opencaselaw.ch

IV.2024.00653

Erstanmeldung. Psychiatrisches und handchirurgisches Teilgutachten bestritten. Abstellen auf C.___-Gutachten. 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Kurze Indikatorenprüfung. Einkommensvergleich. Abweisung. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der

1990

geborene X.___ ,

diplomierter

Koch

und

vom

1.

Mai

bis

3 0.

Juli

2018

als

Fachverkäufer /Metzgerei

mit

einem

Pensum

von

80

%

bei

der

Genossenschaft

Z.___ tätig

( Urk.

10/20 ) ,

meldete

sich

am

15.

November

2018

unter

Hinweis

auf

ein

Adenom

an

der

Hypophyse

sowie

diverse

psychische

Erkrankungen

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungs bezug

an

( Urk.

10/3).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle,

nahm

erwerbliche

und

medizinische

Abklärungen

vor

und

informierte

den

Versicherten

am

2 3.

September

2019

über

die

Kostenübernahme

für

ein

Aufbau training

im

Bistro

A.___

vom

2 3.

September

2019

bis

22.

März

2020

( Urk.

10/30),

welches

am

2 3.

März

und

1 7.

Juni

2020

bis

zum

22.

Juni

beziehungs weise

2 3.

August

2020

verlängert

wurde

( Urk.

10/42 ,

Urk.

10/49 ).

Am

2 2.

April

202 0

erteilte

die

IV-Stelle

Kostengutsprache

für

ein

Jobcoaching

und

die

Unterstützung

bei

der

Stellensuche/Arbeitsvermittlung

bis

zum

2 2.

Juni

2020

respektive

vom

1 5.

April

bis

1 4.

Oktober

2020

( Urk.

10/47).

Mit

Mitteilung

vom

7.

Ju l i

2020

( Urk.

10/52)

wurde

das

Aufbautraining

und

Jobcoaching

unter

Hinweis

auf

einen

Unfall

des

Versicherten

a m

2 7.

Juni

2020

( Schnittverletzung

am

rechten

Oberarm

mit

Durchtrennung

des

Nervus

ulnaris

und

Nervus

cultaneus

antebrachii

medialis ,

Urk.

10/81 )

per

5.

Juli

2020

vorzeitig

abgebrochen.

Am

1 0.

September

2020

wurde

erneut

Kostengutsprache

für

ein

Aufbautraining

im

Bistro

A.___

vom

1 5.

September

bis

1 5.

Dezember

2020

erteilt

( Urk.

10/58) ,

welches

am

2 5.

November

2020

bis

zum

3 0.

April

2021

verlängert

wurde

( Urk.

10/72).

Gleichzeitig

wurde

eine

Kostengutsprache

für

ein

Jobcoaching

vom

2 3.

November

2020

bis

2 2.

Mai

2021

erteilt

( Urk.

10/73).

Mit

Mitteilung

vom

2 1.

April

2021

( Urk.

10/91)

informierte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

betreffend

d en

Arbeitsversuch

mit

Jobcoaching

im

Alters-

und

Pflegezentrum

B.___

vom

2 7.

April

bis

2 1.

Oktober

202 1.

Am

3.

November

2021

teilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit,

die

Eingliederungsmassnahmen

seien

abgeschlossen,

da

trotz

Unterstützung

keine

Arbeitsstelle

habe

gefunden

werd en

können

( Urk.

10/103).

In

der

Folge

holte

die

IV-Stelle

bei

der

C.___

AG

ein

polydis ziplinäres

Gutachten

( Allgemeine

Innere

Medizin,

Handchirurgie,

Neurologie,

Psych iatrie

und

Neuropsychologie)

ein

(Expertise

vom

1 3.

November

2023,

Urk.

10/148).

Mit

Vorbescheid

vom

8.

Januar

2024

( Urk.

10/154)

stellte

die

IV Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht,

woge gen

dieser

am

3.

Februar

2024

Einwand

( Urk.

10/158,

Urk.

10/163)

erhob.

Mit

Verfügung

vom

1 5.

Oktober

2024

( Urk.

2)

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Leistungs anspruch

des

Versicherten. 2. Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

7.

November

2024

Beschwerde

( Urk.

1)

und

beantragte,

es

sei

die

Verfügung

vom

1 5.

Oktober

2024

aufzuheben

und

ihm

eine

Rente

zuzusprechen.

Betreffend

Arbeitsunfähigkeit

sei

auf

die

Einschätzung

der

behandelnden

Handchirurgin

abzustellen ,

es

sei

bei

der

Berechnung

des

Invaliden einkommens

ein

Abzug

vom

Tabellenlohn

von

25

%

vorzunehmen

und

das

Valideneinkommen

sei

auf

ein

Pensum

von

100

%

zu

berechnen.

In

formeller

Hinsicht

stellte

er

das

Gesuch

um

unentgeltliche

Prozessführung

(S.

1).

Mit

Beschwerde antwort

vom

3.

Januar

2025

( Urk.

9)

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

am

7.

Januar

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

11). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.2 ) .

Von

Juni

2022

bis

November

2024

(vgl.

Urk.

10/199-200)

war

der

Beschwerdeführer

mit

einem

Pensum

von

60

%

als

Koch

und

stellvertretender

Betriebsleiter

bei

der

AB.___

tätig

( Urk.

10/148/50-76

S.

11).

Hinsichtlich

des

sozialen

Kontexts

ist

zu

berück sichtigen,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

der

Partnerin

zusammenlebt

und

das

Bestehen

eines

guten

Beziehungsnetzes

mit

Familie

und

wenigen

guten

Kollegen

angab.

Der

Beschwerdeführer

steht

gemäss

eigenen

Angaben

um

E. 1.3 Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

E. 1.4 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhal ten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

( Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

( Art.

8

ATSG)

sind.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Vier telsrente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

( Art.

28

Abs.

2

IVG).

E. 1.5 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2 ). 2.

E. 2 Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

1

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

der

leistungsabweisende n

Verfügung

( Urk.

2)

aus ,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

6.

August

2018

in

seiner

bisherigen

Arbeits tätigkeit

eingeschränkt

sei.

Gemäss

Gutachten

sei

ihm

die

Tätigkeit

als

stellvertretender

Leiter

D.___

nicht

mehr

möglich,

wobei

mit

einer

solchen

Arbeit

ein

Lohn

von

Fr.

69'687.50

erwirtschaftet

werden

könnte

(S.

1).

Nach

Abschluss

der

Eingliederungsmassnahmen

bestehe

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

und

es

könnte

gestützt

auf

die

statistischen

Lohn angaben

ein

Einkommen

von

Fr.

52'858.65

erzielt

werden ,

was

ein en

Invalidi tätsgrad

von

24

%

ergebe.

Auch

unter

Berücksichtigung

des

seit

1.

Januar

2024

geltenden

Abzugs

von

10

%

resultiere

ein

Invaliditätsgrad

von

unter

40

% ,

weshalb

kein

Anspruch

auf

eine

Rente

bestehe

(S.

2).

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

geltend

( Urk.

1),

der

behandelnde

Psychiater

Dr.

med.

E.___ ,

Oberarzt,

F.___

( F.___ ) ,

gehe

sowohl

in

der

angestam mten

als

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

aus .

Es

zeige

sich

bei

ihm

weiterhin

ein

schwan kendes

psychisches

Zustandsbild,

wobei

es

in

Phasen

erhöhter

Belastung

zu

zeitlich

begrenzten

Stimm ungseinbrüchen

mit

unter

anderem

problematischem

Kon sum

von

Alkohol

komme.

Der

psychiatrische

Experte

habe

der

erhöhten

Rückfall gefahr

bei

zu

hoher

Belastung

des

Beschwerdeführers

und

auch

den

ausserhalb

des

beruflichen

Umfeldes

bestehenden

Einschränkungen

aufgrund

der

zwang haften

Persönlichkeit

und

des

Aufmerksamkeitsdefizits

(ADS)

zu

wenig

Rechnung

getragen .

Entgegen

der

gutachterlichen

Einschätzung

bestehe

sodann

ein

wenn

auch

mit

kurz en

abstinenten

Phasen

regelmässiger

Konsum

von

Cannabis

und

opiathaltigen

Medikamenten .

Überdies

seien

die

bei

ihm

vorliegenden

erheb lichen

Beeinträchtigungen

im

Rahmen

der

Ressourcenprüfung

nicht

genügend

berücksichtigt

worden.

Aufgrund

des

fluktuierenden

Verlaufs

sei

der

Beschwerde führer

nach

Gutachtenserstattung

in

stationärer

psychi atrischer/psychotherapeutischer

Behandlung

gewesen

und

die

Konsumstörung

habe

sich

seit

der

Begutachtung

ve r stärkt

(S.

3

ff.

Ziff.

2.1).

Im

Weiteren

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

er

könne

mit

der

rechten

Hand

unter

Ausschluss

von

schweren

manuellen

und

feinmotorischen

Arbeiten

nur

noch

wenige

und

kurz zeitige

Tätigkeiten

ausführen,

wobei

die

behandelnde

Handchirurgin

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Koch

in

einem

Betrieb

ohne

Anpassungsmöglichkeit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

attestiert

habe.

In

der

aktuellen,

angepassten

Tätigkeit,

welche

der

Beschwerdeführer

mit

einem

Pensum

von

60

%

ausübe,

sei

bei

einer

Leistungsfähigkeit

von

80

%

von

einer

Gesamtarbeitsfähigkeit

von

maxi mal

50

%

auszugehen

(S.

5

f f .

Ziff.

2.2).

Der

Beschwerdeführer

führte

weiter

aus,

die

bei

ihm

aufgrund

der

psychischen

Störungen

und

der

bei

der

rechten

Hand

bestehenden

Einschränkungen

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

seien

im

Rahmen

der

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

nicht

genügend

berück sichtigt

worden

und

es

sei

vorliegend

ein

Leidensabzug

von

25

%

vorzunehmen

(S.

7

ff.

Ziff.

3.1).

Überdies

sei

das

vom

Beschwerdeführer

im

Jahre

2019

erzielte

Validene inkommen

auf

100

%

aufzurechnen,

nachdem

er

damals

in

einem

Pensum

von

90

%

angestellt

gewesen

sei

(S.

9

Ziff.

4). 3.

3.1 3.1 .1

Die

Gutachter

und

Gutachterinnen

der

C.___ ,

Dr.

med.

G.___ ,

Fachärztin

für

Innere

Medizin

FMH,

Dr.

med.

H.___ ,

F a chärztin

für

Handchirurgie

FMH ,

und

Chirurgie

FMH ,

Dr.

I.___ ,

Facharzt

für

Neurologie

FMH,

MSc

J.___ ,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie,

und

Dr.

med.

K.___ ,

Facharzt

für

Psychi atrie

und

Psychotherapie

FMH,

stellten

in

ihrer

Konsensbeurteilung

vom

1 3.

November

2023

( Urk.

10/148/1-30)

folgende

Diagnosen

(S.

E. 2.5 f. ): - m it

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode

(ICD-10

F33.1) - vorwiegend

Zwangsgedanken

oder

Grübelzwang

(ICD-10

F42.0) - einfache

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung,

Therapie

mit

Methyl phenida t

(ICD-10

F90.0) - komplexes

regionales

Schmerzsyndrom

der

oberen

Extremität,

Ketamin

alle

vier

Wochen - ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Opioide:

Schädlicher

Gebrauch

(Tramadol,

Zaldiar),

aktuell

abstinent

(ICD-10

F11.1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Alkohol :

Schädlicher

Gebrauch

(ICD-10

F1 0 .1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Tabak :

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F1 7 . 2 )

Die

Ärztinnen

führten

aus,

dass

es

seit

der

letzten

Berichterstattung

vermehrt

zum

Konsum

mit

schädlichem

Gebrauch

von

Substanzen

( Alkohol,

THC,

Kokain ,

Benzodi azepinen )

gekommen

sei.

Dies

entspreche

dem

im

letzten

Bericht

beschrie benen

reaktiven

Symptommuster

des

Beschwerdeführers,

der

bei

erhöhter

Belastung

unter

anderem

mit

erhöhter

Rückfallgefahr

betreffend

die

genannten

Substanzen

reagiere.

Bei

den

Belastungen

könne

es

sich

um

ein

erhöhtes

Arbeits aufkommen

sowie

persönliche

Enttäuschungen

bei

vorgenommenen

Ziele n/ Erwartungen

an

das

Umfeld

oder

sich

selbst

handeln.

Der

Beschwerde führer

habe

die

kürzlich

zurückliegende

grosse

Belastung

mit

der

Teilrenten-Ableh nung

genannt,

welche

bei

ihm

zu

einem

Stimmungseinbruch

und

Konsum rückfällen

geführt

habe ,

wobei

ihm

Häufigkeit

und

Menge

des

Substanzgebrauchs

entglitten

seien.

Es

sei en

deswegen

stationäre

Aufenthalt e

zur

Entwöhnung

vom

1 3.

Mai

bis

1 7.

Juni

2024

und

vom

2 7.

Juni

bis

2 2.

Juli

2024

aufgegleist

worden.

Aktuell

sei

er

abstinent

von

Alkohol

und

andere n

Substanzen .

Der

psychische

Zustand

des

Beschwerdeführers

sei

von

den

Vorbehandlern

als

schwankend

beschrie ben

worden

und

zeige

sich

dergleichen

in

den

bisher

durchgeführten

drei

Therapiesitzungen

(S.

2

Ziff.

2.2) .

Der

Beschwerdeführer

sei

nach

wie

vor

als

Koch

mit

einem

Pensum

von

60

%

im

Bistro

AA.___

bei

variabler

Einteilung

tätig

(S.

2

Ziff.

2.2) .

Seine

Leistungs fähigkeit

sei

aus

psychiatrischer

Sicht

eingeschränkt,

vor

allem

hinsichtlich

eines

stabilen

Leistungsniveaus

(spannungsabhängig

schwankend

zwischen

60

bis

100

% ).

Eine

Erhöhung

des

Arbeitspensums

auf

über

60

%

sei

nicht

realistisch

(S.

4

Ziff.

E. 2.6 ;

vgl.

auch

Urk.

10/25 ).

Der

Beschwerde führer

kündigte

die

Arbeitsstelle

bei

der

AB.___

denn

auch

nicht

aufgrund

einer

Verschlechterung

seines

psychischen

Zustands,

sondern

weil

sich

die

körperlichen

Anforderungen

am

Arbeitsort

aufgrund

der

Reduktion

des

Arbeitspensums

der

Küchenhilfe

nach

dem

Klinikaufenthalt

geändert

h a tt en .

Er

musste

neu

50

%

seiner

Arbeitszeit

für

das

A bwaschen

und

P utzen

aufwenden ,

wobei

das

Hantieren

mit

den

schweren

Töpfen,

die

Mehrarbeit

und

der

damit

verbundene

Stress/Druck

zu

heftigen

Schmerzen

führten

( Urk.

10/200). 4.3.4

Mit

der

Beschwerdegegnerin

ist

damit

g estützt

auf

die

Einschätzung

der

C.___ -Gutachter

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

zwar

in

seiner

angestamm ten

Tätigkeit

nicht

mehr,

in

einer

Tätigkeit

mit

aus

handchirurgischer,

neurologischer,

neuropsychologischer

sowie

psychiatrischer

Sicht

passende m

Anforderungsprofil

zu

80

%

bzw.

zu

100

%

mit

einem

Rendement

von

80

%

arbeits fähig

ist . 5 . 5 .1

Zu

prüfen

bleibt ,

wie

sich

die

Einschränkung

in

der

Arbeitsfähigkeit

in

erwerbli cher

Hinsicht

auswirkt,

wobei

die

Verhältnisse

im

Zeitpunkt

des

Beginns

des

Renten anspruchs

im

November

2021

( Abschluss

der

beruflichen

Massnahmen

per

Ende

Oktober

2021 ;

Urk.

10/92,

Urk.

10/103 ;

Art.

29

Abs.

2

IVG)

massgebend

sind

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3,

129

V

222

E.

4.1

und

E.

4.2,

128

V

174) .

5 .2

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypotheti schen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditäts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensver gleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2 ,

128

V

29

E.

1 ). 5 .3

5 .3.1

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

ange passten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Aus nahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1). 5 .3.2

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

bei

der

Ermittlung

des

Validenlohns

auf

das

Einkommen

ab,

welches

der

Beschwerdeführer

bis

Februar

2017

beim

AC.___

erzielte

( Urk.

10/152).

Diese

Vorgehensweise

ist

nicht

zu

beanstanden

und

wird

auch

vom

Beschwerdeführer

nicht

in

Frage

gestellt

( Urk.

1

S.

9

Ziff.

4)

-,

nachdem

er

die

nachfolgende

Tätigkeit

bei

der Z.___ nur

für

kurz e

Zeit

ausübte

und

das

Arbeitsverhältnis

seitens

der

Arbeitgeberin

noch

in

der

Probezeit

aufgelöst

wurde

( Urk.

10/5

S.

2) .

Die

Beschwerdegegnerin

ging

gestützt

auf

den

Fragebogen

für

Arbeitgebende

vom

2 9.

Januar

2019

( Urk.

10/ 9 )

von

einem

AHV-pflichtigen

Monatslohn

von

Fr.

5'250.--

aus ,

was

unter

Berücksichtigung

des

1 3.

Monatslohns

sowie

des

Nominallohnindexes

für

das

relevante

Jahr

2021

(vgl.

E.

6.1)

ein

Jahressalär

von

Fr.

6 8 '929.26

ergibt

( Urk.

10/152

S.

1 ;

vgl.

auch

Urk.

10/37 ).

Auch

dies

ist

nicht

zu

beanstanden.

Der

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachte

Umstand,

er

sei

beim

AC.___

mit

einem

Pensum

von

90

%

angestellt

gewesen,

weshalb

der

von

der

Beschwerdegegnerin

angegebene

Betrag

auf

100

%

aufzurechnen

sei

( Urk.

1

S.

9

Ziff.

4),

ist

nicht

plausibel.

Gemäss

der

Auskunft

der

Arbeitgeberin

war

der

Beschwerdeführer

mit

einem

variablen

Arbeitspensum

zwischen

80

und

100

%

angestellt,

was

sich

in

de n

im

Fragebogen

aufgeführten

Monatslöhnen

für

das

Jahr

2015

und

2016

mit

unterschiedlich

hohen

Beträgen

widerspiegelt

( Urk.

10/9

S.

2

Ziff.

2.3,

S.

5

Ziff.

5).

Dabei

kann

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

ausgegangen

werden ,

dass

der

Betrag

von

Fr.

5'250.--

einem

Arbeitspensum

von

100

%

respektive

Fr.

4'200.--

einem

solchen

von

80

%

entspricht.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

damit

für

das

relevante

Jahr

2021

zugunsten

des

Beschwerdeführers

auf

ein

durchgehendes

Arbeitspensum

von

100

%

abgestellt. 5 .4

5 .4.1

Für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

können

nach

der

Rechtsprechung

Tabellenlöhne

gemäss

den

vom

Bundesamt

für

Statistik

periodisch

herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

herangezogen

werden

(BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5 .2,

129

V

472

E.

4.2.1 ).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

zur

Verwendung

der

aktuellsten

statistischen

Daten

bei

Rentenrevisionen

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.2.2,

142

V

178

E .

2.5.8.1,

133

V

545

E.

7.1).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BG E

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

Rn

55

und

89

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung). 5 .4.2

Der

Beschwerdeführer

ist

unter

Berücksichtigung

der

absolvierten

Ausbildungen

als

Koch

und

Ernährungsberater

sowie

seiner

bisherigen

Erwerbsbiographi e

-

wonach

er

nicht

nur

ausschliesslich

praktische

Tätigkeiten

ausführte,

sondern

auch

planerisch

und

organisatorisch

tätig

war

-

nicht

auf

die

Ausübung

rein

praktischer

Hilfsarbeite n

im

Sinne

des

Kompetenzniveaus

1

der

LSE

2020

beschränkt.

Entsprechend

ist

bei

der

Ermittlung

des

hypothetischen

Invalidenlohns

nicht

auf

das

Kompetenzniveau

1

abzustützen ,

sondern

es

rechtfertigt

sich

viel mehr

das

Abstellen

auf

das

Kompetenzniveau

2.

Damit

resultiert

gestützt

auf

die

LSE

2020

( Tabelle

TA1_Tirage_Skill_Level,

Total ,

Kompetenzniveau

2,

Männer)

für

das

Jahr

2021

unter

Berücksichtigung

der

betrieblichen

wöchentlichen

Arbeitszeit

sowie

der

Nominallohnentwicklung

(vgl.

Urk.

10/152)

für

das

beim

Beschwerdeführer

relevante

80

% -Pensums

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

57'550.63

pro

Jahr

( Fr.

5'791

:

40

x

41.7

x

12

x

0.993

x

0.8 ). 5 .5

Aus

der

Gegenüberstellung

des

Validen-

und

Invalideneinkommens

resultiert

selbst

wenn

nach

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

vom

maximal

möglichen,

im

vorliegenden

Fall

aber

kaum

gerechtfertigten

Tabellenlohnabzug

von

25

%

ausgegangen

würde

(vgl.

Urk.

1

S.

7

ff.

Ziff.

3.1)

ein

rentenausschliessender

Invaliditätsgrad

von

gerundet

37

%

( Fr.

68'929.26

( Fr.

57'550.63

x

0.75)

:

Fr.

68'929.26

x

100).

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. 6 . 6 .1

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

8 00.--

anzusetzen. 6 .2

Nach

Gesetz

und

Praxis

sind

in

der

Regel

die

Voraussetzungen

für

die

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

erfüllt,

wenn

der

Pro zess

nicht

aussichtslos,

und

die

Partei

bedürftig

ist

(Art.

29

Abs.

3

der

Schweizerischen

Bundesverfassung;

BGE

135

I

1

E.

7.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_686/2020

vom

11.

Januar

2021

E.

1).

Da

der

vorliegende

Pro zess

nicht

als

von

vornherein

aussichtslos

bezeichnet

werden

kann

und

der

Beschwerdeführer

bedürftig

ist

(Urk.

7,

Urk.

8/1-5),

ist

ihm

antragsgemäss

(Urk.

1

S.

1)

die

unentgeltliche

Prozessführung

zu

bewilligen.

Die

dem

Beschwerdeführer

auferlegten

Gerichtskosten

sind

demnach

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

Der

Beschwerdeführer

ist

auf

seine

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

des

Gesetzes

über

das

Sozialver sicherungs gericht

(GSVGer)

hinzuweisen. Das

Gericht

beschliesst: In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

7.

November

2024

wird

dem

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

bewilligt,

und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Pro

Infirmis - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 2.7 ;

vgl.

auch

S.

5

Ziff.

4.1 ).

In

psychischer

Hins icht

sei

der

Beschwerde führer

vor

alle m

bezüglich

seiner

Fähigkeit

der

Planung/Strukturierung

von

Auf gaben

eingeschränkt,

wobei

es

bei

einem

zu

hohen

und

langandauernden

Arbeits aufkommen

trotz

stabilisierender

Medikation

zu

Überforderungssituationen

kommen

könne.

Darüber

hinaus

berichte

er

über

ein

Nachlassen

des

kurz zeitge dächtnisses,

was

i hn

im

Arbeitsalltag

bei

zu

hoher

Belastung

einschränke

und

Stress

verursache

(S.

4

f.

Ziff.

3.4). 3.7

Der

Psychiater

des

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD)

führte

in

seiner

Stellung nahme

vom

3.

September

2024

( Urk.

10/201 /5 )

aus,

dass

gegenüber

der

gutachter lichen

Beurteilung

kein

veränderter

medizinischer

Sachverhalt

vorliege.

Daran

würden

auch

die

erstmals

in

einem

Bericht

des

Jahres

2023

auftauchenden

Diagnosen

im

Zusammenhang

mit

abhängigkeitsbezogenen

Substanzen

nichts

ändern.

Es

liege

eine

durch

die

ambulanten

Behandler

andere

Beurteilung

dessel ben

Sachverhalts

vor. 4. 4.1

Zwischen

den

Parteien

ist

unbestritten,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

Ausübung

seiner

bisherigen

vor

dem

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

ausgeübten

-

Tätig keit

als

stellvertretender

Leiter

in

eine r

D.___ stube

nicht

mehr

zumutbar

ist

( Urk.

2

S.

1).

Strittig

ist

demgegenüber

der

Umfang

der

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit.

Während

die

Beschwerdegegnerin

diesbezüglich

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

ausgeht

(S.

2),

ist

nach

Ansicht

des

Beschwerdeführer s

lediglich

eine

solche

von

50

%

realistisch

( Urk.

1

S.

5

f. ,

S.

7 ). 4.2

Das

internistische,

neurologische

und

neuropsychologische

Teilgutachten

von

Dr.

G.___ ,

Dr.

I.___

und

der

Psychologin

J.___

wurden

vom

Beschwerde führer

nicht

explizit

in

Frage

gestellt

und

es

drängen

sich

weder

auf grund

der

übrigen

medizinischen

Akten

noch

im

Lichte

der

bundesgerichtlichen

Anforderungen

an

einen

bewe isw ertigen

ärztlichen

Bericht

(vgl.

E.

1.5)

Zweifel

an

den

Schlussfolgerungen

der

genannten

Experten

und

Expertinnen

auf.

Entspre chend

ist

in

internistischer

Hins icht

mangels

Einschränkungen

der

Leistungs fähigkeit

des

Beschwerdeführers

von

eine r

100%igen

Arbeitsfähigkeit

in

jeglicher

Tätigkeit

auszugehen

( Urk.

10/148/50-76

S.

E. 5 November

2018

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Mai

2019

ausge richtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

mass gebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird.

E. 5.3 mit

weiteren

Hinweisen ) .

Im

Übrigen

wird

im

Bericht

vom

8.

April

2024

( Urk.

10/161)

von

einem

weiterhin

bestehenden

Cannabiskon sum

sowie

in

anamnestischer

Hinsicht

auf

einen

zumindest

schäd lichen

Gebrauch

von

opiathaltigen

Medikamenten

hingewiesen

(S.

1),

was

im

psychiatrischen

Teilgutachten

bereits

berücksichtigt

wurde

( Urk.

10/138-172

S.

17,

S.

21 ,

S.

23 ).

Was

die

übrigen

nach

der

Begutachtung

verfassten

Berichte

der

behandelnden

Psychiater

(vgl.

E.

3.4-6)

angeht,

ist

Folgendes

zu

bemerken :

Der

in

den

Berichten

der

R.___

vom

1 7.

Juni

20 24

( Urk.

10/169 ),

der

U.___

Klinik

vom

2 5.

Juni

2024

( Urk.

10/183)

und

der

F.___

vom

1 2.

August

2024

( Urk.

10/184/1-6 )

erwähnte

vermehrte

Konsum

von

Suchtmitteln

war

gemäss

den

Angaben

des

Beschwerde führers

auf

die

grosse

Belastun g

aufgrund

der

Ablehnung

einer

IV-Teilrente

sowie

diverse

nicht

näher

beschriebene

sozioöko nom ische

Faktoren

zurückzuführen .

Dies

habe

zu

einem

Stimmungseinbruch

geführt ,

wobei

er

die

Kontrolle

über

die

Häufigkeit

und

Menge

des

Substanzkonsums

verlor en

habe

( Urk.

10/169

S.

2 ,

Urk.

10/184/1-6

S.

2

Ziff.

2.2).

Eine

mit

einem

vermehrten

Substanzgebrauch

einher gehende

Verschlechterung

des

psychischen

Gesundheitszustands

ist

praxis gemäss

indes

unbeachtlich,

soweit

wie

vorliegend

durch

einen

versicherungs rechtlich

unbeachtlichen

psychosozialen

Umstand

ausgelöst

und

unterhalten .

Gleich

verhält

es

sich

betreffend

die

im

Bericht

erwähnten

sozioökonomischen

Belastungsfaktoren.

Des

Weiteren

ist

es

im

Rahmen

der

stationären

Behandlung

bei

der

R.___

vom

1 3.

Mai

bis

1 7.

Juni

2024

beim

Beschwerdeführer

bereits

wieder

zu

einer

deutlichen

Stabilisierung

des

Zustands

gekommen

( Urk.

10/169

S.

5)

und

seitens

der

F.___

wurde

den

im

Bericht

vom

1 2.

August

2024

genannten

Diagnosen

betreffend

Substanzkonsum

keine

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähig keit

beigemessen

( Urk.

10/184/1-6

S.

4

Ziff.

E. 5.30 Uhr

auf,

geht

mit

dem

Hund

spazieren

und

frühstückt.

Um

6.50

Uhr

nehme

er

den

Bus/Zug

zu

AB.___ ,

wo

er

dann

für

sechs

bis

sieben

Stunden

arbeite.

Danach

komme

er

nach

Hause,

lege

sich

meistens

eine

halbe

Stunde

hin

und

mache

anschlies send

zirka

E. 8 Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommen den

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beur teilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbs unfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG).

E. 8.4 Stunden

bei

einem

Rendement

von

80

%.

Somit

bestehe

auf

dem

freien

Arbeitsmarkt

bezogen

auf

ein

100

%-Pensum

eine

Arbeits fähigkeit

von

80

%

(S.

23).

3.1.2

In

seinem

psychiatrischen

Teilgutachten

vom

2 6.

September

2023

( Urk.

10/138-172 )

hielt

der

psychiatrische

Gutachter

fest,

die

2019

diagnostizierte

ADHS

zeige

sich

in

der

Exploration

durch

Ablenkbarkeit,

Schwierigkeiten

mit

der

Aufrecht erhaltung

der

Aufmerksamkeit,

Missachtung

von

Einzelheiten,

Problemen

bei

der

Organisation

von

Aufgaben,

Vergesslichkeit

bei

Alltagstätigkeiten

und

Widerwil len

gegen

Aufgaben

mit

dem

Erfordernis

längerer

Anstrengung.

Der

Beschwerde führer

erfülle

fünf

von

mindestens

fünf

genannten

Kriterien

der

Unaufmerk samkeit

nach

DSM

5,

weshalb

die

entsprechende

Diagnose

nachvollziehbar

sei.

Auch

zeige

sich

die

Eigenanamnese

des

Beschwerdeführers

ty p isch

für

einen

ADHS-Verlauf.

Die

verschiedenen

beschriebenen

Suchterkrankungen

seien

als

Versuch

der

Selbstmedikation

zu

betrachten,

wobei

die

ADHS-Symptomatik

unter

Meth y lphenidat

deutlich

abgenommen

habe.

Der

Besch we rdeführer

bestä t ige

des

Weiteren

Gefühle

von

starkem

Zweifel,

eine

unverhältnismässige

Leistungs bezogenheit

unter

Vernachlässigung

von

Vergnügen,

ein

unbegründetes

Behar ren

darauf,

dass

andere

sich

den

eigenen

Gewohnheiten

unterordnen ,

sowie

einen

Perfektionismus ,

welcher

die

Fertigstellung

von

Aufgaben

verhindere.

Damit

seien

vier

Kriterien

einer

zwanghaften

Persönlichkeit

erfüllt.

Eine

Persönlichkeits störung

liege

indes

nicht

vor,

da

die

genannten

Kriterien

nicht

überdauernd

seien

respektive

nicht

seit

der

Kindheit

oder

der

späten

Jugend

bestanden

hätten.

Auf grund

der

Eigenschaften

seiner

zwanghaften

Persönlichkeit

sei

der

Beschwerde führer

bei

der

Arbeit

vor

allem

bei

Hektik

relativ

schnell

überfordert

und

könne

so

die

von

ihm

durch

die

zwanghafte

Persönlichkeit

gestellten

Anforderungen

an

sich

selbst

nicht

erfüllen.

Dies

resultiere

in

einer

depressiven

Symptomatik,

wobei

er

in

über f ordernden

Situationen

eine

Panikattacke

in

Form

von

ab rup tem

Auf treten

und

intensive m

Unbehagen

mit

begleitenden

vegetativen

Symptomen

(Atemnot,

Unruhe,

Zittern,

Beklemmungsgefühl,

Angst

vor

Kontrollverlust,

heiss/kalt

Empfinden)

erfahre,

welche

die

Kriterien

einer

Panikstörung

nach

ICD 1 0

erfülle.

Beim

Beschwerdeführer

beständen

weiter

Zwangsgedanken,

welche

als

eigene

Gedanken

wahrgenommen,

sich

wiederholen

und

als

unangenehm

und

unsinnig

betrachtet

würden.

Er

versuche ,

innerlich

Widersta n d

zu

leisten ,

und

fürchte

sich

vor

der

Ausführung

der

Zwangsgedanken,

unter

welchen

er

leide.

Eine

depressive

Erkrankung

sei

psychopathologisch

und

testpsychologisch

nicht

ausgew ie sen.

Im

Weiteren

liege

nach

wie

vor

ein

täglicher

Cannabis-Konsum

vor.

Es

bestehe

aber

keine

Abhängigkeit ,

welche

sich

durch

starkes

«Craving»,

vermin derte

Kon trolle

über

den

Substanzgebrauch

oder

Einengung

auf

den

Subst a nzgebrauch

äu ssere

(S.

E. 13 9

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG).

Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einer seits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

E. 15 f.): - mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - Schnittverletzung

Oberarm

rechts

vom

2 7.

Juni

2020

mit

Durchtrennung

Nervus

ulnaris

und

Nervus

cutaneus

antebrachii

med i alis

(ICD-10

S44.0,

S.44.8)

mit/bei - Status

nach

Wundrevision

Oberarm

rechts

und

epineuraler

Koaptation

Nervus

ulinaris

und

Nervus

c utaneus

antebrachii

medialis,

Neurolyse

und

in

situ- Dekompression

Nervus

ulnaris

Ellbogen

rechts

vom

2 7.

Juni

2020 - Status

nach

peripherem

Nerventransfer

Nervus

i nterosseus

anterior

pro

motorische

Faszikel

Nervus

ulnaris

End-zu-Seit

(Supercharge)

Unterarm

rechts

und

FDP

III-

bis

V-Tenodese

rechts

am

6.

August

2020 - n eurologisch

persistierende

Defizite

zirka

M4

Parese

N ervus

ulnaris

versorg ter

Muskulatur

mit

leichten

Hypotrophien

sowie

Feinmotorik störung - elektroneurographisch

weiterhin

Nachweis

einer

schweren

Affektion

des

N ervus

ulnaris

rechts,

jedoch

motorisch

und

sensibel

ableitbar - persistierendes

ausgeprägtes

intermittierendes

neuropathisches

Schmerzsyndrom - leichte

bis

mittelgradige

neuropsychologische

Störung

(ICD-10

F06.8

mit/bei - aktuell

( 3.

Oktober

2023)

mittelgradiger

depressiver

Verstimmung - sonstige

hyperkinetische

Störungen,

Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivi tätsstörung

(ADHS)

im

Sinne

des

unaufmerksamen

Subtyps

nach

DSM

5

(ICD-10

F 90.8 ) - Persönlichkeitsakzentuierung

mit

zwanghaften

Anteilen

(ICD-10

Z73) - Panikstörung

(episodisch

paroxysmale

Angst,

ICD-10

F41.0) - ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - Nikotinabusus,

kumulativ

zirka

25

py

(ICD-10

Z72.0) - Mikroprolaktinom

Hypophyse,

6

mm,

Erstdiagnose

Juli

2018

(ICD-10

D35.2) - Unterarmfraktur

rechts

2 00 1

(ICD-10

S52.9) - Status

nach

Osteosynthese

Unterarm

rechts - Status

nach

Osteosynthesematerialentfernung

am

Unterarm

rechts - dringender

Verdacht

auf

Spannungstypkopfschmerzen

(ICD-10

F42.0) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Cannabinoide;

Schädlicher

Gebrauch

(ICD-10

F12.1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Kokain:

Abhängigkeits syndrom,

gegenwärtig

abstinent

(ICD-10

F14.20) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Alkohol :

Schädlicher

Gebrauch

(Status

nach;

ICD-10

F1 0 .1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Sedativa

oder

Hypnotika

Abhängigkeits syndrom,

gegenwärtig

abstinent

(Status

nach;

ICD-10

F1 3 .2)

In

psychiatrischer

Hinsicht

bezogen

auf

die

Tätigkeit

als

Koch

bestehe

bezüglich

der

Fähigkeit

zur

Anpassung

an

Regeln/Routinen,

zur

Pla nung/Strukturierung

von

Aufgaben

und

der

Flexibilität/Umstellungsfähigkeit

ein

Rating

von

2

bis

3

(mässig

bis

erheblich) .

Betreffend

die

Entscheidungs-/Urteils fähigkeit,

die

Widerstands-/Durchhaltefähigkeit

und

die

Gruppenfähigkeit

sei

von

einem

Rating

von

2

(mässig)

auszugehen

respektive

bei

der

Kompetenz-/Wissens anwendung,

der

Proaktivität/Spontanaktivitäten

und

der

Selbstbehauptungs fähigkeit

von

einem

solchen

von

1

(leicht) .

Hinsichtlich

der

Konver sation/Kontaktfähigkeit

zu

Dritten,

der

Fähigkeit

zu

engen

dy a dischen

Beziehungen,

der

Fähigkeit

zur

Selbstpflege/Selbstversorgung

und

der

Mobili tät/Verkehrsfähigkeit

best ä nden

keine

Einschränkungen

(Rating

0 ;

S.

E. 17 f. ,

Urk.

10/138-172

S.

24

f. ).

Unter

neurologischen

Gesichtspunkten

würden

sich

eine

verminderte

Kraftent wicklung

der

rechten

Hand

und

das

Auslösen

von

neuropathischen

Schmerzen

bei

Überlastung

zeigen .

Es

sei

zudem

die

Feinmotorik

der

rechten

dominanten

Hand

gestört

und

es

könne

immer

wieder

zu

neuropathischen

Schmerzen

kom men,

die

dann

die

Arbeitsfähigkeit

weiter

einschränken

würden

(S.

18).

Aus

neuropsychologischer

Sicht

verfüge

der

Beschwerdeführer

über

genügend

gute

kognitive

Ressourcen

und

zeige

keine

Einbussen

in

der

verbalen

Merk spanne,

im

Arbeitsgedächtnis

und

der

Lern-

und

Behaltensleistung.

Die

Exekutiv funktionen ,

die

visuelle

Wahrnehmung

und

die

räumlich-konstruktiven

Fähig keiten

würden

sich

regelrecht

abbilden

und

der

Beschwerdeführer

zeige

ein

gutes

Durchhaltevermögen,

wobei

die

vierstündige

Untersuchung

mit

zwei

(Rauch-)

P ausen

durchgeführt

worden

sei

(S.

18).

In

handchirurgische r

Hinsicht

würden

noch

ein

deutliches

Kraftdefizit

der

rechten

Hand,

eine

mässiggradige

Sensibilitätsstörung

sowie

eine

geringe

Bewegungs einschränkung

persistieren.

Zudem

habe

sich

ein

neuropathisches

Schmerzsyn drom

ausgebildet,

welches

unter

schmerztherapeutischer

Behandlung

meist

gut

kompensiert

sei

(S.

19).

In

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Koch

bestehe

aus

internistischer

Sicht

eine

Arbeits fähigkeit

von

100

%

respektive

in

handchirurgischer,

neurologischer,

neuropsy chologischer

und

psychiatrischer

Hinsicht

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

je

40

% .

In

einer

Verweistätigkeit

bestehe

unter

internistischen

Gesichtspunkten

eine

Arbeits fähigkeit

von

100

% ,

aus

neuropsychologischer

Sicht

eine

Arbeitsun fäh igkei t

von

10

%

und

aus

handchirurgischer,

neurologischer

und

psychiat rischer

Sicht

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

je

E. 20 %

in

einer

Verweistätigkeit.

Dabei

gelte

das

im

handchirurgischen,

neurologischen,

neuropsychologischen

und

psychiat rischen

Teilgutachten

geäusserte

Fähigkeitsprofil,

wobei

sich

aufgrund

der

interdis ziplinären

Konsensbeurteilung

keine

additive

Arbeitsunfähigkeit

ableite

(S.

20).

In

der

bisherigen

Tätigkeit

ergebe

sich

aus

interdisziplinärer

Sicht

eine

umsetz bare

Präsenzzeit

von

sechs

S tunden

und

ein

umsetzbares

Rendement

von

85

% .

Die

Rendement -B emessung

sei

durch

eine

verminderte

Kraftentwicklung

der

rechten

Hand,

das

Auslösen

von

neuropathischen

Schmerzen

bei

Überlastung,

eine

gestörte

Feinmotorik

der

rechten

dominanten

Hand ,

eine

depressive

Verstim mung

mit

Störung

der

Motivation,

das

Aufmerksamkeitsdefizit

und

d ie

Persönlichkeits akzentuierung

begründet .

Gestützt

auf

die

genannte

Zeit-

und

Leistungskomponente

ergebe

sich

aus

interdisziplinärer

Sicht

in

der

bisherigen

Tätigkeit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

40

%

(bezogen

auf

ein

100

% -Pensum;

S.

2 0

f.).

Aus

handchirurgischer

Sicht

habe

vom

Unfalltag

bis

Mitte

September

2020

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

bestanden.

Danach

habe

sich

die

Arbeits fähigkeit

bis

zum

aktuellen

Datum

auf

60

%

gest ei gert.

Aus

neurolo gischer

Sicht

könne

bezüglich

des

Verlaufs

de r

attestierten

Ar b eitsunfähigkeit

der

Hand c hirurgie

gefolgt

werden,

das

heisst

vom

Unfall

bis

Mitte

September

2020

habe

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestanden

und

ab

dann

noch

eine

40%ige

Arbeitsunfähigkeit

bis

zum

Untersuchungszeitpunkt.

In

neuropsychologischer

Hinsicht

sei

aufgrund

fehlender

Befunde

keine

retrospektive

Arbeitsfähigkeitsein schätzung

möglich.

Unter

psychiatrischen

Gesichtspunkten

bestehe

die

attestierte

Arbeitsfähigkeit

seit

Beginn

der

aktuellen

Arbeitsstelle

im

Juni

202 2.

Eine

Verbesse rung

dieser

Arbeitsfähigkeit

sollte

in

der

Zukunft

realistisch

sein

und

die

Arbeitsfähigkeit

sollte

sich

schätzungsweise

mit

der

nötigen

Unterstützung

um

10

%

alle

zwei

bis

drei

Monate

verbessern

(S.

E. 21 f.).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

ergebe

sich

aus

interdisziplinärer

Sicht

eine

umsetz bare

Präsenzzeit

von

E. 22 f.).

Die

Kernproblematik

des

Beschwerdeführers

werde

in

der

ADHS

gesehen

(S.

24).

In

der

bisherigen

Tätigkeit

könne

der

Beschwerdeführer

für

sechs

Stunden

anwe send

sein,

wobei

er

aufgrund

der

Aufmerksamkeitsstörung

und

der

Persönlichkeits akzentuierung

in

hektischen

Situationen

über f ordert

s e i ,

was

seine

Genauigkeit,

das

Tempo

und

die

Strukturierung

des

Arbeitsprozesses

beeinträch tige

und

zu

einer

Leistungseinschränkung

von

10

%

führe.

Entsprechend

sei

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

insgesamt

60

%

auszugehen.

Diese

bestehe

seit

Auf nahme

der

aktuellen

Arbeits tätigkeit

im

Juni

2022

(S.

30).

Im

Zusammenhang

mit

einer

angepassten

Tätigkeit

seien

nicht

monotone

Tätig keiten

ohne

Druck

und

mit

der

Möglichkeit

für

eine

niederschwellige

Unterstüt zung

durch

Dritte

geeignet.

Um

Routinen

zu

erlernen

benötige

der

Beschwerde führer

längere

Zeit

im

Vergleich

zur

Normalpopulation.

Aufgrund

der

eingeschränkten

Flexibilität

sollten

die

Arbeitszeiten

regelmässig

sein

und

er

benötige

genügend

Zeit

zur

Erholung,

weshalb

die

arbeitsrechtlichen

Ruhezeiten

unbedingt

einzuhalten

seien

und

Wochenend arbeit

vorerst

nicht

zu

empfehlen

sei.

Aufgrund

von

Aufmerksamkeitsdefiziten

mit

erhöhter

Ablenkbarkeit

werde

Teamarbeit

nur

empfohlen,

wenn

die

Arbeitstätigkeit

klar

strukturiert

und

abgegrenzt

sei .

In

zeit licher

Hinsicht

ergebe

sich

aus

psychiatrischer

Sicht

keine

Einschränkung.

Leistungs mässig

bestehe

eine

Einschränkung

von

20

% ,

da

das

Arbeitstempo

auf grund

des

Aufmerksamkeitsdefizits

mit

möglicher

Überforderung

reduziert

sei

und

vermehrte

Pausen

nötig

seien,

um

sich

zu

«sammeln».

Entsprechend

bestehe

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeits un fähigkeit

von

20

% .

Diese

bestehe

ab

Erstellung

des

Gutachtens

(S.

31

f.). 3.1.3

Dr.

H.___

führte

in

ihrem

handchirurgischen

Teilgutachten

vom

9.

November

2023

( Urk.

10/148/107-137)

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

eine

Schnittver letzung

am

Oberarm

rechts

mit

vollständiger

Durchtrennung

des

Nervus

ulnaris

und

des

Nervus

cutaneaus

antebrachii

medialis

zugezogen

(S.

23) .

Aktuell

persis tiere

ein

deutliches

Kraftdefizit

der

rech t en

Hand,

eine

mässiggradige

Sensibilitäts störung

und

eine

geringe

Bewegungseinschränkung.

Zudem

habe

sich

ein

neuropa thisches

Schmerzsyndrom

ausgebildet,

welches

unter

schmerzthera peutischer

Behandlung

meist

gut

kompensiert

sei

(S.

25).

In

der

angestammten

Tätigkeit

könne

der

Beschwerdeführer

aufgrund

der

neuropa thischen

Schmerzsymptomatik

zu

8 0

%

täglich

anwesend

sein.

Es

bestehe

eine

Einschränkung

der

Leistung

von

50

% ,

da

die

meisten

manuellen

Tätigkeiten

in

der

Küche

als

Rechtshänder

mit

der

rechten

Hand

aufgrund

der

neuropathischen

Schmerzsymptomatik,

der

persistierenden

Gefühlsstörungen

und

des

Kraftdefizits

nicht

oder

nur

für

kurz e

Zeit

ausgeführt

werden

könnten.

Entspre chend

ergebe

sich

in

der

bisherigen

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

60

%.

In

retrospektiver

Hinsicht

habe

in

der

Zeit

vom

Unfalltag

bis

Mitte

September

2020

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

danach

eine

60%ige

Arbeitsfähigkeit

bestan den

(S.

27).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sollten

mit

der

rechten

Hand

möglichst

wenig

und

wenn

dann

nur

kurz zeitige,

wechselbelastende

Tätigkeiten

ohne

repetitive

und

schwere

manuelle

Tätigkeiten

ausgeführt

werden.

Optimal

wäre

eine

beratende

oder

delegierende

Tätigkeit.

In

zeitlicher

Hinsicht

sei

ein e

vollschichtige

Arbeits fähigkeit

möglich.

Aufgrund

der

ausgeprägten

Restbeschwerden

des

rechten

Arms

als

Rechtshänder

bestehe

auch

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

eine

Einschränkung

von

20

% ,

so

dass

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

auszu gehen

sei.

Retrospektiv

gelte

dies

für

die

Zeit

nach

sechs

Monaten

seit

der

letzten

operativen

Therapie

respektive

ab

Februar

2021

(S.

28

f.) . 3.2

Dr.

med.

L.___ ,

Klinik

für

Plastische

Chirurgie

und

Handchirurgie,

S pital

M.___ ,

hielt

am

1 3.

März

2024

( Urk.

10/162)

fest,

dass

die

Arbeitsfä higkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Koch

in

einem

Betrieb

ohne

Möglich keit

einer

Anpassung

der

Tätigkeiten

auf

ein

reduziertes

Leistungsniveau

nicht

mehr

gegeben

wäre,

da

der

Beschwerdeführer

schwere

manuelle

Tätigkeiten

nicht

mehr

durchführen

könne

(S.

1

Ziff.

4).

Aktuell

sei

er

zwar

als

Koch

tätig ,

wobei

der

Arbeitgeber

jedoch

eine

angepasste

Tätigkeit

mit

wenigen

und

nur

kurz zeitig

wechselbelastenden

Tätigkeiten,

ohne

repetitive

oder

schwere

manuelle

Tätigkei ten

sicherstell e .

In

dieser

Tätigkeit

sei

er

mit

einer

Präsenz zeit

von

60

%

bei

einer

Leistungsfähigkeit

von

80

%

arbeitsfähig,

was

einer

Gesamtarbeitsfähigkeit

von

50

%

entspreche,

was

der

Belastungsgrenze

des

Beschwerdeführers

entspreche

( S.

2

Ziff.

5).

Abschliessend

hielt

die

behandelnde

Handchirurgin

fest,

dass

sich

seit

der

Begut achtung

keine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheitszustands

gezeigt

habe

( Ziff.

7). 3.3

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

E.___

führte

am

8.

April

2024

( Urk.

10/161)

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

seit

dem

1 1.

April

2019

in

der

integrierten

Suchthilfe

in

N.___

in

Behandlung.

Die

im

psychiatrischen

Teilgutachten

der

C.___

gestellten

Diagnosen

seien

nachvollziehbar.

Es

sei

jedoch

eine

affektive

Störung

mit

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

anzugeben,

da

beim

Beschwerde führer

wiederkehrende

depressive

Episoden

mit

bis

zu

mittelschwerer

Ausprägung

auftreten

könnten.

Des

Weiteren

bestehe

gemäss

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

ein

regelmässiger,

wenn

auch

mit

kurz en

abstinenten

Phasen

einherge hender

Cannabiskonsum

sowie

eine

klare

Abhängigkeitserkrankung.

Auf

anamnes tischer

Grundlage

bestehe

auch

ein

zumindest

schädlicher

Gebrauch

von

opiathaltigen

Medikamenten

(S.

1

Ziff.

1

f.).

In

der

angestammten

Tätigkeit

liege

in

Übereinstimmung

mit

dem

psychiat rischen

Gutachter

eine

60% ige

Arbeitsfähigkeit

vor

(S.

2

Ziff.

3).

Gleicher massen

sei

in

einer

angepassten

Tätigkeit

bei

einer

Präsenzzeit

von

70

%

und

einer

Leistungsfähigkeit

von

90

%

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

auszu gehen.

Der

Beschwerdeführer

befinde

sich

aktuell

in

einem

wohlwollenden

Arbeits umfeld,

welches

ihm

erlaube ,

sich

seinen

Einschränkungen

bei

Bedarf

anzu passen,

ohne

dass

es

zu

Einschränkungen

im

Arbeitsablauf

komme.

Hier

scheine

er

jedoch

sehr

auf

die

Rücksichtnahme

und

das

Verständnis

des

Arbeit gebers

und

der

Mitarbeiter

angewiesen

zu

sein.

Bei

einem

Wegfall

dieser

Toleranz

würde

sich

der

aktuelle

Arbeitsplatz

nicht

als

eine

optimal

angepasste

Tätigkeit

präsentieren

( Ziff.

4).

Aufgrund

der

gestellten

Diagnosen

gehe

der

Beschwerdeführer

in

seiner

Freizeit

sehr

bedacht

mit

seinen

Ressourcen

um,

wobei

e r

relativ

schnell

an

seine

Belastungs grenzen

komme,

was

ein

hoher

Risikofaktor

für

einen

reaktiven

Substanz konsum

darstelle.

Diese

Anpassungen

führten

zu

einem

eingeschränkten

Aktivitätsradius,

was

zu

wenigen

sozialen

Kontakten

und

Rückzugstendenzen

führe.

Auch

im

Arbeitskontext

sei

er

i nsbesondere

aufgrund

der

ADS Symptomatik

und

der

zwanghaften

Persönlichkeitsakzentuierung

sehr

darauf

bedacht ,

seine

Belastungsgrenzen

nicht

zu

überstrapazieren.

Die

Folgen

seien

erfahrungs gemäss

ein

rascher

Leistungsabfall,

Blockaden

im

Ausführen

von

übertra genen

Aufgaben

und

situativ

eine

Verstärkung

der

psychischen

Symp tome,

was

die

Arbeitsfähigkeit

schnell

reduzieren

lasse,

was

wiederum

zur

psychi schen

Belastung

führe,

was

sich

auf

den

privaten

Bereich

auswirke

(S.

2

f.

Ziff.

5).

A bschliessend

wies

der

behandelnde

Psychiater

darauf

hin,

dass

sich

die

Konsum störung

gemäss

seiner

Einschätzung

seit

der

Begutachtung

verstärkt

habe

(S.

3

Ziff.

9). 3.4

Dr.

med.

O.___ ,

Oberarzt

und

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

Dr.

med.

P.___ ,

Leitende

Ärztin ,

und

Dr.

med.

Q.___ , Klinik R.___

AG,

stellten

in

ihrem

Austrittsbericht

vom

1 7.

Juni

2024

betreffend

die

Hospita lisation

vom

1 3.

Mai

bis

1 7.

Juni

2024

( Urk.

10/169)

folgende

Diagnosen

(S.

1): - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Sedativa

oder

Hypnotika:

Abhängig keitssyndrom

(ICD-10

F13.2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Sedativa

oder

Hypnotika:

Entzugs syndrom

(ICD-10

F13. 3 ) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Opioide :

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F1 1 .2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Cannabinoide :

Abhängigkeits syndrom

(ICD-10

F1 2 . 2 ) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Cannabinoide :

Entzugssyndrom

(ICD-10

F1 2 . 3 ) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Opioide :

Entzugssyndrom

(ICD-10

F1 1 . 3 ) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Kokain :

Abhängigkeitssyndrom ,

gegenwärtig

episodischer

Konsum

(ICD-10

F1 4 .2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Alkohol:

Schädlicher

Gebrauch

(ICD-10

F10.1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Tabak :

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F1 7 . 2 ) - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode

(ICD-10

F33.1) - Einfache

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung,

unter

Methylphenida t

(ICD-10

F90.0) - chronischer

Prurigo

nodularis,

unter

Therapie

mittels

Dupixent

(ICD-10

L28.1) - komplexes

regionales

Schmerzsyndrom

der

oberen

Extremität,

Ketamin

alle

vier

Wochen

(ICD-10

G90.7) - Schmerzen

im

rechten

Oberarm

nach

Nervendurchtrennung

2020

(ICD-10

R52.2) - Hypophysentumor/Prolaktinom,

Behandlung

mit

Cabergolin,

Erstdiagnose

zirka

2017

(ICD-10

D35.2)

Die

Ärzte

führten

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

seit

der

letzten

stationären

Entzugsbe handlung

im

J ahre

2022

etwa

ein

halbes

Jahr

abstinent

gewesen.

Auf grund

einer

IV-Teilrentenablehnung

und

diversen

sozioökonomischen

Belastun gen

sei

es

wieder

zu

einem

Rückfall

in

alte

Verhaltensmuster

gekommen.

Aktuell

konsumiere

er

sechs

Joints

THC

pro

Tag

und

habe

wieder

regelmässig

L o r aze pam

und

Alprazolam

konsumiert.

Episodisch

sei

es

zusätzlich

zum

Konsum

von

ärzt lich

nicht

verordneten

Opioiden,

Alkohol

und

Kokain

gekommen

(S .

2).

Die

Anamnese,

die

klinische

Verhaltensbeobachtung,

der

Verlauf

und

die

Befunde

sprächen

für

ein

Abhängigkeitssyndrom

von

Sedativa

und

Hypnotika,

Opiaten,

Cannabinoiden

und

Tabak.

Die

Kriterien

(in

Abgrenzung

zu

einem

schädlichen

Gebrauch)

wie

verminderte

Kontrollfähigkeit

bezüglich

des

Beginns/Beendigung/Menge

des

Konsums,

Toleranzentwicklung,

körperliche

Entzugs symptome,

Vernachlässigung

anderer

Interessen ,

anhaltender

Substanz konsum

trotz

Nachweis

schädlicher

Folgen

und

starker

Konsumwunsch

seien

erfüllt.

Zudem

bestehe

zumindest

ein

schädlicher

Gebrauch

von

Kokain

bei

aktuell

episodischen

Konsumereignissen.

Die

Zusammenschau

der

erhobenen

Anamnese,

Befunde

und

Psychometrie

spreche

sodann

für

das

Vorliegen

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode

und

einer

ADHS

(S.

3).

Während

des

Aufenthalts

sei

es

zu

einer

deutlichen

Stabilisierung

des

Zustands bildes

bei

persistierender

Symptomatik

im

Rahmen

der

bekannten

Diagnosen

gekom men,

so

dass

der

Beschwerdeführer

am

1 7.

Juni

2024

in

das

angestammte

Alltagsumfeld

mit

ausgebautem

ambulante m

Helfernetzwerk

zur

ambulanten

Überbrückung

bis

zur

Langzeitentwöhnung

habe

entlassen

werden

können

(S.

5

f.) . 3.5

Oberärztin

S.___

und

Assistenzärztin

T.___ ,

U.___

Klinik,

nannten

in

ihre m

Bericht

vom

2 5.

Juni

2024

betreffend

die

stationäre

Behandlung

vom

2 7.

Juni

bis

2 2.

Juli

2024

( Urk.

10/183 )

folgende

Diagnosen

(S.

1): - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Opioide :

Entzugs syndrom

(ICD-10

F1 1 . 3 ) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Opioide:

Abhängigkeitssyndrom

( unter

Targin;

ICD-10

F1 1 .2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Sedativa

oder

Hypnotika:

Abhängigkeits syndrom ,

gegenwärtig

abstinent

seit

Juli

2024

(ICD-10

F1 3 .2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Cannabinoide :

Abhängigkeitssyn drom,

gegenwärtig

abstinent

(ICD-10

F1 2 .2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Kokain :

Abhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig

abstinent

(ICD-10

F1 4 .2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Alkohol:

Schädlicher

Gebrauch

(ICD-10

F10.1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Tabak:

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F17.2) - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

teilremittiert

(ICD-10

F33. 4 ) - Einfache

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10

F90.0) - P rurigo

nodularis

(ICD-10

L28.1) - c hronische

periphere

neuropathische

Schmerzen - Schmerzen

im

rechten

Oberarm

nach

Nervendurchtrennung

2020

(ICD-10

R52.2) - Prolaktinom

(ICD-10

D35.2)

Der

Beschwerdeführer

sei

zur

Entzugsbehandlung

von

Opioiden

(Targin

20/10

mg*day)

aufgenommen

w o rden.

Die

Targindosierung

sei

schrittweise

auf

5/2.5mg

pro

Tag

reduziert

worden

und

der

Beschwerdeführer

sei

mit

dieser

Restdosis

vor zeitig

ausgetreten,

nachdem

die

Krankenkasse

eine

entsprechende

Kosten übernahme

abgelehnt

habe .

Er

habe

eigenständig

einen

Termin

bei

seiner

ambulan ten

Ärztin

organisiert,

mit

welcher

er

die

Möglichkeit

einer

weiteren

Reduk tion

der

Opioidmedikamentation

habe

planen

wollen

(S.

3 ,

S.

4;

vgl.

auch

Urk.

10/195). 3.6

Dr.

med.

V.___ ,

Leitende

Ärztin,

und

Dr.

med.

W.___ ,

Assistenzärztin,

F.___ ,

stellten

in

ihrem

Bericht

vom

1 2.

August

2024

( Urk.

10/184 /1-6 )

folgende

Diag nosen

(S.

3

f.

Ziff.

E. 23 f. ).

Unter

neurologi schen

Gesichtspunkten

besteht

in

einer

angepassten

Tätigkeit

aufgrund

der

vermin derten

Kraftentwicklung

der

rechten

Hand

und

de r

neuropathischen

Schmerzen

bei

deren

Überbelastung

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

( Urk.

10/77-106

S.

E. 26 f.).

Aus

neuropsychologischer

Sicht

ist

in

einer

angepassten

Tätigkeit

unter

Berücksichtigung

der

beim

Beschwerdeführer

vorliegenden

leichten

bis

mittel gradigen

neuropsychologischen

Störung

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

90

%

auszugehen

( Urk.

10/173-196

S.

20

f.). 4.3

4.3.1

Die

psychiatrische

Teilexpertise

von

Dr.

K.___

vom

2 6.

September

2023

und

d as

handchirurgische

Teilgutachten

von

Dr.

H.___

vom

9.

November

2023

(vgl.

E.

3 .1 .2-3 )

entspr e ch en

den

praxisgemässen

Anforderungen

an

den

Bewe isw ert

einer

Expertise.

So

sind

sie

für

die

streitigen

Belange

umfassend,

geben

sie

doch

Antwort

auf

die

Frage

nach

dem

Gesundheitszustand

und

der

verbleibenden

Arbeits fähigkeit

de s

Beschwerdeführer s .

Sie

beruhen

sodann

auf

den

notwendi gen

psychiatrischen

und

handchirurgischen

Untersuchungen.

D er

Gutachter

und

die

Gutachterin

berücksichtigten

detailliert

die

geklagten

Beschwerden

und

setz ten

sich

damit

auseinander

( Urk.

10/148/107- 137

S.

9

f.,

S.

21 ;

Urk.

10/138-172

S.

8

f. ,

S.

22

f. ) .

Die

Expertise n

wurde n

sodann

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anam nese)

abgegeben,

wobei

sich

der

Gutachter

und

die

Gutachterin

zur

Krankheits entwicklung

äusserten

und

Bezug

auf

die

medizinischen

Vorakten

nahmen

( Urk.

10/148/107-137

S.

8,

S.

20

f. ;

Urk.

10/138-172

S.

5,

S.

18

f. ) .

Schliesslich

leuchte n

die

Expertise n

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusam men hänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

ein

und

die

Schlussfolgerungen

im

Gutachten

sind

begründet. 4.3.2

In

diesem

Sinne

ging

Dr.

H.___

in

einer

angepassten

Tätigkeit

aus

handchirurgi scher

Sicht

unter

Hinweis

auf

das

Kraftdefizit

und

die

Gefühlsstörungen

der

rech ten

Hand

sowie

das

neuropathische

Schmerzsyndrom

nachvollziehbar

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

aus

( Urk.

10/148/107-137

S.

2 7

f. ).

Der

Einwand

des

Beschwerdeführers,

wonach

er

gemäss

der

Einschätzung

der

behandelnden

Handchirurgin

Dr.

L.___

vom

1 3.

März

2024

(vgl.

E.

3.2)

in

einer

angepassten

Tätigkeit

lediglich

zu

50

%

arbeitsfähig

sei

( Urk.

1

S.

5

ff.

Ziff.

2.2),

lässt

nicht

an

der

gutachterlichen

Einschätzung

zweifeln.

Zum

einen

ist

auf

die

unterschiedliche

Natur

von

Behandlungs-

und

Begutachtungsauftrag

zu

verweisen

( Urteil

des

Bundesgerichts

8C_820/2016

vom

E. 27 September

2017,

E.

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Dispositiv
  1. Der 1990 geborene X.___ , diplomierter Koch und vom
  2. Mai bis 3
  3. Juli 2018 als Fachverkäufer /Metzgerei mit einem Pensum von 80 % bei der Genossenschaft Z.___ tätig ( Urk. 10/20 ) , meldete sich am
  4. November 2018 unter Hinweis auf ein Adenom an der Hypophyse sowie diverse psychische Erkrankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte den Versicherten am 2
  5. September 2019 über die Kostenübernahme für ein Aufbau training im Bistro A.___ vom 2
  6. September 2019 bis
  7. März 2020 ( Urk. 10/30), welches am 2
  8. März und 1
  9. Juni 2020 bis zum
  10. Juni beziehungs weise 2
  11. August 2020 verlängert wurde ( Urk. 10/42 , Urk. 10/49 ). Am 2
  12. April 202 0 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Jobcoaching und die Unterstützung bei der Stellensuche/Arbeitsvermittlung bis zum 2
  13. Juni 2020 respektive vom 1
  14. April bis 1
  15. Oktober 2020 ( Urk. 10/47). Mit Mitteilung vom
  16. Ju l i 2020 ( Urk. 10/52) wurde das Aufbautraining und Jobcoaching unter Hinweis auf einen Unfall des Versicherten a m 2
  17. Juni 2020 ( Schnittverletzung am rechten Oberarm mit Durchtrennung des Nervus ulnaris und Nervus cultaneus antebrachii medialis , Urk. 10/81 ) per
  18. Juli 2020 vorzeitig abgebrochen. Am 1
  19. September 2020 wurde erneut Kostengutsprache für ein Aufbautraining im Bistro A.___ vom 1
  20. September bis 1
  21. Dezember 2020 erteilt ( Urk. 10/58) , welches am 2
  22. November 2020 bis zum 3
  23. April 2021 verlängert wurde ( Urk. 10/72). Gleichzeitig wurde eine Kostengutsprache für ein Jobcoaching vom 2
  24. November 2020 bis 2
  25. Mai 2021 erteilt ( Urk. 10/73). Mit Mitteilung vom 2
  26. April 2021 ( Urk. 10/91) informierte die IV-Stelle den Versicherten betreffend d en Arbeitsversuch mit Jobcoaching im Alters- und Pflegezentrum B.___ vom 2
  27. April bis 2
  28. Oktober 202
  29. Am
  30. November 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Eingliederungsmassnahmen seien abgeschlossen, da trotz Unterstützung keine Arbeitsstelle habe gefunden werd en können ( Urk. 10/103). In der Folge holte die IV-Stelle bei der C.___ AG ein polydis ziplinäres Gutachten ( Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Psych iatrie und Neuropsychologie) ein (Expertise vom 1
  31. November 2023, Urk. 10/148). Mit Vorbescheid vom
  32. Januar 2024 ( Urk. 10/154) stellte die IV Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, woge gen dieser am
  33. Februar 2024 Einwand ( Urk. 10/158, Urk. 10/163) erhob. Mit Verfügung vom 1
  34. Oktober 2024 ( Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch des Versicherten.
  35. Dagegen erhob der Versicherte am
  36. November 2024 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 1
  37. Oktober 2024 aufzuheben und ihm eine Rente zuzusprechen. Betreffend Arbeitsunfähigkeit sei auf die Einschätzung der behandelnden Handchirurgin abzustellen , es sei bei der Berechnung des Invaliden einkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen und das Valideneinkommen sei auf ein Pensum von 100 % zu berechnen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1). Mit Beschwerde antwort vom
  38. Januar 2025 ( Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
  39. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
  40. 1.1      Am
  41. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
  42. Januar 202
  43. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
  44. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
  45. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
  46. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im 1
  47. November 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2019 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis
  48. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 . Februar 2018 E. 5.1).      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  49. März 2018 E. 7.4). 1.4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom
  50. April 2024 E. 4.2 ).
  51. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte in der leistungsabweisende n Verfügung ( Urk. 2) aus , dass der Beschwerdeführer seit dem
  52. August 2018 in seiner bisherigen Arbeits tätigkeit eingeschränkt sei. Gemäss Gutachten sei ihm die Tätigkeit als stellvertretender Leiter D.___ nicht mehr möglich, wobei mit einer solchen Arbeit ein Lohn von Fr. 69'687.50 erwirtschaftet werden könnte (S. 1). Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und es könnte gestützt auf die statistischen Lohn angaben ein Einkommen von Fr. 52'858.65 erzielt werden , was ein en Invalidi tätsgrad von 24 % ergebe. Auch unter Berücksichtigung des seit
  53. Januar 2024 geltenden Abzugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von unter 40 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___ , Oberarzt, F.___ ( F.___ ) , gehe sowohl in der angestam mten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus . Es zeige sich bei ihm weiterhin ein schwan kendes psychisches Zustandsbild, wobei es in Phasen erhöhter Belastung zu zeitlich begrenzten Stimm ungseinbrüchen mit unter anderem problematischem Kon sum von Alkohol komme. Der psychiatrische Experte habe der erhöhten Rückfall gefahr bei zu hoher Belastung des Beschwerdeführers und auch den ausserhalb des beruflichen Umfeldes bestehenden Einschränkungen aufgrund der zwang haften Persönlichkeit und des Aufmerksamkeitsdefizits (ADS) zu wenig Rechnung getragen . Entgegen der gutachterlichen Einschätzung bestehe sodann ein – wenn auch mit kurz en abstinenten Phasen – regelmässiger Konsum von Cannabis und opiathaltigen Medikamenten . Überdies seien die bei ihm vorliegenden erheb lichen Beeinträchtigungen im Rahmen der Ressourcenprüfung nicht genügend berücksichtigt worden. Aufgrund des fluktuierenden Verlaufs sei der Beschwerde führer nach Gutachtenserstattung in stationärer psychi atrischer/psychotherapeutischer Behandlung gewesen und die Konsumstörung habe sich seit der Begutachtung ve r stärkt (S. 3 ff. Ziff. 2.1). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er könne mit der rechten Hand unter Ausschluss von schweren manuellen und feinmotorischen Arbeiten nur noch wenige und kurz zeitige Tätigkeiten ausführen, wobei die behandelnde Handchirurgin in der angestammten Tätigkeit als Koch in einem Betrieb ohne Anpassungsmöglichkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe. In der aktuellen, angepassten Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 60 % ausübe, sei bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von maxi mal 50 % auszugehen (S. 5 f f . Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die bei ihm aufgrund der psychischen Störungen und der bei der rechten Hand bestehenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit seien im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht genügend berück sichtigt worden und es sei vorliegend ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (S. 7 ff. Ziff. 3.1). Überdies sei das vom Beschwerdeführer im Jahre 2019 erzielte Validene inkommen auf 100 % aufzurechnen, nachdem er damals in einem Pensum von 90 % angestellt gewesen sei (S. 9 Ziff. 4).
  54. 3.1 3.1 .1      Die Gutachter und Gutachterinnen der C.___ , Dr. med. G.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___ , F a chärztin für Handchirurgie FMH , und Chirurgie FMH , Dr. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, MSc J.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, stellten in ihrer Konsensbeurteilung vom 1
  55. November 2023 ( Urk. 10/148/1-30) folgende Diagnosen (S. 15 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Schnittverletzung Oberarm rechts vom 2
  56. Juni 2020 mit Durchtrennung Nervus ulnaris und Nervus cutaneus antebrachii med i alis (ICD-10 S44.0, S.44.8) mit/bei - Status nach Wundrevision Oberarm rechts und epineuraler Koaptation Nervus ulinaris und Nervus c utaneus antebrachii medialis, Neurolyse und in situ- Dekompression Nervus ulnaris Ellbogen rechts vom 2
  57. Juni 2020 - Status nach peripherem Nerventransfer Nervus i nterosseus anterior pro motorische Faszikel Nervus ulnaris End-zu-Seit (Supercharge) Unterarm rechts und FDP III- bis V-Tenodese rechts am
  58. August 2020 - n eurologisch persistierende Defizite zirka M4 Parese N ervus ulnaris versorg ter Muskulatur mit leichten Hypotrophien sowie Feinmotorik störung - elektroneurographisch weiterhin Nachweis einer schweren Affektion des N ervus ulnaris rechts, jedoch motorisch und sensibel ableitbar - persistierendes ausgeprägtes intermittierendes neuropathisches Schmerzsyndrom - leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.8 mit/bei - aktuell (
  59. Oktober 2023) mittelgradiger depressiver Verstimmung - sonstige hyperkinetische Störungen, Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivi tätsstörung (ADHS) im Sinne des unaufmerksamen Subtyps nach DSM 5 (ICD-10 F 90.8 ) - Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Anteilen (ICD-10 Z73) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Nikotinabusus, kumulativ zirka 25 py (ICD-10 Z72.0) - Mikroprolaktinom Hypophyse, 6 mm, Erstdiagnose Juli 2018 (ICD-10 D35.2) - Unterarmfraktur rechts 2 00 1 (ICD-10 S52.9) - Status nach Osteosynthese Unterarm rechts - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am Unterarm rechts - dringender Verdacht auf Spannungstypkopfschmerzen (ICD-10 F42.0) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide; Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Schädlicher Gebrauch (Status nach; ICD-10 F1 0 .1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent (Status nach; ICD-10 F1 3 .2)      In psychiatrischer Hinsicht – bezogen auf die Tätigkeit als Koch – bestehe bezüglich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln/Routinen, zur Pla nung/Strukturierung von Aufgaben und der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit ein Rating von 2 bis 3 (mässig bis erheblich) . Betreffend die Entscheidungs-/Urteils fähigkeit, die Widerstands-/Durchhaltefähigkeit und die Gruppenfähigkeit sei von einem Rating von 2 (mässig) auszugehen respektive bei der Kompetenz-/Wissens anwendung, der Proaktivität/Spontanaktivitäten und der Selbstbehauptungs fähigkeit von einem solchen von 1 (leicht) . Hinsichtlich der Konver sation/Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zu engen dy a dischen Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege/Selbstversorgung und der Mobili tät/Verkehrsfähigkeit best ä nden keine Einschränkungen (Rating 0 ; S. 17 f. , Urk. 10/138-172 S. 24 f. ).      Unter neurologischen Gesichtspunkten würden sich eine verminderte Kraftent wicklung der rechten Hand und das Auslösen von neuropathischen Schmerzen bei Überlastung zeigen . Es sei zudem die Feinmotorik der rechten dominanten Hand gestört und es könne immer wieder zu neuropathischen Schmerzen kom men, die dann die Arbeitsfähigkeit weiter einschränken würden (S. 18).      Aus neuropsychologischer Sicht verfüge der Beschwerdeführer über genügend gute kognitive Ressourcen und zeige keine Einbussen in der verbalen Merk spanne, im Arbeitsgedächtnis und der Lern- und Behaltensleistung. Die Exekutiv funktionen , die visuelle Wahrnehmung und die räumlich-konstruktiven Fähig keiten würden sich regelrecht abbilden und der Beschwerdeführer zeige ein gutes Durchhaltevermögen, wobei die vierstündige Untersuchung mit zwei (Rauch-) P ausen durchgeführt worden sei (S. 18).      In handchirurgische r Hinsicht würden noch ein deutliches Kraftdefizit der rechten Hand, eine mässiggradige Sensibilitätsstörung sowie eine geringe Bewegungs einschränkung persistieren. Zudem habe sich ein neuropathisches Schmerzsyn drom ausgebildet, welches unter schmerztherapeutischer Behandlung meist gut kompensiert sei (S. 19).      In der bisherigen Tätigkeit als Koch bestehe aus internistischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 100 % respektive in handchirurgischer, neurologischer, neuropsy chologischer und psychiatrischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von je 40 % . In einer Verweistätigkeit bestehe unter internistischen Gesichtspunkten eine Arbeits fähigkeit von 100 % , aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsun fäh igkei t von 10 % und aus handchirurgischer, neurologischer und psychiat rischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von je 20 % . Hieraus ergebe sich aus inter disziplinärer Sicht eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit respektive eine solche von 20 % in einer Verweistätigkeit. Dabei gelte das im handchirurgischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiat rischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil, wobei sich aufgrund der interdis ziplinären Konsensbeurteilung keine additive Arbeitsunfähigkeit ableite (S. 20).      In der bisherigen Tätigkeit ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine umsetz bare Präsenzzeit von sechs S tunden und ein umsetzbares Rendement von 85 % . Die Rendement -B emessung sei durch eine verminderte Kraftentwicklung der rechten Hand, das Auslösen von neuropathischen Schmerzen bei Überlastung, eine gestörte Feinmotorik der rechten dominanten Hand , eine depressive Verstim mung mit Störung der Motivation, das Aufmerksamkeitsdefizit und d ie Persönlichkeits akzentuierung begründet . Gestützt auf die genannte Zeit- und Leistungskomponente ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (bezogen auf ein 100 % -Pensum; S. 2 0 f.). Aus handchirurgischer Sicht habe vom Unfalltag bis Mitte September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach habe sich die Arbeits fähigkeit bis zum aktuellen Datum auf 60 % gest ei gert. Aus neurolo gischer Sicht könne bezüglich des Verlaufs de r attestierten Ar b eitsunfähigkeit der Hand c hirurgie gefolgt werden, das heisst vom Unfall bis Mitte September 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und ab dann noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Untersuchungszeitpunkt. In neuropsychologischer Hinsicht sei aufgrund fehlender Befunde keine retrospektive Arbeitsfähigkeitsein schätzung möglich. Unter psychiatrischen Gesichtspunkten bestehe die attestierte Arbeitsfähigkeit seit Beginn der aktuellen Arbeitsstelle im Juni 202
  60. Eine Verbesse rung dieser Arbeitsfähigkeit sollte in der Zukunft realistisch sein und die Arbeitsfähigkeit sollte sich schätzungsweise mit der nötigen Unterstützung um 10 % alle zwei bis drei Monate verbessern (S. 21 f.).      In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine umsetz bare Präsenzzeit von 8.4 Stunden bei einem Rendement von 80 %. Somit bestehe auf dem freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein 100 %-Pensum eine Arbeits fähigkeit von 80 % (S. 23). 3.1.2      In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2
  61. September 2023 ( Urk. 10/138-172 ) hielt der psychiatrische Gutachter fest, die 2019 diagnostizierte ADHS zeige sich in der Exploration durch Ablenkbarkeit, Schwierigkeiten mit der Aufrecht erhaltung der Aufmerksamkeit, Missachtung von Einzelheiten, Problemen bei der Organisation von Aufgaben, Vergesslichkeit bei Alltagstätigkeiten und Widerwil len gegen Aufgaben mit dem Erfordernis längerer Anstrengung. Der Beschwerde führer erfülle fünf von mindestens fünf genannten Kriterien der Unaufmerk samkeit nach DSM 5, weshalb die entsprechende Diagnose nachvollziehbar sei. Auch zeige sich die Eigenanamnese des Beschwerdeführers ty p isch für einen ADHS-Verlauf. Die verschiedenen beschriebenen Suchterkrankungen seien als Versuch der Selbstmedikation zu betrachten, wobei die ADHS-Symptomatik unter Meth y lphenidat deutlich abgenommen habe. Der Besch we rdeführer bestä t ige des Weiteren Gefühle von starkem Zweifel, eine unverhältnismässige Leistungs bezogenheit unter Vernachlässigung von Vergnügen, ein unbegründetes Behar ren darauf, dass andere sich den eigenen Gewohnheiten unterordnen , sowie einen Perfektionismus , welcher die Fertigstellung von Aufgaben verhindere. Damit seien vier Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeit erfüllt. Eine Persönlichkeits störung liege indes nicht vor, da die genannten Kriterien nicht überdauernd seien respektive nicht seit der Kindheit oder der späten Jugend bestanden hätten. Auf grund der Eigenschaften seiner zwanghaften Persönlichkeit sei der Beschwerde führer bei der Arbeit vor allem bei Hektik relativ schnell überfordert und könne so die von ihm durch die zwanghafte Persönlichkeit gestellten Anforderungen an sich selbst nicht erfüllen. Dies resultiere in einer depressiven Symptomatik, wobei er in über f ordernden Situationen eine Panikattacke in Form von ab rup tem Auf treten und intensive m Unbehagen mit begleitenden vegetativen Symptomen (Atemnot, Unruhe, Zittern, Beklemmungsgefühl, Angst vor Kontrollverlust, heiss/kalt Empfinden) erfahre, welche die Kriterien einer Panikstörung nach ICD 1 0 erfülle. Beim Beschwerdeführer beständen weiter Zwangsgedanken, welche als eigene Gedanken wahrgenommen, sich wiederholen und als unangenehm und unsinnig betrachtet würden. Er versuche , innerlich Widersta n d zu leisten , und fürchte sich vor der Ausführung der Zwangsgedanken, unter welchen er leide. Eine depressive Erkrankung sei psychopathologisch und testpsychologisch nicht ausgew ie sen. Im Weiteren liege nach wie vor ein täglicher Cannabis-Konsum vor. Es bestehe aber keine Abhängigkeit , welche sich durch starkes «Craving», vermin derte Kon trolle über den Substanzgebrauch oder Einengung auf den Subst a nzgebrauch äu ssere (S. 22 f.). Die Kernproblematik des Beschwerdeführers werde in der ADHS gesehen (S. 24).      In der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer für sechs Stunden anwe send sein, wobei er aufgrund der Aufmerksamkeitsstörung und der Persönlichkeits akzentuierung in hektischen Situationen über f ordert s e i , was seine Genauigkeit, das Tempo und die Strukturierung des Arbeitsprozesses beeinträch tige und zu einer Leistungseinschränkung von 10 % führe. Entsprechend sei von einer Arbeitsfähigkeit von insgesamt 60 % auszugehen. Diese bestehe seit Auf nahme der aktuellen Arbeits tätigkeit im Juni 2022 (S. 30).      Im Zusammenhang mit einer angepassten Tätigkeit seien nicht monotone Tätig keiten ohne Druck und mit der Möglichkeit für eine niederschwellige Unterstüt zung durch Dritte geeignet. Um Routinen zu erlernen benötige der Beschwerde führer längere Zeit im Vergleich zur Normalpopulation. Aufgrund der eingeschränkten Flexibilität sollten die Arbeitszeiten regelmässig sein und er benötige genügend Zeit zur Erholung, weshalb die arbeitsrechtlichen Ruhezeiten unbedingt einzuhalten seien und Wochenend arbeit vorerst nicht zu empfehlen sei. Aufgrund von Aufmerksamkeitsdefiziten mit erhöhter Ablenkbarkeit werde Teamarbeit nur empfohlen, wenn die Arbeitstätigkeit klar strukturiert und abgegrenzt sei . In zeit licher Hinsicht ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung. Leistungs mässig bestehe eine Einschränkung von 20 % , da das Arbeitstempo auf grund des Aufmerksamkeitsdefizits mit möglicher Überforderung reduziert sei und vermehrte Pausen nötig seien, um sich zu «sammeln». Entsprechend bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits un fähigkeit von 20 % . Diese bestehe ab Erstellung des Gutachtens (S. 31 f.). 3.1.3      Dr. H.___ führte in ihrem handchirurgischen Teilgutachten vom
  62. November 2023 ( Urk. 10/148/107-137) aus, der Beschwerdeführer habe sich eine Schnittver letzung am Oberarm rechts mit vollständiger Durchtrennung des Nervus ulnaris und des Nervus cutaneaus antebrachii medialis zugezogen (S. 23) . Aktuell persis tiere ein deutliches Kraftdefizit der rech t en Hand, eine mässiggradige Sensibilitäts störung und eine geringe Bewegungseinschränkung. Zudem habe sich ein neuropa thisches Schmerzsyndrom ausgebildet, welches unter schmerzthera peutischer Behandlung meist gut kompensiert sei (S. 25).      In der angestammten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der neuropa thischen Schmerzsymptomatik zu 8 0 % täglich anwesend sein. Es bestehe eine Einschränkung der Leistung von 50 % , da die meisten manuellen Tätigkeiten in der Küche als Rechtshänder mit der rechten Hand aufgrund der neuropathischen Schmerzsymptomatik, der persistierenden Gefühlsstörungen und des Kraftdefizits nicht oder nur für kurz e Zeit ausgeführt werden könnten. Entspre chend ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In retrospektiver Hinsicht habe in der Zeit vom Unfalltag bis Mitte September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestan den (S. 27).      In einer angepassten Tätigkeit sollten mit der rechten Hand möglichst wenig und wenn dann nur kurz zeitige, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive und schwere manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden. Optimal wäre eine beratende oder delegierende Tätigkeit. In zeitlicher Hinsicht sei ein e vollschichtige Arbeits fähigkeit möglich. Aufgrund der ausgeprägten Restbeschwerden des rechten Arms als Rechtshänder bestehe auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % , so dass von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszu gehen sei. Retrospektiv gelte dies für die Zeit nach sechs Monaten seit der letzten operativen Therapie respektive ab Februar 2021 (S. 28 f.) . 3.2      Dr. med. L.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, S pital M.___ , hielt am 1
  63. März 2024 ( Urk. 10/162) fest, dass die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch in einem Betrieb ohne Möglich keit einer Anpassung der Tätigkeiten auf ein reduziertes Leistungsniveau nicht mehr gegeben wäre, da der Beschwerdeführer schwere manuelle Tätigkeiten nicht mehr durchführen könne (S. 1 Ziff. 4). Aktuell sei er zwar als Koch tätig , wobei der Arbeitgeber jedoch eine angepasste Tätigkeit mit wenigen und nur kurz zeitig wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne repetitive oder schwere manuelle Tätigkei ten sicherstell e . In dieser Tätigkeit sei er mit einer Präsenz zeit von 60 % bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % arbeitsfähig, was einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % entspreche, was der Belastungsgrenze des Beschwerdeführers entspreche ( S. 2 Ziff. 5).      Abschliessend hielt die behandelnde Handchirurgin fest, dass sich seit der Begut achtung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands gezeigt habe ( Ziff. 7). 3.3      Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ führte am
  64. April 2024 ( Urk. 10/161) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1
  65. April 2019 in der integrierten Suchthilfe in N.___ in Behandlung. Die im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ gestellten Diagnosen seien nachvollziehbar. Es sei jedoch eine affektive Störung mit einer rezidivierenden depressiven Störung anzugeben, da beim Beschwerde führer wiederkehrende depressive Episoden mit bis zu mittelschwerer Ausprägung auftreten könnten. Des Weiteren bestehe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ein regelmässiger, wenn auch mit kurz en abstinenten Phasen einherge hender Cannabiskonsum sowie eine klare Abhängigkeitserkrankung. Auf anamnes tischer Grundlage bestehe auch ein zumindest schädlicher Gebrauch von opiathaltigen Medikamenten (S. 1 Ziff. 1 f.).      In der angestammten Tätigkeit liege – in Übereinstimmung mit dem psychiat rischen Gutachter – eine 60% ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 2 Ziff. 3). Gleicher massen sei in einer angepassten Tätigkeit bei einer Präsenzzeit von 70 % und einer Leistungsfähigkeit von 90 % von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszu gehen. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einem wohlwollenden Arbeits umfeld, welches ihm erlaube , sich seinen Einschränkungen bei Bedarf anzu passen, ohne dass es zu Einschränkungen im Arbeitsablauf komme. Hier scheine er jedoch sehr auf die Rücksichtnahme und das Verständnis des Arbeit gebers und der Mitarbeiter angewiesen zu sein. Bei einem Wegfall dieser Toleranz würde sich der aktuelle Arbeitsplatz nicht als eine optimal angepasste Tätigkeit präsentieren ( Ziff. 4).      Aufgrund der gestellten Diagnosen gehe der Beschwerdeführer in seiner Freizeit sehr bedacht mit seinen Ressourcen um, wobei e r relativ schnell an seine Belastungs grenzen komme, was ein hoher Risikofaktor für einen reaktiven Substanz konsum darstelle. Diese Anpassungen führten zu einem eingeschränkten Aktivitätsradius, was zu wenigen sozialen Kontakten und Rückzugstendenzen führe. Auch im Arbeitskontext sei er i nsbesondere aufgrund der ADS Symptomatik und der zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung sehr darauf bedacht , seine Belastungsgrenzen nicht zu überstrapazieren. Die Folgen seien erfahrungs gemäss ein rascher Leistungsabfall, Blockaden im Ausführen von übertra genen Aufgaben und situativ eine Verstärkung der psychischen Symp tome, was die Arbeitsfähigkeit schnell reduzieren lasse, was wiederum zur psychi schen Belastung führe, was sich auf den privaten Bereich auswirke (S. 2 f. Ziff. 5).      A bschliessend wies der behandelnde Psychiater darauf hin, dass sich die Konsum störung gemäss seiner Einschätzung seit der Begutachtung verstärkt habe (S. 3 Ziff. 9). 3.4      Dr. med. O.___ , Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___ , Leitende Ärztin , und Dr. med. Q.___ , Klinik R.___ AG, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 1
  66. Juni 2024 betreffend die Hospita lisation vom 1
  67. Mai bis 1
  68. Juni 2024 ( Urk. 10/169) folgende Diagnosen (S. 1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängig keitssyndrom (ICD-10 F13.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Entzugs syndrom (ICD-10 F13. 3 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide : Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F1 1 .2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F1 2 . 2 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Entzugssyndrom (ICD-10 F1 2 . 3 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide : Entzugssyndrom (ICD-10 F1 1 . 3 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain : Abhängigkeitssyndrom , gegenwärtig episodischer Konsum (ICD-10 F1 4 .2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak : Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F1 7 . 2 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, unter Methylphenida t (ICD-10 F90.0) - chronischer Prurigo nodularis, unter Therapie mittels Dupixent (ICD-10 L28.1) - komplexes regionales Schmerzsyndrom der oberen Extremität, Ketamin alle vier Wochen (ICD-10 G90.7) - Schmerzen im rechten Oberarm nach Nervendurchtrennung 2020 (ICD-10 R52.2) - Hypophysentumor/Prolaktinom, Behandlung mit Cabergolin, Erstdiagnose zirka 2017 (ICD-10 D35.2)      Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit der letzten stationären Entzugsbe handlung im J ahre 2022 etwa ein halbes Jahr abstinent gewesen. Auf grund einer IV-Teilrentenablehnung und diversen sozioökonomischen Belastun gen sei es wieder zu einem Rückfall in alte Verhaltensmuster gekommen. Aktuell konsumiere er sechs Joints THC pro Tag und habe wieder regelmässig L o r aze pam und Alprazolam konsumiert. Episodisch sei es zusätzlich zum Konsum von ärzt lich nicht verordneten Opioiden, Alkohol und Kokain gekommen (S . 2).      Die Anamnese, die klinische Verhaltensbeobachtung, der Verlauf und die Befunde sprächen für ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika, Opiaten, Cannabinoiden und Tabak. Die Kriterien (in Abgrenzung zu einem schädlichen Gebrauch) wie verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns/Beendigung/Menge des Konsums, Toleranzentwicklung, körperliche Entzugs symptome, Vernachlässigung anderer Interessen , anhaltender Substanz konsum trotz Nachweis schädlicher Folgen und starker Konsumwunsch seien erfüllt. Zudem bestehe zumindest ein schädlicher Gebrauch von Kokain bei aktuell episodischen Konsumereignissen. Die Zusammenschau der erhobenen Anamnese, Befunde und Psychometrie spreche sodann für das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und einer ADHS (S. 3).      Während des Aufenthalts sei es zu einer deutlichen Stabilisierung des Zustands bildes bei persistierender Symptomatik im Rahmen der bekannten Diagnosen gekom men, so dass der Beschwerdeführer am 1
  69. Juni 2024 in das angestammte Alltagsumfeld mit ausgebautem ambulante m Helfernetzwerk zur ambulanten Überbrückung bis zur Langzeitentwöhnung habe entlassen werden können (S. 5 f.) . 3.5      Oberärztin S.___ und Assistenzärztin T.___ , U.___ Klinik, nannten in ihre m Bericht vom 2
  70. Juni 2024 betreffend die stationäre Behandlung vom 2
  71. Juni bis 2
  72. Juli 2024 ( Urk. 10/183 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide : Entzugs syndrom (ICD-10 F1 1 . 3 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom ( unter Targin; ICD-10 F1 1 .2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeits syndrom , gegenwärtig abstinent seit Juli 2024 (ICD-10 F1 3 .2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F1 2 .2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain : Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F1 4 .2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33. 4 ) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - P rurigo nodularis (ICD-10 L28.1) - c hronische periphere neuropathische Schmerzen - Schmerzen im rechten Oberarm nach Nervendurchtrennung 2020 (ICD-10 R52.2) - Prolaktinom (ICD-10 D35.2)      Der Beschwerdeführer sei zur Entzugsbehandlung von Opioiden (Targin 20/10 mg*day) aufgenommen w o rden. Die Targindosierung sei schrittweise auf 5/2.5mg pro Tag reduziert worden und der Beschwerdeführer sei mit dieser Restdosis vor zeitig ausgetreten, nachdem die Krankenkasse eine entsprechende Kosten übernahme abgelehnt habe . Er habe eigenständig einen Termin bei seiner ambulan ten Ärztin organisiert, mit welcher er die Möglichkeit einer weiteren Reduk tion der Opioidmedikamentation habe planen wollen (S. 3 , S. 4; vgl. auch Urk. 10/195). 3.6      Dr. med. V.___ , Leitende Ärztin, und Dr. med. W.___ , Assistenzärztin, F.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1
  73. August 2024 ( Urk. 10/184 /1-6 ) folgende Diag nosen (S. 3 f. Ziff. 2.5 f. ): - m it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Therapie mit Methyl phenida t (ICD-10 F90.0) - komplexes regionales Schmerzsyndrom der oberen Extremität, Ketamin alle vier Wochen - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Schädlicher Gebrauch (Tramadol, Zaldiar), aktuell abstinent (ICD-10 F11.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F1 0 .1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak : Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F1 7 . 2 )      Die Ärztinnen führten aus, dass es seit der letzten Berichterstattung vermehrt zum Konsum mit schädlichem Gebrauch von Substanzen ( Alkohol, THC, Kokain , Benzodi azepinen ) gekommen sei. Dies entspreche dem im letzten Bericht beschrie benen reaktiven Symptommuster des Beschwerdeführers, der bei erhöhter Belastung unter anderem mit erhöhter Rückfallgefahr betreffend die genannten Substanzen reagiere. Bei den Belastungen könne es sich um ein erhöhtes Arbeits aufkommen sowie persönliche Enttäuschungen bei vorgenommenen Ziele n/ Erwartungen an das Umfeld oder sich selbst handeln. Der Beschwerde führer habe die kürzlich zurückliegende grosse Belastung mit der Teilrenten-Ableh nung genannt, welche bei ihm zu einem Stimmungseinbruch und Konsum rückfällen geführt habe , wobei ihm Häufigkeit und Menge des Substanzgebrauchs entglitten seien. Es sei en deswegen stationäre Aufenthalt e zur Entwöhnung vom 1
  74. Mai bis 1
  75. Juni 2024 und vom 2
  76. Juni bis 2
  77. Juli 2024 aufgegleist worden. Aktuell sei er abstinent von Alkohol und andere n Substanzen . Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei von den Vorbehandlern als schwankend beschrie ben worden und zeige sich dergleichen in den bisher durchgeführten drei Therapiesitzungen (S. 2 Ziff. 2.2) .      Der Beschwerdeführer sei nach wie vor als Koch mit einem Pensum von 60 % im Bistro AA.___ bei variabler Einteilung tätig (S. 2 Ziff. 2.2) . Seine Leistungs fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt, vor allem hinsichtlich eines stabilen Leistungsniveaus (spannungsabhängig schwankend zwischen 60 bis 100 % ). Eine Erhöhung des Arbeitspensums auf über 60 % sei nicht realistisch (S. 4 Ziff. 2.7 ; vgl. auch S. 5 Ziff. 4.1 ). In psychischer Hins icht sei der Beschwerde führer vor alle m bezüglich seiner Fähigkeit der Planung/Strukturierung von Auf gaben eingeschränkt, wobei es bei einem zu hohen und langandauernden Arbeits aufkommen trotz stabilisierender Medikation zu Überforderungssituationen kommen könne. Darüber hinaus berichte er über ein Nachlassen des kurz zeitge dächtnisses, was i hn im Arbeitsalltag bei zu hoher Belastung einschränke und Stress verursache (S. 4 f. Ziff. 3.4). 3.7      Der Psychiater des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) führte in seiner Stellung nahme vom
  78. September 2024 ( Urk. 10/201 /5 ) aus, dass gegenüber der gutachter lichen Beurteilung kein veränderter medizinischer Sachverhalt vorliege. Daran würden auch die erstmals in einem Bericht des Jahres 2023 auftauchenden Diagnosen im Zusammenhang mit abhängigkeitsbezogenen Substanzen nichts ändern. Es liege eine durch die ambulanten Behandler andere Beurteilung dessel ben Sachverhalts vor.
  79. 4.1      Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen – vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten - Tätig keit als stellvertretender Leiter in eine r D.___ stube nicht mehr zumutbar ist ( Urk. 2 S. 1). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Während die Beschwerdegegnerin diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgeht (S. 2), ist nach Ansicht des Beschwerdeführer s lediglich eine solche von 50 % realistisch ( Urk. 1 S. 5 f. , S. 7 ). 4.2      Das internistische, neurologische und neuropsychologische Teilgutachten von Dr. G.___ , Dr. I.___ und der Psychologin J.___ wurden vom Beschwerde führer nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich weder auf grund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an einen bewe isw ertigen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.5) Zweifel an den Schlussfolgerungen der genannten Experten und Expertinnen auf. Entspre chend ist in internistischer Hins icht mangels Einschränkungen der Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers von eine r 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ( Urk. 10/148/50-76 S. 23 f. ). Unter neurologi schen Gesichtspunkten besteht in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der vermin derten Kraftentwicklung der rechten Hand und de r neuropathischen Schmerzen bei deren Überbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 10/77-106 S. 26 f.). Aus neuropsychologischer Sicht ist in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden leichten bis mittel gradigen neuropsychologischen Störung von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen ( Urk. 10/173-196 S. 20 f.). 4.3      4.3.1      Die psychiatrische Teilexpertise von Dr. K.___ vom 2
  80. September 2023 und d as handchirurgische Teilgutachten von Dr. H.___ vom
  81. November 2023 (vgl. E. 3 .1 .2-3 ) entspr e ch en den praxisgemässen Anforderungen an den Bewe isw ert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeits fähigkeit de s Beschwerdeführer s . Sie beruhen sodann auf den notwendi gen psychiatrischen und handchirurgischen Untersuchungen. D er Gutachter und die Gutachterin berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setz ten sich damit auseinander ( Urk. 10/148/107- 137 S. 9 f., S. 21 ; Urk. 10/138-172 S. 8 f. , S. 22 f. ) . Die Expertise n wurde n sodann in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben, wobei sich der Gutachter und die Gutachterin zur Krankheits entwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( Urk. 10/148/107-137 S. 8, S. 20 f. ; Urk. 10/138-172 S. 5, S. 18 f. ) . Schliesslich leuchte n die Expertise n in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet. 4.3.2      In diesem Sinne ging Dr. H.___ in einer angepassten Tätigkeit aus handchirurgi scher Sicht unter Hinweis auf das Kraftdefizit und die Gefühlsstörungen der rech ten Hand sowie das neuropathische Schmerzsyndrom nachvollziehbar von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus ( Urk. 10/148/107-137 S. 2 7 f. ).      Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er gemäss der Einschätzung der behandelnden Handchirurgin Dr. L.___ vom 1
  82. März 2024 (vgl. E. 3.2) in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2.2), lässt nicht an der gutachterlichen Einschätzung zweifeln. Zum einen ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom
  83. September 2017, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) . Zum anderen wird eine derart hohe Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von der Ärztin in keiner Weise plausibilisiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vom Beschwerde führer im Zeitpunkt der Begutachtung ausgeübten Tätigkeit im Ver gleich zur (bisherigen) Tätigkeit als stellvertretender Leiter einer D.___ nstube – bei welcher unter anderem das Heben und Tragen von leichten bis schweren Lasten erforderlich war ( Urk. 10/9/3) – insbesondere im Hinblick auf die Einschränkun gen der rechten Hand zwar um eine besser geeignete Arbeit han delte. Eine optimal angepasste Tätigkeit stellte sie indes nicht dar, umfasste sie doch unter anderem auch aus handchirurgischer Sicht für die rechte Hand unge eignete manuelle Tätigkeiten (zum Belastungsprofil vgl. Urk. 10/148/1-28 S. 22). Im Übrigen hielt Dr. L.___ im Zusammenhang mit der Konsultation vom 3
  84. Mai 2022 fest, dass in einer angepassten Tätigkeit je nach Tätigkeit ein volles Pensum denkbar sei ( Urk. 10/123/1-6 S. 5 Ziff. 4.2). Dies steht im Widerspruch zu der von ihr am 1
  85. März 2024 entsprechend postulierten Arbeitsfähigkeit von 60 % , zumal sie eine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers seit der Begutachtung ausdrücklich verneinte ( Urk. 10/162 S. 2 Ziff. 7).      Was schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers angeht, die C.___ -Gut achter hätten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (fälschlicherweise) auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch im 60 % - Pensum abgestützt, die handchirurgische Expertin sei in der bisherigen Tätigkeit anstatt von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % von einer solchen von 60 % ausge gangen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine um 20 % höhere Arbeits fähigkeit als in der bisherigen Tätigkeit – mithin also 40 % - ( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.3), ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin ging in der bishe rigen Tätigkeit als stellvertretender Leiter einer D.___ stube von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. E. 4.1), weshalb die Ausführungen des Beschwerde führers betreffend die von der handchirurgischen Gutachterin attestierte Arbeits fähigkeit in der «bisherigen» Tätigkeit als Koch bei AB.___ ( Urk. 10/148/107-137 S. 30) im vorliegenden Kontext nicht ausschlaggebend sein können. Die von Dr. H.___ festgelegte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit ( Urk. 10/148/107-137 S. 31) ist nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es sich bei der im Zeitpunkt der Begut achtung vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit um keine optimal ange passte Tätigkeit handelte, weshalb das damalige Arbeitspensum von 60 % nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer optimal angepassten Tätigkeit gleichgesetzt werden kann. 4.3. 3      Dr. K.___ beschrieb aus psychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise eine AHDS, eine Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine Panikstörung , wobei er in einer ange passten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausging. Dem eben - falls diagnostizierten schädlichen Gebrauch respektive Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und Alkohol beziehungsweise von Kokain und Sedativa sowie den Zwangsgedanken oder dem Grübelzwang mass er nachvollziehbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 10/138-172 S. 21, S. 31) .      Ebenso überzeugt seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch im Blickwinkel der massgebenden normativen Rahmenbe dingungen (vgl. E. 1.3). Der Experte ging von einer ADHS, einer Persönlichkeits akzentuierung sowie einer Panikstörung aus. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor, nachdem der Sachverständige im Wesentlichen leichte Defizite bei der Aufmerksamkeit und Konzentration respektive leicht- bis mittelgradige Einbussen bei der Merkfähigkeit, einen mittelgradigen umständlich und ablenkbaren formalen Gedankengang, Unsicherheiten betreffend Zukunft, eine euthym bis leicht niedergeschlagene Stimmung, eine leichtgradige Affekt starre/-armut sowie leichtgradige Schuldgefühle beschrieb ( Urk. 10/138-172 S. 16 f.). Komorbid bestätigte der Gutachter Zwangsgedanken oder Grübelzwang sowie einen schädlichen Gebrauch durch Cannabinoide (S. 21). In somatischer Hinsicht steht eine Durchtrennung des Nervus u l naris und Nervus cutaneus ante brachii medi a lis am rechten Oberarm mit neurologisch persistierenden Defiziten, einer schweren Affektion des Nervus ulnaris und einem neuropathischen Schmerzsyndrom im Vordergrund ( Urk. 10/148/1-28 S. 15 f.). Eine Persönlich keitsstörung wurde vom psychiatrischen Sachverständigen verneint. Es liegt jedoch eine Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Anteilen vor, wobei es vor allem in hektischen Arbeitssituationen zu einer Überforderung des Beschwerde führers kommt, da er die an sich selbst gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen vermag ( Urk. 10/138-172 S. 22). Der Beschwerdeführer nimmt regelmässig Psychopharmaka, unterzieht sich seit 2017 einer ambulanten Thera pie – im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung in einem Rhythmus von zwei Wochen -, stand im Jahre 2019 in tagesklinischer Behandlung und unterzog sich im Jahre 2018 und 2022 einer stationären Suchtbehandlung (S. 19; Urk. 10/148/50-76 S. 14 , Urk. 10/26 S. 1 Ziff. 1.2 ) . Von Juni 2022 bis November 2024 (vgl. Urk. 10/199-200) war der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 60 % als Koch und stellvertretender Betriebsleiter bei der AB.___ tätig ( Urk. 10/148/50-76 S. 11). Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berück sichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Partnerin zusammenlebt und das Bestehen eines guten Beziehungsnetzes mit Familie und wenigen guten Kollegen angab. Der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben um 5.30 Uhr auf, geht mit dem Hund spazieren und frühstückt. Um 6.50 Uhr nehme er den Bus/Zug zu AB.___ , wo er dann für sechs bis sieben Stunden arbeite. Danach komme er nach Hause, lege sich meistens eine halbe Stunde hin und mache anschlies send zirka 30 Minuten Haushalt. Dann gebe es Abendessen und danach mache er Sport oder male er oder unternehme etwas mit der Freundin und gehe mit dem Hund spazieren. Vor dem Zubettgehen schaue er mit der Freundin manchmal noch fern. Den Haushalt erledige er zusammen mit der Freundin, wobei er bei Schwierigkeiten (beispielsweise Tragen des Wäschekorbs) von ihr unterstützt werde. Als Hobbies nannte er Malen, Natur und Sport, wobei er ins Fitnesscenter gehe, renne oder Fahrrad fahre. Er spaziere täglich und lese viel, vor allem Selbsthilfebücher. Letztmals sei er im August 2023 für eine Woche in den Ferien gewesen ( Urk. 10/138-172 S. 12 f f . ; Urk. 10/148/50-76 S. 13 f. ) . Unter Berücksichtigung des sozialen Rückhalts, der absolvierten Ausbildungen (Koch, Ernährungsberater), der Tätigkeit bei AB.___ , der geordneten Tages struktur sowie der Arbeitsmotivation sind beim Beschwerdeführer trotz der Belas tungen aufgrund der psychischen und körperlichen Beschwerden hinreichend persönliche Ressourcen vorhanden, auf welche er zurückgreifen kann. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei weitgehend erhaltenen Ressourcen nicht zu bean standen, dass der psychiatrische Sachverständige auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % schloss.      An dieser Einschätzung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 2
  86. Januar 2022 ( Urk. 10/115) und
  87. April 2024 (vgl. E. 3.3) , wo in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausge gangen werde ( Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 2.1), nichts zu ändern . Der Bericht vom 2
  88. Januar 2022 lag dem psychiatrischen Exper ten bei der Gutachtenserstellung vor ( Urk. 10/148/138-172 S. 5 in Verbin dung mit Urk. 10/148/31-49 S. 15 f.) . Im Weiteren ist rechtsprechungemäss ein Administrativgutachten nicht bereits in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurtei lung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärzt licher Interpretation entspringende Aspekte benennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 2
  89. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) . Solche Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dies gilt auch mit Bezug auf den Bericht von Dr. E.___ vom
  90. April 2024 ( Urk. 10/161) . Des Weiteren ist in diesem Zusammen hang auch auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungs auftrag zu verweisen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom
  91. September 2017 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen ) . Im Übrigen wird im Bericht vom
  92. April 2024 ( Urk. 10/161) von einem weiterhin bestehenden Cannabiskon sum sowie in anamnestischer Hinsicht auf einen zumindest schäd lichen Gebrauch von opiathaltigen Medikamenten hingewiesen (S. 1), was im psychiatrischen Teilgutachten bereits berücksichtigt wurde ( Urk. 10/138-172 S. 17, S. 21 , S. 23 ).      Was die übrigen nach der Begutachtung verfassten Berichte der behandelnden Psychiater (vgl. E. 3.4-6) angeht, ist Folgendes zu bemerken : Der in den Berichten der R.___ vom 1
  93. Juni 20 24 ( Urk. 10/169 ), der U.___ Klinik vom 2
  94. Juni 2024 ( Urk. 10/183) und der F.___ vom 1
  95. August 2024 ( Urk. 10/184/1-6 ) erwähnte vermehrte Konsum von Suchtmitteln war gemäss den Angaben des Beschwerde führers auf die grosse Belastun g aufgrund der Ablehnung einer IV-Teilrente sowie diverse nicht näher beschriebene sozioöko nom ische Faktoren zurückzuführen . Dies habe zu einem Stimmungseinbruch geführt , wobei er die Kontrolle über die Häufigkeit und Menge des Substanzkonsums verlor en habe ( Urk. 10/169 S. 2 , Urk. 10/184/1-6 S. 2 Ziff. 2.2). Eine mit einem vermehrten Substanzgebrauch einher gehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ist praxis gemäss indes unbeachtlich, soweit – wie vorliegend – durch einen versicherungs rechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umstand ausgelöst und unterhalten . Gleich verhält es sich betreffend die im Bericht erwähnten sozioökonomischen Belastungsfaktoren. Des Weiteren ist es im Rahmen der stationären Behandlung bei der R.___ vom 1
  96. Mai bis 1
  97. Juni 2024 beim Beschwerdeführer bereits wieder zu einer deutlichen Stabilisierung des Zustands gekommen ( Urk. 10/169 S. 5) und seitens der F.___ wurde den im Bericht vom 1
  98. August 2024 genannten Diagnosen betreffend Substanzkonsum keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit beigemessen ( Urk. 10/184/1-6 S. 4 Ziff. 2.6 ; vgl. auch Urk. 10/25 ). Der Beschwerde führer kündigte die Arbeitsstelle bei der AB.___ denn auch nicht aufgrund einer Verschlechterung seines psychischen Zustands, sondern weil sich die körperlichen Anforderungen am Arbeitsort aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums der Küchenhilfe nach dem Klinikaufenthalt geändert h a tt en . Er musste neu 50 % seiner Arbeitszeit für das A bwaschen und P utzen aufwenden , wobei das Hantieren mit den schweren Töpfen, die Mehrarbeit und der damit verbundene Stress/Druck zu heftigen Schmerzen führten ( Urk. 10/200). 4.3.4      Mit der Beschwerdegegnerin ist damit g estützt auf die Einschätzung der C.___ -Gutachter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestamm ten Tätigkeit nicht mehr, in einer Tätigkeit mit aus handchirurgischer, neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Sicht passende m Anforderungsprofil zu 80 % bzw. zu 100 % mit einem Rendement von 80 % arbeits fähig ist . 5 . 5 .1      Zu prüfen bleibt , wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerbli cher Hinsicht auswirkt, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Renten anspruchs im November 2021 ( Abschluss der beruflichen Massnahmen per Ende Oktober 2021 ; Urk. 10/92, Urk. 10/103 ; Art. 29 Abs. 2 IVG) massgebend sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) . 5 .2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5 .3      5 .3.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5 .3.2      Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Validenlohns auf das Einkommen ab, welches der Beschwerdeführer bis Februar 2017 beim AC.___ erzielte ( Urk. 10/152). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden – und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 4) -, nachdem er die nachfolgende Tätigkeit bei der Z.___ nur für kurz e Zeit ausübte und das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin noch in der Probezeit aufgelöst wurde ( Urk. 10/5 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Fragebogen für Arbeitgebende vom 2
  99. Januar 2019 ( Urk. 10/ 9 ) von einem AHV-pflichtigen Monatslohn von Fr. 5'250.-- aus , was unter Berücksichtigung des 1
  100. Monatslohns sowie des Nominallohnindexes für das relevante Jahr 2021 (vgl. E. 6.1) ein Jahressalär von Fr. 6 8 '929.26 ergibt ( Urk. 10/152 S. 1 ; vgl. auch Urk. 10/37 ). Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er sei beim AC.___ mit einem Pensum von 90 % angestellt gewesen, weshalb der von der Beschwerdegegnerin angegebene Betrag auf 100 % aufzurechnen sei ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 4), ist nicht plausibel. Gemäss der Auskunft der Arbeitgeberin war der Beschwerdeführer mit einem variablen Arbeitspensum zwischen 80 und 100 % angestellt, was sich in de n im Fragebogen aufgeführten Monatslöhnen für das Jahr 2015 und 2016 mit unterschiedlich hohen Beträgen widerspiegelt ( Urk. 10/9 S. 2 Ziff. 2.3, S. 5 Ziff. 5). Dabei kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden , dass der Betrag von Fr. 5'250.-- einem Arbeitspensum von 100 % respektive Fr. 4'200.-- einem solchen von 80 % entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat damit für das relevante Jahr 2021 zugunsten des Beschwerdeführers auf ein durchgehendes Arbeitspensum von 100 % abgestellt. 5 .4      5 .4.1      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  101. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .4.2      Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der absolvierten Ausbildungen als Koch und Ernährungsberater sowie seiner bisherigen Erwerbsbiographi e - wonach er nicht nur ausschliesslich praktische Tätigkeiten ausführte, sondern auch planerisch und organisatorisch tätig war - nicht auf die Ausübung rein praktischer Hilfsarbeite n im Sinne des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2020 beschränkt. Entsprechend ist bei der Ermittlung des hypothetischen Invalidenlohns nicht auf das Kompetenzniveau 1 abzustützen , sondern es rechtfertigt sich viel mehr das Abstellen auf das Kompetenzniveau
  102. Damit resultiert gestützt auf die LSE 2020 ( Tabelle TA1_Tirage_Skill_Level, Total , Kompetenzniveau 2, Männer) für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. Urk. 10/152) für das beim Beschwerdeführer relevante 80 % -Pensums ein Invalideneinkommen von Fr. 57'550.63 pro Jahr ( Fr. 5'791 : 40 x 41.7 x 12 x 0.993 x 0.8 ). 5 .5      Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiert – selbst wenn nach der Auffassung des Beschwerdeführers vom maximal möglichen, im vorliegenden Fall aber kaum gerechtfertigten Tabellenlohnabzug von 25 % ausgegangen würde (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 3.1) – ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 37 % ( Fr. 68'929.26 – ( Fr. 57'550.63 x 0.75) : Fr. 68'929.26 x 100).      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. 6 .2      Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom
  103. Januar 2021 E. 1).      Da der vorliegende Pro zess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 7, Urk. 8/1-5), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf seine Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
  104. November 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt:
  105. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  106. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  107. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  108. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  109. Juli bis und mit dem
  110. August sowie vom
  111. Dezember bis und mit dem
  112. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00653

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 31.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Pro

Infirmis Sozialberatung, Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der

1990

geborene X.___ ,

diplomierter

Koch

und

vom

1.

Mai

bis

3 0.

Juli

2018

als

Fachverkäufer /Metzgerei

mit

einem

Pensum

von

80

%

bei

der

Genossenschaft

Z.___ tätig

( Urk.

10/20 ) ,

meldete

sich

am

15.

November

2018

unter

Hinweis

auf

ein

Adenom

an

der

Hypophyse

sowie

diverse

psychische

Erkrankungen

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungs bezug

an

( Urk.

10/3).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle,

nahm

erwerbliche

und

medizinische

Abklärungen

vor

und

informierte

den

Versicherten

am

2 3.

September

2019

über

die

Kostenübernahme

für

ein

Aufbau training

im

Bistro

A.___

vom

2 3.

September

2019

bis

22.

März

2020

( Urk.

10/30),

welches

am

2 3.

März

und

1 7.

Juni

2020

bis

zum

22.

Juni

beziehungs weise

2 3.

August

2020

verlängert

wurde

( Urk.

10/42 ,

Urk.

10/49 ).

Am

2 2.

April

202 0

erteilte

die

IV-Stelle

Kostengutsprache

für

ein

Jobcoaching

und

die

Unterstützung

bei

der

Stellensuche/Arbeitsvermittlung

bis

zum

2 2.

Juni

2020

respektive

vom

1 5.

April

bis

1 4.

Oktober

2020

( Urk.

10/47).

Mit

Mitteilung

vom

7.

Ju l i

2020

( Urk.

10/52)

wurde

das

Aufbautraining

und

Jobcoaching

unter

Hinweis

auf

einen

Unfall

des

Versicherten

a m

2 7.

Juni

2020

( Schnittverletzung

am

rechten

Oberarm

mit

Durchtrennung

des

Nervus

ulnaris

und

Nervus

cultaneus

antebrachii

medialis ,

Urk.

10/81 )

per

5.

Juli

2020

vorzeitig

abgebrochen.

Am

1 0.

September

2020

wurde

erneut

Kostengutsprache

für

ein

Aufbautraining

im

Bistro

A.___

vom

1 5.

September

bis

1 5.

Dezember

2020

erteilt

( Urk.

10/58) ,

welches

am

2 5.

November

2020

bis

zum

3 0.

April

2021

verlängert

wurde

( Urk.

10/72).

Gleichzeitig

wurde

eine

Kostengutsprache

für

ein

Jobcoaching

vom

2 3.

November

2020

bis

2 2.

Mai

2021

erteilt

( Urk.

10/73).

Mit

Mitteilung

vom

2 1.

April

2021

( Urk.

10/91)

informierte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

betreffend

d en

Arbeitsversuch

mit

Jobcoaching

im

Alters-

und

Pflegezentrum

B.___

vom

2 7.

April

bis

2 1.

Oktober

202 1.

Am

3.

November

2021

teilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit,

die

Eingliederungsmassnahmen

seien

abgeschlossen,

da

trotz

Unterstützung

keine

Arbeitsstelle

habe

gefunden

werd en

können

( Urk.

10/103).

In

der

Folge

holte

die

IV-Stelle

bei

der

C.___

AG

ein

polydis ziplinäres

Gutachten

( Allgemeine

Innere

Medizin,

Handchirurgie,

Neurologie,

Psych iatrie

und

Neuropsychologie)

ein

(Expertise

vom

1 3.

November

2023,

Urk.

10/148).

Mit

Vorbescheid

vom

8.

Januar

2024

( Urk.

10/154)

stellte

die

IV Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

in

Aussicht,

woge gen

dieser

am

3.

Februar

2024

Einwand

( Urk.

10/158,

Urk.

10/163)

erhob.

Mit

Verfügung

vom

1 5.

Oktober

2024

( Urk.

2)

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Leistungs anspruch

des

Versicherten. 2. Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

7.

November

2024

Beschwerde

( Urk.

1)

und

beantragte,

es

sei

die

Verfügung

vom

1 5.

Oktober

2024

aufzuheben

und

ihm

eine

Rente

zuzusprechen.

Betreffend

Arbeitsunfähigkeit

sei

auf

die

Einschätzung

der

behandelnden

Handchirurgin

abzustellen ,

es

sei

bei

der

Berechnung

des

Invaliden einkommens

ein

Abzug

vom

Tabellenlohn

von

25

%

vorzunehmen

und

das

Valideneinkommen

sei

auf

ein

Pensum

von

100

%

zu

berechnen.

In

formeller

Hinsicht

stellte

er

das

Gesuch

um

unentgeltliche

Prozessführung

(S.

1).

Mit

Beschwerde antwort

vom

3.

Januar

2025

( Urk.

9)

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

am

7.

Januar

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

11). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

1 5.

November

2018

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Mai

2019

ausge richtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

mass gebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommen den

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beur teilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbs unfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krank heit

ist

jedoch

nicht

ohne

W eiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invali dität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbs fähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

1 43

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

13 9

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG).

Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einer seits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

15 .

Februar

2018

E.

5.1).

Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(BGE

143

V

418,

143

V

409,

141

V

281)

hat

das

Bundesgericht

wie

folgt

systematisiert

(BGE

141

V

281

E.

4.3.1):

- Kategorie

«funktioneller

Schweregrad»

(E.

4.3) - Komplex

«Gesundheitsschädigung»

(E.

4.3.1) - Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

(E.

4.3.1.1) - Behandlungs-

und

Eingliederungserfolg

oder

-resistenz

(E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten

(E.

4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche

Res sourcen,

E.

4.3.2) - Komplex

«Sozialer

Kontext»

(E.

4.3.3)

- Kategorie

«Konsistenz»

(Gesichtspunkte

des

Verhaltens,

E.

4.4) - gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

vergleich baren

Lebensbereichen

(E.

4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener

Leidens druck

(E.

4.4.2)

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezogene

Aspekt

der

Konsistenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_604/2017

vom

1 5.

März

2018

E.

7.4). 1.4

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhal ten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

( Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

( Art.

8

ATSG)

sind.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Vier telsrente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

( Art.

28

Abs.

2

IVG). 1.5

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2 ). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

der

leistungsabweisende n

Verfügung

( Urk.

2)

aus ,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

6.

August

2018

in

seiner

bisherigen

Arbeits tätigkeit

eingeschränkt

sei.

Gemäss

Gutachten

sei

ihm

die

Tätigkeit

als

stellvertretender

Leiter

D.___

nicht

mehr

möglich,

wobei

mit

einer

solchen

Arbeit

ein

Lohn

von

Fr.

69'687.50

erwirtschaftet

werden

könnte

(S.

1).

Nach

Abschluss

der

Eingliederungsmassnahmen

bestehe

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

und

es

könnte

gestützt

auf

die

statistischen

Lohn angaben

ein

Einkommen

von

Fr.

52'858.65

erzielt

werden ,

was

ein en

Invalidi tätsgrad

von

24

%

ergebe.

Auch

unter

Berücksichtigung

des

seit

1.

Januar

2024

geltenden

Abzugs

von

10

%

resultiere

ein

Invaliditätsgrad

von

unter

40

% ,

weshalb

kein

Anspruch

auf

eine

Rente

bestehe

(S.

2). 2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

geltend

( Urk.

1),

der

behandelnde

Psychiater

Dr.

med.

E.___ ,

Oberarzt,

F.___

( F.___ ) ,

gehe

sowohl

in

der

angestam mten

als

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

aus .

Es

zeige

sich

bei

ihm

weiterhin

ein

schwan kendes

psychisches

Zustandsbild,

wobei

es

in

Phasen

erhöhter

Belastung

zu

zeitlich

begrenzten

Stimm ungseinbrüchen

mit

unter

anderem

problematischem

Kon sum

von

Alkohol

komme.

Der

psychiatrische

Experte

habe

der

erhöhten

Rückfall gefahr

bei

zu

hoher

Belastung

des

Beschwerdeführers

und

auch

den

ausserhalb

des

beruflichen

Umfeldes

bestehenden

Einschränkungen

aufgrund

der

zwang haften

Persönlichkeit

und

des

Aufmerksamkeitsdefizits

(ADS)

zu

wenig

Rechnung

getragen .

Entgegen

der

gutachterlichen

Einschätzung

bestehe

sodann

ein

wenn

auch

mit

kurz en

abstinenten

Phasen

regelmässiger

Konsum

von

Cannabis

und

opiathaltigen

Medikamenten .

Überdies

seien

die

bei

ihm

vorliegenden

erheb lichen

Beeinträchtigungen

im

Rahmen

der

Ressourcenprüfung

nicht

genügend

berücksichtigt

worden.

Aufgrund

des

fluktuierenden

Verlaufs

sei

der

Beschwerde führer

nach

Gutachtenserstattung

in

stationärer

psychi atrischer/psychotherapeutischer

Behandlung

gewesen

und

die

Konsumstörung

habe

sich

seit

der

Begutachtung

ve r stärkt

(S.

3

ff.

Ziff.

2.1).

Im

Weiteren

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

er

könne

mit

der

rechten

Hand

unter

Ausschluss

von

schweren

manuellen

und

feinmotorischen

Arbeiten

nur

noch

wenige

und

kurz zeitige

Tätigkeiten

ausführen,

wobei

die

behandelnde

Handchirurgin

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Koch

in

einem

Betrieb

ohne

Anpassungsmöglichkeit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

attestiert

habe.

In

der

aktuellen,

angepassten

Tätigkeit,

welche

der

Beschwerdeführer

mit

einem

Pensum

von

60

%

ausübe,

sei

bei

einer

Leistungsfähigkeit

von

80

%

von

einer

Gesamtarbeitsfähigkeit

von

maxi mal

50

%

auszugehen

(S.

5

f f .

Ziff.

2.2).

Der

Beschwerdeführer

führte

weiter

aus,

die

bei

ihm

aufgrund

der

psychischen

Störungen

und

der

bei

der

rechten

Hand

bestehenden

Einschränkungen

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

seien

im

Rahmen

der

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

nicht

genügend

berück sichtigt

worden

und

es

sei

vorliegend

ein

Leidensabzug

von

25

%

vorzunehmen

(S.

7

ff.

Ziff.

3.1).

Überdies

sei

das

vom

Beschwerdeführer

im

Jahre

2019

erzielte

Validene inkommen

auf

100

%

aufzurechnen,

nachdem

er

damals

in

einem

Pensum

von

90

%

angestellt

gewesen

sei

(S.

9

Ziff.

4). 3.

3.1 3.1 .1

Die

Gutachter

und

Gutachterinnen

der

C.___ ,

Dr.

med.

G.___ ,

Fachärztin

für

Innere

Medizin

FMH,

Dr.

med.

H.___ ,

F a chärztin

für

Handchirurgie

FMH ,

und

Chirurgie

FMH ,

Dr.

I.___ ,

Facharzt

für

Neurologie

FMH,

MSc

J.___ ,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie,

und

Dr.

med.

K.___ ,

Facharzt

für

Psychi atrie

und

Psychotherapie

FMH,

stellten

in

ihrer

Konsensbeurteilung

vom

1 3.

November

2023

( Urk.

10/148/1-30)

folgende

Diagnosen

(S.

15

f.): - mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - Schnittverletzung

Oberarm

rechts

vom

2 7.

Juni

2020

mit

Durchtrennung

Nervus

ulnaris

und

Nervus

cutaneus

antebrachii

med i alis

(ICD-10

S44.0,

S.44.8)

mit/bei - Status

nach

Wundrevision

Oberarm

rechts

und

epineuraler

Koaptation

Nervus

ulinaris

und

Nervus

c utaneus

antebrachii

medialis,

Neurolyse

und

in

situ- Dekompression

Nervus

ulnaris

Ellbogen

rechts

vom

2 7.

Juni

2020 - Status

nach

peripherem

Nerventransfer

Nervus

i nterosseus

anterior

pro

motorische

Faszikel

Nervus

ulnaris

End-zu-Seit

(Supercharge)

Unterarm

rechts

und

FDP

III-

bis

V-Tenodese

rechts

am

6.

August

2020 - n eurologisch

persistierende

Defizite

zirka

M4

Parese

N ervus

ulnaris

versorg ter

Muskulatur

mit

leichten

Hypotrophien

sowie

Feinmotorik störung - elektroneurographisch

weiterhin

Nachweis

einer

schweren

Affektion

des

N ervus

ulnaris

rechts,

jedoch

motorisch

und

sensibel

ableitbar - persistierendes

ausgeprägtes

intermittierendes

neuropathisches

Schmerzsyndrom - leichte

bis

mittelgradige

neuropsychologische

Störung

(ICD-10

F06.8

mit/bei - aktuell

( 3.

Oktober

2023)

mittelgradiger

depressiver

Verstimmung - sonstige

hyperkinetische

Störungen,

Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivi tätsstörung

(ADHS)

im

Sinne

des

unaufmerksamen

Subtyps

nach

DSM

5

(ICD-10

F 90.8 ) - Persönlichkeitsakzentuierung

mit

zwanghaften

Anteilen

(ICD-10

Z73) - Panikstörung

(episodisch

paroxysmale

Angst,

ICD-10

F41.0) - ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - Nikotinabusus,

kumulativ

zirka

25

py

(ICD-10

Z72.0) - Mikroprolaktinom

Hypophyse,

6

mm,

Erstdiagnose

Juli

2018

(ICD-10

D35.2) - Unterarmfraktur

rechts

2 00 1

(ICD-10

S52.9) - Status

nach

Osteosynthese

Unterarm

rechts - Status

nach

Osteosynthesematerialentfernung

am

Unterarm

rechts - dringender

Verdacht

auf

Spannungstypkopfschmerzen

(ICD-10

F42.0) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Cannabinoide;

Schädlicher

Gebrauch

(ICD-10

F12.1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Kokain:

Abhängigkeits syndrom,

gegenwärtig

abstinent

(ICD-10

F14.20) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Alkohol :

Schädlicher

Gebrauch

(Status

nach;

ICD-10

F1 0 .1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Sedativa

oder

Hypnotika

Abhängigkeits syndrom,

gegenwärtig

abstinent

(Status

nach;

ICD-10

F1 3 .2)

In

psychiatrischer

Hinsicht

bezogen

auf

die

Tätigkeit

als

Koch

bestehe

bezüglich

der

Fähigkeit

zur

Anpassung

an

Regeln/Routinen,

zur

Pla nung/Strukturierung

von

Aufgaben

und

der

Flexibilität/Umstellungsfähigkeit

ein

Rating

von

2

bis

3

(mässig

bis

erheblich) .

Betreffend

die

Entscheidungs-/Urteils fähigkeit,

die

Widerstands-/Durchhaltefähigkeit

und

die

Gruppenfähigkeit

sei

von

einem

Rating

von

2

(mässig)

auszugehen

respektive

bei

der

Kompetenz-/Wissens anwendung,

der

Proaktivität/Spontanaktivitäten

und

der

Selbstbehauptungs fähigkeit

von

einem

solchen

von

1

(leicht) .

Hinsichtlich

der

Konver sation/Kontaktfähigkeit

zu

Dritten,

der

Fähigkeit

zu

engen

dy a dischen

Beziehungen,

der

Fähigkeit

zur

Selbstpflege/Selbstversorgung

und

der

Mobili tät/Verkehrsfähigkeit

best ä nden

keine

Einschränkungen

(Rating

0 ;

S.

17

f. ,

Urk.

10/138-172

S.

24

f. ).

Unter

neurologischen

Gesichtspunkten

würden

sich

eine

verminderte

Kraftent wicklung

der

rechten

Hand

und

das

Auslösen

von

neuropathischen

Schmerzen

bei

Überlastung

zeigen .

Es

sei

zudem

die

Feinmotorik

der

rechten

dominanten

Hand

gestört

und

es

könne

immer

wieder

zu

neuropathischen

Schmerzen

kom men,

die

dann

die

Arbeitsfähigkeit

weiter

einschränken

würden

(S.

18).

Aus

neuropsychologischer

Sicht

verfüge

der

Beschwerdeführer

über

genügend

gute

kognitive

Ressourcen

und

zeige

keine

Einbussen

in

der

verbalen

Merk spanne,

im

Arbeitsgedächtnis

und

der

Lern-

und

Behaltensleistung.

Die

Exekutiv funktionen ,

die

visuelle

Wahrnehmung

und

die

räumlich-konstruktiven

Fähig keiten

würden

sich

regelrecht

abbilden

und

der

Beschwerdeführer

zeige

ein

gutes

Durchhaltevermögen,

wobei

die

vierstündige

Untersuchung

mit

zwei

(Rauch-)

P ausen

durchgeführt

worden

sei

(S.

18).

In

handchirurgische r

Hinsicht

würden

noch

ein

deutliches

Kraftdefizit

der

rechten

Hand,

eine

mässiggradige

Sensibilitätsstörung

sowie

eine

geringe

Bewegungs einschränkung

persistieren.

Zudem

habe

sich

ein

neuropathisches

Schmerzsyn drom

ausgebildet,

welches

unter

schmerztherapeutischer

Behandlung

meist

gut

kompensiert

sei

(S.

19).

In

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Koch

bestehe

aus

internistischer

Sicht

eine

Arbeits fähigkeit

von

100

%

respektive

in

handchirurgischer,

neurologischer,

neuropsy chologischer

und

psychiatrischer

Hinsicht

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

je

40

% .

In

einer

Verweistätigkeit

bestehe

unter

internistischen

Gesichtspunkten

eine

Arbeits fähigkeit

von

100

% ,

aus

neuropsychologischer

Sicht

eine

Arbeitsun fäh igkei t

von

10

%

und

aus

handchirurgischer,

neurologischer

und

psychiat rischer

Sicht

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

je

20

% .

Hieraus

ergebe

sich

aus

inter disziplinärer

Sicht

eine

Gesamtarbeitsunfähigkeit

von

40

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

respektive

eine

solche

von

20

%

in

einer

Verweistätigkeit.

Dabei

gelte

das

im

handchirurgischen,

neurologischen,

neuropsychologischen

und

psychiat rischen

Teilgutachten

geäusserte

Fähigkeitsprofil,

wobei

sich

aufgrund

der

interdis ziplinären

Konsensbeurteilung

keine

additive

Arbeitsunfähigkeit

ableite

(S.

20).

In

der

bisherigen

Tätigkeit

ergebe

sich

aus

interdisziplinärer

Sicht

eine

umsetz bare

Präsenzzeit

von

sechs

S tunden

und

ein

umsetzbares

Rendement

von

85

% .

Die

Rendement -B emessung

sei

durch

eine

verminderte

Kraftentwicklung

der

rechten

Hand,

das

Auslösen

von

neuropathischen

Schmerzen

bei

Überlastung,

eine

gestörte

Feinmotorik

der

rechten

dominanten

Hand ,

eine

depressive

Verstim mung

mit

Störung

der

Motivation,

das

Aufmerksamkeitsdefizit

und

d ie

Persönlichkeits akzentuierung

begründet .

Gestützt

auf

die

genannte

Zeit-

und

Leistungskomponente

ergebe

sich

aus

interdisziplinärer

Sicht

in

der

bisherigen

Tätigkeit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

40

%

(bezogen

auf

ein

100

% -Pensum;

S.

2 0

f.).

Aus

handchirurgischer

Sicht

habe

vom

Unfalltag

bis

Mitte

September

2020

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

bestanden.

Danach

habe

sich

die

Arbeits fähigkeit

bis

zum

aktuellen

Datum

auf

60

%

gest ei gert.

Aus

neurolo gischer

Sicht

könne

bezüglich

des

Verlaufs

de r

attestierten

Ar b eitsunfähigkeit

der

Hand c hirurgie

gefolgt

werden,

das

heisst

vom

Unfall

bis

Mitte

September

2020

habe

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestanden

und

ab

dann

noch

eine

40%ige

Arbeitsunfähigkeit

bis

zum

Untersuchungszeitpunkt.

In

neuropsychologischer

Hinsicht

sei

aufgrund

fehlender

Befunde

keine

retrospektive

Arbeitsfähigkeitsein schätzung

möglich.

Unter

psychiatrischen

Gesichtspunkten

bestehe

die

attestierte

Arbeitsfähigkeit

seit

Beginn

der

aktuellen

Arbeitsstelle

im

Juni

202 2.

Eine

Verbesse rung

dieser

Arbeitsfähigkeit

sollte

in

der

Zukunft

realistisch

sein

und

die

Arbeitsfähigkeit

sollte

sich

schätzungsweise

mit

der

nötigen

Unterstützung

um

10

%

alle

zwei

bis

drei

Monate

verbessern

(S.

21

f.).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

ergebe

sich

aus

interdisziplinärer

Sicht

eine

umsetz bare

Präsenzzeit

von

8.4

Stunden

bei

einem

Rendement

von

80

%.

Somit

bestehe

auf

dem

freien

Arbeitsmarkt

bezogen

auf

ein

100

%-Pensum

eine

Arbeits fähigkeit

von

80

%

(S.

23).

3.1.2

In

seinem

psychiatrischen

Teilgutachten

vom

2 6.

September

2023

( Urk.

10/138-172 )

hielt

der

psychiatrische

Gutachter

fest,

die

2019

diagnostizierte

ADHS

zeige

sich

in

der

Exploration

durch

Ablenkbarkeit,

Schwierigkeiten

mit

der

Aufrecht erhaltung

der

Aufmerksamkeit,

Missachtung

von

Einzelheiten,

Problemen

bei

der

Organisation

von

Aufgaben,

Vergesslichkeit

bei

Alltagstätigkeiten

und

Widerwil len

gegen

Aufgaben

mit

dem

Erfordernis

längerer

Anstrengung.

Der

Beschwerde führer

erfülle

fünf

von

mindestens

fünf

genannten

Kriterien

der

Unaufmerk samkeit

nach

DSM

5,

weshalb

die

entsprechende

Diagnose

nachvollziehbar

sei.

Auch

zeige

sich

die

Eigenanamnese

des

Beschwerdeführers

ty p isch

für

einen

ADHS-Verlauf.

Die

verschiedenen

beschriebenen

Suchterkrankungen

seien

als

Versuch

der

Selbstmedikation

zu

betrachten,

wobei

die

ADHS-Symptomatik

unter

Meth y lphenidat

deutlich

abgenommen

habe.

Der

Besch we rdeführer

bestä t ige

des

Weiteren

Gefühle

von

starkem

Zweifel,

eine

unverhältnismässige

Leistungs bezogenheit

unter

Vernachlässigung

von

Vergnügen,

ein

unbegründetes

Behar ren

darauf,

dass

andere

sich

den

eigenen

Gewohnheiten

unterordnen ,

sowie

einen

Perfektionismus ,

welcher

die

Fertigstellung

von

Aufgaben

verhindere.

Damit

seien

vier

Kriterien

einer

zwanghaften

Persönlichkeit

erfüllt.

Eine

Persönlichkeits störung

liege

indes

nicht

vor,

da

die

genannten

Kriterien

nicht

überdauernd

seien

respektive

nicht

seit

der

Kindheit

oder

der

späten

Jugend

bestanden

hätten.

Auf grund

der

Eigenschaften

seiner

zwanghaften

Persönlichkeit

sei

der

Beschwerde führer

bei

der

Arbeit

vor

allem

bei

Hektik

relativ

schnell

überfordert

und

könne

so

die

von

ihm

durch

die

zwanghafte

Persönlichkeit

gestellten

Anforderungen

an

sich

selbst

nicht

erfüllen.

Dies

resultiere

in

einer

depressiven

Symptomatik,

wobei

er

in

über f ordernden

Situationen

eine

Panikattacke

in

Form

von

ab rup tem

Auf treten

und

intensive m

Unbehagen

mit

begleitenden

vegetativen

Symptomen

(Atemnot,

Unruhe,

Zittern,

Beklemmungsgefühl,

Angst

vor

Kontrollverlust,

heiss/kalt

Empfinden)

erfahre,

welche

die

Kriterien

einer

Panikstörung

nach

ICD 1 0

erfülle.

Beim

Beschwerdeführer

beständen

weiter

Zwangsgedanken,

welche

als

eigene

Gedanken

wahrgenommen,

sich

wiederholen

und

als

unangenehm

und

unsinnig

betrachtet

würden.

Er

versuche ,

innerlich

Widersta n d

zu

leisten ,

und

fürchte

sich

vor

der

Ausführung

der

Zwangsgedanken,

unter

welchen

er

leide.

Eine

depressive

Erkrankung

sei

psychopathologisch

und

testpsychologisch

nicht

ausgew ie sen.

Im

Weiteren

liege

nach

wie

vor

ein

täglicher

Cannabis-Konsum

vor.

Es

bestehe

aber

keine

Abhängigkeit ,

welche

sich

durch

starkes

«Craving»,

vermin derte

Kon trolle

über

den

Substanzgebrauch

oder

Einengung

auf

den

Subst a nzgebrauch

äu ssere

(S.

22

f.).

Die

Kernproblematik

des

Beschwerdeführers

werde

in

der

ADHS

gesehen

(S.

24).

In

der

bisherigen

Tätigkeit

könne

der

Beschwerdeführer

für

sechs

Stunden

anwe send

sein,

wobei

er

aufgrund

der

Aufmerksamkeitsstörung

und

der

Persönlichkeits akzentuierung

in

hektischen

Situationen

über f ordert

s e i ,

was

seine

Genauigkeit,

das

Tempo

und

die

Strukturierung

des

Arbeitsprozesses

beeinträch tige

und

zu

einer

Leistungseinschränkung

von

10

%

führe.

Entsprechend

sei

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

insgesamt

60

%

auszugehen.

Diese

bestehe

seit

Auf nahme

der

aktuellen

Arbeits tätigkeit

im

Juni

2022

(S.

30).

Im

Zusammenhang

mit

einer

angepassten

Tätigkeit

seien

nicht

monotone

Tätig keiten

ohne

Druck

und

mit

der

Möglichkeit

für

eine

niederschwellige

Unterstüt zung

durch

Dritte

geeignet.

Um

Routinen

zu

erlernen

benötige

der

Beschwerde führer

längere

Zeit

im

Vergleich

zur

Normalpopulation.

Aufgrund

der

eingeschränkten

Flexibilität

sollten

die

Arbeitszeiten

regelmässig

sein

und

er

benötige

genügend

Zeit

zur

Erholung,

weshalb

die

arbeitsrechtlichen

Ruhezeiten

unbedingt

einzuhalten

seien

und

Wochenend arbeit

vorerst

nicht

zu

empfehlen

sei.

Aufgrund

von

Aufmerksamkeitsdefiziten

mit

erhöhter

Ablenkbarkeit

werde

Teamarbeit

nur

empfohlen,

wenn

die

Arbeitstätigkeit

klar

strukturiert

und

abgegrenzt

sei .

In

zeit licher

Hinsicht

ergebe

sich

aus

psychiatrischer

Sicht

keine

Einschränkung.

Leistungs mässig

bestehe

eine

Einschränkung

von

20

% ,

da

das

Arbeitstempo

auf grund

des

Aufmerksamkeitsdefizits

mit

möglicher

Überforderung

reduziert

sei

und

vermehrte

Pausen

nötig

seien,

um

sich

zu

«sammeln».

Entsprechend

bestehe

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeits un fähigkeit

von

20

% .

Diese

bestehe

ab

Erstellung

des

Gutachtens

(S.

31

f.). 3.1.3

Dr.

H.___

führte

in

ihrem

handchirurgischen

Teilgutachten

vom

9.

November

2023

( Urk.

10/148/107-137)

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

eine

Schnittver letzung

am

Oberarm

rechts

mit

vollständiger

Durchtrennung

des

Nervus

ulnaris

und

des

Nervus

cutaneaus

antebrachii

medialis

zugezogen

(S.

23) .

Aktuell

persis tiere

ein

deutliches

Kraftdefizit

der

rech t en

Hand,

eine

mässiggradige

Sensibilitäts störung

und

eine

geringe

Bewegungseinschränkung.

Zudem

habe

sich

ein

neuropa thisches

Schmerzsyndrom

ausgebildet,

welches

unter

schmerzthera peutischer

Behandlung

meist

gut

kompensiert

sei

(S.

25).

In

der

angestammten

Tätigkeit

könne

der

Beschwerdeführer

aufgrund

der

neuropa thischen

Schmerzsymptomatik

zu

8 0

%

täglich

anwesend

sein.

Es

bestehe

eine

Einschränkung

der

Leistung

von

50

% ,

da

die

meisten

manuellen

Tätigkeiten

in

der

Küche

als

Rechtshänder

mit

der

rechten

Hand

aufgrund

der

neuropathischen

Schmerzsymptomatik,

der

persistierenden

Gefühlsstörungen

und

des

Kraftdefizits

nicht

oder

nur

für

kurz e

Zeit

ausgeführt

werden

könnten.

Entspre chend

ergebe

sich

in

der

bisherigen

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

60

%.

In

retrospektiver

Hinsicht

habe

in

der

Zeit

vom

Unfalltag

bis

Mitte

September

2020

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

danach

eine

60%ige

Arbeitsfähigkeit

bestan den

(S.

27).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sollten

mit

der

rechten

Hand

möglichst

wenig

und

wenn

dann

nur

kurz zeitige,

wechselbelastende

Tätigkeiten

ohne

repetitive

und

schwere

manuelle

Tätigkeiten

ausgeführt

werden.

Optimal

wäre

eine

beratende

oder

delegierende

Tätigkeit.

In

zeitlicher

Hinsicht

sei

ein e

vollschichtige

Arbeits fähigkeit

möglich.

Aufgrund

der

ausgeprägten

Restbeschwerden

des

rechten

Arms

als

Rechtshänder

bestehe

auch

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

eine

Einschränkung

von

20

% ,

so

dass

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

auszu gehen

sei.

Retrospektiv

gelte

dies

für

die

Zeit

nach

sechs

Monaten

seit

der

letzten

operativen

Therapie

respektive

ab

Februar

2021

(S.

28

f.) . 3.2

Dr.

med.

L.___ ,

Klinik

für

Plastische

Chirurgie

und

Handchirurgie,

S pital

M.___ ,

hielt

am

1 3.

März

2024

( Urk.

10/162)

fest,

dass

die

Arbeitsfä higkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Koch

in

einem

Betrieb

ohne

Möglich keit

einer

Anpassung

der

Tätigkeiten

auf

ein

reduziertes

Leistungsniveau

nicht

mehr

gegeben

wäre,

da

der

Beschwerdeführer

schwere

manuelle

Tätigkeiten

nicht

mehr

durchführen

könne

(S.

1

Ziff.

4).

Aktuell

sei

er

zwar

als

Koch

tätig ,

wobei

der

Arbeitgeber

jedoch

eine

angepasste

Tätigkeit

mit

wenigen

und

nur

kurz zeitig

wechselbelastenden

Tätigkeiten,

ohne

repetitive

oder

schwere

manuelle

Tätigkei ten

sicherstell e .

In

dieser

Tätigkeit

sei

er

mit

einer

Präsenz zeit

von

60

%

bei

einer

Leistungsfähigkeit

von

80

%

arbeitsfähig,

was

einer

Gesamtarbeitsfähigkeit

von

50

%

entspreche,

was

der

Belastungsgrenze

des

Beschwerdeführers

entspreche

( S.

2

Ziff.

5).

Abschliessend

hielt

die

behandelnde

Handchirurgin

fest,

dass

sich

seit

der

Begut achtung

keine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheitszustands

gezeigt

habe

( Ziff.

7). 3.3

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

E.___

führte

am

8.

April

2024

( Urk.

10/161)

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

seit

dem

1 1.

April

2019

in

der

integrierten

Suchthilfe

in

N.___

in

Behandlung.

Die

im

psychiatrischen

Teilgutachten

der

C.___

gestellten

Diagnosen

seien

nachvollziehbar.

Es

sei

jedoch

eine

affektive

Störung

mit

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

anzugeben,

da

beim

Beschwerde führer

wiederkehrende

depressive

Episoden

mit

bis

zu

mittelschwerer

Ausprägung

auftreten

könnten.

Des

Weiteren

bestehe

gemäss

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

ein

regelmässiger,

wenn

auch

mit

kurz en

abstinenten

Phasen

einherge hender

Cannabiskonsum

sowie

eine

klare

Abhängigkeitserkrankung.

Auf

anamnes tischer

Grundlage

bestehe

auch

ein

zumindest

schädlicher

Gebrauch

von

opiathaltigen

Medikamenten

(S.

1

Ziff.

1

f.).

In

der

angestammten

Tätigkeit

liege

in

Übereinstimmung

mit

dem

psychiat rischen

Gutachter

eine

60% ige

Arbeitsfähigkeit

vor

(S.

2

Ziff.

3).

Gleicher massen

sei

in

einer

angepassten

Tätigkeit

bei

einer

Präsenzzeit

von

70

%

und

einer

Leistungsfähigkeit

von

90

%

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

auszu gehen.

Der

Beschwerdeführer

befinde

sich

aktuell

in

einem

wohlwollenden

Arbeits umfeld,

welches

ihm

erlaube ,

sich

seinen

Einschränkungen

bei

Bedarf

anzu passen,

ohne

dass

es

zu

Einschränkungen

im

Arbeitsablauf

komme.

Hier

scheine

er

jedoch

sehr

auf

die

Rücksichtnahme

und

das

Verständnis

des

Arbeit gebers

und

der

Mitarbeiter

angewiesen

zu

sein.

Bei

einem

Wegfall

dieser

Toleranz

würde

sich

der

aktuelle

Arbeitsplatz

nicht

als

eine

optimal

angepasste

Tätigkeit

präsentieren

( Ziff.

4).

Aufgrund

der

gestellten

Diagnosen

gehe

der

Beschwerdeführer

in

seiner

Freizeit

sehr

bedacht

mit

seinen

Ressourcen

um,

wobei

e r

relativ

schnell

an

seine

Belastungs grenzen

komme,

was

ein

hoher

Risikofaktor

für

einen

reaktiven

Substanz konsum

darstelle.

Diese

Anpassungen

führten

zu

einem

eingeschränkten

Aktivitätsradius,

was

zu

wenigen

sozialen

Kontakten

und

Rückzugstendenzen

führe.

Auch

im

Arbeitskontext

sei

er

i nsbesondere

aufgrund

der

ADS Symptomatik

und

der

zwanghaften

Persönlichkeitsakzentuierung

sehr

darauf

bedacht ,

seine

Belastungsgrenzen

nicht

zu

überstrapazieren.

Die

Folgen

seien

erfahrungs gemäss

ein

rascher

Leistungsabfall,

Blockaden

im

Ausführen

von

übertra genen

Aufgaben

und

situativ

eine

Verstärkung

der

psychischen

Symp tome,

was

die

Arbeitsfähigkeit

schnell

reduzieren

lasse,

was

wiederum

zur

psychi schen

Belastung

führe,

was

sich

auf

den

privaten

Bereich

auswirke

(S.

2

f.

Ziff.

5).

A bschliessend

wies

der

behandelnde

Psychiater

darauf

hin,

dass

sich

die

Konsum störung

gemäss

seiner

Einschätzung

seit

der

Begutachtung

verstärkt

habe

(S.

3

Ziff.

9). 3.4

Dr.

med.

O.___ ,

Oberarzt

und

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

Dr.

med.

P.___ ,

Leitende

Ärztin ,

und

Dr.

med.

Q.___ , Klinik R.___

AG,

stellten

in

ihrem

Austrittsbericht

vom

1 7.

Juni

2024

betreffend

die

Hospita lisation

vom

1 3.

Mai

bis

1 7.

Juni

2024

( Urk.

10/169)

folgende

Diagnosen

(S.

1): - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Sedativa

oder

Hypnotika:

Abhängig keitssyndrom

(ICD-10

F13.2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Sedativa

oder

Hypnotika:

Entzugs syndrom

(ICD-10

F13. 3 ) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Opioide :

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F1 1 .2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Cannabinoide :

Abhängigkeits syndrom

(ICD-10

F1 2 . 2 ) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Cannabinoide :

Entzugssyndrom

(ICD-10

F1 2 . 3 ) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Opioide :

Entzugssyndrom

(ICD-10

F1 1 . 3 ) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Kokain :

Abhängigkeitssyndrom ,

gegenwärtig

episodischer

Konsum

(ICD-10

F1 4 .2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Alkohol:

Schädlicher

Gebrauch

(ICD-10

F10.1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Tabak :

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F1 7 . 2 ) - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode

(ICD-10

F33.1) - Einfache

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung,

unter

Methylphenida t

(ICD-10

F90.0) - chronischer

Prurigo

nodularis,

unter

Therapie

mittels

Dupixent

(ICD-10

L28.1) - komplexes

regionales

Schmerzsyndrom

der

oberen

Extremität,

Ketamin

alle

vier

Wochen

(ICD-10

G90.7) - Schmerzen

im

rechten

Oberarm

nach

Nervendurchtrennung

2020

(ICD-10

R52.2) - Hypophysentumor/Prolaktinom,

Behandlung

mit

Cabergolin,

Erstdiagnose

zirka

2017

(ICD-10

D35.2)

Die

Ärzte

führten

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

seit

der

letzten

stationären

Entzugsbe handlung

im

J ahre

2022

etwa

ein

halbes

Jahr

abstinent

gewesen.

Auf grund

einer

IV-Teilrentenablehnung

und

diversen

sozioökonomischen

Belastun gen

sei

es

wieder

zu

einem

Rückfall

in

alte

Verhaltensmuster

gekommen.

Aktuell

konsumiere

er

sechs

Joints

THC

pro

Tag

und

habe

wieder

regelmässig

L o r aze pam

und

Alprazolam

konsumiert.

Episodisch

sei

es

zusätzlich

zum

Konsum

von

ärzt lich

nicht

verordneten

Opioiden,

Alkohol

und

Kokain

gekommen

(S .

2).

Die

Anamnese,

die

klinische

Verhaltensbeobachtung,

der

Verlauf

und

die

Befunde

sprächen

für

ein

Abhängigkeitssyndrom

von

Sedativa

und

Hypnotika,

Opiaten,

Cannabinoiden

und

Tabak.

Die

Kriterien

(in

Abgrenzung

zu

einem

schädlichen

Gebrauch)

wie

verminderte

Kontrollfähigkeit

bezüglich

des

Beginns/Beendigung/Menge

des

Konsums,

Toleranzentwicklung,

körperliche

Entzugs symptome,

Vernachlässigung

anderer

Interessen ,

anhaltender

Substanz konsum

trotz

Nachweis

schädlicher

Folgen

und

starker

Konsumwunsch

seien

erfüllt.

Zudem

bestehe

zumindest

ein

schädlicher

Gebrauch

von

Kokain

bei

aktuell

episodischen

Konsumereignissen.

Die

Zusammenschau

der

erhobenen

Anamnese,

Befunde

und

Psychometrie

spreche

sodann

für

das

Vorliegen

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode

und

einer

ADHS

(S.

3).

Während

des

Aufenthalts

sei

es

zu

einer

deutlichen

Stabilisierung

des

Zustands bildes

bei

persistierender

Symptomatik

im

Rahmen

der

bekannten

Diagnosen

gekom men,

so

dass

der

Beschwerdeführer

am

1 7.

Juni

2024

in

das

angestammte

Alltagsumfeld

mit

ausgebautem

ambulante m

Helfernetzwerk

zur

ambulanten

Überbrückung

bis

zur

Langzeitentwöhnung

habe

entlassen

werden

können

(S.

5

f.) . 3.5

Oberärztin

S.___

und

Assistenzärztin

T.___ ,

U.___

Klinik,

nannten

in

ihre m

Bericht

vom

2 5.

Juni

2024

betreffend

die

stationäre

Behandlung

vom

2 7.

Juni

bis

2 2.

Juli

2024

( Urk.

10/183 )

folgende

Diagnosen

(S.

1): - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Opioide :

Entzugs syndrom

(ICD-10

F1 1 . 3 ) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Opioide:

Abhängigkeitssyndrom

( unter

Targin;

ICD-10

F1 1 .2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Sedativa

oder

Hypnotika:

Abhängigkeits syndrom ,

gegenwärtig

abstinent

seit

Juli

2024

(ICD-10

F1 3 .2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Cannabinoide :

Abhängigkeitssyn drom,

gegenwärtig

abstinent

(ICD-10

F1 2 .2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Kokain :

Abhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig

abstinent

(ICD-10

F1 4 .2) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Alkohol:

Schädlicher

Gebrauch

(ICD-10

F10.1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Tabak:

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F17.2) - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

teilremittiert

(ICD-10

F33. 4 ) - Einfache

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10

F90.0) - P rurigo

nodularis

(ICD-10

L28.1) - c hronische

periphere

neuropathische

Schmerzen - Schmerzen

im

rechten

Oberarm

nach

Nervendurchtrennung

2020

(ICD-10

R52.2) - Prolaktinom

(ICD-10

D35.2)

Der

Beschwerdeführer

sei

zur

Entzugsbehandlung

von

Opioiden

(Targin

20/10

mg*day)

aufgenommen

w o rden.

Die

Targindosierung

sei

schrittweise

auf

5/2.5mg

pro

Tag

reduziert

worden

und

der

Beschwerdeführer

sei

mit

dieser

Restdosis

vor zeitig

ausgetreten,

nachdem

die

Krankenkasse

eine

entsprechende

Kosten übernahme

abgelehnt

habe .

Er

habe

eigenständig

einen

Termin

bei

seiner

ambulan ten

Ärztin

organisiert,

mit

welcher

er

die

Möglichkeit

einer

weiteren

Reduk tion

der

Opioidmedikamentation

habe

planen

wollen

(S.

3 ,

S.

4;

vgl.

auch

Urk.

10/195). 3.6

Dr.

med.

V.___ ,

Leitende

Ärztin,

und

Dr.

med.

W.___ ,

Assistenzärztin,

F.___ ,

stellten

in

ihrem

Bericht

vom

1 2.

August

2024

( Urk.

10/184 /1-6 )

folgende

Diag nosen

(S.

3

f.

Ziff.

2.5

f. ): - m it

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode

(ICD-10

F33.1) - vorwiegend

Zwangsgedanken

oder

Grübelzwang

(ICD-10

F42.0) - einfache

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung,

Therapie

mit

Methyl phenida t

(ICD-10

F90.0) - komplexes

regionales

Schmerzsyndrom

der

oberen

Extremität,

Ketamin

alle

vier

Wochen - ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Opioide:

Schädlicher

Gebrauch

(Tramadol,

Zaldiar),

aktuell

abstinent

(ICD-10

F11.1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Alkohol :

Schädlicher

Gebrauch

(ICD-10

F1 0 .1) - Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

Tabak :

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F1 7 . 2 )

Die

Ärztinnen

führten

aus,

dass

es

seit

der

letzten

Berichterstattung

vermehrt

zum

Konsum

mit

schädlichem

Gebrauch

von

Substanzen

( Alkohol,

THC,

Kokain ,

Benzodi azepinen )

gekommen

sei.

Dies

entspreche

dem

im

letzten

Bericht

beschrie benen

reaktiven

Symptommuster

des

Beschwerdeführers,

der

bei

erhöhter

Belastung

unter

anderem

mit

erhöhter

Rückfallgefahr

betreffend

die

genannten

Substanzen

reagiere.

Bei

den

Belastungen

könne

es

sich

um

ein

erhöhtes

Arbeits aufkommen

sowie

persönliche

Enttäuschungen

bei

vorgenommenen

Ziele n/ Erwartungen

an

das

Umfeld

oder

sich

selbst

handeln.

Der

Beschwerde führer

habe

die

kürzlich

zurückliegende

grosse

Belastung

mit

der

Teilrenten-Ableh nung

genannt,

welche

bei

ihm

zu

einem

Stimmungseinbruch

und

Konsum rückfällen

geführt

habe ,

wobei

ihm

Häufigkeit

und

Menge

des

Substanzgebrauchs

entglitten

seien.

Es

sei en

deswegen

stationäre

Aufenthalt e

zur

Entwöhnung

vom

1 3.

Mai

bis

1 7.

Juni

2024

und

vom

2 7.

Juni

bis

2 2.

Juli

2024

aufgegleist

worden.

Aktuell

sei

er

abstinent

von

Alkohol

und

andere n

Substanzen .

Der

psychische

Zustand

des

Beschwerdeführers

sei

von

den

Vorbehandlern

als

schwankend

beschrie ben

worden

und

zeige

sich

dergleichen

in

den

bisher

durchgeführten

drei

Therapiesitzungen

(S.

2

Ziff.

2.2) .

Der

Beschwerdeführer

sei

nach

wie

vor

als

Koch

mit

einem

Pensum

von

60

%

im

Bistro

AA.___

bei

variabler

Einteilung

tätig

(S.

2

Ziff.

2.2) .

Seine

Leistungs fähigkeit

sei

aus

psychiatrischer

Sicht

eingeschränkt,

vor

allem

hinsichtlich

eines

stabilen

Leistungsniveaus

(spannungsabhängig

schwankend

zwischen

60

bis

100

% ).

Eine

Erhöhung

des

Arbeitspensums

auf

über

60

%

sei

nicht

realistisch

(S.

4

Ziff.

2.7 ;

vgl.

auch

S.

5

Ziff.

4.1 ).

In

psychischer

Hins icht

sei

der

Beschwerde führer

vor

alle m

bezüglich

seiner

Fähigkeit

der

Planung/Strukturierung

von

Auf gaben

eingeschränkt,

wobei

es

bei

einem

zu

hohen

und

langandauernden

Arbeits aufkommen

trotz

stabilisierender

Medikation

zu

Überforderungssituationen

kommen

könne.

Darüber

hinaus

berichte

er

über

ein

Nachlassen

des

kurz zeitge dächtnisses,

was

i hn

im

Arbeitsalltag

bei

zu

hoher

Belastung

einschränke

und

Stress

verursache

(S.

4

f.

Ziff.

3.4). 3.7

Der

Psychiater

des

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD)

führte

in

seiner

Stellung nahme

vom

3.

September

2024

( Urk.

10/201 /5 )

aus,

dass

gegenüber

der

gutachter lichen

Beurteilung

kein

veränderter

medizinischer

Sachverhalt

vorliege.

Daran

würden

auch

die

erstmals

in

einem

Bericht

des

Jahres

2023

auftauchenden

Diagnosen

im

Zusammenhang

mit

abhängigkeitsbezogenen

Substanzen

nichts

ändern.

Es

liege

eine

durch

die

ambulanten

Behandler

andere

Beurteilung

dessel ben

Sachverhalts

vor. 4. 4.1

Zwischen

den

Parteien

ist

unbestritten,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

Ausübung

seiner

bisherigen

vor

dem

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

ausgeübten

-

Tätig keit

als

stellvertretender

Leiter

in

eine r

D.___ stube

nicht

mehr

zumutbar

ist

( Urk.

2

S.

1).

Strittig

ist

demgegenüber

der

Umfang

der

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit.

Während

die

Beschwerdegegnerin

diesbezüglich

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

ausgeht

(S.

2),

ist

nach

Ansicht

des

Beschwerdeführer s

lediglich

eine

solche

von

50

%

realistisch

( Urk.

1

S.

5

f. ,

S.

7 ). 4.2

Das

internistische,

neurologische

und

neuropsychologische

Teilgutachten

von

Dr.

G.___ ,

Dr.

I.___

und

der

Psychologin

J.___

wurden

vom

Beschwerde führer

nicht

explizit

in

Frage

gestellt

und

es

drängen

sich

weder

auf grund

der

übrigen

medizinischen

Akten

noch

im

Lichte

der

bundesgerichtlichen

Anforderungen

an

einen

bewe isw ertigen

ärztlichen

Bericht

(vgl.

E.

1.5)

Zweifel

an

den

Schlussfolgerungen

der

genannten

Experten

und

Expertinnen

auf.

Entspre chend

ist

in

internistischer

Hins icht

mangels

Einschränkungen

der

Leistungs fähigkeit

des

Beschwerdeführers

von

eine r

100%igen

Arbeitsfähigkeit

in

jeglicher

Tätigkeit

auszugehen

( Urk.

10/148/50-76

S.

23

f. ).

Unter

neurologi schen

Gesichtspunkten

besteht

in

einer

angepassten

Tätigkeit

aufgrund

der

vermin derten

Kraftentwicklung

der

rechten

Hand

und

de r

neuropathischen

Schmerzen

bei

deren

Überbelastung

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

( Urk.

10/77-106

S.

26

f.).

Aus

neuropsychologischer

Sicht

ist

in

einer

angepassten

Tätigkeit

unter

Berücksichtigung

der

beim

Beschwerdeführer

vorliegenden

leichten

bis

mittel gradigen

neuropsychologischen

Störung

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

90

%

auszugehen

( Urk.

10/173-196

S.

20

f.). 4.3

4.3.1

Die

psychiatrische

Teilexpertise

von

Dr.

K.___

vom

2 6.

September

2023

und

d as

handchirurgische

Teilgutachten

von

Dr.

H.___

vom

9.

November

2023

(vgl.

E.

3 .1 .2-3 )

entspr e ch en

den

praxisgemässen

Anforderungen

an

den

Bewe isw ert

einer

Expertise.

So

sind

sie

für

die

streitigen

Belange

umfassend,

geben

sie

doch

Antwort

auf

die

Frage

nach

dem

Gesundheitszustand

und

der

verbleibenden

Arbeits fähigkeit

de s

Beschwerdeführer s .

Sie

beruhen

sodann

auf

den

notwendi gen

psychiatrischen

und

handchirurgischen

Untersuchungen.

D er

Gutachter

und

die

Gutachterin

berücksichtigten

detailliert

die

geklagten

Beschwerden

und

setz ten

sich

damit

auseinander

( Urk.

10/148/107- 137

S.

9

f.,

S.

21 ;

Urk.

10/138-172

S.

8

f. ,

S.

22

f. ) .

Die

Expertise n

wurde n

sodann

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anam nese)

abgegeben,

wobei

sich

der

Gutachter

und

die

Gutachterin

zur

Krankheits entwicklung

äusserten

und

Bezug

auf

die

medizinischen

Vorakten

nahmen

( Urk.

10/148/107-137

S.

8,

S.

20

f. ;

Urk.

10/138-172

S.

5,

S.

18

f. ) .

Schliesslich

leuchte n

die

Expertise n

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusam men hänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

ein

und

die

Schlussfolgerungen

im

Gutachten

sind

begründet. 4.3.2

In

diesem

Sinne

ging

Dr.

H.___

in

einer

angepassten

Tätigkeit

aus

handchirurgi scher

Sicht

unter

Hinweis

auf

das

Kraftdefizit

und

die

Gefühlsstörungen

der

rech ten

Hand

sowie

das

neuropathische

Schmerzsyndrom

nachvollziehbar

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

aus

( Urk.

10/148/107-137

S.

2 7

f. ).

Der

Einwand

des

Beschwerdeführers,

wonach

er

gemäss

der

Einschätzung

der

behandelnden

Handchirurgin

Dr.

L.___

vom

1 3.

März

2024

(vgl.

E.

3.2)

in

einer

angepassten

Tätigkeit

lediglich

zu

50

%

arbeitsfähig

sei

( Urk.

1

S.

5

ff.

Ziff.

2.2),

lässt

nicht

an

der

gutachterlichen

Einschätzung

zweifeln.

Zum

einen

ist

auf

die

unterschiedliche

Natur

von

Behandlungs-

und

Begutachtungsauftrag

zu

verweisen

( Urteil

des

Bundesgerichts

8C_820/2016

vom

27.

September

2017,

E.

5.3

mit

weiteren

Hinweisen) .

Zum

anderen

wird

eine

derart

hohe

Einschrän kung

der

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

von

der

Ärztin

in

keiner

Weise

plausibilisiert.

Im

Weiteren

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

es

sich

bei

der

vom

Beschwerde führer

im

Zeitpunkt

der

Begutachtung

ausgeübten

Tätigkeit

im

Ver gleich

zur

(bisherigen)

Tätigkeit

als

stellvertretender

Leiter

einer

D.___ nstube

bei

welcher

unter

anderem

das

Heben

und

Tragen

von

leichten

bis

schweren

Lasten

erforderlich

war

( Urk.

10/9/3)

insbesondere

im

Hinblick

auf

die

Einschränkun gen

der

rechten

Hand

zwar

um

eine

besser

geeignete

Arbeit

han delte.

Eine

optimal

angepasste

Tätigkeit

stellte

sie

indes

nicht

dar,

umfasste

sie

doch

unter

anderem

auch

aus

handchirurgischer

Sicht

für

die

rechte

Hand

unge eignete

manuelle

Tätigkeiten

(zum

Belastungsprofil

vgl.

Urk.

10/148/1-28

S.

22).

Im

Übrigen

hielt

Dr.

L.___

im

Zusammenhang

mit

der

Konsultation

vom

3 0.

Mai

2022

fest,

dass

in

einer

angepassten

Tätigkeit

je

nach

Tätigkeit

ein

volles

Pensum

denkbar

sei

( Urk.

10/123/1-6

S.

5

Ziff.

4.2).

Dies

steht

im

Widerspruch

zu

der

von

ihr

am

1 3.

März

2024

entsprechend

postulierten

Arbeitsfähigkeit

von

60

% ,

zumal

sie

eine

Veränderung

des

Gesundheitszustands

des

Beschwerde führers

seit

der

Begutachtung

ausdrücklich

verneinte

( Urk.

10/162

S.

2

Ziff.

7).

Was

schliesslich

den

Einwand

des

Beschwerdeführers

angeht,

die

C.___ -Gut achter

hätten

sich

bei

der

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

(fälschlicherweise)

auf

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Koch

im

60

% - Pensum

abgestützt,

die

handchirurgische

Expertin

sei

in

der

bisherigen

Tätigkeit

anstatt

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

40

%

von

einer

solchen

von

60

%

ausge gangen

und

in

einer

angepassten

Tätigkeit

bestehe

eine

um

20

%

höhere

Arbeits fähigkeit

als

in

der

bisherigen

Tätigkeit

mithin

also

40

%

-

( Urk.

1

S.

6

f.

Ziff.

2.3),

ist

Folgendes

festzuhalten:

Die

Beschwerdegegnerin

ging

in

der

bishe rigen

Tätigkeit

als

stellvertretender

Leiter

einer

D.___ stube

von

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

aus

(vgl.

E.

4.1),

weshalb

die

Ausführungen

des

Beschwerde führers

betreffend

die

von

der

handchirurgischen

Gutachterin

attestierte

Arbeits fähigkeit

in

der

«bisherigen»

Tätigkeit

als

Koch

bei

AB.___

( Urk.

10/148/107-137

S.

30)

im

vorliegenden

Kontext

nicht

ausschlaggebend

sein

können.

Die

von

Dr.

H.___

festgelegte

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

in

einer

optimal

angepassten

Tätigkeit

( Urk.

10/148/107-137

S.

31)

ist

nachvollziehbar.

In

diesem

Zusammenhang

ist

daran

zu

erinnern,

dass

es

sich

bei

der

im

Zeitpunkt

der

Begut achtung

vom

Beschwerdeführer

ausgeübten

Tätigkeit

um

keine

optimal

ange passte

Tätigkeit

handelte,

weshalb

das

damalige

Arbeitspensum

von

60

%

nicht

mit

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

in

einer

optimal

angepassten

Tätigkeit

gleichgesetzt

werden

kann.

4.3. 3

Dr.

K.___

beschrieb

aus

psychiatrischer

Sicht

in

schlüssiger

Weise

eine

AHDS,

eine

Persönlichkeitsakzentuierung

sowie

eine

Panikstörung ,

wobei

er

in

einer

ange passten

Tätigkeit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

ausging.

Dem

eben - falls

diagnostizierten

schädlichen

Gebrauch

respektive

Abhängigkeitssyndrom

von

Cannabinoiden

und

Alkohol

beziehungsweise

von

Kokain

und

Sedativa

sowie

den

Zwangsgedanken

oder

dem

Grübelzwang

mass

er

nachvollziehbar

keine

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

bei

( Urk.

10/138-172

S.

21,

S.

31) .

Ebenso

überzeugt

seine

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

auch

im

Blickwinkel

der

massgebenden

normativen

Rahmenbe dingungen

(vgl.

E.

1.3).

Der

Experte

ging

von

einer

ADHS,

einer

Persönlichkeits akzentuierung

sowie

einer

Panikstörung

aus.

Ein

schwerer

Ausprägungsgrad

der

Erkrankung

liegt

nicht

vor,

nachdem

der

Sachverständige

im

Wesentlichen

leichte

Defizite

bei

der

Aufmerksamkeit

und

Konzentration

respektive

leicht-

bis

mittelgradige

Einbussen

bei

der

Merkfähigkeit,

einen

mittelgradigen

umständlich

und

ablenkbaren

formalen

Gedankengang,

Unsicherheiten

betreffend

Zukunft,

eine

euthym

bis

leicht

niedergeschlagene

Stimmung,

eine

leichtgradige

Affekt starre/-armut

sowie

leichtgradige

Schuldgefühle

beschrieb

( Urk.

10/138-172

S.

16

f.).

Komorbid

bestätigte

der

Gutachter

Zwangsgedanken

oder

Grübelzwang

sowie

einen

schädlichen

Gebrauch

durch

Cannabinoide

(S.

21).

In

somatischer

Hinsicht

steht

eine

Durchtrennung

des

Nervus

u l naris

und

Nervus

cutaneus

ante brachii

medi a lis

am

rechten

Oberarm

mit

neurologisch

persistierenden

Defiziten,

einer

schweren

Affektion

des

Nervus

ulnaris

und

einem

neuropathischen

Schmerzsyndrom

im

Vordergrund

( Urk.

10/148/1-28

S.

15

f.).

Eine

Persönlich keitsstörung

wurde

vom

psychiatrischen

Sachverständigen

verneint.

Es

liegt

jedoch

eine

Persönlichkeitsakzentuierung

mit

zwanghaften

Anteilen

vor,

wobei

es

vor

allem

in

hektischen

Arbeitssituationen

zu

einer

Überforderung

des

Beschwerde führers

kommt,

da

er

die

an

sich

selbst

gestellten

Anforderungen

nicht

zu

erfüllen

vermag

( Urk.

10/138-172

S.

22).

Der

Beschwerdeführer

nimmt

regelmässig

Psychopharmaka,

unterzieht

sich

seit

2017

einer

ambulanten

Thera pie

im

Zeitpunkt

der

Gutachtenserstattung

in

einem

Rhythmus

von

zwei

Wochen

-,

stand

im

Jahre

2019

in

tagesklinischer

Behandlung

und

unterzog

sich

im

Jahre

2018

und

2022

einer

stationären

Suchtbehandlung

(S.

19;

Urk.

10/148/50-76

S.

14 ,

Urk.

10/26

S.

1

Ziff.

1.2 ) .

Von

Juni

2022

bis

November

2024

(vgl.

Urk.

10/199-200)

war

der

Beschwerdeführer

mit

einem

Pensum

von

60

%

als

Koch

und

stellvertretender

Betriebsleiter

bei

der

AB.___

tätig

( Urk.

10/148/50-76

S.

11).

Hinsichtlich

des

sozialen

Kontexts

ist

zu

berück sichtigen,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

der

Partnerin

zusammenlebt

und

das

Bestehen

eines

guten

Beziehungsnetzes

mit

Familie

und

wenigen

guten

Kollegen

angab.

Der

Beschwerdeführer

steht

gemäss

eigenen

Angaben

um

5.30

Uhr

auf,

geht

mit

dem

Hund

spazieren

und

frühstückt.

Um

6.50

Uhr

nehme

er

den

Bus/Zug

zu

AB.___ ,

wo

er

dann

für

sechs

bis

sieben

Stunden

arbeite.

Danach

komme

er

nach

Hause,

lege

sich

meistens

eine

halbe

Stunde

hin

und

mache

anschlies send

zirka

30

Minuten

Haushalt.

Dann

gebe

es

Abendessen

und

danach

mache

er

Sport

oder

male

er

oder

unternehme

etwas

mit

der

Freundin

und

gehe

mit

dem

Hund

spazieren.

Vor

dem

Zubettgehen

schaue

er

mit

der

Freundin

manchmal

noch

fern.

Den

Haushalt

erledige

er

zusammen

mit

der

Freundin,

wobei

er

bei

Schwierigkeiten

(beispielsweise

Tragen

des

Wäschekorbs)

von

ihr

unterstützt

werde.

Als

Hobbies

nannte

er

Malen,

Natur

und

Sport,

wobei

er

ins

Fitnesscenter

gehe,

renne

oder

Fahrrad

fahre.

Er

spaziere

täglich

und

lese

viel,

vor

allem

Selbsthilfebücher.

Letztmals

sei

er

im

August

2023

für

eine

Woche

in

den

Ferien

gewesen

( Urk.

10/138-172

S.

12

f f . ;

Urk.

10/148/50-76

S.

13

f. ) .

Unter

Berücksichtigung

des

sozialen

Rückhalts,

der

absolvierten

Ausbildungen

(Koch,

Ernährungsberater),

der

Tätigkeit

bei

AB.___ ,

der

geordneten

Tages struktur

sowie

der

Arbeitsmotivation

sind

beim

Beschwerdeführer

trotz

der

Belas tungen

aufgrund

der

psychischen

und

körperlichen

Beschwerden

hinreichend

persönliche

Ressourcen

vorhanden,

auf

welche

er

zurückgreifen

kann.

Damit

ist

angesichts

des

nicht

erheblichen

funktionellen

Schweregrads

der

diagnostizierten

Gesundheitsstörungen

bei

weitgehend

erhaltenen

Ressourcen

nicht

zu

bean standen,

dass

der

psychiatrische

Sachverständige

auf

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

schloss.

An

dieser

Einschätzung

vermag

der

Hinweis

des

Beschwerdeführers

auf

die

Berichte

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

E.___

vom

2 0.

Januar

2022

( Urk.

10/115)

und

8.

April

2024

(vgl.

E.

3.3) ,

wo

in

einer

angepassten

Tätigkeit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

60

%

ausge gangen

werde

( Urk.

1

S.

3

ff.

Ziff.

2.1),

nichts

zu

ändern .

Der

Bericht

vom

2 0.

Januar

2022

lag

dem

psychiatrischen

Exper ten

bei

der

Gutachtenserstellung

vor

( Urk.

10/148/138-172

S.

5

in

Verbin dung

mit

Urk.

10/148/31-49

S.

15

f.) .

Im

Weiteren

ist

rechtsprechungemäss

ein

Administrativgutachten

nicht

bereits

in

Frage

zu

stellen,

bloss

weil

es

zu

anderen

Einschätzungen

als

die

behandelnden

Ärzte

gelangt;

vorbehalten

bleiben

Fälle,

in

welchen

sich

eine

klärende

Ergänzung

oder

direkt

eine

abweichende

Beurtei lung

aufdrängt,

weil

die

behandelnden

Ärzte

wichtige,

nicht

rein

subjektiver

ärzt licher

Interpretation

entspringende

Aspekte

benennen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_549/2019

vom

2 6.

November

2019

E.

3.2

mit

weiteren

Hinweisen) .

Solche

Aspekte

sind

vorliegend

nicht

ersichtlich

und

werden

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

geltend

gemacht.

Dies

gilt

auch

mit

Bezug

auf

den

Bericht

von

Dr.

E.___

vom

8.

April

2024

( Urk.

10/161) .

Des

Weiteren

ist

in

diesem

Zusammen hang

auch

auf

die

unterschiedliche

Natur

von

Behandlungs-

und

Begutachtungs auftrag

zu

verweisen

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_820/2016

vom

27.

September

2017

E.

5.3

mit

weiteren

Hinweisen ) .

Im

Übrigen

wird

im

Bericht

vom

8.

April

2024

( Urk.

10/161)

von

einem

weiterhin

bestehenden

Cannabiskon sum

sowie

in

anamnestischer

Hinsicht

auf

einen

zumindest

schäd lichen

Gebrauch

von

opiathaltigen

Medikamenten

hingewiesen

(S.

1),

was

im

psychiatrischen

Teilgutachten

bereits

berücksichtigt

wurde

( Urk.

10/138-172

S.

17,

S.

21 ,

S.

23 ).

Was

die

übrigen

nach

der

Begutachtung

verfassten

Berichte

der

behandelnden

Psychiater

(vgl.

E.

3.4-6)

angeht,

ist

Folgendes

zu

bemerken :

Der

in

den

Berichten

der

R.___

vom

1 7.

Juni

20 24

( Urk.

10/169 ),

der

U.___

Klinik

vom

2 5.

Juni

2024

( Urk.

10/183)

und

der

F.___

vom

1 2.

August

2024

( Urk.

10/184/1-6 )

erwähnte

vermehrte

Konsum

von

Suchtmitteln

war

gemäss

den

Angaben

des

Beschwerde führers

auf

die

grosse

Belastun g

aufgrund

der

Ablehnung

einer

IV-Teilrente

sowie

diverse

nicht

näher

beschriebene

sozioöko nom ische

Faktoren

zurückzuführen .

Dies

habe

zu

einem

Stimmungseinbruch

geführt ,

wobei

er

die

Kontrolle

über

die

Häufigkeit

und

Menge

des

Substanzkonsums

verlor en

habe

( Urk.

10/169

S.

2 ,

Urk.

10/184/1-6

S.

2

Ziff.

2.2).

Eine

mit

einem

vermehrten

Substanzgebrauch

einher gehende

Verschlechterung

des

psychischen

Gesundheitszustands

ist

praxis gemäss

indes

unbeachtlich,

soweit

wie

vorliegend

durch

einen

versicherungs rechtlich

unbeachtlichen

psychosozialen

Umstand

ausgelöst

und

unterhalten .

Gleich

verhält

es

sich

betreffend

die

im

Bericht

erwähnten

sozioökonomischen

Belastungsfaktoren.

Des

Weiteren

ist

es

im

Rahmen

der

stationären

Behandlung

bei

der

R.___

vom

1 3.

Mai

bis

1 7.

Juni

2024

beim

Beschwerdeführer

bereits

wieder

zu

einer

deutlichen

Stabilisierung

des

Zustands

gekommen

( Urk.

10/169

S.

5)

und

seitens

der

F.___

wurde

den

im

Bericht

vom

1 2.

August

2024

genannten

Diagnosen

betreffend

Substanzkonsum

keine

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähig keit

beigemessen

( Urk.

10/184/1-6

S.

4

Ziff.

2.6 ;

vgl.

auch

Urk.

10/25 ).

Der

Beschwerde führer

kündigte

die

Arbeitsstelle

bei

der

AB.___

denn

auch

nicht

aufgrund

einer

Verschlechterung

seines

psychischen

Zustands,

sondern

weil

sich

die

körperlichen

Anforderungen

am

Arbeitsort

aufgrund

der

Reduktion

des

Arbeitspensums

der

Küchenhilfe

nach

dem

Klinikaufenthalt

geändert

h a tt en .

Er

musste

neu

50

%

seiner

Arbeitszeit

für

das

A bwaschen

und

P utzen

aufwenden ,

wobei

das

Hantieren

mit

den

schweren

Töpfen,

die

Mehrarbeit

und

der

damit

verbundene

Stress/Druck

zu

heftigen

Schmerzen

führten

( Urk.

10/200). 4.3.4

Mit

der

Beschwerdegegnerin

ist

damit

g estützt

auf

die

Einschätzung

der

C.___ -Gutachter

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

zwar

in

seiner

angestamm ten

Tätigkeit

nicht

mehr,

in

einer

Tätigkeit

mit

aus

handchirurgischer,

neurologischer,

neuropsychologischer

sowie

psychiatrischer

Sicht

passende m

Anforderungsprofil

zu

80

%

bzw.

zu

100

%

mit

einem

Rendement

von

80

%

arbeits fähig

ist . 5 . 5 .1

Zu

prüfen

bleibt ,

wie

sich

die

Einschränkung

in

der

Arbeitsfähigkeit

in

erwerbli cher

Hinsicht

auswirkt,

wobei

die

Verhältnisse

im

Zeitpunkt

des

Beginns

des

Renten anspruchs

im

November

2021

( Abschluss

der

beruflichen

Massnahmen

per

Ende

Oktober

2021 ;

Urk.

10/92,

Urk.

10/103 ;

Art.

29

Abs.

2

IVG)

massgebend

sind

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3,

129

V

222

E.

4.1

und

E.

4.2,

128

V

174) .

5 .2

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypotheti schen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditäts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensver gleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2 ,

128

V

29

E.

1 ). 5 .3

5 .3.1

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

ange passten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Aus nahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1). 5 .3.2

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

bei

der

Ermittlung

des

Validenlohns

auf

das

Einkommen

ab,

welches

der

Beschwerdeführer

bis

Februar

2017

beim

AC.___

erzielte

( Urk.

10/152).

Diese

Vorgehensweise

ist

nicht

zu

beanstanden

und

wird

auch

vom

Beschwerdeführer

nicht

in

Frage

gestellt

( Urk.

1

S.

9

Ziff.

4)

-,

nachdem

er

die

nachfolgende

Tätigkeit

bei

der Z.___ nur

für

kurz e

Zeit

ausübte

und

das

Arbeitsverhältnis

seitens

der

Arbeitgeberin

noch

in

der

Probezeit

aufgelöst

wurde

( Urk.

10/5

S.

2) .

Die

Beschwerdegegnerin

ging

gestützt

auf

den

Fragebogen

für

Arbeitgebende

vom

2 9.

Januar

2019

( Urk.

10/ 9 )

von

einem

AHV-pflichtigen

Monatslohn

von

Fr.

5'250.--

aus ,

was

unter

Berücksichtigung

des

1 3.

Monatslohns

sowie

des

Nominallohnindexes

für

das

relevante

Jahr

2021

(vgl.

E.

6.1)

ein

Jahressalär

von

Fr.

6 8 '929.26

ergibt

( Urk.

10/152

S.

1 ;

vgl.

auch

Urk.

10/37 ).

Auch

dies

ist

nicht

zu

beanstanden.

Der

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachte

Umstand,

er

sei

beim

AC.___

mit

einem

Pensum

von

90

%

angestellt

gewesen,

weshalb

der

von

der

Beschwerdegegnerin

angegebene

Betrag

auf

100

%

aufzurechnen

sei

( Urk.

1

S.

9

Ziff.

4),

ist

nicht

plausibel.

Gemäss

der

Auskunft

der

Arbeitgeberin

war

der

Beschwerdeführer

mit

einem

variablen

Arbeitspensum

zwischen

80

und

100

%

angestellt,

was

sich

in

de n

im

Fragebogen

aufgeführten

Monatslöhnen

für

das

Jahr

2015

und

2016

mit

unterschiedlich

hohen

Beträgen

widerspiegelt

( Urk.

10/9

S.

2

Ziff.

2.3,

S.

5

Ziff.

5).

Dabei

kann

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

ausgegangen

werden ,

dass

der

Betrag

von

Fr.

5'250.--

einem

Arbeitspensum

von

100

%

respektive

Fr.

4'200.--

einem

solchen

von

80

%

entspricht.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

damit

für

das

relevante

Jahr

2021

zugunsten

des

Beschwerdeführers

auf

ein

durchgehendes

Arbeitspensum

von

100

%

abgestellt. 5 .4

5 .4.1

Für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

können

nach

der

Rechtsprechung

Tabellenlöhne

gemäss

den

vom

Bundesamt

für

Statistik

periodisch

herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

herangezogen

werden

(BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5 .2,

129

V

472

E.

4.2.1 ).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

zur

Verwendung

der

aktuellsten

statistischen

Daten

bei

Rentenrevisionen

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.2.2,

142

V

178

E .

2.5.8.1,

133

V

545

E.

7.1).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BG E

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

Rn

55

und

89

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung). 5 .4.2

Der

Beschwerdeführer

ist

unter

Berücksichtigung

der

absolvierten

Ausbildungen

als

Koch

und

Ernährungsberater

sowie

seiner

bisherigen

Erwerbsbiographi e

-

wonach

er

nicht

nur

ausschliesslich

praktische

Tätigkeiten

ausführte,

sondern

auch

planerisch

und

organisatorisch

tätig

war

-

nicht

auf

die

Ausübung

rein

praktischer

Hilfsarbeite n

im

Sinne

des

Kompetenzniveaus

1

der

LSE

2020

beschränkt.

Entsprechend

ist

bei

der

Ermittlung

des

hypothetischen

Invalidenlohns

nicht

auf

das

Kompetenzniveau

1

abzustützen ,

sondern

es

rechtfertigt

sich

viel mehr

das

Abstellen

auf

das

Kompetenzniveau

2.

Damit

resultiert

gestützt

auf

die

LSE

2020

( Tabelle

TA1_Tirage_Skill_Level,

Total ,

Kompetenzniveau

2,

Männer)

für

das

Jahr

2021

unter

Berücksichtigung

der

betrieblichen

wöchentlichen

Arbeitszeit

sowie

der

Nominallohnentwicklung

(vgl.

Urk.

10/152)

für

das

beim

Beschwerdeführer

relevante

80

% -Pensums

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

57'550.63

pro

Jahr

( Fr.

5'791

:

40

x

41.7

x

12

x

0.993

x

0.8 ). 5 .5

Aus

der

Gegenüberstellung

des

Validen-

und

Invalideneinkommens

resultiert

selbst

wenn

nach

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

vom

maximal

möglichen,

im

vorliegenden

Fall

aber

kaum

gerechtfertigten

Tabellenlohnabzug

von

25

%

ausgegangen

würde

(vgl.

Urk.

1

S.

7

ff.

Ziff.

3.1)

ein

rentenausschliessender

Invaliditätsgrad

von

gerundet

37

%

( Fr.

68'929.26

( Fr.

57'550.63

x

0.75)

:

Fr.

68'929.26

x

100).

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. 6 . 6 .1

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

8 00.--

anzusetzen. 6 .2

Nach

Gesetz

und

Praxis

sind

in

der

Regel

die

Voraussetzungen

für

die

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

erfüllt,

wenn

der

Pro zess

nicht

aussichtslos,

und

die

Partei

bedürftig

ist

(Art.

29

Abs.

3

der

Schweizerischen

Bundesverfassung;

BGE

135

I

1

E.

7.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_686/2020

vom

11.

Januar

2021

E.

1).

Da

der

vorliegende

Pro zess

nicht

als

von

vornherein

aussichtslos

bezeichnet

werden

kann

und

der

Beschwerdeführer

bedürftig

ist

(Urk.

7,

Urk.

8/1-5),

ist

ihm

antragsgemäss

(Urk.

1

S.

1)

die

unentgeltliche

Prozessführung

zu

bewilligen.

Die

dem

Beschwerdeführer

auferlegten

Gerichtskosten

sind

demnach

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

Der

Beschwerdeführer

ist

auf

seine

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

des

Gesetzes

über

das

Sozialver sicherungs gericht

(GSVGer)

hinzuweisen. Das

Gericht

beschliesst: In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

7.

November

2024

wird

dem

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

bewilligt,

und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Pro

Infirmis - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais