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IV.2024.00624

Assistenzbeitrag für minderjährige Beschwerdeführerin. Beschwerdeführerin besucht regelmässig eine Regelklasse einer obligatorischen Schule im Sinne von Art. 39a lit. a IVV im Rahmen eines Integrationsprogramms bei von den Schulbehörden verfügter Sonderschulung. Rückweisung zur Abklärung der Höhe des Assistenzbeitrags.

Zürich SozVersG · 2025-03-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1 Bei

der

2017

geborenen

X.___

wurde

im

November

2018

das

Williams-Beuren-Syndrom

diagnostiziert

( Urk.

7/ 1/ 1-4 ) .

A b

Dezember

2019

gewährte

die

Invalidenversicherung

im

Zusammenhang

mit

den

Geburtsgebre chen

Ziff.

313

und

Ziff.

485

gemäss

Anhang

zur

Verordnung

über

Geburtsgebre chen

Kostengutsprachen

für

medizinische

M assnahmen

und

richtete

ab

Januar

2020

eine

Hilflosenentschädigung

für

eine

Hilflosigkeit

leichten

respektive

ab

1.

Oktober

2020

mittleren

Grades

aus

( Urk.

7/9 ,

Urk.

7/19,

Urk.

7/30,

Urk.

7/40,

Urk.

7/42,

Urk.

7/49,

Urk.

7/54 ,

Urk.

7/82 -83,

Urk.

7/107 ). 1.2 Am

5.

August

2024

stellte

d ie

Versicherte

vertreten

durch

den

Vater

-

ein

Gesuch

um

Ausrichtung

eines

Assistenzbeitrags

(Urk.

7/109 ).

Nach

durchgeführ tem

Vorbescheid verfahren

( Urk.

7/113)

wies

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

3 0.

September

2024

( Urk.

2 )

das

Leistungsbegehren

ab. 2. Dagegen

erhob

die

Versicherte ,

gesetzlich

vertreten

durch

ihre

Eltern,

am

3 0.

Oktober

2024

Beschwerde

( Urk.

1)

und

beantragte,

es

sei

die

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

3 0.

September

2024

aufzuheben

und

das

Begehren

um

Ausrichtung

eines

Assistenzbeitrags

vom

7.

August

2024

gutzuheissen

(S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 1.

Dezember

2024

( Urk.

6)

schloss

die

Beschwerdegeg nerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

der

Beschwerdeführerin

am

1 2.

Dezember

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

8). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art.

42 quater

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

haben

Versicherte

Anspruch

auf

einen

Assistenzbetrag,

a.

denen

eine

Hilflosenentschädigung

der

IV

nach

Art.

42

Abs.

1-4

IVG

aus ge richtet

wird; b.

die

zu

Hause

leben;

und c.

die

volljährig

sind.

Der

Bundesrat

legt

die

Voraussetzungen

fest,

unter

denen

Minderjährige

Anspruch

auf

einen

Assistenzbeitrag

haben

(Art.

42 quater

Abs.

3

IVG). 1.2

In

diesem

Sinne

hat

der

Verordnungsgeber

in

Art.

39a

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

( IVV )

festgelegt,

dass

m inderjährige

Versicherte

Anspruch

auf

einen

Assistenzbeitrag

haben ,

wenn

sie

die

Voraussetzungen

nach

Art.

42 quater

Abs.

1

lit.

a

und

b

IVG

erfüllen

und

a.

regelmässig

die

obligatorische

Schule

in

einer

Regelklasse

besuchen,

eine

Berufsausbildung

im

ersten

Arbeitsmarkt

oder

eine

andere

Ausbildung

auf

Sekundarstufe

II

absolvieren; b.

während

mindestens

10

Stunden

pro

Woche

eine

Erwerbstätigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

ausüben;

oder c.

denen

ein

Intensivpflegezuschlag

für

einen

Pflege-

und

Überwachungsbedarf

nach

Artikel

42 ter

Absatz

3

IVG

von

mindestens

6

Stunden

pro

Tag

ausgerich tet

wird.

Die

in

Art.

39a

lit.

a-c

IVV

umschriebenen

Voraussetzungen

müssen

nicht

kumu lativ

erfüllt

sein.

Es

genügt,

wenn

die

versicherte

Person

eine

davon

-

also

b eispielsweise

diejenige

gemäss

lit.

a

erfüllt

(BGE

145

V

278

E.

2.1.3). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

leistungsabweisende

Verfügung

( Urk.

2)

im

Wesentlichen

damit,

dass

die

Beschwerdeführerin

die

Tagessonderschule

an

der

Tagessonderschule

E.___

besuche,

weshalb ,

nachdem

auch

kein

anrechenbarer

Intensivpflegezuschlag

von

sechs

Stunden

ausgerichtet

werde ,

die

Voraussetzungen

für

einen

Assistenzbeitrag

gemäss

Art.

39a

IVV

nicht

erfüllt

seien

(S.

1

f.).

2.2

Die

Beschwerdeführerin

stellt e

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

( Urk.

1),

sie

erfülle

sämtliche

Voraussetzungen

für

die

Ausrichtung

eines

Assistenzbeitra ges,

da

sie

eine

Hilflosenentschädigung

beziehe,

zu

Hause

bei

den

Eltern

wohne

und

die

Regelklasse

in

einer

obligatorischen

Schule

besuche.

Sie

sei

zwar

offiziell

Schülerin

der

A.___ ,

besuche

aber

seit

Sommer

2021

im

Rahmen

eines

Integrationsprogramms

tatsächlich

den

Kindergarten

B.___ ,

jeweils

täglich

gemäss

dem

regulären

Kindergartenstundenplan

von

9

bis

13

Uhr.

Bei m

Kindergarten

der

B.___

handle

es

sich

um

eine

staatlich

bewillige

Privatschule

im

Bereich

der

obligatorischen

Schulzeit

mit

Regelklassenunterricht.

Der

Bezug

zur

Sonderschuleinrichtung

bestehe

vorliegend

hauptsächlich

darin,

dass

die

Beschwerdeführerin

beim

Besuch

des

Kindergartens

der

B.___

von

einer

Begleitperson

der

A.___

so

weit

wie

notwendig

unterstützt

werde ,

wobei

die

Hilfe

primär

im

Hinblick

auf

ihre

physischen

Einschränkungen

erfolge.

Aus

kognitiver

Sicht

sei

sie

weitgehend

in

der

Lage,

dem

normalen

Lehrplan

zu

folgen.

Davon

abgesehen

begründe

der

Besuch

einer

Regelklasse

einen

Anspruch

auf

einen

Assistenzbeitrag

unabhängig

davon,

ob

die

versicherte

Person

in

der

Regelklasse

dem

normalen

oder

einem

speziellen

Lehrplan

folge.

Da

es

sich

bei

der

A.___

um

die

...

.. .

Sonderschuleinrichtung

der

Schweiz

handle,

erfolge

für

sämtliche

Kinder

mit

besonderen

Entwicklungs-

und

Bildungs bedürfnissen

eine

Zuweisung

der

Sonderschulung

an

die

A.___ ,

unabhängig

vom

Ausprägungsgrad

jener

Bedürfnisse.

Nicht

jede

Beeinträchtigung

körperlicher

oder

geistiger

Art

eines

der

A.___

zugewiesenen

Kindes

bedeute

jedoch,

dass

dieses

automatisch

eine r

Sonderschulung

im

eigent lichen

Sinne

bedarf.

Tatsächlich

seien

einige

Schülerinnen

und

Schüler

der

A.___

wie

die

Beschwerdeführerin

in

ein

Regelschulumfeld

integriert,

würden

aber

von

der

A.___

punktuell

in

ihren

besonderen

Entwicklungs-

und

Bildungsbedürfnissen

unterstützt.

Die

Beschwerdeführerin

profitiere

bei m

Besuch

des

Kindergartens

der

B.___

von

einer

Begleitperson

der

A.___ ,

was

jedoch

nichts

daran

ändere,

dass

sie

eine

obligatorische

Schule

besuche

und

damit

die

Voraussetzung

gemäss

Art.

39a

IVV

erfülle

(S.

4

f f.

Ziff.

8

f.). 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

präzisierte

in

der

Beschwerdeantwort

( Urk.

6),

dass

es

sich

gemäss

der

Verfügung

der

Präsident i n

C.___

vom

1 0.

Juni

2024

um

eine

Tagessonderschulung

an

der

Tagessonderschule

der

E.___

handle. 2.4

Streitig

und

zu

prüfen

ist

der

Anspruch

auf

Assistenzbeitrag

im

Sinne

von

Art.

42 quater

IVG ,

wobei

sich

die

streitgegenständliche

Frage

darin

erschöpft,

ob

die

Voraussetzung

des

regelmässigen

Besuchs

einer

obligatorischen

Schule

in

einer

Regelklasse

im

Sinne

von

Art.

39a

lit.

a

IVV

ab

dem

Sommersemester

des

Schuljahres

2024/2025

(vgl.

zum

Anspruchsbeginn:

Art.

42 septies

Abs.

1

IVG)

erfüllt

ist.

3. 3.1

Mit

Verfügung

der

Kreisschulbehörde

D.___

vom

1 0.

Juni

2024

( Urk.

7 /111)

wurde

für

die

Beschwerdeführerin

der

Sonderschulbedarf

anerkannt

und

die

Zuweisung

in

Form

der

Tagessonderschulung

gemäss

§

36

Abs.

1

lit.

a

des

Volkschulgesetzes

(VSG)

in

der

E.___

mit

der

A.___

als

« Dienstleister

IS »

für

Klassenstufe

1.

Primarstufe

oder

3.

Grundstufe

für

die

Zeit

vom

1 9.

August

2024

bis

1 1.

Juli

2025

anerkannt . 3.2

Gemäss

der

Bestätigung

des

Schulleiters

der

A.___

vom

9.

Oktober

2024

( Urk.

3/5)

ist

die

Beschwerdeführerin

Schülerin

der

A.___

und

wird

im

Rahmen

eines

Integ rationsprogramms

im

B.___

Kindergarten

unterrichtet,

wobei

sie

stets

eine

Lehrper son

der

A.___

an

ihrer

Seite

habe

und

dabei

von

der

Heilpädagogin

unterstützt

werde.

3.3

Der

Präsident

der

B.___

bestätigte

am

2 9.

Oktober

2024

( Urk.

3/6),

dass

die

Beschwerdeführerin

im

Rahmen

eines

Integrationsprogramms

täglich

den

Kindergarten

der

B.___

von

9 .00

bis

13 .00

Uhr

besuche.

Sie

nehme

am

normalen

Unterricht

teil,

wobei

sie

von

einer

Begleitperson

der

A.___

so

weit

als

nötig

unterstützt

werde. 3.4

Dass

die

Beschwerdeführerin

integrativ

einen

regulären

Kindergarten

besucht,

legte

bereits

die

behandelnde

Fachpsychologin

für

Psychotherapie

FSP

F.___

im

aktenkundigen

Schreiben

an

die

Familie

der

Beschwerdeführerin

vom

2 0.

Juni

2023

dar

( Urk.

7/94). 4. 4.1

Aufgrund

der

Akten

ist

ausgewiesen,

dass

der

Beschwerdeführerin

seit

Januar

2020

eine

Hilf losen entschädigung

im

Sinn e

von

Art.

42

Abs.

1-4

IVG

entrichtet

wird

(vgl.

Urk.

7 /54)

und

sie

zuhause

bei

den

Eltern

lebt

(vgl.

Urk.

7 /10 6

S.

1 ),

womit

die

Voraussetzungen

von

Art.

39a

1.

Halbsatz

IVV

in

Verbindung

mit

Art.

42 quater

Abs.

1

lit.

a

und

b

IVG

erfüllt

sind.

Umstritten

ist

demgegenüber

die

Anwendung

von

Art.

39a

lit.

a

IVV.

Dabei

ist

zu

prüfen ,

ob

die

Beschwerdegeg nerin

zu

Recht

einen

Anspruch

auf

die

in

Frage

stehende

Leistung

verneint

hat,

weil

die

Voraussetzung

des

Besuchs

einer

Regelklasse

in

einer

obligatorischen

Schule

vorliegend

nicht

erfüllt

war.

Die

Beschwerdegegnerin

geht

unter

Hinweis

auf

die

Verfügung

der

zuständigen

Kreisschulbehörde

vom

1 0.

Juni

2024

(vgl.

E.

3.1)

davon

aus ,

die

Beschwerdeführerin

besuche

eine

Tagessonderschule

(vgl.

Urk.

2

S.

2,

Urk.

6 ) .

Die

Beschwerdeführerin

macht

hingegen

geltend,

sie

besuche

mit

Unterstützung

einer

Begleitperson

der

A.___

die

Regelklasse

im

Kindergar ten

der

B.___

( Urk.

1

S.

5

Ziff.

7). 4.2

Das

Bundesgericht

stellte

in

BGE

147

V

251

klar,

dass

d ie

Voraussetzung

in

Art.

39a

lit.

a

IVV,

wonach

der

Anspruch

eine r

minderjährigen

v ersicherten

Person

auf

einen

Assistenzbeitrag

vom

Besuch

der

obligatorischen

Schule

in

einer

Regelklasse

abhängig

gemacht

wird,

gesetzeskonform

ist

und

nicht

gegen

den

Gleichbehandlungsgrundsatz

( Art.

8

Abs.

1

der

Bundesverfassung,

BV )

verstösst.

Dabei

erwog

es

unter

anderem

(E.

8.2),

der

Bundesrat

habe ,

indem

er

die

Voraus setzung

aufgestellt

habe ,

dass

Minderjährige

regelmässig

die

obligatorische

Schule

in

einer

Regelklasse

besuchen

müssten ,

ein

Kriterium

aufgestellt ,

das

sich

in

den

Rahmen

des

Zweckes

der

Assistenzbeiträge

einfüg e ,

nämlich

die

Lebens qualität

der

versicherten

Person

zu

verbessern,

die

Möglichkeit

zu

erhöhen,

dass

sie

trotz

Beeinträchtigung

zu

Hause

bleiben

könne

und

ihre

gesellschaftliche

Integration

zu

erleichtern.

Es

handle

sich

dabei

um

ein

klares

und

objektives

Eingrenzungskriterium,

das

erlaub e ,

einen

Grad

der

Autonomie

und

der

Handlungsfähigkeit

des

betroffenen

minderjährigen

Versicherten

anzunehmen.

Dabei

geh e

es

nicht

darum,

den

Anspruch

auf

die

Leistung

auf

der

Grundlage

des

Typs

oder

des

Status

der

Schuleinrichtung

anzuerkennen,

sondern

sicherzustel len,

dass

die

versicherte

Person

aus

einem

objektiven

Blickwinkel

über

die

notwendige

Selbständigkeit

und

notwendigen

Fähigkeiten

im

Hinblick

auf

ein

möglichst

unabhängiges

und

selbstverantwortliches

Leben

verfüg e .

Diese s

Krite rium

kann

so

das

Bundesgericht

nicht

durch

eine

konkrete

Prüfung

der

Einschulungsvoraussetzungen

de r

b etroffenen

Person

ersetzt

werden,

die

voraus setzen

würde,

die

erforderliche

Selbständigkeitsschwelle

anders

zu

bestimmen

als

hinsichtlich

der

Fähigkeit,

eine

Regelklasse

zu

besuchen,

welche

genau

einer

objektiven

und

praktikablen

Eingrenzung

entspricht.

Sei

ein

Kind

in

einer

Regel klasse

integriert ,

könne

man

nämlich

von

der

Voraussetzung

ausgehen,

dass

es

über

einen

gewissen

Selbständigkeitsgrad

verfüg e

(BGE

147

V

251

(

=

Pra

110

[2021]

Nr.

106)

E.

8,

vgl.

auch

E.

7.1 ) . 4.3

Gemäss

den

Bestätigungen

des

Präsidenten

der

B.___

und

des

Schulleiters

der

A.___

vom

9.

und

2 9.

Oktober

2024

( Urk.

3/5-6)

besucht

die

Beschwerdeführerin

den

Kindergarten

der

B.___ ,

welcher

im

öffentlichen

Register

der

Privatschule

des

Volksschulamts

G.___

als

bewillig t e

Privatschule

im

Bereich

der

obligatorischen

Schulzeit

geführt

wird

( Urk.

3/4),

und

damit

eine

obligatorische

Schule

im

Sinne

von

Art.

39a

lit.

a

IVV

ist .

Dort

nimmt

die

Beschwerdeführerin

täglich

von

9 .00

bis

13 .00

Uhr

am

normalen

Unterricht

in

einer

Regelklasse

teil,

was

von

der

Beschwerdegegnerin

nicht

in

Frage

gestellt

wurde.

Damit

ist

mit

dem

im

Sozial versicherungsrecht

üblichen

Beweis grad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

(BGE

144

V

427

E.

3.2 )

ausgewiesen,

dass

die

Beschwerdeführerin

seit

der

hier

in

Frage

stehenden

IV-Anmeldung

vom

5.

August

2024

( Urk.

7/109) ,

welche

den

frühest

möglichen

Anspruchsbeginn

definiert

( Art.

42 septies

Abs.

1

IVG) ,

regelmäs sig

eine

Regelklasse

einer

obligatorischen

Schule

im

Sinne

von

Art.

39a

lit.

a

IVV

besucht.

Daran

vermögen

die

Ums t ände ,

dass

die

Beschwerdeführerin

den

Unter richt

im

Kindergarten

des

B.___

im

Rahmen

eines

Integrationsprogramms

besucht

und

während dessen

von

einer

Begleitperson

der

A.___

unterstützt

wird ,

nichts

zu

ändern .

Rechtsprechungsgemäss

ist

einzig

wesentlich,

dass

die

versicherte

minderjährige

Person

eine

Regelk l asse

besucht

(vgl.

E.

4.2) .

Entsprechend

wird

im

Kreisschreiben

über

den

Assistenzbeitrag

[KSAB],

gültig

ab

1.

Januar

2015,

Stand

1.

Januar

202 4 ,

vom

Bundesamt

für

Sozialversicherungen

( BSV )

festgehal ten,

dass

der

Besuch

einer

Regelklasse

Anspruch

auf

einen

Assistenzbeitrag

gemäss

Art.

39a

lit.

a

IVV

unabhängig

davon

begründet ,

ob

die

versicherte

Person

in

der

Regelklasse

dem

normalen

oder

einem

speziellen

Lehrplan

folgt

( Rz.

2011).

Damit

ist

zwischen

Minderjährigen,

welche

eine

Spezial-

respektive

Sonderklasse

besuch en

und

solchen,

welche

ihre

Schulpflicht

im

Rahmen

eines

Inklusions -/Integrations programms

in

einer

Rege l klasse

verfolg en ,

zu

unterscheiden .

Vor

diesem

Hintergrund

ist

es

auch

irrelevant,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

formeller

Hinsicht

Schülerin

einer

Sonderschule

( A.___ )

war

(vgl.

Urk.

3/5)

respek tive

mit

Verfügung

der

zuständigen

Kreisschulbehörde

( Urk.

7/111 )

eine

Sonder beschulung

im

Sinne

von

§

36

Abs.

1

lit.

a

VSG

und

damit

eine

Tagessonder schule

angeordnet

wurde ,

da

d ie

Beschwerdeführerin

faktisch

eine

Regelklasse

in

einer

obligatorischen

Schule

besucht

(vgl.

auch

KSAB,

Rz.

2012).

Ist

ein

Kind

in

einer

Regelklasse,

kann

man

von

der

Voraussetzung

ausgehen,

dass

es

über

einen

gewissen

Selbständigkeitsgrad

verfügt

(E.

4.2).

Dies

gilt

vorliegend

umso

mehr,

als

die

Beschwerdeführerin

den

Kindergarten

in

der

Regelklasse

an

fünf

Tagen

pro

Woche

während

vier

Stunden

besucht

und

damit

deutlich

häufiger

als

die

für

die

Anspruchsbejahung

verlangte

teilzeitliche

Integration

in

einer

Regelklasse

von

mindestens

drei

Tagen

pro

Woche

gemäss

Rz.

2012

KSAB.

Sodann

nimmt

sie

gemäss

Bestätigung

des

Präsidenten

der

B.___

am

normalen

Unterricht

teil

( Urk.

3/6).

Im

Übrigen

ist

zu

bemerken ,

dass

die

A.___ ,

bei

welcher

es

sich

um

eine

heilpädagogische

Sonderschule

handelt,

einen

inter nen

Kindergarten

anbietet,

die

Beschwerdeführerin

aber

offensichtlich

in

der

Lage

ist ,

den

externen

Kindergarten

der

B.___

zu

besuchen ,

mithin

über

einen

solchen

Grad

an

Autonomie

verfügt,

welcher

die

Beschulung

ausserhalb

der

durchaus

vorhan denen

und

auch

finanzierten

(vgl.

Urk.

7/11)

sonderpädagogischen

Struktur

ermöglicht .

Entsprechend

ist

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Regelklasse

trotz

Begleitung

einer

Fachperson

der

A.___

im

Sinne

der

bundes gerichtlichen

Rechtsprechung

integriert

ist

(E.

4.2). 4.4

Nach

dem

Gesagten

besucht

die

Beschwerdeführerin

regelmässig

eine

Regelklasse

einer

obligatorischen

Schule

im

Sinne

von

Art.

39a

Abs.

1

lit.

a

IVV ,

weshalb

die

Voraussetzungen

für

einen

Assistenzbeitrag

nach

Art.

39a

IVV

in

Verbindung

mit

Art.

42 quater

Abs.

1

lit.

a

und

b

IVG

erfüllt

sind.

Entsprechend

hat

die

Beschwer degegnerin

einen

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

einen

Assistenzbeitrag

wegen

fehlende n

Besuch s

einer

Regelschule

zu

Unrecht

verneint.

Damit

ist

jedoch

das

Ausmass

des

anerkannten

Hilfebedarfs

(Art.

39c

und

Art.

39e

IVV)

noch

nicht

festgelegt.

Die

Verfügung

vom

3 0.

September

202 4

ist

somit

aufzuheben

und

die

Sache

ist

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

die

erforderlichen

Abklärungen

zum

Ausmass

des

Hilfebedarfs

treffe

und

hernach

über

die

Höhe

des

Anspruchs

auf

den

Assistenzbeitrag

verfüge.

In

diesem

Sinne

ist

die

Be schwerde

gutzuheissen. 5. 5.1

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

sowie

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Ausgangsgemäss

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis)

sind

sie

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 5.2

Dem

Verfahrensausgang

entsprechend

ist

die

Beschwerdegegnerin

zu

verpflich ten,

de r

durch

ihre

Eltern

und

diese

anwaltlich

vertretenen

Beschwerdeführerin

eine

Prozessentschädigung

zu

bezahlen.

Nach

§

34

Abs.

3

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

be misst

sich

die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

nach

der

Be deutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Ob siegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert.

Es

ist

de r

Beschwerdeführerin

unter

Berück sichti gung

dieser

Grundsätze

eine

Pro zess ent schädigung

von

Fr.

1 ’ 6 00.--

(inklu sive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

zuzusprechen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

3 0.

September

20 2 4

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle,

zurück gewiesen

wird,

damit

diese

die

erforderlichen

Abklä rungen

zum

Ausmass

des

Hilfe be darfs

im

Sinne

der

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt.

E. 3 Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

1’600 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen.

E. 4 Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Mischa

Morgenbesser - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft)

E. 5 Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00624 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 21.

März

2025 in

Sachen X.___ ,

geb.

2017 Beschwerdeführerin gesetzlich

vertreten

durch

die

Eltern

Y.___

und

Z.___ diese

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Mischa

Morgenbesser Badertscher

Rechtsanwälte

AG Mühlebachstrasse

32,

Postfach

769,

8024

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 Bei

der

2017

geborenen

X.___

wurde

im

November

2018

das

Williams-Beuren-Syndrom

diagnostiziert

( Urk.

7/ 1/ 1-4 ) .

A b

Dezember

2019

gewährte

die

Invalidenversicherung

im

Zusammenhang

mit

den

Geburtsgebre chen

Ziff.

313

und

Ziff.

485

gemäss

Anhang

zur

Verordnung

über

Geburtsgebre chen

Kostengutsprachen

für

medizinische

M assnahmen

und

richtete

ab

Januar

2020

eine

Hilflosenentschädigung

für

eine

Hilflosigkeit

leichten

respektive

ab

1.

Oktober

2020

mittleren

Grades

aus

( Urk.

7/9 ,

Urk.

7/19,

Urk.

7/30,

Urk.

7/40,

Urk.

7/42,

Urk.

7/49,

Urk.

7/54 ,

Urk.

7/82 -83,

Urk.

7/107 ). 1.2 Am

5.

August

2024

stellte

d ie

Versicherte

vertreten

durch

den

Vater

-

ein

Gesuch

um

Ausrichtung

eines

Assistenzbeitrags

(Urk.

7/109 ).

Nach

durchgeführ tem

Vorbescheid verfahren

( Urk.

7/113)

wies

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

3 0.

September

2024

( Urk.

2 )

das

Leistungsbegehren

ab. 2. Dagegen

erhob

die

Versicherte ,

gesetzlich

vertreten

durch

ihre

Eltern,

am

3 0.

Oktober

2024

Beschwerde

( Urk.

1)

und

beantragte,

es

sei

die

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

3 0.

September

2024

aufzuheben

und

das

Begehren

um

Ausrichtung

eines

Assistenzbeitrags

vom

7.

August

2024

gutzuheissen

(S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 1.

Dezember

2024

( Urk.

6)

schloss

die

Beschwerdegeg nerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

der

Beschwerdeführerin

am

1 2.

Dezember

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

8). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art.

42 quater

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

haben

Versicherte

Anspruch

auf

einen

Assistenzbetrag,

a.

denen

eine

Hilflosenentschädigung

der

IV

nach

Art.

42

Abs.

1-4

IVG

aus ge richtet

wird; b.

die

zu

Hause

leben;

und c.

die

volljährig

sind.

Der

Bundesrat

legt

die

Voraussetzungen

fest,

unter

denen

Minderjährige

Anspruch

auf

einen

Assistenzbeitrag

haben

(Art.

42 quater

Abs.

3

IVG). 1.2

In

diesem

Sinne

hat

der

Verordnungsgeber

in

Art.

39a

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

( IVV )

festgelegt,

dass

m inderjährige

Versicherte

Anspruch

auf

einen

Assistenzbeitrag

haben ,

wenn

sie

die

Voraussetzungen

nach

Art.

42 quater

Abs.

1

lit.

a

und

b

IVG

erfüllen

und

a.

regelmässig

die

obligatorische

Schule

in

einer

Regelklasse

besuchen,

eine

Berufsausbildung

im

ersten

Arbeitsmarkt

oder

eine

andere

Ausbildung

auf

Sekundarstufe

II

absolvieren; b.

während

mindestens

10

Stunden

pro

Woche

eine

Erwerbstätigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

ausüben;

oder c.

denen

ein

Intensivpflegezuschlag

für

einen

Pflege-

und

Überwachungsbedarf

nach

Artikel

42 ter

Absatz

3

IVG

von

mindestens

6

Stunden

pro

Tag

ausgerich tet

wird.

Die

in

Art.

39a

lit.

a-c

IVV

umschriebenen

Voraussetzungen

müssen

nicht

kumu lativ

erfüllt

sein.

Es

genügt,

wenn

die

versicherte

Person

eine

davon

-

also

b eispielsweise

diejenige

gemäss

lit.

a

erfüllt

(BGE

145

V

278

E.

2.1.3). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

leistungsabweisende

Verfügung

( Urk.

2)

im

Wesentlichen

damit,

dass

die

Beschwerdeführerin

die

Tagessonderschule

an

der

Tagessonderschule

E.___

besuche,

weshalb ,

nachdem

auch

kein

anrechenbarer

Intensivpflegezuschlag

von

sechs

Stunden

ausgerichtet

werde ,

die

Voraussetzungen

für

einen

Assistenzbeitrag

gemäss

Art.

39a

IVV

nicht

erfüllt

seien

(S.

1

f.).

2.2

Die

Beschwerdeführerin

stellt e

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

( Urk.

1),

sie

erfülle

sämtliche

Voraussetzungen

für

die

Ausrichtung

eines

Assistenzbeitra ges,

da

sie

eine

Hilflosenentschädigung

beziehe,

zu

Hause

bei

den

Eltern

wohne

und

die

Regelklasse

in

einer

obligatorischen

Schule

besuche.

Sie

sei

zwar

offiziell

Schülerin

der

A.___ ,

besuche

aber

seit

Sommer

2021

im

Rahmen

eines

Integrationsprogramms

tatsächlich

den

Kindergarten

B.___ ,

jeweils

täglich

gemäss

dem

regulären

Kindergartenstundenplan

von

9

bis

13

Uhr.

Bei m

Kindergarten

der

B.___

handle

es

sich

um

eine

staatlich

bewillige

Privatschule

im

Bereich

der

obligatorischen

Schulzeit

mit

Regelklassenunterricht.

Der

Bezug

zur

Sonderschuleinrichtung

bestehe

vorliegend

hauptsächlich

darin,

dass

die

Beschwerdeführerin

beim

Besuch

des

Kindergartens

der

B.___

von

einer

Begleitperson

der

A.___

so

weit

wie

notwendig

unterstützt

werde ,

wobei

die

Hilfe

primär

im

Hinblick

auf

ihre

physischen

Einschränkungen

erfolge.

Aus

kognitiver

Sicht

sei

sie

weitgehend

in

der

Lage,

dem

normalen

Lehrplan

zu

folgen.

Davon

abgesehen

begründe

der

Besuch

einer

Regelklasse

einen

Anspruch

auf

einen

Assistenzbeitrag

unabhängig

davon,

ob

die

versicherte

Person

in

der

Regelklasse

dem

normalen

oder

einem

speziellen

Lehrplan

folge.

Da

es

sich

bei

der

A.___

um

die

...

.. .

Sonderschuleinrichtung

der

Schweiz

handle,

erfolge

für

sämtliche

Kinder

mit

besonderen

Entwicklungs-

und

Bildungs bedürfnissen

eine

Zuweisung

der

Sonderschulung

an

die

A.___ ,

unabhängig

vom

Ausprägungsgrad

jener

Bedürfnisse.

Nicht

jede

Beeinträchtigung

körperlicher

oder

geistiger

Art

eines

der

A.___

zugewiesenen

Kindes

bedeute

jedoch,

dass

dieses

automatisch

eine r

Sonderschulung

im

eigent lichen

Sinne

bedarf.

Tatsächlich

seien

einige

Schülerinnen

und

Schüler

der

A.___

wie

die

Beschwerdeführerin

in

ein

Regelschulumfeld

integriert,

würden

aber

von

der

A.___

punktuell

in

ihren

besonderen

Entwicklungs-

und

Bildungsbedürfnissen

unterstützt.

Die

Beschwerdeführerin

profitiere

bei m

Besuch

des

Kindergartens

der

B.___

von

einer

Begleitperson

der

A.___ ,

was

jedoch

nichts

daran

ändere,

dass

sie

eine

obligatorische

Schule

besuche

und

damit

die

Voraussetzung

gemäss

Art.

39a

IVV

erfülle

(S.

4

f f.

Ziff.

8

f.). 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

präzisierte

in

der

Beschwerdeantwort

( Urk.

6),

dass

es

sich

gemäss

der

Verfügung

der

Präsident i n

C.___

vom

1 0.

Juni

2024

um

eine

Tagessonderschulung

an

der

Tagessonderschule

der

E.___

handle. 2.4

Streitig

und

zu

prüfen

ist

der

Anspruch

auf

Assistenzbeitrag

im

Sinne

von

Art.

42 quater

IVG ,

wobei

sich

die

streitgegenständliche

Frage

darin

erschöpft,

ob

die

Voraussetzung

des

regelmässigen

Besuchs

einer

obligatorischen

Schule

in

einer

Regelklasse

im

Sinne

von

Art.

39a

lit.

a

IVV

ab

dem

Sommersemester

des

Schuljahres

2024/2025

(vgl.

zum

Anspruchsbeginn:

Art.

42 septies

Abs.

1

IVG)

erfüllt

ist.

3. 3.1

Mit

Verfügung

der

Kreisschulbehörde

D.___

vom

1 0.

Juni

2024

( Urk.

7 /111)

wurde

für

die

Beschwerdeführerin

der

Sonderschulbedarf

anerkannt

und

die

Zuweisung

in

Form

der

Tagessonderschulung

gemäss

§

36

Abs.

1

lit.

a

des

Volkschulgesetzes

(VSG)

in

der

E.___

mit

der

A.___

als

« Dienstleister

IS »

für

Klassenstufe

1.

Primarstufe

oder

3.

Grundstufe

für

die

Zeit

vom

1 9.

August

2024

bis

1 1.

Juli

2025

anerkannt . 3.2

Gemäss

der

Bestätigung

des

Schulleiters

der

A.___

vom

9.

Oktober

2024

( Urk.

3/5)

ist

die

Beschwerdeführerin

Schülerin

der

A.___

und

wird

im

Rahmen

eines

Integ rationsprogramms

im

B.___

Kindergarten

unterrichtet,

wobei

sie

stets

eine

Lehrper son

der

A.___

an

ihrer

Seite

habe

und

dabei

von

der

Heilpädagogin

unterstützt

werde.

3.3

Der

Präsident

der

B.___

bestätigte

am

2 9.

Oktober

2024

( Urk.

3/6),

dass

die

Beschwerdeführerin

im

Rahmen

eines

Integrationsprogramms

täglich

den

Kindergarten

der

B.___

von

9 .00

bis

13 .00

Uhr

besuche.

Sie

nehme

am

normalen

Unterricht

teil,

wobei

sie

von

einer

Begleitperson

der

A.___

so

weit

als

nötig

unterstützt

werde. 3.4

Dass

die

Beschwerdeführerin

integrativ

einen

regulären

Kindergarten

besucht,

legte

bereits

die

behandelnde

Fachpsychologin

für

Psychotherapie

FSP

F.___

im

aktenkundigen

Schreiben

an

die

Familie

der

Beschwerdeführerin

vom

2 0.

Juni

2023

dar

( Urk.

7/94). 4. 4.1

Aufgrund

der

Akten

ist

ausgewiesen,

dass

der

Beschwerdeführerin

seit

Januar

2020

eine

Hilf losen entschädigung

im

Sinn e

von

Art.

42

Abs.

1-4

IVG

entrichtet

wird

(vgl.

Urk.

7 /54)

und

sie

zuhause

bei

den

Eltern

lebt

(vgl.

Urk.

7 /10 6

S.

1 ),

womit

die

Voraussetzungen

von

Art.

39a

1.

Halbsatz

IVV

in

Verbindung

mit

Art.

42 quater

Abs.

1

lit.

a

und

b

IVG

erfüllt

sind.

Umstritten

ist

demgegenüber

die

Anwendung

von

Art.

39a

lit.

a

IVV.

Dabei

ist

zu

prüfen ,

ob

die

Beschwerdegeg nerin

zu

Recht

einen

Anspruch

auf

die

in

Frage

stehende

Leistung

verneint

hat,

weil

die

Voraussetzung

des

Besuchs

einer

Regelklasse

in

einer

obligatorischen

Schule

vorliegend

nicht

erfüllt

war.

Die

Beschwerdegegnerin

geht

unter

Hinweis

auf

die

Verfügung

der

zuständigen

Kreisschulbehörde

vom

1 0.

Juni

2024

(vgl.

E.

3.1)

davon

aus ,

die

Beschwerdeführerin

besuche

eine

Tagessonderschule

(vgl.

Urk.

2

S.

2,

Urk.

6 ) .

Die

Beschwerdeführerin

macht

hingegen

geltend,

sie

besuche

mit

Unterstützung

einer

Begleitperson

der

A.___

die

Regelklasse

im

Kindergar ten

der

B.___

( Urk.

1

S.

5

Ziff.

7). 4.2

Das

Bundesgericht

stellte

in

BGE

147

V

251

klar,

dass

d ie

Voraussetzung

in

Art.

39a

lit.

a

IVV,

wonach

der

Anspruch

eine r

minderjährigen

v ersicherten

Person

auf

einen

Assistenzbeitrag

vom

Besuch

der

obligatorischen

Schule

in

einer

Regelklasse

abhängig

gemacht

wird,

gesetzeskonform

ist

und

nicht

gegen

den

Gleichbehandlungsgrundsatz

( Art.

8

Abs.

1

der

Bundesverfassung,

BV )

verstösst.

Dabei

erwog

es

unter

anderem

(E.

8.2),

der

Bundesrat

habe ,

indem

er

die

Voraus setzung

aufgestellt

habe ,

dass

Minderjährige

regelmässig

die

obligatorische

Schule

in

einer

Regelklasse

besuchen

müssten ,

ein

Kriterium

aufgestellt ,

das

sich

in

den

Rahmen

des

Zweckes

der

Assistenzbeiträge

einfüg e ,

nämlich

die

Lebens qualität

der

versicherten

Person

zu

verbessern,

die

Möglichkeit

zu

erhöhen,

dass

sie

trotz

Beeinträchtigung

zu

Hause

bleiben

könne

und

ihre

gesellschaftliche

Integration

zu

erleichtern.

Es

handle

sich

dabei

um

ein

klares

und

objektives

Eingrenzungskriterium,

das

erlaub e ,

einen

Grad

der

Autonomie

und

der

Handlungsfähigkeit

des

betroffenen

minderjährigen

Versicherten

anzunehmen.

Dabei

geh e

es

nicht

darum,

den

Anspruch

auf

die

Leistung

auf

der

Grundlage

des

Typs

oder

des

Status

der

Schuleinrichtung

anzuerkennen,

sondern

sicherzustel len,

dass

die

versicherte

Person

aus

einem

objektiven

Blickwinkel

über

die

notwendige

Selbständigkeit

und

notwendigen

Fähigkeiten

im

Hinblick

auf

ein

möglichst

unabhängiges

und

selbstverantwortliches

Leben

verfüg e .

Diese s

Krite rium

kann

so

das

Bundesgericht

nicht

durch

eine

konkrete

Prüfung

der

Einschulungsvoraussetzungen

de r

b etroffenen

Person

ersetzt

werden,

die

voraus setzen

würde,

die

erforderliche

Selbständigkeitsschwelle

anders

zu

bestimmen

als

hinsichtlich

der

Fähigkeit,

eine

Regelklasse

zu

besuchen,

welche

genau

einer

objektiven

und

praktikablen

Eingrenzung

entspricht.

Sei

ein

Kind

in

einer

Regel klasse

integriert ,

könne

man

nämlich

von

der

Voraussetzung

ausgehen,

dass

es

über

einen

gewissen

Selbständigkeitsgrad

verfüg e

(BGE

147

V

251

(

=

Pra

110

[2021]

Nr.

106)

E.

8,

vgl.

auch

E.

7.1 ) . 4.3

Gemäss

den

Bestätigungen

des

Präsidenten

der

B.___

und

des

Schulleiters

der

A.___

vom

9.

und

2 9.

Oktober

2024

( Urk.

3/5-6)

besucht

die

Beschwerdeführerin

den

Kindergarten

der

B.___ ,

welcher

im

öffentlichen

Register

der

Privatschule

des

Volksschulamts

G.___

als

bewillig t e

Privatschule

im

Bereich

der

obligatorischen

Schulzeit

geführt

wird

( Urk.

3/4),

und

damit

eine

obligatorische

Schule

im

Sinne

von

Art.

39a

lit.

a

IVV

ist .

Dort

nimmt

die

Beschwerdeführerin

täglich

von

9 .00

bis

13 .00

Uhr

am

normalen

Unterricht

in

einer

Regelklasse

teil,

was

von

der

Beschwerdegegnerin

nicht

in

Frage

gestellt

wurde.

Damit

ist

mit

dem

im

Sozial versicherungsrecht

üblichen

Beweis grad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

(BGE

144

V

427

E.

3.2 )

ausgewiesen,

dass

die

Beschwerdeführerin

seit

der

hier

in

Frage

stehenden

IV-Anmeldung

vom

5.

August

2024

( Urk.

7/109) ,

welche

den

frühest

möglichen

Anspruchsbeginn

definiert

( Art.

42 septies

Abs.

1

IVG) ,

regelmäs sig

eine

Regelklasse

einer

obligatorischen

Schule

im

Sinne

von

Art.

39a

lit.

a

IVV

besucht.

Daran

vermögen

die

Ums t ände ,

dass

die

Beschwerdeführerin

den

Unter richt

im

Kindergarten

des

B.___

im

Rahmen

eines

Integrationsprogramms

besucht

und

während dessen

von

einer

Begleitperson

der

A.___

unterstützt

wird ,

nichts

zu

ändern .

Rechtsprechungsgemäss

ist

einzig

wesentlich,

dass

die

versicherte

minderjährige

Person

eine

Regelk l asse

besucht

(vgl.

E.

4.2) .

Entsprechend

wird

im

Kreisschreiben

über

den

Assistenzbeitrag

[KSAB],

gültig

ab

1.

Januar

2015,

Stand

1.

Januar

202 4 ,

vom

Bundesamt

für

Sozialversicherungen

( BSV )

festgehal ten,

dass

der

Besuch

einer

Regelklasse

Anspruch

auf

einen

Assistenzbeitrag

gemäss

Art.

39a

lit.

a

IVV

unabhängig

davon

begründet ,

ob

die

versicherte

Person

in

der

Regelklasse

dem

normalen

oder

einem

speziellen

Lehrplan

folgt

( Rz.

2011).

Damit

ist

zwischen

Minderjährigen,

welche

eine

Spezial-

respektive

Sonderklasse

besuch en

und

solchen,

welche

ihre

Schulpflicht

im

Rahmen

eines

Inklusions -/Integrations programms

in

einer

Rege l klasse

verfolg en ,

zu

unterscheiden .

Vor

diesem

Hintergrund

ist

es

auch

irrelevant,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

formeller

Hinsicht

Schülerin

einer

Sonderschule

( A.___ )

war

(vgl.

Urk.

3/5)

respek tive

mit

Verfügung

der

zuständigen

Kreisschulbehörde

( Urk.

7/111 )

eine

Sonder beschulung

im

Sinne

von

§

36

Abs.

1

lit.

a

VSG

und

damit

eine

Tagessonder schule

angeordnet

wurde ,

da

d ie

Beschwerdeführerin

faktisch

eine

Regelklasse

in

einer

obligatorischen

Schule

besucht

(vgl.

auch

KSAB,

Rz.

2012).

Ist

ein

Kind

in

einer

Regelklasse,

kann

man

von

der

Voraussetzung

ausgehen,

dass

es

über

einen

gewissen

Selbständigkeitsgrad

verfügt

(E.

4.2).

Dies

gilt

vorliegend

umso

mehr,

als

die

Beschwerdeführerin

den

Kindergarten

in

der

Regelklasse

an

fünf

Tagen

pro

Woche

während

vier

Stunden

besucht

und

damit

deutlich

häufiger

als

die

für

die

Anspruchsbejahung

verlangte

teilzeitliche

Integration

in

einer

Regelklasse

von

mindestens

drei

Tagen

pro

Woche

gemäss

Rz.

2012

KSAB.

Sodann

nimmt

sie

gemäss

Bestätigung

des

Präsidenten

der

B.___

am

normalen

Unterricht

teil

( Urk.

3/6).

Im

Übrigen

ist

zu

bemerken ,

dass

die

A.___ ,

bei

welcher

es

sich

um

eine

heilpädagogische

Sonderschule

handelt,

einen

inter nen

Kindergarten

anbietet,

die

Beschwerdeführerin

aber

offensichtlich

in

der

Lage

ist ,

den

externen

Kindergarten

der

B.___

zu

besuchen ,

mithin

über

einen

solchen

Grad

an

Autonomie

verfügt,

welcher

die

Beschulung

ausserhalb

der

durchaus

vorhan denen

und

auch

finanzierten

(vgl.

Urk.

7/11)

sonderpädagogischen

Struktur

ermöglicht .

Entsprechend

ist

davon

auszugehen,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Regelklasse

trotz

Begleitung

einer

Fachperson

der

A.___

im

Sinne

der

bundes gerichtlichen

Rechtsprechung

integriert

ist

(E.

4.2). 4.4

Nach

dem

Gesagten

besucht

die

Beschwerdeführerin

regelmässig

eine

Regelklasse

einer

obligatorischen

Schule

im

Sinne

von

Art.

39a

Abs.

1

lit.

a

IVV ,

weshalb

die

Voraussetzungen

für

einen

Assistenzbeitrag

nach

Art.

39a

IVV

in

Verbindung

mit

Art.

42 quater

Abs.

1

lit.

a

und

b

IVG

erfüllt

sind.

Entsprechend

hat

die

Beschwer degegnerin

einen

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

einen

Assistenzbeitrag

wegen

fehlende n

Besuch s

einer

Regelschule

zu

Unrecht

verneint.

Damit

ist

jedoch

das

Ausmass

des

anerkannten

Hilfebedarfs

(Art.

39c

und

Art.

39e

IVV)

noch

nicht

festgelegt.

Die

Verfügung

vom

3 0.

September

202 4

ist

somit

aufzuheben

und

die

Sache

ist

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

die

erforderlichen

Abklärungen

zum

Ausmass

des

Hilfebedarfs

treffe

und

hernach

über

die

Höhe

des

Anspruchs

auf

den

Assistenzbeitrag

verfüge.

In

diesem

Sinne

ist

die

Be schwerde

gutzuheissen. 5. 5.1

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

sowie

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Ausgangsgemäss

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis)

sind

sie

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 5.2

Dem

Verfahrensausgang

entsprechend

ist

die

Beschwerdegegnerin

zu

verpflich ten,

de r

durch

ihre

Eltern

und

diese

anwaltlich

vertretenen

Beschwerdeführerin

eine

Prozessentschädigung

zu

bezahlen.

Nach

§

34

Abs.

3

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

be misst

sich

die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

nach

der

Be deutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Ob siegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert.

Es

ist

de r

Beschwerdeführerin

unter

Berück sichti gung

dieser

Grundsätze

eine

Pro zess ent schädigung

von

Fr.

1 ’ 6 00.--

(inklu sive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

zuzusprechen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

3 0.

September

20 2 4

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stelle,

zurück gewiesen

wird,

damit

diese

die

erforderlichen

Abklä rungen

zum

Ausmass

des

Hilfe be darfs

im

Sinne

der

Erwägungen

treffe

und

hernach

über

die

Höhe

des

Anspruchs

auf

den

Assistenzbeitrag

verfüge . 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

1’600 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Mischa

Morgenbesser - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais