Sachverhalt
1.
1.1
X.___,
geboren
1992,
leidet
an
verschiedenen
Geburtsge brechen
und
bezog
Leistungen
der
Invalidenversicherung
in
Form
von
medizinischen
Massnahmen
und
Sonderschulmassnahmen
(vgl.
Urk.
11/ 120/1) .
Die
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
erteilte
am
3 0.
September
2009
Kostengutsprache
für
die
erstmalige
berufliche
Ausbildung
zur
Bekleidungsgestalterin
(Urk.
11/88),
die
die
Versicherte
erfolgreich
abschloss
(Urk.
11/113).
Mit
unangefochten
in
Rechtskraft
erwachsener
Verfügung
vom
2 5.
April
2013
(Urk.
11/130)
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Rentenanspruch
der
Versicherten.
Am
3 1.
August
2013
meldete
sich
die
Versicherte
unter
Hinweis
auf
die
Geburts gebrechen
und
psychische
Probleme
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
(Berufliche
Integration/Rente)
an
(Urk.
11/133).
Die
IV-Stelle
tätigte
medizinische
(Urk.
11/143;
Urk.
11/153-154;
Urk.
11/176)
und
erwerb liche
(Urk.
11/152)
Abklärungen
und
erteilte
der
Versicherten
am
1.
September
2015
Kostengutsprache
für
ein
Belastbarkeitstraining
(Urk.
11/160) .
Nach
Einho lung
eines
neuropsychologischen
(Urk.
11/190)
und
eines
psychiatrischen
Gut achtens
(Urk.
11/193)
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
Verfügung
vom
1 5.
Mai
2017
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
100
%
rückwirkend
ab
1.
August
2013
eine
ganze
Rente
zu
(Urk.
11/207;
Urk.
11/213).
Der
Rentenanspruch
wurde
im
Rahmen
des
2019
veranlassten
amtlichen
Revisionsverfahrens
(Urk.
11/226)
mit
Mitteilung
vom
2 8.
August
2019
bestätigt
(Urk.
11/230).
1.2
Am
2.
Mai
2024
(Eingangsdatum)
meldete
sich
die
Versicherte
zum
Bezug
einer
Hilflosenentschädigung
an
(Urk.
11/234,
Urk.
11/236).
Die
IV-Stelle
veranlasste
eine
Abklärung
betreffend
Hilflosenentschädigung
für
Erwachsene,
über
die
am
1 5.
August
2024
berichtet
wurde
(Urk.
11/238).
Nach
durchgeführtem
Vor - bescheid verfahren
(Urk.
11/239;
Urk.
11/246)
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Ver fügung
vom
2 4.
September
2024
einen
Anspruch
der
Versicherten
auf
Hilflosenent schädigung
(Urk.
11/248
=
Urk.
2).
2.
Die
Versicherte
erhob
am
2 2.
Oktober
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
2 4.
September
2024
(Urk.
2)
und
beantragte
deren
Aufhebung
sowie
die
Zuspre chung
einer
Entschädigung
für
leichte
Hilflosigkeit
im
Sinne
von
lebens praktischer
Begleitung.
Weiter
seien
die
internen
Zeitwerte
der
Beschwerde gegnerin
offenzulegen
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
Dezember
2024
(Urk.
10)
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Gerichtsverfügung
vom
2 1.
Januar
2025
(Urk.
12)
wurde
der
Beschwer deführerin
antragsgemäss
(Urk.
1
S.
2)
die
unentgeltliche
Prozessfüh rung
gewährt
und
gleichzeitig
der
Beschwerdegegnerin
Frist
angesetzt,
um
dem
Gericht
das
Feststellungsblatt
für
den
Beschluss
betreffend
Hilflosigkeit
einzu reichen.
Am
1 0.
Februar
2015
(Urk.
13)
reichte
die
Beschwerdegegnerin
den
Abklärungs bericht
vom
1 5.
August
2024
ein
(Urk.
14).
Mit
Eingabe
vom
2 3.
April
2025
(Urk.
17)
verzichtete
die
Beschwerdeführerin
auf
die
Einreichung
einer
Replik,
wovon
die
Beschwerdegegnerin
am
1 2.
Juni
2025
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
19).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
haben
Versicherte
mit
Wohnsitz
und
gewöhnlichem
Aufenthalt
(Art.
13
des
Bundes gesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG)
in
der
Schweiz,
die
hilflos
(Art.
9
ATSG)
sind,
Anspruch
auf
eine
Hilflosenent schädigung.
Vorbehalten
bleibt
Artikel
42 bis
IVG.
Als
hilflos
gilt
eine
Person,
die
wegen
einer
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
für
alltägliche
Lebensver richtungen
dauernd
der
Hilfe
Dritter
oder
der
persönlichen
Überwachung
bedarf
(Art.
9
ATSG).
Im
Bereich
der
Invalidenversicherung
gilt
auch
eine
Person
als
hilflos,
welche
zu
Hause
lebt
und
wegen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
angewiesen
ist
(Art.
42
Abs.
E. 1.2 Art.
37
IVV
sieht
drei
Hilflosigkeitsgrade
vor.
Gemäss
Abs.
3
dieser
Bestimmung
gilt
die
Hilflosigkeit
als
leicht,
wenn
die
versicherte
Person
trotz
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln: a. in
mindestens
zwei
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheb licher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist; b. einer
dauernden
persönlichen
Überwachung
bedarf; c. einer
durch
das
Gebrechen
bedingten
ständigen
und
beson ders
aufwendigen
Pflege
bedarf; d. wegen
einer
schweren
Sinnesschädigung
oder
eines
schweren
körperlichen
Gebrechens
nur
dank
regelmässiger
und
erheblicher
Dienstleistungen
Dritter
gesellschaftliche
Kontakte
pflegen
kann;
oder e. dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
38
IVV
ange wiesen
ist.
E. 1.3 Nach
Art.
38
Abs.
1
IVV
liegt
ein
Bedarf
an
lebenspraktischer
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
42
Abs.
3
IVG
vor,
wenn
eine
volljährige
versicherte
Person
aus serhalb
eines
Heimes
lebt
und
infolge
Beeinträchtigung
der
Gesundheit: a.
ohne
Begleitung
einer
Drittperson
nicht
selbständig
wohnen
kann; b.
für
Verrichtungen
und
Kontakte
ausserhalb
der
Wohnung
auf
Begleitung
einer
Drittperson
angewiesen
ist;
oder
c.
ernsthaft
gefährdet
ist,
sich
dauernd
von
der
Aussenwelt
zu
isolieren.
Zu
berücksichtigen
ist
nur
diejenige
lebenspraktische
Begleitung,
die
regelmässig
und
im
Zusammenhang
mit
den
in
Absatz
1
erwähnten
Situationen
erforderlich
ist.
Nicht
darunter
fallen
insbesondere
Vertretungs-
und
Verwaltungstätigkeiten
im
Rahmen
von
Massnahmen
des
Erwachsenenschutzes
nach
den
Artikeln
390-398
des
Zivilgesetzbuches
(Art.
38
Abs.
3
IVV).
Als
regelmässig
im
Sinne
dieser
Bestimmung
gilt
die
lebenspraktische
Begleitung,
wenn
sie
über
eine
Periode
von
drei
Monaten
gerechnet
im
Durchschnitt
mindestens
zwei
Stunden
pro
Woche
benötigt
wird
(BGE
146
V
322
E.
6.2
mit
Hinweisen).
Die
lebenspraktische
Begleitung
umfasst
weder
die
(direkte
oder
indirekte)
Dritt hilfe
bei
den
alltäglichen
Lebensverrichtungen
noch
die
dauernde
Pflege
oder
persönliche
Überwachung
im
Sinne
von
Art.
37
IVV.
Vielmehr
stellt
sie
ein
zusätz liches
und
eigenständiges
Institut
dar.
Lebenspraktische
Begleitung
ist
nicht
auf
Menschen
mit
psychischen
oder
geistigen
Behinderungen
beschränkt;
auch
körperlich
Behinderte
können
grundsätzlich
lebenspraktische
Begleitung
beanspruchen.
Die
Notwendigkeit
einer
Dritthilfe
ist
objektiv
nach
dem
Gesundheits zustand
der
versicherten
Person
zu
beurteilen.
Abgesehen
vom
Auf enthalt
in
einem
Heim
ist
die
Umgebung,
in
welcher
sie
sich
aufhält,
grund sätzlich
unerheblich.
Bei
der
lebenspraktischen
Begleitung
darf
keine
Rolle
spielen,
ob
die
versicherte
Person
allein
lebt,
zusammen
mit
dem
Lebenspartner,
mit
Familienmitgliedern
oder
in
einer
der
heutzutage
verbreiteten
neuen
Wohn formen.
Massgebend
ist
einzig,
ob
die
versicherte
Person,
wäre
sie
auf
sich
allein
gestellt,
erhebliche
Dritthilfe
in
Form
von
Begleitung
und
Beratung
benötigen
würde.
Von
welcher
Seite
diese
letztlich
erbracht
wird,
ist
ebenso
bedeutungslos
wie
die
Frage,
ob
sie
kostenlos
erfolgt
oder
nicht
(BGE
146
V
322
E.
2.3
mit
Hin weisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_444/2023
vom
28.
Februar
2024
E.
2.3).
E. 1.4 Gemäss
Art.
69
Abs.
2
IVV
kann
die
IV-Stelle
zur
Prüfung
eines
Leistungs anspruchs
unter
anderem
Abklärungen
an
Ort
und
Stelle
vornehmen
(vgl.
auch
Rz .
8011
des
Kreisschreibens
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
über
Hilflosigkeit
[KSH],
Stand:
1.
Januar
2025).
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Abklärungs bericht
unter
dem
Aspekt
der
Hilflosigkeit
(Art.
E. 1.5 Verwaltungsweisungen,
wie
etwa
Wegleitungen
oder
Kreisschreiben,
richten
sich
an
die
Durchführungsstellen
und
sind
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbindlich.
Dieses
soll
sie
bei
seiner
Entscheidung
aber
berücksichtigen,
sofern
sie
eine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwend baren
gesetzlichen
Bestimmungen
zulassen.
Das
Gericht
weicht
also
nicht
ohne
triftigen
Grund
von
Verwaltungsweisungen
ab,
wenn
diese
eine
überzeugende
Konkretisierung
der
rechtlichen
Vorgaben
darstellen.
Insofern
wird
dem
Bestre ben
der
Verwaltung,
durch
interne
Weisungen
eine
rechtsgleiche
Gesetzesan wendung
zu
gewährleisten,
Rechnung
getragen
(BGE
146
V
224
E.
4.4.2,
141
V
365
E.
2.4
m.w.H.). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
wie
folgt:
Die
Abklärung
vor
Ort
habe
ergeben,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
keiner
der
sechs
Lebensverrichtungen
auf
regelmässige,
erhebliche
und
dauernde
Dritt hilfe
angewiesen
sei.
Sie
lebe
mit
ihrer
Zwillingsschwester
zusammen
und
werde
von
ihrer
nicht
im
Haushalt
lebenden
älteren
Schwester
begleitet.
Die
Intensität
und
die
Erheblichkeit
der
Begleitung
reichten
nicht
aus,
um
den
Mindestaufwand
von
zwei
Stunden
pro
Woche
für
eine
lebenspraktische
Begleitung
auszuweisen.
Die
Beschwerdeführerin
erhalte
Anleitung
in
der
Tagesstrukturierung
und
der
Haushaltorganisation
und
werde
bei
der
Administration
und
in
Gesundheits fragen
unterstützt.
Sie
könne
Haushaltarbeiten
ausführen,
kochen
und
Teilbe reiche
der
Wäschepflege
übernehmen.
Überdies
könne
sie
ihre
Termine
mit
dem
eigenen
Auto
überwiegend
selbst
wahrnehmen
(S.
2).
Die
Zeitangaben,
die
der
Abklärungsdienst
für
die
Berechnung
der
lebenspraktischen
Begleitung
nutze,
seien
Erfahrungswerte,
die
gemeinsam
mit
Dienstleistern
aus
dem
Spitex -Bereich
erarbeitet
worden
seien.
Diese
Zeitwerte
würden
gerichtlich
gestützt
und
bei
der
Beschwerdeführerin
seien
die
üblichen
Erfahrungswerte
bei
psychischen
Erkran kungen
zur
Anwendung
gekommen
(S.
3
oben).
Aus
näher
dargelegten
Gründen
sei
keine
Erhöhung
der
angerechneten
Zeitwerte
vorzunehmen
(S.
3).
In
ihrer
Beschwerdeantwort
(Urk.
10)
wies
die
Beschwerdegegnerin
darauf
hin,
dass
nicht
die
tatsächlichen
Hilfeleistungen
massgeblich
seien,
sondern
dieje nigen,
die
notwendig
erschienen,
um
eine
schwere
Verwahrlosung
oder
eine
Heimeinweisung
zu
verhindern .
Mit
Blick
auf
den
ausführlichen
Abklärungs bericht,
dem
Beweiswert
zukomme,
sei
eine
solche
Bedrohung
nicht
erkennbar.
Weiter
sei
betreffend
die
geforderte
Offenlegung
interner
Richtwerte
bezüglich
der
Zeitangaben
festzuhalten,
dass
sie
angesichts
der
Menge
an
Fällen
nicht
umhin komme,
sich
an
gewissen
internen
Richtlinien
zu
orientieren.
Dennoch
werde
sie
der
individuellen
Einzelfallbeurteilung
gerecht
und
stelle
die
Gleichbe handlung
sicher.
Würden
interne
Richtwerte
offengelegt,
so
wäre
eine
unbe fangene
und
zuverlässige
Beurteilung
nicht
mehr
gewährleistet.
Abzuklärende
Personen
könnten
dadurch
vorgängig
versicherungsrechtliche
Überlegungen
im
Hinblick
auf
das
Leistungsgesuch
an stelle n
(S.
4).
Es
resultiere
ein
anrechenbarer
Aufwand
von
weniger
als
zwei
Stunden,
weshalb
kein
Anspruch
auf
lebens praktische
Begleitung
bestehe
(S.
5).
2.2
Die
Beschwerdeführerin
machte
geltend
(Urk.
1),
die
in
der
angefochtenen
Ver fügung
erwähnten
internen
Zeitwerte
seien
nicht
herausgegeben
worden.
Weder
in
Art.
42
IVG
noch
in
Art.
38
IVV
würden
Leistungsbegrenzungen
oder
Standardi sierungen
der
Aufwände
vorgesehen.
Selbst
im
KSH
sei en
keine
Leistungs begrenzung
oder
Richtwerte
erwähnt.
Es
sei
eine
Einzelfallbetrachtung
notwendig.
Weiter
habe
das
Bundesgericht
Richtwerte
in
den
Lebensbereichen
Ernährung
und
Wohnungsreinigung
als
nicht
haltbar
bezeichnet.
Somit
würden
die
angewandten
Zeitwerte
gerichtlich
nicht
gestützt
und
falls
sie
überhaupt
zulässig
seien,
sei
eine
Anpassung
dieser
Richtwerte
nötig.
Auch
wenn
es
sich
angeblich
um
interne
Richtwerte
handle,
müssten
sie
von
der
Beschwer degegnerin
offengelegt
werden,
ansonsten
nicht
nachvollzogen
werden
könne,
ob
es
sich
um
einen
effektiven
Richtwert
handle
oder
ob
die
Beschwerdegegnerin
einen
gewissen
Spielraum
genutzt
habe
(S.
2).
Aus
näher
dargelegten
Gründen
sei
ein
höherer
Bedarf
anzurechnen
(S.
3
ff.).
Es
sei
nicht
nachvollziehbar,
wie
sich
die
angewandten
Minutenwerte
zusammensetzten
(S.
6).
Der
Unterstützungs bedarf
betrage
über
11
Stunden
pro
Woche,
weshalb
sie
Anspruch
auf
eine
Hilflosenent schädigung
für
lebenspraktische
Begleitung
habe
(S.
7).
2.3
Streitig
und
zu
prüfen
ist
der
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
eine
Entschä digung
für
leichte
Hilflosigkeit
im
Sinne
von
lebenspraktische r
Begleitung.
3.
E. 1.6 ) .
In
ihrer
Beschwerdeantwort
ging
die
Beschwerdegegnerin
auf
die
weiteren
Aspekte
des
Sortierens
der
Post,
der
Anrufe
und
der
Begleitung
zu
Arztterminen
ein,
hielt
aber
dafür,
dass
die
Anrechnung
von
E. 3 Satz
2
IVG).
Praxisgemäss
sind
die
folgenden
sechs
alltäglichen
Lebensver richtungen
massgebend
(BGE
148
V
28
E.
2.5.1,
133
V
450
E.
7.2,
121
V
88
E.
3a,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_343/2025
vom
E. 3.1 Der
Verfügung
vom
1 5.
Mai
2017,
mit
der
der
Beschwerdeführerin
bei
einem
Invaliditäts grad
von
100
%
rückwirkend
ab
1.
August
2013
eine
ganze
Rente
zu ge sprochen
wurde
(Urk.
11/207;
Urk.
11/213)
und
der
diese
bestätigende n
Mit teilung
vom
2 8.
August
2019
(Urk.
11/230)
lagen
im
Wesentlichen
die
folgenden
medizinischen
Berichte
zugrunde.
E. 3.2 Prof.
Dr.
phil.
A.___,
Neuropsychologin
M.
B.___
und
Dr.
med.
C.___,
Facharzt
für
Neurologie,
kamen
in
ihrem
am
2 9.
Juli
2016
erstatteten
neuropsy chologischen
Gutachten
(Urk.
11/190)
zum
Schluss,
dass
die
Beschwerdeführerin
vor
allem
bei
Aufgaben
mit
hohen
Anforderungen
an
die
Sprachverarbeitung
Schwierigkeiten
habe.
Die
sprachlichen
Schwierigkeiten
zeigten
sich
auch
in
der
Spontansprache,
wobei
vor
allem
der
sprachliche
Ausdruck
betroffen
sei,
nicht
aber
das
Sprachverständnis.
Weiter
zeigten
sich
leichtgradige
attentionale
Auf fälligkeiten.
Bei
einem
durchschnittlichen
allgemeinen
kognitiven
Leistungs niveau
mit
einem
IQ-Wert
von
91
Punkten
liege
keine
Intelligenzminderung
vor.
Die
Defizite
seien
im
Rahmen
einer
Entwicklungsstörung
des
Sprechens
und
der
Sprache
bei
Status
nach
Frühgeburt
zu
interpretieren
(S.
6
unten
f.).
Es
seien
leichtgradige
attentionale
Defizite
festzustellen.
Die
Zurückhaltung
und
ängst lich-misstrauische
Grundhaltung
in
der
zwischenmenschlichen
Interaktion
sei en
in
der
Untersuchung
sehr
deutlich
ersichtlich
geworden.
Für
die
weitere
berufliche
Tätigkeit
seien
ein
strukturierter
Rahmen
und
eine
gewisse
Anleitung
und
Führung
der
Beschwerdeführerin
sehr
empfohlen.
Zudem
sollte
die
entsprechende
Tätigkeit
keine
hohen
Anforderungen
an
die
sprachliche
Verarbeitung
stellen
sowie
von
moderater
Komplexität
sein
(S.
7
unten
f.).
E. 3.3 Dr.
med.
D.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
erklärte
in
ihrem
psychiatrischen
Gutachten
vom
2 2.
November
2016
(Urk.
11/193),
das
psychiatrische
Krankheitsbild
sei
auf
die
Diagnose
ängstlich-vermeidende
selbstunsichere
Persönlichkeitsstörung
zurückzuführen.
Die
Aggressions ausbrüche
beziehungsweise
die
Impulskontrollstörung
seien
die
Folge
des
ängstlich-unsicheren
Verhaltens,
insbesondere
in
Bezug
auf
die
Wortpro duktion
und
die
mangelnde
sprachliche
Ausdrucksfähigkeit.
Die
Beschwer deführerin
habe
eine
übergrosse
Empfindsamkeit
gegenüber
der
Ablehnung
in
sozialen
Kontakten.
Eine
wohlwollende
und
sicherheitsvermittelnde
Atmosphäre
sei
Voraussetzung,
um
der
ängstlich
misstrauischen
Grundhaltung
und
Zurückhal tung
der
Beschwerdeführerin
entgegenzuwirken.
Bezüglich
einer
Anpassungs störung
mit
depressiver
Reaktion
sei
keine
Symptomatik
vorhanden.
Ebenso
lasse
sich
eine
depressive
Episode
im
Rahmen
einer
komplexen
posttrauma tischen
Belastungsstörung
(PTBS)
nicht
bestätigen
(S.
14).
Aufgrund
der
gesamten
psychischen
Konstellation
und
Lebenssituation
sei
die
Beschwerde führerin
in
ihrer
Belastbarkeit,
ihrem
Durchhaltevermögen
und
in
ihrer
zwischenmenschlichen
Kommunikationsfähigkeit
deutlich
eingeschränkt
(S.
15).
In
einer
adaptierten
Tätigkeit
würden
sich
die
psychosozialen
Defizite
und
Kommunikations störungen
ebenso
zeigen
wie
im
erlernten
Beruf.
In
letzterem
sei
die
Beschwerdeführerin
aus
gutachterlicher
Sicht
unter
bestimmten
Voraussetzungen
integrierbar,
wobei
ein
wohlwollendes
und
sicherheitsgebendes
Umfeld
zentral
sei
für
die
Entfaltung
des
Leistungspotentials
(S.
16).
Ein
individuell
ange passter
Einstieg
in
das
Berufsleben
sei
theoretisch,
sehr
atypisch
und
in
der
Umset zung
schwer
vorstellbar.
Andererseits
sei
aufgrund
des
jungen
Alters
der
Beschwerdeführerin
jede
Bemühung
unabhängig
von
der
zeitlichen
Dimension
lobenswert.
Dann
wäre
auch
zu
erwarten,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
ihrem
erlernten
Beruf
am
ersten
Arbeitsmarkt
tätig
sein
könnte
in
einem
Arbeitspensum
von
mindestens
50
bis
70
% .
Unter
Berücksichtigung
der
Notwendigkeit
der
konse quenten
wöchentlichen
Sprachtherapie
und
der
konsequenten
integrierten
psychiatrisch- psychotherapeutischen
ambulanten
Behandlung
sei
die
Erwerbs prognose
mittelfristig
positiv
(S.
17).
E. 3.4 Dipl.
med.
E.___,
Facharzt
für
Neurologie,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
regionaler
ärztlicher
Dienst
(RAD),
hielt
am
1 6.
Dezember
2016
(Urk.
11/194/6-7)
fest,
es
sei
auf
die
Gutachten
abzustellen.
In
geschütztem
Rahmen
sei
die
Beschwerdeführerin
mindestens
4
Stunden
täglich
arbeitsfähig
(Urk.
11/194/ 6). 4. 4.1
Aus
dem
Abklärungsbericht
vom
1 5.
August
2024
über
die
Erhebung
vom
1 4.
August
2024
(Urk.
11/238)
geht
hervor,
dass
die
Beschwerdeführerin
mit
ihrer
Zwillingsschwester
zusammen lebt.
Die
ältere
Halbschwester
wohnt
etwa
500
Meter
entfernt.
Die
Diagnose
laute
wie
folgt:
ängstlich-vermeidende,
unsichere
Persönlichkeitsstörung,
Entwicklungsstörung
der
Sprache
und
des
Sprechens
und
PTBS
(S.
1). 4.1.1
Die
anwesende
Schwester
habe
mitgeteilt,
dass
die
Beschwerdeführerin
aus
dem
Nichts
komplett
ausrasten
und
einen
Wutausbruch
haben
könne.
Sie
schreie
dann,
beschimpfe
die
Schwestern
und
werfe
Dinge
umher.
Dann
erleide
sie
einen
Zusammenbruch
und
weine
nur
noch.
Man
müsse
sie
dann
trösten,
was
die
Schwester
übernehme.
Wenn
niemand
komme
und
sie
tröste,
würde
die
Beschwer deführerin
auch
tagelang
im
Zimmer
bleiben.
Ihr
grösstes
Problem
aber
sei
der
Kontakt
zu
Dritten.
Sie
habe
nur
wenige
Freunde,
die
sie
einige
Male
im
Jahr
sehe.
Sie
habe
ein
Pflegepferd,
das
sie
gemeinsam
mit
der
Schwester
betreue
und
auch
ausreite.
Ansonsten
vermeide
sie
die
Kontaktaufnahme
und
nehme
das
Telefon
nicht
ab,
wenn
sie
nicht
wisse,
wer
anrufe
oder
was
das
Gegenüber
wolle
(S.
2).
4.1.2
Sie
stehe
zu
unterschiedlichen
Zeiten
auf,
das
Ziel
sei
acht
Uhr,
es
werde
aber
manchmal
auch
zehn
Uhr.
Die
ebenfalls
berentete
Zwillingsschwester
habe
einen
ähnlichen
Rhythmus
und
man
frühstücke
gemeinsam.
Die
Körperpflege
mache
sie
regelmässig,
immer
dann,
wenn
sie
sich
nicht
mehr
sauber
fühle.
Meistens
dusche
sie
jeden
Tag,
eher
zu
oft.
Jeden
Montag
und
Mittwoch
habe
sie
Ergo therapie,
da
sei
es
wichtig,
dass
sie
rechtzeitig
aufstehe
am
Morgen.
Die
ältere
Schwester
oder
die
Zwillingsschwester
weck t e n
sie.
Ihren
Wecker
höre
sie
nicht
oder
schalte
ihn
aus.
Wenn
sie
keine
Termine
habe
am
Morgen,
übe
sie
ungefähr
eine
halbe
bis
eine
Stunde
lang
das
Gitarrenspiel.
Am
Mittwochnachmittag
habe
sie
jeweils
Gitarrenunterricht.
Zum
Pflegepferd
gehe
sie
ungefähr
viermal
pro
Woche.
Sie
pflege
das
Pferd
und
reite
aus.
Zwei
Kaninchen
habe
sie
auch.
Mittags
werde
eher
unregelmässig
gekocht,
man
esse
oft
Brot.
Die
ältere
Schwester
teilte
mit,
dass
oft
eine
Erinnerung
an
eine
gute
und
regelmässige
Ernährung
nötig
sei.
Die
Mahlzeiten
würden
die
Zwillinge
wann
immer
möglich
gemeinsam
ein nehmen .
Die
Beschwerdeführerin
versuche
immerhin
einmal
am
Tag
etwas
zu
kochen.
Abends
schaue
sie
fern,
auch
ins
Kino
gehe
sie
hin
und
wieder.
Per
sei
sie
ständig
mit
der
älteren
Schwester
in
Kontakt
(S.
3).
4.1.3
In
den
Bereichen
An-
und
Auskleiden,
Aufstehen/Absitzen/Abliegen,
Verrichten
der
Notdurft
und
Essen
sei
die
Beschwerdeführerin
selbständig.
Bezüglich
Körper pflege
machte
die
Beschwerdeführerin
geltend,
dass
ihre
Schwester
ihr
die
Haare
wasche
und
sie
dabei
am
Boden
bei
der
Badewanne
knie.
Sie
könne
den
Kopf
nicht
nach
hinten
beugen,
ohne
dabei
Schwindel
zu
bekommen.
Ansonsten
sei
sie
in
der
Körperpflege
selbständig.
Dazu
hielt
die
Abklärungsperson
fest,
es
sei
nicht
nachvollziehbar,
warum
die
Beschwerdeführerin
die
Haare
nicht
waschen
könne.
Sie
könnte
eine
andere
Methode
wählen
und
sich
beim
Haarewaschen
in
der
Dusche
auf
einen
Hocker
setzen
oder
den
Kopf
nach
vorne
statt
nach
hinten
beugen.
Es
liege
keine
Diag nose
vor,
die
den
Schwindel
verursache,
und
die
Beschwerdeführerin
nehme
keine
Medikamente
ein,
die
dies
bewirken
könnten.
Der
Bereich
könne
nicht
ange rechnet
werden,
das
Thema
könne
aber
in
der
lebenspraktischen
Begleitung
berück sichtigt
werden.
4.1.4
Im
Bereich
Fortbewegung
und
Pflege
gesellschaftlicher
Kontakte
sei
die
Beschwer deführerin
funktional
nicht
eingeschränkt.
Die
Dritthilfe,
die
sie
benö tige,
werde
im
Bereich
der
lebenspraktischen
Begleitung
beschrieben.
Die
Berei che
seien
nicht
kumulierbar
(S.
4).
4.1. 5
Im
Bereich
Hilfeleistungen,
die
das
selbständige
Wohnen
ermöglich t en,
arbeite
der
Ergotherapeut
an
den
Themen
Tagesstruktur
und
Haushaltorganisation.
Wenn
etwas
zu
organisieren
oder
zu
planen
sei,
sei
die
ältere
Schwester
immer
invol viert.
Wenn
vieles
anstehe,
beispielsweise
viele
Termine
hintereinander,
sei
eine
enge
Begleitung
notwendig.
Es
müsse
dann
viel
zugeredet
und
erklärt
werden.
Die
Schwester
rufe
die
Beschwerdeführerin
jeden
Morgen
an,
wenn
sie
sich
nicht
innert
nützlicher
Frist
melde.
Manchmal
werde
sie
auch
durch
die
Zwillings schwester
geweckt.
Es
komme
nur
sehr
selten
vor,
dass
sie
ohne
Hilfe
von
aussen
am
Morgen
aus
dem
Bett
komme.
Die
Mahlzeiten
nehme
sie
regelmässig
und
zu
normalen
Zeiten
ein,
hin
und
wieder
sei
eine
Erinnerung
notwendig.
Die
Nacht ruhe
halte
sie
ein
(S.
5).
Zu
diesem
Bereich
hielt
die
Abklärungsperson
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
auf
Alltagsbegleitung
durch
ihre
Schwestern
angewiesen
sei.
Sie
erhalte
auch
Hilfe
bei
der
Tagesstrukturierung
durch
die
Ergotherapie.
Die
Beschwerdeführerin
müsse
täglich
geweckt
werden.
Sie
habe
immer
wieder
Wutausbrüche,
die
nicht
altersüblich
seien,
und
müsse
danach
auch
getröstet
werden.
Es
könnten
30
Minuten
pro
Woche
angerechnet
werden
(S.
5).
4.1. 6
Im
Bereich
Administration
und
Fragen
zur
Gesundheit
könne
d ie
Beschwer deführerin
ihre
monatlichen
Rechnungen
per
E-Banking
selbst
einzahlen.
Sie
benö tige
Hilfe
beim
Sortieren
und
Einordnen
der
Unterlagen
und
beim
Bearbeiten
der
Post,
die
nicht
lediglich
eine
Rechnung
beinhalte.
Andere
Briefe
reisse
sie
zwar
auf,
bearbeite
sie
aber
nicht
allein.
Mit
Schreiben
von
Versicherungen
und
Behörden
sei
sie
überfordert.
Sie
nehme
Einschreiben
nur
entgegen,
wenn
die
Zwillingsschwester
auch
anwesend
sei.
Die
ältere
Schwester
müsse
ansonsten
die
Beschwerdeführerin
zur
Post
begleiten
um
den
Brief
abzuholen.
Telefonate
mit
fremden
Personen
oder
mit
Personen,
die
Fragen
stellen
könnten,
führe
sie
nur
in
Anwesenheit
der
Schwester.
Bei
Arztterminen
sei
sie
nie
allein.
Ausser
zur
Psychotherapie
gehe
die
Zwillingsschwester
immer
mit
(S.
5).
Im
Bereich
Administration
und
Fragen
zur
Gesundheit
hielt
die
Abklärungsperson
fest,
die
Begleitung
sei
in
diesem
Bereich
erheblich,
dauerhaft
und
regelmässig.
Es
könnten
E. 8 August
2025
E.
2.3.1
mit
Hinweisen): - Ankleiden,
Auskleiden; - Aufstehen,
Absitzen,
Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung
der
Notdurft; - Fortbewegung
(im
oder
ausser
H aus),
Kontaktaufnahme.
E. 9 ATSG)
oder
des
Pflege bedarfs
folgenden
Anforderungen
zu
genügen:
Als
Berichterstatterin
oder
Berichterstatter
wirkt
eine
qualifizierte
Person,
welche
Kenntnis
der
örtlichen
und
räumlichen
Verhältnisse
sowie
der
aus
den
seitens
der
Mediziner
gestellten
Diag nosen
sich
ergebenden
Beeinträchtigungen
und
Hilfsbedürftigkeiten
hat.
Bei
Unklar heiten
über
physische
oder
psychische
Störungen
und/oder
deren
Auswir kungen
auf
alltägliche
Lebensverrichtungen
sind
Rückfragen
an
die
medizi nischen
Fachpersonen
nicht
nur
zulässig,
sondern
notwendig.
Weiter
sind
die
Angaben
der
Hilfe
leistenden
Personen
zu
berücksichtigen,
wobei
divergierende
Meinungen
der
Beteiligten
im
Bericht
aufzuzeigen
sind.
Der
Berichtstext
schliess lich
muss
plausibel,
begründet
und
detailliert
bezüglich
der
einzelnen
alltäglichen
Lebensverrichtungen
sowie
der
tatbestandsmässigen
Erfordernisse
der
dauernden
Pflege
und
der
persönlichen
Überwachung
und
der
lebenspraktischen
Begleitung
sein.
Schliesslich
hat
er
in
Übereinstimmung
mit
den
an
Ort
und
Stelle
erhobenen
Angaben
zu
stehen.
Das
Gericht
greift,
sofern
der
Bericht
eine
zuverlässige
Ent scheidungsgrundlage
im
eben
umschriebenen
Sinne
darstellt,
in
das
Ermessen
der
die
Abklärung
tätigenden
Person
nur
ein,
wenn
klar
feststellbare
Fehlein schätzungen
vorliegen.
Das
gebietet
insbesondere
der
Umstand,
dass
die
fachlich
kompetente
Abklärungsperson
näher
am
konkreten
Sachverhalt
ist
als
das
im
Beschwerdefall
zuständige
Gericht
(BGE
140
V
543
E.
3.2.1,
133
V
450
E.
11.1.1,
130
V
61
E.
6.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_332/2024
vom
E. 13 Juni
2024
E.
4.1
mit
Hinweisen).
Diese
Grundsätze
gelten
entsprechend
auch
für
die
Abklärung
der
Hilflosigkeit
unter
dem
Gesichtspunkt
der
lebenspraktischen
Begleitung
(BG E
133
V
450
E.
11.1.1;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_464/2015
vom
E. 14 September
2015
E.
4)
sowie
unter
dem
Aspekt
des
Intensivpflegezuschlags
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_ 573/2018
vom
8.
Januar
2019
E.
E. 15 Minuten
angemessen
Rechnung
getragen;
eine
klare
Fehleinschätzung
liegt
nicht
vor
und
es
kann
nicht
von
einer
drohenden
Verwahrlosung
oder
einem
drohenden
Heimeintritt
gesprochen
werden,
wenn
die
Hilfestellung
nicht
geleistet
würde .
5.5
Im
Bereich
Begleitung
bei
ausserhäuslichen
Verrichtungen
und
Kontakten
ist
die
lebenspraktische
Begleitung
notwendig,
damit
die
versicherte
Person
in
der
Lage
ist,
das
Haus
für
bestimmte
notwendige
Verrichtungen
und
Kontakte
(Einkaufen,
Freizeitaktivitäten,
Kontakte
mit
Amtsstellen
oder
Medizinalpersonen,
Coiffeur besuche
etc .)
zu
verlassen .
Die
Schadenminderungspflicht
umfasst
nebst
der
Hilfe
durch
Familienangehörige,
die
Einkäufe
selbst
online
zu
tätigen
und
nach
Hause
liefern
zu
lassen
(Rz.
2104
KSH).
In
diesem
Bereich
wurde
kein
Betreuungsaufwand
angerechnet
(E.
4.1.10) .
Dem
ist
zu
folgen:
Arztbesuche
erfolgen
alle
zwei
bis
drei
Wochen
beziehungsweise
bei
Bedarf,
ins
Ernährungszentrum
geht
die
Beschwerdeführerin
einmal
im
Monat.
In
die
zwei
Mal
wöchentlich
stattfindende
Ergotherapie,
zu
ihrem
Pflege pferd
und
in
die
Gitarrenstunde
fährt
die
Beschwerdeführerin
mit
dem
Auto
alleine
(E.
4.1.10).
Dass
sie
zur
Psychotherapie
und
zu
den
Arztbesuchen
zwar
selbst,
aber
in
Begleitung
der
Schwester
fährt,
kann
im
Rahmen
der
Schadenmin derungspflicht
der
Familienangehörigen
nicht
zusätzlich
abgegolten
werden.
Die
Beschwerdeführerin
ist
fähig,
Freizeitaktivitäten
(Gitarrenstunde,
Pflegepferd,
Kinobe suche)
selbständig
wahrzunehmen,
tätigt
persönliche
Einkäufe
online
und
Haushalteinkäufe
zusammen
mit
der
Zwillingsschwester
(vorstehend
E.
4.1.10) .
Es
ist
diesbezüglich
kein
Betreuungsbedarf
ersichtlich
und
es
nicht
von
einer
Gefahr
der
dauernden
Isolation
von
sozialen
Kontakten
mit
sich
daraus
erge bender
Verschlechterung
ihres
Gesundheitszustandes
auszugehe n
(Rz.
2105
KSH).
5.6
S ofern
der
Abklärungsb ericht
–
wie
vorliegend
–
eine
zuverlässige
Entscheidungs grundlage
im
umschriebenen
Sinne
(E.
1.4)
darstellt,
greift
das
Gericht
in
das
Ermessen
der
die
Abklärung
tätigenden
Person
nur
ein,
wenn
klar
feststellbare
Fehleinschätzungen
vorliegen.
Das
gebietet
insbesondere
der
Umstand,
dass
die
fachlich
kompetente
Abklärungsperson
näher
am
konkreten
Sachverhalt
ist
als
das
im
Beschwerdefall
zuständige
Gericht
(BGE
130
V
61
E.
6.2
und
128
V
93
E.
4).
Diese
Grundsätze
gelten
entsprechend
auch
für
die
Abklä rung
der
Hilflosigkeit
unter
dem
Gesichtspunkt
der
lebenspraktischen
Begleitung
(BGE
133
V
450
E.
11.1.1;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_464/2015
vom
1 4.
September
2015
E.
4).
Vorliegend
ist
keine
klar
feststellbare
Fehleinschätzung
ersichtlich.
Lebenspraktische
Begleitung
ist,
wie
erwähnt,
nur
dann
erforderlich,
wenn
eine
Person
unter
Berücksichtigung
der
Mitwirkungs-
und
Schadenmin derungspflicht
nicht
fähig
ist,
ihre
Grundversorgung
sicherzustellen
(E.
5.1).
A nge sichts
der
im
Abklärungsbericht
wiedergegebenen
Fähigkeiten
der
Beschwer deführerin
ist
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
von
einer
drohenden
Verwahrlosung
auszugehen;
die
Beschwerdeführerin
ist
vielmehr
fähig,
ihre
Grundversorgung
sicherzustellen.
Es
kann
deshalb
offengelassen
wer den,
inwiefern
sich
die
Beschwerdegegnerin
auf
interne
Richtwerte
abgestützt
hat.
Das
Bundesgericht
hat
zudem
unlängst
darauf
hingewiesen,
dass
Minuten werte
wie
diejenigen
des
standardisierten
Abklärungsinstruments
FAKT2
im
Bereich
der
lebenspraktischen
Begleitung
nicht
anzuwenden
sind,
da
für
die
hier
massgebliche
Fragestellung,
nämlich
ob
die
versicherte
Person
ohne
die
entspre chende
Hilfestellung
verwahrlosen
würde
oder
in
ein
Heim
eingewiesen
werden
müsste,
ein
deutlich
strengerer
Massstab
für
die
Festlegung
der
erforderlichen
Hilfeleistungen
gilt.
Gemessen
daran
fallen
die
in
FAKT2
(und
in
der
SAKE)
ent haltenen
Minutenwerte
regelmässig
höher
aus
und
können
daher
nicht
direkt
in
die
Bedarfsrechnung
einfliessen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_667/2024
vom
2 5.
September
2025
E.
4.2).
Daraus
folgt
jedoch
auch,
dass
die
Beschwer degegnerin
gehalten
ist,
sich
bei
der
Abklärung
des
Bedarfs
bei
lebenspraktischer
Begleitung
nicht
einzig
von
Richtwerten
leiten
zu
lassen,
sondern
–
wie
vorlie gend
–
eine
einzelfallgerechte
Gesamtbeurteilung
vorzunehmen.
Der
angefochtene
Entscheid
ist
rechtens.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde.
6.
Da
es
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrens aufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
7 00.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
sind
sie
der
unterliegenden
Beschwerde führ erin
aufzuerlegen,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
e instweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
Die
Beschwerdeführerin
ist
zur
Nachzahlung
verpflichtet,
sobald
sie
dazu
in
der
Lage
ist
(§
E. 16 Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Pro
Infirmis
Zürich - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippLienhard
Dispositiv
- August 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Geburts gebrechen und psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an ( Urk. 11/133). Die IV-Stelle tätigte medizinische ( Urk. 11/143; Urk. 11/153-154 ; Urk. 11/176 ) und erwerb liche ( Urk. 11/152) Abklärungen und erteilte der Versicherten am
- September 2015 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk. 11/160) . Nach Einho lung eines neuropsychologischen ( Urk. 11/190) und eines psychiatrischen Gut achtens ( Urk. 11/193) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1
- Mai 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab
- August 2013 eine ganze Rente zu ( Urk. 11/207; Urk. 11/213). Der Rentenanspruch wurde im Rahmen des 2019 veranlassten amtlichen Revisionsverfahrens ( Urk. 11/226) mit Mitteilung vom 2
- August 2019 bestätigt ( Urk. 11/230). 1.2 Am
- Mai 2024 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 11/234 , Urk. 11/236 ). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene, über die am 1
- August 2024 berichtet wurde ( Urk. 11/238). Nach durchgeführtem Vor - bescheid verfahren ( Urk. 11/239; Urk. 11/246) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2
- September 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenent schädigung ( Urk. 11/248 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am 2
- Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- September 2024 ( Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zuspre chung einer Entschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von lebens praktischer Begleitung. Weiter seien die internen Zeitwerte der Beschwerde gegnerin offenzulegen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- Dezember 2024 ( Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2
- Januar 2025 ( Urk. 12) wurde der Beschwer deführerin antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt und gleichzeitig der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um dem Gericht das Feststellungsblatt für den Beschluss betreffend Hilflosigkeit einzu reichen. Am 1
- Februar 2015 ( Urk. 13) reichte die Beschwerdegegnerin den Abklärungs bericht vom 1
- August 2024 ein ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 2
- April 2025 ( Urk. 17) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik, wovon die Beschwerdegegnerin am 1
- Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ). Liegt aus schliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom
- August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen). Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätz liches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheits zustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Auf enthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grund sätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohn formen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom
- Februar 2024 E. 2.3). 1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand:
- Januar 2025 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungs bericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflege bedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi nischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom
- Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BG E 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom
- September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom
- Januar 2019 E. 3.2 ). 1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) wie folgt: Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs Lebensverrichtungen auf regelmässige, erhebliche und dauernde Dritt hilfe angewiesen sei. Sie lebe mit ihrer Zwillingsschwester zusammen und werde von ihrer nicht im Haushalt lebenden älteren Schwester begleitet. Die Intensität und die Erheblichkeit der Begleitung reichten nicht aus, um den Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche für eine lebenspraktische Begleitung auszuweisen. Die Beschwerdeführerin erhalte Anleitung in der Tagesstrukturierung und der Haushaltorganisation und werde bei der Administration und in Gesundheits fragen unterstützt. Sie könne Haushaltarbeiten ausführen, kochen und Teilbe reiche der Wäschepflege übernehmen. Überdies könne sie ihre Termine mit dem eigenen Auto überwiegend selbst wahrnehmen (S. 2). Die Zeitangaben, die der Abklärungsdienst für die Berechnung der lebenspraktischen Begleitung nutze, seien Erfahrungswerte, die gemeinsam mit Dienstleistern aus dem Spitex -Bereich erarbeitet worden seien. Diese Zeitwerte würden gerichtlich gestützt und bei der Beschwerdeführerin seien die üblichen Erfahrungswerte bei psychischen Erkran kungen zur Anwendung gekommen (S. 3 oben). Aus näher dargelegten Gründen sei keine Erhöhung der angerechneten Zeitwerte vorzunehmen (S. 3). In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 10) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass nicht die tatsächlichen Hilfeleistungen massgeblich seien , sondern dieje nigen, die notwendig erschienen, um eine schwere Verwahrlosung oder eine Heimeinweisung zu verhindern . Mit Blick auf den ausführlichen Abklärungs bericht, dem Beweiswert zukomme, sei eine solche Bedrohung nicht erkennbar. Weiter sei betreffend die geforderte Offenlegung interner Richtwerte bezüglich der Zeitangaben festzuhalten, dass sie angesichts der Menge an Fällen nicht umhin komme, sich an gewissen internen Richtlinien zu orientieren. Dennoch werde sie der individuellen Einzelfallbeurteilung gerecht und stelle die Gleichbe handlung sicher. Würden interne Richtwerte offengelegt, so wäre eine unbe fangene und zuverlässige Beurteilung nicht mehr gewährleistet. Abzuklärende Personen könnten dadurch vorgängig versicherungsrechtliche Überlegungen im Hinblick auf das Leistungsgesuch an stelle n ( S. 4). Es resultiere ein anrechenbarer Aufwand von weniger als zwei Stunden, weshalb kein Anspruch auf lebens praktische Begleitung bestehe (S. 5). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), die in der angefochtenen Ver fügung erwähnten internen Zeitwerte seien nicht herausgegeben worden. Weder in Art. 42 IVG noch in Art. 38 IVV würden Leistungsbegrenzungen oder Standardi sierungen der Aufwände vorgesehen. Selbst im KSH sei en keine Leistungs begrenzung oder Richtwerte erwähnt. Es sei eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Weiter habe das Bundesgericht Richtwerte in den Lebensbereichen Ernährung und Wohnungsreinigung als nicht haltbar bezeichnet. Somit würden die angewandten Zeitwerte gerichtlich nicht gestützt und falls sie überhaupt zulässig seien, sei eine Anpassung dieser Richtwerte nötig. Auch wenn es sich angeblich um interne Richtwerte handle, müssten sie von der Beschwer degegnerin offengelegt werden, ansonsten nicht nachvollzogen werden könne, ob es sich um einen effektiven Richtwert handle oder ob die Beschwerdegegnerin einen gewissen Spielraum genutzt habe (S. 2). Aus näher dargelegten Gründen sei ein höherer Bedarf anzurechnen (S. 3 ff.). Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die angewandten Minutenwerte zusammensetzten (S. 6). Der Unterstützungs bedarf betrage über 11 Stunden pro Woche, weshalb sie Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung für lebenspraktische Begleitung habe (S. 7). 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschä digung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von lebenspraktische r Begleitung.
- 3.1 Der Verfügung vom 1
- Mai 2017 , mit der der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditäts grad von 100 % rückwirkend ab
- August 2013 eine ganze Rente zu ge sprochen wurde ( Urk. 11/207; Urk. 11/213) und der diese bestätigende n Mit teilung vom 2
- August 2019 ( Urk. 11/230) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde. 3.2 Prof. Dr. phil. A.___ , Neuropsychologin M. B.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, kamen in ihrem am 2
- Juli 2016 erstatteten neuropsy chologischen Gutachten ( Urk. 11/190) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vor allem bei Aufgaben mit hohen Anforderungen an die Sprachverarbeitung Schwierigkeiten habe. Die sprachlichen Schwierigkeiten zeigten sich auch in der Spontansprache, wobei vor allem der sprachliche Ausdruck betroffen sei, nicht aber das Sprachverständnis. Weiter zeigten sich leichtgradige attentionale Auf fälligkeiten. Bei einem durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungs niveau mit einem IQ-Wert von 91 Punkten liege keine Intelligenzminderung vor. Die Defizite seien im Rahmen einer Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache bei Status nach Frühgeburt zu interpretieren (S. 6 unten f.). Es seien leichtgradige attentionale Defizite festzustellen. Die Zurückhaltung und ängst lich-misstrauische Grundhaltung in der zwischenmenschlichen Interaktion sei en in der Untersuchung sehr deutlich ersichtlich geworden. Für die weitere berufliche Tätigkeit seien ein strukturierter Rahmen und eine gewisse Anleitung und Führung der Beschwerdeführerin sehr empfohlen. Zudem sollte die entsprechende Tätigkeit keine hohen Anforderungen an die sprachliche Verarbeitung stellen sowie von moderater Komplexität sein (S. 7 unten f.). 3.3 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 2
- November 2016 ( Urk. 11/193) , das psychiatrische Krankheitsbild sei auf die Diagnose ängstlich-vermeidende selbstunsichere Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Die Aggressions ausbrüche beziehungsweise die Impulskontrollstörung seien die Folge des ängstlich-unsicheren Verhaltens, insbesondere in Bezug auf die Wortpro duktion und die mangelnde sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Die Beschwer deführerin habe eine übergrosse Empfindsamkeit gegenüber der Ablehnung in sozialen Kontakten. Eine wohlwollende und sicherheitsvermittelnde Atmosphäre sei Voraussetzung, um der ängstlich misstrauischen Grundhaltung und Zurückhal tung der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken. Bezüglich einer Anpassungs störung mit depressiver Reaktion sei keine Symptomatik vorhanden. Ebenso lasse sich eine depressive Episode im Rahmen einer komplexen posttrauma tischen Belastungsstörung (PTBS) nicht bestätigen (S. 14). Aufgrund der gesamten psychischen Konstellation und Lebenssituation sei die Beschwerde führerin in ihrer Belastbarkeit, ihrem Durchhaltevermögen und in ihrer zwischenmenschlichen Kommunikationsfähigkeit deutlich eingeschränkt (S. 15). In einer adaptierten Tätigkeit würden sich die psychosozialen Defizite und Kommunikations störungen ebenso zeigen wie im erlernten Beruf. In letzterem sei die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht unter bestimmten Voraussetzungen integrierbar, wobei ein wohlwollendes und sicherheitsgebendes Umfeld zentral sei für die Entfaltung des Leistungspotentials (S. 16). Ein individuell ange passter Einstieg in das Berufsleben sei theoretisch, sehr atypisch und in der Umset zung schwer vorstellbar. Andererseits sei aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin jede Bemühung unabhängig von der zeitlichen Dimension lobenswert. Dann wäre auch zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf am ersten Arbeitsmarkt tätig sein könnte in einem Arbeitspensum von mindestens 50 bis 70 % . Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der konse quenten wöchentlichen Sprachtherapie und der konsequenten integrierten psychiatrisch- psychotherapeutischen ambulanten Behandlung sei die Erwerbs prognose mittelfristig positiv (S. 17). 3.4 Dipl. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 1
- Dezember 2016 ( Urk. 11/194/6-7) fest, es sei auf die Gutachten abzustellen. In geschütztem Rahmen sei die Beschwerdeführerin mindestens 4 Stunden täglich arbeitsfähig ( Urk. 11/194/ 6).
- 4.1 Aus dem Abklärungsbericht vom 1
- August 2024 über die Erhebung vom 1
- August 2024 ( Urk. 11/238) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Zwillingsschwester zusammen lebt. Die ältere Halbschwester wohnt etwa 500 Meter entfernt. Die Diagnose laute wie folgt: ängstlich-vermeidende, unsichere Persönlichkeitsstörung, Entwicklungsstörung der Sprache und des Sprechens und PTBS (S. 1). 4.1.1 Die anwesende Schwester habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Nichts komplett ausrasten und einen Wutausbruch haben könne. Sie schreie dann, beschimpfe die Schwestern und werfe Dinge umher. Dann erleide sie einen Zusammenbruch und weine nur noch. Man müsse sie dann trösten, was die Schwester übernehme. Wenn niemand komme und sie tröste, würde die Beschwer deführerin auch tagelang im Zimmer bleiben. Ihr grösstes Problem aber sei der Kontakt zu Dritten. Sie habe nur wenige Freunde, die sie einige Male im Jahr sehe. Sie habe ein Pflegepferd, das sie gemeinsam mit der Schwester betreue und auch ausreite. Ansonsten vermeide sie die Kontaktaufnahme und nehme das Telefon nicht ab, wenn sie nicht wisse , wer anrufe oder was das Gegenüber wolle (S. 2). 4.1.2 Sie stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf, das Ziel sei acht Uhr, es werde aber manchmal auch zehn Uhr. Die ebenfalls berentete Zwillingsschwester habe einen ähnlichen Rhythmus und man frühstücke gemeinsam. Die Körperpflege mache sie regelmässig, immer dann, wenn sie sich nicht mehr sauber fühle. Meistens dusche sie jeden Tag, eher zu oft. Jeden Montag und Mittwoch habe sie Ergo therapie, da sei es wichtig, dass sie rechtzeitig aufstehe am Morgen. Die ältere Schwester oder die Zwillingsschwester weck t e n sie. Ihren Wecker höre sie nicht oder schalte ihn aus. Wenn sie keine Termine habe am Morgen , übe sie ungefähr eine halbe bis eine Stunde lang das Gitarrenspiel. Am Mittwochnachmittag habe sie jeweils Gitarrenunterricht. Zum Pflegepferd gehe sie ungefähr viermal pro Woche. Sie pflege das Pferd und reite aus. Zwei Kaninchen habe sie auch. Mittags werde eher unregelmässig gekocht, man esse oft Brot. Die ältere Schwester teilte mit, dass oft eine Erinnerung an eine gute und regelmässige Ernährung nötig sei. Die Mahlzeiten würden die Zwillinge wann immer möglich gemeinsam ein nehmen . Die Beschwerdeführerin versuche immerhin einmal am Tag etwas zu kochen. Abends schaue sie fern, auch ins Kino gehe sie hin und wieder. Per Whatsapp sei sie ständig mit der älteren Schwester in Kontakt (S. 3). 4.1.3 In den Bereichen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Verrichten der Notdurft und Essen sei die Beschwerdeführerin selbständig. Bezüglich Körper pflege machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Schwester ihr die Haare wasche und sie dabei am Boden bei der Badewanne knie. Sie könne den Kopf nicht nach hinten beugen, ohne dabei Schwindel zu bekommen. Ansonsten sei sie in der Körperpflege selbständig. Dazu hielt die Abklärungsperson fest, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin die Haare nicht waschen könne. Sie könnte eine andere Methode wählen und sich beim Haarewaschen in der Dusche auf einen Hocker setzen oder den Kopf nach vorne statt nach hinten beugen. Es liege keine Diag nose vor, die den Schwindel verursache, und die Beschwerdeführerin nehme keine Medikamente ein, die dies bewirken könnten. Der Bereich könne nicht ange rechnet werden, das Thema könne aber in der lebenspraktischen Begleitung berück sichtigt werden. 4.1.4 Im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Beschwer deführerin funktional nicht eingeschränkt. Die Dritthilfe, die sie benö tige, werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung beschrieben. Die Berei che seien nicht kumulierbar (S. 4). 4.1. 5 Im Bereich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglich t en, arbeite der Ergotherapeut an den Themen Tagesstruktur und Haushaltorganisation. Wenn etwas zu organisieren oder zu planen sei, sei die ältere Schwester immer invol viert. Wenn vieles anstehe, beispielsweise viele Termine hintereinander, sei eine enge Begleitung notwendig. Es müsse dann viel zugeredet und erklärt werden. Die Schwester rufe die Beschwerdeführerin jeden Morgen an, wenn sie sich nicht innert nützlicher Frist melde. Manchmal werde sie auch durch die Zwillings schwester geweckt. Es komme nur sehr selten vor, dass sie ohne Hilfe von aussen am Morgen aus dem Bett komme. Die Mahlzeiten nehme sie regelmässig und zu normalen Zeiten ein, hin und wieder sei eine Erinnerung notwendig. Die Nacht ruhe halte sie ein (S. 5). Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin auf Alltagsbegleitung durch ihre Schwestern angewiesen sei. Sie erhalte auch Hilfe bei der Tagesstrukturierung durch die Ergotherapie. Die Beschwerdeführerin müsse täglich geweckt werden. Sie habe immer wieder Wutausbrüche, die nicht altersüblich seien, und müsse danach auch getröstet werden. Es könnten 30 Minuten pro Woche angerechnet werden (S. 5). 4.1. 6 Im Bereich Administration und Fragen zur Gesundheit könne d ie Beschwer deführerin ihre monatlichen Rechnungen per E-Banking selbst einzahlen. Sie benö tige Hilfe beim Sortieren und Einordnen der Unterlagen und beim Bearbeiten der Post, die nicht lediglich eine Rechnung beinhalte. Andere Briefe reisse sie zwar auf, bearbeite sie aber nicht allein. Mit Schreiben von Versicherungen und Behörden sei sie überfordert. Sie nehme Einschreiben nur entgegen, wenn die Zwillingsschwester auch anwesend sei. Die ältere Schwester müsse ansonsten die Beschwerdeführerin zur Post begleiten um den Brief abzuholen. Telefonate mit fremden Personen oder mit Personen , die Fragen stellen könnten , führe sie nur in Anwesenheit der Schwester. Bei Arztterminen sei sie nie allein. Ausser zur Psychotherapie gehe die Zwillingsschwester immer mit (S. 5). Im Bereich Administration und Fragen zur Gesundheit hielt die Abklärungsperson fest, die Begleitung sei in diesem Bereich erheblich, dauerhaft und regelmässig. Es könnten 15 Minuten pro Woche angerechnet werden (S. 6). 4.1. 7 Im Bereich Haushaltspflege berichte die Schwester, dass man die Zwillinge beglei ten müsse. Ausführen müsse die Aufgaben aber die Beschwerdeführerin selbst, zusammen mit der Zwillingsschwester. Besonders mit der Abfallentsorgung sei es nicht so leicht. Manchmal habe es drei volle Abfallsäcke in der Wohnung und die Beschwerdeführerin müsse angehalten werden, diese zu entsorgen. Es sei ein Ämtliplan erarbeitet worden, der aber noch nicht ganz funktioniere. Die Schwester erinnere die Zwilli n ge an ihre Aufgaben und erkläre, wie etwas gemacht werden müsse. Es gebe nach wie vor viele Diskussionen zwischen den Schwestern und es komme bei diesem Thema häufig zu Wutausbrüchen der Beschwer deführerin. Die Schwester investiere nach eigenen Angaben sicher zwei Stunden pro Woche in die Anleitung und Erinnerung bei den Haushaltarbeiten. Sie könne nicht einfach Aufträge erteilen und dann wieder gehen, sondern müsse dabeibleiben und der Beschwerdeführerin gut zureden oder deren Ausbrüche aus halten. Das Bett beziehe die Beschwerdeführerin einmal im Monat selbst neu. Das Staubsaugen übernehme oft die Schwester (S. 6). Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin Anleitung, Erinnerung und Begleitung durch die nicht im gleichen Haushalt lebende Schwester benötige, um die minimalen Anforderungen an einen Haushalt erfüllen zu können. Die Handlungen könne sie selbst ausführen. Es könnten 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. 4.1. 8 Im Bereich Wäschepflege sei gemäss der Schwester eine regelmässige Erinnerung und Motivation durch sie notwendig. Die Beschwerdeführerin gehe nicht alleine in die Waschküche des Hauses, sondern gemeinsam mit ihrer Zwillingss chwester. Es komme zu grossen Wäscheansammlungen und die Beschwerdeführerin würde die Wäsche nicht von sich aus in Angriff nehmen. Die Schwester sorge mit Instruk tion dafür, dass gewaschene Wäsche auch zusammengelegt und versorgt werde. Sie bleibe dann , bis dies gemacht werde, was wiederum zu Konflikten mit der Beschwerdeführerin führe. Diese höre sich die Schwester an und tröste die Beschwerdeführerin dann wieder (S. 6). Dazu hielt die Abklärungsperson fest, es sei nicht unüblich, das s die Zwillings s chwestern die Wäschepflege gemeinsam erledigten, da es sich auch um beider Wäsche handle. Wenn die Beschwerdeführer i n nicht in der Lage sei, in den Keller zu gehen, könne sie die anderen Aufgaben der Wäschepflege doch übernehmen. Sie wisse , wie man Wäsche pflege und beteilige sich am Prozess. Es könne keine Zeit angerechnet werden (S. 7). 4.1. 9 Im Bereich Ernährung sei die Beschwerdeführerin in der Lage zu kochen und wisse , was gesunde Ernährung sei. Sie setze weder das Kochen noch die gesunde Ernährung immer um. Sie lerne aber in der Ernährungsberatung dazu und wisse, wie wichtig es sei, Frisches zuzubereiten. Sie esse eher zu viel . An schlechten Tagen sei es ihr egal, wieviel sie esse. Man versuche gemeinsam, eine warme Mahlzeit pro Tag herzurichten (S. 7). Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin wisse, was gesunde Ernährung sei, und könne kochen. Dass sie dies nicht immer umsetze , sei in keiner Weise ein Grund, dass sie in ein Heim eingewiesen werden müsste. Es sei zumut bar, Fertig- und Halbfertigprodukte zu verwenden und kalte Speisen zu sich zu nehmen. Es könne keine Zeit angerechnet werden (S. 7). 4.1. 10 Im Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten könne die Beschwerdeführerin mit dem Auto alleine in die Ergotherapie, in die Gitarren stunde und zum Reiten fahren . Zum Arzt und zur Psychotherapie fahre sie zwar selb er , aber immer gemeinsam mit der Schwester. Den öffentlichen Verkehr könne sie nur im äussersten Notfall benutzen. Grosse Menschenmengen würden ihr Angst machen. Einkäufe für den Haushalt erledigten die Zwillinge gemeinsam, persönliche Einkäufe ebenfalls oder online (S. 7). Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lage , m it dem Auto zu Terminen, zum Einkaufen und zu Freizeitaktivitäten zu fahren. Sie habe keine regelmässigen Arzttermine . Die Psychotherapie könne sie, wie die Ergo therapie, selbständig erreichen. Dass die Zwillinge für den Haushalt gemein sam einkaufen würden, sei nicht unüblich. Überdies sei es auch zumutbar, Lebens mittel online einzukaufen (S. 7). Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Zwillingsschwester zusammen und sei nicht im Sinne des Gesetzes isoliert. Sie benötige keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne des Gesetzes. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass sie in keiner der sechs Lebensverrichtungen auf regelmässige, erhebliche und dauerhafte Dritthilfe ange wiesen sei. Sie werde von ihrer nicht im Haushalt lebenden älteren Schwester begleitet. Die Intensität und die Erheblichkeit der Begleitung reichten nicht aus, um den Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche auszuweisen (S. 8).
- 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin i n den Bereichen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen , Verricht ung der Notdurft und Körperpflege unbestritten selbständig ist ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 9 ). Strittig und zu prü fen ist, ob sie infolge einer erforderlichen lebenspraktische n Begleitung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heims lebt und infolge Beeinträch tigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstän dig wohnen kann (lit. a), für die Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b), oder ernst haft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Regel mässig ist die lebenspraktische Begleitung dann, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 2093 KSH mit Verweis auf BGE 133 V 450). Ziel der lebens praktischen Begleitung ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksich tigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen (Rz. 2085 KSH). Mithin ist die lebenspraktische Begleitung nur dann erforderlich, wenn eine Per son unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, ange messene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw., Rz. 2086 KSH). 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Bedarfs an Dritthilfe im Rahmen der lebenspraktische n Begleitung auf den Abklärungs bericht vom 1
- August 2024 (vorstehend E. 4 ), wobei sie nach ergan genem Einwand in der angefochtenen Verfügung zur Begründung auf eine Stellung nahme der Abklärungsperson verwies (vgl. Urk. 2 S. 3 f.), die sich jedoch nicht in den Akten findet. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Zeitbedarf von insgesamt eine r Stunde pro Woche (vgl. Urk. 11/238 S. 5-6 ; Urk. 2 S. 3 ). Dagegen machte d ie Beschwerdeführer in geltend, dass aus den näher dargelegten Gründen ein zeitlicher Aufwand von mehr als 11 Stunden pro Woche ausge wiesen sei (vorstehend E. 2.2). 5.3 Der Abklärungsbericht vom 1
- August 2024 erging in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie in Kenntnis der massgeblichen Diagnosen. Hin sichtlich der darin aufgelisteten Diagnosen ist jedoch festzuhalten, dass die von der Abklärungsperson genannte Diagnose einer PTBS (vorstehend E. 4.1) nicht ausgewiesen ist, wurde diese doch von Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom 2
- November 2016 verworfen (vgl. Urk. 11/93 S. 14). Die Angaben der hilfeleis tenden Personen, nämlich der älteren und der Zwillingsschwester, wurden berücksichtigt und der Berichtstext ist detailliert. Der Bericht stellt somit grund sätzlich eine zuverlässige Entscheidgrundlage dar, soweit keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen. Nachfolgend ist im Einzelnen auf die für die Frage der Erforderlichkeit der lebenspraktischen Begleitung massgeblichen Bereiche einzugehen. 5.4 Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ( Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) beinhaltet Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewälti gung von Alltagssituationen (z. B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) sowie Haushaltsführung (Rz. 2095 KSH ). 5.4.1 Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung umfasst beispielweise die Aufforderung auf zustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, das Beachten eines Tag- und Nachtrhythmus und das Planen und Organisieren von Terminen (Rz. 2096 KSH). Im Bereich Tagesstruktur und Alltagsbegleitung rechnete die Abklärungs person insgesamt 30 Minuten pro Woche an (vgl. vorstehend E. 4.1. 5 ). Die Abklärungsperson anerkannte, dass die Beschwerdeführerin auf Alltagsbe gleitung durch ihre Schwestern angewiesen ist und täglich geweckt werden muss, zudem muss sie nach den Wutausbrüchen getröstet werden (vgl. vorstehend E. 4.1.5 ). Die Schwester der Beschwerdeführerin teilte anlässlich der Abklärung mit, dass sie immer involviert ist, wenn etwas zu organisieren oder zu planen ist, dass eine enge Begleitung notwendig ist, wenn viele Termine anstehen, und dass oft eine Erinnerung an eine gute und regelmässige Ernährung nötig ist. Auch wurde die Aussage der Schwester, dass die Beschwerdeführerin tagelang im Zimmer bleibt, wenn niemand sie tröstet, berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 4 .1 .1 ). Unter dem massgeblichen Aspekt der Verhinderung einer drohenden Verwahrlosung oder eines Heimeintrittes kann jedoch bei der Anerkennung eines Bedarfs von 30 Minuten nicht von einer klaren Fehleinschätzung gesprochen werden, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, d ass die Beschwerdeführerin oh n e Aufforderung regelmäs sig duscht und ihre Kleider wechselt ( Urk. 11/238 S. 5 ) , sich zuverlässig und selbständig viermal wöchentlich um ihr Pflegepferd kümmert und ausreitet, Kaninchen hält , nach dem Wecken selbständig aufsteht, das Gitarrenspiel übt und wöchentlich Gitarrenunterricht wahrnimmt , hin und wieder ins Kino gehen kann, die Mahlzeiten so oft wie möglich mit der Zwillingsschwester , regelmässig und zu normalen Zeiten einnimmt und die Nachtruhe einhält (E. 4.1.2, 4.1.5). Dass sie sich hinsichtlich der Besuche beim Pflegepferd nach den Gegebenheiten der Jahres zeiten richten kann und im Sommer , wenn es heiss ist , spätestens bis 10 Uhr und im Winter aufgrund der einsetzenden Dunkelheit eher am Nachmittag hingeht ( Urk. 11/238 S. 3), spricht zudem für erhebliche organisatorische und vorausschauende Fähigkeiten. Von einer drohenden Verwahrlosung kann deshalb insgesamt nicht ausgegangen werden. Die Abklärungsperson hat unter Berücksich tigung dieser Fähigkeiten den Hilfsbedarf auf 30 Minuten pro Woche veranschlagt, was nicht zu beanstanden ist. 5.4.2 Für die Administration und Fragen zur Gesundheit rechnete die Abklärungs person einen Bedarf von 15 Minuten wöchentlich an (vgl. vorstehend E.
- 1.6 ) . In ihrer Beschwerdeantwort ging die Beschwerdegegnerin auf die weiteren Aspekte des Sortierens der Post, der Anrufe und der Begleitung zu Arztterminen ein, hielt aber dafür, dass die Anrechnung von 15 Minuten gerechtfertigt ist , da die besagten Aufgaben nicht wöchentlich anfallen würden ( Urk. 10 S. 3) . Bei den einfachen administrativen Tätigkeiten ist die Mithilfe der Familienan gehörigen zu berücksichtigen. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, Rz. 2100 KSH). Ent sprechend ist auch in diesem Bereich keine klare Fehleinschätzung ersichtlich , zumal die Beschwerdeführerin ihre Rechnungen per E-Banking selbständig bezahlen kann. Bei Fragen zur Gesundheit wurde im Abklärungsbericht festge halten, dass die Beschwerdeführerin die Informationen von den Ärzten jeweils schon aufnehme, aber unsicher sei, ob sie alles verstanden habe. Wenn es ein komplexeres Gesundheitsthema gäbe, begleite die Schwester sie zum Arzt ( Urk. 11/238 S. 6). Dies e Hilfestellung ist somit nicht regelmässig erforderlich. 5.4.3 Zum Bereich Haushaltführung gehören Leistungen wie Wohnung putzen und auf räumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw. Die erforderlichen Hilfe leistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die ent sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Bei der Haushalts führung und den Mahlzeiten sind somit Mindestanforderungen zu beachten und es ist nicht auf einen perfekt geführten Haushalt und aufwendig zubereitete Mahl zeiten abzustützen. Die in der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) oder im FAKT für den Haushalt erfassten Zeiten können daher nicht als Referenz herangezogen werden. Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln oder keine Fenster putzen, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Auch wenn sie nicht regelmässig staubsaugen oder aufräumen kann, besteht noch keine Verwahr losung. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebens praktische Begleitung anerkannt werden (Rz. 2098 KSH). Als Mindestanforderung gilt , dass die Person in der Lage ist, zweimal im Monat die Wäsche zu waschen (dazu gehören die Bedienung sowie das Befüllen und Entleeren der Wasch maschine, das Zusammenlegen und Wegräumen der Wäsche, aber ohne Bügeln und Flicken), die Wohnung alle zwei Wochen zu putzen (dazu gehören Staub saugen und/oder w ischen, feucht aufnehmen, das Badezimmer putzen) und ein fache Mahlzeiten zuzubereiten (Rz. 2098.1 KSH). Dabei ist auf einen Einpersonen haushalt abzustützen. Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, so kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden (Rz. 2098.2 und 2101 KSH). In diesem Bereich wurde für die Wohnungspflege ein Betreuungsaufwand im Umfang von 15 Minuten angerechnet , was unter Berücksichtigung der vorge nannten Mindestanforderungen der Haushaltführung und der Frage einer dro henden Verwahrlosung angemessen erscheint . Mit der Anleitung durch die Schwester vermag die Beschwerdeführerin die minimalen Anforderungen an die Haushaltführung zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin erledigt die Reinigungs arbeiten gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester und es ist ihr mit Begleitung möglich, auch Unangenehmes (WC-Reinigung, Einräumen des Geschirrspülers) zu bewältigen. Ihr Bett bezieht sie einmal im Monat selbst ( Urk. 11/238 S. 6). Anlässlich des Besuchs der Abklärungsperson war zudem keine Verschmutzung der Wohnung erkennbar und die Küche wirkte sauber und ordentlich ( Urk. 11/238 S. 1). Hinsichtlich der Wäschepflege wies d ie Abklärungsperson darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weiss, wie man Wäsche pflegt und sich am Prozess betei lig t. Ebenso kennt sie eine gesunde Ernährung und kann kochen (E. 4.5.3). Insge samt wurde dem Bereich Haushalt -und Wäschepflege sowie Ernährung mit dem Anrechnen ein e s Bedarfs von 15 Minuten angemessen Rechnung getragen; eine klare Fehleinschätzung liegt nicht vor und es kann nicht von einer drohenden Verwahrlosung oder einem drohenden Heimeintritt gesprochen werden , wenn die Hilfestellung nicht geleistet würde . 5.5 Im Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeur besuche etc . ) zu verlassen . Die Schadenminderungspflicht umfasst nebst der Hilfe durch Familienangehörige, die Einkäufe selbst online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen (Rz. 2104 KSH). In diesem Bereich wurde kein Betreuungsaufwand angerechnet (E. 4.1.10) . Dem ist zu folgen: Arztbesuche erfolgen alle zwei bis drei Wochen beziehungsweise bei Bedarf, ins Ernährungszentrum geht die Beschwerdeführerin einmal im Monat. In die zwei Mal wöchentlich stattfindende Ergotherapie , zu ihrem Pflege pferd und in die Gitarrenstunde fährt die Beschwerdeführerin mit dem Auto alleine (E. 4.1.10). Dass sie zur Psychotherapie und zu den Arztbesuchen zwar selbst, aber in Begleitung der Schwester fährt, kann im Rahmen der Schadenmin derungspflicht der Familienangehörigen nicht zusätzlich abgegolten werden. Die Beschwerdeführerin ist fähig, Freizeitaktivitäten (Gitarrenstunde, Pflegepferd, Kinobe suche) selbständig wahrzunehmen, tätigt persönliche Einkäufe online und Haushalteinkäufe zusammen mit der Zwillingsschwester (vorstehend E. 4.1.10) . Es ist diesbezüglich kein Betreuungsbedarf ersichtlich und es nicht von einer Gefahr der dauernden Isolation von sozialen Kontakten mit sich daraus erge bender Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehe n (Rz. 2105 KSH). 5.6 S ofern der Abklärungsb ericht – wie vorliegend – eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im umschriebenen Sinne (E. 1.4) darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklä rung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 1
- September 2015 E. 4). Vorliegend ist keine klar feststellbare Fehleinschätzung ersichtlich. Lebenspraktische Begleitung ist , wie erwähnt, nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenmin derungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (E. 5.1). A nge sichts der im Abklärungsbericht wiedergegebenen Fähigkeiten der Beschwer deführerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer drohenden Verwahrlosung auszugehen ; die Beschwerdeführerin ist vielmehr fähig, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Es kann deshalb offengelassen wer den, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin auf interne Richtwerte abgestützt hat. Das Bundesgericht hat zudem unlängst darauf hingewiesen, dass Minuten werte wie diejenigen des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 im Bereich der lebenspraktischen Begleitung nicht anzuwenden sind, da für die hier massgebliche Fragestellung, nämlich ob die versicherte Person ohne die entspre chende Hilfestellung verwahrlosen würde oder in ein Heim eingewiesen werden müsste, ein deutlich strengerer Massstab für die Festlegung der erforderlichen Hilfeleistungen gilt. Gemessen daran fallen die in FAKT2 (und in der SAKE) ent haltenen Minutenwerte regelmässig höher aus und können daher nicht direkt in die Bedarfsrechnung einfliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2024 vom 2
- September 2025 E. 4.2). Daraus folgt jedoch auch, dass die Beschwer degegnerin gehalten ist, sich bei der Abklärung des Bedarfs bei lebenspraktischer Begleitung nicht einzig von Richtwerten leiten zu lassen, sondern – wie vorlie gend – eine einzelfallgerechte Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führ erin aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch e instweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht; GSVGer) . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00599 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 2 9.
Dezember
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Pro
Infirmis
Zürich Sozialberatung,
Y.___ Hohlstrasse
560,
Postfach,
8048
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___,
geboren
1992,
leidet
an
verschiedenen
Geburtsge brechen
und
bezog
Leistungen
der
Invalidenversicherung
in
Form
von
medizinischen
Massnahmen
und
Sonderschulmassnahmen
(vgl.
Urk.
11/ 120/1) .
Die
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
erteilte
am
3 0.
September
2009
Kostengutsprache
für
die
erstmalige
berufliche
Ausbildung
zur
Bekleidungsgestalterin
(Urk.
11/88),
die
die
Versicherte
erfolgreich
abschloss
(Urk.
11/113).
Mit
unangefochten
in
Rechtskraft
erwachsener
Verfügung
vom
2 5.
April
2013
(Urk.
11/130)
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Rentenanspruch
der
Versicherten.
Am
3 1.
August
2013
meldete
sich
die
Versicherte
unter
Hinweis
auf
die
Geburts gebrechen
und
psychische
Probleme
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
(Berufliche
Integration/Rente)
an
(Urk.
11/133).
Die
IV-Stelle
tätigte
medizinische
(Urk.
11/143;
Urk.
11/153-154;
Urk.
11/176)
und
erwerb liche
(Urk.
11/152)
Abklärungen
und
erteilte
der
Versicherten
am
1.
September
2015
Kostengutsprache
für
ein
Belastbarkeitstraining
(Urk.
11/160) .
Nach
Einho lung
eines
neuropsychologischen
(Urk.
11/190)
und
eines
psychiatrischen
Gut achtens
(Urk.
11/193)
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
Verfügung
vom
1 5.
Mai
2017
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
100
%
rückwirkend
ab
1.
August
2013
eine
ganze
Rente
zu
(Urk.
11/207;
Urk.
11/213).
Der
Rentenanspruch
wurde
im
Rahmen
des
2019
veranlassten
amtlichen
Revisionsverfahrens
(Urk.
11/226)
mit
Mitteilung
vom
2 8.
August
2019
bestätigt
(Urk.
11/230).
1.2
Am
2.
Mai
2024
(Eingangsdatum)
meldete
sich
die
Versicherte
zum
Bezug
einer
Hilflosenentschädigung
an
(Urk.
11/234,
Urk.
11/236).
Die
IV-Stelle
veranlasste
eine
Abklärung
betreffend
Hilflosenentschädigung
für
Erwachsene,
über
die
am
1 5.
August
2024
berichtet
wurde
(Urk.
11/238).
Nach
durchgeführtem
Vor - bescheid verfahren
(Urk.
11/239;
Urk.
11/246)
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Ver fügung
vom
2 4.
September
2024
einen
Anspruch
der
Versicherten
auf
Hilflosenent schädigung
(Urk.
11/248
=
Urk.
2).
2.
Die
Versicherte
erhob
am
2 2.
Oktober
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
2 4.
September
2024
(Urk.
2)
und
beantragte
deren
Aufhebung
sowie
die
Zuspre chung
einer
Entschädigung
für
leichte
Hilflosigkeit
im
Sinne
von
lebens praktischer
Begleitung.
Weiter
seien
die
internen
Zeitwerte
der
Beschwerde gegnerin
offenzulegen
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
Dezember
2024
(Urk.
10)
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Gerichtsverfügung
vom
2 1.
Januar
2025
(Urk.
12)
wurde
der
Beschwer deführerin
antragsgemäss
(Urk.
1
S.
2)
die
unentgeltliche
Prozessfüh rung
gewährt
und
gleichzeitig
der
Beschwerdegegnerin
Frist
angesetzt,
um
dem
Gericht
das
Feststellungsblatt
für
den
Beschluss
betreffend
Hilflosigkeit
einzu reichen.
Am
1 0.
Februar
2015
(Urk.
13)
reichte
die
Beschwerdegegnerin
den
Abklärungs bericht
vom
1 5.
August
2024
ein
(Urk.
14).
Mit
Eingabe
vom
2 3.
April
2025
(Urk.
17)
verzichtete
die
Beschwerdeführerin
auf
die
Einreichung
einer
Replik,
wovon
die
Beschwerdegegnerin
am
1 2.
Juni
2025
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
19).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art.
42
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
haben
Versicherte
mit
Wohnsitz
und
gewöhnlichem
Aufenthalt
(Art.
13
des
Bundes gesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG)
in
der
Schweiz,
die
hilflos
(Art.
9
ATSG)
sind,
Anspruch
auf
eine
Hilflosenent schädigung.
Vorbehalten
bleibt
Artikel
42 bis
IVG.
Als
hilflos
gilt
eine
Person,
die
wegen
einer
Beeinträchtigung
der
Gesundheit
für
alltägliche
Lebensver richtungen
dauernd
der
Hilfe
Dritter
oder
der
persönlichen
Überwachung
bedarf
(Art.
9
ATSG).
Im
Bereich
der
Invalidenversicherung
gilt
auch
eine
Person
als
hilflos,
welche
zu
Hause
lebt
und
wegen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
angewiesen
ist
(Art.
42
Abs.
3
Satz
1
IVG;
Art.
38
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung,
IVV).
Liegt
aus schliesslich
eine
Beeinträchtigung
der
psychischen
Gesundheit
vor,
so
gilt
die
Person
nur
als
hilflos,
wenn
sie
Anspruch
auf
eine
Rente
hat
(Art.
42
Abs.
3
Satz
2
IVG).
Praxisgemäss
sind
die
folgenden
sechs
alltäglichen
Lebensver richtungen
massgebend
(BGE
148
V
28
E.
2.5.1,
133
V
450
E.
7.2,
121
V
88
E.
3a,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_343/2025
vom
8.
August
2025
E.
2.3.1
mit
Hinweisen): - Ankleiden,
Auskleiden; - Aufstehen,
Absitzen,
Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung
der
Notdurft; - Fortbewegung
(im
oder
ausser
H aus),
Kontaktaufnahme. 1.2
Art.
37
IVV
sieht
drei
Hilflosigkeitsgrade
vor.
Gemäss
Abs.
3
dieser
Bestimmung
gilt
die
Hilflosigkeit
als
leicht,
wenn
die
versicherte
Person
trotz
der
Abgabe
von
Hilfsmitteln: a. in
mindestens
zwei
alltäglichen
Lebensverrichtungen
regelmässig
in
erheb licher
Weise
auf
die
Hilfe
Dritter
angewiesen
ist; b. einer
dauernden
persönlichen
Überwachung
bedarf; c. einer
durch
das
Gebrechen
bedingten
ständigen
und
beson ders
aufwendigen
Pflege
bedarf; d. wegen
einer
schweren
Sinnesschädigung
oder
eines
schweren
körperlichen
Gebrechens
nur
dank
regelmässiger
und
erheblicher
Dienstleistungen
Dritter
gesellschaftliche
Kontakte
pflegen
kann;
oder e. dauernd
auf
lebenspraktische
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
38
IVV
ange wiesen
ist. 1.3
Nach
Art.
38
Abs.
1
IVV
liegt
ein
Bedarf
an
lebenspraktischer
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
42
Abs.
3
IVG
vor,
wenn
eine
volljährige
versicherte
Person
aus serhalb
eines
Heimes
lebt
und
infolge
Beeinträchtigung
der
Gesundheit: a.
ohne
Begleitung
einer
Drittperson
nicht
selbständig
wohnen
kann; b.
für
Verrichtungen
und
Kontakte
ausserhalb
der
Wohnung
auf
Begleitung
einer
Drittperson
angewiesen
ist;
oder
c.
ernsthaft
gefährdet
ist,
sich
dauernd
von
der
Aussenwelt
zu
isolieren.
Zu
berücksichtigen
ist
nur
diejenige
lebenspraktische
Begleitung,
die
regelmässig
und
im
Zusammenhang
mit
den
in
Absatz
1
erwähnten
Situationen
erforderlich
ist.
Nicht
darunter
fallen
insbesondere
Vertretungs-
und
Verwaltungstätigkeiten
im
Rahmen
von
Massnahmen
des
Erwachsenenschutzes
nach
den
Artikeln
390-398
des
Zivilgesetzbuches
(Art.
38
Abs.
3
IVV).
Als
regelmässig
im
Sinne
dieser
Bestimmung
gilt
die
lebenspraktische
Begleitung,
wenn
sie
über
eine
Periode
von
drei
Monaten
gerechnet
im
Durchschnitt
mindestens
zwei
Stunden
pro
Woche
benötigt
wird
(BGE
146
V
322
E.
6.2
mit
Hinweisen).
Die
lebenspraktische
Begleitung
umfasst
weder
die
(direkte
oder
indirekte)
Dritt hilfe
bei
den
alltäglichen
Lebensverrichtungen
noch
die
dauernde
Pflege
oder
persönliche
Überwachung
im
Sinne
von
Art.
37
IVV.
Vielmehr
stellt
sie
ein
zusätz liches
und
eigenständiges
Institut
dar.
Lebenspraktische
Begleitung
ist
nicht
auf
Menschen
mit
psychischen
oder
geistigen
Behinderungen
beschränkt;
auch
körperlich
Behinderte
können
grundsätzlich
lebenspraktische
Begleitung
beanspruchen.
Die
Notwendigkeit
einer
Dritthilfe
ist
objektiv
nach
dem
Gesundheits zustand
der
versicherten
Person
zu
beurteilen.
Abgesehen
vom
Auf enthalt
in
einem
Heim
ist
die
Umgebung,
in
welcher
sie
sich
aufhält,
grund sätzlich
unerheblich.
Bei
der
lebenspraktischen
Begleitung
darf
keine
Rolle
spielen,
ob
die
versicherte
Person
allein
lebt,
zusammen
mit
dem
Lebenspartner,
mit
Familienmitgliedern
oder
in
einer
der
heutzutage
verbreiteten
neuen
Wohn formen.
Massgebend
ist
einzig,
ob
die
versicherte
Person,
wäre
sie
auf
sich
allein
gestellt,
erhebliche
Dritthilfe
in
Form
von
Begleitung
und
Beratung
benötigen
würde.
Von
welcher
Seite
diese
letztlich
erbracht
wird,
ist
ebenso
bedeutungslos
wie
die
Frage,
ob
sie
kostenlos
erfolgt
oder
nicht
(BGE
146
V
322
E.
2.3
mit
Hin weisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_444/2023
vom
28.
Februar
2024
E.
2.3). 1.4
Gemäss
Art.
69
Abs.
2
IVV
kann
die
IV-Stelle
zur
Prüfung
eines
Leistungs anspruchs
unter
anderem
Abklärungen
an
Ort
und
Stelle
vornehmen
(vgl.
auch
Rz .
8011
des
Kreisschreibens
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
über
Hilflosigkeit
[KSH],
Stand:
1.
Januar
2025).
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Abklärungs bericht
unter
dem
Aspekt
der
Hilflosigkeit
(Art.
9
ATSG)
oder
des
Pflege bedarfs
folgenden
Anforderungen
zu
genügen:
Als
Berichterstatterin
oder
Berichterstatter
wirkt
eine
qualifizierte
Person,
welche
Kenntnis
der
örtlichen
und
räumlichen
Verhältnisse
sowie
der
aus
den
seitens
der
Mediziner
gestellten
Diag nosen
sich
ergebenden
Beeinträchtigungen
und
Hilfsbedürftigkeiten
hat.
Bei
Unklar heiten
über
physische
oder
psychische
Störungen
und/oder
deren
Auswir kungen
auf
alltägliche
Lebensverrichtungen
sind
Rückfragen
an
die
medizi nischen
Fachpersonen
nicht
nur
zulässig,
sondern
notwendig.
Weiter
sind
die
Angaben
der
Hilfe
leistenden
Personen
zu
berücksichtigen,
wobei
divergierende
Meinungen
der
Beteiligten
im
Bericht
aufzuzeigen
sind.
Der
Berichtstext
schliess lich
muss
plausibel,
begründet
und
detailliert
bezüglich
der
einzelnen
alltäglichen
Lebensverrichtungen
sowie
der
tatbestandsmässigen
Erfordernisse
der
dauernden
Pflege
und
der
persönlichen
Überwachung
und
der
lebenspraktischen
Begleitung
sein.
Schliesslich
hat
er
in
Übereinstimmung
mit
den
an
Ort
und
Stelle
erhobenen
Angaben
zu
stehen.
Das
Gericht
greift,
sofern
der
Bericht
eine
zuverlässige
Ent scheidungsgrundlage
im
eben
umschriebenen
Sinne
darstellt,
in
das
Ermessen
der
die
Abklärung
tätigenden
Person
nur
ein,
wenn
klar
feststellbare
Fehlein schätzungen
vorliegen.
Das
gebietet
insbesondere
der
Umstand,
dass
die
fachlich
kompetente
Abklärungsperson
näher
am
konkreten
Sachverhalt
ist
als
das
im
Beschwerdefall
zuständige
Gericht
(BGE
140
V
543
E.
3.2.1,
133
V
450
E.
11.1.1,
130
V
61
E.
6.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_332/2024
vom
13.
Juni
2024
E.
4.1
mit
Hinweisen).
Diese
Grundsätze
gelten
entsprechend
auch
für
die
Abklärung
der
Hilflosigkeit
unter
dem
Gesichtspunkt
der
lebenspraktischen
Begleitung
(BG E
133
V
450
E.
11.1.1;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_464/2015
vom
14.
September
2015
E.
4)
sowie
unter
dem
Aspekt
des
Intensivpflegezuschlags
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_ 573/2018
vom
8.
Januar
2019
E.
3.2). 1.5
Verwaltungsweisungen,
wie
etwa
Wegleitungen
oder
Kreisschreiben,
richten
sich
an
die
Durchführungsstellen
und
sind
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbindlich.
Dieses
soll
sie
bei
seiner
Entscheidung
aber
berücksichtigen,
sofern
sie
eine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwend baren
gesetzlichen
Bestimmungen
zulassen.
Das
Gericht
weicht
also
nicht
ohne
triftigen
Grund
von
Verwaltungsweisungen
ab,
wenn
diese
eine
überzeugende
Konkretisierung
der
rechtlichen
Vorgaben
darstellen.
Insofern
wird
dem
Bestre ben
der
Verwaltung,
durch
interne
Weisungen
eine
rechtsgleiche
Gesetzesan wendung
zu
gewährleisten,
Rechnung
getragen
(BGE
146
V
224
E.
4.4.2,
141
V
365
E.
2.4
m.w.H.). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
wie
folgt:
Die
Abklärung
vor
Ort
habe
ergeben,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
keiner
der
sechs
Lebensverrichtungen
auf
regelmässige,
erhebliche
und
dauernde
Dritt hilfe
angewiesen
sei.
Sie
lebe
mit
ihrer
Zwillingsschwester
zusammen
und
werde
von
ihrer
nicht
im
Haushalt
lebenden
älteren
Schwester
begleitet.
Die
Intensität
und
die
Erheblichkeit
der
Begleitung
reichten
nicht
aus,
um
den
Mindestaufwand
von
zwei
Stunden
pro
Woche
für
eine
lebenspraktische
Begleitung
auszuweisen.
Die
Beschwerdeführerin
erhalte
Anleitung
in
der
Tagesstrukturierung
und
der
Haushaltorganisation
und
werde
bei
der
Administration
und
in
Gesundheits fragen
unterstützt.
Sie
könne
Haushaltarbeiten
ausführen,
kochen
und
Teilbe reiche
der
Wäschepflege
übernehmen.
Überdies
könne
sie
ihre
Termine
mit
dem
eigenen
Auto
überwiegend
selbst
wahrnehmen
(S.
2).
Die
Zeitangaben,
die
der
Abklärungsdienst
für
die
Berechnung
der
lebenspraktischen
Begleitung
nutze,
seien
Erfahrungswerte,
die
gemeinsam
mit
Dienstleistern
aus
dem
Spitex -Bereich
erarbeitet
worden
seien.
Diese
Zeitwerte
würden
gerichtlich
gestützt
und
bei
der
Beschwerdeführerin
seien
die
üblichen
Erfahrungswerte
bei
psychischen
Erkran kungen
zur
Anwendung
gekommen
(S.
3
oben).
Aus
näher
dargelegten
Gründen
sei
keine
Erhöhung
der
angerechneten
Zeitwerte
vorzunehmen
(S.
3).
In
ihrer
Beschwerdeantwort
(Urk.
10)
wies
die
Beschwerdegegnerin
darauf
hin,
dass
nicht
die
tatsächlichen
Hilfeleistungen
massgeblich
seien,
sondern
dieje nigen,
die
notwendig
erschienen,
um
eine
schwere
Verwahrlosung
oder
eine
Heimeinweisung
zu
verhindern .
Mit
Blick
auf
den
ausführlichen
Abklärungs bericht,
dem
Beweiswert
zukomme,
sei
eine
solche
Bedrohung
nicht
erkennbar.
Weiter
sei
betreffend
die
geforderte
Offenlegung
interner
Richtwerte
bezüglich
der
Zeitangaben
festzuhalten,
dass
sie
angesichts
der
Menge
an
Fällen
nicht
umhin komme,
sich
an
gewissen
internen
Richtlinien
zu
orientieren.
Dennoch
werde
sie
der
individuellen
Einzelfallbeurteilung
gerecht
und
stelle
die
Gleichbe handlung
sicher.
Würden
interne
Richtwerte
offengelegt,
so
wäre
eine
unbe fangene
und
zuverlässige
Beurteilung
nicht
mehr
gewährleistet.
Abzuklärende
Personen
könnten
dadurch
vorgängig
versicherungsrechtliche
Überlegungen
im
Hinblick
auf
das
Leistungsgesuch
an stelle n
(S.
4).
Es
resultiere
ein
anrechenbarer
Aufwand
von
weniger
als
zwei
Stunden,
weshalb
kein
Anspruch
auf
lebens praktische
Begleitung
bestehe
(S.
5).
2.2
Die
Beschwerdeführerin
machte
geltend
(Urk.
1),
die
in
der
angefochtenen
Ver fügung
erwähnten
internen
Zeitwerte
seien
nicht
herausgegeben
worden.
Weder
in
Art.
42
IVG
noch
in
Art.
38
IVV
würden
Leistungsbegrenzungen
oder
Standardi sierungen
der
Aufwände
vorgesehen.
Selbst
im
KSH
sei en
keine
Leistungs begrenzung
oder
Richtwerte
erwähnt.
Es
sei
eine
Einzelfallbetrachtung
notwendig.
Weiter
habe
das
Bundesgericht
Richtwerte
in
den
Lebensbereichen
Ernährung
und
Wohnungsreinigung
als
nicht
haltbar
bezeichnet.
Somit
würden
die
angewandten
Zeitwerte
gerichtlich
nicht
gestützt
und
falls
sie
überhaupt
zulässig
seien,
sei
eine
Anpassung
dieser
Richtwerte
nötig.
Auch
wenn
es
sich
angeblich
um
interne
Richtwerte
handle,
müssten
sie
von
der
Beschwer degegnerin
offengelegt
werden,
ansonsten
nicht
nachvollzogen
werden
könne,
ob
es
sich
um
einen
effektiven
Richtwert
handle
oder
ob
die
Beschwerdegegnerin
einen
gewissen
Spielraum
genutzt
habe
(S.
2).
Aus
näher
dargelegten
Gründen
sei
ein
höherer
Bedarf
anzurechnen
(S.
3
ff.).
Es
sei
nicht
nachvollziehbar,
wie
sich
die
angewandten
Minutenwerte
zusammensetzten
(S.
6).
Der
Unterstützungs bedarf
betrage
über
11
Stunden
pro
Woche,
weshalb
sie
Anspruch
auf
eine
Hilflosenent schädigung
für
lebenspraktische
Begleitung
habe
(S.
7).
2.3
Streitig
und
zu
prüfen
ist
der
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
eine
Entschä digung
für
leichte
Hilflosigkeit
im
Sinne
von
lebenspraktische r
Begleitung.
3. 3.1
Der
Verfügung
vom
1 5.
Mai
2017,
mit
der
der
Beschwerdeführerin
bei
einem
Invaliditäts grad
von
100
%
rückwirkend
ab
1.
August
2013
eine
ganze
Rente
zu ge sprochen
wurde
(Urk.
11/207;
Urk.
11/213)
und
der
diese
bestätigende n
Mit teilung
vom
2 8.
August
2019
(Urk.
11/230)
lagen
im
Wesentlichen
die
folgenden
medizinischen
Berichte
zugrunde. 3.2
Prof.
Dr.
phil.
A.___,
Neuropsychologin
M.
B.___
und
Dr.
med.
C.___,
Facharzt
für
Neurologie,
kamen
in
ihrem
am
2 9.
Juli
2016
erstatteten
neuropsy chologischen
Gutachten
(Urk.
11/190)
zum
Schluss,
dass
die
Beschwerdeführerin
vor
allem
bei
Aufgaben
mit
hohen
Anforderungen
an
die
Sprachverarbeitung
Schwierigkeiten
habe.
Die
sprachlichen
Schwierigkeiten
zeigten
sich
auch
in
der
Spontansprache,
wobei
vor
allem
der
sprachliche
Ausdruck
betroffen
sei,
nicht
aber
das
Sprachverständnis.
Weiter
zeigten
sich
leichtgradige
attentionale
Auf fälligkeiten.
Bei
einem
durchschnittlichen
allgemeinen
kognitiven
Leistungs niveau
mit
einem
IQ-Wert
von
91
Punkten
liege
keine
Intelligenzminderung
vor.
Die
Defizite
seien
im
Rahmen
einer
Entwicklungsstörung
des
Sprechens
und
der
Sprache
bei
Status
nach
Frühgeburt
zu
interpretieren
(S.
6
unten
f.).
Es
seien
leichtgradige
attentionale
Defizite
festzustellen.
Die
Zurückhaltung
und
ängst lich-misstrauische
Grundhaltung
in
der
zwischenmenschlichen
Interaktion
sei en
in
der
Untersuchung
sehr
deutlich
ersichtlich
geworden.
Für
die
weitere
berufliche
Tätigkeit
seien
ein
strukturierter
Rahmen
und
eine
gewisse
Anleitung
und
Führung
der
Beschwerdeführerin
sehr
empfohlen.
Zudem
sollte
die
entsprechende
Tätigkeit
keine
hohen
Anforderungen
an
die
sprachliche
Verarbeitung
stellen
sowie
von
moderater
Komplexität
sein
(S.
7
unten
f.). 3.3
Dr.
med.
D.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
erklärte
in
ihrem
psychiatrischen
Gutachten
vom
2 2.
November
2016
(Urk.
11/193),
das
psychiatrische
Krankheitsbild
sei
auf
die
Diagnose
ängstlich-vermeidende
selbstunsichere
Persönlichkeitsstörung
zurückzuführen.
Die
Aggressions ausbrüche
beziehungsweise
die
Impulskontrollstörung
seien
die
Folge
des
ängstlich-unsicheren
Verhaltens,
insbesondere
in
Bezug
auf
die
Wortpro duktion
und
die
mangelnde
sprachliche
Ausdrucksfähigkeit.
Die
Beschwer deführerin
habe
eine
übergrosse
Empfindsamkeit
gegenüber
der
Ablehnung
in
sozialen
Kontakten.
Eine
wohlwollende
und
sicherheitsvermittelnde
Atmosphäre
sei
Voraussetzung,
um
der
ängstlich
misstrauischen
Grundhaltung
und
Zurückhal tung
der
Beschwerdeführerin
entgegenzuwirken.
Bezüglich
einer
Anpassungs störung
mit
depressiver
Reaktion
sei
keine
Symptomatik
vorhanden.
Ebenso
lasse
sich
eine
depressive
Episode
im
Rahmen
einer
komplexen
posttrauma tischen
Belastungsstörung
(PTBS)
nicht
bestätigen
(S.
14).
Aufgrund
der
gesamten
psychischen
Konstellation
und
Lebenssituation
sei
die
Beschwerde führerin
in
ihrer
Belastbarkeit,
ihrem
Durchhaltevermögen
und
in
ihrer
zwischenmenschlichen
Kommunikationsfähigkeit
deutlich
eingeschränkt
(S.
15).
In
einer
adaptierten
Tätigkeit
würden
sich
die
psychosozialen
Defizite
und
Kommunikations störungen
ebenso
zeigen
wie
im
erlernten
Beruf.
In
letzterem
sei
die
Beschwerdeführerin
aus
gutachterlicher
Sicht
unter
bestimmten
Voraussetzungen
integrierbar,
wobei
ein
wohlwollendes
und
sicherheitsgebendes
Umfeld
zentral
sei
für
die
Entfaltung
des
Leistungspotentials
(S.
16).
Ein
individuell
ange passter
Einstieg
in
das
Berufsleben
sei
theoretisch,
sehr
atypisch
und
in
der
Umset zung
schwer
vorstellbar.
Andererseits
sei
aufgrund
des
jungen
Alters
der
Beschwerdeführerin
jede
Bemühung
unabhängig
von
der
zeitlichen
Dimension
lobenswert.
Dann
wäre
auch
zu
erwarten,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
ihrem
erlernten
Beruf
am
ersten
Arbeitsmarkt
tätig
sein
könnte
in
einem
Arbeitspensum
von
mindestens
50
bis
70
% .
Unter
Berücksichtigung
der
Notwendigkeit
der
konse quenten
wöchentlichen
Sprachtherapie
und
der
konsequenten
integrierten
psychiatrisch- psychotherapeutischen
ambulanten
Behandlung
sei
die
Erwerbs prognose
mittelfristig
positiv
(S.
17).
3.4
Dipl.
med.
E.___,
Facharzt
für
Neurologie,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
regionaler
ärztlicher
Dienst
(RAD),
hielt
am
1 6.
Dezember
2016
(Urk.
11/194/6-7)
fest,
es
sei
auf
die
Gutachten
abzustellen.
In
geschütztem
Rahmen
sei
die
Beschwerdeführerin
mindestens
4
Stunden
täglich
arbeitsfähig
(Urk.
11/194/ 6). 4. 4.1
Aus
dem
Abklärungsbericht
vom
1 5.
August
2024
über
die
Erhebung
vom
1 4.
August
2024
(Urk.
11/238)
geht
hervor,
dass
die
Beschwerdeführerin
mit
ihrer
Zwillingsschwester
zusammen lebt.
Die
ältere
Halbschwester
wohnt
etwa
500
Meter
entfernt.
Die
Diagnose
laute
wie
folgt:
ängstlich-vermeidende,
unsichere
Persönlichkeitsstörung,
Entwicklungsstörung
der
Sprache
und
des
Sprechens
und
PTBS
(S.
1). 4.1.1
Die
anwesende
Schwester
habe
mitgeteilt,
dass
die
Beschwerdeführerin
aus
dem
Nichts
komplett
ausrasten
und
einen
Wutausbruch
haben
könne.
Sie
schreie
dann,
beschimpfe
die
Schwestern
und
werfe
Dinge
umher.
Dann
erleide
sie
einen
Zusammenbruch
und
weine
nur
noch.
Man
müsse
sie
dann
trösten,
was
die
Schwester
übernehme.
Wenn
niemand
komme
und
sie
tröste,
würde
die
Beschwer deführerin
auch
tagelang
im
Zimmer
bleiben.
Ihr
grösstes
Problem
aber
sei
der
Kontakt
zu
Dritten.
Sie
habe
nur
wenige
Freunde,
die
sie
einige
Male
im
Jahr
sehe.
Sie
habe
ein
Pflegepferd,
das
sie
gemeinsam
mit
der
Schwester
betreue
und
auch
ausreite.
Ansonsten
vermeide
sie
die
Kontaktaufnahme
und
nehme
das
Telefon
nicht
ab,
wenn
sie
nicht
wisse,
wer
anrufe
oder
was
das
Gegenüber
wolle
(S.
2).
4.1.2
Sie
stehe
zu
unterschiedlichen
Zeiten
auf,
das
Ziel
sei
acht
Uhr,
es
werde
aber
manchmal
auch
zehn
Uhr.
Die
ebenfalls
berentete
Zwillingsschwester
habe
einen
ähnlichen
Rhythmus
und
man
frühstücke
gemeinsam.
Die
Körperpflege
mache
sie
regelmässig,
immer
dann,
wenn
sie
sich
nicht
mehr
sauber
fühle.
Meistens
dusche
sie
jeden
Tag,
eher
zu
oft.
Jeden
Montag
und
Mittwoch
habe
sie
Ergo therapie,
da
sei
es
wichtig,
dass
sie
rechtzeitig
aufstehe
am
Morgen.
Die
ältere
Schwester
oder
die
Zwillingsschwester
weck t e n
sie.
Ihren
Wecker
höre
sie
nicht
oder
schalte
ihn
aus.
Wenn
sie
keine
Termine
habe
am
Morgen,
übe
sie
ungefähr
eine
halbe
bis
eine
Stunde
lang
das
Gitarrenspiel.
Am
Mittwochnachmittag
habe
sie
jeweils
Gitarrenunterricht.
Zum
Pflegepferd
gehe
sie
ungefähr
viermal
pro
Woche.
Sie
pflege
das
Pferd
und
reite
aus.
Zwei
Kaninchen
habe
sie
auch.
Mittags
werde
eher
unregelmässig
gekocht,
man
esse
oft
Brot.
Die
ältere
Schwester
teilte
mit,
dass
oft
eine
Erinnerung
an
eine
gute
und
regelmässige
Ernährung
nötig
sei.
Die
Mahlzeiten
würden
die
Zwillinge
wann
immer
möglich
gemeinsam
ein nehmen .
Die
Beschwerdeführerin
versuche
immerhin
einmal
am
Tag
etwas
zu
kochen.
Abends
schaue
sie
fern,
auch
ins
Kino
gehe
sie
hin
und
wieder.
Per
sei
sie
ständig
mit
der
älteren
Schwester
in
Kontakt
(S.
3).
4.1.3
In
den
Bereichen
An-
und
Auskleiden,
Aufstehen/Absitzen/Abliegen,
Verrichten
der
Notdurft
und
Essen
sei
die
Beschwerdeführerin
selbständig.
Bezüglich
Körper pflege
machte
die
Beschwerdeführerin
geltend,
dass
ihre
Schwester
ihr
die
Haare
wasche
und
sie
dabei
am
Boden
bei
der
Badewanne
knie.
Sie
könne
den
Kopf
nicht
nach
hinten
beugen,
ohne
dabei
Schwindel
zu
bekommen.
Ansonsten
sei
sie
in
der
Körperpflege
selbständig.
Dazu
hielt
die
Abklärungsperson
fest,
es
sei
nicht
nachvollziehbar,
warum
die
Beschwerdeführerin
die
Haare
nicht
waschen
könne.
Sie
könnte
eine
andere
Methode
wählen
und
sich
beim
Haarewaschen
in
der
Dusche
auf
einen
Hocker
setzen
oder
den
Kopf
nach
vorne
statt
nach
hinten
beugen.
Es
liege
keine
Diag nose
vor,
die
den
Schwindel
verursache,
und
die
Beschwerdeführerin
nehme
keine
Medikamente
ein,
die
dies
bewirken
könnten.
Der
Bereich
könne
nicht
ange rechnet
werden,
das
Thema
könne
aber
in
der
lebenspraktischen
Begleitung
berück sichtigt
werden.
4.1.4
Im
Bereich
Fortbewegung
und
Pflege
gesellschaftlicher
Kontakte
sei
die
Beschwer deführerin
funktional
nicht
eingeschränkt.
Die
Dritthilfe,
die
sie
benö tige,
werde
im
Bereich
der
lebenspraktischen
Begleitung
beschrieben.
Die
Berei che
seien
nicht
kumulierbar
(S.
4).
4.1. 5
Im
Bereich
Hilfeleistungen,
die
das
selbständige
Wohnen
ermöglich t en,
arbeite
der
Ergotherapeut
an
den
Themen
Tagesstruktur
und
Haushaltorganisation.
Wenn
etwas
zu
organisieren
oder
zu
planen
sei,
sei
die
ältere
Schwester
immer
invol viert.
Wenn
vieles
anstehe,
beispielsweise
viele
Termine
hintereinander,
sei
eine
enge
Begleitung
notwendig.
Es
müsse
dann
viel
zugeredet
und
erklärt
werden.
Die
Schwester
rufe
die
Beschwerdeführerin
jeden
Morgen
an,
wenn
sie
sich
nicht
innert
nützlicher
Frist
melde.
Manchmal
werde
sie
auch
durch
die
Zwillings schwester
geweckt.
Es
komme
nur
sehr
selten
vor,
dass
sie
ohne
Hilfe
von
aussen
am
Morgen
aus
dem
Bett
komme.
Die
Mahlzeiten
nehme
sie
regelmässig
und
zu
normalen
Zeiten
ein,
hin
und
wieder
sei
eine
Erinnerung
notwendig.
Die
Nacht ruhe
halte
sie
ein
(S.
5).
Zu
diesem
Bereich
hielt
die
Abklärungsperson
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
auf
Alltagsbegleitung
durch
ihre
Schwestern
angewiesen
sei.
Sie
erhalte
auch
Hilfe
bei
der
Tagesstrukturierung
durch
die
Ergotherapie.
Die
Beschwerdeführerin
müsse
täglich
geweckt
werden.
Sie
habe
immer
wieder
Wutausbrüche,
die
nicht
altersüblich
seien,
und
müsse
danach
auch
getröstet
werden.
Es
könnten
30
Minuten
pro
Woche
angerechnet
werden
(S.
5).
4.1. 6
Im
Bereich
Administration
und
Fragen
zur
Gesundheit
könne
d ie
Beschwer deführerin
ihre
monatlichen
Rechnungen
per
E-Banking
selbst
einzahlen.
Sie
benö tige
Hilfe
beim
Sortieren
und
Einordnen
der
Unterlagen
und
beim
Bearbeiten
der
Post,
die
nicht
lediglich
eine
Rechnung
beinhalte.
Andere
Briefe
reisse
sie
zwar
auf,
bearbeite
sie
aber
nicht
allein.
Mit
Schreiben
von
Versicherungen
und
Behörden
sei
sie
überfordert.
Sie
nehme
Einschreiben
nur
entgegen,
wenn
die
Zwillingsschwester
auch
anwesend
sei.
Die
ältere
Schwester
müsse
ansonsten
die
Beschwerdeführerin
zur
Post
begleiten
um
den
Brief
abzuholen.
Telefonate
mit
fremden
Personen
oder
mit
Personen,
die
Fragen
stellen
könnten,
führe
sie
nur
in
Anwesenheit
der
Schwester.
Bei
Arztterminen
sei
sie
nie
allein.
Ausser
zur
Psychotherapie
gehe
die
Zwillingsschwester
immer
mit
(S.
5).
Im
Bereich
Administration
und
Fragen
zur
Gesundheit
hielt
die
Abklärungsperson
fest,
die
Begleitung
sei
in
diesem
Bereich
erheblich,
dauerhaft
und
regelmässig.
Es
könnten
15
Minuten
pro
Woche
angerechnet
werden
(S.
6). 4.1. 7
Im
Bereich
Haushaltspflege
berichte
die
Schwester,
dass
man
die
Zwillinge
beglei ten
müsse.
Ausführen
müsse
die
Aufgaben
aber
die
Beschwerdeführerin
selbst,
zusammen
mit
der
Zwillingsschwester.
Besonders
mit
der
Abfallentsorgung
sei
es
nicht
so
leicht.
Manchmal
habe
es
drei
volle
Abfallsäcke
in
der
Wohnung
und
die
Beschwerdeführerin
müsse
angehalten
werden,
diese
zu
entsorgen.
Es
sei
ein
Ämtliplan
erarbeitet
worden,
der
aber
noch
nicht
ganz
funktioniere.
Die
Schwester
erinnere
die
Zwilli n ge
an
ihre
Aufgaben
und
erkläre,
wie
etwas
gemacht
werden
müsse.
Es
gebe
nach
wie
vor
viele
Diskussionen
zwischen
den
Schwestern
und
es
komme
bei
diesem
Thema
häufig
zu
Wutausbrüchen
der
Beschwer deführerin.
Die
Schwester
investiere
nach
eigenen
Angaben
sicher
zwei
Stunden
pro
Woche
in
die
Anleitung
und
Erinnerung
bei
den
Haushaltarbeiten.
Sie
könne
nicht
einfach
Aufträge
erteilen
und
dann
wieder
gehen,
sondern
müsse
dabeibleiben
und
der
Beschwerdeführerin
gut
zureden
oder
deren
Ausbrüche
aus halten.
Das
Bett
beziehe
die
Beschwerdeführerin
einmal
im
Monat
selbst
neu.
Das
Staubsaugen
übernehme
oft
die
Schwester
(S.
6).
Zu
diesem
Bereich
hielt
die
Abklärungsperson
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
Anleitung,
Erinnerung
und
Begleitung
durch
die
nicht
im
gleichen
Haushalt
lebende
Schwester
benötige,
um
die
minimalen
Anforderungen
an
einen
Haushalt
erfüllen
zu
können.
Die
Handlungen
könne
sie
selbst
ausführen.
Es
könnten
15
Minuten
pro
Woche
angerechnet
werden.
4.1. 8
Im
Bereich
Wäschepflege
sei
gemäss
der
Schwester
eine
regelmässige
Erinnerung
und
Motivation
durch
sie
notwendig.
Die
Beschwerdeführerin
gehe
nicht
alleine
in
die
Waschküche
des
Hauses,
sondern
gemeinsam
mit
ihrer
Zwillingss chwester.
Es
komme
zu
grossen
Wäscheansammlungen
und
die
Beschwerdeführerin
würde
die
Wäsche
nicht
von
sich
aus
in
Angriff
nehmen.
Die
Schwester
sorge
mit
Instruk tion
dafür,
dass
gewaschene
Wäsche
auch
zusammengelegt
und
versorgt
werde.
Sie
bleibe
dann,
bis
dies
gemacht
werde,
was
wiederum
zu
Konflikten
mit
der
Beschwerdeführerin
führe.
Diese
höre
sich
die
Schwester
an
und
tröste
die
Beschwerdeführerin
dann
wieder
(S.
6).
Dazu
hielt
die
Abklärungsperson
fest,
es
sei
nicht
unüblich,
das s
die
Zwillings s chwestern
die
Wäschepflege
gemeinsam
erledigten,
da
es
sich
auch
um
beider
Wäsche
handle.
Wenn
die
Beschwerdeführer i n
nicht
in
der
Lage
sei,
in
den
Keller
zu
gehen,
könne
sie
die
anderen
Aufgaben
der
Wäschepflege
doch
übernehmen.
Sie
wisse,
wie
man
Wäsche
pflege
und
beteilige
sich
am
Prozess.
Es
könne
keine
Zeit
angerechnet
werden
(S.
7).
4.1. 9
Im
Bereich
Ernährung
sei
die
Beschwerdeführerin
in
der
Lage
zu
kochen
und
wisse,
was
gesunde
Ernährung
sei.
Sie
setze
weder
das
Kochen
noch
die
gesunde
Ernährung
immer
um.
Sie
lerne
aber
in
der
Ernährungsberatung
dazu
und
wisse,
wie
wichtig
es
sei,
Frisches
zuzubereiten.
Sie
esse
eher
zu
viel .
An
schlechten
Tagen
sei
es
ihr
egal,
wieviel
sie
esse.
Man
versuche
gemeinsam,
eine
warme
Mahlzeit
pro
Tag
herzurichten
(S.
7).
Dazu
hielt
die
Abklärungsperson
fest,
die
Beschwerdeführerin
wisse,
was
gesunde
Ernährung
sei,
und
könne
kochen.
Dass
sie
dies
nicht
immer
umsetze,
sei
in
keiner
Weise
ein
Grund,
dass
sie
in
ein
Heim
eingewiesen
werden
müsste.
Es
sei
zumut bar,
Fertig-
und
Halbfertigprodukte
zu
verwenden
und
kalte
Speisen
zu
sich
zu
nehmen.
Es
könne
keine
Zeit
angerechnet
werden
(S.
7).
4.1. 10
Im
Bereich
Begleitung
bei
ausserhäuslichen
Verrichtungen
und
Kontakten
könne
die
Beschwerdeführerin
mit
dem
Auto
alleine
in
die
Ergotherapie,
in
die
Gitarren stunde
und
zum
Reiten
fahren .
Zum
Arzt
und
zur
Psychotherapie
fahre
sie
zwar
selb er,
aber
immer
gemeinsam
mit
der
Schwester.
Den
öffentlichen
Verkehr
könne
sie
nur
im
äussersten
Notfall
benutzen.
Grosse
Menschenmengen
würden
ihr
Angst
machen.
Einkäufe
für
den
Haushalt
erledigten
die
Zwillinge
gemeinsam,
persönliche
Einkäufe
ebenfalls
oder
online
(S.
7).
Dazu
hielt
die
Abklärungsperson
fest,
die
Beschwerdeführerin
sei
in
der
Lage,
m it
dem
Auto
zu
Terminen,
zum
Einkaufen
und
zu
Freizeitaktivitäten
zu
fahren.
Sie
habe
keine
regelmässigen
Arzttermine .
Die
Psychotherapie
könne
sie,
wie
die
Ergo therapie,
selbständig
erreichen.
Dass
die
Zwillinge
für
den
Haushalt
gemein sam
einkaufen
würden,
sei
nicht
unüblich.
Überdies
sei
es
auch
zumutbar,
Lebens mittel
online
einzukaufen
(S.
7).
Die
Beschwerdeführerin
lebe
mit
ihrer
Zwillingsschwester
zusammen
und
sei
nicht
im
Sinne
des
Gesetzes
isoliert.
Sie
benötige
keine
dauernde
medizinisch-pflegerische
Hilfe
und
es
bestehe
keine
Selbst-
oder
Fremdgefährdung
im
Sinne
des
Gesetzes.
Die
Abklärung
vor
Ort
habe
ergeben,
dass
sie
in
keiner
der
sechs
Lebensverrichtungen
auf
regelmässige,
erhebliche
und
dauerhafte
Dritthilfe
ange wiesen
sei.
Sie
werde
von
ihrer
nicht
im
Haushalt
lebenden
älteren
Schwester
begleitet.
Die
Intensität
und
die
Erheblichkeit
der
Begleitung
reichten
nicht
aus,
um
den
Mindestaufwand
von
zwei
Stunden
pro
Woche
auszuweisen
(S.
8).
5. 5.1
Vorab
ist
festzuhalten,
dass
die
Beschwerdeführerin
i n
den
Bereichen
An-
und
Auskleiden,
Aufstehen/Absitzen/Abliegen,
Essen,
Verricht ung
der
Notdurft
und
Körperpflege
unbestritten
selbständig
ist
(Urk.
1
S.
6
Ziff.
9).
Strittig
und
zu
prü fen
ist,
ob
sie
infolge
einer
erforderlichen
lebenspraktische n
Begleitung
Anspruch
auf
eine
Hilflosenentschädigung
hat.
Wie
ausgeführt
(vorstehend
E.
1.3),
liegt
gemäss
Art.
38
Abs.
1
IVV
ein
Bedarf
an
lebenspraktische r
Begleitung
im
Sinne
von
Art.
42
Abs.
3
IVG
vor,
wenn
eine
volljährige
versicherte
Person
ausserhalb
eines
Heims
lebt
und
infolge
Beeinträch tigung
der
Gesundheit
ohne
Begleitung
einer
Drittperson
nicht
selbstän dig
wohnen
kann
(lit.
a),
für
die
Verrichtungen
und
Kontakte
ausserhalb
der
Wohnung
auf
Begleitung
einer
Drittperson
angewiesen
ist
(lit.
b),
oder
ernst haft
gefährdet
ist,
sich
dauernd
von
der
Aussenwelt
zu
isolieren
(lit.
c).
Regel mässig
ist
die
lebenspraktische
Begleitung
dann,
wenn
sie
über
eine
Periode
von
drei
Monaten
gerechnet
im
Durchschnitt
mindestens
zwei
Stunden
pro
Woche
benötigt
wird
(Rz.
2093
KSH
mit
Verweis
auf
BGE
133
V
450).
Ziel
der
lebens praktischen
Begleitung
ist
zu
verhindern,
dass
Personen
schwer
verwahrlosen
und/oder
in
ein
Heim
oder
eine
Klinik
eingewiesen
werden
müssen.
Die
zu
berücksich tigenden
Hilfeleistungen
müssen
dieses
Ziel
verfolgen
(Rz.
2085
KSH).
Mithin
ist
die
lebenspraktische
Begleitung
nur
dann
erforderlich,
wenn
eine
Per son
unter
Berücksichtigung
der
Mitwirkungs-
und
Schadenminderungspflicht
nicht
fähig
ist,
ihre
Grundversorgung
sicherzustellen
(Nahrung,
Körperpflege,
ange messene
Kleidung,
minimale
Anforderungen
an
die
Wohnungspflege
usw.,
Rz.
2086
KSH). 5.2
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
zur
Beurteilung
des
Bedarfs
an
Dritthilfe
im
Rahmen
der
lebenspraktische n
Begleitung
auf
den
Abklärungs bericht
vom
1 5.
August
2024
(vorstehend
E.
4),
wobei
sie
nach
ergan genem
Einwand
in
der
angefochtenen
Verfügung
zur
Begründung
auf
eine
Stellung nahme
der
Abklärungsperson
verwies
(vgl.
Urk.
2
S.
3
f.),
die
sich
jedoch
nicht
in
den
Akten
findet.
Die
Beschwerdegegnerin
ermittelte
einen
Zeitbedarf
von
insgesamt
eine r
Stunde
pro
Woche
(vgl.
Urk.
11/238
S.
5-6;
Urk.
2
S.
3).
Dagegen
machte
d ie
Beschwerdeführer in
geltend,
dass
aus
den
näher
dargelegten
Gründen
ein
zeitlicher
Aufwand
von
mehr
als
11
Stunden
pro
Woche
ausge wiesen
sei
(vorstehend
E.
2.2). 5.3
Der
Abklärungsbericht
vom
1 5.
August
2024
erging
in
Kenntnis
der
örtlichen
und
räumlichen
Verhältnisse
sowie
in
Kenntnis
der
massgeblichen
Diagnosen.
Hin sichtlich
der
darin
aufgelisteten
Diagnosen
ist
jedoch
festzuhalten,
dass
die
von
der
Abklärungsperson
genannte
Diagnose
einer
PTBS
(vorstehend
E.
4.1)
nicht
ausgewiesen
ist,
wurde
diese
doch
von
Dr.
D.___
in
ihrem
Gutachten
vom
2 2.
November
2016
verworfen
(vgl.
Urk.
11/93
S.
14).
Die
Angaben
der
hilfeleis tenden
Personen,
nämlich
der
älteren
und
der
Zwillingsschwester,
wurden
berücksichtigt
und
der
Berichtstext
ist
detailliert.
Der
Bericht
stellt
somit
grund sätzlich
eine
zuverlässige
Entscheidgrundlage
dar,
soweit
keine
klar
feststellbaren
Fehleinschätzungen
vorliegen.
Nachfolgend
ist
im
Einzelnen
auf
die
für
die
Frage
der
Erforderlichkeit
der
lebenspraktischen
Begleitung
massgeblichen
Bereiche
einzugehen.
5.4
Begleitung
zur
Ermöglichung
des
selbständigen
Wohnens
(Art.
38
Abs.
1
lit.
a
IVV)
beinhaltet
Hilfe
bei
der
Tagesstrukturierung,
Unterstützung
bei
der
Bewälti gung
von
Alltagssituationen
(z.
B.
Fragen
zu
Gesundheit,
Ernährung
und
Hygiene,
einfache
administrative
Tätigkeiten)
sowie
Haushaltsführung
(Rz.
2095
KSH).
5.4.1
Die
Hilfe
bei
der
Tagesstrukturierung
umfasst
beispielweise
die
Aufforderung
auf zustehen,
Hilfe
beim
Festlegen
und
Einhalten
von
fixen
Mahlzeiten,
das
Beachten
eines
Tag-
und
Nachtrhythmus
und
das
Planen
und
Organisieren
von
Terminen
(Rz.
2096
KSH).
Im
Bereich
Tagesstruktur
und
Alltagsbegleitung
rechnete
die
Abklärungs person
insgesamt
30
Minuten
pro
Woche
an
(vgl.
vorstehend
E.
4.1. 5).
Die
Abklärungsperson
anerkannte,
dass
die
Beschwerdeführerin
auf
Alltagsbe gleitung
durch
ihre
Schwestern
angewiesen
ist
und
täglich
geweckt
werden
muss,
zudem
muss
sie
nach
den
Wutausbrüchen
getröstet
werden
(vgl.
vorstehend
E.
4.1.5).
Die
Schwester
der
Beschwerdeführerin
teilte
anlässlich
der
Abklärung
mit,
dass
sie
immer
involviert
ist,
wenn
etwas
zu
organisieren
oder
zu
planen
ist,
dass
eine
enge
Begleitung
notwendig
ist,
wenn
viele
Termine
anstehen,
und
dass
oft
eine
Erinnerung
an
eine
gute
und
regelmässige
Ernährung
nötig
ist.
Auch
wurde
die
Aussage
der
Schwester,
dass
die
Beschwerdeführerin
tagelang
im
Zimmer
bleibt,
wenn
niemand
sie
tröstet,
berücksichtigt
(vgl.
vorstehend
E.
4 .1 .1).
Unter
dem
massgeblichen
Aspekt
der
Verhinderung
einer
drohenden
Verwahrlosung
oder
eines
Heimeintrittes
kann
jedoch
bei
der
Anerkennung
eines
Bedarfs
von
30
Minuten
nicht
von
einer
klaren
Fehleinschätzung
gesprochen
werden,
vielmehr
ist
auch
zu
berücksichtigen,
d ass
die
Beschwerdeführerin
oh n e
Aufforderung
regelmäs sig
duscht
und
ihre
Kleider
wechselt
(Urk.
11/238
S.
5),
sich
zuverlässig
und
selbständig
viermal
wöchentlich
um
ihr
Pflegepferd
kümmert
und
ausreitet,
Kaninchen
hält,
nach
dem
Wecken
selbständig
aufsteht,
das
Gitarrenspiel
übt
und
wöchentlich
Gitarrenunterricht
wahrnimmt,
hin
und
wieder
ins
Kino
gehen
kann,
die
Mahlzeiten
so
oft
wie
möglich
mit
der
Zwillingsschwester,
regelmässig
und
zu
normalen
Zeiten
einnimmt
und
die
Nachtruhe
einhält
(E.
4.1.2,
4.1.5).
Dass
sie
sich
hinsichtlich
der
Besuche
beim
Pflegepferd
nach
den
Gegebenheiten
der
Jahres zeiten
richten
kann
und
im
Sommer,
wenn
es
heiss
ist,
spätestens
bis
10
Uhr
und
im
Winter
aufgrund
der
einsetzenden
Dunkelheit
eher
am
Nachmittag
hingeht
(Urk.
11/238
S.
3),
spricht
zudem
für
erhebliche
organisatorische
und
vorausschauende
Fähigkeiten.
Von
einer
drohenden
Verwahrlosung
kann
deshalb
insgesamt
nicht
ausgegangen
werden.
Die
Abklärungsperson
hat
unter
Berücksich tigung
dieser
Fähigkeiten
den
Hilfsbedarf
auf
30
Minuten
pro
Woche
veranschlagt,
was
nicht
zu
beanstanden
ist. 5.4.2
Für
die
Administration
und
Fragen
zur
Gesundheit
rechnete
die
Abklärungs person
einen
Bedarf
von
15
Minuten
wöchentlich
an
(vgl.
vorstehend
E.
4. 1.6) .
In
ihrer
Beschwerdeantwort
ging
die
Beschwerdegegnerin
auf
die
weiteren
Aspekte
des
Sortierens
der
Post,
der
Anrufe
und
der
Begleitung
zu
Arztterminen
ein,
hielt
aber
dafür,
dass
die
Anrechnung
von
15
Minuten
gerechtfertigt
ist,
da
die
besagten
Aufgaben
nicht
wöchentlich
anfallen
würden
(Urk.
10
S.
3) .
Bei
den
einfachen
administrativen
Tätigkeiten
ist
die
Mithilfe
der
Familienan gehörigen
zu
berücksichtigen.
Dabei
stellt
sich
die
Frage,
wie
sich
eine
Familiengemeinschaft
einstellen
würde,
wenn
keine
Versicherungsleistungen
zu
erwarten
wären.
Diese
Mithilfe
geht
weiter
als
die
ohne
gesundheitliche
Beeinträchtigung
üblicherweise
zu
erwartende
Unterstützung
(BGE
133
V
504,
Rz.
2100
KSH).
Ent sprechend
ist
auch
in
diesem
Bereich
keine
klare
Fehleinschätzung
ersichtlich,
zumal
die
Beschwerdeführerin
ihre
Rechnungen
per
E-Banking
selbständig
bezahlen
kann.
Bei
Fragen
zur
Gesundheit
wurde
im
Abklärungsbericht
festge halten,
dass
die
Beschwerdeführerin
die
Informationen
von
den
Ärzten
jeweils
schon
aufnehme,
aber
unsicher
sei,
ob
sie
alles
verstanden
habe.
Wenn
es
ein
komplexeres
Gesundheitsthema
gäbe,
begleite
die
Schwester
sie
zum
Arzt
(Urk.
11/238
S.
6).
Dies e
Hilfestellung
ist
somit
nicht
regelmässig
erforderlich.
5.4.3
Zum
Bereich
Haushaltführung
gehören
Leistungen
wie
Wohnung
putzen
und
auf räumen,
Wäsche
erledigen,
Mahlzeiten
vorbereiten
usw.
Die
erforderlichen
Hilfe leistungen
sind
unter
dem
Gesichtspunkt
einer
Verwahrlosung
zu
evaluieren.
Es
muss
also
immer
geprüft
werden,
ob
die
versicherte
Person
ohne
die
ent sprechende
Hilfe
in
ein
Heim
eingewiesen
werden
müsste.
Bei
der
Haushalts führung
und
den
Mahlzeiten
sind
somit
Mindestanforderungen
zu
beachten
und
es
ist
nicht
auf
einen
perfekt
geführten
Haushalt
und
aufwendig
zubereitete
Mahl zeiten
abzustützen.
Die
in
der
Schweizerischen
Arbeitskräfteerhebung
(SAKE)
oder
im
FAKT
für
den
Haushalt
erfassten
Zeiten
können
daher
nicht
als
Referenz
herangezogen
werden.
Kann
eine
versicherte
Person
beispielsweise
nicht
bügeln
oder
keine
Fenster
putzen,
muss
sie
trotzdem
nicht
in
ein
Heim.
Auch
wenn
sie
nicht
regelmässig
staubsaugen
oder
aufräumen
kann,
besteht
noch
keine
Verwahr losung.
Deswegen
können
solche
Hilfeleistungen
nicht
als
lebens praktische
Begleitung
anerkannt
werden
(Rz.
2098
KSH).
Als
Mindestanforderung
gilt,
dass
die
Person
in
der
Lage
ist,
zweimal
im
Monat
die
Wäsche
zu
waschen
(dazu
gehören
die
Bedienung
sowie
das
Befüllen
und
Entleeren
der
Wasch maschine,
das
Zusammenlegen
und
Wegräumen
der
Wäsche,
aber
ohne
Bügeln
und
Flicken),
die
Wohnung
alle
zwei
Wochen
zu
putzen
(dazu
gehören
Staub
saugen
und/oder
w ischen,
feucht
aufnehmen,
das
Badezimmer
putzen)
und
ein fache
Mahlzeiten
zuzubereiten
(Rz.
2098.1
KSH).
Dabei
ist
auf
einen
Einpersonen haushalt
abzustützen.
Lebt
die
versicherte
Person
mit
Angehörigen
im
gleichen
Haushalt,
so
kann
von
diesen
Hilfe
im
Haushalt
verlangt
werden
(Rz.
2098.2
und
2101
KSH).
In
diesem
Bereich
wurde
für
die
Wohnungspflege
ein
Betreuungsaufwand
im
Umfang
von
15
Minuten
angerechnet,
was
unter
Berücksichtigung
der
vorge nannten
Mindestanforderungen
der
Haushaltführung
und
der
Frage
einer
dro henden
Verwahrlosung
angemessen
erscheint .
Mit
der
Anleitung
durch
die
Schwester
vermag
die
Beschwerdeführerin
die
minimalen
Anforderungen
an
die
Haushaltführung
zu
erfüllen.
Die
Beschwerdeführerin
erledigt
die
Reinigungs arbeiten
gemeinsam
mit
ihrer
Zwillingsschwester
und
es
ist
ihr
mit
Begleitung
möglich,
auch
Unangenehmes
(WC-Reinigung,
Einräumen
des
Geschirrspülers)
zu
bewältigen.
Ihr
Bett
bezieht
sie
einmal
im
Monat
selbst
(Urk.
11/238
S.
6).
Anlässlich
des
Besuchs
der
Abklärungsperson
war
zudem
keine
Verschmutzung
der
Wohnung
erkennbar
und
die
Küche
wirkte
sauber
und
ordentlich
(Urk.
11/238
S.
1).
Hinsichtlich
der
Wäschepflege
wies
d ie
Abklärungsperson
darauf
hin,
dass
die
Beschwerdeführerin
weiss,
wie
man
Wäsche
pflegt
und
sich
am
Prozess
betei lig t.
Ebenso
kennt
sie
eine
gesunde
Ernährung
und
kann
kochen
(E.
4.5.3).
Insge samt
wurde
dem
Bereich
Haushalt
-und
Wäschepflege
sowie
Ernährung
mit
dem
Anrechnen
ein e s
Bedarfs
von
15
Minuten
angemessen
Rechnung
getragen;
eine
klare
Fehleinschätzung
liegt
nicht
vor
und
es
kann
nicht
von
einer
drohenden
Verwahrlosung
oder
einem
drohenden
Heimeintritt
gesprochen
werden,
wenn
die
Hilfestellung
nicht
geleistet
würde .
5.5
Im
Bereich
Begleitung
bei
ausserhäuslichen
Verrichtungen
und
Kontakten
ist
die
lebenspraktische
Begleitung
notwendig,
damit
die
versicherte
Person
in
der
Lage
ist,
das
Haus
für
bestimmte
notwendige
Verrichtungen
und
Kontakte
(Einkaufen,
Freizeitaktivitäten,
Kontakte
mit
Amtsstellen
oder
Medizinalpersonen,
Coiffeur besuche
etc .)
zu
verlassen .
Die
Schadenminderungspflicht
umfasst
nebst
der
Hilfe
durch
Familienangehörige,
die
Einkäufe
selbst
online
zu
tätigen
und
nach
Hause
liefern
zu
lassen
(Rz.
2104
KSH).
In
diesem
Bereich
wurde
kein
Betreuungsaufwand
angerechnet
(E.
4.1.10) .
Dem
ist
zu
folgen:
Arztbesuche
erfolgen
alle
zwei
bis
drei
Wochen
beziehungsweise
bei
Bedarf,
ins
Ernährungszentrum
geht
die
Beschwerdeführerin
einmal
im
Monat.
In
die
zwei
Mal
wöchentlich
stattfindende
Ergotherapie,
zu
ihrem
Pflege pferd
und
in
die
Gitarrenstunde
fährt
die
Beschwerdeführerin
mit
dem
Auto
alleine
(E.
4.1.10).
Dass
sie
zur
Psychotherapie
und
zu
den
Arztbesuchen
zwar
selbst,
aber
in
Begleitung
der
Schwester
fährt,
kann
im
Rahmen
der
Schadenmin derungspflicht
der
Familienangehörigen
nicht
zusätzlich
abgegolten
werden.
Die
Beschwerdeführerin
ist
fähig,
Freizeitaktivitäten
(Gitarrenstunde,
Pflegepferd,
Kinobe suche)
selbständig
wahrzunehmen,
tätigt
persönliche
Einkäufe
online
und
Haushalteinkäufe
zusammen
mit
der
Zwillingsschwester
(vorstehend
E.
4.1.10) .
Es
ist
diesbezüglich
kein
Betreuungsbedarf
ersichtlich
und
es
nicht
von
einer
Gefahr
der
dauernden
Isolation
von
sozialen
Kontakten
mit
sich
daraus
erge bender
Verschlechterung
ihres
Gesundheitszustandes
auszugehe n
(Rz.
2105
KSH).
5.6
S ofern
der
Abklärungsb ericht
–
wie
vorliegend
–
eine
zuverlässige
Entscheidungs grundlage
im
umschriebenen
Sinne
(E.
1.4)
darstellt,
greift
das
Gericht
in
das
Ermessen
der
die
Abklärung
tätigenden
Person
nur
ein,
wenn
klar
feststellbare
Fehleinschätzungen
vorliegen.
Das
gebietet
insbesondere
der
Umstand,
dass
die
fachlich
kompetente
Abklärungsperson
näher
am
konkreten
Sachverhalt
ist
als
das
im
Beschwerdefall
zuständige
Gericht
(BGE
130
V
61
E.
6.2
und
128
V
93
E.
4).
Diese
Grundsätze
gelten
entsprechend
auch
für
die
Abklä rung
der
Hilflosigkeit
unter
dem
Gesichtspunkt
der
lebenspraktischen
Begleitung
(BGE
133
V
450
E.
11.1.1;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_464/2015
vom
1 4.
September
2015
E.
4).
Vorliegend
ist
keine
klar
feststellbare
Fehleinschätzung
ersichtlich.
Lebenspraktische
Begleitung
ist,
wie
erwähnt,
nur
dann
erforderlich,
wenn
eine
Person
unter
Berücksichtigung
der
Mitwirkungs-
und
Schadenmin derungspflicht
nicht
fähig
ist,
ihre
Grundversorgung
sicherzustellen
(E.
5.1).
A nge sichts
der
im
Abklärungsbericht
wiedergegebenen
Fähigkeiten
der
Beschwer deführerin
ist
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
von
einer
drohenden
Verwahrlosung
auszugehen;
die
Beschwerdeführerin
ist
vielmehr
fähig,
ihre
Grundversorgung
sicherzustellen.
Es
kann
deshalb
offengelassen
wer den,
inwiefern
sich
die
Beschwerdegegnerin
auf
interne
Richtwerte
abgestützt
hat.
Das
Bundesgericht
hat
zudem
unlängst
darauf
hingewiesen,
dass
Minuten werte
wie
diejenigen
des
standardisierten
Abklärungsinstruments
FAKT2
im
Bereich
der
lebenspraktischen
Begleitung
nicht
anzuwenden
sind,
da
für
die
hier
massgebliche
Fragestellung,
nämlich
ob
die
versicherte
Person
ohne
die
entspre chende
Hilfestellung
verwahrlosen
würde
oder
in
ein
Heim
eingewiesen
werden
müsste,
ein
deutlich
strengerer
Massstab
für
die
Festlegung
der
erforderlichen
Hilfeleistungen
gilt.
Gemessen
daran
fallen
die
in
FAKT2
(und
in
der
SAKE)
ent haltenen
Minutenwerte
regelmässig
höher
aus
und
können
daher
nicht
direkt
in
die
Bedarfsrechnung
einfliessen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_667/2024
vom
2 5.
September
2025
E.
4.2).
Daraus
folgt
jedoch
auch,
dass
die
Beschwer degegnerin
gehalten
ist,
sich
bei
der
Abklärung
des
Bedarfs
bei
lebenspraktischer
Begleitung
nicht
einzig
von
Richtwerten
leiten
zu
lassen,
sondern
–
wie
vorlie gend
–
eine
einzelfallgerechte
Gesamtbeurteilung
vorzunehmen.
Der
angefochtene
Entscheid
ist
rechtens.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde.
6.
Da
es
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrens aufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
7 00.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
sind
sie
der
unterliegenden
Beschwerde führ erin
aufzuerlegen,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
e instweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
Die
Beschwerdeführerin
ist
zur
Nachzahlung
verpflichtet,
sobald
sie
dazu
in
der
Lage
ist
(§
16
Abs.
4
des
Gesetzes
über
das
Sozialver sicherungsgericht;
GSVGer) . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Die
Beschwerdeführerin
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Pro
Infirmis
Zürich - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippLienhard