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IV.2024.00599

Anspruch auf Hilo leicht für lebenspraktische Begleitung verneint, der Abklärungsbericht enthält keine klaren Fehleinschätzungen und es ist nicht von drohender Verwahrlosung auszugehen. Abweisung

Zürich SozVersG · 2025-12-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___,

geboren

1992,

leidet

an

verschiedenen

Geburtsge brechen

und

bezog

Leistungen

der

Invalidenversicherung

in

Form

von

medizinischen

Massnahmen

und

Sonderschulmassnahmen

(vgl.

Urk.

11/ 120/1) .

Die

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

erteilte

am

3 0.

September

2009

Kostengutsprache

für

die

erstmalige

berufliche

Ausbildung

zur

Bekleidungsgestalterin

(Urk.

11/88),

die

die

Versicherte

erfolgreich

abschloss

(Urk.

11/113).

Mit

unangefochten

in

Rechtskraft

erwachsener

Verfügung

vom

2 5.

April

2013

(Urk.

11/130)

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Rentenanspruch

der

Versicherten.

Am

3 1.

August

2013

meldete

sich

die

Versicherte

unter

Hinweis

auf

die

Geburts gebrechen

und

psychische

Probleme

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

(Berufliche

Integration/Rente)

an

(Urk.

11/133).

Die

IV-Stelle

tätigte

medizinische

(Urk.

11/143;

Urk.

11/153-154;

Urk.

11/176)

und

erwerb liche

(Urk.

11/152)

Abklärungen

und

erteilte

der

Versicherten

am

1.

September

2015

Kostengutsprache

für

ein

Belastbarkeitstraining

(Urk.

11/160) .

Nach

Einho lung

eines

neuropsychologischen

(Urk.

11/190)

und

eines

psychiatrischen

Gut achtens

(Urk.

11/193)

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

Verfügung

vom

1 5.

Mai

2017

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

100

%

rückwirkend

ab

1.

August

2013

eine

ganze

Rente

zu

(Urk.

11/207;

Urk.

11/213).

Der

Rentenanspruch

wurde

im

Rahmen

des

2019

veranlassten

amtlichen

Revisionsverfahrens

(Urk.

11/226)

mit

Mitteilung

vom

2 8.

August

2019

bestätigt

(Urk.

11/230).

1.2

Am

2.

Mai

2024

(Eingangsdatum)

meldete

sich

die

Versicherte

zum

Bezug

einer

Hilflosenentschädigung

an

(Urk.

11/234,

Urk.

11/236).

Die

IV-Stelle

veranlasste

eine

Abklärung

betreffend

Hilflosenentschädigung

für

Erwachsene,

über

die

am

1 5.

August

2024

berichtet

wurde

(Urk.

11/238).

Nach

durchgeführtem

Vor - bescheid verfahren

(Urk.

11/239;

Urk.

11/246)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Ver fügung

vom

2 4.

September

2024

einen

Anspruch

der

Versicherten

auf

Hilflosenent schädigung

(Urk.

11/248

=

Urk.

2).

2.

Die

Versicherte

erhob

am

2 2.

Oktober

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

2 4.

September

2024

(Urk.

2)

und

beantragte

deren

Aufhebung

sowie

die

Zuspre chung

einer

Entschädigung

für

leichte

Hilflosigkeit

im

Sinne

von

lebens praktischer

Begleitung.

Weiter

seien

die

internen

Zeitwerte

der

Beschwerde gegnerin

offenzulegen

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

Dezember

2024

(Urk.

10)

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Gerichtsverfügung

vom

2 1.

Januar

2025

(Urk.

12)

wurde

der

Beschwer deführerin

antragsgemäss

(Urk.

1

S.

2)

die

unentgeltliche

Prozessfüh rung

gewährt

und

gleichzeitig

der

Beschwerdegegnerin

Frist

angesetzt,

um

dem

Gericht

das

Feststellungsblatt

für

den

Beschluss

betreffend

Hilflosigkeit

einzu reichen.

Am

1 0.

Februar

2015

(Urk.

13)

reichte

die

Beschwerdegegnerin

den

Abklärungs bericht

vom

1 5.

August

2024

ein

(Urk.

14).

Mit

Eingabe

vom

2 3.

April

2025

(Urk.

17)

verzichtete

die

Beschwerdeführerin

auf

die

Einreichung

einer

Replik,

wovon

die

Beschwerdegegnerin

am

1 2.

Juni

2025

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

19).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

haben

Versicherte

mit

Wohnsitz

und

gewöhnlichem

Aufenthalt

(Art.

13

des

Bundes gesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG)

in

der

Schweiz,

die

hilflos

(Art.

9

ATSG)

sind,

Anspruch

auf

eine

Hilflosenent schädigung.

Vorbehalten

bleibt

Artikel

42 bis

IVG.

Als

hilflos

gilt

eine

Person,

die

wegen

einer

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

für

alltägliche

Lebensver richtungen

dauernd

der

Hilfe

Dritter

oder

der

persönlichen

Überwachung

bedarf

(Art.

9

ATSG).

Im

Bereich

der

Invalidenversicherung

gilt

auch

eine

Person

als

hilflos,

welche

zu

Hause

lebt

und

wegen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

angewiesen

ist

(Art.

42

Abs.

E. 1.1 Gemäss

Art.

42

Abs.

E. 1.2 Art.

37

IVV

sieht

drei

Hilflosigkeitsgrade

vor.

Gemäss

Abs.

3

dieser

Bestimmung

gilt

die

Hilflosigkeit

als

leicht,

wenn

die

versicherte

Person

trotz

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln: a. in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheb licher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist; b. einer

dauernden

persönlichen

Überwachung

bedarf; c. einer

durch

das

Gebrechen

bedingten

ständigen

und

beson ders

aufwendigen

Pflege

bedarf; d. wegen

einer

schweren

Sinnesschädigung

oder

eines

schweren

körperlichen

Gebrechens

nur

dank

regelmässiger

und

erheblicher

Dienstleistungen

Dritter

gesellschaftliche

Kontakte

pflegen

kann;

oder e. dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

38

IVV

ange wiesen

ist.

E. 1.3 Nach

Art.

38

Abs.

1

IVV

liegt

ein

Bedarf

an

lebenspraktischer

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

42

Abs.

3

IVG

vor,

wenn

eine

volljährige

versicherte

Person

aus serhalb

eines

Heimes

lebt

und

infolge

Beeinträchtigung

der

Gesundheit: a.

ohne

Begleitung

einer

Drittperson

nicht

selbständig

wohnen

kann; b.

für

Verrichtungen

und

Kontakte

ausserhalb

der

Wohnung

auf

Begleitung

einer

Drittperson

angewiesen

ist;

oder

c.

ernsthaft

gefährdet

ist,

sich

dauernd

von

der

Aussenwelt

zu

isolieren.

Zu

berücksichtigen

ist

nur

diejenige

lebenspraktische

Begleitung,

die

regelmässig

und

im

Zusammenhang

mit

den

in

Absatz

1

erwähnten

Situationen

erforderlich

ist.

Nicht

darunter

fallen

insbesondere

Vertretungs-

und

Verwaltungstätigkeiten

im

Rahmen

von

Massnahmen

des

Erwachsenenschutzes

nach

den

Artikeln

390-398

des

Zivilgesetzbuches

(Art.

38

Abs.

3

IVV).

Als

regelmässig

im

Sinne

dieser

Bestimmung

gilt

die

lebenspraktische

Begleitung,

wenn

sie

über

eine

Periode

von

drei

Monaten

gerechnet

im

Durchschnitt

mindestens

zwei

Stunden

pro

Woche

benötigt

wird

(BGE

146

V

322

E.

6.2

mit

Hinweisen).

Die

lebenspraktische

Begleitung

umfasst

weder

die

(direkte

oder

indirekte)

Dritt hilfe

bei

den

alltäglichen

Lebensverrichtungen

noch

die

dauernde

Pflege

oder

persönliche

Überwachung

im

Sinne

von

Art.

37

IVV.

Vielmehr

stellt

sie

ein

zusätz liches

und

eigenständiges

Institut

dar.

Lebenspraktische

Begleitung

ist

nicht

auf

Menschen

mit

psychischen

oder

geistigen

Behinderungen

beschränkt;

auch

körperlich

Behinderte

können

grundsätzlich

lebenspraktische

Begleitung

beanspruchen.

Die

Notwendigkeit

einer

Dritthilfe

ist

objektiv

nach

dem

Gesundheits zustand

der

versicherten

Person

zu

beurteilen.

Abgesehen

vom

Auf enthalt

in

einem

Heim

ist

die

Umgebung,

in

welcher

sie

sich

aufhält,

grund sätzlich

unerheblich.

Bei

der

lebenspraktischen

Begleitung

darf

keine

Rolle

spielen,

ob

die

versicherte

Person

allein

lebt,

zusammen

mit

dem

Lebenspartner,

mit

Familienmitgliedern

oder

in

einer

der

heutzutage

verbreiteten

neuen

Wohn formen.

Massgebend

ist

einzig,

ob

die

versicherte

Person,

wäre

sie

auf

sich

allein

gestellt,

erhebliche

Dritthilfe

in

Form

von

Begleitung

und

Beratung

benötigen

würde.

Von

welcher

Seite

diese

letztlich

erbracht

wird,

ist

ebenso

bedeutungslos

wie

die

Frage,

ob

sie

kostenlos

erfolgt

oder

nicht

(BGE

146

V

322

E.

2.3

mit

Hin weisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_444/2023

vom

28.

Februar

2024

E.

2.3).

E. 1.4 Gemäss

Art.

69

Abs.

2

IVV

kann

die

IV-Stelle

zur

Prüfung

eines

Leistungs anspruchs

unter

anderem

Abklärungen

an

Ort

und

Stelle

vornehmen

(vgl.

auch

Rz .

8011

des

Kreisschreibens

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

über

Hilflosigkeit

[KSH],

Stand:

1.

Januar

2025).

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Abklärungs bericht

unter

dem

Aspekt

der

Hilflosigkeit

(Art.

E. 1.5 Verwaltungsweisungen,

wie

etwa

Wegleitungen

oder

Kreisschreiben,

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entscheidung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwend baren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulassen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungsweisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestre ben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzesan wendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

146

V

224

E.

4.4.2,

141

V

365

E.

2.4

m.w.H.). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

wie

folgt:

Die

Abklärung

vor

Ort

habe

ergeben,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

keiner

der

sechs

Lebensverrichtungen

auf

regelmässige,

erhebliche

und

dauernde

Dritt hilfe

angewiesen

sei.

Sie

lebe

mit

ihrer

Zwillingsschwester

zusammen

und

werde

von

ihrer

nicht

im

Haushalt

lebenden

älteren

Schwester

begleitet.

Die

Intensität

und

die

Erheblichkeit

der

Begleitung

reichten

nicht

aus,

um

den

Mindestaufwand

von

zwei

Stunden

pro

Woche

für

eine

lebenspraktische

Begleitung

auszuweisen.

Die

Beschwerdeführerin

erhalte

Anleitung

in

der

Tagesstrukturierung

und

der

Haushaltorganisation

und

werde

bei

der

Administration

und

in

Gesundheits fragen

unterstützt.

Sie

könne

Haushaltarbeiten

ausführen,

kochen

und

Teilbe reiche

der

Wäschepflege

übernehmen.

Überdies

könne

sie

ihre

Termine

mit

dem

eigenen

Auto

überwiegend

selbst

wahrnehmen

(S.

2).

Die

Zeitangaben,

die

der

Abklärungsdienst

für

die

Berechnung

der

lebenspraktischen

Begleitung

nutze,

seien

Erfahrungswerte,

die

gemeinsam

mit

Dienstleistern

aus

dem

Spitex -Bereich

erarbeitet

worden

seien.

Diese

Zeitwerte

würden

gerichtlich

gestützt

und

bei

der

Beschwerdeführerin

seien

die

üblichen

Erfahrungswerte

bei

psychischen

Erkran kungen

zur

Anwendung

gekommen

(S.

3

oben).

Aus

näher

dargelegten

Gründen

sei

keine

Erhöhung

der

angerechneten

Zeitwerte

vorzunehmen

(S.

3).

In

ihrer

Beschwerdeantwort

(Urk.

10)

wies

die

Beschwerdegegnerin

darauf

hin,

dass

nicht

die

tatsächlichen

Hilfeleistungen

massgeblich

seien,

sondern

dieje nigen,

die

notwendig

erschienen,

um

eine

schwere

Verwahrlosung

oder

eine

Heimeinweisung

zu

verhindern .

Mit

Blick

auf

den

ausführlichen

Abklärungs bericht,

dem

Beweiswert

zukomme,

sei

eine

solche

Bedrohung

nicht

erkennbar.

Weiter

sei

betreffend

die

geforderte

Offenlegung

interner

Richtwerte

bezüglich

der

Zeitangaben

festzuhalten,

dass

sie

angesichts

der

Menge

an

Fällen

nicht

umhin komme,

sich

an

gewissen

internen

Richtlinien

zu

orientieren.

Dennoch

werde

sie

der

individuellen

Einzelfallbeurteilung

gerecht

und

stelle

die

Gleichbe handlung

sicher.

Würden

interne

Richtwerte

offengelegt,

so

wäre

eine

unbe fangene

und

zuverlässige

Beurteilung

nicht

mehr

gewährleistet.

Abzuklärende

Personen

könnten

dadurch

vorgängig

versicherungsrechtliche

Überlegungen

im

Hinblick

auf

das

Leistungsgesuch

an stelle n

(S.

4).

Es

resultiere

ein

anrechenbarer

Aufwand

von

weniger

als

zwei

Stunden,

weshalb

kein

Anspruch

auf

lebens praktische

Begleitung

bestehe

(S.

5).

2.2

Die

Beschwerdeführerin

machte

geltend

(Urk.

1),

die

in

der

angefochtenen

Ver fügung

erwähnten

internen

Zeitwerte

seien

nicht

herausgegeben

worden.

Weder

in

Art.

42

IVG

noch

in

Art.

38

IVV

würden

Leistungsbegrenzungen

oder

Standardi sierungen

der

Aufwände

vorgesehen.

Selbst

im

KSH

sei en

keine

Leistungs begrenzung

oder

Richtwerte

erwähnt.

Es

sei

eine

Einzelfallbetrachtung

notwendig.

Weiter

habe

das

Bundesgericht

Richtwerte

in

den

Lebensbereichen

Ernährung

und

Wohnungsreinigung

als

nicht

haltbar

bezeichnet.

Somit

würden

die

angewandten

Zeitwerte

gerichtlich

nicht

gestützt

und

falls

sie

überhaupt

zulässig

seien,

sei

eine

Anpassung

dieser

Richtwerte

nötig.

Auch

wenn

es

sich

angeblich

um

interne

Richtwerte

handle,

müssten

sie

von

der

Beschwer degegnerin

offengelegt

werden,

ansonsten

nicht

nachvollzogen

werden

könne,

ob

es

sich

um

einen

effektiven

Richtwert

handle

oder

ob

die

Beschwerdegegnerin

einen

gewissen

Spielraum

genutzt

habe

(S.

2).

Aus

näher

dargelegten

Gründen

sei

ein

höherer

Bedarf

anzurechnen

(S.

3

ff.).

Es

sei

nicht

nachvollziehbar,

wie

sich

die

angewandten

Minutenwerte

zusammensetzten

(S.

6).

Der

Unterstützungs bedarf

betrage

über

11

Stunden

pro

Woche,

weshalb

sie

Anspruch

auf

eine

Hilflosenent schädigung

für

lebenspraktische

Begleitung

habe

(S.

7).

2.3

Streitig

und

zu

prüfen

ist

der

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

eine

Entschä digung

für

leichte

Hilflosigkeit

im

Sinne

von

lebenspraktische r

Begleitung.

3.

E. 1.6 ) .

In

ihrer

Beschwerdeantwort

ging

die

Beschwerdegegnerin

auf

die

weiteren

Aspekte

des

Sortierens

der

Post,

der

Anrufe

und

der

Begleitung

zu

Arztterminen

ein,

hielt

aber

dafür,

dass

die

Anrechnung

von

E. 3 Satz

2

IVG).

Praxisgemäss

sind

die

folgenden

sechs

alltäglichen

Lebensver richtungen

massgebend

(BGE

148

V

28

E.

2.5.1,

133

V

450

E.

7.2,

121

V

88

E.

3a,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_343/2025

vom

E. 3.1 Der

Verfügung

vom

1 5.

Mai

2017,

mit

der

der

Beschwerdeführerin

bei

einem

Invaliditäts grad

von

100

%

rückwirkend

ab

1.

August

2013

eine

ganze

Rente

zu ge sprochen

wurde

(Urk.

11/207;

Urk.

11/213)

und

der

diese

bestätigende n

Mit teilung

vom

2 8.

August

2019

(Urk.

11/230)

lagen

im

Wesentlichen

die

folgenden

medizinischen

Berichte

zugrunde.

E. 3.2 Prof.

Dr.

phil.

A.___,

Neuropsychologin

M.

B.___

und

Dr.

med.

C.___,

Facharzt

für

Neurologie,

kamen

in

ihrem

am

2 9.

Juli

2016

erstatteten

neuropsy chologischen

Gutachten

(Urk.

11/190)

zum

Schluss,

dass

die

Beschwerdeführerin

vor

allem

bei

Aufgaben

mit

hohen

Anforderungen

an

die

Sprachverarbeitung

Schwierigkeiten

habe.

Die

sprachlichen

Schwierigkeiten

zeigten

sich

auch

in

der

Spontansprache,

wobei

vor

allem

der

sprachliche

Ausdruck

betroffen

sei,

nicht

aber

das

Sprachverständnis.

Weiter

zeigten

sich

leichtgradige

attentionale

Auf fälligkeiten.

Bei

einem

durchschnittlichen

allgemeinen

kognitiven

Leistungs niveau

mit

einem

IQ-Wert

von

91

Punkten

liege

keine

Intelligenzminderung

vor.

Die

Defizite

seien

im

Rahmen

einer

Entwicklungsstörung

des

Sprechens

und

der

Sprache

bei

Status

nach

Frühgeburt

zu

interpretieren

(S.

6

unten

f.).

Es

seien

leichtgradige

attentionale

Defizite

festzustellen.

Die

Zurückhaltung

und

ängst lich-misstrauische

Grundhaltung

in

der

zwischenmenschlichen

Interaktion

sei en

in

der

Untersuchung

sehr

deutlich

ersichtlich

geworden.

Für

die

weitere

berufliche

Tätigkeit

seien

ein

strukturierter

Rahmen

und

eine

gewisse

Anleitung

und

Führung

der

Beschwerdeführerin

sehr

empfohlen.

Zudem

sollte

die

entsprechende

Tätigkeit

keine

hohen

Anforderungen

an

die

sprachliche

Verarbeitung

stellen

sowie

von

moderater

Komplexität

sein

(S.

7

unten

f.).

E. 3.3 Dr.

med.

D.___,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

erklärte

in

ihrem

psychiatrischen

Gutachten

vom

2 2.

November

2016

(Urk.

11/193),

das

psychiatrische

Krankheitsbild

sei

auf

die

Diagnose

ängstlich-vermeidende

selbstunsichere

Persönlichkeitsstörung

zurückzuführen.

Die

Aggressions ausbrüche

beziehungsweise

die

Impulskontrollstörung

seien

die

Folge

des

ängstlich-unsicheren

Verhaltens,

insbesondere

in

Bezug

auf

die

Wortpro duktion

und

die

mangelnde

sprachliche

Ausdrucksfähigkeit.

Die

Beschwer deführerin

habe

eine

übergrosse

Empfindsamkeit

gegenüber

der

Ablehnung

in

sozialen

Kontakten.

Eine

wohlwollende

und

sicherheitsvermittelnde

Atmosphäre

sei

Voraussetzung,

um

der

ängstlich

misstrauischen

Grundhaltung

und

Zurückhal tung

der

Beschwerdeführerin

entgegenzuwirken.

Bezüglich

einer

Anpassungs störung

mit

depressiver

Reaktion

sei

keine

Symptomatik

vorhanden.

Ebenso

lasse

sich

eine

depressive

Episode

im

Rahmen

einer

komplexen

posttrauma tischen

Belastungsstörung

(PTBS)

nicht

bestätigen

(S.

14).

Aufgrund

der

gesamten

psychischen

Konstellation

und

Lebenssituation

sei

die

Beschwerde führerin

in

ihrer

Belastbarkeit,

ihrem

Durchhaltevermögen

und

in

ihrer

zwischenmenschlichen

Kommunikationsfähigkeit

deutlich

eingeschränkt

(S.

15).

In

einer

adaptierten

Tätigkeit

würden

sich

die

psychosozialen

Defizite

und

Kommunikations störungen

ebenso

zeigen

wie

im

erlernten

Beruf.

In

letzterem

sei

die

Beschwerdeführerin

aus

gutachterlicher

Sicht

unter

bestimmten

Voraussetzungen

integrierbar,

wobei

ein

wohlwollendes

und

sicherheitsgebendes

Umfeld

zentral

sei

für

die

Entfaltung

des

Leistungspotentials

(S.

16).

Ein

individuell

ange passter

Einstieg

in

das

Berufsleben

sei

theoretisch,

sehr

atypisch

und

in

der

Umset zung

schwer

vorstellbar.

Andererseits

sei

aufgrund

des

jungen

Alters

der

Beschwerdeführerin

jede

Bemühung

unabhängig

von

der

zeitlichen

Dimension

lobenswert.

Dann

wäre

auch

zu

erwarten,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

ihrem

erlernten

Beruf

am

ersten

Arbeitsmarkt

tätig

sein

könnte

in

einem

Arbeitspensum

von

mindestens

50

bis

70

% .

Unter

Berücksichtigung

der

Notwendigkeit

der

konse quenten

wöchentlichen

Sprachtherapie

und

der

konsequenten

integrierten

psychiatrisch- psychotherapeutischen

ambulanten

Behandlung

sei

die

Erwerbs prognose

mittelfristig

positiv

(S.

17).

E. 3.4 Dipl.

med.

E.___,

Facharzt

für

Neurologie,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

regionaler

ärztlicher

Dienst

(RAD),

hielt

am

1 6.

Dezember

2016

(Urk.

11/194/6-7)

fest,

es

sei

auf

die

Gutachten

abzustellen.

In

geschütztem

Rahmen

sei

die

Beschwerdeführerin

mindestens

4

Stunden

täglich

arbeitsfähig

(Urk.

11/194/ 6). 4. 4.1

Aus

dem

Abklärungsbericht

vom

1 5.

August

2024

über

die

Erhebung

vom

1 4.

August

2024

(Urk.

11/238)

geht

hervor,

dass

die

Beschwerdeführerin

mit

ihrer

Zwillingsschwester

zusammen lebt.

Die

ältere

Halbschwester

wohnt

etwa

500

Meter

entfernt.

Die

Diagnose

laute

wie

folgt:

ängstlich-vermeidende,

unsichere

Persönlichkeitsstörung,

Entwicklungsstörung

der

Sprache

und

des

Sprechens

und

PTBS

(S.

1). 4.1.1

Die

anwesende

Schwester

habe

mitgeteilt,

dass

die

Beschwerdeführerin

aus

dem

Nichts

komplett

ausrasten

und

einen

Wutausbruch

haben

könne.

Sie

schreie

dann,

beschimpfe

die

Schwestern

und

werfe

Dinge

umher.

Dann

erleide

sie

einen

Zusammenbruch

und

weine

nur

noch.

Man

müsse

sie

dann

trösten,

was

die

Schwester

übernehme.

Wenn

niemand

komme

und

sie

tröste,

würde

die

Beschwer deführerin

auch

tagelang

im

Zimmer

bleiben.

Ihr

grösstes

Problem

aber

sei

der

Kontakt

zu

Dritten.

Sie

habe

nur

wenige

Freunde,

die

sie

einige

Male

im

Jahr

sehe.

Sie

habe

ein

Pflegepferd,

das

sie

gemeinsam

mit

der

Schwester

betreue

und

auch

ausreite.

Ansonsten

vermeide

sie

die

Kontaktaufnahme

und

nehme

das

Telefon

nicht

ab,

wenn

sie

nicht

wisse,

wer

anrufe

oder

was

das

Gegenüber

wolle

(S.

2).

4.1.2

Sie

stehe

zu

unterschiedlichen

Zeiten

auf,

das

Ziel

sei

acht

Uhr,

es

werde

aber

manchmal

auch

zehn

Uhr.

Die

ebenfalls

berentete

Zwillingsschwester

habe

einen

ähnlichen

Rhythmus

und

man

frühstücke

gemeinsam.

Die

Körperpflege

mache

sie

regelmässig,

immer

dann,

wenn

sie

sich

nicht

mehr

sauber

fühle.

Meistens

dusche

sie

jeden

Tag,

eher

zu

oft.

Jeden

Montag

und

Mittwoch

habe

sie

Ergo therapie,

da

sei

es

wichtig,

dass

sie

rechtzeitig

aufstehe

am

Morgen.

Die

ältere

Schwester

oder

die

Zwillingsschwester

weck t e n

sie.

Ihren

Wecker

höre

sie

nicht

oder

schalte

ihn

aus.

Wenn

sie

keine

Termine

habe

am

Morgen,

übe

sie

ungefähr

eine

halbe

bis

eine

Stunde

lang

das

Gitarrenspiel.

Am

Mittwochnachmittag

habe

sie

jeweils

Gitarrenunterricht.

Zum

Pflegepferd

gehe

sie

ungefähr

viermal

pro

Woche.

Sie

pflege

das

Pferd

und

reite

aus.

Zwei

Kaninchen

habe

sie

auch.

Mittags

werde

eher

unregelmässig

gekocht,

man

esse

oft

Brot.

Die

ältere

Schwester

teilte

mit,

dass

oft

eine

Erinnerung

an

eine

gute

und

regelmässige

Ernährung

nötig

sei.

Die

Mahlzeiten

würden

die

Zwillinge

wann

immer

möglich

gemeinsam

ein nehmen .

Die

Beschwerdeführerin

versuche

immerhin

einmal

am

Tag

etwas

zu

kochen.

Abends

schaue

sie

fern,

auch

ins

Kino

gehe

sie

hin

und

wieder.

Per

Whatsapp

sei

sie

ständig

mit

der

älteren

Schwester

in

Kontakt

(S.

3).

4.1.3

In

den

Bereichen

An-

und

Auskleiden,

Aufstehen/Absitzen/Abliegen,

Verrichten

der

Notdurft

und

Essen

sei

die

Beschwerdeführerin

selbständig.

Bezüglich

Körper pflege

machte

die

Beschwerdeführerin

geltend,

dass

ihre

Schwester

ihr

die

Haare

wasche

und

sie

dabei

am

Boden

bei

der

Badewanne

knie.

Sie

könne

den

Kopf

nicht

nach

hinten

beugen,

ohne

dabei

Schwindel

zu

bekommen.

Ansonsten

sei

sie

in

der

Körperpflege

selbständig.

Dazu

hielt

die

Abklärungsperson

fest,

es

sei

nicht

nachvollziehbar,

warum

die

Beschwerdeführerin

die

Haare

nicht

waschen

könne.

Sie

könnte

eine

andere

Methode

wählen

und

sich

beim

Haarewaschen

in

der

Dusche

auf

einen

Hocker

setzen

oder

den

Kopf

nach

vorne

statt

nach

hinten

beugen.

Es

liege

keine

Diag nose

vor,

die

den

Schwindel

verursache,

und

die

Beschwerdeführerin

nehme

keine

Medikamente

ein,

die

dies

bewirken

könnten.

Der

Bereich

könne

nicht

ange rechnet

werden,

das

Thema

könne

aber

in

der

lebenspraktischen

Begleitung

berück sichtigt

werden.

4.1.4

Im

Bereich

Fortbewegung

und

Pflege

gesellschaftlicher

Kontakte

sei

die

Beschwer deführerin

funktional

nicht

eingeschränkt.

Die

Dritthilfe,

die

sie

benö tige,

werde

im

Bereich

der

lebenspraktischen

Begleitung

beschrieben.

Die

Berei che

seien

nicht

kumulierbar

(S.

4).

4.1. 5

Im

Bereich

Hilfeleistungen,

die

das

selbständige

Wohnen

ermöglich t en,

arbeite

der

Ergotherapeut

an

den

Themen

Tagesstruktur

und

Haushaltorganisation.

Wenn

etwas

zu

organisieren

oder

zu

planen

sei,

sei

die

ältere

Schwester

immer

invol viert.

Wenn

vieles

anstehe,

beispielsweise

viele

Termine

hintereinander,

sei

eine

enge

Begleitung

notwendig.

Es

müsse

dann

viel

zugeredet

und

erklärt

werden.

Die

Schwester

rufe

die

Beschwerdeführerin

jeden

Morgen

an,

wenn

sie

sich

nicht

innert

nützlicher

Frist

melde.

Manchmal

werde

sie

auch

durch

die

Zwillings schwester

geweckt.

Es

komme

nur

sehr

selten

vor,

dass

sie

ohne

Hilfe

von

aussen

am

Morgen

aus

dem

Bett

komme.

Die

Mahlzeiten

nehme

sie

regelmässig

und

zu

normalen

Zeiten

ein,

hin

und

wieder

sei

eine

Erinnerung

notwendig.

Die

Nacht ruhe

halte

sie

ein

(S.

5).

Zu

diesem

Bereich

hielt

die

Abklärungsperson

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

auf

Alltagsbegleitung

durch

ihre

Schwestern

angewiesen

sei.

Sie

erhalte

auch

Hilfe

bei

der

Tagesstrukturierung

durch

die

Ergotherapie.

Die

Beschwerdeführerin

müsse

täglich

geweckt

werden.

Sie

habe

immer

wieder

Wutausbrüche,

die

nicht

altersüblich

seien,

und

müsse

danach

auch

getröstet

werden.

Es

könnten

30

Minuten

pro

Woche

angerechnet

werden

(S.

5).

4.1. 6

Im

Bereich

Administration

und

Fragen

zur

Gesundheit

könne

d ie

Beschwer deführerin

ihre

monatlichen

Rechnungen

per

E-Banking

selbst

einzahlen.

Sie

benö tige

Hilfe

beim

Sortieren

und

Einordnen

der

Unterlagen

und

beim

Bearbeiten

der

Post,

die

nicht

lediglich

eine

Rechnung

beinhalte.

Andere

Briefe

reisse

sie

zwar

auf,

bearbeite

sie

aber

nicht

allein.

Mit

Schreiben

von

Versicherungen

und

Behörden

sei

sie

überfordert.

Sie

nehme

Einschreiben

nur

entgegen,

wenn

die

Zwillingsschwester

auch

anwesend

sei.

Die

ältere

Schwester

müsse

ansonsten

die

Beschwerdeführerin

zur

Post

begleiten

um

den

Brief

abzuholen.

Telefonate

mit

fremden

Personen

oder

mit

Personen,

die

Fragen

stellen

könnten,

führe

sie

nur

in

Anwesenheit

der

Schwester.

Bei

Arztterminen

sei

sie

nie

allein.

Ausser

zur

Psychotherapie

gehe

die

Zwillingsschwester

immer

mit

(S.

5).

Im

Bereich

Administration

und

Fragen

zur

Gesundheit

hielt

die

Abklärungsperson

fest,

die

Begleitung

sei

in

diesem

Bereich

erheblich,

dauerhaft

und

regelmässig.

Es

könnten

E. 8 August

2025

E.

2.3.1

mit

Hinweisen): - Ankleiden,

Auskleiden; - Aufstehen,

Absitzen,

Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung

der

Notdurft; - Fortbewegung

(im

oder

ausser

H aus),

Kontaktaufnahme.

E. 9 ATSG)

oder

des

Pflege bedarfs

folgenden

Anforderungen

zu

genügen:

Als

Berichterstatterin

oder

Berichterstatter

wirkt

eine

qualifizierte

Person,

welche

Kenntnis

der

örtlichen

und

räumlichen

Verhältnisse

sowie

der

aus

den

seitens

der

Mediziner

gestellten

Diag nosen

sich

ergebenden

Beeinträchtigungen

und

Hilfsbedürftigkeiten

hat.

Bei

Unklar heiten

über

physische

oder

psychische

Störungen

und/oder

deren

Auswir kungen

auf

alltägliche

Lebensverrichtungen

sind

Rückfragen

an

die

medizi nischen

Fachpersonen

nicht

nur

zulässig,

sondern

notwendig.

Weiter

sind

die

Angaben

der

Hilfe

leistenden

Personen

zu

berücksichtigen,

wobei

divergierende

Meinungen

der

Beteiligten

im

Bericht

aufzuzeigen

sind.

Der

Berichtstext

schliess lich

muss

plausibel,

begründet

und

detailliert

bezüglich

der

einzelnen

alltäglichen

Lebensverrichtungen

sowie

der

tatbestandsmässigen

Erfordernisse

der

dauernden

Pflege

und

der

persönlichen

Überwachung

und

der

lebenspraktischen

Begleitung

sein.

Schliesslich

hat

er

in

Übereinstimmung

mit

den

an

Ort

und

Stelle

erhobenen

Angaben

zu

stehen.

Das

Gericht

greift,

sofern

der

Bericht

eine

zuverlässige

Ent scheidungsgrundlage

im

eben

umschriebenen

Sinne

darstellt,

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

nur

ein,

wenn

klar

feststellbare

Fehlein schätzungen

vorliegen.

Das

gebietet

insbesondere

der

Umstand,

dass

die

fachlich

kompetente

Abklärungsperson

näher

am

konkreten

Sachverhalt

ist

als

das

im

Beschwerdefall

zuständige

Gericht

(BGE

140

V

543

E.

3.2.1,

133

V

450

E.

11.1.1,

130

V

61

E.

6.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_332/2024

vom

E. 13 Juni

2024

E.

4.1

mit

Hinweisen).

Diese

Grundsätze

gelten

entsprechend

auch

für

die

Abklärung

der

Hilflosigkeit

unter

dem

Gesichtspunkt

der

lebenspraktischen

Begleitung

(BG E

133

V

450

E.

11.1.1;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_464/2015

vom

E. 14 September

2015

E.

4)

sowie

unter

dem

Aspekt

des

Intensivpflegezuschlags

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_ 573/2018

vom

8.

Januar

2019

E.

E. 15 Minuten

angemessen

Rechnung

getragen;

eine

klare

Fehleinschätzung

liegt

nicht

vor

und

es

kann

nicht

von

einer

drohenden

Verwahrlosung

oder

einem

drohenden

Heimeintritt

gesprochen

werden,

wenn

die

Hilfestellung

nicht

geleistet

würde .

5.5

Im

Bereich

Begleitung

bei

ausserhäuslichen

Verrichtungen

und

Kontakten

ist

die

lebenspraktische

Begleitung

notwendig,

damit

die

versicherte

Person

in

der

Lage

ist,

das

Haus

für

bestimmte

notwendige

Verrichtungen

und

Kontakte

(Einkaufen,

Freizeitaktivitäten,

Kontakte

mit

Amtsstellen

oder

Medizinalpersonen,

Coiffeur besuche

etc .)

zu

verlassen .

Die

Schadenminderungspflicht

umfasst

nebst

der

Hilfe

durch

Familienangehörige,

die

Einkäufe

selbst

online

zu

tätigen

und

nach

Hause

liefern

zu

lassen

(Rz.

2104

KSH).

In

diesem

Bereich

wurde

kein

Betreuungsaufwand

angerechnet

(E.

4.1.10) .

Dem

ist

zu

folgen:

Arztbesuche

erfolgen

alle

zwei

bis

drei

Wochen

beziehungsweise

bei

Bedarf,

ins

Ernährungszentrum

geht

die

Beschwerdeführerin

einmal

im

Monat.

In

die

zwei

Mal

wöchentlich

stattfindende

Ergotherapie,

zu

ihrem

Pflege pferd

und

in

die

Gitarrenstunde

fährt

die

Beschwerdeführerin

mit

dem

Auto

alleine

(E.

4.1.10).

Dass

sie

zur

Psychotherapie

und

zu

den

Arztbesuchen

zwar

selbst,

aber

in

Begleitung

der

Schwester

fährt,

kann

im

Rahmen

der

Schadenmin derungspflicht

der

Familienangehörigen

nicht

zusätzlich

abgegolten

werden.

Die

Beschwerdeführerin

ist

fähig,

Freizeitaktivitäten

(Gitarrenstunde,

Pflegepferd,

Kinobe suche)

selbständig

wahrzunehmen,

tätigt

persönliche

Einkäufe

online

und

Haushalteinkäufe

zusammen

mit

der

Zwillingsschwester

(vorstehend

E.

4.1.10) .

Es

ist

diesbezüglich

kein

Betreuungsbedarf

ersichtlich

und

es

nicht

von

einer

Gefahr

der

dauernden

Isolation

von

sozialen

Kontakten

mit

sich

daraus

erge bender

Verschlechterung

ihres

Gesundheitszustandes

auszugehe n

(Rz.

2105

KSH).

5.6

S ofern

der

Abklärungsb ericht

wie

vorliegend

eine

zuverlässige

Entscheidungs grundlage

im

umschriebenen

Sinne

(E.

1.4)

darstellt,

greift

das

Gericht

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

nur

ein,

wenn

klar

feststellbare

Fehleinschätzungen

vorliegen.

Das

gebietet

insbesondere

der

Umstand,

dass

die

fachlich

kompetente

Abklärungsperson

näher

am

konkreten

Sachverhalt

ist

als

das

im

Beschwerdefall

zuständige

Gericht

(BGE

130

V

61

E.

6.2

und

128

V

93

E.

4).

Diese

Grundsätze

gelten

entsprechend

auch

für

die

Abklä rung

der

Hilflosigkeit

unter

dem

Gesichtspunkt

der

lebenspraktischen

Begleitung

(BGE

133

V

450

E.

11.1.1;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_464/2015

vom

1 4.

September

2015

E.

4).

Vorliegend

ist

keine

klar

feststellbare

Fehleinschätzung

ersichtlich.

Lebenspraktische

Begleitung

ist,

wie

erwähnt,

nur

dann

erforderlich,

wenn

eine

Person

unter

Berücksichtigung

der

Mitwirkungs-

und

Schadenmin derungspflicht

nicht

fähig

ist,

ihre

Grundversorgung

sicherzustellen

(E.

5.1).

A nge sichts

der

im

Abklärungsbericht

wiedergegebenen

Fähigkeiten

der

Beschwer deführerin

ist

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

von

einer

drohenden

Verwahrlosung

auszugehen;

die

Beschwerdeführerin

ist

vielmehr

fähig,

ihre

Grundversorgung

sicherzustellen.

Es

kann

deshalb

offengelassen

wer den,

inwiefern

sich

die

Beschwerdegegnerin

auf

interne

Richtwerte

abgestützt

hat.

Das

Bundesgericht

hat

zudem

unlängst

darauf

hingewiesen,

dass

Minuten werte

wie

diejenigen

des

standardisierten

Abklärungsinstruments

FAKT2

im

Bereich

der

lebenspraktischen

Begleitung

nicht

anzuwenden

sind,

da

für

die

hier

massgebliche

Fragestellung,

nämlich

ob

die

versicherte

Person

ohne

die

entspre chende

Hilfestellung

verwahrlosen

würde

oder

in

ein

Heim

eingewiesen

werden

müsste,

ein

deutlich

strengerer

Massstab

für

die

Festlegung

der

erforderlichen

Hilfeleistungen

gilt.

Gemessen

daran

fallen

die

in

FAKT2

(und

in

der

SAKE)

ent haltenen

Minutenwerte

regelmässig

höher

aus

und

können

daher

nicht

direkt

in

die

Bedarfsrechnung

einfliessen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_667/2024

vom

2 5.

September

2025

E.

4.2).

Daraus

folgt

jedoch

auch,

dass

die

Beschwer degegnerin

gehalten

ist,

sich

bei

der

Abklärung

des

Bedarfs

bei

lebenspraktischer

Begleitung

nicht

einzig

von

Richtwerten

leiten

zu

lassen,

sondern

wie

vorlie gend

eine

einzelfallgerechte

Gesamtbeurteilung

vorzunehmen.

Der

angefochtene

Entscheid

ist

rechtens.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde.

6.

Da

es

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrens aufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

7 00.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

sind

sie

der

unterliegenden

Beschwerde führ erin

aufzuerlegen,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

e instweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

Die

Beschwerdeführerin

ist

zur

Nachzahlung

verpflichtet,

sobald

sie

dazu

in

der

Lage

ist

E. 16 Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Pro

Infirmis

Zürich - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippLienhard

Dispositiv
  1. August 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Geburts gebrechen und psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an ( Urk. 11/133). Die IV-Stelle tätigte medizinische ( Urk. 11/143; Urk. 11/153-154 ; Urk. 11/176 ) und erwerb liche ( Urk. 11/152) Abklärungen und erteilte der Versicherten am
  2. September 2015 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk. 11/160) . Nach Einho lung eines neuropsychologischen ( Urk. 11/190) und eines psychiatrischen Gut achtens ( Urk. 11/193) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1
  3. Mai 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab
  4. August 2013 eine ganze Rente zu ( Urk. 11/207; Urk. 11/213). Der Rentenanspruch wurde im Rahmen des 2019 veranlassten amtlichen Revisionsverfahrens ( Urk. 11/226) mit Mitteilung vom 2
  5. August 2019 bestätigt ( Urk. 11/230). 1.2      Am
  6. Mai 2024 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 11/234 , Urk. 11/236 ). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene, über die am 1
  7. August 2024 berichtet wurde ( Urk. 11/238). Nach durchgeführtem Vor - bescheid verfahren ( Urk. 11/239; Urk. 11/246) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2
  8. September 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenent schädigung ( Urk. 11/248 = Urk. 2).
  9. Die Versicherte erhob am 2
  10. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  11. September 2024 ( Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zuspre chung einer Entschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von lebens praktischer Begleitung. Weiter seien die internen Zeitwerte der Beschwerde gegnerin offenzulegen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
  12. Dezember 2024 ( Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2
  13. Januar 2025 ( Urk. 12) wurde der Beschwer deführerin antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt und gleichzeitig der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um dem Gericht das Feststellungsblatt für den Beschluss betreffend Hilflosigkeit einzu reichen. Am 1
  14. Februar 2015 ( Urk. 13) reichte die Beschwerdegegnerin den Abklärungs bericht vom 1
  15. August 2024 ein ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 2
  16. April 2025 ( Urk. 17) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik, wovon die Beschwerdegegnerin am 1
  17. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ). Liegt aus schliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom
  19. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1.2      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3      Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder      c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).      Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätz liches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Auf enthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grund sätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohn formen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom
  20. Februar 2024 E. 2.3). 1.4      Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand:
  21. Januar 2025 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungs bericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflege bedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi nischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom
  22. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BG E 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom
  23. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom
  24. Januar 2019 E. 3.2 ). 1.5      Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
  25. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) wie folgt: Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs Lebensverrichtungen auf regelmässige, erhebliche und dauernde Dritt hilfe angewiesen sei. Sie lebe mit ihrer Zwillingsschwester zusammen und werde von ihrer nicht im Haushalt lebenden älteren Schwester begleitet. Die Intensität und die Erheblichkeit der Begleitung reichten nicht aus, um den Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche für eine lebenspraktische Begleitung auszuweisen. Die Beschwerdeführerin erhalte Anleitung in der Tagesstrukturierung und der Haushaltorganisation und werde bei der Administration und in Gesundheits fragen unterstützt. Sie könne Haushaltarbeiten ausführen, kochen und Teilbe reiche der Wäschepflege übernehmen. Überdies könne sie ihre Termine mit dem eigenen Auto überwiegend selbst wahrnehmen (S. 2). Die Zeitangaben, die der Abklärungsdienst für die Berechnung der lebenspraktischen Begleitung nutze, seien Erfahrungswerte, die gemeinsam mit Dienstleistern aus dem Spitex -Bereich erarbeitet worden seien. Diese Zeitwerte würden gerichtlich gestützt und bei der Beschwerdeführerin seien die üblichen Erfahrungswerte bei psychischen Erkran kungen zur Anwendung gekommen (S. 3 oben). Aus näher dargelegten Gründen sei keine Erhöhung der angerechneten Zeitwerte vorzunehmen (S. 3).      In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 10) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass nicht die tatsächlichen Hilfeleistungen massgeblich seien , sondern dieje nigen, die notwendig erschienen, um eine schwere Verwahrlosung oder eine Heimeinweisung zu verhindern . Mit Blick auf den ausführlichen Abklärungs bericht, dem Beweiswert zukomme, sei eine solche Bedrohung nicht erkennbar. Weiter sei betreffend die geforderte Offenlegung interner Richtwerte bezüglich der Zeitangaben festzuhalten, dass sie angesichts der Menge an Fällen nicht umhin komme, sich an gewissen internen Richtlinien zu orientieren. Dennoch werde sie der individuellen Einzelfallbeurteilung gerecht und stelle die Gleichbe handlung sicher. Würden interne Richtwerte offengelegt, so wäre eine unbe fangene und zuverlässige Beurteilung nicht mehr gewährleistet. Abzuklärende Personen könnten dadurch vorgängig versicherungsrechtliche Überlegungen im Hinblick auf das Leistungsgesuch an stelle n ( S. 4). Es resultiere ein anrechenbarer Aufwand von weniger als zwei Stunden, weshalb kein Anspruch auf lebens praktische Begleitung bestehe (S. 5). 2.2      Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), die in der angefochtenen Ver fügung erwähnten internen Zeitwerte seien nicht herausgegeben worden. Weder in Art. 42 IVG noch in Art. 38 IVV würden Leistungsbegrenzungen oder Standardi sierungen der Aufwände vorgesehen. Selbst im KSH sei en keine Leistungs begrenzung oder Richtwerte erwähnt. Es sei eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Weiter habe das Bundesgericht Richtwerte in den Lebensbereichen Ernährung und Wohnungsreinigung als nicht haltbar bezeichnet. Somit würden die angewandten Zeitwerte gerichtlich nicht gestützt und falls sie überhaupt zulässig seien, sei eine Anpassung dieser Richtwerte nötig. Auch wenn es sich angeblich um interne Richtwerte handle, müssten sie von der Beschwer degegnerin offengelegt werden, ansonsten nicht nachvollzogen werden könne, ob es sich um einen effektiven Richtwert handle oder ob die Beschwerdegegnerin einen gewissen Spielraum genutzt habe (S. 2). Aus näher dargelegten Gründen sei ein höherer Bedarf anzurechnen (S. 3 ff.). Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die angewandten Minutenwerte zusammensetzten (S. 6). Der Unterstützungs bedarf betrage über 11 Stunden pro Woche, weshalb sie Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung für lebenspraktische Begleitung habe (S. 7). 2.3      Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschä digung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von lebenspraktische r Begleitung.
  26. 3.1      Der Verfügung vom 1
  27. Mai 2017 , mit der der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditäts grad von 100 % rückwirkend ab
  28. August 2013 eine ganze Rente zu ge sprochen wurde ( Urk. 11/207; Urk. 11/213) und der diese bestätigende n Mit teilung vom 2
  29. August 2019 ( Urk. 11/230) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde. 3.2      Prof. Dr. phil. A.___ , Neuropsychologin M. B.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, kamen in ihrem am 2
  30. Juli 2016 erstatteten neuropsy chologischen Gutachten ( Urk. 11/190) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vor allem bei Aufgaben mit hohen Anforderungen an die Sprachverarbeitung Schwierigkeiten habe. Die sprachlichen Schwierigkeiten zeigten sich auch in der Spontansprache, wobei vor allem der sprachliche Ausdruck betroffen sei, nicht aber das Sprachverständnis. Weiter zeigten sich leichtgradige attentionale Auf fälligkeiten. Bei einem durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungs niveau mit einem IQ-Wert von 91 Punkten liege keine Intelligenzminderung vor. Die Defizite seien im Rahmen einer Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache bei Status nach Frühgeburt zu interpretieren (S. 6 unten f.). Es seien leichtgradige attentionale Defizite festzustellen. Die Zurückhaltung und ängst lich-misstrauische Grundhaltung in der zwischenmenschlichen Interaktion sei en in der Untersuchung sehr deutlich ersichtlich geworden. Für die weitere berufliche Tätigkeit seien ein strukturierter Rahmen und eine gewisse Anleitung und Führung der Beschwerdeführerin sehr empfohlen. Zudem sollte die entsprechende Tätigkeit keine hohen Anforderungen an die sprachliche Verarbeitung stellen sowie von moderater Komplexität sein (S. 7 unten f.). 3.3      Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 2
  31. November 2016 ( Urk. 11/193) , das psychiatrische Krankheitsbild sei auf die Diagnose ängstlich-vermeidende selbstunsichere Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Die Aggressions ausbrüche beziehungsweise die Impulskontrollstörung seien die Folge des ängstlich-unsicheren Verhaltens, insbesondere in Bezug auf die Wortpro duktion und die mangelnde sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Die Beschwer deführerin habe eine übergrosse Empfindsamkeit gegenüber der Ablehnung in sozialen Kontakten. Eine wohlwollende und sicherheitsvermittelnde Atmosphäre sei Voraussetzung, um der ängstlich misstrauischen Grundhaltung und Zurückhal tung der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken. Bezüglich einer Anpassungs störung mit depressiver Reaktion sei keine Symptomatik vorhanden. Ebenso lasse sich eine depressive Episode im Rahmen einer komplexen posttrauma tischen Belastungsstörung (PTBS) nicht bestätigen (S. 14). Aufgrund der gesamten psychischen Konstellation und Lebenssituation sei die Beschwerde führerin in ihrer Belastbarkeit, ihrem Durchhaltevermögen und in ihrer zwischenmenschlichen Kommunikationsfähigkeit deutlich eingeschränkt (S. 15). In einer adaptierten Tätigkeit würden sich die psychosozialen Defizite und Kommunikations störungen ebenso zeigen wie im erlernten Beruf. In letzterem sei die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht unter bestimmten Voraussetzungen integrierbar, wobei ein wohlwollendes und sicherheitsgebendes Umfeld zentral sei für die Entfaltung des Leistungspotentials (S. 16). Ein individuell ange passter Einstieg in das Berufsleben sei theoretisch, sehr atypisch und in der Umset zung schwer vorstellbar. Andererseits sei aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin jede Bemühung unabhängig von der zeitlichen Dimension lobenswert. Dann wäre auch zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf am ersten Arbeitsmarkt tätig sein könnte in einem Arbeitspensum von mindestens 50 bis 70 % . Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der konse quenten wöchentlichen Sprachtherapie und der konsequenten integrierten psychiatrisch- psychotherapeutischen ambulanten Behandlung sei die Erwerbs prognose mittelfristig positiv (S. 17). 3.4      Dipl. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 1
  32. Dezember 2016 ( Urk. 11/194/6-7) fest, es sei auf die Gutachten abzustellen. In geschütztem Rahmen sei die Beschwerdeführerin mindestens 4 Stunden täglich arbeitsfähig ( Urk. 11/194/ 6).
  33. 4.1      Aus dem Abklärungsbericht vom 1
  34. August 2024 über die Erhebung vom 1
  35. August 2024 ( Urk. 11/238) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Zwillingsschwester zusammen lebt. Die ältere Halbschwester wohnt etwa 500 Meter entfernt. Die Diagnose laute wie folgt: ängstlich-vermeidende, unsichere Persönlichkeitsstörung, Entwicklungsstörung der Sprache und des Sprechens und PTBS (S. 1). 4.1.1      Die anwesende Schwester habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Nichts komplett ausrasten und einen Wutausbruch haben könne. Sie schreie dann, beschimpfe die Schwestern und werfe Dinge umher. Dann erleide sie einen Zusammenbruch und weine nur noch. Man müsse sie dann trösten, was die Schwester übernehme. Wenn niemand komme und sie tröste, würde die Beschwer deführerin auch tagelang im Zimmer bleiben. Ihr grösstes Problem aber sei der Kontakt zu Dritten. Sie habe nur wenige Freunde, die sie einige Male im Jahr sehe. Sie habe ein Pflegepferd, das sie gemeinsam mit der Schwester betreue und auch ausreite. Ansonsten vermeide sie die Kontaktaufnahme und nehme das Telefon nicht ab, wenn sie nicht wisse , wer anrufe oder was das Gegenüber wolle (S. 2). 4.1.2      Sie stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf, das Ziel sei acht Uhr, es werde aber manchmal auch zehn Uhr. Die ebenfalls berentete Zwillingsschwester habe einen ähnlichen Rhythmus und man frühstücke gemeinsam. Die Körperpflege mache sie regelmässig, immer dann, wenn sie sich nicht mehr sauber fühle. Meistens dusche sie jeden Tag, eher zu oft. Jeden Montag und Mittwoch habe sie Ergo therapie, da sei es wichtig, dass sie rechtzeitig aufstehe am Morgen. Die ältere Schwester oder die Zwillingsschwester weck t e n sie. Ihren Wecker höre sie nicht oder schalte ihn aus. Wenn sie keine Termine habe am Morgen , übe sie ungefähr eine halbe bis eine Stunde lang das Gitarrenspiel. Am Mittwochnachmittag habe sie jeweils Gitarrenunterricht. Zum Pflegepferd gehe sie ungefähr viermal pro Woche. Sie pflege das Pferd und reite aus. Zwei Kaninchen habe sie auch. Mittags werde eher unregelmässig gekocht, man esse oft Brot. Die ältere Schwester teilte mit, dass oft eine Erinnerung an eine gute und regelmässige Ernährung nötig sei. Die Mahlzeiten würden die Zwillinge wann immer möglich gemeinsam ein nehmen . Die Beschwerdeführerin versuche immerhin einmal am Tag etwas zu kochen. Abends schaue sie fern, auch ins Kino gehe sie hin und wieder. Per Whatsapp sei sie ständig mit der älteren Schwester in Kontakt (S. 3). 4.1.3      In den Bereichen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Verrichten der Notdurft und Essen sei die Beschwerdeführerin selbständig. Bezüglich Körper pflege machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Schwester ihr die Haare wasche und sie dabei am Boden bei der Badewanne knie. Sie könne den Kopf nicht nach hinten beugen, ohne dabei Schwindel zu bekommen. Ansonsten sei sie in der Körperpflege selbständig.      Dazu hielt die Abklärungsperson fest, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin die Haare nicht waschen könne. Sie könnte eine andere Methode wählen und sich beim Haarewaschen in der Dusche auf einen Hocker setzen oder den Kopf nach vorne statt nach hinten beugen. Es liege keine Diag nose vor, die den Schwindel verursache, und die Beschwerdeführerin nehme keine Medikamente ein, die dies bewirken könnten. Der Bereich könne nicht ange rechnet werden, das Thema könne aber in der lebenspraktischen Begleitung berück sichtigt werden. 4.1.4      Im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Beschwer deführerin funktional nicht eingeschränkt. Die Dritthilfe, die sie benö tige, werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung beschrieben. Die Berei che seien nicht kumulierbar (S. 4). 4.1. 5      Im Bereich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglich t en, arbeite der Ergotherapeut an den Themen Tagesstruktur und Haushaltorganisation. Wenn etwas zu organisieren oder zu planen sei, sei die ältere Schwester immer invol viert. Wenn vieles anstehe, beispielsweise viele Termine hintereinander, sei eine enge Begleitung notwendig. Es müsse dann viel zugeredet und erklärt werden. Die Schwester rufe die Beschwerdeführerin jeden Morgen an, wenn sie sich nicht innert nützlicher Frist melde. Manchmal werde sie auch durch die Zwillings schwester geweckt. Es komme nur sehr selten vor, dass sie ohne Hilfe von aussen am Morgen aus dem Bett komme. Die Mahlzeiten nehme sie regelmässig und zu normalen Zeiten ein, hin und wieder sei eine Erinnerung notwendig. Die Nacht ruhe halte sie ein (S. 5).      Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin auf Alltagsbegleitung durch ihre Schwestern angewiesen sei. Sie erhalte auch Hilfe bei der Tagesstrukturierung durch die Ergotherapie. Die Beschwerdeführerin müsse täglich geweckt werden. Sie habe immer wieder Wutausbrüche, die nicht altersüblich seien, und müsse danach auch getröstet werden. Es könnten 30 Minuten pro Woche angerechnet werden (S. 5). 4.1. 6      Im Bereich Administration und Fragen zur Gesundheit könne d ie Beschwer deführerin ihre monatlichen Rechnungen per E-Banking selbst einzahlen. Sie benö tige Hilfe beim Sortieren und Einordnen der Unterlagen und beim Bearbeiten der Post, die nicht lediglich eine Rechnung beinhalte. Andere Briefe reisse sie zwar auf, bearbeite sie aber nicht allein. Mit Schreiben von Versicherungen und Behörden sei sie überfordert. Sie nehme Einschreiben nur entgegen, wenn die Zwillingsschwester auch anwesend sei. Die ältere Schwester müsse ansonsten die Beschwerdeführerin zur Post begleiten um den Brief abzuholen. Telefonate mit fremden Personen oder mit Personen , die Fragen stellen könnten , führe sie nur in Anwesenheit der Schwester. Bei Arztterminen sei sie nie allein. Ausser zur Psychotherapie gehe die Zwillingsschwester immer mit (S. 5).      Im Bereich Administration und Fragen zur Gesundheit hielt die Abklärungsperson fest, die Begleitung sei in diesem Bereich erheblich, dauerhaft und regelmässig. Es könnten 15 Minuten pro Woche angerechnet werden (S. 6). 4.1. 7      Im Bereich Haushaltspflege berichte die Schwester, dass man die Zwillinge beglei ten müsse. Ausführen müsse die Aufgaben aber die Beschwerdeführerin selbst, zusammen mit der Zwillingsschwester. Besonders mit der Abfallentsorgung sei es nicht so leicht. Manchmal habe es drei volle Abfallsäcke in der Wohnung und die Beschwerdeführerin müsse angehalten werden, diese zu entsorgen. Es sei ein Ämtliplan erarbeitet worden, der aber noch nicht ganz funktioniere. Die Schwester erinnere die Zwilli n ge an ihre Aufgaben und erkläre, wie etwas gemacht werden müsse. Es gebe nach wie vor viele Diskussionen zwischen den Schwestern und es komme bei diesem Thema häufig zu Wutausbrüchen der Beschwer deführerin. Die Schwester investiere nach eigenen Angaben sicher zwei Stunden pro Woche in die Anleitung und Erinnerung bei den Haushaltarbeiten. Sie könne nicht einfach Aufträge erteilen und dann wieder gehen, sondern müsse dabeibleiben und der Beschwerdeführerin gut zureden oder deren Ausbrüche aus halten. Das Bett beziehe die Beschwerdeführerin einmal im Monat selbst neu. Das Staubsaugen übernehme oft die Schwester (S. 6).      Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin Anleitung, Erinnerung und Begleitung durch die nicht im gleichen Haushalt lebende Schwester benötige, um die minimalen Anforderungen an einen Haushalt erfüllen zu können. Die Handlungen könne sie selbst ausführen. Es könnten 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. 4.1. 8      Im Bereich Wäschepflege sei gemäss der Schwester eine regelmässige Erinnerung und Motivation durch sie notwendig. Die Beschwerdeführerin gehe nicht alleine in die Waschküche des Hauses, sondern gemeinsam mit ihrer Zwillingss chwester. Es komme zu grossen Wäscheansammlungen und die Beschwerdeführerin würde die Wäsche nicht von sich aus in Angriff nehmen. Die Schwester sorge mit Instruk tion dafür, dass gewaschene Wäsche auch zusammengelegt und versorgt werde. Sie bleibe dann , bis dies gemacht werde, was wiederum zu Konflikten mit der Beschwerdeführerin führe. Diese höre sich die Schwester an und tröste die Beschwerdeführerin dann wieder (S. 6).      Dazu hielt die Abklärungsperson fest, es sei nicht unüblich, das s die Zwillings s chwestern die Wäschepflege gemeinsam erledigten, da es sich auch um beider Wäsche handle. Wenn die Beschwerdeführer i n nicht in der Lage sei, in den Keller zu gehen, könne sie die anderen Aufgaben der Wäschepflege doch übernehmen. Sie wisse , wie man Wäsche pflege und beteilige sich am Prozess. Es könne keine Zeit angerechnet werden (S. 7). 4.1. 9      Im Bereich Ernährung sei die Beschwerdeführerin in der Lage zu kochen und wisse , was gesunde Ernährung sei. Sie setze weder das Kochen noch die gesunde Ernährung immer um. Sie lerne aber in der Ernährungsberatung dazu und wisse, wie wichtig es sei, Frisches zuzubereiten. Sie esse eher zu viel . An schlechten Tagen sei es ihr egal, wieviel sie esse. Man versuche gemeinsam, eine warme Mahlzeit pro Tag herzurichten (S. 7).      Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin wisse, was gesunde Ernährung sei, und könne kochen. Dass sie dies nicht immer umsetze , sei in keiner Weise ein Grund, dass sie in ein Heim eingewiesen werden müsste. Es sei zumut bar, Fertig- und Halbfertigprodukte zu verwenden und kalte Speisen zu sich zu nehmen. Es könne keine Zeit angerechnet werden (S. 7). 4.1. 10      Im Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten könne die Beschwerdeführerin mit dem Auto alleine in die Ergotherapie, in die Gitarren stunde und zum Reiten fahren . Zum Arzt und zur Psychotherapie fahre sie zwar selb er , aber immer gemeinsam mit der Schwester. Den öffentlichen Verkehr könne sie nur im äussersten Notfall benutzen. Grosse Menschenmengen würden ihr Angst machen. Einkäufe für den Haushalt erledigten die Zwillinge gemeinsam, persönliche Einkäufe ebenfalls oder online (S. 7).      Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lage , m it dem Auto zu Terminen, zum Einkaufen und zu Freizeitaktivitäten zu fahren. Sie habe keine regelmässigen Arzttermine . Die Psychotherapie könne sie, wie die Ergo therapie, selbständig erreichen. Dass die Zwillinge für den Haushalt gemein sam einkaufen würden, sei nicht unüblich. Überdies sei es auch zumutbar, Lebens mittel online einzukaufen (S. 7).      Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Zwillingsschwester zusammen und sei nicht im Sinne des Gesetzes isoliert. Sie benötige keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne des Gesetzes. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass sie in keiner der sechs Lebensverrichtungen auf regelmässige, erhebliche und dauerhafte Dritthilfe ange wiesen sei. Sie werde von ihrer nicht im Haushalt lebenden älteren Schwester begleitet. Die Intensität und die Erheblichkeit der Begleitung reichten nicht aus, um den Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche auszuweisen (S. 8).
  36. 5.1      Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin i n den Bereichen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen , Verricht ung der Notdurft und Körperpflege unbestritten selbständig ist ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 9 ). Strittig und zu prü fen ist, ob sie infolge einer erforderlichen lebenspraktische n Begleitung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.      Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heims lebt und infolge Beeinträch tigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstän dig wohnen kann (lit. a), für die Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b), oder ernst haft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Regel mässig ist die lebenspraktische Begleitung dann, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 2093 KSH mit Verweis auf BGE 133 V 450). Ziel der lebens praktischen Begleitung ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksich tigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen (Rz. 2085 KSH). Mithin ist die lebenspraktische Begleitung nur dann erforderlich, wenn eine Per son unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, ange messene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw., Rz. 2086 KSH). 5.2      Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Bedarfs an Dritthilfe im Rahmen der lebenspraktische n Begleitung auf den Abklärungs bericht vom 1
  37. August 2024 (vorstehend E. 4 ), wobei sie nach ergan genem Einwand in der angefochtenen Verfügung zur Begründung auf eine Stellung nahme der Abklärungsperson verwies (vgl. Urk. 2 S. 3 f.), die sich jedoch nicht in den Akten findet. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Zeitbedarf von insgesamt eine r Stunde pro Woche (vgl. Urk. 11/238 S. 5-6 ; Urk. 2 S. 3 ). Dagegen machte d ie Beschwerdeführer in geltend, dass aus den näher dargelegten Gründen ein zeitlicher Aufwand von mehr als 11 Stunden pro Woche ausge wiesen sei (vorstehend E. 2.2). 5.3      Der Abklärungsbericht vom 1
  38. August 2024 erging in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie in Kenntnis der massgeblichen Diagnosen. Hin sichtlich der darin aufgelisteten Diagnosen ist jedoch festzuhalten, dass die von der Abklärungsperson genannte Diagnose einer PTBS (vorstehend E. 4.1) nicht ausgewiesen ist, wurde diese doch von Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom 2
  39. November 2016 verworfen (vgl. Urk. 11/93 S. 14). Die Angaben der hilfeleis tenden Personen, nämlich der älteren und der Zwillingsschwester, wurden berücksichtigt und der Berichtstext ist detailliert. Der Bericht stellt somit grund sätzlich eine zuverlässige Entscheidgrundlage dar, soweit keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen. Nachfolgend ist im Einzelnen auf die für die Frage der Erforderlichkeit der lebenspraktischen Begleitung massgeblichen Bereiche einzugehen. 5.4      Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ( Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) beinhaltet Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewälti gung von Alltagssituationen (z. B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) sowie Haushaltsführung (Rz. 2095 KSH ). 5.4.1      Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung umfasst beispielweise die Aufforderung auf zustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, das Beachten eines Tag- und Nachtrhythmus und das Planen und Organisieren von Terminen (Rz. 2096 KSH). Im Bereich Tagesstruktur und Alltagsbegleitung rechnete die Abklärungs person insgesamt 30 Minuten pro Woche an (vgl. vorstehend E. 4.1. 5 ). Die Abklärungsperson anerkannte, dass die Beschwerdeführerin auf Alltagsbe gleitung durch ihre Schwestern angewiesen ist und täglich geweckt werden muss, zudem muss sie nach den Wutausbrüchen getröstet werden (vgl. vorstehend E. 4.1.5 ). Die Schwester der Beschwerdeführerin teilte anlässlich der Abklärung mit, dass sie immer involviert ist, wenn etwas zu organisieren oder zu planen ist, dass eine enge Begleitung notwendig ist, wenn viele Termine anstehen, und dass oft eine Erinnerung an eine gute und regelmässige Ernährung nötig ist. Auch wurde die Aussage der Schwester, dass die Beschwerdeführerin tagelang im Zimmer bleibt, wenn niemand sie tröstet, berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 4 .1 .1 ). Unter dem massgeblichen Aspekt der Verhinderung einer drohenden Verwahrlosung oder eines Heimeintrittes kann jedoch bei der Anerkennung eines Bedarfs von 30 Minuten nicht von einer klaren Fehleinschätzung gesprochen werden, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, d ass die Beschwerdeführerin oh n e Aufforderung regelmäs sig duscht und ihre Kleider wechselt ( Urk. 11/238 S. 5 ) , sich zuverlässig und selbständig viermal wöchentlich um ihr Pflegepferd kümmert und ausreitet, Kaninchen hält , nach dem Wecken selbständig aufsteht, das Gitarrenspiel übt und wöchentlich Gitarrenunterricht wahrnimmt , hin und wieder ins Kino gehen kann, die Mahlzeiten so oft wie möglich mit der Zwillingsschwester , regelmässig und zu normalen Zeiten einnimmt und die Nachtruhe einhält (E. 4.1.2, 4.1.5). Dass sie sich hinsichtlich der Besuche beim Pflegepferd nach den Gegebenheiten der Jahres zeiten richten kann und im Sommer , wenn es heiss ist , spätestens bis 10 Uhr und im Winter aufgrund der einsetzenden Dunkelheit eher am Nachmittag hingeht ( Urk. 11/238 S. 3), spricht zudem für erhebliche organisatorische und vorausschauende Fähigkeiten. Von einer drohenden Verwahrlosung kann deshalb insgesamt nicht ausgegangen werden. Die Abklärungsperson hat unter Berücksich tigung dieser Fähigkeiten den Hilfsbedarf auf 30 Minuten pro Woche veranschlagt, was nicht zu beanstanden ist. 5.4.2      Für die Administration und Fragen zur Gesundheit rechnete die Abklärungs person einen Bedarf von 15 Minuten wöchentlich an (vgl. vorstehend E.
  40. 1.6 ) . In ihrer Beschwerdeantwort ging die Beschwerdegegnerin auf die weiteren Aspekte des Sortierens der Post, der Anrufe und der Begleitung zu Arztterminen ein, hielt aber dafür, dass die Anrechnung von 15 Minuten gerechtfertigt ist , da die besagten Aufgaben nicht wöchentlich anfallen würden ( Urk. 10 S. 3) .      Bei den einfachen administrativen Tätigkeiten ist die Mithilfe der Familienan gehörigen zu berücksichtigen. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, Rz. 2100 KSH). Ent sprechend ist auch in diesem Bereich keine klare Fehleinschätzung ersichtlich , zumal die Beschwerdeführerin ihre Rechnungen per E-Banking selbständig bezahlen kann. Bei Fragen zur Gesundheit wurde im Abklärungsbericht festge halten, dass die Beschwerdeführerin die Informationen von den Ärzten jeweils schon aufnehme, aber unsicher sei, ob sie alles verstanden habe. Wenn es ein komplexeres Gesundheitsthema gäbe, begleite die Schwester sie zum Arzt ( Urk. 11/238 S. 6). Dies e Hilfestellung ist somit nicht regelmässig erforderlich. 5.4.3      Zum Bereich Haushaltführung gehören Leistungen wie Wohnung putzen und auf räumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw. Die erforderlichen Hilfe leistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die ent sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Bei der Haushalts führung und den Mahlzeiten sind somit Mindestanforderungen zu beachten und es ist nicht auf einen perfekt geführten Haushalt und aufwendig zubereitete Mahl zeiten abzustützen. Die in der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) oder im FAKT für den Haushalt erfassten Zeiten können daher nicht als Referenz herangezogen werden. Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln oder keine Fenster putzen, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Auch wenn sie nicht regelmässig staubsaugen oder aufräumen kann, besteht noch keine Verwahr losung. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebens praktische Begleitung anerkannt werden (Rz. 2098 KSH). Als Mindestanforderung gilt , dass die Person in der Lage ist, zweimal im Monat die Wäsche zu waschen (dazu gehören die Bedienung sowie das Befüllen und Entleeren der Wasch maschine, das Zusammenlegen und Wegräumen der Wäsche, aber ohne Bügeln und Flicken), die Wohnung alle zwei Wochen zu putzen (dazu gehören Staub saugen und/oder w ischen, feucht aufnehmen, das Badezimmer putzen) und ein fache Mahlzeiten zuzubereiten (Rz. 2098.1 KSH). Dabei ist auf einen Einpersonen haushalt abzustützen. Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, so kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden (Rz. 2098.2 und 2101 KSH).      In diesem Bereich wurde für die Wohnungspflege ein Betreuungsaufwand im Umfang von 15 Minuten angerechnet , was unter Berücksichtigung der vorge nannten Mindestanforderungen der Haushaltführung und der Frage einer dro henden Verwahrlosung angemessen erscheint . Mit der Anleitung durch die Schwester vermag die Beschwerdeführerin die minimalen Anforderungen an die Haushaltführung zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin erledigt die Reinigungs arbeiten gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester und es ist ihr mit Begleitung möglich, auch Unangenehmes (WC-Reinigung, Einräumen des Geschirrspülers) zu bewältigen. Ihr Bett bezieht sie einmal im Monat selbst ( Urk. 11/238 S. 6). Anlässlich des Besuchs der Abklärungsperson war zudem keine Verschmutzung der Wohnung erkennbar und die Küche wirkte sauber und ordentlich ( Urk. 11/238 S. 1). Hinsichtlich der Wäschepflege wies d ie Abklärungsperson darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weiss, wie man Wäsche pflegt und sich am Prozess betei lig t. Ebenso kennt sie eine gesunde Ernährung und kann kochen (E. 4.5.3). Insge samt wurde dem Bereich Haushalt -und Wäschepflege sowie Ernährung mit dem Anrechnen ein e s Bedarfs von 15 Minuten angemessen Rechnung getragen; eine klare Fehleinschätzung liegt nicht vor und es kann nicht von einer drohenden Verwahrlosung oder einem drohenden Heimeintritt gesprochen werden , wenn die Hilfestellung nicht geleistet würde . 5.5      Im Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeur besuche etc . ) zu verlassen . Die Schadenminderungspflicht umfasst nebst der Hilfe durch Familienangehörige, die Einkäufe selbst online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen (Rz. 2104 KSH).      In diesem Bereich wurde kein Betreuungsaufwand angerechnet (E. 4.1.10) . Dem ist zu folgen: Arztbesuche erfolgen alle zwei bis drei Wochen beziehungsweise bei Bedarf, ins Ernährungszentrum geht die Beschwerdeführerin einmal im Monat. In die zwei Mal wöchentlich stattfindende Ergotherapie , zu ihrem Pflege pferd und in die Gitarrenstunde fährt die Beschwerdeführerin mit dem Auto alleine (E. 4.1.10). Dass sie zur Psychotherapie und zu den Arztbesuchen zwar selbst, aber in Begleitung der Schwester fährt, kann im Rahmen der Schadenmin derungspflicht der Familienangehörigen nicht zusätzlich abgegolten werden. Die Beschwerdeführerin ist fähig, Freizeitaktivitäten (Gitarrenstunde, Pflegepferd, Kinobe suche) selbständig wahrzunehmen, tätigt persönliche Einkäufe online und Haushalteinkäufe zusammen mit der Zwillingsschwester (vorstehend E. 4.1.10) . Es ist diesbezüglich kein Betreuungsbedarf ersichtlich und es nicht von einer Gefahr der dauernden Isolation von sozialen Kontakten mit sich daraus erge bender Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehe n (Rz. 2105 KSH). 5.6      S ofern der Abklärungsb ericht – wie vorliegend – eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im umschriebenen Sinne (E. 1.4) darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklä rung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 1
  41. September 2015 E. 4). Vorliegend ist keine klar feststellbare Fehleinschätzung ersichtlich. Lebenspraktische Begleitung ist , wie erwähnt, nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenmin derungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (E. 5.1). A nge sichts der im Abklärungsbericht wiedergegebenen Fähigkeiten der Beschwer deführerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer drohenden Verwahrlosung auszugehen ; die Beschwerdeführerin ist vielmehr fähig, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Es kann deshalb offengelassen wer den, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin auf interne Richtwerte abgestützt hat. Das Bundesgericht hat zudem unlängst darauf hingewiesen, dass Minuten werte wie diejenigen des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 im Bereich der lebenspraktischen Begleitung nicht anzuwenden sind, da für die hier massgebliche Fragestellung, nämlich ob die versicherte Person ohne die entspre chende Hilfestellung verwahrlosen würde oder in ein Heim eingewiesen werden müsste, ein deutlich strengerer Massstab für die Festlegung der erforderlichen Hilfeleistungen gilt. Gemessen daran fallen die in FAKT2 (und in der SAKE) ent haltenen Minutenwerte regelmässig höher aus und können daher nicht direkt in die Bedarfsrechnung einfliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2024 vom 2
  42. September 2025 E. 4.2). Daraus folgt jedoch auch, dass die Beschwer degegnerin gehalten ist, sich bei der Abklärung des Bedarfs bei lebenspraktischer Begleitung nicht einzig von Richtwerten leiten zu lassen, sondern – wie vorlie gend – eine einzelfallgerechte Gesamtbeurteilung vorzunehmen.      Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  43. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führ erin aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch e instweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht; GSVGer) . Das Gericht erkennt:
  44. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  45. Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  46. Juli bis und mit dem
  47. August sowie vom
  48. Dezember bis und mit dem
  49. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00599 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 2 9.

Dezember

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Pro

Infirmis

Zürich Sozialberatung,

Y.___ Hohlstrasse

560,

Postfach,

8048

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___,

geboren

1992,

leidet

an

verschiedenen

Geburtsge brechen

und

bezog

Leistungen

der

Invalidenversicherung

in

Form

von

medizinischen

Massnahmen

und

Sonderschulmassnahmen

(vgl.

Urk.

11/ 120/1) .

Die

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

erteilte

am

3 0.

September

2009

Kostengutsprache

für

die

erstmalige

berufliche

Ausbildung

zur

Bekleidungsgestalterin

(Urk.

11/88),

die

die

Versicherte

erfolgreich

abschloss

(Urk.

11/113).

Mit

unangefochten

in

Rechtskraft

erwachsener

Verfügung

vom

2 5.

April

2013

(Urk.

11/130)

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Rentenanspruch

der

Versicherten.

Am

3 1.

August

2013

meldete

sich

die

Versicherte

unter

Hinweis

auf

die

Geburts gebrechen

und

psychische

Probleme

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

(Berufliche

Integration/Rente)

an

(Urk.

11/133).

Die

IV-Stelle

tätigte

medizinische

(Urk.

11/143;

Urk.

11/153-154;

Urk.

11/176)

und

erwerb liche

(Urk.

11/152)

Abklärungen

und

erteilte

der

Versicherten

am

1.

September

2015

Kostengutsprache

für

ein

Belastbarkeitstraining

(Urk.

11/160) .

Nach

Einho lung

eines

neuropsychologischen

(Urk.

11/190)

und

eines

psychiatrischen

Gut achtens

(Urk.

11/193)

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

Verfügung

vom

1 5.

Mai

2017

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

100

%

rückwirkend

ab

1.

August

2013

eine

ganze

Rente

zu

(Urk.

11/207;

Urk.

11/213).

Der

Rentenanspruch

wurde

im

Rahmen

des

2019

veranlassten

amtlichen

Revisionsverfahrens

(Urk.

11/226)

mit

Mitteilung

vom

2 8.

August

2019

bestätigt

(Urk.

11/230).

1.2

Am

2.

Mai

2024

(Eingangsdatum)

meldete

sich

die

Versicherte

zum

Bezug

einer

Hilflosenentschädigung

an

(Urk.

11/234,

Urk.

11/236).

Die

IV-Stelle

veranlasste

eine

Abklärung

betreffend

Hilflosenentschädigung

für

Erwachsene,

über

die

am

1 5.

August

2024

berichtet

wurde

(Urk.

11/238).

Nach

durchgeführtem

Vor - bescheid verfahren

(Urk.

11/239;

Urk.

11/246)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Ver fügung

vom

2 4.

September

2024

einen

Anspruch

der

Versicherten

auf

Hilflosenent schädigung

(Urk.

11/248

=

Urk.

2).

2.

Die

Versicherte

erhob

am

2 2.

Oktober

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

2 4.

September

2024

(Urk.

2)

und

beantragte

deren

Aufhebung

sowie

die

Zuspre chung

einer

Entschädigung

für

leichte

Hilflosigkeit

im

Sinne

von

lebens praktischer

Begleitung.

Weiter

seien

die

internen

Zeitwerte

der

Beschwerde gegnerin

offenzulegen

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

Dezember

2024

(Urk.

10)

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Gerichtsverfügung

vom

2 1.

Januar

2025

(Urk.

12)

wurde

der

Beschwer deführerin

antragsgemäss

(Urk.

1

S.

2)

die

unentgeltliche

Prozessfüh rung

gewährt

und

gleichzeitig

der

Beschwerdegegnerin

Frist

angesetzt,

um

dem

Gericht

das

Feststellungsblatt

für

den

Beschluss

betreffend

Hilflosigkeit

einzu reichen.

Am

1 0.

Februar

2015

(Urk.

13)

reichte

die

Beschwerdegegnerin

den

Abklärungs bericht

vom

1 5.

August

2024

ein

(Urk.

14).

Mit

Eingabe

vom

2 3.

April

2025

(Urk.

17)

verzichtete

die

Beschwerdeführerin

auf

die

Einreichung

einer

Replik,

wovon

die

Beschwerdegegnerin

am

1 2.

Juni

2025

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

19).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art.

42

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

haben

Versicherte

mit

Wohnsitz

und

gewöhnlichem

Aufenthalt

(Art.

13

des

Bundes gesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG)

in

der

Schweiz,

die

hilflos

(Art.

9

ATSG)

sind,

Anspruch

auf

eine

Hilflosenent schädigung.

Vorbehalten

bleibt

Artikel

42 bis

IVG.

Als

hilflos

gilt

eine

Person,

die

wegen

einer

Beeinträchtigung

der

Gesundheit

für

alltägliche

Lebensver richtungen

dauernd

der

Hilfe

Dritter

oder

der

persönlichen

Überwachung

bedarf

(Art.

9

ATSG).

Im

Bereich

der

Invalidenversicherung

gilt

auch

eine

Person

als

hilflos,

welche

zu

Hause

lebt

und

wegen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

angewiesen

ist

(Art.

42

Abs.

3

Satz

1

IVG;

Art.

38

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung,

IVV).

Liegt

aus schliesslich

eine

Beeinträchtigung

der

psychischen

Gesundheit

vor,

so

gilt

die

Person

nur

als

hilflos,

wenn

sie

Anspruch

auf

eine

Rente

hat

(Art.

42

Abs.

3

Satz

2

IVG).

Praxisgemäss

sind

die

folgenden

sechs

alltäglichen

Lebensver richtungen

massgebend

(BGE

148

V

28

E.

2.5.1,

133

V

450

E.

7.2,

121

V

88

E.

3a,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_343/2025

vom

8.

August

2025

E.

2.3.1

mit

Hinweisen): - Ankleiden,

Auskleiden; - Aufstehen,

Absitzen,

Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung

der

Notdurft; - Fortbewegung

(im

oder

ausser

H aus),

Kontaktaufnahme. 1.2

Art.

37

IVV

sieht

drei

Hilflosigkeitsgrade

vor.

Gemäss

Abs.

3

dieser

Bestimmung

gilt

die

Hilflosigkeit

als

leicht,

wenn

die

versicherte

Person

trotz

der

Abgabe

von

Hilfsmitteln: a. in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in

erheb licher

Weise

auf

die

Hilfe

Dritter

angewiesen

ist; b. einer

dauernden

persönlichen

Überwachung

bedarf; c. einer

durch

das

Gebrechen

bedingten

ständigen

und

beson ders

aufwendigen

Pflege

bedarf; d. wegen

einer

schweren

Sinnesschädigung

oder

eines

schweren

körperlichen

Gebrechens

nur

dank

regelmässiger

und

erheblicher

Dienstleistungen

Dritter

gesellschaftliche

Kontakte

pflegen

kann;

oder e. dauernd

auf

lebenspraktische

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

38

IVV

ange wiesen

ist. 1.3

Nach

Art.

38

Abs.

1

IVV

liegt

ein

Bedarf

an

lebenspraktischer

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

42

Abs.

3

IVG

vor,

wenn

eine

volljährige

versicherte

Person

aus serhalb

eines

Heimes

lebt

und

infolge

Beeinträchtigung

der

Gesundheit: a.

ohne

Begleitung

einer

Drittperson

nicht

selbständig

wohnen

kann; b.

für

Verrichtungen

und

Kontakte

ausserhalb

der

Wohnung

auf

Begleitung

einer

Drittperson

angewiesen

ist;

oder

c.

ernsthaft

gefährdet

ist,

sich

dauernd

von

der

Aussenwelt

zu

isolieren.

Zu

berücksichtigen

ist

nur

diejenige

lebenspraktische

Begleitung,

die

regelmässig

und

im

Zusammenhang

mit

den

in

Absatz

1

erwähnten

Situationen

erforderlich

ist.

Nicht

darunter

fallen

insbesondere

Vertretungs-

und

Verwaltungstätigkeiten

im

Rahmen

von

Massnahmen

des

Erwachsenenschutzes

nach

den

Artikeln

390-398

des

Zivilgesetzbuches

(Art.

38

Abs.

3

IVV).

Als

regelmässig

im

Sinne

dieser

Bestimmung

gilt

die

lebenspraktische

Begleitung,

wenn

sie

über

eine

Periode

von

drei

Monaten

gerechnet

im

Durchschnitt

mindestens

zwei

Stunden

pro

Woche

benötigt

wird

(BGE

146

V

322

E.

6.2

mit

Hinweisen).

Die

lebenspraktische

Begleitung

umfasst

weder

die

(direkte

oder

indirekte)

Dritt hilfe

bei

den

alltäglichen

Lebensverrichtungen

noch

die

dauernde

Pflege

oder

persönliche

Überwachung

im

Sinne

von

Art.

37

IVV.

Vielmehr

stellt

sie

ein

zusätz liches

und

eigenständiges

Institut

dar.

Lebenspraktische

Begleitung

ist

nicht

auf

Menschen

mit

psychischen

oder

geistigen

Behinderungen

beschränkt;

auch

körperlich

Behinderte

können

grundsätzlich

lebenspraktische

Begleitung

beanspruchen.

Die

Notwendigkeit

einer

Dritthilfe

ist

objektiv

nach

dem

Gesundheits zustand

der

versicherten

Person

zu

beurteilen.

Abgesehen

vom

Auf enthalt

in

einem

Heim

ist

die

Umgebung,

in

welcher

sie

sich

aufhält,

grund sätzlich

unerheblich.

Bei

der

lebenspraktischen

Begleitung

darf

keine

Rolle

spielen,

ob

die

versicherte

Person

allein

lebt,

zusammen

mit

dem

Lebenspartner,

mit

Familienmitgliedern

oder

in

einer

der

heutzutage

verbreiteten

neuen

Wohn formen.

Massgebend

ist

einzig,

ob

die

versicherte

Person,

wäre

sie

auf

sich

allein

gestellt,

erhebliche

Dritthilfe

in

Form

von

Begleitung

und

Beratung

benötigen

würde.

Von

welcher

Seite

diese

letztlich

erbracht

wird,

ist

ebenso

bedeutungslos

wie

die

Frage,

ob

sie

kostenlos

erfolgt

oder

nicht

(BGE

146

V

322

E.

2.3

mit

Hin weisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_444/2023

vom

28.

Februar

2024

E.

2.3). 1.4

Gemäss

Art.

69

Abs.

2

IVV

kann

die

IV-Stelle

zur

Prüfung

eines

Leistungs anspruchs

unter

anderem

Abklärungen

an

Ort

und

Stelle

vornehmen

(vgl.

auch

Rz .

8011

des

Kreisschreibens

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

über

Hilflosigkeit

[KSH],

Stand:

1.

Januar

2025).

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Abklärungs bericht

unter

dem

Aspekt

der

Hilflosigkeit

(Art.

9

ATSG)

oder

des

Pflege bedarfs

folgenden

Anforderungen

zu

genügen:

Als

Berichterstatterin

oder

Berichterstatter

wirkt

eine

qualifizierte

Person,

welche

Kenntnis

der

örtlichen

und

räumlichen

Verhältnisse

sowie

der

aus

den

seitens

der

Mediziner

gestellten

Diag nosen

sich

ergebenden

Beeinträchtigungen

und

Hilfsbedürftigkeiten

hat.

Bei

Unklar heiten

über

physische

oder

psychische

Störungen

und/oder

deren

Auswir kungen

auf

alltägliche

Lebensverrichtungen

sind

Rückfragen

an

die

medizi nischen

Fachpersonen

nicht

nur

zulässig,

sondern

notwendig.

Weiter

sind

die

Angaben

der

Hilfe

leistenden

Personen

zu

berücksichtigen,

wobei

divergierende

Meinungen

der

Beteiligten

im

Bericht

aufzuzeigen

sind.

Der

Berichtstext

schliess lich

muss

plausibel,

begründet

und

detailliert

bezüglich

der

einzelnen

alltäglichen

Lebensverrichtungen

sowie

der

tatbestandsmässigen

Erfordernisse

der

dauernden

Pflege

und

der

persönlichen

Überwachung

und

der

lebenspraktischen

Begleitung

sein.

Schliesslich

hat

er

in

Übereinstimmung

mit

den

an

Ort

und

Stelle

erhobenen

Angaben

zu

stehen.

Das

Gericht

greift,

sofern

der

Bericht

eine

zuverlässige

Ent scheidungsgrundlage

im

eben

umschriebenen

Sinne

darstellt,

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

nur

ein,

wenn

klar

feststellbare

Fehlein schätzungen

vorliegen.

Das

gebietet

insbesondere

der

Umstand,

dass

die

fachlich

kompetente

Abklärungsperson

näher

am

konkreten

Sachverhalt

ist

als

das

im

Beschwerdefall

zuständige

Gericht

(BGE

140

V

543

E.

3.2.1,

133

V

450

E.

11.1.1,

130

V

61

E.

6.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_332/2024

vom

13.

Juni

2024

E.

4.1

mit

Hinweisen).

Diese

Grundsätze

gelten

entsprechend

auch

für

die

Abklärung

der

Hilflosigkeit

unter

dem

Gesichtspunkt

der

lebenspraktischen

Begleitung

(BG E

133

V

450

E.

11.1.1;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_464/2015

vom

14.

September

2015

E.

4)

sowie

unter

dem

Aspekt

des

Intensivpflegezuschlags

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_ 573/2018

vom

8.

Januar

2019

E.

3.2). 1.5

Verwaltungsweisungen,

wie

etwa

Wegleitungen

oder

Kreisschreiben,

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entscheidung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwend baren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulassen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungsweisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestre ben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzesan wendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

146

V

224

E.

4.4.2,

141

V

365

E.

2.4

m.w.H.). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

wie

folgt:

Die

Abklärung

vor

Ort

habe

ergeben,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

keiner

der

sechs

Lebensverrichtungen

auf

regelmässige,

erhebliche

und

dauernde

Dritt hilfe

angewiesen

sei.

Sie

lebe

mit

ihrer

Zwillingsschwester

zusammen

und

werde

von

ihrer

nicht

im

Haushalt

lebenden

älteren

Schwester

begleitet.

Die

Intensität

und

die

Erheblichkeit

der

Begleitung

reichten

nicht

aus,

um

den

Mindestaufwand

von

zwei

Stunden

pro

Woche

für

eine

lebenspraktische

Begleitung

auszuweisen.

Die

Beschwerdeführerin

erhalte

Anleitung

in

der

Tagesstrukturierung

und

der

Haushaltorganisation

und

werde

bei

der

Administration

und

in

Gesundheits fragen

unterstützt.

Sie

könne

Haushaltarbeiten

ausführen,

kochen

und

Teilbe reiche

der

Wäschepflege

übernehmen.

Überdies

könne

sie

ihre

Termine

mit

dem

eigenen

Auto

überwiegend

selbst

wahrnehmen

(S.

2).

Die

Zeitangaben,

die

der

Abklärungsdienst

für

die

Berechnung

der

lebenspraktischen

Begleitung

nutze,

seien

Erfahrungswerte,

die

gemeinsam

mit

Dienstleistern

aus

dem

Spitex -Bereich

erarbeitet

worden

seien.

Diese

Zeitwerte

würden

gerichtlich

gestützt

und

bei

der

Beschwerdeführerin

seien

die

üblichen

Erfahrungswerte

bei

psychischen

Erkran kungen

zur

Anwendung

gekommen

(S.

3

oben).

Aus

näher

dargelegten

Gründen

sei

keine

Erhöhung

der

angerechneten

Zeitwerte

vorzunehmen

(S.

3).

In

ihrer

Beschwerdeantwort

(Urk.

10)

wies

die

Beschwerdegegnerin

darauf

hin,

dass

nicht

die

tatsächlichen

Hilfeleistungen

massgeblich

seien,

sondern

dieje nigen,

die

notwendig

erschienen,

um

eine

schwere

Verwahrlosung

oder

eine

Heimeinweisung

zu

verhindern .

Mit

Blick

auf

den

ausführlichen

Abklärungs bericht,

dem

Beweiswert

zukomme,

sei

eine

solche

Bedrohung

nicht

erkennbar.

Weiter

sei

betreffend

die

geforderte

Offenlegung

interner

Richtwerte

bezüglich

der

Zeitangaben

festzuhalten,

dass

sie

angesichts

der

Menge

an

Fällen

nicht

umhin komme,

sich

an

gewissen

internen

Richtlinien

zu

orientieren.

Dennoch

werde

sie

der

individuellen

Einzelfallbeurteilung

gerecht

und

stelle

die

Gleichbe handlung

sicher.

Würden

interne

Richtwerte

offengelegt,

so

wäre

eine

unbe fangene

und

zuverlässige

Beurteilung

nicht

mehr

gewährleistet.

Abzuklärende

Personen

könnten

dadurch

vorgängig

versicherungsrechtliche

Überlegungen

im

Hinblick

auf

das

Leistungsgesuch

an stelle n

(S.

4).

Es

resultiere

ein

anrechenbarer

Aufwand

von

weniger

als

zwei

Stunden,

weshalb

kein

Anspruch

auf

lebens praktische

Begleitung

bestehe

(S.

5).

2.2

Die

Beschwerdeführerin

machte

geltend

(Urk.

1),

die

in

der

angefochtenen

Ver fügung

erwähnten

internen

Zeitwerte

seien

nicht

herausgegeben

worden.

Weder

in

Art.

42

IVG

noch

in

Art.

38

IVV

würden

Leistungsbegrenzungen

oder

Standardi sierungen

der

Aufwände

vorgesehen.

Selbst

im

KSH

sei en

keine

Leistungs begrenzung

oder

Richtwerte

erwähnt.

Es

sei

eine

Einzelfallbetrachtung

notwendig.

Weiter

habe

das

Bundesgericht

Richtwerte

in

den

Lebensbereichen

Ernährung

und

Wohnungsreinigung

als

nicht

haltbar

bezeichnet.

Somit

würden

die

angewandten

Zeitwerte

gerichtlich

nicht

gestützt

und

falls

sie

überhaupt

zulässig

seien,

sei

eine

Anpassung

dieser

Richtwerte

nötig.

Auch

wenn

es

sich

angeblich

um

interne

Richtwerte

handle,

müssten

sie

von

der

Beschwer degegnerin

offengelegt

werden,

ansonsten

nicht

nachvollzogen

werden

könne,

ob

es

sich

um

einen

effektiven

Richtwert

handle

oder

ob

die

Beschwerdegegnerin

einen

gewissen

Spielraum

genutzt

habe

(S.

2).

Aus

näher

dargelegten

Gründen

sei

ein

höherer

Bedarf

anzurechnen

(S.

3

ff.).

Es

sei

nicht

nachvollziehbar,

wie

sich

die

angewandten

Minutenwerte

zusammensetzten

(S.

6).

Der

Unterstützungs bedarf

betrage

über

11

Stunden

pro

Woche,

weshalb

sie

Anspruch

auf

eine

Hilflosenent schädigung

für

lebenspraktische

Begleitung

habe

(S.

7).

2.3

Streitig

und

zu

prüfen

ist

der

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

eine

Entschä digung

für

leichte

Hilflosigkeit

im

Sinne

von

lebenspraktische r

Begleitung.

3. 3.1

Der

Verfügung

vom

1 5.

Mai

2017,

mit

der

der

Beschwerdeführerin

bei

einem

Invaliditäts grad

von

100

%

rückwirkend

ab

1.

August

2013

eine

ganze

Rente

zu ge sprochen

wurde

(Urk.

11/207;

Urk.

11/213)

und

der

diese

bestätigende n

Mit teilung

vom

2 8.

August

2019

(Urk.

11/230)

lagen

im

Wesentlichen

die

folgenden

medizinischen

Berichte

zugrunde. 3.2

Prof.

Dr.

phil.

A.___,

Neuropsychologin

M.

B.___

und

Dr.

med.

C.___,

Facharzt

für

Neurologie,

kamen

in

ihrem

am

2 9.

Juli

2016

erstatteten

neuropsy chologischen

Gutachten

(Urk.

11/190)

zum

Schluss,

dass

die

Beschwerdeführerin

vor

allem

bei

Aufgaben

mit

hohen

Anforderungen

an

die

Sprachverarbeitung

Schwierigkeiten

habe.

Die

sprachlichen

Schwierigkeiten

zeigten

sich

auch

in

der

Spontansprache,

wobei

vor

allem

der

sprachliche

Ausdruck

betroffen

sei,

nicht

aber

das

Sprachverständnis.

Weiter

zeigten

sich

leichtgradige

attentionale

Auf fälligkeiten.

Bei

einem

durchschnittlichen

allgemeinen

kognitiven

Leistungs niveau

mit

einem

IQ-Wert

von

91

Punkten

liege

keine

Intelligenzminderung

vor.

Die

Defizite

seien

im

Rahmen

einer

Entwicklungsstörung

des

Sprechens

und

der

Sprache

bei

Status

nach

Frühgeburt

zu

interpretieren

(S.

6

unten

f.).

Es

seien

leichtgradige

attentionale

Defizite

festzustellen.

Die

Zurückhaltung

und

ängst lich-misstrauische

Grundhaltung

in

der

zwischenmenschlichen

Interaktion

sei en

in

der

Untersuchung

sehr

deutlich

ersichtlich

geworden.

Für

die

weitere

berufliche

Tätigkeit

seien

ein

strukturierter

Rahmen

und

eine

gewisse

Anleitung

und

Führung

der

Beschwerdeführerin

sehr

empfohlen.

Zudem

sollte

die

entsprechende

Tätigkeit

keine

hohen

Anforderungen

an

die

sprachliche

Verarbeitung

stellen

sowie

von

moderater

Komplexität

sein

(S.

7

unten

f.). 3.3

Dr.

med.

D.___,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

erklärte

in

ihrem

psychiatrischen

Gutachten

vom

2 2.

November

2016

(Urk.

11/193),

das

psychiatrische

Krankheitsbild

sei

auf

die

Diagnose

ängstlich-vermeidende

selbstunsichere

Persönlichkeitsstörung

zurückzuführen.

Die

Aggressions ausbrüche

beziehungsweise

die

Impulskontrollstörung

seien

die

Folge

des

ängstlich-unsicheren

Verhaltens,

insbesondere

in

Bezug

auf

die

Wortpro duktion

und

die

mangelnde

sprachliche

Ausdrucksfähigkeit.

Die

Beschwer deführerin

habe

eine

übergrosse

Empfindsamkeit

gegenüber

der

Ablehnung

in

sozialen

Kontakten.

Eine

wohlwollende

und

sicherheitsvermittelnde

Atmosphäre

sei

Voraussetzung,

um

der

ängstlich

misstrauischen

Grundhaltung

und

Zurückhal tung

der

Beschwerdeführerin

entgegenzuwirken.

Bezüglich

einer

Anpassungs störung

mit

depressiver

Reaktion

sei

keine

Symptomatik

vorhanden.

Ebenso

lasse

sich

eine

depressive

Episode

im

Rahmen

einer

komplexen

posttrauma tischen

Belastungsstörung

(PTBS)

nicht

bestätigen

(S.

14).

Aufgrund

der

gesamten

psychischen

Konstellation

und

Lebenssituation

sei

die

Beschwerde führerin

in

ihrer

Belastbarkeit,

ihrem

Durchhaltevermögen

und

in

ihrer

zwischenmenschlichen

Kommunikationsfähigkeit

deutlich

eingeschränkt

(S.

15).

In

einer

adaptierten

Tätigkeit

würden

sich

die

psychosozialen

Defizite

und

Kommunikations störungen

ebenso

zeigen

wie

im

erlernten

Beruf.

In

letzterem

sei

die

Beschwerdeführerin

aus

gutachterlicher

Sicht

unter

bestimmten

Voraussetzungen

integrierbar,

wobei

ein

wohlwollendes

und

sicherheitsgebendes

Umfeld

zentral

sei

für

die

Entfaltung

des

Leistungspotentials

(S.

16).

Ein

individuell

ange passter

Einstieg

in

das

Berufsleben

sei

theoretisch,

sehr

atypisch

und

in

der

Umset zung

schwer

vorstellbar.

Andererseits

sei

aufgrund

des

jungen

Alters

der

Beschwerdeführerin

jede

Bemühung

unabhängig

von

der

zeitlichen

Dimension

lobenswert.

Dann

wäre

auch

zu

erwarten,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

ihrem

erlernten

Beruf

am

ersten

Arbeitsmarkt

tätig

sein

könnte

in

einem

Arbeitspensum

von

mindestens

50

bis

70

% .

Unter

Berücksichtigung

der

Notwendigkeit

der

konse quenten

wöchentlichen

Sprachtherapie

und

der

konsequenten

integrierten

psychiatrisch- psychotherapeutischen

ambulanten

Behandlung

sei

die

Erwerbs prognose

mittelfristig

positiv

(S.

17).

3.4

Dipl.

med.

E.___,

Facharzt

für

Neurologie,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

regionaler

ärztlicher

Dienst

(RAD),

hielt

am

1 6.

Dezember

2016

(Urk.

11/194/6-7)

fest,

es

sei

auf

die

Gutachten

abzustellen.

In

geschütztem

Rahmen

sei

die

Beschwerdeführerin

mindestens

4

Stunden

täglich

arbeitsfähig

(Urk.

11/194/ 6). 4. 4.1

Aus

dem

Abklärungsbericht

vom

1 5.

August

2024

über

die

Erhebung

vom

1 4.

August

2024

(Urk.

11/238)

geht

hervor,

dass

die

Beschwerdeführerin

mit

ihrer

Zwillingsschwester

zusammen lebt.

Die

ältere

Halbschwester

wohnt

etwa

500

Meter

entfernt.

Die

Diagnose

laute

wie

folgt:

ängstlich-vermeidende,

unsichere

Persönlichkeitsstörung,

Entwicklungsstörung

der

Sprache

und

des

Sprechens

und

PTBS

(S.

1). 4.1.1

Die

anwesende

Schwester

habe

mitgeteilt,

dass

die

Beschwerdeführerin

aus

dem

Nichts

komplett

ausrasten

und

einen

Wutausbruch

haben

könne.

Sie

schreie

dann,

beschimpfe

die

Schwestern

und

werfe

Dinge

umher.

Dann

erleide

sie

einen

Zusammenbruch

und

weine

nur

noch.

Man

müsse

sie

dann

trösten,

was

die

Schwester

übernehme.

Wenn

niemand

komme

und

sie

tröste,

würde

die

Beschwer deführerin

auch

tagelang

im

Zimmer

bleiben.

Ihr

grösstes

Problem

aber

sei

der

Kontakt

zu

Dritten.

Sie

habe

nur

wenige

Freunde,

die

sie

einige

Male

im

Jahr

sehe.

Sie

habe

ein

Pflegepferd,

das

sie

gemeinsam

mit

der

Schwester

betreue

und

auch

ausreite.

Ansonsten

vermeide

sie

die

Kontaktaufnahme

und

nehme

das

Telefon

nicht

ab,

wenn

sie

nicht

wisse,

wer

anrufe

oder

was

das

Gegenüber

wolle

(S.

2).

4.1.2

Sie

stehe

zu

unterschiedlichen

Zeiten

auf,

das

Ziel

sei

acht

Uhr,

es

werde

aber

manchmal

auch

zehn

Uhr.

Die

ebenfalls

berentete

Zwillingsschwester

habe

einen

ähnlichen

Rhythmus

und

man

frühstücke

gemeinsam.

Die

Körperpflege

mache

sie

regelmässig,

immer

dann,

wenn

sie

sich

nicht

mehr

sauber

fühle.

Meistens

dusche

sie

jeden

Tag,

eher

zu

oft.

Jeden

Montag

und

Mittwoch

habe

sie

Ergo therapie,

da

sei

es

wichtig,

dass

sie

rechtzeitig

aufstehe

am

Morgen.

Die

ältere

Schwester

oder

die

Zwillingsschwester

weck t e n

sie.

Ihren

Wecker

höre

sie

nicht

oder

schalte

ihn

aus.

Wenn

sie

keine

Termine

habe

am

Morgen,

übe

sie

ungefähr

eine

halbe

bis

eine

Stunde

lang

das

Gitarrenspiel.

Am

Mittwochnachmittag

habe

sie

jeweils

Gitarrenunterricht.

Zum

Pflegepferd

gehe

sie

ungefähr

viermal

pro

Woche.

Sie

pflege

das

Pferd

und

reite

aus.

Zwei

Kaninchen

habe

sie

auch.

Mittags

werde

eher

unregelmässig

gekocht,

man

esse

oft

Brot.

Die

ältere

Schwester

teilte

mit,

dass

oft

eine

Erinnerung

an

eine

gute

und

regelmässige

Ernährung

nötig

sei.

Die

Mahlzeiten

würden

die

Zwillinge

wann

immer

möglich

gemeinsam

ein nehmen .

Die

Beschwerdeführerin

versuche

immerhin

einmal

am

Tag

etwas

zu

kochen.

Abends

schaue

sie

fern,

auch

ins

Kino

gehe

sie

hin

und

wieder.

Per

Whatsapp

sei

sie

ständig

mit

der

älteren

Schwester

in

Kontakt

(S.

3).

4.1.3

In

den

Bereichen

An-

und

Auskleiden,

Aufstehen/Absitzen/Abliegen,

Verrichten

der

Notdurft

und

Essen

sei

die

Beschwerdeführerin

selbständig.

Bezüglich

Körper pflege

machte

die

Beschwerdeführerin

geltend,

dass

ihre

Schwester

ihr

die

Haare

wasche

und

sie

dabei

am

Boden

bei

der

Badewanne

knie.

Sie

könne

den

Kopf

nicht

nach

hinten

beugen,

ohne

dabei

Schwindel

zu

bekommen.

Ansonsten

sei

sie

in

der

Körperpflege

selbständig.

Dazu

hielt

die

Abklärungsperson

fest,

es

sei

nicht

nachvollziehbar,

warum

die

Beschwerdeführerin

die

Haare

nicht

waschen

könne.

Sie

könnte

eine

andere

Methode

wählen

und

sich

beim

Haarewaschen

in

der

Dusche

auf

einen

Hocker

setzen

oder

den

Kopf

nach

vorne

statt

nach

hinten

beugen.

Es

liege

keine

Diag nose

vor,

die

den

Schwindel

verursache,

und

die

Beschwerdeführerin

nehme

keine

Medikamente

ein,

die

dies

bewirken

könnten.

Der

Bereich

könne

nicht

ange rechnet

werden,

das

Thema

könne

aber

in

der

lebenspraktischen

Begleitung

berück sichtigt

werden.

4.1.4

Im

Bereich

Fortbewegung

und

Pflege

gesellschaftlicher

Kontakte

sei

die

Beschwer deführerin

funktional

nicht

eingeschränkt.

Die

Dritthilfe,

die

sie

benö tige,

werde

im

Bereich

der

lebenspraktischen

Begleitung

beschrieben.

Die

Berei che

seien

nicht

kumulierbar

(S.

4).

4.1. 5

Im

Bereich

Hilfeleistungen,

die

das

selbständige

Wohnen

ermöglich t en,

arbeite

der

Ergotherapeut

an

den

Themen

Tagesstruktur

und

Haushaltorganisation.

Wenn

etwas

zu

organisieren

oder

zu

planen

sei,

sei

die

ältere

Schwester

immer

invol viert.

Wenn

vieles

anstehe,

beispielsweise

viele

Termine

hintereinander,

sei

eine

enge

Begleitung

notwendig.

Es

müsse

dann

viel

zugeredet

und

erklärt

werden.

Die

Schwester

rufe

die

Beschwerdeführerin

jeden

Morgen

an,

wenn

sie

sich

nicht

innert

nützlicher

Frist

melde.

Manchmal

werde

sie

auch

durch

die

Zwillings schwester

geweckt.

Es

komme

nur

sehr

selten

vor,

dass

sie

ohne

Hilfe

von

aussen

am

Morgen

aus

dem

Bett

komme.

Die

Mahlzeiten

nehme

sie

regelmässig

und

zu

normalen

Zeiten

ein,

hin

und

wieder

sei

eine

Erinnerung

notwendig.

Die

Nacht ruhe

halte

sie

ein

(S.

5).

Zu

diesem

Bereich

hielt

die

Abklärungsperson

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

auf

Alltagsbegleitung

durch

ihre

Schwestern

angewiesen

sei.

Sie

erhalte

auch

Hilfe

bei

der

Tagesstrukturierung

durch

die

Ergotherapie.

Die

Beschwerdeführerin

müsse

täglich

geweckt

werden.

Sie

habe

immer

wieder

Wutausbrüche,

die

nicht

altersüblich

seien,

und

müsse

danach

auch

getröstet

werden.

Es

könnten

30

Minuten

pro

Woche

angerechnet

werden

(S.

5).

4.1. 6

Im

Bereich

Administration

und

Fragen

zur

Gesundheit

könne

d ie

Beschwer deführerin

ihre

monatlichen

Rechnungen

per

E-Banking

selbst

einzahlen.

Sie

benö tige

Hilfe

beim

Sortieren

und

Einordnen

der

Unterlagen

und

beim

Bearbeiten

der

Post,

die

nicht

lediglich

eine

Rechnung

beinhalte.

Andere

Briefe

reisse

sie

zwar

auf,

bearbeite

sie

aber

nicht

allein.

Mit

Schreiben

von

Versicherungen

und

Behörden

sei

sie

überfordert.

Sie

nehme

Einschreiben

nur

entgegen,

wenn

die

Zwillingsschwester

auch

anwesend

sei.

Die

ältere

Schwester

müsse

ansonsten

die

Beschwerdeführerin

zur

Post

begleiten

um

den

Brief

abzuholen.

Telefonate

mit

fremden

Personen

oder

mit

Personen,

die

Fragen

stellen

könnten,

führe

sie

nur

in

Anwesenheit

der

Schwester.

Bei

Arztterminen

sei

sie

nie

allein.

Ausser

zur

Psychotherapie

gehe

die

Zwillingsschwester

immer

mit

(S.

5).

Im

Bereich

Administration

und

Fragen

zur

Gesundheit

hielt

die

Abklärungsperson

fest,

die

Begleitung

sei

in

diesem

Bereich

erheblich,

dauerhaft

und

regelmässig.

Es

könnten

15

Minuten

pro

Woche

angerechnet

werden

(S.

6). 4.1. 7

Im

Bereich

Haushaltspflege

berichte

die

Schwester,

dass

man

die

Zwillinge

beglei ten

müsse.

Ausführen

müsse

die

Aufgaben

aber

die

Beschwerdeführerin

selbst,

zusammen

mit

der

Zwillingsschwester.

Besonders

mit

der

Abfallentsorgung

sei

es

nicht

so

leicht.

Manchmal

habe

es

drei

volle

Abfallsäcke

in

der

Wohnung

und

die

Beschwerdeführerin

müsse

angehalten

werden,

diese

zu

entsorgen.

Es

sei

ein

Ämtliplan

erarbeitet

worden,

der

aber

noch

nicht

ganz

funktioniere.

Die

Schwester

erinnere

die

Zwilli n ge

an

ihre

Aufgaben

und

erkläre,

wie

etwas

gemacht

werden

müsse.

Es

gebe

nach

wie

vor

viele

Diskussionen

zwischen

den

Schwestern

und

es

komme

bei

diesem

Thema

häufig

zu

Wutausbrüchen

der

Beschwer deführerin.

Die

Schwester

investiere

nach

eigenen

Angaben

sicher

zwei

Stunden

pro

Woche

in

die

Anleitung

und

Erinnerung

bei

den

Haushaltarbeiten.

Sie

könne

nicht

einfach

Aufträge

erteilen

und

dann

wieder

gehen,

sondern

müsse

dabeibleiben

und

der

Beschwerdeführerin

gut

zureden

oder

deren

Ausbrüche

aus halten.

Das

Bett

beziehe

die

Beschwerdeführerin

einmal

im

Monat

selbst

neu.

Das

Staubsaugen

übernehme

oft

die

Schwester

(S.

6).

Zu

diesem

Bereich

hielt

die

Abklärungsperson

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

Anleitung,

Erinnerung

und

Begleitung

durch

die

nicht

im

gleichen

Haushalt

lebende

Schwester

benötige,

um

die

minimalen

Anforderungen

an

einen

Haushalt

erfüllen

zu

können.

Die

Handlungen

könne

sie

selbst

ausführen.

Es

könnten

15

Minuten

pro

Woche

angerechnet

werden.

4.1. 8

Im

Bereich

Wäschepflege

sei

gemäss

der

Schwester

eine

regelmässige

Erinnerung

und

Motivation

durch

sie

notwendig.

Die

Beschwerdeführerin

gehe

nicht

alleine

in

die

Waschküche

des

Hauses,

sondern

gemeinsam

mit

ihrer

Zwillingss chwester.

Es

komme

zu

grossen

Wäscheansammlungen

und

die

Beschwerdeführerin

würde

die

Wäsche

nicht

von

sich

aus

in

Angriff

nehmen.

Die

Schwester

sorge

mit

Instruk tion

dafür,

dass

gewaschene

Wäsche

auch

zusammengelegt

und

versorgt

werde.

Sie

bleibe

dann,

bis

dies

gemacht

werde,

was

wiederum

zu

Konflikten

mit

der

Beschwerdeführerin

führe.

Diese

höre

sich

die

Schwester

an

und

tröste

die

Beschwerdeführerin

dann

wieder

(S.

6).

Dazu

hielt

die

Abklärungsperson

fest,

es

sei

nicht

unüblich,

das s

die

Zwillings s chwestern

die

Wäschepflege

gemeinsam

erledigten,

da

es

sich

auch

um

beider

Wäsche

handle.

Wenn

die

Beschwerdeführer i n

nicht

in

der

Lage

sei,

in

den

Keller

zu

gehen,

könne

sie

die

anderen

Aufgaben

der

Wäschepflege

doch

übernehmen.

Sie

wisse,

wie

man

Wäsche

pflege

und

beteilige

sich

am

Prozess.

Es

könne

keine

Zeit

angerechnet

werden

(S.

7).

4.1. 9

Im

Bereich

Ernährung

sei

die

Beschwerdeführerin

in

der

Lage

zu

kochen

und

wisse,

was

gesunde

Ernährung

sei.

Sie

setze

weder

das

Kochen

noch

die

gesunde

Ernährung

immer

um.

Sie

lerne

aber

in

der

Ernährungsberatung

dazu

und

wisse,

wie

wichtig

es

sei,

Frisches

zuzubereiten.

Sie

esse

eher

zu

viel .

An

schlechten

Tagen

sei

es

ihr

egal,

wieviel

sie

esse.

Man

versuche

gemeinsam,

eine

warme

Mahlzeit

pro

Tag

herzurichten

(S.

7).

Dazu

hielt

die

Abklärungsperson

fest,

die

Beschwerdeführerin

wisse,

was

gesunde

Ernährung

sei,

und

könne

kochen.

Dass

sie

dies

nicht

immer

umsetze,

sei

in

keiner

Weise

ein

Grund,

dass

sie

in

ein

Heim

eingewiesen

werden

müsste.

Es

sei

zumut bar,

Fertig-

und

Halbfertigprodukte

zu

verwenden

und

kalte

Speisen

zu

sich

zu

nehmen.

Es

könne

keine

Zeit

angerechnet

werden

(S.

7).

4.1. 10

Im

Bereich

Begleitung

bei

ausserhäuslichen

Verrichtungen

und

Kontakten

könne

die

Beschwerdeführerin

mit

dem

Auto

alleine

in

die

Ergotherapie,

in

die

Gitarren stunde

und

zum

Reiten

fahren .

Zum

Arzt

und

zur

Psychotherapie

fahre

sie

zwar

selb er,

aber

immer

gemeinsam

mit

der

Schwester.

Den

öffentlichen

Verkehr

könne

sie

nur

im

äussersten

Notfall

benutzen.

Grosse

Menschenmengen

würden

ihr

Angst

machen.

Einkäufe

für

den

Haushalt

erledigten

die

Zwillinge

gemeinsam,

persönliche

Einkäufe

ebenfalls

oder

online

(S.

7).

Dazu

hielt

die

Abklärungsperson

fest,

die

Beschwerdeführerin

sei

in

der

Lage,

m it

dem

Auto

zu

Terminen,

zum

Einkaufen

und

zu

Freizeitaktivitäten

zu

fahren.

Sie

habe

keine

regelmässigen

Arzttermine .

Die

Psychotherapie

könne

sie,

wie

die

Ergo therapie,

selbständig

erreichen.

Dass

die

Zwillinge

für

den

Haushalt

gemein sam

einkaufen

würden,

sei

nicht

unüblich.

Überdies

sei

es

auch

zumutbar,

Lebens mittel

online

einzukaufen

(S.

7).

Die

Beschwerdeführerin

lebe

mit

ihrer

Zwillingsschwester

zusammen

und

sei

nicht

im

Sinne

des

Gesetzes

isoliert.

Sie

benötige

keine

dauernde

medizinisch-pflegerische

Hilfe

und

es

bestehe

keine

Selbst-

oder

Fremdgefährdung

im

Sinne

des

Gesetzes.

Die

Abklärung

vor

Ort

habe

ergeben,

dass

sie

in

keiner

der

sechs

Lebensverrichtungen

auf

regelmässige,

erhebliche

und

dauerhafte

Dritthilfe

ange wiesen

sei.

Sie

werde

von

ihrer

nicht

im

Haushalt

lebenden

älteren

Schwester

begleitet.

Die

Intensität

und

die

Erheblichkeit

der

Begleitung

reichten

nicht

aus,

um

den

Mindestaufwand

von

zwei

Stunden

pro

Woche

auszuweisen

(S.

8).

5. 5.1

Vorab

ist

festzuhalten,

dass

die

Beschwerdeführerin

i n

den

Bereichen

An-

und

Auskleiden,

Aufstehen/Absitzen/Abliegen,

Essen,

Verricht ung

der

Notdurft

und

Körperpflege

unbestritten

selbständig

ist

(Urk.

1

S.

6

Ziff.

9).

Strittig

und

zu

prü fen

ist,

ob

sie

infolge

einer

erforderlichen

lebenspraktische n

Begleitung

Anspruch

auf

eine

Hilflosenentschädigung

hat.

Wie

ausgeführt

(vorstehend

E.

1.3),

liegt

gemäss

Art.

38

Abs.

1

IVV

ein

Bedarf

an

lebenspraktische r

Begleitung

im

Sinne

von

Art.

42

Abs.

3

IVG

vor,

wenn

eine

volljährige

versicherte

Person

ausserhalb

eines

Heims

lebt

und

infolge

Beeinträch tigung

der

Gesundheit

ohne

Begleitung

einer

Drittperson

nicht

selbstän dig

wohnen

kann

(lit.

a),

für

die

Verrichtungen

und

Kontakte

ausserhalb

der

Wohnung

auf

Begleitung

einer

Drittperson

angewiesen

ist

(lit.

b),

oder

ernst haft

gefährdet

ist,

sich

dauernd

von

der

Aussenwelt

zu

isolieren

(lit.

c).

Regel mässig

ist

die

lebenspraktische

Begleitung

dann,

wenn

sie

über

eine

Periode

von

drei

Monaten

gerechnet

im

Durchschnitt

mindestens

zwei

Stunden

pro

Woche

benötigt

wird

(Rz.

2093

KSH

mit

Verweis

auf

BGE

133

V

450).

Ziel

der

lebens praktischen

Begleitung

ist

zu

verhindern,

dass

Personen

schwer

verwahrlosen

und/oder

in

ein

Heim

oder

eine

Klinik

eingewiesen

werden

müssen.

Die

zu

berücksich tigenden

Hilfeleistungen

müssen

dieses

Ziel

verfolgen

(Rz.

2085

KSH).

Mithin

ist

die

lebenspraktische

Begleitung

nur

dann

erforderlich,

wenn

eine

Per son

unter

Berücksichtigung

der

Mitwirkungs-

und

Schadenminderungspflicht

nicht

fähig

ist,

ihre

Grundversorgung

sicherzustellen

(Nahrung,

Körperpflege,

ange messene

Kleidung,

minimale

Anforderungen

an

die

Wohnungspflege

usw.,

Rz.

2086

KSH). 5.2

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

zur

Beurteilung

des

Bedarfs

an

Dritthilfe

im

Rahmen

der

lebenspraktische n

Begleitung

auf

den

Abklärungs bericht

vom

1 5.

August

2024

(vorstehend

E.

4),

wobei

sie

nach

ergan genem

Einwand

in

der

angefochtenen

Verfügung

zur

Begründung

auf

eine

Stellung nahme

der

Abklärungsperson

verwies

(vgl.

Urk.

2

S.

3

f.),

die

sich

jedoch

nicht

in

den

Akten

findet.

Die

Beschwerdegegnerin

ermittelte

einen

Zeitbedarf

von

insgesamt

eine r

Stunde

pro

Woche

(vgl.

Urk.

11/238

S.

5-6;

Urk.

2

S.

3).

Dagegen

machte

d ie

Beschwerdeführer in

geltend,

dass

aus

den

näher

dargelegten

Gründen

ein

zeitlicher

Aufwand

von

mehr

als

11

Stunden

pro

Woche

ausge wiesen

sei

(vorstehend

E.

2.2). 5.3

Der

Abklärungsbericht

vom

1 5.

August

2024

erging

in

Kenntnis

der

örtlichen

und

räumlichen

Verhältnisse

sowie

in

Kenntnis

der

massgeblichen

Diagnosen.

Hin sichtlich

der

darin

aufgelisteten

Diagnosen

ist

jedoch

festzuhalten,

dass

die

von

der

Abklärungsperson

genannte

Diagnose

einer

PTBS

(vorstehend

E.

4.1)

nicht

ausgewiesen

ist,

wurde

diese

doch

von

Dr.

D.___

in

ihrem

Gutachten

vom

2 2.

November

2016

verworfen

(vgl.

Urk.

11/93

S.

14).

Die

Angaben

der

hilfeleis tenden

Personen,

nämlich

der

älteren

und

der

Zwillingsschwester,

wurden

berücksichtigt

und

der

Berichtstext

ist

detailliert.

Der

Bericht

stellt

somit

grund sätzlich

eine

zuverlässige

Entscheidgrundlage

dar,

soweit

keine

klar

feststellbaren

Fehleinschätzungen

vorliegen.

Nachfolgend

ist

im

Einzelnen

auf

die

für

die

Frage

der

Erforderlichkeit

der

lebenspraktischen

Begleitung

massgeblichen

Bereiche

einzugehen.

5.4

Begleitung

zur

Ermöglichung

des

selbständigen

Wohnens

(Art.

38

Abs.

1

lit.

a

IVV)

beinhaltet

Hilfe

bei

der

Tagesstrukturierung,

Unterstützung

bei

der

Bewälti gung

von

Alltagssituationen

(z.

B.

Fragen

zu

Gesundheit,

Ernährung

und

Hygiene,

einfache

administrative

Tätigkeiten)

sowie

Haushaltsführung

(Rz.

2095

KSH).

5.4.1

Die

Hilfe

bei

der

Tagesstrukturierung

umfasst

beispielweise

die

Aufforderung

auf zustehen,

Hilfe

beim

Festlegen

und

Einhalten

von

fixen

Mahlzeiten,

das

Beachten

eines

Tag-

und

Nachtrhythmus

und

das

Planen

und

Organisieren

von

Terminen

(Rz.

2096

KSH).

Im

Bereich

Tagesstruktur

und

Alltagsbegleitung

rechnete

die

Abklärungs person

insgesamt

30

Minuten

pro

Woche

an

(vgl.

vorstehend

E.

4.1. 5).

Die

Abklärungsperson

anerkannte,

dass

die

Beschwerdeführerin

auf

Alltagsbe gleitung

durch

ihre

Schwestern

angewiesen

ist

und

täglich

geweckt

werden

muss,

zudem

muss

sie

nach

den

Wutausbrüchen

getröstet

werden

(vgl.

vorstehend

E.

4.1.5).

Die

Schwester

der

Beschwerdeführerin

teilte

anlässlich

der

Abklärung

mit,

dass

sie

immer

involviert

ist,

wenn

etwas

zu

organisieren

oder

zu

planen

ist,

dass

eine

enge

Begleitung

notwendig

ist,

wenn

viele

Termine

anstehen,

und

dass

oft

eine

Erinnerung

an

eine

gute

und

regelmässige

Ernährung

nötig

ist.

Auch

wurde

die

Aussage

der

Schwester,

dass

die

Beschwerdeführerin

tagelang

im

Zimmer

bleibt,

wenn

niemand

sie

tröstet,

berücksichtigt

(vgl.

vorstehend

E.

4 .1 .1).

Unter

dem

massgeblichen

Aspekt

der

Verhinderung

einer

drohenden

Verwahrlosung

oder

eines

Heimeintrittes

kann

jedoch

bei

der

Anerkennung

eines

Bedarfs

von

30

Minuten

nicht

von

einer

klaren

Fehleinschätzung

gesprochen

werden,

vielmehr

ist

auch

zu

berücksichtigen,

d ass

die

Beschwerdeführerin

oh n e

Aufforderung

regelmäs sig

duscht

und

ihre

Kleider

wechselt

(Urk.

11/238

S.

5),

sich

zuverlässig

und

selbständig

viermal

wöchentlich

um

ihr

Pflegepferd

kümmert

und

ausreitet,

Kaninchen

hält,

nach

dem

Wecken

selbständig

aufsteht,

das

Gitarrenspiel

übt

und

wöchentlich

Gitarrenunterricht

wahrnimmt,

hin

und

wieder

ins

Kino

gehen

kann,

die

Mahlzeiten

so

oft

wie

möglich

mit

der

Zwillingsschwester,

regelmässig

und

zu

normalen

Zeiten

einnimmt

und

die

Nachtruhe

einhält

(E.

4.1.2,

4.1.5).

Dass

sie

sich

hinsichtlich

der

Besuche

beim

Pflegepferd

nach

den

Gegebenheiten

der

Jahres zeiten

richten

kann

und

im

Sommer,

wenn

es

heiss

ist,

spätestens

bis

10

Uhr

und

im

Winter

aufgrund

der

einsetzenden

Dunkelheit

eher

am

Nachmittag

hingeht

(Urk.

11/238

S.

3),

spricht

zudem

für

erhebliche

organisatorische

und

vorausschauende

Fähigkeiten.

Von

einer

drohenden

Verwahrlosung

kann

deshalb

insgesamt

nicht

ausgegangen

werden.

Die

Abklärungsperson

hat

unter

Berücksich tigung

dieser

Fähigkeiten

den

Hilfsbedarf

auf

30

Minuten

pro

Woche

veranschlagt,

was

nicht

zu

beanstanden

ist. 5.4.2

Für

die

Administration

und

Fragen

zur

Gesundheit

rechnete

die

Abklärungs person

einen

Bedarf

von

15

Minuten

wöchentlich

an

(vgl.

vorstehend

E.

4. 1.6) .

In

ihrer

Beschwerdeantwort

ging

die

Beschwerdegegnerin

auf

die

weiteren

Aspekte

des

Sortierens

der

Post,

der

Anrufe

und

der

Begleitung

zu

Arztterminen

ein,

hielt

aber

dafür,

dass

die

Anrechnung

von

15

Minuten

gerechtfertigt

ist,

da

die

besagten

Aufgaben

nicht

wöchentlich

anfallen

würden

(Urk.

10

S.

3) .

Bei

den

einfachen

administrativen

Tätigkeiten

ist

die

Mithilfe

der

Familienan gehörigen

zu

berücksichtigen.

Dabei

stellt

sich

die

Frage,

wie

sich

eine

Familiengemeinschaft

einstellen

würde,

wenn

keine

Versicherungsleistungen

zu

erwarten

wären.

Diese

Mithilfe

geht

weiter

als

die

ohne

gesundheitliche

Beeinträchtigung

üblicherweise

zu

erwartende

Unterstützung

(BGE

133

V

504,

Rz.

2100

KSH).

Ent sprechend

ist

auch

in

diesem

Bereich

keine

klare

Fehleinschätzung

ersichtlich,

zumal

die

Beschwerdeführerin

ihre

Rechnungen

per

E-Banking

selbständig

bezahlen

kann.

Bei

Fragen

zur

Gesundheit

wurde

im

Abklärungsbericht

festge halten,

dass

die

Beschwerdeführerin

die

Informationen

von

den

Ärzten

jeweils

schon

aufnehme,

aber

unsicher

sei,

ob

sie

alles

verstanden

habe.

Wenn

es

ein

komplexeres

Gesundheitsthema

gäbe,

begleite

die

Schwester

sie

zum

Arzt

(Urk.

11/238

S.

6).

Dies e

Hilfestellung

ist

somit

nicht

regelmässig

erforderlich.

5.4.3

Zum

Bereich

Haushaltführung

gehören

Leistungen

wie

Wohnung

putzen

und

auf räumen,

Wäsche

erledigen,

Mahlzeiten

vorbereiten

usw.

Die

erforderlichen

Hilfe leistungen

sind

unter

dem

Gesichtspunkt

einer

Verwahrlosung

zu

evaluieren.

Es

muss

also

immer

geprüft

werden,

ob

die

versicherte

Person

ohne

die

ent sprechende

Hilfe

in

ein

Heim

eingewiesen

werden

müsste.

Bei

der

Haushalts führung

und

den

Mahlzeiten

sind

somit

Mindestanforderungen

zu

beachten

und

es

ist

nicht

auf

einen

perfekt

geführten

Haushalt

und

aufwendig

zubereitete

Mahl zeiten

abzustützen.

Die

in

der

Schweizerischen

Arbeitskräfteerhebung

(SAKE)

oder

im

FAKT

für

den

Haushalt

erfassten

Zeiten

können

daher

nicht

als

Referenz

herangezogen

werden.

Kann

eine

versicherte

Person

beispielsweise

nicht

bügeln

oder

keine

Fenster

putzen,

muss

sie

trotzdem

nicht

in

ein

Heim.

Auch

wenn

sie

nicht

regelmässig

staubsaugen

oder

aufräumen

kann,

besteht

noch

keine

Verwahr losung.

Deswegen

können

solche

Hilfeleistungen

nicht

als

lebens praktische

Begleitung

anerkannt

werden

(Rz.

2098

KSH).

Als

Mindestanforderung

gilt,

dass

die

Person

in

der

Lage

ist,

zweimal

im

Monat

die

Wäsche

zu

waschen

(dazu

gehören

die

Bedienung

sowie

das

Befüllen

und

Entleeren

der

Wasch maschine,

das

Zusammenlegen

und

Wegräumen

der

Wäsche,

aber

ohne

Bügeln

und

Flicken),

die

Wohnung

alle

zwei

Wochen

zu

putzen

(dazu

gehören

Staub

saugen

und/oder

w ischen,

feucht

aufnehmen,

das

Badezimmer

putzen)

und

ein fache

Mahlzeiten

zuzubereiten

(Rz.

2098.1

KSH).

Dabei

ist

auf

einen

Einpersonen haushalt

abzustützen.

Lebt

die

versicherte

Person

mit

Angehörigen

im

gleichen

Haushalt,

so

kann

von

diesen

Hilfe

im

Haushalt

verlangt

werden

(Rz.

2098.2

und

2101

KSH).

In

diesem

Bereich

wurde

für

die

Wohnungspflege

ein

Betreuungsaufwand

im

Umfang

von

15

Minuten

angerechnet,

was

unter

Berücksichtigung

der

vorge nannten

Mindestanforderungen

der

Haushaltführung

und

der

Frage

einer

dro henden

Verwahrlosung

angemessen

erscheint .

Mit

der

Anleitung

durch

die

Schwester

vermag

die

Beschwerdeführerin

die

minimalen

Anforderungen

an

die

Haushaltführung

zu

erfüllen.

Die

Beschwerdeführerin

erledigt

die

Reinigungs arbeiten

gemeinsam

mit

ihrer

Zwillingsschwester

und

es

ist

ihr

mit

Begleitung

möglich,

auch

Unangenehmes

(WC-Reinigung,

Einräumen

des

Geschirrspülers)

zu

bewältigen.

Ihr

Bett

bezieht

sie

einmal

im

Monat

selbst

(Urk.

11/238

S.

6).

Anlässlich

des

Besuchs

der

Abklärungsperson

war

zudem

keine

Verschmutzung

der

Wohnung

erkennbar

und

die

Küche

wirkte

sauber

und

ordentlich

(Urk.

11/238

S.

1).

Hinsichtlich

der

Wäschepflege

wies

d ie

Abklärungsperson

darauf

hin,

dass

die

Beschwerdeführerin

weiss,

wie

man

Wäsche

pflegt

und

sich

am

Prozess

betei lig t.

Ebenso

kennt

sie

eine

gesunde

Ernährung

und

kann

kochen

(E.

4.5.3).

Insge samt

wurde

dem

Bereich

Haushalt

-und

Wäschepflege

sowie

Ernährung

mit

dem

Anrechnen

ein e s

Bedarfs

von

15

Minuten

angemessen

Rechnung

getragen;

eine

klare

Fehleinschätzung

liegt

nicht

vor

und

es

kann

nicht

von

einer

drohenden

Verwahrlosung

oder

einem

drohenden

Heimeintritt

gesprochen

werden,

wenn

die

Hilfestellung

nicht

geleistet

würde .

5.5

Im

Bereich

Begleitung

bei

ausserhäuslichen

Verrichtungen

und

Kontakten

ist

die

lebenspraktische

Begleitung

notwendig,

damit

die

versicherte

Person

in

der

Lage

ist,

das

Haus

für

bestimmte

notwendige

Verrichtungen

und

Kontakte

(Einkaufen,

Freizeitaktivitäten,

Kontakte

mit

Amtsstellen

oder

Medizinalpersonen,

Coiffeur besuche

etc .)

zu

verlassen .

Die

Schadenminderungspflicht

umfasst

nebst

der

Hilfe

durch

Familienangehörige,

die

Einkäufe

selbst

online

zu

tätigen

und

nach

Hause

liefern

zu

lassen

(Rz.

2104

KSH).

In

diesem

Bereich

wurde

kein

Betreuungsaufwand

angerechnet

(E.

4.1.10) .

Dem

ist

zu

folgen:

Arztbesuche

erfolgen

alle

zwei

bis

drei

Wochen

beziehungsweise

bei

Bedarf,

ins

Ernährungszentrum

geht

die

Beschwerdeführerin

einmal

im

Monat.

In

die

zwei

Mal

wöchentlich

stattfindende

Ergotherapie,

zu

ihrem

Pflege pferd

und

in

die

Gitarrenstunde

fährt

die

Beschwerdeführerin

mit

dem

Auto

alleine

(E.

4.1.10).

Dass

sie

zur

Psychotherapie

und

zu

den

Arztbesuchen

zwar

selbst,

aber

in

Begleitung

der

Schwester

fährt,

kann

im

Rahmen

der

Schadenmin derungspflicht

der

Familienangehörigen

nicht

zusätzlich

abgegolten

werden.

Die

Beschwerdeführerin

ist

fähig,

Freizeitaktivitäten

(Gitarrenstunde,

Pflegepferd,

Kinobe suche)

selbständig

wahrzunehmen,

tätigt

persönliche

Einkäufe

online

und

Haushalteinkäufe

zusammen

mit

der

Zwillingsschwester

(vorstehend

E.

4.1.10) .

Es

ist

diesbezüglich

kein

Betreuungsbedarf

ersichtlich

und

es

nicht

von

einer

Gefahr

der

dauernden

Isolation

von

sozialen

Kontakten

mit

sich

daraus

erge bender

Verschlechterung

ihres

Gesundheitszustandes

auszugehe n

(Rz.

2105

KSH).

5.6

S ofern

der

Abklärungsb ericht

wie

vorliegend

eine

zuverlässige

Entscheidungs grundlage

im

umschriebenen

Sinne

(E.

1.4)

darstellt,

greift

das

Gericht

in

das

Ermessen

der

die

Abklärung

tätigenden

Person

nur

ein,

wenn

klar

feststellbare

Fehleinschätzungen

vorliegen.

Das

gebietet

insbesondere

der

Umstand,

dass

die

fachlich

kompetente

Abklärungsperson

näher

am

konkreten

Sachverhalt

ist

als

das

im

Beschwerdefall

zuständige

Gericht

(BGE

130

V

61

E.

6.2

und

128

V

93

E.

4).

Diese

Grundsätze

gelten

entsprechend

auch

für

die

Abklä rung

der

Hilflosigkeit

unter

dem

Gesichtspunkt

der

lebenspraktischen

Begleitung

(BGE

133

V

450

E.

11.1.1;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_464/2015

vom

1 4.

September

2015

E.

4).

Vorliegend

ist

keine

klar

feststellbare

Fehleinschätzung

ersichtlich.

Lebenspraktische

Begleitung

ist,

wie

erwähnt,

nur

dann

erforderlich,

wenn

eine

Person

unter

Berücksichtigung

der

Mitwirkungs-

und

Schadenmin derungspflicht

nicht

fähig

ist,

ihre

Grundversorgung

sicherzustellen

(E.

5.1).

A nge sichts

der

im

Abklärungsbericht

wiedergegebenen

Fähigkeiten

der

Beschwer deführerin

ist

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

von

einer

drohenden

Verwahrlosung

auszugehen;

die

Beschwerdeführerin

ist

vielmehr

fähig,

ihre

Grundversorgung

sicherzustellen.

Es

kann

deshalb

offengelassen

wer den,

inwiefern

sich

die

Beschwerdegegnerin

auf

interne

Richtwerte

abgestützt

hat.

Das

Bundesgericht

hat

zudem

unlängst

darauf

hingewiesen,

dass

Minuten werte

wie

diejenigen

des

standardisierten

Abklärungsinstruments

FAKT2

im

Bereich

der

lebenspraktischen

Begleitung

nicht

anzuwenden

sind,

da

für

die

hier

massgebliche

Fragestellung,

nämlich

ob

die

versicherte

Person

ohne

die

entspre chende

Hilfestellung

verwahrlosen

würde

oder

in

ein

Heim

eingewiesen

werden

müsste,

ein

deutlich

strengerer

Massstab

für

die

Festlegung

der

erforderlichen

Hilfeleistungen

gilt.

Gemessen

daran

fallen

die

in

FAKT2

(und

in

der

SAKE)

ent haltenen

Minutenwerte

regelmässig

höher

aus

und

können

daher

nicht

direkt

in

die

Bedarfsrechnung

einfliessen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_667/2024

vom

2 5.

September

2025

E.

4.2).

Daraus

folgt

jedoch

auch,

dass

die

Beschwer degegnerin

gehalten

ist,

sich

bei

der

Abklärung

des

Bedarfs

bei

lebenspraktischer

Begleitung

nicht

einzig

von

Richtwerten

leiten

zu

lassen,

sondern

wie

vorlie gend

eine

einzelfallgerechte

Gesamtbeurteilung

vorzunehmen.

Der

angefochtene

Entscheid

ist

rechtens.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde.

6.

Da

es

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrens aufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

7 00.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

sind

sie

der

unterliegenden

Beschwerde führ erin

aufzuerlegen,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

e instweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

Die

Beschwerdeführerin

ist

zur

Nachzahlung

verpflichtet,

sobald

sie

dazu

in

der

Lage

ist

16

Abs.

4

des

Gesetzes

über

das

Sozialver sicherungsgericht;

GSVGer) . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Die

Beschwerdeführerin

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Pro

Infirmis

Zürich - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippLienhard