Sachverhalt
1. 1.1 Bei
der
2017
geborenen
X.___
wurde
im
November
2018
das
Williams-Beuren-Syndrom
diagnostiziert
( Urk.
7/ 1/ 1-4 ) .
A b
Dezember
2019
gewährte
die
Invalidenversicherung
im
Zusammenhang
mit
den
Geburtsgebre chen
Ziff.
313
und
Ziff.
485
gemäss
Anhang
zur
Verordnung
über
Geburtsgebre chen
Kostengutsprachen
für
medizinische
M assnahmen
und
richtete
ab
Januar
2020
eine
Hilflosenentschädigung
für
eine
Hilflosigkeit
leichten
respektive
ab
1.
Oktober
2020
mittleren
Grades
aus
( Urk.
7/9 ,
Urk.
7/19,
Urk.
7/30,
Urk.
7/40,
Urk.
7/42,
Urk.
7/49,
Urk.
7/54 ,
Urk.
7/82 -83,
Urk.
7/107 ). 1.2 Am
5.
August
2024
stellte
d ie
Versicherte
–
vertreten
durch
den
Vater
-
ein
Gesuch
um
Ausrichtung
eines
Assistenzbeitrags
(Urk.
7/109 ).
Nach
durchgeführ tem
Vorbescheid verfahren
( Urk.
7/113)
wies
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
3 0.
September
2024
( Urk.
2 )
das
Leistungsbegehren
ab. 2. Dagegen
erhob
die
Versicherte ,
gesetzlich
vertreten
durch
ihre
Eltern,
am
3 0.
Oktober
2024
Beschwerde
( Urk.
1)
und
beantragte,
es
sei
die
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
3 0.
September
2024
aufzuheben
und
das
Begehren
um
Ausrichtung
eines
Assistenzbeitrags
vom
7.
August
2024
gutzuheissen
(S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 1.
Dezember
2024
( Urk.
6)
schloss
die
Beschwerdegeg nerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
der
Beschwerdeführerin
am
1 2.
Dezember
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
8). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art.
42 quater
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
haben
Versicherte
Anspruch
auf
einen
Assistenzbetrag,
a.
denen
eine
Hilflosenentschädigung
der
IV
nach
Art.
42
Abs.
1-4
IVG
aus ge richtet
wird; b.
die
zu
Hause
leben;
und c.
die
volljährig
sind.
Der
Bundesrat
legt
die
Voraussetzungen
fest,
unter
denen
Minderjährige
Anspruch
auf
einen
Assistenzbeitrag
haben
(Art.
42 quater
Abs.
3
IVG). 1.2
In
diesem
Sinne
hat
der
Verordnungsgeber
in
Art.
39a
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
( IVV )
festgelegt,
dass
m inderjährige
Versicherte
Anspruch
auf
einen
Assistenzbeitrag
haben ,
wenn
sie
die
Voraussetzungen
nach
Art.
42 quater
Abs.
1
lit.
a
und
b
IVG
erfüllen
und
a.
regelmässig
die
obligatorische
Schule
in
einer
Regelklasse
besuchen,
eine
Berufsausbildung
im
ersten
Arbeitsmarkt
oder
eine
andere
Ausbildung
auf
Sekundarstufe
II
absolvieren; b.
während
mindestens
10
Stunden
pro
Woche
eine
Erwerbstätigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
ausüben;
oder c.
denen
ein
Intensivpflegezuschlag
für
einen
Pflege-
und
Überwachungsbedarf
nach
Artikel
42 ter
Absatz
3
IVG
von
mindestens
6
Stunden
pro
Tag
ausgerich tet
wird.
Die
in
Art.
39a
lit.
a-c
IVV
umschriebenen
Voraussetzungen
müssen
nicht
kumu lativ
erfüllt
sein.
Es
genügt,
wenn
die
versicherte
Person
eine
davon
-
also
b eispielsweise
diejenige
gemäss
lit.
a
–
erfüllt
(BGE
145
V
278
E.
2.1.3). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
leistungsabweisende
Verfügung
( Urk.
2)
im
Wesentlichen
damit,
dass
die
Beschwerdeführerin
die
Tagessonderschule
an
der
Tagessonderschule
E.___
besuche,
weshalb ,
nachdem
auch
kein
anrechenbarer
Intensivpflegezuschlag
von
sechs
Stunden
ausgerichtet
werde ,
die
Voraussetzungen
für
einen
Assistenzbeitrag
gemäss
Art.
39a
IVV
nicht
erfüllt
seien
(S.
1
f.).
2.2
Die
Beschwerdeführerin
stellt e
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
( Urk.
1),
sie
erfülle
sämtliche
Voraussetzungen
für
die
Ausrichtung
eines
Assistenzbeitra ges,
da
sie
eine
Hilflosenentschädigung
beziehe,
zu
Hause
bei
den
Eltern
wohne
und
die
Regelklasse
in
einer
obligatorischen
Schule
besuche.
Sie
sei
zwar
offiziell
Schülerin
der
A.___ ,
besuche
aber
seit
Sommer
2021
im
Rahmen
eines
Integrationsprogramms
tatsächlich
den
Kindergarten
B.___ ,
jeweils
täglich
gemäss
dem
regulären
Kindergartenstundenplan
von
9
bis
13
Uhr.
Bei m
Kindergarten
der
B.___
handle
es
sich
um
eine
staatlich
bewillige
Privatschule
im
Bereich
der
obligatorischen
Schulzeit
mit
Regelklassenunterricht.
Der
Bezug
zur
Sonderschuleinrichtung
bestehe
vorliegend
hauptsächlich
darin,
dass
die
Beschwerdeführerin
beim
Besuch
des
Kindergartens
der
B.___
von
einer
Begleitperson
der
A.___
so
weit
wie
notwendig
unterstützt
werde ,
wobei
die
Hilfe
primär
im
Hinblick
auf
ihre
physischen
Einschränkungen
erfolge.
Aus
kognitiver
Sicht
sei
sie
weitgehend
in
der
Lage,
dem
normalen
Lehrplan
zu
folgen.
Davon
abgesehen
begründe
der
Besuch
einer
Regelklasse
einen
Anspruch
auf
einen
Assistenzbeitrag
unabhängig
davon,
ob
die
versicherte
Person
in
der
Regelklasse
dem
normalen
oder
einem
speziellen
Lehrplan
folge.
Da
es
sich
bei
der
A.___
um
die
...
.. .
Sonderschuleinrichtung
der
Schweiz
handle,
erfolge
für
sämtliche
Kinder
mit
besonderen
Entwicklungs-
und
Bildungs bedürfnissen
eine
Zuweisung
der
Sonderschulung
an
die
A.___ ,
unabhängig
vom
Ausprägungsgrad
jener
Bedürfnisse.
Nicht
jede
Beeinträchtigung
körperlicher
oder
geistiger
Art
eines
der
A.___
zugewiesenen
Kindes
bedeute
jedoch,
dass
dieses
automatisch
eine r
Sonderschulung
im
eigent lichen
Sinne
bedarf.
Tatsächlich
seien
einige
Schülerinnen
und
Schüler
der
A.___
wie
die
Beschwerdeführerin
in
ein
Regelschulumfeld
integriert,
würden
aber
von
der
A.___
punktuell
in
ihren
besonderen
Entwicklungs-
und
Bildungsbedürfnissen
unterstützt.
Die
Beschwerdeführerin
profitiere
bei m
Besuch
des
Kindergartens
der
B.___
von
einer
Begleitperson
der
A.___ ,
was
jedoch
nichts
daran
ändere,
dass
sie
eine
obligatorische
Schule
besuche
und
damit
die
Voraussetzung
gemäss
Art.
39a
IVV
erfülle
(S.
4
f f.
Ziff.
8
f.). 2.3
Die
Beschwerdegegnerin
präzisierte
in
der
Beschwerdeantwort
( Urk.
6),
dass
es
sich
gemäss
der
Verfügung
der
Präsident i n
C.___
vom
1 0.
Juni
2024
um
eine
Tagessonderschulung
an
der
Tagessonderschule
der
E.___
handle. 2.4
Streitig
und
zu
prüfen
ist
der
Anspruch
auf
Assistenzbeitrag
im
Sinne
von
Art.
42 quater
IVG ,
wobei
sich
die
streitgegenständliche
Frage
darin
erschöpft,
ob
die
Voraussetzung
des
regelmässigen
Besuchs
einer
obligatorischen
Schule
in
einer
Regelklasse
im
Sinne
von
Art.
39a
lit.
a
IVV
ab
dem
Sommersemester
des
Schuljahres
2024/2025
(vgl.
zum
Anspruchsbeginn:
Art.
42 septies
Abs.
1
IVG)
erfüllt
ist.
3. 3.1
Mit
Verfügung
der
Kreisschulbehörde
D.___
vom
1 0.
Juni
2024
( Urk.
7 /111)
wurde
für
die
Beschwerdeführerin
der
Sonderschulbedarf
anerkannt
und
die
Zuweisung
in
Form
der
Tagessonderschulung
gemäss
§
36
Abs.
1
lit.
a
des
Volkschulgesetzes
(VSG)
in
der
E.___
mit
der
A.___
als
« Dienstleister
IS »
für
Klassenstufe
1.
Primarstufe
oder
3.
Grundstufe
für
die
Zeit
vom
1 9.
August
2024
bis
1 1.
Juli
2025
anerkannt . 3.2
Gemäss
der
Bestätigung
des
Schulleiters
der
A.___
vom
9.
Oktober
2024
( Urk.
3/5)
ist
die
Beschwerdeführerin
Schülerin
der
A.___
und
wird
im
Rahmen
eines
Integ rationsprogramms
im
B.___
Kindergarten
unterrichtet,
wobei
sie
stets
eine
Lehrper son
der
A.___
an
ihrer
Seite
habe
und
dabei
von
der
Heilpädagogin
unterstützt
werde.
3.3
Der
Präsident
der
B.___
bestätigte
am
2 9.
Oktober
2024
( Urk.
3/6),
dass
die
Beschwerdeführerin
im
Rahmen
eines
Integrationsprogramms
täglich
den
Kindergarten
der
B.___
von
9 .00
bis
13 .00
Uhr
besuche.
Sie
nehme
am
normalen
Unterricht
teil,
wobei
sie
von
einer
Begleitperson
der
A.___
so
weit
als
nötig
unterstützt
werde. 3.4
Dass
die
Beschwerdeführerin
integrativ
einen
regulären
Kindergarten
besucht,
legte
bereits
die
behandelnde
Fachpsychologin
für
Psychotherapie
FSP
F.___
im
aktenkundigen
Schreiben
an
die
Familie
der
Beschwerdeführerin
vom
2 0.
Juni
2023
dar
( Urk.
7/94). 4. 4.1
Aufgrund
der
Akten
ist
ausgewiesen,
dass
der
Beschwerdeführerin
seit
Januar
2020
eine
Hilf losen entschädigung
im
Sinn e
von
Art.
42
Abs.
1-4
IVG
entrichtet
wird
(vgl.
Urk.
7 /54)
und
sie
zuhause
bei
den
Eltern
lebt
(vgl.
Urk.
7 /10 6
S.
1 ),
womit
die
Voraussetzungen
von
Art.
39a
1.
Halbsatz
IVV
in
Verbindung
mit
Art.
42 quater
Abs.
1
lit.
a
und
b
IVG
erfüllt
sind.
Umstritten
ist
demgegenüber
die
Anwendung
von
Art.
39a
lit.
a
IVV.
Dabei
ist
zu
prüfen ,
ob
die
Beschwerdegeg nerin
zu
Recht
einen
Anspruch
auf
die
in
Frage
stehende
Leistung
verneint
hat,
weil
die
Voraussetzung
des
Besuchs
einer
Regelklasse
in
einer
obligatorischen
Schule
vorliegend
nicht
erfüllt
war.
Die
Beschwerdegegnerin
geht
unter
Hinweis
auf
die
Verfügung
der
zuständigen
Kreisschulbehörde
vom
1 0.
Juni
2024
(vgl.
E.
3.1)
davon
aus ,
die
Beschwerdeführerin
besuche
eine
Tagessonderschule
(vgl.
Urk.
2
S.
2,
Urk.
6 ) .
Die
Beschwerdeführerin
macht
hingegen
geltend,
sie
besuche
–
mit
Unterstützung
einer
Begleitperson
der
A.___
–
die
Regelklasse
im
Kindergar ten
der
B.___
( Urk.
1
S.
5
Ziff.
7). 4.2
Das
Bundesgericht
stellte
in
BGE
147
V
251
klar,
dass
d ie
Voraussetzung
in
Art.
39a
lit.
a
IVV,
wonach
der
Anspruch
eine r
minderjährigen
v ersicherten
Person
auf
einen
Assistenzbeitrag
vom
Besuch
der
obligatorischen
Schule
in
einer
Regelklasse
abhängig
gemacht
wird,
gesetzeskonform
ist
und
nicht
gegen
den
Gleichbehandlungsgrundsatz
( Art.
8
Abs.
1
der
Bundesverfassung,
BV )
verstösst.
Dabei
erwog
es
unter
anderem
(E.
8.2),
der
Bundesrat
habe ,
indem
er
die
Voraus setzung
aufgestellt
habe ,
dass
Minderjährige
regelmässig
die
obligatorische
Schule
in
einer
Regelklasse
besuchen
müssten ,
ein
Kriterium
aufgestellt ,
das
sich
in
den
Rahmen
des
Zweckes
der
Assistenzbeiträge
einfüg e ,
nämlich
die
Lebens qualität
der
versicherten
Person
zu
verbessern,
die
Möglichkeit
zu
erhöhen,
dass
sie
trotz
Beeinträchtigung
zu
Hause
bleiben
könne
und
ihre
gesellschaftliche
Integration
zu
erleichtern.
Es
handle
sich
dabei
um
ein
klares
und
objektives
Eingrenzungskriterium,
das
erlaub e ,
einen
Grad
der
Autonomie
und
der
Handlungsfähigkeit
des
betroffenen
minderjährigen
Versicherten
anzunehmen.
Dabei
geh e
es
nicht
darum,
den
Anspruch
auf
die
Leistung
auf
der
Grundlage
des
Typs
oder
des
Status
der
Schuleinrichtung
anzuerkennen,
sondern
sicherzustel len,
dass
die
versicherte
Person
aus
einem
objektiven
Blickwinkel
über
die
notwendige
Selbständigkeit
und
notwendigen
Fähigkeiten
im
Hinblick
auf
ein
möglichst
unabhängiges
und
selbstverantwortliches
Leben
verfüg e .
Diese s
Krite rium
kann
–
so
das
Bundesgericht
–
nicht
durch
eine
konkrete
Prüfung
der
Einschulungsvoraussetzungen
de r
b etroffenen
Person
ersetzt
werden,
die
voraus setzen
würde,
die
erforderliche
Selbständigkeitsschwelle
anders
zu
bestimmen
als
hinsichtlich
der
Fähigkeit,
eine
Regelklasse
zu
besuchen,
welche
genau
einer
objektiven
und
praktikablen
Eingrenzung
entspricht.
Sei
ein
Kind
in
einer
Regel klasse
integriert ,
könne
man
nämlich
von
der
Voraussetzung
ausgehen,
dass
es
über
einen
gewissen
Selbständigkeitsgrad
verfüg e
(BGE
147
V
251
(
=
Pra
110
[2021]
Nr.
106)
E.
8,
vgl.
auch
E.
7.1 ) . 4.3
Gemäss
den
Bestätigungen
des
Präsidenten
der
B.___
und
des
Schulleiters
der
A.___
vom
9.
und
2 9.
Oktober
2024
( Urk.
3/5-6)
besucht
die
Beschwerdeführerin
den
Kindergarten
der
B.___ ,
welcher
im
öffentlichen
Register
der
Privatschule
des
Volksschulamts
G.___
als
bewillig t e
Privatschule
im
Bereich
der
obligatorischen
Schulzeit
geführt
wird
( Urk.
3/4),
und
damit
eine
obligatorische
Schule
im
Sinne
von
Art.
39a
lit.
a
IVV
ist .
Dort
nimmt
die
Beschwerdeführerin
täglich
von
9 .00
bis
13 .00
Uhr
am
normalen
Unterricht
in
einer
Regelklasse
teil,
was
von
der
Beschwerdegegnerin
nicht
in
Frage
gestellt
wurde.
Damit
ist
mit
dem
im
Sozial versicherungsrecht
üblichen
Beweis grad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
(BGE
144
V
427
E.
3.2 )
ausgewiesen,
dass
die
Beschwerdeführerin
seit
der
hier
in
Frage
stehenden
IV-Anmeldung
vom
5.
August
2024
( Urk.
7/109) ,
welche
den
frühest
möglichen
Anspruchsbeginn
definiert
( Art.
42 septies
Abs.
1
IVG) ,
regelmäs sig
eine
Regelklasse
einer
obligatorischen
Schule
im
Sinne
von
Art.
39a
lit.
a
IVV
besucht.
Daran
vermögen
die
Ums t ände ,
dass
die
Beschwerdeführerin
den
Unter richt
im
Kindergarten
des
B.___
im
Rahmen
eines
Integrationsprogramms
besucht
und
während dessen
von
einer
Begleitperson
der
A.___
unterstützt
wird ,
nichts
zu
ändern .
Rechtsprechungsgemäss
ist
einzig
wesentlich,
dass
die
versicherte
minderjährige
Person
eine
Regelk l asse
besucht
(vgl.
E.
4.2) .
Entsprechend
wird
im
Kreisschreiben
über
den
Assistenzbeitrag
[KSAB],
gültig
ab
1.
Januar
2015,
Stand
1.
Januar
202 4 ,
vom
Bundesamt
für
Sozialversicherungen
( BSV )
festgehal ten,
dass
der
Besuch
einer
Regelklasse
Anspruch
auf
einen
Assistenzbeitrag
gemäss
Art.
39a
lit.
a
IVV
unabhängig
davon
begründet ,
ob
die
versicherte
Person
in
der
Regelklasse
dem
normalen
oder
einem
speziellen
Lehrplan
folgt
( Rz.
2011).
Damit
ist
zwischen
Minderjährigen,
welche
eine
Spezial-
respektive
Sonderklasse
besuch en
und
solchen,
welche
ihre
Schulpflicht
im
Rahmen
eines
Inklusions -/Integrations programms
in
einer
Rege l klasse
verfolg en ,
zu
unterscheiden .
Vor
diesem
Hintergrund
ist
es
auch
irrelevant,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
formeller
Hinsicht
Schülerin
einer
Sonderschule
( A.___ )
war
(vgl.
Urk.
3/5)
respek tive
mit
Verfügung
der
zuständigen
Kreisschulbehörde
( Urk.
7/111 )
eine
Sonder beschulung
im
Sinne
von
§
36
Abs.
1
lit.
a
VSG
und
damit
eine
Tagessonder schule
angeordnet
wurde ,
da
d ie
Beschwerdeführerin
faktisch
eine
Regelklasse
in
einer
obligatorischen
Schule
besucht
(vgl.
auch
KSAB,
Rz.
2012).
Ist
ein
Kind
in
einer
Regelklasse,
kann
man
von
der
Voraussetzung
ausgehen,
dass
es
über
einen
gewissen
Selbständigkeitsgrad
verfügt
(E.
4.2).
Dies
gilt
vorliegend
umso
mehr,
als
die
Beschwerdeführerin
den
Kindergarten
in
der
Regelklasse
an
fünf
Tagen
pro
Woche
während
vier
Stunden
besucht
und
damit
deutlich
häufiger
als
die
für
die
Anspruchsbejahung
verlangte
teilzeitliche
Integration
in
einer
Regelklasse
von
mindestens
drei
Tagen
pro
Woche
gemäss
Rz.
2012
KSAB.
Sodann
nimmt
sie
gemäss
Bestätigung
des
Präsidenten
der
B.___
am
normalen
Unterricht
teil
( Urk.
3/6).
Im
Übrigen
ist
zu
bemerken ,
dass
die
A.___ ,
bei
welcher
es
sich
um
eine
heilpädagogische
Sonderschule
handelt,
einen
inter nen
Kindergarten
anbietet,
die
Beschwerdeführerin
aber
offensichtlich
in
der
Lage
ist ,
den
externen
Kindergarten
der
B.___
zu
besuchen ,
mithin
über
einen
solchen
Grad
an
Autonomie
verfügt,
welcher
die
Beschulung
ausserhalb
der
durchaus
vorhan denen
und
auch
finanzierten
(vgl.
Urk.
7/11)
sonderpädagogischen
Struktur
ermöglicht .
Entsprechend
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Regelklasse
trotz
Begleitung
einer
Fachperson
der
A.___
im
Sinne
der
bundes gerichtlichen
Rechtsprechung
integriert
ist
(E.
4.2). 4.4
Nach
dem
Gesagten
besucht
die
Beschwerdeführerin
regelmässig
eine
Regelklasse
einer
obligatorischen
Schule
im
Sinne
von
Art.
39a
Abs.
1
lit.
a
IVV ,
weshalb
die
Voraussetzungen
für
einen
Assistenzbeitrag
nach
Art.
39a
IVV
in
Verbindung
mit
Art.
42 quater
Abs.
1
lit.
a
und
b
IVG
erfüllt
sind.
Entsprechend
hat
die
Beschwer degegnerin
einen
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
einen
Assistenzbeitrag
wegen
fehlende n
Besuch s
einer
Regelschule
zu
Unrecht
verneint.
Damit
ist
jedoch
das
Ausmass
des
anerkannten
Hilfebedarfs
(Art.
39c
und
Art.
39e
IVV)
noch
nicht
festgelegt.
Die
Verfügung
vom
3 0.
September
202 4
ist
somit
aufzuheben
und
die
Sache
ist
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
die
erforderlichen
Abklärungen
zum
Ausmass
des
Hilfebedarfs
treffe
und
hernach
über
die
Höhe
des
Anspruchs
auf
den
Assistenzbeitrag
verfüge.
In
diesem
Sinne
ist
die
Be schwerde
gutzuheissen. 5. 5.1
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
sowie
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Ausgangsgemäss
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis)
sind
sie
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 5.2
Dem
Verfahrensausgang
entsprechend
ist
die
Beschwerdegegnerin
zu
verpflich ten,
de r
durch
ihre
Eltern
und
diese
anwaltlich
vertretenen
Beschwerdeführerin
eine
Prozessentschädigung
zu
bezahlen.
Nach
§
34
Abs.
3
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
be misst
sich
die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
nach
der
Be deutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Ob siegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert.
Es
ist
de r
Beschwerdeführerin
unter
Berück sichti gung
dieser
Grundsätze
eine
Pro zess ent schädigung
von
Fr.
1 ’ 6 00.--
(inklu sive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
zuzusprechen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
3 0.
September
20 2 4
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle,
zurück gewiesen
wird,
damit
diese
die
erforderlichen
Abklä rungen
zum
Ausmass
des
Hilfe be darfs
im
Sinne
der
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt.
E. 3 Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
1’600 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen.
E. 4 Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Mischa
Morgenbesser - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft)
E. 5 Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00624 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 21.
März
2025 in
Sachen X.___ ,
geb.
2017 Beschwerdeführerin gesetzlich
vertreten
durch
die
Eltern
Y.___
und
Z.___ diese
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Mischa
Morgenbesser Badertscher
Rechtsanwälte
AG Mühlebachstrasse
32,
Postfach
769,
8024
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 Bei
der
2017
geborenen
X.___
wurde
im
November
2018
das
Williams-Beuren-Syndrom
diagnostiziert
( Urk.
7/ 1/ 1-4 ) .
A b
Dezember
2019
gewährte
die
Invalidenversicherung
im
Zusammenhang
mit
den
Geburtsgebre chen
Ziff.
313
und
Ziff.
485
gemäss
Anhang
zur
Verordnung
über
Geburtsgebre chen
Kostengutsprachen
für
medizinische
M assnahmen
und
richtete
ab
Januar
2020
eine
Hilflosenentschädigung
für
eine
Hilflosigkeit
leichten
respektive
ab
1.
Oktober
2020
mittleren
Grades
aus
( Urk.
7/9 ,
Urk.
7/19,
Urk.
7/30,
Urk.
7/40,
Urk.
7/42,
Urk.
7/49,
Urk.
7/54 ,
Urk.
7/82 -83,
Urk.
7/107 ). 1.2 Am
5.
August
2024
stellte
d ie
Versicherte
–
vertreten
durch
den
Vater
-
ein
Gesuch
um
Ausrichtung
eines
Assistenzbeitrags
(Urk.
7/109 ).
Nach
durchgeführ tem
Vorbescheid verfahren
( Urk.
7/113)
wies
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
3 0.
September
2024
( Urk.
2 )
das
Leistungsbegehren
ab. 2. Dagegen
erhob
die
Versicherte ,
gesetzlich
vertreten
durch
ihre
Eltern,
am
3 0.
Oktober
2024
Beschwerde
( Urk.
1)
und
beantragte,
es
sei
die
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
3 0.
September
2024
aufzuheben
und
das
Begehren
um
Ausrichtung
eines
Assistenzbeitrags
vom
7.
August
2024
gutzuheissen
(S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 1.
Dezember
2024
( Urk.
6)
schloss
die
Beschwerdegeg nerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
der
Beschwerdeführerin
am
1 2.
Dezember
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
8). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art.
42 quater
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
haben
Versicherte
Anspruch
auf
einen
Assistenzbetrag,
a.
denen
eine
Hilflosenentschädigung
der
IV
nach
Art.
42
Abs.
1-4
IVG
aus ge richtet
wird; b.
die
zu
Hause
leben;
und c.
die
volljährig
sind.
Der
Bundesrat
legt
die
Voraussetzungen
fest,
unter
denen
Minderjährige
Anspruch
auf
einen
Assistenzbeitrag
haben
(Art.
42 quater
Abs.
3
IVG). 1.2
In
diesem
Sinne
hat
der
Verordnungsgeber
in
Art.
39a
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
( IVV )
festgelegt,
dass
m inderjährige
Versicherte
Anspruch
auf
einen
Assistenzbeitrag
haben ,
wenn
sie
die
Voraussetzungen
nach
Art.
42 quater
Abs.
1
lit.
a
und
b
IVG
erfüllen
und
a.
regelmässig
die
obligatorische
Schule
in
einer
Regelklasse
besuchen,
eine
Berufsausbildung
im
ersten
Arbeitsmarkt
oder
eine
andere
Ausbildung
auf
Sekundarstufe
II
absolvieren; b.
während
mindestens
10
Stunden
pro
Woche
eine
Erwerbstätigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
ausüben;
oder c.
denen
ein
Intensivpflegezuschlag
für
einen
Pflege-
und
Überwachungsbedarf
nach
Artikel
42 ter
Absatz
3
IVG
von
mindestens
6
Stunden
pro
Tag
ausgerich tet
wird.
Die
in
Art.
39a
lit.
a-c
IVV
umschriebenen
Voraussetzungen
müssen
nicht
kumu lativ
erfüllt
sein.
Es
genügt,
wenn
die
versicherte
Person
eine
davon
-
also
b eispielsweise
diejenige
gemäss
lit.
a
–
erfüllt
(BGE
145
V
278
E.
2.1.3). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
leistungsabweisende
Verfügung
( Urk.
2)
im
Wesentlichen
damit,
dass
die
Beschwerdeführerin
die
Tagessonderschule
an
der
Tagessonderschule
E.___
besuche,
weshalb ,
nachdem
auch
kein
anrechenbarer
Intensivpflegezuschlag
von
sechs
Stunden
ausgerichtet
werde ,
die
Voraussetzungen
für
einen
Assistenzbeitrag
gemäss
Art.
39a
IVV
nicht
erfüllt
seien
(S.
1
f.).
2.2
Die
Beschwerdeführerin
stellt e
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
( Urk.
1),
sie
erfülle
sämtliche
Voraussetzungen
für
die
Ausrichtung
eines
Assistenzbeitra ges,
da
sie
eine
Hilflosenentschädigung
beziehe,
zu
Hause
bei
den
Eltern
wohne
und
die
Regelklasse
in
einer
obligatorischen
Schule
besuche.
Sie
sei
zwar
offiziell
Schülerin
der
A.___ ,
besuche
aber
seit
Sommer
2021
im
Rahmen
eines
Integrationsprogramms
tatsächlich
den
Kindergarten
B.___ ,
jeweils
täglich
gemäss
dem
regulären
Kindergartenstundenplan
von
9
bis
13
Uhr.
Bei m
Kindergarten
der
B.___
handle
es
sich
um
eine
staatlich
bewillige
Privatschule
im
Bereich
der
obligatorischen
Schulzeit
mit
Regelklassenunterricht.
Der
Bezug
zur
Sonderschuleinrichtung
bestehe
vorliegend
hauptsächlich
darin,
dass
die
Beschwerdeführerin
beim
Besuch
des
Kindergartens
der
B.___
von
einer
Begleitperson
der
A.___
so
weit
wie
notwendig
unterstützt
werde ,
wobei
die
Hilfe
primär
im
Hinblick
auf
ihre
physischen
Einschränkungen
erfolge.
Aus
kognitiver
Sicht
sei
sie
weitgehend
in
der
Lage,
dem
normalen
Lehrplan
zu
folgen.
Davon
abgesehen
begründe
der
Besuch
einer
Regelklasse
einen
Anspruch
auf
einen
Assistenzbeitrag
unabhängig
davon,
ob
die
versicherte
Person
in
der
Regelklasse
dem
normalen
oder
einem
speziellen
Lehrplan
folge.
Da
es
sich
bei
der
A.___
um
die
...
.. .
Sonderschuleinrichtung
der
Schweiz
handle,
erfolge
für
sämtliche
Kinder
mit
besonderen
Entwicklungs-
und
Bildungs bedürfnissen
eine
Zuweisung
der
Sonderschulung
an
die
A.___ ,
unabhängig
vom
Ausprägungsgrad
jener
Bedürfnisse.
Nicht
jede
Beeinträchtigung
körperlicher
oder
geistiger
Art
eines
der
A.___
zugewiesenen
Kindes
bedeute
jedoch,
dass
dieses
automatisch
eine r
Sonderschulung
im
eigent lichen
Sinne
bedarf.
Tatsächlich
seien
einige
Schülerinnen
und
Schüler
der
A.___
wie
die
Beschwerdeführerin
in
ein
Regelschulumfeld
integriert,
würden
aber
von
der
A.___
punktuell
in
ihren
besonderen
Entwicklungs-
und
Bildungsbedürfnissen
unterstützt.
Die
Beschwerdeführerin
profitiere
bei m
Besuch
des
Kindergartens
der
B.___
von
einer
Begleitperson
der
A.___ ,
was
jedoch
nichts
daran
ändere,
dass
sie
eine
obligatorische
Schule
besuche
und
damit
die
Voraussetzung
gemäss
Art.
39a
IVV
erfülle
(S.
4
f f.
Ziff.
8
f.). 2.3
Die
Beschwerdegegnerin
präzisierte
in
der
Beschwerdeantwort
( Urk.
6),
dass
es
sich
gemäss
der
Verfügung
der
Präsident i n
C.___
vom
1 0.
Juni
2024
um
eine
Tagessonderschulung
an
der
Tagessonderschule
der
E.___
handle. 2.4
Streitig
und
zu
prüfen
ist
der
Anspruch
auf
Assistenzbeitrag
im
Sinne
von
Art.
42 quater
IVG ,
wobei
sich
die
streitgegenständliche
Frage
darin
erschöpft,
ob
die
Voraussetzung
des
regelmässigen
Besuchs
einer
obligatorischen
Schule
in
einer
Regelklasse
im
Sinne
von
Art.
39a
lit.
a
IVV
ab
dem
Sommersemester
des
Schuljahres
2024/2025
(vgl.
zum
Anspruchsbeginn:
Art.
42 septies
Abs.
1
IVG)
erfüllt
ist.
3. 3.1
Mit
Verfügung
der
Kreisschulbehörde
D.___
vom
1 0.
Juni
2024
( Urk.
7 /111)
wurde
für
die
Beschwerdeführerin
der
Sonderschulbedarf
anerkannt
und
die
Zuweisung
in
Form
der
Tagessonderschulung
gemäss
§
36
Abs.
1
lit.
a
des
Volkschulgesetzes
(VSG)
in
der
E.___
mit
der
A.___
als
« Dienstleister
IS »
für
Klassenstufe
1.
Primarstufe
oder
3.
Grundstufe
für
die
Zeit
vom
1 9.
August
2024
bis
1 1.
Juli
2025
anerkannt . 3.2
Gemäss
der
Bestätigung
des
Schulleiters
der
A.___
vom
9.
Oktober
2024
( Urk.
3/5)
ist
die
Beschwerdeführerin
Schülerin
der
A.___
und
wird
im
Rahmen
eines
Integ rationsprogramms
im
B.___
Kindergarten
unterrichtet,
wobei
sie
stets
eine
Lehrper son
der
A.___
an
ihrer
Seite
habe
und
dabei
von
der
Heilpädagogin
unterstützt
werde.
3.3
Der
Präsident
der
B.___
bestätigte
am
2 9.
Oktober
2024
( Urk.
3/6),
dass
die
Beschwerdeführerin
im
Rahmen
eines
Integrationsprogramms
täglich
den
Kindergarten
der
B.___
von
9 .00
bis
13 .00
Uhr
besuche.
Sie
nehme
am
normalen
Unterricht
teil,
wobei
sie
von
einer
Begleitperson
der
A.___
so
weit
als
nötig
unterstützt
werde. 3.4
Dass
die
Beschwerdeführerin
integrativ
einen
regulären
Kindergarten
besucht,
legte
bereits
die
behandelnde
Fachpsychologin
für
Psychotherapie
FSP
F.___
im
aktenkundigen
Schreiben
an
die
Familie
der
Beschwerdeführerin
vom
2 0.
Juni
2023
dar
( Urk.
7/94). 4. 4.1
Aufgrund
der
Akten
ist
ausgewiesen,
dass
der
Beschwerdeführerin
seit
Januar
2020
eine
Hilf losen entschädigung
im
Sinn e
von
Art.
42
Abs.
1-4
IVG
entrichtet
wird
(vgl.
Urk.
7 /54)
und
sie
zuhause
bei
den
Eltern
lebt
(vgl.
Urk.
7 /10 6
S.
1 ),
womit
die
Voraussetzungen
von
Art.
39a
1.
Halbsatz
IVV
in
Verbindung
mit
Art.
42 quater
Abs.
1
lit.
a
und
b
IVG
erfüllt
sind.
Umstritten
ist
demgegenüber
die
Anwendung
von
Art.
39a
lit.
a
IVV.
Dabei
ist
zu
prüfen ,
ob
die
Beschwerdegeg nerin
zu
Recht
einen
Anspruch
auf
die
in
Frage
stehende
Leistung
verneint
hat,
weil
die
Voraussetzung
des
Besuchs
einer
Regelklasse
in
einer
obligatorischen
Schule
vorliegend
nicht
erfüllt
war.
Die
Beschwerdegegnerin
geht
unter
Hinweis
auf
die
Verfügung
der
zuständigen
Kreisschulbehörde
vom
1 0.
Juni
2024
(vgl.
E.
3.1)
davon
aus ,
die
Beschwerdeführerin
besuche
eine
Tagessonderschule
(vgl.
Urk.
2
S.
2,
Urk.
6 ) .
Die
Beschwerdeführerin
macht
hingegen
geltend,
sie
besuche
–
mit
Unterstützung
einer
Begleitperson
der
A.___
–
die
Regelklasse
im
Kindergar ten
der
B.___
( Urk.
1
S.
5
Ziff.
7). 4.2
Das
Bundesgericht
stellte
in
BGE
147
V
251
klar,
dass
d ie
Voraussetzung
in
Art.
39a
lit.
a
IVV,
wonach
der
Anspruch
eine r
minderjährigen
v ersicherten
Person
auf
einen
Assistenzbeitrag
vom
Besuch
der
obligatorischen
Schule
in
einer
Regelklasse
abhängig
gemacht
wird,
gesetzeskonform
ist
und
nicht
gegen
den
Gleichbehandlungsgrundsatz
( Art.
8
Abs.
1
der
Bundesverfassung,
BV )
verstösst.
Dabei
erwog
es
unter
anderem
(E.
8.2),
der
Bundesrat
habe ,
indem
er
die
Voraus setzung
aufgestellt
habe ,
dass
Minderjährige
regelmässig
die
obligatorische
Schule
in
einer
Regelklasse
besuchen
müssten ,
ein
Kriterium
aufgestellt ,
das
sich
in
den
Rahmen
des
Zweckes
der
Assistenzbeiträge
einfüg e ,
nämlich
die
Lebens qualität
der
versicherten
Person
zu
verbessern,
die
Möglichkeit
zu
erhöhen,
dass
sie
trotz
Beeinträchtigung
zu
Hause
bleiben
könne
und
ihre
gesellschaftliche
Integration
zu
erleichtern.
Es
handle
sich
dabei
um
ein
klares
und
objektives
Eingrenzungskriterium,
das
erlaub e ,
einen
Grad
der
Autonomie
und
der
Handlungsfähigkeit
des
betroffenen
minderjährigen
Versicherten
anzunehmen.
Dabei
geh e
es
nicht
darum,
den
Anspruch
auf
die
Leistung
auf
der
Grundlage
des
Typs
oder
des
Status
der
Schuleinrichtung
anzuerkennen,
sondern
sicherzustel len,
dass
die
versicherte
Person
aus
einem
objektiven
Blickwinkel
über
die
notwendige
Selbständigkeit
und
notwendigen
Fähigkeiten
im
Hinblick
auf
ein
möglichst
unabhängiges
und
selbstverantwortliches
Leben
verfüg e .
Diese s
Krite rium
kann
–
so
das
Bundesgericht
–
nicht
durch
eine
konkrete
Prüfung
der
Einschulungsvoraussetzungen
de r
b etroffenen
Person
ersetzt
werden,
die
voraus setzen
würde,
die
erforderliche
Selbständigkeitsschwelle
anders
zu
bestimmen
als
hinsichtlich
der
Fähigkeit,
eine
Regelklasse
zu
besuchen,
welche
genau
einer
objektiven
und
praktikablen
Eingrenzung
entspricht.
Sei
ein
Kind
in
einer
Regel klasse
integriert ,
könne
man
nämlich
von
der
Voraussetzung
ausgehen,
dass
es
über
einen
gewissen
Selbständigkeitsgrad
verfüg e
(BGE
147
V
251
(
=
Pra
110
[2021]
Nr.
106)
E.
8,
vgl.
auch
E.
7.1 ) . 4.3
Gemäss
den
Bestätigungen
des
Präsidenten
der
B.___
und
des
Schulleiters
der
A.___
vom
9.
und
2 9.
Oktober
2024
( Urk.
3/5-6)
besucht
die
Beschwerdeführerin
den
Kindergarten
der
B.___ ,
welcher
im
öffentlichen
Register
der
Privatschule
des
Volksschulamts
G.___
als
bewillig t e
Privatschule
im
Bereich
der
obligatorischen
Schulzeit
geführt
wird
( Urk.
3/4),
und
damit
eine
obligatorische
Schule
im
Sinne
von
Art.
39a
lit.
a
IVV
ist .
Dort
nimmt
die
Beschwerdeführerin
täglich
von
9 .00
bis
13 .00
Uhr
am
normalen
Unterricht
in
einer
Regelklasse
teil,
was
von
der
Beschwerdegegnerin
nicht
in
Frage
gestellt
wurde.
Damit
ist
mit
dem
im
Sozial versicherungsrecht
üblichen
Beweis grad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
(BGE
144
V
427
E.
3.2 )
ausgewiesen,
dass
die
Beschwerdeführerin
seit
der
hier
in
Frage
stehenden
IV-Anmeldung
vom
5.
August
2024
( Urk.
7/109) ,
welche
den
frühest
möglichen
Anspruchsbeginn
definiert
( Art.
42 septies
Abs.
1
IVG) ,
regelmäs sig
eine
Regelklasse
einer
obligatorischen
Schule
im
Sinne
von
Art.
39a
lit.
a
IVV
besucht.
Daran
vermögen
die
Ums t ände ,
dass
die
Beschwerdeführerin
den
Unter richt
im
Kindergarten
des
B.___
im
Rahmen
eines
Integrationsprogramms
besucht
und
während dessen
von
einer
Begleitperson
der
A.___
unterstützt
wird ,
nichts
zu
ändern .
Rechtsprechungsgemäss
ist
einzig
wesentlich,
dass
die
versicherte
minderjährige
Person
eine
Regelk l asse
besucht
(vgl.
E.
4.2) .
Entsprechend
wird
im
Kreisschreiben
über
den
Assistenzbeitrag
[KSAB],
gültig
ab
1.
Januar
2015,
Stand
1.
Januar
202 4 ,
vom
Bundesamt
für
Sozialversicherungen
( BSV )
festgehal ten,
dass
der
Besuch
einer
Regelklasse
Anspruch
auf
einen
Assistenzbeitrag
gemäss
Art.
39a
lit.
a
IVV
unabhängig
davon
begründet ,
ob
die
versicherte
Person
in
der
Regelklasse
dem
normalen
oder
einem
speziellen
Lehrplan
folgt
( Rz.
2011).
Damit
ist
zwischen
Minderjährigen,
welche
eine
Spezial-
respektive
Sonderklasse
besuch en
und
solchen,
welche
ihre
Schulpflicht
im
Rahmen
eines
Inklusions -/Integrations programms
in
einer
Rege l klasse
verfolg en ,
zu
unterscheiden .
Vor
diesem
Hintergrund
ist
es
auch
irrelevant,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
formeller
Hinsicht
Schülerin
einer
Sonderschule
( A.___ )
war
(vgl.
Urk.
3/5)
respek tive
mit
Verfügung
der
zuständigen
Kreisschulbehörde
( Urk.
7/111 )
eine
Sonder beschulung
im
Sinne
von
§
36
Abs.
1
lit.
a
VSG
und
damit
eine
Tagessonder schule
angeordnet
wurde ,
da
d ie
Beschwerdeführerin
faktisch
eine
Regelklasse
in
einer
obligatorischen
Schule
besucht
(vgl.
auch
KSAB,
Rz.
2012).
Ist
ein
Kind
in
einer
Regelklasse,
kann
man
von
der
Voraussetzung
ausgehen,
dass
es
über
einen
gewissen
Selbständigkeitsgrad
verfügt
(E.
4.2).
Dies
gilt
vorliegend
umso
mehr,
als
die
Beschwerdeführerin
den
Kindergarten
in
der
Regelklasse
an
fünf
Tagen
pro
Woche
während
vier
Stunden
besucht
und
damit
deutlich
häufiger
als
die
für
die
Anspruchsbejahung
verlangte
teilzeitliche
Integration
in
einer
Regelklasse
von
mindestens
drei
Tagen
pro
Woche
gemäss
Rz.
2012
KSAB.
Sodann
nimmt
sie
gemäss
Bestätigung
des
Präsidenten
der
B.___
am
normalen
Unterricht
teil
( Urk.
3/6).
Im
Übrigen
ist
zu
bemerken ,
dass
die
A.___ ,
bei
welcher
es
sich
um
eine
heilpädagogische
Sonderschule
handelt,
einen
inter nen
Kindergarten
anbietet,
die
Beschwerdeführerin
aber
offensichtlich
in
der
Lage
ist ,
den
externen
Kindergarten
der
B.___
zu
besuchen ,
mithin
über
einen
solchen
Grad
an
Autonomie
verfügt,
welcher
die
Beschulung
ausserhalb
der
durchaus
vorhan denen
und
auch
finanzierten
(vgl.
Urk.
7/11)
sonderpädagogischen
Struktur
ermöglicht .
Entsprechend
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Regelklasse
trotz
Begleitung
einer
Fachperson
der
A.___
im
Sinne
der
bundes gerichtlichen
Rechtsprechung
integriert
ist
(E.
4.2). 4.4
Nach
dem
Gesagten
besucht
die
Beschwerdeführerin
regelmässig
eine
Regelklasse
einer
obligatorischen
Schule
im
Sinne
von
Art.
39a
Abs.
1
lit.
a
IVV ,
weshalb
die
Voraussetzungen
für
einen
Assistenzbeitrag
nach
Art.
39a
IVV
in
Verbindung
mit
Art.
42 quater
Abs.
1
lit.
a
und
b
IVG
erfüllt
sind.
Entsprechend
hat
die
Beschwer degegnerin
einen
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
einen
Assistenzbeitrag
wegen
fehlende n
Besuch s
einer
Regelschule
zu
Unrecht
verneint.
Damit
ist
jedoch
das
Ausmass
des
anerkannten
Hilfebedarfs
(Art.
39c
und
Art.
39e
IVV)
noch
nicht
festgelegt.
Die
Verfügung
vom
3 0.
September
202 4
ist
somit
aufzuheben
und
die
Sache
ist
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
die
erforderlichen
Abklärungen
zum
Ausmass
des
Hilfebedarfs
treffe
und
hernach
über
die
Höhe
des
Anspruchs
auf
den
Assistenzbeitrag
verfüge.
In
diesem
Sinne
ist
die
Be schwerde
gutzuheissen. 5. 5.1
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
sowie
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Ausgangsgemäss
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis)
sind
sie
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 5.2
Dem
Verfahrensausgang
entsprechend
ist
die
Beschwerdegegnerin
zu
verpflich ten,
de r
durch
ihre
Eltern
und
diese
anwaltlich
vertretenen
Beschwerdeführerin
eine
Prozessentschädigung
zu
bezahlen.
Nach
§
34
Abs.
3
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
be misst
sich
die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
nach
der
Be deutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Ob siegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert.
Es
ist
de r
Beschwerdeführerin
unter
Berück sichti gung
dieser
Grundsätze
eine
Pro zess ent schädigung
von
Fr.
1 ’ 6 00.--
(inklu sive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
zuzusprechen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
3 0.
September
20 2 4
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stelle,
zurück gewiesen
wird,
damit
diese
die
erforderlichen
Abklä rungen
zum
Ausmass
des
Hilfe be darfs
im
Sinne
der
Erwägungen
treffe
und
hernach
über
die
Höhe
des
Anspruchs
auf
den
Assistenzbeitrag
verfüge . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
1’600 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Mischa
Morgenbesser - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais