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IV.2024.00593

Befristete Rentenzusprache nach Unfall. Auf RAD-Stellungnahme kann abgestellt werden. Keine Berücksichtigung des fortgerückten Alters, da im massgebenden Zeitpunkt noch nicht 55jährig. Bei Erlass der befristeten Rentenzusprache über 55-jährig. Rentenaufhebung erst nach Abschluss der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen. (hängig)

Zürich SozVersG · 2026-03-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1 X.___, geboren 1965, ohne Berufsausbildung und Mutter zweier Kinder, geb. 2000 und 2001, reiste im Juni 2001 in die Schweiz ein und war für verschie dene Arbeitgeber als Raumpflegerin tätig (Urk. 9/1 und Urk. 9/ 114/1-10) . Am 1 1. Januar 2018 zog sie sich bei einem Sturz eine dislozierte Fraktur an der Basis des Os Metatarsale

V mit Beteiligung des Lisfranc -Gelenks am linken Fuss und eine Kontusion der rechten Hand zu (Urk. 9/13/72-73). Die AXA als Unfallversi cherun g erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen

und stellt e das Taggeld per 1 4. November und die Heilbehandlung per 3 0. November 2021 ein . Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Februar 2022 (Urk. 9/157/3 6) basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820. -- zu und verneinte bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch . D er Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Sozialver sicherungsgerichts UV.2022.00180 vom 2 8. März 2023 bestätigt . 1.2 Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 1 8. Juni 2018 u nter Angabe von Beeinträchtigungen wegen des

Bruch s

am linken Fuss

aufgrund des Unfall s

auch bei der eidgenössischen Inval i d e n versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/7 Ziff. 6 und Urk. 9/19 Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und zog mehrfach die Akten der Unfallversicherung bei. Am 2 3. Januar 2019 (Urk. 9/33) teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und die Rentenprüfung erfolge . Am 1 1. September 2019 (Urk. 9/ 145/288-289) und am 21.

Februar 2020 (Urk. 9/79/9-11) unterzog sich die Versicherte

– nach einer offenen Reposition samt Zuggurtungsosteosynthese am 1 6. Januar 2018 (Urk. 9/13/74) - weiter e n Operationen am linken Fuss . Mit Vorbescheid vom 16.

November 2020 (Urk. 9/90) stellte die IV-Stelle einen A nspruch auf eine befristete ganze Rente vo m 1.

November 2019 bis 3 1. August 2020 in Aussicht. Nach erhobenem Einwand gewährte die IV-Stelle Eingliederungs massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (vgl. 9/116, 9/119, 9/127). Vom 1 5. November 2021 bis 14.

Mai 2022 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für einen Arbeitsversuch zuzüglich Taggelder (Urk. 9/139, 9/140) . Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2022 hielt die IV-Stelle den vorzeitigen Abbruch und die Aufhebung der beruflichen Massnahmen per 1. April 2022 fest (Urk. 9/168). Am 3. April 2023 ersetz t e die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 16.

November 2020 und stellte einen

Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom

1. Januar 2019 bis 3 1. August 2020 in Aussicht (Urk. 9/180). Nach Eingang weiterer Arztberichte über eine mittlerweile durchgeführte Rektaloperation (Urk. 9 /192/3-4) und Vor lage des Falls an ihren regional en ärztlichen Dienst (RAD [ Urk. 9 /204/3-5 ]) erliess die IV-Stelle am 15.

April 2024 (Urk. 9 /205) einen weiteren Vorbescheid, worin sie unverändert eine befristete ganze Rente vo m 1. Januar 2019 bis 3 1. August 2020 ankündigte . Nach weiterem Einwand der Versicherten (Urk. 9 /208) hielt die IV-Stelle hieran mit Verfügung vom 2 3. September 2024 fest (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 3. September 2024 erhob die Versicherte am 21 .

Oktober 202 4

(Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), es sei die zugespro chene Rente nicht zu befristen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die IV Stelle zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 16 .

Januar 202 5 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwer deführerin am 2 4. Januar 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0). Das Gericht zieht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juni 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2018

respek tive bei Unfallereignis im Januar 2018 ab Januar 2019 ausgerichtet werden (vgl.

Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 3 .

September 2024 davon aus (Urk. 2 S. 4 f.), dass sich die Beschwerdeführerin im Juni 2018 angemeldet habe. S eit dem Unfall vom 1 1. Januar 2018 sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin arbeitsunfähig. Nach Ablauf des Wartejahrs im Januar 2019 sei ihr weiterhin keine Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen, sodass der Invaliditätsgrad 100 % betrage . Im Verlauf habe sich der Gesundheitszustand verbessert .

I m Auftrag der Unfallversicherung sei ein Gutachten der Y.___ Gmb H erstellt worden, wonach eine volle Arbeits fähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten,

überwiegend im Sitzen, bestehe . Im Einwandverfahren

seien dann zusätzliche Berichte eingereicht worden, weshalb die Abklärungen nochmals hätten aufgenommen werden müssen und der Sach verhalt ergänzend abgeklärt worden sei . In Gesamtschau könne aufgrund der degene rativen

Veränderungen an nahezu allen Extremitätengelenke n und der Lendenwirbelsäule von einer

Leistungsminderung von rund 25 bis 30 % aus ge gangen werden. Aufgrund der Einwände seien auch berufliche Eingliederungs massnahmen geprüft worden, die jedoch vorzeitig per 1. April 2020 hätten been det werden müssen .

Der Einkommensvergleich ab Mai 2020 ergebe einen Invaliditätsgrad von 26 % und ab Januar 2024 von 28 % . Von Januar 2019 bis August 2020 bestehe daher ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5- 6).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich d ie Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1 S.

5 f.), selbst die Unfallversicherung, welche bis und mit 1 4. November 2021 Unfall taggelder ausgerichtet habe,

gehe bis dahin von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit aus. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass es gemäss Gut achten der Y.___ GmbH vom 2 2. November 2021 zu einer Verbesserung gekom men sei, sei nicht begründet. Das Gutachten nehme auch nur zur Frage der unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Stellung . Die Annahme einer zusätzlichen Leistungsminderung von 25 - 30 % basiere auf einer reinen Aktenbeurteilung durch den RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin. Dieser habe sie aber nie persönlich untersucht. Sie habe im Zeitpunkt der Erstellung des Gutach tens der Y.___ GmbH auch das 5 5. Altersjahr überschritten und die Renten aufhebung bzw. ein Rentenentzug dürfe somit erst nach erfolgten beruflichen Eingliederungsmassnahmen verfügt werden (S. 6). Es sei ihr eine unbefristete ganze IV-Rente zuzugestehen oder zumindest die Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (S.

9). 3.

E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 3.1 S. 460).

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätig keit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3; vgl. dazu: Marco Weiss a.a.O. S. 633). Wird folglich die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichen Arbeits markt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, so liegt eine vollständige Erwerbsun fähigkeit vor (Urteil des Bundes-gerichts 9C_644/2019 vom 2 0. Januar 2020 E.

5). Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht diesfalls ab dem relevan ten Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 1 4. November 2023 E. 8.2). 5 . 5

Gemäss vorstehenden Ausführungen stellte die Invalidenversicherung hinsicht lich des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Berichts ihres RAD vom 1 6. Juli 2020

ab, welcher seinerseits auf die Berichte der behandelnden Ärzte abstellt e . Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt erst 54 - jährig mit einer verbleibenden Erwerbszeit von zehn Jahren. Damit lag kein Sachverhalt im Anwendungsbereich einer Berücksichtigung des Aspekts des «vorgerückten Alters» vor

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 1 4. November 2023 E. 8.2). Anderseits ist die Invalidenversicherung auch sonst nicht f ür den Ausgleich der altersbedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche zuständig. 5.6

Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung das 5 5. Altersjahr vollendet, weshalb die Rechtsprechung zur Hilfe der Wiedereingliederung bei revisions- oder wiedererwägungsweiser Rentenaufhe bung bei über 55-Jährigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1) zur Anwen dung gelangt (zum relevanten Zeitpunkt: Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2021 E. 7.3.2; zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung auch bei abgestufter respektive befristeter Rentenzusprache: BGE 145 V 209 E.

5.4).

Vorliegend ergi b t sich, dass d er Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch) gewährt wurden (Urk. 9/116, 9/119, 9/127, 9/139, 9/140). Die zuletzt zugesprochenen beruflichen Massnahmen wurden per 1. April 2022 aufgehoben (Verfügung vom 3 1. Mai 2022, Urk. 9/168/1-3) . Vor diesem Zeitpunkt ist eine Aufhebung der laufenden Rente nicht möglich, ist dies doch erst nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen statthaft (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 5.3). Das Scheitern der Eingliederungs bemühungen war nicht durch eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit begründet (Urk. 1 S. 8), weshalb die Rentenein stellung rechtens ist.

Die Beschwerdeführerin hat demnach bis 3 1. März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, wobei bei der Nachzahlung die bereits ausge richteten Taggelder zu berücksichtigen sein werden. 6 .

E. 3.2 Im Bericht des Spital s

Z.___ vom 1 0. April 2019 (Urk. 9/42/7-8) hielt die lei tende Ärztin Orthopädie zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, mittelfristig sei mit keinem Wiedereinstieg in den fussbelastenden Beruf zu rechnen. Gegebenen falls lasse sich langfristig durch weitere orthopädische Massnahmen eine

Befund besserung erzielen, so dass eine Rückkehr in den angestammten Beruf möglich sei. Es erfolg e eine Zwei t beurteilung an der Uniklinik A.___ (Ziff. 2.7) . Auf grund der Beschwerden sei derzeit im angestammten Beruf keine Eingliederung möglich. In einem überwiegend sitzenden Beruf wäre eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben (Ziff. 4.3). 3. 3

Im Austrittsbericht de r Universitätsklinik A.___ über die Hospitalisation vom 1 1. bis 1 4. September 2019 (Urk. 9/64/12- 14) schilderten die Ärzte den opera tiven Eingriff eine r

tubularisierende n Naht Peroneus brevis -Sehne, laterale Band stabilisierung nach mod. Broström -Gould, Fuss links am 1 1. September 201 9. Der postoperative Verlauf habe sich k omplikationslos gezeigt und die Beschwer deführerin habe in subjektive m Wohlbefinden entlassen werden können. 3. 4

I n einem weiteren Austrittsbericht der Universitätsklinik A.___ vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 9/79/9-11) hielten die Ärzte als Operation ein Débridement der tubu l arisierende n Naht Peroneus brevis -Sehne vom 2 1. Februar 2020

fest. Der postope rative Verlauf habe sich komplikationslos mit stets schmerzkompensierter Beschwerdeführerin gezeigt und sie habe bei subjektivem Wohlbefinden, mit intak ter Sensomotorik im Operationsgebiet, entlasse n werden können. 3. 5

Am 3. Juli 2020 (Urk. 9/86) führte der zuständige Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik A.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin folgende Diag nosen auf : Status nach Débridement und tubularisierende Naht Peroneus brevis -Sehne vom 2 1. Februar 2020 bei - anhaltenden Schmerzen und a usgeprägte r

Tendinopathie Peroneus brevis -Sehne links bei - Status nach Naht Peroneus brevis -Sehne links und laterale Bandsta bilisierung OSG links vom 1 1. September 2019 bei - chronischer OSG-Instabilität links mit Längssplit Peroneus brevis -Sehne, a.e . posttraumatisch mit/bei - TMT IV aktivierte Arthrose, a.e . posttraumatisch - Status nach Zuggurtungsosteosynthese

Avulsionsfraktur Basis Metatar sale V links 1 6. Januar 2018 - Status nach OSME 1 9. März 2018 - Irritation Nervus

suralis im Narbengebiet - Pes

planovalgus, mit Einlagen kompensiert Der Gesundheitszustand sei stationär. Im Befund zeigten sich am OSG links äusserlich reizlose Narben über dem Malleolus

lateralis . Eine leichte Schwellung bestehe dorsalseitig mit Druckschmerzen inframalleolär lateral und über dem MTP V basal. Es zeige sich keine Rötung oder Überwärmung. Die OSG Exten sion/Flexion betrage 15-0-35°. L eichte Druckschmerzen bestünden über dem TMT IV- und V-Gelenk. Unverändert zeigten sich eine Hyperästhesie im distalen Narben teil und neuropathische Beschwerden am lateralen Fussrand . Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien ansonsten intakt. Zur Arbeits fähigkeit hielten die Ärzte fest, als Raumpflegerin bestehe aufgrund der residu ellen Beschwerden aktuell noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer ange passten Tätigkeit, die rein sitzend sein müsste, sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig und könnte mit einem normalen 100 % Pensum mit einem acht S tunden Tag eingesetzt werden. 3. 6

Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, wies im Bericht vom 2 6. April 2021 (Urk. 9/ 145/235-236) auf die Behandlung der Beschwer deführerin seit 8. September 2020 hin. Die Beschwerdeführerin berichte immer wieder über starke Schmerzen und Einschränkungen im linken Fuss. Mitunter würden auch Schmerzen am ganzen Körper angegeben. Sie sei jeweils in gutem Allgemeinzustand, habe jedoch erhebliche Bewegungseinschränkungen im linken Fuss. Es besteh e eine schwierige soziale Situation. Der Ehegatte habe als Taxifahrer aktuell kaum oder keine Arbeit und die Beschwerdeführer in habe zwei inzwischen erwachsene Kinder, die im gleichen Haushalt lebten. In ihrem bishe rigen Beruf im Reinigungsdienst bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Andere Tätigkeiten könnten ausgeführt werden. 3. 7

Im bidisziplinären

neurologisch-orthopädischen Gutachten der Y.___ GmbH vom 2 2. November 2021 (Urk. 9/ 145/180-217) wurde aus geführt (S. 21), die Beschwerde führerin gebe an, immer noch Schmerzen im linken Fuss zu haben. Sie habe Schmerzen, wenn sie gehe, oder auch nach längerem Sitzen. Sie trage C.___ -Schuhe und habe praktisch die ganze Zeit Schmerzen. Nur wenn sie Medika mente nehme oder Schmerztherapie habe, gehe es etwas besser. Aktuell liege die Schmerzintensität bei 5-6 auf der 10-stufigen Schmerzskala. Sie habe auch Rückenschmerzen und die Hände würden schmerzen, was ebenfalls vom Hausarzt behandelt werde. Das Hauptproblem sei aber der linke Fuss. Allerdings sei sie durch die Schmerzen in den Händen ebenfalls eingeschränkt, denn sie könne nicht schwer tragen. Sie habe Rheuma an den Händen. Die Rücken schmerzen seien verstärkt worden durch das Gehen an Stöcken und mit Schiene am Fuss. Zum Tagesablauf berichte sie (S. 23), sie schaue zu Hause TV, betätige sich an ihrem Mobiltelefon und mache leichte Putzarbeiten. Sie sei

die meiste Zeit daheim, manchmal gehe sie mit den Kindern spazieren. Die Kinder seien 21- und 20-jährig . Manchmal schlafe sie nachts schlecht und stehe dann erst im Verlauf des Vormittags auf. Sie trinke

einen Kaffee und sitze ab. Dann nehme sie die Medikamente. Dann liege sie wieder ab, weil sie bereits

wieder müde sei.

Ihr Mann und die Kinder würden die Einkäufe erledigen, sie gehe manchmal mit. Ihre Tochter putze,

und sie helfe mit. Sie mache, was sie machen könne, müsse aber Pausen machen. Ihr Mann koche, d ie

Tochter erledige die Wäsche, und sie helfe ihr dabei.

Aus orthopädisch-traumatologische r Sicht wurde festgehalten (S. 30), die klini schen Untersuchung en

an den oberen Extremitäten hätten keine funktionellen Einschränkungen bei aktiv und passiv frei beweglichen grossen Gelenken gezeigt. Beide Hände seien klinisch unauffällig. An den unteren Extremitäten imponierten eine Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes dorsal in Plant arflexion sowie in Pro- und Supination mit Schwellung am lateralen Knöchel sowie eine

Hypästhesie des lateralen Fussrandes links.

Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 31), klinisch-neurologisch finde sich ein altersentsprechender Hirnnervenstatus und in der Einzelkraftprüfung seien formal keine manifesten Paresen vorhanden. Es sei jedoch von einer schmerzbedingten Minderinnervation de r kleinen Handmuskeln (Gelenk schmerzen) und der distalen Beinmuskulatur auszugehen. Gesamthaft sei von einer distalen Läsion, am ehesten Neurotmesis, des Nervus

suralis links auszu gehen . Aufgrund der Nervenläsion sei eine rein sensible Störung, nicht jedoch eine motorische Einschränkung, zu erwarten. Die eingeschränkte Beweglichkeit sei somit aus neurologischer Sicht als schmerzbedingt einzustufen und nicht als Folge einer motorischen Nervenverletzung. Es seien ergo- und physiothe rapeutische Massnahmen zu empfehlen, wobei voraussichtlich lebenslang eine reduzierte Belastbarkeit im Fuss verbleiben werde. Eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit sei somit vor allem in qualitativer Hinsicht gegeben. Stehende oder gehende Tätigkeiten sollten vermieden werden. In angepasster Tätigkeit könne aus neurologischer

Sicht von einer uneingeschränkten A rb eitsfähigkeit ausgegangen werden .

Zur Arbeitsunfähigkeit und Zumutbarkeit führten die Gutachter aus (S. 34 f.), leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend im Sitzen und gelegentlich im Stehen und Gehen,

seien zumutbar. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie vorwiegend

im Stehen und Gehen ausgeübte Tätig keiten seien nicht mehr zumutbar. Lasten seien bis 10 kg zumutbar . Die Tätigkeit als Raumpflegerin sei wegen der reduzierten Belastbarkeit im linken Fuss und den neuropathischen Schmerzen aus orthopädischer und neurologischer Sicht dauer haft nicht mehr zumutbar.

In einer angepassten Tätigkeit betr age die zumutbare Arbeitszeit acht Stunden täglich an fünf Tagen der Woche .

E. 3.8 Dr. med. D.___, Assistenzärztin Orthopädie an der Universitätsklinik A.___,

wies im Verlaufsbericht vom 2 4. Januar 2022 (Urk.

E. 3.9 Im Austrittsbericht des Spitals Z.___

über die Hospitalisation vom 7. bis 1 2. März 2023 (Urk. 9/192/5-7) wurde auf die l aparoskopisch assistierte Resektions rektopexie nach Frykman -Goldberg mit Deszendo-Rektostom i e und eine

p eritoneale Beckenbodenraffung vom 7. März 2023 hingewiesen . Zum

weitere n

Procedere nach Austritt wurde festgehalten, die klinische n Verlaufs

- und Wundkontrolle n

erfolg t en in der hausärztlichen Sprechstunde und eine

körper liche Schonung bestehe für sechs Wochen.

E. 3.10 Im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 27. November 2023 (Urk. 9/196) über die Sprechstunde vom gleichen Tag

hielt die zuständige Ärztin fest, die Beschwerde führerin beklage aktuell im Vordergrund stehende Arthralgien im Dig. I Hand links, daneben im Bereich der DIP- und P I P-Gelenke beidseits und auch bestehende Nacken- und Schulterschmerzen beidseits und OSG-Beschwerden. Daneben

berichte sie über e ine ausgeprägte Müdigkeit und über eine psycho soziale

Belastungssituation. Die Konsultation erfolge aus der hausärztlichen Sprechstunde zur erneuten rheumatologischen Beurteilung bei bekannten Heberden- und Bouchardarthrosen .

E. 3.11 Anlässlich einer Befundbesprechung in der Universitätsklinik A.___ vom 20.

Dezember 2023 (Urk. 3/4) wurden die folgenden Diagnosen aufgelistet: 1. Erosive Fingerpolyarthrose Typ Heberden und Bouchard sowie

R h izarth rose b eidseits Erstdiagnose

Dezember 2015 2. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom 3. Leichtgradige Bursitis trochanterica rechts 4. Knieschmerzen b eidseits 5. Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatus- und

Subscapula ristyp b eidseits 6. Epicondylitis

humeri

radialis links 7. Persistierende Schmerzen am lateralen Fussrand links 8. Plantarfasziitis und Ansatztendinopathie Achillessehne recht s

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

E. 6.2 Die vert r etene Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung, welche in Anwendung der relevanten Kriterien (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. September 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2019 bis 3 1. März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat unter Berück sichtigung der gleichzeitig bezogenen Taggelder. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin

eine Parteientschä digung von Fr. 1 ‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befris teten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfall versicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnü gen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 9 Anamnestisch Osteoporose

E. 10 Arterielle Hypertonie

E. 11 . Januar 20 18 nicht mehr arbeits fähig ist. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem RAD Belastungsprofil ist jedoch spätestens seit Ende Mai 2020 (drei Monate nach der letzten Operation am o beren Sprunggelenk) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen und aufgrund fortschreitender arthrotischer Veränderung en die Verwer tung einer mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zumutbar . 5 . 5. 1

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigung nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche ab 1.

September 202 0 zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 2 IVV), berechnete die Beschwerde gegnerin für das Jahr 20 2 0 das Valideneinkommen aufgrund von Tabellenwerten der LSE mit Fr. 5 2 ' 603 . -- (Urk. 9/17 8 / 2).

Im Urteil UV.2022.00180 vom 2 8. März 2023 wurde in Erwägung 4.3.2 zum Validen einkommen festgehalten: Gemäss Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK) hat die im Zeitpunkt des Unfallereignisses 52-jährige Beschwerdeführerin als angestellte Raumpfle gerin bei verschiedenen Arbeitgebern in den fünf Jahren vor dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 folgende Einkommen abgerechnet: (2013) Fr. 34'475.--; (2014) Fr. 46'399.--; (2015) Fr. 42'984.--; (2016) Fr. 45'656. -; (2017) Fr. 58'617.--. Gemäss ihrer Erwerbsbiographie hat die Beschwerdeführerin einzig im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'617.-- erzielt, während in allen ande ren Jahren das Einkommen erheblich tiefer lag und selbst nicht den Betrag von Fr. 51'426.60 (Jahr 2018) erreichte, welchen die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid unter Anwendung von Tabellen werten angerechnet hat. Auch über einen längeren Zeitraum der letzten drei Jahre vor dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 (2015 bis 2017) betrach tet resultiert lediglich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 49'086.-- (Fr. 42'984.-- + Fr. 45'656.-- + Fr. 58'617.--) / 3). Noch tiefer liegt das durchschnittliche Einkommen bei einer Betrachtung über die letz ten fünf Jahre, erzielte doch die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Ein kommen von lediglich Fr. 34'475.-- und im Jahr 2014 ein solches von Fr. 46'399.--. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Rahmen ihrer verschiedenen Teilzeitanstellungen ins gesamt stets ein 100 % -Pensum absolvierte. Aus dem IK-Auszug folgt sodann, dass die der Beschwerdeführerin ausgerichteten monatlichen Einkommen im Jahr 2017 erheblichen Schwankungen unterworfen waren. So lassen sich im ersten halben Jahr 2017, mithin von Januar bis Juni 2017, Einkünfte von Fr. 20'207.-- (Fr. 10'854.-- / 9 x 6 + Fr. 7'200.-- / 2 + Fr. 7'132.-- / 2 + Fr. 1'710.-- / 2 + Fr. 5'100.-- / 2 + Fr. 2'800.-- / 7 x 6) ermitteln, weshalb sich das Einkommen in der zweiten Hälfte 2017 nahezu verdoppelt haben muss. Auch wenn das Einkommen bei F.___ von Fr. 10'560.--, welches gemäss IK-Auszug im Dezember 2017 verbucht wurde, noch zur Hälfte im ersten halben Jahr 2017 berücksichtigt wird, da mit Blick auf die Erwerbsbiographie – die Beschwerdeführerin war laut IK-Auszug seit Oktober 2012 ununterbrochen für die genannte Privat person tätig und erzielte Jahreseinkünfte von Fr. 1'332.-- (Oktober bis Dezember 2012), Fr. 6'765.-- (2013), Fr. 8'544.-- (2014), Fr. 7'264.-- (2015) und Fr. 6'032.-- (2016) – nicht davon auszugehen ist, dass dieses Einkom men ausschliesslich im Dezember 2017 erzielt wurde, resultiert im ersten halben Jahr 2017 ein Einkommen von lediglich Fr. 25'487.-- (Fr. 20'207.-- + Fr. 10’560.-- / 2). Die Einkommen der Beschwerdeführerin weisen damit insbesondere auch in den letzten Monaten vor dem Unfallereignis starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf. Unbestrittenermassen hatte die Beschwerdeführerin aus unfallfremden Gründen die Anstellungen bei der G.___ AG (Liquidation der Firma) und bei H.___ (Todesfall) bereits vor dem Unfallereignis verloren, wobei die letzten Lohnzahlungen per Juli 2017 bzw. per September 2017 dokumentiert sind. Dabei ist naheliegend, dass die wesentlich höhere Einkom menssumme in der zweiten Jahreshälfte 2017 darin gründet, dass es im Zuge von Überschneidungen auslaufender Arbeitsverträge (G.___ AG und H.___ per Juli bzw. September 2017) und mit Einsät zen bei neu hinzugekommenen Arbeitgebern (I.___ AG und J.___ per Juli bzw. August 2017, vgl. dazu auch Urk. 1 S. 6) zu dieser Einkommensspitze gekommen ist. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall regelmässig einen Verdienst in der Grössenordnung die ser Einkommensspitze erzielt hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. So ging denn auch die Eidgenössische Invalidenversicherung in ihrem Vorbescheid vom 1 6. November 2020 anhand der effektiv abge rechneten Löhne gemäss IK-Auszug von einem wesentlich tieferen Validen einkommen von Fr. 50'062.45 (Jahr 2020) aus und die Beschwerdegegnerin legte ihrer Taggeldabrechnung vom 1 7. Februar 2022 (Urk. 10/A145) einen versicherten Verdienst (Jahreslohn) – als solcher gilt grundsätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art.

E. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 UVV) – von Fr. 53'266.-- zu Grunde, was nach Lage der Akten seitens der Beschwer deführerin nicht moniert wurde. Die se Überlegungen gelten auch im vorliegenden Verfahren. Unter Anwendung der Tabellenwerte der LSE 2020 ist vom Zentralwert von Fr. 4'045.-- (Tabelle TA1, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, Frauen, Kompetenzniveau 1) auszugehen . Hieraus und unter Berücksichtigung der branchenspe zifischen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41. 8 Stunden pro Woche im Jahr 202 0 (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von gerundet Fr. 5 0 ' 724 . 30 (Fr. 4'045.-- x 12 / 40 x 41. 8) für das Jahr 202 0. 5. 2

D a die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet und rechtsprechungs gemäss die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellenwerte anwendbar sind (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3), sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der LSE Ausgabe 2020 bei zuziehen. Ausgehend vom statistischen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4’276 .-- (Tabelle TA 1 Total Frauen, Kompetenzniveau 1) führt dies unter Berück sichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und der Nominallohnentwicklung für das Jahr 202 0 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 53 ' 492 . 76 (Fr. 4’276 .-- x 12 : 40 x 41.7)

res pektive unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von maximal 30 % gemäss der letzten RAD-Stellungnahme im Januar 2024 zu einem Invalidenein kommen von Fr. 37'444.9 3. Aufgrund der seit 1. Januar 2024 geänderten Gesetzes lage (vgl. Art. 26 bis Abs. 3 IVV) ist hiervon ein Abzug von 10 % zu gewäh ren, was ab 1. Januar 2024 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 33 ' 700 . 44 führt. Aufgrund der bereits gewährten Abzüge ist e in weitere r Abzug mit Blick auf das Belastungsprofil und den grossen Sektor an Hilfsarbeiter tätigkeiten, welcher de r Beschwerdeführer grundsätzlich offensteht, jedenfalls nicht zu rechtfertigen. 5 .3

Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen führt damit zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet maximal (per 1. Januar 2024) 3 4 % ([ Fr. 5 0 ' 724 . 30

– Fr. 33 ' 700 . 44 ] :

Fr. 5 0 ' 724 . 30 x 100 %). 5 .4

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das 5 5. Altersjahr über schritten und der Rentenentzug dürfe damit nicht erfolgen respektive den Beweis ihrer Wiedereingliederung könne die Beschwerdegegnerin nicht erbringen (vgl.

Urk. 1 S. 6 f.),

ist Folgendes festzuhalten. Zur Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt bei vorgerücktem Alter weist die Rechtsprechung darauf hin, dass das Alter grundsätzlich ein en invaliditätsfremde n Aspekt dar stellt. Ein vorgerücktes Alter kann daher nur zusammen mit weiteren persön lichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Entsprechend streng ist die diesbezügliche Rechtsprechung und die Annahme der Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters bildet stets die Ausnahme (vgl. dazu: Marco Weiss, Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungs tendenzen, SZS 2018 S. 640 f. mit Hinweisen).

Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, wie die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur und vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00593 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 4. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1965, ohne Berufsausbildung und Mutter zweier Kinder, geb. 2000 und 2001, reiste im Juni 2001 in die Schweiz ein und war für verschie dene Arbeitgeber als Raumpflegerin tätig (Urk. 9/1 und Urk. 9/ 114/1-10) . Am 1 1. Januar 2018 zog sie sich bei einem Sturz eine dislozierte Fraktur an der Basis des Os Metatarsale

V mit Beteiligung des Lisfranc -Gelenks am linken Fuss und eine Kontusion der rechten Hand zu (Urk. 9/13/72-73). Die AXA als Unfallversi cherun g erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen

und stellt e das Taggeld per 1 4. November und die Heilbehandlung per 3 0. November 2021 ein . Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Februar 2022 (Urk. 9/157/3 6) basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820. -- zu und verneinte bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch . D er Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Sozialver sicherungsgerichts UV.2022.00180 vom 2 8. März 2023 bestätigt . 1.2 Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 1 8. Juni 2018 u nter Angabe von Beeinträchtigungen wegen des

Bruch s

am linken Fuss

aufgrund des Unfall s

auch bei der eidgenössischen Inval i d e n versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/7 Ziff. 6 und Urk. 9/19 Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und zog mehrfach die Akten der Unfallversicherung bei. Am 2 3. Januar 2019 (Urk. 9/33) teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und die Rentenprüfung erfolge . Am 1 1. September 2019 (Urk. 9/ 145/288-289) und am 21.

Februar 2020 (Urk. 9/79/9-11) unterzog sich die Versicherte

– nach einer offenen Reposition samt Zuggurtungsosteosynthese am 1 6. Januar 2018 (Urk. 9/13/74) - weiter e n Operationen am linken Fuss . Mit Vorbescheid vom 16.

November 2020 (Urk. 9/90) stellte die IV-Stelle einen A nspruch auf eine befristete ganze Rente vo m 1.

November 2019 bis 3 1. August 2020 in Aussicht. Nach erhobenem Einwand gewährte die IV-Stelle Eingliederungs massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (vgl. 9/116, 9/119, 9/127). Vom 1 5. November 2021 bis 14.

Mai 2022 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für einen Arbeitsversuch zuzüglich Taggelder (Urk. 9/139, 9/140) . Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2022 hielt die IV-Stelle den vorzeitigen Abbruch und die Aufhebung der beruflichen Massnahmen per 1. April 2022 fest (Urk. 9/168). Am 3. April 2023 ersetz t e die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 16.

November 2020 und stellte einen

Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom

1. Januar 2019 bis 3 1. August 2020 in Aussicht (Urk. 9/180). Nach Eingang weiterer Arztberichte über eine mittlerweile durchgeführte Rektaloperation (Urk. 9 /192/3-4) und Vor lage des Falls an ihren regional en ärztlichen Dienst (RAD [ Urk. 9 /204/3-5 ]) erliess die IV-Stelle am 15.

April 2024 (Urk. 9 /205) einen weiteren Vorbescheid, worin sie unverändert eine befristete ganze Rente vo m 1. Januar 2019 bis 3 1. August 2020 ankündigte . Nach weiterem Einwand der Versicherten (Urk. 9 /208) hielt die IV-Stelle hieran mit Verfügung vom 2 3. September 2024 fest (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 3. September 2024 erhob die Versicherte am 21 .

Oktober 202 4

(Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), es sei die zugespro chene Rente nicht zu befristen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die IV Stelle zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 16 .

Januar 202 5 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwer deführerin am 2 4. Januar 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juni 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2018

respek tive bei Unfallereignis im Januar 2018 ab Januar 2019 ausgerichtet werden (vgl.

Art. 29 Abs. 1 IVG). 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befris teten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfall versicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnü gen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 3 .

September 2024 davon aus (Urk. 2 S. 4 f.), dass sich die Beschwerdeführerin im Juni 2018 angemeldet habe. S eit dem Unfall vom 1 1. Januar 2018 sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin arbeitsunfähig. Nach Ablauf des Wartejahrs im Januar 2019 sei ihr weiterhin keine Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen, sodass der Invaliditätsgrad 100 % betrage . Im Verlauf habe sich der Gesundheitszustand verbessert .

I m Auftrag der Unfallversicherung sei ein Gutachten der Y.___ Gmb H erstellt worden, wonach eine volle Arbeits fähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten,

überwiegend im Sitzen, bestehe . Im Einwandverfahren

seien dann zusätzliche Berichte eingereicht worden, weshalb die Abklärungen nochmals hätten aufgenommen werden müssen und der Sach verhalt ergänzend abgeklärt worden sei . In Gesamtschau könne aufgrund der degene rativen

Veränderungen an nahezu allen Extremitätengelenke n und der Lendenwirbelsäule von einer

Leistungsminderung von rund 25 bis 30 % aus ge gangen werden. Aufgrund der Einwände seien auch berufliche Eingliederungs massnahmen geprüft worden, die jedoch vorzeitig per 1. April 2020 hätten been det werden müssen .

Der Einkommensvergleich ab Mai 2020 ergebe einen Invaliditätsgrad von 26 % und ab Januar 2024 von 28 % . Von Januar 2019 bis August 2020 bestehe daher ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5- 6). 2.2

Demgegenüber stellte sich d ie Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1 S.

5 f.), selbst die Unfallversicherung, welche bis und mit 1 4. November 2021 Unfall taggelder ausgerichtet habe,

gehe bis dahin von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit aus. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass es gemäss Gut achten der Y.___ GmbH vom 2 2. November 2021 zu einer Verbesserung gekom men sei, sei nicht begründet. Das Gutachten nehme auch nur zur Frage der unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Stellung . Die Annahme einer zusätzlichen Leistungsminderung von 25 - 30 % basiere auf einer reinen Aktenbeurteilung durch den RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin. Dieser habe sie aber nie persönlich untersucht. Sie habe im Zeitpunkt der Erstellung des Gutach tens der Y.___ GmbH auch das 5 5. Altersjahr überschritten und die Renten aufhebung bzw. ein Rentenentzug dürfe somit erst nach erfolgten beruflichen Eingliederungsmassnahmen verfügt werden (S. 6). Es sei ihr eine unbefristete ganze IV-Rente zuzugestehen oder zumindest die Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (S.

9). 3. 3.1

Im Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 9/ 13/ 69-70, vgl. auch Urk. 9/13/72) stellte das erstbehandelnde Spital Z.___ eine Metatarsale -V-Basis fraktur mit Beteiligung des Lisfranc -Gelenks am Fuss links und eine Kontusion der Hand rechts nach dem Stolpersturz vom 1 1. Januar 2018 fest .

Im MRI

des linken Fusses des Spital s

Z.___ vom 7. Juni 2018 (Urk. 9/ 13/ 60) ersah der zuständige Radiol o ge gute Stellungsverhältnisse bei Status nach Os meta tarsale V-Basisfraktur; residuelle Bohrlöcher bei Status nach Osteosynthese und vermerkte, dass das Osteosynthesematerial in der Zwischenzeit entfernt worden sei . Die Fraktur sei konsolidiert. Es fänden sich diskrete Irregularitäten in der Gelenksfläche, narbige Veränderungen in der Cutis/Subcutis und

ein zweigeteiltes mediales Sesambein plantar des Os metatarsale I-Köpfchens . Am Os tibiale exter num bestünden diskrete kleinfleckige hyperintense Signalstörungen im Knochen mark in den flüssigkeitssensitiven Sequenzen und es zeige sich nur ein mildes Weichteilödem sowie eine Synostose des distalen I nterphalangeal - gelenkes V. 3.2

Im Bericht des Spital s

Z.___ vom 1 0. April 2019 (Urk. 9/42/7-8) hielt die lei tende Ärztin Orthopädie zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, mittelfristig sei mit keinem Wiedereinstieg in den fussbelastenden Beruf zu rechnen. Gegebenen falls lasse sich langfristig durch weitere orthopädische Massnahmen eine

Befund besserung erzielen, so dass eine Rückkehr in den angestammten Beruf möglich sei. Es erfolg e eine Zwei t beurteilung an der Uniklinik A.___ (Ziff. 2.7) . Auf grund der Beschwerden sei derzeit im angestammten Beruf keine Eingliederung möglich. In einem überwiegend sitzenden Beruf wäre eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben (Ziff. 4.3). 3. 3

Im Austrittsbericht de r Universitätsklinik A.___ über die Hospitalisation vom 1 1. bis 1 4. September 2019 (Urk. 9/64/12- 14) schilderten die Ärzte den opera tiven Eingriff eine r

tubularisierende n Naht Peroneus brevis -Sehne, laterale Band stabilisierung nach mod. Broström -Gould, Fuss links am 1 1. September 201 9. Der postoperative Verlauf habe sich k omplikationslos gezeigt und die Beschwer deführerin habe in subjektive m Wohlbefinden entlassen werden können. 3. 4

I n einem weiteren Austrittsbericht der Universitätsklinik A.___ vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 9/79/9-11) hielten die Ärzte als Operation ein Débridement der tubu l arisierende n Naht Peroneus brevis -Sehne vom 2 1. Februar 2020

fest. Der postope rative Verlauf habe sich komplikationslos mit stets schmerzkompensierter Beschwerdeführerin gezeigt und sie habe bei subjektivem Wohlbefinden, mit intak ter Sensomotorik im Operationsgebiet, entlasse n werden können. 3. 5

Am 3. Juli 2020 (Urk. 9/86) führte der zuständige Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik A.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin folgende Diag nosen auf : Status nach Débridement und tubularisierende Naht Peroneus brevis -Sehne vom 2 1. Februar 2020 bei - anhaltenden Schmerzen und a usgeprägte r

Tendinopathie Peroneus brevis -Sehne links bei - Status nach Naht Peroneus brevis -Sehne links und laterale Bandsta bilisierung OSG links vom 1 1. September 2019 bei - chronischer OSG-Instabilität links mit Längssplit Peroneus brevis -Sehne, a.e . posttraumatisch mit/bei - TMT IV aktivierte Arthrose, a.e . posttraumatisch - Status nach Zuggurtungsosteosynthese

Avulsionsfraktur Basis Metatar sale V links 1 6. Januar 2018 - Status nach OSME 1 9. März 2018 - Irritation Nervus

suralis im Narbengebiet - Pes

planovalgus, mit Einlagen kompensiert Der Gesundheitszustand sei stationär. Im Befund zeigten sich am OSG links äusserlich reizlose Narben über dem Malleolus

lateralis . Eine leichte Schwellung bestehe dorsalseitig mit Druckschmerzen inframalleolär lateral und über dem MTP V basal. Es zeige sich keine Rötung oder Überwärmung. Die OSG Exten sion/Flexion betrage 15-0-35°. L eichte Druckschmerzen bestünden über dem TMT IV- und V-Gelenk. Unverändert zeigten sich eine Hyperästhesie im distalen Narben teil und neuropathische Beschwerden am lateralen Fussrand . Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien ansonsten intakt. Zur Arbeits fähigkeit hielten die Ärzte fest, als Raumpflegerin bestehe aufgrund der residu ellen Beschwerden aktuell noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer ange passten Tätigkeit, die rein sitzend sein müsste, sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig und könnte mit einem normalen 100 % Pensum mit einem acht S tunden Tag eingesetzt werden. 3. 6

Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, wies im Bericht vom 2 6. April 2021 (Urk. 9/ 145/235-236) auf die Behandlung der Beschwer deführerin seit 8. September 2020 hin. Die Beschwerdeführerin berichte immer wieder über starke Schmerzen und Einschränkungen im linken Fuss. Mitunter würden auch Schmerzen am ganzen Körper angegeben. Sie sei jeweils in gutem Allgemeinzustand, habe jedoch erhebliche Bewegungseinschränkungen im linken Fuss. Es besteh e eine schwierige soziale Situation. Der Ehegatte habe als Taxifahrer aktuell kaum oder keine Arbeit und die Beschwerdeführer in habe zwei inzwischen erwachsene Kinder, die im gleichen Haushalt lebten. In ihrem bishe rigen Beruf im Reinigungsdienst bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Andere Tätigkeiten könnten ausgeführt werden. 3. 7

Im bidisziplinären

neurologisch-orthopädischen Gutachten der Y.___ GmbH vom 2 2. November 2021 (Urk. 9/ 145/180-217) wurde aus geführt (S. 21), die Beschwerde führerin gebe an, immer noch Schmerzen im linken Fuss zu haben. Sie habe Schmerzen, wenn sie gehe, oder auch nach längerem Sitzen. Sie trage C.___ -Schuhe und habe praktisch die ganze Zeit Schmerzen. Nur wenn sie Medika mente nehme oder Schmerztherapie habe, gehe es etwas besser. Aktuell liege die Schmerzintensität bei 5-6 auf der 10-stufigen Schmerzskala. Sie habe auch Rückenschmerzen und die Hände würden schmerzen, was ebenfalls vom Hausarzt behandelt werde. Das Hauptproblem sei aber der linke Fuss. Allerdings sei sie durch die Schmerzen in den Händen ebenfalls eingeschränkt, denn sie könne nicht schwer tragen. Sie habe Rheuma an den Händen. Die Rücken schmerzen seien verstärkt worden durch das Gehen an Stöcken und mit Schiene am Fuss. Zum Tagesablauf berichte sie (S. 23), sie schaue zu Hause TV, betätige sich an ihrem Mobiltelefon und mache leichte Putzarbeiten. Sie sei

die meiste Zeit daheim, manchmal gehe sie mit den Kindern spazieren. Die Kinder seien 21- und 20-jährig . Manchmal schlafe sie nachts schlecht und stehe dann erst im Verlauf des Vormittags auf. Sie trinke

einen Kaffee und sitze ab. Dann nehme sie die Medikamente. Dann liege sie wieder ab, weil sie bereits

wieder müde sei.

Ihr Mann und die Kinder würden die Einkäufe erledigen, sie gehe manchmal mit. Ihre Tochter putze,

und sie helfe mit. Sie mache, was sie machen könne, müsse aber Pausen machen. Ihr Mann koche, d ie

Tochter erledige die Wäsche, und sie helfe ihr dabei.

Aus orthopädisch-traumatologische r Sicht wurde festgehalten (S. 30), die klini schen Untersuchung en

an den oberen Extremitäten hätten keine funktionellen Einschränkungen bei aktiv und passiv frei beweglichen grossen Gelenken gezeigt. Beide Hände seien klinisch unauffällig. An den unteren Extremitäten imponierten eine Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes dorsal in Plant arflexion sowie in Pro- und Supination mit Schwellung am lateralen Knöchel sowie eine

Hypästhesie des lateralen Fussrandes links.

Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 31), klinisch-neurologisch finde sich ein altersentsprechender Hirnnervenstatus und in der Einzelkraftprüfung seien formal keine manifesten Paresen vorhanden. Es sei jedoch von einer schmerzbedingten Minderinnervation de r kleinen Handmuskeln (Gelenk schmerzen) und der distalen Beinmuskulatur auszugehen. Gesamthaft sei von einer distalen Läsion, am ehesten Neurotmesis, des Nervus

suralis links auszu gehen . Aufgrund der Nervenläsion sei eine rein sensible Störung, nicht jedoch eine motorische Einschränkung, zu erwarten. Die eingeschränkte Beweglichkeit sei somit aus neurologischer Sicht als schmerzbedingt einzustufen und nicht als Folge einer motorischen Nervenverletzung. Es seien ergo- und physiothe rapeutische Massnahmen zu empfehlen, wobei voraussichtlich lebenslang eine reduzierte Belastbarkeit im Fuss verbleiben werde. Eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit sei somit vor allem in qualitativer Hinsicht gegeben. Stehende oder gehende Tätigkeiten sollten vermieden werden. In angepasster Tätigkeit könne aus neurologischer

Sicht von einer uneingeschränkten A rb eitsfähigkeit ausgegangen werden .

Zur Arbeitsunfähigkeit und Zumutbarkeit führten die Gutachter aus (S. 34 f.), leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend im Sitzen und gelegentlich im Stehen und Gehen,

seien zumutbar. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie vorwiegend

im Stehen und Gehen ausgeübte Tätig keiten seien nicht mehr zumutbar. Lasten seien bis 10 kg zumutbar . Die Tätigkeit als Raumpflegerin sei wegen der reduzierten Belastbarkeit im linken Fuss und den neuropathischen Schmerzen aus orthopädischer und neurologischer Sicht dauer haft nicht mehr zumutbar.

In einer angepassten Tätigkeit betr age die zumutbare Arbeitszeit acht Stunden täglich an fünf Tagen der Woche . 3.8

Dr. med. D.___, Assistenzärztin Orthopädie an der Universitätsklinik A.___,

wies im Verlaufsbericht vom 2 4. Januar 2022 (Urk. 9 /156 /1-3) auf die Behandlung seit 2 5. April 2019 im Rhythmus alle sechs Wochen hin (Ziff. 3.1). Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten Schmerzen am lateralen Fussrand links und eine symptomatische Arthrose TMT IV und V (Ziff. 1.2). Bei persistie renden Schmerzen würden die k onservativen Massnahmen fortgeführt (Ziff. 1.3). Als Raumpflegerin wäre eine 50 % Stelle im Umfang von vier Stunden täglich möglich (Ziff. 2.1). Die Motivation hierzu sei mit 4 auf der Zehnpunkteskala zu bewerten (Ziff. 4.3). 3.9

Im Austrittsbericht des Spitals Z.___

über die Hospitalisation vom 7. bis 1 2. März 2023 (Urk. 9/192/5-7) wurde auf die l aparoskopisch assistierte Resektions rektopexie nach Frykman -Goldberg mit Deszendo-Rektostom i e und eine

p eritoneale Beckenbodenraffung vom 7. März 2023 hingewiesen . Zum

weitere n

Procedere nach Austritt wurde festgehalten, die klinische n Verlaufs

- und Wundkontrolle n

erfolg t en in der hausärztlichen Sprechstunde und eine

körper liche Schonung bestehe für sechs Wochen. 3.10

Im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 27. November 2023 (Urk. 9/196) über die Sprechstunde vom gleichen Tag

hielt die zuständige Ärztin fest, die Beschwerde führerin beklage aktuell im Vordergrund stehende Arthralgien im Dig. I Hand links, daneben im Bereich der DIP- und P I P-Gelenke beidseits und auch bestehende Nacken- und Schulterschmerzen beidseits und OSG-Beschwerden. Daneben

berichte sie über e ine ausgeprägte Müdigkeit und über eine psycho soziale

Belastungssituation. Die Konsultation erfolge aus der hausärztlichen Sprechstunde zur erneuten rheumatologischen Beurteilung bei bekannten Heberden- und Bouchardarthrosen . 3.11

Anlässlich einer Befundbesprechung in der Universitätsklinik A.___ vom 20.

Dezember 2023 (Urk. 3/4) wurden die folgenden Diagnosen aufgelistet: 1. Erosive Fingerpolyarthrose Typ Heberden und Bouchard sowie

R h izarth rose b eidseits Erstdiagnose

Dezember 2015 2. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom 3. Leichtgradige Bursitis trochanterica rechts 4. Knieschmerzen b eidseits 5. Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatus- und

Subscapula ristyp b eidseits 6. Epicondylitis

humeri

radialis links 7. Persistierende Schmerzen am lateralen Fussrand links 8. Plantarfasziitis und Ansatztendinopathie Achillessehne recht s 9. Anamnestisch Osteoporose 10. Arterielle Hypertonie 11. Leichtgradige 25-OH-Vitamin D-Insuffizienz Die zuständige Ärztin führte aus, k onventionell-radiologisch zeigten sich eine unveränderte erosive Fingerpolyarthrose. Ultrasonographisch hätten sich in den Schultern beidseits eine leichtgradige Tendinopathie der langen Bizepssehne und Supraspinatussehne rechts mit oberflächigen artikularseitigen Fissuren nach weisen lassen. I m Bereich

der Hüften zeige sich eine geringgradige Tendinopathie der glutealen Sehnenplatte mit

Zeichen einer Bursitis trochanterica b eidseits .

Thera peutisch sei die Möglichkeit von infiltrativen

Massnahmen im Sinne einer subacromialen Steroidinfiltration rechts oder einer

bildgesteuerten Infiltration in die Bursa trochanterica besprochen worden. Die Beschwerdeführerin stehe diesem Vorschlag zum jetzigen Zeitpunkt zurückhaltend gegenüber und sie möchte zuerst den Erfolg von physiotherapeutischen Massnahmen abwarten . 3.1 2

RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 6. Januar 2024 aus (Urk. 9/204/3-5), im Vergleich mit de n letzten RAD-Stellungnahme n (Stellung nahme vom 6. Juli 2022 und vom 1 5. Februar 2023 [ Urk. 9/179/5- 9 ])

sei en

auf viszeralchirurgischem Fachgebiet keine wesentlich anderen/neuen Diagnosen vor liegend . Es

sei aber am 7. März 20 23 ein operativer Korrektureingriff durch geführt worden, allerdings nur mit einem Teilerfolg, da sich hier eine Rezidiv-Rektozele entwickelt ha be. Im Bericht der Uniklin i k A.___

seien zusätzlich zu den damals bekannten, zahlreichen

Diagnosen nun auch noch Knie- und Schulter beschwerden degenerativer Ätiologie beidseits

aufgelistet worden, wel che jedoch in der Zusammenschau aller Gesundheitsstörungen eindeutig

nicht im Vordergrund st ünden .

Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit gebe es nur eine Angabe sei tens des Spitals Z.___,

bezogen auf die Rektozele bzw. deren operative Korrektur am 7. März 2023, wobei für den Zeitraum von maximal drei Monaten im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit ausgegangen werden könne, was aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar sei. D anach bestehe aber für leichte, sitzende oder stehende

Tätigkeiten wieder Arbeitsfähigkeit . Auch dies sei versicherungsmedizinisch plausibel.

Von Seiten der rheumatologischen Behandler würden keine Angabe n zur Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit vor liegen . Aus

versicherungs medizinisch-orthopädischer Sicht habe sich seit der RAD-Stellungnahme vom 6. Juli 2022 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr wesentlich geändert . A bgesehen von dem

Zeitraum vom 7. März bis

6. Juni 20 23 sei vom Belastungsprofil her weiterhin eine an g epasste Tätigkeit ganztägig möglich. Auf Grund der nahezu alle

Extremi tätengelenke und die LWS betreffenden, degenerativen Veränderungen sei aber

medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich von einer Leistungsminderung von rund

25 – 30 % auszugehen, wegen einerseits einer gewissen Verlangsamung aller Bewegungen,

andererseits auch aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Erholungs pausen. Das Belastun g sprofil einer solchen, optimal angepassten Tätig keit sei eine k örperlich sehr leichte Tätigkeit, ohne besondere Anforderungen an Kraft,

Geschicklichkeit/Feinmotorik beider Hände, ausschliesslich sitzend, ohne längeres Arbeiten

oberhalb der Brusthöhe.

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellt e hinsichtlich de r

Rentenzusprache vom

1. Januar 2019 bis 3 1. August 2020 auf die

Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. E.___ ab, welchem jeweils vor der Ankündigung des Leistungsentscheids die Akten zur medizi nischen B eurteilung unterbreitet wurden. Die wiederholte Vorlage war erfor derlich, weil

die Beschwerdeführerin im Zuge der Bekanntgabe des voraus sichtlichen Leistungse ntscheids jeweils neue medizinische Akten aufleg t e . Die Beschwer degegnerin war deshalb gehalten, das Vorbescheidverfahren immer wie der neu aufzunehmen, was die lange Verfahrensdauer erklärt. Dabei kam der RAD-Arzt i n

seiner Stellungnahm e vom 1 6. Juli 2020 (Urk. 9/88/8-9) gestützt auf die damals aktuellen medizinischen Berichte

zum Schluss, dass die 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherige n

steh- und gehbelastenden Tätigkeit als Raumpflegerin ab Unfalldatum ausgewiesen ist . Hinsichtlich einer adaptieren Tätig keit stellte er auf d ie Bericht e der behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ vom 1 0. April 20 19

und der Universitätsklinik A.___

vom 3. Juli 2020 ab, welche für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit eine 100% ige Arbeitsfähigkeit attes tierten (vgl. E. 3.2 und E. 3. 5

hiervor). Aufgrund der dazwischen liegenden Opera tionen erachtete der RAD-Arzt sodann vom 1 1. Januar 20 18 bis 3 0. April 2018

- zirka sechs Wochen nach der Osteosynthese Materialentfernung - und ab 1 1. September 20 19 bis max imal am 1 8. Mai 20 20 -

rund

drei Monate nach der letzte n Operation am o beren Sprunggelenk (OSG-OP) - eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten für ausgewiesen . Im weiteren Verlauf

ab 1 9. Mai 20 20 schloss er

auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, wobei er als

Belastungsprofil

k örperlich leicht e, fast aus schliesslich sitzend e Tätigkeit en ohne Knien, Kauern und Hocken oder Steigen

auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen oder häufiges Gehen auf unebenem

Boden

nannte (Urk. 9/88/9) . Die se Einschätzung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, stellte der RAD-Arzt doch auf die damal igen echtzeitlichen medizi nischen Berichte der behandelnden Ärzte ab, würdigte diese aus fach ärztlicher Sicht und begründete diese schlüssig. 4.2

Änderung en hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ergaben sich im weiteren Verlauf keine . So wies etwa Dr. B.___, welche die Beschwer deführerin ab September 2020 behandel te,

im April 2021 darauf hin, dass d ie Beschwerdeführerin zwar starke Schmerzen im linken Fuss, teilweise auch am ganzen Körper ang ebe, sich aber in gutem Allgemeinzustand

präsentiere, sich jedoch in eine r schwierige n soziale n Situation

befinde . Nämliche Ärztin attes tierte dabei in Übereinstimmung mit den Vorakten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Reinigungsdienst,

während sie andere Tätigkeiten

für zumutbar erach te te

(E. 3.6 hiervor). Neue Erkenntnisse ergaben sich auch a nlässlich der bidisziplinären neurologisch-orthopädischen Begutachtung im Y.___ GmbH nicht . Dabei trifft es zwar zu, dass das Gutachten vom 2 2. November 2021 im Auftrag der Unfallversicher ung

erstellt wurde und

sich der Fragenkatalog auf das Ereignis vom 1 1. Januar 2018 bezog . Dennoch wurde der orthopädische und neurologische Status anhand der geklagten Beschwerden umfassend, insbesondere auch bezüglich der Befunde an den oberen Extremitäten, erhoben. Funktionelle Einschränkungen konnte n dabei keine festgestellt werden und insgesamt auch keine Paresen, Atrophien oder Umfang differenzen und es zeigte sich ein normale r Muskeltonus in allen geprüf ten Muskelgruppen (Urk. 9/145/ 209 und Urk. 9/145/206) . Die

unfallbedingte redu zierte Belastbarkeit im linken Fuss erachteten d ie Gutachter als Grund, dass d ie bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr zumutbar ist, während in angepasste r Tätigkeit (unfallbedingt) ein vollzeitige s Arbeitspensum für zumutbar

erachtet wurde. Das Belastungsprofil bezeichneten die Gutachter als leichte körper liche Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend im Sitzen und gelegent lich im Stehen und Gehen mit Lasten bis 10 kg (Urk. 9/145/213) . Damit fas s ten die Gutachter das rein unfallbedingte Belastungsprofil weiter als vorgängig der RAD, was nachvollziehbar ist, da der RAD auch unfallfremde Einschränkungen ins Belastungsprofil einbeziehen musste. Ein Widerspruch

kann darin nicht erk annt werden und auch nicht im Umstand, dass die Unfallversicherung ihr e Taggelder erst per 1 4. November 2021

einstellte . So basierte die Leistungsein stellung auf dem vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten in jenem Zeit punkt und beschlug bis dahin die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Raumpflegerin. Eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand aber schon seit längerer Zeit. Es trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens der Y.___ GmbH vom 22.

November 2021 auf eine Verbes serung des Gesundheitszustandes schloss, sondern gestützt auf die Stellungnahme des RAD, welche r seinerseits auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte der Behandler abstellte. 4.3

Im weiteren Verlauf zeigte sich d er medizinische Sachverhalt dergestalt, dass die behandelnde Orthopädin Dr. D.___ im Januar 2022 bei mässiger Motivation der Beschwerdeführerin selbst einen Wiedereinstieg von vier Stunden pro Tag in die Tätigkeit als Raumpflegerin für zumutbar erachtete (E. 3. 8 hiervor). Im Zuge beruf licher Eingliederungsmassnahmen und deren vorzeitigen Abbruch s per 1. April 2022 wies die Beschwerdeführerin sodann auf gynäkologische Untersuchungen und eine «geplante» Operation hin (vgl. Urk. 9/269/15), die dann aber erst am 7. März 2023 durchgeführt wurde (Urk. 9/192/3).

Damit kann auch der weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 26.

Januar 2024

gefolgt werden, wonach der medizinische Sachverhalt aufgrund des viszeralchirurgische n Korrektureingriff s

vom 7. März 2023 eine Änderung erfahren hat . Dass

für den Zeitraum von maximal drei Monaten im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

auch für ange passte Tätigkei ten zu berücksichtigen war, ist damit nachvollziehbar und auch, dass der Eingriff darüber hinaus keine Anpassungen des Belastungsprofil s

ergab, welches ab der Verbesserung per 1 9. Mai 2020 festgelegt worden war.

Mangels weiter andauernder Arbeitsunfähigkeit in ang e passter Tätigkeit resultiert hieraus kein revisionsrelevanter Sachverhalt.

Der RAD-Arzt wies sodann darauf hin, dass in den neuen Berichten de s

Univer sitätsspitals A.___

nebst den bekannten

Diagnosen nun auch noch Knie- und Schulterbeschwerden degenerativer Ätiologie beidseits aufgelistet seien, die in Zusammenschau aller Gesundheitsstörungen eindeutig nicht im Vordergrund stünden . M it Blick auf die medizinische Aktenlage erscheint dies ebenfalls begrün det. Denn Ausgangspunkt der geklagten Beschwerden und den damit einher gehende n Arbeitsunfähigkeit en, die zur Anmeldung bei der Invalidenver sicherung im Juni 2018 geführt hatten, waren die Verletzungen am linken Fuss zufolge des Stolpersturz es vom 1 1. Januar 2018 und nicht die arthrotische n

Ver änderungen . D egenerative V eränderungen i nsbesondere an den Fingern waren sodann bereits seit Dezember 2015 bekannt und dies bezüglich zeigten sich, wie vorstehend ausgeführt,

auch anlässlich der klinischen Untersuchungen im Oktober 2021 in der Y.___ GmbH keine funktionellen Einschränkungen . Dass entsprechend dem fortschreitenden Alter der Beschwerdeführerin sich auch

die degenerative Situation fortentwickelt und nicht verbessert hat, ist nachvoll ziehbar. Der RAD-Arzt erachtete aufgrund dieser nun fortschreitenden Verände rungen eine Leistungsminderung von rund 25 – 30

% für angebracht und begrün dete dies einerseits mit

einer gewissen Verlangsamung aller Bewegungen und andererseits mit der Notwendigkeit häufigerer Erholungspausen. Die Einschät zung ist medizinisch begründet und erscheint im Hinblick auf das Belastungs profil, in welche m bereits weitgehende Einschränkungen berücksichtigt worden waren, als überaus grosszügig bemessen. 4.4

Damit sind keine Gründe erkennbar, um hinsichtlich des zumutbaren Belastungs profils nicht auf die Einschätzung des RAD-Arztes abzustellen. Andere medizini sche Unterlagen, die an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen zweifeln lassen könnten, liegen nicht vor. Damit rechtfertigen sich auch keine weiteren medizinischen Abklärungen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee).

Entsprechend ist erstellt, dass d ie Beschwerdeführer in zwar in ihrer ange stammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte seit 11 . Januar 20 18 nicht mehr arbeits fähig ist. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem RAD Belastungsprofil ist jedoch spätestens seit Ende Mai 2020 (drei Monate nach der letzten Operation am o beren Sprunggelenk) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen und aufgrund fortschreitender arthrotischer Veränderung en die Verwer tung einer mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zumutbar . 5 . 5. 1

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigung nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche ab 1.

September 202 0 zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 2 IVV), berechnete die Beschwerde gegnerin für das Jahr 20 2 0 das Valideneinkommen aufgrund von Tabellenwerten der LSE mit Fr. 5 2 ' 603 . -- (Urk. 9/17 8 / 2).

Im Urteil UV.2022.00180 vom 2 8. März 2023 wurde in Erwägung 4.3.2 zum Validen einkommen festgehalten: Gemäss Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK) hat die im Zeitpunkt des Unfallereignisses 52-jährige Beschwerdeführerin als angestellte Raumpfle gerin bei verschiedenen Arbeitgebern in den fünf Jahren vor dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 folgende Einkommen abgerechnet: (2013) Fr. 34'475.--; (2014) Fr. 46'399.--; (2015) Fr. 42'984.--; (2016) Fr. 45'656. -; (2017) Fr. 58'617.--. Gemäss ihrer Erwerbsbiographie hat die Beschwerdeführerin einzig im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'617.-- erzielt, während in allen ande ren Jahren das Einkommen erheblich tiefer lag und selbst nicht den Betrag von Fr. 51'426.60 (Jahr 2018) erreichte, welchen die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid unter Anwendung von Tabellen werten angerechnet hat. Auch über einen längeren Zeitraum der letzten drei Jahre vor dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 (2015 bis 2017) betrach tet resultiert lediglich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 49'086.-- (Fr. 42'984.-- + Fr. 45'656.-- + Fr. 58'617.--) / 3). Noch tiefer liegt das durchschnittliche Einkommen bei einer Betrachtung über die letz ten fünf Jahre, erzielte doch die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Ein kommen von lediglich Fr. 34'475.-- und im Jahr 2014 ein solches von Fr. 46'399.--. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Rahmen ihrer verschiedenen Teilzeitanstellungen ins gesamt stets ein 100 % -Pensum absolvierte. Aus dem IK-Auszug folgt sodann, dass die der Beschwerdeführerin ausgerichteten monatlichen Einkommen im Jahr 2017 erheblichen Schwankungen unterworfen waren. So lassen sich im ersten halben Jahr 2017, mithin von Januar bis Juni 2017, Einkünfte von Fr. 20'207.-- (Fr. 10'854.-- / 9 x 6 + Fr. 7'200.-- / 2 + Fr. 7'132.-- / 2 + Fr. 1'710.-- / 2 + Fr. 5'100.-- / 2 + Fr. 2'800.-- / 7 x 6) ermitteln, weshalb sich das Einkommen in der zweiten Hälfte 2017 nahezu verdoppelt haben muss. Auch wenn das Einkommen bei F.___ von Fr. 10'560.--, welches gemäss IK-Auszug im Dezember 2017 verbucht wurde, noch zur Hälfte im ersten halben Jahr 2017 berücksichtigt wird, da mit Blick auf die Erwerbsbiographie – die Beschwerdeführerin war laut IK-Auszug seit Oktober 2012 ununterbrochen für die genannte Privat person tätig und erzielte Jahreseinkünfte von Fr. 1'332.-- (Oktober bis Dezember 2012), Fr. 6'765.-- (2013), Fr. 8'544.-- (2014), Fr. 7'264.-- (2015) und Fr. 6'032.-- (2016) – nicht davon auszugehen ist, dass dieses Einkom men ausschliesslich im Dezember 2017 erzielt wurde, resultiert im ersten halben Jahr 2017 ein Einkommen von lediglich Fr. 25'487.-- (Fr. 20'207.-- + Fr. 10’560.-- / 2). Die Einkommen der Beschwerdeführerin weisen damit insbesondere auch in den letzten Monaten vor dem Unfallereignis starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf. Unbestrittenermassen hatte die Beschwerdeführerin aus unfallfremden Gründen die Anstellungen bei der G.___ AG (Liquidation der Firma) und bei H.___ (Todesfall) bereits vor dem Unfallereignis verloren, wobei die letzten Lohnzahlungen per Juli 2017 bzw. per September 2017 dokumentiert sind. Dabei ist naheliegend, dass die wesentlich höhere Einkom menssumme in der zweiten Jahreshälfte 2017 darin gründet, dass es im Zuge von Überschneidungen auslaufender Arbeitsverträge (G.___ AG und H.___ per Juli bzw. September 2017) und mit Einsät zen bei neu hinzugekommenen Arbeitgebern (I.___ AG und J.___ per Juli bzw. August 2017, vgl. dazu auch Urk. 1 S. 6) zu dieser Einkommensspitze gekommen ist. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall regelmässig einen Verdienst in der Grössenordnung die ser Einkommensspitze erzielt hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. So ging denn auch die Eidgenössische Invalidenversicherung in ihrem Vorbescheid vom 1 6. November 2020 anhand der effektiv abge rechneten Löhne gemäss IK-Auszug von einem wesentlich tieferen Validen einkommen von Fr. 50'062.45 (Jahr 2020) aus und die Beschwerdegegnerin legte ihrer Taggeldabrechnung vom 1 7. Februar 2022 (Urk. 10/A145) einen versicherten Verdienst (Jahreslohn) – als solcher gilt grundsätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 UVV) – von Fr. 53'266.-- zu Grunde, was nach Lage der Akten seitens der Beschwer deführerin nicht moniert wurde. Die se Überlegungen gelten auch im vorliegenden Verfahren. Unter Anwendung der Tabellenwerte der LSE 2020 ist vom Zentralwert von Fr. 4'045.-- (Tabelle TA1, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, Frauen, Kompetenzniveau 1) auszugehen . Hieraus und unter Berücksichtigung der branchenspe zifischen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41. 8 Stunden pro Woche im Jahr 202 0 (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von gerundet Fr. 5 0 ' 724 . 30 (Fr. 4'045.-- x 12 / 40 x 41. 8) für das Jahr 202 0. 5. 2

D a die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet und rechtsprechungs gemäss die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellenwerte anwendbar sind (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3), sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der LSE Ausgabe 2020 bei zuziehen. Ausgehend vom statistischen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4’276 .-- (Tabelle TA 1 Total Frauen, Kompetenzniveau 1) führt dies unter Berück sichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und der Nominallohnentwicklung für das Jahr 202 0 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 53 ' 492 . 76 (Fr. 4’276 .-- x 12 : 40 x 41.7)

res pektive unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von maximal 30 % gemäss der letzten RAD-Stellungnahme im Januar 2024 zu einem Invalidenein kommen von Fr. 37'444.9 3. Aufgrund der seit 1. Januar 2024 geänderten Gesetzes lage (vgl. Art. 26 bis Abs. 3 IVV) ist hiervon ein Abzug von 10 % zu gewäh ren, was ab 1. Januar 2024 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 33 ' 700 . 44 führt. Aufgrund der bereits gewährten Abzüge ist e in weitere r Abzug mit Blick auf das Belastungsprofil und den grossen Sektor an Hilfsarbeiter tätigkeiten, welcher de r Beschwerdeführer grundsätzlich offensteht, jedenfalls nicht zu rechtfertigen. 5 .3

Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen führt damit zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet maximal (per 1. Januar 2024) 3 4 % ([ Fr. 5 0 ' 724 . 30

– Fr. 33 ' 700 . 44 ] :

Fr. 5 0 ' 724 . 30 x 100 %). 5 .4

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das 5 5. Altersjahr über schritten und der Rentenentzug dürfe damit nicht erfolgen respektive den Beweis ihrer Wiedereingliederung könne die Beschwerdegegnerin nicht erbringen (vgl.

Urk. 1 S. 6 f.),

ist Folgendes festzuhalten. Zur Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt bei vorgerücktem Alter weist die Rechtsprechung darauf hin, dass das Alter grundsätzlich ein en invaliditätsfremde n Aspekt dar stellt. Ein vorgerücktes Alter kann daher nur zusammen mit weiteren persön lichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Entsprechend streng ist die diesbezügliche Rechtsprechung und die Annahme der Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters bildet stets die Ausnahme (vgl. dazu: Marco Weiss, Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungs tendenzen, SZS 2018 S. 640 f. mit Hinweisen).

Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, wie die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur und vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätig keit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3; vgl. dazu: Marco Weiss a.a.O. S. 633). Wird folglich die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichen Arbeits markt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, so liegt eine vollständige Erwerbsun fähigkeit vor (Urteil des Bundes-gerichts 9C_644/2019 vom 2 0. Januar 2020 E.

5). Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht diesfalls ab dem relevan ten Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 1 4. November 2023 E. 8.2). 5 . 5

Gemäss vorstehenden Ausführungen stellte die Invalidenversicherung hinsicht lich des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Berichts ihres RAD vom 1 6. Juli 2020

ab, welcher seinerseits auf die Berichte der behandelnden Ärzte abstellt e . Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt erst 54 - jährig mit einer verbleibenden Erwerbszeit von zehn Jahren. Damit lag kein Sachverhalt im Anwendungsbereich einer Berücksichtigung des Aspekts des «vorgerückten Alters» vor

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 1 4. November 2023 E. 8.2). Anderseits ist die Invalidenversicherung auch sonst nicht f ür den Ausgleich der altersbedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche zuständig. 5.6

Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung das 5 5. Altersjahr vollendet, weshalb die Rechtsprechung zur Hilfe der Wiedereingliederung bei revisions- oder wiedererwägungsweiser Rentenaufhe bung bei über 55-Jährigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1) zur Anwen dung gelangt (zum relevanten Zeitpunkt: Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2021 E. 7.3.2; zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung auch bei abgestufter respektive befristeter Rentenzusprache: BGE 145 V 209 E.

5.4).

Vorliegend ergi b t sich, dass d er Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch) gewährt wurden (Urk. 9/116, 9/119, 9/127, 9/139, 9/140). Die zuletzt zugesprochenen beruflichen Massnahmen wurden per 1. April 2022 aufgehoben (Verfügung vom 3 1. Mai 2022, Urk. 9/168/1-3) . Vor diesem Zeitpunkt ist eine Aufhebung der laufenden Rente nicht möglich, ist dies doch erst nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen statthaft (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 5.3). Das Scheitern der Eingliederungs bemühungen war nicht durch eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit begründet (Urk. 1 S. 8), weshalb die Rentenein stellung rechtens ist.

Die Beschwerdeführerin hat demnach bis 3 1. März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, wobei bei der Nachzahlung die bereits ausge richteten Taggelder zu berücksichtigen sein werden. 6 . 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2

Die vert r etene Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung, welche in Anwendung der relevanten Kriterien (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. September 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2019 bis 3 1. März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat unter Berück sichtigung der gleichzeitig bezogenen Taggelder. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin

eine Parteientschä digung von Fr. 1 ‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef