.
Eine
depressive
Erkrankung
sei
psychopathologisch
und
testpsychologisch
nicht
ausgew ie sen.
Im
Weiteren
liege
nach
wie
vor
ein
täglicher
Cannabis-Konsum
vor.
Es
bestehe
aber
keine
Abhängigkeit ,
welche
sich
durch
starkes
«Craving»,
vermin derte
Kon trolle
über
den
Substanzgebrauch
oder
Einengung
auf
den
Subst a nzgebrauch
äu ssere
(S.
22
f.).
Die
Kernproblematik
des
Beschwerdeführers
werde
in
der
ADHS
gesehen
(S.
24).
In
der
bisherigen
Tätigkeit
könne
der
Beschwerdeführer
für
sechs
Stunden
anwe send
sein,
wobei
er
aufgrund
der
Aufmerksamkeitsstörung
und
der
Persönlichkeits akzentuierung
in
hektischen
Situationen
über f ordert
s e i ,
was
seine
Genauigkeit,
das
Tempo
und
die
Strukturierung
des
Arbeitsprozesses
beeinträch tige
und
zu
einer
Leistungseinschränkung
von
10
%
führe.
Entsprechend
sei
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
insgesamt
60
%
auszugehen.
Diese
bestehe
seit
Auf nahme
der
aktuellen
Arbeits tätigkeit
im
Juni
2022
(S.
30).
Im
Zusammenhang
mit
einer
angepassten
Tätigkeit
seien
nicht
monotone
Tätig keiten
ohne
Druck
und
mit
der
Möglichkeit
für
eine
niederschwellige
Unterstüt zung
durch
Dritte
geeignet.
Um
Routinen
zu
erlernen
benötige
der
Beschwerde führer
längere
Zeit
im
Vergleich
zur
Normalpopulation.
Aufgrund
der
eingeschränkten
Flexibilität
sollten
die
Arbeitszeiten
regelmässig
sein
und
er
benötige
genügend
Zeit
zur
Erholung,
weshalb
die
arbeitsrechtlichen
Ruhezeiten
unbedingt
einzuhalten
seien
und
Wochenend arbeit
vorerst
nicht
zu
empfehlen
sei.
Aufgrund
von
Aufmerksamkeitsdefiziten
mit
erhöhter
Ablenkbarkeit
werde
Teamarbeit
nur
empfohlen,
wenn
die
Arbeitstätigkeit
klar
strukturiert
und
abgegrenzt
sei .
In
zeit licher
Hinsicht
ergebe
sich
aus
psychiatrischer
Sicht
keine
Einschränkung.
Leistungs mässig
bestehe
eine
Einschränkung
von
20
% ,
da
das
Arbeitstempo
auf grund
des
Aufmerksamkeitsdefizits
mit
möglicher
Überforderung
reduziert
sei
und
vermehrte
Pausen
nötig
seien,
um
sich
zu
«sammeln».
Entsprechend
bestehe
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeits un fähigkeit
von
20
% .
Diese
bestehe
ab
Erstellung
des
Gutachtens
(S.
31
f.). 3.1.3
Dr.
H.___
führte
in
ihrem
handchirurgischen
Teilgutachten
vom
9.
November
2023
( Urk.
10/148/107-137)
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
eine
Schnittver letzung
am
Oberarm
rechts
mit
vollständiger
Durchtrennung
des
Nervus
ulnaris
und
des
Nervus
cutaneaus
antebrachii
medialis
zugezogen
(S.
23) .
Aktuell
persis tiere
ein
deutliches
Kraftdefizit
der
rech t en
Hand,
eine
mässiggradige
Sensibilitäts störung
und
eine
geringe
Bewegungseinschränkung.
Zudem
habe
sich
ein
neuropa thisches
Schmerzsyndrom
ausgebildet,
welches
unter
schmerzthera peutischer
Behandlung
meist
gut
kompensiert
sei
(S.
25).
In
der
angestammten
Tätigkeit
könne
der
Beschwerdeführer
aufgrund
der
neuropa thischen
Schmerzsymptomatik
zu
8 0
%
täglich
anwesend
sein.
Es
bestehe
eine
Einschränkung
der
Leistung
von
50
% ,
da
die
meisten
manuellen
Tätigkeiten
in
der
Küche
als
Rechtshänder
mit
der
rechten
Hand
aufgrund
der
neuropathischen
Schmerzsymptomatik,
der
persistierenden
Gefühlsstörungen
und
des
Kraftdefizits
nicht
oder
nur
für
kurz e
Zeit
ausgeführt
werden
könnten.
Entspre chend
ergebe
sich
in
der
bisherigen
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
60
%.
In
retrospektiver
Hinsicht
habe
in
der
Zeit
vom
Unfalltag
bis
Mitte
September
2020
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
danach
eine
60%ige
Arbeitsfähigkeit
bestan den
(S.
27).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sollten
mit
der
rechten
Hand
möglichst
wenig
und
wenn
dann
nur
kurz zeitige,
wechselbelastende
Tätigkeiten
ohne
repetitive
und
schwere
manuelle
Tätigkeiten
ausgeführt
werden.
Optimal
wäre
eine
beratende
oder
delegierende
Tätigkeit.
In
zeitlicher
Hinsicht
sei
ein e
vollschichtige
Arbeits fähigkeit
möglich.
Aufgrund
der
ausgeprägten
Restbeschwerden
des
rechten
Arms
als
Rechtshänder
bestehe
auch
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
eine
Einschränkung
von
20
% ,
so
dass
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
auszu gehen
sei.
Retrospektiv
gelte
dies
für
die
Zeit
nach
sechs
Monaten
seit
der
letzten
operativen
Therapie
respektive
ab
Februar
2021
(S.
28
f.) . 3.2
Dr.
med.
L.___ ,
Klinik
für
Plastische
Chirurgie
und
Handchirurgie,
S pital
M.___ ,
hielt
am
1 3.
März
2024
( Urk.
10/162)
fest,
dass
die
Arbeitsfä higkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Koch
in
einem
Betrieb
ohne
Möglich keit
einer
Anpassung
der
Tätigkeiten
auf
ein
reduziertes
Leistungsniveau
nicht
mehr
gegeben
wäre,
da
der
Beschwerdeführer
schwere
manuelle
Tätigkeiten
nicht
mehr
durchführen
könne
(S.
1
Ziff.
4).
Aktuell
sei
er
zwar
als
Koch
tätig ,
wobei
der
Arbeitgeber
jedoch
eine
angepasste
Tätigkeit
mit
wenigen
und
nur
kurz zeitig
wechselbelastenden
Tätigkeiten,
ohne
repetitive
oder
schwere
manuelle
Tätigkei ten
sicherstell e .
In
dieser
Tätigkeit
sei
er
mit
einer
Präsenz zeit
von
60
%
bei
einer
Leistungsfähigkeit
von
80
%
arbeitsfähig,
was
einer
Gesamtarbeitsfähigkeit
von
50
%
entspreche,
was
der
Belastungsgrenze
des
Beschwerdeführers
entspreche
( S.
2
Ziff.
5).
Abschliessend
hielt
die
behandelnde
Handchirurgin
fest,
dass
sich
seit
der
Begut achtung
keine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheitszustands
gezeigt
habe
( Ziff.
7). 3.3
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
E.___
führte
am
8.
April
2024
( Urk.
10/161)
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
seit
dem
1 1.
April
2019
in
der
integrierten
Suchthilfe
in
N.___
in
Behandlung.
Die
im
psychiatrischen
Teilgutachten
der
C.___
gestellten
Diagnosen
seien
nachvollziehbar.
Es
sei
jedoch
eine
affektive
Störung
mit
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
anzugeben,
da
beim
Beschwerde führer
wiederkehrende
depressive
Episoden
mit
bis
zu
mittelschwerer
Ausprägung
auftreten
könnten.
Des
Weiteren
bestehe
gemäss
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
ein
regelmässiger,
wenn
auch
mit
kurz en
abstinenten
Phasen
einherge hender
Cannabiskonsum
sowie
eine
klare
Abhängigkeitserkrankung.
Auf
anamnes tischer
Grundlage
bestehe
auch
ein
zumindest
schädlicher
Gebrauch
von
opiathaltigen
Medikamenten
(S.
1
Ziff.
1
f.).
In
der
angestammten
Tätigkeit
liege
–
in
Übereinstimmung
mit
dem
psychiat rischen
Gutachter
–
eine
60% ige
Arbeitsfähigkeit
vor
(S.
2
Ziff.
3).
Gleicher massen
sei
in
einer
angepassten
Tätigkeit
bei
einer
Präsenzzeit
von
70
%
und
einer
Leistungsfähigkeit
von
90
%
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
auszu gehen.
Der
Beschwerdeführer
befinde
sich
aktuell
in
einem
wohlwollenden
Arbeits umfeld,
welches
ihm
erlaube ,
sich
seinen
Einschränkungen
bei
Bedarf
anzu passen,
ohne
dass
es
zu
Einschränkungen
im
Arbeitsablauf
komme.
Hier
scheine
er
jedoch
sehr
auf
die
Rücksichtnahme
und
das
Verständnis
des
Arbeit gebers
und
der
Mitarbeiter
angewiesen
zu
sein.
Bei
einem
Wegfall
dieser
Toleranz
würde
sich
der
aktuelle
Arbeitsplatz
nicht
als
eine
optimal
angepasste
Tätigkeit
präsentieren
( Ziff.
4).
Aufgrund
der
gestellten
Diagnosen
gehe
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Freizeit
sehr
bedacht
mit
seinen
Ressourcen
um,
wobei
e r
relativ
schnell
an
seine
Belastungs grenzen
komme,
was
ein
hoher
Risikofaktor
für
einen
reaktiven
Substanz konsum
darstelle.
Diese
Anpassungen
führten
zu
einem
eingeschränkten
Aktivitätsradius,
was
zu
wenigen
sozialen
Kontakten
und
Rückzugstendenzen
führe.
Auch
im
Arbeitskontext
sei
er
i nsbesondere
aufgrund
der
ADS Symptomatik
und
der
zwanghaften
Persönlichkeitsakzentuierung
sehr
darauf
bedacht ,
seine
Belastungsgrenzen
nicht
zu
überstrapazieren.
Die
Folgen
seien
erfahrungs gemäss
ein
rascher
Leistungsabfall,
Blockaden
im
Ausführen
von
übertra genen
Aufgaben
und
situativ
eine
Verstärkung
der
psychischen
Symp tome,
was
die
Arbeitsfähigkeit
schnell
reduzieren
lasse,
was
wiederum
zur
psychi schen
Belastung
führe,
was
sich
auf
den
privaten
Bereich
auswirke
(S.
2
f.
Ziff.
5).
A bschliessend
wies
der
behandelnde
Psychiater
darauf
hin,
dass
sich
die
Konsum störung
gemäss
seiner
Einschätzung
seit
der
Begutachtung
verstärkt
habe
(S.
3
Ziff.
9). 3.4
Dr.
med.
O.___ ,
Oberarzt
und
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
Dr.
med.
P.___ ,
Leitende
Ärztin ,
und
Dr.
med.
Q.___ , Klinik R.___
AG,
stellten
in
ihrem
Austrittsbericht
vom
1 7.
Juni
2024
betreffend
die
Hospita lisation
vom
1 3.
Mai
bis
1 7.
Juni
2024
( Urk.
10/169)
folgende
Diagnosen
(S.
1): - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Sedativa
oder
Hypnotika:
Abhängig keitssyndrom
(ICD-10
F13.2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Sedativa
oder
Hypnotika:
Entzugs syndrom
(ICD-10
F13. 3 ) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Opioide :
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F1 1 .2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Cannabinoide :
Abhängigkeits syndrom
(ICD-10
F1 2 . 2 ) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Cannabinoide :
Entzugssyndrom
(ICD-10
F1 2 . 3 ) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Opioide :
Entzugssyndrom
(ICD-10
F1 1 . 3 ) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Kokain :
Abhängigkeitssyndrom ,
gegenwärtig
episodischer
Konsum
(ICD-10
F1 4 .2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Alkohol:
Schädlicher
Gebrauch
(ICD-10
F10.1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Tabak :
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F1 7 . 2 ) - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode
(ICD-10
F33.1) - Einfache
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung,
unter
Methylphenida t
(ICD-10
F90.0) - chronischer
Prurigo
nodularis,
unter
Therapie
mittels
Dupixent
(ICD-10
L28.1) - komplexes
regionales
Schmerzsyndrom
der
oberen
Extremität,
Ketamin
alle
vier
Wochen
(ICD-10
G90.7) - Schmerzen
im
rechten
Oberarm
nach
Nervendurchtrennung
2020
(ICD-10
R52.2) - Hypophysentumor/Prolaktinom,
Behandlung
mit
Cabergolin,
Erstdiagnose
zirka
2017
(ICD-10
D35.2)
Die
Ärzte
führten
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
seit
der
letzten
stationären
Entzugsbe handlung
im
J ahre
2022
etwa
ein
halbes
Jahr
abstinent
gewesen.
Auf grund
einer
IV-Teilrentenablehnung
und
diversen
sozioökonomischen
Belastun gen
sei
es
wieder
zu
einem
Rückfall
in
alte
Verhaltensmuster
gekommen.
Aktuell
konsumiere
er
sechs
Joints
THC
pro
Tag
und
habe
wieder
regelmässig
L o r aze pam
und
Alprazolam
konsumiert.
Episodisch
sei
es
zusätzlich
zum
Konsum
von
ärzt lich
nicht
verordneten
Opioiden,
Alkohol
und
Kokain
gekommen
(S .
2).
Die
Anamnese,
die
klinische
Verhaltensbeobachtung,
der
Verlauf
und
die
Befunde
sprächen
für
ein
Abhängigkeitssyndrom
von
Sedativa
und
Hypnotika,
Opiaten,
Cannabinoiden
und
Tabak.
Die
Kriterien
(in
Abgrenzung
zu
einem
schädlichen
Gebrauch)
wie
verminderte
Kontrollfähigkeit
bezüglich
des
Beginns/Beendigung/Menge
des
Konsums,
Toleranzentwicklung,
körperliche
Entzugs symptome,
Vernachlässigung
anderer
Interessen ,
anhaltender
Substanz konsum
trotz
Nachweis
schädlicher
Folgen
und
starker
Konsumwunsch
seien
erfüllt.
Zudem
bestehe
zumindest
ein
schädlicher
Gebrauch
von
Kokain
bei
aktuell
episodischen
Konsumereignissen.
Die
Zusammenschau
der
erhobenen
Anamnese,
Befunde
und
Psychometrie
spreche
sodann
für
das
Vorliegen
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode
und
einer
ADHS
(S.
3).
Während
des
Aufenthalts
sei
es
zu
einer
deutlichen
Stabilisierung
des
Zustands bildes
bei
persistierender
Symptomatik
im
Rahmen
der
bekannten
Diagnosen
gekom men,
so
dass
der
Beschwerdeführer
am
1 7.
Juni
2024
in
das
angestammte
Alltagsumfeld
mit
ausgebautem
ambulante m
Helfernetzwerk
zur
ambulanten
Überbrückung
bis
zur
Langzeitentwöhnung
habe
entlassen
werden
können
(S.
5
f.) . 3.5
Oberärztin
S.___
und
Assistenzärztin
T.___ ,
U.___
Klinik,
nannten
in
ihre m
Bericht
vom
2 5.
Juni
2024
betreffend
die
stationäre
Behandlung
vom
2 7.
Juni
bis
2 2.
Juli
2024
( Urk.
10/183 )
folgende
Diagnosen
(S.
1): - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Opioide :
Entzugs syndrom
(ICD-10
F1 1 . 3 ) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Opioide:
Abhängigkeitssyndrom
( unter
Targin;
ICD-10
F1 1 .2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Sedativa
oder
Hypnotika:
Abhängigkeits syndrom ,
gegenwärtig
abstinent
seit
Juli
2024
(ICD-10
F1 3 .2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Cannabinoide :
Abhängigkeitssyn drom,
gegenwärtig
abstinent
(ICD-10
F1 2 .2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Kokain :
Abhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig
abstinent
(ICD-10
F1 4 .2) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Alkohol:
Schädlicher
Gebrauch
(ICD-10
F10.1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Tabak:
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F17.2) - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
teilremittiert
(ICD-10
F33. 4 ) - Einfache
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10
F90.0) - P rurigo
nodularis
(ICD-10
L28.1) - c hronische
periphere
neuropathische
Schmerzen - Schmerzen
im
rechten
Oberarm
nach
Nervendurchtrennung
2020
(ICD-10
R52.2) - Prolaktinom
(ICD-10
D35.2)
Der
Beschwerdeführer
sei
zur
Entzugsbehandlung
von
Opioiden
(Targin
20/10
mg*day)
aufgenommen
w o rden.
Die
Targindosierung
sei
schrittweise
auf
5/2.5mg
pro
Tag
reduziert
worden
und
der
Beschwerdeführer
sei
mit
dieser
Restdosis
vor zeitig
ausgetreten,
nachdem
die
Krankenkasse
eine
entsprechende
Kosten übernahme
abgelehnt
habe .
Er
habe
eigenständig
einen
Termin
bei
seiner
ambulan ten
Ärztin
organisiert,
mit
welcher
er
die
Möglichkeit
einer
weiteren
Reduk tion
der
Opioidmedikamentation
habe
planen
wollen
(S.
3 ,
S.
4;
vgl.
auch
Urk.
10/195). 3.6
Dr.
med.
V.___ ,
Leitende
Ärztin,
und
Dr.
med.
W.___ ,
Assistenzärztin,
F.___ ,
stellten
in
ihrem
Bericht
vom
1 2.
August
2024
( Urk.
10/184 /1-6 )
folgende
Diag nosen
(S.
3
f.
Ziff.
2.5
f. ): - m it
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode
(ICD-10
F33.1) - vorwiegend
Zwangsgedanken
oder
Grübelzwang
(ICD-10
F42.0) - einfache
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung,
Therapie
mit
Methyl phenida t
(ICD-10
F90.0) - komplexes
regionales
Schmerzsyndrom
der
oberen
Extremität,
Ketamin
alle
vier
Wochen - ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Opioide:
Schädlicher
Gebrauch
(Tramadol,
Zaldiar),
aktuell
abstinent
(ICD-10
F11.1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Alkohol :
Schädlicher
Gebrauch
(ICD-10
F1 0 .1) - Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
Tabak :
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F1 7 . 2 )
Die
Ärztinnen
führten
aus,
dass
es
seit
der
letzten
Berichterstattung
vermehrt
zum
Konsum
mit
schädlichem
Gebrauch
von
Substanzen
( Alkohol,
THC,
Kokain ,
Benzodi azepinen )
gekommen
sei.
Dies
entspreche
dem
im
letzten
Bericht
beschrie benen
reaktiven
Symptommuster
des
Beschwerdeführers,
der
bei
erhöhter
Belastung
unter
anderem
mit
erhöhter
Rückfallgefahr
betreffend
die
genannten
Substanzen
reagiere.
Bei
den
Belastungen
könne
es
sich
um
ein
erhöhtes
Arbeits aufkommen
sowie
persönliche
Enttäuschungen
bei
vorgenommenen
Ziele n/ Erwartungen
an
das
Umfeld
oder
sich
selbst
handeln.
Der
Beschwerde führer
habe
die
kürzlich
zurückliegende
grosse
Belastung
mit
der
Teilrenten-Ableh nung
genannt,
welche
bei
ihm
zu
einem
Stimmungseinbruch
und
Konsum rückfällen
geführt
habe ,
wobei
ihm
Häufigkeit
und
Menge
des
Substanzgebrauchs
entglitten
seien.
Es
sei en
deswegen
stationäre
Aufenthalt e
zur
Entwöhnung
vom
1 3.
Mai
bis
1 7.
Juni
2024
und
vom
2 7.
Juni
bis
2 2.
Juli
2024
aufgegleist
worden.
Aktuell
sei
er
abstinent
von
Alkohol
und
andere n
Substanzen .
Der
psychische
Zustand
des
Beschwerdeführers
sei
von
den
Vorbehandlern
als
schwankend
beschrie ben
worden
und
zeige
sich
dergleichen
in
den
bisher
durchgeführten
drei
Therapiesitzungen
(S.
2
Ziff.
2.2) .
Der
Beschwerdeführer
sei
nach
wie
vor
als
Koch
mit
einem
Pensum
von
60
%
im
Bistro
AA.___
bei
variabler
Einteilung
tätig
(S.
2
Ziff.
2.2) .
Seine
Leistungs fähigkeit
sei
aus
psychiatrischer
Sicht
eingeschränkt,
vor
allem
hinsichtlich
eines
stabilen
Leistungsniveaus
(spannungsabhängig
schwankend
zwischen
60
bis
100
% ).
Eine
Erhöhung
des
Arbeitspensums
auf
über
60
%
sei
nicht
realistisch
(S.
4
Ziff.
2.7 ;
vgl.
auch
S.
5
Ziff.
4.1 ).
In
psychischer
Hins icht
sei
der
Beschwerde führer
vor
alle m
bezüglich
seiner
Fähigkeit
der
Planung/Strukturierung
von
Auf gaben
eingeschränkt,
wobei
es
bei
einem
zu
hohen
und
langandauernden
Arbeits aufkommen
trotz
stabilisierender
Medikation
zu
Überforderungssituationen
kommen
könne.
Darüber
hinaus
berichte
er
über
ein
Nachlassen
des
kurz zeitge dächtnisses,
was
i hn
im
Arbeitsalltag
bei
zu
hoher
Belastung
einschränke
und
Stress
verursache
(S.
4
f.
Ziff.
3.4). 3.7
Der
Psychiater
des
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD)
führte
in
seiner
Stellung nahme
vom
3.
September
2024
( Urk.
10/201 /5 )
aus,
dass
gegenüber
der
gutachter lichen
Beurteilung
kein
veränderter
medizinischer
Sachverhalt
vorliege.
Daran
würden
auch
die
erstmals
in
einem
Bericht
des
Jahres
2023
auftauchenden
Diagnosen
im
Zusammenhang
mit
abhängigkeitsbezogenen
Substanzen
nichts
ändern.
Es
liege
eine
durch
die
ambulanten
Behandler
andere
Beurteilung
dessel ben
Sachverhalts
vor. 4. 4.1
Zwischen
den
Parteien
ist
unbestritten,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
Ausübung
seiner
bisherigen
–
vor
dem
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
ausgeübten
-
Tätig keit
als
stellvertretender
Leiter
in
eine r
D.___ stube
nicht
mehr
zumutbar
ist
( Urk.
2
S.
1).
Strittig
ist
demgegenüber
der
Umfang
der
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit.
Während
die
Beschwerdegegnerin
diesbezüglich
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
ausgeht
(S.
2),
ist
nach
Ansicht
des
Beschwerdeführer s
lediglich
eine
solche
von
50
%
realistisch
( Urk.
1
S.
5
f. ,
S.
7 ). 4.2
Das
internistische,
neurologische
und
neuropsychologische
Teilgutachten
von
Dr.
G.___ ,
Dr.
I.___
und
der
Psychologin
J.___
wurden
vom
Beschwerde führer
nicht
explizit
in
Frage
gestellt
und
es
drängen
sich
weder
auf grund
der
übrigen
medizinischen
Akten
noch
im
Lichte
der
bundesgerichtlichen
Anforderungen
an
einen
bewe isw ertigen
ärztlichen
Bericht
(vgl.
E.
1.5)
Zweifel
an
den
Schlussfolgerungen
der
genannten
Experten
und
Expertinnen
auf.
Entspre chend
ist
in
internistischer
Hins icht
mangels
Einschränkungen
der
Leistungs fähigkeit
des
Beschwerdeführers
von
eine r
100%igen
Arbeitsfähigkeit
in
jeglicher
Tätigkeit
auszugehen
( Urk.
10/148/50-76
S.
23
f. ).
Unter
neurologi schen
Gesichtspunkten
besteht
in
einer
angepassten
Tätigkeit
aufgrund
der
vermin derten
Kraftentwicklung
der
rechten
Hand
und
de r
neuropathischen
Schmerzen
bei
deren
Überbelastung
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
( Urk.
10/77-106
S.
26
f.).
Aus
neuropsychologischer
Sicht
ist
in
einer
angepassten
Tätigkeit
unter
Berücksichtigung
der
beim
Beschwerdeführer
vorliegenden
leichten
bis
mittel gradigen
neuropsychologischen
Störung
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
90
%
auszugehen
( Urk.
10/173-196
S.
20
f.). 4.3
4.3.1
Die
psychiatrische
Teilexpertise
von
Dr.
K.___
vom
2 6.
September
2023
und
d as
handchirurgische
Teilgutachten
von
Dr.
H.___
vom
9.
November
2023
(vgl.
E.
3 .1 .2-3 )
entspr e ch en
den
praxisgemässen
Anforderungen
an
den
Bewe isw ert
einer
Expertise.
So
sind
sie
für
die
streitigen
Belange
umfassend,
geben
sie
doch
Antwort
auf
die
Frage
nach
dem
Gesundheitszustand
und
der
verbleibenden
Arbeits fähigkeit
de s
Beschwerdeführer s .
Sie
beruhen
sodann
auf
den
notwendi gen
psychiatrischen
und
handchirurgischen
Untersuchungen.
D er
Gutachter
und
die
Gutachterin
berücksichtigten
detailliert
die
geklagten
Beschwerden
und
setz ten
sich
damit
auseinander
( Urk.
10/148/107- 137
S.
9
f.,
S.
21 ;
Urk.
10/138-172
S.
8
f. ,
S.
22
f. ) .
Die
Expertise n
wurde n
sodann
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anam nese)
abgegeben,
wobei
sich
der
Gutachter
und
die
Gutachterin
zur
Krankheits entwicklung
äusserten
und
Bezug
auf
die
medizinischen
Vorakten
nahmen
( Urk.
10/148/107-137
S.
8,
S.
20
f. ;
Urk.
10/138-172
S.
5,
S.
18
f. ) .
Schliesslich
leuchte n
die
Expertise n
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusam men hänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
ein
und
die
Schlussfolgerungen
im
Gutachten
sind
begründet. 4.3.2
In
diesem
Sinne
ging
Dr.
H.___
in
einer
angepassten
Tätigkeit
aus
handchirurgi scher
Sicht
unter
Hinweis
auf
das
Kraftdefizit
und
die
Gefühlsstörungen
der
rech ten
Hand
sowie
das
neuropathische
Schmerzsyndrom
nachvollziehbar
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
aus
( Urk.
10/148/107-137
S.
2 7
f. ).
Der
Einwand
des
Beschwerdeführers,
wonach
er
gemäss
der
Einschätzung
der
behandelnden
Handchirurgin
Dr.
L.___
vom
1 3.
März
2024
(vgl.
E.
3.2)
in
einer
angepassten
Tätigkeit
lediglich
zu
50
%
arbeitsfähig
sei
( Urk.
1
S.
5
ff.
Ziff.
2.2),
lässt
nicht
an
der
gutachterlichen
Einschätzung
zweifeln.
Zum
einen
ist
auf
die
unterschiedliche
Natur
von
Behandlungs-
und
Begutachtungsauftrag
zu
verweisen
( Urteil
des
Bundesgerichts
8C_820/2016
vom
27.
September
2017,
E.
5.3
mit
weiteren
Hinweisen) .
Zum
anderen
wird
eine
derart
hohe
Einschrän kung
der
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
von
der
Ärztin
in
keiner
Weise
plausibilisiert.
Im
Weiteren
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
es
sich
bei
der
vom
Beschwerde führer
im
Zeitpunkt
der
Begutachtung
ausgeübten
Tätigkeit
im
Ver gleich
zur
(bisherigen)
Tätigkeit
als
stellvertretender
Leiter
einer
D.___ nstube
–
bei
welcher
unter
anderem
das
Heben
und
Tragen
von
leichten
bis
schweren
Lasten
erforderlich
war
( Urk.
10/9/3)
–
insbesondere
im
Hinblick
auf
die
Einschränkun gen
der
rechten
Hand
zwar
um
eine
besser
geeignete
Arbeit
han delte.
Eine
optimal
angepasste
Tätigkeit
stellte
sie
indes
nicht
dar,
umfasste
sie
doch
unter
anderem
auch
aus
handchirurgischer
Sicht
für
die
rechte
Hand
unge eignete
manuelle
Tätigkeiten
(zum
Belastungsprofil
vgl.
Urk.
10/148/1-28
S.
22).
Im
Übrigen
hielt
Dr.
L.___
im
Zusammenhang
mit
der
Konsultation
vom
3 0.
Mai
2022
fest,
dass
in
einer
angepassten
Tätigkeit
je
nach
Tätigkeit
ein
volles
Pensum
denkbar
sei
( Urk.
10/123/1-6
S.
5
Ziff.
4.2).
Dies
steht
im
Widerspruch
zu
der
von
ihr
am
1 3.
März
2024
entsprechend
postulierten
Arbeitsfähigkeit
von
60
% ,
zumal
sie
eine
Veränderung
des
Gesundheitszustands
des
Beschwerde führers
seit
der
Begutachtung
ausdrücklich
verneinte
( Urk.
10/162
S.
2
Ziff.
7).
Was
schliesslich
den
Einwand
des
Beschwerdeführers
angeht,
die
C.___ -Gut achter
hätten
sich
bei
der
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
(fälschlicherweise)
auf
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Koch
im
60
% - Pensum
abgestützt,
die
handchirurgische
Expertin
sei
in
der
bisherigen
Tätigkeit
anstatt
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
40
%
von
einer
solchen
von
60
%
ausge gangen
und
in
einer
angepassten
Tätigkeit
bestehe
eine
um
20
%
höhere
Arbeits fähigkeit
als
in
der
bisherigen
Tätigkeit
–
mithin
also
40
%
-
( Urk.
1
S.
6
f.
Ziff.
2.3),
ist
Folgendes
festzuhalten:
Die
Beschwerdegegnerin
ging
in
der
bishe rigen
Tätigkeit
als
stellvertretender
Leiter
einer
D.___ stube
von
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
aus
(vgl.
E.
4.1),
weshalb
die
Ausführungen
des
Beschwerde führers
betreffend
die
von
der
handchirurgischen
Gutachterin
attestierte
Arbeits fähigkeit
in
der
«bisherigen»
Tätigkeit
als
Koch
bei
AB.___
( Urk.
10/148/107-137
S.
30)
im
vorliegenden
Kontext
nicht
ausschlaggebend
sein
können.
Die
von
Dr.
H.___
festgelegte
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
in
einer
optimal
angepassten
Tätigkeit
( Urk.
10/148/107-137
S.
31)
ist
nachvollziehbar.
In
diesem
Zusammenhang
ist
daran
zu
erinnern,
dass
es
sich
bei
der
im
Zeitpunkt
der
Begut achtung
vom
Beschwerdeführer
ausgeübten
Tätigkeit
um
keine
optimal
ange passte
Tätigkeit
handelte,
weshalb
das
damalige
Arbeitspensum
von
60
%
nicht
mit
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
in
einer
optimal
angepassten
Tätigkeit
gleichgesetzt
werden
kann.
4.3. 3
Dr.
K.___
beschrieb
aus
psychiatrischer
Sicht
in
schlüssiger
Weise
eine
AHDS,
eine
Persönlichkeitsakzentuierung
sowie
eine
Panikstörung ,
wobei
er
in
einer
ange passten
Tätigkeit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
ausging.
Dem
eben - falls
diagnostizierten
schädlichen
Gebrauch
respektive
Abhängigkeitssyndrom
von
Cannabinoiden
und
Alkohol
beziehungsweise
von
Kokain
und
Sedativa
sowie
den
Zwangsgedanken
oder
dem
Grübelzwang
mass
er
nachvollziehbar
keine
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
bei
( Urk.
10/138-172
S.
21,
S.
31) .
Ebenso
überzeugt
seine
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
auch
im
Blickwinkel
der
massgebenden
normativen
Rahmenbe dingungen
(vgl.
E.
1.3).
Der
Experte
ging
von
einer
ADHS,
einer
Persönlichkeits akzentuierung
sowie
einer
Panikstörung
aus.
Ein
schwerer
Ausprägungsgrad
der
Erkrankung
liegt
nicht
vor,
nachdem
der
Sachverständige
im
Wesentlichen
leichte
Defizite
bei
der
Aufmerksamkeit
und
Konzentration
respektive
leicht-
bis
mittelgradige
Einbussen
bei
der
Merkfähigkeit,
einen
mittelgradigen
umständlich
und
ablenkbaren
formalen
Gedankengang,
Unsicherheiten
betreffend
Zukunft,
eine
euthym
bis
leicht
niedergeschlagene
Stimmung,
eine
leichtgradige
Affekt starre/-armut
sowie
leichtgradige
Schuldgefühle
beschrieb
( Urk.
10/138-172
S.
16
f.).
Komorbid
bestätigte
der
Gutachter
Zwangsgedanken
oder
Grübelzwang
sowie
einen
schädlichen
Gebrauch
durch
Cannabinoide
(S.
21).
In
somatischer
Hinsicht
steht
eine
Durchtrennung
des
Nervus
u l naris
und
Nervus
cutaneus
ante brachii
medi a lis
am
rechten
Oberarm
mit
neurologisch
persistierenden
Defiziten,
einer
schweren
Affektion
des
Nervus
ulnaris
und
einem
neuropathischen
Schmerzsyndrom
im
Vordergrund
( Urk.
10/148/1-28
S.
15
f.).
Eine
Persönlich keitsstörung
wurde
vom
psychiatrischen
Sachverständigen
verneint.
Es
liegt
jedoch
eine
Persönlichkeitsakzentuierung
mit
zwanghaften
Anteilen
vor,
wobei
es
vor
allem
in
hektischen
Arbeitssituationen
zu
einer
Überforderung
des
Beschwerde führers
kommt,
da
er
die
an
sich
selbst
gestellten
Anforderungen
nicht
zu
erfüllen
vermag
( Urk.
10/138-172
S.
22).
Der
Beschwerdeführer
nimmt
regelmässig
Psychopharmaka,
unterzieht
sich
seit
2017
einer
ambulanten
Thera pie
–
im
Zeitpunkt
der
Gutachtenserstattung
in
einem
Rhythmus
von
zwei
Wochen
-,
stand
im
Jahre
2019
in
tagesklinischer
Behandlung
und
unterzog
sich
im
Jahre
2018
und
2022
einer
stationären
Suchtbehandlung
(S.
19;
Urk.
10/148/50-76
S.
14 ,
Urk.
10/26
S.
1
Ziff.
1.2 ) .
Von
Juni
2022
bis
November
2024
(vgl.
Urk.
10/199-200)
war
der
Beschwerdeführer
mit
einem
Pensum
von
60
%
als
Koch
und
stellvertretender
Betriebsleiter
bei
der
AB.___
tätig
( Urk.
10/148/50-76
S.
11).
Hinsichtlich
des
sozialen
Kontexts
ist
zu
berück sichtigen,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
der
Partnerin
zusammenlebt
und
das
Bestehen
eines
guten
Beziehungsnetzes
mit
Familie
und
wenigen
guten
Kollegen
angab.
Der
Beschwerdeführer
steht
gemäss
eigenen
Angaben
um
5.30
Uhr
auf,
geht
mit
dem
Hund
spazieren
und
frühstückt.
Um
6.50
Uhr
nehme
er
den
Bus/Zug
zu
AB.___ ,
wo
er
dann
für
sechs
bis
sieben
Stunden
arbeite.
Danach
komme
er
nach
Hause,
lege
sich
meistens
eine
halbe
Stunde
hin
und
mache
anschlies send
zirka
30
Minuten
Haushalt.
Dann
gebe
es
Abendessen
und
danach
mache
er
Sport
oder
male
er
oder
unternehme
etwas
mit
der
Freundin
und
gehe
mit
dem
Hund
spazieren.
Vor
dem
Zubettgehen
schaue
er
mit
der
Freundin
manchmal
noch
fern.
Den
Haushalt
erledige
er
zusammen
mit
der
Freundin,
wobei
er
bei
Schwierigkeiten
(beispielsweise
Tragen
des
Wäschekorbs)
von
ihr
unterstützt
werde.
Als
Hobbies
nannte
er
Malen,
Natur
und
Sport,
wobei
er
ins
Fitnesscenter
gehe,
renne
oder
Fahrrad
fahre.
Er
spaziere
täglich
und
lese
viel,
vor
allem
Selbsthilfebücher.
Letztmals
sei
er
im
August
2023
für
eine
Woche
in
den
Ferien
gewesen
( Urk.
10/138-172
S.
12
f f . ;
Urk.
10/148/50-76
S.
13
f. ) .
Unter
Berücksichtigung
des
sozialen
Rückhalts,
der
absolvierten
Ausbildungen
(Koch,
Ernährungsberater),
der
Tätigkeit
bei
AB.___ ,
der
geordneten
Tages struktur
sowie
der
Arbeitsmotivation
sind
beim
Beschwerdeführer
trotz
der
Belas tungen
aufgrund
der
psychischen
und
körperlichen
Beschwerden
hinreichend
persönliche
Ressourcen
vorhanden,
auf
welche
er
zurückgreifen
kann.
Damit
ist
angesichts
des
nicht
erheblichen
funktionellen
Schweregrads
der
diagnostizierten
Gesundheitsstörungen
bei
weitgehend
erhaltenen
Ressourcen
nicht
zu
bean standen,
dass
der
psychiatrische
Sachverständige
auf
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
schloss.
An
dieser
Einschätzung
vermag
der
Hinweis
des
Beschwerdeführers
auf
die
Berichte
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
E.___
vom
2 0.
Januar
2022
( Urk.
10/115)
und
8.
April
2024
(vgl.
E.
3.3) ,
wo
in
einer
angepassten
Tätigkeit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
60
%
ausge gangen
werde
( Urk.
1
S.
3
ff.
Ziff.
2.1),
nichts
zu
ändern .
Der
Bericht
vom
2 0.
Januar
2022
lag
dem
psychiatrischen
Exper ten
bei
der
Gutachtenserstellung
vor
( Urk.
10/148/138-172
S.
5
in
Verbin dung
mit
Urk.
10/148/31-49
S.
15
f.) .
Im
Weiteren
ist
rechtsprechungemäss
ein
Administrativgutachten
nicht
bereits
in
Frage
zu
stellen,
bloss
weil
es
zu
anderen
Einschätzungen
als
die
behandelnden
Ärzte
gelangt;
vorbehalten
bleiben
Fälle,
in
welchen
sich
eine
klärende
Ergänzung
oder
direkt
eine
abweichende
Beurtei lung
aufdrängt,
weil
die
behandelnden
Ärzte
wichtige,
nicht
rein
subjektiver
ärzt licher
Interpretation
entspringende
Aspekte
benennen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_549/2019
vom
2 6.
November
2019
E.
3.2
mit
weiteren
Hinweisen) .
Solche
Aspekte
sind
vorliegend
nicht
ersichtlich
und
werden
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
geltend
gemacht.
Dies
gilt
auch
mit
Bezug
auf
den
Bericht
von
Dr.
E.___
vom
8.
April
2024
( Urk.
10/161) .
Des
Weiteren
ist
in
diesem
Zusammen hang
auch
auf
die
unterschiedliche
Natur
von
Behandlungs-
und
Begutachtungs auftrag
zu
verweisen
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_820/2016
vom
27.
September
2017
E.
5.3
mit
weiteren
Hinweisen ) .
Im
Übrigen
wird
im
Bericht
vom
8.
April
2024
( Urk.
10/161)
von
einem
weiterhin
bestehenden
Cannabiskon sum
sowie
in
anamnestischer
Hinsicht
auf
einen
zumindest
schäd lichen
Gebrauch
von
opiathaltigen
Medikamenten
hingewiesen
(S.
1),
was
im
psychiatrischen
Teilgutachten
bereits
berücksichtigt
wurde
( Urk.
10/138-172
S.
17,
S.
21 ,
S.
23 ).
Was
die
übrigen
nach
der
Begutachtung
verfassten
Berichte
der
behandelnden
Psychiater
(vgl.
E.
3.4-6)
angeht,
ist
Folgendes
zu
bemerken :
Der
in
den
Berichten
der
R.___
vom
1 7.
Juni
20 24
( Urk.
10/169 ),
der
U.___
Klinik
vom
2 5.
Juni
2024
( Urk.
10/183)
und
der
F.___
vom
1 2.
August
2024
( Urk.
10/184/1-6 )
erwähnte
vermehrte
Konsum
von
Suchtmitteln
war
gemäss
den
Angaben
des
Beschwerde führers
auf
die
grosse
Belastun g
aufgrund
der
Ablehnung
einer
IV-Teilrente
sowie
diverse
nicht
näher
beschriebene
sozioöko nom ische
Faktoren
zurückzuführen .
Dies
habe
zu
einem
Stimmungseinbruch
geführt ,
wobei
er
die
Kontrolle
über
die
Häufigkeit
und
Menge
des
Substanzkonsums
verlor en
habe
( Urk.
10/169
S.
2 ,
Urk.
10/184/1-6
S.
2
Ziff.
2.2).
Eine
mit
einem
vermehrten
Substanzgebrauch
einher gehende
Verschlechterung
des
psychischen
Gesundheitszustands
ist
praxis gemäss
indes
unbeachtlich,
soweit
–
wie
vorliegend
–
durch
einen
versicherungs rechtlich
unbeachtlichen
psychosozialen
Umstand
ausgelöst
und
unterhalten .
Gleich
verhält
es
sich
betreffend
die
im
Bericht
erwähnten
sozioökonomischen
Belastungsfaktoren.
Des
Weiteren
ist
es
im
Rahmen
der
stationären
Behandlung
bei
der
R.___
vom
1 3.
Mai
bis
1 7.
Juni
2024
beim
Beschwerdeführer
bereits
wieder
zu
einer
deutlichen
Stabilisierung
des
Zustands
gekommen
( Urk.
10/169
S.
5)
und
seitens
der
F.___
wurde
den
im
Bericht
vom
1 2.
August
2024
genannten
Diagnosen
betreffend
Substanzkonsum
keine
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähig keit
beigemessen
( Urk.
10/184/1-6
S.
4
Ziff.
2.6 ;
vgl.
auch
Urk.
10/25 ).
Der
Beschwerde führer
kündigte
die
Arbeitsstelle
bei
der
AB.___
denn
auch
nicht
aufgrund
einer
Verschlechterung
seines
psychischen
Zustands,
sondern
weil
sich
die
körperlichen
Anforderungen
am
Arbeitsort
aufgrund
der
Reduktion
des
Arbeitspensums
der
Küchenhilfe
nach
dem
Klinikaufenthalt
geändert
h a tt en .
Er
musste
neu
50
%
seiner
Arbeitszeit
für
das
A bwaschen
und
P utzen
aufwenden ,
wobei
das
Hantieren
mit
den
schweren
Töpfen,
die
Mehrarbeit
und
der
damit
verbundene
Stress/Druck
zu
heftigen
Schmerzen
führten
( Urk.
10/200). 4.3.4
Mit
der
Beschwerdegegnerin
ist
damit
g estützt
auf
die
Einschätzung
der
C.___ -Gutachter
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
zwar
in
seiner
angestamm ten
Tätigkeit
nicht
mehr,
in
einer
Tätigkeit
mit
aus
handchirurgischer,
neurologischer,
neuropsychologischer
sowie
psychiatrischer
Sicht
passende m
Anforderungsprofil
zu
80
%
bzw.
zu
100
%
mit
einem
Rendement
von
80
%
arbeits fähig
ist . 5 . 5 .1
Zu
prüfen
bleibt ,
wie
sich
die
Einschränkung
in
der
Arbeitsfähigkeit
in
erwerbli cher
Hinsicht
auswirkt,
wobei
die
Verhältnisse
im
Zeitpunkt
des
Beginns
des
Renten anspruchs
im
November
2021
( Abschluss
der
beruflichen
Massnahmen
per
Ende
Oktober
2021 ;
Urk.
10/92,
Urk.
10/103 ;
Art.
29
Abs.
2
IVG)
massgebend
sind
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3,
129
V
222
E.
4.1
und
E.
4.2,
128
V
174) .
5 .2
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypotheti schen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditäts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensver gleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2 ,
128
V
29
E.
1 ). 5 .3
5 .3.1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
ange passten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Aus nahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1). 5 .3.2
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
bei
der
Ermittlung
des
Validenlohns
auf
das
Einkommen
ab,
welches
der
Beschwerdeführer
bis
Februar
2017
beim
AC.___
erzielte
( Urk.
10/152).
Diese
Vorgehensweise
ist
nicht
zu
beanstanden
–
und
wird
auch
vom
Beschwerdeführer
nicht
in
Frage
gestellt
( Urk.
1
S.
9
Ziff.
4)
-,
nachdem
er
die
nachfolgende
Tätigkeit
bei
der Z.___ nur
für
kurz e
Zeit
ausübte
und
das
Arbeitsverhältnis
seitens
der
Arbeitgeberin
noch
in
der
Probezeit
aufgelöst
wurde
( Urk.
10/5
S.
2) .
Die
Beschwerdegegnerin
ging
gestützt
auf
den
Fragebogen
für
Arbeitgebende
vom
2 9.
Januar
2019
( Urk.
10/ 9 )
von
einem
AHV-pflichtigen
Monatslohn
von
Fr.
5'250.--
aus ,
was
unter
Berücksichtigung
des
1 3.
Monatslohns
sowie
des
Nominallohnindexes
für
das
relevante
Jahr
2021
(vgl.
E.
6.1)
ein
Jahressalär
von
Fr.
6 8 '929.26
ergibt
( Urk.
10/152
S.
1 ;
vgl.
auch
Urk.
10/37 ).
Auch
dies
ist
nicht
zu
beanstanden.
Der
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachte
Umstand,
er
sei
beim
AC.___
mit
einem
Pensum
von
90
%
angestellt
gewesen,
weshalb
der
von
der
Beschwerdegegnerin
angegebene
Betrag
auf
100
%
aufzurechnen
sei
( Urk.
1
S.
9
Ziff.
4),
ist
nicht
plausibel.
Gemäss
der
Auskunft
der
Arbeitgeberin
war
der
Beschwerdeführer
mit
einem
variablen
Arbeitspensum
zwischen
80
und
100
%
angestellt,
was
sich
in
de n
im
Fragebogen
aufgeführten
Monatslöhnen
für
das
Jahr
2015
und
2016
mit
unterschiedlich
hohen
Beträgen
widerspiegelt
( Urk.
10/9
S.
2
Ziff.
2.3,
S.
5
Ziff.
5).
Dabei
kann
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
ausgegangen
werden ,
dass
der
Betrag
von
Fr.
5'250.--
einem
Arbeitspensum
von
100
%
respektive
Fr.
4'200.--
einem
solchen
von
80
%
entspricht.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
damit
für
das
relevante
Jahr
2021
zugunsten
des
Beschwerdeführers
auf
ein
durchgehendes
Arbeitspensum
von
100
%
abgestellt. 5 .4
5 .4.1
Für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
können
nach
der
Rechtsprechung
Tabellenlöhne
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Statistik
periodisch
herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
herangezogen
werden
(BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5 .2,
129
V
472
E.
4.2.1 ).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
zur
Verwendung
der
aktuellsten
statistischen
Daten
bei
Rentenrevisionen
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.2.2,
142
V
178
E .
2.5.8.1,
133
V
545
E.
7.1).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BG E
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
Rn
55
und
89
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung). 5 .4.2
Der
Beschwerdeführer
ist
unter
Berücksichtigung
der
absolvierten
Ausbildungen
als
Koch
und
Ernährungsberater
sowie
seiner
bisherigen
Erwerbsbiographi e
-
wonach
er
nicht
nur
ausschliesslich
praktische
Tätigkeiten
ausführte,
sondern
auch
planerisch
und
organisatorisch
tätig
war
-
nicht
auf
die
Ausübung
rein
praktischer
Hilfsarbeite n
im
Sinne
des
Kompetenzniveaus
1
der
LSE
2020
beschränkt.
Entsprechend
ist
bei
der
Ermittlung
des
hypothetischen
Invalidenlohns
nicht
auf
das
Kompetenzniveau
1
abzustützen ,
sondern
es
rechtfertigt
sich
viel mehr
das
Abstellen
auf
das
Kompetenzniveau
2.
Damit
resultiert
gestützt
auf
die
LSE
2020
( Tabelle
TA1_Tirage_Skill_Level,
Total ,
Kompetenzniveau
2,
Männer)
für
das
Jahr
2021
unter
Berücksichtigung
der
betrieblichen
wöchentlichen
Arbeitszeit
sowie
der
Nominallohnentwicklung
(vgl.
Urk.
10/152)
für
das
beim
Beschwerdeführer
relevante
80
% -Pensums
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
57'550.63
pro
Jahr
( Fr.
5'791
:
40
x
41.7
x
12
x
0.993
x
0.8 ). 5 .5
Aus
der
Gegenüberstellung
des
Validen-
und
Invalideneinkommens
resultiert
–
selbst
wenn
nach
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
vom
maximal
möglichen,
im
vorliegenden
Fall
aber
kaum
gerechtfertigten
Tabellenlohnabzug
von
25
%
ausgegangen
würde
(vgl.
Urk.
1
S.
7
ff.
Ziff.
3.1)
–
ein
rentenausschliessender
Invaliditätsgrad
von
gerundet
37
%
( Fr.
68'929.26
–
( Fr.
57'550.63
x
0.75)
:
Fr.
68'929.26
x
100).
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. 6 . 6 .1
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
8 00.--
anzusetzen. 6 .2
Nach
Gesetz
und
Praxis
sind
in
der
Regel
die
Voraussetzungen
für
die
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
erfüllt,
wenn
der
Pro zess
nicht
aussichtslos,
und
die
Partei
bedürftig
ist
(Art.
29
Abs.
3
der
Schweizerischen
Bundesverfassung;
BGE
135
I
1
E.
7.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_686/2020
vom
11.
Januar
2021
E.
1).
Da
der
vorliegende
Pro zess
nicht
als
von
vornherein
aussichtslos
bezeichnet
werden
kann
und
der
Beschwerdeführer
bedürftig
ist
(Urk.
7,
Urk.
8/1-5),
ist
ihm
antragsgemäss
(Urk.
1
S.
1)
die
unentgeltliche
Prozessführung
zu
bewilligen.
Die
dem
Beschwerdeführer
auferlegten
Gerichtskosten
sind
demnach
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
Der
Beschwerdeführer
ist
auf
seine
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
des
Gesetzes
über
das
Sozialver sicherungs gericht
(GSVGer)
hinzuweisen. Das
Gericht
beschliesst: In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
7.
November
2024
wird
dem
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
bewilligt,
und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Pro
Infirmis - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais